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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am. 12. November 1976 Nr.132
Tag Inhalt Seite
3. 11. 76 Neufassung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung 3077
7832-5-2
8. 11. 76 Neufassung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3097
7832-5-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
Vom 3. November 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord-
nung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1795)
wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelfleisch-
untersuchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 882) in der geltenden Fassung be-
kanntgemacht, wie er sich aus der Änderungsver-
ordnung ergibt. Die durch Artikel 1 der Änderungs-
verordnung geänderten Vorschriften der Geflügel-
fleischuntersuchungs-Verordnung treten am 1. Ja-
nuar 1977 in Kraft.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7
Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 11 ·Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 16
Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und§ 24 Abs. 3 des
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhy-
gienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bundesgesetz-
blatt I S. 385), erlassen worden.
Bonn, den 3. November 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3078 Bundcs~Jesetzblutt, 1976, Teil I
Verordnung
über die amUichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügelileisches
(Geilügelileischuntersuchungs-Verordnung - GFIUV)
§ 1 (3) Bei Geflügelfleisch, das in den Geltungsbereich
Anwendungsbereich der Verordnung verbracht wird, gelten für die Unter-
suchung und Beurteilung des Schlachtgeflügels und
(l) Diese Verordnung findet Anwendung auf des frischen Geflügelfleisches in den Versandlän-
1. die amtlichen Untersuchungen des Schlachtge- dern die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Kenn-
flügels und des Geflügelfleisches, das im Gel- zeichnung ist in den Versandländern nach Anlage 1
tungsbereich der Verordnung gewonnen, zerlegt Abschnitt III vorzunehmen.
oder in den Geltungsbereich der Verordnung ver-
bracht wird, §3
2. die Beurteilung des untersuchten Geflügel- Schlachtverbot und Sonderschlachtung nach § 9
fleisches, Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
3. die auf Grund d0r Beu rl.<,ilung zu treffenden Maß-
(1) Verbietet der amtliche Tierarzt die Schlachtung
nahmen,
von Schlachtgeflügel, das sich bereits in einem
4. die Kennzeichnung des Geflügelfleisches und Schlachtbetrieb befindet, so ist es unverzüglich so
5. Inhalt, Form und Ausstellung von Gesundheits- abzusondern, daß eine Keimverbreitung sowie eine
und Genußtauglichkeitsbescheinigungen. Ansteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden
wird. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Auf-
(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten beim
forderung des amtlichen Tierarztes, das Schlacht-
innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Han-
geflügel binnen einer angemessenen Frist zurück-
delsverkehr für frisches Geflügelfleisch beim Han-
zunehmen, nicht nach, so ist es nach Ablauf der Frist
delsverkehr mit Drittländern und der Deutschen
sofort nach Maßgabe der Anlage 2 zu töten.
Demokratischen Republik für frisches und zuberei-
tetes Geflügelfleisch. (2) Anlage 2 gilt entsprechend, wenn der amtliche
Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung unter An-
(3) Im innerstaatlichen und innergemeinschaft-
ordnung von Sicherungsmaßnahmen erteilt (Sonder-
lichen Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
schlachtung). In diesem Falle sind Tierkörper und
sind der Feststellung, ob es sich um frisches oder
Nebenprodukte der Schlachtung bis zur Beurteilung
zubereitetes oder weder frisches noch zubereitetes
von anderem Geflügelfleisch getrennt aufzubewah-
Geflügelfleisch handelt, die Vorschriften in An-
ren.
lage 4 Abschnitt III der Geflügelfleischmindestan-
forderungen-Veronlnung vom 24. Juli 1973 (Bundes- §4
gesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung
(weggefallen)
mit Ausnahme der Nummer 3 Satz 3 und 4 zugrunde
zu legen. Geflügelfleisch, das weniger als 2 vom
·Hundert Speisesalz enthält und keinem anderen Be- §5
handlungsverfahren nach Anlage 4 Abschnitt III Bescheinigungen
Nr. 1 der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-
ordnung unterzogen worden ist, ist wie frisches (1) Die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 des Geflügelfleisch-
Geflügelfleisch zu behandeln. hygienegesetzes vorgeschriebene Gesundheitsbe-
scheinigung muß nach Inhalt und Form der Anlage 3
Muster 1 entsprechen und in Urschrift die Sendung
§2 begleiten. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt aus-
zustellen, der die Untersuchung des Schlachtge-
Amtliche Untersuchungen
flügels im Herkunftsbetrieb durchgeführt hat; sie
(1) Schlachtgeflügel ist, vor der Erteilung der muß alle nach dem Muster erforderlichen Angaben
Schlachterlaubnis nach Maßgabe der Anlage 1 Ab- enthalten. Für das Verbringen von Schlachtgeflügel
schnitt I zu untersuchen und zu beurteilen. aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-
(2) Geschlachtetes Geflügel ist sofort nach der bereich der Verordnung gelten die Sätze 1 und 2
Schlachtung nach Maßgabe der Anlage 1 Abschnitt II entsprechend.
zu untersuchen, zu beurteilen und zu kennzeichnen. (2) Die nach § 16 Abs. 1 des Geflügelfleischhy-
Wird frisches Geflügelfleisch zerlegt, so sind die gienegesetzes vorgeschriebene Genußtauglichkeits-
Untersuchung und Beurteilung nach Anlage 1 Ab- bescheinigung muß nach Inhalt und Form der An-
schnitt IV und die Kennzeichnung nach Anlage 1 lage 3 Muster 2 entsprechen und in Urschrift die
Abschnitt II vorzunehmen. Sendung begleiten. Sie ist von einem amtlichen
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3079
Tierarzt zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen §6
und muß alle nach dem Muster erforderlichen An- Eingangsuntersuchung
gaben enthalten.
(1) Frisches Geflügelfleisch, das in den Geltungs-
(3) Für das Verbringen von Schlachtgeflügel oder
bereich der Verordnung verbracht wird, ist nach
frischem Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied-
Anlage 4 Abschnitt I zu untersuchen, zu beurteilen
staat gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
und zu kennzeichnen.
daß die dort genannten Bescheinigungen zumindest
in der Sprache des Bestimmungslandes abgefaßt sein (2) Für das Verbringen von frischem Geflügel-
müssen. fleisch in den Geltungsbereich der Verordnung kann
der Verfügungsberechtigte unter den bekanntgege-
(4) Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3
benen Eingangsstellen wählen. Die Eingangsstelle
sowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 des
kann die Menge frischen Geflügelfleisches festset-
Geflügelfleischhygienegesetzes vorgeschriebenen
zen, die an einem Tag höchstens zu untersuchen ist.
am tstier ärztlichen Genuß ta ug lichkei ts bescheinigun-
gen müssen nach Inhalt und Form (3) Für das Verbringen von zubereitetem Geflügel-
1. im Falle des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügelfleisch- fleisch aus Drittländern oder der Deutschen Demo-
hygienegesetzes der Anlage 3 Muster 3 und im kratischen Republik in den Geltungsbereich der
Falle des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügelfleisch- Verordnung gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
hygienegesetzes der Anlage 3 Muster 4, chend. Die Untersuchung ist nach Anlage 4 Ab-
2. im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügel- schnitt II vorzunehmen, sofern nicht eine Sendung
fleischhygienegesetzes der Anlage 3 Muster 5 und auf Grund des Fleischbeschaugesetzes oder auf
im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelflei,sch- Grund des Fleischbeschaugesetzes erlassener Vor-
hygienegesetzes der Anlage 3 Muster 6 schriften einer solchen Untersuchung unterliegt.
entsprechen und in Urschrift jede Sendung beglei-
ten. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt des Ver- §7
sandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustel- (weggefallen)
len; sie müssen alle nach den Mustern erforderlichen
Angaben enthalten und in deutscher Sprache ab-
gefaßt sein. §8
Berlin-Klausel
(5) Eine Sendung ist bei Schlachtgeflügel die Zahl
der Tiere, auf die sich eine Gesundheitsbescheini- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
gung, bei frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Menge, auf die sich eine Genußtauglichkeits- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
bescheinigung bezieht. fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
3080 BnndC"sgcsetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
('w § 2)
Abschnitt 1 6. Rückstandsuntersuchungen und andere weiter-
Schlachtgeflügel-Untersuchung gehende Untersuchungen sind nach näherer An-
weisung der zuständigen Behörde vorzunehmen.
1. Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist bei
ausreichender Beleuchtung vorzunehmen. Die 7. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn festge-
Beleuchtung darf Farben nicht verändern. stellt worden sind
2. Schlachtgeflüucl ist darauf zu untersuchen, ob a) Geflügelcholera,
a) es von einer auf Mensch oder Tier übertrag- b) Geflügelpest,
baren Krankheit befallen ist oder ob Einzel- c) Newcastle-Krankheit,
merkmale oder das Allgemeinbefinden den
Ausl>ruch einer solchen Krankheit befürchten d) Ornithose,
ldssen; e) Salmonellose oder
h) Erscheirnrn~Jc·n ,, i1H·r Krcmkheit oder eine Stö- f) Tollwut.
rung des Allu(•mcinbdinclens erkennbar sind,
wodurch das Ccflünclfleisch untauglich zum 8. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachtung zu
Genuß für Me:11scht!n werden kann; verbieten, wenn
c) Anzf~ichen vorhcrndcn sind, die darauf hin- a) Schlachtgeflügel sich gleichzeitig mit Tieren
weisen, daß den TiPren Stoffe mit pharmako- in demselben Schlachtbetrieb befunden hat,
logischer Wirkung zu9eführt worden sind die von einer der in Nummer 7 genannten
oder daß sie andere Stoffe, die in Lebens- Krankheiten befallen sind oder befallen wa-
mittel übergehen und gesundheitlich bedenk- ren, und dort mit diesen in Berührung ge-
lich sein können, aufgenommen haben. Tiere, kommen ist;_
bei denen begründeter Verdacht auf Rück- b) auf Grund zuverlässiger Angaben feststeht,
stände oder Gehalte solcher Stoffe besteht, daß das Schlachtgeflügel sonst mit Tieren,
sind weitergehend zu untersuchen (Rück- die von einer der in Nummer 7 genannten
standsuntersuchung). Krankheiten befallen sind oder befallen wa-
ren, so in Berührung gekommen ist, daß
3. a) Bei Schlachtgeflügel, das nach § 7 Abs. 2
diese Krankheiten auf das Schlachtgeflügel
des Geflügelfleischhygienegesetzes im Her-
übertragen worden sein könnten;
kunftsbetrieb unlcrsucht worden ist, ist nach
Eintreffen jm Schlachtbetrieb die Nämlich- c) sonstige Anhaltspunkte vorliegen, daß das
keit festzustellen. Sofern die Nämlichkeit von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch
nicht sicher festgestellt werden kann, ist die nicht als tauglich beurteilt werden wird.
Schlachtgeflügeluntersuchung nach Num- Der amtliche Tierarzt kann in den Fällen des
mer 4 durchzuführen. Satzes 1, sofern gesundheitliche Bedenken nicht
b) Bei der anschließenden Überprüfung auf entgegenstehen, die Erlaubnis zur Sonder-
Transportschüden ist insbesondere auf Atem- schlachtung erteilen.
not, Uberhitzung oder Anzeichen von Ver-
9. Schlachtgeflügel, dessen Schlachtung verboten
letzungen zu achten; dabei ist nochmals auf
worden ist, kann auf Antrag des Verfügungs-
Anzeichen zu achten, ob ein in Nummer 2 ge-
berechtigten im Einvernehmen mit der zuständi-
nannter Fall
gen Behörde getötet werden. Die Tötung ist nach
c) In dem Fall des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Geflügel- Maßgabe der Anlage 2 durchzuführen. Sämtliche
fleischhygienqJ(:setzes ist außerdem zu über- von diesem Schlachtgeflügel stammenden Teile
prüfen, ob die den Angaben· in der sind wie untaugliches Geflügelfleisch zu behan-
Gesunclhei entspricht. deln.
4. Schlachtgeflügel, das nach § 1 Abs. 3 des Ge-
flügelfleischhygienegeselzes ]ediglich im 10. Erteilt der amtliche Tierarzt nach § 9 Abs. 2
Schlachtbetrieb der Schlachtgeflügeluntersu- des Geflügelfleischhygienegesetzes die Erlaub-
chung unterzogen v,1üd, so,11rie in den G1eltungs- nis zur Sonderschlachtung, so ist das Schlacht-
bereich der Verordmmg verbrachtes Schlacht- geflügel nach Maßgabe der Anlage 2 zu schlach-
geflügel ist nach den Nmnmern 1, 2 und 3 Buch- ten.
stabe b Käfig für Kföi~J zu untersuchen.
11. Der amtliche Tierarzt hat ein Schlachtverbot der
5. Bei jeder nach § 9 Abs. 4 des Geflügelfleisch- zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes
hygienegesetzes erfonlcrHchen Wiederholungs- unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsbe-
untersuchung ist das Schlachtgeflügel nochmals rechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Be-
nach den Nummern 2 und 3 oder Nummer 4 hörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über
zu untersuchen. den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.
Nr. 132 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3081
Abschnitt II j) natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie,
Untersuchung, Beurteilung und Kennzeichnung unvollkommenes Ausbluten,
von frischem Geflügelfleisch k) umfangreiche oder umfang-
reiche blutige oder wässerige Durchtränkun-
1. Die Untr!rsuchung ist bei ausreichender Beleuch-
gen,
tung vorzunehmen. Die Beleuchtung darf Far-
ben nicht verändern. 1) Zersetzungsvorgänge,
2. Die zu untersuchenden Teile sind zu besichtigen, m) erhebliche Abweichungen hinsichtlich Farbe,
erforderlichenfalls zu durchtasten und anzu- Geruch oder Geschmack,
schneiden; dabei ist auch auf Abweichung der n) erhebliche Abweichungen in der Konsistenz,
Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu ach- insbesondere "\i\/ässerigkeit' oder hochgradige
ten. Reichen die Ergebnisse der Untersuchung Abmagerung,
nach Satz 1 für eine fü\urlcilung nicht aus, so ist o) Verschmutzung, die auch durch gründliche
eine W(~itergehende Untersuchung durchzu!·üh- Reinigung nicht beseitigt werden kann.
ren.
7. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 6 Buch-
3. Rücks!andsunt<!rsuchun9en und andere weiter-
stabe h oder i genannter Mangel festgestellt, so
gehende 1.lntcrsuchungen sind nach näherer An-
sind die geschlachteten Tiere der Sendung, bei
weisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
deneri nach der gemeinsamen Herkunft, der Art
Eirn~ Rückstandsuntersuchung, insbesondere eine
der Haltung oder den sonstigen Umständen an-
Untersuchung auf Stoffe mit antimikrobieller
zunehmen ist, daß sie die gleichen Mängel auf-
Wirkung (Hemmstoffe) ist stichprobenweise so-
weisen, ebenfalls als untauglich zu beurteilen ..
wie bei be~Jrüncletcm Verdacht vorzunehmen.
Sofern Geflügelfleisch bakteriologisch unter- 8. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 6 Buch-
sucht wird, ist außercl(~m auf Hemmstoffe zu stabe a oder c genannte Krankheit festgestellt,
untersuchen. so können die nicht als untauglich zu beurtei-
4. Wird eine Rückstandsuntersuchung auf Grund lenden Tierkörper der Sendung, bei denen nach
begründeten Verdachts durchgeführt, so kann der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beför-
die zuständige Behörde die Sendung vorläufig -derung oder den sonstigen Umständen anzuneh-
beschlagnahmen und anordnen, daß die Beurtei- men ist, daß eine Ubertragung der Krankheit
lung aller Tiere dieser Sendung so lange zurück- stattgefunden hat, unter der Voraussetzung als
gestellt wird, bis die Rückstandsuntersuchung tauglich beurteilt werden, daß sie nach näherer
abgeschlossen ist. Die vorläufige Beschlagnahme Anweisung der zuständigen Behörde erhitzt wor-
kann auf Tc~ile von Sendungen beschränkt wer- den sind.
den, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, 9. Als untauglich sind nur die veränderten Teile
daß die Mängel sich auf diese Teile der Sendung des Tierkörpers oder die veränderten Organe
beschränken. zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Verände-
5. Eine Untc~rsuchung auf den Fremdwassergehalt rungen, die die Beschaffenheit der übrigen Teile
ist nach näherer Anweisung der zuständigen nicht beeinträchtigen, festgestellt werden, ins--
Behörde vorzunehmen. besondere
6. Als untauglich sind der ganze Tierkörper und a) Parasitenbefall,
die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurtei- b) örtlich begrenzte Geschwülste,
len, wenn festgestellt worden sind c} örtlich begrenzte Verletzungen oder Entzün-
a) Geflügelcholera, Geflügelpest, Listeriose, dungen oder abgekapselte Abszesse,
Newcastle-Krankheit, Ornitho~e, Salmonello- d) Mißbildungen, Schwund einzelner Muskeln
se, Tollwut, oder Organe,
b) Aspergillose, Blackhead, Colibazillose-Myko- e) vereinzelte fremdartige Ablagerungen wie
plasmose, Gänseinfluenza, Entenhepatitis, Kalk- oder Farbablagerungen.
Leukose, Pocken, Pseudotuberkulose, Toxo-
plasmose, Tuberkulose, Rotlauf, 10. Frisches Geflügelfleisch darf als tauglich zum
c) Bakteriaemien oder Viraemien, soweit sie Genuß für Menschen nur gekennzeichnet wer-
nicht bereits unter Buchstaben a und b ge- den, wenn folgende, zum Genuß für Menschen
nannt sind, nicht geeignete Teile entfernt worden sind:
d) Bauchwassersucht, a) Luftröhre,
e) Gelbsucht, b} vom Tierkörper getrennte Lunge,
f) bösartige oder multiple Geschwülste, mul- c) Speiseröhre.,
tiple Abszesse, d) Kropf,
g) ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unter- e) ·Darm,
haut oder in der Muskulatur, f) Gallenblase,
h) Rückstände oder Gehalte von Stoffen im g) Geschle~htsorgane und
Sinne des Abschnitts I Nr. 2 Buchstabe c, h) vor der Untersuchung vom Tierkörper ab-
i) Vergiftung, getrennte Köpfe oder Beine.
3082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
11. Die Kennzeichnung isl wie folgt vorzunehmen: 2. Die Kennzeichnung muß enthalten
a) Bei nicht einzeln verpackten oder nicht ein- a) bei Mitgliedstaaten
zeln mit einc~r Schutzhülle versehenen Tier- im oberen Teil in Großbuchstaben die beiden
körpern durch Anbringen einer Plombe nach Anfangsbuchstaben des Versandlandes,
Nummer 12 an jedem Tierkörper; im mittleren Teil die Veterinärkontrollnum-
b) bei einzeln verpackten oder einzeln mit mer des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebes,
Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie im unteren Teil eine der folgenden Abkür-
bei Tierkörperteilen oder bei Nebenproduk- zungen: CEE, EEC, EEG, E0F oder EWG,
ten der Schlachtung in Letztverbraucherpak- b) bei Drittländern
kungen durch eine Kennzeichnung nach im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen
Nummer 13 auf der Schutzhülle, der Ver- des Versandlandes oder die im Rahmen des
packung oder auf besonderen Kennzeich- internationalen Ubereinkommens über die
nungseinlagen aus geeignetem hygienisch Kraftfahrzeugzulassung anerkannte Herkunfts-
einwandfreiem Material; bezeichnung für dieses Land,
c) bei Sammelpackun~Jen zusätzlich zur Kenn- im unteren Teil die Veterinärkontrollnummer
zeichnung nach Buchstabe a oder b durch des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebes.
eine Kennzöichnung nach Nummer 14 auf 3. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügel-
der Sammelpackung. fleisches, das aus der Deutschen Demokratischen
12. Plomben müssen aus widerstandsfähigem, hy- Republik in den Geltungsbereich der Verordnung
gienisch einwundfreiern Material bestehen und verbracht werden soll, gilt Nummer 2 Buchstabe b
dürfen nicht wieder verwendet werden können; entsprechend.
sie müssen im oberen Teil die Großbuchstaben 4. Bei zubereitetem Geflügelfleisch, das aus Dritt-
DE, in der Mitte die Veteri.närkontrollnummer ländern in den Geltungsbereich der Verordnung
des zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbe- eingeführt wird, ist das Behältnis mit einem Eti-
triebes und im unteren Teil die Abkürzung EWG kett zu kennzeichnen, das einen leicht lesbaren
enthalten; Buchstaben und Ziffern müssen 0,2 cm Stempelabdruck, Aufdruck oder eine entspre-
hoch und leicht lesbar sein. chende Einprägung tragen muß. Buchstaben und
Ziffern müssen mindestens 0,2 cm hoch sein. Die
13. Die Art der Kennzeichnung nach Nummer 11 Angaben müssen Nummer 2 Buchstabe b ent-
Buchstabe b muß den Anforderungen in Num- sprechen.
mer 12 entsprechen; sie ist leicht sichtbar und 5. Für zubereitetes Geflügelfleisch, das aus der
dauerhaft anzubringen.
Deutschen Demokratischen Republik in den Gel-
14. Die nach Nummer 1 l Buchstabe c vorgeschrie- tungsbereich der Verordnung verbracht werden
bene Kennzeichnung muß aus einem Oval von soll, gelten die Nummern 1, 3 und 4 entsprechend.
6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe bestehen und die
Abschnitt IV
in Nummer 12 geforderten Angaben leicht les-
bar enthalten. Die Buchstaben müssen 0,8 cm Untersuchung
und die Ziffern 1, 1 cm hoch sein. in Geflügelfleischzerlegungsbetri~ben
1. Der amtliche Tierarzt hat vor der Zerlegung das
15. Die Kennzeichnung von Schutzhüllen und Ein- frische Fleisch darauf zu überprüfen, ob es die
zelpackungen oder Sammelpackungen ist so vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist und
anzubringen, daß sie beim Offnen zerstört wird. von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe-
Wird die Kennzeichnung beim Offnen nicht scheinigung begleitet ist. Dabei ist insbesondere
zwangsläufig zerstört, so müssen Schutzhüllen auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe
und Einzelpackungen so beschaffen sein, daß und des Geruches zu achten.
sie nicht wiederverwendet werden können. 2. Reichen die Ergebnisse dieser Uberprüfung nicht
16. Der amtliche Tierarzt hat die für die Kennzeich- aus oder bestehen aus sonstigen Gründen Zweifel
nung erforderlichen Geräte, wie Stempel, Plom- an der Genußtauglichkeit des frischen Fleisches,
ben und die mit Aufdruck oder Stempelabdruck so sind weitergehende Untersuchungen nach nä-
bereits versehenen EtikE~tten und Umhüllungen, herer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
zu verwahren. zuführen. Die Sendung oder der von den weiter-
gehenden Untersuchungen betroffene Teil der
Sendung ist bis zum Abschluß der Untersuchung
Abschnitt III vorläufig zu beschlagnahmen.
3. Für die Beurteilung gilt Abschnitt II ent-
Kennzeichnung von Geflügelfleisch, sprechend.
das in den Geltungsbereich der Verordnung
verbracht werden soll 4. Der amtliche Tierarzt hat Aufzeichnungen zu
machen, aus denen der Zerlegungsbetrieb, dort
1. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügel- durchgeführte Uberprüfungen, Untersuchungen
fleisches, das in den Geltungsbereich der Ver- und deren Ergebnisse sowie die den Betrieb be-
ordnung verbracht werden soll, gilt Abschnitt II treffenden Entscheidungen ersichtlich sind. Die
Nr. 11 bis 16 entsprechend. Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Nr. 1]2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3083
Anlage 2
(zu§ 3)
Verfahren bei Schlachtverboten
Wird das Schlachtgeflügel im Schlachtbetrieb ge-
tötet und steht für die Tötung kein besonderer
Raum zur Verfügung, so darf diese in dem in der
Gef lügelfleischmindestanforderungen-Verordnung
Anlage 1 .Abschnitt I Nr. 3 genannten Schlachtraum
erfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um
eine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung
darf erst beginnen, wenn das aus Normalschlach-
tungen stammende Geflügelfleisch aus dem
Schlachtraum und dem Raum für das Ausweiden,
Zurichten und Sortieren entfernt worden ist. Trans-
portmittel, Käfige und Räume, in denen sich das zur
Tötung bestimmte Schlachtgeflügel und alle von
ihm stammenden Teile befunden haben, sowie die
darin vorhandenen Einrichtungsgegenstände und
Arbeitsgeräte sind sofort nach der Tötung nach
näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes zu rei-
nigen und zu desinfizieren.
3084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 3
(zu § 5)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für Schlachtgeflügel, das vom Herkunftsbetrieb
zum Schlachtbetrieb befördert wird
Ausstellende Behörde ..... Nr.*)
I. Identifizierung der Schlachttiere:
Tierart
Zahl der Tiere
Nämlichkeitsmittel
II. Herkunft der Schlachttiere:
Anschrift des I-Ierkunftsbetriebs
III. Bestimmung der Schlachttiere:
Die Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel .
zu folgen.dem Schlachtbetrieb ................................................................................................ .
befördert.
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß die oben bezeichneten Schlachttiere
am. .......................................... um ....................................... Uhr einer Schlachttieruntersuchung in
dem obengenannten Herkunftsbetrieb unterzogen und für gesund befunden worden sind.
Ausgefertigt in ..... . ..... , am
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
•) Fukultativ.
Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3085
Muster 2
Genußtauglichkeitsbesdleinigung für frisches Geflügelfleisdl 1 ),
das für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist
Versandland .......... Nr. 2) .
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde .............................................. .
Ref. 1) ..
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von ........................................................... .
(Tierart)
Art der Teile ........................................ .
Art der Verpackung ....................... .
Zahl der Packstücke ..................................... .
Nettogewicht ................................................... .
II. Herkunft des Fleisdles:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4)
III. Bestimmung des Flelsdles:
Das Fleisch wird versandt
von .............................................. .
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3) ................................................................... .
Name und Anschrift- des Absenders ...................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................................................................... .
3086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch 4),
die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4 )
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß
das Geflügelfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrie-
ben geschlachtet worden sind 4),
das Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);
b) das Geflügelfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie des
Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richt-
linie genannten hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in am ....
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Geflügelfleisch: Frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten und Gänsen, die als Haustiere gehalten wer-
d<m, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Geflügel-
fleisch, das einer Kiiltebehandlung unterworfen worden ist.
2) Fakultativ.
:l) Bei Versand mit Eisenbahnwaqgons oder La.stwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer und !J~,i Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.
4) Nichlzulreffen<lcs streichen.
Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3087
Muster 3
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wird
Versandland .
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von .
(Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke ...
Nettogewicht
Kennzeichen der Sendung .
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-
triebe) oder des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-betriebe)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel ...
Name und Anschrift des Absenders ..... .
Name und Anschrift des Empfängers .. .
30H8 Bundesncsetzbla1t, Jahrgang 1976,. Teil I
IV. Hesd1einigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
frischen Geflügelfleisches, daß
1. die SchlcH.Mbetriebc, in denen das Geflüge] geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-
beüiebe, in denen im FaHe der Zer]egung das frische GeflügeUleisch zerlegt worden ist, von
der obersten Veterintirbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontroll-
nurnmer zum Export von frischem GeffügeUleisch in den Geltungsbereich der Verordnung
znuelüssen ,vonJen sind und laufend überwacht werden;
2. diP außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder
Gefriereinrichtungen,. sofern das frische GeflügeUleisch dort gelagert worden ist, von der
obersten Veterinürbehörde des Versand]andes zugelassen worden sind und laufend über-
v,1acht iverden;
3. das S(hlachtgeflügel, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der
Zerlegung das zerlegte frische GefiügeUieisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschrie-
benen arntlichen Untersuchungen unterzogen worden sind und das frische Geflügelfleisch
a]s tilU{Jrhcb zum Genuß für Menschen erk]ärt worden ist;
4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen
enlspred1en.
(Ort und D,ilurn] (Dienst&iegel) !Amtlicher Tierarzt)
Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3089
Muster 4
AmtsUerärzUiche Genußtauglichkeilsbeschei.nigung
für frisches GeHügeHleisch aus der Deutschen Demokratischen Republik
Zustündi9es Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur ldentiiizi.erung des Fleisdll es:
1
Fleisch von
Art der Teile
Arl d<~r Verpctckunq
Zahl der Pi.lckstücke
Nettogew ichl
Kenn:r.eichr~n der Sendung
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrifl(en) und VPh•rinürkontrollnummer(n) des {der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-
triebe) oder des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-betriebe)
III. Bestimmung des Heisches:
Dac; Fleisch wird versandt von
( V e rsaad:i rt)
nach
(Bestimmuaqsort 1-.rn.d -land)
mit folgendem Transportmittel
Name und Anschrift des Absenders __ _
Name und Anschrift des Empfängers
3090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
frischen Geflügelfleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-
betriebe, in denen im Falle der Zerlegung das frische Geflügelfleisch zerlegt worden ist, von
der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung
einer Veterinärkontrollnummer zu Lieferungen von frischem Geflügelfleisch in den Gel-
tungsbereich der Verordnung zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder
Gefriereinrichtungen, sofern das frische Geflügelfleisch dort gelagert worden ist, von der
obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden
sind und laufend überwacht werden;
3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der
Zerlegung das zerlegte frische Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschriebe-
nen amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sind und das frische Geflügelfleisch als
tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;
4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen
entsprechen.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
Nr. 132 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3091
Muster 5
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für zubereitetes Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wird
Versandland
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art des Fleisches .
Hergestellt aus Fleisch von ..
(Tierart)
Art der auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung ...
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke .
Nettogewicht ....
Kennzeichen der Sendung
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift{en) und Veterinärkontrollnummer{n) des {der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes
(-betriebe)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
IV. Bescheinigung
Der Unterze.ichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
zubereiteten Geflügelfleisches, daß
l. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-
betriebe, in dfmen im Falle der Zerlegung das frische Geflügelfleisch zerlegt worden ist, von
der obersten Vet:erinürbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontroll-
nummer zum Export von frischem Geflügelfleisch in den Geltungsbereich der Verordnung
zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder
Gefriereinrichtungen, sofern das Geflügelfleisch dort gelagert worden ist, von der obersten
Veterinürbehörde des Versandlandes zugelassen worden sind und laufend überwacht wer-
den;
3. das Schlc1chtgeflügel, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der
Zerlegung das zerlegte frische Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschriebe-
nen amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sind und das Geflügelfleisch als tauglich
zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;
4. das Geflügelfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb des oben bezeichneten Versandlandes
zubereitet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde des Versandlandes unter
Erteilun9 einer Veterinärkontrollnummer zum Export in die Bundesrepublik Deutschland
zugelassen worden ist und laufend überwacht wird;
5. zu seiner HersteJlung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von Pferden
und anderen Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet worden ist;
6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verord-
nung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung gewon-
nen oder behandelt worden ist;
7. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ejn und demselben Her-
stellungsgang stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-
artig ist.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3093
Muster 6
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für zubereitetes Geflügelfleisch aus der Deutschen Demokratischen Republik
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art des Fleisches
Hergestellt aus Fleisch von
(Tlerartt
Art der auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung ...
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke .
Nettogewicht
Kennzeichen der Sendung
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes
(-betriebe) ...
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort}
nach
(Bestimmungsort und -land)
3094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete., amtlicher Tierarzt., bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
zubereiteten Geflügelfleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-
betriebe, in denen im Falle der Zerlegung das frische Geflügelfleisch zerlegt worden ist, von
der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung
einer Veterinürkontrollnummer zu Lieferungen von frischem Geflügelfleisch in den Gel-
tungsbPreich der Verordnung zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;
2. die ctußerhctlb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder
Gef riereinrichtun~wn, sofern das Geflügelfleisch dort gelagert worden ist, von der obersten
Veterini.:irbehörde der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden sind und
laufend übcrwc1chl werden;
3. das Schlc.1chlgeflügd, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der
Zerlegung das zerlegte frische Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschriebe-.
nen amtlichen Untc~rsuchungen unterzogen worden sind und das Geflügelfleisch als tauglich
zum Genuß für Menschen erklürt worden ist;
4. das Geflürwlfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb der Deutschen Demokratischen Republik
zubereitet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokrati-
schen Republik unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Verbringen in die
Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und laufend überwacht wird;
5. zu seiner Herstellung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von Pferden
und anderc•n Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet worden ist;
6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verord-
nung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung gewon-
nen oder behandelt worden ist;
1. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben Her-
stellungsqang stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-
artig isl.
(Ort um! Dalum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
Nr. 132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3095
Anlage 4
(zu§ 6)
Abschnitt I
Eingangsuntersuchung von frischem Geflügelfleisch
1. Der amtliche Tierarzt der Untersuchungsstelle hat vor Beginn der Untersuchung nach Num-
mer 4 zu prüfen, ob
a) eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder 4 in urschriftlicher Ausfertigung
vorliegt und die zur Untersuchung gestellte Sendung den Angaben in der vorgelegten Ge-
nußtauglichkeitsbescheinigung und den von der Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent-
spricht,
b) die Kennzeichnung nach Anlage 1 Abschnitt III angebracht ist,
c) Anzeichen vorhanden sind, die auf eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung schließen lassen und
d) es sich um Geflügelfleisch handelt, dessen Einfuhr aus anderen Gründen verboten ist.
Ergeben sich Beanstandungen aus der Prüfung nach den Buchstaben a bis d, so ist die Sendung
vorläufig zu beschlagnahmen. Die vorläufige Beschlagnahme ist auf der Urschrift der Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. Die Untersuchungsstelle hat ein Tagebuch zu führen,
aus dem alle Untersuchungen, deren Ergebnisse, die Entscheidungen der zuständigen Behörde
sowie der untersuchende Tierarzt hervorgehen.
2. Die Genußtaug)ichkeitsbescheinigung ist in Urschrift einzubehalten, mit der Tagebuchnummer
zu versehen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Sendung
wieder aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht wird.
3. Der amtliche Tierarzt soll erst dann mit der Untersuchung beginnen, wenn der Verfügungs-
berechtigte oder sein Bevollmächtigter die nach § 32 des Geflügelfleischhygienegesetzes erfor-
derlichen Vorkehrungen zur Durchführung der Untersuchung getroffen hat.
4. Für die Untersuchung und Beurteilung von frischem Geflügelfleisch gilt Anlage 1 Absdmitt II
entsprechend. Der amtliche Tierarzt hat darauf zu achten, ob die Vorschriften des Geflügel-
fleischhygienegesetzes und die auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Vor-
schriften insbesondere der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung eingehalten sind.
Das Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des Geflügelfleisch-
hygienegesetzes ist und ob die Temperatur von höchstens + 4 ° C eingehalten ist.
5. Bei einem Gewicht der Sendung sind
bis 4 000 kg 36 kg, jedoch mindestens 6 Packstücke,
von über 4 000 kg bis 12 000 kg 72 kg, jedoch mindestens 12 Pack.stücke,
von über 12 000 kg bis 30 000 kg 180 kg, jedoch mindestens 30 Packstücke,
und für jede weiteren 12 000 kg 24 kg, jedoch mindestens 4 Packstücke
gleichmäßig verteilt über die gesamte Sendung zu entnehmen.
Die Packstücke sind zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besich-
tigen. Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist jeweils die Hälfte der in Satz 1 genann-
ten Probenmenge, jedoch mindestens 36 kg oder 6 Pack.stücke, zu entnehmen und zu besich-
tigen. Bei Sendungen unter 36 kg oder mit weniger als 6 Packstücken ist die gesamte Sendung
entsprechend zu untersuchen.
6. Von je 36 kg oder je 6 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils eine
Einzelpackung oder ein Teilstück von etwa 1 kg zu besichtigen, zu durchtasten und anzu-
schneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten.
Gefrorenes Geflügelfleisch ist in wasserdichter Schutzhülle in ständig gleichmäßig bewegtem
Wasser mit einer Temperatur von etwa + 40° C bis + 45° C aufzutauen. Andere Verfahren
zum Auftauen dürfen angewendet werden, wenn sie wissenschaftlich anerkannt und praktisch
erprobt sind und keine Beeinträchtigung des Ergebnisses zu erwarten ist.
3096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
7. ReidH·n die hqr·lrnissc; dieser Untersuchung nicht aus, so sind weitergehende Untersuchungen
nach n;ilwn'r /\nweisunu der zuständigen Behörde durchzuführen. Weitergehende Unter-
suchungen, insbesondere Rückstandsuntersuchungen, sind stichprobenweise sowie bei begrün-
detem Vc:rddcht vcnzuncdunen. Ein Verdachtsfall liegt insbesondere vor, wenn
a) bei der Priilunq ni:lch Nurnrncr 1 oder 5 festgestellt wird, daß bei früheren Sendungen, die
vvJIH('.JHJ der l<'lzlr·n sechs Monate aus demselben Schlachtbetrieb gewonnen und zur Unter-
suchunq qes\dH wurden, eine Rückstandsuntersuchung ein positives Ergebnis gezeigt hat,
od<'r (•irw Bchimdlun9 rwch § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes festgestellt
w LI rd(•, oder
b) ckm t1ml.lic:lwn Tierarzt odPr der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die darauf
sc:hlic·f\cn li_1ssen, daß Geflügelfleisch aus einem bestimmten Versandland oder einem be-
slirnml<'n Schliidllhdrieh solche Stoffe enthalten oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleisch-
lly~J i<'ncqr·sdzc>s hdwndel 1. sein könnte.
8. Wird eine' weil.er~Jehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Num-
mn 7 cl u rc:hqdü/J rt, so l1a t die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen
uncl iJff1.uordncn, ddß die Beurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weiter-
gehend(' Unlnsuchung abqeschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der
Senclunq, so ~Jill S,üz 1 nur für diesen Teil.
9. a) Sind Proben duf Crund der Untersuchung nach Nummer 6 w~gen Vorliegens der in Anlage 1
Abschnilt Il Nr. b ocfor 9 oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes genann-
ten Mtinqcl zu beanstanden, oder liegt ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen solcher
MJn~wl vor und h;--indell es sich um nicht mehr als einen Mangel je 36 kg oder je 6 Pack-
stücke, so ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 6 genannten Um-
fang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die Sendung als
1.mlirnglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.
b) Werden in frischem Ceflü~Jelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Men-
schen gddhrlichc Urwgcr festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststel-
lunq je '.ib k~J oder je 6 Packslücke, so ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem
in Numnwr 6 9enannlcn Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut diese Feststellung ge-
trofJen, so ist dif~ Sendung als untauglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.
Packstücke, in denen Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche
Errc~Jcr frisl.qcstellt worden sind, oder frisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügel-
fleisch unmi11Plbar in Berührung gekommen ist, sind in jedem Falle als untauglich zu be-
urlcilcn und vorlJu li~J zu beschlagnahmen.
c) Wenn Vorschrifl<m der Anlage 1 Abschnitt III oder der Geflügelfleischmindestanforderun-
gen-V(!rordnun~r J\nla~JC 2 Abschnitt III in Einzelfällen nicht beachtet worden sind, so ist
enwu 1. nach Nurnrner 5 zu verfahren. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die
Sendung als untauglid1 zu beurteilen und. vorläufig zu beschlagnahmen.
10. In den Fi:illen der Nummer 9 Buchstabe c kann dem Verfügungsberechtigten oder seinem Be-
auftragten auf Antrag gestattet werden, die Sendung unter amtlicher Aufsicht Stück für Stück
zu überprüfen und die zu beanstandenden Teile zu entfernen. Danach ist die vorläufige Be-
schlagnahme des nicht zu beanstandenden Teils aufzuheben.
11. Packslücke, von denen Proben entnommen worden sind, und deren Inhalt nicht zu beanstan-
den ist, sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht" unter Angabe der Untersuchungsstelle und
einem Idenlifizierungszeichen des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu
kennzeichnen.
Abschnitt II
Eingangsuntersuchung von zubereitetem Geflügelfleisch
1. Die Vorschriften des Abschnittes I gelten bei der Untersuchung von zubereitetem Geflügel-
fleisch entsprechend.
2. Bei Sendungen von Geflügelfleisch, das nur durch Pökeln behandelt ist, ist je angefangene
100 kg einer Sendung eine Probe von etwa 100 g zu entnehmen. In Verdachtsfällen ist die dop-
pelte Anzahl der Proben zu entnehmen und weitergehend zu untersuchen.
Nr. J:32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3097
3. ,1) Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen
Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben
im Gewichl von etwa 100 g wie folgt zu entnehmen:
bei 1 bis 100 Behältnissen ein Behältnis
bei 1Ol bis 5 000 Behältnissen drei Behältnisse
bei 5 001 bis 10 000 Behältnissen fünf Behältnisse
bei 10001 bis 100 000 Behältnissen sieben Behältnisse;
darüber hinaus sind für je angefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung vier Behältn_isse
zusätzlich zu entnehmen.
b) In Verdachtsfällen sind von jeder Sendung weitere Proben wie folgt zu entnehmen:
bei l bis 1 000 Behältnissen drei Behältnisse
bei 1 001 bis 10 000 Behältnissen sechs Behältnisse
bei 10 001 bis 100 000 Behältnissen zwölf Behältnisse.
Für je weitere angefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung sind sechs Proben zusätzlich
zu entnehmen.
4. Bei Sendungen von anderen als in den Nummern 2 bis 3 genannten Geflügelfleischerzeugnis-
sen sind von jeder Sendung je angefangene 500 kg eine Probe im Gewicht von etwa 100 g zu
entnehmen. In Verdachtsfällen ist die doppelte· Anzahl Proben zu entnehmen.
5. Düs Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es nach den in Anlage 4 Abschnitt III
der Geflügelfl eischm incleslanforderungen-Verordnung genannten Verfahren zubereitet ist.
6. Wird auch nur bei einer Probe festgestellt, daß sie untauglich nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 6
oder nicht verkehrsfähig nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist, so ist die
gesamte Sendung vorläufig zu beschlagnahmen.
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung
Vom 8. November 1976
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än-
derung der Geflügelfleischmindestanforderungen-
Verordnung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1790) wird nachstehend der Wortlaut der Geflü-
gelfleischmindestanforderungen-Verordnung vom
24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der gelten-
den Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der
Änderungsverordnung ergibt. Die durch Artikel 1
der Änderungsverordnung geänderten Vorschrif-
ten der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-
ordnung treten mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6
Buchstabe e am 1. Januar 1977 in Kraft; Artikel 1
Nr. 6 Buchstabe e tritt am 15. Februar 1980 in Kraft.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3'
Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und § 22
Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt ge-
Jndert durch das Gesetz zur Änderung des Geflügel-
fleischhygienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 385), erlassen worden.
Bonn, den 8. November 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
:J098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelfleisch
(Geilügelfleischmindestanforderungen-Verordnung - GFIMindV)
§ 1 fleischhygienegesetzes gelten die Vorschriften der
Anwendungsbereich Anlage 4 Abschnitt III.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Ge- (3) Exportschlachtbetriebe, Exportzerlegungsbe-
winnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför- triebe, Exportverarbeitungsbetriebe und außerhalb
derung und Behandlung von Geflügelfleisch, das im dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrichtungen in
Geltungsbereich der Verordnung gewonnen oder in Drittländern werden für den Export von Geflügel-
den Geltungsbereich der Verordnung verbracht fleisch in den Geltungsbereich der Verordnung nur
wird, mit Ausnahme der Zerlegung, Verpackung, anerkannt und bekanntgegeben, wenn die oberste
Behandlung von frischem Geflügelfleisch beim Feil- Veterinärbehörde des Versandlandes
halten in Einzelhandelsgeschäften oder bei der Zu- 1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge-
bereitung in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge- nannten Voraussetzungen erfüllt sind und
meinschaftsverpflegung. 2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tier-
ärzte überwacht und Uberprüfungen nach § 19
§ 2 Abs. 2· des Geflügelfleischhygienegesetzes gedul-
Anforderungen an innerstaatliche und inner- det werden.
gemeinschaftliche Betriebe (4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem
(1) Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und au- Fleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet,
ßerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrich- so gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das
tungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den Fleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das
in der Anlage 1 festgesetzten hygienischen Mindest- Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekannt-
anforderungen entsprechen. machung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbesei-
(2) Bei der Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Ver- tigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-
packung, Beförderung und Behandlung von frischem blatt I S. 2313), oder auf Grund des Fleischbeschau-
Geflügelfleisch sind die in der Anlage 2 f estgesetz- gesetzes erlassene Vorschriften anzuwenden sind.
ten hygienischen Mindestanforderungen einzuhal-
ten.
§ 5
§ 3
Anforderungen an Betriebe
Dberwachung
in der Deutschen Demokratischen Republik
Bei der Dberwachung zugelassener Betriebe ist
nach Maßgabe der Anlage 3 zu verfahren. (1) Für Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und
außerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrich-
tungen in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 4 sowie für die Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Ver-
Anforderungen an Betr,iebe in Drittländern packung, Beförderung und Behandlung von zum Ver-
sand in den Geltungsbereich der Verordnung be-
(1) Für Exportschlachtbetriebe, Exportzerlegungs-
stimmten frischen Geflügelfleisches gelten die in
betriebe und außerhalb dieser gelegene Gefrier- und
den Anlagen 1 und 2 festgesetzten hygienischen
Kühleinrichtungen in Drittländern sowie für die Ge-
Mindestanforderungen entsprechend.
winnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför-
derung und Behandlung des in diesen Ländern zum (2) Für die Verarbeitungsbetriebe in der Deut-
Export in den Geltungsbereich der Verordnung be- schen Demokratischen Republik sowie für die Ver-
stimmten frischen Geflügelfleisches gelten die in packung und Beförderung zubereiteten Geflügel-
den Anlagen 1 und 2 festgesetzten hygienischen fleisches gelten die in Anlage 4 Abschnitt I und II,
Mindestanforderungen entsprechend. für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und
(2) Für Exportverarbeitungsbetriebe in Drittlän- Arbeitsgeräte die in Anlage 2 Abschnitt I festgesetz-
dern sowie für die Verpackung und Beförderung zu- ten hygienischen Mindestanforderungen entspre-
bereiteten Geflügelfleisches gelten die in Anlage 4 chend. Für die Behandlungsverfahren nach § 21
Abschnitt I und II festgesetzten hygienischen Min- Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes gelten die
destanforderungen. Für Personal, Räume, Einrich- Vorschriften der Anlage 4 Abschnitt III entspre-
tungsgegenstände und Arbeitsgeräte gelten die in chend.
Anlage 2 Abschnitt I festgesetzten hygienischen (3) Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verar-
Mindestanforderungen entsprechend. Für die Be- beitungsbetriebe und außerhalb dieser gelegene Ge-
handlungsverfahren nach § 18 Abs. 3 des Geflügel- frier- und Kühleinrichtungen in der Deutschen De-
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3099
mokrat.ischen Republik werden für das Verbringen § 6
von Geflügelfleisch in den Geltungsbereich dieser Bußgeldvorschriften
Verordnung nur anerkannt und bekanntgegeben,
wenn die oberste Veterinärbehörde der Deutschen Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1
Demokratischen Republik des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, · wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt sind und 1. entgegen § 2 Abs. 1 Schlachtbetriebe, Zerlegungs-
betriebe, Gefrier- oder Kühleinrichtungen be-
2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tier- treibt, die nicht den festgesetzten Mindestanfor-
ärzte überwacht und Uberprüfungen nach § 22 derungen entsprechen oder
Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes gedul-
det werden. 2. entgegen §. 2 Abs. 2 frisches Geflügelfleisch ge-
winnt, zerlegt, lagert, verpackt, befördert oder
(4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem behandelt, ohne die festgesetzten Mindestanfor-
Fleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet, derungen einzuhalten.
so gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das
Fleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das § 7
Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekannt-
Berlin-Klausel
machung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbesei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetz- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2313), oder auf Grund des Fleischbesrhau- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
gesetzes erlassene Vorschriften anzuwenden sind. fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
3100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Abschnitt I gelfleisch, dessen Untersuchung noch nicht ab-
geschlossen oder das erst nach Erhitzen als
Hygienevorschriiten für Schlachtbetriebe
tauglich zu beurteilen ist; wenn die anfallende
Menge dies zuläßt, genügt eine geeignete, ver-
Schlachtbetriebe müssen mindestens über folgen- schließbare Abtrennung in einem in Nummer 6
des verfügen: genannten Kühlraum, sofern Einrichtungen vor-
1. einen ausreichend großen, leicht zu reinigenden handen sind, die die Ubertragung von Krank-
und zu desinfizierenden Raum oder einen eben- heitserregern verhüten;
so beschaffenen überdachten Platz für die 9. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht
Schlachttieruntersuchung des Geflügels; zu reinigende und zu desinfizierende, gekenn-
2. einen leicht zu reinigenden und zu desinfizieren- zeichnete Behälter mit dichtschließenden Dek-
den besonderen Raum oder einen ebenso be- keln, die so beschaffen sein müssen, daß eine
schaffenen besonderen überdachten Platz für unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird,
krankes oder krankheitsverdächtiges Schlacht- für die Lagerung von untauglichem oder nicht
geflügel; zum Genuß für Menschen bestimmtem Geflügel-
fleisch, insbesondere von Abfällen. Sofern die-
3. einen Sc.hlachtraum von solcher Größe, daß das ses Geflügelfleisch und diese Abfälle nicht am
Betäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb ent-
und gegebenenfalls das Brühen andererseits je- fernt oder unschädlich beseitigt werden oder die
weils an einem besonderen Arbeitsplatz durch- anfallende Menge dies erforderlich macht, muß
geführt werden können. Alle Verbindungen zwi- ein verschließbarer, kühlbarer Raum dafür vor-
schen dem Schlachtraum und dem unter Num- handen sein. Darüber hinaus müssen entspre-
mer 1 genannten Raum oder Platz müssen mit chende Behälter in ausreichender Zahl in unmit-
Ausnahme einer kleinen Durchreiche für die zu telbarer Nähe der Untersuchungsplätze vorhan-
schlachtenden Tiere mit einer automatisch den sein;
schließenden Tür versehen sein;
10. eine ausreichende, die Beeinträchtigung des fri-
4. einen Raum für dc1s Ausweiden, Zurichten, Sor- schen Geflügelfleisches verhütende räumliche
tieren und Verpacken des geschlachteten Ge- Trennung von Einrichtungen für die Unbrauch-
flügels von solcher Größe, daß das Ausweiden barmachung oder anderweitige Verwertung von
an einem Arbeitsplatz durchgeführt werden ,untauglichem Geflügelfleisch, von Geflügel-
kann, der zur Verhinderung einer Verunreini- fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen be-
gung weit genug von den anderen Arbeitsplät- stimmt ist, sowie von sonstigen bei der Schlach-
zen entfernt oder durch eine Zwischenwand von tung anfallenden Abfällen, wenn die Unbrauch-
diesen abgetrennt ist. Alle Verbindungen zwi- barmachung oder Verwertung in unmittelbar
schen dem Raum für das Ausweiden, Zurichten, dem Schlachtbetrieb angeschlossenen Anlagen
Sortieren und Verpacken und dem Schlacht- erfolgt;
raum müssen mit Ausnahme einer kleinen
Durchreiche für die geschlachteten Tiere mit 11. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-
einer automatisch schließenden Tür versehen ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-
sein; nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen
haben und in deren Nähe sich Waschgelegen-
5. erforderlichenfalls einen Versandraum; heiten befinden. Die Waschgelegenheiten müs-
6. einen oder mehrere ausreichend große Kühl- sen mit fließendem kaltem und warmem Wasser,
oder Gefrierräume; Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur
einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-
7. einen Raum oder eine Einrichtung zum Sammeln tet sein; die Wasserhähne dürfen nicht von Hand
von Federn, soweit diese nicht als Abfälle be- zu betätigen sein;
handelt werden;
12. einen besonders eingerichteten befestigten Platz
8. einen ausreichend großen Kühlraum für die La- für die Dunglagerung, soweit der Dung nicht un-
gerung von vorläufig beschlagnahmtem Geflü- verzüglich hygienisch einwandfrei entfernt wird;
Nr. 132 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3101
13. Standpliitze und ausreichende Einrichtungen dürfen keine Räume durchqueren, in denen sich
zum Reinigen und Desinfizieren der Käfige und frisches Geflügelfleisch befindet. In Schlacht-
Fahrzeuge; betrieben, die ihre Tätigkeit bereits vor dem
15. Februar 1975 ausgeübt haben, kann zuge-
14. einen ausreichend ausgestatteten, verschließ-
lassen werden, daß Leitungen für Wasser ohne
baren Raum, der dem tierärztlichen Dienst für
Trinkwassereigenschaften Räume durchqueren,
die Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich zur
in denen frisches Geflügelfleisch behandelt wird,
Verfügung steht;
wenn diese Leitungen in diesen Räumen keine
15. in den Arbeitsräumen über ausreichende Ein- Hähne oder Zapfstellen besitzen;
richtungen zur Reinigung und Desinfektion der
23. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes
Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und
Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;
Arbeitsgeräte; diese Einrichtungen müssen nahe
bei den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne 24. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die
dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Die den hygienischen Erfordernissen entspricht;
Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem
und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfek- 25. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-
tionsmitteln sowie mit nur einmal zu benutzen- geziefer, insbesondere Insekten und Nagetiere;
den Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser 26. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie
für die Reinigung der Geräte muß eine Tempera- Tische, auswechselbare Schneideunterlagen, Be-
tur von mindestens + 82 °C aufweisen; hältnisse, Transportbänder und Sägen aus korro-
16. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame sionsfestem, leicht zu reinigendem und zu des-
Durchführung der vorgeschriebenen tierärzt- infizierendem Material, das die Qualität des fri-
lichen Untersuchungen gestatten; schen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigt;
insbesondere ist die Verwendung von Holz un-
17. eine ausreichende Umfassungsmauer oder an- tersagt;
dere Einfriedung;
27. für die Anlieferung des Schlachtgeflügels Käfige
18. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 eine ausrei- aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und
chende Trennung zwischen dem reinen und dem zu desinfizierendem Material;
unreinen Teil des Schlachtbetriebes;
28. eine Beschaffenheit der in Nummer 6 genannten
19. in den in den Nummern 1 bis 5 und 7 bis 9 ge- Räume, die den Anforderungen in Abschnitt II
nannten Räumen über entspricht.
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht
zu reinigendem und zu desinfizierendem,
nicht faulendem Material, die so beschaffen Abschnitt II
sein müssen, daß Wasser leicht in abgedeckte H ygienevorschriften
geruchsichere und rückstausichere Abflüsse für Gefrier- und Kühleinrichtungen,
ablaufen kann; die außerhalb von Schlachtbetrieben
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von min- oder Zerlegungsbetrieben liegen
destens 2 Metern mit einem hellen, abwasch-
festen Belag oder Anstrich versehen und 1. Kühlhäuser, die außerhalb der Schlachtbetriebe
deren Ecken und Kanten abgerundet sind; oder der Zerlegungsbetriebe liegen und in denen
20. Vorrichtungen in Räumen, in denen geschlach- frisches, nicht gefrorenes Geflügelfleisch gelagert
tet oder frisches Geflügelfleisch bearbeitet wird wird, müssen mindestens über folgendes ver-
zur ausreichenden Be- und Entlüftung und, so- fügen:
weit erforderlich, zur Entnebelung; a) ausreichend große, leicht zu reinigende und zu
desinfizierende Kühlräume;
21. eine ausreichende Beleuchtung in allen Räumen,
die zur Aufnahme von Schlachtgeflügel bestimmt b) sofern vorläufig beschlagnahmtes Geflügel-
sind oder in denen frisches Geflügelfleisch ge- fleisch eingelagert wird, einen verschließ-
wonnen, gelagert oder sonst behandelt wird, so- baren Raum für die Lagerung dieses Fleisches;
wie in den in Nummer 11 genannten Räumen; c) in den unter den Buchstaben a und b genann-
die Beleuchtung darf Farben nicht verändern. ten Räumen:
Dies gilt auch für die in den Nummern 1 und 2
genannten überdachten Plätze; aa) Fußböden aus wasserundurchlässigem,
leicht zu reinigendem und zu desinfizie-
22. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus- rendem, nicht faulendem Material, die so
reichender Menge ausschließlich Trinkwasser beschaffen sein müssen, daß das Wasser
liefert, das unter Druck steht; besondere ge- leicht ablaufen kann;
trennte Leitungen für Wasser, das keine Trink- bb) glatte Wände, die bis zur Stapelhöhe, min-
wassereigenschaften besitzt, zur ausschließ- destens bis zu einer Höhe von zwei Me-
lichen Verwendung in den in Anlage 2 Ab- tern mit einem hellen, abwaschfesten
schnitt I Nr. 7 genannten Fällen. Diese Leitun- Belag oder Anstrich versehen und deren
gen müssen deutlich gekennzeichnet sein und Ecken und Kanten abgerundet sind;
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
cc) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht 2. Andere Kühleinrichtungen, als die in der Num-
zu reinigendem und zu desinfizierendem, mer 1 genannten, müssen
nicht faulendem Material mit stoßfesten a) die Anforderungen in Nummer 1 Buchstaben c,
und f ugenfreien Oberflächen, die so be- d, e, h, i erfüllen, sofern sie begehbar sind wie
schaffen sind, daß sie keine gesundheits- Kühlräume oder Kühlzellen;
schädlichen Stoffe auf das Fleisch über-
tragen; b) eine Temperatur von höchstens + 4 °C errei-
chen und einhalten können sowie so ausge-
d) eine Einrichtung zur Erreichung und Einhal- kleidet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu
tung einer Temperatur von höchstens + 4 °C; desinfizieren sind, sofern sie nicht begehbar
e) in den Kühlräumen über korrosionsfeste Vor- sind wie Kühlschränke.
richtungen, die verhindern, daß das Fleisch Betriebe, in denen sich diese Kühleinrichtungen
bei der ßeförderung oder Lagerung mit dem befinden, müssen über die in Nummer 1 Buch-
Fußboden oder den Wänden in Berührung staben b, f, g, j und k genannten Voraussetzun-
kommt;
gen verfügen.
f) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in
ausreichender Menge ausschließlich Trink- 3. Für Gefrierhäuser, die außerhalb der Schlacht-
wasser liefert, das unter Druck steht; beson- betriebe oder der Zerlegungsbetriebe liegen und
dere getrennte Leitungen für Wasser, das in denen frisches, gefrorenes Geflügelfleisch ge-
keine Trinkwassereigenschaften besitzt, zur lagert wird, gelten die in Nummer 1 Buchstaben
ausschließlichen Verwendung in den in An- a bis c, f bis j sowie 1 und m festgesetzten Min-
lage 2 Abschnitt I Nr. 7 genannten Fällen. destanforderungen entsprechend. Die Gefrier-
Diese Leitungen müssen deutlich gekennzeich- räume müssen insbesondere über eine Einrich-
net sein und dürfen keine Räume durchqueren, tung zur Erreichung und Einhaltung folgender
in denen sich frisches Geflügelfleisch befin- Temperaturen verfügen:
det. In Kühleinrichtungen, die ihre Tätigkeit a ) für gefrorenes Geflügelfleisch von mindestens
bereits vor dem 15. Februar 1975 ausgeübt -12 °C,
haben, kann zugelassen werden, daß Leitun-
gen für Wasser ohne Trinkwassereigenschaf- b) für tiefgefrorenes Geflügelfleisch von minde-
ten Räume durchqueren, in denen frisches Ge- stens -18 °C.
flügelfleisch behandelt wird, wenn diese Lei-
tungen in diesen Räumen keine Hähne oder 4. Andere Gefriereinrichtungen, als die in Num-
Zapfstellen besitzen; mer 3 genannten, müssen
g) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die a) die Anforderungen in Nummer 1 Buchstaben
den hygienischen Erfordernissen entspricht; c, e, h, i erfüllen und die in Nummer 3 Buch-
stabe a oder b genannten Temperaturen er-
h) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen reichen und einhalten können, sofern sie be-
Ungeziefer, insbesondere Insekten und Nage- gehbar sind wie Gefrierräume oder Gefrier-
tiere;
zellen;
i) eine ausreichende Beleuchtung, die Farben
b) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b genann-
nicht verändern darf;
ten Temperaturen erreichen und •einhalten
j) Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Ent- können sowie so ausgekleidet sein, daß sie
lüftung; leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
k) ausreichende Einrichtungen zur Reinigung sofern sie nicht begehbar sind wie Gefrier-
und Desinfektion der Hände sowie der Ein- schränke oder -truhen.
richtungsgegenstände und Arbeitsgeräte; die- Betriebe, in denen sich diese Gefriereinrichtun-
se Einrichtungen müssen nahe bei den Lager- gen befinden, müssen über die in Nummer 1 Buch-
räumen liegen. Die Wasserhähne dürfen nicht staben b, f, g, j und k genannten Voraussetzun-
von Hand zu betätigen sein. Die Einrichtungen gen verfügen.
müssen mit fließendem kaltem und warmem
Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln 5. Wird jedoch in Gefriereinrichtungen gefrorenes
sowie mit nur einmal zu benutzenden Hand- frisches Geflügelfleisch ausschließlich in Sam-
tüchern ausgestattet sein; melpackungen gelagert, die einen ausreichenden _
l) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegen- Schutz gegen eine nachteilige Beeinträchtigung
heiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, in des frischen Geflügelfleisches bieten, so gilt statt
deren Nähe sich Waschgelegenheiten befin- der Nummer 3 oder 4 folgendes:
den. Die Waschgelegenheiten müssen mit flie- a) Die Räume müssen innen leicht trocken zu
ßendem kaltem und warmem Wasser, Reini- reinigen und so eingerichtet sein, daß die
gungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur Sammelpackungen ausreichend gegen Beschä-
einmal zu benutzenden Handtüchern ausge- digungen geschützt sind;
stattet sein;
b) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b genann-
m) ein Registrierthermometer oder ein Registrier- ten Temperaturen müssen erreicht und einge-
fernthermometer in den Kühlräumen. halten werden können.
Nr. 1:32 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3103
Abschnitt III 3. einen Raum für das Verpacken und den Versand;
Hygienevorschriften 4. eine ausreichende Beleuchtung in allen Räumen,
für Zerlegungsbetriebe in denen Fleisch gelagert oder sonst behandelt
wird, sowie in den Umkleideräumen, Wasch- und
Zerlegungsbctricbc müssen mindestens über fol- Duschgelegenheiten, Toiletten; die Beleuchtung
gendes verfügen: darf Farben nicht verändern;
5. eine den hygienischen Erfordernissen entspre-
1. einen ausreichend großen Kühlraum und erfor-
chende Vorrichtung für die Behandlung von
derlichenfalls auch einen Gefrierraum, die den
Fleisch und für das Abstellen der dafür verwen-
Anforderungen in Abschnitt II entsprechen;
deten Behältnisse, die so beschaffen ist, daß we-
2. einen Raum für das Zerlegen, Entbeinen und Um- der das Fleisch noch die Behältnisse unmittelbar
hüllen mit einem Registrierthermometer oder Re- mit dem Fußboden in Berührung kommen;
gistrierfernthermometer sowie mit Fußböden und 6. die in Abschnitt I Nr. 8, 9, 11, 14, 15, 16, 20, 22,
mit Wänden, die Abschnitt I Nr. 19 Buchstaben a 23, 24, 25, 26 entsprechenden Räume oder Einrich-
und b entsprechen; tungen .
..,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976., Teil [
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Abschnitt I gen sind bei Bedarf, zumindest aber nach jeder
H ygienevorschriften vollständigen Räumung zu reinigen und zu
für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände desinfizieren. Gefriereinrichtungen sind regel-
und Arbeitsgeräte mäßig trocken zu reinigen und bei Bedarf nad1
Abtauen gründlich mit warmem Wasser zu
reinigen und zu desinfizieren.
1. Das Pcrsm1,il, dc:1s mit Gcflügcllleisch in Berüh-
rung kommt oder in Bc!rührun~J kommen kann, d) Die Käfige für die Anlieferung des Schlacht-
hat sich slündig üufkrsl r<·inlich zu halten; Räu- geflügels sind nach jeder Entleerung zu reini-
me, EinriclifungsgcgcnsUindc nnd Arbeitsgeräte gen und zu desinfizieren.
müssen slcts [Winlich saulwr sein. e) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,
a) Das Personal, ilUS~Jenornmen das Personal, das die beim Schlachten, Be- und Verarbeiten ver-
in Gefrierrfürnwn nach Anlage 1 Abschnitt II wendet werden und die mit Fleisch in Berüh-
Nr. ] bis 5 Uitig isl, hat insbesondere eine rung kommen oder in Berührung kommen
leicht wuschbcne, saubere, helle Arbeitsklei- können, sind in einwandfreiem und sauberem
dung und Kopfbedc,ckung zu tragen. Personen, Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe
die Tiere sc:hlachlPn oder sonst mit Fleisch in eines Arbeitstages sowie am Ende eines Ar-
Berührung kommen, haben sich mehrmals im beitstages und bei Verunreinigung, insbeson-
Laufe eines Arlwitslaqc!s während der Arbeit dere mit Krankheitserregern, vor ihrer Wie-
sowie vor jed<!r Wicdc!raufnabrne der Arbeit derverwendung sorgfältig zu reinigen und zu
die liände zu rein i9c!n und zu desinfizieren. des infizieren.
Personen, die~ mit krankFn Tieren oder infi- f) Räume und Behälter für untaugliches oder
ziertem f„leisch in Bcrühruilg gekommen sind, nicht zum Genuß für Menschen bestimmtes
haben 1m vcrzürJlich Hände und Arme mit war- Fleisch, insbesondere Abfälle, sind nach Be-
mem Wasser gründlich zu reinigen und dann darf zu entleeren und unmittelbar nach jeder
zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lager- Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
räumen darf nicht g<~raucht wt~rden.
b) Hunde, Katzen und andere Tiere, mit Aus- 2. Räume, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen-
nahme des zur Schldchtung im Schlachtbetrieb stände dürfen nur ihrem Zweck entsprechend
bestimmten Schlachtgeflügels und der im verwendet werden. Zur Versorgung des Personals
Schlachllwtricb verwendeten Zugtiere, sind bestimmte Speisen und Getränke sowie hierzu
von den Schlacht:lwtrieben fernzuhalten. Dies benutzte Behältnisse dürfen nicht in Räume, in
gilt nicht für Kaninchen sowie für Vögel, die denen Fleisch bearbeitet oder sonst behandelt
nicht Schlachtgeflügel im Sinne des Gesetzes wird, verbracht werden.
sind, sofern diese Tiere zur sofortigen Schlach- 3. Fleisch und die mit ihm in Berührung kommen-
tung bestimmt sind. In diesen Fällen dürfen den Stoffe sowie die zugehörigen Behältnisse dür-
die Schlachttiere in denselben Räumen wie fen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Be-
für. Schlachtgeflügel untergebracht oder ge- rührung kommen.
schlachtet werden. Das von ihnen stammende
Fleisch darf nicht mit frischem Geflügelfleisch 4. Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus
in denselben Räumen zerlegt, gelagert, ver- dem Schlachtraum zu entfernen.
packt, befördert oder behandelt werden. In
S. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbe-
Mitgliedstaaten, in denen Vögel nach Maß-
kämpfungsmittel sind so zu verwenden, daß sie
gabe der Richtlinie zu schlachten sind, darf
mit Fleisch nicht in Berührung kommen.
deren Fleisch gleichzeitig mit Geflügelfleisch
in denselben Räumen gelagert werden. Unge- 6. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf
~iefer, insb~sondere Insekten und Nagetiere, den Fußboden oder in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 3
1st systematisch zu bekämpfen. bis 6 und 8, Abschnitt II Nr. 1 bis 5 sowie Ab-
c) Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 5 und 8 schnitt III Nr. 1 bis 3 genannten Räume aufgetra-
genannten Räume, Plätze und Behälter sowie gen werden.
die in Abschnitt III Nr. 2 und 3 genannten 7. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu
Räume sind nach Bedarf, zumindest aber nach benutzen. Liegen die in Anlage 1 Abschnitt l
Beendigung eines Arbeitstages, zu reinigen Nr. 22, Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe f und An-
und zu desinfizieren. Die in Anlage 1 Ab- lage 4 Abschnitt I Nr. 15 genannten Vorausset-
schnitt I Nr. 6, Abschnitt II Nr. 1 und 2 und zungen vor, darf Wasser, das keine Trinkwasser-
Abschnitt III Nr. 1 genannten Kühleinrichtun- eigenschaften besitzt, für die Erzeugung von
Nr. 132 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3105
Dampf, zur Brcrndbekärnpfung, zur Kühlung von nuß für Menschen ausgeschlossenen Teile sofort
Kühlmaschinen und für das Abschwemmen von beseitigt werden. Im Tierkörper verbliebene
Federn und anderen Abfällen in geschlossenen Eingeweide oder Teile von Eingeweiden - mit
Anlagen verwendet werden. Ausnahme der Nieren - sind anschließend un-
ter hygienischen Bedingungen möglichst voll-
8. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen
ständig zu entfernen.
infizieren können, dürfen beim Schlachten sowie
beim Bearbeiten und sonstigen Behandeln des 6. Das Aufblasen des Geflügelfleisches, das Ein-
Fleisches nicht mitwirken; dieses Verbot gilt ins- spritzen von Flüssigkeit, das Reinigen des Ge-
besondere für Personen, die flügelfleisches mittels Tüchern sowie das Füllen
a) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die der Tierkörper mit Ausnahme einer Füllung aus
Krankheitserreger auf Fleisch übertragen wer- genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung
den können; von Schlachtgeflügel des betreffenden Schlacht-
betriebes, sind verboten.
b) einen Verband an den Händen tragen, mit
Ausnahme eines wasserundurchlässigen Ver- 7. Fleisch, das weitergehend untersucht wird oder
bandes zum Schutz einer nicht eiternden Ver- das untauglich oder nicht zum Genuß für Men-
letzung. schen bestimmt ist, insbesondere Abfall, ist un-
verzüglich in die dafür vorgesehenen Räume,
Die Einhaltung von § 17 des Gesetzes zur Ver-
Einrichtungen oder Behälter zu verbringen und
hütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei- 'So zu behandeln, daß eine Keimverschleppung
ten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz vom vermieden wird.
18. Juli 1961 ---- Bundesgesetzbl. I S. 1012 -) in
der jeweils geltenden Fassung muß gewährleistet 8. Nach Beendigung der Untersuchung durch Be-
sein. sichtigen, erforderlichenfalls auch Durchtasten
und Anschneiden und nach Entfernung der Ein-
9. Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung
geweide muß das Geflügelfleisch sofort hygie-
kommen, sind bei der Einstellung zu untersuchen.
nisch einwandfrei gereinigt und gekühlt wer-
Als Einstellungsuntersuchung gilt die Unter-
den. Die Kühlung des Geflügelfleisches durch
suchung nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes.
Tauchen mehrerer Tierkörper, Tierkörperteile
Das Zeugnis des Gesundheitsamtes ist jedes Jahr
oder Nebenprodukte der Schlachtung in einem
und jederzeit auf Anforderung des amtlichen
gemeinsamen Wasserbad ist verboten, ausge-
Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen
nommen Tierkörper, Tierkörperteile oder Ne-
Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung ste-
benprodukte der Schlachtung, die mit einer was-
hen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
serdichten Hülle zum Schutz vor unmittelbarer
der Nachweis einer Einstellungsuntersuchung
Berührung mit dem Wasser umgeben sind.
auch von einem Arzt ausgestellt wird, der über
die für die Untersuchung notwendigen Einrich- 9. Vor beendeter Geflügelfleischuntersuchung ist
tungen verfügt. jede weitere Zerlegung oder sonstige Behand-
lung sowie das Entfernen des frischen Geflügel-
fleisches verboten. Der amtliche Tierarzt kann
Abschnitt II eine von Satz 1 abweichende Behandlung for-
Hygienevorschriften dern oder zulassen, wenn dies nach Lage des
für das Schlachten, Ausweiden und Kühlen Falles geboten ist.
10. Nach der in Nummer 8 vorgeschriebenen Küh-
1. Schlachtgeflügel, das in die Schlachträume ver-
lung ist das frische Geflügelfleisch ständig bei
bracht wird, muß sofort geschlachtet werden.
einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu 'hal-
2. Das Schlachtgeflügel muß vollständig entbluten; ten.
hierbei ist darauf zu achten, daß das Blut nicht
über den Schlachtplatz hinaus verspritzt wird. Abschnitt III
3. Das geschlachtete Geflügel muß unverzüglich Umhüllung, Verpackung und Beförderung
vollständig gerupft werden.
4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt 1. Schutzhüllen, wie Kunststoffolien und Verpak-
werden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden, kungen wie Kisten, Kartons und ähnliche Behäl-
daß die Leibeshöhle und ihre Eingeweide unter- ter müssen hygienisch einwandfrei sein, insbe-
sucht werden können. Zu diesem Zweck sind sondere dürfen sie weder die örganoleptischen
Verdauungsapparat, Leber und Milz so aus dem Eigenschaften des frischen Geflügelfleisches be-
Tierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht einträchtigen noch für den Menschen schädliche
verschmutzt wird und die natürliche Verbindung Stoffe auf das Fleisch übertragen. Das Material
mit den Eingeweiden bis zur Untersuchung be- muß so widerstandsfähig sein, daß ein wirksamer
stehenbleibt. Schutz des frischen Geflügelfleisches während
des Transports und der weiteren Behandlung ge-
5. Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen währleistet ist; dieses Material darf zur Umhül-
die herausgenommenen Eingeweide unverzüg- lung und Verpackung von frischem Geflügel-
lich vom Tierkörper getrennt und die vom Ge- fleisch nicht wiederverwendet werden mit Aus-
3106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nahme von korrosionsfesten, leicht zu reinigen- wenn durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen
den Verpackungen, die vor jeder Wiederverwen- eine Beeinträchtigung des frischen Geflügel-
dung gereinigt und desinfiziert worden sind. fleisches nicht zu befürchten ist.
Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos
sein. 7. Unverpacktes frisches Geflügelfleisch darf nur
in gereinigten und desinfizierten Transportmit-
2. Tierkörperteile sowie vom Tierkörper getrennte teln befördert werden.
Nebenprodukte der Schlachtung sind in jedem
Falle mit fest verschlossenen Schutzhüllen zu
umgeben. Abschnitt IV
3. Zur Umhüllung dürfen nur völlig saubere Schutz- Vorschriften für die Zerlegung
hüllen verwendet werden. Um eine Verunreini-
gung des frischen Geflügelfleisches während die- 1. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter muß
ses Arbeitsganges durch Personal, Einrichtungs- dem mit der Uberwachung beauftragten amt-
gegenstände oder Arbeitsgeräte auszuschließen, lichen Tierarzt die Herkunft des in den Betrieb
sind Schutzhüllen unverzüglich nach dem Um- verbrachten Fleisches nachweisen können.
hüllen des frischen Geflügelfleisches zu verschlie-
ßen. 2. Frisches Geflügelfleisch, das den Anforderungen
des Geflügelfleischhygienegesetzes entspricht, ist
4. Frisches nicht gefrorenes Geflügelfleisch ist in getrennt von anderem Fleisch zu lagern und an
Transportmitteln zu befördern, die so gebaut und einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeit-
ausgestattet sind, daß die Temperatur von + 4 °C punkt zu zerlegen; anderes Fleisch darf nur ge-
nicht überschritten wird. lagert oder behandelt werden, wenn es geltenden
Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes entspricht.
5. Die zur Beförderung von frischem Geflügelfleisch
bestimmten Transportmittel dürfen nicht benutzt 3. Frisches Geflügelfleisch, das zerlegt werden soll,
werden zur Beförderung von muß eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C
haben; frisches Geflügelfleisch darf jedoch
a) lebenden Tieren;
schlachtwarm zerlegt werden, wenn der Schlacht-
b) Stoffen, die das frische Geflügelfleisch be- raum und der Zerlegungsraum in demselben Ge-
einträchtigen oder infizieren können; dies gilt bäudebereich so nahe beieinander gelegen sind,
nicht, wenn die Transportmittel nach dem daß das zu zerlegende frische Geflügelfleisch un-
Entladen solcher Stoffe wirksam gereinigt und mittelbar im Anschluß an die Schlachtung über
desinfiziert sowie gegebenenfalls desodorisiert eine mechanische Förderanlage vom Schlachtraum
worden sind. in den Zerlegungsraum gebracht und dort sofort
zerlegt werden kann. Das frische Geflügelfleisch
6. Frisches Geflügelfleisch darf nicht gleichzeitig darf nicht länger im Zerlegungsraum verbleiben,
mit anderen Stoffen, die es beeinträchtigen, ins- als dies zu seiner Behandlung erforderlich ist.
besondere die einen Geruch übertragen können,
in demselben Transportmittel befördert werden; 4. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern ist ver-
eine gleichzeitige Beförderung ist dann statthaft, boten.
Anlage 3
(zu§ 3)
Uberwachung möglichst gleichmäßig über das Kalenderjahr zu
verteilen und sind unangemeldet durchzuführen.
1. Die bei der Uberwachung festgestellten Mängel 3. Uber die Durchführung der Uberprüfung nach
sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden, Nummer 2, ihre Ergebnisse und über angeordnete
der für die Erteilung der Zulassung nach § 4 des Maßnahmen, sind Aufzeichnungen anzufertigen
Geflügelfleischhygienegesetzes zuständigen Be- und von der zuständigen Behörde mindestens drei
hörde mitzuteilen. Jahre aufzubewahren.
4. Der zuständige amtliche Tierarzt hat sich vor
2. Die für die Erteilung der Zulassung zuständigen jedem Versand frischen Geflügelfleisches in
Behörden haben die zugelassenen Betriebe durch einen anderen Mitgliedstaat davon zu überzeu-
amtliche Tierärzte mindestens jährlich viermal gen, daß die Transportmittel und die Ladebedin-
und außerdem bei Feststellung eines Mangels gungen den in Anlage 2 Abschnitt III Nr. 5 bis 7
überprüfen zu lassen. Die Uberprüfungen sind vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976 3107
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 2)
Abschnitt I Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich zur Ver-
Hygienevorschriften fügung steht;
für Verarbeitungsbetriebe 8. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame
Durchführung der amtlichen Untersuchungen
Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens über und der Uberwachung gestatten;
folgendes verfügen:
9. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-
1. einen ausreichend großen Kühlraum für die La- ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-
gerung von frischem, nicht haltbar gemachJem nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen
Geflügelfleisch; haben und in deren Nähe sich Waschgelegen-
heiten befinden. Die Waschgelegenheiten müs-
2. einen geeigneten und ausreichend großen Raum,
sen mit fließendem kaltem und warmem Wasser,
in dem Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt
Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur
wird;
einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-
3. soweit die entsprechenden Arbeiten verrichtet tet sein;
werden,
10. den hygienischen Erfordernissen entsprechende
a) einen Raum für die Erhitzung des Geflügel- Vorrichtungen für
fleisches; Erhitzungsanlagen müssen mit
a) den Transport von Geflügelfleisch,
einem Registrierthermometer oder einem Re-
gistrierfernthermometer ausgestattet sein; b) das Abstellen der zur Aufnahme von Geflü-
gelfleisch verwendeten Behälter,
b) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Räu-
chern; die gewährleisten, daß Geflügelfleisch und die
c) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Rei- Behälter. nicht unmittelbar mit dem Boden in
nigen, Wässern, Einweichen oder sonstigen Berührung kommen;
Behandeln von Därmen; 11. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus
d) einen Raum zum Pökeln; korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu
desinfizierendem Material;
4. in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten
Räumen über 12. eine ausreichende Beleuchtung in Räumen, in
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht denen Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt
zu reinigendem und zu desinfizierendem, wird; die Beleuchtung darf Farben nicht verän-
nicht faulendem Material; sofern Fußböden dern;
mit Abflüssen versehen sind, müssen diese 13. Vorrichtungen, die eine ausreichende Be- und
abgedeckt und geruchsicher sein; Entlüftung in allen Räumen, in denen Fleisch
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von zubereitet oder behandelt wird, gewährleisten
mindestens zwei Metern mit einem hellen und, soweit erforderlich, zur Entnebelung;
abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
und deren Ecken und Kanten abgerundet sind; 14. in den Räumen, in denen Fleisch zubereitet oder
im übrigen müssen die Wände hellfarbig behandelt wird, über ausreichende Einrichtungen
sein; zur Reinigung und Desinfektion der Hände so-
wie der Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
c) hellfarbig und glatte Decken;
geräte; diese Einrichtungen müssen nahe bei
d) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht zu den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne dür-
reinigendem und zu desinfizierendem, nicht fen nicht von Hand zu betätigen sein. Die Ein-
faulendem Material mit stoßfesten und fugen- richtungen müssen mit fließendem kaltem und
freien Oberflächen, die so beschaffen sind, warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektions-
daß sie keine gesundheitsschädlichen Stoffe mitteln sowie mit nur einmal zu benutzenden
auf das Fleisch übertragen; Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser für
5. einen Raum für die Verpackung und Absendung; die Reinigung der Geräte muß eine Temperatur
von mindestens + 82 °C aufweisen;
6. einen Raum für die Aufbewahrung von Gewür-
zen oder sonstigen Zutaten; Behälter hierfür sind 15. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus-
entsprechend ihrem Inhalt zu beschriften; reichender Menge ausschließlich Trinkwasser
liefert, das unter Druck steht; besondere, ge-
7. einen ausreichend ausgestatteten in der Nähe trennte Leitungen für Wasser, das keine Trink-
der Arbeitsräume gelegenen, verschließbaren wassereigenschaften besitzt, zur ausschließli-
Raum, der dem tierärztlichen Dienst für die chen Verwendung in den in Anlage 2 Ab-
3108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sdmitt 1 Nr. 7 genannten Fällen. Diese Leitungen 4. Die Transportmittel müssen, sofern es für die
müssen deutlich gekennzeichnet sein und dürfen · Haltbarkeit des Geflügelfleisches erforderlich ist,
keine Räume durchqueren, in denen sich Fleisch so ausgestattet sein, daß während der Beförde-
befindet. J n Zerlegungsbetrieben, die ihre Tätig- rung eine ausreichende Kühlung des Geflügel-
keit bereits vor dem 15. Februar 1975 ausgeübt fleisches gewährleistet ist.
haben, kann zugelassen werden, daß Leitungen
für Wasser ohne Trinkwassereigenschaften
Räume durchqueren, in denen Fleisch behandelt Abschnitt III
wird, wenn diese Leitungen in diesen Räumen
keine Hähne oder Zapfstellen besitzen; Behandlungsverfahren
nach§ 18 Abs. 3 und§ 21 Abs. 3
16. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes des Geflügelfleischhygienegesetzes
Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;
17. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die 1. Als Behandlungsverfahren für Geflügelfleisch, die
den hygienischen Erfordernissen entspricht; nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für
den internationalen Handel erforderliche Haltbar-
18. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un- keit gewährleisten, sind anzusehen:
geziefer, insbesondere Insekten und Nagetiere; a) das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,
19. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht Dämpfen, Dünsten, Braten, Schmoren, Grillen
zu reinigende und zu desinfizierende, gekenn- oder Rösten,
zeichnete Behältnisse mit dicht schließenden b) das Pökeln und
Deckeln, die so beschaffen sein müssen, daß eine c) das Auslassen von Fett.
unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert
wird, für die Aufnahme von Geflügelfleisch 2. Erhitzen ist die Behandlung des Geflügelfleisches
oder Geflügelfleischabfällen, die bei der Zu- mit trockener oder feuchter Hitze, sofern in allen
bereitung oder beim Behandeln anfallen und Teilen des Fleisches eine Temperatur von min-
nicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind. destens + 65 °C erreicht wird.
Sofern dieses Geflügelfleisch und diese Abfälle 3. Pökeln ist die Behandlung des Geflügelfleisches
nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Ver- mit Speisesalz allein oder in Verbindung mit
arbeitungsbetrieb entfernt werden, muß ein ver- Pökelstoffen, sofern das Fleisch in allen Teilen
schließbarer, kühlbarer Raum vorhanden sein. mindestens vier vom Hundert Speisesalz enthält;
die Voraussetzung dieses Salzgehaltes gilt nicht
für Fett-, Knochen- und Knorpelgewebe sowie
für straffes Bindegewebe, sofern diese Gewebe
Abschnitt II in dem Muskel- oder Organgewebe eingelagert
Verpackung und Beförderung oder diesem angelagert sind. Bei geräucherten
. Erzeugnissen, die anderes Fleisch als Geflügel-
1. Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur verpackt fleisch nicht enthalten, muß der Salzgehalt min-
versendet werden. destens zwei vom Hundert betragen. Die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Mindestgehalte an
2. Die Verpackung muß hygienisch einwandfrei. Speisesalz dürfen unterschritten werden, wenn
sein, insbesondere darf sie weder die organolep- durch eine ausreichende Kühlung sichergestellt
tischen Eigenschaften des Geflügelfleisches be- ist, daß eine Haltbarkeit von mindestens drei
einträchtigen noch für den Menschen schädliche Monaten gewährleistet ist. In diesem Falle sind
Stoffe auf das Geflügelfleisch übertragen. Sie auf den Packungen oder Behältnissen die erfor-
muß weiterhin so widerstandsfähig sein, daß ein derliche Lagertemperatur und die Haltbarkeit an-
wirksamer Schutz des Geflügelfleisches beim zugeben.
Versand in den Geltungsbereich der Verordnung
gewährleistet ist. 4. Auslassen von Fett ist die Behandlung des Fett-
gewebes, bei der Fett aus dem Gewebe austritt.
3. Zubereitetes Geflügelfleisch ist so zu versenden, Verfahren, die zur Befreiung tierischer Fette von
daß es während der Beförderung vor Einflüssen Geruchs- und Geschmacksstoffen, Farbstoffen
geschützt ist, die das Geflügelfleisch beeinträch- oder freien Fettsäuren dienen, dürfen nicht an-
tigen oder infizieren können. gewendet werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgeselzblc1tt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmachuniien sowie Zolllarifvcro1dnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in 1J u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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