2737
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1976 Nr.119
Tag Inhalt Seite
13.9. 76 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 2737
7100-1, 7134-1
8. 9. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informatio-
nen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2788
7847-11-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2789
Gesetz
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz - SprengG)
Vom 13. September 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (3) Dieses Gesetz gilt bei den in Absatz 1 bezeich-
tes das folgende Gesetz beschlossen: neten Tätigkeiten auch für
1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage II und
Gegenstände im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, die
Abschnitt I
explosionsgefährliche Stoffe der Anlage II ent-
Allgemeine Vorschriften halten, soweit die Anwendung in der Anlage II
bestimmt ist,
§ 1
2. Sprengzubehör, soweit dies im Gesetz bestimmt
Anwendungsbereich ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und den
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Verkehr mit den in der Anlage I aufgeführten ex-
plosionsgefährlichen Stoffen sowie für deren Beför- 1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik
derung und Einfuhr. Deutschland stationierten ausländischen Streit-
kräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der
(2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die
Anlage I stehen bei der Anwendung des Gesetzes Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der
mit Ausnahme des § 2 gleich Länder,
1. zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, 2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stof-
die nicht explosionsgefährlich im Sinne des § 3 fen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des
Abs. 1 sind, öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen,
2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und der
sich hierauf beziehenden Strafvorschrift sowie
3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefähr-
die Beförderung durch die Post und mit Luftf ahr-
liche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige
zeugen,
Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsge-
mäße Verwendung ganz oder teilweise fest ein- 3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
geschlossen sind und in denen die Explosion ein- in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben,
geleitet wird. jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22
2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang, 1976, Teil I
und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden 3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, beför-
Straf- und Bußgeldvorschriften, dern oder mit ihm umgehen, wenn die Feststel-
lung nach Absatz 2 Satz 4 im Bundesanzeiger
4. Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffen-
bekanntgemacht worden ist.
gesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
§3
(5) Dieses Gesetz berührt nicht Begriffsbestimmungen
1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher- (1) Explosionsgefährlich im Sinne des § 2 sind
heit im Zusammenhang mit der Beförderung feste oder flüssige Stoffe, die bei Durchführung der
gefährlicher Güter erlassen sind, in der Anlage III zu diesem Gesetz bezeichneten
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vor- Prüfverfahren
schriften über den Umgang und den Verkehr mit 1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-
explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beför- schluß oder
derung in Seehäfen und auf Flughäfen. 2. durch eine nicht außergewöhnliche Beanspru-
chung durch Schlag oder Reibung ' ohne zusätz-
§2
liche Erwärmung
in dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren
Anwendung auf neue Stoffe
bestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umset-
(1) Wer einen in der Anlage I oder II nicht aufge- zung gebracht werden, bei der entweder hochge-
führten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, spannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine
daß er explosionsgefährlich ist, einführt oder her- plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Ex-
stellt und vertreiben, anderen überlassen oder ver- plosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die in
wenden will, hat dies der Bundesanstalt für Mate- den Vorschriften über die Prüfverfahren der Explo-
rialprüfung unverzüglich anzuzeigen und ihr auf sion gleichgestellt ist.
Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. (2) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsge-
(2) Die Bundesanstalt für Materialprüfung stellt fährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur
Auslösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotech-
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe nischer Gegenstände oder zur Zündung von Treib-
verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf sätzen bestimmt sind.
Grund der in der Anlage III bezeichneten Prüfver- (3) Pyrotechnische Gegenstänqe sind Gegen-
fahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsge- stände, die Vergnügungs- oder technischen Zwek-
fähr lich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, ken dienen und in denen explosionsgefährliche
so ordnet die Bundesanstalt für Materialprüfung, Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze)
ausgenommen für einen Stoff, der in Anlage II enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Aus-
Abschnitt C einzuordnen wäre, an, daß der Stoff nutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-,
entsprechend seiner Gruppe oder Klasse ebenso wie Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewe-
die in Anlage I oder in Anlage II Abschnitt A oder gungswirkungen zu erzeugen.
B aufgeführten Stoffe zu behandeln ist. Die Feststel-
(4) Sprengzubehör sind
lung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf
der dort genannten Frist schriftlich bekanntzuge- 1. Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung
ben. Sofern die Explosionsgefährlichkeit festgestellt einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslö-
wird und es sich um einen Stoff der Anlage I oder II sung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung
Abschnitt A oder B handelt, ist sie im Bundesanzei- bestimmt sind und die keine explosionsgefährli-
ger bekanntzumachen. chen Stoffe enthalten,
2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsge-
(3) Vor der Bekanntgabe der Feststellung darf der
fährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum
Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder ver-
Sprengen verwendet werden.
wendet werden. Uberläßt der Hersteller oder Ein-
führer den Stoff einem anderen, bevor die Feststel- (5) Der Umgang mit explosionsgefähdichen Stof-
lung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden fen umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten,
ist, so hat er ihm spätestens beim Uberlassen des Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und
Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheides Vernichten sowie die Beförderung, das Uberlassen
zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der
wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weite- Betriebsstätte.
ren Erwerber überläßt. (6) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
fen umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilhalten,
(4) Das Gesetz ist im übrigen auf den als explo-
Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen),
sionsgefährlich festgestellten Stoff anzuwenden
das Uberlassen an andere und das Vermitteln des
1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Fest- Erwerbs, des Vertriebs und des Uberlassens dieser
stellung nach Absatz 2 Satz 3 bekanntgegeben Stoffe.
worden ist, (7) Die Beförderung umfaßt auch das Uberlassen
2. gegenüber den in Absatz 3 Satz 2 und 3 genann- explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die
ten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Fest- Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den
stellungsbeschei des übergeben worden ist, Beförderer.
Nr. l 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2739
(8) Der Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirt- 6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf Geräte
schaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet
werden, wenn die Handhabung der Geräte oder
§4
ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäf-
Ermächtigung, Anwendungsbereich tigter oder Dritter herbeiführt.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4
tigt, durch Rechtsverordnung kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesre-
gierungen durch Rechtsverordnung eine entspre-
1. dem Stand der Wissenschaft und Technik ent- chende Regelung für Dienststellen des Landes tref-
sprechend fen. Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsver-
a) die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe ordnung auf andere Stellen übertragen.
(Anlage I und Anlage II),
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
b) die Prüfverfahren (Anlage III)
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
im Rahmen des § 3 Abs. 1 zu ändern und zu
1. § 8 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in
ergänzen; in die Anlage I sind explosionsgefähr- § 20 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht
liche Stoffe aufzunehmen, die zum Sprengen, als
anzuwenden ist,
Zündstoffe, Treibladungspulver, Raketentreib-
stoffe oder für pyrotechnische Zwecke verwen- 2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang
det werden; in die Anlage II dürfen nur explo- und den Verkehr mit explosionsgefährlichen
sionsgefährliche Stoffe aufgenommen werden, die Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nach
für andere Zwecke, insbesondere für wissen- § 7 oder § 20 auch beim Vorliegen anderer als
schaftliche, analytische, medizinische oder phar- der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorausset-
mazeutische Zwecke oder als Hilfstoffe bei der zungen als erbracht anzusehen ist,
Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
werden und die in ihrer Gefährlichkeit den in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfül-
dieser Anlage aufgeführten Stoffen entsprechen; lung von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-
bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die gemeinschaft erforderlich ist.
Anlage II Abschnitt C aufzunehmen wären, kann
von der Aufnahme abgesehen werden, wenn der
Stoff bei Durchführung der Prüfung nach Anlage §5
III Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und Zulassung
bei der Prüfung auch nach anderen als den in der
Anlage III genannten Verfahren eine örtlich ein- (1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzube-
geleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährli- hör dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen über-
cher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes lassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer
übertragen werden kann, Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung
nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung
2. zu bestimmen, daß und unter welchen Bedingun-
zugelassen sind, außer wenn sie durch Rechtsver-
gen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche ordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. Die
Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Zulassung wird entweder dem Hersteller oder dem
Abs, 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
Einführer auf Antrag erteilt.
soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt, (2) Die Zulassung ist zu versagen,
3. zu bestimmen, daß auf die in der Anlage II aufge- 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder
führten explosionsgefährlichen Stoffe andere als Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestim-
die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden mungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet
sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit ist,
und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies 2, wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das
erfordert,
Sprengzubehör den Anforderungen an die
4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeich-
die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen nung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht ent-
und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder sprechen,
teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in 3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauch-
Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli- barkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand
chen Stoffen betreiben oder diese Stoffe beför- der Technik nicht entsprechen oder
dern oder einführen,
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-
5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schie- lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage
nenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentli- ist, dafür zu sorgen, daß die nachgefertigten
chen Verkehrs und auf die Beförderung auf Stoffe oder Gegenstände in ihrer Zusammenset-
Anschlußbahnen ganz oder teilweise nicht anzu- zung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen
wenden ist, Muster hergestellt werden.
2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Die Zulassung kann };('fristet, inhaltlich beschränkt 3. zum Schulze der in Nummer 1 bezeichneten
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden Rechtsgüter zu bestimmen,
werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesund- a) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-
heit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter zubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem
erforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken Verwendungszweck in Gruppen und Klassen
auch widerruflich erteilt werden. Die nachträgliche einzuteilen sind, und welche Stoffe und
Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen Gegenstände zu ihnen gehören,
ist zulässig.
b) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-
(3) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann zubehör in bestimmter Weise zu kennzeich-
auf Antrag des Herstellers oder Einführers nen und zu verpacken sind,
1. im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis c) welche Pflichten beim Uberlassen explosions-
der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, wenn die gefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzu- 4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachtei-
behör zur Ausfuhr, zur wissenschaftlichen Erpro- len oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter
bung oder zur Prüfung von Mustern bestimmt oder Dritter zu bestimmen, daß explosionsgefähr-
sind, liche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur
2. Ausnahmen von den Vorschriften über die Kenn- unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben,
zeichnung und Verpackung explosionsgefährli- anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet
cher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein werden dürfen; dabei kann auch bestimmt wer-
zulassen, den, daß pyrotechnische Gegenstände nur zu
bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten ver-
soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach- wendet werden dürfen und daß die zuständige
gütern Bcschä.ftigtcr oder Dritler dies zuläßt. Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder
zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an
die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen 5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisver-
und Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1 fahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmi-
Nr. 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit gungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei
zur Abwendung von Gefahren für Leben oder der Erteilung des Befähigungsscheines nach § 20.
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere
Maßnahmen erforderlich sind. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständi-
genausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zu bil-
§6 den, der die zuständigen Bundesminister insbeson-
dere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlaß
Ermächtigungen, Sachverständigenausschuß
von Rechtsverordnungen, die technische Fragen
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- betreffen, soll der Sachverständigenausschuß gehört
tigt, durch Rechtsverordnung werden. In den Ausschuß sind Vertreter der betei-
ligten Bundes- und Landesbehörden, der Prüfstellen,
1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach
Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbar- Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffe-
keit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der nen Wirtschaftskreise zu berufen.
Technik entsprechen und der Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung
gewährleistet ist,
2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Abschnitt II
Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über Umgang, Verkehr und Beförderung im
a) die Zulassung von explosionsgefährlichen gewerblichen Bereich; Einfuhr und
Stoffen und Sprengzubehör; sie regeln insbe- Aufzeichnungspflicht
sondere die Anforderungen, die an die Zusam-
mensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung §7
der explosionsgefährlichen Stoffe und des
Sprengzubehörs zu stellen sind, Erlaubnis
b) das Verfahren, nach dem die explosionsge- (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen
fährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines
prüfen sind, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei
c) die Verpflichtung zur Anbringung eines der Beschäftigung von Arbeitnehmern
Zulassungszeichens und über seine Art und 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
Form,
2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 betreiben will oder
Abs. 1 und 2 und die Bekanntmachung der
zugelassenen explosionsgefährlichen Stoffe 3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will,
und des Sprengzubehörs, bedarf der Erlaubnis.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2741
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner
Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explo- erbracht, wer
sionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, 1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit
explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die ausgeübt hat oder
Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu
überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotech- 2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer
nischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, Fachhochschule oder einer Technikerschule
pyrotechnische Munition herzustellen. abgeschlossen und eine mindestens einjährige
praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
§8 sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet
waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
Versagung der Erlaubnis Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn zur Ausführung von Sprengarbeiten.
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer sen über
unselbstündigen Zweigstelle beauftragten Perso-
nen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht 1. die Anerkennung der in- Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
besitzt, neten Lehrgänge, die Zulassung der Lehrgangs-
teilnehmer, die ihnen zu vermittelnden techni-
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schen und rechtlichen Kenntnisse und den Nach-
a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist weis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
oder
2. die fachlichen Anforderungen an die technischen
b) die erforderliche körperliche Eignung nicht und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen
besitzt oder Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die
c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat. Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prü-
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der fungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung Prüfungsausschüssen,
oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag- 3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in
ten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit bestimmten Abständen an einem staatlichen oder
explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförde- staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederho-
rung dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht anzu- lungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
wenden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn § 10
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Inhalt der Erlaubnis
Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befri-
unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person stet und mit Auflagen verbunden werden, soweit
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und
Grundgesetzes ist oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus
2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsge-
gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche fährlichen Stoffen oder der Beförderung dieser
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Geset- Stoffe entstehenden Gefahren zu schützen. Die
zes hat. ·nachträgliche Beifügung, Änderung und Iirgänzung
von Auflagen ist zulässig.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz,·
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung § 11
berufene Person mit der Gesamtleitung des
Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährli- Erlöschen der Erlaubnis
chen Stoffen oder deren Beförderung beauftragt, so Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber
darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach
in bezug auf den Antragsteller nur wegen mangeln- Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre
der Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden. lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der
zuständigen Behörde aus besonderen Gründen ver-
§9
längert werden.
§ 12
Fachkunde
Fortführung des Betriebes
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen
1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatli- der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den
chen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-
beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nach- chen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe auf
weist oder Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das
2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde gleiche gilt bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem
bestanden hat. Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkurs-
2742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
verwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvoll- bei juristischen Personen den Wechsel einer nach
strecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen Gesetz, Satzung oder Gesellsdl.aftsvertrag zur Ver-
haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzu- tretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber
zeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen. unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersa-
gen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes § 15
beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Einfuhr
Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt
werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe (1) Wer explosionsgefähr liehe Stoffe einführen
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen. oder durch einen anderen einführen lassen will, hat
nachzuweisen, daß er zum Umgang mit explosions-
gefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe
§ 13 berechtigt ist. Das Erfordernis der Zulassung nadl.
Befreiung von der Erlaubnispflicht § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von
explosionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungs-
bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit
bereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Uber-
explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hier-
wachung sowie für ihre Lagerung in Zollniederla-
für eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforder-
gen, Zollverschlußlagern oder in Freihäfen.
lich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bedarf (3) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach
Absatz 5 zuständigen Uberwachungsbehörden anzu-
nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert melden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befrei-
ung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4
und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort
oder keine Niederlassung im Geltungsbereich die- Abs. 1 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der ein-
ses Gesetzes hat, sofern eine Person den Transport führenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang
begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum
besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid
Begleitung schriftlich beauftragt hat. nach § 7 oder § 27 nachzuweisen. Auf Verlangen
sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständi-
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- gen Uberwachungsbehörden zur Prüfung auszuhän-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- digen.
mung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis (4) Die nach Absatz 5 zuständigen Uberwachungs-
einer Begleitung des Transports nach Absatz 2 behörden können Beförderungsmittel und Behälter
abzusehen, wenn mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren
1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prü-
Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außer- fen, ob die für die Einfuhr geltenden Bestimmungen
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat eingehalten sind.
und dort Vorschriften über die Beförderung ex- (5) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die
plosionsefährlicher Stoffe bestehen, die diesem Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern
Gesetz vergleichbare Anforderungen stellen, und bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes,
2. der Beförderer oder die den Transport beglei- die bei der Uberwachung der Einfuhr explosionsge-
tende Person nach den in Nummer 1 bezeichne- fährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizei-
ten Vorschriften zur Beförderung befugt ist. liche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrge-
nommen wird (§ 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bundes-
§ 14 grenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Uberwa-
chung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg
Anzeigepflicht kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwir-
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber kung bei der Uberwachung dem Freihafenamt Ham-
eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 Abs. 1 burg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die
erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des
explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Ver- Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1911
kehr mit diesen Stoffen betreibt oder diese Stoffe (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch
befördert, haben die Aufnahme des Betriebes, die Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), gilt
unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei entsprechend.
Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstel- § 16
lung und Schließung unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Auf- Aufzeichnungspflidlt
nahme oder die Eröffnung haben sie die mit der (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung Nr. 1 und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil
oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag- ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und
ten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung Menge der hergestellten, wiedergewonnenen,
oder Abberufung einer für die Leitung des Betrie- erworbenen, eingeführten, überlassenen, verwende-
bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselb- ten oder vernichteten explosionsgefährlidl.en Stoffe
ständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2743
Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der (6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer ande- ist eine Änderung anzusehen, die besorgen läßt, daß
ren Person bedienen. zusätzliche oder andere Gefahren für Leben,
(2) Absatz 1 ist nic:ht anzuwenden auf Personen, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Drit-
die den Erwerb, das Oberlassen oder den Vertrieb ter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht
dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosions- als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage
gefährlic:he Stoffe einführen. durch der Bauart nach gleidle oder ähnlidle, jedoch
sicherheitstechnisdl mindestens gleichwertige Teile
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.
Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des
Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterla-
gen und Belegen zu erlassen. § 18
Ermächtigungen
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann
Absdmitt III bestimmt werden,
Aufbewahrung 1. daß bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und
Gegenstände oder Gruppen von ihnen in
§ 17 bestimmten Räumeri ganz oder in begrenzten
Lagergenehmigung Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne
Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden
(1) Der Genehmigung bedürfen
dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in der durch diese Lagerung hervorgerufenen
denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerbli- Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Drit-
chen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen ter vereinbar ist,
Unternehmung oder eines land- oder forstwirt- 2. welchen tec:hnischen Anforderungen die Bauteile
schaftlichen Betriebes oder bei der Besc:häftigung oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17
von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen, Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,
2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit 3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulas-
oder des Betriebes solcher Lager. sung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbe-
Die Genehmigung schließt andere das Lager betref- sondere, daß der Behörde die erforderlichen
fende behördliche Entscheidungen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart
Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vor- und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme
schriften ein. Für Lager, die Bestandteil einer nach eines Lagers einzureic:hen und ihr Baumuster zu
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi- überlassen sind,
gungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmi- 4. daß die Bauteile oder Systeme nur verwendet
gung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung
als Genehmigung im Sinne des Satzes 1. nachgewiesen ist, daß die Bauteile oder Systeme
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn
dem Verwender eine Bescheinigung des Herstel-
1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, lers, des Einführers oder eines Sadlverständigen
Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder vorliegt.
Dritter, insbesondere durch die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechenden
Maßnahmen getroffen sind, Abschnitt IV
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem
Betrieb oder der wesentlichen Änderung des
Lagers entgegenstehen. § 19
Verantwortliche Personen
(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun- (1) Verantwortliche Personen im Sinne der
den werden, soweit dies erforderlich ist, um die Absc:hnitte IV, V und VI sind
Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines
sicherzustellen. Die nac:hträgliche Beifügung, Ände- Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf
rung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Grund des § 4 Abs. 1 erlassenen Redltsverord-
(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Ver-
nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betrei-
insbesondere Schranklager, von der zuständigen ben oder diese Stoffe befördern darf, im Falle des
Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind. § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genann-
(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu ten Tätigkeiten beauftragte Person,
versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den tech- 2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweig-
nischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die niederlassung oder einer unselbständigen Zweig-
Erteilung der Zulassung gilt Absatz 3 entsprechend. stelle beauftragten Personen,
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19
Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebs- Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen
meister und Lagerverwalter sowie Personen, die bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behörd-
zur Durchführung der Beförderung, zum Uberlas- lichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch
sen explosionsgefährlicher Stoffe an andere oder auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen
sind, nach §t 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, (3) Zu verantwortlichen Personen, nach § 19
neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen
Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach
§ 8 Abs. l nicht vorliegen.
a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die
explosionsgefährliche Stoffe in Empfang neh- (4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4
men, überlassen, aufbewahren, befördern oder bezeichneten verantwortlichen Personen sind der
verwenden, bestellten Personen, zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestel-
lung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung
b) die zum Uberlassen von explosionsgefährli-
einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständi-
chen Stoffen an andere oder zum Empfang gen Behörde anzuzeigen.
dieser Stoffe von anderen bestellten Personen.
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explo- § 22
sionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebs-
Vertrieb und Uberlassen
stätte und bei der Beförderung dieser Stoff~ ist fer-
ner die Person verantwortlich, die die tatäschliche (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von
Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe aus- verantwortlichen Personen vertrieben oder an
übt. andere überlassen werden. Die verantwortlichen
Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen ver-
§ 20 treiben oder Personen überlassen, die nach diesem
Gesetz, einer auf Grund, dieses Gesetzes erlassenen
Befähigungsschein Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vor-
(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a schriften damit umgehen oder diese Stoffe beför-
dern oder erwerben dürfen. Innerhalb einer
bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre
Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe
Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen
auch anderen Personen überlassen oder von ande-
Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit ren Personen in Empfang genommen werden, wenn
der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung diese unter· Aufsicht handeln und mindestens 16
oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag- Jahre alt sind; das Uberlassen an Personen unter 18
ten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich ver- Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung
antwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz
Buchstabe a sind. durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person
gewährleistet und die betriebsärztliche und sicher-
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gel- heitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
ten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 9 und 10
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähi- (2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungs-
gungsschein in der Regel für die Dauer von fünf papier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vor-
Jahren zu erteilen ist. geschrieben ist, auf dem Versandstück als explo-
sionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 überlassen
können auch Vorschriften der dort bezeichneten
Art für die in § 19 Abs. l Nr. 3 und 4 bezeichneten 1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger,
Personen erlassen werden. einer Person, die einen Befähigungsschein
besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
gilt § 11 entsprechend. 2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
§ 21
3. anderen Beförderern oder Lagerern, die in den
Beförderungsvorgang eingeschaltet sind.
Bestellung verantwortlicher Personen
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsge-
(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl fährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1
zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes Satz 3, nicht überlassen werden.
und der Art der Tätigkeit für einen sicheren
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen (4) Der Vertrieb und das Uberlassen explosions-
Stoffen oder für eine sichere Beförderung dieser gefährlicher Stoffe ist verboten
Stoffe erforderlich ist. Durch innerbet-riebliche 1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte
Anordnungen ist sicherzustellen, daß die bestellten erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des
verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung
Pflichten erfüllen können. vorliegen,
Nr. 119 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2745
2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der 2, Vorsorge- und Uberwachungsmaßnahmen im
Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegen- Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsab-
nahme von BestellungEm auf Messen und Aus- lauf zu regeln,
stellungen.
3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah- Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes
men von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wir- Verhalten vorzuschreiben,
kung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und
4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk
zulassen, soweit der Schutz von Leben oder nicht explosionsgefährliche Stoffe abhanden
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie son- kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese
stige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Stoffe unbefugt an sich nehmen,
5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter
sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sin~, sowie
welchen Voraussetzungen kleine Mengen von ex-
über die Einrichtungen und Maßnahmen zur
plosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit
kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die
Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen
des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder zu wiederholen.
anderen überlassen werden dürfen, soweit der § 25
Schutz von Leben sowie sonstige öffentliche Inter-
essen nicht entgegenstehen. Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
§ 23 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum
Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Mitführen von Urkunden Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den
Außerhalb des eigenen Betriebes haben die ver- Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit
antwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei Sprengzubehör zu bestimmen,
dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsge- 1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus
fährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
Stoffe die Erlaubnisurkunde, und die verantwortli-
2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der
chen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähi-
Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb
gungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein
von Betrieben beim Umgang mit explosionsge-
mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten
fährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu
der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen
verhalten haben,
des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache
abgefaßte Bescheinigung über die Befugnis zur 3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Her-
Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe der stellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie
zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beför- innerhalb eines Betriebes verwendet werden,
derer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthalts- oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden
ort oder seine Niederlassung hat. dürfen, und daß diese Lager insbesondere hin-
sichtlich des Standortes, der Bauweise, der Ein-
richtung und des Betriebes bestimmten Sicher-
§ 24 heitsanforderungen genügen müssen,
Schu tzvorschriiten 4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosions-
(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem gefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbe-
Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährli- wahrt werden dürfen,
chen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser 5. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte
Stoffe Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Unterlagen beizufügen sind.
Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen,
soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs oder
der Beförderung dies zuläßt; sie haben hierbei die § 26
allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstech- Anzeigepflicht
nik anzuwenden.
(1) Die verantwortlichen Personen haben das
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stof-
Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter fen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
insbesondere gen.
1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den (2) Die verantwortlichen Personen nach § 19
Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend ein- Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem
zurichten und zu unterhalten, insbesondere den Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsge-
erforderlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen fährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser
untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Stoffe eintritt, der zuständigen Behörde und dem
Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzu- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unver-
halten, züglich anzuzeigen.
2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt V Fällen gelten §§ 13, 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1
Umgang, Verkehr und Beförderung
und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26
im nicht gewerblichen Bereich
Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die dort vorge-
schriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu
§ 27
erstatten ist.
Erlaubnis zum Erwerb, § 29
zum Umgang und zur Beförderung
Ermächtigungen
(1) Wer in andr\rnn als den in § 7 Abs. 1 bezeich- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
neten Fällen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
l. explosionsgefährliche Stoffe erwerben, desrates für den Umgang und den Verkehr mit ex-
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder plosionsgefährlichen Stoffen und die Beförderung
dieser Stoffe in anderen als den in § 7 Abs. 1
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern bezeichneten Fällen
will, bedarf der Erlaubnis. 1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgü-
tern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen-,
(2) Die Erlaubnis kann für bestimmte Arten und
für eine bestimmte Menge von explosionsgefährli- a) daß die in der Rechtsverordnung nach § 9
chen Stoffen erteilt und :räumlich beschränkt wer- Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden
den. Sie ist in der Regel für die Dauer von fünf oder an den Nachweis der Fachkunde beson-
Jahren zu erteilen. Sie kann zur Verhütung von dere Anforderungen zu stellen sind,
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter b) daß und in welcher Weise der Erlaubnisinha-
oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen ber Aufzeichnungen über explosionsgefähr-
Belästigungen für Dritte mit Auflagen verbunden liche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der
werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung zuständigen Behörde vorzulegen hat,
und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu
1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 bestimmen,
Abs. 1 vorliegen,
a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus
2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsich- § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen
tigte Tätigkeit nicht nachweist, sind,
3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explo-
Schutze der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten sionsgefährliche Stoffe außerhalb eines
Rechtsgüter nicht ausreichen. Lagers aufbewahrt werden dürfen,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb, c) daß bestimmte Anzeigen zu erstatten und
zur Verwendung und zur Beförderung pyrotechni- ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
scher Gegenstände. Für den Nachweis der Fach- 3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten
kunde gilt§ 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der
Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum
Antragsteller Vorderladerschießen zu erfüllen hat.
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohn- Abschnitt VI
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbro- Uberwachung des Umgangs und des Verkehrs
chen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
sowie der Beförderung
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-
fall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des § 30
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Allgemeine Uberwachung
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen. Der Umgang und der Verkehr mit explosionsge-
fährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsge- Stoffe unterliegen der Uberwachung durch die
mäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer zuständige Behörde.
Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungs- § 31
übungen.
Auskunft, Nachschau
§ 28
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explo-
Anwendbare Vorschriften sionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit
Für den Umgang und den Verkehr mit explo- ihnen betreibt oder sie befördert und die mit der
sionsgefährlichen Stoffen und für deren Beförde- Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung
rung in anderen als den in § 7 Abs.' 1 bezeichneten oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag-
Nr. l 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2747
ten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis (3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne
nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die
die für die Durchführung des Gesetzes erforderli- zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit
chen Auskünfte zu erteilen. untersagen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder
Uberwachung beauftragten Personen sind befugt, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, deren Beförderung, soweit diese Tätigkeit auf
Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teil-
nung auch Wohnrliume des Auskunftspflichtigen zu weise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu- rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder eine mit
nehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus- der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung
kunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte
berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von
soweit dies zur Uberwachung erforderlich ist. Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich dar- oder Dritter erforderlich ist.
auf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich ver- (5) Ist die Erlaubnis oder Zulassung erloschen,
schlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Aus- zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann
kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 die zuständige Behörde anordnen, daß die explo-
und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich- sionsgefähr lichen Stoffe, über die der Betroffene die
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr ver-
wird insoweit eingeschränkt. wendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird,
daß die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- oder einem Berechtigten überlassen worden sind.
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sicherge-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten stellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- Erlös aus der Verwertung der Stoffe stel;t dem bis-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über her Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Annahme, daß ein Nichtberechtigter die explosions-
gefährlichen Stoffe erwerben wird oder daß die
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu- Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese
wenden auf Personen, bei denen Tatsachen die sofort sichergestellt werden.
Annahme rechtfertigen, daß sie unbefugterweise
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, den
Verkehr mit diesen Stoffen betreiben oder diese § 33
Stoffe befördern.
Beschäftigungsverbot
§ 32
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verant-
Anordnungen der zuständigen Behörden wortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person,
die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber
anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung untersagen, diese Person beim Umgang oder Ver-
des§ 24 und der auf Grund des§ 25 oder§ 29 kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei
erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. der Beförderung dieser Stoffe zu beschäftigen.
Dabei können auch Anordnungen getroffen werden,
die über die auf Grund einer Rechtsverordnung (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1
nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hin- Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als
ausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Drit- untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Ver-
ter erforderlich ist. sagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.
(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes zuständige Behörde die Beschäftigung einer verant-
erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestim- wortlichen Person auch dem Inhaber eines Betrie-
mung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordne- bes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf
ten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne
widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo-
Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die sionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese
zuständige Behörde anordnen, daß der Umgang und Stoffe befördern darf. Die Untersagung nach Sa'tz 1
der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person
die Beförderung dieser Stoffe bis zur Herstellung ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung
des ordnungsgmäßen Zustandes eingestellt wer- nach § 4 Abs. 1 ohne Befähigungsschein ausüben
den. darf.
2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschnitt VII § 35
Sonstige Vorschriften Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des
Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der
Rücknahme ·und des Widerrufs
§ 34
(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheinin-
Rücknahme und Widerruf haber haben der zuständigen Behörde den Verlust
des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsschei-
(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi-
nes oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzei-
gungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzuneh•·
gen. Sie haben den Erlaubnisbescheid, den Befähi-
men, wenn sie bi:itten versagt werden müssen. Die gungsschein und sämtliche Ausfertigungen der
genannten Berechtigungen können zurückgenom- zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die
men werden, wenn sie hi:ittcn versagt werden kön- Erlaubnis oder der Befähigungsschein erloschen ist,
nen. zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi- (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungs-
gungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerru- schein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten,
fen, wenn nachtri:iglich Tatsachen eintreten, die zur so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungs-
Versagung hätten führen müssen. Die genannten schein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig
Berechtigungen können widerrufen werden, erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit
wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
1. wenn nachlrä~Jlich Tatsachen eintreten, die zur
Versagung hätten führen können,
§ 36
2. wenn inhaltliche ßpschränkungen nicht beachtet Zuständige Behörden
oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt werden. (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausfüh-
Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen rung dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behör-
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden. den, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerru- (2) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren
fen, wenn Bezirk der Antragsteller oder derjenige, der nach
diesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach
1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweignieder- diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-
lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle len, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Feh-
eine Person beauftragt oder bei einer juristischen len eines gewöhnlichen Aufenthaltes seinen jewei-
Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesell- ligen Aufenthaltsort hat. Hat der Antragsteller sei-
schaftsvertrag zur Vertretung berufene Person nen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufent-
zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit haltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beför- so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der
derung bestellt wird, welche die erforderliche Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder
Fachkunde nicht besitzt, künftig aufhalten will.
2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 (3) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach
oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die kei- diesem Gesetz verpflichtet ist, oder gegen den nach
nen Befähigungsschein besitzen. diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-
len, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirt-
(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerru- schaftlichen Unternehmung oder beschäftigt er
fen werden, Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1, so ist die Behörde
örtlich zuständig, in deren Bezirk sich eine Nieder-
1. wenn der Zulassungsinhaber explosionsgefähr-
lassung befindet oder errichtet werden soll. Für die
liche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den
der in der Zulassung festgelegten Zusammenset- Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die
zung oder Beschaffenheit einführt, vertreibt, Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die
anderen überläßt oder verwendet, Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden
2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweig-
nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit
auf Grund der Zulassung hergestellten oder ein- nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Nie-
geführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr derlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach
vertrieben, anderen überlassen oder verwendet Absatz 2.
werden. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist
örtlich zuständig
(5) Die Genehmigung nach § 17 Abs. 1 kann
widerrufen werden, wenn 1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in
deren Bezirk sich das Lager befindet oder errich-
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versa- tet werden soll,
gung der Genehmigung hätten führen müssen,
2. für Ents_cheidungen über Ausnahmen nach § 22
2. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetz- Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die
ten Frist erfüllt werden. Veranstaltung stattfinden soll,
Nr. 119 L1g der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2749
3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Sozialordnung - Rechtsverordnungen nach § 37
Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
werden soll, ster für Wirtschaft - und mit Zustimmung des
Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1
4. für Maßnahmen nach § 32 Abs. 5 auch die
Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 29 Nr. 1 ergehen,
Behörde, in deren Bezirk der explosionsgefähr-
soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher
liche Stoff sich befindet.
Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Verkehr. Soweit. die Rechtsverordnun-
§ 37 gen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosions-
Kosten gefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeu-
tische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Ein-
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu- vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
chungen nach diesem Gesetz und nach den auf die- Familie und Gesundheit. Rechtsverordnungen nach
sem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen wer- § 13 Abs. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bun-
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das desminister des Innern und dem Bundesminister für
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bun- Arbeit und Sozialordnung.
desgesetzbl. I S. 821) ist anzuwenden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti- und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese
gen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsge-
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die fährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen,
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bun-
den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun- desminister für vVirtschaft.
gen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
Abschnitt VIII
schuldner angemessen berücksichtigt werden. Straf- und Bußgeldvorschriften
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann
§ 40
bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder
Untersuchung zulässige Cebühr auch erhoben wer- Strafbarer Umgang und Verkehr
den darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung sowie strafbare Beförderung und Einfuhr
ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchen-
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
den Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetz- 1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefähr-
ten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebro- lichen Stoffen umgeht,
chen werden mußte. In der Rechtsverordnung kön- 2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit ex-
nen ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu plosionsgefährlichen Stoffen betreibt,
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs- 3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche
kostengesetzes geregelt werden. Stoffe befördert oder
4. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stof-
§ 38 fe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände"
erwirbt, mit diesen Stoffen umgeht oder sie be-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften fördert,
Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Geldstrafe bestraft.
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli- (2) Ebenso wird bestraft, wer
chen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur
1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefähr-
Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allge-
liche Stoffe einführt oder durch einen anderen
meinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-
einführen läßt, ohne seine Berechtigung zum
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und
zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
dem Bundesminister für Wirtschaft. Soweit die all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden 2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1
der Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustim- Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Ande-
mung des Bundesrates. rung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. '2 betreibt,
§39
3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen py-
Beteiligung beim Erlaß von Rechtsverordnungen rotechnische Gegenstände,
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen ver-
nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen treibt oder Personen überläßt, die mit diesen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Stoffen nicht umgehen oder diese Stoffe
schaft und dem Bundesminister für Arbeit und nicht befördern oder erwerben dürfen,
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
b) entgegen § 22 Abs. 1 Sulz 3 innerhalb einer 10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder an-
ßetriehsslüUe einer Person, die nicht unter deren überläßt, ohne als verantwortliche Per-
Aufsicht oder nach Weisung einer verant- son bestellt zu sein(§ 21 Abs. 1 Satz 1),
wortlichen Person handelt oder noch nicht 11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine
16 Jahre alt ist oder einer Person unter der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlun-
18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichne- gen begeht,
ten Voruussetzungen überläßt,
12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitfüh-
c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort ren von Urkunden verstößt,
bezeichneten Person oder Stelle überläßt,
13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegen-
d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter stände erwirbt, mit diesen Gegenständen um-
18 Jahren überläßt oder geht oder sie befördert,
e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder an~
14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über
deren überläßt.
die Duldung der Nachschau verstößt,
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absät- 15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die
zen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Beförderung verantwortliche Person weiterbe-
Leben eines anderen oder fremde Sachen von be- schäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare
deutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe Verfügung nach§ 33 untersagt worden ist,
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Num-
oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe mer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift
§ 41
über den Umgang oder den Verkehr mit explo-
Ordnungswidrigkeiten sionsgefährlichen Stoffen, auf den das Spreng-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder stoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzu-
fahrlässig wenden war, oder entgegen einer auf Grund
einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen voll-
1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht rich- ziehbaren Anordnung mit explosionsgefähr-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- lichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, ver-
stattet, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Stoffe ver- treibt oder anderen überläßt, soweit die Rechts-
treibt, anderen überläßt oder verwendet oder vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 oder 3 explosionsge- diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verwei-
fährliche Stoffe einem Erwerber überläßt, ohne sung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvor-
ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides schrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
zu übergeben, worden ist.
2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube-
hör ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Abs. 1 einführt, vertreibt, anderen überläßt oder buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
verwendet, werden.
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 § 42
Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 11
oder 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen
rechtzeitig nachkommt,
vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib
4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 oder Leben eines Menschen oder für Sachen von
Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26, § 35 Abs. 1 Satz 1 bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheits-
oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht voll- strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefähr- § 43
liche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht Einziehung
anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine
6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so
verstößt, können
7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
errichtet oder wesentlich ändert, nungswidrigkeit bezieht, und
8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen reitung gebraucht worden oder bestimmt gewe-
Befähigungsschein zu besitzen, sen sind,
9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches
die Bestellung verantwortlicher Personen ver- und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
stößt, sind anzuwenden.
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2751
Abschnitt IX nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzu-
Bundesanstalt für Materialprüfung
zeigen.
§ 44 (3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Landesrecht erteilten Sprengstofferlaubnisscheine
Rechtsstellung der Bundesanstalt behalten bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkraft-
für Materialprüfung treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit im bisherigen
(1) Die Bundesanstalt für Materialprüfung ist eine Umfang, soweit sie nicht bereits nach § 36 des
bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 unwirk-
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes- sam geworden sind.
ministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesober-
(4) Auf die nach Absatz 3 fortgeltenden Spreng-
behörde.
stofferlaubnisscheine sind die §§ 34 und 35 entspre-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- chend anzuwenden.
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften § 47
über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundes- Ubergangsvorschriiten für die Zulassung
anstalt für Materialprüfung und die Gebühren und
Auslagen für Hue Nutzleistungen zu erlassen. Die Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Gebühren sind nach dem Personal- und Sachauf- Zulassung zum Vertrieb, zum Uberlassen oder zur
wand für die Nutzleistung der Bundesanstalt für Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen
Materialprüfung unU:r Berücksichtigung ihres wirt- oder Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten
schaftlichen Wertes für den Antragsteller zu be- Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5
stimmen. Der Pcrsonaluufwand kann nach der Zahl dieses Gesetzes.
der Stunden bemr:sscn werden, die Bedienstete der
Bundesanstalt für Materialprüfung für Prüfungen § 48
bestimmter Arten von Prüfgegenständen durch- Bereits errichtete Sprengstofflager
schnittlich benötigen.
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei In-
(3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der krafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder ge-
Regel zehntausend Deutsche Mark nicht überstei- nehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach
gen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhn- § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund
lichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung um- des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Er-
fangreicher Anla~Jen, so kann der Höchstbetrag um richtung und den Betrieb von Lagern für explosions-
den entsprechemlen Mehrbetrag überschritten wer- gefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind,
den. die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutz- stellten Anforderungen hinausgehen, kann die
leistungen für denselben Antragsteller können zuständige Behörde verlangen, daß die bereits er-
Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Be- richteten oder genehmigten Lager den Vorschriften
messung der Pauschgebührensätze ist der geringere dieses Gesetzes entsprechend geändert werden,
Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksich- wenn
tigen.
1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert
§ 45 werden sollen,
Aufgaben der Bundesanstalt für Materialprüfung 2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
Die Bundesanstalt für Materialprüfung ist zustän- 3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Ge-
dig für die Durchführung und Auswertung physika- fahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich
lischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und ist.
Konstruktionen sowie für die ihr durch dieses Ge-
setz zugewiesenen Aufgaben. § 49
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
Abschnitt X (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes un-
terliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeord-
Dbergangs- und Schlußvorschriften nung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Ge-
setz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
§ 46
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich
Fortgeltung erteilter Erlaubnisse des Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die
(1) Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August
dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bun- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) nicht anzuwenden.
desgesetzbl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im
(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das
bisherigen Umfange als Erlaubnisse und Befähi-
Aufbewahren, Vernichten, Befördern, Uberlassen,
gungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.
die Empfangnahme und die Art und Weise der Ver-
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 wendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Be-
hat die Personalien der mit der Leitung einer un- trieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden
selbständigen Zweigstelle beauftragten Person in- durch die §§ 5 und 6 nicht berührt.
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 50 (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten
Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die
Änderung der Gewerbeordnung
durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: zes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst
1. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und § 145 Abs. 2 mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverord-
Nr. 3 werden gestrichen. nungen außer Kraft.
2. In § 148 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 145 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7" § 52
durch die Verweisung ,,§ 145 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 Berlin-Klausel
Buchstabe a, Nummern 2, 4 bis 7" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 51 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nicht mehr anwendbare Vorschriften
Rechtsverordnungen, die aµf Grund dieses Gesetzes
(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer des Dritten Uberleitungsgesetzes. Die Bestimmun-
Kraft getreten sind, treten außer Kraft gen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-
1. das Gesetz gegen den verbrecherischen und ge- setzes erlassenen Rechtsverordnungen finden im
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen Land Berlin jedoch keine Anwendung, soweit sie
vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden un-
2. die Bekanntmachung betreffend das Gesetz ge- vereinbar 'sind,
gen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 29. April § 53
1903 (Reichsgesetzbl. S. 221), Inkrafttreten
3. die Verordnung über Ausnahmen von der Ge-
nehmigungs- und Registerführungspflicht nach (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
§ 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
Die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverord-
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
vom 20. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 721), ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren
Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
die ihm widersprechen. Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. September 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. l 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2753
Anlage I
Liste
der explosionsgefährlichen Stoffe,
auf die das Gesetz in vollem Umfange anzuwenden ist
1. Teil
Einheitliche chemische Verbindungen
1. Athylendiamindinitrat, C2H10N4Oo
2. Athylendinitramin, C2HoN4Q4
3. Athylnitrat, C2füNO3
4. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O1
5. Ammoniumperchlorat, NH4ClQ4
6. Bleiazid, PbN6
7. Bleitrinitroresorcinat, CoHN3OsPb
8. 1,2,4-Butantrioltrinitrat, C4H1N3Q9
9. Cellulosenitrate, (z.B. Trinitrat (CofüN3O11)n)
10. Cyanurtriazid, C3N12
11. Diäthanolamintrinitrat, C4H10N4Q9
12. Diäthylenglykoldinitrat, C4HsN2O1 (Nitrodiglykol)
13. Diazodinitrophenol, C6H2N4Q5
14. Diglycerintetranitrat, CoH10N4O1a
15. Dinitroaminophenol, CoHsN3Q5 (Pikraminsäure)
16. Dinitrodimethyloxamid, C4H6N4Ü6
17. Dinitrodioxyäthyl-oxamid-dinitrat, CeHsN6O12 (Dinitroäthanol-
ni tra t-toxamid)
18. Dinitrophenolmetallsalze, CoH3N2OsMe•
19. Dinitrophenylglycerinätherdinitrat, C11HsN,011
20. Dinitrophenylglycerinäthermononitrat, CoH11NaOe
21. Dinitrophenylglykoläthemitrat, CsH1NaOs
22. Dioxyäthylnitramindinitrat, C4HsN,Os
23. Dipentaerythrithexanitrat, C10H10NoO111
24. Erythrittetranitrat, C4HoN4Ü12
25. Glycerin-acetat-dinitrat, C5HsN2Os
26. Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat, CaHsClN2Oo (Dinitromonodllor-
hydrin)
27. Glycerindinitrat, C3HoN2O1
28. Glycerin-formiat-dinitrat, C4füN2Os (Dinitroformin)
29. Glycerin-nitrolactat-dinitrat, CoH9N3O11
30. Glycerintrinitrat, CaHsNaOo (Nitroglycerin)
31. Glycidnitrat, CafüNO4 (Nitroglycid)
32. Glykoldinitrat, C2füN2O6 (Nitroglykol)
33. Guanidinperchlorat, CH0NaO4Cl
34. Guanidinpikrat, C1HsN601
35. Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen, C2HsN1oO (Tetrazen)
36. Hexamethylentriperoxiddiamin, CoH12N20o
37. Hexanitroazobenzol, C12H4NsO12
38. Hexanitrodiphenyl, C12H4NoO12
39. Hexanitrodiphenyläther, C12füNoO13 (Hexanitrodiphenyloxid)
40. Hexanitrodiphenylamin, C12HsN1O12 (Hexyl)
41. Hexanitrodiphenylaminkalium, C12H4N1O12K
42. Hexanitrodiphenylglycerinäthermononitrat, C1sH11N1O11
43. Hexanitrodiphenyloxamid, C14HoNsOu
• Me = Metall.
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
44. Hexanilro-diphenylsulfid, C12H4N6O12S
45. Hexanitrodiphenylsulfon, C12HiN6O14S
46. Hexanitrosobenzol, CaNaOa
47. Hexanitrostilben, C14H6N6O12
48. Hydrazinazid, HsNs
49. Hydrazinnitrat, HsNsOa
50. Hydrazinperchlorat, H5ClN2O,;1,
51. Mannithexanitrat, CaHsN6O1s
52. Methylnitrat, CHaNOa
53. Monoäthanolamindinitrat, C2H1Naüa
54. Nitroisobutylglycerintrinitrat, C4H6N4O11
55. Nitromethylpropandioldinitrat, C4H1NaOs
56. Pentaerythrittetranitrat, Ci;HsN4O12 (Nitropenta, PETN, Pentrit)
57. 1,3-Propandioldinitrat, CaH6N2Oa
58. Quecksilberfulminat, Hg (CNO)2 (Knallquecksilber)
59. Silberazid, AgNa
60. Silberfulminat, AgCNO
61. Tetramethylentetranitramin, C4HsNsOs (Oktogen)
62. Tetramethylolcyclohexanolpentanitrat, C10H1sNsO.1s
63. Tetramethylolcyclohexanontetranitrat, C10H14N4Q13
64. Tetrarnethylolcyclopentanolpentanitrat, C9H1aNsO15
65. Tetramethylolcyclopenta.nontetranitrat, C9H12N4Q13
66. Telranitroacridon, C13H5N5Q9
67. Tetranitroanilin, CaHaNsOs
68. Tetranitroanisol, C1H4N,1Oo
69. Tetranitronaphthalin, C10H4N4Os
70. Tetraschwefoltetraimid, S4N,1H1,
71. Tetraschwefeltetranitrid, S4N4 (Schwefelstickstoff)
72. 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, CaClaNaOa
73. Trimethylentrinitramin, CaHaNaOa (Hexogen)
74. Trinitroäthanot C2HaNaO1
75. Trinitroanilin, CaH4N4Oa
76. Trinitroanisol, C1HsNaO1
77. Trinitrobenzoesäure, C1HaNaOs
78. Trinitrobenzol, CaHaNaO6
79. Trinitrochlorbenzol, CaH2CINaO6
80. Trinitrokresol, C1HsNaO1
81. Trinitrokresolmetallsalze, C1H4Na01Me*
82. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3Oa
83. Trinitrophenol, CoHaNsO1 (Pikrinsäure)
84. Trinitrophenolmetallsalze, CoH2N3O7Me* (Pikrate)
85. Trinitrophenyläthanolnitraminnitrat, C8HoNoO11
86. Trinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9H1NsO13
87. Trinitrophenylglykoläthernitrat, CsHoN4O10
88. Trinitrophenylmethylnitramin, C1füN11Os (Tetryl)
89. Trinitroresorcin, CoHaNsO.
90. Trinitrotoluol, C1H5NsO6
91. Trinitroxylol, CsfüNaOo
92. Zuckernitrate
• Me = Metall.
Nr. l 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2755
2. Teil
Mischungen, die eine Verbindung. oder mehrere Verbindungen des Teiles 1 enthalten,
mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
und/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen
2.1 Verbindungen des Teiles 1 in Mischung miteinander
Rahmenzusammensetzung 1
Trinitrotoluol 25 bis 700/o
Trimethylentrinitramin 0 bis 60 0/o
Trinitrophenylmethylnitramin 0 bis 700/o
Pentaerythrittetranitrat 0 bis 50 0/o
2.2 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Trinitrotoluol 20 bis 600/o
Ammoniumnitrat 40 bis 80 0/o
2.3 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusatz von verbrennlichen Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Pentaerythrittetranitrat 0 bis 97 0/o
Trimethylentrinitramin O bis 95 0/o
Trinitrotoluol O bis 400/o
Wachs oder andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 150/o
Graphit 0 bis 1 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 40 bis 60 0/o
Trimeth y len trini tramin 40 bis 60 0/o
Wachs 0 bis 100/o
Rahmenzusammensetzl\ng 3
Trinitrotoluol 40 bis 80 0/o
Hexani trodipheny lamin 0 bis 8 °/o
Trimethy len trinitramin 0 bis 45 0/o
Aluminium 18 bis 40 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Trimethy lentrini tr amin 19 bis 67 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 48 0/o
Metallpulver 15 bis 50 0/o
Wachs 0 bis 50/o
Rahmenzusammensetzung 5
Ammoniumperchlorat 55 bis 70 0/o
Naphthalin 22 bis 32 0/o
Akaroidharz 5 bis 16 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Ammoniumperchlorat 70 bis 85 0/o
verbrennliche organische Bestandteile 15 bis 30 0/o
Metallpulver 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,60/o N) 85 bis 950/o
Eisen oder Magnesium 5 bis 150/o
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 8
Diäthylendiglykoldinitrat 75 bis 850/o
Cellulosenitrate 10 bis 200/o
Athylalkohol 1 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 8 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis· 5 0/o
Graphit oder Ruß O bis 10/'o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 80/o
Rahmenzusammensetzung 10
Cellulosenitrate 45 bis 95 °10
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 55 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 80/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 11
Cellulosenitrate 80 bis 92 °/o
Glycerintrinitrat 1 ) 5 bis 15 0/o
Trinitrotoluol 1 bis 50/o
Dipheny lamin und seine Derivate 0 bis 30/o
substituiE!rte Harnstoffe 0 bis 80/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 140/o
Rahmenzusammensetzung 12
Trinitrophenylmethylnitramin 95 bis 99 0/o
vcrbrennliche Bestandteile 1 l'iS 5 0/o
Einzelzusammensetzung 1
Hyclrazinnitrat 300/o
Hydrazin 700/o
Einzelzusammensetzung 2
Hydrazinazid 250/o
Hydrazin 75 0/o
2.4 Verbindungen des Teiles allein oder in Mischung miteinander
mit Zusatz von inerten Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Glycerintrinitrat 1) 9 b:s 150/o
Natriumchlorid oder Natriumhydrogencarbonat 0 bis 910/o
andere inerte Bestandteile O bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Tetramethylentetranitramin 10 bis 85 °/o
Trimcthy lcntrinitramin 2 bis 600/o
Wasser 0 bis 20 0/o
2.5 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung
Trinitrotoluol 0 bis 70 0/o
Pen taerythri ttetr anitrat 0 bis 50 0/o
Ammoniumnitrat 20 bis 800/o
Aluminium 10 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
1), Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2 81 und 2.82 ganz oder teilweise durch
Glykoldinilrat ersetzt werden.
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2757
Rahmenzusammensetzung 2
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N) 6 bis 28 6 /o
Kaliumnitrat 30 bis 600/o
Bariumnitrat 0 bis 20 0/o
Metallpulver 0 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 12 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,60/o N) 1 bis 20°/o
Kaliumchlorat 5 bis 970/o
Aluminium 2 bis 85 t'/o
Rahmenzusammensetzung 4
Guanidinnitrat 5 bis 300/o
Kaliumnitrat 52 bis 680/o
Schwefel 7 bis 90/o
Aluminium 0 bis 10 0/o
Holzkohle 10 bis 14 °/,
Wachs 0 bis 30/o
Rahmenzusammensetzung 5
Guan idinni trat 18 bis 22 0/o
Ammoniumdichromat 18 bis 32 0/o
Chlorierte Kohlenwasserstoffe 48 bis 520/o
Rahmenzusammensetzung 6
Glycerintrinitrat 1) 9 bis 11 0/o
Collodiumwolle 0 bis 1 0/o
Ammoniumnitrat 75 bis 81 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 7 0/o
Aluminium 0 bis 5 0/o
andere verbrennliche Bestandteile ,_,1 bis 11 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
Trinitrotoluol 5 bis 15 0/o
Trimethylentrinitramin 5 bis 15 0/o
Ammoniumnitrat 30 bis 700/o
Alkalinitrate 0 bis 15 0/o
Aluminium 10 bis 200/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 12 0/o
Wasser 5 bis 20 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Trimethy len trini tr amin 10 bis 200/o
Ammoniumnitrat 30 bis 700/o
Alkalinitrate 0 bis 15 0/o
Aluminium 10 bis 200/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 12 0/o
Wasser 5 bis 20°/o
Rahmenzusammensetzung 9
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 11 6/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 8 °/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 °/o
Graphit oder Ruß O bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
l) Glycerintrinilral kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch
Glykoldinitrat ersetzt werden.
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 10
Cellulosenitrate 45 bis 950/o
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 550/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 80/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
Rahmenzusammensetzung 11
Cellulosenitrate 80 bis 920/o
Glycerintrinitrat 1) 5 bis 15 0/o
Trinitrotoluol 1 bis 5 0/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 80/o
Diphenylq.min und seine Derivate 0 bis 30/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 80/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 14 0/o
Rahmenzusammensetzung 12
Glykoldinitrat 1 bis 50/o
Ammoniumnitrat 75 bis 900/o
Mineralöl 1 bis 5 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 9°/o
Rahmenzusammensetzung 13
Cellulosenitrate 50 bis 70 °/o
Kaliumnitrat 8 bis 30 °/o
Magnesium 0 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 30 0/o
2.6 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von oxydierenden und inerten Bestandteilen
2.1 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von verbrennlichen und inerten Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Silberfulminat 9 bis 99 0/o
verbrennliche Bestandteile (z. B. Antimonsulfid,
Schwefel, Leime) 0 bis 600/o
inerte Bestandteile 0 bis 500/o
Rahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 28 bis 40°/o
Trimethylentrinitramin 30 bis 600/o
Wachs 1 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate 30 bis 35 0/o
verbrennliche Bestandteile 60 bis 680/o
inerte Bestandteile 1 bis 5 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Cell uloseni tr a te 76 bis 94 0/o
Metallpulver 4 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 80/o
1) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch
Glykoldinitrat ersetzt werden.
Nr. l 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2759
Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate 20 bis 500/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 300/o
Ni troguanidin 15 bis 60 0/o
Graphit 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 100/o
Rahmenzusammensetzung 6
Cellulosenitrate 25 bis 800/o
Pentaerythrittetranitrat bzw. Trimethylentrinitramin 15 bis 500/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat 0 bis 40 0/o
Diphenylamin 0,5 bis 80/o
Graphit 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 1
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 8 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 L/o
Graphit oder Ruß 0 bis 11,/0
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 80/o
inerte Bestandteile 0 bis 50/o
Rahmenzusammensetzung 8
Cellulosenitrate 45 bis 950/o
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 55 °/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Cellulosenitrate 80 bis 92 0/o
Glycerintrinitrat 1) 5 bis 15 °/o
Trinitrotoluol 1 bis 5 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 14 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 100/o
Rahmenzusammensetzung 10
Glycerintrinitrat 1) 20 bis 30 0/o
Collodiumwolle 1 bis 5 0/o
Dinitrotoluol 5 bis 15 0/o
Metallpulver 1 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 30 bis 500/o
Rahmenzusammensetzung 11
Ammoniumperchlorat 70 bis 740/o
Aluminium 5 bis 6 0/o
Silikonkautschuk 20 bis 220/o
inerte Bestandteile 0 bis 30/o
Rahmenzusammensetzung 12
Glycerintrinitrat 1) 35 bis 50 0/o
Pentaerythrittetranitrat 5 bis 500/o
Collodiumwolle 2 bis 4 0/o
Aluminium 0 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 100/o
inerte Bestandteile 0 bis 550/o
1) G!ycerintrinitrat kann in den Fällen 2,3, 2.4, 2,5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch
Glykoldinltrat ersetzt werden.
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 13
Gl ycerintrinitrat 1) 20 bis 400/o
Cellulosenitrate 10 bis 30 0/o
sauerstoffhaltige Guanidinderivate 30 bis 50 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 15 bis 300/o
inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
2.8 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander
mit Zusätzen von oxydierenden, verbrennlichen und inerten Be-
standteilen
2.81 Wesentlich Cc~llulosenitrate enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 11 0/o
Diphcnylamin und seine Derivate 0 bis 8 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 °/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Cellulosenitrate 45 bis 55 0/o
Kaliumnitrat 5 bis 100/o
organische chlorhaltige Subsfanzen 18 bis 22 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 150/o
inerte Bestandteile 8 bis 120/o
Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate 45 bis 950/o
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykolclinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 550/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 80/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 30/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 80/o
Graphit oder Ruß 0 bis 10/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
inerte Bestandtei.le 0 bis 100/o
Rahmenzusammensetzung 4
Cellulosenitrate 20 bis 50 °/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 300/o
Ammon_iumperchlorat oder Ammoniumnitrat bzw.
Alkali- und Erdalkalinitrate 15 bis 800/o
Dinitrotoluol 0 bis 2~/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate 80 bis 920/o
Glycerintrinitrat 1) 5 bis 15 0/o
Trinitrotoluol 1 bis 50/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 80/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 30/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 80/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 140/o
inerte Bestandteile 0 bis 100/o
1) Clycerinlrinitrnt kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durdl
Glykoldinitrat crselzt werden.
Nr. 119 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2761
2.82 Wesentlich Glycerintrinitrat enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Gl ycerintrinitrat 1) 24 bis 30°/n
Collodium wolle 0 bis 1 °/o
Ammoniumnitrat 24 bis 320/o
Calciumnitrat 0 bis 20/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 0/o
Natriumchlorid 34 bis 41 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Glycerintrinitrat 1) 3 bis 100/o
Collodiumwolle 0 bis 1 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 14 0/o
Ammoniumnitrat 72 bis 870/o
Dinitrotoluol 0 bis 6 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 12 0/o
Natriumchlorid 0 bis 180/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 20/o
Rahmenzusammensetzung 3
Glycerintrinitrat 1) 10 bis 200/o
Trinitrotoluol 0 bis 100/o
Collodiumwolle 0 bis 1 0/o
Ammoniumnitrat 20 bis 75 °/o
Natriumnitrat 5 bis 15 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 12 0/o
1
inerte Bestandteile 0 bis 300/o
Rahmenzusammensetzung 4
Glycerintrinitrat 1) 18 bis 620/o
Trinitrotoluol 0 bis 7 0/o
Collodiumwolle 0 bis 20/o
Ammoniumnitrat 18 bis 750/o
Natriumnitrat 0 bis 150/o
Dinitrotoluol 0 bis 110/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 100/o
inerte Bestandteile 0 bis 35 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Glycerintrinitrat 1) 31 bis 93 0/o
Collodiumwolle 1 bis 200/o
Ammoniumnitrat 0 bis 11 0/o
Na tri umni trat 0 bis 60 0/o
Kaliumnitrat 0 bis 60 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 90/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 6°/o
Rahmenzusammensetzung 6
Glycerintrinitrat 1) 8 bis 13 0/o
Alkalinitrate 35 bis 600/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 160/o
Ammoniumchlorid 25 bis 35 0/o
Natriumchlorid 0 bis 200/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 60/o
1) Glycerintrinitrn.t kann In den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch
Glykoldinitrat ersetzt werden.
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 7
Glycerintrinitrat 1) 9 bis 130/o
Alkalinitrate 25 bis !O O/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 4 0/o
Ammoniumchlorid 15 bis 25 °/o
Natriumchlorid 30 bis 40 °/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 6 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
GI ycerintrinitrat 1) 10 bis 20 0/o
Ammoniumnitrat 30 bis 500/o
polymere Salpetersäureester 7 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 13 bis 250/o
inerte Bestandteile 3 bis 5 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
GI ycerintrinitrat 1) 35 bis 50 0/o
Pentaerythrittetranitrat 5 bis 50 0/o
Collodium wolle 2 bis 40/o
Ammoniumnitrat 0 bis 100/o
Aluminium 0 bis 120/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 100/o
inerte Bestandteile 0 bis 550/o
2.83 Trinitrotoluol enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Tri ni trotol uol 1 bis 20 0/o
Ammoniumnitrat 73 bis 92 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 5 0/o
Aluminium 0 bis 6°/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 80/o
inerte Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 1 bis 60/o
Kaliumchlorat bzw. Natriumchlorat 78 bis 900/o
Dini trotol uol 0 bis 110/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 12 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Trinitrotoluol 10 bis 400/o
Ammoniumnitrat 15 bis 55 0/o
Alkali-, Erdalkalinitrate (einzeln oder in Mischung) 0 bis 500/o
Aluminium 0,5 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 170/o
Wasser 5 bis 20 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 20/o
Rahmenzusammensetzung 4
Trinitrotoluol 10 bis 200/o
Ammoniumnitrat 50 bis 800/o
Alkali-, Erdalkalinitrate (einzeln oder in Mischung) 0 bis 20 0/o
Aluminium 0,5 bis 60/o
andere verbrennliche Bestandteile 0,5 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 100/o
1 ) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch
Glykoldiui lrnt ersetzt werden.
Nr. l 19 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 16. September 1976 2763
Rahmenzusammensetzung 5
Trinitrotoluol 5 bis 200/o
Ammoniumnitrat 30 bis 70°/o
Natriumnitrat 0 bis 150/o
Aluminium 10 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 20 °/o
inerte Bestandteile 5 bis 20°/o
2.84 Trimethylentrinitramin enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Trimethylentrinitramin 5 bis 200/o
Ammoniumnitrat 30 bis 70°/o
Natriumnitrat 0 bis 150/o
Aluminium 10 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 200/o
inerte Bestandteile 5 bis 200/o
2.85 Trinitrotoluol und Trimethylentrinitramin enthaltende
Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Trinitrotoluol bis 15 °/o
Trimethylentrinitramin 1 bis 150/o
Ammoniumnitrat 60 bis 950/o
Aluminium 0 bis 50/o
andere verbrennliche Bestandteile 0,5 bis 70/o
inerte Bestandteile 0 bis 150/o
Rahmenzusammensetzung 2
Trinitrotoluol 3 bis 20°/o
Trimethylentrinitramin 3 _bis 20°/o
Ammoniumnitrat 30 bis 70°/o
Natriumnitrat 0 bis 150/o
Aluminium 10 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 20°/o
inerte Bestandteile 5 bis 20°/o
2.86 Wesentlich Bleiazid enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bleiazid 15 bis 99%
Guanylnitrosaminoguanyltetrazen 2) 0 bis 490/o
Kaliumchlorat 3) 0 bis 850/o
Antimonsulfide 4) 0 bis 85°/o
inerte Bestandteile 0 bis 85 °/o
2.87 Wesentlich Bleitrinitroresorcinat enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
BI ei trini troresorcina t 15 bis 99°/o
G uan y lni trosaminoguan y 1tetr azen 2) 0 bis 490/o
Bariumnitrat 5) 0 bis 850/o
Antimonsulfide 4) 0 bis 850/o
inerte Bestandteile 0 bis 850/o
2) Cuanylnitrosaminoguanyltetrawn kann In den Fällen 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise durch
andere, im 1. Teil aufgeführte explosionsgefährlid1e Stoffe ersetzt werden.
3) Kaliurnd1lorat kann In den Fällen 2.86, 2.89 und 2.810 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-
stoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Ox y-
dationsmittel ersetzt werden.
4) Antimonsulfide können in den Fällen 2.86, 2.87 und 2.810 ganz oder teilweise durch Schwefel,
Selen oder Arsensulfide ersetzt werden.
>) Bariumnitiat kann im Fall 2.87 ganz oder teilweise durch andere, ~·-····--•··" enthartende und
unter Norm,1lbedinglingen im festen Aggregatzustand vorliegende ersetzt
werden.
'2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2.88 Wesentlich Trinitrophenolmetallsalze enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Trin itrophenolmetallsalze 70 bis 800/o
Blei (II)-chromat 10 bis 200/o
Silicium 10 bis 20 °/o
2.89 Wesentlich Quecksilberfulminat enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Quecksilberfulminat 20 bis 99 0/o
Kaliumchlorat 3) 0 bis 800/o
Schwefel 6) 0 bis 800/o
inerte Bestandteile 0 bis 800/o
2.810 Wesentlich Guanylnitrosaminoguanyltetrazen enthaltende
Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Guanylnitrosaminoguanyltetrazen 20 bis 990/o
Mannithexani+:rat 7) 0 bis 800/o
Kaliumchlorat 3) 0 bis 800/o
Antimonsulfide 4 ) 0 bis 80 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 800/o
3. Teil
Mischungen, die keine Verbindungen aus Teil 1 enthalten,
aus oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen mit Zusatz
oder ohne Zusatz von inerten Bestandteilen
3.1 Chloral-Mischungen
3.11 Kaliumchlorat-Mischungen
3.111 Kaliumchlorat als alleiniges Oxydationsmittel
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 60 bis 900/o
verbrennliche Bestandteile 10 bis 40 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 43 bis 800/o
roter Phosphor 5 bis 28 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 500/o
inerte Bestandteile 0 bis 16 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 16 bis 55 0/o
Milchzucker 10 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile,
organische chlorhaltige Verbindungen
und organische Farbstoffe 0 bis 74 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 28 0/o
3) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.86, 2.89 und 2.810 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-
stoff ent.hallencle und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Oxy-
dationsmittel ersetzt werden.
4) Antimonsullide können in den Fällen 2.86, 2.87 und 2.810 ganz oder teilweise durch Schwefel,
Selen oder Arsensulfide ersetzt werden.
6) Schwefel kann im Fall 2.89 ganz oder teilweise durdi Selen, Antimonsulfide oder Arsensulfide
ersetzt werden.
7) Mannithexa11itrat kann im Fall 2.810 ganz oder teilweise durch andere, im 1. Teil aufgeführte
explosiousyefährliche Stoffe ersetzt werden.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2765
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumchlorat 40 bis 70°/o
Naturharze 10 bis 260/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kali um chlor a t 33 bis 700/o
Naturharze 6 bis 25 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 55 0/o
Strontium- oder Natriumoxalat oder andere
inerte Bestandteile 0 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kali um chlor a t 27 bis 44 0/o
Ammoniumchlorid 30 bis 550/o
Natriumoxalat 0 bis 6 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 12 bis 30 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 17 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
Kali um chlor a t 55 bis 68 0/o
Kupferacetatarsenit bzw. bas. Kupfercarbonat 8 bis 23 0/o
verbrennliche Bestandteile 9 bis 300/o
inerte Bestandteile O bis 7 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Kaliumchlorat 51 bis 52 0/o
Schwefel 12 bis 130/o
andere verbrennliche Bestandteile 29 bis 300/o
inerte Bestandteile 7 bis 8 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Kaliumchlorat 50 bis 60 0/o
Schwefel 20 bis 300/o
Kupfer-II-hydroxid 5 bis 11 0/o
Quecksil ber-1-chlorid 5 bis 100/o
Rahmenzusammensetzung 10
Kaliumchlorat 40 bis 60 0/o
Hexachloräthan 20 bis 30 0/o
verbrennliche Bestandteile 20 bis 300/o
Rahmenzusammensetzung 11
Kaliumchlorat 60 bis 70 0/o
Kupfer-II-hydroxid 10 bis 18 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 10 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 12
Kaliumchlorat 55 bis 65 0/o
Schwefel 10 bis 25 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 13
Kaliumchlorat 88 bis 89 0/o
Paraffin 9 bis 10 0/o
Silberjodid 1 bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 14
Kaliumchlorat 30 bis 40 0/o
Tetraphosphortrisulfid 5 bis 15 °/o
organische verbrennliche Bestandteile 15 bis 25 0/o
inerte Bestandteile 30 bis 40 0/o
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 15
Kaliumchlorat 45 bis 66 6/o
Strontiumoxalat oder -carbonat 10 bis 250/o
verbrennliche Bestandteile 9 bis 350/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 0/o
3.112 Kaliumchlorat-Mischungen mit Zusatz von Natriumchlorat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 9 bis 160/o
Natriumchlorat 4 bis 80/o
Titanpulver 35 bis 65 0/o
Phosphor 10 bis 200/o
organische verbrennliche Bestandteile 1 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 25 0/o
Wasser 0 bis 25 °/o
3.113 Kaliumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von
Bariumchlorat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 60 bis 800/o
Bariumchlorat 0 bis 100/o
Gallussäure 8 bis 320/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 17 6/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 °/o
3.114 Kaliumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von
Kaliumperchlorat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 55 bis 580/o
Kaliumperchlorat 0 bis 200/o
Akariodharz 0 bis 130/o
Dextrin 0 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 17 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 28 G/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 8 bis 340/o
Kaliumperchlorat 36 bis 560/o
Milchzucker 5 bis 270/o
Dextrin 0 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 100/o
inerte Bestandteile 0 bis 16 0/o
Einzelzusammensetzung
Kaliumchlorat 390/o
Kaliumperchlorat 23 bis 240/o
Kupferacetatarsenit 31 bis 320/o
Kolophonium 60/o
3.115 Kaliumchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne
Zusatz von Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 30 bis 600/o
Kaliumnitrat 6 bis 320/o
Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat 0 bis 12 0/o
Naturharze oder Milchzucker 9 bis 200/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 260/o
Nr. 119 --~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2767
RahmenzusammeBsetzung 2
Kaliumchlorat 35 bis 450/o
Kaliumnitrat 5 bis 15 °/o
Milchzucker 15 bis 25 0/o
Kupfer-II-hydroxid 5 bis 15 0/o
Quecksil ber-I-chlorid 15 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 40 bis 60°/o
Kaliumnitrat 10 bis 200/o
Kaliumdichromat 0 bis 70/o
Naturharze 5 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 20 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 25 0/o
3.116 Kaliumchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne
Zusatz von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 6 bis 400/o
Strontiumnitrat 30 bis 800/o
Naturharze bzw. Firnis 6 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 44 0/o
Strontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 100/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 7 bis 100/o
Strontiumnitrat 67 bis 72 0/o
Schwefel 17 bis 200/o
Holzkohle 0 bis 40/o
organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 3 bis 16 0/o
Strontiumnitrat 62 bis 83 0/o
Kaliumnitrat 0 bis 4 0/o
Schwefel 0 bis 2 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 12 bis 20 0/o
Calciumfluorid 0 bis 2 0/o
3.117 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 6 bis 30 0/o
Bariumnitrat 56 bis 800/o
Naturharze 8 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 8 bis 150/o
Bariumnitrat 71 bis 79 °/o
organische verbrennliche Bestandteile 13 bis 14 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 7 bis 10 0/o
Bariumnitrat 65 bis 720/o
Schwefel 19 bis 22 °/o
Holzkohle 0 bis 1 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 0/o
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumchlorat 50 bis 650/o
Bariumnitrat 11 bis 32 1/o
verbrennliche Bestandteile 12 bis 240/o
Strontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 120/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumchlorat 50 bis 600/o
Bariumnitrat 5 bis 110/o
Schwefel 5 bis 120/o
Calci umsilicid 15 bis 250/o
andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumchlorat 20 bis 260/o
B:1.riumnitrat 45 bis 550/o
verbrennliche Bestand teile 15 bis 27 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
3.118 Kaliumchlorat-Kaliumchromat/Kaliumdichromat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 43 bis 700/o
Kaliumchromat, Kaliumdichromat
(einzeln oder in Mischung) 0 bis 9 0/o
Schwefel 0 bis 6 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 9 bis 190/o
inerte Bestandteile 6 bis 35 0/o
3.119 Kaliumchlorat-Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 25 bis 450/o
Bariumchlorat 20 bis 35 0/o
Bariumnitrat 8 bis 300/o
verbrennliche Bestandteile 10 bis 350/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 7 bis 15 0/o
Bariumchlorat 52 bis 71 0/o
Bari umni trat 10 bis 12 0/o
Naturharze 9 bis 190/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 13 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 10 bis 150/o
Bariumchlorat 10 bis 40 0/o
Bariumnitrat 35 bis 600/o
Naturharze 10 bis 200/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 0/o
3.11.10 Kaliurnchlorat-Bariumnitrat-Kaliumdichromat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 60 bis 70 0/o
Bariumnitrat 2 bis 100/o
Kaliumdichromat 2 bis 5 0/o
Schwefel 5 bis 10 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 10 bis 150/o
inerte Bestandteile 2 bis 8 0/o
N 1. 1 19 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2769
3.11.11 Killi umdilor,:tt-Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Misclrnngen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 8 bis 100/o
Kaliumperchlorat 15 bis 200/o
Bariumnitrat 10 bis 600/o
Schellack 5 bis 100/o
Dextrin 5 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 50/o
3.11.12 Kal iumchlorat-Bariumnitrat-Kaliumnitrat-Mischungen
Einzelzusammensetzung
Kaliumchlorat 40/o
Bariumnitrat 750/o
Kaliumnitrat 40/o
Holzkohle 12 0/o
Dextrin 50/o
3.12 Bariumchlorat-Mischungen
3.121 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von
Kaliumchlorat
Rahmenzusammensetzung 1
Bari umchlora t 65 bis 78 0/o
Kaliumchlorat 0 bis 100/o
Akaroidharz 15 bis 20 0/o
Dextrin 2 bis 50/o
Holzkohle 0 bis 60/o
3.122 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von
Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumchlorat 70 bis 800/o
Kaliumnitrat O bis 30/o
Naturharze 6 bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 0/o
3.123 Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumchlorat 4 bis 18 0/o
Bariumnitrat 60 bis 82 0/o
Naturharze 13 bis 14 0/o
Schwefel 0 bis 30/o
Polyvinylchlorid 0 bis 20/o
andere verbrennliche Bf'standteile O bis 40/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 °/o
Einzelzusammensetzung
Bariumchlorat 850/o
Bariumnitrat 60/o
Schellack 90/o
3.2 Perchlorat-Mischungen
3.21 Kaliumperchlorat-Mischungen
3.211 Kahumperchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von
Hexachloräthan
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumperchlorat 29 bis 800/o
Aluminium oder Magnesium 20 bis 580/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 30 0/o
Strontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 150/o
2770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat 40 bis 750/o
verbrennliche Bestandteile 16 bis 390/o
inerte Bestandteile 0 bis 290/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumperchlorat 15 bis 600/o
Hexachloräthan 20 bis 450/o
Naturharze oder Milchzucker 6 bis 180/o
Zinkoxid 20 bis 400/o
inerte Bestandteile 0 bis 100/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumperchlorat 53 bis 720/o
Kupferacetatarsenit oder bas. Kupfercarbonat 12 bis 340/o
verbrennliche Bestandteile 12 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumperchlorat 30 bis 900/o
Zucker 10 bis 600/o
Kreide 0 bis 300/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumperchlorat 40 bis 500/o
Eisen 25 bis 300/o
Titan 0 bis 2 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 18 bis 300/o
3.212 Kaliumpcrchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumperchlorat 18 bis 25 0/o
Kali umni trat 20 bis 300/o
Metallpulver 4 bis 12 0/o
Holzkohle 40 bis 500/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 8 0/o
3.213 Kaliumperchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumperchlorat 10 bis 400/o
Strontiumnitrat 50 bis 780/o
Naturharze oder Milchzucker 10 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat 6 bis 38 0/o
Strontiumnitrat 50 bis 780/o
Schwefel 2 bis 160/o
andere verbrennliche Bestandteile 9 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumperchlorat 5 bis 11 0/o
Strontiumnitrat 36 bis 760/o
Magnesium 5 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 12 bis 23 0/o
Einzelzusammensetzung
Kaliumperchlorat 490/o
Strontiumnitrat 21 0/o
Kolophonium 220/o
Strontiumoxalat 70/o
Polyvinylchlorid 1 0/o
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2771
3.214 Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumperchlorat 10 bis 30 0/o
Bariumnitrat 60 bis 76 0/o
Naturharze oder Milchzucker 10 bis 25 0/o
3.215 Kclliumperchlorat-Bariumchromat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumperchlorat 10 bis 24 0/o
Bariumchromat 50 bis 72 0/o
Metallpulver 8 bis 30 0/o
3.216 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumperchlorat 40 bis 60 0/o
Kaliumnitrat 8 bis 22 0/o
Bari umnitra t 18 bis 32 0/o
Schwefel 4 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 18 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat 40 bis 50 0/o
Kaliumnitrat 2 bis 8 0/o
Bariumnitrat 10 bis 18 0/o
Schwefel 0 bis 2 °/o
Aluminium 5 bis 150/o
andere verbrennliche Bestandteile 21 bis 43 0/o
3.22 Strontiumperchlorat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Strontiumperchlorat 30 bis 70 0/o
Acrylharze 10 bis 30 0/o
nitrierte Acrylharze 10 bis 30 0/o
organische Nitrate 0 bis 200/o
oruanische Amine 0,1 bis 50/o
Pol ymerisationsini tiator 0,1 bis 5 0/o
Wasser 0 bis 5 0/o
3.3 Nitrat-Mischungen
3.31 Ammoniumnitrat-Mischungen
3.311 Ammoniumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel
Rahmenzusammensetzung 1
Ammoniumnitrat 90 bis 97,5 0/o
Mineralöl 0 bis 7 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 0 bis
Rahmenzusammensetzung 2
Ammoniumnitrat 75 bis 95 0/o
Dinitrotoluol 3 bis 25 0/o
Aluminium 0 bis 15 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 7 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Ammoniumnitrat 72 bis 95 0/o
Aluminium 1 bis 18 0/o
imdere verbrennliche Bestandteile bis 9 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Ammoniumnitrat 75 bis 80 °/o
Arnmoniumoxalat 5 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 10bis150/o
inerte Bestandteile 0 bis ·1 0/o
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 5
Ammoniumnitrat 80 bis 95 0/o
flüssige brennbare Bestandteile 2 bis 8 0/o
feste brennbare Bestandteile 0 bis 5 °/o
inerte Bestandteile 1 bis 14 0/o
3.312 Ammoniumnitrat-Natriumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Ammoniumnitrat 60 bis 94 0/o
Natriumnitrat 5 bis 20 0/o
Dinitrotoluol 0 bis 11 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Ammoni umni trat 60 bis 85 0/o
Na tri umni trat 5 bis 30 0/o
verbrennliche Bestandteile 7 bis 35 0/o
3.313 Ammoniumnitrat-Alkali-/Erdalkalinitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Ammoniumnitrat 20 bis 80 °/o
Alkali- oder Erdalkalinitrate O bis 20 0/o
substituierte Ammoniumsalze anorganischer Säuren 10 bis 35 0/o
Carbamide 1 bis 10 0/o
Aluminium 1 bis 25 °/o
andere verbrennliche Bestandteile O bis 5 0/o
Wasser 1 bis 8 0/o
3.32 Kaliumnitrat-Mischungen
3.321 Kaliumnitrat als alleininges Oxydationsmittel·
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumnitrat 39 bis 75 0/o
Schwefel 5 bis 48 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 43 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 11 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumnitrat 36 bis 90 0/o
Schwefel 0 bis 32 0/o
Holzkohle 6 bis 56 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumnitrat 45 bis 55 0/o
Schwefel 5 bis 8 0/o
Holzkohle 5 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 30 bis 40 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumnitrat 60 bis 64 0/o
Schwefel 20 bis 28 0/o
Antimontrisulfid 6 bis 10 0/o
Holzkohle 2 bis 6 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumnitrat 41 bis 71 0/o
Schwefel 4 bis 28 0/o
Metallpulver 2 bis 35 0/o
Holzkohle 0 bis 39 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 13 0/o
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2773
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumnitrat 44 bis 53 °/o
Schwefel 2 bis 19 °/o
Metallpulver 28 bis 36 °/o
Holzkohle 4 bis 26 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
Kaliumnitrat 40 bis 70 0/o
Natriumoxalat 6 bis 25 0/o
Antimonsulfid 10 bis 25 °/o
Aluminium 6 bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Kaliumnitrat 45 bis 55 0/o
Zirkon 45 bis 55 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Kali umni trat 36 bis 90 0/o
Bor oder Magnesium 10 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 20 0/o
Rahmenzusammensetzung 10
Kaliumnitrat 65 bis 80 0/o
Magnesium pul ver 10 bis 20 0/o
andere verbrennlithe Bestandteile 5 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 11
Kaliumnitrat 40 bis 80 0/o
Magnesium 5 bis 60 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 15 0/o
3.322 Kaliumnitrat-Bariumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Kaliumnitrat 31 bis 60 0/o
Bariumnitrat 2 bis 16 °/o
Schwefel 4 bis 17 0/o
Antimonsulfid 0 bis 25 0/o
Metallpulver 1 bis 40 0/o
Dextrin 0 bis 9 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 4 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumnitrat 45 bis 700/o
Bariumnitrat 2 bis 15 0/o
Holzkohle 8 bis 280/o
Schwefel 0 bis 12 0/o
andere verbrennliche Bestandteile O bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumnitrat 2 bis 33 0/o
Bari umnitra t 31 bis 75 0/o
Schwefel 9 bis 23 0/o
Holzkohle 3 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 16 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumnitrat 2 bis 100/o
Bariumnitrat 60 bis 80 0/o
Schwefel 6 bis 16 0/o
Holzkohle 6 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 4 0/o
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumnitrat 3 bis 320/o
Bariumnitrat 25 bis 500/o
Metallpulver 18 bis 480/o
Schwefel 0 bis 16 0/o
andere vcrbrennliche Bestandteile 0 bis 200/o
Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumnitrat 27 bis 550/o
Bariumnitrat 17 bis 32 0/o
Schwefel 0 bis 160/o
Metallpulver 4 bis 450/o
Holzkohle 0 bis 220/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 220/o
Rahmenzusammensetzung 7
Kaliumnitrat 16 bis 24 0/o
Bariumnitrat 30 bis 600/o
Schwefel 1 bis 250/o
Aluminium 3 bis 160/o
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 14 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Kaliumnitrat 49 bis 51 0/o
Bariumnitrat 5 bis 7 0/o
Schwefel 9 bis 13 0/o
Metallpulver 22 bis 23 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 13 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Kaliumnitrat 35 bis 46 0/o
Bariumnitrat 23 bis 300/o
Schwefel 9 bis 15 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 14 bis 27 0/o
Einzelzusammensetzung
Kaliumnitrat 15 0/o
Bariumnitrat 800/o
Schwefel 20/o
Holzkohle 30/o
3.323 Kaliumnitrat-Ammoniumdichromat-Hexachloräthan-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumnitrat 15 bis 200/o
Ammoni umdichroma t 2 bis 50/o
Hexachloräthan 35 bis 450/o
Metallpulver 5 bis 100/o
Sägemehl 15 bis 200/o
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 22 0/o
3.324 Kaliumnitrat-Strontiumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumnitrat 35 bis 47 0/o
Strontiumnitrat 20 bis 300/o
Magnesium pulver 15 bis 250/o
andere verbrennliche Bestandteile 7 bis 200/o
3.325 Kaliumnitrat-Natriumazid-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumnitrat 18 bis 35 0/o
Natriumazid 55 bis 65 0/o
verbrennliche Bestandteile 1 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 18 bis 250/o
Nr. J 19 --- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2775
3.33 Nutriumnitrnt-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Nd lriumnitrat 45 bis 700/o
Metallpulver 24 bis 500/o
Montanwachs oder Polyvinylchlorid 0 bis 220/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Natriumnitrat 70 bis 78 0/o
Schwefel 8 bis 150/o
Holzkohle -10 bis 170/o
3.34 Strontiumnitrat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Strontiumnitrat 45 bis 800/o
Metallpulver 14 bis 43 0/o
Polyvinylchlorid 0 bis 28 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 28 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Slrontiumnilrat 75 bis 90 0/o
Naturharze 10 bis 250/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 100/o
3.35 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Natriumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Strontiumnitrat 42 bis 800/o
Natriumnitrat 0 bis 5 0/o
Metallpulver 14 bis 40 0/o
Polyvinylchlorid 0 bis 280/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 280/o
3.36 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Strontiumnitrat 38 bis 60 0/o
Kaliumnitrat 8 bis 160/o
Schwefel 0 bis 100/o
Magnesium pul ver 0 bis 27 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 16 bis 300/o
Rahmenzusammensetzung 2
Strontiumnitrat 29 bis 34 °/o
Kaliumnitrat 10 bis 13 0/o
Magnesium pul ver 38 bis 44 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 14 bis 19 0/o
3.37 Bariumni trat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumnitrat 70 bis 86 0/o
Naturharze 10 bis 300/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 180/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bariumnitrat 50 bis 60 0/o
Schwefel 8 bis 16 0/o
Holzkohle 16 bis 22 0/o
Metallpulver 3 bis 200/o
andere verbrennliche Bestandteile 4, bis 10 0/o
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 3
Bariumnitrat 42 bis 840/o
Metallpulver 4 bis 500/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 150/o
Rahmenzusammensetzung 4
Bariumnitrat 50 bis 720/o
Metallpulver 12 bis 30 0/o
Polyvinylchlorid 0 bis 28 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 20 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Bariumnitrat 43 bis 74 0/o
Schwefel 8 bis 15 0/o
Metallpulver bzw. Calciumsilicid 11 bis 49 0/o
3.38 Bariumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumnitrat 46 bis 66 0/o
Kaliumnitrat 0 bis 300/o
Metallpulver 12 bis 460/o
Schwefel O bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 200/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bariumnitrat 45 bis 55 0/o
Kaliumnitrat 10 bis 15 0/o
Schwefel 5 bis 100/o
Holzkohle 5 bis 100/o
andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 5 bis 15 0/o
3.4 Sonstige Mischungen
3.41 Hexachloräthan-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Hexachloräthan 30 bis 84 °/o
Aluminium 8 bis 70°/o
Magnesium 0 bis 8 0/o
Eisen 0 bis 410/o
Zink 0 bis 2 0/o
Kaliumdichromat 0 bis 3 0/o
Zinkoxid 0 bis 1 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Hexachloräthan 55 bis 650/o
Magnesium 10 bis 200/o
Naphthalin 7 bis 15°/o
Anthracen 5 bis 100/o
Kieselgur 5 bis 100/o
3.42 Bleioxid-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bleidioxid 30 bis 700/o
Blei (II,IV)-oxid 0 bis 45 0/o
Silicium 20 bis 32 0/o
andere Metallpulver 0 bis 120/o
Nr. 119 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2777
Rahmenzusammensetzung 2
Bleidioxid 25 bis 350/o
Zirkonpulver 50 bis 700/o
organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 20/o
Wasser 0 bis 200/o
Rahmenzusammensetzung 3
Blei (II,IV)-oxid 50 bis 800/o
Silicium 20 bis 500/o
Tylose 0 bis 50/o
3.43 Bleifluorid-Zirkon-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bleifluorid 55 bis 600/o
Zirkon 40 bis 450/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bleifluorid 60 bis 800/o
Zirkon 20 bis 400/o
Talkum 0 bis 50/o
Rahmenzusammensetzung 3
Bleifluorid 70 bis 800/o
Zirkon 20 bis 300/o
Talkum 0 bis 100/o
3.44 Arsentrioxid-Aluminium-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Arsentrioxid 55 bis 850/o
Aluminiumpulver 15 bis 45 0/o
3.45 Bariumperoxid-Metallpulver-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumperoxid 75 bis 850/o
Aluminium, Magnesium, Silicium allein oder
in Mischung miteinander 15 bis 250/o
2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage II
Liste
der explosionsgefährlichen Stoffe,
auf die das Gesetz teilweise anzuwenden ist
Abschnitt A
Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Ge-
setzes anzuwenden:
Die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3, §§ 34 bis 39
und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
1. Teil
Einheitliche chemische Verbindungen
1. Benzol-1,3-tlisulfohydrazid, C6H10N4S2O4
2. Benzoylperoxid, C14H10Ü4
3. Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid, C14H6O4Cl4
4. Bis-(3,5,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)peroxid, C12H22Oo
5. tert. Butylperpivalat, CoH1sO3 1)
6. 4,4' -Dichlorbenzoylperoxid, C14HsCl2Ü4
7. Diisopropylperoxydicarbonat, CsH14Ü6 1)
8. 2,5-Dimethyl-2,5-dihydroperoxy-hexan, CsH1sO4
9. N,N'-Dinitroso-N,N'-dimethyloxamid, C4füQ4N4
10. 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid
(Cyclohexanonperoxid), C12H20Os
11. Succinylperoxid, CsH10Os
12. 2,4,6-Trinitrobenzolsulfonsäure, C6H3N3Q9S
2. Teil
Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen
der Teile 1 der Anlage I oder II enthalten,
mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenq.en Bestandteilen
und/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o) 74 bis 76 0/o
Alkohole 0 bis 26 0/o
Wasser 0 bis 260/o
Rahmenzusammensetzung 2
Acetylcyclohexansulfonylperoxid 78 bis 82 0/o
Wasser 12 bis 160/o
verbrennliche Bestandteile 4 bis 8 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
N, N'-Dinitroso-N, N'-dimethylterephtalamid 68 bis 710/o
Mineralöl 29 bis 320/o
Rahmenzusammensetzung 4
3-Chlorperoxybenzoesäure 85 bis 100 0/o
3-Chlorbenzoesäure 0 bis 15 0/o
Einzelzusammensetzung
Cellulosenitrate mit einem Stickstoffgehalt
von 11,0-11,2 0/o 990/o
Harnstoff 1 °/e
1) Bei Rcrnmtcmpcratur nicht beständig.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2779
Abschnitt B
Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Ge-
setzes anzuwenden:
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, §§ 17 bis 19, 24, 25, 26
Abs. 2, §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3, §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf be-
ziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
1. Teil
Einheitliche chemische Verbindungen
1. 2,2-Bis-(4,4-di-tert.butylperoxycyclohexyl)propan, C31füoOs
2. tert. Butylper(2-äthyl)hexanoat, C12H24Ü3 1 )
3. tert. Butylperbenzoat, C11H14Ü3
4. 1-Chlor-2,6-dinitrobenzol-4-sulfonat-Kalium, C5H2N2O1ClSK
5. Dicyclohexylperoxydicarbonat, C14H22Ü6 1)
6. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan, C22H26Ü6
7. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexin-3, C15H30Ü4
8. 2,2-Dinitrodiphenyldisulfid, C12HsN2O4S2
9. 2,4-Dinitrophenylhydrazin, C6H6N4O4
10. 2,4-Dinitroresorzin, C5H4N2O5
11. 4,6-Dinilroresorzin, C6H4N2O6
12. 1,4-Dinitrosobenzol, C5H4N2O2
13. Dinilrosopenlamethylentetramin, CsH10N5O2
14. p-Nitro-o-aminophenol-Natrium, C5HsN2O3Na
15. 5-Nitrobenztriazol, C6HsN4O2
16. Nitromethan, CH3NO2
17. Quecksilberoxycyanid, Hg2O(CN)2
18. 1,3,6,8-Tetranitrocarbazol, C12HsNsOs
19. 2,2',4,4'-Tetranitrodiphenylamin, C12H1NsOs
20. Theophyllinessigsäure-(trinitroxymethyl)-methylamid, C13Hi5Nsü12
21. 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, C5N3Ü5Cla
22. 2,4,7-Trinil.rofluorenon-9, C13H5N3O1
23. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C1ofüN3Q5
Die Vorschriften des Abschnittes B sind auf die Stoffe der Nummern 21
und 23 nur anzuwenden, soweit diese Stoffe nicht zum Sprengen, als
Zündstoffe, als Schießmittel oder für pyrotechnische Zwecke verwendet
werden.
2. Teil
Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen
der Teile 1 der Anlage I oder II enthalten,
mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
und/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Pentaerythrittetranitrat 23 bis 270/o
verbrennliche Bestandteile 73 bis 770/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid 70 bis 75 0/o
Wasser 25 bis 30 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
Benzoy lperoxid 82 bis 900/o
Wasser 10 bis 180/o
1) Bei Raumlcrnpcratur nicht beständig.
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 4
Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o) 65 bis 700/o
Alkohole 0 bis 35 0/o
Wasser o bis 35 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o) 75 bis 82 0/o
verbrennliche Bestandteile 2) 18 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
4,4'-Dichlorbenzoylperoxid 70 bis 750/o
Wasser 25 bis 300/o
Rahmenzusammensetzung 7
Ammoniumperchlorat 88 bis 900/o
Wasser 10 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Dinitrosopentamethylentetramin 88 bis 91 0/o
Magnesiumoxid 9 bis 120/o
Rahmenzusammensetzung 9
1-Hydroxy-1 '-hydroperoxydicyclohexylperoxid 93 bis 950/o
Wasser 5 bis 70/o
Rahmenzusammensetzung 10
Dibenzylperoxydicarbonat 83 bis 870/o
Wasser 13 bis 170/o
Abschnitt C
Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Ge-
setzes anzuwenden:
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2,
§§ 30 bis 32, § 33 Abs. 3, § 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden
Straf- und Bußgeldvorschriften.
1. Teil
Einheitliche chemische Verbindungen
1. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O1
2. Azodicarbonsäurediamid, C2H4N4O2
3. Azoisobuttersäurenitril, CsH12N4
4. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20Hs4Ü4
5. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34Q4
6. n-Butyl-4,4-di-(tert.-butylperoxy)-valerat, C11Hs4Üo
7. Chinoxalin-1,4-dioxid, CsHoN2O2
8. 3,5-Dini tro-o-tol uamid (2-Methy 1-3,5-dini tro benzamid), CsI-I10sN3
9. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy) hexan, C10Hs4Ü4
10. 1, 1-Di-tert.butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan, C11H34Q4
11. 2-Methyl-4-nitro-1-(4' -nitrophenyl)-imidazol, C10I-foN4Q4
12. 5-Nitro-2-furaldehyd-semicarbazon, C6H6N4Ü4
13. Theophyllinessigsäuredinitroxy-diäthylamid, C13H11 N109
14. p-Tolylsulfonylmethylnitrosamid, CsH10N2OsS
Die Vorschriften des Abschnittes C sind auf den Stoff der Nummer
nur anzuwenden, soweit dieser Stoff nicht zum Sprengen, als Zündstoff,
als Schießmittel oder für pyrotechnische Zwecke verwendet wird.
2J Ala verbrennliche Bestandteile gelten hier schwerflüchtige Plastifizierungs- und/oder Gel&•
tinierungsmiltel, die nid1t Stoffe der Anlagen I und/oder II zum Gesetz sind.
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2781
2. Teil
Mischu ngcn, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen
der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten,
mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen
und/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen
Rahmenzusammensetzung 1
Pentaerythrittetranitrat 18 bis 220/o
verbrennliche Bestandteile 78 bis 820/o
Rahmenzusammensetzung 2
2,4-Dinitrophenylhydrazin 78 bis 820/o
Wasser 18 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 3
2,4,6-Trinitrophenol 77 bis 800/o
Wasser 20 bis 23 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicycloxylperoxid
(Cyclohexanonperoxid) 85 bis 900/o
Wasser 10 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 5 1 )
Diisopropylperoxydicarbonat 50 bis 520/o
Tetrachlorkohlenstoff 48 bis 50 0/o
Rahmenzusammensetzung 6
Benzoy lperoxid 68 bis 82 0/o
Wasser mehr als 18 bis 32 0/o
Rahmenzusammensetzung 7
tert.Butylperoxyisobutyrat, 1) 3) CsH100a 75 bis 770/o
verbrennliche Bestandteile 2) 0 bis 25 °/o
inerte Bestandteile 2) 0 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Bis-(3,5,5-trimethy 1-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid 68 bis 70 0/o
Wasser 28 bis 300/o
Rahmenzusammensetzung 9
2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan 78 bis 80 0/o
inerte Bestandteile 20 bis 22 0/o
Rahmenzusammensetzung 10
1,3,6,8-Tetranitrocarbazol 88 bis 90 0/o
Wasser 10 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 11
Dicyclohexylperoxydicarbonat 88 bis 91 0/o
Wasser 9 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 12
tert. Butylhydroperoxid 77 bis 85 0/o
Di-(tert.butyl)-peroxid 8 bis 10 0/o
Wasserstoffperoxid 0 bis 1 0/o
Wasser 7 bis 120/o
1) Bei Raumtemperatur nicht beständig.
2) Als verbrennliche oder inerte Bestandteile gelten hier Lösungsmittel, die sich gegenüber dem
Peroxid indifferent verhalten und einen Siedepunkt von mindestens 60° C aufweisen. Sind die
Lösungsmittel brennbar, so darf ihr Flammpunkt nicht unterhalb 5° C liegen.
3) Eine Eingruppierung des reinen Stoffes war wegen fehlender sicherheitstechnischer Kenndaten
bisher noch nicht möglich.
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rahmenzusammensetzung 13
tert. Butylhydroperoxid 88 bis 92 0/o
tert. Butylalkohol 0 bis 120/o
Wasser 0 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 14
Ammoniumdichromat 85 bis 100 0/o
Wasser 0 bis 15 0/o
Rahmenzusammensetzung 15
Hexanitrodiphenylamin 50 bis 60 0/o
Wasser 40 bis 50 0/o
Rahmenzusammensetzung 16
Dinitrosopentamethylentetramin 75 bis 80 0/o
Olige oder wachsartige Kohlenwasserstoffe 10 bis 15 0/o
inerte Bestandteile 5 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 17
3,3,6,6,9,9-Hexamethy1-1,2,4,5-tetroxonan 49 bis 51 0/o
inerte Bestandteile 49 bis 51 0/o
Rahmenzusammensetzung 18
Bis-(o-methylbenzoyl)-peroxid 67 bis 85 °/o
Wasser 15 bis 33 °/o
Rahmenzusammensetzung 19
Cellulosenitrate mit einem Stickstoffgehalt
von höchstens 11,0 °/o 63 bis 77 °/o
Kampfer oder andere Weichmacher 23 bis 37 °/o
inerte anorganische Bestandteile
(Füllstoffe, Pigmente) 0 bis 10 °/o
organische Farbstoffe 0 bis 1 °/o
Aluminiumpulver (Schliff) 0 bis 0,2 °/o
3. Teil
Explosionsgefährliche Stoffe,
die unter einem Handelsnamen vertrieben werden und durch ihr Herstellungsverfahren,
dessen Beschreibung der Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgegeben worden ist,
bestimmt sind
1. Methyläthylketonperoxide
1.1 »Butanox HC«
1.2 »Butanox M 105«
1.3 »Luperox Delta X«
1.4 »Luperox Delta S«
1.5 »Luperox Delta S-50«
1.6 »Luperox Delta K«
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1916 2783
Anlage III
Prüfveriahren
I. 3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf
der Versuch erst nach 5 Minuten beendet werden.
Die Explosions~Jefährlichkeit fester oder flüssiger Der Versuch darf nur gewertet werden, wenn sich
Stoffe wird die Bohrung der Düsenplatte durch den Versuch
1. durch Erwi:irmung ohne vollständigen festen Ein- in ihrer Weite nicht geändert hat.
schluß in Stahlhülsen oder
4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens
2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische einmal durch eine Explosion in drei oder mehr
Beanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung Teile zerlegt werden.
a) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat
oder
b) durch Reibung mit dem Reibapparat III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat
nach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten
Prüfverfahren geprüft. 1. Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grauguß
mit Fuß und Amboß, der Säule, den Führungs-
schienen und dem Fallgewicht mit Auslösevor-
richtung bestehen. Der Block 230 mm (Tiefe) X
II. Stahlhülsenverfahren 250 mm (Breite) X 200 mm (Höhe) mit Fuß
450 mm (Tiefe) X 450 mm (Breite) X 60 mm
1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Ta- (Höhe) hat einen aufgeschraubten Stahlamboß
belle A, 1) im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie von 100 mm Durchmesser und 70 mm Höhe zu
muß einen inneren Durchmesser von 24 mm, eine tragen. An der Rückseite des Blocks ist die
Länge von 75 mrn und eine Wanddicke von 0,5 Halterung anzuschrauben, in der die Säule aus
mm haben. Am offenen Ende muß die Hülse mit nahtlos gezogenem Stahlrohr von 90 mm Außen-
einem Bund zum Verschließen der Hülse ver- durchmesser und 70 mm Innendurchmesser be-
sehen sein (Abbildung 1). Die Hülse muß durch festigt sein muß. Auf einem massiven Betonsok-
eine Düsenplatte verschlossen sein, die mit Hilfe kel 60 cm X 60 cm X 60 cm mit 4 darin ver-
der aus Gewindering und Mutter bestehenden ankerten Steinschrauben muß der Fallhammer
Verschrnubung mit der Hülse fest verbunden satt aufliegend so befestigt sein, daß die Füh-
wird. Die Düsenplutte nrnß 6 mm stark und aus rungsschienen genau senkrecht stehen und das
warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) gefertigt Fallgewicht leicht geführt wird.
sein; sie muß eine Offnung von mindestens 2 mm
Durchmesser haben. Der Gewindering und die 2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß
Mutter müssen aus Chrom-Mangan-Stahl (Ta- 10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kom-
belle A, 3) bestehen, der bis 800° C zunderfest ist. paktem, massivem Stahl bestehen. Es muß einen
Dü~ Stahlhülsen dürfen nur für einen Versuch zylindrischen Schlageinsatz aus gehärtetem Stahl
verwendet werden. (Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von
25 mm haben. Die Versuche sind bei einer Fall-
2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prü- höhe von 0,4 m durchzuführen.
fende Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen;
pulverförmige Stoffe sind dabei leicht anzudrük- 3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempel-
ken. Beim Versuch ist die vorbereitete Stahlhülse vorrichtung einzuschließen, die aus zwei koaxial
mit Stadtgas aus vier Teclubrennern (Rohrdurch- übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln)
messer 19 mm außen) zu beheizen. Die Brenner und einem Hohlzylinder aus Stahl als Führungs-
müssen bei einem Verbrauch von insgesamt ring bestehen muß. Die Stempel müssen die
0,6 I/sec Stadtgas je Sekunde die Wärmemenge -0,003
2,4 kcal erzeugen. Die Brenner sind so an die Abmessung 10 _ mm Durchmesser und
01005
Hülse heranzubringen, daß der untere den Boden 10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kan-
der Hülse, der rechte und linke die Hülsenwand ten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte
und der obere den Verschluß erhitzt (s. Abbil- HRC 58 bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen
dung 2); sie sind so einzustellen, daß die Spitzen einen äußeren Durchmesser von 16 mm, eine
der inneren blauen Kegel der Flammen gerade die + 0,005
Hülse berühren. Der Versuch ist in einem Stahl- geschliffene Bohrung von 10 + O,OlO mm und
blechkasten, der die in der Abbildung 2 vorge- eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen der
schriebenen Maße aufweisen muß, durchzufüh- Stahlstempel dürfen nur für einen Schlagversuch
ren. verwendet werden. Tritt eine Explosion ein, so
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
dürfen die Schlagstempel und der Hohlzylinder zu befestigen, der in zwei Gleitschienen geführt
nicht zu weiteren Versuchen benutzt werden. Die wird. Der Schlitten ist über eine Schubstange,
Stempelvorrichtung ist auf einen Zwischenamboß eine Exzenterscheibe und ein Getriebe durch
26 mm Durchmesser und 26 mm Höhe aus Stahl einen Elektromotor so anzutreiben, daß das Por-
(Tabelle B, 2) zu stellen und durch einen Zentrier- zellanplättchen unter dem Porzellanstift eine Hin-
ring mit einem Lochkranz (zum Abströmen der und Rückbewegung von je 10 mm Länge ausführt.
Explosionsschwaden) zu zentrieren. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu belasten.
4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrockne- 2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen
tem Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des aus rein weißem technischen Porzellan in den Ab-
Versuchs ist eine Probemenge von 40 mm 3 Vo- messungen 25 mm (Länge) X 25 mm (Breite)
lumen zu verwenden. Für die festen - ausge- X 5 mm (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die
nommen pastenförmigen -- Stoffe gilt außerdem Reibflächen der Plättchen müssen vor dem Bren-
folgendes: nen durch Streichen mit einem Schwamm auf-
gerauht sein (Rauh tiefe 9 µm bis 32 µm). Die zy-
a) Pulverförmige Stoffe sind zu sieben (Maschen- lindrischen Porzellanstifte müssen ebenfalls aus
weite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang ist weißem technischen Porzellan gefertigt sein und
zur Prüfung zu verwenden; eine Länge von 15 mm, einen Durchmesser von
b) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdich- 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem
tete Stoffe sind zu zerkleinern und zu sieben; Krümmungsradius von 10 mm haben.
zur Prüfung ist die Siebfraktion von 0,5 bis
1 mm Durchmesser zu verwenden. 3. Für die Beschaffenheit des zu untersuchenden
Stoff es gilt III, 4 entsprechend.
Bei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel
bis zu einem Abstand von 1 mm vom unteren 4. Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm 3 Volu-
Stempel hineinzudrücken und in dieser Lage zu men zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf die
halten. Probe zu setzen und zu belasten. Bei Durchfüh-
rung des Versuches müssen der Schwammstrich
5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine quer zur Bewegungsrichtung des Porzellanplätt-
Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine chens liegen und der Stift auf der Probe stehen
Entflammung des untersuchten Stoffes gleich, so- und so viel Probematerial vor dem Stift liegen,
fern die gesamte Probemenge erfaßt wird. daß bei der Plättchenbewegung genügend Stoff
unter den Stift gelangt. Das Porzellanplättchen
ist unter dem Porzellanstift in einer Zeit von
IV. Verfahren mit dem Reibapparat 0,44 sec je 10 mm hin- und zurückzubewegen.
Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens darf nur
einmal für einen Versuch verwendet werden.
1. Der Reibapparat muß aus der Grundplatte (Grau-
guß) bestehen, auf der die Reibvorrichtung - 5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine
bestehend aus feststehendem Porzellanstift und Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine
beweglichem Porzellanplättchen - zu montieren Entflammung oder ein Knistern des untersuchten
ist. Das Porzellanplättchen ist in einem Schlitten Stoffes gleich.
Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren zur Anlage III
Tabelle {A) Stahlhülsenverfahren
Chem. Zusammensetzung in °/o Festigkcitseigenschaften
Streck- Zug„ Bruch• Ein•
Bezeichnung Werkstoff- Marken• grenze festig- dehnung schnü- 'IMung
Lfd. der
Nr. Einzelteile
nummer bezeichnung C Si Mn Cr Ni p s minde- keit (Lo=5d) rung
·stcns mind. mind.
kp/mm2 kp/mm 2 0/r., O/o mm
USt 14 05 g höchstens I!höchstensl„ 9,2
z
1 Hülse 1.0336.5 05 g (Tiefzieh-
blech)
h'öchstens
0,1
Spuren 0,20/0,45 - - 1
0,030 10,035
i
1
24 '~ 8
:
b"
1S 38 30 - (Blech-
dicke
""'
0,5 mm)· r..c
X 45
2 Düsenplatte 1.4873 CrNiW 18 9 0,40/0,50
(Ventilstahl)
2,0/3,0 0,8/1,5 17,0/19,0 8,0/10,0. - - 40 80 bis 100 25 35 -
>-J
:E
0..
(:)
""'
Verschraubung >
3 (Gewindering
und Mutter)
1.3817
X40MnCr18 0,30/0,50
(Ventilstahl)
0,3/0,8 17,0/19,0 13,0/3,5 - - - 25 75 bis 95 40 40 8
~
[fl
c.o
PJ
ü
(D
td
Tabelle (B) Verfahren mi't dem Fallhammerapparat 0
t:::i
p
Chemische Zusammensetzung in 0/o
Härte nach 0..
Lfd. Werkstoff- Marken- p s (D
Bezeichnung der Einzelteile 1 Rockwell t:::i
Nr. nurnrnet bezc;ichnung C Si Mn Cr V (HRC)
1 1 1 höchstens- 1 Ol
(/J
1
1
Schlageinsatz fü.r Fallgewicht 1.2842
1
90 Mn VS 0,90 0,20 2,00 - 1
0,030
1
0,10
1
58 bis 60 '"O
(D
,-+
(D
1
sü
2
1 Stahlstempel (Z~linderrol!e) und 1.3505 1100 Cr 6 (W 3) :),95/1,05 0,15/0,3510,25/0,4011,40/1,651 0,030 10,025 - 58 bis 65 (D
1 Hohlzylinder für Stempelvorrichtung (Wälzlagerstahl)
1
""'
.....
1
c.o
..,J
Ol
Tabelle (C) Verfahren mit dem Reibapparat
Mineralzusammensetzung
der ·Porzellanmasse in -O/o Brenn- Härte
Bezeichnung Kurz- tempera- riach
der Einzelteile bczcichnung Ton- Feldspat Quarz °
tur C Mohs
substanz
Typ KER 111
Porzellanstifte (gepreßtes 50 20 30 ca. 1440 7 bis 8
und -plättchcn Hartporzellan) N
'-i.l
00
('1
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abbildung 1
Stahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen durch thermische Beanspruchung
2 Flächen an fräsen
40 Schlw.
Oüsenp/alle
Gewindering
2 Flächen anfriisen
36 Sch/w. stark abfasen
f--32~to.z '"I
t' .-.u.2i- .J:!!!!_ {gezogen}
l
! '/0
.
1
*Mafl{3~6~Gewlnde mit
Spitzenspiel
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 2787
Abbildung 2
300
250
1
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen
hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
Vom 8. September 1976
Auf Grund der §§ 24 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Ge- vom Bundesamt bei ihnen durch Umfrage einge-
setws zur Durchführung der gemeinsamen Markt- holt. Das Bundesamt stellt die Informationen zu-
organisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz- sammen. Es legt sie, falls eine Sitzung stattfindet,
blatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6 dem Ausschuß vor. Die gesammelten Informatio-
Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt- nen sind dem Bundesminister zuzuleiten.
schaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2034), wird im Einvernehmen mit dem (2} Das Bundesamt führt die Geschäfte der Aus-
Bundesministc~r für Wirtschaft verordnet: schüsse. Es beruft Sitzungen im Bedarfsfalle, je-
doch mindestens in jährlichen Abständen ein.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt ein Vertreter
des Bundesamtes. Bei den Sitzungen ist die An-
Artikel 1 wesenheit des Vorsitzenden und von mindestens
Die Verordnung über die Zusammenstellung von acht Mitgliedern oder ständigen Vertretern erfor-
Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen derlich. Zu den Sitzungen ist ein Vertreter des
Erzeugerpreise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 Stabilisierungsfonds für Wein als Beobachter ein-
(Bundesgesetzbl. I S. ]5), wird wie folgt geändert: zuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Auf Verlangen von mindestens drei Mitglie-
1. § 3 erhält folgende Passung: dern muß das Bundesamt eine Sitzung einbe-
,,§ 3
rufen."
ZusUindige Stelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 ist das Bun- Artikel 2
desamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
desamt)." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
2. § 4 erhält folgende Fassung: setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisation auch im Land Berlin.
,,§ 4
(1} Die Mitglieder der Ausschüsse stellen ihre
Informationen über die in Artikel 8 Abs. 2 der
Artikel 3
Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 aufgeführten Ein-
zelheiten zur Verfügung. Diese Informationen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
werden von ihnen dem Bundesamt mitgeteilt oder 1976 in Kraft.
Bonn, den 8. September 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 119 der Ausgabe: Bonn, dEm 16. September 1976 2789
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicb.t im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2037/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19,8. 76 L 227 /1
18, 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2038/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 19.8. 76 L 227/3
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2039/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr rn. s. 76 L 227/5
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2040/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 19.8. 76 L 227/7
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2042/76 der Kommission zur Änderung
der Dauerausschreibungsverordnung (EWG) Nr. 2101/75 im
Hinblick auf die Ausfuhr von W e i ß zu c k er im Wirt-
schaftsjahr 1976/ 1977 19.8. 76 L 227 J11
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2043/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c h e n mit Ursprung in Griechenland rn. 8. 76 L 227/12
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2044/76 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf 1 au m e n so r t e n mit Ursprung in Spanien 19.8. 76 L 227/13
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2045/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 19.8. 76 L 227/14
18. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2046/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 19. 8,. 76 L 227/16
19. 8. 76 Verordnung (EWC3) Nr. 2047/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf ungcn bei der Einfuhr 20.8. 76 L 228/1
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2048/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden „ 20.8. 76 L 228/3
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2049/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und ausgewachsenen Rinde r n sowie von R in d f l e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 20.8. 76 L 22.8/5
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2050/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s amen dienenden Elemente 20.8. 76 L 228/8
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2051/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Destillation der Nebenerzeugnisse
der Weinbereitung für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 20.8. 76 L 228/11
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2052/76 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/74 hinsichtlich
Ausfuhren nach Irland und dem Vereinigten Königreich in
der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 20.8. 76 L 228/14
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2053/76 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 hinsichtlich
der c;ülligkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte
Milcherzeugnisse 20.8. 76 L 228/15
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BczC'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 der Kommission über den
Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver zu Futterzwecken
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach
Dritlländern 20. 8. 76 L 228/17
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2056/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 20.8. 76 L 228/25
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2057/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 20.8. 76 L 228/29
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2058/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 20.8. 76 L 228/31
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2059/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n des
Zuckersektors 20.8. 76 L 228/33
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2060/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 20.8. 76 L 228/34
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2061/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 20.8. 76 L 228/35
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2062/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 20.8. 76 L 228/37
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2063/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 8. 76 L 230/1
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2064/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 21. 8. 76 L 230/3
20. 8. 76 Verordnung (EWG} Nr. 2065/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 über besondere Bestim-
mungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilch -
p u 1 v e r , das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird 21. 8. 76 L 230/5
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2066/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 21. 8. 76 L 230/7
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2067 /76 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Sonderbeihilfe für
Mager m i 1 c h zu Futterzwecken in den von der Trocken-
heit besonders betroffenen Gebieten 21. 8. 76 L 230/9
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2068/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n des
Zuckersektors 21. 8. 76 L 230/10
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2069/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 21. 8. 76 L 230/11
19. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2070/76 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 23. 8. 76 L 232/1
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2071/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen. anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.8. 76 L 233/1
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2072/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 24.8. 76 L 233/3
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2073/76 der Kommission über die
Ausschreibung einer Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft gekauftem Magermilchpulver mit zuge-
setzten Vitaminen an das Hohe Kommissariat der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
zugunsten der Bevölkerung von Vietnam 24.8. 76 L 233/5
Nr. l l 9 - --Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976 . 2791
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalulll und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2074/76 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe an die Insel Mauritius 24.8. 76 L 233/10
20. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2075/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Butt er o i 1 an das Hohe
Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu-
gunsten der Bevölkerung von Vietnam 24.8. 76 L 233/12
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2076/76 der Kommission über die
Ausschreibung für die Lieferung von auf dem Markt der
Ccmeinschaft angekauftem Mager m i Ich p u 1 ver im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Somalia 24.8. 76 L 233/14
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2077 /76 der Kommission mit Uber-
gangsbestimmungen über das Vorrätighalten zum Verkauf
und das Inverkehrbringen bestimmter vor dem 1. September
l976gewonnener Tafelweine 24.8. 76 L 233/19
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2078/76 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Destillation von aus
T a f e 1 t r a u b e n gewonnenem Wein gemäß Artikel 24 b
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 für das Weinwirtschafts-
jahr 1976/1977 24. 8. 76 L 233/20
23. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2079/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1948/76 hinsichtlich der
Mengen und Fristen für die Lieferung von Mager m i 1 c h -
p u 1 v c r an die italienische Interventionsstelle 24.8. 76 L 233/23
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2081/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1667/76 zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Ausfuhr von Futtermitteln
und Stroh 24.8. 76 L 233/26
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2082/76 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 24.8. 76 L 233/27
23. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2083/76 der Koi;nmission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 24.8. 76 L 233/28
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2084/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.8. 76 L 234/1
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2085/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25.8. 76 L 234i3
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2086/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e in 25.8. 76 L 234/5
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2087/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.8. 76 L 234/7
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2088/76 der Kommission zur achten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für G e t r e i d e und R e i s 25.8. 76 L 234i9
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2089/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 25.8. 76 L 234/11
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2090/76 der Kommission zur .Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 25.8.76 L 234/13
24. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2091/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 25. 8. 76 L 234/14
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid!t.
Bezugs b e d in g u n ~ e n : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansd!rift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid! je 40,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglid! Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage1
auf das Postsdleckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Pr Pis dieser A 11 s q ab e: 4,80 DM (4,40 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlrägt 5,5 °/o.