3281
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 9.Dezemher 1976 Nr.141
Tüg In h a 1 t Seite
3. 12. 76 Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungs-
novelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . 3281
:H0-4, 300-2, 320-1, 340-1, 350-1, 330-1, 300-6, 302-2, 310-2, 310-5, 311-4, 311-5, 311-7, 315-1, 317-1, 319-11, 319-12,
:!19-14, 319-15, 319-16, 319-17, :l19-19, 319-74-2, 360-1, 368-1, 213-1, 400-2, 402-2, 403-9, 404-3, 4100-1, 420-1,
54-1, 54-2, 54-3, (i24-2, 703-1, 751-1, 7822-2, 84.-2, 9231-1, 935-1, 96-1, 300-3
30. 11. 76 Verordnung über Höchstmengeri an Aflatoxinen in Lebensmitteln (Aflatoxin-Verordnung) 3313
3. 12. 7b Berichtigung des C<>setzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten . . . . . . . . . . 3314
404-22
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9esetzhlatt Teil II Nr. 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3315
R<~chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3315
Gesetz
zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
(Vereinfachungsnovelle)
Vom 3. Dezember 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 85 wird folgender Absatz 2 angefügt:
sen:
,. (2) Das Verschulden des Bevollmächtigten
Artikel 1 steht dem Verschulden der Partei gleich."
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivi.lprozeßordnung in der Fassung vom 5. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 533), ,, (2) Das Gericht hat den Mangel der Voll-
geändert durch Artikel 6 des Ersten Gesetzes zur macht von Amts wegen zu berücksichtigen,
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsan-
1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421), wird wie folgt walt auftritt. 11
geändert:
6. § 97 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 38 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für den Fall geschlossen wird, daß die im ,, (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise
nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gel- Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren
11
tungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder Rechtszug geltend zu machen imstande war.
ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt clE~r Klageerhebung nicht be- 7. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
kannt ist."
,, (2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht
auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzu-
2. In § 39 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 504
ordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der
Abs. 2" durch die Verweisung ,.§ 504" ersetzt.
Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch
eine Bürgsehaft bewirkt worden, so ordnet das
3. In § 51 wird folgender Absatz 2 angefügt: Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die
,. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Ver- Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirk-
treters stE~ht dem Verschulden der Partei gleich." sam."
3282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
8. § 128 wird wie folgt gefaßt: 11. § 133 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die
"§ 128
sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zu-
(1) Die Parteien vcrhuncle]n über den Rechts- stellung erforderliche Zahl von Abschriften der
slreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei gilt nicht für Anlagen, die dem Gegner in Ur-
einer wesenllichen Anderung der Prozeßlage schrift oder in Abschrift vorliegen."
widerruflich ist, kann das Gericht eine Entschei-
dung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es
bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem 12. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
SchriflsJtze eingereicht werden können, und ,, (1) Das Gericht soll das persönliche Erschei-
den Termin zLir Vc~rki.indung der Entscheidung. nen beider Parteien anordnen, wenn dies zur
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.
ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder
Parleien mehr als drei Monate verstrichen sind. aus sonstigem wichtigen Grunde die persön-
liche Wahrnehmung des Termins nicht zuzu-
(3) Bei Streitigkeiten über vermögensrecht-
muten, so sieht das Gericht von der Anordnung
liche Ansprüche kann das Gericht von Amts
wegen anordnen, daß schriftlich zu verhandeln ihres Erscheinens ab."
ist, wenn eine Vertrc~tung durch einen Rechts-
anwalt nicht geboten isl, der Wert des Streit- 13. In § 164 Abs. 3 Satz 2 fällt nach dem Wort
gegenstandes bei Einreichung der Klage fünf- ,,selbst" das Komma weg.
hundert Deutsche Mark nicht übersteigt und
einer Partei das Erscheinen vor Gericht wegen
großer Enlfernung oder aus sonstigem wichti- 14. In§ 203 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§§ 18, 19
gen Grunde nicht zuzumuten ist. Das Gericht des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die
bestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den Verweisung ,,§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-
Zeitpunkt, der dem Schluß der mündlichen Ver- sungsgesetzes" ersetzt.
handlung entspricht, und den Termin zur Ver-
kündung des Urteils. Es kann hierüber erneut
bestimmen, wenn dies auf Grund einer Änderung 15. § 204 wird wie folgt geändert:
der Prozeßlage geboten ist. Es kann auch ohne
Einverständnis der Parteien nach § 377 Abs. 4 a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
verfahren. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzu- und 3 ersetzt:
heben, wenn die Partei, zu deren Gunsten sie „ In Ehe- und Kindschaftssachen wird die
ergangen ist, es beantragt oder wenn das per- öffentliche Zustellung dadurch ausgeführt,
sönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung daß ein Auszug des Schriftstücks an die
des Sachverhalts unumgänglich erscheint." Gerichtstafel angeheftet wird. Satz 2 gilt
auch, soweit in einer Scheidungssache das zu-
zustellende Schriftstück zugleich eine Folge-
9. § 129 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: sache betrifft."
,, (2) ln anderen Prozessen kann den Parteien b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch richterliche Anordnung aufgegeben wer- aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt:
den, die mündliche Verhandlung durch Schrift-
sätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ab- „Enthält das zuzustellende Schriftstück
zugebende Erklärungen vorzubereiten." eine Ladung, so ist außerdem die ein-
malige Einrückung eines Auszugs des
Schriftstücks in den Bundesanzeiger er-
10. Nach§ 129 wird folgender§ 129 a eingefügt: forderlich."
bb) Der bisherige einzige Satz wird Satz 2.
,, § 129 a
(l) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe
vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 16. Nach § 213 wird folgender § 213 a eingefügt:
zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgege-- ,,§ 213 a
ben werden. Auf Antrag bescheinigt die Geschäftsstelle
(2) Die Geschäftsslelle hat das Protokoll un- den Zeitpunkt der Zustellung."
verzüglich an das Gericht zu übersenden, an
das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.
Die Wirkung einer Prozeßhandlung tritt frühe- 17. § 216 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
stens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die "(2) Der Vorsitzende hat die Termine unver-
Ubermittlung des Protokolls kann demjenigen, züglich zu bestimmen."
der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll
abgegeben hat, mit seiner Zustimmung über-
lassen werden." 18. § 221 Abs. 2 fällt weg.
Nr. 141 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3283
19. § 227 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 227 „Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. 11
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Ter-
min aufgehoben oder verlegt sowie eine Ver- 24. § 251 a wird wie folgt gefaßt:
handlung vertagt werden. Erhebliche Gründe
,,§ 251 a
sind insbesondere nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die An- (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Ter-
kündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht min beide Parteien nicht, so kann das Gericht
das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne nach Lage der Akten entscheiden.
ihr Verschulden am Erscheinen verhindert (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur
ist; ergehen, wenn in einem früheren Termin münd-
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, lich verhandelt worden ist. Es darf frühestens
wenn nicht die Partei dies genügend ent- in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht
schuldigt; hat der nicht erschienenen Partei den Verkün-
3. das Einvernehmen der PcHteien allein. dungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt
neuen Termin zur mündlichen Verhandlung,
(2) Uher die Aufhebung sowie Verlegung wenn die Partei dies spätestens am siebenten
eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne Tage vor dem zur Verkündung bestimmten Ter-
mündliche Verhandlung; über die Vertagung min beantragt und glaubhaft macht, daß sie
einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die
Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist un- Verlegung des Termins nicht rechtzeitig bean-
anfechtbar. tragen konnte.
(3) Die erheblichen C~ründe sind auf Verlan- (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der
gen des Vorsitzenden, für eine Vertagung. auf Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt,
Verlanqen des Gerichts glaubhaft zu machen." ordnet es das Ruhen des Verfahrens an."
20. § 232 fällt weq; § 2]3 wird wie folgt gefaßt: 25. An die Stelle der §§ 261, 261 a tritt folgende
Vorschrift:
,,§ 233 ,,§ 261
War eine Partei ohne ihr Verschulden ver- (1) Durch die Erhebung der Klage wird die
hindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begrün- Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
dung der Berufung, der Revision oder der Be-
schwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe
Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der
Stand zu gewähren." mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder
ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2
21. § 236 wird wie folgt gefaßt: entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wir-
,,§ 236 kungen:
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinset- 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit
zung richtet sich nach den Vorschriften, die für kann die Streitsache von keiner Partei an-
die versäumte Prozeßhandlung gelten. derweitig anhängig gemacht werden;
(2) Der Antrag muß die Angabe der die Wie- 2. die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-
dereinsetzung begründenden Tatsachen enthal- weges und die Zuständigkeit des Prozeß-
ten; diese sind bei der Antragstellung oder im gerichts we.rden durch eine Veränderung der
11
Verfahren über den Antrag glaubhaft zu ma- sie begründenden Umstände nicht berührt.
chen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver-
säumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies 26. Der bisherige § 261 b tritt an die Stelle des
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch § 270;
ohne Antrag gewährt werden." die bisherigen §§ 267, 264 und 268 treten an
die Stelle der §§ 262, 263 und 264;
22. § 238 wird wie folgt geändert: die bisherigen §§ 269, 270 und 271 treten an die
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: Stelle der §§ 267, 268 und 269;
der bisherige § 276 tritt an die Stelle des § 281;
,, (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar."
der bisherige § 280 wird § 256 Abs. 2.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
27. An die Stelle der §§ 271 bis 280 treten die fol-
23. § 251 wird wie folgt geändert: genden Vorschriften:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 271
,,§ 233 Abs. l durch die Verweisung ,,§ 233"
II (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzu-
ersetzt. stellen.
3284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Mit d()r Zustcdlllll~J i~;t der Beklagte aufzu- (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der
fordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelas- Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen
senen Rccht~;anwcllt zu bestellen, wenn er eine frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
Verteidigung ueuen diP Klage beabsichtigt.
(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift
(3) Der neklagte ist ferner bei der Zustellung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung
aufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzen- muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen
den zu bestimmenden Frist von mindestens liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Markt-
zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift sachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens
sich durch den zu besU~llenden Rechtsanwalt vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im
dazu zu äußern, ob einer Ubertragung der Sache Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende
auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. bei der Festsetzung des Termins die Einlassungs-
frist zu bestimmen.
§ 272
§ 275
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem
umfassend vorbereiteten Termin zur mündli- (1) Zur Vorbereitung d·es frühen ersten Ter-
chen Verhandlung (Ilaupttermin) zu erledigen. mins zur mündlichen Verhandlung kann der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mit-
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen glied des Prozeßgerichts dem Beklagten eine
frühen ersten Termin zur mündlichen Verhand- Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen.
lung (§ 275) oder veranlaßt ein schriftliches Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa
Vorverfahren(§ 276). vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüg-
(3) Die mündlichQ Verhandlung soll so früh lich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in
wie möglich stattfinden. einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten
§ 273
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ab-
(1) Das Gericht hat erforderliche vorberei- geschlossen, so trifft das Gericht alle Anord-
tende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. nungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins
In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzu- noch erforderlich sind.
wirken, daß sich die Parteien rechtzeitig und
vollständig erklären. (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine
Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mit- auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine
glied des Prozeßgerichts insbesondere Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Ter-
Vorlegung von Urkunden und von anderen min oder nach Eingang der Klageerwiderung
zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Ge- eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf
genständen aufgeben, insbesondere eine Frist die Klageerwiderung setzen.
zur Erklärung über bestimmte klärungsbe-
dürftige Punkte setzen; § 276
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen
Amtes um Mitteilung von Urkunden oder ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so
um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; fordert er den Beklagten mit der Zustellung der
3. das persönliche Erscheinen der Parteien an- Klage auf, wenn er sich gegen die Klage vertei-
ordnen; digen wolle, dies binnen einer Notfrist von
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift
und Sachverständige zur mündlichen Ver- dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger
handlung laden. ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zu-
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen gleich ist dem Beklagten eine Frist von min-
destens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen
nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klage-
Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung
anspruch bereits widersprochen hat. Für sie gilt
der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt
§ 379 entsprechend.
der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung
zu benachrichtigen. Wird das persönliche Er- (2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte
scheinen der Parteien angeordnet, so gelten die über die Folgen einer Versäumung der ihm
Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3. nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie dar-
über zu belehren, daß er die Erklärung, der
§ 274 Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den
zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
(1) Nach (for Beslimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung ist die Ladung der (3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine
Parteien durch die Geschäftsstelle zu veran- Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die
lassen. Klageerwiderung setzen.
Nr. l /Jl Tag der A.usgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3285
§ 277 wendungen, Einreden, Beweismittel und Beweis-
(l) In der Klageerwiderung hat der Beklagte einreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der
seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung
es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und des Verfahrens bedachten Prozeßführung ent-
auf Förderung des Verfahrens bedachten Pro- spricht.
zeßführung entspricht. (2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidi-
(2) Der Beklagte ist darüber, daß die Klage- gungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich
erwiderung durch den zu bestellenden Rechts- ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklä-
anwalt bei Gericht: einzureichen ist, und über rung abgeben kann, sind vor der mündlichen
die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz
so zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die er-
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwide-
forderliche Erkundigung noch einzuziehen ver-
rung nach § 275 Abs. 1 Satz l, Abs. 3 beträgt
mag.
mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf (3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage be-
die Klageerwiclenmg gelten die Absätze 1 und treffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor
3 entsprechend. seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubrin-
gen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung
§ 278
eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat
(1) Im IJaupll:ermin führt das Gericht in den er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend
Sach- und Streitstand ein. Die erschienenen zu machen.
Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
§ 283
(2) Der streitigen Verhandlung soll die Be-
weisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluß Kann sich eine Partei in der mündlichen Ver-
an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streit- handlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht
stand erneut mit den Parteien zu erörtern. erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem
Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren
(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den
Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der
eine Partei erkennbar übersehen oder für uner-
sie die Erklärung in einem Schriftsatz nach-
heblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit bringen ·kann; gleichzeitig wird ein Termin zur
nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist,
Verkündung einer Entscheidung anberaumt.
seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gele- Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muß,
genheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
eine verspätet eingereichte Erklärung kann das
(4) Ein erforderl.icher neuer Termin ist mög- Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen."
lichst kurzfristig anzuberaumen.
§ 279
29. § 296 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Ver-
fahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechts- ,,§ 296
streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst
Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor
nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273
einen beauftragten oder ersuchten Richter ver-
Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276
weisen.
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277} vorgebracht wer-
(2) Für den Güteversuch kann das persön- den, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien
liche Erscheinen der Parteien angeordnet wer- Uberzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
den. Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern
§ 141 Abs. 2 entsprechend. würde oder wenn die Partei die Verspätung ge-
nügend entschuldigt.
§ 280
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die ent-
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die gegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht
Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt oder entgegen § 282 Abs. 2 _nicht rechtzeitig
wird.
mitgeteilt werden, können zurückgewiesen wer-
(2) Ergeht ein Zwis-chenurteil, so ist es in den, wenn ihre Zulassung nach der freien Uber-
betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. zeugung des Gerichts die Erledigung des Rechts-
Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, streits verzögern würde und die Verspätung auf
daß zur Hauptsache zu verhandeln ist." grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit
28. Die §§ 282 und 283 werden durch folgende der Klage betreffen _und auf die der Beklagte
Vorschriften ersetzt: verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der
rr§ 282 Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Ver- (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der
handlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmit- Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Ge-
tel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Ein- richts glaubhaft zu machen.
3286 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 296 a 34. § 313 wird wie folgt gefaßt:
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, ,,§ 313
auf die das Urte.il ergeht, können Angriffs- und
Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht (1) Das Urteil enthält:
werden. §§ 1.56, 283 bleiben unberührt." 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz-
lichen Vertreter und der Prozeßbevollmäch-
tigten;
30. Nach § 299 wird folgender § 299 a eingefügt: 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen
der Richter, die bei der Entscheidung mitge-
,,§ 299 a
wirkt haben;
Sind die Prozeßakten zur Ersetzung der Ur- 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung
schrift: auf einem Bildträger nach ordnungsge- geschlossen worden ist;
mäßen Grundsätzen verkleinert wiedergegeben
4. die Urteilsformel;
worden und liegt der schriftliche Nachweis dar-
über vor, daß die Wiedergabe mit der Urschrift 5. den Tatbestand;
übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Aus- 6. die Entscheidungsgründe.
züge und Abschriften von der Wiedergabe er-
teilt werden. Auf der Urschrift anzubringende (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen An-
Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nach- sprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs-
weis angebracht." und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung
der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen
Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen
31. In § 307 wird folgender Absatz 2 angefügt: der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll
auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unter-
,, (2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforde- lagen verwiesen werden.
rung nach § 276 Abs. l Satz 1, daß er den An-
spruch des Klägers ganz oder zum Teil aner- (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine
kenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf
mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis ge- denen die Entscheidung in tatsächlicher und
mäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in rechtlicher Hinsicht beruht."
der Klageschrift gestellt werden."
35. Nach § 313 werden folgende §§ 313 a, 313 b ein-
32. § 310 wird wie folgt gefaßt:
gefügt:
,,§ 310 ,,§ 313 a
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die (1) Des Tatbestandes und der Entscheidungs-
gründe bedarf es nicht, wenn die Parteien auf
mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder
in einem sofort anzuberaumenden Termin ver- sie spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß
kündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen der mündlichen Verhandlung verzichten und
ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft
hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, ins-
besondere der Umfang oder die Schwierigkeit nicht eingelegt werden kann.
der Sache, dies erfordern. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Schei-
(2) Wird das Urtf~il nicht in dem Termin, in
dem die mündliche Verhandlung geschlossen dung aussprechenden Entscheidungen;
wird, verkündet, so muß es bei der Verkündung 2. in Kindschaftssachen;
in vollständiger Form abgefaßt sein. 3. in Entmündigungssachen;
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem 4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig
Versäumnisurteil, die nach § 307 Abs. 2, § 331 werdenden wieder kehrenden Leistungen;
Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, 5. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im
wird die Verkündung durch die Zustellung des Ausland geltend gemacht werden wird; soll
Urteils ersetzt." ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-
gründe hergestelltes Urteil. im Ausland gel-
tend gemacht werden, so gelten die Vor-
33. In§ 311 wird folgender Absatz 4 angefügt: schriften über die Vervollständigung von
Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen ent-
,, (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin ver- sprechend.
kündet, in dem die mündliche Verhandlung ge-
§ 313 b
schlossen wird, so kann es der Vorsitzende in
Abwesenheit der anderen Mitglieder des Pro- (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkennt-
zeßgerichts verkünden. Die Verlesung der Ur- nisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so be-
teilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die darf es nicht des Tatbestandes und der Ent-
Urteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Ver- scheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäum-
kündungstermin von den Parteien niemand er- nis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu be-
schienen ist." zeichnen.
Nr. 141 --Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3287
(2) Dcis UrtejJ kann in abgekürzter Form 38. In § 320 Abs. 1 und § 321 Abs. 2 wird jeweils
nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche das Wort „einwöchigen" durch das ·wort „zwei-
Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein wöchigen" ersetzt.
damit zu verbjndendes Blatt gesetzt wer.den.
Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht
zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, 39. § 329 wird wie folgt gefaßt:
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbe-
,,§ 329
vollmächtigten sind in das Urteil nur aufzuneh-
men, soweit von den Angaben der Klageschrift (1) Die auf Grund einer mündlichen Ver-
abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des handlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts
Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel müssen verkündet werden. Die Vorschriften
auf die Klageschrift Bezug genommen werden. der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4
Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschrif-
der Klageschrift verbunden wird, so soll die ten des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Verbindun9sstelle mit dem Gerichtssiegel ver- auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügun-
sehen oder die Verbindun9 mit Schnur und gen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten
Siegel bewirkt werden." oder ersuchten Richters entsprechend anzuwen-
den.
36. § :315 wird wie Jolgt geändert: (2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts
und nicht verkündete Verfügungen des Vor-
a) Absatz 2 Salz 1, 2 wird wie folgt gefaßt: sitzenden oder eines beauftragten oder ersuch-
„Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die ten Richters sind den Parteien formlos mitzu-
mündliche Verhandlung geschlossen wird, teilen. Enthält die Entscheidung eine Termins-
verkündet wird, ist vor Ablauf von drei bestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so
Wochen, vom Tage der Verkündung an ge- ist sie zuzustellen.
rechnet, vollständig abgefaßt der Geschäfts- (3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungs-
stelle zu übergeben. Kann dies ausnahms- titel bilden oder die der sofortigen Beschwerde
weise nicht geschehen, so ist innerhalb die-
oder der befristeten Erinnerung nach § 577
ser Frist das von den Richtern unterschrie- Abs. 4 unterliegen, sind zuzustellen."
bene Urteil ohne Tatbestand und Entschei-
dungsgründe c]pr C~eschäftssteile zu über-
geben." 40. In § 331 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) In Absatz J werden nach dem Wort „Ver- ,, (3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs.
kündung" die Worte „oder der Zustellung Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, daß er
nach§ 310 Abs. 3" eingefügt. sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft
auf Antrag des Klägers das Gericht die Ent-
scheidung ohne mündliche Verhandlung; dies
37. § 317 wird wie folgt geändert: gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: noch eingeht, bevor das von den Richtern un-
,,(1) Die Urteile werden den Parteien, ver- terschriebene Urteil der Geschäftsstelle über-
kündete Versäumnisurteile nur der unter-· geben ist. Der Antrag kann schon in der Klage-
liegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung schrift gestellt werden."
nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstim-
menden Antrag der Parteien kann der Vor- 41. § 331 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sitzende die Zustellung verkündeter Urteile
,, § 251 a Abs. 2 g·ilt entsprechend."
bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung hinausschieben. 11
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 42. In § 335 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 4 angefügt:
,,Die von einer Partei beantragte Aus-
fertigung eines Urteils erfolgt ohne ,,4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Be-
Tatbestand und Entscheidungsgründe; klagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1
dies gilt nicht, wenn die Partei eine voll- nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276
ständige Ausfertigung beantragt." Abs. 2 belehrt worden ist."
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 43. § 337 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist das Urteil nach § 313 b Abs. 2 in abge- „Das Gericht vertagt die Verhandlung über den
kürzter Form hergestellt, so erfolgt die Aus- Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils oder
fertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn
einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden
oder in der Weise, daß das Urteil durch Auf- bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu
nahme der in § 313 Abs. l Nr. l bis 4 be- kurz bemessen oder daß die Partei ohne ihr
zeichneten Angaben vervollständigt wird." Verschulden am Erscheinen verhindert ist."
3288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
44. § 340 wird wie folgt geändert: 50. § 356 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Jn Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,, Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinder-
nis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine
„Soll das Urteil nur zum Teil angefochten Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ab-
werden, so ist der Umfang der Anfechtung lauf das Beweismittel nur benutzt werden kann,
zu bezeichnen." wenn nach der freien Uberzeugung des Gerichts
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: dadurch das Verfahren nicht verzögert wird."
,, (3) In der Einspruchsschrift hat die Partei
ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, so- 51. § 357 a fällt weg.
weit es nach der Prozeßlage einer sorgfäl-
tigen und auf Förderung des Verfahrens be-
52. Nach § 358 wird folgender § 358 a eingefügt:
dachten Prozeßführung entspricht, sowie
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage be- ,,§ 358 a
treffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der
Vorsitzende für die Begründung die Frist Das Gericht kann schon vor der mündlichen
verlängern, wenn nach seiner freien Uber- Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen.
zeugung der Rechtsstreit durch die Verlän- Der Beschluß kann vor der mündlichen Ver-
gerung nicht verzögert wird oder wenn die handlung ausgeführt werden, soweit er anord-
Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 net
Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten
die Folgen einer Fristversäumung ist bei der oder ersuchten Richter,
Zustellung des Versäumnisurteils hinzuwei-
2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
sen."
3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von
Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4,
45. § 340 a wird wie folgt gefaßt:
4. die Begutachtung durch Sachverständige,
,,§ 340 a 5. die Einnahme eines Augenscheins."
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zu-
zustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Ver-
53. § 379 wird wie folgt gefaßt:
säumnisurteil zugestellt und Einspruch einge-
legt worden ist. Die erforderliche Zahl von Ab- ,,§ 379
schriften soll die Partei mit der Einspruchs-
schrift einreichen." Das Gericht kann die Ladung des Zeugen
davon abhängig machen, daß der Beweisführer
einen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der
46. In§ 341 wird folgender Absatz 2 angefügt: Ausla-gen zahlt, die der Staatskasse durch die
,, (2) Die Eintscheidung kann ohne mündliche Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der
Verhandlung durch Beschluß ergehen. Sie unter- Vorschuß nicht innerhalb der bestimmten Frist
liegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die
sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Be- Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, daß
rufung stattfinden würde." die Vernehmung durchgeführt werden kann,
ohne daß dadurch nach der freien Uberzeugung
des Gerichts das Verfahren verzögert wird."
47. Nach§ 341 wird folgender § 341 a eingefügt:
,,§ 341 a 54. § 495 Abs. 2, §§ 500, 508 und 510 c fallen weg.
Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur
55. § 496 wird wie folgt gefaßt:
mündlichen Verhandlung über den Einspruch
und die Hauptsache zu bestimmen und den Par- ,,§ 496
teien bekanntzumachen."
Die Klage, die Klageerwiderung sowie son-
stige Anträge und Erklärungen einer Partei, die
48. § 342 wird wie folgt gefaßt:
zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht
,,§ 342 schriftlich einzureichen oder mündlich zum Pro-
tokoll der Geschäftsstelle anzubringen."
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß,
soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück-
versetzt, in der er sich vor Eintritt der Ver- 56. § 497 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
säumnis befand."
,,(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die
Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das
49. In § 348 Abs. 3 werden die Worte „in mehr als Gericht die Zustellung anordnet, ohne beson-
einem Termin" durch die Worte „im Haupt- dere Form mitzuteilen. § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt
termin" ersetzt. entsprechend."
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3289
57. Die §§ 498, 499 werden durch folgende Vor- Parteien bekanntzumachen. Von der Bestim-
schriften ersetzt: mung eines Termins zur mündlichen Verhand-
,,§ 498 lung kann zunächst abgesehen werden, wenn
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäfts- zur abschließenden Vorbereitung eines Haupt-
stelle angebracht worden, so wird an Stelle der termins ein schriftliches Vorverfahren erforder-
Klageschrift das Protokoll zugestellt. lich erscheint.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht
§ 499
kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Be- schriftlichen Berufungserwiderung und dem
klagte auch über die Folgen eines schriftlich Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stel-
abgegebenen AnerkEmntnisses zu belehren." lungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Be-
58. § 504 wird wie folgt geändert: rufungsbeklagten eine Frist von mindestens
einem Monat zur schriftlichen Berufungserwide-
a) Absatz 1 fällt weg.
rung gesetzt. § 277 Abs. 1, 2, 4 gilt entsprechend.
b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1
Satz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungs-
59. § 506 wird wie folgt geändert: erwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Be-
a) In Absatz 1 werden die Verweisung ,, (§ 268 rufungsbeklagte darauf hinzuweisen, daß er sich
Nr. 2, 3)" durch die Verweisung ,,(§ 264 vor dem Berufungsgericht durch einen bei die-
Nr. 2, 3)" und die Verweisung ,,§ 280" durch sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertre-
die Verweisung ,,§ 256 Abs. 2" ersetzt; vor ten lassen muß. Auf die Frist, die zwischen dem
den Worten „Landgericht zu verweisen" wird Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und
das Wort „zuständige" eingefügt. der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind
die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 276"
anzuwenden."
durch die Verweisung ,,§ 281" ersetzt.
66. An die Stelle der §§ 527 bis 529 treten folgende
60. In § 513 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Vorschriften:
,,§ 511 a ist nicht anzuwenden." ,,§ 527
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel
61. § 516 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht recht-
,,sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zu- zeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1~ 4 ent-
stellung des in vollständiger Form abgefaßten sprechend.
Urteils." § 528
(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel,
62. § 518 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür
,, (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Aus- gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1
fertigung oder beglaubigte Abschrift des ange- Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,
fochtenen Urteils vorgelegt werden. 11
§ 277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur
zuzulassen, wenn nach der freien Uberzeugung
63. § 519 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des
Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
a) In Satz 2 zweiter Halbsatz fallen die Worte
die Partei die Verspätung genügend entschul-
„und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
digt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlan-
verlängert werden" weg.
gen des Gerichts glaubhaft zu machen.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel,
,,Die Frist kann auf Antrag von dem Vor- die ,im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1
sitzenden verlängert werden, wenn nach sei- nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen
ner freien Uberzeugung der Rechtsstreit § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden
durch die Verlängerung nicht verzögert wird sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung
oder wenn der Berufungskläger erhebliche nach der freien Uberzeugung des Gerichts die
Gründe darlegt. 11
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern
würde oder wenn die Partei das Vorbringen im
64. In § 519 a Satz 1 fallen die Worte „von Amts ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässig-
wegen" weg. keit unterlassen hatte.
(3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
65. § 520 wird wie folgt gefaßt: ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wor-
den sind, bleiben ausgeschlossen.
,,§ 520
(1) Wird die Berufung nicht durch Beschluß § 529
als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur (1) Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit
mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den der Klage betreffen und die entgegen § 519
3290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
oder § 5'.W ;\ lls. 2 n ichl rechtzeitig vorgebracht 71. § 543 wird wie folgt gefaßt:
werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei
,,§ 543
die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe
gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zu- (1) Im Urteil kann von der Darstellung des
lässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht
sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen kön- den Gründen der angefochtenen Entscheidung
nen. folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch
(2) ln Strci ligkeilen über vermögensrechtliche
von der Darstellung der Entscheidungsgründe
Ansprüche prüft das Berufungsgericht die aus- abgesehen werden.
schließliche Zuständigkeit oder die Zuständig- (2) Findet gegen das Urteil die Revision statt,
keit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstel-
eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, lung des Sach- und Streitstandes auf der Grund-
wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge lage der mündlichen Vorträge der Parteien ent-
zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht halten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene
genüg(~nd entschuldigt. Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und an-
(3) § 528 Abs. 1 Satz 2 ~Jilt entsprechend." dere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch
die Beurteilung des Parteivorbringens durch das
67. § 529 Abs. 4, 5 wird § 530 Abs. 1, 2; der bis- Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert
wird."
herige § .'i30 wird § 531.
68. § 534 wird wie folgt geündert: 72. § 549 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,, (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das
,, (1) Ein nkht oder nicht unbedingt für Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder
vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des
ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Arbeitsgerichts begründet war."
Berufungsanträge nicht angefochten wird,
auf Antrag von dem Berufungsgericht durch 73. In § 552 fallen die Worte ,,, spätestens aber mit
Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu er- Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
klären. Die Entscheidung kann ohne münd- des Urteils" weg.
liche Verhandlung (~rgehen; sie ist erst nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu- 74. § 553 a wird wie folgt geändert:
lässig." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 fällt weg; der bisherige Absatz 3
,,(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Aus-
wird Absatz 2.
fertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden."
69. § 538 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 fallen die Worte „von
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Amts wegen" weg.
„2. wenn durch das angefochtene Urteil nur
über die Zulässigkeit der Klage entschie- 75. In § 555 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 262"
den ist;". durch die Verweisung ,, § 274 Abs. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „die sämt-
lichen prozeßhindernden Einreden" durch die 76. § 560 wird wie folgt gefaßt:
Worte „die sämtlichen Rügen" ersetzt.
,,§ 560
70. § 542 wird wie folgt gefaßt: Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsge-
,,§ 542
richts ist, soweit es durch die Revisionsanträge
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin nicht angefochten wird, auf Antrag von dem
zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Revisionsgericht durch Beschluß für vorläufig
Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu- vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung
rückzuweisen. kann ohne mündliche Verhandlung ergehen;
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-
beantragt der Berufungskläger gegen ihn das dungsfrist zulässig. 11
Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche münd-
liche Vorbringen des Berufungsklägers als zuge- 77. In § 566 werden die Worte „über die Verhand-
11
standen anzunehmen. Soweit es den Berufungs- lung prozeßhindernder Einredep. durch die
antrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu er- Worte „über die Rügen der Unzulässigkeit der
kennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage ersetzt.
II
Berufung zurückzuweisen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschrifte:oJ. über 78. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug ,,§ 519 b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
sinngemäß." Abs. 2, § 568 a bleiben unberührt."
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3291
79. Nach§ 568 wird folwmder § 568 a eingefügt: 89. § 621 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 568 a ,, (2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder,
wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die
mit der Zustellung der Anspruchsbegründung
über eine sofortige Beschwerde gegen die Ver-
ist der Beklagte auf die Voraussetzungen, unter
werfung des Einspruchs gegen ein Versäumnis-
denen der Anwaltsprozeß stattfindet, und auf
urteil entschieden wird, unterliegen der weite-
das Antragsrecht nach § 78 a Abs. 3 Satz 2, 3
ren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein hinzuweisen."
Urteil gleichen Inhalts di.e Revision stattfinden
würde; §§ 546, 554 b gelten entsprechend."
90. § 621 c wird wie folgt gefaßt:
80. In§ 572 Abs. 1 fällt die Verweisung „109," weg. ,,§ 621 C
81. § 579 Abs. 3 fällt weg.
§ 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen
in Familiensachen nicht anzuwenden."
82. § 584 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
91. In § 626 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils
,, (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstrek- die Verweisung ,,§ 271" durch die Verweisung
kungsbescheid gerichtet, so gehören sie aus- ,, § 269" ersetzt.
schließlich vor das Gericht, das für eine Ent-
scheidung im Streitverfahren zuständig gewesen
wäre." 92. In § 640 Abs. 1 wird nach der Verweisung
,,§§ 609," eingefügt: ,,611 Abs. 2, §§".
83. § 604 wird wie folgt gedndert:
93. § 664 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (1) Der die Entmündigung aussprechende Be-
,, (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens
schluß kann im Wege der Klage binnen einer
vierundzwanzig Stunden, wenn die Ladung
Notfrist von einem Monat angefochten werden."
an dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichts ist,
zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt
sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung 94. § 684 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
an einem anderen Ort zugestellt wird, der im ,, (1) Der die Entmündigung aussprechende Be-
Bezirk des Prozeßgerichts liegt oder von dem schluß kann binnen einer Notfrist von einem
ein Teil zu dessen Bezirk gehört; dies gilt Monat von dem Entmündigten im Wege der
nicht für Meß- und Marktsachen." Klage angefochten werden."
b) In Absatz 3 faJlen die Worte „Einlassungs-
95. Die §§ 688 bis 703 a werden durch folgende Vor-
und" weg.
schriften ersetzt:
84. In § 611 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,§ 688
,,(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung
Abs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden." einer bestimmten Geldsumme in inländischer
Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag
85. In § 612 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 261" des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlas-
durch die Verweisung ,, § 272 Abs. 3" ersetzt. sen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn
86. § 615 wird wie folgt gefaßt:
die Geltendmachung des Anspruchs von einer
,,§ 615 noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist
oder wenn die Zustellung des Mahnbescheids
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen
nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können
müßte.
zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
nach der freien Dberzeugung des Gerichts die (3) Müßte die Zustellung des Mahnbescheids
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde im Ausland erfolgen, so findet das Mahnverfah-
und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit ren nur statt, wenn es sich um einen Vertrags-
beruht. staat des Dbereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
(2) §§ 527, 528 sind nicht anzuwenden."
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972
87. § 618 wird wie folgt gefaßt: II S. 773) handelt. In diesem Fall kann der An-
,,§ 618 trag auch die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe in ausländischer Währung zum Gegen-
§ 317 Abs. Satz 3 gilt nicht für Urteile in
stand haben.
Ehesachen."
§ 689
88. 1h § 621 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung (1) Das Mahnverfahren wird von: den Amts-
,,§ 276" durch die Verweisung ,,§ 281" ersetzt. gerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bear-
3292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bcitung ist zulässig. Bc~i dieser Bearbeitung sol- § 692
len Eingänge spätestens an dem Arbeitstag er-
(1) Der Mahnbescheid enthält:
ledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amts-
Erfordernisse des Antrags;
gericht, bei dem der Antragsteller seinen all-
gemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antrag- 2. den Hinweis, daß das Gericht nicht geprüft
steller im lnland keinen allgemeinen Gerichts- hat, ob dem Antragsteller der geltend ge-
stand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber- machte Anspruch zusteht;
lin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gel- 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei. Wo-
ten auch, soweit in anderen Vorschriften eine chen seit der Zustellung des Mahnbescheids,
andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt soweit der geltend gemachte Anspruch als
ist. begründet angesehen wird, die behauptete
(3) Die Landesregiernngen werden ermächtigt, Schuld nebst den geforderten Zinsen und der
durch Rechts verordmtn!J Mahnverfahren einem dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu be-
Amtsgericht für dPn Bezirk eines oder mehrerer gleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und
Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer in welchem Umfang dem geltend gemachten
schnelleren und rationelleren Erledigung dient. . Anspruch widersprochen wird;
Die Landesregierungen können die Ermächti- 4. den Hinweis, daß ein dem Mahnbescheid ent-
gung durch Rechtsverordnung auf die Landes- sprechender Vollstreckungsbescheid ergehen
justizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder kann, aus dem der Antragsteller die Zwangs-
können die Zustlindi~Jkeit eines Amtsgerichts vollstreckung betreiben kann, falls der An-
über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. tragsgegner nicht bis zum Fristablauf Wider-
spruch erhoben hat;
§ 690 5. für den Fall, daß Vordrucke eingeführt sind,
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahn- den Hinweis, daß der Widerspruch mit einem
bescheids gerichtet sein und enthalten: Vordruck der beigefügten Art erhoben wer-
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz- den soll, der auch bei jedem Amtsgericht er-
lichen Vertreter und der Prozeßbevollmäch- hältlich ist und ausgefüllt werden kann;
tigten; 6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündi-
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der gung, an welches Gericht die Sache abgege-
Antrag gestellt wird; ben wird, mit dem Hinweis, daß diesem Ge-
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter be- richt die Prüfung seiner Zuständigkeit vor-
stimmter Angabe der verlangten Leistung; behalten bleibt.
4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von (2) An Stelle einer handschriftlichen Unter-
einer Gegenleistung abhängt oder daß die zeichnung genügt ein entsprechender Stempel-
Gegenleistung erbracht ist; abdruck.
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein § 693
streitiges Verfahren sachlich zuständig ist (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgeg-
und bei dem der Antragsgegner seinen all- ner zugestellt.
gemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist ge-
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen wahrt oder die Verjährung unterbrochen wer-
Unterzeichnung. den, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung
lesbaren Aufzeichnung eingereicht werden, oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des
wenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine Mahnbescheids ein. ·
maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. (3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragstell!H
von der Zustellung des Mahnbescheids in
§ 691 Kenntnis.
(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschrif- § 694
ten der §§ 688, 689, 690, 703 c Abs. 2, so wird er
(1) Der Antragsgegner kann gegen den An-
zurückgewiesen.
spruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem
(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat,
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles schriftlich Widerspruch erheben, solange der
des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
der Zurückweisung ist der Antragsteller zu
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Ein-
hören.
spruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner,
(3) Die Zurückweisung ist nur anfechtbar, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
wenn der Antrag in einer nur maschinell les-
baren Aufzeichnung eingereicht und mit der Be- § 695
gründung zurückgewiesen worden ist, daß die Das Gericht hat den Antragsteller von dem
Aufzeichnung dem Gericht für seine maschi- Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhe-
nelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. bung in Kenntnis zu setzen: Wird das Mahn ver-
Nr. l!Jl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3293
fahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird.
Antragsgegner die erforderliche Zahl von Ab- Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten.
schriften mit dem Widerspruch einreichen. § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind
anzuwenden.
§ 696
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und
bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung
beantragt eine Partei die Durchführung des strei-
zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht
tigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den
nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn.
Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von
Die Zurücknahme kann· zu Protokoll der Ge-
Amts wegen an das Gericht ab, das in dem
schäftsstelle erklärt werden.
Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-
net worden ist. Der Antrag kann in den Antrag (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürn-
auf Erlaß des Mahnbescheids aufg<-:)nommen wer- ter Form nach § 313 b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann
den. Die AhgalH~ ist den Parteien mitzuteilen; der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift be-
sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten nutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell
bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der
der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Klageschrift der maschinell erstellte Aktenaus-
Satz 1 gilt entsprechend. druck.
§ 698
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbei-
tet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein Die Vorschriften über die Abgabe des Ver-
maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen fahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren
gelten die Vorschriften über die Beweiskraft und streitiges Verfahren bei demselben Gericht
öffentlicher Urkunden entsprechend. durchgeführt werden.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des § 699
Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids er-
sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs läßt das Gericht auf Antrag einen Vollstrek-
abgegeben wird. kungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht
(4) Der Antrag auf Durchführung des streiti- rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der An-
gen Verfahrens kann bis zum Beginn der münd- trag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchs-
lichen Verhandlung des Antragsgegners zur frist gestellt werden; er hat die Erklärung zu
Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zu- enthalten, ob und welche Zahlungen auf den
rücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Pro- Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690
tokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist Abs. 3 gilt entsprechend.
die Streitsache als nicht rechtshängig geworden (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschi-
anzusehen.
nell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungs-
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit ab- bescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
gegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständig- (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die
keit nicht gebunden. Verweist es den Rechts- bisher entstandenen Kosten des Verfahrens auf-
streit an ein anderes Gericht, so werden auch zunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten
die Kosten des Mahnverfahrens als Teil der nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren
Kosten behandelt, die bei dem im Verweisungs- nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen
beschluß bezeichneten Gericht erwachsen. Er- genügen die zur maschinellen Berechnung er-
folgt die Verweisung, weil das Gericht, an das forderlichen Angaben.
verwiesen wird, ausschließlich zuständig ist, so
findet § 281 Abs. 3 Satz 2 auf die im Verfahren (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem An-
vor dem verweisenden Gericht entstandenen tragsgegner von Amts wegen zugestellt. Dies
Mehrkosten keine Anwendung. gilt nicht, wenn der Antragsteller die Ubergabe
an sich zur Zustellung im Parteibetrieb bean-
§ 697 tragt oder wenn der Antragsteller die Auslagen
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das für die Zustellung von Amts wegen nicht ge-
die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antrag- zahlt hat. In diesen Fällen wird der Vollstrek-
steller unverzüglich aufzugeben, seinen An- kungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung
spruch binnen zwei Wochen in einer der Klage- übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts ver-
schrift entsprechenden Form zu begründen. mittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit
§ 271 gilt entsprechend. dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffent-
liche Zustellung, so wird der Vollstreckungs-
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung,
spätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 be- bescheid an die Gerichtstafel des Gerichts ange-
zeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Ter- heftet, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692
min zur mündlichen Verhandlung. Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.
(3) Von der Bestimmung eines Termins kann § 700
zunächst abgesehen werden, wenn dem Antrags- (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem
gegner mit der Zustellung der Anspruchsbegrün- für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäum-
dung eine Frist von mindestens zwei Wochen nisurteil gleich.
3294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung 2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlaß
des Mahnbescheids rechlshängig geworden. des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid
bezeichnet werden; ist die ·sache an das
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Ge-
Streitgericht abzugeben, so müssen die Ur-
richt, das den Vollstreckungsbescheid erlassen
kunden in Urschrift oder in Abschrift der An-
hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das
spruchsbegründung beigefügt werden;
Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. § 696 3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die
Abs. l Satz 3 bis 5, Abs. 2, § 697 Abs. 1 bis 4, gewählte Prozeßart statthaft ist;
§ 698 gelten entsprechend; § 340 Abs. 3 ist nicht 4. beschränkt sich der Widerspruch auf den An-
anzuwenden. Der Einspruch darf nach § 345 nur trag, dem Beklagten die Ausführung seiner
verworfen werden, soweit die Voraussetzungen Rechte vorzubehalten,· so ist der Vollstrek-
des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Ver- kungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu er-
säumnisurteil vorliegen; soweit die Vorausset- lassen. Auf das weitere Verfahren ist die
zungen nicht vorliegen, wird der Vollstrek- Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwen-
kungsbescheid aufgehoben. den.
§ 703 b
§ 701
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Be-
der Antragsteller den Erlaß des Vollstreckungs- schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit
bescheids nicht binnen einer sechsmonatigen dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift
Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids bedarf es nicht.
beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-
weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungs- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
bescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag mung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu
aber zurückgewiesen wird. regeln, soweit dies für eine einheitliche maschi-
nelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforder-
§ 702
lich ist (Verfahrensablaufplan).
(1) Im Mahnverfahren können die Anträge
und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der § 703 C
Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vor-
(1) Der Bundesminister der Justiz wird er-
drucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt;
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des
mung des Bundesrates zur Vereinfachung des
Gerichts und des Datums, daß er den Antrag
Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. Für
oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch so-
weit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für den 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Ver-
Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder fahren maschinell bearbeiten,
eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Ver-
Mahnverfahren zuständigen Gericht die Auf- fahren nicht maschinell bearbeiten,
nahme eines Protokolls nicht erforderlich. 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid
(2) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids im Ausland zuzustellen ist,
oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid
Antragsgegner nicht mitgeteilt. nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959
§ 703 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzu-
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises stellen ist,
einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter können unterschiedliche Vordrucke eingeführt
einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf werden.
einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmäch-
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für An-
tigung zu versichern.
träge und Erklärungen der Parteien eingeführt
§ 703 a sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(1) Ist der Antrag q.es Antragstellers auf den (3) Die Landesregierungen bestimmen durch
Erlaß eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheck- Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei
mahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbe- einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung
scheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheck- der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können
mahnbescheid bezeichnet. die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheck- die Landesjustizverwaltungen übertragen.
mahnverfahren gelten folgende besondere Vor-
§ 703 d
schriften:
1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemei-
oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, nen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nach-
daß die Streitsache, wenn rechtzeitig Wider- folgenden besonderen Vorschriften.
spruch erhoben wird, im Urkunden-, Wech- (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das
_sel- oder Scheckprozeß anhängig wird; Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zu-
Nr. 141 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3295
ständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im Verpflichtung auf die Zeit nach der Klage-
ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zustän- erhebung und auf das ihr vorausgehende
dig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. letzte Vierteljahr bezieht;
(3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, 9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen
daß das für das streitige Verfahren örtlich und Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des
sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist." Besitzes oder auf Beseitigung oder Unter-
lassung einer Besitzstörung;
96. § 707 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermö-
gensrechtlichen Streitigkeiten;
,,(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver- 11. andere Urteile in vermögensrechtlichen
fahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der
nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils Verurteilung in der Hauptsache eintausend-
fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag an- fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt
ordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder wenn nur die Entscheidung über die
oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen ein- Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstrek-
gestellt werde oder nur gegen Sicherheitslei- kung im Wert von nicht mehr als zweitau-
stung stattfinde und daß die Vollstreckungs- send Deutsche Mark ermöglicht.
maßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuhe- § 709
ben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstrek-
kung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, Andere Urteile sind gegen eine der Höhe
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuld- nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig
ner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist vollstreckbar zu erklären. Handelt es sich um
und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzen- ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrecht-
den Nach teil bringen würde." erhält, so ist auszusprechen, daß die Vollstrek-
kung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Lei-
stung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
97. Die §§ 708 bis 715 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt: § 710
,,§ 708
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheits- nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkei-
leistung sind zu erklären: ten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch
1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnis- ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll-
ses oder eines Verzichts ergehen; streckbar zu erklären, wenn die Aussetzung
2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage -der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer
der Akten gegen die säumige Partei gemäß zu ersetzenden oder schwer abzusehenden
§ 331 a; Nachteil bringen würde oder aus einem son-
stigen Grunde für den Gläubiger unbillig wäre,
3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Ein-
insbesondere weil er die Leistung für seine
spruch als unzulässig verworfen wird;
Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit drin-
4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder gend benötigt.
Scheckprozeß erlassen werden;
§ 711
5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im
Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das
erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; Gericht auszusprechen, daß der Schuldner die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
6. Urteile, durch die Arreste oder einstwei- Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der
lige Verfügungen abgelehnt oder aufgeho- Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
ben werden;
leistet. Für den Gläubiger gilt § 710 entspre-
7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Ver- chend.
mieter und dem Mieter oder Untermieter
§ 712
von Wohnräumen oder anderen Räumen
oder zwischen dem Mieter und dem Unter- (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner
mieter solcher Räume wegen Oberlassung, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen;
Benutzung oder Räumung, wegen Fortset- so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten,
zung des Mietverhältnisses über Wohn- die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
raum auf Grund der §§ 556 a, 556 b des oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden.
Zurückhaltung der von dem Mieter oder Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist
dem Untermieter in die Mieträume einge- das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu
brachten Sachen; erklären oder die Vollstreckung auf die in
§ 720 a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu be-
8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen,
Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer schränken.
Unterhaltsforderung oder Renten wegen (2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu
einer Verletzung des Körpers oder der entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse
Gesundheit zu entrichten, soweit sich die des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des
3296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 708 kann das Gericht anordnen, daß das Ur- 101. Nach § 720 wird folgender § 720 a eingefügt:
teil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar ist. ,,§ 720 a
§ 713 (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläu-
fig vollstreckbaren Urteil, durch das der
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuld-
Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt
ners zugelassenen Anordnungen sollen nicht er-
worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicher-
gehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen
heitsleistung die Zwangsvollstreckung inso-
ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet,
weit betreiben, als
unzweifelhaft nicht vorliegen.
a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
§ 714 b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 unbewegliche Vermögen eine Sicherungs-
sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung hypothek oder Schiffshypothek eingetragen
zu stellen, auf die das Urteil ergeht. wird.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten
glaubhaft zu machen. Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit
befriedigen.
§ 715
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das
(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 ent-
des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, sprechend.
ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit
an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangs-
für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung
vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs
Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Ge- abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger voll-
richt das Erlöschen der Bürgschaft an. strecken kann, wenn nicht der Gläubiger vor-
her die ihm obliegende Sicherheit geleistet
(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend."
hat."
98. In § 717 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung
102. § 721 wird wie folgt geändert:
,,§ 708 Nr. 7" durch die Verweisung ,,§ 708
Nr. 10" ersetzt. a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß."
99. § 719 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß."
,,Die Zwangsvollstreckung aus einem Ver-
säumnisurteil darf nur gegen Sicherheits- 103. § 750 wird wie folgt geändert:
leistung eingestellt werden, es sei denn, daß
das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Weise ergangen ist oder die säumige Partei ,,Eine Zustellung durch den Gläubiger ge-
glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unver- nügt; in diesem Fall braucht die Ausferti-
schuldet war." gung des Urteils Tatbestand und Entschei-
dungsgründe nicht zu enthalten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ,, (3) Eine Zwangsvollstreckung nach
ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil
daß die Zwangsvollstreckung einstweilen und die Vollstreckungsklausel mindestens
eingestellt wird, wenn die Vollstreckung zwei Wochen vorher zugestellt sind."
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde und nicht ein über-
wiegendes Interesse des Gläubigers entge- 104. In § 751 Abs. 2 wird nach den Worten „nur
gensteht. Die Parteien haben die tatsächli- begonnen" eingefügt: ,,oder sie nur fortge-
chen Voraussetzungen glaubhaft zu setzt".
n1achen."
105. § 775 wird wie folgt geändert:
100. § 720 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 2 werden unter Wegfall des
,,§ 720 Semikolons folgende Worte angefügt:
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 ,,oder daß die Vollstreckung nur gegen Si-
cherheitsleistung fortgesetzt werden darf;".
Abs. l Satz 1 die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so b) In Nummer 3 wird das Wort „nachgelas-
ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfände- sene" durch das Wort „erforderliche"
ter Gegenstände zu hinterlegen." ersetzt.
Nr. 141 --Ta.g der Ausga.be: Bonn, den 9. Dezember 1976 3297
106. In§ 794 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Vollstrek- 113. Nach § 1027 wird folgender § 1027 a eingefügt:
kungsbefehlen" durch das Wort „Vollstrek-
kungsbescheiden" ersetzt. ,,§ 1027 a
Wird das Gericht wegen einer Rechtsstrei-
107. In § 794 a Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt tigkeit angerufen, für die die Parteien einen
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das
Halbsatz angefügt: Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen,
,, §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß." wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag
beruft."
108. In § 795 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794
Abs. 1 Nr. 2, _2 a erwähnten Schuldtiteln ist Artikel 2
§ 720 a entsprechend anzuwenden, wenn die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen
Sicherheitslejstung vorläufig voJlstreckbar Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
sind." Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1077), geändert durch Artikel 5 des Ersten
109. § 796 wird wi.e folgt geJndert: Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird
a) In Absatz l werden das Wort „Vollstrek-
wie folgt geändert:
kungsbefehle" durch das Wort „Vollstrek-
kungsbescheide" sowie die Worte „Befehl"
jeweils durch das Wort „Bescheid" ersetzt. 1. In§ 96 Abs. 2 wird die Verweisung,,§ 276" durch
die Verweisung,,§ 281" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Einwendungen, die den Anspruch
selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, 2. In§ 99 Abs. l wird die Verweisung ,,§ 280" durch
als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach die Verweisung ,,§ 256 Abs. 2" ersetzt.
ZusteJlung des Vollstreckungsbescheids
entstanden sind und durch Einspruch nicht 3. § 133 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
mehr gellend gemacht werden können."
„2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b
aa) In Satz 1 werden die Worte „Amtsge- Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit
richt zuständig, dessen Geschäftsstelle § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e
den Vollstreckungsbefehl erlassen hat" Abs. 2 der Zivilprozeßordnung."
ersetzt durch die Worte: ,,Gericht zu-
ständig, das für eine Entscheidung im
Streitverfahren zuständig gewesen 4. In § 157 wird folgender Absatz 2 angefügt:
wäre".
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
bb) Satz 2 fällt weg. durch Rechtsverordnung die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer
110. § 839 wird wie folgt gefaßt: Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teil-
weise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshil-
,,§ 839 feverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-
Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicher-
waltungen übertragen."
heitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so
findet die Uberweisung gepfändeter Geldforde-
rungen nur zur Einziehung und nur mit der
Wirkung statt, daß der Drittschuldner den
Artikel 3
Schuldbetrag zu hinterlegen hat."
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
111. In § 900 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-
„Das Gericht kann dl~n Termin aufheben oder
dert:
verlegen oder die Verhandlung vertagen, wenn
der Gläubiger zustimmt:."
1. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
112. In § 924 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein „Die Vorschriften über den Urkunden- und
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz Wechselprozeß sowie über die Entscheidung
angefügt: ohne mündliche Verhandlung finden keine
11
,,§ 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 11
Anwendung.
3298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: 8. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt:
,,§ 46 a ,,§ 67 a
Mahnverfahren Prüfung der Zuständigkeit
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten In Streitigkeiten über vermögensrechtliche
für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Ansprüche prüft das Berufungsgericht die aus-
Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren schließliche Zuständigkeit oder die Zuständig-
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts ande- keit der ordentlichen Gerichte nicht von Amts
res bestimmt. wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausge-
schlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne
(2) Zuständig für die Durchführung des die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und
Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für dies nicht genügend entschuldigt."
die im Urteilsverfahren erhobene Klage zustän-
dig sein würde.
(3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 9. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzuneh-
mende Frist beträgt eine Woche. ,,Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Lan-
desarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden fin-
(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so det außer im Falle der Verwerfung des Ein-
ist auf Antrag einer Partei Termin zur mündli- spruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßord-
chen Verhandlung zu bestimmen. Der Antrag nung und im Falle der Verwerfung der Berufung
kann mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbe- nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kein
scheids verbunden werden. Der Vorsitzende Rechtsmittel statt."
kann dem Antragsteller aufgeben, seinen
Anspruch zu begründen.
10. In § 72 Abs. 4 werden die Worte „des § 50, der
(5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des
§§ 52 und 53" durch die Worte „der §§ 50, 52
Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn
und 53, des § 57 Abs. 2" ersetzt und nach den
alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Ter-
Worten „der ehrenamtlichen Richter" ein
min zur mündlichen Verhandlung bestimmt
Komma und die Worte „gütliche Erledigung des
wird.
Rechtsstreits" eingefügt.
(6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach
Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags
einer Partei bedarf. 11. In§ 73 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zustän-
digkeit" die Worte „sowie darauf, daß die
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
begründet sei," eingefügt.
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ver-
einfachung des Mahnverfahrens Vordrucke ein-
zuführen."
12. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Eine weitere Beschwerde findet außer
3. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im
,, Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeits- Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568 a
gerichts, so muß die Klage mindestens am zwei- der Zivilprozeßordnung) nicht statt."
ten Tage vor dem Termin, in sonstigen Fällen,
wenn der Beklagte im Inland wohnt, mindestens
eine Woche vor dem Termin zugestellt sein." 13. In § 92 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Beisitzer," die Worte „gütliche Erledigung des
4. In § 48 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 276" Rechtsstreits," eingefügt.
durch die Verweisung,,§ 281" ersetzt.
14. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1) wird wie
5. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: folgt geändert:
,, § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist a) In Nummer 2100 wird das Wort „Zahlungs-
nicht anzuwenden." befehls" durch das Wort „Mahnbescheids"
ersetzt.
6. In § 59 Satz 1 werden die Worte „drei Tagen" b) Bei der Nummer 2113 werden in der Spalte
durch die Worte „einer Woche" ersetzt. ,,Gebührentatbestand" folgende Worte ange-
fügt:
7. In § 67 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 529 ,, ; durch ein Urteil, das nach § 313 a ZPO
Abs. 1 und 2" durch die Verweisung ,,§ 528" eine Begründung nicht enthält oder nicht zu
ersetzt. enthalten braucht".
Nr. 141 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3299
c) Die Nummer 2118 wird durch folgende Nummern 2117 und 2118 ersetzt:
Nr. 1
Gebührentatbestand Gebühr
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
,,Beschluß nach§ 91 a ZPO:
2117 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. . Gebühr 2110
entfällt,
Gebühr 2111
ermäßigt sich
auf 1 /2
2118 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-
ten ...................................... . Gebühr 2110
entfällt,
Gebühr 2111
ermäßigt sich
auf 3/10".
d) Die Nummern 2124 bis 2128 werden durch folgende Nummern 2124 bis
2129 ersetzt:
Nr. 1 Gebührentatbestand Gebühr
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
„Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm
ein Grundurteil ·oder Vorbehaltsurteil nach
Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
zeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil
und Versäumnisurteil gegen die säumige Par-
tei:
2124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ .
2125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm
kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach
Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
zeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil
und Versäumnisurteil gegen die säumige Par-
tei:
2126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ . t!fio
2127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ . 8/10
3300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits
eine Gebühr nach den Nummern 2124 oder
2126 fällig geworden ist:
2128 Beschluß enthält eine schriftliche Begrün-
dung; von ihr konnte bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abge-
4
sehen werden ............................ . /io
2129 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dl)ng oder braucht sie bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-
ten ...................................... . 2/io".
e) Die Nummern 21'.33 und 2138 werden durch folgende Nummern 2133, 2134,
2138, 2139 ersetzt:
Nr. 1 Gebührentatbestand Gebühr
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
,, Urteil, das die Instanz abschließt, außer Pro-
zeß urteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil
und Versäumnisurteil gegen die säumige Par-
tei:
2133 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ . 16fio
2134 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ . 8/10
Beschluß nach§ 91 a ZPO:
2138 Beschluß enthält eine schriftliche Begrün-
dung; von ihr konnte bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abge-
sehen werden ............................ .
2139 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-
ten ...................................... . 2/10".
f) Die Numrnci"n 2163 und 2168 werden durch folgende Nummern 2163, 2164,
2168, 2169 ersetzt:
Nr. 1
Gebührentatbestand Gebühr
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
,,Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-
urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
gegen die säumige Partei:
2163 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ . 6/10
2164 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ . 3/10
Beschluß nach§ 91 a ZPO:
2168 Beschluß enthält eine schriftliche Begrün-
dung; von ihr konnte bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abge-
sehen werden ............................ . 2/10
21G9 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender
Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthal-
ten .................................... • • • 1/io".
g) In Nummer 2300 wird die Verweisung ,,§ 271 Abs. 3" durch die Verwei-
sun9 ,,§ 269 Abs. 3" ersetzt.
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3301
Artikel 4 Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
geändert:
1. In § 120 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. § 87 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf
„Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 einem Bildträger verkleinert wiedergegeben wor-
Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend." den, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entspre-
chend."
2. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: 2. In § 139 Abs. 1 werden die Worte „die Darstel-
„Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der lung des Sachverhalts im Urteil" durch die
Urschrift auf einem Bildträger verkleinert Worte „der Tatbestand des Urteils" ersetzt.
wiedergegeben worden, gilt § 299 a der Zivil-
prozeßordnung entsprechend."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 7
Änderung weiterer Gesetze auf dem Gebiet der
3. § 117 wird wie folgt geändert: Rechtspflege
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
1. Artikel 8 Nr. 106 des Gesetzes zur Wiederher-
,, (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streit- stellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der
stand unter J-Icrvorhebung der gestellten Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechts-
Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach pflege, des Strafverfahrens und des Kosten-
gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelhei- rechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl.
ten soll auf Schriftsätze, Protokolle und S. 455) fällt weg.
andere Unterlagen verwiesen werden, soweit
sich aus ihnen der Sach- und Streitstand aus-
reichend ergibt." 2. Artikel 7 Nr. 58 des Gesetzes zur Wiederher-
stellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechts-
Absätze 4 und 5. pflege, des Strafverfahrens und des Kosten-
rechts vom 9. Januar 1951 des Landes Berlin
(Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 99,
Artikel 5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 395)
Änderung der Finanzgerichtsordnung fällt weg.
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geän-
3. Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geän-
dert:
dert:
1. In § 78 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: a) § 20 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der 11 1. das Mahnverfahren im Sinne des Sieben-
Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wie- ten Buchs der Zivilprozeßordnung ein-
dergegeben worden, gilt § 299 a der Zivilprozeß- schließlich der Abgabe an das in dem
ordnung sinngemäß." Mahnbescheid für das streitige Verfah-
ren als zuständig bezeichnete Gericht,
2. § 79 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: auch soweit das Mahnverfahren maschi-
nell bearbeitet wird; jedoch bleibt das
„Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4
Streitverfahren dem Richter vorbehal-
Satz 1 der Zivilprozeßordnung sinngemäß."
ten;".
3. § 105 wird wie folgt geä.ndert: b) In § 20 Nr. 3 und § 23 Nr. 1 werden jeweils
die Worte „über die Rückgabe" ersetzt
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
durch die Worte „bei der Rückerstattung".
,, (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streit-
stand unter J-Iervorhebung der gestellten c) In § 26 fallen die Worte ,,§ 20 Nr. 1 (zu § 699
Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach der Zivilprozeßordnurig)," weg.
gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelhei-
ten soll auf Schriftsätze, Protokolle und
4. In § 7 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Ein-
andere Unterlügen verwiesen werden, soweit
führung der Zivilprozeßordnung, wird die Ver-
sich aus ihnen der Sach- und Streitstand aus-
weisung ,,§ 519 b Abs. 2" durch die Verweisung
reichend ergibt. 11
,,§ 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden mit § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e
Absä.tze 4 bis 6. Abs. 2" ersetzt.
3302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in b) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung
Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 ,, § 272 b" durch die Verweisung ,, § 273
(Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.
Artikel 99 des Einführungsgesetzes zum Straf-
c) In § 15 Abs. 4 wird die Verweisung „die
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I §§ 357, 357 a, §" durch die Verweisung
S. 469), wird wie folgt geändert:
,,§ 278 Abs. 2 Satz 1, §§ 357," ersetzt.
a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Für Mahnverfahren gelten die allge-
meinen Vorschriften über die Zuständigkeit. 11. In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Die Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der Ausführung des Abkommens zwischen der Bun-
Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach desrepublik Deutschland und dem Königreich
Absatz 1 zuständige Gericht, das entspre- Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige
chend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßord- Anerkennung und Vollstreckung von gerichtli-
nung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbe- chen Entscheidungen, Schiedssprüchen und
scheids anzugeben ist." öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssa-
chen vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
b) In § 8 Satz l wird die Verweisung ,,§ 510 c" S. 425) wird jeweils die Verweisung ,,§ 313
durch die Verweisung ,,§ 128 Abs. 3" ersetzt. Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 313 b" ersetzt.
6. § 165 der Konkursordnung wird wie folgt geän-
dert: 12. In § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Vertra-
a) In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 232 Abs. 2" ges zwischen der Bundesrepublik Deutschland
durch die Verweisung ,,§ 51 Abs. 2, des § 85 und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959
Abs. 2" ersetzt. über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
b) Jn Satz 3 werden die Worte „Der den Antrag Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
auf Wiedereinsetzung enthaltende Schrift- und Handelssachen vom 8. März 1960 (Bundes-
satz ist" durch die Worte „Die den Antrag gesetzbl. I S. 169) wird das Wort „Vollstrek-
auf Wiedereinsetzung betreffenden Schrift- kungsbefehle" durch das Wort „Vollstreckungs-
sätze sind" ersetzt. bescheide" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Worte „diesem Schrift-
satz" ersetzt durch die Worte „diesen
13. In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Schriftsätzen".
Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
7. In § 13 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, betreffend
dem Vereinigten Königreich Großbritannien
die Anfechtung von Rechtshandlungen eines
und Nordirland über die gegenseitige Anerken-
Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in
nung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai
scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), zuletzt geändert
28. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 301) wird
durch Artikel 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur
jeweils die Verweisung ,,§ 313 Abs. 3" durch
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
die Verweisung ,,§ 313 b" ersetzt.
vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725),
fallen die Worte „in Gemäßheit der §§ 268, 529
der Zivilprozeßordnung" weg. 14. Das Gesetz zur Ausführung des Haager Uber-
einkommens vom 15. April 1958 über die Aner-
8. Soweit in § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 26 Abs. 3 Satz kennung und Vollstreckung von Entscheidun-
1 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom gen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen-
21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953) das Wort über Kindern vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
„Vollstreckungsbefehl" verwendet wird, tritt an blatt I S. 1033) wird wie folgt geändert:
seine Stelle das Wort „Vollstreckungsbe-
a) In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
scheid".
die Verweisung ,,§ 313 Abs. 3" durch die
Verweisung,,§ 313 b" ersetzt.
9. In § 64 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- b) In § 11 wird das Wort „Vollstreckungsbe-
keit in der Fassung des Artikels 7 Nr. 10 des fehle" durch das Wort „Vollstreckungsbe-
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami- scheide" ersetzt.
lienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1421) wird die Verweisung ,,§ 276" durch die
15. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom
Verweisung ,,§ 281" ersetzt.
4. November 1961 zwischen der Bundesrnpublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland
10. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
Landwirtschaftssachen wird wie folgt geändert:
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
a) In § 12 Abs. 1 Salz 5 wird die Verweisung Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
,,§ 261 b Abs. 3" durch die Verweisung und Handelssachen vom 5. Februar 1963 (Bun-
,, § 270 Abs. 3" ersetzt. desgesetzbl. I S. 129) wird wie folgt geändert:
Nr. 141 ···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3303
a) ln § 7 und jn § 8 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils „Mahnbescheid" ersetzt und folgender
die Verweisung .,§ 313 Abs. 3" durch die Satz 2 angefügt:
Verweisung,,§ 313 b" ersetzt.
„In diesem Fall kann der Anspruch auch
b) Jn § 10 wird das \iVort „Vollstreckungsbe- die Zahlung einer bestimmten Geld-
fehle" durch das Wort „Vollstreckungsbe- summe in ausländischer V\lährung 2;um
scheide" ersetzt. Gegenstand haben."
bb) In Absatz 2 werden das Wort „Gläubi-
16. Das Gesetz zur .Ausführung des Vertrages vom ger" durch das Wort „Antragsteller"
30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik und das Wort „Mahngesuch" durch das
Deutschland und dem Königreich der Nieder- Wort „Mahnantrag" ersetzt.
lande über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und cc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen ,, (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1
vom 15. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 17) Nr. 3 der Zivilprozeßordnung) beträgt
wird wie folgt geändert: einen Monat. In dem Mahnbescheid ist
der Antragsgegner darauf hinzuweisen,
a) In§ 17 und .in§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
daß er einen Zustellungsbevollmächtig-
die Verweisung ,, § 313 Abs. 3" durch die
ten zu benennen hat (§ 174 der Zivilpro-
Verweisung,,§ 313 b" ersetzt.
zeßordnung)."
b) In § 20 wircl das Wort „Vollstreckungsbe-
fehle" durch das Wort „Vollstreckungsbe-
scheide" ersetzt. Artikel 8
Änderung von Kostengesetzen
17. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom
19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (Bundes-
Deutschland und d<::~r Tunesischen Republik über
Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung gesetzbl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ent-
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie über die schädigung von Zeugen und Sachverständigen
und anderer Gesetze vom 22. November 1976
Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April
(Bundesgesetzbl. I S. 3221), wird wie folgt ge-
1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 333) wird wie folgt
geändert: ändert:
a) § 65 wird wie folgt geändert:
a) In § 12 und in § 13 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
aa} Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
die Verweisung ,, § 313 Abs. 3" durch die
Verweisung .,§ 313 b" ersetzt. „Im Mahnverfahren soll auf Antrag des
Antragstellers nach Erhebung des Wider-
b) In § 15 wird das Wort „Vollstreckungsbe- spruchs die Sache an das Gericht, das in
fehle" durch das Wort „Vollstreckungsbe- dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1
scheide" ersetzt. Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichnet
worden ist, erst abgegeben werden, wenn
die erforderte Gebühr für das Mahnver-
18. Das Gesetz zur Ausführung des Ubereinkom-
fahren, die erforderte Gebühr für das Ver-
mens vom 27. September 1968 über die gericht-
fahren im allgemeinen und die Auslagen
liche Zuständigkeit und die Vollstreckung
für die Zustellung des Mahnbescheids
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
und der Ladung oder Fristsetzung gezahlt
delssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
sind; dies gilt entsprechend fü.r das Ver-
S. 1328) wird wie folgt geändert:
fahren nach Erlaß eines Vollstreckungs-
a) In § 11 Abs. 2 fallen die Worte „auch dann" bescheids unter Vorbehalt der Ausfüh-
weg. rung der Rechte des Beklagten."
b) In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung bb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 713 a" durch die Verweisung ,,§ 713" er- ,, (3) Der Mahnbescheid soll erst nach
setzt. Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr
und der Auslagen für die Zustellung er-
c) In § 32 und in § 33 Abs. l Satz 1 wird jeweils lassen werden. Wird der Mahnbescheid
die Verweisung ,,§ 313 Abs. 3" durch die maschinell erstellt, so gilt Satz 1 erst für
Verweisung,,§ 313 b" ersetzt. den Erlaß des Vollstreckungsbescheids."
d) In § 35 wird das Wort „Vollstrec;trnngsbe- cc) In Absatz 7 wird in dem einleitenden
fehle" durch das Wort „Vollstreckungsbe- Satzteil die Verweisung „3 bis 6" durch
scheide" ersetzt. die Verweisung „4 bis 6" ersetzt und
folgender Satz 3 angefügt:
e) § 36 wird Wie folgt geändert:
,,Absatz 3 gilt nicht, soweit dem Antrag-
aa) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort steller das Armenrecht bewilligt ist oder
„Zahlungsbefehl" durch das Wort Gebührenfreiheit zusteht."
f
3304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1000 wird das Wort „Zahlungsbefehls" durch das Wort
,,Mahnbescheids" ersetzt.
bb) In den Nummern 1006,. 1012, 1021, 1111, 1121 wird jeweils die Ver-
weisung ,,§ 272 b" durch die Verweisung ,,§ 273" ersetzt.
cc) Die Nummern 1014 bis 1018 werden durch folgende Nummern 1014 bis
1019 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
„Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder
ein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit
Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Ver-
zichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die
säumige Partei:
1014 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1015 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . ½
Endurteil, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
urteils und Versäumnisurteils gegen die säu-
mige Partei:
1016 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1017 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht be-
reits eine Gebühr nach Nummern 1014, 1016
entstanden ist:
1018 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden ................................. .
1019 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ½".
dd) Die Nummern 1024 bis 1028 werden durch folgende Nummern 1024 bis
1029 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
„Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm
ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach
Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
teils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei:
1024 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ .
1025 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . .. . ¼
Nr. 141 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3305
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm
kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach
Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
teils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei:
1026 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1027 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . 1
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits
eine Gebühr nach Nummern 1024, 1026 ent-
standen ist:
1028 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. .
1029 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten 1/2".
ee) Die Nummern 1035 und 1038 werden durch folgende Nummern 1036
bis 1039 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
,,Urteil, das die Instanz abschließt, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
teils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei:
1036 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1037 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .
Beschluß nach§ 91 a ZPO:
1038 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. .
1039 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten 1 1/ 2 " •
ff) Die Nummern 1054 und 1055 werden durch folgende Nummern 1054 bis
1057 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
,,Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnis-
urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Anordnung eines Arre-
stes oder einer einstweiligen Verfügung:
1054 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ .
1055 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
1
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . /2
3306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnis-
urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Abänderung oder Auf-
hebung eines Arrestes oder einer einstweili-
gen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO):
1056 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ .
1057 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . ½".
gg) Die Nummern 1061 und 1062 werden durch folgende Nummern 1061 bis
1064 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
,, Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt,
außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und
Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
1061 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ .
1062 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . ½
Beschluß nach § 91 a ZPO in der Berufungs-
instanz:
1063 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ½
1064 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ¼".
hh) Die Nummern 1082 und 1083 werden durch folgende Nummern 1082 bis
1085 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
,,Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Ver-
zichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die
säumige Partei:
1082 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1083 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits
eine Gebühr nach Nummer 1082 entstanden
ist:
1084 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. .
1085 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ½".
Nr. 141 ··-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3307
ii) Die Nummern 1092 und 1093 werden durch folgende Nummern 1092
bis 1095 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
,,Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Ver-
zichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die
säumige Partei:
1092 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1093 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ........ .
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits
eine Gebühr nach Nummer 1092 entstanden
ist:
1094 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1095 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ½".
kk) Die Nummern 1095 bis 1097 werden Nummern 1096 bis 1098.
ll) Die Nummern 1114 bis 1118 werden durch folgende Nummern 1114 bis
1119 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentat bestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
„Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder
ein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit
Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
urteils und Versäumnisurteils gegen die säu-
mige Partei:
1114 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ½
1115 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . ¼
Endurteil, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
1:eils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG
genannten ·. Scheidungsfolgesachen, der die
Instanz abschließt:
1116 l Jrteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten ................................ .
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
w1:-~rden .................................. .
1117 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
1
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . /2
Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ½
3308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits
eine Gebühr nach Nummern 1114, 1116 ent-
standen ist:
1118 Beschluß enthält eine schriftliche Begründu.µg;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. .
1119 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ½".
mm) Die Nummern 1124 bis 1128 werden durch folgende Nummern 1124 bis
1129 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebühren tat bestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
„Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm
ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach
Nummer 1123 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
teils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei:
1124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ¼
1125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . 3 /s
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm
kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach
Nummer 1123 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
teils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG
genannten Scheidungsfolgesachen, der die
Instanz abschließt:
1126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1½
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1½
1127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . ¾.
Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ¼
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits
eine Gebühr nach Nummern 1124, 1126 ent-
standen ist:
1128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. .
1129 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
1
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten /·/'.
Nr. l 41' Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3309
nn) Die Nummern 1135, 1136 und 1138 werden durch folgende Nummern
1136 bis 1139 ersetzt:
Gebührenbetrag
in DM oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
,, Urteil, das die Instanz abschließt, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsur-
teils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG ge-
nannten Scheidungsfolgesachen, der die In-
stanz abschließt:
1136 Urteil enthält eine Begründung und muß sie
enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1137 Urteil enthält keine Begründung oder braucht
sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) . . . . . . . . . 1
Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung;
von ihr konnte bei entsprechender Anwen-
dung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen
werden .................................. .
1139 Beschluß enthält keine schriftliche Begrün-
dung oder braucht sie bei entsprechender An-
1/ II
wendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten /2 •
oo) In Nummer 1180 wird die Verweisung ,,§ 271 Abs. 3" durch die Ver-
weisung ,, § 269 Abs. 3" ersetzt.
2. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte a) § 161 Abs. 5 fällt weg.
wird wie folgt geändert:
b) § 169 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In § 35 wird die Verweisung ,,§ 510 c" durch
,,§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entspre-
die Verweisung ,,§ 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2 chend."
oder § 331 Abs. 3" ersetzt.
b) In § 37 Nr. 7 wird die Verweisung „271 Abs. 3 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
Satz 2" durch die Verweisung „269 Abs. 3 ändert:
Satz 2" ersetzt.
Soweit in § 209 Abs. 2 Nr. 1, §§ 213, 284 Abs. 1
c) § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 das Wort „Zahlungsbefehl" verwendet
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs- wird, tritt an dessen Stelle das Wort „Mahnbe-
befehls" durch das Wort „Mahnbe- scheid".
scheids" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Vollstrek- 3. § 6 a des Gesetzes betreffend die Abzahlungs-
kungsbefehls" durch das Wort „Voll- geschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl.
streckungsbescheids" ersetzt. S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-
setz zur Änderung des. Abzahlungsgesetzes vom
15. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), wird
Artikel 9
wie folgt geändert:
Änderung anderer Gesetze
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Be- ,,(2) Eine abweichende Vereinbarung ist
kanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes- jedoch zulässig für den Fall, daß der Käufer
gesetzbl. I S. 2256) wird wie folgt geändert: nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
3310 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
g()WÖhnlichen !\ufonl hcdlsort aus dem Gel- c) § 43 wird wie folgt geändert:
tungsbereich dics<~s Ceselzes verlegt oder
aa) In Absatz 1 Satz 1· werden die Worte
sein Wohnsitz oder {Jewöhnlicher Aufent-
,,durch unabwendbaren. Zufall verhin-
haltsort im Zeitpunkt cfor Klageerhebung II
dert worden ist durch die Worte „ohne
nicht lwkcrnnt ist."
Verschulden verhindert war" ersetzt.
b) Ahsat,1, 3 Uillt WC)~J-
bb) Absatz 2 Satz 2, 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Antrag muß die Angabe der die
4. Jn § 99 Al)s. 1 Sdl1/. 1 ersler Halbsatz des Geset- Wiedereinsetzung begründenden Tatsa-
zes über Rechte an Luftfcduzeugen vom 26. Fe- chen enthalten; diese sind bei der An-
bruar 1959 (Bundesgesetzbl. J S. 57, 223), zuletzt tragstellung oder im Verfahren über den
geändert durch Artikel 4 § 15 des Gesetzes zur Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb
Andcrung des Gerichtskostengesetzes, des Ge- der Antragsfrist ist die versäumte Hand-
setzes ülwr Kosten der Cerichtsvollzieher, der lung nachzuholen; ist dies geschehen, so
ßundcsgebiihrenordnung für Rechtsanwälte und kann Wiedereinsetzung auch ohne An-
anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bun- trag gewährt werden. 11
desgesetzhl. J S. 2189), wird die Verweisung cc) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:
,,§ 688 Abs. 1, §§" durch die Verweisung „720 a,"
,, (3 a) Die Wiedereinsetzung ist un-
ersetzt.
anfechtbar."
5. ln § 11 Abs. 3 Salz 2 <l<'r Verordnung über die 8. § 58 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats der Bekanntmachung vom 27. September 1961
(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehege- (Bundesgesetzbl. I S. 1769, 1920), zuletzt geän-
setz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I dert durch Artikel 157 des Einführungsge-
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr, 3 setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geän-
Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetz- dert:
11
blatt I S. 1421), wird die Verweisung ,,§ 276
durch die Verweisung ,,§ 281" ersetzt. a) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird auf-
gehoben.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Verweisung
6. In § 738 a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs wird
,,§§ 713 bis 720" durch die Verweisung
die Verweisung ,,§ 263 Abs. 2 Nr. 1" durch die 11
,,§§ 711 bis 720 ersetzt.
Verweisung ,,§ 261 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
9. § 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezem-
7. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt ge-
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz über
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
internationale Patentübereinkommen vom
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
21. Juni 197fi (Bundesgesetzbl. Il S. 649). wird
ändert:
wie folgt ~wünderl:
a) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird auf-
a) Jn § 41 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung gehoben.
,, § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2" durch
die Verweisung ,,§ 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung
Abs. 4 SalL'. 1" ersetzt. ,,§§ 713 bis 720" durch die Verweisung
,,§§ 711 bis 720" ersetzt.
b) § 41 i Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, (l) Die Endentscheidungen des Patentge- 10. § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Land-
richts werden, wenn eine mündliche Ver- beschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957
handlung stattgefunden hat, in dem Termin, (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch
in dem die münd]jche Verhandlung geschlos- das Vierte Änderungsgesetz LBG vom 29. No-
sen wird, oder in einem sofort anzuberau- vember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), wird auf-
menden Termin verkündet. Dieser soll nur gehoben.
dann über drei Wochen hinaus angesetzt
werden, wenn wichtige Gründe, insbeson-
dere der Umfang oder die Schwierigkeit der 11. In § 25 Abs. 1 Satz 5 des Wertausgleichsgesetzes
Sache, dies erfordern. Die Endentscheidun- vom 12. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1625)
gen sind den Beteiliglen von Amts wegen wird die Verweisung „713" durch die Verwei-
zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zu- sung „711 " ersetzt.
stellung der Endentscheidung zulässig. Ent-
scheidet das Patentgericht ohne mündliche 12. § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes
Verhandlung, so wird d iE! Verkündung durch gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-
Zustellung an die Beteiligten ersetzt." sung der Bekanntmachung vom 4. April 1974
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3311
(Bundesgesetzbl. S. 869), zuletzt geändert verkehrsgesetzes vom 30. Oktober 1975 (Bun-
durch das Dritte Gesetz zur .Ä..nderung des Ge- desgesetzbl. I S. 2679}, wird wie folgt gefaßt:
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom ,, (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4
28. Juni 197G (Bundesgesetzbl. I S. 1697), wird des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre-
wie fol~Jt gefaßt: chende Anwendung."
„c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte in den Fällen des 19. § 4 des Neunten Teils der Verordnung des
§ 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Ver- Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
bindung mit § 341 Abs. 2 und des § 568 a und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsge-
der Zivilprozeßordnung." setzbl. I S. 604), zuletzt geändert durch Arti-
kel XII Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der
13. ln § 30 Abs. 2 des Alomgcsetzes in der Fassung Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen
der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (Bun- Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte
desgt:setzhl. 1 S. 3053) falkrn die Worte „und des vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841,
§ 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung" weg. -1830i 1973 I S. 496), fällt weg.
20. § 26 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer
14. Tn § 40 Abs. S des Sortenschutzgesetzes vom am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bun-
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt desgesetzbl. I S. 2525) wird wie folgt geändert:
geändert durch das Gesetz zur .Ä..nderung des
Sortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 a) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort ,, , oder"
(Bundesgesetzbl. 1 S. 3416), wird die Verwei- durch einen Punkt ersetzt.
sung ,,§§ 232" durch die Verweisung ,,§ 51 b) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 fallen weg.
Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233" ersetzt.
15. § 25 des Kriegsgetangenenentschädigungsgeset- Artikel 10
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Uberleitungsvorschriften
2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545),
zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur
1. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Auf-
Anderung und Ergänzung des Kriegsgefange-
forderung an den Beklagten, es dem Gericht an-
nenentschädigun9sgesetzes vom 26. Januar 1976
zuzeigen, wenn er sich gegen die Klage vertei-
(Bundesgesetzbl. r S. 217), wird wie folgt ge-
digen wolle, über die Fristen zur schriftlichen
faßt:
Klageerwiderung, zur schriftlichen . Berufungs-
,,§ 25
erwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme
War ein Beteiligter ohne sein Verschulden auf diese, über die Begründung des Einspruchs
verhindert, die Frist zur Einlegung oder Begrün- gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Fol-
dung eines Rechtsmittels einzuhalten, so ist ihm gen einer Verletzung dieser Vorschriften durch
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen die Parteien sind nur anzuwenden, wenn nach
Stand zu gewähren. Die Vorschriften der §§ 233 Inkrafttreten dieses Gesetzes die Klage oder das
bis 238 der Zivilprozeßordnung gelten entspre- Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung
chend." eingelegt wird.
16. In § 13 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes fal- 2. Die sonstigen Vorschriften des neuen Rechts über
len die Worte „und des § 708 Nr. 6 der Zivil- die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrach-
prozeßordnun{J" weg. ter Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur
anzuwenderr, wenn das Angriffs- oder Verteidi-
gungsmittel in einer nach dem Inkrafttreten die-
17. § 7 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Verbind- ses Gesetzes abgehaltenen mündlichen Ver-
lichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Be- handlung vorzubringen ist.
triebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. her-
beigeführten Tötungen und Körperverletzungen
vom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzb1. S. 207), zuletzt 3. Die Vorschriften des neuen Rechts über die
geändert durch das Gesetz zur .Ä..nderung des Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidi-
Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 gungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits
(Reichsgesetzbl. I S. 489), wird wie folgt gefaßt: in der ersten Instanz vorzubringen waren, sind
nur anzuwenden, wenn die mündliche Verhand-
11 (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 lung im ersten Rechtszug nach dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entspre- dieses Gesetzes geschlossen worden ist.
chende Anwendung."
4. Die Vorschriften des neuen Rechts über das
18. § 38 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas- Urteil sind nur anzuwenden, wenn der Termin,
sung der Bekanntmachung vom 4. November in dem die mündliche Verhandlung geschlossen
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geän- wird, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
dert durch das Gesetz zur .Ä..nderung des Luft- stattfindet.
3312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
stelJung und Ausfertigung der Urteile sind nur erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
anzuwenden, wenn das Urteil nach dem Inkraft- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
treten dieses Gesetzes verkündet worden oder,
wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen
ist, der Geschäftsstelle übergeben ist. Artikel 12
6. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Fri-
Inkrafttreten
sten zur Einlegung von Rechtsmitteln und des (1) Dieses Gesetz tritt am l. Juli 1977 in Kraft,
Einspruchs sind nur anzuwenden, wenn die anzu- soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
fechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Ver- (2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach
kündung zugestellt worden ist. der Verkündung in Kraft:
1. § 689 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fas-
7. Die Vorschriften des neuen Rechts über das sung des Artikels 1 Nr. 95;
Mahnverfahren sind nur anzuwenden, wenn der
Mahnantrag nach Inkrafttn~ten dieses Gesetzes 2. § 703 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der
gesteJlt wird. Fassung des Artikels 1 Nr. 95;
3. § 703 c Abs. 1, 3 der Zivilprozeßordnung in der
Artikel 11 Fassung des Artikels 1 Nr. 95;
Berlin-Klausel 4. § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 der Fassung des Artikels 1 Nr. 951
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 5. § 46 a Abs. 7 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Fassung des Artikels 3 Nr. 2.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 141 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3313
Verordnung
über Höchstmengen an Aflatoxinen in Lebensmitteln
(Ailatoxin-Ver~rdnung)
Vom 30. November 1976
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. l Buchstabe a, (3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, die auf
Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und e1inen Aflatoxingehalt noch nicht untersucht sind
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 und an Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ab-
(Bundesgesetzbl. I S. 1946), zuletzt geändert durch gegeben werden, müssen mit dem Hinweis „Nicht
Artikel 6 des Gesdzes zur Neuordnung des Arznei- ohne Untersuchung auf Aflatoxingehalt weiterver-
mittelrechts vom 24. August 1976 (Bundesgesetz- arbeiten oder an Endverbraucher abgeben" kennt-
blatt T S. 2445), wird im Einvernehmen mit den lich gemacht werden.
Bundesm ini.stern lür Ernährung, Landwirtschaft und
(4) Die Kenntlichmachung nach den Absätzen 2
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
und 3 ist deutlich sichtbar und leicht lesbar auf
Bundesrates verordnet:
einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse
§ 1 sowie im Fall der Abgabe zusätzlich in den Begleit-
(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse papieren anzubringen.
dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung
als Lebensmitt<!l in den Verkehr gebracht oder zur §3
Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden,
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
wenn sie mehr als insgesamt 10 ppb (p.g/kg) der
Aflatoxine B1, B:1, G1 und G2 enthalten oder der mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-
Gehalt an Aflatoxin Bt für sich a11ein mehr als straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
5 ppb (pg/kg) beträgt. Abs. 1 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder zum Herstellen von Lebensmitteln ver-
(2) Das Verbot des Absatzes l gilt nicht für wendet, deren Aflatoxingehalt die festgesetzten
1. Selektionsverfahren, durch die sichergestellt ist, Werte überschreitet.
daß die in Absatz l genannten Werte unterschrit- (2) Nach § 52 Abs. l Nr. 2 des Lebensmittel- und
ten werden, Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Er-
2. sonstige Behandlungsverfahrnn, durch die sicher- zeugnisse entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält
gestellt ist, daß die Aflatoxine sowie gesundheit- oder entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 nicht kenntlich
lich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte macht oder die Kenntlichmachung entgegen § 2
der Aflatoxine vollständig beseitigt werden, Abs. 4 nicht in der vorgeschriebenen Weise an-
3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen. fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
§2 nungswidrig.
(1) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren
§4
Aflatoxingehalt die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Werte
überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Lebensmitteln getrennt gehalten werden. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar · 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des
(2) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Aflatoxingehalt di,e in § l Abs. 1 festgesetzten Werte vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) auch
überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben und
im Land Berlin.
bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 3 mit dem Hinweis „Ware mit überhöhtem
Aflatoxingehalt Nicht an Endverbraucher ab- §5
geben" kenntlich gemacht werden. Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zu§ 1
1. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
2. a) Haselnüsse, Walnüsse, Paranüsse, Pistazien,
Mandeln, Aprikosen- und Pfirsichkerne,
b) Kokosraspel,
c) Mohn, Sesam,
d) Getreide
sowie die ausschließlich daraus hergestellten Er-
zeugnisse.
Berichtigung
des Gesetzes zur vere1niachten Abänderung von Unterhaltsrenten
Vom 3. Dezember 1976
In dem durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur ver-
einfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom
29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. '2029) eingefügten
§ 641 n der Zivilprozeßordnung wird in Satz 3 mit
Wirkung vom 1. Juli 1977 die Verweisung ,,§ 496
Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 270 Abs. 2
Satz 2" ersetzt.
Bonn, den 3. Deze!llber 1976
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Sedemund-Treiber
Nr.141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3315
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 63, ausgegeben am 8. Dezember 1976
Tag Inhalt Seite
18. 1 l. 76 Vt~rordnung zu dem Abkommen vom 22. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Ver-
zicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose ............................... . 1929
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe ... 1932
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel .............. . 1934
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" ........................................ . 1935
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands
zum Ubcreinkomrnen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen ........................ . 1935
19. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-
sche Beziehungen .................................................................. . 1936
19. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen ............................................................... -. .. . 1936
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2577 /76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 23. 10. 76 L 293/35
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2578/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 23. 10. 76 L 293/37
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2579/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 23. 10. 76 L 293/39
25. 10. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2581/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 10. 76 L 295/3
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2582/76 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fiir C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 10. 76 L 295/5
Nr.141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3315
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 63, ausgegeben am 8. Dezember 1976
Tag Inhalt Seite
18. 1 l. 76 Vt~rordnung zu dem Abkommen vom 22. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Ver-
zicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose ............................... . 1929
15. 11. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe ... 1932
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel .............. . 1934
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" ........................................ . 1935
16. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands
zum Ubcreinkomrnen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen ........................ . 1935
19. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-
sche Beziehungen .................................................................. . 1936
19. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-
sche Beziehungen ............................................................... -. .. . 1936
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2577 /76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 23. 10. 76 L 293/35
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2578/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 23. 10. 76 L 293/37
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2579/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 23. 10. 76 L 293/39
25. 10. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2581/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 10. 76 L 295/3
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2582/76 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fiir C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 10. 76 L 295/5
3316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäisd1en Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2583/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von B u t t e r o i 1 an ver-
schiedene Drittländer als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des
Welternährungsprogramms 26. 10. 76 L 295 7
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2584/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem Mager m i 1 c h p u l v e r mit zugesetzten
Vitaminen an die Arabische Republik Jemen im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilf e 26. 10. 76 L 295.9
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2585/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Butter o i 1 an den
„Catholic Relief Service" und an den UNICEF im. Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe 26. 10. 76 L 295 13
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2586/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 26. 10.76 L 295/16
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2587/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a -
t e n mit Ursprung in Rumänien 26. 10. 76 L 295.···21
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2588/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 26. 10. 76 L 295/22
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2589/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26. 10. 76 L 295/24
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2590/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 10. 76 L 296/ 1
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2591 /76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 10. 76 L 296/3
25. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2592/76 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i I c h p u I v e r an Sri Lanka im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 27. 10. 76 L 296i5
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2593./76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27. 10. 76 L 296 7
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2594/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 27. 10. 76 L 296/9
26. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2595/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 27. 10. 76 L 296/ 10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnunge1, und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen ve1öffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsc:hriften und
llPk<11111tmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlic:ht.
ß e ,. u g s b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre~
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