385
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1976 Nr.20
Tag Inhalt Seite
25.2. 76 Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes 385
7/l32-5, 7832-5-1, 7832-5-2
23. 2. 76 Verordnung zur And<)rung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit
Gewinnmöglichkf,it . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
7103-1
24. 2. 76 Verordnung üher das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheorctischen Teil der Meisterprüfung für das Stukkateur-Handwerk . . . . . . . . 390
26. 2. 76 Sechste Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafen-
teil WaHershof .................................................................. 393
(il:J.1-7
13. 1. 76 Anordnung übf,r die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen V crsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
2030-14-35
19. 2. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Satz 1 und § 9 Satz 1 und 2 des
badischen Gebäudeversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Januar 1934) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt TL~il II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
Gesetz
zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Vom 25. Februar 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,7. Nebenprodukte der Schlachtung:
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli Frisches Geflügelfleisch, soweit es nicht
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert zum Tierkörper gehört, auch wenn eine
durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. Sep- natürliche Verbindung zu diesem be-
tember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), wird wie steht; Beine und Köpfe gelten als Ne-
folgt geändert: benprodukte der Schlachtung, sofern sie
vom Tierkörper abgetrennt sind."
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Fundstellenhin-
weis die Worte ,, , zuletzt geändert durch die
b) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
Richtlinie des Rates vom 10. Juli 1975 (Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 192 „12. Richtlinie: Die in § 1 Abs. 2 genannte
1
vom 24. Juli 1975 S. 6)," eingefügt. Richtlinie. '
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. § 3 wird wie folgt geändert: 2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit
dies zum Zwecke der Uberwachung erfor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derlich ist, und
aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: 3. Proben zu entnehmen.
„2. im Falle einer Zerlegung vor der Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
Abgabe an ein Einzelhandelsge- nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
schäft in zugelassenen und über- weit eingeschränkt."
wachten Zerlegungsbetrieben zer-
legt,";
6. In § 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
die bisherigen Nummern 2 und 3 wer- fügt:
den Nummern 3 und 4.
„Dabei ist insbesondere ein nach Artikel 5
bb) In der neuen Nummer 3 werden die der Richtlinie erstattetes Gutachten oder ein
Worte „Schlachtbetrieben oder" durch nach Artikel 5 a der Richtlinie erstatteter Be-
die Worte „Schlacht- oder Zerlegungsbe- richt zu berücksichtigen."
trieben oder in" und die Worte „Ge-
frier- und Kühlhäusern" durch die
7. § 14 wird wie folgt geändert:
Worte „Gefrier- oder Kühleinrichtun-
gen" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schlacht-
betriebes" durch die Worte „ Schlacht- o~er
b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlachtbe- Zerlegungsbetriebes" ersetzt.
triebe" durch die Worte „Schlacht- und Zer-
legungsbetriebe" und die Worte „Gefrier- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schlacht-
oder Kühlhäuser" durch die Worte „Gefrier- betrieben" durch die Worte „Schlacht- oder
und Kühleinrichtungen" ersetzt. Zerlegungs betrieben" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: 8. In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
,,Schlachtbetrieb" durch die Worte „Schlacht-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: oder Zerlegungsbetrieb" ersetzt.
,,Zulassung von Schlachtbetrieben, Zerle-
gungsbetrieben und außerhalb dieser gele- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
gener Gefrier- und Kühleinrichtungen".
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schlacht-
b) In Absatz 1 werden das Wort „Schlachtbe- betriebe" durch die Worte „Schlacht- und
triebe" durch die Worte „Schlacht- und Zer- Zer legungs betriebe" ersetzt.
legungsbetriebe" und die Worte „Gefrier-
und Kühlhäuser" durch die Worte „Gefrier- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schlacht-
und Kühleinrichtungen" ersetzt. betrieb" durch die Worte „Schlacht- oder
Zer legungs betrieb" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die zuständige oberste Landesbehörde 10. § 18 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
teilt dem Bundesminister die Zulassung so-
wie die Aufhebung der Zulassung von ,, 1. das Schlachtgeflügel in Exportschlachtbe-
Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben trieben geschlachtet, das frische Geflügel-
mit. Der Bundesminister gibt die zugelasse- fleisch dort gewonnen, in solchen Betrie-
nen Betriebe im Bundesanzeiger bekannt." ben oder in Exportzerlegungsbetrieben ge-
lagert, verpackt oder behandelt sowie im
Falle einer Zerlegung in Exportzerlegungs-
5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: betrieben zerlegt worden ist und diese Be-
triebe sowie außerhalb dieser Betriebe ge-
,, (2) Die amtlichen Tierärzte und die zu ihrer
legene Gefrier- und Kühleinrichtungen, in
Unterstützung tätigen Geflügelfleischkontrol-
denen frisches Geflügelfleisch gelagert wird,
leure sowie im Falle des Artikels 5 a der Richt-
vom Bundesminister anerkannt und im Bun-
linie die tierärztlichen Sachverständigen der desanzeiger bekanntgegeben worden sind,".
Mitgliedstaaten und der Kommission in Beglei-
tung des amtlichen Tierarztes sind befugt, zum
Zwecke der Uberwachung 11. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Räume, in denen Geflügel gehalten oder auf- ,,(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der
bew_ahrt wird oder in denen frisches Geflü- Exportschlacht- und Exportzerlegungsbetriebe,
gelfleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, ver- der außerhalb dieser Betriebe gelegenen Ge-
packt oder behandelt wird, sonstige Ge- frier- und Kühleinrichtungen nach § 18 Abs. 1
schäftsräume sowie Transportmittel zu be- Nr. 1 und der Exportverarbeitungsbetriebe nach
treten und dort Besichtigungen vorzunehmen, § 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die
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oberste Veterinärbehörde des Versandlandes entgegenstehen, Ausnahmen von den Vorschrif-
die Betriebe zugelassen, ihre laufende Uber- ten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13
wachung zugesichert sowie ihnen eine Veteri- Abs. 2 für frisches Geflügelfleisch zuzulassen,
närkontrollnummer zum Export von frischem das von Landwirten mit kleinerer Geflügelzucht
oder zubereitetem Geflügelfleisch in den Gel- in geringer Menge
tungsbereich dieses Gesetzes erteilt hat."
1. auf nächstgelegenen Wochenmärkten unmit-
telbar an Verbraucher zur Verwendung im
12. In § 20 Satz 1 und § 23 Satz 1 werden jeweils eigenen Haushalt abgegeben oder
die Worte „Schlacht- oder Verarbeitungsbetrie- 2. an ein in derselben oder in einer benach-
ben" durch die Worte „Schlacht-, Zerlegungs- barten Gemeinde befindliches Einzelhandels-
und Verarbeitungsbetrieben" und die Worte
geschäft zur Abgabe an Verbraucher zur
„Gefrier- und Kühlhäusern" durch die Worte
Verwendung im eigenen Haushalt geliefert
,,Gefrier- und Kühleinrichtungen" ersetzt.
wird."
13. § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
17. Im 10. Abschnitt wird vor § 42 folgender § 41 a
„ 1. das Schlachtgeflügel in Schlachtbetrieben eingefügt:
geschlachtet, das frische Geflügelfleisch dort ,,§ 41 a
gewonnen, in solchen Betrieben oder in
Zerlegungsbetrieben gelagert, verpackt oder Befristete Ausnahmen für den innerstaatlichen
behandelt sowie im Falle einer Zerlegung Handelsverkehr
in Zerlegungsbetrieben zerlegt worden ist (1) Die zuständige Behörde hat Schlacht- und
und diese Betriebe sowie außerhalb dieser
Zerlegungsbetrieben, in denen bereits vor dem
Betriebe gelegene Gefrier- und Kühleinrich-
15. Februar 1975 frisches Geflügelfleisch ge-
tungen, in denen frisches Geflügelfleisch
gelagert wird, vom Bundesminister an- wonnen worden ist, vor dem 1. Januar 1977 auf
erkannt und im Bundesanzeiger bekannt- Antrag für den innerstaatlichen Handelsver-
gegeben worden sind,". kehr mit frischem Geflügelfleisch
1. die Zulassung nach § 4 Abs. 1 für die Zeit-
dauer bis zum 15. August 1977 auch dann zu
14. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
erteilen, wenn die Voraussetzungen nach
,,(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht oder nicht vollständig
Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, der außerhalb erfüllt sind,
dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühl-
einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und der 2. zu gestatten, für die Zeitdauer bis zum 15. Au-
Verarbeitungsbetriebe nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 gust 1979 frisches Geflügelfleisch abweichend
setzen voraus, daß die oberste Veterinärbe- von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 auch ohne die
hörde der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen
die Betriebe zugelassen, ihre laufende Uber- und Schlachterlaubnis zu gewinnen und in
wachung zugesichert: sowie ihnen eine Veteri- den Verkehr zu bringen.
närkontrollnurnmer zum Verbringen von fri-
Der Antrag muß vor dem 1. November 1976 ge-
schem oder zubereitetem Geflügelfleisch in die
Bundesrepublik Deutschland erteilt hat." stellt werden.
(2) Frisches Geflügelfleisch, das nach Ab-
satz 1 gewonnen worden ist, darf nicht nach
15. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
,, (1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, Zer- Satz 1 und Abs. 2 als tauglich gekennzeichnet
legungsbetrieben, Gefrier- und Kühleinrichtun- werden. § 13 Abs. 1 findet keine Anwendung.
gen sowie von Verarbeitungsbetrieben, die In- Die Vorschriften über die Aufhebung der Zu-
haber von Transportmitteln zur Beförderung lassung (§ 6 Satz 1 und 2) gelten entsprechend.
von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch
und von ihnen bestellte Vertreter sind ver- (3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt
pflichtet, die in § 5 genannten Personen bei der dem Bundesminister diejenigen Betriebe mit,
Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ins- denen eine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
besondere ihnen auf Verlangen die Räume, Ein- oder eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
richtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume erteilt oder nach Absatz 2 Satz 3 entzogen wor-
und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme den ist. Dies gilt auch für nachträgliche Ver-
der Proben zu ermöglichen." änderungen solcher Betriebsverhältnisse, die für
die Erteilung der Zulassung oder Erlaubnis von
Bedeutung waren.
16. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch 18. In § 45 Abs. 1 werden das Datum „ 1. März 1976"
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- durch das Datum "1. Januar 1977" ersetzt und
rates, soweit gesundheitliche Bedenken nicht folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften des
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetzes finden im innerstaatlichen Handels- Artikel 3
verkehr keine Anwendung auf frisches Geflü-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gelfleisch, das vor dem 1. Januar 1977 gewon-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nen und in den Verkehr gebracht wird."
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Artikel 2 Dritten Uberleitungsgesetzes.
In § 8 Abs. 1 der Geflügelfleischmindestanforde-
rungen-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesge-
setzbl. I S. 873) und in § 9 der Geflüge1fleischunter- Artikel 4
suchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundes- Artikel 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und Nr. 4 bis 15
gesetzbl. I S. 882), geändert durch das Tierkörper- tritt am 1. Januar 1977 in Krafl Im übrigen tritt
beseitigungsgesetz, wird jeweils das Datum „ 1. März dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
1976" durch das Datum „ 1. Januar 1977" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bu-ndesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 389
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Vom 23. Februar 1976
Auf Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 7. § 14 wird wie folgt geändert:
Satz 4 der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
aa) Die Worte „Wer vorsätzlich" werden er-
Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bun- setzt durch die Worte „ Ordnungswidrig
desrates verordnet: im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Ge-
werbeordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig in Ausübung eines stehen-
Artikel 1 den Gewerbes".
Die Verordnung über Spielgeräte und andere bb) Nach der Nummer 8 werden das Komma
durch einen Punkt ersetzt und die Worte
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fas-
„wird nach§ 146 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1971
der Gewerbeordnung bestraft." gestrichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1441) w.ird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden di.e Worte 11 Milch- ,, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145
oder Imbißstuben'' durch das Wort „Milchstuben" Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung
ersetzt. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in
Ausübung eines Reisegewerbes
2. In § 3 werden nach dem Wort ,,zwei" die Worte 1. entgegen § 6 Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt,
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen an dem das Zulassungszeichen, die Spiel-
bereits drei" eingefügt. regeln oder der Gewinnplan nicht deutlich
sichtbar angebracht sind, oder
2. eine in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 bezeichnete
3. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält foigende Fassung:
Handlung begeht
„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens
0,30 Deutsche Mark, der Gewinn höchstens
drei Deutsche Mark betragen." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
4. § 12 Abs. 1 Nr.. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Ge-
„Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen setzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über
höchstens 30 Deutsche Mark betragen.'" die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom
13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) auch im
5. In § 13 wird Satz 2 Land Berlin.
Artikel 3
6. Abschnitt VI erhält die Uberschrift ,,,Ordnungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
widrigkeiten". dung in Kraft
Bonn, den 23. Februar 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fadltheoretiscben Teil
der Meisterprüfung für das Stukkateur-Handwerk
Vom 24. Februar 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 7. Kenntnisse über die Einrichtung und den Be-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom trieb von Baustellen;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 8. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- 9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes- Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem Arbeitssicherheit;
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
10. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,
ordnet:
die Bauaufsicht und die Verdingungsordnung
für Bauleistungen;
1. Abschnitt 11. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen und
Berufsbild Werkzeichnungen für Stuck-, Putz- und Mon-
tagearbeiten;
§ 1
12. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen;
Berufsbild 13. Trennen, Verbinden und Befestigen von Bau-
(1) Dem Stukkateur-Handwerk sind folgende stoffen und Bauelementen;
Tätigkeiten zuzurechnen: 14. Zubereiten von Mörtel;
1. Entwurf und Ausführung von Stuckarbeiten; 15. Ausführen von Putzarbeiten, insbesondere Vor-
2. Ausführung von Putzen aus mineralischen Stof- spritzen, Anwerfen, Abziehen, Reiben und Glät-
fen und Kunststoffen; ten;
3. Ausführung von Drahtputzarbeiten mit Unterkon- 16. Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von
struktionen; Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Zie-
hen und Ansetzen von Profilen;
4. Herstellung und Verarbeitung von Trockenputz
und Trockenstuck; 17. Anbringen von Trockenputz-, Akustik-, Dekor-
sowie Wärme- und Schall-Dämmplatten mit
5. Herstellung und Einbau von Fertigteildecken,
Unterkonstruktionen sowie Einbauen von
-wänden und -böden sowie von Trennwänden aus
Trennwänden;
Gips und Leichtbaustoffen mit Unterkonstruk-
tionen; 18. Ausführen von Drahtputzarbeiten mit Unterkon-
struktionen sowie Anreißen und Anlegen von
6. Herstellung vorgehängter Fassaden aus vorge- Decken, Wänden und Gewölben;
fertigten Bauplatten, insbesondere Asbestzement-
platten und Kunststoffplatten; 19. Aufreißen, Antragen und Modellieren von An-
tragestuck;
7. Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor und
Stuccolustro; 20. Verarbeiten von Wärmeschutz-, Schallschutz-
und Feuerschutzstoffen sowie von Dichtungs-
8. Herstellung von Formen, Abgüssen sowie Archi-
mitteln;
tektur- und Geländemodellen.
21. Anbringen von Bauplatten als vorgehängte Fas-
(2) Dem Stukkateur-Handwerk sind folgende saden mit Unterkonstruktionen durch Dübeln,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Nageln, Schrauben und Kleben;
1. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere 22. Ausführen von Farbbehandlungen des Putzes;
Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuch- 23. Einbringen von Gipsestrichen in Naß- und
tigkeits- und Temperaturspannungen, über Be- Trockenbauweise;
und Entlüftungen in Bauteilen und über Witte- 24. Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und
rungseinflüsse; Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;
2. Kenntnisse über Wärme-, Schall-, Brand- und 25. Ausführen von Sgraffitoarbeiten;
Feuchtigkeitsschutz;
26. Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstel-
3. Kenntnisse der Ausführung von Stuck sowie der len von Formen, Abgüssen, Architektur- und
Herstellung und Verarbeitung von Putzen; Geländemodellen sowie Dekorelementen;
4. Kenntnisse der Drahtputz- und Fassadenkon- 27. Aufbauen von Innen- und Außengerüsten sowie
struktionen; Lehrgerüsten;
5. Kenntnisse über Stilepocben; 28. Warten der Maschinen und Geräte sowie In-
6. Kenntnisse der Massenberechnung; standhalten der Werkzeuge.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 391
2. Abschnitt 3. Anlegen von Pariser Leisten an Wänden und
Decken;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
4. Antragen von Stuck nach Zeichnung oder eige-
der Meisterprüfung
nem Entwurf;
§ 2 5. Einrichten eines Balkenzuges;
Gliederung, Dauer und Bestehen 6. Aufteilen einer Fläche in Kassetten und Einset-
der praktischen Prüfung (Teil I) zen profilierter Stäbe;
7. Anlegen von Wänden, D·ecken, Bögen oder Ge-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-
wölben;
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei
der ßestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen 8. Montieren von Trockenputz und Trockenstuck
die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be- an Decken und Wänden;
rücksichtigt werden. 9. Herstellen von Vorsatzschalen, Zwischenwän-
den und vorgehängten Fassaden;
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 10. Montieren von Decken mit Akustik- und Dekor-
8 Stunden dauern. platten.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-
reichend nachgewiesen werden konnten.
§ 3
§ 5
Meisterprüfungsarbeit
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- (Teil II)
stehenden Arbeiten anzufertigen:
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
1. Anlegen und Herstellung von Wänden und einer
5 Prüfungsfächern nachzuweisen:
abgehängten Decke mit Unterkonstruktion in
Naß- oder Trockenbauweise einschließlich der 1. Technische Mathematik und Technisches Zeich-
Herstellung eines Dekors und Ziehen profilierter · nen:
Gesimse mit Ecken und Verkröpfungen;
a) Massenberechnung für Putz- und Stuckarbei-
2. Anlegen und Herstellung von Wänden und einer ten,
abgehängten Faltdecke mit Unterkonstruktion in
b) Anfertigung von Entwurfs-, Werk- und Detail-
Gipskartonplatten aus verschiedenen Dreiecks-
zeichnungen;
pyramiden und einer umlaufenden profilierten
Beleuchtungsvoute mit Ecken und Verkröpfun- 2. Fachtechnologie:
gen;
a) Bauphysik, insbesondere Dampfdiffussion,
3. Herstellung eines Kreuzgewölbes in Drahtputz Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits- und
mit Unterkonstruktion und profilierter Gratausbil- Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen
dung mit Ecken und Verkröpfungen; in Bauteilen und Witterungseinflüsse,
4. Anfertigung eines Kamins oder Türportals mit b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-
Unterkonstruktion einschließlich der Herstellung schutz,
eines Dekors und Ziehen profilierter Gesimse mit c) Ausführung von Stuck sowie Herstellung und
Ecken und Verkröpfungen. Verarbeitung von Putzen,
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie- d) Drahtputz- und Fassadenkonstruktionen,
fern e) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,
1. die Werkzeichnung, f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
2. die Vorkalkulation, tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
3. das Angebotsschreiben, sicherheit,
4. der Arbeitsbericht, g) die einschlägigen DIN-Normen, die Bauauf-
sicht und die Verdingungsordnung für Bau-
5. die Nachkalkulation.
leistungen;
§ 4 3. Baustoffkunde:
Arbeitsprobe a) Arten, Lagerung, Verwendung und Verarbei-
tung der Bau- und Hilfsstoffe,
(1) Als Arbeitsprobe sind 2 der nachstehenden b) Baustoffverbindungs- und -befestigungsmittel;
Arbeiten auszuführen:
1. Anfertigen verschiedener Pul:-zmuster in Edel- 4. Stilkunde;
putz oder Dekorputz; 5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung
2. Ziehen von Gesimsen mit Ecken und Verkröp- wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die
fungen; Angebotskalkulation und Nachkalkulation.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Prüfung isl schriftlich und mündlich § 7
durchzuführen. W eitere Anforderungen
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
12 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schrift- meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
lichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-
6 Stunden geprüft werden. blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. § 8
(5) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert Berlin-Klausel
durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
auf die mündliche Prüfung verzichtet werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der ordnung auch im Land Berlin.
in Absatz 1 Nr. l, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs-
fächer.
§ 9
3. Abschnitt
Inkrafttreten
Ubergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1976 in
§ 6
Kraft.
Ubergangsvorschrift (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü- weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
schriften zu Ende geführt. anzuwenden.
Bonn, den 24. Februar 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 393
Sechste Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg- Freihafenteil Waltershof-
Vom 26. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 2 § 2 des Vierten Ge- asten ab, verläuft in dieser Richtung - durch
setzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. Sep- Grenzweiser gekennzeichnet - 95 m über die
tember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und des Wasserfläche der Elbe, wendet sich dann nach Osten
§ 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der und erstreckt sich - parallel zum Ufer - 717,5 m
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz- in dieser Richtung. Sie wendet sich sodann in einem
blatt I S. 529), zuletzt geändert durch das Fünf- Winkel von 146° nach Südosten und verläuft in
zehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom dieser Richtung in einem nach Süden geneigten
3. August 1973 (Bundesqesctzbl. I S. 940), wird Bogen 1 525 m über die Uferböschung des Maaken-
verordnet: werder Höfts entlang der Bundesautobahn, einen
Abstand von 7 m von der westlichen Fahrbahnkante
einhaltend, bis zum Rampenwiderlager der Auto-
§ 1
balmtunneleinfahrt. Dann kreuzt sie die Bundes-
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze autobahn in einem Abstand von 11 m vom Rampen-
des Freihafens Hamburg -- Frnihafenteil Walters- widerlager auf einer Länge von 60 m in ostsüd-
hof - vom 24. Mai 1968 (Bundesanzeiger Nr. 100 östlicher Richtung."
vom 30. Mai 1968), zuletzt geändert durch die
Fünfte Verordnung über die Änderung der Grenze § 2
des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
- vom 30. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3110), Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
werden die Sätze 19 bis 22 durch die folgenden Sätze gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
ersetzt: Vierten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
„Danach wendet sie sich nach Osten, verläuft in auch im Land Berlin.
dieser Richtung 35 m, wendet sich erneut nach Nor-
§ 3
den und verläuft 117,5 m in dieser Richtung bis
zum Grnnzweiser auf der Elbe - Uferböschung. Dort Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
biegt sie in einem Winkel von 135° nach Nord- kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Vom 13. Januar 1976
Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Haushalts-
strukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), ordne ich im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und im Namen der in Betracht kommenden obersten Bundesbehörden folgendes an:
I.
Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der nachstehenden Ubersicht ergebenden Umfang Pen-
sionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde für die Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Bun-
desbeamtenverhältnis, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht.
Ubersicht
Versorgungs- Versorgungsbezüge
empfänger Festsetzung Bewilligung
aus dem erste 1
weitere Regelung von von
Dienstbereich Beihilfen Unterstützungen
Festsetzung
l 2a 1
2b 3 4 5
1. Bundes- Bundespräsidialamt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
präsidialamt direktionen direktionen direktionen direktionen
2. Verwaltung Verwaltung des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Deutschen Deutschen Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
Bundestages tages
3. Verwaltung Verwaltung des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Bundes- Bundesrates direktionen direktionen direktionen direktionen
rates
4. Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Bundes-
verfassun9s- verfassungsgericht direktionen direktionen verfassungsge,-fcht verfassungsgericht
gericht
5. Bundes- Bundcsk.unzlerarnt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
kanzlPraml direktionen, direktionen direkUonen direktionen,
hinsichtlich der hinsichtlich der
Angehörigen des Angehörigen des
Bundesnachrichten- Bundesnachrichten-
dienstes dem dienstes dem
Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt
vorbehalten vorbehalten
6. Auswärli~Jes l\uswärl igPs Aml Oberfinanz- Obedi11anz- Oberfmarrz- Auswärtiges Amt.
Amt direktionen direkhonetl direkt Ionen
7. Bundes-
ministcrium
des Innern
Angehöri~re des Oberfinanz- Oberfinanz- Obedinanz- Oberfindnz- Oberfinanz-
Bundes- di rekticHwn direktionen direkhonern düekU0t1en direktionen
ausgleichs-
amtes
8. Bundes-
ministerimn
der Justiz
AngehörigP des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Bund.esmintslerlum Bu.ndesministerium
Ministeriums der Justiz direktionen direktione11:. der Justiz der Justiz
Angehörige Präsidenten dieser Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Präsidenten dieser
der zum Dienst- Gerichte und Leiter direktionen direktionen direktionerr Gerichte und Leiter
bereid1 des dieser Behörden; dieser Behörden;
Ministeriums hinsichtlich der hinsichtlich der
gehörenden Präsidenten und Präsidenten und
Gerichte und Leiter dem Leiter dem
Behörden Ministerium Ministerium
vorbehalten vorbehalten
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 395
Versorgungs- Versorgungsbezüge
empfänger Festsetzung Bewilligung
aus dem erste 1
weitere Regelung von von
Dienstbereich Beihilfen Unterstützungen
Festsetzung
1 2a 2b 3 4 5
1
9. Bundes-
ministerium
der Finanzen
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums der Finanzen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
10. Bundes-
ministerium
für Wirtschaft
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums für Wirtschaft direktionen direktionen direktionen direktionen
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen
11. Bundes-
ministerium für
Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten
Angehörige Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter für Ernährung, direktionen direktionen direktionen direktionen
Dienststellen Landwirtschaft
und Forsten
12. Bundes- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für für Arbeit und direktionen direktionen direktionen direktionen
Arbeit und Sozialordnung
Sozialordnung
13. Bundes-
ministerium für
Raumordnung,
Bauwesen und
Städtebau
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums für Raumordnung, direktionen direktionen direktionen direktionen
Bauwesen und
Städtebau
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesbau- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
direktion
14. Bundes- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für für innerdeutsche direktionen direktionen direktionen direktionen
innerdeutsche Beziehungen
Beziehungen
15. Bundes- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für für Forschung und direktionen direktionen direktionen direktionen
Forschung und Technologie
Technologie
16. Bundes- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für für Bildung und direktionen direktionen direktionen direktionen
Bildung und Wissenschaft
Wissenschaft
17. Bundes- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für für wirtschaftliche direktionen direktionen direktionen direktionen
wirtschaftliche Zusammenarbeit
Zusammen-
arbeit
18. Presse- und Presse- und Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Informations- Informationsamt direktionen direktionen direktionen direktionen
amt der Bundes- der Bundes-
regierung regierung
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Versorgungs- Versorgungsbezüge
Festsetzung Bewilligung
empfänger von
erste weitere Regelung von
aus dem 1
Beihilfen Unterstützungen
Dienstbereich Festsetzung
1 2a 2b 3 4 5
1
19. Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
rechnungshof rechnungshof direktionen direktionen direktionen direktionen
20. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bund<:~s- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
Angelegen-
heiten des
Bundesrates
und der Länder
21. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesschatz- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministeriurn
22. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
die Angelegen-
heiten des
Bundes-
verteidigungs-
rates
23. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen.
ministerium für
besondere
Aufgaben
Dr. Hermann
Schäfer
24. Ehemaliges Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundes- direktionen direktionen direktionen direktionen
ministerium für
besondere
Aufgaben
Waldemar
Kraft
II. und Regelung der Versorgungsbezüge für alle
1. Abschnitt I gilt entsprechend für den Bundesprä- Empfänger von der Oberfinanzdirektion durch-
sidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundes- zuführen, in deren Bezirk die Witwe oder, wenn
minister und die Parlamentarischen Staatssekre- eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste be-
täre. zugsberechtigte Waise ihren Wohnsitz hat.
2. Die Oberfinanzdirektionen sind auch zuständig 2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Wohnsitz
für die in ihrem Bezirk wohnenden Versorgungs- im Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion
empfänger aus dem Dienstbereich der Oberfinanz- Düsseldorf zuständig. Wohnen die Empfänger
direktion Berlin, für die der Bund gemäß § 6 von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen,
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- schuldlos geschiedene Ehefrauen, Verwandte der
hältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch
des Landes Berlin beschäftigten Personen vom im Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes,
26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt erstreckt sich die Zuständigkeit der Oberfinanz-
geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes zur direktion Düsseldorf auch auf die Empfänger, die
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundes-
20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), Dienst- beamtengesetzes haben.
herr ist.
III.
IV.
1. Ortlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion,
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, in deren Be- Es gehören insbesondere zu den Aufgaben
zirk sich der Wohnsitz des Versorgungsempfän-
gers befindet. Falls die Empfänger von Hinter- 1. der Pensionsfestsetzungsbehörde
bliebenenbezügen (Witwen, Waisen, schuldlos a) die erste Festsetzung der Ruhegehälter, Wit-
geschiedene Ehefrauen, Verwandte der aufstei- wen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge
genden Linie) in Bezirken verschiedener Ober- sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge
finanzdirektionen wohnen, ist die Festsetzung nach§ 156 BBG,
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 397
b) Anderungen von Versorgungsmerkmalen, die Beamtenrechtsrahmengesetzes) bleibt unberührt. Die
die Grundlage der ersten Festsetzung waren Oberfinanzdirektionen sind darüber hinaus nicht
(z. B. Anderung des Besoldungsdienstalters befugt zu
oder der ruhegeha ltfähigen Dienstzeit usw.); a} Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über
2. der Pensionsregelungsbehörde den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
a) die Errechnung der vorbezeichneten Ruhe- b} Entscheidungen nach § 165 Abs. 3 BBG, zu dem
gehälter, Witwen- und Waisengelder, Unter- Richtlinien noch nicht ergangen sind,
haltsbeiträge sowie der Unterschieds- und c) Entscheidungen über Abweichungen von den
Ausgleichsbeträge nach § 156 BBG, Richtlinien zur Durchführung des Bundesbeam-
b) die Regelung der Ruhegehälter, Witwen- und tengesetzes,
Waisengelder und Unterhaltsbeiträge, d) Entscheidungen, die nach dem Wortlaut der Be-
c) die Weitergewährung des Waisengeldes so- stimmungen (z.B. § 109 Abs. 1 Satz 1 letzter
wie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages Halbsatz, § 133 Abs. 1, § 149 Abs. 2, § 159, § 167
nach § 156 BBG bei Vonendung des 18. oder BBG, Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 2 zu § 150
27. Lebensjahres, BBG} nur von den obersten Dienstbehörden ge-
troffen werden können.
d) die Errechnung sowie die Anordnung der Aus-
zahlung und Buchung des Sterbegeldes beim Eine in solchen Fällen notwendig werdende Beteili~
Tode eines Ruhestandsbeamten. gung des Bundesministers des Innern wird von der
jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde ver-
anlaßt.
V.
VII.
In ullcn Fällen, in denen nach der Dbersicht in
Die Oberfinanzdirektionen führen den für die
Abschnitt J die Pensionsfestsetzung der obersten
Pensionsfestsetzung und -regelung erforderlichen
Dienstbehörde vorbehalten ist, übersendet diese der
Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden un-
für den Wohnsitz des Versorgungsempfängers in
mittelbar.
Betracht kommenden Oberfinanzdirektion den Pen-
sionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Perso- VIII.
nalakten, mindestens mit den für die Rechnungs- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
prüfung erforderlichen Personalunterlagen. kündung in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt an tritt
die Anordnung über die Ubertragung von Zustän-
digkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
VI.
Versorgung vom 13. September 1973 (Bundesgesetz-
Die Zusli:indigkeit der jeweiligen obersten Dienst- blatt I S. 1323), geändert. durch die Anordnung vorn
behörde im Beschwerdeverfahren (§ 171 des Bundes- 20. Februar 1974 (BundesgesetzbL I S. 367), außer
beamtengesetzes) oder im Vorverfahren (§ 126 des Kraft.
Bonn,den13.Januar1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Januar 1976, - 1 BvL 4/72, 1 BvL 5/72 - ,
ergangen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts
Freiburg i. Br., wird nachfolgender Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
§ 7 Satz 1 und § 9 Satz 1 und 2 des badischen Ge-
bäudeversicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1934 (Badisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 95) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Februar 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 26. Februar 1976
Tag Inhalt Seite
24.2. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/75 - Besondere Zollsätze
gegenüber Marokko) ............................................................... . 306
4.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See ............................... . 307
4.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Haftung gegen-
über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen ............. . 308
5.2. 76 Bekanntmachung der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Ubereinkommens und des
Brüsseler Zusatzübereinkommens ................................................... . 310
5. 2. 76 Bekanntmachung der Entschließung (75) 7 des Ministerkomitees des Europarates über den
Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung ........................... . 323
5.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm .................................................................. . 333
5.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 333
5.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-
lung .............................................................................. . 334
9.2. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie ................................. . 334
9. 2. 76 Bekanntmachung der Protokolle zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels- und des
Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 ...................................... . 337
11. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ . 348
12.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schiffahrt auf dem
Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen ........................ . 348
12.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie .............................................................. . 349
12.2. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe .......................... . 349
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Januar 1976, - 1 BvL 4/72, 1 BvL 5/72 - ,
ergangen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts
Freiburg i. Br., wird nachfolgender Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
§ 7 Satz 1 und § 9 Satz 1 und 2 des badischen Ge-
bäudeversicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1934 (Badisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 95) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Februar 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 26. Februar 1976
Tag Inhalt Seite
24.2. 76 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/75 - Besondere Zollsätze
gegenüber Marokko) ............................................................... . 306
4.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See ............................... . 307
4.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Haftung gegen-
über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen ............. . 308
5.2. 76 Bekanntmachung der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Ubereinkommens und des
Brüsseler Zusatzübereinkommens ................................................... . 310
5. 2. 76 Bekanntmachung der Entschließung (75) 7 des Ministerkomitees des Europarates über den
Schadensersatz im Falle von Körperverletzung oder Tötung ........................... . 323
5.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm .................................................................. . 333
5.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 333
5.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-
lung .............................................................................. . 334
9.2. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie ................................. . 334
9. 2. 76 Bekanntmachung der Protokolle zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels- und des
Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 ...................................... . 337
11. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ . 348
12.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schiffahrt auf dem
Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen ........................ . 348
12.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie .............................................................. . 349
12.2. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe .......................... . 349
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 399
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 76 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal 38 25.2. 76 26.2. 76
9519-2
18. 2. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotstarif-
ordnung für die Seelotsreviere 38 25.2. 16 26.2. 76
9515-11
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 227/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.2. 76 L 28/1
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 228/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.2. 76 L 28/3
2. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 230/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft gekauftem B u t t er o i l im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe an Bangladesch 3.2. 76 L 28/7
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 231/76 der Kommission über den Ver-
kauf von Magermilch p u 1 ver zu herabgesetzten Prei-
sen für die Ausfuhr zu Futterzwecken 3.2. 76 L 28/9
2. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 232/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3.2. 76 L 28/11
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 233/76 der Kommission zur Ä.nde-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 3.2. 16 L 28/12
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 234/76 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 3.2. 76 L 28/15
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 235/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s -
v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfungen 3.2. 16 L 28/17
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1976 399
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 76 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal 38 25.2. 76 26.2. 76
9519-2
18. 2. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotstarif-
ordnung für die Seelotsreviere 38 25.2. 16 26.2. 76
9515-11
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 227/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.2. 76 L 28/1
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 228/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.2. 76 L 28/3
2. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 230/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft gekauftem B u t t er o i l im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe an Bangladesch 3.2. 76 L 28/7
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 231/76 der Kommission über den Ver-
kauf von Magermilch p u 1 ver zu herabgesetzten Prei-
sen für die Ausfuhr zu Futterzwecken 3.2. 76 L 28/9
2. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 232/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3.2. 76 L 28/11
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 233/76 der Kommission zur Ä.nde-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 3.2. 16 L 28/12
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 234/76 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 3.2. 76 L 28/15
2. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 235/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s -
v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfungen 3.2. 16 L 28/17
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung clcr Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 237/76 der Kommission zur Fest-
setzung der m1f C e l r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
F e in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungf:n bei der Einfuhr 4. 2. 76 L 29/2
3. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 238/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abs'chöpfungen bei der Einfuhr
für c; e Lr e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4.2. 76 L 29/4
3. 2. 76 Verordn11119 (EWG) Nr. 239/76 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4. 2. 76 L 29/6
3. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 240/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3275/75 zur Durchführung einer
Ausschreibung der Abschöpfung und/ oder der Erstattung für
die Ausfuhr von W e i c h w e i z e n nach Ländern der
ZonP V a) und Ausdehnung dieser Ausschreibung auf alle
Lündcr der Zone V 4. 2. 76 L 29/8
3. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 241/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3335/75 zur Durchführung einer
Ausschreibung der Abschöpfung und/ oder der Erstattung für
die Ausfuhr von Weichweizen nach Ländern der Zo-
nen VI und VIJ 4.2. 76 L 29/9
3. 2. 76 Verordnunq (EWC3) Nr. 242/76 der Kommission zur sechsten
Änderunq ckr Verordnung (EWG) Nr. 320/73 über die Liste
der repräscn laliven Märkte für ausgewachsene Rinder 4.2. 76 L 29/10
3. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 243/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 4. Februar 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 4. 2. 76 L 29/11
4. 2. 76 Verordnung (EWC) Nr. 244/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 5. 2. 76 L 30/1
4. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 245/76 der Kommission zur Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e Lr e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 2. 76 L 30/3
4. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 247/76 der Kommission zur Änderung
des zeitlichen Abstands der gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 2101 /75 durchgeführten Teilausschreibungen für die Aus-
fuhr von Z u c k e r 5. 2. 76 L 30/7
Andere Vorschriften
2. 2. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 229/76 der Kommission zur Aufteilung
für das Jahr 1976 von mengenmäßigen Ausfuhrkontingenten
der Gemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände von
Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimm-
ten Schrott aus Kupfer und Aluminium 3. 2. 76 L 28/5
3. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 236/76 des Rates zur Aufrechterhal-
Lunq der hinsichtlich der Einfuhr von gewissen Textilerzeug-
nissen mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien
ergriffenen Eilmaßnahmen 4. 2. 76 L 29/1
3. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 246/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwertes
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 5. 2. 76 L 30/5
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