3221
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1976 Nr.137
Tag Inhalt Seite
22. 11. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3221
367-1, 366-1, 360-1
15. 11. 76 Verordnung zur Anderung der Branntweinverwertungsordnung 3228
612-7-1 (Anlage 2)
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen und anderer Gesetze
Vom 22. November 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- verständigen kann durch einen Zuschlag bis
sen: zu 15 vom Hundert auf· den Betrag abgegol-
ten werden, der als notwendige .Aufwendung
Artikel 1
für die Hilfskräfte zu ersetzen ist."
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Abs.atz 3.
von Zeugen und Sachverständigen
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen 5. § 10 wird wie folgt geändert:
und Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-
machung vom l. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I a') Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
S. 1756), zuletzt geändert dtuch das Gesetz zur Än- .,Bei Abwesenheit bis zu sechs Stunden wer-
derung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes den die notwendigen Auslagen bis ~u 6 Deut-
über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundes- sche Mark erstattet."
gebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer
Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I b) In Absatz 3 werden die Worte „5 Deutsche
S. 2189), wird wie folgt geändert: Mark" durch die Worte „6 Deutsche Mark"
ersetzt.
1. § 2 Abs. 2 Satz l erhält folgende Fassung:
„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der 6. An die Stelle des § 17 Abs. 3 treten folgende
versäumten Arbeitszeit 2 Deutsche Mark bis Absätze 3 und 4:
12 Deutsche Mark." ,, (3) Die Entschädigung für die Dbersetzung
eines Textes aus einer Sprache in eine andere
2. An die Stelle des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 treten Sprache beträgt eine Deutsche Mark je Zeile. Ist
folgende Sätze: die Dbersetzung ·erschwert, insbesondere wegen
„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der der Verwendung von Fachausdrücken oq.er we-
erforderlichen Zeit 20 bis 50 Deutsche Ma,rk. Für gen schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die
die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad Entschädigung bis auf 3 Deutsche Mark, bei
der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwie- außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf
rigkeit. der Leistung, ein nicht anderweitig ab- 4,50 Deutsche Mark je Zeile erhöht werden. Für
zugeltender Aufwand für die notwendige Benut- eine oder für mehrere Dbersetzungen auf Grund
zung technischer Vorrichtungen und besondere desselben Auftrags beträgt die Entschädigung
Umstände maßgebend, unter denen das Gut- mindestens 15 Deutsche Mark.
achten zu erarbeiten war; der .Stundensatz ist
(4) Als Zeile gilt die Zeile der angefertigten
einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu
schriftlichen DbeFSetzung, die durchschnittlich
bemessen."
50 Schriftzeichen enthält. Werden in der ange-
fertigten Dbersetzung keine lateinischen Schrift-
3. In § 5 Satz 2 werden die Worte 15 Deutsche11
zeichen verwendet, war aber ein Text mit latei-
Mark" durch die Worte „25 Deutsche Mark" er-
nischen Schriftzeichen zu übersetzen, so sind die
setzt.
Zeilen dieses Textes maßgebend. Angefangene
Zeilen von mehr als 30 Schriftzeichen gelten als
4. a) In § 8 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
volle Zeilen, angefangene Zeilen von 30 oder
,, (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Nr. 1) weniger Schriftzeichen werden zu vollen Zeilen
entfallender Teil der Gemeinkosten des Sach- zusammengezogen."
3222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
7. Die Anlaqc zu § 5 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Nummer 1 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark" die Zahl „20" durch
die Zahl „40", die Zcthl „55" durch die Zahl „100", die Zahl„ 10" durch die Zahl „20" und die Zahl „35"
durch cfüi Zahl „70" ersetzt.
b) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
„2 Jedc~r Obduzent erhält
a) für die Leichenöffnung 165
Bei einer Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen
beträgt die Entschädigung .............................................. . 230
War die Leiche schon beerdigt oder ist sie nach längerer Zeit aufgefunden, so
beträgt die Entschädigung .............................................. . 335
b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht lebens-
fähigen Leibesfrucht .................................................... . 70
Bei einer Sektion oder Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren
Bedingungen beträgt die Entschädigung ............................... : .. 100
Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht ein-
schließlich des vorläufigen Gutachtens."
c) Bei der Nummer 3 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark" die Worte „7 bis 20"
durch die Worte „ 10 bis 30" und die Zahl „40" durch die Zahl „60" ersetzt.
d) Bei der Nummer 4 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark" die Worte „ 14 bis 28"
durch die Worte „20 bis 50" und die Zahl „60" durch die Zahl „90" ersetzt.
e) Bei der Nummer 6 werden in der Spalte „Bezeichnung der Verrichtung" nach dem Wort „chemische,"
das Wort „toxikologische," eingefügt und die Worte „für jede Probe" durch die Worte „je Organ
oder Körperflüssigkeit" ersetzt.
f) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
„7 Die Entschädigung beträgt
a) für die Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche mit Röntgenstrahlen
aa) bei einer Aufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 35
bb) bei mehreren Aufnahmen - auch von verschiedenen Körperteilen - in
zeitlichem Zusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bis 150
b) für jede elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 100
c) für die Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche mit radioaktiven Stof-
fen durch Einzelaktivitätsmessungen oder Aufzeichnungen von Aktivitäts-
anreicherungen je Messung oder Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 250
d) für die raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche,
auch mit Analysenzusatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 250
Die Entschädigung umfaßt auch eine kurze gutachtliche Äußerung.
Die Entschädigung nach den Buchstaben a, b und d umfaßt den mit der Unter-
suchung verbundenen Aufwand."
Nr. U7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1976 3223
g) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Ent-
schädigung
Nr. Bezeichnung der Verrichtung in
Deutsche
Mark
„8 Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede zu unter-
suchende Person
a) für die Bestimmung der ABO-Blutgruppe ................................. . 15
für die Bestimmung der Untergruppe .................................... . 12
b) für die MN-Bestimmung ................................................ . 12
c) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, cw, c, D, E, e und
weitere) je Merkmal ................................................... . 15
insgesamt höchstens ................................................... . 75
d) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt
bestimmbar, je Merkmal ............................................... . 15
insgesamt höchstens ................................................... . 75
e) für die Bestimmung nur indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und wei-
tere) je Merkmal ...................................................... . 20
insgesamt höchstens ................................................... . 80
f) für die Bestimmung von Merkmalen des HLA-Systems:
20 bis 29 Merkmale .................................................... . 100
30 und mehr Merkmale ................................................ . 150
g) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch ........................ . 20
h) für den zusätzlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des
Dosiseffekts usw.) ..................................................... . 30
i) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, die
Bestimmung der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindes-
amidase oder der Glutamatpyruvattransaminase ......................... . 30
k) für die Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je
Merkmal ............................................................. . 30
insgesamt höchstens ................................................... . 100
1) für die Bestimmung des Haptoglobintyps ................................. . 30
m) für die Bestimmung der Gruppe Ge ...................................... . 30
n) Für eine in den Buchstaben a bis m nicht genannte Blutgruppenbestimmung
wird wie für eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung entschädigt.
o) Für das schriftliche Gutachten beträgt die Entschädigung je untersuchte Person 15
Die Entschädigung umfaßt das verbrauchte Material, soweit es sich um gering-
wertige Stoffe handelt."
h) Bei der Nummer 9 wird in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark" die Zahl „4" durch die
Zahl „6" ersetzt.
i) Bei der Nummer 10 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark" die Zahl „400" durch
die Zahl „600", die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 150", die Zahl „ 120" durch die Zahl „180" und die
Zahl „30" durch die Zahl „45" ersetzt.
Artikel 2 über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundes-
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung gebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer
der ehrenamtlichen Richter Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2189), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Entschädigung der ehren-
amtlichen Richter in der Fassung der Bekanntma- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
chung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I a) In Absatz 1 werden die Worte „4 Deutsche
S. 1753), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- Mark" durch die Worte „6 Deutsche Mark"
derung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes ersetzt.
3224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „10 zig Tagen herangezogen, so tritt an die Stelle
Deutsche Mark" durch die Worte „ 14 Deut- des Betrages von 30 Deutsche Mark ein Be-
sche Mark" ersetzt. trag von 50 Deutsche Mark."
c) Absatz 3 erhäJt folgende Fassung: d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, (3) Als Entschädigung nach Absatz 2 kann „Die letzte, bereits begonnene Stunde wird
nach billigem Ermessen unter Berücksich- voll gerechnet."
tigung des Verdienstausfalls ein Betrag bis
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 werden
zu 30 Deutsche Mark für jede Stunde gewährt
die Worte „fünf Stunden" jeweils durch die Wor-
werden, wenn der ehrenamtliche Richter
te „sechs Stunden" und die Worte „5 Deutsche
innerhalb eines Zeitraums von mindestens Mark" jeweils durch die Worte „6 Deutsche
dreißig Tagen an sechs Tagen oder häufiger Mark" ersetzt.
seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzo-
gen oder wenn er in einem Verfahren an 3. In § 13 Abs. l Nr. 1 fallen die Worte „und Ge-
mehr als zwanzig Tagen herangezogen wird. schworenen (§ 40 des Gerichtsverfassungsgeset-
Wird er in einem Verfahren an mehr als fünf- zes)" fort.
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In der Anlage 1 Kostenverzeichnis - zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Gesetz zur vereinfachten
Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2029), wird der Abschnitt G wie
folgt geändert:
1. Der Unterabschnitt I erhält folgende Fassung:
Gebührenbetrag in DM
Nr.
oder Satz der Gebühr der
Gebührentatbestand Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
,,I. Gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten ist im Bußgeld-
verfahren oder im Strafverfahren rechtskräftig eine Geldbuße
festgesetzt worden
1. Verfahren im ersten Rechtszug
1700 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhand-
lung .............................................. • • • • • • • • • • • · 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 20 000 DM
1701 Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch
Urteil entschieden wird ........................................ . ½
höchstens 10 000 DM
2. Berufungsverfahren (§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Satz 1 OWiG)
1702 Berufungsverfahren mit Urteil .................................. . 1
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO)
1
1703 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . /4
höchstens 5 000 DM
3. Rechtsbeschwerdeverfahren(§§ 79, 80, 83 Abs. 1, 2 Satz 3 OWiG)
1704 Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79
Abs. 5 OWiG ................................................ .
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG)
Nr. 1]7 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1976 3225
Gebührenbetrag in DM
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr der
Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
1705 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechts-
beschwerde vor Ablauf der Begründung,sfrist ..................... . ¼
höchstens 5 000 DM
4. Revisionsverfdhren (§ 82 Abs. 1 OWiG)
1706 Revisionsverfahren mit Urteil ................................... . 1
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO)
1707 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der
Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ...... . ¼
höchstens 5 000 DM".
2. Die Uberschrift des Unterabschnittes III erhält folgende Fa•ssung:
,, III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfah-
rens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine
Geldbuße festgesetzt worden ist".
3. Der Unterabschnitt IV erhält folgende Fassung:
„IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederiaufnahme
betreffend
1. die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Abführung des
Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;
2. die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG
1740 Verwerfung der Berufung durch Urteil ............. .' .............. ~ 40DM
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO)
1741 Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................ . lODM
1742 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG ............................................. . 40DM
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG)
1743 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . lODM
1744 Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... . 40DM
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO)
1745 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurück-
nahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ............. . lODM
1746 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens ................................................ . 20DM
1747 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................ . 40DM
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG) ".
3226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Der Unt.ernbschnilt V erhJ.lt folgende Fassung:
- - - - - --------------- -------------------------,-----------
Gebührenbetrag in DM
Nr.
oder Satz der Gebühr der
Gebühren ta tbes tand
Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
„ V. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme
betreffend die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
sche Pers(m oder eine Personenvereinigung
1750 Verwerfung der Berufung durch Urteil .......................... . 1
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO)
1751 Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ¼
höchstens 5 000 DM
1752 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG ............................................ .
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG)
1753 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . ¼
höchstens 5 000 DM
1754 Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... .
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO)
1755 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurück-
nahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ............. . ¼
höchstens 5 000 DM
1756 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens ................................................ . ½
höchstens 10 000 DM
1757 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................ .
wenn vom Gericht nicht
anders bestimmt (§ 473
StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG) ".
Artikel 4
Schlußvorschriften
§ 1 §3
Verweisungen Inkrafttreten
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
auf die durch dieses Gesetz abgeänderten Vor- (2) Die Entschädigung der Sachverständigen rich-
schriften verwiesen ist, treten die entsprechenden tet sich für die gesamte Zeit nach dem neuen Recht,
Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. wenn auch für eine Zeit nach dem Inkrafttreten die-
§ 2 ses Gesetzes eine Entschädigung zu gewähren ist.
Berlin-Klausel Das neue Recht ist für Sachverständige auch anzu-
wenden, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 setzes eine vorher begonnene Verrichtung (§§ 5, 17
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Zeugen und Sachverständigen) beendigt wird.
Nr. 137 -,-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1976 3227
(3) Die Entschädigung von Zeugen und ehrenamt- (4) In Strafsachen und in gerichtlichen Bußgeld-
lichen Richtern richtet sich für die Zeit bis zu dem verfahren ist Artikel 3 anzuwenden, wenn die über
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen die Kosten ergehende Entscheidung nach dem Inkraf t-
Recht, im übrigen nach dem neuen Recht. treten dieses Artikels rechtskräftig geworden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 15. November 1976
Auf Grund des § 47 Abs. 1 Nr. 2, des §. 100 Abs. 5
und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I
S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Geset-
zes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird verordnet:
Artikel 1
§ 128 der Branntweinverwertungsordnung (An-
lage 2 der Grundbestimmungen zum Gesetz über
dfü; Branntweinmonopol vom 12. September 1922 -
Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707, 809), zu-
letzt geändert durch die Verordnung zur Änderung
der Branntweinverwertungsordnung vom 18. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 756), wird aufgehoben.
Artikel 2
Artikel 1 steht der Verkehrsfähigkeit von Trink-
branntwein, dessen Weingeistgehalt unter Auf-
rundung auf ganze oder halbe Raumhundertteile
gekennzeichnet ist, nicht entgegen, wenn der Trink-
branntwein vor Ablauf von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kleinverkaufs-
behältnisse abgefüllt worden ist.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 5. April 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 224) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehl e
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla9: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. A hbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid:J. je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung ge9en Voreinsendung des Be_trages
auf dus Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorp.usrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beh äg t 5,5 °/o.