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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1976 N r.146
Tag I n.h a I t Seite
16. 12. 76 Verordnung zur Umstellung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser
Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen auf das Gesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (ADNR-Umstellungs- und
Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3477
9502-13-1, 9502-12-1, 9502-13-2-1, 9502-13-2-2
Verordnung
zur Umstellung der Verordnung zur Einführung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen
auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
sowie zur Änderung dieser Verordnung
(ADNR-Umstellungs- und Änderungsverordnung)
Vom 16. Dezember 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung nach Anhörung von
Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates und auf
Grund des § 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes von der Bundesregierung ver-
ordnet:
Artikel 1
Neuerlaß der Einführungsverordnung zum ADNR
Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasser-
straßen vom 23. November' 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851), geändert durch Verordnung vom ·
29. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1973 I S. 9). wird einschließlich des ihr anliegenden ADNR
und seiner Anlagen A und B hiermit neu erlassen. ·
Artikel 2
Änderung der Einführungsverordnung
Die gemäß Artikel 1 neu erlassene Verordnung wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
n(4) Wo das ADNR auf die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Bezug nimmt, gilt an deren
Stelle auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort anwendbar
ist, die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung."
Ji:lhrganu 1976, Teil I
2. § 1 J\bs. 6 <:rh/ill lo!qcnde Fc1sstmg:
11 (6) Auf dPn SeC'schiffc:dirl.sl.rnßen genügt eine U"'"'"'"'"'"'~ des beweglichen Seefunk-
dienstes auf UKW (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der Randnummer
10 261 dc!r J\n]a~Jü B zum ADNR zu erfüllen; auf den übrigen Bundeswasserstraßen außerhalb
von Rhein und Mosel ist die fümdnummcr 10 261 nicht ,anzuwenden. Die Abschnitte 5 der An-
11
lage B zum ADNR (Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtstraßen nicht anzuwenden.
:3. NiJch § 1 !\ bs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der
Streitkräfte, des Bundesrrrenzschutzes, der Polizeien und der Kampfmittelräumdienste, soweit
dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittel-
räumung erfordern."
4. ln § 2 Abs. 4 entfallen die Worte „bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt" und in § 2 Abs. 5
die Worte ,,(Was.<-;<•r- und Schiffohrtsümter)".
5. § 3 erhült folgende Fassung:
,,§ 3
(1) Sowei I sich die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nicht nach Landesrecht bestim-
rnen, sind die zusU.ind iqen Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR aus der nach-
stehenden Ubersicht ersichtlich; das Wort „Landesbehörde" ist lediglich ein Hinweis. Das Wort
.,Hafenbehörde" b<!zeichnct die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundes- oder Lan-
desbehürdc.
RdndnumnH\r Aufgabe Zuständige Behörde
6 4G 1 (:i) Genehmigung der Bauartmuster von Bundesanstalt für Materialprüfung
Verpackungen und Kapseln
Genehmigung der Muster von Versand- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
stücken und Beförderungsgenehmigungen
10 100 (2) Anerkennung von Sachverständigen für Landesbehörde
Zeu~Jnisse üb(~r Gasfrei.heil
10 102 (l) Pesl.stel1ung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
Nr. 28
10 183 (l) Ausstellung eines normalen Zulassungs- Schiffsuntersuchungskommission
zeu9nisses
10 183 (6) Einziehung des normalen Zulassungs- Schiffsuntersuchungskommission
zeugnisses
10 183 (6) Untersa~Jung der Verwendunu eines \'\lasser- und Schiffahrtsdirektion
Schiff es
10 183 (7) Einziehung oder Berichtigung des Schiff sun tersuch ungskommissi on
normalen Zulassungszeugnisses auf
Antrag des Eigentümers
.10 184 Ausstellung eines zeitweiligen Schiffsuntersuchungskommission
Zu] assungszeu!Jnisses für begrenzte
Dauer einschließlich Versiegelung von
Einrichtun9cn, die nicht benutzt werden
dürfen
10 :302 Enlgcgennahme der Mitteilung über ··wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Pinen Zwischenfall oder Unfall Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
10 30B Genehmi9ung von Instandsetzungen mit in Häfen:
elektrischem Strom oder Feuer Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
\,Vasser- und Schiffahrtsamt
Nr. 14G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3479
Ründnummcr Aufgabe Zuständige Behörde
10 383 Zulassung der Personen für Nachprüfung Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte
und Schläuche
10 407 Zulassung von Umschlag- und Ent- in Häfen:
gasungsstellen Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
10 419 (1) Genehmigung zum Füllen und Entleeren in Häfen:
von Behältern (Containern) und Tank- Hafenbehörde
containern auf dem Schiff außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
10 506 Genehmigung zum Umladen in Häfen:
Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen:
Hafenbehörde
auße.rhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 408 Genehmigung von Lade- und Lösch- in Häfen:
arbeiten Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiff ahrtsamt
11 414 (9) Genehmigung zum Be- und Entladen in Häfen:
Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 501 (2 1
)
Zulassung der Beförderung in Verbänden Wasse,r- und Schiffahrtsamt
oder gekuppelten Fahrzeugen
11 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen:
der besonderen Liegeplätze Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
11 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
14 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen:
der besonderen Liegeplätze Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
31 504 Genehmigung zum Stilliegen außerhalb in Häfen:
der besonderen Liegeplätze Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasse.r- und Schiffahrtsamt
42 108 Verlangen der Be- oder Entladung Physikalisch-Technische Bundesanstalt
radioaktiver Stoffe in geschlossener
Ladung nur an einem einzigen Ort
42 192 (1) Erlaß von Sondervorschriften für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Beförderung radioaktiver Stoffe
42 302 Entgegennahme der Mitteilung über Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
einen Zwischenfall oder Unfall oder den Wasser- und Schiffahrtsamt oder
Bruch eines Versandstückes mit radio- Wasserschutzpolizei oder sonstige
aktiven Stoffen Landesbehörde
42 380 Anerkennung von Sachverständigen für Landesbehörde
die Prüfung der radioaktiven Konta-
mination de·r Laderäume
3480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Randnurnmcr Auf_gabe Zuständige Behörde
42 414 (1) Anordnung eifü~r abweichenden Ver- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
ladung
42 501 (2) C,cnchmigung zur Beförderung von in Häfen:
radioaktiven Stoffen in Verbänden oder Hafenbehörde
~]ekuppclten Fahrzeugen außeThalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
71 407 Genehmigun9 besonderer Umsch]ag- in Häfen:
s tcHen Ha.fenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
71 408 Genehmigunq von Lade- und Lösch- in Häfen:
urbcit0n Hafenbehörde
außerl1.alb von Häfen:
Wasser- und Schiffahrtsamt
71 501 (2) Genehmigung zur Beförderung orga- in Häfen:
nischer Peroxide in Verbänden oder Hafenbehörde
ijCk uppellen Fahrzeugen außerhalb von Häfen:
·wasser- und Schiffahrtsamt
71 505 Entgegennahme der Mitteilung über Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
dds Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiff ahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
131 182 V erzieht. auf Antragsunterlagen Schiffsuntersuchungskommission
131212(7) Zulassung von Flammendurchschlag- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
sicherungen
13] 222 (4) Erlaß von Vorschriften über Druck- Der Bundesminister für Verkehr
behälter
131 250 (3) Genehmigungsvermerk auf Schalt- Schiffsuntersuchungskommission
plänen usw.
131 251 Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
131 257 (1) Fcslslollung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
131 354 (1) Feststellung, ob Baumuster geprüft Schiffsuntersuchungskommission
131 424 Ausnahmen für gleichzeitiges Laden in Häfen:
und Löschen Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
"\Nasser- und Schiffahrtsamt
131 504 Geiwhmigung zum Siilliegen außerhalb in Häfen:
von LiqJeplätzen Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
"\Nasser- und Schiffahrtsamt
151 222 fah1ß von Vorschriften über Vorrich- Der Bundesminister für Verkehr
l nn~ien gegen unzultissigen Uber- oder
Vnlcrdruck
151 223 Erlaß von Vorschriften über die Prüfung Der Bundesminister für Verkehr
von Tcmks, Kofferdi:immen und Rohr-
Jcilunqcn
(2) S'chiffsuntersuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1 sind die für den Vollzug der
Rhci nschif fs-Un tersu chungsordn ung zuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen.
(3) Offentlich bestellte unc.l vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Schläuche
gelten als zugelassene Personen im Sinne der Randnummer 10 383 der Anlage B zum ADNR.
(4) Dos ürtlich zusliinclige \'\lasser- und Schiffahrtsamt kann für Stoffe der Klasse III a Kate-
gorie K3 die in Randnummer 10 506 der Anlage B zum ADNR vorgesehene besondere Genehmi-
gung des v0Hständi9en oder teilweisen Umladens allgemein erteilen ··mit der Einschränkung,
daß das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich
bekunnt.zumachcn."
Nr. 146 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3481
6. In § 4 Abs. '.2. w<!rclen vor dem \tVort „niederländischer" das Wort „englischer" und ein Komma
eingefügt. ·
7. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
(1) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu
sorgen, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
1. das Schiff in einem Bau- und Ausrüs,tungszustand erhalten wird, der den Abschnitten 2 der
Anlage B zum ADNR entspricht,
2. sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR und die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 auf-
geführten Urkunden an Bord befinden,
3. die in den Randnummern 10 383, 42 380 und 131 383 der Anlage B zum ADNR aufgeführten
jährlichen Untersuchunqen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheini-
gungen an Bord gegeben werden.
(2) Der Absender gd'ährlicher Güter hat dafür zu sorgen, daß
1. dem Schiffsführer die erforderlichen schriftlichen Weisungen und Erläuterungen über die
Behandlunq der nach den Randnummern 10 185 und 42 192 der Anlage B zum ADNR beför-
derten gefährlichen Güter sowie die nach den Randnummern 6 002 und 6 007 der Anlage A
zum ADNR erforderlichen Beförderungspapiere mit den in den Kapiteln 2 der Anlage A zum
ADNR geforderlen Vermerken übergeben werden,
2. die nach der Randnummer 6 007 der Anlage A zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über
die Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten werden und die
vorgeschriebcmen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind.
(3) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher Güter
1. dafür zu sorgen, däß das Schiff in einem Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird, der den
Abschnitten 2 der Anlage B zum ADNR entspricht,
~- das in den Abschnitten 4 der Anlage B zum ADNR (Begrenzung der beförderten Mengen)
zugelassPnc Höchstgewicht des jeweiligen gefährlichen Gutes einzuhalten,
3. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlas-
senen Allgemeinen Betriebsvorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen
und Handhaben ~Jefo.hrlicher Güter zu beachten und alle an Bord befindlichen Personen hierzu
anzuhalten,
4. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR erforderlichen schriftlichen Wei-
sungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gege-
benen Situation möglichen Umfang zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis
zu geben und wührt)IH1 der BPforderung an Bord auszuhängen,
5. die
-- Erläuterungen nuch der Randnummer 42 192 der Anlage B zum ADNR für die Behandlung
der beförderten gefährlichen Güter,
in der Randnummer 10 181 der Anlage B zum ADNR aufgeführten Urkunden,
Bescheinigungen übE~r jährliche Untersuchungen und Prüfungen nach den Randnummern
10 383 und 42 380 der Anlage B zum ADNR sowie über Freiheit von gefährlichen Stoffen
oder Gasen nach der Randnummer l 0 100 Abs. 2
an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
6. die in den Randnummern 10 205, 10 371 und 10 374 der Anlage B zum ADNR genannten
Gebrauchsanweisungen und Hinweistafeln anzubringen,
7. die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe (Abschnitte 5 der Anlage B zum
ADNR) einzuhalten.
(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben
1. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlage B zum ADNR erlassenen Allgemeinen Betriebs-
vorschriften und Besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben gefähr-
licher Güter zu beachten,
2. die vom Schiffsfuhrer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen zu befolgen,
3. die nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum APNR erforderlichen schriftlichen Wei-
sungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art in dem nach der gege-
benen Situation möglichen Umfang zu beachten."
8. Die bisheriqen §§ 7 und 8 werden §§ 11 und 12.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
9. Nach § G werden folgt)ndc §§ 7 bis 10 eingefügt:
n§1
Ordnungswidri~J im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Gü l(~r handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eigentümer oder Ausrüster
a) geföhrliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10182
bis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördern läßt,
b) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
das Schiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,
c) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert,
d) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich ein Abdruck der Anlage B zum ADNR
und die in ihrer Randnummer 10 181 Abs. 2 aufgeführten Urkunden an Bord befinden,
<)) entgegPn § G Abs. l Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten Untersuchungen und
Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden,
f) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffe-
nen Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;
2. als Absender gefährlicher Güter
a) entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß dem Schiffsführer die erforderlichen
schriftlichen Weisungen, Erläuterungen und Beförderungspapiere übergeben werden,
b) enlgeuen § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Vorschriften über die Verpackung und
dc1s Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten oder die vorgeschriebenen Auf-
schriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind,
c) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffe-
nen Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;
3. als Schiffsführer
a) gefährliche Güter auf einem Schiff ohne Zulassungszeugnis nach den Randnummern 10 182
bis 10 184 der Anlage B zum ADNR befördert,
b) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter
das Schiff in dem vorgeschriebenen Bau- und Ausrüstungszustand erhalten wird,
c) entgegen Artikel 2 ADNR nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter befördert
oder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 bei der Beförderung das zugelassene Höchstgewicht über-
schreitet,
d) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-
schriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet oder die an Bord befind-
lichen Personen zur Beachtung dieser Vorschriften nicht anhält,
e) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 die schrifüichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen aller Art allen Personen an Bord nicht zur Kenntnis gibt oder sie an Bord
nicht aushängt,
f) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 die vorgeschriebenen Erläuterungen, Urkunden oder Bescheini-
gungen nicht an Bord aufbewahrt oder auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
nicht aushändigt,
g) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 6 die dort genannten Gebrauchsanweisungen und Hinweistafeln
nicht anbringt,
h) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 7 die Besonderen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht
einhält,
i) entgegen Randnummer 10 100 Abs. 1 der Anlage B zum ADNR keine geeigneten Maß-
nahmen trifft um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den gefährlichen Gütern in Berührung
kommen können oder nicht dafür sorgt, daß der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht
in der Nähe von Versandstücken unterlassen wird,
k) entgegen Randnummer 10 500 der Anlage B zum ADNR das Schiff nicht oder nicht richtig
bezeichnet,
l) einer durch vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffe-
nen Maßnahme oder festgesetzten Bedingung zuwiderhandelt;
4. als an Bord befindliche Person
a) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 die Allgemeinen Betriebsvorschriften und die Besonderen Vor-
schriften für das Laden, Löschen und Handhaben nicht beachtet,
b) entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 den vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord er-
teilten Weisungen zuwiderhandelt.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3483
§8
Der Bundesrn in isL<~r für Verk()hr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die in ArLik<~I 1 ~Jc~n,rnnte Verordnung nebst Anlage entsprechend dem Fortschritt der Technik
und den .Erlordcrniss(~n eines zunehmenden Verkehrs unter Beachtung des§ 3 Abs. 1 und 2 des
Cesei.zes ülwr die 13dörderung gefährlicher Güter zu ändern oder in neuer Fassung zu erlassen,
soweit ein Jkschluß der Zenlralkornmission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht oder zuläßt,
2. die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Mosel vom 20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2044} oder eine an ihre Stelle tretende
Rechtsverordnun~J an die auf dem Rhein geltende Regelung anzupassen und die Verordnung in
neuer Fassung zu erlassen, soweit ein Beschluß der Moselkommission dies vorsieht oder zuläßt,
3. die auf der Sai:lr gel Lenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter an die auf der
Mosel gelt<)rHle Regelung anzupassen.
§ 9
Für die Anlage 13 zum ADNR gelten die folgenden Ubergangsvorschriften:
1. Schiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen und deren Bau und Aus-
rüstung den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Randnummern nicht vollständig ent-
sprechen, sind diesen spätestens am entsprechenden Tag der folgenden Tabelle anzupassen:
Nr. 1
Randnummer Ablauf der Ubergangsfrist
131 222 (5) Typ II und III
1 31. März 1978
131 225 (1) b) Typ I und IV
131 212 (3) Typ IV Die Ubergangsfrist läuft an dem Tag
131 225 (7) ab, an dem die Gültigkeit des Zulas-
sungszeugnisses des Schiffes erlischt.
131 230 (1) und (2)
131 231 (3) Schiffe, deren Zulassungszeugnis vor
dem 31. März 1978 abläuft, haben sich
131 234 (2) in bezug auf den Abstand von
den Vorschriften jedoch erst ab diesem
3 m zwischen dem Schornstein
Termin anzupassen.
2 und dem Bereich der Ladung
131 236 (1) Typ II, III und IV
in bezug auf die Zulassung von
Durchführungen durch das Schott
durch eine Klassifikations-
gesellschaft
131 242 (4)
131 250 (3)
131 217 (1)
131 221 Typl bis V
131 222 (1) b) Typ I, IV und V
in bezug auf den Abstand von
50 cm zwischen den Offnungen
der Tanks und dem Deck
131 222 (5) Typ IV
3 31. März 1981
131 231 ( 1) Typ V
131 231 (4) Typ III und IV
131 241 (1)
131 246
131 251 (4)
131 252
131 256 (1) 2. Satz
2. Die in der Tabelle genannten Fristen gelten nicht für Teile, die innerhalb dieser Fristen geändert
oder ersetzt wurden.
3. Die Abweichungen der Nummer 3 der Tabelle sind bei der .ersten Untersuchung nach dem
1. Januar 1977 mit der entsprechenden Frist im Zulassungszeugnis anzugeben. Die in Artikel 6
des ADNR genannten Verlängerungen sind dort im Zeitpunkt ihrer Gewährung einzutragen.
3484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Güter der Klasse III a, Kategorie Kls dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tankschiffen des
Typs JV befördert werden.
5. Güter der Klasse III a, Kategorien KOs und KOn dürfen bis spätestens 31. März 1981 in Tank-
schiffen des Typs 111 befördert werden.
6. Seeschiffe, die am 1. Januar 1977 ein gültiges Zulassungszeugnis besitzen, benötigen außerhalb
des Rheins ein Schiffsattest erst ab 1. Januar 1982; bis dahin genügt ein amtliches Zeugnis, das
zur Ausübung der Seefahrt berechtigt.
7. Auf Schubleichter, die vor dem 1. Januar 1974 auf einer Bundeswasserstraße außerhalb des
Rheins in Betrieb waren, ist Randnummer 10 181 Abs. 2 letzter Satz ab 1. Oktober 1977 anzu-
wenden.
8. Die in § 1 Abs. 6 Si:ltz l genannten Sprechfunkanlagen des beweglichen Seefunkdienstes müssen
auf den Seeschiffahrtstraßen erst ab 1. Januar 1980 vorhanden sein.
9. Vorhandene schriftliche Weisungen nach der Randnummer 10 185 der Anlage B zum ADNR, die
dem bisherigen Recht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1977 aufgebraucht werden.
§ 10
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung zur Einführung
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Aus-
dehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen mit ihren Anlagen in der jeweils
gültigen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Bei
Neubekanntmachung erhalten die Vorschriften folgende Uberschriften:
§ 1: Anwendungsbereich
§ 2: Zuständige Behörden im Sinne des ADNR
§ 3: Zuständige Behörden im Sinne der Anlagen A und B zum ADNR
§ 4: Erleichterungen
§ 5: Gewichtsbeschränkungen
§ 6: Besondere Pflichten der Beteiligten
§ 7: Ordnungswidrigkeiten
§ 8: Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr
§ 9: Ubergangsvorschriften
§ 10: Neubekanntmachung der Verordnung
§ 11: Berlin-Klausel
§ 12 entfällt bei Neubekanntmachung."
Artikel 3
Änderung und N euiassung der Anlagen A und B zum ADNR
(1) Die Anlage A zum ADNR - Vorschriften über die gefährlichen Güter - wird nach Maßgabe
der Anlage 1 zu dieser Verordnung geändert.
(2) Die Anlage B zum ADNR Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung -
erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch
im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an
Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, vom 12. Novem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1845),
Nr. 146 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3485
2. die Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2497), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 734); für die Beförderung
von
- Benzol und Methylalkohol,
- Schwefel in geschmolzenem Zustand und
- Vinylchlorid
in Binnentankschiffen gelten jedoch die bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 30. Sep-
tember 1977 weiter,
3. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2362, 1975 I
S. 270), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 298); jedoch tritt
§ 2 auf der Mosel erst mit Ablauf des 30. September 1977 außer Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
3486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
Änderung der Anlage A zum ADNR
1. Rn. 6000 Abs. 1:
Definition 1 wird gestrichen.
Definition 5 wird Definition 1.
Definitionen 6 bis 9 werden auf 5. bis 8. umnumeriert.
Definition 8 (neu) lautet wie folgt:
,,8. ,,Beförderung in loser Schüttung", die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne Ver-
packung".
2. Rn. 6000 Abs. 2:
Das Ende des letzten Sulzes lautet wie folgt:
,, ... sind auf die f<''-'Lverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien und die Tankcontainer nur in den Fällen
anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist."
3. Rn. 6007 Abs. 2:
DE~r Klammerzusatz in der 1. und 2. Zeile lautet wie folgt:
,, (einschl. Behältern und Tcmkcontainern, siehe Begriffsbestimmungen in Rn. 10 102 der Anlage B) ".
4. Rn. 6021 Ziiier 7:
Die Bemerkung wird durch folgenden Satz ergänzt:
,,Die Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen auch Ammonsalpeter enthalten".
5. Rn. 6301:
Absc1tz 2 lautet wie folgt:
., (2) Zur Anwcmdung der Bestimmungen der Anlage B werden die Stoffe der Klasse III a in K-Kate-
gorien eingeteilt. Es werden angesehen uls:
Kategorie K x:
a) Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5
<l<>ren Zündl.<:mperntur (nach ASTM D 2155-66 oder DIN 51794/61) unter 200° C liegt, oder
hei denen cfü: Differenz zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze (Zündgrenze)
lwzoqen auf 20° C und 760 mm Quecksilbersäule mehr als 15 Volumenprozent beträgt [z.B.
Schwefelkohlenstoff der Ziffer 1 a)];
b) folgende Stoffe der Klasse III a, die giftige Eigenschaften haben, sofern sie nicht schon nach a) zur
Kate9<>ric K x gehören: ·
i) Athylacrylat, Crotonaldehyd, Bc~nzol einschließlich Pyrolysebenzin, Chloropren, 1,2-Dichloräthan
(Al.hyle1Hlichlorid), Dichloräthylen und Dichlorpropan der Ziffer 1 a);
ii) 1,3-Dichlorpropcn, Isopropylbenzol (Cumol) und Mesityloxid der Ziffer 3;
iii) N itrobcnzol und o-Dichlorbenzol der Ziffer 4;
iv) Pyridin der Ziffer 5.
Bern. zu b) In Anwendung der Rn. 6002 (7) gehören Gemische mit Benzol nicht zur Kategorie K x,
wenn sie wcni9cr als 10 °/o Benzol enthalten.
Kategorie K Os:
Stoffe dcir Zilforn 1, 2 und s·, deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 1,9 kg/cm 2 beträgt und die nicht
zur Katc)~Jorie K x gehören.
Kategorie K On:
Stoffe dc!r Ziffern 1, 2 und 5, die nichl zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C
zwischen 1,35 kg/ cm 2 und 1,9 kg/ cm 2 für reine Stoffe
zwisdwn 1,5 k~J/cm'.! und 1,9 kg/ cm 2 für Gemische liegt.
Nr. 11\G Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3481
Kategorie K l s:
Stoffe der Ziff(•rn 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck bei 50° C
zwisdwn l,l k~J/cm~ und 1,35 kg/cm 2 für reine Stoffe
zwischen 1,1 kg/cm~ und 1,5 kg/crn 2 für Gemische liegt.
Kategorie K 1 n:
Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5, die nicht zur Kategorie K x gehören und deren Dampfdruck nicht mehr
als 1,1 kg/cm 2 beträgt.
Bern. Bei Erdölproduk len kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von Reid nach
I. P. 69 oder ASTM D 323 durchgeführt werden.
Hierlwi gilt:
an StE!lle des Dampfdruckes von 1,1 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 0,65 kg/cm 2 bei 37,8° C,
an Stelle des Dampfdruckes von 1,35 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 0,8 kg/cm 2 bei 37,8° C,
an Stelle des Dampfdruckes von 1,5 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 0,9 kg/cm 2 bei 37,8° C,
an Stelle des Dampfdruckes von 1,9 kg/cm 2 bei 50° C ein solcher nach Reid von 1,2 kg/cm 2 bei 37,8° C.
Kategorie K 2:
Stoffe der Ziflc!r J, di(• nich1 zur Kategorie K x gehören.
Kategorie K 3:
Stoffe der Ziffer 4, die nicbt zur Kategorie K x gehören.
Bern. Die leeren Behälter und die leeren Tanks der Ziffer 6 werden in die Kategorie derjenigen Flüssig-
keit ein9eordnet, die sie zuletzt enthalten haben."
6. Rn. 6309 Abs. 1:
Der Klammerzusatz am Ende lautet wie folgt:
11(z. B. III a, 1 a) K 1 n, ADNR)".
7. Rn. 6316:
"K 0, K l" ist durch "K Os, K On, K 1 s, K 1 n" zu ersetzen.
8. Rn. 6330:
Nach den Worten: ,. ... sind die in Rn. 6331 genannten" sind folgende Worte einzutra9en: "oder unter
eine Sarnrrwlbezcichnung fallenden Stoffe".
9. Rn. 6331 Ziffer 1:
•-- Bemerkungen 1 bis 4 werden 2 bis 5,
- eine neue Bemerkung 1 wird eingefügt:
11 Bern. 1. Diese Stoffe sind in der Aufzählung nur wegen der Zusammenladeverbote aufgeführt. Die Vor-
schriften der Rn. 6346 (1) sind anzuwenden, nicht aber die anderen Vorschriften dieser Anlage
oder der Anlage B."
10. Rn. 6346 Abs. 4:
Der Klammerzusatz 11 [siehe Rn. 6341 (2)]" wird gestrichen.
11. Rn. 6371 Ziffer 6:
Bemerkungen 1 und 2 werden 2 und 3,
eine neue Bemerkung 1 wird eingefügt:
"Bern. 1. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die nicht
mehr als 40 0/o Nitrat enthalten, sowie Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer anorga-
nischen inerten Substanz, die nicht mehr als 65 0/o Nitrat enthalten, sind den Vorschriften
des ADNR nicht unterstellt."
12. Rn. 6451 Ziffer 5:
In Rn. 6451 Ziffer 5 wird hinter Aktivität," das Wort die" eingefügt.
11 11
13. Rn. 6700:
Der Klammerzusatz in der Bemerkung lautet wie folgt:
,,(siehe Rn. 6021 Ziffer 10 und Rn. 6701, Bern. zu Gruppe E)".
3488 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1976, Teil I
14. Rn. 6701 Gruppe E und I;:
Fo]qc,nd<~ neu<' Cruppc E wird eingefügt, wobei die jetzige Gruppe E Gruppe F wird.
„Cruppc E
Bern. Die Gruppe E enthält organische Peroxide, die sich bei gewöhnlicher Temperatur leicht zersetzen
und die inlol9cdessen nur unter ausreichender Kühlung befördert werden dürfen. Einige orga-
nische Pt,roxide sind, obwohl sie nach der Bemerkung zur Klasse VII explosiv sind, in die
Cruppc E ilt1!9c~nornmen worden, weil sie in gekühltem Zustand ohne Gefahr befördert werden
können und c1uch um jede Unklarheit über ihre Handhabung zu vermeiden.
45. Diok l.c1r10y lpcrox id, technisch rein.
4b. Ace!. y lcyclolwxu11sulfonylperoxid:
a) mit <~incm Wassc~rgehalt von mindestens 30 °/o;
b) in eill<!r Lösun\J mit mindestens 80 °/o Lösemitteln;
c) in <'irwr Lösung mit mindestens 70 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
47. Diisopropylpcroxydicdfbonat:
a) l<)chn isch rein;
b) in <!iner Lösun9 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln.
4B. Dipropionylp<~roxid in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Lösemitteln.
49. Tertiäres Butylperpivalat:
a) tPchnisch win;
b) in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln.
50. Bis-(3,5,5-Lrinw1hylhexanoyl)-peroxid in einer Lösung mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
51. Dipelargonylpcroxid, technisch rein.
52. Tertiäres Butylper-(2-älhyl)-hexanoat, technisch rein.
53. Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in Lösungen mit mindestens 550/o Phlegmatisierungs- oder Löse-
rnitleln.
54. Didccanoylpcroxid, technisch rein.
55. Tert.iäres Bulylperisobutyrat in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Lösemitteln.
Bern. l. Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert
sind und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von mindestens
150° C haben.
2. Lösemittel sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine
der folgenden Bedingungen erfüllen:
u) nicht entzündlich und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder
b) nicht entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° C; in diesem Falle
müss(!n luftdicht geschlossene Gefäße verwendet werden; oder
c) Flammpunkt mindestens 21 ° C und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder
d) Flammpunkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C, und Siedetemperatur mindestens 60° C; in
diesem Falle müssen luftdicht geschlossene Gefäße verwendet werden.
Gruppe F
99. Ungereiniglc~ k)erc Verpackungen und ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Klasse VII enthalten
haben."
15. Rn. 6720:
Es wird zwPimal „50" durch „99" ersetzt.
Nr. 1,lG - - Tilg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3489
Anlage 2
ADNR
ANLAGE B
Vorschriften
über die Beförderungsmittel und die Beförderung
INHALTSVERZEICHNIS
Randnummern (Rn.)
Aufbau der Anlage 10 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............................................................ . 10 001
Anwendbarkeit der Bestimmungen df!S Kapitels I ................................................. . 10 002
Kapitel I Allgemeine Vorschriften für die Beförderm!g gefährlicher Güter aller Klassen 10 100
(Siehe auch nachstehende Dbersicht)
Kapitel II Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen
in Versandstücken oder in loser Schüttung ..................................... , .. .
(Sid1e auch nachstehende Dbersicht)
Klasse Ia Explosive Stoffe und Gegenstände ................................................ .
Klasse Ib Mit cxplosi vcn Stoffen geladene Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
Klasse IC Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter ........................ .' ....... . 11 000
Klasse Id Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase ............................ . 14 000
Klasse Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln ................. . 15 000
Klasse II Selbstentzündliche Stoffe ........................................................ . 21 000
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe ...................................................... .- 31 000
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe ......................................................... . 32 000
Klasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe ........................................ . 33 000
Klasse IV a Giftige Stoffe ............................................. , ..................... . 41 000
Klasse IV b Radioaktive Stoffe .............................................................. . 42 000
Klasse V Atzende Stoffe .................................................................. . 51 000
Klasse VI Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe ................................. . 61 000
Klasse VII Organische Peroxide ............................................................ . 71 000
Kapitel III Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen
in Tankschiffen
(Siehe auch nachstehende Ubersicht)
Klasse I d Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase 131 000
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe ................................................ , ..... . 131 000
Klasse V Atzende Stoffe .................................................................. . 151 000
Anhänge 1. Muster der in dieser Anlage vorgeschriebenen Zulassungszeugnisse
a) Normales Zulassu_ngszeugnis ................................................ . Muster 1
b) Zeitweiliges Zulassungszeugnis ............................................. . Muster 2
2. Muster der Geiahrzettel nach den internationalen Regelungen
Erläuterung der Bildzeichen ................................................... .
Ubersicht der Gefahrzettel ..................................................... .
3. Prüiliste nach Rn. 131 412 und 151 412 ......................................... .
3490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersicht über Anlage B
Rn
000 Aufbau der Anlage ......................................... . 10 000
001 Andere Vorschriften ........................................ . 10 001
002 Anwendbarkeit Kapitel I .................................... . 10002
Kapitel I
alle Ia Ib Ic Id
Allgemeine
Vorschriften Sondervorschriften
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10 ... 11 . .. 14 ...
Abschnitt 1. Allgemeines
100 Anwendung der Anlage ......................... ,. ........... . 100 100
101 Aufteilung der Güter ....................................... . 101
102 Begriffsbestimmungen ....................................... . 102
103 Anwendbare Bestimmungen ................................. .
104 Schiffstypen ................................................ .
105 Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge ....................... . 105
Beförderung
108 - in geschlossener Ladung ................................. .
111 - in loser Schüttung ....................................... . 111
118 in Behältern (Containern) ................................. . 118
121 in Tanks ................................................ . 121
172 - von Fahrgästen .......................................... . 172
181 Urkunden .................................................. . 181
182 -- Zulassungszeugnis ....................................... . 182 182 182
183 ---- normales ............................................. . 183
184 ---- zeitweiliges .......................................... . 184
185 - Schriftliche Weisungen ................................... . 185
192 Ergänzende Erläuterungen
Abschnitt 2. Bau und Ausrüstung der Schiffe
200 Baustoffe ................................................... . 200
205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen ......... . 205
208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung .................. . 208
r\:. l T<10 der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3491
---------·-·------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - 1
Kapitel III
___ Ia----'------H___ J ---~'.r~ _J ___ ~t~~----'---11-rc_ _.,___1_v_a.__:...__r_v_b_ ____,c__ _v___,____v_r_ _.:___v_r_r_-----',,--rd_..:..l_r_n_a__,_l_ _v___ 1
Sondervorschriften
für die Beförderung
fiir die ßcfiirdernnq vua (Jefcih1lid11•n GiitNn i11 Vc1sandslückcn oder in loser Sd1üllung von gefährlichen
Gütern in Tankschiffen
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1 1 1 1 1 1 1 1 1
100 100
102
103
104
108
111 111 111 111 111
121 121
181 181
182 182 182 182 182
185
192
200 200
208 208 208 208 208
3492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rn Kapitel I
alle Ia Ib Ic Id
10 ... 11 ... 14 ...
210 Schutz gegen Eindringen von Gas in geschlossene Räume ..... .
211 Laderäume und Tanks ...................................... . 211 211
212 Natürliche und künstliche Lüftung ........................... . 212
216 Maschinenräume ............................................ .
217 Wohnungen und Betriebsräume .............................. . 217
220 Einrichtung der Kofferdämme ................................ .
221 Uberfüllsicherungen ......................................... .
222 Offnungen der Tanks ........................................ .
223 Druckprüfung der Tanks und der Kofferdämme ............... .
225 Pumpen, Lade- und Löschleitungen ........................... .
230 Elektrische Verbindung Schiff/Land .......................... .
231 Maschinen .................................................. . 231
232 Brennstoffbehälter .......................................... .
234 Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren ...................... . 234
235 Lenzleitung der Laderäume .................................. .
236 Durchführung einer Welle durch ein Schott ................... .
240 Feuerlöscheinrichtungen ..................................... . 240 240
241 Feuer und nicht elektrisches Licht ............................ . 241
242 Heizung von Laderäumen und Tanks ......................... . 242
246 Heizung mit festen Brennstoffen ............................. .
Elektrische Ei.nrichtungen
250 - Schaltbild und Plan der elektrischen Anlage
251 Elektrische Einrichtungen ................................. . 251 251
252 Art und Aufstellungsort .................................. .
253 Erdung .................................................. .
254 Landanschluß ............................................ .
255 - Schalt.- und elektrische Schutzgeräte, Steckdosen ........... .
256 ElekLrisd:1e Leitungen .................................... .
257 - Beleuchtung, Heizung, Widerstände, Akkumulatoren ....... . 257
260 Besondere Ausrüstung ....................................... .
261 Sprecbfunkanlaqe ........................................... . 261
270 Antennen, BlitzableitPr, Drahtseile, Masten ................... . 270
274 RauchvPrbot, Verbot der Verwendung von Feuer und offenem
Licht ............................................ · · · .. · · · · · · ·
Abschnitt 3. AlJgemeine Betriebsvorschriften
301 Zugm19 zu den Laderäumen, Kontrollen ...................... . 301
302 Zwiscl1enUHle, lJnfä.Ile; Maßnahmen .......................... . 302
307 Entgasen leerer Tanks ...................................... .
308 Instandsetzungen ..............................•............. 308
309 Personen an Bord ........................................... .
311 Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume ........... . 311
312 Natürliche und künstliche Lüftung ........................... . 312
314 IIandhabung von Versandstücken ............................ . 314
Nr. 1;Jfi Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3493
Kapitel III
Klassen
Je -, II j Tll,1 IITb IIIc IVa IVb V VI VII I Id j ma j V
15 . . . J 21 .. -~---J ---3- -1-.-.-.-----c:--~32-.________:_3_3-.-••---,;---4-1-.-.-.-'----4-2-.-.-.---'--5-1-.-.-.__,__6_1-.-._---'-7-1-.-.__ 1-3-1-'-_-_-.___,_J_15_1______- i
,__j
210
211 211 211 211
212 212
216
217
220
221 221
222 222
223 223
225 225
230
231
232
234
235 235
236
240 240
241
242 242
246
250
251
252
253
254
255
256
257
260 260
274
301 301 301 301
302
307
309
311 311
312 312
3494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rn Kapitel I
alle Ia Ib Ic Id
10 ... 11 ... 14 ...
320 Verwendung von Ladcrüumen und Kofferdämmen, die unabhän-
gige Tanks enthalten ........................................ .
'.321 Rohrleitungen; Verbindungen zwischen ...................... .
322 Uflncn von Uffnungen
:lJl Mc1schinen .................................................. . 331
:340 Pcuerlösche.inrichl.ungen ........................ , ............ . 340
:141 Feuer und nicht elck trisches Licht ............................ . 341 341
]42 Heizen von Laderüumen und Tanks .......................... . 342
344 Verwcnd1m!J von flüss.igkeit.en mit Flammpunkt < 55° C ..... . 344
351 Elektrisdw Einrichtungen .................................... . 351 351 351
354 füektrische Leuchten . , . . . . ................................. . 354
371 Zutritt an Bord ............................................. . 371
373 Erste l"Iilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................... . 373
374 Ri!uchverhot ............................................. , .. 374
375 Gegenst;indc, bei welchen die Gefahr der Funkenbildung besteht 375 375
:3nO Prü[ung wdioaktiver Kontamination ......................... .
383 LH1e- und Liischrohrlcitungcn ............................... . 383
Abschnitt 4. Laden, Löschen und Handhaben
Beschrünkungen
400 -- Versand, Versandart, berörderte Menge
401 Zusammen la<leverhotc 401 401
402 i:dl9e1nein ............................................ . 402
405 mit Gütern in Container 405
Laden, Löschen, .Enl~Jasen
407 Stellen .................................................. . 407 407
408 Zeitpunkt, Dauer der Lade-, Löscharbeiten .................. . 408
411 Unterbringen der Ladung ................................. . 411
412 PrüUisle ................................................. .
413 Maßnahnwn vor dern Ladcm 413 413 413
414 l l,rndhabcn und Stauen ......................... . 414 414 414
415 Maßnahm<!n nach dem Löschen 415
417 Verschluß der Fenster und Türen
41D Fiillen, [rttleercn von Containern und Tankcontainern 419
•120 Vc1wc!1Hh111q von Korrenliinnnen
Abschnitt 4. Besondere Vorschriften für Laden, Löschen
und Handhaben
421 Fiil.len von T,mks
422 Offnen von Offnun9en ...................................... .
424 Gleichzeitiges Laden und Löschen ............................ .
425 Lade-, Lüsduohrleitungen ................................... .
428 1fondhdbcn und Stc1,ien von Tanks ........................... . 428
Nr. 146 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3495
Kupilel II Kapitel III
1
Klassen
Ie II llia IIIb IIIc IVa IVb V VI VII Id V
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 IIIa 1
15 ... 21 ... 31 . . . 32 ... 33 ... 41 ... 42 ... 51 ... 61 ... 71 ... 1131 ... 1151 . ..
1 1 1 1 1 1 1 1 1
- - - - - - - - 320 -
- - - - - - - - 321 -
- - - - - - - - - - 322 -
- - - - - - - - - -
- - - - - - - - - -
- - - - - - - - 341 341 -
- - - - - - - - - 342 342
- - - - - - - - - - - -
351 351 351 - - - - ;.__
- - 351 -
- - - - - - - - - - 354 -
- - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - 374
- - -- - - - - - - - 375 375
- - - - - - 380 - - - - -
- - - - - - - - - - 383 -
- - - - - - 400 - - - - -
~
- 401 - - 401 401 - - 401 401 401
- - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - -
- - - - 407 - - 407 - -
- - - - - - - - - 408 - -
- - - - 411 - - - 411 411 -
- - - - - - - - - 412 412
413 - 413 - - - - - - - 413 -
414 414 414 - - 414 414 414 - 414 - -
- - - - - 415 415 - - - - -
- - - - - - - - - - 417 -
- - - - - - - - - - - -
-- - - - - - - - - 420 -
- - - - - - - - - - 421 421
- - - - - _, - - - 422 422
- - - - - - - - - - 424 -
- - - - - - - - - - 425 425
- - - - - - - - - - - -
3496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rn Kapitel I
alle Ia Ib Ic 1· Id
10 ... 11 ... 14 ...
1
430 Elektrische Verbindung des Schiffes .......................... .
431 Maschinen ................................................. . 431
441 Feuer, nicht elektrisches Licht ............................... . 441
451 Elektrische Einrichtungen .................................... . 451
453 Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht ................ . 453 453
474 Rauchverbot ................................................ . 474
475 Kunststoff-Trossen .......................................... .
Abschnitt 5. Verkehr der Schiffe
501 Beförderungsarten der Schiffe ............................... . 501
502 Fahrt der Schiffe ............................................ . 502
503 Festmachen ................................................ . 503
504 Stilliegen .................................................. . 504 504 504
505 Anhalten aus Sicherheitsgründen ............................ . 505
506 Umladen 506
N 1. 1/i(i -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3497
Kilpilel II Kapitel III
Klassen
---- -~---·---- ~
Ie I rr I Illd
I IIIh IIIc IV11. IVb
1
V VI VII 1 ld I IIIa 1
V
15 ... 1 21 ... 131 · -~J _:~_:_ :_·_·-'-------'----'--------'-----'------'-----'---
33 ... 41 ... 42 ...
1
51 ... 61 ... 71 ... 1131 . '. l 1s1 ...
430
4:ll
441 441
4.'il 451
453
474
475
501 501
502
503
504 504
505
----------------------'------------------------------------
3498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10 000 A uibau der Anlage
(1) Diese! Anlage umfaßt:
a) A ll~Jcmwi ne Vorschriften für d.ie Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen (Kapitel I);
b) Sondervorschriflen für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen in Versandstücken
oder in loser Schüttung (Kapitel II);
c) Sonch:rvorschriftcn für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen in Tankschiffen
(Kapitel III);
d) Anhcrn~r 1: Mnslc·r clc!r in dieser Anlage vorgeschriebenen Zulassungszeugnisse;
e) Anhang 2: MuslN der Gdahrzettel nach den Internationalen Regelungen;
f) Anlwng ]: Musl<'r der in den Rn. 131 412 und 151 412 vorgesehenen Prüfliste.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des Kapitels I und die Sondervorschriften der Kapitel II und III sind in
folgende Abschnitte aufgeteilt:
Abschnitl. 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
Abschnitt 3 Allgemeine Betriebsvorschriften
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe.
10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefähr-
licher Güter durch die anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2 ergänzt. ·
Die Vorschriften der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher
Güter durch die anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 3 und 5 ergänzt.
(2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADNR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil
ihrer Strecke ebenso denjenigen eines internationalen Ubereinkommens unterworfen ist, das die Beförde-
rung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Binnenschiffahrt regelt - und zwar
auf Grund von Klauseln, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Binnenschiffahrtsdienste ausdeh-
nen - , so gelten die Vorschriften dieses internationalen Ubereinkommens für diesen Streckenabschnitt
gleichzeitig mit denjenigen des ADNR soweit sie mit ihnen vereinbar ist; die übrigen Vorschriften des ADNR
gelten nicht für den fraglichen Streckenabschnitt.
10 002 Anwendbarkeit der Vorschriften des Kapitels I
Falls Vorschriften der Kapitel II und III oder der Anhänge jenen des Kapitels I oder der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des Kapitels I oder der Rheinschiffs-Unter••
suchungsordnung nicht.
Die Vorschriften der Rn. 10 100 gehen jedoch denjenigen der Kapitel II und III vor.
10 003-
10 099
Nr. 1,16 Taq der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3499
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
(siehe jedoch Rn. 10 002)
Abschnitt 1
Allgemeines
Anwendungsbereich dieser Anlage 10 100
(1) Die folgenden Höchstgewichte von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff
beförderl werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist:
a) 50 kg je Klasse von Gütern der Klassen I a, I b, I c und VII;
b) 500 k9 je Klasse von C~ütern der Klassen I e, II und IV a;
c) 1 000 kg je Klass(! von Gütern der Klassen I d, III a, III b, III c und V;
d) zusätzlich zu den unlc'r a) bis c) aufgezählten Mengen: 25 000 kg von Gütern der Klasse I c, Ziffer 1 a und
von Gütern der Klasse III a, Kategorie K 3;
e) zusätzlich zu den unter d) bis d) aufgezählten Mengen: in unbegrenzten Mengen: Güter der Klasse III b,
Ziffern 9, 10 und l1 uncl die leeren Verpückungen der verschiedenen Klassen (mit Ausnahme derjenigen
der Klasse I d, III a, IV a und IV b).
In diesem Falle jedoch
sind die Vorschriften der Rn. 10 102, 10 181 (1), 10 240, 10 342, 10 402, 10 411und10414 anzuwenden,
- sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Fahrgäste mit den gefährlichen Gütern in
Berührung kommen kömwn,
- ist es verboten, in der Nühe von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten, Feuer oder offenes
Licht zu verwenden.
(2) Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5, die anzuwenden sind auf Tankschiffe der Typen I, II, III
oder IV sowie die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5, die anzuwenden sind auf Tankschiffe, die Güter der
Klasse V mit einem. Flammpunkt von weniger als 55° C befördern können, gelten auch für die entladenen
Tankschiffo, solange nicht aus einer Bescheinigung hervorgeht, daß sie frei von gefährlichen Stoffen oder
Gasen sind. Diese Bescheinigung muß von einer durch die örtlich zuständige Behörde anerkannten Person
ausgestellt sein.
(3) Nicht als gefährliche Güter gelten Flüssigkeiten oder Gase, die dem Antrieb der Schiffe, dem Betrieb
ihrer besonderen Einrichtungen (wie Kühleinrichtungen oder Flüssiggasanlagen) oder zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden.
Aufteilung der Güter 10101
Die Güter der Klasse I d werden in brennbare Gase (F) und nichtbrennbare Gase (NF) aufgeteilt; die
Güter der Klasse III a werden in die Kategorien K x, K Os, K On, K 1 s, K 1 n, K 2 und K 3 aufgeteilt.
Begriffsbestimmungen 10 102
(1) Im Sinne dieser Anlage~ bed(-)tltet:
1. ,,Internationale Regelung" RID, ADR oder IMCO-Code;
2. ,,IMCO-Code" Empfehlungen der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation über gefähr-
liche Güter;
3. ,,RID" Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [Anlage I zum
Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)];
4. ,,ADR" Europäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße;
5. ,,Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten
und Belgien anerkannt ist;
6. ,,Gefährliche Güter" die Stoffe selbst und die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten;
7-. ,,Gase" Gase und Dämpfe;
8. ,,Zerbrechliche Versandstücke" Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. solchen aus Glas, Por-
zellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirk-
sam gegen Stöße schützt;
9. ,,Beförderung in loser Schüttung" die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne Verpackung;
10. ,,Beförderung in Versandslücken" die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen
oder auch eines unverpackten, fosten, nicht schüttfähigen Stoffes;
3500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
11. ,.B<·li~ill<·r (CCJnLilin<:r)" ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ein ähnliches Gerät),
dds zu dc1uc\rndcr Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend
widc!rslt1r1<lsfi.ihig ist,
das nach sc·incr besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder
niehren: Bc,förd<·nrngsmittel ohne Veränderung der Ladung_ zu erleichtern,
das zur leichtervn Handhabung mit Vorrichtungen versehen ist, besonders beim Ubergang von einem
Befördcrun~Jsmittcl auf ein anderes,
das so gebaut isl, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann.
Der Begriff „B<:hJlter (Container)" schließt weder die üblichen Verpackungen noch die Fahrzeuge oder
Tankconlüincr c,in;
12 . .,T<111kcontaincr" ein Beförderungsgerät, das der vorstehend gegebenen Begriffsbestimmung der Behälter
(Con li:!incr) cn !spricht und so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige, pulverförmige oder körnige Stoffe
ohne Vc:rpackun~J c1ufnehmen kann und ein Fassungsvermögen von mehr als 0,45 m 3 hat;
13 . .,CdJ.ßballcrie" eine Einheit aus mehreren Gefäßen (,,Elemente" genannt) mit einem durchschnittlichen
Filssun9svcrmö~Jcn des einzelnen Gefäßes von mehr als 1501, die miteinander durch ein Sammelrohr
vNbunden und dauerhaft in einem Rahmen befestigt sind;
14 . .,Fcslvcrbundencr Tank" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände. entweder durch
den Schiffsköqwr sdbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
15 . .,Tank" ein Tankcontainer, eine Gefäßbatterie oder ein festverbundener Tank;
16. ., Schiffsführer" den Führer eines einzeln fahrenden Fahrzeuges oder eines Fahrzeugs, das Bestandteil
eines Schlc:ppverbandes, von gekuppelten Fahrzeugen oder eines Schubverbandes im Sinne des § 1.02
der Rhcinschiffuhrl.polizeiverordnung ist;
17. ,, Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
18. ,,Tankschiff" ein für die Güterbeförderung in festverbundenen Tanks gebautes Schiff;
19. "Scholl" eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren. beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden
und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt
wird;
20. ,.Ladernum" ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel
geschlossener Teil des Schiffes, der entweder für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser
Schütlung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
21. ,,Kofferdamm" eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die breit genug ist, um kontrolliert
werden zu können, und die von den angrenzenden Räumen durch ein oder mehrere öldichte Schotte
gemäß Absatz (3) dieser Randnummer getrennt ist;
22. ,, Pseudo-Kofferdamm" den Raum zwischen dem einen Laderaum begrenzenden Schott und der nächsten
Bodenwrange, sofern dieses Schott und diese Bodenwrange öldicht sind; die Höhe des Pseudo-Koffer-
damms ist auf die Höhe der Bodenwrange begrenzt;
23. ,,Wohnung" die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich
Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., aber mit Ausnahme
des Steuerhauses;
24. ,,Betriebsraum" ein geschlossener Raum, der weder zu einer Wohnung noch zu den Laderäumen gehört;
25. ,,Offenes Licht" ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlos-
sen ist; ·
26. ,,Tropfwassergeschützte elektrische Einrichtung" eine Einrichtung, die so beschaffen ist, daß sie bei
einer Neigung von höchstens 15° zur Vertikalen keinen Schaden durch Tropfwasser nehmen kann.
Die Versuchsbedingungen sind in den Empfehlungen der IEC, Publikation 144, Mindestschutz IP 22, fest-
gelegt;
27. ,,Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung" eine Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasser-
strahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht.
Die Versuchsbedingungen sind in den Empfehlungen der IEC, Publikation 144, Mindestschutz IP 55,
festgelegt.
28. ,,Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit" eine elektrische Einrichtung, die von den
zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosibler Atmosphäre geprüft und zu-
gelassen ist, z. B.
eigensichere Einrichtung
- Einrichtung in druckfester Kapselung
- Einrichtung in erhöhter Sicherheit usw.;
29. ,,Eigensicherer Stromkreis" ein Stromkreis, in welchem eine Entzündung der Gase durch Funkenbildung
oder Wärmewirkung, wie sie sich normalerweise oder durch bestimmte Defekte unter vorgeschriebenen
Vcrsuchsbeclin9ungen E:rgeben kann, ausgeschlossen ist;
30. .,Druckfeste Kapselung" eine Kapselung einer elektrischen Einrichtung, die so beschaffen ist, daß eine
innere Explosion eines eingedrungenen explosiblen Gemisches keine Beschädigung der Kapselung be-
wirken kann, und außerdem eine Ausbreitung der Zündung vom Inneren über Spalte oder andere
Offnungen in die umgebende explosible Atmosphäre verhindert, die sich aus dem einen oder anderen
der Casc zusammensetzt, für die die elektrische Einrichtung vorgesehen ist;
Nr. l,!(j --Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3501
31 . .,Schul·l'.drl c·" ((:rliölii(' Sid1<'rlH~il) eine Verbesserung der üblichen Industrieausführungen durch zusätzliche
Maßn,1h111(:n zur Erhiiliunq dcir Sidwrheit gegen übermäßige Erwärmung, Flammenbogen und Funken, mit
welchen im norn1t1Jc~n Bctri<'ll nicht zu rechnen ist;
32. ,.EJcktriscl1(' Ei11ricl1l1111g für bcqrcnztc Explosionsgefahr" eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen
ist, ddß IH~i rH>rlllil lern B('I rieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr
als 200'J C ,1tdlrill, oder t'ine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so
beschallen isl, cliJI\ illre, Ol>nflächent(:mperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200° C nicht über-
steigt.
(2) Tanks [Abst1l.z l lk~Jfillslwst.irnmung Nr. 15] gelten nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck
„Gelüß" in <!insdiränk(~ndr!rn Sinn<~ verwendet wird. Die Vorschriften und Bestimmungen über die Gefäße
sind au! fcslverbund<)ll(' 'T'crnks und auf Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies aus-
drücklich bestimmt ist.
(3) Ein Scholl ~JilL <1ls
.,spritzwc1sscrclicht", wenn die gil • Ze Oberfläche des Schottes mit einem Wasserstrahl aus einem Strahl-
rohr von 25 mm Durchrncssc)J' während zwei Minuten aus allen Richtungen mit einem Mindestdruck von
2 bar (kg/cm 2 ) mit Wasser bespritzt werden kann und dabei kein Durchsickern erfolgt;
,,öldichl", wenn die Art des Baues, der Schweißung oder der Nietung das Durchsickern von Erdölerzeug-
nissen verhindert; die Priifung der Oldichtigkeit erfolgt durch eine statische Druckprüfung mit Wasser.
(4) Sofern nicht dusdrüc:klich c!IWdS dnderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen 0/o" 11
a) bei Mischungen von Jest.en oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, mit einer Flüssigkeit
getränkten SLof!c)n dir) Ccwichlsprozcnte, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der Lösung
oder des r1ct ränklcn Stoffes;
b) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches.
(5) Werden Ccwichtc von Vc'.rsandstücken angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt
ist, um Brullogcwichlc. Dils Cc!wicht der Behälter (Container) oder Tanks ist im Bruttogewicht nicht ent-
halten.
(6) Drücke jeder Art wcrdc•n bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Offnungsdruck von Sicherheits-
ventilen) in bar (kg/cm~) Ubercl ruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in bar (kg/cm 2) absolut angegeben.
(7) Wird J ür Gel äße oder T,rnks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz
des Volumens bei ()irwr Tcmpt!ratur des Stoffes von 15° C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
(8) Es bedeutet:
,.Bereich der Ladung" die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze):
,,Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks" der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittel-
längse,bcne des Schiffes stc)henden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Tanks, die Laderäume,
die Kotlerdümmc und die) Pumpenräume befinden, wobei diese Ebenen am häufigsten mit den Koffer-
dammschotten oder den äußeren Schotten von Laderäumen zµsammenfallen; die Schnittlinie mit dem
Deck heißt „BegrE!nzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks".
Bei Schiffen mit Kofferdeck (Trunkdeck) oder mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks wird ange-
nommen, cfoß dds Deck mit der Tankdecke zusammenfällt;
„Hauptteil des Bereichs dc~r Ladung oberhalb des Decks" der Raum, der begrenzt ist
seitlich durch clie Verlängerung der Bordwände von Seite Deck nach oben,
nach vorn und nach hinten durch um 45° nach dem Inneren des Bereichs der Ladung geneigte und
durch die Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks verlaufende Ebenen,
nach oben 3 m über Deck;
„zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks" der Raum, der gebildet wird durch die
im Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit
einem Radius von 1 m um den mit einer Ventilation versehenen Zugang zu einem Pumpenraum und um
die Lüftungsölfnungen des Kofferdamms, mit einem Radius von 2 m um die Lüftungsöffnungen der Tanks
und mit einem Rc1dius von 3 m um andere Dffnungen eines Pumpenraumes.
(9) Es bedeuLeL „Geschützter Bereich" der Raum, der über Deck liegt und der begrenzt ist
-:-- querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen,
in der Uingsrichtung des Schilles durch senkrechte Ebenen, die sich in einem Abstand von 5 m von der
zu schülzencl<!ll Ladung bclinden,
nuch oben durch eine: ] m über Deck liC'gende horizontale Ebene.
10 103-
10104
Bereich der Ladung w
"11
0
N
Zusätzlicher Teil des Bereichs ~ ~•--3--,..._.--"'oc------ Zusätzlicher Teil des Bereichs
der Ladung oberhalb des Decks \ '- der Ladung oberhalb des Decks
\
Lüftungsöffnung ' Lüftungsöffnung
des Kofferdamms Hau ptlteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks
des Kofferdamms
r,-il ~?
Deck\
-Ä-- - -- ~ ~·L "
i;-,.i
Lüftungsöffnungen der Tanks
~i - - - - -
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Bereich der Ladung unterhalb / ::::
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Begrenzungslinie des
I ,, . --
Begrenzungslinie des
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Bereichs der Ladung
57
.___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Äussere Kofferdämme -----------------1 Bereichs der Ladung rl"
rl"
unterhalb des Decks unterhalb des Decks '--<
Pl
::r'
""'l
(.Q
Pl
~
(.Q
Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene Tankschiffe ......
c.o
--..J
Tankschiff dessen Deck durch Tonkschiff mit Kofferdeck Schiffe mit vom Schiffskörper unabhäng.igen Tanks SJ"l
die Tankdecke gebildet wird <Trunkdeck) >-l
s
Tank
Nr. 14G Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3503
Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge 10 105
(l) Soweit cli(~ Kc1pii.d ]! und III keine weitergehenden Vorschriften enthalten, müssen Bau und Aus-
rüstunrJ allc-r Schiffe eines Schubverbundes sowie alle gekuppelten Fahrzeuge mindestens den Vorschriften
der Rn. 10 200 bis 10 299 lmd 11 200 bis 1l 299 mit Ausnahme der Rn. 11 24~ (3), 11 251 und 11 270 ent-
sprechen.
Di.es ~Jilt nur für soidw FidHzc!ugzusamrnenstellungen, in denen mindestens ein Fahrzeug mit einem Zu-
lassunfJszeugnis nach Rn. 11 182, 14 182, 31 182, 41 182, 71 182, 131 182 oder 151182 versehen sein muß.
Alle Schirre eines solchen Schubverbandes sowie alle gekuppelten Fahrzeuge müssen mit einem auf sie
ausgestellten Zulussun9szeugn is versehen sein.
(2) Hinsichtlich der Anwendung der übrigen Vorschriften, die sich nicht auf den Bau und die Ausrüstung
beziehen, wird der 9c1nze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff
und jedes Güter befördernclP Schiff, das nicht unterteilt ist, als ein einziger Laderaum angesehen. Wenn
ein Schi!J in nwhrere Lacforii11nw unlerleilt ist, wird jeder dieser Laderäume als ein Laderaum angesehen.
10 106-
10110
Beförderung in loser Schüttung 10111
Es ist verboten, gefiihrlidw Cillcr in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in Kapitel II
ausdrücklich zngdctssen isl.
10 112-
10117
Beförderung in Behältern (Containern) [siehe auch Anlage A, Rn. 6007 (2)] 10 118
Die Beförderung von Behältern (Containern) muß den Vorschriften über die Beförderung von Versand-
stücken entsprechen.
10 119-
10 120
Beförderung in Tanks [siehe auch Anlage A, Rn. 6007 (2)] 10 121
(1) Die Beförderung von Tankcontainern muß den Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken
entsprechen.
(2) Anders als in Tankcontainern ist es verboten, gefährliche Güter in Tanks zu befördern, ausgenommen
wenn diese Beförderungsart in Kapitel III ausdrücklich zugelassen ist.
10 122-
10171
Beförderung von Fahrgästen 10 172
(1) Die Beförderung von Fahrgästen ist verboten.
(2) Nicht als Fahrgäste werden angesehen:
a) die nicht zur Besatzung gehörf!nden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
b) Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
10 173-
10180
Urkunden 10181
(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen die folgenden Urkunden an
Bord mitgeführt werden:
a) die in Anlage A, Rn. G002 (3) und (4) vorgesehenen Beförderungspapiere, die vom Absender ausgestellt
und ordnungsgemäß ausgefüllt sein müssen; die Gesamtheit der Beförderungspapiere muß alle an Bord
befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
b) die in Rn. 10 185 vorgesehenen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter, sofern deren
Menge die in Rn. 10 100 (1) angegebenen Grenzwerte übersteigt (diese Weisungen sind dem Schiffsführer
vom Absender zu übergeben);
c) der in Rn. 10 411 (3) vorgeschriebene Stauplan oder. die entsprechenden Papiere, die ihn ersetzen;
d) ein Abdruck dieser Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Falls es die Vorschriften diPser Anlage vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:
a) das in Rn. 10 182 angeführte Zulassungszeugnis des Schiffes;
b) die Nachweise über die Prüfung der Feuerlöscher, der Schläuche und der elektrischen Einrichtungen.
:1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
l"iir Sd111hlc'.ichlPr, die den Bestimmungen der Rn. 10 105 (1) unterliegen, ist jedoch das Mitführen des
11orm,llc)n ZulassunDszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel nach § 1.10 Nr. 3 der Rhein-
sdiiffahrtpolizc)ivcrordnung iu gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:
NR. DES ZULASSUNCSZEUC;NJSSES:
/\lJS(;ESTELL.T DURC'lf:
CULTIC BIS:
Dds nonndle :Zu l,1ss1111gszcugnis ist in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Dif) rJbc•rPi11sLimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses
muß durch ciine IJnt.ersudrnngskornmission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen
werden.
10 182 Zulassungszeugnis
(1) Alle Tankschiffe und, soweit es die Vorschriften des Kapitels II verlangen, andere Schiffe, müssen
mit ('inem Zulassungszeugnis versehen sein; dieses muß den nachstehenden Vorschriften dieser Rand-
numnwr und je nach Pall, der Randnummer 10 183 oder 10 184 entsprechen.
(2) Dds Zuldss1mgszeugnis bestätigt, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften
der Abschnitte 2 enl.sprechE!n.
(3) Dus Zuldssungszcugnis wird von der zuständigen Behörde nach Rn. 10 183 und 10 184 auf Grund einer
Untersuchlrn~J durch einen von dieser Behörde bezeichneten Sachverständigen ausgestellt.
Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus
der Bescheini~Jung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des
Sd1iffes clc)n anwenclbaren Vorschriften der Abschnitte 2 entsprechen.
(4) Dt1s Zulnssungszeugnis wird in deutscher, französischer und niederländischer Sprache ausgestellt.
10 183 Normales Zulassungszeugnis
(1) Das normale Zulassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder
Belgiens ausgc~stelll.
(2) Es muß dem Muster Nr. 1 des Anhangs 1 entsprechen.
(3) Es ist höchstens S .Jahre gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis
ange~Jeben. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zeugnisses
ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens e,in Jahr verlängern, wenn dadurch die Frist zwischen dem
Ablauf der neuen Gültigkeitsdauer und dem Datum der vorletzten Untersuchung des Schiffes auf nicht mehr
als 11 Jahre verlüngert wird.
(4) Wenn de:· Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung er-
fahren huben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern ver-
ringern können, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung unterzogen werden.
(5) Das 11onndle Zulassungszeugnis kann entweder wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder
wenn Bau oder Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2 entsprechen, ein-
gezogen werden.
(6) Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen. ·
In den oben unter (4) und (S) angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in
ck:rn sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die
das Zeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zwecke das Zeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff
den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2 entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige
Bc\hörde, die das Zeugnis ausgestellt hat.
(7) Abweichend von vorstehendem Absatz (6) kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseigners
dc.1s normale Zulassungszeugnis berichtigen oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das
Zeu~Jnis m1sgestPllt hat, davon unterrichtet.
10 184 Zeitweiliges Zulassungszeugnis
(l) Für ein Schiff, für das kein normales Zulassungszeugnis nach Rn. 10 183 ausgestellt ist, kann ein Zu-
lassun~1szeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; dieses „zeitweilige Zulassungszeugnis"
~Jilt lür eine einzige! Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Es darf nur in einem der folgenden Fälle aus-
gestellt werden:
a) das Schi ff en !.spricht den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2, aber das normale Zulassungs-
zeu~J nis konnte für die betreffende Fahrt nicht rechtzeitig erlangt werden;
b) das Schiff entspricht nicht dauernd den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2, aber es entspricht
ihnen vorläufirJ c1uf Grund der ausgebauten oder versiegelten Einrichtungen oder Ausrüstungen.
Das zeitweilige Z~Ilassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde des Verladeortes der Ladung aus-
gestellt; wenn es sich jedoch um ein Schiff handelt, das in das Gebiet eines der Rheinuferstaaten oder
Belgiens einführt, wird das Zeugnis von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt.
(2) Im Fall des Absatzes (l) Buchst. b) müssen die Einrichtungen, deren Benutzung verboten ist, von der
zuständigen Bc~hörde versiegelt oder sie müssen ausgebaut werden.
(3) Das zei tweili~W Zulassungszeugnis muß dem Muster Nr. 2 des Anhangs 1 entsprechen.
Nr. Hb ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3505
Schriftliche Weisungen [siehe auch Rn. 10 181 (1) b), 10 302, 10 340, 10 373, 41 415, 42 185, 42 192 und 42 309]. 10 185
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art, die sich während der Beförderung
ereignen können, sind dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper
Form angeben:
a) die Art der Gefohr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen sowie die erforderlichen Sicher-
heitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
b) die zu ergreif enden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder
entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
c) die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuer-
bekämpfung nicht verwendet werden dürfen;
d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu
ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben.
(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung aufgestellt werden, wenn es
- in loser Schüttung oder
- in fest verbundenen Tanks befördert wird oder wenn
- Güter der Klasse IV b oder Güter der Anlage 11 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung in Versandstücken
befördert werden.
In den anderen Fällen genügt eine Weisung für jede oder mehrere der Klassen, zu denen die beförderten
Güter gehören.
Die Weisungen müssen in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache abgefaßt sein.
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß sie in der
Lage sind, sie anzuwenden. Er hat die \,Veisungen während der Beförderung an Bord auszuhängen.
10 186-
10 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
Baustoffe 10 200
Die Schiffe müssen aus MelaH gebaut sein.
10 201-
10 204
Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen 10 205
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvor-
schriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache an Bord an geeigneter Stelle angeschlagen und leicht lesbar
sein.
10 206-
10 210
Laderäume und Tanks 10 211
(1) Jeder Laderaum muß vorn und hinten durch Metallschotte begrenzt sein.
(2) Die Laderaumböden müssen so gebaut sein, daß sie gereinigt und getrocknet werden können.
(3) Die Laderäume müssen so verschlossen werden können, daß das Eindringen von Regenwasser in den
Laderaum verhindert wird.
(4) Laderäume müssen mit einer Leiter ausgerüstet sein, die aus einem solchen Werkstoff hergestellt und
so beschaffen sein muß, daß bei ihrer Benutzung keine Funken entstehen können.
(5) Planen, die zusätzlich zum Abdecken der Laderäume verwendet werden, müssen schwer entflammbar
sein.
Natürliche und künstliche Lüftung 10 212
(1) Jeder Laderaum muß angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können; die zu diesem
Zweck verwendeten Vorrichlungen müssen so beschaffen sein, daß kein Wasser in den Laderaum eindringen
kann.
(2) Die natürliche oder künstliche Lüftung eines Laderaumes muß so durchgeführt werden können, daß
gefährliche Gase nicht in die Wohnungen, das Steuerhaus oder die Maschinenräume eindringen können.
10 213-
10 216
3506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10 217 Wohnungen und Betriebsräume
(1) Die Wohnungen müssen durch Metallschotte ohne jede Offnung von den Laderäumen völlig getrennt
sein.
(2) Die Wohnungen müssen angemessen gelüftet werden können.
(3) Die nach den Laderäumen gerichteten Offnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut
geschlossen werden können.
10 218-
10 230
10 231 Maschinen
(1) Es ist verboten, Motoren einzubauen, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C
betrieben werden.
(2) Es ist verboten, Dieselmotoren einzubauen, die zum Anlassen oder zum Betrieb offenes Feuer, eine
Lampe oder eine Glühvorrichtung benötigen.
10 232-
10 239
10 240 Feuerlöscheinrichtungen
Jedes Schiff, das gefährliche Güter befördert, muß zusätzlich zu den nach der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten mit mindestens zwei weiteren gleichartigen Handfeuerlöschern
ausgerüstet sein, die zweckmäßig vorne und hinten im Schiff untergebracht sind. Das Löschmittel in diesen
Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
10 241-
10 250
10 251 Elektrische Einrichtungen
(1) Die in den Laderäumen vorhandenen elektrischen Einrichtungen müssen durch verriegelbare Schalter
spannungslos gemacht werden können. Die entsprechenden Stromkreise müssen mit Kontrollampen ver-
sehen sein, die anzeigen, ob sie unter Spannung stehen oder nicht.
(2) Elektrische Leitungen, die an den Laderaumluken entlang führen, müssen geschützt sein; in diesem
Bereich dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht verriegelbaren Steck-
dosen vorhanden sein.
10 252-
10 260
10 261 Sprechfunkanlage
(1) Die nachstehend unter den Buchstaben a)' bis c) bezeichneten Schiffe müssen über eine Sprechfunk-
anlage für den öffentlichen Fernsprechdienst verfügen. Im internationalen Verkehr muß diese Anlage Ver-
bindungen im öffentlichen Nachrichtenaustausch gemäß Regionalabkommen über den Rheinfunkdienst zu-
lassen:
a) TankschiffE\ die zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind, mit Ausnahme von Tank-
schiffen, die zur Beförderung von weniger als 25 t Gütern der Klasse III a, Kategorie K 3 bestimmt sind,
b) andere Schiffe, die Güter befördern, welche den Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11 der Rheinschiff-
fahrtpoli.zeiverordnung unterliegen,
c) andere Schiffe, die befördern
mehr als 25 t Güter der Klasse III a, Kategorie K 3 in Tankcontainern,
- mehr als 1 000 kg Schwefelhexafluorid der Klasse I d, Ziffer 10, oder
mehr als je 1 000 kg der nicht den Bestimmungen der Anlage 11 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
unterliegenden Güter der Klasse IVa, mit Ausnahme der leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Schubleichter und Schleppkähne. Werden die in Absatz (1) unter den Buch-
staben a), b) und c) bezeichneten Güter mit einem Schub- oder Schleppverband befördert, muß das schie-
bende oder schleppende Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Absatz (1) ausgerüstet sein.
10 262-
10 299
N1 4fi der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3507
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
10 300-
10 301
Bei Zwischenfällen oder Unfällen zu ergreifende Maßnahmen 10 302
Bei Zwischenfülkn oder Unfällen während der Beförderung und wenn die Gefahr besteht, daß Güter in
die Wasserstrnßci gelangPn, muß der Schiffsführer unverzüglich und soweit es die Verhältnisse gestatten,
die i11 den Wcisunqen der Rn. 10 185 vorgeschriebenen sowie alle anderen zweckdienlichen Maßnahmen
zmn Verrin~rern och,r Bc'sPil.ifJ('H der Gefnhr ergreifen und unverzüglich die nächstgelegene zuständige Be-
hörde bcnachrichl i9cn,
10 303-
10 307
Instandsetzungen 10 308
Instandsetzung<m, die die AnwP11<ltmg von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Aus-
führung Funken entstehen könnten, dürfen nicht ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde vor-
genommen werden.
10 309-
10 310
Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume 10 311
Die Tanks, Kofferdämme und Laderäume müssen geschlossen bleiben, ausgenommen während des Ladens,
Löschens, Entgasens und während Kontrollen.
10 312-
10 313
Handhaben von Versandstücken 10 314
Es ist verboten, Versandslücke zu öffnen.
10 315-
10 330
Maschinen 10 331
Es ist verboten, Molor('n zu verwenden, die mi.t Brennstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C
betrieben werden.
10 332-
10 339
Feuerlöscheinrichtungen 10 340
Die Besatzung muß mil der Bedienung der Feuerlöschgeräte und gegebenenfalls mit der Unverträglichkeit
von Löschmitteln mit der Ladung vertraut sein (siehe schriftliche Weisungen nach Rn. 10 185).
Feuer und nichtelektrisches Licht 10 341
(1) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, dürfen nur in
Wohnungen und Steuerhäusern verwendet werden, sofern das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchsbehälter
12 Liter nicht übersteigt und sie mit Dochtbrennern ausgerüstet sind.
(2) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist nur erlaubt:
a)_ in geschlossenen Räumen, die keine Laderäume sind;
b) in Not-Signalleuchten.
(3) Asche von Holz- ockr Kohleheizungen darf erst beseitigt werden, nachdem sie gelöscht und erkaltet
ist.
Heizen von Laderäumen und Tanks
10 342
Es ist verboten, Laderüurnc und Tanks zu heizen.
10 343
3508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10 344 Verwendung von Hüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C für Reinigungsarbeiten
Es isl vcrbol<!n, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55° C aus-
zuführen.
Dies gilt nicht für das Reinigen von Flammendurchschlagsicherungen im Bereich der Ladung.
10 345- -
10 350
10 351 Elektrische Einrichtungen
Elck Irische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.
10 352-
10 353
10 354 Elektrische Leuchten
Auf Dc\ck und in Laderäumen dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle vom Typ „bescheinigte
Sic:herhcil" verwendet werden. ·
10 355-
10 370
10 371 Zutritt an Bord
(1) Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten.
(2) Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln a.n geeigneten Stellen anzuschlagen.
10 372
10 373 Erste Hilfe
Das in den schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 angegebene Material für Erste Hilfe muß an Bord
sein.
10 37'4 Rauchverbot
(1) Es isl verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen
anzuschlagen.
(2) Absatz (1) gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern die Offnungen geschlossen sind.
10 375 Gegenstände, bei welchen die Gefahr der Funkenbildung besteht
Es ist verboten, in den Laderäumen und im Bereich der Ladung Gegenstände zu verwenden, durch welche
die Cdahr einer Funkenbildung entsteht.
10 376-
10 382
10 383 Prüfung und Untersuchung d~r Feuerlöschgeräte, Schläuche und elektrischen Einrichtungen
Die Fcuerlöschgeräle und Schläuche müssen mindestens einmal im Jahr durch hierfür von der zuständigen
Behörde zug<~lassen<! Personen untersucht werden.
10 384-
lO 399
Nr. 146 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3509
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Laden, Löschen und Handhaben
10 400-
10 401
Zusammenladeverbote 10 402
(1) Die Zusammenladeverbole ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
Ja Ib Ic Id Ie II ma IIIb lllc IVa IVb V VI VII
Ziffer
t
Güter der Klasse 2
3 F' NP
5 8 4
6 9 7
10
11
Ia - A A A A A A A A A A A A A A - A
Ziffer 5, 6 A - A A A A A A A A A A A A A - A
Ib Ziffer 8, 9 A A - A A A A A A A A A A A A - A
Ziffer 1, 2, 3, 4, 7, 10, 11 A A A - A A A A A A A A A A A - A
Ic A A A A - A A A A A A A A A A - A
Id
F A A A A A - - B B B B B - B B - A
NF A A A A A - - - B B - - - B - - A
Ie A A A A A B - - B B B B - B B - A
II A A A A A B B B - B B B - B B - A
IIIa A A A A A B B B B - B B - B B - A
IIIb A A A A A B - B B B - B - B B - A
IIIc A A A A A B - B B B B - - B B - A
IVa A A A A A - - - - - - - - - - - A
IVb A A A A A B B B B B B B - - B - A
V A A A A A B - B B B B B - B - - A
VI - - - - - - - - - - - - - - - - -
VII A A A A A A A A A A A A A A A - -
Die Buchstaben A und B der Tabelle bedeuten:
A: Es ist verboten, Güter im gleichen Laderaum zusammen zu stauen. Auf Deck oder in benachbarten Lade-
räumen müssen sie durch einen Abstand von mindestens 20 m getrennt sein. Laderäume von nebenein-
ander im Verband fahrenden oder stilliegenden Schiffen gelten nicht als benachbart.
B: Es ist verboten, Güter im gleichen Laderaum oder auf Deck übereinander zu stauen. Die Güter können im
gleichen Laderaum oder auf Deck gestaut werden. Dabei müssen sie durch einen Abstand von mindestens
3 m - horizontal gemessen voneinander getrennt sein. Zu Gütern der Klasse IV b muß in jeder Rich-
tung ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden.
(2) Bei Anwendung der in der Tabelle in Absatz (1) durch den Buchstaben B bezeichneten Zusammenlade-
verbote sind Güter der Klassen I d bis IV a und V, die in Stahlfässern verpackt sind, nicht zu berück-
sichtigen.
(3) Für das Zusammenladen von Gütern der Klassen III c, IVa, IV b und VI mit Nahrungs- oder Genuß-
mitteln gilt Buchstabe B.
(4) Die Abdeckung eines Laderaumes wird als Teil dieses Laderaumes angesehen. Wenn jedoch die Ab-
deckung des Laderaumes genügend fest und dicht ist, um das Eindringen von auf Deck geladenen Gütern
zu verhindern, können das Deck und der darunter liegende Laderaum als benachbarte Laderäume angesehen
werden.
(5) Wenn das Schiff oder wenn ein oder mehrere Laderäume ausschließlich durch einen Absender beladen
werd€!n, so muß dieser im Beförderungspapier bescheinigen, daß die Zusammenladeverbote beachtet sind.
10 403-
10 404
3510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
10 405 Verbot des Zusammenladens mit Gütern, die in einem Behälter (Container) enthalten sind
Bei Anwendung der in der Tabelle in Rn. 10 402, Absatz (1) durch den Buchstaben B bezeichneten Zu-
sammenladeverbote sind die in geschlossenen und vollwandigen Metallbehältern (Containern) enthaltenen
Güter nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Güter der Klasse IV b.
10 406
10407 Lade-, lösch- und Entgasungsstellen
Schiffe, die mit einem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein müssen, dürfen nur an den von
der örtHch zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht
oder entgast werden.
10 408-
10 410
10 411 Unterbringung der Ladung
(1) Die Güter müssen im Innern der Laderäume oder der festverbundenen Tanks untergebracht sein.
(2) Versandstücke mit Gütern der Klasse I d, I e, II, III a, III b, III c und V können auf Deck gestaut wer-
dPn, wenn sie in Eisenfässern oder in vollwandigen Metallbehältern (Containern) untergebracht sind.
(3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan oder in anderen Papieren eintragen, welche Güter in den
einwlnen Laderäumen, in festverbundenen Tanks oder an Deck untergebracht sind. Die Güter sind wie im
Beförderungspapier angegeben (Bezeichnung des Gutes, Klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenenfalls Kate-
gor.ie bzw. F oder NF) zu bezeichnen.
10 412
10 413 Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden; Laderäume müssen angemessen
gelüftet werden.
10 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum
Schiff nicht verändern können.
(2) Während des Handhabens und des Stauens müssen:
a) Versandstücke so gestaut werden, daß die Gefahrzettel so weit wie möglich sichtbar bleiben;
b) Versandstücke mit Handgriffen oder Handleisten aufrecht bleiben;
c) Versandstücke entsprechend ihren Gefahrzetteln auseinandergehalten werden;
d) Versandstücke mit gefährlichen Gütern von anderen Verstandstücken getrennt gehalten werden.
(3) Versandstücke müssen so weit wie möglich von den Wohnungen, von Maschinenräumen, vom Steuer-
haus sowie von jeder Wärmequelle und in Laderäumen in jedem Falle mindestens 1 m von dem diese
Räume vom Laderaum trennenden Schott entfernt gestaut werden. Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus
übQr einem Laderaum angeordnet sind, dürfen die Versandstücke in keinem Fall unter diesen Wohnungen
oder dem Steuerhaus gestaut werden, und sie müssen mindestens 1 m von der senkrechten Verlängerung
ihrer Außenwand entfernt untergebracht sein.
(4) Auf zerbrechliche Versandstücke darf nichts gestaut werden. Zerbrechliche Versandstücke, welche die
gleichen Güter enthalten, dürfen aufeinander gestaut werden, sofern dadurch keine Bruchgefahr für die
Gefäße entsteht.
(5) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
10 415 Nach dem Löschen zu treffende Maßnahmen
(1) Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und gereinigt werden.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem
gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
10 416-
10 418
10 419 Füllen und Entleeren von Behältern· (Containern) und Tankcontainern
(1) Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist das Füllen und Entleeren von Behältern
(Containern) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
Nr. 11G Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3511
(2) Wenn das rü!lc)n odc!r Entleeren der Behälter (Container) oder Tankcontainer genehmigt ist, muß dies
unter Aufsicht t)incr sachverständigen Person geschehen, die vom Absender oder Empfänger beauftragt ist
und die nicht zur Besatzung gehört.
10 420-
10 427
Handhaben und Stauen der Tanks 10 428
(1) Es isl verboten, Tankcontainer untereinander durch ein Sammelrohr zu verbinden.
(2) Es ist verboten, Tankcontainer zu rollen, ausgenommen wenn die Verschlüsse mit Schutzkappen ver-
sehen sind.
10 429-
10 452
Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht 10 453
Für das Laden oder Löschen bei Nacht muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
10 454-
10 473
Rauchverbot 10 474
Es ist verholen, an Bord während des Ladens und Löschens zu rauchen.
10 475-
10 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
Bezeichnung 10 500
Wenn ein Schiff, das gefährliche Güter befördert, hinsichtlich seiner Bezeichnung unter mehrere Anlagen
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung fällt, sind die anzuwendenden Vorschriften die derjenigen Anlage, die
nachstehend zuerst genannt ist: Anlage 11, Anlage 10, Anlage 9.
10 501-
10 502
Festmachen 10 503
Die Schiffe müssen sicher, jedoch in der Weise festgemacht sein, daß sie bei Gefahr rasch losgemacht
werden können.
Stilliegen 10 504
Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen in der Nähe anderer Schiffe nicht in geringerer Ent-
fernung stilliegen als in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgeschrieben ist.
10 505
Umladen
10 506
Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde, die Ladung vollständig oder teil-
weise umzuladen.
10 507-
10 599
10 600-
10 999
3512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel II
Sondervorsdlriften für die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen
in Versandstüt'k.en oder in loser Sdlüttung
Klasse I a - Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse I b Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Klasse I c Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlidle Güter
11 000-
11 099
Abschnitt 1
Allgemeines
11 100-
11 181
11 182 Zulassungszeugnis
Das Schiff muß mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.
11 183-
11 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
11 200-
11 2IO
11 211 Laderäume und Tanks
Die Laderäume dürfen keine gemeinsame Wand mit den Brennstofftanks haben.
11 212-
11 233
II 234 Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren
Die Auspuffrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen
sein; z. B. Funkenfänger oder geeignete Abgasturbinen.
11 235-
l l 239
11 240 Feuerlösdleinrichtungen
Wenn eine Wasserleitung vorhanden ist, die an eine für den Gebrauch zugelassene Motorpumpe ange-
schlossen ist, muß das Schiff mit Feuerlöschschläuchen versehen sein, die an diese Wasserleitung angeschlos-
sen werden können. Wenn eine solche Wasserleitung und eine solche Pumpe nicht vorhanden sind, muß
auf dem Schiff eine tragbare Hand-Feuerlöschpumpe ausreichender Leistung vorhanden sein.
11 241 Feuer und nidltelektrisdles Licht
(1) Die Mündungen der Sdlornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Lade-
raumluken entfernt befinden. Es müssen Maßnahmen getroffen sein, um das Austreten von Funken und das
Eindringen von Wasser zu verhindern.
(2) Heiz- und Kochgeräte sind nur in gesdllossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau
zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
a) im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55° C auf-
zustellen;
b) Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zu-
gänglidlen Raum aufzustellen.
(3) In Laderäumen ist eine feste Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen.
(4) Jede Lampe muß:
a) einen Docht haben;
b) einen Brennstoffbehälter aus Metall ohne besondere Füllöffnung haben;
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3513
c) so gebaut und angebrachl sein, daß sie nicht fallen und ihr Brennstoffbehälter sich nicht öffnen oder
entleeren kann;
d) ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können;
e) mit einem Blakblech aus Metall versehen sein.
Heizung der Laderäume und Tanks 11 242
In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung vorhanden sein.
11 243-
11 250
Elektrische Einrichtungen 11 251
In den Ladeüiumen darf k(~ine elektrische Einrichtung vorhanden sein.
11 252-
11 256
Elektrische Beleuchtung und Heizung, Widerstände, Akkumulatoren 11 257
(1) In den Betriebsräumen mit Ausnahme des Steuerhauses müssen die zur Beleuchtung bestimmten Ein•
richtungen und alle ihre Zubehörteile einem Typ entsprechen, der mindestens ebenso geschlossen ist wie
der strahlwassergcschützte Typ, oder sie müssen in einem Gehäuse untergebracht sein, das den gleichen
Schutz bietet.
(2) a) Die elektrischen Heizgeräte müssen fest eingebaut sein.
b) Ihre Oberflächentemperatur darf 100° C nicht übersteigen.
c) In den Wohnungen darf die Oberflächentemperatur der Heizelemente von Haushaltsgeräten mehr
als 100° C erreichen, sofern sie geschlossen sind, d. h. daß kein Glühdraht mit der freien Luft in
Berührung steht.
11 258-
11 269
Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten 11 270
(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte und kein Blitzableiter darf sich über den Laderäumen
befinden.
(2) Alle Drahtseile, die über den Laderäumen verlaufen, und alle Masten müssen mit dem metallischen
Schiffskörper elektrisch leitend verbunden oder geerdet sein,
1 t 271-
11 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
11 300-
11 340
Feuer und nichtelektrisches Liebt 11 341
Es ist verboten, Feuer (Heizung, Beleuchtung, Kühlung) oder offenes Licht zu verwenden, solange die
Laderäume geöffnet sind, während des Handhabens und solange sich Güter der Klassen I a, I b und I c in
der Nähe des Schiffes befinden.
Dies gilt nicht für Not•Signalleudlten.
11 342-
11 350
Elektrische Einrichtungen 1 t 351
Es ist verboten, solange die Laderäume geöffnet sind, die Güter der Klasse I b enthalten, Sprechfunk•
geräte mit mehr als 50 Watt Leistung sowie Radargeräte zu verwenden.
11 352-
11 374
Gegenstände, bei welchen die Gefahr der Funkenbildung besteht 11 375
Es ist verboten, auf Schiffen, die Güter der Klasse I a, Ziffer 11 a) und b) befördern, eisenbeschlagene
Schuhe zu tragen.
11 376-
11 399
3514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Laden, Löschen und Handhaben
11 400
11 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Auf Pinem Schiff darf das folgende Höchstgewicht nicht überschritten werden:
Klasse Ia Klasse Ib Klasse Ic
Ziffer nach Rn. 6021 Ziffer nach Rn. 6061 Ziffer nach Rn. 6101
Anlage A t Anlage A t Anlage A t
1 1 1
1 100 1a 100 1a
100
2
3a
b
100
50
b
d
C
100
40
40 3
2
b
} 300
4 50 2a 4 10
5
6
7a
20 b
C
d
} 100 5
6
7a
b 3 30 b
C 4a 8
Sa b 9
b 15 C 300 10
d 11
1
C
9a e 12 300
b 5a 13
l
C b 14
d C 15
10 d 15
5 16
11a 15 e 17
b 15 f 18
C 50 6 30 19
12 a 30 7 40 20 a
b 30 8 40 b
13 15 9 50 21
14 a
b
C
10
10
10
10
11
10
10
22
23
24
} 30
15 100 25
26
27
} 100
(2) Das Gesamtgewicht der Ladung verschiedener Güter der Klassen I a, I b oder I c darf das im vor-
stehenden Absatz vorgeschriebene kleinste Höchstgewicht, das für eines der die Ladung bildenden Güter
angegeben ist, nicht überschreiten.
11 402-
11 406
11 407 Lade-, Lösch- und Entgasungsstellen
Wenn Güter der Klassen I a, I b oder I c an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich
zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen und gelöscht werden.
11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Die Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde
begonnen werden.
(2) Während eines Gewitters müssen die Arbeiten unterbrochen werden,
11 409-
11 412
Nr, 146 der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3515
Vor dem Laden zu lrefiende Maßnahmen 11 413
(1) Aus dem Laderaum müssen alle Gi:genstände entfernt werden, die Eisen enthalten und die nicht
integrierender Beslandleil des Schiffos sind.
(2) Bevor Versandstücke der Klasse I a., Ziffer 11 a) oder b) geladen werden, muß eine wasserundurchlässige
und schwer cnlflamrnbare Schutzplane auf dem Boden ausgebreitet werden.
(3) Die Laderäume einschließlich. der Sülle und die darin befindlichen festen oder beweglichen Gegen-
stände müssen in der Weise hergerichtet sein, daß die in Absatz (2) genannten Versandstücke nicht mit
Eisen enthaltenden Teilen in Berührung kommen können.
Handhaben und Stauen der Ladung 11 414
(1) Der in Rn. 10 414 (3) genannte Abstand von 1 rn wird auf 3 m erhöht.
(2) Versandslücke mit Gütern der Klasse I b, Ziffer 2 a) oder 5 müssen wenigstens 2 Meter Abstand von
den Wänden des Laderaumes haben.
(3) Reibung, Stoß, Erschütterung, Umkippen und Sturz bei. der Handhabung müssen verhindert werden.
Alle sich im gleichen Laderaum befindlichen Versandstücke müssen so gestaut und verkeilt werden, daß
Erschütterungen und Reibungen sowohl während des Handhabens als auch während der Beförderung aus-
geschlossen sind.
(4) Es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, damit Versandstücke sowohl beim. Handhaben als
auch während der Beförderung nicht gegen Metallteile des Schiffes oder andere eisenhaltige Gegenstände
stoßen können.
(5) Fässer und Büchsen, die Güter der Klasse I a, Ziffer 11 a) oder b) enthalten, müssen aufrecht gestellt
und fest verkeilt werden. Kisten müssen flach aufliegen und mit dem Deckel nach oben aufgestellt werden.
(6) Es ist verboten, Versandstücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke zu stauen, welche Güter der
Klassen I a, I b oder I c enthalten.
(7) Güter der Klassen I a, I b oder I c müssen möglichst am Ende der Beladung des Schiffes geladen und
am Anfang der Entladung gelöscht werden.
(8) Beim Zusammenladen von Gütern der Klassen I a, I b oder I c mit anderen Gütern im gleichen Lade-
raum müssen die Güter der Klassen I a, I b oder I c nach allen anderen geladen und vor allen anderen
gelöscht werden.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klassen I a, I b oder I c in Behältern (Containern) ent-
halten sind.
(9) Während Güter der Klassen I a, I b oder I c geladen oder gelöscht werden, dürfen andere Laderäume
nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
11 415-
11 452
Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht 11 453
(1) Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung durch folgende
Mittel sichergestellt sein:
a) in den Laderäumen durch tragbare elektrische Lampen mit eigener Stromquelle nach Rn. 10 354,
b) an Deck durch gut befestigte elektrische Lampen, die so angebracht sind, daß keine Gefahr besteht. Sind
diese Lampen im geschützten Bereich angeordnet, müssen sie vom Typ bescheinigte Sicherheit sein.
(2) Wenn die Laderäume geöffnet sind, ist es verboten, Handlampen auf Deck zu verwenden, die nicht
den Vorschriften nach Absatz (1) Buchstabe b) entsprechen,
11 454-
11 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den V erkehr der Schiffe
11500
Beförderungsarten der Schiffe 11 501
(1) Güter der Klassen I a, I b und I c müssen mit einzeln fahrenden Schiffen oder mit Schubverbänden,
deren größte Abmessungen 110 m X 12 m nicht überschreiten, befördert werden; zeitweiliger Vorspann ist
jedoch gestattet.
(2) Die Beförderung mit gekuppelten Fahrzeugen oder mit anderen als den in Absatz (1) genannten
Schubverbänden sowie mit Schleppverbänden kann jedoch von der zuständigen Behörde unter den von
dieser vorzuschreibenden Sonderbedingungen zugelassen werden.
3516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
11 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von. mindestens 50 m von jedem
anderen Schiff halten.
11 503
11 504 Stilliegen
(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim
Stilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten
nicht weniger als 500 m betragen.
(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände
vorschreiben als die in Absatz (1) genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse und der beförderten Güter.
11 505 Anhalten des Schiffes aus Sicherheitsgründen
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht - sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), sei es infolge von Umständen, die mit
dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall) -, muß das Schiff an einer geeigneten und
von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anhalten; die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt werden.
11 506-
11599
11 600-
13 999
Klasse Id
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
14 000-
14 099
Abschnitt 1
Allgemeines
14 100 Anwendungsbereich dieser Anlage
(1) Wenn das Gewicht der auf einem Schiff beförderten Versandstücke folgende Mengen nicht über-
schreitet:
1 000 kg (insgesamt)
-- Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,
Güter der Ziffern 5 und 8 a,
- verflüssigter Chlorwasserstoff der Ziffer 10,
Ammoniak der Ziffer 14,
- 5 000 kg (insgesamt) andere brennbare Gase (F),
- 10 000 kg (insgesamt) andere nichtbrennbare Gase (NF), mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 8 b und 8 c,
- 25 000 kg (insgesamt) nichtbrennbare Gase (NF) der Ziffern 8 b und 8 c,
gelten von Kapitel II nur die Vorschriften der Rn. 14 301, 14 351, 14 413 und 14 414.
(2) Absatz (1) gilt auch bei der Beförderung von Gütern der Ziffer 18.
14 101-
14 181
14 182 Zulassungszeugnis
Das Schiff muß mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.
14 183-
14 199
Abschnitt 2
14 200- Bau und Ausrüstung der Schiffe
14 207
14 208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung
Bau und Ausrüstung des Schiffes müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die Klassen I a, I b und I c
(Rn. 11 200 bis Rn. 11 299) entsprechen.
Die Vorschriften der Rn. 11 241 (3), 11 251 und 11 270 gelten jedoch nicht.
14 209-
14 299
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3517
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
14 300
Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen 14 301
Die Laderäume dürfen nur zum Laden und Löschen betreten werden.
14 302-
14 311
Natürliche und künstliche Lüftung 14 312
Die Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.
14 313-
14 350
Elektrische Einrichtungen 14 351
Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
14 352-
14 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
14 400
Begrenzung der beförderten Mengen 14 401
(1) Es ist verboten, größere Mengen zu befördern als
:........ 50 000 kg (insgesamt)
- Barfluorid und Fluor der Ziffer 3
- Stoffe der Ziffern 5 und 8 a
- Chlorwasserstoff der Ziffer 10
- Ammoniak der Ziffer 14
- andere brennbare Gase (F)
- 100 000 kg (insgesamt) andere nichtbrennbare Gase (NF) mit Ausnahme ?erjenigen der Ziffern 8 b und 8 c
- 250 000 kg (insgesamt) nichtbrennbare Gase (NF) der Ziffern 8 b und 8 c.
(2) Absatz (1) gilt auch bei der Beförderung von Gütern der Ziffer 18.
14 402-
14 412
Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen 14 413
Vor dem Laden müssen die elektrischen Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.
Handhaben und Stauen der Ladung 14 414
Vor und während des Ladens und Löschens müssen die Laderäume angemessen gelüftet werden.
Bevor Personen die Laderäume betreten, muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen durch eine
geeignete Person mit einem Gerät gemessen werden, das jede bedeutsame Konzentration von aus der
Ladung herkommenden Gasen anzeigt. Der Laderaum darf zur Messung nicht betreten werden.
14 415-
14 430
Maschinen 14 431
Während des Ladens und Löschens dürfen Verbrennungsmotoren an Bord nicht in Betrieb sein, soweit
sie nicht für diese Arb.eilen benötigt werden.
14 432-
14 440
Feuer und nichtelektrisches Licht 14 441
Es ist verboten, während des Ladens und Löschens an Bord Feuer oder offenes Licht zu haben.
Dies gilt nicht für Not-Signalleuchten.
14 442-
14 450
3518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
14 451 Elektrische Einrichtungen
Es ist verb<.it.en, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen, für die Beleuchtung in Wohnungen und
Be1.ricbsrüumen sowie für die Signalleuchten.
14 452-
14 499
Abschnitt 5 ·
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
14 500-
14 503
14 504 Stilliegen
(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim
Stilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten
ni.ch l weniger als 100 m betragen.
(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände vor-
schreiben als den in Absatz (1) genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und der beförderten Güter.
14 505-
14 599
14 600-
14 999
Klasse Ie
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
15 000-
15 099 Abschnitt 1
Allgemeines
15 100-
15 199
(Keine besondere.n Bestimmungen}
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
15 200-
15 211
15 212 Natürliche und künstliche Lüftung
Die Laderäume müssen künstlich gelüftet werden können.
15 213-
15 241
15 242 Heizung der Laderäume und Tanks
In den Laderäumen darf keine Heizeinrichtung vorhanden sein.
15 243-
15 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
15 300
15 301 Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen
(1) Der Schiffsführer muß sich täglich überzeugen, daß in die Bilgen der Laderäume kein Wasser ein-
gedrungen ist.
Nr. 146 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3519
(2) Der wc1ssenJichte Dc)ckel c1nderer als festverbundener Tanks für die Beförderung von Natrium, Kalium
oder Legierung('.n von Natrium und Kalium (Ziffer 1 a} muß während der Beförderung verriegelt sein.
15 302-
15 350
Elektrische Einrichtungen 15 351
Elektrische Einrichtungen in Lc1deräumen müssen spannungslos sein.
15 352-
15 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
15 400-
15 412
Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen 15 413
Vor dem Laden müssen die elektrischen Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.
Handhaben und Stauen der Ladung 15 414
(1) Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt werden.
(2) Es ist verboten, Versandstücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke mit Gütern dieser Klasse zu
stauen.
(3) Wenn die Versandstücke nicht in einem Behälter (Container) enthalten sind, müssen sie auf Latten-
roste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser
nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.
15 415-
15 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
15 500-
(Keine besonderen Vorschriften) 15 599
15 600-
20 999
Klasse II
Selbstentzündliche Stoffe
21 000-
21 099
Abschnitt 1
Allgemeines
21 100-
21110
Beförderung in loser Schüttung 21111
Die Güter der Ziffern 5 und 10 dürfen in loser Schüttung im Laderaum und auf Deck befördert werden.
Die Güter der Ziffer 11 dürfen in loser ·Schüttung im Laderaum befördert werden.
21 112-
21199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
21200-
(Keine besonderen Vorschriften) 21 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
21 300-
21 350
Elektrische Einrichtungen 21 351
Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
21 352-
21 399
3520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt 4
Besondere V orschrHten für das laden, Löschen und Handhaben
21 400-
2J 413
21 414 Handhaben und Stauen der Ladung
P) Es lst verbotf'n, Versandstüd{e gleich welchen Inhalts auf Versandslücke mit Gütern dieser Klasse zu
stauen,
(2) Güter auf Deck, die nicht in BehäHer {Container) gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren
Plm1(T1 ab!Jcdedct sein.
21 415-
21 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Ve,rkehr der Schiffe
21 500-
21 599 (Keine besonderen Vorschriften)
21 600-
30 999
Klasse III a
Entzündbare flüssige Stoffe
31 000-
31 099
Abschnitt 1
AU gemeines
31100 Am11;enrlungsbeieidi1 dieser An1agie
(1) '\.,Venn das Gewicht der auf einem Schiff beförderten Versandstücke folgende Mengen nicht über-
schn:•Het:
- 1 000 kg (insgesamt) von Gütern der Kategorie K x
- 5 000 kg (insgesamt} von Gütern der Kategorien K Os, K On, K 1 s und K 1 n
- 25 000 kg (insgesamt) von Gütern der Kategorie K 2
gelten von Ka]Jitel H nur die Vorschriften der Rn, 31301, 31 351, 31 413 und 31414.
(2) Absill.z (1} giH crnch, ·wenn auf einem Schiff Versandstücke befördert werden, welche Güter der Kate-
uoric K 3 in unb<"ischränkter ;\fonge enthalten.
31 101-
31181
31 182 Zulassungszeugnis
Das SdriH muß mi1 dem ZulassungszE,ugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.
31 183-
31199
Abschnitt 2
Bau und! Ausrüstung der Schme
31 200-
31 207
31 208 Zusf.and des SchiUes und seinu Ausrüslung
Bau und Ausrüstung des Schiffes müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die Klassen I a, I b und I c
(Rn . 11 200 bis Rn . 11 299) entsprechen.
Die Vorsthriften der Rn. 11 241 (3). 11 251 und 11 270 gelten jedoch nicht.
31 209-
31 299
Nr. l4G Tag der Ausgabe: Bonn,, den 22, Dezember 1976 3521
Abschnitt 3
Allgemeine BetrtebsvorschriUen
31300
Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen 31 301
Die Laderäume dürfen nur zum Laden und Löschen betreten werden.
31 302-
31311
Natürliche und künstliche Lüftung 31 312
Die Laderäume müssen angemessen gelüftet werden,
31 313-
31350
Elektrische Einrichtungen 31 351
Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spanmmgsfos sein.
31 352-
31 399
AbschnlU 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
31 400
Begrenzung der beförderten Mengen 31 401
Es ist verboten, größere Mengen zu befördern als
- 50 000 kg (insgesamt) Güter der Kategorien K x, K 0 s, K 0 n und K 1 s
- 100 000 kg (insgesamt) Güter der Kategorie K 1 n
- 250 000 kg (insgesamt) Güter der Kategorie K 2.
31 402-
31 412
Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen 31 413
Vor dem Laden müssen die elektrischen Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.
Handhaben und Stauen der Ladung 31 414
Vor und während des Ladens und Löschens müssen die Laderäume angemessen gelüftet werden.
Bevor Personen die Laderäume betreten, muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen durch eine"'
geeignete Person mit einem Gerät gemessen werden, das jede bedeutsame Konzentration von aus der
Ladung herkommenden Gasen anzeigt. Der Laderaum darf zur Messung nicht betreten werden.
31 415-
31 430
Maschinen 31 431
Während des Ladens und Löschens dürfen Verbrennungsmotoren an Bord nkht in Betrieb sein, soweit
sie nicht für diese Arbeiten benötigt werden.
31 432-
31 440
Feuer und nicbtelektrisches Liebt 31 441
Es ist verboten, während des Ladens und Löschens an Bord Feuer oder offenes Licht zu haben.
Dies gilt nicht für Not-Signalleuchten.
31 442-
31450
Elektrische Einrichtungen 31 451
Es ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtun,gen zu verwenden.
Dies gilt nicht für explos.ionsgeschützte elektrische Einrichtungen, für die Beleuchtung in Vl/ohnungen und
Betriebsräumen sowie für die Signalleuchten,
31 452-
31 499
3522 Bundes~:resetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Absdmitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
31 500-
31 503
31 504 Stilliegen
(1) Außerhalb der ·von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim
Stilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten
nicht weniger als 100 m betragen.
(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder größere Abstände
vorschreiben als die in Absatz (1) genannten, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse und der beförderten Güter.
31 505-
31 599
31 600-
31 999
Klasse Illb
Entzündbare feste Stoffe
32 000-
32 099
Abschnitt 1
Allgemeines
32 100-
32 110
32 111 Beförderung in loser Schüttung
(1) Schwefel der Ziffer 2 a darf in loser Schüttung im Laderaum befördert werden.
(2) Naphthalin der Ziffern 11 a und b darf in loser Schüttung im Laderaum befördert werden, wenn die
Innenfläche des Laderaums so ausgekleidet ist, daß sie schwer entflammbar und eine Durchtränkung mit
Ladegut ausgeschlossen ist.
32 112-
32 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
32 200-
32 299 (Keine besonderen Vorschriften)
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
32 300-
32 399 (Keine besonderen Vorschriften)
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
32 400-
32 499 (Keine besonderen Vorschriften)
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
32 500-
32 599 (Keine besonderen Vorschriften)
32 600-
32 999
Nr. 146 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3523
Klasse IIIc
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
33 000-
33 099
Abschnitt 1
Allgemeines
33 100-
(Keine besonderen Bestimmungen) 33199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
33 200-
(Keine besonderen Vorschriften} 33 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
33 300-
(Keine besonderen Vorschriften) 33 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
33 400-
(Keine besonderen Vorschriften) 33499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
33 500-
(Keine besonderen Vorschriften) 33599
33 600-
40 999
Klasse IVa
Giftige Stoffe
41 000-
41099
Abschnitt 1
Allgemeines
41 100-
41110
Beförderung in loser Schüttung 41111
Die Güter der Ziffern 41 und 73 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
41112-
41181
Zulassungszeugnis 41182
Schiffe, die Güter der Ziffern 1 bis 5, 11 b, 12 a, 12 b, 12 d, 13 und 14 in größeren Mengen als 5 000 kg
{insgesamt) befördern, müssen mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.
41183-
41199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
41 200-
41207
Zustand des Sdliffes und seiner Ausrüstung 41208
Bau und Ausrüstung des Schiffes nach Rn. 41 182 müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die_Klas-
sen I a, I b und I c (Rn. 11 200 bis Rn. 11 299) entsprechen.
Die Vorschriften der Rn. 11 241 (3), 11 251 und 11 270 gelten jedoch nicht.
3524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
41 209-
41 210
41 211 Laderäume und Tanks
Laderäume, die Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung enthalten, müssen von den anderen Räumen ent-
weder durch 'ein spritzwasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten
getrennt sein.
41 212-
41 259
41 260 Besondere Ausrüstung
Schiffe, die Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung befördern, müssen ein geeignetes Gerät, mit dem jede
bedeutsame Konzentration von aus der Ladung stammendem Phosphorwasserstoff oder Arsenwasserstoff
gemessen werden kann, sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord haben.
41 261-
41299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
41 300
41 301 Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen
(1) Laderäume dürfen nur zum Laden und Löschen betreten werden.
(2) Wenn ein Laderaum Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung enthält, muß in allen anderen Räumen des
Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden
durch eine geeignete Person mit dem in Rn. 41 260 genannten Gerät gemessen werden. Das Meßergebnis
ist in ein Tagebuch einzutragen.
Wenn eine gefährliche Gaskonzentration festgestellt wird, müssen die Räume verlassen werden.
41 302-
41 311
41 312 Natürliche und künstliche Lüftung
(1) Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.
(2) Bei Laderäumen, die Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung enthalten, muß die Luft des leeren Lade-
raumes durch zwei voneinander unabhängige Ventilatoren mindestens fünfmal je Stunde vollständig er-
neuert werden. Die Mündungen der Ventilatoren müssen sich am Boden des Laderaums und an dessen
äußersten Enden befinden.
(3) Lade.räume und andere Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Ziffer 41 in loser
Schüttung enthält, sowie Wohnungen m:üssen angemessen gelüftet werden.
41 313-
41 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
41400
41 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, größere Mengen zu befördern als 50 000 kg (insgesamt) Güter der Ziffern 1 bis 5, 11 b,
12 a, 12 b, 12 d, 13 und 14.
41 402-
41 410
41 411 Unterbringung der Ladung
Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, die den Vorschriften
der Rn. 41 211 entsprechen.
41 412-
41 413
41 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Das Laden und Löschen muß unter Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevoll-
mächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3525
(2) Vor und während des Ladens und Löschens müssen die Laderäume angemessen gelüftet werden.
Bevor Personen die Laderäume betreten, muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen durch eine
geeignete Person mit einem Gerät gemessen werden, das jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung
herkommenden Gasen anzeigt. Der Laderaum darf zur Messung nicht betreten werden.
(3) Es ist verboten, Güter der Ziffer 41 in loser Schüttung zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr be-
steht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.
Nach dem löschen zu treffende Maßnahmen 41 415
(1) Die Laderäume müssen nach dem Löschen angemessen künstlich belüftet werden.
(2) Wenn aus einem Versandstück ein Teil des Inhalts frei geworden ist, muß die Stelle unter Beachtung
der schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 sorgfältig gereinigt werden.
41 416-
41 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
41 500-
(Keine besonderen Vorschriften) 41 599
41 600-
41 999
Klasse IVb
Radioaktive Stoffe
42 000-
42 099
Abschnitt 1
Allgemeines
42 100-
42101
Begriffsbestimmungen 42102
Geschlossene Ladung ist eine Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche
Gebrauch eines Laderaums vorbehalten ist, wobei alle Lade- und Löschvorgänge nach den Anweisungen des
Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
42 103-
42 107
Geschlossene Ladung 42108
Wenn die Vorschriften über die Beförderung in geschlossener Ladung angewendet werden, können die
zuständigen Behörden verlangen, daß der für die Beförderung benutzte Laderaum nur an einem einzigen Ort
beladen oder an einem einzigen Ort gelöscht wird.
42 109-
42 110
Beförderung in loser Schüttung [siehe Anlage A, Rn. 6461 (2) h] 42 111
Güter der Ziffern 5 a, b und d mit geringer spezifischer Aktivität dürfen in loser Schüttung nur als ge-
schlossene Ladung befördert werden und wenn gewährleistet ist, daß unter normalen Beförderungsbedin-
gungen nichts von diesen Gütern aus dem Laderaum nach außen gelangen kann.
42 112-
42184
Schriftliche Weisungen 42185
Die dem Schiffsführer übergebenen schriftlichen Weisungen müssen die während der Beförderung zu
beachtenden zusätzlichen Vorschriften oder besonderen Vorsichtsmaßnahmen enthalten.
42 186-
42 191
Ergänzende Erläuterungen 42192
(1) Der Absender muß den Schiffsführer über alle beim Transport in Anbetracht der Art der Güter anzu-
wendenden Vorschriften einschließlich der durch die zuständigen Behörden auferlegten Sondervorschriften,
die während der Beförderung zu beachten sind, unterrichten.
3526 1976, Teil I
(2) Bei Bcfönforung in geschlossener Ladung mul3 der Absender dem Schiffsführer außerdem die Vorsichts-
maßnahmen mitteilen, die zu ergreifen sind, falls es notwendig sein sollte, den Laderaum aus Sicherheits-
gründen zu betreten. Er muß ihn gegebenenfalls über geeignete Instrumente und Schutzanzüge sowie deren
Gebrauch unterrichten,
42 193-
42 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
42 200-
42 210
42 211 Laderäume und Tanks
Ein für die Beförderung von Gütern mit geringer spezifischer Aktivität in geschlossener Ladung bestimmter
Laderaum muß so gebaut oder beschaffen sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen nichts von
der Ladung nach außen gelangen und daß er leicht dekontaminiert werden kann.
42 212-
42 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
42 300-
42 301
42 302 Bel Zwischenfällen oder Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
Wenn ein radioaktive Stoffe enthaltendes Versandstüdc zerbrochen ist, undichte Stellen aufweist oder
während der Beförderung in einen Unfall verwickelt ist, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächst-
gelegene zuständige Behörde hiervon unterrichten und. soweit wie möglich verhindern, daß Personen mit
radioaktiven Stoffen an Bord in Berührung kommen.
42 303-
42 308
42 309 Verkehr der Personen an Bord
(1) Außer aus dienstlichen Gründen darf sich niemand weder in Laderäumen mit radioaktiven Stoffen
noch auf den Lukendeckeln dieser Laderäume noch auf Deck über letzteren noch in angrenzenden Lade-
räumen oder Teilen des Schiffes aufhalten. Der Aufenthalt aus dienstlichen Gründen muß auf die unbedingt
notwendige Zeit beschränkt werden.
(2) Bei Beförderung radioaktiver Stoffe in geschlossener Ladung ist es verboten, einen diese Ladung ent-
haltenden Laderaum zu betreten. Wenn es jedoch aus Sicherheitsgründen notwendig ist, daß die Besatzung
diesen Laderaum betritt, muß dies unter Beachtung der vom Absender nach Rn. 42 192 (2) angegebenen
Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
42 310-
42 379
42 380 Prüfung der radioaktiven Kontamination der Laderäume und ihrer Einrichtungen
Die vorwi.egend der Beförderung radioaktiver Stoffe dienenden Laderäume müssen zur Feststellung der
radioaktiven Kontamination ihrer verschiedenen Teile geprüft werden. Eine Prüfung muß mindestens einmal
im Jahr durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden.
Wenn die gesamte (festhaflende oder nicht festhaftende) radioaktive Kontamination an irgendeiner Stelle
folgende Werte überschreitet
10-3p.Ci/cm2 für natürliches oder verarmtes Uran oder natürliches Thorium,
- 10-4ltCi/cm 2 für Beta- oder Gammastrahler oder Alphastrahler mit schwacher spezifischer Aktivität1),
- 10-5p:Ci/ cm2 für andere Alphastrahler
darf der Laderaum nicht mehr benutzt werden; er muß so dekontaminiert werden, daß eine der beiden nach-
stehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die gesamte (festhaftende und nicht festhaftende) Kontamination liegt unter dem oben angegebenen
Wert;
b) die nicht festhaftende Kontamination liegt unter dem oben angegebenen Wert, und der Laderaum muß
durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen für ungefährlich erklärt werden.
42 381-
42 399
1) Alphastrahler mit schwacher spezifischer Aktivität
- Urnn-235 oder Urnn-238,
- Thorium-232
- Thorium-228 und Thorium-230, verdünnt bis zu einer spezifischen Aktivität von natürlid1em Uran oder von natürlichem Thorium,
- Radionuklide mit einer Periode von weniger als 10 Tagen.
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3527
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
Versandart, Versandbeschränkungen 42 400
Versanclslücke, für die eine internationale Regelung „full load", ,,geschlossene Ladung" oder „Wagen-
ladung" als Versc1 ndarl vorschreibt, dürfen nur in geschlossener Ladung im Sinne der Rn. 42 102 befördert
werden.
Begrenzung der beförderten Mengen 42 401
(1) Die Anzahl der auf dem gleichen Schiff zu verladenden Versandstücke, soweit sie nicht in geschlos-
sener Ladung befördert werden, ist in der Weise zu beschränken, daß die Summe der auf den Gefahrzetteln
angegc!bencn Transporlkennzahlen nicht mehr als 50 beträgt.
Zur Vereinfachung bei der Ermittlung der Begrenzung der beförderten Mengen kann man sich auf die
roten Streifen beziehen, die die Gefahrzettel tragen. In diesem Fall wird angenommen, daß ein Versand-
stück der Kategorie II-GEI:B einer Transportkennzahl von 1 und ein Versandstück der Kategorie III-GELB
einer Transportkennzahl von 10 entspricht.
(2) Im Falle der Beförderung in geschlossener Ladung dürfen auf dem gleichen Schiff radioaktive Stoffe
nicht in anderer Weise als in geschlossener Ladung vom gleichen Absender befördert werden.
(3) Im Falle der Beförderung in geschlossener Ladung muß der Absender darauf achten, daß
a) die Dosisleislung in den Wohnungen und Betriebsräumen einschließlich der Maschinenräume und des
Steuerhauses 0,3 mrem/h nicht überschreitet;
b) die Dosislcislung in Höhe des Gangbords und der Lukendeckel der Laderäume 10 mrem/h nicht über-
schreitet;
c) die Anzahl der Versandslücke der nuklearen Sicherheitsklasse II auf einem Schiff auf zwei Partien be-
schränkt ist, von welchen jede höchstens die „zulässige Anzahl" aufweisen darf und die durch einen
Abstand von mindestens 6 m getrennt sind.
Umfaßt die Sendung Versandslücke, deren „zulässige Anzahl" verschieden hoch ist, muß die Höchstzahl
·· k en Je
von V ersan d sluc · P art1e
· so b emessen sem, · Summe -ni
· da ß die + -n
2
+ n
N-
3
+ · ht gro··ß er
... mc
N1 N2 3
als 1 ist, wobei n1, n:!, n:i ... die Anzahl der Versandstücke darstellen, deren „zulässige Anzahl" N1, N2,
N3 ... beträgt;
d) die geschälzle Gesamtaktivität des Inhalts jedes Laderaumes die folgenden Werte nicht übersteigt, wenn
es sich um Stoffe der Ziffer 5 handelt:
0, 1 Ci Radionuklide der Gruppe I; oder
5 Ci Radionuklide der Gruppe II; oder
250 Ci Radionuklide der Gruppen III und IV.
Wenn die Stoffe Radionuklide verschiedener Gruppen enthalten, darf die Summe aller nachstehenden
Werte nicht höher als 1 sein:
(Anzahl Curie der Gruppe I) X 10
(Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/5
(Anzahl Curie der Gruppe III) X 1 /250
(Anzahl Curie der Gruppe IV) X 1 /250
Wenn diese Stoffe in loser Schüttung befördert werden, müssen die in der Bemerkung zu Rn. 6451
angegebenen Beschränkungen für jeden Laderaum beachtet werden.
42 402-
42 413
Handhaben und Stauen der Ladung 42 414
(1) Vorbehaltlich abweichender Vorschrift der zuständigen Behörde müssen radioaktive Stoffe unter der
Gangbordebene oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der oberen Ebene der Laderäume und in der
Weise verladen werden, daß so weit wie möglich zugleich die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Güter müssen längs der Längsachse des Schiffes untergebracht werden;
b) sie müssen auf dem Boden des Laderaumes gestaut werden.
(2) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen in geschlossenen Partien angeordnet und fest gestaut
sein.
(3) Die Versandslücke der Kategorien II-GELB und III-GELB müssen außerdem untergebracht sein:
a) einerseits so, daß der höchste Punkt der Partie sich mindestens 1 m unter der Gangbordebene oder, wenn
eine solche nicht vorhanden ist, der oberen Ebene der Laderäume befindet, sofern nicht nachweislich die
Dosisleistung in der Gangbordebene 10 mrem/h nicht übersteigt;
b) andererseits so weit wie möglich von Wohnungen und Betriebsräumen entfernt und in einem Abstand
von mindestens 10 m;
3528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
c) während der Beförderung und beim Handhaben müssen Versandstücke der Kategorien II-GELB oder
III-GELB mindestens 20 m von Versandstücken, die unentwickelte radiographische oder photographische
Platten oder Filme enthalten, untergebracht sein.
(4) Nach dem Laden von Gütern der Ziffer 5 in loser Schüttung müssen das Deck des Schiffes in der
Umgebung des Laderaumes sowie dessen Lukendeckel durch den Absender sorgfältig dekontaminiert wer-
den.
(5) Güter dieser Klasse müssen möglichst am Ende der Beladung des Schiffes geladen und am Anfang
der Entladung gelöscht werden.
42 415 Nach dem Löschen zu treffende Maßnahmen
Laderäume, in welchen Güter der Ziffer 5 in geschlossener Ladung befördert wurden, sind nach dem
Löschen, sofern sie nicht wieder für die Beförderung der gleichen Güter bestimmt sind, vom Empfänger
erforderlichenfalls so zu dekontaminieren, daß eine der Bedingungen nach Rn. 42 380 erfüllt ist.
42 416-
42 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
42 500
42 501 Beförderungsarten der Schiffe
(1) Radioaktive Stoffe müssen mit einzeln fahrenden Schiffen oder mit Schubverbänden, deren größte
Abmessungen 110 m X 12 m nicht überschreiten, befördert werden; zeitweiliger Vorspann ist jedoch ge-
stattet.
(2) Die Beförderung mit gekuppelten Fahrzeugen oder mit anderen als den in Absatz (1) genannten
Schubverbänden sowie mit Schleppverbänden kann jedoch von der zuständigen Behörde unter den von dieser
vorzuschreibenden Sonderbedingungen zugelassen werden.
42 502-
42 599
42 600-
50 999
Klasse V
Ätzende Stoffe
51 000- Abschnitt 1
51099 Allgemeines
51100-
51199 (Keine besonderen Bestimmungen)
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
51 200-
51 299 (Keine besonderen Vorschriften)
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriiten
51 300-
51 310
51 311 Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume
Die Vorschrift der Rn. 10 311 gilt nicht.
51 312-
51 399
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3529
Abschnitt 4
Besoncler.e Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
51 400-
51 413
Handhaben und Stauen der Ladung 51 414
(1) Wenn Versandstücke mit Planen abgedeckt sind, darf dies ihre Lüftung nicht behindern.
(2) Es ist verboten, Versandslücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke der Ziffer 36 zu stauen, aus-
genommen wenn auch diese Versandstücke Stoffe der Ziffer 36 enthalten.
51 415-
51 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
51 500-
(Keine besonderen Vorschriften) 51 599
51 600-
60 999
Klasse VI
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
61 000-
61 099
Abschnitt 1
Allgemeines
Anwendungsbereich dieser Anlage 61100
Für die Beförderung von Gütern dieser Klasse gelten von Kapitel I nur die Rn. 10 100 (2), 10 102, 10 111,
10 121 und 10 402.
61 101-
61110
Beförderung in loser Schüttung 61111
Die Güter der Ziffern 1, 2, 3, 5, 8 und 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn sie die einzige
Ladung eines Laderaumes bilden; für die Güter der Ziffern 1, 2, 5 und 8 gilt dies nur unter der Bedingung,
daß der üble Geruch unterdrückt und die Ansteckungsgefahr beseitigt ist.
61 112-
61199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
61 200-
(Keine besonderen Vorschriften) 61 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
61 300-
(Keine besonderen Vorschriften) 61 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Lösche·n und Handhaben
61 400-
(Keine besonderen Vorschriften) 61 499
3530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
61 500-
61 599 (Keine besonderen Vorschriften)
61 600-
70 999
Klasse VII
Organische Peroxide
71 000-
71 099
Abschnitt 1
Allgemeines
71 100-
71181
71182 Zulassungszeugnis
Das Schiff muß mit dem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 versehen sein.
71183-
71199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
71 200-
71 207
71 208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung
Bau und Ausrüstung des· Schiffes müssen den Vorschriften des Abschnittes 2 für die Klassen I a, I b und
I c (Rn. 11 200 bis 11 299) entsprechen.
71 209-
71 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
71 300-
71 340
71 341 Feuer und nichtelektrisches Licht
Es ist verboten, Feuer (Heizung, Beleuchtung, Kühlung) oder offenes Licht zu verwenden, solange die
Laderäume geöffnet sind, während des Handhabens und solange sich Güter dieser Klasse in der Nähe des
Schiffes befinden.
Dies gilt nicht für Not-Signalleuchten.
71 342-
71 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
71400
71 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, größere Mengen zu befördern als 5 000 kg (insgesamt).
71 402-
71 406
71 407 Lade-, Lösch- und Entgasungsstellen
Wenn Güter dieser Klasse an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen
Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen gela-den und gelöscht werden.
Nr. 1,16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3531
Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten 71 408
(1) Die Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde
begonnen werden.
(2) Während eines Gewillers mLisscn die Arbeiten unterbrochen werden.
71 409-
71 410
Unterbringung der Ladung 71411
(1) Die Güter der Ziffern 30, 31 und 35 müssen auf Deck verladen werden.
(2) Die auf Deck gcslcrnlen Güter müssen so weit wie möglich von den Wohnungen und dem Steuerhaus
sowie von jeder Wärmccp1ellc entfernt sein.
71 412-
71 413
Handhaben und Stauen der Ladung 71414
(1) Der in Rn. 10 414 (3) ge1wnntc Abstand von 1 m wird auf 3 m erhöht.
(2) Es ist verboten, Versandstücke gleich welchen Inhalts auf Versandstücke zu stauen, welche Güter
dieser Klasse enlhallcn.
(3) Versandslücke mit flüssigPn Peroxiden müssen aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie
weder umfüllen noch slürzen können.
(4) Versundslücke ,rnf D(!ck, die nidlt in Behältern (Containern) eingeschlossen sind, müssen vertäut und
mit schwer cn1flarnmban:n Planc'n bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
71 415-
71452
Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht 71 453
(1) Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung durch folgende
Mittel sichergestellt sein:
a) in den Laderäumen durch lrd~Jbarc elektrische Lampen mit eigener Stromquelle nach Rn. 10 354;
b) an Deck durch gut befestigte elektrische Lampen, die so angebracht sind, daß keine Gefahr einer Be-
schädigung besteht. Sind diese Lampen im geschützten Bereich angeordnet, müssen sie vom Typ be-
scheinigte Sicherheit sein.
(2) Wenn die Laderäume geöffnet sind, ist es verboten, Handlampen auf Deck zu verwenden, die nicht
den Vorsehrillen nach Absatz (1) Buchstabe b) entsprechen.
71 454-
71 499
Abschnitt 5
71500
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
Beförderungsarten der Schiiie 71501
(1) Organische Peroxide müssen mit einzeln fahrenden Schiffen oder mit Schubverbänden, deren größte
Abmessungen 110 m >~ 12 m nicht überschreiten, befördert werden; zeitweiliger Vorspann ist jedoch ge-
stattet.
(2) Die Beförderung mit g<:kuppelten Fahrzeugen oder mit anderen als den in Absatz (1) genannten
Schubverbänden sowie mit Schleppverbänden kann jedoch von der zuständigen Behörde unter den von
dieser vorzuschreibenden Sonderbedingungen zugelassen werden.
Fahrt der Schiiie 71502
Das Schiff muß während der F<lhrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem
anderen Schiff hülten.
71 503-
71 504
Anhalten des Schiff es aus Sicherheitsgründen 71505
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht - sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige
Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.), sei es infolge von Umständen, die mit
dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall) - , muß das Schiff an einer geeigneten und
von Wohnhäusern, Häfen, Kunslbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst
weit entfernten Stelle anl1ültcn; die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt werden.
71 506-
71 599
71 600-
130 999
3532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kapitel III
Sondervorschriiten über die Beförderung gefährlicher Güter der verschiedenen Klassen
in Tankschiffen
Klasse Id
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse III a
Entzündbare flüssige Stoffe
131 000-
131 099
Abschnitt 1
Allgemeines
131 100-
131 102
131 103 Auf Tankschiffe anzuwendende Bestimmungen
Die Anwendung der Bestimmungen und Vorschriften für Tankschiffe ist unabhängig von den beförderten
Gütern. Die anzuwendenden Bestimmungen und Vorschriften richten sich nach dem Schiffstyp.
131 104 Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ I, Typ II, Typ III, Typ IV und Typ V.
131 105-
131 120
131 121 Beförderung in Tanks
In einem Tankschiff dürfen befördert werden:
- Typ I : Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 8 b und 8 c der Klasse I d und die Stoffe der Kategorien K Os,
K O n, K l s, K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zulassungszeugnis verboten ist.
Typ II : Die Stoffe der Kategorien K On, K 1 s, K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zu-
lassungszeugnis verboten ist.
- Typ III : Die Stoffe der Kategorien K 1 s, K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zulassungs-
z<~ugnis verboten ist.
- Typ IV : Die Stoffe der Kategorien K 1 n, K 2 oder K 3, soweit die Beförderung nicht im Zulassungs-
zeugnis verboten ist.
- Typ V : Die Stoffe der Kategorie K 3.
131 122-
131 180
131 181 Urkunden
Bei Tankschiffen mit ungereinigten leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach
Rn. 6002 (3) der Schiffsführer als Absender angesehen.· In diesem Falle muß das Beförderungspapier fol-
gende Angaben enthalten: Name des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer und ggf. Kategorie oder F
bzw. NF.
131 182 Zulassungszeugnis
Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses müssen beigefügt werden:
- für Tankschiffe der Typen I, II und III das Klassenzeugnis
- für Tankschiffe der Typen IV und V
- entweder das Klassenzeugnis
- oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, daß der Bau ihren Vorschriften
entspridlt und in der im einzelnen angegeben ist, welche Abweichungen von ihren Bauvorschriften
als gleichwertig angesehen werden.
Wenn jedoch ein zeitweiliges Zulassungszeugnis beantragt wird, kann die zuständige Behörde auf die
Vorlage dieser Unterlagen verzichten.
131 183-
131 199
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3533
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 200 Baustoffe
(1) Der Schiffskörper und die Tanks müssen aus Schiffbau-Stahl oder aus einem anderen mindestens
gleichwertigen Metall gebaut sein.
Für Schiffe rnil vom Schiffskörper unabhängigen Tanks gilt diese Vorschrift nur für die Tanks; der
Schiffskörper muß jedoch aus Stahl gebaut sein.
(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen ist verboten, sofern dies nicht
nachstehend oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen ist zulässig für:
Masten und ähnliche Rundhölzer;
Beiboote und Bootsauflager;
Tischlernrbcitcn, Wandverkleidungen, Fußböden und Möbel in Wohnungen und im Steuer-
haus;
abnehmbare Oberlichter in Wohnungen und im Steuerhaus;
Türen und Fensterrahmen von Wohnungen und im Steuerhaus;
Werkbank und Werkzeughalterungen im Maschinenraum;
Akkumulatorenschränke oder -kästen;
-- Maschinenteile;
Teile der elektrischen Anlage;
--- lose Ausrüstungsgegenstände (ausgenommen Aluminiumlegierungen im Bereich der Ladung;
Aluminium-Peilstäbe sind jedoch zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung
mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt sind).
b) Die Verwendung von Holz oder Aluminiumlegierungen ist zulässig für:
-- abnehmbare Teile des Steuerhauses;
- Grätinge im Maschinenraum.
c) Die Verwendung von Holz ist zulässig für:
- Scheuerleisten.
d) Die Verwendung von Aluminiumlegierungen ist zulässig für:
- Steuerhäuser, die hinter dem achteren oder vor dem vorderen Kofferdammschott liegen.
e) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen ist zugelassen für:
- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks.
(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Be-1 (4) -
anspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.
131 201-
131 207
131 208 Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung
(1) Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrich-
tung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.
(2) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer· anerkannten 1 (2) -
Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und in ihre höchste
Klasse eingestuft sein. .
(3) Vom Schiffskörper unabhängige Tanks müssen geerdet sein.
131 209
131 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen in geschlossene Räume
(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnungen und Be- (1) -
triebsräume gelangen können. Wenn zur Erfüllung dieser Bedingung senkrechte
Schutzwände angeordnet werden, müssen diese mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Die Schanzkleider müssen mit genügend großen Offnungen versehen sein. (2) -
3534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 211 Laderäume und Tanks
(1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Tanks und die Mindestanzahl der Tanks für Tankschiffe in Ein-
hüllenbauweise, für Schiffe in Doppelhüllenbauweise (d. h. mit Doppelboden und Seitentanks)
und für Schiffe mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks ist nach folgender Tabelle zu er-
mitteln:
Mindestanzahl der Tanks bei ...
Schiffen mit vom
L.B.H. Höchstzulässiger Inhalt Einhüllenschiffen Schiffskörper unab-
eines Tanks Doppelhüllen- hängigen und zentral
schiffen und bei eingesetzten Tanks
m• 1 - - - - - - - - -1 Schiffen mit ohne Mittellängsschott,
vom Schiffs- bei Nachweis aus-
mit einem mit zwei körper unab- reichender Stabilität
Mittel- Längs- hängigen Tanks einschließlich
längsschott schotten Leckstabilität
bis zu 150 L.B.H. X 0,30 2 3 2 1
150 bis 300 L.B.H. X 0,30 4 3 2 2
300 bis 450 90 + (L.B.H. - 300) X 0,16 4 3 4 2
450 bis 1 000 114 + (L.B.H. - 450) X 0,12 6 6 4 3
1000 bis 1 500 180 + (L.B.H. - 1 000) X 0,10 8 9 6 4
1 500 bis 2 000 230 + (L.B.H. - 1 500) X 0,08 8 9 6 4
2 000 bis 3 000 270 + (L.B.H. - 2 000) X 0,06 10 9 6 5
3000 bis 4000 330 + (L.B.H. - 3 000) X 0,05 10 9 8 5
4 000 bis 5000 380 12 12 8 6
Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen; H' ist nach folgender Formel zu ermitteln:
bt lt
H' = H + (ht · - · -)
B L
In vorstehender Tabelle ist L.B.H. das Produkt aus den Hauptabmessungen des Tankschiffes in
Metern (nach dem Eichschein).
Es ist: L -- größte Länge des Schiffrumpfes in m
B = größte Breite des Schiffru~pfes in m
H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Oberkante Kiel und dem tiefsten Punkt
des Decks an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) in m
ht -- Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und Hauptdeck an Seite Trunk auf
L/2 gemessen) in m
bt -- Breite des Trunks in m
lt = Länge des Trunks in m
b) Ist das Schiff mit zwei Längsschotten versehen und beträgt die größte Breite der zwischen den
Längsschotten liegenden Tanks nicht mehr als 3 /5 der Breite des Schiffrumpfes, darf der höchst-
zulässige Inhalt dieser Tanks 125 0/o des in der Tabelle angegebenen Wertes betragen.
Der Tankbereich des Schiffes muß durch ein oder inehrere von Bord zu Bord reichende Quer-
schotte unterteilt sein. Der Inhalt der Tanks in der durch die Querschotte gebildeten größten
Abteilung darf nicht größer sein als 60 0/o des Inhalts aller Tanks des Schiffes.
c) Verboten c) - c) - c) - c) -
sind Druck-
behälter mit
einem Ver-
hältnis zwi-
schen Länge
und Durch-
messer von
mehr als 7.
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3535
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 211 (2) Bei Verwendung (2) - (2) - (2) - (2) -
(Forts.) von Tanks mit
mehr als 200 m 3
Inhalt oder von
Tanks, bei de-
nen das Verhält-
nis zwischen
Länge und
Durchmesser
kleiner als 7
aber größer als 5
ist, muß der
Schiffskörper im
Bereich der
Tanks so be-
schaffen sein,
daß bei einer
Kollision die
Tanks möglichst
unbeschädigt
bleiben. Diese
Bedingung gilt
als erfüllt, wenn
das Schiff im
Tankbereich
- entweder als
Wallgang-
schiff mit
einem Ab-
stand von
mindestens
80 cm zwi-
sehen Seite
Schiff und
Längsschott,
oder wie
folgt aus-
geführt ist:
a) Zwischen
Gangbord
und Ober-
kante Boden-
wrangen sind
Sei tenstrin-
ger in einem
Abstand von
höchstens
60 cm gleich-
mäßig ver-
teilt an-
geordnet.
b) Die Seiten-
stringer sind
durch Rah-
menträger im
Abstand von
höchstens
2 munter-
stützt. Die
Höhe dieser
Rahmen-
träger be-
trägt min-
destens 10 °/o
der Seiten-
3536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 211 höhe,ohne
(Ports.) jedoch 30 cm
zu unter-
schreiten. Sie
sind mit
einem Gurt
aus Flach-
stahl von
mindestens
15 cm2 Quer-
schnitt ver-
sehen.
c) Die Stringer
nach a) ha-
ben die glei-
che Höhe wie
die Rahmen-
träger und
einen Gurt
aus Flach-
stahl von
mindestens
7,5 cm2 Quer-
schnitt.
(3) a) Die Tanks rn üssen von Wohnungen und Betriebsräumen unter Deck - oder, (3) a) Die Tanks
wenn solche fehlen, von den Schiffsenden - durch Kofferdämme mit einer müssen von
Mindestbreite von 50 cm getrennt sein. Diese Breite kann auf Schiffen mit Wohnungen
einer Tragfähigkeit bis zu 150 t auf 40 cm herabgesetzt werden. und Betriebs-
räumen unter
Deck-oder,
wenn solche
fehlen, von
den Schiffs-
enden-
durch Koffer-
dämme mit
einer Min-
destbreite
von50 cm
getrennt
sein. Dies
gilt nicht für
Schiffe mit
einer Trag-
fähigkeit bis
zu 150 t.
b) Kofferdämme b) Wenn die Tanks vom Schiffskörper unabhängig sind, b) Wenn die
werden auf kann ein Kofferdamm durch einen Pseudo-Kofferdamm Tanks vom
geschweißten ersetzt werden unter der Bedingung, daß dessen Breite Schiffskörper
Schiffen nicht mindestens 40 cm und ·dessen Höhe mindestens 50 cm unabhängig
verlangt. beträgt. Wenn ein solcher Pseudo-Kofferdamm den sind, kann
Tankraum vom Maschinenraum trennt, muß der Pseudo- ein Koffer-
Kofferdamm geschweißt sein. damm durch
ein Schott er-
setzt werden,
das nicht
durchbrochen
sein und
keine Durch-
führungen
enthalten
darf. Der
benachbarte
Tank muß
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3537
Rand- Tanksd:liffe der Typen
nummer
II III IV V
131 211 mindestens
(Forts.) 40 cm von
diesem
Schott ent-
fernt sein.
c) Kofferdamm und Pseudo-Kofferdamm dürfen nicht durchbrochen sein und es dürfen keine Durch-
führungen vorhanden sein. Kofferdamm, Pseudo-Kofferdamm und Tanks müssen untersucht
werden können.
d) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen entgast werden können. Es muß 1 d) -
geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
(4) a) Die die Tanks, die Kofferdämme und die Laderäume begrenzenden Schotte müssen geschweißt
oder nach einem gleic:hwertigen, anerkannten Verfahren zusammengefügt sein.
b) Diese Schotte b) Diese Schotte müssen öldicht sein.
müssen was-
serdicht sein.
c) Diese Schotte c) Diese Schotte dürfen mit Ausnahme der in Rn. 131 225 (2) b) zugelassenen
dürfen keine keine Durchführungen haben.
Offnungen
enthalten.
(5) a) Laderäume, welche vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, und Kofferdämme dürfen
nur für Ballastaufnahme eingeric:htet sein; in diesem Fall müssen sie über Ejektoren oder durch
eine unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können.
b) Laderäume, welc:he vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, müssen so eingerichtet sein,
daß das unbeabsichtigte Eindringen von Flüssigkeiten nicht möglich ist.
(6) - (6) Auf geschweißten Schiffen ist eine Abweichung von den vorstehenden Bedingun-
gen zugelassen:
a) Ein Kofferdamm darf unter den Bedingungen der Absätze (8) a) und b) zum
Pumpenraum eingerichtet sein.
b) Die Kofferdammschotte dürfen unter den in den Rn. b) Die Koffer-
131 225 (2) und 131 236 genannten Bedingungen durch- dämme dür-
broc:hen sein. fen unter den
in Rn. 131 225
(2) genann-
ten Bedin-
gungen
durchbrochen
sein.
(7) a) (7) a) Der Kofferdamm muß zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen
müssen sich auf Deck befinden.
b) - b) Die Lüftungsöffnungen müssen b) - b) -
geschlossen werden können.
(8) a) - (8) a} Bei geschweißten Schiffen darf der Kofferdamm oder der mittlere Teil eines
Kofferdammes als Pumpenraum eingerichtet sein, sofern die den Pumpenraum
begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind und das dem
Ladungsbereich abgewandte Kofferdammschott von Bord zu Bord in einer
Spantebene angeordnet ist. Dieser Pumpenraum darf nur von Deck aus zu-
gänglich sein.
b} - b} Ein solcher Pumpenraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und der Lüftungs-
öffnungen öldicht sein. ·
3538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 212 Natürliche und künstliche Lüftung
(1) In jedem Lade- (1) - (1) - (1) - (1) -
raum müssen
zwei Offnungen
vorhanden sein,
deren Abmes-
sungen und An-
ordnung so be-
schaffen sein
müssen, daß die
Lüftung an jeder
Stelle des Lade-
raumes wirksam
ist. Diese Off-
nungen müssen
mit Flammen-
durchschlag-
sicherungen ver-
sehen sein.
(2) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit Flammendurchschlagsicherungen (2)
versehen sein.
(3) Laderäume, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, müssen durch (3) -
Vorrichtungen gelüftet werden können, die mit einer Flammendurchschlag-
sicherung versehen sind.
(4) Ein unter Deck angeordneter Pumpenraum muß mit einer künstlichen Lüftung (4) -
versehen sein, deren Stundenleistung mindestens dem zwanzigfachen des Raum-
inhalts des Pumpenraumes entspricht. Der Ventilator muß explosionsgeschützt
sein.
Die Absaugeschächte müssen bis zum Pumpenraumboden geführt sein. Die Zuluft
muß durch einen Schacht oben in den Pumpenraum eingeführt werden. Die Zuluft-
öffnungen müssen so hoch wie möglich über Deck und soweit wie möglich ent-
fernt von Tanköffnungen angebracht sein. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen
mit von Deck aus bedienbaren Feuerklappen versehen sein.
(5) Wohnungen und Betriebsräume müssen angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können
[siehe auch Rn. 131 231 (3) und 131 242 (4)].
(6) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, die die Bedin- (6)
gungen für das Schließen angeben.
(7) Die Flammendurchschlagsicherungen nach den Abs. (1), (2) und (3) müssen einem (7) -
Typ entsprechen, der von der zuständigen Behörde für die im Zulassungszeugnis
genannten Stoffe zugelassen ist.
131 213-
131 215
131 216 Maschinenräume
(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von (1) -
Hilfsmaschinen, die während des Ladens, Löschens oder Entgasens nicht gebraucht
werden, müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein.
(2) Verbrennungsmotoren, die Ladepumpen antreiben oder die während des Ladens, (2) -
Löschens oder Entgasens gebraucht werden, müssen in einem Raum außerhalb
dc~s Bereichs der Ladung angeordnet sein.
(3) Der Maschinenraum muß von Deck aus zugänglich sein; der Zugang darf nicht (3) -
zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Tür nicht in einer Nische
untergebracht ist, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen
die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein. Die Türsülle müssen
eine Höhe von mindestens 40 cm über Deck haben.
Nr. 146 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3539
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 217 Wohnungen und Betriebsräume
(1) Die Wohnungen und das Steuerhaus müssen vor dem vordersten oder hinter dem (1) -
hintersten Kofferdamm liegen. Teile des Steuerhauses, welche mindestens 1 m
über dem Steuerhausboden liegen, dürfen bis zum Bereich der Ladung auskragen.
(2) Die Eingänge zu den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet (2) -
sein. Die Eingänge der Aufbauten auf dem Achterschiff müssen so angeordnet
sein, daß die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sind.
(3) Die Zugänge und Dffnungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich sind, (3) -
müssen geschlossen werden können.
Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:
,,Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne Erlaubnis des Schiffs-
führers öffnen. Sofort wieder schließen!"
131 218-
131 219
131 220 Einrichtung der Kofferdämme
(1) Die Abteilungen der Kofferdämme müssen mit einem unter der Leerwasserlinie (1)
liegenden und von Deck aus zu betätigenden Einlaßventil versehen sein.
(2) Diese Abteilungen müssen sich durch das Einlaßventil und eine Pumpe mit Wasser (2) -
füllen lassen, ohne daß Offnungen, aus denen Gase entweichen könnten und die
nicht mit einer Flammendurchschlagsicherung geschützt sind, geöffnet werden
müssen.
(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohr- (3) -
leitung des Schiffes verbunden sein.
(4) Die Kofferdämme müssen geschlossen werden können.
(5) (5) Die Kofferdammabteilungen, die neben einem nach Rn. ! (5) -
131 211 (8) eingerichteten Pumpenraum verbleiben, müssen
1
von Deck aus zugänglich sein.
131 221 Uberfüllsicherungen
(1) Die Tanks müssen versehen sein mit:
a) einer Innenmarkierung, welche den höchstzulässigen Füllungsgrad nach Rn. 131 421 angibt;
b) einem Niveau-Anzeigegerät; b) - b) -
c) einem Niveau-Warngerät;
d) einer automatischen Uberfüllsicherung;
e) einer Einrich- e) - e) - e) - e) -
tungzum
Messen des
Drucks und
der Durch-
schnittstem-
peratur der
Ladung;
f) f) einer Probeentnahme-Einrichtung;
g) g) g)- g) einer Peilöffnung.
(2) Der Füllungsgrad in 0/o muß mit einem F~hler von höchtens 0,5 °/o ermittelt werden können. Er wird
bezogen auf den Gesamtinhalt des Tanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes. Das Niveau-
Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Tank aus
abgelesen werden können.
(3) Das Niveau-Warngerät muß spätestens ansprechen bei einer Füllung von
86 °/o 90 0/o 900/o 920/o 92 0/o
3540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 221 (4) Die automatische Uberfüllsicherung muß ausgelöst werden bei einer Füllung von
(Forts.) 93 °/, 910/o 97 °/e 98 °/f) 98,5 °/o
(5) - (5) - (5) - (5) Die Peilöffnung muß so beschaffen
sein, daß mit einem Peilstab der Fül-
lungsgrad gemessen werden kann.
131 222 Offnungen der Tanks
(1) a) Die Tank- (1) a) - (1) a) - (1) a) - (1) a) -
öffnungen
müssen sich
auf Deck im
Bereich der
Ladung
befinden.
b) Die Tanköffnungen müssen sich mindestens 50 cm über Deck befinden. Dies gilt nicht für Rohr-
leitungsanschlüsse und Reinigungsöffnungen sowie solche Offnungen, die dauernd durch auf-
genietete, aufgeschweißte oder in ähnlicher Weise festverbundene Metallteile verschlossen sind.
(2) - (2) Die Tanköffnungen müssen mit gas- (2) Die Tanköffnungen müssen mit spritz-
dichten Verschlüssen versehen sein, wasserdichten Verschlüssen versehen
die dem Prüfdruck gemäß Rn. 131 223 sein. Dies gilt nicht für Druckaus-
(1) standhalten. gleichsöffnungen.
(3) a) - (3) a) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens (3) a) -
und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen
keine Funkenbildung hervorrufen können.
b) - b) Die Offnungen für Probeentnah- b) Die Ver- b) -
men müssen so beschaffen sein, schlüsse der
daß Probeentnahmen ohne Druck- zum Fest-
verlust und wesentlichen Gasver- stellen des
lust möglich sind. Diese Einrich- Füllungs-
tungen müssen durch eine aner- grades der
kannte Klassifikationsgesellschaft Tanks und
zugelassen sein. zur Probe-
entnahme
benutzten
Offnungen
müssen so
beschaffen
sein, daß die
Offnungs-
<lauer mög-
liehst kurz
sein kann
und die Ver-
schlüsse
nicht ohne
äußere Ein-
wirkung
offen bleiben
können.
(4) a) Die Tanks (4) a) Jeder Tank oder jede Gruppe von (4) a) Jeder Tank muß durch Druck-
und Rohr- Tanks, die mit einer Gassammel- ausgleichsvorrichtungen von aus-
leitungen leitung verbunden sind, müssen reichendem Querschnitt mit der
müssen den versehen sein mit Außenluft verbunden sein, die
Vorschriften unzulässige Uber- und Unter-
- Sicherheitseinrichtungen, die
über Druck- drücke verhindern.
behälter ent- unzulässige Uber- und Unter-
sprechen, die drücke verhindern
von der zu- - einem Anschluß für die ge-
ständigen fahrlose Rückgabe der beim
Nr. 111G Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3541
Rund- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 222 Behörde oder Laden entweichenden Gase an
(Forts.) einm aner- Land
kannten
einem Hochgeschwindigkeits-
Klassifika-
ventil zum Abführen ausgesto-
lionsgesell-•
ßener Gase. Diese Gase müs-
schaft für die
sen nach oben abgeführt wer-
zu befördern-
den.
den Stoffe
erlassen
worden sind.
b) b) b) - b) Diese Druck- b) -
ausgleichs-
vorrichtun-
gen müssen
mit typ-
geprüften
Flammen-
durchschlag-
sicherungen
versehen und
so gebaut
sein, daß jede
Ansammlung
von Wasser
und dessen
Eindringen
in den Tank
verhindert
wird.
(5) (5) Eine Gassammelleitung, die mehr als 2 Tanks verbindet, (5) -
muß an der Einführung in jeden Tank mit einer Flammen-
durchschlagsicherung versehen sein, die einer Explosion
innerhalb der Rohrleitung standhält.
131 223 Druckprüfung der Tanks und der Kofferdämme
(1) Siehe Rn. 131 222 (1) Die Tanks, Kof- (1) Die Tanks, Kof- (1) Die Tanks müssen mit einer Wasser-
(4) a) ferdämme und ferdämme und säule von 1 m über Deck oder 0,50 m
ladungsseitigen ladungsseitigen über Oberkante des Ausdehnungs-
Schotte der Schotte der schachtes geprüft werden, wenn letz-
unter Deck lie- unter Deck lie- tere mehr als 0,50 m über Deck liegt.
genden Pumpen- genden Pumpen-
räume müssen räume müssen
mit einer Was- mit einer Was-
sersäule von sersäule von
6,5 m über 1,5 m über
Tankdeck ge- Tankdeck ge-
prüft werden. prüft werden.
Der Ausdeh- Der Ausdeh-
nungsschacht nungsschacht
einschließlich einschließlich
der Tankdeckel der Tankdeckel
muß mit einem muß mit einem
Druck von 0,65 Druck von 0,15
bar geprüft bar geprüft
werden. werden.
(2) - (2) (2) (2) Die Kofferdämme sowie die ladungs-
seitigen Schotte der unter Deck ge-
legenen Pumpenräume müssen mit
einer Wassersäule von 1,5m über
Tankdeck geprüft werden.
3542 l3undes9csetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
R,mu- Tankschiffe der Typen
nurnnicr -·- ----·-----··-·-·-·----·--~--,----,-------,----~-
II III IV V
1
131 223 (3) --- (3) Wiederholungsprüfungen von Tanks (3) Wiederholungsprüfungen von Tanks
(forls.) sind wenigstens alle elf Jahre ein- sind wenigstens alle elf Jahre einmal
mal durchzuführen, durchzuführen; diese Prüfung ist
durch Füllung mit Wasser bis Ober-
kante des Ausdehnungsschachtes aus-
zuführen.
131 224
131 225 Pumpen, lc:1de- und Löschleitungen
(1) a) Die Pmnpen und zugehörigen Lade- und Löschrohrleitungen müssen im Bereich (1) a)
d(~r Ladung untergebracht sein.
b) In Pumpenräumen unter Deck muß ein Niveau-Warngerät eingebaut sein, das b) -
Alarm auslöst, bevor der Flüssigkeitsstand im Pumpenraum die Unterkante der
durch das Maschinenraumschott hindurchführenden Welle erreicht.
(2) a) (2) a) Die Antriebswellen der Pumpen können durch das Schott zwischen Pumpen-
raum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Pumpenraum-
anordnung der Rn. 131 211 (6) entspricht.
b} b) Rohrleitungen dürfen durch Tankschotte und Schotte zwischen Tank und
Pumpenraum hindurchgeführt werden, wenn an jedem Tank, zu dem sie füh-
ren, ein von Deck aus bedienbarer Trennschieber vorhanden ist.
Wenn eine Pumpe für mehrere Tanks verwendet werden kann, müssen im
Pumpenraum Absperrorgane an allen aus dem Pumpenraum zu den Tanks
führenden Rohrleitungen vorhanden sein.
(3) a) Die Lade- und Löschrohrleilungen müssen von jeder anderen Rohrleitung außerhalb des Bereichs
der Ladung und von der Lenzleitung der Laderäume unabhängig sein [siehe auch Rn. 131 220 (3)].
b) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden und Löschen
in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Schiffs- oder
in die Landtanks zurückfließen kann.
c) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unter-
scheiden.
(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschrohrleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffs-
körper verbunden sein.
b) b) Die Laderohrleitungen müssen bis an den Boden der 1 b) -
Tanks geführt sein.
(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrschieber oder andere Abschlußvorrichtungen der Lade- und
Löschrohrleitungen offen oder geschlossen sind.
(6) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit
bei dem um den Sicherheitsfaktor erhöhten Betriebsdruck aufweisen.
(7) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen am Pumpenein- und -ausgang mit Manometern ausgerüstet
sein. Die Anzeigeskalen der Manometer müssen einen Durchmesser von nicht weniger als 0,20 m
haben. Der höchstzulässige Uber- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich
gemacht sein. Die Manometer müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Schieber aus abgelesen
werden können.
(8) Rohrleitungen können so verlegt sein, daß Tankwaschwasser oder Ballastwasser des Schiffes durch
die für das Lenzen der Laderäume bestimmte Rohrleitung oder, in Ermangelung einer solchen, durch
die Laderohrleitung an Bord genommen werden kann. In letzterem Fall gelten folgende Bestimmungen:
a) die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung darf durch einen Kofferdamm hin-
durchgeführt werden;
b) die für das Ansangen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindung mit der
Laderohrleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.
131 226-
131 229
Nr. 146 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3543
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 230 Elektrische Verbindung zwischen Schiff und Land
(1) Der Schiffskörper muß mit Einrichtungen versehen sein, die das Anbringen einer elektrisch leitenden
Verbindung zwischen Schiff und Land gestattet.
(2) Diese Einrichtungen müssPn auf Deck und auf beiden Seiten des Schiffes angeordnet sein.
131 231 Maschinen
(1) Äußere Teile von Motoren, die während des Ladens oder Löschens verwendet werden sowie deren
Kühlluftkreisläufe dürfen sich nicht auf über 300° C erhitzen können.
(2) Die Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 1 m vom Bereich der 1 (2) -
Ladung entfernt sein.
(3) Die natürliche oder künstl.iche Lüftung des Maschinenraums ist so auszulegen, daß bei einer Außen-
temperatur von 20° C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 45° C nicht
übersteigt.
(4) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen sein. 1 (4) -
131 232 Brennstoffbehälter
(1) Flüssiger Brennstoff für den Schiffsbedarf muß außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht
werden können.
(2) Die Lüftungsrohre müssen auf Deck führen. Ihre Offnungen und die Offnungen von Uberlaufrohren,
die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz ver-
sehen sein.
131 233
131 234 Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren
(1) Die Auspuffrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken ver-
sehen sein, z.B. Funkenfänger oder geeignete Abgasturbinen.
(2) Die Auspuffgase müssen wenigstens 3 m vom Bereich der Ladung entfernt durch (2) -
einen Schornstein oder durch die Bordwand i:ns Freie geleitet werden. Die Aus-
puffrohre von Motoren für den Schiffsantrieb müssen so gerichtet sein, daß die
Auspuffgase sich vom Schiff entfernen. Die Auspuffrohrleitung muß außerhalb
des Bereichs der Ladung angeordnet sein.
131 235 Lenzleitung der Laderäume
Ein Laderaum, der vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthält, muß mit einer von jeder Rohrleitung
des Schiffes unabhängigen Lenzleitung versehen sein [siehe Rn. 131 211 (5)].
131 236 Durchführung einer Welle durch ein Schott
(1) (1) In dem in Rn. 131 225 (2) a) vorgesehenen Fall muß die (1) -
Durchführung der Welle durch das Schott gasdicht sein;
die Durchführung muß von einer anerkannten Klassifika-
tionsgesellschaft zugelassen sein.
(2) (2) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen (2)
enthalten.
(3) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene (3) -
Wand führt, muß die Offnung gasdicht sein. Dies gilt auch für Schutzwände vor
Steuerhäusern.
131 237-
131 239
131 240 Feuerlöscheinrichtungen
Auf dem Schiff muß zusätzlich zu den in Rn. 10 240 vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ein weiteres
Feuerlöschgerät in jedem Raum vorhanden sein, in dem Ladepumpen aufgestellt sind.
3544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 241 Feuer und nichtelektrisches Liebt
(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m außerhalb des Bereichs der Ladung
befinden. Der Austritt von Funken und das Eindringen von Wasser muß verhindert sein.
(2) Heiz- und Kochgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
a) im Maschinenraum oder in einem besonderen Raum Heizgeräte und Heizkessel für flüssigen
Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55° C aufzustellen;
b) b) Heizkessel für flüssigen Brennstoff mit einem Flamm- b) Heizkessel
punkt über 55° C zur Beheizung der Ladung entweder für flüssigen
im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Brennstoff
Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen mit efnem
und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugäng- Flammpunkt
liehen Raum aufzustellen; über 55° C
zur Be-
heizung der
Ladung ent-
weder im
Maschinen-
raum oder
in einem
von Deck
oder vom
Maschinen-
raum aus
zugänglichen
besonderen
Raum auf-
zustellen.
c) - c) - c) - c) - c) Heizgeräte
für flüssigen
Brennstoff
mit einem
Flammpunkt
über 55° C
in einem
außerhalb
des Bereichs
der Ladung
gelegenen
Steuerhaus
aufzustellen.
(3). a) Beleuchtungsgeräte für flüssigen Brennstoff sind nur in den Not-Signalleuchten außerhalb des
Bereichs der Ladung zugelassen.
b) Jede Lampe muß:
-- einen Docht haben;
- so eingebaut und angebracht sein, daß sie nicht fallen und ihr Tank sich nicht öffnen oder ent-
leeren kann;
einen Metalltank ohne besondere Füllöffnung haben;
ohne Hilfe einer anderen.brennbaren Flüssigkeit ängezündet werden können;
mit einem Blakblech aus Metall versehen sein.
131 242 Heizung von Laderäumen und Tanks
(1) - (1) Die Ladungsheizungsanlage muß so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in
den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann.
Dies kann durch
einen K 3-Abschei-
der, der im etwai-
gen Rücklauf des
kondensierten
Wassers zum
Kessel eingebaut
ist, sichergestellt
werden.
Nr. 14G --- T'cig der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3545
Rilnd- Tankschiffe der Typen
nurn11ier
II III IV V
131 242 (2) a) (2) a) Wenn die Ladung durch eine Vorrichtung außerhalb des (2) a) -
(Forls.) Schiffes geheizt wird, darf die Rohrleitung für die Hei-
zung der Ladung keine Verbindung mit den außerhalb
des Bereichs der Ladung gelegenen Teilen des Schiffes
haben.
b) b) Es ist jedoch zulässig, Heizkörpern außerhalb des Be- b) -
reichs der Ladung an den Schiffsenden durch ein Metall-
rohr von höchstens 13 mm Innendurchmesser unter
folgenden Bedingungen Dampf zuzuführen:
dieses Rohr muß unmittelbar am Dbergang der Zu-
dampfleitung auf das Schiff an diese angeschlossen
sein;
hinter diesem Anschluß muß in der Zudampfleitung
zur Heizung der Tanks ein Rückschlagventil einge-
baut sein, das das Eindringen von Ladung in die
Heizkörper außerhalb des Bereichs der Ladung ver-
hindert.
(3) (3) Eine Ladungsheizungsanlage mit künstlichem Zug muß (3)
elektrisch gezündet werden.
(4) - (4) Die Einrichtung zur natürlichen oder künstlichen Lüftung (4) -
des Maschinenraumes muß unter Berücksichtigung des Luft-
bedarfs für die Heizkessel bemessen werden.
131 243-
131 245
131 246 Heizung mit festen Brennstoffen
Es ist verboten, Heizgeräte für feste Brennstoffe einzubauen.
131 247-
131 249
131 250 Schaltbild und Plan der elektrischen Anlage
(1) In den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen zusätzlich an-
gegeben sein:
ü) Die Aufstellungsorte der elektrischen Einrichtungen und erforderlichenfalls ihre Funktion;
b) Die Grenzen des Bereichs der Ladung sowie die Unterscheidung zwischen den b) -
über Deck und den unter Deck gelegenen Teilen der Anlage.
(2) Auf den Schaltbildern und auf den Plänen sind die Maschinen und Geräte, deren (2) -
Benulzung während des Ladens, Löschens und Entgasens verboten ist, rot zu
kennzeichnen.
(3) Die vorstehend genannlen Schaltbilder und Pläne müssen mit dem Genehmigungsvermerk der zu-
ständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.
131 251 Elektrische Einrichtungen
(1) Wenn für bestimmte Teile der Anlage besondere Vorschriften fehlen, so wird der Sicherheitsgrad
als ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach den Vorschriften hergestellt sind, die
unter vergleichbaren Betriebsbedingungen auf Teile Anwendung finden, die in gleichartigen Anlagen
enthalten sind, und wenn diese Vorschriften durch die· zuständige Behörde, die das Zulassungs-
zeugnis erteilt, oder durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft anerkannt sind.
(2) Die Spannungen d:ürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a) Für Motoren- und Heizanlagen einschließlich der Steckdosen für den allgemeinen Gebrauch:
250 Volt bei Gleichstrom oder Einphasen-Wechselstrom und 500 Volt bei Dreiphasen-Wechsel-
strom.
Für Motorenan lagen großer Leistung {z. B. Antriebsmotoren oder Ladepumpen) können von der
zuständigen Behörde, die das Zulassungszeugnis erteilt, höhere Werte zugelassen werden.
b) Für Beleuchtungs- und Meldeanlagen einschließlich der Steckdosen für den allgemeinen Gebrauch:
250 Volt bPi Gleichstrom oder Einphasen-Wechselstrom.
3546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
___________J ____1_r____-'--____n_r____-'--____1v____--"-_____v____
131 251 (3) Es sind fol~JCrHle Verteilersysteme zugelassen:
(Forts.) a) Bei c;leichstrom und Einphasen-Wechselstrom: 2 Leiter, vom Schiffskörper isoliert verlegt;
h) bei Dreiphasc~n-Wechselstrom: 3 Leiter vom Schiffskörper isoliert verlegt.
Das Verbot, den Nulleiter oder einen anderen Leiter eines Verteilersystems mit dem Schiffskörper
zu verbindc~n, gilt nicht für örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende An-
la~Jcnteile (z.B. Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren) oder die Isolationskontrolleinrichtung nach
/\bs. (4).
(4) In jed<'lll isolicirtcn Vc!rsorgungssystem muß eine Isolationskontrollvorrichtung eingebaut sein.
131 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(l) a) In Tanks und Kofferdämmen sind nur zugelassen: Meß-, Regel- und Alarmein- (1) a) In Tanks
riclllun~wn in eigensicherer Ausführung. sind nur
Meß-, Regel-
In Kofferdürnmen sind zusätzlich zugelassen:
und Alarrn-
I-Jprnwtisch abgt~schlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen einrichtun-
Stahlrohren mit gasdichtcn Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt gen in
sind; eigensicherer
Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Stahlschutzrohren Ausführung
wie für Echolotschwinger. zugelassen.
b) In den Pumpenräumen sind nur zugelassen: b)
Mcß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung und
Leuchten des Typs druckfeste Kapselung (oder Uberdruckkapselung und
Antrieb durch Druckluft);
Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen (wie Lade-
pumpcm). Sie müssen zusätzlich zur Schutzart druckfeste Kapselung ent-
wedc!r mit einem Schutzsystem versehen sein, das die Erwärmung auf zu-
lässige Werte, die der Schutzart erhöhte Sicherheit entsprechen, begrenzt
oder sie müssen zusätzlich die Forderungen der Schutzart erhöhte Sicher-
heit erfüllen.
c) In Räumen, die vorn Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, sind nur c) -
Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten
d(~r Schutzart druckfeste Kapselung (oder Uberdruckkapselung und Antrieb
durch Druckluft) zugelassen.
d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter a) bis c) genannten Ein- d) -
richtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht
eigensicher ausgeführt sind.
e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrich- e) -
tungcm einem Typ bescheinigte Sicherheit entsprechen.
f) Auf Deck außerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen strahlwasser-
geschützt sein.
g) In Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen
tropfwasscrgeschützt süin. In den geschlossenen Räumen, in denen eine Explosionsgefahr durch
entzündbare Gase besteht, sind nur elektrische Einrichtungen von einem Typ bescheinigte Sicher-
heit zugelassen (z.B. in Farben- und Akkurnulatorenräurnen).
h) In Wohnungen sind elektrische Einrichtungen üblicher Ausführung zugelassen.
(2) Fcstinstallierte Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereiches der Ladung (2)
untergebracht se:~in.
(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens (3) a) -
benutzt werden und die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen, müssen
dem Typ begrenzte Explosionsgefahr entsprechen.
b) Dies gilt nicht für: b) -
die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter,
die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.
(4) Die elektrischen Einrichtungen, die den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht (4) -
enlspredien sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein.
Nr. 1-1G Tag cler Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3541
R,rnd- Tankschiffe der Typen
nurnmer
II III IV V
131 252 (5) Ein elektrischer Generator, der den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht (5) -
(Forts.) (mtspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem
nwhrpoli~Jen Schalter versehen sein, der alle äußeren und die Erregerstromkreise
unterbrechen kann. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß am
Schalter angebracht sein.
131 253 Erdung
(l) Im Bereich der Ladung müssen alle elektrischen Einrichtungen geerdet sein. (1)
(2) Für Signalleuchlen, die mit einer Spannung betrieben werden, die 50 Volt nicht (2)
übersteigen kann, wird die metallische Befestigung der Leuchte am Schiffskörper
als ausreidwnd(: Erdung angesehen.
131 254 Landanschluß
(1) Wc:nn das BordrH~tz von Land aus gespeist wird, muß der Anschluß durch biegsame Kabel erfolgen,
die~ den Vorschriften der Rn. 131 256 entsprechen. Eine Hinweistafel rriuß angeben:
il) Die zu treffenden Maßnahmen bei der Herstellung der elektrischen Verbindung zwischen Bord-
netz und Landnetz, es sei denn, die Kabel sind an Bord fest angeschlossen;
b) Stromart, Nennspannung, Frequenz und Phasenfolge der Bordanlage;
c) die Notwendigkeit, zu prüfen, daß keine Gefahr des Einwirkens gefährlicher Spannungen und
Stromarten auf die Bordanlage besteht.
(2) Eine Anzeigelampe in der Hauptschalttafel muß anzeigen, ob der Landanschluß unter Spannung
steht.
131 255 Schalt- und elektrische Schutzgeräte, Steckdosen
(1) Die 9()SamLe Anlage, die Abzweigungen von der Hauptschalttafel und die Abzweigungen von Ver-
tcilerschalttafeln sowie die Stromkreise, die im Bereich der Ladung verlegt sind, müssen durch
Schalter oder Selbstschalter, die gleichzeitig alle spannungführenden Leiter abschalten, spannungs-
los gema(ht werden können.
(2) Alle Stromkreise müssen in jedem Leiter gesichert sein. Dies gilt nicht für die über den Schiffskörper
geerdeten Leiler. Es müssen Selbstschalter oder Schmelzsicherungen eines geschlossenen Typs ver-
wendet werden. Die Schutzvorrichtungen müssen gegen Stöße geschützt sein.
(3) Auf den Schaltern müssen die Stellungen „Ein" und „Aus" angegeben sein. Dies gilt nicht für die
Lichtschalter in den Wohnungen und die Lichtschalter im Maschinenraum bei Stromstärken von
weniger als 10 A.
(4) !\lle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos
gerndcht werden. Für Lichtschalter der Wohnungen (mit Ausnahme für solche von feuchten Räumen)
und des Maschinenraums sowie für Schalter bestimmter Spezialgeräte bei Stromstärken von weniger
als 10 A können Ausnahmen zugelassen werden.
131 256 Elektrische Leitungen
(1) Bewegliche Kabel müssen eine verstärkte Schutzumhüllung besitzen, die gegen Kohlenwasserstoffe
widerstandsfähig ist. Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen einen äußeren wasser-
dichten Manlel besitzen sowie eine metallische Abschirmung haben, die so geerdet ist, daß die
Entdeckung von Isolationsfehlern möglich ist.
(2) Es ist verboten, beweglichen Geräten Strom durch Kabel mit äußerem Metallmantel zuzuführen.
(3) Di.c Kübel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch haltbare und dauerhafte Vorrichtungen
verbunden sein, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.
131 257 Elektrische Beleuchtung und Heizung, Widerstände, Akkumulatoren
(1) a) Lmnpen, deren Fassungen sowie die Drosseln von Leuchtstoffröhren müssen in Beleuchtungs-
körpern untergebracht sein, die den Vorschriften der Rn. 131 252 entsprechen. Dies gilt nicht für
<lie Beleuchtung in dem Wohnungen.
b) An Bord sind als tragbare Lampen nur solche mit eigener Stromquelle eines\ b) --
von d(!r zus1 äncligen Behörde zugelassenen explosionsgeschützten Typs zu-1
~JPlassen.
(2) Elektrische Heiz- und Kochgeräte müssen fest eingebaut sein. Die Oberflächentemperatur ihrer Heiz-
clcmcn l:c darf 100° C nicht übersteigen. In den Wohnungen dürfen Koch- und Haushaltsgeräte ein-
9ebaut: werden, bei denen die Oberfläche der Heizelemente eine höhere Temperatur als 100° C hat,
sofern der Clühdralit nicht mit der freien Luft in Berührung steht; diese Geräte müssen mit einer
rot.cm Marke vc!rschen S(!in.
3.548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 257 ('.l) Die Widerstände, die nicht in Geräten zum Kochen und Heizen verwendet wer-1 (3) -
(Forts.) den, müssen so berechnet werden, daß die Temperatur an der Oberfläche des
Widerstandes 200° C nicht überschreitet.
131 258-
131 259
131 260 Besondere Ausrüstung
Geeignete Geräte, mit denen jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung 1
herkommenden Gasen, sowohl toxischen wie brennbaren, gemessen werden können
sowie eine Gebrauchsanweisung für diese Geräte müssen an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu prüfenden Räume betreten werden
müssen.
Für Schubverblinde oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch,
wenn das Schubboot oder das Schiff, das die gekuppelte Zusammenstellung antreibt,
mit einmn solchen Cerät ausgerüstet ist.
131 261-
131 273
131 274 Rauchverbot, Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht
(1) Auf das Rauchverbot muß an Deck in auffälliger Weise hingewiesen werden. (1)
(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung (2)
von Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder
die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3) Aschenbecher müssen im Innern der Wohnungen insbesondere in der Nähe jedes (3) -
Ausgangs angebracht sein. Dies gilt auch für Steuerhäuser, sofern dort geraucht
werden darf.
131 275-
131 299
Nr. 14b Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3549
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
1I III IV V
131 300
131 301 Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen; Kontrollen
(1) Die h~crtm Kofferdämme müssen täglich geprüft werden, um festzustellen, daß das Schott dicht ist.
(2) Die Kofferdämme müssen mit Wasser gefüllt werden, wenn ein Entweichen von 1 (2) -
Ladung festgestellt wird.
(3) Pumpenräume müssen einmal täglich auf Leckagen geprüft werden.
(4) Der Zugang zu den Tanks, Kofferdämmen und Laderäumen ist nur gestattet für die Durchführung
der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten. In diesen Fällen muß:
mit Hilfe des in Rn. 131 260 genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gas- j -
konzentration in diesem Tank, Kofferdamm oder Laderaum die Hälfte der
c;askonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt; 1
die Person, welche den Raum betritt, mit einem Atemgerät und einer Schutzkleidung versehen
und durch eine Leine gesichert sein;
der ganze Vorgang von einer zweiten Person überwacht werden, für die die gleiche Schutz-
ausrüstung berc"'!ilgelegt ist.
131 302-
131 306
131 307 Entgasen leerer Tanks
Abweichend von Rn. 10 407 darf das Entgasen leerer Tanks während der Fahrt mittels geeigneter
Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Tanklukendeckeln und Abführung der Gas-Luft-Gemische
durch die Flammendurchschlagsicherungen durchgeführt werden, wenn in dem ausgeblasenen Gemisch
die Produktkonzentration an der Austrittsstelle weniger als 50 °/o der unteren Explosionsgrenze beträgt.
Dies ist jedoch im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen verboten.
131 308-
131 310
131 311 Verschluß der Tanks, Kofferdämme und Laderäume
Die Druckausgleichsvorrichtungen müs-
1
sen offen bleiben.
131 312-
131 319
131 320 Verwendung von Kofferdämmen und von Laderäumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks ent-
halten
Die Kofferdämme sowie die Laderäume, die vom Schiffskörper unabhängige. Tanks enthalten, dürfen nur
für die Zwecke verwendet werden, für die sie nach Rn. 131 211 und 131 225 ausgestattet sind. Sie dürfen
nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Tanks leer sind.
131 321 Verbindung zwischen Rohrleitungen
(1) Es ist verboten, zwischen zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen (1) -
Verbindungen herzustellen:
a) Rohrleitungen für das Laden und Löschen,
b) Rohrleitungen für das Lenzen der Laderäume,
c) Rohrleitungen der Kofferdämme,
d) Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.
3550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
lI III IV V
131 321 (2) Absatz (1) gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen (2) -
(Forts.) ---- Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,
Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohr-
leitungen der Kofferdämme, während die Kofferdämme mit Wasser unter
Druck gefülll werden.
In diesen Fällen müssen die Verbindungen so beschaffen sein, daß nicht aus den
Laderäumen Wasser angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme
darf nur mit Hilfe der unter Rn. 131 211 (5) genannten Mittel erfolgen.
131 322 Ofinen von Ofinungen
(1) Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen (1) -
bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden,
Löschen und Entgasen.
(2) Während der Beförderung dürfen die in Rn. 131 222 (2) -
Abs. (3) b, angegebenen Probeentnahmeöffnungen zu die-
sem Zweck benutzt werden.
131 323-
131 340
131 341 Feuer und nichtelektrisches Licht
(1) Es ist verboten, Feuer oder nichtelektrische Lichter zu verwenden. (1) Es ist verboten,
Feuer oder nicht-
elektrisches
Licht in den
Tanks, den
Laderäumen,
den Kofferdäm-
men und den
unter Deck ge-
legenen Pum-
penräumen zu
verwenden.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Feuer oder nichtelektrisches Licht in Betriebsräumen (2)
außerhalb des Bereiches der Ladung, in den Wohnungen und in den Not-Signal-
leuchten.
(3) Nichtelektrisches Licht darf nur in den Wohnungen und im Steuerhaus angezün- (3) -
det werden.
131 342 Heizung der Laderäume und Tanks
Rn. 10 342 gilt nicht, wenn eine Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Vis-
cosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist.
131 343-
131 350
131 351 Elektrische Einrichtungen
(1) Es ist verboten, die im Bereich der Ladung angebrachten Steckdosen für andere (1)
Zwecke als den Anschluß der Signalleuchten zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Steckverbindungen zur Verlängerung von beweglichen elektri- (2)
sehen Leitungen zu verwenden.
131 352-
131 353
Nr. 146 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3551
Rand-
Tankschiffe der Typen
nummer
J II III IV V
131 354 Elektrische lampen
(1) Es isL vC'rbol.en, trugbare Lumpen in Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und auf (1) -
Dec;k zu verwenden. Dies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener
Stromquelle! eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Typs.
(2) Es .ist verboten, in Wohnungen tragbare Lampen zu verwenden. Dies gilt nicht (2) -
für tragbare Lampcm üblicher Bauart, bei denen zwischen der Glühlampe und der
Steckdose kein Schalter vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, über dem Bereich der Ladung tragbare Lampen zu verwenden. (3) -
DiPs ~Jilt nicht für Signalleuchten, die an das Schiffsnetz angeschlossen sind.
131 355-
131 374
131 375 Gegenstände, bei denen die Geiahr einer Funkenbildung besteht
\ Rn. 10 375 gilt nicht.
131 376-
131 382
131 383 Prüfung und Untersuchungen der Feuerlöschgeräte, Schläuche, elektrischen und sonstigen Einrichtungen
(1) Feuerlöschgeräte müssen innerhalb eines Jahres einmal untersucht werden.
(2) Die für das LcHlen und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres einmal geprüft
werden.
(3) Die Isofü~rung der elektrischen Einrichtungen und die Erdung müssen innerhalb (3)
von drei Jahren einmal geprüft werden.
(4) Explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen müssen innerhalb von drei Jahren (4)
einmal geprüft werden.
(5) Das in Rn. 131 260 vorgeschriebene Gaskonzentrationsmeßgerät für brennbare (5) -
Gase muß vor jedem Gebrauch entsprechend seiner Betriebsanweisung auf Meß-
genauigkeit geprüft werden.
(6) Der Zeitpunkt, die Art und der Umfang der durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen müssen
entweder im Zulassungszeugnis oder auf besonderen Blättern angegeben werden, die an Bord auf-
zubewahren und von den jeweiligen Prüfern zu unterschreiben sind. Auf den Feuerlöschgeräten
angehrnchte Prüfnachweise werden anerkannt.
131 384-
131 399
3552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
-- ······--·•·····-··-··-----·----------------------------------------
Tankschiffe der Typen
Rand·
nummer
II III IV V
131 400
131 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verbalen, gefährliche Güter in Versandslücken zu befördern. Dies gilt nicht für die Beförderung
von CüU)rn, die im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer Menge von 5 000 kg (insgesamt).
131 402-
131 410
131 411 Unterbringung der Ladung
Versandstück(', deren Beförderung nach Rn. 131 401 nicht verboten ist, müssen auf Deck im Bereich der
Ladung unl<'r9<:bracht sein. Sie müssen angemessen gelüftet werden.
131 412 Prüfliste
(1) Mit dem laden und Löschen von festverbun<lenen Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine
Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste ent-
haltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und
vom Schiffsführer sowie von der für den Umschlag an der Landanlage verantwortlichen Person
unterschrieben werden.
(2) Die Lislc muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.
(3) Die Liste ist in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.
131 413 Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung
verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.
(2) Das Einsteigen in die Tanks ist nur gestattet:
wenn mit Hilfe des in Rn. 131 260 genannten Geräts festgestellt worden ist,
daß die Gaskonzentration im Tank weniger als die Hälfte der unteren Explo-
1-
sionsgrenze der betreffenden Ladung beträgt;
wenn die Person mit einem Atemgerät versehen ist sowie eine Schutzkleidung und eine Sicher-
heitsleinE\ 1:mgelegt hat;
11nler /\ ufsicht einer zweiten Person, für die die gleiche Schutzausrüstung bereitgelegt ist,
131 414-
131 416
131 417 Verschlull der Penster und Türen
(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge .und Off- (1) -
nungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich sind, geschlossen sein. Die
Zugänge und Offnungen dürfen nur mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet
werden.
(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen (2) -
Räume angerm.\SS(~n gelüftet werden.
131 418-
131 419
131 420 Verwendung von Kofferdämmen
Kofferdämme dürfen zum Zweck der Restentleerung aus Tanks mit Ballastwasser gefüllt werden.
Nr. 14G Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3553
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 421 Füllung für Tanks
Der Füllungsgrad I Der Füllungsgrad der Tanks darf 95 0/o Der Füllungsgrad I Der Füllungsgrad
der Tanks darf 91 °/o nicht übersteigen. der Tanks darf 97- 0/o der Tanks darf 98 °/o
nicht übersleigc)n, nicht übersteigen. nicht übersteigen.
131 422 Uffnen von UHnungen
(1) (1) Das kurzzeitige Offnen der Tank- (1) Während des (1) -
luken zu Kontrollzwecken ist nach Ladens und
dem Entspannen des Tanks gestattet. Löschens dürfen
nur die Kontroll-
öffnungen nach
Rn. 131 222 (3) b)
geöffnet werden.
Dieses Offnen
muß auf die für
die Kontrolle
und die Mes-
sung erforder-
liehe Zeit be-
schränkt wer-
den.
(2) (2) - (2) - (2) Andere Offnun- (2) -
gen als die in
Abs. (1) genann-
ten und die
Anschlüsse der
Rohrleitungen
dürfen nur zum
Entgasen oder
nach dessen
Beendigung ge-
öffnet werden.
131 423
131 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens und Löschens von Tanks darf nichts anderes geladen oder gelöscht werden. Die
örtlich zuständige Behörde kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
131 425 Lade- und Löschrohrleitungen
(1) Vor dPm Herstellen der V crbindung zur Landrohrleitung muß letztere mit dem Schiff elektrisch
leitend vcrbtmden werden, sofern die für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes
anordnet.
(2) Das Laden und Löschen m.uß mit der fest eingebauten Rohrleitung des Schiffes ausgeführt werden.
Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden,
daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird,
(3) Die Lade- und Löschrohrleilungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die
Koffordlimrne hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig gefahrlos entfernt und in
die Tanks im Schilf oder an Land zurückgeführt werden.
131 426-
131429
131 430 Elektrische Verbindung des Schiffes
Vor dem Laden oder Löschen muß eine elektrisch leitende Verbindung zwischen Schiff und Landanlage
hcrgcslelll werden, sofern di.e für die Landanlage verantwortliche Person nichts anderes anordnet.
Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen
ist.
3554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
II III IV V
131 431-
131 440
131 441 Feuer und nichtelektrisches Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff Feuer oder offenes Licht nicht vor-
handen sein.
Dies gilt nicht für Not-Signalleuchten.
131 442-
131 450
131 451 Elektrische Einrichtungen
Est ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische oder elektronische Einrichtun-
gen zu verwenden.
Dies gilt nicht für: .
- Beleuchtungsanlagen
- Haushalts- und Heizgeräte nach Rn. 131 252 (3) und 131 257 (2) soweit sie nicht rot gekennzeichnet
sind
Elektrische Einrichtungen, die durch gelbe Farbe gekennzeichnet sind oder eine Beschriftung tragen,
nach der ihre Verwendung zulässig ist
- Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.
131 452-
131 474
131 475 Kunststofftrossen
Es ist verboten, das Schiff während des Ladens und Löschens mit Kunststofftrossen 1
festzumachen.
131 476-
131 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
131 500-
131 502
131 503 Festmachen
Schiffe müssen so festgemacht werden, daß elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen
Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind.
131 504 Stilliegen
(1) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde besonders angegebenen Liege- (1) -
plätze darf beim Stilliegen der Abstand von Ortschaften, Kunstbauten und Lagern
für Gas oder entzündbare Flüssigkeiten nicht weniger als 100 m betragen.
(2) Die örtlich zuständige Behörde kann jedoch geringere Abstände zulassen oder (2) -
größere Abstände vorschreiben, als den in Absatz (1) genannten, insbesondere
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der beförderten Güter.
131 505-
131 599
131 600-
131 999
Til\J der Aus~Jabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3555
Klasse V
Atzende Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines
151 100-
151120
Beförderung in Tanks 151 121
(1) In einem Tankschiff dürfen befördert werden: Güter der Ziffern 1 a) bis d), 2, Salzsäure der Ziffer 5,
Güter der Ziffern 21 a) bis d), :32 und 35.
(2) Tankschiffe, w<~ldw Güter dc~r Ziff Prn 1 a) bis d), 2, Salzsäure der Ziffer 5, und Güter der Ziffer 21 a)
bis c) befördern, rniisscn mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks ausgerüstet sein.
151 122-
151 180
Urkunden 151 181
Bei Tankschiffen mil: ungerciniiJtcm leeren Tanks wird hinsichtlich der erforderlichen Dokumente nach
Rn. 6002 (3) der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier fol-
gcnd0 Angatwn cntlwlten: Name des letzten beförderten Stoffes, Klasse, Ziffer.
Zulassungszeugnis 151 182
Dem Antrag auf Erlc,ilung des Zulassungszeugnisses ist das Klassenzeugnis b~izufügen.
151183-
151 199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
Baustoffe 151 200
Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit ätzenden Stoffen in Be-
rührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden
oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen ein-
gehen können.
151 201-
151 207
Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung 151 208
(1) Die Tankschiffe müssen
unter der Aufsicht einer anerkannten Klass~fikationsgesellschaft für die höchste Klasse gebaut sein
- mindestens den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff vom Typ V entsprechen
den Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 für ein Tankschiff vom Typ IV entsprechen, wenn sie für die
Beförderung von Gütern mit einem Flammpunkt bis zu 55° C bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur, soweit sie mit den Vorschriften dieses Ab-
schnittes nicht in Widerspruch strlwni Rn. 131 211 (7) und 131 220 gelten jedoch nicht.
151 209-
151 210
Laderäume und Tanks 151 211
(1) Querschotte, wc!lche Laderi:iurrw trennen, in welchen sich vom Schiffskörper unabhängige Tanks be-
finden, müssen spritzwasserdicht sein.
(2) Werden die Tanks durch den Schiffskörper gebildet, gilt Rn. 131 211 (3) a, Typ IV.
151 212-
151 220
Uberiüllsicherungen 151 221
Die automatische Uberfüllsichenmg muß bei einem Füllungsgrad von 970/o ausgelöst werden.
:J556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
151 222 Ofinungen der Tanks
Vorrid1l.unqcm zum Verhindern von unzulässigem Uber- oder Unterdruck in den Tanks sowie in den
Lildc- nnd Liiscl1rolirleitun~Jen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde oder einer anerkannten
Klassifi k a tio11s9t'sdlschaft entsprechen.
151 223 Druckprüfung der Tanks, der Kofferdämme und der Lade- und Löschrohrleitungen
Die Tanks, Kofferdämme und Lade- und Löschrohrleitungen müssen nach den Vorschriften der zustän-
di9(•n ßc,hörd(~ oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden.
151 224
151 225 Unterbringung der Pumpen und der Lade- und Löschrohrleitungen
(1) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein.
(2) Die Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die jedes zufällige Ver-
spritzen von ätzender Flüssigkeit verhindert.
(3) Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen des Schiffes
untPrscheiden.
(4) Rn. 131 225 (4) a) gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern der Klasse V,
Ziffern 1, 2, Sc1lzsäure der Ziffer 5 und Gütern der Ziffer 32 bestimmt sind.
151 226-
151 234
151 235 Lenzeinrichtung der Laderäume
Die Laderäume mit vom Schiffskörper unabhängigen Tanks müssen mit einer Lenzrohrleitung versehen
sein. Diese Rohrleitung muß von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein.
151 236-
151 239
151 240 Feuerlöscheinrichtungen
Rn. 131 240 gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern der Klasse V, Ziffern 1, 2,
Salzsäure der Ziffer 5 und Gütern der Ziffer 32 bestimmt sind.
151 241-
151 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
151 300-
151 341
151 342 Heizung der Laderäume und Tanks
Rn. 10 342 gilt nicht für Tanks, die Güter enthalten, bei denen eine Erstarrungsgefahr für die Ladung be-
steht oder wenn wegen der Viscosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist.
151 343-
151 373
151 374 Rauchverbot
Rn. 10 374 (1) gilt nicht für Tankschiffe, deren Ladung ausschließlich aus anderen Gütern, als solchen der
Ziffern 21 a) bis d) und 35 besteht.
151 375 Gegenstände, bei welchen die Gefahr einer Funkenbildung besteht
Rn. 10 375 gilt nicht für Tankschiffe, deren Ladung ausschließlich aus anderen Gütern als solchen der
Ziffern 21 a) bis d) und 35 besteht.
151 376-
151 399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben
151 400
151 401 Begrenzung der beförderten Mengen
Es ist verboten, gefährliche Güter in Versandstücken zu befördern.
Dies gilt nicht für die Beförderung von Gütern, die im Zulassungszeugnis aufgeführt sind, bis zu einer
Menge von 5 000 kg (insges-amt).
Nr. 1116 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3557
151 402-
151 411
Prüfliste 151 412
(1) Mit dc!m Laden und Löschen von festverbundenen Tanks darf erst begonnen werden, nachdem eine
Prüfliste für das belreffcmdc Umschlagsgut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen
Antworten befriedigend sincl. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer
sowie von der für den Umschlag an der Landanlage verantwortlichen Person unterschrieben werden.
(2) Die Liste muß dem Muster in Anhang 3 entsprechen.
(3) Die Lislc! ist in clcutschcr, englischer, französischer und niederländischer Sprache zu drucken.
151 413-
151 420
Füllung der Tanks 151 421
Der Füllunosur,ul der Tanks darf 96 °/o bzw. 95 °/o bei Salpetersäure der Ziffer 2 nicht übersteigen.
Dfinen von Dfinungen 151 422
Wührcnd des Ladens und Löschens dürfen nur die Kontrollöffnungen nach Rn. 131 222 (3) b) geöffnet wer-
d('ll. Dic!scs Off1wn muß auf die für die Kontrolle und die Messungen erforderliche Zeit beschränkt werden.
151 423-
151 424
Lade- und Löschrohrleitungen 151 425
Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß vollständig gefahrlos entfernt und in die Tanks
im Schiff oder an Land zurückgeführt werden.
151 426-
151 473
Rauchverbot 151 474
Rn. 10 474 gill nicht für Tankschiffe, deren Ladung ausschließlich aus anderen Gütern als solchen der
Ziffern 21 a) bis d) und 35 besteht.
151 475-
151 499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
151 500-
(Keine besonderen Vorschriften) 151 599
151 600-
151 999
3558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhangt Muster Nr.1
Seite 1
Plutz fitr SliJals"llvappen und oder Name des Staates
Zustündigc Behörd(~
Normales Zulassungszeugnis Nr.: ................................ .
1) Name des
Schiffes:
2) Amlliche Schiffsnummer:
3) Tankschiff des Typs:*) ....................................................................... , .
4) Das Schi.ff ist für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter zugelassen: 1)
5) Das vorhergehende Zulassungszeugnis Nr ........................... .
wurde am von der .
(Zuständige Behörde)
ausucslcllt.
G) Die Gülligkeil dieses Zulassungszeugnisses erlischt am
7) Das Schiff ist aufgrund
eigener Untersuchung vom*) .................................................................. .
der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft *)
.................................................................................. vom ............................................. .
8) unter Zulassun9 der Gleichwertigkeiten:*)
*) Nichtzutn1ffl,11Cles strei,chen
1) ZufrpffencJes t1.in1.Jaqe11. Hier sind die Güter aufzuzählen, die zur Beförderung zugelassen oder davon ausdrücklich
aus(jl)Slhlossen sind.
Nr. 146 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3559
Seite 2
9) anhand von Sondergenehmigungen:*)
10) zur Beförderung der unter Ziffer 4) genannten gefährlichen Güter zugelassen, unter der Be-
dingung, daß
a) das Schiff vollständig mit den Angaben unter den Ziffern 8) und 9) sowie den Buch-
staben b) und c) dieser Ziffer in Ubereinstimmung bleibt und seine Eigenschaften nicht
verändert werden;
b) die gefährlichen Güter nicht in die folgenden Laderäume gestaut werden:*)
--------~
c) die auf Seite ................. zu diesem Zeugnis angegebenen besonderen Bedingungen ein-
gehalten werden.*)
11) .... , den .................. .
Ort (Datum)
(Zuständige Behörde)
12) Siegel
(Unterschrift)
Verlängerung der Gültigkeit des normalen Zulassungszeugnisses
13) Die Gültigkeit dieses Zeugnisses wird gemäß Rn. 10 183 (3) ADNR verlängert
bis zum
------~
14) .................................................................... . .. , den ..
(Ort) (Datum)
(Zuständige Behörde)
15) Siegel
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen
3560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Muster Nr. 2
Seite 1
Platz für Staatswappen und/ oder Name des Staates
Zuständige Behörde
Zeitweiliges Zulassungszeugnis
1) Name des
Schiffes:
2) Amtliche Schiffsnummer:
3) Tankschiff des Typs:*) ........................................................................................................ .
4) Das Schiff ist für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter zugelassen: 1)
5) Das Schiff ist aufgrund
eigener Untersuchung vom*) ....................................................... ..
der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft *)
...................................................... VOID .............................................. .
6) unter Zulassung der Gleichwertigkeiten:*)
7) anhand von Sondergenehmigungen:*)
*) Nichlzutrelfondes streichen
1) Zutreffendes eintragen. Hier sind die Güter aufzuzählen, die zur Beförderung zugelassen oder davon ausdrücklid1
ausgeschlossen sind.
Nr. 146 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3561
Seite 2
8) zm Bc·Jördcn111g dc~r unter Ziffer 4 genannten gefährlichen Güter zugelassen, unter der Be-
dingun9, daß
a) das Schiff vollständig mit den Angaben unter den Ziffern 6) und 7) sowie den Buch-
staben b) und c) dieser Ziffer in Dbereinstimmung bleibt und seine Eigenschaft~n nicht
vc!rändert werden;
b) dfo gf1fährlidwn Güter nicht in die folgenden Laderäume gestaut werden:*)
c) die auf Seite zu diesem Zeugnis angegebenen besonderen Bedingungen ein-
qclrnll.en werden.*)
9) Die folgenden Einrichtungen wurden
durch die zuständige Behörde versiegelt
--- ausgebaut
10) Dieses Zeugnis gilt für eine einzige Fahrt
von
bis
Voraussichtliche Dauer von der Ausstellung an bis zum ...... .
11) Die gefährliche Ladung besteht aus
12) ..... , den .
(Ort) (Datum)
(Zuständige Behörde)
13) Siegel
(Unterschrift)
*) Nichtzul.rnlfendes strnichen
3562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anhang 2
Muster der Gefahrzettel
nach den internationalen Regelungen
Erläuterungen der Bildzeichen
A. Durch RIO und ADR vorgeschriebene Gefahrzettel
Die fiir die 9efährlidwn Cüter vorgeschriebenen c;efahrzettel (siehe nachstehende Tafel A) bedeuten:
Nummer
des Gefahr- Bildzeichen Bedeutung
zettels
Bombe, schwarz auf orangem Grund Explosionsgef ährlich
2A Flamme, schwarz auf rotem Grund Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe)
2B Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe)
senkrechten roten und weißen Streifen
2C Flamme, schwarz auf weißem Grund, untere Selbstentzündlich
Wllf te des Zettels rot
2D Plamme, schwarz auf blauem Grund Entzündliche Gase bei Berührung mit
Wasser
3 Plamme über einem Kreis, schwarz auf Entzündend wirkende Stoffe oder organische
gelbem Grund Peroxide
4 Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, Giftig;
schwarz auf weißem Grund in den Fahrzeugen und an Belade-, Ent-
lade- oder Umladestellen getrennt von
Nahrungs- und Genußmitteln zu halten
4A Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf Gesundheitsschädlich;
weif3em Grund in den Fahrzeugen und an den Belade-,
Entlade oder Umladestellen getrennt von
Nahrungsmitteln zu halten
5 Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Atzend
Querschnitt einer Platte und auf eine
Hand herabfallen, schwarz auf weißem
Grund, untere Hälfte des Zettels schwarz
mit weiBem Rand
6A Strahlensymbol; Aufschrift „RADIO- • Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
ACTIVE", ein senkrechter Streifen auf der Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der
unteren Hälfte mit folgendem Text: 1) Versandstücke gesundheitsgefährdende
Inhalt ... Wirkung bei Aufnahme in den Körper,
beim Einatmen und beim Berühren frei-
Aktivität ...
gewordenen Stoffes
Symbol und Aufschriften schwarz auf
weiBem Grund, senkrechter Streifen rot
GB wie Zettel 6 A, aber zwei senkrechte Strei- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
fen in der unteren Hälfte, mit folgendem Kategorie II-GELB; von Versandstücken
Text: 1) mit nicht entwickelten radiographischen
Inhalt . . . oder photographischen Platten oder Fil-
men fernhalten; bei Beschädigung der
Aktivität ...
Versandstücke gesundheitsgefährdende
Transportkennzahl ... Wirkung bei Aufnahme in den Körper,
Symbol und Aufschriften schwarz; beim Einatmen und beim Berühren frei-
Grund: obere Hälfte gelb, gewordenen Stoffes sowie Gefahr der
untere Hälfte weiß; Strahlenwirkung auf Entfernung
senkrechte Streifen rot
Nr. 14G Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3563
Nummer
des Gefahr- Bildzeichen Bedeutung
zettcls
6C wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Strei- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
fen in der unteren Hälfte Kategorie III-GELB; von Versandstücken
mit nicht entwickelten radiographischen
oder photographischen Platten oder Fil-
men fernhalten; bei Beschädigung der
Versandstücke gesundheitsgefährdende
Wirkung bei Aufnahme in den Körper,
beim Einatmen und beim Berühren frei-
gewordenen Stoffes sowie Gefahr der
Strahlenwirkung auf Entfernung
7 Offener Regenschirm, schwarz auf weißem Vor Nässe schützen
Grund
8 Zwei Pfeile, schwarz auf weißem Grund Oben
Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach
oben, auf zwei gegenüberliegenden Seiten
anzubringen
9 Kelch9Ias, rot auf weißem Grund Vorsichtig behandeln, oder: Nicht stürzen
1) Der Text muß in deutsch, französisch, englisch oder niederländisch gedruckt werden.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkleinerte Darstellung
A. Durch RID und ADR vorgeschriebene Geiahrzette[
Nr. 1 Nr. 2 A Nr. 2 B
Nr. 2 C Nr. 2 D Nr. 3
Nr. 4 Nr. 4 A Nr. 5
.· ·.
<:::~:::::::······ ..•......••·····••:•:::,
·....·
Nr. 6 A Nr. 6 B Nr. 6 C
RADIOACTIVE
Conltnu lnhil!
Atli,ilt , .. _., Akl1vit.tl
Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9
Nr. 146 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3565
B. Durch IMCO vorgeschriebene GefahrzeUel
Die für die ~Jcnihrlichen Gütc1r vor9eschriebenen Gefahrzettel (siehe nachstehende Tafel B) bedeuten:
Nummer
des Gefahr- Bildzeichen Bedeutung
zettels
(Bombe, schwarz auf orangem Grund): Explosivstoffe
2A (C;asflc1sche, schwarz auf grünem Grund}: Nicht entzündbare, verdichtete Gase
2B (Flurnme, schwarz auf rotem Grund): Entzündbare Gase
2C (Totenkopf, schwarz auf weißem Grund): Giftige Gase
3 {Fldmmc-;, schwarz auf rotem Grund): Entzündbare flüssige Stoffe
4J\ (Flamme, schwarz auf rot und weiß gestreif- Entzündbare feste Stoffe
tem Grund):
4B (Flamme, schwarz auf in der oberen Hälfte Selbstentzündliche Stoffe
weißem Grund, untere Hälfte rot):
4C (Flmnrne, schwarz auf blauem Grund): Stoffe, die in Berührung mit Wasser ent-
zündliche Gase entwickeln
SA (Flmmne über einem Kreis, schwarz auf gel- Entzündend (oxidierend wirkende Stoffe
bem Grund):
5B (Flamme über einem Kreis, schwarz auf gel- Organische Peroxide
bem Grund):
6 (Totenkopf, schwarz auf weißem Grund): Gift; von Lebensmitteln entfernt halten
7A (Zettel in Form eines auf die Spitze gestell- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
ten Quadrates, Strahlensymbol; Aufschrift Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der
,,RADIOACTIVE", ein senkrechter Strei- Versandstücke gesundheitsgefährdende
fen auf der unteren Hälfte, mit folgendem Wirkung bei Aufnahme in den Körper,
beim Einatmen und beim Berühren frei-
Text:
gewordenen Stoffes
Inhalt ...
Aktivi.tät ...
Symbol und Aufschriften schwarz auf
weißem Grund, senkrechter Streifen rot):
7B (wie Zettel 7 A, aber zwei senkrechte Strei- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
fen in der unteren Hälfte, mit folgendem Kategorie II-GELB; von Versandstücken
Text: mit der Aufschrift „FOTO" fernhalten; bei
Inhalt ... Beschädigung der Versandstücke gesund-
heitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme
Aktivität ...
in den Körper, beim Einatmen und beim
Trnnsportkennzahl ... Berühren freigewordenen Stoffes sowie
Symbol und Aufschriften schwarz; Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfer-
nung
Grund: obere Hälfte gelb,
untere Hälfte weiß,
senkrechte Streifen rot):
7C (wie Zettel 7 B, aber drei senkrechte Strei- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
fen in der unteren Hälfte): Kategorie III-GELB; von Versandstücken
mit der Aufschrift „FOTO" fernhalten; bei
Beschädigung der Versandstücke gesund-
heitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme
in den Körper, beim Einatmen und beim
Berühren freigewordenen Stoffes sowie
Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfer-
nung
8 (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den ätzender Stoff
Querschnitt einer Platte und auf eine
Hand herabfallen; Symbol schwarz auf
weißem Grund in der oberen Hälfte; in
der unteren Hälfte schwarz. Buchstaben
weiß auf schwarzem Grund):
3566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkleinerte Darstellung
ß. Durch IMCO vorgeschriebene Gefahrzettel
Nr. 1 Nr. 2A Nr. 2 B
Nr. 2 C Nr. 3 Nr. 4A
Nr. 4 B Nr. 4 C Nr. SA
Nr. 5 B Nr. 6 Nr. 7 A
Nr.7B Nr. 7 C Nr. 8
Nr. 146 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3567
Anh~ng 3
Prüfliste
(Rn. 131 412 und 151 412 ADNR)
über die Beachtung der Sicherheitsvorschriften und die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen für den Umschlag
Liste de controle
(Marginaux 131 412 et 151 412 ADNR)
concernant l'observation des prescriptions de securite et la mise en reuvre des mesures
necessaires pour le chargement ou le dechargement
Controle.-Lijst
(Rn. 131 412 en 151 412 ADNR)
betreffende de naleving van de veiligheidsvoorschriften en het nemen
van de nodige maatregelen voor het laden en lossen
Check List
(Rn. 131 412 and 151 412 ADNR)
Saiety precaulions and the implementation of the necessary requirements for loading/discharging
von rund t . Klasse ..... Ziffer ... Kategorie
(Menge) {Umschlaggut) (für die Klasse I d: .F" oder „NF", für die
Klasse V: nicht zutreffend)
de (quanlile) (environ) (caruaison) classe chiffre categorie
(pour la classe I d: «F» ou «NF»; pour la
classe V: sans objet)
van onuevccr (hocvedheid) (laclinq) klasse nummer kategorie
(voor klasse I d: ,,F" of „NF", voor klasse V:
niet van toepassing)
Approx tonnage (Product) Class Number Category
(for class I d: "F" or "NF", for class V:
not app!icable)
durch das Schiff Nr. ................................................... ..
(Schiffsname) (amtliche Schiffsnummer)
par le bateau (nom du haleau) 11° (numero officiel)
door het schip (naurn) no (officieel scheepsnummer)
through the ship (namc) no. (official ships number)
in
(Ort, Umschlagstelle)
ü (Jieu poste de charqernent ou clecharqcmcnt}
le (laad- of losplaats)
in (port)
Letztes Ladegut war 1 ) Klasse Ziffer .. Kategorie .
(Bezeichnung des Gutes) (für die Klasse I d: ,,F" oder „NF", für die
Klasse V: nicht zutreffend)
La derni<';rc carqaison dait 1) (d<•signulion de la matiere) classe chiffre categorie
(pour la classe I d: «F» ou «NF»; pour la
classe V: saus objet)
De voorgaancle Iading was 1) (stofaanduiding} klasse · nummer kategorie
(voor klasse I d: ,.F" bf „NF", voor klasse V:
niet van toepassing)
Last cargo was 1) (Name of the product) Class Number Category
(for class I d: "F" or "NF", for class V:
not applicable)
l) Beantwortung nur beim Laden erforderlich.
Röpondre uniquemcnt en cas de chargement.
Alleen bij laden invullen.
To b0, answered on ly if vessel being loaded.
3568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
I. Fragen an den Schiffsführer
I. Questions au conducteur
I. Vragen aan de schipper
I. Questions for the Ships' Master
1. Ist Ihr Seil i ll zur Beförderung des Umschlaggutes zugelassen? JA NEIN
Vot.1e hill.(i,1t1 Pst--il udrnis uu trnnsport de Ja c,Hfjilison'? OUI NON
ls Uw sdiiµ tot liel vervcwr v,rn de betreffende Jadinq loe11cl<1len? JA NEE
Js your vt,ssPI JH:rrnil.lcd lo c,111 y this product? YES NO
2. fic1lwn Sie: vom Abst>nclcr di<' schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 erhalten? JA NEIN
Avr!,.-vous uhlf'llll de J'exp<':dil.Pur ]('s r:onsic)!ies öcriles visi:es au marginal 10185? . OUI NON
l lc•f'II ll Vd11 de ,d,.endc,r de schriltelijke instrncl.ies volgens rn. 10185 ontvungen? . JA NEE
l liiVf' you 1,•c,•iv,·d llw whitr· piip!:r with instruclio11s ilccorrlinq to Rn. 10185 from the shipper? YES NO
3. Ist 1hr Schiff mit Si<1hlseil<~n fesl9c)m<1cht? . JA NEIN
Vol rP li<1\(:du Psi· il a111,111r'· a11 rnuyr.•11 de c,-1hks (:n i!Cir,r? OUI NON
ls llw schip rncl. ;;t,1ald1,u!1:n v<1sl<JP111<1<1kU JA NEE
Js yo111 ship moo1pc] hy wi1E' 1<>p<:( YES NO
4. fst. dt1s Schiff durch F1dunqskabd mit der Rohrleilung an Land elektrisch leitend verbunden? JA NEIN
IP h<1l<"dll ('~,t-il ,•11 conl<1cl ,·,1<'rl1iq11<' ilv(;c l<1 luy,rnl.erie ü terre au moyen d'un cable de mise a Ja masse? OUI NON
ls uw clone midclPI v<111 r•1•11 V('11Ji11di11qskabcl electrisch geleidend verbonden met het Jeidingsysteem van de l,md-
i11sli1l l,1I JA NEE
ls !11<• ship <1ll<1chcd lo tht> slio1P piJH'li11u l'i<>cfricil.y conductor by a bonding wire? YES NO
5.~) Sind di(• scliilfssPiliq b<;n:i1.qcs1.c:1Hen beweglichen Umschlagleitungen fristgerecht. geprüft worden
und ohne sichtbdl(:n Schaden? JA NEIN
Les Luva11tP1ic;s moliiks rn isPs i1 l,1 disposition de la part du hateau ont-clles ele contrölees dans les delais et sont-elles
Sd.llS ilJ)J)ilJ'('lli t . OUI NON
Is de keuri11gst.Pnnij11 voor d(' !<1,1(]- ,,n !oslPidi11qcn clie door het schip beschikba,ir worden gesteld niet verlopen en zijn
dc,.c leidinw•n zonder zichl.b<11r, schc1cle'? JA NEE
Are the portable fil·xihJ<' hosc,s liltr,cl ,11. tlw ships manifold duly testccl and showing no visible sign of damage? . YES NO
6. Sind die bewcglidwn Umschlagleitungen an.Bord einwandfrei angebracht worden und so gehaltert,
daß sie durch ehe üblichen Schiffsbewegungen nicht gefährdet werden können? Das heißt:
Les tuyaul.Pries mobiles cl bord 011t-c!Jes {:lt~ installees correctement et sont-elles fixees de mauiere a ne pas pouvoir etre
mises en d<1n[J<:r pi!r Jps mouvr)münls hc1bitucls du baleau? C'est-a-dire:
Zijn de lwweeglwrc li!cirl- cn lo.sleidingcn ,wn boord juist aangebracht en zödanig bevestigd dat zij geen gevaar lopen door
dt) nonn,.lle bewe9in11en vc1n lwf schip te worden beschadigd? d. w. z.:
Are 1.he porlablc flexible hoscs (lrrnrl/disdrnrqc) in sa.tisfactory order ancl fitted securely that no normal movement of the
vcssel will endanqer Hwm'? i. e.:
6.1 Sind allP Verbindungsflansche mit geeigneten Dichtungen versehen? JA NEIN
Toulf's ks hridcs rl<' r,H-conlPrne1!1. sont-ellcs munies de joinls appropriE)s? OUI NON
Zijn alk ili111sluifll,:11z<:11 voorzicn van de juiste pakkingen? . JA NEE
!\1c all lhc r·o11nr,cl.i11q fl,HHJCs filled with suitable packings? . YES NO
6.2 Sind alle Verbindungsbolz<m eingesetzt und angezogen? JA NEIN
Tous k,; l>o1ilo11s de: r<1ccorde111r.rnl sonl.-ils pos{is et scrrt>s? OUI NON
Zijn alln JJpnsbou!,)n a,1nqd,rnchL c-;n !JCWrl aannedraaid'? . JA NEE
An, all Ihr, c:onnc,ctinq holts in silu and 1.ight? . YES NO
G.3 2 ) Haben diP Schli:iudw w'nügcnd Bewegungsspielraum? JA NEIN
Les luy<1ux ont-ils ass<)Z de jciu? OUI NON
l lehhr:11 rlf' sl,rnqr:11 voldor:11dn spelin9? . JA NEE
JJuve l.he llexiblr.: hos,;s ,,;11llicir·nl room for movement? YES NO
7. Sind unter dC'n Anschlußs1ulzcn leere Tropfbleche vorhanden? JA NEIN
Des qiltlcs virlr•s f,onl·-cdlr.>.c; insldlk;Ps srrns lr:s raccords? OUI NON
7.ijn onrler d(: ,1,111sluiti11qr,11 l<,rj(' lr,klrnkkcn qcplaat,;I? , JA NEE
An· llir.) drip l.1„y,; li);(•d 1111rl1)1 lhr.1 pipe conneclions clei111? YES NO
8.~) Sind alle unbcnulzlc·n /\nschhissc der Lade- und Löschleitungen einwandfrei blindgeflanscht? JA NEIN
To11s lr;s r<1r·c:orrlr.)111()11ts non ulilisr"'s dc•s f.uy<1ulmies de dmrgernent ou de dcchargement sont--ils ohturE!S par des flasqucs? OUI NON
Zijn ,llle niPt qebrniklc) d<111slui\i1HJ<'ll der li!ild- r.m loslr,idinqen goed af11eblind? JA NEE
Are all tlH• fl,111nc:s not in w;e, for disd1<1ICJ() or Joadinq, completely blanked off? YES NO
9. Sind die losndunbarcn Teile zwischen Ballast- und Lenzleitungen einerseits und Lade- und Lösch-
lcilun9en andererseits c1us9ebaut? JA NEIN
Les pmties d(;monlables cnlrr, de ballaslaqe et d'r.',puisemcnt d'une part et les tuyauteries de chargernent et de
dr':chari3e11wut d'aulrc p<1rt eulev{!es'? OUI NON
Zijn de afm:Pmharc dclen 1.ussen ballasf.- en lenslcidinqen enerzijds en laad- en losleidingen anderzijds weggenomen? JA NEE
Are llw rnov<1bll' connP,t1nq JlH'CPs hl'lwccn thc ballast and hilge line on 1.he one hand and load and discharqe Jine on
lhe otlrnr dr,,c 01111('( l<'dl . . . . . . • . . • . . . • YES NO
10. Sind alle Schieber bzw. Vc)nlile auf richtige Stellung kontrolliert? JA NEIN
To11lr,s lr~s v,rnnr,s r:t 1oulcs lcs soupapcs sonl-elles contr6]6cs r,n position correcte? OUI NON
Zijn allP klcppr·n Pli ,ifsh1il,·rs qccontroleerd op hun juiste stand? JA NEE
Ilave ,ill n,1te valv<·s <111d vr1lves ])('<!n d1eckccl for correct position? YES NO
2) Wenn nicht zulrdfr.,nd „J!\" und „NEIN" sl.rPidw11.
Si saus ohjel, bifler d)UI,, et. ,,NON,.
Tndir,n niet van t.oepassin~J: .,JA" en „NEE" doorh,Jien.
·where not. c1pplicahle, dcir'lP "YES" <1nd "NO".
Nr. 1/iG T<.19 der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3569
11. Sind die vorq('scb rid>c11<:11 F<:llc:rlöschPinrichtungen
l.Ps extinclc1irs prr:snil.:; sonl-ils
1/.ijn de voorrJPsr'ilrev<·n brancll1lusapp.i1.ilcn
Js Ute W<Juired fire ficJhl.iBq upp,11,llus
11.1 frist~1erccht geprüft? . JA NEIN
contri'll{:s dans !c)s d{,luis? OUI NON
conform ck voo1schriflc!n pcriodick 11r-ke11rd? JA NEE
tc)stcd and nlili11lainc)d H'fJlllarily'? YES NO
1l.2 einsulzbereit? . JA NEIN
prels ,\ foncl ionnr't? OUI NON
hc<lrijf8klaar? JA NEE
rcüdy for use? YES NO
12. Ist die schiffsseil i!JC Uberwachung des Umschlags sichergestellt? JA NEIN
La surveillance, cülC:: halcau, du charqement ou du dechargement est-elle assuree? OUI NON
ls e<)ll voortclmcrHl toczicht vanaf hcl schip op de gehele laad- of losoperatie verzekerd? JA NEE
Is lhc shipsidc s11pcrvision of lhe tr,rnsshipment ensured? YES NO
13. Ist die Verständigung zw.isclwn Schiff und Land sichergestellt? JA NEIN
La comrnunication hati,au-terre cst-cllc assnröe? OUI NON
Js de communicalic land-schip verzckcrd? JA NEE
Js comrnunication bctwcen ship and shore ensnred? . YES NO
14. Sind Sie und Ihre Besatzung über die vorhandenen Möglichkeiten zur Alarmgebung bei Brand oder
Unfall informiert? JA NEIN
Vous et volre equipll!JC eles-vons au courant des possibilites de donner !'alerte en cas d'incendie ou d'accident? our NON
Zijn U en Uw bcmanninq op de hooqtc van de rnogelijkheden tot het geven van alarm in geval van brand of ongeval? . JA NEE
Are you and yonr crnw aware of all existing possibilities for the alarm procedure in case of fire or accident? YES NO
15. Wurde die Lade-/Löschleislung mit der Umschlagstelle verabredet? . JA NEIN
l.a capacil{! de charqemcnt/di)char!"}mncnt a-1:-elle etc convenue avec !es installations a terre? OUI NON
Js rnet de lilndinstallatie cfo laad/lossnclhcid afgcsproken? • JA NEE
1Jas the load/discharqc c<1pacity bccn il!JrCcd with shore operators? YES NO
16. Ist das Rauchverbot angeordnet? JA NEIN
l.' interdiction de fumer cst-clle ordo1mte? OUI NON
Js het rookverbod bckend qcmaakt?. JA NEE
IIas the "No srnokinq" reuulation bcen cnforced? YES NO
Haben Sie ein Ergi:inzungsblalt mit hafenpolizeilich und örtlich bedingten Fragen erhalten? JA NEIN
Avez-vous rcc;:u l'a<lditif portant sur Jes conditions requises par les autorites locales et par !es polices portuaires? our NON
[-Ieeft U een aanvullinqshlad rnet tot de lrnvcnpolitie behorcnde en plaatselijk beperkte vragen ontvangen? JA NEE
Did you rcceivc complcm1Pnfary PilW! ahout questions asked hy the harbour police and local requirements and regulations? YES NO
Der Fragebogen ist für Schiffsführer folgender Schiffe hier beendet: Schiffe, die ausschließlich für K 3 zu-
gelassen sind; Schiffe, die Güter der Klasse V mit Ausnahme derjenigen mit einem Flammpunkt unter
oder gleich 55° C befördern.
Die Prüfliste ist am Ende des A bschnitles I zu unterschreiben.
Le prcscnt queslion11,ii r0 s' ,1d1<':ve ici p011r !es conclucteurs de bateaux: admis uniquement au transport de ·K 3; transportant des
maliöres de Ja classc V ü ]'('xccpl.ion de ccll<,s clont Je point d'cklair est inferieur ou egal a 55° C.
1.a liste de contri\le <:sl. ,1 si<p1er iJ. Ja fin de Ja section I.
De vragenlijst is hiermcdn hceincli!Jd voor schippers van schepen, welke alleen zijn toegelaten tot het vervoer van K 3 producten
en welke stoJfen van klasse V vervoerc11, met uilzondering van die stoffen waarvan het vlampunt gelijk aan of lager is dan
55° C.
De lijst moet cloor de sd1ippc,r [Jdr,kc,ntl worden.
This queslionnairc is 110w enclecl for Hw nwslc!rs of the following vessels: those approved for carrying K 3 products only; th?se
approvcd for Cdrryinq prnclucls of clnss V with the excepl:ion of products having flash points under or equal to 55 degrees
Celsius.
Thc check !ist is 1.o hc signed ,.1l lhe end of seclion l.
17. Sind die Bestimmungen über die Verwendung von Feuer und offenem Licht allen Personen an Bord
bekannt? JA NEIN
Lcs disposilions rel,11.ives ü l'nlili'idlion du fcu et de Ja lumiöre non protegee sont-elles connues de toutes !es personnes
il bonl? . OUI NON
Zijn cle voorschriflcn rnc"t bctn•kkin11 tot hel gebruik. van vuur en onbeschermd licht bekend aan alle personen die zieh
a1m boor<l vau hct sd1ip bcvinden? . JA NEE
Are 1.he rc!Jlllulions conccrn.in!J the usc of firc and nakecl lights known and understood by all persons on board? YES NO
18. 2) Sind die Heiz-, Koch- und Kühlgeräfo mit offener Flamme außer Betrieb? . JA NEIN
Lcs appareils de drnuffage, de cnisi11e et de röfrig6ration a flarnrnes nues sont-ils hors scrvice? . OUI NON
Zijn <lo verwarminqs-, kook- c:n koelapparalcn met open vlam buiten werking? JA NEE
J\re thc heatinq. cookinq ,mcl coolinq focilitics on boanl workin\} with nakcd flarnes out of operation? YES NO
2) Wenn nicht zutreffend „JA" und „NEIN" slrn.ichcn.
Si sans objet, biffer «OUT» et «NON,,,
Indien niet van toepassing: ,.JA" en „NEil" doorhalcn.
Where not applicablc, delele "YES" and "NO".
3570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
19. 2) Sind die Flüssiggasanlagen am Hauptabsperrventil abgeschaltet? JA NEIN
Les installalions a gaz liquefies sont-elles coupees par Je robinet d'arret principal? OUI NON
Zijh de iustall,llies voor vloeibaar gemaakte gassen door middel van de hoofdkraan afgesloten? JA NEE
Is lhe liquefied gas line shut off al lhe main check valve? YES NO
20. 2 ) Sind alle Anschlußstecker der elektrischen Geräte vom Stromnetz getrennt? JA NEIN
Toutes !es fiches de rnccordement des appareils electriques sont-elles debranchees du reseau electrique? OUI NON
Zijn alle aansluilingen van electrische apparaten van het stroomnet geschelden? JA NEE
Are all the plugs to elcclrical apparalus disconnected from the electric circuit? . YES NO
21. 2) Sind die Radargeräte spannungsfrei gemacht? JA NEIN
Les installalions de radar sont-elles hors tension? our NON
Staan de radar-insta llatics niet onder spanninq? JA NEE
Are all rndar i11stallalions free of tension? . YES NO
22. 2 ) Sind alle elektrischen Einrichtungen mit roter Kennzeichnung abgeschaltet? JA NEIN
Toutes les installations 6lectriques pourvues d'une marque rouge sont-elles coupees? OUI NON
Zijn alle rood gemerkte clectrische toestellen uitgeschakeld? JA NEE
Are all eleclrical et1uipments marked red switched off? . YES NO
23. Sind sämtliche Tan}{deckel einwandfrei geschlossen? JA NEIN
Tons !es couvercles des citernes sont-ils correctement fermes? OUI NON
Zijn alle tankdeksels goed gesloten? JA NEE
Are all tank hatchcovers securely battened down? YES NO
24. Sind die Sichtöffnungen, Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen der Ladetanks geschlossen oder
ggf. durch in gutem Zustand befindliche Flammendurchschlagsicherungen gesichert? . JA NEIN
Les orifices de controle, de prelevement d' echanti!lons et de sondage des citernes sont-ils fermes ou Je cas echeant
proteges par des coupe-flammes en bon etat? OUI NON
Zijn alle controle-, peil- en monstername openingen van de tanks gesloten dan wel voorzien van in goede staat ver-
kerende vlamkerende roosters? . . . . . . . . . . • . . . • • . • . . • • • • JA NEE
Are the sighting, ullaging and sampling ports closed or have satisfactory flame screens been inserted in the openings?. YES NO
25. 2) Sind die dem Bereich der Ladung zugewandten Ansaugöffnungen der Lüftungsanlagen geschlossen
und die Ventilatoren der Wohnungen außer Betrieb? JA NEIN
Les orifices d'aspiration de l'installation d'aeration diriges vers Ja zone de cargaison sont-ils fermes et !es ventilateurs
des logements sont-ils hors service? OUI NON
Zijn de naar de ladingzone toegekeerde aanzuigopeningen van het ventilatiesysteem gesloten en de ventilatoren in de
verblijven buiten werking gesteld? . JA NEE
Are all intakes of the venting system facing the cargo operation area closed and ventilators to the accommodation and
living spaces sealed? YES NO
26. Sind alle Zugänge und Offnungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich oder zum Bereich der
Ladung hin gerichtet sind, geschlossen? JA NEIN
Tons !es acces et ouvertures des Jocaux qui sont accessibles du pont ou tournes vers Ja zone de cargaison sont-ils fermes? OUI NON
Zijn alle toegangen en openingen van ruimten die van het dek af toegankelijk zijn of naar de ladingzone gekeerd zijn
gesloten? JA NEE
Are all accesses and opcnings of spaces accessible from the deck or leading directly to the cargo operational area
sealed off? YES NO
27. Ist je ein Fluchtweg vom Vor- und Achterschiff aus benutzbar? JA NEIN
Un chemin de repli est-il assure a partir de J'avant et de J'arriere du bateau? OUI NON
Is zowel op voor- als achlcrschip een vluchtweg beschikbaar? JA NEE
Is there an c~scape mute from forward and aft of the vessel? YES NO
Haben Sie ein Ergänzungsblatt mit hafenpolizeilich und örtlich bedingten Fragen erhalten? JA NEIN
Avez-vous rc<;:u l' additif portant sur les conditions requises par !es autorites locales et par !es polices portuaires? OUI NON
1-lecft U een aanvullingsblad mct tot de havenpolitie behorende en plaatselijk beperkte vragen ontvangen? JA NEE
Did you rcccive complcmcn lary page ab out questions asked by the harbour police and local requirements and regulations? YES NO
Für Schiffsführer von Schiffen mit Ladungen der Klassen III a oder V ist der Fragebogen hier beendet; die
Prüfliste ist am Ende des Abschnittes I zu unterschreiben. JA NEIN
Le pr6sent qucstionnaire s' achcve ici pour !es conducteurs de bateaux transportant des matieres de Ja classe III a ou V; la liste
de controle est a signcr a la fin de la section I. our NON
De vragenlist is hier beeindigd voor schippers van schepen die stoffen van klasse III a of V vervoeren; de lijst moet onderaan
door de schipper getekend worden. JA NEE
This questionnaire is now ended for the masters of ships carrying class III a cargoes or class V. The check !ist is to be signed at
thc end of section I. YES NO
28. Ist mit Hilfe des Gasspürgeräts festgestellt, daß das Schiff, mit Ausnahme von Ladetanks und Um-
schlagleitungen gasfrei ist? JA NEIN
Est-il constate, au moyen de l' appareil detecteur de gaz, que le bateau, a J'exception des citernes et des tuyauteries de
cbargement et de dechargement, est exempt de gaz? our NON
Is met een gasconccntratiemeter vastgesteld dat het schip met uitzondering van de landingtanks en de laad- en losleidingen
gasvrij is? . JA NEE
Is it ensured with the help of fixed fans, that the ship, except for loaded tanks and load lines, is gas free? YES NO
2) Wenn nicht zutreffend „JA" und „NEIN" streichen.
Si sans objet, biffer «OUI» et «NON».
Indien niet van toepassing: ,,JA" en „NEE" doorhalen.
Where not applicable, delete "YES" and "NO".
Nr. 146- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1976 3571
29. 2) Sind die Sdrnellschlußventile betriebsbereit? . JA NEIN
Les soupapes a fcrrneture rapide sont-elles en ordre de marche? OUI NON
Zijn de snclafsluiters bedrijfsklaar? . JA ;s.;[E
Are the quick-closing valves ready for use? . YES NO
30. 2) Ist die Reißleine gespannt, jedoch nicht straffer als die Festmachdrähte? JA NEIN
Le cci.ble de rupture est-il tendu, toutefois pas plus que !es cables d' amarrage? • OUI NON
Js de breeklijn van het snelsluitsysteem zodanig gespannen dat deze meer vrije slag heeft dan de meertrus,en? JA NEE
Is the vessel's breaking cable light out not more so than the mooring cables? YES NO
31. ~) Werden Menge und Druck der Ladung schiffsseitig während des ganzen Ladevorgangs überwacht? JA NEIN
La quantitc et Ja pression de Ja cargaison sont-elles surveillees de Ja part du bateau pendant le chargement? OUI KON
'Norden hoeveelheid en druk van het te laden produkt tijdens de Jading aan .boord voortdurend gecontroleerd? JA NEE
Will the volume of cargo and loading pressure be monitored from the vessel during the entire cargo operation? YES NO
Haben Sie ein Ergänzungsblatt mit hafenpolizeilich und örtlich bedingten Fragen erhalten? . JA NEIN
Avez-vous rec;u 1' additif portant sur !es conditions requises par !es autorites Jocales et par les polices portuaires? OUI NON
Heeft U een aanvullingshlad met tot de havenpolitie behorende en plaatselijk beperkte vragen ontvangen? JA NEE
Did you receive complementary page about questions asked hy the harbour police and local requirements and regulations? YES NO
(Ort) (Datum) (Uhrzeit) (Unterschrift des Sd1iffsführers)
(Lieu) (date) (heure) (signature du conducteur)
(plaats) (datum) (tijd) (handtekening van de schipper)
(Place) !Date) (Time) (Signature of the master)
II. Fragen an die verantwortliche Person der Umschlagstelle
II. Questlons A la personne responsable du poste de dlargement ou de dedlargement
II. Vragen aan de voor het laden en lossen verantwoordelijke persoon van de landinstallatle
II. Questlons for the Shore Superintendant
1. Ist das Schiff zur Beförderung des Umschlaggutes zugelassen? JA NEIN
Le bateau est-il admis au transport de Ja cargaison? OUI NON
1s het schip tot het vervoer van de betreffende lading toegelaten? JA NEE
Has the ship permission to carry the product? . YES NO
2. 4) Haben Sie die Ladepapiere empfangen? JA NEIN
A vez-vous rec;u !es docurnents de transport? OUI NON
Heeft U de vervoerdocumenten ontvangen? . JA NEE
Have you received the Joading documents? . YES NO
3. Haben Sie die vom Schiffsführer in der Prüfliste gemachten Angaben ausgewertet und die entspre-
-chenden Maßnahmen getroffen? . JA NEIN
Avez-vous tenu compte des renseignements foumis par Je conducteur dans Ja liste de contröle et pris les mesures
correspondantes? OUI NON
Heeft U de door de smipper in de controlelijst verstrekte inlichtingen op han waarde beoordeeld en de dienovereen-
komstig noodzakelijke maatregelen getroffen? • 1 JA NEE
Have you taken note of the information given by the master in the check !ist and taken the appropriate action? YES NO
4. Ist die landseitige Uberwachung des Umschlags sichergestellt? JA NEIN
La surveillance, cöte terre, du chargement ou du dedlargement est-elle assuree? OUI NON
Is het toezicht gedurende het laden en lossen van de kant van de Jandinstallatie verzekerd? JA NEE
1s superintendence of the shore operation ensured? YES NO
5. Ist die Verständigung zwischen Land und Schiff sichergestellt? JA NEIN
La communication terre-hateau est-elle assuree? OUI NON
Is de communicatie Iand/sd!ip verzekerd? JA NEE
Is communication between shore and ship ensured? . YES NO
!) Wenn nicht zutreffend .JA• und .NEIN" streichen.
Si sans objet, biffer «OUI» et «NON».
Indien niet van toepassing: .JA" en .NEE" doorhalen.
Where not applicable, delete "YES" and "NO".
3) Beim Löschen des Sd!iffes .JA• und .NEIN" streichen.
En cas de dechargement du bateau rayer «OUh et ,,NON,,,
Bij lossen „JA• en .NEE" doorhalen.
During unloading of vessel, delete "YES" and "NO".
4) Beim Laden des Schiffes „JA• und „NEIN" streichen.
En cas de chargement du bateau rayer "OUI» et ,NON».
Bij laden .JA" en .NEE" doorhalen.
Du ring loading of ship, delete "YES" and "NO".
3512 Bundc:s~Jc!setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
G. Ist cl(•r ;\IJl<111I li('S Urnscltl,HJS 111it d(~m Schiffsführer verabredet? . JA NEIN
].(• cl(•rotJ!c,rn<•rrl du d1<11<1<·rr1eul ou du dc,dt,JJ<J<,mr,ut cst.-il convr,nu avec le conducletn? OUI NON
ls de !d.rd- ,·n l"sp1occ•d111r, rnel. c.le sd,ippcr clf!JC'sproken? JA NEE
W<1s !111, ,·<1iqo "!ll'l.tlioll br•c•n il<JJ<,c;d upon wilh l.hc rn,1sler? YES NO
7. ! Iahen Si<' de11 Scl1 i flsli'iltr()I iilH'I di<i vorhandenen Möglichkeiten zur Alarmgebung bei Brand oder
lJ nfall i nforniierU JA NEIN
/\v<'Z-V()Jts i1t!"im(· I<· cn11dtl<'l<•11r d<'s pc>ssihilit.c',s tk donner !'alerte en cas· d'incendie 011 d'accident? .OUI NON
lleclL lJ dr• sdrippn op dr, lrnoqlc, qr,slPld ov,,r eh, moqelijkheden tot het geven van alarrn in qeval van brand of ongeval? JA NEE
ll<1vc you iri!"1111r•d ll1c, lllii,,l<'r of <1[] possilJililil's.of rnisin~J the alc1rm in case of fire or accident? YES NO
B. Sind die! IH'Wf)\JI idH!n Umschld~Jleitungen einwandfrei angebracht worden und so gehaltert, daß sie
durch die üblidwn Schiffsbcwcgun~Jen nicht gefährdet werden können? Das heißt:
Les tuy,rntPri<'s rnohilr·s 011t-cllr,s r'•i,\ ins1<1llc'•es correcternent et sont-elles fixces de manit!re a ne pas pouvoir etre mises
c,11 d<1rHJ<'r pM l<'s rnouvc•menls hilbituels du bilte,rn? C'est-ii-dire:
Zijn de lwwr,ccJhiire l,!i](l- e11 loslr1idill~Jen correct aan9ebracht en zoclanig bevestigd dat zij geen gevaar lopen door de
r1<nm,tl<! bcwC)(Jill(Jl1ll Vdll bei. scilip te worden beschadiqd? ~- w. z.
/\ re thc f lexihl,1 hosc•s (load/dischii rqin11) in s<1lisfilctory order and fitled securely such that normal movement of the
vessr,1 will not cnd<111r1()f thcrn? i. r,.:
B.1 Sind alle Verbindungsfürnsche mit geeigneten Dichtungen versehen? JA NEIN
Toulcs lr•s hricles clr) raccordement sont-elles munies de joints approprif'.,s? OUI NON
Zijn alle i1<111sl1rilllr,11zen voorzien v<tn de juiste pakkinrien? JA NEE
Are ,1'1 lhe co111H·ctinq Jl,111qes Jittcd with suitahle packings? . YES NO
B.2 Sind cille VerbindunfJsbolzen eingesetzt und angezogen? JA NEIN
Tous lc!s houlo11s dr! r<1ccordl!JL!ent sont-ils pos6s et serrcs? OUI NON
Zijn alle Jlcnsboulcn ,wnwezig en goed aangedraaitl?. JA NEE
Are all the co11n<>cli11q bolts in situ and tiqht'? YES NO
8.3 ~) Haben die Schläuche genügend Bewegungsspielraum? JA NEIN
Lcs tuyaux 011!-ils asscz de jcu? . OUI NON
llebbcn de sldtHJr;n voldocnclc spclin~J? JA NEE
llavc the Jlcxiblr1 lwscs sulficient roorn for rnovement? YES NO
8.4 2 ) Sind clie Celenkarme in allen Betriebsachsen frei beweglich und haben sie genügend Spielraum? JA NEIN
Lr,s coudcs pcuvcnt-ils se mouvoir librcment dans toutes les positions de service et ont-ils assez de jeu? OUI NON
l Iebhcn de l.iacl<1mwn voltloend~; vrije beweging in alle richtingen en hebben z1j genoeg speling?. JA NEE
Are thc shorc,sidc JoatlincJ arrns free and mobile in all directions and do they have enough roorn for easy movement? YES NO
9. Sind die FluchtW(!gc benutzbar? . JA NEIN
Lcs chemins de repli sont-ils utilisables? OUI NON
Kunnen de vluchlwefJPn worden gc>!Jruikt? JA NEE
Are escapcs availctblr1? . YES NO
10. Ist eine wirksame Beleuchtung der Umschlagstelle und der Fluchtwege sichergestellt? JA NEIN
lJn eclairnge ef/icacc tl11 poste de chargement ou de d6chargement et des chemins de repli est-il assure?. OUI NON
Zijn laatl- of losplaats cn vluchtwcgcn voldoende verlieht? . JA NEE
Are the cscapcs and tlw loadinq/discharging place adequately illuminated? . YES NO
(Ort; Umschlaqstelle) (Datum) (Uhrzeit) (Unterschrift der verantwortlichen Person)
(lieu: poste de char9crncn L ou de d{;cltargcmenl.} (date) (heure) (signature de la personne responsable}
(plaals: Jaad- of losplaats) (datum) (tijd) (handtekening van de verantwoordelijke
persoon}
(Place) (Date) (Time) (Signature of the responsible person}
2) Wenn 11icht zutreffend „JA" und "NEIN" streichen.
Si sans objet, hiffer «OUI» et «NON».
Indien niet van toqrnssin9: "JA" en „NEE" doorhalen.
Wherc not iipplicüblc, dclctc "YES" and "NO".
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla9: B11ndesanzei9er Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 Bunclcsgesetzhlatl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bundesqeset,.blül.l. Teil lI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekan 11 l.muchungen sowie Zol ILitrilverordnungen veriitfent:licht.
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