3045
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1976 Nr.130
Tag In h a 1 t Seite
27. 10. 7G Neufassung des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
(PahrpersonaJgesetz - FPersG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3045
fJ2'.l1-8
27. 10. 76 Verordnung üfwr den Beil.rdg in der Altershilfe für Landwirte (GAL - Beitragsverord-
nung 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3050
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs9cselzbldll Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3051
Verklincllm~Jcn im Bundescmzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3052
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Fahrpersonal
von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
(Fahrpersonalgesetz- FPersG)
Vom 27. Oktober 1976
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-
derung des Gesetzes über das Fahrpersonal im
Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1801) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom
30. März 1971 (BundesgesetzbL I S. 277) in der ab
1. November 1976 geltenden Fassung unter Berück-
sichtigung des Artikels 287 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469) und des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßen-
verkehr vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1801)
bekanntgemacht.
Bonn, den 27. Oktober 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
3046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen un~ Straßenbahnen
(Fahrpersonalgesetz -. FPersG)
§1 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 und
Anwendungsbereich in deren Anhang I anheimgestellt oder auferlegt
wird,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und
2. zur Durchführung des Europäischen Ubereinkom-
für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahr-
mens über die Arbeit des im internationalen
zeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mit-
(AETR) vom l. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II
glieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer S. 1473),
und Schaffner.
Rechtsverordnungen über
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder
a) die Organisation, das Verfahren und die Mittel
des Fahrpersonals
der Uberwachung der Durchführung des
1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuer- AETR,
wehr und der anderen Einheiten und Einrichtun- b) die Gestaltung und Behandlung des persön-
gen des Katastrophenschutzes, der Polizei und lichen Kontrollbuchs,
des Zolldienstes,
c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für
2. von Personenkraftwagen und von Kraftfahrzeu- Fahrer,
gen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu
d) Ausnahmen von den Vorschriften des AETR
2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in
einem unter den Geltungsbereich der Arbeitszeit- zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-
ordnung fallenden Arbeitsverhältnis stehen. land eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3
Abs. 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 12 und 14 des
AETR und in dessen Anhang anheimgestellt oder
§2
auferlegt wird,
Rechtsverordnungen
3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßen-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, verkehr oder zum Schutze von Leben und Ge-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit sundheit der Mitglieder des Fahrpersonals
und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen über
1. zur Durchführung a) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkzeitunter-
der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März brechungen und Schichtzeiten,
1969 (ABI. EG Nr. L 77 S. 49), zuletzt geändert b) Ruhezeiten und Ruhepausen,
durch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 vom c) Tätigkeitsnachweise,
28. Februar 1972 (ABI. EG Nr. L 67 S. 11),
d) die Organisation, das Verfahren und die Mittel
sowie der Uberwachung der Durchführung dieser
der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli Rechtsverordnungen,
1970 (ABI. EG Nr. L 164 S. 1). geändert durch die e) die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen
Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 vom 25. Juni über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten
1973 (ABI. EG Nr. L J 81 S. 1), sowie Ruhepausen und Lenkzeitunterbrechun-
Rechtsverordnungen über gen
a) die Organisation, das Verfahren und die Mittel zu erlassen.
der Uberwachung der Durchführung der Ver- §3
ordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70, Verbot bestimmter Akkordlöhne,
b) die Gestaltung und Behandlung der Tätig- Prämien und Zuschläge
keitsnachweise und Kontrollgeräte,
(1) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Ar-
c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für beitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahr-
das Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den strecken oder der Menge der beförderten -Güter ent-
Vorschriften über die ununterbrochene Lenk- lohnt werden,- auch nicht in Form von Prämien oder
zeit, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezei- Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermen-
ten, gen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht ge-
d) die Benutzung von Fahrzeugen eignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch- beeinträchtigen.
land eine Regelung in clen Artikeln 5, 14, 14 a und (2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Fahr-
18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und in personals, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 543/69
deren Anhang sowie in den Artikeln 17, 18, 20 nicht anzuwenden ist.
Nr. l 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1976 3047
§4 rechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen oder ihnen
Uberwachung die Weiterfahrt ·zu untersagen.
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verord- §6
nungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70, des
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
AETR sowie dicsc,s Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob- Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-
liegt den von den LandesrerJierungen bestimmten nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Ge- Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
setz nichts anderes bestimmt isl. Durchführung der in § 2 genannten oder auf § 2 be-
ruhenden Vorschriften allgemeine Verwaltungsvor-
(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Bun-
schriften erlassen, insbesondere über die Erteilung
desanstalt für den Cüterfcrn verkehr nach § 8 Abs. 2
einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes
dieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs-
stabe a, § 87 a Abs. 2 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs-
widrigkeit nach den §§ 7 bis 7 c und darüber, in
gesctzes.
welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt
(3) Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahr- werden soll.
personals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde §7
innerhalb einer von ihr f eslzusetzenden Frist
Ordnungswidrigkeiten
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-
satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, fahrlässig
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben be- 1. einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 erlasse-
ziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehalts- nen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer
zahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszu- solchen Rechtsverordnung ergangenen vollzieh-
händigen oder einzusenden. baren Anordnµng zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 2. als Unternehmer entgegen § 3 ein Mitglied des
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten. An- Fahrpersonals auf Grund der zurückgelegten
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung Fahrstrecken oder der Menge der beförderten
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- Güter entlohnt,
nungswidrigkeiten aussetzE~n würde. 3. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-
(5) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, personals entgegen § 4 Abs. 3
Betriebsanlagen, Geschäftsri:iume und Beförderungs- a) Auskünfte nicht, nicht fristgerecht, nicht
mittel der zu überwachenden Betriebe jederzeit be- wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt
treten, dort Prüfungen und Untersuchungen vorneh- oder
men und die geschi:iftlichen Unterlagen der Aus- b) Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur
kunftspflichtigen einsehen. Wohnräume dürfen nur Prüfung aushändigt oder einsendet.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
liche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das
des Absatzes 1 Nr. 1, soweit sie Vorschriften über
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
die Arbeitszeit, Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen,
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
Schichtzeit, Ruhezeiten und Ruhepausen betrifft, und
geschränkt.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geld-
(6) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor- buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
schriften in den Betrieben der Deutschen Bundes- sonstigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und in den
bahn und der Deutschen Bundespost obliegt deren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis
Dienststellen nach Bestimmungen der Fachminister. zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 ist §7a
das Kraftfahrt-Bundesamt. Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
§5 (EWG) Nr. 543/69 -
Maßnahmen beim Fehlen der Tätigkeitsnachweise (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals auf Ver- fahrlässig
langen der zuständigen Behörde keine oder nicht 1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-
vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vor, personals gegen eine Vorschrift der Verordnung
kann ihm die zusti:indige · Behörde die Fortsetzung (EWG) Nr. 543/69
der Fahrt untersagen, bis der Mangel behoben ist. a) über das Mindestalter der Mitglieder des Fahr-
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle zuständigen personals und über die Anforderungen an die
Dienststellen sowie andere für die Kontrolle an der im Personenverkehr eingesetzten Fahrer nach
Grenze zusl.ctncligen Stellen sind in diesem Fall be- Artikel 5,
3048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) über die Begleitung oder die Ablösung durch 2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des AETR
einen anderen Fahrer nach Artikel 6, a) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-
c) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbrechun- trollbücher nach Artikel 12 Abs. 4,
gen nach Artikel 7 oder Artikel 8, b) über die Aufbewahrung der persönlichen Kon-
d) über die tägliche oder die zusätzliche wö- trollbücher nach Artikel 12 Abs. 5 oder
chentliche Ruhezeit nach Artikel 11 oder Ar- c) über die Uberwachung der Lenkzeiten, der
tikel 12 oder
weiteren Arbeiten und Ruhezeiten nach Arti-
e) über das Mitführen eines Auszugs aus dem kel 13 Abs. 2 oder über das persönliche Kon-
Arbeitszeitplan oder eines Abdrucks des trollbuch nach den Nummern 2, 4, 5 oder 6 der
Linienfahrplans nach Artikel 15 Abs. 5 Anweisungen für die Führung des persön-
verstößt, lichen Kontrollbuchs im Anhang
2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der Ver- verstößt,
ordnung (EWG) Nr. 543/69 3. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Vor-
a) über die Aushändigung des persönlichen Kon- schrift des AETR über das persönliche Kontroll-
trollbuchs, die Ausfüllung des Deckblattes, die buch nach Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder nach den
Anweisung an die Kontrollbuchinh(:lber über Nummern 7 bis 14 oder 16 bis 27 der Anweisun-
die Prüfung oder die Einziehung der Kontroll- gen für die Führung des persönlichen Kontroll-
bücher nach den Nummern 2, 4, 5 oder 6 der buchs im Anhang verstößt.
Anweisungen für die Führung des persön-
lichen Kontrollbuchs im Anhang, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b, c und d mit einer
b) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in
trollbücher nach Artikel 14 Abs. 7,
den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-
c) über die Aufbewahrung der persönlichen Kon- buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-
trollbücher nach Artikel 14 Abs. 8 oder den.
d) über die Aufstellung des Linienfahrplans oder
§7 C
des Arbeitszeitplans, über die Angaben oder
die Eintragungen oder die Unterschrift im Ordnungswidrigkeiten
Arbeitszeitplan nach Artikel 15 Abs. 1 bis 4 - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
verstößt, (EWG) Nr. 1463/70 -
3. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Vor- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
schrift der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über fahrlässig
das persönliche Kontrollbuch nach Artikel 13 a
Satz 2, Artikel 14 Abs. 1, 2, 5 oder 6 oder nach 1. gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG)
den Nummern 7 bis 14 oder 16 bis 26 der Anwei- Nr. 1463/70 über den Einbau oder die Benutzung
sungen für die Führung des persönlichen Kon- des Kontrollgeräts nach Artikel 3 und Artikel 4
trollbuchs im Anhang verstößt. verstößt,
2. nicht nach Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
(EWG) Nr. 1463/70 genehmigte und nicht mit dem
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b, c und d mit
Prüfzeichen versehene Kontrollgeräte oder Schau-
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,
blätter gewerbsmäßig feilbietet oder verwendet,
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-
buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer- 3. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der Ver-
den. ordnung (EWG) Nr. 1463/70
§7b a) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder die
Unversehrtheit der Plomben nach Artikel 15,
Ordnungswidrigkeiten
b) über die Aushändigung oder Aufbewahrung
Zuwiderhandlungen gegen das AETR - der Schaublätter nach Artikel 16 Abs. 1 oder 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder oder
fahrlässig c) über die Durchführung von Reparaturen nach
Artikel 18 Abs. 1 Satz 1
1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-
personals gegen eine Vorschrift des AETR verstößt,
a) über das Mindestalter der Fahr_er nach Ar- 4. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Vor-
tikel 5, schrift der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70
b) über die tägliche oder die zusätzliche wöchent- a) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder die
liche Ruhezeit nach Artikel 6 oder Artikel 9, Unversehrtheit der Plomben nach Artikel 15
c) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbrechun- oder Artikel 17 Abs. 2,
gen nach Artikel 7 oder Artikel 8 oder b) über die Behandlung, Beschriftung, Vorlage
d) über die Begleitung oder die Ablösung durch oder Mitführung der Schaublätter nach Arti-
einen anderen Fahrer nach Artikel 10 kel 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2, 3 oder 5,
verstößt, als Unternehmer jeweils in Verbindung c) über die Durchführung von Reparaturen nach
mit Artikel 13 Abs. 1, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 oder
Nr. 130 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1976 3049
d) über die Eintragung der Zeitgruppen auf dem hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich
Schaublatt oder einem besonderen Blatt bei des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungs-
Betriebstörung oder mangelhaftem Funktio- behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
nieren des Ceräts nach Artikel 18 Abs. 2 über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für
verstößt, den Güterfernverkehr.
5. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 c Abs. 1
gegen die Vorschriften über den Einbau, die Re- Nr. 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
paratur, die Plombierung oder die Einbauplakette Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
eines Kontrollgeräts nach Artikel 14 Abs. 1, 2 keiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 ver- (4) Wird ein Verstoß von Bediensteten der Deut-
stößt. schen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen begangen, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des
des Absatzes 1 Nr. l und 2 mit einer Geldbuße bis § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen keiten die von der Landesregierung bestimmte Be-
Firnen mit einer Celdbuße bis zu tausend Deutsche hörde.
Mark geahndet werden. §9
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können Berlin-Klausel
Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf die sich die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
§8 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Zuständigkeit für die Verfolgung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(l) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwal- § 10
tungsbehörden ist auch die Verwaltungsbehörde Inkrafttreten
zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Nieder-
lassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,
tätig ist; § 39 des Cesetzes über Ordnungswidrig- § 3 jedoch am 1. Oktober 1971 in Kraft.*)
keiten gilt entsprechend.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassunq
(2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be- vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277). Der Zeitpunkt des In-
gangen, das im Celtungsbereich des Gesetzes weder krafttretens der späteren Änderungen und Ergänzungen ergibt sich
aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten
seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung Vorschriften.
3050 Bundesgeselzblalt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL - Beitragsverordnung 1977)
Vom 27. Oktober 1976
Auf Grund des§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
A 11.ershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesge-
setzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte be-
trägt für das Kalenderjahr 1977 monatlich 63 Deut-
sche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbJ. 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 6 des
Siebenten Änderungsgesetzes GAL vom 19. Dezem-
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1976
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
>Jr. 130 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1976 3051
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 56, ausgegeben am 29. Oktober 1976
Tag Inhalt Seite
16. 9. 76 fü~kanntrnddJUng üher den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vere.in-
fddrnng der Zollförmlichkeiten ...................................................... .
30. 9. 76 BPkanntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über finanzieHe
Zusannnen<1rbeit ................................................................... . 1730
4. 10. 76 Bekanntmadrnnq der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit,
Erziehung und Sozialfürsorge der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammen-
arbPit auf dem Gebiet der biomedizinischen Forschung und Technologie ............... .
7. 10. 76 Bekann lmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gfdährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17:36
7. 10. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche BeratPnde Seeschiffahrts-Organisation ............................... , , ......... .
12. 10. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Rc~publik Finnland über die gegenseitige Unterstützung in ZoH-
angeleqcnheiten ................................................................... .
12. l 0. 76 Bckanntmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei und
des Anderunqsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17-38
14. 10. 76 Bekanntmüchung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . 1739
14. 10. 76 Bc·l«rnn!madnrn<J der Vereinbarung über den Fischfang in den Gewässern um die Färöer r740
3052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dctlum und BC'Zr!idrnung <ler Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 10. 76 Einun<ldreißigsLe Verordnung zur Anderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 205 28. 10. 76 2. 12. 76
!J(i-1-:!-8
15. 10. 76 Zweite VenHdnung zm Anderung der Dreiund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkelus-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Münster-Osna-
brück) 205 28. 10. 76 2. 12. 76
%-1-2-:i'.l
15. 10. 76 Erste Verordnung zur Anderung der Siebenund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Hof-Pirk) 205 28. 10. 76 2. 12. 76
%-1-2-:,7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 Bundesqcselzhlatt Teil I werden (;pse1ze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veroffentlicht
lm Bundesqesctzblatt Teil II weiden volkcrrechthche Verembarungen, Vertrag,e mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvorschnften und
ßek,rnntmachungen sowie Zolllarilvcrordmrn9en veröffentlicht.
Bez u 9 s b e d in 9 u n (Jen : Lmifender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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