2805
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1976 Nr.121
Tag Inhalt Seite
17. 9. 76 Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2805
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblalt Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2839
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2839
Verordnung
über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Vom 17. September 1976
Inhaltsübersicht
Teil I §
Allgemeine Vorschriften § Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden 16
Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen 17
Anwendungsbereich
Auftrag über Gebäude und Freianlagen 18
Leistungen 2
Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüber-
Begriffsbestimmungen 3
wachung als Einzelleistung 19
Vereinbarung des Honorars 4 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen 20
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen . 5 Zeitliche Trennung der Ausführung 21
Zeithonorar 6 Auftrag für mehrere Gebäude 22
Nebenkosten 7 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude 23
Zahlungen 8 Umbauten und Modernisierungen 24
Umsatzsteuer 9 Raumbildende Ausbauten 25
Einrichtungsgegenstände und integrierte
Teil II Werbeanlagen 26
Instandhaltungen und Instandsetzungen . 27
Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen
und Innenräumen
Teil III
Grundlagen des Honorars . 10
Zusätzliche Leistungen
Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden 11
Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen 28
Objektliste für Gebäude . 12
Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen 13 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen 29
Objektliste für Freianlagen 14 Rationalisierungsfachmann im Wohnungsbau 30
Leistungsbild Objektplanung für Gebäude Projektsteuerung 31
und Freianlagen . 15 Winterbau 32
2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Teil IV § §
Gutachten und Wertermittlungen Leistungsbild Grünordnungsplan 47
Gutachten 33 Honorartafel für Grundleistungen bei
W ertermi tt1 ungen 34
Grünordnungsplänen 48
Landschaftspflegerische Pläne 49
Teil V Sonstige landschaftsplanerische Leistungen 50
Städtebauliche Leistungen
Anwendungsbereich . 35 Teil VII
Kosten von EDV-Leistungen 36 Leistungen bei der Tragwerksplanung
Leistungsbild Flächennutzungsplan 37 Anwendungsbereich 51
Honorartafel für Grundleistungen bei 52
Grundlagen des Honorars
Flächennutzungsplänen .38
Honorarzonen für Leistungen bei der
Planausschnitte 39
Tragwerksplanung 53
Leistungsbild Bebauungsplan 40
Leistungsbild Tragwerksplanung 54
Honorartafel für Grundleistunqen bei
Bebauungsplänen 41 Honorartafel für Grundleistungen bei der
Tragwerksplanung 55
Sonstiqe städtebauliche Leistungen 42
Auftrag über mehrere Tragwerke und bei
Umbauten 56
Teil VI
landschaftsplanerische Leistungen Teil VIII
Anwendungsbereich 43 Schluß- und Uberleitungsvorschriften
Anwendung von Vorschriften aus Teil V , 44
Leistungsbild Landschaftsplan 45 Aufhebung von Vorschriften 51
Honorartafel für Grundleistungen bei Berlin-Klausel 58
Landschaftsplänen 46 Inkrafttreten und Uberleitungsvorschriften 59
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Re- (3) Besondere Leistungen können zu den Grund-
gelung von Ingenieur- und Architektenleistungen leistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn
vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1749) besondere Anforderungen an die Ausführung des
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen
des Bundesrates: Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie
sind in den Leistungsbildern nicht abschließend
Teil I aufgeführt.
Allgemeine Vorschriften §3
Begriffsbestimmungen
§1
Im Sinne dieser Vernrdnung gelten folgende Be-
Anwendungsbereich griffsbestimmungen:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für l. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, An-
die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der lagen, Freianlagen und Innenräume.
Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), 2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errich-
soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Be- tende oder neu herzustellende Objekte.
stimmungen dieser Verordnung erfaßt werden.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung
zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder
§2 Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern
Leistungen eine neue Planung erforderlich ist.
(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt 4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines
sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistun- vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Auf-
gen und Besondere Leistungen. stockung oder Anbau.
(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, 5. Umhauten sind Umgestaltungen eines vorhan-
die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags denen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in
im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusam- Konstruktion oder Bestand.
mengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in 6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen
sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammen- zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswer-
gefaßt. tes eines Objekts, soweit sie nicht unter die
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Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließ- (2) Werden nicht alle Grundleistungen einer
lich der durch diese Maßnahmen verursachten Leistungsphase übertragen, so darf für die übertra-
Instandsetzungen. genen Leistungen nur ein Honorar berechnet wer-
den, das dem Anteil der übertragenen Leistungen
7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Ge-
an der gesamten Leistungsphase entspricht. Ein zu-
staltung oder Erstellung von Innenräumen ohne
sätzlicher Koordinierungsaufwand ist zu berück-
wesentliche Eingriffe in Bestand oder Kon-
sichtigen.
struktion. Sie können im Zusammenhang mit
Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen. (3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise
8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelpla-
von anderen an der Planung und Uberwachung
nung angefertigte nicht serienmäßig bezogene
fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Hono-
Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandtei- rar berechnet werden, das dem verminderten Lei-
le des Objekts sind. stungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10
9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Abs. 4 bleibt unberührt.
Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem (4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grund-
Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch leistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur be-
beeinflussen. rechnet werden, wenn die Leistungen im Verhält-
10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wie- nis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentli-
derherstellung des zum bestimmungsmäßigen chen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und
Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustan- das Honorar zuvor schriftlich vereinbart worden
des) eines Objekts, soweit sie nicht unter Num- ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis
mer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach zu dem Honorar für die Grundleistung zu berech-
Nummer 6 verursacht sind. nen, mit der die Besondere Leistung nach Art und
11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhal- Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Lei-
tung des Soll-Zustandes eines Objekts. stung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu be-
12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflä- rechnen.
chen und Freiräume sowie entsprechend gestal-
(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teil-
tete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken
weise an die Stelle von· Grundleistungen treten, ist
oder in Bauwerken.
für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar
für die ersetzten Grundleistungen entspricht.
§4
Vereinbarung des Honorars §6
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftli- Zeithonorar
chen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der
Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Ver-
Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschät-
ordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze
zung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag
treffen.
zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbe-
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Min- darfs nicht möglich, so ist das Honorar nach deip
destsätze können durch schriftliche Vereinbarung in nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der
Ausnahmefällen unterschritten werden. Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten (2) Werden Leistungen des Architekten oder In-
Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen genieurs oder deren Mitarbeiter nach Zeitaufwand
oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen berechnet, so kann für jede Stunde des Auftragneh-
durch schriftliche Vereinbarung überschritten wer- mers ein Betrag von 45 bis 70 Deutsche Mark und
den. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für für jede Stunde seines Mitarbeiters, der technische
die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierig- oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag
keitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen von 35 bis 60 Deutsche Mark in Ansatz gebracht
Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen werden.
der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend ge- §7
wesen sind, außer Betracht zu bleiben.
Nebenkosten
(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas an-
deres schriftlich vereinbart worden ist, gelten die (1) Die bei der Ausführung des Auftrages entste-
jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. henden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragneh-
mers können, soweit sie erforderlich sind, abzüg-
lich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
§5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No-
Berechnung des Honorars in besonderen Fällen vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt
geändert durch Artikel 39 des Haushaltsstruktur-
(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Lei- gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
stungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die S. 3091), abziehbaren Vorsteuern neben den Hono-
übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare raren dieser Verordnung berechnet werden. Die
berechnet werden. Vertragsparteien können bei Auftragserteilung
2U08 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
schriftlich vereinbc1ren, daß abweichend von Satz 1 Teil II
eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen
ist.
und Innenräumen
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1. Post- und Fernmeldegebühren, außer Fernsprech- § 10
gebühren im Ortsnetz dc~s Geschäftssitzes des
Grundlagen des Honorars
Auftragnehmers,
2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen (1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäu-
und von schriftlichen Unterlagen sowie Anferti- den, Freianlagen und Innenräumen richtet sich
gung von Filmen und Fotos, nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach
der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie
3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der
bei Gebäuden und Innenräumen nach der Honorar-
Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
tafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Hono-
4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis rartafel in § 17.
von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz
des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundele-
steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht gung des Kostenermittlungsverfahrens nach DIN
höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, 276 in der Fassung vom September 1971 (DIN
5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Fa- 276) *)
milienheimfahrten nach den steuerlich zulässi- 1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 die Kosten nach
gen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Auf- der Kostenberechnung; solange diese nicht vor-
wendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers liegt, sind die Kosten nach der Kostenschätzung
auf Grund von tariflichen Vereinbarungen be- anzusetzen;
zahlt werden,
2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 die Kosten nach
6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei der Kostenfeststellung; solange diese nicht vor-
längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Ent- liegt, sind die Kosten nach dem Kostenanschlag
schädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich anzusetzen.
vereinbart worden sind,
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gel-
7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegen-
ten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
de Leistungen, die von ihm im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber Dritten übertragen wor- 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
den sind. 2. von bauausführenden Unternehmen oder von
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Ein- Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen
zelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach erhält,
Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auf- 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung-
tragserteilung eine pauschale Abrechnung schrift- ausführt oder
lich vereinbart worden ist.
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder
Bauteile mitverarbeiten läßt.
§8
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei
Zahlungen
Gebäuden und Innenräumen die Kosten für Instal-
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung lationen, betriebstechnische Anlagen und betriebli-
vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Hono- che Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2.0.0. bis
rarschlußrechnung überreicht worden ist. 3.4.0.0. und 3.5.2.0. bis 3.5.4.0.), die der Auftragneh-
mer nicht plant und auch nicht überwacht,
(2) Abschlagszahlungen können in angemesse-
nen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Lei- 1. vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anre-
stungen gefordert werden. chenbaren Kosten,
(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern 2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anre-
nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schrift- chenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
lich vereinbart worden ist. (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich bei Gebäuden und Innenräumen die auf die Kosten
vereinbart werden. des Objekts entfallende Umsatzsteuer und die Ko-
§9
sten für:
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten
Umsatzsteuer
des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276,
Die Umsatzsteuer für die Leistung des Auftrag- Kostengruppen 1.1.0.0. bis 1.3.0.0.),
nehmers ist in den nach dieser Verordnung be- 2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Ko-
rechneten Honoraren und in den nach § 7 berech- stengruppe 1.4.0.0.), soweit der Auftragnehmer
neten Nebenkosten nicht enthalten. Die weiterbe- es weder plant noch seine Ausführung über-
rechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuer- wacht,
lichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des
Auftragnehmers. *) zu beziehen durch Beuth-Vertr!eb GmbH, Berlin 30 und Köln
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2809
3. die öffentliche Erschließung und andere einma- - wenigen Funktionsbereichen,
lige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1.0.0. - geringen gestalterischen Anforderungen,
und 2.3.0.0.), - einfachen Konstruktionen,
4. die nichtöffentliche Erschließung und die Ver- - geringer technischer Gebäudeausrüstung,
sorgungsanlagen (DIN 276, Kostengruppen
- geringem Ausbau;
2.2.0.0. und 5.3.0.0.), soweit der Auftragnehmer
sie weder plant noch ihre Ausführung über- 3. Honorarzone III:
wacht,
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsan-
5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe forderungen, das heißt mit
5.0.0.0.), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
- durchschnittlichen Anforderungen an die
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in Einbindung in die Umgebung,
DIN 276, Kostengruppen 4.0.0.0. oder 5.4.0.0. - mehreren einfachen Funktionsbereichen,
aufgeführt sind, oder die nicht in DIN 276 auf-
geführt sind, soweit der Auftragnehmer sie we- - durchschnittlichen gestalterischen Anfor-
der plant noch ihre Ausführung oder ihren Ein- derungen,
bau überwacht, - normalen oder gebräuchlichen Konstruk-
tionen,
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht
in DIN 276, Kostengruppen 4.0.0.0. und 5.4.0.0. - durchschnittlicher technischer Gebäudeaus-
aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber rüstung,
ohne Mitwirkung des Auftragnehmers be- - durchschnittlichem normalem Ausbau;
schafft,
4. Honorarzone IV:
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Be-
standteile des Objekts sind, Gebäude mit überdurchschnittlichen Pla-
nungsanforderungen, das heißt mit
9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der
Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Aus- - überdurchschnittlichen Anforderungen an
führung überwacht, die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfäl-
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen
tigen Beziehungen,
und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN
276, Kostengruppe 6.0.0.0.; § 32 Abs. 4 bleibt - überdurchschnittlichen gestalterischen An-
unberührt, forderungen,
11. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe - überdurchschnittlichen konstruktiven An-
7.0.0.0.). forderungen,
- überdurchschnittlicher technischer Gebäu-
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen deausrüstung,
bei Freianlagen die auf die Kosten des Objekts ent-
- überdurchschnittlichem Ausbau;
fallende Umsatzsteuer, die Kosten für das Gebäude
(DIN 276, Kostengruppe 3.0.0.0.) sowie die in Ab- 5. Honorarzone V:
satz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 11 genannten Kosten. Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderun-
gen, das heißt mit
§ 11
- sehr hohen Anforderungen an die Einbin-
Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden dung in die Umgebung,
(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit
Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderun-
1. Honorarzone I: gen,
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforde- - sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
rungen, das heißt mit - einer vielfältigen Gebäudeausrüstung mit
- sehr geringen Anforderungen an die Ein- hohen technischen Ansprüchen,
bindung in die Umgebung, - umfangreichem qualitativ hervorragendem
einem Funktionsbereich, Ausbau.
- sehr geringen gestalterischen Anforderun-
gen, (2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und beste-
- einfachsten Konstruktionen, hen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das
- keiner oder einfacher technischer Gebäu- Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die An-
deausrüstung, zahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermit-
- keinem oder einfachem Ausbau; teln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewer-
tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
2. Honorarzone II:
1. Honorarzone I:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
geringen Anforderungen an die Einbindung 2. Honorarzone II:
in die Umgebung, Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
2810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Honorarzone III: erwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien,
Gebäude mit 19 bis 26 Punkten, Pflegeheime ohne medizinisch-technische
Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
4. I--Ionorarzone IV:
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, so-
5. I-Ionorarzone V: weit nicht in Honorarzone II oder in Honorar-
Gebäude mit 35 bis 42 Punkten. zone IV erwähnt;
(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die 4. Honorarzone IV:
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig- Wohnhäuser mit überdurchschnittlichen An-
keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewer- forderungen, zum Beispiel Terrassen- und Hü-
tungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung gelhäuser und aufwendige Einfamilienhäuser
in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, mit entsprechendem Ausbau, Heime mit zu-
technische Gebäudeausrüstungen und Ausbau mit sätzlichen medizinisch-technischen Einrich-
je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewer- tungen;
tungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktions-
gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun gebäude der Automobilindustrie, Kraftwerks-
Punkten. · gebäude;
§ 12 Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bil-
dungszentren, Volkshochschulen, Fachhoch-
Objektliste für Gebäude
schulen, Hochschulen, Universitäten, Akade-
Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe mien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Biblio-
der in § 11 genannten Merkmale in der Regel fol- theken und Archive, Institutsgebäude für Lehre
genden Honorarzonen zugerechnet: und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V
erwähnt;
1. Honorarzone I:
landwirtschaftliche Gebäude mit hohen An-
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere forderungen, Großküchen, Hotels, Banken,
Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung; Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Ge-
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wan- richtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die
delhallen, Einstellha11en, Verbindungsgänge, Verwaltung mit überdurchschnittlichen An-
Feldscheunen und andere einfache landwirt- forderungen;
schaftliche Gebäude; Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II,
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser; Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonde-
rer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabi-
2. Honorarzone II: litationseinrichtungen, Gebäude für Erholung,
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Kur und Genesung;
Sanitär- und Kücheneinrichtungen; Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobüh-
Garagenbauten; Gewächshäuser; nen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturel-
geschlossene, eingeschossige Hallen und Ge- le oder sportliche Zwecke;
bäude als selbständige Bauaufgabe, Kassen- Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren,
gebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten Großsportstätten;
ohne Kranbahnen; 5. Honorarzone V:
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen; Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Uni-
Musikpavillons; versitätskliniken;
3. Honorarzone III: Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater,
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit
Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissenge-
durchschnittlicher Ausstattung;
bäude, Gebäude für die wissenschaftliche
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsun- Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
terkünfte, Jugendherbergen; Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürger- § 13
häuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten
und andere Betreuungseinrichtungen; Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden (1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf
Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Werkstätten, geschlossene Hallen und land-
1. Honorarzone I:
wirtschaftliche Gebäude mit höheren Anfor-
derungen als in Honorarzone II, Parkhäuser Freianlagen mit sehr geringen Planungsanfor-
mit integrierten weiteren Nutzungsarten; derungen, das heißt mit
Bürobauten mit durchschnittlichen Anforde- sehr geringen Anforderungen an die Ein-
rungen, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märk- bindung in die Umgebung,
te und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, sehr geringen ökologischen Anforderun-
Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feu- gen,
Nr. 121 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2811
einem Funk lionsbercich, Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die An-
sehr geringen gestalterischen Anforderun- zahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermit-
gen, teln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewer-
tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
keinen oder einfachsten Ver- und Entsor-
gungseinri eh lungen; 1. Honorarzone I:
Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone ll:
Freianlagen mit geringen Planungsanfqrde- 2. Honorarzone II:
rungen, das heißt mit Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
geringen Anforderungen an die Einbin- 3. Honorarzone III:
dung in die Umgebung, Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
geringen ökologischen Anforderungen, 4. Honorarzone IV:
wenigen Funktionsbereichen, Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
geringen gestalterischen Anforderungen,
5. Honorarzone V:
geringen Ansprüchen an Ver- und Entsor-
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
gung;
3. Honorarzone III: (3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungs- keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewer-
anforderungen, das heißt mit tungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung
durchschnittlichen Anforderungen an die in die Umgebung, ökologische Anforderungen und
Einbindung in die Umgebung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu
durchschnittlichen ökologischen Anforde- sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerk-
rungen, male Anzahl der Funktionsbereiche und gestalteri-
mehreren Funktionsbereichen mit einfa- sche Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.
chen Beziehungen,
§ 14
durchschnittlichen gestalterischen Anfor-
derungen, Objektliste für Freianlagen
normaler oder gebräuchlicher Ver- und Nachstehende Freianlagen werden nach Maßga-
Entsorgung; be der in § 13 genannten Merkmale in der Regel
4. Honorarzone IV: folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen Pla- 1. Honorarzone I:
nungsanforderungen, das heißt mit Erdbaumaßnahmen, Einsaaten und Pflanzungeµ
überdurchschnittlichen Anforderungen an in der freien Landschaft;
die Einbindung in die Umgebung, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrich-
überdurchschnittlichen ökologischen An- tungen;
forderungen, 2. Honorarzone II:
mehreren Funktionsbereichen mit vielfäl- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleine-
tigen Beziehungen, ren Siedlungen, bei Einzelgebäuden und bei
überdurchschnittlichen gestalterischen An- landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
forderungen, Verkehrsgrün; Grünverbindungen ohne be-
einer über das Durchschnittliche hinaus- sondere Ausstattung, Wanderwege, Spielwie-
gehenden Ver- und Entsorgung; sen und Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und
Rodelhänge mit technischen Einrichtungen,
5. Honorarzone V: Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne son-
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforde- stige technische Einrichtungen, Deponien,
rungen, das heißt mit Pflanzungen in der freien Landschaft unter er-
sehr hohen Anforderungen an die Einbin- schwerten Bedingungen;
dung in die Umgebung, 3. Honorarzone III:
sehr hohen ökologischen Anforderungen, Freiflächen mit durchschnittlichen Anforderun-
einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit gen bei privaten und öffentlichen Gebäuden;
umfassenden Bezrehungen, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Sportanlagen mit
sehr hohen gestalterischen Anforderun- differenziertem Ausbauprogramm;
gen, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Wassersport-
besonderen Anforderungen an die Ver- anlagen, Kleingartenanlagen; Wanderwege
und Entsorgung auf Grund besonderer tech- mit besonderen Einrichtungen;
nischer Gegebenheiten. 4. Honorarzone IV:
(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkma- Freiflächen mit überdurchschnittlichen An-
le aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be- forderungen bei privaten und öffentlichen Ge-
stehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die bäuden;
2812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Friedhöfe; Botanische und Zoologische Gär-
Bewertung der
ten; Fußgängerbereiche, Grünflächen mit dif- Grundleistungen
ferenziertem Ausbauprogramm, Spielplätze, in v.H. der
Freilichtbühnen, Freibäder, Sportstadien, Park- Honorare
anlagen;
Gebäude Frei-
5. Honorarzone V: anlagen
Hausgärten und Gartenhöfe mit· sehr hohen
Anforderungen, Terrassen- und Dachgärten; 2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-
Historische Gärten und Plätze; vorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile
Grünflächen mit besonderer Ausstattung für einer Lösung der Planungsaufgabe 7 10
hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hal-
lenschauen. 3. Entwurfsplanung (System- und In-
tegrationsplanung)
§ 15 Erarbeiten der endgültigen Lösung
Leistungsbild Objektplanung für Gebäude der Planungsaufgabe . . . . . . 11 15
und Freianlagen 4. Genehmigungsplanung
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Erarbeiten und Einreichen der Vor-
Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, lagen für die erforderlichen Geneh-
Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbau- migungen oder Zustimmungen 6 6
ten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende 5. Ausführungsplanung
Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzun- Erarbeiten und Darstellen der aus-
gen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 führungsreifen Planungslösung . . 25 24
aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammenge- 6. Vorbereitung der Vergabe
faßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude
Ermitteln der Massen und Aufstel-
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und len von Leistungsverzeichnissen . 10 7
für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare
des § 17 bewertet. 7. Mitwirkung bei der Vergabe
Ermitteln der Kosten und Mitwir-
Bewertung der kung bei der Auftragsvergabe 4 3
Grundleistungen 8. Objektüberwachung
in v.H. der (Bauüberwachung)
Honorare
Dberwachen der Ausführung des
Objekts ..... . 31 29
Gebäude Frei-
anlagen 9. Objektbetreuung und Dokumenta-
tion
1. Grundlagenermittlung Dberwachen der Beseitigung von
Ermitteln der Voraussetzungen zur Mängeln innerhalb der Gewährlei-
Lösung der Bauaufgabe durch die stungsfristen und Dokumentation
Planung . . . . . . . . . . . . 3 3 des Gesamtergebnisses . . . . . 3 3
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung Bestandsaufnahme
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf Standortanalyse
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl Betriebsplanung
anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen eines Raumprogramms
Zusammenfassen der Ergebnisse Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-
Abstimmen der Zielvorstellungen lich verschiedenen Anforderungen
(Randbedingungen, Zielkonflikte) Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonde-
rer Anforderungen
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs
(Programmziele) Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2813
Grundleistungen Besondere Leistungen
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Unter- Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-
suchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach Analyse
gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstel-
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
lung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise
zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebe- Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
nenfalls mit erläuternden Angaben Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techni-
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung ken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
fachlich Beteiligter Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen,
gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysi-
kalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen,
biologischen und ökologischen Zusammenhänge, Vor-
gänge und Bedingungen
V orvcrhandlungen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen der ökologischen Zusam-
menhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Vege-
tation, sowie Klären der Randgestaltung und der An-
bindung an die Umgebung
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Er- Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung
arbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berück- mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
sichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktiona- Wirtschaftlichkeitsberechnung
ler, technischer, bauphysikalischer, wir tschaftlicher,
1
energiewirtschaftlicher, biologischer und ökologi- Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerü-
scher Anforderungen unter Verwendung der Beiträge sten oder Bauelementkatalog
anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum
vollständigen Entwurf
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
Objektbeschreibung nach DIN 276
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum
Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs-
und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art
und Größe des Bauvorhabens), gegebenenfalls auch
Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfä-
higkeit
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich- Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zu-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun- stimmung
gen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bau-
sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behör- herrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder
den ähnliches
Einreichen dieser Unterlagen Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Um-
ständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterla-
gen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-
wendung der Beiträge anderer an der Planung fach-
lich Beteiligter
2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Grundleistungen Besondere Leistungen
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, ge- Leistungsprogramm *)
stalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikali- Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
scher, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher, biolo- Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
gischer und ökologischer Anforderungen unter Ver- Leistungsprogramm *)
wendung der Beiträge anderer an der Planung fach-
lich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund
der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm aus-
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für gearbeiteten Ausführungspläne auf Dbereinstimmung
die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Bei- mit der Entwurfsplanung *)
spiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail-
Erarbeiten von Detailmodellen
und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis
1: 1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der
Planung fachlich Beteiligter auf Dbereinstimmung mit
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeich-
Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Bei-
nungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Funda-
träge bis zur ausführungsreifen Lösung mentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Lei-
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der stungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren
Objektausführung Kosten nicht erfaßt sind
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Massen als Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschrei- programm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch *)
bungen unter Verwendung der Beiträge anderer an
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für
der Planung fachlich Beteiligter
geschlossene Leistungsbereiche
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Lei- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter
stungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fach-
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschrei- lich Beteiligter
bungen der an der Planung fachlich Beteiligten
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschrei-
Leistungsbereiche bung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspie-
gel*)
Einholen von Angeboten
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- besonderen Anforderungen
stellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter
Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7
fachlich Beteiligten
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der
fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pau-
schalpreisen der Angebote
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Dberwachen der Ausführung des Objekts auf Dber- Aufstellen, Dberwachen und Fortschreiben eines Zah-
einstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustim- lungsplanes
mung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbe- Aufstellen, Dberwachen und Fortschreiben von differen-
schreibungen mit den anerkannten Regeln der Tech- zierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
nik und den einschlägigen Vorschriften
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tä-
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich tigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundlei-
Beteiligten
stungen der Leistungsphase 8 hinausgeht
Dberwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
Aufstellen und Dberwachen eines Zeitplanes (Balken-
diagramm)
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Lei-
Führen eines Bautagebuches stungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase,
soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ange-
wandt wird.
Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2815
Grundleistungen Besondere Leistungen
Gemeinsumes Aufmaß mit den bauausführenden Un-
ternehmen
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung ande-
rer an der Planung und Objektüberwachung fachlich
Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
Rechnungsprüfung
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem
wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Ubergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-
lung und Ubergabe der erforderlichen Unterlagen, zum
Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
Auflisten der Gewährleistungsfristen
Uberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
der Bauleistungen festgestellten Mängel
Kostenkontrolle
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf Erstellen von Bestandsplänen
der Gewährleistungsfristen der bauausführenden Un-
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
ternehmen
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
Uberwachen der Beseitigung der innerhalb der Ver-
jährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auftre- Objektbeobachtung
tenden Mängel Objektverwaltung
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Baubegehungen nach Ubergabe
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Uberwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Ob-
jekts Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
Uberprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-
Analyse
§ 16 (4) Das Honorar für Gebäude, deren anrechenba-
Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden re Kosten über 50 Millionen Deutsche Mark liegen,
kann frei vereinbart werden.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei § 17
Gebäuden sind in der nachfolgenden Honorartafel Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
festgesetzt.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
(2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei
Zwischenstufen der angegebenen anrechenbaren Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorarta-
Kosten sind durch Interpolation zu ermitteln. fel festgesetzt.
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäu- (2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
den, deren anrechenbare Kosten unter 50 000 Deut-
sche Mark liegen, kann als Pauschalhonorar oder § 18
als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höch-
stens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Auftrag über Gebäude und Freianlagen
Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deut- Honorare für Grundleistungen für Gebäude und
sche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Min- für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt
destsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte
höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Ab- Berechnung weniger als 15 000 Deutsche Mark an-
satz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deut- rechenbare Kosten zum Gegenstand hätte;§ lOAbs. 5
sche Mark festgesetzten Mindestsätze. Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Honorartafel zu§ 16 Abs. 1
Anrcchen- Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50 000 3 330 4 050 4 050 5 020 5 020 6 460 6 460 7 430 7 430 8150
60 000 3 990 4 850 4 850 6 000 6 000 7 710 7 710 8 860 8 860 9 720
70 000 4 660 5 660 5 660 6 980 6 980 8 980 8 980 10 300 10 300 11 300
80 000 5 320 6 450 6 450 7 970 7 970 10 230 10230 11 750 11 750 12 880
90 000 5 990 7 260 7 260 8 950 8 950 11 490 11 490 13 180 13 180 14 450
100 000 6 650 8 050 8 050 9 910 9 910 12 700 12 700 14 560 14 560 15 950
200 000 13 300 15 910 15 910 19 390 19 390 24 610 24 610 28 090 28 090 30 700
300 000 19 950 23 570 23 570 28 400 28 400 35 650 35 650 40 480 40 480 44100
400 000 26 600 31 040 31 040 36 960 36 960 45 840 45 840 51 760 51 760 56 200
500 000 33 250 38 350 38 350 45 150 45 150 55 350 55 350 62150 62 150 67 250
600 000 38 400 44 390 44 390 52 370 52 370 64 340 64 340 72 320 72 320 78 300
700 000 42 700 49 680 49 680 58 990 58 990 72 960 72 960 82 270 82 270 89 250
800 000 46 400 54 380 54 380 65 020 65 020 80 980 80980 91620 91 620 99 600
900 000 49 500 58 480 58 480 70 450 70 450 88400 88 400 100 400 100 400 109 400
1 000 000 52 000 61 980 61 980 75 280 75 280 95 230 95 230 108 500 108 500 118 500
2 000 000 94 630 112 100 112 100 135 500 135 500 170 500 170 500 193 900 193 900 211 400
3 000 000 137 300 162 300 162 300 195 700 195 700 245 800 245 800 279 200 279 200 304 300
4 000 000 179 900 212 500 212 500 255 900 255 900 321100 321100 364 500 364 500 397 100
5 000 000 222 500 262 600 262 600 316 100 316100 396 400 396 400 449 900 449 900 490 000
6 000 000 267 000 312 200 312 200 372 400 372 400 462 700 462 700 522 900 522 900 568 000
7 000 000 311 500 361 700 361 700 428 600 428 600 528 900 528 900 595 800 595 800 646 000
8 000 000 356 000 411 200 411 200 484 800 484 800 595 200 595 200 668 800 668 800 724 000
9 000 000 400 500 460 700 460 700 541 000 541 000 661 500 661 500 741 800 741 800 802 000
10 000 000 445 000 510 300 510 300 597 300 597 300 727 800 727 800 814 800 814 800 880 000
20 000 000 890 000 1 012 000 1 012 000 1174 000 1174 000 1417 000 1 417 000 1579000 1 579 000 1 700 000
30 000 000 1 335 000 1 504 000 1 504 000 1 729 000 1 729 000 2 066 000 2 066 000 2 291 000 2 291 000 2 460 000
40 000 000 1 780 000 1 987 000 1 987 000 2 263 000 2 263 000 2 677 000 2 677 000 2 953 000 2 953 000 3 160 000
50 000 000 2 225 000 2 473 000 2 473 000 2 803 000 2 803 000 3 298 000 3 298 000 3 628 000 3 628 000 3 875 000
Honorartafel zu§ 17 Abs. 1
Anrechen- Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
40 000 3 990 4 890 4 890 6 080 6 080 7 870 1 7 870 9 060 9 060 9 960
50000 4 960 6 070 6 070 7 560 7 560 9 780 9 780 11 270 11 270 12 380
60 000 5 920 7 240 7 240 9 010 9 010 11 660 11 660 13 430 13 430 14 750
70000 6 870 8 400 8 400 10 450 10 450 13 520 13 520 15 570 15 570 17 100
80000 7 810 9 550 9550 11 870 11 870 15 360 15 360 17 680 17 680 19 420
90 000 8 740 10 680 10 680 13 280 13 280 17 160 17 160 19 760 19 760 21 700
100 000 9 650 11 790 11 790 14 650 14 650 18 940 18 940 21800 21800 23 940
200 000 18 260 22 220 22 220 27 500 27 500 35 420 35 420 40 700 40 700 44 660
300 000 25 800 31 250 31 250 38 530 38 530 49 430 49 430 56 710 56 710 62160
400 000 32 320 38 940 38 940 47 760 47 760 61 000 61000 69 820 69 820 76 440
500 000 37 750 45 210 45 210 55160 55160 70 090 70090 80040 80040 87 500
600 000 45 300 53 690 53 690 64 870 64 870 81640 81 640 92 820 92 820 101 200
700 000 52 850 61 970 61 970 74 140 74140 92 390 92 390 104 600 104 600 113 700
800 000 60400 70 080 70 080 83 000 83 000 102 400 102 400 115 300 115 300 125 000
900 000 67 950 77 990 77 990 91 390 91 390 111 500 111 500 124 900 124 900 134 900
1000000 75500 85 720 85 720 99 340 99 340 119 800 119 800 133 400 133 400 143 600
2 000 000 151 000 166 800 166 800 187 800 187 800 219 400 219 400 240 400 240 400 256 200
3 000 000 226 500 249 000 249 000 278 900 278 900 323 800 323 800 353 700 353 700 376 200
Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2817
§ 19 gend durchgeführten Leistungen das anteilige Ho-
Vorplanung, Entwurfsplanung und Objekt- norar zu berechnen, das sich nach den gesamten
überwachung als Einzelleistung anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die
restlichen Leistungen ist jeweils nach den anre-
(1) Wird. die Anfertigung der Vorplanung (Lei-
chenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu
stungsphuse 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung berechnen.
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden oder In-
nenräumen als Einzelleislung in Auftrag gegeben, § 22
so können hierfür fol~Jende Vomhundertsätze der Auftrag für mehrere Gebäude
Honorare nach § 1f1 vereinbart werdEm: (1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so
1. für die Vorplanung 10v.H., sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden
2. für die Entwurfsplanunq 18v.H„ Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.
Wird die Gruncfü1~wnerm i U.lung (Leistungsphase (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegel-
des § 15) zusützlich zu d<m in Satz 1 genannten Lei- gleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäu-
slun~Jsphasen in /\uftrag gegeben, so können für de, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang
die Vorplmrnnq 13 vom Hundert und für die Ent- und unter gleichen baulichen Verhältnissen errich-
wurfsplanun~J 21 vom Jiunch·rt der Honorare nach tet werden sollen oder Gebäude nach Typenpla-
§ 16 vereinbart werden. nung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis
4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Lei-
(2) Wird die Anfertiqung der Vorplanung (Lei- stungsphasen 1 bis 7 und 9 in § 15 um 50 vom Hun-
stun~Jsphast: 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung dert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hun-
(Leistunf!sphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Ein- dert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die
zellcislung in Auftrag ~Jeg<~ben, so können hierfür nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als
folgende Vomhundertsütze der Honorare nach § 17 Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im
vereinbart werden: wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.
1. für die Vorplanunu 15 v.H., (3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftrag-
2. für die Enlwurfsp1anunq 25v.H„ nehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spie-
Wird die Grundlagenermittlung (Leistungsphase gelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind
des § 15) zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Lei- und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammen-
stungsphasen in Auftrag gegeben, so können für die hang und unter gleichen baulichen Verhältnissen
Vorplanung 18 vom Hundert und für die Entwurfs- errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der
planung 28 vom Hundert der Honorare nach § 17 Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auf-
vereinbart werden. tragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig
auf alle Auftraggeber verteilt,
(3) Wird die Objektüberwachung (Leistungspha-
(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits
se 8 des § 15) bei GebJ.uden als Einzelleistung in
Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäu-
Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der
de nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf
Mindestsätze ndcb den §§ 15 und 16 folgende
zwischen den Vertragsparteien waren, so findet
VomhundertsJ.tze der anrechenbaren Kosten nach
Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung,
§ 10 berechnet werden:
wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtli-
1. 1,8 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2, chen Zusammenhang erbracht werden sollen.
2. 2,0 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
3. 2,2 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4, § 23
4. 2,4 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5. Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Er-
§ 20 weiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden
Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig
Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für
des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfspla- jede einzelne Leistung festzustellen und das Hono-
nungen nach grundsützlich verschiedenen Anforde- rar danach getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1
rungen gefertigt, so können für die umfassendste bleibt unberührt.
Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundert- (2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Lei-
sätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem stung durch die gleichzeitige Durchführung der
für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der
Hälfte dieser Vomhunderlsülze berechnet werden. Berechnung des Honorars entsprechend zu berück-
sichtigen.
§ 21 § 24
Zeitliche Trennung der Ausführung Umbauten und Modernisierungen
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude Honorare für Leistungen bei Umbauten und Mo-
umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern dernisierungen sind nach den anrechenbaren Ko-
abschnittsweise in größeren Zeit.abständen ausge- sten nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude
führt, so ist für die das ganze Gebäude oder das nach den § § 11 und 12 zuzuordnen ist, den Lei-
ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhän- stungsphasen des § 15 und der Honorartafel des
2818 Btmd()S~J<:~setzblatt, Jahrganq 1976, Teil I
§ 1G rn it der Mc1ß~Ji.1bc zu ermitteln, daß E:~ine Erhö- Teil HI
hun~J der J Ionornrc um 20 bis :n vom Hundert ver-
Zusätzliche Leistungen
einbcHI. werden kirnn.
§ 25
§ 28
Raumbildende Ausbauten
( 1) Werdc\n LPislungcn des raumbildenden Aus- Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
bdus in Cebüudcn, die neugebaut, wiederaufgebaut, (1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung
erweitert oder umgebaut werden, von einem Auf- hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im
Lrnqnchmer erbracht, dem duch gleichzeitig Grund- Bauwesen.
leistungen nt1ch § 15 für diese Gebäude übertragen
(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
wurden, so kdnn für die Lcüstungen des raum bil-
denden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht be- 1. tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzü-
rechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Ver- ge, Binder, Rahmenriegel,
cinbartmg des Honorars für die Grundleistungen 2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassa-
im Rahmen der für diese festgesetzten Mindest- denelemente,
und Höchstsi:itze zu lwrücksichtigen. 3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwän-
(2) Werden Lcistunqen des rc:.1umbildendcn .Aus- de, Naßzellen und abgehängte Decken,
baus in Gd)üuden, die 1wuqebaul, wiederaufge- 4. Einrichtungsfertigteile, wie WandverEifolungen,
lwut, erweitert oder umqdwul werden, von einem Möbel, Beleuchtungskörper.
Auftrnqnehrner erbracht, dem nicht gleichzeitig
(3) Das Honorar für Planungs- und Ubcrwa-
Crundleistunqen nach § Vi für diese Gebäude
chungsleistungen bei der Entwicklung und Herstel-
übcrlra~wn worden sind, so isl für die Berechnung
lung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar
des Honorn rs ff1 r die Leistrn1ncn des raumbildenden
frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar
Ausbaus § 5 Abs. 4 Salz 2 und 3 mit der Maßgabe
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
cntsprcc:lwnd c1nznw<'nclcm, daß im Palle des § 5
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu be-
Abs. 4 Satz 2 die Honorc1rzon<' nach Absatz 3 zu er-
rechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz
mitteln ist.
l oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen
(3) Honornrc lür rnumbildcmlc Ausbauten in be- im Rahmen der Objektplanung (§ _15) erbracht wer-
stehenden Cebünden sind in entsprechender An- den.
wendung der §§ 10, i 1, 15 und 16 zu berechnen.
§ 29
Bei dm entsprechenden Anwendung des § 11 tre-
ten an die Stelle der Bcwertungsmerk male Anfor- Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
derungen an die Einbindunq in dif~ Umgebung, (1) Rationalisierungswirksame besondere Lei-
konslruk tivc An fordcrungen, technische Gebäude- stungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen,
ausrüstung(!n und Ausbau die Bewertungsmerkma- die durch herausragende technisch-wirtschaftliche
le Anzahl der Funktionsbereiche, Raumordnung Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen
nnd Rc1urn-Proportionen, technische Ausrüstung Planung oder über den allgemeinen Stand des Wis-
und konslruk live Anfordenrngen sowie an die Stel- sens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer
le der Bewertungsrnerkrnc1lc Anzahl der Funktions- Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts
bereiche und ~Jcstdltcrische Anforderungen die B~- führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt ge-
werl.tm~Jsmerkrnale Licht~Jcst.c1ltung sowie Farb- stellten Anforderungen dürfen dabei nicht unter-
und Materiülgestall.ung. Eine Erhöhun~J der Hono- schritten werden.
rare des § 16 um 25 bis 50 vom Hundert kann ver-
einbart werden. (2) Honorare für rationalisierungswirksame be-
§ 26 sondere Leistungen dürfen nur berechnet werden,
Einrich tungsgeg ens Lände wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind.
und integrierte Werbeanlagen Sie können als Erfol~rshonorar nach dem Verhältnis
der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu
Hono.rnre für Leistungen bei Einrichtungsgegen-
den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar
ständen und inlqJrierten Werbeanlagen können als
nach § 6 vereinbart werden.
Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein
Pauschalhonori1r nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vewinbart, so ist das Honorar als Zeit- § 30
honorar 1wch § G zu berechrnm. Rationalisierungsfachmann im Wohnungsbau
(1) Leistungen des Rationalisierungsfachmannes
§ 27 sind Leistungen von Auftragnehmern, die die Ar-
lnslandhaUungen und Instandsetzungen beitsergebnisse anderer Architekten und Ingenieu-
Honornre lür Leistrmgen bei Instandhaltungen re im VIJ ohnungsbau in den Leistungsphasen 2, 3, 5,
und lnslimdselzunucn sind nach den anrcchenbaren 6 und 7 des § 15 auf Rationalisierungswirksamkeit
Kosten nc1ch § 10, der Honornrzone, der das Ge- beurteilen können.
bäude nt1ch den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den
(2) Leistungen des Ralionalisierungsfachmannes
Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des
sind insbesondere:
§ 16 mit der Mc.1ßgabe zu ermitteln, daß eine Erhö-
hung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwa- 1. Begutachtung der Grundriß- und Baukörperkon-
clnmg (Leist.unqsphase 8 des § 15) um bis zu 50 zeption,
vorn Hundert vcrcinbMt werden kann. 2. Begutachtung der Tragwerkskonzeption,
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2819
3. Begutachtung der Ausbaukonzeption, (3) Das Honorar für Leistungen für den Winter-
4. Begutachtung der Integration der Leistungen der bau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart wer-
an der Planung fachlich Beteiligten in die Ob- den. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftrags-
jektplanung, erteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
5. Begutachtung der Vergabe. als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(3) Honorare für Leistungen des Rationalisie- (4) Werden von einem Auftragnehmer Leistun-
rungsfachmannes dürfen nur berechnet werden, gen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig
wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind; Grundleistungen nach § 15 übertragen worden
sie können frei vereinbart werden. sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart
werden, daß die Kosten der Winterbauschutzvor-
§ 31 kehrungen den anrechenbaren Kosten nach § 10
Projektsteuerung zugerechnet werden.
(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von
Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des
Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit Teil IV
mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehö- Gutachten und Wertermittlungen
ren insbesondere:
1. KJärung der Aufgabenstellung, Erstellung und
Koordinierung· des Programms für das Gesamt- § 33
projekt, Gutachten
2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die
von Planern und anderen an der Planung fach- in dieser Verordnung erfaßt sind, kann als Pau-
lich Beteiligten (Projektbeteiligte), schalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pau-
3. Aufstellung und Uberwachung von Organi- schalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
sations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach
auf Projekt und Projektbeteiligte, § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwen-
4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbetei- den, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung
ligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen, etwas anderes bestimmt ist.
5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung
von Planungsbetroffenen, § 34
6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung Wertermittlungen
von Zielkonflikten,
7. laufende Information des Auftraggebers über die (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeifüh- für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken,
ren von Entscheidungen des Auftraggebers, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rech-
8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung ten an Grundstücken sind in der nachfolgenden
von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmi- Honorartafel festgesetzt.
gungsverfahren. (2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für
(2) Honorare für Leistungen bei der Projekt- Zwischenstufen sind durch Interpolation zu ermit-
steuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie teln.
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden (3) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der
sind; sie können frei vereinbart werden. Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder
Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum
§ 32 Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei
Winterbau unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maß-
gebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung
(1) Leistungen für den Winterbau sind Leistun- mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu
gen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bau- bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der
leistungen in der Zeit winterlicher Witterung. ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu be-
(2) Hierzu rechnen insbesondere: rechnen.
1. Untersuchung über Wirtschaftlichkeit der Bau- (4) Das Honorar für Werte unter 50 000 Deutsche
ausführung mit und ohne Winterbau, zum Bei- Mark kann als Pauschalhonorar oder als Zeithono-
spiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen, rar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch
2. Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvor- bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für
kehrungen, Werte von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten
3. Untersuchungen über die für eine Bauausfüh- Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stunden-
rung im Winter am besten geeigneten Baustoffe, sätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der
Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails, Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von 50 000
Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.
4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei
der Vergabe von Winterbauschutzvorkehrun- (5) Das Honorar für Werte über 50 Millionen
gen. Deutsche Mark kann frei vereinbart werden.
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Honorartafel zu§ 34 Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Wert
von bis von bis
DM DM DM
50 000 420 540 520 810
100 000 610 740 720 1 010
150 000 830 1 020 980 1 390
200 000 1 030 1 260 1 220 1 720
250 000 1 210 1 480 1 430 2 010
300 000 1 370 1 670 1 620 2 280
350 000 1 440 1 760 1 710 2 400
400 000 1 640 2 000 1 930 2 720
450 000 1 750 2 130 2 070 2 910
500 000 1 840 2 250 2 180 3 070
600 000 2 020 2 460 2 380 3 350
700 000 2 160 2 630 2 550 3 590
800 000 2 270 2 780 2 680 3 780
900 000 2 380 2 900 2 800 3 950
1 000 000 2 480 3 030 2 930 4 130
1 500 000 2 940 3 600 3 480 4 910
2 000 000 3 340 4100 3 960 5 580
2 500 000 3 730 4 550 4 400 6 200
3 000 000 4 080 4 980 4 800 6 780
3 500 000 4 450 5 430 5 250 7 390
4 000 000 4 720 5 760 5 560 7 840
4 500 000 5 040 6 120 5 940 8 370
5 000 000 5 400 6 600 6 400 9 000
Ci 000 000 5 940 7 260 7 020 9 900
7 000 000 6 510 7 910 7 700 10 900
8 000 000 7 040 8 640 8 320 11 800
9 000 000 7 740 9 540 9 180 13 000
10 000 000 8 200 10 000 9 700 13 700
15 000 000 10 800 13 200 12 800 18 000
20 000 000 13 400 16 200 15 600 22 200
25 000 000 15 800 19 300 18 800 26 500
30 000 000 17 700 21 600 20 700 29 100
35 000 000 20 000 24 200 23 500 32 900
40 000 000 21 200 26 000 25 200 35 600
45 000 000 23 400 28 800 27 900 39 200
50 000 000 25 500 31 500 30 500 43 000
(6) Wertermittlungen können nach Anzahl und 2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung
Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 7 der der Auftragnehmer die erforderlichen Unterla-
Schwieri~Jkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz gen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen
1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragsertei- muß, zum Beispiel
lung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honora- - Bescha.ffung und Ergänzung der Grundstücks-,
re der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierig- Grundbuch- und Katasterangaben,
keiten nach Absatz 7 Nr. 3 überschritten werden.
- Feststellung der Roheinnahmen,
(7) Schwierigkeiten können insbesondere vorlie-
gen - Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
1. bei Wertermittlungen - Ortliche Aufnahme der Bauten, -
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohn- - Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab
rechte sowie sonstige Rechte, nach Wahl,
- bei Umlegungen und Enteignungen, - Ergänzung vorhandener Grundriß- und
- bei steuerlichen Bewertungen, Schnittzeichnungen;
für unterschiedliche Nutzungsarten auf ei-
nem Grundstück, 3. bei Wertermittlungen
bei Berücksichtigung von Schadensgraden, - für mehrere Stichtage,
bei besonderen Unfallgefahren, starkem - die im Einzelfall eine Auseinandersetzung
Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht un- mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und
erheblichen Erschwernissen bei der Durch- eine entsprechende schriftliche Begründung
führung des Auftrages; erfordern.
Tt1~J <ier Ausgabe: Bonn, den 22, September 1976 2821
(H) Di(: n,wl1 d{•n 1\hs/ilz!'fl 1. :1, (i und 7 ermitte:1- § 36
l(,n l !onort1n' min<krn sich bei
Kosten von EDV-Leistungen
ülwrscltl ~iq i~J<'ll W <~rl<'rtn i t 11 u nqen nc1ch Kosten von EDV-Leistungen können bei städte-
Vorlc1~1c·n von 11,rnkc·n und Versiche- baulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne
rungen tt m lO v.rl, von § 7- Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei
Vc>rk<'h rswcrl crm i 1.11 un~Jen nur llntcr Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
Hcrc.mzichunq cl<'s S<1chwcrts oder Er- Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang
1.ra~Jswerls um 20 v.H., von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der
Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
Umredmun~wn von lwrcits fcsl~Je-
st.ellten Werl ()rlll i IJI un~Jcn t1u f einen
arnl<'r<~n ZPitpunkt um 20 v.H„ § 37
Leistungsbild Flächennutzungsplan
(9) Wird eine Wertcrmilllunq um FeslstellunrJen
erglinzl und sind dabei lediglich Zugänge oder Ab- (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplä-
günw~ beziehungsweise Zuschlüge oder Abschläge nen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-
zu heri.icksichligen, so mindern sich die nach den phasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der fol-
vorstehenden Vorschri 11.en cnn i ltelten Honorare genden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare
um 20 vorn Hundc-rL Dasselbe gilt für andere Er- des § 38 bewertet.
günzunqrm, clt!rcn L<'islungsurnf ang nicht oder nur
unwesentlich ülwr den cin<'r Wertermiltlung nach Bewertung der
Sai z l h i11<1 usqeh 1. Grundleistungen
in v.H. der
Honorare
Teil V
1. Klären der Aufgabenstellung
Städlebauliche Leistungen
Ermitteln der Voraussetzungen zur
Lösung der Planungsaufgabe . . . 1 bis 5
§ 35
2, Ermitteln der Planungsvorgaben
Anwendungsbereich
Bestandsaufnahme und Analyse des
(!) Stüdtchauliche Leistungen umfassen die Vor- Zustandes sowie Prognose der vor-
bereitung, die Erstellunq der für die Planarten nach aussichtlichen Entwicklung 1 bis 20
Absatz 2 Prfordcrlichen Ausarbeitungen und Plan- 3. Vorläufige Planfassung
fassungen, die Mil.wirkunq beim Verfahren sowie (Vorentwurf)
sonsli~Je stä.dtebcrnliclw Lcislunqen nach§ 42. Erarbeiten der wesentlichen Teile
(2) Die Bcsl.i rnnnm~1en dieses Teils gelten für fol- einer Lösung der Planungsaufgabe 37
gende Planarien: 4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
l, flä.chennutzungsplüne nach den §§ 5 bis 7- des Erarbeiten der endgültigen Lösung
Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- der Planungsaufgabe als Grundlage
rmichunn vom 1B. /\ ugusl 1976 (Bundesgesetzbl. I für den Beschluß der Gemeinde . 30
S. 2256), 5. Genehmigungsfähige Planfassung
2. Bebauungsplünc- nach den §§ 8 bis 13 des Bun- Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-
desbaugesetzes. reichen für die erforderliche Ge-
nehmigung 8
(2) Das Leistun~Jsbi ld sPlzl sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
Zusammenslellen (iiner Ubersicht der vorgegebenen Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
bestehenden und laufrnden örtlichen und überörtli-
chen Planung(!n und Untersuchungen einschließlich
solcher benachharter Cemeinden
ZusarnrncnslellC'n der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergünzender Fachleislungen und der Beauf-
tragung anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
soweit notwendi9
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der
maleriellen Ausstattung
Ermitteln des Leisttm~1sumli1t1~1s und der Schwierig-
keitsmerkmale
Ortsbesichtigungen
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Grundleistungen Besondere Leistungen
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme Celändemodelle
Kartieren der Ziele der Raumordnung und Landes- Geodätische Feldarbeit
planung, der beabsichtigten Planungen und Maß-
Karten technische Ergänzungen
nahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher
Belange Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
Darstellen des Zustandes, insbesondere im Hin- Erarbeiten einer Planungsgrundlage · aus unterschiedli-
blick auf Topographie, vorhandene Bebauung und chem Kartenmaterial
ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Ver- Auswerten von Luftaufnahmen
kehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltschutz,
wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Be- Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswertung
völkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forst- von sekundärstatistischem Material
wirtschaftliche Struktur Strukturanalysen
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach ört- Statistische und örtliche Erhebungen, soweit nicht in
lichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller den Crundleistungen erfaßt
Cegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß
sind Beteiligung an der Offentlichkeitsarbeit des Auftragge-
bers
Beschreiben des Zustandes mit statistischen An-
gaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestandes
oder grnphischen Darstellungen, die den letzten
Stand der Entwicklung zeigen
Ortliche Erhebungen
Erfassen von Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten
und beschriebenen Zustandes
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der
Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Ein-
richtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der
Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver-
und Entsorgung und des Umweltschutzes unter
Abstimmung mit den Auftraggebern und den Trä-
gern öffentlicher Belange
d) Mitwirken beim AufstcllPn des konkreten Planungs-
programmes
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf- Mitwirken an der Beteiligung der von der Planung Be-
gabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Er- troffenen und an der Offentlichkeitsarbeit des Auftrag-
läuterungen zur Begründung der städtebaulichen Kon- gebers einschließlich Mitwirkung an Informationsschrif-
zeption unter Darstellung möglicher Alternativen ten
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden, der Durchführen des Verfahrens zur Beteiligung der Träger
Träger öffentlicher Belange und der Nachbarge- öffentlicher Belange
meinden Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grund-
Mitwirken bei der Auswahl einer Alternative zur sätzlich verschiedenen Anforderungen
weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage
Abstimmen der Vorläufigen Planfassung mit dem
Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Entwurf des Flächennutzungsplanes für die öffentli- Mitwirken an der Beteiligung der von der Planung Be-
che Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit troffenen und an der Offentlichkeitsarbeit des Auftrag-
Erläuterungsbericht gebers einschließlich Mitwirkung an Informationsschrif-
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der ten
Cemeinde zu abgelehnten Bedenken und Anregungen Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, In-
frastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von
Abstimmen der Endgültigen Planfassung mit dem Auf-
Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gü-
traggeber
tekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an
der Planung fachlich Beteiligter
Nr. 121 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2823
Grundleistungen Besondere Leistungen
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung der Plan-
fassung, insbesondere nach Bedenken und Anregungen
Ausarbeiten der Stellungnahme der Gemeinde zu abge-
lehnten Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Genehmigungsiähige Planfassung
Erst(~llen des Flüchennulzungsplanes in der durch Be- Zusätzliche Fertigung und Leistungen für die Druckle-
schluß der Cemcinde aulgesl(~llten Fassung für die gung
Vorlage zur Cenehmigung durch die höhere Verwal- Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
tungsbehörde in einer rarbigen oder vervielfältigungs- Flächennutzungsplanes
fähigen SchwMz-Weiß-Ausfertigung nach den Lan-
desregel un~ien
(3) Die Teilnc1hme an bis zu 10 Sitzungen von po- (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundlei-
litischen Gremien des Auftraggebers, die bei Lei- stungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas
stungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundlei- anderes schriftlich vereinbart ist, sind diese Lei-
stung mit dem Honorar nach§ 38 abgegolten. stungsphasen mit je 1 vom Hundert der Honorare
nach § 38 zu bewerten.
(4) Wird die Anferligung der Vorläufigen Plan-
t assung (Leistungsphase 3) oder der Endgültigen § 38
Planf assun~J (Leistungsphase 4) als Einzelleistung Honorartafel für Grundleistungen
in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende bei Flächennutzungsplänen
Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 verein-
bart werden: (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei
1. für die Vorläufige Planfassung bis zu 44 v.H., Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden
2. für die Endgültige Planfassung bis zu 36 v.H„ Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 38 Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze
von bis von bis
VE DM DM
bis 5 000 1 100 1 380 1 380 1 650
10 000 2 200 2 750 2 750 3 300
20 000 3 520 4 400 4 400 5 280
40 000 6 160 7 700 7 700 9 240
60 000 8 360 10 450 10 450 12 540
80 000 10 330 12 910 12 910 15 490
100 000 12 030 15 030 15 030 18 040
150 000 15 840 19 800 19 800 23 760
200 000 19 070 23 830 23 830 28 600
250 000 22 000 27 500 27 500 33 000
300 000 25 080 31350 31 350 37 620
350 000 28 230 35 290 35 290 42 350
400 000 30 510 38130 38 130 45 760
450 000 32 340 40 430 40 430 48 510
500 000 34 470 43 080 43 080 51 700
600 000 37 840 47 300 47 300 56 760
700 000 40 040 50 050 50050 60 060
800 000 42 240 52 800 52 800 63 360
900 000 43 560 54 450 54 450 65 340
1 000 000 45 470 56 830 56 830 68 200
1500000 so 600 63 250 63 250 75 900
2 000 000 52 800 66 000 66 000 79 200
3 000 000 57 200 71 500 71 500 85 800
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die zulJssigen Mindesl- und Höchstsätze für Leistungsphase 4 von § 37 zu berechnen. Ist bei Er-
Zwischenstufen der angegebenen Verrechnungsein- teilung. des Auftrags die Höhe der Ansätze nach
heilen (VE) a h :>000 VE sind durch Interpolation zu Absatz 4 hinreichend zu übersehen, so ist das Ho-
ermitteln. norar nach geschätzten Ansätzen nach Absatz 4 zu
(3) Die Honornre sind nach M<lßgabe der Ansät- berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten An-
ze nc1ch Absc1l.z 4 zu berechnen. Sie sind für die sätzen nach Absatz 4 ein vorläufiges Honorar ver-
Einzelunsctl.ze der Nummern 1, 3 und 4 und für die einbart werden; das endgültige Honorar ist nach
Summe der Einzclansdlze der Nummer 2 gemctß der Satz 1 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgülti-
Honorurtafel des Absatzes 1 jeweils getrennt zu gen Planfassung, so sind die Honorare, abweichend
berechnen und Zllrn Zwecke der Ermittlung des Ge- von den Sätzen 1 bis 3, nach den Darstellungen der
samthonornrs zu ctdclierc~n. mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung
zu berechnen.
(4) Für die Ermi Ul ung des Honorars ist von fol-
genden Ansätzen cJuszu9ehen: (10) Flächennutzungspläne können nach Anzahl
und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der
1. nach der für den Planungszeitraum entspre-
Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es
chend den Zielen cfor Raumordnung und Landes-
planunq anzusel,.enden Zahl der Einwohner bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden
je Einwohner 10 VE, ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige topographische, bergbauliche oder
2. für die darzuslell('nd('ll
geologische Verhältnisse,
a) WohnbaLülctchen
2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, ver-
je Hektar Flciche 1800 VE kehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht oder
b) gemischten Bauflctchen Berücksichtigung von städtebaulichen Sanie-
je Hektar Pli:iche 2000 VE rungsmaßnahmen in größerem Umfang,
c) gewerblichen Bauflüchen 3. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-
men der Umweltsicherung und des Umwelt-
je Hektar Fl~iche 1600 VE,
schutzes,
3. für darzustellende Fli:ichen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4. erschwerte Planung, soweit sich eine solche im
4, 5 und 8 des Bundesbaugesetzes, soweit sie Gefolge einer Gemeinde-, Gebiets- oder Verwal-
nicht nach § 5 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes tungsreform ergibt
nachrichtlich ülwrnornmen werden
je IIeklar Fli:icbe 1400 VE,
§ 39
4. für darzustellende Flctchen, die nicht unter Planausschnitte
Nummer 2 oder 3 oder Absatz 5 fallen, zum Bei-
spiel Fli:ichen für Land- und Forstwirtschaft nach Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächen-
§ 5 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesbauuesetzes nutzungsplctne geändert oder überarbeitet (Plan-
je Tiek tar Pli.iclw 20 VE. ausschnitte), so sind bei der Berechnung des Hono-
rars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planaus-
(5) Gemeinbedarfsflächen, Sonderbauflächen und schnittes anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach
Sanierunqsgebiete ohne ni.ihere Darstellung der Art Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart
der Nutzung sind mit den Hektaransfüzen nach Ab- werden.
satz 4 Nr. 2 anzusetzen, die den zu erwartenden
Festsetzungen entsprechen.
§ 40
(6) Liegt ein Lmdschaftsplan vor, so ist ein An- Leistungsbild Bebauungsplan
satz nach Absatz 4 Nr. 3 für die Flctchen besonde-
rer Darstellungen, mit Ausnahme der Fl~ichen nach (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes, nicht zu sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungspha-
berücksichtiqen; diese fli.ichen sind den Flächen sen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nach-
nach Absatz 4 Nr. 4 zuzurechnen. folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Hono-
rare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinn-
(7) Das Gesamthonorar für Grundleistungen gemäß.
nach den Leistungsphas(~n 1 bis 5, das nach Absatz
1 bis 6 berechnet worden ist, betrctgt mindestens
3000 Deutsche Mark. Bewertung der
Grundleistungen
(8) Sind nach Absatz 4 jeweils die Einzelansdtze in v.H. der
für die Nummern 1, 3 oder 4 oder die Summe der Honorare
Einzelansätze für Nummer 2 höher als 3 Millionen
VE, so kann düs Honorar frei vereinbart werden.
1. Klären der Aufgabenstellung
(9) Die Honorare sind nach den Darstellungen Ermitteln der Voraussetzungen zur
der Planfassung des Flächennutzungsplanes nach Lösung der Planungsaufgabe . . . 1 bis 5
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2825
Bewertung der Bewertung der
Grundleistungen Grundleistungen
in v.H. der in v.H. der
Honorare Honorare
2. Ermitteln der Planungsvorgaben 4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Bestandsaufnahme und Analyse des Erarbeiten der endgültigen Lösung
Zustandes sowie Prognose der vor- der Planungsaufgabe als Grundlage
aussichtlichen Entwicklung . 1 bis 20 für den Beschluß der Gemeinde . 30
3. Vorläufige Planfassung 5, Genehmigungsfähige Planfassung
(Vorentwurf) Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-
Erarbeiten der wesentlichen Teile reichen für die erforderliche Ge-
einer Lösung der Planungsaufgabe 37 nehmigung ......... . 8
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
Fcsllegung des rüuml ichen Celtungsbereichs und Zusam- Feststellen der Art und des Umfanges weiterer notwen-
menstellung einer Ubersichl der hierfür vorgegebenen diger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die be-
bestehenden und laufenden örllichen und überörtlichen reits überwiegend bebaut sind
Planungen
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
Ermitteln des Leistungsumfanges unter Berücksich-
tigung der Qtwlifizierung nach § 30 des Bundesbauge-
setzes
Festlegen ergctnzender Fachleistungen und der Be-
auftragung anderer an der Planung fachlich Beteilig-
ter, soweit notwendig
Uberprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus ei-
nem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
Ortsbesichtigung
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme Geländemodelle
Ermitteln des Planungsbestandes, wie die bestehen- Geodätische Einmessung
den Plcrnungen und Maßnahmen der Gemeinde
Auswerten von Luftaufnahmen
und Träger öffentlicher Belange
Primärerhebungen
Ermitteln des Zustandes des Planbereiches, wie
(Befragungen, Objektaufnahme)
Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung,
Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflan- Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flä-
zungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, chennutzungsplan
Umweltschutz, Baugrund, wasserwirtschaftliche Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkei-
Verhältnisse, Denkmal- und Milieuschutz, Natur-
ten durch öffentliche Mittel
schutz, Baustrukturen, Gewcisserflächen, Eigentü-
mer, durch: Begehungen, Kartierungen, Beschreibun- Stadtbildanalyse
gen und andere Feststellungen. Die Ermittlungen
sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flä-
chennutzungsplan und deren Fortschreibung und
Ergänzung stützen beziehungsweise darauf auf-
bauen
Ortliche Erhebungen
Erfassen von Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten
und beschriebenen Zustandes
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, ins-
besondere unter Berücksichtigung von Auswirkun-
gen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken bei der Aufstellung eines konkreten
Planungsprogramms
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Grundleistungen Besondere Leistungen
3. Vorläufige Planiassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Modelle
AufgalJe in zeichnerischer Darstellung mit Kurzerläu-
Mitwirken an der Beteiligung der von der Planung Be-
terungen zur Begründung der städtebaulichen Kon-
troffenen und Beteiligung an der Offentlichkeitsarbeit,
zeption unter Da.rstellung möglicher Alternativen
zum Beispiel Informationsschriften, zusätzliche Pläne,
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden, der Trä- öffentliche Diskussionen
ger öffentlicher Belange und df!r Nachbargemeinden
Durchführen des Verfahrens zur Beteiligung der Träger
Uberschlä~Jige Kostenschi:itzung öffentlicher Belange
Abstimmen der Vorläufigen Planfassung mit dem Auf- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-
traggeber und den Gremien der Gemeinden lich verschiedenen Anforderungen
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Entwurf des Bebauungsplanes für die öffentliche Aus- Modelle
legung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begrün-
Beipläne jeder Art, zum Beispiel Baugestaltungsplan
dung
Beteiligung an der Offentlichkeitsarbeit des Auftragge-
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der
bers
Kosten und, soweit c~rJorderlich, Hinweise auf boden-
ordnende und sonstige Maßnilhmen, für die der Be- Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
bauungsplan die Grundlage bilden soll Wesentliche Änderungen und Planneubearbeitung, ins-
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der besondere nach Bedenken und Anregungen
Gemeinde zu abgelehnten Bc~denken und Anregun- Ausarbeiten der Stellungnahmen der Gemeinde zu abge-
gen lehnten Bedenken und Anregungen
Abstimmen der Endgültigen Planfassung mit dem
A uftr agge ber
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Bebauungsplanes in der durch Be- Zusätzliche Leistungen, bedingt durch Drucklegungen
schluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und sei-
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
ner Begründung für die Vorlage zur Genehmigung in
Bebauungsplanes
einer farbigen oder vervic~lfältigungsfähigen Schwarz-
Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen
§ 41 zungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. November 1968 (Bundesge-
Honorartafel für Grundleistungen
bei Bebauungsplänen setzbl. I S. 1237) festgesetzt ist
je Hektar Fläche
(l) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
bis 0,1 GFZ 1000 VE
für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei
bis 0,5 GFZ 2000 VE
Bebauungsplänen sind in der nachfolgenden Hono-
rartafel f estgesetz l. bis 0,8 GFZ 3000 VE,
(2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für 2. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflä-
Zwischenstufen der angegebenen Verrechnungsein- chenzahl über 0,8 nach § 20 der Baunutzungs-
heiten ab 1500 VE sind durch Interpolation zu er- verordnung festgesetzt ist
mitteln.
je Hektar Fläche
(3) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze bis 1,2 GFZ 4500 VE
nach Absatz 4 zu berechnen. Sie sind für die Sum- bis 2,0 GFZ 6000 VE
men der Einzelansätze der Nummern 1 und 2 und über 2,0 GFZ 7500 VE,
für die Einzelansi:ilze der Nummern 3 und 4 gemäß
der Honorartafel des Absatzes 1 jeweils getre11nt 3. für Baugrundstücke, für die eine Baumassenzahl
zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des nach § 21 der Baunutzungsverordnung je Hektar
Gesamthonorars zu addi(:ren. Fläche festgesetzt ist
(4) Für die Ennilllung des Honorars ist von fol- je Hektar Fläche 2500 VE,
genden Ansätzen auszugehen: 4. für Flächen, die nicht unter die Nummern 1 bis 3
1. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflä- oder unter Absatz 5 fallen
chenzahl (GFZ) bis 0,8 nach § 20 der Baunut- je Hektar Fläche 750 VE.
Nr. 1:21 Ta(J der Ausgahc: Bonn, den 22. September 1976 2827
\
(5) Sonderg(!bietc und Grundstücke für den Ge- (lO) Bebauungspläne können nach Anzahl und
meinbedarl sind jeweils dc'n l Iekldfc.msätzen nach Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwie-
Absatz 4 zuztwrdnen. rigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auf-
tragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
(6) Lie~Jt ein Crünordnun~Jsplcm vor, so ist für
Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
die Flächen, für die keine Gcschoßfl~ichenzahl fest-
gesetzt isl oder sjch nicht ermitteln läßt, abwei- 1. schwierige topographische, bergbauliche oder
geologische Verhältnisse, die die Planung we-
chend von Absatz 4 Nr. 4 von einem Hektarnnsatz
sentlich beeinflussen,
von 75 VE je Hcktc1r Fläche ,rnszugehen.
2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, ver-
(7) Enthält ein Bebduun~Jsplan LibNwiegend Fest- kehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht,
setzunrJen nu.ch § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 des Bun-
3. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-
desbaugeselZ(!S, so kann eine Erhöhung der Hektar-
men, zum Beispiel Umweltschutz, Denkmal-
ansätze für die Fliidwn um T3 vom Flundert verein-
schutz,
bart werden.
4. Bereiche mit besonders detaillierten Festsetzun-
(8) Sind ni1ch Abs,Jtz 4 jeweils die Summen der gen,
Einzelansützc Jür die Nummern 1 oder 2 oder je- 5. Änderungen oder Uberarbeitungen von Teilge-
weils die Einzelansälze für die Nummern 3 oder 4 bieten rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit
höher als 1 Mil1ion VE, so kcmn das Honorar frei einem erhöhten Arbeitsaufwand,
vereinbart. werden.
6. Bebauungspläne in einem Entwicklungsbereich
(9) Die Honordre sind Ild<:h den Darstellungen oder in einem Sanierungsgebiet nach dem Städ-
und Festsel.zunqcn des w~nehmigten Bebauungspla- tebauförderungsgesetz in der Fassung der Be-
nes zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags kanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes-
die Höhe der A nsälze nach Absatz 4 hinreichend gesetzbl. I S. 2318),
zu übersehen, so ist. <fos Honorar nach geschätzten 7. Bebauungspläne in überwiegend bebauten Ge-
Ansätzen nach Absatz 4 zu berechnen. Andernfalls bieten.
kann nach ~Jeschi::itzten AnsJ.tzen nach Absatz 4 ein
vorläufi~Jes Honorar vereinbürt werden; das endgül- (11) Sind die Flächen, die nach Absatz 4 anzuset-
tige Honorar ist nuch Salz 1 zu berechnen. Kommt zen sind, so gering, daß eine Berechnung nach den
es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Absätzen 1 bis 9 nicht zu einem leistungsgerechten
Honorare, abweichend von <len Sätzen l bis 3, nach Honorar führt, so kann ein Zeithonorar nach § 6
den Darstellungen der mit dem Auftraggeber abge- vereinbart werden.
stimmten Planfassung zu berechnen. (12) § 39 gilt sinngemäß.
rlonorartafel zu § 41 Abs. 1
Ansdtze Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
VE DM DM
bis 1 500 2 000 2 500 2 500 3 000
5 000 6 670 8 330 8 330 10 000
10 000 11 070 13 830 13 830 16 600
20 000 18 400 23 000 23 000 27 600
40 000 29 870 37 330 37 330 44 800
60 000 37 600 47 000 47 000 56 400
80 000 44 800 56 000 56 000 67 200
100 000 50 670 63 330 63 330 76 000
150 000 70 000 87 500 87 500 105 000
200 000 88 000 110 000 110 000 132 000
250 000 106 670 133 330 133 330 160 000
300 000 124 000 155 000 155 000 186 000
350 000 140 000 175 000 175 000 210 000
400 000 154 670 193 330 193 330 232 000
450 000 168 000 210 000 210 000 252 000
500 000 1BO 000 225 000 225 000 270 000
600 000 204 000 255 000 255 000 306 000
700 000 228 670 285 830 285 830 343 000
800 000 256 000 320 000 320 000 384 000
900 000 282 000 352 500 352 500 423 000
1 000 000 306 670 383 330 383 330 460 000
2828 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§42 (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für fol-
Sonstige städtebauliche Leistungen gende Pläne:
(l) Zu den sonsligen städtebaulichen Leistungen 1. Landschaftspläne, die den Flächennutzungsplä-
rechnen: nen, und Grünordnungspläne, die den Bebau-
ungsplänen als Pläne des Naturschutzes, der
1. Mitwirkung bei der Er~Jänzung des Grundlagen- Landschaftspflege und der Grünordnung zuge-
materials für Baulcilpli:ine; ordnet sind,
2. Mitwirkung bei der Durchführung des geneh- 2. landschaftspflegerische Pläne zu Vorhaben, die
migten Bebauungsplanes, soweit nicht in § 41 er- den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den
faßt, zum Beispiel Pro~iramme der Einzelmaß- Zugang zur freien Natur beeinträchtigen kön-
nahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung nen.
bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberlei-
tung, Uberarbei lung der genehmigten Planfas- § 44
sung; Anwendung von Vorschriften aus Teil V
3. Planungen slädtebaulicller Einzelaufgaben in
funktioneller, gestalterischer und technischer (1) Die §§ 36 und 39 gelten entsprechend.
Hinsicht, zum Beispiel Platzgestaltung, Baumas-
(2) Die in den §§ 37 und 40 erwähnten Besonde-
senplanung, Verkehrslösun~Jen (in der Regel im
Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200) sowie erforderliche ren Leistungen können auch bei den Plänen nach
Erläuterungen; § 43 Abs. 2 vereinbart werden.
4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, beson- § 45
dere Plandarstellun~Jen und Modelle, Ausarbei-
Leistungsbild Landschaftsplan
tungen von Satzungen, Crenzbeschreibungen so-
wie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis- (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen
sen, Koordinierungs- und Erschließungsmaßnah- sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungspha-
men, Teilnahme an Verhandlungen mit Behör- sen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nach-
den und an Sitzungen der Gemeindevertretun- folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Hono-
gen nach Plangenehmiglmg; rare des § 46 bewertet.
5. städtebauliche Untersuchungen im Zusammen-
hang mit der Vorbereitung oder Durchführung Bewertung der
von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Grundleistungen
nach dem Städtebauförderungsgesetz. in v.H. der
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Honorare
Leistungen können auf der Grundlage eines detail-
lierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. 1. Klären der Aufgabenstellung
Ermitteln der Voraussetzungen zur
Lösung der Planungsaufgabe . . . 1 bis 5
Teil VI 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Landschaftsplanerische Leistungen Bestandsaufnahme und Landschafts-
bewertung und zusammenfassende
§ 43 Darstellung . . . . . . . . . . 1 bis 35
Anwendungsbereich 3. Vorläufige Planfassung
(Vorentwurf)
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen
Erarbeiten der wesentlichen Teile
die Vorbereitung, die Erstellung der für die' Pläne 50
einer Lösung der Planungsaufgabe
nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, die
Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige land- 4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
schaftsplanerische Leistungen nach § 50. Erarbeiten der endgültigen Lösung
der Planungsaufgabe . . . . . . 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
Zusammenstellen einer Ubersicht der vorgegebenen Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
bestehenden und laufenden örtlichen und überört-
Antragsverfahren für Planungszuschüsse_
lichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsbereiches
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2829
Grundleistungen Besondere Leistungen
FesUe~Jen ergänzender Fachleistungen, soweit not-
wendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der
materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfanges
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
Erfassen der Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
natürlichen Grundlagen
-- landschaftsökologischen Einheiten
-- Flächennutzung
Nutzungstendenzen einschließlich der Pla-
nungsvorgaben
Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbe-
standteile
auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher
Erhebungen
Erfassen von Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung
Bewerten der Landschaft nach ökologischen, land-
schaftsprägenden und erholungswirksamen Ge-
sichtspunkten
Feststellen nachteiliger Nutzungsauswirkungen auf
Naturhaushalt und Landschaftsbild
Ermitteln der Leistungsfähigkeit der Landschafts-
teile im Hinblick auf eine bestimmte Flächennut-
zung und auf Mehrfachnutzung
Feststellen von Zielkonflikten zwischen Nutzungs-
ansprüchen und ökologischen beziehungsweise
landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Landschaftsbewertung in Text und
Karten
3. Vorläufige Planiassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe in Text und Karte
mit Alternativen
a) Darstellen der Flächenfunktion nach ökologischen
und gestalterischen Gesichtspunkten
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen {ge-
schützte oder schutzwürdige Landschaftsteile
beziehungsweise -bestandteile)
- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Er-
holungsflächen
- Vorrangflächen für Bebauung, Infrastruktur,
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Abgrabun-
gen, Aufschüttungen und andere Nutzungen
b) Darstellen von Schutz-, Gestaltungs- und Pflege-
maßnahmen, Festlegen der zeitlichen Folge und
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Abgrenzen der in andere Planungen, insbesondere
in die Bauleitplanung, zu übernehmenden Inhalte
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Abstimmen des Vorentwurfs mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Grundleistungen Besondere Leistungen
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsplanes in der vorgeschrie- Mitwirken bei der Einarbeitung des Landschaftsplanes in
benen Fassung in Text und Karte den Bauleitplan
Mitwirken bei derAbstimmung des Bauleitplanes
(3) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Plan- 3. für Flächen der Land- und Forst-
fassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in wirtschaft, soweit sie nicht unter
Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 55 vom Nummer 2 fallen
Hundert der Honorare nach § 46 vereinbart wer- je Hektar Fläche
den.
bis zu 1000 ha 60 VE
(4) § 37 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
für jeden weiteren ha bis zu 5000 ha 40 VE
darüber hinaus für jeden weiteren ha 20 VE,
§ 46 4. für Flächen sonstiger Nutzung ein-
Honorartafel für Grundleistungen schließlich Bauflächen, soweit sie nicht
bei Landschaftsplänen unter Nummer 2 fallen
je Hektar Fläche 20 VE.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 45 aufgeführten Grundleistungen bei (5) Sind nach Absatz 4 jeweils die Einzelansätze
Landschaftsplänen sind der Honorartafel des § 38 für die Nummern 1, 2 oder 4 oder ist die Summe
Abs. 1 zu entnehmen. der Einzelansätze für die Nummer 3 höher als 3
Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart
(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend. werden.
(3) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansät- (6) Die Honorare sind nach den Darstellungen
ze nach Absatz 4 zu berechnen. Sie sind für die des Landschaftsplanes nach Leistungsphase 4 von
Einzelansätze der Nummern 1, 2 und 4 und für die § 45 zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags
Summe der Einzelansätze der Nummer 3 gemäß die Höhe der Ansätze nach Absatz 4 hinreichend
der Honorartafel des § 38 Abs. 1 jeweils getrennt zu übersehen, so ist das Honorar nach geschätzten
zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Ansätzen nach Absatz 4 zu berechnen. Anderen-
Gesamthonorars zu addieren. falls kann nach geschätzten Ansätzen nach Absatz
4 ein vorläufiges Honorar vereinbart werden; das
(4) Für die Ermittlung des Honorars ist von fol- endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen.
genden Ansätzen auszugehen: Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so
sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1
1. für das Plangebiet nach der für den Planungs- bis 3, nach den Darstellungen der mit dem Auftrag-
zeitraum entsprechend den Zielen der Raumord- geber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
nung und Landesplanung anzusetzenden Zahl
der Einwohner (7) Landschaftspläne können nach Anzahl und
Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwie-
je Einwohner 5 VE, rigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auf-
tragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
2. für Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
a) Flächen mit besonderer Bedeutung 1. schwierige ökologische, topographische, berg-
für die Sicherung des Naturhaus- bauliche oder geologische Verhältnisse,
haltes oder für die Entwicklung
der Landschaft ohne Nutzung im 2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, ver-
Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7 kehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht,
und 9 des Bundesbaugesetzes, 3. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-
men der Umweltsicherung und des Umwelt-
b) Grünflächen einschließlich Sport-,
Spiel- und Erholungsflächen, schutzes.
§ 47
c) Flächen für Rekultivierung, Auf-
schüttungen, Abgrabungen, Depo- Leistungsbild Grünordnungsplan
nien, (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplä-
nen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-
soweit sie einen besonderen Pla-
phasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der
nungsaufwand erfordern
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
je Hektar Fläche 400 VE, Honorare des § 48 bewertet.
Nr. 121 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2831
Bewertung der Bewertung der
c;rundleistungen Grundleistungen
in v.H. der in v.H. der
Honorare Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung 3. Vorläufige Planfassung {Vorentwurf)
Ermitteln der Voraussetzungen zur Erarbeiten der wesentlichen Teile
Lösung der Planungsaufgabe . . . 1 bis 5 einer Lösung der Planungsaufgabe 55
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Bestandsaufnahme und Bewertung Erarbeiten der endgültigen Lösung
des Planungsbereiches . . . . . . 1 bis 30 der Planungsaufgabe . . . . . . 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
Zusammenstellen einer Ubersicht der vorgegebenen Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsbereiches
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwen-
dig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und
der materiellen Ausstattung
Uberprüfen, inwieweit der Grünordnungsplan aus
einem Landschaftsplan entwickelt werden kann
Ermitteln des Leistungsumfanges
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
Erfassen der
- natürlichen Grundlagen, insbesondere der
Landschaftsstruktur
- Flächennutzung unter besonderer Berücksichti-
gung der Siedlungs- und Infrastruktur
- Nutzungstendenzen einschließlich der Pla-
nungsvorgaben
- Immissionen
- Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbe-
standteile (einschließlich der unter Denkmal-
schutz stehenden Objekte)
Eigentümer
auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher
Erhebungen
Erfassen von Äußerungen der Einwohner
b) Bewerten des Planungsbereiches
- Bewertung nach ökologischen Gesichtspunkten
Bewertung nach gestalterischen Gesichtspunk-
ten
- Beurteilung der Nutzungseignung für Sport,
Spiel und Erholung
Feststellen nachteiliger Nutzungsauswirkungen auf
Naturhaushalt und Landschaftsbild
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Zusarnmenfussende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Bewertung des Planungsbereiches
in Text und Karten
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der
Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen der Funktion und räumlichen Struktu-
ren nach ökologischen und gestalterischen Ge-
si eh tspunkten
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen
Freiräume
Flächen für bestimmte Nutzungen
b) Darstellen von Schutz-, Gestaltungs- und Pflege-
maßnahmen, insbesondere
- Gestaltung von Grünflächen
- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
Gestaltung von Sport-, Spiel- und Erholungsflä-
chen
Gestaltung von Fußwegesystemen
Festlegung von Pflegemaßnahmen aus Gründen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
Kosterischälzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Abgrenzen der in andere Planungen, insbesondere
in den Bebauungsplan, zu übernehmenden Inhalte
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Abstimmen des Vorentwurfs mit der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Grünordnungsplanes in der vorgeschrie- Mitwirken bei der Einarbeitung des Grünordnungsplanes
benen Fassung in Text und Karte in den Bauleitplan
Mitwirken bei der Abstimmung des Bebauungsplanes
(3) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Plan- (4) Für die Ermittlung des Honorars ist von fol-
f assung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in genden Ansätzen auszugehen:
Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 65 vom für Bauland nach § 9 des Bundesbau-
Hundert der Honorare nach § 48 vereinbart wer- gesetzes
den.
wenn eine Geschoßflächenzahl bis
(4) § 37 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
0,8 nach § 20 der Baunutzungsver-
ordnung festgesetzt ist
§ 48 je Hektar Fläche 400 VE
Honorartafel für Grundleistungen wenn eine Geschoßflächenzahl bis
bei Grünordnungsplänen 0,8 nach § 20 der Baunutzungsver-
ordnung und Pflanzbindungen oder
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
Pflanzgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei
des Bundesbaugesetzes festgesetzt
Grünordnungsplänen sind der Honorartafel des
sind
§ 41 Abs. 1 zu entnehmen.
je Hektar Fläche 1150 VE
(2) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
wenn eine Geschoßflächenzahl über
(3) Die Honorare sind für die Summe der Einzel- 0,8 nach § 20 der Baunutzungsverord-
ansätze des Absatzes 4 gemäß der Honorartafel des nung festgesetzt ist
§ 41 Abs. 1 zu berechnen. je Hektar Fläche 600 VE
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2833
wenn eine Geschoßflächenzahl über (7) Die §§ 39 und 41 Abs. 11 gelten entspre-
0,8 nach § 20 der Baunutzungsver- chend.
ordnung und Pflanzbindungen oder
Pflanzgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 § 49
des Bundesbaugesetzes festgesetzt Landschaftspflegerische Pläne
sind
je Hektar Fläche 1350 VE (1) Für Leistungen bei landschaftspflegerischen
Plänen finden die Leistungsbilder Landschaftsplan
wenn eine Baumassenzahl nach § 21 (§ 45) und Grünordnungsplan (§ 47) sinngemäß
der Baunutzungsverordnung festge- Anwendung.
setzt ist
je Hektar Fläche 600 VE (2) Für die Berechnung der Honorare für Grund-
leistungen bei landschaftspflegerischen Plänen fin-
wenn eine Baumassenzahl nach § 21
den die §§ 46 und 48 sinngemäß Anwendung.
der Baunutzungsverordnung und
Hierbei ist ein Ansatz nach § 46 Abs. 4 Nr. 1 nicht
Pflanzbindungen oder Pflanzgebote
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 des Bundes- zu berücksichtigen; für den Flächenansatz ist der
baugesetzes festgesetzt sind von dem Vorhaben berührte Landschaftsbereich
maßgebend. An Stelle eines Honorars nach den
je Hektar Fläche 1350 VE
Sätzen 1 und 2 kann ein Zeithonorar nach § 6 ver-
für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. einbart werden.
15 des Bundesbaugesetzes
je Hektar Fläche 1000 VE § 50
für Grundstücke, die von der Bebau- Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
ung freizuhalten sind (1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Lei-
je Hektar Fläche 750 VE stungen rechnen:
- für Flächen mit Pflanzbindungen und 1. Mitwirkung bei der Ergänzung des Grundlagen-
Pflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 materials für Landschaftspläne;
des Bundesbaugesetzes, soweit sie
nicht bereits als Bauland angesetzt 2. Mitwirkung bei der Durchführung des Grünord-
sind nungsplanes, soweit nicht in § 48 erfaßt, zum Bei-
je Hektar Fläche 750 VE spiel Programme der Einzelmaßnahmen, Gut-
achten zu Baugesuchen, Beratungen bei Gestal-
für Flächen für Aufschüttungen, Ab- tungsfragen;
grabungen oder für die Gewinnung
von Steinen, Erden und anderen Bo- 3. Planungen von Einzelauf gaben der Landschafts-
denschätzen pflege und Grünordnung in funktioneller, gestal-
terischer und technischer Hinsicht, zum Beispiel
je Hektar Fläche 400 VE
Bepflanzungspläne (in der Regel im Maßstab
-- für Flächen für die Land- und Forst- 1 : 500 oder 1 : 200) sowie erforderliche Erläute-
wirtschaft, Wasserflächen oder son- rungen;
stige Flächen
4. Sonderleistungen der Landschaftspflege und
je Hektar Fläche 100 VE. Grünordnung, zum Beispiel Gutachten zu Ein-
(5) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz zelfragen der Planung, ökologische Gutachten,
4 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei besondere Plandarstellungen und Modelle, Aus-
vereinbart werden. arbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Ver-
handlungen mit Behörden und an Sitzungen der
(6) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der
Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwie- Planung.
rigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auf-
tragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. (2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten
Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere: Leistungen können auf der Grundlage eines detail-
lierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden.
1. schwierige ökologische, topographische, berg-
bauliche und geologische Verhältnisse,
2. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-
men auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmal- Teil VII
schutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Leistungen bei der Tragwerksplanung
Sportstättenplanung,
3. Änderungen oder Uberarbeitungen von Teilge- § 51
bieten vorliegender Grünordnungspläne mit ei-
nem erhöhten Arbeitsaufwand, Anwendungsbereich
4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbe- Die Bestimmungen dieses Teils der Verordnung
reich oder in einem Sanierungsgebiet nach dem gelten für Leistungen bei der Tragwerksplanung
Städtebauförderungsgesetz. für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen.
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 52 durch Fertigteile sowie durch Sichtbeton oder Fas-
Grundlagen des Honorars sadenverkleidungen, so können die Vertragspartei-
en vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Ab-
Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechen- satz 2 gehören.
baren Kosten und nach der Honorarzone, der das
Tragwerk angehört. , § 53
(2) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für: Honorarzonen für Leistungen
bei der Tragwerksplanung
Erdarbeiten
Maurerarbeiten (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerkspla-
nung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale er-
Beton- und Stahlbetonarbeiten
mittelt:
Naturwerk steinarbeiten
Betonwerksteinarbeiten 1. Honorarzone I:
Zimmerer- und Holzbauarbeiten Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeits-
Stahlbauarbeiten grad, insbesondere
Abdichtung gegen drückendes Wasser einfache statisch bestimmte ebene Trag-
werke aus Holz, Stahl, Stein oder unbe-
Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser
wehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne
Dachdeckungsarbeiten Nachweis horizontaler Aussteifung;
Klempnerarbeiten
2. Honorarzone II:
einschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtun-
gen. Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
(3) Die Vertragsparteien können abweichend
von Absatz 2 vereinbaren, daß anrechenbare Ko- statisch bestimmte ebene Tragwerke in
sten sind gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann-
und Verbundkonstruktionen mit ruhenden
55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und be-
Lasten,
sonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Ko-
stengruppen 3.1.0.0. und 3.5.1.0.) und Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flä-
chenlasten, die sich mit gebräuchlichen
20 v. 11. der Kosten der Installationen und besonde-
Tabellen berechnen lassen,
ren Installationen (DIN 276, Kostengruppen
3.2.0.0. und 3.5.2.0.). Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung
durchgehenden tragenden Wänden ohne
(4) § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nachweis horizontaler Aussteifung,
(5) Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten Flachgründungen und Stützwände einfa-
nach den Absätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteu- cher Art;
er und die Kosten für: 3. Honorarzone III:
1. das Herrichten des Baugrundstücks (DIN 276, Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierig-
Kostengruppe 1.4.0.0.), keitsgrad, insbesondere
2. Mutterbodenauftrag, schwierige statisch bestimmte und statisch
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach- unbestimmte ebene Tragwerke in ge-
tungsarbeiten (zum Beispiel leichter und bräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung
schwerer Fels nach DIN 18 300 in der Fassung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
vom Dezember 1973, Klasse 6. und 7.), einfache Verbundkonstruktionen des
4. Rohrgräben, Hochbaus ohne Berücksichtigung des Ein-
5. Mauerwerk < 11,5 cm, flusses von Kriechen und Schwinden,
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis, Tragwerke für Gebäude mit Abfangung
7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Bei- der tragenden beziehungsweise aussteifen-
spiel Kupferdächer, den Wände,
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige ausgesteifte Skelettbauten,
zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten- ebene Pfahlrostgründungen;
gruppe 6.0.0.0.; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, 4. Honorarzone IV:
9. Naturstein-, Betonwerkstein-, Zimmerer-, Stahl-
bau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung Tragwerke mit überdurchschnittlichem
mit dem Ausbau eines Gebäudes ausgeführt Schwierigkeitsgrad, insbesondere
werden, - statisch und konstruktiv schwierige Trag-
10. die Baunebenkosten werke in gebräuchlichen Bauarten und
Tragwerke, für deren Standsicherheits-
(DIN_276, Kostengruppe 7.0.0.0.).
und Festigkeitsnachweis schwierig zu er-
(6) Entsteht dem Auftragnehmer ein erhöhter Ar- mittelnde Einflüsse zu berücksichtigen
beitsaufwand durch Baugrubenverkleidungs-, sind,
Ramm-, Wasserhaltungs- und Einpreßarbeiten, -- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
Nr. 121 •··-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2835
slcilisch bestimmte räumliche Fachwerke, § 54
einfache Fallwerke nach der Balkentheo- Leistungsbild Tragwerksplanung
rie,
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerkspla-
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und nung sind in den in Absatz 3 aufgeführten Lei-
Skelettbauten sowie turmartige Bauten, stungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in
bei denen der Nachweis der Stabilität und der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
Aussteifung die Anwendung besonderer Honorare des § 55 bewertet.
Berechnungsverfahren erfordert,
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in
Bewertung der
Honorarzone III erwähnt, Grundleistungen
Tragwerke mit einfachen Schwingungsun- in v.H. der
tersuchungen, Honorare
schwierige statisch unbestimmte Flach-
gründungen, schwierige ebene oder räum- 1. Grundlagenermittlung
liche Pfahlgründungen, besondere Grün- Klären der Aufgabenstellung 3
dungsverfahren, Unterfahrungen;
2. Vorplanung (Projekt- und Pla-
5. Honorarzone V: nungsvorbereitung)
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeits- Erarbeiten des statisch-konstrukti-
grad, insbesondere ven Konzepts des Tragwerks . . 10
statisch und konstruktiv ungewöhnlich 3. Entwurfsplanung (System- und In-
schwierige Tragwerke, tegrationsplanung)
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, Erarbeiten der Tragwerkslösung mit
räumliche Stabwerke und statisch unbe- überschlägiger statischer Berech-
nung ...... . 12
stimmte räumliche Fachwerke,
Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Falt- 4. Genehmigungsplanung
werke, Schalen), die die Anwendung der Anfertigen und Zusammenstellen
Elastizitätstheorie erfordern, der statischen Berechnung mit Posi-
tionsplänen für die Prüfung . 30
statisch unbestimmte Tragwerke, die
Schnittgrößenbestimmungen nach der 5. Ausführungsplanung
Theorie II. Ordnung erfordern, Anfertigen der Tragwerks-
Tragwerke mit Standsicherheitsnachwei- Ausführungszeichnungen 42
sen, die nur unter Zuhilfenahme modell-
6. Vorbereitung der Vergabe
statischer Untersuchungen beurteilt werden
Beitrag zur Massenermittlung und
können, 3
zum Leistungsverzeichnis .
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchun-
gen. 7. Mitwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung
(2) Sind für ein Tragwerk Kriterien aus mehre-
ren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe- 9. Objektbetreuung .
gen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk
zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Ab-
die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen satz 1 im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in
nach Absatz 1 aufgeführten Kriterien und ihre Be- Auftrag gegeben werden, sowie im Stahl- und
deutung im Einzelfall maßgebend. Holzbau mit 26 vom Hundert der Honorare des
§ 55 zu bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet
Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektpla-
ner
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lö-
Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, sungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedin-
der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit gungen
Aufstellen eines Lastenplanes als Grundlage für das
Gründungsgutachten
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Grundleistungen Besondere Leistungen
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskon- Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tra-
zeptes einschließlich Untersuchung der Lösungsmög- gender Teile
lichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedin- Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
gungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und
Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruk-
tiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauar-
ten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster
und Gründungsart
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der Vorgezogene, prüffähige und für die Ausführung geeig-
durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen nete Berechnung wesentlicher tragender Teile
bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Vorgezogene, prüffähige und für die Ausführung geeig-
Darstellung nete Berechnung der Gründung
Dberschlägige statische Berechnung und Bemessung Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkon-
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven De- struktionen, zum Beispiel Klärung von Konstruktionsde-
tails und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum tails
Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aus- Vorgezogene Stahlmassenermittlung für eine Ausschrei-
sparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und bung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen
Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
durchgeführt wird
Mitwirken bei der Objektbeschreibung nach DIN 276
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung nach DIN 276
4. Genehmigungsplanung
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen Bauphysikalische Nachweise, zum Beispiel Brand-, Wär-
für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vom me-, Schallschutz, soweit diese nicht von anderen an
Objektplaner vorzugebenden bauphysikalischen An- der Planung fachlich Beteiligten erbracht werden
forderungen Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Baubehelfe, Bergschädensicherungen und Bauzustände
Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerks- Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-
abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte werksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den
der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk- Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe so-
tionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners wie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei
(zum Beispiel in Transparentpausen) der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplä-
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla- nen
nung zur bauaufsichtlichen Genehmigung
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen
und Pläne
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau, Element-
3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektpla- pläne für Stahlbetonf ertigteile einschließlich Stücklisten
nung integrierten Fachplanungen
Durchführen der Messungen beim Spannen und Erstellen
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der Aus- der Spannprotokolle im Spannbetonbau
führungspläne des Objektplaners
Statische Nachweise und Ausführungszeichnungen, die
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Ein- infolge wesentlicher Änderungen der Genehmigungspla-
bau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Be- nung erforderlich werden und vom Auftragnehmer nicht
wehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne zu vertreten sind
(keine Werkstattzeichnungen)
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als
Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Kon-
struktionen mit Stahlmassenermittlung
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2837
Grundleistungen Besondere Leistungen
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmassen im Stahlbeton- Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-
bau, der Stahlmassen im Stahlbau und der Holzmas- gramm des Objektplaners*)
sen im Ingenieurholzbau einschließlich der zugehöri- Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenüber-
gen kraftübertragenden Zwischenbauteile und Ver- sichten des Objektplaners
bindungsmittel als Beitrag zur Massenermittlung des
Objektplaners Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen in Ergän-
zung zu den Massenermittlungen als Grundlage für
das Leistungsverzeichnis des Tragwerks
7. Mitwirkung bel der Vergabe
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote
aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Alternativ-
angeboten
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-
preisen oder Pauschalangeboten
8. Objektilberwadtung
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Trag-
werks auf Ubereinstimmung mit den geprüften stati-
schen Unterlagen
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Bei-
spiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugruben-
sicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf
der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische
Auswertung der Güteprüfungen
Betontedmologiscbe Beratung
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und Uberwachung von
die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
") Diese Zusatzleistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungs-
programm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundlei•
stungen dieser Leistungsphase.
§ 55 (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude mit
Honorartafel für Grundleistungen konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwer-
bei der Tragwerksplanung ken derselben Honorarzone, so sind die anrechen-
baren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen;
für die in § 54 aufgeführten Grundleistungen bei das Honorar ist nach der Summe der anrechenba-
der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden ren Kosten zu berechnen.
Honorartafel festgesetzt. (3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude mit
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. konstruktiv gleichen Tragwerken, so sind für jede
Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungs-
phasen 1 bis 6 in § 54 um 90 vom Hundert zu min-
§ 56 dern.
Auftrag über mehrere Tragwerke (4) Bei Umbauten und Veränderungen kann eine
und bei Umhauten Erhöhung des nach § 55 ermittelten Honorars um
bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden. Dabei
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude mit können die Kosten für das Abbrechen von Bauwer-
konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die ken oder Bauteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.3.0.)
Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berech- den anrechenbaren Kosten nach § 52 zugerechnet
nen. werden.
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
H o n o r a r t a f e 1 zu § 55 Ab s. 1
Anrechen- Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
20 000 1 710 1 980 1980 2 670 2 670 3 500 3 500 4 210 4 210 4 490
30 000 2 390 2 760 2 760 3 680 3 680 4 810 4 810 5 760 5 760 6 140
40000 3 030 3 480 3 480 4 360 4360 6 020 6 020 7 200 7 200 7 670
50 000 3 630 4 170 4 170 5 520 5 520 7 170 7 170 8 560 8 560 9 120
60 000 4 220 4 840 4 840 6 390 6 390 8270 8 270 9 860 9 860 10 500
70 000 4 790 5 480 5 480 7 220 7 220 9 330 9 330 11110 11110 11820
80 000 5 340 6110 6110 8 030 8 030 10 360 10 360 12 320 12 320 13110
90 000 5 890 6 720 6 720 8 820 8 820 11 360 11 360 13 500 13 500 14 360
100 000 6 420 7 320 7 320 9 590 9 590 12 340 12 340 14 650 14 650 15 570
200 000 11 330 12 840 12 840 16 640 16 640 21 230 21 230 25 060 25 060 26 600
300 000 15 800 17 840 17 840 22 970 22 970 29 150 29 150 34 320 34 320 36 390
400 000 20 000 22 530 22 530 28 880 28 880 36 510 36 510 42 890 42 890 45 440
500 000 24 010 27 010 27 010 34 480 34 480 43 480 43 480 50 980 50 980 53 990
600 000 27 890 31 310 31 310 39 860 39 860 50150 50 150 58 720 58 720 62 160
700 000 31 640 35 480 35 480 45 060 45 060 56 580 56 580 66170 66170 70 020
800 000 35 310 39 540 39 540 50 110 50 110 62 810 62 810 73 390 73 390 77 630
900 000 38 890 43 510 43 510 55 030 55030 68 880 68 880 80 400 80400 85 020
1000000 42 400 47 390 47 390 59 840 59 840 74 800 74 800 87 240 87 240 92 230
5 000 000 158 660 174 890 174 890 215 230 215 230 263 570 263 570 303 700 303 700 319 770
10 000 000 280 100 306 900 306 900 373 520 373 520 453 400 453 400 519 680 519 680 546 240
15 000 000 390 580 426 440 426 440 515 650 515 650 622 720 622 720 711 560 711 560 747 160
20 000 000 494 500 538 540 538 540 648 220 648 220 779 950 779 950 889 280 889 280 933 100
30 000 000 689 540 748 310 748 310 894 880 894 880 1 071 200 1 071 200 1 217 600 1217 600 1276300
§ 58
Berlin-Klausel
Teil VIII Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Schluß- und Uberleitungsvorschriften Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 § 1
des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und
§ 57 zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Re-
gelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Aufhebung von Vorschriften vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745)
auch im Land Berlin.
Es werden aufgehoben:
§ 59
1. die Verordnung PR Nr. 66/50 über die Gebühren
für Architekten vom 13. Oktober 1950 (Bundes- Inkrafttreten und Uberleitungsvorschriften
anzeiger Nr. 216 vom 8. November 1950), zuletzt (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in
geändert durch die Verordnung zur Änderung Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragneh-
der Verordnung PR Nr. 66/50 über die Gebühren mern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem
für Architekten vom 23. Juli 1974 (Bundesanzei- Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit
ger Nr. 134 vom 24. Juli 1974), bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
2. die Berliner Verordnung über Gebühren für Ar- (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren,
chitekten (GOA 1950) vom 9. April 1951 (Gesetz- daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen,
und Verordnungsblatt für Berlin S. 337), zuletzt die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge-
geändert durch § 3 der Verordnung zur Ände- schlossen worden sind, nach dieser Verordnung ab-
rung der Verordnung PR Nr. 66/50 über die Ge- gerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des In-
bühren für Architekten vom 23. Juli 1974. krafttretens noch nicht erbracht worden sind.
Bonn, den 17. September 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2839
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 21. September 1976
Tag Inhalt Seite
14. 9. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Dezember 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1653
16. 9. 76 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Oktober 1975 zur Änderung des Vertrages vom 18. De-
zember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden
über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1671
3. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1674
7. 9. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675
8. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei und
des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2135/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen beii der Einfuhr 1. 9. 76 L 240/1
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2136/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 9. 76 L 240/3
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2137/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 9. 76 L 240/5
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2138/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 9. 76 L 240/8
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2139/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 1. 9. 76 L 240/10
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2140/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 9. 76 L 240/12
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2141/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i d e -
mischfuttermitteln 1. 9. 76 L 240/17
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2142/76 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 9. 76 L 240/19
Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976 2839
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 21. September 1976
Tag Inhalt Seite
14. 9. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Dezember 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1653
16. 9. 76 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Oktober 1975 zur Änderung des Vertrages vom 18. De-
zember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden
über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1671
3. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1674
7. 9. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675
8. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei und
des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2135/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen beii der Einfuhr 1. 9. 76 L 240/1
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2136/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 9. 76 L 240/3
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2137/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 9. 76 L 240/5
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2138/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 9. 76 L 240/8
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2139/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 1. 9. 76 L 240/10
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2140/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 9. 76 L 240/12
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2141/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i d e -
mischfuttermitteln 1. 9. 76 L 240/17
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2142/76 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 9. 76 L 240/19
2840 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung df)r Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
]1. 8. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2143/76 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erze u g n i s s e n de s
Znckersektors 1. 9. 76 L 240/26
31. 8. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 2144/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand fiir Sirupe und bestimmte andere Erze u g -
nissc auf dem Zuckersektor 1. 9. 76 L 240/28
31. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2145/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstaltnn~Jen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 9. 76 L 240/30
Jl. B. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2146/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 9. 76 L 240/32
'.31. 8. 76 Verord1111nq (EWG) Nr. 2147/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 1. 9. 76 L 240/34
31. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2148/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichti~Jung 1. 9. 76 L 240/36
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2149/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 1. 9. 76 L 240/38
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2150/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 9. 76 L 240/40
31. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2151/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 1. 9. 76 L 240/42
31. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2152/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 9. 76 L 240/44
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2153/76 der Kommission zur Verbes-
serung bestimmter Beitrittsausgl,eichsbeträge und beweglicher
Teilbeträge, festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1917/76
und anwendbar bei der Einfuhr von Waren, die unter die
Verordnung (EWG) Nr. 1059/69fallen 2.9. 76 L 241/1
1. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2154/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 2.9. 76 L 241/14
1. 9. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2155/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.9. 76 L 241/16
Andere Vorschriften
31. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2156/76 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 2.9. 76 L 241/18
Be r ich 1 i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 der
Kommission vom 29. Juli 1976 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung auf dem Sektor Schweinefleisch (ABI. Nr. L 206 vom 31. 7.
1976) 7.9. 76 L 245/28
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlilg: Bundes,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werdc~n Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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