Bundesgesetzblatt aoo,
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1976 N r.126
Tag In h alt Seite
7. 10. 76 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-
genossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3001
9512-7
13. 10. 76 Verordnung über di(~ Bildung eines Beirats zur Beratung des Ausschusses für Fragen der
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHG-BeiratsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3004
18. 10. 76 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3006
30. 9. 76 Berichtigung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3007
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3001
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen
der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
Vom 7. Oktober 1976
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die 1. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) - Ab-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- schnitt B Gebührentabelle - erhält die aus der
fahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), Anlage ersichtliche Fassung.
zuletzt geändert durch das Gesetz vorn 29. Juni 1976 2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
zu dem Dbereinkornmen vom 20. Oktober 1972 über „2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen
die Internationalen Rege]n zur Verhütung von Zu- oder Abschriften, die auf Antrag erteilt oder
sammenstößen auf See (BundesgesetzbL lI S. 1017). angefertigt werden; für die Berechnung der
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 jBundes- gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 5
gesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem der Kostenordnung;".
Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Artikel 1 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
Die Kostenordnung für Amtshandlungen der See- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffs- Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
sicherheit vom 12. August 1969 (Bundesgesetzbl. II
S. 1536), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Artikel 3
23. Juli 1975 (Bundesgeselzbl. I S. 1976), wird wie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1976
Der Bundesminister für Verkehr
und
für das Post- und Fernmeldewesen
Kurt Gscheidle
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0
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B. Gebührentabelle
Brutto- Nummern der Gebührentatbestände nach Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses
raumgenalt 1
in Register- 1,7 2 3,8,9 4 5 6 10 11 12 *) 13 *) 14 *) 15 16 17 18 **) 1
19 **) 20
1
tannen (RT) !
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 1 1
•
bis 200 RT 1680,- 336,- 168,- jeweils jeweils jeweils 8 438,- 900,- - - - - - --
2fö::>,-i1
265,50 jeweils
die 1,5- die 1,5- die 1,5- ! die
1
ab 200 RT 1680,- 336,- 168,- fachen fachen fachen 8 438,- 900,- -- - - - -- 2 655,- 265,50 3fachen
zuzüglich Gebüh- Gebüh- Gebüh- Gebüh-
ren nach ren nach ren nach ren nach
für je 100 RT 180,- 36,-1 18,- Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 900,- 590,- - - - - - 270,- 27,- Nr. 10 C
o::i
;::;
oder c..
ab 500RT 2 220,- 444,- 222,- 11 138,- 2 670,- 1 125,- 112,50 2 340,- 585,- 234,- 3 465,- 346,50 Nr. 12 (D
er,
zuzüglich und t.O
(D
für je 100 RT 135,- 27,- . 13,50 675,- 330,- 67,50 6,75 144,- 36,- 14,40 211,50 21,15 Nr. 15 V:
~
N
ab 1 500 RT 3 570,- 714,- 357,- 17 888,- 5 970,- 1 800,- 180,- 3 780,- 945,- 378,- 5 580,- 558,- v"
zuzüglich ·g
für je 100 RT 72,- 14,40 7,20 360,- 125,- 36,- 3,60 78,- 19,50 7,80 114,- 11,40 r.....
PJ
ab 7 500 RT ~
7 830,- 1 578,- 789,- - 13 470,- 3 960,- 396,- 8 460,- 2 115,- 846,- 12 420,- 1 242,--'- >-;
<..':l
zuzüglich PJ
::J
für je 100 RT 45,- 9,- 4,50 - 78,- 22,50 2,25 54,- 13,50 5,40 76,50 7,65 t.O
(.0
ab 12 500 RT 10 140,- 2 028,- 1 014,- - 17 370,- 5 085,- 508,50 11160,- 2 790,- 1 116,- 16 245,-- 1 624,50 -.,J
zuzüglich 0
für je 100 RT '""'1
36,- 7,20 3,60 - 59,- 18,- 1,80 42,- 10,50 4,20 60,- 6,- ~-
ab 25 500 RT 14 820,- 2 964,- 1 482,- - 25 040,- 7 425,- 742,50 16 620,- 4 155,- 1 662,- 24 045,- 2 404,50
zuzüglich
für je 100 RT 18,- 3,60 1,80 - 30,- 9,- -,90 22,50 5,60 2,25 27,- 2,70
ab 90 500 RT 26 520,- 5 304,- 2 652,- - - 13 275,- 1 327,50 31 245,- 7 795,- 3 124,50 - -
zuzüglich
für je 100 RT 9,- 1,80 -,90 - - 4,50 -,45 13,50 3,35 1,35 - -
*) Zu lfd. Nr. 12, 13 und 14 = sind die Voraussetzungen des § 13 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 5fache erhöht.
**) Zu lfd, Nr. 18 und 19 = sind die Voraussetzungen des § 13 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 2,25fache erhöht.
Nummern der Gebührentatbestände nach Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses
Bruttoraumgehalt
in Registertonnen 21 22 23 24 25 1 26 27 28 29 30
1 31 32 33 34 35
(RT)
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM 1 DM DM DM DM DM
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
i
bis 200 RT jeweils 1 125,- 112,50 150,- 75,- 400,- 120,- 250,-I 75,- 75,-- 37,50 10 /o
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10 °/o 300,-i 150,-
z
die bis bis der Ge- der Ge-
3fachen bis bis
bühren, bühren, 1::::2
Gebüh- 3 000,- 1 500,- die für 7 000,-: 15 000,--
die für
ren nach die die
ab 200 RT Nr. 11 1 125,- 112,50 400,- 120,- 250,- 75,- 75,- 37,50 vorher- Besichti- -i
zuzüglich für je 100 RT oder 135,- 13,50 - - - -- -- -- gehende gung für
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Nr. 13 Besichti- das zu ,...,
ab 500 RT und 1 530,- 153,- 800,___: 240,- 500,- 150,~ 150,- 75,- gung erneu- S"
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zuzüglich für je 100 RT Nr. 16 101,50 10,15 - - - - - - erhoben ernde >
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ab 1 500 RT 2 545,- 254,50 zu lO
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zahlen
zuzüglich für je 100 RT 56,50 5,65
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ab 7 500 RT 5 935,- 593,50 to
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zuzüglich für je 100 RT 45,- 4,50 ::i
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ab 12 500 RT 8 185,- 818,50 (D
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zuzüglich für je 100 RT 33,75 3,40 N
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ab 25 500 RT 12 572,50 1 260,50 0
zuzüglich für je 100 RT - - :,:;-
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ab 90 500 RT - - ,..,(D
zuzüglich für je 100 RT - -
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Die c;ebühr für jede Amtshandlung darf 35 000,- DM nicht übersteigen.
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3004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Bildung eines Beirats zur Beratung
des Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser
(KHG-BeiratsV)
Vom 13. Oktober 1976
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur wirt- § 3
schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Berufung der Mitglieder
Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni und Dauer der Mitgliedschaft
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. Juni 1976 (Bundesgesetz- (1) Der Bundesminister beruft die nach § 2 be-
blatt I S. 1666), wird mit Zustimmung des Bundes- nannten Mitglieder des Beirats und deren Stellver-
rates verordnet: treter für die Dauer von drei Jahren. Eine Wieder-
§1
berufung soll nicht mehr als einmal erfolgen.
Bildung und Aufgaben des Beirats (2) Ein Mitglied kann durch Erklärung gegen-
über dem Bundesminister seine Mitgliedschaft
(1) Beim Bundesminister für Jugend, Familie und
jederzeit beenden. Erlischt die für die Benennung
Gesundheit {Bundesminister) wird ein Beirat ge- maßgebende Rechtsbeziehung eines Mitgliedes zu
bildet. einer Organisation, die es benannt hat, so endet
(2) Der Beirat soll den Ausschuß für Fragen der seine Mitgliedschaft im Beirat.
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser nach
§ 7 Abs. 1 KHC (Ansschuß) bei den Fragen im Zu-
(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft
sammenhang mit oder Ausscheiden eines Stellvertreters beruft der
Bundesminister einen Nachfolger für die Restzeit.
1. den allgemeinen Grundsätzen für ein bedarfs-
Die Absätze 1 und 2 und § 2 gelten entsprechend.
gerecht gegliedertes System leistungsfähiger
Krankenhäuser, (4) Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich aus-
2. der Pflegesatzregelung geübt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind
beraten. Er berüt den Ausschuß in der Regel zu den hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Beirat von Weisun-
ihm vom Ausschuß vorgelegten Fragen; er kann mit gen unabhängig.
der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den
Ausschuß auch in weiteren Fragen aus den in § 4
Satz 1 bezeichneten Gebieten zu beraten.
Vorsitz
§ 2 Der Beirat wählt für die Dauer von drei Jahren
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stell-
Benennung der zu berufenden Mitglieder des Beirats
vertretende Vorsitzende mit der Mehrheit seiner
(1) Es benennen: Mitglieder. Eine· Wiederwahl ist zulässig. Im Falle
1. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sieben der Verhinderung des Vertreters nimmt einer der
Vertreter der Krankenhausträger, Stellvertreter seine Aufgaben wahr.
2. die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung im Einvernehmen mit den
Spitzenverbänden der übrigen Sozialleistungs- § 5
träger fünf Vertreter der Sozialleistungsträger, Teilnahme des Ausschusses
3. die Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen
Vertreter des Bundesministers für Jugend, Familie
Arztekammern (Bundesärztekammer) zwei Ver-
und Gesundheit, der beteiligten Bundesressorts und
treter der Arzteschaft, von denen einer ein haupt-
der zuständigen obersten Landesbehörden, die dem
beruflich an eim~m Krankenhaus beschäftigter
Ausschuß nach § 7 KHG angehören, sind berechtigt,
Arzt sein muß,
an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Auf
4. die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres-
sen wesenlliche Bedeutung haben, gemeinsam
einen Vertreter der Arbeitnehmer,
§ 6
5. die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, die
für die Vertretung der Arbeitgeberinteressen we- Beteiligung von Sachverständigen
sentliche Bedeutung haben, gemeinsam einen Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Beirat be-
Vertreter der Arbeitgeber. fugt, im Benehmen mit dem Bundesminister Sach-
(2) Nach Aufforderung durch den Bundesminister verständige, insbesondere aus den Krankenhaus-
sind binnen zwei Monaten die Vertreter und je ein berufen und der privaten Krankenversicherung, hin-
Stellvertreter zu benennen. zuzuziehen.
Nr. 126 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1976 3005
§ 7 dungen gegen die Niederschrift sind innerhalb eines
Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen Monats nach Versendung der Niederschrift schrift-
lich zu erheben. Uber die Einwendungen entscheidet
(1) Der Beirat wird von dem Vorsitzenden zu Sit- der Beirat in seiner nächsten Sitzung.
zungen einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung
werden von dem Vorsitzenden im Benehmen mit (2) Abweichende Meinungen zu Beschlüssen des
dem Bundesminister bestimmt. Der Beirat ist auch Beirats, die dem Ausschuß zur Kenntnis gegeben
dann einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn werden sollen, sind von dem betreffenden Mitglied
Beiratsmitgliedern oder vom Ausschuß beantragt dem Vorsitzenden in Schriftform zu übergeben. Sie
wird. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des werden der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Beirats, des Ausschusses und den nach § 6 hinzuzu- Jeder Sitzungsteilnehmer kann verlangen, daß seine
ziehenden Sachverständigen vier Wochen vor der Ausführungen dem Prntokoll als Anlage beizufügen
Sitzung mit der Tagesordnung zugeleitet werden. sind, wenn er diese Ausführungen der Geschäfts-
stelle innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung des
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie wer- Beirats schriftlich zugeleitet hat.
den vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern des
(3) Tagungsort ist grundsätzlich der Sitz der Ge- Beirats, ihren Stellvertretern und dem Ausschuß von
schäftsstelle des Beirats. der Geschäftsstelle zugeleitet. Uber eine Veröffent-
(4) Zur Vorbereitung der Sitzungen kann der Bei- lichung der Beratungsergebnisse entscheidet der
rat aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden. In die- Ausschuß.
sen können sich die Mitglieder der Arbeitsgruppen
durch sachkundige Personen vertreten lassen. Die § 10
§§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Geschäftsführung
§ 8 Die Geschäfte des Beirats führt der Bundesmini-
ster.
Beschlußfassung
(1) Der Beirat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. § 11
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens Berlin-Klausel
zehn Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
sind. Außer in den Fällen des § 1 Abs. 2 und des § 4
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
faßt er seine Beschlüsse mit der Mehrheit der an-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG auch
wesenden Mitglieder.
im Land Berlin.
§ 9
Beratungsergebnisse und Sitzungsniederschriften § 12
(1) Die Geschäftsstelle fertigt eine Niederschrift Inkrafttreten
ü~er die wesentlichen Ergebnisse jeder Sitzung an, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Einwen- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 18. Oktober 1976
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. in der Zeit vom ,5. bis 11. Februar 1977 in Nürn-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und berg stattfindende „28. Internationale Spielwa-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. renmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 8. in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März 1977 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Offenbach am Main stattfindende „56. Interna-
wird bekanntgemacht: tionale Lederwarenmesse",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 9. in der Zeit vorn 27. Februar bis 3. März 1977 in
Frankfurt a. M. stattfindende „58. Internationale
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
Frankfurter Messe",
renzeichen tritt ein für die
10. in der Zeit vom 23. bis 27. März 1977 in Frank-
1. in der Zeit vom 3. bis 7. November 1976 in
furt a. M. stattfindende „9. i s h - Internationa-
Nürnberg stattfindende „IENA - Internationale le Fachmesse Sanitär-Heizung-Klima",
Ausstellung für Ideen, Erfindungen, Neuheiten",
11. in der Zeit vorn 10. bis 13. Mai 1977 in Frankfurt
2. in der Zeit vom 6. bis 14. November 1976 in a. M. stattfindende „37. interstoff-Fachrnesse für
Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „Week- Bekleidungstextilien 11
,
end und Reisen '76 - 4. Internationaler Salon 12. in der Zeit vorn 5. bis 12. Juni 1977 in Frankfurt
Mobilheim, Naherholung und Touristik", a. M. stattfindende „IFFA - Internationale
3. in der Zeit vom 13. bis 17. November 1976 in Fleischwirtschaftliche Fachmesse",
Friedrichshafen stattfindende „6. RATIO 76 - 13. in der Zeit vorn 9. bis 12. Juni 1977 in Stuttgart
Fachmesse für Büro und Verwaltung", stattfindende „R 77 - Internationale Rolladen-
Fachrnesse",
4. in der Zeit vom 12. bis 14. Januar 1977 in Düs-
seldorf statl.find(~nde „ 15. PSI Messe", 14. in der Zeit vorn 28. bis 31. August 1977 in Frank-
furt a. M. stattfindende „59. Internationale Frank-
5. in der Zeit vom 12. bis 16. Januar 1977 in Frank- furter Messe 11
,
furt a. M. stattfindende „Heimtextil 77 - In-
15. in der Zeit vorn 15. bis 25. September 1977 in
ternationale Fachmesse für Heim- und Haustex- Frankfurt a. M. stattfindende „47. IAA - Inter-
tilien", nationale Automobil-Ausstellung",
6. in der Zeit vom 22. bis 30. Januar 1977 in Stutt- 16. in der Zeit vom 22. bis 25. November 1977 in
gart stattfindende „CMT 77 --- Internationale Frankfurt a. M. stattfindende „38. interstoff-
Ausstellung für Caravan, Motor und Touristik", Fachrnesse für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 18. Oktober 1976
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 1'.W 'Liq der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1976 3001
Berichtigung
des Abwasserabgabengesetzes
Vom 30. September 1976
Das Abwasserabgabengesetz vom 13. September
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2721) · ist wie folgt zu be-
richtigen:
Die letzte Vorschrift über das Inkrafttreten des
Gesetzes muß mit § 18 anstelle von § 16 überschrie-
lwn sein.
Bonn, den 30. September 1976
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
· Dr. Roth
.Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsbl-a.tt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2293/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 betreffend die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
Magermilch pul v er für Futterzwecke und zu Mischfutter
verarbeitete Magermilch 23. 9. 76 L 259/8
22. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2294/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge 23.9. 76 L 259/9
22. 9. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2295/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 23. 9. 76 L 259/ 10
22. 9. 76 Veronlnung (EWC) Nr. 2296/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien ols Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 23. 9. 76 L 259/12
22. 9. 76 Verordnun9 (EWC) Nr. 2297/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abs~:höpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bcslimrntcn anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 23.9. 76 L 259/14
22. 9. 76 Verorclnun9 (EWC) Nr. 2298/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzucker 23.9. 76 L 259/15
22. 9. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2299/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Ei1Jfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
lu n g s erz c u g n iss c n zu erhebenden Abschöpfungen 23.9. 76 - L 259/16
20. 9. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2300/76 des Rates über den Abschluß
des Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaft-
liche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemein-
schaften und Kanada 24.9. 76 L 260/1
Nr. 1'.W 'Liq der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1976 3001
Berichtigung
des Abwasserabgabengesetzes
Vom 30. September 1976
Das Abwasserabgabengesetz vom 13. September
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2721) · ist wie folgt zu be-
richtigen:
Die letzte Vorschrift über das Inkrafttreten des
Gesetzes muß mit § 18 anstelle von § 16 überschrie-
lwn sein.
Bonn, den 30. September 1976
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
· Dr. Roth
.Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsbl-a.tt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2293/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 betreffend die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
Magermilch pul v er für Futterzwecke und zu Mischfutter
verarbeitete Magermilch 23. 9. 76 L 259/8
22. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2294/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWG) Nr. 572/76 zur Festsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge 23.9. 76 L 259/9
22. 9. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2295/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 23. 9. 76 L 259/ 10
22. 9. 76 Veronlnung (EWC) Nr. 2296/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien ols Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 23. 9. 76 L 259/12
22. 9. 76 Verordnun9 (EWC) Nr. 2297/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abs~:höpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bcslimrntcn anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 23.9. 76 L 259/14
22. 9. 76 Verorclnun9 (EWC) Nr. 2298/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzucker 23.9. 76 L 259/15
22. 9. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2299/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Ei1Jfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
lu n g s erz c u g n iss c n zu erhebenden Abschöpfungen 23.9. 76 - L 259/16
20. 9. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2300/76 des Rates über den Abschluß
des Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaft-
liche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemein-
schaften und Kanada 24.9. 76 L 260/1
3008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2301/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 24.9. 76 L 260/6
23. 9. 76 V crordnung (EWG) Nr. 2302/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G et r e i d e , M eh l und M a 1z hinzugefügt werden 24.9. 76 L 260/8
23. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2303/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
aus~Jewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen ~Jcfrorenes Rindfleisch 24.9. 76 L 260/10
23. 9. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2304/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24.9. 76 L 260/13
23. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2306/76 der Kommission zur vorüber-
gehenden Beschränkung der privaten Lagerhaltung der
Käsesorten Crana Padano und Parmigiano Reggiano 24.9. 76 L 260/16
23. 9. 76 Verordnun~J (EWC) Nr. 2307/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2197/76 über den Absatz von
0 live n ö I aus Beständen der italienischen Interventions-
stelle 24.9. 76 L 260/17
23. 9. 76 Verordrrnnq (EWG) Nr. 2308/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 24.9. 76 L 260/18
23. 9. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 2309/76 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 24.9. 76 L 260/19
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2312/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 25.9. 76 L 261/5
24. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2313/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 9. 76 L 261/7
Andere Vorschriften
23. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2305/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Holzschrauben der Tarifstelle
73.32 B ex II mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 9. 76 L 260/15
20. 9. 76 Verordnung (Euratom) Nr. 2310/76 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Anlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die
in Belgien dienstlich verwendet werden 24.9. 76 L 260/1
20. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2311/76 des Rates zur vorübergehen-
den Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die hauptsächlich
zur Tierfütterung bestimmt sind 24.9. 76 L 260/3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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