3701
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 28.Dezember 1976 Nr.149
Tag Inhalt Seite
17. 12. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung 3701
7141-6-4-1
18. 12. 76 Neufassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahme-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3704
7141-6-4-1
20. 12. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3710
7141-6-1-4
20. 12. 76 Neufassung der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) . . . . . . . . . 3730
7141-G-1-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RechtsvorschriftEm der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3759
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
Vom 17. Dezember 1976
Auf Grund des § 8 Abs. l, 3 und 4 des Eichgeset- c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a
zes vom 1l. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), eingefügt:
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än- „ 16 a. Wegstreckenzähler in
derung des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bun- a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs
desgesetzbl. I S. 141), wird von der Bundesregierung nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftver-
und auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des kehrsgesetzes,
Eichgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft, b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs
zu Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Bundes- nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftver-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kehrsgesetzes,
und dem Bundesminister für Jugend, Familie und
c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1
Gesundheit, mit Zustimmung des Bundesrates ver- des Personenbeförderungsgesetzes,
ordnet:
d) Krankentrnnsport- und Bestattungs-
fahrzeugen,
Artikel 1
wenn das Beförderungsentgelt nicht
Die Eic;hpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fas- nach der Anzeige des Wegstrecken-
sung der Bekanntmachung vom 22. März 1972 (Bun- zählers berechnet wird,
desgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch die e) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer,
Dritte Verordnung zur Änderung der Eichpflicht- bei denen der Mietpreis nur nach
Ausnahmeverordnung vom 19. Dezember 1974 der Mietdauer berechnet wird,".
(Bundesgesetzbl. I S. 3703), wird wie folgt geändert:
d) Nummer 29 erhält folgende Fassung:
1. § 1 wird wie folgt gE!ändert: ,, 29. Nichtstationäre Volumenmeßanlagen,
die ausschließlich in landwirtschaft-
a) Nummer 6 wird gestrichen. lichen Betrieben zur Abgabe flüssiger
b) In Nummer 13 werden die Worte „Zwirnen oder verflüssigter Düngemittel einge-
und" gestrichen. setzt werden,".
3702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
<') Nurnnwr JG erhifü folgPnde Passung: 5. Die§§ 9 bis 11, 14, 15, 17 bis 18a und 20 Abs. 2
,,JG. Lagcrbchülter fiir Bitumen,".
bis 4 werden gestrichen.
f) Nach Nummer :36 w j rd foJuende Nummer 37 6. § 12 erhält folgende Fassung:
angefügt:
,.§ 12
,,37. Behülter für Abfälle".
Aufschriften
2. § 2 wird wie folgt geändert: Die Schriftgröße der Aufschrift nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 darf 4 Millimeter, der Aufschriften
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 6 Millimeter
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die nicht unterschreiten. Die Aufschriften müssen
Worte „0,1 Millimeter" durch die Worte leicht erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft
,,0,5 Millimeter" ersetzt. angebracht sein und beim Gebrauch der Meß-
geräte im Blickfeld des Benutzers liegen."
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 7. § 16 erhält folgende Fassung:
„Bei der Verwendung von Meßgeräten nach n§ 16
Absatz 1 Nr. 1 darf die Minusabweichung
Kontrollmeßgeräte
der gemessenen Lünge 2 vom Hundert nicht
überschreiten." Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im
Sinne des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2,
3. In § 6 werden ersetzt in § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 3 geeignet, wenn
sie den besonderen Anforderungen der Anlage 1
a) Absatz l Nr. 1 die Worte „den §§ 768, 771,
entsprechen."
778 und 779" durch die Worte „Anlage 12
Nr. 8, 15 und 16",
8. Der bisherige § 18 b wird § 18 b Abs. 1. Folgen-
b) Absatz 1 Nr. 2 die Worte „den §§ 874 bis der neuer Absatz 2 wird angefügt:
879" durch die Worte „Anlage 15 Ab-
schnitt 3", "(2) Für Milch, die einem Unternehmen der
c) Absatz 2 Satz 1 die Worte „den §§ 779 und Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei)
879" durch die Worte „nach Anlage 12 Nr. 15 angeliefert wird, dürfen Werte nach Gewicht
und 16 und nach Anlage 15 Abschnitt 3 auch ohne Wägung angegeben werden, wenn
Nr. 9". das Volumen der Milch mit einem Meßgerät
bestimmt und im Verhältnis 1 :1,020 oder nach
einem von der Molkerei errechneten, minde-
4. § 8 wird wie folgt geändert:
stens durch wöchentliches Nachwiegen der
a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird gestrichen. Milch zu überprüfenden Faktor in Gewicht um-
gerechnet wird."
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt:
9. § 19 wird wie folgt geändert:
,,Die zulässige Minusabweichung der Füll-
a) Die Nummern 1 bis 4 erhalten folgende Fas-
menge beträgt 0,75 vom Hundert der Nenn-
füllmenge. Diese Minusabweichung darf bei sung:
höchstens 2 vom Hundert der Behältnisse „ 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2
überschritten werden." Satz 2 und 3 die festgelegten Minusab-
weichungen überschreitet,
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6
bis 7 angefügt: Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 die Uber-
,, (5) Die Einhaltung der Vorschriften des prüfung mit geeigneten geeichten Kon-
Absatzes 2 ist von der zuständigen Behörde trollmeßgeräten nicht vornimmt,
durch Stichproben zu überprüfen. Die Prü- 3. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 so abfüllt, daß
fung kann bei der Herstellung, der Einfuhr, die Füllmenge im Mittel kleiner ist als
einem sonstigen Verbringen in den Geltungs- die Nennfüllmenge,
bereich dieser Verordnung und in allen Stu- 4. entgegen § 8 Abs. 4 Einwegbehältnisse
fen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist mit zu großer Minusabweichung der Füll-
das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen menge in den Verkehr bringt,".
von Fertigpackungen durch die zuständigen
Behörden (Anlage 4 zur Fertigpackungsver- b) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fas-
onlnung) entsprechend anzuwenden. sung:
(6) Die Anforderungen in den Absätzen 2 "6. entgegen § 8 Abs. 7 Füllmengen nicht
und 4 sind auf eine Temperatur von 20 °C ordnungsgemäß angibt,
bezogen. 7. entgegen § 12 Satz 1 die vorgeschriebe-
nen Mindestschriftgrößen unterschrei-
(7) Die Angabe der Nennfüllmenge muß
bestimmt sein; die An·gabe eines Füllmengen- tet,"._
bereichs ist unzufüssig." c) Nummer 8 wird gestrichen.
Nr. 149 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3703
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert: sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung mit neuer
Paragraphen- und Nummernfolge bekanntzumachen
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-
,,5. Zu § 8 Abs. 3: gen.
Meßkolben mit Fehlermarken oder Han-
delswaagen in Verbindung mit einem Artikel 3
Dichtemeßgerät, das keine größere Feh- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
lergrenze als ± 2 vom Tausend hat." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) Die Nummern 6 bis 8 werden gestrichen. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
auch im Land Berlin.
11. Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 4
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b bis f, Nr. 2 Buch-
Artikel 2 stabe a, Nr. 3 und 8 sowie Artikel 2 tritt am Tage
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die
tigt, die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Verordnung am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
-
3704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neuiassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht
(Eichpflicht-Ausnahmeveror<:Jnung)
Vom 18. Dezember 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung
zur A.nderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
vom 17. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3701)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Aus:..
nahmeverordnung) in der ab 1. Juli 1977 geltenden
fassung bekanntgemacht.
Diese Fassung ergibt sich aus
1. der Bekanntmachung der Neufassung der Ver-
onlnung über Ausnahmen von der Eichpflicht
!(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung) vom 22. März
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eich-
pflicht-Ausnahmeverordnung vom 5. Juli 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 748)
3. der Dritten Verordnung zur Änderung der Eich-
pflicht-Ausnahmeverordnung vom 19. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3703)
4. der Vierten Verordnung zur Änderung der Eich-
pflicht-Ausnahmeverordnung vom 17. Dezember
] 976 (Bundesgesetzbl. I S. 3701).
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 8
Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe e, Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom 11. Juli
]969 (Bundesgeseitzbl. I S. 759), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Eichge-
setzes vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. ] 41), edassen worden.
Bonn, den 18. Dezember 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3705
Verordnung
über Ausnahmen von der Eichpflicht
(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)
Inhaltsverzeichnis
§ §
Unbeschränkte Ausnahmen ................... . Aufschriften ................................. 9
Längenmeßgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes .... 10
Meßgeräte für Wasser, Wasserdampf, Gas Kontrollmeßg,eräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
und Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angabe von Gewichtswerten ohne Wägung .... 12
Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts . . . . . 4 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes ........... 5 Ubergangsvorschriften ....................... 14
Volumenmeßgeräte jm Bereich der Heilkunde ... 6 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zusatzeimichtungen .......................... ·7 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Formbeständige Behältnisse ................... 8 Anlage zu § 11
§ 1 das Branntweinmonopol und seinen Ausfüh-
Unbeschränkte Ausnahmen rungsbestimmungen geprüft und beglaubigt wer-
den,
Von der EichpfLicht ausgenommen sind 11. Getreidemaße mit einem Volumen von 50
1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn Kubikzentimeter ~ und weniger für Feuchtebe-
eine geeignete geeichte Kontrollwaage verwen- stimmer, bei denen das Meßgut eingewogen
det wird, wird,
2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen 12. Meterzähler und Wickelautomaten mit einge-
in Betrieben der Deutschen Bundespost, baut,em Lagenzähler für die Messung von Gar-
nen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Meter und
3. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichts
weniger,
einzelner Geldrollen dienen,
13. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern,
4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhan-
del mit Altstoffen, 14. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-
därme,
5. in Wäschereien und Chemischreinigungen ver-
wendete Waagen, deren Anzeigeeinrichtung 15. Wegstreckenzähler in Kraftomnibussen
nicht nach Gewicht eingeteilt ist und die nur a) des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43
zur Uberwachung der für die Wasch- oder Rei- des Personenbeförderungsgesetzes,
nigungsmaschinen bestimmten Füllmengen die- b) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreise-
nen, verkehrs nach § 48 des Personenbeförde-
6. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentime- rungsgesetzes und.
ter und weniger für Obenschmieröle und andere c) für Beförderungen auf Grund der Freistel-
Kraftstoffzusätze, lungsverordnung vom 30. August 1962 (Bun-
7. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwäs- desgesetzbl. I S. 601), geändert durch Verord-
ser, nung vom 16. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I
8. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für S.602),
Altöl, 16. Wegstreckenzähler in
9. Meßgeräte in Erdöl- odc:~r Erdgasgewinnungsan- a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2
lagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
einer Liefermenge auf verschiedene Lieferpart- b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs nach § 3
ner dienen, Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
10. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerk- c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Perso-
zeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über nenbeförderungsgesetzes,
~706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
d) Krankcntransporl- und Bestattungsfahrzeu- 24. Zähler zur Bestimmung von Transformatoren-
gen, verlusten,
wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der 25. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizi-
Anzeige des Wegstreckenzählers berechnet tätszähler,
wird, 26. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registrier-
e) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen geräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und
der Mietpreis nur nach der Mietdauer Wass,erzähler,
berechnet wird,
27. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-
17. Parkuhren, zähl,ern,
18. im Bernich der Heilkunde und der Herstellung 28. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Bichge-
und Prüfung von Arzneimitteln setzes zur zusätzlichen Darstellung der Meß-
a) Meßzylinder und Mischzylinder, werte, bei denen das zugehötige Meßgerät oder
b) Reag,enzgläser und Zentrifugengläser, eine zu dem Meßgerät gehörende andere
Zusatzeinrichtung ein nicht rückstellbares Zähl-
c) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin- werk hat, soweit der geschäftliche Verkehr sich
gläser,
zwischen zwei gleichbleibenden Partnern über
d) sonsitige Volumenmeßgeräte, die nur für qua- fest eingebaute Leitungen vollzieht,
litative Untersuchungen benutzt werden,
29. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die aus-
e) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung schließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur
von Drag,eekernen, Tabletten, Pillen, Suppo-
Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel
sitori,en und Kapseln und anderen Formen
einges,etzt werden,
einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des
§ 1 des Arzneimittelgesetzes, 30. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von
f) rückwirkungsfre.ie Zusatzeinrichtungen von 2 Meter und weniger, die in der Sägewerksin-
Meßgeräten mit einem geeichten Anzeigege- dustrie, im Bauhauptgewerbe, Ausbau~ und Bau-
rät, die zur zusätzlichen Darstellung von hilfsgewerbe verwendet werden,
Meßwert,en dienen, 31. Reifenprofilmeßgeräte,
g) Meßgeräte zur Bestimmung des Atmungs- 32. Pipetten für Schwefelsäure, die zur butyrometri-
drucks und des Atemvolumens, schen Fettbestimmung von Milch und Milchpro-
h) Meßgeräte zur Bestimmung des Beatmungs- duk!ten dienen,
drucks und des Beatmungsvolumens,
33. Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach
i) Meßgeräte zur Uberwachung des KLimas, dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem
auch in Therapiekammern und -zelten sowie 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zoll-
in Inkubatoren, amtlich vermessen sind,
j) Diätwaagen,
34. Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von
k) Thermometier an Geräten zum Verdunsten, Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz
Trocknen, Brüten oder Wärmen, 1964,
1) Druckmeßgeräte, die nur zur Uberwachung
35. V,erbandstoffmeßmaschinen,
von Geräten dienen,
m) Aräometer zur Bestimmung der Ur,indichte, 36. Lagerbehälter für Bitumen,
n) Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskonzen- 37. Behälter für Abfälle.
trationen im Blut oder im Atemgas,
19. T,emperatur- und Druckmeßgeräte bei der Her- §2
stellung und Prüfung von Arzneimiitteln, soweit .Längenmeßgeräte
s1i1e nicht zur Bestimmung physikalischer Kenn-
zahlen von Arzneimitteln verwendet werden, (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von 1. Längenmeßmaschinen für
Arzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung a) Dachpappe,
der quantitativen Zusammensetzung der Arznei- b) Homogen- und Schichtfolien aus Kunststoff
mi'ttel v,erwendet werden, oder Metall sowie Papier, wenn die Dicke des
21. Zyklothermometer, Meßgutes 0,5 Millimeter nicht übersteigt,
22. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe c) Verkaufseinheiten von Drahtgeflecht und
von Elektrizität, deren Stand und deren einge- Drahtgewebe und
stellte SchaltzeHen bei geschlossenem Gehäuse d) V,erkaufseinheiten von Bändern und Litzen
erkennbar sind, Schaltuhren für Maximumzähler von 20 Meter Länge und weniger,
und für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie 2. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbst-
Tonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizi- fahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres
tätszähler, an einen Mieter vermietet werden und bei denen
23. Uberschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Strecke
und Blindverbrauchszählern zusammengese,tzt abgerechnet wird, wenn sie mit der Aufschrift
sind, ,,Nicht geeicht" versehen sind.
Nr. 149 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3707
(2) Bei cfor VPrwendung von Meßgeräten nach oder mit der Erstattung von Cutachten für s,taats-
Absatz l Nr. 1 darf die Minusabweichung der anwaltschaftliche, gerichtliche oder andere amt-
gemessenen Lünge 2 vom Jiundert nicht überschrei- liche Zwecke oder mit der Erstat.tung von
ten. Di.e Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit Schiedsgutachten beauftragt sind, wenn
geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-
a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenhei,t nach nicht
prüfen. Bei Verkaufse.inheiten nach Absatz 1 Nr. 1
die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfül-
Buchstaben c und d kann die Prüfung· stichproben-
len und in anderer Weise als durch Bichung
weise oder an jeder einzelnen Verkaufseinheit
sichergestellt ist, daß die Verwendung der
erfolgen. Zusatzeinrichtungen an den Kontrollmeß-
Geräte zu einer genaueren Bestimmung von
geräten nach Satz 2, die zur Registrierung und Aus-
Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von
wertung von M,eßwerten dienen, unterliegen nicht
Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter
der Eichpflicht. Sie si.nd von den zuständigen Behör-
Meßgeräte erreicht werden kann oder
den auf ordnungsgemäße Arboitsweise zu überprü-
fen. b) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den
§3
Bereich, in welchem sie Verwendung fänden,
ohne Bedeutung ist,
Meß!Jeräte für Wasser, Wasserdampf, Gas und
Elektrizität 2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus-
schließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die
Von der Eichpflicht ausgenommen sind im Ubereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeug-
geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden teile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des
Partnern Meßgeräte für Straßenv•erkehrsrechts festzustellen, wenn sie in
1. Wasser bei <~iner Nennlw]astung der Wasserzäh- Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-
ler von mindestens 2 000 Kubikmeter je Stunde, verkehr verwendet und einer Bauartprüfung und
regelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bun- _
2. Wasserdampf, desminister für Verkehr hierfür erlassenen Richt-
3. Case bei t~iner Höchstbelastung der Caszähler linien unterzogen werden.
von mindestens 3 000 Kubikmeter je Stunde im
Normzustand, §6
4. Elektriz,ität bei einer höchsten dauernd zulässi- Volumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde
gen Betriebsspannung von mindestens 250 000
Volt oder bei einer Nennstroms,tärk,e von mehr (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
als 5 000 Ampere, 1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als
wenn die Bauarten der verwendeten Meßgeräte zur 100 Mikroliter, die nur für den einmaligen
Eichung zugelassen sind sowie - in den Fällen der Cebrauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie
Nummern 1, 3 und 4 - Lieferer und Empfänger die Anlage 12 Nr. 8, 15. und 16 der Eichordnung
erforderlichen meßtechnischen Einrichtungen besit- sinngemäß entsprechen,
zen und mit diesen die Liefermenge unabhängig 2. medizinische Spritzen, wenn sie Anlage 15 Ab-
voneinander messen. Für die Strommessung genü- schnitt 3 der Eichordnung entsprechen,
gen Wandler mit getrennten Kernen, für di,e Span-
3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantitati-
nungsmessung Wandler mit getr,ennten Sekundär-
ven Analys,en benutzt werden, deren füchtigkeit
wicklungen, deren Ubersetzungsverhältnis zur Pri-
durch ständige Uberwachung nach den Methoden
märwicklung unabhängig von den Belasitungen der
der statistischen Qualitätskontrolle und durch
anderen Wicklungen ist.
Ringversuche nachgewiesen wird.
§4 (2) Bei der Herstellung, der Einfuhr und dem son-
stigen Inverkehrbringen von Meßgeräten nach Ab-
Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts satz 1 Nr. 1 und 2 isit die Einhaltung der Fehlergren-
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß- zen nach Anlage 12 Nr. 15 und 16 und nach An-
geräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von lage 15 Abschnitt 3 Nr. 9 der Eichordnung mit
Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen geeigneten g,eeichten Kontrollmeßgerä:ten zu über-
Verfahren. prüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach
Absatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitäts-
· (2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei kontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien zu
Meßgeräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal beachten, die von der Bundesärztekammer im Be-
täglich mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgerä- , nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-
ten zu überprüfen. anstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt
§5 werden.
Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes §7
Zusatzeinrichtungen
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des
Eichgesetzes, soweit sie von Behörden verwendet 1. Zusatze,inrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eich-
werden, die mit Messungen nach dem Zoll- und gesetzes zur zusätzlichen Darstellung der Meß-
Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht werte, wenn
3708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem (3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-
M-eßgerät gehörende andere Zusatz-einrich- satz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-
tung mit einem geeichten Druckwerk ausge- geräten zu überprüfen.
rüstet ist, das die ermittelten Meßwerte
(4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren
unverändert aufzeichnet und dessen Aufzeich-
Minusabweichung der Füllmenge als 2 vom Hundert
nungen dem Geschäftspartner zur Verfügung
der Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr ge-
stehen und
bracht werden.
b) sie mit der Aufschrift „Nicht ge,eicht" v,erse-
hen sind, (5) Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 2
ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben
2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichge- zu überprüfen. Die Prüfung kann be1i der Herstel-
setzes, die rückwirkungsfrei Meßwerte program- lung, der Einfuhr, einem sonstigen Verbringen in
mierbar verarbeiten, wenn. den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen
a) sie die richtige und zuverlässig,e Erfassung Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist
und Verarbeitung der Meßergebnisse erwar- - das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von
ten lassen, Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
(Anlagre 4 zur Fertigpackungsverordnung) entspre-
b) insbesondere s1ichergestellt ist, daß die gemes-
chend anzuwenden.
senen Werte durch eine nicht beabs1ichbigte
falsche Bedienung nicht verfälscht werden (6) Die Anforderungen in den Absätzen 2 und 4
können und sind auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.
c) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine (7) Die Angabe der Nennfüllmenge muß bestimmt
laufende Uberwachung der Arbeitsweise der sein; die Angabe eines Füllmengenbereichs ist un-
Zusatzeinrichtung durch die zus,tändige zulässig.
Behörde ermöglichen.
§ 9
(2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1 Aufschriften
Nr. 2 verwendet, hat d:ies der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizu- Die Schriftgröße der Aufschrift nach § 2 Abs. 1
fügen Nr. 2 darf 4 Millimeter, der Aufschriften nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 6 Millimeter nicht unter-
1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit er- schreiten. Die Aufschriften müssen leicht erkennbar,
läuternden Skizzen (Blockschaltbild) und deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein und
2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung beim Gebrauch der Meßgeräte im Blickfeld des Be-
der Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4 nutzers liegen.
des Eichgesetzes. § 10
§ 8 Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgeseties
Formbeständige Behältnisse (1) Auf Meßgeräten nach § 7 Abs. 2 des Eich-
g,esretzes sind die Worte „Nicht geeicht" anzubrin-
(1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2
gen. Die Schriftgröße dieser Angabe darf folgende
des Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur
Werte nicht unterschreiten:
einmal in den Verkehr g·ebracht werden (Einweg-
behältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen,
wenn sie Schriftgröße
1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Auf- 1. Waagen mit einer Höchstlast
schriften tragen: von
a) Nennfüllmenge in Liter, a) 50 Kilogramm und weniger 6 Millimeter
b) ,,Zur einmaligen Verwendung" oder „Einweg- b) mehr als 50 Kilogramm 40 Millimeter
behältnis", 2. Volumenmeßgeräte 6 Millimeter
c) ,,Nicht ge,eicht" und
Die Aufschr:iften müssen leicht erkennbar und
d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte
Herstellers des Behältnisses, im Blickfeld des Benutzers lieg,en.
2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:
(2) Gewichte gel,ten als nicht geeicht gekennzeich-
a) bei Füllmengen von mehr als 10 bis 50 Liter net, soweit säe eine deutlich erkiennbare dauerhafte
ganzzahlige Vielfache von 5 Liter, Markierung in roter Farbe tragen.
b) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganz-
zahlige Vielfache von 10 Liter.
§ 11
(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mit,tel Kontrollmeßgeräte
nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die zu-
lässige Minusabweichung der Füllmenge beträgt Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im Sinne
0,75 vom Hundert der Nennfüllmenge. Diese Minus- des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2
abweichung darf bei höchstens 2 vom Hundert der Satz 1 und § 8 Abs. 3 g,eeignet, wenn siie den beson-
Behältnisse überschritten werden. deren Anforderungen der Anlage entsprechen.
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3709
§ 12 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 so abfüllt, daß die
Angabe von Gewichtswerten ohne Wägung Füllmenge im Mittel kleiner ist als die Nennfüll-
menge,
(1) Für Formstahl, Breitflanschträger und geboge- 5. entgegen § 8 Abs. 4 Einwegbehältnisse mit zu
nen Betonstahl dürfen Werte nach Gewicht auch großer Minusabweichung der Füllmenge in den
ohne Wägung angegeben werden, wenn sie nach Verkehr bringt,
DIN 488 Blatt 2 und 4, Ausgabe April 1972, DIN 6. entgegen § 8 Abs. 7 Füllmengen nicht ordnungs-
1025 Blatt 1 bis 4, Ausgabe Oktober 1963, DIN 1025
gemäß angibt,
Blatt 5, Ausgabe März 1965, oder DIN 1026, Ausgabe
Oktober 1963, ermittelt worden sind. 7. entgegen § 9 Satz 1 die vorgeschriebenen Min-
destschriftgrößen unterschreitet.
(2) Für Milch, die einem Unternehmen der Be-
oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert § 14
wird, dürfen Werte nach Gewicht auch ohne Wä-
Ubergangsvorschriften
gung angegeben werden, wenn das Volumen der
Milch mit einem Meßgerät bestimmt und im Ver- Volumenmeßgeräte nach § 3, di,e bei Inkrafttreten
hältnis 1 : 1,020 oder nach einem von der Molk,erei dieser Verordnung in Versorgungsleitungen einge-
errechneten, mindestens durch wöchentliches Nach- baut sind, sind auch dann von der Eichpflicht aus-
wiegen der Milch zu überprüf enden Faktor in Ge- genommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur
wicht umgerechnet wird. Eichung nicht zugelassen ist.
§ 13 § 15
Ordnungswidrigkeiten Berlin-Klausel
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lässig blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
auch im Land Berlin.
1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 16 *)
und 3 die festgelegten Minusabweichungen über-
schreitet, Inkrafttreten
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften
Satz 1 oder § 8 Abs. 3 die Uberprüfung mit ge- für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält,
eigneten geeichten Kontrollmeßgeräten nicht vor- treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt
nimmt, diese Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft.
3. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht •) § 16 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung In der ursprünglichen
Fassung vom 26. Juni 1970. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet, späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen,
Anlage
zu§ 11
Geeignete Kontrollmeßgeräte
im Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
1. Zu§ 1 Nr. 1 4.2 Für die Prüfung von medizinischen Spritzen:
Waagen mit einer Genauigkeit, die mindestens Feinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermarken.
der Genauigkeit von Handelswaagen entspricht.
5. Zu § 8 Abs. 3
2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 Meßkolben mit Fehlermarken oder Handels-
Bandmaß mit Prüftisch als Prüfungshilfsmittel. waagen in Verbindung mit einem Dichtemeß-
gerät, das keine größere Fehlergrenze als
3. Zu § 4 Abs. 2
± 2 vom Tausend hat.
Meßgeräte für milchwirtschaftliche Unter-
suchungen. 6. Gewichte
Den Waagen müssen erforderlichenfalls Ge-
4. Zu § 6 Abs. 2 Satz 1
wichte beigegeben sein.
4.1 Für die Prüfung von Pipetten nach § 6 Abs. 1
Nr.1:
Feinwaagen.
3710 Buudesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 20. Dezember 1976
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 17 c des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Eich-
gesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 141), wird vom Bundesminister für Wirtschaft,
zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 c des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit, zu § 17 c des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
hinsichtlich des Artikels 3 wird auf Grund des § 19 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 2445), vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtscha.ft und Forsten und dem Bundesminister für Wirt-
schaft,
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), zuletzt ge-
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezem-
ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3122), wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut des § 1 erhält folgende Fassung:
,,Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln und einer Füll-
menge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des Erzeugnisses e.inem der
in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 aufgeführten Werte entspricht."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Flaschen als Maßbehältnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln
und einer Füllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengen-
bereiche liegt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nennvolumen des
Erzeugnisses einem der in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 aufgeführten Werte entspricht. Flaschen
als Maßbehältnisse dürfen im übrigen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das
Nennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nennvolumen des Maßbehältnisses überein-
stimmt."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Flaschenform" die Worte „mit einem Nennvolumen
von nicht mehr als 5 Liter" eingefügt.
3. In der Tabelle in § 3 Abs. 2 werden als neue erste Zeile folgende drei Spaltenangaben ein-
gefügt:
„bis 50 6
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbringt" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Einem von der zuständigen Behörde erteilten Herstellerzeichen steht ein Her-
stellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften erteilt worden ist."
Nr. 149 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3711
5. Der Zweite Abschnitt wird durch folgenden neuen§ 4 a ersetzt:
,,§ 4 a
Fertigpackungen mit Garnen
(1) Fertigpackungen mit Garnen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das
Nenngewicht oder die Nennlänge des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte ent-
spricht.
(2) Bei Sammelpackungen mit Garnen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen
anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis
in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,
2. Fertigpackungen mit Garnen, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in
Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden,
3. Fertigpackungen mit vorgeschnittenen Garnen für Handknüpfarbeiten und Garnzöpfen."
6. Der Dritte Abschnitt wird Zweiter Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
„Zweiter Abschnitt
Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung von Fertigpackungen"
7. In § 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Bei Fertigpackungen, die nach Gewicht oder Volumen abgegeben werden, ist die Angabe
der Mindestfüllmenge neben der Nennfüllmenge nur zulässig, wenn als Mindestfüllmenge
diejenige des § 17 Abs. 4 oder § 25 Abs. 6 Satz 2 angegeben wird. Sind verschiedenartige
Erzeugnisse in einer Fertigpackung gesondert abgepackt, sind die Mengen der einzelnen
Erzeugnisse anzugeben."
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fertigpackungen" die Worte „gleicher Nennfüllmenge"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „für den Haushalt und für Kraftfahrzeuge" gestrichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Auf Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde ist die Füllmenge in Liter anzu-
geben."
9. § 7 Abs. 2 bis 4 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
,,(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichgesetzes kann die Stückzahl angegeben
werden bei
1. kosmetischen Erzeugnissen in Stiftform mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm
oder Milliliter,
2. Erzeugnissen in Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder
Milliliter, die als Einportionspackung für die Haarpflege, als Badezusatz, für die Kraftfahr-
zeugpflege oder für die Blumenfoischhaltung bestimmt und als solche gekennzeichnet sind,
3. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,
4. Einzelpudersteinen mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm,
5 .. Badetabletten und -perlen,
6. Mundwasserkugeln,
7. mit kosmetischen oder anderen Mitteln getränkten Tüchern und Pads,
8. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen
Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,
9. Klebstiften,
10. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.
Auch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht
zählbar sind."
3712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
,,§ 8
Befreiung von der Stückzahlkennzeichnung
Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnis-
sen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl in den Verkehr ge-
bracht werden, die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht
zählbur sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den
Verkehr gebracht wird."
11. § 9 wird wie folgt geändert:
1. An die Uberschrift werden die Worte „von der Angabe des Grundpreises" angefügt.
2. An Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. diätetischen Lebensmitteln als Fertigerzeugnissen, die durch Zusatz von Flüssigkeit
genußfertige Mahlzeiten werden."
12. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
Befreiung für Werte der Größenreihen der Anlagen 1 und 3
(1) Die Angabe des Grundpreises ist bei Füllmengen und Behältnisvolumen, für die in den
Anlagen 1 und 3 Werte festgelegt sind, nicht erforderlich.
(2) Das gleiche gilt für Sammelpackungen, wenn die Einzelpackungen von der Angabe des
Grundpreises befreit sind."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen
a) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen der Anlage 8,
b) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
11
jeweils neben dem Herstellerzeichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „Dezember 1974" durch die Worte ,..März
1975" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „gefüllte Flaschen als Maßbehältnisse" durch die Worte
„Flaschen als Maßbehältnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln
und einer in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 festgelegten Füllmenge" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,, (2) Wer andere Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge
anzugeben
bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm
bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentilirter oder Liter
bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter
bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter.
Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen sind anzufügen.
(3) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 und die Angabe der Stückzahl (§ 16
Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes und § 7 dieser Verordnung) haben unverwischbar und an
11
einer in die Augen fall enden Stelle der Fertigpackung zu erfolgen.
15. § 15 erhält folgende Fassung:
,,§ 15
Grundpreisangabe
(1) Der Grundpreis nach § 17 des Eichgesetzes ist anzugeben,
1. wenn Fertigpackungen feilgehalten werden, auf der Fertigpackung oder durch Preisschild
auf oder neben der Fertigpackung,
Nr. 149 --· Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3713
2. WPnn Fertigpackungen nach Katalogen oder Warenlisten angeboten werden, neben den
Wurena bbildungen oder Warenbeschreibungen, in Anmerkungen oder in Preisverzeich-
nissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehen.
(2) Der Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich lesbar und in unmittelbarer Nähe des
Preises des Erzeugnisses anzugeben."
16. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
Schriftgrößen
(l) Die Zahlernmgaben nach § 13 Abs. 1 und § 14 müssen mindestens folgende Schriftgrößen
haben:
Nennfüllmenge in g oder ml Schriftgröße in mm
5 bis wenigE~r als 50 2
50 bis 200 3
rnehr üls 200 bis 1 000 4
mehr als 1 000 6
(2) Die nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen min-
destens folrwnde Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge der Einzelpackungen in g oder ml Schriftgröße in mm
bis 50 3
50 und mehr t1ls 50 6"
17. NrH.:h § l G wird folrJender § 16 a eingefügt:
,,§ 16 a
Aufbringen des EWG-Zeichens auf Fertigpackungen
(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nenn-
füllmenge, bei denen die Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnet ist, aufge-
bracht werden, wenn die in §§ 15, 16 Abs. 1 des Eichgesetzes und in § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6„
14, 17 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, §§ 18, 18 a, 19 und 21 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten An-
forderungen erfüllt sind und
1. die Nennfüllmenge bei Flaschen als Maßbehältnissen und anderen Fertigpackungen mit den
in Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln nicht weniger als 50 Milliliter und nicht
mehr als 5 Liter, bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nicht weniger als 5 Gramm
oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt,
2. bei Flaschen als Maßbehältnissen und anderen Fertigpackungen mit den in Anlage 1 ge-
nannten flüssigen Lebensmitteln, deren Füllmenge innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 ge-
nannten Füllmengenbereiche liegt, das Nennvolumen einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 5
aufgeführten Werte entspricht,
3. die Schriftgröße den Anforderungen des § 16 entspricht, jedoch bei Fertigpackungen mit
einer Nennfüllmenge bis 50 Gramm oder Milliliter abweichend von § 16 Abs. 1 mindestens
3 Millimeter beträgt.
(2) Auf Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, ausgeführt oder sonst aus dem Geltungs-
bereich dieser Verordnung verbracht zu werden, und die mit dem Zeichen der Anlage 9 ver-
sehen sind, ist § 17 b Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nicht anzuwenden. Bei der Angabe der
Füllmenge nach Gewicht oder Volumen darf jedoch von § 16 Abs. 1 Satz 3 des Eichgesetzes
und§ 6 dieser Verordnung abgewichen werden.
(3) Das Zeichen der Anlage 9 muß im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüll-
menge liegen. Dies gilt nicht, soweit nach § 14 Abs. 1 bei Flaschen als Maßbehältnissen eine
Angabe des Nennvolumens nicht vorgeschrieben ist."
HI. Der Vierte Abschnitt wird Dritter Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
„Dritter Abschnitt
Füllmengen von Fertigpackungen."
3714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
19. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
dürfen zum Zeitpunkt der Herstellung keine größeren Minusabweichungen haben, als sich aus
nachstehender Tabelle ergibt:
Zulässige Minusabweichung
Nennfüllmenge Klasse A Klasse B
in g oder ml 6
in °/oder 1 g oder ml in /o der 1 g oder ml
Nennfüllmenge Nennfüllmenge
5 bis 25 ausschließlich - - 9 -
25 bis 50 4,5 - ·g -
50 bis 100 - 2,25 - 4,5
100 bis 200 2,25 - 4,5 -
200 bis 300 - 4,5 - 9
300 bis 500 1,5 - 3 -
500 bis 1 000 - 7,5 - 15
mehr als 1 000 0,75 - 1,5 -
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten
Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf Zehntelgramm
oder Zehntelmilliliter aufzurunden.
(2) Zur Klasse A gehören
1. Erzeugnisse, die bei der Abfüllung ausreichend fließfähig gemacht werden können, wenn sie
in einem Arbeitsgang abgefüllt werden können und
- keine augenfälligen festen oder gasförmigen Beimengungen enthalten sowie
- zum Zeitpunkt des Verkaufs pastös oder fest sind,
2. pulverige Erzeugnisse,
3. stückige und körnige Erzeugnisse, bei denen das Stückgewicht aller stückigen Bestandteile
höchstens gleich einem Drittel der zulässigen Minusabweichung für die Klasse A ist, wenn
sie
- in einem Arbeitsgang abgefüllt werden können,
4. plastisch-streichfähige Erzeugnisse, wenn sie
- in einem Arbeitsgang abgefüllt werden können sowie
-- eine einheitliche Stoffdichte aufweisen und keine grobstüc.l(_igen Beimengungen enthalten,
soweit die Erzeugnisse nach ihrer Abfüllung nicht oder nur so nachbehandelt werden, daß ihre
Füllmenge sich nicht ändert. Alle Erzeugnisse, die nicht unter die Klasse A fallen, gehören
zur Klasse B. Als Erzeugnisse der Klasse B gelten ferner
1. flüssige Erzeugnisse,
2. Erzeugnisse in Fertigpackungen mit Nennfüllmengen von weniger als 25 g oder ml,
3. Erzeugnisse, deren Fließeigenschaften oder Schüttdichte nicht mit angemessenem tech-
nischen Aufwand hinreichend konstant gehalten werden können,
4. Garne und sonstige nach Gewicht gekennzeichnete Textilerzeugnisse.
Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschrit-
ten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde, Back-
waren, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse, Eiskremtorten oder Holzkohle
für GrilJzwecke sowie für Fertigpackungen mit mehreren Stücken, bei denen jedes Einzelstück
ein größeres Gewicht als das 3fache der zulässigen Minusabweichungen für Erzeugnisse der
Klasse A hat.
(4) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in'
den Verkehr gebracht werden, keine größere Minusabweichung haben als das 2fache der in
der Tabelle des Absatzes 1 für ihre Klasse festgelegten Werte. Für Fertigpackungen nach Ab-
satz 3 gelten die Werte der Klasse B. Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit Torf oder
Blumenerde."
Nr . 149 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3715
20. Nach § 17 \-Verden loluende §§ 17 a bis 17 c eingefügt:
,,§ 17 a
Minusabweichun9en bei Füllmengenkennzeichnung nach Länge oder Fläche
(1) Nach Länge oder FJ~iche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen
gewcrbsmdßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung bei einer
Kennzeichnung
nach Länge 2 vom Hundert,
nach Flüche 3 vom Hundert
nichl überschreitet. Als Flüche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge uncl Breite.
Abweichend von Satz l darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von
100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten. § 15 Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes
über die rnill.lerc Füllmenge bleibt unberührt.
(2) Absc:ltz 1 Salz 1 bis 3 gilt nicht für Verbandstoffe, Heft- und Verbandpflaster. Für Erzeug-
nisse, für die irn A rzrwibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese An-
forderungen. Für RPißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN 3419, Ausgabe August
1975.
§ 17 b
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nach Stückzahl
(1) Abweichend von § 15 des Eichgesetzes dürfen nach Stückzahl gekennzeichnete Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger ge-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge
enthalten.
(2) Nach Slückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer
Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie keine größeren Minusabweichungen haben als 1 Stück auf jedes angefangene
Hundert. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge
bleiben unberührt.
§ 17 C
MinusiJbweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Die Füllmenge nach Gewicht, Länge oder Fläche gekennzeichneter Fertigpackungen un-
uleicher Nennfüllmenge darf zum Zeitpunkt der Herstellung um nicht mehr als die Verkehrs-
fehlergrenze des verwendeten Meßgerätes von der Nennfüllmenge abweichen."
21. In§ 18 Satz l werden die Worte ,,§§ 3., 12, 17 und 19 Abs. 2" durch die Worte ,,§§ 3, 12 und 17"
ersetzt.
22. Nach§ 18 werden folgende §§ 18 a und 18 b eingefügt:
,,§ 18 a
Gewicht von Textilerzeugnissen
Bei Fertigpackungen mit Textilerzeugnissen im Sinne des § 2 des Textilkennzeichnungs-
gesetzes, die nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt als Gewicht das Trockengewicht nach
DIN 53 822, Ausgabe Januar 1961, ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Be-
schwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung
bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags für die in Anlage 6 aufgeführten Fasern.
§ 18 b
Volumen von Torf und Blumenerde
Bei Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde gilt als Füllvolumen das Volumen der beim
Ausschütten und Auflockern anfall enden Menge."
23, § 19 erhält folgende Fi1ssung:
,,§ 19
Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, hat diese mit geeigneten Kon-
trollmeßgeräten nach Anlage 7 stichprobenweise so regelmäßig zu überprüfen, daß die Ein-
haltung der Verpflichtungen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 17 bis 17 b dieser Verordnung
gewährleistet ist. Die Prüfung kann auch an jeder einzelnen Fertigpackung erfolgen. Zusatz-
3716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
einrichtungen an den Kontrollmeßgeräten, die der Registrierung und Auswertung von Meß-
werten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von den zuständigen Behörden auf
ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.
(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nummer 1 Buchstabe a bis c müssen mit dem Verwen-
dungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für Packungen von ........ g (oder kg) bis zur
Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt
sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Uberprüfung der Füllmengen von Flaschen als Maß-
behältnissen und der Gewichte von Garnen mit anderen geeigneten Kontrolleinrichtungen
oder Kontrollmethoden stichprobenweise erfolgen. Das gleiche gilt für die Uberprüfung der
Füllmengen von nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen.
(4) Die Ergebnisse der Uberprüfung nach Absatz 1 und 3 sind so aufzuzeichnen, daß sie den
Zeitpunkt der Uberprüfung und bei Stichprobenprüfungen die Stichprobenmittelwerte und
Stichprobenstreuungen, bei Vollprüfungen die tatsächlichen Mittelwerte und tatsächlichen
Streuungen leicht erkennen lassen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung
nach § 22 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Länge, Fläche oder Stückzahl und nicht für
Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, über-
wiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2
bis 4 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des Eichgesetzes
und §§ 17 bis 17 b dieser Verordnung nicht gefährdet wird."
24. Der Wortlaut des § 20 erhält folgende Fassung:
„Fertigpackungen und offene Packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne Verwendung
von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn § 15 des Eichgesetzes
und die §§ 17 bis 17 b und 19 dieser Verordnung eingehalten sind."
25. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Angabe darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde
aus der Abkürzung erkennbar ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 16 Abs. 2"
ersetzt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind,
die nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsver-
ordnungen festgesetzt ist,".
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Fertigpackungen mit Rauchtabak, die mit einem Entwertungsvermerk nach § 14 der
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. September 1972 (B-t~ndesgesetzbl. I S. 1645) in der jeweils gelten-
den Fassung gekennzeichnet sind."
26. Nach § 21 werden folgender Vierter und Fünfter Abschnitt eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm
oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter
§ 21 a
Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter
(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen
abweichend von § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes ohne Fülmengenangabe in den Verkehr gebracht
werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.
(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangabe in den Ver-
kehr gebracht, so sind die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Ver-
ordnung nicht anzuwenden.
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3717
§ 21 b
Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter
Die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertig-
packungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes ist auf Meßgeräte, die Abfülleinrichtungen sind und zur Her-
stellung von Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter
verwendet werden, nur anzuwenden, wenn ihnen eine geeignete geeichte Waage so nachge-
schaltet ist, daß jede Fertigpackung gewogen wird und Fertigpackungen, die um mehr als die
Verkehrsfehlergrenze dieser Waage von der Nennfüllmenge abweichen, aussortiert werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fertigpackungen mit Torf oder Blumenerde.
Fünfter Abschnitt
Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
§ 21 C
Unverpackte Backwaren
(1) Unverpackte Backwaren gleichen Gewichts wie Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und
Dauerbackwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen ge-
werbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im
Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.
(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt
der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.
(3) Bei Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, darf das
Gewicht keine größere Minusabweichung haben als das 2fache der in der Tabelle des § 17
Abs. 1 für die Klasse B festgelegten Werte.
(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver-
kehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet wer-
den, sind von der Eichpflicht ausgenommen.
(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes gelten ent-
sprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 3 gilt § 19 entsprechend.
§ 21 d
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
(1) Verkaufseinheiten gleichen Gewichts, gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Um-
hüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt
werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel
das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:
Bänder, Schnüre, Litzen und Garne jeder Art,
Draht,
Kabel,
Schläuche,
Tapeten,
flächige Textilerzeugnisse,
Geflechte und Gewebe jeder Art.
(2) Verkaufseinheiten nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die
Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die
Nennfläche nicht unterschreitet.
(3) Die Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in§§ 17 und 17 a festgelegten Minusabweichungen
nicht überschreitet.
(4) Die Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Verkaufseinheiten ver-
wendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.
(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, die §§ 16 und 17 b Abs .. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes und die
§§ 4 a, 5, 14 Abs. 2 und 3 und die §§ 18 a, 21, 21 a und 21 b dieser Verordnung gelten ent-
sprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 3 gilt § 19 entsprechend.
3718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(6) Absatz l bis 5 gilt nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher
bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-
keit verwenden."
27. Nach § 21 d wird folgende Uberschrift eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Ubergangs- und Schlußvorschriften".
28. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes und der §§ 17 bis 17 b, 21 c Abs. 1
bis 3 und § 21 d Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde durch Stich-
proben zu prüfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Einfuhr, einem sonstigen Ver-
bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen."
29. Die Abschnittsüberschrift vor§ 24 wird gestrichen.
30. In § 24 werden Absatz 1 Nr. 6 bis 11 und Absatz 2 durch folgenden Absatz 1 Nr. 5 bis 18 und
Absatz 2 ersetzt:
,,5. entgegen § 4 a Abs. l Fertigpackungen mit Garnen in den Verkehr bringt,
6. ent9egen §§ 5, 6, 13 bis 16, 16 a Abs. 3 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 Satz 4 Fertigpackungen
nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
7. Behältnisse mit 9rößeren Volumenabweichungen, als § 12 Satz 1 zuläßt, in den Verkehr
bringt,
8. Fertigpuckunqen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-
nung verbringt, ohne daß die Anforderungen des§ 16 a Abs. 1 erfüllt sind,
9. entgegen § 17 a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 17 b Abs. 2 Satz 1 Fertigpackungen in den
Verkehr bringt, die die festgelegte Minusabweichung überschreiten,
10. entgegen § 17 b Abs. 1 Fertigpackungen in den Verkehr bringt, die nicht mindestens die
angegebene Menge enthalten,
11. entgegen § 17 c Fertigpackungen herstellt, die die festgelegte Minusabweichung über-
schreiten,
12. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 c Abs. 5 Satz 2, die Uberprüfung
mit geeigneten Kontrollmeßgeräten unterläßt,
13. entgegen § 19 Abs. 2 den Verwendungsbereich der Kontrollwaage nicht ordnungsgemäß
kennzeichnet,
14. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 die Ergebnisse der Uberprüfungen nicht oder nicht ordnungs-
gemäß aufzeichnet oder entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt
oder nicht vorlegt,
15. Fertigpackungen ohne die in § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebenen Angaben herstellt,
einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
16. entgegen § 21 c Abs. 1 oder 2 Backwaren herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung verbringt, deren Gewicht im Mittel das Nenngewicht unter-
schreitet, oder entgegen § 21 c Abs. 3 Backwaren in den Verkehr bringt, deren Gewicht
eine größere Minusabweichung als die dort bezeichneten Werte hat,
17. entgegen § 21 d Abs. 1 oder 2 Verkaufseinheiten herstellt, einführt oder sonst in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbringt, deren Gewicht, Länge oder Fläche im Mittel
das Nrmngewicht, die Nennlänge oder Nennfläche unterschreitet, oder entgegen § 21 d
Abs. 3 Verkaufseinheiten in den Verkehr bringt, deren Gewicht, Länge oder Fläche die
festgelegten Minusabweichungen überschreitet,
18. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 8 Flaschen mit dem Zeichen der Anlage 9 versieht.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 5, 6, soweit sie die §§ 5 und 14 Abs. 2 und 3
betrifft, Nummer 12 und 15 gelten in Verbindung mit § 21 d Abs. 5 auch für Verkaufseinheiten
ohne Umhüllung."
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3719
31. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absütze l und 3 werden gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bei einzelnen Werten" durch die Worte „Spalte 5
und 6" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte,,§ 14 Abs. 2" durch die Worte,,§ 17" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden in Satz 3 nach dem Wort „Wein" ein Komma und die Worte „die nicht
mil dem Zeichen der Anlage 9 versehen werden," und nach den Worten „Anlage 1" die
Worte „Spalten 3 bis 6" eingefügt und folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:
„Plasdwn als Maßbehältnisse mit einem Nennvolumen von 50 Milliliter und mehr dürfen
noch bis zum 1. Juli 1980 mit dem Zeichen M hergestellt werden. Diese Flaschen dürfen
unbegrenzt verwendet werden. Flaschen nach Satz 1, 6 und 7 dürfen mit dem Zeichen der
Anlage 9 nur versehen werden, wenn die Nennfüllmenge für das Erzeugnis angegeben ist."
e) Nach Absatz 7 w<:~rden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
,, (8) Anlage 4 Nr. 9 Satz 2 und Anlage 5 Nr. 6 Satz 2 sind nicht anzuwenden auf Fertig-
packungen und Maßbehältnisse, die aus einem oder über ein Mitgliedsland der Euro-
päischen Gern ei nschaften eingeführt werden, das entsprechende Kontrollvorschriften noch
nicht erlassen hat.
(9) Abweichend von § 17 b dürfen Fertigpackungen mit Zündhölzern bis zum 31. Dezem-
ber 1985 mit einer Minusabweichung in den Verkehr gebracht werden, die 10 vom Hundert
der Nennfüllmenge nicht überschreitet. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eich-
gesetzes über die mittlere Füllmenge bleiben unberührt.
(10) Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1978 in den bis zum 1. Juli 1977 zulässigen Größen und Größenwerten
in den Verkehr gebracht werden."
3720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Arti.kel 2,
Die An1agen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:
1. Anlage 1 erhält foJgende Fassung:
„Anlage 1
zur Fertigpackungsverordnung
Verbindhche Werte für die Nennvo]umen von Fertigpackungen
mit bestimmten flüssigen Lebensmitteln
Füllmengenwerte in Liter
Füllmengen- 1,
vorübergehend zulässig
bereich, in dem unbeschränkt zulässig bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer
Erzeugnisse nur Fertigpadmn- Zeitpunkt angegeben
gen mit den in
Spalten 3 bis 6
genannten Nenn-
volumen zulässig EWG-Werte 1) zusätzliche zusätzliche
EWG-Werte 2
)
nationale Werte
sind nationale Werte
1 2 3 4 5 6
1 a) Wein aus frischen 0,05 bis 5 0,10-0,25- 0,20- 3 0,20 - 0,36 *) -
Weintrauben; mit 0,35 - 0,375 - 0,475*) -
Alkohol stumm- 0,50-0,70- 0,60*) -
gemachter Most 0.75-1- 0,68*) -
aus frischen 1,5-2-5 0,72*) -
Weintrauben; 0,95*) -
ausgenommen 1,75*) - 1,88*)
Likörwein
(GZT: ex 22.05 C)
b) Apfelwein, 0,05 bis 5 0,10 01125- 0,20- 3 0,20-0,33-
Birnenwein, Met 0,35 - 0,315 - 0,36 *) - 0,72 *)
und andere ge- 0,50-0,70-
gorene Getränke, 0,75-1-
nicht schäumend 1,5-2-5
(GZT: 22.07 B II)
c) Wermutwein und 0,05 bis 5 0,10 0,375- 0,20-0,25- 0,20 - 0,35 *) - 0,33
andere Weine 0,5-0,75- 0,70-2-3- 0,36*) -
aus frischen 1 -1,5 5 0,68*) -
Weintrauben, 0,70*) - 0,72*)
aromatisiert
(GZT: 22.06);
Likörwein
(GZT: ex 22.05 C)
2 a) Schaumweine 0,05 bis 5 0,10-0.125- 0,57 *) - 0, 77 *)
(GZT: 22.05 A + B) 0,20 - 0,375 -
0,15-1,5- 3
b) Apfelwein, 0,05 bis 5 0,10- 0,125 - 0,57 *) - 0,77 *)
Birnenwein, Met 0,20 - 0,315 -
und andere ge- 0,75-1-
gorene Getränke, 1,5-3
schäumend
(GZT: 22.07 B 1)
Nr. 149 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3721
------~-- -~---·--· ---
Füllmengenwerte in Liter
Füllmengen- vorübergehend zulässig
bereich, in dem unbeschränkt zulässig bis 31. 12. 1980, sofern kein .anderer
Erzeugn iss~~ nur Fertigpackun- Zeitpunkt angegeben
9cn mit den in
Spalten 3 bis 6
genannten Nenn-
volumen zulässig EWG-Werte 1) zusätzliche 2 zusätzliche
EWG-Werte )
nationale Werte
sind nationale Werte
2 3 4 5 6
3 Bier 0,05 bis 5 0,25-0,33- 0,20*) -
(GZT: 22.03) 0,50-0,75- 0,30 *) - 0,45 *)
1-2-3- 0,66*) -3,8
4 --- 5 für Metalldosen
außerdem
0,18*) - 0,35
Gueuze 0,375
4 Spirituosen u nd 0,05 bis 5 0,05-0,10-'-- 0,25-5 0,25 - 0,36 *) -
sonstige alko holische 0,20 ·_ 0,35 - 0,60 *) - 0,72 *)
Getränke 0,375 - 0,50 -
(GZT: 22.09) 0,70-0,75-
1-1,5-2-
2,5-3
5 Speiseessig 0,05 bis 5 0,25-0,50- 0,35-0,70-
(GZT: 22.10) 0,75-1-2- 1,5 *) - 2,5
5
6 Speiseöle 0,05 bis 5 0,10-0,25- 0,315- 0,15 0,375 - 0,625 *) 0,60
(GZT: 15.07 A I) 0,50-1-2- 2,5 0,75- 1,5*) -
(GZT: 15.07 D II) 3-5 2,5
7 a) Milch und Milch- 0,05 bis 5 0,10- 0,20- 1,5-5 0,22 *) - 0,33 -
getränke (nach 0,25-0,50- für Metalldosen 0,60*)
Füllvolum en) 0,75-1-2- außerdem 0,33
(GZT: ex 04.01) 3-4
ausgenom men
Joghurt u nd Kefir
(GZT: 22.0 2 B)
b) Flüssige M ilch- 0,05 bis 5 0,10-0,20- für Metalldosen
erzeugnis se, 0,25-0,50- 0,35
soweit sie nach 1-1,5-2-
Volumen verkauft 3-5
werden, s owie für Metalldosen
flüssige Lebens- außerdem 0,33
mittel eig ener
Art, sowe it sie
unter Ver wen-
dung von Milch
und Milch erzeug-
nissen he rgestellt
sind und n ach
Volumen ver-
kauft wer den,
soweit sie nicht
unter Nr. 7a
fallen
3722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Füllmengenwerte in Liter
Füllmengen- vorübergehend zulässig
bereich, in dem unbeschränkt zulässig bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer
Erzeugnisse nur Fertigpackun- Zeitpunkt angegeben
gen mit den in
Spalten 3 bis 6
genannten Nenn- zusätzliche zusätzliche
1) EWG-Werte 2)
volumen zulässig EWG-Werte nationale Werte nationale Werte
sind
1 2 3 4 5 6
8 a) Wasser, Mineral- 0,2 bis 5 0,20-0,25- 3-4-5 bis 31. 12. 1988:
wasser, kohlen- 0,33-0,50- 0,35 - 0,45 *) -
säurehaltiges 0,70-0,75- 0,47*) -
Wasser 1-1,5-2 0,90 *) - 0,94 *)
(GZT: 22.01)
b) Limonaden (ein- 0,2 bis 5 0,20-0,25- 0,35- 0,45*) -
schließlich der aus 0,33-0,50- 0,47*) -
Mineralwasser 0,70-0,75- 0,60*) -
hergestellten) und 1-1,5-2- 0,90 *) - 0,94 *)
andere nicht- 3-4-5
alkoholische
Getränke, aus-
genommen
Frucht- und
Gemüsesäfte
(GZT: 22.02 A)
9 Frucht- und Gemüse- 0,125 bis 5 0,125 - 0,20 - für Metalldosen für Metalldosen
säfte, nicht gegoren, 0,25-0,33- 0,18- 0,35 0,55 - 1,24
ohne Zusatz von 0,50-0,70-
Alkohol, auch mit 0,75-1-
Zusatz von Zucker 1,5-2-3-
(GZT: 20.07, nicht 4-5
konzentrierte
Erzeugnisse)
1
) Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt, diese Werte später zu überprüfen.
2
) Die mit *) gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte Fertigpackungen zulässig
sowie für Fertigpackungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind. u
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3723
2. N,ich J\n lc1qc l wird folgende Anlage 2 eingefügt:
,,/\.nlc1ge 2
zu§ 4 a der Ferti~wackLrngsverordnung (auch in Verbindung mit § 21 d Abs. 5)
Verbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen
Erzeugnis Werte in g Werte in m
l. Handstrick~Jcune 20-
50 und Vielfache von 50
2. I-Icmdarbeits-, Stopf- und 5-10-20- 5 -- 10- 20
Reihgarne 50 und Vielfache von 50
3. Verpackungsfäden 25--
50 und Vielfache von 50
4. Nähfäden aus Baumwolle, 10 30-50-
synthetischen Fasern und Fäden 100 und Vielfache von 100 -
sowie Mischungen daraus 1 000 und Vielfache von 1 000
5. sonstige Carne 5 - 10 - 20 - 30 -
40-50-
100 und Vielfache von 100."
3. Die Anlane 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Ubcrschrift werden die Worte ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte ,,§ 17 c Abs. 1
Nr. 3" ersetzt.
b) BucbsU1be J\ wird w.ie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden
nach d(~m Wert „850" die Werte „1 700 2 550 3100 - 4 250 - 10 200" eingefügt,
die Worte „für Sauer-, Sauerkraut- und Rotkrautkonserven außerdem: 1 700 - 2 550"
durch die Worte für Kapern außerdem: 15 - 67" ersetzt,
11
- für Oliven in Gläsern vor dem Wert „110" der Wert „67" eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
,, l a. vorgekochter Reis: 425 850".
cc) In Nummer 2 werden
die Worte „160 bis zum 31. Dezember 1975" und
,, 150 300 bis zum 31. Dezember 1973" gestrichen,
für importierte Krusten-, Schalen- und Weichtiere
vor dem Wert „370" der Wert „330" eingefügt,
die Worte „für Thunfisch aus Spanien: 120 anstelle von 110 und 130 bis zum 31. De-
zember 1975" gestrichen,
- folgende Position angefügt „für Sardellenfilets: 28".
dd) In Nummer 3 Buchstabe c wird vor <lern Wert „84" der Wert „40" eingefügt.
ee) In Nummer 4 werden vor dem Wert „200" die Werte „10 - 40" eingefügt.
ff) In Nummer 7 wird vor dem Wert „95" der Wert „53" eingefügt.
gg) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. Pulverförmige Wasch- und
Reinigungsmittel: 375 - 750 - 1 500 - 2 250 - 3 750 -
7 700 - 11 450 - 15/200 - 18 950 - 22 700".
hh) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,, 10. Klebstoffe: 10-23-38-53-71-105-156-
210 - 315 - 425 - 5'80 - 850 - 1 060 -
2 055 - 2 550 - 3 100 - 4 250 - 4 880 -
5 650 - 6 200 - 7 500 - 11 000".
3724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird vor dem Wert „80" und in Nummer 1 Buchstabe d vor
dem Wert „75" der Wert „15" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte „für importierte Erzeugnisse aus Rumänien
450 - 850 - 1 816 - 2 724 bis zum 31. Dezember 1973" gestrichen.
cc) In Nummer 9 a werden die Werte „25", ,,30" und „40" gestrichen.
dd) In Nummer 13 Buchstabe a werden die Worte „Würfelzucker, Hagelzucker" und „Raffi-
nadezucker" gestrichen.
ee) Nummer 14 wird gestrichen.
ff) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Worte „für Zuckerwaren 800 bis zum 31. Dezem-
ber 1973" gestrichen.
gg) Nummer 19 wird gestrichen.
hh) In Nummer 28 werden vor dem Wort „Form" die Worte „oder halbfeuchter" und vor
dem Wert „300" der Wert „150" eingefügt.
d) Buchstabe C Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird vor dem Wert „60" der Wert „15" eingefügt.
bb) In Buchstabe e werden die Worte ,,lntimpflegemittel und" und die Worte „für Intim-
pflegemittel nur noch bis zum 31. Dezember 1973" gestrichen.
cc) In Buchstabe i wird vor dem Wert „75" der Wert „15" eingefügt.
e) An Buchstabe C wird folgender Buchstabe D angefügt:
,,D. allgemeine Werte für Gewichte und Volumen von Erzeugnissen:
10 - 20 - 25 - 30 - 40 - 50 - 100 - 125 - 200 - 250 -
500 - 1 000 - 2 000 - 3 000 - 4 000 - 5 000 - 6 000 - 7 000 -
8 000 - 9 000 und 10 000 g oder ml."
4. Anlage 4 zur Fertigpac:kungsverordnung wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden; sie kann auch im
11
Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.
b) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den §§ 17, 17 a
und 17 b Abs. 2 dieser Verordnung. 11
c) In Nummer 4 Buchstabe b werden in Spalte N Zeile 1 der Tabelle die Worte „bis 500" durch
die Worte „101 bis 500" ersetzt.
d) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen
a) Gewichte durch Wägung,
b) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
c) Längen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-
mung der mittleren längenbezogenen Masse,
d) Flächen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-
mung der mittleren flächenbezogenen Masse,
e) Stückzahlen durch Zählung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung
des mittleren Stückgewichts.
Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als 1 Fünftel der zulässigen
Minusabweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummer 7 und 8
ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3725
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Unsicherheit
Die Proben für die Feststellungen nach Nummern 6.2 bis 6.6 müssen zufällig aus-
gewählt werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als
a) ± l Fünftel der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmerige bei den
Feststellungen nach Nr. 6.2,
b) ± 2,5 vom Tausend bei den Feststellungen nach Nummern 6.3 bis 6.6.
Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berück-
sichtigen.
6.2 Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht
mehr als l 0 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei
der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung von Waren am Lager
oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.
Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn
a) die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am
Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder in
den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zuläs-
sigen Minusabweichung ist oder
b) die mittlere Spannweite der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung
am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder
in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,58fache der zu-
lässigen Minusabweichung ist. Die mittlere Spannweite der Taragewichte errech-
net sich bei der Prüfung am Abfüllort aus 5 Stichproben zu je 5 Leerpackungen.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
Der Umfang der Stichprobenprüfung bemißt sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buch-
stabe b, wenn alle Packungen der Stichprobe zerstört werden müssen, im übrigen
bemißt er sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buchstabe a.
6.3 Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von min-
destens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere
längenbezogene Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer
als 0,2 m zu sein.
6.4 Bestimmung der mittleren flächenbezogenen Masse
Die mittlere flächenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von min-
destens 5 Einzelflächen von je mindestens 1 m 2 Fläche zu bestimmen. Ist die mittlere
flächenbezogene Masse größer' als 200 g/m2 , brauchen die Einzelflächen nicht größer
als 0,2 m 2 zu sein.
6.5 Bestimmung des mittleren Stückgewichts
Das mittlere Stückgewicht des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens
20 Einzelstücken zu bestimmen.
6.6 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist aus 3 Proben zu bestimmen."
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut der bisherigen Nummer 7 wird Nummer 7.1.
bb) In Nummer 7.1 werden die Worte ,,§ 15 des Eichgesetzes ist" durch die Worte „Die
Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind" ersetzt.
cc} Es wird folgende Nummer 7.2 angefügt:
„7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und von den festgestellten
Einzelgewichten xi der Stichprobe wird .der mittlere Trocknungsverlust abgezogen;
der aus Anlage 7 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen
gilt 7.1."
3726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
f) Nummer 8 erhült folgende Fassung:
„8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
8.1 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Mirt~
destfüllmenge wird festgestellt.
Ist die Anzahl größer als
a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4 oder
b) 2 vom Hundert der Anzahl der in einer Vollprüfung geprüften Fertigpackungen,
sind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.
8.2 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Länge oder Fläche sowie nach
Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als
30 Stück
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Min-
destfüllmenge wird festgestellt.
Ist die Anzahl
a) bei einem Stichprobenumfang von 125 Stück größer als 3,
b) bei einem Stichprobenumfang von 50 oder 80 Stück größer als 2 und
c) bei einem Stichprobenumfang von 8, 13, 20 oder 32 Stück größer als 1
sind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt."
g) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Nachschau
Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Fertigpackungen mit einer Füllmengen-
kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen (§ 32 des Eichgesetzes sowie § 22 Abs. 1
dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen.- Bei der
Einfuhr von Fertigpackungen, die mit dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet sind
und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder
über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel
nur aus besonderem Anlaß."
h) An Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„ 10. Unverpackte Back waren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 5, 7 und 8 sind auf die Prüfung des mittleren Nenngewichts und der
zulässigen Minusabweichung unverpackter Backwaren (§ 21 c Abs. 1 bis 3), die Num-
mern 1 bis B auf die Prüfung der mittleren Nennlänge oder Nennfläche und der zuläs-
sigen Minusabweichung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (§ 21 d Abs. 1 bis 3)
entsprechend anzuwenden."
5. An Anlage 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen (§ 32 des Eich-
gesetzes sowie § 22 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich
zu erfolgen. Bei der Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach
Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen
Gemeinschaften hergestellt oder über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemein-
schaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die
Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß."
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3727
6. Es werden folgende Anlagen 6 bis 9 angefügt.:
„Anlage 6
zu § 18 a der rertigpackungsverordnung
Feuchtigkeitszuschläge
Vom- Vom-
Nummer Nummer Hundert-
der Faser Faserart Hundert- Faserart
der Faser Satz
Satz
1--2 Wolle und Haare: 25 Polychlorid 2,00
gekämmte Fasern 18,25 0,00
26 Fluorfaser
gekrempelte Fasern 17,00
27 Modacryl 2,00
3 Haare:
gekämmte Fasern 18,25 28 Polyamid (6.6):
Spinnfaser 6,25
gekrempelte Fasern 17,00
Endlosfaser 5,75
Schweif- und Mähnenhaare:
gekämmte Fasern 16,00 Polyamid 6:
Spinnfaser 6,25
gekrempelte Fasern 15,00
Endlosfaser 5,75
4 Seide 11,00
Polyamid 11:
5 Baumwolle: Spinnfaser 3,50
übliche Fasern 8,50 Endlosfaser 3,50
merzerisierte Fasern 10,50
29 Polyester:
6 Kapok 10,90
Spinnfaser 1,50
7 Flachs oder Leinen 12,00 Endlosfaser 3,00
8 Hanf 12,00 30 Polyäthylen 1,50
9 Jute 17,00 31 Polypropylen 2,00
10 Manila 14,00 32 Polyharnstoff 2,00
11 Alfa 14,00 33 Polyurethan:
12 Kokos 13,00 Spinnfaser 3,50
Endlosfaser 3,00
13 Ginster 14,00
34 Vinylal 5,00
14 Kenaf 17,00
35 Trivinyl 3,00
15 Ramie (c~n tfettete Fasern) 8,50
36 Elastodien 1,00
16 Sisal 14,00
37 Elasthan 1,50
17 Acetat 9,00
38 Glasfaser:
18 Alginat 20,00
(Endlosfaser von mehr als
19 Cupro 13,00 5 Mikrometer Durchmesser) 2,00
20 Modal (Endlosfaser von höchstens
13,00
5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
21 Regenerierte Proteinfaser 17,00
39 Metallfaser 2,00
22 Triacetat 7,00 2,00
Metallisierte Faser
23 Viskose 13,00 Asbestfaser 2,00
24 Polyacryl 2,00 Papiergarn 13,75
3728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 7
zu § 19 der Fertigpdck ungsverordnung
Geeignete Kontrollmeßgeräte und Kontrollverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 und 3
1. zu§ 17
a) Als Kontrollmeßgeriite im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 für die Stichprobenprüfung von
Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Gewicht sind nur geeichte Waagen geeig-
net, deren Eichwert nicht größ•er ist als
Brutto- oder Nettogewicht
der Fertigpack.ungen in g größter zulässiger Eichwert in g
weniger als 10 0,1
von 10 bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 2 500 2,0
von 2 500 und mehr 5,0
b) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 sind Waagen nach Buchstabe a
und geeichte, selbsttätige Kontrollwaagen geeignet, deren größter zulässiger Unschärfe-
bereich nicht größer ist als
Brutto- oder Nettogewicht
der Fertigpackungen in g größter zulässiger Unschärfebereich ln g
weniger als 50 das 0,25f ache der zulässigen Minusabweichung
für Füllgüter der Klasse A
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 1 500 2,0
von 1 500 bis weniger als 5 000 5,0
5 000 und mehr das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung
für Füllgüter der Klasse A
c) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach
Volumen sind geeichte Meßkolben mit Fehlermarken oder Waagen nach Buchstabe a) in
Verbindung mit einem geeichten Dichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als
± 2 vom Tausend hat, geeignet.
d) Als Kontrolleinrichtung für die Prüfung der Füllmengen in Flaschen als Maßbehältnissen
nach § 19 Abs. 3:
- Meßschablone, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist,
---- höhenmarkierte Kontrollflaschen.
2. zu§ 17 a und§ 21 d
a) Für Längen von weniger als 2 m: geeichter Maßstab
b) Für Längen von 2 m und mehr: geeichtes Bandmaß
c) Geeignetes Kontrollverfahren durch Wägung.
3. zu§ 17 b
Zählgerät, Zählverfahren, visuelles oder automatisches Kontrollverfahren, geeichte Zähl-
waage.
4. ZU § 21 C
geeichte Handelswaagen.
N. 149 der Bonn, den 28. Dezember 1976 3729
5. zur Prüfung der millleren Füllmenge bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde:
Als Kontrollrneßgeräte für die Prüfung des Füllvolumens von Fertigpackungen mit Torf und
BJu,nenercle
a) für Fertigp,H:kungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11 540 Blatt 2, Ausgabe November
1969, und Blatt 3, Ausgabe Mai 1971, in Verbindung mit einem geeichten Maßstab,
b) für Fertigpackungen mit Blumenerde: Kastenmaß mit quadratischer Grundfläche und einer
Höhe von 25 cm in Verbindung mit einem geeichten Maßstab.
Anlage 8
Zeichen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
Mindesthöhe des Z(!ichens: 3 mm
Anlage 9
3
e
Zeichen ndch § a Abs. 1.
Mindcslhülic Z<~id1ens: 3 mm"
Artikel 3
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
111c1d1u11g vo111 ~'.:i. J,muc1r 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85) zuletzt geändert durch die Honigverord-
nunu vom 1:3. lkzember 1976 (BundesgesetzbL I S. 3391), erhält folgende Fassung:
„3. die Menge des Inhalls der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach deutschem Maß
odt~r Gewicht zur Zeil: der Füllung, vorbeha.ltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 6; bei
den in § 14 Abs. l der Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen richtet sich die Art
und Weise der Mengerwngabe nach den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung;".
Artikel 4
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die Fertigpackungsverordnung in der Fas-
sung dieser Verordnung bekanntzumachen, dabei die Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge
zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) auch im Land
Berlin.
Artikel 6
Am Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1 bis 4, 13, 25 Buchstabe a, Nr. 31 Buch-
staben d und e, ferner Artikel 1 Nr. 7., 17, 19 und der durch Artikel 1 Nr. 30 neugefaßte § 24 Abs. 1
Nr. 6 und 8, soweit diese Vorschriften Fertigpackungen nach Anlage 1 betreffen, Artikel 2 Nr. 1, 4
Buchstabe g und Nr. 5, die durch Artikel 2 Nr. 6 eingefügten Anlagen 8 und 9 sowie Artikel 3
und 4 in Kraft. Im übri~Jen tritt die Verordnung am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 197G
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister
für Ju,uend,, Familie und Gesundheit
In
Prof. Dr. Wo lt er s
3730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung)
Vom 20. Dezember 1976
Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung
zur Änderung der. Fertigpackungsverordnung vom
20. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3710) wird
nachstehend der WorHaut der Verordnung über
Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) in der
ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Fassung ergibt sich aus
1. der Verordnung über Fertigpackungen (Fertig-
packungsverordnung) vom 16. Dezember 1971
(Bundesgese,tzbl. I S. 2000)
2. der Verordnung zur Änderung der Fertigpak-
kungsverordnung vom 18. Juli 1973 (Bundesge-
setzbl. I S. 843)
3. der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301)
4. der Zwe,iten Verordnung zur Änderung der Fer-
tigpackungsverordnung vom 19. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3706)
5. der Dritt,en Verordnung zur Änderung der Fertig-
packungsverordnung vom 16. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3122)
6. der Vierten Verordnung zur Änderung der Fer-
tlgpackungsverordnung vom 20. Dezember 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 3710).
Die Rechtsvorschr,iften sind auf Grund des § 13
Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 c des Eichgesetzes
vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
des Eichgesetzes vom 20. Januar 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 141), sowie auf Grund des § 17 des
Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung und in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Eichge-
setzes vom 6. Ju1i 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 716)
erlassen worden.
Bonn, den 20. Dezember 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3731
Verordnung
über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung)
Erster Abschnitt zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvo-
Verbindliche Standardisierung und Flaschen lumen für alle Flaschen desselben Musters hinrei-
als Maßbehältnisse chend konstant sein.
(2) Das Randvollvolumen darf von den gekenn-
§ 1 zeichneten Randvollvolumen um die nachstehenden
Werte abweichen:
Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln
Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten
0/o des
Nennvolumen in Milliliter Nenn- Milliliter
flüssigen Lebensmitteln und einer Füllmenge, die volumens
innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füll-
mengenbereiche liegt, dürfen nur in den Verkehr bis 50 6
gebracht werden, wenn das Nennvolumen des 50 bis 100 3
Erzeugnisses einem der in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 100 bis 200 3
aufgeführten Werte entspricht.
200 bis 300 6
300 bis 500 2
§2
500 bis 1 000 10
Flaschen als Maßbehältnisse 1 000 bis 5 000 1
(1) Flaschen als Maßbehältnisse mit den in Diese W-erte dürfen von höchstens 2 vorn Hundert
Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln und der Maßbehältnisse nach Minus und von höchstens
einer Füllmenge, die innerhalb der in Anlag,e 1 2 vom Hundert der Maßbehältnisse nach Plus über-
Spalte 2 genannten FüllmEmgenbereiche liegt, dür- schritten werden. Die zulässigen Abweichungen
fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
Nennvolumen des Erzeugnisses einem der in
Anlage 1 Spalten 3 bis 6 auf geführten Werte ent- (3) Maßbehältnisse mit einer größeren Abwei-
spricht. Flaschen als Maßbehältnisse dürfen im chung des Randvollvolumens als das 2fache der in
übr,igen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Absatz 2 Satz 1 festgelegten Werte dürfen nicht in
das Nennvolumen des Erzeugnisses mit dem Nenn- den V,erkehr gebracht werden.
volumen des Maßbehältnisses übereinstimmt. (4) Die Randvollvolumen von Flaschen als Maß-
(2) Behältnisse aus formbeständigem Material in behältnissen soHen den Größenwerten nach DIN
Flaschenform mit einem Nennvolumen von nicht 6129 Blatt 2, Entwurf Oktober 1974, entsprechen.
mehr als 5 Liter sind Flaschen als Maßbehältnisse,
wenn sie den§§ 3 und 13 Abs. 1 entsprechen. §4
(3) Bei Flaschen als Maßbehältnissen ist Herstellerzeichen
1. das Nennvolumen das auf der Flasche angege- (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt,
bene Volumen, kann die Erteiilung eines Herstellerzeichens bean-
2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, tragen.
das cti>e Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen (2) Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen
Randebene gefüllt ist. Behörde zu stellen.
(3) Die zuständige Behörde kann vorn Antragstel-
§2a ler verlangen,
Sammelpackungen mit Hüssigen Lebensmitteln 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern,
Bei Sammelpackungen mit den in Anlag.e 1 wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Her-
genannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1 stellerzeichen zu befürchten sind,
und 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fertigpak- 2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-
kungen anzuwenden. zeichen anzubringen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Herstellerze,i-
§3
chen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorge-
Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse sehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.
(1) Bei Flaschen als Maßbehältnissen müssen das (5) Einern von der zuständigen Behörde erteilten
Randvollvolumen sowie die Entfernung zwischen Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich,
der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
und der oberen Randebene oder der Unterschied schen Gemeinschaften erteilt worden ist.
3732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§4a (3) Fertigpackungen mit flüssigen Putz- und Pfle-
Fertigpackungen mit Garnen gemitteln sind mit der Nennfüllmenge nach Volu-
men, mit nichtflüssigen Mitteln dieser Art mit der
(1) Fertigpackungen mit Garnen dürfen nur in den Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeichnen.
Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht
oder die Nennlänge des Garnes einem der in (4) Fertigpackungen mit Klebstoff:en sind nach
Anlage 2 auf geführten Werte entspricht. Gewicht zu kennzeichnen.
(2) Bei Sammelpackungen mit Garnen ist Absatz 1 (5) Auf Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde
nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. ist di,e Füllmenge in Liter anzugeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
§7
1. Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztver-
braucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in Stückzahlkennzeichnung
ihrer selbständigen beruflichen oder gewerbli- (1) Für Lebensmittel, die in Vorschriften des
chen Tätigkeit verwenden, Lebensmittelrechts aufgeführt sind und nicht in
2. Fertigpackungen mit Garnen, die zum Zwecke Packungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbin- nungsverordnung in den Verkehr gebracht werden,
dung mit diesen in den Verkehr gebracht wer- kann in den nach diesen Vorschriften zulässigen
den, Fällen die Stückzahl angeg,eben werden.
3. Fertigpackungen mit vorgeschnittenen Garnen (2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eich-
für Handknüpf arbeiten und Garnzöpfen. gesetzes kann die Stückzahl angegeben werden be,i
1. kosmetischen Erzeugnissen ,in Stiftform mit
Zweiter Abschnitt einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm
oder Milliliter,
Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung
von Fertigpackungen 2. Erzeugnissen in Fertigpackungen mit einer Füll-
menge von wenig,er als 50 Gramm oder Millili-
§5 ter, die als Einportionspackung für die Haar-
Kennzeichnung der Füllmenge pflege, als Badezusatz, für di,e Krafüahrzeug-
pfleg,e oder für die Blumenfrischhaltung
(1) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe bestimmt und als solche gekennze,ichnet sind,
eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche
Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. Bei Fer- 3. Duft- und Spülreiniger in Stückform mit einem
Gewicht von weniger als 50 Gramm,
tigpackungen, die nach Gewicht oder Volumen
abgegeben werden, ist die Angabe der Mindestfüll- 4. Einzelpudersteinen mit einer Füllmenge von
menge neben der Nennfüllmenge nur zulässig, wenn weniger als 25 Gramm,
als Mindestfüllmenge diejenige des § 17 Abs. 4 oder 5. Badetabletten und -perlen,
§ 25 Abs. 6 Satz 2 angegeben wird. Sind verschie-
denartige Erzeugnisse in einer Fertigpackung 6. Mundwasserkugeln,
gesondert abgepackt, sind die Mengen der einzel- 7. mit kosmetischen oder anderen Mitteln getränk-
nen Erzeugnisse anzugeben. ten Tüchern und Pads,
(2) Bei Sammelpackungen ist zusätzlich zur 8. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende
Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fer- Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen
tigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpak- Verkehrsauffassung entsprechend nur nach
kung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzel- Stückzahl gehandelt werden,
nen Fertigpackungen anzugeben. Auf Sammelpak-
9. Klebstiften,
kungen mit Fertigpackungen gleicher Füllmenge
sind diese zusätzlichen Angaben nicht erforderlich, 10. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als
wenn alle einzelnen Fertigpackungen sichtbar und 50 Milliliter.
leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge
Auch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforder-,
wenigstens auf einer Fertigpackung erkennbar ist.
lieh, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar
§6 sind.
Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen §8
mit bestimmten Erzeugnissen Befreiung von der Stückzahlkennzeichnung
(1) Fertigpackungen als Aerosolpackungen sind
Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Eichgeset-
mit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzekh-
zes ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die
nen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kenn-
der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend
zeichnung nach Volumen vorgeschrieben ist.
nach Stückzahl gehandelt werden, die Angabe der
(2) Fertigpackungen gleicher Füllmenge mit Lak- Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke
ken und Anstrichf arben mit Ausnahme von Disper- sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das
sionsfarben sind mit der Nennfüllmenge nach Volu- Erzeugnis handelsüblich nur als e,inzelnes Stück
men zu kennzeichnen. oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
Nr. 149 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3733
§9 Werten abweichen. Diese Behältnisse dürfen sich
Allgemeine Befreiung bei ihrer Befüllung nicht wahrnehmbar in der Form
von der Angabe des Grundpreises verändern.
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erfor- § 13
derlich für Fertigpackungen mit Langusten, Hum- Angaben auf Behältnissen
mer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänse-
leberpastete oder sonstigen Lebensmitteln, die zu (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt,
einem Preis von mehr als 50 Deutsche Mark für das einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser
Kilogramm oder Liter zur Abgabe an Letztverbrau- Verordnung verbringt, muß folgende Angaben am
cher feilgehalten werden. Boden oder am Mantel in der Nähe des Bodens
aufbringen oder aufbringen lassen:
(2) Die Angabe des Grundpreises ist ferner nicht
erforderlich für Fertigpackungen mit 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder
Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder
1. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwarener-
ihres Einheitenzeichens,
zeugnissen, sofern das Gesamtgewicht der Ein-
zelstücke unter 50 Gramm mehr als die Hälfte 2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfü-
der Füllmenge beträgt, gung der Volumeneinheit oder ihres Einheiten-
2. Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufguß- zeichens oder die Entfernung zwischen der dem
beuteln, Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der
3. Fertigmahlzeiten, oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung
des Einheitenzeichens,
4. Parfüms,
3. das Herstellerzeichen nach § 4,
5. parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 vom
Hundert Volumenanteile Parfümöl und minde- 4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen
stens 70 vom Hundert Volumenanteile Weingeist a) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach
aufweisen, Anlage 8,
6. Zweitaktölen, b) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
7. diätetischen Lebensmitteln als Fertigerzeugnis- jeweils neben dem Herstellerzeichen.
sen, die durch Zusatz von Flüssigkeit genußfer-
Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen
tige Mahlzeiten werden.
statt dessen auch an anderer Stelle des Mantels des
(3) Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die von Behältnisses angebracht werden.
der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder den
Luftschutz-Warnämtern an Letztverbraucher abge- (2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,
geben werden, wenn die Fertigpackungen ursprüng- herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
lich für die eigene Versorgung bestimmt waren. dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbrin-
gen oder aufbringen lassen.
§ 10
Packungen mit besonderem Aufwand (3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Buch-
stabe A Werte aufgeführt sind, herstellt, einführt
Für Fertigpackungen mit besonderem Aufwand
oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-
ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich.
nung verbringt, hat den Zahlenwert des Volumens
Eine Fertigpackung ist dann von besonderem Auf-
der Anlage 3 Buchstabe A auf dem Behältnis anzu-
wand, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung
geben. Dies gilt nicht für
das Behältnis ein Luxusgegenstand ist und aus-
schließlich Geschenkzwecken dient. Das Behältnis 1. Behältnisse für Wasch- und Reinigungsmittel, die
muß aus besonders wertvollen Werkstoffen herge- DIN-EN 23, Ausgabe März 1975, entsprechen und
stellt sein. die Angabe DIN-EN 23 tragen,
§ 11 2. Metalldosen für die Erzeugnisse nach Anlage 3
Befreiung für Werte Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe Mai 1973,
der Größenreihen der Anlagen 1 und 3 entsprechen und die Angabe DIN 32 tragen.
(1) Die Angabe des Grundpreises ist bei Füllmen- (4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen
gen und Behältnisvolumen, für die in den Anlagen 1 so beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer
und 3 Werte festgelegt sind, nicht erforderlich. des Behältnisses unverwischbar, gut sichtbar und
deutlich lesbar sind.
(2) Das gleiche gilt für Sammelpackungen, wenn
die Einzelpackungen von der Angabe des Grund- § 14
preises befreit sind.
Pflichten beim Inverkehrbringen
§ 12
(1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse mit den in
Abweichung
Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln und
Das Volumen eines Behältnisses nach Anlage 3 e,iner in Anlage 1 Spalten 3 bis 6 festgelegten Füll-
Buchstabe A darf um nicht mehr als nach dem menge gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat
Stand der Technik nötig von den dort genannten das Nennvolumen für das Erzeugnis in Milliliter,
3734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumen- (2) Die nach § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Zahlen-
einheit oder ihres Einhei tenzeichens anzugeben, angaben auf Sammelpackungen müssen mindestens
wenn folgende Schriftgrößen haben:
1. die Volumendifferenz zwischen zwei Werten
einer Reihe der Anlage 1 nicht größer ist als 0,05 Nennfüllmenge
Liter oder der Einzelpackungen Schriftgröße in mm
in g oder ml
2. die Angabe des Nennvolumens nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 durch eine Umhüllung verdeckt ist. bis 50 3
(2) Wer andere Fertigpackungen gewerbsmäßig in 50 und mehr als 50 6
den Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben
bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder
Kilogramm § 16 a
bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter Aufbringen des EWG-Zeichens auf Fertigpackungen
oder Liter
(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zei-
bei Abgabe nach Uingc~ in Zentimeter
chen darf auf Ferügpackung,en gleicher Nennfüll-
oder Meter
menge, bei denen die Füllmenge nach Gewicht oder
bei Abgabe nach Fläche i.n Quadratzentimeter
Volumen gekennzeichnet ist, aufgebracht werden,
oder Quadratmeter
wenn die in§§ 15, 16 Abs. 1 des Eichgesetzes und in
Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 14, 17 Abs. 1, 2, 4 Satz 1,
sind anzufügen.
§§ 18, 18 a, 19 und 21 Abs. 1 dieser Verordnung
(3) Die Kennze,ichnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und
und die Angabe der Stückzahl (§ 16 Abs. 1 Satz 1
1. die Nennfüllmenge bei Flaschen als Maßbehält-
des Eichgesetzes und § 7 dieser Verordnung) haben
unverwischbar und an einer in die Augen fallenden nissen und anderen_ Fertigpackungen mit den in
Stelle der Fertigpackung zu erfolgen. Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln
nicht weniger als 50 Milliliter und nicht mehr als
5 Liter, bei FerUgpackungen mit anderen Erzeug-
§ 15 nissen nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter
Grundpreisangabe und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter
beträgt,
(1) Der Grundpreis nach § 17 des Eichgesetzes ist
anzugeben: 2. bei Flaschen als Maßbehältnissen und anderen
1. wenn Fertigpackungen feilgehalten werden, auf Fertigpackung,en mit den in Anlage 1 genannten
der Fertigpackung oder durch Preisschild auf flüssigen Lebensmitteln, deren Füllmenge inner-
oder neben der Fertigpackung, halb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füll-
2. wenn Fertigpackungen nach Ka,talogen oder mengenbereiche liegt, das Nennvolumen einem
Warenlisten angeboten werden, neben den der in Anlage 1 Spalte 3 oder 5 aufgeführten
Warenabbildungen oder War,enbeschreibungen, Werte entspricht,
in Anmerkungen oder in Preisverzeichnissen, die
3. die Schriftgröße den Anforderungen des § 16 ent-
mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusam-
sprkht, jedoch bei F,ertigpackungen mit einet
menhang stehen.
Nennfüllmenge bis 50 Gramm oder Milliliter
(2) Der Grundprnis ist leicht erkennbar und deut- abweichend von § 16 Abs. 1 mindestens 3 Milli-
lich lesbar und in unmittelbarer Nähe des Preises meter beträgt.
des Erzeugnisses anzugeben.
(2) Auf Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind,
ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich die-
§ 16
ser Verordnung verbracht zu werden, und die mit
Schriftgrößen dem Zeichen der Anlage 9 versehen sind, ist § 17 b
(1) Die Zahlenangaben nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nicht anzuwenden.
müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben: Bei der Angabe der Füllmenge nach Gewicht oder
Volumen darf jedoch von § 16 Abs. 1 Satz 3 des
Nennfüllmenge Eichgesetzes und § 6 di,eser Verordnung abgewi-
Schriftgröße in mm
in g oder ml chen werden.
5 bis weniger als 50 2 (3) Das Zeichen nach Anlage 9 muß im gleichen
50 bis 200 3 Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge
mehr als 200 bis 1 000 4
liegen. Dies gilt nicht, soweit nach § 14 Abs. 1 bei
Flaschen als Maßbehältnissen eine Angabe des
mehr als 1 000 6 Nennvolumens nicht vorgeschr,ieben ist.
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3735
Dritter Abschnitt unter die Klasse A fallen, gehören zur Klasse B. Als
Füllmengen von Fertigpackungen Erzeugnisse der Klasse B gelten ferner
1. flüssige Erz,eugnisse,
§ 17 2. Erzeugnisse in Fertigpackungen mit Nennfüll-
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung mengen von weniger als 25 g oder ml,
nach Gewicht oder Volumen 3. Erzeugnisse, deren Fließeigenschaften oder
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Schüttdichte nicht mit angemessenem techni-
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen schen Aufwand hinreichend konstant gehalten
zum Zeitpunkt der Herstellung keine größeren werden können,
Minusabweichungen haben, als sich aus nachstehen- 4. Garne und sonstige nach Gewicht gekennzeich-
der Tabelle ergibt: nete Textilerzeugnisse.
Die Minusabweichungen dürfen von höchstens
Zulässige Minusabweichung
2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten
Nenn- Klasse A Klasse B werden.
füllmenge in °/o in °/o
in Gramm oder (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig-
der g der g
Milliliter Nenn-
packungen mit Torf oder Blumenerde, Backwaren,
oder Nenn- oder
füll- ml füll- ml Weichkäse, Sauermilchkäse, Schichtkäse, Edelpilz-
menge menge käse, Eiskremtorten oder Holzkohle für Grillzwecke
sowie für Fer,tigpackungen mit mehreren Stücken,
5 bis 25 - - 9 - bei denen jedes Einzelstück ein größeres Gewicht
ausschließlich
als das 3 fache der zulässigen Minusabweichungen
25 bis 50 4,5 - 9 - für Erzeugnisse der Klasse A hat.
50 bis 100 - 2,25 - 4,5
(4) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dür-
100 bis 200 2,25 - 4,5 - fen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr
200 bis 300 - 4,5 -- 9 gebracht werden, keine größere Minusabweichung
300 bis 500 1,5 - 3 - haben als das 2fache der in der Tabelle des Absat-
500 bis 1 000 7,5 - 15 zes 1 für ihre Klasse festgelegten Werte. Für Fertig-
packungen nach Absatz 3 gelten die Werte der
mehr als 1 000 0,75 - 1,5 - Klasse B. Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Torf und Blumenerde.
Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten
§ 17 a
Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Pro-
zent angegeben s,ind, auf Zehntelgramm oder Zehn- Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung
telmillili ter aufzurunden. nach Länge oder Fläche
(2) Zur Klasse A gehören (1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fer-
tigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ge-
1. alle Erzeugnisse, die bei der Abfüllung ausrei- werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
chend fließfähig gemacht werden können, wenn wenn die Minusabweichung bei einer Kennzeich-
sie nung
in einem Arbeitsgang abgefüllt werden kön- nach Länge 2 vom Hundert,
nen und nach Fläche 3 vom Hundert
- keine augenfälligen festen oder gasförmigen nicht überschreitet. Als Fläche gilt auch das Pro-
Beimengungen enthalten sowie dukt aus gekennzeichneter Länge und Breite.
- zum Zeitpunkt des Verkaufs pastös oder fest Abweichend von Satz 1 darf die Minusabweichung
sind, bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und
2. pulver,ige Erzeugnisse, weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten. § 15
Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere
3. stückige und körnige Erzeugnisse, bei denen das Füllmenge bleibt unberührt.
Stückgewicht aller stückigen Bestandteile höch-
stens gleich einem Drittel der zulässigen Minus- (2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Verband-
abweichungen für die Klasse A ist, wenn sie stoffe, Heft- und Verbandpflaster. Für Erzeugnisse,
für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge
in einem Arbeitsgang abgefüllt werden kön-
festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für
nen,
Reißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN
4. plastisch-strnichfähige Erzeugnisse, wenn sie 3419, Ausgabe August 1975.
- in einem Arbeitsgang abgefüllt werden kön-
nen sowie § 17 b
- eine einheitliche Stoffdichte aufwei.s,en und Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung
keine grobstückigen Beimengungen enthalten, nach Stückzahl
soweit die Erzeugnisse nach ihrer Abfüllung nicht (1) Abwe,ichend von § 15 des Eichgesetzes dürfen
oder nur so nachbehandelt werden, daß ihre Füll- nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen
menge s,ich nicht ändert. Alle Erzeugnisse, die nicht gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge
3736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
von 30 Stück oder W<~nigcr gewerbsmäßig nur in (2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nummer 1
den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens Buchstabe a bis c müssen mit dem Verwendungsbe-
die angegebene Menge enthalten. reich in der Form „Kontrollmeßgerät für Packungen
(2) Nach Stückzahl gekennz,eichnete Fertigpak- von .... g (oder kg) bis zur Höchstlast" dauerhaft
kungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüll- gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Ver-
menge von mehr als 30 Stück dürfen g,ewerbsmäßig wendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.
keine größeren Minusabweichungen haben als (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Uber-
1 Stück auf jedes angefangene Hundert. Di,e Vor- prüfung der Füllmengen von Flaschen als Maß-
schriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes behäHnissen und der Gewichte von Garnen mit
über die mittlere Füllmenge bleiben unberührt. anderen geeigneten Kontrolleinrichtungen oder
Kontrollmethoden stichprobenweise erfolgen. Das
§ 17 C gleiche gilt für die Uberprüfung der Füllmengen von
nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen.
Minusabweichung bei bestimmten Fertigpackungen
ungleicher Nennfüllmenge · (4) Die Ergebnisse der Uberprüfung nach Absatz 1
Die Füllmenge nach Gewicht, Länge oder Fläche und 3 sind so aufzuzeichnen, daß sie den Zeitpunkt
gekennzeichneter Ferligpackungen ungleicher der Uberprüfung und bei Stichprobenprüfungen die
Stichprobenmittelwerte und Stichprobenstreuungen,
Nennfüllmenge darf zum Zeitpunkt der Herstellung
um nicht mehr als die Verkehrsfehlergrenze des bei Vollprüfungen die tatsächlichen Mittelwerte
verwendeten Meßgerdls von der Nennfüllmenge und tatsächlichen Streuungen leicht erkennen lassen.
abweichen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden
Prüfung nach § 22 Abs. 1 aufzubewahren und zur
§ 18
Einsicht vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
Bezugstemperatur für Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach
Die Anforderungen in § 15 des Eichgesetzes Länge, Fläche oder Stückzahl und nicht für Fertig-
sowie in den §§ 3, 12 und 17 dieser Verordnung sind packungen mit Torf oder Blumenerde.
auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) (5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das
bezogen. Die Bezugslemperatur gilt nicht für Spei- Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwie-
seeis. gend von Hand hergestellt, kann die zuständige
§ 18 a Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zu-
Gewicht von Textilerzeugnissen lassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflich-
tungen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 17 bis 17 b
Bei Fertigpackungen mit Textilerzeugnissen im dieser Verordnung nicht gefährdet wird.
Sinne von § 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes,
die nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt als § 20
Gewicht das Trockengewicht nach DIN 53 822, Aus-
Befreiung von der Pflicht zur Verwendung
gabe Januar 1961, ohne Umhüllung, Einlage und
von Meßgeräten
dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die
Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses Fertigpackungen und offene Packungen gleicher
und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Füllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgerä-
Feuchtigkeitszuschlags für die in Anlage 6 aufge- ten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,
führten Fasern. wenn § 15 des Eichgesetzes und die §§ 17 bis 17 b
§ 18 b
und 19 dieser Verordnung eingehalten sind.
Volumen von Torf und Blumenerde § 21
Bei Fertiigpackungen mit Torf und Blumenerde Herstelle11angabe
gilt als Füllvolumen das Volumen der beim Aus- (1) Auf Fertigpackungen gleicher Füllmenge müs-
schütten und Auflockern anfallenden Menge. sen der Name oder die Firma und der Ort der ge-
werblichen Hauptniederlassung dessen, der die
§ 19 Fertigpackung hergestellt hat, angegeben sein.
Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertig-
packung unter seinem Namen oder seiner Firma
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser an-
herstellt, hat diese mit geeigneten Kontrollmeßgerä-
dere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt werden,
ten nach Anlage 7 stichprobenweise so regelmäßig
sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde
zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtun-
aus der Abkürzung erkennbar ist.
gen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 17 bis 17 b
dieser Verordnung gewährleistet ist. Die Prüfung (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
kann auch an jeder einzelnen Fertigpackung erfol- 1. Fertigpackungen, die nach § 16 Abs. 2 des Eich-
gen. Zusatzeinrichtungen an den Kontrollmeßgerä- gesetzes gekennzeichnet sind,
ten, die zur Registrierung und Auswertung von 2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Be-
Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eich- triebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den
pflicht. Sie sind von den zusti:indigen Behörden auf Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz er-
ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen. lassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3737
3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften Fünfter Abschnitt
der Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bun- Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten
desgesetzbl. I S. 730) in der jeweils geltenden ohne Umhüllung
Fassung und den hierzu vom Bundesministe'r für
Arbeit und Sozialordnung erlassenen, im Bundes-
§ 21 C
arbeitsblatt Fachteil Arbeitsschutz - veröf-
fentlichten Technischen Regeln gekennzeichnet Unverpackte Backwaren
sind, (1) Unverpackte Backwaren gleichen Gewichts
4. Fertigpackungen mit Butter, die mit einer Kon- wie Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauer-
trollnummer nach § 21 der Butterverordnung vorn backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den
2. Juni 1951 in der Fassung der Bekanntmachung Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig
vom 10. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum
in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nennge-
sind, wicht nicht unterschreitet.
5. Fertigpackungen mit Rauchtabak, die mit einem (2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen
Entwertungsvermerk nach § 14 der Durchfüh- gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den
rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wer-
den, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstel-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
lung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschrei-
tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1645) in der
tet.
jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
(3) Bei Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht werden, darf das Gewicht
keine größere Minusabweichung haben als das
Vierter Abschnitt 2fache der in der Tabelle de~ § 17 Abs. 1 für die
Besondere Vorschriften für Fertigpackungen Klasse B festgelegten Werte.
mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm (4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von
oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr ge-
oder Liter bracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung
dieser Backwaren verwendet werden, sind von der
§ 21 a Eichpflicht ausgenommen.
Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger (5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 17 b Abs. 1
als 5 Gramm oder Milliliter Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes gelten entsprechend.
Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-
(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von satz 1 und 3 gilt § 19 entsprechend.
weniger als 5 Gramm oder Mililiter dürfen abwei-
chend von § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes ohne Füll-
mengenangabe in den Verkehr gebracht werden, § 21 d
soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Men- Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
genkennzeichnung vorschreiben.
(1) Verkaufseinheiten gleichen Gewichts, gleicher
(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Ab- Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung mit
satzes 1 ohne Füllmengenangabe in den Verkehr den nachstehend genannten Erzeugnissen dürfen
gebracht, so sind die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das
sowie die Vorschriften dieser Verordnung nicht.an- Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt
zuwenden. der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die
Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:
§ 21 b
Bänder, Schnüre, Litzen und Garne jeder Art,
Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als
Draht,
10 Kilogramm oder Liter
Kabel,
_Die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vor- Schläuche,
schriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackun-
Tapeten,
gen mit einer. Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilo-
gramm oder Liter nicht anzuwenden. § 7 Abs. 1 flächige Textilerzeugnisse,
Nr. 1 des Eichgesetzes ist auf Meßgeräte, die Ab- Geflechte und Gewebe jeder Art.
fülleinrichtungen sind und zur Herstellung von Fer-
(2) Verkaufseinheiten nach Absatz 1 dürfen ge-
tigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr
werbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den Gel-
als 10 Kilogramm oder Liter verwendet werden, nur
tungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
anzuwenden, wenn ihnen eine geeignete geeichte
wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum
Waage so nachgeschaltet ist, daß jede Fertigpak-
Zeitpunkt der ·Herstellung im Mittel das Nenn-
kung gewogen wird und Fertigpackungen, die um
gewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht
mehr als die Verkehrsfehlergrenze dieser Waage
von der Nennfüllmenge abweichen, aussortiert wer- unterschreitet.
den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig- (3) Die Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig
packungen mit Torf oder Blumenerde. nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr
3738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in §§ 17 oder mit einem Nennvolumen, das mit dem des
und 17 a festgelegten Minusabweichungen nicht Erzeugnisses nicht übereinstimmt, in den Ver-
überschreitet. kehr bringt,
(4) Die Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwen- 3. Flaschen als Maßbehältnisse, deren Randvoll-
dung von Meßgeräten hergestellt und in den Ver- volumen nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2
kehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Her- Satz 1 oder 2 entspricht, herstellt, einführt oder
stellung dieser Verkaufseinheiten verwendet wer- sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung
den, sind von der Eichpflicht ausgenommen. verbringt,
(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, die §§ 16 und 17 b 4. entgegen § 3 Abs. 3 Flaschen als Maßbehält-
Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes und die §§ 4 a, nisse mit zu geringem Randvollvolumen in den
5, 14 Abs. 2 und 3 und die §§ 18 a, 21, 21 a und 21 b Verkehr bringt,
dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die
Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 5. entgegen § 4 a Abs. 1 Fertigpackungen mit Gar-
3 giH § 19 entsprechend. nen in den Verkehr bringt,
(6) Absatz 1 bis 5 gilt nicht für Verkaufseinheiten, 6. entgegen §§ 5, 6, 13 bis 16, 16 a Abs. 3 Satz 1
die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt oder § 25 Abs. 5 Satz 4 Fertigpackungen nicht
sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruf- ordnungsgemäß kennzeichnet,
lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. 7. Behältnisse mit größeren Volumenabweichun-
gen, als § 12 Satz 1 zuläßt, in den Verkehr bringt,
8. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anl,age 9
Sechster Abschnitt
herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäi-
Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, schen Gemeinschaften einführt oder sonst in
Ubergangs- und Schlußvorschriften den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bringt, ohne daß die Anforderungen des § 16 a
§ 22 Abs. 1 .erfüllt sind,
Nachschau 9. entgegen § 17 a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 17 b
(1) Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des Abs. 2 Satz 1 Fertigpackungen in den Verkehr
Eichgesetzes und der §§ 17 bis 17 b, 21 c Abs. 1 bis 3 bringt, die die festgelegte Minusabweichung
und § 21 d Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist von überschreiten,
der zuständigen Behörde durch Stichproben zu prü- 10. entgegen § 17 b Abs. 1 Fertigpackungen in den
fen. Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Ein- Verkehr bringt, die nicht mindestens die an-
fuhr, einem sonstigen Verbringen in den Geltungs- gegebene Menge enthalten,
bereich dieser Verordnung und in allen Stufen des
Handels erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren 11. entgegen § 17 c Fertigpackungen herstellt, die
zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen die festgelegte Minusabweichung überschreiten,
der Anlage 4 anzuwenden. 12. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 21 c Abs. 5 Satz 2, die Uberprüfung mit
(2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 dieser
geeigneten Kontrollmeßgeräten unterläßt,
Verordnung ist von der zuständigen Behörde durch
Stichproben in den Betrieben zu überprüfen, die 13. entgegen § 19 Abs. 2 den Verwendungsbereich
Flaschen als Maßbehältnisse herstellen, einführen der Kontrollwaage nicht ordnungsgemäß kenn-
oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord- zeichnet,
nung verbringen. Für die Prüfung ist das Verfahren 14. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 die Ergebnisse der
zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen der Uberprüfungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
Anlage 5 anzuwenden. aufzeichnet oder entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2
die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder nicht
§ 23
vorlegt,
Gratisproben
15. Fertigpackungen ohne die in § 21 Abs. 1 Satz 1
(weggefallen) oder 2 vorgeschriebenen Angaben herstellt, ein-
führt oder sonst in den Geltungsbereich dieser
§ 24 Verordnung verbringt,
Ordnungswidrigkeiten 16. entgegen § 21 c Abs. 1 oder 2 Backwaren her-
stellt, einführt oder sonst in de_n Geltungsbe-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 rnich dieser Verordnung verbringt, deren Ge-
Nr. 12 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich wicht im Mittel das Nenngewicht unterschreitet,
oder fahrlässig oder entgegen § 21 c Abs. 3 Backwaren in den
1. entgegen § 1 Fertigpackungen mit einem nicht Verkehr bringt, deren Gewicht eine größere
in der Anlage 1 aufgeführten Nennvolumen des Minusabweichung als die dort bezeichneten
Erzeugnisses in den Verkehr bringt, Werte hat,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Flaschen als 17. entgegen § 21 d Abs. 1 oder 2 Verkaufseinheiten
Maßbehältnisse mit einem nicht in der Anlage 1 herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-
aufgeführten Nennvolumen des Erzeugnisses bereich dieser Verordnung verbringt, deren Ge-
Nr. 1'19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3739
wicht, Ling() od(!r f<lüche im Mittel das Nenn- mit dem Zeichen der Anlage 9 nur versehen wer-
!Jewicht, die Nennlünge oder Nennfläche unter- den, wenn die Nennfüllmenge für das Erzeugnis
schreitet, oder entg(~gen § 21 d Abs. 3 Verkaufs- angegeben ist.
einheiten in den Verkehr bringt, deren Gewicht,
(6) § 17 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Fertigpackun-
Länge oder Flüche die festgelegten Minusabwei-
gen mit kalibriertem Schlachtgeflügel. Diese Fertig-
chungen überschreitet,
packungen dürfen bis zum 31. Dezember 1977 nicht
18. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 8 Flaschen mit dem mit einer größeren Minusabweichung als dem zwei-
Zeichen der Anlage 9 versieht. fachen der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 5, 31. Dezember 1974 geltenden Fassung festgesetzten
6, soweit sie die §§ 5 und 14 Abs. 2 und 3 betrifft, Werte in den Verkehr gebracht werden.
Nummer 12 und 15 gelten in Verbindung mit § 21 d
(7) Die nach den bisher geltenden Vorschriften
Abs. 5 auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
erteilten Fabrfämarken für Flaschen gelten als Her-
stellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.
§ 25
(8) Anlage 4 Nr. 9 Satz 2 und Anlage 5 Nr. 6
Ubergangsvorschrift Satz 2 sind nicht anzuwenden auf Fertigpackungen
(l) (weggefallen) und Maßbehältnisse, die aus einem oder über ein
Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften
(2) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 5
und 6 Ubergangsfristen festgelegt sind, dürfen bis eingeführt werden, das entsprechende Kontrollvor-
zum Ablauf dieser Pristen in den Verkehr gebracht schriften noch n,icht erlassen hat.
werden. Fertigpackungen, für die in Anlage 3 bei (9) Abweichend von § 17 b dürfen Fertiigpackun-
einzelnen Werten Ubergangsfrisiten festgelegt sind, gen mit Zündhölzern bis zum 31. Dezember 1985 mit
dürfen bis zum Ablauf dieser Fristen ohne Angabe einer Minusabwekhung in den Verkehr gebracht
des Grundpreises in den Verkehr gebracht werden. werden, die 10 vom Hundert der Nennfüllmenge
(3) (weggefallen) nicht überschreitet. Die Vorschriften des § 15 Abs. 1
und 2 des Eichgesetz,es über die mittlere Füllmenge
(4) § 17 des Eichgesetzes und die §§ 1 und 2
bleiben unberührt.
Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung sind auf Behält-
nisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen (10) Fertigpackungen und Verkaufoe,inheiten ohne
Lebensmitteln, die vor dem 1. Januar 1977 eingeführt Umhüllung mit Garnen dürfen noch bis zum 31. De-
oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord- zember 1978 in den bis zum 1. Juli 1977 zulässigen
nung verbracht werden, nicht anzuwenden. Das Größen und Größenwerten in den Verkehr gebracht
gleiche gilt für Behältnisse mit den in Anlage 1 werden.
genannten flüssigen Lebensmitteln, die nach dem § 26
1. Januar 1977 eingeführt oder sonst in den Gel-
Außerkrafttreten von Vorschriften
tungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
aber bereits vor dem 1. Januar 1977 abgefüllt wor- § 14 Abs. 2 der Butterverordnung in der Fassung
den sind. der Bekanntmachung vom 10. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1287) tritt am 1. Januar 1972 außer
(5) Flaschen zur Wiederbefüllung mit sterilisierter
Kraft. § 1 Satz 2 der Verordnung über den Handel
Konsummilch, die vor dem 1. Juli 1974 hergestellt
worden sind, sowie sonstige Flaschen, die vor dem mit Kunsthonig in Packungen vom 16. Ma,i 1941
l. Januar 1973 hergestellt worden sind, gelten als (Reichsgesetzbl. I S. 278), § 9 Abs. 3 der Verordnung
Maßbehältnisse, wenn sie den vor Inkrafttreten über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli
dieser Verordnung geltenden Vorschriften entspre- 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504) sowie § 2 Abs. 5 der
chen. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980 zur Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreide-
Wiederbefüllung verwendet werden. Hierbe,i dürfen gesetz vom 12. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 996)
Flaschen mit sterilisierter Konsummilch, Obst- und treten am 1. Januar 1977 außer Kraft.
Gemüsesäften oder Fruchtsaftgetränken, Flaschen
mit Malzbier und Malztrunk mit einem Nennvolu- § 27
men von mehr als 0,5 Liter sowie Flaschen miit Berlin-Klausel
weinähn1ichen Getränken und warmabgefülltem
Wein, die nicht mit dem Zeichen der Anlage 9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
versehen werden, auch eine geringere Füllmenge
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
enthalten, als nach Anlage 1 Spalt,en 3 bis 6 zuläs-
auch im Land Berlin.
sig ist. Be,i sterilisierter Konsummilch, Fruchtsaftge-
tränken, Malzbier und Malztrunk sowie bei wein- § 28 *)
ähnlichen Getränken und warmabgefülltiem Wein Inkrafttreten
muß d,ie geringere Füllmenge gekennzeichnet sein.
§ 4 triitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Eine Angabe des Grundpreises ist nicht erforder-
lich. Flaschen als Maßbehältnisse mit einem Nenn- Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972
volumen von 50 Milliliter und mehr dürfen noch bis in Kraft.
zum 1. Juli 1980 mit dem Zeichen M hergestellt •) § 28 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprüng-
werden. Diese Flaschen dürfen unbegrenzt verwen- lichen Fassung vom 16. Dezember 1971. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungs-
det werden. Flaschen nach Satz 1, 6 und 7 dürfen verordnungen.
3740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
zur Fertigpackungsverordnung
Verbindliche Werte für die Nennvolumen von Fertigpackungen
mit bestimmten flüssigen Lebensmitteln
Füllmengenwerte in Liter
Füllmengen- vorübergehend zulässig
bereich, in dem unbeschränkt zulässig bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer
Erzeugnisse nur Fertigpackun- Zeitpunkt angegeben
gen mit den in
Spalten 3 bis 6
genannten Nenn- zusätzliche zusätzliche
volumen zulässig EWG-Werte 1) EWG-Werte 2)
nationale Werte nationale Werte
sind
1 2 3 4 5 6
1 a) Wein aus frischen 0,05 bis 5 0,10-0,25- 0,20-3 0,20 - 0,36 *) -
Weintrauben; mit 0,35 - 0,375 - 0,475*) -
Alkohol stumm- 0,50-0,70- 0,60*) -
gemachter Most aus 0,75-1- 0,68*) -
frischen Wein- 1,5-2-5 0,72*) -
trauben; 0,95*) -
ausgenommen 1,75*) - 1,88*)
Likörwein
(GZT: ex 22.05 C)
b) Apfelwein, Birnen- 0,05 bis 5 0,10-0,25- 0,20-3 0,20-0,33-
wein, Met und 0,35 - 0,375 - 0,36 *) - 0, 72 *)
andere gegorene 0,50-0,70-
Getränke, nicht 0,75-1-
schäumend 1,5-2-5
(GZT: 22.07 B II)
c) Wermutwein und 0,05 bis 5 0,10-0,375- 0,20-0,25- 0,20 - 0,35 *) - 0,33
andere Weine aus 0,50-0,75- 0,70-2-3- 0,36*) -
frischen Wein- 1-1,5 5 0,68*) -
trauben, aromatisiert 0,J0 *) - 0,72 *)
(GZT: 22.06);
Likörwein
(GZT: ex 22.05 C)
2 a) Schaum weine 0,05 bis 5 0,10-0,125- 0,57 *). - 0,77 *)
(GZT: 22.05 A + B) 0,20 - 0,375 -
0,75-1,5-3
b) Apfelwein, Birnen- 0,05 bis 5 0,10 - 0,125 - 0,57*) 0,77 *}
wein, Met und 0,20 - 0,375 -
andere gegorene 0,75-1-
Getränke, 1,5-3
schäumend
(GZT: 22.07 B I)
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3741
Füllmengenwerte in Liter
Füllmengen- vorübergehend zulässig
bereich, in dem unbeschränkt zulässig bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer
Erzeugnisse nur Fertigpackun- Zeitpunkt angegeben
gen mit den in
Spalten 3 bis 6
genannten Nenn- zusätzliche
volumen zulässig EWG-Werte 1) zusätzliche EWG-Werte 2)
nationale Werte nationale Werte
sind
1 2 3 4 5 6
3 Bier 0,05 bis 5 0,25-0,33- 0,20*) -
(GZT: 22.03) 0,50-0,75- 0,30 *) - 0,45 *)
1-2-3- 0,66*) - 3,8
4 5 für Metalldosen
außerdem
0,18*) - 0,35
Gueuze 0,375
4 Spirituosen und 0,05 bis 5 0,05- 0,10 - 0,25-5 0,25 - 0,36 *) -
sonstige alkoholische 0,20-0,35- 0,60*) -0,72*)
Getränke 0,375-0,50-
(GZT: 22.09) 0,70-0,75-
1-1,5-2-
2,5 3
5 Speiseessig 0,05 bis 5 0,25-0,50- 0,35-0,70-
(GZT: 22.10) 0,75-1-2- 1,5*) - 2,5
5
6 Speiseöle 0,05 bis 5 0,10-0,25- 0,375 - 0,75 - 0,375- 0,60
(GZT: 15.07 A 1) 0,50-1-2- 2,5 0,625 *) - 0,75 -
3-5 1,5*)-2,5
(GZT: 15.07 D II)
7 a) Milch und Milch- 0,05 bis 5 0,10-0,20- 1,5-5 0,22 *) - 0,33 -
getränke 0,25-0,50- für Metalldosen 0,6*)
(nach Füllvolumen) 0,75-1-2- außerdem 0,33
(GZT: ex 04.01) 3-4
ausgenommen
Joghurt und Kefir
(GZT: 22.02 B)
0,05 bis 5 0,10-0,20- für Metalldosen
b) Flüssige Milch-
0,25-0,50- 0,35
erzeugnisse, soweit
sie nach Volumen 1-1,5-2-
verkauft werden, 3-5
sowie flüssige für Metalldosen
Lebensmittel eigener außerdem 0,33
Art, soweit sie unter
Verwendung von
Milch und Milch-
erzeugnissen her-
gestellt sind und
nach Volumen ver-
kauft werden, soweit
sie nicht unter
Nr. 7 a fallen
3742 J?undesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Füllmengenwerte in Liter
Füllmengen- vorübergehend zulässig
bereich, in dem unbeschränkt zulässig bis 31. 12. 1980, sofern kein anderer
Erzeugnisse nur Fertigpackun- Zeitpunkt angegeben
gen mit den in
Spalten 3 bis 6
genannten Nenn- zusätzliche
volumen zulässig 1) zusätzliche EWG-Werte 2)
EWG-Werte nationale Werte nationale Werte
sind
1 2 3 4 5 6
8 a) Wasser, Mineral- 0,2 bis 5 0,20-0,25- 3-4-5 bis 31. 12. 1988:
wasser, kohlensäure- 0,33-0,50- 0,35 - 0,45*) -
haltiges Wasser 0,70-0,75- 0,47*) -
(GZT: 22.01) 1-1,5-2 0,90 *) - 0,94 *)
b) Limonaden (ein- 0,2 bis 5 0,20-0,25- 0,35- 0,45*) -
schließlich der aus 0,33-0,50- 0,60*) --
Mineralwasser her- 0,70-0,75- 0,90*) - 0,94*)
gestellten) und 1-1,5-2-
andere nicht-alkoho- 3--4-5
lische Getränke,
ausgenommen
Frucht- und Gemüse-
säfte
(GZT: '22.02 A)
9 Frucht- und Gemüse- 0,125 bis 5 0,125 - 0,20 - für Metalldosen für Metalldosen
säfte, nicht gegoren, 0,25-0,33- 0,18 - 0,35 0,55 - 1,24
ohne Zusatz von 0,50-0,70-
Alkohol, auch mit 0,75-1-
Zusatz von Zucker 1,5-2-3-
(GZT: 20.07, nicht 4-5
konzentrierte Erzeug-
nisse)
1
) Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt, diese Werte später zu überprüfen.
2
) Die mit *) gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte Fertigpackungen zulässig
sowie für Fertigpackungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3743
Anlage 2
zu § 4 a der Fertigpackungsverordnung (auch in Verbindung mit § 21 d Abs. 5)
Verbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen
Erzeugnis Werte in g Werte in m
1. Handstrickgarne 20-
50 und Vielfache von 50
2. Handarbeits-, Stopf- 5--10-20- 5-10-20
und Reihgarne 50 und Vielfache von 50
3. Verpackungsfäden 25--
50 und Vielfache von 50
4. Nähfäden aus Baumwolle, 10 - 30 - 50 - 100 und
synthetischen Fasern und Vielfache von 100 -
Fäden sowie Mischungen 1 000 und Vielfache von 1 000
daraus
5. sonstige Garne 5-10-20-30-
40-50-
100 und Vielfache von 100
3744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3
zur Fertigpackungsverordnung
Unverbindliche Werte für Fertigpackungen gemäߧ 17 c Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes
Erzeugnisse Werte in ml
A. Werte für Volumen von Behältnissen
1. Obstkonserven, Gemüsekonserven einschl. Sauer-,
Sauerkraut- und Rotkrautkonserven, Hülsenfrucht-
konserven, Kartoffelkonserven, Kapern: 105 - 210 - 315 - 370*) -
425 **) - 580 - 720 *) - 850 -
1 700 - 2 550 - 3 100 - 4 250 -
10 200
für Kapern außerdem: 15-67
für Grünkohlkonserven außerdem: 1 275
für Stangenspargel außerdem: 305 - 470 - 875
für importierte Pfirsich-, Aprikosen-, Ananas-,
Fruchtcocktail-, Boysenbeeren- und Mangokonser-
ven außerdem sowie für künstlich gesüßte diäte-
tische Obstkonserven nur: 385- 475
für importierte Ananaskonserven aus Malaysia: 360 anstelle von 385
bis zum 31. Dezember 1977
für importierte Spargelstangen und -abschnitte
außerdem: 460 - 840
für importierte Erzeugnisse aus Polen und Ungarn
außerdem: 450-900
bis zum 31. Dezember 1977
für Oliven in Gläsern nur: 67 - 110 - 150 - 240 - 360 -
450 - 670 - 935
für Maiskolben nur: 1 134
für Maiskörner nur: 210 - 425 - 850
418 bis zum 31. Dezember 1977
für Artischockenböden: 333 anstelle von 315
für Bambusschößlinge, Wasserkastanien und
Sojabohnenkeime außerdem: 350
1 a. Vorgekochter Reis: 425 - 850
2. Fischerzeugnisse: 60 - 80 - 120 - 190 - 330 -
38-0-430
für Krusten-, Schalen- und Weichtiere nur: 105 - 210 - 425
für importierte Krusten-, Schalen- und Weichtiere
außerdem: 120 - 195 - 330- 370
für Sardellenfilets: 28
für Fischbällchen nur: 425 - 850
für Sardellenpaste in Tuben nur: 57
*) nicht für sterilisierfähige Dosen
**) nicht für Gläser
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3745
Erzeu~Jnisse Werte in ml
für Thunfisch und Thunfischzubereitungen
außerdem: 70 - 110 - 130 - 210 - 270
für importierte Olsardinen und Dlsardinenzube-
reitungen, Sardellen, Anchovis, Brisling, Sild und
andere Heringszubereitungen nur: 53 - 75 - 103 - 112 - 130 -170
für importierte Makrelen und Makrelenzuberei-
tungen nur: 130 - 210
3. Feinkoslerzeugnisse:
a) Mayonnaisen, Mayonnaisensoßen, Remouladen
und ähnliche püslöse emulgierte Erzeugnisse: 84 - 95 - 150 - 275 - 430 -
540 - 810 - 1 320
b) Feinkostsalül.e jeg lieh er Art und andere Salate
wie Kartoffelsalat: 150 - 17 5 - 200 - 250 - 325 -
425 - 810 -900
400 *) bis zum 31. Dezember 1977
c) Feinkoslpastelen, Parfaits, Pains, Cremes und
Pasten (außer Fleischerzeugnissen, jedoch Wild
und Geflügel): 40 - 84 - 95 - 145 - 235 -
355 -450
d) Wild- und Geflügelerzeugnisse, kochfertig und
tafelfertig zuberei tele Gerichte (außer Fleisch-
erzeugnisse): 210 - 315 - 425 - 580 - 850 -
1450
e) Salatsoßen, Würzsoßen und verwandte Soßen: 150 -- 200 - 275 - 325 - 430 -
540 - 700 - 810
für importierte Würzsoßen außerdem: 60-300-375
für importierte Worcester- und Sojasoßen
außerdem: 160 bis zum 31. Dezember 1977
4. Senf: 10 - 40 - 95 - 125 - 150 -
175 - 200 - 250 - 370 - 720
5. Gewürze und Gewürzk rüuter: 110- 370
6. Tomatenmark: 70- 95-150 - 210 - 370 -850
7. Meerrettich: 53 - 95 - 150 - 210 - 370 --
420 - 720
7 a. Volltafelferlige Suppen, Brühen, Bratensoßen und
verwandte Soßen: 105 **) - 210 **) - 315 **) -
370 *) - 425 **) - 580 **) - 850 **)
für importierte Erzeugnisse: 230-400
7 b. Futtermittel für Heimtiere und Vögel, naß konser-
viert oder vakuumverpackt (ohne Zierfischfutter): 210-425 - 850-1275-
1700-2550
8. Pulverförmigc Wasch- und Reinigungsmittel: 37 5 - 750 - 1 500 - 2 250 -
3 750 - 7 700 - 11 450 - 15 200 -
18 950 - 22 700
*) nicht für sterilisir:rfo!J ige Do;;en
**) nidlt für Gläser
3746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erzeugnisse Werte in ml
9. Bohnerwachs sowie nichtflüssige Schuh- und Leder-
pflegemittel: 38-68-108-220-475
10. Klebstoffe: 10 - 23 - 38 - 53 - 71 - 105 -
156 - 210 - 315 - 425 - 580 -
850 - 1 060 - 2 055 - 2 550 -
3 100 - 4 250 - 4 880 -- 5 650 -
6 200 - 7 500 - 11 000
Erzeugnisse Werte in g
B. Werte für Gewichte von Erzeugnissen
1. Milcherzeugnisse:
a) Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnisse, saure
Sahne, nichtflüssige Milchmischerzeugnisse und
nichtflüssige Lebensmittel eigener Art, soweit sie
unter Verwendung von Milch und Milcherzeug-
nissen hergestellt werden: 75 -- 150 - 175
b) Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse (außer
kondensierte Sahne): 15 - 80 -- 170 - 340 - 410
c) Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse: 150- 400
d) Kondensierte Sahne, Kaffeesahne: 15 - 75 - 165 - 330 - 395 -
970
e) Trockenmilcherzeugnisse: 400
f) Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse,
Sauermilchkäse, Weichkäse sowie in Scheiben
oder Portionen abgepackter Naturkäse: 62,5 - 80 - 150 - 300 - 400
g) Frischkäse, Käsezubereitungen, Schmelzkäse und
Schmelzkäsezubereitungen: 62,5 - 80 - 150
h) Käsefondue: 400
2. Fleischerzeugnisse:
a) Fleisch- und Wurstwaren (außer Würstchen): 160 - 300 - 400 - 600 - 800 -
1500-2500
für Corned-beef und Frühstücksfleisch außerdem: 340 - 1 360
für Kochschinken außerdem: 450
für Pasteten, Cremes, Pains, Parfaits auf Fleisch-
basis außerdem: 80- 135
b) Würstchen: 180 - 300 - 360 - 400 - 720 -
(als Gewicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 900 - 1 800 - 3 600
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)
3. Tiefgefrorene Erzeugnisse:
a) Sämtliche tiefgefrorene Lebensmittelerzeugnisse: 150 - 300 - 450 - 600 - 750
für Suppengrün und Petersilie sowie tiefgefrorene
Garnelen außerdem: 75
für Forellen nur: 285- 340
b) Fischfilets, Fischportionen, Fischsteaks und ähn-
liche Erzeugnisse nur: 400 - 600 - 800
Nr. 1,rn Tag der Ausgabe-: Bonn, den 28. Dezember 1976 3747
f:rz<:ngnisse Werte in g
4. Kartoffelerzeugnisse:
a) Knödel einschließlich Semmelknödel: 110 - 220 - 330 - 440 - 550 -
660
b) Kartoffelpuffer: 85- 170 255 - 340
c) Kartoffelkroketlt:n: 300- 400
d) Kurtoffelpüree: 70 - 80 - 90 - 110 - 150 -
165 - 180
e) Reibekuchen, vt1kuumverpackt: 150- 300
f) vorgekochte, hitzesterilisierte Kartoffeln: 750
g) vorerhi tzte Röslkurtoffeln: 400
5. Zuckerhaltiger Brotaufstrich: 225 -- 450
(Konfitüren, Marmeladen, Apfelkraut, Pflaumenmus,
Gelees, Rübenkraul, Raffinadesirup, Speisesirup,
Jlüssig(~r Zuckersüup)
für Diabetiker-Konfitüren, -Marmeladen, -Gelees,
-Pflaumenmus und -:1--Iagebuttenmus nur: 430
für Fruchlschnill.en nur: 75- 150
für Nußmus nur: 165 -- 330
für JlüssigesPekUn nur: 225-450
lür Nugatkrem und andere kakaoba.ltige oder aus
Olsc1men Brotaufstrichmittel nur: 400 -- 750
6. Datteln: 150 - 225
7. Tomaten- und 95 - 340 - 600 - 850
8. Würzen: 75 - 1 250 - 1 500
9. Würzmittel und \,Vürzmischungen: 60-70-80
9 a. Gewürze und Gewürzkräuter: 35-45
10. Getreideerzeugnisse und andere Erzeugnisse:.
a) Müslierzeugnisse, Säuglings- und Kleinkinder-
tJetreiclenahrun~J. Speisestärke einschließlich Kin-
derstärke: 400
b) Te11erferl.ige Gcheidekost (Cornflakes, Frühstücks-
flocken u.ä.): 170 - 225- 340
c) Küseomeletten: 400
d) Teigwaren: 1500 2 500 - 3 500 - 4 500
e} Mehl: 2 500
11. Fein- und Dauerbad< waren (außer Paniermehl): 75 - 150 - 175 -- 300 - 400 -
600 -- 750 - 1 500
für Zw i.eback außerdem: 225
für Lebkuchen außerdem: 350
für Paniermehl nur:. 400
3748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erzeugnisse Werte in g
12. Knäckebrot: 240-400
13. Zucker und Zuckeraustauschstoffe:
a) Puderzucker, Gelierzucker, Einmachzucker;
Zuckeraustauschstoffe: 2 500
b) Kandis, Kandisfarin, Traubenzucker: 400
14. (entfallen)
15. Süßwaren:
a) Schokoladenerzeugnisse und Zuckerwaren ein-
schließlich kandierten Früchten (außer figürliche
Erzeugnisse): 75 - 150 - 175 - 300 - 400 -
750
b) Figürliche Schokoladen- und Zuckerwaren: 60 - 70 - 80 - 90 - 150 -
17 5 - 225 - 300 - 400
c) Olhaltige Samenkerne, auch in Mischungen mH
Trockenfrüchten: 60- 150
16. Knabbererzeugnisse (Chips, Sticks, extrudierte Er-
zeugnisse) : 75 - 150- 175
17. Instantgetrünkepulver: 225 - 400 - 800
18. Kaffeemittel und Tee-Extrakt: 150
19. (entfallen)
20. Speisefette: 2 500
21. Essigessenz: 400
22. Körperpfle9emittel:
a) Pulver: 75 - 300 - 400 - 600
b) Seife: 150
23. Putz- und Pflegemittel:
a) entfallen
b) Nichtflüssige WC- und Rohrreiniger: 80 - 300*) - 350 - 600 - 1500
c) Herdputzmittel: 150
d) Chromputzpaste: 60
e) Nichtflüssige Entkalker für Koch- und Heißwas-
sergeräte: 150
24. Aerosolpackungen für alle Erzeugnisse außer Lebens-
mittel: 75 - 150 - 300 - 375 - 450 -
600- 750 - 900
für Körperpflegemittel außerdem: 175
25. Honig: 1 500 - 2 500 - 3 500 - 4 500
26. Holzkohle für Grillgeräte: 2 500
27. (entfallen)
28. Futtermittel für Heimtiere und Vögel, in trockener
oder halbfeuchter Form (außer Zierfischfutter): 150 - 300 - 400 - 600 - 1 500 -
2 500
"') nur für Nachfüllpackunucm
Nr. 149 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3749
Erzeugnisse Werte in ml
·1
C. Werte für Volumen von Erzeugnissen
1. Speiseeis: 300 - 750 - 1 500 - 2 500
2. Flüssige Wasch- und Reinigungsmittel: 750
3. Körperpflegemittel:
a) Haarwässer: 180 - 300
b) Sonstige Haarpflegemittel: 60-80
c) Badezusätze: 60 - 150 - 300 - 600 - 900
d) Cremes und Lotionen: 15 - 60 - 80 - 150 - 300
Lotionen, die in einer Systemserie
zusammen mit Gesichtswässern in
den Verkehr gebracht werden, an-
stelle von 80 ml auch 75 ml
e) Deodorants (außer Aerosolpackungen): 60
f) Zahnpasta, Rasiercremes: 67,5-90
g) Mundwässer: 85
h) Kölnisch Wässer: 60 - 75 - 150 - 175 - 300 -
400 - 600 - 800
i) Rasier- und Gesichtswässer: 15 - 75 - 150 - 175 - 300
Gesichtswässer, die in einer Sy-
stemserie zusammen mit Lotionen
in den Verkehr gebracht werden,
anstelle von 75 ml auch 80 ml
4. Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben: 375 - 750 - 2 500
5. Putz- und Pflegemittel:
a) entfallen
b) Flüssige Schuh- und Lederpflegemittel: 85- 150
c) Flüssige WC- und Rohrreiniger: 350
d) Fensterputzmittel: 175 - 350
e) Teppich- und Polsterreiniger, flüssige Silberputz-
mittel und flüssige Entkalker für Koch- und Heiß-
wassergeräte: 300
f) Flüssige Autopflegemittel: 150-300
g) Möbelpflegemittel: 150
h) Reinigungsmittel für Pinsel: 300
6. Schmieröle: 2 500
7. (entfallen) 300 - 750
8. Zierfischfu t.t.er:
D. Allgemeine Werte für Gewichte und Volumen von
Erzeugnissen 10 - 20 - 25 - 30 - 40 - 50 -
100 - 125 - 200 - 250 - 500 -
1 000 - 2 000 - 3 000 - 4 000 -
5 000 - 6 000 - 7 000 - 8 000 -
9 000 und 10 000 g oder ml
3750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 4
zu § 22 der Fertigpackungsverordnung
Verfahren
zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen
durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller der Packungen oder beim Importeur zu
prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden; sie kann auch
im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung von Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung des Losumfangs,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) der Feststellung des Mittelwertes nach§ 15 des Eichgesetzes,
d) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den §§ 17, 17 a
und 17 b Abs. 2 dieser Verordnung.
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffserläuterungen und Formelzeichen im Bereich
der Statistischen Qualitätskontrolle" der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Statistische Quali-
tätskontrolle (ASQ) beim Ausschuß für wirtschaftliche Fertigung e. V. (AWF 4, 1. Auflage)
zugrunde.
3. Feststellung des losumfangs
Zu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen Fertigpackungen am Prüfungsort; der Losumfang
wird jedoch im Abfüllbetrieb während des Abfüllens durch die Anzahl der in einer Stunde
hergestelHen Fertigpackungen, bei importierten Fertigpackungen durch die Zugehörigkeit zu
einer Lieferung begrenzt.
4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben
Die Stichproben sind in der Regel den Fertigpackungen im Bereich einer Fertigungsanlage zu
entnehmen. Dabei müssen die zu prüfenden Fertigpackungen zufällig ausgewählt werden.
Der Umfang der Stichprobe oder der zu prüfenden Fertigpackungen richtet sich nach den nach-
stehenden Tabellen in Verbindung mit den Vorschriften der Nummer 6.
Eine Fertigpackung wird bei der Prüfung zerstört, wenn das Füllgut für den ursprünglichen
Zweck nicht mehr verwendbar ist.
a) Normale Prüfung
Stichprobenprüfung
N n C k
101 bis 500 32 2 0,597
501 bis 1 200 50 3 0,462
1 201 bis 3 200 80 5 0,357
3 201 und mehr 125 7 0,282
Vollprüfung
N
10 bis 100
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3751
b) Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
N n C k
101 bis 500 8 0 1,237
501 bis 3 200 13 1 0,847
3 201 und mehr 20 1 0,640
Hierbei bedeuten:
N Losumfang
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
k Faktor zur Beredmung des Vertrauensbereichs (k = V~ )
t Zufallsvariable der Student-Verteilung
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen
a) Gewichte durch Wägung,
b) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
c) Längen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung
der mittleren längenbezogenen Masse,
d) Flächen durch Längenmessung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung
der mittleren flächenbezogenen Masse,
e) Stückzahlen durch Zählung oder durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung des
mittleren Stückgewichts.
Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als 1 Fünftel der zulässigen Minus-
abweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese
Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Unsicherheit
Die Proben für die Feststellungen nach Nummern 6.2 bis 6.6 müssen zufällig ausgewählt
werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als
a) ± 1 Fünftel der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Fest-
stellungen nach Nr. 6.2,
b) ± 2,5 vom Tausend bei den Feststellungen nach Nummern 6.3 bis 6.6.
Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksich-
tigen.
6.2 Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht
mehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der
Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung von Waren am Lager oder in
den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.
Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn
a) die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am
Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder in den
Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minus-
abweichung ist oder
b) die mittlere Spannweite der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am
Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung von Waren am Lager oder in den
Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,58fache der zulässigen Minus-
abweichung ist. Die mittlere Spannweite der Taragewichte errechnet sich bei der Prü-
fung am Abfüllort aus 5 Stichproben zu je 5 Leerpackungen.
3752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen. Der
Umfang der Stichprobenprüfung bemißt sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buchstabe b,
wenn alle Packungen der Stichprobe zerstört werden müssen, im übrigen bemißt er sich
nach der Tabelle in Nummer 4 Buchstabe a.
6.3 Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens
5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene
Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.
6.4 Bestimmung der mittleren flächenbezogenen Masse
Die mittlere flächenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens
5 Einzelflächen von je mindestens 1 m! Fläche zu bestimmen. Ist die mittlere flächenbe-
zogene Masse größer als 200 g/m!, brauchen die Einzelflächen nicht größer als 0,2 m 2 zu
sein.
6.5 Bestimmung des mittleren Stückgewichts
Das mittlere Stückgewicht des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 20 Einzel-
stücken zu bestimmen.
6.6 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist aus 3 Proben zu bestimmen.
7. Feststellung des Mittelwertes
7.1 Die Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn
der festgestellte Mittelwert i der Füllmenge xi
a) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag k · s oder
b) bei Vollprüfung
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweidrnng
der Füllmenge xi der Stichprobe
,----------)
n- 1 i t1 (x, - X),
7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und von den festgestellten Einzelge-
wichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus An-
lage 7 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt 7 .1.
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
8.1 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Mindestfüll-
menge wird festgestellt.
Ist die Anzahl größer als
a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4 oder
b) 2 vom Hundert der Anzahl der in einer Vollprüfung geprüften Fertigpackungen,
sind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweidmngen nicht erfüllt.
8.2 Fertigpackungen mit Füllmengenkennzeichnung nach Länge oder Fläche sowie nach Stück-
zahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück.
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige Mindest-
füllmenge wird festgestellt.
Ist die Anzahl
a) bei einem Stichprobenumfang von 125 Stück größer als 3,
b) bei einem Stichprobenumfang von 50 oder 80 Stück größer als 2 und
c) bei einem Stichprobenumfang von 8, 13, 20 oder 32 Stück größer als 1
sind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3753
9. Nachschau
Die N;wh~;chcm der Herstellung und Einfuhr von Fertigpackungen mit einer Füllmengenkenp-
zeichnunu rrnch Gewicht oder Volumen (§ 32 des Eichgesetzes sowie § 22 Abs. 1 dieser Ver-
ordnung) lrnt in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Einfuhr von Fertig-
packungen, die mit dem Zeichen nach Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen
Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder über ein anderes Mitglieds-
land der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt
worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß.
10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 5, 7 und 8 sind auf die Prüfung des mittleren Nenngewichts und der zuläs-
sigen Minusabweichung unverpackter Backwaren (§ 21 c Abs. 1. bis 3), die Nummern 1 bis 8 auf
die Prüfung der mititleren Nennlänge oder Nennfläche und der zulässigen Minusabweichung
von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (§ 21 d Abs. 1 bis 3) entsprechend anzuwenden.
3754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 5
zur Fertigpackungsverordnung
Verfahren
zur Prüfung von Flaschen als Maßbehältnissen
durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Flaschen als Maßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur
zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann
auch im Lager erfolgen.
2. Entnahme der Zufallsstichprobe
Es wird eine Stichprobe von Flaschen als Maßbehältnissen aus einem Los, das einer Stunden-
produktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung e:q.tspricht, zufallsmäßig
entnommen. Der Umfang der Stichprobe beträgt 35 Flaschen bei dem Auswertungsverfahren
unter Benutzung der Standardabweichung oder 40 Flaschen bei dem Spannweitenverfahren.
3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe
Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer
Temperatur von 20 °C randvoll gefüllt. Sie werden voll gewogen.
Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2
zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
4. Auswertung der Ergebnisse
4.1 Benutzung der Standardabweichung der Stichprobe
Anzahl der Flaschen der Stichprobe: n = 35
4.l .1 Zu berechnen sind
der Mittelwert x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,
die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
4.1.2 Es .werden folgende Grenzwerte berechnet:
obere Toleranzgrenze T O als Summe aus dem Randvollvolumen unq. der zugehörigen
Abweichung nach § 3 Abs. 2,
untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen und der zugehöri-
gen Abweichung nach § 3 Abs. 2.
4.1.3 Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2, wenn die Werte x und s gleichzeitig
folgende drei Ungleichungen erfüllen:
X+ k.s :.=;; T 0
x-k.s ~ Tu
s:;; F T 0 -Tu
mit k 1,57 und F 0,243
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3755
4.1.4 Berecbn unri d()r Werte x und s
3'i
Der Mittelwert
i=l
der Stichprobe isl x ::-_,c
35
Die Standardabweichung der Stichprobe ist
s I l /
V
314
i
2: ~
1
(x, X)'
4.2 Benutzunq der mittleren Spannweite
Anzahl der Flaschen der Stichprobe: 40
4.2.1 Zu berechnen sind:
der Mittelwert x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe;
die mittlere Spannweite R der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
4.2.2 Es w<ml<!n die Grenzwerte T 0 und T 11 nach Nr. 4.1.2 berechnet.
4.2.3 Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2, wenn die Werte X: und R gleichzeitig
folgende drei Ungleichungen erfüllen:
X -1 k' .R. T0
X k' .R T 11
R F' (T 0 T 11 )
mit k' 0,668 und F' 0,574
4.2.4 Berechnung der Werte x und R
Berechnung von x:
Der Mittelwert
der Stichprobe ist x
Berechnung von R:
Die Stichprobe wird nach der zeitlichen Reihenfolge der Entnahme in 8 Unter-Stich-
proben zu je 5 Flaschen unterteilt.
Man berechnet:
die Spannweite der Unter-Stichproben, d. h. die Differenz zwischen dem gemesse-
nen Volumen der größten und der kleinsten der 5 Flaschen der Unter-Stichprobe;
die Summe der Spannweiten der 8 Unter-Stichproben:
2: Ri =-= R1 + R2 + ............ + R7 + R8
Die mittlere Spannweite R der Stichprobe ist:
~Ri
8
5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt
werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktions-
dauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers
zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.
6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen (§ 32 des Eich-
gesetzes sowie § 22 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu
erfolgen. Bei der Einfuhr von Flaschen als Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anlage 8
gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften her-
gestellt oder über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus
besonderem Anlaß.
3756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 6
zu§ 18 a der Fertigpackungsverordnung
Feuchtigkeitszuschläge
Vom- Vom-
Nummer Hundert- Nummer Hundert-
Faserart der Faser Faserart
der Faser Satz Satz
1-2 Wolle und Haare: 25 Polychlorid 2,00
gekämmte Fasern 18,25
26 Fluorfaser 0,00
gekrempelte Fasern 17,00
27 Modacryl 2,00
3 Haare:
gekämmte Fasern 18,25 28 Polyamid (6.6):
gekrempelte Fasern 17,00 Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
Schweif- und Mähnenhaare:
gekämmte Fasern 16,00 Polyamid 6:
gekrempelte Fasern 15,00 Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
4 Seide 11,00
Polyamid 11:
5 Baumwolle: Spinnfaser 3,50
übliche Fasern 8,50
Endlosfaser 3,50
merzerisierte Fasern 10,50
29 Polyester:
6 Kapok 10,90
Spinnfaser 1,50
7 Flachs oder Leinen 12,00 Endlosfaser 3,00
8 Hanf 12,00 30 Polyäthylen 1,50
9 Jute 17,00 31 Pol ypropy len 2,00
10 Manila 14,00 32 Polyharnstoff 2,00
11 Alfa 14,00 33 Polyurethan:
12 Kokos 13,00 Spinnfaser 3,50
Endlosfaser 3,00
13 Ginster 14,00
34 Vinylal 5,00
14 Kenaf 17,00
35 Trivinyl 3,00
15 Ramie (entfettete Fasern) 8,50
36 Elastodien 1,00
16 Sisal 14,00
37 Elasthan 1,50
17 Acetat 9,00
38 Glasfaser:
18 Alginat 20,00
(Endlosfaser von mehr als
19 Cupro 13,00 5 Mikrometer :0urchmesser) 2,00
20 Modal (Endlosfaser von höchstens
13,00
5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
21 Regenerierte Proteinfaser 17,00
39 Metallfaser 2,00
22 Triacetat 7,00 Metallisierte Faser 2,00
23 Viskose 13,00 Asbestfaser 2,00
24 Polyacryl 2,00 Papiergarn 13,75 _
Nr. 149 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3151
Anlage 7
zu§ 19 der Fertigpackungsverordnung
Geeignete Kontrollmeßgeräte und Kontrollverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 und 3
1. zu§ 17
a) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 für die Stichprobenprüfung von
Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Gewicht sind nur geeichte Waagen geeignet,
deren Eichwert nicht größer ist als
Brutto- oder Nettogewicht
der Fertigpackungen in g größter zulässiger Eichwert in g
weniger als 10 0,1
von 10 bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 2 500 2,0
von 2 500 und mehr 5,0
b) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 sind Waagen nach Buchstabe a und
geeichte, selbsttätige Kontrollwaagen geeignet, deren größter zulässiger Unschärfebereich
nicht größer ist als
Brutto- oder Nettogewicht
der Fertigpackungen in g größter zulässiger Unschärfebereich in g
weniger als 50 das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung
für Füllgüter der Klasse A
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 1 500 2,0
von 1 500 bis weniger als 5 000 5,0
5 000 und mehr das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung
für Füllgüter der Klasse A
c) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach
Volumen sind geeichte Meßkolben mit Fehlermarken oder w·aagen nach Buchstabe a in
Verbindung mit einem geeichten Dichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als
± 2 vom Tausend hat, geeignet.
d) Als Kontrolleinrichtung für die Prüfung der Füllmengen in Flaschen als Maßbehältnissen
nach§ 19 Abs. 3:
Meßschablone, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist,
- höhenmarkierte Kontrollflaschen
2. zu§ 17 a und§ 21 d
a) Für Längen von weniger als 2 m: geeichter Maßstab
b) Für Längen von 2 m und mehr: geeichtes Bandmaß
c) Geeignetes Kontrollverfahren durch Wägung
3. zu§ 17 b
Zählgerät, Zählverfahren, visuelles oder automatisches Kontrollverfahren, geeichte Zählwaage
3758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. ZU§ 21 C
geeichte Handelswaagen
5. zur Prüfung der mittleren Füllmenge bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde:
Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung des Füllvolumens von Fertigpackungen mit Torf und
Blumenerde
a) für Fertigpackungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11 540 Blatt 2, Ausgabe November 1969,
und Blatt 3, Ausgabe Mai 1971, in Verbindung mit einem geeichten Maßstab,
b) für Fertigpackungen mit Blumenerde: Kastenmaß mit quadratischer Grundfläche und einer
Höhe von 25 cm in Verbindung mit einem geeichten Maßstab
Anlage 8
Zeichen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
3
Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm
Anlage 9
Zeichen nach § 16 a Abs. 1
e
Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3759
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnun11 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2895/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 12. 76 L 332/2
30. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2896/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 12. 76 L 332/4
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2897 /76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 12. 76 L 332/6
30. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2898/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 12. 76 L 332/8
30. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2899/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 12. 76 L 332/10
30. 11. 76 Verordnunu (EWC;) Nr. 2900/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i ·de -
mischfutterrni tteln 1. 12. 76 L 332/15
30. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2901/76 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 12. 76 L 332/17
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2902/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n
des Zuckersektors 1. 12. 76 L 332/23
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2903/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Si r u p e und bestimmte andere Erze u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 12. 76 L 332/25
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2904/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 12. 76 L 332/27
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2905/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 12. 76 L 332/29
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2906/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 1. 12. 76 L 332/31
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2907176 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 12. 76 L 332/33
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2908/76 der Kommission zur .Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 12. 76 L 332/35
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2909/76 der Kommission über die Aus-
schreibung einer Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r mit zugesetzten
Vitaminen an UNICEF im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe,
bestimmt für Vietnam 1. 12. 76 L 332/37
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2911 /76 der Kommission über die Ein-
stellun9 des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Ta f e 1 wein der Art A II 1. 12. 76 L 332/43
3760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 11. 76 V crordnung (EWC) Nr. 2912/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i l u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 12. 76 L 332/44
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2913/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 1. 12. 76 L 332/46
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2914/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 12. 76 L 332/48
30. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2915/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Berichti-
gung 1. 12. 76 L 332/50
30: 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2916/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 12. 76 L 332/52
29. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2918/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 947/70 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Festsetzung des Referenzpreises und die Er-
hebung der Ausgleichsabgabe für Wein 2. 12. 76 ·1 333/6
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2919/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen be,i der Einfuhr 2. 12. 76 L 333/7
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2920/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2. 12, 76 L 333/9
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2921/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 2. 12, 76 L 333/11
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2922/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 2. 12. 76 L 333/13
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2923/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 2. 12. 76 L 333/15
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2924/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 betreffend eine Daueraus-
schreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung und/ oder
einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker 2. 12. 76 L 333/17
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2925/76 der Kommission zur Fest-
setzung der vom 16. Dezember 1976 bis zum 15. Dezember 1977
im W e i n s e k t o r geltenden Referenzpreise 2. 12. 76 L 333/18
1. 12. 76 Verord;rnng (EWG) Nr. 2926/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 2. 12, 76 L 333/20
1. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2927/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 2, 12. 76 L 333/22
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 292ß/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2. 12, 76 L 333/23
2. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2932/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3. 12. 76 L 334/10
2. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2933/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i d·e, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 12. 76 L 334/12
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2934/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 3. 12. 76 L 334/14
Nr. 149 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3761
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2935/76 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 3. 12. 76 L 334/17
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2936/76 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 3. 12. 76 L 334/19
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2937/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 3. 12. 76 L 334/21
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2938/76 der Kommission zur Anpas-
sung der bei O 1 i v e n ö 1 anzuwendenden Abschöpfung 3. 12. 76 L 334/23
2. 12. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2939/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e J ß - und
Rohzucker 3. 12. 76 L 334/24
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2940/76 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 3. 12. 76 L 334/25
2. 12. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2941/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für M a I z .anzuwendenden
Berichtigung 3. 12. 76 L 334/27
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2942/76 der Kommission zur Anderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fun gcn 3. 12. 76 L 334/29
2. 12. 76 Veror<lrrnng (EWC) Nr. 2943/76 der Kommissfon zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 3. 12. 76 L 334/31
2. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2944/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 3. 12. 76 L 334/34
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2946/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e, Grob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 12. 76 L 335/11
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2947/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 12. 76 L 335/13
3. 12. 76 Veronlnung (EWG) Nr. 2948/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 4. 12. 76 L 335/15
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2949/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Ober-
volta 4. 12. 76 L 335/18
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2950/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Hafer f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen, nachstehend UNICEF genannt 4. 12. 76 L 335/21
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2951/76 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 über Durch-
führungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Trau -
b e n s a f t und T r a u b e n m o s t 4. 12. 76 L 335/25
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2952/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfung für B u t t e r und K ä s e ,
die gemäß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Ver-
einigte Königreich eingeführt werden 4. 12. 76 L 335/26
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2953/76 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 2923/76 zur Festsetzung der 4. 12. 76 L 335/27
Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2954/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 4. 12.76 L 335/28
3762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2955/76 der Kommission zur Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4. 12. 76 L 335/30
3. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2956/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 6. 12. 76 L 337/1
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2957/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
rung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Osterreich 7. 12. 76 L 338/1
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2958/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
rung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Finnland 7. 12. 76 L 338/4
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2959/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
rung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Island 7. 1,2. 76 L 338/7
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2960/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eiines Briefwechsels zur Ände-
rung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Norwegen 7. 12. 76
1
L 338/10
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2961/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
rung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Schweden 7. 12. 76 L 338/13
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2962/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
rung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft 7.112.76 L 338/16
1. 12. 76 Entscheidung Nr. 2963/76/EGKS der Kommission zur Ände-
rung der Entscheidung 73/287/EGKS 7. 1,2. 76 L 338/19.
1. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2964/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 16. Dezember 1976 bei der Einfuhr von Wein
anzuwendenden Referenzpreise frei Grenze 7. t2. 76 L 338/21
6. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2965/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 1,2. 76 L 338/35
6. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2966/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 12. 76 L 338/37
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates zur Festlegung ge-
meinsamer N armen für den Wassergehalt von gefrorenen und
tiefgefrorenen H ä h n e n , H ü h n e r n und H ä h n c h e n 8. 12. 76 L 339/1
7. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2968/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i ,e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8. 12. 76 L 339/11
7. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2969/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 12. 76 L 339/13
6. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2970/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an Sri
Lanka im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für das Welt-
ernährungsprogramm 8. 12. 76 L 33'9/15
7. 12. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2971/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 und der Verordnung (EWG)
Nr. 537/70 in bezug auf die Qualitätsnormen für Bulben von
I r i s d a n f o r d i a e und I r i s r e t i c u 1 a t a 8. 12. 76 L 339/17
Nr. 149 Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1976 3763
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
29. 11. 76 V eronJnun9 (EWG} Nr. 2910/76 der Kommission zur Anpas-
sung der Aufteilung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente
der Cemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände von
Kupfer sowie für Bearbeitunqsabfälle und Schrott aus Kupfer,
Aluminium und Blei 1. 12. 76 L 332/41
23. 11. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2917/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC3) Nr. 2824/72 über die allgemeinen Regeln
für die Finanzierung der Interventionen durch den Euro-
päischen A11srichtun!JS- und Carantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Garantie 2. 12. 76 L 333/1
29. 1.1. 76 V0!rordnung (EWC) Nr. 2929/76 des Rates zur Aufstockung
dc!s für 1976 eröffneten Cemeinschaftszollkontingents für Roh-
ina~pwsium der Tdrifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 3. 12. 76 L 334/1
29. 11. 76 Verordnung (EWC} Nr. 2930/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilu111J nnd Verwaltung des Cemeinschaftszollkontingents für
Rolnna~pwsium ckr 'Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zoll-
tarifs (1977) 3. 12. 76 L 334/3
29. 11. 76 Vc~rordnunq (EWC) Nr. 2931/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
lcilunfJ und Verwall.ung des Cemeinschaftszollkontingents für
Zcit.1111usdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen
ZolHurifs (1!177) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf
beslimrnte undere Papiere 3. 12. 76 L 334/7
26. 11. 76 Verorclmrnn (EW(;) Nr, 2945/76 der Kommission zur Fest-
legung bestimmter Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordrnrng (EW(;) Nr. 754/76 über die zollrechtliche Behandlung
von War<•n, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurück-
kehren 4. 12. 76 L 335/1
Bericht i ~J u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2697/76 der
Kommission vom 5. November 1976 mit Durchführungsbe-
stimmungrm zu der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 über den
Transfer von gefrorenem Interventionsfleisch aus anderen
Mitgliedstaaten an die italienische Interventionsstelle (ABI.
Nr. L 304 vom 6.11.1976} 2. 12. 76 L 333/26
3764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 310. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr.236 vom 15. Dezember 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 236 vom 15. Dezember 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bundesgesetzhlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmuchnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Poslanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesricsetzblätter, die vor dem 1. Januar 19 75 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des ,Betrages
<1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus q a h e: 4,B0 DM (4,40 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.