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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1976 N r.151
Tag, Inhalt Seite
23. 12. 76 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die. Sozialversicherung - ....... 3845
820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 8252-1, 827-7, 827-8, 828-3, 810-1, 311-4, 450-2, 330-1, 2032-11-2, 2032-1, 827-6,
826-3-2, 826-21
28. 12. 76 Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (Krankenversicherungs-Weiterent-
wicklungsgesetz - KVWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3871
820-1, 822-1, 8252-1, 810-1, 8230-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3878
Sozialgesetzbuch (SGB)
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vom 23. Dezember 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- §2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Versicherter Personenkreis
(1) Die Sozialversicherung umfaßt Personen, die
Artikel I kraft Gesetzes oder Satzung {Versicherungspflicht)
oder auf Grund freiwilligen Beitrüts oder freiwilli-
Viertes Buch (IV) ger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungs-
Sozialversicherung berechtigung) versichert sind.
(2) In allen Zweigen der Soz1ialversicherung sind
Erstes Kapitel nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die
einzelnen Versicherungszweige versichert
Gemeinsame V orschriiten
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind,
Erster Abschnitt
2. Behinderte, die in geschützten Einrichtungen
Grundsätze und Begriffsbestimmungen beschäftigt werden,
3. Landwirte,
Erster Titel
4. Hausgewerbetreibende,
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung 5. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kin-
derpflege selbständig tätige Personen, die in
§1 ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,
Sachlicher Geltungsbereich 6. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die 7. Artisten.
gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversiche- (3) Besteht die Besatzung eines Seeschiff es, das
rung einschließlich der Altershilfe für Landwirte nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
(V ersieh erungszweige). ganz oder teilweise aus Seeleuten, die Deutsche im
(2) Die Arbeitslosenversicherung ist in den Vor- Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, wer-
schriften über die Arbeitsförderung (Drittes B-uch) den diese auf Antrag des Reeders bei der See-Be-
geregelt. rufsgenossenschaft und der Seekasse nach den Vor-
3846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
schriflpn diesC's Buches v<•rsichert. Voraussetzung reich entsandt werden, ·wenn die Entsendung
<li1ß d<•r Recdr r die EinbPziehung in die Bei-
1
infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertrag-
tragspJlicht nach dem J\rbeitsförderungsgesetz lich im voraus zeitlich begrenzt ist.
bcantraut, das Seeschiff der Unfallverhütung und (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit
Schiffssichcrhci tsüberwachlm~J durch die See-Berufs- ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
!Jenossenschaft unterstellt hal und der Staat, dessen
das Seeschiff führt, der Versicherung nicht
§6
widerspricht. Der Reeder hal einen Bevollmächtig-
ten ün Celtunqsbereich dieses Gesetzbuchs zu Vorbehalt abweichender Regelungen
bestellen, dm· die Pflichten des Arbeitgebers hat. Regelungen in den besonde:rien Vorschriiften für
Für die Verbindlichkoitcn gegenüber den Versiche- die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen
runusträgern liaftcn der Reeder und der Bevoll- des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die von
rnächti~Jte als GPsamtschuldner; sie haben auf V,er- den §§ 3 bis 5 abweichen, bleiben unberührt.
]angcn entsprechende Sicherheit zu leisten.
Die Versicherunu weiterer Personengruppen
in einzelnen Versicherungszweigen ergiibt sich aus Zweiter Titel
den für sie !JC!tenden h<!sondcren Vorschriften. Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§3 §7
Persönlicher und räumJicher Geltungsbereich Beschäftigung
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
und die Vers.icherungsbcrechtigung gelten, ,insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
l. soweit sie eine Bcschi.ifligung oder eine selbstän- (2) Als BeschäHigung gilt auch der Erwerb beruf-
Ti.iitigkeit voraussetzen, für alle Personen, licher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im
die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
beschi.iftigt oder selbständiu tätig sind,
2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstän- §8
dige Tät,igkeit nicht voraussetzen, für alle Perso-
nen, die ihren ·wohns.itz oder gewöhnlichen Auf- Geringfügige Beschäftigung
enthalt im CeH11119shPrcich dieses Gesetzbuchs und geringfügige selbständige Tätigkeit
haben. (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor,
§4 wenn
Ausstrahlung
1. das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein
Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei
(1) Soweit die>. Vorschriften über die Versiche- höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamt-
nmgspfücht und die VcrsicherungsbE„rechtigung einkommens nicht übersteigt,
eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch 2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit
für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbe- ihrem Beginn auf längstens drni Monate oder
reich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäfti- fünfundsiebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart
gungsverh~lltnisses in ein Gebiet außerhalb dieses begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertrag-
Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Ent- lich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäfti-
sendung infolge der Eigenart der Bc~schäftigung gung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt
oder ventraglich im voraus zeHlich begrenzt ist. die in ~ummer 1 genannten Grenzen übersteigt.
(2) Absatz l gilt nicht für Personen, die auf ein (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind meh-
Seeschiff entsandt werden, das nicht berechtigt ist, rere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1
die Bundesfla9ue zu führen und der Unfallverhü- oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfü-
tung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die gige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die
See-Berufsgenossenschaft nicht unterliegt. Die Sat- Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
zung der See-Berufsgenossenschaft muß Ausnahme-
regelun9en enthalten. (3) Die Absätz,e 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstän-
(3) Für Personen, die eine selbständige TätigkeH dige Tätigkeit ausgeübt wird.
ausüben, gellen die Abs~itze 1 und 2 entsprechend.
§9
§ 5
Beschäftigungsort
Einstrahlung
(1) Beschäftigungsort ist der O:r~t, an dem die
(1) Soweit die Vorschriften über die Versiche- Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
rungspflicht und die Versicherungsberechtigung
eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht (2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem
für Personen, die ,im Rahmen eines außerhalb des eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden 1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der
Beschäftigungsverhältnisses ,in diesen Geltungsbe- festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
Nr. 151 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3847
2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt gen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Kör-
werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an perschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie
dem die Beschäfüigung tatsächlich ausgeübt wird, Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vor-
im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen. übergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(3) Sind Pers,onen bei einem Arbeitgeber an meh- {2) Heimarbeüer sind sonstige Personen, die in
reren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung
Beschäftigungsort diE~ Arbeitsstätte, in der sie über- von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unterneh-
wiegend beschäftigt sind. men oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften
erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätite über
Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäf-
den Bezirk mehrnrr!r Gemeinden, gilt als Beschäfti-
tigte.
gungsort der Ort, an dem die ArbeHsstätte ihren
wirtschaftl,ichen Schwerpunkt hat. (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden
oder Heimarbeiter g,ilt, wer die Arbeit unmittelbar
(5) Ist eine feste ArbeitssUitte nicht vorhanden
an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auf-
und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten trag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
ausgeü ht, !Jilt als Beschäftigtm~Jsort der Ort, an dem
der Betri(~b seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer
des Botriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewer-
der Außenstelle maßgebend. 1st nach den Sätzen 1 betreibende oder Heimarbeiter weitergfüt.
und 2 ein Beschdftigunusort im Geltungsbereich (5) Als Hausg,ewerhetreibende, Heimarbeiter oder
dieses Cesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs. 2
Beschäfli!Junusc>rt der Ort, an dem die Beschäfti- Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes
gung erstmals im Cellungsbereich dieses Gesetz- gleichgestellten Personen.
buchs ausgeübt wird.
§ 13
(6) In den Füllen der Ausstrahlung gilt der bishe-
rige Beschäftigun!Jsort als fortbestehend. Ist ein sol- Seeleute und deutsche Seeschiffe
cher nicht vorhanden, 9ilt als Beschäftigungsort der (1) Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglie-
Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte der von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer,
entsandt wird, seinen Sitz hat. die an Bord von Seeschiffen während der Reise im
Rahmen des Schiffsbetr,iebs beschäftigt sind, mit
§ 10 Ausnahme der Lotsen.
Beschäitigungsort für besondere Personengruppen (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur See-
(1) Für Personen, die e.in freiwilliges soziales Jahr fahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt s,ind, die
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli- Bundesflagge zu führen.
gen sozialen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungs-
ort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen Dritter Titel
sozialen Jahres seinen Sitz hat.
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäfti-
gungsOit der Sitz des Trägers des Entwicklungs- § 14
dienstes. Arbeitsentgelt
(3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einma-
Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein Heimathafen ligen Einnahmen aus e,iner Beschäftigung, gleich-
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vor- gültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen
handen, gilt als Beschäftigungsort Hamburg. besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher
Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar
§ 11
aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit
Tätigkeitsort ihr erzielt werden.
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten
gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, als Arbe,itsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten
soweit s,ich nicht aus Absatz 2 Abweichendes einschließlich der darauf entfallenden Steuern lind
ergibt. der seinem g,esetzlichen Anteil entsprechenden Bei-
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden träge iur Sozialversicherung und seines Beitra,ges
und wird die selbständige Tätigkeit an verschiede- zur Bundesanstalt für Arbeit.
nen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort
des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen AufenthaI,ts. § 15
Arbeitseinkommen
§ 12
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen-
und Zwischenmeister steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständi-
(1) Hausgewerbetrnibende s:ind selbständig gen Tätigkeit. Bei der Ermittlung des Gewinns sind
Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu
für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützi- lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.
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§ 16 zeinen Versicherungszweige durch Beiträge der
Gesamteinkommen Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch
staatLiche Zuschüss,e und durch sonstige Einnahmen
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte aufgebracht.
im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt
insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitsein- § 21
kommen. Bemessung der Beiträge
§ 17
Die Versicherungsträger haben die Beiträge,
Verordnungsermächtigung soweit diese von ihnen festzusetz.en sind, so zu
bemessen, daß die Beiträge zusammen mit den
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
anderen Einnahmen ·
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelasse-
insbesondere zur Vereinfachung des Beitragsein- nen Ausgaben des Versicherungsträgers decken
zugs, zu bestimmen, und
1. daß einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, 2. sicherstellen, daß di,e gesetzlich vorgeschr,iebe-
Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, nen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rück-
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt lagen bereitgehalten werden können.
werden, ganz oder teiilweise nicht dem Arbeits-
entgelt zuzurechnen sind, § 22
2. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen
und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeit-
Entstehen der Beitragsansprüche
lich zuzurechnen sind, Die Be,itragsansprüche der Versicherungsträger
3. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächli- entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund
chen Verkehrswert im voraus für jedes Kalen- eines Gesetzes bestimmten Vorauss,etzungen vorlie-
derjahr. gen.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Ubereinstim- § 23
mung mit den Regelungen des Steuerrechts siicher- Fälligkeit
zustellen.
(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden und
§ 18
nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
Bezugsgröße bemessen sind, werden am Fünfzehnten des Monats
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäfti-
Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen gung oder Tätigkeit, mH der das Arbeitsentgelt oder
Vorschr,iften für die einzelnen Versicherungszweige Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden
nichts Abweichendes bestimmt ist, das durch- ist oder als ausgeübt giilt. Wird das Arbeitsentgelt
schnittLiche Arbeitsentgelt aller Versicherten der betriebsübliich erst nach dem Zehnten des Monats
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell- abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die
ten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalen- Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausge-
derjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch übt gi1t, sind nach Satz 1 Beiträge in vorausskhtli-
sechshundert teilbaren Betrag. Der Bundesminister cher Höhe der Beitragsschuld zu entrichten; ein
für Arbeit und Sozialordnung gibt die Bezugsgröße verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach
alljährlich bekannt. dem betriebsübl,ichen Abrechnungstermin fällig.
(2) Sonstige laufende Beiträge, die geschuldet
werden, werden am Fünfzehnten des Monats fällig,
Zweiter Abschnitt für den sie zu entrichten sind.
Leistungen und Beiträge (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung
Erster Titel werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem
Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zah-
Leistungen
lungspflichtigen bekanntgegeben worden ist; ent-
§ 19 spr,echendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der
Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin
Die für alle Versicherungszweige gemeinsamen bestimmt.
Grundsätze des Leistungsrechts ergeben sich aus
den §§ 38 bis 59 des Ersten Buches. (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versiche-
rungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abwei-
chen oder abweichende Bestimmungen zulassen,
Zweiter Titel bleiben unberührt.
Beiträge
§ 24
§ 20 Säumniszuschlag
Aufbringung der Mittel (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der
Die Mittel der Sozialversicherung werden nach Zahlungspflichtiige eine Woche nach Fälligkeit
Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein- noch nicht entrichtet hat, kann der Versicherungs-
Nr. 151 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3849
träger, der die Beiträge einzuziehen hat, einen ein- sicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträ-
maligen Säumniszuschlag bis zur Höbe von zwei gen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des
vom Hundert der rückständigen Beträge erheben. Kalenderjahrs der Beanstandung.
(2) Für Beiträge und Beilragsvorschüsse, die län- (3) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die
ger als drei Monate fällig sind, kann der Versiche- Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften
rungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, für des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Ver-
jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag jährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf
in Höhe von eins vom Hundert der rückständigen die Erntattung und durch Erhebung eines Wider-
Beträge erheben; ein Säumniszuschlag nach spruchs unterbrochen. Diese Unterbrechungen
Absa,tz 1 kann anger-echnet werden. enden jeweils mit der Bekanntgabe der Entschei-
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags dung über den Antrag und den Widerspruch.
sind die fälligen Beiträge und Beitragsvorschüsse
§ 28
auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden.
Verrechnung des Erstattungsanspruchs
§ 25 Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger
Verjährung kann
1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jah- dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit
ren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag,
geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorent-
haltene Beiträge verjähren in drnißig Jahren nach 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht
entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsan-
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig gewor-
den sind. sprüchen
(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die verrechnen.
Wiirkung der Verjährung gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs s:inngemäß. Die Ver- Dritter Abschnitt
jährung wird auch durch schriftliche Zahlungsauf- Träger der Sozialversicherung
forderung des Versicherungsträgers unterbrochen.
Erster Titel
Verfassung
§ 26
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 29
(1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstat- Rechtsstellung
ten, es sei denn, daß der Versicherungsträger bis (1) Die Träger der Soz,ialversicherung (Versiche-
zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf rungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des
Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind,
Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts
die für Zeiten entrichtet worden sind, die während Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten
des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind und die Arbeitgeber ausgeübt.
jedoch zu erstatten. (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen
(2) Der Ersitattungsanspruch steht dem zu, der die des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeben-
Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Bei- den Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwor-
träge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt tung.
worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch. (4) Die besonderen Vorschriften über die Eigen-
unfallversicherungsträger bleiben unberührt.
§ 27
§ 30
Verzinsung und Verjährung
des Erstattungsanspruchs Eigene und übertragene Aufgaben
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines (1) Di,e Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte
Kalendermonats nach Eingang des vollständigen zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen
Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel
der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstat- nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungsko-
tung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der sten verwenden.
Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ver- (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben
zinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge. Dabei anderer Versicherungsträger und Träger öffentli-
ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde cher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes
zu legen. übertragen werden; dadurch entstehende Kosten
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jah- sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarun-
ren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bei- gen der Versicherungsträger zur Durchführung
träge entrichtet worden sind. Beanstandet der Ver- ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
3850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 31 (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht
Organe s,ind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn
kiein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach
(1) Bei. jedem Versicherungsträger werden als ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der
Selbstverwa.ltungsorgane eine Vertreterversamm- Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
lung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versiche-
rungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem
§ 35
Vorstand mit beratender Stimme angehört.
Vorstand
(2) Die Vertrelerversammlung, der Vorstand und
der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträ-
Zuständigkeit die Aufgdben des Versicherungsträ- ger und vertritt ihn gerichtlich und außergericht-
gers wahr. lich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
rungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichen-
(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versi-
des bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall
cherungsträgers haben die Eigenschaft einer durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß
Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versiche- auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Versi-
rungsträgers. cherungsträger vertreten können.
(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und
(2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Füh-
die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger
rung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem
können Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Sat- Geschäftsführer obliegen.
zung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser
Organe gegenüber dEm Aufgaben und Befugnissen
§ 36
der Organe der Hauptverwaltung ab.
(5) Soweit die Unfallversicherung durch Ausfüh-
Geschäftsführer
rungsbehörden durchg,eführt wird, sind entspre- (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die
chende Selbstverwaltungsorgane nach den Vor- laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz
schr,iften dieses Abschnitts zu bilden. oder sonstiges für den Versicherungsträger maßge-
bendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und
§ 32
vertritt den Versicherungsträger insoweit gericht-
lich und außergerichtlich.
Gemeinsame Organe
(2) Der Geschäftsführer und sein St,ellvertreter
(1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkas- werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Ver-
sen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind treterversammlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt
die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenos- entsprechend. Bei Betriebskrankenkassen bleibt
senschaften, bei denen sie errichtet sind. § 362 der Reichsversicherungsordnung unberührt;
(2) Di,e Satzungen der See-Berufsgenossenschaft die Bestellung des Geschäftsführers und seines
und der Seekasse können vorsehen, daß für beide Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mehrheit
Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsfüh- der Versichertenvertreter im Vorstand und in der
rer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere Vertreterversammlung. Stimmen Vorstand oder
hierzu bestimmen. Vertreterversammlung nicht zu und bestellt der
Arbeitgeber keinen anderen Geschäftsführer oder
§ 33 Stellvertreter des Geschäftsführers, der die Zustim-
mung findet, werden die Aufgaben des Geschäfts-
Vertreterversammlung
führers oder, soweit erforderlich, des Stellverüeters
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat- des Geschäftsführers auf Kosten der Betriebskran-
zung und sonstiges autonomes Recht des Versiche- kenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch
rungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahr-
oder sonstiges für den Versicherungsträger maßge- genommen.
bendes Recht vorgesehenen Fällen. (3) Be,i den Ausführungsbehörden des Bundes, der
(2) Die Veritreterversammlung vertritt den Versi- Länder, der Gemeinden, bei der Bundesbahn-Versi-
cherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen cherungsanstalt und den besonderen Trägern der
Mitgliiedern. Sie kann in der Satzung oder im Ein- Unfallversicherung für die Feuerwehren bestimmt
zelfall bestimmen, daß das Vertretungsrecht die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das
gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreter- Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestel-
versammlung ausgeübt wird. lung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung
des Vorstandes. Satz 2 giilt nicht in den Fällen, in
§ 34
denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeunf all-
versicherungsverband als Ausführungsbehörde
Satzung bestimmt ist.
(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Sat- (4) Be,i Versicherungsträgern mit mehr als einein-
zung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den halb Millionen Versicherten kann die Satzung
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche- bestimmen, daß die Vertreterversammlung auf Vor-
rungszweige zuständigen Behörde. schlag des Vorstandes e,ine aus drei Personen beste-
Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3851
hcnde Gcschfölsführunu und aus deren Müte einen 2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Ver-
Vorsitzende:~n wählt. Dcts gleiche gilt bei Versiche- treterversammlung Versichertenälteste wählt,
rungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige 3. die Vertreterversammlung Vertrauensmänner der
zuständig sind. Die Vorschriften über den Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirt-
GeschäHsführer gdten für die Geschäf,tsführung schaffüchen Unfallversicherung, mit Ausnahme
entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung der Gar,tenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauens-
vertreten srich gegenseitig. D.ie Satzung kann männer der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
bestimmen, daß auch einzelne Mitglieder der kräfte wählt.
Geschäftsführung den Versicherungsträger vertre-
ten können. (3) Die Versichertenältesten haben insbesondere
die Aufgabe, e,ine ortsnahe Verbindung des Versi-
§ 37
cherungsträgers mit den Versicherten und den Lei-
Verhinderung von Organen stungsberechtigten herzustellen und diese zu bera-
(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwal- ten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das
tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstver- Nähere.
waltungsorgane sich weiigern, ihre Geschäfte zu § 40
führen, werden sie auf Kosten des Versicherungs- Ehrenämter
trägers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder
durch Beauftragte geführt. Die Verpflichtung der (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwal- sowie die Versichertenältesten und die Vertrauens-
tungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht männer üben ihre Tätigkeit ehr,enamtlich aus. Stell-
zustande kommt, bleibt unberührt. vertreter haben für die Zeit, in der sie die Mit-
glieder vertreten oder andere ihnen übertragene
(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertre- Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten
ter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für län- eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertret,er von
gere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert Versichertenältesten und Vertrauensmännern ent-
oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der sprechend.
Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versi-
cherungSrlrägers mit der vorübergehenden Wahr- (2) Niemand darf in der Ubernahme oder Aus-
nehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer übung eines Ehrenamtes behindert oder wegen der
Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung Ubernahme oder Ausübung eines solchen Amtes
des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauftragung benachteiligt werden.
ist der Aufsichtsbehörd<'\ unverzüglich anzuzeigen. § 41
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
§ 3B
Beanstandung von Rechtsverstößen (1) Der Versicherungsträger erstattet den Mit-
gliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den
(1) Verstößt der Beschluß eines Selbstverwal- Versichertenältesten und den Vertrauensmännern
tungsorgans gegen Gesetz oder sonsitiges für den rihr,e baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze
Versicherungsträger maßg,ebendes Recht, hat der vorsehen. Die Auslagen des Vorsitzenden und der
Vorsitzende des Vorstandes den Beschluß schrift- stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwal-
lich und mit Begründung zu beanstanden und dabei tungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der
eine angemessene Frist zur erneuten Beschlußfas- Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten
sung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschie- werden.
bende Wirkung.
(2) Der Versicherungsträger · ersetzt den Mitglie-
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei sei- dern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Ver-
nem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes sichertenältesten und den Vertrauensmännern den
die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschie- tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttover-
bende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der dienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmer-
Aufsichtsbehörde, längst,ens bis zum Ablauf von anteil übersteigenden Beiträge nach § 1385 Abs. 4
zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen. Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung, § 112
Abs. 4 Buchstabe g des Angestelltenversicherungs-
§39 gesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des Reichs-
Versichertenälteste und Vertrc;mensmänner knappschaftsgesetzes. Die Entschädigung beträgt für
jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeits-
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung der
zeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monat-
Arbeiter und der Angestellten wählt die Vertreter-
lichen Bezugsgröße (§ 18). Wiird durch schriftliche
versammlung Versichertenälteste. Bei der Bundes-
Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß
knappschaft wählen die Versicherten Versicherten-
ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen
älteste der Arbeiter und Versichertenälteste der
Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde
Angestellten.
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrages 2:u
i. bei den Trägern der Rentenversicherung der ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag
Arbeiter und der Angestellten die Wahl von Ver- für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte
sichertenältesten unterbleibt, angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
3852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch
kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind
Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die die als solche in der Vorschlagsliste benannten und
Höhe des Pauschbetrages soll unter Beachtung des verfügbaren P,ersonen in der Reihenfolge ihrer Auf-
§ 40 Abs. 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhält- stellung. Für Mitglieder des Vorstandes können in
nis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stell-
erforderlichen Zeitaufwand, ,insbesondere für die vertreter benannt werden.
Vorbereitung der Sitzungen, stehen. Ein Pausch- ' (3) Mitglieder der Vertreterversammlung unc;l
betrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit ihre Stellvertreter können nicht gleichz,eitig bei
außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den demselben Versicherungsträger Mitg1ieder des Vor-
stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwal- standes oder deren Stellvertreter sein. Bine Mit-
tungsorgane sowie den Versichertenältest,en und gliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen meh-
den Vertrauensmännern, bei außergewöhnlicher In- rerer Krankenvernicherungsträger ist ausge-
anspruchnahme auch anderen Mitgliedern der schlossen.
Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
§ 44
(4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vor-
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
schlag des Vorstandes di,e festen Sätze und die
Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Die Be- (1) Di,e Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu-
schlüss,e bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- sammen
behörde. 1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten
§ 42 und der Arbeitgeber, soweit ,in den Nummern 2
Haftung bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, ·
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstver- 2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfall-
waltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer versicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Be-
ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amts- rufsgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Ver-
pflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und tretern der versicherten Arbeitnehmer (Ver-
Artikel 34 des Grundgesetzes. sicherten), der Selbständig,en ohne fremde
Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
3. bei der Bundesknappschaft zu zwei Dritteln aus
haften für den Schaden, der dem Versicherungsträ-
Vertretern der Versichertien und zu einem Drit-
ger aus einer schuldhaften Verletzung der ihnen ob-
tel aus Vertretern der Arbeitgeber,
liegenden PHichten entsteht. Bei Verletzung ,einer
ihnen einem Dritten geg,enüber obliegenden Amts- 4. bei den Ersatzkassen aus Vertr,etern der Ver-
pflicht ist die Haftung auf vorsätzlich oder grob sicherten.
fahrlässig begangene Pflichtverletzungen be- (2) Bei den Betriiebskrankenkassen und der Bun-
schränkt. desbahn-Versicherungsanstalt gehören den Selbst-
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtver- verwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-
letzung kann der Versicherungsträger nicht im vor- sicherfon der Arbeitgeber oder sein Vertrnter an. Er
aus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch hat die gleiche Zahl der Stimmen w1ie die Vertreter
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ver- der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er
zichten. Die Satzung kann den Abschluß einer Haft- jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den an-
pflichtversiicherung vorsehen. wesenden Vertretern der Versicherten zustehen.
(4) Für Verskhertenälteste und Vertrauensmän- (3) In den Selbstverwaltungsorganen der land-
ner gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in
Angeleg,enheiten der Krankenvers,icherung der
Landwirte und der Altershilfe für Landwirte die
zweiter Titel Vertreter der Selbs.tändig,en, die in der betreffenden
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren V,ersicherung nicht versichert sind und die nicht zu
der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören,
und Vertrauensmänner sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. An
die Stelle der nicht mitwirkenden Vertr,eter der
§ 43
Selbständigen treten di e Stellvertreter, die in der
1
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane betreffenden Versiicherung versichert sind; sind
(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwal- solche Stellvertret,er nicht ,in genügender Zahl vor-
tungsorgane wird durch die Satzung entsprechend handen, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu
der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und ergänzen.
kann nur für die folgende Wahlperiode geändert § 45
werden. Die Vertreterversammlung hat höchstens
sechzig Mitglieder. Die Versicherten dürfen in der Sozialversicherungswahlen
Vertreterversammlung einer Betriebskrankenkasse (1) Die Wahlen sind entweder allgemeine
mit höchstens dreißig Mitgliedern vertreten se,in. Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Allge-
§ 292 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe- meine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet
rührt. regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen.
Nr. 151 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3853
Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den (2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
Organen neuerrichteter Versicherungsträger und 1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen
Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl beim Versicherungsträger versiicherungspHich-
für ungültig erklärt worden ,ist (Wiederholungs- tigen Arbe1i1tnehmer beschäftigen; dies gilt nicht
wahlen). für Personen, die bei demselben Versicherungs-
(2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten träger zur Gruppe der Versicherten gehören und
die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahl- nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäf-
ergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren tigen;
d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlags- 2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch
lisLen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hun- die versicherten Selbständigen und ihre ver-
dert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten sicherten Ehegatten, sow,eit Absatz 3 nichts Ab-
haben. weichendes bestimmt, und die Rentenbezieher,
§ 46 die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor
Wahl der Vertreterversammlung dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit
angehört haben;
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen
die Vertrnter ihrer Gruppen in die Vertreterver- 3. bei den besonderen Trägern der Unfallversiche-
sammlung getwnnt auf Grund von Vorschlagslisten; rung für die Feuerwehren auch die Gemeinden
das gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfall- und die Gemeindeverbände.
versicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs- (3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde
genossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören _bei den Trägern der land-
Arbeüskräfte. wirtschaftlichen, Unfallversicherung, mit Ausnahme
(2) Bei der Bundesknappschaft wählen die Ver- der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,
sicher.tenältesten der Arbeiter und di,e Versicherten- 1. die versicherten Selbständigen ohne fremde
ältesten der Angestellten je für s1ich getrennt die Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten;
Vertreter der Versicherten in die Vertreterver- dies gilt nicht für Personen, die in den letzten
sammlung. In der Vertreterversammlung der Bun- zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als
desknappschaft müssen mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft
Vertreter der Versicherten Versichertenältest,e sein. unfallversichert waren;
Ein Fünftel der Vertrnter der Versicherten muß 2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selb-
Vertreter der Angestellten sein. Läßt sich di,e Zahl ständigen ohne fremde Arbeitskräft,e unmittel-
der Vertreter der Versicherten nicht durch fünf bar vor dem Ausscheiden aus der versicher.ten
teilen, ist die Zahl der Vertreter der Angestellten Tätigkeit angehört haben.
nach unten abzurunden.
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zu-
(3) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlags- gehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und
liste zugelassen oder werden auf mehr,eren Vor- der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne
schlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber be- fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungs-
nannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die trägers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeit-
Vorgeschlagenen als gewählt. geber oder der Gruppe der Selbständigen ohne
(4) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht fremde Arbeitskräfte gehörig.
zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschrie- (5) RentenbeZiieher im Sinne der Vorschriften
bene Zahl von Miitgliedern gewählt oder ke,in St,ell- über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus
vertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies eigener Versicherung bezieht.
der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft
die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl
§ 48
der Wählbaren. Bei neuerrichteten Versicherungs-
träg,ern trifft die Anzeigepflicht den W ahlausschuß. Vorschlagslisten
(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen 11
§ 47 haben
Gruppenzugehörigkeit 1. Gewerkschaften sowie andere selbständige
(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder be-
1. bei den Trägern der Krankenversicherung die rufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeit-
Mitglieder; nehmervereinigungen),
2. bei den Trägern der Unfallviersicherung die ver- 2. Vereinigungen von Arbeitgebern,
sicherten Personen und die Rentenbezieher, die 3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde
der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen
dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Landwirtschaft und für die Gruppe der Ver-
angehört haben; sicherten bei den besonderen Trägern der Un-
3. bei den Trägern der Rentenversicherung die- fallversicherung für die Feuerwehren Landes•
jenigen versicherten Personen, die eine Ver- f euerwehrverbände,
sicherungsnummer erhalten oder beantragt 4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeits-
haben, und die Rentenbezieher. kräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
3854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der (§ 50 Abs. 1) bei ihm beschäftigten, beim Versiche-
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen rungsträger versicherungspflichtigen und wahlbe-
bei einem Versicherungsträger mit rechtigten Personen. Er hat bei
bis zu 150 Versicherten 0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
von 5 Personen, 21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
151 bis 1 000 Versicherten 51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und
von 10 Personen, je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere
1 001 bis 5 000 Versicherten Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen.
von 15 Personen, Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einer
5 001 bis 10 000 Versicherten Landesversicherungsanstalt ist unerheblich, bei wel-
von 20 Personen, cher Landesversicherungsanstalt die Versicherten
10 001 bis 50 000 Versicherten wahlberechtigt sind.
von 30 Personen, (3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbän-
50 001 bis 100 000 Versicherten den und den besonderen Trägern der Unfallver-
von 100 Personen, sicherung für die Feuerwehren haben Gemeinden
100 001 bis 500 000 Versicherten eine Stimme je angefangene 1 000 Einwohner, Land-
von 250 Personen, kreise eine Stimme je angefangene 10 000 Einwoh-
500 001 bis 1 000 000 Versicherten ner, Bezirksverbände eine Stimme je angefangene
von 500 Personen, 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem
Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der
1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten für die Statistik zuständigen Landesbehörde ver-
von 1 000 Personen, öffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl
mehr als 3 000 000 Versicherten zugrunde zu legen.
von 2 000 Personen
unterzeichnet sein. (4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchst-
zahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Ab-
(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vor- weichendes bestimmen.
schlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am
Tage der Wahlankündigung die Voraussetzungen
des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit § 50
nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen.
Wahlrecht
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Vor- (1) Wahlberechtigt ist, wer am 2. Januar des
schlagslisten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ver- Wahljahres (Stichtag für das Wahlrecht)
einigungen, wenn sie seit der letzten Wahl nicht
mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der
der Vertreterversammlung vertreten sind. Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die
Selbstverwaltungsorgane des Versicherungs-
(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten trägers zusammensetzen,
die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Ar-
beitgebervereinigungen Absatz 4 entsprechend. Die 2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusam- 3. eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Ge-
men über die den Mindestzahlen entsprechende setzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort auf-
Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen. hält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig
ist.
(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei
von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungs-
(§ 51 Abs. 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der konto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger,
Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder der die Rente leistet.
dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer
(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlags- 1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormund-
listen zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung schaft oder wegen geistigen Gebrechens unter
mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbun- Pflegschaft steht,
dene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahl-
ergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als 2. wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
eine Liste. in einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
bracht ist oder
§ 49
3. auf Grund Richterspruchs nicht das Recht be-
Stimmenzahl sitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme. oder zu stimmen.
(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der (3) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wahl-
zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemißt sich berechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht
nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
Nr. 1!>l ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3855
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 (6) Wählbar ist nicht, wer
nicht wahlberechtigten Arlwilgebers kann sein ge-
1. nach § 50 Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist,
setzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmäch- 2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit be-
tigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Ab- sitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
sätze 1 und 2 gelten entsprechend. aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3. auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Ver-
§ 51 fügung über sein Vermögen beschränkt ist,
Wählbarkeit 4. seit den letzten Wahlen wegen grober Ver-
(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlankündi- letzung seiner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines
gung (Stichtag für die Wählbarkeit) Amtes enthoben worden ist,
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Grup- 5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei
pen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbst- dem Versicherungsträger,
verwaltungsorgane des Versicherungsträgers zu- b) als leitender Beamter oder Angestellter bei
sammensetzen, einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber
2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des dem Versicherungsträger hat, oder
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit ein- c) als anderer Beamter oder Angestellter bei
tritt, einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozial-
3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt, versicherung
4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungs- beschäftigt ist,
trägers o,der in einem nicht weiter als einhundert 6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder
Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat Vertrages freiberuflich oder
oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem b) in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in
Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig be- knappschaftlich versicherten Betrieben
schäftigt oder tätig ist.
tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 2
entsprechend; wer bei einer hiernach zuständigen (7) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wähl-
Landesversicherungsanstalt nach Satz 1 Nr. 4 nicht bar ist, wer am Tage der Wahlankündigung fällige
wählbar ist, ist wählbar bei der Landesversiche- Beiträge nicht bezahlt hat.
rungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich er (8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar,
seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Auf ent- wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
halt hat. Satz 1 Nr. 2 und 4 gilt auch in den Fällen Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3 auch in den Fällen
der Absätze 2, 4 und 5. (9) Der Stichtag für die Wählbarkeit nach Ab-
satz 1 gilt bis zum Erwerb der Mitgliedschaft in dem
(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist SelbSJtverwaltungsorgan.
auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer
oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeit-
gebers. § 52
(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer ver- Wahl des Vorstandes
sichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeit-
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Ver- geber in der Vertreterversammlung wählen auf
sichertenältestenbezirk hat. Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter
ihrer Gruppe in den Vorstand; das gleiche gilt in
(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit
als Vertreter der Versicherten von den Gewerk-
Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für 1
schaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereini-
die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
gungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den
Vereinigungen von Arbeitgebern vorgeschlagen (2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mit-
werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mit- gliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für
glieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungs- die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
organ darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauf- (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2,
tragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.
kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören.
Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der
§ 53
Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.
Wahlorgane
(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft und der
Seekasse sind als Vertreter der Versicherten auch (1) Zur Durchführung der Wahlen werden als
Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und
als Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft oder Wahlleitungen bestellt. Die Mitglieder der Wahl-
der Seekasse versichert waren, noch in näherer Be- organe und die Personen, die bei der Ermittlung des
ziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelf er),
sind. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Der Bundcswahlbeauflragtc und sein Stellver- § 55
treter werden vom Bundesminister für Arbeit und
Wahlausweise
Sozialordnung, die Landeswahlbeauftragten und
före Stellvertreter von den für die Sozialversiche- (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden Wahlausweisen.
der Länder bestellt. Dem Bundeswahlbeauftragten
obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durch- (2) Verpflichtet, Wahlausweise auszustellen und
führung der Wahlen zu den Selbstverwaltungs- sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
organen der bundesunmi ttelba ren Versicherungs- die Versicherungsträger,
träger, den Landeswahlbeauftragten die Durch-
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebs-
führung der Wahlen zu den Selbstverwaltungs-
rat,
organen der landesunmittelbaren Versicherungs-
träger. die Gemeindeverwaltungen,
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um die Bundesanstalt für Arbeit.
sicherzustellen, daß die Wahlen einheitlich durch-
geführt werden. § 56
(4) Die Wahlbeauflragten und ihre Stellvertreter Wahlordnung
sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu
überzeugen, daß die Wahlri:iume den Vorschriften Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
und daß bei der Wahlhandlung und bei der Ermitt- Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen er-
lung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses forderliche Wahlordnung. Er trifft darin insbeson-
Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend ver- dere. Vorschriften über
fahren wird. 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bil-
dung der Wahlausschüsse und der Wahlleitun-
§ 51 gen sowie über die Befugnisse, die Beschluß-
Durchführung der \,Vahl fähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der
(1) Die vVahlbert:chtigten wJhlen durch Stimm- Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder
abgabe in einem Wahlraum oder durch briefliche der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
Stimmabgabe.
3. die Vorbereitung der Wahlen,
(2) Wahlri:iume sind in der Regel einzurichten für 4. den Zeitpunkt für die Wahlen,
Beschäftigte in Betrieben, in denen wenigstens ein-
5. die Einreichung, den Inhalt und die Form der
hundert Beschäftigte bei einem Versicherungsträger
Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen
versichert sind, bei dem eine Wahlhandlung statt-
Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung
findet. Die Entscheidung darüber, ob und wie viele
von Mängeln sowie über ihre Zulassung und ·
Wahlräume einzurichten sind, trifft das Versiche-
Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die
rungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung Ge-
Entscheidungen des Wahlausschusses,
legenheit gegeben hat, sich zu äußern. Das Ver-
sicherungsamt hat bei seiner Entscheidung unter 6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Be- und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,
lange des Betriebes gegenüber dem Anliegen abzu- 7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und
wägen, den Wahlberechtigten in hierfür geeigneten ihre Einrichtung,
Betrieben die Wahl durch Stimmabgabe im Wahl- 8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahl-
raum zu ermöglichen. ausweisen,
(3) Die Versicherungsträger, ausgenommen die 9. die Form und den Inhalt des ·wahlausweises
Betriebskrankenkassen, richten in jedem Gebäude, und des Stimmzettels,
in dem sie einen Geschäftsraum für Verwaltungs- 10. die Stimmabgabe,
zwecke unterhalten, einen Wahlraum ein;· das Ver- 11. die Briefwahl,
sicherungsamt kann Ausnahmen zulassen.
12. die Ermittlung und Feststellung der Wahl-
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in der ergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die
Knappschaftsversicherung Versicherten. Die Bun- Benachrichtigung der Gewählten,
desknappschaft richtet für die Wahl der Versicher- 13. die Wahlen in besonderen Fällen,
tenältesten in jedem Ältestensprengel mindestens
14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenaus-
einen Wahlraum ein.
gleich.
(5) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahlraum
§ 57
befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch
Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Wahlanfechtung
(6) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag). In be- (1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich un-
trieblichen Wahlräumen wird an dem vorhergehen- mittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können
den Freitag gewählt; das Versicherungsamt kann nur mit den in Absatz 2 und in der Wahlordnung
Abweichendes bestimmen. vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
Nr. 151 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3857
(2) Die in § 48 Abs. l genannten Personen und (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstver-
Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der waltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 ent-
zuständige Landeswahlbeauftragte können die sprechend..
Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger
(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstver-
anfechten, wenn gegen Vorschriften über das Wahl-
waltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ver-
an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein
stoßen uncl eine Berichtigung nicht erfolgt ist.
Stellvertreter.
(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats nach
dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des § 60
endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane
des Versichc~run{JSträgers zuständigen Sozialgericht
zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (1) Scheiden Mitglieder oder stellveritretehde Mit-
glieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig
aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes die
§ 58 Stelle, die die Vorschlagslisite der Ausgeschiedenen
Amtsdauer eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, in-
nerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen.
(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender
des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere
die erste Sitzung des Selbstverwaltungsorgans statt- Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vor-
findet, frühestens jedoch am 1. Oktober des Wahl- stand zulassen, daß von einer Ergänzung abgesehen
jahres. wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorgeschrie-
bene Reihenfolge gewahrt ist.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-
waltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet un- (2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschla-
abhängig vom Zeitpunkt der Wahl am 30. Septem- genen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht
ber des Jahres der nächsten allgemeinen Wahlen. vor, fordert der Vorsitzende des Vorstandes den
Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen
das Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig. anderen Nachfolger vorzuschlagen.
(3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die
§ 59 Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Vor-
aussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand
Verlust der Mitgliedschaft nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterver-
(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwal- sammlung durch Beschluß fest, daß der Vorgeschla-
tungsorgan endet vorzeitig gene als gewäihlt gilt, und benachrichtigt hiervon
1. durch Tod, das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreter-
versammlung, den Listenträger, die Aufsichts-
2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes behörde_und den Wahlbeauftragten. Wird dem Vor-
SelbstverwaHungsorgan, wenn die gleichzeitige stand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2
Zugehörigkeit zu beiden SelbstverwaHungs- kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Vorausset-
organen ausgeschlossen ist, zungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Auf-
3. mit Eintritt der Unanfechlbarkeit eines Beschlus- sichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wähl-
ses nach Absatz 2 oder 3. baren.
(2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbst- (4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den
verwaltungsorgans durch Beschluß von seinem Amt Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der
zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstandes
oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Ver-
nicht vorgelegen haben oder naohträglich weggefal- treterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in
len sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschie-
Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, denen gewählt hat, und weist darauf hin, daß der
die seine Wählbarkeit berühren. Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb
eines Monats kein anderer Vorschlag beim Vor-
(3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwal- stand eingeht. Nach Ablauf eines Monats gilt Ab-
tungsorgans in grober Weise gegen seine Amts- satz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vorstand
pflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Be- innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein
schluß seines Amtes zu entheben. Der Vorstand Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses an- der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb
ordnen; die Anordnung hat die Wirkung, daß das der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vor-
Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. schlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der
(4) Betrifft ein Beschluß nach Absatz 2 oder 3 ein betreffenden Gruppe des Vorstandes und ihre Stell-
Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der vertreter nach § 52 neu zu wählen.
Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterver- (5) § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51 und 57
sammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunktes
betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Ver- der Wahlankündigung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeit-
treterversammlung. punkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
3858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 61 (4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden
Wahl der Versichertenältesten Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwal-
und der Vertrauensmänner tungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung,
daß sie die Wahl annehmen.
(1), Für die Wahl der Versichertenältesten bei der (5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mit-
Bundesknappschaft gelten die §§ 45 bis 51, 55 bis 60 glieder eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amts-
und 62 Abs. 4 entsprechend. führung eines Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden aus, kann ihn das Organ mit einer
(2) Für die Wahl der Versicherteriältesten bei den
Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen
anderen Versicherungsträgern und der Vertrauens-
Mitgliederzahl abberufen. Beim Ausscheiden eines
männer gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
entsprechend, soweit die Satzung nichts Abwei-
auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der
chendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vor-
Neuwahl.
schläge der Organisationen und Wählergruppen
zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vor- (6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vor-
schJ,agslisten für die Wahl der Mitglieder der Ver- sitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird
treterversammlung berechtigt sind. ein Nachfolger gewählt. Für einen nach § 59 aus-
scheidenden Vorsitzenden oder stellvertretenden
(3) Die Stellvertretung der Versichertenältesten Vorsitzenden wird ein Nachfolger nach Ergänzung
und der Vertrauensmänner wird durch die Satzung des SelbstverwaHungsorgans gewählt.
geregelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig
ausscheidender Versichertenältesten und Veritrau-
ensrnänner abweichend von § 60 regeln. § 63
Beratung
§ 62 (1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von
(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertreten- müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der
den Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Mitglieder es verlangt.
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau- (3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht
Berufsgenossenschaft, und in der Knappschaftsver- öffentlich. Die Sitzungen der Veritreterversammlung
sicherung einen ersten und einen zweiten stellver- sind öffentlich, soweit sie siah nicht mit personellen
tretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grund-
stellvertretenden Vorsitzenden müssen, mit Aus- stücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen
nahme bei den Ersatzkassen, verschiedenen Grup- Tatsachen (§ 35 des Ersten Buches) befassen. Für
pen angehören. Hierbei geHen in der Knappschafts- weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffe~tlicher
versicherung Arbeiter und Angestellte als beson- Sitzung die Offentlichkeit ausgeschlossen werden;
dere Gruppen. der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzu-
geben.
(2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die
Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist (4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans
gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwe-
Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmen- send sein, wenn ein Beschluß ihm selbst, einer ihm
zahl gelten die Mitglieder, die diese Stimmenzahl nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
erreichen, mit der Maßgabe als gewählt, daß sie den Zivilprozeßordnung) oder einer von ihm vertretenen
Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwech- Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
selnd je für ein Jahr zu führen haben. Gilt hiernach bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied
mehr als die vorgeschriebene Zahl von Personen als nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt
gewählt, entscheidet das Los; das gleiche gilt für ist, deren gemeinsame' Interessen durch die Angele-
die Reihenfolge. genheit berührt werden.
(5) Der Vorsfond kann zu Tagesordnungspunkten,
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Vertre-
bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit
ter der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens
berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten
für ein Jahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der
der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fach-
landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-
lich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender
nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben
Stimme hinzuziehen.
die Vertreter der einzelnen Gruppen während ihrer
Amtsdauer abwechselnd je für mindestens ein Jahr § 64
den Vorsitz zu führen; Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung
Stellvertretung. Die Vertreter von zwei Gruppen
können vereinbaren, daß für die Dauer der auf ihre (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versi-
Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit einer cföerungsträger maßgebendes Recht nichts Abwei-
der Vertreter den Vorsitz führt. Die Satzung chendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsor-
bestimmt das Nähere. gane beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ord-
Nr. 1Sl Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3859
nungsgernäß geladen sind und die Mehrheit der 3. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversi-
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist cherung über elf vom Hundert des Grundlohns.
ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlußfähig,
(3) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf Verlan-
kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten
gen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen
Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch
nochmals abzustimmen.
dann beschlossen wercfon kann, wenn die in Satz 1
bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in
der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. § 66
(2) Die Besehlüsse werden, soweit Gesetz oder Erledigungsausschüsse
sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit (1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erle-
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei digung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der
Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitglie-
erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stim- dern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer
mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern
(3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne des Organs bestent werden·. Die Organe können die
Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterver- Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abwei-
sammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die chend von § 43 Abs. 2 regeln.
Satzung es zuläfö. Wenn ein Fünftel der Mitglieder (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die
des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen §§ 63 und 64 entsprechend.
Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegen-
heit in der nächsten Sitzunu zu beraten und abzu-
stimmen. Dritter Titel
§ 65
Haushalts- und Rechnungswesen
Getrennte Abstimmung § 67
(l) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger Aufstellung des Haushaltsplans
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit
Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist (1) Die Versicherungsträger stellen für jedes
zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushalitsplan
der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu
Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötig-
ten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im
1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stell-
Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.
vertreters,
2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung (2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die
und die Entlassung der der Dienstordnung unter- Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten
stehenden Angestellten in einer besoldungsrecht- d:er Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen
1ichen Stellung, die einem Amt der Besoldungs- auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der
gruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze
einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.
3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die
§ 68
Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bun-
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der
des-Angestelltentarifvertrags entspricht,
Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versi-
4. den Beschluß über den Haushalt, cherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich
5. die personelle Besetzung von Ausschüssen, erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haus-
6. den Beschluß über die Unfallverhütungsvor- halts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, daß
schriften. insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Aus-
gaben rechtzeitig geleistet werden können.
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Bundes-
knappschaft ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche
in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitge- oder Verbindlichkeiten weder begründet noch auf-
ber außer in den in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten gehoben.
Fällen erforderlich für § 69
1. die Einstellung von Bewerbern für die Laufbahn
Ausgleich und Wirtschaftlichkeit
des höheren Dienstes sowie die Anstellung, die
Beförderung und die Entlassung, U) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe
2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlas- auszugleichen.
sung von Angestellten, mit Ausnahme der Assi- (2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-
stenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätig- haltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustel-
keit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens len, daß er die ihm obliegenden Aufgaben unter
den Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaft-
des höheren Dienstes vergleichbar ist, lichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
3860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung
Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Ko- hat der knappschaftlichen Rentenversicherung die
sten-Untersuchungen angestellt werden. Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen
sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu
§ 70 genehmigenden- Schlüssel auf sie entfallenden Ver-
waltungsausgaben zu erstatten.
Haushaltsplan
(1) n"er Haushaltsplan wird vom Vorstand aufge-
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
stellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest. durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig
festgestellt werden, daß er bis zum 15. Oktober vor
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversi- Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll,
cherung ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Bundesregierung vorgelegt werden kann.
er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, Diese kann die Genehmigung auch für einzelne
wenn diese es verlangt. Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
(3) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei- maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfä-
ter und die landwirtschaftlichen Alterskassen haben higkeit der Bundesknappschaft zur Erfüllung ihrer
den vom Vorstand aufgestelliten Haushaltsplan spä- Verpfüchtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen
testens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjah- für die knappschaftliche Rentenversicherung die
res, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des
Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde Bundes nicht beachtet sind.
kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze
innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage bean-
standen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den § 72
Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen Vorläufige Haushaltsführung
oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträ-
gers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet (1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-
wird. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei haltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, ist der
der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstan- Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versiche-
dung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den rungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar
Feststellungsbeschluß aufheben und den Haushalts- sind,
plan selbst feststellen. 1. um seine ·rechtlich begründeten Verpflichtungen
(4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Ange- und Aufgaben zu erfüllen,
stellte gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß 2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen,
1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregie- sofern durcih den Haushalt eines Vorjahres
rung zuständig ist; bereits Beträge bewilligt worden sind.
2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September (2) Der Vorstand hat seinen Beschluß unverzüg-
vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten lioh der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Bun-
beanstandet werden kann. desknappschaft bedarf der Beschluß der Genehmi-
Satz 1 Nr. 1 gilt für die übrigen Vorschriften dieses gung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
Titels entsprechend. nung, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen erfolgt.
(5) Die Träger der Krankenversicherung haben
§ 73
den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spä-
testens am 1. November vor Beginn des Kalender- Uberplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
jahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
vorzulegen, wenn diese es verlangt. Die Aufsichts- (1) Uberplanmäßige und außerplanmäßige Ausga-
behörde kann den Haushaltsplan oder einzelne ben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen
Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage entstehen können, für die Ausgaben im Haushalts-
beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges plan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilli-
für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, gung des Vorstands. Sie darf nur erteilt werden,
insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche wenn
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur 1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Be-
Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. dürfnis vorliegt und
2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentli-
§71 chen Punkten verändert wird oder es sich um
Haushaltsplan der Bundesknappschaft außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht
von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(1) 'ner Haushaltsplan der Bundesknappschaft ist
getrennt nach knappschaftlicher Krankenversiche- (2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Auf-
rung und knappschaftlicher Rentenversicherung sichtsbehörde anzuzeigen. Bei der . Bundesknapp-
aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben schaft ist die Genehmigung des Bundesministers für
der knappschaftlichen Krankenversicherung als Arbeit und Sozialordnung erforderlich, die im Ein-
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Ren- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
tenversicherung. erfolgt.
Nr. 'J 51---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 197G 3861
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands oder die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers
Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und wegen der J ahresreclmung beschließt die Vertreter-
Sozialordnung ausnahmsw(~ise und im Einzelfall versammlung.
nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt
(2) Bei der Bundesknappschaft sind die Buchfüh-
werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie
rung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprü-
unverzüulich nachzuholen.
fung für die knappschaftliche Krankenversicherung
und die knappschaftliche Rentenversicherung ge-
§ 74 trennt durchzuführen.
Nachlragshaushalt
§ 78
Willigt der Vorstand in überplanmäßige oder
Verordnungsermächtigung
außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht
ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsfüh- Grundsätze über die Aufstellung des Haushalts-
rung entsprechende Anwendung. plans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und
die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung
§ 75
und die Rechnungslegung zu regeln. Die Regelung
ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die
Verpflichtungsermächtigungen Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie
(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und
Leistung von Ausgaben ·in künftigen Haushaltsjah- der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichti-
ren verpflichlen können (Verpflkhtungsermächti- gen.
gungen), sind nur zuldssig, wenn der Haushaltsplan § 79
dazu ernüichligt. Ausnahmen bedürfen der Einwilli-
gung des Vorstands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Geschäftsübersichten und Statistiken
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (1) Die Versicherungsträger haben Ubersichten
über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem
eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzun-
Geschäftsbereich zu erstellen und dem Bundesmini-
gen des Absalzes 1 vorliegen.
ster für Arbeit und Sozialordnung, landesunmittel-
bare Versicherungsträger auch den für die Sozial-
§ 76 versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbe-
Erhebung der Einnahmen hörden der Länder oder den von diesen bestimmten
Stellen vorzulegen. Die Unterlagen für den Bundes-
(1) Einncll111H~n sind rechtzeitig und vollständig zu minister für Arbeit und Sozialordnung sind dem im
erheben. jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Gel-
(2) Der Versicherungstrüger darf Ansprüche nur tungsbereich dieses Gesetzbuchs zuständigen Ver-
band zuzuleiten, von diesem auf maschinell ver-
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit wertbaren Datenträgern aufzubereiten und an den
erheblichen Härten für die Anspruchsgegner ver- Bundesminisiter für Arbeit und Sozialordnung wei-
bunden wäre und der Anspruch durch die Stun- terzuleiten. Der Verband hat die aufbereiteten
dung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll Unterlagen der landesunmittelbaren Versicherungs-
gegen angemessene Verzinsung und in der Regel träger den für die Sozialversicherung zuständigen
nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden; obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den
2. niederschla9en, wenn feststeht, daß die Einzie- von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzu-
hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die leiten; dies gilt entsprechend für Unterlagen der
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur bundesunmittelbaren Versicherungsträger, die Ver-
Höhe des Anspruchs stehen; sicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des haben. Soweit ein Versicherungsträger. einem Ver-
einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine band nicht angehört, kann er die Unterlagen dern
besondere H.ärte bedeuten würde, und wenn bei Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Beitragsansprüchen die versicherungsrechtlichen unmittelbar oder über einen in seinem Versiche-
Interessen der Versicherten gewahrt sind. Das rungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei
gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach
von geleisteten Beträgen und für die Freigabe Satz 3 vom Bundesminister für Arbeit und So"zial-
von Sicherheiten. ordnung zugeleitet. Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung kann zulassen, daß ihm abwei-
§ 77 chend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der
Rechnungsabschluß, Jahresrechnung Rentenversicherung der Angestellten und der
und Entlastung knappschaftlichen Rentenversicherung unmittelbar
(1) Die Versicherungsüäger schließen für jedes vorgelegt werden.
Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungs- (2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu
bücher ab und stellen auf der Grundlage der Rech- Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch
nungslegung eine Jahresrechnung auf. Uber die allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die
3862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 4. festverzinslichen Schuldverschreibungen zwi-
mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Der schenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bun-
Zus'limmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit desrepublik Deutschland Hoheitsrechte über-
sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur tragen hat;
an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten. 5. Namenspfandbriefen und Namenskommunal-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- obligationen von Ausstellern mit Sitz im Gel-
nung erstellt alljährlich eine Ubersicht über die tungsbereich dieses Gesetzbuchs;
gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des 6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,
abgeschlossenen Geschäftsjahres. Grundschuld oder Rentenschuld an einem
Grundstück, einem Wohnungseigentum oder
einem Erbbaurecht im Geltungsbereich dieses
Vierter Titel Gese tzbuchs besteht;
1
Vermögen 7. Darlehnsforderungen oder Forderungen aus
Einlagen gegen
§ 80 a) den Bund, ein Sondervermögen des Bundes,
ein Land oder eine andere öffentlich-recht-
Verwaltung der Mittel liche Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im
(1) Die Miittel des Versicherungsträgers sind so GeHungsbereich dieses Gesetzbuchs mit
anzulegen und zu verwalten, daß ein Verlust aus- Ausnahme von Kreditinstituten,
geschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag er- b) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
zielt wird und eine ausreichende Liquidität gewähr- dieses Gesetzbuchs, wenn der Bund, ein
leistet ist. Sondervermögen des Bundes, ein Land oder
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind ge- eine andere öffentlich-rechtliche Körper-
trennt von den Mitteln Dritter zu verwalten. schaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs die Gewähr-
leistung für Rückzahlung und Verzinsung
§ 81
des Darlehens übernommen hat,
Betriebsmittel c) Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der dieses Gesetzbuchs, wenn sichergestellt ist,
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche- daß die angelegten Mittel einem der in
rungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Be- Buchstabe a genannten Darlehnsnehmer
streitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Aus- oder einem Unternehmen unter den in Buch-
gleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen stabe b genannten Voraussetzungen als Dar-
(Betriebsmittel) bereitzuhalten; lehen gewährt oder im Rahmen sozialer
Aufgaben oder öffentlicher Kreditpro-
gramme verwendet werden;
§ 82
8. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen
Rücklage
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs,
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe deren Zweckbestimmung vorwiegend den Auf-
der besonderen Vorschriften für die einzelnen Ver- gaben des Versicherungsträgers dient;
sicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungs-
9. Darlehen für gemeinnützige Zwecke;
fähigkeit, insbesondere für den Fall, daß Einnahme-
und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der. Be- 10. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
triebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden kön- im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.
nen, eine Rücklage bereitzuhalten.
(2) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vor-
rang berücksichtigt werden.
§ 83
Anlegung der Rücklage § 84
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Beleihung von Grundstücken
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
nichts Abweichendes bestimmt ist, nur angelegt
werden in ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die
ersten zwei Driittel des Wertes des Grundstücks,
1. festverzinslichen, auf Deutsche Mark lautenden Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht über-
Schuldverschreibungen, die von Ausstellern mit steigt.
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
ausgegeben und an einer deutschen Börse amt- § 85
lich oder im geregelten Freiverkehr gehandelt Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
werden;
(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrich-
2. Schuldbuchforderungen gegen den Bund, ein tungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
Sondervermögen des Bundes oder ein Land; der Erwerb von Grundstücken und grundstücks-
3. Schatzwechseln, unverzinslichen Schatzanwei- gleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweite-
sungen und Kassenobligationen; rung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der
Nr. 151-Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3863
Genehmigung der Auf sichtsbchörde. Die Absicht, Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger ver-
Datenverarbeitungsanlagen und -systcme anzukau- pflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Ist die
fen oder anzumieten oder sich an solchen zu betei- Verpflichtung unanfechtbar geworden, kann sie mit
ligen, ist der Auf sic,htsbehörde vor Abschluß ver- den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts
bindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. durc'!igesetzt werden.
(2) Der Erwerb von Grundstücken und grund- (2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2
stücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die entsprechend.
Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedür- (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die
fen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen
Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zu-
werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen,
letzt festgestellten Haushaltsvolumens des Ver- kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die
sicherungsträgers, mindestens jedoch 20 000 DM
Verhandlungen leiten.
und höchstens 300 000 DM, nicht übersteigen.
§ 90
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2
verändert sich in demselben Verhältnis wie der Aufsichtsbehörden
Baukostenindex, den der Bundesminister für Arbeit (1) Die Aufsicht 'über die Versicherungsträger,
und Sozialordnung alljährlich bekanntgibt. deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet
eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare
§ 86 Versicherungsträger), führt das Bundesversiche-
Ausnahmegenehmigung rungsamt, auf den Gebieten der Unfallverhütung
und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen der Bun-
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen desminister für Arbeit und Sozialordnung.
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rück-
lage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,,
oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-
werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im biet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittel-
Interesse des Versicherungsträgers liegende andere bare Versicherungsträger), führen die für die Sozial-
Anlegung rechtfertigen. versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbe-
hörden der Länder oder die von ihnen bestimmten
Behörden.
Fünfter Titel
Aufsicht Vierter Abschnitt
§ 87 Versicherungsbehörden
Umfang der Aufsicht § 91
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staat- Arten
licher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung (1) Versicherungsbehörden sind die Versiche-
von Gesetz und sonstigem Recht das für die-Versi-
11
rungsämter und das Bundesversicherungsamt. Durch
cherungsträger maßgebend ist. Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden
(2) Auf den Gebieten der Unfallverhütung und errichtet werden.
der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen erstreckt sich (2) Die obersten Verwaltungsbehörden der Län-
die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweck- der können einzelne Aufgaben, die ihnen dieses
mäßigkeit der Maßnahmen. Gesetzbuch zuweist, auf Versicherungsbehörden
oder andere Behörden ihres Landes übertragen.
§ 88
Prüfung und Unterrichtung § 92
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Versicherungsämter
Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen. Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbe-
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichts- hörde. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
behörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Be-
Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu er- hörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist.
teilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Sie können diese Ermächtigung auf die obersten
Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. Die
gefordert werden. Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
§ 89 Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß ein gemeinsames Versicherungsamt für die Be-
Aufsieh tsmittel zirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer dieser Behörden errichtet wird. Durch Verein:
eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll barung der beteiligten Landesregierungen oder der
die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hin- von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsa-
wirken, daß der Versicherungsträger die Rechtsver- mes Versicherungsamt bei einer unteren Verwal-
letzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem tungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder
innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die errichtet werden.
3864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 93 Artikel II
Aufgaben der Versicherungsämter Ubergangs- und Schlußvorschriften
Die Versicherungsämter haben in allen Ange-
legenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu er- Erster Abschnitt
teilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder
sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzuneh- Änderung von Gesetzen
men. Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder
können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter §1
den Gemeindebehörden übertragen. Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
§ 94 geändert:
Bundesversicherungsamt
(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selb-
1. Es werden gestrichen
ständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in a) die Vorschriften des Ersten Buches mit Aus-
Berlin. nahme von § 28 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2,
§§ 115 bis 117, 122 bis 138 und 147;
(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm
b) § 321 Nr. 4 bis 7 und 10, § 342 Abs. 1, § 345
durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6, § 346
Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bun-
Abs. 1, §§ 361, 366, 367, 377, 378, 385
desminister für Arbeit und Sozialordnung. Es ist,
Abs. 1 Satz 1, § 393 Abs. 2, §§ 393 b, 397 a,
soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt,
414 c, 415 c, 493, 509 Abs. 2 und 3, §§ 510,
nur an allgemeine Weisungen des Bundesministers
545 Abs. 2, §§ 670, 671 Nr. 3, 4 und 11, §§ 673,
für Arbeit und Sozialordnung gebunden.
705 bis 707, 751, 752, 753 Abs. 1 und 2,
§§ 754, 756, 800, 864, 887, 1227 Abs. 2, § 1228
Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 bis 4, §§ 1330,
Fünfter Abschnitt 1331, 1338 Satz 2 Nr. 6 bis 10 und 12, §§ 1342,
Bußgeldvorschriften 1343, 1350, 1353 bis 1355, 1358, 1381, 1397
Abs. 4, § 1400 Abs. 1 Satz 2, § 1405 Abs. 2
Satz 1, §§ 1424, 1568, 1569, 1630 Abs. 1 und
§ 95
§ 1773;
Bußgeldvorschrift
c) in § 321 Nr. 3 die Worte „und Zahlungs-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 zeit";
Abs. 2 einen anderen in der Ubernahme oder Aus- d) in § 491 die Worte „die Aufstellung des
übung eines Ehrenamtes in der Sozialversiche:r;ung Voranschlags, die Aufsitellung und Abnahme
behindert oder· wegen der Ubernahme oder Aus- der Jahresrechnung, die Höhe der Ver-
übung benachteiligt. gütungen nach§ 21 Abs. 2 und 3";
(2) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer Geld- e) in § 1227 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „und Heim-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet arbeiter, soweit sie nicht nach Nummer 1
werden. versicherungspflichtig sind";
§ 96 f) in § 1383 Abs. 2 der Klammerzusatz „Bar-
und Anlagevermögen ohne Verwaltungsver-
Allgemeines über Bußgeldvorschriften
mögen";
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 g) vor § 415 c werden die Worte „Abschnitt
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Sieben A Haushalt" gestrichen.
der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch
nichts Abweichendes bestimmt ist. In den Fällen
2. Es werden ersetzt
des § 95 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichts-
behörde des Versicherungsträgers. Wird gegen den a) in § 385 Abs. 1 Satz 2 das Wort „Sie" durch
Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Ein- die Worte „Die Befüäge";
spruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterver- b) in § 561 Abs. 3, § 568 Abs. 2 erster Halbsatz
sammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Ver- und § 580 Abs. 4 das Wort „Arbeitseinkom-
waltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über men (§ 571)" durch die Worte „Arbeitsent-
Ordnungswidrigkeiiten) wahr. gelt oder Arbeitseinkommen";
(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versiche- c) in § 568 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und
rungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. 4, § 571 Abs. 1 Satz 2 und § 578 das Wort
Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. „Arbeitseinkommen" durch die Worte
,,Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen";
(3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend
von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs- d) in § 571 Abs. 1 Satz 1 die Worte „das
widrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist Arbeitseinkommen" durch die Worte „der
auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Arbeitseinkommen";
Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3865
e) in § 746 Abs. 1 die Worte „binnen zwei Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85,
Wochen" durch die Worte „bis zum Fällig- für den Geschäftsführer § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36
keitstermin"; Abs. 2 Satz 1 und § 37 Abs. 2 des Vierten Bu-
f) in § 782 Abs. 2 Satz 1 die Worte „gilt min- ches Sozialgesetzbuch; für die Amtshilfe gelten
destens das Dreihundertfache des Ortslohns" die §§ 115 bis 117 entsprechend."
durch die Worte „gelten mindestens die in
§ 575 Abs. l genannten Beträge"; 8. § 450 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
g) in § 1383 Abs. 2, § 1383 a Abs. 2 und 3, ,, (1) Für die Bemessung der Beiträge und
§ 1383 b Abs. 2, § 1390 Abs. 2 Satz 1 und 2 Leistungen ist in der Satzung die Bezugsgröße
und § 1390 a Abs. 3 das Wort „Rücklage" (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu-
durch das Wort „Schw ankungsreserve". grunde zu legen; dabei dürfen die in § 575
Abs. 1 genannten Beträge nicht unterschritten
werden."
3. § 168 erhält folgende Fassung:
,,§ 168 9. § 475 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Versicherungsfrei ist, wer eine geringfügige ,, (2) Für Bezirke, in denen der Grundlohn für
Beschäftigung oder eine geringfügige selbstän- die Hausgewerbetreibenden durchschnittlich
dige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung niedriger ist als die Hälfte der Bezugsgröße
oder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäf- (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
1
tigung oder Tätigkeit kann das Statut diesen Betrag als Grundlohn
a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, festsetzen."
b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über 10. Dem§ 539 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Sozialversicherung Behinderter in ge-
,, (3) Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine
schützten Einrichtungen,
Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit
c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines voraussetzen, gelten sie für alle Personen, die
freiwilligen sozialen Jahres, die dort genannten Tätigkeiten im Geltungs-
d) im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2 a und 6 so- bereich dieses Gesetzes ausüben; § 4 des Vier-
wie des§ 166 Abs. 1 Nr. 4 und 5." ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a gilt auch für Perso-
4. § 222 erhält folgende Fassung: nen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes tätig werden, wenn sie innerhalb
,,§ 222
dieses Geltungsbereichs ihren Wohnsitz oder
In den Fällen der §§ 219 und 220 hat die gewöhnlichen Aufenthalt haben."
Krankenkasse des Versicherten der anderen
Kasse die Kosten zu erstatten. In den Fällen 11. § 575 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
des § 221 hat sie dem Arbeitgeber die Kosten
,,(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min-
in Höhe des Betrages zu erstatten, der bei Er-
destens
bringung der Leistungen im Inland aufzuwen-
den gewesen wäre. Der Bundesminister fQ.r 1. für Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, endet haben, sechzig vom Hundert,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht
Bundesrates für die Kostenerstattung Pauschal- vollendet haben, vierzig vom Hundert
sätze zu bestimmen." der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgeben-
den Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches So-
5. § 368 k Abs. 3 Satz 4 und 5 erhält folgende Fas- zialgesetzbuch)."
sung:
12. In § 747 Abs. 1 werden der Punkt durch ein
„Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
von Gesetz und sonstigem Recht; die §§ 88 und „und für diesen Fall die Fälligkeit des Beitrags
89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten regeln."
entsprechend. Für das HaushaHs- und Rech-
nungswesen gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, 13. § 768 wird wie folgt geändert:
§§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2,
a) In Absatz 1 werden der Punkt gestrichen
für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten und folgende Worte angefügt: ,,und um die
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
Vorschriften über die Selbstverwaltungs-
org.ane zu ergänzen";
6. § 393 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Unfall-
,, (1) Die Beiträge für die Versicherungspflich- versicherung" eingefügt die Worte: ,, und
tigen haben die Arbeitgeber einzuzahlen." die Ergänzung der Vorschriften über die
Selbstverwaltungsorgane";
7. § 414 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: c) in Absatz 4 Satz 1 werden der Punkt gestri-
„Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das chen und folgende Worte angefügt: ,, und die
Haushalts- und Rechnungswesen die §§ 67 bis 70 Ergänzung der Vorschriften über die Selbst-
Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 verwaltungsorgane".
3866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
14. § 1228 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: umfaßt. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift
„4. wer eine geringfügige Beschäftigung oder über die Abgrenzung des Verwaltungsvermö-
eine geringfügige selbständige Tätigkeit gens erläßt der Bundesminister für Arbeit und
ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätig- Sozialordnung."
keit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
oder Tätigkeiit §3
a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes
über die Sozialversicherung Behinderter Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
jn geschützten Einrichtungen, ändert:
c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung
1. Es werden gestrichen
eines freiwilligen sozialen Jahres,
a) § 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3, § 113 Satz 2
d) im Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 3 a."
und 3, §§ 138, 142 bis 148 Abs. 1, §§ 149 bis
152, 155 Nr. 4, 9 und 12, §§ 160, 161, 237
15. § 1383 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: und 238;
,, (1) Es ist eine Schwankungsreserve (Be- b) in § 7 Satz 2 die Worte „ist eine Körperschaft
triebsmittel und Rücklage) zu bilden, die das des öffentlichen Rechts und".
Bar- und Anlagevermögen ohne Verwaltungs-
vermögen umfaßt. Die allgemeine Verwaltungs- 2. § 30 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
vorschrift über die Abgrenzung des Verwal-
„4. wer eine geringfügige Beschäftigung oder
tungsvermögens erläßt der Bundesminister für
eine geringfügige selbständige Tätigkeit
Arbeit und Sozialordnung."
ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätig-
keit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
§2 oder Tätigkeit
a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie über die Sozialversicherung Behinderter
folgt geändert: in geschützten Einrichtungen,
c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung
1. Es werden gestrichen eines freiwilligen sozialen Jahres."
a) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4, § 119
Abs. 4, § 122 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 3 Satz 1
und§ 146; §4
b) in § 110 Abs. 2 der Klammerzusatz „Ba.r- Änderung des Gesetzes
und Anlagevermögen ohne Verwaltungsver- über eine Altershilfe für Landwirte
mögen".
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in
2. Es werden ersetzt der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert
in § 110 Abs. 2, § 110 a Abs. 2 und 3 und § 110 b durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und
Abs. 2 das Wort „Rücklage" durch das Wort Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I
,,Schwankungsreserve". S. 1421), wird wie folgt geändert:
3. § 4 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 1. § 12 Abs. 5 Satz 3 und § 16 Abs. 2 werden ge-
„5. wer eine geringfügige Beschäftigung oder strichen.
eine geringfügige selbständige Tätigkeit aus-
übt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit; 2. In § 18 Satz 2 werden die Worte „und des Haus-
dies gilt nicht für eine Beschäftigung oder haltsplans" gestriichen.
Tätigkeit
a) im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, 3. § 19 ,erhält folgende Fassung:
b) im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes ,,§ 19
über die Sozialversicherung Behinderter
GeschäHsführer und Stellvertreter des Ge-
in geschützten Einrichtungen,
schäftsführers der Alterskasse sind der Ge-
c) im Sinne des Gesetzes zur Förderung schäftsführer und der Stellvertreter des Ge-
eines freiwilligen sozialen Jahres, schäftsführers der landwirtschaftlichen Berufs-
d) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 a." genossenschaft, bei der sie errichtet ist."
4. § 110 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: 4. Dem § 22 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
,, (1) Es ist eine Schwankungsreserve (Betriebs- „Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das
mittel und Rücklage) zu bilden, die das Bar- und Haushalts- und Rechnungswesen die §§ 67 bis 70
Anlagevermögen ohne Verwaltungsvermögen Abs. 1 und 3, §§ 72 bis 7-7 Abs. 1, §§ 78 und 79
Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3867
Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 führers sind jeweils e,inheitliche Dienstbezüge
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entspre- nach den Grundsätzen des § 49 des Beamten-
chend." rechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Fest-
setzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
5. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung: behörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter
des Geschäftsführers eine von Satz 1 abweichen-
,, (2) Geschäftsführer und Stellvertreter des
de Regelung treffen."
Geschäftsführers des Gesamtverbandes sind der
Geschäftsführer und der Stellvertreter des Ge-
schäftsführers des Bundesverbandes der land- 5. Nach § 73 werden die Worte „V. Haushalt" so-
wirtschaftLichen Berufsgenossenschaften. Für den wie § 73 a gestrichen.
Geschäftsführer und für den Stellvertreter des
Geschäftsführers sind jeweils einheitliche Dienst- §6
bezüge nach den Grundsätzen des § 49 des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Festsetzung bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stell- Das Gesetz über die Errichtung der Bundesver-
vertreter des Geschäftsführers eine .von Satz 1 sicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August
abweichende Regelung treffen." 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zuletzt geändert
durch das Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird
§5
wie folgt g,eändert:
Änderung des Gesetzes § 1 Abs. 2, §§ 2, 4 und 6, § 8, Nr. 3, 4, 7, 8 und 10,
über die Krankenversicherung der Landwirte
§§ 12 bis 14 werden gestrichen.
Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
§7
S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz über
Regelungen auf dem Arzneimittelmarkt vom Änderung des Bundesversicherungsamtsgesetzes
24. August 1976 (Bundesgesctzbl. I S. 2483), wird
wie folgt geändert: Das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415) wird wie folgt ge-
1. Es werden gestrichen § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1 ändert:
und Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12, § 63 Abs. 2, § 68 Die §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 werden ge-
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 1 strichen.
Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 102 und 103 Abs. 3.
§8
2. § 52 erhält folgende Fassung: Änderung des Gesetzes
,,§ 52 über den Aufbau der Sozialversicherung
Geschäftsführer und Stellvertreter des Ge- Das Gesetz über den Aufbau der Sozialversiche-
schäftsführers der landwirtschaftlichen Kranken- rung vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 577),
kasse sind der Geschäftsführer und der Stellver- zuletzt geändert durch das Gesetz über die Kran-
treter des Geschäftsführers der landwirtschaft- kenversicherung der Landwirte vom 10. August
lichen Berufsgenossenschaf,t, bei der sie errichtet 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt ge-
ist." ändert:
Abschnitt I und Abschnitt lI Artikel 8 § 2 werden
3. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
gestrichen.
„Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89, für das
Haushalts- und Rechnungswesen die §§ 67 bis 70 §9
Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent- Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-
sprechend." ändert:
4. § 59 erhält folgende Fassung: 1. In § 65 Abs. 3, § 85 Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102
,,§ 59 Abs. 1 und 2, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Nr. 4
Buch-stabe b und§ 169 Nr. 6 werden
Geschäftsführer und Stellvertreter des Ge-
a) das Wort „geringfügige" durch das Wort
schäftsfüh:rers des Bundesverbandes der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen sind der ,,kurzzeitige",
Geschäftsführer und der Stellvertreter des Ge- b) das Wort 11 geringfügig" durch das Wort
schäftsführers des Gesamtverbandes der land- ,,kurzzeitig",
wirtschaftlichen Alterskassen. Für die Geschäfts- c) das Wort ,, geringfügigen" durch das Wort
führer und für den Stellvertreter des Geschäfts- ,,kurzzeitigen",
3868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
d) das Wort „geringfügiger" durch das Wort die Einbehaltung des Beitrages des Arbeit-
,,kurzzeitiger" nehmers durch den Arbeitgeber (§§ 394, 395),
ersetzt. die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer
Arbeitgeber eines Arbeitnehmers (§ 396),
2. Dem§ 168 wird folgender Absatz 5 angefügt: die Sonderregelung der Beitragszahlung bei
zahlungsunfähigen Arbeitgebern (§§ 398 bis
,,(5) Für die Be,itragspflicht der Seeleute, die
402),
auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gel- die Einforderung von Vorschüssen (§ 403),
ten § 2 Abs. 3 und § 13 des Vierten Buches den Anspruch der Ersatzkasse auf den Arbeit-
Sozialgesetzbuch entsprechend." geberbeitrag und seine Abführung (§ 520
Abs. 1 Sätze 1 und 2),
3. In § 73 Abs. 1 Salz 1, in § 101 Abs. 2 und in die Meldungen beim Ausscheiden eines
§ 168 Abs. 4 werden die Worte ,,(§ 2 Abs. 1 und Arbeitnehmers aus einer Ersatzkasse (§ 521),
4 des Heimarbeitsgesetzes)" jeweils durch die die Entrichtung von Beiträgen an die See-
Worte ,,(§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial- Krankenkasse (§ 490 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gesetzbuch)" ersetzt. erster Halbsatz)
entsprechend."
4. In § 169 Nr. 8 werden die Worte ,,(§ 2 Abs. 3
und 4 des Heimarbeitsgesetzes)" durch die Worte
8. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch)" ersetzt. ,, (1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu
erstatten. Für die Erstattung gelten die Vor-
5. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort schriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„leistet" die Worte „oder nach § 168 Abs. 1 (§ 26 Abs. 2, §§ 27 und 28) entsprechend."
Satz 2 beitragspflichtig ist" eingefügt.
9. § 186 Abs. 2 wird gestrichen.
6. Nach§ 173 wird folgender§ 173 a eingefügt:
,,§ 173 a § 10
Für die Bei lragspflicht der Arbeitnehmer und Änderung der Konkursordnung
Arbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch über Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
den persönlichen und rctumlichen Geltungs-
1. § 59 wird wie Jolgt geändert:
bereich (§ 3 Nr. 1),
die Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4 a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Semikolon
und 5), durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe e angefügt:
die Beschctftigung (§ 7),
„e) der Träger der Sozialversicherung und
den Beschäftigungsort (§§ 9 und 10) und
der Bundesanstalt für Arbeit auf Bei-
das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17) träge e,inschließlich Säumniszuschläge
entsprechend." und auf Umlagen;",
b) in Absatz 2 werden
7. § 179 erhält folgende Fassung: aa) hinter den Worten „des Arbeitsförde-
,,§ 179 rungsgesetzes" die Worte eingefügt:
,,oder in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e be-
Für die Zahlung und E,inziehung von Bei- zeichnete Ansprüche nach § 141 n Satz 3
trägen, die an die Einzugsstellen zu entrichten in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des
sind, gelten Arbeitsförderungsgesetzes",
1. die Vorschriften des Vierten Buches Sozial- bb) folgender Satz angefügt: ,,Das gleiche
gesetzbuch über gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e
das Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22), beze.ichne,ten Ansprüche auf BeHräge zur
die Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23 Bundesanstalt für Arbeit, die nach § 141 n
Abs. 1), Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
entrichtet werden."
die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24),
die Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25);
2. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter dem Buch-
2. die Vorschriften der Reichsversicherungsord- staben d folgender Buchstabe e angefügt:
nung über
„ e) der Träger der Sozialversicherung und der
die Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 27), Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge ein-
die Haftung des Entleihers als selbstschuld- schließlich Säumniszuschläge und auf Um-
nerischer Bürge (§ 393 Abs. 3). lagen,".
Nr. 151 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3869
§ 11 Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundes-
.Änderung des Strafgesetzbuchs gesetzbl. I S. 1173), wird wie folgt geändert:
a) In den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4 und
Das Strafges,etzbuch wird wie folgt geändert: B 5 werden in den Funk:tionszusätzen zu der
Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
1. § 107 b wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird versicherungsanstalt" nach dem Wort „als 11
angefügt: die Worte „stellvertretender Geschäftsführer
,,(2) Der Eintragung ,in die Wäh1erliste als oder" eingefügt.
Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahl- b) In den Besoldungsgruppen B 3, B 4, B 5 und
ausweises für Urwahlen in der Sozialversiche- B 6 werden fr1 den Funktionszusätzen zu der
rung." Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
desversicherungsanstalt" nach dem Wort
2. In § 108 d Satz 1 werden der Punkt gestrichen ,,als" die Worte „Geschäftsführer oder" ein-
und nach dem Wort „Gemeindeverbänden" fol- gefügt.
gende Worte angefügt: ,,sowie für Urwahlen in c) In der Besoldungsgruppe B 5 werden in dem
der Sozialversicherung." Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung
„Direktor bei der Bundesknappschaft" nach
dem Wort „als" die Worte „st,ellvertretender
§ 12 Geschäftsführer oder" e1ing,efügt.
.Änderung des Sozialgerichtsgesetzes d) In der Besoldungsgruppe B 6 werden in dem
Funkitionszusatz zu der Amtsbezeichnung
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: ,,Erster Direkitor der Bundesknappschaft"
nach dem Wort „als" die Worte „ Geschäfts-
1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wüd der Punkt durch ein führer oder" eingefügt.
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
füg,t: e) In der Besoldungsgruppe B 7 werden in dem
Funktiionszusatz zu der Amtsbezeichnung
„6. wenn die Aufhebung einer Entscheidung der „Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt
Aufsichtsbehörde begehrt wird, durch die für Angestellte" nach dem Wort „als" die
der Versicherungsträger verpflichtet worden Worte „stellvertretender Geschäftsführer oder"
ist, eine Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 eingefügt.
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- f) In der Besoldungsgruppe B 8 werden in dem
buch)." Funktionszusatz zu der Amtsbezeichnung
„Präsident der Bundesversicherungsanstalt für
2. § 97 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Angestellte" nach dem Wort „als" die Worte
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 kann ,,Geschäftsführer oder" e1ingefügt.
das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übri-
gen Beteiligten die Vollziehung der angefochte-
nen Entscheidung anordnen oder eine angeord- Zweiter Abschnitt
nete Vollziehung aussetzen. 11
Uber lei tungsvorschriften
§ 13 § 14
.Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen Säumniszuschläge und Verzinsung
Artikel r §§ 24 und 27 Abs. 1 gilt nur für die nach
1. Das Zwe1ite Gesetz zur Vereinheitlichung und dem Inkrafttreten dieses Gesetz,es fälliig· werdenden
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Beitrags- und Erstattungsansprüche; im übrigen gel-
Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I ten insowe,it die bisherigen Regelungen weiter.
S. 1173), geändert durch das Fünfte Gesetz über
die Erhöhung von Dienst- und V,ersorgungs-
§ 15
bezügen in Bund und Ländern vom 18. August
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2197), wird w,ie folgt Verjährung
geändert: Artikel I §§ 25 und 27 Abs. 2 und 3 gilt auch für
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig
In Artikel VIII § 1 Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt
gewordenen, noch nicht verjährten Beitrags- und
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
ErstaUungsansprüche.
satz angefügt:
§ 16
,,entsprechendes gilt für den gemeinsamen Ge-
schäftsführer und seinen Stellvertreter. 11 Geschäftsführung
Soweit Versicherungsträger entgegen Artikel I
2. Anlage 1 - Besoldungsordnung B - des Bun- § 36 eine Geschäftsführung haben, bleibt sie be-
deshesoldungsgesetz,es in der Fassung des Arti- stehen, bis durch eine Beendigung des Dienstver-
kels I des Zweiten Gesetzes zur Verninheitli- hältnisses von Mitgliedern der Geschäftsführung
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in der Regelung des Artikels I § 36 entsprochen ist.
3870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 17 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Haushalts- und Rechnungswesen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel I §§ 67 bis 79 gilt erstmals für das nach
dem Inkrafttreten dieses GPsetzes beginnende Haus-
§ 21
haltsjahr.
§ 18 Inkrafttreten
Anlegung der Rücklage (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sieben-
ten auf se,ine ~erkündung folgenden Kalender-
Das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
monats in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegen-
dene Rücklagevermögen ist nach Artikel I §§ 80, 83
stehenden oder gle,ichlautenden Vorschriften auß,er
bis 86 anzulegen, sobald und soweit dies ohne
Kraft, insbesondere
Störung der wdritschaftlichen Entwicklung sowie des
Geld- und Kapitalmarkts möglich ist. 1. das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das
§ 19
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
Bestimmungen und Bezeichnungen 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), mit Aus-
in anderen Vorschriften nahme von§ 15 Abs. 6 und 7, § 33 und§ 35 Abs. 1,
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun- 2. die Fünfte Verordnung zum Aufbau der Sozial-
gen verwiesen wird oder Bez,eichnungen verwendet versicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-
werden, die durch dieses Gesetz geändert oder auf- ges.etzbl. I S. 1274), zuletzt geändert durch
gehoben werden, treten an ihre SteUe die entspre- das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom
chenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241),
Gesetzes. 3. die Zw,eiite Lohnabzugs-Verordnung vom
24. Apr,il 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252),
Dritter Abschnitt
4. der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der
Schlußvorschriften Finanzen und des Reichsarbeitsministers betref-
f end weitere Vereinfachung des Lohnabzugs vom
§ 20 10. September 1944 (Reichsarbeitsblatt II S. 281).
Berlin-Klausel (2) Abweichend von Absatz 1 treten außer Kraft
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 102 Abs. 2 und 3 sowie § 103 Abs. 3 des Gesetzes
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar über die Krankenversicherung der Landwirte mit
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ablauf der sechsten Wahlperiode.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 151 ---Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3871
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts
(Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz - KVWG)
Vom 28. Dezember 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Die Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeit-
rates das folgende Gesetz beschlossen: geber können auf Beschluß ihrer Vertreterver-
sammlungen zu einer gemeinsamen Betriebs-
krankenkasse vereinigt werden, wenn die Be-
Artikel 1 triebe organisatorisch und wirtschaftlich eine
Anderung von Gesetzen Einheit bilden."
§ 1 5. § 276 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Änderung der Reichsversicherungsordnung ,. (1) Mehrere Innungskrankenkassen in einem
Land können auf Beschluß ihrer Vertreter-
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt versammlungen vereinigt werden."
geändert und ergänzt:
6. In § 298 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort
,,Arbeitgebers" die Worte „oder mehrerer Ar-
1. In § 200 a Satz 1 werden nach den Worten „ver-
sichert waren" die Worte „oder in einem Ar- beitgeber" eingefügt.
beitsverhältnis standen" eingefügt.
7. Die Uberschrift vor § 368 erhält folgende Fas-
sung:
2. In § 250 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kran-
,, (1 a) Wird eine Innung, die allein oder ge- kenhäusern, Apotheken, Hebammen und
meinsam mit anderen Innungen eine Innungs- Einrichtungen für Haushaltshilfe".
krankenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit
einer anderen Innung vereinigt, für die keine
8. § 368 wird wie folgt geändert:
Innungskrankenkasse errichtet ist, so gehören
die in den Betrieben der anderen Innung ver- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sicherungspflichtig Beschäftigten der Innungs- aa) In Satz 2 werden die Worte „368 q"
krankenkasse an, wenn der Gesellenausschuß durch die Worte „368 s" ersetzt;
der vereinigten Innung zustimmt und der Be-
stand oder die Leistungsfähigkeit der durch die bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
Aufnahme der Mitglieder in die Innungskran- „Die Regelung erstreckt sich auf
kenkasse betroffenen Ortskrankenkassen nicht die Teilnahme an der kassenärztlichen
gefährdet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Versorgung (§§ 368 a bis 368 c),
eine Trägerinnung ihren Zuständigkeitsbereich die Grundsätze für die kassenärztliche
örtlich oder sachlich erweitert. Absatz 5, § 251 Tätigkeit (§§ 368 d bis 368 f),
Abs. 2 und § 253 Abs. 1 gelten entsprechend."
das Vertragswesen und das Schlich-
tungswesen (§§ 368 g bis 368 i),
3. § 265 erhält folgende Fassung:
die Bildung von Kassenärztlichen Ver-
,.§ 265 einigungen (§§ 368 k bis 368 m),
Mehrere allgemeine Ortskrankenkassen inner- die Aufgaben der Kassenärztlichen Ver-
halb eines Landes können auf Beschluß ihrer einigungen (§ 368 n),
Vertreterversammlungen und mit Zustimmung die Errichtung von Landes- und Bundes-
der für die Sozialversicherung zuständigen ober- ausschüssen der Arzte und Kranken-
sten Landesbehörde miteinander vereinigt wer- kassen und ihre Aufgaben (§§ 368 o bis
den." 368 r),
die besonderen vertraglichen Regelun-
4. § 270 erhält folgende Fassung: gen im Rahmen der Rehabilitation
(§ 368 s)."
,,§ 270
b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
Mehrere Betriebskrankenkassen für Betriebe
desselben Arbeitgebers können auf Beschluß 11 (3) Ziel der Sicherstellung der kassenärzt-
ihrer Vertreterversammlungen zu einer gemein- lichen Versorgung ist es, den Versicherten
samen Betriebskrankenkasse vereinigt werden. und ihren Familienangehörigen eine bedarf s-
3872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gerechle und gleic:Jimäßige ärztliche Versor- bb) in Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-
gung, die auch einen ausreichenden Not- und beit" die Worte „und Sozialordnung"
Bereitschaftsdienst umfaßt, in zumutbarer eingefügt.
Entferrnm~J unter Berucksichtigung des je-
weiligen Slandes der medizinischen Wissen- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaft und Technik sowie der Möglichkeiten aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
der Rationalisierung und Modernisierung zur
,, 1. die Aufstellung, Abstimmung, Fort-
Verfügung zu stellen.
entwicklung und Auswertung der
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen für die mittel- und l,angfristige
haben im Einvernehmen mit den Landesver- Sicherstellung der kassenärztlichen
bändc~n der Krankenkassen, im Benehmen Versorgung erforderlichen Bedarfs-
mit den zuständigen Landesbehörden und
pläne sowie die hierbei notwendige
nach Maßgabe der von den Bundesausschüs-
Zusammenarbeit mit anderen Stel-
sen erlassenen Richtlinien (§ 368 p Abs. 7) len, deren Unterrichtung und die Be-
auf Landesebene einen Bedarfsplan zum
ratung in den Landesausschüssen
Zwecke der Sicherstellung der kassenärzt- der Ärzte und Krankenkassen,";
lichen Versorgung aufzustellen und jeweils
der Entwicklung anzupassen. Die Ziele und bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
Erfordernisse der Raumordnung und Landes- 11 9. die Ausschreibung von Kassenarzt-
planung sind zu beachten. Der Bedarfsplan sitzen,";
ist in. geeigneter Weise zu veröffentlichen.
cc) Nummer 11 wird gestrichen;
(5) Kommt das Einvernehmen zwischen
den Kassenärztlichen Vereinigungen und den dd) die bisherige Nummer 12 wird Num-
Landesverbänden der Krankenkassen nicht mer 11;
zustande, kann einer der Beteiligten den
Landesausschuß der Arzte und Krankenkas- ee) die bisherige Nummer 13 wird Num-
sen (§ 368 o) anrufen." mer 12 und erhält folgende Fassung:
„12. die Voraussetzungen, unter denen
9. § 368 a wird wie folgt geändert: Ärzte oder ärztlich geleitete Ein-
richtungen in besonderen Fällen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch die Kassenärztlichen Ver-
"(1) An der kassenärztlichen Versorgung einigungen zur Teilnahme an der
nehmen zugelassene und beteiligte Ärzte kassenärztlichen Versorgung er-
sowie ermächtigte Ärzte und ärztlich gelei- mächtigt werden können,";
tete Einrichtungen teil."
ff) es werden folgende Nummern 13 und 14
b) In Absatz 2 werden die Worte „einen oder angefügt:
mehrere Orte oder für Ortsteile" durch die 13. die Voraussetzungen, unter denen
11
Worte „den Ort der Niederlassung als Arzt" nach den Grundsätzen der Aus-
ersetzt. übung eines freien Beruf es die Kas-
c) In Absatz 3 Satz l werden die Worte „für senärzte Assistenten und Vertreter
einen ausgeschriebenen Kassenarztsitz" ge- in der kassenärztlichen Versorgung
strichen. beschäftigen dürfen oder die kas-
senärztliche Tätigkeit gemeinsam
d) In Absatz 5 wird nach dem Wort „ist" ein
ausüben können,
Punkt g(~setzt und der folgende Satzteil ge-
strichen. 14. die Teilnahme an der kassenärzt-
lichen Versorgung durch Ärzte,
e) In Absalz 7 werden die Worte „des ihm zu-
denen von der zuständigen deut-
gewiesenen" durch das Wort „seines" er-
schen Behörde eine Erlaubnis zur
setzt.
vorübergehenden Ausübung des
f) In Abs-atz 8 Satz 1 werden nach den Worten ärztlichen Berufs erteillt worden ist,
„an der kassenärztlichen Versorgung" die sowie durch Ärzte, die zur vorüber-
Worte „unmittelbar oder" eingefügt. gehenden Erbringung von Dienst-
leistungen nach Artikel 60 des
10. § 368 c wird wie folgt geändert: EWG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses· Gesetzes tätig werden."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zu- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
lassung" ein Komma und die Worte „die 11 (3) Die Zulassungsordnungen bestimmen,
sonstige Teilnahme an der kassenärzt- unter welchen Voraussetzungen, in welchem
lichen Versorgung sowie die zu ihrer Umfang und für welche Dauer zur Sicher-
Sicherstellung erforderliche Bedarfspla- stellung einer bedarfsgerechten ärztlichen
nung und Beschränkung von Zulassun- Versorgung in solchen Gebieten eines Zu-
gen" eingefügt; lassungsbezirks, in denen eine kassenärzt-
Nr. 151 ---Tag <ler Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3873
liehe Unterversorgung eingetreten ist oder bb) in Satz 2 werden die Worte „und seinen
unmittelbar droht, Beschränkungen der Zu- Stellvertreter" durch die Worte „und
lassungen in hiervon nicht betroffenen Ge- die zwei weiteren unparteiischen Mit-
bieten von Zulassungsbezirken nach vor- glieder sowie die Stellvertreter" ersetzt;
heriger Ausschöpfung anderer geeigneter
Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hier- cc) Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
bei die Zulassungsausschüsse an die An- „Soweit eine Einigung nicht zustande
ordnungen der Landesausschüsse gebunden kommt, stellen beide Organisationen
sind und Härtefälle zu berücksichtigen ha- eine gemeinsame Liste auf, die minde-
ben." stens die Namen für zwei Vorsitzende
oder je zwei weitere unparteiische Mit-
11. § 368 d wird wie folgt gelindert: glieder und ihre Stellvertreter enthal-
ten muß. Kommt es nicht zu einer Eini-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung über den Vorsitzenden, die unpar-
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: teiischen Mitglieder oder die Stellver-
"Es besteht vorbehaltlich der Vorschrif- treter aus der gemeinsam erstellten
ten der Absätze 2 und 3 freie Wahl un- Liste, so entscheidet das Los, wer das
ter den an der kassenärztlichen Ver- Amt des Vorsitzenden oder der weiteren
sorgung teilnehmenden Ärzten, den unparteiischen Mitglieder auszuüben
Zahnkliniken der Krankenkassen sowie hat."
unter den in § 368 n Abs. 7 genannten
Einrichtungen"; b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
bb) in Satz 2 werden die Worte Nichtzu- „Verwaltungsdienst" die Worte „und zwei
11
gelassene Arzte" durch die Worte weiteren unparteiischen Mitgliedern" ein-
„Ärzte, die nicht an der kassenärztlichen gefügt.
Versorgung teilnehmen," ersetzt;
cc) in Satz 3 werden die Worte „Universi- 14. § 368 m wird wie folgt geändert:
täts-Polikliniken und" durch die Worte a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl „ 1 000"
,,poliklinischen Einrichtungen der Hoch- durch die Zahl "5 000" ersetzt.
schulen und" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Kassenärzte
oder beteiligten Krankenhausärzte" durch 11 (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen
die Worte "an der kassenärztlichen Versor- Vereinigungen müssen ferner Bestimmungen
gung teilnehmenden Arzte" ersetzt. enthalten über die Fortbildung der Ärzte
-auf dem Gebiet der kassenärztlichen Tätig-
c) In Absalz 3 werden die Worte Kassenarzt 11 keit. Die Satzung hat auch das Nähere über
und den beteiligten Krankenhausarzt" durch die Art und Weise der Fortbildung sowie
die Worte „an der kassenärztlichen Ver- die Teilnahmepflicht zu bestimmen."
sorgung teilnehmenden Arzt" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
d) In Absatz 4 werden die Worte „Kassenarzt sätze 6 und 7.
und den beteiligten Arzt" durch die Worte
.. an der kassenärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Arzt" ersetzt. 15. § 368 n wird wie folgt geändert:
e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach
§ 182 und nach § 13 des Gesetzes über die
"(5) Absätze 1 bis 4 ge1ten für ärztlich Krankenversicherung der Landwirte" ge-
geleitete Einrichtungen, die an der kassen- strichen und nach den Worten „ ärztliche
ärztlichen Versorgung teilnehmen, entspre- Versorgung" die Worte „in dem in § 368
chend." Abs. 2 bezeichneten Umfang" eingefügt.
b) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 des Absat-
12. In § 368 e Satz 2 werden die Worte „Kassenarzt
zes 1 werden Absatz 2.
und der beteiligte Arzt dürfen" durch die Worte
,.an der kassenärztlichen Versorgung teilneh- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
mende Arzt darf" ersetzt. wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „schlie-
13. § 368 i wird wie folgt geändert: ßen" die Worte „im Einvernehmen mit
den Landesverbänden der Krankenkas-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sen" eingefügt, das Wort „Universitäten"
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- durch das Wort „Hochschulen" und das
waltungsdienst" die Worte „und zwei Wort „Polikliniken" durch die Worte
weiteren unparteiischen Mitgliedern" ,,poliklinischen Einrichtungen der Hoch-
eingefügt; schulen" ersetzt;
3874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bb) in Satz 4 wird das Wort „Universitäts- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Polikliniken" durch die Worte „poli- ,, (7) Die Bundesausschüsse beschließen die
klinischen Einrichtungen der Hoch- für die Bedarfsplanung in der kassenärzt-
schulen" ersetzt. lichen Versorgung erforderlichen Richtlinien,
die insbesondere einheitliche und vergleich-
d) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden bare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren
Absätze 4, 5 und 6. Der bisherige Absatz 6 bei der Ermittlung und Feststellung des
wird Absatz 7; ihm wird folgender Satz 2 Standes und des Bedarfs an ärztlicher Ver-
angefügt: sorgung gewährleisten und nach denen die
„Satz 1 gilt entsprechend für Verträge mit Landesausschüsse den Eintritt einer ärzt-
psychiatrischen Krankenhäusern und Kran- lichen Unterversorgung oder unmittelbar
kenhäusern mit selbständigen, unter fach- drohenden Unterversorgung zu beurteilen
ärztlicher Leitung stehenden psychiatrischen haben. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
Abteilungen über die ambulante Erbringung
ärztlicher Maßnahmen der psychiatrischen 18. Nach § 368 q wird folgender § 368 r eingefügt:
einschließlich der psychotherapeutischen
Versorgung, wenn diese über die hierfür not- .,§ 368 r
wendigen Personen und Einrichtungen ver- (1) Die Landesausschüsse beraten die Be-
fügen; bei Verträgen mit Krankenhäusern mit darfspläne nach § 368 Abs. 4 und entscheiden
selbständigen psychiatrischen Abteilungen im Falle des § 368 Abs. 5.
bedarf es außerdem der Feststellung des Lan- (2) Den Landesausschüssen obliegt auch die
desausschusses der Arzte und Krankenkas- als Vora"ussetzung für Zulassungsbeschränkun-
sen, daß der Vertragsabschluß zur Sicher- gen notwendige Feststellung, daß in bestimmten
stellung dieser ambulanten Versorgung Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche
erforderlich ist." Unterversorgung eingetreten ist oder unmittel-
bar droht. Hierbei ist den für die Sicherstellung
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
der kassenärztlichen Versorgung in den be-
,, (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen troffenen Gebieten zuständigen Kassenärzt-
haben mit Unterstützung der Kassenärzt- lichen Vereinigungen eine angemessene Frist
lichen Bundesvereinigungen entsprechend zur Beseitigung oder Abwendung der Unter-
den Bedarfsplänen alle geeigneten finan- versorgung einzuräumen.
ziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergrei- (3) Konnte durch Maßnahmen einer Kassen-
fen, um die Sicherstellung der kassenärzt- ärztlichen Vereinigung oder durch andere ge-
lichen Versorgung zu gewährleisten, zu eignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht
verbessern oder zu fördern. Zum Betreiben gewährleistet werden und dauert die Unter-
von Einrichtungen, die der unmittelbaren versorgung auch nach Ablauf der Frist an,
medizinischen Versorgung der Versicherten haben die Landesausschüsse mit verbindlicher
dienen, oder zur Beteiligung an solchen Ein- Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach
richtungen bedürfen die Kassenärztlichen deren Anhörung Beschränkungen der Zulas-
Vereinigungen des Benehmens mit den Lan- sungen nach den Vorschriften der Zulassungs-
11
desverbänden der Krankenkassen. 11
ordnungen anzuordnen.
16. § 368 o wird wie folgt geändert: 19. Der bisherige § 368 r wird § 368 s.
a) In Absatz 5 wird das Semikolon durch einen
20. § 405 wird wie folgt geändert:
Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestrichen
und folgender Satz 2 angefügt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie hat insbesondere Vorschriften über die ., (2) Angestellte (§§ 2 und 3 des Ange-
Geschäftsführung, das Verfahren, die Stell- stelltenversicherungsgesetzes), die nur we-
vertretung, die Schweigepflicht der Mit- gen Uberschreitens der J ahresarbeitsver-
glieder, die Bildung von Arbeitsausschüssen dienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2
und die Veröffentlichung der Richtlinien zu versicherungspflichtig oder die nach § 173 b
enthalten." oder nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes
zur .Änderung des Mutterschutzgesetzes
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte .,§ 368 p und der Reichsversicherungsordnung vom
11
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 durch die Worte 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912)
,,§ 368 p Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7" er- von der Versicherungspflicht befreit sind,
setzt. erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zu-
schuß zu ihrem Krankenversicherungsbei-
17. § 368 p wird wie folgt geändert: trag, wenn sie als landwirtschaftliche Unter-
nehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „368 r" über die Krankenversicherung der Landwirte
durch die Worte „368 s" ersetzt. versichert sind. Als Zuschuß ist der Betrag
Nr. 151 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3875
zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei § 2
Versicherungspflicht des Angestellten nach Änderung des Reichsknappschaitsgesetzes
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 zu zahlen wäre, höchstens
jedoch die Hälfte des Betrages, den der An- Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung
gestellte für seine Krankenversicherung auf- vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt
zuwenden hat." geändert durch das Neunzehnte Rentenanpassungs-
gesetz vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1373),
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die wird wie folgt geändert und ergänzt:
Worte „Absatz 1" werden durch die Worte
,,Absatz 1 und 2" ersetzt. § 204 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
21. Dem § 414 b Abs. 2 wird folgender Satz ange-
fügt: ,,(1) Für die Gewährung von Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten sowie von Maß-
„Die Satzungen der Landesverbände können nahmen nach den §§ 200 e und 200 f der Reichs-
eine Umlage der Mitgliedskassen vorsehen, um versicherungsordnung und für die Mitwirkung
die Kosten insbesondere für aufwendige Lei- an den Richtlinien der Bundesausschüsse der
stungsfälle ganz oder teilweise zu decken." Ärzte und Krankenkassen für die Bedarfsplanung
in der kassenärztlichen Versorgung gelten § 368 o
22. § 504 erhält folgende Fassung: Abs. 7, § 368 p Abs. 5, 6 und 7 und § 369 der
Reichsversicherungsordnung."
,,§ 504
b) In Absatz 2 werden die Worte „368 r" durch die
Der Beitritt Versicherungspflichtiger darf
Worte „368 s" ersetzt.
nicht von der Beteiligung an anderen Gesell-
schaften oder Vereinigungen abhängig gemacht
werden." § 3
Änderung des Gesetzes
23. § 507 Abs. 4 erhält folgende Fassung: über die Krankenversicherung der Landwirte
,, (4) Für Mitglieder der Ersatzkassen gelten
die §§ 180 bis 181 b, 182 a bis 189, 193, 194, Das Gesetz über die Krankenversicherung der
200 e bis 200 g, 205 und 208." Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1433), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruk-
turgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
24. § 507 b wird gestrichen. S. 3091), wird wie folgt geändert und ergänzt:
25. Vor § 525 c wird folgende Uberschrift eingefügt: 1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2
,,IV. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kranken- Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1
häusern, Apotheken, Hebammen und Ein- Nr. 4 oder 5" ersetzt.
richtungen für Haushaltshilfe".
2. Nach§ 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
26. § 525 c erhält folgende Fassung: ,,§ 4 a
,,§ 525 C Landwirtschaftliche Unternehmer werden auf
Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2
(1) Die Teilnahme als Vertragsarzt an der
Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie als Angestellte
ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Er-
(§§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungs-
satzkassen und ihrer Angehörigen ist zulässig,
gesetzes) beschäftigt, nur wegen Uberschreitens
sofern und solange der Arzt kassenärztliche
der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach
Tätigkeit (§ 368 a Abs. 1) ausübt. Satz 1 gilt für
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-
Zahnärzte entsprechend.
nung versicherungspflichtig und nach den Vor-
(2) Für die Gewährung von Maßnahmen zur schriften des Zweiten Buches der Reichsver-
Früherkennung von Krankheiten sowie von sicherungsordnung freiwillig versichert sind. Die
Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f, die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungs-
Bedarfsplanung und die Maßnahmen bei ärzt- pflicht an, wenn der Antrag binnen eines Mo-
licher Unterversorgung gelten § 368 o Abs. 7, nats danach gestellt wird. Wird der Antrag
§ 368 p Abs. 5, 6 und 7 und § 369. Für die beson- später gestellt, tritt die Befreiung mit dem
deren vertraglichen Regelungen im Rahmen der Ersten des Monats ein, der auf die Antrag-
Rehabilitation gilt § 368 s entsprechend; die_ stellung folgt."
Richtlinien nach § 368 p Abs. 4 Satz 2 sind zu
beachten. 3. In § 28 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
(3) Ferner gelten §§ 369 b, 375, 376, 376 a sichert waren" die Worte „oder in einem Ar-
Abs. 2 und § 376 b." beitsverhältnis standen" angefügt.
38'76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Dern § 4 i folgPnder Absatz 2 angefügt: tragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte
,,(2) § 214 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungs- mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld
ordmmg für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeich- geltende Beitragssatz der Ortskrankenk,asse,
neten Versicherten entsprechend." in deren Bezirk die landwirtschaftliche Kran-
kenkasse ihren Sitz hat. Die einzelnen Sum-
5. Dem § 4G Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: men nach Satz 1 sind jeweils mit den Ver-
hältniszahlen nach Absatz 3 zu verviel-
,, Versidwrungspflichtige mitarbeitende Fami- fachen."
lienangehörige sind Mitglieder der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse, bei der der land- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Satz 2"
wirtschaftliche Unternehmer versichert ist oder durch die Worte „Satz 3" ersetzt.
bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz
versichert Wdre. 2. In § 159 Abs. 2 werden die Worte „oder, wo eine
solche nicht besteht, der Landkrankenkasse" ge-
6. In§ 49 Abs. l Salz 2 werden die Worte „3 und 4" strichen.
durch die VVorte ,,3 bis 4 a" ersetzt.
Artikel 2
7. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden der Strichpunkt Ubergangs- und Schlußvorschriften
durch ein Komma ersetzt und danach folgende
Worte eingefügt:
§ 1
,,es sei denn,
Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenversiche-
1. die Witwe oder der Witwer eines Beziehers rungsgesetzes), die nur wegen Uberschreitens der
von Altersgeld oder vorzeitigem Altersgeld Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1
beantragt Altersgeld oder vorzeitiges Alte:rs- Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung versiche-
geld und die Ehe wurde vor Vollendung des rungspfüichtig sind, aber nach § - 2 Abs. 1 Nr. 1 des
65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlos- Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
sen„ wirte versichert sind, können binnen drei Monaten
2. die Witwe oder der Witwer eines Beziehers nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Träger
von Landabgaberente beantragt Landabgabe- der Krankenversicherung beitreten, dem sie ange- .
rente oder hören würden oder könnten, ·wenn sie nach ·§ 165
Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung ver-
3. ohne die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
sichert wären.
bestände Anspruch auf Familienkranken-
pflege.'' § 2
8. § 65 Abs. 2 Salz 3 wird gestrichen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über die Schiedsämter für
9. Dem § 94 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versor-
gung (Schiedsamtsordnung) vom 28. Mai 1957 (Bun-
„Der entfällt, solange Anspruch auf desgesetzbl. I S. 570) gilt für die Schiedsämter die
den Zuschuß nach § 381 Abs. 4 oder .nach § 405 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
der Reichsversicherungsordnung besteht." Regelung fort.
10. Dem § 95 wird folgender Satz angefügt: § 3
„Der Anspruch nach Satz 1 entfällt,' solange Bei Verstößen gegen kassenärztliche Pflichten, die
Anspruch auf den Zuschuß des Arbeitgebers vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen
zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 worden sind, ist für die Höhe der Geldbußen § 368 m
der Re.ichsversicherungsordnung besteht." Abs. 4 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 4
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 4
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Richtlinien nach § 368 p Abs. 7 der Reichsver-
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch sicherungsordnung sind erstmalig binnen sechs Mo-
das Neunzehnte Rentenanpassungsgesetz vom 3. Juni naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1373). wird wie folgt ge- beschließen. Bedarfspläne nach § 368 Abs. 4 der
ändert und ergänzt: Reichsversicherungsordnung sind erstmalig binnen
sechs Monaten nach Veröffentlichung der in Satz 1
1. § 157 wird wie folgt geändert: genannten Richtlinien aufzustellen.
a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen und durch
folgende Sätze ersetzt: § 5
„Bei Versicherten der landwirtschaftlichen In der Sechsten Verordnung zum Aufbau der
Krankenkassen tritt an die Stelle des Bei- Sozialversicherung (Innungskrankenkassen) vom
Nr. 151 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3877
13. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 491), zuletzt ge- § 8
ändert durch das Selbstverwaltungsgesetz vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
22. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 124), wird Ar- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tikel 3 gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 6
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten die- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind
oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an
§ 9
der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen
beworben haben, ist § 525 c Abs. 1 der Reichsver- (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine
sicherungsordnung nicht anzuwenden. Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in
Kraft.
(2) Artikel 1 § 1 Nr. 1 und Artikel 1 § 3 Nr. 3
§ 7
treten mit Wirkung vom 13. November 1974 in
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Kraft. Die Rechtsänderungen gelten auch für die
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über Zeit vor dem 13. November 1974, wenn der An-
die Krankenversicherung der Landwirte in der spruch auf die Leistungen vor diesem Zeitpunkt
neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstim- geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des
migkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge damals geltenden Rechts bereits eine nicht mehr
zu beseitigen. anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
3878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Vorschriften ftlr die Agrarwirtschaft
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3013/76 der Kommission zur Fest-
setzung d,er auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14. 12. 76 L 344/11
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3014/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 14. 12. 76 L 344/13
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3015/76 der Kommission über die Wie-
derholung einer Ausschreibung zur Lieferung von auf dem
Markt der Gemeinschaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver
mit zugesetzten Vitaminen an die Arabische Republik Ägypten
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 14. 12. 76 L 344/15
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3016/76 der Kommission zur Wieder-
holung einer Ausschreibung einer Lieferung von auf dem
Markt der Gemeinschaft gekauftem Mager m 11 c h p u 1 v e r
mit zugesetzten Vitaminen an den Catholic Relief Service und
an UNICEF im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 14. 12. 76 L 344/19
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3056/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15. 12. 76 L 345/1
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3057/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 15. 12. 76 L 345/3
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3058/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 12. 76 L 345/5
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3059/76 der Kommission zur dritten
Änderung der Vßrordnung 1019/70 über Durchführungsbestim-
mungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und
die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor W e i n 15. 12. 76 L 345/ 11
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3060/76 der Kommission über die Ge-
währung von Beihilfen für die langfristige private Lagerhal-
tung von bestimmten T a f e l w e i n e n 15. 12. 76 L 345/13
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3061/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Manda-
rinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen,
Wilkings und anderen ähnlichen Kreuzungen von Z i t r u s -
f r ü c h t e n, mit Ursprung in Algerien 15. 12. 76 L 345/15
14. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3062/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 15. 12. 76 L 345/16
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3063/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16. 12. 76 L 346/1
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3064/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 12. 76 L 346/3
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3065/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 16. 12. 76 L 346/5
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3066/76 -der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 16. 12. 76 L 346/7
Nr. 151 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3879
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15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3067/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß zu c k er und Roh zucke r 16. 12. 76 L 346/9
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3068/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1187/76 über die Mitteilungen der
Mitgliedstaaten an die Kommission betreffend die Daten im
Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Ankauf von
Magermilchpulver 16. 12. 76 L 346/11
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3069/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 677/76 mit einigen Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Verpflichtung zum Ankauf von
Magermilchpulver 16. 12. 76 L 346/13
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3070/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsabgaben bei W e in 16. 12. 76 L 346/15
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3071/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor 16. 12. 76 L 346/18
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3072/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC~) Nr. 572/76 hinsichtlich der Voraus-
setzungen für die Gewährung der für einige Erzeugnisse des
Sektors S c h w e i n e f 1 e i s c h geltenden Währungsaus-
gleichsbeträge 16. 12. 76 L 346/21
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3073/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 16. 12. 76 L 346/22
15. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3074/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 16. 12. 76 L 346/24
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3078/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 12. 76 L 347/.17
16. 12. 76 Verordnung (EWG) ·Nr. 3079/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 12. 76 L 347/19
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3080/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von RJindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes R i n d f 1 e i s c h 17. 12. 76 L 347/21
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3081/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 17. 12. 76 L 347/24
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3082/76 der Kommission über den
Absatz von O l i v e n t r e s t e r ö 1 aus Beständen der italie-
nischen Interventionsstelle 17. 12. 76 L 347/26
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3084/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s - und
Bruchreis 17. 12. 76 L 347/31
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3085/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 17. 12. 76 L 347/33
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3089/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei det Einfuhr 18. 12. 76 L 348/13
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3090/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.. 12. 76 L 348/15
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3091/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mungen betreffend die Intervention bei O 1 s a a t e n 18. 12. 76 L 348/17
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3092/76 der Kommission zur Anwen-
dung von Währungsausgleichsbeträgen auf einige R i n d -
fleischerzeugnisse 18. 12. 76 L 348/18
3880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
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Datum und Bezc)ichnung der Rechtsvorschrift
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17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3093/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommissiion über ge-
meinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Aus-
fuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftlich.e Erzeugnisse 18. 12. 76 L 348/19
17. 12. 76 Verordnung (EWG )Nr. 3094/76 der Kommission mit ergänzen-
den Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichs-
beträge im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten
Königreich 18. 12. 76 L 348/21
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3095/76 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Rind f 1 e i s c h aus Beständen der
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen 18. 12. 76 L 348/22
17. 12. 76 Verordnung (EW(_;) Nr. 3096/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2107/74 über Schutzmaß-
nahmen bei der Einfuhr von P i 1 z k o n s e r v e n 18. 12. 76 L 348/26
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3097/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen be,i der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Januar 1977 beginnenden
Zeitraum 18. 12. 76 L 348/27
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3098/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 18. 12. 76 L 348/31
17. 12. 76 V,erordnung (EWG) Nr. 3099/76 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 3066/76 zur Festsetzung der
Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für R e i s und B r u c h r e i s 18. 12. 76 L 348/34
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3100/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 18. 12. 76 L 348/35
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3101/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sam en 18. 12. 76 L 348/37
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3102/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 18. 12. 76 L 348/39
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 des Rates über die Beihilfe
für H a r t w e i z e n 21. 12. 76 L 351/1
20. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3104/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2li. 12. 76 L 351/3
20. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3105/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 12. 76 L 351/5
20. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3106/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeug-
nisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 21. 12. 76 L 351/7
20. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3107/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
R indfleisch
1 21. 12. 76 L 351/20
17. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3109/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 über den Verkauf durch
regelmäßige Ausschreibung von entbeintem Rind f 1 e i s c h
aus Beständen der Interventionsstellen 21. 12. 76 L 351/23
21.12.76 Verordnung (EWG) Nr.3111/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 12. 76 L 352/1
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3112/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 12. 76 L 352/3
21. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3113/76 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen
F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e , der zur Berechnung des
finanziellen Ausgleichs im Jahr 1977 herangezogen wird 22. 12. 76 L 352/5
Nr. 151 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3881
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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Andere V orschriiten
13. 12. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 3019/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
betreffend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 20. 12. 76 L 349/1
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3020/76 des Rates über die Eröffnung
und Verwaltung gemeinschaftlicher Plafonds für Zollpräferen-
zen für beslimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 20. 12. 76 L 349/13
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3021/76 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern 20. 12. 76 L 349/23
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3022/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für
Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und
-gebielen 20. 12. 76 L 349/69
1,3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3023/76 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen in Form von Aussetzungen der Zollsätze für
Fertigwaren aus Jute mit Ursprung in Indien, Thailand und
Bangladesch und für Fertigwaren aus Kokosfasern mit Ur-
sprung in Indien und Sri Lanka 20. 12. 76 L 349/96
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3024/76 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für unverarbeiteten Tabak der Sorte „Virginia" mit
Ursprung in Entwicklungsländern 20. 12. 76 L 349/99
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3025/76 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für unverarbeiteten Tabak der Tarifstelle
24.01 A ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Entwicklungsländern 20. 12. 76 L 349/105
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3026/76 des Rates über die Einführung
eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeug-
nisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugun-
sten von Entwicklungsländern 20. 12. 76 L .349/111
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3027/76 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Zollkonting,ents für Kakao-
butter und eines Zollkontingents für löslichen Kaffee mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern 20. 12. 76 L 349/145
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3028/76 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ananas, haltbar gemacht, andere als in Scheiben,
halben Scheiben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 20. 12. 76 L 349/151
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3029/76 des Rat,es über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben, halben Schei-
ben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungsländern 20. 12. 76 L 349/158
13. 12. 76 Verordnung (Euratom) Nr. 3075/76 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der An-
lagen bediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet werden 17. 12. 76 L 347/1
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3076/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2632/76 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung e,ines Gemeinschaftszollkontingents für be-
stimmte handgearbeitete Waren 17. 12. 76 L 347/3
13. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3077/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2633/76 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für be-
stimmte Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch, auf Hand-
webstühlen hergestellt, der Tarifnummern ex 50.09, ex 50.10,
ex 55.07, ex 55.09 und ex 58.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 17. 12. 76 L 347/12
16. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3083/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Erdöl und 01 aus bituminösen
Mineralien, ausgenommen rohe Ole, usw., Leichtöle, zu ande-
r,er Verwendung, der Tarifstelle 27.10 A III, mit Ursprung
in Bahrain, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 12. 76 L 347/30
3882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
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Datum und Bezcich1rnng der Rechtsvorschrift
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13. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3086/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Vcrwc1ltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Portweine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zoll-
tc1rifs mit Ursprun~J in Portugal (1977) 18. 12. 76 L 348/1
13. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3087/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkont-ingenten
für Madeira-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Portugal (1977) 18. 12. 76 L 348/5
13. 12. 7G Verordnung (EWC) Nr. 3088/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwctltun!J von Gemeinschaftszollkontingenten
für Moscatel-de-Setubal-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des
CPmf'insamen Zolltarifs mit Ursprung in Portugal (1977) , 18. 12. 76 L 348/9
20. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 3108/76 der Kommission über die
Zahlung der Zuschüsse für bestimmte Vorhaben zur Behebung
der durch das Erdbeben im Mai 1976 in der Landschaft der
Region Friaul/ Julisch-Venetien verursachten Schäden 2li. 12. 76 L 351/22
20. 12. 7(j Verordnung (EWC) Nr. 3110/76 der Kommission zur Ermäch-
tigung der Abgabe von aus dem Markt genommenen Süß-
orangen an die verarbeitende Industrie, zur Regelung der
Abgabebedingu1HJen und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 21. 12. 76 L 351/24
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2826/76 der
Kommission vom 23. November 1976 zur Änderung der Er-
stattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor (ABl.
Nr. L 325 vom 24. 11. 1976) 18. 12. 76 L 348/42
Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1976 3883
Hinweis
Bundesgesetzblatt Teil I
Der Jahrgang 1976 des Bundesgesetzblattes Teil I
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 151 und endet mit
th'r Seite 3884.
Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil I
topographische Karten*) zu Verordnungen über die
l~c!slsetzung des Lärmschutzbereichs folgender Ver-
kehrsflughäfen und Militärflugplätze:
zu Nr. 61 Hamburg (Fuhlsbüttel),
zu Nr. 62 Hopsten,
:1.11 Nr. 97 Zweibrücken,
zu Nr. 107 Pferdsfeld,
zu Nr. 115 München (Riem),
zu Nr. 117 Wittmundhafen,
zu Nr. 139 Lechfeld,
zu Nr. 150 Jever,
z.u Nr. 150 Ramstein,
z11 Nr. 150 Büchel.
Dem Bundesgesetzblatt Nr. 98 ist der Bedarfsplan
1ür die Bundesfernstraßen als Anlage zum Ände-
ru nqsgesel.z über den Ausbau der Bundesfernstraßen
Faltblatt beigelegt.
Bundesgesetzblatt Teil II
Der Jahrgang 1976 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfdßt die Ausgaben Nr. 1 bis 67 und endet mit der
l,p 2000.
•) !nn<•,li,ilb des Abonnements werden die Karten im 1: 50000
.i1rl /\nlorclPrnng kostenlos geliefert. Außerhalb des Ab(>nnemfrnts er·
lolql. die Licfening 9egen KoslencrslaHung,
3884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 310. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 236 vom 15. Dezember 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 236 vom 15. Dezember 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren} gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowio Zolltarifverordnungen veröffentlicht,
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschiene'ner Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM.' Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.