409
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1976 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
3. 3. 76 Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmungen (Kapitalaus-
stattungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
3. 3. 76 Verordnung zur Förderung der beruflimen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger
Besdiäftigungslage (Verordnung nadi § 42 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 Satz 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
24. 2. 76 Entsdieidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 3 des Niedersädisisdien Ridlter-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Absdinitt II Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des
Niedersächsischen Richtergesetzes vom 3. Juli 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Reditsvorsdiriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmungen
(Kapitalausstattungs-Verordnung)
Vom 3. März 1976
Auf Grund des § 53 c Abs. 2 und des § 156 a Abs. 2 (2) Für den Beitragsindex werden die im letzten
des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge ein-
Versicherungsunternehmungen sowie auf Grund des schließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlos-
§ 53 c Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 senem und in Rückdeckung übernommenem Ver-
Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung sicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgesd1äf l)
der Verordnung zur Vereinheitlichung der Versiche- zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Bei-
rungsaufsicht vom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I träge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die
S. 363), jeweils in der Fassung des Ersten Durchfüh- im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abztt-
rungsgesetzes/EWG zum V AG vom 18. Dezember setzen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139) wird mit Zustim- zum Betrag von 36,6 Millionen Deutsche Mark 18
mung des Bundesrates verordnet: vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden
Betrag 16 vom Hundert ermittelt. Die Summe dieser
§ 1 Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu verviel-
fachen, der sich im letzten Geschäftsjahr für das ge-
(1) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich
samte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis
entweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitrags- der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene
index) oder nach den durchschnittlichen Aufwen- Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Versid1e-
dungen für Versicherungsfälle der letzten drei Ge- rungsfälle ergibt. Der Verhältnissatz ist mit min-
schäftsjahre (Schadenindex). Maßgebend ist der je- destens 50 vom Hundert anzusetzen.
weils höhere Index. Bei Unternehmungen, die im
wesentlichen die Sturm-, Hagel- oder Frostversiche- (3) Für den Schadenindex werden die Brutto-
rung betreiben, sind als Schadenindex die durch- zahlungen für Versicherungsfälle in dem nad1 Ab-
schnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle satz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des
der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen. letzten Geschüftsjahres gebildeten Bruttorückstel-
4]0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I
Jlungen für noch nichi ab~Jewkkelte Versicherungs- § 2
fidlP for das !Jesamte Versicherungsgeschäft zusam- Der Garnntiefonds beträgt nündestens
m1engercchneL Von dieser Summe sind die wi',färend
des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erziel- 1. 1 464 000 Deutsche ~r1ark, wenn Risiken gedeckt
ten Erträge uus Regressen sowie die zu Beginn die- werden, die zu einer in TeH A Nr. 10 bis 15 der
ses Zeitraums vorlrnndenen Bruttorückstellungen Anlage zum Gesetz genannten Versic:herungs-
hir noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für sparte gehören,
dös gesumte Versicherungsgeschäft abzusetzen. Der 2. 1 098 000 Deutsche Mark, ,senn Risiken gedeckt
verbleibende Betrag ist durch die entsprechende An- werden, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8 und 16
:1.ahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergebnis werden der Anlage zum Gesetz genannten Versiche-
bis zum Betrag von 25,62 Millionen Deutsche Mark nmgssparte gehören,
26 vom Hundert und von dem darüber hinausge- 3. 732 000 Deutsche Mark, ·wenn Risiken gedeckt
henden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. Absatz 2 v11erden, die zu einer in TeH A Nr. 9 und 17- der
S,:Jtz 4 und 5 ist anzuwenden. Anlage zum Gesetz genannten Verskhenmys-
sparte gehören.
(4) Die Vornhundertsütze der Absätze 2 und 3
sind auf ein Drittel zu kürzen, soweit Krankenver- Werden Risiken aus mehreren Versic:herungsspar-
sicherungen nach Art der Lebensversicherung be- ten gedeckt, so ist der höchste Betrag maßgebend.
trieben werden, wenn
§ 3
L die Beiträge auf der Grundlage von Wahrschein-
lichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Der nach § ] 56 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes maß-
Grundsätzen berechnet werden, gebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 3,,66
Mifüonen Deutsche Mark festgesetzt.
2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
§ 4
3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben
wird und Diese Verordnung giH nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
bl,att I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ersten
a) das Kündigungsrecht der Versicherungsunter- Durchführungsgesetzes/E\.iVG zum VAG vom ] 8. De-
nehmung spätestens nach Ablauf des dritten zember_ 1975 (Bundesgesetzbl. l S. 3139) auch im
Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie Land Berlin.
b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herab- § 5
setzung der Leistungen mit Wirkung für be- Diese Verordnung trHt 01m Tage nach der Ver-
stehende Versicheruw1en vorbehalten ist. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Teig der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 4H
Verordnung
zur Förderung der beruHichen Fortbildung und Umschulung
be.i ungünstiger BeschäUigungslage
(Vernrdrnung n,,ich § 42 Abs. 4 und§ 4'7 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 3. März 19'76
Aul Grund ch~s § 42 Ab:;. 4 und d~\.-, § 47 Abs. 1 1. Förderung für die Teilnahme an einer Fortbil-
Saiz 2 dPs J\rbei1'.';f{1,rch-runq~qr:sct1.es wird verord- dungs- oder Umschulungsmaßnahme beantragt,
net: nachdem er bereits als Teilnehmer an einem
Sprachlehrgang nach dem Arbeitsförderungsgesetz
gefördert worden ist,
Abweichend von § 42 Abs. 1 NL 1 des Arbeits- oder
förderungsgesetzes wird ein r.Hbeitsioser Antrag- 2. Förderung für die Teilnahme an einem Sprach-
steller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, lehrgang beantragt, nachdem er bereits als Teil-
der das 25. LebcnsJjdhr noclrn nichl voHendf~t hat„ ge- nehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungs-
fördert„ wi~nn er maßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz ge-
1. innerhalb der ie!1.tpn 12 Mond !e vor Beginn der
1
fördert worden ist.
Maßnahme mindestens 9 Motld 1,e oder„ § 3
2. sofern er an einer Maßnahrne nach § 42 Abs. 3 Abweichend von § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeits-
des Arbeitsfördcrunqsrwsetzes teilnimmt, inne,r- förderungsgesetzes wird bei einem Antragsteller,.
halb der lelzlen 9 Monallr- vm Beqinn der Maß- der die letzten 6 Monate vor Beginn der Maßnahme
nahme mindeslcns G Monah~ arbeitslos gemeldet war und dem voraussichtlich in
arbeitslos gemeldet w M und ihm voraussichtlich in absehbarer Zeit keine angemessene .AJrbeit ange-
absehbarer Zeil keine z1nqem.essene Arbeit ange- boten werden kann, die Zeit der Arbeitslosigkeit
boten werden kann. auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit angerechnet.
§ 2
§ 4
(l) Abweidwnd von§ 42 Abs . 2 des /\rbeitsförde-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
rungs~iesetzes wird ein Antragsteller gefördert, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
wenn
gesetzbL I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
L er arbeitslos gemeldet isl oder ohne TeHnahme Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin,
an der Maßnahme arbeitslos wäre und
2. im Einverständnis mit dem zuständigen Arbeits- § 5
amt auf Grund des vor Inkrafüreten', dieser Ver- (1) Diese Verordnung tritt mit \i\Tirkung vom
ordnung geltenden Rechls geplant war eine vor-11
1. Januar 1976 in Kraft,
angegangene Bildungsma(h1ahme durch die wei-
tere Bildungsmaßnahme zu (~rg;jnzen, (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1976
außer Kraft. Sie gilt nur für Antragsteller, die vor
(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 des Arbeitsförde- Ablauf der GeHungsdauer dieser Verordnung mit
rungsgesetzes wird ein Aussiedler im Sinne des § 1 der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme begon-
Abs. 2 Nr. 3 und Abs, 3 dPs Bundcsverlriebenen- nen und vor diesem Zeitpunkt Leistungen beantragt
gcsetzes auch ddm11 gefördert„ vvenn er haben,
Bonn,. den 3, März ]976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
./\us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Dezember 1975 -- 2 BvL 7/74 --, ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover, wfrd
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 33 Absatz 3 Niedersächsisches Richtergesetz vom
14. Dezember 1962 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 265) in der Fassung des Artikels 1 Abschnitt II
Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Nieder-
sdchsischen Richtergesetzes vom 3. Juli 1972 (Ge-
setz- und Verordnungsbl. S. 365) ist in der sich aus
den Gründen ergebenden Auslegung mit dem
Grundgesetz und dem sonstigen Bundesrecht ver-
cjnbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
9ericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bonn, den 6. März 1976 .413
Bundesgesetzblatt
Teil II
NL 13, ausgegeben am 5. März 1916
Tag In h a l t Seite
24. 2. 76 Bck,Hmln,adrnnu tlcr Vcrt!inhanmg zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
limcl und der Rcgicrunq der Frnnzösischen Republik über das Kulturwehr Kehl/Straßburg 353
24. '.2. 76 Bekunnl.m,H:hung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über den festen
Strußeniiher~vmg ühcr die Bauwerke der Staustufe Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
24. 2. 7G Bekanntmuchun~J der <foulsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über Bau, Unter-
hallunq und EnwiwnirHJ ci1ws festen Straßenüberganges über die Bauwerke der Staustufe
Jffczheirn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
24. 2. 76 Bek,rnnlmuchung d<'r Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lund und der Regierung der Frrrnzösischen Republik über den Betrieb des beweglichen
Wehrs Gambshein1 ................................................................. .
24. 2. 76 Bek,Hmlmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dF:r Re~1icrunq der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen
vVehrs HfPzheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi.iß § 1 Abs. 2 des Ge:c.ei.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird m1f folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßczcichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 76 Verordnung Nr. 4/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Veikehrskishrntien der Binnenschiff-
fahrt 39 26.2. 76 5. 3. 76
26. 2. 76 Verordnunu iibcr die Zulassunq von llandelssaat-
9111 lwi Esparsette 42 2. 3. 76 3. 3. 76
Bonn, den 6. März 1976 .413
Bundesgesetzblatt
Teil II
NL 13, ausgegeben am 5. März 1916
Tag In h a l t Seite
24. 2. 76 Bck,Hmln,adrnnu tlcr Vcrt!inhanmg zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
limcl und der Rcgicrunq der Frnnzösischen Republik über das Kulturwehr Kehl/Straßburg 353
24. '.2. 76 Bekunnl.m,H:hung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über den festen
Strußeniiher~vmg ühcr die Bauwerke der Staustufe Gambsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
24. 2. 7G Bekanntmuchun~J der <foulsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über Bau, Unter-
hallunq und EnwiwnirHJ ci1ws festen Straßenüberganges über die Bauwerke der Staustufe
Jffczheirn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
24. 2. 76 Bek,rnnlmuchung d<'r Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lund und der Regierung der Frrrnzösischen Republik über den Betrieb des beweglichen
Wehrs Gambshein1 ................................................................. .
24. 2. 76 Bek,Hmlmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dF:r Re~1icrunq der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen
vVehrs HfPzheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi.iß § 1 Abs. 2 des Ge:c.ei.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird m1f folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßczcichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 76 Verordnung Nr. 4/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Veikehrskishrntien der Binnenschiff-
fahrt 39 26.2. 76 5. 3. 76
26. 2. 76 Verordnunu iibcr die Zulassunq von llandelssaat-
9111 lwi Esparsette 42 2. 3. 76 3. 3. 76
BundesgesetL;blatt, Jahrgang 1976 Teil [
1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im AmtsblaH der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü•7.(•ichnung der RechtsvorschriJt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./SeHe
Vorschriften für die AgrarwirtscbaU
4. 2, 76 Ve,·•ndnung (EWG) Nr. 248/76 der Kommission zur Fest-
sel.zung der Referenzpreise für Gurken für die Monate
F(~bruar und März 1976 5. 2, 75 L 30/8
4. 2. 7G Verordnung (EWC) Nr. 250/76 der Kommission zur Ändemng
der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbe-
stimmungen belreffend die Interventionen auf den Märkten
der KäsPsortcn G r an a Pa da n o und Pa r m i g i a n o
Reggiano 5. 2, ']G, L 30/11
4. 2. 76 Veror<lnun~J (E\,VC) Nr. 251/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von \V e i ß - rnnd
Rohzucker 5. 2. 16 L 30/12
5. 2. 76 Vf)rordnun~J (EWG) Nr. 252/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e .i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von ·weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfllhr 6. 2. 76 L 32/1
5. 2. 76 Verordnung (EWG} Nr. 253/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M eh l und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 2. 16 L 32/3
5. 2. 76 Verordnung (E\VG) NL 254/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfung(•n bei der Einfuhr 6, 2. 16 L 32/5
5, 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 255/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen het
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 6, 2. 1fi. L 3211
5. 2. 76 Verordtnmg (EW(;) Nr. 256.176 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f l e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 6. 2.76 L 32/9
5. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 257/76 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für G e !. r e i d e und R e i s 6.2. 76 L 32/12
5. 2. 76 Verordnung (E\VG) Nr. 258/76 der Kommission zur Ä.ndemng
der Verordnung (EVvG) NL 3338/'75 über eine zweite Aus-
schreibung von G ran a - Pa da n o - Käse aus den Bestän-
den der italienischen Intervenlionsstelle 6. 2.76 L 32/14
5. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 259/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 6. 2.76 L 32/15
5. 2, 76 Verordnung (E\VC) Nr. 260/76 der Kommission zur Änderung
des Crundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir u. p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 6.2. 76 L 32/16
5. 2. 76 Verordnung (EVVG) Nr. 261176 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 6. 2, 16 L 32/rl
6. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 262/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide" M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1.2. 76 L 33/1
6. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 263/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 1.2. 16 L 33/3
~f.'22 Tdg de1 Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976 4!H
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Diünm und ßczt·i ürnunu dt r Rcdllsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 2. 76 Ven.Jnlnung (EWC) Nr. 264/76 der Kommission über eine
/\Usschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
!ochaH gcku11Hem Butter o i 1 im Rahmen der Nahrungs-
rni:lclhilfe an die Islnmische Republik Pakistan 7. 2. 76 L 33/5
6. 2. 76 Vcrnrdnunq (EWC) Nr. 265/76 der Kommission zur Änderung
dr·r VQrordnung {EWC) Nr. 196/76 über besondere Bedin-
gungen bei der Zahlung der Erstattung für Mager m i l c h -
p u 1 v er, dus im Bestimmungsland zur Tierfütterung ver-
wcndf't wircl 7. 2. 76 L 33/7
6. 2, 76 Vcrordnnng (EW(;) Nr. 266/76 der Kommission zur Fest-
<,<•lztmrJ der Erstattungen für Milch und Milcherz e u g -
n iss e, die in unveri.ind(~rlem Zustand ausgeführt werden 7.2. 76 L 33/8
6. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 267/76 der Kommission zur Fest-
'it•lrnnq de:r Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 7.2. 76 L 33/21
6. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 268/76 der Kommission zur Fest-
sel.zung des Well.mark lpreises für Raps - und und R üb -
sensa.men 7. 2. 76 L 33/23
6. 2. 76 Verordnung (EWG} Nr. 269/76 der Kommission zur Fest-
se!zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.2. 76 L 33/25
6. 2. 76 Vf rordnung (EWG) Nr. 270/76 der Kommission zur Änderung
0
der Ersta11.ung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 7.2. 76 L 33/26
6. 2. 76 Verorclnurl(J (EWG) Nr. 271/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbelräge infolge der Entwicklung der
\VechsPlkurse der italienischen Lira 9. 2. 76 L 34/1
6. 2. 76 Vnordnunq (EWG) Nr. 272/76 der Kommission zur Festset-
ztmg der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
i iir Ra p s und Rübsens amen 9.2. 76 1 34/25
6. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 273/76 der Kommission zur Änderung
dc·s J\ nhangs der Verordnung (EWG) Nr. 136/76 zur Festset-
:1Ung des Mindestpreises für clen Verkauf von Mager -
m i Ich pul ver für das im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 3]54/75 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 9.2. 76 L 34/29
9. 2. 76 Verordnung (EWC} Nr. 274/76 der Kommission zur Festset-
z11ng dC'r auf Getreide , M eh 1 e , Grobgrieß und
:rein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
~c höpfungcn bei der Einfuhr 10. 2. 76 L 35/1
9. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 275/76 cler Kommission zur Festset-
zung <lPr Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 10.2. 76 L 35/3
9. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 276/76 dt;r Kommission zur Festset-
zung cler Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10. 2. 76 L 35/5
10. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 278/76 der Kommission zur Festset-
züng der auf G e L r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und
Fein er r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei dc~r Einfuhr 11.2.76 L 36/2
10. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 279/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M c h 1 und M a l z hinzugefügt werden 11. 2. 76 L 36/4
10. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 280/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 11. 2. 76 L 36/6
10. 2. 76 Verordnung {EWG) Nr. 282/76 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung {EWG) Nr. 249/74 zur Aussetzung der
periodischen Feslselzung der Ausfuhrerstattungen für
Vv e i ß zucke r und Rohzucker 11. 2. 76 L 36/9
10. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 283/76 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 76/76 zur Einführung der
Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des R in d -
f 1 e i s c h sek t o r s im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit
dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventions-
stellen 11. 2. 76 L 36/10
10. 2. 76 Vcrordnun~r (EWC) Nr. 284/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöphmqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 2. 76 L 36/ 11
4Ui Bundesgesetzblatt, Jahrgan~J 1976, Teil [
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Daluw1 und lkzi·id111unq d(:I RechlsvorschriH
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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10 2. 7G Verordnung (EWCJ Nr. 285/76 der Kommission zur Änderung
ck,s Grundbetrnqs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersek-
tors 1 L 2. 76 L 36/12
10. 2. 7ü Vc•rordnun~J (EVV(;J Nr. 286/76 der Kommission zur Andernng
der l>ei der Ersli:ll !ung lür Ce t r e i de anzuwendt)nden Be-
richliqunq 1L 2. 76 L 36/13
Andere V orschriiten
4. 2. 7G V(•rordnung (EW(;) Nr. 249/76 der Kommission zur Aufhe-
bunq (i('r Einluhriiherwachung für Tonbandgeräte 5,2, 76 L 30.ilO
!1. 2. 76 Verordnung (EWq Nr. 277/76 des Rates zur Aufrechterhafl-
lunq der hinsichtlich der Einfuhr von gewissen Textilerzeug-
nissen mit Ursprung in der Republik Korea ergriffenen EU-
manndhmcn 1 L 2 . 16 L 36/1
10. 2. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 281/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Handschuhe, einschließlich
Schutzhandschuhe für alle Berufe, der Tarifstelle 42.03 B L
mil Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr. ]010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorge-
sf'lwiwn Zollprfifer(!nzen gewährt werden 11. 2, 76 L 36/8
Be r ich l i q u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für
Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen (ABI. Nr.
L 281 vom 1. 11. 1975) 10. 2. 16 L 35114
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2751/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 zur Änderung der Verordnung
(EWC) Nr. 1693/72 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstel-
lung der Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Länder der Sahel-
zone (ABI. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) 10. 2. 76 L 35/ 14
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2752/75 des
Rates vom 29. Okt.ober 1975 zur Abweichung von der Verord-
nung (EWG) Nr. 1693/72 hinsichtlich der Verfahren zur Be-
reitstell nng der Nahrungsmittelhilfe für die Sahel-Länder und
Athiopien (Aßl. Nr. L 281 vom l. 11. 1975) 10. 2. 76
Be r ich I i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3145/75 des
Rat.es vom 24. November 1975 über die Eröffnung, Aufteilung
und Vf•rwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für be-
s1 immle Textih~rzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09
und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Herkunft aus der Türkei (für das Jahr 1976) (ABI. Nr. L 317
vom B. 12. 1975) 10, 2. 7-6 L 35/15
Be r i c b t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2734/75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festsetzung der Standardqua-
lil.äten für bestimmte Arten von c::.:etreide, Mehl, Grobgrief~
und Fein9rieß sowie der Regeln für die Festsetzung der
SchwcllPn1m•i<;e diC'ser /\rlen (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975) 11. 2. 76 L 36/26
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil U werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlnrnchungen sowie Zolltari[veror<lnungen veröffentlicht.
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