457
Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1976 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
5. 3. 76 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) 457
53-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 5. März 1976
Auf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur- 6. Artikel V des Siebenten Gesetzes zur Änderung
gesetzes vom 18. Dezember 1975 {Bundesgesetzbl. I beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Sol- Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Fami-
datenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bun- lienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974
desgesetzbl. I S. 785) in der ab 1. Januar 1976 gel- (Bundesgesetzbl. I S. 3716),
tenden Fassung bekanntgemacht.
Berücksichtigt sind 7. Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung
des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bun-
1. die Bekanntmachung vom 1. September 1971
{Bundesgesetzbl. I S. 1481), desgesetzbl. I S. 1046),
2. Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung 8. Artikel V § 2 des Zweiten Gesetzes zur Ver-
des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 einheitlichung und Neuregelung des Besol-
(Bundesgesetzbl. I S. 1288), dungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
3. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung wehr- vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173),
rechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetz- 9. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sol-
blatt I S. 1321), datengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
4. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Bun- und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August
desreisekostengesetzes und des Bundesumzugs- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113),
kostengesetzes vom 13. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1613), 10. Artikel 1O des Gesetzes zur Verbesserung der
5. § 28 des Gesetzes über die Angleichung der Lei- Haushaltsstruktur {Haushaltsstrukturgesetz -
stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 1881), gesetzbl. I S. 3091).
Bonn, den 5. März 1976
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
{Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL §§ Abschnitt m §§
Einleitende Vorschriften Versorgung der Hinterbliebenen von
1. Persönlicher Geltungsberekh ......... .
Soldaten
2. Wehrdienstzeit 2 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
Soldaten und Soldaten auf Zeit ......, . . 41 und 42
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . . 43
ZWEITER TEJL 3. Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . . . . 44
4. HinterbHebene von weiblichen Soldaten 44 a
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung
A b s c h n i t t IV
Abschnitt I Gemei.nsame Vorschriften für Soldaten und
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ihre Hinterbliebenen
der Soldaten auf Zeit 1. Geltungsbereich 45
1. Arten ............................... . J 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
2. Allgemeinbernflicher Unterricht und Bewilligung und Zahlungsweise ....... . 46
Fachausbildung ...................... . 4bis5a. 3. Ortszuschlag ......................... . 47
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung 48
a) Allgemeines ...................... . 6 5. Rückforderung ....................... . 49
b) Durchführung der Eingliedernngs- 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung 50
maßnahmen ................. , .... . 7 1. weggefallen
c) Anrechnung der Zeit der Fach- 8. weggefallen
ausbildung und der Wehrdienstzeit .. 8 und Ba 9. Ruhen der Versorgungsbezüge 53 und 54
d) Eingliederungsschein und Zulassungs- 10. Zusammentreffen mehrerer Versorg~ngs-
schein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b
e) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . rn 11. Verlust der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57
4. Dienstzeitversorgung 12. Entziehung der Versorgung .. , . . . . . . . . . 58
a) Dbergangsgebührnisse und 13. Erlöschen und ·wiederaufleben der Ver-
Ausgleichsbezüge .................. 11 und 11 a sorgungsbezüge für Hinterbliebene . . . . 59
b) Dbergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 14. Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
c) Dbergangsbeihilfe in besonderen 15. Bezüge bei. Wiedervenvendung 61
Fällen ............................ . 13
d) Wiederverwendung eines ehemaHgen
Abschnitt V
Soldaten auf Zeit ................. . 13a
e) Beurlaubung ohne Diemtbezüge Bb Sondervorschriften
1. Umzugskostenvergütung ............. . 62
Ab s c' h n i t t II 2. Einmalige Unfallentschädigung für
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
besonders gefährdete Soldaten ........ . 63
3. Einmalige Entschädigung ............. . 63a
1. Arten ......... . 14
2. Ruhegehalt
A b s c h n i t t VI
a) Allgemeines ...................... . 15 und 16
Ubergangsvorschri.ften
b) Ruhegehaltfühige Dienstbezüge . , ., .. 17 bis 19
c) RuhegehaHfiföige Diens lzci.t ....... . 20 bis 25 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten a]s
ruhegehaltfähige Dienstzeit ... , . . . . . . 64 bis 69
d) Höhe des Ruhegehalts ...... , ..... . 26
2. Anrechnung anderer Zeiten a]s ruhe-
3. Unfallruhcgehult 27
gehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . 70
4. Kapitalabfindung . . . . . . ............. . 28 bis 35
3. weggefallen
5. Unterhaltsbeitrag .................... . 36
4. weggefallen
6. Dbcrgangsgeld ....................... . 37
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemali-
7. Ausgleich ..............., ............ . 38 gen Wehrmacht Wehrdienst geleistet
8. Berufsförderung der Berufssoldaten ... . 39 und 40 haben, und ihre Hi,nterbliebenen . . . . . 73 und 74
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 459
§§ §§
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhält- Abschnitt II
nis nach dem Freiwilligengesetz ..... . 75 Versorgung beschädigter Soldaten während
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes- des Wehrdienstverhältnisses und
grenzschutz ......................... . 76 Sondervorschriften
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ..... . 77 L Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 85
8 a. Versorgung wegen eines während des 2. Erstattung von Sachschäden und
Ersten oder Zweiten \Veltkrieges er- besonderen Aufwendungen ......... . 86
littenen Kriegsunfalls ................ . 17a
8h. Versorgung wegen eines in der Kriegs- VIERTER TEU.
gefangenschaft erlittenen Unfalls ..... 77b
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen 78
1. Dienstzeitversorgung ........ , , ........ . 87
10. Freivdllige Krnnkenversichernng 79
2. Beschädigtenversorgung ...... , ..... . 88
11. weggefallen
FUNFTER TEIL
DRITTER TEIL SchhllßvorschrHten
Bes eh ädig 1.en ve rso rgu ng L Amedmung auf die UnJaHentschädigung 89
1 a. Dienstbezü.g-e ....................... . 89a
Abschnitt I 2" Reichsgebiet ........................ . 90
Versorgung beschädigter Soldaten nach 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gebietes ........................... . 91
gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer 3a, Begrenzung der Ansprüche aus einer
Hinterbliebenen Wehrdienstbeschädigung ........... . 91 a
L Versorgung bei Wehrdienst- 3b. Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-
beschädigung ..................... , .. 80 gleich von Härten .................. . 91b
2. Wehrdienstbeschädigung ............. . 81 4. Erlaß von 92
2 a. weggefallen 5. Änderung des Schwerbeschädigten·
gesetzes ..... , ........ , .... , ......... . 93
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstö-
rungen ohne V{ehrdienstbeschädigung 82 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 94
4. Einkommensausgleich in besonderen 1. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
Fällen, Beginn der Versorgung ..... , . , 83 8. weggefaUen
5. Zusammenlreffen von Ansprüchen .... 84 !9, Inkrafttreten 97
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erster Teil 2. Allgemeinberuflicher Unterricht
und Fachausbildung
Einleitende Vorschriften
§ 4
1. Persönlicher Geltungsbereich (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienst-
§ 1
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten den sind, haben im letzten Dienstjahr,
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis
es im einzelnen nichts anderes bestimmt. eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme haben in den letzten eineinhalb Dienstjahren
der §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
§ 41 Abs. 2, §§ 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten Unterricht auf Kosten des Bundes. Soldaten auf Zeit,
auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben die mit einer nach den Laufbahnvorschriften gefor-
(§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). derten wissenschaftlichen Vorbildung in die Bun-
deswehr eingestellt worden sind, haben keinen An-
spruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
2. Wehrdienstzeit Unterricht.
(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
§ 2 1) richt richtet sich nach der Eignung und Neigung
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht,
mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten
vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die
oder mit dem Ablegen der Abschlußprüfung der
Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das
Bundeswehrfachschule. Der Anspruch erlischt auch
Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird
im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer an-
Hochschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen
gerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten
Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstver- des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern
hältnisses gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdiszi- im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich
plinarordnung verschiebt. anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung
aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden
ist. Der Anspruch erlischt ferner im Umfang von
zweiter Teil sechs Monaten, höchstens jedoch für die tatsäch-
liche Dauer der Ausbildung, wenn die militärische
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Ausbildung zum Erwerb der Mittleren Reife oder
eines vergleichbaren Bildungsabschlusses oder zu
einem berufsqualifizierenden Abschluß als Meister
Abschnitt I
oder einem vergleichbaren Abschluß geführt hat;
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Zeitraum, für den der Anspruch hiernach er-
der Soldaten auf Zeit lischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für den zum
Erwerb des Abschlusses Berufsförderung nach die-
sem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht
1. Arten übersteigen.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die
§ 3
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um- tung kann auf Antrag
faßt
1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuf- richt aus dienstlichen Gründen bereits vor Er-
lichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule, reichen des nach Absatz 1 für die Durchführung
vorgesehenen Zeitraumes zulassen,
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-
ausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule 2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die richt über die Beendigung des Dienstverhältnis-
auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung ses hinaus um höchstens sechs Monate verlän-
für das spätere Berufsleben durchführen, und gern, wenn der Anspruch auf Teilnahme aus
einem in der Person des Soldaten liegenden, von
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben. ihm aber nicht zu vertretenden Grunde nicht er-
füllt werden konnte.
(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
umfaßt Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge (4) Das Nähere über den Beginn des allgemein-
und Ubergangsbeihilfen. beruflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die
Erklärung des Verzichts sowie über die an der Bun-
deswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be-
1) Wortlaut unter Berücksichtigung der Wehrdisziplinarordnung in der
hissnng der Bck,rnntmachung v·om 4. September 1972 (Bundesgesetz-
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
blatt I S. 1665). nung mit Zustimmung des Bundesrates.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 461
§ 5 (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Be-
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein- ginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der
gliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fach- Interessen des Berechtigten beim Ubergang in eine
ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf andere Fachausbildung und beim Widerruf der Be-
die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienst- willigung einer Fachausbildung sowie über die
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die
sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt. Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates.
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt,
wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen
§ 5a
endet als
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht
1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind, wird auf Antrag gewährt
worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes},
oder 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
an Stelle von Fachausbildung oder
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
grobes Verschulden zurückzuführen ist 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-
gemeinberuflichen Unterricht.
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag
Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs
worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum und weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis
Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können
für den Ubergangsgebührnisse zustehen. auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung
der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach auf Kosten des Bundes am allgemeinberuflichen Un-
der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe terricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilneh-
ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. men.
Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der
Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des
Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er be- Absatzes 2 gilt§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
trägt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbil-
der Bemessung der Ubergangsgebührnisse zugrunde dung während der Dauer des Dienstverhältnisses
liegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus
der Fachausbildung ist anzurechnen. der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für
diesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzu-
(5) Di~ Fachausbildung dauert bei einer Wehr- rechnen.
dienstzeit von
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemein-
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs beruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Ab-
Monaten, satz 2 und über den Beginn der Fachausbildung nach
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung be-
Jahr, stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem nung mit Zustimmung des Bundesrates.
Jahr und sechs Monaten,
4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren. 3. Eingliederung in das spätere Bemisleben
Die Fachausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 dauert für
a) A l l g e m e i n e s
Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hoch-
schulen oder Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3)
erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben, § 6
bis zu zwei Jahren. Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhaJ-
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem \i\'ehr-
widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen dienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben
oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert
ist, daß er das Ausbildun~Jsziel erreichen wird.
b) Durchführung der
(7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die
Eingliederungsmaßnahmen
von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-
tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-
ausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die § 7
nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver- (1) Die entlassenen Soldaten v,terden innerhalb
längern. Die Verlängerung darf einschließlich einer der Berufsförderung der Bundes1-vehr bei der Erlan-
Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im gung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-
Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch
nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh- bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnah-
ren ist, nach einer Wehrdienstzeit. von mehr als men einzuleiten oder durchzuführen, die eine Ar-
sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen. beitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dienstverhältnisses oder der Fachausbildunq ermög- drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Jichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei- Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf
stungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitunqszeit Zeit um Einstellung als Beamter und wird er in den
erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Er-
gewährt werden. Der Bundesminister der Verteidi- werb der Befähigung für die Laufbahn die Anstel-
gung erläßt im Einvernehmen mit den Bundes- lung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
ministern des Innern und für Arbeit und Sozial- werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach
ordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des Ein- § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-
arbeitungszuschusses. dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf
(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf Zeit Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ab-
nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jah- leisten der vorgeschriebenen Probezeit wird da-
ren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Be- durch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
endigung seines Wehrdienstverhältnisses um Ein- Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen
stellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Leistungen eine Beförderung während der Probezeit
Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach rechtfertigen.
denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den
überschritten sein darf. Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt dienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen
der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr
diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berück- als drei Jahren wird auf die bei der Zulassung zu
sichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuwei-
sende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der
Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit
c) An rech nun g der Zeit der
von drei Jahren nicht unterschritten wird.
Fachausbildung
und der Wehrdienstzeit (3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit
einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit
§ 8 von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß an
(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als
Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe- Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung
malige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbil-
in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf dung) oder wird diese durch den Wehrdienst unter-
sechs Monate tätig ist. Eine vorüberqehende be- brochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich
rufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß
der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die
Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung
Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn
der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für
abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr- eine Beförderung sind, beginnen für den unter den
dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter
denn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des
Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind. nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat
(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestan-
Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 den hätte.
auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,
wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb an- einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein spä-
gehört. teres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer- mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle
den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr- des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgeführt wird.
dienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die
Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn
der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst- d) E i n g 1 i e d e r u n g s s c h e i n
verhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst und Zulassungsschein
beschäftigt ist.
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf § 9
Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren An-
werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach- schluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden
ausbildung nicht angerechnet. wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungs-
schein für den öffentlichen Dienst, wenn
§ 8a
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe- nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ab-
maliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver- laufs einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf
pflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als Jahren enden würde oder
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 463
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge Stelle bei der Einstellung für den einfachen und
Wehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der
sie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr Einstellung für den gehobenen Dienst,
Jahre berufen worden sind und hiervon minde- 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
stens vier Jahre abgeleistet haben. freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des
Der Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Ver- Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-
pflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungs- verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern
verfügung zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlos- sowie· anderer Körperschaften, Anstalten und
sen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad- Stiftungen des öffentlichen Rechts rnit jeweils
herabsetzung verurteilt worden ist. mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen
oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-
(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent- zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
lichen Dienst oder abweichend von Absatz 1 erst rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
nach Erwerb einer auf Grund von Laufbahnvor- Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb
schriften für ihre Einstellung erforderlichen Vor- der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c
bildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestellten-
wenn ihr Dienstverhi:iltnis aus den in Absatz 1 Satz 1 tarifvertrages oder der entsprechenden Vergü-
Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen Zu- tungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese
lassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten, Stellen nicht einem vorü hergehenden Bedarf
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für dienen.
die Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen, (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei
wenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember den Trägern der Sozialversicherung für eine dienst-
1969 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das ordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden,
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.
worden sind. Der Zulassungsschein ist bei Beendi-
gung des Dienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1 (3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht
Satz 3 gilt entsprechend. bei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den
Vorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer.
(3) Die InhabE~r eines Eingliederungsscheins oder Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
Zulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1 für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern
und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weib-
Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte an- lichen Angestellten besetzt werden.
zustellen oder als Angestellte in das Arbeitsver-
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber
sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins
oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Län-
Dieses Recht erlischt für den Inhaber eines Einglie- dern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungs-
derungsscheins mit der Feststellung, daß scheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei
den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eig-
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung nung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzu-
im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet weisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen
hat, Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das
2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der
abgelehnt worden ist oder Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom mili-
tärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des
3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt
dete Beamtenverhältnis vor der Anstellung ge-
in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Be-
endet hat.
stätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-
zeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach
e) St e 11 e n vor b eh a 1 t § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bun-
des im Einvernehmen mit der für die Einstellungs-
§ 10 behörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den
Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins
Vormerkstelle des Bundes irn Einvernehmen mit den
oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten
Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundes-
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei minister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem
den Einstellungsbehörden des Bundes, der Län- Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsver-
der, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder,
öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Ein-
planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechen- stellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins
den durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit oder Zulassungsscheins, die Erfassung und Bekannt-
Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions- gabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9
gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Abs. 3 Satz 2.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Dienstzeitversorgung von Dbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die
Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
a) U b e r g an g s g e b ü h r n i s s e
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf
und Ausgleichsbezüge
im Vorbereitungsdienst in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen den Anwärterbezügen
§ u und dem Grundgehalt und Ortszuschlag der
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf
von mindestens vier Jahren erhalten Ubergangs- Zeit,
gebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf
schulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn Zeit,
im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-
nisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.
Berufssoldat begründet wird.
(2) Ubergangsgebührnisse vverden gewährt nach b) U bergan g s bei hilf e
einer Dienstzeit von
1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo-
§ 12
nate, (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr, von mehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten
eine Ubergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis
3. acht und weniger a]s zwöU Jahren für ein Jahr
endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses
und sechs Monate,
berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-
Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbil- bes Versdlulden zurückzuführen ist. Die Ubergangs-
dung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten beihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnis-
Ubergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei ses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt
Jahre. Die Ubergangsgebührnisse betragen fünf- entsprechend.
undsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letz- (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
ten Monats. Bei der Berechnung ist der Ortszuschlag Zei.t. die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
bis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Während des oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-
Bezugszeitraumes eintretende Änderungen des Fa- dienstzeit von
milienstandes bleiben für den Ortszuschlag und den 1. weniger als vier Jahren das Eineinhalbfache,
Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 außer Betracht.
2. vier bis sieben Jahren das Vierfache,
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver- 3. acht und mehr Jahren das Sechsfache
längert, so können für die Zeit der Verlängerung
die Dbergangsgebührnisse über die in Absatz 2 be- der Dienstbezüge des letzten Monats.
stimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden. (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder
(4) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum Zulassungsscheins beträgt die Ubergangsbeihilfe
Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden
nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah- Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins,
ren auf eiqenen Antrag entlassen worden sind, weil deren Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des
das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer- Soldatengesetzes verlängert, steht der Beendigung
gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendi-
Härte bedeutet hätte. gung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes gleich.
(.5) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den
des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be- Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der
trag dem überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitab-
Abkömmlingen oder den an Kindes Statt angenom- laufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder
menen Kindern weilerzuzahlen. Sind Anspruchsbe- wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3
rechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die des Soldatengesetzes gegen Rückgabe des Einglie-
Ubergangsgebührnisse den Eltern oder Adoptiv- derungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und
eltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bun- nach Absatz 2. Bemessungsgrundlage sind die
desminister der Verteidigung oder die von ihm be- Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Be-
stimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die rechnung der Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zu-
Zahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer grunde gelegen haben. Die bisher gewährten Lei-
Summe zulassen. stungen (Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Aus-
gleichsbezüge) sind anzurechnen.
§ 11 a 2)
2) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels I des Zweiten Ge-
Inhaber eines Einulicderungsschcins erhalten setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 2.3. Mai 1975 (Bun-
nach Beendigung des Dicnstverhfütnisses an Stelle desgesetzbl. I S. 1173).
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L März 1976 465
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter e) B e ur l au b u n g ohne D i e n s t b e z ü g e
Rückgabe des Zulassungsscheins die Ubergangsbei-
hilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit § 13 b
Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder
dienstordnungsmäfüg Angestellte angestellt oder Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zu-
als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbe- stehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf
stimmte Zeit übernommen worden sind. Der nach- Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind,
trägliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück- um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der
zahlung der nach Absatz 2 gewcthrten Ubergangs- Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
beihilfe ist nicht zulässig. spricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Berück-
sichtigung der Zeit der Beurlaubung allgemein zuge-
(6) Sind Ubergangsgebühnüsse nach § 11 Abs. 4 standen ist Satz 1 gilt auch für die Zeit eines uner-
ganz oder zum Teil bewilligt so wird die Uber-
11 laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
gangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge- Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes (§ 30
währt Abs, 3 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbh.e- Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4
benen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr- Satz 1 des Wehrsoldgesetzes).
dienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Mona-
ten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe,
die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden. Abschnitt H
hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienst- Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
verhältnis unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach t. Adem1.
Satz 1 nicht vorhanden, ist die Ubergangsbeihilfe
den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren„
§ 14
(8) § 48 Abs.. 1 § 49 Abs . 2 und § 50 gelten ent•
11
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
sprf-~chend,
faßt
RuhegehaU,
c) U b e r g a. n g s b e i h i i f e
in besonderen. FäUen UnfaHruhegehalt1,
Unterhalts beitrag]
§ 13 Ubergangsgeld,
Soldaten auf Zeit mit einer W ehrdienstzeH bis zu Ausgleich,.
einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Uber-
gangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet 2" Ruhegehalt
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-
bes Verschulden zurückzuführen ist, oder wegen a]i A 11 g e m e i n e s
Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis
berufen sind (§ 54 Abs, 1 des Soldatengesetzes). Die § 15
Ubergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungs- (1) Ein .Berufssoldat„ der in den Ruhestand getre-
geldes nach § 9 des ',f\T ehrsoldgesetzes gewährt ten ist(§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Soldaten-
gesetzes). erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50
d) W i e d e r v e r w e n du n g des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für
eines ehemaligen. Soldaten auf Zeit die Dienstbezüge gewährt werden.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-
§ 13 a
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhege-
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das haltsfähig ist Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, .so schrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder
ist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der nach § 22 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhege-
Berechnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11 haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind
und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Be- einzurechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3
träge, die auf Grund eines früheren Dienstverhält- gilt nicht
nisses nach den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 § 16
zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang
einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamt- Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
dienstzeit. An Stelle des Eingliederungsscheins wird gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-
der Zulassungsschein auch dann erteilt, wenn der fähigen Dienstzeit berechnet
Soldat im unmittelbaren Anschluß an sein Wehr-
dienstverhältnis Beamter werden will, es sei denn, b) Ruhe geh a R t fähige Dienstbezüge
das letzte Dienstverhältnis hat nach einer ununter-
brochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren § 17
geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren
(1) Ruhegehalt fähige Dienstbezüge sind
Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind
auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzu- 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem
rechnen. Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Berufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des
Stufe 2, Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus
3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.
ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Der Bundesminister der Verteidigung kann in Ein-
zelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt (3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis
der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-
legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den versicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß
Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn gel- auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit
tenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze diese Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhege-
(§ 45 des Soldatengesetzes) hätte erreichen können. haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies
gilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem Dienst-
verhältnis in den Ruhestand treten, in das sie nach
§ 18 dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf Zeit oder Be-
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines rufssoldat berufen worden sind; wird ein früheres
letzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so daß
erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung
Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbe- nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses.
züge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-
(4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen
besoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht ge-
lichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines
habt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung
entsandten Soldaten gleich.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
nern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur
Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17 § 21
fest. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer
Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst- seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den lichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter
Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste
einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Dienststellung mindestens zwei Jahre lang tatsäch- Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,
lich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-
wenn der Berufssoldat, nachdem er die Dienstbe- gen. Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat
züge seines letzten Dienstgrades ein Jahr lang .er- im Ruhestand in einer Tätigkeit im Sinne des § 65
halten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- Abs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat.
stand versetzt worden ist.
§ 22
§ 19 (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-
(weggefallen) ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
c) Ruh e g eh a 1 t f ä h i g e D i e n s t z e i t der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-
lichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-
§ 20
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi- Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden
gung eines den öffentlichen Belangen dienenden oder später einem Beamten, Unteroffizier oder
Urlaubs zugestanden ist. Der Beurlaubung ohne Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäfti-
Dienstbezüge steht ein unerlaubtes schuldhaftes gung oder
Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienst- 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen
bezüge oder des Wehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 3 handwerksmäßigen, technischen oder anderen
des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73 fachlichen Tätigkeit.
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1
Abs. 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes). Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-
(2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei- richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1
dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-
ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 467
gaben geschaffen worden sind. § 69 gilt entspre- Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der
chend. Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt
(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflich- werden. § 69 gilt entsprechend,
tige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der
Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenver- § 25
sicherungen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhält- . (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünf-
nis der nach Absatz 1 berücksichtigten versiche- undfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähig-
rungspflichtigen Jahre zu dem für die Renten an- keit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom
gerechneten Versicherungsjahren entspricht, inso- Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Mo-
weit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Das jahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der
gleiche gilt für versicherungspflichtige und nicht- ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hin-
versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn zugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit
der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
maßgebende Re~Jelung verpflichtet war, während berücksichtigt wird.
dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens
der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versiche- (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in
rungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-
oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe- matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie
nenversorgung für Angehörige des öffentlichen nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
Dienstes zu leisten. Für die Ermittlung des anzu- liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige
rechnenden Rententeils nach den Sätzen 1 und 2 ist Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununter-
der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Rege- brochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
lung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-
maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Wei-
zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2
terversicherung oder Selbstversicherung werden
erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere
nicht gesondert ermittelt. Für Beschäftigungszeiten
Vorschrift Anwendung.
nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind,
gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3 d) H ö h e d e s R u h e g e h a 1 t s
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 26
(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-
ber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
BeschäftigungsverhJltnisses Zuschüsse zu einer Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um
Lebensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. züge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom
Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 23
von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen giH
als vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn-
Als ruhegehaltföhig kann einem Berufssoldaten jähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde-
wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen stens werden fünfundsechzig vom Hundert der je-
Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn stufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsord-
sie nach den Laufbalrnvorschriften Voraussetzung nung A gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich
für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes- um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Soldaten
wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer im Ruhestand und die Witwe; die Erhöhungsbeträge
Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie nach bleiben bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt; das mit § 128 des Bundesbeamtengesetzes außer Be-
gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätigkeit tracht.
oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder son-
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Be-
stigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche Min-
destdauer des Studiums und der praktischen Tätig- rufssoldaten erhöht, die wegen Uberschreitens der
keit hinaus kommen nicht in Be! rachl. für ihren Dienstgrad festgesetzten besonderen
Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des
§ 24
Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
Die Zeit, \\'<lhrend der ein Bcrufssoldi:ll nach Voll- Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in den Ruhestand
endung des siehzehntPn vor seinen:1 nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjah-
Eintritt in die Bundes\vehr besondere Fachkennt- res fünf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
nisse erworben hat, die die notwendige Vorausset- bezüge und vermindert sich bei späterem Eintritt in
zung für seine Verwendung in einen1 Fachgebiet in den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten
der Bundeswehr bilden,. Irnrrn als rulwgehaltfähige Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt-
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
fähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt darf fünfund- gesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt,
siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen
bezüge nicht übersteigen. Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil
er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder
(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssol- Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
daten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf nach und von der Dienststelle benutzt.
Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Be- seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-
soldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht krankung an bestimmten Krankheiten besonders
vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt
(§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes). ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt je-
3. Unfallruhegehalt doch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden
§ 27 ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich
angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst- ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank-
unfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe- heiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-
stand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149 verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes rates bedarf.
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
in § 140 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes genann- (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
ten Vorschriften des § 117 Abs. 1 und 3 des Bundes- schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
beamtengesetzes die Vorschriften des § 25 Abs. 1 ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
und 3 dieses Gesetzes treten. In den Fällen des wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes
§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes dienstliches Verhalten angegriffen wird. Gleichzu-
bemißt sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten achten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufs-
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für soldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshand-
Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder lungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort
Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungs- seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im
gruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere wird.
und Sanitätsoffiziere mindestens nach der Besol-
dungsgruppe A 16. Besteht auf Grund derselben 4. Kapitalabfindung
Ursache auch ein Anspruch auf eine einmalige Ent-
schädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2, so findet
§ 28
§ 141 a Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
nur Anwendung, wenn auf die Entschädigung ver- (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag
zichtet wird. Im übrigen gelten die Vorschriften statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-
über das Ruhegehalt. dung erhalten
(2) Dienstunf all ist ein auf äußerer Einwirkung 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich be- grundlage,
stimmbares, einen Körperschaden verursachendes 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eigenen Grundbesitzes,
eingetreten ist.
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
(3) Zum Dienst gehören auch 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
Tätigkeit am Bestimmungsort, (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu ver-
sagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünfund-
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen- fünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
hängenden Weges nach und von der Dienststelle,
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. § 29
Der Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent- (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-
fernung seiner ständigen Familienwohnung vom den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine des Geldes gewährleistet erscheint.
Unterkunft hat, schließt die Anwendung der Num-
(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-
mer 2 auf den Weg von und nach der Familienwoh- tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
nung nicht aus. Der Zusammenhang mit dem Dienst
gilt in den Fällen der Nummer 2 als nicht unterbro- (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
chen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die
Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder
abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeld- Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 469
§ 30 des dritten Jahres
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom des vierten Jahres
Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-
auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.
des fünften Jahres
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,
an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehri des sechsten Jahres
Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
des siebenten Jahres
§ 31 auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi- des achten Jahres
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal- des neunten Jahres
diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des
auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
an einem Grundstück bestehenden Rechts zu
sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis
der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme
innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Ge- zurückgezahlt worden ist.
nehmigung des Bundesministers der Verteidigung
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra-
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
gung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidinung.
zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
§ 32 genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu- die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
zahlen, als zurückgezahlt wird.
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes- (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
minister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim- der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-
mungsgemäß verwendet worden ist oder genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
§ 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Grün- (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
den als durch Tod des Berechtigten wegfällt. den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab- lassen.
satz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe- § 34
stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.
Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen- der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öf-
dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an f entliehen Dienst wiederverwendet wird, so ist der
die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des
gehalts zuständig war. Wird der wiederverwendete Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzu-
Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so behalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt.
sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzu-
§§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen An- führen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zustän-
spruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach dig ist.
Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet. (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung
Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit
durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewil- übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung
ligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. kann Teilzahlungen zulassen.
§ 33 § 35
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be- (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
schränkt sich nach Ablauf urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
des ersten Jahres Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-
auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, lich sind, sind kostenfrei.
des zweiten Jahres (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Unterhaltsbeitrag des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend
Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um
§ 36 jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über
das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus ge-
Eirn\m Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag leistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhestand in
bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, einer Summe auszuzahlen.
wenn er vor A bleislung einer Dienstzeit von zehn
Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen 8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten
Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlas- § 39
sen worden ist.
(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen
6. Ubergangsgeld Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
endet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an
§ 37 deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem
(1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
weniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch
in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldaten- der Zulassungsschein. Satz 1 gilt entsprechend für
gesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-
mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldatengeset- gen Uberschreitens der für Offiziere in Verwen-
zes) entlassen worden ist, erhält ein Ubergangsgeld. dungen als Strahlflugzeugführer festgesetzten be-
(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter sonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbin-
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei dung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes
längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr endet.
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-
Dienstbezüge des letzten Monats. dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit stungen nach Absatz 1 gewährt werden.
eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun- (3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.
deswehr.
(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn § 40
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-
oder gen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 er-
Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit an- leichtert.
gerechnet wird.
(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen Abschnitt III
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst- Versorgung der Hinterbliebenen
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des von Soldaten
Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für
seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er- 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
reicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch und Soldaten auf Zeit
nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leib-
lichen Abkömmlingen oder den an Kindes Statt an-
§ 41
genommenen Kindern in einer Summe zu zahlen.
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während
Ubergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die
Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar- Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
beitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
wird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf
des Ubergangsgeldes unterbrochen. Zeit, die kein Sterbegeld nach Absatz 2 erhalten,
auch die Vorschriften des § 122 des Bundesbeamten-
gesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzu-
7. Ausgleich wenden.
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Sol-
§ 38
dat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem
Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund- Jahr und drei Monaten während des Wehrdienstver-
sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 hältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädi-
des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, gung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern,
erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes
Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 471
Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark. ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den
Das Sterbegeld wird nicht r1ewährt, wenn eine ein- gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-
malige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine ein- nen.
malige Entschädigung nach § 63 a zusteht. § 85 (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-
Abs. S ist entsprechend anzuwenden. aussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 3 des Solda-
§ 42 tengesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2
(1) lsl ein Sol<Jdt auf Zeit, der in der Bundeswehr gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,
während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-
storben und isl der Tod nicht die Folge einer Wehr- 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
dienstheschädigunD, so können die in § 11 Abs. 5
Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine § 44 a
laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter- Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Soldat
stützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs- oder Soldat im Ruhestand verstorben sind, tritt im
gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle
Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle
ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten der Witwe der Witwer.
können.
(2) § 48 Abs. 1, § 49 Ahs. 2, die §§ 50 und 60 gel-
ten entsprechend. Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften
für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
2. Hinterbliebene von Beruissoldaten
1. Geltungsbereich
§ 43
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten § 45
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 132,
144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bun- (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-
desbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden .. schriften gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 36 als Ruhegehalt,
(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der
Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Emp- 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-
fängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn währt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Wai-
der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß sengeld,
die Ehelichkeit des Kindes spi:iter angefochten wor- 3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch
den ist. bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11
Abs. 5 Satz 2 und 3).
3. Bezüge bei Verschollenheit (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterblie-
bene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes
§ 44 entsprechend.
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach
Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versor- den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-
gungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- stand, als Witwen oder Waisen.
oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Mo-
nats, in dem der Bundesminister der Verteidigung
2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
Bewilligung und Zahlungsweise
anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab- § 46
satz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung ent-
sonen, die im Faile des Todes des Verschollenen
scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe-
nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Ubergangsgebühr-
zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über
nisse, nach § 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach
die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt-
§ 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder
fähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten
würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbe- und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers.
monat und das Sterbegeld werden nicht gewährt. Er entscheidet ferner über die Bewilligung einer
Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergü-
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein tung. Der Bundesminister der Verteidigung kann
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so- diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31.
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen- Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34
stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu minister des Innern auf andere Behörden seines Ge-
leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach ande- schäftsbereich übertragen.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver- 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge- § 48
troffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
wirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhe-
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
gehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind,
ist in der Regel bei der Berufung in das Dienstver- insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie
der Pfändung unterliegen.
hältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese
Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines (2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-
Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den 5. Rückforderung
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind
vom Bundesminister der Verteidigung im Einver- § 49
nehmen mit dem Bundesminister des Innern zu tref- (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine
fen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22 gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Ein-
bis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
86 werden von diesen Ministern Richtlinien erlas- mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
sen. die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-
zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten. Auf
die laufenden Versorgungsbezüge kann weder ganz schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
noch zum Teil verzichtet werden.
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes
der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
3. Ortszuschlag offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte er-
kennen müssen. Von der Rückforderung kann mit
§ 47 Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung
aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) fin-
den die für Soldaten geltenden Vorschriften des Be-
soldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungs-
recht in Betracht kommenden Stufe des Ortszu- § 50
schlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er
wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
nissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge
die Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommen- kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie
den Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-
die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin- weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha-
der hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 und 8 denersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-
des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit lung besteht.
hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge- 7.
zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Ortszu-
schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksich- § 51
tigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-
(weggefallen)
stand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-
tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf
die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf 8.
sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufge-
teilt.
§ 52
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind (weggefallen)
nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht,
wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen 9. Ruhen der Versorgungsbezüge
des § 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind,
Ausschließungsgründe nach § 8 des Bundeskinder-
§ 53
geldgesetzes nicht vorliegen und keine Person vor-
handen ist, die nach § 1 des Bundeskindergeldgeset- (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
zes anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-
gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben
Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. bezeichneten Höchstgrenze.
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 473
(2) Als Höchstgrenze gelten § 54
1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Mo- (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Ver-
nats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebens- sorgungsberechtigte
jahr vollenden, 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhe- Grundgesetzes ist oder
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be- Ausland hat.
rechnet ist, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
nach § 47 Abs. 1,
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der
die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- Nummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an
jahres folgenden Monats an die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den
der Betrag nach Nummer 1, Nummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen
werden.
für Witwen
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Be-
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
rücksichtigung des ihnen zustehenden Unter-
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
für Waisen Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt
vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach werden.
Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zu- (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
stehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-
ergibt, gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der
erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm
Gesamteinkommens aus der Versorgung und der bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die
Verwendung im öffentlichen Dienst, der die je- Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig
weilige Höchstgrenze übersteigt. machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des
Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter be-
(3) Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht stellt wird.
zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstauf-
wandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag
der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Bundesminister des Innern.
§ 55
(4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach
Absatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Betrag in Höhe (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähi- Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungs-
bezügen
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe A 3 anzusetzen. 1. ein Soldat im Ruhestand
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von 2. eine Witwe oder Waise
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf- aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten
fentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver- oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-
bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei sengeld oder eine ähnliche Versorgung,
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder 3. eine Witwe
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Ab-
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein
satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise (2) Als Höchstgrenze gelten
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent- 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)
scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung
gungsberechtigten der Bundesminister des Innern.
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 stufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ruhegehalt berechnet ist, ergibt, zuzüglich des
Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre- Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,
ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech- 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
net sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grund- das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem
gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zu- Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi- dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten
dungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld nicht
zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. 1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-
(3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen An- gung oder Tätigkeit des Ehegatten,
spruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähn-
liche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhe- 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
gehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung
§ 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 oder Tätigkeit.
Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbe-
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
züge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zu-
rückbleiben. 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-
(4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3 oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für
Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be- heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Er-
rechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages satzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
nach § 47 Abs. 1.
2. auf einer Höherversicherung beruht.
§ 55 a Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens
(1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat, die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden Höhe geleistet hat.
ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhe- (5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten ste-
stand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im hen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
Ruhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus gleich, die von einem deutschen Versicherungsträ-
den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus ger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver- oder die von einem nichtdeutschen Versicherungs-
sorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes träger nach einem für die Bundesrepublik Deutsch-
erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge land wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten gewährt werden.
Höchstgrenze zu zahlen. Zu den Renten aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht (6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
der Kinderzuschuß. und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
(2) Als Höchstgrenze gelten Höchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-
ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-
l. für Soldaten im Ruhestand net sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des § 47 Abs. 1.
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt § 55 b
werden (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Ver-
a) bei den ruhegehaltf ähigen Dienstbezügen wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine
das Ruhegehalt berechnet ist, Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in
Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vom-
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaat-
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens- lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr
jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1
zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe- ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im
gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
der Rente berücksichtigten Zeiten einer ren- vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in
tenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als
Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, Invaliditätspension die Höchstversorgung aus sei-
nem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-
2. für Witwen
staatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag
der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich darf die von der zwischenstaatlichen oder über-
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, staatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
für Waisen übersteigen.
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 475
Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat- stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Soldaten
lichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder
auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im ausgeschlossen.
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
gerechnet.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn 12. Entziehung der Versorgung
der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem
Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi- § 58
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann
an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als ehemaligen Soldaten; gegen die ein disziplinar-
Abfindung oder als Zahlung aus einem Versor- gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2
gungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Soldat Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-
oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapital- den kann, das Recht auf Berufsförderung und
betrages, der die Rückzahlung der von ihm gelei- Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit
steten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf ge- entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche
währten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
Zahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-
auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil nahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-
dieses Betrages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem
nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-
Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendi- verständigen zulässig und der Versorgungsberech-
gung der Entsendung oder d(~r Berufung in das Sol- tigte zu hören ist.
datenverhältnis erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
(4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon Hinterbliebenenversorgung.
vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst un-
mittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapi- 13. Erlöschen und Wiederaufleben
talbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Auf-
rechnung oder in anderer Form verringert, ist die § 59 3)
Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten
Kapitalbetrages zu leisten. (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Versorgungsbezüge erlischt
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines
Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebe- 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
nenbezüge von der zwischenstaatlichen oder über- in dem er stirbt,
staatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Mo-
geld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der nats, in dem sie sich verheiratet,
sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 nach 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Mo-
dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1
nats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr voll-
Satz 2 und Absatz 3 finden entsprechende Anwen-
endet,
dung.
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
Gericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im
11. Verlust der Versorgung ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens
zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
§ 56 oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-
rat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaa-
rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-
tes oder Landesverrat und Gefährdung der äuße-
len des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengeset-
ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
zes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst-
mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
gerichts.
mit der Rechtskraft des Urteils.
§ 57 Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten ent-
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den sprechend.
Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des
in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, so-
und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten lange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des Bundeskindergeld-
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssolda- gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.
ten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen
eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen
worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver- 3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 treten in § 59 Abs. 2 Satz 1 an Stelle
der Worte ,.§ 2 Abs. 2 bis 4" die Worte ,.§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
sorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufs- und 4" (Artikel 10 § 1 Nr. 18 und Artikel 47 § 2 Nr. 4 des Haus-
haltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 - Bundesgesetzbl. I
förderung. Der Bundesminister der Verteidigung s. 3091 -).
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeld- Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt
gesetzes wird ein eigenes Einkommen der Waise, für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäfti-
soweit es das Zweifache des Mindestvollwaisen- gung zu gewähren ist.
geldes übersteigt, zur Hälfte auf das Waisengeld
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1
angerechnet. Abschnitt V
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und Sondervorschriften
wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung 1. Umzugskostenvergütung
der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-
oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und § 62
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurech-
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst-
nen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklä-
verhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in
rung gleich.
das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-
gelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 bezeich- dung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder
neten Hinterbliebenen. wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Um-
zugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des
Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Perso-
14. Anzeigepflicht nen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebenen
eines Soldaten auf Zeit, der während des Dienst-
§ 60 verhältnisses verstorben ist, erhalten Umzugskosten-
vergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) umzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebe-
hat der Regelungsbehörde oder der die Versor- nen.
gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
eines Versorgungsberechtigten und die Bezüge, (2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem
ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf
der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemein-
unverzüglich anzuzeigen. beruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Einglie-
derungsscheins oder Anspruch auf berufliche Fort-
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, bildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs- des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des
bezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54 Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die
Abs. 1 Nr. 1), Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Gewährung
von Berufsförderung der Umzug innerhalb von zwei
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie Jahren nach Beendigung der Berufsförderung, in
des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach den anderen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach
einem Ort im Ausland(§ 54 Abs. 1 Nr. 2), Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt
3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder den worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann aus-
§§ 55 bis 55 b, die Witwe auch die Verheiratung nahmsweise mit Zustimmung des Bundesministers
(§ 59 Abs. l Satz l Nr. 2) und Ansprüche nach des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 ge-
§ 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, währten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnis- (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der
ses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhältnis- nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden
ses (§ 37 Abs. 6). allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-
können auf Antrag einmalig die Leistungen nach
pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,
den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengesetzes
so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil
bewilligt werden, wenn zur Begründung eines neuen
auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-
Berufes ein Umzug an einen anderen Ort als den
liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-
bisherigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilli-
gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.
gung ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb
Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver-
teidigung. von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand
oder nach der Entlassung durchgeführt und Umzugs-
kostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3
15. Bezüge bei Wiederverwendung und 4 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht
gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen
ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhalts-
§ 61
beitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Soldatengeset-
Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge zes für Berufssoldaten geltende allgemeine Alters-
aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die grenze noch nicht erreicht hatte.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 477
(4) Der Umzugskoslenvergülung nach den Absät- 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt
die für den Umzug entstehen angenommenen Kinder,
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein- 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz
schließlich des Landes Berlin bis zum Zielort, versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis des Statt angenommenen Kinder, wenn Hinter-
zum Ort des Grenzübergangs. bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
vorhanden sind,
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene
Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus- der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art
stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt nicht vorhanden sind.
der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde
zu legen. (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 1,
2. Einmalige Unfallentschädigung
für besonders gefährdete Soldaten 2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 2 bis 11,
§ 63 3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle
(1) Ein Soldat, der des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1,
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von
Strahlflugzeugen während des Flugdienstes, 4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son- satz 1 Nr. 2 bis 11,
stigen fliegenden P<~rsonals während des Flug-
dienstes, 5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-
3. als Angehöriger des springenden Personals der satz 1 Nr. 1,
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
und der Ausbildung, Nr. 2 bis 11,
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher wäh- 7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
rend des Kampfschwimmer- oder Minentaucher- des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
dienstes, Nr. 1,
6. als Minendemonteur während des dienstlichen 8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle
Einsatzes an Minen unter Wasser, des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während Nr. 2 bis 11.
der dienstlichen Erprobung von Minen und Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den
ähnlichen Kampfmitteln, Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten (4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt
Munitionsuntersuchungspersonals während des im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
dienstlichen Umgangs mit Munition, nern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch- stimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von
fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1
gepanzerten Landfahrzeugen, gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne
des Absatzes 1 sind.
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
des besonders gefährlichen Dienstes oder (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-
besonders gefährlichen Tauchdienst.es reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-
ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung gehören.
nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-
verhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, (6) § 46 gilt entsprechend.
wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähig-
keit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom 3. Einmalige Entschädigung
Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Un-
fall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ver- § 63 a
hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 11
zurückzuführen ist. (1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Dienst-
handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet
in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält
eine einmalige Unfallentschädigung er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszuge-
Entschädigung in Höhe von vierzigtausend Deut- höriger aus den Gebieten, die nach dem 31. De-
scbc Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner zember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert
Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als waren, oder
neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist. 2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
(2) Die einnwlige Entschädigung nach Absatz 1 im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.
wird auch gewährt, wenn der Soldat Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine
widrigen Angriff oder
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69, in den Fällen
im Sinne des § 27 Abs. 5 des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2
einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen entsprechend.
erleidet.
§ 65
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der
der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,
ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-
so erhalten eine einmalige Entschädigung
wehr
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt
im Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestan-
angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt
den hat oder
zwanzigtausend Deutsche Mark,
2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei ge-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz
standen hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzu-
versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-
wenden ist, oder
des Statt angenommenen Kinder in Höhe von ins-
gesamt zehntausend Deutsche Mark, wenn Hinter- 3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als
bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht Militäranwärter oder als Anwärter des früheren
vorhanden sind, Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt
schäftigt gewesen ist oder
fünftausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene
der in den Nummern l und 2 bezeichneten Art 4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilli-
nicht vorhanden sind. gen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit
vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, mäßig geleistet worden ist, oder
wenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
auf einmalige Unfallentschädigung nach § 63 be-
steht. oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.
(5) § 46 gilt entsprechend. Die Zeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt
in die Bundeswehr nichtberufsmäßig im Vollzugs-
dienst der Polizei gestanden hat, wird für die
Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige
Abschnitt VI
Dienstzeit berücksichtigt, soweit nicht § 64 Abs. 1
Ubergangsvorschriften Nr. 5 anzuwenden ist.
(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß
ruhegehaltfähige Dienstzeit
die Abfindung aus einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
§ 64 staatlichen Einrichtung gewährt worden ist.
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat § 66
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz- (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach
truppe), Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei-
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen nem Eintritt in die Bundeswehr
Reichsmarine, 1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
3. in der Reichswehr, schaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom Grundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schul-
21. Mai 1935, dienst oder
5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Lan- 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
despolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 destages oder der Landtage oder
(Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht über- 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spit-
geführt worden sind. zenverbänden tätig gewesen ist oder
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen 4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates ge-
Berufssoldaten die Zeit, die er standen hat,
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 479
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt
werden. im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbei-
(2) § 69 gilt enlsprechcnd. ter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätig-
keit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und
dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat
§ 67
bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wie-
Als ruhegehallfi.ihig gilt die Zeit, während der ein dereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei
Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Le- Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis
bensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des
in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge- sichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssolda-
wahrsames der nach § 9 a des Beimkehrergesetzes ten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines
oder § 9 Abs. l des lfoftlingshilfcgesetzes berechtig- öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
ten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeits-
dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits dienst stand.
angerechnet wird.
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der
§ 67 d ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-
(1) Die Zeit, wdhrend der <~in Berufssoldat sich dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-
seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer nung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehalt-
Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dien- fähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum
stes im Sinnt~ der §§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiederein-
und 4, Satz 2 und § 67 im Anschluß an die Entlas- gestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befun- Wehrdienst geleistet hat.
den hat, wird für die Berechnung des Ruhegehalts (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-
als ruhegeha ltfähige Dienstzeit berücksichtigt. jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-
(2) § 69 gilt entsprechend. darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
§ 68
in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengeset-
zes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be- oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr
rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach stirbt.
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche
Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs- Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-
verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe rechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.
bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. 3.
§ 68 a § 71
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen (weggefallen)
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die
vor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Welt-
krieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden 4.
Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetz-
liche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt § 72
entsprechend.
(weggefallen)
§ 69
Die ruhegehaltfäbige Dienstzeit erhöht sich um die
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Ge-
und ihre Hinterbliebenen
setz zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
lichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungs- § 73
verfahren anzurechnen ist. (1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der
Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige
worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens
Dienstzeit
zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von
mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet
§ 70 hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Be- Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamt-
rufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe- dienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab-
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
laufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für
berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der
endet. Ubergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren
Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher
Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere we- wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
gen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi- Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an
gung entlassen worden ist und eine Gesamtdienst- deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemein-
zeit von zwölf Jahren geleistet hat. beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und erreichten Betrages.
§ 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit
(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-
zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent-
gruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehr-
sprechend.
macht Wehrdienst geleistet hat und die Voraus-
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn- setzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3
gruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen genannten Maßgabe.
worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens
zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und min- (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach
destens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen
abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.
beträgt. (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in
Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis
129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 dieses 6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
Gesetzes). nach dem Freiwilligengesetz
(6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie
die §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes gel- § 75
ten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis
als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Emp- nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-
fänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-
im Ruhestand, Witwen oder Waisen. soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-
(7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-
finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemali- soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebe-
ger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 ver- nen.
sorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebens- (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen
jahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-
öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-
Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst- gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein
alter bei der Einstellung nicht überschritten sein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-
darf. gesetzes als Dienstunfall.
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten
Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-
beitrags die Versorgung nach§ 74 wählen. 7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
§ 74 § 76
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf
der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehe- Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei-
maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben ten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai
und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis
aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen, in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht
gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe: die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der
1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen
Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der
ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter
§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt
Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme
auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivoll-
des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in
zugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des
§ 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,
Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll-
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der dienst in der britischen Zone abgeleistete Dienst-
Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, zeit.
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 481
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor
Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz. 1 be- Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird
worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er- der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte
littene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes- der Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzuge-
beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und rechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-
beamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um
des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun- zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von
desgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des fünfundsiebzig vom Hundert.
§ 37 Abs. 3 gleich. 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26
Abs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hun-
dert.
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im
§ 77 Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben, so
sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Un-
1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und
bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als terhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder überwiegend
Soldat eingestellt worden ist, erhält bei Eintritt in durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die
den Ruhestand einen einmaligen Betrag, der nach elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kin-
einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfund- dern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der
zwanzig Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-
Dieser Betrag verringert sich mit jedem weiteren keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig
Dienstjahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-
hinaus um dreihundert Deutsche Mark, in den Fäl- währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des
len des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwan- in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 145 Satz 2
zigsten, siebenundzwanzigsten und achtundzwanzig- des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
sten Dienstjahr um je sechshundert Deutsche Mark.
Stirbt ein Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
erhalten seine Vf~rsorgungsberechtigten Hinterblie- und 2 gelten § 148 Satz 1 und 2, § 149 des Bundes-
benen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienst- beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-
beschädigung eingetreten ist, auch seine Verwand- gemäß.
ten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Gesetzes in Verbindung mit § 145 des Bundes-
Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat
beamtengesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbei-
vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienst-
trag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von
zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene er- beschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2 des Sol-
halten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhe- datengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des § 70
stand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberech- Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer sol-
tigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im chen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-
Verhältnis ihrer Bezüge nach dem Zweiten Teil die- gung dienstunfähig geworden ist.
ses Gesetzes aufgeteilt. (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht qewährt, Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit
wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem
Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe- 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschä-
gehalt zu berechnen sind. digung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat
infolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-
littenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.
8 a. Versorgung wegen eines während des ersten
oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-
wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64
§ 77 a Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-
land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig
(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
geleistet hat.
infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er
während des ersten oder zweiten Weltkrieges in (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind in-
Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dien- nerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach
stes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Be- der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-
rufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Be- melden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor
amter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb die-
den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach ser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von sechs
den allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maß- Monaten nach seinem Tod von seinen Hinterbliebe-
gaben gewährt: nen geltend gemacht werden.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
8 b. Versorgung wegen eines in der liehen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet
worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-
§ 77b meranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig
entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe- eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt
maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali- worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge
gen w·ehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat-
Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und tung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der
infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.
Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getre- Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Be-
ten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Abs. 1 bis 3 gewJhrt. Außer den in der Rechtsver- zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf
ordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann eines Jahres nach dem Tage der Verkündung dieses
der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh- Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist,
men mit dem Bundesminister des Innern Krankhei- ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann der An-
ten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhält- trag innerhalb von sechs Monaten nach seinem
nissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77 a Tode von seinen Erben gestellt werden.
Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1
Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (2) Absatz 1 gilt entsprechend
entsprechend. Berufssoldaten, die infolge einer sol-
chen, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi- 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Be-
gung dienstunfähig geworden sind und wegen der amter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder be-
sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem rufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-
Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den standen hat,
Ruhestand versetzt. 2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im
Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-
dienst geleistet hat,
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-
dat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehr- 3. für einen Berufssoldaten, der Q.m 8. Mai 1945
macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet
erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im hat,
Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften, 4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehe-
wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a maligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst ge-
Abs. 5 erfüllt sind.
leistet haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch Im Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstattung
auf einen Soldaten angewendet werden, der aus An- innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst-
laß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursäch- verhältnisses zu stellen.
lichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen
des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehr-
macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
10. FreiwiUige Krankenversicherung
in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten
ist und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außer-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Ge- § 79
wahrsam befunden hat. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die irn Zeit-
punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An- der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-
wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 setzung der Versicherung nach § 313 der Reichs-
Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts- versicherungsordnung berechtigt gewesen wären,,
land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig haben das Recht, innerhalb von sechs VVochen nach
geleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprnchend. der Verkündung dieses Gesetzes .ihre Versicherung
frei willig fortzusetzen, Die Verpflichtung zur Bei-
tragszahlung und der Anspruch auf Leistungen be-
9. Erstattung von Verskhenmgsbeiträgen ginnen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige
des Berechtigten. bei der zuständigen Krankenkasse.
§ 78
(1) Sind für einen ßerufssoldatcn, der am 8. Mai
H.
1945 in der ehemaliqen \,Vehnnacht Berufssoldat ne-
wesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu
sein0r Berufung in das Dicmst verhältnis eines Be- § 79 a
rufr;soldaten jnnerlialb oder außerhalb des öffent- (weggefallen)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 483
Dritter Teil (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch
Beschädigtenversorgung
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtaug-
Abschnitt I lichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur
Wehrüberwachung auf Anordnung einer zustän-
Versorgung beschädigter Soldaten digen Dienststelle,
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, 2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten
gleichgestellter Zivilpersonen Veranstaltung zur militärischen Fortbildung,
und ihrer Hinterbliebenen
3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
Tätigkeit am Bestimmungsort,
§ 80 4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-
menhängenden Weges nach und von der Dienst-
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er- stelle,
litten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst-
5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen
verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-
Veranstaltungen.
schaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen- Der Umstand, daß der Soldat wegen der Entfernung
dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset- seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort
zes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat,
bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilper- schließt die Anwendung der Nummer 4 auf den Weg
son, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, von und nach der Familienwohnung nicht aus. Der
und die HinterbliebE·nc-m eines Beschädigten auf An- Zusammenhang mit dem Dienst gilt in den Fällen
trag Versorgung. der Nummer 4 als nicht unterbrochen, wenn der
Soldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der
Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein
2. Wehrdienstbeschädigung
Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit
ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdien-
§ 81 stes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit- Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder weil
liche Schädigung, die durch eine Wehrdienstver- er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder
richtung, durch einen während der Ausübung des in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeige- nach und von der Dienststelle benutzt.
führt worden ist. (4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
(2) Eine W ehrdienstbeschä.digung ist auch eine als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die
gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor- Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
den ist durch hangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-
1. einen Angriff auf den Soldaten heitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-
gung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen
nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festge-
Verhaltens,
stellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des
oder Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, sorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer
denen er am Ort seines dienstlich angeordne- Wehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-
ten Aufenthalts im Ausland besonders ausge- stimmung kann allgemein erteilt werden.
setzt war,
(5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
2. einen Unfall, den der Beschädigte führte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not- Wehrdienstbeschädigung.
wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbe-
handlung, eine Badekur, Versehrtenleibes-
übungen als Gruppenbehandlung oder berufs- 2a.
fördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach
§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzu- § 81 a
führen oder um zur Aufklärung des Sachver- (weggefallen)
halts persönlich zu erscheinen, sofern das Er-
scheinen angeordnet ist,
b) bei der Durchführung einer der unter Buch- 3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen
stabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet, ohne Wehrdienstbeschädigung
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der
§ 82
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst
war. geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
setzcs), und 0in ehemaliDer Soldat auf Zeit erhalten Kalendermonat vor der Einberufung Arbeits-
wegen einer Gesundheitsstörung, die während des einkommen erzielt hat, dieses Einkommen,
Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine wenn es höher ist als das unter Buchstabe a
Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Lei- genannte Einkommen.
stungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit
Buchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f und § 17
der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem
des Bundesversorgungsgesetzes bis zur Dauer von
Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des
drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnis-
Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-
ses, wenn sie bei dessen Beendigung heilbehand-
versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß
lungsbedürftig sind. Bei Anwendung der §§ 16 bis
die Versorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt,
16 f des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1
wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach
entsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c und § 24
Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird,
des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend
Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung
anzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht ge-
nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt
währt, wenn und soweit ein Sozialversicherungs-
die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61
träger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet
des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem
ist oder ein entsprechender Anspruch auf Tuberku-
Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
losehilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenom-
die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold en-
men Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder
det.
Unfallversicherung, oder wenn der Berechtigte ein
Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienst-
grenze der gesetzlichen Krankenversicherung über- 5. Zusammentreffen von Ansprüchen
steigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder Kran-
kenbehandlung durch ein anderes Gesetz sicher- § 84
gestellt oder die Gesundheitsstörung auf eigenes
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zwei-
grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrankhei-
ten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet
ten zurückzuführen ist.
des Absatzes 6 nebeneinander.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen Solda-
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-
ten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach
Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder eine dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente
Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf
des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so
§ 73 genannten Soldaten. wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-
währt.
4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen; (3) Treffen Ansprüche aus einer W ehrdienstbe-
Beginn der Versorgung schädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer
Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgeset-
§ 83 zes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundes-
versorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusam-
(1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-
men, so ist unter Berücksichtigung der durch die
zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit
oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung
im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes in- der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-
folge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig zusetzen.
ist, mit folgenden Maßgaben: (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für den Soldaten, der während des Wehrdienstver-
so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er hältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die
nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zu- Bestattung und Uberführung besorgt hat.
stand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-
tätigkei't oder Berufsausbildung nachzugehen. Als (5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem
gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehr- Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
dienstes.
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungs-
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer
ist als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundes- Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
versorgungsgesetzes zu berücksichtigende Ar- Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfall-
beitsentgelt, fürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge
a) die vor der Beendigung des W ehrdienstver- nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;
hältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und der Anspruch des Beschädigten auf seine Grund-
Sachbezüge) als Soldat oder rente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit
b) für einen Soldaten, der auf Grund der Wehr- § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes
pflicht Wehrdienst leistet, und der im letzten ruht jedoch nicht.
Nr. 24 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 485
Abschnitt II dere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich
geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder
Versorgung beschädigter Soldaten
abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet
während des Wehrdienstverhältnisses
werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem
und Sondervorschriften
Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand
1. Ausgleich für Wehrdienslbeschädi.gung
zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 85 4 )
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Vierter Teil
Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit
einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes. 1. Dienstzeitversorgung
(2) Trifft ejne Wehrdienstbeschädigung mit einer
§ 87 5 )
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-
gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes- (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die
versorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam- Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
men, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4
der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich Abs. 4, § 5 Abs. 8 und§ 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein
(2) Die Durchführung des § 11 a obliegt abwei-
Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf
die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schä- chend von Absatz 1 den für die Zahlung der An-
digung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder des wärterbezüge oder der Dienstbezüge an die In-
Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für an- haber eines Eingliederungsscheins zuständigen Be-
hörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die
wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als
Ausgleich zu gewi:ihren. Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.
Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an
(3) § 81 Abs. 4 Salz 2 findet mit der Maßgabe An- den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind
wendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister beim Bundesminister der Verteidigung oder der von
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden.
minister für Arbeit und Sozialordnung erteilt wer- § 88 Abs. 7 gilt entsprechend.
den muß.
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
(4) _Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem satzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen-
seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 heiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172 bis 175
Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur
Bundesversorgungsgesetzes und § 66 des Sozial- Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die
gesetzbuchs -- Allgemeiner TeH - gelten ent- Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das
sprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der
spätestens mit der Beendigung des \Vehrdienstver- Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitig-
hä.ltnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der keiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten
Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in die für die durchführenden Behörden maßgebenden
dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, Vorschriften.
daß das Ableben des Verschollenen mit Wahrschein-
lichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene
2. Beschäd.igtenversorgung
zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für
den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder
Wehrsold nachgezahlt werden. § 88 6 )
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab- (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden. §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal-
Im übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 tung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses
mit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf Gesetzes von den zur Durchführung des Bundes-
Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegen- versorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auf-
über einem Anspruch auf Ausg]eich aufgerechnet trag des Bundes durchgeführt.
werden kann. (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist zu-
ständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister
2. Erstaltung von Sachschäden für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen, die eine
und besonderen Aufwendungen grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende
§ 86 5) Wortlaut unter Berücksidi.tignng der 'Nehrbesd:twerdeordnung in der
Fassung der Bekanntmadi.ung vom 11. September 1972 (Bundes-
Sind bei einem wcthrend der Ausübung des Wehr- gcsetzbL I S. 1737}.
6) Wortlaut unter Berüäsichtigung der 'Nehrbeschwerdcordnung in
dienstes erlittenen UnfaH Kleidungsstücke oder an- der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1737) und des Artikels 4 § 14 des Gesetzes zur
Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten
4) Wortlaut unter Be1ücksi.d1ligun9 des Artikels II § 20 des Sozial- der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechts-
gesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Tf'il -·- vom 11. Dezember 1975 anwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-
(Bundcsgesctzlll. I S. 3015). gesetzbl. I S. 2189).
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bedeutung haben, eine Versorgung nach§ 81 Abs. 4 Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
Satz 2 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen keit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichts-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver- gesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend
teidigung. anzuwenden:
(3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die 1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Beschädiglenversorgung nicht in der Gewährung Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3
von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes be- 2. Uber Klagen von Personen, die als Soldaten dem
steht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das Bundesnachrichtendienst angehören oder ange-
Verw altungsv erfahren der Kriegsopferversorgung hört haben, und ihren Hinterbliebenen entschei-
entsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegenhei- det das Bundessozialgericht im ersten und letzten
ten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maßgaben: Rechtszug.
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen 3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in An-
Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermange- gelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die
lung einer nach § 3 des Gesetzes über das Ver- Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung im ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-
Geltungsbereich dieses Gesetzes begründeten Zu- störung mit einem Tatbestand des § 81 oder über
ständigkeit die für die Kriegsopferversorgung zu- das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne
ständige Verwaltungsbc~hörde oder Stelle örtlich des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig entschieden,
zuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine
oder gewöhnliche Auf enthalt des Antragstellers auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitig-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat. keit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;
Ist ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist
enthalt nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
der Ort, zu dem der Beschädigte einberufen war. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach- § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:
richtendienst angehört haben, und ihre Hinter- 4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-
bliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung gung das Land als Beteiligter am Verfahren be-
zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle ört- zeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepu-
lich zuständig, die für Versorgungsberechtigte blik Deutschland.
mit Wohnsitz in Köln zuständig ist. 5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den
Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Die-
§§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes richtet ser kann die Vertretung durch eine allgemeine
sich die örtliche Zuständigkeit für Personen, die Anordnung anderen Behörden übertragen; die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröf-
Land Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1. fentlichen.
(4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit (6) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistun-
die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewäh- gen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rech-
rung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-
den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes hängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
besteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften (7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegen- Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
heiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
mit folgenden Maßgaben: Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Ver- ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
teidigung erlassen worden ist. zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundes- leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
minister der Verteidigung. Er kann die Entschei- hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
dung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt schriften über die Kassen- und Buchführung der zu-
nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine An- ständigen Landesbehörden angewendet werden.
ordnung auf andere Behörden übertragen; die
Anordnung ist zu veröffentlichen.
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind Fünfter Teil
die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung Schlußvorschriften
anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung
gilt entsprechend. 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung
(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-
satzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht § 89
in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer- Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-
fürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversor- sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,
gungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der ist auf die Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 487
1 a. Dienstbezüge 3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich
von Härten
§ 89 a 7)
§ 91 b
Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a, 12, 37
und 38 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-
und 3 und gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag bezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai
nach § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 1945 gültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht
Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszula- ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be-
gen. rücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von
Härten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bun-
2. Reichsgebiet desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern.
§ 90
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
§ 92
zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
1937. die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets men mit dem Bundesminister des Innern, zu den
§§ 4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einver-
§ 91 nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen
sie der Zustimmung des Bundesrates.
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-
leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich- 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich § 93
angegliedert waren, (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der überholt)
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Herkunftsland. 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen
§ 94
3 a. Begrenzung der Ansprüche
aus einer Wehrdienstbeschädigung (Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und
Erlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt)
§ 91 a
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech- 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
tigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienst-
beschädigung gegen den Bund nur die auf diesem § 95
Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An- Leistungen nach diesem Gesetz werden auch ge-
sprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- währt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-
ten, die weitergehende Leistungen als nach diesem digen Aufenthalt im Land Berlin haben.
Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet 8.
einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in
deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend § 96
machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch
eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol- (weggefallen)
chen Person verursacht worden ist.
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von 9. Inkrafttreten
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-
unfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I § 97
S. 674) ist anzuwenden. Dieses Gesetz triU mit Wirkung vom 1. April 1956
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei- in Kraft. 8)
ben unberührt.
8) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
7) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels I des Zweiten Ge- Änderungen ergibt sich. aus den in den Bekanntmachungen, die
setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- dieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961,
rechts in Bund und Ländern (2. BcsVNC) vom 23. Mai 1975 (Bundes- 8. August 1964, 20. Februar 1967 und 1. September 1971 vorange-
gcsetzbl. I S. 1173). stellt sind, näher bezeichneten Vorschriften.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 6. März 1976
Tag In h a 1 t Seite
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 37'1
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 380
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . 382
6. 2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über internationale Beför-
derungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
9. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
10. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zum Schutz
archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
16. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapital-
hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
17. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 und des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Uber-
einkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
18. 2. 76 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das
Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datun1 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 304/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Rc•is und Bruchreis 13. 2. 76 L 38/9
12 . 2. 76 VerordtH111~f (EWG) Nr. 305/76 der Kommission zur Festset-
ZlH1H der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
aus~1ewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gPlrorenes Rindfleisch 13, 2. 76 L 38/11
l2. 2. n, Verordnung (EWG) Nr. 306/76 der Kommission über eine Be-
9renzun~r der Bestimmungszonen für die Erstattungen oder
Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Getreide und Reis 13, 2. 76 L 38/14
12 . 2. Uii VPrordnunq (EWG) Nr. 307/76 der Kommission zur Festset-
Zlm!J dnr E1s!ctllun9en bel cfor Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 13.2. 76 L 38/17
12, 2. 76 Vc1:ordnun9 (E\'\'G) Nr. 308/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei d<~r Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wc:ndc•ndr'.n Berich!.i~Jung 13, 2. 76 L 38/19
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 6. März 1976
Tag In h a 1 t Seite
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 37'1
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 380
30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . 382
6. 2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über internationale Beför-
derungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
9. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
10. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zum Schutz
archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
16. 2. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapital-
hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
17. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 und des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Uber-
einkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
18. 2. 76 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das
Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datun1 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 304/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Rc•is und Bruchreis 13. 2. 76 L 38/9
12 . 2. 76 VerordtH111~f (EWG) Nr. 305/76 der Kommission zur Festset-
ZlH1H der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
aus~1ewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gPlrorenes Rindfleisch 13, 2. 76 L 38/11
l2. 2. n, Verordnung (EWG) Nr. 306/76 der Kommission über eine Be-
9renzun~r der Bestimmungszonen für die Erstattungen oder
Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Getreide und Reis 13, 2. 76 L 38/14
12 . 2. Uii VPrordnunq (EWG) Nr. 307/76 der Kommission zur Festset-
Zlm!J dnr E1s!ctllun9en bel cfor Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 13.2. 76 L 38/17
12, 2. 76 Vc1:ordnun9 (E\'\'G) Nr. 308/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei d<~r Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wc:ndc•ndr'.n Berich!.i~Jung 13, 2. 76 L 38/19
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 489
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 309/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13.2. 76 L 38/21
12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 310/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13.2. 76 L 38/22
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 313/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 14.2. 76 L 39/3
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 314/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i de , M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 14.2. 76 L 39/5
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 315/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.2. 76 L 39/7
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 316/76 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Hart -
w e i z e n als Hilfeleistung für die Demokratische Republik
Somalia 14.2. 76 L 39/13
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 317/76 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von geschlif-
fenem Reis als Hilfeleistung für die Demokratische Republik
Somalia 14.2. 76 L 39/16
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 318/76 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der
Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach Län-
dern der Zonen II und III 14.2. 76 L 39/19
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 319/76 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem Rindfleisch aus Beständen der Inter-
ventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 14.2. 76 L 39/23
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 320/76 der Kommission über die Er-
teilung von Einfuhrlizenzen für 50 000 Stück junge Rinder
für die Mast während der Anwendung der Schutzmaßnahmen 14.2. 76 L 39/27
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 321/76 der Kommission über eine ge-
änderte Einfuhrregelung für bestimmte Jungrinder der
Alpenrassen für die Mast während der Anwendung von Schutz-
maßnahmen 14.2. 76 L 39/30
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 322/76 der Kommission zur Aufhebung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 14.2. 76 L 39/33
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 323/76 der Kommission zur Aufhebung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Sirup und anderen
Zuckerarten 14.2. 76 L 39/34
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 324/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1i v e n ö 1 14.2. 76 L 39/35
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 325/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14.2. 76 L 39/37
13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 326/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 14.2. 76 L 39/38
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 327/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17.2. 76 L 41/1
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 328/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 17. 2. 76 L 41/3
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 329/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G ur k e n
mit Ursprung in Spanien 17.2. 76 L 41/5
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 330/76 der Kommission über die Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung für Ta f e 1 weine der
Weinart R II 17. 2. 76 L 41/6
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und füizl'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Hi 2. 7G Verordnung (EWGJ Nr. 331/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d c - und Reis s c k t o r s anzuwendenden Beträge 17.2.76 L 41/'1
17. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 332/76 der Kommission zur Festset-
zunq der auf C e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von 'Weizen und Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 2. 76 L 42/1
17. 2. 7G Verordnung (E\NG) Nr. 333/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G c l r e i de . Mehl und Malz hinzugefügt werden 18.2. 76 L 42/3
17. 2. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 334/76 der Kommission zur Festset-
zunq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für VI/ein 18.2. 76 L 42/5
17. 2. 7G Verordnung (E\VC) Nr. 335/76 der Kommission zur Änderung
der VPrordnung Nr. 225/67/EWG der Kommission vom
28. Juni 1967 mit Durchführungsbestimmungen für die Ennitt-
lung des WeHmark!preises für O 1 s a a t e n 18, 2. 76 L 42/1
17. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 336/76 der Kommission zur Festset-
zung des Mindestpreises für den Verkauf von Mager -
m i 1 c h pul ver für das im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 135/76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 18.2. 76 L 42/9
17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr . 337/76 der Kommission zur vorüber-
gehenden Wiederaufnahme von Butter o i 1 in die Liste der
Verarbeitungserzeugnisse, auf die die Vorauszahlungsrege-
lung der Erstattungen angewandt wird 18.2. 76 L 42/12
11. 2 . 76 Verordnung (EWG) Nr. 338/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 18. 2. 76 L 42/14
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr . 339/76 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische ,
die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fisch-
wirtschaftsjahr 197G für die Zeit vom L März bis 31. Dezem-
ber 1976 19.2. 76 L 43/1
18. 2. 76 Verordnung (EVVGJ Nr. 342/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob'grieß und
Feingrieß von \Velzen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19.2. 76 L 43/4
18. 2. 76 Verordnung (EVVGJ Nr. 343/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e l r e i d e , ~1 e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 19.2. 76 L 43/6
18. 2. 76 Verordnung (EVVG) Nr. 345/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2849/75 über Durchführungsmaß-
nahmen für die Einfuhren von Reis und Bruchreis ·mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean oder den überseeischen Ländern und
Gebieten. 19.2. 76 L 43/10
17. 2. 76 Verordnung (EVVC;) Nr. 348/76 des Rates über die infolge der
Versorgungsschwierigk,eiten bei Kartoffeln zutreffenden
Maßnahmen 19.2. 76 L 43/14
18. 2. 76 Verordnung (EWG) Ne 349/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i ··
de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 19.2. 76 L 43/15
18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 350/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 19.2, 76 L 43/18
18. 2. 76 Verordnung (EVVG) Nr, 351/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps• und Rübsen -
sarnen 19.2, 16 L 43/20
19. 2. 76 Verordnung (E\"lG) Nr. 352/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e, G r ob g r i e ß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.2. 76 L 44/1
19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 353/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien„ die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e I M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 20,2. 76 L 44/3
19. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 354/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und Br u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.2. 76 L 44/5
Nr. 24 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 491
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
9. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 287/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Ge-
meinsamen ZoIHarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern
und Gebieten 12.2. 76 L 37/1
9. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 288/76 des Rates zur vollständigen
und zeitweiligen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für Pflanzkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A I und
Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II a) 12.2. 76 L 37/3
9. 2. 76 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates zur
Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für
die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im
Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können 13.2. 76 L 38/1
9. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung
von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer 14. 2. 76 L 39/1
9. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates zur Änderung der
Vorschriften über die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeit-
nehmer in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Frei-
zügigkeit dt:r Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft l4.2. 76 L 39/2
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 340/76 des Rates zur teilweisen und
zeitweiligen Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Ge-
meinsamen Zolltarifs für Asparagus plumosus Schnittgrün der
Tarifstelle ex 06.04 B I 19. 2. 76 L 43/2
16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 341/76 des Rates zur vollständigen
und zeitweiligen Aussetzung des in der Gemeinschaft in ihrer
ursprünglichen Zusammensetzung geltenden Zollsatzes für die
Einfuhr von Asparagus plumosus Schnittgrün der Tarifstelle
ex 06.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs aus den neuen Mit-
gliedstaaten 19.2. 76 L 43/3
18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 344/76 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
wertes von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 19.2. 76 L 43/8
18. 2. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 346/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf der
Tarifnummer 55.06 mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3006/75 des Rates vom 17. Novem-
ber 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19.2. 76 L 43/11
18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 347/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere Nähmaschinen, ein-
schließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, der Tarif-
stelle 84.41 A I b), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
1975 vorgesehl~nen Zollpräferenzen gewährt werden 19.2. 76 L 43/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kom-
mission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchfüh-
rungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des
Rates über die von dl)n Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs
befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters (ABI. Nr. L 316 vom
6. 12. 1975) 13.2. 76 L 38/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 271/76 der Kom-
mission vom 6. Februar 1976 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse
der italienischen Lira (ABI. Nr. L 34 vom 9. 2. 1976) 13.2. 76 L 38/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 286/76 der Kom-
mission vom 10. Februar 1976 zur Änderung der bei der Er-
stattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung (ABL Nr.
L 36 vom 11. 2. 1976) 13.2. 76 L 38/33
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
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und für Teil II der Nr. 4/1976 bei.
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