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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1976 Nr.142
Tag I n h a 1t Seite
9. 12. 76 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) . . . 3317
400-2, 752-1
26. 11. 76 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von
Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3325
2121-50-1-6
6. 12. 76 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 3328
8. 12. 76 Verordnung zur .Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 3329
8231-21
7. 12. 76 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3338
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3339
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3340
Gesetz
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz)
Vom 9. Dezember 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht
sen: vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
Erster Abschnitt
Sachlich-rechtliche Vorschriften § 2
Einbeziehung in den Vertrag
1. Unterabschnitt
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden
Allgemeine Vorschriften nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der
Verwender bei Vertragsabschluß
§ 1
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder,
Begriffsbestimmung wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art
(1) Allgemeine ,Geschäftsbedingungen sind alle des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnis-
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten mäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deut-
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Ver- lich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags-
wender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß abschlusses auf sie hinweist und
eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Be-
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit ver-
stimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil
schafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt
des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde
Kenntnis zu nehmen,
selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie
haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Gel-
welche Form der Vertrag hat. tung einverstanden ist.
3318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Vertrngspürleien können für eine be-" § 9
stimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung be-
Generalklausel
stimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter
Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erforder- (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
nisse im voraus vereinbaren. dingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertrags-
partner des Verwenders entgegen den Geboten von
§ 3
Treu und Glauben unangemessen benachteiJigen.
Uberraschende Klauseln (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen, die nach den Umständen, insbesondere nach 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so lichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des zu vereinbaren ist, oder
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus
werden nicht Vertragsbestandteil. der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,
daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
§ 4 ist.
Vorrang der Individualabrede § 10
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbe-
sondere unwirksam
§ s
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
Unklarheitenregel eine Bestimmung, durch die sich der Verwender
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Ge- unangemessen lange oder nicht hinreichend be-
schäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwen- stimmte Fristen für die Annahme oder Ableh-
ders. nung eines Angebots oder die Erbringung einer
Leistung ·vorbehält;
§ 6
2. (Nachfrist)
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit eine Bestimmung, durch die sich der Verwender
für die von ihm zu bewirkende Leistung ent-
. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz gegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden eine unangemessen lange oder nicht hinreichend
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen bestimmte Nachfrist vorbehält;
wirksam.
3. (Rücktrittsvorbehalt)
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbe- ·
die ,Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
standteil geworden oder unwirksam sind, richtet
sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Ver-
sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen
Vorschriften. trag angegebenen Grund von seiner Leistungs-
pflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuld-
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Fest- verhältnisse;
halten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach
Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare 4. (Änderungsvorbehalt)
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
die versprochene Leistung zu ändern oder von
ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung
§ 7
der Änderung oder Abweichung unter Berück-
Umgehungsverbot sichtigung der Interessen des Verwenders für
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen um- 5. (Fingierte Erklärungen)
gangen werden.
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des
Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme
2. Unterabschnitt oder Unterlassung einer bestimmten Handlung
Unwirksame Klauseln als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben
gilt, es sei denn, daß
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist
§ 8
zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung
Schranken der Inhaltskontrolle eingeräumt ist und
Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in b) der Verwender sich verpflichtet, den Ver-
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von tragspartner bei Beginn der Frist auf die vor-
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergän- gesehene Bedeutung seines Verhaltens be-
zende Regelungen vereinbart werden. sonders hinzuweisen;
Nr. 14'2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3319
6. (Fiktion dc)s Z11~J<.111gs) 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklä- die Vereinbarung eines pauschalierten An-
rung des Verwenders von besonderer Bedeutung spruchs des Verwenders auf Schadensersatz
dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
7. (Abwicklung von Verträgen) a) die Pauschale den in den geregelten Fällen
eine Bestimmung, nach der der Verwender für nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrage erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eintretende Wertminderung übersteigt, oder
a) eine lmctngemessen hohe Vergütung für die b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis ab-
Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder geschnitten wird, ein Schaden oder eine
eines Rechts oder für erbrachte Leistungen Wertminderung sei überhaupt nicht entstan-
oder den oder wesentlich niedriger als die Pau-
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Auf- schale;
wendung(!n verlangen kann; 6. (Vertragsstrafe)
8. (Rechtswahl) eine Bestimmung, durch die dem Verwender
die Vereinbarung df~r Geltung ausländischen für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten
Rechts oder des Rechts der Deutschen Demokra- Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs
tischen Republik in Fällen, in denen hierfür kein oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil
anerkennenswertes lnteresse besteht. sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags-
strafe versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
§ 11
ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haf-
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit tung für einen Schaden, der auf einer grob fahr-
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirk- lässigen Vertragsverletzung des Verwenders
sam oder auf einer vorsätzlichen oder grob -fahr-
lässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwen-
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Ent- ders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der
gelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsver-
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsab- handlungen;
schluß geliefert oder erbracht werden sollen;
8. (Verzug, Unmöglichkeit)
dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die
im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gelie- eine Bestimmung, durch die für den Fall des
fert oder erbracht werden, sowie bei Leistungen, Leistungsverzugs des Verwenders oder der von
auf deren Preise § 99 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 des ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Lei-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stung
Anwendung findet; a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich
vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eingeschränkt oder
eine Bestimmung, durch die b) das Recht des anderen Vertragsteils, Scha-
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem densersatz zu verlangen, ausgeschlossen
Vertragspartner des Verwenders nach § 320 oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, aus-. wird;
geschlossen oder eingeschränkt wird, oder 9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders eine Bestimmung, die für den Fall des teil-
zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit weisen Leistungsverzugs des Verwenders oder
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmög-
ausgt~schlossen oder eingeschränkt, insbe- lichkeit der Leistung das - Recht der anderen
sondere von der Anerkennung von Mängeln Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz we-
durch den Verwender abhängig ~emacht gen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
wird; zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zu-
3. (Aufrechnungsverbot) rückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des
Vertrages für ihn kein Interesse hat;
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspart-
ner des Verwenders die Befugnis genommen 10. (Gewährleistung)
wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräf- eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über
tig festgestellten Forderung aufzurechnen; Lieferungen neu hergestellter Sachen und Lei-
4. (Mahnung, Fristsetzung) stungen
eine Bestimmung, durch die der Verwender von a) (Ausschluß und Verweisung auf Dritte)
der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, die Gewährleistungsansprüche gegen den
den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm Verwender einschließlich etwaiger Nachbes-
eine Nachfrist zu setzen; serungs- und Ersatzlieferungsansprüche ins-
3320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gesamt oder bezüglich einzelner Teile aus- oder
geschlossen, auf die Einräumung von An- c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine
sprüchen gegen Dritte beschränkt oder von längere Kündigungsfrist als drei Monate vor
der vorherigen gerichtlichen Inanspruch- Ablauf der zunächst vorgesehenen oder still-
nahme Dritler abhängig gemacht werden; schweigend verlängerten Vertragsdauer;
b) (Beschränkung auf Nachbesserung) 13. (Wechsel des Vertragspartners)
die Gewährleistungsansprüche gegen den eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst-
Verwender insgesamt oder bezüglich einzel- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des
ner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung Verwenders in die sich aus dem Vertrag erge-
oder Ersatzlieferung beschränkt werden, so- benden Rechte und Pflichten eintritt oder eintre-
fern dem anderen Vertragsteil nicht aus- ten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
drücklich das Recht vorbehalten wird, bei
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Er-
satzlieferung Herabsetzung der Vergütung b) dem anderen Vertragsteil das Recht einge-
oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen- räumt, sich vom Vertrag zu lösen;
stand der Gewährleistung ist, nach seiner 14. (Haftung des Abschlußvertreters)
Wahl Rückgängigmachung des V_ertrags zu eine Bestimmung, durch die der Verwender
verlangen; einem Vertreter, der den Vertrag für den ande-
c) (Aufwendungen bei Nachbesserung) ren Vertragsteil abschließt,
die Verpflichtung des gewährleistungspflich- a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und
tigen Verwenders ausgeschlossen oder be- gesonderte Erklärung eine eigene Haftung
schränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, oder Einstandspflicht oder
die zum Zweck der Nachbesserung erfor- b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine
derlich werden, insbesondere Transport-, über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Wege-, Arbeits- und Materialkosten; hinausgehende Haftung
d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung) auferlegt;
der Verwender die Beseitigung eines Man-
15. (Beweislast)
gels oder die Ersatzlieferung einer mangel-
freien Sache von der vorherigen Zahlung des eine Bestimmung, durch die der Verwender die
vollständigen Entgelts oder eines unter Be- Beweislast zum Nachteil des anderen Vertrags-
rücksichtigung des Mangels unverhältnis- teils ändert, insbesondere indem er
mäßig hohen Teils des Entgelts abhängig a) diesem die Beweislast für Umstände aufer-
macht; legt, die im Verantwortungsbereich des Ver-
e) (Ausschlußfrist für Mängelanzeige) wenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tat-
der Verwender dem anderen Vertragsteil
für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel sachen bestätigen läßt.
eine Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschrie-
die Verjährungsfrist für den gesetzlichen bene Empfangsbekenntnisse;
Gewährleistungsanspruch; 16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Er-
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ver- klärungen, die dem Verwender oder einem Drit-
kürzt werden; ten gegenüber abzugeben sind, an eine stren-
gere Form als die Schriftform oder an besondere
11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)
Zugangserfordernisse gebunden werden.
eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-,
Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadens-
ersatzansprüche gegen den Verwender nach den
§§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Ge- Zweiter Abschnitt
setzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigen-
Kollisionsrecht
schaften ausgeschlossen oder eingeschränkt wer-
den;
§ 12
12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
Zwischenstaatlicher Geltungsbereich
bei einem Vertragsverhältnis, das die regel-
mäßige Lieferung von Waren oder die regel- Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht oder
mäßige Erbringung von Dienst- oder Werklei- dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik,
stungen durch den Verwender zum Gegenstand so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl
hat, zu berücksichtigen, wenn
a) eine den anderen Vertragsteil länger als 1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Ange-
zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, bots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähn-
b) eine den anderen Vertragsteil bindende still- lichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-
schweigende Verlängerung des Vertragsver- falteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders
hältnisses um jeweils mehr als ein Jahr zustande kommt und
Nr. 142 Tag der Ausgahe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3321
2. der andere Vertragsteil bei Abgabe se.iner auf (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
den Vertragsschl u ß gerichteten Erklärung sei- zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Er-
nen vVohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und seine einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
Willenserklärung im C]eltungsbereich dieses Ge- gerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz
setzes abgibt. zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
Dri.tt.er Abschnitt.
(3) Die Parteien können sich vor den nach Ab-
Verfahren satz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsan-
wälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zuge-
§ 13 lassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Re-
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gelung nach Absatz 2 gehörep. würde.
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-
Bestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen
unwirksam sind, verwendet. oder für den recht.sge- nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
schäftlichen Verkehr empfiehlt., kann auf Unterlas- vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
sung und im Fall des Empfehlens auch auf Wider-
ruf in Anspruch genommen werden. § 15
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wi- Verfahren
derruf können nur ge1tend gemacht werden (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der
1. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungs- Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit sich aus
gemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung
(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:
wahrzunehmen, wcmn sie in diesem Aufgabenbe-
reich tätige Verbände oder mindestens fünfund- 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen
siebzig natürliche Personen als Mitglieder haben, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. von rechtsfähi~Jen Verbänden zur Förderung ge- 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
werblicher Interessen oder die die Bestimmungen beanstandet werden.
3. von den Industrie- und Handelskammern oder
den Handwerkskammern. § 16
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände Anhörung
können Ansprücl1e auf Unterlassung und auf Wider- Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine
ruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Ge- Klage nach § 13 zu hören
schäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für· das Ver-
verwendet werden und der Vertrag zum Betriebe
sicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage
seines Handelsgewerbes gehört oder wenn Allge-
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
meine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen
gungen sind, die von ihr nach Maßgabe des
Verwendung zwischen Kaufleuten empfohlen wer-
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
den.
Versicherungsunternehmungen zu genehmigen
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei sind, oder
Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der An- 2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
spruchsberechtigte von der Verwendung oder Emp- wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in
fehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäfts- Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das
bedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach
auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des ·
Verwendung oder Empfehlung an. Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des
Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über
§ 14 Schiffspf andbriefbanken zu genehmigen hat.
Zuständigkeit
§ 17
(1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das
Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Be- Urteilsformel
zirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so
oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz enthält die Urteilsformel auch:
hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerb-
liche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemei-
Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, nen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
Bezirk die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirk- die die den Unterlassungsanspruch begründenden
samen Bestinunungen in All~Jcmeinen Geschäftsbe- Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-
dingungen verwendet wurden. gungen nicht verwendet werden dürfen;
3322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Be- 2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun- a) die verurteilte Partei,
gen zu unterlassen;
b) das entscheidende Gericht samt Geschäfts-
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das nummer,
Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzu- c) die Urteilsformel;
geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3
die Art der Erledigung.
§ 18
Veröffentlichungsbefugnis
§ 21
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger Wirkungen des Urteils
auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die
Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Handelt der verurteilte Verwender dem Unter-
Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Be- lassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in
klagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirk-
Kosten bekanntzumachen. Das Gericht kann die Be- sam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertrags-
fugnis zeitlich begrenzen. teil auf die Wirkung des UnterlassungsurteLls beruft.
Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unter-
lassungsurt:eils nicht berufen, wenn der verurteilte
§ 19
Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 er-
Einwendung bei abweichender Entscheidung heben könnte.
Der Verwender, dem die Verwendung einer Be- § 22
stimmung untersagt worden ist, kann im Wege der
Klage nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich Streitwert
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Bei Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des darf der Streitwert nicht über 500 000 Deutsche Mark
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser angenommen werden.
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften
nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Vierter Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 20
Register § 23
(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Sachlicher Anwendungsbereich
Amts wegen mit (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei
1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig Verträgen ~uf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Fami-
werden, lien- und Gesellschaftsrechts.
2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach (2) Keine Anwendung finden ferner
§ 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen
3. die sonstige Erledigung der Klage. Verkehrsbehörde oder auf Grund von internatio-
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach nalen Ubereinkommen erlassenen Tarife und
Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register. Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und
die nach Maßgabe des Personenbeförderungsge-
(3) Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit setzes genehmigten Beförderungsbedingungen
dem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge
Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Lö- im Linienverkehr;
schung erfolgt durch Eintragung eines Löschungs-
vermerks; mit der Löschung der Eintragung einer 2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts-
Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonsti- und der Gasversorgungsunternehmen über die
gen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden. Versorgung von Sonderabnehmern mit elektri-
scher Energie und mit Gas aus dem Versorgungs-
(4) Uber eine bestehende Eintragung ist jeder- netz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht
mann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft zum Nach teil der Abnehmer von den auf Grund
enthält folgende Angaben: des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1 Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung
mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspan-
a) die beklagte Partei,
nungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunterneh-
b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnum- men und Allgemeiii~n Bedingungen für die Ver-
mer, sorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der
c) den Klageantrag; Gasversorgungsunternehmen abweichen;
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3323
3. § l 1 Nr. 7 und B für die nach Maßgabe des Per- 1. Nach § 476 wird folgende Vorschrift eingefügt:
sonenbeförderungsgesetzes genehmigten Beför-
,,§ 476 a
derungsbedingungen und Tarifvorschriften der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wand-
Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des lung oder Minderung ein Recht auf Nachbesse-
Fahrgastes von der Verordnung über die Allge- rung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung
meinen Beförderungsbedingungen für den Stra- verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke
ßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienver- der Nachbesserung erforderlichen Aufwendun-
gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970
und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, so-
abweichen;
weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die
4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotteriever- gekaufte Sache nach der Lieferung an einen an-
träge oder Ausspielverträge; deren Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Lei- Niederlassung des Empfängers verbracht worden
stungen, für die die Verdingungsordnung für ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache."
Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;
6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als 2. In § 633 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
zusammengehörig verkaufter Sachen, für Ver-
,,§ 476 a gilt entsprechend."
sicherungsverträge sowie für Verträge zwischen
den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und An- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
sprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne
des Gesetzes über die Wahrnehmung von Ur-
heberrechten und verwc1ndten Schutzrechten. § 26
(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
sowie das Rechtsverhüllnis zwischen einer Kapital- § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-
anlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unter- ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert
liegen den von der zustäncli9en Behörde genehmig- durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungs-
ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bauspar- gesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I
kasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlage- S. 685), wird wie folgt geändert:
gesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten 1. In Satz 1 werden die Worte „allgemeine Bedin-
sind. gungen und" gestrichen.
§ 24
2. Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 2, 10, 11 und 12 finden 3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
keine Anwendun9 auf Allgemeine Geschäftsbedin- ,, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann
gungen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
1. die gegenüber einem Kaufmann verwendet wer- Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der
den, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Han- Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1)
delsgewerbes gehört; ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestim-
mungen der Verträge einheitlich festsetzen und
2. die gegenüber einer juristischen Person des öf- Regelungen über den Vertragsabschluß, den Ge-
fentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht- genstand und die Beendigung der Verträge tref-
lichen Sondervermögen verwendet werden. gen sowie die Rechte und Pflichten der Vertrags-
§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit an- partner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen
zuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die
§§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingun-
führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Ge- gen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungs-
wohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rück- verhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
sicht zu nehmen. Verwaltungsverfahrens."
§ 27
Fünfter Abschnitt Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Schluß- und Dbergangsvorschriften Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 25 die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Wasser und Fernwärme ausgewogen gestalten.
Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge ein-
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge- heitlich festsetzen ·und Regelungen über den Ver-
ändert: tragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung
3324 Bundes~ieselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
der Vertr~ige treffen sowie die Rechte und Pflichten (3) Auf Verträge über die Versorgung mit Was-
d(•r Vert.rngspMlner fosUegen; hierbei sind die bei- ser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Ge-
dersl~iligen lnteressen angemessen zu berücksichti- setzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten an-
ycn. Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für Be- zuwenden.
dingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versor-
§ 29
yungsverhältnisse mit Ausnilhme der Regelung des
Verwallungsvarfahrens. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 28 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Ubergangsvorschrift (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
11) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absat- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkraft-
Dritten Uberleitungsgesetzes.
treten geschlossen worden sind.
(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Ge- § 30
setzes abgeschlossene Verträge über die regel-
mi:ißige Lieferung von Waren, die regelmäßige Er- Inkrafttreten
bringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
die Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese 1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27
Verlrdge noch nicht abgewickelt sind. treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3325
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 26. November 1976
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Futtermittel-
gesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1940), wird wie folgt geändert:
1. Die-Position 395 erhält folgende Fassung:
„395. 5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-prolinamid Protirelin 1. Juli 1978"
und seine Salze
2. Die Anlage wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der
Wissenschaftliche Bezeichnung
Kurz- Verschreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
509. 2-(N-Athyl-propylamino)-2',6'-butyroxylidid Etidocain 1. Januar 1980
und seine Salze
510. 4-Amino-2-[4-(2-furoyl)-piperazin-1-yl]- Prazosin 1. Januar 1980
b,7-dimethoxy-chinazolin und seine Salze
511. 9-/1-D-Arabinofuranosyl-adenin Vidarabin 1. Januar 1980
und seine Salze
512. 9-/f-D-Arabinofuranosyl-adenin- Vidarabin-5'- 1. Januar 1980
5' -dihydrogenphosphat und seine Salze dihydrogen-
phosphat
513. 4-(Benzhydryl-oxy)-1-methyl-piperidin Diphenyl- 1. Januar 1980
und seine Salze pyralin
in Arzneimitteln gegen Schwanger-
schaftserbrechen -
514. 7-Brom-1,3-dihydro-5-{2-pyridyl)- Bromazepam 1. Januar 1980
2H-l ,4-benzodiazepin-2-on und seine Salze
515. 2-Brom-(,i-ergocryptin und seine Salze Bromocriptin 1. Januar 1980
516. o-[3-(tert-Butylamino)-2-hydroxy-propoxy]- Bunitrolol 1. Januar 1980
benzonitril und seine Salze
517. 4-Bulyl-4-(hydroxymethyl)-1,2-diphenyl- Feclobuzon 1. Januar 1980
pyrazolidin-3,5-dion-(p-chlor-benzoat) (Ester)
und seine Salze
518. Calcilonin und seine Salze sowie Calcitonin Calcitonin 1. Januar 1980
und seine Salze enthaltende Organ-
zubereitungen
519. u-(Chlormelhyl)-2-methyl-5-nitro-imidazol- Ornidazol 1. Januar 1980
1-älhcrnol und seine Salze
3326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ende der
Kurz- Verschreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
520. 2' -Deoxy-5-trifluormethyl-uridin 1. Januar 1980
521. 4,5-Dichl or-benzol-1,3-disulfonamid Diclofenamid 1. Januar 1980
522. 6o,9-Difluor-11ß,21-dihydroxy-16a-methyl- Diflucorto- 1. Januar 1980
pregna-1,4-dien-3,20-dion-21-valerianat lon-21-vale-
die wiederholte Abgabe zum äußeren rianat
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
523. 5,11-Dihydro-11-[(4-methyl-piperazin-1-yl)- Pirenzepin 1. Januar 1980
acetyl]-6H-pyrido [2,3-b] [1,4] benzo-
diazepin-6-on und seine Salze
524. 11/J,21-Dihydroxy-16a,17-(isopropyliden- Desonid 1. Januar 1980
dioxy)-pregna-1,4-dien-3,20-dion
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
525. 3,4-Dimethoxy-benzoesäure-[4-(N-äthyl- Mebeverin 1. Januar 1980
p-methoxy-a-methyl-phenäthy lamino )-
butyl ]-ester und seine Salze
526. 2-(2-Dimethylamino-äthoxy)-äthyl- Di- 1. Januar 1980
(phenothiazin-10-carboxylat) methoxanat
und seine Salze
527. (Z)-5-Fluor-2-methyl-1-[p-(methyl-sulfinyl)- Sulindac 1. Januar 1980
benzy liden ]-inden-3-essigsäure
und ihre Salze
528. 5-Fluor-1-(tetrahydro-2-furyl)-uracil 1. Januar 1980
und seine Salze
529. Fumarsäure-monoäthylester und seine Salze 1.Januar 1980
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
530. N-Meth y 1-scopolaminium-methylsulfat 1. Januar 1980
531. Newcastle Disease~Virus-Olemulsions- 1. Januar 1980
vakzine, inaktiviert
-- in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren --
532. N-(5-Nitro-2-thiazolyl)-acetamid Aminitrozol 1. Januar 1980
in Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren --
533. 4-(3-Oxo-butyl)-1,2-diphenyl-pyrazolidin- Kebuzon 1. Januar 1980
3,5-dion und seine Salze
534. 3' ,5, 7-Trih ydroxy-4' -meithoxy-fla von- Diosmin 1. J a:quar 1980
7-rutinosid
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies auf
der Verschreibung vermerkt ist -
535. 7-P-[(/:J,3,5-Trihydroxy-phenäthyl)- Reproterol 1. Januar 1980
amino]-propyl f-theophyllin
und seine Salze
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3327
Ende der
Wissenschafll iche Bezeichnung Kurz- Verschreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
536. Wäßriger citronensaurer Gesamtauszug 1. Januar 1980
aus fetaler Haut vom Schaf, fetalem Binde-
gewebe vom Schaf, Plazenta vom Schaf und
totaler Nebenniere vom Schwein, jeweils
lyophilisiert, zum äußeren Gebrauch
- die wiederholte Abgabe ist nur zulässig,
wenn dies auf der Verschreibung ver-
merk ist
537. Wismutphosphat 1. Januar 1980
538. Zubereitungen aus Radix et Tubera 1. Januar 1980
Harpagophyti procumbentis
in Arzneimitteln zur parenteralen
Anwendung
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
Vom 6. Dezember 1976
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das 3. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers,
Zollkontingent für feste Brennstoffe vom 14. Dezem- daß er die ihm zuzuteilende Menge im eigenen
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geän- Unternehmen verbraucht,
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes 4. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers,
über das Zollk;ontingent für feste Brennstoffe 1971, daß er die ihm zuzuteilende Menge an lager-
1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 vom 28. Juni 1976 haltende Händler liefert, oder
(Bundesgesetzbl. I S. 1698), wird verordnet:
5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers,
daß er die ihm zuzuteilende Menge auf Lager
§ 1
nimmt.
Anträge auf Festsetzung des Anteils am Zollkon-
tingent nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes können beim (3) Den Anträgen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bis zum außerdem beizufügen
31. März eines jeden Jahres gestellt werden (jeweils 1. ein Nachweis, daß der Antragsteller den Handel
letzter Eingangstag). Diese Frist ist eine Ausschluß- mit Brennstoffen der Tarifnr. 27.01 des Deutschen
frist. Teil-Zolltarifs gewerbsmäßig betreibt und im
§ 2 grenzüberschreitenden Handel mit solchen Brenn-
stoffen tätig ist, und
(1) Anträge auf Erteilung von Zollkontingent-
scheinen sind 2. ein Nachweis, daß der Antragsteller nicht unter
dem beherrschenden Einfluß eines oder mehrerer
1. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes bis zum 29. Septem- Unternehmen steht, dem oder denen ein Zoll-
ber eines jeden Jahres, kontingentschein auf Grund des § 2 Abs. 1 oder 5
2. nach § 2 a Abs. 1 des Gesetzes bis zum 31. März des Gesetzes erteilt worden ist.
eines jeden Jahres
§ 3
zu stellen (jeweils letzter Eingangstag). Diese Fri-
sten sind Ausschlußfristen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Den Anträgen sind beizufügen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
1. mit Verbrauchern abgeschlossene Lieferverträge über das Zollkontingent für feste Brennstoffe auch
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Ab- im Land Berlin.
schrift oder Fotokopie, § 4
2. Verträge über die Beteiligung an der Erfüllung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft;
derartiger Lieferverträge in Urschrift oder öffent- sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer
lich beglaubigter Abschrift oder Fotokopie, Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh wedde r
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3329
Verordnung
zur Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 8. Dezember 1976
Auf Grund des § 551 Abs. 1 und 4 und des § 840 Erläuterungsblatt zu einem Satz zusammengefaßt
der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bun- werden; dabei kann an den dafür vorgesehenen
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Stellen die Anschrift des Trägers eingesetzt wer-
den. Es können auch zusätzliche Felder für die
Verschlüsselung von Angaben vorgesehen wer-
Artikel 1 den. Ferner können die Beispiele im Erläute-
Die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung vom rungsblatt durch andere ersetzt und weitere Bei-
20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 721) wird wie spiele aufgenommen werden.
folgt geändert: (3) In der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung können im Vordruck nach dem Muster der
1. Die Verordnung erhält folgende Uberschrift: Anlage 2 an Stelle der Worte ,Gewerbeaufsichts-
,,Berufskrankhejlen-Verordnung". amt/Bergamt' die Worte ,Betriebsgröße in ha'
gesetzt werden."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,§ 2
Die Anlagen 1, 2 und 3 zur Siebenten Berufs-
In der See-Unfallversicherung erstreckt sich die krankheiten-Verordnung werden durch die nachfol-
Versicherung gegen Tropenkrankheiten und gend abgedruckten Anlagen ersetzt.
Fleckfieber auch auf die Zeit, in welcher der Ver-
sicherte in eigener Sache an Land beurlaubt ist."
Artikel 3
3. § 6 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,§ 6 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Die Muster der Anlagen 2 und 3 sind nach blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
Inhalt, Form und Farbe bindend. Die vorange- Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
stellten Erläuterungsblä.tter sind Bestandteile der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963
Muster. Die für das Gewerbeaufsichtsamt oder (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
das Bergamt bestimmte Ausfertigung der Anzeige
nach Anlage 2 ist mit dem Aufdruck ,Gewerbe-
aufsichtsamt/Bergamt' zu kennzeichnen. Artikel 4
(2) Legt ein Träger der Unfallversicherung die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
Vordrucke selbst auf, um sie seinen Mitgliedern Kraft.
zur Verfügung zu stellen, so sollen von dem (2) Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2
Muster nach der Anlage 2 je fünf Anzeigen mit und 3 zur Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung
einem Erläuterungsblatt und von dem Muster können noch bis zum 31. März 1977 aufgebraucht
nach der Anlage 3 je drei Anzeigen mit einem werden.
Bonn, den 8. Dezember 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozial.ordnung
Walter Arendt
3330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I
Anlage t
Nr. Krankheiten
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11 Metalle und Metalloide
11 01 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
11 02 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
11 03 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
11 04 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
11 06 Erkrankungt~n durch Thallium oder seine Verbindungen
11 07 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1 l 08 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
11 09 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
11 10 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
12 Erstickungsgase
12 01 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
12 02 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
13 Lösemittel, SchädlingsbekämpfungsmiUel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
13 01 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aroma-
tische Amine
13 02 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
13 03 Erkrankungen durch Benzol oder seine Homologe
13 04 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe
~der ihn~r Abkömmlinge
13 05 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
13 06 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
13 07 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
13 08 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
13 09 Erkrankungen durch Salpetersäureester
13 10 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
13 11 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
13 12 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
13 13 Hornhaut.schüdigungen des Auges tlurch Benzochinon
Zu den Nummern 11 01 bis 11 10, 12 01 und 12 02, 13 03 bi.s 13 09: Ausgenommen sind
Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit,
als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädi-
genden SloffEi in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 51 01 zu entschädi-
gen sind.
Nr. 142 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3331
Nr. Krankheiten
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21 Mechanische Einwirkungen
21 01 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder
Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können
21 02 Meniskusschäden nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage
21 03 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig
wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
21 04 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
21 05 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
21 06 Drucklähmungen der Nerven
21 07 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
22 Druckluft
22 01 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
23 01 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
24 01 Grauer Star durch Wärmestrahlung
24 02 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen -
3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropen-
krankheiten
31 01 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der WohHahrts-
pflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektions-
gefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
31 02 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
31 03 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongy-
loides stercoralis
31 04 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube
41 01 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
41 02 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-
Tuberkulose)
41 03 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
41 04 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs
41 05 Durch Asbest verursachtes-Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells
41 06 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Ver--
bindungen
41 07 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbei-
tung von Hartmetallen
41 08 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomas-
phosphat)
3332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nr. Krankheiten
42 Erkrankungen durdl organisdle Stäube
42 01 Farmer-(Drescher-)Lunge
42 02 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll- oder Flachs-
staub (Byssinose)
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
43 01 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlim-
merung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
43 02 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegs-
erkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Ent-
stehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren
oder sein können
5 Hautkrankheiten
51 01 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätig-
keiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wieder-
aufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
51 02 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin,
Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
6 Krankheiten sonstiger Ursache
61 01 Augenzittern der Bergleute
Nr. 142 der Ausgabe: Bonn., den 15. Dezember 1976 3333
Anlage 2
(Farbe: hellgrün)
Erläuterungen
zur Anzeige dies Unternehmers über eine Berufskrankheit
I. Allgemeine Erläuterungen
Die vorschriftsmäßige und rechtzeitige Anzeige einer Berufskrankheit liegt im Interesse des Ver-
sicherten: Je schneller der Träger der Unfallversicherung von der Berufskrankheit Kenntnis
erhält, desto eher kann er mit der Gewährung der Leistungen (Heilbehandlung, Berufshilfe,
Leistungen in Geld) an den Versicherten oder seine Angehörigen beginnen. Sorgfältige Ausfüllung
erspart zeitraubende Nachfragen.
Wann ist eine Anzeige zu erstat- Die Anzeige ist zu erstatten bei jeder Berufskrankheit,
ten? die den Versicherten mehr als 3 Tage arbeitsunfähig
.macht oder tödlich verlaufen ist. Für jeden Erkrankungs-
foB ist eine besondere Anzeige auszufüllen. Auch wenn
die Berufskrankheit plötzlich wie ein Arbeitsunfall auf-
tritt, ist dieses Formblatt, nicht die gelbe Unfallanzeige
zu verwenden.
In welcher Anzahl ist die Anzeige Die Anzeige jst zu senden in 2 Stücken an den Träger der
zu erstatten? Wohin ist sie zu Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft),
senden?
1 Stück an das Gewerbeaufsichtsamt (bei Bergbaubetrie-
ben an das Bergamt) von allen Unternehmern, die einer
t1ewerblichen Berufsgenossenschaft angehören.
Stück ist für die Unterlagen des Unternehmers bestimmt.
Stück ist dem Betriebsrat (Personalrat) auszuhändigen.
Zusätzlich ist ein Stück an die Gemeindebehörde (Orts-
polizeibehörde, Ordnungsamt) des Ortes der Erkrankung
zu senden, falls eine plötzlich (unfallmäßig) auftretende
Berufskrankheit unmittelbar zum Tod geführt hat.
Innerhalb welcher Frist ist die An- Die Anzeige ist binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem der
zeige zu erstatten? Unternehmer von der Erkrankung Kenntnis erhalten hat.
Was ist bei Todesfällen, besonders Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten und
schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich
Massenerkrankungen zu beachten? , oder telegraphisch dem zuständigen Versicherungsträger
(oder dessen zuständiger Bezirksverwaltung) und bei ge-
werblichen Betrieben dem Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt
zu melden.
3334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
II. Erläuterungen zu den mit O gekennzeichneten Fragen der Anzeige
Felder, die gerastert sind, bitte freihalten.
CD Anzugeben ist die Mitgliedsnummer beim Unfallversicherungsträger (z.B. bei der Berufs-
genossenschaft aus dem Mitgliedsschein oder aus der Beitragsrechnung ersichtlich).
Die Anzeige ist an das für den Betriebssitz zuständige Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt zu
® senden.
Anzugeben ist die Betriebsnummer, die dem Arbeitgeber für den Betrieb, in dem der Ver-
® sicherte beschäftigt ist, vom Arbeitsamt zugeteilt wurde.
® Gemeint ist die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung. Falls dem Ver-
sicherten keine Versicherungsnummer zugeteilt ist, bitte das Geburtsdatum angeben.
Das Geburtsdatum eines z.B. am 1. Februar 1934 geborenen Versicherten ist wie folgt ein-
zusetzen:
Tag Monat Jahr
loi1lo12l314I
Hier nicht „Arbeiter" oder „Angestellter" einsetzen, sondern z.B. ,,Betriebsschlosser", ,,Labo-
® rantin", ,,Schreibkraft", ,,Lehrhauer", ,,Steinmetz".
Beispiele: Schlosserei, Labor, Büro, Untertagebetrieb, Steinhauerei.
Beispiele: Lärm, Erschütterungen, Nitrolacke, Quarzstaub, Röntgenstrahlen.
Es wird insbesondere um Angabe der Arbeitgeber gebeten, bei denen der Versicherte früher
in ähnlicher Weise tätig war wie beim anzeigenden Unternehmer.
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3335
Absender (Stempel)
G) Mitgliedsnummer
Anzeige des Unternehmers
über eine Berufskrankheit 1
@ Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt v
l:i;
@ Betriebsnummer des Arbeitsamtes
4 An$chriftfelcJ für den Empfänger der Anzeige
r 7 1 1 1 j ! 1
Unfallart W
Meldeart Meldejahr W
Versicherungsträger 1· 1
Gefehrtarif lf' 1
L_ _J
6 Name, Vorname ® Versicherungsnummer
Tag Monat
oder Geburtsdatum
Jahr
7 Straße PLZ Ort
10 Staatsangehörigkeit 11 Zahl d. Kinder zw. 18 u. 25 J.
weib• unter 18j. soweit noch in Ausbildung
lich
13 Seit wann bei dieser Tätigkeit?
@ In welchem Teil des Unternehmens ist der Versicherte ständig tätig? 15 Ist der Versicherte Leiharbeitnehmer?
nein ja
1s Ist der Versicherte minderjährig, entmündigt oder steht er unter Pflegschaft? Ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Art der Verwandtschaft
verwandt
18 Krankenkasse des Versicherten (Name, Ort)
21 Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht bis?
Tag Monat
22 Welche Beschwerden äußerte der Versicherte? 23 Wann traten sie erstmals auf?
@ Auf welche beruflichen Einwirkungen führt der Versicherte die Beschwerden zurück?
25 Welche Berufskrankheit wird angenommen?
26 Welcher Arzt (Anschrift) hat den Versicherten wegen seiner Beschwerden zuerst behandelt; wann?
21 Welcher Arzt (Anschrift) behandelt den Versicherten zur Zeit? 28 Wo befin_det sich der Versicherte zur Zeit (zu Hause, Krankenhaus)?
30 Zeitpunkt des Todes 31 Fand eine Leichenöffnung statt? Wenn ja, wann und durch wen?
Tag Monat Jahr
ja nein
@ Welche Tätigkeiten übte der Versicherte bisher aus?
... - --·--------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
33 Welche Tätigkeit wird für die Entstehung der Berufskrankheit als ursächlich angesehen? :34 Wann wurde diese Tätigkeit verrichtet und wie lange?
35 Welchen gefährdenden Stoffen und Einwirkungen war der Versiche.rte ausgesetzt?
36 Wurden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt? Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?
37 Welche technischen Kontrollen (z.B. Messungen) wurden am Arbeitsplatz des Versicherten durchgeführt und mit welchem Ergebnis?
38 Welche weiteren Angaben können gemacht werden (z.B. Zeugen, frühere Meldungen von Berufskrankheiten, gleichartige Erkrankungen von Arbeitskollegen usw.)?
Name des Anzeige erstattenden Unternehmers oder seines Vertreters
(Ort) ..................................................................... den ............................... 19 ........ ..
(Unterschrift)
Der· Betriebsrat (Personalrat}
Kenntnis genommen: (Falls ein Betriebsrat (Personalrat) nicht besteht, ist die zu bemerken)
••• 111 u••• ........ , , , u , , , , , , , , , . , , , , 1 1 111 ••••••••••• .. •••••••••••• .. •••••••• .. ••••"••1011111un1n111u11111tu1110101,1111e
(Der Sicherheitsbeauftragtel (U'nterschriftl
3336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3
(Farbe: hellgrün)
Erläuterungen
zur ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit
I. Allgemeine Erläuterungen
Die vorschriftsmäßige und rechtzeitige Anzeige einer Berufskrankheit liegt im Interesse des Ver-
sicherten: Je schneller der Träger der Unfallversicherung von der Berufskrankheit Kenntnis
erhält, desto eher kann er mit der Gewährung der Leistungen (Heilbehandlung, Berufshilfe,
Leistungen in Geld) an den Versicherten oder seine Angehörigen beginnen. Sorgfältige Ausfüllung
erspart zeitraubende Nachfragen.
Wann ist eine Anzeige zu erstat- Die Anzeige ist zu erstatten, wenn der begründete Ver-
ten? dacht besteht, daß eine Berufskrankheit im Sinne der
Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt.
In welcher Anzahl ist die Anzeige Die Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung entweder dem
zu erstatten? Wohin ist sie zu Träger der Unfallversicherung
senden? oder
der für den Beschäftigungsort des Versicherten zuständi-
gen Stelle des medizinischen Arbeitsschutzes unverzüglich
zu erstatten.
Ein drittes Stück sollte für die Unterlagen des Arztes vor-
gesehen werden.
Was ist bei Todesfällen, besonders Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten und,
schweren Berufskrankheiten und Massenerkrankungen sind außerdem sofort fernmündlich
Massenerkrankungen zu beachten? oder telegraphisch dem zuständigen Versicherungsträger
(oder dessen zuständiger Bezirksverwaltung} und bei ge-
werblichen Betrieben dem Gewerbeaufsichtsamt zu mel-
den.
II. Erläuterungen zu den mit O gekennzeichneten Fragen der Anzeige
Felder, die gernstert sind, bitte freihalten.
® Gemeint isl die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung. Falls dem Ver-
sicherten keine Versicherungsnummer zugeteilt ist, bitte das Geburtsdatum angeben.
Das Geburtsdatum eines z.B. am l. Februar 1934 geborenen Versicherten ist wie folgt ein-
zusetzen:
Tag Monat Jahr
lo1 lo1 2 I 3j41
® Nummer 8 und weitere Nummern wurden aus technischen Gründen ausgespart.
@ Hier nicht „Arbeiter" oder „Angestellter" einsetzen, sondern z.B. ,,Betriebsschlosser", ,,Kraft-
fahrer", ,,Lohnbuchhalter", ,,Lehrhauer", ,,Steinmetz".
@ Hier sind ein kurzer Untersuchungsbefund mit kennzeichnenden Krankheitsmerkmalen (An-
gabe „Ekzem" genügt nicht) und soweit erforderlich auch Untersuchungsergebnisse z. B. des
Urins, des Blutes, von Hauttestungen, Röntgenuntersuchungen, Audiogramme und ähnliches
anzugeben. Der Untersuchungsbefund kann auf einem Beiblatt fortgesetzt werden. Sonstige
Unterlagen sind beizufügen.
@ Es wird insbesondere um Angaben zu gleichen oder ähnlichen früheren Erkrankungen
gebeten.
@ Hier können z.B. Angdben über gefährdende Stoffe und Einwirkungen, technische Kontrollen
(Messun~wn) am Arbeitsplatz des Versicherten, Zeugen, frühere Meldungen von Berufs-
krankheiten, gleichartige Erkrankungen von Arbeitskollegen gemacht werden.
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3337
Absender (Stempel)
Ärztliche Anzeige 1 Mitgliedsnummer
über eine Berufskrankheit j l
2 Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt
3 Betriebsnummer des Arbeitsamtes
l
4 Anschriftfeld für den Empfänger der Anzeige
7 1
Unfallart L:J
Meldeart ~ Me.ldejahr W
Versicherungsträger 1
Gefahrtarif 1
L _J
Name, Vorname Versicherungsnummer oder Geburtsdatum
5
Tag I Monat Jahr !
. f
7 Straße PLZ Ort
10 Staatsangehörigkeit
männlich _ --·-- _O.:~~lic_h ______ L __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __i___ _ _ _ _ _ _._j__;_:c.c.J._ _ _ __L_-1--.......J
11 In welchem Unternehmen ist der Versicherte zur Zeit ständig tätig?
@ Als was ist der Versicherte regelmäßig eingesetzt? 13 Seit wann bei dieser Tätigkeit?
11! Krankenkasse des Versicherten (Name, Ort)
22 Welche Beschwerden äußerte der Versicherte? 23 Wann traten sie erstmals auf?
>--------·-··------·-·--·--· - -
24 Auf welche berufliche Einwirkungen
---------------------------'------------------!
führt der Versicherte die Beschwerden zurück?
25 Welche Berufskrankheit liegt vor oder wird angenommen?
@ Ergebnis der Untersuchung mit DIAGNOSE (Unterlagen bitte beifügen)
----·-·------··-·-----------------------------------------------------j
@ Vorerkrankungen
·------·-··-----------------~-------------------L-------------1
2a Welcher Arzt (Anschrift) hat den Versicherten wegen seiner Beschwer• 29 Welcher Arzt (Anschrift) behandelt den Versicherten zur Zeit?
den zuerst behandelt, wann?
-------------~-------------+-------------------------------1
30 Wo befindet sich der Versicherte zur Zeit (zu Hause, Krankenhaus, 31 Welche Behandlungsmaßnahmen wurden eingeleitet und wann?
Sanatorium)?
keine
32 1st der Versicherte tot? 33 Zeit!]unkt des Todes
Tag Monat Jahr Stunde Minute
_:eiri__Qia -~---- _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ c_ _._____,_---'--~-'--~-~--'---'----'--'------------'----''-"---l
Wenn ja, wann und durch wen?
34 Fand eine Leichenöffnung statt?
nein ja
....., 35 Name und Art des Unternehmens, in dem die Ursache der Erkrankung vermutet wird PLZ Ort, Straße
.:.=
Cl
:~1- C
36 Welche Tätigkeiten übte der Versicherte bisher aus?
C a,
~j 37
·----··-·-··-----------------,----------=-~c--c-----c-~-----,~-,----c-----1
Welche Tätigkeit wird für die Entstehung der Berufskrankheit als ursächlich angesehen? 38 Wann wurde diese Tätigkeit verrichtet und wie lange?
l~ ....
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:::,
N
.,"C 39 Wurden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt? Wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?
]
18, @ Welche weiteren Angaben können gemacht werden?
C
<(
(Ort) ....................................................................................................... den ................................................... 19 ............, .. ..................... .. ...........
, , , , ..........................................................
( Unterschrift des Arztes)
Anschrift: ......................................................................................................................................................................... ..
~i~t~~heck• Konto: ..................................................................................................is~~ki~;";~·~hii° ...................................
Beidruck des Namenstempels oder Wiederholung des Namens
in Schreibmaschine erforderlich
3338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 7. Dezember 1976
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- 10. in der Zeit vom 24. bis 27. Februar 1977 in Mün-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- chen stattfindende „ISPO - Internationale
renzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. Sportartikelmesse",
141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
11. in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März 1977 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „Rehabi-
wird bekanntgemacht:
litation '77 - ,Wege zur Prävention und Integra-
tion· - Internationaler Kongreß mit Ausstellung
Der durch das Gesetz vom 18. März t904 vorge- ,Hilfe für Behinderte'",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für die 12. in der Zeit vom 5. bis 13. März 1977 in Berlin
stattfindende „ 11. Internationale Tourismus-
1. in der Zeit vom 19. bis 23. Januar 1977 in Köln Börse ITB Berlin - Boot-, Sport- und Freizeit-
stattfindende „Deutsche Möbelmesse", ausstellung BSF Berlin",
2. in der Zeit vom 22. bis 30. Januar 1977 in Düssel- 13. in der Zeit vom 10. bis 16. März 1977 in Mün-
dorf stattfindende „boot '77 - 8. Internationale chen stattfindende „BAUMA - 18. Internatio-
Bootsausstellung Düsseldorf", nale Baumaschinen-Messe",
3. in der Zeit vom 28. Januar bis 6. Februar 1977 14. in der Zeit vom 11. bis 13. März 1977 in Köln
in Berlin stattfindende „Internationale Grüne stattfindende „Internationale Messe FUR DAS
Woche Berlin 1977", KIND",
4. in der Zeit vom 5. bis 13. Februar 1977 in Mün- 15. in der Zeit vom 30. März bis 2. April 1977 in
chen stattfindende „CARAVAN + BOOT - Düsseldorf sta:ttfindende „20. Internationale
8. Internationale Ausstellung für Caravans, Dentalschau",
Boote und Zubehör in Verbindung mit dem 3. In- 16. in der Zeit vom 13. bis 17. April 1977 in Mün-
ternationalen Reisemarkt", chen stattfindende „35. MODE-WOCHE-MUN-
CHEN - Internationale Fachmesse für Mode -
5. in der Zeit vom 7. bis 12. Februar 1977 in Düssel-
Hauptmusterung Herbst/Winter 1977/78",
dorf stattfindende „ENVITEC '77 - Technik im
Umweltschutz - 2. Internationale Fachmesse 17. in der Zeit vom 18. bis 22. April 1977 .in Berlin
und Kongreß", stattfindende Veranstaltung „Berliner INTER-
CHIC",
6. in der Zeit vom 10. bis 13. Februar 1977 in Köln
stattfindende „DOMOTECHNICA - Internatio- 18. in der Zeit vom 10. bis 19. Mai 1977 in Berlin
nale Messe für Haushaltgroß-, Elektrokleinge- stattfindende Veranstaltung „Kongreß und Aus-
räte und Zubehör", stellung Wasser Berlin '77",
7. in der Zeit vom 12. bis 14. Februar 1977 in Köln 19. in der Zeit vom 14. bis 17. Mai 1977 in Köln statt-
stattfindende „Internationale I--Iausratmesse", findende „INTERZUM - Internationale Zube-
hör-, Geräte- und Werkstoffmesse für die Möbel-
8. in der Zeit vom 12. bis 15. Februar 1977 in Mün- fertigung, den Innenausbau und die Raumaus-
chen stattfindende „INHORGENT A - 4. Inter- stattung - Maschinen für die Polstermöbel-
nationale Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edel- Industrie",
steine und Silberwaren mit zugehörigen Ferti-
gungs- und Betriebseinrichtungen", 20. in der Zeit vom 31. Mai bis 4. Juni 1977 in Berlin
stattfindende Veranstaltung „26. Deutscher Kon-
9. in der Zeit vom 13. bis 15. Februar 1977 in Köln greß für ärztliche Fortbildung - 10. Deutscher
stattfindende „Internationale Eisenwarenmesse zahnärztlicher Fortbildungskongreß - Interna-
- Werkzeug, Schloß I Beschlag, Heimwerker- tionale pharmazeutische und medizinisch-tech-
hedarf", nische Ausstellung",
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1976 3339
21. in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 1977 in München 23. in der Zeit vorn 26. August bis 4. September 1977
stal.Uindende Veranstaltung „LASER-OPTO- in Berlin stattfindende „Internationale Funkaus-
ELEKTRONIK 3. Internationaler Kongreß und stellung 1977 Berlin",
Internationale Fachmesse",
24. in der Zeit vorn 2. bis 6. Oktober 1977 in Mün-
22. in der Zeit vom 21. bis 25. Juni 1977 in Hannover chen stattfindende „36. MODE-WOCHE-MDN-
stattfindende „Internationale Fachausstellung CHEN - Internationale Fachmesse für Mode
Jür c;efli'trJel- und Sch wPineprocluktion", Hauptmusterung Frühjahr/Sommer 1978".
Bonn, den 7. Dezember 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gc~mäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Jkzcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 11. 76 Verordnung TSF Nr. 8/76 über Tarife für den
Cüterfern V(~rkdu mit Kraftfahrzeugen 229 4. 12. 76 1. 1< 77
:3. 12. 7G Vt!ror<lnung über die Herabsetzung der Anforde-
rungen ht!i Pflanzgut von Kartoffeln 230 7. 12. 76 8. 12. 76
7. 12. 76 Elftt! Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarifo in der Kraftfahrtversicherung 233 10. 12. 76 s. § 3
!)25-1-3
8. 12. 76 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz 233 10. 12. 76 15. 12. 76
7400-1
Berichtigung der Verordnung über die Herabset-
zunq der Anforderungen bei Pflanzgut von Kar-
toffel 233 10. 12. 76
3340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dtllurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
20. 7. 76 V(•rord11ung (EWC) Nr. 2560/76 des Rates über die Genehmi-
~Jung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Än-
derung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschalt und der Republik Osterreich 28. 10. 76 L 298/1
20. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2561/76 des Rates über die Genehmi-
~Jlrng des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Än-
derung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinsdwfl und der Republik Finnland 28. 10. 76 L 298/8
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2562/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
rung der Tabelle I im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Island 28. 10. 76 L 298/15
20. 7. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2563/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Än-
derung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dE!m Königreich Norwegen 28. 10. 76 L 298/22
20. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2564/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Än-
derung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Portugiesischen Republik 28. 10. 76 L 298/29
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2565/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Än-
derung der Tabellen l und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Königreich Schweden 28. 10. 76 L 298/36
20. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2566/76 des Rates über die Genehmi-
gung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Än-
derung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 28. 10. 76 L 298/43
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2580/76 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte
Papiere und Pappen der Tarifstellen ex 48.01 C II und 48.01 E
des Gemt!insamen Zolltarifs, mit Ursprung in Portugal 26. 10. 76 L 295/1
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2596/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 557/76 hinsichtlich der in der Land-
wirtschafl anzuwendenden Umrechnungskurse für die dänische
Krone 27. 10. 76 L 296/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2474/76 des
Rates vom 4. Oktober 1976 über die Einfuhrregelung für be-
stimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Republik
Korea (ABI. Nr. L 282 vom 13. 10. 1976) 29. 10. 76 L 299/37
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 werd(m Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröHentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften, und
Bek,rnn trnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.