353
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1976 Nr.19
Tag Inhalt Seite
18. 2. 76 Neufassung des Berlinförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
610-6-5
18. 2. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der
Eintragung in die l fandwcrksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . 373
711(H-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcch1svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 18. Februar 1976
Auf Grund des § 32 des Berlinförderunqsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Okto-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Berlinför-
derungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. De-
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3157), wird nach-
stehend der Wortlaut des Berlinförderungsgesetzes
unter Berücksichtigung
des Sleueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676),
des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens
der DE~utschen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1037),
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerre-
formgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
blatt l S. 3656),
des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und
Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 3676) und
des Gesetzes zur Änderung des Berlinförderungsge-
setzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3157)
bekanntgemacht.
Bonn, den 18.Februar1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
354 Bundesgesetz.blau,, Jahrgang ] 976, Teil l
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
fBerUnförderun.gsgesetz -· BerUnFG)
Inha]tsübersicht
Abs(hniH 1 A:rrtiikel m §
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer ]nvesUU.onszu]age ......................... rn
und bei den Steuern vom Einkommen (gestrichrn) .................................... 20
und Ertrag,
einer Inveshtionszu]age
Abschnitt H
Artikel I Steuererleichterungen
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer § und ArbeHnehmervergünsUgungen
Kürzungsanspruch des Berhner Unternehmers ....
ArUkel IV
Kürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . . . 11 a
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Kiirzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers 2
und K.örpersch.aftsteuer
Beschränkung auf den Unternehmensberekh . . . . . . 3
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Ausnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
und Körperschaftsteuer ...................... , . . . 21
Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer 5
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Herstellung in Berlin (Wes!} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 bei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22.
Berliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a Einkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Behandlung von Organgesellschaften und
Ursprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Versendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . . 9 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
Buchmäßiger Nachweis .............. , . . . . . . . . . . . rn Einkommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . 25
Verfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
,.vegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . 112' (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer
]n Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Artikel V
VergünsU.gung fü.r Arbeitnehmer
in Berlin (West)
Artikel II
Vergünshgung dimm Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Vergünstigungen bei den Steuern
Ergänzende Vorschriften , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
vom Einkommen und Ertrag
SondeJvorschriHen zur Anwendung des § 6 a urn:ll Artikel VE
des § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes . . . . . 13 a ErmäcbUgungsvorschrmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
E'.rhöhte Absetzungen für abnutzbare WhtschaHs-
güter des Anlagevermögens .................... , H
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude Abschnitt m
und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U a
SchlußvorschrHten
Sondervorschriften zur Anwendung des § 7 b des
Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Steuerermäßigung für Darlehen zur Fimmzienmg Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
von betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . rn
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 A bschnm ]V
Anwendung der §§ ]6 und n dmch Arbeitnehmer rn BerUn-•K]ause] ..... 33
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 355
Abschnitt I von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 10 1) vom
Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Ent-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
gelts zu kürzen·
und bei den Steuern vom Einkommen
und Ertrag, 1. die technische und wirtschaftliche Beratung und
Gewährung einer Investitionszulage Planung für Anlagen außerhalb von Berlin
(West) 2) einschließlich der Anfertigung von
Artikel I Konstruktions~, Kalkulations- und Betriebsunter-
lagen und der Uberwachung der Ausführung,
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich
oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig
§1 geworden ist;
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers 2. die Uberlassung von gewerblichen · Verfahren,
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogram-
deutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so men, die ausschließlich oder zum wesentlichen
ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen
steuer um 4,5 vom Hundert des für diese Gegen- worden sind;
stände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) in-
Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden stallierten Anlagen;
sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs-
4. die Uberlassung von in Berlin (West) selbst her-
bereich dieses Gesetzes gelangt sind.
gestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modell-
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werk- skizzen und Modefotografien;
lieferung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset- 5. die üblicherweise und ausschließlich der Wer-
zes an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin bung oder der Offentlichkeitsarbeit dienenden
(West) hergestellte Gegenstände als Teile verwen- sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und
det, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Werbeagenturen sowie entsprechender Unter-
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des auf diese Ge- nehmer der Offentlichkeitsarbeit, wenn der Un-
genstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn ternehmer hierbei ausschließlich oder zum we-
die Gegenstände besonders berechnet worden sind. sentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen ist;
für einen westdeutschen Unternehmer in Berlin 6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-
(West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für
geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern
für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kür- diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbe-
zen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Ge- reich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt
genstände aus Berlin (West) in den übrigen Gel- nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juri-
tungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. stischen Personen des öffentlichen Rechts oder in
der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrie-
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- ben werden, deren Anteile nur juristischen Per-
deutschen Unternehmer Gegenstände vermietet sonen des öffentlichen Rechts gehören und deren
oder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm Erträge nur diesen juristischen Personen zu-
geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des fli.eßen;
für die Uberlassung dieser Gegenstände vereinbar~
7. die Uberlassung von Vorabdruck- und Nach-
ten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von
druckrechten sowie von Aufführungs-, Sende-
dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember
und Verfilmungsrechten, auch zur auszugsweisen
1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und
Verwertung, an den in Berlin (West) selbst ver-
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt
legten und in Berlin (West) hergestellten Wer-
werden.
ken;
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Tonnega- 8. die Auswertung und Uberlassung von Informa-
tive oder Mischbänder von Synchronfassungen tionen und Presseveröffentlichungen durch Zei-
einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung tungsausschnittbüros.
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Uber- der Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5,
wenn die Gegenstände von einem Berliner Unter-
lassung der Auswertung vereinbarten Entgelts zu
nehmer hergestellt oder die Werkleistungen von
kürzen, wenn er die Gegenstände nach dem 31. De-
zember 1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Aus-
1) Die Zahl „10" tritt nach der am 1. April 1976 in Kraft tretenden
wertung im Sinne des Satzes 1 ist die Uberlassung Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Än-
der Gegenstände an Filmtheater und die Ausstrah- derung des Berlinförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom
19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3157) an die Stelle der
lung durch Rundfunkanstalten. bisherigen Zahl „6".
2) Die Worte „außerhalb von Berlin (West)" treten nach der am
1. April 1976 in Kraft tretenden Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen west- Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Berlinförderungsge-
deutschen Unternehmer eine der folgenden sonsti- setzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 3157) an die Stelle der bisherigen Worte „im übrigen
gen Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die Geltungsbereich dieses Gesetzes".
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ] 976, Teil I
1
einem Berliner Untrrnehrn1er ausgeführt worden von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,,2 vom
sind, dessen Bediner vVertschöpfung (§ 6 a) im vor- Hundert des ihm für diese Leistungen in Rechnung
letzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 vom Hundert gesteUten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten
des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaffüchen oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West)
Umsatzes betragen hat; der Vomhundertsatz der in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
Kürzung erhöht sich auf 6 wenn die Berliner Wert-
11
]angt sind.
schöpfung ün vork1ztcn Wirtschaftsjahr mehr a]s (4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von
65 vom Hundert des auf Ber]in (West) entfaUenden ejnem Beriiner Unternehmer Gegenstände gemietet
wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die erhöhte oder gepachtet, so ist er berechtigt, die von ihm ge-
Kürzung wird nur auf besonderen Antrag gewährt schu]dete Umsatzsteuer um. 4,2 vom Hundert des:
Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner \iVert- ihm für die Uberlassung dieser Gegenstände In
schöpfung nach einem vom Bundesminister der Fi- Rechnung gesteUten Entgelts zu kürzen, wenn die
nanzen zu besUmrnenden J\Jusier beizufügen . Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach
(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach dem 3L Dezember ]961 in Berlin (West) hergestent
den vorstehenden Absätzen ] bis 7 sind belegmäßig worden sind und im übrigen GeHungsberekh dieses
(§§ 8, 9) und buchrnüßig 1§ JI 0) nad11tn111eisen, Gesetzes genutzt werden,
(5) Hat ein Berliner Unternehmer fiilme, Tonnega-
1
§ ] ai tive oder Mischbänder von Synchronfassungen
K.ür:umgsansprnch für ]n:nenumsäbe einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
(1) Hat ein Unternehrner Gegeinstände,, die er iin ]assen,1 so Ist der westdeutsche Unternehmer be-
einer BetriebstäUe in Berhn (West) hergestellt hat,1 rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeut- 4, 2 vom Hundert des ihm für die Uberlassung der
1
sche Betriebstätte verbracht und ist ein Kürzungs- Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts zu
anspruch nach § ] nicht gegeben so ist der Unter-
11
kürzen, wenn der Berliner Unternehmer die Gegen-
nehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Um- stände nach dem 3L Dezember 1961 in Berlin (West)
satzsteuCJ um 6 vom Hundert des Venechnungsent- hergestent hat. Auswertung im Sinne des Satzes 1
gelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände ist die Uberlassung der Gegenstände an Filmtheater
zu kürzen . Die Uefernng der Gegenstände an Ab- und die Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten,
nehmer im übrigen GeHungsbereich dieses Geset-
zes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne (6) Hat ein BerHner Unternehmer an einen west-·
des § 5 Abs. 2 sind, giH nicht i:i]s gewerbliche Ver- deutschen Unternehmer sonstige Leistungen der in
wendung, es sei denn,1 daß die Gegenstände in der § 1 Abs. 6 bezeichneten Art ausgeführt, so ist der
westdeutschen BetriebstäUe bearbeitet oder verar- auftra.ggebende westdeutsche Unternehmer berech-
beitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
gilt sinngemäß. 4,2 vom Hundert des ihm für diese Leistungen in
Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.
(2) Die Voraussetzungen h.h die Kürzung nach
Absatz 1 sind belegmi'ißig und buchmäßig nachzu- (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach
weisen. den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig
§2 (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Kürzungsanspruch
des westdeutschen Unternehmers: §3
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von Beschränkung auf den Unternehmensbereich
einem Berliner Unternehmer Gegenstände erwor- Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur
ben, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Liefe-
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines
Gegenstände in Rechnung gesteHten Entgelts zu , Unternehmens und für das Unternehmen des west-
kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) her- deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2
gestellt worden sind und aus Berlin (West) in den Nr. 4 bleibt unberührt
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
sind. §4
(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) Ausnahmen, Einschränkungen
hergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1
Teile verwendet, so ist der auftraggebende west- und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Liefe-
deutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm ge- rung, das Verbringen oder den Erwerb folgender
schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Gegenstände: ·
Entgelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände ent- 1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik
fällt, wenn die Gegenstände besonders berechnet nicht mehr lebender Künstler;
worden sind.
2. Gebrauchtwaren;
(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werklei-
stungen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin 3. Antiquitäten;
(West) ausführen Jassen, so ist er berechtigt, die 4. Briefmarken;
~k 19 - Tag der Ausgabe: Bonn" den 24, Februar 1976 357
5. Edebteine und Sdunucksteine (Halbedelsteine},, genständen nicht sämUiche zu ihrer Herstel-
auch syn!hetische, sowie Gegenstände In Ver- lung erforderlichen Bearbeitungen und Ver-
bindung mit diesen Steinen,, ausgenommen Dia- arbeitungen (ausgenommen Entziehen von
mantwerkzeuge (WerkzeugE: mit arbeitendem Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West)
TeH aus Industriediamanten),; ausgeführt werden,;
6.. echte Perlen,, einschließlich Zuchtperlen,, sowie 14 . Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren,, soweit
Gegenstände nn Verbindung mit diesen Peden,; bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu
7. EdelmetaHe und EdehnetaHegierungen in Form ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen
von Roh- und rfolbmaterial sowie Fertigwaren und Verarbeitungen einschließlich der zum Ver-
aus EdelmetaHen oder EdelmetaHegierungen kauf an Endverbraucher üblichen Verpackung
(hierzu gehören nicht Waren" die mit Edelmetal- , in Berlin (West) ausgeführt werdenii
len oder Edelmelallegienmgen überzogen sind},; 15. Schrott, AH- und AbfaHmaterial einschHeßHch
8.. Zinn \!Vismut und Cadmium sowie Legierungen,, Bearbeitungsabfälle .
11
die mehir als 20 vom Hundert Zinn oder mehr (2) Die Kürzung nach § 2 Abs . 1., soweit nicht be-
als insgesamt 3 vom. Hundert Wismut oder Cad- reits nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht ge-
nüum enthalten . ü11 Form von Roh- und Haibma- währt für den Erwerb folgender Gegenstände:
teriai und von Fertigfabrikaten, außer Druck- 1
,gußerleugnissen · L Rohmassen (Marzipan-,, Persipan- und Nougat-
massen) und Kernpräparate (geschälte oder zer-
9 . Quecksilber,: kleinerte Mandeln„ Haselnüsse, Kaschunüsse,
10. NE-MetaHe und NE-Melallegierungen„ soweit Aprikosenkerne, Pfirsichkerne) ,;
nicht unter den N1.1mmem 8 und 9 aufgeführt„ in 2. Trinkbrannt\veine ün Sinne des Gesetzes über
Form von Vor- und Rohmaterial die nicht von
11
1
das Branntweinmonopol vom 8, April 1922
einem Berliner Unternehmer durch thermisches (Reichsgesetzbt [ S. 335" 405) in der jeweils gel-
Raffinieren oder Legieren in Berlin (West} her- tenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink-
gestem worden sind.: branntweinherstellung,, ausgenommen Essenzen,,
11. Trinkbranntweine ün. Sinne des Gesetzes über die in einer Betriebstätte in Berlin (West) in Be-
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 hälter bis zu l O Liter abgefüllt worden sind;
(Rekhsgesetzbl.. [ S. 335„ 405) in der jeweils gel- 3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit
tenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink- die Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a„
branntweinhersteHung„ ausgenommen Essenzen,, , Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet
die nicht in einer Betriebstätte in Berlin (Wesl) sind.
in Behälter bis zu 10 Liter abgefünt worden 1
sind;; (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kür-
zung nicht ausgeschlossen ist„ ist das Entgelt oder
12 . Fleisch und genießbarer SchiachtabfaH von Rin- VerrechnungsentgeU zu mindern bei
dern11 Kälbern,, Schweinen und Schafen frisch,
11
gekühlt oder gefroren;; ausgenommen sind 1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Nr. 1)
für die Kürzung nach § 1 Abs., 1 um 7 vom Hun-
aj Fleisch und genießbarer SchlachtabfaH von
dert und für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um
Tieren die in Berlin (West) geschlachtet und
11
50 vom Hundert,;
in handelsübliche Teile zerlegt worden sind 11
b) Fleisch,, das in Berhn (West) durch vollstän- 2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor-
diges Entbeinen von Köpfen„ Schweine-,, Kä[- und Rohmaterial,, \Venn die Gegenstände von
ber- oder Schafhälften sowie von Rindervier- , einem Berliner Unternehmer hergestellt worden
teln gewonnen worden .ist. Kotelettstränge :
sind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im
11
Köpfe von Schweinen,, Eis- und Spitzbeine vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom
von Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und Hundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-
Schwänze von Kälber- und Schafhälften schaftlichen Umsatzes betragen hat 11 um 20 vom
brauchen nicht entbeint zu werden. Die Lie- Hundert 11
im übrigen um 30 vom Hundert,;
ferungen und Innenumsätze dieser nicht ent- 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur
beinten Gegenstände werden nicht begün- 1
TrinkbranntweinhersteHung., ausgenommen Es-
stigt,, senzen, (Absatz 2 Nr. 2)
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tier- a) für die Kürzung nach § 1 Abs, 1 um 14 vom
körpern in Einzelpackungen bis zu 1 000 m Hundert,, wenn die Gegenstände von einem
13 . a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zollta- Berliner Unternehmer hergestellt worden
rifs),, soweit nicht sämtliche zu seiner Her- sind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)
stellung erforderlichen Bearbeitungen und !
im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 65
Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen vom Hundert des auf Berlin (West) entfallen-
von Koffein und Reizstoffen) einschließlich den wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat,,
der zum Verkauf an Endverbraucher üb- im übrigen um 20 vom Hundert,,
lichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 56 vom
500 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,, Hundert;
b) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr, 4„ Fleisch und genießbarem SchlachtabfaH {Ab-
2L02 A des ZoHtarif.s),, soweit bei diesen Ge- satz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 Abs, 1 um
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
JO vorn Hundert und für die Kürzung nach § 1 a seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
A b.s. 1 um 65 vom Hundert, zes belegenen Betriebstätten;
5. geröstetem Kaffee (Absatz l Nr. 13 Buchstabe a) 2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 belegene Betriebstätte eines Berliner Unterneh-
und § 2 Abs. 1 um 60 vom Hundert; mers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem an-
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz deren Berliner Unternehmer im eigenen Namen
abgeschlossen hat;
Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach §
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und§ 2 Abs. l um 8,30 DM je 3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Kilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der
um 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungs-
in der Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer bereichs dieses Gesetzes hat;
enthalten ist; 4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und
7. Zigcnetten für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und eine politische Partei im übrigen Geltungsbe-
§ 1 a Abs. 1 um 65 vom IJundert und für die Kür- reich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen
zung nach § 2 Abs. l um 58 vom Hundert, sofern und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unterneh-
in der Bemessungsgrundlage die Tabaksteuer men ausgeführt worden sind.
enthalten ist;
8. Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, §6
§ 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 15 vom Hundert, Herstellung in Berlin (West)
sofern in der Bemessungsgrundlage die Tabak-
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,
steuer enthalten ist;
wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in
9. den der Werbung oder der Offentlichkeitsarbeit Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-
dienenden sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,
für die Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)
um die Entgelte, die an Dritte für die Durchfüh- nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeich-
rung der Werbung gezahlt werden. nen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusam-
menstellen von erworbenen Gegenständen zu Sach-
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungs-
entgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In gesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen
gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
den Fällen der Nummern 6 und 9 hat der Berliner
Unternehmer in der Rechnung und Rechnungs- (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung
durchschrift auch den Betrag anzugeben, um den in Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem
das Entgelt zu mindern ist. Berliner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet
worden ist, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
Hundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-
men, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a
schaftlichen Umsatzes betragen hat. Auf die in § 4
Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Ge-
Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Gegen-
genstände nicht anzuwenden sind, wenn durch
stände findet Satz 1 keine Anwendung.
diese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeb-
lichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entspre-
erheblich g<~fährdet würde, die Gegenstände chend. Eine Werkleistung durch einen Berliner Un-
gleicher Art liefern. ternehmer liegt auch dann vor, wenn dieser die
Werkleistung ganz oder teilweise von einem ande-
§5 ren Berliner Unternehmer ausführen läßt.
Berliner Unternehmer, (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,
westdeutscher Unternehmer wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in Berli-
(1} Berliner Unternehmer im Sinne dieses Geset- ner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-
zes ist gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Mas-
senkopien) ausschließlich in Berliner filmtechni-
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in
schen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-
Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen
negative und Mischbänder von Synchronfassungen
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Be-
gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die
triebstätten, soweit nicht die Vorschrift des Ab-
technischen Leistungen ausschließlich in Berlin
satzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;
(West) durchgeführt worden sind.
2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines
Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im §6a
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im
Ausland hat. Berliner Wertschöpfung
(1) Als Berliner Wertschöpfung im Sinne des § 1
(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses
Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwi-
Gesetzes ist
schen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem wirt-
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im schaftlichen Materialeinsatz der in Berlin (West)
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit belegenen Betriebstätten des Berliner Unterneh-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn den 24. Februar 1976
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mers. Als wirtschaftlicher Umstltz gilt die Leistung deutsche Betriebstätte verbrachten Gegenstand von
des Berliner Unternehmers aus der Herstellung von einem fremden Unternehmer zu erhalten (Markt-
Gegenslünden und aus Werkleistungen in Berlin preis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsent-
(West) auf der Grundlage von Verkaufspreisen gelt in dieser Weise nicht zu ermitteln„ so sind der
ohne Umsatzsteuer. Als wirtschaftlicher Material- Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den
einsatz gilt der dem wirtschaftlichen Umsatz zuzu- einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten
rechnendE! Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebs- Herstellungskosten ,,.,,..,,.,,.,,..zulegen.
stoffen einschliefHich in Anspruch genommener
Vv erkleistungen auf der Grundlage von Anschaf- §8
fungskosten. Die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer Ursprungsbescheinigung
und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung der
Berliner Wertschöpfung außer Ansatz., soweit sie Der Nachweis„ daß ein Gegenstand in Berlin
der Berliner Unternehmer entrichtet hat (West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin
(West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ur-
(2) Be.i der Ennitllung des wirtschaftlichen Mate- sprungsbescheinigung zu führen, die der Senator für
rialeinsatzes kann der Wert der Berliner Vorlei- Wirtschaft, Berlin, auf Antrag des Berliner Unter-
stungen wie folgt berücksichtigt werden: nehmers ausstellt. Der Antrag ist unter Vorlage der
L Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Gegen- Rechnungen oder Lieferscheine zu stellen und mit
stünde enthalten, die ein anderer Unternehmer der Versicherung zu versehen, daß die Vorausset-
nachweislich in Berlin (West) hergestellt hat, so zungen der Herstellung in Berlin (West) (§ 6) erfüllt
können 60 vom Hundert des für diese Gegen- sind, Die Ursprungsbescheinigung wird dem An-
stände angesetzten Wertes aus dem wirtschaft- tragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen er-
lichen Materialeinsatz ausgeschieden werden. teilt, von denen eine Ausfertigung für den west-
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für deren deutschen Unternehmer bestimmt ist. Der Senator
Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4 für Wirtschaft, Berlin, kann Berliner Unternehmern
Abs. 1 Kürzungen nicht gewcthrt werden. auf Antrag gestatten, die Ursprungsbescheinigung
selbst auszustellen.
2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz \'Verk-
leistungen enthalten, die ein anderer Unterneh- Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen
mer nachweislich in Berlin (West) ausgeführt Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.
hat, so kann der für diese Werkleistungen ange- Der Senator für \'Virtschaft, Berlin, bestimmt
setzte V\Tert aus dem wirtschaftlichen Material- die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt,
einsatz ausgeschieden werden. von den beteiligten Unternehmern Angaben und
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah- über die Höhe der Berliner Wertschöpfung zu ver-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur langen. Die Finanzämter können Auskunft erteilen.
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den die Erteilung der Ursprungsbescheinigungen ist der
Umfang des wirtschaftlichen Umsatzes und des Finanzrechtsweg gegeben,
wirtschaftlichen Materialeinsatzes näher bestim-
men. §9
§7 Versendungs- und Beförderungsnachweis
Bemessungsgrundlage Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3, § 1 a
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Gegen-
nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs . 1 des Umsatz- stände in den übrigen Geltungsbereich dieses Ge-
steuergesetzes ist anzuwenden. Versteuert der Ber- setzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbe-
liner Unternehmer seine Umsätze nach § 19 Ab.s. 1 leg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinliefe-
des Umsatzsteuergesetzes, so sind die Kürzungen rungsschein, Konnossement oder deren Doppel-
nach den §§ 1 und 2 vom Entgelt zuzüglich der Um- stücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen
satzsteuer vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des
Kürzung nach § 13. vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine
Versandbestätigung des Lieferers oder eine Emp-
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der ver- fangsbestätigung der Betriebstätte oder des Erwer-
einbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbe-
wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach ver- reich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses
einnahmten Entgelten (§§ 19, 20 des Umsatzsteuer- Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg muß
gesetzes) berechnet. Anstatt des vereinbarten Ent- sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung
gelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der und Menge der Gegenstände, der Tag der Versen-
Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei dung oder Beförderung und das Beförderungsmittel
einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kür- (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben.
zungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Aus-
werden. stellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wur-
Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unterneh- den, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach-
mer hätte aufwenden müssen, um den in die west- prüfbar sind.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 be- k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um
zeichnetem Gegenstände im übrigen Geltungsbe- den das Entgelt zu mindern ist;
reich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet 2. bei der Kürzung nach § 1 a:
werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeut- a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-
schen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der
nung der Gegenstände, die in die westdeut-
Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervor-
sche Betriebstätte verbracht worden sind,
gehen muß.
b) die Herstellung der Gegenstände in einer Be-
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf triebstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf
Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere die Ursprungsbescheinigung(§ 8),
Belege geführt wird. c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-
deutschen Betriebstätte eingegangen sind,
§ 10 d) der Verwendungszweck,
Buchmäßiger Nachweis e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Er-
mittlung,
(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Vorausset-
zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um
aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist;
sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. 3. bei den Kürzungen nach§ 2:
a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden
nung der Gegenstände, die erworben oder im
1. bei den Kürzungen nach § 1: Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden
a) die Menge und die handelsübliche Bezeich- sind,
nung der Gegenstände, die geliefert oder im b) der Lieferer oder der Leistende,
Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden c) der Ort der Herstellung oder der Werklei-
sind, stung unter Hinweis auf die Ursprungsbeschei-
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die nigung (§ 8),
Werkleistung in Berlin (West) unter Hinweis d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des
auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den bescheinigung (§ 8),
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im
und der Tag der Werkleistung an den Berliner übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer unter Hinweis auf den Frachtbrief oder an-
den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder dere Belege,
selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,
f) die Zeit, während der die gemieteten oder ge-
d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-
§ 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs- bereich dieses Gesetzes genutzt oder die
bescheinigung (§ 8), Filme, Tonnegative oder Mischbänder von
e) der Empfänger der Lieferung oder der sonsti- Synchronfassungen ·im übrigen Geltungsbe-
gen Leistung im übrigen Geltungsbereich die- reich dieses Gesetzes ausgewertet worden
ses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des sind,
Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift, g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis äuf die
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung empfangene Rechnung,
des gelieferten oder ün Werklohn bearbeite- h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um
ten oder verarbeiteten Gegenstandes unter den das Entgelt zu mindern ist.
Hinweis auf die Versendungsbelege oder die
sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1), (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-
lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-
g) die Zeit, während der die vermieteten oder mäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
verpachteten Gegenstände im übrigen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die § 11
Filme, Tonnegative oder Mischbänder von
Synchronfassungen im übrigen Geltungsbe- Verfahren bei der Kürzung
reich dieses Gesetzes ausgewertet worden (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2
sind, unter Hinweis auf die darüber ausge- sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder
stellte Bescheinigung des westdeutschen Un- Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer
ternehmers (§ 9 Abs. 2), zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4
h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes ist anzuwenden.
der Berliner Wertschöpfung, (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte
i) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der Ber- gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1,
liner Vorleistung unter Hinweis auf die emp- 1 a und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die
fangene Rechnung und die Ursprungsbeschei- Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende
nigung (§ 8), Betrag ist der Steuerschuld für den Voranmeldungs-
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die zeitraum (Veranlagungszeitraum) hinzuzurechnen,
Rechnungsdurchschrift, in dem die Entgelte gemindert werden.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 361
(3) Absatz 2 gill sinn~J('lll~iß, wenn vereinbarte Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-
Entgelle uneinbringlich ~reworden sind. Werden die satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetzbar
Entgelte nc1chirJglich vewinnalnnt, kann der Unter- wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages gekürzt,
nehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vor- um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000
nehmen. Deutsche Mark.
§ 12
Wegfall der Kürzungsansprüche Artikel II
Gelangen Gegenstünde, fiir deren Verbringen Vergünstigungen bei den Steuern
oder Erwerb Anspruch c1uf die Kürzungen nach vom Einkommen und Ertrag
§ 1 a oder § 2 bestc:ht, nc1cb Berlin (West) zurück,
ohne daß die Gcw'nslünde im übrigen Geltungsbe- § 13 a
reich dieses Ges(!L/'.('S einer ß(~drrwil.ung oder Verar- Sondervorschriften zur Anwendung
beitung im Si rnw des § h i\lJs. 1 unterlegen haben, des § 6 a und des § 7 Abs. 2
so darf die Kürzun(J der ~wschuldeten Umsatzsteuer des Einkommensteuergesetzes
nicht vorgenommen werden. Liefert der westdeut-
(1) Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pen-
sche Unternehmer die c;cgenstiinde c1n den Berliner
sionsverpflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3
Lieferer zurück, so clinf auch di<; Kürzung nach § 1
letzter Satz des Einkommensteuergesetzes ein Rech-
nicht vorgenornnw11 W(:rdc)n. 1st die Kürzung bereits
nungszinsfuß von mindestens 3,5 vom Hundert an-
vorgenommen wonlt:11, so ist dnr I<ürzungsbetrag an
zuwenden, wenn der Pensionsberechtigte
das Finanzilrnl. zur(1ckztu.dl1lcn.
1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung
des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
§ 13
in dem betreffenden Wirtschaftsjahr,
Besonderer Kürzungsanspruch
'für Unternehmer in Berlin (West) 2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung
des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
(1) Unlernehnwr, for d<'ren ßesteuenmg nach dem unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-
Umsatz ein Finc1nzamt in ß()r!in (West) zuständig ist schaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles
(§ 73 Abs. 4 clcr Rcichsab~Ji-llwnordnung) und deren in dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendi-
Gesamtumsclt.z (§ 19 Abs. 3 d(!S Umsatzsteuergeset- gung des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt
zes) im laufenden K2il(\11Clerjahr 200 000 Deutsche des Versorgungsf alles
Mark nicht überstc•igl., sind unbeschadet der Kür-
mindestens acht Monate in einer in Berlin (West)
zungen nach den §§ 1, 1 i.l und 2 berechtigt, die Um-
belegenen Betriebstätte beschäftigt war.
satzsteuer, die siE~ flir Pinen Voranmeldungszeit-
raum (Veranlagun9szci t.raum) schulden, um 4 vom (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum
Hundert des Enlgelts für ilire im gleichen Zeitraum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
bewirkten steuerpflichligcn Umsütze zu kürzen. Der Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre
Kürzungsbetrag darf 720 Dentsdle Mark im Kalen- nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
derjahr nicht übersteigPn. Sind im Gesamtumsatz solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2
lediglich Umsätze aus freillerullicher Tätigkeit im Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundes-
Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ei nkomrnensteuer- gesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden.
gesetzes oder aus einer T~itigkeit als Handelsvertre-
§ 14
ter oder Makler enthalten, so beträgt der Kürzungs-
betrag höchskns 1 200 Deutsche Mark im Kalender- Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
jahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4 des Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
UmsatzsleuE)rueselzes ist anzuwenden. (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum
Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
(2) Sind im Gesamtumsc1tz sowohl Umsätze aus
freiberuflicher Tütigkeit oder aus einer Tätigkeit als Betriebstätte gehören und bei denen die Vorausset-
zungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirt-
Handelsvertreter oder Makler als aucli andere Um-
sätze enthalten, so kann hinsichtlich der erstge- schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
nannten Umsätze die Kürzung bis zur Höhe von in den vier folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle
1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu be-
messenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Ab-
sich bei diesen Umsiüzcn ein niedrigerer Kürzungs-
betrag als 1 200 Dcutscbe Mark, so kann der nicht setzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hun-
verbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200 dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Deutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 720 vorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an,
Deutsche Mark von der für die anderen Umsätze ge- in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
schuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden. vorgenommen werden können, spätestens vom fünf-
ten auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, sind die
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000 Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Um- schaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen nach dem
satzsteuerschuld einen Betrag absetzen, dessen Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden
Höhe wie folgt zu berechnen ist: nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz in Anspruch genommen werden.
zu bemessen.
(5) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön- nicht anzuwenden.
nen in Anspruch genommen werden
(6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, 1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor
die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf- dem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die
fung oder Herstellung in einer in Berlin (West) Vorschriften des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der
belegenen Betriebstätte verbleiben; Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1964
2. für Gebäude, (Bundesgesetzbl. I S. 674) weiter anzuwenden.
die in Berlin (West) errichtet werden und
§ 14 a
a) im eigenen gewerblichen Betrieb zu mehr a]s
80 vom Hundert unmittelbar Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
aa) der Fertigung von zum Absatz bestimm- und Eigentumswohnungen
ten Wirtschaftsgütern oder der Erzeu- (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die
gung von Energie oder Wärme oder im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
bb) der Bearbeitung von zum Absatz be- nungsbau in Berlin (West) hergestellt worden sind
stimmten Wirtschaftsgütern oder und die mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstel-
cc) der Wiederherstellung von Wirtschafts- lung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken
gütern oder dienen, kann der Bauherr abweichend von § 7
dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr
des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4 der Fertigstellung des Gebäudes und in den beiden
des Einkommensteuergesetzes oder folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur
Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstel-
ee) der Geschäftsführung oder Verwaltung
lungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem
oder erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorge-
der Lagerung von Vorräten nommen werden können, spätestens vom dritten auf
im Zusammenhang mit den in den Dop- das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind
pelbuchstaben aa bis dd bezeichneten Tä- die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert
tigkeiten und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
oder setzes unter Berücksichtigung der Restnutzungs-
dauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
b) zu mehr als 80 vom Hundert Angehörigen des
Obersteigen die Herstellungskosten bei einem Ein-
eigenen gewerblichen Betriebs zu Wohnzwek-
familienhaus oder einer Eigentumswohnung die
ken
Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem
dienen. Bei Schiffen ist die Vorschrift des Sat- Zweifamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche
zes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Mark, so sind auf den übersteigenden Teil der Her-
die Stelle des Zeitraums von drei Jahren ein stellungskosten die Vorschriften des § 7 Abs. 4 des
Zeitraum von acht Jahren tritt; im Falle der An- Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
schaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung
für die Anwendung des Absatzes 1, daß das (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
Schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterun-
erworben worden ist. gen an Gebäuden und Eigentumswohnungen in Ber-
lin (West) in Anspruch genommen werden, wenn
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbegün-
nen auch für Ausbauten und Erweiterungen an be-
stigten oder frei finanzierten Wohnungsbau herge-
stehenden Gebäuden in Anspruch genommen wer-
stellt worden sind und die ausgebauten oder neu
den, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten
hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre
Gebäudeteile die Voraussetzungen des Absatzes 2
nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hun-
Nr. 2 erfüllen. Die erhöhten Absetzungen bemessen
dert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzun-
sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten,
gen bemessen sich in diesem Fall nach den Herstel-
die für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewen-
lungskosten, die für den Ausbau oder die Erweite-
det worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in
rung aufgewendet worden sind. Absatz 1 Satz 3 gilt
dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
entsprechend. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Ab-
vorgenommen werden können, ist der Restwert den
setzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen
Anschaffungs- oder HerstelJungskosten des Gebäu-
werden können, ist der Restwert den Anschaffungs-
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
oder Herstellungskosten des Gebäudes oder der
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-
Eigentumswohnung oder dem an deren Stelle tre-
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach
tenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Abset-
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für
zungen für Abnutzung sind einheitlich für das ge-
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemes-
samte Gebäude oder die gesamte Eigentumswoh-
sen.
nung nach dem sich hiernach ergebenden Betrag
(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät- und dem für das Gebäude oder die Eigentumswoh-
zen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf nung maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 363
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, setzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh- jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
nung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von drei § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt
Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche entsprechend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b
Person über, so kann der Rechtsnachfolger (Erster- Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes in
werber) die erhöhten Absetzungen im Sinne des Ab- der Fassung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift
satzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie nicht des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuer-
geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber treten gesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwen-
an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaf- den.
fungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten Abset-
(2) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen so-
zungen vorgenommen, so tritt für den Ersterwerber
wie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die in
an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr
Berlin (West) errichtet worden sind und bei denen
des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte· Abset-
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar
zungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber sie
1965 gestellt worden ist, sind die Vorschriften des
vom Jahr des Ersterwerbs an mit dem Hundertsatz
§ 7 b des Einkommensteuergesetzes in der· jeweils
und für den Zeitraum geltend machen, die für den
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
Bauherrn ohne die Veräußerung maßgebend gewe-
daß im Jahr der Fertigstellung und in dem darauf-
sen wären.
folgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, fer-
(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, ner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh- zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
nung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von drei lungskosten abgesetzt werden können. Absatz 1
Jahren nach Fertigstellung nach einem Zwischener- Satz 2 gilt entsprechend.
werb auf einen neuen Erwerber (Zweiterwerber)
(3) Geht in den Fällen des § 7 b Abs. 3 und 4 des
über, so kann der Zweiterwerber die erhöhten Ab-
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
setzungen im Sinne des Absatzes 1 vornehmen,
15. August 1961 das Gebäude oder die Eigentums-
wenn weder der Bauherr noch der Zwischenerwer-
wohnung innerhalb von zwölf Jahren nach Fertig-
ber für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus
stellung nach einem Zwischenerwerb auf einen
oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen
neuen Erwerber (Zweiterwerber) über, so kann der
geltend gemacht hat. Für den Zweiterwerber tritt an
Zweiterwerber die erhöhten Absetzungen nach Ab-
die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des
satz 1 vornehmen, wenn er das Gebäude oder die
Zweiterwerbs. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Eigentumswohnung nach dem 30. November 1974
(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät- angeschafft hat und weder der Bauherr noch der
zen 1 und 2 können bereits für Teilherstellungsko- Zwischenerwerber für das Gebäude oder die Eigen-
sten in Anspruch genommen werden. tumswohnung erhöhte Absetzungen geltend ge-
macht hat; für den Zweiterwerber treten an die
(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht Zweiterwerbs und an die Stelle der Herstellungsko-
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken sten die Anschaffungskosten.
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude (4) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist
befindliche Wohnung untergestellt werden kann. nicht anzuwenden.
Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be- § 16
handeln. Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von betrieblichen Investitionen
(7) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist
nicht anzuwenden. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Ber-
liner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Nie-
§ 15 derlassung Berlin der Industriekreditbank Aktienge-
sellschaft - Deutsche Industriebank unter den Vor-
Sondervorschriften zur Anwendung
aussetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren,
des § 7 b des Einkommensteuergesetzes
ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-
(1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen so- schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin-
wie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die in gabe um zwölf vom Hundert der hingegebenen Dar-
Berlin (West) errichtet worden sind und bei denen lehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. De- gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommen-
zember 1964 gestellt worden ist, sind die Vorschrif- steuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungs-
ten des § 7 b des Einkommensteuergesetzes in der zei traums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in des-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1961 sen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
(Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach
anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstel-
Absatz 1 ist, daß die Darlehen
lung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu
10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden zehn 1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,
Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf- 2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine
fungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden Laufzeit von mindestens acht Jahren haben und
können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Ab- frühestens vom Ende des vierten Jahres an jähr-
3:641 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
fü.:h mH hüchslC::ns einem Funfte] des Darlehnsbe- § 17
hags 1.urückzuzah]en sind und
Steuerermäßigung für Darlehen
3. weder unmiUefüar noch mittelbar jn wütschaft- :z.ur Finanzierung von Baumaßnahmen
Jichenll Zusammenhang mit der Aufnahme eines
p) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die um-
Kredits stehen; die ]nanspruchnahme laufender
verzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende
Geschäftskredite ist unschädlich.
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn
Die Steuerernüifügung nach Absatz 1 v11üd unter Jahren zur Förderung des Baues von Wohnungen in
der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rück- Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den
zahlung der Dar]ehen nicht stattfindet. Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7- die Einkom-
1(3) rne BerHner ]ndustriebank AktiengeseHschaft mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranla-
und die Niederlassung Berlin der fodustriekredit-· gungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom Hun-
bank AktiengeseHschaft - Deutsche Industriebank dert der hingegebenen Darlehen. Werden die Dar-
haben die Dade•hen„ ge9ebenenfaHs unter Einschal- lehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
tung von Berhner Kreditinstituten, an Unternehmen § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
weiterz.ugeben„ die die Darlehen unverzüglich und ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind
unmittelbar zur Anschaffung oder HersteHung ab- die Darlehen in der Bilanz mit dem V\Tert anzu-
rmtzbarer vVirtschaftsgüter des Anfogevermögens setzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen
einer in Berhn ('Nest) belegenen Betriebshi\Ue ver- unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom
wenden. Die V1hrtschaflsgüter nJ1üssen, Nennbetrag der Darlehen ergibt Dabei ist von
einem Zinssatz von höchstens fünfeinhalb vom
] , soweit sie zum beweghchen Anlagevermögen ge-
Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch,
hören11 mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Be-
fung oder Herstellung ]n einer in BerHn (West)
trieb veranlaßt ist Sind die Darlehen aus Mitteln
be]egenen BetriebstäUe verbleiben,,
eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die
2, soweit sie zum unbmNeglichen Anfogevermögen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Ver-
gehören, iin Berlin (West) errichtet werden. anlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr
Der HersteHung ejnes Gebäudes in Berlin (West) endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben wor-
steht der Umbau,, die Enveiterung,, die Modernisie- den sind.
rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-
Berlin (West) gieich. Die Berliner Industriebank zinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-
Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der stens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Um-
Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche baues, der Erweiterung, der Modernisierung und
Industriebank haben sicherz.usteHen, daß die Dar- der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West)
lehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzun-
der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten gen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder
Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industrie- Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
bank AktiengeseHschaft und die Niederlassung der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen
Berlin der Industriekreditbank Aktiengesel1schaft Darlehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-
- Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer lehen nach den vertraglichen Vereinbarungen
Darlehensverträge ablehnen.
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der
(4) Die VorschrHten der Absätze 1 und 2 sind auf im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit ent-
Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittel- sprechen, zu tilgen oder
bar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Ab- 2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei
satz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. gleichbleibenden Bedingungen infolge der lau-
Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder fenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der
Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Vor- Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen
aussetzung, daß sich der Darlehnsgeber und der und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in
Darlehnsnehmer gegenüber der Berliner Industrie- Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind
bank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung jedoch zulässig.
Berlin der Industriekreditbank. Aktiengesellschaft
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
- Deutsche Industriebank damit einverstanden er-
klären, daß diese die Verwendung der Darlehen zu (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen
den bezeichneten Zwecken und die Durchführung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an
des Darlehnsvertrags überwacht. einen Bauherrn gegeben werden und von diesem
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
unverzüglich und unmittelbar
Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen 1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung
mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39
Körperschaftsteuer nach § 17 fünfzig vom Hundert oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz),
übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen er- 2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung
geben würde. der dort bezeichneten Bauvorhaben
(6) Die Absätze 1 bis .5 gelten nicht für Kredit- verwendet werden. Für die Anwendung des Absat-
institute im Sinne des Gesetzes über das Kredit- zes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen
wesen vom 10. Juli 1961 (BundesgesetzbL I S. 881). weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn,, den 24, Februar 1976 365
hchem Zusamrnenhang m.it der Aufnahme eines die in Berlin (West) einen Betrieb (eine Betrieb-
Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Ab- stätte) haben können für abnutzbare Wirtschafts-
11
sätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, güter des Anlagevermögens und Ausbauten und Er-
daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht weiterungen an zum Anlagevermögen gehörenden
staUfindet, vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ab- Gebäuden eine Investitionszulage erhaHen. \Verden
lauf von zehn Jahren seit der Hingabe des Darle- die Wirtschaftsgüter., Ausbauten oder Erweiterun-
hens au[ Grund einer Kündigung oder Teilkündi- gen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs„ l
gung des Schuldners stattfinden., sind jedoch un- Ziff, 2 des Einkommensteuergesetzes angeschafft
schädhch . oder hergestellt, gfü Satz 1 mit der Maßgabe" claß
(4} Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an- der Gesellschaft die Investitionszulage gewährt
zuwenden11 soweit die Darlehen 10 000 Deut.sehe wird. Die Investitionszulage beträgt 10 vorn.
Mark fur jede geförderte VVohnung nicht über- Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
steigen. der im Kalenderjahr angeschafften oder hergesteU-
ten Wirtschaftsgüter Ausbauten und Erweiterun-
11
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf
gen. Sie erhöht sich für abnutzbare bewegliche
Darlehen entsprechend anzuwenden,, die der Woh- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,,
nungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner
Pfandbrief-Bank gewährt werden, Die Wohnungs- 1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte)
bau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfand·- a) des verarbeitenden Gewerbes - ausgeno.m-
brief-Bank haben die Dar]ehen, gegebenenfalls unter men Baugewerbe - unmittelbar oder mIUeI-
Einschaltung von Berliner Kreditinstituten an Bau-
11 bar der Fertigung dienen,,
herren weiterzugeben die die Darlehen unverzüg-
11 b) der Energiewirtschaft einschheßHch Fernheiz-
lich und unmittelbar zur Finanzierung der in Absatz 2 werke unmittelbar oder mittelbar der Erzeu-
bezeichneten Bauvorhaben verwenden, Die Woh- gung von Energie oder Wärme dienen,,
nungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Dar- stellungskosten11
lehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden, Ist
der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten 2. die ausschließlich der Forschung oder Entwick-
Zwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau- lung im Sinne des § 51 Abs, 1 Ziff 2 Buchstabe u
Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief- Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen,, auf
Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ab- 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstef.-
lehnen . 1ungskosten.
(6) Die Ermäfügung der Einkommensteuer oder Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr ab-
Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf weichenden Wirtschaftsjahr ermittelt„ so tritt an die
zusammen mit der Ermäßigung der Einkommen- Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr„ das
steuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 fünfzig im Kalenderjahr endet.
vom Hundert der Einkommensteuer oder Körper-
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab-
schaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Er-
nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt,, die
mäßigungen ergeben würde.
zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieb-
(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Ab- stätte) in Berlin (West) gehören und mindestens
satz 2 Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5
11 drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheini- in einem solchen Betrieb (einer sokhen Betrieb-
gung des Senators für Bau- und Wohnungswesen,, stätte) verbleiben; bei Schiffen tritt an die SteHe
Berlin,, oder der von ihm bestimmten Stelle vorzu- des Zeitraums von drei Jahren ein Zeitraum von
legen. acht Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine
§ 18 Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im eige-
Anwendung der §§ 16 und 1'7 durch Arbeitnehmer nen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Befor•-
derung von Personen gegen Entgelt dienen oder an
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 11
verwendet werden. Für bewegHche Wirtschafts-
denen ein Steuerabzug vorgenommen wird und 11
güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs-
liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vor-
des Einkommensteuergesetzes nicht vor so kann
11 steuerbetrag (§ 9 b Abs, 1 des Einkommensteuer-
die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften gesetzes), 800 Deutsche Mark nicht übersteigen und
der §§ 16 und 17 beantragt werdeni § 46 Abs. 2 die eineT selbständigen Bewertung und Nutzung
Zift 8 Buchstabe a und Abs, 3 und 5 des Einkom- fähig sind, wird eine Invesfüionszuiage nicht ge-
mensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. währt Für Gebäude und für Ausbauten und Erwei-
terungen an Gebäuden wird die Investitionszulage
nur gewährt, wenn die Gebäude, Ausbauten und
Artikel m Erweiterungen in Berlin (West) errichtet werden und
In vesfüionszulage die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe a erfüllen.
§ 19
(3) me Investitionszulage kann bereits für im
(1) Steuerpflichtige im. S.inne des Einkommen- Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete An-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 11
zahlungen auf Anschaffungskosten und für TeHher-
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
stellungskosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs-
und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ge- oder Herstellungskosten.
währt werden. Der Gesamtbetrag der Investitions-
zulage darf auch in diesem Fall die in Absatz 1 be- (8) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
zeichneten Hundertsätze der Anschaffunqs- oder der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
Herstellungskosten nicht übersteigen. § 7 a Abs. 2 gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-
Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt ent- sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-
sprechend. lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.
Gegen die Bescheide nach den Absätzen 5 und 6 ist
(4) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach der Einspruch gegeben.
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-
güter, Ausbauten und Erweiterungen angezahlt, an- (9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
geschafft oder ganz oder teilweise hergestellt wor- die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwal-
den sind (bei einem vom Kalenderjahr abweichen- tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
den Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des Kalender- weg gegeben.
jahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die
§ 20
Wirtschaftsqüter, Ausbauten und Erweiterungen
angezahlt, anrJeschafft oder ganz oder teilweise her- (gestrichen)
gestellt worden sind), durch das für den Antragstel-
ler für die Besteuerung nach dem Einkommen zu-
ständige Fincmzamt dUS den Einnahmen an Einkom-
Abschnitt II
mensteuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Perso-
nengesellschaften wird die Investitionszulage von Steuererleichterungen
dem Finanzamt w~währt, das für die einheitliche und Arbeitnehmervergünstigungen
und gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän-
dig ist. Der Antrag auf Gewährung der Investitions- Artikel IV
zulage kann nur innerhalb von drei Monaten nach
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Ablauf des Kalenderjahrs gestdlt werden.
und Körperschaftsteuer
(5) Das Fincmzdrn t selzt die Investitionszulage
durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions- § 21
zulage ist innerhalb eines Monats nach Bekannt- Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
gabe des Bescheids fällig.
und Körperschaftsteuer
(6) Wird nach der Auszahlung der Investitions- (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Perso-
zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für nen, die
ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen
haben, so ist die Investitionszulage insoweit zu- 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
rückzuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben
ist. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums
Anschaffungs- oder Herstellungkosten bei der Be- begründen oder
messung der Investitionszulage berücksichtigt wor- 2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen
den sind, nicht mindestens drei Jahre (bei Schiffen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin
nicht mindestens acht Jahre) seit ihrer Anschaffung (West) haben und dort veranlagt werden oder
oder Herstellung in einem Betrieb (einer Betrieb-
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-
stätte) in Berlin (West) verblieben sind. Das Finanz-
ses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen
amt fordert den Betrag durch schriftlichen Bescheid
Aufenthalt in Berlin (West) haben,
zurück. Der Anspruch auf Rückzahlung der Investi-
tionszulage entsteht, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
(§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes),
1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung
soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne
nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,
des § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten
mit der Auszahlung der Investitionszulage; im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten gesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer
Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 er-
(bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre) seit füllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf
ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Be- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
trieb (einer Betriebstätte) in Berlin (West) ver- · des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für
blieben sind, ' den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach
· § 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht
mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus
dem Betrieb (der Betriebstätte) in Berlin (West). übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die
Lohnsteuer nach § 40 a des Einkommensteuergeset-
Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt : zes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist,
seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis- ' bleiben außer Betracht.
gesetzes zu verzinsen.
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen
(7) Die Investitionszulage gehört nicht zu den : und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung
Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. und ihren Sitz ausschließlich in Berlin {West)
Nr.. 19 --- T tlg der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 19'16 367
haben, ermäßigt :-.ich die tarHHrche Körperschaft- stäUen .in Berlin (West) beschäftigten Arbeitneh-
steuer (§§ 19 und l9a Abs. 6 des Körperscha[t- mer gezahH worden sind, zu der Summe der Ar-
steuergesetzes),, soweit sie au[ Einkünfte aus BerHn beitslöhne stehen,, die an die bei allen Betrieb-
(West) im Sinne des § 23 enUäm„ um 20 vom Hun- stätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
dert und um .3„2 vom Hundert der in dem Einkom,- den sind, Für den Begriff der Arbeitslöhne sind
men enthaltenen Einkünfte aus Bedin (West) im die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuerge-
Sinne des § 23. setzes maßgebend, Liegen Veräußerungsgewinne
(3) Bei SteuerpfüchUgen" die., ohne die Vorausset- im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes
zungen der Absätze 1 und 2 zu erfüHen, eine oder vor, so tritt .insoweit an die Stelle der Aufteilung
mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Auf-
Berlin (\Nest) unterhaU('n,, in denen während des teilung nach dem. Verhältnis der VVerte des an-
Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig teiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-
nung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt
insgesacnt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt
worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkom- werden,:
mensteuer um 30 vom Hundert oder die tarifüche 3, EinkünHe aus selbständiger Arbeit, soweit sie
Körperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweU sie aus einer in BerHn (West) ausgeübten Tätigkeit
nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte .aus diesen Betrieb- erzieU vvorden sind;:
stätten entfäHt;: die tarifliche Körperschaftsteuer er- 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn
mäfügt sich außerdem um 3„2 vom Hundert dieser in der Arbeitslohn
dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus BerHn
a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus
(West) im Sinne des § 23 Nr.. 2 . Ist der SteuerpUkh-
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezo-
tige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs . 1 zm. 2 gen wird, VVird im Rahmen einer solchen Be-
des Einkommensteuergesetzes,, so genügt es, wenn schäftigung Arbeitslohn für eine vorüberge-
die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von ArbeH-
hende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)
nehmern insgesamt in den in Berfü1. ("\Vest) unter- bezogen„ so liegen Einkünfte in diesern Sinne
haltenen Betriebstä.Uen des Unternehmens„ an dem dann vor,, wenn die Arbeitnehmer ihren aus-
der Steuerpflichtige beteiligt ist,, beschäftigt worden
schHeßHchen \'Vohnsitz in Berlin (West) ha-
ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger BetriebsUiUen ben, Bei Ehegatten„ die beide unbeschränkt
mehrerer Gewerbebetriebe in BerHn (VVest},, so ·wird steuerpflichtig sind und nicht dauernd ge-
die Ermäßigung nm insoweit gewährt, ais In den trennt leben 1 genügt es, wenn einer der Ehe-
Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in gatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in
Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern Berlin (West]! hat. Eine vorübergehende Tätig-
beschäftigt worden ist keit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils
höchstens für die Dauer von zwölf Monaten
§ 22 anzunehmen,, wenn sich die Arbeitnehmer an-
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer läßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit,
bei Zuzug von Arbeitnehmern die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit
der Durchführung eines bestimmten Vorha-
Bei zur Einkommensteuer veranlagten .Arbeitneh-
bens begrenzt ist, außerhalb von Berlin
mern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21
(West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem
Abs. 1 zu erfüllen„ in Berlin (\'Vest) ihren Aufenthalt
gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne die-
begründen und dort eine nichtselbständige Beschäf-
ser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vor-
tigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von
teile aus früheren Dienstleistungen, die
mindestens drei Monaten aufnehmen„ ermäßigt sich
gleichzeitig mit anderem Arbeitslohn aus
die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs, 1 und 5
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von
des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Ein•-
demselben Arbeitgeber oder aus derselben öf-
künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus die-
fentlichen Kasse bezogen werden,
ser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert § 21
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a
letzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Wit-
wen- und Waisengeld oder andere Bezüge
§ 23
und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
Einkünfte aus Berlin (West) zufließt;
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
sind a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Zif f. 1, 2, 4, 5 und 6
1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- des Einkommensteuergesetzes, wenn der
und Forstwirtschaft; Steuerpflichtige nachweist,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Be- aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge sei-
triebstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. nen ausschließlichen Wohnsitz oder seine
Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von Geschäftsleitung und seinen Sitz in Ber-
Betriebstätten) in Berlin (West) und an anderen lin (West) hat oder
Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Be- bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein-
triebstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamt- schließlich Darlehen bei einer in Berlin
gewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in (West) belegenen Betriebstätte eines Kre-
dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betrieb- ditinstituts handelt,
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) i rn Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom- 3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im
mensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermö- Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksich-
r1en durch Grundbesitz in Berlin (West), durch tigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Ber-
Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften lin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Einkünfte
unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßi-
Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
sind, gesichert ist; nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung
Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommen- vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang ge-
steuergesdzes, wenn das unbewegliche Vermö- währt.
gen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrun-
(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-
gen oder Gerechtigkeiten in Berlin {West) bele- schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger
gen oder in ein öffentliches Buch oder Register
Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird
in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in
die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßi-
Berlin (West) belegenen Betriebstätte verwertet
gung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen
werden;
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigL Bestehen
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommen- die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus
steuergesetzes. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung
§ 24 im Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in den
Behandlung von Organgesellschaiten Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2
und verbundenen Unternehmen zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte aus
(1) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuer-
Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hier-
gesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebstät- nach auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
ten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewer-
beit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt,
bebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Be-
wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
triebstätten des Organträgers anzusehen.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem
(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die
den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-
oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als
dungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-
abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-
schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die
sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht
Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder
entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische
Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den
dieses Unternehmens abweichend von dem bei der
Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-
Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.
schaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich
Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-
beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-
hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten
sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann
Verbindungen ergeben hätte.
durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in
den Fällen der §§ 34 und 34 b des Einkommen-
§ 25
steuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten die darauf entfallende Einkommensteuer von der
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsät-
Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbe- zen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt wer-
trag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche den.
Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des § 26
Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
Ermäßigung der Lohnsteuer
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften (1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin
aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt,
so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitneh-
für die Berechnung der Ermäßigung mern, die
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte zu Beginn des Kalenderjahres haben oder ihn im
aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag Laufe des Kalenderjahres begründen oder
der Einkünfte, b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen
2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Ver- Kalenderjahres einen Wohnsitz in Berlin (West)
hältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßi- haben und sich dort überwiegend aufhalten oder
gung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nicht- c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-
selbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Ge- ses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen
samtbetrag der Einkünfte, Aufenthalt in Berlin (West) haben.
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 369
Bei Eheqatten, die beide unbeschrünkt steuerpflich- 9. Unterhaltsbeitrag während einer Berufsförde-
tig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt rungsmaßnahme nach § 26 des Bundesversor-
es für die Ermäßigung, wenn einer der Eheqatten gungsgesetzes,
die Voraussetzungen erfüllt.
10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von
mer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, 78 Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern
so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder
gewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeits-
§ 42 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermit-
förderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu
telte Jahreslohnsteuer für die Berechnung des Er-
berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch An-
stattungsbetrags um 30 vom I-Iundert zu ermäßigen, sprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch
soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4
auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt nicht, so-
Buchstabe b entfällt.
weit für· diese Zeiten bereits Zulagen gewährt wor-
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus den sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflich-
Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-
andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt
gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor- im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosen-
schriften des § 25 Abs. 2 entsprechend. versicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten
arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder
§ 27 Gehalts.
(gestrichen) (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 ist der aus einem gegenwärtigen
Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4
Artikel V Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums. In den
Vergünstigung für Arbeitnehmer Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist Bemessungsgrund-
lage für die Zulage der auf einen Kalendertag ent-
in Berlin (West)
fallende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeit-
raums. Maßgebend ist der der Unterbrechung oder
§ 28
Einschränkung vorhergehende Lohnabrechnungs-
Vergünstigung durch Zulagen zeitraum; hat das Dienstverhältnis erst im laufen-
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be-
den Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist Be-
schäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärti- messungsgrundlage für die Zulage der auf einen
gen Dienstverhältnis beziehen (§ 23 Nr. 4 Buch- Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn, der bei der
stabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte- für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne
rungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26
eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen
Das gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Ein- wäre. Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums
schränkung der Beschäftigung im Rahmen eines sol- sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnab-
chen Dienstverh<lltnisses der Arbeitslohn fortge- rechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Be-
züge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zuflie-
zahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Ein-
ßen. Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach § 40
schränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht
oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je und § 40 b des Einkommensteuergesetzes mit einem
Kalendertag weitergewährt, solange Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Ein-
nahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge
1. der Arbc~itnehmer nachweislich erkrankt ist für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b des
oder Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.
2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- (3) Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Ab-
sicherung, satz 1 Satz 4 ist das Arbeitsentgelt aus einer Be-
3. Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallver- schäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buch-
sicherung, stabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld
4. Einkommensausgleich nach § 17 des Bundesver- begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungsge-
sorgungsgesetzes, setzes). Absatz 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.
5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetterge]d, (4) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach
6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnab-
Mutterschutzgesetzes oder der Reichsversiche- rechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher
rungsordnung, Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täg-
licher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne
7. Ubergangsgeld während der Durchführung von Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie- Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemes-
derherstellung der Erwerbsfähigkeit (Heilbe- sungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits-
handlung und Berufsförderung), tage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen
8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maß- durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden
nahmen der beruflichen Bildung oder der beruf- ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind
lichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförde- von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrech-
rungsgesetz, · nungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen.
3'10 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1976, Teil [
Die fü~messun<J'il.:J n.wdldge fu,r d[re Zulage nach Ab- die Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem Kon-
satz t Satz 3 ist a.uf etnen durch 0,,1:ii ohne Rest ten- kursverwalter zur Verfügung gestellt und dem Ar-
baren Betrag und für di(e Zulage nach Absatz 1 beitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das der
Satz: 4 auf e~nen dn.ad1 10 olrne RPst tellbaren Be- Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte 1 er-
trag aufzurunden. setzt
(5) Die Zulage b et[dgl ß vom. Hundert der Bemes-
1 (9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
sungsgrundlage zuzugiLch 1emes Zuschlags für jedes Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wer-
Kind des Arbeltnehm.ers, das auf seiner Lohnsteuer- den 1 hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
karte oder au[ einet" entsprechenden Bescheinigung einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegen-
hfr den jevveiHgen Lohnabrechnungszeitraum einge- über dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis
tragen ist Bei Arbe1tnf~1unern,, bei denen der Lohn- ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer
steuerabzwJ nach d-en :Steueddassen H und HI vor- der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu
genommen w~t'd belr,dgr; der- Kinderzuschlag erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung
22 Deutsch,e l\/[,c1xk mona.tfü:h, 5i Deutsche Mark ,vö- , und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist,
chenthich oder eine o~.1utsche Mark täglich für jedes ; im Lohnkonto zu vermerken.
Kind . Bei anderen ab den in Absatz 4 erster Hafü- (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht über-
satz genamüer1 Lohnabrec:hnungszeitr:ä.umen beträgt tragbar.
der Zuschlag 1eine D,euJ'srbe Mark je Arbeitstag
(Absatz 4 Satz 2)1. VVird der Steuerabzug nach der § 29
Steuerklasse l V du rch~Jefuhrt„ ermäßigen sich die in Ergänzende VorschrHten
den Sätzen :2 und J genannten. Beltr,)ge des Kinder-
zuschlags um 50 vom Hn_rnderr (l) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-
(6j Der Arbeit9eli r lnt die Zu[.'igen w, errechnen,
1( 1
sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, so-
Er hat ste weit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
1. bei mondWchen oder ldrrgeren Lohnabrechnungs- vorgeschrieben ist
zeHräu,nen jeweds zusa,mnert mtt dem Arbeits-
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen daß das
11
lohn,,
Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
2. bei kürzen?1:1 aJs rnw1rn,c• Uid1:ea Lohnabrechnungs- abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7
zeiträmnen jeweds füt öHe Ül einem Kalender- und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schrift-
monat cnd0nde[t Lohnahrechnun~szeiträume zu- lichen Bescheid festsetzt. Der Antrag ist bis zum
sammen rnH dem, Arbeitslohn für den letzten in Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeit-
dem Kaknd«-rmon.Jt 1,•m!Pnden Lohnabrechnungs- raums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 6 Satz 2
zeHramn auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8
auszuzahlen. un den. d1e11 Arbe1.tnehmern erteiUen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Aus-
Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zu- zahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen, Die
lagen getrennt <CH1sn1weisen Der Arbeitgeber hat Frist kann auf Antrag· verlängert werden. Das Fi-
die Summe dic:r ZulagPn dem Betrag, den er für nanzamt fordert zu Unrecht ausgezahlte Zulagen
seine Arbeitnehnwr insgec,,;rnlt an Lohnsteuer einbe- durch schriftlichen Bescheid zurück, wenn es fest-
halten hat, zu entnehmPn und bei der nächsten stellt11 daß die Voraussetzungen für die Gewährung
Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen. der Zulagen nicht vorgelegen haben. Der Rückfor-
Ubersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, derungsanspruch entsteht mit der Auszahlung der
der insgesamt an Lohnsh. uer einbehalten ist so
1
11
Zulage. Er verjährt in fünf Jahren. Gegen die Be-
wird der übersteiyend,e Betrag dtim Arbeitgeber auf scheide nach den Sätzen 1 und 3 ist der Einspruch
Antrag von dein finanzarnt 1 an das die Lohnsteuer gegeben,
abzuführen vvüre,, aur:; den Eürnahmen an Lohnsteuer (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig
ersetzt Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-
(Satz 4),, die vom Finanzamt ersetzten Beträge tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe
(Satz 5) sowie etwa vom Fim.:mzamt selbst ausge- des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht
zahlte Zulagen mindern die Lohns!eu.ereinnahmen, das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt Das Fi-
(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem nanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des
zuständigen Arbeil.sarnt zu errechnen und zusam- rechtskräftigen Bescheids zu übersenden,
men mit dem Konkursausfollgeld auszuzahlen; sie (4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte
ist den Arbeitnehmern 9cgenüber gesondert auszu- Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-
weisen. Die ausgezahlten Zulügen werden dem Ar- gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf
beitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Anfrage des Arbeitsamts oder des Konkursverwal-
Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, aus ters Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-
den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 6 letz- ten über die Gewährung der Zulagen im einzelnen
ter Satz gilt entsprechend. Fall zu erteilen.
(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit (5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz
der Errechnung und Auszahlung des Konkursaus- 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung
fallgeldes beauftragt (§ 14 l i des Arbeitsförderungs- im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein
gesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die Zu- Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden
lage zu errechnen und au swzah]en. Die Mittel für Aufzeichnungen Yoneinander qetrennt einzutragen,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 371
In der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
sind nur die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 mächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei
besonders zu bescheinigen. monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnab-
rechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzu-
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines
machen.
mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden
Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rück-
forderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder
einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rah- Abschnitt III
men seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohn-
steuereinnahmen. Schlußvorschriften
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über § 31
die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwal-
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts- Anwendungsbereich
weg gegeben. (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
Artikel VI raum 1975 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-
beitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-
Ermächtigungsvorschriften stehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
§ 30 31. Dezember 1974 endenden Lohnzahlungszeitraum
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
stimmung des Bundesrates dem 31. Dezember 1974 zufließen, anzuwenden ist.
Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt
l. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsver-
Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas-
ordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung
sung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrech-
der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei
nungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem
der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von
31. Dezember 1974 enden. Uberschreitet der Lohnab-
Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwal-
rechnungszeitraum 5 Wochen, so tritt an seine
tungsvereinfachungerforderlich ist, und zwar
Stelle der Lohnzahlungszeitraum.
a) über die Abgrenzung des begünstigten Perso-
nenkreises, (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind vorbe-
b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein- haltlich der Absätze 3 bis 5 auf Umsätze und Innen-
künfte aus Berlin (West) einschließlich der umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
darauf entfallenden Betriebsausgaben und 197 5 ausgeführt werden.
Werbungskosten; (3) Abweichend von Absatz 2 sind die Vorschrif-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen ten des § 4 Abs. 1 Nr. 10 in der Fassung des Geset-
a) über das Verfahren bei der Gewährung von zes zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und
Zulagen, anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (Bundesge-
setzbl. I S. 3157), des § 4 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 3
b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitge-
Nr. 5 und 6 auf Umsätze und Innenumsätze anzu-
ber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag
wenden, die nach dem 31. Dezember 1977 ausge-
übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer ein-
führt werden.
behalten ist; dabei kann auch eine Verrech-
nung mit anderen Abgaben oder Beiträgen (4) Bei Schrott, Alt- und Abfallmaterial ein-
des Arbeitgebers zugelassen werden. Die ver- schließlich Bearbeitungsabfälle ist das Entgelt oder
rechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Verrechnungsentgelt für die Kürzungen nach § 1
Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 zu mindern,
behandeln;
a) bei Umsätzen und Innenumsätzen, die nach dem
3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverord- 31. Dezember 1975 und vor dem 1. Januar 1977
nungen zu erlassen. ausgeführt werden, um 25 vom Hundert,
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- b) bei Umsätzen und Innenumsätzen, die nach dem
mächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1978
und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und ausgeführt werden, um 50 vom Hundert.
Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt sinn-
der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen
gemäß.
aufzustellen und bekanntzumachen. Bei der Aufstel-
lung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen (5) Bei geröstetem Kaffee (§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Buch-
Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung stabe a) ist das Entgelt oder Verrechnungsentgelt
der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Be- für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
kanntmachung von Lohnsteuertabellen für monat- § 2 Abs. 1 bei Umsätzen und Innenumsätzen, die
liche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen nach dem 31. Dezember 1975 und vor dem 1. Januar
sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen 1978 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert zu
maßgebenden Vorschriften anzuwenden. mindern.
3'12 Bundesgesetzblatt1, Jahrgang W16, TeH [
(6) Die Vorschnften de5 § LJ a und des § 15 sind bank Aktiengesellschaft - Deutsche [ndustrEe-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976 anm- bank"' vom 6, August 1974 an anzuwenden,
wenden. (12) Die Vorsdu.m des § 19 Abs, 1 Satz 4 Nr, 1 ist
(7) Die Vorschrift des § 14 Abs . l. Satz l ist erst- erstmals au[ abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgü-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,, das nach ter am::uwenden, die nach dem JL Dezember 19'1:5
dem 31. Dezember 1974 endet angeschafft oder hergestem werden„
(13) Die Vorschriften über die Gewährung der Zu-
(8) Di.e Vorschrift des § 14 Abs,. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist ershna[s au[
tage bei der Zahlung von Konkursausfallgeld sind
Gebäude anzuwenden„ die n,ach den11 31. Dezember
erstma[s ab 20, JuH 1!J74 anzuwenden..
1975 hergestellt werden. § 32
(9) Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2 erster IEirmächUgllJIIIJlg
Halbsatz und des § 19 Abs . 2 Satz 1 und Abs . 6
Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 sind hinsichtlich des Zeit- Der Bundesminister der F.inanz:en w~rd ermäd1-
hgt,, den WorUaut dieses Gesetzes ~n der jeweils
raums von acht Jahren erstmals au[ Schiffe anzu-
wenden,, die nach dem 15. Mai. 1973 angeschafH geHen.den Fassung m~t neuem Datum,. unter neuer
oder hergestellt worden sind. Das gilt nicht .für
Uberschrm t\.Hl.d in neuer Paragraphenfolge bekannt,
Schiffe1, die vom Steuerpflichtigen,, bei Gesellschaf-
:zumachen und d.aTi:»e~ Unstimmigkeiten des Vl!ort-
ten im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen- !auts zu beseltigerr,
steuergesetzes von der Gesellschaft, nachwei:sfü:h
vor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mH Absch111iU [V
deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem
16. Mai 1973 begonnen hat IBerUn-Klause[
(10) Die Vorschrift des § 14 a Abs. 4 ist erstmais § JJ
auf Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und
Eigentumswohnungen anzuwenden die nach dem
,
meses Gesetz gfü nach Maßgabe des § 12 Abs t
und des § 13 Abs, 1 des DriUen Uberleitungsgeset-
1
30. November 1974 vom Zweiterwerber angeschafft
werden, zes vom 4, Januar 1952 (BundesgesetzbL I S. 1) auch
im land Berlin., Rechtsverordnungen,, die auf Grund
(11) Die Vorschrift des § l6 ist hinskhthdh. der d~eses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Worte ,,,Niederlassung BerHn der [ndustdekredH- Berhn nach§ 14 des DrHten Uberleitungsgesetzes.
Nr. l 9 - Tag der Ausgabe: Bonn„ den 24. F'ebrnar ]976 373
Verordnu.ng
2:1111.r Änderung der Verordmurng
ilfüe:r die An.e:rlke:mnmg von Prüfungen bei der Eintragung in di.e Handwerksrolle
1111.nd bei Ablegung der Meisterprü.fung
Auf Gn.Ind des § 7/ Abs. 2 und § 4.6 Abs. 3 Satz 3 rnlie und bei Ablegung der Meisterprüfung vom
der Handwerksordnung ]n der Fassung der Bekannt- Hi . Oktober 1970 (BundesgesetzbL I S. 1401) wird
machung von11 28, Dezember 1965 (Bundesgesetzbt ,.\?Je f o]gt geändert:
1966 I S. 1), zuletzt geände-irt durch Artikel 24 des:
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März. , 1. ]n Satz 1 werden das Wort „Diplom-Hauptprü-
]975 (Bunde·sgesetzb]. I S . 705)., ,:vüd im fanvemeh- ' h.rng'111 durch das ·wort 11 Diplomprüfung" und das
men mit dem Bundes1111inister hü Bildung und 'Wfa- ,1vort „Ingen:i.eurschuie" durch das Wort „Fach-
senschaH nJJH Zustimmung des Bm:i.desrates ver- 1
hochschule" ersetzt; das \Vort „wissenschaftliche"
ordnet: ·wüd gestrichen; nach den Worten dem jeweili-
11
gen Fachgebiet" werden die Worte „oder der
ArHke·] l jjewei1igen Fachrkhtung" eingefügt.
§ 1 der Verordnung über dlße Anerkennung von
Prüfungen bei der Ein1rngung ]n dje Hand"weirks:- 2. Die AufsteHung erhäU folgende Fassung:
Dipiompriifung an einer deulsd1en Hod:1sdnJJ]e
entsprechende Handwerke
auf dem f'achgebid
Architektur Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallsdrntzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terraz.zohersteller
Estrichleger
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stukkateure
Tischler
Parkettleger
Raumausstatter
Giuser
Bauingenieurwesen Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallsdrntzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Brunnenbauer
Stukkateure
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Diplomprüfung an einer deutschen Hochschule entsprechende Handwerke
auf dem Fachgebiet
Elektrotechnik Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Fernmeldemechaniker
Elektromaschinenbauer
Radio- und Fernsehtechniker
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Feinwerktechnik Werkzeugmacher
Büromaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Elektromechaniker
Uhrmacher
Chirurgiemechaniker
Feinoptiker
Hüttenwesen Metallformer und Metallgießer
Lebensmitteltechnologie/Getränketechnologie
einschließlich Brauwesen
- Bäckereitechnik Bäcker
Konditoren
- Fleischtechnik Fleischer
Getreidetechnik Müller
Getränketechnik Brauer und Mälzer
Weinküfer
Luft- und Raumfahrttechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und Kälte-
mechaniker)
Feinmechaniker
Klempner
Maschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Dreher
Nr. ]9 -- Tag uer Ausgabe: Bollln,, den 24, Febrmn ]976 315
Diplompnifun9 an einer deutschen Hochsdnile
auf dem Fachgebiet
J\11aschinenbau }'v1echanfäer (Nähmaschmen-, Z1Neirnd- und KäHe-
mechaniker)
Kraftfahrzeugmechaniker
KraftfahrzeugeJektriker
Landmaschjnenme·chanjker
, F'einmechan]ke:r
Klempner
Gas- und ,Nasser]nstx~]]ateme
Zentralheizungs- und Lüftungsbc1 Ber 1
Kupferschm]ede
Ga]vaniseme und :JlvietaBsdll}eHe:r
Gürtler und ]\1etaHdrfü:ke::r
J\11etaBformeJr und Meta]]gjeße:r
:RoHaden- und Ja]mrnjebauer
ModeHbamer
Schiffbau i Sdlmiede
Sch]osser
Bootsbauer
Schiffbauer
Schiff smaschinenbuu Kachefofon- 1Lrnd Luff föejz::LrngsbtrneF
Schmiede
Sch]osser
Maschinenbame:r 1(MühJenbm.1fl)
Dreher
, Mechaniker (Nähm,isc:hjnen-, :Z wejrad- und KäJte-
0
mechamiker)
Klempner
Gas- und VVasserinstrJ]lalteme
Zentralheizungs- und Lüftungsbal)er
Kupferschmiede
Textiltechnik Str]cker
Weber
F'ärber und Chemischre1niger
,Näscher und PrnHn
Verfahrenstechnik Kache]ofen- und Luftheizungsbauer
Sch]osser
Maschinenbaue:n- i[Mühlenbcrner)
Mechanfäer (Nähmflsch1nen-, Z1Nehad- und ]{äHe-
mechaniker)
K]empner
Gas- und 'VVasserjnsiaHateme
Zentralhei:wngs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede·
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
dn <'irwr d<·11lschen staatlichen oder 1
entsprechende Handwerke
F,wh lwchschule in der Fachrichtung
--------'------------------------
/\ rch i LC'k l II r Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stukkateure
Tischler
Parkettleger
Raumausstatter
Glaser
Bau inqen i eur\v e:c.c·n Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Brunnenbauer
Stukkateure
Chemie/Technische Chemie
--- Textilchemie/Textilveredlung Färber und Chemischreiniger
Druck- und Reproduktionstechnik/Druckereitechnik Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
Siebdrucker
Flexografen
Chemigrafen
Stereotypeure
Galvanoplastiker
Elektrotechnik Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Fernmeldemechaniker
Elektromaschinenbauer
Radio- und Fernsehtechniker
Schilder- und Lichtreklamehersteller
~r. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 311
Abschlußprüfunu <111 Pincr deutschen staatlichen oder
entsprechende Handwerke
staatlich mwrkanntcn Fachhochschule in der Fachrichtung
Fahrzeugtechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinwerktechnik Werkzeugmacher
Büromaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Elektromechaniker
Uhrmacher
Chirurgiemechaniker
Feinoptiker
Gestaltung/Design
Innenarchitektur-Design Raumausstatter
Möbel-Design Tischler
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
Keramik-Design Keramiker
Textil-Design Sticker
Stricker
Weber
Mode-Design Damenschneider
Modisten
Kostüm-Design Herrenschneider
Damenschneider
- Schmuck-Desi~Jn Graveure
Ziseleure
Goldschmiede
Silberschmiede
- Grafik-Design Fotografen
Buchbinder
Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
Siebdrucker
- Plastik/Bildhauerei Steinmetzen und Steinbildhauer
Holzbildhauer
Keramiker
Holztechnik Zimmerer
Tischler
Parkettleger
Böttcher
Hüttentechnik Metallformer und Metallgießer
J'78 Bun.desgesetzhlatt Jahrgang 1976" Teil I
Absdtlußprüfung an einer deutsdlen staafüchen oder 1
1
entsprechende Handwerke
staatUd1. anerkannten Fach.hoch5chuJe In. der FachrLd1tung ,
hrnend n::hrJekl uc- Stukkateure
Maler und Lackierer
Tischler
Parkettleger
Raumausstatter
Gtaser
K<F:rr-atmik/C;Idstechcllk Glaser
Giassdtdeifor und Giasätzer
Glasinstrumentenmacher
Keramlker
landbau/VVetc1bai1. VVelnküEer
Lebensmltteltechnologre/GetEänketecfawlogLe
- Bäckereltechrük Bäcker
Konditoren
fleischtechndc Fleischer
Getreidetechnik MüHer
Getränketechnik Brauer und Mälzer
Weinküfer
Luftfahrzeugtechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker (Nähmaschinen-, Z,veirad- und Kälte-
medianiker)
Feinmechaniker
Klempner
Maschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Produktionstechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Dreher
Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und Kälte-
mechaniker)
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Klempner
Gas- und \'Vasserü1staHateure
Nr. 19 --- TüfJ der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1976 379
Abschlußprüfung an einer deutschen staatlichen oder entsprechende Handwerke
staatlich anerkannten Fachhochschule in der Fachrichtung
Maschinenbau Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Produktionstechnik Kupferschmiede
Galvaniseure und Metallschleifer
Gürtler und Metalldrücker
Metallformer und Metallgießer
Rolladen- und Jalousiebauer
Modellbauer
Schiffbau Schmiede
Schlosser
Bootsbauer
Schiffbauer
Scbiffsbe triebstr~chnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schmiede
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Dreher
Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und Kälte-
mechaniker)
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Stahlbau/Metallbau/Leichtbau Schmiede
Schlosser
Textiltechnik/Bekleidungstechnik/ Herrenschneider
Bekleidungsindustrie Damenschneider
Stricker
Weber
Färber und Chemischreiniger
Wäscher und Plätter
Verfahrenstechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker {Nähmaschinen-, Zweirad- und Kälte-
mechaniker)
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschlußprüfung an einer deutschen staatlichen oder entsprechende Handwerke
staatlich anerkannten Pachhodlschule in der Fachrichtung
Versorgungstedrnik/Energie- und Wärmetechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Artikel 2 (2) Diplom-Hauptprüfungen an einer deutschen
wissenschaftlichen Hochschule und Abschlußprüfun-
Diese Verordnung gilt nach 1 14 des Dritten gen an einer deutschen staatlichen oder staatlich
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- anerkannten Ingenieurschule, die vor Inkrafttreten
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand- dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt worden sind,
werksordnung auch im Land Berlin. gelten weiter als Voraussetzung für die Eintra-
gung in die Handwerksrolle und für die Befreiung
von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk nach
Artikel 3 § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Prü-
fungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver- und bei Ablegung der Meisterprüfung in der bisher
kündung in Kraft. geltenden Fassung.
Bonn,den 18.Februar1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. ]9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar ] 976 381
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum ·undi Bczeidrnunq der RecMsvorscbrHt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orsduiHen für die Agrarwirtschaft
2.R t 76 Verordnung (EWG) NL rl8176 cler Kommission zur Festset-
zung der i.rnf C, e I r e i <l e , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einiuhr 29, 1. 76 L 21/1
28. t 76 Verordmm~J (EWC) Nr. 179/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i de ., M eh 1 und M a l z hinzugefügt werden 29. 1.76 L 21/3
28 . 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 180/76 der Kommission über die Aus-
schreibun~J der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i l c h pul ver an die Vereinigte Republik Tansania im
Rahmen der Nahnm~Jsmit!elhilfe 2.9, 1. 76 L 21/5
28. 1. 7G Verordnung (EWG) Nr. 181/76 der Kommission zm Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von 'Weiß - und
Rohzucker 2.9, L 76 L 21/7
28. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 182/76 der Kommission zur .Ä.nderung
ues Grundbetra~Js der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuck er -
sektors 29. L 76 L 21/8
29. L 76 Verordnung (EWG) Nr. 183/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30,, 1. 76 L 23/1
29. l. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 184/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, di.e den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 30. 1. 76 L 23/3
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 185/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 1. 76 L 23/5
29. 1. 76 Verordnung (EWG) NT. 186/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien nls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr fi.ir Reis und Bruch r e i s 30. L 76 L 23/7
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 187/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 30. 1. 76 L 23/9
28. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 188/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t. r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 1. 76 L 23/12
28. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 189/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abschöpfun9en 30. 1. 76 L 23/19
29. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 190/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 30. 1. 76 L 23/21
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 191/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 30. 1. 76 L 23/26
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 192/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30. L 76 L 23/28
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 193/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i l c h und
Milcherzeugnissen 30. 1. 76 L 23/29
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. t. 76 Verordnung (EWG) Nr. 194/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 30. 1. 76 L 23/35
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 195/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de und M a 1 z an-
zuwendenden Berichtigung 30. 1. 76 L 23/38
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 196/76 der Kommission über beson-
dere Bedingungen bei der Zahlung der Erstattung für M a -
g e r m i 1 c h p u 1 v e r , das im Bestimmungsland zur Tierfüt-
terung verwendet wird 30. 1. 76 L 23/40·
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 197/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 30. 1. 76 L 23/42
29. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 198/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 30. 1. 76 L 23/44
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 200/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 1. 76 L 26/1
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 201/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 1. 76 L 26/3
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 202/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 1. 76 L 26/5
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 203/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 31. 1. 76 L 26/7
30. 1.76 Verordnung (EWG) Nr. 204/76 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 31. 1. 76 L 26/9
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 205/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 31. 1. 76 L 26/16
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 206/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 31. 1. 76 L 26/21.
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 207/76 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 31. 1. 76 L 26/23
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 208/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 31. 1. 76 L 26/25
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 209/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 31. 1. 76 L 26/27
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 210/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O l i v e n ö 1 31. 1. 76 L 26/29
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 211 /76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 31. 1. 76 L 26/31
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 212/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 31. 1. 76 L 26/33
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 213/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von E i e r n und E i g e 1 b in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 76 L 26/35
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 214/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Z u c k e r und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 76 L 26/37
Nr. ]9 -- Tag der Austiabe: Bonn, den 2.4L f,'ebrnm 1976 383
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Enropäischen GemeJinschaHe11
Dühim umJ Be:teichmrng der Rect1h:vorsdum
- Ausgabe Jn deutscher Sprache -
·vom NL/Seite
30. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2J5/76 der Kon-ff1Üsskm :z:.m Festset-
zung der ab L Februar Eß76 geltenden Erstatü.mgssäize bei
der Ausfuhr bestimmter Ge t r e j cil e - 1jjjJ'1lü Re j s erze l1 g -
n] s s e in Form von nicht unter Anhang H !1es V:erLrngE'S fo]-
knden VVaren 33 L 76 1. 26/LJ2
30. l 76 Vnordnunq jEWG) Nr. 2J6/16 der Komn11Jissir.m 2.·1u f'estsei-
zimg der im Februar ]976 als Beiirittsausg]elchsbeiräge gel-
1enden Beträge für bestimmte Ge treidle - 1urid Reise J -
'l, e u g n i s s e , die in Form von rlicM u.m1er Antrnng ]] des
Ve1tra~1es fallenden Waren ausgeh.1hrt ·werden 3J '.I 76: l. 2.6/ 4LJ
30. t 16 Verordnung (EV/G) Nr. 217/16 der KommJssfon zm f'esistt-
zung der auf G et r e i de , M €' h ] e ., Grob g r i e 1:\ -u:rJd
Fe l n g r i. e ß von \Veizen oder Roggen anwend'baH:'l"l Ab-
schöphmgen bei der Einfuhr 1. 26/46
30. t 16 Verordnung (EWG) Nr. 2J8!76 de,r Kommissi.«:m 2:1,J Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen b<:?i cler Iföiiurn hi:r
G et r e i d e , J\i1 e h l und M a l z hinzugefügt werden 3J J 16 l. 2.6/ 48
30 . L 16 Verordnung (EWC) Nr. 219/16 (Jer Kommission zm Andernrig
der für bestimmte Mi] c h e, r z. e u g l11l j s s €' irnzffWE:nclemJJen
Ersl at tun!Jen l. 26/50
30. i. 76 Verordnung IEWC) Nr. 220;76 der Kornmissiicm :zm Festse1-
znng der Erstattung bei der Ausfohr 5n -i.mver~rideri.em Z.1,-
i;;land für Sirupe und beshmmle amlere Erzewgnisse tmj
dem Z u c k e r ~. e k t o r l 26/~,3
30. 1. 76 Verordnung iEV\/G) Nr. 22J 116 der Jl'.r[H'flimiss1r0n ·uber die
Durchführung einer Ansschn,,ibimg zur BereitsteJhmg ·von
'"'Ne :ich w e i z c n a]s HiHe]elshmg iür das V\leltemähnrngs-
prngramm 3J, 76 l. 2.6/55
30. L 76 Verordnung (EVliC) Nr. 222/76 der KomrnissJon zm VersdJle-
bung des Ubernahmestichtags für das von den ]nterveniJom-
slel1en auf Cnmd der Verordnung 1fEV\1Gj Nr. 2.32:Ql/7.LJ :nim
Verkauf gebrachte Rind i] e i s (; h l 2.6/58
30. ] . 76 Vnordnung (EWG) Nr. ~.23/76 dler h:omffJission zm Ei:rJhi.h-
rnng der Koppelung der Einfuhr ,rnn fazeugnissen des
R i n d f] e i s c h s e k t o r s jm Rahmen von Schutzmaßnah-
men mit dem Absatz von RimHleischkrnris1t:rven a-us Besifrnclen
der Jnlerventionsstellen 3J. 76 1. 26/5[,i
30. L 16 ·Verordnung (EWG) Nr. 224/76 der Komm1sskm ZLJJ FesisE:l.-
zung von Zusatzbeträgen hi::r Erzeugnisse !les S1t:<ki,on Ge·
Oügelfleisch l. 26/frl
30. L 76 Verordnung (EWG,) Nr. 225176 der Kmrnrflission 2.m Festset-
zung der Abschöpfungen loei cler Eiinluhr 'HffJ '1/\l e i J:\ • 'trnd
Rohzucker 1 26/64
30. ]. 76 Verordnung (EWG) Nr. 226/16 der Komimissi@ 2.m .Ä.J1dermig
der bei der Einfuhr vcm G e l r e i d e - lUHl R e i s 'V 12 r a :r •
bei l u n g s erze u g n iss e n 2,i <f::JfH?benden J.\bsct1öplm1-
gen 3'.I j ?ß l. 26/65
30. L 76 Verordnun~1 1(EV\lG) Nr. 199/16 des Raie~ iftK·J den Absdil uß
des AKP-EV\lG-J\bkommens von Lome 30.) 76 l 25/l
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 300. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlilg: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck:: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcs<j(\Sd:t.lJliJll Teil I werden Ceselzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm B11ndcsqcsetzblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bt•kdnn lnldchun~wn sowie Zoll larilvcrorclnungen verölfenllicht.
B c zu (J s b e cl i 11 nun (Je 11 : 1.aufc'.rnlcr Bc)zug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlil(J vorlicc1en. Postilnschrift für Abo11nernr::!nlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausqaben: Bundesgesetzblatt
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DiPser Preis gilt aud1 für Buncles9ese/'1.1Jliitter, die vor dem 1. Januar 197.5 ausgegeben worden sind Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages
au! dus Poslscheckkonto Bundc,sc1est>lzi>J<1lt Köln 3 99-.509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr('. i s dieser /\ u s q a h e: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
p1Pis ist dit, Mehrwt,ilslt,uer enl.h,dten, cl(:I anqewandte Steuersatz beträgt .5,5 0/o.