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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1976 Nr.14
Tag Inhalt Seite
3. 2. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen 257
!!2:lJ-7
29. 1. 7G Vcrordnunq über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
lind im fochtheoretisd1en Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk . . . . . . . . . . 261
4. 2. 76 Zwc!ite Verordnunq zur Anclerunq der Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz, pflanz-
liche Lebcnsn1ittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
2125-1-45
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesetzblal.l Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Rech1 svorschri ftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
Vom 3. Februar 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
rates das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„4 a. innerhalb der letzten zwei Jahre vor
der Prüfung mindestens fünf Monate in
Artikel 1 einer amtlich anerkannten Fahrlehrer-
Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom ausbildungsstätte in einem ganztägigen,
25. August 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1336), zuletzt ununterbrochenen Lehrgang ausgebil-
geändert durch Artikel 265 des Einführungsgesetzes det worden ist; beantragt der Bewerber
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- auch die Erteilung der Fahrlehrerlaub-
gesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: nis der Klasse 2, verlängert sich die
Zeitdauer des Lehrgangs auf minde-
stens sechs Monate,".
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a 2. § 3 wird um folgende Nummern 6 und 7 er-
eingefügt: gänzt:
,,2 a. mindestens eine abgeschlossene Berufs- ,,6. Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Nr. 2 a),
ausbildung in einem anerkannten Lehr- 7. eine Bescheinigung einer amtlich anerkann-
beruf nach abgeschlossener Hauptschul- ten Fahrlehrerausbildungsstätte über die
bildung oder eine gleichwertige Vorbil- Teilnahme an einem Lehrgang (§ 2 Nr. 4 a)."
11
dung besitzt, •
b) Nummer 3 erhält folgende F?ssung: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
11 3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen a) In Absatz 1 werden die Worte „des § 2 Nr. 1
11
der Kraftfahrzeuge mit Verbrennungs- bis 4" durch die Worte „des § 2 Nr. 1 bis 4 a
motor besitzt, 11
• ersetzt.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „erläßt" 7. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
die vVorte „irn Einvernehmen mit dem Bun- ,,Der Inhaber der Fahrschule und der verant-
desminister für Bildung und Wissenschaft" wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs haben
eingefügt. dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahr-
schüler den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 ent-
4. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „Betriebsart spricht."
und" gestrichen.
8. § 17 wird um folgende Nummer 8 ergänzt:
5. § 6 ·wüd wiP folgt ~Jeändert: .,8. Ausübung, Aufnahme und Beendigung an-
derer hauptberuflicher Tätigkeiten durch
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: den verantwortlichen Leiter oder Inhaber
,,,Er hat ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten einer Fahrschule unter Angabe der Art und
11
und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das des Umfangs.
Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem
sm,vie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden 9. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Rechtsverordnungen für die Ausbildung und .. (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der ver-
Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum antwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs
Führen von Kraftfahrzeugen fordern. 11
haben für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl
der Fahrstunden, die Gesamtdauer des prak-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: tischen Fahrunterrichts einschließlich der Prü-
,, (2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so fungsfahrten und die Dauer der beruflichen
hmge praktischen Fahrunterricht erteilen, Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese
wie er in der Lage ist, die Verantwortung Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer
für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und seiner an diesem Tag geleisteten anderen be-
11
den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. ruflichen Tätigkeiten anzugeben.
Die tägliche Gesamtdauer des praktischen
Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungs- 10. § 19 erhält folgende Fassung:
fahrten nach § 3 des Straßenverkehrsgeset- ,.§ 19
zes darf acht Stunden (480 Minuten) nicht
überschreiten; sie muß durch Pausen von Unterrichtsentgelte
ausreichender Dauer unterbrochen sein. So- Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet
,veit andere berufliche Tätigkeiten an die- seine Entgelte frei, selbständig und in eigener
sem Tag ausgeübt worden sind, darf die Ge- Verantwortung. Er hat sie mit den Geschäfts-
samtarbeitszeit zehn Stunden nicht über- bedingungen in den Geschäftsräumen durch
schreiten." Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt
für die allgemeinen Aufwendungen des Fahr-
c) Folgender Absatz 3 ·wird angefügt: schulbetriebs einschließlich des gesamten theo-
,, {3) Der Bundesminister für Verkehr be- retischen Unterrichts, für eine Fahrstunde
stimmt mit Zustimmung des Bundesrates zu 45 Minuten und für die Vorstellung zur Prü-
durch Rechtsverordnung die notwendigen fung anzugeben. Das gilt auch, wenn in der
Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise
insbesondere an die Lehrpläne und die Un- angegeben werden. Die Angaben über die Ent-
terrichtsmethoden sowie an die Uber- gelte und deren Bestandteile sowie über die
wachung des Unterrichts." Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen
der Preisklarheit und der Preiswahrheit ent-
6. § 9 erhält folgende Fassung: sprechen."
.. § 9 11. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fahrlehr-
Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis erlaubnis" durch das Wort „Fahrschulerlaubnis"
ersetzt.
(1) Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rück-
nahme oder Widerruf (§ 8) einer Fahrlehr- 12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
erlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten
die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Nr. 2 a ., (2) Der Bundesminister für Verkehr er läßt
und 4 a, § 3 Nr. 6 und 7 sind nicht anzuwenden. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des
(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Er- Bundesrates Rechtsverordnungen über die nöti-
laubnisbehörde verzichten, wenn keine Tat- gen Anforderungen an den verantwortlichen
sachen vorliegen, die die Annahme rechtfer- Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume,
tigen, daß der Bewerber die fachliche Eignung die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Un-
nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung terrichtsgestaltung, insbesondere an die Aus-
ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der bildungspläne und die Unterrichtsmethoden der
Rücknahme oder dem \/1/iderruf der Fahrlehr- amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-
erlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind." stätten .."
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 259
13. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: wendigen Kenntnisse und Fertig-
,, (2) Die Ausbildung muß entsprechend einem keiten ganz oder überwiegend er-
von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbil- möglicht haben kann;".
dungsplan angeboten und durchgeführt werden. Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer-
Ein Abdruck des Ausbildungsplans (§ 23 Abs. 1 den Nummern 2 und 3;
Nr. 5) ist dem Fahrlehreranwärter vor dem Ab-
bb) in der neuen Nummer 3 die Worte
schluß des Ausbildungsvertrags auszuhändi- 11
,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b durch
gen."
die Worte ,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 4 Buch-
stabe c" ersetzt.
14. § 30 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 3 ist nach den Worten ,,§ 6 Abs. 2"
„Die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5) entfällt, wenn
ein Komma zu setzen und einzufügen ,, § 26
der Bewerber in den letzten zwei Jahren im
Abs. 2 Satz 2".
Kraftfahrwesen tütig war und wenn nicht Tat-
sachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen
Eignung des Bewerbers rechtfertigen." 17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 31
15. In § 33 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 31 Abs. 1
eingefügt: Satz 3 ersetzt.
11
,, (2 a) Von einer Uberprüfung des Unterrichts b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
nach Absatz 2 kann die Erlaubnisbehörde bei
Inhabern der Fahrlehrerlaubnis absehen, wenn „4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige
der Erlaubnisinhaber nachweist, daß er jähr- tägliche Gesamtdauer des praktischen
lich an einem Fortbildungslehrgang teilgenom- Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die
men hat. Bec:schäftigt ein Inhaber der Fahr- tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet
schule einen oder mehrere Fahrlehrer, kann von oder entgegen § 16 Abs. 2 eine solche
11
der Uberprüfung nur dann abgesehen werden, Uberschreitung anordnet oder zuläßt, •
wenn alle Inhaber der Fahrlehrerlaubnis jähr-
c) Absatz 1 Nr. 8 erhält fol~ende Fassung:
lich an einem Fortbildungslehrgang teilgenom-
men haben. Der Fortbildungslehrgang darf nur „8. entgegen § 14 Abs. 3, § 19 die Entgelte
von einem Ausbildungsträger durchgeführt wor- oder Geschäftsbedingungen nicht oder
den sein, der von der zuständigen obersten Lan- nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
11
desbehörde oder der von der Landesregierung kanntgibt, •
bestimmten Stelle anerkannt worden ist. Der
d) Absatz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
Lehrgang muß mindestens 24 Lehrstunden zu je
45 Minuten umfaßt haben. 11
„ 13. entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht
nicht entsprechend einem von der Er-
16. § 34 wird wie folgt geändert: laubnisbehörde genehmigten Ausbil-
dungsplan anbietet oder durchführt
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: oder einen Abdruck des Ausbildungs-
,, (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden plans dem Fahrlehreranwärter nicht vor
und die nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienst- Abschluß des Ausbildungsvertrages
stellen können Ausnahmen von den Vor- aushändigt, 11
•
schriften des § 2 Nr. 1, 3, 4 und 4 a, des § 4 e) In Absatz 1 wird folgende Nummer 17 ange-
Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1, 3, 4 und fügt:
4 a, des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz und
Nr. 4, des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 15 „ 17. einer Vorschrift einer auf Grund des
Abs. 2 sowie von den auf § 11 Abs. 3 be- § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 oder des
ruhenden Rechtsverordnungen genehmigen. § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-
Von den auf § 23 Abs. 2 beruhenden Rechts- nung oder einer auf Grund einer sol-
verordnungen können Ausnahmen von den chen Rechtsverordnung ergangenen
Anforderungen an die Unterrichtsräume, die vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-
Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt delt, soweit die Rechtsverordnung für
werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 und einen bestimmten Tatbestand auf diese
11
Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Bußgeldvorschrift verweist.
Gründe der Verkehrssicherheit nicht ent-
gegenstehen." 18. In§ 37 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
b) In Absatz 2 werden ,, (3 a} Die Anerkennung einer amtlich aner-
kannten Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 25) ist
aa) folgende Nummer 1 eingefügt: zu widerrufen, wenn der Inhaber der Erlaubnis
„ 1. § 2 Nr. 4 a, wenn der Bewerber eine nicht bis zum (12 Monate nach Inkrafttreten des
andere Ausbildung oder eine Be- Gesetzes) bei der zuständigen Erlaubnisbehörde
rufstätigkeit von ausreichender den Nachweis erbracht hat, daß die Voraus-
Dauer nachweist, die ihm den Er- setzungen der §§ 23 und 26 und der darauf be-
11
werb der für einen Fahrlehrer not- ruhenden Rechtsverordnungen vorliegen.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Artikel 2 Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 in Kraft. Jedoch treten § 2 Nr. 4 a des Fahrlehrer-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erst am
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- 1. September 1977 und § 6 Abs. 2 Satz 3 erst am
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des 1. Juni 1976 in Kraft.
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Februar 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 261
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüiungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Zimmerer-Handwerk
Vom 29. Januar 1976
Auf Grund des § 45 Nr. l und 2 der Handwerks- 3. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuch-
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- tigkeits- und Temperaturspannungen, über Be-
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- und Entlüftungen in Bauteilen und über Witte-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes- rungseinflüsse;
gesetzbL I S. 705), wird jm Einvernehmen mit dem 4. Kenntnisse über Wärme-, Schall-, Brand- und
Bundesminister für Bildung und \tVissenschaft ver- Feuchtigkeitsschutzi
ordnet:
5. Kenntnisse der Konstruktionen und Veranke-
rungstechniken im Holz- und Treppenbau;
1. Abschnitt 6. Kenntnisse über Konstruktionen im Mauer-
Berufsbild werks-, Beton-, Stahlbeton- und Stahlbau sowie
im Akustik- und Trockenbau;
§1 7. Kenntnisse der Berechnung des Abbundes;
Berufsbild 8. Kenntnisse der Massenberechnungen;
(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätig- 9. Kenntnisse der Verbindungs- und Befestigungs-
keiten zuzurechnen: mittel;
10. Kenntnisse des baulichen und chemischen Holz-
1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandhal-
schutzes;
tung von Bauwerken, Bauwerksteilen, Fertigbau-
werken, Fertigbauwerksteilen und Treppen aus 11. Kenntnisse über Holztrocknung;
Holz., Holzwerk- und Trockenbaustoffen; 12. Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von
2. Herstellung und Montage von Verschalungen, Werkstätten und Baustellen;
Lattungen und Verkleidungen aus Holz, Holz- 13. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;
werk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen 14. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
mit allen funktionsbedingten Schichten sowie an Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Innenflächen ohne Innenausbau; Arbeitssicherheit;
3. Ausführun.g von Akustik- und Trockenbauarbei- 15. Kenntnisse über die Vorschriften der Bauauf-
ten; sicht, die einschlägigen DIN-Normen, die Ver-
4, Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, dingungsordnung für Bauleistungen und die Vor-
Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und schriften des Immissionsschutzes, insbesondere
Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten; die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien;
5. Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten 16. Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von
und Betonschalungen; Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von
Bauzeichnungen;
6, Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und
Schutzgerüsten, Einfriedigungen und Absperrun- 17. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-
gen; verzeichnissen und Bauabrechnungen;
7. Herstellung von Abfangungen und Absteifungen; 18. Aufschnüren der Konstruktionen und Anreißen
der Konstruktionsteile, insbesondere der Schif-
8. Durchführung von Holzschutzarbeiten. tungen und Treppen;
(2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kennt- 19. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe;
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
20. Verbinden, Befestigen, Richten und Montieren
1. Kenntnisse der Statik im Holzbau; von Konstruktionen und Konstruktionsteilen;
2. Kenntnisse über Statik im Mauerwerks-, Beton- 21. Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen
und Stahlbetonbau; und Türen;
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
22. Anbringen von Verkleidungen; 2. der Baubeschreibung, der Massenberechnungen,
23. Anbringen von Stofüm zur Wärme- und Schall-
der Leistungsbeschreibung und der statischen
dämmung, zur Scballdürnpfung und zum Brand- Berechnungen.
und Feuchtigkeitsschutz; Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.
24. Ausführen von Arbeiten des chemischen Holz-
schutzes und des Oberfüichenschut.zes; §4
25. Warten der Maschinen und Geräte sowie In- Arbeitsprobe
standhalten der Werkzeuge. (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden
Arbeiten auszuführen:
1. Aufschnüren, Zuschneiden und Zusammenbauen
2. Abschnitt von Dachbindern oder sonstigen freitragenden
Konstruktionen;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung 2. Anreißen und Zuschneiden von Schiftern, Grat.-
sparren und Kehlsparren;
§2 3. Anreißen und Zusammenbauen einer Dachgaube
Gliederung, Dauer und Bestehen mit Walmdach;
der praktischen Prüfung (Teil I) 4. Anreißen und Zusammenbauen von Betonscha-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- lungen für eine Wendeltreppe;
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei 5. Anreißen und Ausarbeiten eines Krümmlings für
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen eine Wendeltreppe.
die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit be-
rücksichtigt werden. (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-
tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-
5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als reichend nachgewiesen werden konnten.
8 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des §5
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
§3 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
4 Prüfungsfächern nachzuweisen:
Meisterprüfungsarbeit
1. Technische Mathematik:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf
a) Berechnung und Bemessung von H6lzkon-
eines der nachstehenden ein- oder zweigeschossigen
struktionen, insbesondere von Stützen, Unter-
Bauwerke aus Holz anzufertigen:
zügen, Balken oder Sparren,
1. Ein Wohngebäude; b) Bemessung von Knotenpunkten,
2. ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule; c) Treppenberechnung,
3. eine Mehrzweck-, Werk- oder Lagerhalle; d) Dachausmittlung und Abbund,
4. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude. e) Berechnung des Wärmedurchlaßwiderstandes;
2. Fachtechnologie:
(2) Für den Entwurf sind anzufertigen
a) Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-,
1. die Baupläne, Beton- und Stahlbetonbau,
2. die Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- b) Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tau-
und Wandkonstruktionen, Treppen und Verklei- wasserbildung sowie Feuchtigkeits- und
dungen, Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen
3. die Detailzeichnungen und einfache statische Be- in Bauteilen und Witterungseinflüsse,
rechnungen, c) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-
4. die Baubeschreibung, schutz,
d) Konstruktionen und Verankerungstechniken
5. die Massenberechnungen und die Leistungsbe- im Holz- und Treppenbau,
schreibung.
e) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-,
Die Nummern 1 bis 4 müssen als Bauvorlagen für Stahlbeton- und Stahlbau sowie im Akustik-
die Genehmigung durch die Baubehörde geeignet und Trockenbau,
sein.
f) Verbindungs- und Befestigungsmittel,
(3) Der Meisterprüfungsausschuß hat festzulegen g) baulicher und chemischer Holzschutz sowie
den Umfang Holztrocknung,
1. der anzufertigenden Baupläne und der Konstruk- h) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und
tionszeichnungen, Baustellen,
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 263
i) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü- 3. Abschnitt
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
sicherheit,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
j) Vorschriften der Bauaufsicht, die einschlägi-
§6
gen DIN-Normen, die Verdingungsordnung
für Bauleistungen und die Vorschriften des Ubergangsvorschrift
Immissionsschutzes, insbesondere die jeweils Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
hierzu geltenden VDI-Richtlinien; fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
3. Baustoffkunde: schriften zu Ende geführt.
a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung
und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe, §1
b) Baustoffverbindungs- und -befestigungsmittel; W eitere Anforderungen
4. Kalkulation mit allen f.ür die Preisbildung we- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange- fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
botskalkulation und Nachkalkulation. meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
zuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht §8
mehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung nicht Berlin-Klausel
mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei
der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
länger als 6 Stunden geprüft werden. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung werksordnung auch im Land Berlin.
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat §9
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge- Inkrafttreten
führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die (1) Diese Verordnung tritt am 15. April 1976 in
mündliche Prüfung verzichtet werden. Kraft.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Prüfungs- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
fächer. anzuwenden.
Bonn, den 29. Januar 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1e c h t
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Höchstmengenverordnung
Pflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel
Vom 4. Februar 1976
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 536), geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tee" ein Komma und die Worte „teeähnliche Erzeug-
nisse" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Ver-
braucher" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „die in § 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes genannten Erzeug-
nisse" ersetzt durch die Worte „Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes".
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Bei den nachfolgenden Stoffen werden die bisherigen Angaben mit Ausnahme der chemischen
Bezeichnung, die unverändert bleibt, durch die folgenden Angaben ersetzt:
Höchst- in oder auf folgenden
Stoff menge
Lebensmitteln**)
ppm*)
Benomyl 7,0 Zitrusfrüchte
Carbendazim 3,0 Weintrauben
Methyl- insgesamt berechnet 2,0 Ananas, Kernobst
thiophanat als Carbendazim
1,5 Beerenobst
2-Amino- 1,0 Gemüse außer Gurken, Bananen,
benzimidazol Zitrusfrüchte ohne Schale
0,5 Gurken, Getreide
0,2 Bananen ohne Schale
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Bromhaltige } Gesamtbromid, 400,0 Gewürze
Begasungsmittel berechnet als Brom Getreide, Getreideerzeugnisse,
50,0
Kakaokerne, Mandeln, Nüsse,
Olsaat, Rohkaffee, Salat, Tapioka,
Tee, Trockengemüse,
Trockenkartoffeln, Trockenobst
30,0 Gemüse, Zitrusfrüchte
20,0 Erdbeeren, Hülsenfrüchte
5,0 andere pflanzliche Lebensmittel
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 265
Höchst- in oder auf folgenden
Stoff menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Bromophos 1,5 Blatt- und sonstige Sproßgemüse,
Kernobst, Weintrauben
1,0 Beerenobst
0,6 Steinobst, Fruchtgemüse,
Wurzelgemüse
0,2 Gemüsemais, Mais, Raps, Rübsen
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Buturon insgesamt einschließ- 1,0 Spargel
Monolinuron l lieh Abbau- und
Reaktionsprodukte,
soweit sie noch
4-Chloranilin enthal-
0,2
0,1
0,05
Gemüse, Kartoffeln, Obst
Getreide
andere pflanzliche Lebensmittel
ten, berechnet als
Monuron I 4-Chloranilin
Captafol 7,5 Blätter von Knollensellerie,
Porree und sonstige Laucharten,
Salat
5,0 Fruchtgemüse, Obst
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel
Chlordimeform 3,0 Obst
(Chlor-
2,0 Gemüse
phenamidin)
0,2 Zuckerrüben
0,1 Mais
Chlortoluron einschließlich Abbau- 0,1 Getreide
und Reaktionsprodukte, andere pflanzliche Lebensmittel
0,05
soweit sie noch
3-Chlor-4-methylanilin
enthalten, berechnet als
3-Chlor-4-methylanilin
2,4-D ein- 2,0 Zitrusfrüchte
schließlich Salze
und Ester } insgesamt berechnet als
2,4-D 0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
(Zitrusfrüchte ohne Schale)
Dichlofluanid
Dimethy lamino- l insgesamt berechnet als
Dichlofluanid
15,0 Beerenobst außer Erdbeeren,
Weintrauben
sulfanilid f 10,0 Erdbeeren, Salat
5,0 alles übrige Obst
3,0 Bohnen, Gurken, Paprika, Tomaten
1,0 Zwiebeln
Dichlorvos 2,0 Getreide
0,5 Getreideerzeugnisse
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Dithiocarbamate 2,0 Gemüse außer Gurken und
Thiuram-
disulfide
f
)
insgesamt berechnet als
Schwefelkohlenstoff
1,0
Tomaten, Obst
Gurken, Tomaten
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hödlst-
Stoff menge
in oder auf folgenden
ppm•) Lebensmitteln**)
Diuron insgesamt einschließlich 1,0 Spa.rgel
Abbau- und Reaktions- 0,2 Getreide, Knollensellerie, Blätter
produkte, soweit sie von Knollensellerie, Möhren
Linuron noch 3,4-Dichloranilin
enthalten, berechnet als 0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Neburon 3,4-Dichloranilin
Endosulfan 30,0 Tee (getrocknet)
insgesamt berechnet als
Endosulfan-
sulfat
} Endosulfan 1,0
0,5
Gemüse außer Möhren, Obst
Raps, Rübsen
0,2 Möhren
0,15 Mais
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Ethion 1,0 Zitrusfrüchte
0,1 Gemüse, Obst
(Zitrusfrüchte ohne Schale)
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Hexachlorbenzol 0,1 Gemüse bis 31. Dezember 1978
0,01 Getreide
0,005 andere pflanzliche Lebensmittel
Lindan 2,0 Blatt- und sonstige Sproßgemüse
{r-Hexachlorcyclohexan)
1,5 Fruchtgemüse, Wurzelgemüse
außer Möhren, Obst, Olsaat
0,1 Getreide, Kartoffeln, Hülsenfrüd1te,
Möhrc.-n, Zuckerrüben
Linuron (siehe Diuron)
Metobromuron einschließlich Abbau- 1,0 Salat
und Reaktionsprodukte,
0,1 frische Bohnen, Erbsen,
soweit sie nodl 4-Brom-
Kartoffeln, Puffbohnen, Mais
anilin enthalten, be-
rechnet als 4-Bromani- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
lin
Mevinphos 0,3 Spinat
0,1 alles übrige Gemüse, Obst
0,05 andere pflanzlidle Lebensmittel
Metoxuron einschließlich Abbau- 0,2 Möhren
und Reaktionsprodukte, andere pflanzliche Lebensmittel
0,1
soweit sie nodl 3-Chlor-
4-methoxyanilin enthal-
ten, berechnet als
3-Chlor-4-methoxyani-
lin
Metribuzin O,t Kartoffeln, Spargel, Tomaten
Monolinuron (siehe Buturon)
Monuron (siehe Buturon)
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 267
Höchst- in oder auf folgenden
Stoff menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Parathion 0,5 Gemüse, Obst
Paraoxon } insgesamt
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Parathion- i 0,15 Gemüse, Obst
Methyl
l insgesamt 0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Paraoxon-
Methyl r)
Quintozen 1,0 Kopfsalat und Endivie
(1. Oktober bis 30. April)
0,3 Salat, Chicoree
0,03 Olsaat
0,02 Kohl
0,01 Bananen ohne Schale
Phosphor- 0,1 Getreide
wasserstoff insgesamt berechnet als
Phosphide
} Phosphorwasserstoff
0,01 Getreideerzeugnisse, Gewürze,
Rohkaffee, Tee, Olsaat
Sulfotepp 0,5 Salat
0,2 Gurken, Paprika, Tomaten
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
TCA 1,0 Raps, Zichorienwurzel,
Zuckerrüben
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel
Tecnazen 0,3 Erdbeeren, Chicoree, Paprika,
Salat, Tomaten
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
b) Folgende Stoffe mit den dazu gehörenden Angaben werden an der der alphabetischen Rei-
henfolge jeweils entsprechenden Stelle eingefügt:
Höchst-
Stoff menge in oder auf folgenden
ppm*) Lebensmitteln**)
Aminocarb 4-Dimethylamino-3-methyl-phenyl- 1,0 Kernobst
N-methyl-carbama t
Bromoxynil 3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzonitril 0,1 Getreide
Brornpyrazon 5-Amino-4-brom-2-phenyl- 0,1 Getreide
pyridazin-3 (2H)-on
Fensulfothion O,O-Diaethyl-O-4-methyl-sulfinyl- 0,1 Zuckerrüben
phenyl-monothiophosphat 0,05 Gemüse, Obst
(Bananen ohne Schale)
Fonofos Aethyl-O-aethyl-S-phenyl- 0,3 Radieschen, Rettich
di thiophosphona t Kohl, Zwiebeln
0,05
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hö<hst- in oder auf folgenden
Stoff menge Lebensmitteln**)
ppm*}
Fuberidazol 2-(2-Furyl)-benzimidazol 0,1 Getreide
Isocarbamid Imidazolidin-2-on-1-carbonsäure- 0,1 Zuckerrüben
isobutylamid
Isononuron Isomerengemisch von 3-(3a,4,5,6,7, 0,2 Getreide
7-a-Hexahydro-4,7-methano-indan-
1-yl)-1,1-dimethyl-hamstoff
und
3-(3a,4,5,6,7,7a-Hexahydro-4,7-
methano-indan-2-yl)-1„ 1-dimethyl-
harnstoff
Neburon 3-(3,4-Dichlor-phenyl)·-1-rnethyl-1-
(siehe Diuron) n-butyl-harnstoff
Trichlornnat Aethyl-O-aethyl-O-(2,4,5-trichlor- 0,5 Kohl
phenyl)-thiophosphonat 0,2 Zwiebeln, Radieschen"
Rettich
0,05 Bohnen, Getreide
Triforin 1 ,4-bis(2,2,2-Trichlor•-1-formamido- 1,5 Kernobst
aethyl)-piperazin
1,0 Gurken
0,2 Getreide
c) In der mit **) bezeichneten Fußnote zur Anlage 1 werden in Buchstabe g nach dem Wort
,.Tee" ein Komma und die Worte „teeähnliche Erzeugnisse" eingefügt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) An Stelle von „Kelevan" und „Chlordecon" und den dazu gehörenden Angaben 1Nird folgen-
des eingefügt;
„Kelevan 5-Aethyl-(1,1 a,3,3a,4,5,5,5a,5b,6-
einschließlich decachloro-octahydro-2-hydroxy-
Kelevansäure 1,3,4-methano-1-H-cyclobuta-[cd]-
insgesamt berechnet pentalen-2-yl)-laevulinat
und als Kelevan 1)
Chlordecon Decachlor-pentacydo[S.2.1.0 2 6 .Q 3 ,9 .0 5 ,8]
(Kepone) decanon-4".
b) In der mit*) bezeichneten Fußnote wird das Wort Frischgewicht" gestrichen,
11
Artikel 2
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird den Wortlaut der Höchstmengen-
verordnung Pflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel in der geltenden Fassung bekanntmachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen,
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 269
Artikel 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
(2) Soweit für einzelne Lebensmittel nach dieser Verordnung höhere als die bisher gültigen
Höchstmengen zulässig werden, sind die höheren Höchstmengen bereits vom Tage nach der Ver-
kündung an anzuwenden.
Bonn, den 4. Februar 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 4. Februar 1976
Tag Inhalt Seite
22. 12. 75 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit 217
22. 12. 75 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit 219
22. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 220
23. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 222
29. 12. 75 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissen-
schaftliche und technologische Zusammenarbeit ........................ ·.·............. 223
9. 1. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bolivien über den Luftverkehr und des Zusatzprotokolls . . 226
14. 1. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 229
20. 1. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-
republik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten
von Amerika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Ein-
richtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1976 271
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtsm.a.it
15. 1. 76 VeronJnun!J (EWG) Nr. 56/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , Mehle, Grob g r i e ß und Fein -
q r i e ß von \Neizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 16 . L 76 1. 9/1
15. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 57/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den .Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
1 r e i d e , M eh l und M il l z hinzugefügt werden Hi l. 76 1. 9/3
15. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 58/76 der Kommission zur Festsetzung
der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 1.6, L 76 L 9/5
15. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 59/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlug zu den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für R e i s und B r u c h r e i s HI. L 76 L 9/1
15. 1. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 60/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b er n und aus-
fJewachsenen Rindern sowie von Rind f] e i s c h . aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch lt.6.1, 76 1. 9/9
15 . 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 61/76 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem Rind f I e i s c h aus Beständen der In-
terventionsstelle zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 16., L 76 1. 9/ 12
15 . L 76 Verordnung (EWG) Nr. 62/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und Roh -
zucker Hi„ L 76 1. 9/16
15. L 76 Verordnung (EWG) Nr. 63/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Re i s ver a r -
bei tun 9 s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 16. L 76 L 9/11
15. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 64/76 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von \r\feizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen Hi . L 76 L 9/19
15. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 65/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrngs der Abschöpfung bei. der Einfuhr von Si -
r u p und bf~stimmten anderen Erzeugnissen des Zu c k er -
sektors 1. 9/22
15. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 66/76 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re s und Bruch -
reis 11.6,, 1, 76 L 9/24
15. l. 76 Verordnung (EWG) Nr. 67/76 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Re .i s und B r u c h r e i s a.nzu-
wendenden Berichtigung 16. L 16 L 9/26
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 68/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendburen Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr H . L 16 L I0/1
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 69/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M eh l und M a l z hinzugefügt werden H„ L 16 L 10/3
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BPzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 70/76 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ei e r s e kt o r für
den Zeitraum vom 1. Februar 1976 an 17. 1. 76 L 10/5
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 71/76 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1 -
f l e i s c h s e kt o r für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 an 17. 1. 76 L 10/7
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 72/76 der Kommission zur Festsetzung
der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im Eier -
sektor 17. 1. 76 L 10/9
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 73/76 der Kommission zur Festsetzung
der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im Sektor
Geflügelfleisch 17.1.76 L 10/11
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 74/76 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung von W e i c h -
w e i z c n rn c h 1 als Hilfeleistung an Guinea-Bissau 17.1.76 L 10/15
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 75/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z <~ n als Hilfeleistung für die Republik Benin 17. 1. 76 L 10/18
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 76/76 der Kommission zur Einführung
der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rind -
f leis c h sek t o r s im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit
dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventions-
stellen 17. 1. 76 L 10/21
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 77/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 17. 1. 76 L 10/27
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 78/76 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfen für O 1 s a a t e n 17. 1. 76 L 10/29
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 79/76 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Rap s - und R üb s e n s amen 17. 1. 76 L 10/31
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 80/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und R o h -
zucker 17.1.76 L 10/33
16. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 81/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
l r e i d c - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 17.1.76 L 10/34
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesc1es<'tzbl<1lt Teil I werden Gesetze, Verordnun9en, Anordnungen und damit im Zusammenhan9 stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm B11nclesqt!setzhlall Teil ll werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkkannlrnach1rnc1en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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iiUI dils Postsdwckkonl.o Bundes\Jesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnun9.
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preis ist die Merllwe·lslt~uc~r cnlhillt<~n; der angewandte Steuersatz betrligt 5,5 0/o.