3053
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 6.November 19.76 Nr.131
Tag In h a 1 t Seite
31. 10. 76 Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3053
751-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 57 und Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3073
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3074
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3074
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie
und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
Vom 31. Oktober 1976
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes nahme von Strahlenschutznormen für Uhren mit
zur Anderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 radioaktiven Leuchtfarben vom 22. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2573) wird nachstehend der (Bundesgesetzbl. II S. 1309),
Wortlaut des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 6. das am 1. Dezember 1969 in Kraft getretene
(Bundesgesetzbl. I S. 814) in der jetzt geltenden Fas- Zweite Gesetz zur Anderung und Ergänzung des
sung bekanntgemacht. Atomgesetzes vom 28. August 1969 (Bundes-
Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist gesetzbl. I S. 1429),
am 1. Januar 1960 in Kraft getreten, die §§ 40 bis 52 7. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti-
jedoch in Berlin erst am 20. Oktober 1961. kel 31 des Kostenermächtigungs-Anderungs-
Die Neufassung berücksichtigt: gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- s. 805),
nummer 751-1, veröffentlichte bereinigte Fassung 8. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 tikel 192 des Einführungsgesetzes zum Straf-
des Gesetzes über die Sammlung des Bundes- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) S. 469),
und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der 9. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 69
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721),
2. den am 6. Juni 1964 in Kraft getretenen Artikel 3 10. das am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Dritte
des Siebenten Strafrechlsänderungsgesetzes vom Gesetz zur Anderung des Atomgesetzes vom
1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337), 15. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1885).
3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- 11. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13
kel 78 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Abs. 6 des Gesetzes über die Beförderung ge-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- fährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 503), gesetzbl. I S. 2121),
4. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Arti- 12. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 in Kraft
kel 70 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf- getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Anderung
rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atom-
s. 645), gesetzes vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetz-
5. den am 27. Juli 1969 in Kraft getretenen Artikel 2 blatt I S. 3162),
des Gesetzes zum Ratsbeschluß der Organisation 13. das am 5. September 1976 in Kraft getretene
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- Vierte Gesetz zur Anderung des Atomgesetzes
wicklung (OECD) vom 19. Juli 1966 über die An- vom 30. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2573).
Bonn, den 31. Oktober 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
3054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die friedliche Verwendung der Kernenergie
und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
Erster Abschnitt (2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
Gesetzes gelten solche radioaktiven Abfälle, die
Allgemeine Vorschriften
nicht an Anlagen nach § 9 a Abs. 3 abzuliefern sind
und für die wegen ihrer geringfügigen Aktivität
§1 keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben,
Zweckbestimmung des Gesetzes Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der
Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-
Zweck dieses Gesetzes ist,
render Strahlen nach § 9 a Abs. 2 Satz 2 bestimmt,
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nut- angeordnet oder genehmigt worden ist.
zung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu
(3) Für die Anwendung der Vorschriften über die
fördern,
Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nu-
2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefah- kleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernan-
ren der Kernenergie und der schädlichen Wir- lage, Kernmaterialien und Rechnungseinheiten den
kung ionisi~render Strahlen zu schützen und Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Ge-
durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen setz.
verursachte Schäden auszugleichen,
(4) Pariser Ubereinkommen bedeutet das Uberein-
3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder frei- kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegen-
werden der Kernenergie die innere oder äußere über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der
Sicherheit der Bundesrepublik _Deutschland ge- Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976
fährdet wird, (Bundesgesetzbl. II S. 310, 311).
4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der (5) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das
Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum
Kernenergie und des Strahlenschutzes zu Pariser Ubereinkommen in der Fassung der Bekannt-
gewährleisten. machung vom 5. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II
§2 s. 310, 318).
Begriffsbestimmungen
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes Zweiter Abschnitt
sind
Uberwachungsvorschriften
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in
Form von
§3
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
Einfuhr und Ausfuhr
b} Uran 233,
c} mit Isotopen 235 oder 233 angereichertes (1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt,
Uran, bedarf der Genehmigung.
d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorer- (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen,
wähnten Stoffe enthält, wenn
e) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Isotopenmischung, die so rein sind, daß durch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einfüh-
sie in einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine rers ergeben, und
sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht- 2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kern-
erhalten werden kann. brennstoffe unter Beachtung der Vorschriften
Der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die Iso- erlassenen Rechtsverordnungen und der interna-
tope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in tionalen Verpflichtungen der Bundesrepublik
einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie
der Summe dieser beiden Isotope zum Isotop 238 verwendet werden.
größer ist als das in der Natur auftretende Ver- (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen,
hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238. wenn
2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisie- 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
rende Strahlen spontan aussenden (sonstige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausfüh-
radioaktive Stoffe}. rers ergeben, und
Nr. lJl Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3055
2. gewlihrleisld ist, daß die auszuführenden Kern- (5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich
brennstoffe nicht in einer die internationalen beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ist bei der Beförderung mitzuführen. Der Beförderer
auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu führen,
oder liußere Sicherheit der Bundesrepublik die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des
Deutschland gdi:ihrdenden Weise verwendet Pariser Ubereinkommens entspricht, sofern es sich
werden. nicht um eine Beförderung handelt, die nach Absatz
3 einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
(4) Andere Rechtsvorschriflcn über die Einfuhr
Schadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. Der
und Ausfuhr bleiben unberührt.
Bescheid und die Bescheinigung sind der für die
(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr
Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich die-
ses Gesetzes gleich. (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung
mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunterneh-
§4 mer. Im übrigen bleiben die für die jeweiligen Ver-
Beförderung von Kernbrennstoffen kehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter unberührt.
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außer-
halb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem
Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder §4a
eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit Deckungsvorsorge
ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird bei grenzüberschreitender Beförderung
dem Absender oder demjenigen erteilt, der es über- (1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vor-
nimmt, die Versendung oder Beförderung der Kern- sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
brennstoffe zu besorgen. verpflichtungen ist vorbehaltlich der Absätze 3 und
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 4 bei der grenzüberschreitenden Beförderung von
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag- Artikel 4 Abs. c des Pariser Ubereinkommens erfor-
stellers, des Beförderers und der den Transport derliche Bescheinigung über die Deckungsvorsorge
ausführenden Personen ergeben, auf den Inhaber einer in einem Vertragsstaat des
Pariser Ubereinkommens gelegenen Kernanlage
2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Per-
sonen ausgeführt wird, die die notwendigen bezieht.
Kenntnisse über die mögliche Strahlengefähr- (2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des
dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen Pariser Ubereinkommens ist
für die beabsichtigte Beförderung von Kern- 1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
brennstoffen besitzen, Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,
3. gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe unter 2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger zes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versiche-
geltenden Rechtsvorschriften über die Beförde- rer, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich die-
rung gefährlicher Güter befördert werden oder, ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener
soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Versicherer oder ein Verband solcher Versiche-
Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und rer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers
Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden übernimmt.
durch die Beförderunu der Kernbrennstoffe
getroffen ist, Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle
der Versicherung zugelassen werden, wenn gewähr-
4. die erforderliche VorsorrJe für die Erfüllung
leistet ist, daß der zur Deckungsvorsorge Verpflich-
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ge-
tete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet
troffen is 1:,
. werden muß, in der Lage sein wird, seine gesetz-
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen lichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.
ist,
6. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der (3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser Uber-
Art, der Zeit und des Weges der Beförderung einkommens das Brüsseler Zusatzübereinkommen
nicht entgegenstehen. nicht in Kraft getreten, so kann im Falle der Durch-
fuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach
(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vor- § 4 davon abhängig gemacht werden, daß der nach
sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz- dem Recht dieses Vertragsstaates vorgesehene Haf-
verpflichtungen bedarf es nicht für die Beförderung tungshöchstbetrag des Inhabers der Kernanlage für
der in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförde-
Kernbrennstoffe. rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten,
(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beför- bis auf 50 Millionen Deutsche Mark erhöht wird,
derungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem wenn dies nach Menge und Beschaffenheit der
Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheits-
erteilt werden, soweit die in § l Nr. 2 bis 4 bezeich- maßnahmen erforderlich ist. Der Inhaber der Kern-
neten Zwecke nicht entgegenstehen. anlage hat durch Vorlage einer von der zuständigen
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Behörde des Vertragsstaates ausgestellten Beschei- (4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die
nigung den Nachweis der Deckungsvorsorge für Kernbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beför-
den erhöhten Haftungshöchstbetrag zu erbringen. derer übergeben werden
(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kern-
1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr
brennstoffen aus einem oder in einen anderen Ver- oder
tragsstaat des Pariser Ubereinkommens, für den das 2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2
Brüsseler Zusatzübereinkommen nicht in Kraft Nr. 1 oder 2 berechtigten Empfänger.
getreten ist, kann die Genehmigung nach § 4 davon (5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der
abhängig gemacht werden, daß der Inhaber der im staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernan- genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zuläs-
lage, zu oder von der die Kernbrennstoffe befördert sig,
werden sollen, die Haftung für nukleare Ereignisse, 1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2
die im Verlaufe der Beförderung im Geltungsbe- zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist,
reich dieses Gesetzes eintreten, nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes übernimmt, wenn der in dem 2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförde-
anderen Vertragsstaat des Pariser Ubereinkommens rung zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstof-
vorgesehene Haftungshöchstbetrag im Hinblick auf fen erfolgt.
die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kern-
sowie die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht brennstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten
angemessen ist. sind.
§6
§4b
Genehmigung
Beförderung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
von Kernmaterialien in besonderen Fällen
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatli-
(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer chen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmi-
Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn gung.
der Beförderung der zuständigen Behörde die erfor- (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein
derliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht
Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht
und wenn
die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Ver-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
waltungsbehörde die erforderliche Deckungsvor-
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-
sorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1
stellers und der für die Leitung und Beaufsichti-
festzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4 a sind
gung der Aufbewahrung verantwortlichen Perso-
anzuwenden.
nen ergeben, und die für die Leitung und Beauf-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich sichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen
um die Beförderung von Kernmaterialien handelt, Personen die hierfür erforderliche Fachkunde
die in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind. besitzen,
2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch
§5 die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen
Verwahrung, Besitz ist,
und Ablieferung von Kernbrennstoffen 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung
(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ge-
Hierbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft troffen ist,
und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet
treffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaß- ist.
nahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu §7
gewährleisten.
Genehmigung von Anlagen
(2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf
(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder
niemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spal-
haben, es sei denn, daß er die Kernbrennstoffe
tung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
1. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbe- bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder
wahrt, sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb
2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.
Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
verarbeitet oder sonst verwendet,
wenn
3. nach § 4 berechtigt befördert.
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-
hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat stellers und der für die Errichtung, Leitung und
sie der Verwahrungsbehörcle unverzüglich abzulie- Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verant-
fern. wortlichen Personen ergeben, und die für die
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Errichlun~J, Lcilu11g und Beaufsichtigung des Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach
Betriebs der A nL:ige vcr,:Hll.worllichen Personen Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung
die hierlür crlonh!rliche Fachkunde besitzen, beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei
2. newährleistct ist, dc1ß die bei dem Betrieb der Jahren verlängert werden.
Anlage sonst Uit.igen Personen die notwendigen (2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten
Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der entsprechend.
Anlage, die rnöglidwn Cefabren und die anzu-
wendenden Schulzmaßrldhnwn besitzen, § 7b
3. die nach dc·m SLi:lnd von Wissenschaft und Tech- Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung
nik erforderlich<: Vorsorge ~f<'~JC!n Schäden durch und Vorbescheid
die Errichtung und den Betrieb der Anlage Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem
getroffen isl,
Vorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7 a
4. <Ü(: (:r/ordcrl icl1c: Vorsor~ie für die Erfüllung entschieden worden und diese Entscheidung unan-
qesetzlicher Schc1densPrsc1l.1.v<"qiflichlungen ge- fechtbar geworden ist, können in einem weiteren
troffen isl, Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwen-
5. der C'rfordcrliclw Schul1, gegen Störmaßnahmen dungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen
oder sonstige Einwirkunuen Dritlcr gewährleistet erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder
ist, von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen
6. überwie~iend<: öl/entliehe Interessen, insbeson- oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht
dere im llinhlick auf di<: Reinhaltunu des Was- werden können.
sers, der Luft und des Bodens, der Wahl des §8
Standorts der AnJc1gc nicht entgegenstehen.
Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(3) Die StillqJun~J t)iner Anlage nach Absatz 1 und zur Gewerbeordnung
sowie der sichere Einschluß der (~ndgültig stillge-
( 1) Die Vorschriften des Bundes-Immissions-
legten Anlcige oder der Abbau der Anlage oder von
schu tzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anla-
Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2
gilt sinngemi:iß. Eine Cenchrn iulmg nach Satz 1 ist gen sowie über die Untersagung der ferneren
nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmi-
bereits Gegenstand einer Cene}1migung nach gungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine
Absalz 1 oder Anordnung nc1c:b § 19 Abs. 3 gewesen Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den
sind. Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen
Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
(4) Im C~enehmigtrngs verfal1ren sind alle Behör-
(2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissions-
den des BundPs, der L:inder, der Gemeinden und der
sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, schutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage
deren Zusldndigkei tsbereich berührt wird. Bestehen einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese
zwischen der Genehmigungsbehörde und einer Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bun-
beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschieden- des-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrecht-
heiten, so hat die Cenehmiriungsbchörde die Wei- liche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung
sung des für die kcrntechnische Sicherheit und den im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz
Strahlenschutz zustündigen Bundesministers einzu- zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vor-
holen. Im übrigen wird di:ls Gcnehrniglmgsverfahren schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
nach den Grunclsüt.1.en der§§ 8, 10 Abs. 1 bis 4 und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
6 bis 8 und des § 18 des Bundes-Jmmissionsschutz- (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach
gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I § 24 der Gewerbeordnung, die in genehmigungs-
S. 721) durch Rechtsverordnung geregelt. pflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung
(5) Für orlsveränclerliche Anlag(~n gelten die finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzel-
Absätze 1, 2 und 4 entsprecbend. Jedoch kann die fall Ausnahmen von den auf Grund des § 24 der
in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vor- Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvorschriften
sehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorha- zulassen, soweit dies durch die besondere tech-
bens und einer Auslegung der Unterlagen abgese- nische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.
hen werden kann und daß insoweit eine Erörterung
von Einwenchmgen unterbleibt. §9
(6) § 14 des Bundes-Immissionssclrntzgesetzes gilt Bearbeitung, Verarbeitung
sinngemäß für Ein wirk ungPn, die von einer geneh- und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen
migtE:n Anlage ,rnf ein ,mcleres Grundstlick ausge- außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
hen.
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen
§7a der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung.
Vorbescheid
Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in
(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren
denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige
nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Stand- Verwendung wesentlich abweicht oder die in der
orts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen wer- Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte
den. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der oder deren Lage wesentlich verändert.
3058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Cenehmigung darf nur erteilt werden, §9b
wenn
Planfeststellungsverfahren
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
fü~denken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag- (1) Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a
stellers und der für die Leitung und Beaufsichti- Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die
gung der Verwendung der Kernbrennstoffe ver- wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres
antwortlichen Personen ergeben, und die für die Betriebes bedürfen der Planfeststellung.
Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung
der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen (2) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Errei-
die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, chung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.
2. gewi:ihrleistet ist, daß die bei der beabsichtigten Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4
Verwendung von Kernbrennstoffen sonst tätigen bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nach-
Personen die notwendiuen Kenntnisse über die trägliche Auflagen zulässig.
möglichen Gefahren und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen hesitz(:n, (3) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur erteilt
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech- werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6
nik erfonlcr]ichc Vorsorge gegen Schäden durch genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist zu
die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen versagen, wenn
ist, 1. von der Err.ichtung oder dem Betrieb der geplan-
4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ten Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der
gesetzlicher Schadensersi:11.zverpflichtungen ge- Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhalt-
troffen ist, liche Beschränkungen und Auflagen nicht ver-
hindert werden können, oder
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
oder sonsli~.fe Einwirkung(!n Dritter gewährleistet 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der
ist, Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entge-
genstehen.
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Reinhaltung des Was- (4) Treten auf Grund des Planfeststellungsbe-
sers, der Luft und des Bodens, der Wahl des schlusses nachteilige Wirkungen auf das Recht
Ortes der Verw(mdung von Kernbrennstoffen eines anderen ein, die durch inhaltliche Beschrän-
nicht entgegcnslehen. kungen und Auflagen weder verhütet noch ausge-
glichen werden können, so ist der Betroffene für den
§9a dadurch entstehenden Vermögensnachteil in Geld
Verwertung radioaktiver Reststoffe zu entschädigen.
und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen §§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes mit fol-
umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, gender Maßgabe:
wesentlich veründert, stillE!gt oder beseitigt, außer-
1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des
halb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen
Erörterungstermins, die Auslegung des Plans, die
umgeht oder Anlagen zur Er:zeugung ionisierendm
Erhebung von Einwendungen, die Durchführung
Strahlen betreibt, hat dafür zu sorgen, daß anfal-
des Erörterungstermins und die Zustellung der
lende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung
abgebaute radioaktive Anlagenteile
nach § 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen.
1. den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken
entsprechend schadlos verwertet werden oder, 2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von
2. soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft einer Bekanntmachung und Auslegung der nach-
und Technik nicht möglich, wirtschaftlich nicht gereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn
vertretbar oder mit den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeich- ihre Bekanntmachung und Auslegung keine wei-
neten Zwecken unvereinbar ist, als radioaktive teren Umstände offenbaren würde, die für die
Abfälle geordnet beseitigt werden. Belange Dritter erheblich sein können.
(2) Wer radioaktive Abfülle besitzt, hat diese an 3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die
eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschrif-
nicht, soweit Abweichendes durch eine auf Grund ten des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung entscheidet die dafür sonst zuständige Behörde.
bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer
solchen Rechtsverordnung angeordnet oder geneh-
migt worden ist. §9c
(3) Die Länder haben Landessammelstellen für Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a Abs. 3
die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefal- genannten Landessammelstellen sowie die wesent-
lenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti- Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 die-
ver Abfälle einzurichten. Sie können sich zur Erfül- ses Gesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzver-
lung ihrer Pflichten Dritter bedienen. ordnung durch die hierfür zuständige Behörde.
Nr. 131 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3059
§ 10 sachlichen Voraussetzungen abhängig machen
Durch Rechlsvcrordnung können Ausnahmen von sowie das Verfahren bei Genehmigungen und allge-
den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen meinen Zulassungen regeln.
werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffen-
heit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter § 12
Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht Ermächtigungsvorschriften
mit SchJden infolge einer sich selbst tragenden Ket- (Schutzmaßnahmen)
tenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender
Strahlen zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3 (1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung
und 4 bezeichnelPn Zwecke nicht entgegenstehen. der in§ 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,
1. welche Vorsorge- und Uberwachungsmaßnah-
men zum Schutz einzelner und der Allgemein-
§ 11 heit beim Umgang und Verkehr mit radioakti-
Ermächtigungsvorschriften ven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb
(Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) und beim Besitz von Anlagen der in den §§ 7
und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie
(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kern- beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Gerä-
brennstoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine ten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
besondere Regelung ~Jetroffen ist, kann durch bezeichneten Art zu treffen sind,
Rechtsverordnung zur Errc!ichung der in § 1
bezeichneten Zwecke bestimmt werden, 2. welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß
bestimmte Strahlendosen und bestimmte Kon-
1. daß die Aufsuclnm~J von radioaktiven Stoffen, zentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und
der Umgang mit rc1dioaktiven Stoffen (Gewin- Wasser nicht überschritten werden,
nung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verar-
beitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), 3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlen-
der Vt;rkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb gefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer
und Abgabe an andere), die Beförderung und die Bescheinigung besonders ermächtigter Arzte
Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmi- erfolgen darf und daß bei Bedenken gesundheit-
gung oder Anzeige bedürfen, licher Art gegen eine solche Beschäftigung die
Aufsichtsbehörde nach Anhörung ärztlicher
2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen Sachverständiger entscheidet,
zur Erzeugung ionisiPr<>.nder Strahlen einer
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, 4. daß und ·in welchem Umfang Personen, die sich
in strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder
3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich Mes-
Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anla- sungen zur Bestimmung der Strahlendosen an
gen, Geräte und Vorrichtungen, die radioaktive ihrem Körper, ärztlicher Untersuchung und,
Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen soweit zum Schutz anderer Personen oder der
erzeugen, allgemein zugelassen werden können Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behand-
und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anla- lung zu unterziehen, und daß die Untersuchung
gen, Geräte und Vorrichtungen zu erstatten oder die Behandlung durch besonders ermäch-
haben, tigte Arzte vorzunehmen ist,
4. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen- 5. daß und auf welche Weise über die Erzeugung,
teile, mit deren Fertigung bereits vor Antragstel- die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die
lung oder vor Erteilung einer Genehmigung Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio-
begonnen werden soll, in Anlagen nach § 7 aktiven Stoffen und über Messungen von Dosis
Abs. 1 nur dann eingebaut werden dürfen, wenn und Dosisleistungen ionisierender Strahlen
für die Vorfertigung ein berechtigtes Interesse Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten
besteht und in einem Prüfverfahren nachgewie- sind,
sen wird, daß Werkstoffe, Auslegung, Konstruk-
tion und Fertigung die Voraussetzungen nach § 7 6. daß und in welcher Weise und in welchem
Abs. 2 Nr. 3 erfüllen, welche Behörde für das Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit
Verfahren zuständig ist, welche Unterlagen bei- radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder
zubringen sind und welche Rechtswirkungen der umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der
Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen, Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche
Abweichungen von den Angaben zum Genehmi-
5. daß radioaktive Stoffe in bestimmter Art und gungsantrag einschließlich der beigefügten
Weise oder für bestimmte Zwecke nicht verwen- Unterlagen oder von der Genehmigung einge-
det werden dürfen, soweit das Verbot zum treten sind,
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölke-
rung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder 7. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abwei-
zur Durchsetzung von Beschlüssen internationa- chungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb,
ler Organisationen, deren Mitglied die Bundesre- insbesondere Unfälle und sonstige Schadens-
publik Deutschland ist, erforderlich ist. fälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei
Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in
(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen
und allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweck- wird, sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten
bestimmung dieses Gesetzes von persönlichen und und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
3060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bczc:ichneten Art der Aufsichtsbehörde zu mel- (2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrt-
den sind und unter welchen Voraussetzungen heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
und in welcher Weise die gewonnenen Erkennt- wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4
nisse, ausgenommen Einzelangaben über per- eingeschränkt.
sönliche und sachliche Verhältnisse, zum
Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvor- § 12 a
kehnmgen durch in der Rechtsverordnung zu
bezeichnende Stel lcn veröffentlicht werden dür- Ermächtigungsvorschrift
fen, (Entscheidung des Direktionsausschusses)
8. wPlche radioaktiven Abfälle an die Landessam- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
melstellen und an die Anlagen des Bundes nach Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des
§ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hin- Direktionsausschusses der Europäischen Kernener-
blick auf das Ausmaß der damit verbundenen gieagentur oder seines Funktionsnachfolgers nach ,
Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Arti-
anderweitige Zwischcnla~Jerung oder sonstige kel 1 Abs. b des Pariser Ubereinkommens durch
Ausnahmen von d<c~r Ablieferungspflicht zulässig Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit
sind oder irngeordnct oder genehmigt werden die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu
können, diesem Gesetz zu ändern oder aufzuheben, sofern
9. wie die /\blieferun~J durcbzuführen ist, welchen dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke
Anforderungen radioak t.i ve Abfälle bei der erforderlich ist.
Ablieferung zu genügen haben, wie die radio-
~1ktiven Abfi:illc in den Landessammelstellen und § 13
in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und Vorsorge für die Erfüllung
zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
und in welcher Weist) radioaktive Abfälle von
den Landessammclsl<~llen an Anlagen des Bun- (1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmi-
des abzuführen sind und w.ic Anlagen nach § 9 a gungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vor-
Abs. 3 zu überwachen sind, sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven
verpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,
Stoffen sowie von Anlagen im Sinne der §§ 7 die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung
und 11 Abs. 1 Nr. 2 9(?gen Störmaßnahmen und ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei
sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vor-
ist, zunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem
zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemes-
11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die sene Frist zu bestimmen, binnen deren die Dek-
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie kungsvorsorge nachgewiesen sein muß.
c.rn die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der
in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß
sind und welche Voraussetzungen im Hinblick 1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haf-
auf die technische Ausstattung und die Zusam- tung nach dem Pariser Ubereinkommen in Ver-
menarbeit von Angehörigen verschiedener bindung mit § 25 Abs. 1 bis 5, nach § 25 a oder
Fachrichtungen Organisationen erfüllen müs- nach einem der in § 25 a Abs. 2 genannten inter-
sen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 nationalen Verträge in Betracht kommt, in einem
hinzugezogen w0~rden sollen, angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der
12. welche Anforderungen an die erforderliche Anlage oder der Tätigkeit stehen; sie soll im
Fachkund(~ der für die Errichtung, Leitung und Regelfall nicht hinter dem Höchstmaß des Versi-
Beaufsichtigung des Betriebes von Anlagen cherungsschutzes zurückbleiben, der auf dem
nach § 7 verantwortlichen Personen sowie an Versicherungsmarkt zu zumutbaren Bedingungen
die notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb erhältlich ist, darf aber den Betrag von 500 Mil-
von Anlagen nach § 7 sonst tätigen Personen zu lionen Deutsche Mark nicht überschreiten; im
stellen sind, welche Nachweise hierüber zu Falle der Beförderung von Kernmaterialien darf
erbringen sind und auf welche Weise die nach eine höhere Vorsorge als 50 Millionen Deutsche
§ 24 zusUindigen Genehmigungs- und Aufsichts- Mark nicht festgesetzt werden,
behörden das Vorliegen der erforderlichen 2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf
Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse zu Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach
prüfen haben, diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der
13. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Genehmigung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher
Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den
10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen Umständen gebotenen Ausmaß sicherstellen.
kann.
(3) Im Rahmen der durch Absatz 2 gezogenen
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförde- Grenzen und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten
rung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere
Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Vorschriften darüber erlassen werden, welche Maß-
Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvor- nahmen zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
sorge handelt. Schadensersatzverpflichtungen erforderlich sind.
Nr. 131 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3061
(4) Der Bund - ausgenommen die Deutsche Bun- Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des
desbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr § 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvor-
- und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge sorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
verpflichtet. Soweit für ein Land eine Haftung nach ansprüche dieses Geschädigten nur herangezogen
dem Pariser Ubereinkommen in Verbindung mit werden, wenn dadurch nicht die Deckung der
§ 25 Abs. 1 bis 5, nach § 25 a oder nach einem der in Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträch-
§ 25 a Abs. 2 genannten internationalen Verträge in tigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind
Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbehörde in auch Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels
entsprechender Anwendung der Absätze 1, 2 und sind.
der zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest,
(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage
in welchem Umfang und in welcher Höhe das Land
in der Nähe der Kernanlage eingetreten, so findet
für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-
Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn
pflichtungen ohne Deckung durch die Freistellungs-
der Standort dazu dient, aus der Kernanlage stam-
verpflichtung nach § 34 einzustehen hat. Diese Ein-
mende Energie für Produktionsprozesse zu nutzen.
standspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes
der Deckungsvorsorge gleich. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu
erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander
(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im gleichrangig.
Sinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts § 16
beruhenden Schadensersatzverpflichtungen. Zu den (aufgehoben)
gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im
Sinne dieses Gesetzes gehören Verpflichtungen aus
§ 17
den §§ 640, 641 der Reichsversicherungsordnung
nicht, Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf,
sich aus § 7 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
mit § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erge- (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen
ben, sowie ähnliche Entschädigungs- oder Aus- nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund die-
gleichsverpflichtungen nur insoweit, als der Scha- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind
den oder die Beeinträchtigung durch Unfall entstan- schriftlich zu erteilen. Sie können zur Erreichung
den ist. der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich be-
schränkt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 14
Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3
Haftpflichtversicherung bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nach-
und sonstige Deckungsvorsorge trägliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit
(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine
Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pari- Zulassungen können befristet werden.
ser Ubereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 (2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen
bis 5, nach § 25 a oder nach einem der in § 25 a können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer
Abs. 2 genannten internationalen Verträge in Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen
Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung hat.
erbracht, so gelten für diese die §§ 158 c bis 158 h
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinn- (3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen
gemäß mit der Maßgabe, daß die Frist des § 158 c können widerrufen werden, wenn
Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag 1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein
zwei Monate beträgt und ihr Ablauf bei der Haf- Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die
tung für ·die Beförderung von Kernmaterialien für Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas
die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwen- anderes bestimmt,
dung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflich- 2. eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen
tung nach § 34 außer Betracht. § 156 Abs. 3 des ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe
Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist nicht geschaffen wird oder
anzuwenden. 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch ordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anord-
eine Haftpflichtversicherung durch eine Freistel- nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden
lungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines oder gegen die Bestimmungen de:; Bescheids über
Dritten erbracht, so ist auf diese Verpflichtung die Genehmigung oder allgemeine Zulassung
Absatz 1 entsprechend anzuwenden. erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn
eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten
§ 15 worden ist und nicht in angemessener Zeit
Rangfolge der Befriedigung Abhilfe geschaffen wird.
aus der Deckungsvorsorge (4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die
(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13
Inhaber einer Kernanlage und ein Geschädigter im Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge
Zeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende
3062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Ver- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
waltungsbehörde festzusetzenden angemessenen nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3.
Frist nachweist. (4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten
(5) Genehmigungen oder cdlgemeine Zulassungen hat, sind der Bund oder ein anderes Land entspre-
sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen chend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden
einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Interesse an der Rücknahme oder am Widerruf ver-
Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und pflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Ent-
nicht durch nachträgliche Auflagen in angemesse- sprechendes gilt, wenn der Bund eine Entschädi-
ner Zeil Abhilfe geschaffen werden kann. gung zu leisten hat.
(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die § 19
zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Staatliche Aufsicht
Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbe-
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven
scheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage
Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz
zu bezeichnen.
von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
§ 18 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit
Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11
Entschädigung Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie die Beförde-
(1) Im Falle der Ri_icknahme oder des Widerrufs rung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtun-
einer nach diesem Gesetz oder nach einer auf gen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Auf-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- sichtsbehörden haben insbesondere darüber zu
nung erteilten Genehmigung oder allgemeinen wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses
Zulassung muß dem Berechtigten eine angemessene Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Entschädigung in Geld geleistt'I werden. Wird die senen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden
Rücknahme oder der \Niderruf von einer Behörde Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehör-
des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die den und die Bestimmungen des Bescheids über die
Rücknahme oder der Widerruf von einer Landesbe- Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen
hörde ausgesprochen, so ist das Land, dessen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten
Behörde die Rücknahme oder den Widerruf ausge- werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der
sprochen hat, zur Leislu ng der Entschädigung ver- Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des
pflichtet. Die Entschädigung ist unter gerechter § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwen-
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und dung.
des Betroffenen sowie der Gründe, die zur Rück- (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und
nahme oder zum Widerruf führten, zu bestimmen. die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständi-
Die Entschädigung ist begrenzt durch die Höhe der gen oder die Beauftragten anderer zugezogener
vom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioak-
Anlagen durch die Höhe ihres Zeitwerts. Wegen tive Stoffe, Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1
der Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und
vor den ordentlichen Gerichten offen. Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
(2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben, Art befinden oder an denen hiervon herrührende
wenn Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Vorausset-
1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine zungen den Umständen nach anzunehmen sind,
Zulassung auf Grund von Angaben erhalten hat, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzu-
die in wesentlichen Punkten unrichtig oder stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig
unvollständig waren, sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen
oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen
2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen
Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 24 b der
Zulassung oder die für ihn im Zusammenhang
Gewerbeordnung entsprechend. Das Grundrecht des
mit der Ausübung der Genehmigung oder allge-
Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletz-
meinen Zulassung tätigen Personen durch ihr
lichkeit der Wohnung wird eingeschr_änkt, soweit
Verhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmi-
es diesen Befugnissen entgegensteht.
gung oder allgemeinen Zulassung gegeben
haben, insbesondere durch erhebliche oder wie- (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein
derholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
ergangenen Rechlsverordnun~Jen oder gegen die senen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des
hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügun- Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine
gen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Zulassung oder einer nachträglich angeordneten
Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi- Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die
gung oder allgemeine Zulassung oder durch Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben,
Nichteinhaltung nachträglicher Auflagen, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie
3. der Widerruf wegen einer nachträglich eingetre- kann insbesondere anordnen,
tenen, in der genehmigten Anlage oder Tätigkeit 1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen
begründeten erheblichen Gefährdung der sind,
Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit 2. daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimm-
ausgesprochen werden mußte. ten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
Nr. 131 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3063
3. daß der Urng,mg mit radioaktiven Stoffen, die werden, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung mit
Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in dem Eintritt der Ablieferungspflicht gerechnet wer-
den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art den muß. Bei der Bemessung der Kosten oder Ent-
sowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und gelte, die bei der Ablieferung an eine Landessam-
Vorrichtungen der in § 11 Abs. l Nr. 3 bezeichne- melstelle erhoben werden, sind die Aufwendungen,
ten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche die bei der anschließenden Abführung an Anlagen
Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig des Bundes anfallen,, anzurechnen. Die Landessam-
w iderrufon isl, endgültig eing<~stellt wird. melstellen führen diesen von ihnen mitzuerheben-
(4) Die Aufsichtsbefugnisse na_ch anderen Rechts- den Kostenanteil an den Bund ab.
vorschriften und die sich aus den landesrechtlichen (4) Bei der staatlichen Aufsicht sind als Auslagen
Vorsehrillen cr~rclwndcn allgemeinen Befugnisse die Aufwendungen zu erstatten, die durch Zuzie-
bleiben unberührt. hung von Sachverständigen nach § 20 oder durch
außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbe-
§ 20 hörde entstehen, sofern der Betroffene die Auf-
sichtsmaßnahmen veranlaßt hat.
Sachverständige
Im Genehmi9ungs- und Aufsichtsverfahren nach (5) Vergütungen für Sachverständige sind als
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge
ergangenen Rechtsverordnungen können von den beschränken, die unter Berücksichtigung der erfor-
zuständigen Behörckm Sachverständige zugezogen derlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer
werden. § 24 b der Gewerbeordnung findet entspre- Schwierigkeiten der Begutachtung als Gegenlei-
chende Anwendung. stung für die Tätigkeit des Sachverständigen ange-
messen sind.
§ 21 (6) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung
Kosten nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
(1) Für Genehmi9ungen nach den §§ 4, 6, 7 und 9, geregelt. Die Verordnung kann vorsehen, daß
für den Vorbescheid nach § 7 a und für die staat- bestimmte Aufwendungen nicht zu den Kosten der
liche Verwahrung von Kernbrennstoffen (§ 5 Abs. 1) Errichtung der Anlage (Absatz 2 Nr. 1) gehören.
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(7) Soweit Landesbehörden Rechtsverordnungen,
(2) Die Gebühr beträgt die auf Grund der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes
1. für die Genehmigung zur Errichtung und zum erlassen sind, ausführen, gelten vorbehaltlich der
Betrieb einer Anlage im Sinne des § 7 1,5 vom Absätze 4 und 5 die landesrechtlichen Kostenvor-
Tausend der Kosten der Errichtung; schriften.
2. für eine andere Genehmigung nach § 7 oder (8) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und
einen Vorbescheid nach § 7 a 100 bis 20 000 ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses
Deutsche Mark; Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
3. für Genehmigungen nach den §§ 4, 6 und 9 sowie Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer
für Genehmigungen zur Ausführung von Rechts- nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz
verordnungen, die auf Grund der §§ 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung
dieses Gesetzes er lassen sind, 10 bis 10 000 oder Anzeige für die Betätigung bedarf, zu der die
Deutsche Mark; Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung
4. für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn- erforderlich wird.
stoffen 0,2 vom Tausend des Wertes der Kern-
brennstoffe für jeden angefangenen Monat, bei
bestrahlten Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend Dritter Abschnitt
bis 10 vom Tausend des Wertes, den die Kern- Verwaltungsbehörden
brennstoffe vor der Bestrahlung hatten.
Der Gebührensatz nach Satz 1 Nr. 1 ermäßigt sich, § 22
wenn die Errichtung der Anlage mehr als 10 Millio-
nen Deutsche Mark kostet, für den 10 Millionen Zuständigkeit
Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünf- für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,
tel, für den 100 Millionen Deutsche Mark überstei- Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr
genden Betrag auf ein Zehntel. (1) Uber Anträge auf Erteilung einer Genehmi-
(3) Für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a gung nach § 3 sowie über die Rücknahme oder den
Abs. 3 werden von den Ablief erungspflichtigen Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Das
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder ein Ent- gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehen-
gelt in gleicher I--:Töhe erhoben. Die Gebühren sind den Rechtsverordnungen das Erfordernis von Ein-
so zu bemessen, daß sie kostendeckend sind. Von fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen vorsehen.
demjenigen, dem eine Genehmigung nach § 7 oder (2) Die Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr
§ 9 oder nach Bestimmungen der auf Grund dieses obliegt dem Bundesminister der Finanzen oder den
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen
Umgang mit radioaktiven Stoffen erteilt wird, kön- Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hanse-
nen Vorausleislungen auf diese Kosten verlangt stadt Hamburg.
3064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirt- Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen aus. Sie
schaft auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es können im Einzelfall nachgeordnete Behörden damit
unbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundes- beauftragen. Uber Beschwerden gegen deren Verfü-
minister für Wirtschaft und dessen auf anderen gungen entscheidet die oberste Landesbehörde.
Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse Soweit Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes
an die fachlichen Weisungen des für die kerntech- anderen Behörden Aufsichtsbefugnisse verleihen,
nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi- bleiben diese Zuständigkeiten unberührt.
gen Bundesministers gebunden.
(3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden
die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zustän-
§ 23 digkeiten durch den Bundesminister für Verteidi-
Zuständigkeit gung oder die von ihm bezeichneten Dienststellen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Benehmen mit dem für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bun-
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
desminister wahrgenommen.
zuständig für
1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung Vierter Abschnitt
radioaktiver Abfälle, Haftungsvorschriften
3. die Genehmigung der Beförderung von Kern-
brennstoffen und Großquellen, § 25
4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kern- Haftung für Kernanlagen
brennstoffen außerhalb der staatlichen Verwah-
rung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil (1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kern-
einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen anlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten
Tätigkeit ist und für die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergän-
5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmi- zend zu den Bestimmungen des Pariser Ubereinkom-
gungen nach den Nummern 3 und 4. mens die Vorschriften dieses Gesetzes. Das gleiche
Sie handelt hierbei nach den fachlichen Weisungen gilt, wenn ein Schaden durch die ionisierende
des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage befind-
Strahlenschutz zuständigen Bundesministers, der lichen Strahlenquelle verursacht worden ist.
bei Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit Fragen der (2) Hat im Falle der Beförderung von Kernmate-
Forschung und Technologie auf dem Gebiet der rialien einschließlich der damit zusammenhängen-
Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver den Lagerung der Beförderer durch Vertrag die Haf-
Abfälle betroffen sind, im Einvernehmen mit dem tung anstelle des Inhabers einer im Geltungsbereich
für die Kerntechnik zuständigen Bundesminister dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage übernom-
handelt. men, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeit-
(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 punkt der Haftungsübernahme an. Der Vertrag
sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde- bedarf der Schriftform. Die Haftungsübernahme ist
rungs- oder Versandstück die Werte der Randnum- nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Beförderung
mer 2450 Bern. 5 der Anlage A zu dem Europäischen oder der damit zusammenhängenden Lagerung von
Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die Kernmaterialien durch die nach § 4 zuständige
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Behörde auf Antrag des Beförderers genehmigt wor-
der Straße - ADR - (Bundesgesetzbl. 1969 II S. den ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
1491) übersteigt. wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes als Frachtführer zugelassen ist oder als
§ 24 Spediteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine
Zuständigkeit der Landesbehörden geschäftliche Hauptniederlassung hat und der Inha-
ber der Kernanlage gegenüber der Behörde seine
(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zustimmung erklärt hat.
Zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden
Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bun- (3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Abs. a
des durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsichti- Unterabs. ii Nr. 2 des Pariser Ubereinkommens über
gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen mit den Haftungsausschluß bei Schäden am Beförde-
der Deutschen Bundesbahn im Schienen- und rungsmittel sind nicht anzuwenden.
Schiffsverkehr obliegt jedoch den vom Bundesmini- (4) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser
ster für Verkehr bestimmten Stellen der Deutschen Ubereinkommens über den Haftungsausschluß bei
Bundesbahn. Schäden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die
(2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7 a und 9 unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten
sowie deren Rücknahme und Widerruf sowie die Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrie-
Planfeststellung nach § 9 b und die Aufhebung des ges, eines Aufstands oder eine schwere Naturkata-
Planfeststellungsbeschlusses sind die durch die Lan- strophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen
desregierungen bestimmten obersten Landesbehör- sind, sind nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in
den zuständig. Diese Behörden üben die Aufsicht einem anderen Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit
über Anlagen nach § 7 und die Verwendung von der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen
Nr. 131 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3065
Ereignisses im Verhi:iltnis zur Bundesrepublik (2) Soweit internationale Verträge über die Haf-
Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe tung für Reaktorschiffe zwingend abweichende
gleichwertige Regelung sichergestellt hat. Bestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die den Bestimmungen dieses Gesetzes.
in Artikel 2 des Pariser Ulwreinkommens vorgese-
hene rüumliche Begrenzung. § 26
(6) Der Inhc1 ber einer Kernanlage haftet nicht Haftung in anderen Fällen
nach dem Pariser Ubereinkommen, sofern der Scha-
(1) Wird in anderen als den in dem Pariser Uber-
den durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, einkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1
das auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die in
bis 5 bezeichneten Fällen durch die Wirkung eines
Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.
Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines
radioaktiven Stoffes oder durch die von einem
§ 25 a Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender
Haftung für Reaktorschiffe Strahlen ein Mensch getötet oder der Körper oder
die Gesundheit eines anderen verletzt oder eine
(1) Auf die Ilaftung des Inhabers eines Reaktor-
Sache beschädigt, so ist der Besitzer des von der
schiffes finden die Vorschriften dieses Abschnitts
Kernspaltung betroffenen Stoffes, des radioaktiven
mit folgencfor Mcd)u;:llw entsprechende Anwendung:
Stoffes oder des Beschleunigers verpflichtet, ·den
1. An die Stelle der BesLim rnungen des Pariser daraus entstehenden Schaden nach den §§ 27 bis 30,
Ubereinkomrnens treten die E-~ntsprechenden 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5 und § 33 zu ersetzen.
ßestimmungc:n dc'.s Brüsselcr Reaktorschiff-Uber- Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
einkon1mens (Bunflcsgesetzbl. 1975 II S. 977). Die- durch ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer
ses ist unabhi:ingig von seiner völkerrechtlichen und die für ihn im Zusammenhang mit dem Besitz
Verhindlichkeil für die Bundesrepublik Deutsch- ti:itigen Personen auch bei Anwendung jeder nach
land innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden
seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des konnten und das weder auf einem Fehler in der
Ubereinkommens bcw irkte Gegenseitigkeit vor- Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf
aussetzen. einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.
2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen
gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des den ein Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art durch
Höchstbetrag des Brüsseler Reaktorschiff-Uber- die Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs ver-
einkommens überschreitenden Betrags nur, ursacht wird.
soweit das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt
(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet der-
des nuklearen ErE~ignissE:~s ejne auch im Verhält-
jenige, der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne
nis zur Bundesrepublik Deutschland anwendbare,
ihn auf eine Person zu übertragen, die nach diesem
nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Rege-
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
lung der liaftung der Inhaber von Reaktorschif-
erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt
fen vorsieht. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 36, 38
ist.
Abs. 1 und § 40 sind nicht anzuwenden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
3. § 34 gilt nur für Reaktorschiffe, die berechtigt
nicht,
sind, die Bundesflagge zu führen. Wird ein Reak-
torschiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes für 1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleu-
einen anderen Staat od(~r Personen eines anderen niger gegenüber dem Verletzten von einem Arzt
Staates gebaut oder mit einem Reaktor ausgerü- oder Zahnarzt oder unter der Aufsicht eines Arz-
stet, so gilt § 34 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das tes oder Zahnarztes bei der Ausübung der Heil-
Reaktorschiff in dem anderen Staat registriert kunde angewendet worden sind und die verwen-
wird oder das Recht erwirbt, die Flagge eines deten Stoffe oder Beschleuniger sowie die not-
anderen Staates zu führen. Die sich aus § 34 wendigen Meßgeräte dem jeweiligen Stand von
ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu 75 Wissenschaft und Technik entsprochen haben
vom Hundert vom Bund und im übrigen von dem und der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist,
für die Genehmigung des Reaktorschiffs nach § 7 daß die Stoffe, Beschleuniger oder Meßgeräte
zuständigen Land zu tragen. nicht oder nicht ausreichend gewartet worden
sind,
4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die
Bundesflagge zu führen, gilt dieser Abschnitt 2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten
nur, wenn durch das Reaktorschiff verursachte ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen
nukleare Schäden im Geltungsbereich dieses dieser die von dem Stoff ausgehende Gefahr in
Gesetzes eingetreten sind. Kauf genommen hat.
5. Für Schadensersatzansprüche sind die Gerichte (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten
des Staates zuständig, dessen Flagge das Reak- nicht für die Anwendung radioaktiver Stoffe am
torschiff zu führen berechtigt ist; in den Fällen Menschen in der medizinischen Forschung. Bestrei-
der Nummer 4 ist auch das Gericht des Ortes im tet der Besitzer des radioaktiven Stoffes den ursäch-
Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig, an lichen Zusammenhang zwischen der Anwendung
dem der nukleare Schaden eingetreten ist. der radioaktiven Stoffe und einem aufgetretenen
3066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Schaden, so hat er zu beweisen, daß nach dem (2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der
Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinrei- Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des
chende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine bil-
Zusammcnlrnn~JS besteht. lige Entschädigung in Geld verlangen, wenn der
Schaden schuldhaft herbeigeführt worden ist. Der
(b) Ncicb den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist
Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf
nicht ersc1tzpflichtig, wer die Stoffe für einen ande-
die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag
ren b<'fördcrt. Die Ersatzpflicht nach diesen Vor-
anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
schriften tri! 1l, solange nicht der Empfänger die
Stof fc übernommen hat, den Absender, ohne Rück- § 30
sicht clarc1uf, oh er Besitzer dc'r Stoffe ist.
Geldrente
(7) Unberührt hlei bc-n im Anwendungsbereich des
Absatzes 1 Salz 1 gesetzliche Vorschriften, nach (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder
denen der dort gPnarrnte Besitzer und die ihm nach Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermeh-
rung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des
Absatz 3 ~Jlf'.ichgestcl I ten Personen in weiterem
Fortkommens des Verletzten sowie der nach § 28
Umfang haflen als nach den Vorschriften dieses
Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz
Gesetzes oder nach cic'nen Pin crnderer für den Scha-
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geld-
den verant worllich ist.
rente zu leisten.
§ 27 (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der
Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-
Hat bei Entstehung des SchcHlens ein Verschulden dung.
des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur
steht das Verschulden desjenigen, der die tatsäch- Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheits-
leistung erkannt worden, so kann der Berechtigte
liche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die
Verletzten g le ieh.
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich
§ 28 erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen
Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem
Umfang des Schadensersatzes bei Tötung Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
(l) lm Falle der Tötung ist der Schadensersatz
durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung § 31
sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Haftungshöchstgrenzen
Getötete dadurch erlitten hat, daß während der
(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage
Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
nach dem Pariser Ubereinkommen in Verbindung
gemindert, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein-
mit § 25 Abs. 1 bis 5 wird auf eine Milliarde
getreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der Deutsche Mark je Schadensereignis begrenzt. Tritt
Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beer- der Schaden in einem Vertragsstaat des Pariser
digung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflich- Ubereinkommens ein, für den das Brüsseler Zusatz-
tung obliegt, diese Kosten zu tragen. übereinkommen in Kraft getreten ist, so gilt Satz 1
(2) Stand der Gelötete zur Zeit der Verletzung zu hinsichtlich des 120 Millionen Rechnungseinheiten
einem Dritten in einem Ve.rhär'tnis, vermöge dessen überschreitenden Höchstbetrags nur, soweit der
er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflich- Vertragsstaat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereig-
tig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und nisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch-
ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf land eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwer-
Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem tige Regelung sichergestellt hat. Tritt der Schaden
Dritlen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der in einem sonstigen Staat ein, so gilt Satz 2 mit der
Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Maßgabe, daß 15 Millionen Rechnungseinheiten an
Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet die Stelle der 120 Millionen Rechnungseinheiten
gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, treten.
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, (2) Der nach dem Pariser Ubereinkommen in Ver-
aber noch nicht geboren war. bindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 oder der nach § 26
Ersatzpflichtige haftet im Falle der Sachbeschädi-
§ 29 gung nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der
beschädigten Sache zuzüglich der Kosten für die
Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
Sicherung gegen die von ihr ausgehende Strahlen-
(1) Im Fcille der Verlet,1.ung des Körpers oder der gefahr. Bei einer Haftung nach dem Pariser Uberein-
Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 ist
Kosten der lleilung sowie des Vermögensnachteils Ersatz für Schäden am Beförderungsmittel, auf dem
zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen
infolqe der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten,
Erwerbsfähigkeit aufrwholwn oder gemindert, eine wenn die Befriedigung anderer Schadensersatz-
Verrnehrnnu seiner Bedürfnisse eingetreten oder ansprüche aus der Haftungshöchstsumme sicherge-
sPin fortkommen erschwert ist. stellt ist.
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§ 32 auf den Schadensfall anwendbaren Rechts eines
Verjährung fremden Staates ergeben, so ist der Inhaber von
Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit
(1) Die nach diesem Abschnitt begründeten diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei oder aus ihr nicht erfüllt werden können. Die Frei-
Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der stellungsverpflichtung beschränkt sich auf die in
Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der § 31 Abs. 1 genannten Höchstbeträge abzüglich des
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat Betrages, in dessen Höhe die entstandenen Scha-
oder hätte erlangen müssen, ohne Rücksicht darauf densersatzverpflichtungen von der Deckungsvor-
in dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis sorge gedeckt sind und aus ihr erfüllt werden kön-
an. nen.
(2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des Pariser
(2) Ist nach dem Eintritt eines nuklearen Ereignis-
Ubereinkommens tritt an die Stelle der dreißigjähri- ses mit einer Inanspruchnahme der Freistellungs-
gen Verjährungsfrist des Absatzes 1 eine Verjäh- verpflichtung zu rechnen, so ist der Inhaber der
rungsfrist von zwanzig Jahren ab Diebstahl, Verlust, Kernanlage verpflichtet,
Dberbordwerfen oder Besitzaufgabe.
1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bun-
(3) Ansprüche auf Grund des Pariser Dbereinkom- desminister und den von den Landesregierungen
mens, die innerhalb von zehn Jahren nach dem bestimmten Landesbehörden dieses unverzüglich
nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernan- anzuzeigen,
lage wegen der Tötung oder Verletzung eines Men-
schen gerichtlich geltend gemacht werden, haben 2. dem zuständigen Bundesminister und den zustän-
Vorrang vor Ansprüchen, die nach Ablauf dieser digen Landesbehörden unverzüglich von erhobe-
Frist erhoben werden. nen Schadensersatzansprüchen oder eingeleiteten
Ermittlungsverfahren Mitteilung zu machen und
(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur
dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu Prüfung des Sachverhalts und seiner rechtlichen
leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung Würdigung erforderlich ist,
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Ver-
handlungen über die erhobenen Schadensersatz-
(5) Im übrigen finden die Vorschriften des Bür- ansprüche die Weisungen der zuständigen Lan-
gerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwen- desbehörden zu beachten,
dung.
4. nicht ohne Zustimmung der zuständigen Landes-
§ 33 behörden einen Schadensersatzanspruch anzuer-
Mehrere Verursacher kennen oder zu befriedigen, es sei denn, daß er
die Anerkennung oder Befriedigung ohne offen-
(1) Sind für einen Schaden, der durch ein nuklea- bare Unbilligkeit nicht verweigern kann.
res Ereignis oder in sonstiger Weise durch die Wir-
kung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strah- (3) Im übrigen finden auf die Freistellungsver-
len eines radioaktiven Stoffes oder durch die von pflichtung die §§ 62 und 67 sowie die Vorschriften
einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisie- des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des
render Strahlen verursacht ist, mehrere einem Drit- Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit Aus-
ten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, nahme des § 152 entsprechende Anwendung.
so haften sie, sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d
des Pariser Ubereinkommens etwas anderes ergibt,
dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner. § 35
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hängt im Ver- Verteilungsverfahren
hältnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Ver-
(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen
pflichtung zum Ersatz von den Umständen, insbe-
Schadensersatzverpflichtungen aus einem Scha-
sondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwie-
densereignis die in § 31 Abs. 1 genannten Beträge
gend von dem einen oder anderen Teil verursacht
übersteigen, so wird die Verteilung der zur Erfül-
worden ist, sofern sich aus Artikel 5 Abs. d des
lung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
Pariser Ubereinkommens nicht etwas anderes
zur Verfügung stehenden Mittel sowie das dabei zu
ergibt. Der Inhaber einer Kernanlage ist jedoch
beobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum
nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge
Erlaß eines solchen Gesetzes durch Rechtsverord-
des § 31 Abs. 1 hinaus Ersatz zu leisten.
nung geregelt.
§ 34 (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung
kann über die Verteilung der zur Erfüllung gesetzli-
Freistellungsverpflichtung
cher Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung
(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nu- stehenden Mittel nur solche Regelungen treffen, die
klearen Ereignisses gesetzliche Schadensersatzver- zur Abwendung von Notständen erforderlich sind.
pflichtungen des Inhabers einer im Geltungsbereich Sie muß sicherstellen, daß die Befriedigung der
dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage nach den Gesamtheit aller Geschädigten nicht durch die
Bestimmungen des Pariser Ubereinkommens in Ver- Befriedigung einzelner Geschädigter unangemessen
bindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 oder auf Grund des beeinträchtigt wird.
3068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 36 Satz dieses Gesetzes ergebenden Betrag
Aufteilung zurückbleibt,
der Freistellung zwischen Bund und Ländern so gewährt der Bund bis zur Höhe des in § 31 Abs. 1
Satz l genannten Betrages einen Ausgleich.
Der Bund trdgt die sich aus § 34 ergebende Frei-
stellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert. Im übri- (2) Der Bund gewährt ferner bis zur Höhe des in
gen wird sie von dem Land getragen, in dem die § 31 Abs. 1 Satz l genannten Betrages einen Aus-
Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausge- gleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich die-
gangen ist, sich hefindet. ses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare aus-
ländische Recht oder die Bestimmungen eines völ-
§ 37 kerrechtlichen Vertrages dem Verletzten Ansprüche
gewähren, die nach Art, Ausmaß und Umfang des
Rückgriff bei der Freistellung Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz
Ist der Inhaber einer Kernanlage nach § 34 von zurückbleiben, der dem Geschädigten bei Anwen-
Schadensersatzverpflichtungen freigestellt worden, dung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre.
so kann gegen den Inhaber der Kernanlage in Höhe (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Geschädigte, die
der erbrnchten Leistungen Rückgriff genommen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
werden, soweit Grundgesetzes sind und die ihren gewöhnlichen
l. dieser seine sich aus § 34 Abs. 2 oder 3 ergeben- Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
den Verpflichtungen verletzt; der Rückgriff ist zes haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimat-
jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Verlet- staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im
zung weder Einfluß auf die Feststellung des Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine
Schadens noch auf die Feststellung oder den nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Rege-
Umfang cler erbrachten Leistungen gehabt hat; lung nicht sichergestellt hat.
2. dieser oder, falls es sich um eine juristische (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind bei
Person handelt, sein gesetzlicher Vertreter in dem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
den. Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig dem die auf Grund ausländischen oder internationa-
herbeigeführt hat; len Rechts ergangene Entscheidung über den Scha-
3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die densersatz unanfechtbar geworden ist.
vorhandene Deckungsvorsorge in Umfang und
Höhe nicht der behürcllichen Festsetzung ent- § 39
sprochen hat. Ausnahmen
§ 38 von den Leistungen des Bundes und der Länder
Ausgleich durch den Bund (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34
und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15
( 1) Ilat ein durch ein nukleares Ereignis Geschä-
Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden Ersatz-
digter seinen Schaden im Geltungsbereich dieses
ansprüche nicht zu berücksichtigen.
Gesetzes erlitten und kann er nach dem auf den
Schadensfall i.mwendbaren Recht eines anderen (2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die
Vertragsslaalcc~s des Pariser Ubereinkornrnens kei- Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Aus-
nen Ersatz verlanqen, weil gleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die
1. das nukleare Ercign is im Hoheitsgebiet eines Leistung einer Entschädigung wegen der besonde-
Nichtvertragsstaates des Pariser Ubereinkom- ren Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer
mcms eingetretcm ist, groben Unbilligkeit. erforderlich ist.
2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verur-
§ 40
sacht worden ist, das unmittelbar auf Handlun-
gen eines bcwaffnt~ten Konflikts, von Feindselig- Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage,
keiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
oder auf eine schwere Naturkatastrophe außer- (1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Uber-
gewöhnlicher Art zurückzuführen ist, einkommens ein Gericht im Geltungsbereich dieses
3. das anzuwendende Recht eine Haftung für Schä- Gesetzes für die Entscheidung über die Schadenser-
den an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die satzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen
Kernmaterialien zur Zeit des Eintritts des nuklea- Vertragsstaat des Pariser Ubereinkornmens gelege-
ren Ereignisses befunden haben, nicht vorsieht, nen Kernanlage zuständig, so bestimmt sich die
4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inha- Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses
bers nicht vorsieht, wenn der Schaden durch die Gesetzes.
ionisierende Strahlung einer sonstigen in der (2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach
Kernanlage befindlichen Strahlenquelle verur- dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernan-
sacht worden ist, lage gelegen ist,
5. das anzuwendende Rech1 eine kürzere Verjäh- 1. wer als Inhaber anzusehen ist,
rung oder Ausschlußfrist als dieses Gesetz vor- 2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf
sieht oder nukleare Schäden in einem Staat erstreckt, der
6. die zum Schadensersatz zur Verfügung stehende nicht Vertragsstaat des Pariser Ubereinkommens
Gesamtsumme hinter dem sich aus § 31 Abs. 1 ist,
Nr. Ul -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3069
3. ob sich die llctftu ng des Inhabers auf nukleare (3) Wer durch eine der in Absatz 1 oder 2
Schäden erstreckt, die durch die Strahlen einer bezeichneten Handlungen wissentlich eine Gefahr
sonstigen in einer Kernanlage befindlichen Strah- für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde
lungsquelle verursacht sind, Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die von
4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers einem Kernspaltungsvorgang oder von ionisieren-
auf SchädE~n an dem Beförderungsmittel den Strahlen ausgeht, wird mit Freiheitsstrafe von
erstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien zur drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Zeit des nuklecJren Ereignisses befunden haben, (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2
5. bis zu welchc~rn Höchstbetrag der Inhaber haftet, bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Frei-
6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inha- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
ber verji:ihrt oder ausueschlossen ist, bestraft.
7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den
§ 46
fällen des Artikels 9 des Pariser Ubereinkom-
rnens ersetzt wird. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
Pünfter Abschnitt 1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § •4 b
Straf- und Bußgeldvorschriften Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Decku_ngsvor-
sorge nachgewiesen zu haben,
§§ 41 bis 44 2. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer voll-
ziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3
(aufgehoben) oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19
Abs. 3 zuwiderhandelt,
§ 45 3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder §
Strafbarer Umgang 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder
mit Kernbrennstoffen und ionisierender Strahlung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren
(1) Wer ohne die nach diesem Gesetz erforder-
Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
liche Genehmigung
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
1. Kernbrennstoffe einführt, ausführt oder sonst in
diese Bußgeldvorschrift verweist,
den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes verbringt, 4. entgegen-§ 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbe-
scheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort
2. Kernbrennstoffe befördert, bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder
3. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Ver- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die
wahrung aufbewahrt, Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.
4. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kern- des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 mit einer Geldbuße bis
brennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter zu hunderttausend Deutsche Mark, im Falle des
Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend
innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb
Deutsche Mark geahndet werden.
wesentlich veründert,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
5. Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen zur
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbei-
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, soweit
tung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen
es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Genehmigungs- oder
stoffe bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwen-
Anzeigepflicht bei der Einfuhr oder Ausfuhr sonsti-
det oder wer von dem in einer Genehmigung
ger radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit nach
nach § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren für die
§ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 verbundene Auflage
Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Ver-
wendung wesentlich abweicht oder die in der handelt.
Genehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder § 47
deren Lage wesentlich veründert,
Strafbare Verletzung von Sclmtzvorschriiten,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Auflagen und Anordnungen
Geldstrafe bestraft.
Wer durch eine der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
(2) Ebenso wird bestraft, wer bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich
1. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 3 und 4 nicht oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben
unverzüglich abliefert, eines anderen oder für fremde Sachen von bedeu-
tendem Wert herbeiführt, die von einem Kernspal-
2. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 5 an Unbe- tungsvorgang oder von ionisierenden Strahlen aus-
rechtigte herausgibt oder geht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
3. radioaktive Abfälle entgegen § 9 a Abs. 2 in Ver- oder mit Geldstrafe bestraft. Führt der Täter die
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Gefahr wissentlich herbei, so ist die Strafe Frei-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht abliefert. heitsstrafe von. drei Monaten bis zu fünf Jahren.
3070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 48 gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des
Verletzung § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer
von Herstellungs- und Lieferungspflichten Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die
übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-
(1) Wer wissentlich eine Anlage zur Erzeugung
oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur ordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicher-
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei- heit und den Strahlenschutz zuständige Bundesmini-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe oder Gegenstände, ster.
die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-
Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder lie- mung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechts-
fert und dadurch wissentlich eine (~efahr für Leib verordnungen, die sich darauf beschränken, die in
oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festge-
von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der
legten physikalischen, technischen und strahlenbio-
Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der
logischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.
Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammen-
hängt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
bis zu fünf Jahren bestraft. ordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten
(2) Der Versuch ist strdflwr. Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. zuständigen Bundesminister übertragen.
(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig § 55
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
Aufhebung von Rechtsvorschriften
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(überholt, daher nicht mehr neu bekanntgemacht)
§ 49
Einziehung § 56
Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder Genehmigungen auf Grund Landesrechts
§ 48 begangen worden, so können
(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Geneh-
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
migungen, Befreiungen und Zustimmungen für die
oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne
bestimmt gewesen sind, und
des § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht,
erteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen
eingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ordnungs- Auflagen den gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten Auf-
widrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 begangen lagen gleich. Soweit mit der landesrechtlichen
worden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
Genehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber
der Anlage zu treffende Vorsorge für die Erfüllung
§§ 50 bis 52 gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbun-
den sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2
(aufgehoben)
als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.
(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Dek-
kungsvorsorge wird von der Verwaltungsbehörde (§
Sechster Abschnitt 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Schlußvorschriften treten des Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. 1 Satz 2
letzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemäß § 13
§ 53 Abs. 4 eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt
diese auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
Gesetzes zurück.
Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftli-
chen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen § 57
radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursa-
cher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem Abgrenzungen
für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen- Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden die
schutz zuständigen Bundesminister zu registrieren §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
und zu untersuchen. und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstof-
fen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der
§ 54 Fassung der Verordnung vom 8. August 1941
(Reichsgesetzbl. I S. 531) und die auf Grund dieses
Erlaß von Rechtsverordnungen
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie lan-
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 11, 12, desrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des
13 und 21 Abs. 6 erläßt die Bundesregierung. Das Sprengstoffwesens keine Anwendung.
Nr. 1:31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3071
§ 58 § 59 *)
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
des Dritlen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. in Kraft, hinsichtlich der §§ 40 bis 52 jedoch im
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung des
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 Ubernahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungs-
des Dritten Uberleitungsgesetzes. blatt für Berlin.
*) § 51) betrifft dils lnkra[Llrclcn des Cesetzcs in der ursprünglichen
FilssmHJ. Der Zeitpunkt des lnkraltlrclcns der spiiteren Änderungen
<'r<Jiht sich aus den /i 11deru1HJsHesel.zcn.
3072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 1
Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 2
(1) Es bedeuten die Begriffe: Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder
l. ,,nukleares Ereignis": jedes einen Schaden chemischer Verbindung;
verursachende Ereignis oder jede Reihe solcher 4. ,,radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle": radio-
aufeinander folgender Ereignisse desselben aktive Materialien, die dadurch hergestellt oder
lJrsprungs, sofern das Ereignis oder die Reihe radioaktiv gemacht werden, daß sie einer mit
von Ereignissen oder der Schaden von den dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung
radioaktiven Ei~Jenschallen oder einer Verbin- von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung
dung der radioaktiven Ei~Jcnschaften mit giftigen, ausgesetzt werden, ausgenommen
explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigen- a) Kernbrennstoffe,
schaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die
Er.zeugnissE~n oder AbJ~il lc'n herrührt oder sich für industrielle, kommerzielle, landwirtschaft-
daraus ergibt; liche, medizinische oder wissenschaftliche
2. ,,Kernanlage": Reaktoren, ausgenommen solche, Zwecke verwendet werden oder verwendet
die Teil eines Beförderungsrn ittels sind; Fabriken werden sollen;
für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernma- 5. ,,Kernmaterialien": Kernbrennstoffe (ausgenom-
terialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von men natürliches und abgereichertes Uran) sowie
Kernbrennstoffen, Fabriken für die Aufarbeitung radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
bestrahlter Kernbrennstoffe! i Einrichtungen für
die Lagerung von Kernmat.Prialien, ausgenommen 6. ,,Inhaber einer Kernanlage": derjenige, der von
die Lagerung solcher Materialien während der der zuständigen Behörde als Inhaber einer sol-
Beförderung; eine Kernanlage kann auch aus chen bezeichnet oder angesehen wird.
mehreren der genannten Einrichtungen bestehen, (2) Rechnungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes
wenn diese den- oder dieselben Inhaber haben sind Rechnungseinheiten des Europäischen Wäh-
und eine räumliche Einheit bilden; rungsabkommens vom 5. August 1955 (Bundesge-
3. ,,Kernbrennstoffe": spaltbare Materialien in setzbl. 1959 II S. 294), wie sie am Tage der Unter-
Form von lJran als Metall, Legierung oder chemi- zeichnung des Pariser Ubereinkommens festgesetzt
scher Verbindung (einschließlich natürlichen wurden.
Anlage 2
Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
§ 4 Abs. 3, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 6 erfassen
Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Akti-
vität odt~r Menge
1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versand-
stück oder
2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an
dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antrag-
stellers
das lü"fache der Freigrenze nicht überschreitet und
diP bei angereichertem Uran nicht mehr als 350
Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Akti-
vität oder Menge, bis zu der es für den Umgang
einer Cenehmigung oder Anzeige nach diesem
Cesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverord-
mmg nicht bedarf.
Nr. l]l Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3073
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 57, ausgegeben am 30. Oktober 1976
Tag Inhalt Seite
26. 10. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ........................................... . 1745
12. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 1753
12. 10. 76 Bekannlnwchun~r über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie ............................................................ . 1753
14. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ............ . 1754
14. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmc~n ........................................................................... . 1754
19. 10. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die
Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit .................... . 1755
Nr. 58, ausgegeben am 3. November 1976
21. 10. 76 Achte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zurn
Europfüschen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Strc1ße (8. ADR-Ausni.lhmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1758
6. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internatio-
n<llen Arbeitsorg,misalion über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schi! lilhrt lwsch~iftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
6. 10. 76 Bekannl.milcbung übpr den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internatio-
n;ilen Arbeitsorgdnisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
6. 10. 76 Bckc1nnl.mt1chunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internatio-
n<1len Arbeil.sor~Janisation über die Heimschaffung der Schiffsleute ......... ; . . . . . . . . . . . 1767
6. 10. 76 Bekanntmc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 24 der Internatio-
ncllen Arbeitsorqanisat.ion über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe
und I lt111del und der Hausgehilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1768
6. t 0. 7G Bekdnnlrnachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 27 der Internatio-
nalen Arbeitsorg,111isat.ion über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
lörderl.en Frnchtstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1769
6. 10. 76 Bek,rnnl.mc1chung über dcis Außerkrafttreten des Ubereinkomm'ens Nr. 42 der Internatio-
nc1len /\rbei l.sorgc1nisation über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . 1769
1 l. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internatio-
11tden Arbeitsorgcrni~c1tion über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1770
11. 10. 76 Bekanntmudrnng l1her den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internatio-
nillen Arbeitsorgcmisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
i\rbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1771
11. 10. 76 Bckc1nntn1c1chunq liber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internatio-
nalen Arbcitsorgilnisalion über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1772
11. 10. 7G Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 26 der Internatio-
nalen Arbeilsor~Jcmisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1773
12. 10. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Fremdenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1774
3074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § 1 AlJs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzhL S. 23) wird c.rnf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
JJalum und Be:widrnung cler Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
-------------------·--------------------------------------
20. 10. 7G Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten DurchführungsvHordnung zur Luftver-
k<'l1rs-Ord11u11g (resllegung von Funkfrequenzen) 208 3. 11. 76 15.11.76
%-1-:.-l
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da1 um und fkwichnung der Rc•chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2339/76 des Rates z-qr Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1496/75 zur Durchführung der Vor-
schrifü·n über den Warenverkehr im Rahmen der Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Grie-
chenland, die infolge der Ausdehnung der Assoziation auf die
1wucn Mi Lglicclslaalcn erlassen wurden 29. 9. 76 L 265/1
20. 9. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2340/76 des Rates zur Änderung der
Vnonlnt1ng (EWC) Nr. 428/73 über die Anwendung der
Bcschlii~,sc Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über
die! Cründun~J einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirl.schtJfLsgcmcinschafl und der Türkei vorgesehenen Asso-
zialion!,ril Ls 29. 9. 76 L 265/3
2B. !). 76 Vnordm111g (EWC) Nr. 2341/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf c; c t r c i de, Mehle, Grobgrieß und
r: c i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüpltrn~Jen bei der Einfuhr 29. 9. 76 L 265/5
28. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2342/76 der Kommission zur Fest-
sctzunrr der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c t r c i d c , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 9. 76 L 265/7
28. 9. 7G Verordnung (EWC) Nr. 2344/76 der Kommission zur Fest-
setzung d(~r ßctriige zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f l c i s c h uus den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean 29. 9. 76 L 265/10
28. 9. 76 Verordnung {EWC) Nr. 2345/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f l c i s c h s c k l o r für den am 1. Oktober 1976 beginnenden
Zeitraum 29. 9. 76 L 265/12
28. 9. 76 Vcrordnllng (EWC) Nr. 2346/76 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und Reis ver a r bei 1: u n ~J s erze u g n iss e n 29. 9. 76 L 265/16
28. 9. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2347/76 der Kommission zur Fest-
selzu11g der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln
auwendbarc!n /\bschöpfun~rcn 29. 9. 76 L 265/22
3074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § 1 AlJs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzhL S. 23) wird c.rnf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
JJalum und Be:widrnung cler Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
-------------------·--------------------------------------
20. 10. 7G Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten DurchführungsvHordnung zur Luftver-
k<'l1rs-Ord11u11g (resllegung von Funkfrequenzen) 208 3. 11. 76 15.11.76
%-1-:.-l
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da1 um und fkwichnung der Rc•chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2339/76 des Rates z-qr Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1496/75 zur Durchführung der Vor-
schrifü·n über den Warenverkehr im Rahmen der Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Grie-
chenland, die infolge der Ausdehnung der Assoziation auf die
1wucn Mi Lglicclslaalcn erlassen wurden 29. 9. 76 L 265/1
20. 9. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2340/76 des Rates zur Änderung der
Vnonlnt1ng (EWC) Nr. 428/73 über die Anwendung der
Bcschlii~,sc Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über
die! Cründun~J einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirl.schtJfLsgcmcinschafl und der Türkei vorgesehenen Asso-
zialion!,ril Ls 29. 9. 76 L 265/3
2B. !). 76 Vnordm111g (EWC) Nr. 2341/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf c; c t r c i de, Mehle, Grobgrieß und
r: c i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüpltrn~Jen bei der Einfuhr 29. 9. 76 L 265/5
28. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2342/76 der Kommission zur Fest-
sctzunrr der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c t r c i d c , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 9. 76 L 265/7
28. 9. 7G Verordnung (EWC) Nr. 2344/76 der Kommission zur Fest-
setzung d(~r ßctriige zur Senkung der Einfuhrabgaben bei
Rind f l c i s c h uus den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean 29. 9. 76 L 265/10
28. 9. 76 Verordnung {EWC) Nr. 2345/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f l c i s c h s c k l o r für den am 1. Oktober 1976 beginnenden
Zeitraum 29. 9. 76 L 265/12
28. 9. 76 Vcrordnllng (EWC) Nr. 2346/76 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und Reis ver a r bei 1: u n ~J s erze u g n iss e n 29. 9. 76 L 265/16
28. 9. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2347/76 der Kommission zur Fest-
selzu11g der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln
auwendbarc!n /\bschöpfun~rcn 29. 9. 76 L 265/22
Nr. 1'.31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976 3075
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. (), 76 Vcrordn11JHJ (EWC) Nr. 2348/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b c i 1. u n ~l s c r 'I. e 11 g n iss e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 29. 9. 76 L 265/24
28. D. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2349/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 9. 76 L 265/26
2q_ 9. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2350/76 der Kommission zur Fest-
sr'.l.zung der auf Ce 1. r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fe i 11 g r i e f:\ von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sc:l1iipfunqcn lH'i der Einfuhr 30. 9. 76 L 267/1
2<J. !l. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2351/76 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fiir (; c 1. r <) i d r!, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 9. 76 L 267/3
2q, <J. 7li Vr'rordnunq (1'.WC) Nr. 2354/76 der Kommission zur Fest-
sdzunq df'r /\bschöpfungcn bc!i der Einfuhr von Mi 1 c h und
M i l c h r! r z c~ u q n i s s e n 30. 9·. 76 L 267/9
29. tJ. 7G Vf'rord111111~1 (EWC) Nr. 2355/76 der Kommission zur Fest-
S('f,.un~J der Mindcslabschöpfunrr bei der Einfuhr von O 1 i -
V() 11 Ü] 30. 9·. 76 L 267/15
29. q_ 7Li V<'rordnu11q (EWC) Nr. 2356/76 der Kommission über eine
1\ 11ssclm!ibu1HJ ,.ur Lieferung von Butter o i 1 an die Re-
p111Jli k Sc1rnbic1 im l<ilhmen der Nahrunqsmiltelhilfe 30. 9. 76 L 267/17
2D. !!. 7G Vcrord11u1HJ (EWC) Nr. 2357/76 der Kommission über eine
/\usschreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
sclldft gckauftc,rn Mag c? r m i 1 c h pul ver mit zugesetzten
Vitarni,wn <111 lwst.immtc Driltli:inder im Rahmen der Nah-
ru ngsmi ltr)lh i I fo 30. 9. 76 L 267/19
29. q_ 76 Verordnung (EWC) Nr. 2358/76 der Kommission über eine
/\usschrcilrnnq fiir die Lieferung von auf dem Markt der
Cc'mcinschafL gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zu-
(JCsclzl.eu Vitmnincn, das im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
liir die Republik Sambia bt!slimmt ist 30. 9. 76 L 267/24
2(), 9. 76 Verordn1111g (1'.WC) Nr. 2359/76 der Kommission über eine
/\usschrr!ibung für die Lieferung von auf dem Markt der
Cemeinschaft angekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit
7.ll~Jt!SC!lzlcn Vitarni1wn, dils im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe für die Republik Uruguay bestimmt ist 30. 9. 76 L 267129
29. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2360/76 der Kommission zur Ergän-
ztrng der VcrordnnnrJen (EWC) Nr. 743/76 und Nr. 803/76 über
Durchführungsvorschriften für die Gewährung bestimmter
Pri:im icn im Sek l.or R i n d f I e i s c h hinsichtlich des die
Zuhlung der Prämien begründenden Tatbestands 30. 9. 76 L 267/33
29. q_ 76 Verordnung (EWC) Nr. 2361/76 der Kommission zur ..Ä.nde-
rung der Vc3rorrinung (EWG) Nr. 3389/73 zur Festlegung der
Verfahren und Bedin~iungen für den Verkauf von Tabak
ctus den Bc!sländcn dc~r Interventionsstellen 30. 9. 76 L 267/35
2fl. 9. 76 Vcrordnun~1 (EWC) Nr. 2362/76 der Kommission zur zweiten
Andcrung dc~r Verordnunq (EWG) Nr. 438/71 über die Vora.us-
sclzungen der Cewährung von Ausfuhrerstattungen für Wein 30. 9. 76 L 267/36
29. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2363/76 der Kommission zur Ände-
rung der Vc!rordnung (EWG) Nr. 2221/76 zur Aufstellung der
Lisle von Erzc,rnJnissen des Sektors Rind f 1 e i s c h, die in
den Cenuß dt'r Vorausfestsetzungsregelung für Erstattungen
bei der Ausl'uhr komrrwn 30. 9. 76 L 267/37
29. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2364/76 der Kommission zur Ande-
runq des Crnndbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bc:sLirnmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30. 9. 76 L 267/38
29. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2365/76 der Kommission zur Fest-
setzung der J\bschöpfungf~n bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30. 9. 76 L 267/39
30. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2366/76 der Kommission zur Fest-
Sf!l.zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen lwi der Einfuhr 1. 10. 76 L 268/1
3076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2367/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und Malz hinzugefügt werden 1. 10. 76 L 268 3
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2368/76 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 10. 76 L 268l5
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2369/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 10. 76 L 268/7
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2370/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f l e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 1. 10. 76 L 268./9
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2371 /76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 10. 76 L 268/12
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2372/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 1. 10. 76 L 268/17
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2373 der Kommission zur Festsetzung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e t r e i -
d e - und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 10. 76 L 268/19
30. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2374/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n
des Zuckersektors 1. 10. 76 L 268/25
Andere Vorschriften
28. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2343/76 der Kommission zur Erhöhung
eines mengenmäßigen Einfuhrkontingents für bestimmte Tex-
tilerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan 29. 9. 76 L 265/9
28. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2352/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts für
einige Zitrusfrüchte und Äpfel und Birnen während der Zeit-
räume zu Beginn der Einfuhrsaison 1976/1977 30. 9. 76 L 267./5
28. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2353/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 30. 9. 76 L 267/7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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