2873
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1976 Nr.123
Inhalt Seite
1. 10. 76 Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt 2873
7BJ.2-4, 7B22-2
9. 9. 76 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Dbertragung von Grenzschutz-
aufgaben auf die Zollverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2880
1:H-:1
27. 9. 76 Verordnung über puuschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr . . . . . . 2884
fi\3-4-11-1
28. 9. 76 Neufossung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2888
!!2/41-21
Gesetz
über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt
Vom 1. Oktober 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gut in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-
sen: tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057), geändert
§ 1 durch Artikel 287 Nr. 71 des Einführungsgesetzes
Kosten zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 469), fallen, können die für das Ver-
(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amts- fahren zur Erteilung des Sortenschutzes, für die
handlungen auf Grund des Sortenschutzgesetzes Jahresgebühr und für das Verfahren bei der Jeder-
vom 20. Mai 1968 (Bundesg(~setzbl. I S. 429), zu- mannserlaubnis in der Anlage enthaltenen Mindest-
letzt geändert durch das Gesetz zur .Änderung des gebührensätze bis zum zehnten Teil unterschritten
Sortenschutzgesctzes vom 9. Dezember 1974 (Bun- werden.
desgesetzbl. I S. 3416), und des Saatgutverkehrs-
gesetzes in der Füssung der Bekanntmachung vom (2) Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
23. Juni 1975 (Bundesw,setzbl. I S. 1453) Kosten der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für das
(Gebühren und Ausla{Jen) nach diesem Gesetz. Züchtungswesen und die Allgemeinheit sind ange-
messen zu berücksichtigen. Dabei kann insbesondere
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- die Höhe der Gebühren unterschiedlich nach Grup-
stimmt ist, gilt das Verwaltungskostengesetz. pen von Arten oder nach der Dauer des Schutz-
rechts oder des Vertriebsrechts bestimmt werden.
§ 2
Gebühren § 3
(1) Die Gebührentatbestände ergeben sich aus der Berechnung der Gebühren in bestimmten Fällen
Anlage. Der Bundesrninister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch (1) Die Gebühren für die Prüfung
Rechtsverordnun9 im Einvernehmen mit dem Bun- 1. einer zum Sortenschutz angemeldeten Sorte,
desminister der Finanzen innerhalb der in der An-
2. einer zur Sortenliste angemeldeten oder im Sor-
lage enthaltenen Rahmensätze feste Sätze zu bestim-
tenverzeichnis eingetragenen Sorte,
men. Bei Sorten von Weide und von Arten, die auch
unter das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanz- 3. auf Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte,
2874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte § 6
auf Ubereinstimmung mit den festgelegten Merk- Wegfall der Kosten bei erfolgreich eingelegtem
malen der Sorte und Rechtsmittel in Sortensdmtzsachen
5. auf Ubereinstimmung der Merkmale der Sorte Hat das gegen eine Entscheidung des Beschluß-
eines weiteren im Sortenverzeichnis eingetrage- ausschusses oder des Patentgerichts eingelegte
nen Antragstellers mit der im Sortenveizeichnis Rechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg, so werden
eingetragenen Sorte auf Antrag auch die Einspruchsgebühr für das der
sind, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt Besdlwerde zugrunde liegende Einspruchsverfahren
ist, für jedes angefangene Prüfungsjahr, bei Unter- und die erhobenen Auslagen in diesem Einspruchs-
glasanbau für jeden Vegetationsablauf, zu entrich- verfahren ganz oder zu einem entsprechenden Teil
ten. Das Prüfungsjahr beginnt mit Ablauf der vom erstattet.
Bundessortenamt für die Einsendung des für die § 7
Prüfung erforderlichen Vermehrungs- oder Saatguts Jahresgebühr und Uberwachungsgebühr in
bestimmten Frist. besonderen Fällen
(2) Sind bei einer Sorte Prüfungen außerhalb des In den Fällen des § 18 Satz 2 und des § 57 Abs. 2
üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der glei- des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung
chen Art erforderlich, so kann das Bundessortenamt der Jahresgebühr die Jahre mitgezählt, um die nad1
für diese Prüfungen Gebühren in Höhe des auf sie diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes
entfallenden Verwaltungsaufwands, jedoch höch- zu kürzen ist. Dies gilt entspredlend in den Fällen
stens bis zum Fünffachen der in der Rechtsverord- des § 71 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Saatgutverkehrs-
nung nach § 2 für die jeweiligen Amtshandlungen gesetzes bei der Einstufung der Gebühr für die Uber-
vorgesehenen Gebühren erheben. In dies_em Fall w achung einer Sorte.
ist der Gebührenschuldner vor Beginn der Prüfun- § 8
gen zu hören. Ubergangsregelung
(3) Die Gebühren für die Uberwachung einer Sorte ( 1) Auf Grund dieses Gesetzes geänderte Jahres-
oder einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte gebühren und Gebühren für die Uberwadrnng einer
sind während der Dauer der Eintragung der Sorte Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung einer
oder des weiteren Erhaltungszüchters in der Sorten- Sorte werden vom 1. Januar 1977 an geänderte Prü-
liste für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrich- fungsgebühren vom Beginn des dem Inkrafttreten
ten, das auf das Jahr der Eintragung folgt. Bei der dieses Gesetzes folgenden Prüfungsjahrs an erho-
Einstufung der Gebühr für die Uberwadmng einer ben; die Zahl der für die Jahresgebühr anzurech-
weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der nenden Schutzjahre und der für die Gebühr für die
Eintragung der Sorte maßgebend. In der Rechtsver- Uberwachung einer Sorte oder einer weiteren Er-
ordnung nach § 2 kann vorgesehen werden, daß die haltungszüchtung einer Sorte zugrunde zu legende
Uberwachungsgebühr nicht erhoben wird, soweit Zeitpunkt der Eintragung in die Sortenliste bleiben
für eine Sorte eine Jahresgebühr nach dem Sorten- unberührt. Für andere Amtshandlungen des Bun-
schutzgesetz zu entrichten ist. dessortenamts, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes beantragt worden sind oder von Amts we-
§ 4
gen vor diesem Zeitpunkt vorzunehmen waren, sind
die Kosten nach den bisherigen Vorschriften zu ent-
Auslagen richten.
Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und (2) Sind Amtshandlungen des Bundessortenamts,
5 des Verwaltungskostengesetzes bezeidmeten Aus- für die nach den bisherigen Vorschriften Kosten
lagen erhoben. nicht festgesetzt waren, vor dem Inkrafttreten dieses
§ 5
Gesetzes beantragt worden oder waren sie vor die-
sem Zeitpunkt von Amts wegen vorzunehmen, so
Ermäßigung der Kosten werden wiederkehrende Gebühren vom Beginn des
(1) § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes ist
Prüfungsjahrs oder des Vegetationsablaufs an er-
bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte, einer wei- hoben, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt. Andere
teren Erhaltungszüchtung einer Sorte oder der Merk- Kosten werden nicht erhoben.
male der Sorte eines weiteren im Sortenverzeichnis
eingetragenen Antragstellers nicht anzuwenden. § 9
Änderung von Gesetzen
(2) Die Einspruchsgebühr oder die Widerspruchs-
gebühr entfällt, wenn der Einspruch oder der Wider- (1) Das Gesetz über die Erhebung von Kosten
spruch Erfolg hat. Bei teilweisem Erfolg ist die Ge- beim Bundessortenamt sowie über die Gebühren des
bühr entsprechend zu ermäßigen. Sie kann jedoch Patentgeridlts in Sortenschutzsachen vom 20. Mai
auch bei Erfolg des Einspruchs o'der Widerspruchs 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 463) wird wie folgt ge-
ganz oder teilweise erhoben werden, wenn die Ent- ändert:
scheidung auf Tatsamen beruht, die früher hätten
geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für 1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Auslagen im Einspruchs- oder Widerspruchsverfah- „Gesetz über die Gebühren des Patentgerichts in
ren gelten die Sätze 1 bis 3 entspredlend. Sortenschutzsadlen".
Nr. 12'.! Tilg der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2875
2. Abschnitt I wird 21ufudiobc!n; die Uberschriften (2) In § 44 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes wer-
„Abschnitt 11 Cebühren des Patentgerichts" und den die Worte „Zweiten Teil des Tarifs zum" und
,,Abschnitt III Schl ußbestimrnun9en" werden ge- die Worte „über die Erhebung von Kosten beim
strichen; die §§ 9 bis 11 werden §§ l bis 3. Bundessortenamt sowie" gestrichen.
3. Der neue § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 10
,, (2) Im übrigen sind die §§ 2 und 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und Berlin-Klausel
des Patentgerichts vom 18. August 1976 (Bundes-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 2188) anzuwenden."
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
4. Die Anlage erhi.ilt folgende Fassung: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
„Anlage sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Tarif
Dritteri Uberleitungsgesetzes.
DM
1. Beschwerden gegen Entscheidungen
des Beschlußausschusses beim Bun- § 11
dessortenarnt (§ 25 Abs. 3, § 44 des
Sortenschutzg esetzes) 200
Inkrafttreten
2. Beschwerden ge~Jen Entscheidungen Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Ermächti-
des Pr~isidenl.en des Bundessortencmlts gung in § 2 am ersten Tage des auf die Verkündunu
(§ 25 Abs. 4 Sul.z 1, § 41 des Sorten- folgenden Monats in Kraft. Die Ermächtigung in § 2
schutzgeset.zes) 50." tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Oktober 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernäh'rung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
(zu§ 2)
Gebührenrahmen
Nummer I Bezogene Gebühr
~ _ _ _ _ _ _ _ _ _G_e_b_u_·h_r_e_n_ta_t_b_e_s_ta_n_d_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,____v_o_rs_:_h_ri_ft____ ,____n_~----
1
Sortenschutzgesetz
100 000 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101 000 Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über § 32
die Erteilung des Sortenschutzes oder die Zurückweisung § 39
der Anmeldung 400 bis 600
102 000 Prüfung einer Sorte auf Neuheit, Homogenität und Be- § 36
ständigkeit
102 100 durch eigene Prüfung oder bei Durchführung des Anbaus
und der weiter erforderlichen Untersuchungen durch eine
andere Stelle 200 bis 700
Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erb-
komponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessorten-
amt verlangt, daß Vermehrungsgut der Erbkomponenten ein-
gesandt wird, verdoppelt sich die Gebühr, wenn nicht alle Erb-
komponenten zur Erteilung des Sortenschutzes oder zur Ein-
tragung in die Sortenliste angemeldet sind oder amtliche
Prüfungsergebnisse für sie nicht vorliegen.
102 110 bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-
ergebnisse einmalig 50 bis 150
102 120 bei Ubernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, wenn dieser
Stelle einmalig Kosten zu erstatten sind, einmalig 100 bis 700
102 130 bei Dbernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, wenn dieser
Stelle keine Kosten zu erstatten sind, einmalig 100 bis 200
110 000 Jahresgebühr § 19 100 bis 1 500
120 000 Sonstige Verfahren
121 000 Löschung der Sortenbezeichnung und Eintragung einer § 11
anderen Sortenbezeichnung 100 bis 500
122 000 Festsetzung oder erneute Festsetzung der Vergütungen, § 21 Abs. 7
Bedingungen oder Beschränkungen bei der J edermanns-
erlaubnis 400 bis 800
123 000 Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei der Jedermanns- § 41 Abs. 1 Nr. 1
erlaubnis 200 bis 400
124 000 Erteilung der Zwangserlaubnis § 22 400 bis 800
125 000 Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei der Zwangs- § 41 Abs. 1 Nr. 2
erlaubnis 200 bis 400
126 000 Eintragungen oder Löschungen in der Sortenschutzrolle § 30 Abs. 2 Satz 1
auf Nachweis 100 bis 200
127 000 Beendigung des Sortenschutzes § 20 50 bis 600
128 000 Einspruch gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen § 25 Abs. 3 400 bis 1 200
129 000 Widerspruch gegen Kostenentscheidungen § 25 Abs. 4 Satz 2 50 bis 250
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 197G 2877
Bezogene Gebühr
Nummer Gebühren ta tbes tand
Vorschrift DM
1 2 3 4
Saatgutverkehrsgesetz
200 000 Verfahren zur Eintragung einer Sorte in die Sortenliste
201 000 Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über § 55 Abs. 1
die Eintragung der Sorte oder die Zurückweisung der § 59 Abs. 1, 2
Anmeldung 100 bis 500
202 000 Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität § 57 Abs. 1, 2
und Beständigkeit (Registerprüfung)
202 100 durch eigene Prüfung oder bei Durchführung des Anbaus
und der weiter erforderlichen Untersuchungen durch eine
andere Stelle 200 bis 700
Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erb-
komponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessorten-
amt verlangt, daß Saatgut der Erbkomponenten für die Re-
gisterprüfung eingesandt wird, verdoppelt sich die Gebühr,
wenn nicht alle Erbkomponenten zur Eintragung in die Sorten-
liste oder zur Erteilung des Sortenschutzes angemeldet sind
oder amtliche Prüfungsergebnisse für sie nicht vorliegen.
202 110 bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Register-
prüfungsergebnisse einmalig 50 bis 150
202 120 bei Ubernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse
einer anderen Stelle, wenn dieser Stelle einmalig Kosten
zu erstatten sind, einmalig 100 bis 700
202 130 bei Ubernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse
einer anderen Stelle, wenn dieser Stelle keine Kosten zu
erstatten sind, einmalig 100 bis 200
203 000 Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert
(Wertprüfung) *) 400 bis 2 000
204 000 Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere
der Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, bei
Reben*)
204 100 durch eigene, mit gesondertem Anbau verbundene Prüfung 400 bis 600
204 200 durch eigene Prüfung unter Heranziehung des Anbaus für
die Registerprüfung einmalig 400 bis 1 000
204 300 bei Ubernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Uberwachung vorgenommener Prüfungen
einmalig 250 bis 500
210 000 Uberwachung einer Sorte § 68 25 bis 1 500
220 000 Verfahren zur Verlängerung der Eintragung einer Sorte
in der Sortenliste
221 000 Antrag auf Verlängerung einsd1ließlich Entscheidung über § 46 Abs. 2
den Antrag 100 bis 500
*) Gibt der Anmelder verschiedene Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so entsteht die Gebühr für jede An-
bauweise oder Nutzungsridllung, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.
2878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bezogene Gebühr
Nummer Gebühren tat bestand Vorschrift DM
1 2 3
'
222 000 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte § 57 Abs. 3 200 bis 2 000
Die Gebühr wird nur insoweit erhoben, als Prüfungen durch
Anbau durchgeführt oder weiter erforderliche Untersuchungen
vorg0nommen werden.
230 000 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Erhaltungszüch- § 63 Abs. 1
ters für eine Sorte
231 000 Anmeldung eines weiteren Erhaltungszüchters einschließ-
lich Entscheidung über den Antrag 100 bis 500
232 000 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte
auf Dbereinstimmung mit den festgelegten Merkmalen
der Sorte 200 bis 700
240 000 Dberwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung § 68 25 bis 1 000
250 000 Verfahren zur Eintragung einer Sorte in das Sortenver-
zeichni.s
251 000 Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über § 70 Abs. 2
die Eintragung der Sorte in das Sortenverzeichnis oder § 71 Abs. 1 Satz 2
Zurückweisung der Anmeldung § 59 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 50 bis 200
252 000 Registerprüfung § 71 Abs. 3 Satz 1, 2
§ 57 Abs. 2
252 100 durch eigene Prüfung oder bei Durchführung des Anbaus
und der weiter erforderlichen Untersuchungen durch eine
andere Stelle 200 bis 700
Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erb-
komponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessorten-
amt verlangt, daß Saatgut der Erbkomponenten für die Re-
gisterprüfung eingesandt wird, verdoppelt sich die Gebühr,
wenn nicht alle Erbkomponenten in das Sortenverzeichnis ein-
getragen oder zur Eintragung in die Sortenliste oder zur
Erteilung des Sorlenschulzes angemeldet sind oder amtliche
Prüfungsergebnisse für sie nicht vorliegen.
252 200 bei Dbernahme vollständiger früherer eigener Register-
prüfungsergebnisse einmalig· 50 bis 150
252 300 bei Dbernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse
einer anderen Stelle, wenn dieser Stelle einmalig Kosten
zu erstatten sind, einmalig 100 bis 700
252 400 bei Dbernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse
einer anderen Stelle, wenn dieser Stelle keine Kosten zu
erstatten sind, einmalig 100 bis 200
253 000 Anmeldung eines weiteren Antragstellers einschließlich § 72 Abs. 1 Satz 2
Entscheidung über den Antrag § 63 Abs. 1 50 bis 200
254 000 Prüfung auf Dbereinstimmung der Merkmale der Sorte § 72 Abs. 1 Satz 2
des weiteren Antrngstellers mit der eingetragenen Sorte § 63 Abs. 1 200 bis 700
255 000 Entscheidung über die Eintragung einer im Sortenver- § 71 Abs. 3 Satz 3
zeichnis eingetragenen Sorte oder eines dort eingetrage-
nen weiteren Antragstellers in die Sortenliste 50 bis 200
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2879
Nummer Bezogene Gebühr
Gebührenlalbestand
Vorschrift DM
1 2 3 4
260 000 Sonstige Verfahren
261 000 Löschung der Sortenbezeichnung und Eintragung einer an- § 61
deren Sortenbezeichnung § 71 Abs. 1 Satz 2
§ 72 Abs. 3 Satz 2
Nr. 4 100 bis 500
262 000 Eintragungen oder Löschungen bei Änderungen in der § 60 Abs. 4
Person eines Eingetragenen in der Sortenliste oder im § 72 Abs. 1 Satz 2
Sorten verzeichnis 100 bis 200
263 000 Löschung der Eintragung der Sorte oder eines Erhaltungs- § 62 Abs. 1, 2, 3
züchters oder Antragstellers § 72 Abs. 2, 3 Satz 1,
2Nr.1,2,3 50 bis 600
264 000 Löschun~J der Eintragung eines weiteren Erhaltungszüch- § 63 Abs. 2
ters oder weiteren Antragstellers § 72 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 50 bis 600
265 000 Genehmi9ung für den Vertrieb von Saatgut vor der Ein- § 4 Abs. 3
tragung einer Sorte 100 bis 200
266 000 Erklärung über nicht entgegenstehende Hindernisse § 12 Abs. 2 100 bis 200
267 000 Widerspruch gegen die Entscheidung eines Sortenaus- § 47 Abs. 2 Nr. 2
schusses 400 bis 1 200
268 000 Widerspruch gegen andere Entscheidungen 50 bis 250
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300 000 Auszug aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
dem Sortenverzeichnis einschließlich sonstiger Unterlagen,
je Sorte 10 bis 40
310 000 Beglaubigungen 5 bis 20
320 000 Auskünfte aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste, dem
Sortenverzeichnis oder sonstigen Unterlagen des Bundes-
sortenamts, soweit sie nicht die eigene Sorte betreffen,
je Sorte 5 bis 20
330 000 Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft
331 000 in die Sortenschutzrolle, die Unterlagen für die Jeder-
mannserlaubnis und die anderen Unterlagen nach § 30
Abs. 1 Satz 3 des Sortenschutzgesetzes sowie in die Unter-
lagen einer bekanntgemachten Sortenschutzanmeldung,
je Sorte 5 bis 15
332 000 in den Prüfun9sanbau, je angefangene Stunde 15 bis 35
2880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ubertragung von Grenzschutzaufgaben
auf die Zollverwaltung
Vom 9. September 1976
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz:gesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1801),
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Verordnung über die Ubertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung
vom 25. März 1975 {BundesgesetzbJ. I S. 1068) erhält nachstehende Fassung:
Anlage zu§ 1
1. Schleswig-Holstein Wyk/Föhr
Niendorf Wittdün/Amrum
Neustadt Pellworm
Grömitz Strucklahnungshörn/N ordstr and
Heiligenhafen Süderhafen/N ordstrand
Burgstaaken Husum
Orth Friedrichstadt
Laboe Tönning
Möltenort/Heikendorf Büsum
Schilksee Meldorf er Hafen
Strande Friedrichskoog
Rendsburg Helgoland
llohenhörn Helgoland Düne Flugplatz
Hochdonn Itzehoe
Eckernförde W evelsfleth
Ostseebad Dmnp Glückstadt
Schleswig Elmshorn
Kappeln Uetersen
Schleimünde Wedel
Maasholm Schulau
Gelting-Mole 2. Hamburg
Quern-Neukirchen
Hamburg-N euenfelde
Langba1ligau
Glücksburg 3. Niedersachsen
Wassersleben {Schusterkate) Buxtehude
Flensburg-Weiche Stade
Ellund Stadersand
Jardelund Bützflether Sand
Weesby Otterndorf
Neupepersmark Lernwerder
Westre Elsfleth
Süderlügum Bhf. Brake
Aventoft Grossensiel
Rosenkranz Nordenham
Rodenäs Fedderwardersiel
List/Sylt Eckwarderhörne
Hörnum/Sylt Varel
Dagebüll Wilhelmshaven
Nr. 1'..U - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2881
Hooksiel s'Heerenberg (B 220)
Horumersiel Heerenbergerbrücke
Carolinensiel (l Iarlesiel) Elten-Beek
N euharlingers iel Elten-Babberich
Bensersiel Elten-Lobith
Westeraccumersiel Elten-Spykscher-W eg
Norddeich Keeken
Greetsiel Bimmen
Wangerooge Wyler-Berg en Dal
Spiekeroog Kranenburg Bhf.
Langeoog Grunewald
Baltrum Gaesdonk
Norderney Hees
Juist Lingsfort
Borkum Damme:rbruch
Hcrbrurn Ni ederdorf-Landstr.
Leer Heiden end
Weerwr Weißer Stein
Weem:r Blil. An der Schwalme
Papenburq Dalheim Bhf.
Dtinebrock Rothenbach
Rhede Karken
Neu rhccle Waldfeucht
Rütenbrock Saeffelen
Hebel ermee r Isenbruch
Rühlertwist Tüddern
Emlichheim Wehr
Eschebrüg9e Hillensberg
Laarwald Bhf. Süsterseel
Wielen-Vennebrügge Mindergangelt
Getelo Scherpenseel
Halle Marienberg
Achterberg-Springbiel Herzogenrath-Eygelshovener Straße
Rühen Herzogenrath (Vereinigte Glaswerke)
Schnackenburg Herzogenrath Bhf.
Hohnstorf Herzogenrath-Kirchrather Straße
Herzberg Bhf. Kohlscheid
Vorsfelde (Wolfsburg) Harbach
Aachen-\!Vest Bhf.
4. Nordrhein-Westfalen
Aachen-Lichtenbusch
Tiekerhook
Aachen-Sief
Losserweg (Gronau)
Stolberg Bhf.
Gronau Bhf.
Roetgen
Sandersküper
Mützenich
Beßlinghook
Kalterherbe rg
Oldenkolt
Wahlerscheid
Zwillbrock
Losheimergraben
Gaxel
Losheim
Oeding
Gehöft Scholzen (Grenzstein 400)
Borken Bhf.
Gehöft Leitzen (Grenzstein 397)
Barlo
Münster-Osnabrück
Hemden
Wildenrath Flugplatz
Suderwick
Brüggenhütl:e 5. Rheinland-Pfalz
Anholt Ihrenbrück
Kl. Netterden Bleialf Bhf.
2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
De11 tsch-Stei nebrück Ittersdorf-Schrecklinger Str.
Lützkampen Ittersdorf Villinger Straße
Brücke Tentismühle Berus-St. Oranna
Dasburg Bisten
Brücke Dornauelsmühle Uberherrn Bhf.
Ubereisenbach Uberherrn-Landstr.
Brücke Gemünd
Uberherrn (Haus Dreistadt)
Keppeshausen
Lauterbach (Kreuzwald)
Batller (Biwelser Steg)
Lauterbach (Karlingen)
Roth
Karlsbrunn
Brücke Roth
St. Nikolaus
Brücke Gentingen
Naßweiler-Lichtspielhaus
Wallendorf (Ourbrücke)
Wallendorf (Sauerbrücke) N aßweiler-Bremerhof
Dillingerbrück Naßweiler
Bollendorf Emmersweiler (Roßbrücke)
Weilerbach Emmersweiler (Marienau)
Ralingen Großrosse In-Fußsteg
Langsur-Brücke Großrosseln
Oberbillig Klarenthal
Igel Bhf. Gersweiler
Wellen Gersweiler-Dicke Buche
Mertert Hafen Saarbrücken-Drahtzugweiher
W ormeldingen Saarbrücken-Spicherer Berg
Hornbach-Bitscher Straße Saarbrücken-Ensheim Flughafen
Riedelberg-Tal Güdingen-Saarschleuse
Saubrücke Kleinblittersdorf
Kröppen
Hanweiler (Eisenbahnbrücke-Fußsteg)
Schweix
Saareinsmingen Bhf.
Hilst (Obere Höhe)
Auersmacher-Bliesgersweiler-M ühle
Eppenbrunn, Zollstock
Ludwigswinkel Habkirchen
Schönau Frauenberg
Hirschthal Reinheim
Nothweiler Niedergailbach
St. Germanshof Peppenkum
Schweigen Utweiler
Windhof Brenschelbach (Ormersweiler)
Neuhof Brenschelbach (Lutzweiler)
Kapsweyer Bhf.
Scheibenhardt 7. Baden-Württemberg
N eulauterburg N euburgweier
Wörth Bhf. Illingen/Baggerhafen
6. Saarland Steinmauern (Rhein-km 345)
Plittersdorf
Perl-Apacherstr.
Wintersdorf
Apach-Moselschleuse
Iffezheim (Rhein-km 334,6)
Eft-Hellendorf
Söllingen (Rhein-km 325)
Büschdorf
Greffern (Hafen}
Wehingen
Greffern
Wellingen
Silwingen Greffern (Rhein-km 321)
Biringen Grauelsbaum (Rhein-km 317)
Oberesch Helmlingen (Rhein-km 312,6)
Fürweiler Rheinau (Rhein-km 309,5)
Niedaltdorf-Neunkirchener Str. Rheinau (Gambsheim)
Niedaltdorf-Gerstlinger Str. Diersheim. (Rhein-km 305,6)
Hemmersdorf Bhf. Honau (Rhein-km 303,2)
Ihn Kehl-Rheinhaf en
Leidingen Altenheim (Rhein-km 283,1)
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2883
Ichenheirn (Altrhein) Baltersweil
Mcißenhcim (Rhein-km 276,5) Lottstetten Bhf.
Ottenheim Lottstetten-Dorf
Kappel Lottstetten
Rheinau (Rhein-km 260) Nack
Wyhl (Rhein-km 244) Altenburg (Rheinbrücke)
Sasbach a. K. Altenburg-Nohl
Burkhcim (Rhein-km 233) Altenburg-Rheinau Bhf.
Breisach-Rheinhafen Jestetten Hardt
Breisach, Landstraße Jestetten Bhf.
Breisach (Rhein-km 219,1) J estetten-Wangental
Neuenburg Bhf. Weisweil
N euenburg-Rheinbrücke Erzingen
Weil-Rheinhafen Erzingen Bhf.
Weil-Schiffsanlegestelle U ntereggingen
Weil-Friedlingen (Fähre) Eberfingen
Weil-Fri edlingen Stühlingen
Weil-Ost Pützen
Basel Bad. Rangierbahnhof in Weil am Rhein Wiechs-Schlauch
Lörrach-Wiesenuferweg Wiechs-Dorf
Lörrach-Wiesentalbahn Büßlingen
Lörrach-Maienbühl Schlatt am Randen
Inzlingen-Mai enbühl Ebringen
Inzlingen Thayngen Bhf.
Rührberg Bietingen
Grenzach-Bettingen Randegg
c;renzacherhorn Gailingen-W est
Grenzach (Fa. Hoffmann La Roche AG) · Gailingen-Brücke
Grenzach (Fa. Geigy) Gailingen-Ost
Grenzach (Rheinfähre) Murbach
Wyhlen (Rheinfi:i.hre) Gottmadingen
Wyhlen (Wyhlen GmbH) Gasthof „Spießhof"
Herten (Rheinfähre) Rielasingen
Herten Baden (Fa. Stamm) Ohningen
Rheinfelden-Rheinhafen Ohningen-Oberstaad
Rheinfelden Wangen
Rheinfelden-Kraftwerkbrücke Hemmenhofen
Säckingen (Pährn) Gaienhofen
Säckingen Radolfzell
Laufenburg Insel Reichenau
Albbruck Konstanz-Paradieser Tor
Dogern Konstanz-Wiesenstr.
Waldshut (Rheinfähre) Konstanz-Klein Venedig
Waldshut Bhf. Konstanz-Seeuferweg
Rhein heim Konstanz-Schweizer Pers. Bhf.
Reckingen Konstanz-Hafen
Rötteln Mainau
Herdern Uberlingen
Günzgen Meersburg
Bühl Friedrichshafen
Dettighofen Langenargen
Artikel 2
Diese Verordnun9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. September 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr
Vom ·21. September 1976
Auf Grund des § 48 b Abs. 2 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch
das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgeset-
zes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701),
wird verordnet:
§ 1
Für die in der Anlage aufgeführten Veredelungs-
verkehre werden die dabei jeweils angegebenen
Ausbeuten und Umrechnungsschlüssel als pauschale
Abrechnungsschlüssel festgesetzt.
§ 2
Die Verordnung über pauschale Abrechnungs-
schlüssel im aktiven Veredelungsverkehr vom
26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1002) wird auf-
gehoben.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Ieitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1976 in Kraft.
Bonn, den 27. September 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 123 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2885
Anlage
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezc~ichnung Bezeichnung und Tarifstelle des
und Tarifstelle der veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
unveredelten Ware
Eier in der Schale 1. Eier ohne Schale {Vollei),
04.05 A Ib flüssig oder gefroren,
04.05 BI a 2 100: 86,0
getrocknet, 04.05 B I a 1 100: 21,8
2. a) Eigelb, flüssig oder gefroren,
04.05 BI b 100: 33,0
und
Eieralbumin,
- flüssig oder gefroren,
35.02 A II a 2 53,0
getrocknet, 35.02 A II a 1
a) in Kristallen 7,4
b) in anderer Form 6,5
(z. B. in Blättern, Flocken,
Pulver usw.)
b) Eigelb, getrocknet, 04.05 BI b 3 100: 15,2
und
Eieralbumin,
- flüssig oder gefroren,
35.02 A II a 2 53,0
getrocknet, 35.02 A II a 1
a) in Kristallen 7,4
b) in anderer Form 6,5
(z. B. in Blättern, Flocken,
Pulver usw.)
Eier ohne Schale Eier ohne Schale
(Vollei), flüssig oder (Vollei), getrocknet, 04.05 BI a 1 100: 25,4
gefroren
04.05 BI a 2
Eigelb Eigelb, getrocknet, 04.05 B I b 3 100: 46,2
flüssig oder gefroren
04.05 B Ib
Hartweizen Teigwaren, andere,
10.01 B keinen Weichweizengrieß oder
kein Weichweizenmehl enthaltend,
19.03 B I
mit einem Aschegehalt, bezogen
auf den Trockenstoff:
von weniger als 0,95 Gewichts-
hundertteilen 100: 60,0
sog. Koppen 15,0
Kleie, grobe und feine 20,0
- von 0,95 Gewichtshundertteilen
oder mehr, jedoch weniger als
1,30 Gewichtshundertteilen 100: 66,6
sog Koppen 8,0
Kleie, grobe und feine 20,0
2886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veredeiungsverkehr,e Ausbeuten
Bezeichnung Bezeichnung und Tarifstelle des
und Tarifstelle der veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
unveredelten Ware
- von 1,30 Gewichtshundertteilen
oder mehr 100: 75,0
Kleie, grobe und feine 19,0
Mffis, anderer Sorbit,
10 . 05 B in wäßriger Lösung, nicht kri-
stallisierbar, 70 0/o
(Sorbit N. C. 70 0/o), 29.04 C III a
oder 38.19 T 100: 65,9 1)
Treber 24,0
oder
Treber 19,5
Gluten 4,5
Keimöl 2,9
Keimkuchen 3,2
in wäßriger Lösung, kristalli-
sierbar, 70 0/o
(Sorbit C. 70 0/o), 29.04 C III a
oder 38.19 T 100: 57,9 2)
Treber 24,0
oder
Treber 19,5
Gluten 4,5
Keimöl 2,9
Keimkuchen 3,2
- pulverförmig, 29.04 C III b
oder 38.19 T 100: 40,7
Treber 24,0
oder
Treber 19,5
Gluten 4,5
Keimöl 2,9
Keimkuchen 3,2
Reis,, langkörniger, Reis, vorgekocht *) 21.07 A II 100: 57,47
geschält
10.06 A II b
R.()is, rundkörniger, Puffreis, 19.05 B 100: 60,6
vollständi9 geschliffen
10.06 B II a
Reis, langkörniger,, Reis, vorgekocht *) 21.07 A II 100: 84,0
vollsltlndig geschliffen
10.0G B II b
v""'~"""u,u qe~Ch!lltener Reis anzusehen, der unvollständig gt•kocht und tei!-
\\'('IS<' ""c,.c1u,.,ci"' Kocl1·1eit herabzusetzen.
Stürke von Kartoffel1t1 Sorbi.t,
'11.08 A TV -- in wäßriger Lösung, nicht kri-
stallisierbar, 70 0/o
(Sorbit N. C. 70 0/o), 29.04 C III a
oder 38.19 T 100: 98,72 3)
in wäßriger Lösung, kristalli-
sierbar, 70 °/o
(Sorbit C. 70 °/o), 29.04 C III a
oder 38.19 T 100: 86,73 4 )
pulverförmig, 29.04 C III b
oder 38.19 T 100 : 60,97
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2887
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung Bezeichnung und Tarifstelle des
und Tarifstelle der veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
unveredelten Ware
Sagostärke Sorbit,
11.08 A V in wäßriger Lösung, nicht kri-
stallisierbar, 70 °/o
(Sorbit N.C. 700/o), 29.04 C IIIa
oder 38.19 T 100: 95,53 5)
in wäßriger Lösung, kristalli~
sierbar, 70 0/o
(Sorbit C. 70 0/o), 29.04 C III a
oder 38.19 T 100: 83,94 6 )
pulverförmig, 29.04 C III b
oder 38.19 T 100: 59,0
Stärke von Manihot Sorbit,
11.08A V in wäßriger Lösung, nicht kri-
stallisierbar, 70 0/o
(Sorbit N.C. 700/o), 29.04 C IIIa
oder 38.19 T 100 : 106, 12 7)
in wäßriger Lösung, kristalli-
sierbar, 70 0/o
(Sorbit C. 70 0/o), 29.04 C III a
oder 38.19 T 100 : 93,24 8)
pulverförmig, 29.04 C III b
oder 38.19 T 100: 65,54
Weißzucker Mannit, 29.04 C II 100: 16,0
17.01 AI u. B I und
Sorbit,
in wäßriger Lösung, kristalli-
sierbar, 70 0/o
(Sorbit C. 70 0/o), 29.04 C III a 2
oder 38.19 T
pulverförmig, 29.04 C III b 2
oder 38.19 T 78,0
Melassen, auch entfärbt Backhefen,
17.03 getrocknet, 21.06 A II a 100: 23,5 10 )
andere, 21.06 A II b 100: 80,0 11 )
Umrechnungsschlüssel
1) f'ür Sorbit N.C. mit einer von 70 °/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
verhältnis von 46,1 kg wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.
2) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abwekhenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
vNhält.nis von 40,5 kg wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.
3) Für Sorbit N.C. mit einer von 70 °/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
verhältnis von 69, 1 kg wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Kartoffelstärke auszugehen.
4) Pür Sorbit C. mit einer von 70 °/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
verh~dlnis von b0, 7 kg wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Kartoffelstärke auszugehen.
;,) Fiir Sorbit N.C. mit einer von '70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
vcrhältnh vun 6b,9 kq wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Sagostärke auszugehen.
41) Pür Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Menqen-
Vlirlüil IBis von 58,8 krJ w<1sser[reicm Sorbit zu 100 kg Sagostärke auszugehen.
1) Sorbit N.C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
voll 74,3 k\J Wilsscrlreicm Sorbit zu 100 kg Stärke von Manihot auszugehen.
fiJ Fiir Sorhil C. rn it ein Pr von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
verhiil 1.nis von b'i,'.l kq wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Stärke von Manihot auszugehen.
9) Sorbit. C. mit Piner von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengen-
vo11 7H,0 kq wasserfreiem Sorbit zu 100 kg Weißzucker auszugehen.
III) Dl;r AusiJeul<;s;itz nilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95 0/o, die aus Zucker-
riihenI1wl<1ssPn mil 48 °/o Ccsam1.zuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 0/o Gesamtzuckergehalt ge-
won11c11 wird. Für B,H:klicfcn mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge
:!2,4 k(J v.,1sspr!rr•ie Ilele auf 100 kq Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohr-
melassen rnil 52 11 /11 Cesarnl.zuckerqehalt.
11) Der A11slw11l.esill,. qilt eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 280/o, die aus Zucker-
riibl;n111Plc1ssl'J1 rnil 48 Gesamtzuckerqehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 0/o Gesamtzuckergehalt ge-
wird. l'iir Ba<khelen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menqe
Hefe m1f 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohr-
Gcsamtzucker\Jehalt.
2888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr)
Vom 28. September 1976
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur
Umstellung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße auf das Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur
Anderung dieser Verordnung (GefahrgutVStr-Um-
stellungs- und ÄnderungsV) vom 27. Juli 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1950) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) - ohne
die Anlagen A und B - in der vom 1. September
1976 an geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3
Abs. 1 und 5, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5
sowie § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 2121) erlassen worden.
Bonn, den 28. September 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 12] ----- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2889
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefahrgutVStr)
§ 1 4. der Erlaubnisbescheid für die Beförderung be-
Zulassung zur Beförderung stimmter gefährlicher Güter (§ 7),
5. der Bescheid über eine Ausnahmegenehmigun9
Die unter die Begriffe der Klassen I a bis VIII der
(§ 11 Abs. 6),
Anlage A *) fallenden Stoffe und Gegenstände dür-
fen auf der Straße nur befördert werden, wenn sie 6. Beförderungs- und Begleitpapiere, soweit sie in
nach den Vorschriften der Anlage A zur Beförde- den Anlagen A und B besonders vorgeschrieben
rung auf der Straße zugelass<-~n sind. Diese unter be- sind.
stimmten Bedingungen zur Beförderung zugelasse- (2) Die nach Absatz 1 mitzuführenden Beförde-
nen Stoffe und Gegenstände sind gefährliche Güter rungs- und Begleitpapiere sind zuständigen Perso-
im Sinne dieser Verordnunu. nen auf Ver]angen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 2
§ 4
Beförderung in Versandstücken,
Begleitpa.pier
Behältern und Fahrzeugladungen
(1) Jeder Sendung gefährlicher Güter muß der
(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke
Absender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Ver-
nur befördert werden, wenn die in der übersieht der
teilung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für
Randnummer 2004 angegebenen Vorschriften der
jedes Fahrzeug oder jeden Lastzug eine Ausferti-
Anlage A über die Verpackung, das Zusammen-
gung des Begleitpapiers über die Teilsendung mit-
packen und die Kennzeichnung beachtet sind.
zugeben. Die Mitgabe eines Begleitpapiers ist nicht
(2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung, erforderlich, wenn die in der Randnummer 10 100
ü1 Behältern (Containern) oder in Tanks nur beför- Abs. 2 ,der Anlage B angegebenen Mengen nicht
dert werden, wenn dies nach den in der Rand- überschritten und die Güter für eigene Zwecke des
nummer 10 003 Abs. l angegebenen Vorschriften Fahrzeughalters befördert werden.
der Anlage B *) zulässig ist.
(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift
(3) Die in der Randnummer 10 003 Abs. 2, 3 und 4 des Absenders und Empfängers, Versandort, Be-
angegebenen Vorschriften der Anlage B über stimmungsort sowie die Bezeichnung und das Netto-
gewicht des Gutes enthalten. Das Nettogewicht
1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beför-
braucht nicht angegeben zu werden, wenn es die in
derungsmittel,
§ 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen überschreitet
2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beför- oder es sich um eine nach § 7 erlaubnispflichtige
derung und die Uberwachung beim Parken sowie Beförderung handelt und das Begleitpapier einen
3. das Beladen, Entladen und für die Handhabung Vermerk enthält, daß das Nettogewicht über den in
§ 5 Abs. 6 Nr. 1 oder im Anhang B.8 angegebenen
s.ind zu beachten. Gewichtsgrenzen liegt. Diese Angaben sowie die
§ 3 Vermerke nach Absatz 3 hat der Absender einzu-
tragen; sie können auch in einem Beförderungs-
Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren oder Begleitpapier enthalten sein, das auf Grund
(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind anderer Vorschriften mitzuführen ist. Auf demsel-
vom Fahrzeugführer folgende Beförderungs- und Be- ben Begleitpapier dürfen nur solche Güter zusam-
gleitpapiere mitzuführen: men aufgeführt werden, die nach den Vorschriften
der Anlage B in ein Fahrzeug verladen werden dür-
1. das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher
fen.
Güter (§ 4),
2. Unfallmerkblätter (§ 5), (3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier
muß unbeschadet anderer Vorschriften die in der
3. die Bcscheinigun9 der besonderen Zulassung von Stoffaufzählung der Anlage A durch Kursivschrift
Tankfahrzeugen und anderen bestimmten· Fahr- hervorgehobene Benennung oder, soweit dies im
zeugen (§ 6), II. Teil der Anlage A jeweils in den Abschnitten 2.B
*) Die Anlagen A und B zu dieser Vcrordnunq sind als Anla9enband
zugelassen ist, die handelsübliche oder chemische
zum Bundcs9c•setzbli1U I Nr, :n vom 1ß. Mai 197] erschienen; die Benennung enthalten. Die Benennung ist durch die
lindernnuen ,.11 den /\nldlJ<'n /\ und B im Bundesgesetzblatt 1976
I S. 1950. Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls
2890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
des BucllslitlJ<,11s der St.ollauf,1,ühlung und durch die sind, in dem Behältnis an der Rückseite der Warn-
Abkü1zung „GGVS" oclcr, wenn das Gut auf einem tafeln mitzuführen. Sind für die Warntafeln be-
Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn be- sondere Kennzeichnungsnummern vorgeschrieben,
förderl wird, durch die Abkürzung „Anlage C zur brauchen Unfallmerkblätter in dem Behältnis an der
EVO" oder „C/EVO" zu ergänzen. Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt zu wer-
den.
(4) Soweit bei lwstim1ntcn Stoffen und Gegen-
stünden der Klnsscn I a, 1 b, 1 c, I d, III a, III b, IV a, (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind an-
lV b und V im II. Teil der Anlage A jeweils in den zuwenden, wenn
Abschnitten 2.B lwsondere Vermerke vorgeschrie-
1. das Nettogewicht bei Gütern
ben sind, müssc,n anch diese in das Begleitpapier
eingetragen wcrdc:n. a) der Klassen I a, I b, I c und VI insgesamt mehr
als 50 kg [Sicherheitszündhölzer der Klasse
I c Ziffer 1 a) unterliegen ohne Rücksicht auf
UnfallmPrkblätter das Gewicht jedoch nicht den Vorschriften
der Absätze 1 bis 5; das gleiche gilt für Stoffe
(l) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischen- der Klasse VI, soweit sie nicht unter § 11
fällen, die sich unterwegs ereignen können, muß Abs. 2 Nr. 1 fallen] oder
der Fahrwugfülirer Unfdllrncrkblätter mitführen, die
b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a,
in knapper Form crn~Jebcn
V, VII und VIII insgesamt mehr als 3 000 kg
1. die Bezeichnung ch:r hcf ördert.en gefährlichen beträgt;
Güter und die Art cler Gefahr, die sie in sich ber-
gc~n, sowie clie crfordcrl ichen Sicherheitsmaßnah- 2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflich-
men, um ihr zu begegnen; tig ist oder
2. die zu ergrrifendcn Maßnahmen und Hilfe- 3. es sich
leistungen, icills Personen mit den beförderten a) um Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 5 oder
Gütern oclcr ('nLwC'iclwnden Stoffen in Berührung b) um gefährliche Güter in Tanks oder um un-
kommen; gereinigte leere Tanks
3. die im Brcrndfalle zu er~;reifenclen Maßnahmen, handelt.
insbesondere die Miltf'l oder Gruppen von Mit-
teln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder (7) Werden die in Absatz 6 Nr. 1 bezeichneten
nicht verwendet \11/enlen dürfen; Güter in Versandstücken befördert und die dort
angegebenen Gewichtsgrenzen überschritten, so
4. die Lei Brnch oder sonstiger Beschädigung der
sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 erfüllt,
Verpackunr:1 oder der bfdörderten gefährlichen wenn für die verschiedenen gefährlichen Güter ein
Güter zu ergreifonclen Maßnahmen, insbesondere
gemeinsames Unfallmerkblatt für eine oder mehrere
wenn sich diese Güü!r c1uf der Straße ausgebrei- Klassen mitgeführt wird. Beträgt das Nettogewicht
tet haben, und
eines einzelnen gefährlichen Gutes jedoch mehr als
5. die mögliche Gcf~ihrdung von Gewässern beim 3 000 kg, ist hierfür zusätzlich ein spezifisches Un-
Freiwerden der bcfönlcrU:n Güter und die für fallmerkblatt mitzuführen.
diesen Fall zu crqrcifenclcn Sofortmaßnahmen.
(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt wer-
(2) Auf die Meldepflicht nilch § 9 Abs. 1 ist hin- den, wenn die in Absatz 6 Nr. 1 angegebenen Ge-
zuweisen. Ist ein Tank, cler clurch Trennwände in wichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf
mehrere Abtcilun~J(!n unterteilt ist, mit verschiede- der Beförderung unterschritten werden. Bei der Be-
nen gefdhrliche:n oder mit gefährlichen und nicht- förderung ungereinigter leerer Tanks des Absat-
gefährlichen Gütern w·füllt, so muß aus den Unfall- zes 6 Nr. 3 Buchstabe b ist die Mitführung des Un-
merkbli:itl(:rn oder cincrn Be1iblatt ersichtlich sein, fallmerkblattes des zuletzt beförderten Gutes er-
welches gefoh rl i ehe Cut cl ic einzelne Abteilung ent- laubt.
hält.
(9) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen
(3) Der Absender muß sidierstellen, daß die Un- nur die für die jeweilige Beförderung erforderlichen
fallmerk blütt.er dem Bcfürclcrer vor Beginn der Be- Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Un-
förderung werden. Sm,veit der Bundes- fallmerkblätter dürfen getrennt von den Begleit-
minister für VE!rkPhr Muster für Unfallmerkblätter papieren der Ladung in einem Umschlag oder sonsti-
bekannl~Jibt oder auf solche hinweist, sollen diese gen Behältnis mit der Aufschrift „ Ungültige Unfall-
verwendet wcnfon. merkblätter" im Führerhaus des Fahrzeugs aufbe-
(4) Der Bdi;rdcrcr muß sicherstellen, daß das wahrt werden.
Fahrpersonal von clen VV(:isungen der Unfallmerk-
§ 6
blätter Ke:nntnis nimmt und in der Lage ist, sie
sachgerrüiß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist ver- Besondere Zulassung von Tankfahrzeugen
pflichtet, diese \Veic;ungen in dem nach der gegebe- und anderen bestimmten Fahrzeugen
nen Silmition möglichen Umfan~J zu befolgen.
(1) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse
(5) Die für die jeweil iue Beförderung erforder- B.III [Randnummer 11 105 (2) c) der Anlage B] und
lichen Unfallmerkblätter sind im oder am Führer- Tankfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher
haus und, sofern nach § 8 Warntafeln erforderlich Güter bestimmt sind, sind besonders zuzulassen.
Nr. 123 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2891
Dies gilt auch für Zugfahrzeuge, die zum Betrieb rend zu prüfen. Die Frist für die wiederkehrende
vorgenannter Tankfahrzeuge, einschließlich Sattel- Prüfung der elektrischen Ausrüstung für Tankfahr-
anhänger, bestimmt sind. Die Bescheinigung der be- zeuge sowie Zugfahrzeuge wird einheitlich auf
sonderen Zulassung muß für Tankfahrzeuge und 3 Jahre und für die Beförderungseinheiten der Fahr-
Zugfahrzeuge dem Muster des Anhangs B.3 a, für zeugklasse B.III auf 5 Jahre festgesetzt. Diese Prü-
Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III dem fungen sind von den nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
Muster des Anhangs B.3 b der Anlage B entsprechen. zuständigen Sachverständigen durchzuführen.
Mit Tankfahrzeugen dürfen nur solche gefährlichen
Güter befördert werden, die in der Bescheinigung (5) Die Zulassungsstelle vermerkt die Ausstel-
der besonderen Zulassung bezeichnet sind. Der Ab- lung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung
sender darf dem Beförderer gefährliche Güter zur im Fahrzeugschein mit den Worten „Besondere Zu-
Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungs- lassung für Gefahrguttransporte erteilt". Ist im Fahr-
einheiten der Fahrzeugklasse B.III nur übergeben, zeugschein ein solcher Vermerk enthalten, darf bei
_ wenn eine besondere Zulassung vorliegt und in ihr der Hauptuntersuchung der FahrzeJge nach § 29
das zu befördernde Gut bezeichnet ist. StVZO eine Prüfplakette nur angebracht werden,
wenn die Frist für die Geltungsdauer der besonde-
(2) Die besondere Zulassung wird von der Be-
ren Zulassung noch nicht abgelaufen ist, das Fahr-
hörde, die für die Zuteilung des amtlichen Kenn-
zeug auch für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung
zeichens zuständig ist (Zulassungsstelle), erteilt,
nach § 8 ausgerüstet ist und den Vorschriften der
nachdem die nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachver- Abschnitte 2 der Kapitel I und II der Anlage B über
ständigen bescheinigt haben, daß das Fahrzeug für die Ausrüstung der Fahrzeuge entspricht. Bei Tank-
eine ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 8 aus- fahrzeugen ist bei der Hauptuntersuchung zusätzlich
gerüstet ist sowie den technischen Anforderungen durch eine äußere Besichtigung des Tanks festzu-
der Anlage B und den Vorschriften der Straßen- stellen, ob der Tank Mängel aufweist. Werden Män-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der je- gel festgestellt, darf die Prüfplakette nach § 29
weils geltenden Fassung entspricht. In der beson- StVZO nicht angebracht werden. Weist der Tank
deren Zulassung für Tankfahrzeuge zur Beförderung lediglich Mängel auf, die die Sicherheit nicht be-
der in den Listen I und II des Anhangs B.8 der An- einflussen, so kann die Prüfplakette zugeteilt wer-
lage B genannten Stoffe ist zur Vorbereitung des den, wenn die unverzügliche Beseitigung der Män-
Erlaubnisverf ahrens nach § 7 anzugeben, ob und gel zu erwarten ist. Der Vermerk im Fahrzeugschein
durch welche technischen Maßnahmen (z.B. er- ist auf Antrag des Fahrzeughalters von der Zulas-
höhte Wanddicken oder besondere Schutzvorrich- sungsstelle zu streichen; die Bescheinigung der be-
tungen gegen Beschädigungen durch Anfahren oder sonderen Zulassung ist ihr in diesem Falle zurück-
Umkippen) gegen das Freiwerden der gefährlichen zugeben.
Güter durch Unfälle, mit denen im Straßenverkehr
zu rechnen ist, Vorsorge getroffen ist. § 7
Beförderungserlaubnis für Güter der Listen I und II
(3) Die Geltungsdauer der besonderen Zulassung
ist zu befristen. Sie darf bei Beförderungseinheiten (1) Die Beförderung der in den Listen I und II des
der Fahrzeugklasse B.III 5 Jahre, bei Zugfahrzeugen Anhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter be-
von Tankfahrzeugen 3 Jahre und bei Tankf ahrzeu- darf in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis
gen den Zeitpunkt der nächsten vorgeschriebenen der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird
und von einem amtlichen oder amtlich anerkannten dem Beförderer erteilt, wenn die Anforderungen an
Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 durchzu- den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beför-
führenden Prüfung oder Untersuchung des Tanks derungsmittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder, soweit die
nicht überschreiten. Die besondere Zulassung für Beförderungen dem Europäischen Ubereinkommen
Tankfahrzeuge ruht, wenn das Tankfahrzeug keine über die internationale Beförderung gefährlicher
gültige Prüfplakette nach § 29 StVZO trägt. Wird Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, nach der
der Tank, seine Ausrüstung oder seine Befestigung Anlage B dieses Ubereinkommens erfüllt sind. Die
auf dem Fahrzeug beschädigt oder ist gefährliches Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingun-
gen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die
Gut freigeworden, so kann die Zulassungsstelle die
Erlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt wer-
besondere Zulassung entziehen; zur Vorbereitung
den, daß sie widerrufen wird, wenn sich die gelten-
ihrer Entscheidung kann sie die Beibringung eines
den Sicherheitsvorschriften oder die erteilten Auf-
Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antrag-
lagen als unzureichend zur Einschränkung der von
stellers anordnen. Für die Verlängerung oder der Beförderung ausgehenden Gefahren heraus-
Wiedererteilung der besonderen Zulassung genügt stellen.
bei Tankfahrzeugen die Untersuchung des Tanks
durch den Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, (2) Wird für Beförderungen in Tankfahrzeugen
bei Zugfahrzeugen die Uberprüfung der elektrischen nur eine Bescheinigung nach Anhang B.3 der An-
Ausrüstung nach Absatz 4, sofern das Fahrzeug eine lage B zum ADR vorgelegt oder geht aus den
gültige Prüfplakette nach § 29 StVZO trägt. Angaben in der besonderen Zulassung nach § 6
Abs. 2 hervor, daß durch technische Maßnahmen
(4) Die elektrische Ausrüstung nach Anhang B.2 gegen das Freiwerden der gefährlichen Güter durch
der Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten der Fahr- Unfälle, mit denen im Straßenverkehr zu rechnen
zeugklasse B.lII und Zugfahrzeuge ist wiederkeh- ist, keine ausreichende Vorsorge getroffen ist, so ist
2892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
dies bei den Nebenbestimmungen zu berücksichti- I c Ziffer 1 a) unterliegen ohne Rücksicht auf
gen. Das gleiche gilt bei Beförderungen in Tank- das Gewicht nicht den Vorschriften der Ab-
containern, Aufsetztanks und Gefäßbatterien; zur sätze 1 bis 4 und 9; das gleiche gilt für Stoffe
Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßen- der Klasse VI, soweit sie nicht unter § 11
verkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens Abs. 2 Nr. 1 fallen) oder
von Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 auf Kosten b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a,
des Antragstellers über die am abnehmbaren Tank V, VII und VIII insgesamt mehr als 3 000 kg
oder am Transportfahrzeug durch technische Maß-
nahmen getroffene Vorsorge anordnen. beträgt oder
(3) Bei Gütern der Liste I ist die Erlaubnis zu ver- 2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig
sagen, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- ist oder
oder Haf enanschluß verladen und entladen werden 3. es sich um gefährliche Güter - ausgenommen
kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem Stoffe der Klasse IV b - in Tanks oder um un-
Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so gereinigte leere Tanks handelt.
groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
Straße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum Die Anforderungen an die Warntafeln gelten un-
und vom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen beschadet der Vorschriften in Absatz 4 audl als
zu beschränken, wenn das gefährliche Gut in Tank- erfüllt, wenn die Warntafeln den jeweils geltenden
Vorschriften des Europäischen Ubereinkommens
containern verladen ist, die gesamte Beförderungs-
über die internationale Beförderung gefährlicher
strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr
Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957
als 200 km beträgt und das Gut auf dem größeren
(Anlagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 Teil II
Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Nr. 54) entsprechen.
Schiff befördert werden kann.
(4) Für die Beförderung gefährlicher Güter der (2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern
Listen I und II in Versandstücken zum und vom der Klassen I a, I b oder der Ziffern 16 und 21 bis 23
nächsten Stückgutbahnhof oder Hafen ist keine Er- der Klasse I c muß jede Warntafel mit einem Gefahr-
laubnis erforderlich. zettel nach Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A
mit der zusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV" ver-
(5) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis sehen sein. Der Gefahrzettel mit einer Seitenlänge
ist festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, von 20 cm muß mitten auf der Warntafel mit der
so hat die Straßenverkehrsbehörde diejenigen höhe- Spitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift
ren Verwaltungsbehörden, durch deren Bezirk die muß schwarz sein. Die Buchstabenhöhe beträgt
Fahrt in den anderen Ländern jeweils zuerst geht, 35 mm, die Schriftstärke 5 mm. An Stelle des Ge-
zu den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu hören. fahrzettels darf das Bildzeichen und die Aufschrift
Ihre Zustimmung ist nur hinsichtlich des Fahrweges auch auf der Warntafel in gleicher Größe aufge-
erforderlich. Die Erlaubnis kann für eine einzelne malt sein.
Fahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl
von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von (3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahr-
höchstens drei Jahren erteilt werden. zeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzubrin-
gen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen
(6) Der Absender darf gefährliche Güter, für muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhän-
deren Beförderung eine nach Absatz 1 erforderliche gers angebracht sein.
Erlaubnis nicht vorliegt oder die nicht nach den
Nebenbestimmungen der Erlaubnis verpackt, zusam- (4) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern
mengepackt oder gekennzeichnet sind, dem Beförde- müssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten,
rer nicht übergeben. unverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der
Unfallmerkblätter nach § 5 versehen sein. Die Warn-
(7) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförde-
tafeln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müs-
rungen von und nach Berlin und den Verkehr mit
der DDR. sen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen.
Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln
§ 8 einschließlich der in Anhang B.5 vorgeschriebenen
Kennzeichnung der Fahrzeuge Kennzeichnungsnummern hat der Halter zu sorgen.
(1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last- (5) Tankfahrzeuge, in denen ein im Anhang B.5
züge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden aufgezählter Stoff befördert wird, müssen mit den
orangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840 vorgeschriebenen orangefarbenen Warntafeln ver-
HR Nr. RAL 2006) von 40 cm Grundlinie und minde- sehen sein, auf denen die in diesem Anhang vorge-
stens 30 cm Höhe sowie einem schwarzen Rand von sehenen Kennzeichnungsnummern angegeben sein
höchstens 15 mm Breite versehen sein, wenn müssen.
1. das Nettogewicht der geladenen gefährlichen Gü- (6) Werden jedoch in einer aus Tankfahrzeug und
ter Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit
a) der Klassen I a, I b, I c und VI insgesamt mehr zwei verschiedene Stoffe befördert, so müssen am
als 50 kg [Sicherheitszündhölzer der Klasse Fahrzeug und am Anhänger jeweils vorn und hinten
Nr. 123 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2893
orangefarbene Tafeln mit den entsprechenden Kenn- sender den Beförderer darauf hinweisen. Die Sorg-
zeichnungsnummern des beförderten Stoffes ange- faltspflichten des Beförderers werden hierdurch
bracht sein. nicht berührt.
(7) Werden in einem Tankfahrzeug mehrere ver- (3) Besorgt ein Spediteur für Rechnung eines
schiedene Stoffe in getrennten Tanks oder in ge- anderen (des Versenders) die Güterversendung im
trennten Abteilen eines Tanks befördert, so müssen eigenen Namen (§ 407 HGB), so ist der Spediteur
an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel Absender. Für die Beachtung der Vorschriften des
zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln § 2 Abs. 1 ist in diesen Fällen jedoch der Versender
deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach verantwortlich, wenn er seinen Wohnort, seinen
Absatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen und mit Sitz oder eine Zweigniederlassung im Geltungsbe-
den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen reich dieser Verordnung hat. Der Versender hat
sind. Die nach Absatz 3 an der Vorder- und Rück- gegenüber dem Spediteur die gleichen Pflichten wie
seite vorgesehenen Tafeln haben dann keine Num- der Absender gegenüber dem Beförderer. Der Spedi-
mer. teur hat dem Beförderer gegenüber die Pflichten des
(8) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus Absenders.
schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm § 10
Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeich-
nung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und Zuständigkeiten
diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Einzel-
Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch fahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
eine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich
in der Mitte der Tafel getrennt sein (s. Anhang B.5). befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbe-
Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslösch- grenzte Zahl von Fahrten erteilt
bar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer
noch lesbar sein. a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
Beförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
(9) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt Zweigniederlassung hat oder
sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind
und, sofern sie in Tanks befördert wurden, diese ge- b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung
reinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt wer- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
den, sobald das Nettogewicht der geladenen Güter nung liegen - die Straßenverkehrsbehörde, in
- ausgenommen gefährliche Güter in Tanks - die deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr be-
in Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Gewichtsgrenzen un- ginnt.
terschreitet. Für das Anbringen, Verdecken und Ent- Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbe-
fernen der Warntafeln einschließlich der in Anhang reichs dieser Verordnung aufgenommen, so be-
B.5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern ist ginnt der erlaubnispflichtige Verkehr an der
der Fahrzeugführer verantwortlich. Grenzübergangsstelle.
(10) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung (2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist,
von Tanks bleiben unberührt. richtet sich nach Landesrecht. Die zuständigen ober-
sten Landesbehörden und sonstige nach Landesrecht
(11) An Kraftfahrzeugen und Lastzügen, die radio- zuständige Stellen können die erforderlichen Maß-
aktive Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 5 be- nahmen selbst treffen.
fördern, muß auf jeder seitlichen Außenwand und
auf der äußeren Rückwand ein Warnzettel nach (3) Zuständig sind
Randnummer 240 010 des Anhangs B.4 der Anlage B 1. für die Untersuchungen der Tanks die amtlichen
angebracht sein. Verlädt der Absender selbst, so hat oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach
er die Warnzettel an den Fahrzeugen anzubringen; § 24 c der Gewerbeordnung sowie die nach
in anderen Fällen ist der Fahrzeugführer dafür ver- Rechtsverordnungen auf Grund des § 24 Abs. 1
antwortlich. Der Fahrzeugführer hat die Warnzettel der Gewerbeordnung amtlich anerkannten Sach-
zu entfernen, wenn keine Stoffe nach Satz 1 ge- verständigen;
laden sind.
2. für die Untersuchungen der Tankfahrzeuge, mit
§ 9 Ausnahme der mit diesen fest verbundenen
Tanks, und anderer Fahrzeuge die amtlich an-
Melde- und sonstige Pflichten erkannten Sachverständigen und Prüfer für den
(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder Kraftfahrzeugverkehr;
Zwischenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder 3. für die Untersuchungen der Fahrzeuge und Be-
die Gefahr des Freiwerdens besteht, so hat dies der sichtigungen der Tanks nach § 6 Abs. 5 die für
Fahrzeugführer oder, falls er verhindert ist, der Bei- die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zustän-
fahrer unverzüglich der Polizei anzuzeigen. digen Sachverständigen.
(2) Besteht eine Meldepflifht nach Absatz 1 oder (4) Die Zuständigkeit der Zulassungsstellen nach
unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den § 6 dieser Verordnung wird für die Dienstbereiche
Vorschriften des § 5, § 7 oder § 8, so muß der Ab- der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes durch
2894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fach- 6 bis 8 Ausnahmen zulassen, soweit für den Dienst-
minister wahrgenommen. Das gleiche gilt hinsicht- bereich der Bundeswehr dringende militärische Er-
lich der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden fordernisse oder für den Dienstbereich des Bundes-
nach § 7 dieser Verordnung, soweit Aufgaben der grenzschutzes oder der Polizei dringende polizei-
Verteidigung oder des Bundesgrenzschutzes zu er- liche Erfordernisse gegeben sind und die öffentliche
füllen sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 dürfen Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt
die nach § 6 und § 7 Abs. 2 und in der Anlage B wird. Die Ausnahmeregelung gilt entsprechend auch
vorgeschriebenen Untersuchungen von Tanks und für die mit der Kampfmittelbeseitigung zusammen-
Fahrzeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenz- hängende Beförderung mit der Maßgabe, daß an die
schutzes durch Sachverständige durchgeführt wer- Stelle der Innenminister der Bundesländer gegebe-
den, die der Bundesminister der Verteidigung oder nenfalls die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-
der Bundesrn inister des Innern bestellt hat. dige oberste Landesbehörde tritt.
(6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-
§ 11 bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-
Ausnahmen lagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann
die zuständige Behörde die Beibringung eines Sach-
(1) Der Brief- 1rnd Paket.dienst der Deutschen verständigengutachtens auf Kosten des Antragstel-
Bundespost ist von den Vorsclniftm1 dieser Verord- lers verlangen. Ausnahmegenehmigungen dürfen
nung bc~freiL nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie
widerrufen werden, wenn sich die genehmigten Ab-
(2) Bei d<~r 13dördenrng gefährlicher Güter der
weichungen von den geltenden Sicherheitsvorschrif-
l<ldsse: VI gcll.!!11 folt1ende Ausnahmen: ten oder die erteilten Auflagen als unzureichend
1. Die Vorscb riften der §§ :5, 8 und 9 sind nur anzu- zur Einschränkung der von der Beförderung aus-
wenden, wenn PS sich um infizierte oder anstek- gehenden Gefahren herausstellen.
kungs~wfährliche Sloffe handelt.
2. Tierärzte in Ausübung ihrer Pruxis, tierärztliche § 12
Institute im Rahmen Huer Tätigkeit, land- und OrdnungswidrigkeHen
forstwirtschaftliche Betriebe, Tierkörperbeseiti- Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
gungsanstalten sowie Unternehmen, die der Müll-
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-
und Fäkalienabfuhr dienen, sind von den Vor- ter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
schriften dieser Verordnung befreit.
1. als Absender
(3) Hat die Bundesrepublik Deutschland Verein-
barungen nach den ADR-Randnummern 2010 und a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern läßt;
10 602 über Abweichungen von den Vorschriften b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die
der Anlagen A und B zum ADR abgeschlossen, so Verpackung, das Zusammenpacken und die
dürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundes- Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-
gesetzblatt Teil II an Beförderungen innerhalb des achtet;
Geltungsbereichs dieser Verordnung unter densel- c) entgegen § 4 der Sendung oder Teilsendung
ben Voraussetzungen und nach denselben Bedin- kein oder kein vorschriftsmäßig ausgefülltes
gungen durchgeführt werden, wie es in diesen Ver- Begleitpapier mitgibt;
einbarungen für den grenzüberschreitenden Verkehr d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt,
vorgesehen ist. Wird die Regelung des Satzes 1 in daß die Unfallmerkblätter dem Beförderer
Anspruch genommen, so hat der Absender im Be- rechtzeitig übergeben werden oder daß sie
gleitpapier zusätzlich die Nummer der Verein- dem§ 5 Abs. 1 entsprechen;
barung wie folgt anzugeben: ,,ADR-Vereinbarung e) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 6 dem Be-
Nr. ... D".
förderer gefährliche Güter zur Beförderung
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden und übergibt;
sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen kön- f) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 am Fahrzeug keine
nen von den Vorschriften des § 1 für bestimmte Warnzettel anbringt;
Einzelfälle und von den Vorschriften der §§ 2 bis 4, g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer
6 und 7 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein nicht die notwendigen Hinweise gibt;
für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmi-
gen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Aus- 2. als Versender
nahme über ein Land hinaus und ist eine einheit- a) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die
liche Entscheidung notwendig oder handelt es sich Verpackung, das Zusammenpacken und die
um Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 allge- Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-
mein für bestimmte Antragsteller, des § 5 Abs. 1, 2 achtet;
und 6 und des § 8, so ist der Bundesminister für b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Spediteur
Verkehr zuständig.
keine oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende
(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Unfallmerkblätter oder die Unfallmerkblätter
Bundesminister des Innern und die Innenminister nicht rechtzeitig übergibt;
der Bundesländer oder die von ihnen bestimmten c) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Spediteur
Stellen können von den Vorschriften der §§ 1 bis 4, nicht die notwendigen Hinweise gibt;
Nr. 123 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 2895
3. als Beförclerer § 13
a) c~ntgegen § 1 gefi:ihrliche Güter befördert, ob- Sonderrechte
wohl sie nicht zur Beförderung zugelassen
sind; (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertrags-
b) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die staaten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zu~Jelassenen Befördernngsarten nicht beach- zum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetzbl. 1961 II
tet; S. 1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße in truppeneigenen Fahrzeugen
c) entgegen Randnummer 10 171 in Verbindung
mit Randnummern 11 171 und 71 171 der An- ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwertige
Jage B oder entgegen einer in der Erlaubnis oder höhere Anforderungen als die Vorschriften die-
nach § 7 erteilten volJziehbaren Auflage das ser Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis
Fahrzeug nicht von einem Beifahrer begleiten nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständi-
Ji:ißt; gen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen die
Vorschriften dieser Verordnung anwenden, be-
d) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
daß das Fahrpersonal von den Weisungen der stimmt die Behörde der Truppe, die den Beförde-
rungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang
Unfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der
Lage ist, sie sachgemi:iß anzuwenden; im Sinne des § 11 Abs. 5 von den Anforderungen
dieser Verordnung abgewichen werden darf.
e) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 gefähr-
liche Güter befördert; (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
4. als Fahrzeugführer land aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben un-
berührt.
a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften
über die Du'rchführung der Beförderung oder § 14
Dberwachung beim Parken nicht beachtet; Ubergangsvorschriften
b) die nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Beförde-
rungs- und Begleitpapiere nicht mitführt oder (1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum unter
sie entgegen Absatz 2 nicht zur Prüfung aus- 1 000 1, die vor dem 1. September 1976 gebaut wor-
händigt; den sind und die nicht den Vorschriften des An-
hangs B.1 b entsprechen, dürfen noch bis zum
c) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5 keine oder nicht
31. August 1979 für die Beförderung gefährlicher
vorschriftsmi:ißiqe Unfallmerkblätter oder
Güter verwendet werden, wenn sie die Vorschriften
diese nicht an den vorgeschriebenen Stellen
der Anlage A dieser Verordnung oder des ADR für
oder entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 keine spezi- die Beförderung dieser Güter in Gefäßen erfüllen.
fischen Unfallmerkbli:itter mitführt;
d) entgegen § 8 den Lastkraftwagen, das Sattel- (2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von
kraftfahrzeug oder den Lastzug nicht vor- mindestens 1 000 1, die den Vorschriften des An-
schriftsmäßig kennzeichnet; hangs B.1 b nicht entsprechen, dürfen bis zum
e) entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht oder 28. Februar 1977 weiterverwendet werden. Nach
nicht unverzüglich verständigt; diesem Zeitpunkt dürfen sie weiterverwendet wer-
den, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken
5. als Halter bestehen und dies durch eine Bescheinigung der
a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen
über den Bau, die Ausrüstung und die Prü- wird.
fung der Beförderungsmittel nicht beachtet; (3) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung
b) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 nicht für die Aus- oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
rüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln ein- entsprechen und die bis zum 31. August 1978 her-
schließlich der in Anhang B.5 vorgeschriebe- gestellt sind, dürfen weiterverwendet werden.
nen Kennzeichnungsnummern sorgt;
c) entgegen § 8 Abs. 5 bis 8 in Verbindung mit (4) Gefäße nach Randnummer 2186 Abs. 1 Satz
Anhang B.5 auf den Warntafeln Kennzeich- mit einem Fassungsvermögen von höchstens 500 1
nungsnummern nicht oder nicht vorschrifts- und nach Randnummer 2510 Abs. 2 Buchstabe b mit
mäßig anbringt; einem Rauminhalt bis zu 1 250 1 dürfen bis zum
31. August 1979 weiterverwendet werden.
6. als Verantwortlicher für das Zusammenladen ent-
gegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder als Verantwortlicher (5) Für Zugfahrzeuge muß die besondere Zulas-
für das Beladen, Entladen oder die Handhabung sung nach § 6 bis zum Zeitpunkt der ersten Haupt-
entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 gefährliche Güter nicht untersuchung (§ 29 StVZO) nach dem 30. September
vorschriftsmäßig lädt oder handhabt; 1976, spätestens jedoch am 1. Oktober 1977 erteilt
sein.
7. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht
oder nicht unverzüglich verständigt; (6) Die auf Grund früherer Vorschriften verwen-
deten Warntafeln gelten bis zum 31. Dezember 1980
8. als Betroffener entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die als Warntafeln im Sinne des§ 8 Abs. 1.
mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Auflagen oder entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 die (7) Die nach Anhang B.5 erforderlichen Kenn-
mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen zeichnungsnummern müssen spätestens am 1. De-
voJlziehbaren Auflagen nicht befolgt. zember 1976 auf den Warntafeln angebracht sein.
2896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(B) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum blatt I S. 1358), des Abfallbeseitigungsgesetzes vom
]1. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern auf 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) und die auf
den Warntafeln in entsprechender Größe, Form und ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.
Farbe auch dmch Zettel, Anstrich oder in gleich-
wertiger Weise angebracht sein.
§ 16
(9) Der bisherige rechte,kige Gefahrzettel Nr. 4 A
Anwendung der Verordnung auf den ADR-Verkehr
mi l orangefarbenem Grund darf noch bis zum 31. De-
zember 197G weiterverwendet werden. Die Vorschriften des § 7 und des § 9 Abs. 1 gelten
auch für internationale Beförderungen, die dem ADR
§ 15 unterliegen.
Anwendung anderer Vorschriften § 17
Unberührt bleiben in den jeweils geltenden Fas- Berlin-Klausel
sungen die Vorschriften des Atomgesetzes vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), des Spreng- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
stoffgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz- Land Berlin.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundt,S\J<'selzhliltt Teil I werden C:esetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmnchungen veröffentlicht.
lm Bunclesqesetzhliltt Teil IT werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dnzu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekctnntmacl1un11e11 sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g 11 n gen : Lm1fe11der Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verl,H/ vorl iew!n. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postli!ch 13:W, 5:J00 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugs Preis : Für Teil I und Teil JI halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
DiesPr PrPis qilt auch für Bundesw.,setzblälter, die vor dem 1. Januar 19 75 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
iltd das Postsclieckkonto Bundes(Jt,sctzblatt Köln :3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
il h e : 2,60 DM (2,20 DM zuzü9lich -,40 DM Verersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
pn,is ist die enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5°/o.