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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1976 Nr.18
Tag Inhalt Seite
19.2. 76 Neufassung der Ki.iscvcrordnung 321
7842-6
19. 2. 76 Verordnung über tl(~n Absatz von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung zu her-
abgesetzten Preisen zur Verarbeitung zu Mischfutter und für die Ausfuhr in Form von
Mischfutter (Magermilchpulver-Verbilligungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
16. 2. 76 Anordnung über die Ubcrtragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
11. 2. 76 Bekanntmachung ü1Jcr Enteignungt:n für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 349
20'.l0-14-J,j
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 und Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
Bekanntmachung
der Neufassung der Käseverordnung
Vom 19. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zuletzt geändert durch Artikel 221 des Einführunqs-
zur Änderung der Käseverordnung vom 21. April gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 973) wird nachstehend (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit Arti-
der Wortlaut der Küseverordnung vom 24. Juni kel l 29 des Grundgesetzes,
1965 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1965) auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des
in der Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus § 10 Abs. 1, des§ 17 Abs. 2, des§ 19 Nr. 1, 2 Buch-
der oben angeführten Andenmgsverordnung und staben a, b und des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel-
den Anderungsverordnungen und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
vom 7. September 1966 (Bundesanzeiger Nr. 182 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),
vom 28. September 1966) auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3 des
Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
und
machung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
vom 22. Dezember 1969 (Bundesanzeiger Nr. 241 S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ge-
vom 31. Dezember 1969) samtreform des Lebensmittelrechts, in Verbindung
mit Artikel 129 des Grundgesetzes und
sowie aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom auf Grund des § 24 des Milch- und Fettgesetzes in
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert
ergibt. durch das Gesetz zur Anderung des Margarine-
gesetzes vom 28. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1
Abs. 2, der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-
s. 1185),
gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), erlassen worden.
Bonn, den 19. Februar 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
32:2 Bundes9esetzblatt,, Jahrgang ] 976, Teil I
Käseverordnung
Jfastie:r Absc:hniU §2
AUgemeiIDe BesHmmllllll]gJemi Sach.Jkher Geltungsbereich
P) rne Vorschriften dieser Verordnunq gelten
nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inver-
BegiJriilsbes:Hmmnl)]gem kehrbringen.
i(] fl Kase ~.i1m] hisl'he oder in verschiedenen Gra- (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-
den d<Pr Reife bPhndlü_ hE: Erzeugnisse, die aus nung ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighal-
dickgelegtPr Ki'isr,n. irnikh hr,rgeste1lt S]nd.
0 ten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Uber-
Iassen an andere.
1(:2:) Käsen-eim1kh i::i,t die :zur HersteHung von Käse
bestimmte M]kh, 5Juch unter )\,Htverwendung von {3) Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inver-
ButtermiJcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süß-. kehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es
mofäe,, Sauermofäe und :l'vfo1kensahne (Mo]ken- gleich, wenn Käse oder Erzeugnisse aus Käse für
rahm). Die• Mi]ch kann ganz, oder teHweise durch Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen
Schad-,, Ziegen- odelf BüHe]mikh ersetzt sein. Die Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-
in Satz ] uenannten 1'1i1cherzeugnisse können ganz schaftsverpflegung hergestellt oder abgegeben
oder tejlv,1e1se dunh entsprnchende Erzeugnisse werden.
aus Schaf-,. Ziegen- oder BüHe]mikh ersetzt sein. §3
Die in den SäitzE·n 1 bis 3 genannten Erzeugnisse Anforderungen an die HersteHung von K.äse
dürfen durch Entzug von "\Vass:elf eingedkkt und
mH.e1mmder vernriiscM sein. p) Bei der HersteHung von Käse, ausgenommen
Molkenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1
1[3) A]s }{dlse gelten auch En.EU{]nisse, die aus Abs. 2) und vorbehaHlich des § 23 nur venvendet
Süßmo]ke oder Sauermolke durch Entz.ug von ,Nas- werden
ser" auch unter Zusatz von Mikh,, Sahne (Rahm), 1. a) VViederkäuermagenlab oder Zubereitungen
Mo]kensahne (J\folkenrahm)r. BuUer„ BuUerschma]z, aus Wiederkäuermagenlab, Wiederkäuer-
Schaf-" Ziegen- odE-r BüHPlimi:kh, hergestellt sind magenpepsin und Schweinemagenpepsin
1(Mo]kenkäse}. (Lab-Pepsin-Zubereitungen), wobei der An-
1-4) Erzeugnisse inis K~1s.e sind teil Chymosin mindestens 25 vom Hundert
betragen muß 1
l. Erzeugnisse" ehe aus Käse durch Schmelzen unter
b) L.abaustauschstoffe (§ 20 Abs. 1 Satz 2),
Am111endung von '\/Värme, amch unter Verwen-
dung von Schme]zsa]zen, hergestellt sind c) Bakterien-, Hefe- und Pflzkulturen,
1(Schmelzkäse), d) Milchsäure,
2. Erzeugnisse, die aus 1üise untelf Zusatz anderer e) Süßmolkenpulver, Sauermolkenpulver und
Mflcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse entsalztes Molkenpulver, insgesamt bis zu
11.mdl Schmelzkäsezubereitungen, oder beigegebe- 25 Gramm auf einen Liter Kä.sereimikh, so-
ner LebensmiHe] ohne Schmehen hergestem wie
sind (Käsezubereitun~wn); f) Trockenmilcherzeugnisse und Milcheiweiß-
erzeugnisse, einschließlich der in Buchstabe e
3 . Erzeugnisse, die mis Kiise, aus Schme]zkäse oder
genannten Erzeugnisse insgesamt bis zu
aus Käse und S:chmellzkäse unter Zusatz anderer
50 Gramm auf einen Liter KäsereimHch;
.Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmit-
tel dun::h Schme:]zen unter Anwendung von 2, aJ Speisesa]z,
,Närme, auch unter Verwendung von Schmelz.- b) Gewürze, Gewürzzubereitungen smNie Aus-
salzen,, hergeFff,lllt sind l[Schmelzkäsezuberei- züge oder Destmate aus Gewürzen,
hmgen). c) Trinkwasser und V\Tasserdampf aus Trink-
((5) fü,igegebtnf' LelH,·n:smiHel im Sinne dieser · wasser,
Verordnung sfod LebensmiUe]., die bei der Her- d) Lactoflavin sowie
steHung von Käs:e·zubereitungen und Schmelzkäse- e) Carotin, auch mit der zu seiner Lösunq oder
zubere,Hungen zur Erzielung einelf besonderen Ge- Emulgierung erforderlichen Menge Speiseöl
schmacksrkhtung :u1geseizt ,1,1erden„ cD1usqenommen unter Mitverwendung von Speisegelatine,
die in § 3 Abs, ] odfl ]n § 4 Abs . 1 genannten Stärke und Ascorbinsäureester (Anlage 3
Stoffe s011111i12 Mikh und Mi1khPr2.eugnisse. Nr. 2 Buchstabe d);
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 323
3. bei I-Iartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnitt- (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter
käse mit geschlossener Rinde oder Haut außer- Verwendung von Früchten oder Fruchterzeugnissen
dem Speiseöl zum Behandeln der Oberfläche; hergestellt werden, dürfen abweichend von Ab-
4. bei Frischkäse außerdem Sahneerzeugnisse zum satz 3 Satz 1 bis zu 30 vom Hundert des Gesamt-
Einstellen des Fettgehaltes. gewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebens-
mitteln enthalten.
(2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen
außer den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen §5
und vorbehaltlich des § 23 nur die in Absatz 1 Nr. 2
genannten Stoffe verwendet werden. Fettgehaltsstufen
Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach
(3) Zur Herstellung von Frischkäse darf nur
ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den
Käsereimilch verwendet werden, die einem Pasteu- folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr ge-
risierungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buch- bracht werden:
stabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I Fettgehalt
Fettgehaltsstufe in der Trockenmasse
S. 150), zuletzt geändert durch die Zuständigkeits-
lockerungsverordnung vom 18. April 1975 (Bundes-
Doppelrahmstuf e höchstens 850/o
gesetzbl. I S. 967), unterworfen worden ist, sofern
mindestens 60 °/o
die Käsereimilch nicht ausschließlich aus Erzeugnis-
Rahmstufe mindestens 50 °/o
sen zusammengesetzt ist, die nach der genannten
Vorschrift behandelt worden sind. Vollfettstufe mindestens 45 °/o
Fettstufe mindestens 40 °/o
Dreiviertelfettstufe mindestens 30 °/o
§4
Halbfett.stufe mindestens 20 °/o
Anforderungen an die Herstellung 100/o
Viertelfettstufe mindestens
von Erzeugnissen aus Käse
Magerstufe weniger als 100/o.
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus
Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmun-
gen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils
genannten Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 zweiter Abschnitt
nur verwendet werden Käse
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
2. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei- §6
tungen auch Stärke und Speisegelatine; Käsegruppen
3. bei Käsezubereitungen auch Luft, Stickstoff und (1) Käse, ausgenommen Molkenkäse, wird nach
Kohlendioxid zum Aufschäumen; dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in
4. bei Schmelzkäsezubereitungen auch aufge- folgende Käsegruppen eingeteilt:
schlossenes Milcheiweiß. Wassergehalt in der
Käsegruppe fettfreien Käsemasse
(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen
muß der Gewichtsanteil des Käses an den insge-
samt zur Herstellung verwendeten Stoffen min-
Hartkäse °/
56 o oder weniger
Schnittkäse mehr als 54 0/o bis 63 0/o
destens 50 vom Hundert betragen. Bei der Herstel-
lung von Schmelzkäsezubereitungen muß der Ge- Halbfester Schnittkäse mehr als 61 0/o bis 69 0/o
wichtsanteil des Käses, des Schmelzkäses oder des Sauermilchkäse mehr als 60 °/o bis 73 °/o
Käses und Schmelzkäses an den insgesamt zur Weichkäse mehr als 67 0/o bis 73 0/o
Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50
Frischkäse mit Ausnahme von Schichtkäse in der
vom Hundert betragen; bei Schmelzkäsezuberei-
tungen der Rahmstufe und Doppelrahmstuf e wird a) Magerstuf e Und
das zugesetzte Milchfett auf den Mindestgewichts- Viertelfettstufe mehr als 73 0/o bis 83 0/o
anteil angerechnet. b) Halbfettstufe, Drei-
viertelfett.stufe und
(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezuberei-
Fettstufe mehr als 73 0/o bis 85 °/o
tungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln
nicht mehr als 15 vom Hundert des Gesamtqe- c) Vollfettstufe, Rahm-
wichts des Fertigerzeugnisses enthalten. Fette oder stufe und Doppel-
Ole, die nicht der Milch entstammen, sowie Er- rahmstufe mehr als 73 0/o bis 87 0/o.
zeugnisse, denen Fette oder Ole zugesetzt worden (2) Standardsorten mit Ausnahme von Speisequark
sind, die nicht der Milch entstammen, dürfen nicht und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden
als beigegebene Lebensmittel verwendet werden; abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt
dies gilt nicht für Kakao und Kakaoerzeuqnisse an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage .1
im Sinne der Kakao-Verordnung. eingeteilt.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ] 976, TeH I
§1 §9
Standardsorten Art der Kennzeid:mung
(1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Stan- (]) Die Kennzeichnung muß bei Käse enthaHen
dardsorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht 1. die Käsegruppe (§ 6) oder bei Standardsorten dfo
werden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1 Bezeichnung nach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2,
über die Herstellung und Beschaffenheit der Stan- bei Molkenkäse die Bezeichnung „Moikenkäse";
dardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften
dem Sortentyp der Standardsorte entspricht. 2, die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder
statt dessen des Fettgehalts In der Trockenmasse
(2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dür- mit der Angabe ,, .. , t01/t01 Fett L Tr.",, außer bei
fen verwendet werden Sauermilchkäse (Anlage 1 Abschnitt B),
1. für die Standardsorten der F'ettgehaltsstufen 3. den Namen oder die Firma und den Ort der
Rahmstuf e und Doppelrahmstufe, ausgenommen Hauptniederlassung des zur Kennzeichnung Ver-
die Standardsorte „Butterkäse" und die Standard- pflichteten (§ 8 Abs. 1 Satz 2) mit Ausnahme des
sorten der Gruppe Frischkäse, die Bezeichnung Einführers, der jedoch ansteHe eines der anderen
„Rahm" oder „Sahne" in einer ·wortverbindung Kennzeichnungspflichtigen angegeben vverden
mit der Standardsorte; kann;
2. für Schichtkäse die Bezeichnung „Sahneschicht- 4. die KontroHnummer (§ 26) eines Kennzeichnungs-
käse" und für Speisequark die Bezeichnung pfüchtigen, wenn ein anderer, der den Käse in
„Speisequark mit Sahne" oder „Speisequark mit den Verkehr bringt mit seinem Namen oder der
11
Rahm", wenn diese Standardsorten mindestens F'irma und dem Ort seiner Hauptniederlassung in
40 0/o Fett in der Trockenmasse enthalten. der Kennzeichnung angegeben ist;
(3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht 5. die Angabe des Herstellungslandes; bei inlän-
mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, dischem Käse kann statt dessen das engere Er-
die auf eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit zeugungsgebiet angegeben werden;
weniger als 40 0/o Fett in der Trockenmasse darf 6. bei Fertigpackungen das Nettogewicht zum Zeit-
nicht mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm in punkt der Herstellung der Fertigpackung, wobei
den Verkehr gebracht werden. ein entsprechender Hinweis zu erfolgen hat, wenn
die Angabe des Nettogewichtes in Anlage 3
§8 Nr. 5 genannte Stoffe einschließt;
Kennzeichnung 7. bei Verwendung von Schaf-, Ziegen- oder Büffel-
milch einen Hinweis hierauf;
(1) Käse darf nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn er nach den Vorschriften dieser Verord- 8. bei Frischkäse in Fertigpackungen unverschlüs-
nung gekennzeichnet ist. Zur Kennzeichnung ver- selt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Her-
pflichtet sind der Hersteller, der Fertiglagerer, der stellung (Herstellungsdatum) durch die Angabe
Einführer und derjenige, der Käse ganz oder geteilt „ hergestellt am ... " oder den Zeitpunkt, bis zu
neu verpackt und in den Verkehr bringt. Fertig- dem der Frischkäse in ungeöffneter Verpackung
lagerer ist, wer nicht im ejgenen Betrieb hergestell- gekühlt mindestens haltbar ist (Mindesthaltbar-
ten Käse durch Behandlung einem bestimmten Reife- keitsdatum), durch die Angabe „gekühlt min-
grad zuführt. destens haltbar bis ... "; das Mindesthaltbarkeits-
datum ist auf der Grundlage einer_ Lagerungs-
(2) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache temperatur· von 10 bis 12 °C zu berechnen.
deutlich sichtbar in haltbarer Weise und in leicht
lesbarer Schrift anzubringen (2) Bei Frischkäse in Becherpackungen können
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 auf dem Boden der
1. bei Käse, der weder verpackt noch mit einem
Uberzugsstoff versehen ist, auf der Oberfläche; Fertigpackung angebracht werden, sofern auf der
Oberseite ein Hinweis darauf erfolgt.
2. bei Käse in Verpackungen, ausgenommen Trans-
portverpackungen, und bei Käse, der mit einem (3) Auf Sammelpackungen ist anstelle der Angabe
Uberzugsstoff versehen ist, auf der Verpackung nach Absatz 1 Nr. 6 die Anzahl und das Gewicht
oder dem Uberzugsstoff; der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. Auf den
einzelnen Fertigpackungen einer Sammelpackung
3. bei Packungen, die aus mehreren einzelnen Fer-
genügen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6
tigpackungen bestehen (Sammelpackungen),
und 7. Die Kennzeichnung von Sammelpackungen
außerdem auf den einzelnen Fertigpackungen.
kann entfallen, wenn die einzelnen Fertigpackungen
(3) Fertigpackungen im Sinne dieser Verordnung alle Angaben nach Absatz 1 enthalten und mit der
sind für die Abgabe an Verbraucher bestimmte Kennzeichnung in der Sammelpackung deutlich er-
Packungen mit Käse oder Erzeugnissen aus Käse, kennbar sind.
ungeachtet ihrer Fül1menge. (4) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Ver-
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Hersteller, so- kehr gebracht, muß statt der Angabe nach Absatz 1
weit sie Kctse an Fertiglagerer, und nicht für Her- Nr. 1 die Bezeichnung „geriebener Käse" mit dem
steller und Fertiglagcrer, soweit sie Käse an Her- Zusatz „hergestellt aus ... " oder, sofern nur eine
steller von Erzeugnissen aus Küse zur lierstellung Käsesorte verwandt wird, die Bezeichnung nach
dieser Erzeugnisse liefern. Absatz 1 Nr. 1 mit dem Zusatz „gerieben" angege-
Nr. lt8 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 325
ben 'Nerden. VVerden mehn~re Kasesorten in gerie- 3. ein Betrieb, der Emmentaler oder Bergkäse her-
benem Zustdnd vermischt in den Verkehr gebracht 11 stellt oder fertiglagert, wiederholt Käse, der nicht
ist im Zusammenhang mit der AnrJabe nach Satz 1 durch die Uberwachungsstelle als Markenkäse
auch das Mischung:;verhctllnis und anstelle der An- eingestuft worden ist, unter der Bezeichnung
gabe nach Absatl !. Nr. 2 der Fettgehalt .in der .,Markenkäse" oder unter Verwendung des Güte-
Trockenmasse des Ge.sa.mterzeugnisses anzugeben,, zeichens nach Absatz 11 in den Verkehr bringt,
(5) Abvveichend von § 1.7 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens- 4. der Käse, für den die Genehmigung erteilt wor-
[niUel- und BedarfsgegenstJmdegesetzes darf Käse1, den ist, länger als ein Jahr nicht hergestellt wor-
der nicht erhitzt wonfon i.::;t als „Naturkäse" be- den ist, oder
Z(iichn:et W(!rden. 5. bei Emmentaler und Bergkäse nicht jeder Käse-
laib der Uberwachungsstelle zur Güteprüfung
§ H) vorgelegt wird .
Käse im AnschniU (5) Bei Betrieben - ausgenommen Betriebe, die
VVer Kds,c• im fanzeUiandel lose oder ün Anschnitt Emmentaler oder Bergkäse herstellen oder fertig-
in den Verkehr bringt, ih1t die Angaben nach § 9 lagern - , die Käse unter der Bezeichnung „Marken-
Abs. ~ Nr. [ und 2 auf emem Schild bei der ·ware käse'' herstellen oder fertiglagern, sind Proben der
anzubrir1gen, bei Fri'5chkJ,;e Ji-;t ferner das Her- Käsesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf
steUu n~J-rddl.urn nach § 9 Ab.; 1 Ni. :fl anzugeben, ihre Güte zu prüfen.
(6) Bei Betrieben, die Emmentaler oder Bergkäse
unter der Bezeichnung „Markenkäse''' herstellen
GtilteUas.se M,arkenkäse, oder fertiglagern, ist jeder Käselaib durch die Uber-
Gfüepri.Hun,gen für inmndisduen Markenkäse wachungsstelle auf seine Güte zu prüfen.
011 [nLa.ndischer Kü-ie trurn uni.er der Gütebezeich- (7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf An-
nung , , t•/[arb_:.nk,ds,1'' m d(•1rt Verk 1d1r gebracht wer- forderung und nach näherer Bestimmung der Uber-
den. wachungsstelle Proben der Käsesorten,, für die die
Bezeichnung „Markenkäse" geführt werden soll.,
(2) Die Bez,eichnung .,,fVid.rkenkä.se darf nur auf
11
auf ihre Kosten einzusenden abzugeben oder be-
Grund einer Genehnlligunq v,pn,v.rndet werden. Die 11
reitzustellen. Sie haben ferner die Entnahme von
Genehmigung ,vi rd hlr Bel.riebe,, die Käse hersteHen
Proben zu dulden. Auf Betriebe,, die Emmentaler
oder fertiglagern., au[ Antrag von der nach Landes-
oder Bergkäse herstellen oder fertiglagern, findet
recht zustdndigen Behörd<e (Uberwachungsstelle)
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
edeHL wenn der v,pr,ant '\/\/OrWche technische Leiter
daß jeder Käselaib zur Prüfung vorzulegen ist.
sowie die bauhche und tecluüsche Einrichtunq des
Betriebes die Gewähr dafür bieten,, daß der herge- (8) Die Uberwachungsstene oder die von ihr Be-
stefüre oder fertiggelagerflt~ Kfj5,e der Güteklasse auftragten haben in Betrieben, die Markenkäse her-
Markenkd,:se entsprechen vvird. Bei Betrieben, die stellen oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei
Kä.se herr-st,PHen oder ferlirgla.gern, muß ferner Käse Betriebskontrollen durchzuführen.
der Sorte,, [ür die die Genehmigung beantragt ist,
in mindestens: zvvei .aufeinanderfolgenden Prüfungen (9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gel-
den Anfo::-d1erungen an IVL:akenk-~ise entsprochen ha- ten die Bestimmungen der Anlage 4.
ben., (10) Käse darf unter der Bezeichnung „Marken-
(3!1 Fertiglagerc-r dü den Kase unter der Bezeich- käse'' nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
mmg ,,,,MarkenkJs,r~ nur in den Verkehr bringen,
11 1
•
1. mindestens 40 °/o Fett in der Trockenmasse auf-
"\/\renn er in einem BPlrieb hergestellt ist„ für den die weist;
Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung
,.,Markenkctse'' ertem isL 2. der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder
mindestens den angegebenen Fettgehalt in der
(4) Die Genehmigung i.,;t zurückzunehmen,, wenn Trockenmasse aufweist und
nachträglich bekannt wird,, daß eine der Vorausset-
3 . bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens
zungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vor,gelegen hat
4 Punkte in jeder Eigenschaft erreicht
Sie ist zu widerrufen,, ,venn
1. Tatsachen die Annahmte rechtfertigen,, daß eine (11) Für Markenkäse wird
der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht das nebenstehend abgebilde-
mehr vorliegt. te Gütezeichen eingeführt
Das Gütezeichen besteht aus
2. die Proben - ausgenommen bei Betrieben, die
einem stilisierten Adler mit
Emmentaler oder Bergk,ä.se hersteHen oder fertig- ovaler Umrandung. Die Um-
lagern -
randung enthält die Inschrift
a) bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den ,,Deutsche Landwirtschaft-
Anforderungen für Markenkäse nicht entspro- liche Markenware". Darun-
chen haben oder ter oder daneben stehen die
b) trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinan- Worte „Amtliche Kontrolle
derfolgenden Prüfunge11 nicht eingesandt ab- 11
des Landes Uberwa-
gegeben oder bereitgestellt worden sind„ chungsstelle ... ".
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(12) Käse, der unter der Bezeichnung „Marken- mehr festgelegt ist, so darf der Fettgehalt in der
käse" in den Verkehr gebracht wird, muß mit dem Trockenmasse des Schmelzkäses um bis zu 2,5 °/o
Gütezeichen gekennzeichnet sein. niedriger sein als bei der angegebenen Standard-
sorte.
(5) Die Schrift der Bezeichnung der Fettgehalts-
Dritter Abschnitt stufe und eines Hinweises auf eine Standardsorte
oder auf einen anderen Käse darf nicht größer sein
Erzeugnisse aus Käse und nicht stärker hervortreten als die Schrift der
Bezeichnung Schmelzkäse, Käsezubereitung oder
§ 12 Schmelzkäsezubereitung.
Trockenmasse
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dür- § 15
fen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur Kennzeichnung bei Schmelzkäse
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in
Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen fest- (1) Die Kennzeichnung muß bei Schmelzkäse ent-
gelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen. halten
1. die Bezeichnung „Schmelzkäse", bei streichfähi-
gem Schmelzkäse nach Anlage 2 auch einen Hin-
§ 13 weis auf die Streichfähigkeit;
Kochkäse 2. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt
Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäsezuberei- dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit
tung" darf die Bezeichnung „Kochkäse" verwandt der Angabe ,, ... 0/o Fett i. Tr.";
werden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark 3. den Namen oder die Firma und den Ort der
oder Labquark, an anderen Milcherzeugnissen nur Hauptniederlassung des zur Kennzeichnung Ver-
Sahne (Rahm), Butter oder Butterschmalz und kein pflichteten (§ 14 Abs. 1 Satz 2) mit Ausnahme des
Schmelzkäse verwendet worden sind. Einführers, der jedoch anstelle eines anderen
Kennzeichnungspflichtigen angegeben werden
§ 14 kann;
Kennzeichnung 4. die Kontrollnummer (§ 26) des Herstellers oder
desjenigen, der den Schmelzkäse ganz oder ge-
(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in den Ver- teilt neu verpackt und in den Verkehr bringt,
kehr gebracht werden, wenn sie nach den Vor- wenn ein anderer, der den Schmelzkäse in den
schriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Verkehr bringt, mit seinem Namen oder der
Zur Kennzeichnung verpflichtet sind der Hersteller, Firma und dem Ort der Hauptniederlassung in der
der Einführer und derjenige, der die in Satz 1 ge- Kennzeichnung angegeben ist;
nannten Erzeugnisse ganz oder geteilt neu verpackt
und in den Verkehr bringt. 5. die Angabe des Herstellungslandes; bei inlän-
dischem Schmelzkäse kann statt dessen das en-
(2) § 8 Abs. 2 gilt für die Kennzeichnung von Er- gere Erzeugungsgebiet angegeben werden;
zeugnissen aus Käse entsprechend.
6. bei Fertigpackungen das Nettogewicht zum Zeit-
(3) Die Kennzeichnung darf einen Hinweis auf punkt der Herstellung der Fertigpackung.
eine Standardsorte oder auf einen anderen Käse nur
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
enthalten
1. bei Schmelzki:ise, wenn der Anteil der Standard-
§ 16
sorte oder des anderen Käses an dem Gewicht des
insgesamt zur Herstellung verwendeten Käses Kennzeichnung bei Käsezubereitungen
mindestens 75 vom Hundert beträgt, (1) Die Kennzeichnung muß bei Käsezubereitun-
2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung gen enthalten
als Käse nur die angegebene Standardsorte oder 1. die Bezeichnung „Käsezubereitung";
der angegebene andere Käse verwendet worden
ist, 2. die Angaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 6; bei
Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner die An-
3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der gabe nach§ 9 Abs. 1 Nr. 8;
Herstellung als Käse nur die angegebene Stan-
dardsorte oder der angegebene andere Käse oder 3. die Angabe der Art der beigegebenen Lebens-
deren Schmelzprodukt verwendet worden ist. mittel und ihres Gesamtanteils in vom Hundert
des Gewichts des Fertigerzeugnisses;
(4) Erzeugnisse aus Käse, die in der Kennzeich-
4. bei Verwendung von Stärke oder Speisegelatine
nung einen Hinweis auf eine Standardsorte enthal-
die Angabe „mit Stärke" oder „mit Speisegela-
ten, müssen den Fettgehalt in der Trockenmasse auf-
tine" oder „mit Bindemittel".
weisen, der für die angegebene Standardsorte fest-
gelegt ist. Enthält die Kennzeichnung bei Schmelz- (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf die Be-
käse einen Hinweis auf eine Standardsorte, für die zeichnung „Käsezubereitung'' ersetzt werden durch
ein Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 0/o oder die Bezeichnung „Frischkäsezubereitung", wenn als
Nr. 18 ---- Tag der Ausgabe: Bonn„ den 21. Februar 1916 327
Käse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung 2, der Antragsteller oder derjenige, unter dessen
einer Standardsorte der Gruppe Frischklise in Ver- Leitung Labaustauschstoff e hergestellt werden,
bindung mit dem Wortteil ,,-zubereitung",, wenn als zuverlässig ist und ausreichende Fachkenntnisse
Käse nur diese Standardsorte verwendet worden besitzt.,
ist 3. der Betrieb mit Räumen,, Einrichtungen und Ge-
(3) § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, räten ausgestattet ist die für die sachgemäße
11
Herstellung von Labaustauschstoffen, insbeson-
§ 17 dere die Kultur von Mikroorganismen. erforder-
lich und geeignet sind,,
Kennzeichnung bei Schmelzkäsezubereitungen
4. sichergestellt ist„ daß vermehrungsfähige Mikro-
(1) Die Kennzeichnung muß befl Schmelzkäse:rn- organismen zur Herstellung von Labaustausch-
bereitungen enthalten stoffen nicht in die Abluft das Abwasser oder
11
1. die Bezeichnung „Schmelzkdsezubereitung"" oder den Abf aU gelangen können,.
eine Bezeichnung nach § 13; 5. die mit der Herstellung und Abpackung von
2. die Angaben nach§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 6,; Labaustauschstoffen beschäftigten Personen ge-
gen gesundheitliche Schäden insbesondere durch
11
3, die Angaben nach§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Allergene und Infektionen,. hinreichend geschützt
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. und
6 . ausreichende sanitäre Einrichtungen vorhanden
§ 18 sind.
Erzeugnisse aus Käse im Anschnitt (3) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der
Auflage zu verbinden daß der Antragsteller
11
Wer Erzeugnisse aus Käse im Einzelhandel lose
oder im Anschnitt in den Verkehr bringt hat 11
L durch Untersuchung jeder Charge prüft oder prü-
fen läßt ob der Labaustauschstoff den Anfor-
11
1. bei Schmelzkäse die Angaben nach § 15 Abs, 1
derungen nach Absatz 5 genügt; dabei dürfen
Nr. 1 und 2,
die Anforderungen nach Absatz 5 Nr. 1 durch
2. bei Käsezubereitungen die Angaben nach § 16 Zellkulturtest mit Zellen menschlicher Herkunft
Abs, 1 Satz 1 Nr . 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2, bei nachgewiesen werden„
Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner das
Herstellungsdatum nach§ 9 Abs. 1 Nr., 8,
2. Aufzeichnungen macht über
a) Menge und Zeitpunkt des in einem Arbeits-
3. bei Schmelzkäsezubereitungen die Angaben nach
gang hergestellten Labaustauschstoffes sowie
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und§ 15 Abs. 1 Nr. 2
das Verfahren der Herstellung,
auf einem Schild bei der Ware anzubringen. b) das Ergebnis der KontroHuntersuchungen nach
Nummer 1
§ 19 und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre
Werden Käse oder Erzeugnisse aus Käse in einer bei seinen Geschäftspapieren aufbewahrt,
gemeinsamen Verpackung in den Verkehr gebracht, 3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Char-
so muß auf der Verpackung der Inhalt unter Be- gennummer) kennzeichnet
achtung der für die einzelnen Inhaltsteile geltenden
Vorschriften gekennzeichnet sein. § 14 Abs. 5 gilt (4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
entsprechend. nachträglich bekannt ·wird, daß eine zu ihrer Ertei-
lung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen
hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraus-
Vierter Abschnitt setzungen nachträglich weggefallen oder eine mit
Labaustauschstoffe ihr verbundene Auflage nicht eingehalten ist und
und Lab-Pepsin-Zubereitungen diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-
ständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist
abgeholfen wird.
§ 20
(5) Labaustauschstoffe sind als gesundheitlich un-
Herstellung von LabaustauschstoHen
bedenklich anzusehen, wenn
(1) Wer einen Labaustauschstoff herstellen will,
1. chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, mu-
bedarf hierzu der Genehmigung der zuständigen Be-
tagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche
hörde. Labaustauschstoffe im Sinne dieser Verord-
Eigenschaften nicht nachgewiesen worden sind,
nung sind Zubereitungen von Enzymen mikrobiellen
Ursprungs, die dazu bestimmt sind, anstelle von Lab 2. sie frei sind von
zur Dicklegung von Milch bei der Käseherstellung a) für die Herstellung verwendeten,
verwendet zu werden. b) pathogenen
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn entwicklungsfähigen Mikroorganismen und
1. der Antragsteller nachweist, daß der Labaus- 3. Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeu-
tauschstoff den gesundheitlichen Anforderungen tisch verwendet werden oder zu therapeutisch.
nach Absatz 5 genügt; der Nachweis ist nach angewendeten Stoffklassen gehören, nicht nach-
dem Muster der Anlage 5 zu erbringen, weisbar sind.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der § 22
Herstellung von Labaustauschstoffen dienen und Abgabe und Kennzeichnung
insbesondere mit zu ihrer rierstellung verwende- von Lab-Pepsin-Zubereitungen
ten Mikroorganismen unmittelbar oder mittelbar und Labaustauschstoffen
in Berührung kommen, müssen nach jeder Benut-
Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe
zung, mindestens jedoch einmal täglich, gründlich
dürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den
gereinigt und desinfiziert werden.
Verkehr gebracht werden. Auf den Packungen oder
Behältnissen ist an einer in die Augen fall enden
§ 21 Stelle deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift
Verbringen von Labaustauschstoffen in den in deutscher Sprache anzugeben
Geltungsbereich der Verordnung 1. der Name oder die Firma des Herstellers oder
(1) Wer Labaustauschstoffe in den Geltungsbe- desjenigen, der das Erzeugnis in den Verkehr
reich dieser Verordnung verbringen will, hat dies bringt, sowie der Ort der gewerblichen Haupt-
der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen niederlassung des Herstellers; befindet sich die-
ser Ort außerhalb des Geltungsbereiches dieser
Behörde zuvor anzumelden und nach dem Muster
Verordnung, ist jedoch das Erzeugnis im Gel-
der Anlage 5 nachzuweisen, daß die Labaustausch-
tungshereich der Verordnung hergestellt, außer-
stoffe den Anforderungen nach § 20 Abs. 5 genügen. dem der Ort der Herstellung;
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob der Nach-
weis als ausreichend anzusehen ist; das Ergebnis 2. dte Bezeichnung des Erzeugnisses;
der Prüfung ist dem Anzeigenden mitzuteilen. 3. die Menge des Inhalts nach Volumen oder Ge-
wicht;
(2) Labaustauschstoffe dürfen in den Geltungs-
bereich dieser Verordmmg nur verbracht werden, 4. die Chargennummer;
wenn 5. der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt
1. die nach Absatz 1 zuständige Behörde den Nach- nach Monat und Jahr;
weis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit als 6. die Aktivität des Erzeugnisses;
ausreichend angesehen hat,
7. bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chy-
2. die Labaustauschstoffe in einem Betrieb herge- mosin.
stellt worden sind, der von der zuständigen Be-
hörde des Herkunftslandes zugelassen ist und
überwacht wird,
Fünfter Abschnitt
3. jede in der Sendung enthaltene Charge unter-
sucht worden ist und diese Untersuchung ergeben
Fremde Stoffe
hat, daß der Labaustauschstoff den Anforderun-
§ 23
gen nach § 20 Abs. 5 genügt, und
Zulassung fremder Stoffe und Uberzugsstoife
4. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Ab-
fertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung (1) Bei der Herstellung von Käse und Erzeugnis-
in einem offenen Zollager, zum aktiven Ver- sen aus Käse dürfen nur die nach Anlage 3 und
edlungsverkchr, zum Umwandlungsverkehr oder der Farbstoff-Verordnung zugelassenen fremden
zur Zollgutverwendung sowie bei der Zollbehand- Stoffe zugesetzt werden. Die in der Anlage 3 aufge-
lung ohne Abfertigung mit Dberführung in den führten fremden Stoffe müssen den dort festgesetz-
freien Verkehr von einer amtlichen Bescheini- ten Reinheitsanforderungen entsprechen; die dort
gung nach Muster der Anlage 6 begleitet wird. angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschrit-
ten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen zur Her-
Im Falle der Nummer 3 darf die Prüfung auf chro- stellung von Käsezubereitungen und von Schmelz-
nisch-toxische Eigenschaften nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 käsezubereitungen beigegebene Lebensmittel, de-
durch eine Prüfung auf Toxizität im Zellkulturtest nen fremde Stoffe zugesetzt sind, verwendet werden,
mit Zellen menschlicher Herkunft erfolgen. wenn bei der Herstellung dieser Lebensmittel die
Vorschriften über den Zusatz fremder Stoffe beach-
(3) Die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab- tet worden sind.
satz 2 Satz 1 Nr. 4 darf im Zeitpunkt der zollamt-
lichen Abfertigung nicht länger als einen Monat (2) Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,
bei deren Herstellung die in Anlage 3 Nr. 3 Buch-
zurückliegen. Die Bescheinigung ist von der zustän-
staben a bis d und Nr. 4 Buchstabe a angegebenen
digen Behörde des Versandlandes auszustellen. Die
Stoffe verwendet worden sind, müssen durch die
Bescheinigung muß in deutscher Sprache abgefaßt
Angabe „mit Schmelzsalz" kenntlich gemacht wer-
sein und in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wer- den. Bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitun-
den; die Urschrift wie auch die erste und zweite gen, bei denen die Stoffe außer als Schmelzsalz
Mehrausfertigung sind als solche zu kennzeichnen. zugleich für einen anderen Zweck verwendet wor-
Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von den sind und auch insoweit kenntlich gemacht wer-
der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsbe- den müssen, ist diese Kenntlichmachung mit dem
rechtigten der nach Absatz 1 zuständigen Behörde Zusatz „zugleich als Schmelzsalz" zu versehen. Bei
zuzuleiten. Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen,
Nr. 1B Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 329
denen in Anlage J Nr. '.l Buchstabe: c angeführte Schmelzen von Käse bestimmt sind, gewerbsmäßig
fremde Stoffe zugesdzt worden sind, ist der Zusatz nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben
dieser Stoffe durch Bc'.l.eichnung der jeweils ver- werden. ·
wendeten Stoffe oder durch die Angabe „mit Binde- (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
mittel" kennUich zu machen. I fortktise und Schnitt- in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht
käse, die unter Verwendung der nach Anlage 3 lesbarer Schrift angegeben sein
Nr. 5 Buchstabe d zugelassenen Kunststoffdisper-
sionen beschichtet worden sind, müssen durch die 1. der fremde Stoff mit der vollständigen chemischen
Angabe „Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr ge- Bezeichnung nach Maßgabe der Nummern 3 und
eignet" kenntlich gemacht werden. Hartkäse, 4 der Anlage 3 und, sofern diese Stoffe unter-
Schnittkäse und halbfest.er Schnitt.käse mit geschlos- einander vermischt sind, außerdem die in dieser
sener Rinde oder Haut, deren Oberfläche mit dem Vermischung enthaltene Menge der einzelnen
nach Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe e zugelassenen Cal- Stoffe;
ciumsorbat behandelt worden ist, müssen durch die 2. der Verwendungszweck durch die Angabe
Angabe „Oberfläche mit Calciumsorbat behandelt" „Schmelzsalz zur Herstellung von Schmelzkäse
kenntlich gemacht werden. Dieser Kennt.lichma- und Schmelzkäsezubereitungen";
chung bedarf es nicht, wenn die behandelte Ober- 3. der Name oder die Firma des Herstellers oder
fläche vollsttindig entfernt worden ist. desjenigen, der die Stoffe oder ihre Vermischun-
(3) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel- gen in den Verkehr bringt, sowie der Ort der ge-
gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt werblichen Hauptniederlassung des Herstellers;
an den in Anlage 3 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b ge- wenn dieser Ort nicht im Geltungsbereich dieser
nannten Stoffen kenntlich zu machen. Die Verpflich- Verordnung liegt, die Stoffe oder ihre Ver-
tung zur Kenntlichmachlmg des Gehaltes an frem- mischungen jedoch im Geltungsbereich dieser
den St.offen in beigegebenen Lebensmitteln richtet Verordnung hergestellt sind, außerdem der Ort
sich nach den für diese beigegebenen Lebensmittel der Herstellung.
geltenden Vorschriften.
Sechster Abschnitt
§ 24
Ergänzende Vorschriften
Kenntlichmachung fremder Stoffe
(1) Die Kenntlichmachung nach § 23 Abs. 2 und 3 § 26
Satz 2 ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 vorzuneh-
Kontrollnummern
men; Angaben nach § 23 Abs. 2 sind in Verbindung
mit der Bezeichnung des Käses oder des Erzeug- (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde teilt
nisses aus Käse anzubringen. den zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeug-
nissen aus Käse Verpflichteten auf Antrag Kontroll-
(2) In Verbindung mit der Kenntlichrnachung nach nummern zu.
Absatz 1 dürfen unbeschadet. des § 17 Abs. 1 Nr. 4
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (2) Die Kontrollnummer besteht aus der Betriebs-
die Angaben „handelsüblich", ,,unschädlich" oder nummer und einer vorangestellten Kurzbezeich-
ähnliche Angaben nicht gebraucht werden. nung. Als Kurzbezeichnung werden festgesetzt für
Baden-Württemberg BW
(3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die als
solche oder in Speisen zum Verzehr in Gaststätten Bayern B
oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung Berlin Bln
abgegeben werden, ist die Kenntlichmachung auf Bremen HB
den Speisekarten oder, soweit Speisekarten nicht
Hamburg HH
ausgelegt sind, auf den Preisverzeichnissen vorzu-
nehmen. Hessen HE
(4) Werden Ki:ise oder Erzeugnisse aus Käse im
Niedersachsen
Einzelhandel lose oder im Anschnitt in den Verkehr für die Regierungsbezirke Hannover, Hil-
gebracht, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen- desheim, Lüneburg und Stade und für den
dung, daß die Angaben auf dem nach § 10 oder § 18 Verwaltungsbezirk Braunschweig NI
vorgeschriebenen Schild anzubringen sind. für die Regierungsbezirke Aurich und
Osnabrück und für den Verwaltungsbezirk
(5) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die in Oldenburg N II
Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in den
Angebotslisten deutlich sichtbar und leicht lesbar N ordrhein-W estfalen
angebracht sein. für die Regierungsbezirke Aachen,
Düsseldorf, Köln NWI
§ 25 für die Regierungsbezirke Arnsberg,
Detmold, Münster NWII
Abgabe von Schmelzsalzen
Rheinland-Pfalz RP
(1) Die in den Nummern 3 und 4 der Anlage 3
aufgeführten fremden Stoffe, unvermischt oder in Saarland s
Vermischung untereinander, dürfen, sofern sie zum Schleswig-Holstein SH
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 27 Siebenter Abschnitt
Befugnisse der Länder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
Die Länder bleiben befugt, Vorschriften TLJ n- Sdllußvorsduiften
]assen
§ 30
1. über die Gewinnung der Milch, die für die Her-
stellung von Käse der Standardsorten Emmen- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
taler oder Bergkäse verwendet werden so11, so- (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
wie über die Einführung weiterer Güteklassen Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
bei Emmentaler und Bergkäse, gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstof f e ohne
2. über die Anbringung von Zeichen zur amtJirnen Genehmigung herstellt. Wer eine in Satz 1 bezeich-
Kontrolle des Zeitpunktes der Herstellung von nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
Käse inländischer Standardsorten und Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes ordnungswidrig.
3. über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit iür
diese nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§ 28
fahrlässig die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene
Anwendungsbereich Reinigung oder Desinfektion nicht oder nicht aus-
(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 3 reichend durchführt.
oder 4 nichts anderes bestimmt ist, auch für Käse (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
und Erzeugnisse aus Käse, die in den Geltungsbe- Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
reich dieser Verordnung verbracht werden. gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2} Die Vorschriften dieser Verordnung gelten 1. entgegen § 22 Satz 1 Lab-Pepsin-Zubereitungen
nicht für Käse und Erzeugnisse aus Käse, die zur oder Labaustauschstoffe nicht in Packungen oder
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbe- Behältnissen in den Verkehr bringt,
reichs dieser Verordnung bestimmt sind. Zu diesem
2. entgegen § 25 Abs. 1 fremde Stoffe oder Ver-
Zweck bestimmte Käse und Erzeugnisse aus Käse
mischungen dieser Stoffe, die zum Schmelzen
müssen, ,venn sie nicht den Vorschriften dieser
von Käse bestimmt sind, nicht in Packungen oder
Verordnung entsprechen, von den für das Inland
Behältnissen abgibt oder
bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und
kenntlidi gemacht werden, auch wenn die Voraus- 3. entgegen § 22 Satz 2 oder § 25 Abs. 2 auf Pak-
setzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- kungen oder Behältnissen die erforderlichen An-
und Bedarfsgegenständegesetzes nicht gegeben gaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
sind. \Veise marnt.
(3) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Oktober {4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587} eingeführte Käse Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
und Erzeugnisse aus Käse dürfen abweichend von gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung
1. der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht
in französischer Originalpackung mit französisdier
oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder
Originalkennzeichnung und mit den in Frankreich
zulässigen Gewichten im Saarland in den Verkehr 2. entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den
gebracht werden, bis die einschlägigen Vorschriften Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft
(5) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
getreten sind. Der Bundesminister für Ernährung,
Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft,
Landwirtschaft und Forsten gibt diesen Zeitpunkt
im Bundesgesetzblatt bekannt. wer
1. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Käse oder Er-
(4) Abweichend von Absatz 1 darf die Käsesorte zeugnissen aus Käse, die dazu bestimmt sind, ge-
,. Provolone" mit einem Zusatz von Hexamethylen- werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,
tetramin (E 239) in den Geltungsbereich dieser Ver- nicht zugelassene fremde Stoffe oder fremde
ordnung verbracht werden; der Gehalt an diesem Stoffe über die in Anlage 3 festgesetzten Hörnst-
Stoff darf in einem Kilogramm nicht mehr als mengen hinaus oder unter Verstoß gegen die
25 Milligramm, berechnet als Formaldehyd, betra- dort festgesetzten Reinheitsanforderungen zu-
gen und ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 setzt,
durch die Angabe "mit Hexamethylentetramin
(E 239) ·• kenntlich zu machen. 2. entgegen § 23 Abs. 2 oder § 24 Abs. 1, 3, 4 oder 5
Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die er gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringt, nicht oder nicht in
§ 29
der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht
Käse-Fondue-Zubereitung oder
Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 3. entgegen § 28 Abs. 4 die Käsesorte „Provolone"
finden die Vorschriften dieser Verordnung auf Käse- mit einem Gehalt an Hexamethylentetramin, der
Fondue-Zubereitungen keine Anwendung. die dort festgesetzte Höchstmenge überschreitet,
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 331
oder ohne die vorg<~schriebene Kenntlichmachung 6. Speisequark, der nicht den Anforderungen nach
in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver- § 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeich-
bringt. nung „Speisequark mit Sahne" oder „Speise-
quark mit Rahm",
§ 31
Ordnungswidrig keilen 7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 andere Käse als
Standardsorten mit einer Angabe, die auf eine
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des
Standardsorte hinweist,
Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Frischkäse mit weni-
1. entgegen § 3 Abs. 1 bei der Herstellung von Käse, ger als 40 0/o Fett in der Trockenmasse mit einem
Hinweis auf Sahne oder Rahm,
2. entgegen § 3 Abs. 2 bei der Herstellung von
Molkenkäse, 9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse
3. entgegen § 3 Abs. 3 bei der Herstellung von ohne die erforderliche Genehmigung oder Käse,
Frischkäse, der nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 10
entspricht, unter der Bezeichnung „Marken-
4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 bei der Herstellung
käse",
von Schmelzkäse,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 2 Satz 1, 10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht
Abs. 3 oder 4 bei der Herstellung von Käsezu- den in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trocken-
bereitungen oder masse aufweisen,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 2 Satz 2 11. Schmelzkäsezubereitungen, die nicht den An-
oder Abs. 3 bei der Herstellung von Schmelz- forderungen nach § 13 entsprechen, unter der
käsezubereitungen Bezeichnung „Kochkäse" oder
nicht zugelassene Stoffe verwendet, sofern die Her- 12. nicht, unrichtig oder nicht vorschriftsmäßig ge-
stellung gewerbsmäßig erfolgt, oder so hergestellte
kennzeichneten Käse entgegen §§ 8 bis 10,
Käse oder Erzeugnisse aus Käse gewerbsmäßig in
Schmelzkäse entgegen §§ 14, 15 oder 18, Käse-
den Verkehr bringt.
zubereitungen entgegen §§ 14, 16 oder 18,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Schmelzkäsezubereitungen entgegen §§ 14, 17
Milchgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder oder 18 oder die genannten Erzeugnisse ent-
fahrlässig gegen§ 19
1. ein Erzeugnis, das nicht der für die gewählte
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Bezeichnung nach § 1 Abs. 1, 3 oder 4 geltenden
Begriffsbestimmung entspricht, unter der Be- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1
zeichnung „Käse", ,,Molkenkäse", ,,Erzeugnis aus Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vor-
Käse", ,,Schmelzkäse", ,,Käsezubereitung" oder sätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen
,,Schmelzkäsezubereitung", nach§ 11 Abs. 11 in den Verkehr bringt, ohne hierzu
2. Käse, der einen für die angegebene Käsegruppe berechtigt zu sein.
zu hohen Wassergehalt in der fettfreien Käse-
masse (§ 6) aufweist,
§ 32
3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7
Abs. 1 entspricht, unter der Bezeichnung einer Berlin-Klausel
Standardsorte der Anlage 1,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
4. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abs. 2 Nr. 1 entspricht, unter Verwendung der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2
Bezeichnung „Rahm" oder „Sahne'·', des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, Arti-
5. Schichtkäse, der nicht den Anforderungen nach kel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebens-
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, unter der Bezeich- mittelrechts und § 32 des Milch- und Fettgesetzes
nung „Sahneschichtkctse '·', auch im Land Berlin.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Ted I
Anfoge 1
(zu § 7)
Standardsorten
A Bei Hmrfä.äse, Scbnmkäse, halbfestem ScbniUkä.se, Weichkäse und Frischkäse
1 :t. :1
• 1 5
1
6 1
t 8
Standard- HersteHungs- Sonstige
Gruppe von:,dnHten Beschaffenheit E:igenschaften
1
so:rte !
!
Zm Hcr:,,tdhmg dfüfen Mllcb Fettgehalts- Mlndest- Herntel- Mindest- A = Aussehen - Äußeres
rmd danrns ge·wonnene 1tufen \,ehalt 11.n hmgs-• alter B = Aussehen - inneres
Bllltcrmild1, Sahne /Rahm). rocken- gewidlt (ausgenom- und Konsistenz
i Süßmolke, S.:rnermolke und men bei
masse
1
Molkem;uhne (Molkenrahm) in 100 Lieferung C = Gerudl und Geschma,k
vcrwer,dct we·rden, sofern Gewichts- an Fertig- Bel Frischkäse:
nuchstehcJJd nichts anderes tellen Jagerer)
bc<,lirnmt ist; ferner diiden A = Aussehen
T1otkenm;]d1crzcugnisse, B = Gefüge
Süßmolkcnpulver, Sauer- C = Gerud1 und Ceschmack
TrH.ilkcnpulvcr, cr/lsalztes
MolkPnpulver und Mifoh-
c1wciße1zcuqni~rn in
1cdrnoloqisch bedingtem Um-
!,mg, hödistclls jedoch
m den in § 3 Abs. 1 Nr. 1
1 BuchsliJbc11 e und f zugclas-
seJJcn Mcnqcn, verwendet
werden; ~mßerdem dürfen
1
b<"i der Herstellung Gewürze,
C:cwiirnubcrcitungen sowie
Auszüge oder Destillate aus
Gewürzen verwendet werden,
sofr:1n doren Verwendung im
folgenden durth den Kenn-
1,
budistaben .G" z,lige1assen ist
1,
Hartkäse Emmen- nur aus rolhe:rr M:i.kb, die Vollfett- 62 40 bis 3 Monate A Griffeste, goldgelbe
taler nicht über die Gewin- stufe 130kg (während die- bis bräunlich glatte
nungstemperatur er- ser Zeit muß Rinde mit leicht nach
der Käse
1
wi.irmt wurde mindestens außen gewölbter
4 Wodlen bei Randfläche
einer Tempe-
ratur von 20 B Mattgelb, möglichst
bis 28 °C in regelmäßig verteilte
einem Gär-
keller reifen) Kirschlochung, ge-
schmeidiger und ela-
stischer Teig
C Mild aromatisch,
nußkern artig
Bergkäse nur aus roher Milch, die Vollfett- 62 15 bis 50 kg 3 Monate A Griffeste geschlos-
nicht über die Gewln- stufe sene, dunkelgelb bis
nungstemperatur er- bräunlich schattierte
wärmt •.vurde Rinde, leicht nach
außen gewölbte Rand-
flächen
B Einfarbig, mattgelb,
geschlossen bis ge-
ringe erbsengroße
Lochung, je nach
Alter fester bis mit-
telfester elastischer
Teig
C Je nach Alter mild bis
kräftig, würzig, nuß-
kernartig
Chester
(Cheddar)
- Vollfett-
stufe
60 mindestens
20kg
3 Monate A lückenlos geschlos-
sene Oberfläche
Rahmstufe 62 B Hellgelb bis orange,
schlitzförmige Bruch-
lochung, nicht krüme-
liger Teig, auf der
Zunge schmelzend
C Schwach säuerlich bis
leicht pikant
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 333
6
Schnittkäse Gouda G Dreiviertel- 49 0,3 bis 5Wodum. A Trockene und glatte
fettstufe 30kg Rinde„ auch mit elnem
Fettstufe 53 leichten weißlich-
graugrünen Schimmet-
VollfeH- 55 belag, die Rinde
stufe
kann auch fehlen
Rahmstufe 5'1
B EHenbeinfarbig bis
gelb,, mattglänzend,
runde oder auch ovale
Lochung von etwa
Erbsgröße, gleich-
mäßig im Teig ver-
teilt, jedoch nicht
sehr zahlreich, fester
aber noch geschmeldt-
ger Teig
C MHd bis leicht pikant,
jedoch nkM säuerlidt
1;
l
Edamer -- Dreivieirtel-
1
49 0,3 bis 5 Wochen A Trockene und glatte
fettstufe 20kg Rinde,. auch mit e~rrem
Fettstufe 53 leichten weißlich-
1 graugrünen Schimmel-
VoHfeU.- 55 1 belag,, die Rinde kann_
stufe
1 1 audl fehlen
Rahmstu.Ee 51 1
B Elfenbeinfarb:g btci
goldgelb rnattgiän -
11
zend, nur vereinzelte
Lochung von runder
oder ovaler Form hts
zu Erbsgröße, ge-
schmeidiger, sich fet-
tig anfühlender Teig
weicher als be~
! Goudakäse
C MUd u.nd rein. nlcht
säuerfüh
1
Tllsll.er c; Drel. viertel- 49 l,5 b~s 5 Wochen A Gut angetrncknete
i Schmiere, auch ge-wa. -
feUstufe 20kg !
1
FeUstufe
i
53 sehen nach abge•
sd1lossener Reifurtg
VoHfeU- 55 auch rindenlos
stufe
Rahmstu[e 51 B El.fenbeinfarblg b,s
hellgelb Löcher vott
Doppel- 61 11
Schlitz- oder Gersten-
rahmslu[e 1
kornform, auch runde
Löcher daneben, Teig
1 geschmeidig,, jedoch
nidll kurz oder brök-
keUg
C Leicht herb Ibis pikant„
auch leicht säuerlich
jedoch nicht saue,·
1
li
Wüster- i - VoUfeU- 53 L5i Ibis 6 kg 4 \/Vochen A GlaUe Ohedläche
marschkäse stufe auch rindenlos
RahmstuJe 56 B Geschme1diger, abeC'
sdmittfester Teig mit
speckigem Griff und
glänzender Schnitt-
fläche, blaßgello bis
weißlichgelb, gleich-
mäßige, feinporige
Bruchlochung
C Leicht säuerllch und
leicht herb
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2 4
Halbfeste Stein- - Dreiviertel- 44 200 bis 3 Wochen A Gelbbraun bis rötlich,
Schnittkäse buscher fettstufe 1000 g möglichst wenig
Vollfett- 50 Schmiere
stufe B Angereifte Teigmasse
Rahmstufe 53 gelb, wenig Bruchlö-
eher, davon wenig
runde Löcher, ge-
schmeidiger Teig
C Mild bis leicht pikant
Edelpilz- auch aus Schafmilch Vollfett- 48 2 bis 5 kg 5 Wochen A Die Durchlöcherung
käse oder einem Gemisch stufe für das Pilzwachstum
von Kuhmilch und Schaf- Rahm stufe 50 soll erkennbar sein
milch; Reifung nur mit
Kulturen von Penicil- Doppel- 55 B Weißer bis gelblicher
lium Roqueforti rahmstufe Farbton, der Teig
muß von dunkelgrü-
nen oder blauen
Schimmeladern durch-
zogen sein, marmo-
rierte Schnittfläche,
im Teig Bruchlöcher,
leicht krümelig, dabei
jedoch geschmeidig
C Pikant bis stark pikant
Butterkäse - Vollfett- 48 250 bis - A Geschmeidige Haut
stufe 6000 g von gelbbrauner bis
Rahm stufe 50 rötlicher Farbe, die
Haut kann auch feh-
Doppel- 55 len
rahmstufe
B Schnittfläche des Tei-
ges gelblicher Farb-
ton, Teig möglichst
ohne Lochung, Teig
halbfest bis schnittfest
und durch die ganze
Masse gleichmäßig
gereift
C Mild und feinsäuerlich
Weiß- - Fettstufe 45 1 bis 2 kg - A Weißgelbe Oberflä-
lacker Vollfett- 47 ehe, bedeckt mit dünn-
stufe flüssiger lackartiger
Schmiere
Rahmstufe 49
B Helle Schnittfläche,
nur wenige Bruch-
löcher, sonst keine
Lochung, durch die
ganze Masse gleich-
mäßig gereift
C Stark pikant bis scharf
Weichkäse Camem- Reifung nur mit Kultu- Dreiviertel- 38 80 bis 400 g - A Gleichmäßig mit Ca-
bert ren von Penicillium fettstufe membertschimmel be-
Camemberti oder Peni- Fettstufe 42 deckt, an den Rändern
cillium Cartdidum kann Rotschmiere sein
(Camembertschimmel) Vollfett- 44
stufe B Farbe des Teiges weiß
Rahmstufe 46 bis rahmgelb, im Teig
außer einigen Bruch-
Doppel- 52 löchern keine Löcher,
rahmstufe
Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Mild aromatisch
'
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn„ den 2L Februar U)'16 335
1 2 :l 4 5 !l '1 1:1
1 1 1 1 t 1
Brie Reifung nur mH Kufü1-
ren von Camembert-
Vollfett- 44 1 bis 3 kg - A Giei.chmäßig mit Ca-
stufe Bei Verwen• membertschimmel be-
schimmel dung einer deckt, an den Rändern
Rahmsh:nJe 46 Form- und
Portionie- kann Rotsd1miere
Doppel- 52 sein
mngsein--
rahmstufo ridltung sind
audl. Gewldlte B Farbe des Teiges weiß
von 100 bfa bis rahmgelb, irn Teig
1000 g- ZU· außer einigen Bruch-
lässig
löchern keine Löcher,,
Teig im gereiften Zu-
stand geschmeidig
C Aromatisch, leicht
säuerhch bis leicht
pikant
Romadur -- HalbfoU- J!:ii 80büUJOg - A Geschmeidige Haut
stufe mit gelbbrauner bis
Dreiviertel- 38 rötlicher Schmiere
fettstufe B Schnittfläche des Tei-
Fetts,tufe 42 ges mattglänzend
Vollfett- 44 weiß, angereifte Teig-
stufe masse bis hellgelb, im
Teig nur einige Bruch-
Rahmstufe 46 löcher, weichschnitti-
Doppel- 52 ger Teig, jedoch nicht
rahmstufe von fließender Be-
:sdlaffenheit
C Mild bis leicht pikant
Limburger - Halbfett- 35 180 bi.a - A Geschmeidige Haut
stufe 1000g mit gelbbrauner bis
Dreiviertel- 38 rötlicher Schmiere
fettstufe B Schnittfläche des Tei-
Fettstufe 42 ges mattglänzend
Vollfett- 44 weiß, angereifte Teig-
stufe masse bis hellgelb, im
Teig nur einige Bruch-
Rahmstufe 46 löcher, weichschnitti-
ger Teig, jedoch nicht
von fließender Be-
schaffenheit
C Würzig bis pikant
Münster- - Vollfett- 44 80 bis - A Gelblich-rote Schmiere
küse stufe 1000g mit guter Hautbildung
Rahmstufe 41/3 B Weißgelbe Schnitt-
fläche, geschmeidiger
geschlossener Teig
C Mild und fein
Frischkäse Speise-
quark
nur aus Milch, Sahne
oder entrahmter Mikh,
alle Fett-
gehalts-
- - - A Milchigweißer bis
rahmgelber Farbton
die einem anerkannten stufen
B Teig gleichmäßig
Pasteurisierungsverfah- weich, zart-geschmei-
ren unterworfen worden dig bis pastenartig; zu-
ist gesetzte Sahne, auch
G geschlagene, soll in
der ganzen Teigmasse
gleichmäßig verteilt
enthalten sein
C Leicht rein milchsauer
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
-----
Schicht- nur aus Milch, Sahne Viertelfett- - - - A Milchigweißer bis
käse oder entrahmter Milch, stufe und rahmgelber Farbton
die einem anerkannten höhere B Schnittfläche des Tei-
Pastcu ri si erun gsverfah- Fettgehalts- ges mattglänzend, im
ren unterworfen worden stufen Innern sollen Schich-
ist ten erkennbar sein,
G gelbliche Schichten
müssen fettreicher als
hellere Schichten sein,
im Teig nur wenige
Bruchlöcher, zart-
geschmeidiger und
formfester Teig
C Rein milchsauer
Rahm- nur aus Milch, Sahne Rahmstufe 39 - - A Milchigweißer bis
frischkäse oder entrahmter Milch, schwachgelber Farb-
die einem anerkannten ton
Pasteurisierungsverfah- B Keine Lochung, pa-
ren unterworfen worden stenartiger und
ist streichfähiger Teig
G
C Leicht feinsäuerlich
Doppel- wie Rahrnfrischkäse Doppel- 44 - - A Wie Rahmfrischkäse
rahmfrisch- rahmstufe B Wie Rahmfrischkäse
käse G
C Wie Rahmfrischkäse
B. Standardsorten bei Sauermilchkäse
4
Standard- Herstellungsvorschriften Beschaffenheit Sonstige Eigenschaften
sorte
Herstellung nur aus Sauermilchquark oder Labquark Fettgehalts- Herstellungs- A = Aussehen - Äußeres
oder aus einem Gemisch dieser Erzeugnisse. Dem stufe gewicht B = Aussehen - Inneres und Konsistenz
Quark darf bis zu 25 0/o seines Gewichtes getrockne-
ter QuMk - dieser berechnet als Quark mit 32 0/o C = Geruch und Geschmack
Trockenmasse -- zugesetzt sein. Der Quark muß
ausschließlich aus pasteurisierter entrahmter Milch,
der Sauermilchquark unter Verwendung von Milch-
säurcbakterien heruestcllt sein; ferner dürfen bei
der Herstellung Gewürze, Gewürzzubereitungen
sowie Auszüue oder Destillate aus Gewürzen ver-
weudet werden, sofern deren Verwendung im fol- 1
w:inden durch den Kennbuchstaben „G" zugelassen Ist
lfdrzer-Käse, Reifung nur mit Gelb- oder Rotschmiere- Magerstufe 25 bis 125 g A Glatte Oberfläche mit goldgelber bis röt-
Mainzer~ bakterien (Typ „Gelbkäse") lich-brauner Schmiere
käse B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,
G geschmeidig-fester Teig
C Mild pikant bis pikant
Handkäse, Herstellung zulässig als Typ „Gelbkäse" Magerstufe 25 bis 125 g Als Typ „Gelbkäse" Eigenschaften wie Har-
Bauern- und als Typ „Edelschimmelkäse" (Reifung zer-Käse. Als Typ „Edelschimmelkäse" fol-
handkäse, überwiegend durch Edelschimmel). Bei Typ gende Eigenschaften:
Korbkäse, ,,Edelschimmelkäse" Reifung nur mit Ca- A Gleichmäßig mit Camembertschimmel be-
Stangenkäse, membertschimmel deckt
Spitzkäse G
B Weißlicher bis leicht gelblicher Farbton,
geschmeidig-fester Teig
C Mild-aromatisch bis leicht pikant
Olmützer Herstellung nur zulässig als Typ „Gelb- Magerstufe 12 bis 17 g A Eigenschaften wie Harzer-Käse
Quargel käse" B Teig fester als bei Harzer-Käse
G
C Pikant
Kräuterkäse Herstellung nur aus Ziegerquark (Herstel- Magerstufe 50 bis 500 g A Glatte, auch etwas rauhe Oberfläche von
lung des Ziegers nur aus Magermilch oder hellgrünem Farbton
Molke, die einem anerkannten Pasteurisie-
B Schnittfläche hellgrüner Farbton wie Äu-
rungsverfahren unterworfen worden ist)
ßeres, keine Lochung, weichschnittiger bis
unter Zusatz von Ziegerklee und anderen
fester Teig
Kräutern
C Aromatisch-pikant
Nr. 18 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 337
Anlage 2
(zu§ 12)
Trockenmassegehalt
bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
-··-----------------------------------------,---------
Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
mit Ausnahme von Kochkäse (§ 13)
bei Schmelzkäsezubereitungen, die mehr als 1 0/o Milchzucker enthalten,
erhöht sich die in Spalte 1 angegebene Mindesttrockenmasse um jeweils 1 0/o
für jedes 1 0/o übersteigende volle Prozent Milchzucker Mindestgehalt
an Trockenmasse
1 2 3 in hundert
Gewichtsteilen
Schmelzkäse aus Kochkäse (§ 13)
Schmelzkäse Hartkäse in
Pettgehal tssl 11f e (streichfähig) Schmelzkäse Einzelstücken
und Schmelzkäse- (schnittfähig) mit einem Gewicht
zubcreitung von 1000 Gramm
und mehr
O/o O/o 0/o
Doppelrahmstufe 47 52 57 42
1 1
Rahmstufe 45 50 55 36
Vollfettstufe 43 48 53 34
Fettstufe 41 46 51 32
Dreiviert:elfettstufe 35 42 47 29
Halbfettstufe 33 38 43 26
Viertelfett.stufe 31 36 41 24
Magerstufe 29 34 39 22
Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 gelten nicht für Schmelzkäsezubereitungen aus
Frischkäse, die unter Verwendung der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder in Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe e
bezeichneten Stoffe her~Jestellt sind. Diese Schmelzkäsezubereitungen müssen mindestens den
vorgeschriebenen Trockenmassegehalt des jeweils verwendeten Frischkäses aufweisen.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 0
Zugelassene fremde Stoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse
E. .Käse llJlnd Erzeugnisse aus Käse
frisch entwickeHer Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen„ Heidekraut und Nadel-
holzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen
zur äußerhchen Anwendung bei diesen Erzeugnissen.
Der durchsdmiUhche GehaH so geräucherter Erzeugnisse an Benz(a)pyren (3,4 - Benzpyren)
dad 1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht überschreiten. Werden zur Herstellung der
Erzeugnisse geräucherte Lebensmittel verwendet, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen
nicht über mitverwendete Anteile an Wasser, wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen
Flüssigkeiten und daraus hergestellten Produkten erfolgen. In den verwendeten Lebensmit-
teln dad der In Satz 1 festgesetzte Gehalt an Benz(a)pyren (3,4 - Benzpyren) nicht über-
schritten 111rerd.Pn
2, Käse
a) Cak i mnddorEd
als Zusatz zur KäsereünHch (§ 1 Abs. 2) bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die
Herstellung von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Weichkäse.
b) Salpeter (Natr(um- und Kaliumnitrat)
als Zusatz zur Kctsereimilch bis zu höchstens 0,2 Gramm auf einen Liter für die Herstel-
lung von Sdrnfükäse, sofern der Käse frühestens vier Wochen nach der Herstellung in
den Verkehr gebracht wird"
c) Natriumhydrogenkarbonat und Calciumkarbonat
als Zusatz für die Herstellung von Sauermilchkäse insgesamt bis zu höchstens 30 Gramm
auf ein Kilogramm Quark
d} 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat) und 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascor-
bylpalmHat) in Mengen bis zu insgesamt 40 Milligramm je Kilogramm Käse zur Her-
stellung von Carotin-Emulsionen in Speiseöl(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e).
e) Calciumsorbat
zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit
geschlossener Rinde oder Haut; die Behandlung ist s0 durchzuführen, daß auf dem ver-
kaufsferligen Käse ein Gehalt von 0,3 Gramm Calciumsorbat, berechnet als Sorbinsäure
pro Quadratdezimeter Oberfläche, nicht überschritten wird,
3. Schmelzkäse, Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen außer Kochkäse
jeweils i.n 100 Gewichtsteilen des Schmelzkäses oder der Schmelzkäsezubereitung
a) Natrium- und Calciumverbindungen der Milchsäure (Laktate) insgesamt bis zu höchstens
4 Gewichtsteile oder
b) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der Zitronensäure (Zitrate) insgesamt bis zu
höchstens 4 Gewichtsteile oder
c) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der Monophosphorsäure (Orthophosphate), der
Pyrophosphorsäure (Pyrophosphate) und der Polyphosphorsäuren (Polyphosphate) insgesamt
bis zu höchstens 3 Gewichtsteile oder
d) Mischungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbindungen bis zu höchstens
4 Gewichtsteile mit der Maßgabe, daß nicht mehr als 3 Gewichtsteile der genannten Phos-
phate in 100 Gewichtsteilen des Fertigerzeugnisses enthalten sind,
als Zusatz bei der Herstellung von Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen,
e) Obstpcktine, Pckl.insäure" Alginsäure sowie deren Natrium-, Kalium- und Calciumverbin-
dunqen, A9iu-Ar1ar. Carragene, Traganth, Gummi-Arabicum, Guarmehl und Johannisbrot-
kernrnehl
als Zusatz bei dPr I(erstc·llung von lGisezubere[tungen und Sdunelzkäsezubereitungen,
Nr. 18 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 339
Zur Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen dürfen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, von
den in den Buchstaben a, b und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 4 Gewichtsteile,
von den in den Buchstaben c, d und e genannten Stoffen insgesamt bis zu höchstens 3 Gewichts-
teile zugesetzt werden, wobei der Anteil der in Buchstabe e genannten Stoffe jeweils 0,8 Ge-
wichtsteile nicht überschreiten darf.
4. Kochkäse
a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der Ortho- und Pyrophosphorsäure (Ortho-
und Pyrophosphate) und der Zitronensäure (Zitrate), jeweils insgesamt bis zu höchstens
25 Gramm, sowie
b) Natriumhydrogenkarbonat und Calciumkarbonat insgesamt bis zu höchstens 20 Gramm
auf ein Kilogramm Quark als Zusatz bei der Herstellung von Kochkäse.
5. Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse
a) Bienenwachs,
b) Hartparaffine natürlicher Herkunft,
c) Mikrokristalline Wachse
zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit ge-
schlossener Rinde oder Haut.
Bienenwachs, Hartparnffine natürlicher Herkunft und mikrokristalline Wachse können auch in
Mischungen miteinander verwendet werden, wobei jede einzelne Komponente den für sie ge-
gebenen Reinheitsanforderungen entsprechen muß. Der daraus hergestellte Käseüberzug muß
sich beim Schneiden leicht vom Käse trennen lassen und so beschaffen sein, daß lösliche Be-
standteile nicht an den Ki:ise abgegeben werden und der Käse weder geruchlich noch geschmack-
lich beeinflußt wird.
d) Als Zusatzstoffe zu Hartparaffinen natürlicher Herkunft, mikrokristallinen Wachsen und
deren Mischungen können verwendet werden:
aa) Polyi:ithylen bis zu 100/o,
bb) niedermolekulure Polyolefine bis zu 100/o,
cc) Polyisobutylen bis zu 100/o
oder
Polyisobutylen Isopren Mischpolymerisate (Butylkautschuk) bis zu 3 0/o,
dd) Cyclokautschuk bis zu 3 °/o.
e) Weichmachcrfreie Kunststoffdispersionen
zum Beschichten (Uberziehen) von Hartkäse, Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse.
aa) Als Monomere dürfen bei der Herstellung der Dispersionen nur folgende Stoffe ver-
wendet werden:
aaa) Vinylchlorid,
bbb) Vinylidenchlorid,
ccc) Aethylen,
ddd) Vinylester gesättigter Fettsäuren der Kettenlänge C2-C1s,
eee) Maleinsäure- und Fumarsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole
der Kettenlänge C4-CH,
fff) Acrylsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der Kettenlänge
C4-Cs.
Die genannten Monomere dürfen auch in Kombinationen miteinander verwendet wer-
den.
bb) Als Fabrikationshilfsmittel dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden:
aaa) Katalysatoren:
Wasserstoffperoxid,
Tertiärbutylhydroperoxid,
Persulfate des Kaliums, Natriums und Ammoniums;
340 BundesgesetzblaU,, Jahrgang l9'76, TeH I
bbb) Polymerisationsregler:
Oxymethansulfinsames Natrium,
Natriumhydrogensutfit,
Natriumpyrosulfi~.
Natriumdithion(t,
Ascorhinsä.ure,.
Weinsäure,;
ccc) Schutzkoi [oide:
Hydroxyä.thylcellulose mit einem Hydroxyathoxylgehalt (OC2H4QH) von 35 lbts
52 11/o„
Methylccllulose mit McU10xylgehaU (OC[-fo)i von 22 bEs 32®/fr,
Polyvinylalkohol
(eine wäßrige Lösung von Polyvinylalkohol, dle in 100 GewkhtsteHen vier Ge•
wichlsteile Polyvinylalkohol enfüäU,, muß bei 20 °C eine Viskosität von minde-
stens 5 cp besitzen),
unvernetzles Polyvinylpyrolidon
(eine wäßrige Lösung von unvernetztmn Polyvinylpyrolidon„ die in 100 Gewichts-
teilen fünf GevvkhtsteHe Polyvinylpyroltdon enthäH. muß bei 20 °C eine Viskosität
von 34 bis 38 r::p besitzenj ,·
ddd} Emulgcüoren:
Natrium-Laurylsulfat.
Oxäthy lierter Oleylalkohol (nüt ehva 20 A.thylenoxidgruppen) 1
Oxäthyliertes Nonylphenol (mit etwa 23 .i\thylenoxidgruppen) ,
eee) Stabilisatoren:
Natriumsalze der Orthophosphorsäure,
Natriumkarbonat,
Natriumhydrogenkarbonat.
Reinheitsanforderungen
Zu den Nummern 2 bis 4:
Die dort genannten Verbindungen müssen,, soweit s(e im Deutschen Arzneibuch aufgeführt
sind, dessen Reinheitsanforderungen genügen. Caldumsorbat muß den Reinheitsanforderungen
nach Anlage 1 der Konservierungsstoffverordnung vom 19. Dezember" 1959 (BundesgesetzbL I
S. 735) in der je,\reils geltenden Fassung genügen .
Zu Nummer 3:
Unter PolyphosphorsJmen sind die kettenförmigen KondensaUonsprodukte der Monophosphm·-
säure (Orthophosphorsäure) zu verstehen.
In einem Kilogramm der Polyphosphate dürfen nkM mehr als 80 Gramm technisch nkht ver-
meidbare Beimischungen von ringförmig kondensierten Phosphaten (Metaphosphaten} ent-
halten sein. In einem KHogramni der Polyphosphate düden nicht mehr als :2 mg Arsen,. 5 mg
Blei und 10 mg Fluor als Verunreinigung enthaHen sein.
Zu Nummer 5 Buchstaben a bis d.:
1. Bienenwachs mufli den ün Deutschen Arzneibuch aufgeführten Reinheitsanforderungen ge-
nügen.
2. Hartparaffine natürlicher Herkunft und mickrokristamne Wachse müssen. den ReinheHs-
anforderungen zu den Nummern 7 a und 7 c der Anlage zur Kaugummi-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20„ September 1972 (BundesgesetzbL [ S, 1825) genügen,
Nr. 118 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2]. Februar 1976 341
3. Zm,utzstoHc nach Nummer 5 Bud1stabe d müssen folgenden ReinheHsanforderungen genügen:
a) Polyü1hy1en:
A]s AusqanqsstoHe hir die HersteHung des Polyäthylens dürfen nur verwendet werden
a]s Mononwres: Äthylen
uls Comonomere: höhere a-Olef:i.ne wie Propylen, Butylen, 4-Methylpenten, in Men-
gen von insgesamt höchstens 10 11/o.
Der rnllch mN 53 735 bestimmte Schme]zindex des Polyäthylens darf nicht über 100
(2, ] 6 Kp, 190 °C) hegen,
Im Po]ydthy]en dürfen nur folgende FabrikahonshHfssloffe und nur in den angegebenen
Mengen enthaHen sejn:
Reste von Katalysatoren: Oxydische Verbindungen des Calciums, Aluminiums, Siliciums,
Titans und Chroms, insgesamt höchstens 0,1 °/o; jedoch darf der Gehalt des Polyäthylens
an Chrom in Form von wasserlöslichen Chromverbindungen nicht mehr als 0,05 ppm
(berechnet a]s Chrom) betragen.
Reste von Ernu1gatoren: An]agenmgsprodukte von Athylenoxyd an natürliche Fett-
süuren, höchstens 0,2 °/o,
Stabifü:atoren:
2.6-Ditertiärbuty ]-41-methy lpheno]
2- und 3-Tertiürbutyl-4-hydroxyaniso]
4.4' -Thiobis-(3-methy l-6-terUärbuty]phenol-])
Dilaury l-thio-dipropionat
DistearyI-thio-dipropionat
n-Octadecy 1-/J-(4' -hydroxy-3' .5-ditertiärbutyl-phenyl)-propionat
1.3.5-Trimethyl-2.4.6-tri (3.5-ditertiärbutyl-4-hydroxybenzyl) benzol
Tetrakis [methy]en (3.5-ditertiärbutyl-4-hydroxy-hydrocinnamat)] methan
Der Gehalt des Polyäthylens an diesen Stabilisatoren darf insgesamt 1,00/o nicht über-
schreiten, jedoch darf sein Gehalt an 2.6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol höchstens 0,2 0/o
und an 4.4-Thiobis-(3-methyl-6-tertiärbutal-phenol-1) höchstens 0,250/o betragen.
Polyäthylen darf bei 5stündiger Extraktion mit siedendem destilliertem Wasser höchstens
0,2 °/o wasserlösliche Bestandteile an das Wasser abgeben.
b) Niedermoleku]are Polyolefine:
Die bei 120 °C bestimmte Viskosität muß mindestens 50 Centistokes betragen.
Der Sauerstoffgehalt darf 1,0 °/o nicht überschreiten.
Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit der geschmolzenen niedermolekula-
ren Polyolefine darf die J odfarbzahl 2 ( = Lichtdurchlässigkeit einer Lösung von 2 mg
Jod in 100 ml wäßriger Kaliumjodidlösung} nicht überschreiten.
c} Polyisobutylen und Polyisobutylen-Isopren-Mischpolymerisate:
Als Ausgangsstoffe dürfen nur Isobutylen und Mischungen von Isobutylen mit höchstens
3 °/o Isopren verwendet werden.
Die bei 20 °C bestimmte Viskosität einer 1°/oigen Lösung des Polymerisates in Tetrahydro-
naphthalin muß mindestens 1,8 Centipoise betragen.
Als Polymerisationskatalysatoren dürfen nur Aluminiumchlorid und Bortrifluorid verwendet
werden, wobei jedoch der Gehalt des Polymerisates an Bortrifluorid, auch in Form seiner
Zersetzungsprodukte, höchstens 0,02 0/o betragen darf.
Zu Nummer 5 Buchstabe e:
1. Die Dispersionen dürfen keine positive Reaktion auf Peroxide geben.
2. Die nach Verdunsten der Dispersionsflüssigkeit sich bildenden Folien dürfen
a) nicht mehr als 0,3 0/o flüchtige organische Bestandteile enthalten;
b} nicht mehr als 0,5 0/o in Petroläther (Siedebereich 40-60 °C} lösliche Bestandteile ent-
halten;
c) bei 24stündiger Lagerung in Wasser bl~i 20 °C nicht mehr als 4,5 0/o extrahierbare Anteile
aufweisen, davon höchstens 0, 1 0/o aus den eingesetzten Emulgatoren.
3, Die Dispersionen und Folien dürfen die Hartkäse und Schnittkäse weder geruchlich noch
geschmacklich beeinflussen.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 9)
Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen
Artikel t
(1) Die Uberwachungsstelle bestimmt die Anzahl der Proben für die einzelnen Prüfungen, ihre
Verpackung und den Tag der Prüfung.
(2) Die Uberwachungsstelle bestimmt den Leiter der Käseprüfung und die Sachverständigen,
die in Sachverständigengruppen nach Artikel 2 Abs. 1 die Beurteilung der Proben vornehmen.
(3) Markenkäse sind nach näherer Bestimmung der Uberwachungsstelle monatlich zu prüfen.
Artikel 2
(1) Die Proben müssen bei Prüfungen ohne Kenntnis ihrer Herkunft durch Sachverständigen-
gruppen beurteilt werden. Jede Gruppe muß aus vier Sachverständigen bestehen, von denen je
zwei die Untergruppen A und B bilden. Die Untergruppe B beginnt die Beurteilung der Proben
bei der letzten von der Untergruppe A zu prüfenden Probe, sofern der Leiter der Prüfung (Arti-
kel 1 Abs. 2) nicht eine andere Reihenfolge bestimmt. Der Leiter der Prüfung soll besondere Sach-
verständige an der Prüfung beteiligen, die insbesondere bei Beurteilungen nach Absatz 3 und bei
Nachbeurteilungen nach Absatz 4 mitzuwirken haben.
(2) Wird Käse für eine der in Artikel 3 Abs. 1 genannten Eigenschaften mit weniger als 4 Punk-
ten bewertet, so müssen die Abweichungen angegeben werden.
(3) Neigen die beiden Sachverständigen einer Untergruppe bei der Bewertung einer Käseprobe
übereinstimmend der Auffassung zu, daß die Probe auch niedriger bewertet werden kann, so kann
dies durch ein Minuszeichen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 zum
Ausdruck gebracht werden. Weichen bei einer Probe die Bewertungen der Sachverständigen
einer Untergruppe um einen oder mehrere Punkte voneinander ab, so nimmt der besondere Sach-
verständige (Absatz 1 Satz 4) oder der Leiter der Prüfung unter Hinzuziehung der Sachverständi-
gen der Untergruppe die Bewertung vor.
(4) Wird eine Käseprobe von den Untergruppen A und B für eine oder mehrere der in Artikel 3
genannten Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie durch die vier Sachverständigen
nachbewertet. werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der besondere Sachverständige oder der
Leiter der Prüfung darüber, welche der beiden Bewertungen gilt.
(5) Eine Nachbeurteilung nach Absatz 4 entfällt, wenn zwischen den Beurteilungsergebnissen
der beiden Untergruppen eine Abweichung von nur einem Punkt besteht. und wenn von den bei-
den Untergruppen nur eine Untergruppe ihr Beurteilungsergebnis mit einem Minuszeichen ver-
sehen hat und durch dieses Minuszeichen das hiermit versehene Ergebnis dem Ergebnis der ande-
ren Untergruppe angenähert wird. Als Bewertung gilt die geringere Zahl an Punkten. Minuszeichen
bleiben unberücksichtigt, wenn sie zur Abwertung der Güteklasse Markenkäse führen. Eine Nach-
beurteilung der Probe ist nicht erforderlich, wenn sie in den einzelnen Eigenschaften von den
beiden Untergruppen mit 4 und 5 Punkten bewertet. worden ist. Es wird nur das Ergebnis mit der
niedrigeren Punktzahl mitgeteilt.
Artikel 3
(1) Käse, ausgenommen Frischkäse und dessen Standardsorten, Schmelzkäse, Käsezubereitungen,
ausgenommen Frischkäsezubereitungen, und Schmelzkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-
schaften und in folgender Weise zu beurteilen:
A) für Aussehen-Äußeres .............................................. . bis zu 5 Punkten
B) für Aussehen-Inneres ............................................... . bis zu 5 Punkten
C) für Konsistenz ..................................................... . bis zu 5 Punkten
D) für Geruch ................................... ~ ..................... . bis zu 5 Punkten
E) für Geschmack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
Frischkäse und dessen Standardsorten sowie Frischkäsezubereitungen sind nach folgenden Eigen-
schaften und in folgender Weise zu beurteilen:
A) für Aussehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
B) für Gefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
C) für Geruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
D) für Geschmack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 5 Punkten
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L Februar ]976 343
(2) Käse, die ohne Rinde in den Verkehr gebracht werden dürfen, sind bei Fehlen der Rinde
in der Eigenschaft „Aussehen-Äußeres" mit der Höchstzahl an Punkten zu be·werten, sofern das
.Äußere keinen Befall mit Schimmel oder andere Abweichungen aufweist
(3) Standardsorten sind für die in Absatz 1 aufgeführten Eigenschaften mit der Höchstzahl an
Punkten zu bewerten, wenn sie den in Anlage 1 Spalte 8 genannten Eigenschaften entsprechen
14) Für Abweichungen sind je nach Sch'1'vere e]n oder mehrere Punkte abzuziehen.
ArUkel 4
Die Artikel 1 und 2 gcHen nicht für die Standardsorten Emmentaler und Beigktise. Für die Güte-
prüfungen dieser Standmdsorten gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Prüfungstermine werden von der Uberwachungsstene festgelegt.
2. Jeder zu prüfende Ktisclaib muß am Tage der Prüfung mindestens 75 Tage BH se]Tii.
3. Die UberwachungssteHe prüft in den HersteHungsbetrieben anhand der Herstenungs1mter-
Jagen, ob jeder Laib zur Güteprüfung vorgelegt worden ist.
4 . Die Beauftragten dN tJberwachungsstelle fertigen über jjede Prüfung eine NJedersdum.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und
§ 21 Abs. 1 Satz 1)
Muster
für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den§§ 20 und 21 *)
.......... , den
An die
(zusUindige Behörde)
(in)
Betr.: Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eines Labaustauschstoffes nach § 20 Abs. 2
Nr. 1 und§ 21 Abs. 1 Satz 1 der Käseverordnung
1. a) Hersteller
Name (Firma)
Ort
Straße
Telefon
Standort des Herstellungsbetriebes
b) Einführer
Name (Firma)
Ort
Straße
Telefon
2. Bezeichnung des Labaustauschstoffes
3. Zusammensetzung des Labaustauschstoffes
(Alle Bestandteile sind nach Art und Menge mit ihren gebräuchlichen wissenschaftlichen Be-
zeichnungen anzugeben. Die zur Enzymgewinnung verwendeten Mikroorganismen sind nach
Stämmen, Typen oder Varianten unter Angabe der sie charakterisierenden Eigenschaften nach
systematischen Grundsätzen genau zu definieren.)
4. Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
Zeit der Prüfung
Prüfinstitut
Unterlagen über die Prüfungsergebnisse .
(Diese Unterlagen müssen Angaben über Art, Umfang und Verlauf der Untersuchungen und
die Prüfungsergebnisse begründende Einzeldaten enthalten. Die Untersuchungen müssen dem
jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Prüfung auf chronische
Toxizität ist an Ratten über einen Zeitraum von zwei Jahren und an Hunden über einen Zeit-
raum von einem Jahr durch orale Verabfolgung einer Menge des Labaustauschstoffes, die 20/o
des Futteranteils beträgt, durchzuführen, wobei die notwendige Menge des Labaustauschstoffes
mit dem Futter oder mit der Sonde zugeführt werden kann. Nach Ablauf der Versuchszeiten
sind die Versuchstiere autoptisch und histologisch zu untersuchen.)
5. Muster des Labaustauschstoffes in der für eine eventuelle gesundheitliche Nachprüfung not-
wendigen Menge
(Ort) (Datum) (Unterschrift des
Nachweisführenden)
*l Die Unterlag(!n sind in doppelter Ausfcrli~11rng vorzulegen.
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 345
Anlage 6
(zu§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von Labaustauschstoffen nach§ 21 der Käseverordnung
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Bezeichnung des Labaustauschstoffes:
Chargennummer(n):
Art der Verpackung:
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Volumen oder Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herslellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterz1:~ichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware
l. in dem oben bezeichneten Herstellungsbetrieb hergestellt worden ist, dieser Betrieb amt-
lich zugelassen ist und amtlich überwacht wird;
2. hinsichtlich ihrer Herstellung und Zusammensetzung dem Labaustauschstoff entspricht,
für den der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erbracht und von
*} durch Mitteilung vom
als ausreichend angesehen worden ist;
3. hinsichtlich ihrer ~JesundheitJichen Unbedenklichkeit durch Untersuchung jeder Charge ge-
prüft ist und
a) toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche
Eigenschaften,
b) entwicklungsfähige, für die Herstellung verwendete Mikroorganismen und entwick-
lungsfähige pathogene Mikroorganismen und
c) Stoffe mit antibiotischer Wirkung, die therapeutisch angewendet werden oder zu thera-
peutisch angewendeten Stoffklassen gehören,
nicht nachgewiesen worden sind.
(Ort und Diltum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
*) Name der für die Prüfuni1 des Nachweises zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland.
346 Bundesgr,:setzbidtr, Jahc-gang· HJ76, TeH [
Venndnung
über den .Absatz von Magermikhpulve.r
a1Us sta.amrcher L.a,_g:erhaUmng zu herabgesetzten Preisen zur Verarbeitung zu Mischfutter
und für die Ausfuhr in Form von Mischfutter
fMagermilcbpulver-VerlbHUgungs-Verordnung)
Vom 19. febn:rnur 19'16
Auf Grund. de.'i § J Ab:i. J: Scttl t,. des § 1 Abs . t c-ungen der m § l genannten Rechtsakte verarbeiten
Sat, 3 und Abs ...3,. der §§ 9 und rn Abs. 1 sowie des kann. Antragsberechtigt Ist auch eine Gesellschaft
§ 12 des Ge:selzes zLa· Du.rchfuhrung der gemein- des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag
samen Marktorganisationet1 vom J'.t, August 1972 lst dem Antrag beizufügen.
(BundesgesetzbL [ S . 1617), nüef2::t geändert durch
Artikel 38 des Zustctndigked.sa.npassungs-Gesetzes (3) rne Anerkennung setzt voraus, daß der An-
vom rn. Man: 1975 (ßundc-:;;gesetzb!. [ S, 705),. wird trngsteHer (Beteiligter)
im Einvernehmea m~t den Bum:!.esnunrstem der E- l. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
IlliHl'.len und f1Jr VVrrtlschaft: vPronfoet
regelmäßig Abschlüsse macht,
2 . auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
~ t
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in de-
An we1tuh11.ngsbeire.kh
nen das Magermilchpulver gelagert und ver-
Die Vorschrmen d~eser Verordn,1ng gelten für arbeitet '\Nerden soll,
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
by Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-
Kommission der Europäischen GemeinschaHen im
tungsvorgänge und der dabei zu verwenden-
Rahmen der gemeinsame[l Marktorganisation für
den Magermikhpulvermengen sowie Art und
Mikh und Milcherzeugnisse hinsi"chUkh des Ver-
Menge der Zutaten mit Angabe der voraus-
kaufs von Magermilchpulver zu herabgesetzten Prei-
sichtlichen Ausbeute.
sen zur Verarbei.tung zu MischfoHer und für die
Ausfuhr in Fonn von Mbchfr,1U<>."t'. (4)1 Auf Verlangen des Bundesamtes hat der Be-
teiligte die Voraussetzungen nach den Absätzen 2
q, 2 und 3 Nr, 1 nachzuweisen,
Zu.sfäind.ige SteUen (5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch
Zuständig hu dte Durchführung dü~se[ Verord- einen Edaubnisschein erteilt ·
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte Ist die
(G)1 Dle Anerkennung kann zurückgenommen wer-
Einfuhr- und Vorra!ssteHe für FeUe (Einfuhr- und
den;: § 96 der Reichsabgabenordnung findet sinn-
Vorratsstelle); zuständig für die «1mthche Uber-
gemäß An wenduc.g. Der Beteiligte ist von dem in
wachung ist jedoch
der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt an
1. die Bundesfinanzverwaltung gegenüber der Einfuhr- und Vorratsstelle zur Zah-
a) für das Verbnngen von Magermilchpulver aus lung des Unterschiedsbetrages je Tonne Mag·er-
einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verar- milchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe
bei.tungshetdd1 im Geltungsbereich dieser gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis
Verordnung. verpflichtet Der Unterschiedsbetrag ist vom Tage
des Empfangs des Magermilchpulvers bis zur Zah-
b) für das Verbringen von Magermilchpulver lung mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage
vom Interventionslager im Geltungsbereich des Verzuges an mit drei vom Hundert, über dem
dieser Verordnung nach einem anderen Mit- jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
gliedstaat, zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende
c) für die Aufuhr von aus Mag1.:~rm.i.khpulver Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats
hergestelHem Mischfutter nach dritten Län- zugrunde zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge
dern, einschließlich Zinsen verringern sich um die Be-
träge, für die Kautionen für verfallen erklärt wor-
2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
den sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Einfuhr- und Vor-
(Bundesamt) für die Lagerung und Verarbeitung
ratsstelle setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch
von Magcnniichpulver in den Verarbeitungsbe-
Bescheid fest.
trieben.
§4
§3
Kautionen
Anerkennung der Verarbeitungsbetriebe
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten
(1) Die Verarbeitung des Magermilchpulvers darf
im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen
nur in einem anerkannten Betrieb erfolgen. Zustän-
zu stellen sind, sind diese der Einfuhr- und Vorrats-
dig für die Entgegennahme des Antrages und die
stelle durch Hinterlegung einer Geldsumme zugun-
Erteilung der Anerkennung ist das Bundesamt.
sten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft
(2) Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu
das Magermilchpulver entsprechend den Anforde- leisten. Der Bür,ge muß zur geschäftsmäßigen Uber-
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1976 347
nahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
Verordnung berechtigt sein und dort seinen Wohn- einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die da-
sitz oder eine Niederlassung haben. bei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten
(2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und zu führen;
Vorratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entschei- 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach§ 3 Abs. 3
dung über die Freigabe oder den Verfall der Kau- Nr. 2 gemachten Angaben dem Bundesamt un-
tionen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bun- verzüglich mitzuteilen.
desrepublik Deutschland.
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten
(3) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen frei- auf Waren, die sich unter amtlicher Uberwachung
gegeben worden, die nicht in den Verantwortungs- befinden, so hat der Beteiligte dem Bundesamt den
bereich der Einfuhr- und Vorratsstelle, der Bundes- Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen,
finanzverwaltung oder des Bundesamtes fallen, so daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch das
findet § 3 Abs. 6 Satz 2 bis 5 sinngemäß Anwen- Bundesamt mit der Inventur verbunden werden
dung. kann.
§5 (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1
Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich
Uberwachung
darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben
Das von der Einfuhr- und Vorratsstelle abgege- Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
bene Magermilchpulver und das hergestellte Misch- Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften
futter werden einer amtlichen Uberwachung nach bestehen.
Maßgabe der§§ 2, 6 bis 10 und 13 unterstellt.
§8
Anzeigepflichten
§6
Verarbeitung des von der Einfuhr- und Vorratsstelle Bevor das Mischfutter den Betrieb verläßt, hat
verkauften Magermilchpulvers der Beteiligte dem Bundesamt die erfolgte Verarbei-
tung des Magermilchpulvers nach vorgeschriebenem
(1) Soll von der Einfuhr- und Vorratsstelle ver- Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige
kauftes Magermilchpulver im Geltungsbereich die- sind anzugeben
ser Verordnung verarbeitet werden, so hat der Be-
1. die Beschaffenheit und Menge des hergestellten
teiligte der Einfuhr- und Vorratsstelle den Erlaub-
nisschein vorzulegen. Die Einfuhr- und Vorrats- Mischfutters,
stelle übersendet jeweils eine Durchschrift ihrer 2. die verwendete Menge an Magermilchpulver un-
Verkaufsrechnung und des Abholscheins an das ter Angabe der Nummern der Verkaufsrechnung
Bundesamt. der Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abhol-
scheins.
(2) Der Beteiligte hat das Magermilchpulver un-
verzüglich nach der Ubernahme in einen in dem Das Bundesamt kann, soweit erforderlich, weitere
Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder vom Bundes- Angaben fordern.
amt zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Das
§9
Verbringen ist dem Bundesamt unverzüglich unter
Angabe der Nummern der Verkaufsrechnung und Duldungs- und Mitwirkungspflichten
des Abholscheins sowie der Menge des Mager- Zum Zwecke der Uberwachung hat der Beteiligte
milchpul vers und des Tages der Ubernahme schrift- dem Bundesamt das Betreten der Geschäftsräume
lich anzuzeigen. und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände
(3) Das Bundesamt kann dem Beteiligten Auf- an Magermilchpulver und Mischfutter während der
lagen erteilen, soweit es der Uberwachungszweck Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Ver-
erfordert. langen die in Betracht kommenden kaufmännischen
Bücher, besondere Aufzeichnungen, Belege und
§7 sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-
zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet, hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen; erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es
das Bundesamt verlangt.
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen § 10
Verbleib sowie den Bestand des Magermilch- Verpflichtete Personen
pulvers, ·
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm
b) die hergestellten Mengen an Mischfutter,
gegenüber dem Bundesamt obliegen, selbst zu er-
c) die in dem Mischfutter enthaltenen Mengen füllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete
an Magermilchpulver, Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung ist dem
d) Art und Menge der dem Magermilchpulver Bundesamt schriftlich in doppelter Ausfertigung an-
beigegebenen Stoffe, zuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige
e) den Verbleib des Mischfutters; ebenfalls zu unterzeichnen.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976" TeH [
§U Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei
Verarbeitung von Magermilchpulver ein Kontrollexemplar (Artikel 1 der Verordnung·
aus anderen Mitgliedstaaten [EWG] Nr. 2315/69 der Kommission vom 13. No-
vember 1969 Amtsblatt der Europäischen
Magermilchpulver, das von IntervenlionssteHen Gemeinschaften Nr. L 295 S. 14 - in der jeweils
anderer Mitgliedstaaten zu herabgesetzten Preisen geltenden Fassung) in zwei Stücken unter Angabe
verkauft und in den Geltungsbereich dieser Ver- der übernommenen Mengen Magermilchpulver der 11
ordnung verbracht worden ist,, um hier zu Misch- Nummern der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und
futter verarbeitet zu werden„ wird auf Antrag des Vorratsstelle und des Abholscheins sowie mH den
Beteiligten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
amtliche Uberwachung gestellt. Der Antrag auf benen Eintragungen vorzulegen.
amtliche Uberwachung ist zusammen mit dem Zoll-
antrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers zum § 13
freien Verkehr (§ 9 Abs, 1 Nr. 1 und § 10 Abs, 1
Aush1hrabierUgung von MischfuUer
des Zollgesetzes) bei der abferl.igenden ZollsteHe
zu stellen. Das Magermilchpulver„ auf das sich der Mischfutter., das nach den Bestimmungen dieser
Antrag bezieht, ist bei der ZoHstelle unter Vorlage Verordnung hergestellt worden ist und nach einem
des im Abgangsmitgliedstaat erteilten KontroU- dritten Land ausgeführt werden soll, ist der ZoH-
exemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an stelle, in deren Bezirk der Verarbeitungsbetrieb
dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der
Antrag und Anmeldung sind zusammen nach vor- Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten-
geschriebenem Muster in drei Stücken abzugeben. den Fassung zu gestellen oder anzumelden; dabeL
Wird dem Anlrag entsprochen, so überläßt die Zoll- ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den
stelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Betei- benen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das
ligte hat das Magermilchpulver unverzüglich nach Mischfutter verwendete Menge Magermilchpulver
der Uberlassung in einen in dem anerkannten Ver- und., soweit das Magermilchpulver von der Einfuhr-
arbeitungsbetrieb gelegenen oder vom Bundesamt und VorratssteUe abgegeben worden ist,, die Num-
zugelassenen Lagerraum. zu verbringen. Im übrigen mern der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vor-
finden § 3" § 6 Abs . 1 Satz 1 und Abs. 3., die §§ 7 ratsstelle und des Abholscheins anzugeben sind.
bis 10 und § 13 dieser Verordnung sinngemäß An-
wendung. § 14
§ 12 Berlin-Klause[
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat Diese Verordnun,g gilt nach. § 14 des DriUe[t
Uberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundes-
Soll Magermilchpulver aus Beständen der Einfuhr- gesetzbL I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
und Vorratsstelle in einem anderen Mitgliedstaat Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
zu Mischfutter verarbeitet werden, übersendet die organisationen auch im Land Berlin.
Einfuhr- und Vorratsstelle jeweils eine Durchschrift
ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins an § 15
die ZoHstelle„ in deren Bezirk das Lagerhaus ge-
legen ist,, aus dem das Magermilchpulver ausge- Inkramreten
lagert wird. Der Abnehmer hat das Magermilch- Diese Verordnung triU am Tage nach der Verkün-
pulver unver1üglich nach der Ubernahme der in dung in Krnft
Bonn, den IQ.Februar 1976
Der Bundesminister
rnr Ernährung., Landwirtschaft und Forsten
J. ErU
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn,, den 21. F'ebrm.n 1916 349
Anordnung
über die Dberl.ragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Vom 16.. Februar 1916
] . Meine Anordnung vom 23. März 1972 (Bundes-
gesetzbL I S. 599) wird wie fo]gt geändert:
]n Artikel I Nr. 2 tritt an die Stelle der Worte
,,Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 so-
wie Posthaltern und Hilfsposthaltern" das Wort
,.Beamten".
2. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft
Bonn, den ] 6. Februar 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 11. Februar 1976
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 6. Fe-
bruar 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
.,Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart einschl. Um-
gehungsbahn Vaihingen (Enz)-Sersheim" die Ent-
eignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 11. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn,, den 21. F'ebrm.n 1916 349
Anordnung
über die Dberl.ragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Vom 16.. Februar 1916
] . Meine Anordnung vom 23. März 1972 (Bundes-
gesetzbL I S. 599) wird wie fo]gt geändert:
]n Artikel I Nr. 2 tritt an die Stelle der Worte
,,Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 so-
wie Posthaltern und Hilfsposthaltern" das Wort
,.Beamten".
2. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft
Bonn, den ] 6. Februar 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 11. Februar 1976
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 6. Fe-
bruar 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
.,Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart einschl. Um-
gehungsbahn Vaihingen (Enz)-Sersheim" die Ent-
eignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 11. Februar 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr.10, ausgegeben am 17. Februar 1976
Tag Inhalt Seite
10.2. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container 253
9241-1
19. 1. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Einheits-
Ubereinkommens von 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
26. 1. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe 289
29. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Nr.11, ausgegeben am 19. Februar 1976
17.2. 76 Siebente Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (7. ADR-AusnahmeV) .................................................... . 293
23. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke
über die Lauter ................................................................... . 302
3.2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 304
5.2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Dm:ch-
führung des Kulturabkommens vom 23. Oktober 1954 auf dem Gebiet der Steuern und
Zölle ............................................................. · · · · · · · · · · · · · · · · · 304
:Nr. nB Tag der Aust1abe:: Bonn., den 2]. Febn.lli'H J976 351
Verk.ündun.gen ].m Bu.ndesa.n.zeigeir
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzbJ. S. 2.3) wird irnl fo]gende ]ffi Bundesanz,eiger verkündete Rechtsverordnungen nachric:hUich
hingewiesen:
VerkLlndet Im Tag des
Dill um und Be:·cidm1n:19 uc·r Vn c r<)mmr1
1
Bundesanzeiger Jnkraft-
J\l'r. vom treiens
H. 2.. 76 Verordnunn Nr. 3/76 '1:uber dlie Festsetm:ng vori
Entgelten für Vcl'k<"1nsleishmgen dr•J BJnnen-
schiffahrt rn 2 16
27. ] . 76 Zweite Verordnun!J zm Andenmg de:r :Fü:nhrnd-
zwanzigsten Dur(hführungsverordnung z,n l:l]ft-
verkehrs-0rdmmtJ (Fes1llegung von Fh1gvedalnen
für An- und Abflüge nach Sich1fhigrenelr1 zum m"Jd
vom Flughafen HannovH)I 2.0 2 7fi 25 3 76
96-1-2-25
28. ]. 76 Erste Verordnung zur Aridenmg der "'herundlürJf-
i.igsten Durchfühnmgsverordnung zm l:i.:Jfi:ver•
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sid1tflugregeln z:um irndl
vom Verkehrslandr-pla!z V\7es1erland /Sy11 l 20 2.76
9G-1-2-54
2. 2. 76 Siebenundzwanzigste Verordnung ZlH Andernng
der Achten Durd11fühnrngsverordmmg 2.1n Luft•
verkehrs-0rdntrn9 (Fe:·~llE'ffllfJf! V(lfi "\/\lariFVE:rfoli•
ren) 20.2 76 s. Ari 2
%-1-2-8
3,, 2. 76 Siebente Verordnunn zm A:ndcnrng der .t\c:büffJci-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur l;l]ft-
verkehrs-0rdmrng (Festlegung vorJ F'J10,gverfaJnerJ
hir An- und Abfhine nach Jnstrumen1eriflugregeJn
zum und vom Flu9hafen Hannover! 20 2.?fi 25 ?6
!)6-1-2-18
352 Bundesgesetzblatt, 1976, Teil I
Soeben neu erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten
Der Fundstellennachweis A
enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen}
die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drurk: Bundesdruckerei Bonn
Jm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Ilc!kanntmachungcn sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.
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