3017
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1976 Nr.128
Tag In h a 1 t Seite
16. 10. 76 Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -
WHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3017
75:1-l
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz -WHG)
Vom 16. Oktober 1976
Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes 3. das am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Dritte
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom Änderungsgesetz vom 15. August 1967 (Bundes-
26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109) wird nach- gesetzbl. I S. 909),
stehend der Wortlaut des am 1. März 1960 in Kraft
getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 4. den ain 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-
1957 (Bundesgesetzbl. l S. 1 J 10, 1386) in der ab tikel 79 des Einführungsgesetzes zum Ordnungs-
1: Oktober 1976 geltenden Fc1ssunu bekanntqemacht. widrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 503),
Die Neufassung berücksichtigt
5. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti-
1. die im Bundesgesetzblatt Teil IJI, Gliederungs-
nummer 753-1, veröffentlichle bereinigte Fassung kel 5 des Kostenermächtigungs-Änderungsgeset-
des WasserhaushaHsgesetzes nach Maßgabe des zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung
6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-
des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesge-
tikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum
setzbl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom
28. Dezember 1968 (Bunclesgesetzbl. 1 S. 1451), blatt I S. 469),
2. das am 13. August 1964 in Kraft getretene Zweite 7. das am 1. Oktober 1976 in Kraft getretene Vierte
Änderungsgesetz vom 6. August 1964 (Bundes- Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 61 l), gesetzbl. I S. 1109).
Bonn, den 16. Oktober 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
3018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Einleitende Bestimmung soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Ge-
setzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes er-
§ 1 lassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas
anderes ergibt.
Sachlicher Geltungsbereich
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein
0) Dieses Gesetz ~Jill für folgende Gewässer:
Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge
1. Das stdndig oder zeitweilig in Betten fließende und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren
oder stehende oder aus Quellen wild abflie- sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von
ßende Wasser (oberirdische Gewässer), Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittle-
rem Hochwasser oder der seewärtigen Begren-
zung der oberirdischen Gewässer und der see- § 3
wärtigen Begrnnzung des Küstenmeeres (Kü- Benutzungen
stengewässer),
2. das Grundwasser. (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Die Länder können kleine Gewässer von was- 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus ober-
serwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie irdischen Gewässern,
Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen
von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Gewässern,
Dies gilt nicht für § 22.
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Ge-
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begren- wässern, soweit dies auf den Zustand des Ge-
zung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht wässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,
Binnenwasserstraßen des Bundes sind.
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in ober-
irdische Gewässer,
4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küsten-
Erster Teil
gewässer, wenn diese Stoffe
Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Kü-
stengewässern nicht nur vorübergehend er-
§ l a richtet oder festgemacht worden sind, einge-
Grundsatz bracht oder eingeleitet werden oder
b) in Küstengewässer verbracht worden sind,
(1) Die Cewässer sind so zu bewirtschaften, daß
um sich ihrer dort zu entledigen,
sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang
mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, Ableiten von Grundwasser.
mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbun-
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwir-
den sein können, die nach den Umständen erforder-
kungen:
liche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung
des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver- 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grund-
änderung seiner Eigenschaften zu verhüten. wasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder
hierfür geeignet sind,
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in
Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einem nicht nur unerheblichen· Ausmaß schäd-
einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, liche Veränderungen der physikalischen, che-
mischen oder biologischen Beschaffenheit des
2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.
Wassers herbeizuführen.
§ 2 (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdi-
schen Gewässers dienen, sjnd keine Benutzungen.
Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der be- eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht
hördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), chemische Mittel verwendet werden.
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§ 4 Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-
Benutzungsbedingungen und Auflagen schaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) ver-
hütet oder ausgeglichen wird.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können
unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und § 7
Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zuläs-
sig, um nachteilige Wirkungen für andere zu ver- Erlaubnis
hüten oder auszugleichen. (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-
(2) Durch Aullauen können ferner insbesondere fugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck
in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu
l. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Fest- benutzen; sie kann befristet werden.
stellung des Zustandes vor der Benutzung und
von Beeinträchtigungm1 und nachteiligen Wir- (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungs-
kungen durch die Benutzung angeordnet, anlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist,
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauf- mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit
tragter vorgeschrieben, soweit nicht die Bestel- bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
lung eines c;ewässerschutzbeauftragten nach
§ 21 a vorgcschrid)Cn ist oder angeordnet wer- § 7a
den kann,
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Aus-
gleich einer auf die Benutzung zurückzuführen- (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwas-
den Beeinträchtigung der physikalischen, chemi- ser darf nur erteilt werden, wenn Menge und Schäd-
schen oder biologischen Beschaffenheit des lichkeit des Abwassers so gering gehalten werden,
Wassers erforderlich sind, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht
kommenden Verfahren nach den allgemein aner-
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den
kannten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt
Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die
unberührt. Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
oder treffen wird, um eine mit der Benutzung
schriften über Mindestanforderungen an das Ein-
verbundene Beeinträchtigung des Wohls der
leiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten
Allgemeinheil zu verhüten oder auszugleichen.
Regeln der Technik im Sinne des Satzes 1 entspre-
chen.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von
Vorbehalt Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1,
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen so haben die Länder sicherzustellen, daß die erfor-
unter dem Vorbehalt, daß nachträglich derlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Die
Länder können Fristen festlegen, innerhalb derer
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffen- die Maßnahmen abgeschlossen sein müssen.
heit einzubringender oder einzuleitender Stoffe
gestellt,
1 a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2 a und 3
§ a
sowie in § 21 a Abs. 2 genannten Arten ange- Bewilligung
ordnet, (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Ge-
2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasser- wässer in einer nach Art und Maß bestimmten
benutzung und ihrer Folgen angeordnet, Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht,
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Gegenstände, die einem anderen gehören, oder
Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwen- Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines ande-
dung des Wassers angeordnet ren stehen, in Gebrauch zu nehmen.
werden können. Wird das Wasser auf Grund einer (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen 1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vor-
nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerecht- habens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht
fertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. zugemutet werden kann und
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt 2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient,
Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weiter- der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.
gehende Einschränkungen zuläßt. Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stof-
fen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne
§ 6 des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden.
Versagung
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu ver- Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt
sagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung der Betroffene Einwendungen, so-darf die Bewilli-
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, gung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wir-
insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen kungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilli-
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gung gleichwohl aus Griinchm des Wohls der All- (2) Konnte der Betroffene nachteilige \I\Tirkungen
gemeinheit erleilt werden; der Betroffene ist zu ent- während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen,
schädigen. so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nach-
(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, träglich Auflagen gemacht werden. Können die
nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auf-
in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu
Einwendungen berechtigen. ln diesen Fällen gilt lagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so
Absatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist
bestimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem
darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den
erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu er- nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis
wartenden Nachteil erheblich übersteigt. erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der
Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte ange- standes dreißig Jahre verstrichen sind.
messene Frist erteilt, die in besonderen Fällen
dreißig Jahre überschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut- § 11
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück er- Ausschluß von Ansprüchen
teilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über,
soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-
ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3
und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine
§ 9 Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung
Bewilligungsverfahren der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung,
auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder
Die Bewilligung kann nur in einem förmlichen auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch wer-
Verfahren erteilt werden. Das Verfahren muß ge- den Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger
währleisten, daß die Betroffenen und die beteiligten Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf be-
Behörden Einwendungen geltend machen können. ruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete
Auflagen nicht erfüllt hat.
§ 9a (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
sprüche.
Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsver- § 12
fahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder
Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit wider- Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung
ruflicher Weise zulassen, daß bereits vor Erteilung (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon
der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen
begonnen wird, wenn Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unterneh- werden, wenn von der uneingeschränkten Fortset-
mers gerechnet werden kann, zung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-
gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Inter-
der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
esse oder ein berechtigtes Interesse des Unter-
nehmers besteht und (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, so-
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur weit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur be-
Entscheidung durch das Unternehmen verursach- schränkt oder zurückgenommen werden, wenn der
ten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung Unternehmer
nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren 1. die Bewilligung auf Grund von Nachweisen, die
Zustand wieder herzustellen. in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvoll-
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benut- ständig waren, erhalten hat und ihm die Unrich-
zungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbun- tigkeit oder Unvollständigkeit bekannt war,
den werden. 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten an-
gemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre
§ 10 ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Um-
Nachträgliche Entscheidungen fang nach erheblich unterschritten hat,
(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen 3. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er
die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erho- mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr
ben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht übereinstimmt,
feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige 4. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme
Wirkungen eintreten werden, so ist die Entschei- verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung
dung über die deswegen festzusetzenden Auflagen über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheb-
und Entschädigungen einem späteren Verfahren lich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen
vorzubehalten. oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3021
§ 13 (3) Die Länder können andere in einem förm-
Benutzung durch Verbände lichen Verfahren auf Grund der Landeswasserge-
setze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 ge-
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche nannten Benutzungen gleichstellen.
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis
oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befug-
nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus nisse) können gegen Entschädigung beschränkt oder
benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes aufgehoben werden, soweit von der Fortsetzung der
Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des
am 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch beson- Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kön-
dere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt nen ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon
ist. nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht
zulässig war, beschränkt oder aufgehoben werden,
§ 14
1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre
Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
un·.mterbrochen nicht ausgeübt hat,
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benut-
2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Um-
zung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfest-
fang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich
stellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die
ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige
Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Er-
Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten
laubnis oder der Bewilligung.
wurde,
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Be-
3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung
nutzung von Gewässern vor, so entscheidet die so geändert hat, daß er mit der festgelegten
Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der An-
für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei drohung der Aufhebung verbundenen Warnung
Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts
das Wasser zuständige Behörde zu hören. oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausge-
(4) über die Beschränkung oder Rücknahme einer dehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht
nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung erfüllt hat.
entscheidet auf Antrag der für das Wasser zustän-
Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher
digen Behörde die Planf eststellungsbehörde; sie
Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädi-
trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Ab-
gung nach § 5.
satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 16
(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme
einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
sinngemäß.
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit
§ 15 sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasser-
Alte Rechte und alte Befugnisse buch einzutragen.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, so- (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse
weit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen
erforderlich für Benutzungen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswas- Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch
sergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhal- anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die
ten worden sind, bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden
noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht
Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechts-
Wasser- und Wasserverbandrecht vom 10. Fe- gründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist
bruar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29), in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteil- Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet
ten Anlagegenehmigung, Satz 2 keine Anwendung.
zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2
einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen An-
Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. trag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes
zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner
gen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.
nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund ge-
setzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unab-
auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen wendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absat-
des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am zes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung bin-
12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden nen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung
sind. des Hindernisses nachholen.
3022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 17 § 18
Andere alte Benutzungen Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaub-
erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März nissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Be-
1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach fugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder
diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus- von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren ge-
gehen, soweit sie am 1. März 1960 regelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser
1. auf Grund eines Rechtes oder einer Befugnis der nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Be-
in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt wer- nutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen
den durften, ohne daß zu dem dort genannten und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-
Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden dere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert.
waren, oder In diesem Verfahren können auch Ausgleichszah-
2. auf Grund eines anderl!n Rechtes oder in sonst lungen festgesetzt werden.
zulässiger Weise ausgeübt werden dürften; für
Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt § 18 a
werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung
§ 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige An-
lagen vorhanden waren. ( 1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt _wird. Ab-
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf
wasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt
der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Be-
das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Ver-
nutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent- sickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser
scheidung über den Antra~J fortgesetzt werden. sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusam-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber menhang mit der Abwasserbeseitigung.
eines Rechtes auf seinen fristgemäß gestellten An- (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des
trag eine Bewilligung im Umfang seines Rechtes zu öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung ver-
erteilen; § 6 bfeibt unberührt. Der Anspruch auf eine pflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen
Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein
dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Auf- für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere
hebung oder Beschränkun~J des Rechtes ohne Ent- Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung
schädigung zulässig war. verpflichtet .
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund . (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseiti-
des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in be- gung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Ab-
schränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtig- wasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind ins-
ten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt besondere die Standorte für bedeutsame Anlagen
nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich,
Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die
Rechtes ohne Entschädigung zulässig war. Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegun-
gen in den Plänen können für verbindlich erklärt
§ 17 a werden.
Erlaubnisfreie Benutzungen bei Ubungen § 18 b
und Erprobungen
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht
erforderlich bei Ubungen und Erprobungen für ( 1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung
Zwecke der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das
Einleiten von Abwasser (§§ 4 und 5) nach den all-
1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes
gemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu
oder errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte
2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Regeln der Abwassertechnik sind insbesondere die
Sicherheit oder Ordnung technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb
für und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die die
a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus Länder einführen.
einem Gewässer und das Wiedereinleiten des (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den
Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7 a Abs. 2
Anlagen sowie entsprechend.
b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in § 19
ein Gewässer,
Wasserschutzgebiete
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig be-
einträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfor-
der Eigenschaften des Wassers und keine andere dert,
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden
ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbe- oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung
hörde vorher anzuzeigen. vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
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2. das Grundwasser anzureichern oder sorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswas- oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer
ser zu verhüten, Eigenschaften eintritt.
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch
die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungs-
(2) ln den Wasserschutzgebieten können anlage eine Verunreinigung der Gewässer oder
1. bestimmte Handlungen verholen oder für nur be- eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigen-
schränkt zulässig erklärt werden und schaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei
Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnah- Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundes-
men verpflichtet werden. Dazu gehören auch republik kreuzen, kann die Genehmigung auch ver-
Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und sagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der
des Bodens. Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben
(3) Stellt eine AnordnunfJ nach Absatz 2 eine werden.
Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu lei-
sten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 19 C
§ 12, für die Beschränkung eines alten Rechtes gilt Beschränkungen und Rücknahme der Genehmigung
§ 15 Abs. 4.
(1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen
(4) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen
bedarf eines förmlichen Verfahrens. werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer
oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer
§ 19 c1 Eigenschaften zu besorgen ist. Dies giH auch, wenn
die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage
Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum
begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs
Befördern wassergefährdender Stoffe
dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrlei-
tungsanlagen zum Befördern wassergefährdender (2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung
Stoffe bedürfen der Genehmigung der für das Was- beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn
ser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohr- der Inhaber
leitungsanlagen, die den Bereich eines Werksge- l. die Genehmigung auf Grund von Nachweisen, die
ländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvoll-
Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. ständig waren, erhalten hat und ihm die Unrich-
tigkeit oder Unvollständigkeit bekannt war,
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Ab-
satzes 1 sind 2. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme
verbundenen Warnung Bedingungen oder Auf-
1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;
lagen nicht erfüllt hat.
2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeig-
net sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher
in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; Auflagen ohne Entschädigung nach § 19 b Abs. 1
sie werden von der Bundesregierung durch Satz 3.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- § 19 d
rates bestimmt.
Rechtsverordnungen
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesent-
liche Anderung einer unter Absatz l fallenden Rohr- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
leitungsanlage und die wesentliche Änderung des Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Betriebs einer solchen Anlage. zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Inter-
esse der öffentlichen Wasserversorgung, für die
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den nach § 19 a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungs-
Rechfsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der anlagen Vorschriften zu erlassen über
Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen
1. technische Anforderungen an die Errichtung und
Behörde den Ubergang anzuzeigen.
den Betrieb der Anlagen,
1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbe-
§ 19 b dürftiger Anderungen der Anlagen oder ihres
Auflagen und Bedingungen, Versagung Betriebes,
der Genehmigung 2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme,
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Ge- regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prü-
wässer, insbesondere zum Schutze des Grundwas- fungen auf Grund behördlicher Anordnung
sers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auf- durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich
lagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt anerkannte Sachverständige,
sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet wer- 3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschrie-
den. Auflagen über Anforderungen an die Beschaf- benen oder behördlich angeordneten Prüfungen
fenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach der Anlagen von dem Eigentümer und Personen,
Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu be- welche die Anlagen herstellen, errichten oder
3024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren wer- Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Ertei-
den nur zur Deckung des mit den Prüfungen lung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Ertei-
verbundenen Personal- und Sachaufwandes er- lung nachträglicher Auflagen und über die Unter-
hoben, zu dem insbesondere der Aufwand für sagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Be-
die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und triebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer
-stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Berg-
Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,
gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Ge- ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auf-
bühr auch für eine Prüfung erhoben werden lagen und über die Untersagung des Betriebs.
kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im
geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von
Einvernehmen mit der nach § 19 a Abs. 1 zuständi-
den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten
gen Behörde zu treffen.
sind. Die Iföhe der Gebührensätze richtet sich
nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverstän-
§ 19 g
diger durchschnittlich für die verschiedenen
Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
können die Kostenbefreiung, die Kostengläubi- wassergefährdender Stoffe
gerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Um-
(1) Anlagen zum Lagern und Abfüllen wasser-
fang der zu erstattenden Auslagen und die
gefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und
Kostenerhebung abweichend von den Vorschrif-
so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
ten des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.
oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer
Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 19 e
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender
Bestehende Anlagen Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut,
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß
Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 a der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verun-
Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt reinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung
bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmi- ihrer Eigenschaften erreicht wird.
gung nach § 19 a Abs. 1 nur, wenn für ihre Errich- (3) Bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und
tung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Betrieb der Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2
Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln
Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmi- der Technik einzuhalten.
gung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis
oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungs- (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern
bedürftigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-,
worden ist. Quellenschutz-, Uberschwemmungs- oder Plan-
gebieten bleiben unberührt.
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1
eine Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nicht erfor- (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g
derlich ist, sind der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen bis 19 1 sind feste; flüssige und gasförmige Stoffe,
Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt insbesondere
der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser - Säuren, Laugen,
Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für Rohrleitungs- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über
anlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungs- 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Ver-
bedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze bindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metall-
eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die carbonyle und Beizsalze,
auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19 a Abs. 3 und 4,
-- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasser-
§ 21 sowie die Vorschriften nach § 19 d Nr. 3 anzu-
stoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halo-
wenden. § 19 b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften
gen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische
nach § 19 d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Unter-
Verbindungen,
sagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den
Voraussetzungen des § 19 c zulässig; die Pflicht zur Gifte,
Entschädigung nach § 19 c Abs. 1 entfällt, soweit die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,
der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen chemische oder biologische Beschaffenheit des Was-
Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt sers nachteilig zu verändern.
werden können.
(6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 191 gelten
§ 19 f
nicht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Um-
Zusammentreffen der Genehmigung schlagen von
mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen 1. Abwasser, Jauche und Gülle,
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis 2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die
nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschrei-
erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die ten.
Nr. 128 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3025
§ 19 h § 19 k
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung Besondere Pflichten beim Befüllen
und Entleeren
(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 uncl 2 oder Teile
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender
von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen,
Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu
die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind,
überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom
dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung
ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen
von cler zusti:indigen Behörde festgestellt ist. Soweit
Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zuläs-
solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrun-
sigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der
gen serienmi:ißi~f hergestellt werden, können sie der
Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder
Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung
Entleeren einzuhalten.
kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auf-
lagen erteilt werden. Sie wird von der für den Her- § 19 1
stellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zu- Zulassung von Fachbetrieben
ständigen Behörcle erteilt und gilt für den Geltungs-
bereich dic~ses Gesetzes. Bei Schutzvorkehrungen (1) Betriebe, die gewerbsmäßig Anlagen nach
ersetzt eine gewerberechtliche Bauartzulassung oder § 19 g Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, instand-
ein baurechtliches Prüfzc~ichen die Bcrnartzulassung halten, instandsetzen oder reinigen, bedürfen der
nach dieser Vorschrift. Zulassung nach Landesrecht durch die für den Sitz
des Betriebes zuständige Behörde. Die Zulassung
(2) Absatz 1 Sei tz 1 gilt nicht für wird nach Prüfung der personellen und materiellen
1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern Voraussetzungen auf Antrag erteilt. Die Zulassung
gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes; sie
sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbe-
wahren wassergefährdender Stoffe in Verbindung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auf-
mit dem Transport, wenn die Behälter oder Ver- lagen erteilt werden.
packungen den Vorschriften und Anforderungen {2) Zugelassene Betriebe sind mindestens alle zwei
für den Transport im öffentlichen Verkehr ge- Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Vorausset-
nügen, zungen für die Erteilung der Zulassung noch erfüllt
2. wassergefährdende Stoffe, die sind.
a) sich im Arbeitsgang befinden, (3) Für Betriebe, die bis zum 1. Oktober 1976 re-
gelmäßig Arbeiten nach Absatz 1 ausgeführt haben,
b) in der für den Fortgang der Arbeiten erforder- ist die Zulassung innerhalb von drei Monaten nach
lichen Menge bereitgestellt werden, dem 1. Oktober 1976 zu beantragen. Bis zur Ent-
c) als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig scheidung über den Antrag gelten sie als zugelas-
abgestellt werden, sen.
d) in Laboratorien in der für den Handgebrauch § 20
erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
Entschädigung
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä-
§ 19 i digung hat den eintretenden Vermögensschaden
Pflichten des Betreibers angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der
die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen
Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem
und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der
der Sicherheitseinrichtungen ständig zu über- Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen,
wachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewie-
anordnen, daß der Betreiber einen Uberwachungs- sen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig
vertrag mil einem nach Landesrecht zugelassenen gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen.
Betrieb abschließt, wenn er selbst nicht die erforder- Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfü-
liche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundi- gung eingetretene Minderung des gemeinen Werts
ges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie
Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zuge- nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
lassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen
Zustand überprüfen zu lassen, und zwar (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche
oder andere Maßnahmen als Entschädigung zuge-
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen lassen werden, ist die Entschädigung in Geld fest-
Änderung, zusetzen.
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung § 21
in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens
Uberwachung
zweieinhalb Jahre nach der letzten Uberprüfung,
(1) Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als
hinaus benutzt oder einen Antrag auf Erteilung
ein Jahr stillgelegten Anlage,
einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer verpflichtet, eine behördliche Uberwachung der An-
Wassergefährdung angeordnet wird. lagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die
3026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine bean- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
tragte Benutzung zugelassen werden kann, welche zu bestimmen, daß die behördliche Uberwachung
Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei fest- im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrich-
zusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässi- tungen, die der Landesverteidigung dienen, zum
gen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
auf Grund des § 5 oder ergänzender landesrecht- gung gehörenden Stellen übertragen wird.
licher Vorschriften zu treffen sind,
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räu-
men während der Betriebszeit,
§ 21 a
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Be-
triebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Bestellung von Betriebsbeauftragten
Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung für Gewässerschutz
dringender Gefahren für die öffentliche Sicher- (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag
heit und Ordnung erforderlich ist, und mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen,
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für
nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu be-
Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und stellen.
2 gehören, jederzeit (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach
durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter
dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder meh-
zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Ar- rere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
beitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver- (3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2
fügung zu stellen und technische Ermittlungen und Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hin-
Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern,
sichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt wor-
für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist den ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.
(§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen
Behörde zu Uberwachungsmaßnahmen nach den Sät-
zen 2 und 3 hinzuzuziehen. § 21 b
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der Aufgaben
1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet (1) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt
oder betreibt, und verpflichtet,
2. eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Um- 1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen
schlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19 g und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes
Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige
oder betreibt oder
Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf
3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 19 l die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen
ist. Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des
Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch
denen die Anlag~n hergestellt, errichtet, eingebaut, Aufzeichnungen der Kontroll- und Meßergeb-
aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, nisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mänge[
haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen vorzuschlagen,
und Prüfungen zu ermöglichen. 2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-
(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der der bei der Abwasserbehandlung entstehenden
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung Reststoffe hinzuwirken,
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- 3. auf die Entwicklung und Einführung von
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung
oder Verminderung des Abwasseranfalls nach
(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 Art und Menge,
und§ 189 der Reichsabgabenordnung in der Fassung b) umweltfreundlichen Produktionen
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz hinzuwirken,
vom 25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973), über 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb
Beistands- und Anzeigepflicht gegenüber den Fi- verursachten Gewässerbelastungen sowie über
nanzämtern gelten insoweit nicht für die zur Uber- die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
wachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständige hinderung unter Berücksichtigung der wasser-
Behörde. rechtlichen Vorschriften aufzuklären.
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3027
(2) Der Gcwässcrschutzbeauftragte erstattet dem tragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Be-
Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Ab- triebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der
satz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die dieser Stelle für erforderlich hält.
in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des
Gewässerschutz beauftragten § 21 f
1. näher regeln, Benachteiligungsverbot
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer- Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der
schutzes erfordern, Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße benachteiligt werden.
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
§ 21 g
§ 21 C Sonderregelung
Pflichten des Benutzers · Die Länder können für Abwassereinleitungen von
(1) Der Benut:u~r hat den Gewässerschutzbeauf- Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften
trngten schriftlich zu bestellen; werden mehrere gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-recht-
Gewässerschutzbeauflrt1gte bestellt, sind die dem lichen Wasserverbänden eine von den §§ 21 a bis
einzelnen Gew ässerschutzbeauftragten obliegenden 21 f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung
Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat muß eine mindestens gleichwertige Selbstüber-
die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. wachung und Verstärkung der Anstrengungen im
Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten.
(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauf-
tragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig- § 22
keit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tat- Haftung für Änderung
sachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der der Beschaffenheit des Wassers
Gewässerschutzbeauflragte nicht die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zu- (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder ein-
verlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der leitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt,
Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten daß die physikalische, chemische oder biologische
bestellt. Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum
Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Scha-
(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte dens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen
bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben,
insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu-
sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder
lagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige
mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebs-
Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht
beauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften
bestellt werden. oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der
Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen ent-
(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauf- stehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt
tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter- entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
stützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Er- der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
füllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfsperso-
nal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
zur Verfügung zu stellen. gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist
der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der
§ 21 d Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen dreißig Jahren zulässig.
(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidun-
gen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein
können, eine Stellungnahme des Gewässerschutz- Zweiter Teil
beauftragten einzuholen. Bestimmungen für oberirdische Gewässer
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-
holen, daß sie bei der Investitionsentscheidung an-
Erster Abschnitt
gemessen berücksichtigt werden kann; sie ist der-
jenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition Erlaubnisfreie Benutzungen
entscheidet.
§ 21 e § 23
Vortragsrecht G_emeingebrauch
Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der Ge- (1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in
wässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Be- einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht
denken unmittelbar der entscheidenden Stelle vor- als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht
3028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befug- § 2?
nisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch Reinhalteordnung
anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
(2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
in ein Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus
zulassen, als dies nach dem am 1. März 1960 gelten- Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalte-
den Recht als Gemeingebrcmch zulässig war. ordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen kön-
nen insbesondere vorschreiben, ·
§ 24
1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden
Eigentümer- und Anliegergebrauch dürfen,
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht 2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, be-
erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Ge- stimmten Mindestanforderungen genügen müs-
wässers durch den Eigen LL'uner oder den durch ihn sen,
Berechtigten für den eigenen Redarf, wenn dadurch 3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind,
andere nicht beeinlrächtiqL werden, keine nach- durch die die Beschaffenheit des Wassers nach-
teilige Veränderung der Eigcmschafl des Wassers, teilig beeinflußt werden kann.
keine wesentliche Verminderung der Wasserführung
und keine andere Beeinträchtiqung des Wasserhaus- (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt
halts zu erwarten sind. Die Länder können den gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Be-
Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher willigung, eines alten Rechtes oder einer alten Be-
nicht zugelassen war. fugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der
Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 12 Abs. 1
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigen-
und § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse
tümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden
und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungs-
Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-
verfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind,
stücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigen-
findet § 14 Abs. 4 Anwendung.
tümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden
Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-
stücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Ge- Dritter Abschnitt
wässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach
Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen. Unterhaltung und Ausbau
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen
§ 28
Gewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich
errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 Umfang der Unterhaltung
durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die
Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für
§ 25 den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern
Benutzung zu Zwecken der Fischerei auch die Erhaltung der Schiffbarkeit; bei der Unter-
haltung sind Bild und Erholungswert der Gewässer-
Die Länder können bestimmen, daß für das Ein-
landschaft zu berücksichtigen. Die Länder können
bringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu
bestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, das
Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine
Gewässer und seine Ufer auch in anderer wasser-
Bewilligung nicht erforderlich ist.
wirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zu-
stand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen
zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreini-
Zweiter Abschnitt gungsvermögens, soweit nicht andere dazu ver-
Reinhaltung pflichtet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer
§ 26 gelten die Vorschriften über den Umfang der Unter-
Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen haltung insoweit, als nicht in einem Verfahren
nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes-
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu
oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu ent-
ledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den
festen Stoffen. § 29
(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so ge- Unterhaltungslast
lagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreini- (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, so-
gung des Wassers oder eine sonstige nachteilige weit sie nicht Aufgaben von Gebietskörperschaften,
Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasser- von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeind-
abflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für lichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der
die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigen-
Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften tümern von Grundstücken und Anlagen, die aus
bleiben unberührt. der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unter-
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 197G 3029
haltung erschweren. Die Länder können bestimmen, (2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungsverfahren
daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern oder in einem Genehmigungsverfahren nach Ab-
von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Be- satz 1 Satz 3 entsprechend.
stehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung
von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf
am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder
nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die untersteht, und ist ein Einvernehmen über den
Länder bestimmen, in welcher Weise die Unter- Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf
haltungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Län-
Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast dern vermitteln.
abweichend regeln.
(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 Vierter Abschnitt
nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzu- Uberschwemmungsgebiete
stellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhal-
tungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder
§ 32
einen Wasser- und Bodenverband oder einen ge-
meindlichen Zweckverband ausgeführt werden. Oberschwemmungsgebiete
Soweit es die Regelung des Wasserabflusses er-
§ 30 fordert, sind die Gebiete, die bei Hochwasser über-
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung schwemmt werden, zu Uberschwemmungsgebieten
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung
zu erklären. Für solche Gebiete sind Vorschriften
eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger zu erlassen, die den schadlosen Abfluß des Hoch-
und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung wassers sichern.
zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder
deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vor- Dritter Teil
übergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile
für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese ander- Bestimmungen für die Küstengewässer
weitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
beschafft werden können. § 32 a
(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Erlaubnisfreie Benutzungen
Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, so-
Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis
weit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie
oder Bewilligung nicht erforderlich ist
können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke
in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß 1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der
die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie ha- Fischerei,
ben bei der Nutzung die Erfordernisse des Ufer- 2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-
schutzes zu beachten. schlagswasser,
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 3. für das Einbringen und Einleiten von anderen
oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines
auf Schadensersatz. Küstengewässers nicht oder nur in einem un-
§ 31 erheblichen Ausmaß nachteilig verändert werden.
Ausbau
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche § 32 b
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer Reinhaltung
(Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens. Deich- und Dammbau- Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert
ten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung
dem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann ohne vorherige des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver-
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ge- änderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen
nehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssig-
rechnen ist. keiten und Gasen durch Rohrleitungen.
(1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung und
Bauweise nach Möglichkeit Bild und Erholungs-
eignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhal- Vierter Teil
tung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermö-
Bestimmungen für das Grundwasser
gens des Gewässers zu beachten.
(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der § 33
Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im
Erlaubnisfreie Benutzungen
öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nach-
teiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht
sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zu-
anzuordnen. tageleiten oder Ableiten von Grundwasser
3030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. für den Ilüushalt, für den landwirtschaftlichen (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß
Hofbetrieb, für das Triinken von Vieh außerhalb den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des
des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu Hochwasserschutzes urid die Reinhaltung der Ge-
einem vorübergehenden Zweck, wässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche
2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässe- Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raum-
rung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder ordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.
gärtnerisch uenutzler c;rundstücke. (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von
den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die
(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
Gebiete bestimmen, daß
erläßt.
l. in den in Absatz l aufgeführten Fällen eine Er-
§ 36 a
laubnis oder einP Bewilligung erforderlich ist,
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten
oder Ableiten von Grundwasser in geringen Men- (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben
gen für gewerbliche Betriebe sowie für die Land- der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der
wirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Garten- Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der
bau über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hoch-
hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdi-
nicht erforderlich ist. schen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit
dienen, können die Landesregierungen oder die von
§ 34 ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung
Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen we-
Reinhaltung
sentlich wertsteigernde oder die Durchführung des
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Ver-
in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn änderungen nicht vorgenommen werden_ dürfen
eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumord-
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner nungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
Eigenschaften nicht zu besorgen ist. S. 306) bleibt unberührt.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Weise vorher begonnen worden sind, Unterhal-
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver- tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-
änderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen geübten Nutzung werden von der Veränderungs-
ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssig- sperre nicht berührt.
keiten und Gasen durch Rohrleitungen.
(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von
drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverord-
§ ]5 nung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist
von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände
Erdaufschlüsse
es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es ein Jahr verlängert werden.
erfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß
(4) Von der Veränderungssperre können Aus-
Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in
nahmen zugelassen werden, wenn überwiegende
den Boden eindringen, zu überwachen sind.
öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grund-
wasser erschlossen, so kann die Beseitigung der § 36 b
Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten
auf den Wasserhaushalt es erfordern. · Bewirtschaftungspläne
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es
erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der
Gewässer (§ 1 a) Pläne auf, die den Nutzungserfor-
Fünfter Teil dernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne).
Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind
zu beachten.
§ 36
(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,
(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und 1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende
Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirt- oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus
sthaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für diesen Gewässern oder Gewässerteilen beein-
Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile trächtigen können,
von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne 2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher
aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fort- Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse der
laufend anzupassen. Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Nr. 128 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976 3031
(3) In den Bew irtschaftungsplänen für oberirdi- Sechster Teil
sche Gewässer oder Gewässerteile werden unter Straf~ und Bußgeldbestimmungen
Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten
festgelegt § 38
1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll, Verunreinigung eines Gewässers
2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Ver- (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder
lauf aufweisen soll, sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert,
3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
festgelegten Merkmale zu erreichen oder zu er- Geldstrafe bestraft.
halten, sowie die einzuhaltenden Fristen, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen. Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwick- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
lung fortlaufend anzupassen.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 2
(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die strafbar.
nach diesem Gesetz und nach den Landeswasser- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gesetzen :zu treffenden Entscheidungen, insbeson- fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
dere durch zusätzliche Anforderungen (§ 5), den einem Jahr oder Geldstrafe.
Widerruf von Erlaubnissen (§ 7 Abs. 1), die Be-
schränkung oder Rücknahme von Bewilligungen § 39
(§ 12), die Beschränkung oder Aufhebung von alten
Gefährdung und Beeinträchtigung
Rechten und alten Befugnissen (§ 15), Ausgleichs- durch Verunreinigung
verfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnungen
(§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan fest- (1) Wer durch eine in § 38 Abs., 1 bezeichnete
gelegte Maflnahmen durchzusetzen. Sie können nach Handlung
Landesrecht auch für andere Behörden für verbind- 1. das Leben oder die Gesundheit eines anderen,
lich erklärt werden. eine fremde Sache von bedeutendem Wert, die
öffentliche Wasserversorgung oder eine staatlich
(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder anerkannte Heilquelle gefährdet oder
einen Gewässert.eil ein Bewirtschaftungsplan nicht
2. die Eigenschaften eines Gewässers derart beein-
aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch
trächtigt, daß es für eine der Nutzungen, denen
das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse
das Gewässer dient, nicht nur vorübergehend
nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der
ungeeignet ist,
Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässertei-
]es zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit Geldstrafe bestraft.
erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige be- (2) Der Versuch ist strafbar.
hördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Ge-
wässer führen. § 6 bleibt unberührt. 1. die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig
verursacht oder
(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung 2. fahrlässig handelt und die Gefahr oder die Beein-
des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvor- trächtigung fahrlässig verursacht,
schriften Grundsätze über die Kennzeichnung der wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Merkmale für die Beschaffenheit des Wassers er-
Geldstrafe bestraft.
lassen und bestimmen, welche Merkmale in die Be-
wirtschaftungspläne zwingend aufzunehmen und § 40
wie diese Merkmale zu ermitteln sind. (weggefallen)
§ 37 § 41
Wasserbuch Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu füh-
ren. fahrlässig
1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzu- Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer
tragen vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder
1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2 a oder einer vollziehbaren
Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, so-
und alte Befugnisse (§ 16), weit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a be-
trifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach
2. Wasserschutzgebiete (§ 19), § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit
3. Uberschwemmungsgebiete (§ 32). § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. einer Rcclil.svcrordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen
zuwiderhandelt, sowejt die Rechtsverordnung oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt
für einen bestimmten Tatbc~stand auf diese Buß- oder
geldvorschrjfl verweist, c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollstän-
3. ent9egen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungs- dig oder nicht rechtzeitig erteilt,
anlage ohne Genehmigung errichtet oder be- d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu
treibt oder eine solcbe Anlage oder den Betrieb Uberwachungsmaßnahmen hinzuzieht,
wesentljch ändert oder einer vollziehbaren Auf-
8. entgegen § 21 a Abs. 1 oder entgegen einer voll-
lage nach § 19 b Abs. 1 zuwiderhandelt,
ziehbaren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen
4. einer Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1, 1 a Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt,
oder 2 oder § 3b a Abs. 1 zuwiderhandelt, so-
9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32 b oder § 34
WE~it sie für (~inen bestimmten Tatbestand auf Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern
diese Bußgeldvorschrift V(~rweist,
oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt,
5. entgegen § 19 e Abs. 2 Sc1 Lz 1 eine Anlage nicht 10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zu-
oder nicht rechtzeitig anzejgt oder einer voll-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
ziE!hbaren Auflage nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 in Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Verbindung mit § 19 h Abs. 1 Satz 3 zuwider- weist,
handelt,
11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1 fest-
6. a) entgege11 § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Aufstel-
gestellten oder genehmigten Plan vornimmt oder
lung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen
bei dem Ausbau vom Plan abweicht.
im Sjnne des § 19 g Abs. 1 oder 2 die allge-
mein anerkannten Regeln der Technik nicbt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
einhält, buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark ge-
b) ent~J(~gen § 19 h Abs. l Satz 1 eine Anlage, ahndet werden.
Teile einer Anli:.!ge oder technische Schutz-
vorkehrungen verwendet, deren Eignung § 42
nicht festgestellt ist, (weggefallen)
c) als Betreiber einer Anli:.!gc nach § 19 g Abs. 1
oder 2 entgegen § 19 i Satz 1 eine Anlage
nicht ständig überwacht oder entgegen einer
Siebenter Teil
vollziehbaren Anordnung nach § 19 i Satz 2
einen Ubcrwcichungsvertrag nicht abschließt, Schlußbestimmungen
d) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht über-
wach L, sich vorn orclnungsgernäßen Zustand § 43
der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt
(weggefallen)
oder die Belastun~Jsgrenzen der Anlagen und
Sicherheitseinrichtungen nicht einhält,
e) einen Betrieb jm Sinne des § 19 1 Abs. 1 Satz 1 § 44
ohne Zulassung unterhält oder einer voll- Berlin-Klausel
ziehbarcn Auflage nach § 191 Abs. 1 Satz 3
zuwiderhandelt oder entgegen § 19 1 Abs. 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Satz 1 die Zulassung nicht rechtzeitig bean- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tragt, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
7. entgegen § 21 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen Dritten Uberleitungsgesetzes.
oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder
Einrichtungen nicht zugänglich macht oder
technische Ermittlungen oder Prüfungen
§ 45
nicht ermöglicht, (weggefallen)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V l'lld(j: Bundesanzeiger V erlagsges.m. b.H. - Druck: Bunde9druckerei Bonn
Im Bundesq<,sl'izbl<1I I Teil I w<:rden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes<Jeselzlil<1lt Tr,il 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmacl1unqr,11 sowie Zolltilrifvcro1dnun;1en veröffenllicht.
Bez u q s b PLI in nun q (~ n : LaulcndPr BP,.ll[J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jabres
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