3009
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1976 Nr.127
Tag Inhalt Seite
13. 10. 76 Verordnung über dc1s Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromechaniker-Handwerk 3009
13. 10. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtlworetischen Teil der Meisterprüfung für das Fernmeldemechaniker-Handwerk 3012
21. 10. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 des Hochschul-
rnhmengesetzes vom 26. Januar 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3015
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verk ündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3016
Rechtsvorschrift<'n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3016
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Elektromechaniker-Handwerk
Vom 13. Oktober 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotech-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom nik, Elektronik, Hochfrequenz-, Niederfrequenz-
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), und Impulstechnik, Regelungs- und Steuerungs-
zuletzt geändert durch § 25 des Fernunterrichts- technik sowie Meß-, Prüf- und Zähltechnik;
schutzgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetz- 3. Kenntnisse über Elektroakustik und Nachrich-
blatt I S. 2525). wird im Einvernehmen mit dem tentechnik;
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: 4. Kenntnisse über Antriebstechnik;
5. Kenntnisse über Wärmelehre, Optik, Hydraulik
und Pneumatik;
1. Abschnitt 6. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen und Mon-
tagepläne;
Berufsbild
7. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1
§ 1
genannten Anlagen, Geräte und Baugruppen
sowie deren Stromversorgungseinrichtungen;
Berufsbild 8. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter-
(1) Dem Elektromechaniker-Handwerk sind fol- und Explosionsschutzes sowie über Blitzschutz-
gende Tätigkeiten zuzurechnen: bestimmungen;
Planung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstö- 9. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen
rung und Instandsetzung von elektromechanischen und nichtelektrischen Werten;
Anlagen, Geräten und Baugruppen, insbesondere 10. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
1. der Regelungs- und Steuerungstechnik; Bauteile;
2. der Meß-, ,Prüf- und Zähltechnik; 11. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
3. der Signal- und Sicherungstechnik; Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
4. für medizin-, labor-, gewerbe- und haushalts- Arbeitssicherheit;
technische Zwecke. 12. Kenntnisse der einschlägigen technischen und
fernmelderechtlichen Vorschriften der Deut-
(2) Dem Elektromechaniker-Handwerk sind fol- schen Bundespost und der einschlägigen Vor-
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: schriften des Energiewirtschaftsgesetzes, des
1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Maschinenschutzgesetzes und des Strahlen-
Grundlagen der Elektromechanik; schutzrechtes;
30W Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
13. Kenntnisse der einschlägigen VDE-Bestimmun- eines Gerätes zu erstellen und eine der nachstehen-
gen und DIN-Normen, der Verdingungsordnung den Arbeiten anzufertigen:
J ür Leistungen und der Verdingungsordnung für 1. Ein Steuerpult oder ein funktionsfähiges Teil
Bauleistungen; davon für die Schaltung und Kontrolle von Gleis-
14. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in oder Förderanlagen;
Absatz l genannten Anlagen, Geräte und Bau- 2. eine Schalt- und Uberwachungstafel für pro-
gruppen sowie deren Stromversorgungseinrich- grammgesteuerte Anlagen;
tungen;
3. eine automatische Regelung für den Ablauf von
15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeich- Produktionsprozessen;
mmgen sowie von Schaltungsunterlagen und 4. ein elektronisches Meß-, Zähl- oder Schaltgerät;
Montageplänen;
5. ein elektromechanisches Sondergerät für die
]6. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
medizinische Technik.
stoffen sowie Oberfliichenbehandeln;
Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.
17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-
dungen; (2) Der Entwurf muß enthalten
18. Entwerfen und Anfertigen von gedruckten 1. den Stromlaufplan,
Schaltungen; 2. den Montageplan,
]9. "\Nickeln von Spulen; 3. die Materialaufstellung,
20. Bearbeiten, Legen und Anschließen von Kabeln 4. die Entwurfskizze über die mechanischen Bau-
und Leitungen; teile,
21. Verdrahten von GcrJten, Schalt- und Steuerein- 5. die Kalkulation,
r1chtungen; 6. das Angebotsschreiben mit Einzelpreisen,
22. Prüfrm, Justieren, Inbetriebnehmen, Warten und 7. die Funktionsbeschreibung.
]mtandsetzen elektromechanischer Anlagen
sovvie elektrischer und elektronischer Geräte
und Baugruppen; §4
23. Messen von elektrischen und nichtelektrischen . Arbeitsprobe
VVerten;
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
24. Ermitteln und Beseitigen von Störungen elektri- Arbeiten, und zwar die Nummer 1 oder 2 und die
scher und mechanischer Art; Nummer 3 oder 4, auszuführen:
25. V\/ arten der Maschinen und Geräte sowie
1. Fehlersuchen an einem elektrischen Haushaltsge-
Instandhalten der Werkzeuge.
rät mit selbsttätiger Programmsteuerung oder an
einer elektronischen Meß-, Zähl- oder Schaltein-
richtung;
2. Einmessen und Justieren oder Entstören einer
2. Abschnitt
Regeleinrichtung oder eines Verstärkers;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
3. Anfertigen einer elektronischen Baugruppe;
der Meisterprüfung
4. Herstellen eines elektromechanischen Bauteils
aus Metall oder Kunststoff.
§2
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Gliederung, Dauer und Bestehen sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
der praktischen Prüfung (Teil I) der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- chend nachgewiesen werden konnten.
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen
die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit §5
berücksichtigt werden. Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als (Teil II)
12 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8
Stunden dauern. (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils l sind jeweils ausreichende Leistungen in der 1. Technische Mathematik:
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. a) Berechnung von elektronischen Grundschal-
tungen,
b) Berechnung von elektrischen und nichtelek-
§3
trischen Werten,
Meisterprüfungsarbeit c) Berechnung von elektromechanischen Anla-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf gen sowie von elektrischen und elektroni-
einer der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen oder schen Geräten;
Nr. 127 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 30H
2. Technisches Zeicluwn: (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
Anferligung von Skizzen, Zeichnungen, Schal- zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
tungsunterlagen und Montagepldnen; gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
3. Fachtechnologie: (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf dle
a) Physikalische und ehern ische Grundlagen der
mündliche Prüfung verzichtet werden.
Elektromechanik,
b) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und Impuls- Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
technik, Regelungs- und Steuerungstechnik in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 genannten Prüfungs-
sowie Meß-, Prüf- und Zähltechnik, fächer.
c) Elektroakustik und Nachrichtentechnik,
d) Antriebstechnik,
3. Abschnitt
e) Wärmelehre, Optik, Hydraulik und Pneuma- .
tik, Ubergangs- und Schlußvorschriften
f) Schallungsunlerlagen und Montagepläne,
§6
g) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie
Blitzschutzbestimmungen, UbergangsvorschriU
h) Funktionsweise der in § 1 Abs. 1 genannten Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
Anlagen, Geräte und Baugruppen sowie deren fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
Stromversorgungseinrichtungen, schriften zu Ende geführt.
i) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi- §7
cherheit,
W eitere Anforderungen
k) einschlägige technische und fernmelderecht-
liche Vors eh ri ften der Deutschen Bundespost, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
einschlägige Vorschriften des Energiewirt- fung bestimmen sich nach der Verordnung über
schaflsgeselzes, des Maschinenschutzgesetzes gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
und des Strahlenschutzrechtes, im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
l) einschlägige VDE-Bestimmungen und DIN-
Normen, V crdin9ungsordnung für Leistungen
und Verdingungsordnung für Bauleistungen; §8
4. Werkstoffkunde: Berlin-Klausel
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verar- Diese Verordnung gilt nach § 14 des DriUel'l
beitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Bauteile, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
b) Werkstoffverbindungen; werksordnung auch im Land Berlin.
5. Kalkulation:
Kostenermittlung für die Preisbildung. §9
Formelsammlungen, Tabellenbücher, Rechenschie- Inkrafttreten
ber und nicht programmierbare Taschenrechner
sind als fachbezogene Hilfsmittel zugelassen. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich Berufsbild des Elektromechaniker-Handwerks vom
durchzuführen. 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1417) außer
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 15
Kraft.
Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als-eine (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftli- weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit s[e
chen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6 Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr-
Stunden geprüft werden. anzuwenden.
Bonn, den 13. Oktober 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1 echt
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Fernmeldemechaniker-Handwerk
Vom 13. Oktober 1976
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 3. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen und Instal-
ordnung in der Fasstmg der Bekanntmachung vom lationspläne;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1),
4. Kenntnisse der Schutzmaßnahmen für Nachrich-
zuletzt geändert durch § 25 des Fernunterrichts-
tenanlagen;
schutzgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2525), wird im Einvernehmen mit dem 5. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- und Explosionsschutzes sowie über Blitzschutz-
ordnet: bestimmungen;
6. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1
1. Abschnitt genannten Anlagen, Geräte und Baugruppen
Berufsbild sowie deren Stromversorgungseinrichtungen;
§1 7. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen
und nichtelektrischen Werten;
Berufsbild
8. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
(1) Dem Fernmeldemechaniker-Handwerk sind Bauteile;
folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Planung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstö- Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
rung und Instandsetzung von Baugruppen, Geräten Arbeitssicherheit;
und Anlagen der Nachrichtentechnik, insbesondere
von 10. Kenntnisse der einschlägigen technischen sowie
1. Fernsprechanlagen jeder Art und Größe für f ernmelde- und benutzungsrechtlichen Vor-
drahtgebundene und drahtlose Ubertragung; schriften der Deutschen Bundespost und der ein-
schlägigen Vorschriften des Maschinenschutz-
2. Wechsel- und Gegensprechanlagen sowie Ruf-,
gesetzes und des Strahlenschutzrechtes;
Such- und Signalanlagen elektrischer Art in Ver-
bindung mit akustischer und optischer Anzeige; 11. Kenntnisse der einschlägigen VDE-Bestimmun-
3. elektrischen Zeitdienstanlagen; gen und DIN-Normen, der Verdingungsordnung
für Leistungen und der Verdingungsordnung für
4. a.randmelde- und Sicherungsanlagen; Bauleistungen;
5. Grubenfernmeldeanlagen;
12. Kenntnisse über Miet- und Wartungsverträge
6. Fernwirk-, Datenübertragungs-, Datensicht- und
für Nachrichtenanlagen;
Daten ver arbei tungsanlagen.
13. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in
(2) Dem Fernmeldemechaniker-Handwerk sind Absatz 1 genannten Anlagen, Geräte und Bau-
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: gruppen sowie deren Stromversorgungseinrich-
1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen tungen;
Grundlagen der Nachrichtentechnik;
14. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotech-
und Schaltplänen;
nik, Elektronik, Leitungsnetz- und Ubertragungs-
technik, Elektroakustik, Impulstechnik sowie 15. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
Meß- und Prüftechnik; stoffen sowie Löten und Kleben;
Nr. 127 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 3013
16. Bc~arbeitcn, Legen und Anschlit::\ßen von Kabeln § 4
und Leitungen;
Arbeitsprobe
17. Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten und Instand-
selzen von nachrichtentechnischen Anlagen und (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
Geräten; Arbeiten, und zwar die Nummer 1 oder 2 und die
Nummer 3 oder 4, auszuführen:
18. Messen von elektrischen und nichtelektrischen
Werten; 1. Einmessen von drahtgebundenen Nachrichtenan-
lagen;
19. Aufstellen und Anschließen der Vermittlungen,
Zentralen und Verteiler; 2. Abgleichen von Geräten der drahtlosen Nach-
richtenübermittlung;
20. Ermitteln und Beseitigen von Störungen in
Nachrichtenanlagen; 3. Herstellen und Bestücken einer elektronischen
Baugruppe als Zusatzeinrichtung;
21. Warten der Maschinen und Geräte sowie
Instandhafüm der Werkzeuge. 4. Anfertigen eines Bauteils aus Metall oder Kunst-
stoff.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wic~ti~-
2. Abschnitt sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die m
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
der Meisterprüfung chend nachgewiesen werden konnten.
§ 2 §5
Gliederung, Dauer und Bestehen Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei 1. Technische Mathematik:
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen
a) Berechnung von Leitungszahlen und Leitungs-
die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit
querschnitten,
berücksichtigt werden.
b) Berechnung von elektrischen und nichtelek-
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als trischen Werten,
12 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8
c) Berechnung von nachrichtentechnischen
Stunden dauern.
Anlagen und Geräten;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
2. Technisches Zeichnen:
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Schalt-
plänen;
§3 3. Fachtechnologie:
Meisterprüfungsarbeit a) Physikalische und chemische Grundlagen der
Nachrichtentechnik,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf
b) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik,
einer der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen oder
Leitungsnetz- und Ubertragungstechnik, Elek-
eines Gerätes zu erstellen und eine der nachstehen-
troakustik, Impulstechnik sowie Meß- und
den Arbeiten anzufertigen:
Prüftechnik,
1. Eine elektronische Schalt- oder Kontrolleinrich-
c) Schaltungsunterlagen und Installationspläne,
tung für Nachrichtenanlagen;
d) Schutzmaßnahmen für Nachrichtenanlagen,
2. ein Gerät für kapazitive oder induktive Nach-
richtenanlagen; e) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie
Blitzschutzbestimmungen,
3. ein Hochfrequenz-Sende- oder Empfangsgerät für
drahtlose N achri eh tenübermi ttl ung; f) Funktionsweise der Nachrichtenanlagen,
Geräte und Baugruppen sowie deren Strom-
4. ein Zusatz- oder Ergänzungsgerät für eine Nach-
versorgungseinrichtungen,
richtenanlage.
g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-
(2) Der Entwurf muß enthalten cherheit,
1. die technische Beschreibung, h) einschlägige technische sowie f ernmelde- und
2. den Stromlaufplan, benutzungsrechtliche Vorschriften der Deut-
3. den Montageplan, schen Bundespost, einschlägige Vorschriften
des Maschinenschutzgesetzes und des Strah-
4. die Kalkulation.
lenschutzrechtes,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie- i) einschlägige VDE-Bestimmungen und DIN-
fern N ormen, Verdingungsordnung für Leistungen
1. das Angebotsschreiben mit Einzelpreisen, und Verdingungsordnung für Bauleistungen,
2. die Auftragsbestätigung und erforderliche k) Miet- und Wartungsverträge für Nachrichten-
Postantragsvordrucke. anlagen;
30M Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. \,Vcrkstoffkunde.: 3. Abschnitt
a) Arten., VPrv;cndung und Verar- Ubergangs- und Schlußvorschriften
beilung der \l'\!erk- und Hilfsstoffe sowie der
Bauteile,
§6
lJj Werkst.olfverbindungen;
Ubergangsvorschrift
5. Kalkulation:
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü~
a) l(ostencrrnit.tlun9 für die Preisbildung,
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
bl Berechnung von Fernsprechanlagen und schriften zu Ende geführt.
Ergänzungsausstattungen nach den Baustufen
der Fernmeldeordnung,
§7
c) Berechrwn von GC'l)ühren nach der Fernmelde-
ordnung. W eitere Anforderungen
Fornielsanimlungen, Tabellenbücher, Rechenschie- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
ber und nicht programmierbare Taschenrechner fung bestimmen sich nach der Verordnung über
sind als fachbezogene liilfsmiltel zugelassen. gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 {Bundesge-
(2} Die Prüfung ist schriftlich und mündlich setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
clurchzufü h ren.
§8
(3) Die schrifllic:he Prüfung soll nicht mehr als 15
Stunden, die münd! iche Prüfung nicht m·ehr als eine Berlin-Klausel
halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftli- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
chen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
Stunden geprüft werden. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung werksordnung auch im Land Berlin. .
zu uefreien, wenn er im Durchschnilt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. §9
(5) Soweit die Prüfunu programmiert durchge- Inkrafttreten
führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
mündliche PrüfunrJ verzichtet werden. Kraft.
(6) Mincleslvuraussctzung für das Bestehen des (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Teils lI sind ausreichende Leistungen in jedem der weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
in Absdl? 1 Nr. l und ] bis 5 genannten Prüfungsfä- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
cher. anzuwenden.
Bonn, den 13. Oktober 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 127 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976 3015
Entscheidung des Bundesveriassungsgeri.chts
1n den Verfahren über die Verfassungsbeschwer-
den gegen § 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 7 des Hoch-
schulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 185) sowie gegen weitere Vorschriften _
dieses Gesetzes, hat das Bundesverfassungsgericht
durch Urteil vom 13. Oktober 1976 - l BvR 92/76,
1 BvR 103-114/76, 1 BvR 140-143/76, 1 BvR 187/76
-- entschieden:
1. Die Anwendung des § 32 Absatz 3 Nummer 2
Satz 7 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Ja-
nuar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 185) wird einst-
weilen ausgesetzt, soweit nach dieser Vorschrift
Studienzeiten ab Sommersemester 1976 auch bei
solchen Studierenden nicht mehr auf die Warte-
zeit angerechnet werden, die sich für die Zulas-
sung zu einem Studienfach bewerben, für das sie
sich spätestens bis zum Wintersemester 1974/75
mit erster oder zweiter Präferenz beworben hat-
ten, und die bis einschließlich des Wintersemesters
1974/75 ein Ausweichstudium in einem anderen
Studienfach begonnen hatten.
2. Soweit es zum Vollzug dieser einstweiligen An-
ordnung erforderlich ist, wird gemäß § 35 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht an-
geordnet, daß die Fristen zur Einschreibung (Rück-
meldung) für das Wintersemester 1976/77 nicht
vor dem 13. November 1976 enden.
Bonn, den 21. Oktober 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
3016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemJß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bc•z(•ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 10. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung <llis Zollkontingents 1976/77 für Trink-
WPine ~Jricchischer Erzeugung 199 20. 10. 76 21. 10. 76
13. 10. 76 Verordnung Nr. 18/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiff<lhrl 199 20. 10. 76 1. 11. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dC'r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 9. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2314/76 der Kommission zur Ände-
rung der I ür die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und Rübsens amen dienenden Elemente 25. 9. 76 L 261/9
24. 9. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2315/76 der Kommission über den
Verkauf von Butt.er c1us staatlicher Lagerhaltung 25. 9. 76 L 261/12
24. 9. 76 Verordmrn9 (IWG) Nr. 2316/76 der Kommission zur Festset-
zung des Wel1mark1preises für Raps- und Rübsensamen 25. 9. 76 L 261/14
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2317/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z P n als Hilfeleistung för die Republik Peru 25. 9. 76 L 261/16
24. 9. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2318/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen ills Ililfeleislung für die Republik Ruanda 25. 9. 76 L 261/19
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2319/76 der Kommission über die
Durchf(ihrnn~1 einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Haferflocken als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nulionen (UNICEF) 25. 9. 76 L 261/22
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2320/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1993/75 über die Durchfüh-
rungsbeslimrnunrien lür <las System von Ausgleichsabgaben für
Tomatenmark 25.9. 76 L 261/26
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V<'rL1q: B11nclcs,rnzcigcr Verlagsges.m.b.IL - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 B1rntlc;sqcsclzl1l<1Ll Tl:il f wr•rcl,,n Ccsr,lzc, Vcrordnunqen, Anordnungen und dilmit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im B11ndesqr-sdzbli11! Tt:il 11 w,·rdcn viilkc:Irccbllicl1e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bckiln11Lrn<1c!J11nqen sowi<: Zolll<1rilvcrurd111111\f<'n vc,iöJfcnllichL
Bez u q s h e d in 9 u n ff e n: Lauf<'ncler J3c,zmJ nm im Poslubonm!menl,. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl<1q vorlieqcn. P"sld11sdirift für Abonnementsbestellungen sowie BestEllungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dic,s(,r Preis qill auch für B11nd(•sq(,s(,tzhlii1ter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
aul das Posbcltcckkonlo ß11ndes(J(:Scl,.bli1lt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s cl i "s c r /\ 11 s q a li e : 1,50 DM (1, 1O DM zuzüglich --.40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die M('hrwc,rtslc11,,1 (•nth,t!Lcn; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
3016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemJß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bc•z(•ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 10. 76 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung <llis Zollkontingents 1976/77 für Trink-
WPine ~Jricchischer Erzeugung 199 20. 10. 76 21. 10. 76
13. 10. 76 Verordnung Nr. 18/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiff<lhrl 199 20. 10. 76 1. 11. 76
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dC'r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 9. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2314/76 der Kommission zur Ände-
rung der I ür die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und Rübsens amen dienenden Elemente 25. 9. 76 L 261/9
24. 9. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2315/76 der Kommission über den
Verkauf von Butt.er c1us staatlicher Lagerhaltung 25. 9. 76 L 261/12
24. 9. 76 Verordmrn9 (IWG) Nr. 2316/76 der Kommission zur Festset-
zung des Wel1mark1preises für Raps- und Rübsensamen 25. 9. 76 L 261/14
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2317/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z P n als Hilfeleistung för die Republik Peru 25. 9. 76 L 261/16
24. 9. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2318/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen ills Ililfeleislung für die Republik Ruanda 25. 9. 76 L 261/19
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2319/76 der Kommission über die
Durchf(ihrnn~1 einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Haferflocken als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nulionen (UNICEF) 25. 9. 76 L 261/22
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2320/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1993/75 über die Durchfüh-
rungsbeslimrnunrien lür <las System von Ausgleichsabgaben für
Tomatenmark 25.9. 76 L 261/26
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V<'rL1q: B11nclcs,rnzcigcr Verlagsges.m.b.IL - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 B1rntlc;sqcsclzl1l<1Ll Tl:il f wr•rcl,,n Ccsr,lzc, Vcrordnunqen, Anordnungen und dilmit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im B11ndesqr-sdzbli11! Tt:il 11 w,·rdcn viilkc:Irccbllicl1e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bckiln11Lrn<1c!J11nqen sowi<: Zolll<1rilvcrurd111111\f<'n vc,iöJfcnllichL
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