3109
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1976 INr.133
Tag In h a 1t Seite
8. 11. 76 Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung
der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 3109
780-5
28. 10. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-
Signals auf den Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3114
9502-15 .
4. 11. 76 Verordnung zur Umstellung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auf das Gesetz über
die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (Umstellungs-
und ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3115
9241-21-1
5. 11. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Um-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3116
611-10-1-7
5. 11. 76 Zweite Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung .............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3118
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 59 ........... ·........................................... 3119
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3120
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds
zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
(Absatzfondsgesetz)
Vom 8. November 1976
Auf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur- 2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I kel 33 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Absatz- 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),
fondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 3. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 4
vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021) in der des Gesetzes über die Auflösung der Mühlen-
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. stelle und die Ubertragung von Zuständigkeiten
im Bereich der Mühlenwirtschaft vom 7. April
Die Neufassung berücksichtigt 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 921, 1596),
1. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti- 4. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 25 des
kel 287 Nr. 57 des Einführungsgesetzes zum Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), setzbl. I S. 1608, 2902).
Bonn, den 8. November 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Errichtung eines zentralen Fonds
zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
(Absatzfondsgesetz)
§ 1 (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden
Rechtsform und diesen besondere Aufgaben übertragen.
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen §4
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatz- Vorstand
fonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz
in Bonn errichtet. (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende,
§2 im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter,
Aufgaben vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außerge-
richtlich.
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Ver-
wertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschlie- Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren
ßung und Pflege von Märkten im In- und Ausland gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsra-
mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu för- tes bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung
dern. des Bundesministers.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 kann mit Zustimmung des Bundesministers widerru-
und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, fen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei
die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnis- Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder
sen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungs- beschließt.
wirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbs- (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-
wirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung
Absatzfonds durch mindestens drei Mitglieder ver- regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzel-
treten sein, die den Organen des Absatzfonds ange- nen.
hören. §5
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie
Verwaltungsrat
die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich
der Absatzfonds einer besonderen zentralen Ein- (1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht
richtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttrans- aus 22 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die
parenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich
Markt Beteiligten zu dienen hat. wie folgt zusammen:
(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach 5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertre-
den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Auf- tenen Parteien,
gaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die 7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses
Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre der Deutschen Landwirtschaft,
Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bun- 1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-
desministers für Ernährung, Landwirtschaft und schaftsrates,
Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit dem
Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung
Bundesminister der Finanztm und dem Bundesmini-
der Deutschen Ernährungsindustrie,
ster für Wirtschaft.
Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des
(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben
Deutschen Handwerks,
des Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen
Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des
Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung Deutschen Groß- und Außenhandels,
des Vorstandes. Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des
§3 Deutschen Le bensmi tteleinzelhandels,
Organe Vertreter auf Vorschlag des Verbraucheraus-
schusses beim Bundesminister für Ernährung,
(1) Organe des Absatzfonds sind Landwirtschaft und Forsten,
1. der Vorstand, Vertreter auf Vorschlag des Verbraucheraus-
2. der Verwaltungsrat. schusses beim Bundesminister für Wirtschaft,
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im 3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vor-
einzelnen, soweit sie nicht in diesem c;esetz schlag des Aufsichtsorgans der Einrichtung nach
bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds. § 2 Abs. 2.
Nr. 133 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3111
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für (5) Soweit die ·Einrichtungen nach § 2 Abs. 2
den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung und 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben
des Bundesministers im Einvernehmen mit dem des Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini- nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustim-
ster für Wirtschaft. mung des Bundesministers seine Aufgaben selbst
durchführen oder durch ein besonders beauftragtes
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun- Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen.
desministers.
(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus §8
seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre- Haushalt
tenden Vorsitzenden.
(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vor- Kalenderjahr.
stand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung
über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufga- (2) Uber die voraussichtlichen Einnahmen und
benbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbe- Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand
sondere Richtlinien für die Durchführung von Maß- ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschluß-
nahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu fassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister
gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Ein- zur Genehmigung vorzulegen ist.
satz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährlei- (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf
stet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmi- des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-
gung des _Bundesministers im Einvernehmen mit tungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- des Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen
minister für Wirtschaft. Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die §9
Entlastung des Vorstandes. Prüfung
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstver- Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den
träge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Bundesrechnungshof.
Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bun-
desministers. § 10
§6 Finanzierung
Mitglieder der Organe (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver- Bundes die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen
waltungsrates müssen die Voraussetzungen für die zu, das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank
Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der
landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwal- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das
ten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Änderungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetz-
einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. blatt I S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds
werden weitere Mittel durch Beiträge gemäß den
§7 nachstehenden Absätzen zugeführt. ,
Aufsicht (2) Die Beiträge werden von den Betrieben der
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft nach Maß-
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des gabe der Absätze 3 bis 8 erhoben.
Bundesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind
auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, (3) Der Beitrag beträgt für
wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung 1. Zuckerfabriken 0,25 Deutsche Mark je 1 000
verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben,
(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes- 2. Mühlenbetriebe 1,05 Deutsche Mark je 1 000
minister und seinem Beauftragten jederzeit Aus- Kilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes
kunft über seine Tätigkeit zu erteilen. Brotgetreide,
(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der 3. Brauereibetriebe 0,75 Deutsche Mark je' 1 000
Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestel- Kilogramm verwendetes Malz,
len je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung 4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die
des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jeder- und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beeren-
zeit Gehör zu gewähren. obst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern,
(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel trei-
Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie- ben, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark
rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen von inländischen Erzeugern oder Sammlern an
Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte
durchzuführen. Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein
3112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erzeugerzusammenschluß oder ein Großhandels- 1. bei Blumen und Zierpflanzen:
betrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeuger- 5,0 Quadratmeter Freiland,
zusammenschluß oder Großhandelsbetrieb bei-
1,0 Quadratmeter Frühbeet,
tragspflichtig, an den die Ware abgesetzt wor-
den ist, 0,5 Quadratmeter Gewächshaus;
5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 2. bei Ziergehölzen Und Gehölzen für den Straßen-
genannten Art, soweit es sich um frische, und Landschaftsbau:
gekühlte oder lediglich zur vorläufigen Haltbar- 20,0 Quadratmeter Freiland.
machung entweder gefrorene oder vorbearbei-
tete Waren oder um Hülsenfrüchte handelt, Werden die unter den Nummern 1 und 2 genannten
industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen ver- Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder
arbeiten, deren Charakter überwiegend von die- gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die
sen Waren bestimmt wird, 0,30 Deutsche Mark Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren
je 100 Deutsche Mark zu diesem Zweck aufge- Anbau überwiegt. Werden die unter den Nummern
nommene Waren dieser Art, 1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen
im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise
6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmsta- angebaut, daß mehr als die Hälfte des Kalenderjah-
tionen 1 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm res oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen
angelieferte Milch, genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte
der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebenden
7. Brütereien, deren Brutanlagen ausschließlich
Quadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.
Schlupfraum mindestens 1 000 Eier fassen, 5,90
Deutsche Mark je 100 geschlüpfte, zur Erzeu- (5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen
gung von Konsumeiern bestimmte Hennenkü-
ken der Legerassen; die Brüterei hat gegen 1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für die
ihren Abnehmer einen Anspruch auf Aus- ein anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,
gleichszahlung in Höhe ihrer Beitragsschuld für
die entgeltlich oder unentgeltlich gelieferten 2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur
Tiere; erfolgt die Lieferung an den Letztabneh- Herstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol,
mer über einen oder mehrere Zwischenabneh- Branntwein oder Spirituosen oder die nicht zum
mer, so hat jeder von ihnen einen Ausgleichsan- menschlichen Verzehr bestimmt ist,
spruch gegen seinen Abnehmer für die diesem 3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung
gelieferten Tiere bis zur Höhe des von ihm nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter
gegenüber seinem Lieferanten für jedes dieser natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und
Tiere gezahlten Ausgleichs, unter künstlichen Klim_abedingungen nicht zu
8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche Erwerbszwecken erzeugt wird.
Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
0,90 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Lebend- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
gewicht des geschlachteten, zur Vermarktung Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berech-
bestimmten Mastgeflügels, nung des nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 10 für die
Beitragshöhe maßgebenden Warenwertes näher zu
9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlach-
bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von
tetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,
öffentlichen Abgaben und von Kosten der Beförde-
2,80 Deutsche Mark je Rind, rung und Verpackung zum Warenwert zu regeln.
1,00 Deutsche Mark je Schwein,
(7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine
0,30 Deutsche Mark je Schaf,
Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem
es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen
fleischbeschaurechtlichen Beurteilung beanstan- Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
det, Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.
10. Betriebe, die Stammholz handeln, bearbeiten
(8) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
oder verarbeiten, 0,30 Deutsche Mark je 100
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Deutsche Mark von inländischen Erzeugern
und mit Zustimmung des Bundesrates die Zustän-
aufgenommenes, zum Sägen, Messern oder
digkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die
Schälen bestimmtes Stammholz.
Beitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch
(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen, Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung
Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen- kann bestimmen, daß für die Erhebung der Beiträge
und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei oder die Bundesanstalt für landwirtschaftliche
den Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flä- Marktordnung zuständig ist. Die landwirtschaftli-
cheneinheiten bei den übrigen Pflanzen und deren chen Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet,
Pflanzgut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,09 die für die Beitragspflicht nach Absatz 4 in Betracht
Deutsche Mark je genutzte Flächeneinheit. Als Flä- kommenden Betriebe der für die Beitragserhebung
cheneinheit gelten zuständigen Behörde mitzuteilen.
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3113
(9) Soweit Miltel aus den Beiträgen sowie Erträg- eher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
nissen des Absatzfon.ds innerhalb eines Haushalts- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
jahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwen- würde.
det werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung § 12
seiner Aufgaben. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 11 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8
Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsicht-
Auskunftspflicht lich der Beitragsbemessungsgrundlagen oder der
(l) Personen und nicht rechtsfähige Personenver- Beitragsschuld zuwiderhandelt, soweit die
einigungen haben dem Bundesminister und den Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbe- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
hörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte 2. entgegen § 11. Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,
zu erteilen, di.e zur Durchführung der durch dieses nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertrage- oder
nen Aufgaben erforderlich sind. Der Bundesminister 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichti-
mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landes- gung oder die Einsichtnahme in geschäftliche
regierungen können durch Rechtsverordnung Unterlagen nicht duldet.
bestimmen, daß diese Auskünfte auch anderen
(2) Die• Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Behörden zu erteilen sind.
buße geahndet werden.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der § 13
Einholung von Auskünften beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Steuerfreiheit
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Ein-
kommen, von der Vermögensteuer und von der
und Besichtigungen vorzunehmen und in die
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Gewerbesteuer befreit.
Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und § 14
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben Berlin-Klausel
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zu dulden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung § 15
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli- Inkrafttreten
3114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 976, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einführung
eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen
Vom 28. Oktober 1976
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätz-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- lich oder fahrlässig
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II 1. als Schiffsführer
S. 317), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes
übE:r die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au- ein Fahrzeug der in § 1 Abs. 1 Buchstaben a
gust 1975 (Bundesgeselzbl. I S. 2121), wird verord- und b bezeichneten Art führt, obwohl es nicht
net: so ausgerüstet ist, daß das Bleib-weg-Signal
nach dem Auslösen selbsttätig ablaufen kann
Artikel 1 (§ 2 Abs. 4);
Die Verordnung über die Einführung eines Bleib- 2. als Schiffsführer, de,r das Bleib-weg-Signal
weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen vom wahrnimmt,
11. September l 972 (Bundesgesetzbl. I S. 1773), ge- entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in
ändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1974 Verbindung mit Absatz 5, eine dort bezeich-
(Bundesgesetzbl. I S. 2889), wird wie folgt geändert: nete Maßnahme nicht trifft;
1. Dem§ 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: 3. als Eigentümer oder Ausrüster
die in Nummer 1 bezeichnete Handlung an-
,, (5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4
ordnet oder zuläßt."
sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen,
wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst Artikel 2
wird."
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
2. In § 4 werden die Worte „Die Führer der Fahr- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zeuge" ersetzt durch die Worte „Die Schiffsfüh- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
rer". über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
3. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt: Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
,,§ 4 a Artikel 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1976
Der Bundesm~nister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 133 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3115
Verordnung
zur Umstellung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
sowie zur Änderung dieser Verordnung
(Umstellungs- und Ä.nderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 4. November 1976
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beför- dem und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen
derung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun- Behörden zu verständigen, falls Sprengmittel ver-
desgesetzbl. I S. 2121) wird nach Anhören der zu- lorengehen oder ein Brand ausbricht. Die Vorschrif-
ständigen obersten Landesbehörden verordnet: ten in Rn 10 171 Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten
entsprechend.
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die
Artikel 1 Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
Die Verordnung über Ausnahmen von den Vor- ,.Ausnahme Nr. Str 36".
schriften der Verordnung über die Beförderung ge-
fährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur Ausnahme Nr. Str 37
GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. (Befüll ungsang a ben/Mehr kammertankf ahrzeuge)
I S. 617), zuletzt geändert durch die Verordnung Abweichend von § 5 Abs. 2 der GefahrgutVStr
vom 20. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 149), wird
kann bei Tanks mit mehreren Abteilungen, die mit
einschließlich ihrer Anlagen 1, 2 und 3 hiermit neu
verschiedenen gefährlichen oder mit gefährlichen
erlassen.
und nichtgefährlichen Gütern gefüllt sind, auf die zu-
sätzlichen Angaben über die Befüllung der einzelnen
Artikel 2 Abteilungen im Unfallmerkblatt oder auf einem Bei-
blatt verzichtet werden, wenn die Tanks mit den im
Die Anlage 1 der gemäß Artikel 1 neu erlassenen
Anhang B. 5 aufgeführten Gütern gefüllt und die
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
seitlich angebrachten Warntafeln durch entsprechen-
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
de Kennzeichnungsnummern besonders gekennzeich-
Güter auf der Straße wird wie folgt ergänzt:
net sind.
Ausnahme Nr. Str 36 Ausnahme Nr. Str 38
(Sprengmitteltransporte) (Ubergangsvorschriften/Mehrkammertankf ahrzeuge)
Abweichend von§ 2 (3) der GefahrgutVStr in Ver- Abweichend von§ 8 Abs. 5, 6, 7 und 8 in Verbin-
bindung mit Rn 10 100 (2) 1. der Anlage B brauchen dung mit § 14 Abs. 7 der GefahrgutVStr sind die
nach Anhang B. 5 erforderlichen Warntafeln mit
50 kg Sprengstoffe der Klasse I a Kennzeichnungsnummern bei Mehrkammertankf ahr-
200 sprengkräftige Zünder der Klasse I b, Ziffer 5 zeugen bis zum 1. April 1977 anzubringen.
250 m detonierende, schmiegsame Zündschnüre der
Klasse I b Ziffer 1 c) und bis zu 160 m Schwarz- Artikel 3
pulverzündschnüre der Klasse I c Ziffer 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
während der Beförderung im Straßenverkehr nicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den in Rn 10100 (2) a) bis e) aufgeführten Vor- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
schriften unterstellt zu werden. Abweichend von Rn über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
11 403 (1) bis (4) dürfen die vorgenannten Stoffe Land Berlin.
auch zusammen in einem Fahrzeug verladen werden.
Hierbei sind die Vorschriften in Rn 11 403 (5) ent- Artikel 4
sprechend zu beachten. Das Fahrzeug ist stets zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
überwachen, um böswillige Handlungen zu verhin- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. November 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
3116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Vom 5. November 1976
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 4. Das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No- sie entfallenden Umsatzsteuer übersteigt nicht
vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt 457 Deutsche Mark."
geändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-
schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 3. Hinter § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 einge-
(Bundesgesetzbl. I S. 2641}, wird mit Zustimmung fügt:
des Bundesrates verordnet: ,,§ 2
Einfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Artikel 1
im nichtkommerziellen
Die Siebente Verordnung zur Durchführung des innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 24. Juli (1) In den Fällen, in denen das Entgelt für die
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 939}, geändert durch die Lieferung zuzüglich der auf sie entfallenden Um-
Verordnung zur Änderung der Siebenten Verord- satzsteuer 457 Deutsche Mark übersteigt, im übri-
nung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes gen aber die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
(Mehrwertsteuer} vom 10. Juli 1972 (Bundesgesetz-
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Steuerbefrei-
blatt I S. 1172), wird wie folgt geändert: ung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß
die Einfuhr des Gegenstandes der Lieferung in
1. In der Uberschrift und in der Zwischenüberschrift das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
vor § 1 wird der Klammerzusatz ,, (Mehrwert- Eu.ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachge-
steuer)" gestrichen. wiesen ist. Der Einfuhrnachweis tritt an die Stelle
des Ausfuhrnachweises. § 1 der Zweiten Verord-
2. In § 1 erhalten die Zwischenüberschrift und Ab- nung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
satz 1 folgende Fassung: ist nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
des Gesetzes bleibt unberührt.
„Ausschluß der Steuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen (2) Der Einfuhrnachweis ist vom Unternehmer
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung durch
einen Beleg zu führen. Der Beleg muß enthalten:
(1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
(§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ist ausgeschlossen, wenn 1. Name und Anschrift des Unternehmers,
jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
2. handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes,
1. Der ausländische Abnehmer hat seinen Wohn-
ort in einem Gebiet, das zur Europäischen 3. Name und Anschrift des ausländischen Ab-
Wirtschaftsgemeinschaft gehört (Artikel 227 nehmers,
Abs. 1, 4 und 5 des Vertrages zur Gründung 4. Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer son-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft). stigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaa-
tes, in den der Gegenstand eingeführt worden
2. Der ausländische Abnehmer hat den Gegen-
ist.
stand der Lieferung für private Zwecke erwor-
§3
ben.
Nachweis des Erwerbszwecks
3. Der ausländische Abnehmer oder sein Beauf-
bei Ausfuhrlieferungen im kommerziellen
tragter haben den Gegenstand der Lieferung
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
in ihrem persönlichen Reisegepäck in das Ge-
biet eines anderen Mitgliedstaates der Euro- In den Fällen, in denen der ausländische Ab-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt. nehmer den Gegenstand der Lieferung für Zwecke
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3117
seines Unternehmens erworben hat und im übri- Artikel 2
gen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Steuerbe- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
freiung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
daß der Erwerbszweck buchmäßig nachgewiesen steuergesetzes auch im Land Berlin.
ist. § 6 Abs. 1 des Gesetzes bleibt unberührt."
Artikel 3
4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden §§ 4 und 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweite Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 5. November 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom
22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes über
di,e Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die in deir Rentenversicherung der Arbeiter oder
der Rentenversicherung der AngesteUten versicher-
ten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten der Firma Röchling -
Burbach Weiterverarbeitung GmbH, Völklingen/
Saar, und der Firma Otto Wolff - Homburger Bau
GmbH, Neunkirchen/Saar, sind in der hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung versichert; dies gilt
nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht
in dieser Versicherung befreit sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgeseitzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2
des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 2104) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3119
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 59, ausgegeben am 10. November 1976
Tag Inhalt Seite
8. 11. 76 Bekanntmachung üb<~r das Inkrafttreten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 1778
319-43
8. 11. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798
:l!CJ-43-1-2
8. 11. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Euro-
päischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . 1798
:Jl'l-4:J-2-2
8. 11. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Dbereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen .......................................................... . -1799
:lHJ-H
8. 11. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Ergänzung des Europäischen Dberein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung 1818
319-43-1-1
8. 11. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Euro-
päischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner
Anw·endung ............................................................... : ..... -. . . 1818
:l19-43-2-1
8. 11. 76 Bekanntmachung der von Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft erstellten Bemerkungen zur einheitlichen Anwendung des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge . . . . . . 1819
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner An-
wendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1825
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Dbereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1827
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner An-
wendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1829
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner An-
wendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1831
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Dbereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1833
8. 11. 76 Bekanntmachung einer Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen
Dbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seine-r An-
wendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1835
8. 11. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen übereinkommens über die Rechts-
hilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1838
3120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 9. 7G Verordnung (EWG) Nr. 2375/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 10. 76 L 268/27
30. 9. 7b Verordnung (EWG) Nr. 2376/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 10. 76 L 268/29
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2377/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erslal.lung bei der Ausfuhr von D 1 s a a t e n 1. 10. 76 L 268/31
30. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2378/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 10. 76 L 268/33
30. 9. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 2379/76 der Kommission zur Fest-
sdzung des WelLnrnrktpreises für Raps - und Rübsen -
s am c n 1. 10. 76 L 268/35
30'. 9. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 2380/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei. dPr Erstattung für Ce t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 1. 10. 76 L 268/37
30. 9. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2381/76 der Kommission zur Fest-
setzunu der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 1. 10. 76 L 268/39
30. 9. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2382/76 der Kommission zur Fest-
setzung der be,i der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigunu 1. 10. 76 L 268/41
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2383/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 10. 76 L 268/43
30. 9. 76 Verordnun~l (EWC) Nr. 2384/76 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weiß zu c: k er und Rohzucker 1. 10. 76 L 268/44
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2385/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 677176 über Durc:hführungsbestim-
n1ungen über die Verpflichtung zum Kauf von Mager -
milchpulver 1. 10. 76 L 268/46
30. 9. 7G Verordnung (EWC) Nr. 2386/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c her z ,e u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 10. 76 L 268/47
30. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2387/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1976 9eltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhan~J II des Vertrages fallenden Waren 1. 10. 76 L 268/50
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2388/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Porrn von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 10. 76 L 268/52
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2389/76 der Kommission zur Fest-
setzun9 der im Oktober 1976 als Beitrittsausgleichsbeträge
9eltenden Beträge für bestimmte G et r e i de - und Re i s -
erz e u g n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 1. 10. 76 L 268/54
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2390/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 10. 76 L 268/56
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3121
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2392/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Pein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2. 10. 76 L 270/1
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2393/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für (3 e l r e i d E! , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2. 10. 76 L 270/3
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2394/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 2. 10. 76 L 270/5
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2395/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weinmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 2. 10. 76 L 270/8
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2396/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für die Insel
Mauritius 2. 10. 76 L 270/10
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2397/76 der Kommission zur Fest-
setzung von Qualitätsnormen für G e m ü s e p a p r i k a bzw.
Pa p r i k a ohne brennenden Geschmack 2. 10. 76 L 270/13
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2398/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der An-
passungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor
0 b s t und G e m ü s e 2. 10. 76 L 270/17
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2399/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 zur Gewährung von im
voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Rind f 1 e i s c h 2. 10. 76 L 270/18
1. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2400/76 der Kommission zur siebten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassi-
fizierung der R e b s o r t e n 2. 10. 76 L 270/19,
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2401/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pflaumen so r l e n mit Ursprung in der Tschechoslowakei 2. 10. 76 L 270/22
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2402/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2247/75 über die Ausschreibungs-
bedingungen für die Kosten der Herstellung und Lieferung
von Butter o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an
bestimmte Entwicklungsländer und an das Welternährungs-
programm 2. 10. 76 L 270/23
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2403/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 2. 10. 76 L 270/24
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2404/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2. 10. 76 L 270/25
1. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2405/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 4. 10. 76 L 271/1
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2406/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 10. 76 L 272/1
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2407/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 10. 76 L 272/3
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2411/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 5. 10. 76 L 272/8
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2412/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 5. 10. 76 L 272/10
3122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutsd1er Sprache -
vom Nr./Seite
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2413/76 des Rates zur Festsetzung des
Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Ver-
einigten Königreich eingeführten standardisierten V o 11 -
m i 1 c h für den restlichen Zeitraum des Milchwirtschaftsjah-
res 1976/1977 5. 10. 76 L 272/11
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2414/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 10. 76 L 273/1
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2415/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 10. 76 L 273/3
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2416/76 der Kommission über eine
Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von vollständig
geschliffenem La n g k o r n r e i s nach bestimmten dritten
Ländern 6. 10. 76 L 273./5
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2417/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Einfuhr von W e i n , Trau b e n s a f t
und T r a u b e n m o s t 6. 10. 76 L 273/8
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2420/76 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Ta f e 1 wein der Art R II 6. 10. 76 L 273/12
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2422/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 6. 10. 76 L 273/14
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2423/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/76 hinsichtlich des in der Land-
wirtschaft für das irische Pfund anzuwendenden Umrech-
nungskurses 6. 10. 76 L 274/1
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 6. 10. 76 L 275/1
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2425/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps- und
Rübsensamen dienenden Elemente 6. 10. 76 L 275/26
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2426/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2893/74 über in der Gemeinschaft
hergestellte S c hau m w eine im Sinne von Nummer 12 des
Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 und der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 817/70 zur Festlegung besonderer Vor-
schriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete 7. 10. 76 L 276/1
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2427/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 827/68 üb~r die gemeinsame Markt-
organisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages auf-
geführte Erzeugnisse 7. 10. 76 L 276/3
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2428/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 über die Gewährung einer
Umstellungsprämie im W e i n b a u 7. 10. 76 L 276/4
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2429/76 des Rates zur Änderung von
Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EWG) Nr. 100/76
hinsichtlich des Anpassungskoeffizienten für weißen Th u n 7. 10. 76 L 276/5
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2430/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 10. 76 L 276/6
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2431/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 ui:id M a 1 z hinzugefügt werden 7. 10. 76 L 276/8
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2432/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr · 7. 10. 76 L 276/10
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2433/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 7. 10. 76 L 276/12
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976 3123
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2434/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß zu c k e r und Roh zu c k er 7. 10. 76 L 276/14
6. 10. 7.6 Verordnung (EWG) Nr. 2435/76 der Kommission über die Zu-
lassung der Säuerung einiger Erzeugnisse der Weinwirt -
s c h a f t in der Weinbauzone CI a 7. 10. 76 L 276/16
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2438/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 7. 10. 76 L 276/19
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2439/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 7. 10. 76 L 276/21
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2441/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8. 10. 76 L 277/3
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2442/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 8. 10. 76 L 277/5
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2443/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 8. 10. 76 L 277/7
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2444/76 der Kommission zur Änderung
der italienischen und der deutschen Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 1204/76 für die' Vergabe von Beihilfebeträgen für
die private Lagerhaltung auf dem Rind f 1 e i s c h s e kt o r 8. 10. 76 . L 277/10
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2445/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 8. 10. 76 L 277/11
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2446/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für R a p s - und R ü b s e n -
s amen 8. 10. 76 L 277/13
7. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2447/76 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 8. 10. 76 L 277/15
Andere Vorschriften
23. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2391 /76 der Kommission zur fost-
setzung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1976 bei der Ein-
fuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren anwendbaren beweglichen Teilbeträge, Ausgleichs-
beträge und Zusatzzölle 1. 10. 76 L 269/1
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2408/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Zinkoxid und Zinkperoxid der
Tarifnummer 28.19 mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. Novem-
ber 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 10. 76 L 272/5
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2409/76 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Leinengarne und Ramiegarne,
nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnum-
mer 54.03, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 10. 76 L 272/6
4. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2410/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für elektrische Festkondensatoren
und andere einstellbare Kondensatoren der Tarifnummer 85.18
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 5. 10. 76 L 272/7
5. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2418/76 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Schweden 6. 10. 76 L 273/10
3124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
5. 10. 76 Verordmmg (EWC) Nr. 2419/76 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Schweden 6. 10. 76 L 273/11
5. 10. 76 Vt!ror<Inung (EWG) Nr. 2421/76 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritt,en Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Schweden 6, 10. 76 L 273/13
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2436/76 der Kommission über die
WiedE'reinfühnmg des Zollsatzes für Abfälle von synthe-
tischen oder künstlichen Spinnstoffen der Tarifnummer 56.03
mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975 vorge-
sehenen Zollpräforenzen gewährt werden 7. 10. 76 L 276/17
6. 10. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2437/76 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für andere Säcke und Beutel
zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle, der Tarifstelle
62.0] B ex II, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des Rates vom 17. No-
vemlH'r 1()75 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 10. 76 L 276/18
4. 10. 76 Verordnung (Euratom) Nr. 2440/76 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der An-
lagenbedienstelen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
Italien dienstlich verwendet werden 8. 10. 76 L 277/1
8. 10. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2461/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 571/76 im Anschluß an die Fest-
setzung eines neuPn Umrechnungskurses für die Landwirt-
schaft in Irland 9. 10. 76 L 279/24
Be r ich Li g u 11 g der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der
Kommission vom 30. Juni 1976 zur Festlegung der gemein-
samen Durchführungsbestimmungen für die Uberwachung der
Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den
Beständen der Interventionsstellen (ABI. Nr. L 190 vom
14. 6. 1976) 5. 10. 76 L 272/12
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2327/76 der
Kommission vom 23. September 1976 zur Änderung der Wäh-
rungs,rnsgleichsbe1 räge (ABl. Nr. L 263 vom 27. 9. 1976) 5. 10. 76 L 272/12
Bericht i 9 u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2101/76 des
Rates vom 25. August 1976 zur vollständigen und zeitweiligen
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Cemüsc, frisch oder gekühlt (ABI. Nr. L
235 vom 26. 8. 1976) 6. 10. 76 L 273/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1290/76 des
Rates vom 1. Juni 1976 zur zeitweiligen Aussetzung der auto-
nomen Zollsätze des Ccmeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (ABI. Nr. L 145 vom 3. 6.1976) 7. 10. 76 L 276/22
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl<1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblat1. T1iil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgcselzblalt Teil II werden völkerrechtli.che Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e <l in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblalt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69. .
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjäh11ich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis nilt auch fiir Bundcsgesctzbliiller, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslsclwckkonto BumlesqesetzbJatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus CJil b e: 1,50 DM (l, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mchrwcrl.slem'r enlhillten; der angew,mdte Steuersatz betriiql 5,5 0/o.