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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1976 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
4.3. 76 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes 417
7133-3, 7133-3-2-1
8. 3. 76 Neufassung des Waffengesetzes (WaffG) 432
7133-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes
Vom 4. März 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im
Artikel 1 Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen
nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-
Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bun- fertigen, daß sie
desgesetzbl. I S. 1797), geändert durch Artikel 181
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie leichtfertig verwenden werden,
folgt geändert: 2. mit Waffen oder Munition nicht vorsich-
tig und sachgemäß umgehen und diese
1. § 2 Abs. 1 erbält folgende Fassung: Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
,, (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist werden,
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die 3. Waffen oder Munition Personen über-
das Geschoß enthalten), lassen werden, die zur Ausübung der tat-
sächlichen Gewalt über diese Gegen-
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, 11
stände nicht berechtigt sind.
die ein Geschoß nicM enthalten),
3. pyrotc~chnische Munition (Patronenmunition, b) In Absatz 2 Nr. 1 erhält der Satzteil nach
bei der das Geschoß einen pyrotechnischen Buchstabe e folgende Fassung:
Satz enthält), „ rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstri-
Nr. 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Ab- chen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
schuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung eingerechnet, in welcher der Antragsteller
angetrieben werden und Geschosse, die einen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
11
pyrotechnischen Satz enthalten." verwahrt worden ist, •
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil l
c) Fo]gcnd('f Absatz 4 wird imgdügt: 1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder
., (4) Sind Tatsachen bekannt, die Beden- teilweise
ken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des a) auf S(hußwaffen nicht anzuwenden ist,
Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eig- die wegen ihrer Konstruktion, ihrer
mmg nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begrün- Handhabung oder ihrer \1/ükungs~.veise
den, so kann die zuständige Behörde ver- oder a]s historische Sammlerwaffen keine
langen, daß der Antragsteller ein amts- oder erhebliche Gefahr für die_ öffenfüche Sii-
fachärztliches Zeugnis über seine geistige cherheit darsteBen,
und körperliche Eignun9 vorle9t. ,·, h) auf Munition nicht anzuwenden ist, die
wegen der mit ihr zu erzielenden \Vir-
3. § 6 erhält folgende FassunQ: kung oder deshalb keine erhebliche Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit dar-
•§ 6 stellt,. weH sie nicht mehr s:erienmäfüg
hergestellt wfrd,
Anwendungsbereich, Ermächtigungen
c) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier-
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche
und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Zwecke bestimmt sind, nkht anzuwenden
Deutsche Bundesbank sowie auf deren Bedien- ist,, wenn sie in der Verordnung bezeich-
stete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht ::nete Anforderungen erfü.Hen, die ver-
anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas :hindern soHen, daß aus ihnen Geschosse
anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten verschossen werden und daß siie mit all-
und bei Beamten der Zollverwaltung mit PoHzei- gemein gebräuchlichen \Verkzeugen zu
vo]]zugsaufgaben giH dies, soweit sie durch Schußwaffen zum Verschießen von Ge-
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind,. auch schossen umgearbeitet ,.verden können,
für die AusübunrJ der tatsächlichen Gewait über
dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das dl} auf andere a]s die in § 1 Abs . 2 bezeich-
Führen dieser Schußwaffen außerhalb des Dien- neten Geräte anzuwenden ist, in denen
stes. Die Bundesregierung kann durch Rechts- Jn Hü]se·n untergebrachte Treibladungen
verordnung, die der Zustimmung des Bundes- verwendet werden, wenn die Handhabung
rates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende der Geräte, :i.hre Beanspruchung durch da.s
Regelung für sonstige Dienststellen des Bun- Antriebsmittel oder d]e Geschosse auf
des treffen. Die Landesregierungen oder die von Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei
ihnen bestimmten Stellen können durch Rechts- der Verwendung zugelassener Munition
verordnung eine dem Satz 1 entsprechende Re- oder bei anderem Antrieb erzieU wird,,
gelung für Dienststellen des Landes treffen. eine Gefahr für leben oder GesundheH
von Menschen herbeiführt 11
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahr- E:) BiUf andere a]s in § 1 Abs, 2 bezeichnete
zunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bun- tragbare Geräte anzuwenden jst die für
11
des oder eines Landes erheblich gefährdet sind, Angriffs- oder Verteidigungszwecke be-
wird anstelle einer \Vaffenbesitzkarte, eines stimmt sind oder verwendet werden kön-
vVaffenscheins und einer Ausnahmebewilligung nen, wenn damit Geschosse verschossen
nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die oder Stoffe gezielt versprüht oder ausge-
Berechtigung zum Erwerb von und zur Aus- stoßen werden können, s:i.e andere als
übung der tatsüchlichen Gewalt über Schußwaf- mechanische Energie ausnutzen oder da-
fen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. mH Stoffe in den menschlichen Körper
Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche eingebracht werden können, soweit ihre
Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Be- Handhabung oder "Wirkungsweise eine
scheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbe- Gefahr für Leben oder GesundheH von
reich des Bundes der Bundesminister des Innern Menschen herbeiführt,
oder eine von ihm bestimmte Stelle. f} auf Geschosse anzuwenden 1st, wenn de-
ren Beschaffenheit oder Wirkungsweise
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes für Leben oder Gesundheit von Menschen
über die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses eine Gefahr herbeiführt, die über die mit
Gesetz nicht anzuwenden; auf tragbare Schuß- der üblichen mechanischen VVirkung ver-
waffen und die dazugehörige Munition, die bundene Gefahr hinausgeht,
unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, §§ 35, 36, g} auf aus Schußwa.ff en hergestellte Gegen-
37 Abs. 1 und 2, §§ 39, 40, 42, 45 bis 52 und die stände, auf unbrauchbar gemachte Schuß-
Abschnitte lX und X anzm,venden. Zuständige waffen und auf Nachbildungen von Schuß-
Behörde im Sinne des § 40 ist die nach dem Ge- waffen anzu,venden ist, wenn sie in der
setz über die Kontrolle von Kriegswaffen zu- Verordnung bezeichnete Anforderungen
ständige Uberwachungsbehörde. nicht erfüllen, die verhindern sollen,
daß mit ihnen geschossen werden kann
(4) Der Bundesminister des Innern ,vüd eI- und daß sie mit allgemein gebräuchlichen
mächbgt, durch RechtsvPrordnung mit Zustim- Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet
mung des Bundesrates werden können,
Nr. Tag der Bonn, den 10. März 1976 4 rn
2. dtP in § J7 Alls. 1 lwz<·idrnden Tätigkeiten 3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und
auch für Waffen, für Waffen bestimmte V01:- Schußapparate, die eingeführt oder sonst in
richtungen, Muni lion oder Geschosse zu ver- den Geltungsbereich dieses Gesetzes
bi.cten, die den in § 37 Abs. 1 bezeichneten bracht werden, nicht anzuwenden ist,
GerJensUinden in ihrer Gefährlichkeit ver- 4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3,, §
gleichbar sind und die vor dem 1. Januar Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsan-
19G9 im Geltungsbereich des Gesetzes noch gehörige von Staaten der Europäischen Wirt-
nicht vertrieben wurden, sofern diese Ge- schaftsgemeinschaft oder auf Personen, die
fJCnstände we~Jen ihrer Beschaffenheit oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
Wirkungsweise zur Begehung von Straftaten halt in diesen Staaten gehabt haben oder
besonders geeignet sind oder ihre bestim- haben, nicht anzuwenden ist„
mungsgernliße Handhabung oder Verwendung
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse ehe
besondere Gefahren für Leben oder Gesund-
in diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse
heit von Menschen herbeiführt,
ersetzen,
3. zu bcstim,ncn, daß außerhalb des Geltungs-
6. das Uberlassen von Schußwaffen und Muni-
bereichs des Gesetzes ausgestellte Jagd-
tion an ausländische Staatsangehörige oder
scheine für die Anwendung dieses Gesetzes
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufent-
dem deutschen Jagdschein gleichstehen, so-
halt außerhalb des Geltungsbereiches dieses
fern die in dem betreffenden Staat gelten-
Gesetzes haben, und die Personalien der Er-
den Vorschriften dem Bundesjagdgesetz ver-
werber dem Bundeskriminalamt
gleichbare Anford~~rungen an die Erteilung
sind,
eines Jagdscheines stellen und die Gegen-
seitigkeit gewährleistet ist, 7. Schußwaffen und Munition an Personen nach
Nummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustim-
4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder mungserklärung einer Behörde des Heimat-
Gesundheit von Menschen Vorschriften über oder Herkunftstaates überlassen werden
die~ Beschaffenheit: und die Kennzeichnung dürfen,
von Geschossen und sonstigen Gegenstän-
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den
den mit Reizstoffen und über die Zusammen-
Erwerb von Schußwaffen und Munition durch
setzung und höchstzulässige Menge von Personen nach Nummer 6 der zuständigen
Reizstoffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 9 zentralen Behörde des Heimat- oder Her-
zu erlassen und die für die Prüfung zustän- kunftstaates mitzuteilen."
dige Stelle zu bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Gesundheit von Menschen vorzuschreiben„
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einer
daß heim nicht.gewerbsmäßigen Erwerb und
Zweigniederlassung" durch die Worte ,,,ei-
Uberlassen von Schußwaffen oder Munition
ner Zweigniederlassung oder einer unselb-
und bei der Ausübung der tatsächlichen Ge- ständigen Zweigstelle" ersetzt.
walt über diese Gegenstände bestimmte An-
zeigen zu erstatten und den Anzeigen be- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „noch
stimmte Unterlagen beizufügen sind. eine Zweigniederlassung" durch die \l\'orte
,, , eine Zweigniederlassung noch eine un-
(5) Der Bundesminister des Innern wird er- selbständige Zweigstelle" ersetzt
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen- 5. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
staatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung ,, (3) Der Bundesminister des Innern wird er-
bindender Beschlüsse der Europäischen Gemein- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustirn-
schaften mung des Bundesrates Vorschriften über die
1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift be- notwendigen fachlichen Anforderungen an die
zei.chneten Personenkreis und § 38 Abs. 1 waffentechnischen und waffenrechtlichen Kennt-
Nr. 1 auf ausländische Handlungsreisende nisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen-
oder andere ausländische Personen, die im und Munitionsarten (Fachkunde), und über das
Auftrag und im Namen eines Gewerbetrei- Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung
benden andere Personen im Rahmen ihres von Prüfungsausschüssen zu erlassen."
Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzu-
wenden ist, 6. In§ 10 Abs. 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ,,Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Muni-
der Europäischen "\'\7irtschaftsgemeinschaft tion aller Art oder für bestimmte Waffen- oder
der Nachweis der Fachkunde für den Waf- Munitionsarten zu erteilen."
fenhandel auch bei Vorliegen anderer als
der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraus- Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
setzungen als erbracht anzusehen ist, und 3.
Bundesgese1z.b]aH, Jahrgang J 976, Tci] I
7. § 'J 2 '11:i 111 11l 'N i (' Bundesminjster des Innern wird e·rmächtigt,"
r,) Atis;:d:t ] '.'dz 2 Nr. ] crJ-1,fü1 fo]gende t'fjS- ersetzt werden; ferner wird nach Nummer 1
~LH'J!f]I:
fo]gende Nummer 2 eingefügt:
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über
"3. S1h,1!1!1:i,'.vaHt'l1 dcH:n BinwJft nz1ch § 2.2 11
z 1i!JClassen is1, sow]e auf Handfouer-
1
das Munitionshandelsbuch auf Munition
v11aHrn md f'inrr länge von mehr a]s n1cht anzuwenden sind, die erfahrungs-
(,)0 1un und LuHd:nwk-, Federdruck- und gemäß zu Angriffen auf Leben oder Ge-
C'02-,NaHen smAreH deH'n Geschossen sundheit von Menschen nicht verwendet
11
{ me Bewegungsenergie von nkht mehr wird,".
c1ls 7,5 Jou]e edeiH ,.i,1]:nl ". rne bisherigen Nummern 2 bis 5 werden
Nummern 3 bis 6.
t) ]n A bsrii7 2 Satz 2 Nr. 1 1verden :nl\7Jschen
,dcnh '1Vort ,,Schuß,\1v1Hen"' und dem Be]shkh c} ]n NununeJ 5 Buchstabe a werden jeweils
ifü' \V orte "im Sinne drs Absatzes l Satz 2 (he ,Norte 1,mit pyrotechnischer Wirkung"
Nr. ] ' Ei ngof ügt. gestrichen.
c) Ah~,atz 3 t'rhüH fol~ic,ndc fasseng: d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,i/3} \Ver gewerk;n1äfüg :l\hrnHion her- "P) Das Bundeskriminalamt kann für Ge-
s idH oder erwirbt und an den Letz.tverbrnu-• genstände nach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Ge-
chrr verheilot oder ihm ülberfäßt, hat ein: schosse, sonstige Gegenstände und Stoffe
J\1unHionshande]sbuch rn führen,, aus dem :rrnich § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen Maß-
Ad und :l\.1enge der J\1uniUon, ihre Herkunft nahmen anordnen, um sicherzustellen, daß
mH] 1hr Verbleilo Ju, rvorgehen. '' d]ese Gegenstände nicht abweichend von
dem geprüften Muster oder entgegen den
8. § ] 3 wird wje follgt g('iÜndE,rt: !estgelegten Anforderungen vertrieben oder
anderen überlassen werden."
a) ]n Absah ] ,ven]en nach de.m \Vort „ein-
iührt" die \\/orte „ 1§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des
Aufü:,nwirts.( haltsges1~tn:s}'" eingefügt.
11. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
.,rnes: gilt nicht für das Uberlassen der genann-
b) Absatz 2 erhüH fol9ende Fassung:
ten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde
,, (2) Sthuflwafü,n, d('H:fl Grschossen eine bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht
BP'NEgungsr'nergie von nkht mehr ai]s durchgeführt werden kann."
7.,5 Jou1e ertciH wi1rd, müssen eine Typen-
be:;.f rchnunu sowie ein Kennzeichen tragen,. 12. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Ver-
tk~.sen Art, Form und Aufbringung durch ·we]sung ,, § 27 Abs. 4 Nr. 3 und 4" durch die
Rechtsverordnung na1rh § 15 Ahs. 1 besUmmt Verweisung ,,§ 27 Abs. 2 und 3" ersetzt.
werden. Auf SchußwaHen irn Sinne des § n
Abs. 1 Satz 2 1':r. ] ist Absi11tz l ::'\lr. 3 nicht 13. Jn § 20 werden die Worte „Der Bundesminister
ilnz1u 1senden." für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
9. § J 4 vvnd 1,1,de folgt grtindert: ]nnem" durch die Worte „Der Bundesminister
a) ]n Absatz 1 werden in }\~umnwr 2 die Worte des Innern wird ermächtigt," ersetzt.
„Sch1.d3,,11-aHE n und" gestrichen und nach den
0
14. § 21 wird wie fo]gt geändert:
'.,!\lor1len „Gcrtun9sbereich dieses Gesetzes"
1foe 'Worte .,m_d1c r in t:as lirnd Berhn" einge-
0
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „8 mm
1ugt Länge" durch die Worte "6 mm Länge" er-
setzt.
b) Ahs:ai"1 2 crhüH folgende Fassun9:
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
„ 12} Auf SchußwaHen, die zur Ausfuhr
fügt:
oder zum sonsh~yen Verbringen aus dem Ge]-
1nngsbeH1ich di1eses Gesetz.e,s - außer in da:s „Satz 1 :ist nur auf serienmäßig hergestellte
Land Berhn -- besümmt S]nd, ist § 13 Abs. 1 Gegenstände anzuwenden."
Nr. l, auf Schalldämpfer § ] 3 Abs. 1 Nr. 2,
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
rncht anzuwenden.'"
,,Den Einsteckläufen stehen Einsätze gleich,
10. § 15 w jrd wi( f o1ut geändert:
1 ehe dazu bestimmt sind, Munition mit kleine-
rer Abmessung zu verschießen."
a) Jn der Ubcrschrift ,.verden die ·vvorte „und
Anordnungen" angflhigt. d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Der bisherige § ] 5 wird Absatz 1 mit der ,, (3) Die Zulassung ist zu versagen,
Maßgab(", daß die \\'orte .,,Der Bundesmini- 1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht hand-
ster für \Virtschaft. und Finanzen wird er- habungssicher oder nicht maßhaltig ist,
m~\chti9t, im Einvernehmen mü dem Bundes- 2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach
minister des Innern" durch die \Vorte „Der Absatz 1 Nr, 1 oder 2 handelt, deren Ge-
Nr. :n --TJg der Ausgabe: Bonn, den HI. rv'Iärz 1976 42[
schossen eine Bc:11vcuunqscrwrgie vort feuerwaUen dürfen gevl/erbsmäßig nlrr herge-
nicht mehr als 7,5 Joule ertem werden steHt„ eingeführt oder sonst in den Geltung'~-
kann„ die Schußwalfo aber rnil allgemein berekh dieses Gesetzes verbracht, vertriceber.1
gebräuchlichen Werkzeugen so verändert oder anderen ühedassen werden.. wenn ihre
werden kann., daß die Bcwequngsenergie Maße., ilu Gasdruck und Hue Bezeichnung der
eines Geschosses aui mehr als 7.,5 Jou(e Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechen.
erhöht wird."
(2) Der Bundesminister des Innern wLrd er-
mächtigt zur Abwehr von Gefahren für Leben
15. § 22 wird wie folgt geindert: oder Gesundh:e(t von Menschen durch Rechts-
a) Absatz 1 Nr. 3 crhäH fol9ende Fa:,.sung: verordnung mit Zushmmung des Bundesrates
,,3. Verschießen von pyrotechnischer l'vht- die höchstzulässigen Maße„ die höchstzulä.ssL-
nition."'
gen normalen und überhöhten Gebrauchsgas-
drucke1r die Mindestgasdrucke und die Bezeich·-
b) In Absatz 2 1,,vird fol9erule Nwnmer 2 eln- nung der Munition und der Treibladungen nad1
gefügt: § 2 Abs„ 2 festzulegen. Munition// die au[ Gmnd
,,2. der Lauf der Waffe einen Innendurch-
ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheit-
messer von weniger als 7 mm. IHit/. hche Schädigung herbeiführt,. die über dle
nüt der üblichen mechanischen Wirkung vec-
Die bisherigen Nunm1,.\1Ta 2 und 3 v1ren:len bundene Schädigung hinausgeht/ dar[ rücht zu.-
Nummern 3 und 4. getassen 111rerden."
16. In § 23 erhalten die UucrscitdH tmd dre Ab- 19. § 26 'INia]. 'IN~e folgt geändert:
sätze 1 bis 3 folgPnde Fassung
a} In § 26 Abs. 1 und 2 werden die 'Wod e "Der
1
.. § 23 Bundesminister für VVirtschaH und Finanze[l
wird ermächtigt,, im Einvernehmen mit dem
Zulassung von pyrotechnischer MuniU011
Bundesminister des Innern" durch die Worte
(1) Pyrotechnische MuniUon einschhel:Huch ,.Der Bundesman[ster des Innern vvird er-
der mit ihr festver,bundenen Antriebsvorrkh.- mächtigt,"' ersetzt
tung darf nur eingeführt sonst in den Geltungs-
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ,verdien d~e \IVorte
11
bereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-
,,RaketennmniUon und Geschossen. mit pyro-
werbsmäßig hergestellt werden wenn sie ihrer
11
technischer Wirkung" durch die VVode
Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeich-
,,,pyrotechnischer MuniHon" ersetzt.
nung nach von der BundesanstaH für Material-
prüfung zugelassen Ist. c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem
VVort „Schußapparaten" d[e VVorte „oder
(2) Die Zulassung ist zu versa.ge[1t,.
BöHem"' eingefügt.
1. soweit der Schulz von Leben Gesundheit 11
d] In Absatz 1 Satz 2 'Wird das VVort "auch"
oder Sachgütern des Benutzers oder Drmer
bei bestimmungsgemHlßer Verwendung nkht
gestrichen.
gewährleistet ist,
20. § 27- erhäU folgende Fassung:
2. wenn die Munition den Anforderungen an
die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Ma.Be,
den höchstzulässigen normalen oder über-
höhten Gebrauchsgasdruck und dfo Bezeich- Einfuhr von Schu[hvaffen und Munition
nung (§ 26 Abs. 1) nicht entspricht, (1) VVer Schußwaffen oder Munition„ zu
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise" deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis
Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweili- bedarf, einführen oder sonst .i.n den Geltungs-
gen Stand der Technik nicht entspricht. bereich dieses Gesetzes verbringen oder durch
einen anderen einführen oder verbringen lassen
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyro- wm, hat seine BerechUgung zum Erwerb der
technische Munition, die für di.e Bundeswehr, Schußwaffen oder Munition oder zur Aus-
den Bundesgrenzschutz, die BundeszoUverwal- übung der tatsächlichen GewaH über die Schuß-
tung oder die Polizeien der Länder hergestellt waffen nachzuweisen, Ist der Nachweis nach
und ihnen überlassen wird.'1' Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht
worden, so ist diese der zuständigen Behörde
17. In § 24 werden die Worte „ Rakelenmunfüon
11
innerhalb eines Monats zur Eintragung des
und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung" Erwerbs vorzulegen.
durch die Worte "und pyrotechnische Muni- (2) Absatz 1 gilt nicht
tion" ersetzt
1. für die Beförderung von Schußwaffen oder
Munition durch den Geltungsbereich dieses
18. § 25 Abs. 1 und _2 erhält foluende Fassung: Gesetzes unter zollamtlicher Uberwachung
., (1) Patronenmunition, Kartuschenmunition sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen,
und Treibladungen nach § 2 Abs.. 2 für Hand- Zollverschlußlagern oder in Freihäfen,
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. für Signalwaffen und die dazugehörige Mu- nach § 28 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 Nr. 1
nition, die aus Gründen der Sicherheit an durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechti-
Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen mitge- gung nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser
führt werden. Vorschrift genannten Jagdscheine, eine Berech-
tigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch den Waf-
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für fenschein, den Jagdschein oder eine Bescheini-
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- gung nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen. Auf Ver-
Jichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich langen sind diese Nachweise den nach Absatz 6
dieses Gesetzes haben und die zuständigen Uberwachungsbehörden zur Prü-
a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit fung auszuhändigen. Die Uberwachungsbehör-
einer Länge von mehr als 60 cm und die den teilen der zuständigen Behörde jede Ein-
dafür bestimmte Munition lediglich durch fuhr und jedes sonstige Verbringen von Schuß-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes be- waffen, ferner von Munition durch Inhaber einer
fördern wollen, Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und
Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen
b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur
und Nummern, sowie unter Angabe des Ab-
Teilnahme an Sammlerveranstaltungen in
senders und Empfängers mit.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringen wollen, (5) Die nach Absatz 6 zuständigen Uber-
wenn sie darüber eine Bescheinigung der wachungsbehörden können Beförderungsmittel
nach Absatz 6 zuständigen Uberwachungs- und Behälter mit Schußwaffen oder Munition
behörde besitzen, sowie deren Lade- und Verpackungsmittel an-
halten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr
2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder
oder das sonstige Verbringen in den Geltungs-
von Schießsportvereinen oder Vereinigun- bereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmun-
gen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem
gen eingehalten sind.
Anlaß Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme
an schießsportlichen oder Brauchtumsver- (6) Der Bundesminister der Finanzen be-
anstaltungen in den Geltungsbereich dieses stimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister
Gesetzes mitbringen, des Innern bestimmt die Behörden des Bundes-
3. andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichne- grenzschutzes, die bei der Uberwachung der
ten Schußwaffen und die dafür bestimmte Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von
Munition, die an Bord von Schiffen oder Schußwaffen oder Munition in den Geltungs-
Luftfahrzeugen mitgeführt, während des bereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der
Aufenthaltes im Hafen oder auf dem Flug- grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der
hafen unter Verschluß gehalten und der nach Länder wahrgenommen wird (§ 1 Nr. 1, § 63
Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörde Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken
unter Angabe des Hersteller- oder Waren- diese bei der Uberwachung mit. Für das Gebiet
zeichens, der Modellbezeichnung und, wenn des Freihafens Hamburg kann der Bundes-
die Waffe eine Herstellungsnummer hat, minister der Finanzen die Mitwirkung bei der
auch dieser, gemeldet werden, Uberwachung dem Freihafenamt Hamburg über-
tragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die
sofern die Schußwaffen - im Falle der Num- Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5
mer 1 Buchstabe b auch die Munition - späte- des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August
stens innerhalb eines Monats wieder aus dem 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entspre-
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden chend."
oder im Falle der Nummer 1 Buchstabe b der
nach Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbe- 21. § 28 erhält folgende Fassung:
hörde nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen
oder die Munition einem Berechtigten über- .§ 28
lassen worden sind; der Nachweis ist durch eine
Bescheinigung der für den Veranstaltungsort Waffenbesitzkarte
zuständigen Behörde zu erbringen. (1) Wer Schußwaffen erwerben und die tat-
sächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf
(4) Schußwaffen und Munition hat derjenige,
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Er-
der sie einführt oder sonst in den Geltungsbe-
laubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte er-
reich des Gesetzes verbringt, bei der nach Ab-
satz 6 zuständigen Uberwachungsbehörde anzu- teilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl
melden und auf Verlangen vorzuführen. Eine von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis
Befreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Be- zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die
scheinigung der einführenden Dienststelle, eine Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Ge-
Berechtigung nach § 6 Abs. 2 durch die in dieser walt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Ab-
Vorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine Be- wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
rechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der befristet und mit Auflagen, insbesondere hin-
tatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer sichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen,
Erlaubnis nach § 7 durch eine Bescheinigung verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind
der zuständigen Behörde, eine Berechtigung zulässig.
Nr . 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 423
(2) Sportschülzen \vir<l eine unbefristete Er- förde:rung durch Eisenbahnen des öffent-
laubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von lichen Verkehrs oder durch die Post gleich,
Einzelladerwaf fon mit einer Länge von mehr
9, nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,
als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie
Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, 10. als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungs-
Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche beamter in einem Vollstreckungsverfahren
Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis erwirbt
zum Erwerb von Schußwaffen unbefristet und
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1., 7 und 9
für bestimmte Arten von Schußwaffen, in. be-
hat der Erwerber binnen eines Monats die
gründeten Ausnahmefällen unbefristet für
Ausstellung einer Vv affenbesitzkarte oder die
Schußwaffen jeder Art, erteiH werden. Absatz 1
Eintragung der \!Vaffe in eine bereits erteilte
Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von
Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die
Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaub-
Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten
nis ist mit der Auflaue zu verbinden, minde-
überläßt Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt
stens einmal jährlich der zuständigen Behörde
die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Er-
eine Aufstellung über den Bestand an Schuß-
werbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung
waffen vorzulegen.
vorgeschriebenen Frist In den Fällen des Ab-
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es satzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen
nicht zum Erwerb von Schußapparaten und Ein- des § 27 Abs, 2 und 3 darf die tatsächliche Ge-
steckläufen und zur Ausübung der tatsächlichen walt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach
Gewalt über sie. Absatz 1 ausgeübt werden,
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedad (6) füne VVaffenbesitzkarte über Schußwaffen,
nicht, wer eine Schußwaffe über die mehrere Personen die tatsächliche Ge-
1. von Todes wegen enivirbt,, walt ausüben wollen., kann auf diese Personen
ausgestellt werden,
2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) erwirbt, :sofern er die Waffe (7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer
unverzüglich dem Vedierer, dem Eigen- Erlaubnis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen
tümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten zwei. Wochen der zuständigen Behörde den
oder der für die Entgegennahme der Fund- Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffen-
anzeige zuständigen Stelle abliefert 11
besitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzu-
legen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absat-
3. von einem Berechtigten vorübergehend zum
zes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte auf
Zwecke der sicheren Verwahrung oder der
Schußwaffen jeder Art ausgestellt worden ist
nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem
und die tatsächliche Gewalt über die Schuß-
Berechtigten erwirbt,,
waffen nicht länger als drei Monate ausgeübt
4. von einem anderen \'Viederenvirbt dem er 1
,
wird.
sie vorübergehend überlassen hat ohne daß
1
,
es hierfür einer Eintragung in die Waffen- (8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es
besitzkarte bedurfle ,
ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit
1
einer fortlaufenden Nummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)
5. von einem anderen. oder für einen anderen gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde
Berechtigten erwirbt, wenn. und solange er -- auch nachträglich - anordnen, daß der Er-
die Weisungen des anderen über die Aus- werber ein bestimmtes Kennzeichen anbringen
übung der tatsächlichen Gewalt über die läßt 1
"
Schußwaffe auf Grund eines gerichtlichen
oder behördlichen Auftrags oder eines Ar-
22. § 29 erhäU folgende Fassung:
beitsverhältnisses oder als Beauftragter
einer jagdlichen oder schießsporUichen Ver- ,,§ 29
einigung oder einer Vereinigung, bei der es
Brauch ist, aus besonderem Anlaß Schuß- Munitionserwerb
waffen zu tragen, zu befolgen hat, (1) Wer Munition erwerben will, bedarf der
6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vor- Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaub-
übergehend zum Schießen auf der Schieß .. nis wird durch einen Munitionserwerbschein
stätte erwirbt, erteilt Sie wird für eine bestimmte Munitions-
art und für die Dauer von fünf Jahren erteilt,
7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tages•-
kann jedoch in begründeten Fällen für Munition
jagdscheines oder Jugendjagdscheines
jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt,
sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer (2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf
Länge von mehr als 60 cm handelt, ausge- nicht, wer
nommen Selbstladewaffen, deren Magazin
L als Inhaber einer vVaffenbesitzkarte, ausge-
mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
nommen Waffenbesitzkarten für Waffen-
8. lediglich zur gewcrbsnüißigen Beförderung sammler, oder einer Bescheinigung nach § 6
oder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der
gewerbsmäßigen Beförderung steht die Be- \A/affenbesitzkarte oder der Bescheinigung
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
hczeiclrnct(~n SchußwaJfen bestimmt ist, oder zur Pflege des Brauchtums in Schützen-
als lnhubcr eines Jagdscheines die für Waf- vereinigungen zu benötigen, sofern es
fen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Muni- sich um Einzelladerwaffen mit einer
tion erwirbt, Länge von mehr als 60 cm handelt."
2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 c) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
Nr. 1 bis 5 oder Nr. 8 bis 10 Munition erwirbt, ,,Waffensammler" die Worte „oder Muni-
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum tionssammler" eingefügt.
sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte d) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
erwirbt. n 1. Schußwaffen erwerben will, die nach
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es § 21 Abs. 1 zugelassen sind, wenn deren
nicht zum Erwerb von Patronen- oder Kartu- Geschossen eine Bewegungsenergie von
schenmunition, die aus Schußwaffen verschos- nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird,
sen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer oder die nach § 22 zugelassen sind,".
Art nach keiner Erlaubnis bedarf.
e) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1
n3, als Mitglied eines Schießsportvereins
berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die
die Waffe zur Teilnahme an ordent-
Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei
lichen Schießwettbewerben benötigt, so-
deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30
fern es sich um eine Waffe von nicht
Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nach-
mehr als 60 cm oder um eine Selbstlade-
gewiesen gelten und wenn die Berechtigung
waffe mit einer Länge von mehr als
zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte
60 cm handelt, und er durch eine Be-
von der zusldnd igen Behörde vermerkt ist."
scheinigung des Vereins nachweist, daß
23. § 30 wird wie folgt geJndert: er an den Ubungsschießen des Vereins
mindestens sechs Monate regelmäßig
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 und erfolgreich teilgenommen hat und
angefügt: welche Waffenart für die auszuübende
„Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schuß-
einen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 waffen mit einer Länge von weniger als
darf nur versagt werden, wenn Tatsachen 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antrag-
die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- steller schon zwei Waffen dieser Art
steller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."
besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die
Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 26. In § 33 Abs. 1 werden nach den Worten „zu
Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungs- deren Erwerb es" die Worte „ihrer Art nach"
gründe nach Satz 1, für sonstige Waffen eingefügt und nach der Zahl „6" ein Beistrich
ohne Prüfung der Versagungsgründe nach gesetzt und danach die Zahl „8" eingefügt.
Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 27. § 34 wird wie folgt geändert:
,, (4) Die zuständige Behörde hat die In- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
haber von Waffenbesitzkarten in regel- ,,Schußwaffen und Munition, zu deren Er-
mäßigen Abständen, mindestens jedoch nach werb es ihrer Art nach einer Erlaubnis be-
Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zu- darf, dürfen nur Personen überlassen wer-
verlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für den, die nach diesem Gesetz oder nach einer
die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagd- Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum
scheinen." Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und
Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
24. In § 31 Abs. 2 werden die Worte „im Einver- keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Stoßwaffen dürfen nur an nach § 33 Berech-
und Finanzen" gestrichen. tigte überlassen werden. Munition darf ge-
25. § 32 wird wie folgt getlndert: werbsmäßig nur in verschlossenen Packungen
überlassen werden."
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „andere
als die in § 28 Abs. 4 Nr. 7 bezeichneten b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Waffen" durch die Worte „Selbstladewaffen ,,Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahme-
mit einer Länge von mehr als 60 cm, die bescheid auszuhändigen; im Falle des § 6
mehr als zwei Patronen in das Magazin auf- Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser
nehmen können" ersetzt. Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die
Waffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4
b) Absatz 1 Nr. 2 erhtilt folgende Fassung:
Nr. 7 der Jagdschein, im Falle des § 29 Abs. 1
„2. als Sportschütze die Schußwaffen für der Munitionserwerbschein und im Falle des
den regelrechten Schießsport auf geneh- § 29 Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der
migten SchießsVitten, zur Teilnahme an Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6
ordentlichen Schießwettbewerben oder Abs. 2 vorzulegen."
Nr. 23 --- Tc:19 der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 425
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a 2, die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer
eingefügt: Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waf-
(2 a) Der lnhuber (~incr Erlaubnis nach § 7, fenschein
11•
der einem arHleren auf Grund einer Erlaub- mit sich führen und Polizeibeamten oder
nis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe über- sonst zur Personenkontrolle Befugten auf
läßt, hat in die Waflenbesit.zkarte unverzüg- Verlangen zur Prüfung aushändigen. A'n-
lich Her~,terler- oder Warenzeichen und - stelle , der 'Waffenbesitzkarte genügt ein
wenn gegeben -- die Herstellungsnummer schriftlicher Nachweis darüber, daß die Frist
der Waffe, fernf•r den Tag des Uberlassens in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch
und die Bezeichnung und den Sitz des Betrie- nicht verstrichen ist, ein Antrag nach dieser
bes dauerhaft einzutrancn, Uberläßt sonst
Vorschrift gestellt worden ist oder daß ein
jemand einem i:HH.lernn auf Grund einer Er-
Fall des § 21 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1
laubnis nach § 28 Abs. l eine Schußwaffe, so
gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2
hat er das unler Angabe der Personalien des
Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für das
Erwerbers binnen zwei Wochen der zustän-
digen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten
ihm eine \,Vaffonbesitzkarl.e erteilt worden Schußwaffen."
ist, diese zur Eintragung des Ubergangs vor-
zulegen . Die SJtze 1 und 2 gelten nicht in 29. In § 36 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „250 000"
den Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2 . " durch die Zahl „500 000" und die Zahl „25 000"
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: durch die Zahl "50 000" ersetzt.
,, (3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten nicht für
denjenigen, der Schußwaffen oder Munition 30. § 37 wird wie folgt geändert:
einem anderen, der sie außerhalb der Bun- a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden vor
desrepublik Deutschland einschließlich des dem Wort „zerlegbar" die Worte „eine
Landes Berlin erwirbt, insbesondere im Ver-· Länge von mehr als 60 cm haben und" ein-
sandwcge unter eigenem Namen überläßt." gefügt.
e) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,(§ 28 b) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen. Die bis-
Abs. 4 Nr. 9)" durch die Verweisung ,,(§ 28 herigen Nummern 5 bis 11 werden Num-
Abs. 4 Nr. 8)" ersetzt mern 4 bis 10.
f) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte „Art, c) In Absatz 1 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 6
Kaliber" durch das Wort „Modellbezeich- Abs. 4 Nr. 1" ersetzt durch die Verweisung
nung" ersetzt und Satz 5 gestrichen. ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4".
g) Folgender Absatz 7 wii-d angefügt: d) In Absatz 1 Nr. 10 wird der Punkt durch
,, (7) Schußwaffen und Munition, zu deren einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis be- mer 11 angefügt:
darf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften 11. unbrauchbar gemachte vollautoma-
11
zum Kauf oder Tausch nur angeboten wer- tische Selbstladewaffen, die Kriegs-
den, wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis waffen waren, und unbrauchbar ge-
zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name machte Schußwaffen, die den Anschein
und Anschrift des Anbiclers angegeben wer- vollautomatischer Kriegswaffen hervor-
den."
rufen."
28. § 35 wird wie folgt geündert: e) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen Bei-
strich ersetzt und folgende Nummer 3 an-
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
gefügt:
„Der Waffenschein kann zur Abwehr von
„3. jemand für Schußwaffen, die zugleich
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sach-
Kriegswaffen sind, eine Genehmigung
güter sowie für die öffentliche Sicherheit mit
nach dem Gesetz über die Kontrolle von
Auflagen, insbesondere über das Führen der
Kriegswaffen besitzt oder einer solchen
Schußwaffe, verbunden werden; nachträg-
Genehmigung nicht bedarf."
liche Auflagen sind zulässig."
f) In Absatz 3 werden in Satz 2 nach dem Wort
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen; der bis-
„Menschen'' die Worte „oder zur Verhütung
herige Satz 3 wird Satz 2 mit der Maßgabe,
von sonstigen erheblichen Gefahren für die
daß das Wort „Sie" durch die Worte „Sol-
öffenfüche Sicherheit" eingefügt. Folgender
che Waffenscheine" ersetzt wird.
Satz, 3 wird angefügt: ,,Nachträgliche Auf-
c) Absatz 5 wird gestrichen. Absatz 6 \Vird Ab- lagen. sind zulässig . '"
satz 5 und erhält folgende Fassung:
11 (5) Wer eine Schußwaffe führt, muß 31. [n § 38 Abs. 1 \Vf,rden die \'\'orte " , Munition
1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstaus- oder Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung"
weis oder Jagdschein und ersetzt durch die \II/ orte ,. oder Munition".
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
32. fn § 39 Abs. 5 werden die Worte „zur Einsicht- gängen zur Ausbildung in der kampf-
nahme überlassen" ersetzt durch die Worte mäßigen Verteidigung mit Schußwaffen
,,zur Prüfunv aushi..incligen". und bei Schießübungen dieser Art ein-
zuhalten sind; darin kann bestimmt wer-
33. In § 40 werden die Worte ,, , Munition und Ge- den,
schosse mit pyrotechnischer Wirkung" durch a) daß die Durchführung dieser Ver-
die Worte „und Munition" ersetzt. anstaltungen einer Anzeige bedarf,
b) daß und in welcher Weise der Ver-
34. ln § 41 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: anstalter die Einstellung und das
,,Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Ausscheiden der verantwortlichen
Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Aufsichtsperson und der Ausbilder
anzuzeigen hat,
Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis
nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine be- c) daß nur Personen an den Veranstal-
stimmte Zahl und Art von Schußwaffen erteilt tungen teilnehmen dürfen, die aus
werden." Gründen persönlicher Gefährdung oder
aus dienstlichen Gründen zur Aus-
35. Der bisherige § 42 wird § 42 Abs. 1 mit der übung der tatsächlichen Gewalt über
Maßgabe, daß die Worte ,, , Munition oder Ge- oder zum Führen von Schußwaffen
schosse mit pyrotechnischer Wirkung" durch berechtigt sind,
die Worte „oder Munition" ersetzt werden; d) daß und in welcher Weise der Ver-
folgender Absatz 2 wird angefügt: anstalter Aufzeichnungen zu führen,
aufzubewahren und der zuständigen
,, (2) Die zuständige Behörde kann zur Er- Behörde vorzulegen hat,
füllung der sich nach Absatz 1 ergebenden
Pflichten die erforderlichen Maßnahmen anord- e) daß die zuständige Behörde die Ver-
nen." anstaltungen untersagen darf, wenn
der Veranstalter, die verantwortliche
36. § 43 wird wie folgt geündcrt: Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die
erforderliche Zuverlässigkeit oder
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Er- Sachkunde nicht oder nicht mehr be-
werb" die Worte „ihrer Art nach" einge- sitzt."
fügt und die Worte „Fund" und „im Wege
der Erbfolge" gestrichen. d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Schieß-
übungen" und dem Wort „Schießen" jeweils
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: die Worte „mit Schußwaffen" eingefügt.
,,Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffen-
besitzkarte der Behörde zur Berichtigung 38. § 45 wird wie folgt geändert:
vorzulegen."
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Erlaub-
37. § 44 wird wie folgt geündert: nisschein" der Beistrich und die Worte „die
Waffenbesitzkarte" gestrichen und die
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Worte „zur Einsichtnahme überlassen" er-
,,Schießstätten, Ausbildung im Verteidi- setzt durch die Worte „zur Prüfung auszu-
gungsschießen". händigen".
b) Absatz 2 Nr. 2 erhdlt folgende Fassung: b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„2. die der Veranstaltung eines anderen ,, (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzu-
Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 wenden
der Gewerbeordnung dienen oder für 1. auf das Schießen mit Schußapparaten,
die eine Genehmigung nach § 33 i der
2. auf das Schießen durch den Inhaber des
Gewerbeordnung erforderlich ist,".
Hausrechts oder mit dessen Zustimmung
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: im befriedeten Besitztum
,, (3) Der Bundesminister des Innern wird a) mit Schußwaffen, deren Geschossen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit eine Bewegungsenergie von nicht mehr
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder deren
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und zum Schutz der in Absatz 1 Satz 2 be- zugelassen ist,
zeichneten Rechtsgüter b) mit Randfeuerschrotpatronen mit
1. die Benutzung von Schießstätten, ins- einem Durchmesser bis 9 mm,
besondere die Aufsicht über das Schie- c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kar-
ßen zu regeln und das Mindestalter der tuschenmunition verschossen wird,
Schützen vorzuschreiben, und in den Fällen der Buchstaben a oder
2. Vorschriften über den Umfang der Ver- b die Geschosse das Besitztum nicht ver-
pflichtungen zu E:rlassen, die bei Lehr- lassen können,
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 427
]. in den Füllen der Notwehr und des Not- b) In Absatz 2 werden folgende Nummern 4
standes, und 5 angefügt:
4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Ge- „4. Mitglieder der Ständigen Vertretung der
fi.l hrcnabwehr und bei Rettungsübungen, Deutschen Demokratischen Republik,
für Begleitpersonen von Staatsgästen aus
5. auf die befugte Jagdausübung einschließ-
der Deutschen Demokratischen Republik
lich des Anschießens von Jagdwaffen im
und für Personen, die zum Schutz von
Revier sowie auf den Jagd- und Forst-
Luftfahrzeugen und Seeschiffen der
schutz,
Deutschen Demokratischen Republik ein-
6. auf die Milwirkenden an Theaterauffüh- gesetzt sind,
run~Jen und diesen gleichzuachtenden
5. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur
Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder
mit Kartuschcnmunition geschossen wird,
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kar- Geltungsbereichs des Gesetzes, jedoch
tuschenmunition im Auftrage der Veran- nicht im Land Berlin haben."
stalter."
44. § 51 wird wie folgt geändert:
39. § 46 Abs. 1 Sc:Jtz 1 crhült folgende Fassung: a) Absatz l erhält folgende Fassung:
,,Wer eine Erli:Jubnis oder eine Ausnahmebewil- ,, (1) Der Bundesminister des Innern erläßt
ligung nach diesem Gesetz oder einer gemäß mit Zustimmung des Bundesrates die zur
§ 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift Durchführung des Gesetzes erforderlichen
erhalten hat, Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3 allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 11
Nr. 2 durchführt, in einer Schießstätte die Auf-
sicht führt oder eine Schießstätte benutzt oder b) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung
,,§ 35 Abs. 5" durch die Verweisung ,,§ 6
sonst die tatsächliche G(~walt über Schußwaffen
oder Munition ausübt, hat der zuständigen Be- Abs. 2" ersetzt; der zweite Halbsatz erhält
hörde die für die Durchführung des Gesetzes folgende Fassung:
erforderlichE~n Auskünfte zu erteilen." „die anderen obersten Bundesbehörden und
die Deutsche Bundesbank erlassen die Ver-
waltungsvorschriften für ihren Geschäftsbe-
40. In § 47 Abs. 4 werden die Worte „Raketenmuni- reich im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
tion oder Geschosse mit pyrotechnischer Wir- ster des Innern. 11
kung" durch die Worte „pyrotechnische Muni-
tion" ersetzt.
45. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
41. § 48 wird wie folgt geändert:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ertei-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: lung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2."
„Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach b) In Absatz 3 erhält Nummer 5 folgende Fas-
§ 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29 Abs. 1
sung:
Satz 3 erloschen ist."
„5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 sowie
b) In Absatz 2 wird nach der Verweisung ,,§ 10 für Maßnahmen auf Grund einer Rechts-
Abs. 3" ein Beistrich gesetzt und die Ver- verordnung nach § 44 Abs. 3 die Be-
weisung „oder § 28 Abs. 1 Satz 5" eingefügt. hörde, in deren Bezirk die Schießstätte
betrieben wird oder betrieben oder ge-
42. § 49 wird wie folgt geändert: ändert werden soll."
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 46. § 53 wird wie folgt geändert:
„Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird gestrichen.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) findet An-
wendung." b) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-
„2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen
minister für Wirtschaft und Finanzen wird
oder Munition, zu deren Erwerb es der
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in
desminister des Innern" durch die Worte
den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
,,Der Bundesminister des Innern wird er-
bringt oder durch einen anderen einfüh-
mächtigt," ersetzt.
ren oder verbringen läßt, ohne seine Be-
rechtigung zum Erwerb oder zur Aus-
43. § 50 wird wie folgt geändert: übung der tatsächlichen Gewalt nachge-
11
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort wiesen zu haben, •
,,und" die Worte „sonstige ausländische" Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
eingefügt. Nummern 3 bis 7.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die 7. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1
Verweisung ,,§ 37 Abs. 1 Nr. 8" durch "§ 37 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe
Abs. 1 Nr. 7" ersetzt. oder Austauschläufe nicht durch Beschuß
d) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: amtlich prüfen läßt,
8. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Handfeuer-
,,2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schuß-
waffen, Böller, Einsteckläufe oder Aus-
waffe oder Munition, zu deren Erwerb es
tauschläufe) die nicht das amtliche Be-
einer Erlaubnis bedarf, einem Nichtbe-
schußzeichen tragen, anderen überläßt
rechtigten überläßt,".
oder zum Schießen verwendet,
e) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 37 9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuer-
Abs. 1 Nr. 1 bis 7" durch .§ 37 Abs. 1 Nr. 1 waffen, Schußapparate oder Einsteck-
bis 6" und die Verweisung .§ 31 Abs. 1 läufe, die nicht zugelassen sind, einführt,
Nr. 1 bis 8" durch .§ 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-
ersetzt. setzes verbringt oder gewerbsmäßig her-
f) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „Ge- stellt,
schosse mit pyrotechnischer Wirkung" ge- 10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen, die
strichen. nicht zugelassen sind, einführt, sonst in
g) In Absatz 3 Nr. 7 wird die Verweisung „Ab- den Geltungsbereich dieses Gesetzes
satz 1 Nr. 6 Buchstabe b" durch „Absatz 1 verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt. 11. entgegen § 23 Abs. 1 pyrotechnische Mu-
nition, die nicht zugelassen ist, einführt,
h) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-
,,(4) Handelt der Täter in den Fällen des setzes verbringt oder gewerbsmäßig her-
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 oder des Ab- stellt,
satzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Ta- 12. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteck-
ten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 Freiheits- läufe oder pyrotechnische Munition, die
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, nicht das vorgeschriebene Zulassungszei-
bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis chen tragen, gewerbsmäßig anderen über-
zu einem Jahr oder Geldstrafe." läßt,
13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronenmunition,
41. § 55 wird wie folgt geändert: Kartuschenmunition oder Treibladun-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gen, die nicht den Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 ent-
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sprechen, gewerbsmäßig herstellt, ein-
sätzlich oder fahrlässig
führt, sonst in den Geltungsbereich die-
1. eine vollziehbare Auflage nach § 10 ses Gesetzes verbringt, vertreibt oder
Abs. 1 Satz 2 oder 3, § 21 Abs. 5 Satz 2 anderen überläßt,
oder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23
14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die Waffen-
Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2
besitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig
Satz 3 oder 4, § 35 Abs. 2 Satz 3 oder
vorlegt oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1
Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 oder 3,
Schußwaffen oder Munition bei der zu-
§ 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2
ständigen Uberwachungsbehörde nicht
Satz 3 oder 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 oder
anmeldet oder auf Verlangen nicht vor-
§ 45 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder
führt,
nicht rechtzeitig erfüllt,
15. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstel-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
lung einer Waffenbesitzkarte oder die
§ 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 8,
Eintragung der Waffe in eine bereits er-
§ 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2
teilte Waffenbesitzkarte nicht oder nicht
Satz 1 zuwiderhandelt,
rechtzeitig beantragt oder entgegen § 28
3. einer Anzeigepflicht nach § 11, § 28 Abs. 7 Satz 1 die Waffenbesitzkarte nicht
Abs. 7 Satz 1, § 34 Abs. 2 a Satz 2, § 43 oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
16. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe,
4. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waf- Munition oder eine Hieb- oder Stoß-
fenherstellungsbuch, das Waffenhandels- waffe erwirbt oder entgegen § 34 Abs. 1
budi oder das Munitionshandelsbuch Satz 2 eine Schußwaffe oder Munition,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis be-
führt, darf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe
5. entgegen§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 einem Nichtberechtigten oder entgegen
Schußwaffen oder Munition nicht oder § 34 Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbs-
nicht in der vorgeschriebenen Weise mäßig überläßt oder entgegen § 34
kennzeichnet, Abs. 2 a Satz 1 die dort bezeichneten An-
6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder gaben nicht einträgt,
Munition anderen gewerbsmäßig über- 17. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 die dort be-
läßt, zeichneten Urkunden nicht zum Waffen-
Nr. 2J --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 429
hersl.cllungsbuch O(kr zum Waffenhan- 27. entgegen § 48 Ab5. 1 die dort bezeich-
delsbuch nimrnt, neten Urkunden nicht oder nicht recht-
18. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 2,, J oder 4 zeitig zurückgibt„
die vorgeschriebenen Angaben nicht., 28. einer Rechtsverordnung
nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft , a} nach § 6 Abs. 4 Nr. 2., soweit sie sich
vermerkt oder entgegen § 34 Abs. 5 auf Gegenstände bezieht„ die den ü1
Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht oder § 31 Abs. 1 Nr, 3 bis 11 bezeichneten
nicht rechtzeitig vorlegt, in i.hrer Gefährhc:hkeit vergleichbar
19. entgegen § 34 Abs. 6 den Erwerber einer sind,, oder
Schußwaffe nicht auf das Erfordernis by nach § ß Abs. 4 Nr. 4., Abs. 5 NL b
eines Waffenscheines hinweist„ oder 7-., § 15 Abs. 1 Nr. C 3, 5 oder 6,.
§ 26 Abs. 1 Satz: 1 Nr. 3 oder 4 oder
20. entgegen § 34 Abs. 7 eine dort bezeich-
§ 44 Abs. 3
nete Schußwaffe oder Munition zum
Kaut oder Tausch anbietet, ohne auf das zuwiderhandelt., soweit sie für einen
Erfordernis einer Erlaubnis zum Erwerb bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
hinzuweisen oder ohne seinen Nam.en geldvorschrift verweist. 11
oder seine Anschrift anzug(c~ben, b) Nach Absatz l wird folgender neuer Ab-
21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 oder satz 2 eingefügt:
§ 45 Abs. 5 die dort bezeichneten Urkun- ,, (2) Die Bußgeldvorschriften des AbsaJ-
den nicht mit sich führt oder Befugten zes 1 gelten auch in Verbindung mit einer
auf Verlanqen nicht zur Prüfung aushän- Rechtsverordnung nach § 6 Abs, 4 Nr, 1
digt, Buchstaben d, e, f oder g.,.
22. a) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 8 Geschosse
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
mit Betäubungsstoffon oder entgegen
Absätze 3 und 4,
§ 37 Abs. l Nr. 9 Geschosse oder
sonstige Gegenstände der dort be-
zeichneten Art, die nicht den Anfor- -U3. § 57 ·wird wie fol,gt geändert:
derungen einer Rechtsverordnung a} In Absatz 3 werden die vVort,e Raketen- 11
nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 entsprechen, rnunihon und Geschosse mit pyrotechnischer
b) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 10 Nach- Vvirkung., die nach § 23 der Zulassung be-
bildungen von Schußwaffen oder dürfen, dürfen'' durch die Worte ,.,Pyrotech-
entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 11 un- nische Munition, die nach § 23 der Zulassung
brauchbar gemachte Schußwaffen bedarf, darf ersetzt.
1
herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt„ h) In Absatz 4 'iNerden die \i\lorte Raketen- 11
vertreibt, anderen überläßt, einführt., munition und Geschosse mit pyrotechnischer
sonst in den Geltungsbereich dieses Ge- Wirkung" durch die \iVorte ,,und pyrotech-
11
setzes verbringt oder sonst die tatsäch- nische Munition ersetzt und nach den Wor-
liche Gewalt über sie ausübt oder ten „dieses Gesetzes" die \/\/orte ,,,ohne er-
neute amthche Prüfung" eingefügt
c) entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauch-
bar gemachte Schußwaffe führt, c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
23. entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforder- ,, (6) vVaffenerwerbscheine, \Vaffenscheine.
lichen Vorkehrungen trifft, um zu ver-
1
Jagdscheine, Erlaubnisse zum Erwerb von
hindern, daß Schußwaffen oder Munition und zur Ausüb1mg der tatsächlichen GewaH
abhanden kommen oder daß Dritte diese über Schußwaffen, Erlaubnisse zur \l\faffen-
Gegenstände unbefugt an sich nehmen., herstellung und zum vVaffenhandel, die hn
24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz l eine Schieß- Land Berlin nach den dort geltenden Vor-
stätte betreibt oder ihre Beschaffenheit schriften ausgestellt sind, gelten auch im
oder die Art ihrer Benutzung wesentlich Geltungsbereich dieses Gesetzes. Personen,,
ändert, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land
Berlin haben, bedürfen keiner Waffenbesitz-
25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schuß- karte, wenn sie die Schußwaffen nach den
waffe oder mit einem Böller schießt, im Land Berlin geltenden Vorschriften recht-
26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Aus- mäßig erworben haben und sie
kunft nicht, nicht richtig oder nicht voH- 1. als Inhaber eines Berliner Jagdscheins
ständig erteilt oder entgegen § 46 Abs . 2 zur Ausübung der Jagd oder zur Teil-
Satz 2 den Zutritt zu den Geschäftsräu- nahme an einer sonstigen jagdlichen Ver-
men, Grundstücken oder Wohnräumen anstaltung oder
oder die Vornahme von Prüfungen oder
2. als Sportschütze zur Teilnahme an einer
Besichtigungen oder die Entnahme von
Proben oder die Einsichtnahme in die sportlichen Veranstaltung
geschäftlichen Unterlagen nicht ge- in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
stattet., bringen."
430 BundE:sgese1zbJatt, JahJgang ]916, Te]] I
49. § SS t'rr f'hlH 1ol!~Jt'r1tk r;ci~s1111g: nummer haben, auch djese anzugeben. Zur An-
meldung nach Satz. 1 ist jedoch nicht verpflich-
~,§ 58 tet ·wer
11
J\ n1.e1gch1sl und Führnngsvcrbot l. die Schuß1Naiffffen der zuständigen Behörde
li!r verbolcinc Gegenstände nach dem 1. Januar 1973 mit den Angaben
lj]) Hal jemand am 1. März 1976 die tatsäch- nair·h Satz 1 angemeldet hat
]H'IW GewaH über ejnen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 2. die SchußwuHen vor dem Ab]auf der Fr]st
bis ] 0 verbotenen Gegenstand ausgeübt, ohne fül(h Satl 1 einem anderen über]assen hat.
emJcn An1rnn nach § 37 Abs. 3 gestellt zu ha-
ben, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn 1(2) Hat jemand eine Schußv,rnHe nach Ab-
EJ diesen Gegenstand bis zum 30. Juni 1976 satz 1 rechtzeitig angemeldet, so wird er nkht
11.rnbrauchbar macht, einem Berechtigten über- 'Negen uner]aubten EnNerbs, uner]aubter Aus-
foißl oder einen Anlrc1g nach § 37 Abs. 3 stent. übung de,r tatsäch]khen GewaH oder uner-
§ 37 Ahs. 5 ist enl.sprectwnd anzuwenden. foubter Einfuhr und der damH in Zusammenhang
stehenden Abgabenverkürzung bestraft; ver-
(2) l-]al jemilnd am 1. Mürz 1976 die tatsäch- kürzte Eingan~Jsabgaben für uner]aubt einge-
fo he Gewalt über verbotene Gegenstände im führte Schußwaffen werden nicht nacherhoben.
SirnH,~ des § 37 Abs. 1 Nr. 11 ausgeübt, so wild
das Verbot nkht wirksmn, wenn er diese Ge- P) Zum J\'achwe1s der Anmeldung steHt die
~wnstände bis zum 30. Juni 1976 dem Bundes- Behörde eine \Vaffenbesüzkairte aus, sofern der
1.riminah:imt schriftlich anmeldet und dabei Anme]dende die erforderhche Zuverlässjgkeit
seine Personalien, Art und Anzahl der Gegen- besHzt. rne \VaHenbesHzkarte nach Satz 1 be-
srnnde, deren Kaliber, Hersteller- oder Waren- rechtigt nicht zum Er,verb von }\1unihon.
z.elchen und, wenn die Gegenstände eine Her- (4) Nach Ablauf der AnmeMefr]st darf die
steHungsnmmner haben, auch diese angibt. Der tatsächhche GewaH über anmeldepflichtige, je-
Anme]dende hat durch eine Bescheinigung der doch nicht angenw]dete \Naffen ntcht mehr aus-
zuständigen Behörde oder eines zugelassenen geübt _werden. Die zuständige Behörde kann
'\/Vaffenherstellers oder Büchsenmachers nach- anordnen, daß die \Vaffen binnen angemessener
zuweisen, daß er die Gegenstände gemäß den von ihr zu bestünmender Frist unbrauchbar ge-
Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 nwcht oder einem Berechtigten über]assen und
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g unbrauchbar gemacht dies der zuständigen Behörde nachgewiesen
hut. Sofern die Anmeldung nach Satz 1 nicht v,1üd. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist Entspiechend
vorgenommen oder der Nachweis nach Satz 2 muuvvenden."'
nicht erbracht wird, kann das Bundeskriminal-
mnt anordnen, daß die Gegenstände binnen an-
gemessener von ihm zu bestimmender Frist in A:rUke] 2
bPshmmter \rVeise zu veründern oder einem Be-
:rechtigten zu überlassen sind und dies dem Bun- P) Die vor Inkrnfüreten dieses Gesetzes nach
deskrüninalamt nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 § 59 Abs. 4 und,, soweH sie nur noch zur Ausübung
Satz 2 und 3 ist enLsprechend anzuwenden. der tatsächlichen G,rwaH berechtigen, auch die nach
§ 28 Abs. ] des V\laffengesetzes vom 19. September
13) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte 1972. erteHten VvaHenbesHzkarten, gelten a]s unbe-
vofümtomatische Selbstladewaffen, die Kriegs- fristet ertem. Sie können unter den Voraussetzun-
v,1affen im Sinne des Gesetzes über die Kon- gen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des ·waffengesetzes nach-
hoHe von Kriegswaffen ware·n und unbrauch- träglich befristet '\Merden. Die VVaffenbesHzkarte
bM gemachte Schußwaffen, die den Anschein nach Satz 1 berechtigt nkht zum Erwerb von J\1uni-
vo]]automatischer Kriegswaffen hervorrufen hon.
und über die der Betroffene die tatsächliche
GE,walt nach Absatz 2 ausüben darf, außerhalb (2) Hat jemand arn L März 1976 die tatsächhche
senner vVohnung, Geschäftsräume oder seines GewaH über Schußwaffen ausgeübt
befriedPten Besitztums zu führen." 1. aus denen keine in der Anlage HI zm DrHten
Verordnung zum V\laffengesetz vom 10. Mai 1973
50. § .S9 e11 hi.'IH fol9cnde Passung: (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition
verschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des
.. § 59 \Vaff engesetzes vom 19. September 1972),
A nmcldepflicht für Schußwaffen 2. für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der
P) 1-fot jemand am 1. März 1976 die tatsäch-
Ersten Verordnung zum \Vaffengesetz vom
liche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt, für 19. Dezember 1972 (BundesgesetzbL I S. 2522)
die es ihrer Art nach auf Grund dieses Gesetzes keiner Erlaubnis bedurfte,
einer Erlaubnis bedurfte, so hat er diese Schuß- für deren Enverb es jedoch nach diesem Gesetz oder
v1affen bis zum 30. Juni 1976 der zuständigen auf Grund einer Rechtsverordnung- der Erlaubnis
Behörde schriftlich anzmneJden und dabei seine bedarf, so'hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni
Pcrsmwlicn, Art und Anzahl der Schußwaffen, 1976 nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des \Vaffenge-
deren Kaliber, llersteJler- oder Warenzeichen setzes anzume]den. § 59 Abs. 2 bis 4 des VVaffen-
und, vvcnn die Sclrnßwa!lcn eine Herstellungs- gesetzes ist entsprechend anzu'\\.'enden.
Tdg der Ausgabe: Bonn, den 10, März 1976 431
stellung der Verordnungsermächtigungen auf den
Der Bundesmiriisf,.;, des lru11ei n 'INinl ermächtigt,, Bundesminister des Innern sowie Artikel l I\fr. 7
das VVaf(engesetl n_HüPr B<:n1r:k.-;,dü1qu11g der Ande- Buchstaben a und b, Nr. 8 Buchstabe b Nr. 10 Buch-
1
rungen durch dleses Geset.1: :m~. neuem Datum be- stabe d, Nr. 14 Buchstabe d, Nr, 30 Buchstabe d,.
kanntzumadwn und diltH!I Un-.'rmmigkeiten des Nr. 45 Buchstabe a, Nr. 48 Buchstabe c, Nr. 49 und 50
VVorUauts zu besei tigi.,n. und § 28 Abs. 3 in der sich aus Artikel 1 Nr. 21 er-
gebenden Fassung sowie Artikel 2 Abs. 2 und Ar-
tikel 3.
(2) Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes
(t) Die::;cs GPsel1. tritt am ! . JuH 1976 in Kraft. tritt § 2 Abs. 5 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum
Am Tage nach der Verk 1ind1rng des Gesetzes treten Waffengesetz außer Kraft, soweit er sich au'f .Hand-
in Kran die Vorsdumen . dw zum_ Edaß von Rechts- feuerwaffen mit eim~r Länge von nicht mehr ats
verordnungen un:d al!IJ(~m r::,nen Verwaltungsvor-
1 60 cm bezieht deren Bauart nicht nach § 22 zugelas-
schrmcn crrnjd1ti(JCn. die Vo:·schriffen über die Urn- sen ist
Das vorstehende Gesetz wird hiernüt verkündet
Boru11, den 4. März 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I ·
Bekanntmachung
der Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
Vom 8. März 1976
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 417) wird nachstehend der Wort-
laut des Waffengesetzes (WaffG) vom 19. Sep-
tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie er sich aus
dem oben angeführten Änderungsgesetz sowie aus
Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469) ergibt.
Bonn, den 8. März 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Nr. 2:3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 433
Wa.ffengesetz fW.affG)
AhschniU 1 Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Num-
Allgemeine Vor:sduiHen mer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß
durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben
werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen
§ 1
Satz enthalten..
\iVarienbegrmre
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen unter-
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind gebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treib-
Geräte., die zum Angriff, zur Verteidigung, zum ladungen eine den Innenabmessungen einer Schuß-
Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei waffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von
denen Gesd1osse dunh Pirwn Lauf getrteben w,er- Geschossen bestimmt sind,
den .
(3]1 Geschosse :im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Tragbare Gerdte, die ;u.m1 Abschießen von
L feste Körper oder
Munition bestimmt sind., stehen den Schußvvaffen
gleich.
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhül-
lungen.
(3) Die Schußwafteneigcnsciia[l geht erst vedo-
ren, wenn aUe wesentlichen Teile so verändert sind, §3
daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen VVesenfüche Teile von Sch.ußwaifen,
nicht wieder gebrauchsfähi,g gemacht ,verden kön- Schalldämpfer
nen.
P) WesenUli.che TeHe von Schußwaffen und
(4) Handfeuerwaffen im Sume dieses Gesetzes Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies
sind gilt auch dann„ wenn sie mit anderen Gegenständen
1. Schußwaffen, hei. denen zum Antrieb der Ge- verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als
schosse heiße Gase ver'llvendet '\i'1rerden, WaHerHeH nicht beeinträchtigt ist oder mit all-
2. Geräte nach Absatz 2. gemein gebräuchlichen v\Terkzeugen wiederherge-
stellt werden kann„
(5) Selbstladewaffen ün :Sinne dieses Gesetzes
sind Schußvvaffen,, bei denen narch dem ersten Schuß (2) Wesenfüche TeHe sind
lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere L der Lau[, der Verschluß sov1Tie das Patronen- oder
Schüsse aus demselben Lauf abgegeben 1,verden Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Be-
können. standteil des Laufes sind.,
(6) Schußapparnte im Sinn,e dieses Gesetzes sin.d 2, bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein ent-
tragbare Geräte„ die für gewerbliche oder tech- zündbares flüssiges oder gasförmiges .Gemisch
nische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum verwendet wird, auch die Verbrennungskammer
Antrieb Munition verwendet wird. und die Einrichtung zur Erzeugung des Ge-
misches,,
(7) Hieb- und Stofü1vaHen im Sinne dieses Geset-
zes sind \/Vaffen, die ihrer Natur nach dazu be- 3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die
stimmt sind, unter unmitte]barer Ausnutzung der Antriebsvorrichtung,, sofern sie fest mit der
Muskelkraft durch l1ieb Stoß oder Stich Verletzun-
1
Schußwaffe verbunden ist
gen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen (3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbei-
Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt tete wesentliche TeHe von Schußwaffen, wenn sie
sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechan:i.- mit allgemein gebräuchlichen ,verkzeugen ferti.g-
schen Energie durch körperliche Berührung Verlet- gesteUt werden können.
zungen beizubringen.
(4) SchaHdämpfer sind Vorrichtungen, die der
Dämpfung des MündungsknaUs dienen und für
Munition und Cesdh.o:sse Schußwaffen bestimmt sind.
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes 1st
§4
1. Patronenmunition (HülsE>n mH Ladungen, die das
Geschoß enthalten), Erwerben, Uber[assen„ Führen
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die (1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Ge-
ein Geschoß nicht enthalten),, genstand, wer die tatsächhche Gewalt über ihn er-
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei langt
der das Geschoß ei1wn pyrotechnjschen Satz ent- (2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Ge-
hält), genstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn
die zum Verschiefk·n aus Schußv.:affen bestimmt ist einem anderen einräumt,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Die ldlsächliche Gewalt von Personen, die im oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechts-
Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist kräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.
dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen. (4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4
wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1
seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines be- Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Be-
friedeten Besitztums ausübt. hörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts-
oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und
§5 körperliche Eignung vorlegt.
Zuverlässigkeit
§6
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne
dieses Gesetzes besitzen Personen nicht, wenn Tat- Anwendungsbereich, Ermächtigungen
sachen die Annahme rechtfertigen, daß sie (1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes-
1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leicht- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deut-
fertig verwenden werden, sche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, so-
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und weit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden,
sachgemäß umgehen und diese Gegenstände wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes be-
nicht sorgfältig verwahren werden, stimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beam-
3. Waffen oder Munition Personen überlassen wer- ten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben
den, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu
über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsäch-
lichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schuß-
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in waffen und für das Führen dieser Schußwaffen
der Regel Personen nicht, die
außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefähr- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
dung des demokratischen Rechtsstaates, Lan- Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entspre-
desverrats oder Gefährdung der äußeren chende Regelung für sonstige Dienststellen des
Sicherheit, Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsver-
oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhäl- ordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung
terei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Wider- für Dienststellen des Landes treffen.
standes gegen die Staatsgewalt, einer gemein-
gefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen (2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzu-
das Eigentum oder das Vermögen, nehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder
eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand
einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und
der Trunkenheit begangenen Straftat,
einer Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam- Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb
menhang mit dem Umgang mit Waffen, Muni- von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
tion oder Sprengstoff, über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussicht-
Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, liche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Be-
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf- scheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich
fen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundes- des Bundes der Bundesminister des Innern oder eine
jagdgesetz von ihm bestimmte Stelle.
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz
lung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In
nicht anzuwenden; auf tragbare Schußwaffen und
die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz
welcher der Antragsteller auf behördliche An-
über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind je-
ordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
doch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften die §§ 39, 40, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX
eines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten und X anzuwenden. Zuständige Behörde im Sinne
Gesetze verstoßen haben, des § 40 ist die nach dem Gesetz über die Kontrolle
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit von Kriegswaffen zuständige Uberwachungsbehörde.
beschränkt sind, (4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
4. trunksüchtig, rauschmittclsüchtig, geisteskrank tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
oder geistesschwach sind. Bundesrates
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch 1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teil-
nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Be- weise
hörde die Entscheidung über den Antrag auf Er- a) auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die
teilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 435
oder ihrer \,Virkungsweise oder als histori- oder Wirkungsweise zur Begehung von Straf-
sche Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr taten besonders geeignet sind oder ihre bestim-
für die öffentliche Sicherheit. darstellen, mungsgemäße Handhabung oder Verwendung
b) auf Munition nicht anzuwenden ist, die wegen besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit
der mit ihr zu erzielenden Wirkung oder des- von Menschen herbeiführt,
halb keine erhebliche Gefahr für die öffent- 3. zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungs-
liche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr bereichs des Gesetzes ausgestellte Jagdscheine ,
serienmäßig hergestellt wird, für die Anwendung dieses Gesetzes dem deut-
c) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier- schen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem
oder Sammlerzwecke oder für ähnliche betreffenden Staat geltenden Vorschriften dem
Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden ist, Bundesjagdgesetz vergleichbare Anforderungen
wenn sie in der V crordnung bezeichnete An- an die Erteilung eines Jagdscheins stellen und
forderun9en erfüllen, die verhindern sollen, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
daß aus ihnen Geschosse verschossen werden 4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-
und daß sie mit allgemein gebräuchlichen sundheit von Menschen Vorschriften über die
Werkzeugen zu Schußwaffen zum Verschie- Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Ge-
ßen von Geschossen umgearbeitet werden
schossen und sonstigen Gegenständen mit Reiz-
können,
stoffen und über die Zusammensetzung und
d) auf andere als die in § l Abs. 2 bezeichneten höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne
Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die
untergebrachte Treibladungen verwendet Prüfung zuständige Stelle zu bestimmen,
werden, wenn die Handhabung der Geräte,
ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel 5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-
oder die Geschosse auf Grund ihrer Bewe- sundheit von Menschen vorzuschreiben, daß
gungsenergie, die bei der Verwendung zuge- beim nicht.gewerbsmäßigen Erwerb und Dberlas-
lassener Munition oder bei anderem Antrieb sen von Schußwaffen und Munition und bei der
erzielt wird, <:~ine Gefahr für Leben oder Ge- Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese
sundheit von Menschen herbeiführt, Gegenstände bestimmte Anzeigen zu erstatten
und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizu-
e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete trag-· fügen sind.
bare Geräte anzuwenden ist, die für Angriffs-
oder Verteidigungszwecke bestimmt sind oder (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
verwendet werden können, wenn damit Ge- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
schosse verschossen oder Stoffe gezielt ver- Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von
sprüht oder ausgestoßen werden können, sie Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verein-
andere als mechanische Energie ausnutzen barungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse
oder damit Sloffe in den menschlichen Körper der Europäischen Gemeinschaften
eingebracht. werden können, soweit ihre 1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeich-
Handhabung oder Wirkungsweise eine Ge- neten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf
fahr für Leben oder Gesundheit von Men- ausländische Handlungsreisende oder andere
schen herbeiführt, ausländische Personen, die im Auftrag und im
f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Namen eines Gewerbetreibenden andere Perso-
Beschaffenheit oder \Vi rkungsweisc für Leben nen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-
oder Gesundheit von Menschen eine Gefahr suchen, nicht anzuwenden ist,
herbeiführt, die über die mit der üblichen me-
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
chanischen Wirkunq verbundene Gefahr hin-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nach-
ausgeht,
weis der Fachkunde für den Waffenhandel auch
g) auf aus Schußwaffen hergestellte Gegen- bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2
stiinde, auf unbrauchbar gemachte Schußwaf- bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-
fen und aut Nachbildungen von Schußwaffen sehen ist,
anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung
bezeichnete Anfordcrunqen nicht erfüllen, die 3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und
verhindern sollen, daß mit ihnen geschossen Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den
werden kann und daß sie mit allgemein ge- Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
bräuchlichen V{c~rkzeU[fen zu Schußwaffen den, nicht anzuwenden ist,
umgearbeitet \Verden können., 4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2
und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf Staatsangehörige von
2. di.e in § 37 Ahs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch
Staaten der Euopäischen Wirtschaftsgemein-
für \IVaffen, für Waffen bestimmte Vorrichtun-
schaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz
gen,, Munition oder Geschosse zu verbieten, die
oder gewöhnlichen Auf enthalt in diesen Staaten
den in § 37 Abs . 1 bezeichneten Gegenständen in
gehabt haben oder haben, nicht anzuwenden ist,
ihrer Gefährlichkeit ver9leichhar sind und die
vor dem L Januar 1969 im Geltungsbereich des 5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in
Gesetzes noch nicht. vertrieben wurden, sofern diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse er-
diese Gegenstände w~~gen ihrer Beschaffenheit setzen,
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. das UberldsS(~n von Schußwaffen und Munition steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes,
an. auslündischc Slaalsüngehörige oder Personen, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständi-
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des gen Zweigstelle beauftragten Personen die erforder-
Geltungsbereiches djeses Gesetzes haben, und liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
die Personalüm der Erwerber dem Bundeskrimi-
nalamt anzuzeigen sind, (2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner
zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichne-
7. Schußwaffen und Munition an Personen nach ten Personen nicht die erforderliche Fachkunde
Nummer 6 nur gegen Vorlage einer Zustim- nachweist. Der Antragsteller, der weder den Be-
mungserklürung einer Behörde des Heimat- oder trieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselb-
Herkunftstaatcs überlassen werden dürfen, ständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfor-
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Er- dernis der Fachkunde befreit.
werb von Schußwaffen und Munition durch Per-
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
sonen nach Nummer 6 der zuständigen zentralen
Antragsteller
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates mit-
zuteilen. 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder
Abschnitt II 2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Waffenhandel
§9
§7
Fachkunde
Erlaubnis
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rah- (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der
men einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuß- zuständigen Behörde nachzuweisen.
waffen oder Munition (2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will 1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für
(Waffenherstellung), die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen 2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-
entgegennehmen oder aufsuchen), anderen über- waffen und Munition tätig gewesen ist, sofern
lassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die er-
Uberlassen solcher Gegenstände vermitteln will forderliche Fachkunde zu vermitteln.
(Waffenhandel),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann be- Bundesrates Vorschriften über die notwendigen
arbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen
der Schußfolge verändert oder so geändert wird, und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt
daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fach-
verschossen werden können, oder wenn wesent- kunde), und über das Prüfungsverfahren einschließ-
liche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe lich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu er-
wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lassen.
lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere
§ 10
am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenom-
men werden. Als Herstellen von Munition gilt auch Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis
das Wiederladen von Hülsen. (1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Muni-
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt tion aller Art oder für bestimmte Waffen- oder
die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich be-
die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung er- schränkt und mit Auflagen verbunden werden, um
streckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungs- die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder
bereich des Gesetzes zu verbringen oder an den In- die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nach-
haber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben teilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen.
oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waf- Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
fenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffen-
Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen
herstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis
sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung
betreiben dürfen, können Anordnungen unter den
die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
§8 (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-
inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres
Versagung der Erlaubnis
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat- Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können
sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- aus besonderen Gründen verlängert werden.
Nr. 23 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 437
§ 11 Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem we-
Anzeigepflicht sentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und
dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Auf-
nahme und Einstellung des Betriebes sowie die Er- 1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes
öffnung und Schließung einer Zweigniederlassung Warenzeichen eines Waffenherstellers oder
oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb -händlers, der im Geltungsbereich dieses Geset-
von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzu- zes eine gewerbliche Niederlassung hat,
zeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die 2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine
Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes Munition verwendet wird, die Bezeichnung der
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso- Geschosse,
nen anzugeben. Die Einstellung oder das Aus- 3. eine fortlaufende Nummer.
scheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder
einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder (2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewe-
bei juristischen Personen den Wechsel einer nach gungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird,
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kenn-
tretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber zeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt
werden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1
§ 12 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
Waffen- und Munitionsbücher (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, ein-
führt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat
setzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten
ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die
Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den
Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib
Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen)
hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen;
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der
ist, sowie auf Handfeuerwaffen mit einer Länge Munition sind auch auf der Hülse anzubringen.
von mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck- Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit
und C02-Waffen, soweit deren Geschossen eine einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen,
(J) erteilt wird, Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben
2. wesentliche Teile von Schußwaffen. oder anderen überlassen wird und der die Verant-
wortung dafür übernimmt, daß die Munition den
(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, ver- Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
treibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhan-
delsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen
Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib her- oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlas-
vorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf sen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen
1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder
Nr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen, der wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist,
die Schußwaffen eingeführt oder sonst in den daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Hersteller-
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, zeichen gekennzeichnet ist.
nach§ 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind, (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom
2 .. wesentliche Teile von Schußwaffen, Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung
3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein oder von den Polizeien der Länder erworben wer-
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen den, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen,
ist. welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen
läßt.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder
§ 14
erwirbt und an den Letztverbraucher vertreibt oder
ihm überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu füh- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
ren, aus dem Art und Menge der Munition, ihre
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871
(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zu- entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waf-
gelassener Patronenmunition oder bei anderem An- fen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden
trieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurch- sind,
messer entsprechen, zu erreichen ist.
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
§ 13
setzes außer in das Land Berlin bestimmt ist,
Kennzeichnungspflicht 3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundes-
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, grenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die
einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts- Polizeien der Länder hergestellt und ihnen über-
gesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses lassen wird,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. wesentliche Teile von Schußwaffen, auf Ein- 6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-
steckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von sundheit von Menschen vorzuschreiben, daß bei
I Iilfsmitleln ausgetauscht werden können (Aus- der Herstellung von Schußwaffen, von Gegen-
tauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch ständen, die aus wesentlichen Teilen von Schuß-
anzuwenden, waffen herges·tellt werden, von Nachbildungen
von Schußwaffen oder bei der Herstellung von
(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum
Munition sowie beim Handel mit diesen Gegen-
sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich
ständen Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen
dieses Gesetzes -- außer in das Land Berlin - be-
bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeich-
stimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer
neten Gegenstände beizufügen sind.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
(2) Das Bundeskriminalamt kann für· Gegenstände
§ 1S
nach Absatz 1 Nr. 6 sowie für Geschosse, sonstige
Gegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die
Ermächtigungen und Anordnungen erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzu-
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- stellen, daß diese Gegenstände nicht abweichend
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des von dem geprüften Muster oder entgegen den fest-
Bundesrates gelegten Anforderungen vertrieben oder anderen
überlassen werden.
1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften
zu erlassen
a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor-
Abschnitt III
lage des Waffenherstellungs-, Waffenhandels-
und des Munitionshandelsbuches, Prüfung und Zulassung
b) über Art, Form und Aufbringung der Kenn- von-Handfeuerwaffen und Munition
zeichen nach § 13,
§ 16
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das Mu-
nitionshandelsbuch auf Munition nicht anzuwen- Beschußpflicht
den sind, die erfahrungsgemäß zu Angriffen auf (1) Wer· Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe
Leben oder Gesundheit von Menschen nicht ver- oder Austauschläufe einführt, sonst in den Gel-
wendet wird, tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder her-
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge- stellt, hat sie durch Be.schuß amtlich prüfen zu
sundheit von Menschen lassen.
a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 (2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Ein-
Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil stecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 ge-
der Schußwaffe anzubringen sind, prüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen
b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die
zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller
ausgetauscht, verändert, bearbeitet oder um- erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
gearbeitet worden sind, Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen,
c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln aus-
Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist, getauscht worden ist.
d) Vorschriften über die Art, Form und Aufbrin- (3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder
gung des Kennzeichens nach Buchstabe c zu Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder
erlassen, zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das
amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für
4. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten
das Uberlassen der genannten Gegenstände, wenn
von der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kenn-
die zuständige Behörde bescheinigt, daß die amt-
zeiclmung ganz oder teilweise befreit sind,
liche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Ge-
fahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
nicht erforderlich ist, § 17
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge- Ausnahmen von der Beschußpflicht
sundheit von Menschen oder zur Verhinderung
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
a) Schußwaffen, Munition und Geschosse in be- 1, die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und
sUmmter Weise zu verpacken sowie Munition Einsteck.Jäufe und die in § 22 bezeichneten
und Geschosse in bestimmter Weise zu lagern Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartu-
sind, schenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge,
b) die Munition für Schußapparate zusätzliche 2. Handfeuerwaffen, die
Kennzeichen tragen muß und a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaft-
c) die Verpackung von Munition und Geschos- lichen Einrichtungen, Behörden sowie
sen für Schußapparate bestimmten Anforde- Waffen- und Munitionsherstellern verwendet
rungen genügen muß, werden,
Nr. 23 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 439
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, § 20
die fhmclcszoll verwallung oder die Polizeien
Ermächtigung für die Beschußprüfung
der Lünder hergestellt und ihnen überlassen
werden, wenn die nach diesem Gesetz erfor- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
derl ichc Beschußprüfung durch die jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
zustand ige Stellt'. sichergestellt ist, desrates Vorschriften zu erlassen über
c) vor dem 1. ,fonua_r 1891 hergestellt und nicht 1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-
veri:indert worden sind, lager, den Ubergang, die Feld- und Zugdurch-
d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen messer oder den Laufquerschnitt, den Laufinnen-
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes be- durchmesser und den Verschlußabstand (Maß-
stimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr in tafeln),
Staaten, mit denen die gegenseitige Anerken- 2. die Durchführung der Beschußprüfung und das
nung der Bcsclrnßzeichen vereinbart worden Verfahren,
ist oder 3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen
e) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen einge- (§ 19).
führt odc~r sonst in den Geltungsbereich des § 21
Gesetzes verbracht werden,
Zulassung von Handf euerwaHen und Einsteckläufen
3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Aus-
nahme der Einsteck- und Austauschläufe. ( 1) Handfeuerwaffen
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Hand- 1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu
feuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungs- 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,
bereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein 2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge mit
Beschußzeichen tragen. Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,
§ 18 3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder
flüssigen Treibmittels
Beschußprüfung
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in
(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer
Beanspruchung standhalten, der sie bei der Ver- Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-
wendung der zugelassenen Munition ausgesetzt Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1
werden (Haltbarkeit), ist nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, anzuwenden.
schließen und abfeuern kann (Handhabungs-
sicherheit), (2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartu- 1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zen-
schenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des tralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurch-
Ubergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder messer von 5 mm und für Randfeuermunition,
des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und 2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den wenn der Gasdruck der zugehörigen Munition
Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltig- geringer ist als der höchstzulässige Gebrauchs-
keit) und gasdruck, für den die Schußwaffe geprüft ist, und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechts- wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Ver-
verordnung nach § 15 Abs. 1 vorgeschriebene schluß haben.
Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist. Den Einsteckläufen stehen Einsätze gleich, die dazu
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöh- bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung
ten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß). zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
§ 19
Prüfzeichen 1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht hand-
habungssicher oder nicht maßhaltig ist,
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und
2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1
Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschuß-
Nr. 1 oder 2 handelt, deren Geschossen eine Be-
zeichen zu versehen, wenn sie mindestens weiß-
wegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt
fertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen
werden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein
nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem
gebräuchlichen Werkzeugen so verändert wer-
amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesent-
den kann, daß die Bewegungsenergie eines Ge-
liche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden
schosses auf mehr als 7 ,5 J erhöht wird.
können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeich-
nen. (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußappara-
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buch- tes ist ferner zu versagen, wenn
stabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen 1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmuni-
der jeweils zuständigPn Stelle zu versehen. tion verschossen werden kann,
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. der Sdrnßc1pparat so beschaffen ist, daß Beschäf- nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Ab-
tigte, die sid1 bei der Verwendung des Schuß- satz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder
apparates in seinem Gefahrenbereich befinden, zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich
bei ordnungsgemüßcr Verwendung mehr als un- dieses Gesetzes bestimmt sind.
verrneidbar gefährdet oder belästigt werden oder
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über
die für die Durchführung von Wiederholungs-
§ 23
prüfungc,n crfordcrliclwn Einrichtungen verfügt.
Zulassung von pyrotechnischer Munition
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie
kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen (1) Pyrotechnische Munition einschließlich der
verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf
Menschen geg(\fi die aus dem Umgang mit diesen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses
Ge9ensländen en tstchenden GefahrPn zu schützen; Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt
nachtrfigliche Auflagen sind zulJssig. werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammen-
setzung und Bezeichnung nach von der Bundes-
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt anstalt für Materialprüfung zugelassen ist
kann im Einzelfall Ansnahrnc'n von dem Erfordernis
{2) Die Zulassung ist zu versagen,
der Zulassun9 nach den Absiitzcn 1 und 2 bewilligen
oder Abweichungen von den Versagungsgründen 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder
nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei be-
Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere stimmungsgemäßer Verwendung nicht gewähr-
wenn die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegen- leistet ist,
stände zur Ausfuhr oder zurn sonstigen Verbringen 2. wenn die Munition den Anforderungen an die
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den
sind. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. höchstzulässigen normalen oder überhöhten Ge-
brauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26
§ 22 Abs. 1) nicht entspricht,
Zulassung von Schreckschuß-, ReizstoH- und 3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise,
Signalwaffen Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen
Stand der Technik nicht entspricht
(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartu-
schenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotech-
nische Munition, die für die Bundeswehr, den Bun-
1. Abschießen von Kartuschenmunition.,
desgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlas-
oder sen wird.
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition (4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge- Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffent-
werbsmäßig hergestellt werden., wenn sie ihrer Bau- liche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere
art und Bezeichnung nach von der Physikalisch- wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur
Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Zula.ssung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden kön- (5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
nen und den Geschossen eine Bewegungsenergie
von mehr als 7 ,5 J erteilt wird, § 24
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von Gewerbsmäßiges Uberlassen
weniger als 7 mm hat,
Schußwaffen, Einsteckläufe und pyrotechnische
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein Muniton, die nach § 21, § 22 oder § 23 der Bauart-
gebräuchlichen \V-erkzeugen die in Nummer 1 zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig ande-
bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder ren nur überlassen werden, wenn sie das vorge-
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die schriebene Zulassungszeichen tragen,
Bauart nicht entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe § 25
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu Zulassung von Munition
6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versa-
(l) Patronenmunition, Kartuschenmunition und
gen, wenn die Bauart nicht haltbar., nicht hand-
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen
ha bungssicher oder nicht maßhaltig ist
dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, eingeführt
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis verbracht, vertrieben oder anderen überlassen wer-
der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Ab- den, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Be-
weichungen von den Versagungsgründen nach zeichnung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ent-
Abs. 2 oder 3 zult1ssen, wenn öffentliche Interessen sprechen.
Nr. 23 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 441
(2) Der Bundesminister des Jnnern wird ermdch- inshtuten und Normungsstellen sowie Vertreter der
ligt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge- Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisatio-
sundheit von Ivlcnschen durch Rechtsverordnung nen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.
mit Zustirnnnmg des Bundesrntcs die höchstzulässi-
nen Maße, die höchstzulJssigen normalen und über-
höhten Gcbrnuchsgasdrucke, die Mindestgasdrucke
Abschnitt IV
und die Bezeichnung der Munition und der Treib-
ladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die Einfuhr
auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere ge-
sundheitliche Schüdigung herbeiführt, die über die § 21
mit der üblichen mechanischen Wirkung verbun-
Einfuhr von Schußwaffen und Munition
dene~ Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen
werden. (1) \Ner Schußwaffen oder Munition, zu deren Er-
werb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einfüh-
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
ren oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-
kann jm Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und
zes verbringen oder durch einen anderen einführen
den Vorschriften mich Absatz 2 bewilligen, wenn
oder verbringen lassen will, hat seine Berechtigung
öffentliche Interessen nichl. entge~Jenstehen.
zum Erwerb der Schußwaffen oder Munition oder
(4) Absatz 1 ist nicht mif Munition anzuwenden, zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die
die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach
1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht wor-
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der den, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb
Länder, eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzule-
2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden gen.
sowie Waffen- und Munilionshcrstellcr zu Prüf- (2) Absatz 1 gilt nicht
und Meßzwecken
1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Muni-
hergesteJlt und ihrwn iihnhisi~en \vird. tion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
unter zollamtlicher Uberwachung sowie für ihre
§ 26 Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern
Ermächtigungen für die Bamutzulassung und :für oder in Freihäfen,
die Errichtung eines Beschußrates 2. für Signalwa.ffen und die dazugehörige Munition,
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Luft-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des fahrzeugen und Schiffen mitgeführt werden.
Bundesrates zur Durchführung der §§ 21 bis 23 Absatz 1 gilt ferner nicht für
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderun-
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
gen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines
lichen Aufenthalt nicht im· Geltungsbereich
Einsleckck]aufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22
Abs. 2 und 3 und an die Zusammensetzung, Be- dieses Gesetzes haben und die
schaffenheit, die Muße und den höchstzulässigen a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer
normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck Länge von mehr als 60 cm und die dafür be-
von pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2 stimmte Munition lediglich durch den Gel-
und welche Anforderungen an die Bezeichnung tungsbereich dieses Gesetzes befördern wol-
dieser Gegenstände zu stellen sind, len,
2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teil-
Verfahren für die Zulassung zu regeln, nahme an Sammlerveranstaltungen in den
3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Aufürin- Geltungsbereich djeses Gesetzes verbringen
gung des Zulassungszeichens sowie über seine wollen,
Art und Form zu erlassen, wenn sie darüber eine Bescheinigung der nach
4. Vorschriften über die Verpflichtung zur Anbrin- Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörde be-
gung ejnes Prüfzeichens, über die Durchführung sitzen,
von Wiederholungsprüfungen bei Schußappara- 2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von
ten oder Böllern und den Nachweis hierüber Schießsportvereinen oder Vereinigungen, bei
sowie über die Art und Form dieses Zeichens zu denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß
erlassen. Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme an schieß-
Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate be- sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen in
trifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundes- den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitbringen,
minister für Arbeit und Soziül.ordnung. 3. andere als die In Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- Schußwa.ffen und die dafür bestimmte Munition,
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat} zu bilden, mitgeführt, während des Aufenthaltes im Hafen
der ihn in technischen Fragen berät. In den Aus- oder auf dem Flughafen unter Verschluß gehal-
schuß sind neben den Vertretern der beteiligten ten und der nach Absatz 6 zuständigen Uber-
Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fach- wachungsbehörde unter Angabe des Hersteller-
Bu11desucselzblatt, Jahrgang 1976, Teil l
otiicr VV d 1,(:n/r1•i1 h,·1ti,";, der :Modellbezeichnung Abschnitt V
1rnd, werm die VVaJlc e1ine Ilerstellungsnumrner
Erwerben und Uberlassen
hiJ,J, ducli d1(~St!r, 9(!meklc:t \Verden"
von Waffen und Munition
:,ofcrn die'. Sclrnßli'>'cdlcn io1 falle dt:r Nui:nmer 1
Brnch,;lahe h duc!i die Munition --- spätestens inner-
§ 28
hatb ernes Monats w1.:_~dc·r aus dern Geltungsbereich
des G(::c;d;:cs vednacht 1.vcrden oder im Falle der \IVaffenbesih::kade
Numnier l Buchstabe h der nach Absatz 6 zuständi,-
gen Uberwachunusbtd1ürde nach9ewiesen wird, daß (1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsäch-
die Sclrnßwaffen oder die :t\1urdtion einem Berech- ·Hche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Er-
1.iqten überlassen worden sind; der Nachweis ist laubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
durch eine Besche1ini1Jun9 der für den Veranstal- wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist
1m1q'>orl ztisl Lindiqen Bchiinfo zu erbringen. auf eine bestimmte Art und Anzahl von Sclmßwaf-
(4) Scl1uißv,affcn und Munition hat derjenige, der fen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für
sie einfülir! oder son.st in. den Celtungsbereich die Dauer eines Jahres, Die Erlaubnis zur Ausübung
dieses Gcsel,zt:s V()rbrinqt, bei der nach Absatz 6 zu- der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt.
sUindii;,ren UbrC:rwi,diungsbchürde anzumelden und Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffent-
auf Verl,1t19en vorzufülacn. Eane Befreiung nach liche Sicherheit befristet und mit Auflagen, ins-
§ 6 Abs. 1 ist dmd1 eine Bescheinigung der einfüh- besondere hinsichtlich der Aufbewahrung der
render, DicnsLstenc, eilH~ lkrcchl.i9ung nach § 6 Schußwaffen„ V(-~rbunden werden; nachträgliche
Abs. 2 durch die in dicsP1 Vorschrift bezeichnete Auflagen sind zulässig.
Bcsd1cininun,g, eine Bf·n·chl,iqunu zum Erwerb oder (2) Sportschützen vvird eine unbefristete Erlaub-
zur AusübuntJ der ldls~id1!id1r:n Gewalt durch den nis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzel-
Inhaber ci ncr Erllauhnis nach § 7 durch eine Be- laderwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm be-
scheinigung der zusUindiucn Behörde, eine Berech-- rechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen
ligung nach § 28 Abs. l und 2 durch eine 'Waffen- Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Unter-
besitzka,rl.e, eine BPrc~chlifJUng nach § 28 Abs. 4 NL 7 suchung oder für ähnliche Zwecke überlassen wer-
durch die in dieser VmschdH genannten Jagd- den, kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaf-
scheine, eine Berech!.igun(l nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 fen unbefristet und für bestimmte Arten von Schuß-
durch die Waffenbesil.:tka,rte„ den \IVaffonschein, den waffen, in begründeten Ausnahmefällen unbefristet
Jagdschein oder ein Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 für Schußwaffen jeder Art, erteilt werden. Absatz 1
nachzuweisen,. Auf Verlangen sind diese Nachweise Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von Auf-
den nach Absatz G zuständigen Uberwachungs- lagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist
behörden zur Prüfung duszuhändigen. Die Uber- mit der Auflage zu verbinden, mindestens einma[
wachungsbehürden teilen der zuständigen Behörde jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung
jede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen von über den Bestand an Schußwaffen vorzulegen.
Schußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber
einer Erlaubnis nach § 7- unter Angabe der Art und (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
Menge„ bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und zum Erwerb von Schußapparaten und Einsteck-
Nummern„ sowie unter Angabe des Absenders und läufen und zur Ausübung der tatsächlichen GewaH
des Empfängers miL über sie.
(5) Die nach Absatz G zuständigen Uber-· (4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht,
wachungsbehörden können Beförderungsmittel und wer eine Schußwaffe
BehäHer mit Schußwaffen odr~r Munition sowie
L von Todes wegen erwirbt„
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um
zu überprüfen„ ob die für die Einfuhr oder das son- 2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
stige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Ge- setzbuches) erwirbt, sofern er die Waffe unver-
setzes geltcm<len ßestinunungen eingehalten sind. züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem
sonstigen ErwerbsberechUgten oder der für die
(6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen
die ZoUdienstsl:ellen, der Bundesminister des Innern
Stelle abliefert,
bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes,
die bei der Uberwachung der Einfuhr oder des son- 3. von einem Berechtigten vorübergehend zum.
stigen Verbringcns von Schußwaffen oder Munition Zwecke der sicheren Verwahrung oder der
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirkEm. nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem
Soweit. der grenzpolizeiliclw Einzeldienst von Kräf- Berechtigten erwirbt,.
ten der LJnder wahrgenommen wird (§ 1 Nr, 1, § 63 4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie
Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken vorübergehend überlassen hat, ohne daß es
diese bei der Uberwachung mit Für das Gebiet des hierfür einer Eintragung in die Waffenbesitz-
Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der karte bedurfte,
Finanzen die Mitwirkung bei der Uberwachung dem 5. von einem anderen oder für einen anderen Be-
Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs, 2 des rechtigten erwirbt, wenn und solange er die
Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung Weisungen des anderen über die Ausübung der
des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf
30, August 1971 (BundesgesetzbL I S, 1426) gilt ent- Grund eines gerichtlichen oder behördlichen
sprechend. Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses oder
Nr. 23 ---- Tilg der Ausgabe: Bonn, den 10. März ]976 4].43
als Beauftragter einer jcigdlichcn oder schieß- Dauer von fünf Jahren ertem, kann jedoch in be-
sportlichen Vereinigung oder einer Vereini- gründeten Fällen für Munition jeder Art und unbe-
gung, bei der es Brauch ist, aus besonderem An- fristet ertem i;,verden.
laß Schußwaffen zu traqen, zu befolgen hat,
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht,
6, auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorüber- wer
gehend zum Schießen auf der Schießstätte er- 1. a]s Inhaber einer WaffenbesHzkarte, ausgenom-
wirbt, men Waffenbesitzkarten für Waffensammler oder11
7. a]s Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tages- einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Munition er-
jagdscheines oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 wirbt, die für die in der \,Vaffenbesitzkarte oder
des Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich der Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen be-
um eine Schußwaffe mit rjncr Linge von mehr stimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines
als 60 cm handelt, ,rnsgenommen Selbstlade- die für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte
waffen, deren Magazin mdu als zwPi Patronen Munition erwirbt, ·
irnfnehmen kann, 2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1
8. lediqlich zur gewcrbsnüißigcn Beförderung oder bis 5 oder 8 bis 10 Munition erwirbt,
gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der ge- 3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofor-
werbsmäßigen Beförderung steht die Beförde- tigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.
rung durch Eisenbahnen des öffentlichen Ver-
kehrs oder durch die Post gleich, (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
zum Erwerb von Patronen- oder Kartuschenmunfüon,
9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt, die aus Schußwaffen verschossen werden kann, zu
rn. als Gerichtsvollzic~her oder Vo)]zichungsbeamter deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis
in einem Vollsln~ckungsvcrfcthren erwi,rbt. bedarf.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1
hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstel- berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die
hmg einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei deren
der Waffe in eine bereits erteilte Wc1ffenbesitzkarte Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1
zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vor- Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gel-
her einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Ab- ten und wenn die Berechtigung zum Munit]ons-
satzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der erwerb in der WaHenbesitzkarte von der zuständi-
Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die gen Behörde vermerkt ist.
Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen
des Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und l O und in den § 30
Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche
Versagung
Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach
Absatz 1 ausgeübt werden. (1) \tVaffenbesitzkarte und Munfüonserwerbscheln
sind zu versagen, wenn
(6) Eine Waffenbesitzkclfte über Schußwaffen,
über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt 1. der Antragstel1er das achtzehnte Lebensjahr noch
üusüben, kann auf diL!Se Personen ausgestellt wer- nicht vollendet hat,
den. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaub-
(§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung
nis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen
nicht besitzt oder
der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich an-
zuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintra- 3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
gung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in den Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Be-
Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffen- rechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt
besitzkarte auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
worden ist und die tatsächliche Gewalt über die gen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuver-
Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt lässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen
wird. wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28
(8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe
Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fort- nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der
laufenden Nummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeich- Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
net, so kann die zuständige Behörde -- auch nach- (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-
träglich anordnen, daß der Erwerber ein be- fall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im
stimmtes Kennzeichen anbringen läßt. Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 29 (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Munitionserwerb Antragsteller
(1) Wer Munition erwerben wilJ, bedarf der Er- 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
laubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis Grundgesetzes ist oder
wird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen \Nohn-
wird für eine bestimmte Munitionsart und für die sitz oder seinen gewöhnhchen Aufenthalt un-
4H Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil [
unterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe
einschließlich des Landes Berlin hat. zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewer-
(4} Die zuständige Behörde hat die Inhaber von ben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von
Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstlade-
mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, er- waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm han-
neut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt delt, und, er durch eine Bescheinigung des Ver-
nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder eins nachweist, daß er an den Ubungsschießen
Jagdscheinen. des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig
und erfolgreich teilgenommen hat und welche
§ 31 Waffenart für die auszuübende Sportdisziplin er-
Sachkunde forderlich ist. Für Schußwaffen mit einer Länge
von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1
Antragsteller schon zwei Waffen dieser Art be-
Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der sitzt.
dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine
Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung § 33
nachweist. Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- (1} Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie
Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das
an die waffentechnischen und waffenrechtlichen achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn,
Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsver- daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9
fahren einschlü~ßlich der Einrichtung von Prüfungs- genannten Personenkreis gehört.
ausschüssen sowie über den anderweitigen Nach-
weis der Sachkunde zu erlassen. (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-
fall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen,,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 32
Bedürfnis § 34
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt
Uberlassen von Waffen und Munition
insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur
Jagd auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit Personen überlassen werden, die nach diesem Ge-
einer Länge von mehr als 60 cm, die mehr als setz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund
zwei Patronen in das Magazin aufnehmen kön- des § 6 zum Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen
nen, zu benötigen, und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaf-
2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regel-
fen dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen
rechten Schießsport auf genehmigten Schieß-
werden. Munition darf gewerbsmäßig nur in ver-
stätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schieß-
schlossenen Packungen überlassen werden.
wettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in
Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es (2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder
sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist
mehr als 60 cm handelt, der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des
3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch An- § 6 Abs. 2 ist die Bescheinigung nach dieser Vor-
griffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und schrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die Waffen-
der Erwerb von Schußwaffen oder Munition ge- besitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagd-
eignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder schein, im Falle des § 29 Abs. 1 der Munitions-
erwerbschein und im Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 die
4. als Waffensammler oder Munitionssammler wis-
Waffenbesitzkarte, der Jagdschein oder eine Be-
senschaftlich oder technisch tätig zu sein oder
scheinigung nach § 6 Abs. 2 vorzulegen. Der Waf-
durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeut-
fenbesitzkarte oder dem Munitionserwerbschein
same Sammlung anzulegen oder zu erweitern, so-
steht eine Bescheinigung einer obersten Bundes-
fern diese gegen unbefugten Zugriff genügend
gesichert ist. oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 be-
stimmten Stelle gleich.
(2) Ein Bedürfni,s braucht nicht nachzuweisen,
wer (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der
einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28
1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1 Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die Waffen-
zugelassen sind, wenn deren Geschossen eine besitzkarte unverzüglich Hersteller- oder Waren-
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7 ,5 J er- zeichen und - wenn gegeben - die Herstellungs-
teilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind, nummer der Waffe, ferner den Tag des Uberlassens
2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes
Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm dauerhaft einzutragen. Uberläßt sonst jemand einem
erwerben will, sofern er nicht bereits zwei anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1
Waffen diesC::~r Art besitzt oder eine Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 445
Personulien des Erwerbers binnen zwei \Vochen der (2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kür-
zuständigen Behörde anzuzc igen und ihr, sofern ihm zer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Be-
eine Waffenbesilzki:Hle erteilt worden ist, diese zur dürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich
Eintragung des Uberganqs vorzule9en. Die Sätze 1 des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder
und 2 gellen nicht in den Füllen des § 28 Abs. 7 Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinaus-
Satz 2. gehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der
Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für
(4) Die Absätze 1 bis 3 geHen nicht für denjeni-
Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die
gen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen,
öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere
der sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
über das Führen der Schußwaffe, verbunden wer-
ejnschließlich des Landes Berlin erwirbt, insbeson-
den; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
dere im Versand"wege unter rigenem Namen über-
hißt (3) Der \Vaffenschein kann mit dem Zusatz aus-
(5) \Ver vVaffen oÜEI Munition einem anderen gesteUt \Verden, daß er auch für andere zuver-
]edig]i.ch zur gm.verbsmäßigen Beförderung (§ 28 lässige, sachkundige und körperlich geeignete Per-
Abs. 4 Nr. 8) an einen Dritten übergibt, überläßt sie sonen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten. die Schußwaffe nach den \Veisungen des Erlaubnis-
(6) Vver als Inhi.üwr einc:r ErhmlJnis nach § 7 eine inhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine
Schußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheini- sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnis~
gung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahme- inhaber die Personen, die die Schußwaffe führen
bescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum soHen, der zuständigen Behörde vorher benennt.
Waffenherstellungsbuch oder zum \Vaffenhandels-
buch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber (4) fanes vVaffenscheins bedarf nicht, wer
zurückzugeben, wenn die Zahl der Schußwaffen, auf 1. Schußvvaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zu-
die sie lautet, noch nicht erreicht ist, auf der Ur- gelassen ist und die das vorgeschriebene Zulas-
kunde sind unverzügJich J\fodeBbezeichnung, Her- sungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,
steller- oder Warenzeichen, vvenn die Waffe eine
2. sonstige Schußwaffen
HersteBungsnummer trägt, auch diese, der Tag und
Ort des Dberlassens und der Name des Dber]assen- a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz
den samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. \Ver oder Forstschutz oder im Zusammenhang
sonst einem anderen gegen Aushändigung eines damit führt,
Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat h) mit Zustimmung eines anderen in dessen
die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüg- Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem
lich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
diese binnen zweier Vv ochen der zuständigen Be- c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit
hörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2 ]ediglich von einem Ort an einen anderen ver-
gilt entsprechend. bringt, sofern er an beiden Orten nicht der
(7) Dürfen Schußwaffon nur rnit Erfoubnis der zu- faiaubnis nach Absatz 1 bedarf,
ständigen Behörde geführt 1;.verden, so hat der In- d} mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Geset-
haber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Uberlassen zes über Versammlungen und Aufzüge (Ver-
im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis sammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundes-
des Waffenscheins hinzlnMcisen. gesetzbL I S. 684), zuletzt geändert durch
Artikel 181 des Einführungsgesetzes zum
(8) Schußwaffen und Munition, zu deren Enverb Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, dürfen in gesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39
Anzeigen und \1\/erbeschriften zum Kauf oder dieses Gesetz.es führt, soweit diese Ermächti-
Tausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfor- qung oder Erlaubnis reicht.
dernis der Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen wird
sowie :Name und Anschrift des Anbieters angege- (5) \Ver eine Schußwaffe führt, muß
ben werden.
1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder
Jagdschein und
2. die vVaffenbesitzkarte oder, wenn er einer Er-
Abschnitt VI laubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein
Fü.hren von Waffen mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur
Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prü-
§ 35 fung aushändigen. An Stelle der Waffenbesitzkarte
W ai'fenschein genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, daß die
Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht
(1) Wer Sdmfövaffen führen will, bedarf der Er- verstrichen ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift
laubnis der zustfü1digen Behörde. Die Erlaubnis gestellt worden ist oder daß ein Fall des § 27 Abs. 2
wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des
bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je für das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten
drei Jahre verlängert werden. Schufüvaffen.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 36 stellt werden können (Springmesser), ferner
Versagung des Waffenscheins Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperr-
vorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch
(l) Der Wuffonschein ist zu versagen, wenn ein eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervor-
Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 schnellen und selbsttätig festgestellt werden
gegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der An- (Fallmesser),
tragsteller eine angemessene Versicherung gegen
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
Haftpflicht --- 500 000 Deutsche Mark für Personen-
schäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschä- 7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegen-
den --- nicht nachweist. Die zuständige Behörde stände, die Angriffs- oder Verteidigungszwek-
kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den ken dienen und dazu bestimmt sind, leicht ent-
Versa~Jungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 flammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzün-
Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen, den, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu
(2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt
ein Versagungsgnmd im Sinne des § 30 Abs. 3 ge- sind,
geben ist. 9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reiz-
stoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-
zwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie
Abschnitt VII bei bestimmungsgemäßer Verwendung den An-
Verbote forderungen einer Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
§ 37 10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der
Nummer 1 Buchstabe e,
Verbotene Gegenstände
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbst-
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzu- ladewaffen, die Kriegswaffen waren, und un-
stellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu brauchbar gemachte Schußwaffen, die den An-
erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, schein vollautomatischer Kriegswaffen hervor-
einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses rufen.
Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche
Gewalt über sie auszuüben: _Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteck-
läufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt
1. Schußwaffen, die nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allge- Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als
mein üblichen Umfang hinaus zusammenge- Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner ve,r-
klappt, zusammengeschoben, verkürzt oder boten, zur Herstellung von Gegenständen der in
schnell zerlegt werden können, Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder, Be-
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und standteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser
zerlegbar sind, deren längster Waffenteilkür- Gegenstände bestimmt sind.
zer als 60 cm ist und die zum Verschießen
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen ande- 1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bun-
ren Gegenstand vorzutäuschen oder die mit deswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszoll-
Gegenständen des täglichen Gebrauchs ver- verwaltung oder die Polizeien der Länder be-
kleidet sind, stimmt sind und ihnen überlassen werden,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind, 2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder be-
e) ihrer uußeren Form nach den Anschein einer hördlichen Auftrages tätig wird oder
vollautomatischen Selbstladewaffe hervor- 3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaf-
rufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes fen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder An- einer solchen Genehmigung nicht bedarf.
strahlen des Zieles oder der Beleuchtung der (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verbo-
Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen be- ten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall
stimmt sind, Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Ab-
eine elektronische Verstärkung besitzen und für satz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder
Schußwaffen bestimmt sind, zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen kön-
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach ge-
nen mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur
eignet sind, einen anderen Gegenstand vorzu-
Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
täuschen oder die mit Gegenständen des täg-
von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen
lichen Gebrauchs verkleidet sind,
erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebel- erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zu-
druck hervorschncllen und hierdurch festge- lässig.
Nr. n . Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 447
(4) Das Verbot nach J\ bsc1 l.z wird nicht wirk- (5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waf-
sam, wenn fenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen
1. der Erbe den durch Erbfolqe erworbenen Gegen- Personalausweis oder Paß mit sich führen und Poli-
stand unverzüglich un!Jrauchbar macht, einem zeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befug-
Berechtigten übcrldßt oder einen Antrag nach ten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Absatz 3 stellt, (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
2. der Finder den gefundenen Gegenstund unver- 1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen
züglich einem Berechtigten überläßt. und diesen gleichzuachtenden Vorführungen,
(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kar-
zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den tuschenmunition geladene Schußwaffen oder
Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,
nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder 2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),
wird sie unanfecbtbar versagt, so kunn die zustän- 3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.
dige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös
aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem § 40
bisher Berechtigten zu.
Verbote für den Einzelfall
§ 38 (1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung
Handelsverbote der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und
(1) Der Vertrieb und das Uberlassen von Schuß- Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbeson-
waffen oder Munition sowie von Hieb- oder Stoß- dere das bisherige Verhalten oder körperliche oder
waffen ist verboten geistige Mängel des Inhabers die Annahme recht-
fertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich· ver-
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte wendet werden.
erforderlich ist oder die Voraussetzungen des
§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung (2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand
vorliegen, sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen
angemessener, von der Erlaubnisbehörde zu bestim-
2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Muster-
mender Frist einem Berechtigten überläßt, einzie-
messen,
hen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzu-
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen wenden.
Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des
Uberlassens der benötigten Munition in einer
Schießstätte (§ 44). Abschnitt VIII
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zu-
lassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen- § 41
stehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzu-
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
wenden.
§ 39 (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des
Verbot des Führens von Waffen bei § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder in-
öffentlichen Veranstaltungen standsetzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-
gen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1
(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbe- Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
sondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnü-
gungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu
oder Stoßwaffen führen. befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von
Schußwaffen zu beschränken. Personen, denen
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel- Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Unter-
fall eine Ausnahme von Absatz l zulassen, wenn suchung oder für ähnliche Zwecke überlassen wer-
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässig- den, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Be-
keit besitzt, schränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von
2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Schußwaffen erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur
3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit
nung nicht entstehen. von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die
Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 der Schußwaffen verbunden werden. Solche Aufla-
können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von gen sind auch nachträglich zulässig.
höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelas-
sen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonde-
§ 42
rem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet
ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Sicherung gegen Abhandenkommen
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die
können mit Auflagen verbunden werden, wenn das erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu ver-
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesund- hindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden-
heit von Menschen erforderlich ist. kommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbe-
4.48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
fugt c1n sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die eignet und dazu bestimmt sind, wiederholt auf-
außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die gestellt und zerlegt zu werden (fliegende
tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände aus- Bauten).
üben. (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
der sich nach Absatz 1 ergebenden Pflichten die er- Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
forderlichen Maßnahmen anordnen, öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Ab-
satz 1 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
§ 43
1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere
Anzeigepflichten die Aufsicht über das Schießen zu regeln und das
(1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Mindestalter der Schützen vorzuschreiben,
Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch 2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtun-
Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlaß- gen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbil-
verwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, dung in der kampfmäßigen Verteidigung mit
Vormund oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb un- Schußwaffen und bei Schießübungen dieser Art
verzüglich der zustündigen Behörde anzuzeigen. einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
(2) Kommen jemandem. a) daß die Durchführung dieser Veranstaltungen
einer Anzeige bedarf,
1. Schußwam~n, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
b) daß und in welcher Weise der Veranstalter
2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, die Einstellung und das Ausscheiden der ver-
3. Munition für Schußapparate, antwortlichen Aufsichtsperson und der Aus-
bilder anzuzeigen hat,
4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide
c) daß nur Personen an den Veranstaltungen
abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nach- teilnehmen dürfen, die aus Gründen persön-
dem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen licher Gefährdung oder aus dienstlichen
Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2 Gründen zur Ausübung der tatsächlichen Ge-
und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn An- walt über oder zum Führen von Schußwaffen
haltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vorlie- berechtigt sind,
gen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffen-
besitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzule- d) daß und in welcher Weise der Veranstalter
gen. Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren
und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
§ 44
e) daß die zuständige Behörde die Veranstaltun-
Schießstätten, gen untersagen darf, wenn der Veranstalter,
Ausbildung im Verteidigungsschießen die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein
Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit
(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer
oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung we-
sentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu- (4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsver-
ständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen änderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen
sionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren, Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästi- von Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaf-
gungen für die Bewohner des Grundstücks, die fen zur Belustigung dienen.
Nachbarschaft oder die A llgemcinheit kann die Er-
laubnis mit Auflagen über die Beschaffenheit, Ab- § 45
nahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage
Schießen
und über die Versicherung gegen Haftpflicht und
Unfall verbunden werden; solche Auflagen können (1) vVer außerhalb von Schießstätten mit einer
auch nachträ.glich auferlegt werden. Die Erlaubnis Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will,
ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht zuver- bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
lässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auf- (2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
lagen nicht verhindert werden können. werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, er-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbar-
1. der in der Bundesrepublik Deutschland statio- schaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.
nierten ausländischen Streitkräfte,,
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versa-
2. die der Veranstaltung eines anderen Spiels im gungsgründe im Sinne des § 30 Abs, 1 Satz 1 gege-
Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeord- ben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche
nung dienen oder für die eine Genehmigung nach Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auf-
§ 33 i der Gewerbeordnung erforderlich ist,
lagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1
3. für deren erstmalige Aufstellung und Inge- Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie
brauchnahme eine Baugenehmigung (Ausfüh- kann versagt werden 1 wenn ein Versagungsgrund
rungsgenehmigung) erforderlich ist, weil sie ge- im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 449
(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschen- (2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Er-
munition und mit Böllern kann widerruflich auf die laubnis nach § 7 oder nach § 44 oder darf er die
Dauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigun- Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Er-
gen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus be- laubnis betreiben, so sind die von der zuständigen
sonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet Behörde mit der Uberwachung des Betriebes beauf-
ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. tragten Personen befugt, dessen Grundstücke und
Absc1tz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Geschäftsräume und zur Abwehr dringender Gefah-
ren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des auch dessen Wohnräume zu betreten, dort Prüfun-
Absatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Perso- gen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu
nalausweis oder Paß mit sich führen und Polizei- entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen
beamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten Unterlagen zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. diese Maßnahmen zu gestatten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
1. auf das Schießen mit Schußapparaten, (3) Aus begründetem Anlaß kann die zuständige
2. auf das Schießen durch den Inhaber des Haus- Behörde anordnen, daß der Inhaber der tatsäch-
rechts oder mit dessen Zustimmung im befriede- lichen Gewalt über
ten Besitztum 1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der
a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Be- Erlaubnis bedarf,
wegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J er- 2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder
teilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach
Satz 1 Nr. l zugelassen ist, diesem Gesetz oder nach einer gemäß § 61 außer
b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Kraft getretenen Rechtsvorschrift
Durchmesser bis 9 mm, ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestim-
c) mit Schußwaffen, aus dern~n nur Kartuschen- mender Frist zur Prüfung vorzeigt.
munition verschossen wird,
und in den Fällen der Buchstaben a oder b die § 47
Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, Rücknahme und Widerruf
3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes, (1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem
4. auf das Schießen miL Signalwaffen zur Gefahren- Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be-
abwehr und bei Rettungsübungen, kannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte
versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen
5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß die
Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden
auf den Jagd- und Forstschutz, können.
6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen (2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem
und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-
wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmuni- sachen eintreten, die zur Versagung hätten führen
tion geschossen wird, müssen. Sie kann widerrufen werden,
7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschen- 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur
munition im Auftrage der Veranstalter. Versagung hätten führen können,
2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet
§ 46
oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt werden.
Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen
(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahme- des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
bewilligung nach diesem Gesetz oder einer gemäß
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu wider-
§ 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift erhal-
rufen, wenn mit der Leitung des Betriebes oder
ten hat, Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3 Nr. 2
einer Zweigniederlassung eine Person beauftragt
durchführt, in einer Schießstätte die Aufsicht führt
oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz,
oder eine Schießstätte benutzt oder sonst die tat-
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
sächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition
berufene Person zur Leitung des Waffenhandels be-
ausübt, hat der zuständigen Behörde die für die
stellt wird, welche die erforderliche Fachkunde
Durchführung des Gesetzes erforderlichen Aus-
nicht besitzt.
künfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst (4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist fer-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- ner zu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- Schußwaffen, Einsteckläufe oder pyrotechnische
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Munition abweichend von den in der Zulassung be-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- zeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder her-
keiten aussetzen würde. stellen oder verändern läßt.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 48 schaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
Folgen der Rücknahme, zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung
des Widerruis und des Erlöschens abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-
kostengesetzes geregelt werden,
(1) \Verden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilli-
gungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder
§ 50
widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen
der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebeschei- Sachliche Zuständigkeit
des der zusUindigen Behörde unverzüglich zurück- (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
zu9eben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung
§ 10 Abs. 3,, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29 Abs, 1 dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, so~
Satz 3 erloschen ist weit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Hat jcrnand auf Grund dr~r Erlaubnis oder der (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den
AusnahmehcwiHiqung, die zurückgenommen, wi- §§ 28, 29 und 35 für
derrufen oder nach § 10 Abs. 3„ oder § 28 Abs. 1
1. ausländische Diplomaten und sonstige auslän-
Satz 5 edoschen sind, Gegenstände erworben oder
dische bevorrechtigte Personen,
befugt die tatsdchhche Gewa.U über sie ausgeübt,,
und übt er die t.ats~ichhche GewaU über sie noch 2, Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste,
aus, so kann dif~ zustä.ndirrc Behörde anordnen, daß 3. Personen, die zum Schutz ausländischer Luft-
er diese Gegenstände binnen angemessener" von ihr fahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
zu bestimmendPr Frist unbrauchbar macht oder 4, Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deut-
einem_ Berechtigten übed~HH und das der zustän- schen Demokratischen Republik, für Begleitper-
digen Behörde nachvveist Nach fruchtlosem Ablauf sonen von Staatsgästen aus der Deutschen Demo-
dieser Frist können die Gegenstände sichergestellt kratischen Republik und für Personen, die zum
und verwertet werden. Rechtfertigen Tatsachen die Schutz von Luftfahrzeugen und Seeschiffen der
Annahme, daß ein Nichtberechtigter die Gegen- Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt
stände erwirbt,, so können die Gegenstände sofort sind,
sichergestem werden. § Tl Abs. 5 Satz 3 ist entspre- 5. Deutsche im Sine des Artikels 116 des Grundge-
chend anzuvvenden. setzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
§ 49 Aufenthalt außerh 9 lb des Geltungsbereichs die-
Kosten ses Gesetzes, jedoch nicht im Land Berlin haben,
ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(1) Für Amtshandlungen„ Prüfungen und Unter-
suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf (3) Die obersten Bundesbehörden und die ober-
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer- sten Landesbehörden bestimmen für ihren Ge-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das schäftsbereich die Stellen, die für dienstliche
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bun- Zwecke Schußwaffen und Munition erwerben dür-
desgesetzbL I S, 821) findet Anwendung. fen,
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- § 51
tigt, durch Rechtsverordnung nüt Zustimmung des Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder (1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind stimmung des Bundesrates die zur Durchführung
so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-
Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Per- tungsvorschriften.,
sonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begün- (2) Der Bundesminister d~s Innern erläßt allge-
stigendE\Il Arntshandlungen kann daneben die Be- meine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb
deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige und das Führen von Schußwaffen durch Behörden
Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be- und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie
rücksichtigt werden . Die Gebühren dürfen im Ein- über das Führen von Schußwaffen durch persönlich
zelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Ausnahme- erheblich gefährdete Personen nach § 6 Abs. 2; die
bewilligungen für d:ie gewerbsmäßige Waffenher- anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche
stellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark, :im Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften
übrigen eintausend Deutsch(e Mark nicht überstei- für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit
gen. dem Bundesminister des Innern.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un- § 52
tersuchung zuli:issige Gebühr auch erhoben werden
Ortliche Zuständigkeit
darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne
Verschulden der prüfenden oder untersuchenden (1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Be-
Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des zirk der Antragsteller oder derjenige, der nach die-
Bewerbers oder AntragsteUers am festgesetzten sem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-
werden mußte . In der Rechtsverordnung können len, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Feh-
ferner die Kostenbefreiung„ die Kostengläubiger- len eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweili-
:Nr. :n Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1976 4151
qcn AulcnlhaHsorl. hal. J lal. der An~rngsteHer sei- 2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder
nen gewöhnlichen A ufenthaH oder seinen Aufent- Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis be-
haltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
so jst die Behörde zusländig, in deren Bezirk sich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen ande-
der An1ragstcllcr irnfht1ltcn wjll. Salz 1 und 2 gelten ren einführen oder verbringen läßt, ohne seine
nicht für die Ert,:ilung von Bescheinigungen nach Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der
§ 6 Abs. 2. tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu haben,
(2) 1st der Antragsteller oder derjenige, der nach 3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder
diesem Gesetz verpflichtet 1st oder gegen den nach entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die
diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol- erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nicht-
len, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirt- berechtigte weiterzugeben,
schaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Be- 4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 einen dort
hörde örtlich zustJndig, in deren Bezirk sich eine bezeichneten Gegenstand herstellt, bearbeiteC
qewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt
werden soll. Für die Ertei1unq, <lie Versagung, die oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn aus-
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach übt, einführt oder sonst in den Geltungsbereid1
§ 7 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Be- dieses Gesetzes verbringt,
1.irk sich die gewerbliche llauptniederlassung befin-
det odf'r errichtet werden so]J. Fehlt eine gewerb- 5. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von
hche Niederlassung, so richte!. sich die Zuständig- in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Gegen-
keit nach Absatz 1. ständen anleiitet oder auffordert oder Bestandteile
vertreibt oder überläßt, die zur Herstellung dieser
(3) Abweichend von den J\ bsii lzen ] und 2 ist ört- Gegenstände bestimmt sind,
]ich zustündig
6, entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition,
1. für die fü~schußprüfung (§ 16) jedes Prüfungsamt,
zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, im Rei-
bei dem ein GPncnslcrnd zur PrüfunD vorgelegt
segewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten,
wfrd,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die vertreibt oder anderen überläßt oder
Behörde, in deren Bc~zirk sich der Gegenstand be-
findet, 7. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe,
3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2 die a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach
Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt
dem Ges,etz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen erforderliche Erlaubnis erworben, ein-
werden soll,
geführt oder sonst in den Geltungsbereich
4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes verbracht hat oder
und 3 die Behörde, in deren ßpzirk die Veranstal-
b) hber die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht
tung stattfinden soll,
mehr ausüben darf, sofern es sich um eine
5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 sowie für Maß- Schußwaffe handelt, zu deren Erwerb es nach
nahmen auf Grund einer Rcchtsveron:lnung nach bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte,
§ 44 Abs. 3 die Behörde, in deren Bezirk die
Schießstätte betrieben wird oder bei.rieben oder während der Betriebszeit in gewerblichen Räu-
geändert werden solJ, men, die der Bewirtung von Gästen oder der Un-
terhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die
6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. l und 4 die Be- der gemeinschaftlichen Unterbringung oder Ver-
hörde, jn deren Bezirk ~Jeschossen werden soll. pflegung von Arbeitneh.mern dienen.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Abschnitt IX
(2) Der Versuch ist strafbar.
Straf- und BußgeldvorschrHten
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 53
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
Straivorschriiten
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie
fünf Jahren wird bestraft, wer ausübt oder entgegen § 29 Abs. l Satz 1 Mu-
nition erwirbt,
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz eine Schußwaffe
a) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder
führt,
Munition herstellt, bearbeitet oder instand-
setzt, c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz eine Schußwaffe
herstellt, bearbeitet oder instandsetzt,
b) entgegen § 7 Abs. l Nr. 2 Schußwaffen oder
Munition ankauft, vertreibt, anderen überläßt 2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder
oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Uber- Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis be-
lassen solcher Gegenstände vermittelt, darf, einem Nichtberechtigten überläßt,
BundcsgeselzblatC Jahrgang 197G, Teü [
:1. enlucqen § 17 /\bs. 1 S"llz 1 Nr. l bis 6 einen dort 4. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenher·-
bezeid111el.en Ce~wnsl.c111d herstellt 11
bearbeitet,, stellungsbuch, das Waffenhandelsbuch oder das
inslandsel:id,, erw irbt 11 vr)rlrcibt 11
anderen überläßt Munitionshandelsbuch nicht, nicht richtig oder
oder sonst die latsädiliche Gewalt über ihn aus- nicht vollständig führt,
iiht., ihn einführt oder sonst in den Geltungsbe-
5. entgegen § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3
reich dieses GPselze.; verbringt oder einer nach
Schußwaffen oder Munition nicht oder nicht in
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 erlasspnen Rechtsverordnung zu-
der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
w iderh,:rnddt soweit snc sich auf Gegenstände
11
bezieht" die d(!ll in § 37 /\ hs. l Salz 1 Nr. 1 bis 7 6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Muni-
bczeichnet!C:n vri~rgh~id1bdr sind und für einen
11
tion anderen gewerbsmäßig überläßt,
bcstimm!Pn Tiihi:_~:.;L_rnd ,Jul diese Sl.ra.fvorschrift 7. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Handfeuer-
verwc-isl.,, waffen,, Böller, Einsteckläufe oder Austausch-
4. entrwgen § ]ß A hs. I Schußwaffen oder Munition„ läufe nicht durch Beschuß amtlich prüfen läßt 11
zu dPn~n Ervvr~rb es kc>i nc•r Erlaubnis bedarf,, oder 8 . entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Handfeuerwaffen,
Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe,, hn Böller,, Einsteckläufe oder Austauschläufe, die
J\,1ark. l vcrkeh r,, auf Volksfpsl,en„ Schützen1festen nicht das amtliche Beschußzeichen tragen, ande-
oder ühnlidwn VPranstaltungen vertreibt oder ren überläßt oder zum Schießen verwendet,
anden:n übi::düm„
9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen„
5. cntge~wn § 39 Abs. l iwi üffenUichen Vernnsta!- Schußapparate oder Einsteckläufe, die nicht zu-
1:unrwn eine Schuß-, Hieb- oder Stoßiwaffo führt,, gelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbe-
Ci, entgeqen einer voHziehbaren Anordnung nach reich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-
§ 40 Abs. l (he tal.sächfü:he Gewalt über einen mäßig herstelH,
dort bezeichneten Ge9e:nsL:ind ausübt oder 10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen die nicht zu-
11
7. entge9en § 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den in gelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbe-
Absatz 1 Nr. 7 Buchsl.a.be b bezeichneten FäUen reich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs-
nach Abiauf der Meldeffr„t die tatsächliche Ge-• mäßig hersteHt 11
waH über eine nichl angemeldete Schußwaffe
11. entgegen § 23 Abs, 1 pyrotechnische Munition,
ausübt
die nicht zugelassen ist, einführt, sonst in den
(4) !-land.ca der Tüter in den FäHen des Absat- Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
zes 1 Nr . 1, 2 4 bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig„
11
gewerbsmäßig herstellt,
so ist die Strafe bei Talen nach Absatz 1 Nr.. 11 211 4 12. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe oder
bis 7 Freiheitsstrafe bis zu zweiL Jahren oder Geld- pyrotechnische Munition, die nicht das vorge-
strafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis schriebene Zulassungszeichen tragen, gewerbs"'
zu einem Jahr oder Geldstrafe. mäßig anderen überläßt,
13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronenmunition, Kartu•-
§ 54 schenmuniUon oder Treibladungen, die nicht
Verletzung der GeheimhaUungspmcM den Anforderungen einer Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 2 entsprechen, gewerbsmäßig
(aufgehoben durch Artikel. 181 Nr . 2 des Einfüh- herstellt, einführt, sonst in den Geltungsbereich
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 dieses Gesetzes verbringt, vertreibt oder ande-
- BundesgcsetzbL 1 S. 469 --) ren überläßt,
14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die Waffenbesitz-
§ 55 karte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
Ordnungswidrigkeiten entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 Schußwaffen oder
Munition bei der zuständigen Uberwachungsbe-
(1) Ord11ung;1Nichig lnamh·it 1wer vorsJ.Ldich oder
fahrWssig hörde nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht
vorführt 11
1. eine voHzichbare Auflage nach § 10 Abs. 1
15. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstellung
Satz 2 oder 3,, § 21 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6
einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der
Satz 2, § 22 Abs. 5,, § 2] Abs. 5, § 28 Abs. 1 Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
Satz 5 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 35 Abs" 2 nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder .ent-
Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 § 37 Abs" 3 Satz 2 oder
11
gegen § 28 Abs. 7 Satz 1 die Waffenbesitzkarte
3, § 38 Abs. 2 Satz 2,, § 39 Abs, 4, § 41 Abs. 2
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Satz 3 oder 4, § 44 Abs. l Salz 2 oder § 45 Abs. 2
nicht, nicht vollsUindig oder nicht rechtzeitig er- 16. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition
füllt, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe erwirbt oder
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 eine Schußwaffe
2. einer vollziehharen Anordnung nach § 10 Abs. 2,
oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Er-
§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 8" § 42 Abs. 2, § 46 Abs . 3
laubnis bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe
oder § 48 Abs. 2 Satz l zuwiderhandelt,
einem Nichtberechtigten oder entgegen § 34
3. einer Anzeig<:!pflicht nach § 11, § 28 Abs. 7 Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbsmäßig überläßt
Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2 § 43 Abs. 1 oder 2
11 oder entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die dort be-
Satz l zuwid(\rhanddl, zeichneten Angaben nicht einträgt,
Nr. 23 -- Tt1g der Ausgabe: Bonn, den ]O, März ]976 4153
17. entgegen § 34 Abs, 6 Satz 1 die dort bezekhne- b) nach § 6 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 6 oder 7,
ten Urkunden nicht zum V\TaffenhersteHungs- § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, § 26 Abs. 1
buch oder zum Waffenhande]sbuch njmmt, Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 44 Abs. 3
l 8. entgegen § 34 Abs, 6 Satz 2, 3 oder 4 die vorge- :nrwiderhandeH, sowe]t sie für einen bestimmten
schriebenen Angaben nicht, nicht rechtzeitig Ta!bestand auf diese Bußgeldvorsduift venl\Teisl.
oder nicht dauerhaft vermerkt oder entgegen
§ 34 Abs. 6 Satz 3 den Ausncihmebest;heid nkhi j2.) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten
oder nicht rechtzeitig vorlegt. auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g.
19, entgegen § 34 Abs. 7 den Erwerlwr einer Schuß-
waffe nicht auf das Erfordernis e]nes ·waffen- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
scheines hinweist, buße bi1s zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
v;1erden.
20. entgegen § 34 Abs. 8 eine dort bezeichnete
Schußwaffe oder Munition zum Kauf oder (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Tausch anbietet, ohne auf das Erfordernis einer Nr. ] des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,
Erlaubnis zum Erwerb hinzuweisen oder ohne soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Techni-
seinen Namen oder seine Anschrift anzugeben, schen Bundesanstalt,, der BundesanstaH für Mate-
21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 oder § 45 rialprüfung oder dem Bundeskrimina]arnt ausge-
Abs. 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht führt wird, die für die Erteilung von Er]aubnissen
mit sich führt oder Befugten auf Verlangen nach § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.
nicht zur Prüfung aushändigt,
22, a) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Geschosse § 56
mit Betäubungsstoffen oder ent9cgen § 37 fä111iz.ieJn.mg
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Geschosse oder sonstige
P} Ist eine Straftat nach § 53 oder eine Ordnungs-
Geqensl.ände der dort bezeichneten Art, die
widrigkeit nach § 55 begangen worden,, so können
nicht den AnlorderunrJen einer Rechtsverord-
Gegenstände,
nung nach§ 6 Abs. 4 Nr. 4 entsprechen,
1. auf die skh die Straftat oder Ordnungswidrig-
b) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nachbil-
keit bezieht oder
dungen von SchußwaHen ode:r entgegen § 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 unbrnuchbi"H gemachte 2. die zu der Begehung oder Vorbereitung ge-
Schußwaffen braucht ,vorden oder besbmmt gewesen sind.,
herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, ver- eingezogen werden.
treibt, anderen überläßt, einführt, sonst in den (2) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder setzes über Ordnungsvvidrigkeiten slnd anzm,ven-
sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt den.
oder
c) entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauchbar ge-
AbschnUt X
machte Schußwnffe führt,
23. entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforderlichen lJbe]·gangs- 1!.mdl Schlußvo:irschrmen
Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß
Schußwaffen oder Munition abhanden kommen § 57
oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt a.n Ubergangsvorsduiften
sie~ nehmen,
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiHe
24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte
Erfa:uhnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tä-
betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art
tigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres
ihrer Benutzung wesentlich ändert,
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenher-
25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder stellung oder zum Wa.ffenhandel im bi::;herigen Um-
mit einem Böller schießt, fang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder gestellt und darüber von der zuständigen Behörde
entgegen § 46 Abs. 2 Satz 2 den Zutritt zu den noch nicht entschieden worden, so verlängert sich
Geschäftsräumen, Grundstücken oder Wohnräu- diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entschei-
men oder die Vornahme von Prüfungen oder Be- dung über diesen Antrag. Eine vor lnkrafttreten
sichtigungen oder die Entnahmf~ von Proben dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der
oder die Einsichtnahme in die geschäftlichen §§ 21 und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulas-
Unterlagen nicht gestattet, sung nach diesem Gesetz.
27. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Ur- (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes
kunden nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen
28. einer Rechtsverordnung im Sinne dieses Gesetzes.
a) nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Ge- (3) Pyrotechnische Munition, die nach § 23 der
genstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Zu]assung bedarf, darf auch nach Inkrafttreten die-
Satz 1 Nr. 3 bis 1 J bezeichneten jn ihrer Ge- ses Gesetzes eingeführt, sonst in den Geltungsbe-
fährlichkeit verqlcichbar sind, oder reich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976., Teil I
hergeslellt vverdtm, his die Bundesanstalt für Mate- (2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche
rialprüfung über den Zulassungsantrag entschieden Gewalt über verbotene Gegenstände im Sinne des
hat. Dies qilt nicht, wenn die Zulassung nicht inner- § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 ausgeübt, so wird das Verbot
halb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Ge- nicht wirksam, wenn er diese Gegenstände bis zum
setzes beantragt wird. 30. Juni 1976 dem Bundeskriminalamt schriftlich an-
meldet und dabei seine Personalien, Art und Anzahl
(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Aus-
der Gegenstände, deren Kaliber, Hersteller- oder
tauschli:iufe und pyrotechnische Munition, die im
Warenzeichen und, wenn die Gegenstände eine
Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften
Herstellungsnummer haben, auch diese angibt. Der
amtlich geprüft oder zugelassen sind, ein Beschuß-
Anmeldende hat durch eine Bescheinigung der zu-
oder Zulas~ungszeichen tragen und die, soweit er-
ständigen Behörde oder eines zugelassenen Waffen-
forderlich, nach§ 13 gekennzeichnet sind, dürfen im
herstellers oder Büchsenmachers nachzuweisen, daß
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne erneute amt-
er die Gegenstände gemäß den Anforderungen einer
liche Prüfung vertrieben und anderen überlassen
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
werden.
stabe g unbrauchbar gemacht hat. Sofern die An-
(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaub- meldung nach Satz 1 nicht vorgenommen oder der
nisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird, kann das
Sinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Bundeskriminalamt anordnen, daß die Gegenstände
setzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in binnen angemessener, von ihm zu bestimmender
dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Ver- Frist in bestimmter Weise zu verändern oder einem
bote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen Berechtigten zu überlassen sind und dies dem Bun-
Waffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach deskriminalamt nachgewiesen wird. § 37 Abs, 5
§ 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb (3) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte vollau-
von Schußwaffen. tomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen im
(6) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Jagd- Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
scheine, Erlaubnisse zum Erwerb von und zur Aus- waffen waren und unbrauchbar gemachte Schuß-
übung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, waffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegs-
Erlaubnisse zur Waffenherstellung und zum Waf- waffen hervorrufen und über die der Betroffene die
fenhandel, die im, Land Berlin nach den dort gelten- tatsächliche Gewalt nach Absatz 2 ausüben darf,
den Vorschriften ausgestellt sind, gelten auch im außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Personen, die ih- seines befriedeten Besitztums zu führen.
ren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,
bedürfen keiner Waffenbesitzkarte, wenn sie die § 59
Schußwaffen nach den im Land Berlin geltenden Anmeldepflicht für Schußwaffen
Vorschriften rechtmäßig erworben haben und sie (1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche
1. als Inhaber eines Berliner Jagdscheins zur Aus- Gewalt über Schußwaffen ausgeübt, für die es ihrer
übung der Jagd oder zur Teilnahme an einer son- Art nach auf Grund dieses Gesetzes einer Erlaubnis
stigen jagdlichen Veranstaltung oder bedurfte, so hat er diese Schußwaffen bis zum
30. Juni 1976 der zuständigen Behörde schriftlich
2. als Sportschütze zur Teilnahme an einer sportli-
anzumelden und dabei seine Personalien, Art und
chen Veranstaltung
Anzahl der Schußwaffen, deren Kaliber, Hersteller-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen. oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen
eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzu-
(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des geben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht
Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 (Bundesge- verpflichtet, wer
setzbl. I S. 633), geändert durch das Gesetz vom
1. die Schußwaffen der zuständigen Behörde nach
25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358, 1970 I
dem 1. Januar 1973 mit den Angaben nach Satz 1
S. 224), gelten in dem bisherigen Umfange als Aus-
angemeldet hat,
nahmebewilligungen im Sinne des § 37 Abs. 3 dieses
Gesetzes. 2. die Schußwaffen vor dem Ablauf der Frist nach
Satz 1 eihem anderen überlassen hat.
§ 58 {2) Hat jemand eine Schußwaffe nach Absatz 1
rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen un-
Anzeigepflicht und Führungsverbot
erlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tat-
für verbotene Gegenstände
sächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der
(l) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkür-
Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben für uner-
10 verbotenen Gegenstand ausgeübt, ohne einen An- laubt eingeführte Schußwaffen werden nicht nach-
trag nach § 37 Abs. 3 gestellt zu haben, so wird das erhoben.
Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand (3) Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Be-
bis zum 30. Juni 1976 unbrauchbar macht, einem Be- hörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der An-
rechtigten überläßt oder einen Antrag nach § 37 meldende die erforderliche Zuverlässigke_it besitzt.
Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwen- Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht
den. zum Erwerb von Munition.
Nr. 23 ---- Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 10 . März 1976 455
(4) Nach i\b]auf der Anmeldefrist darf die tat- "9. den für die Erteilung von Waffenbesitzkar-
sächliche Gewalt über ünmeldepflichtige, jedoch ten, Munitionserwerbscheinen und Waffen-
nicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt scheinen zuständigen Behörden."
werden. Die zuständige BPhörde kann anordnen, b) In § 50 Nr. 4 erhält der erste Halbsatz folgende
daß die Waffen binnen angemessener, von ihr zu be- Fassung:
stimmender Frist unbrauchbar gemacht oder einem
„4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf
Berechtigten überlassen werden und dies der zu-
oder einem Gewerbe, die Einstellung in den
ständigen Behörde na.chgewiesen wird. § 37 Abs. 5
öff entliehen Dienst oder die Erteilung einer
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuvlenden.
Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerb-
scheins oder Waffenscheins beantragt, falls
§ 60 die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung waffenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer
und des Einzelhandelsgesetzes erheblichen Gefährdung der AHgemeinheit
führen würde."
(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewer-
bebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung, (3) In § 100 a deir Strafprozeßordnung, zuletzt ge-
soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften ändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1971 (Bundes-
enthält. gesetzbl. I S. 1979), wird nach den Worten „im Sinne
des § 138 des Strafgesetzbuches" eingefügt:
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich
des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die ,,Straftaten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffen-
Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August gesetzes vom 19. September 1972 oder nach § 16
1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1121). zuletzt geändert Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von
durch das Gesetz vom 24. Mai t 968 (Bundesgesetz- Kriegswaffen,".
blatt I S. 503), keine Anwendung. (4) In § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-
sionsgefährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bun-
§ 61 desgesetzbl. I S. 1358) werden nach den Worten
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Aufhebung und Änderung von Vorschriften
bestimmt die Zolldienststellen," die Worte „der
(1) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden
Kraft: des Bundesgrenzschutzes,,, eingefügt.
1. das Bundeswaffengese!z vom 14. Juni. 1968 (Bun- (5) In § 46 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz vom
desgesetzbl. I S. 633), 28 . April 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom
2. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichsge- 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), wird folgen-
setzbl. I S. 26S), der Satz 2 angefügt:
,,Der Bundesminister des Innern bestimmt die Be-
3. die Verordnung zur Durchführung des Waffen-
hörden des Bundesgrenzschutzes, die für die Uber-
gesetzes vom 19. März 1938 (ReichsgesetzbI. I
wachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff
s. 270), zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt"
4. das saarländische Gesetz über Waffen und Muni-
tion in der Fassung der Bekanntmachung vom § 62 *}
1. August 1959 (Amtsblatt S. 1206), Inkrafttreten
5. sonstige Vorschriften des Landesrechts, deren Ge- Dieses Gesetz tritt a.m 1. Januar 1973 in Kraft.
genstände in diesem Gesetz geregelt sind oder Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
die ihm widersprechen. gen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
(2) Das Gesetz über das Zentrnlregister und das mächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in
Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge- Kraft.
setzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert:
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
a) In § 39 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 einge- sprünglichen Fassung vom 19. September 1972. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen sich aus den in der
fügt: vorangestellten Bekanntmachung näher bez:eicl!meten Vorschriften.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit. ib rer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnittclbi:lrc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ß<•z(•ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
1 l. 2. 76 V<irordnung (EWG) Nr. 289/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf c;et:reide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
~J r i c ß von Wr)iZ<'n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der I2inluhr 12.2. 76 L 37/4
11. 2. 76 Vc!rord II u nq (EWC) Nr. 290/76 der Kommission zur Festset-
zunq dc)r Prüm il·n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c 1. r c i cJ (\, M c; h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12. 2. 76 L 37/6
10. 2. 76 V<·rordnun~J (l2W(;) Nr. 291/76 der Kommission über eine Aus-
schrcihunq zur Lieferung von auf dem Markt der Gemeinschaft
qckauflcm Butter o i l im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
an das Kinclc·rhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) für
lndien 12. 2. 76 L 37/8
10. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 292/76 der Kommission über eine Aus-
schrei lrnng für die Lieferung von Butter o i 1 an die Islamische
Republik l\ikistan im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 12. 2. 76 L 37/10
11. 2. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 293/76 der Kommission zur Festset-
zung d<'r l~rstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand flir Weißzucker und Rohzucker 12.2. 76 L 37/12
11. 2. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 294/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 12.2. 76 L 37/14
11. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 295/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusalzbeträgen für Eieralbumin ·und Milch-
album in 12. 2. 76 L 37/16
11. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 296/76 der Kommission zur Festset-
zung des Bdragcs der Beihilfe für O 1 s a a t e n 12.2. 76 L 37/18
11. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 297/76 der Kommission zur Festset-
zung des Wdlrnarklpreises für Raps- und Rübsens amen 12.2. 76 L 37/20
11. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 298/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzuckf,r 12.2. 76 L 37/22
11. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 299/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bc)sti mm len anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 12. 2. 76 L 37/23
12. 2. 76 Verordnung (EWC]) Nr. 301/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 13. 2. 76 L 38/3
12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 302/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge t r c j de , M c h l und M c1 l z hinzugefügt werden 13. 2. 76 L 38/5
12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 303/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei dPr Einfuhr 13.2. 76 L 38/7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verli:ig: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunchisqc!sdzhlalt Teil J werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II W<)r<len völkerrechtliche Verninbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriflen uncl
Ikkanntmacbungcn ,;owic Zolll.i!rilverorclnunqen veröffentlicht.
Bezugs b c d in g u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie9en. Postilnsc:hrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Posl.filch l:l 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt auch für BundPsqeselzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 il11sgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslschcc:kkonto B1mclc;sge.sctzhlatt Köln 3 99-509 oder ge9en Vorausrechnung.
Preis cl i C! s c, r Ans q il b P: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich --,40 DM VersandkostPn), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bczugs-
p1eis isl die Mdnwcrlslcuc'r cnl11,illcin; der ungewandte Stc11ers,J!z betriigt 5,5 °/o.