2905
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 A usgegehen zu Bonn am 20. Oktober 1976 N r.125
Tag In h a 1 t Seite
13. 10. 76 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutz-
verordnung StrlSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2905
751-10, 751-2, 751-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesclzblalt Teil II Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2996
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2997
Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSch V)
Vom 13. Oktober 1976
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Aus-
fuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Einleitende Vorschriften
Genehmigungsvoraussetzungen für die Einfuhr und
Sachlicher Geltungsbereith ...................... . 1 Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Begriffsbestimmungen ........................... . 2
4. Kap i t e 1
Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen
Uberwachungsvorschriften zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen . . . 15
1. Kapitel Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen . . . . 16
Umgang mit radioaktiven Stoffen Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen . . . . . . . . . . 17
Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung
Genehmigungsbedürfliger Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . 3
von Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Genehmigungsfreier Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von
Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz von Kern- Anlagen ........................................ 19
brennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Befristete Genehmigung für den Betrieb von Anlagen 20
Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang 6
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge 7
5. Kap i t e 1
2. K a pi t e 1 Arbeitnehmer und sonstige
unter Aufsicht tätige Personen
Beförderung radioaktiver Stoffe
Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen . . . 20 a
Genehmigungsbedürftige Beförderung . . . . . . . . . . . . . 8
Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung
Genehmigungsfreie Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
und der Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung 10
3. Kap i t e 1 6. Kap i t e 1
Einfuhr und Ausfuhr Bauartzulassung
radioaktiver Stoffe Verfahren der Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Genehmigungsbedürflige Dinfuhr und Ausfuhr 11 Entscheidung über die Bauartzulassung., . . . . . . . . . . . . 23
Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr . . . . . . . . . . . 12 Pflichten des Zulassungsinhabers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
2906 Bundesgesetzblatt, Jdhrgang 1976, Teil I
§ §
Zu lt1ssu 1HJSS( lici n 25 4. Kap i t e 1
B1:kc1nntn1a<hun9 illl Bundcs<1nzcigcr ............. . 26 Strahlenschutzbereiche
Pflichfpn dPs lnlrnlwrs einer zugclassen<'n Vorridl.t-
Sperrbereiche .................................. . 57
lung ... 27
Kontrollbereiche ................................ . 58
Bestrahlungsräume 59
Uberwachungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Dritt.er Teil Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen . . . . . . 61
Schutzvorschriften
5. Kap i t e 1
1. Kapitel
Physikalische
A 11 ~J e m e i n (' V o r s c h r i f t e n Strahlenschutzkontrolle
Slrdhlcnsclrntzgrundsdtzc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Zu überwachende Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Slrahlensclrntzvc:rant wo r·l lichc und Strahlcnschutzbe- Ermittlung der Körperdosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
auftrng le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Kontamination und Dekontamination . . . . . . . . . . . . . . 64
Stellung des Strahlenschutzvcranlwortlichen und des Duldungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Strahlensdrntzbeauflrngtcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . 66
Pflichten des Strnhlenschutzvernntwortlichen und des
Strnhlenschutzbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Anordmrng von Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . 32 6. Kap i t e 1
Ausnahmen von Schutzvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 33 Ärztliche Uberwachung
Strahlenschulzunweisun~r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Erfordernis der ärztlichen Uberwachung . . . . . . . . . . . 67
Kennzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Ärztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Mußnahmcn hei sicht'rheitstechnisch bedeutsamen Behördliche Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Besondere ärztliche Uberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Vorbereitung der Brandlwk~irnpfung . . . . . . . . . . . . . . 37
Ermächtigte Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Vorbc~reit.ung dPr Schadpnsbekämpfung bei Unfällen
oder Störfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Belehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 7. Kapitel
Auslegung oder Aushang der Verordnung . . . . . . . . . 40 Strahl ungsmeßgerä te
Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizini- Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte .......... . 72
schen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
73
Warnsignale
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlen in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde 42
Aufzeichnun~J('Il über Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 8. Kap i te 1
Sonstige Schutzvorschriften
2. Kapitel Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe . . . . . . . 74
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe . . . . . . . . 75
Schutz der Bevölkerung
und der Umwelt vor den Gefahren Wartung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
ionisierender Strahlen Strahlen und von Bestrahlungseinrichtungen mit
adioaktiven Quellen ................. , . . . . . . . . . . . 76
Dosisgrenzwcrle für außerbetriebliche
Abgabe radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Uberwachungsbereichc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Buchführung und Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Dosisgrenzwerl.e für Bereiche, die nicht Strahlen-
schutzbereiche sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Abhandenkomrnen radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . 79
Schutz von Luft, Wasser und Boden . . . . . . . . . . . . . . . 46 Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt . . . . . . 80
Ablieferungspflicht für radioaklive Abfälle . . . . . . . . 47
Umgebungsülwrwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Vierter Teil
Bußgeldvorschriften
J. Ku pi tel
Ordnungswidrigkeiten ........................... 81
BcruJliche Strdhlenexposition
Dosisgrcnzwcrt.E~ für beruflich strahlenexponierte
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Fünfter Teil
Außergewöhnliche Strahlenexpositionen . . . . . . . . . . . 50
Dosisgrenzwmte für Personen im betrieblichen Uber- Ubergangs- und Schlußvorschriften
wuchungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Fortführung der bisherigen Betätigung . . . . . . . . . . . . 82
Inkorporation radiou.klivcr Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Klinische Prüfung von mit radioaktiven Stoffen mar-
Umgang mit offenen r,Hlioaktiven Stoffen . . . . . . . . . 53 kierten Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Dauercinricht1m~1cn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Änderung von Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Berücksichtigung and<~rweitigcr Strahlenexpositionen 55 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Tätigkeitsverbote und T~iligkeitsbeschränkungen . . . 56 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2907
Anlage Anlage
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Strahlenwarnzeichen VIII
Anzeigebedürftiger Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II Grenzwerte für Schutzmaßnahmen bei Oberflächen-
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang . . . . . . . . III kontamination von Arbeitsplätzen und Gegen-
Freigrenzen, abgeleitete Grenzwerte der Jahresakti- ständen ......................................... IX
vitätszufuhr für Inhalation und Ingestion und ab- Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlen-
geleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration exponierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X
in Luft .......................................... IV
Ärztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI
Einfuhranzeige/Bezugsanzeige (§ 12 Abs. 1 der
Strahlenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Nachweisbuch für beruflich strahlenexponierte Per-
sonen (Strahlenpaß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII
Einfuhranzeige/Bezugsanzeige (§ 12 Abs. 2 der
Strahlenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI Voraussetzungen für die Bauartzulassung . . . . . . . . . XIII
Ausfuhranzeige/Lieferanzeige (§ 12 Abs. 3 der Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalent-
Strahlenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII dosis aus der Energiedosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 geneinrichtungen im Zusammenhang mit dem
und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Atomgesetzes Unterricht in Schulen.
vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814),
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände- (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung
rung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (Bun- und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und
desgesetzbl. I S. 2573), verordnet die Bundesregie- Störstrahlern, die der Röntgenverordnung vom
rung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, 1. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 173) unterliegen.
Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes der Bundesminister
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates: § 2
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die
Erster Teil Begriffsbestimmungen der Anlage I.
Einleitende Vorschriften
§ 1
Zweiter Teil
Sachlicher Geltungsbereich
Uberwachungsvorschriften
(1) Die Verordnung gilt für
1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewin- 1. Kapitel
nung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver- Umgang mit radioaktiven Stoffen
arbeitung, sonstige Verwendung und Beseiti-
gung), den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Er-
§ 3
werb und Abgabe an andere), die Beförderung,
die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe so- Genehmigungsbedürftiger Umgang
wie die Aufsuchung, Gewinnung und Aufberei- (1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2
tung von radioaktiven Mineralien, Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes), ausgenommen
2. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 radioaktive Mineralien, umgeht oder kernbrenn-
des Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kern- stoffhaltige Abfälle beseitigt, bedarf der Genehmi-
brennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes, die Er- gung.
richtung, den Betrieb oder die sonstige lnne- (2) Eine Genehmigung nadl den §§ 6, 7 oder 9 des
habung einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes, Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver- kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen
wendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen er-
Atomgesetzes und strecken. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht
3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur erforderlidl, soweit sich die Genehmigung nach den
Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 11 Abs. 1 §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 die-
Nr. 2 des Atomgesetzes) mit einer Teilchen- oder ser Verordnung auch auf einen genehmigungs-
Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kilo- bedürftigen Umgang mit sonstigen radioaktiven
elektronvolt einschließlich des Betriebs von Rönt- Stoffen erstreckt.
2908 Bundes9esetzblatt, Jc1hrgang 1976, Teil I
§ 4 Bodenbehandlungsmitteln in der Weise ver-
Genehmigungsfreier Umgang wendet, daß das hergestellte oder gebrauchs-
fertige Mittel andere als radioaktive Stoffe
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in An- natürlichen Ursprungs in einer spezifischen
lage lI genannten Arl umgeht, bedarf hierfür keiner Aktivität von mehr als 0,37 reziproke Sekun-
Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom- den (10 Pikocurie) je Gramm enthält,
gesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung,
e) als radioaktiven Abfall, dessen spezifische
wenn er den Beginn des Umgangs der zustä.ndigen
Aktivität das 104fache der Freigrenzen der
Behörde vorhc~r anzeigt.
Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm
(2) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in An- überschreitet, beseitigt, soweit es sich nicht
lage 111 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 genannten Art um Abfall handelt, der bei der Anwendung
umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach radioaktiver Stoffe im häuslichen, nicht beruf-
den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 lichen Bereich entstanden ist.
Abs. l dieser Verordnung. Wer mit radioaktiven
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trink-
Stoffen in der in Anlage III Nr. 1, 6, lO und 13 ge-
wasser, falls sie den lebensmittelrechtlichen Vor-
nannten Art im beruflichen Bereich umgeht, bedarf
schriften entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht
hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9
für radioaktive Stoffe, deren Freigrenze nach An-
des A tomqesetzes od<'r Hil eh § 3 Abs. 1 dieser Ver- lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht beschränkt ist.
ordnung.
(3) Die AbsJl.ze 1 und 2 gelten auch für denjeni- (5) Die zuständige Behörde kann den nach Ab-
gen, der Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmi- satz 1 anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven
gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes auf- Stoffen untersagen, wenn
bewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwen- 1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm
det oder der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf für die Leitung oder Beaufsichtigung des Um-
Grund einer Genehmigtmg nach § 3 Abs. 1 dieser gangs bestellte Strahlenschutzbeauftragte keine
Verordnung umgeht. ausreichende Fachkunde im Strahlenschutz be-
sitzt,
(4) Von dem. Erfordernis der Genehmigung ist
nicht nach den Absiilzen 1 und 2 befreit, wer 2. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not-
wendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten
1. ArznPimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, nicht oder nicht mehr vorhanden ist oder
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und
3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm
Bedarfsgegensländenc~setzes oder Futtermittel
für die Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs
oder Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelge-
bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuver-
setzes mit ionisierenden Strahlen behandelt,
lässig ist.
wenn die dabei erzeugte spezifische Aktivität
der bestrahlten Produkte 0,00037 reziproke Se- § 5
kunden (0,0l Pikocurie) je Gramm überschreitet, Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz
2. radioaktive Stoffe von Kernbrennstoffen
a) am Menschen verwendet, wenn die spezifische Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Ge-
Aktivität der Stoffe 0,00037 reziproke Sekun- nehmigung nach § 4 Abs. 1 oder ohne Genehmigung
den (0,01 Pikocurie) je Gramm überschreitet, und Anzeige nach § 4 Abs. 2 aufbewahren, bearbei-
crnsgenommen das in Anlage III Nr. 11 ge- ten, verarbeiten, sonst verwenden oder ohne Geneh-
nannte Wasser, migung nach § 9 befördern darf, sind die Vorschrif-
b) Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelge- ten des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgesetzes nicht an-
setzes, Lebensmitteln oder kosmetischen Mit- zuwenden. Die Herausgabe von Kernbrennstoffen
teln im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs- aus der staatlichen Verwahrung nach§ 5 Abs. 1 des
gegenständegesetzes sowie Futtermitteln oder Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewah-
Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelge- rung nach § 6 des Atomgesetzes ist auch zulässig,
setzes zusetzt, wenn die spezifische Aktivität wenn der Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der
der Produkte 0,00037 reziproke Sekunden Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kern-
(0,01 Pikocurie) je Gramm überschreitet, brennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert wer-
c) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen den sollen.
im Sinne d<:~s Lebensmittel- und Bedarfsgegen- § 6
ständegesetzes oder von Erzeugnissen, die zur
Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang
Verwendung im häuslichen, nicht beruflichen
Bereich bestimmt sind, verwendet oder zusetzt, (1) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu er-
wenn die spezifische Aktivität der hergestell- teilen, wenn
ten Produkte 0,37 reziproke Sekunden (10 Pi- 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-
kocurie) je Gramm überschreitet, denken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-
d) bei der Herstellung oder bei dem Gebrauch stellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei
von Pflanzenbehandlungsmitteln im Sinne des juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen
Pflanzenschutzgesetzes, anderen Schädlings- Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung
bekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Sinne des Düngemittelgesetzes oder anderen Geschäftsführung Berechtigten ergeben, und, falls
Nr. 12/J Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 . 2909
ein Strnhlcnsc:hulzbeauftragter nicht notwendig § 7
ist, der Antragsteller die für den Strahlenschutz
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
erforderliche Fachkunde besitzt,
(1) Einer Deckungsvorsorge nach§ 6 Abs. 2 Nr. 3,
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes und § 6 Abs. 1
denken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlen-
schutzbeauftragten ergeben, und sie die für den Nr. 6 dieser Verordnung bedarf es nicht, wenn die
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen, Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen
in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-
3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not- betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
wendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten Tätigkeit des Antragstellers umgegangen wird, das
vorhandfm, der ihnen übertragene Entscheidungs- 106 fache der Freigrenzen der Anlage IV Ta-
bereich festgele~Jt ist und ihnen die für die Er- belle IV 1 Spalte 4 und die Masse an Uran-235 in
fülJung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse dem angereicherten Uran 350 Gramm nicht über-
eingeräumt sind, schreitet.
4. gewährleistet ist, daß die bei dem Umgang sonst (2) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 1 Nr. 6
tätigen Personen die notwendigen ;Kenntnisse bedarf es nicht, wenn in dem einzelnen Betrieb oder
über die mögliche Strnhlengefährdung und die an- selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetrei-
zuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, benden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit
5. gewährleistet ist, daß bei dem Umgang die Ein- sonstigen radioaktiven Stoffen in mehreren räum-
richtungen vorhanden und die Maßnahmen ge- lich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäude-
troffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft teilen oder Anlagen umgegangen wird, die Aktivi-
und Technik erforderlich sind, damit die Schutz- tät der sonstigen radioaktiven Stoffe in den ein-
vorschriften eingehalten werden, zelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen das
106 fache der Freigrenzen der Anlage IV Ta-
6. die erforderliche Vorsorge für, die Erfüllung ge-
belle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und aus-
setzlicher Schadensersatzverpflichtungen getrof- reichend sichergestellt ist, daß die sonstigen radio-
fen ist,
aktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-
7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen bäudeteilen oder Anlagen nicht zusammenwirken
oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet können.
ist und
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 oder 2 darf
8. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson- der Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das
dere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, 105fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
des Wassers und des Bodens,· dem Umgang mit Spalte 4 nicht überschreiten.
sonstigen radioaktiven Stoffen nicht entgegen-
stehen.
2. Kapitel
(2) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für einen
Umgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Beförderung radioaktiver Stoffe
Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder § 8
der von ihm für die Ausübung dieses Umgangs Genehmigungsbedürftige Beförderung
schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als
(1) Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vor-
auf öffentlichen oder der Offentlichkeit zugäng-
übergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-
lichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung.
lichen Berufs erlaubt ist und der Antragsteller oder
der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte die (2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atom-
für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde be- gesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbe-
sitzt. Diese ist durch eine Bescheinigung, die von der dürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen er§trecken, soweit es sich um denselben Beförde-
ist, nachzuweisen. rungsvorgang handelt. Eine Genehmigung nach Ab-
satz 1 ist nicht erforderlich, soweit sich die Geneh-
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prü-
migung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes auch auf
fung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbe-
sondere eine genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger
radioaktiver Stoffe erstreckt.
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-
gen, (3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem
Beförderer oder demjenigen erteilt werden, der es
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die übernimmt, die Versendung oder Beförderung der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5, 7 und 8 sonstigen radioaktiven Stoffe zu besorgen. Sie ist
eingehalten sind,
für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen,
3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf
und die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in
kunde der Strahlenschutzverantwortlichen und § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten
der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen, und Zwecke nicht entgegenstehen.
4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung (4) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich be-
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen. glaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist
2910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bei der Beförderung mitzuführen. Sie ist der für die 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Kontrolle zuständigen Stelle oder den von ihr Be- Beclenken gegen die Zuverlässigkeit des Ab-
auftragten auf Verlangen vorzuzeigen. senders, des Beförderers und der die Versendung
und Beförderung besorgenden Personen, ihrer
(5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger gelten- gesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per-
den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefähr- sonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
licher Güter bleiben unberührt.
gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
§ 9 führung Berechtigten ergeben,
Genehmigungsireie Beförderung 2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Per-
(1) Die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder sonen ausgeführt wird, die die für die beabsich-
Gegenständen der in Anlage III genannten Art, Ak- tigte Art der Beförderung von sonstigen radio-
tivität, spezifischen Aktivität ode.r Masse bedarf aktiven Stoffen notwendigen Kenntnisse über die
keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomge- mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-
setzes oder nach § 8 Abs. l dieser Verordnung. denden Schutzmaßnahmen besitzen,
(2) Ejner Genehmigung nach§ 4 Abs. 1 des Atom- 3. gewährleistet ist, daß die sonstigen radioaktiven
gesetzes für die Beförderung von Kernbrennstoffen, Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen
deren Freigrenzen gleich oder größer als 3,7.105 Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter befördert wer-
reziproke Sekunden (10- 5 Curie) sind, oder nach § 8
den oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf
Abs. 1 dieser Verordnung für jede Art der Beförde-
andere Weise die nach dem Stand von Wissen-
rung ,bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe unter den schaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen
Voraussetzungen der Randnummer 451 a der An- Schäden durch die Beförderung der radioaktiven
lage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder Stoffe getroffen ist,
der Randnummer 2451 a der Anlage A der Verord-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf 4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven
der Straße vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I Stoffen, deren Aktivität je Beförderungs- oder
S. 449) befördert. Versandstück das 107fache der Freigrenzen der
Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, die
(3) Einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bedarf erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atom-
gesetzes, 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet
1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen ist,
Verkehrs nach den Vorschriften der Eisenbahn- 6. gewährleistet ist, daß bei der Beförderung von
Verkehrsordnung oder des Internationalen Uber-
sonstigen radioaktiven Stoffen von mehr als dem
einkomm(-ms über den Eisenbahnfrachtverkehr be-
1010 fachen der Freigrenzen der Anlage IV Ta-
fördert,
belle IV 1 Spalte 4 unter entsprechender An-
2. nach den Vorschriften der Verordnung über ge- wendung des § 38 mit einer dort genannten Ein-
fährliche Seefrachtgüter befördert oder richtung die Vereinbarungen geschlossen sind, die
3. mit Luftfahrzeugen befördert und die hierfür er- die Einrichtung bei Unfällen oder Störfällen zur
forderJiche Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrs- Schadensbekämpfung verpflichten, und
gesetzes erhalten hat. 7. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der
Art, der Zeit und des Weges der Beförderung
(4) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die nicht e:µtgegenstehen.
Kernmaterialien sind, befördert, ohne hierfür der
Genehmigung nach § 8 zu bedürfen, darf, falls er (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Uber-
nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vor- einkommen in Verbindung mit § 25 des Atomge-
sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz- setzes in Betracht kommt, verbleibt es bei Kern-
verpflichtungen nach § 4 b des Atomgesetzes zu er- materialien abweichend von Absatz 1 Nr. ·4 bei der
bringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung in Anlage 2 zu dem Atomgesetz genannten Grenze.
oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen,
wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zu-
3. Kapitel
ständigen Behörde darüber vorgelegt wird, daß sich
die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmate- Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe
rialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang § 11
mit der Beförderung oder Weiterbeförderung er- Genehmigungsbedüritige Einfuhr und Ausfuhr
streckt.
(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe einführt oder
§ 10 ausführt, bedarf der Genehmigung.
Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung
(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom-
{l) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu er- gesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbe-
teilen, wenn dürftige Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioak-
Nr. 125 ~- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2911
tiver Stoffe erstrecken. Eine Genehmigung nach Ab- ausführt, mit denen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung
satz 1 ist nicht erforder] ich, soweit sich die Ge- mit Anlage III Nr. 1 bis 5 oder 9 bis 12 ohne Ge-
nehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes auch nehmigung umgegangen werden darf.
auf eine genehmigungsbedürftige Einfuhr oder Aus-
fuhr sonstiger radioaktiver Stoffe erstreckt.
§ 14
(3) Absatz 1 ist auf die Einfuhr und Ausfuhr Genehmigungsvoraussetzungen
sonstiger radioaktiver Stoffe durch die Bundeswehr für die Einfuhr und Ausfuhr
nicht anzuwenden.
(1) Die Genehmigung zur Einfuhr sonstiger radio-
(4) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser Ver- aktiver Stoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn
ordnung steht jedes sonstige Verbringen in den Gel-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen
tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser
die Zuverlässigkeit des Einführers, seines gesetz-
Verordnung gleich, ausgenommen die Durchfuhr aus
lichen Vertreters oder bei juristischen Personen
und nach Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
dieser Verordnung.
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
(5) Andere Vorschriften über die Einfuhr und Aus- trag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-
fuhr bleiben unberührt. rechtigten Bedenken ergeben und
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die
§ 12 sonstigen radioaktiven Stoffe nach der Einfuhr
erstmals nur von Personen erworben werden, die
Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr
die für den Umgang erforderliche Genehmig"Ling
(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom- besitzen.
gesetzes oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung
(2) Die Genehmigung zur Ausfuhr sonstiger radio-
bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe einführt, wenn
aktiver Stoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn
1. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen
radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und die Zuverlässigkeit des Ausführers, seines gesetz-
Menge nach der Einfuhr erstmals nur von Per- lichen Vertreters oder bei juristischen Personen
sonen erworben werden, die die nach den §§ 6, 7 oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung trag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-
besitzen oder nach § 4 Abs. 1 oder 2 dieser Ver- rechtigten Bedenken ergeben und
ordnung von der Genehmigung befreit sind, und 2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden sonsti-
2. der Einführer der für die Uberwachung nach § 22 gen radioaktiven Stoffe nicht in einer die innere
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
der Einfuhrabfertigung die Einfuhr nach Anlage V Deutschland oder ihre internationalen Verpflich-
anzeigt. tungen auf dem Gebiet der Kernenergie gefähr-
denden Weise verwendet werden.
(2) Wer Waren der in Anlage III Nr. 5, 7 oder 8
bezeichneten Art einführt, hat dies der für die Uber-
wachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zu- 4. Kapitel
ständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung nach
Anlage VI anzuzeigen. Satz 1 ist nicht auf die Ein- Errichtung und Betrieb von Anlagen
fuhr von Waren im Reiseverkehr anzuwenden, die
zur Erzeugung ionisierender Strahlen
weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-
dung bestimmt sind. § 15
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen
(3) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 bedarf
nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe ausführt, wenn Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet,
bedarf der Genehmigung:
1. die Aktivität das 10 8 fache der Freigrenzen der
Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Beförderungs- 1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se-
oder Versandstück nicht überschreitet und kunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden
können,
2. der Ausführer der. für die Uberwachung nach § 22
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde vor 2. Elektronenbeschleuniger, sofern die mittlere
dem Versand die Ausfuhr nach Anlage VII an- Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,
zeigt. 3. Elektronenbeschleuni~er mit einer Endenergie der
Elektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,
§ 13
4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der
Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr Ionen von mehr als 10 Megaelektronvolt je
und Ausfuhr Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung
Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom- 50 Watt übersteigen kann,
gesetzes oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung 5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der
bedarf nicht und eine Anzeige nach § 12 hat nicht Ionen von mehr als 150 Megaelektronvolt je
zu erstatten, wer radioaktive Stoffe einführt oder Nukleon.
2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 16 § 18
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen Genehmigungsvoraussetzungen
Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender für die Errichtung von Anlagen
Strnhlen betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb Die Genehmigung nach § 15 für die Errichtung
so ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen
kann, bedarf der Genehmigung. ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-
denken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-
§ 17
stellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
(1) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung
wer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
so ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden schäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein
Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist,
kann, wenn er die Inbetriebnahme oder Änderung
der Antragsteller die für den Strahlenschutz er-
der zuständigen Behörde vorher anzeigt:
forderliche Fachkunde besitzt,
1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im
2. gewährleistet ist, daß für die Errichtung der An-
Abstand von 0,1 Meter von den Wandungen des
lage ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird,
Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen
der die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-
während des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikro-
kunde besitzt und der die Anlage entsprechend
joule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem
der Genehmigung errichten oder errichten lassen
durch Stunde) nicht überschreitet,
kann. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus
2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Abstand von 0, 1 Meter von der Oberfläche des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde
3. gewährleistet ist, daß in den allgemein zugäng-
(1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet und
lichen Bereichen außerhalb des Anlagengeländes
je Sekunde nicht mehr als 500 Neutronen erzeugt
die Strahlenexposition von Personen bei dauern-
werden können,
dem Aufenthalt infolge des Betriebs der Anlage
3. Röntgeneinrichtung zum ausschließlichen Betrieb die für die Bevölkerung zugelassenen Grenz-
in einer Schule, wenn die Bauart des Röntgen- werte nicht überschreitet, wobei die Ableitung
strahlers nach Anlage XIII Nr. 7 zugelassen ist. radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und die
Nicht der Bauart nach zugelassene Röntgenein- austretende und gestreute Strahlung zu berück-
richtungen dürfen in Schulen, ausgenommen in sichtigen sind,
einer Berufsfachschule, Fachschule, höheren Fach-
4. die Vorschriften über den Schutz von Luft, Wasser
schule, Fachhochschule für technische Fachbe-
und Boden bei dem beabsichtigten Betrieb der
reiche oder Einrichtung zur Ausbildung von Leh-
Anlage sowie bei Störfällen eingehalten werden
rern oder einer Ausbildungsstätte für medizinisch-
können,
technische, chemo-technische, physikalisch-tech-
nische oder landwirtschaftliche Berufe oder Hilfs- 5. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson- ·
berufe oder für medizinische Hilfsberufe, nicht dere im Hinblick auf die Begrenzung des Umfangs
verwendet werden. der Bevölkerungsgruppe, die in der Umgebung
der Anlage bei deren Betrieb einer Strahlung
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb ausgesetzt ist, oder im Hinblick auf die Rein-
einer Anlage der in Absatz 1 genannten Art unter- haltung der Luft, des Wassers und des Bodens,
sagen, wenn der Wahl des Ortes der Anlage nicht entgegen-
stehen, und
1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm
für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs 6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
bestellte Strahlenschutzbeauftragte .keine aus- oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet
reichende Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, ist.
2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs not- § 19
wendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten Genehmigungsvoraussetzungen
nicht oder nicht mehr vorhanden ist, für den Betrieb von Anlagen
3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm (1) Die Genehmigung nach § 16 ist zu erteilen,
für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs wenn
bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuver-
lässig ist oder 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
4. die Gegenstände, deren Bauart zugelassen ist, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristi-
nicht den in dem Zulassungsschein aufgeführten schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personen-
Merkmalen entsprechen oder die in dem Zulas- vereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
sungsschein aufgeführten inhaltlichen Beschrän- Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
kungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. schäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein
Nr. 12:> -- -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2913
Sl.rahlensdmtzhcilull.ragler nicht notwendig· ist, 2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-
der J\ ntrdgslcllcr die für den Strnhlenschutz er- gen der Anlage und ihrer Teile,
forderl idw Fachkunde besHzt,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be- Schutzvorschriften des Absatzes 1 Nr. 7 und 8
denken gegen die Zuverli:issigkeit der Strahlen- eingehalten sind,
schutzbeauftragten ergeben, und sie die für den
4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen,
und die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-
3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs not- kunde der Strahlenschutzverantwortlichen und
wendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,
vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungs- 5. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung
bereich festgelegt ist und ihnen die für die Er- gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.
füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse
eingeräumt sind,
§ 20
4. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb sonst
Befristete Genehmigung
tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse
für den Betrieb von Anlagen
über die mögliche Strahlengefährdung und die
anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, Läßt sich erst während des Probebetriebs beur-
teilen, welche Strahlungen oder welche radioaktiven
5. gewährleistet ist, daß bei dem Betrieb die Ein-
Stoffe entstehen, und ob die Voraussetzungen des
richtungen vorhanden und die Maßnahmen ge-
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen, so kann die zuständige
troffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft Behörde den Probebetrieb befristet genehmigen. Der
und Technik erforderlich sind, damit die Schutz- Betreiber hat zu gewährleisten, daß die Vorschriften
vorschriften eingehalten werden, über die Dosisgrenzwerte, über die Sperrbereiche,
6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge- Kontrollbereiche sowie über den Schutz von Luft,
setzlicher Schadensersatzverpflichtungen getrof- Wasser und, Boden während des Probebetriebs ein-
fen ist, gehalten werden.
7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet 5. Kapitel
ist, soweit die Errichtung der Anlage der Geneh-
Arbeitnehmer und sonstige unter Aufsicht
migung nach§ 15 bedarf, und
tätige Personen
8. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, § 20 a
des Wassers oder des Bodens, dem beabsichtigten
Betrieb der Anlage nicht E)ntgegenstehen. Tätigkeit in fremden Anlagen
oder Einrichtungen
(2) Die Genehmigung nach § 16 für den Betrieb (1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer, ohne
einer Anlage im Zusammenhang mit der Ausübung Inhaber der Anlage oder Einrichtung zu sein, unter
der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen seiner Aufsicht stehende Personen in einer fremden
darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs-
der von ihm für die Leitung des Betriebs schriftlich bedürftige Tätigkeit nach § 3 Abs. 1, § 16 dieser
bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Verordnung oder nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-
Zahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende gesetzes stattfindet, als beruflich strahlenexponierte
Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs Personen der Kategorie A oder B tätig werden läßt.
erlaubt ist, und außerdem ein besonders ausgebilde- Satz 1 gilt nicht, falls der in Satz 1 Genannte sicher-
ter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete stellt, daß diese Personen nur gelegentlich tätig
sonstige Person als weiterer Strahlenschutzbeauf- werden und hierbei die Dosisgrenzwerte für beruf-
tragter bestellt ist. Der Antragsteller und die Strah- lich strahlenexponierte Personen der Kategorie B
lenschutzbeauftragten müssen die für den Strahlen- nicht überschritten werden.
schutz erforderliche Fachkunde besitzen. Diese ist (2) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 in Anlagen oder
durch eine Bescheinigung, die von der nach Landes- Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen
recht zusti:indigen Stelle auszustellen ist, nachzu- umgegangen wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7,
weisen. bei Tätigkeiten nach Absatz 1 im Zusammenhang mit
(3) Dem Genehmigungsanlrag sind die zur Prü- dem Betrieb von Beschleunigeranlagen ist § 19
fung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbe- Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
sondere
§ 21
1. ein SicherheitsbPricht, der die Anlage und ihren
Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung
und Ubersichtszeichnungen darstellt, sowie die und der Anzeige
mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9
Auswirkungen und Gefahren beschreibt und die des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15 oder
nach Absatz 1 Nr. 5 vorzusehenden Einrichtungen 16 dieser Verordnung bedarf nicht und von der
und Maßnahmen darlegt, Anzeigepflicht nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Ver-
2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ordntm~J ist befreit, wer dls /\rbeitnehmer oder sonst § 24
lmtcr cfor /\ u !sieht einer Persern tätig wird, die der
Pflichten des Zulassungsinhabers
Cenehmigung bedarf oder die Anzeige zu erstatten
hat. Satz 1 ist nicht <1uf lkirnarbeiter oder auf Haus- Der Zulassungsinhaber hat
gewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1. eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicher-
unzuwenden. zustellen, daß die gefertigten Vorrichtungen den
für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen
der Bauartzulassung entsprechen und mit dem
6. Kapitel
Bauartzeichen und weiteren von der Zulassungs-
fü1uartzulussung behörde zu bestimmenden Angaben versehen
werden,
§ 22 2. die Qualitätskontrolle durch einen von der zu-
Verfahren der Bauartzulassung ständigen Behörde zu bestimmenden Sachverstän-
digen überwachen zu lassen,
(1) Die Bauart von Anlc1gen, Geräten oder sonsti-
gen Vorridll.ungen, die radioaktive Stoffe enthalten 3. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung
oder ionisierende Strahlen erzeugen (Vorrichtun- einen Abdruck des Zulassungsscheins auszuhändi-
gen), kann auf Antrng zu~Jeldssen werden, wenn die gen, auf dem das Ergebnis der Qualitätskontrolle
in Anlag(~ X TH genannlen Voraussetzungen erfüllt nach Nummer 1 bestätigt ist, und
sind.
4. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung
(2) Der Antrag ist von dem Hersteller oder Ein- eine Betriebsanleitung auszuhändigen, in der ins-
führer schriftlich lwi der nach Landesrecht zuständi- besondere auf die dem Strahlenschutz dienenden
gen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. In dem Maßnahmen hingewiesen ist.
Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben. Dem
Antrag sind die für die Bauartprüfung erforderlichen § 25
Zeichnungen sowie die Beschreibung der Bauart und
der Betriebsweise beizufügen. Zulassungsschein
(3) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entschei- Wird die Bauart nach § 23 Abs. 1 zugelassen, so
dung auf Kosten des Antragstellers eine Bauart- hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein
prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundes- zu erteilen. In ihn sind aufzunehmen
anstalt zu veranlassen. Die Physikalisch-Technische 1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merk-
Bundesanstalt prüft insbesondere, ob das Baumuster male der Vorrichtung,
den technischen Bauartvoraussetzungen der Anlage
2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
XIII entspricht. Der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt sind auf Verlangen die zur Prüfung er- 3. inhaltliche Beschränkungen und Auflagen für den
forderlichen Baumuster zu überlassen. Sie teilt das Inhaber der Vorrichtung sowie Befristungen,
Ergebnis der Prüfung der Zulassungsbehörde in 4. das Bauartzeichen und die Angaben,· mit denen
einem Prüfungsgutachten mit. die Vorrichtung zu versehen ist, und
5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der
§ 23
Vorrichtung nach§ 4 Abs. 1 und§ 27.
Entscheidung über die Bauartzulassung
(1) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die § 26
Zulassung der Bauart der nach § 22 Abs. 3 geprüften
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Vorrichtungen.
Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung, ihre
(2) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens
Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zu-
zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag
lassungsfrist und die Feststellung der Behörde nach
verlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf
§ 23 Abs. 2 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt-
der Frist in den Verkehr gebracht worden sind,
zumachen.
dürfen nach Maßgabe des § 4 weiter betrieben wer-
den, es sei denn, daß die zuständige Behörde fest- § 27
stellt, daß ein ausreichender Schutz gegen Strahlen-
schäden nicht gewährleistet ist. Pflichten des Inhabers
einer zugelassenen Vorrichtung
(3) Die Zulassung der Bauart ist zu versagen,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die (1) Der Inhaber einer zugelassenen Vorrichtung
Zuverlässigkeit des Herstellers oder des für die hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 25
Leitung der Herstellung Verantwortlichen oder bei der Vorrichtung bereitzuhalten und der zustän-
gegen die für die Herstellung erforderliche tech- digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
nische Erfahrung dieses Verantwortlichen oder (2) An der Vorrichtung dürfen Änderungen nicht
gegen die Zuverlässigkeit des Einführers Bedenken vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz
ergeben, oder wenn die in Anlage XIII genannten wesentliche Merkmale betreffen.
Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn über-
wiegende öffentliche Interessen der Zulassung ent- (3) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Be-
gegenstehen. schädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vor-
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2915
schritten di(~scr Verordnung, den in dem Zulas- Die Genehmigungsbehörde kann diese Vorsorge ins-
sungsschein bezeichneten, für den Strahlenschutz besondere dann als getroffen ansehen, wenn der
wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnun- Antragsteller bei der Auslegung der Anlage die
gen oder Auflagen der zuständigen Behörde ent- Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den vom
spricht, darf nicht mehr verwendet werden. Der Bundesminister des Innern nach Anhörung der zu-
Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die not- ständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzei-
wendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strah- ger veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leit-
lenschäden zu verhüten. Er hat die zuständige Be- linien für Kernkraftwerke die Auslegung eines Kern-
hörde unverzüglich zu unterrichten. kraftwerkes bestimmen müssen. Für Kernkraftwerke
mit Demonstrations- und Prototypcharakter sowie
(4) Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer
für andere Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes kann
Bauartzulassung bekanntgemacht oder hat die zu- die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung
ständige Behörde eine Feststellung nach § 23 Abs. 2 des Einzelfalles, insbesondere des Gefährdungs-
Satz 3 getroffen, so hat der Inhaber eine Vorrich- potentials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit
tung, die von der Rücknahme, dem Widerruf oder des Eintritts eines Störfalles, auch andere Werte der
der Feststellung betroffen ist, unverzüglich stillzu- Körperdosen in der Umgebung der Anlage fest-
legen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu legen.
treffen, um Strnhlenschäden zu verhüten. Der In-
haber der Vorrichtung hat die Stillegung der zu- § 29
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Strahlenschutzverantwortliche und
Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer
Dritter Teil Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-
Schutzvorschriften gesetzes oder nach den §§ 3, 16 oder 20 a dieser Ver-
ordnung bedarf, wer eine Anzeige- nach § 4 Abs. 1
oder § 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer radio-
1. Kapitel aktive Mineralien aufsucht, gewinnt oder aufbe-
Allgemeine Vorschriften reitet.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit
§ 28 dies für eine sichere Ausführung der genehmigungs-
Strahlenschutzgrundsätze oder anzeigebedürftigen Tätigkeit oder für die Auf-
suchung, Gewinnung oder Aufbereitung von radio-
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 1 dieser Verord-
aktiven Mineralien notwendig ist, für die Leitung
nung ausübt oder plant, ist verpflichtet,
oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforder-
1. jede unnötige Strahlenexposition oder Konta- liche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schrift-
mination von Personen, Sachgütern oder der Um- lich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten
welt zu vermeiden, dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die
er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm
2. jede Strahlenexposition oder Kontamination von
übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. Bei der
Personen, Sachgütern oder der Umwelt unter Be-
Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen
achtung des Standes von Wissenschaft und Tech-
innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich
nik und unter Berücksichtigung aller Umstände
festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverant-
des Einzelfalles auch unterhalb der in dieser Ver-
wortlichen nach § 31 bleiben in vollem Umfang be-
ordnung festgesetzten Grenzwerte so gering wie
möglich zu halten. stehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt
sind.
(2) Bei der Ermittlung der Körperdosen sind die (3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten
natürliche Strahlenexposition, die Strahlenexposi- mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungs-
tion des Patienten durch ärztliche oder zahnärztliche bereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Ent-
Untersuchungen oder Behandlungen sowie andere, scheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des
außerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereichs liegen- Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind
de Strahlenexpositionen nicht zu berücksichtigen. von dem Strahlenschutzverantwortlichen der zu-
(3) Bei der Planung baulicher oder sonstiger tech- ständi'gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei der
nischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den
an einem Kernkraftwerk dürfen unbeschadet der Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbrin-
Forderungen des Absatzes 1 Nr. 2 als Körperdosen gen. Dem Strahlenschutzbeauftragten ist eine Ab-
in der Umgebung der Anlage im ungünstigsten Stör- schrift der Anzeige auszuhändigen.
fall höchstens die Werte der Anlage X Spalte 2, (4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Per-
ausgenommen den dort angegebenen Wert für die sonen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen
Schilddrüse, zugrunde gelegt werden. Für die Schild- vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit
drüse darf höchstens eine Teilkörperdosis von Bedenken ergeben, und die die für den Strahlen-
150 Millijoule/Kilogramm (15 rem) zugrunde gelegt schu.tz erforderliche Fachkunde besitzen.
werden. Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge
gegen Störfälle nach den Vorschriften der Sätze 1 (5) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof-
und 2 ist der Stand von Wissenschaft und Technik. fen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen
2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
oder bPitn Betrieb von Röntgengeräten im Zusam- 1. die Strahlenschut.zgrundsätze des § 28 eingehalten
menhung mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu werden,
Strc1hlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt wer-
2. die Schutzvorschriften der §§ 35 bis 40, § 41
den. Die für den Slrnhlenschutz erforderliche Fach-
Abs. 2 bis 6, 8 und 9, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43
kunde des Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die
Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 1,
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszu-
§ 45 Satz 1 und 2, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 47
stellen ist, nachzuweisen.
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 49 bis 56
(6) Sind für die Aufsuchung, Gewinnung oder Auf- Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58
bereitung radioaktiver Mineralien Strahlenschutz- Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4, §§ 59,
beauftragte zu bestellen, so müssen sie für den ihnen 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, _§ 61 Abs. 1 Satz 1
übertragenen Geschäftskreis nach den Berggesetzen und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
der Länder als Aufsichtspersonen anerkannt sein. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4,
Abs. 5 und 8, §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und 2, § 68
§ 30 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 1 und 3, §§ 72 bis 75
Satz 1 und 3, §§ 76, 77 Abs. 1 und § 82 Abs. 4
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und
eingehalten werden,
des Strahlenschutzbeauftragten
3. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die
möglich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Auf-
ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten
nahme in den menschlichen Körper auf ein Min-
nur im Rühmen seines innerbetrieblichen Entschei-
destmaß zu beschränken, und
dungsbereiches. Er hut dem Strahlenschutzverant-
wortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die 4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab-
den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der sichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff ge-
Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorge- troffen werden.
schlagene St.rahlenschutzrnaßnahme oder Strahlen-
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu
schutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwort-
sorgen, daß die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38
lichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlen-
schutzbeauftragl.en die Ablehnung des Vorschlages Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 2 bis 6, 8 und 9, § 42 Abs. 2
schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Satz 2, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 44
Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständi- Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 47 Abs. 1 Satz 1,
gen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 49, 50 Abs. 1 bis 4, §§ 51
bis 56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4, §§ 59, 60
Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2,
ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat. oder dem Per-
Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1
sonalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit
Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 5 und 8,
zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Ange-
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und 2, §§ 74, 76, 78 und 82 Abs. 4
legenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat und die von der zuständigen Behörde erlassenen An-
oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angele- ordnungen und Auflagen, deren Durchführung und
genheiten des Strahlenschutzes zu beraten. Erfüllung ihm nach § 29 Abs. 2 übertragen worden
ist, eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben über-
(3) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfül- tragen worden sind, hat .er die Strahlenschutzgrund-
lung seiner Pflichten nicht behindert und wegen sätze des § 28 Abs. 1 zu beachten.
seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der
(4) Ergibt sich, daß der innerbetriebliche Entschei-
Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen,
dungsbereich des Strahlenschutzbeauftragten unzu-
daß bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeu-
reichend ist, insbesondere für sofortige Maßnahmen
tende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwen-
der Gefahrenabwehr, so kann die zuständige Be-
dung dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden.
hörde feststellen, daß diese Person nicht als Strah-
lenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung (4) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof-
anzusehen ist. fen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen
§ 31 oder beim Betrieb von Röntgengeräten im Zusam-
menhang mit dem Unterricht in Schulen haben die
Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverant-
des Strahlenschutzbeauftragten wortliche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter von Lehrern ausgeübt werden, ··die nach § 29 Abs. 2
Beachtung des Standes von Wissenschaft und Tech- zu Strahienschutzbeauftragten bestellt sind.
nik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor
Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sach- § 32
gütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbeson-
Anordnung von Schutzmaßnahmen
dere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutz-
vorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für (1) Die zuständige Behörde kann diejenigen
Personen, durch geeignete Regelung des Betriebs- Schutzmaßnahmen anordnen, die zur Durchführung
ablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und der §§ 28 bis 31, 33 bis 80 und 82 Abs. 4 erforder-
geeigneten Personals dafür zu sorgen, daß lich sind.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2917
(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Be- § 35
seitigung einer dringenden Gefahr für Leben, Ge- Kennzeichnungspflicht
sundheit oder bedeutende Sachgüter bezwecken, ist
für die Ausführung eine angemessene Frist zu (1) Mit Strahlenwarnzeichen nach Anlage VIII in
setzen. ausreichender Anzahl sind deutlich sichtbar und
dauerhaft zu kennzeichnen:
(3) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzver-
antwortlichen zu richten. Sie kann in dringenden 1. Anlagen, Geräte, sonstige Vorrichtungen, Räume,
Fällen auch an die Strahlenschutzbeauftragten ge- Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse
richtet werden. Diese haben die Strahlenschutzver- und Umhüllungen, in denen sich radioaktive
antwortlichen unverzüglich zu unterrichten. Stoffe befinden, mit denen nur auf Grund einer
Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-
gesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder einer Anzeige
§ 33
nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung umgegangen
· Ausnahmen von Schutzvorschriften werden darf,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ge- 2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
statten, daß von den Schutzvorschriften der §§ 34
3. Sperrbereiche und Kontrollbereiche,
bis 80, 82 Abs. 4 abgewichen wird, wenn
1. ein Gerät, eine Anlage, eine. sonstige Vorrichtung 4. Bereiche, in denen die Kontamination die Grenz-
oder eine Tätigkeit erprobt werden soll oder die werte der Anlage IX überschreitet.
Einhaltung der Anforderungen einen unverhält- Die Kennzeichnung muß die Worte „VORSICHT --
nismäßig großen Aufwand erfordern 'würde, so- STRAHLUNG", ,,RADIOAKTIV", ,,KERNBRENN-
fern in beiden Fällen die Sicherheit des Gerätes, STOFFE" oder „KONTAMINATION" enthalten, so-
der Anlage, der sonstigen Vorrichtung oder der weit dies nach Größe und Beschaffenheit· des zu
Tätigkeit sowie der Strahlenschutz auf andere kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für
Weise gewährleistet sind oder die Art der Tätigkeit zutrifft.
2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonsti-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Ge-
gen Vorrichtung oder der Tätigkeit sowie der räte, die innerhalb eines Kontrollbereiches in ab-
Strahlenschutz durch die Abweichung nicht be- gesonderten Bereichen für Arbeiten verwendeJ wer-
einträchtigt werden.
den, solange die mit diesen Arbeiten betraute Per-
son in dem abgesonderten Bereich anwesend oder
§ 34
der Raum gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert
Strahlenschutzanweisung ist.
Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutz- (3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse,
verantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutz- die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur _
anweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-
zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzu- wendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr
nehmen sind. Zu diesen Maßnahmen können ins- gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt
besondere gehören ist, daß ·
1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation 1. die Oberflächenkontamination die in Anlage IX ,
des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Spalte 3 angegebenen Grenzwerte unterschreitet
Bestimmung, daß ein oder mehrere Strahlen- und
schutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit 2. die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 durch ent-
ständig anwesend oder sofort erreichbar sein
sprechende Bearbeitung vollständig entfernt ist.
müssen,
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent- (4) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in
lichen Betriebsablaufs, offener Form von mehr als dem Zehntausendfachen
der Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
3. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für
enthalten, müssen so gekennzeichnet sein, daß fol-
den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge
gende Einzelheiten feststellbar sind:
einzutragen sind,
1. Radionuklid,
4. die regelmäßige FunktioRsprüfung und Wartung
von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtun- 2. chemische Verbindung,
gen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, 3. Tag der Abfüllung,
sowie die Führung von Aufzeichnungen über die
Funktionsprüfungen und über die Wartung, 4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem
daneben besonders zu bezeichnenden Stichtag und
5. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige
Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Un- 5. der Strahlenschutzverantwortliche zurrt Zeitpunkt
fällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Re- der Abfüllung.
gelungen für den Brandschutz und die Vorberei- Kennummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen
tung der Schadensbekämpfung nach § 38, und dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese
6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen allgemein bekannt oder ohne weiteres aus der Buch-
oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen führung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen
das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen. sind. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Vorrichtungen
2918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
anzuwenden, die radioaktive Stoffe in umschlosse- den, deren Aktivitäten die Freigrenzen der An-
ner oder festhaflend in offener Form von mehr als lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 um nicht mehr über-
dem Hunderttausendfachen der Werte der Anlage IV schreiten als das
Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten. 1. 10 7 fache, wenn es sich um offene radioaktive
Stoffe handelt,
§ 36
2. 10 10 fache, wenn es sich um umschlossene radio-
Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen aktive Stoffe handelt.
Ereignissen
Das gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisie-
Bei Unfällen und Störfällen sind unverzüglich alle render Strahlen, falls deren Errichtung keiner Ge-
notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Ge- nehmigung nach § 15 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind
fahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter auf ein auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen Betrieb
Mindestmaß beschränkt werden. Der Eintritt eines oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbe-
Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicher- treibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers
heitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist der atom- mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich von-
rechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforder- einander getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen oder
lich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit und Anlagen umgegangen wird, die Aktivität der radio-
Ordnung zuständigen Behörde unverzüglich anzu- aktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäude-
zeigen. teilen oder Anlagen die Werte des Satzes 1 nicht
überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, daß
§ 37 die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
Vorbereitung der Brandbekämpfung Gebäudeteilen oder Anlagen nicht zusammenwirken
Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit können.
der für den Brandschutz zuständigen örtlichen Be- § 39
hörde die erforderlichen Maßnahmen zu planen.
Hierbei ist insbesondere festzulegen, an welchen Belehrung
Orten die Feuerwehr (in untertägigen Betrieben: (1) Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen
Grubenwehr} im Einsatzfall nach § 57 Abs. 2 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen
1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio- nach § 58 Abs. 2 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem
aktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengrup- erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die
pe I}, möglichen Gefahren, außergewöhnliche Strahlen-
expositionen, die anzuwendenden Sicherheits- und
2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung Schutzmaßnahmen und den für ihre Tätigkeit we-
tätig werden kann (Gefahrengruppe II) und sentlichen Inhalt dieser Verordnung und der Ge-
3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzu- nehmigung zu belehren. Satz 1 gilt auch für Per-
ziehung eines Sachverständigen, der die während sonen, die außerhalb des Kontrollbereiches mit
des Einsatzes entstehende Strahlengefährdung radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende
und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen be- Strahlen anwenden, soweit diese Tätigkeit der Ge-
urteilen kann, tätig werden kann (Gefahren- nehmigung bedarf. Ist für den Betrieb nach § 34
gruppe III). eine Strahlenschutzanweisung aufzustellen, so hat
sich die Belehrung auch auf diese oder den für die
§ 38 Tätigkeit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Per-
sonen wesentlichen Teil der Strahlenschutzanwei-
Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Unfällen
sung zu. erstrecken. Die Belehrung ist halbjährlich,
oder Störfällen
auf Verlangen der zuständigen Behörde in kürzeren
(l} Das zur Eindämmung und Beseitigung der Zeiträumen, zu wiederholen.
durch Unfälle oder Störfälle entstandenen Gefahren
innerhalb des Kontrollbereiches und betrieblichen (2) Personen, denen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 der
Uberwachungsbereiches erforderliche Personal und Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind
die erforderlichen Hilfsmittel sind vorzuhalten und vorher über die möglichen Gefahren und ihre Ver-
deren Einsatzfähigkeit der zuständigen Behörde hütung zu belehren, falls sie nicht von einer fach-
nachzuweisen. Dies kann auch dadurch geschehen, kundigen Person begleitet werden.
daß ein Anspruch auf Einsatz einer für die Erfüllung (3) Uber den Inhalt und den Zeitpunkt der Be-
dieser Aufgaben geeigneten Einrichtung nachge- lehrung sirrd Aufzeichnungen zu führen, die von der
wiesen wird. belehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf-
(2) Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf
zuständigen Behörde sowie öffentlichen und pri- Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr aufzube-
vaten Hilfsorganisationen sind die für die Beseiti- wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
gung von Unfallfolgen oder Störfallfolgen notwen- vorzulegen.
digen Informationen und die erforderliche Beratung
zu gewähren. Das gleiche gilt für die Planung der § 40
Beseitigung von Unfall- oder Störfallfolgen. Auslegung oder Aushang der Verordnung
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Um- In Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben,
gang mit sonstigen radioaktiven Stoffen anzuwen- bei nicht Gewerbetreibenden an dem Ort der Tätig-
Nr. 125 ~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2919
keit ist, falls regelmäßig mindestens eine Person des Widerrufs aufzuklären. Der Proband hat zu
beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen erklären, ob an ihm bereits radioaktive Stoffe
tätig ist, ein Abdruck dieser Verordnung zur Ein- oder ionisierende Strahlen angewandt worden
sicht auszulegen oder auszuhi:ingen. sind. Uber die Aufklärung und die Erklärung
des Probanden ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 41 Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der
Anwendung radioaktiver Stoffe Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das
in der medizinischen Forschung Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe
für sich einzusehen und seinen Willen hiernach
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu bestimmen,
zum Umgang mit radioaktiven Stoffen für die An-
wendung in der mcdizini sehen -Forschung darf, falls 9. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung nik erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate,
der Genehmigung nach § 3 Abs. l erfüllt sind, nur Kalibrierlösungen und Kalibrierphantome vor-
stattgegeben wer<l<'n, wenn handen sind und ihre sachgerechte Anwendung
sichergestellt ist,
1. für die beantragte Arl der Anwendung ein zwin-
gendes Bedürfnis besteht. Dies ist insbesondere 10. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge-
dann d<'r Fall, wenn eine Gutachtergruppe fest- setzlicher Schadensersatzverpflichtungen getrof-
gestellt hat, daß die bisherigen Forschungsergeb- fen ist.
nisse, die sonst ermittelten Befunde und die (2) An Personen, die auf gerichtliche oder behörd-
medizinischen ErkPnntnisse nicht ausreichen und liche Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive
daß die Heranziehung von radioaktiven Stoffen Stoffe in der medizinischen Forschung nicht ange-
zur Erreichung des Porschungszweckes not- wendet werden.
wendig ist,
(3) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Pro-
2. die Risiken, die mit der Anwendung für den banden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet
Probanden verbunden sind, gemessen an der haben, ist nur zulässig, wenn die Unbedenklichkeit
voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für und eine besondere Notwendigkeit der Heran-
die Heilkunde und die medizinische Forschung ziehung solcher Personen gutachtlich nachgewiesen
ärztlich vertretbclf sind, ist, um das Ziel der Anwendung radioaktiver Stoffe
3. die für die medizinische Porschung vorgesehenen für die medizinische Forschung zu erreichen. An
Radionuklide dem Zweck der Forschung ent- schwangeren und stillenden Frauen ist die Anwen-
sprechen und nicht durch Radionuklide gerin- dung nicht zulässig.
gerer Radiotox izi lü l ersetzt werden können,
(4) Der zuständigen Behörde ist vor der Anwen-
4. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten dung der radioaktiven Stoffe eine schriftliche Er-
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik klärung des Probanden darüber vorzulegen, daß
nicht weiter lierubgesetzt werden können, ohne
den Zweck cfos Forschungsvorhabens zu ge- 1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und
fährden, nach der Anwendung zur Kontrolle und zur Er-
haltung der Gesundheit erforderlich sind, einver-
5. sichergestellt ist, daß die Anzahl der Probanden standen ist und
auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt
wird, 2. er mit der Mitteilung der durch die Anwendung
der radioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an
6. eine ausreichende Abschiitzung vorgenommen die zuständige Behörde einverstanden ist.
worden ist, daß bei der Anwendung der radio-
aktiven Sloffe an dem einzelnen Probanden ein (5) Es ist dafür zu sorgen, daß
Zehntel der Crcnzwcrte der Anlage X Spalte 2 1. jeder Proband vor Beginn der Anwendung radio-
je Jahr nicht überschritten wird, aktiver Stoffe ärztlich untersucht wird,
7. sichergestellt ist, daß die Anwendung der radio- 2. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe in
aktiven Stoffe für die medizinische Forschung jedem Einzelfall die Aktivität der in der Substanz
von einem Arzt geleitet wird, der mindestens enthaltenen Radionuklide, deren Reinheitsgrad
eine zweijühric;e Erfahrung im Umgang mit und deren freier, nicht an die Substanz gebun-
radioaktiven Stoffen am Menschen nachweisen dener Anteil bestimmt wird,
kann, auf dem Gd)iet des Strahlenschutzes die
erforderliche Fachkunde besitzt und der während 3. die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Dosisgrenzwerte
der Anwendung slctndi~.J erreichbar ist, eingehalten werden und
8. der Proband seine Einwilligung persönlich und 4. die kritische Organdosis sowie die Ganzkörper-
schriftlich erteilt hat. Die Einwilligung kann dosis, Gonadendosis und Knochenmarkdosis durch
jederzeit formlos widerrufen werden. Vor der geeignete Verfahren überwacht werden, wobei
Einwilligung ist der Proband durch den das der Zeitpunkt der Verabfolgung und die Ergeb-
Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen nisse der Uberwachungsmaßnahmen und die Be-
von diesem beauftragten Arzt über Wesen, Be- funde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre
deutung, Tragweite und Risiken der Anwendung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-
der radioaktiven Stoffe und über die Möglichkeit gen Behörde bei dieser zu hinterlegen sind.
2920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(6) Der zuständigen Behörde und dem Bundes- gen müssen das Ergebnis der Befragung, der Zeit-
gesundheitsamt sind unverzüglich anzuzeigen, punkt, die Art und der Zweck der Untersuchung
1. jede Uberschrei lung der Dosisgrenzwerte für die oder Behandlung, die dem Patienten verabfolgten
Anwendung radioc1ktiver Stoffe in der medizini- Radionuklide nach Art, chemischer Zusammen-
schen Forschung unter Angabe der näheren Um- setzung, Applikationsform, Aktivität und, soweit
stände, dies möglich ist, die Körperdosen hervorgehen, die
der Patient erhalten hat. Bei der Behandlung mit
2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe
Bestrahlungseinrichtungen und Anlagen zur Erzeu-
für die Durchführung eines Forschungsvorhabens
gung ionisierender Strahlen müssen aus den Auf-
in der medizinischen Forschung unter Angabe der
zeichnungen alle erforderlichen Daten über die Be-
erforderlichen Daten und der durch diese An-
handlung, insbesondere die Bestimmung der Dosis-
wendung bei dem Probanden erhaltenen Befunde.
leistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlun-
(7) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund gen, die Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisa-
einer Uberschreitung der Dosisgrenzwerte für die tion und Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die
Anwendung rndioaktiver Stoffe in der medizinischen Einstellparameter der Einrichtung oder Anlage so-
Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, so wi_e die Festlegung des Schutzes gegen Streustrah-
kann die zuständige Behörde anordnen, daß er durch lung ersichtlich sein.
einen errrli:ichligten Arzt (§ 71) untersucht wird.
(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist
(8) Der zusUindigen Behörde und dem Bundes- auf ihr Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung
gesundheilsamt ist nach Abschluß der Anwendung nach Absatz 1 Satz 3 mit Ausnahme des Ergebnisses
über die durch diese Anwendung erhaltenen Be- der Befragung über frühere Anwendungen auszu-
funde ein Abschlußbericht zu erstatten. händigen.
(9) Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 9 und die Ab- (3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung
sätze 3 bis 8 sind neben den Vorschriften des Arznei- sind 10 Jahre, über die Behandlung 30 Jahre nach
mittelgesetzes bei der klinischen Prüfung von mit der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzube-
radioaktiven Stoffen markierten Arzneimitteln ent- wahren. Die zuständige Behörde kann verlangen,
sprechend anzuwenden. daß im Falle der Praxisaufgabe die Aufzeichnungen
bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen
§ 42 sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender wahren.
Strahlen in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde (4) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder
(1) In Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt- ionisierenden Strahlen untersucht oder behandelt
lichen Berufs dürfen radioaktive Stoffe oder ionisie- hat, hat demjenigen, der später eine solche Unter-
rende Strahlen unmittelbar am Menschen ange- suchung oder Behandlung vornimmt, auf dessen
wendet werden. Verlangen Auskunft über die Aufzeichnungen nach
(2) Auf die von einem Arzt oder Zahnarzt oder Absatz 1 zu erteilen und die sich hierauf beziehen-
unter Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes in Aus- den Unterlagen vorübergehend zu überlassen. Wer-
übung der I Ieilkunde oder Zahnheilkunde mit radio- den die Unterlagen von einer anderen Person auf-
aktiven Stoffen oder mit Anlagen zur Erzeugung bewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtigten
ionisierender Strahlen durchzuführende Unter- die Unterlagen vorübergehend zu überlassen.
suchung oder Behandlung von Patienten sind die
Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und die
physikalische Strahlenschulzkontrolle diesen Per- 2. Kapitel
sonen gegenüber nicht anzuwenden. Die durch die Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
ärztlichen Unlersuchungen bedingte Strahlenexposi- vor den Gefahren ionisierender Strahlen
tion und Inkorporation radioaktiver Stoffe ist hier-
bei soweit einzuschränken, wie dies mit den Er- § 44
fordernissen der medizinischen Wissenschaft zu ver-
Dosisgrenzwerte
einbaren ist.
für außerbetriebliche Uberwachungsbereiche
§ 43 (1) Die Ganzkörperdosis darf unter Einbeziehung
Aufzeichnungen über Patienten der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition
für keine Person im außerbetrieblichen Uber-
(1) Vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen
wachungsbereich 1,5 Millijoule/Kilogramm (150 Mil-
oder ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder
lirem) je Jahr überschreiten.
Behandlung am Menschen sind die Patienten über
frühere medizinische Anwendungen von radio- (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
aktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen, die für die in Absatz 1 für den Zeitraum eines Jahres ge-
die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind, nannte Ganzkörperdosis in bestimmten Einzelfällen
zu befragen. Es ist dafür zu sorgen, daß über die Be- bis zu 5 Millijoule/Kilogramm (500 Millirem) je
fragung, Untersuchung und Behandlung Aufzeich- Jahr erhöht wird, wenn dadurch die in § 45 auf-
nungen angefertigt werden. Aus den Aufzeichnun- geführten Ziele nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 125 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2921
§ 45 für Radionuklide, bei denen die Submersion
Dosisgrenzwerle für Bereiche, grenzwertbestimmend ist, die Werte der An-
die nicht Slrahlenschutzbereiche sind lage IV Tabelle IV 4 Spalte 5
Der Strahlensclrnlzveranlworlliche nach§ 29 Abs.1 enthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlos-
hat die technische Auslegung und den Betrieb seiner senen Räumen herausgelangt, die keine Kontroll-
bereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Ab-
Anlagen oder Einricht1mr1en so zu planen, daß die
satz 1 ausgeübt werden.
durch Ableitung rc1dioaktiver Stoffe aus diesen An-
lagen oder Einrid1lungen mit Luft oder Wasser be- (4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr
dingte Strahlenexposition des Menschen so gering maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser
wie möglich gehc1lten wird und jeweils höchstens nicht fest, so darf das aus Kontrollbereichen oder
3/500, im Fall der Schilddrüse über Ernährungs- betrieblichen Uberwachungsbereichen herausgelan-
ketten insgesamt höchstcms 3/1000 der Werte der gende Wasser in Abwasserkanäle oder oberirdische
Anlage X SpaHc 2 bc~trägt. Diese StrahJenexposition Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von
muß für die tmgünsligsten Einwirkungsstellen unter Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende Aktivität im
Berücksichtig1mq s~im II ich er rc~lcvanler Belastungs- Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt das
pfade einschließlich der Erndhnmqsketten berechnet 1,25fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3
werden; die im Pinzc:hwn zu 1rc1Jcnden Annahmen Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das
und anzuwendenden Verfahren zur Ermittlung der gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus um-
Strahlencxposilion bestimmt der Jür Reaktorsicher- schlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kon-
heit und S1 rah IPnsc:hutz zust~indigc Bundesminister trollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach
durch Rechtsverordmmu mit Zustimmung des Bun- Absatz 1 ausgeübt werden.
desrates. Sofern andere /\nlagen oder Einrichtungen (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ab-
an diesen oder anderen Standorten zur Strahlen- weichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4
exposition in den hezcidmet.en Einwirkungsstellen niedrigere Aktivitätskonzentrationen und Aktivi-
beitragen, hat die zus1 ~indige: l3Phörde darauf hinzu- tätsabgaben vorschreiben, wenn dies zum Schutz
wirken, daß die in Satz 1 genannlen Werte insge- einzelner oder der Allgemeinheit oder aus Gründen
samt nicllt überschrit.l(m wPrdPn. der Reinhaltung der Umwelt geboten ist, oder höhere
Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben
zulassen, wenn auf Grund der Schutz- und Uber-
§ 4G
wachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß dadurch
Schutz von Luft, Wasser und Boden einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet wer-
den und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht
(1) Bei Tätigkcilen nach den §§ 6, 7 oder 9 des
entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen
Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16
und mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten
oder 17 dieser Verordnung ist, talls die Möglichkeit
zu berücksichtigen sind.
des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser
oder Boden besteht, dafür zu sorgen, daß (6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16
1. eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird,
oder 17 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß
2. die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich radioaktive Stoffe nicht in den Boden gelangen, es
ist, sei denn, daß dies in einer Genehmigung zugelassen
ist.
3. die Ableitung überwacht und nach Art und Ak-
tivität spezifiziert der zuständigen Behörde min- (7) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von
destens jährlich angezeigt wird. Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben un-
berührt.
(2) Ist zu besorgt-m, daß die Grenzwerte des § 45
an einem Standort überschritten werden, so hat die § 47
zuständige Behörde die insgesamt in einem Jahr Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine nach Landes-
Wasser so festzulegen, daß die Grenzwerte des § 45
recht zu bestimmende Sammelstelle (Landessammel-
nicht überschritten werden.
stelle) oder an eine zur Beseibgung radioaktiver Ab-
(3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr fälle behördlich zugelassene Einrichtung abzuliefern,
maximal zuEissige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht soweit nicht die Aufbewahrung von Kernbrennstof-
fest, so darf die aus KontrolJbereichen oder betrieb- fen nach den §§ 6 oder 7 des Atomgesetzes, die Be-
lichen Uberwachungsbereichcn herausgelangende arbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung
Luft im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Abluft von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,
keine von TätigkPi lc!n nach !\ bsatz 1 herrührende die Beseitigung radioaktiver Stoffe nach § 3 Abs. 1
höhere Aktivität als genehmigt worden oder nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe e nicht genehmigungsbedürftig oder die Ab-
für Radionuklide und Radionuklidgemische, bei leitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist. Die zu-
denen die Inkorporation gn-mzwertbestimmend ständige Behörde kann die Art der Behandlung
• 1 radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung anordnen
1st, der Werle der Anlage IV Tabelle IV 1
7300 und einen Nachweis über die Einhaltung dieser An-
und IV 2 Spalte 5 ordnung verlangen.
2922 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Rddi<)dklive Ab1JJIP, die in nach§ 7 des Atom- Jahre kleiner ist als das Produkt aus den Grenz-
qesel.zes genel1migungsbedürfliqen Anlagen oder bei werten nach Anlage X Spalte 2 und der Anzahl der
Tütigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes entstehen, Jahre seit Beginn des Jahres der Uberschreitung.
dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert
werden, wenn die zuständige Behörde dies zuge- § 50
lassen hat. Die Behörde kann die Art der Behand-
Außergewöhnliche Strahlenexpositionen
lung radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung an-
ordnen und einen Nachweis über die Einhaltung ( 1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder
dieser Anordnung verlangen. eine Gefährdung von Personen zu beseitigen, so
können außergewöhnliche Strahlenexpositionen zu-
(3) Niemand darf sich der Ablieferungspflicht für
gelassen werden. Einer außergewöhnlichen Strahlen-
radioaktive Abfälle, die radioaktive Stoffe aus einer
exposition dürfen nur beruflich strahlenexponierte
genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen
Personen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt
Tätigkeit enthalten, dadurch entziehen, daß er sie
werden.
unter Inanspruchnahme der Vorschriften über die
Freigrenzen, insbesondere durch Verdünnung oder (2) Die Körperdosen dürfen in einem Jahr das
/\ufteilung in Freigrenzenmengen, beseitigt, be- Zweifache und im Laufe des Lebens das Fünffache
seitigen läßt oder die Besc)il.igung ermöglicht. der Grenzwerte nach Anlage X Spalte 2 für beruflich
strahlenexponierte Personen nicht überschreiten.
§ 48 (3) Außergewöhnliche Strahienexpositionen dür-
Umgebungsüberwachung fen nicht gestattet werden,
1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß bei
den zwölf vorhergehenden Monaten eine den
dem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen
Grenzwert der Vierteljahreskörperdosis über-
oder Einrichtungcm die Aktivität von Proben aus der
schreitende Einzelbestrahlung erhalten hat,
Umgebung sowie die Ortsdosen nach einem festzu-
legenden Plan durch Messung bestimmt werden und 2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zu-
daß die Meßergebnisse aufzuzeichnen, der zuständi- vor unfallbedingten Bestrahlungen ausgesetzt war
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Of- und die daraus resultierende Summe der Körper-
fentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zustän- dosen das Fünffache der Grenzwerte der An-
dige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die lage X Spalte 2 für beruflich strahlenexponierte
Messungen vorzunehmen hat. Personen übersteigt oder
3. falls eine beruflich strahlenexponierte Frau, deren
Gebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist,
3. Kapitel das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Berufliche Strahlenexposition
(4) Die bei der außergewöhnlichen Strahlenexpo-
sition erhaltenen Körperdosen werden zu den be-
§ 49
reits in demselben Jahr erhaltenen Körperdosen
Dosisgrenzwerte hinzugerechnet. Ergibt sich hierbei für das be-
für beruflich strahlenexponierte Personen treff ende Jahr eine Uberschreitung der Grenzwerte
(1) Die Körperdosen dürfen für beruflich strahlen- der Anlage X Spalte 2 oder ist eine Uberschreitung
exponierte Personen die Grenzwerte der Anlage X zu erwarten, so sind die folgenden Expositionen so
Spalte 2 oder 3 nicht überschreiten. In einem Ka- zu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines
lendervierteljahr dürfen die Körperdosen höchstens Kalendervierteljahres die erhaltenen Körperdosen
die Hälfte der Jahreswerte betragen. kleiner als ein Zehntel der Jahreswerte der An-
lage X Spalte 2 sind. Diese Begrenzung ist so lange
(2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Per- durchzuführen, bis die Summe der Körperdosen für
sonen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im den Zeitraum des Jahres der außergewöhnlichen
Kontrollbereich tätig werden dürfen, ein Zehntel der Strahlenexposition und der folgenden Jahre kleiner
Grenzwerle der Anlage X Spalte 2 nicht über- ist als das Produkt aus den Grenzwerten nach An-
schreiten. lage X Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Be-
(3) Bei gebärfähigen Frauen, die das 45. Lebens- ginn des Jahres der außergewöhnlichen Strahlen-
jahr noch nicht vollendet haben, darf die über einen exposition.
Monat kumulierle Gonadendosis ein Zehntel des (5) Wurden bei einer außergewöhnlichen Strah-
Jahreswertes für beruflich strahlenexponierte Per- lenexposition die Grenzwerte der Jahreskörperdosen
sonen der Kategorie A nach Anli:tge X Spalte 2 nicht überschritten, so ist diese Uberschreitung allein kein
überschreiten. Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von
(4) Wird ein Grenzwert nach Absatz 1 oder 2 ihren normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich
überschritten, so sind die folgenden Expositionen so auszuschließen.
zu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines § 51
Kalendervierteljahres die Körperdosen kleiner als
ein Zehntel der Jahreswerte der Anlage X Spalte 2 Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen
sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen, Uberwachungsbereich
bis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht
des Jahres der Uberschreilung und der folgenden beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie
Nr. 125 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2923
A oder B sind, im betrieblichen Uberwachungsbe- an den Körper bringen können, insbesondere durch
reich jährlich ein Zehntel der Grenzwerte der An- Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von
lage X Spalte 2 nicht überschreiten. Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mit-
teln. Dies gilt auch für Personen, die sich in Be-
§ 52 reichen aufhalten, in denen mit offenen radioaktiven
Stoffen umgegangen wird, deren Aktivität die Frei-
Inkorporation radioaktiver Stoffe grenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 über-
(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Kör- schreitet.
per zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die
folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: (3) Offene radioaktive Stoffe dürfen an Arbeits-
plätzen nur so lange und in solchen Aktivitäten
1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Ka- vorhanden sein wie das Arbeitsverfahren es er-
tegorie A bei allen Radioisotopen des Jod und
fordert.
Astatin 1000/3, bei allen übrigen Radionukliden
und Radionuklidgemischen 500/3 der Werte der § 54
Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5
oder 6, Dauereinrichtungen
2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Ka- Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
tegorie B bei allen Radioisotopen des Jod und vor Strahlen ist an allen Stellen, an denen es der
Astatin das 100fache, bei allen übrigen Radio- betriebsmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrich-
nukliden und Radionuklidgemischen das 50fache tungen, insbesondere durch Abschirmung oder Ab-
der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und standhaltung, sicherzustellen. Dauereinrichtungen
IV 3 Spalte 5 oder 6, müssen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit
so ausgelegt sein, daß die von einer Person während
3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen
des normalen betriebsmäßigen Ablaufs erhaltenen
im betrieblichen Uberwachungsbereich bei allen
Körperdosen ein Fünftel der Werte der Anlage X
Radioisotopen des Jod und Astatin 100/3, bei
Spalte 2 nicht überschreiten können.
allen übrigen Radionukliden und Radionuklid-
gemischen 50/3 der Werte der Anlage IV Ta-
bellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6, § 55
4. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im Berücksichtigung
außerbetrieblichen Uberwachungsbereich bei allen anderweitiger Strahlenexpositionen
Radionukliden und Radionuklidgemischen die Bei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach
Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und den §§ 49 bis 52 eingehalten werden, ist eine ander-
IV 3 Spalten 5 oder 6, für erwachsene Einzel- weitige Strahlenexposition durch ionisierende Strah-
personen bei den Radioisotopen des Jod und len im Beruf einzubeziehen.
Astatin das Doppelte der Werte der Anlage IV
Tabelle IV 1 Spalte 5 oder 6.
§ 56
Die in den §§ 44, 49 und 51 genannten Dosisgrenz-
werte dürfen unter Berücksichtigung der äußeren Tätigkeitsverbote
und Tätigkeitsbeschränkungen
und inneren Strahlenexposition nicht überschritten
werden. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß sich Personen unter
(2) Die Aktivitätszufuhr im Kalendervierteljahr 18 Jahren sowie schwangere Frauen nicht in Kon-
darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen Zu- trollbereichen aufhalten, schwangere oder stillende
fuhr nicht überschreiten. Frauen nicht mit offenen radioaktiven Stoffen, mit
denen nur auf Grund einer Genehmigung nach den
§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1
§ 53
dieser Verordnung umgegangen werden darf, um-
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gehen und stillende Frauen sich nicht in Kontroll-
(1) Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stof- bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen
fen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV umgegangen wird, aufhalten.
Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind Arbeits-
(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß
verfahren zu verwenden, bei denen die Inkorpora-
Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter
tion radioaktiver Stoffe und die Kontamination der
beteiligten Personen möglichst gering bleiben. ständiger Aufsicht und Anleitung Fachkundiger in
Kontrollbereichen tätig werden, soweit dies zur Er-
(2) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven reichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist.
Stoffen umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, (3) Es ist dafür zu sorgen, daß Schüler bei der
ist sicherzustellen, daß sie die erforderliche Schutz- Verwendung von Vorrichtungen oder Neutronen-
kleidung tragen und die erforderlichen Schutzaus- quellen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind,
rüstungen verwenden. Ihnen ist ein Verhalten zu oder bei dem Betrieb von Röntgengeräten in Schulen
untersagen, bei dem sie oder andere Personen von nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines
dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in den Lehrers, der als Strahlenschutzbeauftragter bestellt
Körper aufnehmen oder in gefahrbringender Weise ist, mitwirken.
2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. Kapitel (3) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen kann die zuständige Behörde
Slr<lh lenschutzbereiche
zulassen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche
nur während der Einschaltzeit als Kontrollbereiche
§ 57 gelten.
Sperrbereiche (4) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioak-
(1) Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich tiven Stoffen oder bei ortsveränderlichem Betrieb
sichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Zusatz „SPERRBEREICH - KEIN ZUTRITT --" zu ist der Kontrollbereich so abzugrenzen, als ob die
kennzeichnen; sie sind dagegen abzusichern, daß radioaktiven Stoffe oder Anlagen ortsfest einge-
Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, unkon- richtet wären, falls nicht ausgeschlossen werden
trolliert hineingelangen. Die zuständige Behörde kann, daß unbeteiligte Personen diesen Kontroll-
kann bestimmen, daß weitere Bereiche als Sperr- bereich betreten können.
bereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz
einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. § 59
Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften
des Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder Bestrahlungsräume
die Allgemeinheit nicht gefährdet werden. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen so-
wie Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven
(2) Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen
Quellen dürfen in Ausübung der Heilkunde oder
nur erlaubt werden, wenn sie unter der Kontrolle
Zahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räu-
eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm
men (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese
beauftragten fachkundigen Person zur Durchführung
müssen so bemessen sein, daß die erforderlichen
der im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge
Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen wer-
oder aus zwingenden betrieblichen Gründen tätig
den können. Die Bedienungseinrichtungen, die die
werden müssen. Patienten und notwendigen Begleit-
Strahlung freigeben, müssen sich in einem Neben-
personen darf der Zutritt zum Sperrbereich und der
raum außerhalb des Kontrollbereiches befinden. In
Aufenthalt darin nur gestattet werden, wenn dies
dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Not-
zur Untersuchung oder zur Behandlung erforderlich
schalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet
ist und die Anordnung von einer Person gegeben
oder der Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung
wurde, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-
geschlossen werden kann.
ärztlichen Berufs berechtigt ist.
(3) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung § 60
ionisierender Strahlen kann die zuständige Behörde
zulassen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche Uberwachungsbereiche
nur während der Einschaltzeit als Sperrbereiche (1) Betriebliche Uberwachungsbereiche dürfen nur
gelten. von Personen, die darin eine dem Betrieb dienende
§ 58 Tätigkeit ausüben, von Auszubildenden, soweit dies
zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
Kontrollbereiche ist, oder von Besuchern betreten werden. § 58 Abs. 2
(1) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und deutlich Satz 2 gilt entsprechend.
sichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlenbe-
Zusatz „KONTROLLBEREICH" zu kennzeichnen. Die
zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere lastung von Personen bei dauerndem Aufenthalt in
Bereiche als Kontrollbereiche zu behandeln sind, außerbetrieblichen Uberwachungsbereichen den nach
§ 44 Abs. 1 zulässigen Wert nicht überschFeiten
wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemein-
kann, soweit der Strahlenschutzverantwortliche nicht
heit erforderlich ist. Die Behörde kann Ausnahmen
den Zugang zu den außerbetrieblichen Uber-
von den Vorschriften des Satzes 1 gestatten, wenn
dadurch einzelne oder die Allgemeinheit nicht ge- wachungsbereichen zum Zwecke der Einhaltung der
fährdet werden. Schutzvorschriften beschränken kann.
(2) Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen (3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß
nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder weitere Bereiche als Uberwachungsbereiche zu be-
Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebs- handeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner oder
vorgänge tätig werden müssen oder wenn ihre Aus- der Allgemeinheit erforderlich ist.
bildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen er-
fordert. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß § 61
der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch an-
Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen
deren Personen den Zutritt zu Kontrollbereichen
erlaubt. Patienten und notwendigen Begleitpersonen (1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes
darf der Zutritt zum Kontrollbereich und der Auf- erforderlich ist, ist in Sperrbereichen, Kontrollbe-
enthalt darin nur gestattet werden, wenn dies zur reichen und Uberwachungsbereichen die Ortsdosis
Untersuchung oder zur Behandlung erforderlich ist oder die Ortsdosisleistung zu messen. Die Anzeige
und die Anordnung von einer Person gegeben der Geräte zur Uberwachung der Ortsdosis oder
wurde, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn- Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muß außerhalb
ärztlichen Berufs berechtigt ist. dieser Bereiche wahrnehmbar sein. Die zuständige
Nr. J 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2925
Behörde kmm die Stelle bestimmen, die die Messun- zu ermitteln ist. Soweit die zuständige Behörde nicht
gen vorzunehmen hat. bestimmt hat, wie die Körperdosis zu ermitteln ist,
(2) Ist in einem betrieblichen Uberwachungsbe- ist die Personendosis zu messen.
rei eh die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung so (2) Wenn auf Grund der Feststellungen nach Ab-
hoch, daß bei einer nicht beruflich strahlenexponier- satz 1 der Verdacht besteht, daß die Grenzwerte
ten Person die über ein Jahr kumulierte Ganzkörper- nach Anlage X überschritten werden, so sind die
dosis 5 MiJiijoule/Kilogramm (0,5 rem) in 40 Wo- Ganzkörper- oder Teilkörperdosen zu ermitteln.
chenstunden bei 50 Wochen im Jahr erreichen kann,
so ist der zuständigen Behörde unverzüglich An- (3) Ist nach Absatz 1 die Personendosis zu messen,
zeige zu erstatten. so ist sie mit Dosimetern zu messen, die von der
(3) Wird die Strahlenexposition beruflich strahlen- nach Landesrecht zuständigen Stelle (Meßstelle) an-
exponierter Personen allein durch Feststellung der zufordern und ihr in Zeitabständen von höchstens
Ortsdosis oder Ortsdosisleistung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 einem Monat einzureichen sind. Die Dosimeter sind
Nr. 2) ermittelt, so sind Zeitpunkt und Ergebnis an einer für die Strahlenexposition als repräsenta-
der Messungen nach Absatz l aufzuzeichnen. Die tiv geltenden Stelle der Körperoberfläche, in der
Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen.
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als Maß für die
Bei Betriebsei.nstellung sind sie bei einer von der Ganzkörperdosis und die Teilkörperdosis der Haut
zuständigen Behörde zu bestimmenden Stelle zu zu werten, sofern die Dosen für einzelne Teile oder
hinterlegen. Organe des Körpers nicht genauer ermitte1t worden
sind. Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an
einem in Anlage X Spalte 1 Nr. 2 bezeichneten
5. Kapitel Körperteil größer ist als ein Drittel der Dosisgrenz-
werte für diesen Körperteil, so ist die Personen-
Physikalische Str ahlensch u tzkon trolle
dosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem
Körperteil zu messen. Die Meßstelle hat die ~er-
§ 62 sonendosis festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeich-
Zu überwachende Personen nen und dem Einsender schriftlich mitzuteilen. Sie
hat ihre Aufzeichnungen aufzubewahren. Die zustän-
(1) An Personen, die sich im Sperr- oder Kontroll-
dige Behörde kann anordnen, daß die Persone~dosis
bereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln
nach einem anderen geeigneten oder nach zwei von-
oder die Personendosen zu messen. Ist bei dem Auf-
einander unabhängigen Verfahren gemessen wird.
enthalt einer Person im Kontrollbereich sicherge-
Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strah-
stellt, daß keine höheren Körperdosen als drei Zehn-
lenschutzbeauftragte kann anordnen, daß die Per-
tel der in Anlage X Spalte 2 festgesetzten Grenz-
sonendosis nach zwei voneinander unabhängigen
werte erreicht werden, so kann die zuständige Be-
Verfahren gemessen wird.
hörde Ausnahmen von Satz l zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß
(2) Wer einer Genehmigung nach § 20 a Abs. 1 be-
Dosimeter in Zeitabständen zwischen einem und
darf, hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Auf-
sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind, so-
sicht stehenden Personen, soweit sie beruflich
fern dadurch die behördliche Uberwachung der Per-
strahlenexponierte Personen sind, in Sperrbereichen
sonendosen sichergestellt werden kann.
und in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn
jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im (5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Ve~-
Besitz eines vollständig geführten, bei der zustän- langen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit
digen Behörde registrierten Strahlenpasses nach dem dem die Personendosis jederzeit festgestellt werden
Muster der Anlage XII ist und die Anordnungen der kann.
Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutz-
(6) Als Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 darf nur
beauftragten in der Anlage oder Einrichtung be-
achtet werden. eine Stelle bestimmt werden, die auf Grund ihrer
personellen und technischen Ausstattung G_ewähr
§ 63 dafür bietet, daß sie die eingesandten Dosimeter
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aus-
Ermittlung der Körperdosen werten und die Ergebnisse spätestens innerhalb von
(1) Die zuständige Behörde kann auf Grund der zwei Wochen nach Erhalt des Dosimeters dem Ein-
Arbeitsbedingungen bestimmen, daß die Körperdosis sender und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde
durch mitteilen kann.
1. Abschätzung oder Berechnung aus den Eigen- (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, d~ß
schaften der Strahlenquelle oder Kontamination, nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die
sich in Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben,
2. Messung der Ortsdosis, der· Ortsdosisleistung,
in denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung
der Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft
ausgeübt werden, durch geeignete Messungen fest-
oder der Kontamination des Arbeitsplatzes,
stellen lassen, ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert
3. Messung der Körperaktivität oder der Aktivität haben.
der Ausscheidungen oder
(8) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen si~d
4. Messung der Personendosis die Energiedosen an den bestrahlten Körperabschmt-
2926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ten und Organen zu ermitteln, unabhängig davon, hin eine Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
ob es sich um c;crnzkörper- oder Teilkörperexposi- Person ausgeübt wird. Aufzeichnungen, die infolge
tionen handel L Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlen-
exponierte Person nicht mehr benötigt werden, sind
§ fi4 der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über-
Kontamination und Dekontamination geben.
(1) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen um- (2) Außergewöhnliche Strahlenexpositionen nach
gegangen, so ist in Kontrollbereichen und in betrieb- § 50 sind der zuständigen Behörde unverzüglich
lichen Uberwachungsbereichen, soweit es zum Schutz unter Angabe der Gründe und der betroffenen Per-
der sich darin aufhaltenden Personen oder der dort sonen anzuzeigen.
befindlichen Sachgüter erforderlich ist, festzustellen, (3) Uberschreitungen der in den §§ 49 bis 52, 55
ob Kontaminationen durch diese Stoffe vorhanden festgelegten Grenzwerte der Körperdosen und Ak-
sind. tivitäten sind der zuständigen Behörde unverzüglich
(2) An Personen, die Kontrollbereiche verlassen, anzuzeigen.
in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, (4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststel-
ist zu prüfen, ob die Haut oder diE! Kleidung kon- lungen nach § 64 Abs. 1 und 2 sind, soweit Grenz-
taminiert ist. werte überschritten sind, aufzuzeichnen. Die Auf-
(3) Wird eine Kontamination der Haut festge- zeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf
stellt oder wird eine Kontamination von Gegenstän- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder
den, die die Grenzwerte der Anlage IX überschrei- bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle zu
tet, festgestellt, so sind unverzüglich Maßnahmen zu hinterlegen. Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.
treffen, um eine Gefährdung durch Weiterverbrei-
tung oder Inkorporation abzuwenden. Mit der De-
kontamination dürfen nur Personen betraut werden,
6. Kapitel
die die dafür erforderhchen Kenntnisse besitzen. Ärztliche Uberwachung
Gefahrbringend kontaminierte Gegenstände, die im
Arbeitsprozeß nicht benötigt werden, sind von Per- § 67
sonen fernzuhalten, gesichert aufzubewahren oder
Erfordernis der ärztlichen Uberwachung
als radioaktiver Abfall zu behandeln.
(1) Beruflich strahlenexponierten Personen der
(4) Können die in Anlage IX genannten Grenz- Kategorie A darf eine Tätigkeit im Kontrollbereich,
werte nicht eingehalten werden, so sind die in beruflich strahlenexponierten Personen der Katego-
solchen Arbeitsbereichen tätigen Personen durch be- rie B darf ein Umgang mit offenen radioaktiven Stof-
sondere Maßnahmen zu schützen, um eine Gefähr- fen nur erlaubt werden, wenn sie innerhalb der
dung durch Kontamination, Inkorporation oder letzten zwei Monate vor Beginn der Tätigkeit von
Strahlenexposition von außen auszuschließen. einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und
(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der
der Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken ent-
sind, dürfen erst dann für andere Zwecke verwendet
gegenstehen.
werden, wenn sie nach Absatz 3 dekontaminiert
worden sind. Der zuständi9en Behörde ist die Än- (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der
derung der Zweckbestimmung des Laboratoriums Kategorie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten
oder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung an- Weise nach Ablauf eines Jahres nur weiterbeschäf-
zuzeigen. tigt werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt
erneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem
§ 65 Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem
Duldungspflicht Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen
die Weiterbeschäftigung keine gesundheitlichen Be-
Personen, an denen nach den §§ 62 oder 63 die denken bestehen.
Körper- oder Personendosen zu ermitteln oder nach
§ 64 Kontaminationen festzustellen sind, haben die (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag
erforderlichen Messungen und Feststellungen zu des ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte
dulden. Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder
der Gesundheitszustand der ärztlich zu überwachen-
§ 66 den Person dies erfordern.
Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht (4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß
(1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlun- beruflich strahlenexponierte Personen der Katego-
rie B ihre Tätigkeit im Kontrollbereich nur fort-
gen nach den §§ 62 und 63 sind aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und setzen dürfen, wenn durch einen ermächtigten Arzt
festgestellt und bescheinigt wird, daß gegen die
auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
Weiterbeschäftigung im Kontrollbereich keine ge-
oder bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle
sundheitlichen Bedenken bestehen.
zu hinterlegen. Bei einem Wechsel des Arbeits-
platzes sind die Ermittlungsergebnisse dem neuen (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls weiter- nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2927
in Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, in zu Uberwachenden, ob und unter welchen Voraus-
denen Tätigkeiten nach § l dieser Verordnung aus- setzungen die Tätigkeit ausgeübt oder fortgesetzt
geübt werden, sich von einem ermächtigten Arzt werden darf. Die zuständige Behörde darf die Tätig-
untersuchen lassen. keit oder ihre Fortsetzung nur gestatten, wenn auf
Grund eines Gutachtens, das von einem im Strah-
(6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der
lenschutz fachkundigen Arzt zu erstatten ist, nicht
ärztlichen Uberwachung unterliegen, haben die er-
zu besorgen ist, daß die Gesundheit der ärztlich zu
forderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
überwachenden Persern gefährdet ist.
§ 68 § 70
Ärztliche Bescheinigung Besondere ärztliche Uberwachung
(1) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der (1) Ist zu besorgen, daß eine Person bei der
ärztlichen Bescheinigung, die auf dem Formblatt Durchführung eirier außergewöhnlichen Strahlenex-
nach Anlage XI zu erteilen ist, davon abhängig position oder auf Grund anderer außergewöhnlicher
machen, daß die bei der ärztlichen Uberwachung Umstände mehr als das Zweifache der in Anlage X
nach § 67 von anderen ermächtigten Ärzten ange- Spalte 2 genannten Körperdosen oder mehr als
legten Gesundheitsakten, die bisher erteilten ärzt- 1000/3 der in Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 oder
lichen Bescheinigungen sowie die Anordnungen nach IV 3 Spalte 5 oder 6 genannten Grenzwerte der Ak-
§ 69 und die diesen zugrunde liegenden Gutachten tivitätszufuhr erhalten hat, so ist dafür zu sorgen,
vorgelegt werden. daß sie unverzüglich einem ermächtigten Arzt vor-
(2) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der gestellt und der zuständigen Behörde der Sachver-
ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, halt unverzüglich angezeigt wird.
daß ihm (2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärzt-
1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachen- lichen Uberwachung zu besorgen, daß die zu über-
den Person und die mit dieser Tätigkeit verbun- wachende Person an ihrer Gesundheit gefährdet
denen Arbeitsbedingungen, wird, wenn sie eine berufliche Tätigkeit ausübt oder
fortsetzt, bei der sie nach § 67 zu überwachen ist,
2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit so kann die zuständige Behörde anordnen, daß sie
ihr verbundenen Arbeitsbedingungen, diese Tätigkeit nicht, nicht mehr oder nur unter
3. die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Beschränkungen ausüben darf.
physikalischen Strahlenschutzkontrolle nach § 66 (3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Ab-
und satz 2 ist dafür zu sorgen, daß die ärztliche Uber-
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung wachung so lange fortgesetzt wird, wie es der er-
mächtigte Arzt zum Schutze der Gesundheit der zu
schriftlich mitgeteilt werden. Die ärztlich zu über- überwachenden Person für erforderlich erachtet.
wachende Person kann eine Abschrift dieser Mit-
teilungen verlangen. Diese Mitteilungen können in (4) Personen, die der besonderen ärztlichen Uber-
dem Strahlenpaß nach dem Muster der Anlage XII wachung unterliegen, haben die erforderlichen ärzt-
zusammengefaßt werden. lichen Untersuchungen zu dulden.
(3) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Be- (5) Sofern Einsatzpersonal von Einheiten und Ein-
scheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen richtungen des Katastrophenschutzes einschließlich
und, soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, des Brandschutzes sowie der sonstigen Hilfsdienste
auch der zuständigen Behörde zu übersenden. Die betroffen ist, hat der Leiter des Einsatzes unverzüg-
ärztliche Bescheinigung ist aufzubewahren, auf Ver- lich nach Beendigung des Einsatzes die besondere
langen der zuständigen Behörde vorzulegen und der ärztliche Uberwachung herbeizuführen. Absatz 1
ärztlich zu überwachenden Person zu übergeben, findet entsprechende Anwendung.
wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Die Uber-
gabe an die zu überwachende Person kann durch § 71
Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in dem Ermächtigte Ärzte
Strahlenpaß nach dem Muster der Anlage XII er-
setzt werden. (1) Ärztliche Uberwachungsmaß11:ahmen nach den
§§ 67, 68 und 70 dürfen .nur von Ärzten vorgenom-
(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die men werden, die hierzu von der zuständigen Be-
Anordnung der zuständigen Behörde nach § 69 er- hörde ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung
setzt werden. darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die
ärztliche Uberwachung beruflich strahlenexponierter
§ 69
Personen erforderliche Fachkunde nachweist.
Behördliche Anordnung
(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die
Wird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt, Erstuntersuchungen, die erneuten Beurteilungen
daß gegen die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 67 oder Untersuchungen und die besonderen ärztlichen
Abs. 1 oder gegen die Weiterbeschäftigung nach Uberwachungen durchzuführen sowie die Maßnah-
§ 67 Abs. 2 oder 4 gesundheitliche Bedenken be- men vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexpo-
stehen, so entscheidet die zuständige Behörde auf sition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden
Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen oder des und zu ihrer Abwehr erforderlich sind.
2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Der ermüchl.igte Arzl ist verpflichtet, für jede 8. Kapitel
ärztlich zu überwachende beruflich strahlenexpo- Sonstige Schutzvorschriften
nierte Pers<m eine Gesundheitsakte zu führen und
diese während der überwachungspflichtigen Tätig- § 74
keit auf dem laufenden zu halten. Diese Gesund-
heitsakte hc1t Angaben über die Arbeitsbedingungen Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
der einzelnen beruflich st.rahlenexponierten Per- (1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Frei-
sonen, dje Er~Jebn isse der ärztlichen Untersuchungen grenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 über-
und Maßnc1hrncm nc:Jch den §§ 67, 69 und 70 sowie schreitet, sind,
die Gesamtheit der von den einzelnen Untersuchten
1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder
empfan~J(mcn Körper- oder Personendosen im Beruf sonst verwendet werden, in geschützten Räumen
zu enthalten. Die Gesundheitsakte ist nach der oder Schutzbehältern zu lagern und
letzten Uberwddnm!Jsrnaßnahme mindestens 30 Jahre
aufzubewahren. Gesundheitsakten, die infolge Be- 2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch
endi~Jlmg der Tütigkeit uls beruflich strahlenexpo- unbefugte Personen zu sichern.
nicrte Person nicht mehr benötigt werden; sind der Sie dürfen nicht mit anderen Gegenständen zusam-
nach Landesrecht zusldndigen Stelle zu übergeben, men gelagert werden.
sofern Gründe der iirztlichen Schweigepflicht dem
(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden,
nicht entge9enst:ehen. daß ein kritischer Zustand während der Lagerung
(4) Der ermüchti~Jte Arzt ist verpflichtet, die Ge- unter keinen Umständen entstehen kann.
sundheitsakte uuf Verlangen der zuständigen Be-
(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen
hörde einer von dieser benannten ärztlichen Dienst- auf Grund internationaler Verpflichtungen unter-
stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung liegen, sind so zu lagern, daß die Durchführung der
der Ermächtigung zu übergeben. Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
§ 75
7. Kapitel
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
Strahlungsmeßgeräte
Falls eine Vorrichtung, in die umschlossene radio-
§ 72 aktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der
Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, ein-
Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte gefügt sind oder die Umhüllung dieser radioaktiven
(1) Zur Messung der Personendosen, Ortsdosen, Stoffe mechanisch beschädigt oder korrodiert ist, ist
Ortsdosisleistungen, Kontaminationen und der Ak- der umschlossene radioaktive Stoff auf Dichtheit der
tivität von Luft und Wusser auf Grund der Vor- Umhüllung durch eine von der zuständigen Behörde
schriften. dieser Verordnung sind, sofern geeichte zu bestimmende Stelle vor der Weiterverwendung
Strahlungsmeßgeräte nicht vorgeschrieben sind, prüfen zu lassen. Die zuständige Behörde kann an-
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ge- ordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung zu prüfen
eignete Strahlungsmeßgeräte zu verwenden. Es ist und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt
dafür zu sorgen, daß die Strahlungsmeßgeräte oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen
ist. Die Prüfbefunde sind der zuständigen Behörde
1. den Anforderungen des Meßzwecks genügen, auf Verlangen vorzulegen, festgestellte Undicht-
2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und heiten sind ihr unverzüglich anzuzeigen.
3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft
und gewurtet werden. § 76
Wartung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
(2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktions-
Strahlen und von Bestrahlungseinrichtungen
prüfung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
mit radioaktiven Quellen
sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Behörde vorzulegen oder bei einer von ihr zu be- und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven
stimmenden Stelle zu hinterlegen. Quellen sind jährlich mindestens einmal zu warten
und zwischen den Wartungen durch einen von der
§ 73
zuständigen Behörde zu bestimmenden Sachverstän-
digen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit
Warnsignale und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht
Strahlungsmeßgeräte, die bestimmt sind, fortlau- für die in § 17 Abs. f Nr. 3 genannten Röntgen-
fend zu messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor geräte.
Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende § 77
Sachgüter zu warnen, müssen so beschaffen sein,
Abgabe radioaktiver Stoffe
daß ihr Versagen durch ein deutlich wahrnehmbares
Signal angezeigt wird, sofern nicht durch zwei oder (1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund
mehrere voneinunder unabhängige Meßvorrichtun- einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
gen der gleiche Meßzweck erreicht wird. Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2929
Verordnung umgegangen werden darf, dürfen im (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 über den
Geltungsbereich des Atomgesetzes nur an Personen Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die
abgegeben werden, die die erforderliche Genehmi- Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 beizufügen.
gung besitzen. (3) Die Buchführung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(2) Wer radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund ist 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 umgegangen werden zuständigen Behörde bei dieser zu- hinterlegen.
darf, an einen anderen abgibt, hat dies unter An- (4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die
gabe von Art und Aktivität der Stoffe der für den Richtigkeit der Buchführung und der Anzeigen durch
Empfänger zuständigen Behörde innerhalb von zwei Einsichtnahme in die Bücher zu überprüfen.
Monaten anzuzeigen, es sei denn, daß der Empfän-
ger dem Abgeber nachweist, daß er selbst die An- (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
zeige erstattet hat. Dies gilt auch, wenn die radio- der Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder teil-
aktiven Stoffe unter Einschaltung eines Beförderers weise befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von
abgegeben werden. Personen oder Sachgütern nicht eintreten kann.
(3) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen
§ 79
anderen zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem
Erwerber zu bescheinigen, daß die Umhüllung dicht Abhandenkommen radioaktiver Stoffe
und kontaminationsfrei ist. Die Bescheinigung muß Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radio-
die die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum, aktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der
Art und Ergebnis der Prüfung enthalten. Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, hat
der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für
(4) Wer radioaktive Stoffe zur Befötderung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Offent- Behörde das Abhandenkommen dieser Stoffe unver-
lichkeit zugänglichen Verkehrswegen abgibt, hat da- züglich anzuzeigen.
für zu sorgen, daß sie durch Personen befördert
werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach
den §§ 8 oder 9 dieser Verordnung berechtigt sind, § 80
die Stoffe zu befördern. Wer die Stoffe zur Beförde- Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt
rung abgibt, hat ferner dafür zu sorgen, daß sie bei (1) Wer
der Dbergabe unter Bnachtung der für die jeweilige
Beförderungsart geltenden Rechtsvorschriften oder, 1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,
soweit solche Rechtsvorschriften fehlen, gemäß den 2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über
Anforderungen, die sich nach dem Stand von Wis- radioaktive Stoffe erlangt,
senschaft und Technik für die beabsichtigte Art der 3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe
Beförderung ergeben, verpackt sind. Zur Weiter- erlangt, ohne zu wissen, daß diese Stoffe radio-
beförderung dürfen die Stoffe nur abgegeben wer- aktiv sind,
den, wenn die Verpackung unversehrt ist.
4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit
(5) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu Trink- und Brauchwasser oder einer Abwasser-
sorgen, daß diese Stoffe nur an den Empfänger oder anlage die tatsächliche Gewalt über radioaktive
an eine von diesem zum Empfang berechtigte Per- Stoffe enthaltenes Wasser oder Abwasser er-
son übergeben werden. langt,
hat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der
§ 78 für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zustän-
digen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,
Buchführung und Anzeige sobald er von der Aktivität dieser Stoffe oder dem
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat Gehalt des Wassers oder Abwassers an radioaktiven
Stoffen Kenntnis erlangt. Dies gilt nicht, wenn der
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Umgang mit den radioaktiven Stoffen keiner Ge-
Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von nehmigung oder Anzeige bedarf oder wenn die Ak-
radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats tivität radioaktiver Stoffe im Wasser von Anlagen
unter Angabe von Art und Aktivität anzuzeigen, zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im
2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und Kubikmeter das 20fache, im Wasser von Abwasser-
den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen anlagen im Kubikmeter das 2000fache der Werte der
unter Angabe von Art und Aktivität Buch zu Anlage IV Tabellen IV 1 oder IV 3 Spalte 6 nicht
führen und übersteigt.
3. der zuständigen Behörde den Bestand an radio- (2) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9
aktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 8
100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres inner- Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer in den
halb eines Monats anzuzeigen. Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach unver-
züglicher Erstattung der Anzeige die radioaktiven
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 2 Stoffe bis zur E.,tscheidung der zuständigen Behörde
keiner Genehmigung bedürfen. lagert oder zum Zwecke der Sicherstellung befördert.
2930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierter Teil 13. entgegen § 65 Messungen oder Feststellungen
oder entgegen § 67 Abs. 6 oder § 70 Abs. 4
ßußgeldvorschriften
ärztliche Untersuchungen nicht duldet,
§ 81 14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht
dafür sorgt, daß radioaktive Stoffe an eine be-
Ordnungswidrigkeiten
rechtigte Person übergeben werden oder ent-
(1) Ordmmgswidrig im. Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 3 gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 oder 3 nicht dafür sorgt,
des A tomw~sdzcs handelt, wer vorsätzlich oder fahr- daß die radioaktiven Stoffe ordnungsgemäß ver-
Uissig packt sind,
l. ohne Genehm i9ung nach 15. entgegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig
a) § 3 Abs. 1 nrit sonstigen radioaktiven Stoffen oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen
urn9eht oder kcrnbrennstoffhaltige Abfälle § 78 Abs. 3 die Buchführung nicht lange genug
beseitigt, aufbewahrt oder auf Verlangen nicht hinterlegt,
b) § 8 Abs. l sonstige radioaktive Stoffe be- 16. einer Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1, § 27
fördert, Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1
c) § 11 Abs. 1, 4 radioaktivP Stoffe einführt oder oder 3, § 79 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 zuwider-
ausführt, handelt oder
d) § 15 eine dort bezeichnete Anlage errichtet, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 63 Abs. 7,
e) § 16 ei.ne Anlü~JC! zur Erzeugung ionisierender § 67 Abs. 5 oder § 69 Satz 1 zuwiderhandelt.
Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § - 46 Abs. 1
Betrieb ändert,
Nr. 3 des Atomgesetzes handelt auch, wer vorsätz-
f) § 20 a Abs. l Satz 1 einen anderen in einer lich oder fahrlässig
fremden Anlage oder Einrichtung· als beruf-
1. als Strahlen.schutzverantwortlicher einer Mit-
lich strahlenexponierte Person der Kategorie
teilungs-, Begründungs- oder Ubersendungspflicht
A oder B tätig werden läßt,
nach § 30 Abs. 1 ·Satz 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine
2. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 31
öffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmi-
Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Strahlen-
gungsbescheides nicht mitführt oder auf Ver-
schutzgrundsätze des § 28 Abs. 3 Satz 1, 2 und
langen nicht vorzeigt,
5 eingehalten werden,
3. entgegen § 9 Abs. 4 Kernmaterialien übernimmt,
3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutz-
ohne sich eine Bescheinigung über die erforder-
verantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 als
liche Deckungsvorsorge vorlegen zu lassen,
Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß
4. entgegen § l 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Röntgen- eine Schutzvorschrift des § 35 Abs. 1, 3 oder 4,
einrichtungen in Schulen verwendet, § 39, § 41 Abs. 2, 3 bis 5, 8 oder 9, § 43 Abs. 1
5. entgegen § 24 Nr. 1 eine Qualitätskontrolle nicht bis 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 1,
durchführt oder entw~qen § 24 Nr. 2 diese nicht § 46 Abs. 1, 3, 4 oder 6, § 47 Abs. 1 Satz 1,
überwa.chen läßt, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, §§ 49 bis 52, § 53
Abs. 2 oder 3, § ·54, § 54 in Verbindung mit § 82
6. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung Abs. 4, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3, § 51 Abs. 1
entrJegen § 24 Nr. 3 einen Abdruck des Zu- Satz 1 oder Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz l, Abs. 2
Jassungssdrnines oder entgegen § 24 Nr. 4 eine Satz 1 oder 3 oder Abs. 4, §§ 59, 60 Abs. 1
Betriebsanleitung nicht aushändigt, Satz 1 oder Abs. 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 oder
7. einer vollziehbaren Auflage~ nach § 25 Nr. 3 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 63
zuwiderhandelt, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 5 oder
8. entgegen § 27 Abs. 1 einen Abdruck des Zu- Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4 oder 5 Satz 1, § 66
lassungsscheines der zuständigen Behörde auf Abs. 1 oder 4, § 61 Abs. 1 oder 2 oder §§ 74,
Verlangen nicht vorlegt, 76 und 78 eingehalten wird,
9. entgegen § 27 Abs. 2 an de'r Vorrichtung Ände- 4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutz-
rungen vornimmt, verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine
Schutzvorschrift des § 31, § 40, § 45 Satz 1 oder 2,
10. entgegen § 27 Abs. 3 die Vorrichtung weiter § 68 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 1 oder 3, §§ 72 bis
verwendet, die notwendigen Schutzmaßnahmen 75 Satz 1 oder 3 oder § 77 Abs. 1 eingehalten
nicht rechtzeitig trifft oder die zuständige Be- wird,
hörde nicht rechtzeitig unterrichtet,
5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutz-
11. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die Vorrichtung verantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 als
nicht rechtzeitig stillegt oder nicht die notwen- Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß
digen Schutzmaßnahmen trifft, eine Anzeige nach§ 36 Satz 2, § 41 Abs. 6 oder 9,
12. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 2 dem Auskunfts- § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2,
berechtigten Unterlagen nicht oder nicht voll- § 66 Abs. 2 oder 3 oder § 70 Abs. 1 erstattet
ständig überläßt, wird,
Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2931
6. als Strahlenschutzverantwortlicher die nach § 29 Verordnung fort. Genehmigungen für die Beförde-
Abs. 3 Satz 1 oder nach § 75 Satz 3 vorge- rung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 4 der Ersten
schriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- Strahlenschutzverordnung werden drei Jahre nach
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Inkrafttreten dieser Verordnung unwirksam, sofern
7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strah- sie nicht durch Ablauf einer Frist vorher unwirksam
lenschutzbeauftragter einer vollziehbaren An- geworden sind.
ordnung nach § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 7 oder 9, (2) Die Zulassung der Bauart von Vorrichtungen,
§ 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder 5, § 48, Neutronenquellen oder Röntgengeräten nach der
§ 57 Abs. 1 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 60 Ersten Strahlenschutzverordnung oder nach der
Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 7 Zweiten Strahlenschutzverordnung erlischt zehn
oder § 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt, Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzei-
8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer voll- ger, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkraft-
ziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 17 treten dieser Verordnung, es sei denn, daß die Gel-
Abs. 2, § 34 Satz 1, § 70 Abs. 2 oder § 75 Satz 2 tungsdauer der Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2
zuwiderhandelt, dieser Verordnung verlängert worden ist. § 23 Abs. 2
9. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 4 als Strahlenschutz- Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß die er- (3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung
forderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen be-
tigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff ge-
treibt, ohne einer Genehmigung zu bedürfen oder
troffen werden,
Anzeige erstatten zu müssen, und danach die An-
10. entgegen § 31 Abs. 4 als Strahlenschutzverant- lage weiter betreiben will, hat innerhalb von sechs
wortlicher nicht dafür sorgt, daß eine dort be- Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den
zeichnete Tätigkeit nur von Lehrern ausgeübt Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16
wird, die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt zu stellen oder die Anzeige nach § 17 zu erstatten.
sind, Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so darf bis
11. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3 als Strahlenschutz- zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde der
beauftragter den Strahlenschutzverantwortlichen bisher zulässige Betrieb der Anlage ohne Genehmi-
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet. gung nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 3 (4) § 54 ist auf Dauereinrichtungen anzuwenden,
des Atomgesetzes handelt auch, wer als ermächtigter die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals
Arzt vorsätzlich oder fahrlässig benutzt werden. Für Dauereinrichtungen, die im
1. entgegen § 68 Abs. 3 Satz 1 die ärztliche Be- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-
scheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen nutzt werden, gilt § 54 in der folgenden Fassung:
oder der zuständigen Behörde nicht übersendet,
„Dauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich
2. entgegen § 71 Abs. 3 die Gesundheitsakte nicht, strahlenexponierter Personen vor Strahlen, insbe-
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder sondere durch Abschirmung oder Abstandshaltung,
nicht lange genug aufbewahrt oder der zuständi- dienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die
gen Stelle nicht übergibt, von ionisierenden Strahlen herrührende Körperdosis
3. entgegen § 71 Abs. 4 die Gesundheitsakte auf 1 Millijoule/Kilogramm (0,1 rem) je Woche nicht
Verlangen nicht vorlegt oder nicht übergibt. überschreiten kann."
(4) Ordnungwidrig im Sinne des § 46 Abs. (5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach
Nr. 3 des Atomgesetzes handelt ferner, wer vor- § 46 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Strahlenschutzverord-
sätzlich oder fahrlässig als Einsatzleiter entgegen nung erteilte Ermächtigung eines Arztes gilt mit
§ 70 Abs. 5 nach Beendigung des Einsatzes nicht allen Nebenbestimmungen als entsprechende Er-
oder nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß das Einsatz- mächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort. Der Nach-
personal einem ermächtigten Arzt vorgestellt wird. weis der erforderlichen Fachkunde für die ärztliche
Uberwachung strahlenexponierter Personen ist in-
nerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht
Fünfter Teil
rechtzeitig erbracht, so erlischt die Ermächtigung.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung be-
§ 82 schaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellan-
waren, Glaswaren oder elektronische Bauteile, mit
Fortführung der bisherigen Betätigung denen nach· § 11 der Ersten Strahlenschutzverord-
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für nung ohne Genehmigung umgegangen werden
den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die durfte, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Beförderung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher weiter verwendet werden, wenn diese Gegenstände
Stoffe nach der Ersten Strahlenschutzverordnung im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des
erteilte Genehmigung gilt mit allen Nebenbestim- § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ent-
mungen als entsprechende Genehmigung nach dieser sprochen haben.
2932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ B3 weit die Schulen hinsichtlich des Betriebs von
Klinische Prüfung von mit rndioaktiven Stoffen Röntgeneinrichtungen der Strahlenschutzverord-
markierten Arzneimitteln nung vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 2905) unterliegen,
(1) Für die klinische Prülunq von mit radioaktiven
Stoffen nwrkiPrtcn Arzneimitteln qelten die Vor- 2. für den Betrieb, die Wartung oder die Instand-
schriften des Artikels 1 §§ 40, 41 des Gesetzes zur setzung von Störstrahlern, die zum Zwecke der
Neuordnung d(!S A rzrwirni 1.1.clrechts vom 24. August Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung be-
1976 (BundcsDesctzbl. I S. 2445). trieben werden, soweit der Betrieb der Stra.hlen-
schutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (Bundes-
(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 gesetzbl. I S. 2905) unterliegt."
Nr. 3 des Atomgesetzes hilndelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Absatz 1 in Verbindung mit einer Vor- § 85
schrift: des § 40 A hs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder Berlin-Klausel
§ 41 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes die klinische
Prüfung eines mit einem radioaktiven Stoff mar- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kierten Arzneimittels durchführt oder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atomge-
2. entgegen Absatz 1 in Verbindung mit einer Vor- setzes auch im Land Berlin.
schrift des § 40 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 eine kli-
nische Prüfung eines mit einem radioaktiven Stoff
markierten Arzneimittels durchführt. § 86
(3) Die Absätze und 2 treten am 31. Dezember Inkrafttreten
1977 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
§ 84 die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats
.Änderung von Rechtsvorschriften in Kraft.
§ 1 Abs. 2 der Röntgenverordnung vom 1. März (2) Die Erste Strahlenschutzverordnung in der
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 173) erhält folgende Fas- Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1965
sung: (Bundesgesetzbl. I S. 1653) und di_e Zweite Strahlen-
schutzverordnung vom 18. Juli 1964 (Bundesgesetz-
,, (2) Diese Verordnung gilt nicht
blatt I S. 500), geändert durch die Verordnung vom
1. für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zu- 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759), treten mit
sammenhang mit dem Unterricht in Schulen, so- dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2933
Anlage I
(zu§ 2)
Begriffsbestimmungen
Abfälle, radioaktive radioaktive Stoffe, die beseitigt werden sollen oder aus
Strahlenschutzgründen geordnet beseitigt werden müssen
Aquiv<1lentdosis Produkt aus der Energiedosis und dem Bewertungsfaktor
(Anlage XIV)
Aktivität Anzahl der in einem Zeitintervall auftretenden Kern-
umwandlungen eines Radionuklids oder Radionuklid-
gemisches dividiert durch die Länge des Zeitintervalls
Aktivität, spezifische Aktivität je Masseneinheit
Aktivitätskonzentration Aktivität je Volumeneinheit
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Einrichtungen oder Geräte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2
Strahlen des Atomgesetzes, die geeignet sind, Photonen- oder
Teilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen
Bestrahlungseinrichtung mit radio- Einrichtungen mit einem durch Blenden begrenzten Nutz-
aktiven Quellen strahlenbündel, mit denen zu Heilzwecken durch die
Gammastrahlung radioaktiver Stoffe von außen eine
Strahlenwirkung bei Patienten hervorgerufen werden soll,
oder
Einrichtungen, mit denen zu anderen als Heilzwecken
durch die Strahlung radioaktiver Stoffe eine Strahlen-
wirkung in den zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen
werden soll und bei denen die Aktivität der Strahlen-
quelle 18,5 · 1012 reziproke Sekunden (500 Curie) über-
schreitet
Dekon tami na ti on Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination
Energiedosis Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strah-
lung auf das Material in einem Volumenelement über-
tragen wird und der Masse in diesem Volumenelement
Ganzkörperdosis Mittelwert der Äquivalentdosis über Kopf, Rumpf, Ober-
arme und Oberschenkel als Folge einer als homogen an-
gesehenen Bestrahlung des ganzen Körpers
Inkorporation Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Orga-
nismus
Kernmaterialien es gilt die Begriffsbestimmung in Anlage 1 Abs. 1 Nr. 5
zum Atomgesetz
2934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Körperdosis Sammelbegriff für Ganz- und Teilkörperdosis
Kontamination durch radioaktive Stoffe verursachte Verunreinigung
Kontrollbereich Bereich, in dem infolge der Anwendung ionisierender
Strahlen die Möglichkeit besteht, daß Personen durch
Bestrahlung von außen oder durch Inkorporation radio-
aktiver Stoffe im Kalenderjahr eine höhere Körperdosis
als 3/io der Grenzwerte der Anlage X Spalte 2 bei einem
Aufenthalt von 40 Stunden je Woche erhalten können
Ortsdosis Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem
bestimmten Ort
Ortsdosisleistung In einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, divi-
diert durch die Länge des Zeitintervalls
Personen, beruflich strahlenexponierte Personen, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer
Berufsausbildung mehr als 1/io der Grenzwerte der An-
lage X Spalte 2 erhalten können
Es werden unterschieden:
beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die mehr als 3 /10 der Grenzwerte der Anlage X
Spalte 2 erhalten können
beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die mehr als 1/io bis höchstens 3 /io der Grenz-
werte der Anlage X Spalte 2 erhalten können
Personendosis Äquivalentdosis für Weichteilgewebe gemessen an einer
für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Kör-
peroberfläche
Schulen öffentliche und private allgemeinbildende und berufs-
bildende Schulen sowie Bundeswehrfachschulen. Diesen
Schulen stehen gleich
a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
b) Einrichtungen der Ausbildung von Lehrern und
c) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, chemo-
technische, physikalisch-technische oder landwirt-
schaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für medizi-
nische Hilfsberufe
Sperrbereich Bereich des Kontrollbereichs, in dem die Ortsdosis-
leistung höher als 3 Millijoule durch Kilogramm und
Stunde (0,3 rem durch Stunde) sein kann
Spezialuhren Uhren, die gewöhnlich von einer Person getragen werden
und radioaktive Stoffe in solchen Mengen enthalten, daß
die für besondere Zwecke erforderliche größere Leucht-
dichte erzeugt wird
Störfall Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der An-
lage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Grün-
den nicht fortgeführt werden kann und für den die An-
lage ausgelegt ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorg-
lich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind
Nr. l '.LS - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2935
Stoffe, rc1diot1kl.ive es gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 des Atom-
gesetzes;
umschlossene radioaktive Stoffe sind radioaktive Stoffe,
die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven
Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen stän-
dig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicher-
heit verhindert wird; eine Abmessung muß mindestens
0,5 cm betragen;
offene radioaktive Stoffe sind alle radioaktiven Stoffe mit
Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe;
kurzlebige Radionuklide sind radioaktive Stoffe mit einer
Halbwertszeit bis zu 100 Tagen;
langlebige Radionuklide sind radioaktive Stoffe mit einer
Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen
Strahlen, ionisierende Photonen- oder Teilchenstrahlungen, die in der Lage sind,
direkt oder indirekt die Bildung von Ionen zu bewirken
Strahlenexposition Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen
Körper
Strahlenexposition, außergewöhnliche eine den Grenzwert der Vierteljahreskörperdosis über-
steigende Bestrahlung, die für eine besondere Situation
im Rahmen des normalen Betriebs erlaubt wird, wenn es
zwingend geboten ist, Störfallfolgen oder eine Gefährdung
von Personen zu beseitigen
Strahlenschutzbereich Sperrbereich, Kontrollbereich oder Uberwachungsbereich
Teilkörperdosis Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines
Körperabschnitts oder eines Organs, im Fall der Haut
über die kritische Fläche (1 cm 2 im Bereich der maxi-
malen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer Tiefe)
Uberwachungsbereich betrieblicher Uberwachungsbereich:
ein nicht zum Kontrollbereich gehörender, durch die An-
wendung ionisierender Strahlen entstehender betrieb-
licher Bereich, in dem Personen bei dauerndem Aufenthalt
im Kalenderjahr mehr als 1/10 der Grenzwerte der An-
lage X Spalte 2 erhalten können;
außerbetrieblicher Uberwachungsbereich:
ein unmittelbar an den Kontrollbereich oder an den be-
trieblichen Uberwachungsbereich anschließender Bereich,
in dem Personen bei dauerndem Aufenthalt im Kalender-
jahr mehr als 3 /500 der Grenzwerte der Anlage X Spalte 2
erhalten können
Unfall Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine
die Grenzwerte übersteigende Strahlenexposition oder In-
korporation radioaktiver Stoffe zur Folge haben kann, so-
weit er nicht zu den Störfällen zählt
Weichteilgewebe Für dosimetrische Zwecke gilt als Weichteilgewebe ein
homogenes Material der Zusammensetzung (Massen-
gehalt) 10,1 0/o Wasserstoff, 11,1 0/o Kohlenstoff, 2,6 °/o
Stickstoff und 76,2 0/o Sauerstoff
2936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage II
(zu § 4 Abs. 1)
Anzeigebedüritiger Umgang
1. Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der An-
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet.
2. Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe einge-
fügt sind, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 1 oder Nr. 6 zugelassen ist.
3. Verwendung und Lagerung von Prüfstrahlern zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- oder
Dosismeßgeräten, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 2 zugelassen ist.
4. Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form ent-
halten, zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen,
wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage XIII Nr. 3 zugelassen ist.
5. Verwendung und La9erung von Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten,
zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn die
Bauart der Vorrichtung nach Anlage XIII Nr. 4 zugelassen ist.
6. Verwendung und Lagerung von bis zu zwei Neutronenquellen zur ausschließlichen Verwendung
im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn die Bauart nach Anlage XIII Nr. 5 zu-
gelassen ist.
7. Verwendung und Lagerung von Spezialuhren, deren Ziffernblätter und Zeiger fest haftende
radioaktive Leuchtfarben enthalten, wenn sich die Verwendung radioaktiver Stoffe für die
Leuchtfarben auf Tritium, Promethium-147 oder Radium-226, bei Spezialuhren in der Form von
Taschenuhren auf Tritium oder Promethium-147 beschränkt, und die Gesamtaktivität von
radioaktiven Stoffen je Spezialuhr die folgenden Werte nicht übersteigt:
Tritium 9.25 · 108 reziproke Sekunden (25 Millicurie)
Promethium-147 1.85 · 107 reziproke Sekunden (0,5 Millicurie)
Radium-226 5.55 · 10 4 reziproke Sekunden {1,5 Mikrocurie),
und wenn die Spezialuhren von einem Gehäuse umschlossen sind, dessen durchsichtige Ab-
deckung in jedem Punkt eine Flächendichte von mindestens 50 mg/ cm2 hat; das Gehäuse und
die durchsichtige Abdeckung müssen stark genug sein„ um den bei normalem Gebrauch und
bei kleineren Unfällen eintretenden Bedingungen standzuhalten; die Spezialuhren sind wie
folgt zu kennzeichnen:
Radioaktiver Stoff Kennzeichnung Höchstgrenze der Aktivität
Tritium ,,T 25" 9.25 · 108s- 1 {25 mCi)
Promethium-147 ,,Pm 0,5" 1.85 · 107 s-1 (0,5 mCi)
Radium-22G ,,Ra 1,5" 5.55 · 104s-- 1 {1,5 ,uCi)
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1916 2937
Anlage III
(zu § 4 Abs. 2)
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang
1. Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, Bearbeitung,
Verarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von
Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes sowie Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die
nicht zu den unter den Nummern 2 bis 10, 12 genannten Stoffen gehören, wenn die Aktivität
der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet.
2. Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 74 reziproke Se-
kunden (0,002 Mikrocurie) je Gramm beträgt.
3. Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen
Ursprungs weniger als 370 reziproke Sekunden (0,01 Mikrocurie) je Gramm beträgt.
4. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 der Verordnung über
die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder
die radioaktive Stoffe enthalten, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 449), in den Verkehr gebracht worden sind.
5. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest
haftenden radioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn die Leuchtfarben
5.1. frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
durch eine niedrigere Freigrenze als 3,7 · 105 reziproke Sekunden (10 Mikrocurie) gekenn-
zeichnet ist,
5.2. üblicherweise berührungssicher abgedeckt sind, und die Ortsdosisleistung der nicht abge-
deckten Strahlung im Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 1 Mikrojoule durch Kilo-
gramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet und
5.3. mit Tritium aktiviert sind, das einzelne Gerät nicht mehr als das Fünfzigfache der Frei-
grenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält.
6. Reparatur der in Nummer 5 bezeichneten Geräte, sofern die Skalen oder Anzeigemittel nicht
mit radioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden.
7. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von uranhaltigen glasierten keramischen Gegenstän-
den oder Porzellanwaren oder von uranhaltigen Glaswaren, wenn die Glasur des keramischen
Gegenstandes oder der Porzellanwaren nicht mehr als 20 vom Hundert der Masse, oder das
Glas nicht mehr als 10 vom Hundert der Masse natürlichen Urans oder an Uran-235 und
Uran-234 verarmtes Uran enthält, oder wenn der Farbauftrag bei Unterglasurbemalung nicht
mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter oder die Aufglasurbemalung nicht mehr als
0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimeter enthält.
8. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von
elektrotechnischen oder gastechnischen Geräten, die zu Leuchtzwecken bestimmt sind, ausge-
nommen Spielwaren oder Ionisationsfeuermelder, wenn
8.1. der einzelne Bauteil oder das einzelne Gerät keine radioaktiven Stoffe enthält, deren
Radiotoxizität in Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 durch eine niedrigere Freigrenze als
3,7 · 104 reziproke Sekunden (1 Mikrocurie) gekennzeichnet ist und deren Aktivität die
Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet und
8.2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des
Bauteils oder Geräts 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch
Stunde) nicht überschreitet; enthält ein Gerät mehrere elektronische Bauteile, so darf die
Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts
1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht überschreiten.
2938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
9. Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem
inaktiven Metall beschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen.
10. Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemisch-
präparativen Zwecken.
11. Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität
natürlichen Ursprungs nicht erhöht ist.
12. Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radio-
aktive Stoffe eingefügt sind, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 6 zugelassen ist.
13. Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 6 zugelassen ist,
wenn
1. die Ionisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem
Gebäude des Erwerbers eingebaut werden,
2. die Gesamtaktivität der in einem Gebäude eingebauten Ionisationsfeuermelder im Falle des
Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tau-
sendfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
3. zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und
Wartungsvertrag abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur-
und Wartungsarbeiten nicht selbst vorzunehmen, und
4. der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart,
den Tag der Abgabe und Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Ver-
triebsfirma und der für den Erwerber zuständigen Behörde anzeigt.
Nr. 125 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2939
Anlage IV
Freigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
und abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft
Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Element Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
zahlZ nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(1/s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
1 2 3 4 5 6
1 Wasserstoff H-3 2) 3,7. 106 1,0. 10-4 2,6. 10 6 7,2 · 10-5 5,8. 106 1,6·10-4
4 Beryllium Be-7 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,6 · 105 1,8 · 10-5 3,1 . 10 6 8,4 · 10-5
6 Kohlenstoff C-11 3,7. 106 1,0. 10-4 siehe Tab. IV 4
C-14 3) 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,9. 10 6 5,2 · 10-5 }1,4. 106 4,0 · 10-5
7 Stickstoff N-13 3,7· 10 6 1,0. 10-4
} siehe Tab. IV 4
8 Sauerstoff 0-15 3,7. 106 1,0. 10-4
9 Fluor F-18 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,4 · 10 6 3,8 · 10-5 9,0 · 10 5 2,4 · 10-5
11 Natrium Na-22 3,7. 10 4 1,0. 10-6 4,7. 10 3 1,3. 10-1 5,3. 104 1,4 · 10-6
Na-24 3,7 · 10 5 1,0. 10-5 7,8. 10 4 2,2. 10-6 4,9 · 104 1,3 · 10-6
14 Silicium Si-31 3,7 · 105 1,0 · 10-5 5,6 · 10 5 1,5. 10-5 3,4 · 10 5 9,0. 10-5
15 · Phosphor P-32 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 4,0. 10 4 1,1 . 10-6 3,4 · 10 4 9,0. 10-1
16 Schwefel S-35 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,4 · 105 3,8 · 10-6 1, 1 · 10 5 3,0. 10-5
17 Chlor Cl-36 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,3. 10 4 3,4. 10-1 1,0 · 105 2,8. 10-5
Cl-38 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,1 . 106 3,1 · 10-5 7,2 · 105 1,9 · 10-5
18 Argon Ar-37 3,7. 10 6 1,0. 10-4
} siehe Tab. IV 4
Ar-41 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5
19 Kalium K-42 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,0 · 10 4 1,6 · 10-6 3,5. 10 4 9,6 · 10-7
K-43 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,1 . 103 5,7 · 10-s 4,0 · 103 1,1·10-74 )
K-nat Nicht beschränkt Nicht beschränkt Nicht beschränkt
20 Calcium Ca-45 3,7 · 10 4 1,0. 10-6 1,8. 10 4 4,8. 10-1 1,6·10 4 4,4 · 10-7
Ca-47 3,7. 10 4 1,0 · 10-6 9,6·10 4 2,5 · 10-6 5,8. 10 4 1,6. 10-5
1
) Entsprechend 3/r.oo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2
) Die Grenzwerte der Jahresaklivitäiszufuhr gelten für Wasser und alle Tritiumverbindungen, die unspezifisch in den inter-
mediären Stoffwechsel eingehen und deren Umsatzrate nicht größer als die von Wasser ist.
3
) Die Grenzwerte der Jahresaklivitälszufuhr gelten für Kohlendioxid und alle Kohlenstoffverbindungen, die unspezifisch in
den intermediären Sloffwechscl eingehen und deren Umsatzrate nicht größer als die von Kohlendioxid ist.
4
) Grenzwerte der Jcduesaklivitäiszufuhr für nicht aufgeführte ß-Strahler, deren Halbwertszeiten größer sind als 1 Stunde.
2940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
noch: Tabe 11 c IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
Element nuklid
zahlZ (Inhalation) (Ingestion)
(1/s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
1 2 3 4 5 6
21 Scandium Sc-46 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,3·10 4 3,6. 10-7 6,6. 104 1,8. 10-5
Sc-47 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,6. 105 7,2. 10-6 1,6 · 10 5 4,3 · 10-6
Sc-48 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 7,8. 104 2,1 · 10--6 4,9. 104 1,3. 10-6
23 Vanadium V-48 3,7. 105 1,0. 10-5 3,1 . 104 8,4. 10-7 5,1 . 10 4 1,4. 10-5
24 Chrom Cr-51 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,3. 10 6 3,4 · 10-5 2,6. 106 7,2. 10--5
25 Mangan Mn-52 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 7,8. 10 4 2,1 . 10-6 5,3. 104 1,4. 10-5
Mn-54 3,7. 104 1,0. 10-6 1,9. 10 4 5,2. 10-7 2,2 · 10 5 5,8. rn-- 6
Mn-56 3,7. 10 5 1,0. 10-5 2,9 · 105 7,8 · 10-6 1,8·10 5 4,8 · 10-6
26 Eisen Fe-52 3,7. 105 1,0·10-5 2,1 . 10 3 5,7 · 10-8 4,0. 103 1,1. 10-7 2)
Fe-55 3,7. 105 1,0. 10-5 4,7. 105 1,3. 10-5 1,4. 10 6 3,8 · 10-5
Fe-59 3,7 · 104 1,0 · 10-6 2,9. 104 7,8. 10-7 9,6. 10 4 2,5. 10-6
27 Kobalt Co-56 3,7 · 104 1,0. 10-6 2,1 . 10 3 5,7. 10-3 4,0. 103 1,1 . 10-7 2 )
Co-57 3,7. 105 1,0 · 10-5 9,0. 104 2,4 · 10-6 6,6 · 10 5 1,8 · 10-5
Co-58m 3,7. 105 1,0. 10-5 4,9 · 10 6 1,3 · 10-4 3,5 · 10 6 9,6 · 10-5
Co-58 3,7. 105 1,0. 10-5 3,1. 104 8,4. 10-7 1,6 · 10 5 4,3. 10-6
1
Co-60 3,7·10 4 1,0 · lQ-6 4,9. 10 3 1,3. 10-7 6,0. 10 4 1,7. 10-6
28 Nickel Ni-59 3,7. 105 1,0. 10-5 2,6 · 105 7,2. 10-6 3,5 · 10 5 9,6. 10-5
Ni-63 3,7. 105 1,0·10-5 3,5 · 104 9,6. 10-7 4,9. 104 1,3. 10-5
Ni-65 3,7. 105 1,0 · 10-5 2,9 · 10 5 7,8. 10-6 1,8 · 105 4,8. 10-6
29 Kupfer Cu-64 3,7 · 10 5 1,0 · 10--5 5,8 · 105 1,6 · 10-5 3,8 · 10 5 1,0 · 10-5
30 Zink Zn-65 3,7. 105 1,0 · 10-5 3,4 · 10 4 9,0. 10-7 1,7 · 10 5 4,7 · 10-6
Zn-69m 3,7. 105 1,0·10-5 1,8 · 105 4,8. 10-6 1, 1 · 10 5 2,9 · 10-6
Zn-69 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 4,0. 10 6 1,1 . 10-4 3,1. 10 6 8,4 · 10-s
31 Gallium Ga-72 3,7 · 105 1,0 · 10-5 1,0 · 10 5 2,8 · 10-6 6,6. 104 1,8. 10-5
32 Germanium Ge-71 3,7· 106 1,0. 10-4 3,5 · 10 6 9,6 · 10-5 2,9 · 10 6 7,8 · 10-5
33 Arsen As-73 3,7 · 105 1,0. 10--5 2,1 · 10 5 5,7. 10-5 8,4 · 10 5 2,2 · 10-5
As-74 3,7 · 105 1,0 · 10-5 6,6. 10 4 1,9. 10-6 9,6. 10 4 2,5. 10-5
As-76 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 5,6. 10 4 1,5. 10-6 3,4 · 10 4 9,0. 10-7
As-77 3,7 · 10 5 1,0 · 10-s 2,2 · 105 6,0 · 10-6 1,4 · 105 3,8 · 10-6
34 Selen Se-75 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,6 · 10 4 1,9. 10-6 4,9 · 10 5 1,3 · 10-5
35 Brom Br-82 3,7 · 10 5 1,0 · 1Q--S 1,0 · 10 5 2,8. 10-6 6,6. 10 4 1,8. 10-6
1
) Entsprechend 3/r,oo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2
) Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für nicht aufgeführte ß-Strahler, deren Halbwertszeiten größer sind als 1 Stunde.
Nr. 12:s - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2941
noch: T cl b e 11 e lV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- ~lenwnt
Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion}
(1/s} (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
1 2 3 4 5 6
36 Krypton Kr-85rn 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5
Kr-85 3,7. 10 6 1,0·10-4 } siehe Tab. IV 4
Kr-87 3,7· 10 5 1,0 · 10-5
37 Rubidium Rb-86 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3,8 · 10 4 1,0 · 10--ß 4,2 · 10 4 1, 1 . 10--5
Rb-B7 Nicht beschränkt Nicht beschränkt Nicht beschränkt
38 Strontium Sr-85m 3,7. 10 6 1,0. 10-4 1,9·10 7 5,2. 10-4 1,1 . 10 7 3,1 . 10-4
Sr-85 3,7 · 10 5 1,0· 10-5 5,8· 10 4 1,6 · 10-6 1,7. 10 5 \ 4,6. 10-6
Sr-89 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,6. 10 4 4,1 . 10-1 2,2. 10 4 5,8. 10-1
Sr-90 3,7·10 3 1,0 · 10-7 6,6. 10 2 1,7 · 10-8 7,2· 10 2 1,9 · 10- 8
Sr-91 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,4·10 5 3,8. 10-6 8,4·10 4 2,3. 10-6
Sr-92 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,6 · 10 5 4,4 · 10-6 1,0 · 10 5 2,8. 10-6
39 Yttrium Y-90 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 5,8. 10 4 1,6 · 10-6 3,5. 10 4 9,6. 10-7
Y-91m 3,7. 10 6 1,0. 10-4 9,6. 106 2,6. 10-4 6,0. 106 1,6. 10-4
Y-91 3,7. 10 4 1,0·10-6 1,8. 10 4 4,8. 10-1 4,7. 10 4 1,3. 10-6
Y-92 3,7 · 105 1,0 · 10-5 1,6. 10 5 4,4. 10-6 1,0 · 10 5 2,8. 10-6
Y-93 3,7· 10 5 1,0 · 10-5 7,8. 10 4 2,0 · 10-6 4,9. 10 4 1,3 · 10-6
40 Zirkonium Zr-93 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 7,2. 10 4 1,9. 10-6 1,4. 106 3,8 · 10-5
Zr-95 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,8. 10 4 4,8. 10-1 1, 1 · 105 3,0. 10-6
Zr-97 3,7 · 10 5 1,0. 10-5 5,1 . 10 4 1,4 · 10-6 3,1 . 10 4 8,4 · 10-7
41 Niob Nb-93m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,6. 10 4 1,9 · 10-6 7,2. 10 5 1,9 · 10-5
Nb-95 3,7. 10 5 1,0 · 10-5 5,6. 10 4 1,5. 10-6 1,7 · 105 4,6. 10-6
Nb-97 3,7. 10 6 1,0. 10-4 2,6. 10 6 7,2 · 10-5 1,6·106 4,4 · 10-5
42 Molybdän Mo-99 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,1 · 105 3,0 · 10-6 6,6. 10 4 1,9. 10-6
43 Technetium Tc-96m 3,7 · 10 6 1,0 · 10-4 1,6 · 107 4,4. 10-4 1,8·10 7 4,8. 10-4
Tc-96 3,7 · 10 5 1,0·10-5 1,3 · 10 5 3,6 · 10-6 8,4. 10 4 2,3. 10-6
Tc-97m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 8,4. 10 4 2,3. 10-6 3,1 . 105 8,4. 10-5
Tc-97 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,6·10 5 4,4 · 10-6 1,4. 106 3,8 · 10-5
Tc-99m ß,7. 10 6 1,0. 10-4 7,8. 10 6 2,1 . 10-4 4,9. 10 6 1,3. 10-4
Tc-99 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3,4. 1Q4 9,0. 10-1 2,9 · 10 5 7,8 · 10-6
44 Ruthenium Ru-97 3,7 · 10 5 1,0·10-5 9,6 · 10 5 2,6 · 10-5 6,0 · 10 5 1,7 · 10-5
Ru-103 3,7. 105 1,0 · 10-5 4,7. 104 1,3. 10-6 1,4 · 10 5 3,8. 10-5
Ru-105 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,9 · 10 5 7,8. 10-6 1,8 · 10 5 4,8. 10-6
Ru-106 3,7. 10 4 1,0·10-6 3,1 . 10 3 8,4 · 10-a 2,2. 104 5,8. 10-7
45 Rhodium Rh 103m 3,7. 10 6 1,0. 10-4 3,4·10 7 9,0. 10-4 2,2. 107 5,8. 10-4
Rh-105 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,9 · 10 5 7,8 · 10-6 1,8·10 5 4,8. 10-6
1 3
) Entsprechend /500 der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
noch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Dlement
Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(1 / s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
1 2 3 4 5 6
46 Pallüdi.um Pd-103 3,7 · 105 1,0 · 10-5 4,2 · 105 1,1 · 10-5 4,9 · 105 1,3. 10--5
Pd-109 3,7 · 105 1,0 · 10-5 1,9·10 5 5,2 · 10-6 1,3 · 10 5 3,4 · 10-6
47 Silber Ag-105 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 4,4 · 10 4 1,2-10-6 1,7 · 105 4,6. 10-5
Ag-1 lom 3,7. 104 1,0. 10-6 5,8. 10 3 1,6. 10-7 5,3. 10 4 1,4 · 10- 6
Ag-111 3,7 · 105 1,0 · 10-5' 1,2.· 10 5 3,3 · 10--6 7,8. 104 2,0. 10--5
48 Cadmium Cd-109 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,9. 104 7,8. 10-7 3, 1 · 10 5 8,4 · 10-6
Cd-115m 3,7 · 104 1,0 · 10-6 1,9· 104 5,2. 10-7 4,4. 1Q4 1,2 · 10-5
Cd-115 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,0 · 10 5 2,8. 10-6 6,0. 10 4 1,6 . 10-- 5
49 Indium In-113m 3,7 · 10 6 1,0· 10-4 3,8 · 10 6 1,0 · 10-4 2,2. 10 6 6,0 · 10- 5
In-114m 3,7 · 10 4 1,0. 10--6 1,2. 10 4 3,2 · 10-7 3, 1 · 10 4 8,4 · 10-7
In-115m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,0. 10 6 2,8 · 10-5 6,6 · 105 1,8 · 10-5
In-115 Nicht beschränkt Nicht beschränkt Nicht beschränkt
50 Zinn Sn-113 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,9 · 104 7,8. 10-7 1,4 · 105 3,9. 10-6
Sn-125 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 4,7. 104 1,3. 10-6 3,1 . 10 4 8,4. 10-1
51 Antimon Sb-122 3,7 · 105 1,0 · rn-- 5 7,8. 10 4 2,2. 10-6 5,1 · 104 1,4 . 10--5
Sb-124 3,7. 104 1,0. 10-6 1, 1 . 104 2,9. 10-7 4,0. 10 4 1, 1 . 10-6
Sb-125 3,7. 104 1,0. 10-6 1,4. 104 4,0. 10-7 1,7 · 10 5 4,7. 10- 5
52 Tellur Te-125m 3,7 · 10 5 1,0_- 10-5 7,2 · 104 1,9. 10-6 2,2 · 10 5 5,8. 10-6
Te-127m 3,7. 10 4 1,0. 10-6 2,2·10 4 6,0 · 10-7 9,6 · 10 4 2,5. 10-5
Te-127 3,7 · 10 5 1,0. 10--5 4,7 · 105 1,3·10-5 3, 1 · 105 8,4. 10-5
Te-129m 3,7 · 10 4 1,0-10-6 1,8·10 4 4,8 · 10-7 3,5 · 104 9,6. 10-7
Te-129 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2 · 10 6 6,0 · 10-5 1,4. 106 4,0 · 10-5
TE~-131 m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,0 · 10 5 2,8. 10-5 6,6. 104 1,8 · 10-6
Te-132 3,7· 10 5 1,0 · 10-5 5,8. 10 4 1,6. 10-5 3,8. 104 1,0 · 10-6
53 Jod J-124 3,7. 10 4 1,0. 10-6 2,1 · 10 3 5,7 · 10-8 4,0 · 10 3 1,1. 10--72 )
J-125 3,7. 10 4 1,0. 10-6 2,1 · 10 3 5,7. 10-8 4,0. 103 1, 1 • 10--7 2 )
J-126 3,7. 10 4 1,0. 10-6 2,0. 10 3 5,5 · 10-8 1,5. 103 4,1. 10-8
J-129 3,7 · 10 4 1,0. 10--6 4,4·10 2 1,2 · 10-s 3,3. 10 2 9,0. 10- 9
J-130 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,1 . 10 3 5,7 · 10-8 4,0. 103 1,1 · 10-12 )
J-131 3,7. 104 1,0. 10-6 2,4. lQ3 6,6 · 10-8 1,8. 103 4,8. 10-3
J-132 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,7. 104 1,8 · 10-6 5,0. 104 1,4 · 10-6
J-133 3,7. 10 4 1,0. 10- 6 8,9 · 10 3 2,4. 10-7 6,7. 10 3 1,8. 10-7
J-134 3,7 · 105 1,0 · 10-5 1,5 · 105 4,0. 10-5 1,1 · 105 2,9. 10- 6
J-135 3,7 · 105 1,0 · 10-s 2,9 · 104 7,8. 10-7 2,1 · 10 4 5,8. 10-7
54 Xenon Xe-131 m 3,7. 10 6 1,0· 10-4
Xe-133
Xe-135
3,7. 106
3,7 · 10 5
1,0. 10--4
1,0 · 10-5
} siehe Tab. IV 4
1 3/1000 -
) Entsprechend !lhoo -- für Jo(lisotope der Körperdosiswerte der Anlage X ·spalte 2 für das kritische Organ.
2
) Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für nicht aufgeführte ß-Strahler, deren Halbwertszeiten größer sind als 1 Stunde.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2943
noch: T c1 b e 11 c IV 1: frei grenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Ekrnc'nt Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
zahlZ nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(1/s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
l 2 3 4 5 6
--
:x) CcJesimn Cs-131 3,7 · 19 5 1,0 · 10-5 1,8. 10 6 4,8 · 10-5 1,6·10 6 4,4 · 10-5
Cs-134m 3,7. 10 6 1,0. 10-4 3,4 · 10 6 9,0 · 10-5 2,0. 10 6 5,3 · 10-5
Cs-134 3,7. 10 4 1,0. 10-6 7,2. 10 3 1,9. 10-1 1,6. 10 4 4,1. 10-7
Cs-135 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 5,1 . 10 4 1,4 · 10-6 2,0 · 105 5,3. 10-6
Cs-136 3,7 · 105 1,0 · 10-5 9,6 · 10 4 2,5 · 10-6 1,1 · 10 5 3,1 · 10-6
Cs-137 3,7 · 10 4 1,0. 10-6 7,8. 10 3 2,2. 10-7 2,6 · 104 7,2. 10-7
5G I! Barium. Ba-131 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,9 · 105 5,2. 10-5 3,1 · 10 5 8,4. 10-5
Ba-140 3,7. 10 4 1,0. 10-6 2,5. 104 6,6. 10-1 4,4. 10 4 1,2. 10-5
57 Lanthan La-140 3,7 · 10 5 1,0. 10--5 6,6. 10 4 1,9 · 10-6 4,2. 10 4 1,1 . 10-6
58 Cer Ce-141 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 8,4. 10 4 2,3 · 10~6 1,6 · 10 5 4,2. 10-5
Ce-143 3,7 · 10 5 1,0·10-5 1, 1 · 10 5 3,1. 10-6 7,2. 10 4 1,9. 10-5
Ce-144 3,7 · 10 4 1,0·10-6 3,5. 103 9,6 · 10-8 2,2. 10 4 5,8. 10-7
59 Praseodyrn Pr-142 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 8,4 · 10 4 2,3 · 10-6 5,3. 10 4 1,4 · 10-6
Pr-143 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 9,6. 10 4 2,6 · 10-6 8,4. 10 4 2,3. 10-6
60 Neodym Nd-144 Nicht beschränkt Nicht beschränkt Nicht beschränkt
Nd-147 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,3 · 10 5 3,4 · 10-6 1,1 · 10 5 2,9 · 10-6
Nd-149 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 7,8 · 10 5 2,2 · 10-5 4,9 · 10 5 1,3 · 10-5
Gl. Promc!.l1iun1 Pm-147 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3,5 · 10 4 9,6 · 10-1 4,0 · 10 5 1,1 · 10-5
Pm-149 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,3. 105 3,4 · 10-6 7,8. 10 4 2,1 · 10-6
62 Samarium Sm-147 Nicht beschränkt Nicht beschränkt Nicht beschränkt
Sm-151 3,7 . 1Q4 1,0·10-6 3,5 · 10 4 9,6 · 10-1 6,6 · 10 5 1,8 · 10- 5
Sm-153 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2 · 10 5 6,0 · 10- 6 1,4 · 10 5 3,7. 10-6
63 Eu-152m 3,7· 10 5 1,0 · 10-5 1,8 · 10 5 4,8. 10-6 1,1 · 10 5 3,0' 10-6
Eu-152 3,7 · 10 4 1,0 · 10-6 6,6· 10 3 1,9 · 10-1 1,4 · 10 5 3,7 · 10-6
Eu-154 3,7. 10 4 1,0 · 10-6 2,1 · 10 3 5,7 · 10-8 4,0·10 4 - l,1 · 10-6
Eu-155 3,7· 10 4 1,0 · 10--6 4,0 · 10 4 1,1 · 10-6 3,5 · 10 5 9,6 · 10-6
64 Gadolinium Gd-153 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 5,1 . 10 4 1,4 · 10-6 3,8 · 10 5 1,0 · 10-5
Gd-159 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2 · 10 5 6,0. 10-6 1,4 · 10 5 3,7. 10-5
65 Terbium_ Tb-160 3,7. 10 4 1,0 · 10-6 1,8. 10 4 4,8. 10-7 7,8' 10 4 2,1 . 10--5
66 Dysprosium. Dy-165 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,1 . 10 6 3,1 · 10-5 7,2 · 10 5 1,9 · 10-5
Dy-166 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,1 · 10 5 2,9 · 10-5 6,6. 10 4 1,8 · 10-6
61 Holmium Ho-166 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 9,0. 10 4 2,5 · 10-6 5,6 . 10 4 1,5 · 10-6
1
1
) Entsprechend 3/:;uo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
noch: Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Jn~Jestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Element Radio- Freigrenze . Luft Wasser und Nahrung
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(1 / s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
1 2 3 4 5 6
68 fabium Er-169 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,1 · 10 5 5,7 · 10-6 1,6 · 10 5 4.4 . 10-~6
Er-171 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3,4 · 10 5 9,0. 10-6 2,0 · 10 5 5,3. 10-5
69 Thulium Th-170 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,9·10 4 5,2. 10-7 8,4. 10 4 2,2. 10- 5
Th-171 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,0. 104 1,7 · 10-6 9,0 · 10 5 2,5 · 10-5
70 Ytterbium Yb-175 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3,4 · 10 5 9,0. 10-6 2,0 · 10 5 5,3. 10-5
71 Lutetium Lu-177 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,9· 10 5 7,8 · 10-6 1,8·10 5 4,8. 10-5
72 Hafnium Hf-181 3,7 · 10 4 1,0. 10-6 2,1 · 10 4 5,7. 10-7 1,3 · 10 5 3,4. 10-5
73 Tantal Ta-182 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,2·10 4 3,3. 10-7 7,2. 10 4 1,9. 10-5
74 Wolfram W-181 3,7 · 10 5 1,0·10-5 6,6. 10 4 1,9. 10-5 5,8 · 10 5 1,6 · 10-5
W-185 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,0. 10 4 1,7 · 10-6 2,0 · 105 5,3 · 10-6
W-187 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,8·10 5 4,8 · 10-6 1, 1 · 10 5 3,0 · 10-6
75 Rhenium Re-183 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 8,4 · 104 2,3. 10-6 4,9 · 10 5 1,3 · 10-5
Re-186 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,3 · 10 5 3,6. 10-6 8,4. 10 4 2,3 · 10- 5
Re-187 Nicht beschränkt Nicht beschränkt Nicht beschränkt
Re-188 3,7. 10 5 1,0 · 10-5 9,0. 10 4 2,4 · 10-5 5,6. 10 4 1,5 · 10-6
76 Osmium Os-185 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,6. 10 4 7,2. 10-7 1,2 · 10 5 3,2. 10-5
Os-191m 3,7. 10 6 1,0. 10-4 5, 1 . 10 6 1,4 · 10-4 4,2. 106 1,1 . 10-4
Os-191 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2 · 10 5 6,0. 10-5 2,9· 10 5 7,8. 10-5
Os-193 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,5·10 5 4,1 · 10-6 9,6. 10 4 2,5 · 10- 6
77 Iridium Ir-190 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2 · 10 5 6,0 · 10-6 3, 1 · 10 5 8,4 · 10-6
Ir-192 3,7 · 10 4 1,0. 10-6 1,4 · 10 4 3,8. 10-7 6,6. 10 4 1,8. 10-5
Ir-194 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 8,4. 10 4 2,3 · 10-6 5,3. 10 4 1,4. 10-6
78 Platin Pt-191 3,7 · 10 5 1,0·10-5 3, 1 · 10 5 8,4 · 10-6 2,0 · 10 5 5,3. 10-5
Pt-193m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,9 · 106 7,8 · 10-5 1,8 . 10 6 4,8 · 10-5
Pt-193 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,8·10 5 4,8. 10-6 1,7 · 10 6 4,5 · 10-5
Pt-197m 3,7 · 106 1,0. 10-4 2,6. 10 6 7,2 · 10-5 1,6. 10 6 4,4 · 10-5
Pt-197 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3,1 · 10 5 8,4 · 10-6 2,0 · 10 5 5,3. 10-5
79 Gold Au-196 3,7· 10 5 1,0 · 10-5 3,4 · 10 5 9,0 · 10-6 2,6 · 10 5 7,2 · 10-6
Au-198 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 1,3·10 5 3,5. 10-6 8,4. 10 4 2,2. 10-5
Au-199 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 4,4 · 10 5 1,2 · 10-5 2,9 · 10 5 7,8. 10-5
80 Quecksilber Hg-197m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 4,0 · 105 1, 1 · 10-5 3, 1 · 10 5 8,4 · 10-6
Hg-197 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 6,6 · 10 5 1-7 · 10-5 5,3 · 10 5 1,4 · 10-5
Hg-203 3,7. 104 1,0·10-6 4,0. 10 4 1,1 · 10-6 3,1 . 10 4 8,4. 10-7
1
) Entsprechend ~hoo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1916 2945
noch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Element Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
zahlZ nuklid (Ingestion) (Ingestion)
(1 /s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
1 2 3 4 5 6
81 Thallium Tl-200 3,7 · 105 1,0 · 10-5 6,0 · 105 1,7 · 10-5 4,0 · 105 1,1 · 10-5
Tl-201 3,7 · 10 5 1,0·10-5 4,9 · 105 1,3 · 10-5 3,1 · 10 5 8,4. 10-5
Tl-202 3,7 · 105 1,0·10-5 1,3 · 10 5 3,6 · 10-6 1,3 · 105 3,4. 10-5
Tl-204 3,7. 10 4 1,0·10-6 1,4. 10 4 4,0. 10-1 1,1 · 105 2,9. 10-5
82 Blei Pb-203 3,7 · 105 1,0·10-5 1,0. 10 6 2,7 · 10-5 6,0. 105 1,7 · 10-5
Pb-210 3,7 · 103 1,0 · 10-7 6,6 · 10 1 1,9 · 10-9 2,2. 10 2 5,8. 10-9
Pb-212 3,7. 104 1,0 · 10-6 9,6. 103 2,6 · 10-7 3,1 · 104 8,4. 10-7
83 Wismut Bi-206 3,7 · 10 4 1,0 · 10-6 7,8. 10 4 2,2. 10-6 6,6. 104 1,8. 10-5
Bi-207 3,7. 104 1,0 · 10-6 7,8 · 10 3 2,0. 10-7 1,1 · 105 3,0. 10-5
Bi-210 3,7 · 10 4 1,0 · 10-6 3,4. 103 9,0 · 10-a 7,2. 104 2,0. 10-5
Bi-212 3,7. 104 1,0 · 10-6 5,3. 104 1,4 · 10-6 6,0 · 105 1,7 · 10-5
84 Polonium Po-210 3,7. 10 3 1,0 · 10-7 1,1 · 102 3,0 · 10-9 1,3. 103 3,5. 10-8
85 Astatin At-211 3,7. 10 3 1,0. 10-7 2,0 · 103 5,3 · 10-8 1,5. 103 4,1 . 10-3
86 Radon Rn-220 3,7 · 105 1,0 · 10-5 1,6 · 105 4,4 · 10-6
} Nicht beschränkt
Rn-222 3,7 · 105 1,0. 10-5 1,6·105 4,4. 10-5
88 Radium Ra-223 3,7. 10 3 1,0. 10-7 1,3. 102 3,6 · 10-9 1,3. 103 3,5 · 10-8
Ra-224 3,7. 10 4 1,0. 10-6 4,0. 102 1,1 · 10-a 4,0. 103 1,1 . 10-7
Ra-226 3,7. 10 3 1,0. 10-7 1,6. 10 1 4,3. 10-10 2,2. 10 1 5,8. 10-10
Ra-228 3,7. 103 1,0. 10-7 2,1 · 10 1 5,7. 10-10 4,9. 10 1 1,3. 10-9
89 Actinium Ac-227 3,7. 10 3 1,0. 10-7 1,3. 10° 3,5. 10-11 3,4. 103 9,0. 10-8
Ac-228 3,7. 104 1,0. 10-6 9,6. 103 2,5. 10-1 1,6·10 5 4,2. 10-6
90 Thorium Th-227 3,7. 10 3 1,0. 10-7 1,0·10 2 2,7. 10-9 3,1 . 104 8,4. 10-7
Th-228 3,7. 10 3 1,0. 10-7 3,4 · 10° 9,0. 10-11 1,3. 104 3,5. 10-7
Th-230 3,7. 10 3 1,0. 10-7 1,3. 10° 3,4 · 10-11 3,1 . 103 8,4. 10-8
Th-231 3,7 · 105 1,0 · 10-5 6,6 · 105 1,8 · 10-5 4,0 · 105 1,1 · 10-5
Th-232 3,7. 10 4 1,0. 10-6 1,8. 10 1 4,8. 10-10 2,6. 103 7,2. 10-8
Th-234 3,7. 104 1,0. 10-6 1,8. 104 4,8. 10-7 3,1 . 104 8,4. 10-7
Th-nat 2) 3,7. 104 1,0·10-6 1,8. 10 1 4,8. 10-10 2,2. 103 6,0. 10-8
91 Protactinium Pa-230 3,7. 10 4 1,0. 10-6 4,4 · 102 1,2 · 10-a 4,2 · 105 1,1 · 10-5
Pa-231 3,7. 103 1,0. 10-7 6,0 · 10-1 1,7 · 10-11 1,6·103 4,2. 10-8
Pa-233 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 9,6. 104 2,6 · 10-6 2,2. 105 5,8. 10-6
1
) Entsprechend 31500 - für At-211 3/iooo - der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2
) Für natürliches Thorium beziehen sich die Aktivitätsangaben auf den Gehalt an Th-232. Die Freigrenze entspricht 10 g der
Muttersubstanz. Das Aktivitätsverhältnis der Nuklide Th-232 und Th-228 ist 1 : 1.
2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
noch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Element Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
zahlZ nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(1/s) (Ci) (1/s) (Ci) (1/s) (Ci)
l 2 3 4 5 6
92 Uran U-23O 3,7. 103 1,0. 10-7 6,0. 10 1 2) 1,7. 10-9 2) 4,2. 103 2) 1,1. 10-7 2)
U-232 3,7 · 103 1,0. 10-7 1,6. 10 12 ) 4, 1 . 10-10 2) 1,5. 103 2) 4,0. 10-8 2)
U~233 3,7. 10 3 1,0. 10-7 6,6. 10 1 2 ) 1,8. 10-9 2) 7 ,8 . 103 2) 2,0 . 10-1 2)
U-234 3,7. 10 3 1,0 · 10-7 6,6. 10 1 2) 1,8. 10-9 2) 7 ,8 . 103 2) 2,0 . 10-7 2)
U-235 3,7 · 10 4 1,0·10-6 7,2. 10 1 2 ) 1,9·10-9 2) 6,6. 103 2) 1,8. 10-7 2)
U-236 3,7 · 10 4 1,0. 10-6 6,6. 101 2} 1,9. 10-9 2) 7,8. 103 2) 2,2. 10-1 2)
U-238 3,7. 106 l,O · 10-4 4,0. 101 2) l,1 · 10-9 2) 1,0. 10 3 2) 2,8. 10-8 2)
U-24O
+ Np-24O 3,7 · 105 1,0 · 10-5 9,6. 104 2) 2,6. 10-6 2) 6,0. 104 2) 1,6. 10-6 2)
U-nat3) 3,7. 106 1,0. 10-4 3,4. 101 2) 9,0 . 10-10 2) 1,0. 10 3 2) 2,8. 10-8 2)
93 Neptunium Np-237 3,7. 103 1,0. 10-7 2,2. 10° 6,0. 10-11 5,6. 10 3 1,5. 10-7
Np-239 3,7 · 105 1,0·10-5 3,8 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2 · 105 6,0 · 10-6
94 Plutonium Pu-238 3,7 · 10 3 1,0 · 10-7 1,1 . 10° 2,9. 10-11 9,0. 103 2,4 · 10-7
Pu-239 3,7. 10 3 1,0. 10-7 9,6. 10-1 2,6. 10-11 7,8. 10 3 2,2. 10-7
Pu-24O 3,7. 103 1,0. 10-7 9,6. 10-1 2,6. 10-11 7,8. 103 2,2. 10-7
Pu-241 3,7. 10 3 1,0. 10-7 5,1. 10 1 1,4. 10-9 4,0 · 10 5 1,1 · 10-5
Pu-242 3,7 · 10 3 1,0. 10-7 l,O · 10° 2,7. 10-11 8,4 · 103 2,3. 10-7
Pu-243 3,7 · 105 1,0·10-5 9,6 · 10 5 2,6 · 10-5 6,0 · 105 1,6·10-5
Pu-244 3,7. 104 1,0 · 10-6 9,0 · 10-1 2,5. 10-11 7,8. 10 3 2,0. 10-7
95 Americium Am-241 3,7. 10 3 1,0. 10-7 3,4 · 10° 9,0. 10-11 6,6 · 10 3 1,8. 10-7
Am-242m 3,7 · 10 3 1,0 · 10-7 3,1 · 10° 8,4. 10-11 7,8. 103 2,1 . 10-7 '
Am-242 3,7. 104 1,0 · 10~6 2,1 . 104 5,7. 10-7 2,2 · 10 5 6,0. 10-6
Am-243 3,7. 103 1,0 · 10-7 3,1 · 10° 8,4. 10-11 7,8. 103 2,1. 10-7
Am-244 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2. 10 6 6,0. 10-5 8,4. 106 2,3. 10-4
96 Curium Cm-242 3,7. 103 1,0. 10-7 6,6. 10 1 1,8. 10-9 4,2. 104 1,1 . 10-6
Cm-243 3,7. 103 1,0. 10-7 3,5. 10° 9,6. 10-11 9,0. 10 3 2,5 •.10-7
Cm-244 3,7 · 10 3 1,0 · 10-7 5,1 · 10° 1,4. 10-10 1,3·104 3,4. 10-7
Cm-245 3,7 · 103 1,0. 10-7 2,6. 10° 7,2 · 10-11 6,0. 103 1,7. 10-7
Cm-246 3,7. 10 3 1,0 · 10-7 2,6. 10° 7,2. 10-11 6,6. 10 3 1,7. 10-7
Cm-247 3,7. 104 1,0. 10-6 2,6. 10° 7,2 · 10-11 6,6. 10 3 1,7. 10-7
Cm-248 3,7. 103 1,0. 10-7 3,4. 10-1 9,0. 10-12 7,8. 102 2,1. 10-8
Cm-249 3,7. 106 1,0. 10-4 6,0 · 106 1,7. 10-4 4,0. 106 1,1. 10-4
97 Berkelium Bk-249 3,7. 104 1,0·10-6 5,1 . 102 1,4. 10-8 1,0 · 10 6 2,8 · 10-5
Bk-25O 3,7 · 105 1,0 · 10-5 7,8 · 104 2,2 · 10-6 4,0 · 105 1,1 · 10-5
1
) Entsprechend 3/,;oo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2
) In Anbetracht der chemischen Toxizität löslichen Urans darf die Inhalation bzw. Ingestion 2,5 rng bzw. 150 rng je Tag nicht
überschreiten, unabhängig von der Nuklidzusarnrnensetzung. ·
3
) Für natürliches Uran (einschließlich abgereichertern Uran) beziehen sich die Aktivitätsangaben auf den Gehalt an U-238. Die
Freigrenze entspricht 300 g der Muttersubstanz. Das Aktivitätsverhältnis der Nuklide U-238, U-234 und U-235 ist 1 : 1 : 0,05.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2947
noch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und
Ingestion einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ord-
nungs- Radio- Freigrenze Luft Wasser und Nahrung
Element
zahlZ nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(1/s) (Ci) (1 / s) (Ci) (1/s) (Ci}
1 2 3 4 5 6
98 Californium Cf-249 3,1. 103 1,0. 10-1 8,4 · 10-1 2,3. 10-11 1,2 · 10 3 2,0. 10-1
Cf-250 3,7 · 103 1,0. 10-1 2,6. 10° 1,2. 10-11 2,2 · 104 6,0. 10-1
Cf-251 3,7. 103 1,0. 10-1 9,6. 10__.._1 2,5. 10-11 7,8 · 103 2,0 · 10-1
Cf-252 3,7. 103 1,0. 10-7 3,5· 10° 9,6 · 10-11 1,3. 104 3,5. 10-1
Cf-253 3,1. 10 4 1,0·10-6 4,2. 102 1,1 · 10-8 2,5. 105 6,6 · 10-6
Cf-254 3,7. 103 1,0. 10-1 2,6. 10° 7,2. 10-11 2,2. 102 5,8. 10-9
99 Einsteinium Es-253 3,7. 10 4 1,0. 10-6 3,4. 102 9,0 · 10-9 4,0 · 104 1,1 . 10-6
Es-254m 3,7. 10 4 1,0·10-6 2,9. 103 7,8 · 10-8 3,4. 104 9,0. 10-1
Es-254 3,7. 10 3 1,0 ·_10-7 1,0. 10 1 2,8. 10-10 2,5. 104 6,6. 10-7
Es-255 3,7 · 10 3 1,0. 10-1 2,2. 10 2 6,0 · 10-9 4,9. 104 1,3. 10-6
100 Fermium Fm-254 3,7 · 105 1,0 · 10-5 3,5. 104 9,6. 10-1 2,2 · 105 5,8. 10-6
Fm-255 3,7. 10 4 1,0. 10-6 6,0. 10 3 1,6. 10-7 5,8. 104 1,6. 10-6
Fm-256 3,7. 10 4 1,0·10-6 9,6. 102 2,6 · 10-8 1,6. 10 3 4,3 · 10-a
Nicht aufgeführte Radionuklide
a-Strahler,
a-Strahler,
Halbwertszeit ~ 1 Stunde
Halbwertszeit > 1 Stunde
3,7 · 10 5
3,7. 10 3
1,0 · 10-5
1,0. 10-1 } 2,2 · 10° 6,0 -10-11
} 4,0 · 10 3 1,1 . 10-1
ß-Strahler, Halbwertszeit ;::; 1 Stunde 3,7. 10 6 1,0. 10-4
/J-Strahler, Halbwertszeit > 1 Stunde 3,7. 10 4 1,0·10-6 } 2,1 . 103 5,7 · 10-8
Für mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung sind die Freigrenze und der
Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen
aus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitäts-
zufuhr der einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.
1
) Entsprechend %00 der Körperdosiswerte d(~r Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1
Tabe II e IV 2: Grenzwerte ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen unbekannter
Zusammensetzung.
Grenzwerte 1 ) für die Jahres-Aktivitätszufuhr
Art des Gemisches über die Luft (Inhalation)
(1/s) (Ci)
Beliebiges Gemisch 3,4 · 10-1 9,0. 10- 12
Beliebiges Gemisch, wenn Cm-248 unberücksichtigt bleiben kann 2) 6,0. 10-1 1,7. 10- 11
Beliebiges Gemisch, wenn Pa-231, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Crn-248, Cf-249 und Cf-251 unberücksichtigt bleiben können 2) 1, 1 . 10° 2,9. 10-- 11
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-230, Pa-231, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244, Cm-248, Cf-249 und Cf-251 unberücksichtigt
bleiben können 2) 2,2. 10° 6,0. 10-11
Beliebiges Gemisch, wenn die Alpha-Strahler sowie Ac-227,
Am-242rn und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können 2) 2,1. 10 1 5,7. 10- 10
Beliebiges Gemisch, wenn die Alpha-Strahler sowie Pb-210, Ac-227,
Ra-228, Pu-241, Am-242m und Cf-254 unberücksichtigt bleiben kön-
nen2) 2,2. 10 2 6,0. 10-9
Beliebiges Gemisch, wenn die Alpha-Strahler sowie Sr-90, J-129,
Pb-210, Ac-227, Ra-228, Pa-230, Pu-241, Am-242m, Bk-249, Cf-253,
Cf-254, Es-255 und Fm-256 unberücksichtigt bleiben können 2) 2, 1 . 103 5,7 · 10-8
Tabe 11 e IV 3: Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen unbekannter
Zusammensetzung.
Grenzwerte 1) für die Jahres-Aktivitätszufuhr
Art des Gemisches über Wasser und Nahrung (Ingestion)
(1/s) (Ci)
3
Beliebiges Gemisch, falls keine Angaben über die Zusammen-
setzung zur Verfügung stehen 2,2. 10 1 5,8. 10-10
Beliebiges Gemisch, wenn Ra-226 und Ra-228 unberücksichtigt
bleiben können 2) 2,2. 10 2 5,8. 10-9
Beliebiges Gemisch, wenn J-129, Pb-210, Ra-226, Ra-228 und Cf-254
unberücksichtigt bleiben können 2) 7,2. 10 2 1,9. 10-8
Beliebiges Gemisch, wenn Sr-90, J-126, J-129, J-131, Pb-210, Po-210,
At-211, Ra-223, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-230, Th-232, Th-nat,
Pa-231, U-232, U-238, U-nat, Cm-248, Cf-254 und Fm-256 unberück-
sichtigt bleiben können 2) 4,0 · 103 1,1. 10-7
1 3/500
) Bestimmt durch den abgeleiteten Grenzwert des möglicherweise noch enthaltenen toxischsten Nuklids entsprechend der
Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
1
) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres-Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren
Bruchteil des Grenzwertes nuch Tub. IV 1 beträgt.
Nr. 125 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2949
Tabelle IV 4: Ab~J<dejl<:te Crenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft.
Ord- Grenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitäts-
Radio- Freigrenze
nungs- Element konzentration in Luft 2 )
nuklid
zahl Z (1/s) (Ci) (1/s m 3) (Ci/m 3 )
1 2 3 4 5
6 Kohlensloff C-11 3,7. 10 6 1,0 · 10-4 1,3. 10 2 3,5 · 10--9
7 Stickstoff N-13 3,7 · 10 6 l,O · 10-4 1,0·102 2,8. 10-9
8 Sauerstoff 0-15 3,7 · 10 6 1,0. 10-4 9,6. 10 1 2,6. 10-9
18 Argon Ar-37 3,7. 10 6 1,0. 10-4 2,2. 10 5 6,0. 10-5
Ar-41 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 7,8. 10 1 2,2. 10-9
36 Krypton Kr-85m 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 3, 1 · 10 2 8,4 · 10-9
Kr-85 3,7. 10 6 1,0·10-4 6,0. 10 2 1,6 · 10-8
Kr-87 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 5,1. 10 1 1,4 · 10-9
54 Xenon Xe-131 m 3,7. 10 6 1,0. 10-4 9,0. 10 2 2,4 · 10-8
Xe-133 3,7. 10 6 1,0. 10-4 7,8. 10 2 2,0 · 10-8
Xe-135 3,7 · 10 5 1,0 · 10-5 2,2. 10 2 6,0. 10-9
Für Radionuklide und Nuklidgemische, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die Grenz-
werte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration durch Division der Grenzwerte für die Jahres-Aktivitäts-
zufuhr durch das Jahres-Inhalationsvolumen von 7 300 m 3 • Zur Ermittlung der Grenzwerte für die mittlere jährliche
Aktivitätskonzentration in Kontrollbereichen ist außer der höheren zulässigen Körperdosis für beruflich strahlen-
exponierte Personen auch die verkürzte Expositionszeit mit einem jährlichen Inhalationsvolumen von 2 500 m 3 zu
berücksichtigen.
1 3
) Entsprechend /500 der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.
2
) Die angegebenen Werte beziehen sich auf 3/soo der Ganzkörperdosis nach Anlage X Spalte 2 unter Annahme der Submer-
sionsexposition aus dem unendlich ausgedehnten Halbraum.
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage V
(zu§12Abs.1)
A. Einfuhranzeige/Bezugsanzeige 4 )
[§ 12 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung 1}]
Über Zolldienststelle/Grenzkontrollstelle
an
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
(Der Einführer /Bezieher hat die Einfuhranzeige/Bezugsanzeige unaufgefordert bei der für die
Abfertigung der Einfuhr/des Bezuges zuständigen Behörde vorzulegen. Die Einfuhranzeige/Bezugs-
anzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. 8. nach dem Außenwirtschaftsgesetz/
dem Recht des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen
oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer: .......
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Fi rrna des Einführers/Beziehers}
(Straße, Postfach)
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
vertreten bei der Abfertigung durch ..........................................................................................
(Name und Anschrift des Vertreters; z .B. des Spediteurs)
die Einfuhr/den Bezug der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung:
2. Bezeichnung der Radionuklide 3. Kernbrennstoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes 2 )}
nach Anlage IV Tabelle IV 1, in g~)
IV 4 Spalten 2 und 3 der Strah- sonstige radioaktive Stoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atom-
lenschutzverordnung 1 ): gesetzes 2)] in reziproken Sekunden (oder in Millicurie)
oder g 3); bei umschlossenen radioaktiven Stoffen Stück-
zahl; bei Bestrahlungsproben errechnete Aktivität:
4. Versendungsland:
5. Ausländischer Lieferant/DDR-Lieferant: ..................................................................................................................
6. Ursprungsland: .....................................................................................................................................................................
7. Wert der Waren in DM/VE: ................................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2951
8. Empfänger der Sendung:
(Name oder Firma, Straße, Postfach, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
Dem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven
Stoffen der nach Nr. 2 und 3 einzuführenden Art und Menge/ Aktivität nach den §§ 6, 7 oder 9 des
Atomgesetzes 2 )/§ 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung 1 ) genehmigt.
Bemerkungen:
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers/Beziehers)
B. Zollamtliche Vermerke
1. Die Einfuhr/der Bezug der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt
Die Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.
2. Bei der Abfertigung ist festgestellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3
die folgenden radioaktiven Stoffe eingeführt/bezogen worden sind:
Radionuklide: Kernbrennstoffe in g 3); sonstige radioaktive Stoffe in rezi-
proken Sekunden (oder in Millicurie) oder g 3 ), Stückzahl:
Die Einfuhr/der Bezug dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A
Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Abfertigung zuständigen Behörde)
1) vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2905)
2
) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 814), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung
des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2573)
3
) Uran, Plutonium, Thorium jeweils in g (davon Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 jeweils in %)
4
) Nichtzutreffendes bitte streichen
2952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage VI
(zu§ 12 J\bs. 2)
A. Einfuhranzeige/Bezugsanzeige 2)
[§ 12 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung 1 )]
Ober Zolldienststelle/ Grenzkontrollstelle
an das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
(Der Einführer/Bezieher hat die Einfuhranzeige/Bezugsanzeige unaufgefordert bei der für die
Abfertigung der Einfuhr/des Bezuges zuständigen Behörde vorzulegen. Die Einfuhranzeige/Bezugs-
anzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. 8. nach dem Außenwirtschaftsgesetz/
dem Recht des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen
oder Kontrollpapiere.)
Auftragsnummer:
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Einführers/Beziehers)
(Straße, Postfach)
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
vertreten bei der Abfertigung durch .........................................................................................................:................. .
(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Einfuhr/den Bezug der folgenden radioaktiven Stoffe
(1) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben enthalten
[Anlage III Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung 1 )]
(II) Uranhaltige, glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glas-
waren [Anlage III Nr. 7 der Strahlenschutzverordnung 1 )]
(III) Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, optische oder elektronische
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten [Anlage III Nr. 8 der Strahlenschutzverordnung 1 )]
an:
1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile (z. 8. Arm-
banduhren, Taschenuhren, Wecker, Kaltkathodenröhren)
2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.: .....................................................................................................
3. Versendungsland:
4. Ausländischer Lieferant/DDR-Lieferant: .......................................................................................................
5. Ursprungsland:
6. Wert der Ware in DM/VE: .................................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)
7. Empfänger der Sendung: ...........................................................................................................................................
(Name oder Firma, Straße, Postfach, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2953
8. [Nur ausfüllen, wenn die in (1) bezeichneten Geräte eingeführt/bezogen werden.]
Ich/Wir zeige(n) an, daß
a) die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage IV
Tabelle IV 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als
3,7 · 105 reziproke Sekunden (10 Mikrocurie) gekennzeichnet ist,
b) die radioaktiven Leuchtfarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berüh-
rungssicher abgedeckt sind und
c) die Ortsdosisleistung der nicht- abgedeckten Strahlung im Abstand von 0,1 Meter von der
Leuchtfarbe 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht
überschreitet.
9. [Nur ausfüllen, wenn die in (II) bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder
Glaswaren eingeführt/bezogen werden.]
Ich/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden/zu beziehenden keramischen Gegen-
stände oder Porzellanwaren nicht mehr als 20 vom Hundert Massenanteil - das Glas der Glas-
waren nicht mehr als 10 vom Hundert Massenanteil natürliches Uran oder an Uran-235 und
Uran-234 verarmtes Uran - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzenti-
meter bei Unterglasurbemalung - nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimeter bei
Aufglasurbemalung enthält.
10. [Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt/bezogen werden.]
Ich/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden/zu beziehenden Geräten oder Bau-
teilen um elektrotechnische/gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken - optische/elektronische
Bauteile handelt, daß
a) das einzelne Gerät oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwen-
dung nach § 4 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,
b) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes
oder Bauteils 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht
überschreitet - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält, und die Ortsdosisleistung
im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes 1 Mikrojoule durch
Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet.
11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:
Ich/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach
Nummer 8 - Nummer 9 - Nummer 10 geforderten Angaben enthält.
Bemerkungen:
(Ort, Datum)
(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers/Beziehers)
B. Zollamtliche Vermerke
Die Einfuhr/ der Bezug der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren,
Glaswaren oder Bauteile wird bestätigt.
................. ....... ··········································
(Ort, Datum, Dienststempel der für die Abfertigung zuständigen Behörde)
1
) vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2905)
2
) Nichtzutreffendes bitte streichen
2954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage VH
(zu § 12 Abs. 3)
A. Ausfuhranzeige/Lieferanzeige 4 )
[§ 12 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung 1 )]
Ober Zolldienststelle/Grenzkontrollstelle
an
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
(Der Ausführer/Lieferer hat die Ausfuhranzeige/Lieferanzeige vor dem Versand der Ware unauf-
gefordert der Zolldienststelle [§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung/§§ 1, 12, 13 der lnterzonenüber-
wachungs-Durchführungsverordnung] vorzulegen. Die Ausfuhranzeige/Lieferanzeige ersetzt nicht
die nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschaftsgsetz/dem Recht des inner-
deutschen Wirtschaftsverkehrs - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-
papiere.)
Auftragsnummer:
Hiermit zeige(n) ich/wir
(Name oder Firma des Ausführers/Lieferers)
(Straße, Postfach}
(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)
vertreten bei der Abfertigung durch
(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)
die Ausfuhr/Lieferung der folgenden radioaktiven Stoffe an:
1. Handelsübliche Warenbenennung: ................................................................................................................
2. Bezeichnung der Radionuklide 3. sonstige radioaktive Stoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atom-
nach Anlage IV Tabelle IV 1, gesetzes 2)) in reziproken Sekunden (oder in Millicurie)
IV 4 Spalten 2 und 3 der Strah- oder g 3 ); bei umschlossenen radioaktiven Stoffen Stück-
lenschutzverordnung 1 ): zahl; bei Bestrahlungsproben errechnete Aktivität:
4. Anzahl der Versandstücke: .............................................................................................................................................
5. Käuferland:
6. Verbraucherland:
7. Ausländischer Empfänger/DDR-Empfänger: ............................................................................................................
8. Wert der Ware in DM/VE: ........................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2955
9. Mir/uns ist bekan·nt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige/Lieferanzeige sonstige radioaktive
Stoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes 2 }] nur ausgeführt/geliefert werden dürfen, wenn deren
Aktivität oder Menge das 108 fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung 1 } je Beförderungs- oder Versandstück nicht überschreitet. Die Aus-
fuhr/Lieferung größerer Aktivitäten je Beförderungs- oder Versandstück bedarf der Genehmi-
gung nach § 11 der Strahlenschutzverordnung 1 } durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.
Bemerkungen:
(Ort, Datum}
·······••··················· ....... ······················· ····································
(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführers/Ueferers}
B. Zollamtliche Vermerke
Bestätigung der Zolldienststelle(n)/Grenzkontrollstelle
Die Ausfuhranzeige/Lieferanzeige ist bei der Versandabfertigung vorgelegt worden.
Die Ausfuhr /Lieferung der Sendung ist nach § 12 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne
Genehmigung zulässig.
Zol ld ienststel le(n) / G renzkontrnl lstel le
(Ort, Datum)
......··•·· ······....._
l.._°ienststempel)
···•..............•·····
1
) vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2905)
2
) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 814), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung
des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2573)
3
) Uran, Plutonium, Thorium jeweils in g (davon Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 jeweils in °/o)
4
) Nichtzutreffendes bitte streichen
2956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage VIII
(zu §§ 35, 57)
Strahlenwarnzeichen
Flügelrad
Maße in Millimeter
1
" ; ~ ·, 1:
~-~ 1 t 1
1 1 1 1
, 1d3=12~1
1
1
,
1
..
, ..... ,
d2=20
1
1 „ „ 1
... „1
Nennmaß Warnzeichen: Schwarz RAL 9005
d2 da d4 Untergrund: Gelb RAL 1004
d1
1 i 1
16 5 3,2 20
32 10 6,3 40
63 20 12,5 80
125 40 25 160
200 63 40 250
1
Die Abmessungen für kleinere und größere Warnzeichen sind durch Multiplikation der Werte in
der Tabelle mit 0,1, 10, 100 usw. zu ermitteln.
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2957
Anlage IX
(zu §§ 35, 64)
Grenzwerte
für Schutzmaßnahmen bei Oberflächenkontamination
von Arbeitsplätzen und Gegenständen
Grenzwerte der Flächenkontamination 1 )
Arbeitsplätze 2) und Arbeitsgegenstände, Arbeitsgegenstände,
Außenseite der Schutz- Kleidung und Wäsche Kleidung, Wäsche außer-
Radionuklidart
kleidung im Kontroll- in betrieblichen halb von betrieblichen
bereich Uberwachungsbereichen Uberwachungsbereichen
1 2 3 4
Alphastrahler, für die 3,7 s--1/cm 2 0,37 s-1/cm 2 0,037 s-1/ cm2
eine Freigrenze von (10--- 4 /.iCi/cm2) (1 o-5 µCi/ cm 2) (10-6 µCi/cm 2)
3,7 • 10 3s-1 (10--7 Ci)
festgelegt ist
Sonstige Radionuklide 37 s-1/cm 2 3,7 s-1/cm 2 0,37 s-1/ cm2
(10-3 p;Ci/cm 2) (10-4 µCi/cm 2 ) (10-5 µCi/cm 2)
1
) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm2 •
2) Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität
nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiter-
verbreitung oder Inkorporation möglich ist.
2958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage X
(zu den §§ 49, 50 und 51)
Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen
Beruflich strahlen- Beruflich strahlen-
exponierte Person exponierte Person
Körperbereidl der Kategorie A *) der Kategorie B *)
Im Kalenderjahr Im Kalenderjahr
2 3
1. Ganzkörper, Knochenmark, Gonaden, Uterus 50 mJ/kg 15 mJ/kg
(5 rem) (1,5 rem)
2. Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knö- 600 mJ/kg 200 mJ/kg
chel einschließlich der dazugehörigen Haut (60 rem) (20 rem)
3. Haut, falls nur diese der Strahlenexposition 300 mJ/kg 100 mJ/kg
unterliegt, ausgenommen die Haut der Hände, (30 rem) (10 rem)
Unterarme, Füße, Unterschenkel und Knöchel
4. Knochen, Schilddrüse 300 mJ/kg 100 mJ/kg
(30 rem) (10 rem)
5. ·andere Organe 150 mJ/kg 50 mJ/kg
(15 rem) (5 rem)
*) Für Personen unter 18 Jahren siehe § 49 Abs. 2.
Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Grenzwerte für Teile und Orqane des Körpers schließen
den in Nummer 1 genannten Ganzkörper-Grenzwert ein.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2959
Anlage XI
(zu den §§ 68, 69 und 70)
Ärztliche Bescheinigung
über das Ergebnis der Erstuntersuchung vom ............................................................................................
erneuten Beurteilung oder Untersuchung vom ..............................................................................................
nach §§ 67, 68 der StrlSchV , nach §§ 42-46 der RöV D
Strahlenschutzverantwortlicher Personalnummer
(Unternehmer, Dienststelle usw.)
Kennummer
Name. ..... Vorname ........................................ Geburtstag ....................... .
Wohnort . ........................................ Straße ....................................................................... .
wurde von mir ary1 ............................................. untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:
Keine Bedenken
•
II Bedenken gegen:
Tätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht
(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen}
•
Tätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht
(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Röntgenstrahlung, Elek-
•
tronenstrahlung).
III Zusätzliche Beurteilung für Tätigkeit unter schwerem Atemschutz
nicht untersucht D, tauglich D, nicht tauglich D.
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
(Ort, Datum) Unterschrift
. . . . . . IL--------------'
Stempel mit Anschrift des ermächtigten Arztes
N'>
i:: =
~
(0
0)
oo,;' 0
O'l tQ
N (1)
>~
O" ~
:ll
Nachweisbuch-Nr. !"'
00,
ausgestellt am O'l
CO
ausgestellt durch >
O"
_ _ _ _ _ _Ausfertigung :ll
Nachweisbuch N
(1.Ausstellung des Nachweisbuches am ______} Cl)
~
N
Name ~ to
i::::
J:j
Vorname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 0..
(D
Ul
c.Q
geb.am (D
Ul
~
N
O"
für
beruflich strahlenexponierte Unterschrift des Inhabers ~
~
Pl
Personen P""
...,
c.Q
(Strahlenpaß) ausgeübte Tätigkeit Pl
J:j
Kennummer
Personalnummer der Firma
-
c.Q
<.O
-.,.J
SJ>
~
~
Anmerkung:
Das Nachweisbuch ist nur in Verbindung mit dem
-
Personalausweis oder Reisepaß Nr, _ _ _ _ _ _ __
1. 1 µJ entspricht 0, 1 mrem
kg ausgestellt am_____ vom _ _ _ _ _ _ _ gültig
2L _1_ entspricht _:!_ µCi Personalausweis oder Reisepaß Nr. _ _ _ _ _ _ __
ms 37
ausgestellt am _ _ _ _ vom _ _ _ _ _ _ _ gültig
3. _1_ entspricht j_ µCi
ms·g 37 g
Anschrift des Inhabers Anschrift des Arbeitgebers
Name Firma
Anschrift (__ )
Anschrift l } z'.'"i
Fernsprecher (__) .....
N
(.,,
Fernsprecher ( )
Änderung des Wohnsitzes am >-j
pi
(Q
Neue Anschrift (_ _) 0..
(t)
Neuer Arbeitgeber '"i
(_)
;
•C
U1
Fernsprecher (Q
pi
cr'
Anschrift ( ) (t)
t:d
Änderung des Wohnsitzes am 0
::::i
Neue Anschrift (_ _) .?
Fernsprecher ( ) 0..
(t)
::::i
Fernsprecher ( __ )
! Neuer Arbeitgeber
N
~
0
~
0'""'"
cr'
('!)
Änderung des Wohnsitzes am
Neue Anschrift (_ _) Anschrift { ) ->-1
C0
"t,)
O')
Fernsprecher (__ )
Fernsprecher ( J
2
--
3
············-
N
-
C0
(j')
t,J
{,0
c::,")
~
Verwendung des Inhabers Ergänzende Eintragungen:
im Kontrollbereich-Sperrl;>ereich
als _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Eiwerb der Fachkunde im Strahlenschutz o:i
~
~
als _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 0..
(!)
Cfl
{Q
am ________________________ (!)
Cfl
(!)
Ort und Datum Ausbildende Stelle
......
N
O"
als _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Si"
F
~
pi
am ________________________ ~
"-1
{Q
Ort und Datum Ausbildende Stelle pi
:::,
Eiwerb der erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit im
{Q
-
( ,0
-;J
51)
Kontroll- oder Sperrbereich l"1
als _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ --
~-
am ____ -::--~---------,~~~-:c---,-.---
ort und Datum Ausbildende Stelle
afs _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
am Ort und Datum Ausbildende Stelle
4 5
Bisherige gesamte berufliche Strahlenexposition Bisherige gesamte berufliche Strahlenexposition
unter Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexposition
im Beruf
III. Teilkörperdosis
(Dosis des Knochenmarks, der Gonaden, des Uterus, der
1. Ganzkörperdosis Hände, Unterarme, Füße, Knöchel, Haut, des Knochens, der
a) durch äußere Strahlenquellen: _ _ _ _ _ _ __ Schilddrüse oder anderer Organe) z::-1
Stand am Organ Teilkörperdosis N
Ul
b) durch Inkorporation: ~
0)
(Q
Stand am 0..
(0
'-!
festgestellt durch •
C
Ul
(Q
0)
Ganzkörpermessung: c"
(0
Ausscheidungsanalyse: to
0
::::i
p
0..
(0
::::i
II. Außergewöhnliche Strahlenexposition N
::=>
(§ 50 der Strahlenschutzverordnung und§ 32 Abs. 6 RöV)
0
~
......
Ganzkörperdosis durch äußere Strahlenquellen 0
c"
und/oder Inkorporation: (1)
....
'"1
CO
....:i
Q)
Stand am Stand am
6 7
~
~
~
~
N
'°
~
,.::,.
!Jahr_ _ !Jahr_ _
Zusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis
durch durch Außergew. durch durch
Monat äußere lnkorpo- Summe Strahlen- Monat Organ äußere lnkorpo· Summe
Bestrahlung ration µJ/kg exposition Bestrahlung ration µJ/kg
µJ/kg µJ/kg µJ/kg µJ/kg µJ/kg t:o
~
::J
Januar Januar 0.
(D
{fJ
1 (Q
Februar Februar (D
{fJ
~
N
März März l O"'
April April j
c.....,
Pl
Mai Mai ..,
p"
(Q
Pl
Juni Juni ::J
(Q
Juli Juli
....
c.c
-..J
SJ)
August August '"'1
~
September
Oktober
September
Oktober
-
November November
Dezember Dezember
Jahresdosis Jahresdosis
8 g·
1Jahr_ _ __ 1Jahr _ _ __
Zusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis
durch durch
z:--;
Monat
durch
äußere
Bestrahfung
µJ/kg
durch
lnkorpo·
ration
µJ/kg
Summe
µJlkg
Außergew.
Strahlen·
exposition
µJ/kg
Monat Organ äußere
Bestrahlung
µ.J/kg
lnkorpo·
ration
µ.J/kg
Summe
µJ/kg -
N
Ü1
i
Januar ""1
Januar OJ
(Q
0.
Februar Februar (t)
"'i
März März •
~
[/l
(Q
OJ
Apnl April O"
(t)
Mai Mai to
0
~
Juni Juni
p
0..
(t)
Jufi ~
Juli
N
~
August August 0
~,..,.
September September 0
O"
(1)
Oktober Oktober
November
-
~
"'i
"'IJ
0)
November
Dezember Dezember
Jahresdosis Jahresdosis
10 11
:.. - - - - • - • - - - • - •• - - - - - • - ••••• - ••• - " - - •••••• - - - • - -- - - • - • - •• - - - - - - - - •••• - - - - • - • - - - - - - • - - - .. - - - - - •• - - - - - • - - - - - ••• - - s - - •• -- • - - • - - ••• - - •• - - - • - - - •• : - - • ••••• - - • - .... - - - - •••••••••••• - - •••••••••• - •••• - ••••••••• • •• • . . . . . . . . . . . - ••••• - ••••• - ••••••••••• - ••••••• - ••••••• • ••••• - •• - • - • - ••• - ••• • •• - -
~
C0
0)
c:.ri
1:-.J
t0
0)
0)
!Jahr_ _ !Jahr_ _
Zusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis
durch durch Außergew. durch durch
Monat äußere
Bestrahlung
Inkorpo-
ration
Summe
µJ/kg
Strahlen-
exposition
Monat 10,gan äußere
Bestrahlung
Inkorpo-
ration
Summe
µJ/kg
µJ/kg µJ/kg µJ/kg µJ/kg p.Jlkg t:t1
C
::s
Januar Januar 0.
(0
- cn
tQ
Februar Februar (0
cn
--- ~
N
März März O'
-- i5i"
.-,.
April April ~
- c....,
Pl
Mai Mai ::r
- tQ
""1
Pl
Juni Juni ::s
Juli
-
·Juli
-
-'°
tQ
~
!3>
August August >-i
--- ~
September
Oktober
September
--
Oktober
-
---
November November
---
Dezember Dezember
Jahresdosis Jahresdosis
12 13
1Jahr_ _ __ !Jahr_ _
Zusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis
durch durch Außergew. durch durch
z
:-1
Monat äußere Inkorpo- Summe Strahlen- Monat Organ äußere lnkorpo- Summe
N
Bestrahlung ration µJ/kg exposition Bestrahlung ration µJ/kg U1
µJ/kg µJ/kg µJlkg µJ/kg µJ/kg
Januar
>-:l
Januar 1::1.l
(0
0.
Februar Februar (!)
>-!
März März •i::
C/l
(0
1::1.l
Apnl April c"
(!)
Mai Mai t:d
0
::::l
Juni Juni
p
0.
(!)
Juli Juli ::::l
N
~
August August
0
~
.-+
September September 0
c"
-
Cl)
>-!
Oktober Oktober
CC
~
0')
November November
Dezember Dezember
Jahresdosis Jahresdosis
14 15
t,.,)
C0
C)
"1,,:1
N
C0
0)
=
!Jahr_ _ 1Jahr_ _ __
Zusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis
durch durch Außergew. durch durch
Monat äußere lnkorpo- Summe Strahlen- Monat Organ äußere lnkorpo- Summe
Bestrahlung ration µJlkg exposition BestrahlLJng ration µJ/kg
µJlkg µJ/kg µJlkg µJlkg µJ/kg td
~
~
Januar Januar 0..
(1)
cn
t.Q
Februar Februar (1)
cn
,.....
(1)
N
März März O"
April April
ä
~
c.....
'1l
Mai Mai :;J'"
1-j
t.Q
'1l
Juni Juni ~
-
t.Q
Juli Juli CO
-..J
SJ'>
August August ~
~
September
Oktober
September
Oktober
-
November November
Dezember Dezember
Jahresdosis Jahresdosis
16 17
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - - · - - · . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • • • · · · - ·
- - • - •• * - • • • - -- • - - - ·------ - - - - - - - - - -- - - - • - - - - . . . . . . . . . . . . - • • • • • • • - • • • • • • • • • • • • • • • • • - • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • -- • • • • • - ••• - • • • • • • • * • • • • • • • • • • • • - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . * • • • • • - • • • • • • • -- • • • • • • • • • • • • • • • • • • - • • • •
1Jahr 1
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
z-,
Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis*) Name und Untersc hrift des t-_;
Monat Strahlenart Ermittlungs· Auswerte- Personen- µJlkg Strahlenschutzverantwortlichen ::..,,
oder verfahren stelle dosis oder •beauftragter
Körperteil µJ/kg
-l
Januar x+'Y (Q
Cl
fj
0...
n (D
-,
&tr.
Februar x+'Y
fj
•~
[ll
(Q
n PJ
Extr. o'
(D
März x+'Y t,:J
/j 0
n ::i
Extr. .?
0..
April x+')' (1)
fj ::i
1:-,.")
n ?
&tr.
-
0
Mai x+'Y :.,:;'
/j 0
n o'
(1)
Extr. '"1
.......
Juni x+')' (C
"'tJ
ß O'>
n
Extr.
1 Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch Gien zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf =
'Y ')'-Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahf ung. Ermittfungsver•
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen· fahren: s. § 63 derStrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der St rl~chV) einzutragen.
18 19
-······-·······-·····-··-······--···-·-·--·-·······-···-·············-·· ······-···-·····-·············-·································· ·············-·····················--·-··························································
t-.,
C0
~
C0
N
CC
'<;J
Q
!Jahr____
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis*) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen- µJlkg Strahlenschutzverantwortlichen
oder vetfahren stelle dosis oder ·beauftragten
Körperteil J/kg t:J:j
c
Juli x+-y ;::l
i:::..
ß (";)
U)
n t..O
&tr. Q
U)
August x+'Y ~
N
-ß
2:
n
&tr. ;
September x+'Y c.....,
o;
ß ::i--
1-"i
n t..O
Eictr. p.;
::::::
Oktober x+'Y t..O
ß
c.o
n "'<-l
O')
Eictr.
November x+'Y ...;
ß ~
n .....
Eictr.
Dezember x+'Y
ß
n
„ Extr.
Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = "Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen- fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das N;ichweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils {siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
20 21
Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe
Unter- Nachweis- Radionuklid Inkorporierte %maximal Ermittelte Teil- Auswertestelle Bemerkungen, z. B.
suchungs· methode Aktivität 1/ ms zugelassene körperdosis im (Meßstelle); a) einmalige
datum z. B.Ganz• im kritischen jährliche kritischen Organ Stempel/Unterschrift b} Dauer-
körper-(G)
Ausscheid.-
Organ oder
spezifische
Zufuhr
{MZJZ}
µJ/kg inkorporation z:-1
c) geschätzter ln-
messung (A)*) Aktivität der korp9rations- ......
N
Ausscheidung termin (.,,
1/ms·g
....,
0)
CQ
0..
(1)
"'i
•i=
Ul
CQ
0)
O"'
ro
trj
0
i:j
.P
0..
ro
i:j
t-,.:,
s:,
0
:i,;'
.....
0
C"
ro
-'"I
(0
"'tJ
c:n
*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter•
suchten Materials (Urin, Stuhl)
22 23
1:-.)
-
(0
~
~
C0
.....
N
······················································································································ ······························································································································································:
Jahr_ _ __
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis *) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs• Auswerte- Personen· µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen
oder verfahren stelle dosis oder -beauftragten ~
Köroerteil µJ/kq i::
::,
Januar x+;, 0.
Cl)
fJ C/l
(.Q
n Cl)
C/l
Extr.
~
Februar x+-r N
O'
fJ
n
Extr.
j
<-.
März x+-r flJ
::r
fJ "'i
(.Q
n flJ
Extr. ::,
-
(.Q
April x+,y
fJ CO
"'tJ
n 51>
Extr. ~
~
-
Mai x+'Y
f3
n
Extr.
Juni x+-y
ß '
n
Extr.
i Dia Eintragung dar amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf "Y = 'Y-Strahlung, n „ Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahfu!lg, Ermittlungsver-
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen- fahren: a. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
24 25
Jahr_ _ __
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*)
z
...,
Nichtamtliche Personendosis*) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen- µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen N
oder verfahren stelle dosis oder ·beauftragten :..,..j
Körperteil J/kg
Juli x+ 'Y ....:i
p,
ß t.O
n 0..
Extr. (D
>-;
August x+')'
.ß •i::
r.ll
n t.O
p,
Extr. O"'
(D
September x+"Y
ß t,:j
0
n ~
Extr. .?
Oktober x+'Y 0...
C't)
ß ~
n 1:-v
Extr. ~
x+i' 0
-
November
:,:;'
ß 0
n O"'
Extr. C't)
Dezember x+'Y
ß
n
-
>-;
CO
"'!,.)
Q')
Extr.
1 Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, (3= reine ß·S!rahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = 'Y-Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen- fahren: s, § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das N.achweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
26
t,,J
(0
"'l,J
w
~
(0
""-1
~
Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe
Unter- Nachweis· Radionuklid Inkorporierte %maximal Ermittelte Teil- Auswertestelle Bemerkungen, z. B.
suchungs· methode Aktivität 1/ms zugelassene körperdosis im (Meßstelle); a) einmalige
datum z. B.Ganz- im kritischen jährliche kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-
körper-(G} Organ oder Zufuhr µJlkg inkorporation
Ausscheid.- spezifische (MZJZ} c) geschätzter In•
messung (A)*) Aktivität der korpprations•
Ausscheidung tennin
1/ms•g td
i::
::,
0..
(1)
r:n
tQ
(1)
r:n
.....
(1)
N
r::J'
;-
.....
.:+
c....
IJ)
::,-
>;
tQ
~
::,
tQ
-
CO
"'M
51>
'"1
~
-
...) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter-
suchten Materials (Urin, Stuhl)
28 29
!Jahr_ _
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*)
z-,
Nichtamtliche Personendosis*) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte· Personen· µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen ~
oder verfahren stelle dosis oder ·beauftragten :.,,,
Körperteil µJ/kg
Januar x+-y -l
C,J
{j (.Q
n p...
Eidr. ...,(P
Februar x+,y
{j >
~
er.
n (Q
Eidr. Pl
o'
März x+,y (P
(j t;;:j
n 0
Bdr. ~
April x+,y 0...
(j (1)
~
n tv
Bdr. ~
Mai x+-r 0
(j· ~
,+
n 0
o'
Eidr. Ci)
'"!
Juni x+T ,_.
(C
~ -...J
n 0)
Bdr.
„ Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen.oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strah!ung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf =
'Y 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver·
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen· fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
30 31
N
(C
"'1.1
CJl
N
~
.....
0'I
Jahr_ _ __
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis*) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen- µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen
oder verfahren stelle dosis oder -beauftragten
Körperteil J/kg t:d
i:::
Juli x+-y :::,
p...
ß (0
n cn
Extr. '°(D
cn
August x+')' ~
ß N
O"'
n
Extr.
[
!'""'
September x+'Y c.....
PJ
ß ::i-
n >-j
Extr. '°:::,
PJ
-
Oktober x+1'
ß '°
CD
n --..J
Extr. ~
November x+'i' ~
~
Dezember
ß
n
Extr.
X+')'
.. -
ß
n
Eictr.
") Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = 'Y-Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen- fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
32 33
Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe
Unter- Nachweis- Radionuklid Inkorporierte %maximal Ermittelte Teil- Auswertestelle Bemerkungen, z. 8.
suchungs- methode Aktivität 1/ms zugelassene körperdosis im (Meßstelle); a) einmalige
datum z. 8. Ganz- im kritischen jährliche kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-
körper-(G)
Ausscheid.-
Organ oder
spezifische
Zufuhr
(MZJZ)
µJ/kg inkorporation
c) geschätzter In-
z'.""'
messung (A)*) Aktivität der korporations-
l',,;:
Ausscheidung termin v,
1/ms·g
.....J
QJ
(C
0..
(D
>-i
•
C
r.tl
<O
QJ
cr'
(D
t,:I
0
i:;j
.?
0..
(1)
i:;j
t-.:)
~
0
:,,;'
~
-
(t)
>-1
CO
"I..J
O')
*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter·
suchten Materials (Urin, Stuhl)
34 35
N
(.0
""iJ
"t.l
N
'°
"';.,!
=
Jahr_ _ __
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis *) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen· µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen
oder verfahren stelle dosis oder -beauftragten
Körperteil µJ/kg tt1
~
t:S
Januar x+ 1' 0..
(!)
ß Vl
n tO
(D
Eictr. Vl
Februar x+-y ,....
(D
N
ß O'
n
Eictr.
j
x+-y i:....
März P>
ß p'
>-i
n tO
Eictr. P>
:::J
(Q
April x+-y
.....
ß (.0
n "iJ
_Cil
Eictr.
...-:]
Mai x+')'
~
Juni
ß
n
Eictr.
x+ 'Y
1
-
ß
n
Eictr.
1 Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß·Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten.Die nichtamtliche Personendosis ist auf =
'Y = 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver•
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen- fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen, · Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
36 37
Jahr_ _ __
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*)
z
Nichtamtliche Personendosis*) Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen- µJlkg Strahlenschutzverantwortlichen t-.;
oder verfahren stelle dosis oder -beauftragten ;_,-,
Körperteil J/kg
Juli x+-y ,-,
Qj
ß <O
n
Extr. ~
>-1
August x+'Y
ß
n
•c::
{/l
<O
Extr. Ol
O"
September x+'Y (1)
ß t:o
0
n
:::i
Extr. .P
Oktober x+'Y 0.
(1)
ß :::s
n l"
Extr. ~
November x+'Y 0
:;,.-
ß .....
n 0
O"
Extr. Cl)
>-1
Dezember x+'Y ......
ß c.o
"'tJ
n a,
Extr.
'? Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver·
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen· fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen,
38 39
N
C0
.......
C0
t,,)
<0
=
=
Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe
Unter· Nachweis· Radionuklid Inkorporierte %maximal Ermittelte TeH• Auswertestelle Bemerkungen, z. B.
suchungs· methode Aktivität 1/ms zugelassene körperdosis im (Meßstelle); a) einmalige
datum z.B. Ganz· im kritischen jährliche kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-
körper-(G) Organ oder Zufuhr µJ/kg inkorporation
Ausscheid.- spezifische (MZJZ) c) geschätzter In•
messung (A)*) Aktivität der korpprations•
Ausscheidung tennin
1/ms•g 0:,
§
p..
(1)
tn
(Q
(1)
cn
(1)
~
~
~
c...i
g.
'"'l
(Q
PJ
1:::1
(Q
.....
'°
"1-1
9>
t-:1
~
-
*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter•
suchten Materials (Urin, Stuhl)
40 41
,Jahr_ _
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
- Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis*) Name und Unterschrift des
z
-
;1
t Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen· µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen t,..;)
c.n
oder verfahren . stelle dosis oder ~beauftragten
Kömertat1 µJ/ka 1
r
. /J
x+-y ;3
(Q
n Q.
. Extr. CD
'"1
ar x+-y
/J
n
~-
iglll
. X+'Y
II tD
n
&Ir.
.
j
x+-r i'
/J ::,
n
Exlr. ~
x+-r
/J . ~
n g:
CD
Exlr. '"1
x+7
fJ
n
Eltr.
i
1 oi. Einlnlgung d• allltllclMn Pereonendoaiawerte und der auaw.tenden Stelle
erfolgt durch den zuetlndlgen Strahlenachutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x • RGntgenatrahlung, ~- ,-fne l'-Strahlung. •
beetimmt.n Strahleneohutzbeauftragten. Die nichtamtliche Peraonendoaie ist auf 'Y • 'Y-Strahlung, n • Neutronen, Extr. • Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-
einem gNOnderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende dea Monata ala Summen• fahren: •· § 63 der StrfSchV: bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdoaen mit
wert in du Nachweisbuch zu Obertragen. Angabe d" Organe oder KGrperteila (eiehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
42 43
.
-.......................................................................................................·................................. ·......................................... ,.............................................................................................. ·
.
t-.)
-
C0
=
N
(0
=
N
Jahr_ _ __
Personendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf
- Bestrahlung von außen -
Amtliche Dosis*) Nichtamtliche Personendosis "') Name und Unterschrift des
Monat Strahlenart Ermittlungs- Auswerte- Personen- µJ/kg Strahlenschutzverantwortlichen
oder verfahren stelle dosis oder -beauftragten
Körperteil J/kg to
C
l:j
Juli X +-y 0.,
ß (1)
r.n
n tQ
(1)
Extr. {f}
August x+-Y ~
N
·ß 0-
n [
Extr. :-+-
September x+'Y c.....,
Ol
ß ..,
::r'
n tQ
Extr. Ol
l:j
Oktober x+-Y tQ
......
ß c.o
n -..J
Extr. _Ol
November x+'Y >--l
~
Dezember
ß
n
Extr.
X +'Y
-
ß
n
„ Extr.
Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle
erfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, fJ= reine ß-Strahlung.
bestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf =
'Y 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver•
einem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen- fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit
wert in das Nachweisbuch zu übertragen. Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.
44 45
Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe
Unter- Nachweis· Radionuklid 1nkorporierte %maximal Ermittelte Teil- Auswerteste!!e Bemerkungen, z. 8.
suchungs· methode Aktivität 1 /ms zugelassene körperdosis im (Meßstelle); a) einmalige
datum z.B.Ganz· im kritischen jährliche kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-
körper-(G)
Ausscheid.-
Organ oder
spezifische
Zufuhr
{MZJZ)
µJ/kg inkorporation z
c) geschätzter In·
messung {A)*) Aktivität der korpc,rations- t-,;
Ausscheidung termin (.,7
1/ms·g
;:-i
C
c..
(D
.....,
>
C:
(J)
(0
O!
O'
(1)
td
0
:::i
.?
0..
(1)
::;
t,.,)
~
0
,...
;;,,;'
0
cr'
(1)
-
"'1
<.O
"'M
0)
*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter•
suchten Materials (Urin, Stuhl)
47
~
CO
ce
w
~
(C
eo
;!.
Strahlenexposition aus medizinischen Gründen *) Belehrung
(§ 39 der Strahlenschutzverordnung u. § 41 der Röntgenverordnung)
nach Ausstellung des Nachweisbuches
Der Inhaber wurde über die Gefahren ionisierender Strah-
lung sowie über deren Verhütung belehrt.
Datum Art der Untersuchung Strahlenexposition, Datum Unterschrift des Unterschrift des Umfang der
oder Behandlung siehe § 43 Abs. 1 Satz 3 zu Belehrenden Belehrenden Belehrung
~
5
c..
(!)
er,
{Q
(1)
er,
~
N
2:
;
'-<
PJ
~
'""l
{Q
PJ
i:j
{Q
......
CO
-..J
?
~
s
*) nicht obligatorisch
48 49
Ärztliche Überwachung
Datum Keine Bedenken Gesundheitliche Bedenken gegen Nächste Art der Unterschrift des
Tätigkeit, bei der Tätigkeit im Kontroll· Tätigkeit unter Überwachung Überwachung Arztes
die Gefahr der In- bereich, bei der die schwerem
Atemschutz MonaVJahr
korporation oder Gefahr der Bestrah•
Kontamination be·
steht
lung von außen
besteht (Umgang mit z::--,
umschlossenen radio•
aktiven Stoffen,
Röntgenstrahlen, N
(..,,
Elektronenstrahlen,
Neutronen u.s.w.)
""'i
0.,
(Q
p..
(D
,-;
• C
Ul
CO
0.,
O"
(D
b:l
0
::;
.?
p..
(D
::;
N
~
0
~
,.....
0
O"
(D
-,-;
c-.,.J
0)
.o
50 51
N
CO
c::c
'11
N
C0
=
=
Zur Beachtung Auszug aus der Strahlenschutzverordnung
Anmerkungen und Erläuterungen zur Führung Strahlenschutzverordnung:
des Nachweisbuches:
§49
Das Nachweisbuch dient der persönlichen Sicherheit und dem
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexpon'ierte Personen
Schutz des Inhabers. Es ist daher unbedingt erforderlich, alle
im Nachweisbuch enthaltenen Angaben ständig auf dem neue- (1) Die Körperdosen dürfen für beruflich strahlenexponierte
sten Stand zu halten. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn Personen die Grenzwerte der Anlage X Spalte 2 oder 3 nicht
jede Änderung zur Person unverzüglich der die Ausstellung überschreiten. In einem K~lendervierteljahr dürfen die Körper-
registrierenden Behörde weitergemeldet wird. dosen höchstens die Hälfte der Jahreswerte betragen. 0:1
c::
~
Eintragungen zur amtlichen Dosis sind nach § 20 a Abs. 1 der (2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Personen unter 0..
(t)
Strahlenschutzverordnung vom zuständigen Strahlenschutz- 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden /Jl
(Q
verantwortlichen oder dem von ihm bestimmten Strahlenschutz- dürfen, ein Zehntel der Grenzwerte der Anlage X Spalte 2 nicht (t)
/Jl
beauftragten vorzunehmen. überschreiten. ~
N
er
Aufzeichnunge~ der Tagesdosen (nichtamtliche Personen-Do-
simetrie) werden für die Dauer des Einsatzes in einem geson-
(3) Bei gebährfähigen Frauen, die das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, darf die über einen Monat kumulierte
g
derten Formblatt vom am Einsatzort zuständigen Strahlenschutz Gonadendosis ein Zehntel des Jahreswertes für beruflich strah- '-
pi
verantwortlichen oder dem von ihm bestimmten Strahlenschutz- lenexponierte Personen der Kategorie A nach Anlage X Spalte 2 ;::::l"
""1
beauftragten geführt. Dieses Formblatt ist so lange dem Nach- nicht überschreiten. (Q
pi
weisbuch beizufügen, bis der Monatswert durch den zuständigen ::,
-
(Q
Strahlenschutzverantwortlichen oder dem von ihm bestimmten (4) Wird ein Grenzwert nach Absatz 1 oder 2 überschritten,
Strahlenschutzbeauftragten übertragen werden kann. so sind die folgenden Expositionen so zu begrenzen, daß je- <.O
-i
weils für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres die Körper- O"l
Die Eintragungen der nichtamtlichen Personendosis sind monat- dosen kleiner als ein Zehntel der Jahreswerte der Anlage X -l
lich den nach§ 66 der Strahlenschutzverordnung aufzubewah-
renden Aufzeichnungen hinzuzufügen.
Spalte 2 sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen,
bis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres
der Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das.
--
ro
Außerdem hat der Strahlenschutzverantwortliche alle Eintra- Produkt aus den Grenzwerten nach Anlage X Spalte 2 und der
gungsunterlagen zu registrieren und aufzubewahren. Dabei ist Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der Überschreitung.
nach § 66 der Strahlenschutzverordnung zu verfahren.
§ 55
Der Verlust des Nachweisbuches ist der die Ausstellung re- Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexpositionen
gistrierenden Behörde anzuzeigen. Wird das Nachweisbuch Bei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach den §§ 49
wegen Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr be- bis 52 eingehalten werden, ist eine anderweitige Strahlenex-
nötigt, ist es dieser Behörde zurückzugeben. position durch ionisierende Strahlen im Beruf einzubeziehen.
52 53
Anlage X der Strahlenschutzverordnung
Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlen-
exponierte Personen
Körperbereich Beruflich strahlen- Beruflich strahlen-
exponierte Person exponierte Person
der Kategorie A*) der Kategorie B *)
Im Kalenderjahr Im Kalenderjahr z
1-!
1 .2 3
N
(;,
1. Ganzkörper, 50mJ/kg 15 mJ/kg
Knochenmark (5rem) (1,5 rem)
Gonaden, Uterus --l
Q.)
tQ
2. Hände, Unterarme, 600mJ/kg 200 mJ/kg 0..
(D
Füße, Unter- (60rem} (20 rem) 1-!
schenke!, Knöchel
einschließlich •
r::::
Ul
der dazugehöri- <.O
Q.)
gen Haut O"
(D
3. Haut, falls nur 300mJ/kg 100 mJ/kg t,:j
diese der Strah- (30 rem) (10 rem) 0
lenexposition
::s
.?
unterliegt, 0..
ausgenommen (D
die Haut der ::s
l:v
Hände, Unter- ~
arme,Füße,
Unterschenkel 0
;.,;-
und Knöchel .....
0
O"
-
CD
4. Knochen, 300mJ/kg 100mJ/kg '"1
Schilddrüse {30rem) (10rem) ( ,0
~
c:s,
5. andere Organe 150mJ/kg 50mJ/kg
(15 rem) (5rem)
*) Für Personen unter 18 Jahren siehe § 49 Abs. 2
Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Grenzwerte für Teile
und Organe des Körpers schließen den in Nummer1 genannten
Ganzkörper-Grenzwert ein.
54
N
C0
00
'1
2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage XIII
(zu§ 22)
Voraussetzungen für die Bauartzulassung
Auf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für
1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
1.1. die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher
abgedeckt sind,
1.2. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 10 6-fache der Frei-
grenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und
1.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vor-
richtung 10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem durch Stunde) nicht über-
schreitet.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Um-
hüllung der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und
die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen
ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- oder Dosismeßgeräten, wenn
2.1. die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne
die Folgeprodukte 3,7 · 107 reziproke Sekunden (1 Millicurie) nicht überschreitet,
2.2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen
Folie besteht (Fensterpräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt ange-
bracht ist, daß sie bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung nicht beschädigt wird,
2.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüf-
strahlers bei Gebrauch der Strahlung 0,5 Millijoule durch Kilogramm und Stunde (50 Milli-
rem durch Stunde) nicht überschreitet, und
2.4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß
bei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der
berührbaren Oberfläche der Einrichtung 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0, 1
Millirem durch Stunde) nicht überschreitet.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Um-
hüllung der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und
die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen
ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
3. Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, zur ausschließlichen Verwen-
dung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn die Aktivität das Zehnfache der
Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sicher-
gestellt ist, daß die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen werden
können.
4. Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, zur ausschließlichen Verwendung
im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn
4.1. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne-
die Folgeprodukte das Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
nicht überschreitet,
4.2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der um-
schlossenen radioaktiven Stoffe 10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem
durch Stunde) nicht überschreitet,
Nr. 125 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2989
4.3. die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die
Vorrichtung so ver~Jrößert, daß eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen
Körper erschwert ist, und
4.4. zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß
bei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der
berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 10 Mikrojoule durch ·Kilogramm und Stunde
(1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet.
5. Neutronenquellen zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in
Schulen, wenn
5.1. die Neutronenquellstdrke nicht mehr als 10" reziproke Sekunden beträgt,
5.2. in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe,
deren Aktiv Hdt ohne die Folgeprodukte 3,7 · 10 8 reziproke Sekunden (10 Millicurie) nicht
übersdueitet, einqefügt sowie berührungssicher abgedeckt und fest mit dem Gerät so ver-
bunden sind, daß ·sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung des Gesamtgeräts entfernt wer-
den können,
5.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neu-
tronenquelle 10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem durch Stunde) nicht
überschreitet und
5.4. die Bauart: der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlos-
senen radioaktiven Stoffe auf Dichtheit der Umhüllung zuläßt; die Bauartzulassung hängt
nicht von dieser Voraussetzung ab, wenn eine Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlen-
schutzE~s nicht notwendig ist.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Um-
hüllung der in die Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen
und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wieder-
holen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu be-
stimmen.
6. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
6.1. die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher ab-
gedeckt sind,
6.2,. die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht
überschreitet,
6.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vor-
richtung 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stünde) nicht über-
schreitet und
6.4. außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an
den in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
7. Röntgeneinrichtungen zum ausschließlichen Betrieb im Zusammenhang mit dem Unterricht in
Schulen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, daß
7.1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der allseitig wirksamen Schutzein-
richtung, die von Teilen der Röntgeneinrichtung, den Versuchseinrichtungen, den Einrich-
tungen zur Abstandshaltung und den Abschirmungen gebildet werden darf, weder mit noch
ohne Verwendung eines Durchstrahlungsgegenstandes 10 Mikrojoule durch Kilogramm und·
Stunde (1 Millirem durch Stunde) überschreiten kann, und
7.2. die Röntgeneinrichtung nicht ohne die Teile der allseitig wirksamen Schutzeinrichtung, die
zur Abschirmung des Primärstrahls dienen, in Betrieb gesetzt werden kann.
Die Zulassungsbehörde hat in dem Zulassungsschein die wesentlichen Merkmale der Spannungs-
quelle der Einrichtungen zur Verhinderung von Uberspannungen an dem Röntgenstrahler und
der allseitig wirksamen Schutzeinrichtungen, mit denen der Röntgenstrahler betrieben werden
kann, aufzunehmen.
2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage XIV
(zu Anlage I: Definition
der Aquivalentdosis)
Bewertungsiaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis
aus der Energiedosis
Der Bewertungsfaktor q ist das Produkt aus dem Qualitätsfaktor Q und dem modifizierenden Fak-
tor N *). Der Qualitätsfaktor Q oder entsprechend den Expositionsbedingungen der effektive
Qualitätsfaktor Q ist den folgenden Tabellen und Abbildungen zu entnehmen.
Tab. XIV 1:
Beziehung zwischen dem Qualitätsfaktor Q und dem linearen Energieübertragungsvermögen Loo.
L oo in Wasser
Q
(keV/µm)
1
3,5 oder weniger 1
7 2
23 5
53 10
175 oder mehr 20
Die Zwischenwerte werden anhand der Kurve in Abbildung 1 ermittelt.
Die Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q hängen von den Expositionsbedingungen und der Art
und Energie der einfallenden Strahlung ab. Die Werte der Tab. XIV 2 sind im Fall einer Ganz-
körperexposition von außen zu verwenden. Die gleichen Werte gelten im allgemeinen auch für
andere Expositionsbedingungen. Sind andere Werte erforderlich, so müssen sie ausgehend von
den Q-Werten der Tab. XIV 1, der Abb. 1 oder der Abb. 2 errechnet werden.
Tab. XIV 2:
Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q
Strahlung Q
1
Röntgen- und Gammastrahlung, Betastrahlung,
Elektronen und Positronen 1
Neutronen nicht bekannter Energie 10
*) Bei äußerer Exposition ist N gleich 1 zu setzen, bei innerer Exposition wird N von der zuständigen Be-
hörde nach § 63 Abs. 1 bestimmt.
TdfJ der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2991
Tab. XJV ;.J:
NeuLronenfl u ßd id1 le <f! 11 (cm 2s 1) bei einer maximalen Äquivalentdosisleistung von 10 Mikro-
joule durch K i loq r;mim und Slunde (1 Millirem durch Stunde) und effektiver Qualitätsfaktor Q
in AbhünnirJkcit von der Neutronenenergie .
. - ----·····---
N<'lt trc>n(~ll()flerg ie -
(f)n (cm----2s-1) Q
(MeV)
_________ ,,_,, __ ____ __ ___ 1 1
--·------- ----.-----····· --
,_
, , ,
2,5 · 10 B (Uwnn. Neutr.) 260 2,3
'/ 240 2
1 · 10
1 . 10 (j
220 2
1 . 10 s 230 2
4 240 2
1 · 10
1 . 10- 3 270 2
1 · 10 2 280 2
2 · 10 2 170 3,3
5 . 10 2 85 5,7
1 . 10 1 48 7,4
5 · 10 l 14 11
1 8,5 10,6
2 7,0 9,8
5 6,8 7,8
10 6,8 6,8
20 6,5 6,0
50 6,1 5,0
1 . 102 5,6 4,4
2 . 102 5,1 3,8
5 . 102 3,6 3,2
1 . 103 2,2 2,8
2 3 1,6 2,6
· 10
3 . 10:i 1,4 2,5
Die Werte der Tab. XIV 3 gelten für breite parallele Strahlenbündel monoenergetischer Neutronen
bei senkrechtem Einfall und für das Maximum der Aquivalentdosisleistung. Zwischenwerte werden
an Hand der Kurven der Abbildungen 3 und 4 ermittelt.
2992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Tab. XIV 4:
Protonenflußdichte (f'p (cm 2s 1) bei einer maximalen Äquivalentdosisleistung von 10 Mikrojoule
durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem durch Stunde) und effektiver Qualitätsfaktor Q in Ab-
hä nqi q k eit von der Protonenenergie.
Pro tonenenergie <pp(cm-2s-1) Q
(MeV)
2 60 0,40 1,4
102 0,41 1,4
1,5 102 0,42 1,4
2 102 0,43 1,4
2,5 102 2,1 1,4
3 102 2,4 1,5
4 102 2,5 1,6
6 102 2,4 1,7
8 102 2,2 1,8
1 1Q3 2,0 1,9
1,5 10:1 1,6 2,0
2 10 3 1,4 2,1
3 lQ3 1, 1 2,2
Die Werte der Tab. XIV 4 gelten für breite parallele Strahlenbündel monoenergetischer Protonen
bei senkrechtem Einfall und für das Maximum der Äquivalentdosisleistung. Zwischenwerte werden
an Hand der Kurven der Abbildung 5 ermittelt.
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2993
0
ar
15 i - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - -
101----------l-----1-------+--------t
51----------+---+-l~---~-------t
01 10 keVIßm Loo
_.;;;..;;.....__.....
Abb. 1: Abhängigkeit des Qualitätsfaktors Q vom linearen Energieübertragungsvermögen in
Wasser Loo
O=Elektronen
baµ-Mesonen
C=5L-Mesonen
d=K-Mesonen
e=Protonen
15 t;;::;.-;,;;.~-;:.--:.,--:._------1-----~------ f = Deuteronen
g= Tritonen
h= 3He-Jonen
i = Alpha - Teilchen
a
Abb. 2: Abhüngigkeit des Qualitälsfaktors Q geladener Teilchen von ihrer kinetischen Energie E
2994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1 ..._..,__L.J...L..U.U.A--...L-...1.-U...U..U..L--..I-J.....L..l..u.J..Lli.--J.....L..J...L.I.I..U..I-.L.-.l.--'--l.,jU.,..U_,___,_.........,_.!..l.l.l,L_..__.__.__._.........
1 2 3 4
10- 1 10 10 10 · 10 MeV •
Abb. 3: Neutronenflußdichte Tn bei einer maximalen Äquivalentdosisleistung von 10 Mikrojoule
durch Kilogramm und Stunde [1 Millirem durch Stunde] in Abhängigkeit von der Neu-
tronenenergie En
14
ai 12
10
8
6
4
2
0
10-8 1rr 7 10-2 10-1 702 103 4
1 10 10 MeV
En
•
Abb. 4: Effektive Qualitätsfaktoren Q in Abhängigkeit von der Neutronenenergie En
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2995
tcn1'.s 1
t 3•-----+-------4------~
2
1,5
1
0 ! f
2 3
10 10 10
Abb. 5: Protonenflußdichte (f)p bei einer maximalen Aquivalentdosisleistung von 10 Mikrojoule
durch Kilogramm und Stunde [1 Millirem durch Stunde] in Abhängigkeit von der Protonen-
energie EP
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 8. Oktober 1976
Tag Inhalt Seite
24. 9. 76 Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/76 - Besondere Zoll-
sätze gegenüber den AKP-Staaten und den ULG) ..................................... . 1690
26. 7. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) ............................................................................ . 1692
13. 9. 76 Bekanntmachung übt~r den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .........•........................................... 1695
16. 9. 7G Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheit-
1icheff Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe ................. . 1696
Hi. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Scheckrechts ................................................................... . 1696
17. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen .................... •· ............................................ . 1697
17. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Leistung frei-
williger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur ....... . 1697
20. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken ...................................................... •, • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · 1698
20. 9. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzierungshilfe .................. . 1698
21. 9. 76 Bekanntma.chung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei ............................................................ . 1700
21. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ................................... . 1701
22. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau ................................................................ , ... . 1701
22. 9. 76 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe .............................. : 1702
22. 9. 76 BPkannlmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ........................... . 1702
22. 9. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Df~utschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ........................................ . 1703
Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2997
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da1 um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 9. 76 V<:rordnung (EWC) Nr. 2241/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 753/76 über Durchführungsbestim-
munq(~n für den Verkauf von Magermilchpulver, das
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 563/76 zur Verwen-
dun9 in FutlermiU<)ln bestimmt ist 16.9. 76 L 252/15
15. 9. 76 Verordnun!J (EWC) Nr. 2242/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1282/72 und (EWG) Nr. 171.7/72
der Kommission hinsichtlich der Senkung des Verkaufspreises
für die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung 16.9. 76 L 252/17
15. 9. 76 Verordnun9 (EWC) Nr. 2243/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 935/76 zur Festsetzung der Beihilfe
für zu Futterzwecken verwendete Magermilch 16.9. 76 L 252/18
15. 9. 76 Verordnunn (EWC) Nr. 2244/76 der Kommission zur Festset-
zun!J der Mindesl.c.1bschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl 16.9. 76 L 252/19
15. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2245/76 der Kommission zur Festset-
zun9 des Betrages der Beihilfe für D 1s a a t e n 16.9. 76 L 252/21
15. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2246/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktprejses für Raps- und Rübsensamen 16.9. 76 L 252/23
15. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2247/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 16.9. 76 L 252/25
15. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2248/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
v erarbei tungserzeugnissen 16.9. 76 L 252/26
15. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2249/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattun9 für Malz anzuwendenden Berichtigung 16.9. 76 L 252/28
16. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2250/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
(J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bEü der Einfuhr 17.9. 76 L 254/1
16. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2251/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M eh l und M a 1 z hinzugefügt werden 17.9. 76 L 254/3
16. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2252/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 17.9. 76 L 254/5
16. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2253/76 der Kommission zur Festset~
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 17.9. 76 L 254/8
16. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2254/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 17.9. 76 L 254/21
16. 9. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2255/76 der Kommission zur Festset-
zunu der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichti{Jlmg 17.9. 76 L 254/23
16. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2256/76 der Kommission über die
Einstellun9 des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Ta f e 1 wein der Art R I 17.9. 76 i. 254/25
16. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2257/76 der Kommission zur Änderung
der Ersta.ttungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Mi 1c h -
erz e u g n iss e n in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trnges fallenden Waren 17.9. 76 L 254/26
2998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 9. 76 Veronlnung (EWG) Nr. 2258/76 der Kommission zur Änderung
des Cnmdbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 17.9. 76 L 254/28
16. 9. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2259/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17.9. 76 L 254/29
16. 9. 76 Verordnung (EWC} Nr. 2260/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 17.9. 76 L 254/30
16. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2261/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattun~Jen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 17.9. 76 L 254/34
16. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2262/76 der Kommission zur Anderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 17.9. 76 L 254/36
16. 9. 76 Verordnunu (EWC) Nr. 2263/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 17.9. 76 L 254/38
16. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2264/76 der Kommission zur Änderung
der Wälnungsausgleichsbelräge 20.9. 76 L 256/1
17. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2265/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 18.9. 76 L 255/1
17. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2266/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 9. 76 L 255/3
17. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2267/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen rn eh I als Hilfeleistung für das Internationale
Korni1.f!e vom Roten Kreuz 18.9. 76 L 255/5
17. 9. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2268/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
rundkörni9em ~Jeschliffenem Reis als Hilfeleistung für das
Internationale Komitee vorn Roten Kreuz 18.9. 76 L 255/8
17. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2269/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Sambia 18.9. 76 L 255/11
17. 9. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 2270/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1897/76 über den Verkauf von
entbein tem Rind t leis c h aus Beständen der Interventions-
stellen zu pauschal im voraus festgese1zten Preisen 18. 9. 76 L 255/14
17. 9. 76 Verordllunq (EWG) Nr. 2272/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1948/76 hinsichtlich der Frist für
die Lieforung von M a fl er m i 1 c h pul ver an die italienische
InterV('.n tionsstelle 18.9. 76 L 255/18
17. 9. 76 Verordnun!J (EWC) Nr. 2273/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechmmg der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens a rn e n dienenden Elemente 18.9. 76 L 255/19
17. 9. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 2274/76 der Kommission zur Festset-
zunq dc>s Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 18.9. 76 L 255/22
17. 9. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2275/76 der Kommission zur Auf-
hebunq der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r-
s ich e n mit Ursprunq in Criechenland 18.9. 76 L 255/24
17. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2276/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 18.9. 76 L 255/25
20. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2277/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 21. 9. 76 L 257/1
Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 2999
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd l um und B(•Z<•i<l11n1n1J dl'r Rcch1 svorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
---------·····-·•·······-···-----······-------------------------------------
20. 9. 7G Vt>rord111111~1 (EWC) Nr. 2278/76 der Kommission zur Festset-
zu1HJ dPr Pri.imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(; c 1. r c i de, M c h 1 und Malz hinzugefügt werden 21. 9. 76 L 257/3
20. 9. 7G V crordnung (EW(;) Nr. 2279/76 der Kommission zur Einfüh-
runq einer Aus11Ieichsabqabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf I il u rn c n so r t e n mit Ursprung in der Tschechoslowakei 21. 9. 76 L 257/5
20. 9. 7G Vnordnun9 (EWC) Nr. 2280/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
1 11 n q s erz c u <J n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 21. 9. 76 L 257/7
20. 9. 7G V (!rordmrn~J (EWC) Nr. 2281176 der Kommission zur Festset-
ZlllH/ der Abschiipfunqen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohz.ucker 21 . 9. 76 L 257/9
21. !). 7G Verordnung (EWC) Nr. 2282/76 der Kommission zur Festset-
ZUJHJ der aul c;etreidc~, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e ß von Weizen oder Rorrnen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 22. 9. 76 L 258/1
21. 9. 7G VPrordnunq (EWC) Nr. 2283/76 der Kommission zur Festset-
zunq dPr Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(; e 1. r <! i de, M <! h 1 und Malz hinzugefügt werden 22. 9. 76 L 258/3
21. D. 7G Verordnung (EWC) Nr. 2284/76 der Kommission zur Festset-
zunq des hC'i /\ nwendung der Einfuhrlizenzregelung für Pilz -
k o n s er v e n m1f die Bezugsmengen anzuwendenden Vom-
hundertsatzes 22. 9. 76 L 258/5
21. fl. 76 Vcrordmm9 (EWG) Nr. 2285/76 der Kommission zur Festset-
z1111q der Sonderabschöpfung für Butter und Käse, die ge-
llli.iß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich <'ingerührt werden 22 . 9. 76 L 258/6
21. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2286/76 der Kommission zur Festset-
zung cles Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 22.9. 76 L 258/7
21. 9. 76 VerordnuncJ (EWG) Nr. 2287/76 der Kommission zur Festset-
zun~J des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 22.9. 76 L 258/9
21. 9. 76 Verordmmq (EWC) Nr. 2288/76 der Kommission zur Festset-
zung dc~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und
Rohzucl,er 22.9. 76 L 258/11
22. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2289/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 23.9. 76 L 2.59/1
22. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2290/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i cl e, Mehl und M a 1z hinzugefügt werden 23. 9. 76 L 259/3
22. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2291/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand lür Weiß z n c k er und Rohzucker 23. 9. 76 L 259/5
Andere Vorschriften
17. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2271/76 der Kommission zur Ermächti-
gung Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, die Zoll-
sü.lze auf einige aus Drittli:indern eingeführte Gemüse zeit-
weili9 und vollsti.indig auszusetzen 18, 9. 76 L 255/ 16
22. 9. 76 Vmordnm19 (EWG) Nr. 2292/76 der Kommission zur Anpas-
sung der Aufteilung des mengenmäßigen Ausfuhrkontingents
der Gemeinschaft Jiir besti.mmte Aschen und Rückstände von
Kupfer 23. 9. 76 L 259/7
3000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 308. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 12. Oktober 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vrirlc1q: Bundcsa11zciqer Verlngsges.m.b.Il. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bulldesqcis<!l1,hlaU. T<iil T W<\Hlcn Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekanntmachungen veröffentiicht.
lm ßundcsqesel.zblatt T(!il ll werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
llekan11trndc:hunqcn sowie, Zolll.Mifvcronlnu11[Jen vcrülfentlicht.
Bez u q s b e cl in q 11 n (Je 11 : Lr111fondcr Bezu(J nur im Postabonnement. A bbcs!C'llunuen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorlicqt!n. l'os1,rnsc:brift für i\honnemcntslwstcllungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 '.Q 21) 23 80 67 bis 69.
Bez 119 s preis: I'ür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einz,1lstücke angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dif!ser J>rr,is qilt ,rnch für B11nclcsi1esetzhlätier, die vor dem 1. Januar 1975 au,;\Jegetien worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dc1s l'oslscheckkonlo Bundcsqesetzhlatt Köln '.l 99-509 oder qegen Vo1 ausrecl111Lmg.
l' reis d i c! s c• r A II s a h f': 7,30 DM (G,üO DM zuzüglich ---,70 DM Versandkos1en), bei Lieferung 9egen Vorausrechnung 7,70 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mch1 ,,,,,,.,"'""'" enth,1lten; (!Pr an9ewandte Sle11ersatz betriigl 5,5 °/o.