2721
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1976 N r.118
Tag Inhalt Seite
13.9. 76 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgaben-
gesetz - Abw AG) ................................................................. . 2721
8.9. 76 Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz ............ . 2727
7/l0-:i-2
9. 9. 76 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs ................................ . 2730
8.9. 76 Anordnung zur Andcrung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bun-
desbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 2732
2030-11-:J!J
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund(:sgcsl'lzblatl Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2733
RcchtsvorschrifLEm der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2734
Gesetz
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Vom 13. September 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von
sen: bebauten oder befestigten Flächen abfließende
Wasser (Niederschlagswasser).
Erster Abschnitt (2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das
Allgemeine Vorschriften unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein
Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt
§ 1 als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hier-
von ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher
Grundsatz Bodenbehandlung.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses
im Sinne des § 1 Abs. 1 des W asserhaushaltsgeset- Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die
zes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände- beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die
rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), ist eine Abgabe zu teilweise zu verhindern.
entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die
Länder erhoben.
§3
§2 Bewertungsgrundlage
Begriffsbestimmungen (1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundele-
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftli- gung der Abwassermenge, der absetzbaren Stoffe,
chen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaf- der oxydierbaren Stoffe und der Giftigkeit des
ten veränderte und das bei Trockenwetter damit Abwassers in Schadeinheiten nach der Anlage zu
zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) diesem Gesetz bestimmt wird.
2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) J n den FJllcn d()S § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die
richtet sich die Abgdbc nach der Zahl der Schadein- Vorbelastung zu schätzen und ihm die geschätzte
heiten im GewJsser unterhalb der Flußkläranlage. Vorbelastung nicht zuzurechnen. Die Länder kön-
nen für Gewässer oder Teile von Gewässern die
(3) Die Länder können lwstimmen, daß die Schäd-
Vorbelastung einheitlich festlegen.
1ichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz
bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwas- (4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen
serbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtli-
zugeordnet sind, beseitigt wird. chen Vorschriften durch staatliche oder staatlich
anerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Uber-
(4) Die Länder können bestimmen, daß auf Antrag
wachung, daß einer der im Bescheid festgelegten
des Abgabepflichtigen die Schädlichkeit absetzba- Höchstwerte mehr als einmal im Jahr überschritten
rer Stoffe nach ihrem Gewicht bestimmt wird, wenn wird, so ist bei der Ermittlung der Zahl der Schad-
die Zahl der Kubikmeter Jahresmenge mehr als einheiten insoweit ein erhöhter Bezugswert
fünfmal so groß ist wie die Zahl der Tonnen der zugrunde zu legen; der erhöhte Bezugswert ist die
Trockensubstanz im Jahr. Summe des Bezugswertes des Bescheides und des
(5) Die Bunclesregierun~J wird ermächtigt, durch arithmetischen Mittels· der Differenzen, um die die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemessenen Werte den im Bescheid festgelegten
die in der Anlage Teil B festgelegten Vorschriften Höchstwert überschreiten.
über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlich- (5) Erklärt der Einleiter gegenüber der Behörde,
keit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und daß er während eines bestimmten Zeitraums, der
Technik anzupassen, um die Verfahren zu verfei- nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine gerin-
nern oder um den für die Bestimmung der Schäd- gere Abwassermenge einleiten oder geringere
lichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Regelwerte einhalten und entsprechend niedrigere
Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewer- Höchstwerte nicht überschreiten wird, so ist die
tung der SchMllichkeit nicht wesentlich verändert Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach
wird. der geringeren Abwassermenge oder den angegebe-
nen Bezugswerten zu ermitteln. Die Abweichung
muß mindestens 25 vom Hundert der Abwassermen-
zweiter Abschnitt ge oder der in Betracht kommenden Regelwerte
Ermittlung der Schädlichkeit betragen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§4 §5
Ermittlung aui Grund des Bescheides Ermittlung auf Grund von Messungen
(1) Die Werte für die Ermittlung der Zahl der (1) Weist der Abgabepflichtige auf Grund eines
Schadeinheiten sind außer bei Niederschlagswasser von der zuständigen Behörde zugelassenen Meßpro-
(§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) dem die gramms durch Vorlage von Meßwerten nach, daß
Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu ent- das gewogene Mittel der Meßergebnisse im voran-
nehmen. Der Bescheid hat mindestens Angaben gegangenen Veranlagungszeitraum um mehr als
über die J ahresschmutzw assermenge sowie über die 25 vom Hundert vom Regelwert nach § 4 Abs. 1
absetzbaren Stoffe, die oxydierbaren Stoffe und die abweicht, ist bei der Ermittlung der Zahl der Schad-
Giftigkeit nach § 3 Abs. 1, unterschieden nach im einheiten das gewogene Mittel der Meßwerte, min-
Mittel einzuhaltenden Werten (Regelwerte) und destens aber die Hälfte des höchsten gemessenen
Werten, die in keinem Fall überschritten werden Wertes zugrunde zu legen. Das Meßprogramm muß
dürfen (Höchstwerte), zu enthalten. Bei der Ermitt- mindestens neben einer kontinuierlichen Mengen-
lung der Zahl der Schadeinheiten sind die Regel- messung eine Probenahme je Tag zu wechselnden
werte, mindestens die halben Werte der Höchst- Zeiten vorsehen.
werte, zugrunde zu legen (Bezugswerte). Sind (2) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt die
absetzbare Stoffe, oxydierbare Stoffe oder eine Gif- Uberwachung, daß der höchste nach Absatz 1 Satz 1
tigkeit nach § 3 Abs. 1 im Abwasser nicht zu erwar- vorgelegte Meßwert mehr als einmal im Jahr über-
ten oder sind im Abwasser weniger als ein Kilo- schritten wurde, so gilt bei der Ermittlung der Zahl
gramm Quecksilber im Jahr oder weniger als zehn der Schadeinheiten § 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend;
Kilogramm Cadmium im Jahr zu erwarten, so kann hierbei ist mindestens die Hälfte des im Bescheid
insoweit auf die Festsetzung von Werten im festgesetzten Höchstwertes zugrunde zu legen.
Bescheid verzichtet werden; enthält der Bescheid
gleichwohl Werte für Quecksilber oder Cadmium, §6
so bleiben sie bei der Ermittlung der Schädlichkeit
außer Ansatz. Ermittlung in sonstigen Fällen
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) (1) Ist ein für die Ermittlung der Zahl der Schad-
gilt Absatz 1 entsprechend. einheiten nach § 3 Abs. 1 maßgeblicher Wert nicht
in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgelegt und
(3) Weist das aus einem Gewäs.ser unmittelbar nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 entbehrlich, so ist er
entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits auf Grund des Ergebnisses einer behördlichen Uber-
eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) w achung festzusetzen. Liegt kein Ergebnis einer
Nr. 118 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2723
behördlichen Uberwachung vor, so hat die zustän- ab 1. Januar 1981 12DM
dige Behörde diesen Wert zu schätzen. ab 1. Januar 1982 18DM
(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. ab 1. Januar 1983 24DM
ab 1. Januar 1984 30DM
§7 ab 1. Januar 1985 36DM
ab 1. Januar 1986 40DM
Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem
Niederschlagswasser im Jahr.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Nieder- (5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermä-
schlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisa- ßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) oder
tion eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Kleineinleitungen (§ 8) um die Hälfte für die Schad-
Zahl der angeschlossenen Einwohner; die Zahl der einheiten, die nicht vermieden werden, obwohl die
angeschlossenen Einwohner kann geschätzt werden. Mindestanforderungen nach § 1 a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden. Stellt der
(2) Die Länder bestimmen, inwieweit sich die
Bescheid für Werte im Sinne des § 4 Abs. 1 höhere
Zahl der Schadeinheiten bei Rückhaltung von Nie-
Anforderungen, so tritt die Ermäßigung nur. ein,
derschlagswasser oder Behandlung in einer Abwa1s-
wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
serbehandlungsanlage ermäßigt; sie können in die-
sen Fällen bestimmen, daß die Einleitung abgabefrei (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
bleibt. Abwehr erheblich nachteiliger wirtschaftlicher Ent-
wicklungen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§8
mung des Bundesrates Abgabepflichtige oder regio-
Pauschalierung bei Kleineinleitungen von nale oder sektorale Gruppen von Abgabepflichti-
Schmutzwasser aus Haushaltungen und gen, die Maßnahmen zur Verringerung der Schäd-
ähnlichem Schmutzwasser lichkeit des Abwassers durchführen oder durchfüh-
ren lassen, längstens bis zum 31. Dezember 1989
Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser
g.anz oder teilweise von der Abgabepflicht freizu-
aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser,
stellen.
für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt § 10
die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation Ausnahmen von der Abgabepflicht
angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder
nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwoh- (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
ner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf- 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewäs-
wand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden. ser entnommen worden ist und über die bei der
Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne
dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlich-
keit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
Dritter Abschnitt
2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von minera-
Abgabepflicht lischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches
Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen
§9 der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird
Abgabepflicht. Abgabesatz und keine anderen schädlichen Stoffe als die
abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist,
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet daß keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer
(Einleiter).
gelangen,
(2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle 3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf
der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts ihnen anfällt,
abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die
im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter 4. Niederschlagswasser, wenn es nicht über eine
je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähn- öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
liches Schmutzwasser einleiten, sind von den Län- (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einlei-
dern zu bestimmende Körperschaften des öffentli- ten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen
chen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die das Gründwasser wegen' seiner natürlichen Beschaf-
Abwälzbarkeit der Abgabe. fenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den her-
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer kömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet
Flußkläranlage gereinigt, können die Länder ist, nicht abgabepflichtig ist.
bestimmen, daß an Stelle der Einleiter eines festzu- (3) Die Abgabepflicht entsteht nicht für die Dauer
legenden Einzugsbereichs der Betreiber der Fluß- von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetrieb-
kläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt nahme einer Abwasserbehandlungsanlage in der
entsprechend. Höhe, die der durch den Betrieb der Anlage zu
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezem- erwartenden Minderung der Schadeinheiten beim
ber 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Einleiten in das Gewässer entspricht, wenn diese
Schadeinheit Minderung mindestens 20 vom Hundert beträgt. Sie
2724 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
entsteht rückwirkend in voller Hübe, wenn die 3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Tal-
Anlage~ nicht in Betrieb genomrnen wird. Bleibt die sperren, See- und Meeresufern sowie von Haupt-
tatsächliche Reinigungsleistung hinter der erwarte- verbindungssammlern, die die Errichtung von
ten Minderung der Schadeinheiten zurück, entsteht Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
insoweit die Abgabepflicht rückwirkend. 4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klär-
schlamms,
5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobach-
Vierter Abschnitt tung und Verbesserung der Gewässergüte wie
Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanrei-
Festsetzung, Erhebung und Verwendung
cherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
der Abgabe
6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder
§ 11 Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebsperso-
Veranlagungszeitraum. Erklärungspflicht
nals für Abwasserbehandlungsanlagen und
(1) Veranlaoungszeitraum ist das Kalenderjahr. andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung
der Gewässergüte.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der
§§ 7_ und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwas-
sers zu berechnen und die dazugehörigen Unterla- Fünfter Abschnitt
gen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der
Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3),
Gemeinsame Vorschriften. Schlußvorschriiten
so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die not- § 14
wendigen Dc:1tPn und Unterlagen zu überlassen.
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriiten
(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abga- der Abgabenordnung
bepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der
Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gel-
Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die
ten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2, 4 und
für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu
des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entspre-
machen und die dazugehörigen Unterlagen der
chend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben
zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2
gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgaben-
Satz 2 gilt entsprechend.
ordnung (AO 1977) entsprechend.
§ 12 § 15
Verletzung der Erklärungspflicht Ordnungswidrigkeiten
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Ver- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
pflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergän- fahrlässig
zenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 mit dem Meßpro-
die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen gramm nicht übereinstimmende Meßwerte vor-
Behörde geschätzt werden. legt,
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht 2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen
abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht
zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen vollständig vorlegt,
Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den_ 3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichti-
ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach- gen die notwendigen Daten oder Unterlagen
kommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-
und der Einleiter als Gesamtschuldner. läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
§ 13 buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
Verwendung werden.
(l) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für § 16
Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung Stadtstaaten-Klausel
der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Län-
der können bestimmen, daß der durch den· Vollzug § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder
dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtli- Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9
chen Vorschriften entstehende Verwaltungsauf- Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und
wand aus dem AufkommE~n der Abwasserabgabe Hamburg mit der Maßgabe, daß sie sich auch selbst
gedeckt wird. als abgabepflichtig bestimmen können.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere: § 17
l. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen, Berlin-Klausel
2. der Bau von RcgenrückhaJl:ebecken und Anlagen Dieses, Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zur Reinigung des Niederschlagswassers, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
J'\;, 11 H - Td~J der Ausgdbe: Bonn, den 15. September 1976 2725
1952 (Bundesues(•!zhl. 1 S. 1) auch im Land Berlin. § 16
Rechlsverordm1n~;cn, die auf Cnmd dieses Gesetzes
Inkrafttreten
erlassen werden, qellc,n im Land Berlin nach § 14
des Dri lten Ohc·rlci l.u nu.sq('scl:t.es. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind qewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. September 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zu§ 3
A.
(l) Bei der Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers sind vorab von den absetzbaren Stoffen 0,1
Milliliter je Liter Abwasser und von den oxydierbaren Stoffen 15 Milligramm je Liter Abwasser abzu-
ziehen; wird die Differenz k ]einer als Null, bleibt sie insoweit unberücksichtigt. Die Zahl der Schadeinhei-
ten ergibt sich aus folgender Tabelle:
---- --··--~------·---------
Zahl der Schadeinheiten je volle Meßeinheit
Bewertete Sd1ddst.ofle und Schadstoffgruppen
Schadeinheit Meßeinheit
- - - - - - - - - - - ----
1. Absetzbare Stoffe bei einem organischen Anteil Kubikmeter Jahresmenge, im Fall des
von mindestens zehn vom Hundert 1 § 3 Abs. 4, Tonne Jahresmenge
-- - ------- - -
2. Absetzbare Stoffe bei einem organischen Anteil Kubikmeter Jahresmenge, im Fall des
von weni~Jer als zehn vom Hundert 0,1 § 3 Abs. 4, Tonne Jahresmenge
1 1
3. Oxydierbare Stoffe in Chemischem Sauerstoff-
bedarf (CSB) 2,2 100 Kilogramm Jahresmenge
1 1
4. Quecksilber und seine Verbindungen 5 100 Gramm Quecksilber Jahresmenge
1 1
5. Cadmium und seine Verbindungen 1 100 Gramm Cadmium Jahresmenge
6. Giftigkeit gegenüber Fischen 0,3 GF*) 1000 Kubikmeter Jahresabwassermenge
*) GF ist der Verdünn111HJsfdktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig wirkt. Bei Gy = 2 wird Null eingesetzt.
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit un-
berücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meer-
wassers gleichen. Das gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Ge-
wässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
B.
(1) Das Volumen der absetzbaren Stoffe wird nach zweistündiger Absetzzeit bestimmt.
(2) Der Chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silber-
sulfat als Katalysator bestimmt.
(3) Quecksilber und Cadmium werden atomabsorptionsspektrometrisch bestimmt.
(4) Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus) als
Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt.
Nr. l 18 Td~J der Ausgabe: Bonn., den 15. September 1976 2727
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 8. September 1976
;\uf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Andcrung der Verordnung über die Beiträge nach
dem Absalzfondsgesetz vom 12. Mai 1976 (Bundes-
qesetzbl. I S. 1206) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
fondsgeselz vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1241) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung be-
kannt.gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
And<mmgsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 10
Abs. 6 und 8 und des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Absatz-
fondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021) sowie
auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
mmqswidrigkeiten erlassen worden.
Bonn, den 8. September 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
§ 1 (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die
für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen
Die Beitrüge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatz-
fondsgesetzes werden erhoben Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach
Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer
1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen.
Rahmstationen (§ lO Abs. 3 Nr. 6 des Absatz- Die Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen,
fonds9C'setzes) in den Uinch~rn, die die Umlage das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt.
nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben,
durch die cli:lfür zustünd ige Behörde, im übrigen (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als
durch das Bundesamt für Ernährung und Forst- Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zu-
wirtschalt (Bundesamt), treffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der
Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum
2. von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Ab- vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann
satzfonclsgcsetzcs fJCrnninten Betrieben durch das das Bundesamt auf Grund eigener Ermittlung oder
Bundesamt. Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblicben
§ 2 Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen.
(l) Der Bei tr<-1u nach § l 0 Abs. 3 Nr. 2 des (4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf
Absatzfon<lsgesc~tzes wird bei Mühlen mit einer des Kalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundes-
jährlichen Vermah]ung bis zu 500 t für jedes Kalen- amt zu zahlen.
dervierteljahr, im übrigen für jeden Monat erhoben. (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeb-
(2) Der Bel.riebsi.nhc1ber hc1t dem Bundesamt die lichen Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur
für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen inner- mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu
halb von fünf Tagen nach Ablauf des Erhebungs- ermitteln sind, kann das Bundesamt dem Betriebs-
zeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung hat nach inhaber auf Antrag deren Schätzung gestatten,
einem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im wenn dieser die Grundlagen und Methoden der
Bundesanzeiger bekanntgibt. Schätzung angibt.
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mit- (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraus-
teilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es sichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so
kann die für die Beitrngsschuld maßgeblichen Men- kann das Bundesamt auf Antrag des Betriebs-
gen ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die inhabers den Beitrag jährlich erheben. Die Absätze 2
Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollstän- bis 5 gelten entsprechend.
dig ist oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt
nicht eingegangen ist. Beträgt der Beitrag im Erhe- § 5
bungszeitraum weniger als einhundert Deutsche Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4,
Mark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein Ka- 5 und 10 des Absatzfondsgesetzes maßgebende
lenderhalbjahr zu erteilen.
Warenwert ist der umsatzsteuerre.chtlich als Be-
(4) Der Beitra~J wird zwei Wochen nach Zugang messungsgrundlage dienende Betrag oder, falls
des Beitragsbescheides fällig. eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der
beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen
§ 3 Preis als umsatzsteue.rrechtliches Entgelt anzusehen
wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder
(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milch-
Bonus bleiben unberücksichtigt.
sammelstellen und Rahmstationen sind die Vor-
schriften über das Erhebungsverfahren und die Fäl-
§ 6
ligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und
Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Ab-
unberührt. satzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate er-
(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 hoben.
des Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung
der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monat- der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen
lich erhoben wird. Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten
Stellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die
§ 4
für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von
7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjähr- jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der
lich erhoben. Fleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und
Nr. 118 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2729
Schafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils vier wirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages
Monate bis spütestens zum Ende des folgenden wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle hun-
Monats. dert Deutsche Mark nach unten abgerundet; Säum-
niszuschläge unter fünf Deutsche Mark werden nicht
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitte_i-
lung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Bei- erhoben.
trag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides § 10
fällig.
Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgeset-
(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten zes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen
vom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes Behörden zu erteilen.
nach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh.
§ 11
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1
(1) Der Beitra~J nach § 10 Abs. 4 des Absatzfonds- Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen
gesetzes wird ji:ihrlich erhoben. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6, § 7
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zier- nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß
pflanzen, Zieqwhü]zen, Gehölzen für den Straßen- oder nicht rechtzeitig abgibt.
und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Grundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das
Gewächshaus, zum 1. November eines jeden Jahres Bundesamt übertragen
mitzuteilen. Wird die Nutzung der Fläche im laufe
des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend ein- 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,
gestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber oder 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Satz 1 für und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach
die Kalendermonate bis zur Einstellung des Betrie- § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen
bes abzugeben. Die Mitteilung hat nach einem Mu- sind.
ster zu erfolgen, das das Bundesamt im Bundesan-
zeiger bekanntgibt. § 12
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesamt kann die Flächeneinheiten des Betriebs- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 16 des Absatzfonds-
inhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit gesetzes auch im Land Berlin.
die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvoll-
ständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt § 13
unterblieben ist.
( 1) Es treten in Kraft
(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang 1. § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1972,
des Beitragsbescheides fällig.
2. § 6 mit Wirkung vom 1. Mai 1972,
§ 8 3. § 11 am Tage nach der Verkündung,*)
(1) Soweit Beitragsbescheide zugestellt werden 4. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit
sollen, gilt § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes Wirkung vom 1. April 1972.
sinngemäß.
(2) Es treten außer Kraft
(2) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2,
1. § 4 der Verordnung über die Beiträge nach § 10
§§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registrier-
Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes vom 29. April
nummer und der jeweilige Erhebungszeitraum an-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 445) hinsichtlich des
zugeben.
Beitrages nach § 10 Abs. 8 Buchstabe f des Ab-
(3) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr satzfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
als zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht er- 1971 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. De-
hoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in § 4 zember 1971,
Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebs-
2. § 5 der genannten Verordnung mit Ablauf des
inhaber dies dem Bundesamt innerhalb eines Monats
30. April 1972,
nach Ablauf des Erhebungszeitraums schriftlich mit-
zuteilen. 3. die übrigen Vorschriften der genannten Verord-
nung mit Ablauf des 31. März 1972.
§ 9
Die Anwendbarkeit der genannten Verordnungsvor-
Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fällig- schriften auf vor ihrem Außerkrafttreten entstandene
keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Beitragsschulden bleibt unberührt.
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom
Hundert des rückständigen Beitragsbetrages ver- *) Die Verordnung trat am 21. Juli 1972 in Kraft.
2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
Vom 9. September 1976
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 3
Abs. 2 Nr. ], des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des Beschleunigung der Be- und Entladung
§ 29 Nr, 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober (1) Die Eisenbahnen können in die Be- und Ent-
1968 (Bundesgesel.zbl. I S. 1082), geändert durch ladefristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artik<~l 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum auch die Sonntage, gesetzlichen Feiertage und die
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I Nachtzeit einrechnen.
S. 469). verordnet die Bundesreuienmg mit Zustim- (2) Die Absender und Empfänger von Gütern und
mung des Bundesrales: lebenden Tieren, denen nach der Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung und den allgemeinen Tarifvorschriften
§ 1 die Be- und Entladung der Beförderungsmittel der
Zweck der Verordnung Eisenbahnen obliegt, dürfen die Be- und Entlade-
fristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung nicht
Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen,
überschreiten.
daß in einem Verteidigunnstan sowie in einer Zeit,
in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundes- (3) Die Eisenbahnen können die Be- und Entla-
republik Deutschland im Hinblick auf einen mög- dung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Ab-
lichen Verteidigungsfüll erhöht werden muß, die senders oder des Empfängers vornehmen oder durch
erforderlichen lebenswichti~Jen Verkehrsleistungen, Dritte vornehmen lassen,, wenn die Beförderungs-
insbesondere zur Versorgunu der Zivilbevölkerung mittel nicht innerhalb de,r Be- und Entladefristen
und der Streitk rdfte, von den Eisenbahnen erbracht nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung be- oder ent-
werden könncm. laden werden. Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf der
Be- und Entladefristen die Beförderungsmittel für
§ 2 Verkehrsleistungen benötigt werden, die im Ver-
teidigungsinteresse unumgänglich mit Vorrang er-
Sicherstellung von Beförderungsmitteln
bracht werden müssen, oder ein Verbleiben der Be-
(1) Um die für Zwe(ke des § 1 erforderlichen Be- förderungsmittel am bisherigen Standort aus zwin-
förderungsmittel sicherzustellen, können die Eisen- genden Gründen nicht möglich ist; die Kosten haben
bahnen die Absender oder Empfänger zu tragen, soweit sie
1. den öffentlichen Verkehr einschränken, ihnen auch ohne diese Maßnahmen entstanden
2. die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Ex- wären.
preßgut, lebenden Tieren und Gütern nach Art § 4
und Umfang beschränken.
Umleitung, Rücksendung und Ablieferung
Dies gilt auch für bereits angefangene Beförderun-
von Sendungen
gen.
Die Eisenbahnen können
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getrof-
fen werden, wenn es nicht oder nicht rechtzeitig 1. Sendungen mit anderen Zügen und Verkehrs-
möglich ist, diE~ Beförderungsmittel für lebenswich- mitteln sowie auf anderen Wegen befördern,
tige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereit- wenn sie nicht in der Lage sind, Sendungen mit
zustellen. Bei den Maßnahmen sind die Interessen den Zügen, den Verkehrsmitteln und auf den
der auf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen Wegen zu befördern, die der Absender oder -
und militärischen Stellen sowie der Wirtschaft ange- bei Gepäcksendungen der Reisende nach der
messen zu berücksichtigen und auszugleichen. Be- Eisenbahn-Verkehrsordnung in zulässiger Weise
triebs- und fü~förderungspflichten, die den Maßnah- vorgeschrieben hat,
men entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die 2. Sendungen, die von Maßnahmen nach § 2 be-
Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Ge- troffen worden sind oder deren Weiterbeförde-
brauch machen. rung oder bestimmungsmäßige Ablieferung nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aus-
lich ist, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 73
hang oder auf sonstige geeignete V\/ eise bekannt-
und 80 der Eisenbahn-Verkehrsordnung nicht er-
zumachen.
füllt sind, an den Absender zurücksenden oder,
(4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des wenn der Rücksendung gleichartige Schwierig-
§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen keiten entgegenstehen, an eine von ihneri be-
der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. Au- stimmte Stelle abliefern. Frachten, Gebühren und
gust 1976 (Bun<lesgesetzhl. I S. 2128) Maßnahmen sonstige in Zusammenhang mit der Beförderung
im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt. stehende Kosten dürfen in diesen Fällen nicht
Nr. 118 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2731
erhoben werden, es sei denn, daß die Weiter- In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Behörde
beförderung oder Ablieferung durch Umstände örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der
verhindert worden ist, die der Absender zu ver- Eisenbahn befindet.
treten hal. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5
Ruhen der Lieferfristen § 7
Die Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung Straf- und Bußgeldvorschriften
über Lieferfristen ruhen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
§ 6 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von
Abweichungen vom Erhebungsverfahren Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zu-
widerhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Ver-
(1) Die Eisenbahnen können ihre Beförderungs-
kehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirt-
entgelte, Gebühren und sonstige Zahlungen ab-
schaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
weichPncl von dPn Vorschriften der §§ 27, 29, 39, 44,
48, 69, 71 uncl 75 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
erheben, wenn clit\s zur Berücksichtigung besonderer § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist
Verhctll nisse in ih rcn V crkPlusgebieten oder Teilen die Bundesbahndirektion, hinsichtlich des Schienen-
davon erforderlich ist. ersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundes-
(2) Die Abweichungen bedürfen der vorherigen eigenen Eisenbahnen die höhere Verwaltungs-
Genehmigun~J, soweit sie betreffen: behörde des Landes.
1. Dif) Deu lsche Bundesbahn § 8
dl'S Bund<>srninisters für Verkehr,
Inkrafttreten
2. die nichtbuncleseigenen Eisenbahnen mit Aus-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nahme des Schienenersatz- und -ergänzungsver-
kündung in Kraft.
kehrs dieser Eisenbahnen
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicher-
der Bundesbahndirektion,
stellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a
3. den Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr der des Grundgesetzes und erst dann angewendet wer-
nichtbundeseigenen Eisenbahnen den, wenn dies der Bundesminister für Verkehr
der höheren Verwaltungsbehörde des Landes. durch Rechtsverordnung bestimmt hat.
Bonn, den 9. September 1976
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung
Vom 8. September 1976
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der An- dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts
S. 1915) wird angeordnet: jeweils für seinen Geschäftsbereich,
b) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A
I. bis A 11
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung dem Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst
und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäfts-
für seinen Geschäftsbereich.
bereich des Bundesminisleriums für Arbeit und So-
zialordnung vorn 8. Januur 1970 (Bundesgesetzbl. I Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird
S. 108), geändert durch die Anordnung vom 21. März die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent-
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 848), erhält folgende Fas- lassung der Bundesbeamten nach § 40 Abs. 2 Satz 2
sung: des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953
,,I. (Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch
§ 35 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung
Auf Grund des Artikels l Abs. 1 Satz 2 der An-
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl.
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im I S. 1153), im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I der Justiz übertragen."
S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur
Ernennung und Entlassung II.
a) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bis A 13 (gehobener Dienst) kündung in Kraft.
Bonn, den 8. September 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 118-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2733
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 10. September 1976
Tag In h a 1 t Seite
6. 9. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik China über den Seeverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1521
7. 9. 76 Gesetz zu dem Obereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
2. 9. 76 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
3. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1535
6. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537
19. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539
20. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539
25. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1540
26. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1540
2734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2019/76 des Rates über die Sofort-
lieferung von B u t t e r o i 1 an die Republik Sambia als Nah-
rungsmittelhilfe zugunsten der notleidenden Bevölkerungs-
gruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 695/7G 16.8.76 L 224/4
27. 7. 76 Verordmmg (EWG) Nr. 2020/76 des Rates über die Sofort-
lieferung von Butter o i 1 an die Republik Sambia als Nah-
rungsmittelhilfe zugunsten der notleidenden Bevölkerungs-
gruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1542/75 16.8. 76 L 224/5
27. 7. 76 Verordnunq (EWC~) Nr. 2021176 des Rates über die Sofort-
lieferun9 von Mager m i 1 c h pul ver als. Nahrungsmittel-
hilfe an die Republik Sambia zugunsten notleidender Bevölke-
rungs~Fuppcn dieses Landes im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 12CJ9/7G 16.8. 76 L 224/6
27. 7. 76 Verordm111g (EWG) Nr. 2022/76 des Rates über die Sofort-
liefernn~J von Butter o i 1 an die Volksrepublik Mosambik
als Nahru n~rsmittelbilfe zugunsten der notleidenden Bevölke-
rungsgruppen dieses Landes im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1542/75 16. 8. 76 L 224/7
27. 7. 76 Verord11u11q (EWC) Nr. 2023/76 des Rates über die Sofort-
liefenm9 von M a q er m i l c h p u I ver als Nahrungsmittel-
hilre an die Volksrepublik Mosambik zugunsten der not-
leidenden Bevölkerungsgruppen dieses Landes im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 1299/76 16.8. 76 L 224/8
27. 7. 76 Verordmrnq (EWC) Nr. 2024/76 des Rates über die Sofort-
liefcrun9 von Butt e r o i l als Nahrungsmittelhilfe an den
Catholic Relief Service zugunsten bestimmter Bevölkerungs-
qrupplm Chiles im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 16. 8. 76 L 224/9
27. 7. 76 Verordnunq (EWG} Nr. 2025/76 des Rates über die Sofort-
lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver als Nahrungsmittel-
hilfe an den Catholic Relief Service zugunsten bestimmter
Bevölkerungsgruppen Chiles im Rahmen der Verordnung
(EW(;} Nr. 129917b 16. 8. 76 L 224/10
27. 7. 76 Vcrordnunq (EWC} Nr. 2026/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 835/76 über die im Rahmen der Ver-
ordnunq (EWG) Nr. 1542/75 erfolgende Lieferung von B u t -
1 er oder Butter o i 1 als Nahrungsmittelhilfe an das Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zu-
qunsten der von den Er<~ignissen in Zypern betroffenen Be-
völk eru ncJs lcil c 16.8. 76 L 224/11
27. 7. 76 Verorclnunq (EWC) Nr. 2027/76 des Rates zur Änderung der
Vcrordnun9 (EWG) Nr. 836/76 zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich des Verfahrens zur
Bcreilslellunq von Getreide und Reis an das Amt des
Ffohen Flüchtli ngskornmissars der Vereinten Nationen als
Nahrungsmittelhilfe für die von den Ereignissen in Zypern
betroffenen Bevölkerungsteile 16.8. 76 L 224/12
12. 8. 76 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2028/76 der Kommission zur Änderung
der Währun~Jsausqlcichsbeträge 16. 8. 76 L 225/1
17. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2029/76 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F e i n 9 r i eß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 18.8. 76 L 226/1
Nr.118 Taq dm Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976 2135
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<.1lun1 und B()Wichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 8. 7fi VPrordnung (EWC) Nr. 2030/76 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fi.ir C P L r e i d (!, M eh I und M a I z hinzugefügt werden 18. 8. 76 L 226/3
17. 8. 76 Vc!r<Hdn1mg (EWC) Nr. 2031/76 der Kommission zur Festset-
zunq <kr durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 18.8,76 L 226/5
17. 8. 76 Verord1111n9 (EWG) Nr. 2034/76 der Kommission zur Regelung
der Einznlheiten und der Voraussetzungen für die Gewährung
der Umstellungsprämie im Weinbau 18.8. 76 L 226/10
17. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2035/76 der Kommission über die Ein-
sl.ellun!J des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
haltunq für Ta f e I weine der Weinart A III 18.8. 76 L 226/14
17. 8. 76 Vc~rordnunq (EWC) Nr. 2036/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 18.8. 76 L 226/15
Andere Vorschriften
13. 8. 76 VerordnunfJ (EWC) Nr. 2032/76 der Kommission zur Wieder-
einführunq des Zollsatzes für bestimmtes Schaf- und Lamm-
h!der der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung in Entwicklungs-
rnndern, dunen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
RatPs vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
~1ewJhrt werden 18. 8. 76 L 22617
17. 8. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2033/76 der Kommission zur Festset-
zung des Betra!Jes, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf Kleie mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 18.8. 76 L 226/8
2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jm Bundesgesetzblatt Teil I werden Ceselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmaclrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n !1 c n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: f'ür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dicsf!r Preis gilt auch für Bundc!S<JCsetzbli:itler, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bunclcsgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mel1rwertstcuer enlh,ilten; der ilngew,rnclte Steuersatz betrträgt 5,5 0/o.