2793
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 A usgeg·eben zu Bonn am 18. September 1976 N r.120
Tag Inhalt Seite
14. 9. 76 Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes 2793
2030-21
13. 9. 76 Verordnung über dlm Nachwl-,is des Bezugs von leichtem Heizöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2797
15. 9. 76 Zweite Vcrordmmg zur Anderung der Verordnung Ausgleichsbeträge Beitritt . . . . • . . . . . . 2798
7B47-l 1-4-17
13. 9. 7b Berichtigung der Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag
der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2799
ll 1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 und Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2800
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2801
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2801
Bekanntmachung
der Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 14. September 1976
Auf Grund des Artikels II § 2 des Gesetzes zur
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
vom 23. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2384) wird
nachstehend der Wortlaut des Steuerbeamten-Aus-:
bildungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 603, 800) in der vom 1. September 1976 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt
sind:
1. Artikel 2 des Gesetzes zur Kürzung des Vorbe-
reitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung
zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt
vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891),
2. Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Deut-
schen Richtergesetzes vom 10. September 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1557).
Bonn, den 14. September 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
(StBAG)
Inhaltsübersicht
§
c;e1 lungsbereich
Einfacher Dienst 2
Mittlerer Dienst 3
Cehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
J löherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Aufstieg in höhere Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Bundesfihanzakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Ausbildungs- und Prüfungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
(weggefallen) ..................................... 9
Berlin-Klausel ..................................... 10
§ 1 (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf
Geltungsbereich den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Be- (4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
amten der Steuerverwaltung der Länder.
§ 3
(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der
Steuerverwaltung der Länder auch Mittlerer Dienst
1. die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn- (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des
bewerber des einfachen, des mittleren, des ge- mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine
hobenen und des höheren Dienstes, Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen,
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. De-
3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer zember 1979 in den Vorbereitungsdienst eingestellt
Laufbahnen und
werden, wer eine Hauptschule mit gutem Erfolg
4. die Fortbildung der Beamten. besucht und eine für die Ausbildung förderliche
Lehre erfolgreich abgeschlossen hat oder eine abge-
§ 2 schlossene gleichwertige Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach-
Einfacher Dienst
weist oder das Abschlußzeugnis des Grundlehr-
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gangs einer Bundeswehrfachschule oder einer
einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer Grenzschutzfachschule besitzt.
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre;
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nach-
davon entfallen sechs Monate auf eine fachtheore-
weist.
tische Ausbildung an einer Bildungsstätte für
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; Steuerbeamte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch aus- Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die
gebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Laufbahnprüfung abzulegen. Wer die Laufbahn-
Grund verlängert werden. prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.
Nr. 120 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976 2795
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzu-
sechs Monate angerechnet werden legen, wenn der Beamte das Studium mit einer
ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer
1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestell-
ten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt
waren, die denen von Beamten des mittleren § 5
Dienstes entsprechen,
Höherer Dienst
2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden
(1) Als Beamter der Laufbahn des höheren Dien-
beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung
förderliche praktische und theoretische Kennt- stes kann eingestellt werden, wer
nisse erworben worden sind. 1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung
abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbil-
oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-
dung ist ausgeschlossen.
schaften an einer Hochschule,
§ 4 2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei
Jahren und
Gehobener Dienst
3. die Ablegung einer die Befähigung für die Lauf-
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des bahn vermittelnden zweiten Prüfung
gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende nachweist. Abweichend von Satz 1 kann die Be-
Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig an- fähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes
erkannten Bildungsstand nachweist. auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Aus-
bildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richter-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum gesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach
31. Dezember 1979 mit Zustimmung der für die Fi- Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c
nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe- des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich ab-
hörde (oberste Landesbehörde) in den Vorberei- geschlossene Ausbildung für den gehobenen Justiz-
tungsdienst eingestellt werden, wer dienst oder für den gehobenen nichttechnischen
1. sechs Klassen einer öffentlichen oder staatlich Verwaltungsdienst angerechnet werden.
anerkannten höheren Lehranstalt oder (2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren
2. eine Realschule Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die
Einführungszeit beträgt achtzehn Monate. Sie be-
mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand nachweist und ein zwei- steht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanz-
akademie von insgesamt viermonatiger Dauer und
jähriges Praktikum abgeleistet hat. Auf das Prak-
einer praktischen Einweisung. Auf. die praktische
tikum kann eine für die Ausbildung förderliche
Tätigkeit oder Schulbildung mit Zustimmung der Einweisung können Zeiten einer förderlichen beruf-
obersten Landesbehörde ganz oder teilweise ange- lichen Tätigkeit in der Steuerverwaltung bis zu
rechnet werden. sechs Monaten angerechnet werden. Die oberste
Landesbehörde stellt den erfolgreichen Abschluß
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 der Einführung fest.
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Er vermittelt den
Beamten in einem Studiengang einer Fachhoch- (3) Die Fortbildung der Beamten des höheren
schule oder in einem gleichstehenden Studiengang Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltun-
die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden gen an der Bundesfinanzakademie gefördert.
sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt- (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Be-
nisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf- werber besonderer Fachrichtungen und andere
bahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Bewerber bleiben unberührt.
Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von
mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs- § 6
praktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen
Aufstieg in höhere Laufbahnen
Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbe-
zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn- (1) Beamte des einfachen und des mittleren Dien-
aufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung stes, die sich mindestens im ersten Beförderungsamt
darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschrei- befinden, können zur nächsthöheren Laufbahn zuge-
ten. Im Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist lassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und
eine Zwischenprüfung, nach erfolgreichem Vorbe- fachliche Leistung dies rechtfertigen. Beamte des
reitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen. einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, . Beamte
Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Auf-
wiederholen. gaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten (2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mitt-
eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, leren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei
das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Jahre; davon entfallen sechs Monate auf eine fach-
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu theoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für
zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen Steuerbeamte. Sie kann im Einzelfall aus besonde-
2796 Blmdesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rem Grund verli.ingert werden. Nach erfolgreicher § 8
Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen; § 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.
(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des ge- Der Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zu-
hobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei stimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der
Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ver- einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und
mittelt den Beamten in einem Studiengang einer Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuer-
Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Stu- beamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen
diengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und über
Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten 1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der
und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in Einführungszeit,
der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich 2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und der
sind. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie
Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine der Einführung und der Einweisung,
Zwischenprüfung, nach erfolgreicher Einführung ist
die Laufbahnprüfung abzulegen; § 4 Abs. 3 letzter 3. Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vor-
Satz gilt entsprechend. gesehenen fachtheoretischen Ausbildung und
(4) Beamte der Laufbahnen des einfachen und des Studien,
mittleren Dienstes können nach Maßgabe landes- 4. die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und
rechtlicher Vorschriften abweichend von den Ab- der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund,
sätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Laufbahn über- ·
nommen werden, wenn sie 5. die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfah-
ren,
1. mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben,
6. die berufspädagogische Förderung der Lehrenden,
2. sich im Spitzenamt ihrer Laufbahn befinden,
7. die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren
3. mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufgaben
eines aus einem Vertreter des Bundesfinanz-
der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen und ministeriums als Vorsitzendem und je einem Ver-
sich dabei bewährt haben.
treter der obersten Landesbehörden bestehenden
(5) Beamte des gehobenen Dienstes können zur Ausschusses zur gleichmäßigen Durchführung
Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, der Ausbildung, der Fortbildung und der Prüfun-
wenn gen einschließlich der Zwischenprüfungen und
1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Feststellung der Eignung der Praktikanten
dies rechtfertigen und sie zur Ubernahme in den Vorbereitungsdienst,
2. höchstens 58 Jahre alt sind und 8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten, die Lei-
ter und Lehrenden der Bildungsstätten für Steuer-
3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-
beamte sowie die Ausbildungsleiter,
gruppe 12 der Besoldungsordnung A befinden.
Sie sind zwei Jahre in die Aufgaben der neuen Lauf- 9. die ausbildungsmäßige Gestaltung und den Ab-
bahn einzuführen. Die Einführungszeit kann inso- schluß des Praktikums.
weit gekürzt werden, als di<:~ Beamten während ihrer
bisherigen Tätigkeit sch.on hinreichende Kenntnisse, § 9
wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,
erworben haben. Der erfolgreiche Abschluß der Ein- (weggefallen)
führung ist durch die nach Landesrecht zuständige
Stelle festzustellen. § 10
Berlin-Klausel
§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bundesfinanzakademie des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Der Bund unterhält zur Durchführung der ergän- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
des höheren DiEmstes der Steuerverwaltung der Län- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der eine Bundesfinanzakademie. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976 2797
Verordnung
über den Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl
Vom 13. September 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbin- §3
dung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 des Energiesicherungs-
Der Nachweis von Bezugsmengen, die vor dem 1.
gesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
Oktober 1978 bezogen worden sind, wird durch die
blatt I S. 3681) verordnet die Bundesregierung mit
Eintragungen in den Erlaubnisschein für Gasöl zum
Zustimmung des Bundesrates:
unmittelbaren Verheizen erbracht, der auf Grund
von § 19 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
§1
des Mineralölsteuergesetzes erteilt worden ist So-
(1) Wer gewerbsmäßig leichtes Heizöl abgibt weit Heizöllieferungen im Erlaubnisschein nicht
(Heizölhändler), hat die seinen Abnehmern ausge- mehr eingetragen sind, wird der Nachweis durch die
stellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit Lieferantenrechnungen erbracht.
folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:
,,Es wird empfohlen, für den Fall einer Heizölbe- §4
wirtschaftung diese Rechnung als Bezugsmengen- Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1
nachweis zwei Jahre lang aufzubewahren." des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer
(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vorsätzlich oder fahrlässig
zwei Jahre lang aufbewahrt werden. 1. entgegen § 2 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, richtig oder nicht vollständig führt, oder
wer Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht. 2. entgegen § 2 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht
aufbewahrt.
§2
§5
(1) Heizölhäntller haben Aufzeichnungen darüber
zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Anschrift), wann und in welcher Menge sie leichtes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1954 (Bundes-
Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Ener-
nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht zu giesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
führenden Büchern ergeben.
. §6
(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungs-
fristen sind die Aufzeichnungen nach Absatz 1 zwei Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in
Jahre aufzubewahren. Kraft.
Bonn, den 13. September 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung Ausgleichsbeträge Beitritt
Vom 15. September 1976
Auf Grund des § 6 Abs. l Nr. 15, der §§ 9 und 10 1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Abs. l und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Geset- „Ausgleichsbeträge Tomatenmark und geschälte
zes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- Tomaten".
organisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-
2. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tomaten-
blatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6 konzentrate" die Worte „und geschälte Toma-
Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt- ten" eingefügt.
schaftskrimina lilät vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-
blatt 1 S. 2034), wird im Einvernehmen mit den Bun- Artikel 2
desministern der Firwnzen und für Wirtschaft ver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
Artikel 1 setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§ 9 a der Verordnung Ausyleichsbetrtige Beitritt
vom 28. Müi 1975 (Bundesye_)selzbl. l S. 1300), ge-
lindert durch die Verordnung vom 24. September Artikel 3
1975 (Burnh~sqeselzhl. 1 S. '.W00), wird wie folgt ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli
ändert: 1976 in Kraft.
Bonn, den 15. September 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 120 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1.976 2799
Berichtigung
der Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 13. September 1976
Die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für
die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik
Deutschland (Neubeschreibung) vom 4. August 1976
(Bundesw~setzbL I S. 2133) ist wie folgt zu berichti-
~Jen:
Bei der fü~schreibung des Gebietes des Wahlkrei-
ses ist zu streichen:
1. ßeim Wahlkreis Nr. 80 Krefeld
die ßezei chnung ,, , vom Kreis Viersen die am
1. Juli 1976 in die Gemeinde Kempen eingeglie-
derten Teile (Gemarkung Hüls teilw.) der kreis-
freien Stadt Krefeld (s. Wkr. 81)",
2. beim Wahlkreis Nr. 81 Kempen-Krefeld
die Bezeichnung „die am 1. Juli 1976 in die Ge-
meinde Kempen eingegliederten Teile (Gemar-
kung Hüls teilw.) der kreisfreien Stadt Krefeld
(s. Wkr. 80),".
Bonn, den 13. September 1976
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schreiber
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 16. September 1976
Tag Inhalt Seite
10. 9. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur Erhaltung der lebenden Schätze
des Südostatlantiks, zu dem Protokoll vom 21. Januar 1972 zur .Änderung des Uberein-
kommens vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee, zur
Konvention vom 13. September 1973 über die Fischerei und den Schutz der lebenden
Ressourcen in der Ostsee und den Belten sowie zur .Änderung des Seefischerei-Vertrags-
gesetzes 1971 - Seefischerei-Vertragsgesetz 1976 - ................................. . 1542
7!)3-10
9. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
9. 8. 76 Bekanntmm:hung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 2 der Internationalen
Arbeitsorganis,:llion betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1570
9. 8. 76 Bek,mnt.machung über den Geltungsbereich des Dbereinkornmens Nr. 15 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur
BesdüiJtigung c1ls Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
13. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
23. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
30. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe ......... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1574
1. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
2. 9. 76 Bekannl.mdchung des Zwanzigsten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sch:-v-eizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
3. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und des .Änderungsproto-
kolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
3. 9. 76 Bekannl.mc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Bekiimplung des Mädchenhandels und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
Nr. 51, ausgegeben am 17. September 1976
13. 9. 76 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an den Internationalen
Zinnrat nach dem Fünften Internationalen Zinn-Dbereinkommen vom 21. Juni 1975 . . . . . . 1581
6. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkunft zur Unter-
drückung des Frauen- und Kinderhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1651
7. 9. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Dbereinkommens über Suchtstoffe
und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1651
Nr. 120 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976 2801
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 /\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uuf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
.Datum und Bezeichmmg der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 8. 76 V€!rordnung TSF Nr. 7/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 167 4.9. 76 1. 10. 76
10. 9. 76 Verordnung Nr. 16/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 174 15.9. 76 20.9. 76
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2092/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen b(~i der Einfuhr 26.8. 76 L 235/1
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 209 3/76 der Kommission zur Festset-
1
zunu dN Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.H. 76 L 235/3
25. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2094/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
sc:höpfLrngen bei der Einfuhr 26. 8. 76 L 235/5
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2095/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 26.8. 76 L 235/7
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2096/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und Rohzucker 26.8. 76 L 235/9
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2097/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c: h e n mit Ursprung in Griechenland 26.8. 76 L 235/11
25. 8. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2098/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26.8. 76 L 235/12
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2099/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 26.8. 76 L 235/14
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2100/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26.8. 76 L 235/16
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2103/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.8. 76 L 236/1
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2104/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.8. 76 L 236/3
Nr. 120 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976 2801
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 /\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uuf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
.Datum und Bezeichmmg der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 8. 76 V€!rordnung TSF Nr. 7/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 167 4.9. 76 1. 10. 76
10. 9. 76 Verordnung Nr. 16/76 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 174 15.9. 76 20.9. 76
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2092/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen b(~i der Einfuhr 26.8. 76 L 235/1
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 209 3/76 der Kommission zur Festset-
1
zunu dN Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.H. 76 L 235/3
25. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2094/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
sc:höpfLrngen bei der Einfuhr 26. 8. 76 L 235/5
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2095/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 26.8. 76 L 235/7
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2096/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und Rohzucker 26.8. 76 L 235/9
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2097/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c: h e n mit Ursprung in Griechenland 26.8. 76 L 235/11
25. 8. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2098/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26.8. 76 L 235/12
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2099/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 26.8. 76 L 235/14
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2100/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26.8. 76 L 235/16
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2103/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.8. 76 L 236/1
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2104/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.8. 76 L 236/3
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2105/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen R in d e r n sowie von R i n d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 27.8. 76 L 236/5
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2106/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. September 1976 beginnen-
den Zeitraum 27.8. 76 L 236/8
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2107/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckersektor 27.8. 76 L 236/12
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2108/76 der Kommission über die Fest-
stellung der Kurse und die Bestimmung der Durchschnitts-
preise für T a f e 1 w e i n e 27.8. 76 L 236/14
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2109/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
S i r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27.8. 76 L 236/17
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2110/76 der Kommission zur Festset-
zung der für G et r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 27.8. 76 L 236/19
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2111/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27.8. 76 L 236/22
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2112/76 der Kommission zur Änderung
des (-;rundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 27.8. 76 L 236/24
26. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2113/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27.8.76 L 236/25
26. 8. 76 Verordnung (EWC~) Nr. 2114/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 30.8. 76 L 238/1
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Einfuhr von Wein, Trau -
b e n s a f t und T r a u b e n m o s t 28.8. 76 L 237/1
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2116/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.8. 76 L 237/14
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2117/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 28.8.76 L 237/16
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2118/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 28.8. 76 L 237/18
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2119/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsens amen 28.8. 76 L 237/21
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2120/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i d e -
und Re i s v er a r b e i tun g s erz e u g n iss e n 28.8. 76 L 237/25
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2121/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u U e r m i t t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 28.8. 76 L 237/29
27. 8. 76 Verordnung (EWC;) Nr. 2122/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung für Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 28.8. 76 L 237/31
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2124/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28.8. 76 L 237/45
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2125/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 8. 76 L 239/1
Nr. 120 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976 2803
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2126/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 8. 76 L 239/3
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2127/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 31. 8. 76 L 239/5
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2128/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1976 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c h e r zeug n i s s e n
in Porm von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 8. 76 L 239/11
30. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2129/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von
nicht uni.er Anh,rng II des Vertrages fallenden Waren 31. 8. 76 L 239/14
30. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2130/76 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1976 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reis -
<~ r zeug n iss e in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren 31. 8. 76 L 239/16
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2131176 der Kommission zur Festset-
zung der im September 1976 als Beitrittsausgleichsbeträge
geltenden Beträge für bestimmte G e t r e i de - und Re i s -
E! r zeug n iss e, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 31. 8. 76 L 239/18
30. 8, 76 Verordnung (EWG) Nr. 2132/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven 31. 8. 76 L 239/20
30. 8, 76 Verordnung (EW(;) Nr. 2133/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf 1au m e n so r t e n mit Ursprung in Spanien 31. 8. 76 L 239/21
30. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2134/76 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2115/75 und zur Ver-
längerung der Frist für die Ablieferung des aus der vorge-
schriebenen Deslillierung von Nebenerzeugnissen der Wein -
bereitung gewonnenen Alkohols bis 31. August 1976 31. 8. 76 L 239/23
Andere Vorschriften
17. 8. 76 Verordnung (EWC~) Nr. 2041/76 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchlfm und Äpfeln und Birnen 19. 8. 76 L 227/9
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2055/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Gelatine und ihre Derivate,
Glutinleime usw., andere, der Tarifstelle 35.03 B, mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 20. 8. 76 L 228/24
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2080/76 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Oberkleidung,
Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren usw., aus Baum-
wolle, der Tarifstellen 60.05 A ex II und ex B, mit Ursprung
in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/75 des
Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 24.8. 76 L 233/24
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2101/76 des Rates zur vollständigen
und zeitweiligen Aussetzung von autonomen Zollsätzen des
Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Gemüse, frisch oder
gekühlt 26.8. 76 L 235/17
25. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2102/76 der Kommission zur Ermäch-
tigung Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs,
die Zollsätze auf bestimmte aus anderen Mitgliedstaaten ein-
geführte Gemüse zeitweilig und vollständig auszusetzen 26.8. 76 L 235/18
27. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2123/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarif-
nummer 97.04, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 28. 8. 76 L 237/44
2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestag,s- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl<1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblult Teil I werden Gesetze Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes11esetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmuclrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u fl s b e d in 9 u n g c n: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1:i 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzügli<:}1 Versandkosten.
auf das Postscheckkonto Bundes<1esetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vor5 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die MehrwertsteuPr C!)lhalkn; der ,rn9ewundle Steuersatz beträgt 5,5 °/o.