241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1976 Nr.13
Tag Inhalt Seite
29. 1. 76 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken
für den spurgeführten Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
213-1
29. 1. 76 Dff)iZPhnle Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung 245
7820-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesclzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
VerkündungEm im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
Gesetz
über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen
zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Vom 29. Januar 1976
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossl~n: Planfeststellungsbeschluß
(1) Der Planfeststellungsbeschluß stellt Art und
§ 1
Umfang der Versuchsanlage fest und entscheidet
Versuchsanlage des Bundes über die Einwendungen, über die bei der Erörte-
(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffent- rung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung
lichen spurgeführlen Verkehr der Bundeseisenbah- erzielt worden ist. Soweit eine abschließende Ent-
nen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine scheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Plan-
Versuchsanlage als Bundeseisen bahnanlage. Die feststellungsbeschluß vorzubehalten. Er ist schrift-
Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sonder- lich abzufassen und schriftlich zu begründen.
vermögens „Deutsche Bundesbahn". (2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfecht-
(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und bar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung
Forschungszwecken grundstitzlich auch Dritten des Vorhabens, auf Beseitigung oder Anderung der
offen. Das Nähere regelt der Bundesminister für Anlage oder auf Unterlassung ihrer Benutzung aus-
Verkehr durch eine Benutzungsordnung. geschlossen.
§ 4
§ 2 Planfeststellungsbehörde
Planf eststellung Die Planfeststellung wird von der örtlich zustän-
digen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen
(1) Die Errichtung und jede Anderung der Ver-
zwischen der Anhörungsbehörde oder einer ande-
suchsanlage bedürfen der vorherigen Planfeststel-
lung; bei einer Andenmg kann die Planfeststellung ren beteiligten Behörde und der Bundesbahndirek-
tion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom
unterbleiben, wenn die beteiligten Behörden und
Bundesminister für Verkehr festgestellt.
die Betroffenen cl(!T Anch~nmg zustirnm<::)n.
(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor- § 5
haben berührten öffentlichen und privaten Belange
Planf eststellungsverfahren
abzuwi:igen. Die Plm1fcslstellung isl zu versagen,
wenn die Abwi:igung ergibt, daß der Durchführung Im übrigen gelten für die Planfeststellung, für das
des Vorhabens überwiegende öffentliche Belange Verfahren bei der Planfeststellung und für die vor-
entgegenstehen. zeitige Besitzeinweisung § 17 Abs. 4, 6 und 7, die
242 Bundestieselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§§ 18, 1B u Abs . 4, 5 und b, §§ ]8 b, 18 c Abs . 1, an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
§§ rn d bis 1B f .Abs. 6 des Bundesfernstraßengeset- wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan
zes in der Fi1ssrmr1 dPr Bekanntrndchung vom 1. Ok- betroffenen Flächen bis zu fürer Inanspruchnahme
tober 1974 (BundesgesetzbL I S. 2413), zuletzt ge- durch den Bund '\Nesentlich wert.steigernde oder die
i:indert durch Artikel 26 des Zustündigkeitsiocke- geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende
rungs9esetzcs vom l 0. :rvrnrz .1975 f BundesgesetzbL I Verände,rungen nicht vorgenommen werden (Ver-
S. 685). sinngemäß. änderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich
§, 6 zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Un-
terhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis-
Kreuzungen mit ander<m Eisenbahnen her ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht be-
und mit Straßen rührt
P) Erfordert die Linienführung der Versuchs-
(2) Dauert die Veränderungssperre ]änger als vier
anlage eine Kreuzung mit einer anderen Eisenbahn,
Jahre, so können die Eigentümer vom Bund für
die dem öffentlichen Verkehr dient, oder mit einer
die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
öffentlichen Straße, so hat der andere BeteiUgte die
angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie
Kreuzung zu dulden; seine verkehrlichen und be-
können ferner die Ubernahme der vom Plan betrof-
trieblichen Belange sind c.in~Jemessen zu berück-
fenen fläche,n verlangen, wenn es ihnen mit Rück-
sichtigen.. Gleiches giH, wenn die Linienführung
sicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich
einer neu zu bauenden Straße oder einer neu zu
nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bis-
bauenden Eisenbahn die Krr,uzung erfordert oder
herigen oder einer anderen zulässigen Art zu benut-
wenn eine Anderung der Kreuzung notwendig ist.
zen. Kommt keine Einigung über die Dbernahme zu-
(2) Kreuzungen der Versuchsan,]age mH Eisen- stande, können die Eigentümer die Entziehung des
bahnen oder Straßen im Sinne des Absatzes ] sind Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen
als Dberführungen herzusteHen. gilt § 10 dieses Gesetzes (Enteignung),
(3) Die Kosten von Kreuzungsan]agen im Sinne (3) Um die Planung der Versuchsanlage zu
des Absatzes 1 trägt der Bund . Das gleiche gilt für sichern,, kann der Bundesminister für Verkehr nach
die Kosten von notwendigen _i.Xnderungen an diesen Anhörung der Landesplanungsbehörde durch Rechts-
Kreuzungsanlagen sowie für die Kosten färer Be- verordnung für die Dauer von höchstens zwei Jah-
seitigung. Für den Umfang der Kosten geHen die ren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und
auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des fisenbahn- Kreise, deren Bereiche durch die festzulegenden
kreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Planungsgebiete betroffen sind, sind vorher zu hö-
machung vom 21. März 197] (BundesgesetzbL I ren. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinnge-
S. 337) erlassenen Rechtsverordnungen sinngemäß. mäß anzuwenden . Die Frist kann, wenn besondere
Im Falle der Beseitigung einer Kreuzungsan]age gilt Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung
§ 14 a Abs. 3 und 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf höchstens vier Jahre verlängert werden, Die
sinngemäß. Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der
(4) Die Erhaltungs]ast für die Kreuzungsaniagen Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.
obliegt dem Bund, sov.reit sie durch das Vorhanden- Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2
sein der Versuchsanlage bedingt ist, im übrigen ob- anzurechnen. Die Rechtsverordnungen bedürfen
Jiegt sie dem anderen Kreuzungsbetemgten.. Ab- nicht der Zustimmung des Bundesrates.
weichende Vereinbarungen sind zulässig . Die Erhal- (4) rne Festlegung eines Planungsgebietes ist in
tung umfaßt die laufende Cnterhaltung und die Er- den Gemeinden, deren Bereich betroffen ist, orts-
neuerung. üblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind
(5) Wird der Betrieb der Versuchsanlage oder der außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in
Betrieb der kreuzenden EJsenbahn dauernd ein- den Gemeinden während der Geltungsdauer der
gestellt oder wird die kreuzende Straße eingezogen,, Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
so bleiben, falls nicht der Fan des § 13 gegeben
(5) Die P]anungsfeststellungsbehörde kann Aus-
ist, die Beteiligten wie bisher verpflichtet, d1e Kreu-
nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn
zungsan]a9en in dem Umfang zu Hhalten und in
überwiegende öffenfüche Belange nicht entgegen-
Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Ab-
stehen.
wicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Ver-
kehrsweg erfordert. § 14 a Abs. 1 Satz 2 und 3 des § 8
Eisenbahnkreuzungsgesetzes gelten sinngemäß,
Vorarbeiten
(6) Uber Art, Umfang und Durchführung der }Vlaß-
1)) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
nahmen an Kreuzungen so,11?ie die Kostentrngung
haben zur Vorbereitung von Planungen notwendige
sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen.
Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter-
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat
suchungen einschließlich der vorübergehenden An-
die Planfeststelllungsbehörde 1u entscheiden.
bringung von Markierungszeicben und sonstiue
Vorarbeiten durch den Bund oder von ihm Beauf-
§ 1 tragte zu dulden.
Verä.nderungsspe:rre (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist
(l) Vom Beginn der Auslegung des Planes im dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-
PJanfeststeJJun9sverfahren (Hkr von dem Zeitpunkt ten mindestens zwei \i\Tochen vorher unmittelbar
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976 243
und durch ortsübliche Bekanntmachung in den Ge- (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 mit der Verwaltung
meinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durch- der Versuchsanlage bestimmte Stelle hat selbst da-
zuführen sind, bekannlzugeben. für einzustehen, daß die Versuchsanlage sowie die
auf ihr verkehrenden Fahrzeuge während des Baues
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab- oder während des Betriebes allen Anforderungen
satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs- der Sicherheit und Ordnung genügen. Baufreigaben,
berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, hat Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch an-
der Bund eine angemessene Entschädigung in Geld dere Behörden finden insoweit nicht statt.
zu leisten.
§ 9 § 12
Entschädigung Andere Versuchsanlagen
Kommt in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder (1) Die §§ 2, 3, 5 bis 9 gelten sinngemäß auch in
des § 8 Abs. 3 eine Einigung über die Geldentschä- den Fällen, in denen Versuchsanlagen zur Erprobung
digung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht von Techniken für den öffentlichen $purgeführten
zuständige Behörde auf Antrag des Bundes oder des Verkehr von anderen Stellen im öffentlichen Inter-
Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Ent- esse errichtet und betrieben werden sollen. Die Zu-
scheidung sind die Beteiligten zu hören. lässigkeit der Enteignung bestimmt sich in diesen
Fällen nach den Vorschriften des Landesrechts. Zu-
ständig ist die oberste Landesbehörde oder die von
§ 10 ihr bestimmte Stelle.
Enteignung (2) Für den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 7
(1) Für Zwecke des Baues und der Änderung der Abs. 3 ist die Landesregierung oder die von ihr be-
Versuchsanlage ist die Enteignung zulässig, soweit stimmte Stelle zuständig.
sie zur Ausführung des nach den Vorschriften die- (3) Die nach den Vorschriften des Absatzes 1
ses Gesetzes festgestellten Vorhabens notwendig durchzuführende Planfeststellung erfaßt das kreu-
ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der zungsbeteiligte Stück einer Straße nur dann, wenn
Enteignung bedarf es nicht. diese eine Bundesfernstraße ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungs- (4) Wer eine nach den Vorschriften des Absatzes 1
verfahren zugrunde zu legen und für die Enteig- errichtete Versuchsanlage betreiben will, hat vor
nungsbehörde bindend. der Inbetriebnahme Betriebsvorschriften aufzustel-
len und der zuständigen obersten Landesbehörde
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Ubertragung oder der von ihr bestimmten Stelle zur Genehmi-
oder Beschränkung des Eigentums oder eines ande- gung vorzulegen. Die Betriebsvorschriften müssen
ren Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann die Anforderungen enthalten, die im Interesse der
das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchge- Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immis-
führt werden. sionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchs-
(4) Im übrigen sind die Enteignungsgesetze der anlage zu stellen sind; sie sollen ferner die not-
wendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und
Länder anzuwenden.
ihres Betriebes gegen Störungen und Schäden ent-
halten. Die Versuchsanlage darf erst in Betrieb ge-
§ 11 nommen werden, wenn die zuständige oberste
Verwaltung und Betrieb der Versuchsanlage Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
die Betriebsvorschriften genehmigt hat.
(1) Die Versuchsanlage nach § 1 wird vom Bund
verwaltet und betrieben. Der Bundesminister für
Verkehr bestimmt die Stellen, denen die Verwal- § 13
tung und der Betrieb der Versuchsanlage nach sei- Beseitigung der Versuchsanlage
nen Weisungen obliegen. Die Durchführung des Be-
Stellt der Betreiber fest, daß der Erprobungs-
triebes kann auch einer Gesellschaft des privaten zweck der Anlage entfallen ist oder die Anlage
Rechts übertragen werden. nicht anderweitig für öffentliche Zwecke benutzt
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt für wird, so hat er sie auf seine Kosten zu beseitigen
die Versuchsanlage Betriebsvorschriften als allge- und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
meine Verwaltungsvorschriften. Die Betriebsvor-
schriften müssen die Anforderungen enthalten, die § 14
im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließ- Änderung des Bundesbaugesetzes
lich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise
der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner In § 38 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni
die notwendigen Vorschriften zum Schutz der An- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert
lage und ihres Betriebes gegen Störungen und durch § 46 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975
Schäden enthalten. Die Versuchsanlage darf erst (Bundesgesetzbl. I S. 1037), wird das Wort „und"
nach Erlaß der Betriebsvorschriften in Betrieb ge- durch ein Komma ersetzt und nach dem Zitat ,, (Bun-
nommen werden. desgesetzbl. I S. 873)" folgender Satzteil angefügt:
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
„sowjc des Gesetzes über den Bau und den Betrieb § 16
von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken Berlin-Klausel
für den spurueführten Velkehr".
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 15
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Fortgeltung anderer Gesetze verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dus Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951
Dritten Uberleitungsgesetzes.
(Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung
§ 11
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), Inkrafttreten
sowie die Eisenbahngesetze der Länder bleiben un- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
berü'hrt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Januar 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 29. Januar 1976
Auf Grund der §§ 3 und 4 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 58 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
~
,-...
w
Artikel 1
>-l
Die Anlage der Düngemittelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des PJ
t.O
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172). wird wie folgt geändert: 0..
...,
(D
1. In Ziffer I Buchstabe A werden folgende Nummern 11 a und 12 a eingefügt: •~
Ul
t.Ci
2 3 4 5 6 1 PJ
O"'
(D
11 a Oxamid N 280/o N Oxamid, bis zu 4 0/o N als NH4- Oxidieren und Hydratisieren von Der Kupfergehalt darf 0, 1 °/o Cu, der td
Stickstoff oder N0 3 -Stickstoff; Cyanwasserstoff, auch Zugeben von Gehalt an wasserlöslichem Cyanid 0
::;
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stick~ Calciumsulfat und Ammonium- 2 mg je 1 kg nicht überschreiten. F
stoff oder Calciumnitrat 0..
(D
::;
12 a Harnstoff- N 320/o N Isobutylidendiharnstoff, Carbamid; Umsetzen von Harnstoff mit Isobu-
Isobutylidendiharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamt~ tyraldehyd, Zugeben von Harnstoff ~
Stickstoff, mindestens 70 Hundert- "Tl
(D
teile des Gesamt~Stickstoffs Isobutyl~ O"'
idendiharnstoff 2
...,
~
2. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 Spalte 4 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 10" ersetzt. -
t ;0
~
C)
3. Ziffer I Buchstabe C Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 2 erhält folgende Fassung: ,,Rückstandkali (Kalifilterstaub, granuliert)'';
b) in Spalte 5 werden im ersten Absatz hinter dem Wort „Kaliumcarbonat" ein Komma und die Worte „auch Natriumsulfat" eingefügt;
c) in Spalte 6 werden die bisherigen Angaben mit a) bezeichnet und folgender Abschnitt b) angefügt:
,.b) aus Rückständen der Melasseverarbeitung durch Fällen der Kalisalze mit Schwefelsäure";
d) in Spalte 7 wird folgende Besondere Bestimmung aufgenommen:
N
,,Bei Herstellung nach Spalte 6 Buchstabe a darf der Düngemitteltyp als ,Kalifilterstaub, granuliert' bezeichnet werden." ~
'-1
4. In Ziffer I Buchstabe D Nr. 6 a erhält Spalte 4 folgende Fassung: ,,44 0/o (Caü + Mgü)". l:Y
~
=
5. In Ziffer I Buchstabe D Nr. 7 und Nr. 10 wird folgende Besondere Bestimmung angefügt:
11
„Beim ersten Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 °/o CaO an CO:? gebunden sein.
6. Ziffer I Buchstabe D Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 werden hinter dem Wort „Magnesium-Branntkalk" ein Komma und die Worte „Branntkalk, körnig" eingefügt;
b) in Spalte 5 werden die \!\Torte ,,4,0 mm lichter Maschenweite, zu 80 °, o bei 2,0 mm'' durch die Angabe „6,3 mmu ersetzt;
c) in Spalte 7 werden folgende Besondere Bestimmungen angefügt:
t;::j
„Er darf als ,Branntkalk, körnig' bezeichnet werden, wenn das Düngemittel folgenden Anforderungen entspricht: Durchgang durch Prüfsiebgewebe zu
100 0/o bei 6,3 mm lichter Maschenweite, davon höchstens 5 °/o bei 0,4 mm lichter Maschenweite. §
0...
(1)
Beim ersten Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 0/o Caü an C0 2 gebunden sein." r.n
c.o
(1)
r.n
~
N
7. Ziffer I Buchstabe D Nr. 11 wird gestrichen. O"
pi"
F
c.....,
Ol
8. In Ziffer II Buchstabe A werden folgende Nummern 6 a, 37 a, 42 a und 51 a eingefügt, die bisherige Nummer 37 a wird Nummer 37 b: ~
--:
c.o
Ol
J:,:j
2 3 4 5 c.o
- ......
r.o
"'i.J
6a NPK-Dünger- 60/o N Carbamid, Nitrate; Suspendieren und Lösen von Harn- Das Düngemittel darf nur mit einem _Cll
Suspension Stickstoff bewertet als Amid- und NOs-Stick- stoff, Polyphosphaten und Kali- Hinweis auf die für die Beständig- >-J
stoff, davon mindestens 30 Hundertteile N03- salzen in Wasser keit der Suspension zweckmäßige ß
Stickstoff Art der Lagerung, insbesondere auf ,-...,c
die Lagertemperatur, gewerbsmäßig
100/o P205 Polyphosphate;
in den Verkehr gebracht werden.
Phosphat bewertet als wasserlösliches P205
16 0/o K20 Kaliumchlorid, Kaliumnitrat oder Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches K 20
37 a NPK-Dünger 15 0/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Rohphosphat mit
Stickstoff bewertet als NH4- und N0 3-Stickstoff Salpeter-, Schwefel- oder Phosphor-
säure, Ammonisieren und Zugeben
5 0/o P205 Calcium-, Ammoniumphosphate;
von Kaliumchlorid oder Kalium-
Phosphat bewertet als wasser- und ammonium-
sulfat
citratlösliches P205, davon mindestens 30 Hun-
dertteile wasserlöslich
20°/o K20 Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches K20
5
42 a NPK-Dünger 16 °/o N Crotonylidendiharnstoff, Ammoniumsalze, Nitrate; Mischen von Crotonylidendiharn-
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, minde- stoff mit Ammoniumphosphat, Am-
stens 60 Hundertteile des Gesamt-Stickstoffs moniumsalzen, Nitraten und Kalium-
Crotonylidendiharnstoff sulfat
8 °, 0
1
P2O5 Ammoniumphosphate;
Phosphat be1,vertet als ·wasser- und ammonium-
citratlösliches P 2 0 5 , davon mindestens 90 Hun-
dertteile wasserlöslich
12 0/o K2O Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches K2O z
;1
,....
51 a NPK-Dünger 20 °io N Ammoniumsalze, Nitrate; Mischen von Ammoniumnitrat mit w
Stickstoff bewertet als NH4- und NOs-Stickstoff Ammoniumsulfat, Ammoniumphos- 1
1
phat und Kaliumsulfat "4
pi
5 °/o P2O5 Ammoniumphosphate; (Q
Phosphat bewertet als wasser- und ammonium- 0.
(t)
citratlösliches P 2 O 5, davon mindestens 90 Hun- >-i
dertteile wasserlöslich •
C
Ul
10 0/o K2O Kaliumsulfat; (Q
pi
Kali bewertet als wasserlösliches K2O O"
(t)
tt1
9. In Ziffer II Buchstabe D werden folgende Nummern 3 a, 5 a, 5 b, 6 a, 9 a, 10 a und 16 a eingefügt, die bisherige Nummer 3 a wird Nummer 3 b, die bisherige 0
p
Nummer 5a wird Nummer Sc: p
0..
(D
4 5 6 ::::,
~
3a PK-Dünger 11 0/o P2O5 Mono-, Di-, Tricalciumphosphate; Mischen von teilaufgeschlossenem Rohphosphat mit ~
o'
Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, mindestens 45 Hun- Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat '4
i::::
dertteile des Gesamt-P2O5 in 20/oiger Ameisensäure lös- ..,
lll
lich, mindestens 20 Hundertteile des Gesamt-P2O5 was-
serlöslich -
(0
""l,,l
OJ
320/o K2O Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches K2O
5a PK-Dünger 12 0/o P2O5 Tricalciumphosphat (Phosphorit); Mischen von weicherdigem Rohphosphat, das folgenden
mit Magnesium Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, mindestens Anforderungen entspricht:
65 Hundertteile in 2 0/oiger Ameisensäure löslich Durchgang durch Prüfsiebgewebe zu 1000/o bei 0,125 mm
18 0/o K2O Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat; lichter Maschen weite, zu 90 0/o bei 0,063 mm lichter
Kali bewertet als wasserlösliches K2O Maschen weite,
mit Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat und mit Magne-
siumsulfat
G 0 /o MgO Magnesiumsulfat; N
Magne-;ium bewertet als Gesamt-MgO
"""
-...;a
~
6 ,j;,,.
=
5b PK-Dünger 12 0/o P205 a) Mono-, Di-, Tricalciumphosphate; a) Mischen von teilaufgeschlossenem Rohphosphat mit
Phosphat bewertet als Gesamt-P205, davon minde- Kaliumchlorid
stens 50 Hundertteile wasserlöslich
20 °/o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches K 2 0
b) Calciumnatriumphosphat, Calciumsilicat; b) Mischen von Glühphosphat mit Kaliumchlorid
Phosphat bewertet als alkalisch-ammoniumcitratlös-
liches P20s
Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches K20
6a PK-Dünger 13 °/o P205 Calciumnatriumphosphat, Calciumsilicat; Mischen von Glühphosphat mit Kaliumchlorid
Phosphat bewertet als alkalisch-ammoniumcitratlösli- td
ches P205 (:::
::i
26 0/o K20 Kaliumchlorid; 0..
(D
Kali bewertet als wasserlösliches K20 ~
Ul
(D
9a PK-Dünger 15 °/o P205 Calciumnatriumphosphat, Calciumsilicat; Mischen von Glühphosphat mit Kaliumchlorid und Ul
mit Magnesium Phosphat bewertet als alkalisch-ammoniumcitratlösli- Magnesiumsulfat ~
N
ches P20s 0-
Öi"
,....
5 0/o K20 Kaliumchlorid; :'"
Kali bewertet als wasserlösliches K20 c.....
O>
80/o MgO Magnesiumsulfat; :::r'
1-f
Magnesium bewertet als Gesamt-MgO ~
O>
::i
PK-Dünger Calciumnatriumphosphat, Calciumsilicat;
-
10 a 150/o P205 Mischen von Glühphosphat mit Kaliumchlorid ~
Phosphat bewertet als alkalisch-ammoniumcitratlösli-
CO
ches P20s -.,_]
SJ)
150/o K20 Kaliumchlorid; >-j
Kali bewertet als wasserlösliches K 2 0
~
16 a PK-Dünger 16 0/o P205 Calciumnatriumphosphat, Calciumsilicat;
Phosphat bewertet als alkalisch-ammoniumcitratlösli-
ches P20s
Mischen von Glühphosphat mit Kaliumchlorid
-
20 0/o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches K 20
10. Ziffer II Buchstabe D Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 werden die bisherigen Angaben mit a) bezeichnet und folgender Abschnitt b) angefügt:
,,b) Mono-, Di-, Tricalciumphosphate;
Phosphat bewertet als Gesamt-P20s, davon mindestens 50 Hundertteile wasserlöslich
Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches K20";
b) in Spalte 5 werden die bisherigen Angaben mit a) bezeichnet und folgender Abschnitt b) angefügt:
,,b) Mischen von teilaufgeschlossenem Rohphosphat mit Kaliumchlorid".
11. In Ziffer IV wird folgende Nummer 10 a eingefügt:
Organisch-mineralischer ~ 01
Rohbraunkohle, Klärschlamm, mineralische Düngemittel;
10 a 3J , 0 Mischen von gemahlener Rohbraunkohle mit aufberei-
Mischdünger organische organische Substanz bewertet als organisch gebundener tetem Klärschlamm und mineralischen Düngemitteln,
Substanz Kohlenstoff, auch unter Zugeben von Braunkohlenasche als Binde-
mittel
3 °/o N Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff,
1 °/o P205 Phosphat bewertet als Gesamt-P205,
1 °,1o K20 Kali bewertet als wasserlösliches K20
z
--,;
w
12. Ziffer V Buchstabe C Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1
a) In Spalte 4 wird folgender neue Abschnitt a) eingefügt: i-J
O,J
,,a) 10 0/o Bu; c.o
0..
...,ro
b) in Spalte 5 wird folgender neue Abschnitt a) eingefügt:
,,a) Calciumborat (Colemanit);
•
C
(/J
c.o
Bor bewertet als Gesamtgehalt; O,J
O"
ro
Durchgang durch Prüfsiebgewebe
zu 100 0/o bei 0,063 mm lichter Maschenweite"; td
0
:::;
p
c) in Spalte 6 wird folgender neue Abschnitt a) eingefügt:
0..
ro
,,a) Vermahlen von Calciumborat unter Zugeben von Konditionierungsmitteln"; :::;
w
d) in den Spalten 4 bis 6 werden die bisherigen Buchstaben a und b Buchstaben b und c. ""rj
ro
...,O"
C
13. Ziffer V Buchstabe C Nr. 3 wird wie folgt geändert: ...,
O,J
,-,.
CO
a) In Spalte 4 wird folgender Abschnitt c) angefügt: "'+J
O')
,,c) 68 °/o Cu";
b) in Spalte 5 wird folgender Abschnitt c) angefügt:
,,c) Kupfer (II)-oxid;
Kupfer bewertet als Ges~mtgehalt;
Durchgang durch Prüfsiebgewebe
zu 100 0/o bei 0,063 mm lidüer Maschenweite";
c) in Spalte 6 wird folgender Abschnitt c) angefügt:
N
,,c) Vermahlen von Kupferoxid unter Zugeben von Konditionierungsmitteln". i,g;...
C0
~
Artikel 2 '-'1
Q
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kalkdünger nach Ziffer I Buchstabe D Nr. 7, 9 und 10 der Anlage der Düngemittelverordnung dürfen bis zum 30. Juni 1976 auch nach den bisher geltenden
Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 29. Januar 1976 td
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Der Bundesminister (D
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für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten tQ
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J. Ertl Ul
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Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976 251
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 3. Februar 1976
Tag Inhalt Seite
28. 1. 76 Gesetz zu dem Uhereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............... . 201
18. 12. 75 Bckanntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 212
22. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 213
13. 1. 76 Bekmrnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Beschränkm1g df)r Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln 215
15. 1. 76 Bekanntmachung über den c;eltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen ........ . 215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 1. 76 Verordnung TSF Nr. 2/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ......... . 15 23. 1. 76 1. 2. 76
21. 1. 76 Verordnung Nr. 2/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungc~n der Binnen-
schiffahrt .................................... . 18 28. 1. 76 5. 2. 76
29. 1. 76 ZweitP Neufdssung der Ersten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
der Funk frcquenzcn) ......................... . 20 30. 1. 76 29. 1. 76
!JG-1-2-1
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976 251
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 3. Februar 1976
Tag Inhalt Seite
28. 1. 76 Gesetz zu dem Uhereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............... . 201
18. 12. 75 Bckanntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 212
22. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 213
13. 1. 76 Bekmrnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Beschränkm1g df)r Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln 215
15. 1. 76 Bekanntmachung über den c;eltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen ........ . 215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 1. 76 Verordnung TSF Nr. 2/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ......... . 15 23. 1. 76 1. 2. 76
21. 1. 76 Verordnung Nr. 2/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungc~n der Binnen-
schiffahrt .................................... . 18 28. 1. 76 5. 2. 76
29. 1. 76 ZweitP Neufdssung der Ersten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
der Funk frcquenzcn) ......................... . 20 30. 1. 76 29. 1. 76
!JG-1-2-1
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe l.n deutscher Sprache -
vom NrJSeite
Vorschriften für die AgrarwidschaU
5. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1/76 der Kommission zm Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 6. 1. 76 L 1/I
5. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G -
t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt ,verden 6. L 76 L 1/3
5. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 3/76 der Kommission zur
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von v\- e ß -
zucker 6, 1. 16 L 1/5
5. 1. 76 Verordnung (EvVG) Nr. 4/76 der Kommission zur
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n
Zuckersektors 6 . 1. 76 L l/6
5 . 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 5/76 der Kommission zm Andernng
der b(~i der Erstattun~J für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 6. L 16 L 1/1
6. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 6/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 1, L 16 L 2/f
6. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 7/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. L 76 L 2/3
6. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 8/76 der Kommission zur Festsetzurng
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für V,l e i n 7, L 75 L 2/5
6. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 9/76 der Kommission zur Andenmg
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis ver a r •
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfl.m-
gen 7. 1. 76 L 2/7
6. 1. 76 Verordnung (EWCi} Nr. 10/76 der Kommission zm Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von vV e i ß - und Roh -
zucker 7. L 76 L 219
7. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 11 /76 der Kommission zur Festsetzung
der auf G c t r e i de; Mehl e , G r ob g r i e ß untl Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpflm-
gen bei der Einfuhr R L 76 L 3/!
7. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 12 1 76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i de , M e h 1 und Malz hinzugefügt '"·erden 8, 1. 76 l 3/3
7. 1. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 14176 der Kommission nu Festsetzung
des Betrages der Beihilfen für Olsaaten B, t 76 L 311
7. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 15/76 der Kommission zu.r Festsetztmg
des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsens amen :S. l. 76 l 3/9
7. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 16/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Olivenöl 8. L 76 L 3/U
7. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 17 /76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Vif e i ß - und Roh -
zucker 8. 1. L 3/13
8. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 18/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 9, L 76 l 4/1
Tu9 der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976 253
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und Bezeichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. L 16 Verordnunq (EVVC) ~ir. 1!};76 der Kommission zur Festsetzung
du Prfönien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
l r e i d e, ::VI eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 9. 1. 76 L 4/3
8. 1. 76 Vcrordnun9 (E\\'C) J\.~r. 20/76 der Kommission zur Festsetzung
der hei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
J unqen lwi der Einfuhr 9. 1. 76 L 4/5
8. L 76 VeronlmrntJ (E\VG) J'\'.r. '.!J /76 der Kommission zur Festsetzung
der Priimicn als Zuschla~j zu den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Reis und Bruchreis 9, 1. 76 L 4/7
8. L 76 Veronlnunq (E\.VCJ J'\r. :n/76 der Kon:imission zur Festsetzung
der Abschüpfun(J('n bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
qewaclisenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
~JenornnH'n ucfrorPJ)l'S Rindfleisch 9. 1. 76 L 4/9
8. 1. 76 Vcronlm11HJ (I:\VC) ~'r 23/76 der Kommission zur dritten Än-
1forunq der VcrordnumJ (E\VG) Nr. 2042/75 über Einfuhrlizen-
zen für Ge t r e i d und zur Aufhebung der Verordnung
(!:'.WC) Nr. 426;75 9. 1. 76 L 4/12
7. 1. 76 Veronlmm~J (EWC) .'.\r. 24/76 der Kommission über eine Aus-
schreibunq zur Lidcrnng von auf dem Markt der Gemein-
schuft 9ekauHcn, Butter o i l im Rahmen der Nahrungsmit-
telhilfe an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
(UNICif~) für Indien 9. 1. 76 L 4/14
8. 1. 76 Verorclnung (EvVC) J<r. 25/ 76 der Kommission über eine Aus-
schreibung zur Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft gekauftem B u t l. er o i 1 im Rahmen der Nahrungsmit-
telhilfe i:ln die Jslamisdie Republik Pakistan 9. 1. 76 L 4/16
8. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 26176 der Kommission zur Änderung
der als /\ us~Jleichsbc1räge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und Re i s s c kt o r s anzuwendenden Beträge 9. 1. 76 L 4/18
8. 1. 76 Vcrorclmmg (EWC) Nr. 27/76 der Kommission zur Festsetzung
der Ahschöpfun9en bei der Einfuhr von \'V e i ß - und R o h -
zuckcr 9. 1. 76 L 4/20
9. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 28176 der Kommission zur Festsetzung
der auf C E! t r e i de , M eh I e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 10. 1. 76 L 5/1
9. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 29/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prümicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d c, M c h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 1. 76 L 5/3
9. 1. 76 Verordnunu (EWC) Nr. 30/76 der Kommission zur Festsetzung
der Ersli:lilLm9cn fiir Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e ,
die in llnvcründerlem Zusland ausgeführt werden 10. 1. 76 L 5/5
9. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr . 31/76 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnun9 Nr. 15G/67/EWG über die Festsetzung der
Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Ab-
schöpfuwJcn Iür Ce t r c i d e , M eh 1 , G r ob - und Fein -
grieß 10. 1. 76 L 5/10
9. 1. 76 Vcronlnt1nq (EWC) Nr. 33/76 der Kommission zur Festsetzung
dN Abschöpfungen bd der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 10. 1. 76 L 5/30
9. 1. 76 Veronlmmq (EWC) Nr. 34/76 der Kommission zur Änderung
des Crundbetrn9s der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
rup und bcstimm1cn anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 10. 1. 76 L 5/21
9. 1. 76 Vcrordnunq (EWC;) Nr. 35/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e nöl 10. 1.. 76 L 5/22
9. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 36/76 der Kommission zur Festsetzung
des Betrnues der Beihilfen für Olsa a t e n 10. 1. 76 L 5/24
9. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 37 /76 der Kommission zur Festsetzung
des vVeltmarkl.preiscs für Raps - und Rübsens amen 10. 1. 76 L 5/24
12. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. ;l8/76 cler Kommission zur Festsetzung
der auf Ge t r c i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fe i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 13. 1. 76 L 6/1
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 39/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die dc~n Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 1. 76 L 6/4
12. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 40/76 der Kommission über eine erste
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich des
Lizcnzverfohrcns bei der Einfuhr von Tomatenmark 13. 1. 76 L 6/6
12. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 41/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpltrn9en bei der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zuck er 13. 1. 76 L 6/7
13. 1. 76 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 42/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf C c l r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 14. 1. 76 L 7/1
13. 1. 76 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 43/76 der Kommission zur Festsetzung
der Pri:imicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M c h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 1. 76 L 7/3
13. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 44/76 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14. 1. 76 L 7/5
13. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 45/76 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages, um den die bei der Einfuhr von R e i s aus der
Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzuwen-
dende Abschöpfung zu vermindern ist 14. 1. 76 L 7/7
13. 1. 76 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 46/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis ver a r -
b c i tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 14. 1. 76 L 7/9
13. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 47/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und R o h -
zucker 14. 1. 76 L 7/11
13. 1. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 48/76 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 30/76 zur Festsetzung der
ErstaU.ungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n i s s e 14. 1. 76 L 7/12
14. 1. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 49/76 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 15. 1. 76 L 8/1
14. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 50/76 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 1. 76 L 8/3
14. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 51/76 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 1. 76 L 8/5
14. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 52/76 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbelrägen für Eier in der Schale 15. 1. 76 L 8/11
14. 1. 76 Vc-~rordnung (EWG) Nr. 53/76 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e f 1 ü -
9elfleisch 15. 1. 76 L 8/13
14. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 55/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
l r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 15. 1. 76 L 8/22
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976 255
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
7. 1. 76 Verord1rnng (EWC} Nr. 13/76 der Kommission über die Fest-
sel.zunq von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und .Äpfeln und Birnen 8. L 76 1 3/5
9. 1. 76 Verordnung (EWG) Nr. 32/76 der Kommission zur Wiederein-
Jühnmg des Zollsal.zes für Glutaminsäure und ihre Salze der
Tarifstelle 29.23 D III mit Ursprung in Südkorea, dem die in
tler Verordnunu (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. No-
vember 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden rn. L 76 1. 5/l9
14. 1. 76 Verordnung (EWC) Nr. 54/76 der Kommission über das Län-
derverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Ge-
rncinsclrnft und des J-Jandels zwischen ihren Mitqliedstaaten 15. L 76 L 8/I5
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Einbanddecken 1975
Auslieferung ab Februar 1976
Tell 1: 12,- DM (3 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil l lagen der Nr. 7 /1976
und für Teil II der Nr. 4/1976 bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, VerträgP mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorschri!ten und
Bek,rnntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Be-zu g ~ b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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,rnf dc1s Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Vers,,ndkosten), bei Lieferung gegen Vurausredrnunq 1,90 D:\1. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwe tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.