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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1976 1Nr.14:3
Tag In h a 1 t Seite
14. 12. 76 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3341
600-1, 604-1, 610-6-8 (Artikel 1), 610-6-4, 610-6-5, 610-7, 610-10, 611-1, 611-1-1, 611-4, 611-5, 611-5-1, 611-6-3
(Artikel 1), 611-7 (Artikel 1), 611-8-2 (Artikel 1). 611-10, 611-15, 611-16, 612-1, 612-2, 612-3, 612-4, 612-5, 612-6,
612-7, 612-8, 612-9, 612-10, 612-11, 612-12, 612-14, 613-1, 613-3, 621-1, 625-1, 653-5, 642-1, 201-3, 201-4, 202-4,
2126-9, 2129-4, 2129-5, 2129-8, 213-13, 2172-1, 2182-3, 2251-1, 2330-9, 242-1, 29-1, 310-4, 350-1, 365-1, 4100-1,
4121-1, 54-1, 703-1, 702-3, 704-4, 705-1, 705-2, 707-6 (Artikel 1), 707-9, 754-3, 7400-3, 750-13, 753-1, 753-4,
2129-3, 7610-1, 7612-1, 7690-1, 780-1, 780-3, 7840-3, 7845-1, 7847-9, 7847-11, 790-15, 800-7, 800-9, 800-18, 800-21,
801-1, 810-1, 810-31, 84-2, 85-1, 9240-1, 9241-1, 930-6, 940-9, 312-1, 4139-1, 4139-2, 610-8, 701-1, 703-11-1, 7411-1,
750-9, 752-1, 7842-1, 9500-4, 610-1, 610-1-1, 610-1-2, 610-2, 610-2-1, 610-2-2, 610-3, 610-3-1, 610-4-2, 610-4-5,
610-4-6, 610-4-7, 610-4-8, 610-4-9, 610-5-2, 610-8-3, 611-14, 2030-10-2, 2330-7, 2330-7-2, 7843-1, 7844-1
10. 12. 76 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1917 . . . . . 3385
13. 12. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3386
211-1-1
13. 12. 76 Zweite Verordung zum Waffongesetz (2. WaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3387
7133-2-2
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
(EGAO 1977)
Vom 14. Dezember 1976
Inhaltsübersicht
Artikel Artikel
Erster Abschnitt 4. Ti tel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Finanzwesens ........................... . 1 bis 38 Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 bis 81
5. Ti t e 1
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
zweiter Abschnitt Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der
Anpassung weiterer Bundesgesetze Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 bis 90
6. Ti t e 1
1.Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Ver-
Rechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 bis 52 kehrswesens 91 bis 94
7.Titel
2. Titel
Änderung anderer Gesetze 95
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der
Rechtspflege, des Zivilrechts und des Straf-
rechts ................................... . 53 bis 57 8. Ti t e 1
Außer krafttreten von Vorschriften 96
3. Ti t e 1
Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des
Verteidigungsrechts ...................... . 58 Schl ußvorschriften 97 bis 102
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- keiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein
rates .das folgende Gesetz beschlossen: Finanzamt oder eine besondere Landesfinanz-
behörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes
übertragen werden."
Erster Abschnitt
Änderung von Gesetzen 8. § 18 wird wie folgt geändert:
auf dem Gebiet des Finanzwesens
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft-
fahrzeugsteuer";
Finanzverwaltungsgesetz
b) in Satz 1 werden hinter dem Wort „Umsatz-
Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fas-
steuer" der Beistrich durch das Wort „und"
sung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August
ersetzt und nach dem Wort „Kraftfahrzeug-
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert
steuer" die Worte „und der Straßengüferver-
durch das Einführungsgesetz zum Körperschaft-
kehrsteuer" gestrichen.
steuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundes-
gesetzb1. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
9. In § 19 wird in der Uberschrift, in Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
jeweils das Wort „Betriebsprüfungen" durch das
satz 1 wird einziger Absatz.
Wort „Außenprüfungen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
10. In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Betriebs- das Wort „Betriebsprüfungen" durch das Wort
prüfungen" durch das Wort „Außenprüfun- ,,Außenprüfungen" ersetzt.
gen" ersetzt;
b) in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten 11. § 22 wird wie folgt geändert:
,, (Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
die Worte „zuletzt geändert durch das Ein-
,,Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1,
führungsgesetz zur Abgabenordnung vom
§§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden be-
14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341),"
sonderen Vorschriften:" ;
eingefügt;
b} in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;
c) Absatz 2 wird gestrichen;
c} in Nummer 6 werden die Worte „Die §§ 12
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
und 15 sind" durch die Worte ,, § 12 ist" er-
setzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert.:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Artikel 2
„Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der Zerlegungsgesetz
Zollfahndungsämter, Aufgaben der Haupt-
zollämter"; Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I
b) Absatz l erhält folgende Fassung: S. 145),. zuletzt geändert durch das Einführungs-
,, (1) Der Bundesminister der Finanzen be- gesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom
stimmt den Bezirk und den Sitz der Haupt- 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird
zo11ämter und der Zollfahndungsämter." wie folgt geändert:
4. In § 13 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 188 der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 111
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Abgabenordnung" ersetzt.
,,§ 19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung
5. § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: gelten sinngemäß.";
b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Reichs-
„Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund
zu." abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
ordnung" ersetzt;
6. § 15 wird aufgehoben. c) in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Zahl „5 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;
,,Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an- gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der
gefügt: Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189
,, (3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwi- der Abgabenordnung mit der Maßgabe, daß die
schen mehreren Ländern können Zuständig- Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht be-
Nr. 143 ----· Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3343
teiligt ist und die Vorschriften der Abgabenord- Artikel 5
nung über das außergerichtliche Rechtsbehelfs- Berlinförderungsgesetz
verfahren nicht anzuwenden sind."
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
3. In § 5 Abs. 8 werden die Worte ,,§§ 382 bis 389 Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesge-
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte setzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einfüh-
,,§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung" ersetzt. rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1. § 11 wird wie folgt geändert:
Außensteuergesetz a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Veran-
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 lagungszeitraum" durch das Wort „Besteue-
(Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch rungszeitraum" ersetzt;
das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuer- b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuer-
reformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetz- schuld" durch das Wort „Steuer" und das in
blatt I S. 2641), wird wie folgt geändert: Klammern gesetzte Wort „Veranlagungszeit-
raum" durch das Wort „Besteuerungszeit-
1. In § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden je- raum" ersetzt.
weils die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenord-
nung" durch die Worte ,, § 162 der Abgabenord- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
nung" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern
gesetzten Worte ,, § 73 Abs. 4 der Reichsab-
2. § 16 wird wie folgt geändert: gabenordnung" durch die Worte ,,§ 21 der
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 205 a der Abgabenordnung" und das in Klammern ge-
Reichsabgabenordnung" durch die Worte setzte Wort „Veranlagungszeitraum" durch
,,§ 160 der Abgabenordnung" ersetzt; das Wort „Besteuerungszeitraum" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 174 der b) in Absatz 3 wird das Wort „Umsatzsteuer-
Reichsabgabenordnung" durch die Worte schuld" durch das Wort „Umsatzsteuer" er-
,, § 95 der Abgabenordnung" ersetzt. setzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsab-
gabenordnung" durch das Wort „Abgabenord- a) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
nung" und die Angabe ,,§ 215 Abs. 4" durch die „Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
Angabe ,,§ 180 Abs. 3" ersetzt. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
wird eine Investitionszulage nicht gewährt.";
4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch b) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die
das Wort „fünf" ersetzt. bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6;
c) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und er-
Artikel 4
hält folgende Fassung:
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er- ,, (7) Auf die Investitionszulage sind die für
höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeit- Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-
nehmer ten über außergerichtliche Rech\sbehelfe
§ 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah- entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
men bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell- § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
schaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütun-
Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Be- gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
kanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetz- fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-
11
blatt I S. 977), zuletzt geändert durch das Einfüh- zes bleiben unberührt. ;
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), ,, (8) Der Anspruch auf die Investitionszu-
wird wie folgt geändert: lage erlischt mit Wirkung für die Vergangen-
heit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-
1. In Absatz 3 werden die Worte „im Sinne des fungs- oder Herstellungskosten bei der Be-
§ 166 der Reichsabgabenordnung" durch die messung der Investitionszulage berücksichtigt
Worte „im Sinne des § 150 der Abgabenordnung" worden sind, nicht mindestens drei Jahre -
ersetzt. bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre -
seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in
2. In Absatz 4 werden die Klammern und die Worte einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Ber-
11
,,§ 212 der Reichsabgabenordnung" gestrichen. lin (West) verblieben sind. ;
3344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
e) hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ein- führungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz
gefügt: vom 6. September 1976 (BundesgesetzbL I S. 2641),
11 (9) Ist die Investitionszulage zurückzuzah- wird wie folgt geändert:
len, weil der Bescheid über die Investitions-
zulage aufgehoben oder geändert worden ist, 1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeit-
punkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab- 2. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3"
satzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die gestrichen.
Voraussetzungen für die Aufhebung oder Än-
derung des Bescheides eingetreten sind, nach 3. § 19 erhält folgende Fassung:
§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Ka- .. § 19
lenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben Feststellung von Einheitswerten
oder geändert worden ist.";
(1) Einheitswerte werden festgestent (§ 180
f) der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)
4. In § 20 wird das Wort „Reichsabgabenordnung"
1. für inländischen Grundbesitz, und zwar
durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(§§ 33, 48 a und 51 a),
5. § 29 wird wie folgt geändert: für Grundstücke (§§ 68, 70),
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: für Betriebsgrundstücke (§ 99),
,, (1) Auf die Zulage sind die für Steuer- 2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),
vergütungen geltenden Vorschriften der Ab- 3. für inländische Mineralgewinnungsrechte
gabenordnung einschließlich der Vorschriften (§ 100).
über außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 (2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 ge-
der Abgabenordnung sowie für diejenigen nannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das
Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen Ausland und gehört auch der ausländische Teil
und VerbrauchsteU:ervergütungen betreffen. zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Ein-
Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes heitswert festzustellen, der auch diesen Teil um-
bleiben unberührt."; faßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den
einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in
b) in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 ge-
verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils
strichen. steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert geson-
dert festzustellen.
6. Nach§ 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der
n§ 29 a
Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften treffen
der Abgabenordnung
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften a) bei Grundstücken auch über die Grund-
des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und stücksart (§§ 72, 74 und 75),
des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der b) bei Betriebsgrundstücken und Mineral-
§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgaben-
gewinnungsrechten, die zu einem gewerb-
ordnung entsprechend.
lichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Un-
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat tereinheiten), auch über den gewerblichen
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per- Betrieb;
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen
die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we- Einheit und bei mehreren BeteiHgten über
gen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die
die Höhe ihrer Anteile.
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
chend." (4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3
erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Be-
7. In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6 steuerung von Bedeutung sind."
Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe
,,Abs. 8" ersetzt. 4. § 20 erhält folgende Fassung:
,.§ 20
Artikel 6
Ermittlung des Einheitswerts
Bewertungsgesetz
Die Einheitswerte werden nach den Vor-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be- schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der
kanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes- Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Ab-
gesetzbJ. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Ein- gabenordnung nicht anzuwenden."
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3345
5. § 21 Abs. :.3 c!rhü lt folgende Fassung: b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist d.ie Feststellungsfrist (§ 181 der Ab- „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der wird insoweit eingeschränkt."
Verhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts
mit: Wükung für einen späteren Feststellungs- 10. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 216
zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch
Frist noch .nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der die Worte ,,§ 19 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
Abgabenordnung bleibt unberührt."
11. § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
6. § 22 wird wie folgt geändert:
„Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben
a) In Absatz 2 werden die Worte „des Gegen- die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern
standes (§ 216 Abs. l Nr. 1 der Reichsab- nach der Abgabenordnung zustehen."
gabenordnun~r) oder die Zurechnung des Ge-
genstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs- 12. In § 98 a wird folgender Satz 2 angefügt:
abgabenordnung)" durch die Worte „oder
Zurechnung des Gegf~nstandes (§ 19 Abs. 3 ,,Dabei ist auch der bei der steuerlichen Ge-
Nr. 1 und 2)" ersetzt; winnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern
angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkom-
b) in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze mensteuergesetzes) zu berücksichtigen."
ersetzt::
,,§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent- 13. In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort „Kapital-
sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur forderungen" die Worte ,, , der für Zölle und
für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98 a
Verkündung der maßgeblichen Entscheidung Satz 2)" anzufügen.
eines olwrsten Gerichts des Bundes liegen.";
14. In § 111 Nr. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig-
c) iIJ- Absatz 4 wird
ste" durch das Wort „siebenundzwanzigste" er-
aa) vor Satz 1 folgender Satz eingefügt: setzt.
,,Eine Fortschreibung ist vorzunehmen,
wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß 15. Nach§ 113 wird folgender § 113 a eingefügt:
die Voraussetzungen für sie vorliegen.";
,,§ 113 a
bb) in Nummer 1 nach dem Wort „folgt"
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte
und folgende Worte eingefügt: Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten An-
,, § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen- teile an inländischen Kapitalgesellschaften wird
den;". gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die
Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der
7. § 24 wird wie folgt geändert: Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfah-
ren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen
a) Iµ Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn" werden durch Rechtsverordnung geregelt."
die Worte „dem Finanzamt bekannt wird,
daß" eingefügt;
16. § 116 erhält folgende Fassung:
b) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 116
,,§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.";
Krankenhäuser
c) Absatz 3 wird gestrichen.
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
oder des Inlandsvermögens bleibt der Einheits-
8. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: wert oder der Teil des Einheitswerts außer An-
,, (1) Erklärungen zur Feststellung des Ein- satz, der für das Betriebsvermögen eines vom
heitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungs- Eigentümer betriebenen Krankenhauses festge-
zeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungs- stellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem
zeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt
von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1
(§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat."
sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben-
ordnung." 17. § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermäch-
9. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
a) In Satz l werdt:m hinter den Worten „zur Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast
Vorbereitung einer Hauptfeststellung" die und Legehennenhaltung, die in Berlin (West)
Worte „und zur Durchführung von Feststel- betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3
lungen" ei.ngefügt; Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
3346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
mögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der ,,§ 164 a
Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West) Verwaltungsverfahren
dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs
Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens
der Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, daß
in. öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen
umweltschädigende Massentierhaltungen nicht
Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den
entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immis-
Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-
Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
gesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durch-
führungsverordnungen sind zu berücksichtigen." dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich
nach der Abgabenordnung."
18. In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 90
Abs. 2" die Worte ,, , § 113 a" eingefügt. Artikel 9
Einkommensteuergesetz
Artikel 7 Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-
Hauptfeststellung der Einheitswerte desgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das
der Mineralgewinnungsrechte Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976
(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die näch- (Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert:
ste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den
1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).
„Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle
(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungs- und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzu-
rechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar setzen, soweit sie auf am Abschlußstichtag aus-
1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden zuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsver-
bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerb- mögens entfallen."
lichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der
Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach 2. In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden
dem 31. Dezember 1976 entsteht. Sätze ersetzt:
„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
Artikel 8 des Anlagevermögens, die einer selbständigen
Steuerberatungsgesetz Nutzung fähig sind, können im Jahr der An-
schaffung oder Herstellung in voller Höhe als
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Betriebsausg,aben abgesetzt werden, wenn die
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-
gesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert:
dert um einen darin enthaltenen Vorsteuer-
betrag (§ 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirt-
1. In§ 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Angehörige" schaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.
die Worte „im Sinne des § 15 der Abgabenord- Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nut-
nung" eingefügt. zung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieb-
lichen Zweckbestimmung nur zusammen mit
2. In § 139 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 10 des anderen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte mögens genutzt werden kann und die in den Nut-
,, § 15 der Abgabenordnung" ersetzt. zungszusammenhang eingefügten Wirtschafts-
güter technisch aufoinander abges,timmt sind.
3. In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 103, Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
342 und 342 a der Reichsabgabenordnung" durch betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst
die Worte ,,§§ 107 und 337 bis 346 der Abgaben- und in einen anderen betrieblichen Nutzungs-
ordnung" ersetzt. zusammenhang eingefügt werden kann."
4. § 164 erhält folgende Fassung: 3. In § 7 a Abs. 7 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1
Nr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgaben-
,,§ 164 ordnung" durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 4
Verfahren und 5 der Abgabenordnung" ersetzt.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 4. Nach§ 7 e wird folgender § 7 f eingefügt:
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Finanzamt. Im übrigen gelten für das Buß- n§ 1f
geldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-
Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entspre- güter des Anlagevermögens privater Kranken-
chend." häuser
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein priva-
"5. Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164 a tes Krankenhaus betreiben, können unter den
eingefügt: Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutz-
Nr. 14:J --- Taq der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3347
baren W i rLschaftsgütern des Anlagevermögens, 9. § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, ,,Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und klasse und der Zahl der Kinder ist die geson-
in den vier folgenden Jahren neben den Ab- derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
setzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung,
Abschreibungen vornehmen, und zwar die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- steht."
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt
50 vom Hundert,
10. § 39 a wird wie folgt geändert:
2. bei unbeweglichen Wirlschaftsgütern des An-
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
30 vom Hundert „Die Eintragung eines Freibetrags auf der
der AnschafJungs- oder Herstellungskosten. In Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststel-
den folgenden Jahren bemessen sich die Ab- lung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die
schaftsgütern nach dem Reslwert und der Rest- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
11
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Rest- steht. ;
wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Hundertsatz. aa) In Satz 1 werden die Worte „ist ver-
pflichtet" durch die Worte „ist abwei-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
chend von § 153 Abs. 2 der Abgaben-
nen nur in Anspruch genommen werden, wenn
ordnung verpflichtet" ersetzt;
bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der An-
schaffung oder Herstellung der Wirtschafts- bb) folgender Satz 2 wird angefügt:
güter und im Jahr der Inanspruchnahme der ,,§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt
Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der unberührt."
Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind.
11. In § 42 f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gel-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön- ten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenord-
nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- nung" durch die Worte „gilt § 200 der Abga-
kosten und für Teilherstellungskosten in An- . benordnung ersetzt.11
spruch genommen werden."
12. In § 50 a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende
5. In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte 11 § 10 Sätze ersetzt:
des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
„Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
11 § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder
die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der
6. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fas- Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-
sung: gen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der
11§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder
die auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bew~rtungs- der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung
gesetzes vom Senat von Berlin (West) erlasse- des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
nen Rechtsverordnungen sind anzuwenden. 11 (Steuerschuldner) vorzunehmen."
7. § 13 a wird wie folgt geändert: 13. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h ge-
strichen.
a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte ,,§ 161
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 141 der Abgabenordnung" ersetzt; 14. In § 52 wird nach Absatz 10 a folgender Ab-
satz 10 b eingefügt:
b) in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fas-
sung: ,, (10 b) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976
,,§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2
angeschafft oder hergestellt worden sind."
der Abgabenordnung sind anzuwenden.";
c) in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in
15. § 52 a wird aufgehoben.
Klammern gesetzten Worte ,,§ 10 Steueran-
passungsgesetz" durch die Worte ,,§ 15 Ab-
gabenordnung" ersetzt. 16. § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
8. In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort Finanzgerichtsordnung über die gesonderte
„Vertreter" die Worte „im Sinne der §§ 8 bis 13 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten
der Abgabenordnung" eingefügt. entsprechend."
3348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 10 c) nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 an-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gefügt:
In § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durch- ,,20. Krankenhäuser, Altenheime, Alten-
führungsverordnung in der Fassung der Bekannt- wohnheime und Altenpflegeheime, wenn
machung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I a) dies,e Einrichtungen von juristischen
S. 369) werden hinter den Worten „bei abnutzbaren Personen des öffentlichen Rechts be-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die" die trieben werden oder
Worte II vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder her- b) bei Krankenhäusern im Erhebungs-
gestellt wordc~n sind und" eingefügt. zeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2
der Abgabenordnung bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt worden sind
Artikel 11 oder
Körperschaftsteuergesetz c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen
und Altenpfleg,eheimen im Erhe-
Das Körperschaftsteuergesel.z in der Fassung der
bungszeitraum mindestens zwei Drit-
Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-
tel der Leistungen den in § 53 Nr. 2
blatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einfüh-
der Abgabenordnung genannten Per-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz 11
sonen zugute g,ekommen sind.
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
wird wie folgt geändert:
2. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 4 wird wie folgt geändert: ,,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuer-
schuldner die Gesellschaft."
a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte II und die
Reichsbank" durch die Worte ,,, die Reichs-
bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge- 3. In § 13 Abs. 5 werden die Worte „nach den
sellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt; Absätzen 1 und 2 berechnete" gestrichen.
b) in Absatz 3 werden die Worte „Ziff. 3 und 6
4. Die Uberschrift des Unterabschnitts 4 erhält fol-
bis 9" durch die Worte Ziff. 6 bis 9" ersetzt.
11
gende Fassung:
2. § 24 erhält folgc~nde Fassung: „Entstehung, Festsetzung und Erhebung der
St,euer 11
•
,,§ 24
Schlußvorschriften 5. Folgender § 18 wird eingefügt:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ,,§ 18
ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt
Entstehung der Steuer
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976
anzuwenden. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital entsteht, soweit es
(2) Die Befreiung der Liq uiditäts-Konsortial-
sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt,
bank Ges,ellschaft mit beschränkter Haftung in
mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die
§ 4 Abs. l Ziff. 2 gilt erstmals für den Veran- 11
Festsetzung vorgenommen wird.
lagungszeitraum 1974."
6. Folgender§ 21 wird eingefügt:
Artikel 12 ,,§ 21
Gewerbesteuergesetz Entstehung der Vorauszahlungen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz- nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
blatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einfüh- kapital entstehen mit Beginn des Kalender-
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu
vom 6. Sept,ember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht
wird wie folgt geändert: erst im L.aufe des Kalendervierteljahrs begrün-
11
det wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2 werden die Worte „und die 7. § 26 erhält folgende Fassung:
Reichsbank" durch die Worte ,,, die Reichs- ,,§ 26
bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt; Entstehung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ab-
b) in Ziffer 6 wird hinter dem Wort „dienen"
lauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu
folgender Klammerzusatz eingefügt:
entrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats
II(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) 11
; tritt .das Kalendervierteljahr, soweit die Ge-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3349
rneinde als Besl.<'lwnrngsgrundlage die Lohn- 12. In der Uberschrift zu Abschnitt VIII werden die
sum111e PirH~s jeden Kalendervierteljahrs be- Worte „Ubergangs- und" gestrichen.
stimmt hat.
(2) Die Lohnsummcnsteuer für einen Kalen- 13. § 36 erhält folgende Fassung:
dermonat ist spütestens am 15. des darauffolgen- ,,§ 36
den Kalendermonats zu entrichten. Hat die Ge-
meinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Zeitlicher Anwendungsbereich
Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsummen- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
steuer für das abgelaufonc Kalendervierteljahr ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-
spätestens am 15. TafJ nach Ablauf des Kalen- deres bestimmt ist, erstmals anzuwenden
dervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
Satz 1 oder in Salz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
d(•r Gemeindebehörde eine Steuererklärung hebungszeitraum 1977,
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab- 2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
zugeben, in der die Lohnsummcnsteuer zu be- die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt wer-
rechnen ist (Sl.cuernnrneldnng)."
den.
8. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wNden die Worte „Er- (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortial-
klärungen über die Berechnungsgrundlagen bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
(§ 26)" durch die Worte „Steueranmeldungen § 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
(§ 26 Abs. 2)" ersetzt. raum 1974.
(3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975
9. § 28 wird wie folgt ~1eänderl.: geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge
anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungs-
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: zeitraum 1975 ergeben.
,, (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erst-
nicht zu berücksichtigen, in denen mals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisan- 1974."
lagen unterhalten,
2. sich nur Anlagen befinden, die der Wei- 14. Die §§ 36 a bis 36 d werden aufgehoben.
terleitung fester, flüssiger oder gasförmi-
ger Stoffe sowie elektrischer Energie die-
nen, ohne daß diese dort abgegeben wer- Artikel 13
den, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Anlagen haben, in welchen eine gewerb- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No-
liche Tätigkeit entfaltet wird. vember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3138) wird aufge-
Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Ge- hoben.
meinde ein Zerlegungsanteil oder der ein-
heitliche Steuermeßbetrag entfallen würde." Artikel 14
Vermögensteuergesetz
10. § 35 b erhält folgende Fassung:
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom
,,§ 35 b 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt ge-
Der Gewerbesteuerrneßbescheid ist von Amts ändert durch das Einführungsgesetz Z'l.lm Körper-
wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976
Einkommensteuerbescheid, der Körperschaft- (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Auf- 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hebung oder Änderung den Gewinn aus Ge- a) In Nummer 2 werden die Worte „ und die
werbebetrieb oder den Einheitswert des gewerb- Reichsbank;" durch die Worte ,, , die Reichs-
lichen Betriebs berührt. Die Änderung des bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Ge-
Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- sellschaft mit beschränkter Haftung;" ersetzt;
werts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu
berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbe- b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
ertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt. ,,6. kleinere Versicherungsvereine auf Ge-
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinnge- genseitigkeit im Sinne des § 53 des Ge-
mäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbe- setzes über die Beaufsichtigung der
steuermeßbescheids ist abzusehen, wenn die privaten Versicherungsunternehmungen
Änderung nur geringfügig ist." und Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1931
11. In § 35 c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen. (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt ge-
3350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ändert durch das Erste Durchführungs- 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gesetz/EWG zum V AG vom 18. Dezember
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
sie die für eine Befreiung von der Kör- ,,2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist;
perschaftst,euer erforderlichen Voraus- § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
setzungen erfüllen;". spr,echend anzuwenden; das gilt jedoch
nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor
2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: der Verkündung der maßgeblichen Ent-
,, (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab- scheidung eines obersten Gerichts des
gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die . Bundes liegen.";
Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der b) Satz 2 wird gestrichen.
Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts
mit Wirkung für einen .späteren Veranlagungs-
zeitpunkt vorgenommen werden, für den dies•e 4. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „vor Ab-
Frist noch nicht abgelaufen ist." lauf der Verjährungsfrist" gestrichen.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen; Artikel 16
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
b) in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
,, § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent- in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Re-
sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur form des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Ver- r,echts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933)
kündung der maßgeblichen Entscheidung wird wie folgt geändert:
eines obersten Gerichts des Bundes liegen."
1. In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammer-
4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf zusatz ,,(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenord-
der Verjährungsfrist" gestrichen. nung)" durch den Klammerzusatz ,, (§§ 179 bis
183 der Abgabenordnung)" ersetzt.
5. Dem§ 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine 2. In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende
Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbe- Fassung:
hörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Ab-
„In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen
gabenordnung)."
der Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als
sie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt."
Artikel 15
Grundsteuergesetz 3. In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz
Das Grundsteuergesetz in der Fassung des Arti- und Satz 2 folgende Fassung:
kels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- ,,§§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzu-
rechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-
wird wie folgt geändert: rührt."
1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 91
,,6. Grundbesitz, der für die Zwecke ~ines Kran- Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
kenhauses benutzt wird, wenn das Kranken- Worte ,,§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung"
haus in dem Kalenderjahr, das dem Veran- ersetzt.
lagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht,
die Voraussetzung,en des § 67 Abs. 1 oder 2
5. § 35 wird wie folgt geändert:
der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grund-
besitz muß ausschließlich demjenigen, der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ihn benutzt, oder einer juristischen Person
aa) In Satz 1 werden di,e Worte ,,§ 73 a der
des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein."
Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,§§ 19 Abs'. 1 und 20 der Abgabenord-
2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
nung" ersetzt;
,,(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Ab-
bb) in Satz 2 werden die Worte „Buchsta-
gabenordnung) bereits abgelaufen, so kann di·e
ben b und c" durch die Worte „Buch-
Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der
stabe b" ersetzt;
Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt
mit Wirkung für einen späteren Veranlagungs- b) in Absatz 4 werden die Worte ,,§ 73 a Abs. 5
zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
Frist noch nicht abgelaufen ist." ,,§ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dez~mber 1976 3351
Artikel 17 b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1J msatzsteuergesetz ,, (1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des
Kalenderjahres eine Steuererklärung nach
Das Umsatzsteuergesetz .in der Fassung der Be-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
kanntmachung vom lG. November 1973 (Bundes-
geben, in der er die zu entrichtende Steuer
gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-
oder den Uberschuß, der sich zu seinen Gun-
führungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz
sten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17
vom 6. September J 976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641),
selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
wird wie folgt g,eünderl:
In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die
Steueranmeldung binnen einem Monat nach
1. § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung: Ablauf des kürz.eren Besteuerungszeitraums
,, 16. die mit d(~m Betrieb der Krankenhäuser, abzugeben.";
Altenheime, Altenwohnheime und Alten-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
pflegeheime üblicherweise verbundenen
Umsätze, wenn aa) In Satz 1 werden die Worte „auf einem
a) dies,e Einrichtungen von juristischen Vordruck nach amtlich bestimmtem
Personen des öffentlichen Rechts be- Muster" durch dte Worte „nach amt-
trieben werden oder lich vorgeschriebenem Vordruck" er-
setzt;
b) bei Krankenhäus,ern im vorangegan-
genen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 bb) in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das
oder 2 der Abgabenordnung bezeich- Wort „Steuerschuld" durch das \I\Tort
neten Voraussetzungen erfüllt worden ,,Steuer" ersetzt;
sind oder
d) in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestri-
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen chen;
und AltenpHegeheimen ,im vorange-
gangenen Kalenderjahr mindestens 1e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
zwc~i Drittel der Leistungen den in § 53 ,, (4) Hat der Unternehmer die zu ent-
Nr. 2 der Abgabenordnung genannten richtende Steuer oder den Uberschuß in der
Personen zugute gekommen sind;". Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend
von den sich nach den Absätzen 2 und 3
2. In § 11 Satz 3 werden das Wort „Einfuhrumsatz- ergebenden Beträgen berechnet, so ist der
steuerschuld" durch das Wort „Einfuhrumsatz- Unterschiedsbetrag zugunsten des F,inanz-
steuer" und das Wort „St,euerschuld" durch das amts binnen einem Monat nach der Abgabe
Wort „Steuer" ersetzt. der Steueranmeldung zu entrichten. Der Un-
terschiedsbetrag zugunsten des Unterneh-
mers wird an di,esen zurückgezahlt. Wird die
3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
zu entrichtende Steuer oder der Uberschuß
„8. die Leistungen der Körperschaften, die abweichend von der Steueranmeldung (Ab-
ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt- satz 1) festgesetzt, so ist der Unterschieds-
zige, mildtätig,e oder kirchliche Zwecke betrag zugunsten des Finanzamts binnen
verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenord- einem Monat nach Bekanntgabe des Steuer-
nung). Das gilt nicht für Leistungen, die im bescheids zu entrichten. Der Unterschieds-
Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts- betrag zugunsten des Unternehmers wird
betriebes ausgeführt werden;". nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
zurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückstän-
4. In § 13 wird in der Uberschrift und in Absatz 1 dige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu
Satz 1 jeweils das Wort „Steuerschuld" durch ,entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 un-
das Wort „Steuer" ersetzt. berührt.";
f) in Absatz 5 NL 1 werden die Worte ,1auf
5. In § 16 wird in der Uberschrift, in Absatz 1 einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
Satz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort „Ver- Muster" durch die Worte „nach amtlich vor-
anlagungszeitraum" durch das Wort „Besteue- geschriebenem Vordruck" ersetzt.
rungsz,eitraum" ersetzt.
8. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
6. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ V eranla- ,,(4) Der Unt,emehmer kann dem Finanzamt
gungszeitraum" durch das Wort „Besteuerungs- bis zur Unanf.echtbarkeit der Steuerfestsetzung
zeitraum" ersetzt. (§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, daß er seine Um-
sätze nicht der Besteuerung nach den Absät-
7. § 18 wird wie folgt geändert: zen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes un-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: terwerfon will. Nach Eintritt der Unanfechtbar-
,, Besteuerungsverfahren" ; keit bindet die Erklärung den Unternehmer
3352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann 12. § 24 wird wie folgt geändert:
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-
a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer- ,,2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, so-
festsetzung des Kalenderjahres, für das er gel- weit ihre Tierbestände nach § 51 und
ten soll, zu erkldren." § 51 a des Bewertungsgesetzes zur land-
wirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund
der vom Senat von BerUn (W,est) nach
9. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes er-
a) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 2 lassenen Rechtsverordnungen zum land-
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
,,§ 148 der Abgabenordnung" ersetzt; hören.";
.b) am Schluß der Nummer 2 werden nach dem b) in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende
Beistrich das Wort „oder" und folgende Sätze angefügt:
Nummer 3 angefügt: ,,Die Fristen nach Satz 1 und 4 können ver-
längert werden. Sind die Fristen bereits ab-
„3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit
gelaufen, so können sie rückwirkend verlän-
als Angehöriger eines freien Berufs im
gert werden, wenn es unbillig wäre, die
Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-
durch den Fristablauf eingetretenen Rechts-
kommensteuergesetzes ausführt,".
folgen bestehen zu lassen."
10. § 21 wird wie folgt geändert: 13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsabgaben- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „auf
ordnung" durch das Wort „Abgabenord- einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
nung" ers,etzt; Muster" durch die Worte „nach amtlich vor-
b) in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 fol- geschriebenem Vordruck" ersetzt;
gende Fassung: b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einem
,,Entsteht für den eingeführten Geg,en- amtlich bestimmten Muster" durch die
stand nach dem Zeitpunkt des Entstehens Worte „amtlich vorgeschriebenen Vordruck"
der Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine ersetzt;
Verbrauchsteuer oder wird für den einge- c) in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch
geführten Gegenstand nach diesem Zeit- einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
punkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so mer 7 angefügt:
entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer;
,, 7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden."
ihre Bemessungsgrundlage ist der entstan-
dene Zoll oder die entstandene oder unbe-
14. In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29
dingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt
Abs. 2 werden jeweils die Worte „Vorschrift
auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeit-
des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch
punkt des Entstehens der Einfuhrumsatz-
die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der
steuer bearbeitet oder verarbeitet worden
ist. II
Abgabenordnung" ersetzt.
15. In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 127
11. § 23 wird wie folgt geändert:
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,(§ 160 Abs. 1, ,, § 222 der Abgabenordnung" ersetzt.
§ 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenord-
nung)" gestrichen; 16. § 30 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 6 wird das Wort „Steuerschuld"
,,(4) Der Unternehmer, bei dem die Vor- durch das Wort „Steuer" ersetzt;
aussetzungen für eine Besteuerung nach b) in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Ver-
Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1 anlagung" durch das Wort „Steuerfestset-
gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur zung" ,ersetzt;
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
c) in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „auf
(§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den
einem Vordruck nach amtlich bestimmten
festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert
Muster" durch die Worte „nach amtlich
zu werden. Der Antrag kann nur mit Wir-
vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.
kung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-
stens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer- Artikel 18
festsetzung des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, zu erklären. Eine erneute Be- Versicherungsteuergesetz
steuerung nach Durchschnittsätzen ist frü- Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
hestens nach Ablauf von fünf Kalenderjah- Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-
ren zulässig." setzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Ge-
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3353
setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver- Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2
sorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
S. 3610). wird wie folgt geändert: Wort „Tabaksteuer" ersetzt.
1. § 8 erhält folgende Fassung: 3. In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Uberschrift, in Ab-
,,§ 8 satz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1
Satz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort
Die Steuer wird, soweit nichts anderes be-
,,Steuer" durch das Wort „Tabaksteuer" ersetzt.
stimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung
(§ 1) fällig, II
4. § 7 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
5. § 8 wird wie folgt geändert:
Außenprüfung a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
Bei Personen und Personenvereinigungen, die
„Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der
Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,
Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach
für einen Versicherer Zahlungen entgegenzuneh-
ihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuer-
men, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von
zeichenschuld).";
Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer
unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 b) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, strichen;
als si,e der Feststellung der steuerlichen Ver- c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
hältnisse anderer Personen dient, die als Ver- fügt:
sicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich- ,, (3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die
tung der Steuer verpflichtet sind." für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrif- .
ten der Abgabenordnung sinngemäß anzu-
wenden. Stundung und Zahlungsaufschub
Artikel 19 sind unzulässig."
Wechselsteuergesetz
Das Wechselsteuergesetz in der Fassung der Be- 6. § 10 erhält folgende Fassung:
kanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I ,,§ 10
S. 536) wird wie folgt geändert:
Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden gebiet eingeführt werden oder aus einem be-
jeweils die Wort,e „Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des sonderen Zollverkehr wi,eder in den freien
Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsge- Verk,ehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinn-
setzes)" durch das Wort „Steuer" ersetzt. gemäß mit den Abweichungen und Ergänzun-
gen des § 11."
2. § 10 erhält folgende Fassung:
7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tabak-
,,§ 10
steuerschuld" durch das Wort „Tabaksteuer"
Die Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1 ersetzt.
bis 3) fällig."
8. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 20 a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Tabaksteuergesetz „Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht
Das Tabaksteuerg,esetz in der Fassung der Be- die Tabakst,euer.";
kanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes- b) nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
gesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Ge- ,,Steuerschuldner ist der Abgebende."
setz zur Änderung des Tabaksteuergesie1tzes und des
Gesetzes üher das Branntweinmonopol vom 5. Juli
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt ge- 9. In § 19 Satz 2 werden die Worte „eine Steuer-
ändert: zuschlagschuld" durch die Worte „ein Tabak-
steuerzuschlag" ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Reichsabgaben-
ordnung" durch das Wort „Abgabenordnung" 10. § 27 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
gende Fassung:
2. In § 3 wird in der Uberschrift, in Absatz 1 Satz 1, „Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die
Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in erstmals der zollamtlichen Uberwachung
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3 vorenthalt,en oder entzogen werden, ent-
3354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
steht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbleibt die
Entziehens ein TabakstE:merausgleich. Er Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben
·wird mit dem Entstehen fällig."; die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 196 der d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-
Reichsabgabenordnung" durch die Worte dung unterblieben oder sind die Angaben in
§ 161 der Abgabenordnung" ersetzt. der Anmeldung" durch die Worte „Sind die
in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben
11. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „eine Tabak- oder sind diese" ersetzt.
steuerausg1eichschuld" durch die Worte „ein
Tabaksteuerausgleich" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,, § 7"
12. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine
die Angabe „Abs. 1" eingefügt;
Steuerschuld" durch die Worte „die Rohtabak-
steuer" ersetzt. b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 3.
13. § 31 wird aufgehoben.
14. Jn § 32 wird das Wort „Steuervergehen" durch Artikel 22·
das Wort „Steuerstrafü:llen" ersetzt. Teesteuergesetz
Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
15. ln § 33 Abs. 3 werden die Wort,e ,,§§ 446, 447 machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.
und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die
1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte
Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord- Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 3. Au-
nung" ers,etzt.
gust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt
g,eändert:
16. In § 34 werden die \IV orte ., § 407 der Reichs-
abgabenordnung" durch die Worte ,.,§ 381 der 1. In § 1 Abs . 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
Abgabenordnung" ersetzt. benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt.
17. § 44 wird wie folgt gei:indert:
a) Jn Nummer 2 Buchstabe c werden die Wort,e 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
"§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungs- ,.Steuerschuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
nesetzes" durch die Worte .,§ 12 der Abga-
benordnung" ersetzti 3. § 6 wird wie folgt geändert:
b) in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen; a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch
die bisherigen Buchstaben c und d werden die Worte ,,in der Steuererklärung" anzuge-
Buchstabenbund c. ben" ersetzt;
b) in Satz 2 wird das Wort „Anmeldung" durch
das Wort „Steuererklärung" ersetzt;
Artikel 21
c) in Satz 3 werden die Worte „Unterbl,eibt die
Kaffeesteuergesetz Anmeldung" durch die Worte „Unterbleiben
Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be- die in Satz 1 g,efordertien Angaben" ersetzti
kanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-
d) in Satz 5 werden die Worte „Ist eine Anmel-
gesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt g,eändert durch das
dung unterblieben oder sind die Angaben in
Vierzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes
der Anmeldung" durch di,e Worte „Sind die
vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird
in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben
wire folgt geändert:
oder sind diese" ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das \Nort „Abgabenordnung" 4. § 8 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe ,,§ 7"
die Angabe „Abs. 1 bis 3" eingefügt;
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
,.Steuerschuld" durch das Wort „St,euer" ersetzt.
Nummer 4 wird Nummer 3.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch Artikel 23
föe Worte „in der Steuererklärung anzu- Zuckersteuergesetz
geben" ersetzti
Das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Be-
b) in Satz 2 wird das Wort ,.,Anmeldung" durch kanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-
das Wort „Steuererklärung" ersetzt; blatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz
Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3355
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen liehen Untersuchungen und Prüfungen ver-
vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird braucht oder für Zwecke der Steuer- oder Ge-
wie folgt geändert: werbeaufsicht entnommen wird.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs- (4) Der Bundesminister der Finanzen wird
abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben- ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ordnung" ersetzt. 1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer
zu befreien, daß er unter Steueraufsicht
2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „einen Doppel- a) zu anderen gewerblichen oder gemein-
zentner" durch die Worte „ 100 Kilogramm" er- nützigen Zwecken als zum Herstellen von
setzt. Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02
des Zolltarifs oder von Futtermitteln ver-
3. In der Uberschrift vor § 4 und vor § 8 wird wendet wird,
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das b) zur Herstellung von Erzeugnissen ver-
Wort „Steuerregelung" ersetzt. wendet wird, die ausgeführt werden,
2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäf-
4. In § 4 wird in der Uberschrift, in Absatz 1 ten mit anderen Stoffen, die in Haushaltun-
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das gen ausschließlich zum eigenen Gebrauch
Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer" bereitet werden, von der Steuer zu befreien,
ersetzt.
3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Er-
zeugnissen, zu deren Herstellung versteuer-
5. § 6 erhält folgende Fassung:
ter Zucker verwendet worden ist, die Steuer
,,§ 6 für die verwendete Zuckermenge vergütet
Steueranmeldung wird,
Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für 4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-
den in einem Monat die Steuer entstanden ist, ordnen, daß die Vergünstigungen in den
der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol- Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a
genden Monats eine Steuererklärung nach amt- nur gewährt werden, wenn der Zucker unter
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten
hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen Verfahren zum menschlichen Genuß untaug-
(Steueranmeldung)." lich gemacht (vergällt) wird."
6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer- 9. § 9 a wird wie folgt geändert:
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte
,,Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. De-
7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer- zember 1967 (Amtsblatt der Europäischen
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt. Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember
1967)" durch die Worte ,,(EWG) Nr. 3330/74
8. § 9 erhält folgende Fassung: des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt
,,§ 9
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1
vom 31. Dezember 1974)" ersetzt;
(1) Zucker bleibt unter der Bedingung unver-
steuert, daß er b) in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das
Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"
1. unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und
ersetzt;
zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu
einem Zollverkehr abgefertigt wird, c) in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Sie"
2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder durch die Worte „Die bedingte Steuer-
Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Um- schuld" ersetzt;
oder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb d) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Steuer-
verbracht wird, schuld fällt weg" durch die Worte „Steuer
3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungs- erlischt" ersetzt;
betrieb zum Lagern in die Räume verbracht e) in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort
wird, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als ,,Steuerschuld" das Wort „bedingte" einge-
zu ihm gehörend behandelt werden. fügt;
(2) Zucker ist unter der Bedingung von .der f) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Steuer befreit, daß er unter Steueraufsicht zur ,, (2) Die Bundesanstalt für landwirtschaft-
Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von liche Marktordnung hat über den Zucker,
Futtermitteln verwendet wird. für den in einem Monat die Steuer unbe-
(3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn dingt geworden ist, der Zollstelle bis zum
er als Probe innerhalb oder außerhalb des Her- fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine
stellungsbetriebes zu den betrieblich erforder- Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-
3356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
benem Vordruck d bzugeben, in ihr die nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
Steuer selbst zu beuechnen (Steueranmel- Worte 11 , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
dung) und die Steuer bis zum letzten W,erk- tung von St,euervorschriften" eingefügt;
tag dieses Monats zu entrichten; Zahlungs-
aufschub ist unzulässig." b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
10. § 12 wird aufgehoben. ,,(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel-
ten entsprechend für Salz, das nach Abferti-
11. § 14 wird wie folgt geändert: gung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
11
wieder in den freien Verkehr gelangt. ;
a) In Nummer 3 werden das Wort „Steuerer-
klärung" durch das Wort „Steueranmel- c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
dung" und die Worte „und die Einfuhr (§ 8) sätze 3 bis 5.
anzuordnen sowie" durch die Worte ,, , die
Einfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und
Steuervergütung (§ 9) anzuordnen und" er- 8. § 7 wird wie folgt geändert:
setzt;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Nummer 4 wird gestrichen.
,, (1) Salz bleibt unter der Bedingung unver-
steuert, daß es
Artikel 24 1. unter Steueraufsieht ausgeführt wird, und
Salzsteuergesetz zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu
einem Zollverkehr abgefertigt wird,
Das Salzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesge- 2. unter Steueraufsicht in einen Herstel-
11
setzbl. I S. 50), zuletzt gectndert durch das Zweite lungsbetrieb verbracht wird. ;
Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), gefügt:.
wird wie folgt geändert: ,, (2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es
als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichs- stellungsbetriebes zu den betrieblich erfor-
abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben- derlichen Untersuchungen und Prüfungen
ordnung" ers•etzt. verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
Gewerbeaufsicht entnommen wird.";
2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „1 Doppelzent-
ner" durch die Worte „ 100 Kilogramm" ersetzt. c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und er-
hält folgende Fassung:
3. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird ,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Wort „Steuerregelung" ersetzt. 1. Salz unter der Bedingung von der Steuer zu
befreien, daß es unter Steueraufsicht zum
4. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1 Salzen von Heringen und ähnlichen
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Fischen oder zu anderen Zwecken als zur
Wort „Steuer" ersetzt. Herstellung oder Bereitung von Lebens-
oder Genußmitteln verwendet wird,
5. § 4 erhält folq,ende Fassung: 2. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzu-
,,§ 4 ordnen, daß von der Steuer befreites Salz
zum Genuß untauglich zu machen (zu ver-
Steueranmeldung
gällen) ist."
Der Steuerschuldner hat über das Salz, für das
in einem Monat die Steuer entstanden ist, der
Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgen- 9. § 11 wird aufgehoben.
den Monats eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat
in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer- 10. § 12 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 12
anmeldung)." wird gestrichen.
6. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-
7. § 6 wird wie folgt geändert: rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
ersetzt;
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt und b) Nummer 3 wird gestrichen.
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3357
Artikel 25 d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Biersteuergesetz ,, (3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt- von Brauereien zu den erforderlichen techni-
machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I schen Proben verbraucht oder für Zwecke
S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der men wird."
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie 9. In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort „Steuer-
folgt geändert: schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
1. In§ 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabgabenord- 10. § 12 Abs. 4 wird gestrichen.
nung" durch das Wort „Abgabenordnung"
ersetzt. 11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird di,e Angabe „5"
2. In der Uberschrift vor § 2 und vor § 6 a wird durch die Angabe „5, 5 a" ersetzt;
jeweils das w·ort „Steuerschuld" durch das
Wort „Steuerregelung" ersetzt. b) in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt;
3. In § 2 Abs. 1 Salz 1 werden das Wort „Steuer- c) in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte „die
schuld" durch das Wort „Steuer" und die Worte Steuerschuld" durch das Wort „diese" er-
„innerhalb der Brauerei getrunken" durch die setzt.
Worte „zum Verbrauch in der Brauerei entnom-
men" ersetzt. 12. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,,§§ 446, 447
und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die
4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis Worte ,,§§ 409, 410 und 412 der Abgabenord-
,, (§ 9 Abs. 6)" durch den Klammerhinweis ,, (§ 9 nung" ersetzt.
Abs. 8)" ersetzt.
13. In § 19 werden. die Worte ,,§ 407 der Reichsab-
5. Nach§ 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: gabenordnung" durch die Worte ,,§ 381 der
Abgabenordnung" ersetzt.
„Steuererklärung
§Sa 14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier, a) In Nummer 2 werden nach den Worten
das in einem Monat aus seiner Braustätte ent- „Hausbrauer (§ 3 Abs. 1)," die Worte „die
fernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie Steuererklärung (§ 5 a)," und nach den Wor-
über das Bier, das im gleichen Monat in seine ten „Einfuhr (§ 6 a)," die Worte „die Steuer-
Braustätte eingebracht worden ist, nach Menge befreiung (§ 7)," eingefügt;
und Gattung der Zollstelle bis zum siebenten
Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu- „3. die Vorschriften zur Durchführung der
geben." §§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen."
6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte .,, die Steuer-
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt. Artikel 26
Gesetz über das Branntweinmonopol
7. In § 6 a Abs. l Satz 1 wird das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt. Das Ges,etz über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl: I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das _Gesetz zur Änderung des
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesge-
,,Bier bleibt unter der Bedinung unversteu- setzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:
ert, daß es unter Steueraufsicht aus einer
Brauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr 1. § 44 erhält folgende Fassung:
abgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen ,,§ 44
eines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48
Abs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird."; (1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder
monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund
b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Steu- eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden
erschuld fällt weg" durch die Worte „Steuer Sachverhalts obliegen, durch e,inen mit der
erlischt" ersetzt und das Wort „ordnungs- Wahrnehmung dieser Pflichten beauftra_gten
mäßig" gestrichen; Angehörigen seines Betriebs oder Unterneh-
c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen; mens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des
3358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertre- 10. § 111 erhält folgende Fassung:
tung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der
11§ 111
Zollbehandlung.
Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die
steuer- oder monopolrechtlich · erheblich sind, (1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauch-
kann das Hauptzollamt Personen, di,e vom steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung
sind, als Hilfspersonen bestellen." werden für Ansprüche auf Zahlung oder Er-
stattung von Branntweinübernahmegeld und
2. § 51 a Abs. 2 C:}rhält folgende Fassung: Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. An-
sprüche auf Zahlung von Branntweinübernahme-
,, (2) Für di,c Durchführung des Verbots gelten geld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1
die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entspre- verzinst.
chend."
(2) Für Branntweinabgaben beginnt in den
3. § 51 b wird wie folgt geändert: Fällen des § 91 die F<estsetzungsfrist abweichend
von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Brannt-
11
,,Sicherstellung im Aufsichtsweg und Uber- wein in den freien Verkehr getreten ist.
führung in das Eigentum des Bundes";
b) in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz fol- 11. § 112 Abs. 3 •erhält folgende Fassung:
gende Fassung: ,,(3) § 178 Abs. 3, 4 und§ 348 Nr. 10 der Abga-
„In Ausübung der amtlichen Aufs.icht für benordnung gelten ,entsprechend."
Zwecke des Branntweinmonopols können die
Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in 12. § 114 erhält folgende Fassung:
entsprechender Anwendung des § 215 der
Abgabenordnung auch in folgenden Fällen 11§ 114
sicherstellen:" ; Vollstreckung
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (1) Forderungen der Bundesmonopolverwal-
,, (2) Sichergestellte Sachen werden durch tung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein
das Hauptzollamt in das Eigentum des Bun- oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden
des übergeführt. § 216 der Abgabenordnung wie Steuern vollstreckt.
gilt entsprechend."; (2) Monopolrechtliche Anordnungen werden
d) Absatz 3 wird gestrichen. durch die Ha.uptzollämter vollstreckt. Die §§ 328
bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechen-
4. § 51 c wird aufgehoben. de Anwendung."
5. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „fünf" durch 13. § 122 erhält folgende Fassung:
die Zahl „sechs" ersetzt.
,,§ 122
6. In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151 Strafon
Abs. 3 wird jeweils das Wort „Reichsabgaben- Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach
ordnung" durch das Wort „Abgabenordnung" § 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung be-
ersetzt. straft. 11
1. In § 91 a werden die Worte „die Fälligkeit" 14. § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „den Ubergang" ersetzt.
11 (2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1
8. § 109 erhält folgende Fassung: und 2 der Abgabenordnung und, wenn er ge-
werbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgaben-
,,§ 109
ordnung bestraft."
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Wenn das Gesetz die Gewährung von mono- 15. § 126 wird wie folgt geändert:
polrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichte- a) In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch
rungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwal- einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer
tung besondere Nebenbestimmungen der in 13 ang,efügt:
§ 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art
1113. einer Auflage zuwiderhandelt, die
tr•effen."
einem Verwaltungsakt nach § 109 oder
9. In § 110 b werden hinter dem Wort „begeht" die einem Verwaltungsakt für Zwecke der
Worte „oder an einer solchen Tat tieilnimmt" amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51 b) bei-
angefügt und die Worte ,,, auch wenn er nicht gefügt worden ist." ;
Schuldner der Monopoleinnahmen ist," gestri- b) in Absatz 3 wird das Wort „Tat" durch das
chen. Wort „Handlung" ersetzt.
Nr. 143 ~~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3359
16. § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten
,, (1) Für Monopolstraftaten gelten diie §§ 369, Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
Monopolhinterziehung gilt ferner § 371 der geben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berech-
Abgabenordnung entsprechend. nen (Steueranmeldung)."
(2) fiir Monopolordnungswidrigkeiten gilt 5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer-
§ 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner
§ 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entspre- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
chend."
a) in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt und
17. § 132 erhält folgende Fassung:
nach den Worten „Erstattung der Steuer" die
,,§ 132 Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
Für das Straf verfahren wegen Monopolstrafta- tung von Steuervorschriften" eing,efügt;
ten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußg,eld- b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
verfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gefügt:
die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre- ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
chend." entsprechend für Schaumwein, der nach
Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1
18. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Wor- Nr. 1) wieder ·in den freien Verkehr
ten „Erstattung des MonopolausgLeichs" die gelangt.";
Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach-
tung von Steuervorschriften" eingefügt. c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 3 bis 5.
19. In § 166 werden di,e Worte ,,§ 194 Abs. 1 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 139 7. § 8 erhält folgende Fassung:
der Abgabenordnung" ersetzt. ,,§ 8
(1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung
Artikel 27 unversteuert, daß er
1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem
Schaumweinsteuergesetz
Zollverkehr abgefertigt wird,
Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der 2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesge- Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb
setzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht
zur .Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom andere g1esetzliche Vorschriften entgegenste-
4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie hen.
folgt geändert:
(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga- wenn er
benordnung" durch das Wort „Abgabenord- 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Her-
nung" ersetzt. stellungsbetri,ebes zu den betrieblich erfor-
derlichen Untersuchungen und Prüfungen
2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je- verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder
weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort Gewerbeaufsicht entnommen wird,
,,Steuerregelung" ersetzt. 2. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der
zuständigen Behörde vorgestellt oder auf
3. § 3 erhält folgende Fassung: Veranlassung dieser Behörde entnommen
wird oder
,,§ 3
3. im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unent-
Entstehung der Steuer geltlich abgegeben wird."
Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaum.wein
aus dem Herstellungsbetr,ieb entfernt ode-r zum 8. § 12 Satz 2 wird gestrichen.
Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes
entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der 9. § 13 wird aufgehoben.
Entfernung oder der Entnahme."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
4. § 5 erhält folgende Fassung: a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
,,§ 5
ersetzt und nach den Worten „Einfuhr (§ 7},"
Steueranmeldung di,e Worte „di,e Steuerbefreiung (§ 8) und"
Der Steuerschuldner hat über den Schaum- eingefügt;
wein, für den in einem Monat die St,euer ent- b) Nummer 3 wird gestrichen.
3360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 28 9. § 13 wird wie folgt geändert:
Zündwarensteuergesetz a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „Steueranmeldung"
Das Zündwarensteuergesetz in der Fassung der
und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)" durch
Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesg1esetz-
die Wort,e ,,, die Einfuhr (§ 6) und die Steuer-
blatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Anderung strafrechtlicher Vorschriiften der Re1ichs- befreiung (§ 7)" ersetzt;
abgabenordnung und anderer Gesetze vom b) die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
folgt geändert:
Artikel 29
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga- Zündwarenmonopolgesetz
benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung" Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar
ersetzt. 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. In der Uberschrift. vor § 3 und vor § 6 wird je- 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort folgt geändert:
,,Steuerregelung" ersetzt.
1. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort
3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz 1 ,,Reichsabgabenordnung" durch das Wort „Ab-
jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort gabenordnung" ersetzt.
,, Steuer" ersetzt.
2. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
4. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Für das Strafverfahren wegen einer Straftat
nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das
Steueranmeldung Bußgeldverfahren wegen ,einer Ordnungswidrig-
Der Steuerschuldner hat über die Zündwaren, keit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, Abgabenordnung entsprechend."
der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des fol-
genden Monats eine Steuererklärung nach amt- 3. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er
,, (4) Für die Durchführung der Untersagung gel-
hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steu- ten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung ent-
eranmeldung)."
sprechend."
5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „die Steuer- Artikel 30
schuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
Leuchtmittelsteuergesetz
6. § 6 wird wie folgt geändert: Das Leuchtmittelst,euergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetz-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuer- blatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt; Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom
b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen; 26. ,Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie
c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- folgt geändert:
fügt:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel,ten benordnung" durch das Wort „Abgabenordnung"
entsprechend für Zündwaren, die nach Abfer- ersetzt.
tigung zu einem Zo1lverkehr (§ 7) wieder in
den freien Verkehr gelangen."; 2. In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten „für
d) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Entladungslampen" die Worte ,,- einschließlich
Absätze 3 und 4. Mischlichtlampen jeder Art-" eingefügt.
7. § 7 erhält folgende Fassung: 3. In § 3 wird in der Uberschrift und in den Absät-
zen 1 und 2 jeweils das Wort „Steuerschuld"
,,§ 7
durch das Wort „Steuer" ersetzt.
Zündwaren bleiben unter der Bedingung
unversteuert, daß sie unter Steueraufsicht ausge- 4. § 5 erhält folgende Fassung:
führt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wer- ,,§ 5
den."
Steueranmeldung
8. Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel,
Uberschrift aufgehoben. für die in einem Monat die Steuer entstanden ist,
Nr 11'.3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3361
der Zolls tel lt) bis zum fünfzehnten Tag des fol- Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen
genden Monats ü.ine Steuererk]ärung nach amt- und untereinander, auch zwischen Filial-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er und Zweigbetrieben, unversteuert ver-
hell in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steuer- senden dürfen,
anmeldung)."
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
zur Vereinfachung des Verfahrens anzu-
5. § 7 wird wie folut gei:indert: ordnen, daß eine mit der Entfernung der
Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das w·ort „Steuer- bedingt entstehende Steuerschuld mit der
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt; Weitergabe an die unter Nummer 1
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber
gefügt: überg,eht."
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
7. § 11 wird aufgehoben.
entsprechend für LeuchtmiUel, die nach
Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1
Nr. 1) wieder .in dPn freien Verkehr gelan- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
gen."; a) In Nummer 2 wird das Wort „Steuererklä-
rung" durch das Wort „St,euen:mmeldung"
c) die hislwri~wn Absülze 2 bis 4 werden Ab-
sütze 3 bis !). ersetzt;
b) Nummer 3 wird gestrichen;
6. § 8 wird wiP folgt gei:indPrl: c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
a) Absatz 1 erhüH folgende Fassung:
,, (1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedin- Artikel 31
gung unversteuert, daß sie Spielkartensteuergesetz
1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu
einem Zol I verkehr abgefertigt werden, Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-
2. unter Steueraufsicht in einen anderen Her-
blatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
sleliunysbetrieh verbracht werden, Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
3. nach Einfuhr unter Steumaufsicht: zur we,i- abgabenordnung und anderer Gesetze vom
teren Bearlwitun9 in einen Herstellungsbe- 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie
trieb verbracht werden, folgt geändert:
4. unter SleuercJ.uf s.icht zum Bau, zur Instand-
setzung, zur Instandhaltung, zum Umbau 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Reichsabga-
oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeu- benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
gen oder zur Instandsetzung oder Instand- nung" ersetzt.
haltung von Luftfahrzeugen verwendet
werden, wenn die Bestimmungen des Zoll- 2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 6 wird je-
tarifs oder sonstige Verordnungen des weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
Rat,es der Europäischen Gemeinschaften ,,Steuerregelung" ersetzt.
dafür im Fa11e der Einfuhr aus Drittländern
unter zollamtlicher Uberwachung eine 3. In § 3 wird in der Uberschrift und in Absatz
vollständige oder teilweise Aussetzung des jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das
Zolls vorsehen."; Wort „Steuer" ers,etzt.
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt: 4. § 4 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ff§ 4
ermächtigt:, durch Rechtsverordnung Steueranmeldung
1. zuzulassen, daß Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten,
a) die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel für die in einem Monat die Steuer entstanden
unter Steueraufsicht unter Einschaltung ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des
von Betrieben, die Fahrzeuge oder folgenden Monats eine Steuererklärung nach
Geräte herstellen, die zur Ausfuhr amtlich vorg,eschriebenem Vordruck abzugeben.
bestimmt: sind, oder von Betrieben, die Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen
Zulieferer solcher Betriebe sind, durch- (Steueranmeldung)."
geführt wird,
b) die unter Buchstabe a bezeichneten Be- 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „spätestens am"
triebe unter Steueraufsicht die Leucht- durch die Worte „bis zum" und die Worte „die
mittel von einem Herstellungsbetrieb für Steuerschuld" durch das Wort „diese" ersetzt.
3362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. § 6 wird wie folgt geändert: und die Worte „und die Einfuhr (§ 6)" durch
die Worte ,,, di,e Einfuhr (§ 6) und die Steuer-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
befreiung (§ 7)" ersetzt;
schuld" durch das Wort „Steuer" ers,etzt und
nach den Worten „Erstattung der Steuer" die b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige
Worte ,, , den Steuerzuschlag bei Nichtbeach- Nummer 4 wird Nummer 3.
tung von Steuervorschriften" eingefügt;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- Artikel 32
gefügt:
Mineralölsteuergesetz
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung
entsprechend für Spielkarten, die nach
der Bekanntmachung vom 20. Dez,ember 1963 (Bun-
Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das
Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelan-
GeStetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
gen.";
1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975
c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
Absätze 3 bis 5.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichsabga-
benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
7. § 7 erhält folgende Fassung:
nung" ersetzt.
,,§ 7
(1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung 2. In der Uberschrift vor § 3 und vor § 7 wird je-
unversteuert, daß s.ie weils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
,, Steuerregelung" ersetzt.
1. unter Steueraufsicht ausg,eführt oder zu
einem Zollverkehr abgefertigt werden, 3. In § 3 wiird iin der Uberschrift und in Absatz
2. unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbei- jeweils das Wort „Steuerschuld" durch das Wort
tung in einen Herstellungsbetrieb verbracht ,,Steuer" ersetzt.
werden.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
(2) Spielkarten sind von der Steuer befreit,
wenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Pro- ,,§ 5
be entnommen oder als Muster hinterlegt wer- Steueranmeldung
den."
Der Steuerschuldner hat für im Erhebungs-
gebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem
8. § 9 wird wie folgt geändert: Monat di,e Steuer unbedingt entstanden ist, bis
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Beam- zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine
ten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
,,mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ- selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."
gern" ersetzt;
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 3 werden die Worte „aus dem Aus-
land" durch die Worte „in das Erhebungs- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
gebiet eingeführte" ersetzt. „Die Steuer für Mineralöl, die in einem
Monat unbedingt entstanden ist, ist je zur
9. § 10 wird aufgehoben. Hälfte spätestens am letzten Werktag des
folgenden und am 20. des zweiten folgenden
10. § 11 wird wie folgt geändert: Monats zu zahlen.";
a) In Satz 1 werden die Worte „aus dem Aus- b) in den Sätzen 3 und 4 wird j,eweils das Wort
land eingeführt und im Inland umgesetzt ,, Steuerschulden" durch das Wort „Steuern"
werden" durch die Worte „in das Erhebungs- ersetzt.
gebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet
umgesetzt werden" ersetzt; 6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das
b) in Satz 2 werden die Worte „Auf den für den
Wort „Steuerschuld" durch das Wort „Steuer"
Inlandsumsatz bestimmten" durch die Worte
ersetzt.
,,Auf den für den Umsatz im Erhebungsge-
biet bestimmten" ersetzt.
7. In § 13 werden die Klammern und die Worte
11 § 190 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.
11. § 13 wird aufgehoben; die Uberschrift vor § 13
wird gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Steuererklä- ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381
rung" durch das Wort „Steueranmeldung" Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt,
Nr. 14:l --- Tctg der Ausgabe: Bonn., den 17. Dezember 19'1:6 3363
wer vorsdlzl ich oder leichtfertig entgegen 3. In § 1-1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 341
§ 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig, der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
nicht vollsUind ig oder nicht rechtzeitig ab- ,,§ 259 der Abgabenordnung" ersetzt.
gibt.";
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1 4. In § 17 Abs 3 werden die Worte ,. § 204 Abs.
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die der Reichsabgabenordnung" durch die \Vorte
Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord- ,,§§ 88, 89 der Abgabenordnung" ersetzt.
nung" ersetzt;
c) in Absatz 3 werden die Worte ,,§ 407 Abs. 1 5. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Nr. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die ,, (4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammel-
Worte ,,§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenord- zollanmeldung den Zoll selbst berechnet so fin-
11
nung" ersetzt. den § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgaben-
ordnung Anwendung."
9. § 14 a Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten 6. In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 165 e
entsprechend." Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
Worte ,,§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung" er-
10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Nummer 2 wird nach den Worten „zu er-
lassen" folgender lfolbsatz angefügt: 7. § 40 a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„sowie anzuordnen, daß bei der Verwendung 11 Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst be-
steuerbegünstigten Mineralöls die bedingte rechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1
Steuer nur erlischt, wenn das Mineralöl ver- der Abgabenordnung Anwendung . "
braucht wird,";
b) in Nummer 3 werden die Worte „und das 8. § 46 wird wie folgt geändert:
Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a geforderten Nachweis anzuordnen" a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen;
gestrichen; b) in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,,§ 121
c) in Nummer 4 wird das Wort „Steuererklä- der Reichsabgabenordnung" durch die \J\forte
rung" durch das Wort „Sh~ueranmeldung" ,,§ 76 der Abgabenordnung" ersetzt.
ers,etzt;
d) in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a 9. In § 57 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 188 Abs,
eingefügt: der Reichsabgabenordnung" durch d_ie Worte
„a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in ,,§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.
das Steuerlager nicht erlischt,";
10. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
e) in Nummer 5 werden die bisherigen Buchsta-
ben a bis c Buchstaben b bis d;
f) in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils 11. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
das Wort „Steuerschuld" durch das Wort ,, (3) Für die Verbote, Beschränkungen und
,,Steuer" ersetzt; Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland
g) in Nummer 6 werden die Worte „und in und in Gewässern und Watten zwischen der
§§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung" ge- Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste
strichen. gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgaben-
ordnung."
Artikel 33 12. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Zollgesetz „Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den
Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335
Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntma- der Abgabenordnung sinngemäß."
chung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur
Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bun- 13. In § 71 Abs. 4 und§ 73 Abs. 1 Satz 3 werden je-
desgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert: weils die Worte ,,§ 193 der Reichsabgabenord-
nung" durch die Worte ,,§ 210 der Abgabenord-
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. nung" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird 14. In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,, § 202
jeweils das Wort „Reichsabgabenordnung" der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt. 11 §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" ersetzt.
3364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
15. § 75 wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird
Worte ,,§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenord-· wie folgt geändert:
nung" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 der
Abgabenordnung" ersetzt; 1. Dem§ 203 wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 188 Abs. 3 ,, (6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe
,,§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung" ersetzt. des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung an die Stelle der im Zweiten
16. In der Uberschrift des Siebenten Teils wird das Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften
Wort „Zollvergehen" durch das Wort „Zoll- der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebenge-
straftaten" ersetzt. setze."
17. § 79 a wird wie folgt geändert: 2. In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 11
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 408 Abs.
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die
,,§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
Worte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
nung" ersetzt;
3. In § 328 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
b) in Absatz 2 werden die Worte ,,§ 408 Abs. 1
Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die
,,§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
Worte ,,§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-
nung" ersetzt.
4. § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
18. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt
a) In der Uberschrift und in Absatz 1 Satz 1 durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-
wird jeweils das Wort „Zollvergehen" durch satz wird gestrichen;
das Wort „Zollstraftaten" ersetzt; b) es wird folgender Satz 5 angefügt:
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern ,,Ein Bescheid, der durch die Post mittels ein-
gesetzten Worte ,,§§ 391, 403 der Reichsab- fachen Briefes im Geltungsbereich dieses
gabenordnung" durch die Worte ,,§§ 369, 377 Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-
der Abgabenordnung" ersetzt; ten Tag nach der Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu
c) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „eines
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
Zollvergehens" durch die Worte „einer Zoll-
Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang
straftat" ersetzt.
des Bescheides und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen." .
Artikel 34
Abschöpfungserhebungsgesetz
Artikel 36
Das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
S. 940), wird wie folgt geändert: 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), zuletzt geändert
durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung
1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zollvergehen" des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972
durch das Wort „Zollstraftaten" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,, § 11 des Steuer-
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
jeweils das Wort „Abschöpfungsschuld" (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,,§ 39
durch das Wort „Abschöpfung" ersetzt; Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
b) in Absatz 3 werden die Worte „einer Zoll-
schuld" durch die Worte „eines Zolls" ersetzt. 2. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halb-
Artikel 35 satz wird gestrichen;
Lastenausgleichsgesetz b) es wird folgender Satz 5 angefügt:
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der „Eine Entscheidung, die durch die Post mittels
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge- einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit-
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3365
ten Tag nach der Aufgabe zur Post als 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
bekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder
,, (3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unbe-
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang rührt."
der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zu-
gangs nachzuweisen." . 4. § 17 wird aufgehoben.
3. In § 38 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte Artikel 40
,, § 15 der Abgabenordnung" ersetzt.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom
Artikel 37 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
Reparationsschädengesetz setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Reparationsschädengeset- S. 469), wird wie folgt geändert:
zes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),
zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz
1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Reichsabgabenord-
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
nung" durch das Wort „Abgabenordnung"
werden die Worte ,, § 11 des Steueranpassungsgeset-
ersetzt.
zes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)"
durch die Worte ,, § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung"
ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Reichsabgaben-
ordnung (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)"
durch die Worte „Abgabenordnung (§§ 77, 249
Artikel 38 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1
Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb bis 4, §§ 319 bis 327)" ersetzt.
von Handelsschiffen
In § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Darlehen 3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom
27. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 684), geän- ,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
dert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß
16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), wer- § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung
den die Worte ,,§ 217 der Reichsabgabenordnung" erhoben. Für die Gewährung einer Entschädi-
durch die Worte ,, § 162 der Abgabenordnung" er- gung an Auskunftspflichtige, Sachverständige
setzt. und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der
Abgabenordnung."
Zweiter Abschnitt Artikel 41
Anpassung weiterer Bundesgesetze Verwaltungskostengesetz
In § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-
Erster Titel zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
werden die Worte „im Verfahren über einen außer-
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsbehelf und im Verwaltungs-
des Rechts der Verwaltung zwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte „im Verwaltungsvollstreckungs-
ArÜkel 39 verfahren nach der Abgabenordnung" ersetzt.
Verwaltungszustellungsgesetz
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli Artikel 42
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert
Krankenhausfinanzierungsgesetz
durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesge- § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen
setzbl. I S. 789), wird wie folgt geändert: Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „17" durch die gesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch das
Zahl „ 16" ersetzt. Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:
2. In§ 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abga-
,,§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unbe- benordnung bezeichneten Voraussetzungen
rührt." erfüllen,".
3366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil' I
Artikel 43 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs.
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht
anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-
hörden die Kenntnisse_ für die Durchführung
§1
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
§ 11 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug- sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
lärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge- ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-
469), erhält folgende Fassung: ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse tätigen Personen handelt."
und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies Artikel 45
gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-
Bundes-Immissionsschutzgesetz
nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammen- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
hängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geän-
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inter- dert durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom
esse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der folgt geändert:
für ihn tätigen Personen handelt.'"
1. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§2
,, (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
§ 1 gilt nicht im Land Berlin. und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
Artikel 44 wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
Benzinbleigesetz den die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun- eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
desgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
25. November 1975 (BundesgesetzbL I S. 2919), wird soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben
wie folgt geändert: des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
Personen handelt."
1. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 2. § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
wird jeweils das \'Vort „Abgabenschuld' 1
durch das Wort „Abgabe" ersetzt; ,, (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6
erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93,
b) in Absatz 1 wird Satz 5 qestrichen; 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit
c) Absalz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenord-
„Soweit dieses Gesetz nichts anderes nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhe- die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
bung, Vollstreckung und das außergericht- Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steu-
liche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften erstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
des Ersten bis Siebenten Teils der Abgaben- Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
ordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 folgung ein zwingendes öffentliches Interesse
Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
Anwendung."; f als ehe Angaben des Auskunftspflichtigen oder
11
der für ihn tätigen Personen handelt.
d) in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende
Sätze angefügt:
„Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie Artikel 46
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zah- Städtebauförderungsgesetz
lungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der
In § 90 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsge-
Abgabenordnung entsprechend."
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2318), werden
2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: die Worte ,, § 17 des Steueranpassungsgesetzes"
"(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlang- durch die Worte ,, § 52 der Abgabenordnung"
ten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 ersetzt.
Nr. 143 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3367
Artikel 47 1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im Sinne
des § 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung
die Worte ,, (§ 15 der Abgabenordnung)" ersetzt.
,.Hilfswerk für behinderte Kinder"
§ 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stif- 2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte
tung „Hilfswerk für behinqerte Kinder" vom 17. angefügt:
Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert
„ und beide mindestens während eines Teils des
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuer-
die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behin-
pflichtig waren."
derte Kinder" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1876), erhält folgende Fassung:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
Steuerbegünstigung
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-
bar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ,, (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)
bis 68 der Abgabenordnung." leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zu-
ständige Finanzamt weiter und fordert die
Prämien an.";
Artikel 48 c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
Auswandererschutzgesetz Satz ersetzt:
„Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über
§ 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag
26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält fol- des Prämienberechtigten."
gende Fassung:
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder
Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten ,, (5) Zuständiges Finanzamt ist
des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer
freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für veranlagt werden:
Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen das für die Einkommensbesteuerung zu-
haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich ständige Finanzamt;
anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des
2. bei anderen Personen:
Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübte das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
Tätigkeit fortsetzen wollen." zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes)."
4. § 5 Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel 49
Gesetz über die Errichtung von
5. §. 8 wird wie folgt geändert:
Rundfunkanstalten des Bundesrechts
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
§ 16 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Errich-
tung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts „Anwendung der Abgabenordnung und der
vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), Finanzgerichtsordnung";
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. bis 3 ersetzt:
I S. 469), erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die
,,Die Vorschriften der Abgabenordnung über steuer- für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
begünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) sind zu beachten." der Abgabenordnung einschließlich der Vor-
schriften über außergerichtliche Rechtsbe-
helfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
Artikel 50 nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung
hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für
Wohnungs bau-Prämiengesetz §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für
diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollver-
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
gütungen und Verbrauchsteuervergütungen
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
betreffen. Abweichende Vorschriften dieses
gesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Förderung von Wohnungseigen:tum Gesetzes bleiben unberührt.
und Wohnbesitz im soziaJen Wohnungsbau vom (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die
23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie Strafvorschriften des § '370 Abs. 1 bis 4, der §§
folgt geändert: 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-
3368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ge]dvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und Artikel 54
der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung ent- Finanzgerichtsordnung
sprechend. Für das Strafverfahren wegen
einer Straftat nach ScJ!z l sowie der Begünsti- Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt
gung einer Person, die eine solche Tat began- dert:
gen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das
Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid- 1. § 18 wird wie folgt geändert:
rigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der a) In Nummer 1 werden die Worte „eines
Abgabenordnung enlsprechend.
Steuer- oder Monopolvergehens" durch die
(3) In öffentlich-rnchllichen Streitigkeiten Worte „ einer Steuer- oder Monopolstraftat"
über die auf Grund dieses Gesetzes ergehen- ersetzt;
den Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
der Finanzrechtsweg gegeben.";
„4. Personen, die in den letzten drei Jahren
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. in einem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen einer Geldforderung eine eides-
6. In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1976" durch stattliche Versicherung abgegeben haben
die Jahreszahl „ 1977" ersetzt. oder gegen die während dieser Zeit die
Haft zur Erzwingung der Abgabe einer
solchen eidesstattlichen Versicherung
11
Artikel 51 angeordnet worden ist, •
Häftlingshilf eg esetz
2. In§ 19 Nr. 3 werden die Worte „und Mitglieder
§ 15 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas- II
eines Steuerausschusses gestrichen.
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch
3. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichsabga-
das Haushaltsstrukturgeselz vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung: benordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt.
,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."
4. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ortlich zuständig ist das Finanzgericht, in
dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die
Artikel 52 Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat."
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
5. § 42 erhält folgende Fassung:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik
,,§ 42
für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Ein- Auf Grund der Abgabenordnung erlassene
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März Änderungs- und Folgebescheide können nicht in
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas- weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in
sung: dem außergerichtlichen Vorverfahren angefoch-
11
ten werden können.
,,§§ 93, 97, 105 Abs. l, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung gelten nicht." 6. In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1
werden jeweils die Worte ,,§ 229 der Reichsab-
gabenordnung" durch die Worte ,,§ 348 der
Abgabenordnung" ersetzt.
Zweiter Titel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet 7. § 49 wird aufgehoben.
der Rechtspflege, des Zivilrechts
und des Strafrechts
8. § 50 erhält folgende Fassung:
,,§ 50
Artikel 53
(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach
Zivilprozeßordnung Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden.
Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steu-
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
eranmeldung ausgesprochen werden, wenn er
In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßord- auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer
nung werden jeweils die Worte ,, § 332 der Reichs- nicht abweichend von der Steueranmeldung
abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 284 der festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erho-
Abgabenordnung" ersetzt. bene Klage ist unzulässig.
Nr. 14] • -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3369
(2) Der Verzicht ist ge~Jenüber der zuständi- Behörde zu handeln, den ursprünglichen Ver-
~wn Behörde schr.i ftlich oder zur Niederschrift waltungsakt erlassen oder den beantragten Ver-
zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen waltungsakt oder die andere Leistung unterlas-
enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit sen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die
des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 zuständige Behörde zu richten."
Abs. 3 sinngemdß."
13. § 69 wird wie folgt geändert:
9. § 51 Abs. J wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) ln Satz 1 werden die ·worte „und§ 70 Abs. „Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
der Reichsa l>gabenordnung" gestrichen; Grundlagenbescheiden für die darauf beru-
b) folgender Satz 2 wird angefügt: henden Folgebescheide.";
„Gerichtspersonen können auch abgelehnt b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
werden, wenn von ihrer Mitwirkung die ,, (2) Die zuständige Finanzbehörde kann die
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsge- Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
heimnisses oder Schaden für die geschäft- Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen,
liche Tätigkei l eines Beteiligten zu besorgen wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-
ist." keit des angefochtenen Verwaltungsaktes
bestehen oder wenn die Vollziehung für den
10. In § 55 Ahs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Betroffenen eine unbillige, nicht durch über-
wiegende öffentliche Interessen gebotene
1 l. § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann
folgt gefaßt: von einer Sicherheitsleistung abhängig
„dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 gemacht werden. Soweit die Vollziehung
und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird,
natürlichen Personen." ist auch die Vollziehung eines Folgebeschei-
des auszusetzen. per Erlaß eines Folgebe-
scheides bleibt zulässig. Uber eine Sicher-
12. § 63 erhält folgende Fassung:
heitsleistung ist bei der Aussetzung eines
,,§ 63 Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn,
(l) Die Klaqe ist gegen die Behörde zu rich- daß bei der Aussetzung der Vollziehung des
ten, Grundlagenbescheides die Sicherheitslei-
stung ausdrücklich ausgeschlossen worden
1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt
ist.";
erlassen oder
2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die c) in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden
andere Leistung unterlassen oder abgelehnt die Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die
hat oder Worte „Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.
3. der gegenüber die F(~ststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis- 14. § 76 wird wie folgt geändert:
ses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungs- a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte ,, § 170
aktes begehrt wird. Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabga-
(2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über einen benordnung" durch die Worte ,,§ 90 Abs. 2,
außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99,
die ursprünglich zuständige Behörde für den 100 der Abgabenordnung" ersetzt;
Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die b) in Absatz 3 werden die Worte „des Finanz-
Klage zu richten amtes, die für die Steuerpflicht und für die
1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs Bemessung der Steuer wesentlichen Verhält-
gegen die Behörde, welche die Einspruchs- nisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgaben-
entscheidung erlassen hat, ordnung)" durch die Worte „der Finanzbe-
2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde hörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§
gegen die der Beschwerdebehörde unmittel- 88, 89 der Abgabenordnung)" ersetzt.
bar nachgeordnete, für den Steuerfall im
Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeent- 15. § 84 wird wie folgt geändert:
scheidung örtlich zuständige Behörde,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. wenn über einen außergerichtlichen Rechts-
behelf ohne Mitteilung eines zureichenden ,, (1) Für das Recht zur Verweigerung des
Grundes in angemessener Frist sachlich nicht Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung
entschieden worden ist (§ 46), gegen die über das Zeugnisver·weigerungsrecht gelten
Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinn-
für den Steuerfall örtlich zuständig ist. gemäß.";
(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzli- b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige
cher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Absatz 3 wird Absatz 2.
3370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
16. ]n § 85 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 183 bis 185 richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte Ge-richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
,,§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgaben- Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
ordnung" ersetzt. 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), werden
die Worte „Reichsabgabenordnung und ihren
17. In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetz- Nebengesetzen" durch das Wort „Abgabenordnung"
ten Worte ,,§ 22 der Reichsabgabenordnung" ersetzt.
durch die Worte ,, § 30 der Abgabenordnung"
ersetzt.
Artikel 56
18. In § 89 werden die Worte ,,§ 202 Abs. 8 der Handelsgesetzbuch
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 255
der Abgabenordnung" ersetzt. Das Handelsgesetzbuch W1ird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
19. In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
die Worte ,, § § 205 a, 208 und 217 der Reichsab- ,, (2) Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
gabenordnung" durch die Worte ,,§§ 158, 160, über,einstimmende Wiedergabe der abgesand-
162 der Abgabenordnung" ersetzt. ten Handelsbriefo (Kopie, Abdruck, Abschrm
oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf
20. In§ 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ungehor- ,einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger)
11
samsfolgen" durch die Worte „ein Zwangsgeld zurückzubehalten.
oder einen Verspälungszuschlag" ersetzt.
2. In § 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
21. § 110 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon ,, (2 a) Bei der Aufstellung des Inventars darf der
und der zweite Halbsatz gestrichen; Bestand der Vermögensgegenstände nach Art,
b) in Absatz 2 werden das Wort „Reichsabga- Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter
benordnung" durch das Wort „Abgabenord- mathematisch-statistischer Methoden auf Grund
nung" und die Worte „Zurücknahme, Er- von Stichproben ermittelt werden. Das Verfah-
setzung und Änderung von Verfügungen 11 r,en muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger
durch die Worte „Rücknahme, Widerruf, Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des
Aufhebung und Änderung von Verwaltungs- auf diese Weise aufg,estellten Inventars muß dem
akten" ersetzt. Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleich-
22. In § 150 Satz 1 werden die Worte „Reichsabga- kommen."
benordnung und ihre Nebengesetze" durch das
Wort „Abgabenordnung" ersetzt. 3. § 43 erhält folgende Fassung:
,,§ 43
23. Nach § 157 wird folgender neuer § 158 einge-
fügt: (1) Bei der Führung der Handelsbücher und
,,§ 158 bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat
Die eidliche Vernehmung eines Auskunfts- sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu
pflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buch-
die Beeidigung eines Sachverständigen nach staben oder Symbole verwendet, muß im Einzel-
§ 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch fall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
das Finanzgericht findet vor dem dafür im Ge-
(2) Die Eintragungen in Büchern und die
schäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.
sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
Uber die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung
des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides- vollständig, richtig, zeitgierecht und geordnet
vorgenommen werden. ·
leistung entscheidet das Finanzgericht durch
Beschluß." (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, daß
24. Der bisherige § 158 und § 159 werden aufge- der ursprüngliche Inhalt nicht :r;nehr feststellbar
hoben. ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vor-
genommen werden, deren Beschaffenheit es un-
gewiß läßt, ob sii,e ursprünglich oder erst später
Artikel 55 gemacht worden sind.
Justizbeitreibungsordnung
(4) Die Handelsbücher und die sonst erfor-
In § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung derlichen Aufzeichnungen können auch in der
vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geordneten Ablage von Belegen bestehen oder
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge- auf Datenträgern geführt werden, soweit diese
Nr. 143 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3371
Formen der Buchführung einschließlich des dabei 5. Die§§ 44 a, 44 b werden aufgehoben.
angewandten Verfahrens den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der 6. § 47 a erhält folgende Fassung:
Führung der Handelsbücher und der sonst er-
,,§ 47 a
forderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern
muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Daten während der Dauer der Aufbewahrungs- Form einer W iedergabe auf einem Bildträger
1
frist verfügbar sind und jederzeit innerhalb oder auf anderen Datenträgern vorleg,en kann,
angemessener Frist lesbar gemacht werden kön- ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfs-
nen. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß." mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich
sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; so-
4. § 44 erhält folgende Fassung: weit erforderlich, hat er di,e Unterlagen auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel les-
,,§ 44 bare Reproduktionen beizubringen. 11
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die fol-
genden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
Artikel 57
1. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeits- Aktiengesetz
anweisungen und sonstig(~n Organisations-
In § 157 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes
unterlagen,
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089),
2. di,e empfangenen Handelsbriefe, zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), werden die Worte ,,§ 10 Nr. 2 bis 5 des
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
§ 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungs-
(Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,,§ 15
belege).
Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" er-
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die setzt.
ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Bilanz können die in Dritter Titel
Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wie-
dergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Verteidigungsrechts
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den
Grundsätzen ordnungsmäßiger ~uchführung ent-
sp11icht und sichergestellt ist, daß die Wieder- Artikel 58
gaben oder die Daten
Bundesleistungsgesetz
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den
Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen § 1
Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn
§ 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes in der
sie lesbar gemacht werden,
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt
verfügbar sind und jederzeit innerhalb ange- geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge-
messenier Frist Lesbar gemacht werden können. setz buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
Sind Unterlagen auf Grund des § 43 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
auf Datenträg,ern hergestellt worden, können
,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlang-
statt des Datenträgers die Daten auch ausge-
ten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105
druckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1
Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-
werden. zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unter- den die Kenntnisse für die Durchführung eines
lagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzube- damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
wahren. rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-
11
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das In- nen handelt.
ventar aufgest ellt, die Bilanz festgestellt, der
1
§ 2
Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder
der Buchungsbeleg entstanden ist. 11
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
3372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierter Titel nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
Anderun9 von Cesetzen auf dem Cebiet für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
des Wirtschaftsrechts Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
Artikel 59
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
§ 46 Abs. 9 des Cesetzes gegen Wettbewerbsbe- tätigen Personen handelt."
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des Artikel 62
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungien vom Wirtschaftssicherstellungsgesetz
28. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. T S. 1697), erhält fol-
gende Fassung: § 1
11 (9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 § 14 Abs. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes
und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 er- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Okto-
langten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geän-
Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren
dert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält
Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren
folgende Fassung:
wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die Vorschriften der§§ 93, 11 (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, werden. Di,e Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffent- § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
liches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal- § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
schen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
nicht."
für ihn tätigen Personen."
§2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 60
Entwicklungshelfer-Gesetz
Artikel 63
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Gesetz über Mindestvorräte
vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), ge-
an Erdölerzeugnissen
ände_rt durch das Gesetz zur Anderung des Entwick-
lungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesge- § 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an
setzbl. I S. 1701), erhält folg,ende Fassung: Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekannt-
,,4. ausschließlich und unmiUelbar steuerbegünstig- machung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I
ten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab- S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt:
gabenordnung dienen,". ,,Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kennt-
nisse sind § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
Artikel 61 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
von Erdöl-Raffinerien und für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
von Erdöl-Rohrleitungen Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-
den Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
§ 8 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafge- tätigen Personen handelt."
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), erhält folgende Fassung:
Artikel 64
,,§ 8
Investitionszulagengesetz
Auf die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten
Kenntnisse sind§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der
in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundes-
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt gesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Ein-
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3313
führungsgesetz zum Kürperschaftsteuerreformgesetz Artikel 65
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), Zonenrandf örderungsgesetz
wird wie folgt g,eä.nderl:
§ 3 Abs. 5 des Zonenrandförderungsgesetzes vom
1. § 5 wird wie folgt g<:1Jndert: 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-
a) Die Absütze 5 und 6 erhalten folgende Fas- mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-
sung:
desgesetzbl. I S. 3656), erhält folgende Fassung:
,, (5) Auf die Investitionszulage sind die für
,, (5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgaben-
Abgabenordnung einschließlich der Vorschrif-
ordnung sinngemäß."
ten über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-
sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni- Artikel 66
gen VorschrHten, die lediglich Zollvergütun-
Energiesicherungsgesetz 1975
gen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
fen. Abweichende Vorschriften dieses Geset- § 10 Abs. 4 des Energiesicherungsgesetzes 1975
zes bleiben unberührt. vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681)
erhält folgendeFassung:
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage
nach den §§ l, 4 und 4 a erlischt mit Wiirkung ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts- Kenntniss,e und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105
güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs- Abs. 1, § 111 Abs .. 5 in Verbindung mit § 105
kosten bei der Bemessung der Investitionszu- Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
lage berücksichtigt worden sind, nicht min- nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanz-
destens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Herstellung Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
1. im Fall des§ 1, damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
a) soweit es sich um bewegliche Wirt- benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
schaftsgüter handelt, in der Betrieb- öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich
stätte des Steuerpflichtigen verblieben um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
sind, pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
b) soweit es sich um unbewegliche Wirt- delt."
schaftsgüter handelt, vom Steuerpflich-
tigen zu mindestens 90 vom Hundert zu Artikel 67
eigenbetrieblichen Zwecken verwendet Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen
worden sind, Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung
2. im Fall des § 4 der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
in dem erforderlichen Umfang der For- In § 9 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur
schung oder Entwicklung im Betrieb des außenwirtschaftlichen Absiicherung gemäß § 4 des
Steuerpflichtigen gedient haben, Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
3. im Fall des § 4 a Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben (Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch das Ge-
sind."; setz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung
b) folgender Absatz 7 wird eingefügt: gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität
,, (7) Ist die Investitionszulage zurückzu- und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. August
zahlen, weil der Bescheid über die Investi- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), werden die Worte
tionszulage aufgehoben oder geändert worden ,,Vorschriift des § 131 der Reichsabgabenordnung"
ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom durch die Worte „Vorschriften der §§ 163, 227 der
Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Abgabenordnung" ersetzt.
Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem
die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
Änderung des Bescheides eingetret,en sind, Artikel 68
nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Gesetz zur Anpassung und Gesundung
Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des deutschen Steinkohlenbergbaus und der
des Kalenderjahres, in dem der Besche,id auf- deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
gehoben oder geändert worden ist.";
§ 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung und Ge-
c) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. sundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom
2. In § 5 a wird das Wort „Reichsabgabenordnung" 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt ge-
durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt. ändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom
3374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), er- vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält
hält folgende Fassung: folgende Fassurig:
,, (4) Auf die nach § 3 erlangten Kenntnisse sind ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben- Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
ordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht an-
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch- zuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat den die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
sowie eines damit zusamrrnmhängenden Besteue- fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines da-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein mit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so- benötigen, an deren V,erfolgung ein zwingendes
weit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Per- um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
sonen handelt." pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han-
delt."
Artikel 69
Artikel 72
Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz über das Kreditwesen
§ 21 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetz,es in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 Das Gesetz über das Kreditwes,en in der Fassung
(Bundesgesetzbl. I S. 3017) erhält folgende Fassung: der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 1121) wird wie folgt geändert:
,. (3) Für die zur Uberwachung nach den Absätzen 1
und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten
gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 ,in Ver- 1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte ,, § 22 der Reichs-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der abgabenordnung" durch die Worte § 30 der Ab-
11
Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die gabenordnung" ersetzt.
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver- 11 (2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin- bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus- bez.eichneten Personen, soweit sie zur Durch-
kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen führung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt
handelt." nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse
für die Durchführung eines Verfahrens wegen
Artikel 70 einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
Wassersicherstellungsgesetz menhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
§ 1 liches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-
§ 18 Abs. 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.
1817), zuletzt geändert durch das Zuständ:igkeits-
anpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes- Artikel 73
gesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung:
Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investment-
11 (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten anteile und über die Besteuerung der Erträge
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein aus ausländischen Investmentanteilen
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahr,en In § 16 des Gesetz,es über den Vertrieb ausländi-
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet scher Investmentanteile und über die Besteuerung
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, der Erträge aus ausländischen Investmenta11Jteilen
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie vom 28. Jul:i 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), zuletzt
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit geändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-
nicht." schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2641), werden die Worte ,,§ 16
§2
Abs. 2 Ziff. 2 des Steueranpassungsgesetz,es" durch
§ 1 gilt nicht im Land Berlin. die Worte § 13 der Abgabenordnung" ersetzt.
11
Artikel 71 Artikel 74
Altölgesetz Spar-Prämiengesetz
§ 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember Das Spar-Prämi,engesetz in der Fassung der Be-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-
durch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes blatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haus-
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3315
haltsslrukturgesetz vöm 18. Dezember 1975 (Bundes- zuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der
gesetzbl. l S. 3091), wird wie lolgt geändert: Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genann-
ten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgaben-
1. § 2 wird wie folgt geändert: ordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die
lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden vergütungen betreffen. Abweichende Vorschrif-
Worte angefügt: ten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
„ und beide mindestens während eines Teils
(2) Für die Sparprämie gelten die Strafvor-
des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen- schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
steuerpflichtig waren."; Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschrif-
b) Absatz 4 erhfüt folgende Fassung: ten der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und
384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das
"(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1
Leistungen darste11en und für die der Prä- sowie der Begünstigung einer Person, die eine
miensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis
nach § 12 Abs. l des Dritten Vermögensbil- 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
dungs~Jesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die nungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412
von der lJnterhaltssicherungsbehörde an das der Abgabenordnung entsprechend.
Kn~ditinstitut - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6
an den Arbeitgeber überwiesene Leistun- (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
gen nach dem Unterhall.ssicherungsgesetz dar- die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ver-
stellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab- waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-
satz 2) nicht angerechnet, soweit die ver- rechtsweg gegeben.
mögensw.i rksamen Leistungen und die Lei- (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
stungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
den nach dem Dri lten Vermögensbildungs- und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung
9esetz geförderten Betrag insgesamt nicht zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben,
übersteigen." können der Höhe nach nicht durch einen Rechts-
behelf gegen die Prämie angegriffen werden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen;
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1976" durch
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: die Jahreszahl 1977 ersetzt;
11
11
„Zuständiges Finanzamt ist b) Absatz 2 wird gestrichen;
1. bei Personen, die znr Einkommensteuer c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
veranlagt werden:
das für die Einkommensbesteuerung zu-
ständige Finanzamt; Artikel 75
2. bei anderen Personen: Landwirtschaftsgesetz
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich § 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September
zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt ge-
Einkommensteuergesetzes)."; ändert:
c) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Satz ersetzt:
„Einen Bescheid über die Festsetzung der ,, §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbirrdung
Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der mit§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
Prämienantrag abgelehnt wird und der Prä- ordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
miensparer den Bescheid beantragt."; Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen. straftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. folgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich fal-
4. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt: sche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt."
,,§ 5 b
Anwendung von Vorschriften 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der Abgabenordnung (2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen
11
(1) Auf die Sparprämie sind die für Steuer- befindlichen Aufzeichnungen und Unter lagen, die
vergütungen geltenden Vorschriften der Abga- für die Zwecke des Feststellungsverfahrens ge-
benordnung einschließlich der Vorschriften über fertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenord-
außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend an- nung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn
3316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenord- ,, (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
nung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
und beantragt, .deren Ergebnis der steuerlichen sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzu-
Gewinnermittlung zugrunde zu legen." wenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfah-
rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
Artikel 76 zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benö-
Ernährungssicherstellungsgesetz tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor-
§ 1 sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt."
§ 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Okto-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Neuorganisation der Artikel 79
Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundes- Aufwertungsausgleichgesetz
gesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des
,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. Dezember
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), zuletzt geändert
Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezem-
einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren ber 1975 (-Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird jeweils
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet das Wort „Veranlagungszeitraum" durch das Wort
werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, ,,Besteuerungszeitraum" ersetzt.
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
nicht." Artikel 80
§ 2
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
§ 1 gilt nicht im Land Berlin. Marktorganisationen
Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
Artikel 77 Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste
Marktstrukturgesetz Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
§ 8 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fas- vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird
sung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 2943) erhält folgende Fassung:
,, (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse 1. In§ 5 und§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 ,,Reichsabgabenordnung" durch das Wort „Abga-
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 benordnung" ersetzt.
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht 2. In § 11 Abs. 5 werden die Worte ,, § 227 der
a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 178
Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um der Abgabenordnung" ersetzt.
Beihilfen erlangen zu können,
b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für 3. § 29 wird wie folgt geändert:
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän- Finanzamtes" durch die Worte „der Finanzbe-
genden Besteuerungsverfahrens benötigen, an hörde" ersetzt;
deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
b) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte ,,§§ 228
Interesse besteht, oder es sich um vorsätzlich
bis 259 der Reichsabgabenordnung" durch die
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
Worte ,,§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung"
der für ihn tätigen Personen handelt."
und die Worte „ des Finanzamtes" durch die
Worte „der Finanzbehörde" ersetzt;
Artikel 78 c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinn-
Weinwirtschaftsgesetz
gemäß."
§ 6 Abs. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes- 4. § 31 wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Neuorganisation der Marktordnungs- a) In der Uberschrift wird das Wort „Reichs-
stellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), abgabenordnung" durch das Wort „Abgaben-
erhält folgende Fassung: ordnung" ersetzt;
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3377
b) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung: 2. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
,,(l) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des ,.§ 5 a
Rates oder der Kommission oder auf Grund
dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungs- Anwendung von Vorschriften der
waren zu erheben sind, gelten, soweit die Abgabenordnung
Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Aus- (1) Auf die Bergmannsprämie sind die für
fuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Produktionsregelungen sind, die Strafvor- Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften
schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,
über außergerichtliche Rechtsbehelfe entspre-
375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften
chend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der
der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der
Abgabenordnung entsprechend; ferner gilt Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif-
§ 153 der Abgabenordnung entsprechend." ten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch-
steuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Artikel 81
(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Straf-
Forstschäden-Ausgleichsgesetz vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,
Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. Au- 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvor-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533), zuletzt ge- schriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384
ändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom- der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie
(Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: der Begünstigung einer Person, die eine solche
Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für
1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 161 Abs. 1 das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-
Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung" widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
durch die Worte ,,§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abga- Abgabenordnung entsprechend."
benordnung" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 4 werden
jeweils die Worte ,, § 127 Abs. 1 Satz 1 der Reichs- Artikel 83
abgabenordnung" durch die Worte ,,§ 222 Satz 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz
der Abgabenordnung" ersetzt.
§ 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geän-
Fünfter Titel
dert:
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und der Kriegsopferversorgung
,, (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind
die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif-
Artikel 82 ten der Abgabenordnung einschließlich der Vor-
Gesetz über Ber.gmannsprämien schriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
_ Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fas- § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen
sung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bun- Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und
desgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformge- chende Vorschriften dieses Gesetzes und auf
setz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt."
S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: ,, (2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten
„Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der
Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn- §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Buß-
steuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie geldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der
durch einen schriftlichen Bescheid feststellt."; §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entspre-
chend. Für das Strafverfahren wegen einer Straf-
b) Absatz 2 wird gestrichen;
tat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten
Worte „und die Vorschriften der Reichsab- die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-
gabenordnung über die Haftung" gestrichen; gen· einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
d) Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3 §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entspre-
werden gestrichen. chend."
3378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Die Absätze 2 u11d 3 ·werden Absätze 3 Artikel 87
und 4.
Arbeitsiörderungsgesetz
4. Der bisherige Absatz 4 w.ird § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt
geändert durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März
Artikel 84 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird durch folgende
Arbeitssicherstellungsgesetz Sätze ersetzt:
,, § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
§ 1 mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-
§ 24 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, so-
vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), zuletzt weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf- Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
S. 469), erhält folgende Fassung: steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-
,, (3) Die nach Absatz 1 erlcrnglen Kenntnisse und gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver- oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben
fahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraf- des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
11
tat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer- Personen handelt.
ordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vor-
schriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Artikel 88
Verbindung .mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Abgabenordnung gelten insoweit nicht."
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
§ 2
S. 1393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
§ 1 gilt nicht ün Land Berlin. derung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Ar-
beitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1542), wird durch folgende
Artikel 85 Sätze ersetzt:
Berufsbildungsgesetz ,,Die §§ '93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. _1 der Abga-
§ 72 Abs. 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
benordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
geändert durch das Gesetz zum Schulz der Teilneh-
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
mer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bun- eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
desgesetzb1. I S. 2525), wird durch folgende Sätze fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
ersetzt: gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
,,Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin- es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Ab- kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
gabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, handelt."
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer- Artikel 89
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Ver-
folgung ein zwingendes öffentliches Interesse be- Das Kriegsgef angenenentschädigungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
steht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung
tätigen Personen handelt."
des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom
26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie
folgt geändert:
Artikel 8'6
Betriebsverfassungsgesetz t 952 1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 10 des
Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
In § 76 Abs. 6 des Betriehsverfassungsgesetzes
(Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte ,, § 15
1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681),
der Abgabenordnung" ersetzt.
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte 11 § 10 2. § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Ziff. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom ,, (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
16. Oktober 1934" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 1 unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. der§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."
Nr. 14'.3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3379
Artikel 90 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Bundeskindergeldgesetz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fas-
sung:
In § l Nr. 1 und in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1
Buchstaben a und b des Bundeskindergeldgesetzes ,, (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zuletzt geändert Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen
durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskinder- einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren
geldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Kran- wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet
kenversicherung vom 18. August 1976 (Bundesge- werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
setzbl. I S. 2213), werden die Worte (§§ 13 und 14 § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
11
§ .116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit
Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" gestrichen.
nicht."
§ 2
Sechster Titel § 1 gilt nicht im Land Berlin.
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens
sowie des Verkehrswesens Artikel 94
Bundeswasserstraßengesetz
Artikel 91
§ 33 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
Personenbeförderungsgesetz
2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt ge-
In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ändert durch das Gesetz über den rechtlichen Sta-
vom 21. März 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt tus der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des (Bundesgesetzbl. I S. 829), erhält folgende Fassung:
Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1976
11 (4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse
(Bundesgesetzbl. I S. 2439), werden die Worte § 332
11
und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte § 284
11
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
der Abgabenordnung" ersetzt.
Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
Artikel 92 Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
Güterkraftverkehrsgesetz menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz- Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
blatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset- für ihn tätigen Personen handelt."
zes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806),
wird wie folgt geändert:
Siebenter Titel
1. In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2 und § 68
Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Reichsab- Änderung anderer Gesetze
gabenordnung" durch das Wort „Abgabenord-
nung" ersetzt. Artikel 95
In den folgenden Rechtsvorschriften wird jeweils
2. § 78 wird wie folgt geändert: das Wort „Reichsabgabenordnung" durch das Wort
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „den ,,Abgabenordnung" ersetzt:
Offenbarungseid" durch die Worte „ eine 1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur
eidesstattliche Versicherung" ersetzt; Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
b) in Absatz 3 werden die Worte „Ableistung (Reichsgesetzbl. S. 346), zuletzt geändert durch
des Offenbarungseides nach § 325 der Reichs- das Gesetz zur Wiederherntellung der Rechts-
abgabenordnung" durch die Worte „Abgabe einheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung,
der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfah-
der Abgabenordnung" ersetzt. rens und des Kostenrechts vom 12. September
1950 (Bundesgesetzbl. S. 455);
2. § 58 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
Artikel 93 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295),
Verkehrssicherstellungsgesetz zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
§ 1 gesetzbl. I S. 469);
§ 15 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes . 3. § 64 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deut-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober sche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bun-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das desgesetzbl. I S. 553);
3~i80 Bunck!S~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. § 10 Salz 1 des Bodenschützungsgesetzes vom 2. die Verordnung zur Durchführung des § 160
Hi. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050), Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März
zuletzt geünderl durch die Finanzgerichtsord- 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165);
nung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
3. d~e Verordnung zur Durchführung von Buch-
s. 1477);
und Betriebsprüfungen vom 9. November 1925
5. § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen (Reichsministerialblatt S. 1337);
Rc~gelung des Rechts der Industrie- und Han-
delskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundes- 4. die Verordnung zur Durchführung der §§ 402
gesetzbl. 1 S. 920), zuletzt geändert durch das und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. Au-
Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeits- gust 1940 (Reichsministerialblatt S. 209);
alters vom 31. Ju 1i 1974 (Bundesgesetzbl. I 5. das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
s. 1713); 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
6. § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-
der Verordnung über die Errichtung wirtschaft- steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
licher Pflichtgemeinschaften in der Braun- (Bundesgesetzbl. I S. 3656);
kohlenwirtschaft vom 23. Oktober 1934 (Reichs-
6. die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De-
gesetzbl. I S. 1068);
zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt
7. § 66 Abs. 2 Satz 2 cfos Gesetzes vom 24. August geändert durch das Steueränderungsg,esetz 1969
1953 zur Ausführung des Abkommens vom vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211);
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
den (Bundesgesetzbl. 1 S. 1003), zuletzt geändert 7. die Aufteilungsverordnung vom 8. November
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 785), geändert durch
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I die Finanzg,erichtsordnung vom 6. Oktober 1965
s. 469); (Bundesgesetzbl. I S. 1477);
8. § 39 Abs. 3 Satz 2 des Cesetzes zur Förderung 8. das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert
vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steu-
zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsan- erberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundes-
passungs-Geselz vom 18. März 1975 (Bundes- gesetzbl. I S. 1509);
gesetzbl. I S. 705); 9. die Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom
9. § 15 Abs. l Salz 2 des Energiewirtschaftsgeset- 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1299),
zes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I g,eändert durch die Verordnung zur Änderung
S. 1451), zuletzt gei.indert durch Artikel 18 des der Verordnung zum St,euersäumnisgesetz vom
Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 539);
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685);
10. die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923
10. § 23 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung (Reichsministerialblatt S. 595);
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952
(Bundesgesetzb1. I S. 811), zuletzt geändert durch 11. die Verordnung zur Einführung der Beitrei-
das Gesetz über die Neuorganisation der Markt- bungsordnung vom 5. Juli 1923 (Reichsministe-
ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesge- rialblatt S. 645);
setzbl. I S. 1608); 12. die Verordnung über die Auswertung der Perso-
11. §§ 17, 31 d Abs. 3 und § 32 a Abs. 7 des Ge- nenstands- und Betriebsaufnahme (Aufstellung
setzes über den gewerblichen Binnenschiffs- von Urlisten) vom 16. Mai 1935 (Reichsministe-
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung rialblatt S. 538);
vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65), 13. die Verordnung über die Führung eines Waren-
geändert durch das Einführungsgesetz zum eiingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsge-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- setzbl. I S. 752), zuletzt geändert durch das
gesetzbl. I S. 469). Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und
steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom
2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77);
Achter Titel 14. die Verordnung über landwirtschaftliche Buch-
Außerkrafttreten von Vorschriften führung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I
s. 908);
Artikel 96 15. die Warenausgang.sverordnung vom 20. Juni
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 507), geändert durch
außer Kraft: das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des
Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom
l. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 418);
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch
das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht 16. die Verordnung über die Zuständigkeit im
der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944
25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973); (Reichsgesetzbl. I S. 11);
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3381
17. das Gc~;etz über die Kosten der Zwangsvoll- §2
streckung nach der Reichsabgabenordnung vom Fristen
12. April 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 429), zuletzt
Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begon-
geändert durch das Gesetz zur Anderung des
nen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften
Cesetzes über d ic Kosten der Zwangsvollstrek-
berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschrif-
kung nach der Reichsab9abenordnung vom 20.
ten nichts ander,es bestimmt ist. Dies gilt auch in
Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1119);
den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur des-
18. § G Abs. 2 Sc1tz 4 der Verordnung über die halb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat,
Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabga-
vom 3l. Januar 1936 (R(dchsgesetzbl. I S. 120); benordnung hinausgeschoben worden ist.
19. §§ 15 und 20 des Rennwelt- und Lotteriegeset-
zes vom 8. April 1922 (Rcichsgiesetzbl. I S. 335, §3
393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
Änderung des Rennwctl- und Lotteriegesetzes
(1) Die Abgabenordnung und die Ubergangsvor-
vom Hi. Dezen1ber 1974 (Bundesgesetzbl. I
schriften dieses Artikels gelten auch für die Grund-
s. 3561);
erwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abwei-
20. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung chende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
im Erslattungsverfahren für den Dienstbereich rührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Lan-
der Rei.chsfinanzverwaltung vom 17. Dezember desfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2
1937 (Reichsgesetzbl. l S. 1388); der Abgabenordnung sinngemäß.
21. § 5 der Verordnung zur beschleunigten Förde-
(2) Für die Grunderwerbsteuer gelten bis zum In-
rung des Baues von Jieuerlings- und Werkwoh-
krafttreten eines Bundesgesetzes über die Grund-
nungen sowie von Eigenheimen für ländliche
erwerbsteuer die folgenden §§ 4 bis 7; weiterge-
Arbeiter und Handw1c~rker vom 10. März 1937
hende landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-
(Reichsgesetzbl. I S. 292), zuletzt geändert durch
rührt.
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BundesgesE~tzbJ. I S. 1513); § 4
22. § 2 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord- Entstehung der Grunderwerbsteuer
nung über di,e beschleunigte Förderung des Die Grunderwerbsteuer entsteht,
Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen 1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs
sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist,
und Handwerker vom 27. Januar 1938 (Reii.chs- mit dem Eintritt der Bedingung,
gesetzbl. I S. 107); 2. wenn ein Erwerbsvorgang der Genehmigung
23. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Gebüh- einer Behörde bedarf, mit der Genehmigung.
ren durch die Außenhandelsstelle des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und § 5
Forsten vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetz-
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
blatt I S. 969);
24. § 21 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes vom (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über
geändert durch das Gesetz über die Neuorgani- 1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über
sation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608); Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechts-
25. § 11 Abs. 3 des Zuckergesetzes vom 5. Januar
vorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt g.eändert dieses Gesetzes betreffen und unter das Grunder-
durch das Ges,etz zur Gesamtreform des Lebens- werbsteuergesetz des Landes fallen, in dem das
mittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesge- Grundstück liegt,
setzbl. I S. 1945) .. 2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuches, die
sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde
entworfen und darauf eine Unterschrift beglau-
Dritter Abschnitt bigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt
Schlußvorscbriften wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt
hat,
Artikel 97 3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-
verfahren,· Enteignungsbeschlüsse und andere
Ubergangsvorschriften Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-
stückseigentum bewirkt wird,
§ 1
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen
Begonnene Verfahren eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten
V,erfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, Vorgänge.
werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung Der Anzeige ist e,ine Abschrift der Urkunde über
zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vor- den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder
schriften nichts anderes bestimmt ist. die Entscheidung beizufügen.
3382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vor- § 8
gänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf Verspätungszuschlag
fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für
Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung
Vorgänge, die die Ubertragung von Anteilen an
über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steu-
einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen
ererklärungen anzuwenden, die nach dem
Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft
31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlän-
oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
gerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu
betreffen, wenn zum Vermög,en der Gesellschaft ein
berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes
Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein
Grundstück gehört.
nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspä-
(3) Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen nach tungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche
der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi- Mark betragen darf.
gung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu
erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksam- § 9
keit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedin- Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
gung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Geneh- Die Vorschriften der Abgabenordnung über die
migung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstat- Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
ten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem
ausgenommen ist. 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufg,ehoben
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Urschrift der Urkunde, in den FälLen, in denen eine aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt
Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf
beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der
beglaubigten Abschrift zu vermerken. Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abga-
benordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2
(5) Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaft-
dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf das sich der steuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 gelten-
anzeigepflichtige Rechtsvorgang bezieht. Falls sich den Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenord-
ein einheitlicher Rechtsvorgang auf mehrere, im nung anzuwenden.
Bezirk verschiedener F,inanzämter liegende Grund-
stücke bezieht, ist jedem dieser Finanzämter eine § 10
Anzeige zu erstatten. Soweit jedoch nach landes- Festsetzungsverjährung
rechtlichen Vorschriften eines dieser Finanzämter
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über
allein zuständig ist, genügt eine Anz,eige an dieses
die Festsetzungsverjährung g,elten erstmals für die
Finanzamt. Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung
§ 6
der Festsetzung von Steuern, Steuervergütun-
Urkundenaushändigung gen und - soweit für steuerliche Nebenle:istungen
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkun- eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist - von
den, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betref- steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. De-
fen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausferti- zember 1976 entstehen. Für vorher entstandene An-
gungen oder beglaubigte Abschriften den Beteilig- sprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-
ten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das ordnung über die Verjährung und über die Aus-
Finanzamt abgesandt haben. schlußfoisten weiter, soweit s:ie für die Festsetzung
einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen
§ 7 Nebenleistung, für di,e Aufhebung oder Änderung
Unbedenklichkeitsbescheinigung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendma-
chung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung
(1) Der Erwerber eines Grundstücks oder eines
sind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt.
Erbbaurechts darf in das Grundbuch erst dann ein-
getragen werden, wenn eine Bescheinigung der (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte
zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, daß der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für
Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenste- die Festsetzung, Zerlegung und ~uteilung von Steu-
hen. ermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an
di,e Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steuer-
(2) Die Finanzbehörde hat die Bescheinigung zu
anspruchs der Zeitpunkt, auf den di,e Hautfeststel-
erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer einschließ-
lung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder
lich des Zuschlags entrichtet, sichergestellt oder
die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen
gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit
g,egeben ist. Sie darf die Bescheinigung auch in ist.
anderen Fällen erteilen, wenn nach ihrem Ermessen § 11
die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Haftung
(3) Die Finanzbehörde soll in der Bescheinigung, Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3
die zur Vorlegung beim Grundbuchamt ,erteilt wird, bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn
den Einheitswert des Grundstücks angeben, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
er der Finanzbehörde bekannt ist. 31. Dezember 1976 verwiirklicht worden :ist.
Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3383
§ 12 Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsver-
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung suche im Erhebungsverfahren durchzuführen, fol-
gendes:
Die Vorschriften der Abgabenordnung über ver-
bindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung 1. Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenord-
(§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schluß- nung tritt bei der Einkommensteuer, der Körper-
besprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfin- schaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögen-
det oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, steuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe,
wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer
nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist. für die Verwirkung des Säumniszuschlages an
die Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf
diesen folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3
§ 13
der Abgabenordnung gilt nicht.
Sicherungsgeld
2. W,erden bei derselben Steuerart innerhalb eines
Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenord- J ahr,es Zahlungen wiederholt nach Ablauf des
nung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzu- Fälligkeitstag,es entrichtet, so kann der Säumnis-
wenden, soweit die dort genannten besonderen zuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages an
Bedingungen vor dem 1. Januar 1977 nicht ,eingehal- erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der
ten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein Abgabenordnung unberührt.
Sricherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der
3. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird
Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.
der rückständige Betrag jeder Steuerart zusam-
meng,erechnet und auf volle hundert Deutsche
§ 14 Mark nach unten abgerundet.
Zahlungsverjährung
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über § 17
die Zahlungsverjährung gelten für ane Ansprüche Angabe des Schuldgrundes
im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung,
Für die Anwendung des § 260 der Abgabenord-
deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung
nung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980
nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.
entstanden sind, gilt folgendes:
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungs-
nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die
schuldner durch Kontoauszüge über Entstehung,
bisherigen Vorschriften über Verjährung und Aus-
FäUig}rnit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend
schlußfristen. Die Verjährung wird j,edoch ab
unterrichtet, so genügt es, wenn di,e Vollstrek-
1.Januar 1977 nur noch nach den§§ 230 und 231
kungshehörde die Art der Abgabe und die Höhe des
der Abgabenordnung gehemint und unterbrochen.
beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kon-
Auf d1e nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung
toauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.
heginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228
bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
§ 18
§ 15 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
Zinsen (1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der
vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist,
(1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. De- bestimmt skh di,e Zulässigkeit des außergerichtli-
zember 1976 nach den Vorschriften der Abgaben- chen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschrif-
ordnung.
ten; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezem-
(2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976 ber 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des
hinaus z~nslos gestundet worden, so gilt dies als außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere
V,erzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Verfahren nach den neuen Vorschriften.
Abgabenordnung.
(2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr
(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abga- für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch
benordnung über di,e Festsetzungsfrist gelten in dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für
allen Fällen, in denen die Festsetzungsfoist auf die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichs-
Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977 abgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 ein-
beginnt. getreten waren.
§ 16 § 19
Säumniszuschläge Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte
(1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenord- Bis zum Inkrafttreten der Abgabenordnung ist
nung über Säumniszuschläge sind erstmals auf § 161 der Reichsabgabenordnung mit folgender
Säumniszuschläge anzuwenden, di,e nach dem Maßgabe anzuwenden:
31. Dezember 1976 verwirkt werden.
Beträgt der nach § 13 a des Einkommensteuergeset-
(2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwen- zes ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirt-
dung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanz- schaft in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem
ämtern, die von den obersten Finanzbehörden der 31. Dezember 1973 beginnt, für den einzelnen
3384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Betrieb mehr als 12 000 Deutsche Mark, so tritt b) eine befristete Erlaubnis für die Inanspruch-
dadurch die Verpfliichtung, Bücher zu führen und nahme einer Steuervergünstigung erlischt,
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmä- hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim
ßig Abschlüsse zu machen, nicht ein, es sei denn, Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen
die Voraussetzungen des § 141 der Abgabenord- Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezo-
nung liegen vor. genen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
§ 20 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz und
Verweisungseriordernis bei Blankettvorschriften andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem
Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenord- Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole
nung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erfor- (Artikel '20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer
derlich, soweit die Vorschriften der dort genannten wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustim-
Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Okto- mung des Bundesrates.
ber 1968 erlassen sind.
Artikel 100
Artikel 98 Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Verweisungen Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-
Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften tigt, den Wortlaut der in diesem Gesetz angespro-
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgeho- chenen Gesetze in neuer Fassung, mit neuem Datum
ben werden, treten an deren Stelle die entsprechen- und unter neuen Uberschriften bekanntzumachen,
den Vorschriften der Abgabenordnung. dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 99
Artikel 101
Ermächtigungen
Berlin-Klausel
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
in denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauch- und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
steuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerer- vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch im
mäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
unter der Bedingung vorsehen, daß diese Waren dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
einer besonderen Bestimmung zugeführt werden, Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Ver-
einfachung des Verfahrens anzuordnen, daß Artikel 102
1. die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuer- Inkrafttreten
ermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschiedes (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft,
zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steu- soweit nichts anderes bestimmt ist.
ersatz,
(2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in
2. eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b, Arti-
bestimmten FäJlen auch unbedingt wird, wenn kel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97
§ 19 und Artikel 99 treten am Tage nach der Ver-
a) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen
Rechtsvorschriften über das Verfahren der kündung in Kraft.
Steueraufs,icht vorenthalten oder entzogen (3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für
wird, die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 143 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3385
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1977
Vom 10. Dezember 1976
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 65), geändert durch A:ritikel 275 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 625), wird
nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt
verordnet:
§ 1-
Die Höhe der Beiträge der Schiff ahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
1977 0,19 vom Hundert des von ihnen für jede Ver-
kehrsleistung vereinnahmten Entgelts;
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
3386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fünfte Verordnung
zur .Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 13. Dezember 1976
Auf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes Abs. 2 oder § 31 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August die Entgegennahme einer Erklärung zuständig, so
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert hat er, falls er nicht das Personenstandsbuch
durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bundes- führt, in welches ein Randvermerk oder Vermerk
gesetzbl. I S. 1749), wird mit Zustimmung des Bun- über die Erklärung einzutragen wäre, den hier-
desrates verordnet: von Betroffenen und dem Erklärenden eine Be-
Artikel 1 scheinigung über Entgegennahme und Wirkungen
der Erklärung zu erteilen."
Die Verordnung zur Ausführung des Personen-
standsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz-
7. In den Vordrucken C, C 1 und Ern. C - Anla-
blatt I S. 1139), zuletzt geändert durch die Vierte
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus- gen 3, 12 · und 15 - sowie D und D 1 - Anla-
führung des Personenstandsgesetzes vom 25. Juni gen 8 und 9 - werden die Hinweise am unteren
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1687), wird wie folgt ge- Rande jeweils wie folgt geändert:
ändert: a) In Nummer 2 werden die Leittexte „Familien-
name des Mannes" und „Mädchenname der
1. Im Klammerzusatz zur Uberschrift des Dritten Frau" durch den gemeinsamen Leittext
Abschnitts wird die Zahl „ 15 c" durch die Zahl
,, (Kennzeichen des Familienbuchs}" ersetzt.
,,15d" ersetzt.
b} In Nummer 3 wird das Wort „in" gestrichen.
2. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Bestände der in Satz 1 genannten Vordrucke
,, (2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar ge- können aufgebraucht werden; sie sind dabei, so-
meinschaftlich oder von einer Einzelperson als weit ert'orderlich, hand- oder maschinenschriftlich
Kind angenommen worden, so sind nur die
entsprechend zu ändern.
Annehmenden einzutragen; ist er von dem Ehe-
gatten seiner Mutter oder seines Vaters ange-
nommen worden, so sind beide Elternteile ein-
zutragen. Für die Angabe des Namens der An- Artikel 2
nehmenden und des leiblichen Elternteils ist der Der Bundesminister des Innern wird den Wortlaut
Zeitpunkt der Annahme maßgebend." der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
3. § 37 wird wie folgt geändert:
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
werden die Worte „an Kindes Statt" ge- beseitigen.
strichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte Artikel 3
,,der Wahleltern" durch die Worte „der An-
nehmenden" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
4. In § 38 Satz 1 und 3 werden die Worte „an Kindes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des
Statt" gestrichen. Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (Bundes-
5. § 42 a Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: gesetzbl. I S. 518) und mit Artikel 12 Nr. 12 des
,,5. der Person, die ein Kind angenommen hat,". Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts vom 14. Juni 1976 {Bundesgesetzbl. I S. 1421)
6. Nach§ 71 wird folgender§ 71 a eingefügt: auch im Land Berlin.
,,§ 71 a
Ist der Standesbeamte des Standesamts I in Artikel 4
Berlin (West) nach § 15 c Abs. 2 Satz 2, § 15 d Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr 143 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3387
zweite Verordnung
zum Waffengesetz (2. WaffV)
Vom 13. Dezember 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 des er in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes-
Waffc~ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung republik Deutschland im Handel mit Schußwaffen
vom 8. März 1976 (Burnlcsgcsetzbl. I S. 432) wird mit und Munition wie folgt tätig war:
Zustimmung des Bundesral(~S verordnet:
1. Drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
in leitender Stellung,
§1
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder
(1) Auf AuslJnder, die Staatsangehörige eines
in leitender _Stellung, wenn er für die betreffende
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen
meinschaft (EWG) sind, ist § 8 Abs. 3 Nr. 1 des
kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
Waffengesetzes (Gesetz) nicht anzuwenden.
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinsti-
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates tution als vollwertig anerkannt ist,
der EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat als 3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder ·
der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist
in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes n.icht anzuwenden,
als Unselbständiger oder
soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,
l. Bestellungen auf Schußwaffen und Munition bei 4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,
Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffen- wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
handelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staat-
Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen sol- lich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
cher Gegenstände zu vermitteln und zuständigen Berufsinstitution als vollwertig an-
erkannt ist.
2. dabei die tatsächliche Gewalt nur über solche
Schußwaffen und Munition auszuüben, die als (2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fäl-
Muster oder Proben mitqeführt werden. len darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in lei-
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf tender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeit-
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften punkt der Antragstellung beendet worden sein.
eines Mitgliedstaates der EWG gegründet sind und (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzu-
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung sehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätig-
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein- keit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen aus-
schaft haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren geübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei
satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Haupt- Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet
verwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb worden ist.
der Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre
Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin- (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht. des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen
o,der kaufmännischen Betrieb des entsprechenden
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten
Berufszweiges tätig war
von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EWG sind
nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung niederlassung,
oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzel- Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-
f al1I erforderlich ist. lung eine Verantwortung verbunden ist, die der
§2 des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-
spricht oder
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffen-
handel im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-
Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied- gaben und mit der Verantwortung für mindestens
staates der EWG ist, als erbracht anzusehen, wenn eine Abteilung des Unternehmens.
3388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aus-
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller üben, die den Erwerb oder das Führen einer Schuß-
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle waffe erfordert.
c.les Herkunftslandes zu erbringen.
§4
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mit- dung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ver-
gliedstaates der EWG sind, sind § 30 Abs. 3, § 36 ordnung über die Anwendung des Bundeswaffen-
Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nicht gesetzes auf Angehörige der Mitgliedstaaten der
anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 8. De-
Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2184) außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgeset,-blatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekmrntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement, Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B fl zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM, Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt uuch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesiresetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Aus g u b e: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versundkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.