289
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1976 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
13. 2. 7G Neufassung des Bundessozialhilfeg·esetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
2170-1
11. 2. 7b Sechsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-
U:itsoffizier-Anwärler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
51-1-15
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundessozialhiliegesetzes
Vom 13. Februar 1976
Auf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur- 6. des § 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
S. 3091) wird nachstehend der vom 1. Januar 1976 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),
an geltende Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Sep- 7. des Artikels 4 § 21 des Gesetzes zur Anderung
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) unter Be- des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über
rücksichtigung Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundes-
1. des Artikels 78 des Einführungsgesetzes zum gebührenordnung für Rechtsanwälte und ande-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- rer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469), gesetzbl. I S. 2189),
2. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes- 8. des § 5 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgeset-
sozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (Bundes- zes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
gesetz bl. I S. 777), s. 2289),
3. des Artikels II § 2 des Gesetzes zur Weiter-
entwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 9. des Artikels II § 14 des Sozialgesetzbuches
24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981), Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3015) und
4. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Mai 1974 - 1 BvL 6/72 -- (Bundes-
10. des Artikels 22 § 1 des Haushaltsstrukturgeset-
gesetzbl. I S. 1509), zes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
5. des § 35 des Gesetzes über die Angleichung der s. 3091)
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), bekanntgemacht.
Bonn, den 13. Februar 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 §§ Unterabschnitt 13 §§
Allgemeines bis 10 Altenhilfe 75
Abschnitt 2 Abschnitt 4
HHfe zum Lebensunterhalt Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Un tcrahschnitt 1 Unterabschnitt 1
Perso1wnkreis, Gegenstand der Hilfe 11 bis 16 Allgemeine Bestimmungen über den
Einsatz des Einkommens . . . . . . . . . . . . . 76 bis 78
Unl(!rabschnitt 2
Hilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20 Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3 Einkommensgrenzen für die Hilfe
in besonderen Lebenslagen .......... . 79, 81,
Form und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . 21 bis 24 83 bis 87
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Einsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 und 89
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe,
Einschränkung der Hilfe ............ . 25
Abschnitt 5
Abschnitt 3 V er,pflich tung anderer 90 und 91
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 6
Unterabschnitt 1
Kostenersatz 92, 92 a, 92 C
Allgemeines 27 bis 29 a
Unterabschnitt 2 Abschnitt 7
Hilfe zum Aufbcrn oder zur Sicherung Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften 93 und 95
der Lebensgrundlage ................ . 30
Abschnitt 8
Unterabschnitt 3
Träger der Sozialhilfe 96 bis 102
Ausbildungshilfe 31 bis 33, 35
Unterabschnitt 4 Abschnitt 9
Vorbeugende Gesundheitshilfe ........ . 36 Kostenerstattung zwischen den Trägern
der Sozialhilfe ....................... 103 bis 113
Unterabschnitt 5
Krankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a Abschnitt 10
Verfahrensbestimmungen .............. 114,
Unterabschnitt 5 a
116 bis 118
Hilfe zur Familienplanung ............ . 37 b
Abschnitt 11
Unternbschnitt 6 Sonstige Bestimmungen ................ 119 bis 122
liilfe für werdende Mütter
und Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Abschnitt 12
Unterabschnitt 7 Sonderbestimmungen zur Sicherung
der Eingliederung Behinderter . . . . . . . . 123 bis 126 c
Eingliederunr1shilfe für Behinderte . . . . . . 39 bis 44,
46 und 47
Abschnitt 13
Unterabschnitt 8
Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe
Tuberkulosehilfe 48 bis 66
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 9
Sonderbestimmungen für Träger der
Blindenhilfe 67
Tuberkulosehilfe, die nicht Träger der
Unterabschnitt 10 Sozialhilfe sind ...................... 127, 128,
130, 131
Hilfe zur Pflege 68 und 69 Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 11 Sonderbestimmungen für sonstige
Hilfe zur Weiterführung des llaushalts
zur Tuberkulosebekämpfung
70 und 71
verpflichtete Stellen .................. 132 bis 137
Unterabschnitt 12
Hilfe zur Uberwindung besonderer Abschnitt 14
sozialer Schwierigkeiten ..•........... 72 Obergangs- und Schlußbestimmungen ... 139 bis 152
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 291
Abschnitt 1 § 6
Allgemeines Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt wer-
§ 1 den, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden
kann. Die Sonderbestimmungen der §§ 36 und 57
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunter- gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
halt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfän-
einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten
ger der Hilfe die Fi._ihrung eines Lebens zu ermög-
ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe
lichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die
zu sichern. Die Sonderbestimmungen der §§ 40, 49
Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unab-
und 50 gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
hängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach sei-
nen Kräften mitwirken.
§ 7
§ 2 Familiengerechte Hilfe
Nachrang der Sozialhilfe Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die beson-
(1) Sozialhilfe erhült nicht, wer sich selbst helfen deren Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen-
kann oder wer die erforderl.iche Hilfe von anderen, den berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die
besonders von Angehörigen oder von Trägern an- Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den
derer Sozialleistungen, erhält. Zusammenhalt der Familie festigen.
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unter-
§ 8
haltspflichtiger oder der Träger anderer Soziallei-
stungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Formen der Sozialhilie
Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an- (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,
derer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dür- Geldleistung oder Sachleistung.
fen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind. (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Be-
ratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten
§ 3 Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in son-
stigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere
Sozialhilie nach der Besonderheit des Einzelialles nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzu-
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nehmen ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen
nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem Angelegenheiten auch von Verbänden der freien
nach der Persern des Hilfeempfüngers, der Art sei- Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-
nes Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. suchende zunächst hierauf hinzuweisen.
(2) Wünschen des Hilfäempfüngers, die sich auf
die Gestaltung der flilfe richten, solJ entsprochen § 9
werden, soweit sie angemessen sind und keine un- Träger der Sozialhilfe
vertretbaren Mehrkosten erfordern.
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überört-
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger lichen Trägem gewährt.
in einer solchen Einrichtung untergebracht werden,
in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses be- § 10
treut werden kann.
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 4 (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-
Anspruch auf Sozialhilfe schaften des öffentlichen Rechts sowie der Ver-
bände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eige-
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit ner sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfül-
dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren lung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz
ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfän- nicht berührt.
det oder gepfändet werden.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der
(2) Uber Form und Maß der Sozialhilfe ist nach Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts so-
dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. wie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu-
sammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit
§ 5 in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
Einsetzen der Sozialhilfe achten.
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet
Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der
bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Ge- freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfe-
währung vorliegen. suchenden wirksam ergänzen. Die Träger der So-
292 Bumlcsgcsetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
/tülhi!f('. sollen die Vnhii11dc der freien Wohlfahrts- Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in ver-
in ihrer Tütiukeil clllf d(~ll1 Gebiet der Sozial- tretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt
h il le d n ~Jcrncss(~ n u nte rslli lzcn. und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(·1) Wird die l 1ilfc im Einzelfalle durch die freie (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der not-
\VohlfohrlspJlc~Je uewührleislct, soJlen die Träger wendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor
der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maß- allem den durch das Wachstum bedingten Bedarf.
nahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung
von Gcldlcistunqen.
§ 13
(5) Die Tr~iger der Sozicilhilfe können allgemein Obernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
i.111 der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz die Verb~indc der freien Wohlfahrtspflege (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 der
beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Auf- Reichsversicherungsordnung sowie für Renten-
~Fihen überlrc1gen, wenn die Verbände mit der Be- antragsteller, die nach § 315 a der Reichsversiche-
teiligung oder 1Jhcrlrnqung einverstanden sind. Die rungsordnung krankenversicherungspflichtig sind,
Trüger der Sm,.ialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden sind die Krankenversicherungsbeiträge zu überneh-
geqcnüber vcrd n l.wor!Jich. men, soweit die genannten Personen die Voraus-
setzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2
und 3 gelten insoweit nicht.
Abschnitt 2 (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine
freiwillige Krankenversicherung übernommen wer-
Hfüe zum lc~bensunf.erhalt den, soweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhal-
tung einer freiwilligen Krankenversicherung sind
Unlcrdbschnii.t 1 solche Beiträge zu übernehmen, wenn laufende
Ccgensti..md der Hilfe Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt
§ 11
insoweit nicht.
Personenkreis
§ 14
p) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewäh-
Alterssicherung
ren, der seinen nol wendigen Lebensunterhalt nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die
Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Ver- Kosten übernommen werden, die erforderlich sind,
rnögen, beschaffen kann. fü!i nicht getrennt leben- um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine
den Ehegatten sind das Einkommen und das Ver- angemessene Alterssicherung oder auf ein ange-
mögen beider Ehega lten zu berücksichtigen; soweit messenes Sterbegeld zu erfüllen.
minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haus-
halt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, § 15
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Ein-
kommen und Vermögen nicht beschaffen können, Bestattungskosten
sind auch dc1s Einkommen und das Vermögen der Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind
EHern oder des Elternl.eiles zu berücksichtigen. zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründe-
ten Fällen auch insoweit gewdbrt werden, als der
notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 § 15 a
zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
beschafft werden kann. ]n diesem Umfange haben
die in Absatz l gcnunnten Personen dem Träger Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in de-
der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. nen nach den vorstehenden Bestimmungen die Ge-
währung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt wer-
(3) Hilfe zum Lebensunlerhalt kunn auch dem den, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder
gewährt werden, der ein für den notwendigen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage ge-
Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder rechtfertigt ist. Geldleistungen können als Beihilfe
Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen Lebens- oder bei vorübergehender Notlage als Darlehen ge-
unterhalt erforderljche Tätigkeiten nicht verrichten währt werden.
kann; von dem I-lilfecmpfänger kann ein angemes-
sener Kostenbeitrag verlt1nqt werden.
§ 16
Haushaltsgemeinschaft
§ 12
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft
Notwendiger Lebensunterhalt
mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird ver-
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt be- mutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebens-
sonders ErnJ.hrung, Unterkunft, Kleidung, Körper- unterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkom-
pflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürf- men und Vermögen erwartet werden kann. Soweit
nisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1 ge-
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 293
nannlcn Personen Lcislungen zum Ld>ensunterhalt (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfe-
nichl erh~iH, isl ihm l lilfe zum Lch<>nsunterhalt zu suchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine an-
gcw&ihren. gemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
§ 17
gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(aufgehoben)
Unterabschnitt 3
U n tcrabschnitt. 2 Form und Maß der Leistungen
Hilfe zur Arbeit
§ 21
§ 18
Laufende und einmalige Leistungen, Taschengeld
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit (1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch lau-
(1) Jeder I-lilfesuchcnd<> muß seine Arbeitskraft fende und einmalige Leistungen gewährt werden.
zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,
seine unterhalt:shcrcchUgten Angehörigen einsetzen.
wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Lei-
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der :Hilfe- stungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebens-
suchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit unterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln
zur Arbeit erhi:ilt. 1:-Iierhci ist besonders mit den nicht voll beschaffen kann.
Dienststellen der Bm1dcsanstalt für Arbeit zusam-
menzuwirken. (3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer An-
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
(3) Dem Hilfesuchenden dari eine Arbeit nicht tung umfaßt auch ein angemessenes Taschengeld,
zugemutet werden, wenn er körperlich oder gei- es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Ver-
stig hierzu nicht in der Lc1ge ist oder wenn ihm die wendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht
künftige Ausübung se.iner bisherigen überwiegen- möglich ist. Die zusti:indigen Landesbehörden kön-
den Ti:itigkeit wesen l.licl1 erschwert würde oder nen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrich-
wenn der Arbeit (~in sonstiger wichtiger Grund ent- tungen die Höhe des Taschengeldes festsetzen. Trägt
gegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Auf-
zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete enthalts selbst, so ist das Taschengeld um fünfund-
Erziehung eines Kindes gefährdet würde; auch sonst zwanzig vom Hundert seines Einkommens, jedoch
sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfe- höchstens um einen Betrag bis zur Höhe von zwan-
suchenden die Führung eines Haushalts oder die zig vom Hundert des Regelsatzes eines Haushalts-
Pflege eines Angehörigen auferlegt. vorstandes zu erhöhen.
§ 19
§ 22
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Regelbedarf
(1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden
können, sollen nadl Müglichkeit Arbeitsgelegen- (1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
heiten geschaffen werden. außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen
Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt
(2) Wird für den lfilfesuchenden GelegEmheit zu Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu be-
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, messen, soweit dies nach der Besonderheit des Ein-
kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder
zelfalles geboten ist.
Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer ange-
messenen Entschädiqunq für Mehraufwendungen (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-
sonst nicht, nicht in diesern Umfon9 oder nicht zu desminister für Arbeit und Sozialordnung und dem
diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum
über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie über
Lebensunterhalt gewi:ihrt, so wird kein Arbeitsver-
hältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Be- das Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkom-
men; die Rechtsverordnung kann einzelne laufende
schäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung begründet. Die Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen
ausnehmen und über ihre Gestaltung Näheres be-
Vorschriften über den Arbeitsschu l:z finden jedoch
Anwendung. stimmen.
§ 20 (3) Die zuständigen Landesbehörden oder die
von ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der
Gewöhnung an Arbeit, Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
Prüiung der Arbeitsbereitschaft Absatz 2 fest; dabei sind die tatsächlichen Lebens-
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeits- haltungskosten und örtliche Unterschiede zu be-
entwöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöh- rücksichtigen. Notwendig werdende Neufestsetzun-
nen oder die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur gen der Regelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzuneh-
Arbeit zu prüfen, soll ihm C'irw hierfür geeignete men, von dem an Rentenerhöhungen nach den
Ti:itigkeit anuebolcn werden. Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
über die Anpassung der Renten auf die Leistungen Unterabschnitt 4
nach diesem Gesetz anzurechnen sind; zu einem Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe,
anderen Zeitpunkt notwendig werdende Neufestset-
Einschränkung der Hilfe
zungen der Regelsätze sind nicht ausgeschlossen.
§ 25
§ 23
(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu lei-
Mehrbedarf sten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-
(l) Ein Mebrbedarf von dreißig vom Hundert des unterhalt.
maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen (2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunter-
1. für Personen, die das fünfundsechzigste Lebens- halt Unerläßliche eingeschränkt werden
jahr vollendet haben, 1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der
2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Ver-
erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren- mögen vermindert hat in der Absicht, die Vor-
tenversicherung sind, aussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung
der Hilfe herbeizuführen,
3. für werdende Mütter,
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung
soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf be-
sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
steht.
3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsver-
(2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern
hältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges
unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein
Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeit-
für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein
gebers gegeben hat oder der sich weigert, an
Mehrbedarf von dreißig vom I--Iundert des maßge-
einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung,
benden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im
Fortbildung oder Umschulung teilzunehmen, oder
Einzelfall ein höherer Bedarf besteht; bei vier oder
der die Teilnahme an einer der genannten Maß-
mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf fünf-
nahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhal-
zig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
ten einen wichtigen Grund zu haben.
(3) Für Erwerbstätige ist ein Mehrbedarf in an-
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die
gemessener Höhe anzuerkennen; dies gilt vor allem
unterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Ab-
für Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-
sätzen 1 und 2 genannten Personen oder andere mit
mögens einem Erwerb nachgehen.
ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeemp-
(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3 fänger durch die Versagung oder die Einschränkung
sind nebeneinander anzuwenden. der Hilfe mitbetroffen werden.
§ 24 § 26
Mehrbedarf für Blinde und Behinderte (aufgehoben)
(1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist für er-
werbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens
anzuerkennen, wenn es fünfzig vom Hundert des Abschnitt 3
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes monatlich Hilfe in besonderen Lebenslagen
nicht übersteigt; übersteigt es diesen Betrag, so be-
trägt der Mehrbedarf fünfzig vom Hundert des Unterabschnitt
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich
fünfundzwanzig vom Hundert des diesen Betrag Allgemeines
übersteigenden Erwerbseinkommens. Satz 1 findet
auch Anwendung auf Personen, § 27
1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht Arten der Hilfe
mehr als 1 /;;o beträgt, (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-
vorübergehende Störungen des Sehvermögens bensgrundlage,
von einem solchen Schwcregrad vorliegen, daß
sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach 2. Ausbildungshilfe,
Nummer 1 gleichzuachten sind. 3. vorbeugende Gesundheitshilfe,
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf 4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß 4 a. Hilfe zur Familienplanung,
sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stu-
fen III, IV oder V nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bun- 5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
desversorgungsgesE~tzes (~rhielten. Die Bundesregie- 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Näheres über die Abgren- 7. Tuberkulosehilfe,
zung des Personenkreises. 8. Blindenhilfe,
Ni. l 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 295
9. l lilfc zur Pflege, Unterabschnitt 3
10. Hilfe zur Wcitcrfülnt1n(J dc)s l ldushalts, Ausbildungshilfe
11. Hilfe zur Uberwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten, § 31
12. Altenhilfe. Inhalt
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Le- (1) Zur Ausbildung für einen angemessenen Be-
benslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz ruf oder für eine sonstige angemessene
öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen ist dem Auszubildenden Ausbildungshilfe zu ge-
können als 13eihilfc oder als Darlehen gewährt wer- währen.
den. (2) Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren zum
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer
oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem
Einrichtung zur teilstalionären Betreuung gewährt, einer Realschule oder eines Gymnasiums gleichge-
umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch stellt ist, sowie einer Berufsfachschule.
den in der Einrichtung gewührten Lebensunterhalt. (3) Ausbildungshilfe ist ferner zur Teilnahme an
Vorbereitungsmaßnahmen zu gewähren, die gebo-
§ 28
ten sind, um eine spätere Ausbildung oder die
Personenkreis spätere Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.
Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit (4) Ausbildungshilfe wird nicht gewährt, wenn
dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt leben- die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungs-
den Ehegatten und, wenn er minderjährig und un- förderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungs-
verheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung gesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach
den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumu- § 32
ten ist. Voraussetzungen
§ 29 (1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemes-
Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz senen Beruf wird nur gewährt, wenn
In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hin- 1. der Auszuhildende für den Beruf geeignet ist,
aus auch insoweit gewährt werden, als den dort 2. die Leistungen des Auszubildenden die Gewäh-
genannten Personen die Aufbringung der Mittel rung der Hilfe rechtfertigen,
aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist.
3. der beabsichtigte Ausbildungsweg fachlich not-
In diesem Umfange haben sie dem Trüger der
wendig ist,
Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen.
4. der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Le·-
§ 29 a bensgrundlage bietet.
Einschränkung der Hilfe (2) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige
angemessene Tätigkeit wird nur gewährt, wenn
Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den
eine Berufsausbildung aus besonderen Gründen
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. l zutref-
unterbleibt. Absatz 1 Nr, 1 bis 3 gilt entsprechend.
fen, eingeschränkt werden, soweit dadurch der Ge-
sundheit dienende Maßnabmen n icbt uefährdet wer- (3) Ausbildungshilfe nach § 31 Abs. 2, ausgenom-
den. men die Hilfe zum Besuch einer Realschule oder
einer ihr gleichgestellten Ausbildungsstätte, wird
Unterabschnitt 2 nur gewährt, wenn der Auszubildende nach seinen
Fähigkeiten und Leistungen für den Besuch geeignet
Hilfe zum Aufbau oder zm Sicherung ist oder wenn ein Abbruch der Ausbildung für ihn
der Lebensgrundlage eine Härte bedeuten würde. Für die Hilfe zum Be-
such einer Berufsfachschule gilt ferner Absatz l
§ 30 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend. Für die Hilfe zum Be-
(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaft- such einer Realschule oder einer ihr gleichgestellten
liche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie ge- Ausbildungsstätte gilt Absatz 1 Nr. 2.
fährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe (4) Wird die Ausbildung nach der Vollendung
soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Siche- des fünfundzwanzigsten Lebensjahres begonnen, so
rung einer LE~bensgrundlage durch eigene Tätigkeit wird die Hilfe nur gewährt, wenn die Besonderheit
zu ermöglichen. des Falles oder die Art der Ausbildung dies recht-
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt wer- fertigt.
den, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussicht- § 33
lich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden Umfang der Hilfe
müßte. (1) Die Hilfe umfaßt die erforderlichen Leistun-
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Dar- gen für den Lebensunterhalt und für die Ausbil-
lehen gewährt werden. dung.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Für den Lelwnsunterhalt gellen die Bestim- zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der· Kran-
mungen des Abschnitts 2 entsprechend. kenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung be-
reit erklären.
§ 34 (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder
(aufgehoben) zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36,
37 a, 37 b, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2
und des§ 57.
§ 35
Beteiligung anderer Stellen § 37 a
Die Voraussetzungen der Hilfe zur Ausbildung Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation
für einen angemessenen Beruf oder für eine son-
stige angemessene Tätigkeit sind im Benehmen mit Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer
den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zu Schwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidri-
prüfen. Vor der Entscheidung über die Hilfe zum gen Sterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der
Besuch einer der in § 31 Abs. 2 genannten Ausbil- Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die
dungsstiitten ist diese zu hören. Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2 der Reichsver-
sicherungsordnung genannten Leistungen.
Unterabschnitt 4
Vorbeugende Gesundheitshilfe Unterabschnitt 5 a
Hilfe zur Familienplanung
§ 36
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil § 37 b
eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheits- Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maß-
schaden einzutreten droht, soll vorbeugende Ge- nahmen der Hilfe sind vor allem Ubernahme der
sundheitshilfe gewährt werden. Außerdem können Kosten
zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorge-
1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließ-
untersuchungen gewährt werden; sie sind zu ge-
lich der erforderlichen Untersuchung und Ver-
währen, soweit Versicherte nach den Vorschriften
ordnung,
der gesetzlichen Krankenversicherung über Maß-
nahmen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 181 2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden
bis 181 b der Reichsversicherungsordnung) An- Mittel.
spruch auf diese Maßnahmen haben.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge- Unterabschnitt 6
sundheitshilfe gehören vor allem die nach ärzt- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
lichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen Maß-
nahmen der Erholung, besonders für Kinder, Ju- § 38
gendliche und alte Menschen sowie für Mütter in
geeigneten Müttergenesungsheimen. (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist
Hilfe zu gewähren.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheits-
ämter bleiben unberührt. (2) Die Hilfe umfaßt
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-
hilfe,
Unterabschnitt 5
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-
Krankenhilfe, sonstige Hilfe teln,
3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang
§ 37
mit der Entbindung entstehenden Aufwendungen,
Krankenhilfe
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren. häusliche Wartung und Pflege nach den Bestim-
mungen des § 69 Abs. 2,
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahn-
ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimit- 5. Mutterschaftsgeld.
teln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Kranken-
Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
hausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur
entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfol-
setzliche Krankenversicherung Versicherten für ihre
gen erforderliche Leistungen.
Familienangehörigen gewährt werden; erhöhen die
(3) Arzte und Zahnärzte haben für ihre Leistun- Ortskrankenkassen durch ihre Satzung den Pausch-
gen Anspruch auf die Vergütung, welche die Orts- betrag für die im Zusammenhang mit der Entbin-
krankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der dung entstehenden Aufwendungen oder den Betrag
Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder des Mutterschaftsgeldes, so kann der Träger der
zahlt. Der Kranke hat die freie Wahl unter den Sozialhilfe, dessen Bereich mit dem der Kassen ganz
Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen oder oder teilweise übereinstimmt, diese Leistungen bis
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 297
zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen Erhöhun- 5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem
gen bis zum Betrage der gerinqslcn Erhöhung, ge- diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung
währen. Salz 1 Nr. 5 und § 2] Abs. 1 Nr. 3 sind für einen angemessenen Beruf oder eine son-
nebeneinander anzuwenden. stige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch
zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden,
wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies
Unterabschnitt 7 rechtfertigt,
Eingliederungshilfe für Behinderte 6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im
Arbeitsleben,
§ 39
6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer
Personenkreis und Aufgabe Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des
Behinderten entspricht,
(1) Personen, die nicht nur vorübergehend kör-
perlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert 7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam-
sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen keit der ärztlichen oder ärztlich verordneten
mit einer anderen körperlichen, geistigen oder see- Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliede-
lischen Behinderung kann sie gewährt werden. rung des Behinderten in das Arbeitsleben,
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinde- 8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemein-
rung Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei schaft.
denen Maßnahmen clcr in den §§ 36 und 37 genann- (2) Behinderten, bei denen wegen Art oder
ten Art erforderlich sind, nur, wenn auch bei Durch- Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufs-
führung dieser Maßnahmen eine Behinderung einzu- fördernde Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Ziel
treten droht. der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine markt nicht in Betracht kommen, soll nach Mög-
drohende Behinderung zu verhüten oder eine vor- lichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behin-
handene Behinderung oder deren Folgen zu besei- derung entsprechenden Beschäftigung, insbesondere
tigen oder zu mildern und den Behinderten in die in einer Werkstatt für Behinderte gegeben werden.
Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und
dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der ihre fachlichen Anforderungen richten sich nach
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes.
ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder
einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermög- (4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, kön-
lichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von nen Beihilfen an den Behinderten oder seine Ange-
Pflege zu machen. hörigen zum Besuch während der Durchführung der
Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer An-
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
tung gewährt werden.
allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aus-
sicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungs-
hilfe erfüllt werden kann. § 41
Lebensunterhalt für Behinderte
§ 40
(1) Die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 umfaßt
Maßnahmen der Hilfe auch den Lebensunterhalt des Behinderten.
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor (2) Für den Lebensunterhalt gelten die Bestim-
allem mungen des Abschnitts 2 entsprechend. Für Behin-
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder son- derte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter
stige ärztliche oder ärztlich verordnete Maß- sind, ist für den laufenden Lebensunterhalt ein
nahmen zur Verhütung, fü'seitigung oder Milde- Mehrbedarf von mindestens fünfzig vom Hundert
rung der Behinderung, des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, wenn
der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit
ist. Satz 2 und § 23 mit Ausnahme des Absatz.es 3
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
sind nebeneinander anzuwenden.
2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die
(3) Die Be;timmungen der Absätze 1 und 2 kön-
noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,
nen auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-
allem im Rahmen dPr allgemeinen Schulpflicht messenen Ubergangszeit, vor allem einer Einarbei-
und durch Hilfe zum Besuch weiterführender tungszeit, angewendet werden.
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu;
die Bestimmungen über die Ermöglichung der
§ 42
Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schul-
pflicht bleiben unberührt, Lebensunterhalt für andere Personen
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen (1) Erfordert die Behinderung stationäre Behand-
Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätig- lung oder arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen,
keit, sollen die Leistungen, die für die von dem Behinder-
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ten bisher dllf Grund rechtlicher oder sittlicher kann ubweichend von Absatz 2 von den jn § 28 ge-
PHicht überwieg(:nd unterhaltenen Personen nach nannten Personen die nr,nnD~·~ der Mittel ver-
Regelsi:itzcn zu gewJhren sind, angemessen erhöht langt werden.
werden; sie sollen so bemessen werden, daß der
WilJe des Behinderten zur Selbsthilfe gestärkt und § 44
eine nicht zumutlrnre ßecinlrJchtigung der Lebens-
haltung des Behinderten und der von ihm bisher auf Vorläufige Hilfeleistung
Grund recht] ich er oder sittlicher Pflicht überwie- Steht spätestens vier Wochen nach Bekanntwer-
gend unterhultcm'n Personen vermieden wird. den des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht
fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe
(2) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat
der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnah-
§ 43 men unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürch-
Erweiterte Hilfe ten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig
durchgeführt werden.
(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der
Hilfe in einer Anstult, einem Heim oder einer gleich-
artigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für Be- § 45
hinderte oder ärztliche oder ärztlich verordnete (aufgehoben)
Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch dann in vol-
lem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genann- § 46
ten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem
Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie Gesamtplan
zu den Kosten der Hilfe beizutragen. (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig
wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung
(2) Hat der Behinderte das c':inundzwanzigste Le-
der einzelnen Maßnahmen auf.
bensjahr noch nicht vollendet, so ist den in § 28 ge-
nannten Personen die~ Aufbringung der Mittel nur (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der
für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im
die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind Einzelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behan-
(§ 40 Abs. 1 Nr. 2 u). , delnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt
(§ 126 a), dem Jugendamt und den Dienststellen der
2. bei der Hilf<-~ zu einer angemessenen Schulbil- Bundesanstalt für Arbeit, zusammen.
dung einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40
Abs. 1 Nr. 3),
§ 47
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn
erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein- Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
schaft ermöglichen soll, wenn die Behinderung Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
eine Schulbildun~J vornussichtlich nicht zulassen nung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-
wird oder nicht zulJßt, gen über die Abgrenzung des Personenkreises der
4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemes- Behinderten, über Art und Umfang der Maßnahmen
senen Beruf oder für eine sonstige angemessene der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammen-
Tätigkeit (§ 40 Abs. l Nr. 4), wenn die hierzu er- wirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungs-
forderlichen Maßnahmen in besonderen Einrich- hilfe entsprechende Maßnahmen durchführen, er-
tungen für Behinderte durchgeführt werden. lassen.
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Le-
bensunterhalts sind nur in Höhe der für den häus-
Unterabschnitt 8
lichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen Tuberkulosehilfe
anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem
gleichzeitig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der § 48
Einrichtung durchgeführte andere Maßnahmen über-
Aufgabe und Umfang
wiegen. Die Sätze l und 2 sollen auch dann Anwen-
dung finden, wcmn die Maßnahmen erst nach Voll- (1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Hei-
endung des einundzwanzigsten Lebensjahres des lung Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern
Behinderten abgeschlossen werden können; in ande- sowie die Umgebung der Kranken gegen die Uber-
ren Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies tragung der Tuberkulose zu schützen.
aus besonderen Gründen cles Einzelfalles gerecht-
fertigt ist. {2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt
1. Heilbehandlung,
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem
Recht Unterh<lllspflicht.iger nach sonstigen Vor- 2. Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben,
schriften Leistungen für denselben Zweck zu gewäh- 3. Hilfe zum Lebensunterhalt,
ren, dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen
dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 4. Sonderleistungen,
nicht berü~rt. Soweit er solche Leistungen gewährt, 5. vorbeugende Hilfe.
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 299
(3) Wegen Tuberkulose wird Hilfe nach den §§ 36 § 51
und 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulosehilfe ist Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Be-
stimmungen des Abschnitts 2 entsprechend, soweit
§ 49
die §§ 52 bis 55 nichts anderes bestimmen.
Heilbehandlung
(1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewähren. § 52
(2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Erfor- Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt
dernissen des Einzelfalles Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren
1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauer- 1. dem Kranken,
behandlung,
2. dem Genesenen für die Dauer der Maßnahmen
2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung dia- zur Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 50
gnostischer Fragen, in Verbindung mit§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,
3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu 3. den Personen, zu deren Unterhalt der Kranke
erforderlichen Kontrolluntersuchungen, oder Genesene verpflichtet ist, wenn sie bis zur
4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmit- Erkrankung mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
teln, gelebt haben oder wenn seine Unterhaltspflicht
nach diesem Zeitpunkt entstanden ist,
5. Behandlung in Kur- und Badeorten,
4. den Personen, denen der Kranke oder Genesene
6. häusliche Wartung und Pflege,
oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte bis
7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit zur Erkrankung auf Grund rechtlicher oder sitt-
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zu- licher Pflicht regelmäßig Unterhalt gewährt hat.
sammenhang mit den übrigen Maßnahmen der
Heilbehandlung, Anderen Personen soll Hilfe zum Lebensunterhalt
gewährt werden, wenn sie in Wohngemeinschaft
8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksam- mit einem Kranken leben, der an einer ansteckungs-
keit ärztlicher Maßnahmen. fähigen Tuberkulose leidet.
(3) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-
zeitige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie § 53
schließt auch die zahnärztliche Behandlung und die Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt
Versorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese für die
Vorbereitung oder Durchführung der stationären (1) Form und Maß der Hilfe zum Lebensunterhalt
Behandlung erforderlich sind. müssen den durch die Krankheit verursachten be-
sonderen Bedürfnissen des Kranken oder Genesenen
sowie der anderen in § 52 genannten Personen ent-
§ 50
sprechen.
Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben
(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Re9elsätzen
(1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur zu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von dreißig
Eingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, so- vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzu-
weit die Krankheit oder ihre Auswirkungen beson- erkennen. Außerdem sind dem Kranken oder Gene-
dere Maßnahmen erfordern. Die Hilfe muß den senen und den anderen in § 52 genannten Personen,
Kräften und der Eignung des Kranken oder Genese- die tuberkulosegefährdet oder -bedroht sind, nach
nen entsprechen. Sie soll dazu beitragen, daß er die dem Bedürfnis des Einzelfalles besondere Ernäh-
Auswirkungen der Krankheit soweit wie möglich rungszulagen zu gewähren.
überwindet.
(3) § 23 ist neben Absatz 2 anzuwenden, § 23
(2) Die Hilfe umfaßt die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 Abs. 1 Nr. 2 nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht
genannten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit durch Tuberkulose verursacht worden ist.
ihnen erforderliche Versorgung mit Körperersatz-
stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt für die in § 52
sowie nachgehende Hilfe zur Sicherung der Einglie- Satz 1 genannten Personen, die nicht mit dem Kran-
derung in das Arbeitsleben. § 43 Abs. 2 und § 46 ken oder Genesenen in häuslicher Gemeinschaft
gelten entsprechend. leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, soll
nicht höher sein als die Leistungen, die der Kranke
(3) Während der stationären Behandlung soll dem oder Genesene oder sein nicht getrennt lebender
Kranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben Ehegatte ihnen vor der Erkrankung durchschnittlich
werden, seine beruflichen Kenntnisse zu erhalten gewährt hat.
und zu erweitern.
§ 54
(4) Arbeitswilligen Kranken, die in absehbarer
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Zeit in das allgemeine Arbeitsleben nicht eingeglie-
dert werden können, soll Gelegenheit gegeben wer- Ist dem Kranken auf Grund eines strafgericht-
den, eine geei9nete Tütigkeit auszuüben, soweit ihr lichen Urteils oder einer sonstigen richterlichen
Gesundheitszustand dies zuläßt. Entscheidung die Freiheit entzogen, so wird den an-
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
deren in § 52 genannten Personen Hilfe zum § 58
Lebensunterhalt als Tuberkulosehilfe nur gewährt, Erweiterte Hilie
wenn der Kranke vor der Freiheitsentziehunq in
häuslicher Gemeinschaft mit ihnen gelebt hat. Die Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in
das Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange
Hilfe wird außer im Falle der Untersuchungshaft
zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen
nur his zum Ablauf des sechsten Monats nach Be-
die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumu-
ginn der Freiheitsentziehung gewährt.
ten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den
Kosten der Hilfe beizutragen.
§ 55
§ 59
Hilfe zum lebensunterhaJt während einer
Obergangszeit Vorläufige Hilfeleistung
Hilfe zum Lebensunterhalt soll, soweit angemes- ( 1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger
sen, uuch während einer Ubergangszeit gewährt der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe ver-
werden, besonders während einer Einarbeitungszeit, pflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die not-
bei Teilzeit- oder Leichturbeit oder beim Bezuge wendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,
von Arbeitslosen~Jeld oder Arbeitslosenhilfe. Die wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Sind in ande-
Hilfe soll jedoch in der Reg<~] nicht länger als zwei
ren Fällen Maßnahmen der Heilb.ehandlung unauf-
Jahre nuch fü'c·rnli~Jung der lieilb(~handlung oder
schiebbar, hat der Träger der Sozialhilfe sie einzu-
der Maßnahmen zur Einqlieclerung in das Arbeits- leiten.
]ehcn nuch § 50 in Verhindtrnq mit§ 40 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 qewährt wPrdcn. (2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die
er zur Gewährung der Hilfe für verpflichtet hält,
unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrich-
§ 56 ten. Die verpflichtete Stelle hat die dem Träger der
Sonderleistungen Sozialhilfe entstandenen Kosten zu erstatten; Trä-
ger der gesetzlichen Krankenversicherung haben zu
p) Als Sonderleistungen sollen, soweit ün Einzel-
ersetzen, was sie nach dem Recht der Krankenver-
foll geboten, gewährt werden sicherung hätten leisten müssen.
] . Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haus-
halt oder Kleinhetric~b oder zur vorübergehenden § 60
ilnderweitigen Unterbringung Haushaltsangehöri- Weiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit
ger,
Andern sich nach der Feststellung der Behand-
2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung. lungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten
Arzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig-
Die Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht
keit eines Trägers der S-ozialhilfe begründet haben,
auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen ge- so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung
währt. der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch nicht
(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im in den Fällen des § 59 und nicht über den Ablauf
Einzelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden des dritten Monats hinaus, der auf die Entlassung
aus der stationären Behandlung folgt.
1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der
Wohnverhältnisse, § 61
2. Beihilfen an den Kranken, den Genesenen oder Obernahme von Kosten durch den Träger der
ihre Angehörigen zum Besuch während der sta- Sozialhilfe
tionären Behandlunq und der stationären Maß- Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet,
nahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Kosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die
nicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, außer
§ 57 wenn die Maßnahme von einer Stelle eingeleitet ist,
die im Falle von Tuberkulose Leistungen zu gewäh-
Vorbeugende Hilfe
ren hat, und wenn sie bei rechtzeitiger Kenntnis
(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und von dem Träger der Sozialhilfe durchzuführen ge-
ihren Müttern zu qewähren, wenn sie in Wohnge- wesen wäre.
meinschilft mit einem Kranken leben, der an einer § 62
ansteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann
auch anderen Personen aus der Umgebung eines Obernahme der Heilbehandlung und der Hilfe zur
Eingliederung in das Arbeitsleben
Tuberkulosekrnnken sowie Genesenen gewährt
werden. Der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist
verpflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle
(2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah- von Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, auf
men, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten deren Rechnung die Heilbehandlung und die Hilfe
Personen gegen die Ubertragung der Krankheit oder zur Eingliederung in das Arbeitsleben durchzufüh-
eine erneute Erkrankun!J widerstandsfähig zu ren. Er kann die Erstattung angemessener Verwal-
machen. tungskosten verlangen.
Nr. 17 Tag der Ausgabe; Bonn, den 19. Februar 1976 301
§ 63 (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Beteiligung des Gesundheitsamtes Gesundheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-
(1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheits- führung der Bestimmungen über die Tuberkulose-
amt oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfe- hilfe erforderlich sind.
suchende sich tatsächlich aufhält, beantragt wer-
den. Die GPmeinde leitet den Antrag unverzüglich (3) Die Bundesregierung kann in Fällen von
an das Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-
leitet den Antra~J mit seiner Stellungnahme unver- tung Einzelweisungen erteilen für
züglich dem Träger der Sozialhilfe zu. 1. die Leistungen in den Fällen der stationären
(2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, Dauerbehandlung nach§ 49 Abs. 2 Nr. 1,
kann das Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem 2. den Vollzug
Trüger der Sozialhilfe beantragen. a) der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-
leben,
(3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 gestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die b) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 53
von ihm beabsichtigten Maßnahmen im Benehmen Abs. 2 Satz 2 (besondere Ernährungszulagen),
mit dem Gesundheitsamt cinzuk~itf~n. c) der Sonderleistungen,
d) der vorbeugenden Hilfe.
§ 64
Beratung, Auiklärung, Weisungen § 66
(1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesund- Kostentragung durch den Bund
heitsamt haben den Kranken oder Genesenen, die (1) Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen,
Personen, die mit ibm in häuslicher Gemeinschaft die dem Träger der Sozialhilfe durch den Vollzug
leben oder bis zur Erkrankung gelebt haben, sowie der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 56 und 57 ent-
die sonstigen l lillecmpfünuer zu beraten und in ge- stehen. Persönliche und sächliche Verwaltungs-
eignett~r Weise aufzuklüren, wie die Heilung geför- kosten bleiben hierbei außer Ansatz.
dert und gesichert, die Pflege durchgeführt und die
Ansteckung vermieden werden kann. Falls erforder- (2) Absatz 1 gilt nicht für Leistungen an die in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Uberlei-
lich, kann der Trü~Jer der Sozialhilfe oder das Ge-
sundheitsamt den in Satz J genannten Personen tung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Weisungen erteilen. (Erstes Uberleitungsgesetz) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetz-
(2) Die in Abstll.z l Satz 1 genannten Personen blatt I S. 193), zuletzt geändert durch .Gesetz vom
sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), genannten
dem Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tu- Personen.
berkulose erforderlichen Auskünfte zu geben und
ihren Weisungen zu folgen. Verstößt der Kranke,
der Genesene oder ein sonstiger IIilfoempfänger in Unterabschnitt 9
grober Weise oder beharrlich gegen eine Weisung Blindenhilfe
des Trägers der Sozialhilfe oder gefährdet er vor-
sätzlich oder grobfahrlüssig andere Personen, den § 61
Erfolg der Heilbehandlung oder einer Maßnahme
(1) Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet
zur Eingliederung in das Arbeitsleben, so können
die Hilfe zu se.inem Lebensunterhalt bis auf das Un- haben, ist zum Ausgleich der durch die Blindheit
erläßliche eingeschrfü1kt und die Sonderleistungen bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu ge-
währen, soweit sie keine gleichartigen Leistungen
ganz oder teilweise versagt werden, solange er trotz
schriftlichen llinweises auf diese Folgen sein Ver- nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
halten fortsetzt. (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Voll-
endung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe des
(3) Die nach Absatz 2 zur Erteilunu einer Aus-
Mindestbetrages der Pflegezulage für Blinde nach
kunft Verpflichteten können die Auskunft auf sol-
dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden, die das
che Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
in Höhe von fünfzig vom Hundert dieses Betrages
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr sl.rafgerichtlichcr Verfolgun~J oder eines Ver- gewährt.
fahrens nach dem Gesetz über Ordntmgswidrig- (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt,
keiten aussetzen würde. einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder
§ 65 teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Lei-
stungsträger getragen, so verringert sich die Blin-
Durchführungsvorschriften, Einzelweisungen denhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von
Vorschriften über Tnhalt und Umfang der in den dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf
§§ 49 bis 58 genannten Leistungen erlassen. den Eintritt ,in die Einrichtung folgt, für jeden vol-
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
len Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrich- neben oder anstelle der Wartung und Pflege nach
tung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwe- Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-
senheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in kraft erforderlich, so sind die angemessenen Kosten
Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach hierfür zu übernehmen.
Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwe-
senheit länger als sechs volle zusammenhängende (3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das erste Le-
Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im glei- bensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für die ge-
chen Verhältnis gekürzt. wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-
richtungen im Ablauf des täglichen Lebens in er-
(4) Ein Blinder, der sich wei~Jert, eine ihm zumut- heblichem Umfange der Wartung und Pflege
bare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemes- dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu gewäh-
senen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen ren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem Pflege-
Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu bedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge
lassen, hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die
einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflege-
Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre be-
kraft für eine angemessene Alterssicherung zu er-
stimmungsmäßige Verwendung durch oder für den
Blinden nicht möglich ist. statten. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden
nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleich-
(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege artige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von An- erhält.
stalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen so-
wie Taschengeld (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben (4) Das Pflegegeld beträgt einhundertachtzig
Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, Deutsche Mark monatlich; es ist angemessen zu er-
wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit er- höhen, wenn der Zust?-nd des Pflegebedürftigen
werbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- außergewöhnliche Pflege erfordert. Den in § 24
chend für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern Abs. 2 genannten Personen wird Pflegegeld in Höhe
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor- des Mindestbetrages der Pflegezulage für Blinde
schriften erhalten. nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt; bei
ihnen sind die Voraussetzungen für die Gewährung
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. Bei
auf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen, teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen
die das erste Lebensjahr vollendet haben. kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 ge-
Unterabschnitt 10 nannten Leistungen werden Leistungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 insoweit gewährt, als ihr Ge-
Hilfe zur Pflege samtbetrag die Leistungen nach Absatz 3 übersteigt.
§ 68 (6) Die Bundesregierung setzt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für je-
Inhalt
weils zwei Jahre, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli
(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinde- 1975, das Pflegegeld nach Absatz 4 Satz 1 entspre-
rung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung chend der Entwicklung der allgemeinen Bemes-
und Pflege bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu sungsgrundlage in der Rentenversicherung der Ar-
gewähren.
beiter (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs- nung) neu fest.
mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Er-
leichterung seiner Beschwerden wirksam beitragen.
Ferner sollen ihm nach Möglichkeit angemessene Unterabschnitt 11
Bildung und Anregungen kultureller oder sonstiger Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Art vermittelt werden.
§ 70
§ 69
Inhalt und Aufgabe
Häusliche Pflege, Pflegegeld
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur
(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Weiterführung des Haushalts gewährt werden,
Wartung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6. wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haus-
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwir- halt führen kann und die Weiterführung des Haus-
ken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die halts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur
dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege vorübergehend gewährt werden.
der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung
diesen Fällen sind dem Pflegebedürftigen die ange-
von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige
messenen Aufwendungen der Pflegeperson zu er-
zur Weiterführung des Haushalts erforderliche
statten; auch können angemessene Beihilfen. ge-
Tätigkeit.
währt und Beiträge der Pflegeperson für eine ange-
messene Alterssicherung übernommen werden. Ist (3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 303
§ 11 Unterabschnitt 13
Hilie durch anderweitige Unterbringung Altenhilfe
Haushaltsangehöriger
Die Hilfe kann auch durch Ubernahme der anqe- § 15
messenen Kosten für eine vorübergehende ander- (1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den
weitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen übrigen Bestimmungen (iieses Gesetzes Altenhilfl'
gewährt werden, wenn diese Unterbringung in be- gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierig-
sonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung keiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten,
des Haushalts geboten ist. zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen
die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Ge-
meinschaft teilzunehmen.
Unterabschnitt 12
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem
Hilfe zur Dberwindung besonderer in Betracht:
sozialer Schwierigkeiten
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung
einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten
§ 72
Menschen entspricht,
(1) Personen, bei denen besondere soziale 2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Ein-
Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Ge- richtung, die der Betreuung alter Menschen
meinschaft entgegenstehen, ist Hilfe zur Uberwin- dient, insbesondere bei der Beschaffung eines ge-
dung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie eigneten Heimplatzes,
aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Andere
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme al-
Bestimmungen dieses Gesetzes und die Bestimmun- tersgerechter Dienste,
gen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt gehen der
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-
Regelung des Satzes 1 vor.
richtungen, die der Geselligkeit, der Unterhal-
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwen- tung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnis-
dig sind, um die Schwierigkeiten aqzuwenden, zu sen alter Menschen dienen,
beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung 5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit
zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche nahestehenden Personen ermöglicht,
Betreuung des Hilfesuchenden und seiner Anqehö- 6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten
rigen, sowie Maßnahmen bei der Beschaffunq und Menschen gewünscht wird.
Erhaltung einer Wohnung.
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.
und Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle per-
sönliche Hilfe erforderlich ist; im übrigen ist Ein- (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhande-
nes Einkommen oder Vermögen gewährt werden,
kommen und Vermögen der in § 28 genannten Per-
soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich
sonen nicht zu berücksichtigen sowie von der Inan-
ist.
spruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhalts-
pflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolq der
Hilfe gefährden würde. Abschnitt 4
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Ver- Einsatz des Einkommens
einigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum und des Vermögens
Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiliqten
Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, Unterabschnitt 1
daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser
Allgemeine Bestimmungen
Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen. In
über den Einsatz des Einkommens
geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur Durchfüh-
rung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.
§ 16
(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Begriff des Einkommens
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes qe-
stimmung des Bundesrates Bestimmungen über die
hören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
Abgrenzung des Personenkreises sowie über Art
Ausri.ahme der Leistungen nach diesem Gesetz und
und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 2 erlas- der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
sen.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
§ 73
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
(aufgehoben)
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein-
schließlich der Arbeitslosenversicherung,
§ 74 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
(aufgehoben) rungen oder ähnlichen Einrichtunqen, soweit
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
djes(~ Bei träg<: geselzl ich vorgeschrieben oder die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig
nach Crund und Höhe angemessen sind, werden.
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbun- (2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unver-
denen notwendigen Ausgaben. heiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbrin-
gung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen eine
über die Berechnung des Einkommens, besonders Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt
der Einkünfte aus Land- lind Forstwirtschaft, aus aus
Gewerbebetrieb und aus sei bsUindiger Arbeit, be-
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des
stimmen.
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,
§ 77 2. den Kosten der Unterkunft und
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle
(1) Leistungen, die auf Grnnd öffentlich-rechtli- Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von acht-
cher Vorschriften zu einem ausdrücklich qenannten zig vom Hundert des Regelsatzes eines Haus-
Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Ein- haltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die El-
kommen zu lwrücksichtigen, als die Sozialhilfe im tern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchen-
Einzelfall demselben Zweck dient. den und für jede Person, die von den Eltern oder
dem Hilfesuchenden bisher überwiegend unter-
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Scha- halten worden ist oder der sie nach der Entschei-
dens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 dung über die Gewährung der Sozialhilfe unter-
des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist haltspflichtig werden; in den Fällen des § 33
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Abs. 1, des § 41 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 Nr. 3
ist ein Familienzuschlag für den Hilfesuchenden
§ 78 nicht anzusetzen, wenn die Hilfe außerhalb einer
Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen
Zuwendungen
Einrichtung gewährt wird.
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die
bleiben als .Einkommen außer Betracht; dies gilt
Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem
nicht, soweit die Zuwendung die Lage des Empfän-
der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Eltern-
gers so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe teil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Ab-
ungerechtfertigt wärn.
satz 1.
(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne (3) Der für den Grundbetrag und den Familienzu-
hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu ha- schlag maßgebende Regelsatz besttmmt sich nach
ben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, dem Ort, an dem der Hilfeempfänger die Hilfe er-
soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger hält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
eine besondere 1-:lärte bedeuten würde. oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Un-
terbringung in einer anderen Familie oder bei den
in § 104 genannten anderen Personen bestimmt er
Unterabschnitt 2 sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfe-
Einkommensgrenzen für die Hilfe empfängers oder, wenn im Falle des Absatzes 2
in besonderen Lebenslagen auch das Einkommen seiner Eltern oder eines El-
ternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem
§ 79 Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder
Allgemeine Einkommensgrenze nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
(l) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslaqen ist (4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche
dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt le- Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der
benden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht Sozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Ar-
zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Ein-
ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein- kommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu-
kommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus grunde zu legen.
1. einem Grundbetrag in Höhe des Dappelten des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, § 80
2. den Kosten der Unterkunft und (aufgehoben)
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle § 81
Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von acht- Besondere Einkommensgrenze
zig vom Hundert des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden (1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79
Ehegatten und für jede Person, die vom Hilfesu- tritt ein Grundbetrag von siebenhundert Deutsche
chenden oder seinem nicht getrennt lebenden Mark
Ehegatten bisher überwiegend unterhalten wor- 1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach
den ist oder der sie nach der Entscheidung über § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in
Nr. l 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 305
einer Ansl.al t, einem Heim oder einer qleicharti- § 84
gen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
Einsatz des Einkommens
leilstationctren Betreuung gewcthrt wird,
über der Einkommensgrenze
2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen so-
wie bei den für diese durchzuführenden sonsti- die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist
gen ctrztlichen und füztlich verordneten Maßnah- die Aufbringung der Mittel in angemessenem Um-
men (§ 40 Abs. 1 Nr. 1), fang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang
angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,
3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-
Abs. 2 genannten Personen mit Körperersatzstük- gen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchen-
ken sowie mit größeren orthopädischen oder den und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2). zu berücksichtigen.
4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Ein-
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt
gliederung in das Arbeitsleben für Tuberkulose-
eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teil-
kranke und Genesene (§§ 49 und 50),
weise und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so
5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Ein-
oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie kommen verlangt werden, das er innerhalb eines
voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des
sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69). wenn der Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Einkom-
in § 69 Abs. 3 Satz 1 genanntt! Schweregrad der mensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm
Hilfslosigkeit besteht, ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung
6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krank- der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
heit während eines zusammenhängenden Zeitrau-
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung
mes von drei Monaten entweder dauerndes Kran-
von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für min-
kenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere
destens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbrin-
ständige ärztliche Betreuung erfordert hat.
gung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch
(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 aus dem Einkommen verlangt werden, das die in
tritt bei der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem § 28 genannten Personen innerhalb eines Zeitrau-
Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag mes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Mo-
von eintausendv ierhundert Deutsche Mark. Ab- nats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist,
satz l Nr. 5 gilt insoweit nicht. erwerben.
(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen § 85
des Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehe-
Einsatz des Einkommens
gatten die Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, unter der Einkommensgrenze
wenn jeder Ehegatte blind oder behindert im Sinne
des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ist. Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit
das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt,
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht. verlangt werden,
(5) Die Bundesregierung setzt durch Rechtsver- 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für je- besonderen Zweck gewährt werden, für den
weils zwei Jahre, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,
1975, die Grundbeträge nach den Absätzen 1 und 2
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Be-
Mittel erforderlich sind,
messungsgrundlage in der Rentenversicherung der
Arbeiter (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
nung) neu fest. oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwendun-
gen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
werden. Darüber hinaus kann in angemessenem
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
Umfange die Aufbringung der Mittel verlangt
men, welche orthopädischen und anderen Hilfsmit-
werden von Personen, die auf voraussichtlich
tel die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 er-
längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem
füllen.
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder
§ 82 in einer Einrichtung zur teilstationären Betreu-
(aufgehoben) ung bedürfen, solange sie nicht einen anderen
überwiegend unterhalten.
§ 83
Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen § 86
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehre- Sonderregelung für die Ausbildungshilfe,
ren Bestimmungen gewährt werden, für die unter- die Eingliederungshilfe für Behinderte
schiedliche Einkommensgrenzen maßgebend sind, und die Tuberkulosehilfe
so wird sie nach der Bestimmung gewährt, für wel- (1) Bei der Ausbildungshilfe muß der Auszubil-
che die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist. dende sein Einkommen in voller Höhe einsetzen.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Bei der Ein~Jliederunqshilfe für Behinderte 2. eines sonstigen Vermögens, soweit es zum Auf.-
nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann verlangt werden, bau oder zur Sicherung einer angemessenen
daß der Behinderte, dem clic Hilfe nicht in einer An- bensgrundlage oder zur Gründung eines ange:-
slal t, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich- messenen Hausstandes oder zur angemessenen
tung gewährt wird, für seinen Lebensunterhalt sein Ergänzung des Hausrats alsbald verwendet wer-
Einkommen in voller Höhe einsetzt. den wird, sowie eines Vermögens, das nachweis-
(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt wer- lich zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung
den, daß die in § 52 ~Jenarmtcn Personen für ihren eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne der
Lebensunterhalt, der Kranke oder Genesene sowie Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieser Zweck
sein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den durch den Einsatz oder die Verwertung des Ver-
Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Ange- mögens gefährdet würde,
hörigen, ihr Einkornmcn in voller Höhe einsetzen; 3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bis-
dies gilt nicht für den Lebensunterhalt desjenigen, herigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden
dem die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder zu berücksichtigen,
einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird.
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-
(4) Ist in den Fällen cler Absätze 1 bis 3 der Hilfe- setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-
suchende mindcrFihrig und unverheiratet und wird tätigkeit unentbehrlich sind,
der Bedarf nicht in vollem Umfang aus seinem Ein-
5. von Familien~ und Erbstücken, deren Veräuße-
kommen gedeckt, so ist für die Aufbringung der
noch fehlenden Mittel bei der Prüfung der Zumut- rung für den Hilfesuchenden oder seine Familie
eine besondere Härte bedeuten würde,
barkeit nach § 79 Abs. 2 nur das Einkommen seiner
Eltern zugrunde zu legen. 6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geisti-
ger, besonders wissenschaftlicher oder künstle-
§ 87 rischer, Bedürfnisse dienen und deren Besitz
Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf nicht Luxus ist,
(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des 7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines
Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs Familienheims, wenn der Hilfesuchende das
zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Ein- Hausgrundstück allein oder zusammen mit Ange-
kommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz hörigen, denen es nach seinem Tode weiter als
des Einkommens für einen anderen, gleichzeitig be- Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise be-
stehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt wer- wohnt,
den kann, nicht berücksichtigt werden. 8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;
dabei ist eine besondere Notlage des Hilfe-
(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfs-
suchenden zu berücksichtigen.
fälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßge-
bend, so ist zunüchst über die Hilfe zu entscheiden, (3) Die Sozialhilfe darf ferner .nicht vom Einsatz
für welche die niedrigere Einkommensgrenze maß- oder von der Verwertung eines Vermögens abhän-
gebend ist. gig gemacht werden, soweit dies für den, der das
(3) Sind im Falle des Absalzes 1 für die Bedarfs- Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhalts-
fälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, je- berechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten
doch für die Gewährung der Hilfe verschiedene würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebens-
Träger der Sozialhilfe zuständig, so hat die Ent- lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene
scheidung über die Hilfe für den zuerst eingetrete- Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer an-
nen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle gemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert
gleichzeitig ein, so .ist das über der Einkommens- würde.
grenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei
den Bedarfsfällen Zll berücksichtigen. (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge
Unterabschnitt 3 oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2
Einsatz des Vermögens Nr. 8 bestimmen.
§ 88 § 89
Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen Darlehen
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ge- Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchen-
hört das gesamte verwertbare Vermögen. den Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Ver-
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht mögens nicht möglich ist oder für den, der es einzu-
werden vom Einsatz oder von der Verwertung setzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die So-
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die Gewäh-
zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens- rung kann davon abhängig gemacht werden, daß
grundlage oder zur Gründung eines Hausstandes der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in an-
gewährt wird, derer Weise gesichert wird.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 307
Abschnitt 5 bedeuten würde; er soll vor allem von der Inan-
Verpflichtungen anderer spruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen,
soweit einem Behinderten, einem von einer Behin-
derung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen
§ 90
nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjah-
Ubergang von Ansprüchen res Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe
(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die zur Pflege gewährt wird. Der Träger der Sozialhilfe
Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen kann davon absehen, einen Unterhaltspflichtigen in
anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch Anspruch zu nehmen, wenn anzunehmen ist, daß
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß der mit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflich-
der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen tigen verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
auf ihn übergeht. Er kann den Ubergang dieses An- angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung
spruchs auch wegen seiner Aufwendungen für die- stehen wird.
jenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er
gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genann- Abschnitt 6
ten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Kostenersatz
Ehegatten und dessen minderjährigen unverheirate-
ten Kindern gewährt. Der Ubergang des Anspruchs
§ 92
darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzei-
tiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht Allgemeines
gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11 (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der
Abs. 2, des § 29, des § 43 Abs. 1 und des § 58 Auf- Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den
wendungsersatz oder ejn Kostenbeitrag zu leisten Fällen der §§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum
wäre. Der Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlos- Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften
sen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet bleibt unberührt.
oder gepfändet werden kann.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht
(2) Die schriftliche Anzejge bewirkt den Uber- in den Fällen der §§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach
gang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfe- § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebens-
empfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt unterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehr-
wird; als Unterbrechung gilt ejn Zeitraum von mehr aufwendungen gewährt wird.
als zwei Monaten.
§ 92 a
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Verwaltungsakt, der den Ubergang des An- Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
spruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wir- (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist ver-
kung. pflichtet, wer nach Vollendung des achtzehnten Le-
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des bensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung
§ 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensun- der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unter-
terhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehrauf- haltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches
wendungen gewährt wird. oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann ab-
gesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten
§ 91
würde; es ist davon abzusehen, soweit die Heran-
Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht ziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beein-
Unterhaltspflichtigen trächtigen würde, künftig unabhängig von Sozial-
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Ubergang hilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
eines Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bür- (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung
gerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewir- zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der
ken, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfe- Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.
empfänger im zweiten oder in einem entfernteren
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei
Grade verwandt ist. In den übrigen Fällen darf er
Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe
den Ubergang nur in dem Umfange bewirken, in
gewährt worden ist. Die Bestimmungen des Bürger-
dem ein Hilfeempfänger nach den Bestimmungen
lichen Gesetzbuches über die Hemmung und Unter-
des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2, des
brechung der Verjährung gelten entsprechend; der
§ 85 Nr. 3 Satz 2 und des § 86 sein Einkommen und
Vermögen einzusetzen hätte. Erhebung der Klage steht der Erlaß eines Leistungs-
bescheides gleich.
(2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhalts-
§ 92 b
pflichtiger außer unter den Voraussetzungen des
bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen (aufgehoben)
werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe
unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. § 92 C
(3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen, Kostenersatz durch Erben
einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichti- (1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehe-
gen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte gatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt,
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Aus- § 95
nahme der Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Arbeitsgemeinschaften
Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der So-
zialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung
Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es ge-
und die das zweifache des Grundbetrages nach § 81 boten ist, die gleichmäßige oder gemeinsame Durch-
Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des führung von Maßnahmen zu beraten oder zu
Ehegatten besteht nicht für die Kosten der Sozial- sichern. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor
hilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegat- allem die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche
ten gewährt worden ist. Ist der Hilfeempfänger der Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an der
Erbe seines Ehegatten, so ist er zum Ersatz der Ko- Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, beson-
sten nach Satz 1 nicht verpflichtet. ders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den (2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen
Nachlaßverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit die Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich
dem Nachlaß. verpflichteten Stellen zur Abstimmung der Maßnah-
men und Verwaltungsverfahren Arbeitsgemein-
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht gel- schaften bilden mit dem Ziel, die Aufgaben gemein-
tend zu machen, sam zu erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zwei- vor allem den Bettenausgleich und das Verfahren
fachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt, der Schnelleinweisung regeln. Der Träger der So-
zialhilfe soll die Bildung der Arbeitsgemeinschaft
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Be- anstreben, wenn in seinem Bereich keine Arbeitsge-
trage von dreißigtausend Deutsche Mark liegt, meinschaft besteht.
wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfängers
oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vor-
übergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers
Abschnitt 8
mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt
und ihn gepflegt hat, Träger der Sozialhilfe
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere § 96
Härte bedeuten würde. Ortliche und überörtliche Träger
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei (1) Ortliche Träger der Sozialhilfe sind die kreis-
Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers oder freien Städte und die Landkreise. Die Länder kön-
seines Ehegatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt ent- nen bestimmen, daß und inwieweit die Landkreise
sprechend. ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindever-
bände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem
Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen er-
Abschnitt 7 teilen können; in diesen Fällen erlassen die Land-
kreise den Widerspruchsbescheid nach der Verwal-
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
tungsgerichtsordnung.
§ 93 (2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Trä.-
Einrichtungen ger. Sie können bestimmen, daß und inwieweit die
überörtlichen Träger örtliche Träger sowie diesen
(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hin- zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur
wirken, daß die zur Gewährung der Sozialhilfe ge- Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz
eigneten Einrichtungen ausreichend zur Verfügung heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen
stehen. Sie sollen eigene Einrichtungen nicht neu können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen
schaffen, soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwal-
Abs. 2 genannten Träger der freien Wohlfahrts- tungsgerichtsordnung.
pflege vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen
werden können. § 97
(2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer Ortliche Zuständigkeit
Träger in Anspruch genommen, sind Vereinbarun-
gen über die von den Trägern der Sozialhilfe zu er- (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der
stattenden Kosten anzustreben, soweit darüber Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der
keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Hilfesuchende tatsächlich aufhält. In den Fällen des
§ 15 ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Be-
(3) Die Bundesregierung kann im Falle des Absat- reich der Bestattungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt
zes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des unberührt. Für die Ausbildungshilfe gilt die Sonder-
Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestandteile regelung des § 98.
bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen
sind. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zustän-
digkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozial-
§ 94
hilfe oder die von ihm beauftragte Stelle die Unter-
(aufgehoben) bringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung
.1\lr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 309
außerhalb seines Bereichs veranlaßt hat oder ihr zu- Einrichtung überwiegend aus anderem G:rnnde
stimmt. Die ZuslJndigkeil. endet, wenn dem Hilfe- erforderlich ist,
empfänger für einen zusc1rnrnenhängenden Zeitraum
2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-
von zwei Monaten] Jilfe nicht zu gewähren war.
stücken, größeren orthopädischen und größeren
anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 8] Abs. 1
§ 98 Nr. 3,
Ortliche Zuständigkeit 3. für die Tuberkulosehilfe,
bei der Gewährung von Ausbildungshilfe
4. für die Blindenhilfe nach § 67,
(1) Für die Ausbildungshilfe nach § 31 ist der Trä-
9er der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Be- 5. für die Hilfe zur Uberwindung besonderer sozia-
reich der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt der ler Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforder-
Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe zu lich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einern Heim
fördernden Ausbildung angehört hat, seinen ge- oder einer gleichartigen Einrichtung oder in
wöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen im Geltungs- zu gewähren,
bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat 6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule in:t
der Auszubildende vor Beginn der durch die Hilfe Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte.
zu fördernden Ausbildung n ichl dem Haushalt eines
Unterhaltspflichtigen anqehört, so ist örtlich zustän- (2) In den Fällen des Absatzes 1 ?\r. 1, 3 und 5 er-
dig der Träger der Sozii.llhilfc, in dessen Bereich der streckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen
Auszubildende seinen Q(!WÖhnliclien Aufenthalt in Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger,
den zwei Monaten vor Bc~Jinn der durch die Hilfe für wekhe die Voraussetzungen na:ch di.esem Ge-
zu fördernden Ausbildung c1ußerhaJb des Ausbil- setz gleichzeilig \-orlieqen, sowie c1uf die Hilfe
dungsortes zuletzt uehabl hcJt. Hat ein solcher ge- nach § 15; dies gilt in den FäHen des Absatzes 1
wöhnlicher Aufenthalt des Auszubildenden im Gel- Nr. 1 und 5 nicht, ,venn die Hilfe in einer Einrich-
tungsbereich dieses Geselzes nicht bestanden oder tung zur teilstationären Betreuung ge';vährt ·wird.
ist er nicht zu ermitteln, findet § 97 Abs. 1 Satz 1
Anwendung. § 109 gilt cnlsprechend. § 101
(2) Solange nicht feslslchl, ob die örtliche Zustän- Allgemeine Auigahen des üherörUid1en Trägers
digkeit nach Absatz 1 Sc1tz l oder 2 gegeben ist, ist Die überörtlichen Träger soUen zur vVei.terent-
der in § 97 Abs. 1 Salz 1 genannte Träger der So- wicklung von Maßnahmen der SoziaJhiHe, vor allem
zialhilfe örtlich zustdndig, wenn zu befürchten ist, bei verbreiteten Krankheiten,, beitragen; h]edür
daß die Ausbildungshilfe sonst nicht oder nicht können sie die erforderlichen Einrichtungen schaf-
rechtzeitig gewährt wird. Er kann von dem nach fen odf.3r fördern.
Absatz 1 Satz l oder 2 zustdndigen Träger Erstat-
tung der aufgewendeten Kosten verlangen, sobald
dessen Zuständigkeit feststeht. Die §§ 112 und 113 § 102
gelten entsprechend. f'achkräite
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Per-
§ 99 sonen beschäftigt vverden, die :'>ich hierfür nach
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers ihrer Persönhchkeit eignen und in der Regel enhve-
der eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der ört-
erhalten haben oder besondere Erfahrungen im So-
liche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100
zialwesen besitzen.
oder nach Landesrecht der überörtliche Träger
sachlich zuständig ist.
§ 100 Abschnitt 9
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers KostenerstaHung zwischen den Trägem
der SozialhHfe
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist
sachlich zuständig
§ 103
1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die
in § 39 Abs. 1 Salz 1 und Abs. 2 genannten Per- Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
sonen, für Geisteskranke, Personen mit einer son- ( l) Kosten, die ein örtlicher Träger der Sozialhilfe
stigen geistigen oder seelischen Behinderung für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer
('.)der Störung, Anfollskrankc und Sucht.kranke, Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-
wenn es wegen der Behinderung oder des Lei- richtung oder im Zusammenhang hiermit aufgewen-
dens dieser Personen in Verbindung mit den Be- det hat, sind von dem sachlich zuständigen Träger
sonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrich- Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei
tung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt
dies gilt nicht, wenn die IIilfegewährung in der jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrich- deten Kosten von dem überörtlichen Träger der So-
tung oder von dort in weitere Einrichtungen über, zialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche
richtet sich der zur Kostenerstattung verpflichtete Träger gehört.
Träger nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend ist. § 107
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung
oder einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen
wenn jemand außerhalb der Einrichtung unterge- Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten,
bracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder wenn diese Kosten durch eine pflichtwidrige Hand-
aus der Einrichtung beurlaubt wird. lung des Trägers der Sozialhilfe oder der von ihm
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach beauftragten Stelle entstanden sind.
Absatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlas- (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hil-
sen einer Einrichtung oder innerhalb von zwei Wo- fesuchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflicht-
chen danach der Sozialhilfe bedarf, solange er sich widrig, wenn dadurch die Reise an den Ort des ge-
nach dem Verlassen der Einrichtung ununterbro- wöhnlichen Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn
chen im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die dadurch die Notlage des Hilfesuchenden beseitigt
Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines oder wesentlich gemindert wird oder wenn die
Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung auf- Reise zur Zusammenführung naher Angehöriger ge-
hält; die Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, boten und eine Unterkunft für den Hilfesuchenden
wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von gesichert ist.
einem Monat Hilfe nicht zu gewähren war.
(3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungs-
(4) Bei Gewährung von Ausbildungshilfe nach pflichtige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des
§ 31 gilt Absatz 1 nur, wenn sie von dem nach § 98 anderen Trägers außerdem einen Betrag in Höhe
Abs. 1 Satz 3 örtlich zuständigen Träger gewährt eines Drittels der aufgewendeten Kosten, minde-
wird. stens jedoch fünfzig Deutsche Mark, zu zahlen.
(5) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtun- (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3
gen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrich- besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusam-
tungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonsti- menhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe
gen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht zu gewähren war.
oder der Erziehung dienen.
§ 108
§ 104 Kostenerstattung bei Ubertritt aus dem Ausland
Kostenerstattung bei Unterbringung (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im
in einer anderen Familie Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Gel-
§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein
tungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er
Jugendlicher unter sechzehn Jahren in einer ande-
innerhalb eines Monats nach seinem Ubertritt der
ren Familie oder bei anderen Personen als bei sei-
Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von
nen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht
dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-
ist.
ten, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren
§ 105 ist.
Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt (2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht
Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder
zu ermitteln, wird der zur Kostenerstattung ver-
einer gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt
pflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von
§ 103 entsprechend; an die Stelle des gewöhnlichen
einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die
Aufenthalts des Hilfeempfängers tritt der gewöhn-
Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastun-
liche Aufenthalt der Mutter des Kindes. Die nach
gen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr
Satz 1 begründete Verpflichtung zur Kostenerstat-
nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119 ergeben
tung bleibt bestehen, W(~nn das Kind die Einrich-
haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird
tung verläßt und vor Ablauf von zwei Monaten
durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebil-
nach der Geburt in einer Anstalt, einem Heim oder
det.
einer gleichartigen Einrichtung, in einer anderen
Familie oder bei den in § 104 genannten anderen (3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwä-
Personen untergebracht wird. gerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusam-
men, richtet sich der erstattungspflichtige Träger
nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbe-
§ 106
reich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von
Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren,
Ist in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 zu bestimmen.
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so sind (4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1,
dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewen- Absatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen
[',fr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 311
1: 1ilft:c 111 plii 11~1er illlf ~J<~wcn(!cten Kosten verpflichtet, § 112
so hat. er duch die) f(ir den Ehcw1tten oder die min-
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
derjührigen Kinder des Ililfecmpfongers aufgewen-
auf Kostenerstattung
deten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen
spül.er aus dem Ausland in de;n (~eltungsbereich die- Will ein Träger der Sozialhilfe von einem ande-
ses Cesetzes übertreten und innerhalb eines Monats ren Träger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm
der Sozialhilfe bedürfen. dies innerhalb von sechs Monaten nach der Ent-
scheidung über die Gewährung der Hilfe mitzutei-
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen
len. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb dieser
Hilfeempfongcr aufgewendeten Kosten fällt weg,
Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten ver-
wenn ihm inzwischen für (~inen zusammenhängen-
langen, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung
den Zeitraum von drni Monaten Sozialhilfe nicht zu
entstanden sind und nachher entstehen. Kann er den
gewähren war.
erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz
(6) Die Absütze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so wird
deren Unterbringung nach dem Ubertritt aus dem die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor ihrem
Ausland hundeswchtlich oder durch Vereinbarung Ablauf den Erstattungsanspruch bei der zuständigen
zwisdien Bund und Li:indem geregelt ist. Behörde anmeldet.
§ 109 § 113
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts Verjährung
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Ab- Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten
schnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer Ein- Kosten verjährt in zwei Jahren vom Ablauf des
richtung der in § 103 Abs. 5 genannten Art, die Un- Jahres an, in dem er entstanden ist. Die Bestimmun-
terbringung im Sinne des § 104, der in § 105 Satz 2 gen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unter-
genannte vorübergehende Aufenthalt des Kindes brechung und die Hemmung der Verjährung gelten
sowie der auf richterlich angeordneter Freiheitsent- · entsprechend.
ziehung beruhende Aufentl1ult in einer Einrichtung.
§ 110
Abschnitt 10
Ubernahme der Hilfe
Verfahrensbestimmungen
(l) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe ge-
währt, kann von dem kostenerstattungspflichtigen § 114
Träger verlangen, daß dieser die Gewährung der
Hilfe in seinem Bereich übernimmt. Der kostener- Beteiligung sozial erfahrener Personen
stattungspflichtige Träger kann verlangen, daß die (1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor-
Hilfe von ihm in seinem Bereich gewährt wird. Der schriften und der Festsetzung der Regelsätze sind
kostenerstattungspflichtige Träqer hat die Kosten sozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus
zu tragen, die durch den Wechsel des Aufenthalts- Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus
ortes des Hilfeempfängers entstehen. , Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Die Dbernahme der Hilfe kann nicht verlangt (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen
werden, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel sei- Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe
nes Aufenthaltsortes nicht zustimmt oder wenn oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind
sonst ein wichtiger Grund entueqensteht, besonders Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, be-
wenn der erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt ratend zu beteiligen.
oder ihre Dauer wesentlich verlängert würde.
(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des§ 106. § 115
(aufgehoben)
§ 111
Umfang der Kostenerstattung § 116
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, Pflicht zur Auskunft
soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei (1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatz-
gelten die Grundsätze für die Gewährung von So- pflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozial-
zialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers
hilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhält-
zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.
nisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
(2) Kosten unter vierhundert Deutsche Mark sind dieses Gesetzes es erfordert.
außer im Falle des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten;
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger
im Falle des § 108 tritt an die Stelle des Betrages der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäf-
von vierhundert Deutsche Mark der Betrag von
tigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst
zweihundert Deutsche Mark. Verzugszinsen können des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder
nicht verlangt werden.
Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen oder Kosten-
(3) Persönliche und süchliche Verwaltungskosten ersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die
sind nicht zu erstatten. Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 1 und 1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörig-
Absatz 2 gilt§ 64 Abs. 3 entsprechend. keit ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch
ihr Vater oder ihre Mutter die Staatsangehörig-
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber keit dieses Staates besitzt oder besessen hat, so-
vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Ab- wie ihren Abkömmlingen,
satz 2 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht
fristgemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit 2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie
einer Geldbuße geahndet werden. mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben,
3. ehemaligen Deutschen, zu deren Ubernahme die
§ 117 Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwi-
schenstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre,
Amtshilfe sowie ihren Familienangehörigen.
Auf Ersuchen der Träger der Sozialhilfe sind die
anderen Verwaltungsbehörden und die Träger an- (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem
derer Sozialleistungen verpflichtet, Amtshilfe zu hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von an-
leisten. Besonders haben die Finanzbehörden über deren gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des
Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unter- Hilfesuchenden geboten ist.
haltspflichtigen und des Kostenersatzpflichtigen, die (4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ein-
Träger anderer Sozialleistungen über alle das Be- satz des Einkommens und des Vermögens richten
schäftigungsverhältnis dieser Personen betreffenden sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufent-
Tatsachen Auskunft zu geben, soweit die Durch- haltsland unter Berücksichtigung der notwendigen
führung dieses Gesetzes es erfordert. Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen.
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zustän-
§ 118 dig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Ort-
Kostenfreiheit lieh zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der
Hilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß
entsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete Zu-
der Beantragung, Gewährung oder des Ersatzes einer
ständigkeit bleibt bestehen, solange noch eine der
nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistung nötig
dort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.
werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die in der
Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz- (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den
blatt I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Gesetz deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189),
bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Be- (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden
urkundungs- und Beglaubigungskosten. entsprechende Anwendung auf Deutsche, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem unter fremder
(2) Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, Verwaltung stehenden deutschen Gebiet haben. Da-
auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der bei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthalts-
freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Ver- land im Sinne der genannten Vorschriften der Staat,
fahren nach der Zivilprozeßordnung sowie in Ver- der die Verwaltung ausübt.
fahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichts-
barkeit sind nur die Träger der Sozialhilfe von den § 120
Gerichtskosten befreit. § 188 Satz 2 der Verwal-
tungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Sozialhilfe für Ausländer
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die
Abs<hnitt 11 sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich
aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Kranken-
Sonstige Bestimmungen
hilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
Tuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach diesem
§ 119
Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs-
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland bereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Auf enthalt zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann
im Ausland haben und im Ausland der Hilfe be- Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzel-
dürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 fall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach de-
Nr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und nen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen ge- sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt
währt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen ge- werden soll, bleiben unberührt.
währt werden, wenn die besondere Lage des Einzel-
falles dies rechtfertigt. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, stimmung des Bundesrates bestimmen, daß außer
kann folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch
Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt
Hilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt werden: werden soll.
Nr. 17 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 313
§ 121 (3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Erstattung von Aufwendungen anderer Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung
ihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen Per-
Hat jemand in einem Eilfull l~inem anderen Hilfe sonen wahr, die nicht unter Vormundschaft stehen,
gewährt, die der Trä9er der Sozialhilfe bei recht- so haben sie diesen Personen anzuraten, das Ge-
zeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben sundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung über die
würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in geeigneten Eingliederungsmaßnahmen aufzusuchen.
gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen
auf Grund rechtlicher oder siltlicher Pflicht selbst haben sie das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, das
innerhalb an9emessener Frist stellt. Arbeitsamt zu benachrichtigen.
§ 122 (4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3
sind
Eheähnliche Gemeinschaft
1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein-
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
trächtigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem
dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des
Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Glied-
Umfang(~S der Sozialhilfe nicht besser gesteJlt wer-
maßen oder auf anderen Ursachen beruht,
den als EhefJiJtlen. § 16 9ilt entspn~chend.
2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratver-
krümmungen, wenn die Behinderungen erheblich
Abschnitt 12 sind,
Sonderbestimmungen zur Sicherung 3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein-
der Eingliederung Behinderter trächtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,
4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen
§ 123 oder seelische Kräfte
Allgemeines oder drohende Behinderungen dieser Art.
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
§ 125
die §§ 124 bis 126 c. Sie gelten nicht für Personen,
die für sich oder ihre Familienangehörigen Leistun- Aufgaben der Ärzte
gen von der gesetzlichen Krankenversicherung er- (1) Arzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Per-
halten oder die wegen ihn~r Behinderung Leistun- sonensorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3
gen zur Rehabilitation von der gesetzlichen Unfall- genannten Behinderten über die nach Art und
versicherung oder der gesetzlichen Rentenversiche- Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und
rung oder als Beschädigte nach dem Bundesversor- sonstigen Eingliederungsmaßnahmen zu beraten
gungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundes- oder sie auf die Möglichkeit der Beratung durch das
versorgungsgesetz für anwendbar erklären, Ent- Gesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliede-
schädigungsleistungen erhalten. Den Behinderten im rungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch das
Sinne der §§ 124 bis 126 b stehen die von einer Be- Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt-
hinderung Bedrohten gleich. liches Merkblatt auszuhändigen, das über die Mög-
lichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Be-
§ 124 rufsberatung und über die Durchführung von Ein-
Sicherung der Beratung Behinderter g liederungsmaßnahmen, ins besondere ärztlicher,
schulischer und beruflicher Art, unterrichtet.
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Per-
sonensorge anvertrauten Person eine Behinderung (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten
wahrnehmen oder durch die in Absatz 2 genannten Zwecke haben die Arzte die ihnen nach Absatz 1
Personen hierauf hingewiesen werden, haben den bekannt werdenden Behinderungen und wesentliche
Behinderten unverzüglich dem Gesundheitsamt oder Angaben zur Person des Behinderten alsbald dem
einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Ein- Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die Namen
gliederungsmaßnahmen vorzustellen. der Behinderten und der Personensorgeberechtigten
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, nicht anzugeben.
Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugend- (3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wie-
leiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und derholter Aufforderung durch den Arzt die zur Ein-
Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei gliederung erforderlichen ärztlichen Maßnahmen
den in Absatz 1 genannten Behinderten eine Behin- nicht durchführen oder vernachlässigt er sie, so hat
derung wahrnehmen, haben die Personensorgebe- der Arzt das Gesundheitsamt alsbald zu benachrich-
rechtigten auf die Behinderung und auf ihre Ver- tigen; er kann das Gesundheitsamt benachrichtigen,
pflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die wenn ein Personensorgeberechtigter zur Eingliede-
Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem rung erforderliche sonstige Maßnahmen nicht durch-
Hinweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten führen läßt oder vernachlässigt.
nicht dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Be-
ratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
desmjnister [ü r Arbeit und Sozialordnung sowie mit § 126 b
Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschrif- Unterrichtung der Bevölkerung
ten zur Durchführung der Absätze 1 und 2.
Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der
Eingliederung von Behinderten und über die nach
§ 126
diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in
Aufgaben des Gesundheitsamtes geeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
§ 126 C
1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über
die nach Art und Schwere der Behinderung ge- Bericht der Bundesregierung
eigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs- Die Bundesregierung legt dem Bundestag in jeder
maßnahmen im Benehmen mit dem behandelnden Legislaturperiode, erstmals zum 1. Oktober 1972,
Arzt auch während und nach der Durchführung einen Bericht über die Durchführung und den Erfolg1
von Heil- und Eingliederungsmaßnahmen zu be- der Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen dieses
raten; die Beratung ist mit Zustimmung des Be- Abschnitts vor.
hinderten oder des Personenwrgeberechtigten im
Benehmen mit den an der Durchführung der Ein-
gliederungsmaßnahmen beteiligten Stellen oder
Abschnitt 13
Personen vorzunehmen. Steht der Behinderte Tuberkulosebekämpfung
schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das außerhalb der Sozialhilfe
Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in
Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Unterabschnitt 1
Merkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändi- Sonderbestimmungen für die Träger
gen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den der Tuberkulosehilfe,
Landesärzten die erforderlichen Sprechtage die nicht Träger der Sozialhilfe sind
durchzuführen;
2. zur Einleitung d(~r erforderlichen Eingliederungs- § 127
maßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträ- öffentlicher Dienst
ger und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnah-
(1) Tuberkulosehilfe ist zu gewähren
men in Betracht kommen, auch die Bundesanstalt
für Arbeit mit Zustimmung des Behinderten oder 1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer
des Personensorgeberechtigten zu verständigen; bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, auch
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung wenn sie im Ausland verwendet werden, von
der erforderlichen Einrichtungen und zur weite- dem Dienstherrn,
ren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer
2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dien-
Bestimmung der zuständigen obersten Landesbe-
stes, deren Versorgungsbezüge der Bund oder
hörden weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt
Unterlagen sind die Namen der Behinderten und oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder Ein-
der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben. richtungen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
§ 126 a Grundgesetzes fall enden Personen tragen, von
dem Träger der Versorgungslast.
landesärzte
Die Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und
(1) In den Li.indem sind Landesärzte zu bestellen,
für die kinderzuschlagberechtigten Kinder zu ge-
die iiber besondere ErfahnmgPn in der Hilfe für
währen, wenn diese nicht selbst einen Anspruch auf
Behinderte verfü9en.
Tuberkulosehilfe gegen einen in Satz 1 bezeichneten
(2) Die Landes;frzte haben vor allem die Aufgabe, Leistungsträger haben. Kommen für einen Kranken
oder Genesenen (Satz 1 oder 2) mehrere Leistungs-
1. die Gesundheitsänüer bei der Einrichtung und
träger nach Satz 1 oder ein Leistungsträger nach
Durchführung <kr erforderlichen Sprechtage zur
Satz 1 und ein Leistungsträger nach einer entspre-
Beratung Behinderter und Personensorgeberech-
chenden Landesregelung (Absatz 6) in Betracht, so
tigter zu unterstützen und sich an den Sprech-
richtet sich der Anspruch gegen denjenigen Dienst-
tagen zu beteiligen„
herrn oder Träger der Versorgungslast, der die
2. Gutachten für die Landesbehörden, di.e für das höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt.
Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig
(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bun-
sind, sowie für die =., ... ~---."r' Sozialleistungs-
des, einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-
träger zu erstatten,
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Aus-
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Lan- land als Ortskräfte beschäftigt werden, kann der
desbehörden über den Erfolg der Erfassungs-, Dienstherr Tuberkulosehilfe gewähren. Das gleiche
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in gilt für den Ehegatten und die kinderzuschlagbe-
der Hilfe für Behinderte regelmäßig zu unter- rechtigten Kinder, wenn die Voraussetzungen des
richten. Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 315
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeits- Rechts trägt,
kraft nur nebenbei beanspruchendes Amt beklei- sowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlag-
den oder vorübergehend für nicht länger als ein berechtigten Kinder dieser Personen durch den
Jahr verwendet werden, Dienstherrn oder den Träger der Versorgungslast
2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Absätze
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder 1 bis 5 zu regeln.
aushilfsweise beschäftigt werden,
(7) Die Länder können Bestimmungen erlassen
3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- über die Aufbringung der Kosten, die den Gemein-
dienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, sowie den, den Gemeindeverbänden und sonstigen unter
Dienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps Dienst ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten
leisten, und Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen.
4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Be-
schädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des
§ 128
Soldatenversorgungsgesetzes oder ausschließlich
Ubergangsgeld, Abfindungsrente, Ubergangsbei- Wechsel der Zuständigkeit
hilfe oder Ubergangsgebührnisse erhalten, es sei (1) In den Fällen des § 127 gilt § 60 vorbehaltlich
denn, daß der Dienstherr gleichzeitig Berufsför- der Regelung des Absatzes 2 entsprechend.
derung gewährt; dies gilt auch, wenn mehrere
dieser Leistungen nebeneinander gewährt wer- (2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des
den. Trägers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit
auf den neuen Dienstherrn oder Träger der Versor-
(4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die gungslast über. Bei Beendigung des Dienstverhält-
§§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 87, 90, 91 nisses bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur Be-
und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend; bei endigung der Heilbehandlung, jedoch nicht über den
der Anwendung der §§ 58 und 79 ist das Einkom- Ablauf des dritten Monats hinaus bestehen, der auf
men des Kranken oder Genesenen, seines nicht ge- die Entlassung aus der stationären Behandlung folgt;
trennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjäh- sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Be-
rig oder kinderzuschlagberechtigtes Kind ist, auch endigung der Maßnahmen zur Eingliederung in das
das Einkommen seiner Eltern zu berücksichtigen. Bei Arbeitsleben im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
der Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmun- bestehen, wenn der Dienstherr auf Grund anderer
gen auf die P(~rsonen, die im Ausland verwendet gesetzlicher Vorschriften zur Gewährung von Be-
oder als Ortskräfte beschäftigt werden, sind die be- rufsfö:rderungsmaßnahmen verpflichtet ist oder wäh-
sonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die rend der Dienstzeit verpflichtet war.
notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden
Deutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Ver-
§ 129
wendung im Ausland gewährten Bezüge sind, soweit
sie die Bezüge eines entsprechenden Bediensteten (aufgehoben)
im Inland übersteigen, bei der Anwendung der §§ 79
bis 85 nicht zu berücksichtigen. Die Bundesregie-
§ 130
rung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften über die Be- Anstaltspflege
rücksichtigung des Einkommens nach Abschnitt 4 (1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geistes-
erlassen. krankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Sucht-
krankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege
(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder Ar-
untergebracht, so ist ihm während der Unterbrin-
beitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienstherr
zur freien Heilfürsorge verpflichtet, so gelten neben gung auch Heilbehandlung von dem für diese Unter-
den hierfür maßgebenden Vorschriften die Bestim- bringung zuständigen Kostenträger zu gewähren.
mungen der Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie weiter- (2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 49 und 64 gelten ent-
gehende Ansprüche gewähren. sprechend. ·
(6) Die Länder sind verpflichtet, die Tuberkulose-
hilfe für § 131
1. die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemeinden Haftvollzug
und der Gemeindeverbände sowie sonstiger un-
(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulosekran-
ter der Aufsicht der Länder stehender Körper-
ker in Untersuchungshaft befindet, eine Freiheits-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
strafe verbüßt oder auf Grund einer Maßregel der
lichen Rechts stehenden Personen,
Besserung und Sicherung untergebracht ist, ist ihm
2. die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dien- auch Heilbehandlung von der Vollzugsbehörde zu
stes, deren Versorgungsbezüge ein Land, eine gewähren.
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine son-
stige unter der Aufsicht des Landes stehende Kör- (2) Die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Unterabschnitt 2 (2) Die in Absatz 1 Satz l genannten Personen
sind verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen
Sonderbestimmungen für sonstige zur
die zur Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen
Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen
Auskünfte zu geben und ihren Weisungen zu folgen.
Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein Fami-
§ 132 lienangehöriger in grober Weise oder beharrlich
Anwendungsbereich gegen die Weisung eines Trägers der Sozialver-
sicherung oder gefährdet er vorsätzlich oder grob-
Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger
fahrlässig andere Personen, den Erfolg der Heil-
der Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung,
behandlung oder einer Eingliederungsmaßnahme, so
die nach dem Bundesversorgungsgesetz durchge-
kann der Träger der Sozialversicherung Barleistun-
führt wird, für die Träger der Leistungen nach dem
gen mit Ausnahme von Renten ganz oder teilweise
Unterhaltssicherungsgesetz, für die Bundesanstalt
versagen, solange der Kranke, der Genesene oder
für Arbeit und für die Gesundheitsämter gelten bis
der Familienangehörige trotz schriftlichen Hinwei-
zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die
ses auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; für die
§§ 133 bis 137.
Versagung von Renten gelten die Vorschriften der
Sozialversicherung.
§ 133
(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gilt
Beteiligung des Gesundheitsamtes
§ 64 Abs. 3 entsprechend.
Für die Beteiligung des Cesundheitsamtes gilt § 63
entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 kön- (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche
nen Anträge auf Leistungen bei dem Gesundheits- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
amt oder bei der Gemeinde, in welcher der Berech- für die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
tigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gestellt Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erlassen,
werden. unberührt.
§ 134 § 137
Arbeitsgemeinschaften Einzelweisungen der Bundesregierung
Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch Die Bundesregierung kann in Fällen von grund-
die in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetz- sätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
lich verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2 für die Gewährung von Leistungen in den Fällen der
Satz 1 und 2 entsprechend. stationären Dauerbehandlung nach § 1244 a der
Reichsversicherungsordnung, des § 21 a des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes und des § 43 a des
§ 135 Reichsknappschaftsgesetzes Einzelweisungen ertei-
Weiterbestehen der Zuständigkeit len.
(1) Andern sich nach der Feststellung der Behand- § 138
lungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten
(aufgehoben)
Arzt die Umstände, welche die sachliche Zuständig-
keit eines in § 132 genannten Leistungsträgers be-
gründet haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis zur
Beendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt Abschnitt 14
jedoch bei Familienangehörigen der in § 127 Abs. 3 Obergangs- und Schlußbestimmungen
Nr. 3 genannten Personen nur bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses, im übrigen nicht über den
§ 139
Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Ent-
lassung aus der stationüren Behcmdlung folgt. Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
Vorschriften
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die
zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der ge- (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-
setzlichen Krankenversicherung. mungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-
wendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben
oder geändert werden, treten an ihre Stelle die ent-
§ 136 sprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen die-
Beratung, Aufklärung, Weisungen ses Gesetzes.
(1) Die in § 132 genannten Leistungsträger sowie (2) Soweit nach anderen Vorschriften die Für-
die Gesundheitsämter haben den Kranken oder Ge- sorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, tre-
senen und seine Familienangehörigen zu beraten ten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
und in geeigneter Weise aufzuklären, wie die Hei-
lung gefördert und gesichert, die Pflege durchge- § 140
führt und die Ansteckung vermieden werden kann.
Falls erforderlich, können die Leistungsträger oder
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
nach sonstigen Vorschriften
die Gesundheitsämter den in Satz 1 genannten Per-
sonen Weisungen erteilen. § 3 Abs. 2 gilt entspre- Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-
chend. hilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem an-
Nr. 17 Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 317
deren zu verli.rngcn, gcu<~n den der Empfänger von § 145
Sozialhilfe einen Anspruch hdl, nach sonstigen ge-
Kostenerstattung bei Evakuierten
setzlichen Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so
gelten als Auf wcndungen c1ußer den Kosten der Vvird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-
liilfe für denjeniuen, der den Anspruch gegen den evakuiertengesetzes in der Fassung der Bekannt-
anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit machung vom 13. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I
dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehe- S. 1865). zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
gatten und seinen minderjährigen unverheirateten 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), an den Ausgangsort
Kindern gcw~ihrten l lilfc zum Lebensunterhalt. rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zu-
rück, wird hierdurch eine Kostenerstattungspflicht
nach den§§ 103 bis 105 nicht begründet.
§ 141
Ubergangsregelung für laufende Leistungen § 146
Werden in Einzelfüllen bei Inkrafttreten dieses Zuständigkeit auf Grund der
Gesetzes laufende Leistlmuen ikr öffentlichen Für- deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
sorge oder der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher
sind als die nach diesem Gesetz zu 9ewährenden Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der
Leistungen, darf die SozialhiJfe bis zum Ablauf eines Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll
Jahres nach dem lnkriütlrc!len dieses Gesetzes nicht zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
geringer S(!in als die L<~istunqcn, die bei FortgeHunq Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
des hishcri~wn Rechts ucw~ihrl wiirden. schaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom
J4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 31) genann-
ten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen
§ 142
Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von
Ubergangsregelung für das Veriahren nach § 23 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119
der Fürsorgepfüchlverordnung Abs. 5 örtlich zuständig wären.
Hat bei ]nkrnfl.trcten dit)SPs Gesetzes die Ver-
waltungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung § 147
über die Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im Ubergangsregelung bei Nichtbestehen
Verwaltungswege fcsl.qcsl<·llt, .-,o regelt sich das der Schiedsstelle
weitere Verfahren his ✓.n seinem Abschluß nach
bisherigem Recht. Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht
gebildet ist, nimmt der Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit oder die von ihm beauf-
§ 143
tragte Stelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.
Ubergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit
in der Tuberkulosehilfe §§ 148 bis 150
Wird bei 1nkra1Ureten dieses Gesetzes einem
Tuberkulosekranken durch einen Träger der Sozial- § 151
hilfe stationäre Behandlung gewi:ihrt, so bleibt die Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
in diesem Zeitpunkt begründete örtliche Zuständig-
keit des Trägers der Sozialhilfe bis zur Beendigung (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne
der Heilbehandhmg bestehen, jedoch nicht über den dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-
Ablauf des dritten Monats hinaus, der auf die Ent- rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregie-
lassung aus der staliontiren Behandlung folgt. rung.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
§ 144 Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
Ubergangsregelung für die Kostenerstattung
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern anzupassen.
der Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden § 152
1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkraft- Berlin-Klausel
treten dieses Gesetzes 1iegencle Zeit gewährt wor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den sind, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
festgesteJlt worden ist. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1976, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 11. Februar 1976
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des 2. mit einem kindergeldberechtigten Kind
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- einhundertsiebenundsechzig Deutsche Mark,
machung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 2273), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur 3. mit zwei kindergeldberechtigten Kindern
Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. De- zweihundertvierzig Deutsche Mark,
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird im
4. mit drei kindergeldberechtigten Kindern
Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern
und der Finanzen verordnet: zweih undertvierundsie bzig Deutsche Mark.
Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind erhöht
sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 4 um je
Artikel 1
vierundsechzig Deutsche Mark.
Die Verordnun~J über das Ausbildungsgeld für
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen Sani-
(Bundesgesetzbl. I S. 1362), zuletzt geändert durch tätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne Be-
die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verord- rücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-
nung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier- geldgesetzes Kindergeld zustehen würde. Sanitäts-
Anwärter vom 25. September 1975 (Bundesgesetz- offizier-Anwärter nach Absatz 1 Nr. 3 erhalten für
blatt I S. 2601), wird wie folgt geändert: das kindergeldberechtigte Kind, wenn der Sanitäts-
offizier-Anwärter nicht auch die Voraussetzungen
§ 6 erhält folgende Fassung:
des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b erfüllt, als Fami-
,,§ 6 lienzuschlag nur den Unterschiedsbetrag zwischen
(1) Den Familienzuschlag erhalten Nummer 1 und der Nummer, die der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
1. verheiratete und verwitwete Sanitätsoffizier-An-
wärter, (3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-
2. geschiedene Sanitätsoffizier-Anwärter und Sani- wärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-
tätsoffizier-Anwärter, deren Ehe aufgehoben oder stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40
für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
Unterhalt verpflichtet sind, des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
3. andere Sanitätsoffizier-Anwärter, lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
blatt I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412),
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes
oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
gungsberechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-
stehen würde, der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzuschlag
nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter- fünfundvierzig Deutsche Mark.
kunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt- Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2
lich dazu verpflichtet sind oder aus gesund- Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des
heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
einem Sanitätsoffizier-Anwärter (4) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des
Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung
1. ohne kindergeldberechtigtes Kind maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr ge-
neunzig Deutsche Mark, zahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-
Nr. 17 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1976 319
setzungen an keinem Tc1~Je vorgelegen haben. Bei findet Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Verbesserung
einer AndcnmfJ des Famili<!nzuschlages finden die der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-
Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." desgesetzbl. I S. 3091) entsprechende Anwendung.
Artikel 2 Artikel 3
Soweit durch diese Verordnung eine Verringerung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja·-
oder ein Wcgfdll des Familienzuschlages eintritt, nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1976
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 300. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrloq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jw Bundcsgcselzbldll Teil I werden Ceselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcsqcselzbliitt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mi.t der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bc,kanntmachungcn sowie Zolltarifvcrordnungc'.n vcrülfentlicht.
B c z 11 g s b c d in g 11 n g c n : Laufender Bc,,ug nm im Postabonnemen1. Abbestellungen mi.issen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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prPis isl die Mchrwc!rlstcuer c\nlh,illen; cler angew,mclle Steuersatz beträgt 5,5 °/o.