3249
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1976 Nr.140
Tag Inhalt Seite
2. 12. 76 Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes ...................................... . 3249
7831-1, 2120-3, 7831-1-1
29. 11. 76 Vernrdnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker .................... . 3257
29. 11. 76 Zweite Verordnung zur .Ä.nderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG ........... . 3269
7847-11-4-13
30. 11. 76 Neufassung der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugs-
ordnung JA VollzO) ............................................................. . 3270
451-1-1
1. 12. 76 Zweite Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenver-
kehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Zweite Fördergebiets- und
Fremden verkehrsgebietsv erordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 5
707-6-4
1. 12. 76 Verordnung über die für 1977 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und Leistungs-
recht der RentE:mversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und
der knappschc1ftlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1977) . . . . . . . . . . 3276
B232-7-19
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3279
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3279
Gesetz
zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Vom 2. ·Dezember 19'16
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- c) in Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „For-
tes das folgende Gesetz beschlossen: sten" das Wort ,, (Bundesminister)" einge-
fügt.
Artikel 1
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Das . Viehseuchengesetz in der Fassung der
§ 7 Abs. 1 u·nd 2 Satz 1, §§ 7 b, 10 Abs. 2 und 3
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
Satz 1, § 17 b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17 c Abs. 2, 3
gesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch § 21
Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 61 d Abs. 2, § 67
Abs. 1 Nr. 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 2, §§ 78 a, 79 Abs. 1 und
vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),
2 und § 79 a werq.en jeweils die Worte „für
wird wie folgt geändert:
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" gestri-
1. § 2 a wird wie folgt geändert: chen.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe
3. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „veteri-
,, (Bundesgesetzbl. I S. 1426)" die Worte
närpolizeiliche Gründe" dureh die Worte
,, , zuletzt geändert durch Artikel 5 des
,,Belange der Seuchenbekämpfung" ersetzt.
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),"
angefügt; 4. In§ 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte
b) in Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „veterinär- a) ,,veterinärpolizeiliche Gründe" durch die
polizeilichen" durch das Wort „viehseuchen- Worte „Belange der Seuchenabwehr und
rechtlichen" ersetzt; Seuchenbekämpfung" und
3250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) ,,veterinärpolizeilichen Auflagen" durch das 10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wort „Auflagen"
a) Nummer 12 wird gestrichen;
ersetzt.
b) in Nummer 13 werden die Worte „außer den
Fällen der Nummer 12" gestrichen;
5. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt
geändert: c) die Nummern 13 bis 19 werden Nummern 12
bis 18.
a) Das Wort „veteriniirpolizeilichen" wird ge-
strichen;
11. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 12
b) nach dem Wort „Beobachtung" werden die Satz 1, §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 44, 51
Worte „sowie die hierfür notwendigen Ein- Abs. 1 und § 59 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort
richtungen und den!n Betrieb" eingefügt. „Polizeibehörde" jeweils durch die Worte
„zuständigen Behörde" und „zuständige
6. § 7 a wird wie folgt geiindert: Behörde" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „das Zweite
12. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschafts-
gesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesge- „Die Landesregierungen können ihre Befugnis
set.zbl. I S. 109)" durch die Worte „das Dritte durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
Gesetz zur Änderung des Außenwirtschafts- übertragen."
gesetzes vorn 29. März 1976 (Bundesgesetz-
blatt I S. 869)" ersetzt; 13. § 15 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 1 werden
„Das Umladen aa) in Satz 1 das Wort „verdächtigen" ge-
strichen und
1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug nach
Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmittelbar bb) in Satz 3 die Worte „Bei Ermittlung
in ein anderes Seeschiff, Flugzeug oder einer Seuche" durch die Worte „Bei
auf ein anderes Beförderungsmittel oder Ermittlung des Krankheitszustandes"
ersetzt und nach den Worten „für die
2. von einem Beförderungsmittel in ein See-
Feststellung der Seuche" die Worte
schiff oder Flugzeug zur direkten Weiter-
,,oder des sonstigen Krankheitszustan-
befördenmg aus dem Wirtschaftsgebiet
des" eingefügt;
gilt. nicht. als Umladung im Sinne des Sat-
zes l." b) in Absatz 2 werden die Worte ,,, oder wenn
II
aus sonstigen Gründen durch die Worte
,,oder über den sonstigen Krankheitszustand,
7. § 8 wird aufgehoben.
oder wenn aus anderen Gründen" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert: 14. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „ von den
II
a) In Absatz 1 werden die Worte „Polizeibe- Landesregierungen durch die Worte "von der
hörde, dem beamteten Tierarzt. oder einer zuständigen Behörde" ersetzt.
anderen von der Landesregierung zu
bezeichnenden Stelle" durch die Worte 15. § 17 wird wie folgt geändert:
„zuständigen Behörde oder dem beamteten a) In der Einleitung wird das Wort „Maßnah-
Tierarzt" ersetzt; men" durch das Wort „Maßregeln" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden
b) in Nummer 2 werden die Worte ,,, das sich
aa) die Worte „der instrumentellen Be- im Besitz von Viehhändlern befindet," ge-
samung" durch die Worte „der künst- strichen;
lichen Besamung, der Leistungsprüfung
in der tierischen Erzeugung" ersetzt c) in Nummer 3 wird das Wort „öffentliche"
gestrichen;
und
bb) nach dem Wort „Trichinenschauer" die d) in Nummer 4 werden die Worte „durch die
Worte „und die Geflügelfleischkontrol- Viehhändler" gestrichen;
leure" eingefügt. e) in Nummer 9 werden die Worte „für Pferde
und Rinder" gestrichen;
9. In§ 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 und
f) in Nummer 10 werden die Worte „für den
4 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 36
öffentlichen Ver kehr" gestrichen;
Satz 1, §§ 37, 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 1
Satz 1, § 43 Abs. 1, § 51 Abs. 2, §§ 54, 55, 56 und. g) in Nummer 11 werden
63 werden die Worte „polizeiliches", ,, polizeili- aa) die Worte „Reinigung und Desinfektion"
chem", ,, polizeiliche", ,, polizeilichen", ,, polizei- durch die Worte „Regelung der Ausstat-
lich" und „polizeilicher" jeweils durch die tung, Reinigung und Desinfektion" und
Worte „behördliches", ,, behördlichem", ,, behörd- die Worte „Fahrzeuge mit Einschluß von
liche", ,,behördlichen", ,,behördlich" und „be- Schiffen" durch das Wort „Transport-
hördlicher" ersetzt. mittel" ersetzt und
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3251
bb) folgender I--lälbsatz angefügt: ,,Führung benutzten Gegenständen und von Fahr-
von Nachweisen ü her die Reinigung und zeugen sowie über die Entwesung,
Desinfektion;"
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche
h) in Nummer 13 werden die Worte „und Stäl- und ähnlichen Abfallstoffen tierischer
len von Viehhändlern" durch die Worte Herkunft und die Aufbewahrung toter
,, , Viehsammelstellen, Ställen von Viehhänd- Tiere und
lern sowie Tierheimen und ähnlichen Ein- f) über das Führen von Kontrollbüchern,
richtungen" ersetzt; insbesondere über die Zahl der täglichen
i) folgende Nummer 14 wird eingefügt: Todesfälle und über Zugang, Abgang,
„ 14. Regelung der Reinigung, Desinfektion Impfungen und Behandlungen von Tie-
und Entwesung in Gewerbebetrieben ren, sowie über die Aufbewahrung der
und sonstigen Einrichtungen, von denen Bücher."
eine Seuchengefahr ausgehen kann, ein-
schließlich der Reinigung, Desinfektion 17. § 17 c wird wie folgt geändert:
und Entwesung der dort benutzten a) In Absatz 1 wird folgenqer Satz angefügt:
GegensUinde;"
„Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie
j) Numrner 14 a erhält fol9cmde Fassung: der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen,
„ 14 a. Regelung der Einrichtung und des Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,
Betriebs von Anlagen zur gewerbsmä- Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken
ßigen lforstellung, Verarbeitung und und Kennzeichnen. 11
;
Abga hc:~ von Futtermitteln, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können, b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
sowie Vorschriften über Behandlungs- ,, (4) Die zuständige oberste Landesbehörde
verfahren und die Meldung des Betrei- kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulas-
bens der Anlage;" sen
k) Nummer 17 wird gestrichen; 1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne
am oder im tierischen Körper ange-
1) in Nummer 19 werden nach dem Wort „Spei- wendet zu werden, die Beschaffenheit,
seabfällen" die Worte „und Abfällen tieri- den Zustand oder die Funktion des
scher Herkunft" eingefügt. tierischen Körpers erkennen zu lassen
oder der Erkennung übertragbarer
16. § 17 b Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Krankheiten beim Tier zu dienen, und
,,4. für Massentierhaltungen und Brütereien b) für Antigene,
Vorschriften zu erlassen die in Kliniken und Instituten der tierärzt-
a) über die Lage und Abgrenzung des Be- lichen Lehranstalten oder anderen der
triebes, die Beschaffenheit und Einrich- wissenschaftlichen Erforschung oder der
tung der Umkleideräume für Personen, staatlichen Bekämpfung von Viehseuchen
der Ställe, Wege und Plätze, der Anla- dienenden Instituten hergestellt werden;
gen zur Dung- und Jauchebeseitigung 2. für die Durchführung wissenschaftlicher
und der Futterzubereitung sowie über Versuche außerhalb wissenschaftlicher
Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Institute, wenn dies zur Erprobung der in
Tiere, Absatz 1 Satz 1 genannten Mittel erforder-
b) über die Aufteilung des Betriebes in lich und die für die Zulassung der Mittel
Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, zuständige Stelle vorher angehört worden
die Größe und Abgrenzung der Betriebs- ist, und
abteilungen sowie deren Entfernung von 3. im Einzelfall für Tiere, die ausgeführt
anderen Abteilungen, werden, wenn das Einfuhrland die
c) über die Anforderungen an die Aufnahme Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe
11
und Abgabe von Tieren, über die Unter- oder Antigene fordert. ;
suchung von Tieren und die hierfür c) Absatz S wird wie folgt geändert:
erforderlichen Hilfeleistungen, die
Beschränkung der Benutzung und das aa) In Satz 1 werden die Worte „erhebt die
Verbot des Haltens anderer Tiere inner- Bundesforschungsanstalt für Virus-
halb des Betriebes sowie über die krankheiten der Tiere" durch die Worte
Durchführung bestimmter Impfungen „erheben die Bundesforschungsanstalt
und Behandlungen und über die Ent- für Viruskrankheiten der Tiere und das
nahme von Proben zu diagnostischen Paul-Ehrlich-Institut" ersetzt;
Zwecken, bb) in Satz 2 werden
d) über das Tragen von Schutzkleidung 1. die Worte „den Bundesministern für
innerhalb des Betriebes, die Reinigung Wirtschaft und der Finanzen" durch
und Desinfektion von Personen, Einrich- die Worte „dem Bundesminister für
tungen nach Buchstabe a, im Betrieb Wirtschaft" ersetzt und
3252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. folgende Worte angefügt: ,,und dabei (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
feste Sätze oder Rahmensätze vorzu- nachträglich bekannt wird, daß einer der Versa-
sehen"; gungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung
vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn
cc) in Satz 3 werden einer der Versagungsgründe nachträglich einge-
1. in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl treten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
,,6 000" durch die Zahl "10 000" er-
setzt, (6) Der Bundesminister wird ermächtigt,
2. in Nummer 1 folgender Buchstabe c
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, um die Verschleppung von Vieh-
eingefügt:
seuchen zu verhüten sowie einen ordnungsge-
„c) Tuberkulinen 12 000 DM" und mäßen Umgang, eine sachgerechte Anwendung
3. in Nummer 3 die Zahl „600" durch und die, erforderliche Qualität der Mittel nach
die Zahl „ 1 000" ersetzt. § 17 c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
1. d_as Nähere über die Versagungsgründe nach
18. Nach § 17 c werden folgende Vorschriften ein- Absatz 4 Nr. 1 und 4 zu bestimmen;
gefügt: 2. Vorschriften zu erlassen über
,,§ 17 d a) die Anzeige beim Wechsel einer in Ab-
(1) Wer Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 satz 4 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person
gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der sowie bei wesentlicher Änderung der
Abgabe an andere oder zur Anwendung in eige- Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4
nen Tierbeständen herstellen will, bedarf für Nr. 4,
das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zustän- b) die Herstellung, Lagerung und Verpak-
digen Behörde. Das gleiche gilt für juristische kung sowie die Abgabe und Anwendung
Personen, nicht rechtsfähige Vereine und der Mittel,
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die c) die Kennzeichnung der Mittel und die Pak-
diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre kungsbeilage sowie über die Verwen-
Mitglieder herstellen wollen. dung, Beschaffenheit und Kennzeichnung
(2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und bestimmter Behältnisse,
Absatz 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe
der tierärztlichen Lehranstalten oder in anderen, und Einrichtungen, in denen die Mittel
der wissenschaftlichen Erforschung oder der hergestellt, geprüft, verpackt oder ge-
staatlichen Bekämpfung von Viehseuchen die- lagert werden,
nenden Instituten hergestellt werden sollen, e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstel-
kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, lung und Prüfung der Mittel verwendeten
nicht auf ein bestimmtes Mittel bezogene Her- Tiere,
stellungserlaubnis erteilt werden. Einrichtun- f) die Führung und Aufbewahrung von
gen, denen eine Genehmigung nach Satz 1 Nachweisen über die in den Buchstaben d
erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln und e genannten Betriebsvorgänge und
nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art die in Buchstabe e genannten Tiere,
und der hergestellten Menge der zuständigen
g) die Zurückhaltung von Chargenproben
Behörde anzuzeigen.
sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der h) die Kennzeichnung, Absonderung und
zuständigen Behörde des Landes, in dem die Vernichtung nicht verkehrsfähiger Mittel;
Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der für 3. Anforderungen an das Personal in Betrieben
die Zulassung des Mittels zuständigen Stelle oder Einrichtungen, in denen die Mittel her-
erteilt. gestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, abgegeben werden, zu stellen;
wenn 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zuberei-
1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel tungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der
nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu
geprüft werden sollen, die erforderliche verbieten oder zu beschränken und das
Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besit- Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte
zen, Anwendungsbereiche zu untersagen.
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel § 17 e
vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft,
Personen die ihnen obliegenden Verpflich- gelagert, verpackt oder abgegeben werden,
tungen nicht ständig erfüllen können oder . unterliegen der Uberwachung durch den beam-
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die teten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehö-
beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lage- rige der für die Zulassung der Mittel zuständi-
rung der Mittel nicht vorhanden sind. gen Stellen zu beteiligen. Die zuständige
Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3253
Behörde kann Kliniken und Institute der tier- 24. a) In § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
ärztlichen Lehranstalten oder andere der wis- Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 1
senschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung und Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5
von Viehseuchen dienende Institute von der werden die Worte „Kadavers" und „Kada-
Uberwachung freistellen. ver" jeweils durch die Worte „Tierkörpers"
und „Tierkörper" ersetzt.
§ 17 f
b) § 34 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ,,Jedoch kann bei Rauschbrand das Abhäu-
Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu ten der Tierkörper unter ausreichenden Vor-
bestimmen, die bei viehseuchenrechtlich vorge- sichtsmaßnahmen gestattet werden."
schriebenen Desinfektionen und Entwesungen
verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, 25. § 39 wird wie folgt geändert:
daß Krankheitserreger unwirksam gemacht wer-
den." a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten
„gebissen hat" die Worte „oder nachweislich
19. In § 19 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 wird das gegen Tollwut geimpft worden ist und auf
Wort „Kadaver" jeweils durch das Wort „Kör- Grund des Zeitpunktes der Impfung das
per", in § 20 Abs. 1 wird das Wort „Kadavern" Bestehen eines wirksamen Impfschutzes
durch das Wort „Körpern" ersetzt. gegen die Seuche zu erwarten ist" eingefügt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
20. § 24 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für Hunde und Katzen, von denen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tie-
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: ren oder der Seuche verdächtigen Hunden
,, (2) Tötung von Tieren bestimmter wild- oder Katzen in Berührung gekommen sind,
lebender Tierarten, die für die Seuche emp- ist gleichfalls die sofortige Tötung anzuord-
fänglich sind, wenn dies zur wirksamen nen. Dies gilt nicht für Hunde und Katzen,
Bekämpfung der Seuche erforderlich ist und die nachweislich gegen Tollwut geimpft
andere geeignete Maßnahmen nicht zur Ver- worden sind und bei denen auf Grund des
fügung stehen. Die durch eine solche Anord- Zeitpunktes der Impfung das Bestehen eines
nung betroffene Tierart darf durch die Maß- wirksamen Impfschutzes zu erwarten ist.
nahme nicht der Gefahr der Ausrottung aus- Andere Tiere, bei denen die Voraussetzun-
gesetzt sein. Die Anordnung kann auf be- gen des Satzes 1 vorliegen, sowie Hunde und
stimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Katzen im Falle des Satzes 2 sind sofort der
Jagdausübungsberechtigten, dem Grund- amtlichen Beobachtung zu unterstellen. Die
stückseigentümer und dem Grundstücksbe- zuständige Behörde kann im Einzelfall für
sitzer kann die Verpflichtung auferlegt wer- nicht geimpfte Hunde statt der Tötung eine
den, Angaben über Standorte der Tiere und mindestens dreimonatige Einsperrung unter
die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen amtlicher Beobachtung zulassen, sofern
zu machen, die erforderliche Hilfe zu leisten diese mit genügender Sicherheit durchzufüh-
sowie die nach Satz 1 angeordneten Maßnah- ren ist und Belange der Seuchenbekämpfung
men zu dulden oder, soweit die Maßnahme nicht entgegenstehen."
dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzu-
führen. Gemeinden und Gemeindeverbänden 26. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kann die Durchführung der angeordneten
Maßnahmen auferlegt werden." a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Festlegung gleich zu erachten sind das
21. § 26 erhält folgende Fassung: Führen der Hunde an der Leine mit Maul-
,,§ 26 korb, sofern sie nicht gegen Tollwut geimpft
sind, sowie das Führen der Hunde an der
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Leine ohne Maulkorb, sofern sie nachweis-
Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Her- lich gegen Tollwut geimpft worden sind und
kunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen auf Grund des Zeitpunktes der Impfung das
·Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken Bestehen eines wirksamen Impfschutzes
oder verdächtigen Tieren." gegen die Seuche zu erwarten ist."
22. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und Desinfek- b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
tion" durch die Worte ,,, Desinfektion und Ent-
wesung" ersetzt. 27. Die Uberschrift vor § 61 wird gestrichen; § 61
23. In § 28 werden der Punkt gestrichen und fol- wird aufgehoben.
gende Worte angefügt: ,,sowie des Betriebes
von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrich- 28. In § 61 d Abs. 2 werden nach den Worten „die
tungen, von denen eine Seuchengefahr ausge- näheren Vorschriften" die Worte „ über den
hen kann." Zeitpunkt der Kennzeichnung," eingefügt.
3254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
29. § 67 Abs. 3 <~rhält folgende Fassung: der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
., (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 erforderlich sind.
und 2 mindern sich
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstat- (3) Personen. die von der zuständigen
tung der Anzeige nachweislich an der Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der
Seuche, ausgenommen an Milzbrand, Rausch- Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsge-
brand oder Tollwut:, verendet sind oder bäude, Geschäfts-, Betrie~s- und Lagerräume
wegen der Seuche getötet worden sind; sowie Transportmittel während der Geschäfts-
und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigun-
2. um 20 vom Hundert gen vornehmen und geschäftliche Unterlagen
a) für Tiere, die in Betrieben mit Anlagen zur einsehen und prüfen. Zur Verhütung dringender
Haltung von mindestens 1 250 Schweinen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
20 000 Legehmmen oder 30 000 Stück nung dürfen
Mastgeflügel gehalten werden;
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
b) im Falle des § 66 Nr. 5." Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
Transportmittel auch außerhalb der
30. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann
betreten werden, wenn sie zugleich Wohn-
a) Es wird zwecken des Auskunftspflichtigen dienen,
aa) in Nummer 5 nach dem Wort „einge- 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden,
führt" und betreten werden;
bb) in Nummer 6 nach den Worten „nach das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
der Einfuhr" nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
jeweils die Angabe ,, (§ 7 a Abs. 1)" einge- weit eingeschränkt.
fügt.
(4) Die von der zuständigen Behörde beauf-
b) Nummer 7 letzter Halbsatz erhält folgende tragten Personen sind ferner befugt, gegen Emp-
Fassung: fangsbescheinigung Proben der in § 17 c Abs. 1
Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Fut-
.,dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3,
termitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen
4 und 5 sowie für Tiere, bei denen Tollwut
sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke
nach dem Tode festgestellt worden ist;".
der Untersuchung zu fordern oder zu entneh-
men. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich
31. § 69 wird wie folgt geändert: darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder,
a) In Absatz 2 werden die ·worte „veterinär- sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung
polizei.lichen Gründen" durch die Worte des Untersuchungszweckes nicht in Teile glei-
,,Gründen der Seuchenbekämpfung" ersetzt; cher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites
Stück der gleichen Art, wie das als Probe ent-
b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Sofern" nommene, zurückzulassen. Zurückzulassende
die Worte „ nach Maßgabe des § 71 Abs. 1" Proben sind amtlich zu verschließen oder zu
eingefügt. versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-
nahme und dem Datum des Tages zu versehen,
32. In § 71 Abs. 1 werden nach Satz 3 der Punkt nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Ver-
durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil siegelung als aufgehoben gelten. Für Proben,
angefügt: die bei einem anderen als demjenigen entnom-
men werden, der die in § 17 c Abs. 1 Satz 1
„sie können auch nach Alter oder Gewicht genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger
gestaffelt werden. 11
von Ansteckungsstoffen sein können, unter sei-
nem Namen abgibt, ist eine angemessene Ent-
33. § 73 erhält folgende Fassung: schädigung in Geld zu leisten, soweit nicht aus-
,,§ 73
drücklich darauf verzichtet wird.
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses (5) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnah-
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas- men nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 zu dul-
senen Rechtsverordnungen sowie der nach die- den und die geschäftlichen Unterlagen vorzule-
sem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses gen.
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffe-
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Aus-
nen vollziehbaren Anordnungen werden durch
kunft auf solche Fragen verweigern, deren
die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
überwacht.
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
(2) Natürliche und juristische Personen und bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung aussetzen würde. 11
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3255
34. § 76 wird wie fol~Jt geändert: 37. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „44, 51 und
61" durch die Angabe „44 und 51" ersetzt;
aa) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt:
b) in Nummer 4 wird die Angabe „34, 45 und
„ l b. entgegen § 17 d Abs. 1 Mittel nach
§ 17 c Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis
61" durch die Angabe „34 und 45" ersetzt.
herstellt," ;
bb) Nummer 13 erhi:ilt folgende Fassung: Artikel 2
„ 13. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft Der Bundesminister wird ermächtigt, den Wort-
nicht, nicht richtig oder nicht voll- laut des Viehseuchengesetzes in der geltenden Fas-
ständig erteilt oder entgegen § 73 sung bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten
Abs. 5 das Betreten von Grund- des Wortlauts zu beseitigen.
stücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-
schäfts-, Betriebs- oder Lagerräu-
men, Transportmitteln oder Wohn- Artikel 3
räumen, die Vornahme von Besich- Eine Erlaubnis für die Herstellung von Mitteln
tigungen, die Einsichtnahme in nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes
geschäftJiche Unterlagen oder deren in der Fassung dieses Gesetzes, die auf Grund bis-
Prüfung oder die Entnahme von Pro- her geltenden Rechts erteilt worden ist und zum
ben nicht duldet." Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechts-
gültig bestand, gilt im bisherigen Umfang als
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Erlaubnis im Sinne des § 17 d Abs. 1 des Viehseu-
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: chengesetzes fort. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist
„1. einer vollziehbaren Anordnung, die nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des
auf Grund dieses Gesetzes oder einer Artikels 1 Nr. 18 zu widerrufen, wenn die Voraus-
nach diesem Gesetz erlassenen setzungen nach § 17 d Abs. 4 Nr. 2 des Viehseu-
Rechtsverordnung ergangen ist, chengesetzes nicht erfüllt werden.
zuwiderhandelt,";
bb) in Nummer 2 werden die Angabe „8," Artikel 4
gestrichen, nach der Angabe ,,§§ 17 b," Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Angabe „ 17 d Abs. 6, §" eingefügt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
und nach der Angabe „ 78 a" das Komma 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
durch die Angabe „Abs. 2, §" ersetzt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
35. § 78 a wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes.
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,, (1) Der Bundesminister erläßt mit Zustim- Artikel 5
mung des Bundesrates zur Erlangung einer (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Satzes 2,
umfassenden Ubersicht über das Auftreten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
der nach § 10 anzeigepflichtigen Seuchen all- Nr. 18 und 34 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa und
gemeine Verwaltungsvorschriften, durch die Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, soweit dieser
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf § 17 d Abs. 6 des Viehseuchengesetzes betrifft, tritt
der Seuchen vorgeschrieben und am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis dreizehnten Kalendermonats in Kraft.
der zur Mitteilung verpflichteten Behör- (2) Es treten außer Kraft:
den bestimmt
werden können."; 1. mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1
Satz 1
b) der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und Artikel 1 .Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung
wird wie folgt geändert: eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom
aa) Nach den Worten „Vorkommen und 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), zuletzt
Ausbreitung" wird das Wort „sonstiger" geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des
eingefügt, Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (Bundes-
bb) in Nummer 3 erhält der zweite Halbsatz gesetzbl. I S. 2445), soweit er sich auf Arzneimittel
folgende Fassung: bezt.eht, die unter Verwendung von Krankheits-
„dabei darf nur verpflichtet werden, wer erregern hergestellt werden und zur Verhütung,
im Rahmen seiner Aufgaben von den in Erkennung oder Heilung von Viehseuchen
Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten bestimmt sind,
Kenntnis erhält. 11
2. mit Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 18
Abschnitt I Nr. 17 der Ausführungsvorschriften
36. In § 79 Abs. 4 wird die Angabe ,, § 17 b Nr. 4" des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom·
durch die Angabe,,§ 17bAbs.1 Nr. 4" ersetzt. 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),
3256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zuletzl geändert durch die Schweinepest-Verord- Niedersachsen
nung vom 12. November 1975 (Bundesgesetzbl. I Abschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen
S. 2852); Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
Baden-Wiirttemberg zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Nie-
Abschnitt Nr. 17 <ler badischen Verordnung, dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend, Sonderband III, S. 392), zuletzt geändert durch
vom 29. April 1912 (Gesetz- und Verordnungs- die Schweinepest-Verordnung,
blatt S. 139), zuletzt geändert durch die Schwei-
nepest-Verordnung, Nordrhein-Westfalen
Zweiter Abschnitt Untc~rabschnitt II Nr. 17 der Abschnitt II Nr. 17 der Viehseuchenverordnung
Verfügung des Württembergischen Ministeriums zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom
<les Innern betreffend Ausführungsvorschriften 24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungs-
zum Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Regie- blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359),
rungsblatt S. 293), zuh~tzt geändert durch die zuletzt geändert durch die Schweinepest-Verord-
Schweinepest-Verordnung, nung,
Rheinland-Pfalz
Bayern
Abschnitt III der Viehseuchenpolizeilichen
Abschnitt B Unterabschnitt T Nr. 17 der Bekannt- Anordnung zur Ausführung des Viehseuchenge-
machung vom 27. April 1912 über den Vollzug setzes vom 29. Januar 1959 (Gesetz- und Verord-
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 61),
des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu zuletzt geändert durch die Verordnung über Sera
vom 13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchenge-
bayerischen Landesrechts, Band II S. 153), zuletzt setzes vom 27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I
geändert durch die Schweinepest-Verordnung, s. 134),
Saarland
Berlin
Abschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen
Abschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -
zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deut-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Son- scher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert
derband I, 7831-2), zuletzt geändert durch die durch die Schweinepest-Verordnung,
Schweinepest-Verordnung,
Schleswig-Holstein
Hamburg
Abschnitt I Nr. 17 der Viehseuchenpolizeilichen
Abschnitt I Nr. 17 der Bekanntmachung betref- Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
fend die Ausführung des Viehseuchengesetzes zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -
vom 1. Mai 1912 (Sammlung des bereinigten Reichsgesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deut-
hamburgischen Landesrechts 7831-ac), zuletzt scher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert
geändert durch die Schweinepest-Verordnung, durch die Schweinepest-Verordnung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3257
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker
Vom 29. November 1976
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- b) Handhaben der Kartiergeräte und des Panto-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I graphen,
S. 1112), zuletzt geändert durch § 28 des Ausbil- c) Handhaben einfacher Vervielfältigungsgeräte,
dungsplatzfördenmgsgesetzes vom 7. September 1976 d) Handhaben von Vermessungsgeräten,
(Bundesgesetzbl. I S. 2658), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- e) Pflegen und Instandhalten der Arbeitsmittel,
schaft verordnet: f) Handhaben von Rechengeräten,
g) Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung;
§ 1
Staatliche Anerkennung 6. Berufs- und Verwaltungskunde
des Ausbildungsberufes
a) Aufgaben und Organisation des Vermes-
Der Ausbildungsberuf Vermessungstechniker wird sungswesens,
staatlich anerkannt.
b) Berufsvertretungen,
§ 2 c) einfache Verwaltungsaufgaben,
Ausbildungsdauer d) fachbezogene Gesetze, Verordnungen und all-
gemeine Verwaltungsvorschriften,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert
zweieinhalb Jahre, wenn der Auszubildende den e) Geschichte des Vermessungswesens;
erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer wei-
terführenden Schule oder einen gleichwertigen Bil- 7. Allgemeine Rechts~ und Sozialkunde
dungsabschluß nachweist.
a) Staatskunde und Verfassungsrecht,
§ 3 b) Bürgerliches Recht,
Ausbildungsberufsbild c) Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Berufsbil-
dungsrecht;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Ferligkeiten und Kenntnisse:
8. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
1. Zeichnen und Kartieren
a) Schriften und Signaturen, § 4
b) Vermessungstechnisches Zeichnen, Ausbildungsrahmenplan
c) Kolorieren von Karten und Plänen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
d) Zeichnen von Höhenlinien und Höhenprofilen, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
e) Anfertigen von Kartierungen; sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus~
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer~
2. Vermessungstechnisches Rechnen den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
a) Dreiecks- und Kreisbogenberechnungen, sachliche und zeitliche Gliederung des .Ausbildungs-
b) Koordinatenberechnungen, inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be,.
c) Flächen- und Teilungsberechnungen, rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
d) sonstige Berechnungen;
chung erfordern.
3. Vermessungstechnik
a) Aufsuchen und Vermarken von Vermessungs- § 5
und Grenzpunkten, Ausbildungsplan
b) einfache Lage- und Höhenmessungen ein-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
schließlich Rißführung,
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildend9n
c) topographische Feldvergleiche und einfache einen Ausbildungsplan zu erstellen.
photogrammetrische Arbeiten;
4. Kartenkunde und Vervielfältigungstechnik § 6
a) amtliche Kartenwerke,
Führung des Berichtsheftes
b) Geländeformen und ihre Darstellung,
c) Vervielfältigungsverfahren; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
5. Arbeitsmittel legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
a) Gebrauch der Zeichenhilfsmittel und Zeich- Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
nungsträger, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
3258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 7 2. im Prüfungsfach Kartenwesen:
Zwischenprüfung a) amtliche Kartenwerke,
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- b) Geländeformen und ihre Darstellung,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem c) Arbeitsmittel und Verfahren zur Herstellung
Jahr stattfinden. oder Fortführung von großmaßstäbigen Kar-
ten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
d) Vervielfältigungsverfahren;
der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) für die
ersten beiden Ausbildungshalbjahre aufgeführten 3. im Prüfungsfach Berufs- und Verwaltungskunde:
Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkei- a) Aufgaben, Organisation und Geschichte des
ten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 Vermessungswesens,
während der gesamten Dauer der Ausbildung zu
b) Berufsvertretungen,
vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichne-
ten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, c) einfache Verwaltungsaufgaben,
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend d) fachbezogene Gesetze, Verordnungen und all-
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, gemeine Verwaltungsvorschriften;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. im Prüfungsfach allgemeine Rechts- und Sozial-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- kunde:
ling unter Aufsicht zwei Arbeitsproben von je a) Staatskunde und Verfassungsrecht,
2 Stunden Dauer ausführen; hierfür kommen Ar-
b) Bürgerliches Recht,
beitsproben im Zeichnen und Kartieren sowie im
vermessungstechnischen Rechnen in Betracht. Dabei c) Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Berufsbil-
sind insbesondere Rechen- und Zeichenarbeiten zur dungsrecht,
Herstellung oder Fortführung großmaßstäbiger Kar- d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
ten und anderer Vermessungsunterlagen auszufüh- (4) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprü-
ren. fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- 1. im Prüfungsf ach
ling unter Aufsicht in etwa 2 Stunden durch das Vermessungskunde 180 Minuten,
schriftliche Beantworten von Einzelfragen geprüft
werden. 2. im Prüfungs{ ach
Kartenwesen 90 Minuten,
§ 8
3. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung -90 Minuten,
Berufs- und Verwaltungskunde
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in 4. im Prüfungsfach
der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) genann-
allgemeine Rechts-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im und Sozialkunde 45 Minuten.
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die mündliche Kenntnisprüfung soll je Prüfling bis
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- zu 30 Minuten dauern.
ling unter Aufsicht zwei Arbeitsproben von insge- (5) Soweit die Prüfung in programmierter Form
samt 10 bis 12 Stunden Dauer ausführen. Dafür durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 Satz 1
kommen insbesondere in Betracht: genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.
1. Ausführen der Zeichnung oder Kartierung von (6) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der
großmaßstäbigen Karten oder Rissen nach Ver- Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten. Die
messungsun ter lagen, Bewertung des Ergebnisses der Fertigkeitsprüfung
2. Ausführen von vermessungstechnischen Berech- ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewer-
nungen für kataster- oder bautechnische Vermes- tungen der beiden Arbeitsproben. Für die Bewertung
sungen. der schriftlichen Kenntnisprüfung haben gegenüber
dem Prüfungsf ach allgemeine Rechts- und Sozial-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- kunde die Prüfungsfächer Vermessungskunde das
ling in den Prüfungsfächern Vermessungskunde, dreifache, Kartenwesen das zweifache, Berufs- und
Kartenwesen, Berufs- und Verwaltungskunde sowie Verwaltungskunde das zweifache Gewicht. Das Er-
allgemeine Rechts- und Sozialkunde schriftlich und gebnis der mündlichen Kenntnisprüfung ist zusam-
mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und mengefaßt zu bewerten. Bei der Bewertung des Er-
Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten gebnisses der Kenntnisprüfung hat die schriftliche
in Betracht: gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
1. im Prüfungsfach Vermessungskunde: Gewicht.
a) Vermessungsverfahren, (7) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der
b) Arbeitsmittel der Vermessung, Abschlußprüfung haben die Fertigkeits- und die
c) Erfassen und Auswerten der Vermessungser- Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
gebnisse für die Darstellung in Karten und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
Plänen und für das Liegenschaftskataster, der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung min-
d) Rechenverfahren im Vermessungswesen; destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Nr. 140 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3259
§ 9 (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
Aufhebung von Vorschriften
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil- unbilliger Härten genehmigen, daß die bisherigen
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr- Vorschriften weiter angewendet werden.
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten
Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung ge-
§ 11
regelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker, sind nicht mehr anzuwenden. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 10 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Ubergangsregelung dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger § 12
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
Inkrafttreten
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Verordnung. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
3260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zu§ 4
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker
I. Gesamte Ausbildungsdauer:
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3
Arbeitsmittel
(§ 3 Nr. 5)
1.1 Pflegen und Instandhalten der Arbeitsmittel a) Pflegen der Vermessungs- und Zeichen-
geräte
b) Behandeln von Karten und Büchern
2 Berufs- und Verwaltungskunde
(§ 3 Nr. 6)
2.1 fachbezogene Gesetze, Verordnungen und a) Grundkenntnisse des Vermessungsrechts
allgemeine Verwaltungsvorschriften b) Grundkenntnisse des Grundbuch- und Lie-
genschaftsrechts
c) Grundkenntnisse der einschlägigen Ver-
messungsvorschriften
d) Grundkenntnisse des Flurbereinigungs-,
Planungs- und Bodenordnungsrechts
e) Grundkenntnisse des Gebührenwesens
3 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-
(§ 3 Nr. 8) vorschriften in Gesetzen und Verordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, der Richtlinien und Merk-
blätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten uhd Kenntnisse
in Wochen
1 2 3 4
1 Zeichnen und Kartieren 13
(§ 3 Nr. 1)
1 1
Nr. 140 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3261
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
in Wochen
----- ----
1 2 3 4
l.1 Schriften und Signaturen Ausführen von Buchstaben- und Zahlenschrift
in großen Maßstäben aus freier Hand
1.2 Vermessungstechnisches Zeichnen a) Ausführen von Strichzeichnungen
b) Ausführen von Abzeichnungen großmaß-
stäbiger Karten und Pläne
1.3 1 Kolorieren von Karten und Plänen 1 Kolorieren mit Farbstift und Wasserfarben
2 Vermessungstechnisches Rechnen 9
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Dreü~cks- und Kreisbogen- a) Grundkenntnisse der Arithmetik, Algebra,
berechnungen Geometrie und Trigonometrie
b) Ausführen von Höhen- und Höhenfuß-
punktberechnungen
c) Ausführen von Sicherungsberechnungen
3 Arbeitsmittel 3
(§ 3 Nr. 5)
3.1 Gebrauch der Zeichenhilfsmittel a) Anwenden der Zeichengeräte
und Zeichnungsträger b) Verwenden von Tuschen für Zeichenkarton
und -folien
c) Gebrauch der Zeichnungsträger
3.2 Handhaben einfacher Verviel- a) Bedienen von Lichtpausanlagen
fältigungsgeräte b) Bedienen von Bürokopiergeräten
3.3 Handhaben von Rechengeräten a) Rechnen mit Zahlentafeln, Rechenstäben
und mechanischen Rechenmaschinen
b) Rechnen mit elektronischen Tisch- und
Taschenrechnern
4 Berufs- und Verwaltungskunde
(§ 3 Nr. 6)
4.1 Aufgaben und Organisation des a) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Vermessungswesens Organisation der Ausbildungsstätte
b) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Organisation des behördlichen Vermes-
sungswesens
c) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Organisation des freien Berufs
d) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Organisation der Berufsausübung in Indu-
strie und Gewerbe
3262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
1 2 3 4
III. zweites Ausbildungshalbjahr:
Zeichnen und Kartieren 10
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Schriften und Signaturen a) Ausführen von Buchstaben- und Zahlen:.
schritt in großen Maßstäben aus freier
Hand und mit Schablone
b) Kenntnisse der Verwendung von Kapital-,
Normal- und Hohlschrift
c) Kenntnisse der Schriftarten und Signaturen
nach einschlägigen DIN-Vorschriften, ins-
besondere für Vermessungsrisse, großmaß-
stäbige Karten und Pläne, Anwendung nach
Vorlage
d) Kenntnis der Deutschen Schrift
1.2 Vermessungstechnisches Zeichnen a) Hochzeichnen auf verschiedenen Zeich-
nungsträgern
b) Zeichnen und Ausarbeiten von Rissen
1.3 Kolorieren von Karten' und Plänen a) Kolorieren mit Wasserfarben
b) Kenntnisse der Auswahl des zweckmäßig-
sten Farbgebungsverfahrens für versmie-
dene Zeichnungsträger, insbesondere über
die Zusammenhänge zwischen Papierober-
fläche und Kolorierverf ahren
1.4 Anfertigen von Kartierungen Kartieren nach Koordinaten und Feldmaßen
2 Vermessungstechnisches Rechnen 10
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Dreiecks- und Kreisbogen- a) Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geo-
berechnungen metrie und Trigonometrie
b) Ausführen von Höhen- und Höhenfuß-
punktberedmungen
c) Ausführen von Sicherungsberechnungen
d) Ausführen von Dreiecksberechnungen, ins-
besondere Anwenden des Pythagoräischen
Lehrsatzes, der Sinus- und Kosinusfunktion
3 Vermessungstechnik 4
(§ 3 Nr. 3)
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3263
:
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Wochen
1 2 3 4
3.1 Aufsuchen und Vermarken von a) Aufsuchen von Punkten nach Vermessungs-
Vermessungs- und Grenzpunkten unterlagen
b) Einbringen von Vermessungs- und Grenz-
marken
c) topographisches Einmessen von Vermes-
sungspunkten
3.2 einfache Lage- und Höhenmessun- a) Kenntnisse der einfachen Aufnahmever-
gen einschließlich Rißführung fahren
b) Ausrichten und Messen von Linien
4 Ar bei tsmi ttel 2
{§ 3 Nr. 5)
4.1 Handhaben der Kartiergeräte und Gebrauch von Kartiernadel und Anlegemaß-
des Pantographen stab
4.2 Handhaben von Vermessungs- a) Anwenden mechanischer Streckenmeßgeräte
geräten b) Gebrauch von Lot- und Winkelprisma
c) Aufstellen von Vermessungsinstrumenten
IV. Zweites Ausbildungsjahr:
1 Zeichnen und Kartieren 17
(§ 3 Nr. 1)
1
1.1 Vermessungstechnisches Zeichnen a) Zeichnen und Ausarbeiten von Rissen
b) Umwandeln von Maßstäben
c) Ritzen von beschichteten Folien
d) Anwenden von Abreibe- und Klebefolien
1.2 Kolorieren von Karten und Plänen a) Kenntnisse der Farbgebung für Grenzen;
Gebäude, Klassenzeichen, Höhenlinien,
Wege und Gewässer nach einschlägigen
DIN-Vorschriften
b) Grundkenntnisse der Farbgebung für Be-
bauungspläne nach der Planzeichenverord-
nung
1.3 Zeichnen von Höhenlinien und a) Auftragen von Höhenpunkten
Höhenprofilen b) Zeichnen von Höhenlinien und Anbringen
der Höhenlinienzahlen
c) Zeichnen von Längs- und Querprofilen
3264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil d<!S Ausbildunqslwrursbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Wochen
1.4 Anforligen von Karl.icrungen a) Anfertigen von Neukartierungen
b) Anfertigen von Kartierungen nach Koordi-
naten und Feldmaßen in vorhandenen Kar-
ten '
______ _'._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __!___ _ __:__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _- ; - - - - -
2 Vennessungstechnisches Rechnen 17
(§ 3 Nr. 2)
--~-------------------------------------'------------------------c-
2.1 Dreiecks- und Kreisbogen- a) Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geo-
berechnungen metrie und Trigonometrie
b) . Ausführen von Dreiecksberechnungen, ins-
besondere Anwenden des Pythagoräischen
Lehrsatzes, der Sinus-, Kosinus-, Tangens-
und Kotangensfunktion sowie des Sinus-
satzes
2.2 Koordinatenberechnungen a) Kenntnisse der rechtwinkligen Koordina-
tensysteme
b) Berechnen von Kleinpunkten und Schnitt-
punkten von Geraden
c) Berechnen von Richtungswinkeln und Ent-
fernungen
d) Umrechnen von Kleinpunkten
2.3 Flächen- und Teilungs- a) Berechnen von Flächen aus Koordinaten
berechnungen
b) Berechnen von Flächen aus Feldmaßen
c) Berechnen von Flächen nach der Karte
3 Vermessungstechnik 8
(§ 3 Nr. 3)
3.1 einfache Lage- und Höhenmessun- a) Aufmessen von Grenzen, Gebäuden und
gen einschließlich Rißführung sonstigen topographischen Gegenständen
b) Ausführen einfacher Absteckarbeiten bei
Bauvorhaben
c) Ausführen von einfachen Nivellements
4 Kartenkunde und Verviel- 3
fältigungstechnik
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Geländeformen und ihre a) Grundkenntnisse der Geländeformen
Darstellung
b) Grundkenntnisse der Geländedarstellung
durch Höhenlinien, Schraffen und Schum-
merung
c) Kenntnisse der Geländeprofile aus Höhen-
liniendarstellungen
Nr. 140 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3265
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
---1-----------------1----------------------1-----
5 Arbeitsmittel 2
(§ 3 Nr. 5)
5.l Handhaben von Vermessungs- a) Anwenden mechanischer Streckenmeßgeräte
geräten b) Gebrauch von Lot und Winkelprisma
c) Aufstellen von Vermessungsinstrumenten
d) Gebrauch von einfach zu handhabenden
Nivellierinstrumenten
6 Berufs- und Verwaltungskunde 5
(§ 3 Nr. 6)
6.1 einfache Verwaltungsaufgaben a) Grundkenntnisse des Schriftverkehrs mit
Behörden und Privatpersonen, insbeson-
dere Anfertigen einfacher Schriftsätze und
Aktenvermerke ·
b) Grundkenntnisse der Aktenführung
c) Grundkenntnisse der Archiv- und Instru-
mentenverwaltung
d) Kenntnisse der Karteiführung, insbeson-
dere Aufstellen und Fortführen von Nach-
weisen, Anfertigen von Auszügen und Ab-
schriften aus amtlichen Nachweisen
V. Drittes Ausbildungsjahr:
1 Zeichnen und Kartieren 15
(§ 3 Nr. 1)
1
1.1 Anfertigen von Kartierungen a) Anfertigen von Neukartierungen
b) Anfertigen von Kartierungen nach Koordi-
naten und Feldmaßen in vorhandenen Kar-
ten
2 Vermessungstechnisches Rechnen 15
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Dreiecks- und Kreisbogen- a) Ausführen von Dreiecksberechnungen
berechnungen b) Ausführen von Kreisbogenberechnungen,
insbesondere Berechnen von Bogen, Sehne
und Pfeilhöhe
2.2 Koordinatenberechnungen a) Berechnen von Kleinpunkten und Schnitt-
punkten von Geraden
b) Berechnen von Richtungswinkeln und Ent-
fernungen
3266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
----,-------------------,--------------------------,-----
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. in Wochen
--·-·-······ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
4
---·------------------!....----------------------=------
c) Umrechnen von Kleinpunkten
d) Berechnen von polar bestimmten Punkten
2.3 Flächen- und Teilungs- a) Ausführen von Flächenberechnungen
berechnungen b) Ausführen einfacher Teilungsberechnungen
2.4 Sonsli~Je Berechnungen a) Berechnungen einfacher Nivellements
b) Ausführen einfacher Erdmassenberechnun-
gen
3 1 Vermessungstechnik 6
_ (§ 3 Nr. 3)
3.1 einfache Lage- und Höhenmessun- Ausführen von Höhenmessungen, insbeson-
gen einschließlich Rißführung dere von Streckennivellements, Längs- und
Querprofilen
3.2 topographische Feldvergleiche und a) Ausführen von Feldvergleichen nach vor-
einfache photogrammetrische handenen Karten
Arbeiten b) Ausführen von Feldvergleichen nach Luft-
bildern
c) Grundkenntnisse des Signalisierens von
Punkten und der Auswertung von Luft-
bildern
4 Kartenkunde und Verviel- 5
fältigungstechnik
(§ 3 Nr. 4)
4.1 amtliche Kartenwerke a) Kenntnisse der Maßstabsfolge, Blattgrößen
und Blatteinteilung
b) Kenntnisse des Karteninhalts und der
Randbearbeitung
c) Grundkenntnisse der Herstellung topogra-
phischer Karten
d) Grundkenntnisse der abgeleiteten Karten
und Pläne
4.2 Vervielfältigungsverfahren a) Kenntnisse der gebräuchlichen Lichtpaus-
und Bürokopierverfahren
b) Grundkenntnisse der Reproduktionsphoto-
graphie
c) Grundkenntnisse der Folien- und Druck-
plattenkopie
d) Grundkenntnisse der Druckverfahren, ins-
besondere des Hoch-, Tief-, Flach- und
Siebdrucks
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3267
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Wochen
----1------------------1-----------------------1------ 4
5 Arbeitsmittel
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Handhaben der Kartiergeräte und a) Gebrauch des Koordinatographen
des Pantographen b) · Gebrauch des Pantographen
---,.-------------------=-------------------------:------
5.2 Einsatz der elc~ktronischen Daten- a) Grundkenntnisse der Einsatzmöglichkeiten 2
verarbeitung b) Ausfüllen von Datenerfassungsbelegen für
Rechen- und Kartieraufgaben sowie für
die Führung von Registern
_,_
6 Berufs- und Verwaltungskunde 6
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Aufgaben und Organisation des a) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Vermessungswesens Organisation des behördlichen Vermes-
sungswesens
b) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Organisation des freien Berufs sowie der
Berufsordnung der Offentlich bestellten Ver-
messungsingenieure
c) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Organisation der Berufsausübung angestell-
ter Vermessungsfachleute in Industrie und
Gewerbe
d) Grundkenntnisse der folgenden Tätigkeits-
felder:
Landesvermessung, Liegenschaftskataster,
Flurbereinigung, kommunales Vermes-
sungswesen, Liegenschaftswesen, Ingenieur-
vermessung, Vermessungswesen der Son-
derverwaltungen und Institute
6.2 Berufsvertretungen a) Grundkenntnisse der Aufgaben und der
Organisation der Gewerkschaften
b) Grundkenntnisse der berufsständischen Or-
ganisationen
6.3 Geschichte des Vermessungs- a) Grundkenntnisse der geschichtlichen Ent-
wesens wicklung der Landesvermessung
b) Grundkenntnisse der geschichtlichen Ent-
wicklung des Liegenschaftskatasters
7 Allgemeine Rechts- und Sozial- 2
kunde
(§ 3 Nr. 7)
3268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd.
zeitliche
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
l 2 3 4
7.1 Staatskunde und Verfassungsrecht Grundkenntnisse der Staatskunde und des Ver-
fassungsrechts, insbesondere der Staats- und
Regierungsformen, des Grundgesetzes, der
Landesverfassung
7.2 Bürgerliches Recht Grundkenntnisse des Bürgerlichen Rechts, ins-
besondere des Allgemeinen Teils, des Rechts
der Schuldverhältnisse und des Sachenrechts
7.3 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, a) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, ins-
Berufsbildungsrecht besondere des Tarifrechts.
b) Grundkenntnisse des Versicherungswesens,
insbesondere der wichtigsten Zweige der
Sozialversicherung
c) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-
und Personalvertretungsrechts
d) Grundkenntnisse des Berufsbildungsrechts,
insbesondere der Möglichkeiten der beruf-
liehen Aus- und Fortbildung
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3269
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG
Vom 29. November 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der §§ 9 b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
und 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der c) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert ,, § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß''.
durch Artikel 6 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Be-
kämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 4. Im§ 14 Abs. 2 werden die Worte „der§§ 91 bis 93
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird im Einverneh- und 96 der Reichsabgabenordnung" ersetzt durch
men mit den Bundesministern der Finanzen und für die Worte „der §§ 119 bis 132 der Abgabenord-
Wirtschaft verordnet: nung".
Artikel 1 5. § 15 Abs. 1 wird gestrichen. Der verbleibende
Die Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom Text wird einziger Absatz.
16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3555), ge-
ändert durch die Verordnung vom 30. Mai 1975 6. § 16 Abs. 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Ab-
(Bundesgesetzbl. I S. 1305), wird wie folgt geändert: satz 2.
1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
., (2) Für die Sicherheitsleistung gelten die Vor- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
schriften der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung und Forsten wird den Wortlaut der Verordnung
sinngemäß. Für die Befriedigung des Rückzah- Ausfuhrerstattung EWG in der geHenden Fassung
lungsanspruchs durch Verwertung von Sicher- bekanntgeben und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
heiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinnge- lautes beseitigen.
mäß."
Artikel• 3
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils
das Wort „Betriebsleiter" durch das Wort „Be- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
auftragten" ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
3. § 13 wird wie folgt geändert: setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die
Erstattung durch Bescheid fest; § 157 der Ab- Artikel 4
gabenordnung gilt sinngemäß." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
(Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO)
Vom 30. November 1976
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung vom
18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2349) wird
nachstehend der Wortlaut der Jugendarrestvoll-
zugsordnung vom 12. August 1966 (Bundesgesetzbl.
I S. 505) in der vom 1. Januar 1977 an geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten Anderungsverordnung und der Bundes-
wehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2205) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 115
Abs. 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung erlassen worden.
Bonn, den 30. November 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3271
Verordnung
über den Vollzug des Jugendarrestes
(Jugendarrestvollzugsordnung- JAVollzO)
§ 1 (4) Ehrenamtliche Mitarbeiter können zur Mitwir-
Vollzugseinrichtungen kung an der Erziehungsarbeit herangezogen wer-
den.
(1) Dauerarrest und Kurzarrest von mehr als zwei §4
Tagen werden in Jugendarrestanstalten, Freizeitar-
rest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen in Freizeitar- Nachdrückliche Vollstreckung
resträumen vollzogen. Freizeitarrest und Kurzarrest Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar
bis zu zwei Tagen können auch in einer Jugendar- nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.
restanstalt vollzogen werden.
§5
(2) Jugendarrestanstalten dürfen nicht, Freizeitar-
resträume dürfen nicht gleichzeitig dem Vollzug Aufnahme
von Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen die- (1) Der Jugendliche hat sämtliche eingebrachten
nen. Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume Sachen, die er während des Vollzuges nicht benö-
dürfen nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstal- tigt, bei der Aufnahme abzugeben und, soweit tun-
ten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstal- lich, selbst zu verzeichnen. Sie werden außerhalb
ten, eingerichtet werden. des Arrestraumes verwahrt. Der Jugendliche wird
(3) Männliche und weibliche Jugendliche werden über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
getrennt. Hiervon darf abgesehen werden, um Anschließend wird er, nach Möglichkeit ohne Ent-
Jugendlichen die Teilnahme an religiösen Veran- kleiden, gründlich, aber schonend durchsucht.
staltungen und an erzieherischen Maßnahmen zu Männliche Jugendliche dürfen nur von Männern,
ermöglichen. weibliche Jugendliche nur von Frauen durchsucht
werden. Gegenstände der eingebrachten Sachen, die
(4) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger als einem berechtigten Bedürfnis dienen, können dem
10 und nicht mehr als 60 Jugendliche aufnehmen Jugendlichen belassen werden.
können.
§2 (2) Fürsorgemaßnahmen, die infolge der Freiheits-
entziehung erforderlich werden, sind rechtzeitig zu
Leitung des Vollzuges veranlassen.
(1) Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort (3) Weibliche Jugendliche, die über den fünften
des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als
mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugendrich- sechs Wochen entbunden haben oder ihr Kind
ter, den die oberste Behörde der Landesjustizver- selbst nähren, dürfen nicht aufgenommen werden.
waltung dazu bestimmt.
(2) Der Vollzugsleiter ist für den gesamten Voll- §6
zug verantwortlich. Er kann bestimmte Aufgaben Unterbringung
einzelnen oder mehreren Mitarbeitern gemeinschaft- (1) Der Jugendliche wird während der Nacht
lich übertragen. allein in einem Arrestraum untergebracht, sofern
(3) Die Zusammenarbeit aller an der Erziehung nicht sein körperlicher oder seelischer Zustand eine
Beteiligten soll durch regelmäßige Besprechungen gemeinsame Unterbringung erfordert.
gefördert werden. (2) Während des Tages soll der Jugendliche bei
§3 der Arbeit und bei gemeinschaftlichen Veranstal-
Mitarbeiter tungen mit anderen Jugendlichen zusammen unter-
gebracht werden, sofern Aufsicht gewährleistet ist
(1) Die Mitarbeiter des Vollzugsleiters sollen und erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Im
erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung Freizeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen
erfahren sein. Sie sol:len so ausgewählt und angelei- kann er auch während des Tages allein unterge-
tet werden, daß sie mit dem Vollzugsleiter in einer bracht werden. Erfordert sein körperlicher oder see-
erzieherischen Einheit vertrauensvoll zusammenar- lischer Zustand eine gemeinsame Unterbringung, so
beiten. ist er auch während des Tages mit anderen Jugend-
(2) Männliche Jugendliche werden von Männern, lichen zusammen unterzubringen.
weibliche Jugendliche von Frauen beaufsichtigt.
Hiervon darf abgewichen werden, wenn Unzuträg- §7
lichkeiten nicht zu befürchten sind. Persönlichkeitserforschung
(3) Nach Bedarf werden Psychologen, Sozialpäda- Der Vollzugsleiter und die an der Erziehung
gogen, Sozialarbeiter, Lehrer und andere Fachkräfte beteiligten Mitarbeiter sollen alsbald ein Bild von
als Mitarbeiter bestellt. deni Jugendlichen und seinen Lebensverhältnissen
3272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang-1976, Teil I
zu gewinnen versuchen, soweit dies für die Behand- (3) Arbeit, Unterricht und andere ausbildende
lung des Jugendlichen während des Arrestes und Veranstaltungen außerhalb des Anstaltsbereichs
für eine Nachbetreuung notwendig ist. kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen
mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.
§8
(4) Der Jugendliche erhält kein Arbeitsentgelt.
Behandlung
§ 12
(1) An den Jugendlichen sind während des Voll-
zuges dieselben · Anforderungen zu stellen, die bei Lebenshaltung
wirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt ( 1) Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und
werden müssen. eigene Wäsche. Während der Arbeit trägt er
(2) Der Jugendliche ist mit „Sie" anzureden, Anstaltssachen. Dasselbe gilt, wenn die eigene
soweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes Kleidung oder Wäsche unangemessen ist.
bestimmt. (2) Der Jugendliebe erhält ausreichende Kost.
(3) Alle Mitarbeiter haben wichtige Wahrneh- Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpfle-
mungen, die einen Jugendlichen betreffen, unver- gung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuß ist nicht
züglich dem Vollzugsleiter zu melden. gestattet. Rauchen kann Jugendlichen über 16 Jah-
ren gestattet werden.
§9 (3) Der Jugendliche erhält das anstaltsübliche
Verhaltensvorschriften Bettlager und, soweit erforderlich, Mittel zur Kör-
perpflege.
(1) Der Jugendliche soll durch sein Verhalten zu
einem geordneten Zusammenleben in der Anstalt (4) Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die
beitragen. Er darf die Ordnung in der Anstalt nicht Witterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe
stören. nicht entgegenstehen, täglich mindestens eine
(2) Die Anforderungen, die an das Verhalten des
Stunde. Am Zugangs- und Abgangstag sowie bei
Jugendlichen gestellt werden, sind durch die Voll- Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann
zugsbehörde in besonderen Verhaltensvorschriften von dem Aufenthalt im Freien abgesehen werden.
zusammenzufassen, die in jedem Arrestraum ausge- (5) Der Jugendliche hat die notwendigen Maßnah-
hängt werden. Diese Verhaltensvorschriften sind so men zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu
abzufassen, daß sie einem Jugendlichen verständ- unterstützen.
lich sind. Der Sinn der Verhaltensvorschriften und § 13
der Anordnungen der Vollzugsbediensteten soll (weggefallen)
dem Jugendlieben nahegebracht werden.
§ 14
(3) Der Jugendliebe hat die Anordnungen der
Vollzugsbediensteten zu befolgen und die Verhal- (weggefallen)
tensvorschriften zu beachten. § 15
§ 10
(weggefallen)
Erziehungsarbeit § 16
(1) Der Vollzug soll so gestaltet werden, daß die
Sport
körperliche, geistige und sittliche Entwicklung des (1) Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach
Jugendlichen gefördert wird. Möglichkeit Sport getrieben. Der Jugendliche ist
verpflichtet, daran teilzunehmen.
(2) Die Erziehungsarbeit soll im Kurzarrest von
mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest neben (2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine geeig-
Aussprachen mit dem Vollzugsleiter namentlich neten Anlagen für sportliche Ubungen vorhanden
soziale Einzelhilfe, Gruppenarbeit und Unterricht sind, kann der Vollzugsleiter mit Zustimmung des
umfassen. Beim Vollzug des Freizeitarrestes und Jugendlichen gestatten, Sporteinrichtungen außer-
des Kurzarrestes bis zu zwei Tagen soll eine Aus- halb der Anstalt zu benutzen.
sprache mit dem Vollzugsleiter nach Möglichkeit
stattfinden. § 17
§ 11 Gesundheitspflege
Arbeit und Ausbildung (1) Der Jugendliche wird bei der Aufnahme oder
(1) Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach bald danach und nach Möglichkeit vor der Entlas-
Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen ausbil- sung ärztlich untersucht und während des Vollzugs,
denden Veranstaltungen herangezogen. Er ist ver- soweit erforderlich, ärztlich behandelt.
pflichtet, fleißig und sorgfältig mitzuarbeiten. (2) Bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen
(2) Im Freizeitarrest und während der ersten bei- kann der Vollzugsleiter von der Aufnahme- und
den Tage des Kurzarrestes und des Dauerarrestes Entlassungsuntersuchung absehen.
kann von der Zuweisung von Arbeit und von der (3) Aus Gründen der Gesundheit des Jugendli-
Teilnahme am Unterricht oder an anderen ausbil- eben kann der Vollzugsleiter auf Empfehlung des
denden Veranstaltungen abgesehen werden. Arztes von Vollzugsvorschriften abweichen.
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3273
(4) Erkrankt der Jugendliche und kann er in der (2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit
Jugendarrestanstalt nicht behandelt werden, so ord- oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr
net der Vollstreckungsleit<'-r die Unterbrechung der der Selbstbeschädigung besteht, können Siche-
Vollstreckung an. rungsmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur
so lange aufrechterhalten werden, wie sie notwen-
§ 18
dig sind.
Freizeit (3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig
(1) Der Jugendliche erhält Geleg<~nheit, seine 1. Entziehung von Gegenständen, die der Jugend-
Freizeit sinnvoll zu verbringen. Er wird hierzu liche zu Gewalttätigkeiten oder sonst mißbrau-
angeleitet. Aus erzieherischen Gründen kann seine chen könnte;
Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen 2. Absonderung oder Zusammenlegung mit anderen
angeordnet werden.
Jugendlichen;
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb 3. die Unterbringung in einem besonders gesicher-
der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugsleiter aus ten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände.
erzieherischen Gründen mit Zustimmung des
Jugendlichen zulassen. (4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Voll-
zugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug darf sie vorläu-
(3) Der Jugendliebe kann die Anstaltsbücherei fig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbedien-
benutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm stete anordnen. Die Entscheidung des Vollzugslei-
auch eigener Lesestoff lH~lassen werden. ters ist unverzüglich einzuholen.
(5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des
§ 19 Jugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.
Seelsorge (6) Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwen-
(1) Eine gconJnele Seelsorge ist zu gewährleisten. dung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.
(2) Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch § 23
des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder frü-
heren Bekenntnisses zu empfangen und an gemein- Hausstrafen
schaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen (1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft
Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter
Anstalt teilzunehmen. eine Hausstrafe veThängen. Der Jugendliche wird
(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses vorher gehört.
nicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch (2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfü-
einen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht gung verhängt. Diese· wird dem Jugendlichen mit
werden. kurzer Begründung eröffnet.
§ 20 (3) Hausstrafen sind
Verkehr mit der Außenwelt 1. der Verweis,
(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf drin- 2. die Beschränkung oder Entziehung des Lesestof-
gende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von mehr als fes auf bestimmte Dauer,
zwei Tagen und im Dauerarrest können Schrift- 3. Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu
wechsel und Besuche aus erzieheri,schen Gründen zwei Wochen,
zuge:lassen werden. 4. Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen
(2) Die Entscheidung über die Zulassung des und
Schriftwechsels und der Besuche ist dem Vollzugs- 5. abgesonderte Unterbringung.
leiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreichbar, so (4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so
trifft der dazu bestimmte Vollzugsbedienstete die kann der Vollzugsleiter von der weiteren VoUstrek-
Entscheidung. kung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe
§ 21 bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.
Ausgang und Ausführung § 24
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenhei- Bitten und Beschwerden
ten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen
Dem Jugendlichen wird Gelegenheit gegeben, Bit-
außerhalb der Anstalt, so kann der~ Vollzugsleiter
ten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Ange-
ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen
lassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. legenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Voll-
zugsleiter zu richten.
§ 22 § 25
Sicherungsmaßnahmen Zeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung
(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arrest- (1) Für die Vollstreckung von Dauerarrest und
räume dürfen jederzeit durchsucht werden. § 5 Kurzarrest wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche
Abs. 1 Satz 5 ist anzuwenden. zu sieben Tagen gerechnet. Die Arrestzeit wird von
3274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
der Annahme zum Vollzug ab nach Tagen und Abschrift ist dem Jugendamt, bei unter Bewäh-
Stunden berechnet. Die Stunde, in deren Verlauf der rungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch dem
Jugendlich(~ angenommen worden ist, wird voll zuständigen Bewährungshelfer und bei Jugendli-
angerechnet. chen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerzie-
hungsbehörde zuzuleiten.
(2) Der Ju~Jendliche wird am Tage des Ablaufs
der Arrestzeit vorzeitig entlassen, soweit das nach (2) Bei. Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schluß-
den Verkehrsverhältnissen oder zur alsba,ldigen bericht nur bei besonderem Anlaß abgefaßt.
Wiederaufnahme der beruflichen Arbeit des
Jugendlichen erforder lieh ist. § 28
(3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um Vollzug von Jugendarrest
8.00 Uhr oder, wenn der Jugendliche an diesem Tag in Fürsorgeerziehungsheimen
vormittags arbeitet oder die Schule besuchen muß,
(1) Der Jugendarrest soll nur dann in einem Für-
um 15.00 Uhr. Ausnahmen werden nur zugelassen,
sorgeerziehungsheim vollzogen werden, wenn es
soweit die Verkehrsverhältnisse dazu zwingen. Der
wichtige erzieherische Gründe rechtfertigen.
Freizeitarrest endet am Montag um 7.00 Uhr. Der
Jugendliche kann vorzeitig, auch schon am Sonn- (2) Wird der Jugendarrest in einem Fürsorgeer-
tagabend entlassen werden, wenn er nur so seine ziehungsheim vollzogen, so gelten die Vorschriften
Arbeitsstätte oder die Schule am Montag rechtzeitig dieser Verordnung entsprechend. An die Stelle des
erreichen kann. Jugendrichters tritt als Vollzugsleiter der Leiter des
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Freizeit Fürsorgeerziehungsheimes.
des Jugendlichen auf andere Tage fällt.
§ 29
§ 26 (weggefallen)
Fürsorge für die Zeit nach der Entlassung § 30
(1) Fürsorgemaßnahmen, die für die Zeit nach der Heranwachsende
Entlassung des Jugendlichen notwendig und nicht Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ~uch
schon anderweitig veranlaßt worden sind, werden für Heranwachsende.
in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentli-
chen und freien Jugendhilfe vorbereitet. § 31
(2) Ist es den Umständen nach angemessen, daß (weggefallen)
der Jugendliche nach der Entlassung ein öffentli-
§ 32
ches Verkehrsmittel nach seinem Wohn- oder
Arbeitsort benutzt, so wird ihm eine Fahrkarte aus Berlin-Klausel
Haushaltsmitteln beschafft, wenn die eigenen Mittel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
des Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billig- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
keitsgründen nicht in Anspruch genommen werden gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 124 des
sollen. Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bun-
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind, desgesetzbl. I S. 751) in der Fassung der Bekanntma-
soweit erforderlich, auch im Fall des § 17 Abs. 4 zu chung vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
veranlassen. S. 3427) auch im Land Berlin.
§ 27
§ 33
Schlußbericht
Inkrafttreten
(1) Bei Dauerarrest faßt der Vollzugsleiter über
jeden Jugendlichen einen Schlußbericht ab, in dem Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 *) in
er sich zu dessen Führung und, soweit dies möglich Kraft.
ist, auch zu dessen Persönlichkeit sowie zur Wir- •) § 33 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprüng-
kung des Arrestvollzuges äußert. Der Bericht wird lichen Fassung vom 12. August 1966. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den Anderungs-
zu den Vollzugs- und den Strafakten gebracht. Eine verordnungen.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3275
Zweite Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete
im Sinne des Investitionszulagengesetzes
(Zweite Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 1. Dezember 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des folgt, in dem das betreffende Gebiet erstmalig nicht
Investitionszulagengesetzes in der Fassung der Be- mehr förderungsbedürftiges Gebiet oder Fremden-
kanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetz- verkehrsgebiet ist. Für die im Zusammenhang mit
blatt I S. 528), zuletzt geändert durch das Einfüh- einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften
rungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile,
vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), Ausbauten und Erweiterungen wird eine Investi-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tionszulage nur gewährt, wenn sie innerhalb eines
BundesratE-~s: Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der in Satz 1
festgelegten Antragsfrist geliefert oder fertiggestellt
§ 1
worden sind.
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Ge-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
meinden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Investitions-
1. Januar 1976 im Abschnitt lI der Bekanntmachung
zulagengesetzes auch im Land Berlin.
der Regelungen, FörclergE~biete, Schwerpunktorte
mit ihren Förderungshöchstsätzen und Fremdenver-
§ 4
kehrsgebieten des fünften Rahmenplans der Ge-
meinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Wirtschaftsstruktur" vom 24. Februar 1976 (Bundes- 1. Januar 1976 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt
anzeiger Nr. 60 vom 26. März 1976) als Förderge- tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Fördergebiets-
biete bezeichnet sind, soweit sie nicht förderungs- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom 23. Ja-
bedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nuar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 177) außer Kraft.
oder 2 des Investitionszulagengesetzes sind. (2) Bei Investitionsvorhaben, für die bis zum
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 31. Dezember 1976 eine Bescheinigung im Sinne des
Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes sind die Ge- § 2 des Investitionszulagengesetzes beantragt wor-
biete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und den ist, sind
Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1976 1. auf Gebiete, die auf Grund dieser Verordnung
in Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt- nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebie-
machung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet ten oder zu den Fremdenverkehrsgebieten ge-
sind, soweit sie förderungsbedürftige Gebiete im hören, die Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes gebietsverordnung vom 23. Januar 1976,
sind.
2. auf Gebiete, die auf Grund der Fördergebiets-
§ 2 und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom
(1) Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder 23. Januar 1976 nicht mehr zu den förderungs-
zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören auch bedürftigen Gebieten oder .zu den Fremdenver-
Geländeflächen, die durch Aufspülung, Eindeichung kehrsgebieten gehören, die Fördergebietsverord-
oder andere Maßnahmen gewonnen und in eine Ge- nung vom 13. November 1972 (Bundesgesetzbl. I
bietskörperschaft eingegliedert werden, die förde- S. 2085) und die Fremdenverkehrsgebietsverord-
rungsbedürftiges Gebiet oder Fremdenverkehrs- nung vom 14. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
gebiet ist. s. 1986)
(2) Für Investitionsvorhaben in Gebieten, die auf weiter anzuwenden; für Wirtschaftsgüter, Gebäude-
Grund späterer Rechtsverordnungen nicht mehr zu teile, Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusam-
den förderungsbedürftigen Gebieten oder Fremden- menhang mit einem solchen Investitionsvorhaben
verkehrsgebieten gehören, können Bescheinigungen angeschafft oder hergestellt werden, wird eine In-
im Sinne des § 2 des Investitionszulagengesetzes vestitionszulage nur gewährt, wenn sie vor dem
noch erteilt werden, wenn der Antrag bis zum 1. Januar 1980 geliefert oder fertiggestellt worden
31. Dezember des Jahres gestellt wird, das dem Jahr sind.
Bonn, den 1. Dezember 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die für 1977 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und Leistungsrecht
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten
und der knappschaftlichen Rentenversicherung
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1977)
Vom 1. Dezember 1976
Auf Grund des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, des § 33 Abs. 1 des Angestellten-
versicherungsgesetzes, des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, des Artikels 2 § 54 a Abs. 2
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes
und des § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes wird von der Bundesregierung nach
Anhören des Statistischen Bundesamts mit Zustimmung des Bundesrats verordnet:
§ 1
Durchschnittliche Brutto j ahresarbeitsentgel te
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1975
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 21 808 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 22 039 DM.
§ 2
Allgemeine Bemessungsgrundlagen
Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für Versicherungsfälle, die 1977 eintreten,
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 20 161 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 20 375 DM.
§ 3
Durchschnittsbeitrag
Für 1977 ist der Betrag von 327 DM monatlich
freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-N euregel ungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes.
§ 4
Verhältniswerte für die Beiträge nach Beitragsklassen
(1) Für die Monatsbeiträge, die für 1975 nach Beitragsklassen entrichtet sind, gelten folgende
Ver häl tniswerte:
Beitragsklasse Wert Beitragsklasse Wert Beitragsklasse Wert
1 1 1
100 0,46 1 000 4,59 1 900 8,71
200 0,92 1200 5,50 2 000 9,17
400 1,83 1 300 5,96 2 200 10,09
600 2,75 1 400 6,42 2 400 11,01
700 3,21 1 600 7,34 2 500 11,46
800 3,67 1 800 8,25 2 600 11,92
2 800 12,84.
Nr. 140 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3277
(2) Für die Monatsbeiträge, die 1976 für die Zeit bis 1973 entrichtet sind, gelten, soweit bisher
keine Verhältniswerte bestimmt sind, folgende Verhältniswerte:
Jahr Beitragsklasse Wert Jahr Beitragsklasse Wert
1970 1 300 9,74 1973 700 3,83
1971 l 300 8,71 1973 1300 7,11
1972 1 300 7,96 1973 1 900 10,39
1972 1 900 11,63
(3) Für einen Monatsbeitrag der Beitragsklasse 3 100, der 1976 entrichtet und bei der Renten-
feststellung aus einem Versicherungsfall, der 1977 eingetreten ist, zu berücksichtigen ist, gilt der
Verhältniswert 14,21.
§ 5
Bewerten der beitragslosen Zeiten
Ist die Anlage 2 zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung, die Anlage 2 zu § 32 a des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes oder die Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes anzu-
wenden, gelten für 1975 folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
männliche Versicherte weibliche Versicherte
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
3
1975 33 600 27 756 20 832 28 932 21996 16 164
§ 6
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1975 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11,
13 und 15 zum Fremdrentengesetz in DM wie folgt bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 1
2
1 1 1
1975 23 796 21 000 18 672 19 440 11 700 18 840 16 728
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der
Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1 1 1
1975 16 404 15 156 14 484 13 392 10 200 11 304
3278 Bundes~JeSE:!tzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 9
Durd1sdrnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
------------------------------------------
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr ------1-u-nd_2_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _4_ _ _ _ _ _ _ 5 _ __
1975
. 1--
1
33 600 27 756 20 832 17 892
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1975 33 600 28 932 21 996 _ 16 164 13 764
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1975 24 384 21 072 17 748 20 484 17 592
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1, 2 und 3
II
4
,, 5
4 1 und 2 3 4 1 und 2 3
1 II 1 1 1 1
1975 1 40 800 1 35 760 II 40 800 1 36 276 1 31 sn II 40 800 1 35 832 1 27 792 1 19 968
§ 7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung.gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
lungsgesetzes und mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 3 der RV-
Bezugsgrößenverordnung 1976 vom 13. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2883) außer Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für A;beit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3279
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 11. 76 SiE!bzi9ste Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Funkfrequenzen) 226 1. 12. 76 15. 12. 76
96-1-2-1
18. 11. 76 Siebzehnte Verorclnun~r zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vorn Flu~1hafen Hamburg) 227 2. 12. 76 s. Art. 2
%-1-'.Il!J
23. 11. 76 Drr)iundzw,rnzigste Verordnung zur Änderung der
Dritten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
Ll1ftraum) 227 2. 12. 76 30. 12. 76
!JG-1-2-3
23. 11. 76 Zwanzigste Verordmmg zur Änderung der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Fluqverkehrsberatungsbezirken) 227 2. 12. 76 30. 12. 76
%-1-2-35
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2552/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22. 10. 76 L 291/3
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2553/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge L r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 10. 76 L 291/5
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2554/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 22. 10. 76 L 291 /7
21. 10. 76 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2555/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1948/76 hinsichtlich der für
die Lieferung von Mag e r m i l c h p u 1 ver an die italie-
nische Interventionsstelle festgesetzten Menge und Lieferfrist 22. 10. 76 L 291/10
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1976 3279
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
16. 11. 76 SiE!bzi9ste Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Funkfrequenzen) 226 1. 12. 76 15. 12. 76
96-1-2-1
18. 11. 76 Siebzehnte Verorclnun~r zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vorn Flu~1hafen Hamburg) 227 2. 12. 76 s. Art. 2
%-1-'.Il!J
23. 11. 76 Drr)iundzw,rnzigste Verordnung zur Änderung der
Dritten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
Ll1ftraum) 227 2. 12. 76 30. 12. 76
!JG-1-2-3
23. 11. 76 Zwanzigste Verordmmg zur Änderung der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln in den
oberen Fluqverkehrsberatungsbezirken) 227 2. 12. 76 30. 12. 76
%-1-2-35
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2552/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22. 10. 76 L 291/3
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2553/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge L r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 10. 76 L 291/5
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2554/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 22. 10. 76 L 291 /7
21. 10. 76 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2555/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1948/76 hinsichtlich der für
die Lieferung von Mag e r m i l c h p u 1 ver an die italie-
nische Interventionsstelle festgesetzten Menge und Lieferfrist 22. 10. 76 L 291/10
3280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
-------------------------- ----------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und l3('zcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in .deutscher Sprache
vom Nr./Seite
21. 10. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2556/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 10. 76 L 291/11
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2557/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 22. 10. 76 L 291/12
21. 10. 7b Verord1rnng (EWC) Nr. 2558/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 22. 10. 76 L 291/14
21. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 255917b der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 25. 10. 76 L 294/1
22. 10. 76 Verordmrng (EWC) Nr. 2567 /76 der Kommission zur Fest-
setzun~f der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunw~n bei der Einfuhr 23. 10. 76 L 293/1
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2568/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 10. 76 L 293/3
22. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2569/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefroren.em
Rindfleisch 23. 10. 76 L 293/5
22. 10. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 2570/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s am e n dienenden Elemente 23. 10. 76 L 293/7
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2571/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 23. 10. 76 L 293/10
22. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2572/76 der Kommission über eine
Ausschreibnnq zur Lieferung von Butter o i. 1 im Rahmen
der Nahrun9smittelhilfe an die Arabische Republik Jemen 23. 10. 76 L 293/12
22. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2573/76 der Kommission ·über die
Ausschreibung einer Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft gekauftem M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r mit zuge-
setzten Vitaminen an den Catholic Relief Service und an den
UNICEF im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 23. 10. 76 L 293/14
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2574/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Arabische Re-
publik Jemen 23. 10. 76 L 293/20
22. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2575/76 der Kommission zur Änderung
bzw. Aufhebung verschiedener Verordnungen betreffend In-
terventionen auf dem Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
nisse 23. 10. 76 L 293/23
22. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2576/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2036/74, Nr. 2073/74 .und
Nr. 2320/74 hinsichtlich der Verkaufspreise von bestimmtem
Rind f 1 e i s c h im Besitz der Interventionsstellen und des
Ubernahmetermins für bestimmtes zum Verkauf angebotenes
Rindfleisch 23. 10. 76 L 293/25
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht,
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; deI angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.