3621
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1976 N r.148
Tag Inhalt Seite
16. 12. 76 Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen 3621
17. 12. 76 Dritte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . 3624
9501-25
20. 12. 76 Zweite .Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3625
20. 12. 76 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3626
()241-21-1
21. 12. 76 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung 3678
9513-18
22. 12. 76 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 3679
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3696
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3696
Verordnung
über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen
Vom 16. Dezember 1976
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und des § 9 Abs. 1 § 2
des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (Bundes- Anforderungen an das Personal
gesetzbl. I S. 1045) wird mit Zustimmung des Bun- einer Züchtervereinigung
desrates verordnet:
In einer Züchtervereinigung muß der für die
§ 1 Zuchtarbeit Verantwortliche die Diplomprüfung in
Verfahren der Anerkennung den Agrarwissenschaften und nach einem Vorbe-
einer Züchtervereinigung reitungsdienst mit Ausbildungsschwerpunkt Tier-
produktion eine zweite Staatsprüfung bestanden
(1) Eine Züchtervereinigung hat mit ihrem Antrag haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
auf Anerkennung die von ihr erlassenen Bestimmun- Ausnahmen zulassen, sofern der für die Zuchtarbeit
gen über die Führung des Zuchtbuches (Zuchtbuch- Verantwortliche auf andere Weise die erforderliche
ordnung) einzureichen. Eignung nachweist.
(2) Im Verfahren der Anerkennung kann die zu- § 3
ständige Behörde zur Prüfung, ob die Züchterver-
Inhalt der Zuchtbuchordnung,
einigung die Voraussetzungen für ihre Anerken-
Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
nung nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 bis 5 des Tierzucht-
gesetzes erfüllt, eine gutachtliche Stellungnahme (1) Eine Züchtervereinigung muß in der Zucht-
einer auf dem Gebiet der Landwirtschaft sachver- buchordnung sichergestellt haben, daß die im Zucht-
ständigen, unabhängigen, neutralen, überregionalen buch eingetragenen Tiere und, vorbehaltlich des § 4
Institution einholen. Abs. 1, ihre Nachkommen gekennzeichnet werden.
3622 BundesgPsetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
('.~) 1n der Zuch Lbuchordnung ist ferner zu regeln, (3) In den Geltungsbereich dieser Verordnung
1. daß dm Z11chlcrvc>roini~Jung die Deck-, Besa- verbrachte Tiere, die nicht nach Absatz 1 gekenn-
mnngs- sowie Ahkalbc-, Abforkel-, Ablamm- zeichnet sind, müssen innerhalb von drei Monaten
odcr Abfohlda tcn der eingetragenen Tiere inner- nach dem Verbringen entsprechend gekennzeichnet
halb bestimmter Fristen zu melden sind, werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, sofern die Identität der Tiere
2. <foß in den Zuch !betrieben als Grundlage für die auf andere \!\leise mit Sicherheit festgestellt werden
Eintrngunq in das Zuchtbuch Aufzeichnungen kann.
über
a) die K<\nnzcichcn, § 5
b) die Abstammung und Anforderungen an den Abstammungsnachweis
c) die Deck-, Besamungs- sowie Abkalbe-, Ab- (1) Eine Züchtervereinigung muß mindestens fol-
ferkel-, AbJarnm- oder Abfohldaten der Zucht- gende Angaben in einen Abstammungsnachweis
tiere und ihrer Nachkommen aufnehmen:
vorzunehmen sind,
1. Ihren Namen und im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2
3. wie die Abstammung überprüft wird und den Teil des Zuchtbuches,
4. wer für die Richtigkeit der nach Nummer 1 zu 2. den Namen und die Anschrift des Züchters und
meldenden Daten und der nach Nummer 2 vor- des Eigentümers,
zunehmenden Aufzeichnungen verantwortlich ist. 3. das Geburtsdatum und das Geschlecht des Tieres
(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereini- sowie die Kennzeichen des Tieres und seiner
gung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrich- Eltern; für Pferde gilt § 4 Abs. 1 entsprechend,
tung für Datenverarbeitung geführt werden und 4. alle ihr bekannten Ergebnisse der Leistungsprü-
kann aus einem Buch, einer Kartei oder einem ande- fungen und der Zuchtwertfest.stellung des Tieres
ren Informationstrüger bestehen. Führt eine Züch- und seiner Eltern, ·
tervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch, so
5. den Ort und das Datum der Ausstellung,
hat sie ihr Zuchtbuch nach diesen Zuchtprogram-
men zu un terteilcn. 6. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verant-
wortlichen oder seines Beauftragten.
(4) Das Zuchtbuch muß für jedes eingetragene
Tier mindestens folgende Angaben enthalten: Die Angaben müssen dem letzten Stand vor der
Ausstellung des Abstammungsnachweises entspre-
1. Den Namen und die Anschrift des Züchters und
chen.
des Besitzers,
2. das Geburtsdatum, das Geschlecht und das (2) Beruht ein Ergebnis der Zuchtwertfeststellung
Kennzeichen, auf Informationen aus einem Stichprobentest der
Endprodukte und ihrer Mütter im Rahmen eines
3. soweit bekannt, die Eltern und ihre Kennzeichen,
Kreuzungszuchtprogrammes, so muß die Kreuzungs-
4. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergeb- kombination, auf die sich das Ergebnis der Zucht-
nisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwert- wertfeststellung bezieht, im Abstammungsnachweis
feststellung, angegeben sein; hierbei kann ein Deckname ver-
5. das Datum und, sowe.it bekannt, die Ursache des wendet werden.
Abgangs,
(3) · Der Abstammungsnachweis wird nur in 'ein-
6. die Ausstellung von Abstammungsnachweisen. facher AusferUgung ausgestellt. Bei seinem Verlust,
Bei Pferden tritt an die Stelle des Kennzeichens die für die Eintragung von Zuchttieren in das Zucht-
Angabe nach § 4 Abs. 1. buch anderer Züchtervereinigungen und für die Er-
teilung der Besamungserlaubnis kann die Züchter-
§ 4 vereinigung weitere Ausfertigungen ausstellen, die
Anforderungen an die Kennzeichnung der Tiere unter Angabe der Ordnungszahl als solche zu kenn-
zeichnen sind.
(1) Die im Zuchtbuch eingetragenen Tiere und
ihre für die Durchführung des Zuchtprogrammes § 6
erforderlichen Na.chkomrnen sind dauerhaft so zu Zuchtunternehmen
kennzeichnen, daß durch das Kennzei chen -- bei
1
Pferden auch in Verbindung mit einer Beschreibung Für Zuchtunternehmen gelten die Bestimmungen
des Tieres -- ihre Identität mit Sicherheit. festge- dieser Verordnung über Züchtervereinigungen ent-
stellt werden kann. sprechend.
(2) Kälber und Lämmer sind innerhalb von sechs § 1
Wochen nach der Geburt, Ferkel innerhalb von drei Ausnahme
Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Fohlen
sind vor dem Absetzen zu kennzeichnen; dabei muß Die zuständige Behörde kann im Einzelf aH be-
zur Si.cherung der Identität dE!S Fohlens seine Mutter stimmen, daß ein Zuchtbuch, das bis zum Inkraft-
anwesend sein, es sei denn, daß sie abgegangen ist. treten dieser Verordnung von einer anderen Ein-
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3623
richtung als einer anerkannten Züchtervereinigung 2. Soweit Kälber, Lämmer und Fe.rkel noch nicht das
geführt worden ist, als Teil eines Zuchtbuches einer Alter erreicht haben, in dem sie nach § 4 Abs. 2
anerkannten Züchtervereinigung abweichend von gekennzeichnet sein müssen, beginnen die dort
§ 3 Abs. 3 Satz 1 weiterhin von dieser Einrichtung vorgeschriebenen Fristen mit dem Inkrafttreten
geführt wird. dieser Verordnung.
§ 8 3. Soweit bei Pferden die Identität' durch eine ein-
gehende Beschreibung mit Sicherheit festgestellt
Uberg angsvorschriften
werden kann, bedürfen sie bis zum 31. Dezember
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung in 1979 nicht der Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1
einer nach bisherigem Recht anerkannten Züchter- und Abs. 2 Satz 2.
vereinigung für die Zuchtarbeit verantworfüch ist, § 9
braucht nicht die Anforderungen des § 2 Satz 1 zu
erfüllen, sofern er bis zum 31. Dezember 1986 auf Berlin-Klausel
andere Weise die erforderliche Eignung nachweist. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Für die Kennzeichnung der bei Inkrafttreten
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Tierzucht-
dieser Verordnung vorhandenen Tiere gelten fol-
gesetzes auch im Land Berlin.
gende Regelungen:
1. Tiere, die hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den § 10
bisherigen tierzuchtrechtlichen Vorschriften ent-
sprechen, bedürfen nicht der Kennzeichnung Inkrafttreten
nach§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dritte Verordnung
zur .1\nderung der V orschriiten für die Reeden auf dem Rhein
Vom 17. Dezember 1976
Auf Grund des § 3 . Abs. ll des Gesetzes über die 4. In § 10.01 wird die Kilometerangabe „854,80"
Aufgaben des Bundes auf (lern Gebiet der Binnen- durch die Kilometerangabe „853,13" ersetzt.
schiffahrt vom 15. Februar ] 956 (Bundesgesetzbl. II
S. 3] 7), zuletzt geJnüert durch § 13 des Gesetzes 5. § 10.02 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
über die Bc fördenmg ucfJhrlicher Güter vom
1
6. August 1975 (Bundcsgeset,bl. I S. 2121), wird „e) Liegeplatz 5
verordnPt: von km 851,90 bis 853,13 - nicht nach den
§§ 1.03 und 1.04 gekennzeichn~t -
Artikel 1
nur für Verbände, gekuppelte und einzelne
Die. Vor~chriflcn rnr die Reeden auf dem Rhein - Fahrzeuge, welche die zollamtliche Abferti-
Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor- ,gung auf dem Strom (Grünabf,ertigung) wäh-
schriHen für die Reeden auf dem Rhein vom len, sofern nicht die Abfertigung während
] 3. August 1970 (BunclesgcsetzbI. I S. 1307) --, zu-
der Fahrt stattfindet, einschließlich solcher,
]etzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember
die feuergefährliche Stoffe befördern und
1973 (Bundesgcsctzbl. I S. ]916), werden wie folgt
einen blauen Kegel nach § 3.37 der Rhein-
geändert:
schiffahrtpolizeiverordnung bei Tage führen
1. In § 3.01 Vv'crden die Kilomc terangaben „416,75"
1 1nüssen."
und ,,431,60'' durch die Kilometerangaben
11
.,417,15 und „431,90" ersetzt. 6. In § 10.02 Nr. 1 wird Buchstabe f gestrichen .
2. § 3.04 erhäH folqende Fassung:
,.§ 3.04 Artikel 2
Liegeplatz vor der BASF AktiengeseHschaft
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Für Fa.hr:zeuue, die bei der BASF Aktiengesell- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schaH ]aden oder löschen woHen oder dort ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
]aden oder gelöscht haben, -..,vird bestimmt: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Uegep]atz nm linken Ufer Binnenschiffahrt auch.im Land Berlin.
von km 426,57 bis 431,47."
3. In § 9.07 Nr. l Buchstabe c wird die KHometer- Artikel 3
angabe ,,,788,90" durch die Kilometerangabe
,,789,75"' ersetzit. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3625
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1975
Vom 20. Dezember 1976
Auf Grund des § 12 des Cesestzes über den Finanz- an Niedersachsen 717 607 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au- an Rheinland-Pfalz 294 327 000 DM
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geän- an das Saarland 178 921 000 DM
dert durch das Vierte Gesetz zur .Änderung des Ge-
setzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und an Schleswig-Holstein 239 406 000 DM
Ländern vom 21. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 173), wird m i I Zustimmung dr!s Bundesrates ver- § 3
ordnel: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
§ 1 vorläufäg gezahlten und den endgültig fes,tgestellten
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer
den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
im Ausgleichsjahr 1975
stellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-
Für das Ausgleichsjahr 1975 werden als Länder- sungen nach§ 2 werden nach § 15 des Gesetzes über
anteile c1n der Umsatzsteuer festgestellt: den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Baden-Württemberg 2 432 108 000 DM
für Bayern 3 007 528 000 DM 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Berlin 556 518 000 DM Bayern 363 000 DM
für Bremen 190 692 000 DM Hessen 45 000 DM
für Hamburg 456 407 000 DM Niedersachsen 1 695 000 DM
für Hessc~n 1 471 243 000 DM Saarland 140 000 DM
für Niedersachsen 2 376 418 000 DM Schleswig-Holstein 631 000 DM
für Nordrhein-Westfah~n 4 542 490 000 DM 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Rheinland-Pfalz 1 021 255 000 DM Baden-Württemberg 519 000 DM
für das Saarland 398 826 000 DM Bremen 442 000 DM
für Schleswig-Holstein 717 558 000 DM Hamburg 1 187 000 DM
Nordrhein-Westfalen 726 000 DM
§ 2
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern § 4
im Ausgleichsjahr 1975 - Berlin-Klausel
Für das Ausgleichsjahr 1975 werden festgestellt: Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dr,itten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. Als endgültige Ausgleichsbeiträge
(Bundesgesetzbl. I S. 1) -in Verbindung mit § 19 des
von Baden-Württemberg 660 450 000 DM Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
von Hamburg 544 171 000 DM und Ländern auch im Land Berlin.
von Hessen 206 123 000 DM
von Nordrhein-Westfalen 433 506 000 DM § 5
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bayern 368 543 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Bremen 45 446 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. I-Iiehl e
3626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter aui der Straße
(AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 20. Dezember 1976
Auf Grund des § f; des Ccsvtzes über die Beför- und die Ausnahme-/Sondergenehmigung vom Ab-
dcnmg geführliclwr (;üter vom 6. August 1975 (Bun- sender für den Eisenbahntransport in Anspruch
desgesetzbl. J S. 2121) wird nc1ch Anhören der zu- genommen werden darf.
ständ igcn olwrs1l'n Li ndcsbehörden verordnet:
(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die
A usnahme-/Sondergenehmigungen für Beförderun-
§ 1 gen auf der Straße nur mit Einschränkungen oder
Abweichend von dPn Vorsduifti::;11 der§§ 1, 2, nur unter zusätzlichen Bedingungen gelten sollen,
4, 5 und 8 der V crordnung über die Beförderung ist dies in Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.
gefährlicher Güter auf dt~r Straße (GefahrgutVStr) (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender
vom 10. Mc1i 1973 (ßundcsgcsetzbl. I S. 449), ge-· im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisen-
ändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1976 (Bun- bahnausnahme-/Sondergenehmigung wie folgt an-
desgesctzbl. I S. 1950), dürfen gefährliche Güter un- zugeben: ,,Ausnahme- bzw. Sondergenehmigung
i.er den Vornussetzungen und Bedingungen der in Nr. ... " oder „AG Nr. ... " bzw. ,,SG Nr.
der Anlage 1 enthciHcnPn Ausnahmen auf der Straße
befördert werden.
§ 3
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und 4 GefahrgutVSlr dürfen gefährliche Güter unter blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
den Voraussetzungen und Bedingungen einer für sie über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
gemäß § 2 Abs. 2 a der Eisenbahn-Verkehrsordnung Land Berlin.
erteilten Ausnahme-. 1 Sondergenehmigung auf der § 4
Straße befördert werden, wenn
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
1. die Ausnahrne-/Sondergenehmigung in der An-
Gleichzeitig tritt die durch die Umstellungs- und
lage 2 aufgeführt ist oder AnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr
2. es sich um die Beförderung von Gütern in Ver- vom 4. November 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3115)
sandstücken oder Behältern (Containern} zum neu erlassene und geänderte Ausnahme V zur Ge-
oder vom .11~ichsten ~Jeeigneten Bahnhof handelt fahrgut VStr außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. H8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3627
Anlage 1
zu § 1 der Ausnahme V zur GeiahrgutVStr
Ausnahme Nr. Str 1
(Warnleuchten)
In Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1977 Warn-
leuchten mitgeführt werden, die nicht den Bedingungen der Rn. 10 260 der Anlage B der Gefahrgut-
VStr in Verbidnung mit den Technischen Richtlinien zur GefahrgutVStr - TR GGVS 02 - vom
27. August 1976 (Verkehrsblatt Heft 17/1976) entsprechen. Es ist darauf zu achten, daß solche
vVarnleuchten nicht in der Nähe des Fahrzeugs oder ausgetretener gefährlicher Güter ein- und aus-
geschaltet werden.
Ausnahme Nr. Str 2
(Feuerlöscher)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 240 (1) der Anlage B der GefahrgutVStr darf in
Fahrzeugen, die auch der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 689) unterliegen und die vor dem 31. Dezember 1974
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bis zum 31. Dezember 1980 an Stelle von zwei Feuer-
löschern nach DIN 14 406 der Größe III für die Brandklassen ABCE mit einer Füllmenge von je 6 kg
(PG 6) ein Feuerlöscher (Pulverlöscher) nach DIN 14 406 für die Brandklassen ABCE mit einer
Füllmenge von 12 kg mitgeführt werden.
Ausnahme Nr. Str 3
(Verkleinerung der Gef ahrzettel)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutStr in Verbindung mit Rn. 3900 (1) der Anlage A darf
bei Versandstücken, auf denen die Gefahrzettel in der vorgeschriebenen Größe (Seitenlänge 10 cm)
infolge der Beschaffenheit oder der Abmessungen des Versandstückes nicht angebracht werden
können, die Seitenlänge der Gefahrzettel bis auf je 5 cm verkleinert werden.
Ausnahme Nr. Str 4
(Verpackungszulassung)
Abweichend von Rn. 2503, 2507, 2508, 2511, 2515 und 2520 der GefahrgutVStr dürfen
1. Schwefelsäure mit höchstens 98 °/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffern 1 a) bis 1 c)
2. Salpetersäure mit höchstens 55 °/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 2 c)
3. Perchlorsäure mit höchstens 20 0/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 4
4. Salzsäure mit höchstens 40 0/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 5
5. Titantetrachloridlösung der Rn. 2501 Ziffer 11 a)
6. 66 0/oige Zinkchloridlösung in 5 0/oiger Salzsäure der Rn. 2501 Ziffer 12
7. Ameisensäure der Rn. 2501 Ziffer 21 b)
8. Thioglykolsäure der Rn. 2501 Ziffer 21 f)
9. Formaldehyd in wässrigen Lösungen der Rn. 2501 Ziffer 24
10. Natronlauge mit höchstens 50 0/o Natriumhydroxyd (Ätznatron) der Rn. 2501 Ziffer 32
11. Natriumsulfhydratlösung der Rn. 2501 Ziffer 36
12. Hypochloritlösungen der Rn. 2501 Ziffer 37 a) und 37 b)
13. Reinigungsmittel, die Stoffe der vorgenannten Ziffern einzeln oder im Gemisch miteinander
enthalten
sowie Gemische der Stoffe der vorgenannten Ziffern.
Die chemische Zusammensetzung dieser Reinigungsmittel bzw. Gemische ist dem Bundesver-
kehrsministerium, Postfach 1 00, 5300 Bonn-Bad Godesberg, mitzuteilen. Vor der Zulassung
des Transportgefäßes für diese Reinigungsmittel bzw. Gemische muß die Zustimmung zur
Beförderung in diesen Transportgefäßen durch das Bundesverkehrsministerium vorliegen.
unter folgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von
250---1050 1 für flüssige Stoffe
250 1 bis 1250 1 für slaubförmige und körnige Stoffe
befördert werden.
3628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. Die Kunststoff9efäße müssen den Bedingungen der „Richtlinien für die Baumusterprüfung und
Zulasslmg von Transportgefäßen aus Kunststoff für die Beförderung gefährlicher Stoffe" (Ver-
kehrsblütt Heft Nr. 6 vom 31. März 1976) entsprechen und von der Bundesanstalt für Material-
prüfun9 (BAM) oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (BZA) der Bauart nach zugelassen
sein (s. Ziffer 3 der vorgenannten Richtlinien).
2. Die c;efäß(~ müssen im Fall des Einsatzes für die unter 12. genannten Stoffe sowie bei Gemischen
mit diesen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der Gase oder mit Druckventilen versehen
sein.
3. Nach Baumustern, die entsprechend der Sondergenehmigung Nr. 405 vom 30. Juni 1972 (TVA
Nr. 676/75 und 1663/1975) zugelassen worden sind, dürfen noch längstens bis zum 31. März 1977
Transportgcfi:i.ße aus Kunststoffen gefertigt werden. Die auf Grund zugelassener Baumuster
gefertigten Transportgefäße aus Kunststoff dürfen noch längstens bis zum 31. März 1982 für
solche gefährlichen Stoffe verwendet werden, für die sie ausdrücklich zugelassen worden sind.
4. Vc~rmerk im Begleitpapier
Im Be9leitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 4".
Ausnahme Nr. Str 5
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2425 und 2426 c) der
Anlage A dürfen
Bleiacetat der Rn. 2401 Ziffer 12
Antimonverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 75
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in freitragende Säcke aus geeignetem Kunststoff oder in Kunststoffgewebe-
säcke mit Kunststoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.
1.2 Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung
(BAM), 1000 Berlin 45, Unter den Eichen 87, oder dem Bundesbahn-Zentralamt (BZA), 4950
Minden (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden
sein.
1.2.1 Bedingungen für die Baumusterprüfung
1.2.1.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur
aus einer Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den Sack-
boden fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Verwendung von
Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physikalischen
Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.
l .2.1.2 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
An den geprüften Säcken darf weder eine größere Rißbildung auftreten noch ein Teil des
Inhalts austreten.
1.2.2 Prüfbericht
Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
Hersteller des Sackes,
Beschreibung des Sackes (z.B. Art des verwendeten Werkstoffes, Einfärbungen, Abmes-
sungen, Wanddicken, Gewichte usw.),
Fertigungsverfahren,
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis,
Kennzeichnung,
die bei der Serienfertigung einzuhaltenden Mindestwanddicken.
Nr. 148 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3629
2 l(C'rrnzcidJJlltn~J
Die nach dem geprüften Bc:mmuster hergestellten Säcke sind durch:
Namen oder Kennzeichen des Herstellers,
Kennzeichen „D",
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
Reqistriernunrnwr sowie
Monat und Jahr der Herstellung
~Jut l(:i hil und dc1ut:rhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BAM/237199/9/76").
:1 Vcrnwrk irn ßcqlcilpapier
1111 Lpdpjcr hcit der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,, Ausrlilhme Nr. Str 5".
Ausnahme Nr. Str 6
(Tankcontainer)
Abwcichcncl von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 der Anlage B
dürfen
o-Chlorphenol der Rn. 2401 Ziffer 12
Athylenchlorhyd rin der Rn. 2401 Ziffer 12 b)
Chlorameiscnsäure-tert.butylcyclohexylester der Rn. 2401 Ziffer 12 f)
Cyclohexy lisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 15 a)
o-Nitrophenol der Rn. 2401 Ziffer 22
m-Dichlorphenol der Rn. 2401 Ziffer 23
p-Chlor-o-Krnsol der Rn. 2401 Ziffer 22
m-Chlorpheno 1 der Rn. 2401 Ziffer 23
p-Chlorphenol der Rn. 2401 Ziffer 23
Dichlorphenol c~ der Rn. 2401 Ziffer 23
4-Chlor-4-isoc y an a lo-di p h en y läther der Rn. 2401 Ziffer 25
Pheny lendiamjne der Rn. 2401 Ziffer 25 a)
Hexamethylendiisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 25 e)
4.4-Diphenylmethandiisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 66
unter folgenden Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:
Bau und Ausrüstung
1.1 Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des Anhangs B.1 b der GefahrgutVStr ent-
sprechen.
1.2 Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die
Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohr-
ansätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen werden, der Verschluß muß
durch eine verriegelte Metallkappe geschützt werden können.
1.3 Die Tanks müssen für einen Druck von 4 bar (Uberdruck) berechnet sein.
2 Betrieb
Die Tankcontainer dürfen nur bis 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
3 Zulassung des Baumusters
Die Tankcontainer müssen gemäß den „Richtlinien für die Zulassung des Baumusters von
Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter" vom 17. März 1975 (Verkehrsblatt
Heft 6/1975) von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) für den Straßenverkehr zu-
gelussen sein.
3630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4 Uhcrga ll!JS vorschritten
Ti:inkcontainer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut wurden, dürfen mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, bis längstens 30. Juni
1981 weiterverwendet werden. Die Zustimmung der BAM ist bis spätestens 31.3.1977 ein-
zuholcc)n.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen Vorschriften für Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 12, 12 b), 12 f), 15 a), 22, 23, 25,
25 a), 25 c) und 66 geltenden Beförderungsvorschriften der GefahrgutVStr gelten entspre-
chend.
6 Vermerk im Begleitpapier
Jrn Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 6 11
•
Ausnahme Nr. Str 7
(Benzin in Kunststoffgefäßen)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2303 (1) der Anlage A
darf
Benzin (Ollok raftstoff DIN 51 600) der Rn. 2301 Ziffer 1 der GefahrgutVStr
auch in freitrngenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 20 1 unter folgen-
den Bedingungen verpackt werden:
1. Die Eignung der Kunslstoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß
Rn. 2002 (13) der GefahrgutVStr
nachgewiesen sein.
2. Sofern die Verschlüsse aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen gefertigt werden, ist bei
der Baumusterprüfung der Nachweis zu erbringen, daß bei der Handhabung mit dem Gefäß
keine zündfähigen Funken durch Reib- oder Schlageinwirkung entstehen können.
3. Vermerk im Begleitpapier:
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 7 11
•
Hinweis:
Sofern die Gef:i/lc nicht ausdrücklich zur Beförderung und vorübergehenden Lagerung verwendet weden, ist auch die Zulassung ge-
mäß § 11a der VPrordnurHf ühN IHr'1H1bcHP Plüssiqkeiten (Vbf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl.
I S. 689) crfonJ„rlic:h.
Ausnahme Nr. Str 8
(Gasgemische)
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und Rn. 2131 dürfen die
Gasgemische
1.1 Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff, Diboran oder
Siliciumwasserstoff;
1.2 Gemische von Wasserstoff mit höchstens 7 Vol.-0/o Arsenwasserstoff;
1.3 Gemische von Edelgasen (außer Xenon) mit höchstens 10 Vol.-0/o Phosphorwasserstoff,
Diboran oder Siliciumwasserstoff;
1.4 Gemische von Edelgasen (außer Xenon) mit höchstens 7 Vol.-0/o Arsenwasserstoff;
und die Gase
2 Phosphorwasserstoff und Siliciumwasserstoff,
unter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse I d befördert werden:
Vcrpuckung und Füllung der Gefäße
1.1 Die Case müssen in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 I verpackt
sein. Der Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein.
1.2 Phosphorwasserstoff und die Gemische dieses Gases dürfen nur in Flaschen aus austeni-
tischen Chrom-Nickel-Stählen verpackt werden.
1.3 Die Flaschen für die Gasgemische unter 1.1 bis 1.4 müssen den Vorschriften in Rn. 2141
entsprechen. Der Mindestprüfdruck muß 225 bar betragen.
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3631
1.4.1 Der Druck der Füllung, bezogen auf 15 °C, für die Gemische unter 1.1 und 1.3 darf höch-
stens 150 bar (Uberdruck) betragen.
1.4.2 Der Druck der Füllung, bezogen auf 15 °C, für die Gemische unter 1.2 und 1.4 darf höch-
stens 50 bar (Uberdruck) betragen.
1.5 Für den Prüfdruck der Behälter und das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum
gelten für die Case der Ziffer 2. die folgenden Werte:
Mindestprüfdruck [bar] Höchstgewicht der Füllung
je Liter Fassungsraum [kg]
Phosphorwasserstoff 225 0,30
Siliciumw asserstoff *) 225 0,32
2 Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerüstet sein, das
2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus Messing MS 58 hergestellt ist,
2.2 in einem Temrwraturbereich von -- 20 °C bis 90 '.)C gegen Uber- und Unterdruck gas-
dicht ist,
2.3 eine 9asdicht schließende und unverlierbare mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter
aus Metall hat,
2.4 nur mil einem Spezialschlüssel betätigt werden kann .
2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 X 1/i.i" links nach DIN 477 versehen ist.
3 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils durch die Mutter verschlossen und
das Ventil durch eine Kappe geschützt sein.
4 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle 2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch
einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu unterziehen.
5 Die Flaschen sind vor dem Füllen mit gereinigtem Wasserstoff zu spülen und anschließend
zu evakuieren. Die vorbezeichneten Gase müssen bei der Einfüllung trocken sein. Silicium-
wasserstoff darf einzeln oder im Gemisch mit Wasserstoff in die Flaschen eingefüllt wer-
den. Nach dem Befüllen sind die Flaschen und ihr Ventil ohne und mit der Verschlußmutter
auf Gasdichtheit zu prüfen.
6 Jede Flasche muß die eingegossene, eingeprägte oder eingestempelte Bezeichnung des zur
Füllung vorgesehenen Gases tragen. Die für die Gasgemische bestimmten Flaschen müssen
mit der eingestempelten Zeichnung „Gasgemisch" versehen sein. Außerdem muß auf die-
sen Flaschen die genaue Zusammensetzung des Gemisches dauerhaft angegeben sein.
Unterhalt der Gasbezeichnung ist auf den Flaschen dauerhaft und gut lesbar der Hinweis
,, Selbstentzündlich"
einzustempeln.
7 Gefahrzettel
Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Zettel nach Muster 2 A und 4 des Anhangs
A.9 der GefahrgutVStr gekennzeichnet sein.
8 Die Vorschriften der Rn. 2132 der GefahrgutVStr gelten entsprechend.
9 Vermerk im Begleitpapier:
In den Begleitpapieren hat der Absender unter den vorgeschriebenen Angaben zu ver-
merken:
,, ........ **), Klasse I d, GGVS, Ausnahme Nr. Str 8".
10 Besondere Vorschriften
Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen
(Kapitel I, Anlage B, GefahrgutVStr) gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervor-
schriften für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase
(Kapitel II, Anlage B, GefahrgutVStr) in Rn. 14 104, 14 171, 14 212, 14 240, 14 251, 14 260,
14 353, 14 414 mit der Maßgabe entsprechend zu beachten, daß die vorgenannten Gas-
gemische als Stoffe der Rn. 2131 Ziffer 1 b) anzusehen sind.
*) Höchstzulässiger Drnck der Füllung bei 1:i °C 100 bar.
*'~) Sl.offbr·zcichnung wie in der Stoffaufzählung angegeben.
3632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausnahme Nr. Str 9
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2424 und 2425 der An-
lage A dürfen
Barium- und Bleinitrat der Rn. 2401 Ziffern 71 und 72
unter folgenden Bedingungen befördert werden_:
1 Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in freitragende Säcke aus geeignetem Kunststoff oder in Schachteln aus
Pappe mit Innenverpackungen aus Kunststoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu
verpacken.
1.2 Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Material-
prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin, oder dem Bundesbahn-Zentralamt
(BZA), 4950 Mirnfon (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-
zogen worden sein.
1.2.1 Bed in~Jlll1fJ('ll für die Baumusterprüfung
1.2.1.1 Sfüke
1.2.l.1.1 Je Bimi.lrl. sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtempera-
tur aus einer Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den
Sackbodcn fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Verwendung
von Ersatz~Jut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physi-
kalischen Eigenschaften (z.B. Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut
entsprechen.
1.2.l.1.2 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
An den ~ieprüften Säcken darf weder eine größere Rißbildung auftreten noch ein Teil
des Inhalts austreten.
1.2.1.2 Schachteln aus Pappe
Je nach Bauart sind die Pappschachteln einer Fall- und Stapelprüfung zu unterziehen.
1.2.1.2.1 VorbPreHung der Pappschachteln für die Prüfungen
Die Prüfmuster müssen mindestens 24 Stunden lang einer relativen Luftfeuchte von
65 °/o ± 2 °/o und einer Temperatur von 20 ° ± 2 °C ausgesetzt werden.
1.2.1.2.2 Fallprüfung
Je Bauart sind 5 mit Original- oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur
aus einer Höhe von 1,2 m jeweils flach auf den Boden, die Oberseite, eine Seite sowie
Stirnfläche und auf die kürzeste Kante fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte
Betonplatte). Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schütt-
9ewicht) und jn seinen anderen physikalischen Eigenschaften (z.B. Korngröße, Form
der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.
1.2.1.2.2.1 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Bei keiner der geprüften Pappschachteln bzw. bei den in ihnen enthaltenen Innenver-
packungen dürfen eine Leckage oder größere Risse auftreten.
1.2.1.2.3 Stapelprüfung
Je nach Bauart müssen je 3 Prüfmuster 24 Stunden lang dem Druck eines Gewichtes
standhalten, das auf einer ebenen Unterlage auf die Oberseite der Pappschachtel gesetzt
wird und dem Gesamtgewicht der Anzahl gleicher Schachteln entspricht, die während
des Transports auf ihnen in einer Stapelhöhe von 3 m gestapelt werden können.
1.2.1.2.3.1 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Bei keiner der geprüften Pappschachteln darf eine größere Rißbildung auftreten; die
Innenverpackungen dürfen keine Leckage oder Risse aufweisen. Darüber hinaus dürfen
die Pappschachteln nicht derart verformt sein, daß darunter ihre Festigkeit leidet oder
der Stapel aus dem Gleichgewicht gerät.
Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3633
1.2. l .3 Prüfbericht
Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
Hersteller des Sackes/der Pappschachtel,
Beschreibung des Sackes/der Pappschachtel (z.B. Art des verwendeten \Nerkstoffes,
Einfärbungen, Abmessungen, Wanddicken, Gewichte usw . ),,
Fertigungsverfahren,
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis,
Kennzeichnung,
die bei der Serienfertigung einzuhaltende(n) Mindestwanddicke(n).
2 Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke/Pappschachteln sind durch:
Namen oder Kennzeichen des Herstellers,,
Kennzeichen „D",
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
Registriernummer sowie
Monat und Jahr der Herstellung
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BAM/76 654/8/76").
3 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 9".
Ausnahme Nr. Str 10
(Gasgemische)
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und Rn. 2131 der Anlage A
dürfen die in der Anlage aufgeführten Gasgemische und das Gas Stickstoffoxid unter Beachtung
der für die in Spalte 2 angegebenen Ziffer geltenden Vorschriften sowie der in den Spalten 3 und 4
angegebenen Mindestprüfdrucke bzw. Fülldrucke/-faktoren in Stahlflaschen - ausgenommen Fla-
. sehen aus Manganstahl -- mit einem Inhalt von höchstens 50 1 als Stoffe der Klasse I d befördert
werden.
Eine Beförderungserlaubnis nach § 7 der GefahrgutVStr ist nicht erforderlich.
Vermerk im Begleitpapier
In den Begleitpapieren ist die Bezeichnung des Gutes wie in Anlage 1 angegeben zu vermerken
und durch die Angabe der Klasse „I d" zu ergänzen. Ferner hat der Absender zusätzlich die Num-
mer der Ausnahme wie folgt anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 10".
Anlage zur Ausnahme Nr. Str 10
Mindestprüfdruck Füllfaktor [kg/1]
Gas bzw. Gasgemisch Ziffer bzw. max. Druck
bar der Füllung bar
1 2 3 4
2-10 Vol.-0/o Wasserstoff
lb l,S·p15 200
in Helium
2--20 Vol.-0/o Methan in Stickstoff lb 1,5·p15 200
26 Vol.-0/o Methan und
24 Vol.-0/o Stickstoff in lb 1,5 · p15 200
50 Vol.-0/o Wasserstoff
17 Vol.-0/o Methan und
24 Vol.- 0 /o Stickstoff in lb 1,5·p15 200
59 Vol.-0/o Wasserstoff
3634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Füllfaktor [kg/1]
Mindestprüfdruck
Gas bzw. Gasgemisch Ziffer bzw. max. Druck
bar der Füllung bar
1 2 3 4
32 Vol.-0/o Methan und
20,9 Vol.-0/o Stickstoff in 1b 1,5·p15 200
47,1 Vol.-0/o Wasserstoff
35 Vol.-0/o Wasserstoff und
tb 1,5 · P15 200
65 Vol.-0/o Methan
7,5 Vol.-0/o Stickstoff und
1b 1,5 · P15 200
92,5 Vol.-0/o Methan
18 Vol.-0/o Stickstoff und
1b 1,5·p15 200
82 Vol.-0/o Methan
0-10 Vol.-0/o Chlorwasserstoff 1b 200
1,5 · P15
in Wasserstoff
Argon-Methan 1b 1,5 · p15 200
Argon und max.
lb 1,5 · P15 200
15 Vol.-0/o Wasserstoff
Stickstoff und max.
1b 1,5 · P15 200
30 Vol.-0/o Wasserstoff
0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff 120
lb 1,5·p15
in Wasserstoff
0-10 Vol.-0/o Ammoniak
in Wasserstoff lb 1,5 · P15 50
0-5 Vol.-0/o i-Butan in Helium lb 1,5 · P15 35
0-5 Vol.-0/o n-Butan in Helium lb 1,5 · P15 25
13 Vol.-0/o Propan und
1b 1,5 · P15 40
87 Vol.-0/o Methan
180 ppm Acetylen in Wasserstoff lb 1,5 · P15 150
14,5 Vol.-0/o Acetylen und
1b 1,5 · P15 15
85,5 Vol.-0/o Wasserstoff
14 Vol.-0/o Acetylen und
1b 1,5 · P15 16
86 Vol.- 0/o Wasserstoff
9 Vol.- 0 /o Acetylen,
38, 1 Vol.-0/o Wasserstoff,
29 Vol. -0 / o Kohlenoxid,
9 Vol.-0/o Stickstoff, lb 1,5 · P15 50
9 Vol.-0/o Methan,
4 Vol.-0/o Kohlendioxid und
1,9 Vol.-0/o Äthylen
i'~r HB ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1~76 3635
--------
Mindestprüfdruck Füllfaktor [kg/1]
Gas bzw. CcJsgemisch Ziffer bzw. max. Druck
bar der Füllung bar
·-- -· -- ··-··--·-.. ··-
! 2 3 4
----- ·-·----
60 Vol.- 0 /o
13 Vol.-0/o Helium„
9 Vol.-0/o Kohlendioxid.,
1b 10 1,5
9 Vol.-0/o StickstofC,
4,5 Vol.-0/o und
4,5 Vol.-0/o Athan
-
60 Vol.- 0 /o
9,5 Vol.- 0 /o Afüylen„
9,5 Vol.- 0 /o Äthan,
tb 10 1,5
9 V 01.-0/o Kohlendioxid,
9 Vol.-0/o Stickstoff und
3 Vol.-0/o Helimn
1-2 Vol.-0/o Wasserstoff
3 1,5 · p15 200
in Helium
1-2 Vol.-0/o Methan in Stickstoff 3 1,5 · P15 200
0--3 Vol.-0/o Propan in Helium 3 1,5 · p15 185
4-20 Vol.- 0/o Kohlendioxid und
5---25 Vol.-0/o Stickstoff in 3 1,5 · P15 200
55-91 Vol.-0/o Helium
0--5 Vol.-0/o Difluordichlormethan 70
3 1,5 · P15
in Stickstoff
0-10 Vol.-0/o Chlorwasserstoff
3 1,5 · P15 200
in Argon
0-10 Vol.- 0 /o Chlorwasserstoff
3 1,5 · p15 200
in Helium
0-10 Vol.-0/o Chforwasserstoff
3 1,5 · p15 200
in Stickstoff
Argon mit max. 20 VoL-0/o
Kohlendioxid und/ oder weniger 3 1,5•p15 200
als 20 Vol.- 0 /o Sauerstoff
Argon mit max.
3 1,5 · P15 200
18 Vol.-0/o Kohlendioxid
79 Vol.-0/o Stickstoff
3 1,5 · P15 200
21 Vol.-0/o Sauerstoff
Stickstoff (mon) oxid 3 225 50
Stickstoff und max.
3 1,5 · P15 200
5 Vol.-0/o Äthylen
0-10 Vol.-0/o Schwefelhexafluorid
3 1.,5 · P15 145
in Argon
3636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Mindestprüf druck Füllfaktor [kg/1]
Gas bzw. Gasgemisch Ziffer bzw. max. Druck
bar der Füllung bar
1 2 3 4
0-10 Vol.-0/o Schwefelhexafluorid
3 1,5 · P15 145
in Helium
0-10 Vol.-0/o Schwefelhexafluorid 3 145
1,5·p15
in Stickstoff
0-12 Gew.-0/o Äthylenoxid Sb 18 1,09
in Dichlordifluormethan (R 12)
10 Gew.-0/o Äthylenoxid und
9 250 0,75
90 Gew.-0/o Kohlendioxid
0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff 3 bzw. 5 *) 120
1,5 · p15
in Argon
0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff 3 bzw. 5 *) 120
1,5 · P15
in Helium
0-10 Vol.-0/o Schwefelwasserstoff 3 bzw. 5 *) 120
1,5 · P15
in Stickstoff
0-10 Vol.-0/o Ammoniak in Argon 3 bzw. 5 *) 1,5 · P15 50
0-10 Vol.-0/o Ammoniak 50
3 bzw. 5 *) 1,5 · P15
in Helium
0-10 Vol.-0/o Ammoniak
3 bzw. 5 *) 1,5 · P15 50
in Stickstoff
Ausnahme Nr. Str 11
(Silicofluorwasserstoffsäure in Kunststoffgefäßen)
1. Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2505 (1) c) der Anlage A
darf
Silicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoff) der Rn. 2501 Ziffer 8 der GefahrgutVStr
auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 1 verpackt
werden.
Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß
Rn. 2002 (13) der GefahrgutVStr
nachgewiesen sein.
2. Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 11 ".
*) Gasgemische mit einem Anteil von
0 bis 2 Vol.-0/o Schwefelkohlenstoff
0 bis 2 Vol.-0/o Ammoniak
sind der Ziffer 3 zuzuordnen.
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3637
Ausnahme Nr. Str 12
(Klasse V)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2524 (1) Satz 2 der GefahrgutVStr sind nur Versand-
.stücke mit flüssigen Stoffen der Rn. 2501 Ziffern 1 a) bis e), 2 bis 5, 10 b), 11, 14, 22, 24 oder 32 in
Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit einem Fassungsraum von mehr als 5 1, die nicht
in vollwandige Schutzbehälter eingesetzt sind, mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu versehen.
Ausnahme Nr. Str 13
(Antimontrioxid)
Abweichend von § 1 in Verbindung mit Rn. 2401 Ziffer 75 der Anlage A der GefahrgutVStr
finden auf Antimontrioxid die Beförderungsvorschriften der Anlage A und B der GefahrgutVStr
keine Anwendung, wenn das Antimontrioxid höchstens 0,5 °/o Arsen - bezogen auf das Gesamt-
gewicht - enthält.
In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 13".
Ausnahme Nr. Str 14
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2423 (1) der Anlage A darf
Benzylchlorid der Rn. 2401 Ziffer 61 k) der GefahrgutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen
mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 verpackt werden.
Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13) der
GefahrgutVStr nachgewiesen sein.
Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 601 dürfen nur bei Beförderung in ge-
schlossener Ladung (s. Rn. 10 102 Abs. 3 der GefahrgutVStr) verwendet werden.
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 14".
Ausnahme Nr. Str 15
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2304 der Anlage A darf
Äther der Rn. 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in Weißblechflachkannen mit Trageeinrichtung mit
einem Fassungsraum von höchstens 60 1 unter folgenden Bedingungen auch ohne Schutzbehälter
befördert werden:
Die Weißblechkannen müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der
Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundes-
bahn-Zentralamt, 4950 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen unter 2 bestanden hat.
2 Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung
2.1.1 Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechgefäße während 5 Minuten einem gleichbleibenden
hydraulischen Uberdruck von mindestens 1 bar zu unterwerfen. Während der Prüfung
dürfen die Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden.
2.1.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: Die Gefäße müssen dicht bleiben.
2.2 Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße der gleichen Flüssigkeitsdruckprüfung
zu unterziehen. Die Prüfung kann von den Versendern vorgenommen werden.
2.3 Fallprüfung
2.3.1 Sechs Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und durch Auf-
prall auf eine starre, glatte, ebene und horizontale Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe
beträgt 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:
2.3.1.1 Erster Fall (an 3 Gefäßen): Die Gefäße müssen diagonal zur Aufprallplatte auf den Rand
oder, wenn sie keinen haben, auf eine Randnaht fallen. Beim Fall ist das Gefäß so aufzu-
hängen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über dem Aufprallpunkt befindet.
2.3.1.2 Zweiter Fall (an den 3 anderen Gefäßen): Die Gefäße müssen auf den schwächsten Teil auf-
treffen, der beim ersten Fall nicht geprüft wurde, z.B. ein Verschluß oder - bei zylindri-
schen Gefäßen -- die geschweißte Längsnaht des Gefäßrumpfes.
2.3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Nach diesen 6 Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.
3638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2.4 Sli1pclprüfung
2.4.1 Die Cdäße müssen wi:ihrend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das auf einer flachen
Unlerla~Je auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht gleicher Gefäße entspricht, die
wi.ihrcnd d<~r Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gestapelt werden könnten.
2.4.2 Kriterien iür ein befriedigendes Prüfergebnis:
Kein ~Jeprüftes Cefäß darf eine undichte Stelle aufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine
Verformung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen
könnte, wenn die c;efäße gestapelt werden.
2.5 Kennzeichnung der Gefäße
2.5.1 Die Gefäße der geprüften Bauarten sind durch ein eingeprägtes oder aufgedrucktes Zeichen
„Anlage C III a" in Verbindung mit einer von dem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Minden
(Westf.), zu erteilenden Registriernummer dauerhaft zu kennzeichnen. Die vorstehenden
Angaben dürfen auch auf Etiketten aus Blech oder Kunststoff angebracht werden, die an
den Gefäßen dauerhaft zu befestigen sind.
3 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
i.HJzugehen: ,, Ausnahme Nr. Str 15".
Ausnahme Nr. Str 16
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 /\bs: 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2503 (3) und 2505 (1) der
An] age A dürfen
Salpetersäure mil höchstens 65 °/o reiner Säure der Rn. 2501 Ziffer 2 b)
Flußsäure der Rn. 2501 Ziffern 6 a) und 6 b)
unter folgenden Bedin~Jungen auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum
von höchstens 60 1 verpackt werden:
1 Verpackung
1.1 Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13)
der GefahrgulVStr nachgewiesen sein, wobei zusätzlich die unter 1.2 aufgeführten Prüf-
bedingungen einzuhalten sind.
1.2 Zusätzliche Prüfbedingungen
1.2.1 Eine Fallprüfung ist mit der 1,Sfachen nach Ziffer 4.4 der „Richtlinien für die Baumusterprü-
fung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe" vom 8. März
1976 (Verkehrsblatt Heft 6/1976) ermittelten Höhe durchzuführen.
1.2.2 Eine Innendruckprüfung ist mit einem Prüfdruck von 2,5 bar während einer Prüfdauer von
30 Minuten durchzuführen.
2 Sonstige Vorschriften
Die Kunststoffgefäße dürfen nach Ablauf des Herstellungsjahres nur noch ein Jahr ver-
wendet werden. Die Verwendungsdauer ist auf dem Kunststoffgefäß wie folgt anzugeben:
,, längste Verwendungsdauer bis 12/ ... (Jahr)".
3. Vermerk im Begleitpapier
ln dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 16".
Ausnahme Nr. Str 17
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2511 (2) g) der Anlage A
dürfen Ameisensi:iure der Rn. 2501 Ziffer 21 b) und Essigsäure der Rn. 2501 Ziffer 21 c) der Gefahr-
gutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1
verpackt werden.
Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13) der
GefahrgutVStr nachgewiesen sein.
Jn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 17".
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3639
Ausnahme Nr. Str 18
(Verpackungszulassung - Zinkchlorid)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2508 g) der Anlage A darf
Zinkchlorid der Rn. 2501 Ziffer 12 der GefahrgutVStr in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgen-
den Bedingungen in Säcke aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:
Verpackung
1.1 Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der Bundes-
anstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-
Zentralamt, 4950 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen unter 1.2 bestanden hat.
1.2 Vorschriften für die Baumusterprüfung
1.2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus
einer Höhe von 1,2 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den Sackboden
fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei der Verwendung von Er-
satzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physikalischen
Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.
1.2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
Hersteller des Sackes,
Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwendeten Werkstoffes, Einfärbungen, Abmes-
sungen, Wanddicken, Gewichte, usw.),
Fertigungsverfahren,
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis,
Kennzeichnung,
die bei der Serienfertigung einzuhaltende(n) Mindestwanddicke(n)
1.2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke sind durch das Kennzeichen „D", die
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer sowie Monat und Jahr der Her-
stellung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. ,,D/BAM/76 654/6/74").
2 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 18".
Ausnahme Nr. Str 19
(Verlängerung der Ubergangsvorschriften für die Beförderung von Stoffen
und Gegenständen der Klassen I a, I b und I c)
Abweichend von den §§ 1 und 2 der GefahrgutVStr dürfen Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten
der GefahrgutVStr in ihrer Beschaffenheit nachweislich den in § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes
vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), geändert durch Artikel 182 des Einführungsgeset-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genannten Sprengstoffver-
kehrsordnungen der Länder entsprochen haben und noch entsprechen, auch weiterhin, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1977, in dem Umfang, den die Sprengstoffverkehrsordnungen jeweils
zugelassen haben, Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b und I c befördern. Bis zum gleichen
Zeitpunkt gelten die bisher genehmigten landesrechtlichen Ausnahmen von den Vorschriften der
Sprengstoffverkehrsverordnungen, sofern die Gültigkeit der Ausnahmebewilligungen oder Aus-
nahmen nach dem 30. Juni 1973 abgelaufen ist oder noch ablaufen wird.
Ausnahme Nr. Str 20
(Nitratsprengstoffe - nitratfreie Sprengstoffe)
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 3150 (2 b) der Anlage A sind
Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe der Rn. 2021 Ziffern 12 und 14 c) auch zur Beförde-
rung auf der Straße zugelassen, wenn der Bundesminister für Verkehr oder die Bundesanstalt für
Materialprüfung vor dem 1. Juli 1973 die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeförderung zu-
gelassenen Sprengstoffe bestätigt hat [s. Rn. 1150 (2 b) der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (EVO)].
~1640
Ausnahme Nr. Str 21
f\Jbergangsvorschriften für Druckgasgefäße)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2150 (2) und (3) und
Rn. 2151 (1) der Anlage A gelten für Gefäße, die vor dem 1. Januar 1963 in Ubereinstimmung mit
den Vorschriften der Druckgasverordnung hergestellt und von Sachverständigen geprüft worden
sind und in dem)n Gase der Rn. 2151 Ziffern 4 bis 8, Kohlendioxid der Rn. 2151 Ziffer 9 und
Acetylen der Rn. 2151 Ziffer 15 befördert werden, hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe
der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfüberdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung
die Werte, die für diese GPHiße nach den Vorschriften der Druckgasverordnung zulässig sind.
Ausnahme Nr. Str 22
(Bruttogewicht)
Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 darf statt des Nettogewichts auch das Bruttogewicht in den
,Begleitpapieren an~Jegeben werden. Für die Anwendung der §§ 5 und 8 ist in diesem Fall das
Brnttogew icht maßgebend.
Ausnahme Nr. Str 23
(Nettogewichtsangabe bei Tankfahrzeugen)
A bweidH~nd von § 4 Abs. 2 Satz 2 der GefahrgutVStr braucht des Nettogewicht auch bei Be-
förden.111~1 in Ti:rnkfohrzPUfJ(!B nicht angegeben zu werden.
Ausnahme Nr. Str 24
(Tankfahrzeuge -- alt)
Abwe.ichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 und 51 121 der An-
lage B der GefohrgulVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen,
die vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten
Bedingungen bis zum 31. Dezember 1979 befördert werden.
A. Klasse 1Va
1. Dimcthylanilin Rn. 2401 Ziffer 11
2. Methylanilin Rn. 2401 Ziffer 11
3. Dimcthyl-o-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 11
4. o-Chl orphenol Rn. 2401 Ziffer 12
5. 1.1.2.2-Telrachloraethan Rn. 2401 Ziffer 12 c)
6. Cychlohexylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 15 a)
7. Phenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 15 b )1
8. m-Tolylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 15 c)
9. o-Phenylendiamin Rn. 2401 Ziffer 21
10. p-Phenylendiamin Rn. 2401 Ziffer 21
11. p-Phenetidin Rn. 2401 Ziffer 21
12. Phenylbase Rn. 2401 Ziffer 21
13. Aethy 1-o-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
14. Aethyl-p-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
15. Aethyl-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
16. Diaclhy 1-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
17. Dimethyl-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
18. Dimethyl-p-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
19. Methyl-o-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
20. Aelhylbenzyl-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
21. Aeth y lanilin Rn. 2401 Ziffer 21
22. Buty]anilin Rn. 2401 Ziffer 21
23. Diaethylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
24. Aethy lbcnzy lanilin Rn. 2401 Ziffer 21
25. Methy lbenzy lanilin Rn. 2401 Ziffer 21
Nr. 148 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3641
26. o-Aethylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
27. 2.6-Diaethylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
28. Benzylcyanid Rn. 2401 Ziffer 21 a)
29. 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid Rn. 2401 Ziffer 21 k)
30. p-Chlorn i Lrobenzol Rn. 2401 Ziffer 21 k)
31. m-Nitrobenzotrifluorid Rn. 2401 Ziffer 21.1)
32. o-Anisidin Rn. 2401 Ziffer 21 o)
33. o-Nitrophenol Rn. 2401 Ziffer 22
34. p-Chlor-o-Kresol Rn. 2401 Ziffer 22
35. p-Chlorphenol Rn. 2401 Ziffer 23
36. m-Dichlorphenol Rn. 2401 Ziffer 23
37. 3-Chlor-4-methylpbenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25
38. Chlorplienylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25
39. 4' -Chlor-4-isocy anato-diphenyläther Rn. 2401 Ziffer 25
40. Hexamethylendiisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25 e)
41. 3.4-Dichlorphenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25 d)
42. Tetrachlorkohlenstoff Rn. 2401 Ziffer 61
43. Chloroform Rn. 2401 Ziffer 61
44. Benzylchlorid Rn. 2401 Ziffer 61 k)
45. Hexa eh !orcyclopentadien Rn. 2401 Ziffer 62
4G. Benzotrichlorid Rn. 2401 Ziffer 62
47. Benzolsulfonchlorid Rn. 2401 Ziffer 62
48. 4.4' -Dipheny lmcthandiisocyanat Rn. 2401 Ziffer 66
49. 3-Isocyanatomethyl-3.5.5-trimethylcyclohexylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 66 d)
50. Trimethylh('Xamethylendiisocyanat und isomere Gemische Rn. 2401 Ziffer 66 e)
Klasse V
1. PhenolsuHonsäure Rn. 2501 Ziffer 1 c)
2. Dodecylbenzolsulfonsäure Rn. 2501 Ziffer 10 b)
3. Thiophosphorylchlorid Rn. 2501 Ziffer 11 b)
4. Dimethyl-thiophosphorylchlorid Rn. 2501 Ziffer 21
5. Diaethyl-thiophosphorylchlorid Rn. 2501 Ziffer 21
6. Thioglykolsäure Rn. 2501 Ziffer 21 f)
7. Isophorondiamin Rn. 2501 Ziffer 35
8. Trimethylhexamethylendiamin Rn. 2501 Ziffer 35
9. Schwefelnatrium in wüssriger Lösung Rn. 2501 Ziffer 36
B. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-
chen:
1. Bei Tanks mit Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 11, 12, 15 a), 21, 23, 25 e), 61 k) und 66 sowie
4-Chlor-4-isocyanatodiphenyläther der Ziffer 25 und Benzotrichlorid der Ziffer 62 müssen
sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen un-
terhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der
Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reinigungsöffnung versehen sein, wenn diese
durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweißtem Klöpperboden ver-
schlossen ist.
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Baustählen hergestellt sind, bei einem
- Durchmesser bis l ,5 m eine Mindestwanddicke von 3 mm
- Durchmesser von mehr als 1,5 meine Mindestwanddicke von 4 mm
haben.
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und
Tanks aus Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindestwanddicke von 4 mm haben.
364.2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. !)i(: T,rnks rnii~.'-:('11 q<:~Jen seilliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.
durch Rarnrnschiencn ~Jeschd1en, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-
mi I Lel l inie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm:3 haben.
Auf dPn .seiUidwn 1\nfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-
stoflzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer
~iuf:\erc:n Ilülle: umq<,bcn ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben,
wenn sie aus dem Werkstoff St 37 (oder eine gleichwertige Dicke aus einem anderen me-
lclllischen Wnkstolf c1ufweisen, s. TRTC), oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie
i.lllS glasfas<\rverstii rk 1cm Kunststoff (GFK) mit einem Glasgehalt von mindestens 30 0/o be-
stc!hl. Die: Fc:sl.slol lZw ischenschicht muß bei 50 °/o Verformungsgrad mindestens ein Arbeits-
3
c1 ufml1111wvermtiqr:n haben wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und 400 kg/m
Nennrmnngcwicht (P,·iifung s. TRTC).
4. Die Ti.!nkfi.lhr:;.(:U~J<: müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in
Höhe der llntl:rk,rnle des Tanks an9eordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm über-
ragt., mit eirn~m Widcrsli:rndsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
5. Die SLul'1.en dürl(:n nicht mehr als 150 mm den Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel
überraqen, and('rnfcllls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel geschützt
sein.
6. Sofern die Tc.mkfdhrzeu~1e keine innenliegenden Ventile haben, muß die erste außenliegende
J\bsperrvorric:hhrn~J durch einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet
wie der Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn das außenlie-
s1ende Venlil innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.
7. Die Tc.mkfahrzeu~Je sind den nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachverständigen vorzuführen.
Dabei sind die Tanks einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 bar Uberdruck - min-
destens aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50 °C X 1,5
entspricht --- sowie einer inneren und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
C. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
2. Die sonstigen Vorschriften der Gefahrgut VStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind
entsprechend zu beachten.
D. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 ist neben den in § 6 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser
Ausnahme entspricht. Die zugelassenen Stoffe (s. Abschnitt A.) sind von der Zulassungsstelle
unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.
E. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 24".
Ausnahme Nr. Str 25
(Tankfahrzeuge - neu)
Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41 121 und 51 121 der
Anlage B der CefohrgulVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahr-
zeugE>n unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten Bedingungen befördert werden.
A. Klasse lVa
1. Dimethylanilin Rn. 2401 Ziffer 11
2. Methy lanilin Rn. 2401 Ziffer 11
3. Dimethyl-o-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 11
4. o-Ch 1orphenol Rn. 2401 Ziffer 12
5. 1.1.2.2-Tetrachlowethan Rn. 2401 Ziffer 12 c)
6. Cyclohexy lisocyanat Rn. 2401 Ziffer 15 a)
7. Phenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 15 b)
ß. m-Tolylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 15 c)
9. o-Phenylendimnin Rn. 2401 Ziffer 21
lO. p-Phenylendiamin Rn. 2401 Ziffer 21
l 1. p-Phenetidin Rn. 2401 Ziffer 21
Nr. 148 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3643
12. Plwny !lrnse Rn. 2401 Ziffer 21
13. Aelhyl-o-Toluid in Rn. 2401 Ziffer 21
14. Aelh yl-p-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
15. Aethyl-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
16. Didcl.hyl-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
17. Dimel.hyl-m-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
18. Dimethyl-p-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
19. Methyl-o-ToJuidin Rn. 2401 Ziffer 21
20. Aethylbenzyl-rn-Toluidin Rn. 2401 Ziffer 21
21. Aethylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
22. ButyJanilin Rn. 2401 Ziffer 21
23. Dicwthylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
24. Aethylbenzylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
25. Methylbenzylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
26. o-Aelh ylanilin Rn. 2401 Ziffer 21
27. 2.6-Diuel.hy]anilin Rn. 2401 Ziffer 21.
28. BenzyJcyanid Rn. 2401 Ziffer 21 a)
29. 3-Ni tro-4-ch l orben zot ri fl uorid Rn. 2401 Ziffer 21 k)
30. p-Chlornitrobenzol Rn. 2401 Ziffer 21 k)
31. m-Nitrobenzolrifluorid Rn. 2401 Ziffer 21 1)
32. o-Anisidin Rn. 2401 Ziffer 21 o)
33. o-Nitrophenol Rn. 2401 Ziffer 22
34. p-Chlor-o-Kresol Rn. 2401 Ziffer 22
35. p-Chlorphenol Rn. 2401 Ziffer 23
36. m-Dichlorphenol Rn. 2401 Ziffer 23
37. 3-Chlor-4-methylphenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25
38. Chlorphenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25
39. 4' -Chlor-4-isocyanato-diphenyläther Rn. 2401 Ziffer 25
40. Hexamethylendiisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25 e)
41. 3.4-Dichlorphenylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 25 d)
42. Tetrachlorkohlenstoff Rn. 2401 Ziffer 61
43. Chloroform Rn. 2401 Ziffer 61
44. Benzylchlorid Rn. 2401 Ziffer 61 k)
45. Hexachlorcyclopentadien Rn. 2401 Ziffer 62
46. Benzotrichlorid Rn. 2401 Ziffer 62
47. Benzolsulfonchlorid Rn. 2401 Ziffer 62
48. 4.4'-Diphenylmethandiisocyanat Rn. 2401 Ziffer 66
49. 3-Isocyanatomethyl-3.5.5-trimethylcyclohexylisocyanat Rn. 2401 Ziffer 66 d)
50. Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemische Rn. 2401 Ziffer 66 e)
Klasse V
1. Phenolsulfonsäure Rn. 2501 Ziffer 1 c)
2. Dodecy lbenzolsulfonsäure Rn. 2501 Ziffer 10 b)
3. Thiophosphorylchlorid Rn. 2501 Ziffer 11 b)
4. Dimethyl-thiophosphorylchlorid Rn. 2501 Ziffer 21
5. Diaethy1-thiophosphory lchlor id Rn. 2501 Ziffer 21 ·
6. Thioglykolsäure Rn. 2501 Ziffer 21 f)
7. Isophorondiarnin Rn. 2501 Ziffer 35
8. Trimethylhexamethylendiamin Rn. 2501 Ziffer 35
9. Schwefelnatrium in wi.issriger Lösung Rn. 2501 Ziffer 36
3644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
B. 1.2 ßc,i Ta1Jks mit Sioffon der Rn. 2401 Ziffern 11, 12, 15 a), 21, 23, 25 d), 25 e). 61 k) und 66
sowie 4-Chlor-4-isocyamito-diphenyläther der Ziffer 25 und Benzotrichlorid und Hexa-
chlorcyclopcnl.adicn clc\r Ziffer 62 ist keine Untenentleerung zugelassen.
C. 1 Die Tanks dürfen nur bis 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Soweit für flüssige Stoffe
die Tanks nicht durch Trennwände oder Schwallwände in Abteile von höchstens 50001
Ri.rnminlwlt untert<:ilt sind, muß der Füllungsgrad mindestens 80 0/o betragen, außer wenn
sie leer sind.
2 Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind
entsprPchend zu bc:c1d1l(m.
D. Die zuq(~ldssenc:n Stoffe (s. Abschnitt A.) sind von der Zulassungsstelle in der Bescheini-
~Jung der lwsondcren Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu be-
zeichnen.
E Im Begleitpapier hdt der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,, Ausnahme Nr. Str 25".
Anhang zur Ausnahme Nr. Str 25
1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffe:
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Tankfahrzeuge mit einem oder mehreren fest-
verbundenen Tanks.
1.2 Die Tankfahrzeuge bestehen aus dem Tank, dessen Ausrüstungsteilen und dem Fahrgestell
einschließlich der Bremsen und sonstigen Einrichtungen. Der Tank muß mit dem Fahr-
gestell fest verbunden sein.
1.3 In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:
1.3.1 Tank: den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Offnungen und ihrer
Deckel);
Bedienungsausrüstung des Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungs-
einrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Meß-
instrumente;
baulicher Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungsele-
mente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
1.3.2 „Berechnungsdruck" einen fiktiven Druck der je nach dem Gefahrengrad des beförder-
ten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann,
jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck; er dient nur zur Bestimmung
der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder die inneren Verstärkungseinrich-
tungen nicht berücksichtigt werden dürfen;
,,höchstem Betriebsdruck" den größeren der drei folgenden Werte:
a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchst-
zulässiger Fülldruck);
b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist
(höchstzulässiger Entleerungsdruck);
c) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver
Druck im Tank, wenn die Temperatur 50 °C erreicht (Gesamtdruck);
„Prüfdruck" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank
entsteht;
,,Fülldruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich ent-
wickelt;
,,Entleerungsdrnck" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsäch-
lich entwickelt.
1.3.3 „Dichtheitsprüfung" eine Prüfung, bei welcher der Tank einem effektiven inneren
Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber min-
destens 0,20 bar (Uberdruck) betragen muß.
1.3.4 Untenentleerung: Entleerung erfolgt durch eigene Schwere. Für die Entleerungseinrich-
tung erforderliche Offnungen in der Tankwand befinden sich unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels.
Nr. 11B Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3645
2.l Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Für ge-
sch weißle Tunks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit ein-
Wi.rndfrei feslsl.ehl: und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer
Umgebun~Jstempcrcll.ur von 20 ')C in den Schweißnähten und der Schweißeinflußzone
uewührleisleL werden ki.lnn.
2.2 Die Tanks müssen für t~inen Berechnungsdruck von mindestens 4 bar ausgelegt sein. Die
Spiurnuun o cforJ beim an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks
die folrwrHl(:n W<!rl.e im Verhiiltnis zur garantierten Streckgrenze oder 0,2-Grenze bzw. bei
d11sU!nilisclwn Stiihlcn die l 0/o-Dehngrenze R oder zum Mindestwert der garantierten
1
,
Zu!J l('sliqk<'i I n idll überschreiten.
a) o · 0,7,'") R,, fü\i Mcl.ullen und n..-,,nr,nn mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder
mit einer vereinbarten Streckgrenze (in der Regel 0,2-Grenze oder z.B. bei
illlslenil.ischcn Stählen 1 °/o-Dehngrenze) und mit einem Verhältnis R/Rm
~ 0,85;
b) o 0/13 R 111 lwi Metallen und Legierungen ohne Streckgrenze.
Die Brnchdd1 mrnu r)_ muß mindestens betragen:
a) bei S1:i:1hl 20 0/o
b) bei Fcinkornbcrnstahl 16 0/o
c) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen 12 0/o
2.3 Di<~ Wünd<! lind !kielen der Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen
<~in<\ l)ick(! von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit zwischen
37 und 4-1 kq/rnm~ bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen
Metall her~J(\slellt sind. Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese
Mindc)sldick(~ auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit zwischen
37 und 44 kg/rmn:! hergestellt sind oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines
anderen Metalls [~1Ieichwertige Dickes. Techn. Richtlinien Tankcontainer (TRTC)].
2.4 Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen, kann die
Mindestwanddicke im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit
einen1 Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger
als 3 mm bei Verwendung von Stahl mit einer Zugfestigkeit von zwischen 37 und 44 kg/
mm:! hetrnqen oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.
Für Tanks mit einmn Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung von
Stahl mit einer Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm 2 auf 4 mm zu erhöhen oder auf
einen entspred1enden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls (zusätzlicher Schutz
gegen Beschädigungen s. TRTC; besteht jedoch der zusätzliche Schutz aus einem Doppel-
wandti.lnk mit f-eststoffzw ischenschichten, so muß der gesamte Wandungsaufbau ein gleiches
Arbcil.si:lufnahmevermögen nachweisen, wie eine 6 bzw. 5 mm dicke Wandung aus St 37).
2.5 Es muß d<)r Nachweis erbracht werden, daß die Tanks einschließlich ihrer Befestigungs-
einriditungen mit ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende
Beanspruchungen aufnehmen können:
2faches Cesamlgewicht in Fahrtrichtung
1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichlung
1faches Ccsamtgewicht vertikal aufwärts und
2faches c;esamt~Jewicht vertikal abwärts.
2.6 Stabilität
Die Breite, welche sich durch die volle Aufstandsfläche am Boden ergibt (Entfernung
zwischen den äußeren rechten und linken Punkten der Aufstandsfläche der Reifen einer
Achse), muß mindestens 90 0/o der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßentank~
fohrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein geeignetes Rechenverfahren zu
erbringen.
3 Ausrüstung
3.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Hand-
habung gegen Loßreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie müssen die gleiche
Stcherhci I gewüh rleisten wie der Tank (gleiche Sicherheits. TRTC).
3646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3.2 B<:i den Tanks bei denen keine Untenentleerung zugelassen ist (s. B. 1.2) - müssen
sich alle Olfnungcn oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen
tmkrhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.
J)ic OffIHrngcn müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte
Metallkappe geschützt sein. Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reinigungs-
öffnung versehen sein, wenn diese durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung
oder geschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.
3.3 Tanks mit Untent~ntleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung
müssen mit zwei hintereinanderlieg·enden, von einander unabhängigen Verschlüssen ver-
sehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen
innc>ren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an
jedem Ende> des Entleenmgsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß.
3.4 Jeder Tm1k oder jedes seiner Abteile muß mit einer Offnung versehen sein, die groß
genug ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.
3.5 Die Stutzen dürfon nicht mehr als 150 mm den Mantelscheitel bzw. den Mannlochdeckel
überragen, dndnnfolls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel ge-
schützt sein.
3.6 Die Tdnklal1r:;.cu~1c müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in
Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm über-
ragt:, mit einPrn Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 in horizontraler Richtung
geschützt sein.
3.7 Die Tcrnks müssen geg(~n seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.
durch Rammschienen geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-
mitt.ellin ie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3 in horizontaler
Richtung haben.
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-
stoffzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer
äußeren Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm
haben, wenn sie aus dem Werktsoff St 37 (oder eine gleichwertige Dicke aus einem anderen
metallischen Werkstoff aufweisen, s. TRTC), oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn
sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit einem Glasgehalt von mindestens 30 °/o
besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o Verformungsgrad mindestens ein
Arheitsauf nahrnevermögen haben wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und
400 kg/m:1 Nennraumgewicht (Prüfungs. TRTC).
4 Kennzeichnung
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korridierendem Metall dauerhaft befestigt sein.
Das Schild muß mindestens folgende Angaben enthalten
Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungs-Nr.
Baujahr
Prüfdruck in bar (Uberdruck)
Fassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden Tankabteils
Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der letzten winderkehrenden Prüfung
Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige
Betriebsdruck anzugeben
Berechnungstemperaturen (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über 50 °C
oder unter -- 20 °C).
5 Prüfungen
Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig
vor ]nbelriebnahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre zu prüfen. Die erstmalige
Prüfung mllß eine Bauprüfung, eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruck-
prüfung mit einem Druck von mindestens 4 bar (Uberdruck) und eine Abnahmeprüfung
umfassen.
Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen
einer Dich Lheilsprüfunq unterzogen werdep.
Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3647
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prüfung sowie im all-
9emci nen ei nc Wasserdruckprüfung umfassen.
J\IJe 2 1/t Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vor-
zunehnwn.
Uber die Prüfungen sind Bescheinigungen durch einen in § 10 (3) GefahrgutVStr genannten
amtlich cmerkannten Sachverständigen auszustellen.
A II merk 11 11 </
Di<; Tccl111isch<'11 Hicl1lli11i<·11 T.inkconlainer (TRTC) wurden am 29. 3. und 30. 8. 1975 im Verkehrsblatt veröffentlicht. Weitere TRTC
sollr,n in Kiir1.1'. V<'.riillenllicl1t werden. Jiiir die innere Absperreinrichtung und Offnungen zur inneren Besichti-
l i (J u 11 \! sind Jolq<·1Hk TRTC vorgeseh<'ll:
0 ff 11 11 11 <J <'. 11 z 11 r i 11 11 " r ,, 11 Bes ich t i 9 u n g der Tanks sind Einsteigeöffnun9en, Kopflöcher und Handlöcher.
Ei11sleic;eiill11L1rn11,i1 sind qr•11iiqi,nd groß, wenn sie mindestens 500 mm lichten Durchmesser haben.
Kopfliid1r·r si11d q,•11iirw11tl (po/l, wr·1m sie minrlestens 320 mm lichten Durchmesser haben.
11,rndliiclwr si11d qr•111iq1•1Hl qroll, wc11n sie rni11cfo;;fe11s 120 mm lichten Durchmesser haben.
T.inks odr·1 /d,1,,i1,, vo11 T,111ks rnil. rnchr iils 1 500 mm Durchmesser müssen mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein.
Tiinks odr·r /\IJl,•il" von T<111ks rnil einem Durcbmesser von 800 bis 1500 mm müssen mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein,
wc·nr1 di,, i1111c•r,, B,•,id1liq1111<1 d11rd1 h,iclrsl.ens zwei Kopf- oder Handlöcher nicht möglich ist.
Ti!nks ockr. /\hl('i/c, vn11 T,111ks rnil. wenigc-r als 800 mm Durchmesser müssen mit einem oder mehreren Kopf- oder Handlöcbern aus-
(f<•lllsld SPIii.
D_i,c, i1111c·1r, l1r·sid1l.iq1111q clr•r T.inks durch Kopf- oder Handlöcher gilt als möglich, wenn die zu beurteilenden wesentlichen Teile der
Lmc1s- u11d 1'1111d11:ililc, sowi(• die• Sl.ulzenschweißunqen keine 9rößere Entfernung als 2 000 mm von der Besichtigungsöffnung haben.
Er err;ibl sich ,111.s <kr n.idi!olr1c·1Hlr·11 Tabelle:
Bes.ichtigungs· oder Befahröffnungen
T,rn knrnn tc,Jl;i 11qe
mm
Zahl Art Lage
1 1 1
<; 2 000 1 Handloch in einem der Böden
> 2 000 bis 4 000 l Kopfloch in Mantelmitte
> 4 000 his G 000 3 Handlöcher ein Handloch je Boden, drittes
Handloch in Mantelmitte
oder oder
2 Kopflöcher je ein Kopfloch im zweiten und
fünften Mantelsechstel
beliebi;J 1 Einsteigeöffnung freigestellt.
Unter innerer Absperrei n r ich tun g wird eine Armatur verstanden, deren Dichtungselemente (z. B. Ventilsitz) innerhalb
der Tanks eingell,tul. sind.
(]leichwerl.ig dic;sc>r irrn<!ren Absperreinrichtung ist eine Absperreinrichtung, deren Dichtungselemente innerhalb der Tankkontur -
dazu 9r!hüren /\nhiiulc'.n, die,. intC\fric>rle Bestandteile des Tanks sind - liegen.
Ausnahme Nr. Str 26
(GFK-Tanks)
Abweichend von
§ 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 31121, 33 121, 41121 und 51121 der An-
lage B dürfen
entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse III c
gHtige Stoffe der Klasse IV a
ätzende Stoffe der Klasse V
die im Anhang I der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführt sind, unter folgenden Bedin-
gungen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen befördert werden:
1. Die Tanks müssen den Bedingungen der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten unge-
sättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (GFK)" (Verkehrs-
blatt Heft. 16/1975) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und durch die Bundesanstalt
für Materialprüfung (BAM) der Bauart nach zugelassen sein (s. Abs. 6 der vorgenannten Richt-
linien).
2. Bei Tankfahrzeugen sind die zugelassenen Stoffe von der Zulassungsstelle in der Bescheinigung
der b1::~sonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.
3. Tanks aus GFK, die vor dem 1. Januar 1976 gebaut wurden, ohne den „Richtlinien für Tanks
aus glasfaserverstärktem ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-
Formstoffen (GFK)" zu entsprechen, dürfen während einer Ubergangszeit von 2 Jahren von der
Inkraftsetzung dieser Ausnahme an gerechnet, mit Zustimmung der Bundesanstalt für Material-
prüfung weiterverwendet werden.
4. In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 16".
3648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausnahme Nr. Str 2'1
(Zulassung eines Gasgemisches)
Abweichend von
§ 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2130 und 2131 der Anlage A
darf das Methylacetylen/Propadien-Gemisch III, mit der nachfolgenden Zusammensetzung
Methylacetylen und Propadien max. 42,2 Vol.-0/o
davon Propadien max. 18 Vol.-0/o
Butadien 1,3 max. 2,4 Vol.-0/o
sonstige C4-Kohlenwasserstoffe min. 6 Vol.-0/o
max. 50-58 Vol.-0/o
davon Propylen max. 53 Vol.-0/o
(die• Ko11zc,11l1<1lio11s,ilJq,ilH•11 <l('ll<,11 IC11 die A1lillyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)
unter fol~Jtmcll~11 Bf~din~Jungen als Stoff der Klasse I d befördert werden:
1 In Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 79 1
1.1 Di.e Stahlflaschen müssen für einen Prüfüberdruck von 25 bar bemessen und mit einem
Ventil versehen sein, dessen seitlicher Anschlußstutzen das Innengewinde W 21,80 X 1/i4"
links nach DIN 477 besitzt.
1.2 Im übrigen gelten für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Stahlflaschen die Be-
stimmungen der Druckgasverordnung.
1.3 Das Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum darf 0,46 kg betragen.
1.4 Das Gasgemisch darf aus den Flaschen nur über Druckminderer mit festverbundener Gas-
rücktrittssicherung und einer von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüften Flam-
menrückschlagsperre entnommen werden.
1.5 Auf den Stahlflaschen muß lesbar und unauslöschbar angegeben sein:
,,Methylacetylen/Propadien-Gemisch III, Klasse I d".
2 In Tankfahrzeugen
2.1 Die maximale Beförderungsmenge je Beförderungseinheit darf höchstens 6 000 kg betragen.
2.2 Die Tanks müssen für einen Mindestdruck von 23 bar - Tanks mit einem Sonnenschutz
für einen Prüfüberdruck von 21 bar - bemessen sein. Hinsichtlich der höchstzulässigen
Füllung gilt der unter 1.3 angegebene Wert.
2.3 Die Tanks dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.
2.4 Die Tanks, einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen, müssen beim höchstzulässigen
Fülldruck folgende Kräfte aufnehmen können:
2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
1faches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung
l faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Werte eingehalten werden:
bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit
gegen die festgestellte Streckgrenze
oder
bfü metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit
gegen die festgestellte 0,2-0/o Streckgrenze.
2.5 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in
Höhe der Unterkante des Tanks angebracht ist und den Tank um mindestens 100 mm
überragt, mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 in horizontaler Richtung
geschützt sein. ,
Nr. 148 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3649
2.6 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Tankscheitel bzw. den Mannlochdeckel über-
ragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel geschützt
sein.
2.7 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.
durch Rammschienen geschehen, die den Tank auf beiden Seiten in Höhe der Tankmittel-
linie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 in horizontaler Richtung
haben.
2. 8 Jn der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 ist außer den in § 6 Abs. 2 ge-
nannten Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun- '
gen dieser Ausnahme entspricht. Der zugelassene Stoff ist von der Zulassungsstelle in der
Bescheinigung der besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.
3 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Rn. 2132 der GefahrgutVStr gelten entsprechend. Eine Zusammen-
packung ist nicht gestattet.
4 Besondere Vorschriften für den Straßenverkehr
4..1 Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen
(Kapital I, Anlage B, GefahrgutVStr) gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschrif-
ten für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase (Kapi-
tel II, Anlage B, GefahrgutVStr) in Rn. 14 104, 14 171, 14 212, 14 240, 14 251, 14 260, 14 353,
14 414 mit der Maßgabe entsprechend zu beachten, daß das vorgenannte Gasgemisch als
Stoff der Rn. 2131 Ziffer 6 anzusehen ist.
4.2 Bei Beförderungsmengen bis 6 000 kg (Faktor 1,5) ist eine Erlaubnis nach § 7 der Gefahrgut~
VStr nicht erforderlich.
5 Eintragunuen in die Begleitpapiere
In den Begleitpapieren ist unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,, Melhy lacet ylen/Propadien-Gemisch III, I d, GGVS, Ausnahme Nr. Str 27".
Ausnahme Nr. Str 28
(Zulassung eines Gasgemisches)
Abweichend von
§ 1 der GefohrgulVStr, in Verbindung mit Rn. 2130 und Rn. 2131 der Anlage A
darf das Gasgemisch
Äthylenoxid 12 °/o
Dichlordifluonnethan 88 °/o
unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse I d befördert werden:
Die für Gase der
Rn. 2131 Ziffer 8 a) der GefahrgutVStr
geltenden Vorschriften sind entsprechend zu beachten, soweit nachfolgend nicht besondere
Bedingungen festgelegt sind. Eine Beförderungserlaubnis nach § 7 GefahrgutVStr ist nicht
erforderlich.
2 Sonstige Vorschriften
2.1 '
Das Gemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
2.2 Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendenden inneren Drucks (Prüfüber-
druck) und der höchstzulässigen Füllung gelten folgende Werte:
2.2.1 Prüfüberdruck =.c: 18 bar
2.2.2 Höchstgewicht der Flüssigkeit = 1,09 kg/Liter
3 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 28".
3650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausnahme Nr. Str 29
(Füllungsdruck für Stahlflaschen)
Abweichend von
§ 2 Abs. 1 der Gcfohr~JutVStr in Verbindung mit Rn. 2149 (~) der Anlage A
dürfen die Gase
Preßluft und Stickstoff
der Rn. 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr
sowie die Edelgase
Helium, Neon, Argon, Krypton und deren Gemische untereinander
der Rn. 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr
in Stahlflaschen mit einem höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C von höchstens 300 bar
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfüberdruck) muß entspre-
chend Rn. 2149 (1) der GefahrgutVStr mindestens 450 bar betragen.
2. Die übrigen Vorschriften der GefahrgutVStr für verdichtete Gase sind entsprechend anzuwenden.
3. Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 29".
Ausnahme Nr. Str 30
(Beförderung radioaktiver Stoffe)
1 Abweichend von
§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2456 (1) und (2) der Anlage A
gelten für die unter 2. und 3. genannten Versandstücke die Vorschriften der
Rn. 2456 Abs. 3 bis 12 der GefahrgutVStr
nicht und es bedarf nicht der Erteilung einer Versandstückmustergenehmigung.
2 Versandstücke, welche Lösungen von Uranylnitrat mit einem Anreicherungsgrad von Uran-
235 von je höchstens 2 0/o enthalten, mit einer Toleranz für Plutonium und Uran-233 bis
0,1 0/o bezogen auf die Masse von Uran-235.
3 Versandstücke, die spaltbares Material enthalten, vorausgesetzt der Gehalt an spaltbarem
Material übersteigt nicht 5 g je 10 1 Volumen. Das Material muß mindestens so verpackt
werden, daß die Versandstücke bei normalen Transportbedingungen die Verteilung des
spaltbaren Materials in den angegebenen Grenzen halten.
II
1 Abweichend von
§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rri. 2456 (11) Nr. 1 der Anlage A
ist eine Versandstückmustergenehmigung für Versandstücke der nuklearen Sicherheits-
klasse II nicht erforderlich, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
2 Die Versandstücke dürfen folgenden Inhalt haben:
2.1 metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische:
Der Inhalt jeder Sendung*), die die „zulässige Anzahl" von Versandstücken umfaßt, darf
die zulässige Uran-235-Masse nach der folgenden Tabelle 1 pro Sendung in Abhängigkeit
von der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen zu er-
füllen sind:
a) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;
b) es dürfen weder Beryllium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe
vorhanden sein;
*) Der in dieser Ausnahme verwendete Begriff „Sendung" entspricht einer „Beförderungseinheit" nach
Rn. 10 102 (1) der Anlage B zur GefahrgutVStr. Besteht die „Beförderungseinheit" jedoch aus Kraftfahr-
zeug mit Hänger, so dürfen Hänger und Kraftfahrzeug je eine Sendung befördern.
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3651
c) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran-235
nicht übersteigen;
d) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen, die eine höhere Wasserstoffdichte als
Wasser aufweisen, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein.
Das soll jedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.
Tabelle 1
Zulässige Uran-235-Masse pro Sendung
Urananreicherung, Zulässige Uran-235-Masse
Massengehalt an Uran-235 in Uran pro Sendung in Gramm
in 0/o höchstens
93 160
75 168
60 176
40 184
30 192
20 208
15 224
11 240
10 256
9,5 262
9 270
8,5 276
8 284
7,5 294
7 300
6,5 312
6 324
5,5 340
5 360
4,5 380
4 400
3,5 440
3 500
2,5 600
2 820
1,5 1 360
1.,35 1 600
1 3 400
0,92 6 000
2.2 metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische, die kein Gitter bilden:
Der Inhalt jeder Sendung, die aus der „zulässigen Anzahl" von Versandstücken besteht,
darf die zulässige Uran-235-Menge nach der folgenden Tabelle 2 pro Sendung in Abhän-
gigkeit von der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen
zu erfüllen sind:
a) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;
b) es dürfen weder Beryllium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe
vorhanden sein;
c) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse Uran-235
nicht übersteigen;
d) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als
Wasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll
jedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen;
e) die spaltbaren Stoffe müssen homogen im Stoff verteilt sein. Außerdem dürfen die
Stoffe im Versandstück nicht gitterförmig angeordnet sein.
3652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Tabelle 2
Zulässige Uran-235-Masse pro Sendung
Urananreicherung, Zulässige Uran-235-Masse
Massengehalt an Uran-235 in Uran pro Sendung in Gramm
in °/o höchstens
4 420
3,5 460
3 560
2,5 740
2 1 200
1,5 2 800
1,35 4 000
2.3 Urnn oder Plutonium als Metalle, Verbindungen oder Gemische:
Die Stoffe müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Es dürfen weder Beryllium oder an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe
vorhanden sein;
b) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran
und Plutonium nicht überschreiten;
c) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als
Wasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll
jedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.
Die Gesamtmasse an spaltbaren Stoffen pro Sendung muß folgendermaßen ermittelt
werden:
235n {in Gramm) Pu {in Gramm) 233u {in Gramm)
+ + :s; 1
160 90 100
3 Zulässige Anzahl
Die zulässige Anzahl für ein bestimmtes dieser Spezifikation entsprechendes Versandstück
hängt vom tatsächlichen Inhalt ab und ist gleich der Begrenzung der Spaltstoffmasse pro
Sendung, dividiert durch die im Versandstück tatsächlich vorhandene Spaltstoffmasse. Bei
Nuklidgemischen nach 2.3 beträgt die zulässige Anzahl:
160
235u (in Gramm; + 1,6 233u (in Gramm) + 1,778 Pu {in Gramm)
wobei sich die Angaben in Gramm auf das Versandstück beziehen. Gehört das Versand-
stück zu einer Sendung von Versandstücken unterschiedlicher Bauart, so müssen die Vor-
schriften der Fußnote *) beachtet werden.
4 Die Art der Verpackung für die vorgenannten spaltbaren Stoffe ist abhängig von ihren
radioaktiven Eigenschaften und richtet sich nach dem für nicht spaltbare Stoffe zu beach-
tenden Vorschriften in der
Anlage Ader GefahrgutVStr.
5 Hinsichtlich der Einholung der Beförderungsgenehmigung bleiben
die Vorschriften in Rn. 2456 (13) der GefahrgutVStr
unberührt.
*) Besteht die Sendung aus unterschiedlichen Versandstücken, muß die Höchstzahl der Versandstücke fol-
gender Formel entsprechen:
n1 n2 n3
Nt + N2 + N3 + " .... ~t
In dieser Formel bedeutet n1, n2, n3, ...... die Zahl der Versandstücke, für die die zulässige Anzahl
entsprechend N1, N2, N3, ...... ist.
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3653
6 Sonstige Vorschriften
Alle sonstigen für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften der GefahrgutVStr sind sinn-
gemäß zu beachten.
7 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 30".
Ausnahme Nr. Str 31
(Begleitpapiere innerhalb der Seehafenstädte)
Abweichend von § 4 der GefahrgutVStr darf bei der Beförderung innerhalb der Seehafenstädte
als Begleitpapier auch ein Schiffszettel nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über gefährliche Seefracht-
güter (SFO) vom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), geändert durch die Verordnung vom
22. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2051), verwendet werden.
Ausnahme Nr. Str 32
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2505 (1) c) der Anlage A
darf Fluorborsäure der Rn. 2501 Ziffer 7 der GefahrgutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 1 verpackt werden.
Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002 (13) der
GefahrgutVStr nachgewiesen sein.
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
gehen: ,,Ausnahme Nr. Str 32".
Ausnahme Nr. Str 33
(Verpackungszulassung)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2704 12 b) 1. Absatz der
Anlage A dürfen die organischen Peroxide der Ziffern 10, 14 und 18 in Rollsickenfässern aus Stahl
mit Schweißfalz an den Böden mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 unter folgenden Bedin-
gungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Die ausreichende Festigkeit der Rollsickenfässer muß durch eine Baumusterprüfung gemäß
Anhang A.5 der GefahrgutVStr nachgewiesen sein.
1.2 Die Wanddicke in Böden und Mantel muß mindestens 1,25 mm betragen.
2 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 33".
Ausnahme Nr. Str 34
(Zulassung von Sprengstoffen)
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2020 und Rn. 2021 der Anlage A
dürfen die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1000 Berlin 45, zugelassenen Spreng-
stoffe:
,,WASAFORM"
,,WASAFOL"
unter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse I a befördert werden:
Verpackung
1.1 „WASAFORM"
Der Sprengstoff „ WASAFORM" ist in verschließbare, wasserdichte, feste Kunststoffhüllen
von zylindrischer Form mit auslaufender Spitze einzufüllen. Die Hülsen dürfen auch aus
kunststoffkaschierter Pappe bestehen. Die Hülsen sollen einen Durchmesser von nicht
mehr als 100 mm haben. Die Hülsen sind fest in Einheitspappkästen (s. Rn. 2012 der
GefahrgutVStr) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.
3654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1.2 .,WASAFOL"
Der Sprengstoff „ WASAFOL" ist in Form von 5 bis 10 mm dicken Folienstücken beidseitig
durch imprägnierte Papier-, Kunststoff- oder Metallfolie abzudecken. Je 10 solcher Spreng-
stoffolien sind mil einer Kunststoff- oder imprägnierten Papier-Folie zu überziehen und
in Ubcrbcutel aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Der Uberbeutel ist dicht zu ver-
schließen und in einen Einheitspappkasten für 30 kg Höchstgewicht (s. Rn. 2012 der
GefahrgutVStr) oder in eine Holzkiste einzulegen.
1.3 Ein Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten. Die Vorschriften in Rn. 2022
der GefahrgutVStr sind zu beachten.
2 Sonstige Vorschriften
Die für Stoffe der Ziffer 14 c) zu beachtenden Vorschriften der Klasse I a der
Anlagen A und B der GefahrgutVStr
sind entsprechend anzuwenden.
3 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 34".
Ausnahme Nr. Str 35
(Verpackungszulassung - Äther)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2303 (7) der Anlage A darf
Äther der Rn. 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in Rollsickenfässer mit Schweißfalz an den Böden
mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1_ Die Rollsickenfässer müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem
Bundesbahn-Zentralamt Minden (BZA), 4950 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen
unter 2. bestanden hat.
2 Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung
2.1.1 Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechgefäße während 5 Minuten einem gleichbleibenden
hydraulichen Uberdruck von mindestens 1,5 bar zu unterwerfen. Während der Prüfung
dürfen die Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden.
2.1.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Die Gefäße müssen dicht bleiben.
2.2 Fallprüfung
2.2.1 6 Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und durch Aufprall
auf eine starre, glatte, ebene und horizontale Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe
beträgt 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:
2.2.1.1 2 Gefäße sind auf den Oberbodenrand unmittelbar neben dem Verschluß, 2 Gefäße auf den
Bodenrand und 2 weitere Gefäße auf die Mantellängsnaht horizontal auf die Aufprallplatte
fallen zu lassen.
2.2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Nach Herstellen des Druckausgleichs müssen alle Gefäße dicht sein.
2.3 Stapeldruckprüfung
2.3.1 Die Gefäße müssen während 24 Stunden einem Gewicht standhalten,· das auf einer flachen
Unterlage auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht gleicher Gefäße entspricht, die
während der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gestapelt werden könnten.
2.3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
Ein geprüftes Gefäß darf keine undichte Stelle aufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine
Verformung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit vermindern oder Instabilität ver-
ursachen könnte, wenn die Gefäße gestapelt werden.
Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3655
2.4 Kennzeichnung der Gefäße
2.4.1 Die Cefäße der geprüften Baumuster sind durch ein eingeprägtes oder aufgedrucktes
Zeichen „D/BZA ... " in Verbindung mit einer von dem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Min-
den (Westf.), zu erteilenden Registriernummer dauerhaft zu kennzeichnen.
3 Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 35".
Ausnahme Nr. Str 36
(Flexible Schüttgutbehälter)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2424 und 2425 der
Anlage A dürfen
Barium- und Bleiverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 71 und 72
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 1
zu verpacken.
l.1.1 Die Behi:ilter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Be-
anspruchungen standhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe
beständig sein.
Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und UV-
Strahlung.
Diese Anforderungen müssen während der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchs-
dauer ist vom Hersteller anzugeben. Die angegebene Gebrauchsdauer darf höchstens
5 Jahre betragen.
1.1.2 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran und
Flurförderfahrzeugen gewährleistet ist.
1.2 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung
(BAM), Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt (BZA), Min-
den (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden sein.
1.2.1 Bedingungen für die Baumusterprüfung
1.2.1.1 Fallprüfung
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur
aus einer Höhe von 1,2 m auf die Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte
Betonplatte).
Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen
anderen physikalischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form oder Oberfläche u. dgl.) dem
Originalgut entsprechen.
1.2.1.2 Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Transportgut muß vom
Hersteller oder Verwender nachgewiesen oder bestätigt werden.
1.2.1.3 Prüfbericht
Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
- Hersteller des Behälters,
- Beschreibung des Behälters (z.B. Ort des verwendeten Werkstoffes, Einfärbung, Ab-
messungen, Wanddicken, Gewichte usw.),
Fertigungsverfahren,
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis,
Kennzeichnung,
- die bei der Serienfertigung einzuhaltene Mindestwanddicke.
3656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1.] Kennzeichnung
Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster hergestellte Schüttgutbehälter ist durch
den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers,
das Kurzzeichen „D",
die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (BAM oder BZA),
die Registriernummer,
Monat und Jahr der Herstellung,
die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren
sowie dem vorangestellten Satz: ,,Füllung mit Gefahrgut nur gemäß D/ ...... " gut lesbar
und dauerhaft zu kennzeichnen.
2 Besondere Vorschriften
Die vorgenannten gefährlichen Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehältern nur als
geschlossene Ladung befördert werden.
3 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 36".
Ausnahme Nr. Str 37
(Sprengmitteltransporte)
Abweichend von § 2 (3) der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 10 100 (2) 1. der Anlage B
brauchen
50 kg Sprengstoffe der Klasse I a,
200 sprengkräftige Zünder der Klasse I b Ziffer 5,
250 m detonierende schmiegsame Zündschnüre und Klasse I b Ziffer 1 c und bis zu 160 m
Schwarzpulverzündschnüre der Klasse I c Ziffer 3
während der Beförderung im Straßenverkehr nicht den in Rn. 10 100 (2) a) bis e) aufgeführten
. Vorschriften unterstellt zu werden. Abweichend von Rn. 11403 (1) bis (4) dürfen die vorgenannten
Stoffe auch zusammen in einem Fahrzeug verladen werden. Hierbei sind die Vorschriften in
Rn. 11 403 (5) entsprechend zu beachten.
Das Fahrzeug ist stets zu überwachen, um böswillige Handlungen zu verhindern und den Fahr-
zeugführer sowie die zuständigen Behörden zu verständigen,. falls Sprengmittel verlorengehen
oder ein Brand ausbricht. Die Vorschriften in Rn. 10 171 Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten ent-
sprechend.
Vermerk im Begleitpapier:
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 37".
Ausnahme Nr. Str 38
(Befüllungsangaben/Mehrkammertankfahrzeuge)
Abweichend von § 5 Abs. 2 der GefahrgutVStr kann bei Tanks mit mehreren Abteilungen, die
mit verschiedenen gefährlichen oder mit gefährlichen und nicht gefährlichen Gütern gefüllt sind,
auf die zusätzlichen Angaben über die Befüllung der einzelnen Abteilungen im Unfallmerkblatt
oder auf einem Beiblatt verzichtet werden, wenn die Tanks mit den im Anhang B.5 aufgeführten
Gütern gefüllt und die seitlich angebrachten Warntafeln durch entsprechende Kennzeichnungs-
nummern besonders gekennzeichnet sind.
Ausnahme Nr. Str 39
(Uberg angsvorschriften/Mehrkammertankf ahrzeuge)
Abweichend von § 8 Abs. 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 der GefahrgutVStr sind
die nach Anhang B. 5 erforderlichen Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern bei Tankfahrzeugen,
die zur Aufnahme verschiedener Güter in getrennten Tanks ausgerüstet sind (Mehrkammertank-
fahrzeuge), bis zum 1. April 1977 anzubringen.
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3657
Ausnahme Nr. Str 40
(Behältnisse für Unfallmerkblätter /Mehrkammertankfahrzeuge)
Abweichend von § 8 Abs. 4 brauchen die nach § 8 Abs. 7 ~atz 2 von Mehrkammertankf ahrzeugen
milztdührendcn Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern an ihrer Rückseite nicht mit einem
Behältnis zur Aufbewahrung der Unfallmerkblätter versehen sein.
Ausnahme Nr. Str. 41
(Dibenzoylperoxid - Druckfehlerberichtigung)
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2700 und 2701 der Anlage darf
Dibcnzoylperoxid mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 20 0/o Wasser
unter den für das Peroxid der Rn. 2701 Ziffer 8 a) geltenden Bedingungen befördert werden (Druck-
fehlerberichtigung).
Ausnahme Nr. Str 42
(Füllfaktor für Stahlflaschen - Trifluormonobrommethan)
Abweichend von
§ 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2150 (3) der Anlage A
darf das Gas
Trifluormonobrommethan der Rn. 2131 Ziffer 10
in Stahlflaschen mit einem Füllfaktor von 1,60 kg/1 unter folgenden Bedingungen befördert wer-
den:
1. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfüberdruck) muß minde-
stens 250 bar betragen.
2. Die übrigen Vorschriften der GefahrgutVStr für Gase der Ziffer 10 sind entsprechend anzu-
wenden.
3. Vermerk im Begleitpapier
In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,,Ausnahme Nr. Str 42".
3658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 2
zu§ 2 der AusnahmeV zur GefahrgutVStr
Ausnahme-/Sondergenehmigungen nach§ 2 Abs.1 Nr.1
Ausnahme-
Sonder- Stoffe der Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
geneh- Klasse ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
migung Ziffer Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
Nr.
1 2
III a bestimmte Zulassung von bauartgeprüften Blechge- TVA *) Nr. 1694/1972
Stoffe fäßen und 1351/1974
45 III a Verwendung von Holzwolle als Füllstoff Anlage 3
für vollwandige geschlossene Schutzbehäl-
ter
70 Ia 7 b), 12 a) Verpackungszulassung Anlage 3
78 IVa 4 b) u. c) Zulassung von Kunststoffgefäßen aus Po- Anlage 3
lyäthylen mit einem Fassungsraum bis zu
60 1
Einschränkung: Die Zulassung von zylin-
drischen Behältern aus glasfaserverstärk-
tem Polyesterharz, ohne Schutzverpak-
kung, mit einem Fassungsraum bis zu
2 m 3 , gilt nicht für den Straßenverkehr
100 VII 8 Zulassung eines Gemisches von 16 0/o Ben- Anlage 3
zoylperoxid, 64 0/o inertem Füllstoff und
einer kleinen Menge (2 0/o) eines in ein
geeignetes Harz (18 0/o) eingebetteten
Amin-Beschleunigers (Tetrabase)
108 ld Zulassung von Gemischen von Stickstoff Anlage 3
mit Wasserstoff (2 bis 99 Vol.-0/o) und Ar-
gon mit Wasserstoff (2 bis 99 Vol.-0/o)
115 III a 1 a) Verpackungszulassung Anlage 3
124 Id Zulassung eines Gasgemisches aus Di- Anlage 3
dllordifluormethan und Stickstoff in be-
stimmter Zusammensetzung
129 III a 1 u. 5 Beförderung von Blechflaschen ohne Anlage 3
Schutzbehälter in Kleinbehältern (-contai-
nern)
147 VII Zulassung von TVA Nr. 1632/1968
a) Cyclohexanonperoxid mit mindestens
30 0/o Phlegmatisierungsmitteln der
Rn. 2701 Ziffer 9 d) in einer Menge von
höchstens 18 0/o in der Lösung;
b) Cumolhydroperoxid der Rn. 2701 Zif-
fer 10 in einer Menge von höchstens
30 0/o in der Lösung;
c) Methyläthylketonperoxid der Rn. 2701
Ziffer 30 a) in einer Menge von höch-
stens 18 0/o in der Lösung;
d) Gemische der vorstehend genannten
org_anischen Peroxide in einer Gesamt-
menge von höchstens 18 0/o in der Lö-
sung
als Härterlösungen, gelöst in indifferenten
Lösungsmitteln wie Athylacetat, Toluol,
Methylenchlorid oder Athylglykol acetat
*) TVA = Tarif- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Güter- und Tierverkehr
der Eisenbahnen des öffentlidlen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3659
Au~n<1hme•
Sonder- Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
Klc1sse Ziffer
(Jenelt- ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
111i911m1 Stolle der
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
1 L 4 5
152 ld Zulassung von Anlage 3
a) einem Gemisch aus dem unter der Be-
zeichnung „NEXOL E" hergestellten
Schädlings bekäm pfungsmi ttel (Schäd-
lingsbekämpfungsmittel A) und einem
verflüssigten Gas als Treibmittel;
b) einem Gemisch aus dem unter der Be-
zeichnung „NEXOL P" hergestellten
Schädlingsbekämpfungsmittel (Schäd-
lingsbekämpfungsmittel B) und einem
verflüssigten Gasgemisch als Treibgas
in bestimmter Zusammensetzung
157 Ia 7 c) Verpackungszulassung Anlage 3
159 Ie Zulassung von TVA Nr. 1623/1968
a) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der und 909/1973
Rn 2181 Ziffer 4,
b) Methyl-(hydrogen-)dichlorsilan und Di-
methyl(hydrogen-)chlorsilan, auch in
Mischungen untereinander sowie in
einer Mischung mit Methylchlorsilanen
zur Beförderung in Stahlgefäßen mit einem
Fassungsraum bis zu 450 1
Einschränkung: Die Beförderung in Tank-
fahrzeugen ist nicht zugelassen
166 I[ Zulassung von Raney-Katalysatoren als Anlage 3
Metalle in pyrophorer Form, in Wasser und TVA Nr. 909/1973
aufgeschlämmt
171 Ia 6 b) Zulassung von Anlage 3
a) trockenem, fein- bis grobstückigem Tri-
tonal, einer Mischung von Trinitroto-
luol und Aluminium mit einem Alu-
miniumanteil von höchstens 23 6/o und
b) reinem granuliertem Trinitrotoluol
zur Beförderung in geschlossener Ladung
177 IVa 33 u. 84 a) Verpackungszulassung Anlage 3
181 VII Zulassung des Katalysators P 780 in be- Anlage 3
stimmter Zusammensetzung
191 Ia 12 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 733/1969
und 909/1973
203 IIIa 1 bis 5 Zulassung von kubischen Transportgefä- TVA Nr. 408/1974
ßen mit einem Fassungsraum bis 1050 1
206 Ia Zulassung von Nitrozellulose-Schwarz- Anlage 3
pulver (NSP), Benite strands und Benite
ignition powder, jeweils in bestimmter
Zusammensetzung
213 V 37 a) u. b) Verpackungszulassung Anlage 3
und TVA Nr. 9/1969
217 IIIa Erhöhung des Versandstückgewichts bau- Anlage 3 und
artgeprüfter Fässer TVA Nr. 909/1973
3660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
/\11snahme-
Sonder- Stoffe der
Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
gench- Klc1sse ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
llli<JLIIHJ Zi fler
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
1 1 4 5
218 Tc 23 Verpackungszulassung Anlage 3
221 1d 7 b) Zulassung zur Beförderung in geschlosse·- Anlage 3
ner Ladung
227 Id 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1514/1970
228 Ia Zulassung der Treibsätze „Prades" in be- TVA Nr. 820/1967
stimmter Zusammensetzung
231 IIlb 13 ü) Zulassung von Papiersäcken bei Beförde- TVA Nr. 97/1968
rung in geschlossener Ladung in Fahrzeu-
gen mit Spriegel und Plane
Einschränkung: Die Beförderung in Tank-
oder Silofahrzeugen ist nicht zugelassen
233 Ia Zulassung der Sprengstoffübertragungs- TV A Nr. 824/1967
ladung „Booster PD 40" sowie des Spreng- und 909/ 1973
stoffs „Kamon", jeweils in bestimmter Zu-
sammensetzung
235 IVa 4 b) u. c) Zulassung zur BefördE;rung in Metallfäs- TV A Nr. 885/1967
sern und 909/ 1973
Einschränkung: Die Beförderung in Tank-
fahrzeugen ist nicht zugelassen
237 Je 15 u. 15 B Verpackungszulassung TVA Nr. 674/1975
und 691/1976
241 V 34 Verpackungszulassung TVA Nr. 439/1975
243 V 5,6a)u.b), Verpackungszulassung TVA Nr. 951/1973
7, 8, 21 b)
bis f)
24, 32 u. 35
244 III a, Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 1226/1967
IVa, V
247 Id 16 a) u. b) Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 1358/1967
248 III C 10 Verpackungszulassung TVA Nr. 1402/1967
250 II Zulassung von TVA Nr. 1146/1969
a) Chlorzinkdoppelsatz eines niedermole- TVA Nr. 1146/1969,
kularen Kondensats aus Diphenylamin- 909/1973 und 950/1973
4-diazoniumchlorid mit Formaldehyd;
b) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diätho-
xybenzoldiazoniumfluoborat;
c) Chlorzinkdoppelsalz des 2-Chlor-4-(N-
methyl-N-benzyl-amino)-5-(beta-me-
thoxy-äthoxy)-benzoldiazoniumchlorid;
d) 2-Chlor-4-(N-methyl-N-benzyl-amino)-
5-(beta-methoxy-äthoxy)-benzol-
diazoniumfluoborat;
e) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpho-
lin o-2 ,5-d i ä thoxy-benzoldiazoni um-
chl orid;
f) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrrolidi-
no-3-(r-diäthy 1-amino-/J-hydroxy-(n)-
propy loxy) benzoldiazoniumchlorid-
hydrochlorid
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3661
Ausnahme-
Sünder- Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
Klasse Stoffe der
geneh- ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
mi9unq Ziffer
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
1 2
251 III a 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 1742/1967
253 II 6 a) u. c) Zulassung von kubischen Transportgefä- TVA Nr. 1724/1974,
III b 13a)u.b) ßen mit einem Fassungsraum bis 1 050 1 982/1975 und 692/1976
III C 9 c)
254 Je 2 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 292/1968
und 909/ 1973
255 Ib 2 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 34/1968
und 909/1973
256 Ib 5 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 35/1968
258 Ia 12 a) Verpackungszulassung bei Beförderung in TVA Nr. 36/1968
geschlossener Ladung und 1122/1968
260 III c 4 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 38/1968
262 Ic 9, 22, 23, Verpackungszulassung TVA Nr. 286/1975
24 u. 25
264 V 14 Erstmalige Prüfung der Stahlgefäße TVA Nr. 293/1968
267 Ia 6,3 °/oige Lösung von Triäthanolamintrini- TVA Nr. 296/1968
tratbiphosphat/Nitroglycerin in Alkohol
ist der GefahrgutVStr nicht unterstellt
269 IV a 3 Beförderung in Druckgefäßen TVA Nr. 672/1970
und 833/ 1972
270 Ic Zulassung von Mischungen von Barium- TVA Nr. 299/1968
metall mit Kupferoxid
272 VII Zulassung von TVA Nr. 544/1968
a) tert. Butylhydroperoxid mit mindestens und 820/1971
8 0/o Di-(tert. butyl)-peroxid und min-
destens 10 0/o Wasser;
b) Trigonox X 40;
c) Cyclonox 35;
d) Perkadox Y 16;
zu b) bis d) jeweils in bestimmter Zusam-
mensetzung
273 Ia 8 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 545/1968
274 Ie 1 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 546/1968
275 IVa 21 e) Verpackungszulassung TVA Nr. 855/1968
276 IVa 12 a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr. 856/1968
277 IVa 22 b, 61, 72, Zulassung von kubischen Transportgefäßen TVA Nr. 1585/1974,
83, 83 b) mit einem Fassungsraum bis zu 1050 1 1571/1975 und
u. d) 693/1976
278 V 31 a) Zulassung von kubischen Transportgefä- TVA Nr. 411/1974
ßen mit einem Fassungsraum bis 1050 1 und 177/1975
280 III a Verpackungszulassung TVA Nr. 1123/1968
281 Ie Zulassung eines Gemisches aus 83 0/o Sili- TVA Nr. 1235/1968
ciumtetrachlorid (SiC14) und 17 0/o Sili-
ciumchloroform (Trichlorsilan)
282 IVa 82 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1236/1968
3662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausnahme•
Sonder• Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
Klasse Stoffe der
9cneh- ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
rnint111g Ziffer Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
Nr.
1 '.l 3 4 5
283 IV a 31 a) Zulassung von kubischen Transportgefä- TVA Nr. 1285/1968
ßen
Einschränkung: Die Ausnahmegenehmi-
gung gilt längstens bis zum 31. Dezember
1977. Die Gefäße dürfen nur in geschlosse-
ner Ladung verwendet und unterwegs
nicht umgeladen werden
284 Ib Zulassung der Gasgeneratortype G 150 in TVA Nr. 1286/1968
bestimmter Zusammensetzung
285 Ic 1 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1305/1968
287 IVa 21 k) Verpackungszulassung TVA Nr. 1439/1968
288 V 31 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 11/1969
291 V 41 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 77 / 1969
Zusätzliche Bedingungen: Vor der Beför-
derung muß die Ladefläche völlig gereinigt
werden. Besonders mit 01 oder Fett ver-
unreinigte Gegenstände sowie brennbare
Gegenstände, wie Reste von Verpackungs-
material, sind vollständig zu entfernen.
Die Vorschriften der Rn. 51 414 sind anzu-
wenden.
293 Id 8 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 78/1969
294 IVa 61 Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 79/1969
Einschränkung: Die Beförderung in Glas-
ballons und in Tankfahrzeugen ist nicht
zugelassen
298 IC 22 Verpackungszulassung TVA Nr. 452/1969
301 Ic 10 Verpackungszulassung TVA Nr. 736/1969
304 Ia 12 a) Beförderung in loser Schüttung in Klein- TVA Nr. 1148/1969
behältern (-containern)
305 IIIc 8 Verpackungszulassung TVA Nr. 902/1969
306 IIIa 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 5/1971
und 675/1971
307 V · 31 a) Zusammenpackung zu einem Versand- TVA Nr. 1140/1972
stück
309 IVa 13 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1150/1969
311 Ic 1 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1228/1969
312 VII Zulassung von Trigonox 44 B und Trigo- TVA Nr. 1151/1969
nox 44 in bestimmter Zusammensetzung
313 Ib Zulassung von Druckgaspatronen mit be- TVA Nr. 1152/1969
stimmtem Aufbau und in besonders fest-
gelegter Verpackung
314 III a 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1229/1969
315 Ia 11 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1401/1969
und 909/1973
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3663
A11s1rnhme-
Sonder- Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
Stoffe der
qeneh- Klasse ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
migung Ziffer
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
J 2
316 lllc 8 Zulassung von kubischen Transport- TVA Nr. 1506/1974,
V 2 c), 2 b), gefäßen mit einem Fassungsraum bis 1050 1 675/1975 und 694/1976
10b)u.32
317 V 1 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1496/1969
und 909/1973
318 JIIb 8 Verpackung in Rollsicken-Deckelfässern TVA Nr. 1638/1969
bei Beförderung in geschlossener Ladung
mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen
Einschränkung: Die Beförderung in nicht-
zylindrischen Transportgefäßen aus Alu-
minium ist nicht zugelassen. Die Beförde-
rung in Kleinbehältern (-containern) ist
nur zum und vom nächsten geeigneten
Bahnhof zugelassen
322 III a 1 a), Verpackungszulassung TVA Nr. 127/1970,
3, 4 u. 5 1562/1973 und
IVa 12 b), 1350/1976
61 e) u. f),
V 21 a) u. e)
u.22
323 IV a 4 a) u. Verpackungszulassung TVA Nr. 1041/1970
12 a) und 1352/1974
324 Ia Zulassung eines Gemisches aus TVA Nr. 542/1970,
a) 90 0/o Dinitrosopentamethylentetramin 1736/1973 und
und mit mindestens 10 0/o Magnesium- 1023/1974
oxid oder
b) 75 0/o Dinitrosopentamethylentetramin,
15 0/o Calciumcarbonat und 10 0/o ver-
zweigtem, gesättigtem, aliphatischem
Kohlenwasserstoff von durchschnitt-
lichem Molgewicht 480 oder
c) 75 bis 80 0/o Dinitrosopentamethylente-
tramin, 17 bis 20 °/o anorganischer iner-
ter Füllstoff und 3 bis 5 0/o Paraffinöl
326 Illb 8 Verpackungszulassung TVA Nr. 544/1970
327 VII Zulassung von Peressigsäuren in bestimm- TVA Nr. 287/1975
ter Zusammensetzung und 1543/ 1976
328 V 11 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1042/1970
und 874/1974
331 Ic 14 Verpackungszulassung TVA Nr. 1139/1970
332 V 1 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1140/1970
und 108/1973
334 Ie Zulassung des Olvernichtungsmittels TVA Nr. 1232/1970
,,KONTAX" und 78/1972
335 Ia Zulassung der Raketentreibsätze P 640, TVA Nr. 848/1976
P 57 und P 63/074 in bestimmter Zusam-
mens,etzung
336 III b 15 a) u. Verpackungszulassung TVA Nr. 1425/1970
15 e) und 441/1975
3664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ausnahmc:-
Sonder- Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
Klasse Stoffe der
geneh-
Ziller ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
migung
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
1 2 4 5
340 lV a 72 Verpackungszulassung TVA Nr. 1674/1970
343 [ C Zulassung von Thermit-Zündern in be- TVA Nr. 1141/1972
stimmter Zusammensetzung und 1353/ 1974
344 III a 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1759/1970
345 IVa 2 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1828/1970
346 V 41 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1829/1970
347 IV a 53 Verpackungszulassung TVA Nr. 1830/1970
350 III a 4 Verpackungszulassung TVA Nr. /1976
V 1 c), 21 c),
24 u, 32
353 Ia 14 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 152/1971
354 IC Zulassung von „Champagne-Party-Knal- TV A Nr. 412/1974
lern"
357 Ia Zulassung der Festtrei.bstoffe P 70, P 71 TV A Nr. 787/1971
und P 72 in bestimmter Zusammensetzung
360 I d, I e, bestimmte Erleichterungen für die Zusammenpackung TV A Nr. 849/1976
II, III a, und 1161/1976
III b, Der vollständige Wort-
III c, laut dieser Ausnahme-
genehmigung kann beim
IVa, Bundesverkehrsministe-
Vu. rium, Referat A 12,
VII Postfach 100, 5300 Bonn-
Bad Godesberg 1, an-
gefordert werden.
361 Ia 2 Verpackungszulassung TVA Nr. 821/1971
III b 7 a) und 1564/1974
363 III a, bestimmte Verpackungszulassung TVA Nr. 1162/1976
III C, und Heft Nr. 52/1976
IVa u.
V
364 VII Zulassung von „Luperox 444" in bestimm- TVA Nr. 975/1971
ter Zusammensetzung
365 IVa 21 f) u. g) Verpackungszulassung TVA Nr. 976/1971
und 1385/1972
370 Id Zulassung des Gasgemisches ETOXIAT R TVA Nr. 1084/1971
und 1386/ 1972
371 Id 15 Genehmigung eines Uberdrucks der Fül- TVA Nr. 1085/1971
lung bis 19 bar bei 15 °C
373 Ib 1 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1086/1971
374 Ib 5 a) V,erpackungszulassung TVA Nr. 1205/1971
und 1680/1971
375 III a, bestimmte Verpackungszulassung TVA Nr. 1518/1971,
III c, 1142/1972 und
IVa u. 1572/1975
V
377 Ie 4 Verpackungszulassung TVA Nr. 1681/1971
und 1698/ 1972
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3665
Aus11dhmP-
Sondc1r- Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
Stoffe der
qeneh- Klasse ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
miqunq Ziller
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
1 2 5
378 Id Zulassung eines Gemisches aus Stickstoff TVA Nr. 1682/1971
und maximal 5 0/o Athylen bis zu einem und 1890/1971
Gesamtdruck von 200 bar
380 Ia Zulassung von Treibsätzen aus dem Rake- TVA Nr. 1773/1971
tenfesttreibstoff P 10 in bestimmter Zusam- und 187/1972
mensetzung
]82 V 37 a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1892/1971
und 1281/1972
384 Ia Zulassung von wasserhaltigen gelierten TVA Nr. 1677/1974
Ni tr a tsprengstoff en
385 Ie 2 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 151/1972
386 Ia Zulassung von „Profilex 1" in bestimmter TVA Nr. 271/1972
Zusammensetzung
387 V 36 Verpackungszulassung TVA Nr. 479/1972
389 V 21 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1056/1972
391 Ic 30 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 733/1972
395 Ib 5 e) Verpackungszulassung TVA Nr. 1143/1972
396 Id 16 a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr. 895/1972
und 985/1975
397 V 1 a), Verpackungszulassung TVA Nr. 1144/1972
b) u. c)
398 V 2 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1057/1972
und 1700/ 1972
399 Ic 28 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1145/1972
400 IC 1 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1058/1972
401 Ib 5 f) Verpackungszulassung TVA Nr. 1146/1972
402 Ic 30 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1059/1972
404 Ib Zulassung von Druckgasgeneratoren für TVA Nr. 1148/1972
Feuerlöscher mit bestimmter Zusammen-
setzung des Explosivstoffsatzes
406 II Zulassung von Natriumhydrogensulfid TVA Nr. 1283/1972
(Natriumsulfhydrat) mit mehr als 75 0/o
NaHS
407 III a 1 bis 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 1340/1972
und 909/1973
408 IC Zulassung von Blitzlampenanzündern TVA Nr. 1387/1972
409 lc Zulassung von Rauchpulver zu Ubungs- TVA Nr. 1388/1972
zwecken in bestimmter Zusammensetzung und 90911973
412 III a 1 bis 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 1588/1972
413 Ib 63 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1701/1972
und 953/1973
414 V 1 f) Verpackungszulassung TVA Nr. 1555/1972
415 IVa 83 Verpackungszulassung TVA Nr. 1556/1972
3666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
A 11s11,li1 t1l<'-
So11der-
Stoffe der Inhalt der Ausnahme-/Sondergenehmigung und
<Jen eh- KJ<1sse ggf. für den Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
lll l(lllllg Ziller
Nr.
Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
1 ')
417 Ib 5 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1702/1972
418 Id Zulassung eines Gemisches aus polyme- TVA Nr. 1703/1972
rem Siloxanharz, gelöst in Monochlortri-
fluormethan und Dichlordifluormethan
419 Ib Zulassung von Zündverzögerern für elek- TVA Nr. 110/1973
trische Sprengzeitzünder
420 V 21 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 876/1974
421 Ic Zulassung eines Heizsatzes für Gasgenera- TVA Nr. 372/1973
toren in bestimmter Zusammensetzung
424 1d Zulassung von Methylsilan, Dimethylsilan, TVA Nr. 374/1973
Trimethylsilan, Stickstoffoxid und 1,1,1~ und 909/1973
Trifluoräthan
426 Ic 13, 14, 15 Verpackungszulassung TVA Nr. 399/1973
428 Ib Zulassung von Sprengsträngen in einer be- TVA Nr. 1726/1974
stimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für Gegen-
stände der Rn. 2061 Zifferl c der Gefahr-
gutVStr zu beachtenden Vorschriften der
Anlagen A und B der GefahrgutVStr sind
entsprechend anzuwenden. Bei Mengen
über 500 kg (Faktor 20) ist die Beförderung
auf der Straße nach § 7 erlaubnispflichtig
(s. Rn. 280 001)
435 Ie Zulassung von TVA Nr. 1175/1973
1. Dimethylaminotrimethylstannan und 1622/1974
2. Tris (dimethylamino) boran
3. Tetrakis (dimethylamino) titan
in einer bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für die Stof-
fe der Rn. 2181 Ziffer 2 b) der Gefahrgut-
VStr zu beachtenden Vorschriften der An-
lagen A und B GefahrgutVStr sind entspre-
chend anzuwenden
438 V 34 Verpackungszulassung TVA Nr. 1616/1973
443 IVa 83 Verpackungszulassung TVA Nr. 53/1973
und 1973/1973
453 III a Füllung von Tuben TVA Nr. 547/1974
und 983/1975
457 Ib 5 e) Verpackungszulassung TVA Nr. 654/1974
469 IVa 75 Zulassung von kubischen Transportgefä- TVA Nr. 1358/1974
ßen mit einem Fassungsraum von höch- und 1727/1974
stens 1050 1
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3667
Anlage 3
zur AusnahmeV zur GefahrgutVStr
Sondergenehmigungen,
deren ,t\Torfümt nicht im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger veröffentlicht ist
Für Stolle und GPq-ensU:inde Abweichungen
von
Klasse I Zille, 1 Benennung Art
Rn.
Sondergenehmigung Nr. 45
ma Mit Wasser nicht 302 Als Füllstoff für Einbettungen in vollwandig
mischbare Flüssig- (5) geschlossene Schutzbehältnisse ist auch
keiten mit einem gegen leichte Entzündbarkeit imprägnierte
Flammpunkt unter Holzwolle zugelassen.
21 °C
Sondergenehmigung Nr. 70
Ia 12 a) Nitratsprengstoffe 32 Zugelassen ist folgende Verpackung:
pulverförmige, (1)
und zwar: 1. Pulverförmige Nitratsprengstoffe
Ammonit der Ziffer 12 a)
Donarit a) in Mengen bis zu 1 kg je Patrone in
Wasamon wasserdichte und korrosionsbeständige
Weißblechbüchsen mit einer Wand-
7 b) Ubertragungs- 27
dicke von 0,2-0,3 mm und gelöteter
ladungen (Primer (1) b)
Längsnaht;
bzw. Booster),
bestehend aus einer b) in Mengen von 4 bis 25 kg je Patrone in
bestimmten wasserdichte und korrosionsbeständige
Mischung von Stahlblechbüchsen mit einer Wanddicke
Hexogen und von 0,4-0,8 mm und geschweißter
Trinitrotoluol Längsnaht. Die Bodenöffnung jeder
Stahlblechbüchse ist mit einem Deckel
aus Kunststoff oder Blech so zu ver-
schließen, daß sie einem schwachen
inneren Druck nachgibt;
c) in Mengen bis zu 8,5 kg in wasserdichte
und korrosionsbeständige Vierkant-
blechkanister aus feuerverzinntem Weiß-
blech mit einer Wanddicke von 0,2-0,3
mm und gelöteter Längsnaht. Der Ein-
druckdeckel kann auch durch einen
geeigneten Metallkleber mit dem Unter-
teil des Kanisters verbunden sein.
Für die äußere Verpackung der Blechbüch-
sen und Vierkantkanister gelten die
Bestimmungen der Rn. 32 mit der Maßgabe,
daß ein Versandstück bis zu 50 der nach a)
verpackten Patronen oder bis zu 5 der nach
b) verpackten Patronen oder bis zu 3 der
unter c) aufgeführten Vierkantblechkani-
ster, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 kg
Sprengstoff enthalten darf.
2. Ubertragungsladungen: a) Primer,
b) Booster der Ziffer 7 b)
a) in Mengen bis zu 320 g in Weißblech-
büchsen mit einer Wanddicke von
0,2-0,3 mm und gelöteter Längsnaht.
Die im Deckel jeder Blechbüchse
3668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Für Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse I Z;ffm I Benennung
von
Rn. Art
befindliche Bohrung zur Aufnahme des
Zünders muß durch einen Schraubdek-
kel verschlossen werden. Die Einfüllöff-
nung im Boden ist durch ein Klebband
zu verschließen;
b) in Mengen bis zu 35 g in verschlossene
zaponierte Kupfer- oder Messingbüch-
sen mit einer Wanddicke von etwa 0,3
mm, einem Durchmesser von etwa 16
mm und einer Länge von etwa 114 mm.
Für die äußere Verpackung der Ubertra-
gungsladungen gelten die Bestimmungen
der Rn. 27.
Sondergenehmigung Nr. 78
IVa 4 b) Chlorameisensäure- 406 Es sind folgende Verpackungen zugelassen:
methylester
a) in Kunststoffgefäße aus Polyäthylen mit
4 c) Chlorameisensäure- einem Fassungsraum bis zu 60 1 und einer
ä thylester Wanddicke von 5 bis 11 mm unter folgen-
den Bedingungen:
Die Ausgußöffnung und das Entlüftungs-
ventil im Oberteil der Kunststoffgefäße
müssen mit plombierfähigen Schraubkap-
pen und Dichtungswülsten versehen sein.
Die Kunststoffgefäße bzw. deren Werk-
stoffe müssen
1. ausreichend chemisch widerstandsfähig,
2. flüssigkeitsdicht,
3. ausreichend diffusionsfest und
4. ausreichend mechanisch fest
sein.
Die Kunststoffgefäße sind in innen und
außen lackierte Blechbehälter mit einer
Wanddicke von mindestens 0,65 mm einzu-
setzen, die mit geschweißter Längsnaht,
gefalzter Bodennaht, Sicken im Boden,
Mantel und Deckel sowie zwei Handgrif-
fen am Mantel versehen sein müssen. Die
Deckel müssen durch am Mantel ange-
schweißte Spannringhebelverschlüsse ver-
schlossen werden und durch Rundgummi
von 8 mm Stärke abgedichtet werden;
b) in zylindrische Kunststoffbehälter ohne
Schutzverpackung mit einem Fassungs-
raum bis zu 2 m 3 unter folgenden Bedin-
gungen:
1. Die Behälter müssen aus glasf aserver-
stärktem Polyesterharz mit einem Glas-
fasergehalt von 40 °/o in den Böden und
60 0/o im Mantel bestehen.
2. Die Wanddicke muß 5 bis 6 mm betra-
gen.
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3669
Für Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse I Ziffer I Benennung
von
Rn.
Art
3. Die Biegefestigkeit muß betragen bei 20
~C für den Kunststoff mit 40 0/o Glasfa-
sergehalt 2270 kg/ cm 2 und für den
Kunststoff mit 60 0/o Glasfasergehalt
3200 kg/cm2 • Sie darf sich bei höheren
Temperaturen bis 60 °C um max. 470
kg/cm 2 verringern; bei niedrigeren
Temperaturen bis - 40 °C darf sie
zunehmen.
4. Die Schlagzähigkeit muß zwischen - 40
°C und + 60 °C bei dem Kunststoff mit
40 0/o Glasfasergehalt 80 bis 100 cmkg/
cm2 und bei einem Kunststoff mit 60 0/o
Glasfasergehalt 125 bis 150 cmkg/cm2
betragen.
5. Die Werte für die Formbeständigkeit in
der Wärme nach Martens gemäß DIN
53 458 müssen sich auf 180 bis 250 °C
belaufen.
6. Der Kunststoff muß gegen Flinken und
kurzzeitige Flammeneinwirkung wider-
standsfähig sein. Bei dem Versuch auf
Entflammbarkeit nach DIN 53 328, bei
dem eine 4 cm lange Zündflamme mit 2
cm ihrer Länge 10 sek. lang den Prüf-
körper berührt, wobei die Flamme etwa
5 sek. auf einen Punkt gerichtet ist, darf
keine Entzündung erfolgen.
7. Die Kunststoffbehälter müssen innen
zusätzlich mit einer mindestens 1 mm
dicken Bleifolie lückenlos ausgekleidet
sein, die an ihren Nahtstellen ver-
schweißt und mindestens an zwei Stel-
len mit dem Stahluntergestell, auf dem
die Behälter fest montiert sind, leitend
verbunden sein muß. Die Bleifolie muß
gegenüber den flüssigen und dampf-
förmigen Chlorameisensäureestern un-
durchlässig sein.
8. Die Verschlüsse müssen mit Weich-
PVC gedichtet werden.
Sondergenehmigung Nr.100
VII Gemisch von 16 0/o 700 Beförderung zulässig unter folgenden Bedin-
Benzoy lperoxid, gungen:
64 0/o inertem Füll- Verpackung in Mengen bis zu
stoff und eiiner klei-
701 1 kg in Blechbüchsen
nen Menge (2 0/o)
Ziff. 8 5 kg in Blechkanistern
eines in ein g,eeig-
netes Harz (18 0/o) 10 bis 50 kg in Fibertrommeln mit Polyäthy-
eingebetteten Amin- leninnenbeuteln.
Beschleunigers Die Gefäße müssen so verschlossen und so
(Tetrabase) dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann.
Die allgemeinen Verpackungsvorschriften in
Rn. 702 und die Bestimmungen in Rn. 710 bis
714 und 716 bis 721 sind zu beachten.
3670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Pür Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse I Ziffer I Benennung
von
Rn.
Art
Sondergenehmigung Nr.108
Id Gemische von Stick- 130 Die Beförderung ist unter folgenden Bedingun-
stoff mit Wasserstoff 131 gen zugelassen:
(2 bis 99 Vol.- 0/o)
Die Mischungen sind in Stahlflaschen zu fül-
Argon mit Wasser- len, die den Bestimmungen der Druckgasver-
stoff
ordnung und den gemäß § 3 (1) dieser Verord-
(2 bis 99 Vol.-0/o)
nung vom Deutschen Druckgasausschuß auf-
gestellten Technischen Grundsätz,en entspre-
chen müssen, soweit nicht nachstehende Aus-
nahmen vorgeschrieben oder zugelassen wer-
den:
1. Es sind Stahlflaschen mit der eingestempel-
ten Kennzeichnung „Wasserstoff" und Ven-
tile mit dem für Wasserstoff vorgeschriebe-
nen Gewinde zu vierwenden.
2. Auf dem Flaschenmantel sind in deutlicher
und haltbarer Aufschrift mit weißer Farbe
beiderseits in Längsrichtung die Kompo-
nenten des jeweiligen Gasgemisches und
der Anteil des Wasserstoffs in Vol.-0/o ent-
weder entsprechend dem tatsächlichen
Anteil, z. B.
Stickstoff und Wasserstoff (Formiergas)
20 Vol.-0/o
Argon und Wasserstoff 5 Vol.-0/o
oder als höchster Anteil der Beimischung,
z.B.
Stickstoff und Wasserstoff (Formiergas)
max. 98 Vol.- 0/o
Argon und Wasserstoff max. 98 Vol.-0/o
anzugeben.
3. Falls die Flaschen mit einem Farbanstrich
versehen werden, isf zur äußeren Kenn-
zeichnung entweder ein Gesamtanstrich in
roter Farbe oder ein grauer Anstrich mit
rotem Farbring anzubringen. Andere Farb-
kennzeichnungen sind unzulässig.
4. Die Prüffristen der Flaschen betragen 5
Jahre. Die Bestimmungen der Rn. 132 (1)
und (2), 152, 153, 155 bis 158 und 163 der
Anlage C zur EVO sind zu beachten.
Sondergenehmigung Nr. 115
III a 1 a) 1 Narkose-Äther 302 Die Verpackung von Glasflaschen in Well-
(5) pappkartons ist unter Verzicht auf die Einbet-
tung der Flaschen in Füllstoffe zu folgenden
Bedingungen zugelassen:
Eine Flasche aus braunem Hüttenglas darf bis
zu 100 g Narkose-Äther enthalten. Der maxi-
male Füllungsgrad darf 90 °/o des Fassungs-
raumes der Flasche nicht überschreiten. Die
gefüllten Flaschen sind durch eine Pilferproof-
Schraubkappe, die eine mit Zinnfolie oder
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3671
Für Stolle und Gc9cnsUin<le Abweichungen
Klasse I ZHfer I Benennung
von
Rn.
Art
geeignetem Kunststoff, z. B. Teflon, kaschierte
Preßkorkdichtungsscheibe enthält, zu ver-
schließen. Jede Flasche ist einzeln in schwar-
zes Lichtschutzpapier einzuwickeln.
Die Flaschen müssen wie folgt verpackt sein:
a) Je 10 Flaschen sind in eine verschlossene
Schachtel aus einwelliger Wellpappe, die
durch Trennwände aus zweiwelliger Well-
pappe in 10 Fächer unterteilt ,ist, einzuset-
zen. Je 10 solcher Schachteln sind in 2 La-
gen in eine Außenschachtel aus zweiwelli-
ger Wellpappe - unter Verwendung von
zusätzlichen Einlagen aus zweiwelliger
Wellpappe an allen Außenflächen - fest-
sitzend zu verpacken; oder
b) bis zu 20 Flaschen sind in eine Schachtel
aus zweiwelliger Wellpappe einzusetzen,
die durch Trennwände aus zweiwelliger
Wellpappe in 20 Fächer unterteilt ist, wo-
bei sich in jeder Reihe nach den Innenwän-
den der Schachtel hin kleinere leerbleiben-
de Fächer befinden. Der Boden der Schach-
tel ist mit einer zusätzlichen Einlage aus
zweiwelliger Wellpappe auszulegen; eine
gleichartige Einlage ist zur oberen Abdek-
kung der Flaschen zu verwenden.
Alle Fugen und Kanten der Außenschachtel
müssen außen mit Streifen aus genügend
festem Material (kein Papier) verklebt wer-
den. Die für die Außenschachtel verwendete
Pappe muß innen und außen wasserabweisend
und ferner außen so beschaffen sein, daß sie
bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer
fängt.
Di,e Verpackungen müssen in allen Teilen den
Baumustern entsprechen, die von der Bundes-
anstalt für Materialprüfung und dem Bundes-
bahn-Zentralamt Minden (Westf.) geprüft
wurden.
Ein Versandstück darf bei Verwendung der
unter a) aufgeführten Verpackung nicht
schwerer sein als 30 kg und bei Verwendung
der unter b) aufgeführten Verpackung nicht
schwerer als 10 kg.
Die übrigen für die Stoffe der Ziffer 1 a) gülti-
gen Bestimmungen der Klasse III a der Anlage
C zur EVO sind zu beachten.
Sondergenehmigung Nr.124
Id Gasgemisch aus 130 Die Beförderung ist in der durch Genehmi-
Dichlordifluor- gung des Hessischen Ministers für Arbeit,
methan (Frigen 12) 131 Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen vom
Ziff. 8 b) 30. Januar 1962 - III c - Az. 53 a 10.11.2
und Stickstoff
150 Tgb. Nr. 8782/62 - festgelegten Zusammen-
156 setzung in nahtlosen Stahlflaschen unter den
(1) in dieser Genehmigung vorgeschriebenen
Bedingungen zugelassen.
3672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Für Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse I Ziffer I Benennung
von
Rn.
Art
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief
muß lauten: ,,Dichlordifluormethan (12-Fri-
gen-12) + Stickstoff"; sie ist rot zu unterstrei-
chen und durch „1 d Ziffer 8 a), Anlage C zur
EVO -- Abweichung von der Anlage C zur
EVO - Uberwachungsliste der DB Köln Nr.
124/1" zu ergänzen.
Die Bestimmungen in Rn. 132- ausgenommen
der Hinweis auf Rn. 150 im letzten Satz-, 152,
153, 155, 157, 158 und 165 bis 167 sind zu
beachten, wobei das Gasgemisch als Stoff der
Rn. 131 Ziffer 8 b) zu behandeln ist.
Sondergenehmigung Nr. 129
IIIa Entzündbare flüssige 303 Beförderung in Blechflaschen, die ohne
und Stoffe (1) Schutzbehälter, jedoch unter Verwendung
5 304 geeigneter Einbettungsstoff e in Kleinbehälter
(1) (Kleincontainer) eingesetzt werden, unter fol-
312 genden Bedingungen zugelassen:
(1) Der Fassungsraum der Blechflaschen darf 5 l
nicht überschreiten. Die Wanddicke muß min-
destens 0,37 mm betragen. Die gefalzten
Nähte der Flaschen müssen verlötet, der Dek-
kel angebördelt und verlötet sein. Die Blech-
flaschen sind vor der Verwendung mit 0,8 bar
auf Dichtheit zu prüfen.
Sondergenehmigung Nr. 152
Id a) Gemisch aus dem 130 Die Beförderung ist in der durch Genehmi-
unter der Beze,ich- 131 gung des Sozialministeriums des Landes
nung „NEXOL-E" Ziff. 8 b) Rheinland-Pfalz vom 1. März 1963 - III b -
hergestellten 150 855.42 - B - festgelegten Zusammensetzung
Schädlingsbe- 156 in Stahlflaschen unter den in dieser Genehmi-
kämpfungsmittel gung vorgeschriebenen Bedingungen zugelas-
(Schädlingsbe- sen.
kämpfungsmittel
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief
A) und einem ver-
muß lauten:
flüssigten Gas als
Treibmittel, zu a): ,,Schäd-Bek-Mittel A + Treibgas";
b) Gemisch aus dem zu b): ,,Schäd-Bek-Mittiel B +Treibgas";
unter der Bezeich-
nung „NEXOL-P" sie ist rot zu unterstreichen und durch
hergestellten
,, I d, Ziffer 8 b), Anlage C zur EVO - Abwei-
Schädlingsbe-
chung von der Anlage C zur EVO - Uberwa-
kämpfungsmittel
chungsliste der BD Köln Nr. 152/1"
(Schädlingsbe-
kämpfungsmittel zu ergänzen. Der amtlichen Gutbezeichnung
B) und einem ver- kann auch die handelsübliche „NEXOL-E"
flüssigten Gas- bzw. ,,NEXOL-P" in Klammern zugesetzt wer-
gemisch als Treib- den.
gas
Die Bestimmungen in Rn. 132- ausgenommen
der Hinweis auf Rn. 150 im letzten Satz-, 152,
153, 155, 157, 158 und 165 bis 167 sind zu
beachten, wobei das Gemisch als Stoff der Rn.
131 Ziffer 8 b) zu behandeln ist.
Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3673
Für Stolle und Gcqenstünde Abweichungen
Klasse I Z;rJm I Benennung
von
Rn.
Art
----------=-----'----------------------
Sondergenehmigung Nr. 157
Ia 7 c) Pentrit-comp. 127(1)b) Je 10 000 Tabletten im Gesamtgewicht von ca.
Pentrit-forte 1 kg dürfen in Beutel aus geeignetem Kunst-
stoff unter folgenden Bedingungen verpackt
werden:
Die Beutel sind in kaschierte Wachspapprund-
dosen von 20,2 cm Höhe, 11 cm Durchmesser,
0,5 mm Wanddicke und 2,5 mm Randwulst mit
WaUeeinlage am Boden und Deckel einzuset-
zen.
Die Deckel der Runddosen sind mit einem
starken Tesaklebestreifen s,icherungsfest mit
dem Mantel der Dose zu verkleben. Höch-
stens 3 Runddosen sind in einem mit Holz-
wolle ausgelegten Schachtel aus starker Well-
pappe einzubetten.
Sondergenehmigung Nr. 166
II 6 d) Raney-Katalysatoren 200 Die Beförderung ist unter folgenden Bedin-
als Metalle in pyro- 201 gungen zugelassen:
phorer Form, in Was- Ziff. 6 d)
208 Die. Stoffe müssen in zylindrische Kannen von
ser aufgeschlämmt
höchstens 60 1 Fassungsraum aus verzinktem
(4)
Stahlblech mit einer Wand.dicke von minde-
213
stens 0,75 mm im Mantel und 1,00 mm im
Boden verpackt sein. Die Längsnaht des Man-
tels muß geschweißt und die Bodennaht
geschweißt oder gefalzt sein. Im übrigen müs-
sen die Gefäße dem gemäß Prüfbericht des
Bundesbahn-Zentralamtes Minden (Westf.)
vom 11. 11. 1963 27 A/2719 Vavi (GB 18/
62) -- geprüften Baumuster entsprechen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
110 kg.
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief
muß lauten:
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-
geschlämmt."
Die handelsübliche Bezeichnung „Raney-Kata-
lysatoren" kann dieser Bezeichnung in Klam-
mern zugesetzt werden.
Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen
und durch
,,II, Anlage C zur EVO"
zu ergänzen.
Jedes Versandstück muß mit einem Zettel
nach Muster 2 versehen sein. Dieser Zettel ist
ebenfalls auf beiden Seiten der Wagen anzu-
bringen, in denen diese Stoffe befördert wer-
den.
:1674 Bur:desgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Für Stolle und Ge9enstünde Abweichun9en
Klnsse I ZHler I Benennung
von
Rn.
Art
Sondergenehmigung Nr. 171
Ia Gb) Trockenes, fein- bis 20 Die Beförderung als Wagenladung ist unter
grobstückiges Trito- 21 folgenden Bedingungen zugelassen:
nal, eine Mischung 26
1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus
von Trinitrotoluol geeignetem Kunststoff
und Aluminium mit
einem Aluminium- a) mit einer Wanddicke von mindestens
anteil von höchst,ens 0, 1 mm bei einem Füllgewicht von
23 °/o, höchstens 2,5 kg,
reines, ~Jranuliertes b) mit einer W anddicke von mindestens
Trinitrotoluol 0,15 mm bei einem Füllgewicht von
mehr als 2,5 kg
abgefüllt und die Beutel dicht verschlossen
sein.
Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren in
einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 15) für
30 kg Höchstgewicht festliegend einzuset-
zen, der fest zu verschließen ist.
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg
Sprengstoff enthalten.
Sondergenehmigung Nr. 177
IVa 33 a) Aus e,iner Phos- 417 Zu a):
phorwasserstoff 430
Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht ver-
entwickelnden
schlossene Dosen aus Feinblech verpackte
Zubereitung von
SchädLingsbekämpfungsmittel darf auch in
Phosphorzink
Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg
(Zinkphosphid)
Höchstgewicht eingesetzt sein.
mit einem Höchst-
gehalt von 3 °/o Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg
Zinkphosphid des Schädlingsbekämpfungsmittels enthalten.
(Rein-Wirkstoff)
bestehendes Zu b):
Schädlings be- Die Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen auch
kämpfungsmittel verpackt sein
und
1. in Mengen bis zu 2 kg in kleine Säcke aus
Papier von mindestens 2 Lagen, die in Ein-
81 a) b) giftige Getreide- heitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg
körner, die mit Höchstgewicht eingesetzt sind, oder
einer Phosphor-
wasserstoff ent- 2. in Mengen bis zu 100 g in Pappdosen mit
wickelnden Zu- einer Wanddicke von 1 mm und eingeroll-
bereitung von Feinblechboden und Verschluß, die in Ein-
Phosphorzink heitspappkästen (siehe Rn. 15) für 20 kg
(Zinkphosphid) Höchstgewicht eingesetzt sind.
mit einem Höchst-
Zul.und2.:
gehalt von 3 °/o
Zinkphosphid Ein Versandstück der unter 1. genannten Art
(ltein-Wirkstoff) darf nicht mehr als 12 kg und der unter 2.
imprägniert und genannten Art nicht mehr als 5 kg des Schäd-
uefJrbt sind lingsbekämpfungsmittels enthalten.
Nr. 14B Tdq der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3615
- - - ----------------------- - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Für Stoff(! 1111d (;(~9ensUindc Abweichungen
von
Klasse zrne, 1 llPnPnnnn!J
Rn. Art
---------------------"------''---------------------
Sondergenehmigung Nr. 181
VII Kdl.i:dysator P 780 in 700 Die Beförderung des vorgenannten Stoffes
der bei der Bundes- 701 wird unter Beachtung der für organische
anstalt für Materi.al- Peroxide der Rn. 701 Gruppe A geltenden
prüfunu hinterlegten Beförderungsvorschriften in den Rn. 702, 703,
ehern ischen Zusam- 704 (1) b) und 710 bis 721 zugelassen.
mnnsptz,1ng Der Stoff ist in 30-1-Gefäßen aus geeignetem
Kunststoff, di,e in Schutzbehälter einzusetzen
sind, zu verpacken.
Sondergenehmigung Nr. 206
la a) Ni l.rowl lulose- 20 Die Eisenbahnbeförderung ist unter den für
Schwarzpulver 21 gelatinierte Nitroz,ellulosepulver, nicht porös
(NSP), das ist ge- Ziff. 3 a) und nicht staubförmig, der Rn. 21 Ziffer 3 a)
latinierte und sta- maßgebenden Verpackungs- und Beförde-
bilisierte Nitro- rungsvorschriften der Anlage C zur EVO
zellulose mit ein- zugelassen.
gec1rbeitetem ge-
Das unter a) aufgeführte Nitrozellulose-
körntem Schwarz-
Schwarzpulver (NSP) darf nur gemäß Rn. 24
pul ver, in der im
(1) b) 1. verpackt werden.
Prüfbericht des
Tns ti tuts für Che-
misch-Technische
Untersuchungen
vom 18. 9. 1963
----Az.: 2.3-72/389/
63 festgelegten
Rahmenzusam-
mensetzung und
b) Benite strands
und Benite igni-
tion powder, das
ist gelatinierte
stabilisierte Nitro-
zellulose mit ein-
zeln eingearbei-
teten Komponen-
ten von Schwarz-
pulver (Kalium-
nitrat, Schwefel,
Holzkohle), in der
im Prüfbericht des
Instituts für Che-
misch-Technische
U ntersuchung,en
vom 2. 10. 1963-
Az.: 2.3-72/393/63
--- festgelegten
Rahmenzusam-
mensetzung
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
•"••-•-"""·------------"""-""""""""""--------,-------------------------
J„iir Stolle m1d CqJcnst~indt~ Abweichungen
l(lc1SS() Ziller Benenuunq von Art
Rn.
Sondergenehmigung Nr. 213
V Fl (issiqP Reinigungs- 502 Die Verpackung in 35-1-Kanister aus geeigne-
rnitl(:I, lind zwar (5) tem Kunststoff ohne Schutzbehälter ist unter
Produkte mi1 520 folgenden Bedingungen zugelassen:
(1)
c1) 70 °/o einc~r 1. Die für Stoffe der Rn. 501 Ziffer 37 a)
12,5 °/oig<~n Chlor- bestimmten Kunststoffkanister müssen mit
bleichlauge mit einer Vorrichtung zum Entweichen der
12 °/o Atz11al.ro11 Dämpfe oder mit Druckventilen versehen
d ls Stoff dc1 sein.
Rn. 501 Ziffc:r 37 a), 2. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch
b) HO 0 /o einer eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nach
12,5 °/oiU('.n Chlor- zuweisen.
bl eichlauge als
Stoff der Rn. 501
Ziffer 37 a) und
c) Natronwasserglas
37/40 °Be mit
:m 0/o einer
12,5 °/oigen Chlor-
bleichlauge mit
5 °/o Ätznatron als
Stoff der Rn 501
Ziffer 37 b)
Sondergenehmigung Nr. 217
III a Entzündbare flüssige 304 (3) f) Das Versandstückgewicht der gemäß Rn. 303
bi.s Stoffe mit einem (6) zugelassenen und nach Anhang V Rn. 1500
5 Dampfdruck von bis 1503 mit einem Bruttogewicht von minde-
höchstens l ,5 bar stens 230 kg bauartgeprüften Fässer darf
1
bei 50 ' C ausgt.~- höchstens 300 kg betragen.
nommen Schwefel-
kohlenstoff
Sondergenehmigung Nr. 218
Ia 23 Vogelschreck-Pa tro- 109 (1) r) Die Beförderung ist unter folgenden Bedin-
nen, die zur Erzeu- 109 gungen zugelassen:
gung eines starken (2) b)
1. 100 Patronen müssen in einen durch eine
Knalles dienen 109 (4)
mindestens 2 mm dicke Pappe in der Mitte
senkrecht unterteilten Karton verpackt und
25 solcher Kartons in einen Einheitspapp-
kasten (siehe Rn. 15) für 50 kg Höchstge-
w1icht eingesetzt sein.
2. Für die Satzmengen der Patronen gelten die
in der Verordnung der Länder der Bundes-
republik Deutschland über den Verkehr mit
pyrotechnischen Gegenständen für die
Klasse IV angegebenen Bestimmungen.
3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
als 20 kg.
Nr. l 4B Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3677
Für Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse I Ziffer I Benennun9
von
Rn.
Art
Sondergenehmigung Nr. 221
Ia 7 b) Mischungen von 27 (1) b) Bei Versand als Wagenladung ist die Eisen-
Trimethy lentrinitra- bahnbeförderung auch in folgender Verpak-
min und Trinitroto- kung zulässig:
luol (Hexolit), deren
Trinitrotoluolgehalt 1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus
geeignetem Kunststoff mit einer Wand-
so hoch ist, daß sie
gegen Stoß nicht dicke von mindestens 0,15 mm und einem
empfindsamer sind Füllgew:icht von höchstens 2,5 kg abgefüllt
als Tetryl und dicht verschlossen sein, die Beutel sind
in einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 15)
für 30 kg Höchstgewicht festliegend einzu-
setzen. Der Einheitspappkast,en ist fest zu
verschLießen.
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg
Sprengstoff enthalten.
3678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung
Vom 21. Dezember 1976
Auf Grund des § 142 Abs. l des Seemannsgesetzes 2. § 40 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt
,, (1) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b, soweit
geändert durch § 61 des Jugendarbei,tsschutzgeset-
auf Schiffen zwischen 501 und 1 000 BRT mehr als
zes vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965),
ein Schiffsoffizier vorgeschrieben ist, tritt am
wird mit Zust,irnmung des Bundesrates verordnet:
1. Januar 1975 in Kraft."
Artikel 1
Die Schiffsbesel.zungs- und Ausbildungsordnung Artikel 2
vom 19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
letzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Än-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
derung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsord-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
nung vom 6. April 1976 (Bundesgesetzb1. I S. 926),
wird wie folgt geändert: gesetzes auch im Land Berlin.
1. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält die folgende
Artikel 3
Fassung:
„d) in der Großen Fahrt: AG ein AG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
zwei AM" kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 148 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3679
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. Dezember 1976
Auf Grund des § 27 in VE!rbindung mit den §§ 2, 3. § 20 d wird wie folgt geändert:
5, 7, 26 und 33 des Außenwirtschaftsgesetzes vorn
a) In der Uberschrift und in Absatz 1 Nr. 1 wird
28, April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge-
jeweils die Jahreszahl 11 1972" durch die Jah-
ändert durch § 24 des Gesetzes über die Neuorga-
reszahl 11 1975" ersetzt.
nisation der Marklordnungsslellen vom 23. Juni
1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1608, 2902), verordnet die b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
BundesregieruntJ: ,,Das Ausfuhrzeugnis muß den Wirtschafts-
§ 1 und Kontrollregeln zum Internationalen
Kakao-Ubereinkommen in ihrer jeweils gel-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung
tenden Fassung entsprechen. Diese Regeln
der Bf~kanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes- sowie ihre Änderungen werden, soweit sie
gesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die
die Bundesrepublik Deutschland betreffen,
Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der
im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Mai 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1244), wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Nr. 4 wird hinter der Angabe
,,17," die Angabe „17a," und hinter der An-
1. Nach§ 16 wird folgender§ 16 a eingefügt: gabe „30," die Angabe „31," eingefügt.
,,§ 16a 4. § 22 wird wie folgt geändert:
Meldungen zur Durchführung des Inter-
a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
nationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1976
„5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5
(1) Bei der Ausfuhr von Kaffee (Nummern der Einfuhrliste (Abschnitt III der An-
0901 110 bis 0901 170 des Warenverzeichnisses lage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit
für die Außenhandelsstatistik), von Auszügen den Buchstaben „EE" gekennzeichnet
oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitun- sind, der in der Einfuhrerklärung für die
gen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Verwendung zur Einfuhrabfertigung ein-
Essenzen (Nummern 2102 102, 2102 104 und getragene Zeitraum (§ 28 a Abs. 7) ".
2102 106) nach Ländern außerhalb der Euro-
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Warennummern
päischen Wirtsc:haftsgemeinschaft hat der Aus-
,,7401 100, 7401 200" durch die Warennum-
führer, sofern die~ auszuführenden Waren ein-
fuhrrechtlich abgefertigt worden sind, der Aus- mern „7401 010, 7401 110" ersetzt.
gangszollstelle bei der Ausgangsabfertigung
eine Kaffee-Ausfuhrmeldung (Anlage A 8) zu 5. § 27 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erstatten. a) In Nr. 3 wird die Angabe „Kreuz ( +)" durch
(2) Eine Kaffee-Ausfuhrmeldung ist nicht er- die Angabe „Kreuz ,, " " ersetzt.
forderlich b) Nr. 6 erhält folgende Fassung:
1. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, ,,6. Waren der Warennummern 6004 310,
getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, 6004 330 und 6004 340 eingeführt wer-
nicht enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröste- den."
tem Kaffee bis zu 50,4 kg sowie löslichem
oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg Eigenge- 6. § 28 a Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
wicht je Ausfuhrsendung;
„Der Anfangstermin des nach Absatz 4 Satz
2. bei der Ausfuhr ün erleichterten Verfahren einzutragenden Zeitraums ist der aus dem
nach§ 19 Abs.1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17a, 21, Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag
30, 31, 32, 39 und 40; der Abstempelung."
3. bei der Ausfuhr von in Absatz 1 genannten
Waren, die durch Be- oder Verarbeitung im 7. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:
·wirtschaftsgebiet oder in einem anderen Ein-
,,§ 29a
fuhr-Mitgliedland des Internationa.len Kaf-
fee-Ubereinkommens von 1976 hergestellt Meldungen zur Durchführung des Inter-
worden sind. 11 nationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1976
(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennum-
2. In§ 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 11 bis mern 0901110 bis 0901170 der Einfuhrliste), von
18" durch die Angaben,,§§ 11 bis 16, 17, 18" er- Auszügen oder Essenzen aus Kaffee sowie von
setzt. Zubereitungen auf der Grundlage solcher Aus-
3680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
züge odt:r Essenzen (Warennummern 2102 102, 10. § 35 c wird wie folgt geändert:
2102 104 und 2102 106) hat der Einführer der
a) In der Uberschrift und in Absatz 4 Nr. 2 wird
Zollst.eil<: mit dem An1rag auf Einfuhrabferti-
jeweils die Jahreszahl „ 1972" durch die Jah-
gung eine Meldung mit dem Vordruck „Kaffee-
reszahl „ 1975" ersetzt.
Urspn111~1szeugn is" (Formular 0) oder dem Vor-
druck „Einfuhrrücknwldung" (Formular I) nach b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Freistel-
den Reqeln des Jnt.ernal.ionalen Kaff<~erates für lungszeugnis" durch das Wort „Ersatzzeug-
die Anwendung eines Systems von Ursprungs- nis" ersetzt.
zeugnissen in quotenfreien Zeiten in ihrer je- c) In Absatz 3 sind die Worte „Kontrollbestim-
weils ~J(:11.<:rHJen r:assung zu erstatten. Diese mungen des Internationalen Kakao-Rates"
Regeln sowie Änderungen dieser Regeln wer- durch die Worte „Kontrollregeln zum Inter-
den, sowcil. sie die BundesrepubJik Deutschland nationalen Kakao-Ubereinkommen" zu erset-
betreflen, j(:WPils im Bundesanzeiger bekannt- zen.
gemacht.
d) In Absatz 4 Nr. 3 werden hinter der Angabe
11
(2) Eine Mc~ldung nach Absatz 1 ist nicht er- ,,25," die Angabe „27, und hinter der An-
forderlich gabe „34" die Angabe ,, , 36 Buchstabe c"
1. bei der Einfuhr von W ciren, die sich im freien
eingefügt.
Verkehr der EuropJischen Wirtschaftsgemein-
schaft beiinden (Artikel 9 und 10 des Vertra- 11. Nach § 45 werden folgende §§ 45 a und 45 b ein-
ges zur Cründung der Europäischen Wirt- gefügt:
schafts~wmeinschaft) oder für die in einem ,,§ 45 a
anderen Mitgliedsl,wt der Europäischen Wirt-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG
schaftsgemeinschaft ein Kaffee-Ursprungs-
zeugnis oder eine Einfuhrrückmeldung vorge- (1) Rechtsgeschäfte zwischen Versicherungs-
legt worden isl; unternehmen mit Sitz im Wirtschaftsgebiet und
2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, Gebietsfremden über Warentransportversiche-
getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, rungen bedürfen der Genehmigung, wenn Süd-
nicht enthülstem Kaffee bis Zll 75 kg, geröste- rhodesien (Rhodesien) Käuferland, Verbrauchs-
tem Kaffee bis zu 50,4 kg sowie löslichem land, Einkaufsland oder Ursprungsland der zu
oder flüssigem Kaffee bis zu 20 kg Eigenge- versichernden Waren ist.
wicht je Einfuhrstmdung; (2) Rechtsgeschäfte zwischen Versicherungs-
3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren unternehmen mit Sitz im Wirtschaftsgebiet und
nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, Gebietsfremden über Schadensversicherungen
27, 28, 33 Buchstaben l, n bis p, u und v, Nr. bedürfen der Genehmigung, wenn sich die zu
34, 36 Buchstabe c und Abs. 2; versichernden Waren oder sonstigen Vermö-
genswerte in Südrhodesien (Rhodesien) befin-
4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen den und im Eigentum eines Unternehmens init
und Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach Sitz in Südrhodesien (Rhodesien) stehen.
§ 32 a Abs. 1 Satz 1;
5. bei der Einfuhr von in Absatz 1 genannten § 45 b
Waren, die durch Be- oder Verarbeitung in Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG
einem Einfuhr-Mitgliedland des Internatio-
nalen Kaffee-Ubereinkommens von 1976 her- Rechtsgeschäfte zwischen Ge bietsansässi gen
gestellt worden sind." und Gebietsfremden über die Benutzung von
Unternehmensbezeichnungen, Warenzeichen
8. § 32 wird wie fol9t ge~inderl: oder Geschmacksmustern in Südrhodesien (Rho-
11
desien) bedürfen der Genehmigung.
a) In Absatz 1 Nr. 33 wird die Angabe ,,§§ 32
bis 36" durch die Angabe ,,§§ 32 bis 36 a"
12. § 50 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,, (4) Die Meldungen sind, wenn der Melde-
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: pflichtige seinen Wohnsitz oder Sitz in den
,, (2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-
für die in Absatz 1 genannten Einfuhren." Westfalen hat, bei der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nordwest, in den übrigen Fällen bei
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord ein~
9. § 34 wird wie folgt geändert: 11
zureichen.
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende 13. § 70 wird wie folgt geändert:
Fassung: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach Buchstabe g
,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die folgende Buchstabenhund i eingefügt:
Einfuhrabfertigung mündlich beantragt wer- ,,h) nach § 45 a Rechtsgeschäfte über eine Scha-
den." densversicherung vornimmt,
Nr. 148 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3681
i) nach § 45 b Rechtsgeschäfte über die Be- Rückwaren, kostenlosen Ersatzlieferun-
nutzung von Unternehmensbezeichnungen, gen und sonstigen unentgeltlich einge-
Warenzeichen oder Geschmacksmustern führten Waren)
vornimmt,".
E 2 k (Zahlungsanmeldung, Einfuhranmel-
b) Die bisherigen Buchstaben h, i und j des Ab- dung für Entnahmen aus einem offenen
satzes 1 Nr. 1 werden Buchstaben j, kund 1. Zollager)
c) In Absatz 4 Nr. 12 werden nach den Zeichen E 2 1 (Anschreibung/ Anmeldung, Lagerab-
,,§§" die Angaben „ 16 a, 29 a," eingefügt. meldung/Zollanmeldung für den Uber-
gang von Waren aus einem offenen
14. a) Die Anlage 1 zu dieser Verordnung wird die Zollager in einen Umwandlungsverkehr,
Anlage A 8 (Kaffee-Ausfuhrmeldung) zur in eine bleibende Zollgutverwendung
Außenwirtschaftsverordnung. oder in einen aktiven Veredelungsver-
kehr des Lagerinhabers)
b) Die Anlagen 2 bis 13 zu dieser Verordnung
werden die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung.
E 2 (Einfuhrkontrollmeldung) c) Die Anlage 14 zu dieser Verordnung wird die
E 2 a (Zollantrag und Zollanmeldung/Ein- Anlage Z 1 (Zahlungsauftrag im Außenwirt-
fuhranmeldung für die Abfertigung von schaftsverkehr) zur Außenwirtschaftsverord-
Waren zum freien Verkehr) nung.
E 2 b (Ergänzungsblatt zu Zollantrag und § 2
Zollanmeldung/Einfuhranmeldung)
Bis zum 31. Dezember 1976 braucht bei der Ein-
E 2 c (Ergänzungsblatt zur Einfuhranmeldung) fuhr oder der Ausfuhr der in den §§ 16 a und 29 a
E 2 d (Zollantrag und Zollanmeldung/Einfuhr- Abs. 1 genannten Waren keine Meldung erstattet
anmeldung für die Abfertigung zur Zoll- zu werden, wenn der Zollstelle namgewiesen wird,
gutlagerung in einem offenen Zollager) daß der Kaffee vor dem 1. Oktober 1976 aus einem
E 2 e (Zollantrag und Zollanmeldung/Einfuhr- Erzeugerland verschifft worden ist.
anmeldung für die Abfertigung von
Waren zur bleibenden Zollgutverwen-
§ 3
dung)
Die durch § 1 Nr. 14 Buchstabe b geänderten Vor-
E 2 f (Sp)
(Anschrei bung/Einfuhr anmeldung, Sam- drucke können bis auf weiteres in ihrer bisherigen
melzollanmeldung/Zollanmeldung für Fassung aufgebraucht werden. Der durch § 1 Nr. 14
die Einfuhr in den freien Verkehr von Buchstabe c geänderte Vordruck Z 1 kann bis zum
Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteu- 31. März 1977 in seiner bisherigen Fassung verwen-
er unterliegen) det werden.
E 2 g (Anschreibung/Einfuhranmeldung, Sam- § 4
melzollanmeldung/Zollanmeldung für
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Einfuhr in den freien Verkehr)
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
E 2 h (Anschreibung/Einfuhranmeldung, Sam- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Au-
melzollanmeldung/Zollanmeldung für ßenwirtsmaftsgesetzes aum im Land Berlin.
die Einfuhr zu einem besonderen Zoll-
verkehr, zur Freigutveredelung - auch
Namholgut-) § 5
E 2 i (Anschreibung/Einfuhranmeldung, Sam- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
melzollanmeldung/Zollanmeldung für kündung in Kraft, § 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 9
die Einfuhr in den freien Verkehr von jedoch erst am 1. Januar 1977.
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
3682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
Anlane A 8 zur A WV KA F.F E E-A US F U H R M E L DU N G
Meldung nach§ 16a der Außenwirtschaftsverordnung
TEIL A: VOM AUSFOHRER AUSZUFÜLLEN
1. Auslührer (Name und Anschrift)
2. Ursprungsland
3. Verbrauchsland
4. Bezugsnummern der Ursprungszeugnisse
, ............................................................ ( ..................... kg) ............................................................. (..................... kg) ..............................................................( .................... kg)
.............................................................. ( .................... kg) ............................................................... ( ..................... kg) ............................................................. ( .................... kg)
............................................. ( ................... kg) ........................................................... ( .................... kg) ............................................................. ( .................... kg)
5. Zeichen und Nummern der Säcke 6. Zahl der Säcke oder sonstigen 7. Beschreibung des Kaffees 8. Eigengewicht der
•
oder sonstigen Behältnisse Behältnisse Ausfuhrsendung in kg
Roh
D Geröstet
............................ D Löslich
9. IKO-ldentifikationsmarken
n Sonstiger
·······I····· .. ·· .......... /.................... (.................... kg)····•···············'··· ................. / .................... (..................... kg) .................... .f .................... / .................... (. .................... kg)
·············· ... ·.·./.······ ............. /. ................... (..................... kg) .................... .J .................... / .................... (..................... kg) .................... f. ................... .f.................... (..................... kg)
/ .. ··········· .. / . ( ....... ..... kg) ................... .f. ................... .f.. ................... (.................... kg) .................... / .................... / .................... (. .................... kg)
10. Bemerkungen
11.
{Datum)····················
···•····················
{Unterschrift)
TEIL B: VON DER AUSGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
12. Ausgeführt am .......................................................
(Dienststempel)
...... (6ri) .. ..................(öäi'i:iiiii .................. ···············································
{Unterschrift)
Nr. 148-----Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3683
Anlage 2
1 Einfuhrverfahren nach der AWV Anlage E 2 zur AWV (76)
Einfuhrkontrollmeldung
a) Einfuhrerklärung O 1) (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) 3)
Einfuhrart
b) Einfuhrgenehmigung auf Lager (nur Freihafenlager und Zollverschlußlager) 00
zur vorübergehenden Zollgutverwendung 00
vom _ _ _ _ __ Nr. _ _ _ _ __ II Rechnungspreis der angegebenen
jedoch Umschließungen und Verpackungsmittel 11
Waren in der geschuldeten Währung
in den freien Verkehr 11
c) Einfuhrlizenz zum Umwandlungsverkehr 11
zur Eigenveredelung 2) 24
vom ________ Nr. _ _ _ _ __
jedoch Beistellungen 23
zur Lohnveredelung 2) 31 (bei unentgeltlicher Einfuhr .unentgeltlich"
1) Nur ankreuzen, wenn eine EE erforder lieh ist. eintragen)
2) Zollamtlich be;;..,illigte oder in Zollfreigebieten zu• nach passiver Veredelung 41
gela:;senc Veredelung.
3) Zutreffende Einfuhrart ankreuzen. Über Zollstelle an Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft*) •) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*)
1 Einführer, Name und Postanschrift
3 Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, zu oder nach 2011•
amtlich bewilligter aktiver oder passiver Veredelung, Lagerung für ausländische
Rechnung, Anlaß der Rücksendung, Grund für die Unentgolllichkeit) ------------------------
4 Lieferbedin11urtg {Wertstellung, z.B. eb Werk Lyon, fob Bombay, frei Grenze, cif
Br<:men, Ire, Munchcn) ------------------------
7 Ursprungsland
8 Einkaufsland
9 10 11 12 13
Benennung der Ware Menge
mit genauen Angaben über In bes. Maßeinheit Eigengewicht Grenzübergangswert
die Warenart Codenummer
(Stück, Liter, Gramm usw,) in In
(bei Einfuhr zur Eigenveredelung, 7ur Lohn- (sie.he Nr. 7 der Anleitung) soweit nach dem Waren• vollen kg
veredelung oder nach passiver Veredelung Verzeichnis für die Außen• vollen DM
auch Veredelungsatbeiten angeben) handelsstatistik erforderlich
Für jede Warenart besondere Zeile urid besondere Angaben
(1)
(2)
(3)
(4)
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Die Einfuhrart - Vordruckkopf - ist richtig angekreuzt worden.
Abgegeben am Vorbuch-Belegsammlung Stat.AnmSt.·Nr. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Ort und Datum
1'ienststempel
Firmenstempel und Unterschrift
3684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3
Zollantrag und 1. Einfuhrarten (für jede Einfuhrart besonderen Vordruck verwenden) ._!_z_ut_,e_f_fe_n_de_s_a_n-:k=•e1.1=ze=n::::OO:::::!'..,__~A~n:_:l:;ag:!.:e:.::E;2,:a_:z;:u::_r,:A:;W:..V:.
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr 11 Obergang In den_freien Verkehr
Einfuhranmeldung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung 16 aus Lager 12
für die Abfertigung von nach wirtschaftlicher Lohnveredelung 18 nach Eigenveredelung 82
Waren zum freien Verkehr nach zollamll, bewilligt. pass. Veredelung 41 nach Lohnveredelung 83
Blatt 4 -· Einfuhrkontrollmeldung - Statist. Ware des
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft freien Verkehrs
'J. Ich beantrage. die nachste.hend angemeldeten Waren zum freien Verkehr abzufertigen.
3. a} Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum •.rollen Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt
b) Die Waren sind be:;timmt für (Name und Anschrift des Unternehmens)
• • ja nein
Der Unternehmerist hinsichtlich dieser nein
Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
4. Zollbeteiligter (Name u:ict Anschrift) 5, ggf. Bevollmächtigter (Name und Anschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name und Anschrift)
7. Einführer (Name und Anschrift)
-·------ 1
8. Lieferbedingung , 9. Rechnungspreis (in der geschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
ggf. unentgeltlich)
1
13. Anlaß der Einfuhr(,. B. Kauf, Kommission, Ersatz•
lieferung, Lagerung fur ausl. Rechnung·, Anlaß der I Nach• EV~
l LV
holgut
Rucksondung, Grund für die Unentgel~ichkeit)
14. Waggon·, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster inländ. Bestimmungsort 16. Herstellungs·/Ursprungstand j Länder-Nr. '
1 1
17. Nur bei Eingang von See Ankunftstag Ausladehafen 18. Einkaufsland Länder-Nr.
in einen deutschen Hafen
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
0 Packstücke/Behältnisse
20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab) 21.
a) Zollwert/Entgelt
' '
22. Für Zollstelle
·a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll•
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
23. Präferenznachweis (Art u. Jgf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
nEE; EG/Einfuhrlizenz (Dat., Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
8
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
Packstücke/Behältnisse
1
' 1
20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab)
1 1
' 21.
1 1 1
a) Zollwert/Entgelt
1 1
22. Für Zollstelle
a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Gr,und der
bis zum ersten außertariff. Zoll•
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
23. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
nEE; EG/Einfuhrlizenz (Dat., Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1
' 1 1 1 1
'
29. Zusätze
1 1 1
' '' ' 1 1
30. Anlagen 31. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg· u. Stat. AnmSt.·Nr,)
...... „ Ergänzungsblätter
Zusatzblätter Zollwertangaben
32. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung
als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Bearbeiter/Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
0459 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr + · III 8 1 •
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3685
Anlage 4
Anlage E 2 b zur A WV (76)
Ergänzungsblatt Nr. des Ergänzungsblattes
Zollstelle, Datum und Nr.
zu Zollantrag und Zollanmeldung/Einfuhranmeldung
nach Muster 0459/1 k AHStat, 046011 l AHStat oder 0461 /1 m AHStat
- Fest mit dem Hauptblatt verbinden -
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung -
Wiederholung der Länderangaben
7. Einführer (Name 1Jnd Anschrift) Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr. Einkaufsland Länder-Nr.
·1 1
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab) 21. 22. Für Zollstelle
Packstücke/Behältnisse - ggf. Erlaubnisschein (Nr. und ausstellende Dienststelle) - a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grunä der
bis zum ersten außertarifl. Zoll•
Pos .. ... ...
,
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) MitQliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
23. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
..
Fr- (Dat, Nr.)
l 1 1 1 1 1 1 1 1 1
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
Packstücke/Behältnisse
' 1 1 1 1 1 1
' 1 1 1 1
20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab) ' '
- ggf. Erlaubnisschcin (Nr. und ausstellende Dienststelle) -
1 1
21.
1 1 1 1
a) Zollwert/Entgelt
1 1 1
22. Für Zollstelle
a) Abgabensätze,
1
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll·
Pos ........... vergünstigung
inländischen
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
23. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
---·--~-·- -·- - _,_
nEE; EG/Einfuhrlizenz (Dat., Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 20. Beni;nnung der Ware, Warenmenge (Maßstab) 21. 22. Für Zollstelle
Packstücke/Behältnisse - ggf. Erlaubnisschcin (Nr. und ausstellende Dienststelle) - a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll-
Pos .........., vergünstigung
inländischen
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
- -----------------
23. Präfere.nznachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
Ff -----
E; EG/Einfuhrlizenz (Dat., Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
Packstücke/Behältnisse
20. Benennung der Warenmenge (Maßstab) 21. ' 22. Für Zollstelle
a) Abgabensätze,
- ggf.;::,·--- --- - (Nr. Lind ausstellende Dienststelle) - a) Zollwert/Entgelt
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll·
Pos ........... inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
--· --
23. Präfcrenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenumrner 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
------
nEE~ EG/Einfuhrlizenz (Dat., Nr.)
1
'
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 l 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
0464 Ergänzungsbli1tt zu den Mustern 0459, 0460 und 0461 + • III B 1 •
368() Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 5
Anlage E 2 c zur AWV (76)
Ergänzungsblatt zur Einfuhranmeldung*) Wiederholung der_Länderangaben
(fest mit der Einfuhranmeldung verbinden) Herslellung$·/Ursprungsland
Lindun~rr.o Länder-Nr
2. Ausfertigung - Elnfuhrkontrollmeldung
Blatt Nr vom Einkaufsland
Ländername -Länder-Nr.
Einführer, Nan1(' und Po·_.t,111~,chr1ft
9 10 11 12 13 14
Benennung der Ware Menge
mit genauen Angaben über in bes. Maßeinheit Eigengewicht Grenzübergangswert
die Warenart Codenummer in
(Stück, Liter, Gramm usw.) in
(bei tinfurir zur EiuPrweredelung, zur Lohn~ (siehe Nr. 7 der Anleitung) soweit na<..:h dem Waren· vollen kg
vorcdclung oder nach pasf.>ivcr Veredelung verzeichnis für die Außen· vollen DM
auch Vcredelungsarbe,ten anqeben) handelsstatistik erforderlich
Für jede Warenart besondere Zeile und besondere Angaben
(1)
--·~ -~-~---- ----·---------
1 1 1 1 1 1 1 1
-T,--,,, ,-,-, 1 1 1 1 1 1 ,· 1 1 II l II
(2)
. ·----•~- .
1 1 l I l l Il 1 1 1 II l II 1 1 1 l I II l I II I II
(3)
1 1 1 1 l , 1 1 1 II l II 1 1 1 L 1 1 1 l 1 1 1 1 ' 1
1 '
(4)
1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 II ] II 1 \ 1 1 \ II 1 1 ll I II
(5)
-~--
1 II I II 1 1 - -, 1 1 1 , l 1 , 1 l 1 1 1 II 1 1 II I II
(6)
--~-------·- --·
l 1 1 1
' ' 1 1 1 1 1 II 1 11 ' 1 1 1 1 1 1 1 1 II I II
(7)
.. -·-
f 1 1 j II 1 1
---, 1 1 II ll1 l 1 1 1 °! II 1 1 11 j II
(8)
1 II I II 1 1 ll 1 1' l II l I l l I II 1 1 11 1 l 1
(9)
II l j 1 1 1 1 l 1 1 II I II 1 J l l I II 1 1 f 1 1 II
(10)
l II 1 1 1 1 1 I ,· 1,, 1 , , , l , , 1 , , 1 1 II I II
(11)
1 II I I 1 11 1 l I II I II 1 1 1 1 1 II 1 1 II I II
•) Wird dieser Vordruck als Ergänzungsblatt für entsprechende andere Meldungen verwendet, so isl die Bezeichnung „Einfuhranmeldung" zu streichen
und durch die Benennung des jeweils zutreffenden Meldepapiers zu ersetzen.
Nr. 148 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3687
Anlage 6
Zollantrag und Statistisch angemeldet (s. Vorpapier) ! Zutreffendes ankreuzen [K] ! Anlage E2d zur AWV
Zollanmeldung/ noch nicht als Einfuhr auf Lager 1. a) Ort des Zollagers
Einfuhranmeldung
für die Abfertigung als Einfuhr.zur Lohn· 1. b) Lagerzollstelle
zur Zollgutlagerung LV veredelung
_i!l~!nei:!!_offenen Zolla9er
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung - Statist. Ware des
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft freien Verkehrs
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren zur Zollgutlagerung iri meinem offenen Zollager abzufertigen.
3. a) Ich bin hinsichtlich dieser Waran zum vollen Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt D D ja nein
b) Die Waren sind bestimmt für (Name und Anschrift des Unternehmens) Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser
nein
Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
4. Zollbeteiligter (Name und Anschrift) 5. ggf. Bevollmächtigter (Name und Anschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name und Anschrift)
7. Einführer (Name und Anschrift)
l
8. Lieferbedingung 19. ggf.
Rechnungsp_reis (in der geschuldeten Währung,
unentgeltlich)
10. Umrechnungskurs 111, Preisnachlässe 12. Rohgewicht
1
13. Anlaß der Einfuhr (z. 8. Kauf, Kommission, Ersatz-
lieferung, Lagerung für ausl. Rechnung, Anlaß der
Rücksendung, Grund für die Uner1.!_1;1~~chkeit) !
14. Waggon·, LKW·Nr., Schiffsname l 15. Erster inländ. Bestimmungsort 16. Herstellungs·/Ursprungsland I Länder-Nr.
1 1
17. Nur bei Eingang von See Ankunftstag Ausladehafon 18. Einkaufsland Länder-Nr.
in einen d~uJschen Hafen
1 1
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr, der 20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab) 21.
8 Packstücke/Behältnisse a) Zoilwert/Entgelt
b) Beförderungskosten
bis zum ersten
inländischen
Bestimmungsort
c) Grenzübergangswert
in vollen DM
a)
b)
--
23. Präferer11nachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c)
--·--
nEE; EG (Datum u. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
8 Packstücke/Behältnisse
1
20. Benennung dedl:ilare, Warenmenge (Maßstab) ' 21. '
a) Zollwert/Entgelt
f 1 1
b) Beförderungskosten
bis zum ersten
inländischen
Bestimmungsort
c) Grenzübergangswert
in vollen DM
a)
b)
23. Präferenznachweis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c)
nEE; EG (Datum u. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 J 1 1 1 1 1 1 f 1 1 1 1
' 1
'
29. Zusätze
1 1 1 1 1 1
' f 1 1
30. Anlagen 31. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg- u. Stat. AnmSt.·Nr.)
,.... ... Ergänzungsblätter
32. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
...... „ Zusatzblätter Zollwertangaben vollständig gemacht habe, Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung
......... als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können •
Bearbeiter/Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
0460 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zur Zollgutlagerung im offenen Zollager + · III B 1 •
3688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 7
Zollantrag und 1. Einfuhrarten (für jede Einfuhrart besonderen Verdruck verwenden)!L._z_ut_re_ff_e_n_de_s_a_n-:k=re=u=ze=n::::::00:::::l'..-_...!A~n!!.la:!:g~e:...=E.!2~e:.,:z~u:'.r....'.A:!:W:::.:,V
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr zur bleibenden Zollgut-
.. vcrwendung (bl. ZVW)
11 Überwachende Zollstelle
Einfuhranmeldung Ubergang in die bl. ZVW aus Lager 12
für die Abfertigung von nach Eigenveredelung 82
Waren zur bleibenden
Zollgutverwendung nach Lohnveredelung 83
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung - Statist. Ware des
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft freien Verkehrs
2. Ich beantragc, die nach~tdwnd angcnwldctcn Waren ::ibzufertigen
D zur bleibcnd"n lull(Jlllvcrwcndung D einfuhrumsatzstcuerrechtlich zum freien Verkehr.
3. a) Ich bin hin,,ichtlil:11 dieser W.;ren zum vollen Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt D D ja nein
b) Die Waren :;incl bestimmt für (Nar1c ur1d Anschrift des Unternehmens) Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser
Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ja nein
4. Zollbeteiligter (Name, und An:c<.l1rift) 5. ggf. Bevollmächtigter (Name und Anschri/0
--------------------·-···-·--------------L---------------------------
6. Verkäufer/Versender (Narnc und Ancchr ift)
·7. Einführer (Name und Aw,chrift)
10. Umrechnungskurs 11. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
15. Erster inländ. Bestimmungsort 16. Herstellungs·/Ursprungsland Länder-Nr.
17. Nur bei Einrpn(J von See Ankunftstag Ausladehafen 18. Einkaufsland Länder-Nr.
in einen deutschen Hafen
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab) 21. 22. Für Zollstelle
0 Packs!Uckc/Bcihältnisse - ggf. Erlaubnisschein {Nr. und ausstellende Dienststelle) - a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außerlarifl. Zoll•
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mit liedstaat
c) Grenzübergangswert a)
in vollen DM
a)
b)
-----·--·-----------~
23. Präforcnzrnchweis (Art u. 119!. Nr.) 2'1. Codenummer 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
19. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 20. Benennung der Ware, Warenmenge (Maßstab) 21. 22. Für Zollstelle
f) Packstücke/Behältnisse - ggf. Erlaubnisschcin (Nr. unu Jusstcilende Dienststelle) - a) Zollwert/Entgelt a) Abgabensätze,
b) Beförderungskosten ggf. Grund der
bis zum ersten außertarifl. Zoll•
inländischen vergünstigung
Bestimmungsort b) Mit liedstaat
c) Grenzübergangswert . a)
in vollen DM
a)
b)
2_3. Präfcrenznachwcis (Art u. ggf. Nr.) 24. Codenum rner 25. Menge in bes. Maßeinheit 26. Eigengewicht in vollen kg c) b)
- - - - - -..··------··----------..--.l----------l-,-----------1----------+---------+---r---,
27. EE; EG/Einfuhrlilcnz (Dut., Nr.)
29. Zusätze
30. Anlagen 31. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zull,.lcllo, Datum, Beleg- u. Sl,1t. Ann,St.·Nr.)
.......... Ergänzungsblätter
.......... Zusatzblätter Zollwertangaben
32. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht ·habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung
als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können,
Bearbeiter/Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
'0461 Zollantrag und Zoll,mmeldung für die Abfertigung zur bleibenden Zo!lgutvcrwendung + · 111 8 1•
Zulassungs-Nr. Einfuhrarten: 1 Anlage E ~ f (Sp) zur AWV (76)
Anschreibung / Einfuhranmeldung
unmittelbare Einfuhr Übergang
Sammelzollanmeldung / Zollanmeldung in den freien Verkehr '.en'.ge:i::che) n11l ir. den freien Verkehr
für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren, die nur der ~--,
in.den freien Verkehr (c:ientge 1tkhe) :11· - siehe Vorpapier -
Einfuhrumsatzsteuer unterliegen Abrechnungszeitraum
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - zur wirtschaftlichen Loh:1ve:edel,;ng 16
Vom Zoll an das Bundesamt
für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1 )
nach v,irtschaHli<;:her Lor.1verede!u;.g
-~ .:us Lager ! h2!
1 1 2 1 3 1 4 5 1 6 • 8 9 1o ! 11 1 EUS S c·
Ziel- 1 OrtderEin-1 t- atz _ _ _ ,o
Benennung der Waren, Liefer-! Menge ,n -· a\ EUSt·Wert
Herstellungs-/ Einkaufsland bei Präferenzware auch Art und ggf. Nr. Codenummer bedin-i bes. Maßeirhe't - :, " o: Grer,züber~ Zoil· (Bun· i fuhr (Nr. der ! 12
Ursprungs 1and des Präferenznachweises gung ·1S!üCK. Liter ~sw.; kg gangswert satz des-) 1 Eingangsan-,
1 1 1 1 land i meldestelle) : EUSl·Betrag
Lfd. Nr. Tag Vorpapier Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Grund für d,e Ure„tge't:ic:hkeit Rechnungspreis Übertrag
f
1 1
~,
EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Einfü.hrer, Name und Postanschrift
1 z
1
1 1
...,._
1 1 1 1 1
0:
i
1
i 1 1 . 1 .1 1 . 1 . 1 • 1 • 1
j
. ! !
l !
. i 1 •
1
• .. ! l i 1 1
Lfd. Nr. Tag Vorpapier ' Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Grund für die Unentge!tlichkeit Rechnungspreis >-'j
i l 1 PJ
n EGiEinfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Einführer, Name und Postanschrift
1
1
tQ
0...
(D
1-,;
l
!
i
1
1
i
1
!
1
1 . . 1
1
.1 • 1 . 1 • • l • • f 1 • 1 l .l 1.
1 1
1 . . . 11 ! 1
•i:::
Ul
tQ
Lfd. Nr. Tag Vorpapier Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Grund für die Unentgeltlichkeit Rechnungspreis PJ
1 1 ! ü
,~1
EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) . Einführer, Name und Postanschrift
(D
to
0
1 1 1 1 i:i
1 1 p
Lfd. Nr.
1
i
1
i
Tag
l
Vorpapier Zollbeteiligter, Narne und Postanschrift
1 . • 1 .1 • 1 • 1 . ! . • 1 . !
Grund für die Unentgeltlichkeit
1 . 11 . 1 . . . 1111
Rechnungspreis
1 0...
(D
i:i
1 1 1 N
EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Einführer, Name und Postanschrift ~
~ v
(D
1 f 1 1 1 l N
(D
1
i
1 1 • • 1 .1 • 1 • 1 . • 1 • • l . f • 1 . ! 1. 1. .. 1111 1
sü
(D
-
Lfd. Nr. Tag Vorpapier Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Grund für die Unentgeltlichkeit Rechnungspreis 1-,;
1
! -1
EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Einführer, Name Und Postanschrift CO
n --.J
Ol
l 1 1 1 1 1
• 1 1
Bei monatlicher
Sammeleinfuhr-
anmeldung
1
Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Datum
1 • • 1 .1 • 1 • • 1 . ! . • 1
Ich versichere im Auftrag der Zollbeteiligten, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die
Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
. 1 . 11 . 1 . . . 1111 1
bitte ankreuzen.
Bearbeiter, Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
>
=
ci w
0510 :~~~~;1~~~f1~!~r:"S!~~~~~;oe~~~~~~~~fe"~u~ 1
~~~irn;tdie ~
('0
Q')
unterliegen + - III B 1 - 1) Nichtzutreffendes streichen. 00
00
eo
Anschreibung/ Einführer und Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Einfuhrarten: Anlage E 2 g zur AWV (76)
Einfuhranmeldung unmittelbare Einfuhr
in den freien Verkehr (nur entgeltliche)
Übergang in den freien
Verkehr - s. Vorpapiec -
>
=
w
0,
(,0
Sammelzollanmeldung/ &i'
c.Q
0
zur wirtschaftlichen Lohnveredelung .16: aus Lager 12
Zollanmeldung nac-h wirtschaftlicher Lohnveredelung 18 nach Eigenveredelung 82
~
Zulassungs-Nr. Abrechnungszeitraum EU St-Satz CO
für die Einfuhr in den freien Verkehr nach Lohnveredelung
nach zollamtl. bew. pass. Veredelung
~ 83,
3 4 l 5
.Üc!.Nf- < Tag Ve>rpapier _
Benennung der Waren
EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. NrJ
f) Herstellungs-/
Einkaufsland Codenummer Lieferbedingung
Ursprungsland
•
7--
•
1
lf Rechnungspreis t:,::j
··-e
'' 1 !
1 10 1 1
tO
C:
:=
0..
(l)
(/)
(i)
(/)
~
N
v
ff;
c.....
pi
::r'
'"1
CQ
pi
::::i
tO
.....
CO
"'+-]
_O'l
...,
~
1-1
Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Datum Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung - .
•
Bei monatlicher
Sammeleinfuhr- Vom Zoll an das BundesamtfürgewerblicheWirtschaft/E'rnährung und Forstwirtschaft1) ~ssac~fs:~me
anmeldung
Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
bitte_ ankreuzen. gemacht habe. lch weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Bearbeiter, Telefon
Ort, Datum, Unterschrift
Anschrei bu ng/Sa m me lzol lan meld u ng/Zol lan meld u n g
0512 für die Einfuhr in den freien Verkehr + "III B 1 - 1) Nichtzutreffendes streichen. 8 N-1 _601269 76
Anschreibung/ Einführer und Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Einfuhrarten: Anlage E2 h zur AWV (78)
Einfuhranmeldung unmittelbare Einfuhr Übergang., .................................................. D
Sammelzollanmeldung/ auf ein Zollager ~ O zum Umwandlungsverkehr 11
Zollanmeldung zur vorübergeh. Zollgutverwendung 100 zur Eigenveredelung 24
für die Einfuhr jedoch Umschließung u. Verpack'mittel ~ jedoch Beistellungen 23
zu einem besonderen Zollverkehr, zur Zulassungs-Nr. Abrechnungszeitraum EUSt-Satz 1--
Freigutveredelung -auch Nachholgut- 0/
,0
zur bleibenden Zollgutverwendung L.J22j zur Lohnveredelung '31
1 2 3 4 5 6 8 9 10 11
Benennung der-Waren ,..,;~;_J~,;:r!'D:"_:7~fflW
i Grenzubergangswert i
,,rr, Zollsatz, ggf.
Grund d. außer·
!
j ,
Ziel-
• ui,-
des-)
1
Ort der E,n-
IUIII \l~I. Ut:1
Eingangsan-
, ,n vollen DM , land meldestelle)
Rechnungspreis
z:,
7·- :;
CP
1
-l
Q.J
(0
0..
ro
..,
•C
fJJ
(0
Q.J
O'
ro
a:1
0
::::,
.?
0..
ro
::::,
N
~
ü
ro
N
ro
8
O'
ro
..,
<O
-..J
O'l
-···1
• Bei monatlicher
Sammeleinfuhr•
-anmeldung
Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Datum Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung -
.. ! ..
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwlrtschaftl)
Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
.
~s~~~sn~~me
bitte ankreuzen. gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
>
Bearbeiter, Telefon
=
;-
(Q
Ort, Datum, Unterschrift ~
0514 Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung
für die Einfuhr zu einem besonderen Zollverkehr usw, + •III B 1 • 1) Nichtzutreffendes streichen. G N-1 601 270 76
-= -
~ 0,
C0
Anschreibung / Einfuhranmeldung Einführer und Zollbeteiligter, Name ,1nd Postanschr:ft Einfuhrarten: Anlage E 2 i zur AWV (76)
Sammelzollanmeldung/ Zollanmeldung Un~cittelbare E1rfuhr ·~ c!e" •;-
::::1
w
~
t-0
freien Verkehr l:Y
für die Einfuhr in den freien Verkehr von Rückwaren, t,Q
(P
kostenlosen Ersatzlieferungen und Ubergang i'7 cier: +re·er: \12,..K::~h;--
sonstigen unentgeltlich eingeführten Waren Zulassungs-Nr. Ab rech nungsze1traum EU St-Satz aus Lage: '2
l l
e
c:e U::e~tgelt!!chkeit t:o
,::
J:i
p..
(P
U1
(Q
(P
U1
~
N
w
Grund für die Unentgeltlichkeit
§:
c....
P.l
::i-'
...,
(Q
P.l
J:i
1 . 1 (Q
Grund für die Unentge!tlichkeit ....,.
r..o
-....i
57-
...;
~
-
.l , .
Blatt 4 .
•
Bei monatlicher Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Datum
S~mmeleinfuhr· Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1) ~-~saC'~~t~;n me
anmeldung
Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
bitte ankreuzen. gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Bearbeiter, Teiefon
Ort, Datum, Unterschrift
Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollannieldung für die Einfuhr
0516 in den freien Verkehr von unentgeltlich eingeführten Waren + • III B 1 - 1) Nichtzutreffendes streichen. ® N-1601 271 76
zuslltze: Entnahmemonat: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Anlage E2k zur AWV (76)
Zahlungsanmeldung Zahl der Blätter: _ _- ' - - -
Einfuhranmeldung
für Entnahmen aus
•) Nichtzutreffendes streichen, Angemeldet als Einfuhr
auf Lager rn
zur Eigenveredelung ~ passiver
Eingeführt nach
einem offenen Zollager
zur Lohnveredelung L_. _L~_:j Veredelung: i 42
3
Benennung der Waren
·Zt,ga'!I}·~ ·7"1:''~-----··•:,: .. mn
Codenummer
z:,
..,,,
00
--i
QJ
(Q
0..
(1)
'"1
•c::
Vl
(Q
QJ
v
(1)
t:o
0
::,
.?
0..
('t)
::,
N
-!'--
0('t)
N
('t)
3
v
(1)
'"1
(.C)
-.J
O'l
Lagerinhaber, Name und Postanschrift 4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung - 1 Zollstelle, Datum, Nr.
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft•)
Ich versichere, daß ich die ,Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollstän·
d,g gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat
oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
>
=
;-
Bearbeiter, Telefon Ort, Datum, Unterschrift
= ~
0415 Zahlungsanmeldung + · 111 B 1 • N·I 601155 76
-
~
N
c:,)
C0
~
Anschreibung / Anmeldung
Lagerabmeldung/ Zollanmeldung
Übergänge
in einen Umwandlungsverkehr
in eine bleibende Zollgutverwendung
Nachweisung II •
EA
12
Anlage E 21 zur AWV (76)
>
=
;-
~
Q')
(0
für den Übergang von Waren aus einem offenen *) Nichtzutreffendes streichen.
a) Lieferung an die ausl. Streitkräfte Nachweisung II ~ 12 (Q
~
Zollager in einen Umwandlungsverkehr, In eine
bleibende Zollgutverwendung oder in einen aktiven
Veredelungsverkehr des Lagerinhabers
b) andere
in einen Eigenveredelungsverkehr
in einen Lohnveredelungsverkehr
Nachweisung II
Nachweisung III
Nachweisung IV
12
22
32
-
~
~
3
Zahl, Art, Zeichen u. Nr. der Packstücke usw.
Benennung der Waren
Art u. ggf. Nr. des Präferenznachweises
t:i::I
C
::,
0..
(T)
[Jl
tO
(T)
[Jl
~
N
o'
~c_.
Ol
::r
""I
tO
Ol
::,
tO
,__.
~
-.J
9>
""':I
~
-
Lagerinhaber, Name und Postanschrift Blatt 6 - Einfuhrkontrollmeldung - 1 Zollstelle, Datum, Nr.
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft*)
Zulassung Monat
Ich versichere, daß die angeschriebenen Waren dieselben wie die eingelagerten Waren sind
Bearbeiter, Telefon oder diese enthalten.
Ort, Datum, Unterschrift
Anschreibung/Lagerabmeldung/Zollanmeldung für den Übergang
0423 aus dem offenen Zollager ,n einen besonderen Verkehr + - III B 1 • N·I 601157 76
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3695
Anlage 14
1 Anlage Z 1 zur AWV 1 ZAHLUNGSAUFTRAG IM AUSSENWIRTSCHAFTSVERKEHR Ausfertigung für die
Meldung nach § lt der Außenwirtschaftsverordnung Deutsche Bundesbank
52: An (beauftragtes Geldinstitut) Bereichs Nr.
3:2: Währung Betrag in Ziffern DM- Gegenwert (vom Geldinstitut einzusetzen)
Betrag in
Worten
50: Auftraggeber (Meldepf11chl1ger)
Name
Straße
Ort
C
~
::,
N
f/J
::,
'~"
u
i:
t
~0,
0,
'"
~
~
C
Cl)
I
'ö.
Cl)
Dig 9ero1terten Felder stehen fUr Angoben zur VedUgung, die c!as 11it der
AUlfUhrung des Zahlun9sauftra9e1 beouftra9te Geldinatitut benöti9t.
'IJ
Gi
~
E
~
-g
iii
ti
"O
Gi
LI..
Cl)
ai
]
]---------------'------------'----------...l,,1iiiiiii••-•••Miiiiiiiio-••~..-••lillil--------l
'" Angaben zur Meldung nach §§ 59 ff.der Außenwirtschaftsverordnung
ci, f-'.:F-"-al~ls'...'.P::..':la~lz~n•~ch.'..'.l_"_a~u•~re:.'.'1c':.'.h'..".l,_-:A".:n~lag!!.'e~v~e~rw~e'..'..'.nd~e:.'.'n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
D• •Die vorstehende Zahlung betrifft (Zu1,ettoodea
1 Waren·
einfuhr
a) Einkaufsland
am link.., Rand ankrou,..,
I
• LI,_J
~ und enlsp,echende Zo,lon ausfullon)
r - , b ) Betrag 1n DM ohne Pfennig
.,___________
4
C
---:~J....___JL.......L__J_...L.--l_-l
II Tranllthandel (§ 40 Abs. :2 AWV) d) Nr. des Warenver· A D
c) Warenbezeichnung A~ß~~~~~d~ti;~:=tik r-:er)E~i~n~ka~u:i.fs~la:n~d~--~,====:.nf)~Bet:tr;:a~girin~D~M~o~h~ne~Pf;:e~n~ni~g„
Sofern die Ware bereits an Gebietsfremde veräußert ist (durchgehandelte Transithandelsgeschäfte) 1)
g) Warenbezeichnung (nur ausfüllen, h) Eingang des Verkaufserlöses 2) i) Nr. des Waren ver· k) Käuferland l) Verkaufspreis
wenn die eingekaufte Ware durch Bear·
be1tung ihre Beschaffenheit verändert hat)
Monat und Jahr
1 1 zeichn1sses für die
Außenhandelsstatistik
Betrag in DM ohne Pfennig
•
1) Sofern d,e Ware noch n1chl vetlu&ert 1a1, 1st der VerkaufHrlOa 1m Ze-itpunkt dea E.n
III Dtenatlet•tune•· und Kapltalverllahr, ~ AU8PNR 1
auf Anlage Z 4 zur AWV zu melden. - 2) Sof•n der YerkaJfHrlOa 111, Yorauaa1chthc:hen Zeitpunkt dee Eingangs -,.geben
-;mri)IK~e;,.n;-;:n;;za;:ihill,;la~u~t
Leistungsverzeichnis
----
----7rinf)GGiiilä.;;u~bf;;ig;er;:i;1aun~d:-,;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;•,T,o:;i)~Ai;;n;i;;1ag;;eella;,ndldi(be~ivv.e;;;rmi!ge;;;;;,n;;;aa;;;n;j;lage;;;;;;;n;-..,f;;;.:;;..;;•;;•;;;;•;;,.•,iTp~)iiB~ertitr;;a~girin;-iD5iMij-;:o;i;h~ne;pPfhe;-;;n~ni~g-7
außerhalb des Wiltachaflai)8bietel)
q) Nähere Angaben über den Zahlungszweck (Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts - bei Krediten und Darlehen auch ursprilnsjjlich vereinbarte Laufzeit oder Kllndigungafrist - angeben,
z. 8. Erwerb eines Grundstückes in •......, Darlehenegewährung an ein Unternehmen in ........, Rückzahlung eines in •...... aufgenommenen Kreditt Lizenzgebühr für ein aualindiachn Patentl
111
Datum Telefon
Firma, Unterschrif1 und Gewerbe
3696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicb
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 12. 76 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein zur Anderung der Verordnung über
den Mindestwcingeistgehalt von Trinkbranntwei-
nen 240 21. 12. 76 1. 1. 77
10. 12. 7G Sechste) Ancfonmgsv('rordnunq zur 7. BAA-Lei-
stun~JsDV-LA 242 23. 12. 76 24. 12. 76
621-1-B/\J\LDV 7
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2848/76 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 26. 11. 76 L 324/15
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2849/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste
der Stellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die
Zulassun~J bestimmter Mi 1 c herze u g n iss e aus dritten
Ländern zu bestimmten Tarifnummern 26. 11. 76 L 324/17
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2850/76 der Kommission über die
Versorgung der italienischen Interventionsstelle mit einer
zweiten Tranche Mager m i 1 c h p u 1 ver, das zur Ver-
werHlung ~Jemäß der Verordnung (EWG) Nr. 563/76 bestimmt
ist, und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1948/76 26. 11. 76 L 324/19
25. 11. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2851/76 der Kommission zur Wieder-
holung C!incr Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von
M a g e r m i l c h p u 1 v e r an Peru im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 26. 11. 76 L 324/22
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2852/76 der Kommission zur Änderung
des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 26. lil. 76 L 324/23
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2853/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W ej ß - und
Rohzucker 26. 11. 76 L 324/24
25. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2854/76 der Kommission zur Anderung
der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 26. 11. 76 L 324/25
25. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2855/76 der Kommission zur Anderung
der Währungsausgleichsbeträge 29. 11. 76 L 330/1
3696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicb
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 12. 76 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein zur Anderung der Verordnung über
den Mindestwcingeistgehalt von Trinkbranntwei-
nen 240 21. 12. 76 1. 1. 77
10. 12. 7G Sechste) Ancfonmgsv('rordnunq zur 7. BAA-Lei-
stun~JsDV-LA 242 23. 12. 76 24. 12. 76
621-1-B/\J\LDV 7
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2848/76 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 26. 11. 76 L 324/15
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2849/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste
der Stellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die
Zulassun~J bestimmter Mi 1 c herze u g n iss e aus dritten
Ländern zu bestimmten Tarifnummern 26. 11. 76 L 324/17
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2850/76 der Kommission über die
Versorgung der italienischen Interventionsstelle mit einer
zweiten Tranche Mager m i 1 c h p u 1 ver, das zur Ver-
werHlung ~Jemäß der Verordnung (EWG) Nr. 563/76 bestimmt
ist, und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1948/76 26. 11. 76 L 324/19
25. 11. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2851/76 der Kommission zur Wieder-
holung C!incr Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von
M a g e r m i l c h p u 1 v e r an Peru im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 26. 11. 76 L 324/22
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2852/76 der Kommission zur Änderung
des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 26. lil. 76 L 324/23
25. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2853/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W ej ß - und
Rohzucker 26. 11. 76 L 324/24
25. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2854/76 der Kommission zur Anderung
der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 26. 11. 76 L 324/25
25. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2855/76 der Kommission zur Anderung
der Währungsausgleichsbeträge 29. 11. 76 L 330/1
Nr. 1,18 Tag df•r Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3691
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum tllld B('Z(!iclrnun!J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 1.1. 76 Veronlnung (EW(;) Nr. 2865/76 der Kommission zur Festset-
zung dc-r c1uf (;et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 11. 76 L 329/23
26. 11. 76 Vcrord nu ng (EWC) Nr. 2866/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 11. 76 L 329/25
26. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2867/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 27. 11. 76 L 329/27
26. 11. 76 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 2868/76 der Kommission zur Änderung
der für C: e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
ur i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
qen 27. 11. 76 L 329/30
26. 11. 76 V erordmrn11 (EWC) Nr. 2869/76 der Kommission zur Festset-
zun9 des Weltm1nktprPises für Raps - und Rübsen -
samen 27. 11. 76 L 329/32
26. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2870/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und M i 1 c herze u g -
1
n iss e, di<! in unverändertem Zustand ausgeführt werden 27. 11. 76 L 329/34
26. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2871/76 der Kommission über die
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gelrnuftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zugesetzten
Vitaminen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Welt-
ernährungsprogramm für Ägypten 27. 11. 76 L 329/47
26. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2872/76 der Kommission über die
Durchfühnm9 einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h l als Hilfeleistung für das Catholic
Relief Services 27. lit. 76 L 329/51
26. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2873/76 der Kommission zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 223/76 zur Einführung
der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rind -
f 1 e i s c h s e kt o r s im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit
dem Absatz von Rindfleischkonserven aus Beständen der
Interventionsstellen 27. 11. 76 L 329/54
26. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2874/76 der Kommission zur Festset-
zung der in Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 865/68
vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeug-
nisse aus Ob s t und G e m ü s e 27. 11. 16 L 329/55
26. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2875/76 der Kommission zur Fest-
legung der Mengen gefrorenen Rind f 1 e i s c h es, das die
zweite Tranche der an die italienische Interventionsstelle
zu überführenden Erzeugnisse im Sinne der VE!rordnung
(EWG) Nr. 2453/76 bildet 27. 11. 76 L 329/57
26. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2876/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27. 11. 76 L 329/55
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2878/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 817 /70 zur Festlegung besonderer Vor-
schriften für Qua 1 i t ä t s w eine bestimmter Anbaugebiete 30.11.76 L 331/3
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2879/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/76 hinsichtlich der befristeten
Anwendung einer Sonderbestimmung für die Zahlun9 der Bei-
hilfe für im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dena-
turiertes oder zu Mischfutter verarbeitetes Mager m i 1 c h -
pul ver 30.11.76 L 331/4
29. 11. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 2880/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen be,i der Einfuhr 30. 11. 76 L 331/5
29. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2881/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30.11.76 L 331 /7
29. 11. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 2882/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Dezember 1976 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c her z e u g n iss e n
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 11. 76 L 331/9
3698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amlsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2883/76 der Kommission zur Fest-
setz11n9 der ab 1. Dezember 1976 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse ,in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 11. 76 L 331 / 1,2
29. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2884/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Dezember 1976 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter G et r e i de - und Reis e r -
z o u g n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 30. 11. 76 L 331/14
29. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2885/76 der Kommission zur Fest-
setzung der im Dezember 1976 als Beitrittsausgleichsbeträge
geltenckn Beträge für bestimmte G et r e i de - und Reis -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vortrages fallenden Waren ausgeführt werden 30. 11. 76 L 331/16
29. 11. 76 Verorcln1rng (EWG) Nr. 2886/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfui1gen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30. 11. 76 L 331/18
29. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2887/76 der Kommission über die Mit-
leilunqen betreffend die Anwendung der Regelung über Ein-
fuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen im
Rindfleischsektor 30. 11. 76 L 331/24
29. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2889/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Spanien 30. 11. 76 L 331/27
29. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2890/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Aus~Jleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Criechenland 30. 11. 76 L 331/28
29. 11. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2891/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 11. 76 L 331/29
29. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2892/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 30. 11. 76 L 331/35
29. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2893/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u ~J n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funw~n 30. 11. 76 L 331/37
Andere Vorschriften
23. 11. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 2829/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein
und der Verordnung (EWG) Nr. 1160/76, durch die diese Ver-
ordnunq geändert wird, sowie der Verordnung (EWG)
Nr. 1164/76 zur .Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68
über die ~remeinsame Marktorganisation für Verarbeitungs-
erzeuqnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EWG)
Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 26. 11. 76 L 328/1
23. 11. 76 Verorclnung (EWG) Nr. 2842/76 des Rates zur Änderung des
Anhan9s IV der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung
ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Wein und zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs
hinsichtlich des auf bestimmte Weine anzuwendenden Wech-
selkurses 26. 11. 76 L 327/2
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2856/76 des Rates über die in der
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung gel-
t.ende Zollbehandlung be i der Einfuhr bestimmter Waren aus
1
den neuen Mit9liedstaaten 27.11.76 L 329/1
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2857 /76 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Flugzeuge für maschinellen Antrieb, mit einem Leer-
9ewicht von mehr als 15 000 kg, aus Tarifstelle ex 88.02 B II c) 27. 11. 76 L 329/8
23. 11. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 2858/76 des Rates zur zeitweiligen
AussPtzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für eine Reihe tropischer Waren 27. 11. 76 L 329/9
Nr. 1118 •-- TaD der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1976 3699
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulum und Ikzcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
23. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2859/76 des Rates zur zeitweiligen
Ausscl.zun!J von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für einige industrielle Waren 27.11.76 L 329/ ll
23. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2860/76 des Rates zur Aufstockung des
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/75 für 1976 eröffneten
Ccmcinschaftszollkontiingents für Zeitungsdruckpapier der
Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 27. 11. 76 L 329/15
23. 11. 76 Verordnung (EWC~) Nr. 2861176 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2883/75 für das Jahr
1976 eröffneten Cemeinschaftszollkontingents für Grege, we-
der gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Ge-
meinsamen Zolltarifs 27. 11. 76 L 329/16
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2862/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszoll-
kontingents für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Ge-
mc:insamen Zolltarifs für das Jahr 1976 27. 11. 76 L 329/17
23. 1 l. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2863/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszoll-
kontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D
des CcmeinscUncn Zolltarifs für das Jahr 1976 27. 11. 76 L 329/19
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2864/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszoll-
k on l.in_gents für hochraffiniertes Ferrochrom der Tarifstelle
ex 73.02 E I des Ccmeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1976 27. 11. 76 L 329/21
23. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2877 /76 des Rates zur Durchführung
einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte 30. 11. 76 L 331/1
29. 11. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2888/76 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 2757/76 zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls für Rollenketten für Fahrräder
mit Ursprung in Taiwan \ 30.11.76 L 331/26
23. 11. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2894/76 des Rates zur vollständigen
und zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Ge-
meinsamen Zolltarifs für Kartoffeln der Tarifstellen 07.01 A
I, II a) und III b) 1. 12. 76 L 332/1
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2733/76 der
Kommission vom 10. November 1976 über eine Dauer-
ausschrei.bung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
Weißzucker im Besitz der belgischen Interventionsstelle und
über die zeitweise Aussetzung der Ausschreibung gemäß der
Verordnung (EWG} Nr. 2101/75 (ABI. Nr. L 310 vom 11. 11.
1976) 17. 11. 76 L 317/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2697/76 der
Kommission vorn 5. November 1976 mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 über den
Transfer von gefrorenem Interventionsfleisch aus anderen
Mitgliedstaaten an die italienische Interventionsstelle (ABI.
Nr. L 304 vom 6. 11. 1976) 18. 11. 76 L 318/20
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2745/76 der
Kommission vom 11. November 1976 zur Änderung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 315 vom 15. 11. 1976) 18. 11. 76 L 318/20
B er i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1160/76 des
Rates vom 17. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorsch:r,iften für die
gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. L 135 vom
24. 5. Hl7G) 19. 11. 76 L 319/30
3700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 310. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 236 vom 15. Dezember 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 236 vom 15. Dezember 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundcs,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesiresetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in q u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrlaq vorlie9en. Postanschrift tür Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,90 DM (5,50 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.