3229
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1976 INr.138
Tag Inhalt Seite
10. 11. 76 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter 3229
51-1-15
22. 11. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3231
901-1-15
23. 11. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozial-
hilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3234
2170-1-4
Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 10. November 1976
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des § 5
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und 2.
chung vom 19. August 1975 (Bundesges1etzbl. I S. 2273), Semester
zuletzt geändert durch § 98 des Gesetzes über die
Versorgung der Beamten und Richter in Bund und eintausendzweihundertzweiunddreißig Deutsche
Ländern vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I Mark,
S. 2485), wird im Einvernehmen mit den Bundes- nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
ministern des Innern und der Finanzen verordnet: kadett
eintausenddreihundertsechsundsiebzig Deutsche
Mark,
§ 1
im 3. und 4. Semester
Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des eintausendfünfhundertundvier Deutsche Mark,
Sani1tätsdienstes (Sanitätsoffizter-Anwärter) erhal-
im 5. und 6. Semester
ten ein Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld be-
steht aus dem Grundbeitrag (§ 5) und dem Familien- - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
zuschlag (§ 6). ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung
eintausendfünfhundertundvier Deutsche Mark,
§ 2 - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
Die Sanitätsoffizier-Anwärter erhalten das Aus- ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung
bildungsgeld von dem Tage an, mit dem sie ohne eintausendsechshundertzweiundvierzig Deutsche
Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind. Mark,
Es entfällt mit dem Tage, an dem die Beurlaubung im 7. und 8. Semester
ende,t. eintausendsiebenhunderteinundachtzig Deutsche
Mark,
§ 3 ab dem 9. Semester
Das Ausbildungsgeld wird monatlich im voraus eintausendachthundertsiebenundzwanzig Deut-
gezahlt. Besteht der Anspruch auf das Ausbildungs- sche Mark.
geld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird
nur der Teil des Ausbildungsge,ldes gezahlt, der auf
§ 6
den Anspruchszeitraum entfällt.
(1) Den Familienzuschlag erhalten
1. verheirateite und verwitwete Sanitätsoffizier-An-
§ 4 wärter,
Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in 2. geschiedene Sanitätsoffizier-Anwärte,r und Sani-
der Approbations- oder Bestallungsordnung vorge- tätsoffizier-Anwärter, deren Ehe aufgehoben oder
schriebene Tätigkeit Geldbezüge, so werden diese für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
auf das Ausbildungsgeld angerechnet. Unterhalt verpflichtet sind,
3230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. andere Sani tJ.tsoflizier-/\nwJ.rter, stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes
vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
rung des Bundeskindergeldgesetzes und des (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das
Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und
vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2213) Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2197), oder ist
oder § 8 des BundE.\skinderge,ldgesetzes zuste- e,r auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
hen würde, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs-
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person berechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2
nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter- oder eine1r der folgenden Stufen zu, so erhält der
kunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt- Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach
lich dazu verpflichtet sind oder aus gesund- Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von
heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. fünfundvierzig Deutsche Mark.
(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2
einem Sanitätsoffizier-Anwärter Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
neunzig Deutsche Mark, (4) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des
2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr ge-
<;inhundertsiebzig Deutsche Mark, zahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-
3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern setzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Bei
zweihundeirlachtundvierzig Deutsche Mark, einer Änderung des Familienzuschlages finden die
4. mit drei kinde,rgeldberechtigenden Kindern
Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
zweihundertdreiundachtzig Deutsche Mark.
Für jedes weitere kindergeldberechtigeinde Kind er- § 7
höht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 4 um Soweit ab 1. Januar 1976 eine Verringerung oder
je ein Wegfall des Familienzuschlages eingetreten ist,
siebenundsechzig Deutsche Mark. findet Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Verbesserung
Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-
Sanitätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne desgesetzbl. I S. 3091) entsprechende Anwendung.
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-
geldgesetzes Kindergeld zustehen würde. Sanitäts- § 8
offizier-Anwärter nach Absatz 1 Nr. 3 erhalten für
das kindergeldberechtigte Kind, wenn der Sanitäts- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
offizier-Anwärter nicht auch die Voraussetzungen bruar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b erfüllt, als Fami- über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-An-
lienzuschlag nur den Unterschiedsbetrag zwischen wärter vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I
Nummer 1 und der Nummer, die der Anzahl der S. 1362), zuletzt geändert durch die Sechste Verord-
b(~rücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. nung zur Änderung der Verordnung über das Aus-
bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom
(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An- 11. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 318), außer
wärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange- Kraft.
Bonn, den 10. November 1976
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
Nr. 1:rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976 3231
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 22. November 1976
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § l Abs. 1 der Auslandspostgebührenordnung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 737), zuletzl geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebühren-
ordnung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3087), wird wie folgt geändert:
1. Lfd. Nr. 12 erhält folgende Fassung:
„Postanweisung Postanweisungen bis zu dem
für das jeweilige Bestim-
a) feste Gebühr für das Verfahren
mungsland geltenden Höchst-
1. bei einer Postanweisung, die im Kartenver- betrag werden grundsätzlich
fahren abgewickelt wird 90
bar ausgezahlt. Postanwei-
2. bei einer Postanweisung, die im Listenver- sungen, die diesen Höchst-
fahren abgewickelt wird 70 betrag überschreiten, werden
b) gestaffelle Gebühr grundsätzlich mit Verrech-
40 nungsscheck abgewickelt.
bis 50 DM
Barauszahlung kann aus-
über 50 DM bis 100 DM 75 drücklich verlangt werden.";
für jede weiteren vollen oder angefangenen
20 DM des eingezahlten Betrags bis 500 DM 15
bei Beträgen über 500 DM
für jede weiteren 100 DM 40
höchstens 30
2. Lfd. Nr. 14 erhält folgende Fassung:
„ I. Zahlkarte
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-
fahren abgewickelt wird 50
2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-
fahren abgewickelt wird 90
b) gestaffelte Gebühr
bis 200 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 40 DM des eingezahlten Betrags 15
höchstens 15
II. Zahlkarte nach Großbritannien und Nord- Die ermäßigte Gebühr kann
irland sowie nach Osterreich durch Bekanntgabe im Amts-
feste Gebühr blatt des Bundesministers für
das Post- und Fernmeldewe-
sen gemäß dem Postscheck-
abkommen des Weltpostver-
eins auf andere Länder aus-
gedehnt werden.
III. Zahlkarte nach Dänemark, Finnland, den Nie- Die ermäßigte Gebühr kann
derlanden, Norwegen und Schweden durch Bekanntgabe im Amts-
blatt des Bundesministers für
bis 10 DM 60
das Post- und Fernmeldewe-
über 10 DM 1 sen aufgrund bilateraler Ver-
einbarungen auf andere Län-
der ausgedehnt werden.";
3232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Lfd. Nr. 16 erhält folgende Fassung:
„Postreisescheck Das Scheckheft mit den
für jede vollen oder angefangenen 20 DM des Scheckformblättern wird zum
eingezahlten Gesamtbetrags 15 Selbstkostenpreis von 2,30
andere Reiseschecks DM abgegeben.";
1 v. H. des eingezahlten Betrags
mindestens 3
4. Lfd. Nr. 17 erhält folgende Fassung:
„Gebühren für das Einziehen und Ubermitteln
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sendung
nach dem Ausland belastet ist
1. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-
nahme-Auslandspostanweisung übermittelt
werden soll
a) feste Gebühr für das Verfahren 2 25
b) gestaffelte Gebühr
bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 20 DM des Nachnahmebetrags oder
des Gegenwerts in fremder. Währung
bis 500 DM 15
bei Beträgen über 500 DM für jede weite-
ren 100 DM 40
II. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-
nahme-Zahlkarte übermittelt werden soll
a) feste Gebühr für das Verfahren 2 25
b) gestaffelte Gebühr
bis 200 DM 75
für jede Y1eiteren vollen oder angefange-
nen 40 DM des Nachnahmebetrags oder
des Gegenwerts in fremder Währung
bis 500 DM 15
bei Beträgen über 500 DM für jede weite-
ren 200 DM 40
III. wenn der eingezogene Betrag einem Post- Eine weitere Gebühr wird im
scheckkonto im Bestimmungsland der Sen- Bestimmungsland vom einge-
dung gutgeschrieben werden soll 35 zogenen Betrag einbehal-
ten.";
5. Lfd. Nr. 19 erhält folgende Fassung:
,,Postüberweisung, Bankscheck, Giroscheck, Zah-
lungsanweisung
1. Postüberweisung
für je 100 DM des Uberweisungsbetrags oder
einen Teil davon bis 1 000 DM 10
mindestens für jeden Auftrag 25
für jede weiteren 100 DM bis 10 000 DM OS
für jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM 04
für jede weiteren 100 DM über 100 000 DM 03
höchstens 30
II. Postüberweisung nach Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Großbritannien und
Nordirland, Italien, Luxemburg, den Nieder-
landen, Norwegen, Osterreich, Spanien,
Schweden, der Schweiz und der Türkei
Nr. 138 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976 3233
III. Abwicklung einer Zahlung nach dem Ausland
mit Bankscheck (bei Auftragserteilung durch
Postscheckteilnehmer über das Postscheckamt)
Gebühr für eine Postüberweisung
dazu
a) für Zahlungen im europäischen Ausland
die Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2)
b) für Zahlungen im außereuropäischen Aus-
land
die Gebühr für einen Luftpostbrief der
zweiten bzw. der vierten Gewichtsstufe
(lfd. Nr. 1, 2 und 10)
und ein Selbstkostenzuschlag für das Form-
blatt von 40
dazu bei Beträgen über 5 000 DM
die Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
IV. Abwicklung von Zahlungen nach Großbritan-
nien mit Giroscheck des britischen Postscheck-
dienstes (bei Auftragserteilung durch Post-
scheckteilnehmer über das Postscheckamt)
1. bei Beträgen zum Gegenwert bis 50 f Barauszahlung an Empfänger
die Postanweisungsgebühr
2. bei Beträgen im Gegenwert über 50 f Verrechnungsscheck
die Uberweisungsgebühr
dazu die Auslandsbriefgebühr und ein Selbst-
kostenzuschlag für das Formblatt von 40
dazu bei Beträgen über 5 000 DM
die Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
V. Zahlungsanweisung
feste Gebühr 50
dazu gestaffelte Gebühr
für je 100 DM des eingezahlten Betrags
bis 500 DM 50
bei Beträgen über 500 DM
für je 100 DM 25
höchstens 30
VI. Zahlungsanweisung nach Dänemark, Finnland, Die ermäßigte Gebühr kann
Norwegen und Schweden durch Bekanntgabe im Amts-
bei Beträgen bis 100 DM blatt des Bundesministers für
2
das Post- und Fernmeldewe-
bis 200 DM 2 50 sen aufgrund bilateraler Ver-
über 200 DM 3 einbarungen auf weitere Län-
der ausgedehnt werden."
6. Lfd. Nr. 20 a wird mit allen Angaben gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952- (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
3234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 76 des BundessozialhiHegesetzes
Vom 23. November 1976
Auf Grund des § 76 Abs. 3 des Bundessozialhilfe- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 289, 1150) ver- aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des ,,2. den Vorschriften des Berlinförde-
Bundesrates: rungsgesetzes,";
§ 1 bb) in Nummer 4 treten an die Stelle der
Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des Worte „vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetz-
Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 blatt I S. 783)" die Worte „der Bekannt-
(Bundesgesetzbl. I S. 692) wird wie folgt geändert: machung vom 6. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1869) ".
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l treten an die Stelle der Worte 3. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 19 Ziff. 1" die Worte ,,§ 19 Abs. 1 Ziff. 1";
,,§ 5
b) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
Sondervorschrift für die Einkünfte
,,Satz 2 gilt auch für Sonderzuwendungen, aus Land- und Forstwirtschaft
Gratifikationen und gleichartige Bezüge und
Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeit- (1) Die Träger der Sozialhilfe können mit Zu-
abständen gewährt werden."; stimmung der zuständigen Landesbehörde die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abwei-
c) in Absatz 6 Nr. 2 werden die Worte „5,- Deut-
chend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung
sche Mark" durch die Worte „10,- Deutsche
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
Mark", die Worte „3,60 Deutsche Mark" durch
gleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen; der
die Worte „ 7 ,20 Deutsche Mark", die Worte
Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus
„2,20 Deutsche Mark" durch die Worte ,,4,40
bleibt jedoch unberücksichtigt.
Deutsche Mark" und die Worte „1,20 Deut-
sche Mark" durch die Worte „2,40 Deutsche (2) Von der Berechnung der Einkünfte nach Ab-
Mark" ersetzt; satz 1 ist abzusehen,
d) in Absatz 7 Satz 1 treten an die Stelle der 1. wenn sie im Einzelfall offenbar nicht den be-
Worte „einhundertfünfzig Deutsche Mark" die sonderen persönlichen oder wirtschaftlichen
Worte „ zweihundertfünfzig Deutsche Mark". Verhältnissen entspricht oder
2. § 4 wird wie folgt geändert: 2. wenn der Bezieher der Einkünfte zur Einkom-
mensteuer veranlagt wird, es sei denn, daß
a) In Absatz 1 werden nach den Worten ,,§ 15" der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen
die Worte „Abs. l" eingefügt; ermittelt wird."
Nr. 138 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976 3235
4. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 20" § 2
die Worte Abs. l bis 3" eingefügt.
II
Berlin-Klausel
5. § 8 Ahs. 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
a) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte ,,§ 19 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ziff. 2" die Worte § 19 Abs. 1 Ziff. 2";
11
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
b) folgender Satz 3 wird angefügt:
11 § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
§ 3
6. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender Satz 2 an-
gefügt: Inkrafttreten
,, § 8 Abs. l Salz 3 geht der Regelung des Satzes 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
vor." kündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 309. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 16. November 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 16. November 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgeseb:blatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud:1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : l ,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.