401
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 1 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1976 Nr. 21
Ta~! In h a 1 t Seite
2. 3. 7G Zchnlc Verordnun~J zur Durchführung des Gesetzes zur Anderung futtermittelrechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
7841-4-3, 7841-6-3
2G. 1. 7h Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen und die Regelung von
Zuständigkeiten auf clHn CebiPt des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn 404
20'.Hl-1 ~-W
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 2. März 1976
Auf Grund der Artikel 2 und 2 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
Vorschriften vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 990), geändert durch das Gesetz zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1617), wird im Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage (Normentafel für Mischfuttermittel) zu § 5 Abs. 1 der Futtermittelanordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1353), zuletzt geändert
durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
Vorschriften vom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3495), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern l.6, 1.6 a und 1.9 bis 1.11 der Typenliste werden in Spalte 5 jeweils wie folgt ge-
ändert:
a) Die Worte Wird Coccidiost.aticum zugesetzt," werden durch die Worte Wird Coccidiosta-
II II
ticum außer Robenidin zugesetzt," ersetzt;
b) folgender Absatz wird angefügt:
11
Wird Robenidin zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung anzugeben: ,Mit
Robenidin. Dieses Futter darf 5 Tage vor dem Schlachten nicht mehr verfüttert werden'".
2. Bei den Nummern l .9 bis 1.11 der Typenliste wird in Spalte 5 jeweils folgender Absatz ange-
fügt:
,,Wird Ronidazol zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung anzugeben: ,Mit Roni-
dazol. Dieses Futter darf 5 Tage vor dem Schlachten nicht mehr verfüttert werden.' "
3. Bei den Nummern 1.9 und 1.10 der Typenliste wird in Spalte 5 ferner jeweils in Absatz 1 die
Z<lhl 20" durch die Zahl „2G" ersetzt.
11
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Bei Nummer 1.11 der Typenliste wird in Spalte 5 ferner folgender Absatz vorangestellt:
;,Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung anzugeben: ,Nur
an Puten bis zum Alter von 26 \Vochen verfüttern.' 1
'
5. Anhang 1 wird wie fo]gt geändert:
a) In Nummer 1 wird die das Flavophospholipol betreffende Position wie folgt geändert:
aa) In der die Nummern 1.1, 1.2, 1.3 der Typenliste betreffenden Zeile wird die Zahl „0,5"
durch die Zahl "1" ersetzt;
bb) die Zeile
„ J.6, 1.6 a, L9, 1.10 0,5 20"
wird durch die Zeile
„ 1.6, · 1.6 a, 1.9, 1.10, 1.11 20"
ersetzt;
cc) in der die Nurnmern 1.13, U4 der Typenliste betreffenden Zeile wird die Zahl „0,8"
durch die Zahl „ 1,5" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird in den das Oleandomycin, Spirarnycin, Virginiamycin und Zink-Bacitracin
betreffenden Positionen in der Spalte „Nummern der Typenliste" hinter der An-
gabe „ 1.1 O" in derselben Zeile die Angabe " , U 1" angefügt.
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Mindest- Höchst-
Zusutzstoffe Nummern der Typenliste gehalt gehalt
mg/kg mg/kg
,.3. Nitrovin Ll, 1.6, 1.6a, 1.9, 1.10, 1.11 10 15
1,5-di (5-nitro-2-furyl)-1,4- 2.1 20 30
pentadien-3on-amidinhydrazon- 2.1 a 50 125
HCI 2.2 ]O 25
2.3, 2.4 5 15
2.6, 2.7 10 60
2.9 25 150
2.9a 20 120
2.10 200 750
3.1, 3.1 a, 3.2 10 80
3.3 20 160
3.4 100 1 000
3.5, 3.5 a, 3.6 10 40".
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Buchstaben j und k werden angefügt:
Mindest- Höchst-
Z nsa tzstoffe Nummern der Typenliste gehalt gehalt
mg/kg mg/kg
„j) Robenidin U, 1.6, 1.6 a, 1.9, 1.10, U 1 30 33
1,3 bis (p-Chlor-
benzy lidenamino )-
Guanidin-Hydrochlorid
k) Ronidazol ].9, 1.10, 1.11 60 90";
(1-Methyl-5-nitroimidazol-
2-y 1)-methy lcarbamat
bb) der abschließende Satz erhält folgende Fassung:
„Einern Mischfuttermittel darf nur einer der unter den Buchstaben a bis e und g bis j
genannten Stoffe und nur einer der unter den Buchstaben f und k genannten Stoffe zu-
gesetzt werden; DOT (Buchstabe d) darf jedoch nicht mit Ronidazol (Buchstabe k) zuge-
setzt werden."
Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 403
e) In Nummer 7 wird die Zeile
., So j aölf ettsä ure-Polyg lyko lester"
angefügt.
f) In Nummer 16 wird die das Cholinchlorid betreffende Position gestrichen.
g) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
Mindest- Höchst-
Zusatzstoffe Nummern der Typenliste gehalt gehalt
mg/kg mg/kg
17. Einfache Aminoverbindungen
Betainhydrochlorid 1.1, 1.6, 1.6 a 800
Cholinchlorid alle Nummern
Cholinchlorid-Präparation
Cholinchlorid-
70 0/o-Reinsubstanz ''.
6. Anhang 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Worte
,, und Monensin-Natrium-Vormischung''
durch die Worte
,, , Monensin-Natrium- und Robenidin-Vormischung"
ersetzt;
b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„Dimetridazol- und Ronidazol-Vormischung
Die Vormischung enthält entweder 20 g Dimetridazol oder 20 g Ronidazol je kg."
Artikel 2
In Artikel 2 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futter-
mittelrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt geändert durch
die Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
schriften, wird hinter der Nummer 7 folgende Nummer 7 a eingefügt:
„ 7 a. Propylenglykol für Mischfuttermittel für Hunde. Der Gehalt an Propylenglykol darf höchstens
36 000 mg je kg betragen,".
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
Vorschriften auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bo~:m, den 2. März 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Petrich
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Allgemeine Anordnung
über die Ubertragung von Befugnissen
und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundesbahn
Vom 26. Januar 1976
1. 4. den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Trans-
Wjr übertrngen folgende Befugnisse den nachste- portleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem
henden Stellen oder Dienstvorgesetzten je für Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Ver-
ihren Geschäftsbereich----: kaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebs-
wirtschaft und Datenverarbeitung
1. dem Leiter der Abteilung Personal und Verwal- a) nach § 64 BEG von einem Beamten die Dber-
tung der 1-laupl.w!rwaHung der Deutschen Bun- nahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit
desbahn im öffentlichen Dienst zu verlangen,
nach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung b) nach § 65 Abs. 3 BEG einem Beamten Neben-
(BDO} in der Fassung der Bekanntmachung tätigkeiten zu genehmigen und zu versagen
vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zu- sowie Genehmigungen zu widerrufen,
letzt geändert durch das Siebente Gesetz zur
Anderung beamtenrechtlicher und besoldungs- c) nach § 70 BEG über die Zustimmung zur An-
rechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil nahme von Belohnungen und Geschenken zu
des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezem- entscheiden, die Beamten, auch nach Beendi-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), Diszipli- gung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
narentscheidungen der obersten Dienstbehörde ihr Amt gewähr-t werden.
mit dem Zusatz „Im Auftrag" zu unterzeichnen, Bei Belohnungen und Geschenken, die einem
soweit es sich um Beamte der Besoldungsgrup- Beamten nach Beendigung des Beamtenver-
pen 1 bis 15 der Besoldungsordnung A des hältnisses gewährt werden, ist zu Entschei-
Bundesbesoldungsgesetzes handelt; dungen diejenige Behörde befugt, deren Ge-
2. den Präsidenten der Bundesbahndirektionen als schäftsbereich der Beamte zuletzt angehört
Einleitungsbehörden hat,
nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse d) nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes
gegenüber den Ruhestandsbeamten des einfa- zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
chen, mittleren und gehobenen Dienstes; (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli
3. den Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geän-
Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zen- dert durch das HStruktG, über den Wider-
tralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes und der spruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten,
Zentralen Verkaufsleitung sowie dem Direktor früheren Beamten oder eines Hinterbliebenen
der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Da- gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines
tenverarbeitung Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit
nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes diese Behörden oder ihnen nachgeordnete
(BBG) in der Fassung der Bekanntmachung Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des
vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), Verwaltungsaktes zuständig waren,
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbes- e) nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bun-
serung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstruk- desministers des Innern vom 8. Juli 1965 -
turgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministe-
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen rialblatt S. 210), geändert mit Rundschreiben
mit dem Bundesminister des Innern die Befug- vom 14. März 1973 - D I 4 - 211 481/1 -
nis, einen Beamten auf Probe des einfachen, (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über
mittleren oder gehobenen Dienstes in den Ru- die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsa-
hestand zu versetzen, sofern der Beamte auf chen für die Angehörigen der Deutschen Bun-
Probe desbahn zu entscheiden,
1. ejne ruhegehaHfähige Dienstzeit von zehn
f) nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesol-
Jahren abgeleistet, dungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des
2. das 35. Lebensjahr vollendet und Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
3. die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschul- Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
det hat; und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975
Nv. 21 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 405
(Bundesgeselzbl. 1 S. 11 zu !etzl geändert setzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das
durch das Gesetz zur Andenmg von Bezeich- HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewil-
nungen der Richter und chrenarnUichen Richter ligen,
vorn 22. Dezember l 97 5 (Bundesgeselzbl. I b) nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Uber-
S. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohn-
nachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen
sitz nach § 15 Abs. 2 Sa l.z 1 BBesG anzuweisen, bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
g) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-
c) nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu er-
währung von Jubiläumszuwendungen an Be- lassenen allgemeinen Bestimmungen eine
mnte und Richter des Bundes in der Fassung Pauschvergütung als pauschalierte Aufwands-
der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bun- vergütung zu gewähren,
desgesetzbl. l S. 410), geändert durch die
Zweite Verordnung zur Änderung der Ver- d) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugsko-
ordnung über die Gewührunq von Jubi- stengesetzes (BUKG) in der Fassung der Be-
hiumszuwendunyen an Beamte und Richter kanntmachung vom 13. November 1973 (Bun-
des Bundes vom 12. Mai J 967 (Bundesgesetz- desgesetzbl. I S. 1628). zuletzt geändert durch
blatt I S. 537). die Befugnis, Beamten Jubi- das Siebente Gesetz zur Änderung beamten-
ldumszuwenchmgen ;-.u ~Jcwühren oder zu ver- rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
sagen, schriften, die Umzugkostenvergütung aus An-
Jaß der Räumung einer Dienstwohnung des
h) nach § 6 Abs. 3 der Bundcslcrnfbahnverord- Bundes zuzusagen,
nung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 422), geünderl durch die Anderungsverord- e) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugsko-
stenvergütung aus Anlaß der Räumung einer
mmg vom 14. Septern bcr 1972 (Bundesgesetz-
bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des
blatt 1 S. 1765), beim Laufbahnwechsel eines
Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
Beamten des einfachen, mitUeren oder geho-
benen Dienstes über die Anerkennung der Be- f) nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung
fähigung für die neue Lrnfbahn zu entschei- (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesge-
den; setzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zu-
sage der Umzugskostenvergütung zu
5. den Bundesbahndireklionen genehmigen,
nach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amts- g) nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundes-
ärztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall ministers des Innern für die Gewährung von
verletzten Beamten, Versorgungsempfängers Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschuß-
oder früheren Beamten anzuordnen. richtlinien - VR) vom 28. November 1975
über die Vorschußanträge zu entscheiden;
l J. 3. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-
portleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das
Wir ernüichtigen ~- je iür ihren G( )schäHsbe-
0
Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufslei-
reich - tung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und
1. die Bundesbahndirek 1.ionen Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die
Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen
a) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset- und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den
Personen (G 131) in der Fassung der Bekannt- Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugs-
machung vom J 3. Oktober 1965 (Bundesge- kostenvergütung nicht zugesagt worden ist.
setzbl. I S. 1685), zuletzt geLindert durch das
2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler III.
auszusprechen,
Wir bestimmen, daß
b) nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. l G 131 bezeichneten Per- 1. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-
sonen gleichzustelh~n, portleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das
Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufslei-
c) nach § 35 Abs. l Satz 2 G ] :31 die Dienstunfä-
tung sowie die Zentralstelle für Betriebswirt-
higkeit eines Beamten :;,.ur ,Niederverwendung
schaft und Datenverarbeitung - je für ihren Ge-
festzustellen;
schäftsbereich -
2. die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans- a) nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen,
portleitung, die Bundesbahn-Zentralümter, das mittleren oder gehobenen Dienstes die Füh-
Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufslei- rung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen,
tung sowie die Zentralstelle für Betriebswirt-
b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die
schaft und Datenverarbeitung Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1
a) nach § 9 Abs . .5 des Bundesreisekostengeset- BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätig-
zes (BRKG) jn der Fassung der Bekanntma- keit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
chung vom 13. November 1973 (Bundesge- Dienstherrn entscheiden,
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden 1. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-
aus dem Dienstverhältnis auf Antrag das ges, höchstens jedoch zweihundert Deutsche
dienstliche Interesse an der Ausübung einer Mark.,
anderen Tätigkeit schriftlich anerkennen kön-
die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter
nen,
der Generalvertretungen und der Sozialverwal-
d) nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spätestens bei tungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-
Beendigung des Urlaubs schriftlich anerken- Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren)
nen können, daß dieser dienstlichen Interes- der Bundesbahn-Versuchsanstalten,
sen oder öffentlidum Belangen dient, soweit
die anerkennende Stelle für die Beurlaubung 2. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-
zuständig ist, ges, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,
e) nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärter- die Leiter der Hauptdienststellen und die Büro-
grundbetrag herabsetzen können, vorstände der Bundesbahndirektionen, der Zen-
tralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentral-
f) nach § 21 des Bundesbahngesetzes vom ämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentra-
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), len Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Änderung des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bun- Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetz-
desgesetzbl. 1 S. 1765), Maßnahmen nach § 21 ten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht
des Bundesbahngesetzes -- mit Ausnahme der befugt, Geldbußen zu verhängen.
Beamten des höheren Dienstes -- treffen,
g) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bun- V.
desministers des Innern über die Gewährung
von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im 1. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG übertragen wir
Inland in der Neufassung vom 23. Dezember unsere Befugnisse als Pensionsfestsetzungs-
1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 behörde (Bewilligung von Versorgungsbezügen
S. 52), zuletzt geändert durch Rundschreiben auf Grund von Kannvorschriften, Berücksichti-
des Bundesministers des Innern vom 20. Feb- gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
ruar 1975 - D III 7 213 361/5 - (Gemein- Festsetzung der Versorgungsbezüge und Bestim-
sames Ministerialblatt S. 280), für die Ent- mung der Person des Zahlungsempfängers) nach
scheidung über die Gewährung an Bundes- Maßgabe der nachstehenden Nummern 3 bis 6
bahnbedienstete im Inland zuständig sind; mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
den Bundesbahndirektionen.
2. die Präsidenten der Bundesbahndi.rektionen, der
2. Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vor-
Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zen-
schriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge
tralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zen-
anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über
tralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der
die Durchführung der Versorgung zu treffen, die
Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Daten-
Versorgungsberechtigten zu betreuen und die
verarbeitung
Versorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen
nach § 31 Abs. 2 BDO über die Beschwerden wir ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit
gegen Disziplinarverfügungen der ihnen nach- nachstehend nichts anderes angeordnet ist.
geordneten Dienstvorgesetzten entscheiden;
3. Die Zuständigkeit der Bundesbahndirektionen er-
3. das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Ab- streckt sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei
schnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien denen wir die Befugnisse als oberste Dienst-
des Bundesministers des Innern über die Gewäh- behörde auszuüben haben. Wir behalten uns
rung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen
Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezember Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten
1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107), vor, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein
zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bun- Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen
desministers des Innern vom 10. November 1975 Bundesbahn oder bei dem .Hauptprüfungsamt für
- D III 6 - 213 362/4 - (Gemeinsames Mi- die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und
nisterialblatt S. 799), bei den Hinterbliebenen dieses Personenkreises.
für die Entscheidung über die Gewährung von 4. Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle
Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundes- versorgungsrechtlichen Entscheidungen zustän-
bahnbedienstete im Ausland zuständig ist. dig, soweit sie nicht
a) durch Gesetz oder sonstige Vorschriften aus-
schließlich der obersten Dienstbehörde oder
IV.
ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des
Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß -- je Innern vorbehalten sind,
für ihren Geschi:iftsbereich -- Geldbußen verhängen b) die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122
können: Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976 407
der Bezüge für den Sterbemonat und des VI.
Sterbegeldes, ferner die hierbei notwendigen
Entscheidungen obliegen in diesen Fällen den Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG ordnen wir an:
Behörden, die bis zum Tode des Beamten die 1. Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bun-
Dienstbezüge zu zahlen hatten. desbahn sind je innerhalb ihres Geschäftsbereichs
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Trans-
5. Ortlich zuständig ist portleitung, die Bundesbahn-Zentralämter und
a) für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwen- das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht
dig werdenden Entscheidungen und Betreu- für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der
ungsmaßnahmen nach Abschnitt V, Unter- Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die
abschnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundes- erste Entscheidung zusteht.
bahndirektion, deren Präsident Dienstvorge-
2. Innerhalb des Geschäftsbereichs der besonderen
setzter des unfallverletztcn Beamten ist, oder
Ämter und der zentralen Stellen, denen bestimmte
-- soweit dieser im Bereich einer anderen
Geschäfte für einen oder mehrere Direktions-
unmittelbar nachgeordneten Behörde ein Amt
bezirke übertragen sind, obliegt die gerichtliche
bekleidet --- die Bundesbahndirektion, in deren
Vertretung der Deutschen Bundesbahn der Bun-
Bereich diese Behörde ihren Sitz hat,
desbahndirektion, in deren Bezirk die besonderen
b) in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirek- Ämter oder die zentralen Stellen ihren Sitz haben,
tion, in deren Bezirk der Wohnsitz des Ver- wenn sie nicht einer anderen Dienststelle unter-
sorgungsberechtigten oder seiner Hinterblie- stellt sind, die nach Nummer 1 dieses Abschnittes
benen liegt. V\/ ohnen die versorgungsberech- zur gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn be-
tigten I-Iinterbliebenen eines verstorbenen Be- fugt ist. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen
amten oder Ruhestanclsbeamten an verschie- dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der
denen Orten, so ist für die Festsetzung und Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung
Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisen- zusteht.
geld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirek- VII.
tion zuständig, in deren Bezirk die Witwe
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen
die jüngste versorgungsberechtigte Person nach den Abschnitten Ibis VI dieser Anordnung vor.
ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohn-
sitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die VIII.
im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
dauernde Aufenthalt. bruar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine
Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer- und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem
halb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
die Bundesbahndirektion zuständig, die ihn Bundesbahn vom 20. August 1970 (Bundesgesetz-
bis dahin zu betreuen hatte. blatt I S. 1321) außer Kraft.
Frankfurt a. M., den 26. Januar 1976
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Eichinger
408 Bundes9esetzblatt, 1976, Teil [
Soeben neu erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR.
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen}
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlüg: Bundesimzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblütt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da:w gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllcuifverordnungen veröffentlicht.
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prc,is isl die MPhr\'.'erl.steuer Pnlhalten; der ,rngewandl.e Steuersatz beträgt