3389
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegehen zu Bonn am 18. Dezember 1976 N r.144
Tag Inhalt Seite
8. 12. 76 Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
(BinSchStrO) 3389
9501-27
13. 12. 76 l"Ionigverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3391
2125-4-1
13. 12. 76 Verordnung zur Änderung der Farbstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher
Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3395
2125-4-:W, 2125-4-31, 2125-4-:iZ, 2125-4-35, 2125-4-46
14. 12. 76 SiPbzehnle Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschrE)ibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3400
:! 1J.1-50-1-5
14. 12. 76 Vierte Vc,rorc]nung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3402
D290-B
9. 12. 76 Sechste Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post-
und Fernmeldewesen -- 5. Ergänzung der ZOVers - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3416
2030-14-1
8. 12. 76 Berichtigung der Verordnung über die Bildung eines Beirats zur Beratung des Ausschus-
ses für Fra~Jen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHG-BeiratsV) . . . . . . . 3417
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Buncles~icsdzbla II Teil II Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3417
Verk ündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3418
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3418
Verordnung
zur vorübergehenden Änderung der Binnenschiifahrtstraßen-Ordnung
(BinSchStrO)
Vom 8. Dezember 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2921), wird vorüber-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- gehend wie folgt geändert:
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II § 1.10 wird durch folgende Nummer 3 ergänzt:
S. 317), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au- „3. Auf Schubleichtern ist jedoch das Mitführen der
gust 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird ver- in Nummer 1 Buchstaben a und g genannten
ordnet: Schiffspapiere nicht erforderlich, wenn an Bord
eine Metalltafel angebracht ist, aus der die amt-
§ 1
liche Schiffsnummer des Fahrzeugs oder sein
Die Binnenschiffcthrtstraßen-Ordnung vom 3. März Name, die Nummer des Schiffszeugnisses oder
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178 - Anlageband -), der als Ersatz zugelassenen Urkunde, die Unter-
zuletzt gei:i.ndert durch Verordnung vom 29. Novem- suchungskommission, die es ausgestellt hat, oder
3390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die Behörde, welche die als Ersatz zugelassene Die Ubereinstimmung der auf der Tafel ver-
Urkunde ausgestellt hat, und das Datum des merkten Angaben mit denen des Schiffszeugnis-
Ablaufs der Gültigkeit des Schiffszeugnisses oder ses oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde
der als Ersatz zugelassenen Urkunde ersichtlich muß durch eine Schiffsuntersuchungskommission
sind. oder durch die Behörde, welche die als Ersatz
zugelassene Urkunde ausgestellt hat, festgestellt
Diese Tafel von mindestens 60 mm Höhe und
und durch ihr Zeichen, das auf der Tafel einge-
120 mm Länge muß gut sichtbar und lesbar auf
der hinteren Steuerbordseite des Schiffes dauer- schlagen wird, bestätigt werden."
haft befestigt sein. Folgende Angaben müssen in
leserlichen Buchstaben von mindestens 6 mm § 2
Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
AMTLICHE SCHIFFSNUMMER oder NAME:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
NUMMER DES SCHIFFSZEUGNISSES oder blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
DER ALS ERSATZ ZUGELASSENEN URKUNDE: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION oder Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
BEHORDE, WELCHE DIE ALS ERSATZ ZUGE-
LASSENE URKUNDE AUSGESTELLT HAT:
GULTIG BIS: § 3
Die vorgenannten Schiffspapiere sind in diesem Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft
Fall beim Schiffseigentümer aufzubewahren. und mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3391
Honigverordnung
Vom 13. Dezember 1976
Auf Grund dc~s § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstaben a, b 2. dem Namen oder der Firma und der Anschrift
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- oder dem Sitz des Herstellers oder Verpackers
gesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I oder eines, Verkäufers, der sich in ,einem Mit-
S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Geset- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
zes zur Neuordnung des Arzneimiittelrechts vom schaft niedergelassen hat,
24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2445), wird im
3. dem Füllgewicht in Gramm oder Kilogramm.
Einv,ernehmcn mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landw.irtschaft und Forsten und für Wirt- (2) Bei Packungen und Behältnissen mit einem
schaft rni t Zustimmung des Bundesrates verordnet: Füllgewicht von mindestens 10 Kilogramm, die
nicht im Einzelhandel ,in den Verkehr gebracht wer-
den, brauchen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und
§ 1
3 nur in den Begleitpapieren v~rmerkt zu werden.
(1) Honig im Sinne dieser Verordnung sind die in
Anlage 1 definierten Erzeugnisse. Sie unterliegen (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind an einer in
die Augen fallenden Stelle leicht lesbar und unver-
dieser Verordnung, sowei,t sie dazu bestimmt sind,
wischbar anzubdngen. Die Bezeichnung nach
als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
g,ebracht zu werden. Absatz 1 Nr. 1 muß in deutscher Sprache, die übri-
gen Angaben müssen in einer Amtssprache der
(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgen.
sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.
(3) Die Bezeichnungen anderer Lebe .smittel dür-
fen durch das Wort „Honig" ergänzt werden, wenn §4
diese Lebensmittel Honig enthalten, mit Honig nicht (1) Die Bezeichnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 darf
verwechselt werden könrnm und die Ergänzung der nur dann durch die Angabe bestimmter Blüten oder
allgemeinen Verkehrsauffassung entspr.icht. Pflanzen ergänzt werden, wenn der betreff ende
Honig überwiiegend den genannten Blüten oder
§2 Pflanzen entstammt und entsprechende sensorische,
physikalisch-chemische und mikroskopische Merk-
(1) Honig muß in seiner Beschaffenheit den
male aufweist.
Anforderungen der Anlage 2 entsprechen und darf
(2) Der Gebrauch eines regionalen, territorialen
1. abgesehen von unvermeidbaren geringen
oder topographischen Namens ist nur dann zulässig,
Mengen keine organischen Verunreinigungen
wenn der damit bezeichnete Honig ausschließlich
wie Insekt.enteile oder Brut und keine anorgani-
die angegebene Herkunft aufweist.
schen Verunreinigungen wie Sandkörner enthal-
ten,
2. keinen künstlich veränderten Säuregrad besi1tzen, §5
3. nicht in Gärung (Treiben) übergegangen sein, Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden
4. keinen artfremden Geruch oder Geschmack auf-
weisen. 1. Lebensmiittel, di,e mit der Bezeichnung „Honig"
oder einer anderen in Anlage 1 aufg,eführten
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie Anlage 2 Nr. 7
Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffen-
gelten nicht für Backhonig und Industriehonig.
den Begriffsbestimmung zu entsprechen; § 1
(3) Honig dürfen weder Stoffe zugesetzt noch Abs. 3 bleibt unberührt,
honigeigene Bcstandteil,e entzogen werden.
2. Honig, dessen Beschaffenheit den Anforderungen
des§ 2 nich!t,entspricht,
§3
3. Honig, dessen Bezeichnung entgegen § 4 Abs. 1
(1) Die Packungen und Behältnisse von Honig durch die Angabe bestimmter Blüten oder Pflan-
müssen mit folgenden Angaben versehen sein zen ergänzt ist,
1. der Bezeichnung „Honig" oder einer anderen 4. Honig, der entgegen § 4 Abs. 2 mit einer Her-
nach Anlage 1 für das Erzeugnis vorgesehenen kunftsangabe versehen ist.
Bezeichnung; bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Nr. 2.2.1, 2.2.2 und 2.3.2 muß die dort vorgese-
§6
hene Bezeichnung verwendet werden; die
Bezeichnung darf in allen Fällen durch weitere (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Angaben ergänzt werden, soweit § 4 oder andere Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, Lebensmittel entgegen einem Verbot des § 5
3392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gewerbsmäßig in den V€~rkehr bringt. Wer eine in Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, han- vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)
delt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- auch im Land Berlin.
gegenständegeseitzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 §9
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Honig (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, der entgegen Kraft.
§ 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
gekennzeichnet ist.
1. die Verordnung über Honig vom 21. März 1930
§7
(Reichsgesetzbl. I S. 101), geändert durch Artikel
23 der Verordnung vom 16. Ma,i 1975 (Bundesge-
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in setzbl. I S. 1281),
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert 2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
durch § 18 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai vom 9. Oktober 1934 (Ministerialblatt für die in-
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186), wird wie folgt ge- nere Verwaltung S. 1252 c),
ändert: 3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
In § l Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Honig" gestri- vom 4. März 1941 (Ministerialblatt für die innere
chen. Verwaltung S. 425).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunsthonig im
§8 Sinne der Verordnung über Kunsthonig vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten 21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 102), zuletzt
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Ar,t1ikel 11 des 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281).
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und ·Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3393
Anlage J
(zu§ 1)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1. Honig
flüssiges, dickflüssiges oder kristallines Lebensmittel, das von Bienen erzeugt wird, indem
sie Blütennektar, andere Sekrete von lebenden Pflanzenteilen oder auf lebenden Pflanzen
befindliche Sekrete von Insekten aufnehmen, durch körpereigene Sekrete bereichern und
verändern, in Waben speichern und dort reifen lassen;
2. Honigarten
2.1 unterschieden nach den Ausgangsstoffen
2.1.1 Blütenhonig
überwiegend aus Blütennektar stammender Honig;
2.1.2 Honigtauhonig
Honig, der überwiegend aus anderen Sekreten lebender Pflanzen oder aus auf lebenden
Pflanzen befindlichen Sekreten von Insekten stammt; seine Farbe kann von hellbraun oder
grünlich-braun bis fast zu schwarz hin reichen;
2.2 unterschieden nach der Art der Gewinnung oder Zusammensetzung
2.2.1 Wabenhonig oder Scheibenhonig
Honig, der sich noch in den verdeckelten, brutfreien Zellen der von Bienen selbst frisch
gebauten, ganzen oder geteilten Waben befindet;
2.2.2 Honig mit Wabenteilen
Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
2.2.3 Tropfhonig
durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
2.2.4 Schleuderhonig
durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
2.2.5 Preßhonig
durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit geringer Erwärmung gewonnener Honig;
2.3 unterschieden nach dem Verwendungszweck
2.3.1 Speisehonig
vollwertiger, zum unmittelbaren Genuß bestimmter Honi9i
2.3.2 Backhonig oder Industriehonig
genießbarer, aber nicht vollwertiger Honig, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist.
3394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 2
(zu§ 2)
Beschaffenheit von Honig
1. Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Invertzucker
a) Blütenhonig mindestens 65 0/o
b) Honigtauhonig, allein oder gemischt mit Blütenhonig mindestens 60 0/o
2. Scheinbarer Gehalt an Saccharose
a) im allgemeinen höchstens 5 °/o
b) Honigtauhonig, allein oder gemischt mit Blütenhonig; Akazien- und
Lavendelhonig sowie Honig aus Banksia menziesii höchstens 10 0/o
3. Gehalt an Wasser
a) im allgemeinen höchstens 21 0/o
b) Heidehonig (Calluna) und Kleehonig (trifolium sp.) höchstens 23 o°/
4. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen
a) im allgemeinen höchstens 0, 1 0/o
b) Preßhonig höchstens 0,5 0/o
5. Gehalt an Mineralstoffen (Asche)
a) im allgemeinen höchstens 0,6 0/o
b) Honigtauhonig, allein oder gemischt mit Blütenhonig höchstens 1 o°/
6. Gehalt an freien Säuren höchstens 40 Milli-
äquivalent pro kg
7. Diastasezahl und Gehalt an Hydroxymethylfurfurol (HMF)
a) im allgemeinen
Diastasezahl nach Schade mindestens 8
HMF höchstens 40 mg /kg
b) Honig mit einem geringen natürlichen Gehalt an Enzymen (zum Bei-
spiel Zitrushonig)
Diastasezahl nach Schade mindestens 3
HMF höchstens 15 mg/kg.
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3395
Verordnung
zur Änderung der Farbstoff-Verordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 13. Dezember 1976
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
madrnng vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), sowie auf
Grund des § 19 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1975 I S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neu-
ordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2445), wird im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt
geändert:
1. In Anlage 1 Liste A werden die Stoffe mit den EWG-Nummern E 103, E 105, E 111, E 121, E 125,
E 126, E 130, E 152 mit allen Angaben gestrichen.
2. In Anlage 1 Liste B wird der Stoff mit der EWG-Nummer E 181 mit allen Angaben gestrichen.
3. Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) zum Lackieren von gefärbten und bemalten Eiern sowie für Stempelfarben zum Stempeln
von Eierschalen und Käseüberzügen
Kolophonium
Kopal
Schellack.
Ä thy lcell ulose
Benzylalkohol
Milchsäure-Äthylester".
4. In der Anlage 5 werden die für die Stoffe mit den EWG-Nummern E 103, E 105, E 111, E 125,
E 126, E 152 und E 181 festgesetzten Reinheitsanforderungen gestrichen.
Artikel 2
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „para-Hydroxybenzoesäure-Propylester" ein Komma und
das Wort „para-Hydroxybenzoesäure-Methylester" eingefügt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Teil I werden im zweiten Absatz die Worte „keine nachweisbaren Spuren anderer
gesundheitlich bedenklicher Verunreinigungen" durch die Worte „keinen in toxikologischer
Hinsicht gefährlichen Gehalt an anorganischen Verbindungen, insbesondere an Schwer-
metallen," ersetzt.
3396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) In Teil II werden nach den Reinheitsanforderungen für E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-
Propylester-Natriumverbindung folgende Reinheitsanforderungen eingefügt:
„E 218 p-Hydroxybenzoesäuremethylester
Aussehen weißes, fast geruchloses, kristallines Pulver.
Schmelzintervall 125-128 °C.
Gehalt nach zweistündigem Trocknen bei 80 °C nicht
weniger als 99,00/o, ausgedrückt als CsHsO3,
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05 0/o.
Freie Säure nicht mehr als 0,7 °/o, ausgedrückt als
p-Hydroxybenzoesäure.
Salicylsäure nicht mehr als 0,1 0/o.
Trocknungsverlust nach zweistündigem Trocknen bei 80 °C
nicht mehr als 0,5 0/o.
E 219 p-Hydroxybenzoesäuremethylester-Natriumverbindung
Aussehen weißes, hygroskopisches Pulver.
Schmelzintervall des Methylesters Der weiße Niederschlag, der sich bei Ansäuern einer
10 0/oigen (Gewicht/Volumen) wäßrigen Lösung der
p-Hydroxybenzoesäuremethylester-Natriumverbin-
dung mit Salzsäure (unter Verwendung von Lack-
muspapier als Indikator) bildet, muß nach Waschen
mit Wasser und zweistündiger Trocknung bei 80 °C
ein Schmelzintervall von 125- 128 °C aufweisen.
Gehalt nicht weniger als 99,5 0/o CsH1O3Na,
auf die Trockenmasse berechnet.
Wasser nicht mehr als 5,00/o (Karl-Fischer).
Sulfatierte Asche 40,0 - 44,5 0/o, auf die Trockenmasse berechnet.
pH-Wert (0,1 0/oige Lösung in
kohlensäurefreiem Wasser) nicht weniger als 9,7 und nicht mehr als 10,3.
Salicylsäure nicht mehr als 0, 1 0/o.
E 236 Ameisensäure
Aussehen klare, farblose, stark ätzende Flüssigkeit mit einem
bezeichnenden beißenden Geruch.
Gehalt nicht weniger als 98,0 0/o CH2O2.
Essigsäure nicht mehr als 0,5 0/o.
Sulfate nicht mehr als 40 mg/kg, ausgedrückt als SO4.
Sulfite 25 ml Ameisensäure mit 25 ml Wasser verdünnen.
0,1 ml einer 0,1 n Jodlösung zusetzen. Die Lösung
muß eine gut erkennbare gelbe Farbe behalten.
Chloride nicht mehr als 50 mg/kg, ausgedrückt als Cl.
Spezifisches Gewicht 1,216-1,220 (20 °/20 °).
Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,05 0/o.
Aldehyde Eine 5 0/oige schwach alkalische Lösung darf beim Er-
hitzen keinen stechenden oder brenzligen Geruch
entwickeln.
Formaldehyd nicht mehr als 0,1 0/o des AmeisensäuregehaHs, Be-
stimmung mit Chromotropsäure.
Oxalsäure nicht mehr als 0,5 0/o des Ameisensäuregehalts, be-
stimmt als Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxal-
säure.
Nr. l 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3397
E 237 Natriumformiat
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nicht weniger als 98 0/o NaCHO2 nach zweistündigem
Trocknen bei 105 °C.
Flüchtige Bestanclleile nicht mehr als 2 0/o, Bestimmung durch zweistündiges
Trocknen bei 105 ° C.
Säuregrad oder Alkalinität 1 g Natriumformiat darf nicht mehr als 0,5 ml HCl
0,1 n oder NaOH 0,1 n zur Neutralisation gegen
Phenolphthalein benötigen.
Aldehyde Eine 5 °/oige schwach alkalische Lösung darf beim
Erhitzen keinen stechenden oder brenzligen Geruch
entwickeln.
Formaldehyd nicht mehr als 0,1 0/o des Natriumformiatgehalts,
Bestimmung mit Chromotropsäure.
Oxalsäure nicht mehr als 0,5 0/o des Natriumformiatgehalts, be-
stimmt als Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxal-
säure.
E 238 Kalziumformiat
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nach zweistündigem Trocknen bei 105 °C nicht weni-
ger als 98 0/o CaC2H2O4,
Flüchti9e Beslandteile nicht mehr als 2 0/o, Bestimmung durch zweistündiges
Trocknen bei 105 °C.
Wasserunlösliche Stoffe nicht mehr als 0,5 °/o.
Säuregrad oder Alkalinität 1 g Kalziumformiat darf nicht mehr als 0,5 ml HCl
0,1 n oder NaOH 0,1 n zur Neutralisation g~gen
Phenolphthalein benötigen.
Aldehyde Eine 5 0/oige schwach alkalische Lösung darf beim Er-
hitzen keinen stechenden oder brenzligen Geruch
entwickeln.
Formaldehyd nicht mehr als 0,1 0/o des Kalziumformiatgehalts,
Bestimmung mit Chromotropsäure.
Oxalsüure nicht mehr als 0,3 0/o des Kalziumformiatgehalts, be-
stimmt als Kalziumoxalat und ausgedrückt als Oxal-
säure."
3. In Anlage 4 werden nach dem Stoff „E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-Propylester, Natriumver-
bindung" folgende Nummern und Stoffe eingefügt:
„E 218 p--Hydroxybenzoesäuremethylester
E 219 p-I-Tyclroxybenzoesäuremethylester-Natriumverbindung".
Artikel 3
Die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1200), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 14 werden nach dem Wort „Natrium-" ein Komma und das Wort „Kalium-"
eingefügt.
2. In § 4 Abs. 3 werden nach den Worten „aufgeführte Stoffe" die Worte „sowie Sorbit, Mannit
und Mono- und Diglyzeride von Speisefettsäuren" eingefügt.
3398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. In Anlage 1 Teil II werden folgende Reinheitsanforderungen angefügt:
„E 283 Kaliumpropionat
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nicht weniger als 99 °/o in der zwei Stunden bei
105 °C getrockneten Probe.
Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 4 °/o, bestimmt durch zweistündiges
Trocknen bei 105 °C.
Wasserunlösliche Bestandteile nicht mehr als 0,3 0/o.
Leicht oxydierbare Bestandteile keine Spuren.
Eisen nicht mehr als 30 mg/kg."
4. In Anlage 2 werden nach den Worten „E 282 Calciumpropionat (Calciumverbindung der Pro-
pionsäure)11 folgende Angaben eingefügt:
,,E 283 Kaliumpropionat (Kaliumverbindung der Propionsäure) ".
Artikel 4
Die Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt
geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird wie
':,Jnt geändert:
11
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Polyolefinharze, das Wort „Paraffin"
und ein Komma eingefügt.
2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Paraffin muß den in der Anlage der Kaugummi-Verordnung vom 20. September 1972 {Bundes-
gesetzbl. I S. 1825) in der jeweils geltenden Fassung für Hartparaffin zu Nummer 7 a festgesetz-
ten Reinheitsanforderungen entsprechen. 11
3. In Teil II der Anlage werden folgende Reinheitsanforderungen angefügt:
,,E 233 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol (Thiabendazol)
Aussehen geruchloses, weißes oder fast weißes Pulver.
Schmelzintervall 296 - 303 °C.
Gehalt 98 bis 101 0/o C10H1NaS, auf das wasserfreie Erzeug-
nis berechnet.
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,2 0/o.
Wasser nicht mehr als 0,5 0/o (Karl-Fischer).
10/o
UV-Absorption E 1 cm bis 302 ± 2 nm: ca. 1 230.
(0,00050/o Gewicht/Volumen in HCI 0,1 n) E 10/o
cm b'1s 258 +
_ 2 nm: ca. 200.
1
10/o
E 1 cm bis 243 ± 2 nm: ca. 620.
Absorption bei 241 - 245 nm
Verhältnis - - - - - - - - - - - 0,47 - 0,53.
Absorption bei 300 - 304 nm
Absorption bei 256 - 260 nm
Verhältnis - - - - - - - - - - - - 0,14 - 0,18.
Absorption bei 300 - 304 nm
Selen nicht mehr als 10 mg/kg."
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3399
Artikel 5
Die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt ge-
~inderl durch die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 502), wird wie
fol9t n,~ctnclerl:
1. In § 1 Abs. 1 werden vor dem Wort „Calciumsulfit" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt
und am Ende des Satzes die Worte „und Calciumhydrogensulfit" angefügt.
2. In Anlage 3 werden die Worte „E 227 Calciumhydrogensulfit" angefügt.
3. In Anlage 4 Teil II werden folgende Reinheitsanforderungen angefügt:
„E 226 Calciumsulfit
Aussehen weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nicht weniger als 95 0/o CaSQ3 · 2H2O
und nicht weniger als 39 0/o SO2.
Sulfate nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als SQ4,
Chloride nicht mehr als 0,05 0/o, ausgedrückt als Cl.
Eisen nicht mehr als 0,005 0/o.
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-
Gehalt des Produkts.
E 227 Calciumhydrogensulfit (Lösung)
Aussehen helle, grünlichgelbe, wäßrige Lösung mit einem
deutlichen Geruch nach Schwefeldioxid.
Gehalt 6 bis 80/o (Gewicht/Volumen) Schwefeldioxid und
2,5 bis 3,50/o (Gewicht/Volumen) Calciumoxid (Ätz-
kalk) entsprechend 10 bis 14 9 /o (Gewicht/Volumen)
Calciumhydrogensulfit [Ca (HSQ3)2].
Eisen nicht mehr als 30 mg/kg.
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den S02-
Gehalt des Produkts."
Artikel 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts auch im Land Berlin.
Artikel 7
(1) Artikel 3 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1976, Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 4 Nr. 1
und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b hinsichtlich der
Reinheitsanforderungen für die Stoffe mit. den EWG-Nummern E 236, E 237 und E 238, Artikel 4
Nr. 3 und Artikel 5 Nr. 3 hinsichtlich der Reinheitsanforderungen für den Stoff mit der EWG-
Nummer E 226 treten am 1. Januar 1978, im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1977 in
Kraft.
(2) Lebensmittel, die nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Vorschriften hergestellt
worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1977 in den Verkehr gebracht werc;len.
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Dezember 1976
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Putterrni lt<)lyeselz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundes-
geselzbl. I S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1689), wird wie folgt geändert:
1. Die Sammelposition „Androstane" wird durch folgen-
den Stoff ergänzt:
,, 17 /J-Hydroxy-2-(hydroxy-methylen)-17a-methyl- Oxymetholon"
5u-androstan-3-on und seine Salze
2. Die Position „Cyanwasserstoff und seine Salze" er-
hält folgende Fassung:
„Cyanwasserstoff und seine Salze
ausgenommen als Stabilisator in Zubereitungen
zur oralen Anwendung in Tagesdosen bis zu
100 p,g, bezogen auf den Cyanid-Gehalt -"
3. Die Sammelposition „Penicillansäure-Derivate" wird
durch folgende Stoffe ergänzt:
„6- ~ 2- [(Indan-5-y 1-oxy)-carbony1]-2-pheny1- Carindacillin
acetamido ?-penicillansäure und ihre Salze
D-(-)-6-[2-Amino-2-( 4-hydroxy-pheny 1)-acetamido]- Amoxicillin"
peni cillansäure und ihre Salze
4. Die Position „Zinksalze, wasserlösliche" erhält
folgende Fassung:
„Zinksalze
-- ausgenommen in Augentropfen und zum äußeren
Gebrauch sowie zur oralen Anwendung, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tages-
dosis angegeben ist, die einem Zinkgehalt bis zu
6 mg entspricht-"
5. Folgende Positionen werden angefügt:
„Äquimolare Verbindung aus 2-(4-Chlor-phenoxy)- Clofezon
N-(2-diäthylamino-äthyl)-acetamid(Clofexamid) und
4-Butyl-1,2-diphenyl-pyrazolidin-3,5-dfon(Phenyl-
butazon), Dihydrat
Äquimolare Verbindung aus{.[5-Hydroxy-4-(hydroxy- Piridoxilat
methyl)-6-methyl-3-pyridyl]-methoxy?-glycolsäure
und~ [LJ,5-Bis(hydroxy-methyl)-2-methyl-3-pyridyl]-
oxy }-glycolsäure
l-Athyl-3-piperidyl-diphenylacetat und seine Salze Piperidolat
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3401
1-(2-Chlor-a,a-diphenyl-benzyl)-imidazol Clotrimazol
und seine Salze
5-((2-Dibutylamino-äthyl)-amino]-3-phenyl- Butalamin
1,2,4-oxadiazol und seine Salze
3-i ((5-Methyl-1,3,4-thiadiazol-2-yl)-thio]-methyl ~ - Cefazolin
8-oxo-7-(2-(1 H-tetrazol-1-yl)-acetamido]-5-thia-1-aza-
bicyclo [4.2.0] oct-2-en-2-carbonsäure und ihre Salze
all-trans-Retinsäure (Vitamin-A-säure) und ihre Salze Tretinoin
Halogenierte 8-Hydroxyc:hinoline und deren Ester
ausgenommen zum äußeren Gebrauch-"
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 14. Dezember 1976
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver- § 2
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
nahmen im Straßenverkehr wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal 1. Im 1. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnah-
im Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetz- men im Straßenverkehr wird
blatt I S. 1801), des § 34 a Abs. 2 und 3 des Fahr- a) bei Gebühren-Nr. 103 in der Spalte „Gebühr
lehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz- DM" die Verweisung „101.3, 101.4, 102.1 und
blatt I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz 102.2" durch die Verweisung „ 102.1 bis 102.4"
zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrer- ersetzt,
wesen vom 3. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 257),
des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständi- b) die Gebühren-Nr. 199 wie folgt gefaßt:
gengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetz- ,,Für andere als die in diesem Abschnitt auf-
blatt I S. 2086), geändert durch Artikel 266 des Ein- geführten Maßnahmen können Gebühren nach
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), und des § 12 Abs. 2 oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach
des Gesetzes über die Beförderung. gefährlicher Gü- dem Zeitaufwand mit 28,- DM je ,angefan-
ter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), gene Arbeitsstunde erhoben werden."
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesge- 2. Der 2. Abschnitt und der 3. Abschnitt des Gebüh-
setzbl. I S. 821), wird mit Zustimmung des Bundes- rentarifs erhalten die aus dem Anhang zu dieser
rates verordnet: Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 1
§ 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen
§ 3
im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Dritte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 14. Novem- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3149), erhält folgende Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes
Fassung: vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), nach
,,(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter- § 39 des Fahrlehrergesetzes, nach § 23 des Kraft-
suchungen im Sinne des § 6 a des Straßenverkehrs- fahrsachverständigengesetzes und nach § 14 Abs. 2
gesetzes, des § 34 a des Fahrlehrergesetzes, des § 18 des· Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des § 12 Güter auch im Land Berlin.
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter sind Gebühren nach dem Gebührentarif für
§ 4
Maßnahmen im Strafü~nverkehr (Anlage) zu entrich-
ten." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 144 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3403
Anhang
zu§ 1
„2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
l. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die
örtliche Behörde 6,-
202 Erteilung einer Fcthrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig 23,-
202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung
oder Verhängung einer Sperrfrist 25,-
bis 70,-
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
203.1 bei gleichzeitiger Ausfertigung eines Führerscheins 23,-
203.2 bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein 13,-
204 Ortskundeprüfung 5,-
bis 25,-
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Ein-
tragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 13,-
206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erwei-
terungen und Verlängerungen) 4,-
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder
unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffent-
lichen Ungültigerklärung 15,-
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahredaubnis; Ver-
sagung der Verlängerung einer Fahre:rllaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung; Entziehung einer Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von
Fahrzeugen oder Tieren wegen geistiger oder körperlicher Mängel
des Betroffenen 15,-
bis 100,-
209 Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahr-
erlaubnis 10,-
bis 60,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-
weise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt
worden ist.
210 Ungültigerklärung eines Führerscheins 10,-
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 7,-
212 Entschei.dung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins
als Ersatz für einen verilorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer
den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 7,-
213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führ·erscheins 4,-
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer 10,-
bis 30,-
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vor-
schriften über Fahrerlaubnisse und Führerscheine 5,-
bis 40,-
3404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Zu 1 a s s u n g von Kr a f t fahr z e u g e n u n d An h ä n g e r n
221 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Ein-
zelfahrzeug oder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten
Typ gehört 4,-
222 Ausgabe eines Fahrzeugbriefes 3,-
223 Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/ oder der Erfassungsunter-
lagen
223.1 wegen Halterwechsels 6,-
223.2 aus anderem Anlaß 4,-
224 Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes a:ls Ersatz
224.1 für einen unbr,auchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der
Gebühr für die Zuteilung des Briefes 15,-
224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes
und für die Aufbietung 15,-
225 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes 10,-
226 Ausfertigung eines Fahrzeugscheins 12,-
227 Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahr-
zeugs, beim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel
des Halters, einschließlich der Prüfung der notwendigen Unterlagen 14,-
228 Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine
Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 4,-
229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt
NotfaJileinsatz", gegebenenfalls einschließlich der Eintr,agung im
Fahrzeugschein 11,-
230 Ausfertigung
230.1 eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-
bar gewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliiche Un-
gültigerklärung 15,-
230.2 einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauch-
bar gewordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine
Betriebserlaubnis für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge 15,-
231 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins 10,-
232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses
232.1 für die Erstschrift 11,-
232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,-
233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
233.1 für die Erstschrift 3,-
233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,-
234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahr-
zeug 4,-
235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 5,-
236.1 Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zutei-
lung einer Stempelplakette 4,-
236.2 Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung
innerhalb des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels 4,-
237 Zuteilung einer Stempelplakette -,50
Nr. 144 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3405
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
238 Ausfertigung e.ines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uber-
führungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein
einzelnes bestimmtes Fahrzeug 14,-
239 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uber-
Jühnmgsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs
239.1 bis zu vier Seiten 6,-
239.2 für jede weitere Seite 1,-
240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wieder-
kehrenden Verwendung 28,-
241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptunter-
suchungen -,50
243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Still-
legung eines Fahrzeugs 10,-
244 Stillegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs ein-
schließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung
des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zu-
teilung des Kennzeichens sowie des Stillegungsvermerks im Fahrzeug-
brief; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs 7,-
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Still-
legung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder un-
brauchbar gewordene 2,-
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahr-
zeuge endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen gelten 5,-
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das An-
hängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für
ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen ent-
stempeln zu lassen 10,-
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins
und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Ein-
ziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über
eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 10,-
bis 100,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangs-
weise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt
worden sind.
246 Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines
Fahrzeugs nach vorübergehender Stillegung einschließlich der Ab-
stempelung des Kennzeichens und der Streichung des Stillegungsver-
merks im Fahrzeugbrief, außer der Gebühr für die Zuteilung einer
Stempelplakette 9,-
247 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung
vorzuführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche
Aufforderung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigen-
gutachtens über ein Fahrzeug 7,-
248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die
Zulassungsstelle 5,-
249 Ubersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungs-
eigentümer oder in anderen Fällen, einschließlich der damit zusam-
menhängenden Verwahrung 4,-
3406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. DM
250 Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Ver-
sicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige
nach § 29 c Abs. 2 StVZO gebührenfrei
251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines
Kraftfahrzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 4,-
252 Auskunft der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug
252.1 lwi Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 3,-
252.2 in anderen Fällen 4,-
253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungs-
scheins 7,-
254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungs-
scheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar geworde-
nen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungüfügerklärung 7,-
255 Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungs-
scheins 3,-
258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von
Kraftfahrzeugen
258.1 für eine Einzelgenehmigung 11,-
258.2 für eine Dauergenehmigung 25,-
bis 50,-
259 Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der
StVZO über die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Be-
trieb von Fahrzeugen 10,-
bis 300,-
3. Amt 1 ich e Anerkennung und U b er prüf u n g von Be -
trieben und Organisationen im Bereich der
Uberwachung
261 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder
den Widerruf, einschließlich der etwaigen Uberprüfung an Ort und
Stelle und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung
einer Anerkennungsurkunde
261.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 80,-
bis 330,-
261.2 Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre
Fahrzeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 55,-
bis 220,-
261.3 Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers
oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57 b Abs. 4 StVZO 80,-
bis 330,-
262 Uberprüfung
262.1 einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt 80,-
bis 330,-
262.2 eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 55,-
bis 220,-
262.3 einer anerkannten Uberwachungsorganisation 110,-
bis 500,-
262.4 eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahr-
zeugherstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO 80,-
bis 330,-
Nr. 144 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3407
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
4. S o n s t i g e M aß nahm e n im B e r e ich de r St V Z 0
271 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrs-
zentralregister nach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 10,-
bis 45,-
272 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prü-
fung der Eintragung 15,-
bis 50,-
B. Straßenverkehrs-Ordnung
281 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an
Arbeitsstellen 15,-
bis 130,-
282 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 11,-
283 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 10,-
bis 300,-
284 Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inan-
spruchnahme -,10
285 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 10,-
bis 300,-
C. Ferienreiseverordnung
291 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 12,-
D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.l für Klasse 3 240,-
301.2 für die Klassen 3 und 1 300,-
301.3 für die Klassen 3 und 2 360,-
301.4 für die Klassen 3 und 2 und 1 420,-
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 120,-
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 180,-
301.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 240,-
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung
nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 20 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht
für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Ter-
min nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
eines Fahrlehrerscheins 40,-
302.2 der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Aus-
fertigung der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG 10,-
bis 25,-
302.3 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde 110,-
302.4 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-
gung einer Erlaubnisurkunde 83,-
3408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls ein-
schließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 100,-
bis 350,-
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach
308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
eines Fahrlehrerscheins 40,-
303.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde 55,-
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-
gung einer Erlaubnisurkunde 40,-
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebe-
nenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 50,-
bis 160,-
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Ein-
zelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-
nungsurkunde 4,-
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Ein-
zelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-
nungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar ge-
wordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültig-
erklärung 15,-
306 Rücknahme oder Widerruf
306.1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung 40,-
bis 100,-
306.2 der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung 15,-
bis 35,-
306.3 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 50,-
bis 220,-
306.4 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 40,-
bis 160,-
306.5 der amtlichen Anerkennung einer Fah:rlehrerausbildungsstätte oder
eines Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweite-
rung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 50,-
bis 330,-
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung
über die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer 10,-
Anerkennungsurkunde bis 60,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise
Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden
ist.
308 Uberprüfung an Ort und Stelle
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle 30,-
bis 330,-
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 50,-
bis 500,-
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahr-
lehrerwesen 10,-
bis 40,-
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3409
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
E. Kraftf ahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 300,-
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 240,-
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 210,-
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 150,-
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als
Prüfer 150,-
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die
amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für
die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/s v. H. für jeden ausgefallenen Teil.
Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des
Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-
bers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende ge-
führt werden konnten.
Begehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte
Sachverständigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Aner-
kennung, so kann anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu er-
hebenden Prüfungsgebühr eine solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4)
erhoben werden.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder
Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 40,-
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n)
verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 15,-
324 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erwei-
terung 40,-
bis 100,-
325 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 10,-
bis 60,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise
Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden
ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahr-
sachverständigengesetzes ~ 10,-
bis 35,-
F. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefahrgutVStr) 1 ) und Europäisdtes Obereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2 )
331 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen
Zulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, ge-
gebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung 10,-
332 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheini-
gung der besonderen Zulassung, gegebenenfalls einschließlich der Er-
gänzung der Bescheinigung 5,-
1) Vom 10. J\ldi 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449)
2) Vom 30. September 1957 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1491)
3410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
333 Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter ge-
fährlicher Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Er-
laubnisurkunde 10,-
bis 50,-
334 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vor-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls ein-
schließlich der Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung 10,-
bis 50,-
335 In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsauf-
wand von mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeits-
stunde zusätzlich 31,- DM erhoben
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können
Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit
solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 31,- DM je an-
gefangene Arbeitsstunde erhoben werden.
Nr. 144 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3411
3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 GefahrgutVStr 1 ) und
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum ADR 3), der Prüfstellen nach der Fahrzeugteilever-
ordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
A. Stranenverkehrs-Z ulassungs-Ordnung, F,ahrzeugteileverordnung
und Fahrlehrergesetz
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401-403 schließen etwaige Reise-
kosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 29,-
401.2 der Klasse 2 56,-
401.3 der Klasse 3 50,-
401.4 der Klasse 4 10,-
401.5 der Klasse 5 6,-
401.6 der Klassen l und 2 72,-
401.7 der Klassen 1 und 3 68,-
401.8 nach § 15 StVZO 16,-
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.l in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 75,-
402.2 in Kraftdroschken und/ oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 50,-
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil
der Prüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 10,- DM,
wird nur der theoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie
l 0,- DM. In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen
und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen
Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der
Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich
c\,nerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfin-
den oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den aus-
gefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der prak-
tische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Ge-
bühr nach den Nummern 401.1, 401.2 oder 401.3, vermindert um 10,-
DM, zu entrichten.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 4,-
1) Vom 10. Mui 1973 (Bnndcsqcselzbl. I S. 449)
:q Ccsetz zu dem Europüischcn Obc11einkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) vom 18. i\ 11gust 1969 (Bunclesqesetzbl. II S. 1489)
3412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeug t e i 1 e n
411 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-
tung des Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)
411.1 eines KraflrndPs, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kran-
kenfahrstuhls 247,-
M1.2 eines anderen Kraftfahrzeugs 504,-
411.3 eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage 181,-
411.4 eines anderen Anhängers 426,-
411.5 von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warn-
vorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von
Beiwagen von Krafträdern 132,-
411.6 von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten
oder Heizungen 247,-
411.7 von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen 426,-
411.8 hin sichtlich d<cs Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach An-
lage XIV Typ llI zu § 47 StVZO) 230,-
411.9 hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach
Anlage XIV Typ I zu § 47 StVZO) 736,-
411.10 andern Fi.lhrzeugteile (§ 22 StVZO) 430,-
412 Vorprüfung ,der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-
tung des Prüfger~its für die~ Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch
Musterprüfung) jeweils 2 /s von Nr. 411
413 Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411
oder Nummer 412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des
Sitzes der Technischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachver-
ständigen auch für An- und Abreise,
je angefangene Arbeitsstunde 45,--
Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienst-
sitzes der amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu
ersetzen. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der
Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete
gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge umfang-
einfache mittlere reiche Prüfungen
1 1 auf Grund
Voll-
prüfung Teilprüfung bei Ein- und Anbau des§ 29
oder Ausbau oder Änderungen von StVZO
Fahrzeugteilen oder auf Anordnung
1 2 3 4 5
1 1
DM DM DM DM DM
414.1 Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor,
Krankenfahrstuhl oder Anhänger
ohne Bremsanlage 34,- 7,- 10,- 20,- 10,-
414.2 Kraftfahrzeug· oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t, soweit
nicht unter Nummer 414.1 genannt 56,- 10,- 16,- 32,- 22,-
414.3 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 7,5 t, soweit
nicht unter den Nummern 414.1 und
414.2 genannt 100,- 10,- 20,- 40,- 25,-
414.4 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t, soweit nicht unter den
Nummern 414.1, 414.2 und 414.3
genannt 100,- 10,- 26,- 52,-- 39,-
Nr. 1 14
1 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3413
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
414.5 Pri..ifung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-
monoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414
bei Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich 2,50
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 5,-
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
2/3 der Gebühr
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4
für die Prüfung
nach § 29 St VZO
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5 2,50
416 Findet in den Fä.llen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit
auf Wunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prü-
fungsort statt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reise-
kosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung
der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedien-
stete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen
ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für
die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur
Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für
das die höchste Gebühr vorgesehen ist.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen
ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die
Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer der-
artig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Ge-
bührensätze zu berechnen.
417 Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO -,50
3. U n t e r s u c h u n g e n d e r a m t 1 i c h a n e r k a n n t e n m e d i -
zinisch-psychologischen Untersuchungsstel 1 e
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 102,-
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Or- 204,-
gane)
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 250,-
451.4 Altersbewerber 204,-
451.5 Prüfungsversager 204,-
451.6 Tatauffällige 250,-
451.7 Teiluntersuchungen ¼ der jeweiligen Gebühr
nach Nr. 451
451.8 Nachuntersuchungen 2/3 der jeweiligen Gebühr
nach Nr. 451
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2
StVZO, Untersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 2 oder 3 93,-
452.2 der Klassen 4 oder 5 78,-
3414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
453 Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagen-
fahrers 91,-
453.2 Nachuntersuchung 54,-
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.l Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige
Eignung 164,--
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbe-
hörde zweifelhaft geworden ist 270,-
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten
Untersuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medi-
zinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende
Entschuldigung der zu untersuchenden Personen am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die
Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer
derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte
der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
B. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefahrgutVStr) und Europäisches Ubereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
1. Gebühren der amtlich anerkannten Sachverstän-
digen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
461 Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung der besonderen Zulas-
sung, Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414 18,-
462 Äußere Besichtigung des Tanks und Nachprüfung der Ausrüstung
eines Tankfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO, als Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414 9,-
463 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
463.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 5,-
463.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
463.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 461 12,-
463.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 462 6,-
464 Untersuchung eines Fahrzeugs zur Vorbereitung der Erlaubnis zur
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 50,-
465 Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung einer Ausnahme-
genehmigung 50,-
466 Beträgt der Arbeitsaufwand bei den Untersuchungen nach Nummer
464 oder 465 mehr als eine Stunde, so werden für jede angefangene
weitere Arbeitsstunde zusätzlich 45,- DM erhoben.
2. G e b ü h r e n de r am t 1 i c h e n o d e r a m t 1 i c h an e r k a n n -
t e n Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 GefahrgutVStr und
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum ADR
Die Gebühren für Tanks, die überwachungsbedürftige Anlagen i. S.
des § 24 der Gewerbeordnung sind, richten sich nach der Kostenord-
nung für die Prüfung überwachungsbeadürftiger Anlagen in der je-
weils geltenden Fassung. Die nachstehenden Gebührensätze gelten
daher für andere Tanks.
Nr. 144 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3415
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
471 Untersuchung eines festverbundenen Tanks zur Erlangung der beson-
deren Zulassung
471.1 Vorprüfung
je angefangene Arbeitsstunde 45,-
471.2 Bauprüfung
3.und
1. Tank 2.Tank weiterer
Tank
DM DM DM
471.2.1 Prüfung der äußeren Beschaf-
fenheit (einschließlich Maß-
prüfung) 30,- 25,- 23,-
471.2.2 Prüfung der baulichen Durch-
bildung (einschließlich Werk-
stoffkennzeichnung) 35,- 30,- 28,-
471.2.3 Prüfung der inneren Beschaf-
fenheit 25,- 20,- 18,-
471.3 Flüssigkeitsdruckprobe oder
Dichthei tsprüfung
471.3.1 Prüfung auf vollständige Be-
füllung mit dem Druckmittel 20,- 18,- 16,-
471.3.2 Prüfung auf Prüfmittelverlust 16,- 14,- 12,-
471.3.3 Prüfung der ordnungsgemäßen
Druckaufgabe 25,- 23,- 21,-
471.3.4 Prüfung der Formänderungen 27,- 25,- 23,-
471.4 Abnahmeprüfung
471.4.1 Prüfung der Verbindung von
Tank und Fahrwerk 25,- 23,- 21,-
471.4.2 Prüfung auf Vollständigkeit
der Sicherheitseinrichtungen 20,- 18,- 16,-
471.4.3 Funktionsprüfung der Sicher-
heitseinrichtungen 27,- 25,- 23,-
471.4.4 Prüfung der elektrischen Ein-
richtung am Tank und an der
Sonderausrüstung 16,- 14,- 12,-
472 Untersuchung eines Tanks zur Erlangung der Erlaubnis zur Beförde-
rung bestimmter gefährlicher Güter; bei festverbundenen Tanks als
Zusatz zur Gebühr nach Nummer 471
Vorprüfung der Unterlagen je angefangene Arbeitsstunde 45,-
473 Untersuchung eines Tanks zur Erlangung einer A_usnahmegenehmi-
gung je angefangene Arbeitsstunde 45,-
C. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere a'ls die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und
Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare
Prüfungen oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind,
nach dem Zeitaufwand mit 45,- DM je angefangene Arbeitsstunde er-
hoben werden."
3416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sechste Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
- 5. Ergänzung der ZOVers -
Vom 9. Dezember 1976
Die Anordnung über die Ubertragung von Zustän- die Erstattung von Sachschäden und be-
digkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen sonderen Aufwendungen bis zu einem Be-
Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesmi- trag von im Einzelfall 650,- DM,
nisters für das Post- und Fernmeldewesen - das Heilverfahren und die Erstattung von
ZOVers -- vom 21. November 1958 (Bundesanzeiger Pflegekosten - ausgenommen Hilflosen-
Nr. 231 vom 2. Dezember 1958; AmtsblVfg Nr. 39/ zuschlag zum Unfallruhegehalt •-,
1959, S. 45), zuletzt geändert durch die Fünfte An-
den Unfallausgleich,
ordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung das Vorliegen der Voraussetzungen für
usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das die Zahlung von erhöhter Dienstunfall-
Post- und Fernmeldewesen -- 4. Ergänzung der versorgung und der einmaligen Entschä-
ZOVers --- vom 21. September 1972 (Bundesanzeiger digung,
Nr. 191 vom 10. Oktober 1972, AmtsblVfg Nr. 741/ - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge,
1972, S. 1722), wird in Anwendung des § 155 Abs. 1 soweit nicht kraft Gesetzes die oberste
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes im Einvernehmen Dienstbehörde zuständig ist (Absatz II
mit dem Bundesminister des Innern wie folgt ge- Nr. 3),
ändert: das Sozialamt der Deutschen Bundespost."
1. Im Abschnitt A Absatz l Nr. 2 wird das Wort
7. Abschnitt A Absatz III Nummer 4 wird Num-
,,Trier" durch das Wort „Koblenz" ersetzt. mer 5.
2. Abschnitt A Absatz 11 Nr. 4 wird gestrichen.
8. In Abschnitt B Satz 1 treten an die Stelle der
3. Im Abschnitt A Absatz II Nr. 7 werden die Worte Worte „Besoldungsgruppen A 1 bis A 10" die
,,alle vor Beginn des Ruhestandes notwendig wer- Worte „Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (geho-
denden Entscheidungen auf dem Gebiet der Un- bener Dienst)".
fallfürsorge sowie" gestrichen.
9. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
4. In Abschnitt A Absatz III Nr. 1 werden die kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, soweit in
Worte „und der Unfallfürsorge" gestrichen. Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 6 in Kraft.
5. Abschnitt A Absatz III Nr. 3 Satz 1 erhält fol-
gende Fassung: a) in Verbindung mit Nummer 3 am 1. Januar
1977,
,,für alle nach Eintritt des Versorgungsfalles not-
wendig werdenden Entscheidungen und Maßnah- b) in Verbindung mit Nummer 4 und 5
men zur Festsetzung und Regelung der Versor- für den Bereich der Oberpostdirektionen Frei-
gungsbezüge - einschließlich des Hilflosenzu- burg im Breisgau, Karlsruhe und Stuttgart am
schlags zum Unfallruhegehalt - sowie zur Be- 1. Oktober 1976,
treuung der Versorgungsempfänger die OPD für den Bereich der Oberpostdirektionen
bzw. die LPD Berlin, in deren Bezirk der Versor- Koblenz und Münster am 1. Januar 1977,
gungsempfänger wohnt."
soweit der Unfall zu bzw. nach dem jeweils ge-
6. Abschnitt A Absatz III wird folgende Nummer 4 nannten Zeitpunkt eintritt. Für Unfälle, die zu
angefügt: den genannten Zeitpunkten bereits anhängig wa-
ren, geht die Zuständigkeit jeweils sechs Monate
,,4. für alle vor und nach Eintritt des Versor- nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt auf das
gungsfalles notwendig werdenden Entschei- Sozialamt der Deutschen Bundespost über. Für
dungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge die Landespostdirektion Berlin und die in Satz 2
über nicht genannten Oberpostdirektionen gilt die
- die Anerkennung von Dienst- und Kriegs- ZOVers in der am 30. September 1976 gültigen
unfällen, Fassung bis auf weiteres weiter.
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 144 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3417
Berichtigung
der Verordnung über die Bildung eines Beirats
zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser (KHG-BeiratsV)
Vom 8. Dezember 1976
Die Vmordnung über die Bildung eines Beirats
zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirt-
schaffüchen Sicherung der Krankenhäuser (KHG-
Beira.tsV) vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 3004) wird wie folgt berichtigt:
ln Zeile 5 des § 4 muß es statt „des Vertreters"
richtig heißen: ,,des Vorsitzenden".
Bonn, den 8. Dezember 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Barsdorf
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 64, ausgegeben am 15. Dezember 1976
Tag Inhalt Seite
6. 12. 76 Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1976 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . . 1938
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . . 1939
18. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Australien über wissenschaftlich-technologische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1941
27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1943
Nr. 144 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3417
Berichtigung
der Verordnung über die Bildung eines Beirats
zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser (KHG-BeiratsV)
Vom 8. Dezember 1976
Die Vmordnung über die Bildung eines Beirats
zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirt-
schaffüchen Sicherung der Krankenhäuser (KHG-
Beira.tsV) vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 3004) wird wie folgt berichtigt:
ln Zeile 5 des § 4 muß es statt „des Vertreters"
richtig heißen: ,,des Vorsitzenden".
Bonn, den 8. Dezember 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Barsdorf
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 64, ausgegeben am 15. Dezember 1976
Tag Inhalt Seite
6. 12. 76 Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/76 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1976 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . . 1938
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe . . . . . . . . 1939
18. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Australien über wissenschaftlich-technologische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1941
27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1943
3418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Redüsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 12. 76 Verordnung TSN Nr. 1/76 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11 / 58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 235 14. 12. 76 10. 1. 77
10. 12. 76 Verordnung Nr. 19/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 236 15. 12. 76 1. 1. 77
1. 12. 76 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Funkfrequenzen) 236 15. 12. 76 20. 12. 76
96-1-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsdirlften für die Agrarwirtschaft
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2597/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3209/73 über die Beihilfe für O l i -
ve n ö I 28. 10. 76 L 297/1
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2598/76 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes O I i v e n ö l , das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar
in die Gemeinschaft befördert wird 28. 10. 76 L 297/2
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2599/76 des Rates zur Festsetzung
des Schwellenpreises für O l i v e n ö l für das Wirtschaftsjahr
1976/1977 28. 10. 76 L 297/3
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2600/76 des Rates zur Verlängerung
der Anwendungsdauer der Verordnungen (EWG) Nrn. 601/76
und 602/76 über Sondermaßnahmen insbesondere zur Fest-
setzung des Angebots von O 1 i v e nöl auf dem Weltmarkt
und dem griechischen Markt 28. 10. 76 L 297/4
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2601/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 10. 76 L 297/5
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2602/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r ~ i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 28. 10. 76 L 297/7
3418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Redüsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 12. 76 Verordnung TSN Nr. 1/76 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11 / 58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 235 14. 12. 76 10. 1. 77
10. 12. 76 Verordnung Nr. 19/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 236 15. 12. 76 1. 1. 77
1. 12. 76 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Funkfrequenzen) 236 15. 12. 76 20. 12. 76
96-1-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsdirlften für die Agrarwirtschaft
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2597/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3209/73 über die Beihilfe für O l i -
ve n ö I 28. 10. 76 L 297/1
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2598/76 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes O I i v e n ö l , das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar
in die Gemeinschaft befördert wird 28. 10. 76 L 297/2
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2599/76 des Rates zur Festsetzung
des Schwellenpreises für O l i v e n ö l für das Wirtschaftsjahr
1976/1977 28. 10. 76 L 297/3
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2600/76 des Rates zur Verlängerung
der Anwendungsdauer der Verordnungen (EWG) Nrn. 601/76
und 602/76 über Sondermaßnahmen insbesondere zur Fest-
setzung des Angebots von O 1 i v e nöl auf dem Weltmarkt
und dem griechischen Markt 28. 10. 76 L 297/4
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2601/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 10. 76 L 297/5
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2602/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r ~ i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 28. 10. 76 L 297/7
Nr. 144 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1976 3419
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und lkzeiclurnng der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 10. 76 Verordnun~r (EWC) Nr. 2603/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen bE~i der Einfuhr 28. 10. 76 L 297/9
27. 10. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 2604/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prtimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
dc~r Einfuhr für Reis und Bruchreis 28. 10, 76 L 297/11
27. 10. 76 Verordmmg (EWC) Nr. 2606/76 der Kommission zur Fest-
sPtzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge -
f l ü g e 1 f l e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. Novem-
ber 1976 an 28. 10. 76 L 297/15
26. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2607/76 der Kommission über die
Ausschreibung zur Lieferung von Butter o i l im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe an die Demokratische Republik So-
malia 28. 10. 76 L 297/17
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2608/76 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 v e r an die Demokratische Republik Somalia
im Rc.1hmen der Nahrungsmittelhilfe 28. 10. 76 L 297/19
27. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2610/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 28. 10, 76 L 297/23
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2611/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 28, 10. 76 L 297/24
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2612/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 677176 mit einigen Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Verpflichtung zum Ankauf von
Maqermilchpulver 28. 10. 76 L 297/27
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2613/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e .i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
flrngen 28. 10. 76 L 297/29
27. 10. 76 V(~rordnung (EWG) Nr. 2614/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28. 10. 76 L 297/31
28. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2616/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
rein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scböpfunq(~n bei der Einfuhr 29. 10. 76 L 299/4
28. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2617176 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
f(ir Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 10. 76 L 299/6
28. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2618/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f l c i s c h, ausqenommen gefrorenes Rindfleisch 29. 10. 76 L 299/8
2B. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2619/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 29. 10. 76 L 299/11
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2620/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und Re i s v e rar b e i tun g s e r z e u g n i s s e n 29. 10. 76 L 299/17
27. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2621/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 29. 10. 76 L 299/23
27. 10. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 2622/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Binschleusungspreise und Abschöpfungen für
(3eflügelfleisch 29. 10. 76 L 299/25
28. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2625/76 der Kommission zur Fest-
sPtzunq der für G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sLattung(m 29. 10. 76 L 299/30
28. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2626/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
ci r b e i tu n (J s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
f u n\JC!n 29. 10. 76 L 299/33
3420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rcchlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
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28. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2627/76 der Kommission zur Änderung
des Crundbet.rags der Abschöpfung bei der Hinfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 29. 10. 76 L 299/35
28. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2628/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 10. 76 L 299/36
28. 10. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 2629/76 der Kommission zur Änderung
der W cthrungsa usgleichsbeträge 30. 10. 76 L 301/1
2q_ 10. 7b Verordnung (EWC) Nr. 2630/76 der Kommission zur Änderung
der W1:ihrungsa11s9leichsbeträge für Schweinefleisch 30. 10. 76 L 301 /28
Andere -Vorschriften
2G. 10. 76 Verordnu119 (EWC) Nr. 2605/76 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 28. 10. 76 L 297 /13
27. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2609/76 der Kommission zur Änderung
der Vcrorclnun9 (EWC) Nr. 571/76 im Anschluß an die Fest-
setzunq eines 11cuen Umrechnungskurses für die Landwirt-
schuft jn Dänenwrk 28. 10. 76 L 297/22
21. 10. 76 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2615/76 des Rates
zur Andcrunq der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen für
die sonsl.iqen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften 29. 10. 76 L 299/1
28. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2623/76 der Kommission zur Wieder-
Pinführung des Zollsalzes für Zement (einschließlich Zement-
klinker), dUch qefärbt, der T<lrifnummer 25.23, mit Ursprung
in :Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen
Zollpriiforenzen gew~ihrt werden 29. 10. 76 L 299/28
2B. 10. 7G Verordnun~J (:EWG) Nr. 2624/76 dPr Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zo1Jsalzes für Waren aus Asphalt oder aus
~ihnlichcn Stoffen, der Tdfifnnmmer 68.08, mit Ursprung in
Rumiinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75
des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräfe-
r<'llZ<'n ~wwährl W<!rden 29. 10. 76 L 299/29
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla9: ßunrksanzeiger Verlaqsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bund<,sqeselzhlal.t T<,il T werden Gesel.zc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
fm Bund(•sqesdzbliJtl Teil IJ werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannl.rn<1ch11n!J<Jn sowi<, Zolltarifverordnungen verüffcnllicht.
Bezugs b c d in g u n q e n : Lai1fcndcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorlierw11. Postanschrift Jür Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen ben,its erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Diesc,r Pn,is qill a11ch Jiir BundesrJesdzblätler, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dds Poslscheckkonlo Bund(:srJesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies c r Aus ~Ja b e : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten,) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
prc!is ist die MC'lHW(:rl.slP1wr enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.