213
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 1 Ausgegeben ,r,u Bonn am fä. Februar 1976 Nr. 15
Tag In h a l t Seite
6. 2. 76 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 41 und 42 des
Städtebauförderungsgeselzes (AusgleichsbetragV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
3. 76 Bekanntmachung über EnteignungPn für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... .
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
R(•chlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
Dieser Ausgahe ist fiir die Ahonncnten der am 31. Dezember 1975 abgeschlossene Fundstellennachweis A 19'15
(Bundesrecht ohne vüllwrrechtliche Verejnbarungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.
Verordnung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen
nach den§§ 41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes
(AusgleichsbetragV)
Vom 6. Februar 1976
Auf Grund des § 91 Nr. 2, 4 bis 6 des Städtebau- Städtebauförderungsgesetzes herbeigeführt oder
förderungsgesetzes vorn 27. Juli 1971 (Bundesgesetz- deren Einwirkungen nicht nur unwesentlich zum
blatt I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 51 Entstehen von solchen Mißständen beigetragen
des Gesetzes zur Anpassung gesetzlich festgelegter haben (§ 42 Abs. 1 des Städtebauförderungsgeset-
Zuständigkc:!iten an die Neuabgrenzung der Ge- zes). Voraussetzung für die Heranziehung ist, daß
schäftsbereiche von Bundesministern vom 18. März die Betriebe aus der Durchführung der Sanierung
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), verordnet die Bun- Vorteile gewinnen (Ausgleichsbeträge des Ver-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: anlassers).
§ 2
§ 1
Bemessung der Ausgleichsbeträge für Grundstücke
Voraussetzung der Erhebung
(1) Bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge für
(l) Ausgleichsbeträge sind zu erheben von den Grundstücke ist die Werterhöhung zugrundezu-
Eigentümern der im förmlich festgelegten Sanie- legen, die durch die Aussicht auf Sanierung, durch
rungsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 41 Abs. 4 des ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetre-
Städtebauförderungsgesetzes), soweit ihre Grund- ten ist. Die Werterhöhung besteht aus dem Unter-
stücke durch die Sanierung eine Wertsteigerung er- schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das
fahren (Ausgleichsbeträge für Grundstücke). Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche
(2) Zu Ausgleichsbeträgen können Betriebe heran- Neuordnung des Gebietes ergibt (Endwert}, und
gezogen werden, dPren Einwirkungen städtebau- dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben
liche Mißstände im Sinne des § 3 Ahs. 3 Nr. 1 des würde, wenn er weder durch die Aussicht auf die
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sanierung noch durch Maßnahmen zu ihrer Vor- (2) Der zonale Grundwert ist der Bodenwert, der
bereitung oder Durchführung beeinflußt worden sich für die Grundstücke einer Wertzone nach den
wäre (Anfangswert). Der sich aus dem Unterschied allgemeinen wertbildenden Umständen der Zone er-
zwischen Endwert und Anfangswert ergebende Be- gibt. Besondere Umstände, die den Wert einzelner
trag ist nach Maßgabe des § 5 zu mindern. Grundstücke beeinflussen, insbesondere Größe und
Gestalt des Einzelgrundstücks sowie eine vorhan-
(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und dene Bebauung, bleiben bei der Ermittlung dieses
Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeit- Wertes unberücksichtigt.
punkt zu ermitteln. In den Fällen des § 51 des
Städtebauförderungsgesetzes ist der Zeitpunkt des (3) Die Wertzonen werden für das Sanierungs-
lnkrafttretens der Satzung, mit der die förmliche gebiet oder Teile des Sanierungsgebietes gebildet.
Festlegung des Sanierungsgebietes aufgehoben Die ermittelten Grundwerte sind in eine Karte ein-
wird, in den Fällen des § SO Abs. 1 und 2 des Städte- zutragen. Auf Antrag der Gemeinde hat der Gut-
bauförderungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Ab- achterausschuß die Wertzonen zu bilden und die
schlußerklärung maßgebend. Grundwerte zu ermitteln. Die Gemeinde soll dem
Gutachterausschuß für die Bildung der Wertzonen
(3) Die Gemeinde trägt die Anfangs- und End- Vorschläge machen. Der Gutachterausschuß über-
werte in eine Karte des Erhebungsgebietes ein. Auf mittelt die in Satz 2 bezeichnete Karte der Gemeinde.
der Karte ist zu vermerken, daß nach Maßgabe des
§ 5 Anrechnungen auf die sich aus der Karte er- (4) In die Grundwertkarte hat die Gemeinde unter
gebenden Werterhöhungen erfolgen können. Die den in § 2 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen Ein-
Gemeinde hat Personen, die zur Zahlung eines Aus- sicht zu gewähren. Die Möglichkeit der Einsicht-
gleichsbetrages für ein in dem Erhebungsgebiet ge- nahme ist ortsüblich bekanntzumachen.
legenes Grundstück verpflichtet sind oder ein son-
stiges berechtigtes Interesse nachweisen, auf Ver- § 4
langen Einsicht in die Karte zu gewähren. Voh einer
Eintragung der Anfangs- und Endwerte in eine Karte Ermittlung von lagetypischen Grundwerten
kann abgesehen werden, wenn der mit der Karte er- (1) Zur Ermittlung der Anfangs- und Endwerte auf
folgte Unterrichtungszweck auch auf andere Weise der Grundlage der lagetypischen Grundwerte ist
sichergestellt werden kann. von Grundstücken bestimmter Nutzungsart und
(4) Die Anfangswerte und die Endwerte sind für eines bestimmten Maßes der baulichen Nutzung
das einzelne Grundstück zu ermitteln. Dabei kann auszugehen, deren Bodenwert durch für das Sanie-
nach Maßgabe des § 3 von zonalen Grundwerten rungsgebiet lagetypische wertbildende Umstände
oder nach Maßgabe des § 4 von lagetypischen bestimmt wird. Als lagetypische wertbildende Um-
Grundwerten ausgegangen werden. Wird von stände kommen insbesondere die besondere Eignung
Grundwerten ausgegangen, sind besondere Um- für Wohn- und Gewerbezwecke, die Anbindung an
stände, die den Wert des einzelnen Grundstückes Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit
beeinflussen, durch Zu- oder Abschläge zu berück- Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und
sichtigen. des privaten Bereichs, die Verkehrslage und die
Nutzung der Nachbargrundstücke in Betracht. Für
(5) Bei der Ermittlung der Werte im Rahmen die- die Ermittlung der Grundwerte der Anfangswerte
ser Verordnung ist die Wertermittlungsverordnung und der Grundwerte der Endwerte können jeweils
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August verschiedene Grundstücke bestimmt werden.
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1416) anzuwenden.
(2) Der lagetypische Grundwert ist der Bodenwert
(6) Die in Absatz 3 und in den §§ 3 und 4 bezeich- der nach Absatz 1 bestimmten Grundstücke.
neten Karten und ihr Inhalt haben keine bindende
Wirkung. (3) § 3 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an Stelle der Wertzonen die nach Absatz 1 be-
§ 3 stimmten Grundstücke mit ihren lagetypischen wert-
Ermittlung der zonalen Grundwerte bildenden Umständen (Absatz 1 Satz 2), dem Maß
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit und den ermittelten
(1) Zur Ermittlung der Anfangs- und Endwerte auf Grundwerten sowie die Grundstücke, deren Wert
der Grundlage der zonalen Grundwerte sind Ge- danach bestimmt werden soll, in die Karte einzu-
biete festzustellen, in denen die allgemeinen den tragen sind. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wert der Grundstücke beeinflussenden Umstände
im wesentlichen übereinstimmen (Wertzonen). Die
§ 5
Wertzonen für die Ermittlung der Anfangswerte so-
wie die Wertzonen für die Ermittlung der Endwerte Anrechnungen auf den Ausgleichsbetrag
können räumlich getrennte Gebiete umfassen. Für
die Grundwerte der Anfangswerte und die Grund- (1) Auf den Betrag nach§ 2 sind anzurechnen
werte der Endwerte können jeweils gesonderte 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
Wertzonen gebildet werden. Einzelne Grundstücke, oder Erhöhungen des Bodenwertes des Grund-
für die wesentlich abweichende, den Wert beein- stücks, die bereits unter Anwendung des § 23 des
flussende Umstände maßgebend sind, sollen ande- Städtebauförderungsgesetzes bei einer Entschä-
ren Wertzonen zugeteilt oder einer gesonderten digung in einem Enteignungsverfahren berück-
Wertermittlung vorbehalten werden. sichtigt worden sind;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1976 275
2. die Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks, hebung des Ausgleichsbetrages ist der Ausgleichs-
die der Eigentümer in zulässiger Weise durch pflichtige bei Abschluß der Umlegung oder bei der
eigene Aufwendungen bewirkt hat. Zu den Auf- Veräußerung hinzuweisen.
wendungen gehören auch zulässigerweise er-
brachte Leistungen für Folgekosten sowie für § 6
Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 4 des Bun-
Bemessung des Ausgleichsbetrages
desbaugesetzes;
des Veranlassers
3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten für
Ordnungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 in Ver- (1) Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages des
bindung mit § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungs- Veranlassers ist der Vorteil zu ermitteln, den der
gesetzes), deren Erstattung durch die Gemeinde Betrieb durch die Durchführung der Sanierung ge-
er auf Grund einer Vereinbarung nach§ 13 Abs. 1 winnt. Bei der Ermittlung sind insbesondere die
des Städtebauförderungsgesetzes verlangen kann. werterhöhenden Umstände (Absatz 2) sowie die Er-
sparnisse eigener Aufwendungen (Absatz 3) zu be-
(2) Auf den Betrag nach § 2 ist ferner der Teil des rücksichtigen.
Kaufpreises anzurechnen, der den Anfangswert
(2) Als werterhöhende Umstände kommen insbe-
übersteigt, wenn die Veräußerung nach § 15 des
sondere in Betracht: die Verbesserung von Mög-
Städtebauförderungsgesetzes genehmigt worden ist lichkeiten einer Erweiterung oder Modernisierung
und der Eigentümer den Kaufpreis hiernach in zu- des Betriebes, der Wegfall von Produktions-
lässiger Weise entrichtet hat. beschränkungen, die Beseitigung von Hemmnissen
(3) Haben nach Abschluß eines Umlegungsver- für den Betriebsablauf oder für die Durchführung
fahrens, das unter Anwendung des § 16 des Städte- von Rationalisierungsmaßnahmen und die Verbes-
bauförderungsgesetzes durchgeführt worden ist, die serung der Verkehrsverhältnisse.
nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Städtebauförderungs- (3) Als Ersparnis eigener Aufwendungen ist ins-
gesetzes maßgebenden Umstände infolge der weite- besondere der Wegfall von Kosten zu berücksich-
ren Durchführung der Sanierung Änderungen erfah- tigen, die der Betrieb
ren und sind hierdurch weitere Wertsteigerungen a) für Maßnahmen zur Behebung oder Verminde-
im Sinne des § 2 Abs. 1 eingetreten, so sind auf den rung der von ihm ausgehenden Einwirkungen
Ausgleichsbetrag die bereits in der Umlegung be- oder
rücksichtigten Werterhöhungen mit der Folge an- b) als Entschädigung für Einwirkungen des Betrie-
zurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur noch die bes
weiteren Wertsteigerungen im Sinne des § 2 Abs. 1
hätte aufwenden müssen, wenn die Sanierung nicht
unterliegen. durchgeführt worden wäre.
(4) Hat der Eigentümer beim Erwerb des Grund-
(4) Wenn und soweit sich werterhöhende Um-
stücks vor Abschluß der Sanierung von der Ge- stände zugleich als Ersparnis eigener Aufwendun-
meinde oder einem Sanierungsträger als Teil des gen auswirken oder bisher gezahlte Entschädigungs-
Kaufpreises, der den Anfangswert übersteigt, bereits leistungen bei Durchführung von Maßnahmen zur
einen den Vorschriften des § 41 Abs. 4 bis 6 des Behebung oder Verminderung von schädlichen Ein-
Städtebauförderungsgesetzes entsprechenden Betrag flüssen entfallen wären, sind die hierfür angesetz-
gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 des Städtebauförderungs- ten Beträge zur Vermeidung einer doppelten Erfas-
gesetzes zulässiger Weise entrichtet und haben die sung der gleichen Vorteile entsprechend zu kürzen.
nach § 25 Abs. 6 Satz 1 maßgebenden Umstände in-
(5) Wirkt sich der Vorteil einer Sanierung ledig-
folge der weiteren Durchführung der Sanierung Än-
lich auf den wirtschaftlich selbständigen Teil eines
derungen erfahren und sind hierdurch weitere Wert- Betriebes aus, so ist der Vorteil des Teilbetriebs
steigerungen im Sinne des § 2 Abs. 1 eingetreten, so zugrundezulegen.
ist auf den Ausgleichsbetrag der bereits beim Er-
werb des Grundstücks geleistete Betrag mit der (6) Werden bei der Ermittlung des Vorteils nach
Folge anzurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur den Absätzen 1 bis 5 Werterhöhungen der im Sanie-
noch die weiteren Wertsteigerungen im Sinne des rungsgebiet gelegenen Grundstücke einbezogen, so
§ 2 Abs. 1 unterliegen. Ist die Gemeinde oder ein ist der nach § 1 Abs. 1 zu erhebende Ausgleichs-
Sanierungsträger bei der Veräußerung eines Grund- betrag für diese Grundstücke von dem ermittelten
stückes, das nicht der Veräußerungspflicht unter- Ausgleichsbetrag abzuziehen.
liegt, nach § 25 Abs. 6 Satz 1 des Städtebauförde- (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung
rungsgesetzes verfahren, so findet Satz 1 Anwen- der besonderen Umstände des Einzelfalles über den
dung. Ausgleichsbetrag mit dem Ausgleichspflichtigen
(5) Sind in den Fällen der Absätze 3 und 4 die eine Vereinbarung treffen.
nach § 2 Abs. 1 maßgebenden Endwerte im Zeitpunkt
des Abschlusses der Umlegung oder der Veräuße- § 7
rung noch nicht vollständig zu ermitteln, so sind
Ausgleichspflichtiger
die bereits in der Umlegung oder bei Veräußerung
berücksichtigten Werterhöhungen mit der Folge an- (1) Ausgleichspflichtig nach § 1 Abs. 1 ist der-
zurechnen, daß dem Ausgleichsbetrag nur noch die jenige, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Sanie-
weiteren Wertsteigerungen unterliegen. Auf die Er- rung (§§ SO und 51 des Städtebauförderungsgesetzes)
276 BundPs~JcsetzhJ,att, Jahrgang 1976, Teil I
Eiq('nr.ünwr d<:s Grund~,ILHks isl. Mitei~JPntümcr sind fern ihm nicht zugemutet werden kann, die Ver-
im VerhäHnis ihrer Anteile <111 dem gemeinschaft- pflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder frem-
lichen Eigentum lwrdnzuziehen. den Mitteln zu erfüllen, und daß nach § 41 Abs. 8
Satz 3 des Städtebauförderungsgesetzes be-
(2.) Ausgleichspllichtig mich § 1 Abs. 2 ist der-
jenige, dem der ßelrieb bei der Festsl(~llung des antragt werden kann, den zur Finanzierung der
Einheits wc~rlc:s des ßetri P bsvermögt~ns zuzurechnen Neubebauung oder Modernisierung erforder-
ist. Dabei ist die Zurechnung im Zeitpunkt des Ab-
lichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
einem zur Sicherung des Tilgungsdarlehens be-
schlusses der Sanü rung (§§ 50 und 51 des Städtebau-
0
stellten Grundpfandrecht einzuräumen.
fönlerungsgesetzes) maßgebend. Bei einer Verpach-
tung des Betriebes ist grundsätzlich der Verpächter, (3) Wird der Ausgleichsbetrag nach § 41 Abs. 8
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Päch- oder der diesem entsprechende Teil des Kaufpreises
ter heranzuziehen. Andern sich in der Zeit zwischen nach § 25 Abs. 7 des Städtebauförderungsgesetzes
dem letzten Feststellungszeitpunkt und dem Zeit- auf Antrag des Ausgleichspflichtigen in ein Til-
punkt des Abschlusses der Sanierung die für die gungsdarlehen umgewandelt, so ist die Darlehens-
Zurechnung des Betriebes maßgebenden Verhält- schuld mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu
nisse, so hat die Gemeinde den Ausgleichspflich- verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der er-
tigen nach den gectnderten Grundlagen festzustellen. sparten Zinsen jährlich zu tilgen.
(3) An Stelle des Ausgleichspflichtigen nach Ab-
(4) Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf
satz 2 ist der Nu tzunrJsberechtigte heranzuziehen, 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Dar-
wenn diesem nach der Gestaltung des Nutzungs- lehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt wer-
verhältnisses der Vorteil c1us der Werterhöhung des den, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Betriebes zufließt und von dem Eintritt der Fällig- Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung
keit des Ausgleichsbetrages an für die Dauer von einer von dem Ausgleichspflichtigen nicht zu ver-
mindestens drei Jahren eine Anderung der vertrag- tretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücks-
lichen Vereinbarungen ausgeschlossen oder nur mit nutzung geboten ist.
beiderseitigem Einverstündnis möglich ist.
(5) Im übrigen finden die landesrechtlichen Vor-
(4) Von den Vorschriften der Absätze 2 und 3
schriften für kommunale Beiträge einschließlich der
abweichende Vereinbarungen zwischen dem Aus-
Bestimmungen über die Stundung und den Erlaß
gleichspflichtigen nach Absatz 2 und dem Nutzungs-
entsprechende Anwendung.
berechtigten sind mil Zustimmung der Gemeinde
zulässig. (6) Ist die Höhe des Ausgleichsbetrages vor Ab-
schluß der Sanierung mit hinreichender Sicherheit
§ 8
zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Ausgleichs-
Fälligkeit und Zahlung des Ausgleichsbetrages betrag festsetzen, wenn der Ausgleichspflichtige mit
(1) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag der vorzeitigen Festsetzung einverstanden ist; die
nach Abschluß der Sanierung (§§ 50 und 51 des Festsetzung tritt an die Stelle des Bescheides nach
Städtebauförderungsgesetzes) durch Bescheid nach § 41 Abs. 8 des Städtebauförderungsgesetzes. Unter
§ 41 Abs. 8 des Städtebauförderungsgesetzes an; er der Voraussetzung des Satzes 1 soll die Gemeinde
wird einen Monat nach der Zustellung des Beschei- auf Antrag des Ausgleichspflichtigen den Aus-
des fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichs- greichsbetrag festsetzen, wenn der Ausgleichspflich-
betrages ist dem Ausgleichspflichtigen (§ 7) Ge- tige an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung
legenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse- ein berechtigtes Interesse hat.
ner Frist zu geben; dabei ist darauf hinzuweisen,
daß er innerhalb der Frist eine Erörterung der nach § 9
§ 5 anrechenbaren Beträwo sowie der für die Wert- Vorauszahlungen
ermittlung des Einzelgrundstücks maßgebenden
besonderen Verhältnisse verJanqen kann; auf das .Auf den nach § 2 zu entrichtenden Ausgleichs-
Recht zur Einsichtnahme in die nach § 2 Abs. 3 auf- betrag kann die Gemeinde von dem Eigentümer
gcstelHe Karte ist er hinzuweisen. Vorauszahlungen verlangen, sobald das Grundstück
entsprechend den Festsetzungen des _Bebauungs-
(2) Der Bescheid über den Ausgleichsbetrag nach
planes genutzt wird, wenn die beabsichtigten Sanie-
§ 2 muß jnsbesondere enthalten
rungsmaßnahmen auf dem Grundstück und sonstige
a) rfü: Ilöhe dr:s A us9leichsbetn19es und die für Sanierungsmaßnahmen, die seine zweckentspre-
:c;einc Bemessung nrnßgebenden Anfangs- und chende Nutzung beeinflussen, durchgeführt sind. § 8
Endwerte sowie die sich darnus erqebende \IVert- ist sinngemäß anzuwenden.
erhöhung,
h} die nach§ 5 zu bc~rück~,ichtigenden Beträge,
§ 10
c) die FeststPllunu, d.Jß der Ausgleichsbetrag einen
tvlonat nach Zusl (dhm!J des Bescheides :z.u zahlen Erhebung von Ausgleichsbeträgen
ist, in Ersatz- und Ergänzungsgebieten,
Anpassungsgebieten und Entwicklungsbereichen
d) den Hinweis, daß der Ausglcü:hspflichtige nach
§ 41 Abs. ß S,dz 2. des Slüdlcbaufrinlcnmgsgeset- (1) Die §§ 1 bis 9 sind auch in förmlich festgeleg-
zc-s den 1\nlraq ddlcn kann, den J\w;gh~ichs-• ten Ersatz- und ErgänzungsgebietE:n (§ 11 des
be:lr<19 in ein ·-riiquntFiddrlchcn urn:r'. uv1,1andeln, so- Städtebauförclenmgsgesetzes), Anpassungsgebieten
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1976 '217
(§ b2 des St;idlchd ufördenmgsgesetzes) und unter § 11
der Voraussetzung des § 54 Abs. 3 Satz 4 des Berlin-Klausel
SUdtebauförderungsgeselzes in förmlich festgeleg-
ten EnlwickhmrJshen~iclwn anzuwenden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Für die Bemessung der Ausgleichsbeträge in blatt I S. 1) in Verbindung mit § 96 des Städtebau-
städtebaulichen Entwicklungsbereichen treten an förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
d1e Stelle der durch die Sanierung bedingten Wert-
erhöhungen die entwicklungsbedingten Wert- § 12
erhöhungen, an die Stelle des Zeitpunktes nach § 2
Abs. 2 tritt der Zeitpunkt der Aufhebung der Erklä- htkraittreten
nmg zum städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 63 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Städtebauförderungsgeselzes). kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
Iür Raurnordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Bekanntmachung
ü.ber Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 3. Februar 1976
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 26. Ja-
mwr 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
1:3. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
Jür das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,.Bau einer. 110 kV-Bahnstromleitung vom Unter-
werk Lehrte zum Unterwerk Braunschweig" die
Enteignung für zulässig erklärt.
B1Jnn, den 3. Februar 1976
Der Bundesn1inister für Veikehr
Jn Vertretung
Ruhnau
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976„ TeH I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30.. Januar 1950
(BundesgesetzbL S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich.
hingewiesen:
Verkündet i.m Tag des
Datum und Bezeichnung der Vernrdnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
L 2. 76 Vierundsechzigste Vernrdnung zur Änderung der
Ersten Durchführnngsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 26 1. 2. 76 13. 2. 76
96-1-2-1
3. 2. 7G Sechste Verordnung zur Änderung der S.ieben-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen 28 u. 2. 76 26. 2 76
96-1-2-27
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im AmtsblaU der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die AgrarwirtschaU
19. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 82/16 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , Mehle , Grobgrieß und Fe in -
g r i e ß von vVeizen und Roggen anwendbaren Abschöphm-
gen bei der Einfuhr 20. 1. 7G L H/1
19. 1. 76 Verordnung (E\i\rG) Nr. 83/76 der Kommission zu.r Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bea der Einhdu H.ir G e -
t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 20 . 1. 76 L U/3
19, 1. 76 Verordnung (EvVG) Nr. 84/76 der Kommission zur Festsetzung
der als Ausgleichsbeträge auf dem S c h w e in e f Leis c h -
s e kt o r anvvendbaren Beträge 20. 1. 16 L 11/5
19. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 85/76 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Sc h ,v e i •·
nefleisch 20. 1. 71[» L 11/9
19. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 86/76 der Kommission zm Änderung
des Zeitpunkts des InkrafUretens der Verordnung (EWG)
Nr. 3366/75 20. L 76 L 11/14
20.. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 94/76 der Kmnmission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e I M e h l e , G r o b g r i e ß und Fe i n •·
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 2L 1. 76 L 12/1
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 95/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G e -
t r e i d c , Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 21. L 76 L 12/J
20. L 76 Verordnung (EWG) Nr. 96/76 der Kommission zm Festsetzung
der durchschnitllichen Erzeugerpreise für Wein 2L 1. 76 L 12/5
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 97/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von VV e i ß - und Roh -
zucker 21. L 76 L 12/'1
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976„ TeH I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30.. Januar 1950
(BundesgesetzbL S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich.
hingewiesen:
Verkündet i.m Tag des
Datum und Bezeichnung der Vernrdnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
L 2. 76 Vierundsechzigste Vernrdnung zur Änderung der
Ersten Durchführnngsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 26 1. 2. 76 13. 2. 76
96-1-2-1
3. 2. 7G Sechste Verordnung zur Änderung der S.ieben-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen 28 u. 2. 76 26. 2 76
96-1-2-27
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im AmtsblaU der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die AgrarwirtschaU
19. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 82/16 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , Mehle , Grobgrieß und Fe in -
g r i e ß von vVeizen und Roggen anwendbaren Abschöphm-
gen bei der Einfuhr 20. 1. 7G L H/1
19. 1. 76 Verordnung (E\i\rG) Nr. 83/76 der Kommission zu.r Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bea der Einhdu H.ir G e -
t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 20 . 1. 76 L U/3
19, 1. 76 Verordnung (EvVG) Nr. 84/76 der Kommission zur Festsetzung
der als Ausgleichsbeträge auf dem S c h w e in e f Leis c h -
s e kt o r anvvendbaren Beträge 20. 1. 16 L 11/5
19. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 85/76 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Sc h ,v e i •·
nefleisch 20. 1. 71[» L 11/9
19. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 86/76 der Kommission zm Änderung
des Zeitpunkts des InkrafUretens der Verordnung (EWG)
Nr. 3366/75 20. L 76 L 11/14
20.. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 94/76 der Kmnmission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e I M e h l e , G r o b g r i e ß und Fe i n •·
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 2L 1. 76 L 12/1
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 95/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G e -
t r e i d c , Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 21. L 76 L 12/J
20. L 76 Verordnung (EWG) Nr. 96/76 der Kommission zm Festsetzung
der durchschnitllichen Erzeugerpreise für Wein 2L 1. 76 L 12/5
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 97/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von VV e i ß - und Roh -
zucker 21. L 76 L 12/'1
Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1976 219
VeröffenUicbt im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da!uffi und Btzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 1. 76 Verordnung IE'yVG) >Jr. 98/76 der Kommission zur Anderung
des Cnmdbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
J u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
seklors 21. L 76 L 12/8
20. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 99/76 der Kommission zur Änderung
«ler als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und R e i s s e k 1. o r s ,mzuwendenden Beträge 21. 1. 76 L 12/9
30. n. 75 Verordnung (EWG) Nr. 118/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Arti-
kel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der
Eurnpdischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
hinsich1lich der Einfuhr von Frucht s a 1 a t e n mit Ur-
sprung in Israel in die Cemeinschaft 22. 1. 76 L 13/ 1
21. L 76 Verordnung (EWG) Nr. 120/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein !J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplungen bei der Einfuhr 22. 1. 76 L 13/6
21. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 121 /76 der Kommission zur Festset-
zung dt~r Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
( ;, e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 22. 1. 76 L 13/8
21. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 124/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 540/75 zur Festlegung ergänzen-
der l'vfoßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an
die Festsetzung neuer repräsentativer Kurse für die Währun-
~Jen einiger .Mitgliedstaaten ab 3. März 1975 zu treffen sind 22. 1, 76 L 13/13
21. 1. 76 Verorclnun~J (EWC) Nr. 125/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 1. 76 L 13/15
Andere Vorschriften
20. 1. 76 Verordnung (EWC) :-,Jr. 87/76 des Rates zur Festsetzung von
Richtplalonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwadrnng der Einfuhren bestimmter Waren mit .Ursprung
üi Ost.erreich (1976) 24. 1. 76 L 16/1
20. L 76 Verordnung (EWC) Nr. 88/76 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Finnland (1976) 24. 1. 76 L 16/7
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 89/76 des Rates zur Einrichtung einer
~Jemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Island (1976) 24. 1. 76 L" 16/13
20. l. 76 Verordnung (EWG) Nr. 90/76 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwacbung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Norwegen (1976) 24. 1. 76 L 16115
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 91/76 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Portugal (1976) 24. 1. 76 L 16/21
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 92/76 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Schweden (1976) 24. 1. 76 L 16!25
20. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 93/76 des Rates zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
\Varen mit Ursprung in der Schweiz (1976) 24. 1. 76 L 16/33
31. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 119/76 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel,
mit dem die Anwendung der Zollsenkung für Einfuhren von
Tomatenmark der Tarifstelle 20.02 ex C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft ausge-
setzt wird 22. 1. 76 L 13/4
21. 1. 76 Verordnung (E\,\TG) Nr. 122/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten 1nHl Apfeln und Birnen 22. 1. 76 L 13/ 10
280 Bunde:_•sgesetzblatt, Jahrgang 1976,, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -·
vom Nr./Seite
2L 1. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 123/76 der Kommission zur ·wieder-
einfiihrnng des Zollsatzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln
usw., ans rostfwiem Stahl, der Tarifstelle 82.14 A, mit Ur-
sprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen ZoH-
präfcr<'nzen g<'W~ihrl werden 22, L 76 L 13112
Es sind nadi,.ulrauen:
lfi. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3420/75 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWG -Osterreich über die Methoden der Zusam-
mcni:lrbeit der Verwaltungen 31. 12, 15 L 338/1
18. 12. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 3421/75 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWG---Finnlund über die Melhoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen 31. 12. 75 L 338113
18. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3422/75 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWC-Island über die Methoden der Zusammenar-
beit. der Verwaltungen 31. 12. 15 L 338/25
HI. 12. 75 V<'rc>rdnung (EWG) Nr. 3423/75 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWG-Norwegen über die Methoden der Zusam-
nwnarbeit der Verwaltungen 3L 12. 15 L 338131
18. 12. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3424/75 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nr. 1 /75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWC--Porl ugal über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen 31. 12. 75 L 338/49
18. 12. 75 Verorcluung (EWC) Nr. 3425/75 des Rates zur Durchführung
der Bescblüsse Nr. 1/75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWC--Schweden über die Methoden der Zusammen-
arbeit dt!r Verwaltungen 31. 12. 75 L 338/61
18. 12. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3426/75 des Rates zur Durchführung
der Beschlüss(~ Nr. 1 /75 und Nr. 2/75 des Gemischten Aus-
schusses EWC --Schweiz über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungcm 3L 12. 75 L 338/13
Be r ich 1. i. g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3000/75 des
Rates vom 17. November 1975 zur Änderung der Verordnung
(EWC) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr.
L 304 vom 24. 11. 1975) 20. 1. 76 L 11/24
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3359/'75 der
Kommission vom 23. Dewmber 1975 zur Festsetzung der Höhe
der im erslen Vierteljahr 1976 bei der Einfuhr der unter die
Verordnung (EW(;) Nr. 1059/69 fallenden Waren anwendba-
ren beweglichen Teilbelräge, Ausgleichsbeträge und Zusatz-
zölle (ABI. Nr. L 335 vom 31. 12. 1975) 20. L 76 L 11 /24
Berichtigung der Inhaltsangabe betreffend die Verord-
nung (EWG) Nr. 65/76 der Kommission vom 15. Januar 1976
znr Festsetzun~J der bei der Erstattung für Getreide und Malz
anzt1wendPnden Berichtigung (ABI. Nr. L 9 vom 16. 1. 1976) 20. 1. 16 L 11/24
Be r ich 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2874/75 der
Kommission vorn 4. November 1975 zur Änderung der als
/\ usgkichsbetrJgc für diP Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
sekt ors anzuvv<•nclendcn Beträge (ABI. Nr. L 286 vom
!'>. 11. rn75J 21. 1. 76 L 12/23
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz
Verli1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblilll Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlichL
Im Bundesgeselz.blalt T<!il II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrüge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannt.nrnchung0.n sowie Zolllmilvr;rnrdnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g n n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie<Jcn. Postanschrift flir Abonncmentsbcslellungcn sowie Bestellungen bereits erschienener Ausga'ben: Bundesgesetzblatt
Postluch J:J 20, 5300 Bonu 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B c zu g s preis: Eir Teil I und Teil ll halbjährlich je 40,-- DM. EiJiZels1ückc je angefcmgene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
picser Preis gilt iluch für Bundcsgcsctzblüllcr, die vor dem 1. Jamwr 1975 am,gcgcben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln '.l 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies c r /\ u s gab e: 1,50 DM (1,10 DM zuzütJlich ---,40 DM Ve,rsctndko,;tc,n) bei Licfenmg gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pn~is isl die M<•l11 W<'I lslt'll<'I <•nlhall<'ll; dC'r anqc•w;mdtr, Slcucrsut? helr~igl 5,5