3173
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20.November 1976 Nr.135
Tag I n h a 1t Seite
11. 11. 76 Dritte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung (Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 3. ZA VO) . . . . . . 3173
12. 11. 76 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes_ . . 3175
12. 11. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche
Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3176
7841-8-1
15. 11. 76 Fünfte Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3186
15.11.76 Dritte Verordnung zur Änderung der Postordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3187
901-1-1, 901-1-1-2, 900-1-3-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3188
Dritte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 3. ZAVO)
Vom lt.November 1976
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des HüUenknappschaft- Zusatzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. De- der Kürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die
zember 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 2104), zuletzt ge- Zusatzrente ohne Änderung der übrig,en Berech-
ändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes über die nungsf akitoren unte,r Zugrunde1legung der allgemei-
Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 be-
(Bundesgesetzbl. I S. 1061), verordnet die Bundes- rechnet würde; Abweichungen infolge Abrundun-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: gen sind zulässig.
§3
§ 1
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-
In der hüttenknappschafUichen Zusatzversicherung
werden aus Anlaß de,r Erhöhung der allgemeinen schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so
Bemessungsgrundlage für die Jahre 1975 und 1976 anzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie
die Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrnnten sie sich ergeben würde, wenn die nach § 19 Abs. 2
aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1975 oder Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Ja- rungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,6720
nuar 1977 an nach Maßgabe de,r § § 2 und 3 ange- ve,rvielfältigt würde; Abweichungen infolge Ab-
paßt. rundungen sind zulässig.
§2
§4
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be- Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bis-
rechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§5 Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Be-
Die Erhöhungsbetrü~Je auf Grund dieser Verord- richtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforde-
nung bleiben vom 1, Januar bis zum 31. Mai 1977 rung überzahlter Beiträge findet nicht statt. Die
bei cle,r Ermittlung anderen Einkommens unberück- Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1977 zu-
sichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines lässig.
Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung (3) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-
oder die Höhe der Leistungen von anderem Ein- lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend
kommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem geltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung
Zeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem an- bleibt unberührt.
gegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirt-
schaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu fest- §7
gestellt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 6 Uber1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
geseitzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Hütten-
(1) Jedem Zusalzrentenempfänger ist die Höhe knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
seiner Zusatzrente, die ihm vom 1. Januar 1977 an auch im Land Berlin.
zusteht, schriftlich mitzuteilen.
§8
(2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
passung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Diese Vernrdnung tritt am Tage nach der Ver-
Zusatzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum kündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 135- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976 3175
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 12. November 1976
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt de!l Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
geändert durch das Gesetz über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation vom _7. August 1974 an Nordrhein-Westfalen 385 559 000 DM
(Bundesgesetzbl. I S. 1881), und auf Grund des Arti- Bayern 44 924 000 DM
kels V Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung Hessen 47 778 000 DM
des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. Septem-
Rheinland-Pfalz 471254000 DM
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 4 des Finanzanpassungsgeset- Hamburg 8 415 000 DM
zes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), Berlin 342 585 000 DM
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
insgesamt 1300515 000 DM
§ 1
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
Höhe der Entschädigungsaufwendungen wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
und Lastenanteile des Bundes und der Länder nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
im Rechnungsjahr 1975 träge ab:
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- Baden-Württemberg 87 982 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- Niedersachsen 24 918 000 DM
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr Schleswig-Holstein 33 959 000 DM
1975 betragen: Saarland 5 262 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 802 254 000 DM Bremen 5 442 000 DM
in Berlin 403 041 000 DM
insgesamt 2 205 295 000 DM insgesamt 157 563 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
digungsaufwendungen beträgt: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
in den Ländern (außer Berlin) 901 127 000 DM führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
in Berlin 241 825 000 DM rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
insgesamt 1 142 952 000 DM Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
abgeführt worden sind.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-
gungsaufwendungen betragen:
§ 2
in Nordrhein-Westfalen 287 653 000 DM
Bayern Berlin-Klausel
181 359 000 DM
Baden-Württemberg 154 013 000 DM 'Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Niedersachsen 121 439 000 DM leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Hessen 93167 000 DM blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 61584 000 DM entschädigungsgesetzes auch im La~d Berlin.
Schleswig-Holstein 43 271 000 DM
im Saarland 18 424 000 DM
§ 3
in Hamburg 28 902 000 DM
Bremen 12 075 000 DM Inkrafttreten
Berlin 60 456 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
insgesamt 1 062 343 000 DM der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden
für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen
Vom 12. November 1976
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittel-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln und Vor-
mischungen vom 12. November 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2859) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird vor der Zeile „Alkaloiden in
Lupinen" die Zeile „Aflatoxin Bi" eingefügt.
2. In der Anlage werden nach den Allgemeinen
Bestimmungen die Beschreibungen der Analyse-
methoden für Aflatoxin Bi eingefügt, die sich
aus der Anlage zu dieser Verordnung ergeben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Futter-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 135--Tag der Ausgabe: Bo1!-n, den 20. November 1976 3177
Anlage
Aflatoxin B1
A. Methode mit eindimensionaler Dünnschichtchromatographie
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode dient der Bestimmung des Gehaltes an Aflatoxin Bi in Erdnuß-, Kokos-, Lein-,
Soja-, Sesam-, Babassu- und Maiskeimkuchen, Getreide und Getreideerzeugnissen, Erbsenmehl,
getrockneter Kartoffelschlempe und Kartoffelstärke. Die untere Grenze der Bestimmbarkeit
beträgt 0,01 mg/kg.
Wenn Störsubstanzen die Auswertung erschweren, muß die Analyse nach der Methode B mit
zweidimensionaler Dünnschichtchromatographie wiederholt werden.
2. Prinzip
Die Probe wird mit Chloroform extrahiert. Der Extrakt wird filtriert und ein aliquoter Teil
durch Chromatographie an einer Kieselgelsäule gereinigt. Das Eluat wird eingedampft und der
Rückstand in einer definierten Menge Chloroform oder Benzol-Acetonitrilgemisch gelöst. Ein
aliquoter Teil dieser Lösung wird dünnschichtchromatographisch untersucht. Die Aflatoxin-fü-
Menge wird im UV-Licht visuell oder fluorodensitometrisch im Vergleich zu bekannten Mengen
Aflatoxin-Bi-Standard ermittelt. Die Identität von Aflatoxin B1 im Futtermittelextrakt muß
durch die angegebenen Verfahren bestätigt werden.
3. Reagenzien
3.1 Aceton, p. a.
3.2 Chloroform, p. a., mit 0,5 bis 1,00/o (GIG) Äthanol 960/o (V/V) stabilisiert
3.3 n-Hexan, p. a.
3.4 Methanol, p. a.
3.5 Diäthyläther, p. a., wasserfrei, peroxidfrei
3.6 Gemisch von Benzol, p. a. / Acetonitril, p. a., 98 : 2 (V/V)
3.7 Mischung aus Chloroform (3.2) und Methanol (3.4) 97 : 3 (V /V)
3.8 Kieselgel für Säulenchromatographie, 0,05 bis 0,20 mm Teilchengröße
3.9 Watte, hydrophil und mit Chloroform entfettet, oder Glaswolle
3.10 Natriumsulfat, p. a., wasserfrei, gekörnt
3.11 Inertgas, z.B. Stickstoff
3.12 1 N-Salzsäure
3.13 Schwefelsäure 500/o (V/V), p. a.
3.14 Kieselgur (Hyflosupercel), mit Säure gewaschen
3.15 Kieselgel G-HR oder gleichwertiges für Dünnschichtchromatographie
3.16 Standardlösung mit etwa 0, 1 µg Aflatoxin Bi je ml in Chloroform (3.2) oder in Benzol-
Acetonitrilgemisch (3.6), hergestellt und kontrolliert nach Nummer 7
3.17 Qualitative Standardlösung mit etwa 0, 1 /tg Aflatoxin Bi und fü je ml in Chloroform
(3.2) oder Benzol-Acetonitrilgemisch (3.6). Diese Konzentrationen sind als Anhaltspunkte
zu betrachten. Sie sind, entsprechend dem unterschiedlichen Fluoreszenzvermögen, so z1;1
wählen, daß sich für beide Aflatoxine dieselbe Fluoreszenzintensität ergibt.
3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3.18 Fließmittel:
3.18.1 Mischung aus Chloroform (3.2) und Aceton (3.1) 9 : 1 (V /V), Trennkammer mit nicht ge-
sättigter Atmosphäre
3.18.2 Mischung aus Diäthyläther (3.5), Methanol (3.4) und Wasser 96: 3: 1 (V/V/V), Trenn-
kc1mmer mit nicht gesättigter Atmosphäre
3.18.3 Mischung aus Diäthyläther (3.5), Methanol (3.4) und Wasser 94 : 4,5 : 1,5 (V /V /V), Trenn-
kc1mmer mit gesättigter Atmosphäre
3.18.4 Mischung aus Chloroform (3.2) und Methanol (3.4) 94: 6 (V/V), Trennkammer mit ge-
sättigter Atmosphäre
3.18.5 Mischung· aus Chloroform (3.2) und Methanol (3.4) 97: 3 (V/V), Trennkammer mit ge-
sättigter Atmosphäre (identisch mit Nummer 3.7).
4. Geräte
4.1 Mahl- oder Mischgerät
4.2 Schüttelmaschine oder Magnetrührer
4.3 Faltenfilter, Schleicher & Schüll Nr. 588 oder gleichwertige Filter, Durchmesser 24 cm
4.4 Chromatogrnphierohr aus Glas (innerer Durchmesser 22 mm, Länge 300 mm), mit Teflon-
hahn und 250-ml-Vorratsbehälter
4.5 Vacuumrotationsverdampfer mit 500-ml-Rundkolben
4.6 500-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen
4.7 Ausrüstung für Dünnschichtchromatographie
4.8 Glasplatten für Dünnschichtchromatographie, 200 X 200 mm, die wie folgt (die angege-
benen Mengen reichen für fünf Platten) vorbereitet werden: 30 g Kieselgel G-HR (3.15)
werden in einem Erlenmeyerkolben mit 60 ml Wasser versetzt, der Kolben wird ver-
schlossen und eine Minute geschüttelt.
Die Suspension wird in einer einheitlichen Schichtdicke von 0,25 mm auf die Platten
aufgetragen. Diese läßt man an der Luft trocknen und bewahrt sie dann im Exsikkator
über Kieselgel als Trocknungsmittel auf. Vor Verwendung werden sie eine Stunde im
Trockenschrank bei 110 °C aktiviert.
Fertigplatten können verwendet werden, sofern sie einen ähnlichen Trenneffekt ergeben,
wie die in der oben beschriebenen Weise hergestellten.
4.9 Analyselampe für langwelligen UV-Bereich (360 nm). Die Lichtintensität muß ausreichen,
um einen Aflatoxin-Bi-Fleck von 1,0 ng auf einer Dünnschichtplatte in 10 cm Entfernung
von der Lampe noch deutlich zu erkennen-.
4.10 10-ml-Reagenzgläser, graduiert, mit Schliff und Polyäthylenstopfen
4.11 UV-Spektralphotometer
4.12 Fluorodensitometer (wahlweise).
5. Ausführung
5.1 Vorbereitung der Probe
Die Probe wird gemahlen, so daß sie vollständig durch ein 1-mm-Sieb (entsprechend der
ISO-Empfehlung R 565) hindurchgeht.
5.2 Extraktion
50,0 g der gemahlenen und homogenisierten Probe werden in einen 500-ml-Erlenmeyer-
kolben (4.6) eingewogen und 25 g Kieselgur (3.14), 25 ml Wasser und 250 ml Chloroform
(3.2) hinzugefügt. Nach Schließen des Kolbens wird 30 Minuten mit dem Gerät (4.2) ge-
schüttelt bzw. gerührt. Anschließend filtriert man durch ein Falterfilter (4.3). Die ersten
10 mJ des Filtrats werden verworfen, die nächsten 50 ml aufgefangen.
5.3 Säulenchromatographische Reinigung
Das untere Ende des Chromatographierohrs (4.4) wird mit einem Watte- oder Glaswolle-
pfropfen (3.9) versehen, das Rohr zu etwa zwei Dritteln mit Chloroform (3.2) gefüllt.
Dann werden 5 g Natriumsulfat (3.10) hinzugefügt, wobei darauf zu achten ist, daß die
Nr. 135 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976 3179
Natriumsulfatschicht eine ebene Fläche bildet. Anschließend gibt man 10 g Kieselgel (3.8)
in kleinen Portionen hinzu. Nach jeder Zugabe ist vorsichtig zu rühren, um Luftblasen
zu entfernen. Man läßt das Kieselgel 15 Minuten absetzen und fügt dann vorsichtig 15 g
Natriumsulfat (3.10) hinzu. Dann läßt man die Flüssigkeit bis unmittelbar an die Ober-
fläche des Natriumsulfats ablaufen.
50 ml des nach 5.2 erhaltenen Filtrats werden mit 100 ml n-Hexan (3.3) gemischt. Man
gibt die Mischung quantitativ auf die Säule und läßt die Flüssigkeit bis zur Oberfläche
des Natriumsulfats einsickern. Anschließend fügt man 100 ml Diäthyläther (3.5) hinzu
und läßt die Flüssigkeit wieder bis zur Oberfläche des Natriumsulfats einsickern. Die
Durchflußgeschwindigkeit soll 8 bis 12 ml/Minute betragen, ein Trockenlaufen der Säule
ist zu vermeiden. Der Durchlauf wird verworfen. Danach wird mit 150 ml Chloroform-
Methanolgemisch (3.7) eluiert, wobei das gesamte Eluat aufgefangen wird.
Das Eluat wird im Vakuumrotationsverdampfer (4.5) bei einer Temperatur des Bades
von weniger als 50 °C unter einem inerten Gasstrom (3.11) bis fast zur Trockne ein-
gedampft. Der Rückstand wird mit Chloroform (3.2) oder Benzol-Acetonitrilgemisch (3.6}
quantitativ in ein 10-ml-Reagenzglas (4.10) übergeführt, die Lösung im inerten Gas-
strom (3.11) eingeengt und anschließend mit Chloroform (3.2) oder Benzol-Acetonitril-
gemisch (3.6) auf ein Volumen von 2,0 ml aufgefüllt.
5.4 Dünnschichtchromatographie
Auf einer Dünnschichtplatte (4.8) werden 2 cm vom unteren Rand entfernt nebeneinander
im Abstand von 2 cm mit Hilfe einer Kapillarpipette oder einer Mikroliterspritze fol-
gende Mengen der Standardlösung und des Extraktes punktförmig aufgetragen:
10, 15, 20, 30 und 40 µl der Aflatoxin-Bi-Standardlösung (3.16);
10 1,d des nach 5.3 gewonnenen Extraktes und 20 td der Standardlösung (3.16) überein-
ander auf denselben Punkt;
10 und 20 pJ des nach 5.3 gewonnenen Extraktes.
Die Platte wird, vor Licht geschützt, mit einem der Fließmittel (3.18) entwickelt. Zur Aus-
wahl eines geeigneten Fließmittels trägt man vorher 25 µl der qualitativen Standard-
lösung (3.17) auf eine der Platten auf und prüft, ob bei der Entwicklung eine vollständige
Trennung der Aflatoxine Bi und fü erreicht wird.
Man läßt das Fließmittel im Dunkeln verdampfen und betrachtet dann die Platte im
UV-Licht in 10 cm Abstand von der Lampe (4.9). Die Flecke von Aflatoxin Bi weisen
eine blaue Fluoreszenz auf.
5.5 Quantitative Bestimmung
Die Bestimmung ist entweder visuell oder durch Fluorodensitometrie wie folgt vorzu-
nehmen:
5.5.1 Visuelle Bestimmung
Die im Extrakt enthaltene Menge Aflatoxin Bi wird durch Vergleich der Floureszenz-
intensität der Flecke des Extraktes mit derjenigen der Flecke der Standardlösung be-
stimmt. Falls erforderlich, ist zu interpolieren. Die durch Ubereinanderauftragen von
Extrakt und Standardlösung erzielte Floureszenzintensität muß stärker sein als die von
10 µl des Extraktes, und es darf nur ein einziger Fleck erkennbar sein. Ist die Fluo-
reszenzintensität von 10 µI des Extraktes stärker als die von 40 µl der Standardlösung,
so ist der Extrakt auf das 10- oder 100fache mit Cp.loroform (3.2) oder Benzol-Acetonitril-
gemisch (3.6) zu verdünnen und erneut in der beschriebenen Weise auf eine Dünnschicht-
platte aufzutragen.
5.5.2 Fluorodensitometrische Messung
Die Fluoreszenzintensität der Aflatoxin-Bi-Flecke wird mit Hilfe des Fluorodensitometers
(4.12) bei 443 nm gemessen bei einer Anregung mit 365 nm. Durch Vergleich der Fluo-
reszenzintensitäten der Extraktflecke mit denen der Standardflecke bestimmt man die
in den Extraktflecken enthaltene Menge von Aflatoxin Bi.
5.6 Identifizierung von Aflatoxin Bi
Aflatoxin Bi wird im Extrakt wie folgt identifiziert:
5.6.1 Behandlung mit Schwefelsäure
Das nach 5.4 erhaltene Chromatogramm wird mit Schwefelsäure (3.13) besprüht. Die
Floureszenz der Aflatoxin-Bi-Flecke muß im UV-Licht von blau nach gelb umschlagen.
5.6.2 Zweidimensionale Chromatographie mit Bildung von Aflatoxin-Bi-hemiacetal (Afla-
toxin Bia)
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1
Nachstehende Arbeitsgänge sind nach folgender Skizze durchzuführen:
I
•
I[
(Maße in cm)
5.6.2.1 Auftragen der Lösungen
In eine Platte (4.8) werden, parallel zu zwei angrenzenden Seiten, und zwar jeweils
6 cm vom Rand entfernt, zwei gerade Linien als Begrenzung für die Lösungsmittelfron-
ten geritzt. Auf die Platte trägt man mit Hilfe einer Kapillarpipette oder einer Mikro-
literspritze folgende Lösungen auf:
Bei Punkt A: Ein Volumen des nach 5.3 erhaltenen gereinigten Probenextraktes, das
etwa 2,5 ng Aflatoxin Bi enthält,
bei Punkt B und C: Jeweils 25 p l der Standardlösung (3.16).
5.6.2.2 Entwicklung
Das Chromatogramm wird mit dem Fließmittel (3.18.1) (1-cm-Schicht in einer Trenn-
kammer mit nicht gesättigter Atmosphäre) im Dunkeln in Richtung I entwickelt, bis die
Lösungsmittelfront die Begrenzungslinie erreicht. Danach nimmt man die Platte aus der
Trennkammer und läßt sie im Dunkeln fünf Minuten bei Raumtemperatur trocknen.
Während man den Rest der Platte mit einer Glasscheibe abdeckt, besprüht man einen
2,5 cm breiten Str~ifen (schraffierte Fläche in der Abbildung), der die Punkte A und B
überdeckt, mit Salzsäure (3.12), bis eine Dunkelfärbung auftritt. Man läßt 10 Minuten im
Dunkeln reagieren und trocknet die Platte dann in einem Luftstrom bei Raumtemperatur.
Anschließend entwickelt man das Chromatogramm mit dem Fließmittel (3.18.1) (1-cm-
Schidlt in einer Trennkammer mit ungesättigter Atmosphäre) in Richtung II, bis die
Lösungsmittelfront die Begrenzungslinie erreicht. Nach Entnahme der Platte aus der
Trennkammer läßt man sie bei Raumtemperatur trocknen.
5.6.2.3 Interpretation des Chromatogramms
Das Chromatogramm wird unter UV-Licht (4.9) auf folgende Merkmale geprüft:
Vorhandensein eines blau fluoreszierenden Fleckes von Aflatoxin Bi, der von der bei C
aufgetragenen Standardlösung stammt und in Richtung I gewandert ist;
Vorhandensein eines blau fluoreszierenden Fleckes von Aflatoxin Bi (nicht mit Salz-
säure umgesetzt) und eines intensiven blau fluoreszierenden Fleckes von Aflatoxin-B1-
hemiacetal, die beide von der bei B aufgetragenen Standardlösung stammen und in
Richtung II gewandert sind;
Nr. 135 - - Tüg der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976 3181
Vorhundt~nsei~ ähnlicher Flecke, wie zuvor beschrieben, die von dem bei A aufgetrage-
nen Probenextrakt stammen; die Lage dieser Flecke ergibt sich erstens aus der Lauf-
strecke des Aflatoxins fü von Punkt A in Richtung I (dieselbe Strecke, die der bei C
aufgetragene Standard zurückgelegt hat) und zweitens aus den Laufstrecken des nicht
umgesetzten Aflatoxins Bi und des Aflatoxin-Bi-hemiacetals von dort in Richtung II
(dieselben Strecken, die von dem bei B aufgetragenen Standard zurückgelegt wurden).
Die Fluoreszenzintensitäten der beiden, von dem Extrakt und der bei B aufgetragenen
Standardlösung stammenden Halbacetalflecke sollten dabei einander entsprechen.
6. Be r e c h nun g der Ergebnisse
6.1 Visuelle Messung
Der Aflatoxin-B1-Gehalt der Probe in µglkg wird nach folgender Formel berechnet:
S·Y·V
W·X
Hierbei sind:
Y und X"-•-" Mengen, in µl, der Aflatoxin-Bi-Standardlösung (3.16) bzw. des Extraktes,
deren Fluoreszenzintensität identisch ist,
S :=,. Konzentration in µg Aflatoxin Bi je ml der Standardlösung (3.16),
V Endvolumen des Extraktes in µl, unter Berücksichtigung etwaiger Verdün-
nung,
W == Gewicht der Probe in g, bezogen auf die für die säulenchromatographische
Reinigung verwendete Extraktmenge.
6.2 Messungen durch Fluorodensitometrie
Der Gehalt der Probe an Aflatoxin Bi in µglkg wird nach folgender Formel berechnet:
S·V
W·Y
Hierbei sind:
Y := Volumen des auf die Platte aufgetragenen Extraktes in µl (10 oder 20 µl),
S = Aflatoxin-Bi-Gehalt des Extraktfleckes in ng, den man aus der Messung erhält
(bezogen auf das angewandte Volumen Y),
V =---= Endvolumen des Extraktes in µl, unter Berücksichtigung etwaiger Verdünnung,
W Gewicht der Probe in g, bezogen auf die für die säulenchromatographische Reini-
gung verwendete Extraktmenge.
7. Herstellung und Kontrolle der Standardlösung (3.16)
7.1 Bestimmung der Aflatoxin-Bi-Konzentration
Eine Aflatoxin-Bi-Standardlösung wird in Chloroform (3.2) oder Benzol-Acetonitril-
gemisch (3.6) mit einer Konzentration von 8 bis 10 µg pro ml hergestellt. Das Absorp-
tionsspektrum wird zwischen 330 und 370 nm mit einem Spektralphotometer (4.11)
gemessen.
Die Extinktion (A) ist im Fall einer Chloroformlösung bei 363 nm, im Fall einer Lösung
in Benzol-Acetonitrilgemisch bei 348 nm, zu messen.
Die Aflatoxin-B1-Konzentration in µg/ml Lösung wird nach folgenden Formeln berechnet:
312 ·A · 1 000
bei der Chloroformlösung;
20 600
312 ·A · 1 000
bei der Lösung im Benzol-Acetonitrilgemisch.
19 800
Die zur Herstellung einer Standardarbeitslösung mit einer Aflatoxin-Bi-Konzentration
von etwa 0,1 µ.g/ml erforderlichen Verdünnungen werden im Dunkeln vorgenommen.
Die Lösung ist, bei 4 °C im Kühlschrank aufbewahrt, zwei Wochen haltbar.
7.2 Kontrolle der chromatographischen Reinheit
Auf einer Dünnschichtplatte (4.8) werden 5 µl der Aflatoxin-Bi-Standardlösung, die
8-- 10 p.g Aflatoxin Bi pro ml enthält (siehe 7.1) aufgetragen. Das Chromatogramm wird
nach 5.4 entwickelt. Im UV-Licht darf nur ein einziger Fleck erkennbar sein; außerdem
darf an der Stelle der ursprünglichen Auftragung keine Fluoreszenz wahrnehmbar sein.
3182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
8. W i e tl er h o 1 b a r k e i t
Der Unterschied zwischen den Ergebnissen zweier Parallelbestimmungen eines Analytikers
sollte in derselben Probe bei Gehalten von
10 bis 20 p,g/kg Aflatoxin B1 25 °/o des höheren Resultats,
mehr als 20 bis 50 p.g/kg Aflatoxin Bt 5 µglkg absolut,
mehr als 50 11g/kg A flatoxin Bi 10 °/o des höheren Resultats
nicht überschreiten.
9. Bemerkungen
9.1 Entfettung
Proben mit mehr als 5 °/o Fett sind im Anschluß an die unter Nummer 5.1 beschriebene
Vorbereitung mit Petroläther (Kp 40- 60 °C) zu entfetten. In diesem Fall sind die Ergeb-
nisse auf das Gewicht der nicht entfetteten Originalprobe zu beziehen.
9.2 Vergleichbarkeit der Ergebnisse
Die Ergebnisse zweier oder mehrerer Untersuchungsstellen bei Proben aus derselben
Sammelprobe gelten noch als vergleichbar, wenn die Abweichungen höchstens betragen:
± 50 °/o des Mittelwertes der Ergebnisse bei Mittelwerten an Aflatoxin Bi von 10 bis
20 t,tglkg,
± lO p.g/kg vom Mittelwert bei Mittelwerten an Aflatoxin Bi von mehr als 20 bis
50 p.glkg,
± 20 °/o des Mittelwertes bei Mittelwerten an Aflatoxin Bi von mehr als 50 1ig/kg.
B. Methode mit zweidimensionaler Dünnschichtchromatographie
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode erlaubt die Bestimmung des Gehaltes an Aflatoxin Bi in Futtermitteln, sofern
diese nicht unter den Anwendungsbereich der Methode A fallen. Die untere Grenze der Be-
stimmbarkeit beträgt 0,01 mg/kg. Die Methode ist nicht anwendbar bei Futtermitteln, die
Citrus-Trester enthalten.
2. Prinzip
Die Probe wird mit Chloroform extrahiert. Der Extrakt wird filtriert und ein aliquoter Teil
durch Chromatographie an einer Kieselgelsäure gereinigt. Das Eluat wird eingedampft und der
Rückstand in einer definierten Menge Chloroform oder Benzol-Acetonitrilgemisch gelöst. Ein
aliquoter Teil dieser Lösung wird der zweidimensionalen Dünnschichtchromatographie unter-
worfen. Die Aflatoxin-Bi-Menge wird im UV-Licht visuell oder fluorodensitometrisch im Ver-
gleich zu bekannten Mengen Aflatoxin-B1-Standard ermittelt. Die Identität von Aflatoxin Bi
im Futtermittelextrakt muß durch das angegebene Verfahren bestätigt werden.
3. Reagenzien
3.1 Aceton, p. a.
3.2 Chloroform, p. a., mit 0,5 bis 1,0 °/o (GIG) Äthanol 96 °/o (V /V) stabilisiert
3.3 n-Hexan, p. a.
3.4 Methanol, p. a.
3.5 Diäthyläther, p. a., wasserfrei, peroxidfrei
3.6 Gemisch von Benzol, p. a./ Acetonitril, p. a., 98 : 2 (V/V)
3.7 Mischung aus Chloroform (3.2) und Methanol (3.4) 97 : 3 (V/V)
3.8 Kieselgel für Säulenchromatographie, 0,05 bis 0,20 mm Teilchengröße
3.9 Watte, hydrophil und mit Chloroform entfettet, oder Glaswolle
3.10 Natriumsulfat, p. a., wasserfrei, gekörnt
3.11 Inertgas, z. B. Stickstoff
3.12 1 N-Salzsäure
3.13 Kieselgur (Hyflosupercel), mit Säure gewaschen
3.14 Kieselgel G-HR oder gleichwertiges für Dünnschichtchromatographie
3.15 Fließmittel:
3.15.1 Mischung aus Diäthyläther (3.5), Methanol (3.4) und Wasser 94: 4,5: 1,5 (V/V/V), Trenn-
kammer mit gesättigter Atmosphäre,
Nr. 135--Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976 3183
3.15.2 Mischung aus Chloroform (3.2) und Aceton (3.1) 9: 1 (V/V), Trennkammer mit nicht
gesättigter Atmosphäre,
3.16 Standardlösung mit etwa 0,1 µg Aflatoxin Bi pro ml in Chloroform (3.2) oder in Benzol-
Acetonitrilgemisch (3.6), hergestellt und kontrolliert nach Nummer 7 der Methode A.
4. Geräte
Siehe unter Nummer 4 der Methode A.
5. Ausführung
5.1 Vorbereitung der Probe
Siehe unter Nummer 5.1 der Methode A
5.2 Extraktion
Siehe unter Nummer 5.2 der Methode A
5.3 Säulenchromatographische Reinigung
Siehe unter Nummer 5.3 der Methode A
5.4 Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie
5.4.1 Auftragen der Lösungen (Durchführung nach folgender Skizze 1)
In eine Platte (4.8) werden parallel zu zwei benachbarten Seiten, und zwar in einem
Abstand von 5 und 6 cm von der jeweiligen Kante, zwei gerade Linien als Begrenzung
für die Lösungsmittelfronten geritzt. Auf die Platte werden mit Hilfe einer Kapillar-
pipette oder einer Mikroliterspritze folgende Lösungen aufgetragen:
Bei Punkt A: 20 µI des nach 5.3 erhaltenen gereinigten Probenextraktes
bei Punkt B: 20 pJ der Standardlösung (3.16)
bei Punkt C: l 0 1,d der Standardlösung (3.16)
bei Punkt D: 20 µl der Standardlösung (3..16)
bei Punkt E: 40 µl der Standardlösung (3.16)
Man trocknet in einem schwachen Strom von lnertgas (3.11). Die erhaltenen Flecke soll-
ten einen Durchmesser von etwa 5 mm aufweisen.
Skizze 1
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(Maße in cm)
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:-:H84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5.4.2 Entwicklung (siehe Skizze 1)
Das Chrornatogramm wird mit dem Fließmittel (3]5.1) (1-cm-Schicht in einer Trenn-
karrnner mit gesättigter Atmosphäre) im Dunkeln in Richtung I entwickelt, bis die
Lösungsmittelfront die Begrenzungslinie erreicht hat. Danach nimmt man die Platte aus
der Trennkammer und läßt sie 15 Minuten bei Raumtemperatur im Dunkeln trocknen.
Anschließend entwickelt man das Chromatogramm unter Verwendung des Fließmittels
(3.15.2) (1-cm-Schicht in einer Trennkammer mit nicht gesättigter Atmosphäre) im Dun-
keln in Richtung II, bis die Lösungsmittelfront die Begrenzungslinie erreicht hat. Dann
entfernt man die Platte aus der Trennkammer und läßt sie bei Raumtemperatur im Dun-
h~ln trocknen.
5.4.3 Auswertung des Chromatogramms (Durchführung nach folgender Skizze 2)
Man betrachtet das Chromatogramm unter UV-Licht, wobei die Platte 10 cm von der
Lampe (4.9) entfernt sein soll, und bestimmt die Lage der von den Standardlösungen
stammenden blau fluoreszierenden Flecke B, C, D und E von Aflatoxin Bi. Senkrecht zur
jeweiligen Laufrichtung werden durch diese Punkte zwei gedachte Geraden gezogen.
Der Schnittpunkt P dieser Geraden ergibt den Ort, an dem der aus dem bei A (Skizze 1)
aufgetragenen Probenextrakt stammende Aflatoxin-Bi-Fleck zu erwarten ist. Tatsächlich
findet sich der Aflatoxin-Bi-Fleck jedoch meist beim Punkt Q, dem Schnittpunkt zweier
gedachten Geraden, die einen Winkel von etwa 100° bilden und durch die Punkte B bzw.
C gehen. Man bestimmt die im Probenextrakt enthaltene Menge Aflatoxin Bi wie unter
5.5 beschrieben.
Skizze 2
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Standard
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5.4.4 Ergänzende Chromatographie (siehe Skizze 1)
In eine neue Platte (4.8) ritzt man parallel zu zwei benachbarten Seiten zwei gerade
Linien und trägt auf Punkt A übereinander 20 µl des nach 5.3 erhaltenen gereinigten
Probenextraktes und 20 !,tl Standardlösung (3.16) auf. Man entwickelt das Chromato-
gramm wie unter 5.4.2 beschrieben. Im UV-Licht (4.9) wird geprüft, ob
sich die Aflatoxin-Bi-Flecke von Extrakt und Standardlösung überlagern und
die Fluoreszenz dieses Fleckes eine höhere Intensität aufweist, als der Aflatoxin-Bi-Fleck
bei Punkt Q der ersten Platte.
5.5 Quantitative Bestimmung
Die Bestimmung ist entweder visuell oder durch Fluorodensitometrie wie folgt vor-
zunehmen:
Nr. 135 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976 3185
5.5.1 Visuelle Bestimmung
Die im Extrakt enthaltene Menge Aflatoxin Bi wird durch Vergleich der Fluoreszenz-
intensität des vom Extrakt stammenden Fleckes mit derjenigen der Flecke C, D und E
der Standardlösung bestimmt. Falls erforderlich, ist zu interpolieren. Ist die Fluoreszenz-
intensität von 20 ,ul Extrakt stärker als die von 40 µl Standardlösung, so ist der Extrakt
auf das 10- oder 100fache mit Chloroform (3.2) oder Benzol-Acetonitrilgemisch (3.6) zu
verdünnen und erneut in der beschriebenen Weise auf eine Dünnschichtplatte aufzu-
tragen.
5.5.2 Fluorodensitometrische Messung
Die Fluoreszenzintensität der Aflatoxin-Bi-Flecke wird mit Hilfe des Fluorodensitometers
(4.12) bei 443 nm gemessen bei einer Anregung mit 365 nm. Die Aflatoxinmenge ergibt
sich aus dem Vergleich der Fluoreszenzintensität des Probenfleckes mit derjenigen der
Standardflecke C, D und E.
5.6 Identifizierung von Aflatoxin Bi
Siehe unter Nummer 5.6 der Methode A.
6. Berechnung der Ergebnisse
Siehe unter Nummer 6 der Methode A.
7. Wiederholbarkeit
Siehe unter Nummer 8 der Methode A.
8. Bemerkungen
Siehe unter Nummer 9 der Methode A.
3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Fünfte Verordnung
über den Ubergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
Vom 15. November 1976
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundeszen- c) am 1. März 1977, soweit sie Personen betreffen,
tralregistergesetzes in der Fassung der Bekannt- die im Bereich der Staatsanwaltschaften Duis-
machung vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I burg und Wuppertal,
S. 2005) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- d) am 16. April 1977, soweit sie Personen betreffen,
ordnet: die im Bereich der Staatsanwaltschaften Arns-
berg, Bielefeld und Bonn,
§ 1
e) am 1. Juni 1977, soweit sie Personen betreffen,
Die Aufgaben, die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des die im Bereich äer Staatsanwaltschaften Bochum
Bundeszentralregistergesetzes von Landesbehörden und Paderborn
wahrgenommen werden, gehen auf den Generalbun- geboren sind.
desanwalt und den Bundesminister der Justiz über § 2
a) am 1. Dezember 1976, soweit sie Personen be- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
treffen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bei den Landgerichten Nürnberg-Fürth und blatt I S. 1) in Verbindung mit § 70 des Bundeszen-
Regensburg, tralregistergesetzes auch im Land Berlin.
b) am 16. Januar 1977, soweit sie Personen betref-
fen, die im Bereich der Staatsanwaltschaften bei § 3
den Landgerichten Darmstadt und Frankfurt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
(Main), dung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 135-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976 3187
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
Vom 15. November 1976
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes Artikel 2
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Änderung der Postgebührenordnung
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Postgebührenord-
schaft verordnet:
nung vom 26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 413) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. In den Fußnot,en „Zu lfd. Nr. 18 b) und 20" sowie
Änderung der Postordnung
,,Zu .lfd. Nr. 18 b) und 19" wird jeweils die Jah-
Die Postordnung vom 16. Mai 1963 (Bundesge- reszahl „1976" durch die Jahreszahl „1977"
ersetzt.
setzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Postordnung vom 2. Unt,er „VI. Sonstige Gebühren" wird hinter lfd.
26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 426), wird wie Nr. 46 folgende neue lfd. Nr. 47 angefügt:
folgt geändert: „47 l Gebühr für die Rücknahme von
Paketsendungen und Päckchen
l DM Pf
In § 60 werden
1. in der Uberschrift hinter dem Wort „Sendung,en"
Artikel 3
ein Komma und die Worte „Rücknahme von Sen- Änderung der Verordnung über die Gebühren im
dungen" angefügt, Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post
der Deutschen Demokratischen Republik
2. nach Absatz 6 folgender neuer Absatz 7 ange- In der Anlage zur Verordnung über die Gebühren
fügt: im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen
,, (7) Selbstgebuchte Paketsendungen sowie Post der Deutschen Demokratischen Republik vom
4. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1400) wird im Ab-
Päckchen, die von Selbstbuchern von Paketsen-
schnitt A (Postdienst) in den Fußnoten „Zu lfd.
dungen eingeliiefert worden sind, können mit Ein-
Nr. 12" und „Zu lfd. Nr. 13" jeweils die Jahreszahl
verständnis des Absenders nach der Auslieferung ,, 1976" durch die Jahreszahl „1977" ersetzt.
auf Verlangen des Empfängers bei diesem
zurückgenommen werden. Für die Rücknahme Artikel 4
wird eine Gebühr erhoben. Das Rücknahmever-
Berlin-Klausel
langen ist auf ·einem Formblatt nach amtlichem
Muster an das Zustellpostamt zu richten. Für die Diese Verordnung gilt . nach § 14 des Dritten
zurückgenommenen Sendungen gelten die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Absätz,e 1 und 5 Nr. 2 entsprechend; für die g,esetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rücksendung von Päckchen wird die Päckchen-
gebühr erhoben. Besonder,e Versendungsformen
Artikel 5
sind bei der Rücksendung ausgeschlossen. Die
Gebühren für die Rücknahme und die Gebühren Inkrafttreten
für die Rücksendung werden vom Absender ein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
gezogen." Kraft.
Bonn, den 15. November 1976
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
3188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 60, ausgegeben am 16. November 1976
Tag Inhalt Seite
19. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ...... . 1841
19. 10. 76 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention ............. . 1842
20. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden .................................. . 1843
21. l.0. 76 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens zu Artikel 71
Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut über die Rechtsstellung der nie-
derländischen Organisation „Stichling Jeugdwerk West-Duitsland" .................... . 1843
21. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation ................................... ·................... . 1845
25. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Intermttionalen Seeverkehrs ........................................................ . 1846
26. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ........................................................ . 1846
26. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literc1tur und Kunst .................................................... . 1841
27. 10. 7b Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) ................................................. . 1847
29, 10. 76 Bek,mntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien über den Luftverkehr ....................... . 1848
29. 10. 7G Bekanntmachung zum deutsch-britischen Konsularvertrag (Berichtigung) ............... . 1848
6. 11. 76 Bekanntmachung über Änderungen der Statuten der Bank für Internationalen Zahlungs-
ausgleich . . . . . . ................................................................... . 1849
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Island über die Fischerei und die Erhaltung der
lebenden Schätze in den Gewässern um Island ....................................... . 1852
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadnmgen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansd1rift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: l,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.