2841
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am L Oktober 1976 N r.122
Inhalt Seite
'.W. D. 7fi Zweites Gesetz zur ,i'\;nderung des Bundesjagdgesetzes 2841
7!)2-1
2D. !l. 7fi Neufas~;un9 des Bundesjagdgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2849
7!)2-1
2:l. D. 7(i Drille Vc1ord11un~J ,.ur i\nd('rung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2862
H10-1-l'i
28. 9. 7/i Vcrord11ut1CJ ,.ur i\11cl<'rnng der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen
Pc1lcnl.iitnl .......................................................................... 2863
~'.!•1-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundes~icsclzbl,111 Teil lI Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2867
Verklindun~Jcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2867
Rechlsvorsc:liriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2868
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Vom 28. September 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lagen; auf Grund anderer Vorschriften be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stehende gleichartige Verpflichtungen blei-
ben unberührt. Die Hege muß so durchge-
führt werden, daß Beeinträchtigungen einer
Artikel 1 ordnungsgemäßen iand-, forst- und fischerei-
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be- wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wild-
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetz- schäden, möglichst vermieden werden."
blatt I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 230 c) In Absatz 4 werden die Worte „jagdbarer
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom Tiere" durch die Worte "von Wild" ersetzt.
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
d) In Absatz 5 werden die Worte „der Jagd-
folgt geändert:
beute" durch die Worte „von Wild" und die
Worte „jagdbaren Federwildes" durch die
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Worte „von Federwild" ersetzt.
a) Absatz l erhält folgende Fassung:
., (l) Das Jagdrecht ist die ausschließliche 2. § 2 erhält folgende Fassung:
Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild- .,§ 2
lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlie-
gen, (Wild) zu heqen, auf sie die Jagd aus- Tierarten
zuüben und sie sich anzueignen. Mit dem (1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen,
Jagdrecht ist die Pflicht zur I-Iege verbun- sind:
den."
1. Haarwild:
b) Absatz 2 erhcilt folqcnde Fussung: Wisent (Bison bonasus L.),
., (2) Die lforJe hat zum Ziel die Erhaltung Elchwild (Alces alces L.),
eines den landschc.lftlichen und landeskultu- Rotwild (Cervus elaphus L.),
rellen Verhctltni ssen angepaßten artenrei- Damwild (Dama dama L.),
chen und gesunden Wildbestandes sowie die Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Pflege und Sicherung seiner Lebensgrund- Rehwild (Capreolus capreolus L.),
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Camswild (Rupicapru rupicapra L.), 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Steinwild (Capra ibex L.), a) In Absatz 1 werden der Klammerzusatz
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), ,, (Mindestgröße)" und der letzte Satz ge-
Schwarzwild (Sus scrofa L.), strichen.
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), b) In Absatz 3 wird die Zahl „300" durch die
Schneehi.lse (Lepus timidus L.), Zahl „250" ersetzt.
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
c) Folgender neuer Absatz 3 a wird eingefügt:
Murmeltier (Marmota nrnrmota L.),
Wildkatze (Fclis silvestris SCHREBER), ,, (3 a) Die Länder können die Mindestgrößen
allgemein oder für bestimmte Gebiete höher
Luchs (Lynx lynx L.), 11
festsetzen.
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), 5. Nach § 10 wird folgender Unterabschnitt 4 an-
Bi:rnmmarder (Martes martes L.), gefügt:
1ltis (Mustela putorius L.), „4. Hegegemeinschaften
Hermelin (Mustela erminea L.),
§ 10 a
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles melcs L.), Bildung von Hegegemeinschaften
Fischotter (Lutra lutra L.), ( 1) Für mehrere zusammenhängende J agdbe-
Seehund (Phoca vit.ulina L.), zirke können die J agdausübungsberechtigten
zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hege-
2. Federwild
gemeinschaft als privatrechtlichen Zusammen-
Rebhuhn (Perdix pcrdix L.), schluß bilden.
Fasan (Phasianus colchicus L.),
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Län-
Wachtel (Colurnix coturnix L.),
der bestimmen, daß für mehrere zusammen-
Auerwild (Tetrc:10 urogallus L.), hängende Jagdbezirke die Jagdausübungsbe-
Birkwild (Lyrurus tetrix L.), rechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes
Rackelwild (Lyrus tet.rix x Tetrao urogallus), eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus
Haselwild (Tetrastes bonasia L.), Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 er-
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), forderlich ist und eine an alle betroffenen Jagd-
ausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung
Wildtruthuhn (Melea~Jris gallopavo L.),
der zuständigen Behörde, innerhalb einer be-
Wildtauben (Columbidae), stimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu grün-
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), den, ohne Erfolg geblieben ist.
Wildgi:inse (Ga llungen Anser BRISSON und 11
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Branta SCOPOLT),
Wildenten (A1wtinae), 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Säger (Gattung Mergus L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bläßhuhn (Fulica atra L.), aa) In Satz 2 werden die Worte „bestimmte
Möwen (Laridae), Wildarten" durch die Worte „bestimm-
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.), tes Wild" ersetzt.
Großtrappe (Otis tarda L.), bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
.Graureiher (Ardea cinerea L.), ,,Die Erteilung von Jagderlaubnisschei-
Greife (Accipitridae), nen regeln, unbeschadet des Absatzes 6
Falken (Falconidae), Satz 2, die Länder."
Kolkrabe (Corvus corax L.), b) In Absatz 2 wird die Größenangabe „300 ha"
durch die Größenangabe „250 Hektar" er-
(2) Die Länder können weitere Tierarten be-
setzt.
stimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- ,, (3) Die Gesamtfläche, auf der einem
und Schwarzwild. Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer zusteht, darf nicht mehr als 1 000 Hektar um-
Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und See- fassen; hierauf sind Flächen anzurechnen,
adler. Alles übrige Wild gehört zum Nieder- für die dem Pächter auf Grund einer entgelt-
wild." lichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zu-
steht. Der Inhaber eines oder mehrerer Ei-
genjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von
3. Die UberschrHt des II. Abschnittes wird wie
mehr als 1 000 Hektar darf nur zupachten,
folgt geändert:
wenn er Flächen mindestens gleicher Grö-
,.Jagdbezirke und Hegegemeinschaften". ßenordnung verpachtet; der Inhaber eines
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2843
oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)
Gesamtfli:iche von weniger als 1 000 Hektar eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus
darf nur zupuchten, wenn die Gesamtfläche, einem schriftlichen und einem mündlich-
auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, praktischen Teil und einer Schießprüfung be-
1 000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, stehen soll; er muß in der Jägerprüfung aus-
Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen reichende Kenntnisse der Tierarten, der
Jagderlaubnis .gilt Satz 1 und 2 entsprechend Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetrie-
mit der Maßgube, daß auf die Gesamtfläche bes, der Wildschadensverhütung, des Land-
nur die Fläche angerechnet wird, die auf den und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waf-
einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf fentechnik, der Führung von Jagdwaffen
den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaub- (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Füh-
nis, uusgenomrnen die Erlaubnis zu Einzel- rung von Jagdhunden, in der Behandlung
abschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder des erlegten Wildes unter besonderer Be-
der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für be- rücksichtigung der hygienisch erforderlichen
stimmte Gebiete, insbesondere im Hochge- Maßnahmen, in der Beurteilung der gesund-
birge, können die Länder eine höhere Grenze heitlich unbedenklichen Beschaffenheit des
als 1 000 Hektar festsetzen." Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich
seiner Verwendung als Lebensmittel, und
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Landschaftspflegerecht nachweisen; mangel-
hafte Leistungen in der Schießprüfung sind
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen
erhält folgende Fassung: nicht ausgleichbar. Die Länder können die
,, (6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere
Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 vom Nachweis einer theoretischen und prak-
Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Ab- tischen Ausbildung abhängig machen. Für
satzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Ab- Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen
satzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das Jahresjagdschein besessen haben, entfällt
gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaub- die Jägerprüfung."
nis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
des Absatzes 3 nicht entspricht."
,, (6) Bei der Erteilung von Ausländerjagd-
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: scheinen und bei der Erteilung von Jagd-
,, (7) Die Fläche, auf der einem Jagdaus- scheinen an die Mitglieder der Ständigen
übungsberechtigten oder Inhaber einer ent- Vertretung der Deutschen Demokratischen
geltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Republik können Ausnahmen von Absatz 5
Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von Satz 1 und 2 gemacht werden.
der zuständigen Behörde in den Jagdschein (7) Die erste Erteilung eines Falknerjagd-
einzutragen; das Nähere regeln die Länder." scheines ist davon abhängig, daß der Be-
werber im Geltungsbereich des Bundeswald-
7. In § 13 a Satz 1 wird folgender Halbsatz ange- gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine
fügt: Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin
,, ; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag ausreichende Kenntnisse des Haltens, der
infolge des Ausscheidens eines Pächters den Pflege und des Abtragens von Beizvögeln,
Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr ent- des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd
spricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nachweisen. Für Bewerber, die vor dem
nächsten Jagdjahres nicht behoben wird." 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagd-
scheine besessen haben, entfällt die Jäger-
prüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor
8. § 15 wird wie folgt geändert:
diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahres-
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: jagdscheine besessen und während deren
„Wer die Jagd mit Greifen oder Falken Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben.
(Beizjagd) ausüben will, muß einen auf sei- Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des
nen Namen lautenden Falknerjagdschein mit Falknerjagdscheines regeln die Länder."
sich führen."
9. § 17 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte: ,,ein Jahr
(1. April bis 31. März)" durch die Worte ,,§ 17
„höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4)" und
Versagung des Jagdscheins
das Wort „fünf" durch das Wort „vierzehn"
ersetzt. (1) Der Jagdschein ist zu versagen
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt
,,(5) Die erste Erteilung eines Jagdschei- sind;
nes ist davon abhängig, daß der Bewerber 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zu-
2844 Bunc1cs~J('SCLzblctlt, Jahrgang 1976, Teil I
V<!rlüssi~Jkeit oder k<>1pcrliche EirJnung nicht c) mindestens zweimal wegen einer im Zu-
twsil.zen; stand der Trunkenheit begangenen Straf-
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen tat,
ist, während der Dm1er der Entziehung oder d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zu-
einer Sperre(§§ 18, 41 .Abs. 2); sammenhang mit dem Umgang mit Waf-
4. Personen, die keine üusreichenede Jagdhaft- fen, Munition oder Sprengstoff,
pflichlversicherung (1 000 000 Deutsche Mark e) wegen einer Straftat gegen jagdrecht-
lür Personenschäden und 100 000 Deutsche liche, tierschutzrechtliche oder natur-
Mark für Sachschäden) nachweisen. Die Ver- schutzrechtliche Vorschriften, das Waf-
sicherung kcmn nur bei einem im Geltungs- fengesetz, das Bundeswaffengesetz, das
bereich des Gesetzes über die Beaufsichti- Reichswaffengesetz, das Gesetz über die
gung der privaten Vcrsicherungsunterneh- Kontrolle von Kriegswaffen, das Spreng-
mun~~en in der Passung der Bekanntmachung stoffgesetz
vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315,
750), zuletzt geändert durch Artikel 1 des rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Ersten Durchführungsgesetzes/EWG zum
Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-
V AG vom 18. Dezember 1975 (Bundesge-
strichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
setzbl. 1 S. 3139), zum Betrieb der Jagdhaft-
eingerechnet, in welcher der Antragsteller
pflicht versicherung befugten Versicherungs-
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
unternehmen rienommen werden. Die Länder
verwahrt worden ist,
können den Abschluß einer Gemeinschafts-
versichenmg ohne ßeteiligungszwcmg zulas- 2. wiederholt oder gröblich gegen eine in
sen. Nummer 1 Buchstabe e genannte Vorschrift
(2) Der J d~Jdschein kc1nn versagt werden verstoßen haben,
1. Personen, die noch nicht dchtzehn Jahre alt
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-
sind; keit beschränkt stnd,
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des 4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geistes-
Artikels 11 G dt~s Grundgesetzes sind; krank oder geistesschwach sind.
3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre (5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. l
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen noch nicht abgeschlossen, so kann die zustän-
Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbe- dige Behörde die Entscheidung über den Antrag
reich des Bundeswaldgesetzes haben; auf Erteilung des Jagdscheins bis zum rechts-
kräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.
4. Personen, die ~Jegen die Grundsätze des § 1
Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken ge-
haben. gen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4
oder körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
begründen, so kann die zuständige Behörde
Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
verlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder
rechtfertigen, daß sie
fachärztliches Zeugnis über seine geistige oder
1. Waff~n oder Munition mißbrctuchlich oder körperliche Eignung vorlegt."
leichtfertig verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig 10. Die Uberschrift zum V. Abschnitt erhält fol-
und sachgemäß umgehen und diese Gegen- gende Fassung:
stände nicht sorgfältig verwahren werden,
,,Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagd-
3. Waffen oder Munition an Personen über- ausübung und Beunruhigen von Wild".
lassen werden, die zur Ausübung der tatsäch-
lichen Gewalt über diese Gegenstände nicht
berechtigt sind. 11. § 19 wird wie folgt geändert:
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in der Regel Personen nicht, die
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Ge-
,, 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei,
fährdung des demokratischen Rechts-
Bolzen oder Pfeilen, auch als Fang-
staats, Landesverrats oder Gefährdung
schuß, auf Schalenwild und See-
der äußeren Sicherheit,
hunde zu schießen;".
b) wegen vorstitzlichen Angriffs auf das
Leben oder die Gesundheit, Vergewalti- bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
gung, Zuhälterei, Land- oder Hausfrie- „2. a) auf Rehwild und Seehunde mit
densbruchs, Widerstandes gegen die Büchsenpatronen zu schießen,
Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen deren Auftreffenergie auf 100 m
Straftat, Wilderei oder einer Straftat ge- (E 100) weniger als 1 000 Joule
gen das Eigentum oder das Vermögen, beträgt;
Tr1g der Ausgc1be: Bonn, den 1. Oktober 1976 2845
b) auf alles iilni~J(' Schalenwild mit gg) In Nummer 9 wird das Wort „Selbst-
Büchsenpiltronen unter einem schüsse" durch das Wort „Selbstschuß-
Kaliber von G,5 mm zu schießen, geräte11 ersetzt.
im Kcilibc~r (i,5 mm und darüber
müssen di(• Büchsenpatronen hh) Nummer 10 wird gestrichen.
eine: Aufl rcdfenernie auf 100 m ii) In Nummer 11 werden die Worte ,, (aus-
(E lOO) von mindestens 2 000 genommen Schwarzwild)" gestrichen.
Joule! haben;
c) illlf Wild mit. J1c1lbautornatischen jj) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
oder aulomcilischen Waffen, die ,, 12. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraft-
mehr ills zwei Patronen in das fahrzeugen oder maschinengetrie-
Magazin aulneh1m•n können, zn benen vVasserfahrzeugen zu er-
schießen; legen; das Verbot umfaßt nicht das
d) i.llll Wild mit Pistolen oder Re- Erlegen von vVild aus Kraftf ahr-
volvern zu schicfüm, ausgenom- zeugen durch Körperbehinderte
nwn im Falle der Bau- und Fal- mit Erlaubnis der zuständigen Be-
lcnjagd sowie zur Abgabe von hörde;".
Fangschüssen, wenn die Mün- kk) In Nummer 14 werden die Worte „jagd-
dungsenPrgie der Geschosse bare Tiere" durch das Wort „Wild" er-
mindestens 200 Joule beträgt; . 11
setzt.
cc) Nummer 4 erhJll folgende Fassung: 11) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
,,4. Schc.1 lenwild, ausgenommen Schwarz- „ 16. Wild zu vergiften oder vergiftete
wild, sowie Federwild zur Nacht- oder betäubende Köder zu ver-
zeit zu erlegen. Als Nachtzeit gilt wenden;".
die Zeit von eineinhalb Stunden
nach Sonnenuntergang bis einein- mm) In Nummer 18 wird der Punkt durch
halb Stunden vor Sonnenaufgang. einen Strichpunkt ersetzt.
Das Verbot umfaßt nicht die Jagd
nn) Es wird folgende Nummer 19 angefügt:
auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-,
Birk- und Rackelwild; . 11 11 19. eingefangenes oder aufgezogenes
· wild später als vier Wochen vor
dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung: Beginn der Jagdausübung auf die-
,,5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, ses Wild auszusetzen."
Vorrichtungen zum Anstrahlen
oder Beleuchten des Zieles oder b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der Zieleinrichtung, Nachtzielge-
,, (2) Die Länder können die Vorschriften
räte, die einen Bildwandler oder
des Absatzes 1 mit Ausnahme der Num-
eine elektronische Verstärkung
mer 17 erweitern oder aus besonderen Grün-
besitzen und für Schußwaffen
den einschränken."
bestimmt sind, beim Fang oder
Erlegen von ·wild aller Art zu
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
verwenden oder zu nutzen sowie
zur Nachtzeit an Leuchttürmen 11 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a
oder Leuchtfeuern Federwild zu und b vorgeschriebenen Energiewerte kön-
fangen; nen unterschritten werden, wenn von einem
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, staatlichen oder staatlich anerkannten Fach-
Netze, Reusen oder ähnliche institut die Verwendbarkeit der Munition
Einrichtungen sowie geblendete für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt
Lockvögel beim Fang oder Er- wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit
legen von Federwild zu verwen- der Munition ist das Fachinstitut, das die
den; ausgenommen ist die Ver- Prüfung vorgenommen hat, sowie der Ver-
wendung von Entenkojen mit wendungszweck anzugeben."
Erlaubnis der zuständigen Be-
hörde und die Verwendung von
Netzen beim Fang von Fasa- 12. Folgender § 19 a wird eingefügt:
nen;". ,,§ 19 a
ee) Nummer 6 erhält folgende Fassung: Beunruhigen von Wild
„6. Belohnungen für den Abschuß oder
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in
den Fang von Federwild auszu-
seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, un-
setzen, zu geben oder zu emp-
befugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder
fangen;".
Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
ff) In Nummer 7 wird vor den Worten Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die
,,Fang- oder Fallgruben" das \iVort „Sau- Länder können für bestimmtes Wild Ausnah-
fänge," eingefügt. men zulassen."
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
13. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen
Gründen, insbesondere aus Gründen der Wild-
,, (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz-
seuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Be-
und Wildschutzgebieten sowie in National- und
seitigung kranken oder kümmernden Wildes,
Wildparken wird durch die Länder geregelt."
zur Vermeidung von übermäßigen Wildschä-
den, zu wissenschaftlichen, Lehr- und For-
14. § 21 wird wie folgt geündcrt: schungszwecken, bei Störung des biologischen
Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.
a) In Absatz l Satz 1 werden nach dem Wort Für den Lebendfang von Wild können die Län-
„bleiben" die \/\Torte „sowie die Belange von der in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zu-
Naturschutz und Landschaftspflege berück- lassen.
sichtigt werden" eingefügt.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festge-
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: setzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der
„Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Stö-
soll die Abschußregelung dazu beitragen, rung des biologischen Gleichgewichts oder bei
daß ein gesunder Wildbestand aller heimi- schwerer Schädigung der Landeskultur Jagd-
schen Tierarten in angemessener Zahl er- zeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissen-
halten bleibt und insbesondere der Schutz schaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Aus-
von Tierenten gesichert ist, deren Bestand nahmen zulassen.
bedroht erscheint.."
(3) Aus Gründen der Landeskultur können
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden
(Wild ohne Schonzeit).
aa) ln Salz 1 werden die Worte „Auer-
und Birkwild" durch die Worte „Auer-, (4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis
Birk- und Rackelwild" ersetzt. zum Selbständigwerden der Jungtiere die für
bb) Fol~Jender Satz 1 d wird eingefügt: die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die
von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.
„Seelnmde dürfen nur auf Grund und Die Länder können für Schwarzwild, Wild-
im Rahmen eines Abschußplanes be- kaninchen, Fuchs, Ringeltaube, Türkentaube,
jagt werden, der jährlich nach näherer Silber- und Lachmöve sowie für nach Landes-
Bestimmung der Länder für das Küsten- recht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
meer oder Teile davon auf Grund von aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ge-
Bestandsermittlungen aufzustellen ist." nannten Gründen Ausnahmen bestimmen. Die
cc) folgender neuer Salz 3 wird eingefügt: nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und
„Innerhalb von Hegegemeinschaften sind Astlingen der Habichte für Beizzwecke geneh-
die Abschußpläne im Einvernehmen migen. Das Ausnehmen der Gelege von Feder-
mit den Jagdvorständen der Jagdge- wild ist verboten. Die Länder können zulassen,
nossenschaften und den Inhabern der daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen,
Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke
Hegegemeinsc:haft angehören." der Aufzucht ausgenommen werden. Das Sam-
dd) Der letzte Satz wird um folgenden meln der Eier von Ringel- und Türkentauben
sowie von Silber- und Lachmöwen ist gestat-
Halbsatz ergänzt:
tet; die Länder können das Sammeln aus be-
,, ; sie können den körperlichen Nach- sonderen Gründen einschränken."
weis der Erfüllung des Abschußplanes
verlangen."
16. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
d) In Absatz 3 werden die Worte „Wildarten,
deren" durch die Worte „Wild, dessen" er- ,,§ 22 a
setzt. Verhinderung von vermeidbaren
Schmerzen oder Leiden des Wildes
15. § 22 erhält folgende Fassung:
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeid-
,,§ 22 baren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist
Jagd- und Schonzeiten dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt
für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es
(1) Nach den in§ 1 Abs. 2 bestimmten Grund- genügt und möglich ist, es zu fangen und zu
sätzen der Hege bestimmt der Bundesminister versorgen.
durch Rechtsverordnunq mit Zustimmung des
Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes
Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außer- Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wech-
halb der Jagdzeiten ist: Wild mit der Jagd zu selt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge),
verschonen (Schonzeiten). Die Länder können wenn mit dem J agdausübungsberechtigten die-
die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie ses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung
können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete über die Wildfolge· abgeschlossen worden ist.
Nr. l 22 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2847
Die Länder crlussen niiherc Bestimmungen, ins- 2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der
besondere über die Verpflichtung der Jagdaus- tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Ver-
übungsbcrechtiglen benachbarter Jagdbezirke, wenden, die Abgabe, das Feilhalten, die
Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; Zucht, den Transport, das Veräußern oder
sie können darüber hinc1us die Vorschriften sonstige Inverkehrbringen von Wild,
über die Wildfolge errJänzen oder erweitern." 3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das
sonstige Verbringen von Wild in den, durch
17. § 23 <:'rhiill folgende Fassung: den und aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
,,§ 23
setzes,
4. die Verpflichtung zur Führung von Wild-
Inhalt des Jagdschutzes handelsbüchern,
D<:r .Jaqdschutz umfaßt nach näherer Bestim- 5. das Kennzeichnen von Wild.
rn1mu durch die Ldnder den Schutz des Wildes
(2) Die Länder erlassen insbesondere Vor-
insbesondere:~ vor Wilderern, Futternot, Wild- schriften über
scuclH~n, vor wildernden Hunden und Katzen
1. die behördliche Uberwachung des gewerbs-
sowif\ die Sorge Jür die Einhaltung der zum
Schutz des Wi !des und der Jagd erlassenen mäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches
Vorsch riflcn." sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung
von Wildbret und die behördliche Uber-
18. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fische-
wachung der Wildhandelsbücher,
rciwirlschafl." die Worte „und die Belange des 2. das Aufnehmen, die Pflege und die Auf-
Naturschutzes und der Landschaftspflege," ein- zucht verletzten oder kranken Wildes und
gefü~Jt. dessen Verbleib.
(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2
19. § 28 wird wie folgt. geiindert: und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Eier und sonstige Entwicklungsformen des
Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes
,, (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln sowie auf die Nester und die aus Wild gewon-
fremder Tiere in der freien Natur ist nur nenen Erzeugnisse erstrecken.
mit schriftlicher Genehmigung der zuständi-
gen obersten Landesbehörde oder der von (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
ihr bestimmten Stelle zuliissig." bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft; Rechtsverordnungen
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: nach Absatz 1 Nr. 3 bedürfen des Einverneh-
,, (5) Die Liinder können die Fütterung mens mit dem Bundesminister der Finanzen.
von Wild untersagen oder von einer Ge- (5) Der Bundesminister der Finanzen und die
nehmigung ubhängig machen." von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken
bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem
20. In § , 29 Abs. 4 werden die Worte „andere sonstigen Verbringen von Wild mit. Für das
Wildarten" durch die Worte „anderes Wild" Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-
und die Worte „bestimmte Wildarten" durch desminister der Finanzen durch Vereinbarung
die Worte „bestimmtes Wild" ersetzt. mit dem Senat der Freien und Hansestadt Ham-
burg diese Aufgabe dem Freihafenamt über-
tragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-
21. Die Uberschrift des VIII. Abschnittes erhält fol-
gesetzes in der Fassung des Finanzanpassungs-
gende Fassung:
gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetz-
,,Jn vcrkehrbringen und Schutz von Wild". blatt I S. 1426), geändert _durch Artikel 5
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
22. § 36 erhält folgende Fassung: 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), gilt
entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen
,,§ 36 regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Ermächtigungen ster durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfah-
(l) Der Bundesminister wird ermächtigt,
rens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünf-
Bundesrates, soweit dies aus Gründen der
ten und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wild-
zur Duldung von Besichtigungen und von Ent-
hehlerei, aus w issenschafllichen Gründen oder
nahmen unentgeltlicher Muster und Proben
zur Verhütung von Cesundheitsschäden durch
vorsehen. Der Bundesminister gibt im Einver-
Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu er-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
lassen über
im Bundesanzeiger die Zolldienststellen be-
1. die Anwendunu von Ursprungszeichen bei kannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und
der Verbringung von erlegtem Schalenwild Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen abge-
aus dem Erlegungsbezirk und der Verbrin- fertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr
gung von erlegtem Schalenwild in den Gel- sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsver-
tungsbereich dieses Gesetzes, ordnung nach Absatz 1 Nr. 3 geregelt ist."
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
23. § J6 a erhäll folgende Fassung: d) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 36 a „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1
oder 5 oder einer landesrechtlichen Vor-
Die Vorschriften des Gesetzes zur Gesamt- schrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt,
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August soweit sie für einen bestimmten Tat-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), geändert durch bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Anderung weist;".
des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), bleiben unbe- e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
rührt. Das gleiche gilt für die Vorschriften des „Die Ordnungswidrigkeitv kann mit einer
Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
kanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes- Mark geahndet werden."
gesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch
§ 21 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom
26. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird am Schluß folgen-
2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),
der Halbsatz eingefügt:
die Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok- ,, ; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des
tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt Jagdjahres neu erteilten Jagdschein."
geändert durch § 21 des Tierkörperbeseitigungs-
gesetzes vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2313), und die Vorschriften des Tier- Artikel 2.
schutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetz- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
blatt I S. 1277), geändert durch Artikel 37 des schaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagd-
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes." gesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung
mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Pa-
24. § 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des
,, (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bil- Wortlautes zu beseitigen.
den, denen Vertreter der Landwirtschaft, der
Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der
Jäger und des Naturschutzes angehören müs- Artikel 3
sen." § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-
sung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
25. § 39 wird wie folgt geändert: Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechts-
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: wirksam abgeschlossen worden sind. Das Gleiche
gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.
„3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1
nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach
§ 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgelt- Artikel 4
lichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12
Abs. 4 die Jagd ausübt;". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
„5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
bis 10, 12 bis 15, 17, 18, 19, § 19 a oder lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;". Dritten Uberleitungsgesetzes.
c) Absatz l Nr. 7 erhält folgende Fassung:
„7. einer Vorschrift des § 28 Abs. l bis 3 Artikel 5
über das Hegen, Aussetzen und An-
siedeln zuwiderhandelt;". Dieses Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. September 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 122 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2849
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesjagdgesetzes
Vom 29. September 1976
Auf c;rund des /\rlikcls 2 des Zweiten Gesetzes 3. den § 106 des am 1. September 1969 in Kraft ge--
zur i\ndPrLmq de~; i)l1J1Clc~sj<1(Jdgr'sctzes vom 28. Sep- tretenen Gesetzes vom 14. August 1969 (Bundes-
tcmlwr 197(> (Hundc.sqt'S<~l/.l>I. 1 S. 2841) wird nach- gesetzbl. I S. 1112),
st.ehend cl(:r Worl !,1111 clc~s B111l(lr:sj<1udrJesetzes vom 4. den Artikel 73 des .am 1. April 1970 in Kraft ge-
29. Novt!rnhn 1952 (H11ndc~;qc.c:f~1.zbl. J S. 780) in der tretenen Gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundes-
ab l.!\pril 1977 ~J<!IIC:1ldr n f<1,,.,;unrJ lwkanntgemacht.
0
gesetzbl. I S. 645),
Die NeufassLtnD IH'rL1CksichtiuL 5. den Artikel 4 Nr. 2 des am 22. Mai 1970 in Kraft
getretenen Gesetzes vom 20. Mai 1970 (Bundes-
1. die im Bundf'sqesC'lzhlc11.L Teil lll, Gliederungs- gesetzbl. I S. 505),
nmnmer 792-J, V(:ri)lfenllichle bereinigte Fassung 6. den Artikel XIII § 2 Abs. 1 des am 1. Oktober
des Gesetzes nilch Maß9cd>e des § 3 Abs. l Satz 2 1972 in Kraft getretenen Gesetzes vom 26. Mai
des Gesetzes (ilH:r die Sc1mmlung des Bundes- 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841),
rechts vom J 0. Juli 1~Vi8 (Bnndesgesetzbl. I S. 437)
7. den Artikel 230 des am 1. Januar 1975 in Kraft
und cles § 3 cks C(!sclws (dJcr den Abschluß der
getretenen Gesetzes vom 2. März 1974 (Bundes-
Sammlung dc:s BundesrecbLs vom 28. Dezember
gesetzbl. I S. 469),
1968 (Bunclesgcsctzbl. 1 S. 1451),
8. das nach seinem Artikel 5 am 1. April 1977 in
2. den Artikel 121 dC's am l. Oktober 1968 in Kraft Kraft tretende Zweite Gesetz zur Änderung des
getretenen Gesetzes vom 24. Mai 1968 (Bundes- Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976
gesetzbl. I S. 503), (Bundesgesetzbl. I S. 2841).
Bonn, den 29. September 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesjagdgesetz
I. Abschnitt Schneehase (Lepus timidus L.),
Das Jagdrecht Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
§ 1 Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Inhalt des Jagdrechts Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis,
auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie Baummarder (Martes martes L.),
die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit Iltis (Mustela putorius L.),
dem Jagdredit ist die Pflicht zur Hege verbunden. Hermelin (Mustela erminea L.),
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnis- Dachs (Meles meles L.),
sen angepaßten artenreichen und gesunden Wild- Fischotter (Lutra lutra L.),
bestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Seehund (Phoca vitulina L.);
Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften
bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben un- 2. Federwild:
berührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, Fasan (Phasianus colchicus L.),
forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbe- Wachtel (Coturnix coturnix L.),
sondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allge- Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
mein anerkannten Grundsätze deutscher Weid- Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),
gerechtigkeit zu beachten.
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Auf- Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
suchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt Wildtauben (Columbidae),
auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),
verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen so- Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und
wie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Branta SCOPOLI),
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen Wildenten (Anatinae),
dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergange- Säger (Gattung Mergus L.),
nen landesrechtlichen Vorschriften.
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
§ 2
Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Möwen (Laridae),
Tierarten
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: Großtrappe (Otis tarda L.),
1. Haarwild: Graureiher (Ardea cinerea L.),
Wisent (Bison bonasus L.), Greife (Accipitridae),
Elchwild (Alces alces L.), Falken (Falconidae),
Rotwild (Cervus elaphus L.), Kolkrabe (Corvus corax L.).
Damwild (Dama dama L.),
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestim-
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), men, die dem Jagdrecht unterliegen.
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-,
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und
Steinwild (Capra ibex L.), Schwarzwild.
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer
Schwarzwild (Sus scrofa L.), Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler.
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2851
§ 3 treten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere
Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist,
behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf sei- 70 Hektar und - mit Ausnahme im Hochgebirge -
nem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit nicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können,
dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche
selbständiges dingliches Recht kann es nicht be- Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestim-
gründet werden. men, daß auch eine sonstige zusammenhängende
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün- Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet,
det ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu. wenn dies von Grundeigentümern oder Nutz-
nießern zusammenhängender Grundflächen von min-
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach destens je 15 Hektar beantragt wird.
Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu-
sammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1
Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen
II. Abschnitt des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk,
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der
überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich
erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grund-
1. Allgemeines flächen insgesamt die Voraussetzungen für einen
Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gel-
§ 4 ten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich
erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften
Jagdbezirke des Landes, in dem er liegt.
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden (3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an
darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder ge- der Bundesgrenze liegende zusammenhängende
meinschaftliche Jagdbezirke (§ 8). Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-,
forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum
§ 5 können allgemein oder unter besonderen Voraus-
Gestaltung der Jagdbezirke setzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden;
dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in die-
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An- sen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt
gliederung oder Austausch von Grundflächen abge- werden darf.
rundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der
Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs-
berechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen-
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung
Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich
allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht
gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen 3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und
stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines § 8
Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen
nicht her. Zusammensetzung
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder ab-
§ 6
gesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd jagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaft-
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge- lichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang min-
hören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. destens 150 Hektar umfassen.
Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet (2) Zusammenhängende Grundflächen verschiede-
werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschrif- ner Gemeinden, die im übrigen zusammen den Er-
ten dieses Gesetzes. fordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaft-
lichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
2. Eigenjagdbezirke
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 7 in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelas-
sen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer 250 Hektar hat.
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren
Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und (4) Die Länder können die Mindestgrößen allge-
derselben Person oder einer Personengemeinschaft mein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder (5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die
können für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft
Mindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkraft- zu.
2852 Bundcs~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 9 III. Abschnitt
Jagdgenossenschaft Beteiligung Dritter
(1) Die EigcnlLimer der GrundflJchen, die zu an der Ausübung des Jagdrechts
einem gemeinschafllichen Jagdbezirk gehören, bil-
den eine Jagdgenossenschc1ft. Eigentümer von § 11
Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt
werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht Jagdpacht
an. (1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Ge-
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd- samtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein
vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen-
Der Jagdvorsland ist von der Jagdgenossenschaft stand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann
zu wJhlen. Solange die Ja9clgenossenschaft keinen sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,
Jagdvorstand gewühlt hat, werden die Geschäfte der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.
des Jagdvorslandes vorn Ct'.rncindevorstand wahr- Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, un-
genommen. beschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(3) Beschlüsse der .Jagdgenossenschaft bedürfen (2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagd-
sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertrete- bezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der ver-
nen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei pachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigen-
der Beschlußfc1ssrmg vcrtrdenen Gnrndfläche. jagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei ge-
meinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße
§ 10 von 250 Hektar haben. Die Länder können die Ver-
Jagdnutzung pachtung eines Teiles von geringerer Größe an den
Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden
(1) Die Jagdgenossenschafl nutzt die Jagd in der
Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren
Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpach-
Reviergestaltung dient.
tung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jc1gdgenossenschaft kann die Jagd für (3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter
eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht
lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde mehr als 1 000 Hektar umfassen; hierauf sind Flä-
kann sie die Jagd ruhen lassen. chen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund
einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagd-
Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be- bezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1 000
schließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen min-
die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächen- destens gleicher Größenordnung verpachtet; der In-
inhaltes ihrer beteiligten Crundstücke zu verteilen, haber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit
so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht einer Gesamtfläche von weniger als 1 000 Hektar
zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils ver- darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der
langen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1 000 Hektar
einem Monat nach der Bekanntmachung der Be- nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder
schlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1
des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die
Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die
auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf
4. 1-Iegegemeinschaften
den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, aus-
genommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach
§ 10 a dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis antei-
Bildung von Hegegemeinschaften lig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze
können die Jagdausübungsherechtigten zum Zwecke als 1 000 Hektar festsetzen.
der Hege des Wildes eine liegegemeinschaft als (4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschlie-
privatrechtlichen Zusammenschluß bilden. ßen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre be-
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Län- tragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit
der bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag
Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Be-
Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft ginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und
bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusam-
des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle be- menfallen.
troffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-
Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb
schein besitzt und schon vorher einen solchen wäh-
einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu
rend dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für
gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelas-
(3) Das Nähere regeln die Länder. sen werden.
[\[r. 1:n Tci~J der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2853
(h) Ein .ldgdpi.tclit v<~rLrag, der bei seinem Abschluß § 13 a
den Vorsch riflcn des Absa lzes 1 Satz 2 Halbsatz 1,
Rechtsstellung der Mitpächter
des Absat L'.es '2, dc!s J\ hsatzes ], des Absatzes 4
Satz I oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nich- Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag
tiq. Das glc!iche ~Jill flir ejnc cnl.gelföche Jagderlaub- beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn
nis, die bei ihrer crlcilunq den Vorschriften des er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt
Absatzes] nicliL c:ntspricht. wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies
(7) Dif: Ffoclic, c1uf der einem Jagdausübungs-
gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des
berec:hl.igl.cn odc)r lnhdl)('r einer entgeltlichen Jagd- Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des
§ 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel
crl,rnfrnis nach Absalz 3 die Ausübung des Jagd-
rechts :1.ustchl, ist von cfpr zusUindigen Behörde in bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht be-
den .L:igd.schei n einzutragen; das Ni:ihere regeln die
hoben wird. Ist einem der Beteiligten die Aufrecht-
Uindcr. erhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens
eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den
§ 12 Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kün-
Anzeige von Jagdpachtverträgen digung muß unverzüglich nach Erlangung der Kennt-
nis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
(1) Der Jagdpi-1chtvcrtrau ist der zuständigen Be-
hi>rde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag
binm~n drei Wochen nach Eingang der Anzeige be- § 14
anstanden, WE~nn die Vorschriften über die Pacht- Wechsel des Grundeigentümers
dauer nich L beachtet sind oder wenn zu erwarten
jst, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung (1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise
die Vorschriften des§ 1 Abs. 2 verletzt werden. veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571
bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
(2) ln dem Beanstanclungsbescheid sind die Ver- Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangs-
tragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem versteigerung von der Vorschrift des § 57 des
bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungs-
nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzu- recht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn
heben oder in bestimmter Weise zu ändern. nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und
(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines
nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist Eigenjagdbezirkes erfüllt.
als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile
binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung (2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann ent- bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies
weder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber
er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann
die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagd-
eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch genossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück
entscheidet das Gericht. ohne Zuziehung ehrenamt- an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers
licher Richter. zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte.
Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteige-
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige rung eines Grundstücks.
des Vertrages durch einen Beteiligten darf der
Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die
Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeit-
punkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Ab- IV. Abschnitt
satz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf Jagdschein
der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Bean-
standungen behoben sind oder wenn durch rechts-
§ 15
kräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist,
daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist. Allgemeines
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen
§ 13 Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und
Erlöschen des Jagdpachtvertrages diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum
der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Sammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-
Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer darf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd-
des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die ausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen
zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagd- oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf
scheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Päch- seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich
ter die Voraussetzungen für die Erteilung eines führen.
neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der (2) Der Jagdschein wird von der für den Wohn-
Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung sitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahres-
des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu erset- jagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4)
zen, wenn ihn ein Verschulden trifft. oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander-
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
folgende Tage nach einhei Llichen, vom Bundes- (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur
minister für Enüihrung, Lrndwirlschaft und Forsten Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs-
(Bundesminister) bestimmten Mustern erteilt. berechtigten oder einer von dem Erziehungsberech-
tigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundes- Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
gebiet.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur
(4) Pür Taqcsjagdscheine für Ausländer dürfen Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
nur clie Gc~bühren für lnlünder erhoben werden,
wenn dus J leimaUand des Ausl~inders die Gegen- (4) Im übrigen gilt§ 15 entsprechend.
seitigkeit gew~ilnleislet.
§ 17
(5) Die ersle JJrleilung eines Jagdscheines ist da-
von abhängig, dc1 ß der 13ewerher im Geltungsbereich
Versagung des Jagdscheines
des Bundeswaldgesetzes vorn 2. Mai 1975 (Bundes- (1) Der Jagdschein ist zu versagen
gesetzbl. J S. 10]7) eine JürJerprüfung bestanden hat,
die aus einem schrill.liehen und einem mündlich- 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
praktischen Teil und ei rwr Schießprüfung bestehen 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
soll; er muß in dE)r J Ü~JerprCtf ung ausreichende rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuver-
Kenntnisse d<~r Tierarten, der Wilclhiologie, der lässigkeit oder körperliche Eignung nicht besit-
Wildhe~Je, des .Jdqdbctri<•bes, der Wildschadens- zen;
verhülun~J, des Land- und Waldbaues, des Waffen-
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist,
rechts, der Waftenlecllnik, der· Führung von Jagd-
während der Dauer der Entziehung oder einer
waffen (einschließlicl1 Fi:lu.s!.[c,uerwaffen), der Füh-
Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
rung von Ja~Jdhunden, in der Behirncllung des
erleglen Wildes unter besonderer Berücksichtigung 4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflicht-
der hygiPnisch crforderlit:lwn Mc1ßnahmen, in der versicherung ( 1 000 000 Deutsche Mark für Per-
Beurteil11ng der gcsuncltwil.lich unbedenklichen Be- sonenschä.den und 100 000 Deutsche Mark für
schaffenlwit des \!Vj ldbrcts, insbesondere auch hin- Sachschäden) nachweisen; die Versicherung
sichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und kann nur bei einem im Geltungsbereich des Ge-
im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- uncl Land- setzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
schaftspflegerecht. nachwei:~cn; mangelhafte Leistun- sicherungsunternehmungen in der Fassung der
gen in der Schießprü fun~J sind durch Leistungen, in Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-
anderen Prüfungsteilen nichl ausgleichbar. Die Län- blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch Arti-
der können die Zulassung zur Jügerprüfung insbe- kel 1 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG
sondere vom Nachweis einer theoretischen und zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz-
praktischen Ausbildung abhJ.ngjg machen. Für Be- blatt I S. 3139), zum Betrieb der Jagdhaftpflicht-
werber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagd- versicherung befugten Versicherungsunterneh-
schein besessen hauen, entfällt die Jägerprüfung. men genommen werden; die Länder können den
Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne
(6) Bei cler Erteilung von Ausländerjagdscheinen Beteiligungszwang zulassen.
und bei cler Erteilung von Jagdscheinen an die Mit-
glieder der Sti:indiucn Vertretung der Deutschen De- (2) Der Jagdschein kann versagt werden
mokratischen Republik können Ausnahmen von 1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
Absatz 5 Satz l und 2 gemacht werden.
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Arti-
(7) Die erste Erteilung eines Fc1lknerjagdscheines kels 116 des Grundgesetzes sind;
ist davon abhün9ig, clüß cler Bewerber im Geltungs- 3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren
bereich des Bundeswaldgesetzes zusätzlich zur
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
J~igerprüfung eine l'alknerprüfung bestanden hat;
ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundes-
er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens,
waldgesetzes haben;
der Pflege und des Abtrngens von Beizvögeln, des
Greifvogclschu !·;:es sowie der ßc~izjagd nachweisen. 4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3
Pür Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens schwer oder wiederholt verstoßen haben.
fünf Falknerjagclscheine bc>scssen haben, entfällt die
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-
Jägerprüfung; gleiches gilt fCtr Bewerber, die vor
sonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-
diesem Zcil.punkl mindcsl.ens fünf Jahresjagdscheine
fertigen, daß sie
besessen und wührend deren Geltungsdauer die
Beizjagd c1usgeübt hdhen. Das Ni:ihere hinsichtlich 1. Waffen oder lvhmition mißbräuchlich oder leicht-
der Erteilung clcs Falkncrjagdscheines regeln die fertig verwenden werden;
Länder. 2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und
§ 16 sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht
sorgfältig verwahren werden;
Jugendjagdschein
3. Waffen oder Munition an Personen überlassen
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr voll- werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Ge-
endet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt walt über diese Gegenstände nicht berechtigt
sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. sind.
Nr. 122 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2855
(4) Die erforderliche Zuverlüssigkeit besitzen in § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig
der Regel Personen nicht, die zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefähr- Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht
dung des demokratischen Rechtsstaats, Lan- nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die
desverrats oder Gefährdung der äußeren Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Sicherheil,
b) wegen vorsi:itzlichen Angriffs auf das Leben
oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhäl- V. Abschnitt
terei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Wider- Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagd-
standes gegen die Staatsgewalt, einer gemein- ausübung und Beunruhigen von Wild
gefährlichen Straftat, Wilderei oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Ver- § 19
mögen,
Sachliche Verbote
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand
der Trunkenheit begangenen Straftat, (1) Verboten ist
d) wegen einer fdhrlässigen Straftat im Zusam- 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder
menhang mit dem Umgirng mit Waffen, Muni- Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild
tion oder Spren~Jstoff, und Seehunde zu schießen;
e) wegen einer Straftat gerJen jagdrechtliche, 2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatro-
tierschutzrechlliche oder naturschutzrecht- nen zu schießen, deren Auftreffenergie auf
liche Vorschriften, das Waffengesetz, das 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule be-
Bund es w uffen gcse lz, das Rei chsw aff engesetz, trägt;
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf- b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsen-
fen, das Sprennstoffgesetz patronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber
müssen die Büchsenpatronen eine Auftreff-
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-
energie auf 100 m (E 100) von mindestens
lung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind; in
2 000 Joule haben;
die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Antragsteller auf behördliche An- c) auf Wild mit halbautomatischen oder auto-
ordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; matischen Waffen, die mehr als zwei Patro-
nen in das Magazin aufnehmen können, zu
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 schießen;
Buchstabe e genannte Vorschrift verstoßen d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu
haben; schießen, ausgenommen im Falle der Bau-
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fang-
beschränkt sind; schüssen, wenn die Mündungsenergie der
Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
4. trunksüchtig, rauschrnittelsüchtig, geisteskrank
oder geistesschwach sind. 3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Me-
tern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Ab-
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch klingeln der Felder und die Treibjagd bei
nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Be- Mondschein auszuüben;
hörde die Entscheidung über den Antrag auf Ertei-
lung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Ab- 4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie
schluß des Verfahrens aussetzen. Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nacht-
zeit gilf die Zeit von eineinhalb Stunden nach
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor
die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder körper- Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die
liche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk-
kann die zuständige Behörde verlangen, daß der und Rackelwild;
Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtun-
über seine geistige oder körperliche Eignung vor-
gen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zie-
legt.
les oder der Zieleinrichtung, Nachtzielgeräte,
§ 18 die einen Bildwandler oder eine elektro-
Einziehung des Jagdscheines nische Verstärkung besitzen und für Schuß-
waffen bestimmt sind, beim Fang oder Er-
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagd- legen von Wild aller Art zu verwenden oder
scheines begründen, erst nach Erteilung des Jagd- zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leucht-
scheines eintreten oder der Behörde, die den türmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fan-
Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die gen;
Behörde in den fällen des § 17 Abs. 1 und in den b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reu-
Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte er- sen oder ähnliche Einrichtungen sowie ge-
teilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Ent- blendete Lockvögel beim Fang oder Erlegen
ziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des von Federwild zu verwenden; ausgenommen
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
jst die Verwendung von Entenkojen mit Er- § 20
laubnis der zustündjgen Behörde und die örtliche Verbote
Verwendung von Nelz('n beim Fang von Fa-
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Um-
sanen;
ständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe,
6. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von
von Federwild c1uszusetzen, zu geben oder zu Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt wer-
empfangen; den.
7. Saufänge, Fan~J- oder Fcillgruben ohne Genehmi- (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und
gung der wständigen Behörde anzulegen; Wildschutzgebieten sowie in National- und Wild-
parken wird durch die Länder geregelt.
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen
kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben § 21
oder aufzustellen;
Abschußregelung
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß
nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu
die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und
verwenden;
Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden
10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Natur-
200 Metern von Fütterungen zu erlegen; schutz und Landschaftspflege berücksichtigt wer-
11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder den. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen
soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein
maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu er-
gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in
legen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von
angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere
Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehin-
der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Be-
derte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
stand bedroht erscheint.
12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)
13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben; sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf
14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt
werden, der von der zuständigen Behörde im Einver-
Frühjahr auszuüben;
nehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen
15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäu- oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund
bende Köder zu verwenden; und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden,
16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder
als 1 000 Hektar auszuüben; für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von
Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemein-
17. Möweneier oder Abwurfstangen ohne schrift- schaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom
liche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit
zu sammeln; dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hege-
18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später gemeinschaften sind die Abschußpläne im Einver-
als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung nehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossen-
auf dieses Wild auszusetzen. schaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke
aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Ab- Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der
satzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden.
oder aus besonderen Gründen einschränken. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die
Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschuß-
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b meldeverfahren überwacht und erzwungen werden
vorgeschriebenen Energiewerte können unterschrit- kann; sie können den körperlichen Nachweis der
ten werden, wenn von einem staatlichen oder staat- Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
lich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand be-
der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke be-
droht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder
stätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit
in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise
der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung
gänzlich verboten werden.
vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck
anzugeben. (4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die
Länder.
§ 19 a
§ 22
Beunruhigen von Wild Jagd- und Schonzeiten
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in (1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grund-
seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt sätzen der Hege bestimmt der Bundesminister durch
an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähn- die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt
liche Handlungen zu stören. Die Länder können für werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten
bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen. ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).
Nr. 122 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2857
Die Linder können die Jagdzeiten abkürzen oder VI. Abschnitt
aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte
Jagdschutz
Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonde-
ren C~ründcn, insbesondere aus Gründen der Wild-
seuchenbekümpfung und Landeskultur, zur Beseiti- § 23
gung kranken oder kümmernden Wildes, zur Ver- Inhalt des Jagdschutzes
meidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissen- Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung
schaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei durch die Länder den Schutz des Wildes insbeson-
Störung cles biologischen Gleichgewichts oder der dere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor
Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für
können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der
Satz 2 zulassen. Jagd erlassenen Vorschriften.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt
ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd § 24
zu verschonen. Die Länder können bei Störung des Wildseuchen
biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer
Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen Tritt eine Wildseuche auf, so hat der J agdaus-
oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- übungsberechtigte dies unverzüglich der zuständi-
und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen. gen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einverneh-
men mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämp-
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schon- fung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
zeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne
Schonzeit).
§ 25
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Jagdschutzberechtigte
Selbständigwerden der Jungtiere die für die Auf-
zucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt
ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem
können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber
Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe so- eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen
wie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unter- Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich
liegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder
Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestim- forstlich ausgebildet sein.
men. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb
kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagd-
und Astlingen der Habichte für Beizzwecke geneh- schutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten
migen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern
ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Ge- sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.
lege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und (3) (weggefallen)
Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht
ausgenommen werden. Das Sammeln der Eier von
Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und
Lachmöwen ist gestattet; die Länder können das VII. Abschnitt
Sammeln aus besonderen Gründen einschränken. Wild- und Jagdschaden
§ 22 a 1. Wildschadensverhütung
Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen
oder Leiden des Wildes § 26
Fernhalten des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren
Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses un- Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigen-
verzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwer- tümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund-
krankes vVild, es sei denn, daß es genügt und mög- stückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wild-
lich ist, es zu fangen und zu versorgen. schäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten
oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberech-
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, tigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen,
das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das
verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagd- Wild weder gefährden noch verletzen.
ausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine
schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abge- § 27
schlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere
Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung Verhinderung übermäßigen Wildschadens
der J agdausübungsberechtigten benachbarter Jagd- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
bezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu tref- der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den
fen; sie können darüber hinaus die Vorschriften Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in be-
über die Wildfolge ergänzen oder erweitern. stimmtem Umfange den vVildbestand zu verringern
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagd-
Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, bezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den
Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz
Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwen- von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen
dig ist. dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberech-
tigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der An-
anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberech-
ordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde
tigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen
für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern
Abschuß den Schaden verschuldet hat.
lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes
Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu über- (4) Die Länder können bestimmen, daß die Wild-
lassen. schadensersatzpflicht auch auf anderes Wild aus-
gedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für
§ 28
bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wild-
Sonstige Beschränkungen in der Hege schadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteilig-
ten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedi-
gungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des
Schwarzwildes verhüten. § 30
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wild- Wildschaden durch Wild aus Gehege
kaninchen ist verboten. Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder
und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden
angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Er-
Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher
satz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtig-
Genehmigung der zuständigen obersten Landes-
ten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über
behörde oder de·r von ihr bestimmten Stelle zulässig.
das Gehege obliegt.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten
§ 31
kann durch die Länder beschränkt oder verboten
werden. Umfang der Ersatzpflicht
(5) _Die Länder können die Fütterung von Wild (1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wild-
untersagen oder von einer Genehmigung abhängig schaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber
machen. noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grund-
stücks eintritt.
2. Wildschadensersatz (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert
sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor die-
§ 29
sem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der
Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er
Schadensersatzpflicht sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststel-
lung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichti-
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemein-
gen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer
schaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemein-
ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im glei-
schaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1),
chen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen
beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Ge-
§ 32
schädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus
der Genossenscbaftskasse geleistete Ersatz ist von Schutzvorrichtungen
den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis
(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist
des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem
tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wild- Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wild-
schadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft schaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht
der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten,
Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden
kann. Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen ande-
rer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholz-
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem
arten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind,
Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat
oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hoch-
der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigen- wertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit
jagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt,
haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrich-
zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In tungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Um-
diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutz- ständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
nießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Die Länder können bestimmen, welche Schutzvor-
Pächter nicht erlangen kann. richtungen als üblich anzusehen sind.
Nr. 122--Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2859
3. Jagdschaden liehen Gründen oder zur Verhütung von Gesund-
heitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vor-
§ 33 schriften zu erlassen über
Schadensersatzpflicht 1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der
(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtig- Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem
ten Interessen der Grundstückseigentümer oder Erlegungsbezirk und der Verbringung von erleg-
Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere tem Schalenwild in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes,
besüte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst
zu schon<:!n. Die Ausübung der Treibjagd auf Fel- 2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tat-
dern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht sächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden,
oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die die Abgab,e, das Feilhalten, die Zucht, den Trans-
Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne port, das Veräußern oder das sonstige Inverkehr-
Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt bringen von Wild,
werden kann. 3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige
(2) Der Jcigdausübungsberechtigte haftet dem Verbringen von Wild in den, durch den und aus
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,
für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung ent- 4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandels-
stehenden Schaden; er haftet auch für den Jagd- büchern,
schaden, der durch einen von ihm bestellten Jagd- 5. das Kennzeichnen von Wild.
aufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet
wird. (2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften
über
4. Gemeinsame Vorschriften 1. die behördliche Uberwachung des gewerbsmäßi-
gen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der
§ 34 gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und
Geltendmachung des Schadens die behördliche Uberwachung der Wildhandels-
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd- bücher,
schaden erlischt, wenn der Berechtigte den Scha- 2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht ver-
densfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von letzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.
dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beob-
(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3
achtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der
und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder
für das besch~idigte Grundstück zuständigen Be-
sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes
hörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich Wild, auf Teile des ·wildes sowie auf die Nester
genutzten Grundslücken genügt es, wenn er zwei-
und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrek-
mal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto-
ken.
ber, bei der zust~indigen Behörde angemeldet wird.
Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in An- (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-
spruch genommene Person bezeichnen. dürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Wirtschaft; Rechtsverordnungen nach Absatz 1
§ 35
Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
minister der Finanzen.
Verfahren in ·wild- und Jagdschadenssachen
(5) Der Bundesminister der Finanzen und die von
Die Länder können in Wild- und Jagdschadens- ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
sachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts- Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen
weges davon abhängig machen, daß zuvor ein Fest- Verbringen von \Vild mit. Für das Gebiet des Frei-
stellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde hafens Hamburg kann der Bundesminister der Fi-
(Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An- nanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der
spruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem
(Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Gesetzes
nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Ent- über die Finanzverwaltung in der Fassung des
scheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971
treffen die näheren Bestimmungen hierüber. (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Einführungsgesetzes zum Körper-
schaftsteuergesetz vom 6. September 1976 (Bundes-
VIII. Abschnitt gesetzbl. I S. 2641), gilt entsprechend. Der Bundes-
Inverkehrbringen und Schutz von Wild minister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne
§ 36 Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Verfahrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere
Ermächtigungen
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dung von Besichtigungen und von Entnahmen un-
soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung entgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Der
von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaft- Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun-
2860 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
desmi 11 isLcr dc>r Pi 11c111w11 im Bundesanzeiger die 2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die
Zolldienstsiel lcn bekc1n nl, bPi denen Wild zur Ein-, Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschrie-
Durch- und /\usluhr sowie zum sonstigen Verbrin- benen Beschränkung ausübt;
gen abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und 3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nich-
Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen durch tigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6
Rechtsverordnu11g ncich Absi.ll.z 1 Nr. 3 geregelt ist. Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder
entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
§ 3G a 4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Be-
Die Vorsch rif!Pn des Cesetzes zur Gesamtreform gleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
cles Lehensmillelrechts vom 15. August 1974 (Bun- 5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9,
desgesetzbl. l S. 1945), geändert durch Artikel 4 des 11 bis 14, 16 bis 18, § 19 a oder § 20 Abs. 1 zu-
Zweiten Gesetzes zur Anderung des Pflanzenschutz- widerhandelt;
gesetzes vom 1:5. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet;
S. 2172), bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die
durch die Wild verletzt oder gefährdet wird
Vorschriften des Viehseuchengesetzes in der Fas-
(§ 26);
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973
(Bundcsgesctzl.)I. 197 4 l S. 1), zuletzt geändert durch 7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das
§ 21 des Tierkörperbeseiti~JLmgsgesetzes vom 2. Sep- Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
tember 1975 (Bunclesgesetzbl. I S. 2313), die Vor- 8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt
schriften des FlPischbeschaugesetzes in der Fassung und dadurch Jagdschaden anrichtet;
der Bekannlmdchung vom 29. Oktober 1940 (Reichs- 9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt(§ 15
gesetzbl. 1 S. l 4G3), zuletzt geändert durch § 21 des Abs. 1).
Tierkörperbese i t ig u ngsgesetzes, uncl die Vorschrif-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ten des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bun-
fahrlässig
desgesetzbl. 1 S. 1277), geändert durch Artikel 37 des
ZusU.indigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagd-
1975 (Bundesnesetzbl. I S. 705). schein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagd-
ausübung verboten ist (§ 41 a);
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10
IX. Abschnitt und 15 zuwiderhandelt;
Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger 3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rah-
men eines Abschußplanes bejagt werden darf,
§ 37 erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder fest-
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, gesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den
denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirt- Abschußplan überschreitet;
schaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des 4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten
Naturschutzes angehören müssen. einer Wildseuche nicht unverzüglich der zustän-
digen Behörde anzeigt oder den Weisungen der
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Ver-
zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wild-
einigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in
seuche nicht Folge leistet (§ 24);
denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der
Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3). 5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5
oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36
Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
X. Abschnitt stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Straf- und Bußgeldvorschriiten verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden
§ 38 Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Ge-
Straftaten brauch bestimmten Wege betritt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Geldstrafe wird bestraft, wer Wild trotz Verbotes buße bis zu Zehntausend Deutsche Mark geahndet
erlegt (§ 21 Abs. 3) oder den Vorschriften über die werden.
Schonzeit zuwiderhandelt (§ 22). § 40
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Einziehung
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe (1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungs-
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. widrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3
oder 5 begangen worden, so können
§ 39
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
Ordnungswidrigkeiten nungswidrigkeit bezieht, und
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zu- wesen sind,
widerhandelt; eingezogen werden.
Nr. 1n -~- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2861
(2) § 7/4 a d<!s Strnlgcselzhuchcs und § 23 des Ge- (4) Uber den Beginn der Verbotsfrist nach Ab-
sclzP.s iiiH)t Ordnungswidrj~Jkcilc'n sind anzuwenden. satz 3 Satz l ist der Täter im Anschluß an die Ver-
kündung der Entscheidung oder bei deren Zustel-
§ 41 lung zu belehren.
Anordnung der Entziehung des Jagdscheines § 42
(1) Wird jemand wegen ein<~r rechtswidrigen Tat Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen
1. nach § 38 dieses Cesctzes, Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmun-
2. nach den §§ 113, 11/4, 223 bis 227, 239, 240 des gen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen
Slrafgesetzbuclws, sofern derjenige, gegen den Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in
sich die Tat rjchLPte, sich in Ausübung des Forst-, diesem Gesetz enthalten sind.
Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 cles Strafgesetzbuches
XI. Abschnitt
verurteilt oder nur ckshi:llh nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht aus- Schlußvorschriften
zuschließen ist, so ordnet dc1s Gericht die Entziehung
des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, § 43
daß die Gefahr heslehl, er werde bei weiterem Be- Ablauf von Jagdpachtverträgen
sitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Ta-
Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne
ten der bezeichneten Art begehen.
der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpacht-
(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagd- verträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehr-
scheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die machtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der
Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar
kann für immer angeordnet werden, wenn zu er- 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr 1945.
warten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Ab- Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Ver-
wehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem
ausreicht. Hat der Tüter keinen Jagdschein, so wird späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fort-
nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit dauernd behandelt haben, können sich für die Zeit
der Rechtskraft des Urteils. bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeit-
(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu punkt fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März
der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde er- 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.
hebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 be-
zeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann § 44
das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Sonderregelungen
Die zuständigen Landesregierungen werden er-
§ 41 a
mächtigt, ·durch Rechtsverordnung im Benehmen mit
Verbot der Jagdausübung dem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts
(1) Wird gegen jemanden auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasser-
1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusam- vögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Kon-
menhang mit der Jagdausübung begangen hat, stanz abweichend von den Vorschriften dieses Ge-
eine Strafe~ verhängt oder setzes zu regeln.
2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die § 45
er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Berlin-Klausel
Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat,
eine Geldbuße festgesetzt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
einem Monat bis zu sechs Monaten verboten wer- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
den, die Jagd auszuüben. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Dritten Uberleitungsgesetzes.
Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine
Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er § 46
nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche
Inkrafttreten des Gesetzes
gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu er-
teilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig heraus- (1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des
gegeben, so ist er zu beschlagnahmen. Gesetzes)
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so (2) (Aufhebung von Vorschriften)
wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerech- (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-
net, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter weisungen auf die entsprechenden Vorschriften
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver- dieses Gesetzes oder die entsprechenden landes-
wahrt wird. rechtlichen Vorschriften.
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 23. September 1976
Auf Grund des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister der Verteidigung verordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom
21. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2145), zu-
letzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Än-
derung der Gesamtbeitragsverordnung vom 29. April
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), wird die Zahl „84"
durch die Zahl „ 79" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 23. September 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 122 · · Tag der Ausgctbe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2863
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 28. September 1976
Auf Grund des § 22 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 4 3. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes und der §§ 7, 36 Abs. 2 des Waren-
zeichengesetzes, süm!Jichc Cesetze in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes- § 2
gesetzbl. I S. 1), das Patentgeselz zuletzt geändert Kosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
durch das Gesdz über internationale Patentüberein- nung fällig geworden sind, bestimmen sich nach den
kommen vorn 21. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. II bisherigen Sätzen des Kostenverzeichnisses.
S. 649), das Gebrauchsm usterqesetz zuletzt geändert
durch Artikel 136 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469), das Warenzeichengesetz zuletzt ge- § 3
lindert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Sortenschutzqesetzes vom 9. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-
§ 1 schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (Bundes- S. 274, 316), Artikel 7 § 5 des Gesetzes zur Ände-
gesetzbl. I S. 835), geändert durch Verordnung vom rung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes
10. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 757), wird wie und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bun-
folgt geändert: desgesetzbl. I S. 953) und Artikel 33 des Kosten-
ermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni
l. Das Kostenverzeichnis der Anlage zu § 2 Abs. 1
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
erhält die Fassung der Anlage zu dieser Ver-
ordnung.
2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 4
,, (3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt
§ 137 Nr. 1, 3 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kosten- Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in
ordnung entsprechend." Kraft.
Bonn, den 28. September 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage
(zu§ 1)
Kosten verzekhnis
--------------------------------------------------------------------
Nummer GegPnstand
Gebührenbetrag
in Deutsche Mark
101 000 A. Gebühren
101 100 J. B e q 1a u b i q u n g e n ·, B e s c h e i n i g u n g e n
und Rollenauszüge
Die Cebühren werden nach der Anzahl der beantragten Stücke be-
rechnet. Wird der Antrag im ganzen zurückgenommen, so ist nur die
Gebühr für ein Stück zu entrichten.
101 l 10 l. Für den Antrag auf Beglaubigung
101 111 a) von Anmeldungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung
des Anmeldezeitpunkts (sog. Prioritätsbelege) 10,-
101 112 b) von sonstigen Unterlagen 10,-
Auslaqen werden zusätzlich erhoben.
101 120 2. Für den Anlrag auf Erteilung von Auszügen aus Registern oder
Rollen und von sonstigen Bescheinigungen (ohne Beglaubigungen) 10,-
101 200 II. Aktenei n sich t
101 210 Für den Antrag
101 211 1. auf Einsicht jn Verfahrensakten des Patentamts 10,-
101212 2. auf Erteilung von Abschriften oder Auszügen (hinzu kommen für
Abschriften oder Auszüge die Schreibkosten oder die Kosten für
Filme) 10,-
soweit er nicht betrifft
die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts,
solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht.
101 300 III. Mit 1: e i 1u n q oder Lieferung von Druckschriften
101 310 1. Für den Antraq auf Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die
das Patentamt im Verfahren nach § 28 a oder § 28 b des Patent-
gesetzes ermittelt hat, nicht jedoch für die nach § 28 a Abs. 7 des
Patent9esetzes an den Patentsucher oder den antragstellenden
Dri lten erqehc>ndcn Mitteilungen 10,-
101 320 2. Lieferung von Druckschriften
101 321 a) Für den Antrag des Patentsuchers oder des antragstellenden
Dritten, Ablichtungen sämtlicher im Verfahren gemäß § 28 a
des Patentgesetzes ermittelten Druckschriften jeweils zusam-
men mi I dem Bescheid des Patentamts zu liefern, 30,-
101 322 b) Für den Antrag des Patentanmelders, Ablichtungen sämtlicher
im Prüfungsverfahren entgegengehaltener Druckschriften je-
weils zusammen mit dem Bescheid des Patentamts zu liefern, 20,-
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2865
Gegenstand Gebührenbetrag
Nummer
in Deutsche Mark
101 400 IV. Auskünfte
101 410 Für den Antrag auf Erteilung von Auskunft aus Akten, soweit sie
nicht die eigene Anmeldung oder das eigene Schutzrecht betreffen,
oder aus sonstigen amtlichen Unterlagen, wenn die Auskunft schrift-
lich erteilt wird, 10,-
102 000 B. Auslagen
102 100 I. Schreibauslagen
102 110 Für jede angefangene Seite unabhängig von der Art der Herstellung
bei
102 111 1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder an-
gefertigt werden, 1,-
102 112 2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
unterlassen haben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schrift-
stück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, 1,-
102 113 3. Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vor-
gelegten Schriftstücke zurückgefordert werden, 1,-
102 114 4. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil
Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte be-
treffen, nicht in der erforderlichen Zahl eingereicht wurden, 1,-
102 115 5. Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach § 3 Abs. 4 zu
erstatten sind, 1,-
Frei von Schreibauslagen sind
eine vollständige Ausfertigung der Entscheidungen und Bescheide
des Patentamts,
eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-
tretung durch einen Bevollmächtigten,
eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
102 200 II. Filme
102 210 1. Für jedes Filmnegativ - in einer vom Patentamt bestimmten
Filmbreite - nach einer Vorlage bis zur Größe DIN A 2 1,-
102 220 2. Für jede Aufnahme von Modellen zur Anfertigung von Positiv-
kopien 1,50
III. Ab licht u n gen, Positivkopien
Die Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen und Positivkopien
werden als Schreibauslagen berechnet.
102 300 IV. Druckkostenbeiträge
102 310 1. Für die Veröffentlichung einer nach § 36 a des Patentgesetzes ge-
änderten Patentschrift
102 311 a) für jede angefangene Druckzeile {durch den äußeren Rand der
bedruckten Fläche - Satzspiegel - und die Spaltenlinien in
der Blattmitte begrenzte Zeile; bei Formeln, Zeichnungen und
ähnlichen Teilen der Patentschrift, die sich über mehrere Zeilen
erstrecken, gilt als Druckzeile jeweils ein Hundertzwanzigstel
des Satzspiegels einer Seite) 0,30
102 312 b) mindestens jedoch 20,-
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gebührenbetrag
Nummer Gegenstand in Deutsche Mark
102 :l20 2. Für die Bekanntmachung einer Warenzeichenanmeldung und für
die Verölfonllichung der Eintragung eines Warenzeichens
a) Wortzeichen ohne jede bildmäßig wirkende Ausgestaltung
102 321 Slufe 1
bei einer Linge bis zu einer halben Spalte 40,-
102 322 Stufe 2
bei einN Li.inqe bis zu einer Spalte 80,---
102 Jn Stuf c 3
bei eirw r Linge über eine Spalte für jede weitere angefangene
halbe Spalle 50,-
b) Bildzeichen
102 324 Sluf c 1
lwi ein(!r Linge bis zu einer halben Spalte 80,-
l 02 32:") Stute 2
lwi einer Linge bis zu einer Spalte 160,-
102 326 Stufe 3
bei einer Lünge über eine Spalte für jede weitere angefangene
halbe Spalle 100,-
102 330 c) Für ei1w Bekcmntmachung und für eine Veröffentlichung, die
mehr cils 8 cm breit ist, wird ein Züschlag erhoben in Höhe von 50,-
Nr. 122 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2867
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 28. September 1976
Tag Inhalt Seite
22. 9. 76 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/76 - Erhöhung des Zoll-
konl ingenls 1976 fiir Bananen) ...................................................... . 1677
3. 9. 76 Bekcmnl.machung iiber den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und
Bestrnlung des Völkermordes ....................................................... . 1678
9. (l. 7G Bekilnntmacbung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirt-
sdwlt.sorg,111isc.1tion der Vereinten Nationen ......................................... . 1679
9. 9. 76 Jkk,rnnlmadmng über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 139 der Internationalen
Arbeilsor~Jt111isation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren ............................... . 1680
9. 9. 76 Bek,mntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lcind und der RerJierung des Königreichs der Niederlande über Verbindungen zwischen
dem linksemsischen deutschen Gebiet und dem angrenzenden niederländischen Gebiet .. 1681
21. 9. 76 Bekanntnldchung des Abkommens zwischen der Internationalen Energie-Agentur und der
Regierung des Königreichs Norwegen über die Teilnahme der Regierung des Königreichs
Norwegen c1n der Arbeit der Agentur ............................................... . 1683
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 9. 76 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
ordnung (Fesl.legunrr von Funkfrequenzen) 179 22.9. 76 24.9. 76
!Hi-l-'l.-1
17. 9. 76 Verordnunq zur Änderung der Verordnung über
die Bildung eines Beirats für Tariffragen in der 181 24.9. 76 25. 9. 76
Kraftrc1h rzeuq-Haftpf Ii eh t versicherunq
!)2'.i-1-'l.
Nr. 122 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2867
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 28. September 1976
Tag Inhalt Seite
22. 9. 76 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/76 - Erhöhung des Zoll-
konl ingenls 1976 fiir Bananen) ...................................................... . 1677
3. 9. 76 Bekcmnl.machung iiber den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und
Bestrnlung des Völkermordes ....................................................... . 1678
9. (l. 7G Bekilnntmacbung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirt-
sdwlt.sorg,111isc.1tion der Vereinten Nationen ......................................... . 1679
9. 9. 76 Jkk,rnnlmadmng über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 139 der Internationalen
Arbeilsor~Jt111isation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren ............................... . 1680
9. 9. 76 Bek,mntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lcind und der RerJierung des Königreichs der Niederlande über Verbindungen zwischen
dem linksemsischen deutschen Gebiet und dem angrenzenden niederländischen Gebiet .. 1681
21. 9. 76 Bekanntnldchung des Abkommens zwischen der Internationalen Energie-Agentur und der
Regierung des Königreichs Norwegen über die Teilnahme der Regierung des Königreichs
Norwegen c1n der Arbeit der Agentur ............................................... . 1683
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 9. 76 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
ordnung (Fesl.legunrr von Funkfrequenzen) 179 22.9. 76 24.9. 76
!Hi-l-'l.-1
17. 9. 76 Verordnunq zur Änderung der Verordnung über
die Bildung eines Beirats für Tariffragen in der 181 24.9. 76 25. 9. 76
Kraftrc1h rzeuq-Haftpf Ii eh t versicherunq
!)2'.i-1-'l.
2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ---
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 8. 7G Verordnung (EWG) Nr. 2157/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 501/76 hinsichtlich der
Bestimmung des im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) gelieferten
Butteroils 2.9. 76 L 241/20
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2158/76 der Kommission über
bestimmte Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EW(;) Nr. 2742/75 2.9. 76 L 241/21
1. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2159/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 677/76 über bestimmte
Durchführungsbestimmungen betreffend die Verpflichtung zum
Kauf von M a ~l e r m i I c h p u I v e r 2.9. 76 L 241/23
1. 9. 7G Verordnung (EWG) Nr. 2160/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 2.9. 76 L 241/24
1. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2161/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.9. 76 L 241/25
2. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2163/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 3.9. 76 L 242/2
2. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2164/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G c t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 3.9. 76 L 242/4
2. 9. 7G Verordnung (EWG) Nr. 2165/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen R in~ er n sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gf~frorenes Rindfleisch 3.9. 76 L 242/6
2. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2166/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf
von M a g e r m i 1 c h p u l v e r zu Futterzwecken aus Bestän-
den der lnlerventionsstcllen für die Ausfuhr nach Drittlän-
dern 3.9. 76 L 242/9
2. 9. 76 Verordnung (EWC} Nr. 2167/76 der Kommission zur Gewäh-
runq einer Beihilfe für die Umlagerung von Ta f e 1 wein,
für d<::!n ein Lagcrverlrag im Weinwirtschaftsjahr 1975/1976
abqeschlossen wurde 3.9. 76 L 242/11
2. 9. 76 VE~rordnung (EWG) Nr. 2169/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnunu (EWG) Nr. 2097/76 zur Einführung einer
Ausulcichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Ursprung in Griechenland 3.9. 76 L 242/14
2. 9. 7G Verordnung (EWG) Nr. 2170/76 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erslal.1:ungen 3.9. 76 L 242/15
2. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2171/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3.9. 76 L 242/18
3. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2172/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunwrn bei der Einfuhr 4.9.76 L 243/1
Nr. 122 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2869
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. <J. 7G Verordnung (EWC) Nr. 2173/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r c i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 4.9. 76 L 243/3
3. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2174/76 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und R ü b s c n s a m c n dienenden Elemente 4.9. 76 L 243/5
3. 9. 76 Vcrordnnng (EW(;) Nr. 2176/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 4.9. 76 L 243/10
3. 0. 7G Verordnunq (EWC) Nr. 2177 /76 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 4.9. 76 L 243/12
3. D. 7G Verordnung (EWC) Nr. 2178/76 der Kommission zur Ande-
rnn~r df'S Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten dtHleren Erzeugnissen des
Zuc:kersek t.ors 4.9. 76 L 243/14
3. 9. 7G Vcronlnunq (EWG) Nr. 2179/76 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r Abschöpfunqcn bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4, 9. 76 L 243/15
3. D. 76 Verord11unq (EWC) Nr. 2180/76 der Kommission zur Ande-
runq der für C <'-! 1. r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n ~J r i c ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 4.9. 76 L 243/16
3. 9. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 2181/76 der Kommission zur Ande-
nrng der Wührungsausgleichsbeträge 6.9. 76 L 244/1
6. D. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2182/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Fe in grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 7.9, 76 L 245/1
6. 9. 76 Verordnun9 (Ewe;) Nr. 2183/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c t r e i d c , M e h 1 und M a_ 1 z hinzugefügt werden 7. 9. 76 L 245/3
3. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2184/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von auf dem Markt der
Cemeinschaft gekauftem M a g e r m i 1 c h p u I ver mit
zu~Jesetzten Vitaminen, das im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz für
Panama bestimmt ist 7.9, 76 L 245/5
3. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2185/76 der Kommission über die
Ausschreibung einer Lieferung von auf dem Markt der
Gemeinschaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit
zu~Jesetzten Vitaminen an die UNICEF im Rahmen der Nah-
rungsmill.t!lhilfe für verschiedene Drittländer 7.9, 76 L 245/9
6. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2186/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von B u t t er o i 1 an den Hoch-
kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zugunsten
der Bevölkerung von Zypern 7.9. 76 L 245/13
6. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2187/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.9. 76 L 245/15
7. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2188/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Cr ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr · 8.9. 76 L 246/1
7. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2189/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 8.9. 76 L 246/3
7. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2190/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf 1 au m e n sorten mit Ursprung in Spanien 8.9. 76 L 246/5
7. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2191/76 der Kommission zur Ände-
rung der niederländischen Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1500/76 zur Gewährung von im voraus festgesetzten pau-
schalen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rind -
fleisch 8.9. 76 L 246/6
2870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2192/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M e h l e , G r ob g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9.9. 76 L 247/1
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2193/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M P h l und M a I z hinzugefügt werden 9.9. 76 L 247/3
8. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2194/76 der Kommission zur Festset-
zunrJ von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 9.9. 76 L 247/5
8. 9. 76 Verordnu119 (EWC) Nr. 2195/76 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbct.riigen für Eieralb um in und Mi 1 c h -
albumin 9.9. 76 L 247/7
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2196/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstaltu11g bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 9.9. 76 L 247/9
8. 9. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2197 /76 der Kommission über den
Absatz von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
Interven lionsstcl Je 9.9. 76 L 247/11
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2198/76 der Kommission zur Fest-
legung d,~r in der Definition der eingeführten Likör weine
vorgesehC'nen Liste der Qualitätslikörweine mit Ursprung in
DritWindcrn 9.9. 76 L 247/14
8. 9. 76 Verordmmg (EWC) Nr. 2199176 der Kommission zur Festset-
zung der im Sektor Mi I c h und Mi I c h e r z e u g n i s s e
für den v0rbleibcndcn Teil des Milchwirtschaftsjahres 1976/
l!J77 anwcndban•n Bcilrittsaus9leichsbeträge 9.9. 76 L 247/15
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2200/76 der Kommission über die
Berichli9un9 der im voraus festgesetzten Erstattungen für
M i l c h und M i I c )1 e r z e u g n i s s e 9.9. 76 L 247/26
8. 9. 76 Vcrordnunq (IWC) Nr. 2201 /76 der Kommission zur Festset-
zung des Bclra9cs der Beihilfe für O 1 s a a t e n 9.9. 76 L 247/33
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2202/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltnrnrktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 9.9. 76 L 247/35
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2203/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9.9. 76 L 247/37
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2204/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und Bruchreis 9.9. 76 L 247/39
8. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 220517G der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 9.9. 76 L 247/41
9. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2206/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein 9 r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10.9. 76 L 248/1
9. 9. 76 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 2207/76 der' Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d c , M e h I und M a I z hinzugefü9t werden 10.9. 76 L 248/3
9. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2208/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgew,1chsenen R in d er n sowie von Rind f I e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 10. 9. 76 L 248/5
10. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2210/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf C e t r e i cl e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Ro9gen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 11. 9. 76 L 249/1
10. 9. 76 Verorclnun9 (EWG) Nr. 2211/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 11.9.76 L 249/3
10. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2212/76 der Kommission zur Ände-
rung verschiedener Verordnungen der Kommission auf dem
Sektor M i I c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e infolge der Er-
höhung der Interventionspreise 11. 9. 76 L 249/5
Nr. 122 Ti:lq dPr Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976 2871
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tun1 und B<'ZC'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 9. 76 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2213/76 der Kommission über den
Verkauf von Md ~J c r m i Ich pul ver aus staatlicher Lager-
hilllung 11. 9. 76 L 249/6
10. 9. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2214/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2097/76 zur Einführung einer
At1s~Jlcichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Ursprmi~J in Griechenland 11. 9. 76 L 249/8
10. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 221.5/76 der Kommission zur Festset-
:,,,unq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Roh zu c k C! r 11. 9. 76 L 249/9
10. 9. 76 Vcronlnun~J (EWC) Nr. 2216/76 der Kommission zur Ände-
runy der cJls Ausqleichsheträge für die Erzeugnisse des Ge -
t. r <! i de - t111d R <!iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 11. 9. 76 L 249/10
Andere Vorschriften
2. 9. 76 Verordnung (EW(;) Nr. 2162/76 des Rates zur Aufrechterhal-
t 1111~1 d<!r Ccnehmigungspflicht für die Einfuhr von Glühlam-
pen mit. Ursprunq in verschiedenen europäischen Staatshan-
ddslü ndern nach lttdien 3.9. 76 L 242/1
2. U. 7G Vcrordnunq (l:WC) Nr. 216H/76 der Kommission zur Wieder-
<!inführunq des Zollsalzes fiir mittelschwere Ole, zu anderer
Vcrwendunq, dc•r Türifstelle 27.10 B III, mit Ursprung in
V0nczucla, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75
dt,s fü1tes vom 17. November Hl75 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 3.9. 76 L 242/13
3. 9. 76 Verord11un9 (JJWC) Nr. 2175/76 der Kommission über die
Einfuhrre~Jclung in Deutschland für gc~wisse Textilerzeugnisse
mit Ursprunq i11 der Republik Korea 4. 9. 76 L 243/8
9. 9. 76 Vcrordnun~J (JJWC) Nr. 220D/76 der Kommission zur Wieder-
einfü!Jrunq des Zollsatzes für anderes Holz, in der Längs-
richtung gesägt, ~Jcmt!ssert oder geschält usw., der Tarifstelle
44.14 B, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr. '.1010/75 des Rates vorn 17. November 1975 vor-
qesehenen Zollpr~iferenzen gewährt werden 10.9. 76 L 248/8
BcrichLi<]Ull9 cJE~r Verordnung (EWG) Nr.2114/76 der
Kommission vom 26. August 1976 zur Änderung der Wäh-
nmgsausgleichsbc~Lräge (ABl. Nr. L 238 vom 30.8.1976) 9.9. 76 L 247/42
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2181/76 der
Kommission vom 3. September 1976 zur Änderung der Wäh-
runqsuusgleichsbelräge (ABl. Nr. L 244 vom 6.9.1976) 9.9. 76 L 247/42
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2114/76 der
Kommission vom 26. August 1976 zur Änderung der Wäh-
rungsm1sgleichsbeträge (ABI. Nr. L 238 vom 30.8.1976) 11. 9. 76 L 249/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der
Kommission vom 20. August 1976 über Durchführungsbestim-
mungen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Trauben-
most (ABI. Nr. L 237 vom 28. 8. 1976) 11. 9. 76 L 249/15
2872 Bundcsgc:sctzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
VNid(J: ßttndes,rnzciger Verlagsgcs.m.b.I-1. --- Druck: Bundesdruckerei Bonn
illl B11uclPS<J()sCIY.IJl<1II T<)i! l wr)rde11 Ceselze, Veronlnungen, Anordnungen 1111d damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentiichl.
lrn Bu11desw)sci.zhl<1II Tc,il .ll werden völkerrcc:l1lliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften i.mcl
llek.t1111lm<1cl11111q<'11 sowi<, 7.olll<1rifv<'ronl111111qcu vcrö1fc11llicbt.
B <!zu fJ s h c d in q 11 11 q c, 11 : Li111fonder Be,.11<1 nm im Poslabonnement. Abbestellungen müssen bis spiiteslens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bc:im Verl<1q vorlic:qcn. l'osl,111sdnill fiir Abonnemenhbesteilungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Prc,is qill c1urh iür B1111dcsCJeselzlilüLter, die vor dem 1. Junuar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
au! d,1s Poslsclwckko11Lo B1111d<,s11esc,lzbl<111 Kiiln 399-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s d i.c s er Aus 9 ab e: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis isL die MC'!1rwerls!PU<'r enthalten; der angew,rndte St.euers,ltz beträgt 5,5 °/o.