2673
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1976 Nr.117
Tag Inhalt Seite
1. 9. 76 Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz
- II. WoBauG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2673
2330-2
3. 9. 76 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz
Wittmundhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2708
7. 9. 76 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau . . . . . . . . . . . . . . . 2715
7. 9. 76 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau 2719
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz- 11.WoBauG)
Vom 1. September 1976
Auf Grund des Artikels 11 § 1 des Gesetzes zur 7. das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts
Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965),
im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bun- 8. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
desgesetzbl. I S. 737) wird nachstehend der Wort- 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970),
laut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 9. das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der seit formgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesge-
1. April 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. setzbl. I S. 3656),
Diese Fassung berücksichtigt
10. das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom
1. die Bekanntmachung vom 1. September 1965 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
(Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),
11. das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz und des-
2. das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezem- sen im Land Berlin geltende Fassung, beide
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezem-
3. das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember ber 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1251),
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), 12. das Zweite Bundesmietengesetz, zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1972
4. das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21.
Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), (Bundesgesetzbl. I S. 2054), und dessen im Land
Berlin geltende Fassung, zuletzt geändert durch
5. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom das Gesetz vom 17. November 1975 (Bundesge-
17. Juli 1968 (BundesgesetzbJ. I S. 821), setzbl. I S. 2867) und
6. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 13. das eingangs angeführte Gesetz vom 23. März
17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), 1976.
Bonn, den 1. September 1976
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Zweites Wohnungsbaugesetz
{Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WobauG)
lnhaltsü.bersicht
Teil I §§ Zweiter Titel §§
Grundsätze, Geltungsbereich Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
und Begriffsbestimmungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe 1 Wohnungsbauprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die ober-
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung . . . . . . . . . 3 sten Landesbehörden .......................... 30
Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau- Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden 31
förderung nach diesem Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Bewilligungsstatistik 32
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung . . 5
Offentliche Mifü!l . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Dritter Titel
Familienheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Bauherren
Familie und Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bau-
Eigenheime und Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . . . . . 9 herren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Kleinsiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Einliegerwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und
Eigentumswohnungen und Kanfci'.ientums- Eigentumswohnungen ....................... :. 35
wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Wohnbesitzwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung
Zweckgebundenes Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 b von Eigenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a
Cenossenschaftswuhnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Vierter Titel
Wohnungen für Alleinsteh<!nde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Wohnheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Betreuung der Bauherren
Wiederaufbau und Wiederlwrs1ellung . . . . . . . . . . . . 16 Betreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Ausbau und Erwei Lenmg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
von Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Fünfter Titel
Teil II
Förderungsfähige Bauvorhaben
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
Wohnungsgrößen .............................. . 39
Bereilslellung von Bundesmitteln ............... . 18
Mindestausstattung der Wohnungen : ........... . 40
Verteilung der Bundesmittd . . . . . . . ............ . 19
Städtebauliche Voraussetzungen ................ . 41
(aufgehoben) .................................. . 19a
Rückflüsse an den Bund ........................ . 20 Sechster Titel
Vor- und Zwischenfinanzierung aus Bundesmitteln 21 Bewilligung der öffentlichen Mittel
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes- durch die Bewilligungsstelle
initteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Einsatz der öffentlichen Mittel .................. . 42
Sondervorschriften für Mittel des Ausg]eicbsfonds 23
Förderungssätze ............................... . 43
Übernahme von Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens .......... . 44
Familienzusatzdarlehen ........................ . 45
Wohngeld ~ur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher
Teil llI Mittel ....................................... . 46
OHentlich geförderter sozialer Vfohnungsbau Mehrtilgungen und Mehraufwendungen ......... . 47
Anträge für Eigentumsmaßnahmen .............. . 48
Ersler Abschnitt (aufgehoben) .................................. . 48a
A 11 g c m C! in c För d e ru n gsv orsch r iften Vereinfachtes Bewilligungsverfahren 49
Erster Titel Siebenter Titel
Crundsctlze Bedingungen und Auflagen
für den öffc·nt.lich gclörckrlcn sozic1lPn \Vohnungsbau bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
Bcgünsligtcr Personenkreis und Einkommensermitt- Finanzierungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Schwerpunkte der öffcn1Jid1en Fördc·nrng . . . . . . . . 26 Eigentumsbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
(aufgehoben) ................................... 27, 28 Betriebs- und Werkwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2675
Zweiter Abschnitt §§ Sechster Abschnitt §§
Sondervorschriften zur Förderung Wohnraumbewirtschaftung
der Bildung von Einzeleigentum für öffentlich geförderte Wohnungen
und Dauerwohnbesitz
(gegenstandslos) ........................... 75 bis 81 a
Ersler Titel
Offcnllich geförderte Kaufeigenheime Teil IV
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen . . . . . . 54 Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Bemessung des Kaufpreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 a
Erster Abschnitt
Bewerber für Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim 56 Steuerbegünstigter Wohnungsbau
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen . . . 82
Zweiter Titel Anerkennungsverfahren ........................ . 83
Offenllich geförderte Kleinsiedlungen (gegenstandslos) ............................... . 84
Förderung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Miete für steuerbegünstigte Wohnungen 85
Trägerkleinsiedlungen .......................... 58
Zweiter Abschnitt
Eigensiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Bewirtschaftung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . 60 Frei finanzierter Wohnungsbau
(gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Dritter Titel Miete für frei finanzierte Wohnungen . . . . . . . . . . . . 87
Offenllich geförderte Eigentumswohnungen
und \,Vohnbesitzwohnungen Dritter Abschnitt
Förderung von Kaufeigentumswohnungen ....... . 61 Wohnungen, die mit Wohnungs-
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens fürsorgemitteln gefördert worden sind
bei Eigentumswohnungen .................... . 62 Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
Förderung von Wohnbesitzwohnungen .......... . 62a Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
Bewerber für Wohnbesitzwohnungen ............ . 62b gefördert worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 a
Einräumung des Wohnbesitzes .................. . 62c
Ubertragung des Wohnbesitzes ................. . 62d Teil V
Inhalt des Dauerwohnrechts .................... . 62e
Förderung des Wohnungsbaues
Vermögensabwicklung ......................... . 62f durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Register der Wohnbesitzbriefe .................. . 62g
Erster Abschnitt
Vierter Titel
Förderung des steuerbegünstigten
Förderung der Eigentumsbildung Wohnungsbaues durch Aufwendungs-
beim Bau von Mietwohnungen zuschüsse und Aufwendungsdarlehen
Bauliche Ausführung ........................... . 63 Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
Verkaufsverpflichtung bei Ein-. und Zweifamilien- wendungsdarlehen ........................... . 88
häusern ..................................... . 64 88a
Zweckbestimmung der Wohnungen ............. .
(aufgehoben) .................................. . 65 88 b
Kostenmiete ................................... .
Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh-
Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-
nungen 66 88 C
dungsdarlehen ............................... .
Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen
Dritter Abschnitt für Wohnbesitzwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 d
Sonstige Förderungsmaßnahmen
Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft 67 Zweiter Abschnitt
Förderung von Wohnheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Baulandbereitstellung
Beschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Vierter Abschnitt Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Vorzeitige Rückzahlung
der öffentlichen Mittel Dritter Abschnitt
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens . . . . . . . . . . 69 Förderung bauwirtschaftlicher
Tragung des Ausfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Maßnahmen
(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . . . . 91
Fünfter Abschnitt Vierter Abschnitt
Mieten und Belastungen Steuer- und Gebührenvergünstigungen
für öffentlich geförderte Wohnungen
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die bis
Zulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden
(aufgehoben) ................................. 73, 74 sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
2676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
H §§
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß
nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewor- von Durchführungsvorsmriften . . . . . . . . . . . . . . . . 106
den sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 a Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun-
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung . . . . 93 gen .......................................... 107
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung 94
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung . . . . 94 a Dritter Abschnitt
Bescheinigung für die Einkommensteuervergünsti- Uberlei t ungsvorschr i ften
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Allgemeine Uberleitungsvorschrift ............... 108
Steuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . . . . 96
Uberleitungsvorschriften für öffentlich geförderte
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
Fünfter Abschnitt und Eigentumswohnungen ..................... 109
Vergünstigungen (aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
in der Wohnraumbewirtschaftung Uberleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit
bei vorhandenem Wohnraum Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind 111
(gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97, 98 Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 12
Uberleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten
von Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-
men ......................................... 113
Teil VI
(gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114, 115
Ergänzungs-, Durchführungs-
tJberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse ... 115 a
und Uberleitungsvorsdlriften
Uberleitungsvorschriften für Wohnbesitzwohnungen 115 b
Erster Abschnitt Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Ergänzungs vors c h ri ften
Gleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Teil VII
Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Ge-
setzes ........................................ 100 Änderung anderer Gesetze
Sondervorschriften für die Stadtstaaten . . . . . . . . . . 101 Änderung des Gesetzes und der Durchführungsver-
Rechtsweg ...................................... 102 ordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-
nungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen bei
Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 (gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 124
Zweiter Abschnitt
Teil VIII
Dur c hf üh run g s vors ehr i ften
Sdllußvorsdlrlften
Vorschriften über den Einsatz von Kapitalmarkt-
nütteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Berlin-Klausel 125
Ermämtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 a
Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Nr. 117 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2677
Teil I a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),
Grundsätze, Geltungsbereich b) Ubernahme von Bürgschaften(§§ 24 und 36 a),
und Begriffsbestimmungen c) Gewährung von Wohngeld (§ 46),
d) Gewährung von Prämien für Wohnbauspq.rer,
§ 1
e) Bereitstellung von Bauland(§§ 89 und 90),
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe f) Maßnahmen zur Baukostensenkung(§ 91),
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever- g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversiche-
bände haben den Wohnungsbau unter besonderer rung,
Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach
Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92
die breiten Schichten des Volkes bestimmt und bis 96),
geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vor- i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung
dringliche Aufgabe zu fördern. öffentlicher Mittel (§§ 69 und 70),
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung
Ziel, den Wohnungsmangel zu beseitigen und für (gegenstandslos),
weite Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigen- 1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, 85
tum zu schaffen. Die Förderung soll eine ausrei- und 87),
chende Wohnungsversorgung aller Bevölkerungs-
schichten entsprechend den unterschiedlichen m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und
Wohnbedürfnissen ermöglichen und diese nament- Aufwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 d).
lich für diejenigen Wohnungsuchenden sicherstel- (2) Je nach der Art der Förderung ist der Woh-
len, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In
nungsbau
ausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu
fördern, die die Entfaltung eines gesunden Fami- a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
lienlebens, namentlich für kinderreiche Familien, (§§ 25 bis 72),
gewährleisten. Die Förderung des Wohnungsbaues b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85)
soll überwiegend der Bildung von Einzeleigentum oder
(Familienheimen und eigengenutzten Eigentums-
wohnungen) dienen. Zur Schaffung von Einzeleigen- c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 87).
tum und Dauerwohnbesitz sollen Sparwille und Be-
reitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden. §4
Zeitlicher Geltungsbereich
§2 für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz
Wohnungsbau (1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn- sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich
raum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor-
oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder schriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif-
durch Ausbau oder Erweiterung bestehender ten des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in
Gebäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohn- dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach
raum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes. Anwendung
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohn-
auf neugeschaffenen Wohnraum, für den die
raum der folgenden Arten:
öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, zember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen; werden,
b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh- b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten
nungen; Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum,
c) Wohnbesitzwohnungen; der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-
den ist oder bezugsfertig wird.
d) Genossenschaftswohnungen;
(2) (gegenstandslos)
e) Mietwohnungen;
f) Wohnteile ländlicher Siedlungen; §5
g) sonstige Wohnungen; Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
h) Wohnheime; (1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne
i) einzelne Wohnrüume. dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen,
bei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1
§3 zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen
entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder
insbesondere durch Tilgungen eingesetzt sind.
2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne die- §7
ses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die Familienheime
nicht öffentlich gefördert sind und nach den Vor-
schriften der §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt aner- (1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-
kannt sind. heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und
Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die dem Eigentümer und seiner Familie oder einem
weder öffentlich gefördert noch c1ls steuerbegün- Angehörigen und dessen Familie als Heim zu die-
stigt anerkannt sind. nen. Zu einem Familienheim in der Form des Eigen-
1 heims oder des Kaufeigenheims soll nach Möglich-
§6
keit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land gehö-
ren.
DHenUiche Mittel
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,
(l) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung
Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung entsprechend genutzt wird. Das Familienheim ver-
des Baues von Wohnungen für die breiten Schich- liert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die
ten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes
Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerbli-
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent- chen oder beruflichen Zwecken, dient.
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffentli-
chen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen
§8
Wohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25
bis 68 zu verwenden. Familie und Angehörige
(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum
(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses
Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-
Gesetzes gelten insbesondere
stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Einglie- Zusammenführung der Familie, in den Familien-
derungsdarlehen bestimmten Mittel des Aus- haushalt auf genommen werden sollen.
gleichsfonds oder die mit einer ähnlichen
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gel-
Zweckbestimmung in öffentlichen Haushalten
ten folgende Personen:
ausgewiesenen Mittel,
a) der Ehegatte,
b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten
Mittel, b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausge-
wiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Angehö- c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-
rige des öffentlichen Dienstes, schwägerte zweiten und dritten Grades in der
Seitenlinie,
d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemein-
deverbände ausgewiesenen Mittel zur Unterbrin- d) durch Annahme an Kindes Statt verbundene Per-
gung von solchen Obdachlosen, die aus Gründen sonen,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von e) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Perso-
den Gemeinden und Gemeindeverbänden unter- nen,
zubringen sind, f) nichteheliche Kinder,
e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentli- g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
chen Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwi- Pflegeeltern.
schenfinanzierung des Wohnungsbaues zur Ver-
fügung gestellten Mittel, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder
mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des
f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinsli- Einkommensteuergesetzes.
chen Darlehen, für die Steuervergünstigungen
nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes
§9
gewährt werden,
Eigenheime und Kaufeigenheime
g) die Grundsteuervergünstigungen,
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer
h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhande- natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem
ner Wohnungen durch kinderreiche Familien Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen
bestimmt sind, um ihnen die Eigenversorgung enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen
mit Wohnraum zu erleichtern. durch den Eigentümer oder seine Angehörigen
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere bestimmt ist.
als die in den Absdtzen 1 und 2 aufgeführten Mittel (2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit
für die Förderung des Wohnungsbaues zur Verfü- einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Woh-
gung gestellt werden, sollen sie in der Regel nur für nungen enthält und von einem Bauherrn mit der
Maßnahmen zuqunstcn des sozialen Wohnungs- Bestimmung geschaffen worden ist, es einem
baues verwendet werden. Bewerber als Eigenheim zu übertragen.
Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2679
(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite eigenen Nutzung zu überlassen, dem der Bauträger
Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder in einer Urkunde (Wohnbesitzbrief) die Einräumung
eine Einliegerwohnung sein. des Wohnbesitzes bestätigt.
(2) Als Bauträger der Wohnbesitzwohnungen
§ 10 kommen nur in Betracht
Kleinsiedlungen a) Kommanditgesellschaften, bei denen die persön-
(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die lich haftenden Gesellschafter nach dem Gesell-
aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzu- schaftsvertrag keine Kapitalanteile haben dürfen
lage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffen- und die Kommanditisten das zweckgebundene
heit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet Vermögen als Treuhänder für die Wohnbesitzbe-
ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus rechtigten halten,
vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes b) Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be-
eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkom- schränkter Haftung oder Genossenschaften, die
mens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirt- das zweckgebundene Vermögen als Treuhänder
schaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintie- für die Wohnbesitzberechtigten halten.
ren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der
für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Ein- § 12 b
liegerwohnung enthalten.
zweckgebundenes Vermögen
(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die
von dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum (1) Zweckgebundenes Vermögen im Sinne dieses
stehenden Grundstück geschaffen worden ist. Gesetzes sind
a) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied-
Buchstabe a die Kapitalanteile der Kommanditi-
lung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung
sten,
geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu
Eigentum zu übertragen. Nach der Ubertragung des b) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2
Eigentums steht die Kleinsiedlung einer Eigensied- Buchstabe b die Einlagen der Wohnbesitzberech-
lung gleich. tigten, die diesen vertraglich zustehenden
Erträge, die für das zweckgebundene Vermögen
§ 11 erworbenen oder diesem zugeordneten Grund-
Einliegerwohnungen stücke und die Fremdmittel, die zur Deckung der
für den Bau der Wohnbesitzwohnungen entste-
Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen- henden Gesamtkosten bestimmt sind. Zu dem
heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied- zweckgebundenen Vermögen gehört auch, was
lung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge- der Bauträger mit Mitteln dieses Vermögens
schlossene zweite Wohnung, die gegenüber der oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf die-
Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. ses Vermögen bezieht, oder auf Grund eines
hierzu gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
§ 12 Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
zu dem zweckgebundenen Vermögen gehören-
Eigentumswohnungen den Gegenstandes erwirbt.
und Kaufeigentumswohnungen
Die in § 12 a Abs. 2 bezeichneten Treuhänder haben
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an das zweckgebundene Vermögen getrennt vom son-
der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des stigen Vermögen zu verwalten.
Ersten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes
begründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum (2) Der Treuhänder haftet Dritten mit dem zweck-
Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder gebundenen Vermögen nicht für Verbindlichkeiten,
seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigenge- die sich nicht auf dieses Vermögen beziehen. Wird in
nutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorliegen- das zweckgebundene Vermögen wegen einer Ver-
den Gesetzes. bindlichkeit, für welche dieses Vermögen nicht haf-
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh- tet, die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann
nung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung jeder Wohnbesitzberechtigte der Zwangsvollstrek-
geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als kung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßord-
eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen. nung widersprechen; der Treuhänder kann unter
entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen,
§ 12 a
(3) Im Falle des Konkurses über das Vermögen
Wohnbesitzwohnungen des Treuhänders gehört das zweckgebundene Ver-
(1) Eine Wohnbesitzwohnung ist eine mit Mitteln mögen nicht zur Konkursmasse. Das Treuhandver-
öffentlicher Haushalte geförderte Wohnung, die hältnis erlischt durch die Eröffnung des Konkurs-
von einem Bauträger im Sinne des Absatzes 2 mit verfahrens. Der Konkursverwalter hat das zweckge-
der Bestimmung geschaffen wird, sie auf Grund bundene Vermögen auf einen neuen, von den
eines mit einer Beteiligung an einem zweckgebun- Wohnbesitzberechtigten mit der Mehrheit der Betei-
denen Vermögen verbundenen schuldrechtlichen ligungen benannten Treuhänder zu übertragen und
Dauerwohnrechts (Wohnbesitz) einem Bewerber zur bis zur Ubertragung zu verwalten. Von der Ubertra-
2680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gung ab haftet der neue Treuhänder für Verbind- (4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder
lichkeiten, die sich auf das zweckgebundene Ver- beschädigt, wenn die Schäden durch Mängel der
mögen beziehen, mit diesem Vermögen. Die mit der Bauteile oder infolge Abnutzung, Alterung oder
Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen Witterungseinwirkung entstanden sind.
Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlich-
keiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbu- § 17
ches findet keine Anwendung.
Ausbau und Erweiterung
§ 13 (1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehen-
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum
Genossenschaftswohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte
die von einem Wohnungsunternehmen in der Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen
Rechtsform der Genossenschaft geschaffen worden Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohn-
und dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungs- zwecken dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau
vertrages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen eines bestehenden Gebäudes gilt auch der unter
zu werden. wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau
von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohn-
§ 14 gewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet
Wohnungen für Alleinstehende sind, zur Anpassung an die veränderten Wohnge-
wohnheiten.
Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-
nung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und (2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines beste-
Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein henden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum
lebende Person bestimmt ist. durch Aufstockung des Gebäudes oder durch
Anbau an das Gebäude.
§ 15
Wohnheime Teil II
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten
Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
stattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet
§ 18
sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.
Bereitstellung von Bundesmitteln
§ 16 (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung
des von den Ländern geförderten sozialen Woh-
Wiederaufbau und Wiederherstellung nungsbaues nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist
(2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf
nungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971
die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses
an jährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im
Gebäudes oder durch Bebauung von Trümmerflä-
Bundeshaushalt zur Verfügung. Darüber hinaus
. chen. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein außer-
stellt der Bund zur Förderung von sonstigen Maß-
gewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb
nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues
des Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer
Mittel nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans
Raum nicht mehr vorhanden ist.
bereit.
(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu- (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen
des ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande- Gesetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu
rem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Bau- stellen hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeich-
maßnahmen, durch die die Schäden ganz oder teil- neten Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der
weise beseitigt werden; hierzu gehören auch Bau- Bund sich mit diesen Mitteln an der Finanzierung
maßnahmen, durch die auf die Dauer zu Wohnzwek- des von den Ländern geförderten sozialen Woh-
ken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder auf nungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für Mittel, die
die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Gebäude der Bund in besonderen Ausgabetiteln des Bundes-
gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhnliches haushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben oder
Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellerge- zur Durchführung von besonderen Wohnungsbau-
schosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch programmen zur Verfügung stellt.
teilweise vorhanden ist.
(4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumver-
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn sorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben
ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.
zerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude-
teil sich in einem Zustand befindet, der aus Grün- § 19
den der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dau-
ernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benut- Verteilung der Bundesmittel
zung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es uner- (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-
heblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird. sen und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1
Nr. 117 ~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2681
bezPidirwte:n Bundesmittel im Benehmen mit den des Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi- politik, Wohnungsunternehmen und anderen Unter-
gen obersten Land<~sbchördcn auf die Li:inder. nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,
den Wohnungsbau zu fördern.
(2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-
sen und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer (4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des
planmäßigen Vorbereitung des öffentlich geförder- Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei
ten sozialen Wohnungsbaues die Verteilung des in bebauten Grundstücken in der Fassung der
§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (Reichsge-
Beginn des I laushaltsjahres vorzunehmen und die setzbl. I S. 251), geändert durch das Gesetz vom
Auszahlung für das lJaushall.sjahr verbindlich zuzu- 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91), bleiben
sagen. Er soll die Mittel spätestens bis zum unberührt.
1. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
Jahres verteilen. 1)
für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem
(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe- Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5
sen und Städtebau kann die Verteilung der Bundes- und 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den
mittel mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
Verwendungszweckes, der Sicherung und der Zins- grundschulden für den Wohnungsbau gewährt wor-
und Tilgungsheclingun9en für diese Mittel, verbin- den sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des
den. Die aus9eliehenen Bundesmittel sind vom Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des
Rechnun9sjahr 1965 an mindestens so zu verzinsen Ausgleichsfonds.
und zu tilgen, daß die Zins- und Til9ungsbeträge
demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen
§ 21
Zins- und Til9ungsbcträge einschließlich außerplan-
mäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils Vor- und Zwischenfinanzierung
nach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjah- aus Bundesmitteln
res insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-
übrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet; sen und Städtebau ist ermächtigt, von den in § 18
die Tilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Mitteln bis zu ihrer
Hundert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur bestimmungsgemäßen Verwendung und von den in
vollständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundes- § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln einen Betrag
mittel bleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2 bis zu 100 Millionen Deutsche Mark der Deutschen
abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehns-
Bund und Land sind zulässi9. weise für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
rung des Baues von Familienheimen in der Form
§ 19 a von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
lungen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und
(aufgehoben)
Kaufeigentumswohnungen im sozialen Wohnungs-
bau zur Verfügung zu stellen.
§ 20
(2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte
Rückflüsse an den Bund Betrag kann durch Aufnahme von Mitteln des Geld-
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns- und Kapitalmarktes aufgestockt werden. Die
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til- Beschaffung geeigneter Geld- und Kapitalmarktmit-
gungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur tel soll durch Gewährung von Zinszuschüssen aus
Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder Haushaltsmitteln des Bundes sowie durch Uber-
sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf- nahme von Bürgschaften und Gewährleistungen
tig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß- nach den Vorschriften des § 24 gefördert werden.
nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues,
(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-
jedoch nicht für die Gewährun9 von Wohngeld zu
sen und Städtebau ist ermächtigt, der Deutschen
verwenden.
Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft zur Vorfi-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- nanzierung der Beschaffung und Erschließung von
sprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die Bauland Darlehen aus den ·in § 20 Abs. 1 bis 3
aus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches bezeichneten Mitteln zu gewähren. Absatz 2 gilt
und des ehemaligen Landes Preußen einschließlich entsprechend.
des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt
worden sind, sowie für die Rückflüsse aus den (4) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen
durch die Vergebung dieser Mittel begründeten sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-
Vermögenswerten. satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen
in einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers
sprechend für die dem Bund zufließenden Erträge, zurückgezahlt werden.
Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen
des Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Lan- (5) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank
Aktiengesellschaft wird für die Auswahl der
Anträge auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfi-
1) Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt durch § 26 des
Haushaltsgesetzes 1976 vom 8. Juni 1976 (Bundcsgesetzbl. I S. 1381). nanzierungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.
2682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für (3) Verfügungen über die Verwendung von Mit-
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver- teln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und allge-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. meine Anordnungen des Präsidenten des Bundes-
ausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320
§ 22
Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
gesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs-
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung baues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah-
von Bundesmitteln ren und auf die Verteilung der Wohnungen, bedür-
fen der Zustimmung des Bundesministers für Raum-
(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den
ordnung, Bauwesen und Städtebau; das gleiche gilt
Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im
für die Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter
Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-
denen die Mittel den Ländern gewährt werden.
sters für Raurnordnunu, fü1uwesen und Städtebau
einzustellen. Sollen Mittel, die in anderen Einzelplä- (4) Die Zustimmung des Bundesministers für
nen des Bundeshaushalts eingestellt sind, für den Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor
Wohnungsbau verwendet werden, so sind sie dem einer Zustimmung des Kontrollausschusses (§ 320
Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lasten-
Städtebau zur Bewirtschaftung zuzuweisen. ausgleichsgesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des
Kontrollausschusses werden durch die Vorschriften
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
der Absätze 1 und 3 nicht berührt.
für die Mittel, die von der Bundesbahn und der
Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des
zum Bau von Wohnunuen für ihre Bediensteten zur Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der son-
Verfügung geslellt werden, sowie für Mittel, die für stigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenaus-
den Bau von Wobrnmgen in Dienstgebäuden oder gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-
innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind, die nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vor-
überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen sol- schriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwen-
len. den.
(3) Die Vorschri flen des Absatzes 1 gelten nicht § 24
für die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs- Obernahme von Bürgschaften
fonds.
(1) Der Bund kanri zur Förderung von Maßnah-
§ 23 men im Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugun-
sten des sozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften,
Sondervorschriften
Garantien oder sonstige Gewährleistungen überneh-
für Mittel des Ausgleichsfonds
men. Er kann sie auch zur Förderung des Baues
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes gewerblicher Räume übernehmen, wenn der Bau der
bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs- gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem
fonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh- Bau von Wohnungen geboten erscheint.
nungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 (2) Die Ubernahme erfolgt nach Maßgabe des
Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Haushaltsgesetzes. Anträge auf Ubernahme sind
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenaus- beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
gleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des und Städtebau zu stellen.
Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau. Die für die \Vohnraumhilfe bestimmten
Mittel des Ausgleichsfonds sind von den Ländern
zusammen mit den sonstigen von ihnen für die För- Teil III
derung des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden-
den öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grund- Offentlich geförderter
sätzen unter Beachtung der Zwecke des Lastenaus- sozialer Wohnungsbau
gleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche des
Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern Erster Abschnitt
gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lasten-
ausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Allgemeine Förderungsvorschriften
Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden
Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70, Erster Titel
nicht berührt.
Grundsätze für den
(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-
ausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum § 25
1. Dezember eines jeden Jahres die im folgenden
Rechnungsjahr aufkommenden Mittel des Aus- Begünstigter Personenkreis
gleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den und Einkommensermittlung
Wohnungsbau oder für die Wohnraumhilfe zur Ver- (1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Woh-
fügung gestellt werden sollen, verteilen und die nungsbau zugunsten der Wohnungsuchenden zu
Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich fördern, bei denen das Jahreseinkommen die sich
zusagen. aus den Sätzen 2 bis 4 ergebende Einkommens-
Nr. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2683
grenze nicht übersteigt; maßgebend ist das Jahres- Absatz 1 ergebende Einkommensgrenze in der Regel
einkommen des Wohnungsuchenden und der nach ohne besonderen Nachweis der Einkommenshöhe
§ 8 zur Familie rechnenden Angehörigen (Gesamt- als eingehalten angesehen werden.
einkommen). Die Einkommensgrenze beträgt 18 000
Deutsche Mark zuzüglich 9 000 Deutsche Mark für § 26
den zweiten und weiterer 4 200 Deutsche Mark für
jeden weiteren zur Familie des Wohnungsuchenden Schwerpunkte der öffentlichen Förderung
rechnenden Angehörigen. Bei jungen Ehepaaren im (1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten
Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich die Einkom- Ziele und unter Beachtung der Ziele der Raumord-
mensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalender- nung und Landesplanung sind die öffentlichen Mit-
jahres nach dem Jahr der Eheschließung um 4 800 tel so einzusetzen, daß die Wohnbedürfnisse der
Deutsche Mark. Für Personen, die nicht nur vor- nach § 25 begünstigten W ohnungsuchenden durch
übergehend um mindestens 50 vom Hundert in ihrer den Bau von Wohnungen der in § 2 Abs. 2 genann-
Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehin- ten Arten befriedigt werden. Dabei ist bevorzugt die
derte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Bildung von Einzeleigentum durch den Bau von
Einkommensgrenze um je 4 200 Deutsche Mark. Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh-
Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamt- nungen zu fördern; hierbei sind zunächst die
einkommen die Einkommensgrenze nur unwesent- Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für
lich übersteigt. solche Bauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen
(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist sichergestellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigen-
leistung in Höhe von mindestens 10 vom Hundert
der Gesamtbetrag der im vergangenen Kalenderjahr
der Baukosten erbracht wird. Die Schaffung von
bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
Dauerwohnbesitz durch den Bau vori Wohnbesitz-
des Einkommensleuergesetzes. Abweichend von
wohnungen und Genossenschaftswohnungen soll
Satz 1 sind die Einkünfte des laufenden Jahres oder unter Berücksichtigung des Bedarfs an Mietwoh-
das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats nungen und sonstigen Wohnungen gefördert wer-
zugrunde zu legen, wenn , sie voraussichtlich auf den.
Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte
(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach
des vergangenen Kalenderjahres. Für die Feststel-
Absatz 1 ist zugleich zu gewährleisten, daß
lung des JahresPinkornmcns gelten die Vorschriften
des Einkommensteuerrechts über die Einkunftser- 1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem
mittlung; insbesondere sind steuerfreie Einnahmen, Wohnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit
namentlich das Kindergeld nach der Kindergeldge- städtebaulichen Maßnahmen nach dem Städte-
setzgebung, nicht anzurechnen. Abweichend von bauförderungsgesetz,
Satz 3 gilt folgendes: 2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien,
junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit
1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löh-
Kindern, ältere Menschen und Schwerbehinderte
nen, Gehältern und Renten sowie vergleichbare
Bezüge sind nicht anzurechnen. vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare
sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen kei-
2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung
ner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;
von der Einkommensteuer nach den Doppelbe-
als ältere Menschen sind diejenigen zu berücksich-
steuerungsabkommen besteht, sowie die Ein-
künfte aus Gehältern und Bezügen der bei inter- tigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
nationalen oder übernationalen Organisationen (3) Den sonstigen Wohnbedürfnissen soll ange-
beschäftigten Personen, die nach § 3 des Einkom- messen Rechnung getragen werden, insbesondere
mensteuergesetzes steuerbefreit sind, sind anzu- sind auch die Wohnbedürfnisse
rechnen.
a) der Alleinstehenden,
3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der
b) der Tuberkulosekranken und Tuberkulosebe-
Einkommensteuer unter anderen Gesichtspunk-
ten als denen der Wertminderung abgesetzt wer- drohten,
den, insbesondere solche nach § 7 b des Einkom- c) der Vertriebenen und Flüchtlinge im Sinne des
mensteuergesetzes, sind hinzuzurechnen, soweit Bundesvertriebenengesetzes und der Zuwande-
sie die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes rer,
zulässigen Absetzungen für Abnutzung überstei- d) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948
gen. zurückgekehrt sind,
4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergeset- e) der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
zes steuerfrei gebliebene Betrag von Versor- und ihnen Gleichgestellten sowie
gungsbezügen ist anzurechnen.
f) der Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz
5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind zu berücksichtigen.
mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungsko- (4) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel
sten anzusetzen. sind förderungsfähige Bauvorhaben von privaten
(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhalts- Bauherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-
kosten für sich und die zur Familie rechnenden unternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-
Angehörigen nur aus Renten, so kann die sich aus politik,, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen
2684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti- und Städtebau über die bewilligten und ausgezahl-
gen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung ten Mittel für den Wohnungsbau im Sinne dieses
bestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksich- Gesetzes sowie über die Zahl der geförderten Woh-
tigen. nungen und die Art ihrer Förderung.
§§ 27 und 28
§ 32
(aufgehoben)
Bewilligungsstatistik
Zweiter Titel (1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist
eine Bundesstatistik zu führen.
Maßnahmen
zur Durchführung der Grundsätze (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvor-
haben erfaßt:
für den öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau 1. der Bauherr;
2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das
§ 29 Eigentumsverhältnis;
Wohnungsbauprogramme 3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art
zuständigen obersten Landesbehörden haben ein der Gebäude;
mehrjähriges Programm für die Förderung des 4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung
sozialen Wohnungsbaues, insbesondere des öffent- der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nut-
lich geförderten Wohnungsbaues, aufzustellen, das zung; Anzahl der Heimplätze;
jährlich fortzuschreiben ist. Die Wohnungsbaupro-
5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusam-
gramme sollen einen Uberblick über die Schwer-
mensetzung;
punkte der Förderung, die Zahl und Art der zu
fördernden Wohnungen und die vorgesehene Finan- 6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffent-
zierung geben. lichen Förderung;
(2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauf- 7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.
folgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstel-
jeden Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.
len.
(3) Die obersten Landesbehörden stimmen unter
(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten
der Leitung des Bundesministers für Raumordnung,
Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und
Bauwesen und Städtebau ihre Programme und deren
Regionalplanung und des Städtebaues den zuständi-
Finanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet
gen Stellen der Länder, Gemeinden und Gemeinde-
der Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht.
verbände zugänglich gemacht werden. Die Vor-
(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur schriften des § 12 des Gesetzes über die Statistik für
Durchführung der Wohnungsbauprogramme erfor- Bundeszwecke gelten entsprechend.
derlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die
zur Verfügung stehenden Förderungsmittel den
Bauherren zügig bewilligt werden können und Dritter Titel
dabei die Bautätigkeit möglichst gleichmäßig über
das ganze Jahr verteilt wird. Bauherren
§ 30 § 33
Verteilung der öffentlichen Mittel Voraussetzung für die Berücksichtigung
durch die obersten Landesbehörden der Bauherren
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen (1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem
zuständigen obersten Landesbehörden haben die Bauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines
öffentlichen Mittel nach den jährlich fortgeschrie- geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß
benen Wohnungsbauprogrammen in Ubereinstim- der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert
mung mit den Zielen der Raumordnung und Landes- ist oder durch die Gewährung der öffentlichen Mit-
planung so zu verteilen, daß der Wohnungsbau tel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das Bau-
nach den in § 26 bestimmten Schwerpunkten, insbe- vorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den auf
sondere auch unter Berücksichtigung des Bundes- Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geförder-
programms für städtebauliche Maßnahmen, geför- ten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechtsvor-
dert wird. schriften und Förderungsbestimmungen entspricht,
daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit
§ 31
und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für
Berichterstattung eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchfüh-
durch die obersten Landesbehörden rung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmä-
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen ßige Verwaltung der Wohnungen besteht.
zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten (2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch
den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen einem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem
Nr. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2685
geeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die länglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn
Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder der der Bauherr oder der Bewerber eine Eigenleistung
nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erbbau- erbringt, die zum Bau vergleichbarer Mietwohnun-
rechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann bei gen gefordert wird. Die Vorschriften des § 44
Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder all- Abs. 1 bleiben unberührt.
gemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,
(2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,
daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in
daß sie mindestens die Kosten des Baugrundstücks
der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre,
ohne Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für
bestellt ist.
den Bau von Kleinsiedlungen.
(3) Zum Bau von Wohnbesitzwohnungen im
(3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom
Sinne des § 12 a können dem Bauträger öffentliche
Hundert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvor-
Mittel bewilligt werden, wenn
habens beträgt, darf bei kinderreichen Familien und
a) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch jungen Ehepaaren nicht als unzulänglich angesehen
bei den Treuhändern vorliegen, werden, wenn die Belastung für den Bauherrn trag-
b) angenommen werden kann, daß die Belange der bar scheint; dabei ist ein Anspruch auf Wohngeld
Wohnbesitzberechtigten ausreichend gewahrt zu berücksichtigen. Absatz 2 bleibt unberührt.
werden und
c) eine ordnungsmäßige Verwaltung des zweckge- § 36
bundenen Vermögens gewährleistet ist. Eigenleistung durch Selbsthilfe
(4) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentli- (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise
cher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften durch Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als
des § 45 nicht. sichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklä-
(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör- rung eines Betreuungsunternehmens oder der
perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb- Gemeinde die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe
in dem im Finanzierungsplan vorgesehenen
liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-
neten Wohnungsunternehmens oder Organs der Umfange geleistet wird.
staatlichen Wohnungspolitik bedienen. (2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,
die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht
§ 34 werden
Eigenleistung der Bauherren a) von dem Bauherrn selbst,
(1) Dffentliche Mittel sollen nur bewilligt wer- b) von seinen Angehörigen,
den, wenn der Bauherr eine angemessene Eigenlei- c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitig-
stung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorha- keit.
bens erbringt. (3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den
kann auch durch andere Finanzierungsmittel üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart
erbracht werden, soweit diese von der Bewilli- wird.
gungsstelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt (4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim,
sind. einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentums-
(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der wohnung und einer Genossenschaftswohnung der
Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen Bewerber gleich.
a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu- § 36 a
satzdarlehen nach § 45, Bürgschaften zur Vor- oder
b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen
des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen,
Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haus- eigengenutzten Eigentumswohnungen und Wohnbe-
halts, sitzwohnungen, insbesondere für kinderreiche
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder Zwi-
von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenen- schenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sol-
entschädigungsgesetzes. len Bürgschaften übernommen werden, für die der
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfi- Bund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt.
nanzierung dienen, können von der Bewilligungs-
stelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenlei-
stung anerkannt werden. Vierter Titel
Betreuung der Bauherren
§ 35
Eigenleistung für den Bau von § 37
Familienheimen und Eigentumswohnungen Betreuung der Bauherren
(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel (1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen
zum Bau eines Familienheims oder einer eigenge- oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh-
nutzten Eigentumswohnung darf nicht wegen unzu- rung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines
2686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Beauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Be-
erforderliche Eignung und Zu vcrlässigkeit besitzen. treuung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in
Bei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel Fällen beharrlicher Weigerung von der obersten
keiner näheren Prüfung der Eignung und Zuverläs- Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
sigkeit. Das Bau vorhaben so11 nicht mit öffentlichen von der Berücksichtigung bei der Bewilligung
Mitteln gefördert werden, wenn die Haftung des öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.
Betreuers gegenüber dem Bauherrn in einem unan-
gemessenen Ausmaß eingeschränkt ist.
Fünfter Titel
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absat- Förderungsfähige Bauvorhaben
zes 1 sind
a} Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu § 39
deren Aufgaben nach ihrer Satzung die
Wohnungsgrößen
Betreuung von Bauherren gehört;
b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemein- (1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von
nützige ländliche Siedlungsunternehmen und Wohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche
andere Unternehmen, insbesondere auch freie die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:
Wohnungsunternehmen im Sinne des § 11 a) Familienheime mit nur einer
der Einkommensteuer-Du rcb f ührungsverordnung Wohnung 130 Quadratmeter;
vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die
b) Familienheime mit zwei
durch die für das Wohnungs- und Siedlungswe-
Wohnungen 180 Quadratmeter;
sen zusti.indige oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle als Betreuungsun- c) eigengenutzte Eigentums-
ternehmen zugelassen sind; Unternehmen, die wohnungen und Kaufeigen-
bis zum Inkrafttreten diPses Gesetzes im Rahmen tumswohnungen 120 Quadratmeter;
ihrPr ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuun- d) andere Wohnungen
gen durchgeführt haben, gelten als zugelassen, in der Regel 90 Quadratmeter.
sofern nicht die oberste Lrndesbehörde oder die
von ihr bPstimmte Stelle die Zulassung wider- Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die
ruft, weil das Unternehmen es beantragt hat für den Eigentümer bestimmte Wohnung 130 Qua-
oder weil es nicht die erforderliche Eignung und dratmeter nicht übersteigen.
Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden
(3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-
Tätigkeit ein angemessenes Entgelt verlangen. Die blick auf die vorgesehene Bestimmung der Woh-
Landesregierungen werden ermächtigt, durch nung als angemessen anzusehen ist und die es
Rechtsverordnung Rahmenbestimmungen über die ermöglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu
Betreuungsentgelte zu erlassen; sie können diese schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere
Ermächtigung auf die für das Wohnungs- und Sied- Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.
lungswesen zuständigen obersten Landesbehörden (3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits
übertragen. Solange Rahmenbestimmungen nicht fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimm-
erlassen sind, gilt das Entgelt als angemessen, das bar, so ist die Wohnfläche als angemessen anzuse-
nach den Vorschriften über die Berechnung der hen, die es ermöglicht, daß auf jede Person, die zum
Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung
angesetzt werden kann. des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen
werden soll, ein Wohnraum ausreichender Größe
§ 38 entfällt. Darüber hinaus ist die Wohnfläche als
Betreuungsverpflichtung angemessen anzusehen, die zur Berücksichtigung
zugunsten von Bauherren von Familienheimen der persönlichen und beruflichen Bedürfnisse des
künftigen Wohnungsinhabers sowie zur Erfüllung
(1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsun- eines Anspruchs auf Zuteilung eines zusätzlichen
ternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines Raumes nach § 81'2 ) erforderlich ist. Bei Familien-
Familienheims in der Form des Eigenheims oder der heimen ist auch auf den voraussichtlichen künfti-
Eigensiedlung verlangte, innerhalb des Gebietes gen Raumbedarf der Familie Rücksicht zu nehmen
ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende Betreuung und mindestens die sich aus Absatz 2 ergebende
nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund entgegen- Wohnfläche zuzubilligen.
steht. Das Verlangen kann nur von einem Bauwilli-
gen gestellt werden, der nachweist, daß er Eigentü- (4) Eine Uberschreitung der in Absatz 1 bezeich-
mer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder daß neten Wohnflächengrenzen ist zulässig,
der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender
ist. Gegenüber einem Betreuungsunternehmen in Anwendung der Vorschriften des Absatzes 3
der Rechtsform der Genossenschaft oder des Ver- angemessen ist oder
eins kann das Verlangen nur von einem Mitglied
b) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines einzelnen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-
auf Betreuung kann hieraus nicht hergeleitet wer-
den. 2) § 81 ist gegenstandslos.
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2687
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der § 41
Schließung von Baulücken durch eine wirt- Städtebauliche Voraussetzungen
schaftlich notwendige Grundrißgestaltung
bedingt ist. (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorha-
ben gefördert werden, die eine geordnete bauliche
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Entwicklung des Gemeindegebietes gewährleisten
Regel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei und in Erschließung und Auflockerung den Zielset-
Wohnungen, die für Alleinstehende bestimmt sind, zungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.
soll eine Wohnfläche von 40 Quadratmetern nicht
unterschritten werden. (2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorha-
ben gefördert werden, bei denen die Gemeinden an
(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen die Grundstückserschließung, insbesondere den
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,
ihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei- als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2
chungen von den Wohnflächengrenzen zulassen. entspricht.
(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau
oder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der
Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen,
Sechster Titel
so ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze Bewilligung der öffentlichen Mittel
die Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde durch die Bewilligungsstelle
zu legen.
§ 40 § 42
Mindestausstattung der Wohnungen Einsatz der öffentlichen Mittel
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von (1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen
Wohnungen gefördert werden, für die folgende zur Deckung der für den Bau der Wohnungen ent-
Mindestausstattung vorgesehen ist: stehenden Gesamtkosten (öffentliche Baudarlehen)
eingesetzt werden. Neben oder an Stelle von öffent-
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Woh- lichen Baudarlehen können öffentliche Mittel auch
nung;
als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der lau-
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmög- fenden Aufwendungen (Aufwendungsdarlehen, Auf-
lichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, wendungszuschüsse), als Zuschüsse zur Deckung
Anschlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas- der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen
oder Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekam- (Zinszuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der
mer oder entlüftbarem Speiseschrank; für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen
c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt wer-
Wohnung; den. Für Aufwendungsdarlehen und für Annuitäts-
d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche darlehen gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3
sowie Waschbecken; und des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend.
e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der (2) Offentliche Baudarlehen sollen für die nach-
Wohnung; stellige Finanzierung bewilligt werden. Sie können
f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwer- in besonderen Fällen vorübergehend auch für die
tiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn- erststellige Finanzierung bewilligt werden, wenn
und Schlafraum außer der Küche; die Verhältnisse des Kapitalmarktes es erfordern;
ihre Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes soll
g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räu-
jedoch im Darlehnsvertrag für den Fall vorbehal-
men, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außer-
dem mindestens je eine Steckdose; ten werden, daß die Verhältnisse des Kapitalmark-
tes dies gestatten.
h) ausreichender Keller oder entsprechender
Ersatzraum; (3) Offentliche Baudarlehen können in besonde-
ren Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt
i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum werden. Den Bauherren von Familienheimen, eigen-
sowie Abstellraum für Kinderwagen und Fahr- genutzten Eigentumswohnungen, Wohnbesitzwoh-
räder. nungen und Genossenschaftswohnungen können
(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in öffentliche Baudarlehen vorübergehend auch zur
Absatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus- ·Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistun-
stattung, mit Ausnahme einer besonderen Toilette, gen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu
verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.
kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der (4) Offentliche Mittel können auch einem Unter-
Einliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor- nehmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfi-
gesehen ist. nanzierung des Baues von Familienheimen, eigenge-
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen nutzten Eigentumswohnungen, Wohnbesitzwohnun-
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von gen und Genossenschaftswohnungen, die mit öffent-
ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen lichen Baudarlehen gefördert werden sollen, bewil-
von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen. ligt werden.
2688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§43 hen frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der
Förderungssätze Bezugsfertigkeit gefordert werden. Dies gilt nicht,
wenn das Familienheim oder die Eigentumswoh-
( 1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen nung nicht entsprechend der gemäß § 7 oder § 12
zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder entge-
für die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuset- gen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflich-
zenden öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach tung veräußert worden ist. Für Baudarlehen, die vor
denen die Förderung der Bauvorhaben bemessen dem 1. August 1968 bewilligt worden sind, sind an
werden soll (Förderungssätze). Die Förderungssätze Stelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften des § 44
sollen nach der Wohnfläche gestaffelt werden, und Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fas-
zwar in der Weise, daß der Förderungssatz für eine sung anzuwenden.
Wohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für
Wohnungen mit größerer oder kleinerer Wohn- (4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleiben-
fläche Zuschli:i9e oder Abzüge voruesehen werden. den Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zin-
sen getilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann
(2) Die FörderungssJtze sind der Höhe nach so zu nach der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel
bemessen, daß der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rech- gefordert werden, wenn und soweit die oberste Lan-
nung getragen wird. Für Familienheime in der Form desbehörde dies zugelassen hat. Ist bei der Bewilli-
von Eigenheimen und Kaufeigenheimen sind die gung des Baudarlehens ein Tilgungssatz von weni-
Förderungssätze um mindestens 10 vom Hundert, ger als 1 vom Hundert festgesetzt worden, so kann
für Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen er bereits vor der Tilgung erststelliger Finanzie-
um 15 vom Hundert, für eigengenutzte Eigentums- rungsmittel bis auf 1 vom Hundert erhöht werden,
wohnungen und Kaufeigentumswohnungen um 10 wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies
vom Hundert höher zu bemessen als für andere zugelassen hat.
Wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.
(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt wer-
§ 44
den, daß das Baudarlehen mit angemessener Frist
zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapital-
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens marktes ganz oder teilweise gekündigt werden
(1) Das der nachstclligen Finanzierung dienende kann. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn und
öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen
den Rang seiner dinglichen Sicherung von der hat. Die oberste Landesbehörde soll sicherstellen,
Bewilligungsstelle auf Grund der nach § 43 bestimm- daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die Ersetzung
ten Förderungssätze und unter Berücksichtigung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende
der nach § 39 zulässigen Wohnfläche zur Schlie- höhere Miete oder Belastung zumutbar ist.
ßung der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der
Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch § 45
dann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzie- Familienzusatzdarlehen
rungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und son-
(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr
stige Finanzierungsmittel in angemessener Höhe
Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der
vorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine
Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder
höhere als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung
zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung
erbracht, so darf das der nachstelligen Finanzierung
öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
dienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb
bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches
gekürzt werden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbau-
öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen)
darlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein
zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau
ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen
von Familienheimen beträgt für Bauherren mit zwei
Haushalts gewährt wird.
Kindern 2 000 Deutsche Mark; für jedes weitere
(2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen Kind erhöht es sich um 3 000 Deutsche Mark. Das
gewährt werden, die eine für die breiten Schichten Familienzusatzdarlehen zum Bau von eigengenutz-
des Volkes tragbare Miete oder Belastung ermögli- ten Eigentumswohnungen beträgt für Bauherren mit
chen. In dem Darlehnsvertrag soll eine Erhöhung zwei Kindern 1 500 Deutsche Mark; für jedes wei-
der Verzinsung für den Fall vorbehalten werden, tere Kind erhöht es sich um 1 500 Deutsche Mark.
daß dies zur Fortführung des sozialen Wohnungs- Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne
baues erforderlich und im Hinblick auf die allge- des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes,
meine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die zum Familienhaushalt gehören., Gehört zum
auf die allgemeine Einkommensentwicklung der Familienhaushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem
breiten Schichten des Volkes vertretbar ist. Die dar- Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht
lehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur sich das Familienzusatzdarlehen für diese bei Fami-
erhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs- lienheimen um je 2 000 Deutsche Mark, bei eigen-
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe- genutzten Eigentumswohnungen um je 1 500
hörde dies zugelassen hat. Deutsche Mark.
(3) Bei FamiJienheimen in der Form von Eigen- (2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt,
bei Eigentumswohnungen darf eine Erhöhung des so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzu-
für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder wenden, daß sich die Zahl der zu berücksichtigen-
eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarle- den Kinder um die Zahl der zu berücksichtigenden
Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2689
Elternteile erhöht; dies gilt auch, wenn der Bauherr verpflichtet, die Familienzusatzdarlehen als Ersatz
nur ein zu berücksichtigendes Kind hat. Ein Eltern- der Eigenleistung der begünstigten Wohnbesitzbe-
teil ist nicht zu berücksichtigen, wenn sein Jahres- rechtigten einzusetzen und auf deren Beteiligungen
einkommen den Betrag von 5 000 Deutsche Mark anzurechnen; er ist berechtigt, von ihnen die Erstat-
übersteigt. tung der nach Absatz 4 zu erbringenden Tilgungs-
(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familien- leistungen zu verlangen.
zusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antrag- (9) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzah-
stellung; ändern sich die Verhältnisse bis zum len, soweit bei einer Dbereignung der geförderten
Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit Wohnung auf einen Rechtsnachfolger nach dessen
zugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf für die Gewährung eines Familienzusatzdarlehens
Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis nicht vorliegen. Bei der Dbertragung des Wohnbe-
zur Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt wer- sitzes ist der Bauträger berechtigt,_ von dem bisheri-
den; haben sich die Verhältnisse geändert, so kann gen Begünstigten die Erstattung des nach Satz 1
der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach zurückzuzahlenden Familienzusatzdarlehens zu ver-
Bezugsfertigkeit gestellt werden. langen.
(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und § 46
während der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert,
Wohngeld zur Ergänzung
danach mit höchstens 2 vom Hundert zu tilgen.
des Einsatzes öffentlicher Mittel
(5) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 1 und
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
Abs. 2 Satz 1 dürfen nicht deshalb gekürzt werden,
ständige oberste Landesbehörde hat dafür zu sor-
weil ein Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist.
gen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der
Das Familienzusatzdarlehen -ist auf Antrag des Bau-
Weise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach
herrn für die Restfinanzierung oder für die erststel-
Mieten oder Belastungen für die breiten Schichten
lige Finanzierung zu bewilligen. Auf das der erst-
des Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach
stelligen Finanzierung dienende Familienzusatzdar-
ergebende Miete oder Belastung für den Wohnungs-
lehen finden die Vorschriften des § 42 Abs. 2 Satz 2
inhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm
keine Anwendung.
Wohngeld nach dem Zweiten Wohngeldgesetz ge-
(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der währt.
Form des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsied-
§ 47
lung einen auf Dbertragung des Eigentums gerichte-
ten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigne- Mehrtilgungen und Mehraufwendungen
ten Bewerber abgeschlossen und erfüllt der Bewer- Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als
ber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-
Gewährung eines Familienzusatzdarlehens an einen nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies
Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-
Anwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.
und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die Verhält- Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der
nisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Verhält- Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvor-
nisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach haben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung
Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind Aufwendungen entstehen, die nach den für die Auf-
die geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird der stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-
auf Dbertragung des Eigentums gerichtete Vertrag den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden
oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so sind können.
die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend.
§ 48
Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdar-
lehens kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertig- Anträge für Eigentumsmaßnahmen
keit des Familienheims gestellt werden. (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher
(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentums- Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form
wohnung entsprechend zugunsten des Bewerbers von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-
für diese Wohnung. lungen, mit Ausnahme der offensichtlich nicht för-
(8) Dem Bauträger von Wohnbesitzwohnungen derungsfähigen Anträge, sind von den zuständigen
sind auf Antrag Familienzusatzdarlehen zugunsten Stellen entgegenzunehmen, auch wenn im Zeitpunkt
der Wohnbesitzberechtigten unter entsprechender der Antragstellung öffentliche Mittel zur Förderung
Anwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6 der Bauvorhaben nicht zur Verfügung stehen.
zu gewähren. Maßgebend sind die Verhältnisse im (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mit-
Zeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitzbriefes; zum Bau von Familienheimen in der Form von
bei einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-
Wohnbesitzberechtigten bis zum Ablauf des dritten gen sind von den zuständigen Stellen ohne Auf-
Monats nach Bezugsfertigkeit der Wohnung sind schub zu bearbeiten. Dem Antragsteller ist inner-
die geänderten Verhältnisse maßgebend. Die Fami- halb angemessener Frist eine Entscheidung über
lienzusatzdarlehen sind in der nach Absatz 1 für den Antrag mitzuteilen oder ein Bescheid über die
den Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen Aussichten und die voraussichtliche Weiterbearbei-
bestimmten Höhe zu bcwiiligen. Der Bauträger ist tung des Antrages zu erteilen.
2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für § 52
Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Eigentumsbindungen
Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und
Kaufeigentumswohnungen. (1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau
von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten
§ 48 a Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
(aufgehoben) gen darf, unbeschadet der Vorschriften des Absat-
zes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß
§ 49 a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird,
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbau- b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht
herren kann das der nachstelligen Finanzierung begründet wird oder
dienende öffentJiche Baudarlehen auf Antrag des c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vor-
Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits- schriften dieses Gesetzes hinausgehende vertrag-
berechnung oder auf Grund einer vereinfachten liche Verpflichtungen auferlegt werden, die ihn
WirtschaftJichkeitsberechnung bewilligt werden. in der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung
über das Grundstück oder das Bauwerk in un-
Siebenter Titel angemessener Weise beschränken.
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Bedingungen und Auflagen
Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
lungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-
wohnungen soll sichergestellt werden, daß die Ge-
§ 50
bäude oder Wohnungen, solange sie als öffentlich
Finanzierungsbeiträge gefördert gelten, mindestens aber bis zum Ablauf
(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun- des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der
gen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung- Bezugsfertigkeit, nicht ohne Genehmigung der Be-
suchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht willigungsstelle an Personen veräußert werden,
angenommen werden. Verlorene Baukostenzu- deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-
schüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung- kommensgrenze übersteigt.
suchenden geleistet werden und keine Verbindlich-
keiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind § 53 3)
zulässig.
Betriebs- und Werkwohnungen
(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der
Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge-
Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten werblichen Betriebes zur Unterbringung von An-
Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist
einem Höchstbetrag zugelassen werden, der den die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage
Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen
Rechnung trägt. Für Wohnbesitzwohnungen darf die Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-
Annahme von Mietvorauszahlungen oder Mieter- lauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-
darlehen nicht zugelassen werden. oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das
gleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach
(3) (aufgehoben)
Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines
(4) (gegenstandslos) bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine stimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-
Anwendung auf fügung zu halten sind.
a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von
Dritten zugunsten von Wohnungsuchenden ge-
zweiter Abschnitt
leistet werden und keine Verbindlichkeiten für
die Wohnungsuchenden begründen; Sondervorschriften zur Förderung der
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Bildung von Einzeleigentum und
Aufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Dauerwohnbesitz
Mitteln eines öffentlichen Haushalts.
Erster Titel
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem
Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für Offentlich geförderte Kaufeigenheime
solche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschä-
digte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und § 54
keine Aufbaudarlehen erhalten.
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
§ 51 (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form
Baukosten des Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher
Mittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-
gungen oder Auflagen verbunden werden, die der 3) § 53 tritt mit Ablauf des 31, Dezember 1984 außer Kraft (Art. IV
§ 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
Senkung der Baukosten dienen. schriften vom 14. Juli 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 457),
Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2691
herr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer- nen Änderungen des Verkehrswertes des Baugrund-
ber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines an- stücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungsver-
deren auf Dbertragung des Eigentums gerichteten trages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird
Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in
Bedingungen als Eigenheim zu übertragen hat. In Satz 2 bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im
der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräuße- Falle des Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminde-
rungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der rung zu berücksichtigen, die seit der Bezugsfertig-
Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens bis keit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die
zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugs- Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst
fertigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen und aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber
ist und eine Fristverlängerung nur zugelassen wird, übergegangen sind; dabei ist die Wertminderung
sofern der Bauherr wichtige Gründe dafür vorbringt. wegen des Alters des Gebäudes mindestens mit
(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.
daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der 1. die Ermittlung der Gesamtkosten,
Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach
Vertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In 2. den Ansatz für die Wertminderung,
dem Veräußerungsvertrag ist weiter vorzusehen, 3. die Anrechnung der von dem Bewerber übernom-
daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird, menen Lasten auf den Kaufpreis,
sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus- 4. die Bestimmung des Ansatzes für den Kaufpreis
setzungen erfüllt sind, insbesondere der Kaufpreis bei Kaufeigentumswohnungen (§ 61).
erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr gegen-
über Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers Im Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 kann die
aus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge-
so kann vereinbart werden, daß das Eigentum spä- ändert und ergänzt werden.
testens übertragen wird, wenn der Bauherr von sei- (4) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 3
ner Verpflichtung freigestellt ist. Der Anspruch des nicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten nach den
Bewerbers auf Dbertragung des Eigentums ist durch für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeb-
eine Auflassungsvormerkung zu sichern. lichen Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-
(3) Die Dbertragung des Eigentums darf nicht nung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2
davon abhängig gemacht werden, daß das Grund- letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.
stück als Heimstätte im Sinne des Reichsheim- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden
stättengesetzes ausgegeben wird. keine Anwendung auf die Veräußerung von Kauf-
(4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, eigenheimen, für deren Bau die öffentlichen Mittel
daß die von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamt- vor dem 1. September 1965 bewilligt worden sind.
kosten des Kaufeigenheims eingegangenen Verbind-
§ 55
lichkeiten, insbesondere aus der Gewährung von
öffentlichen Baudarlehen, von dem Käufer über- Bewerber für Kaufeigenheime
nommen werden. (1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind
(5) In dem Vertrag über die Gewährung des Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 25
öffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und
Darlehen gegenüber dem Bauherrn fristlos gekün- bei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An-
digt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus gehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist
der Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt. der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der
Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins,
§ 54 a so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft
oder des Vereins sein.
Bemessung des Kaufpreises
(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung
(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-
des Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis an- ringem Einkommen oder für Angehörige eines an-
gemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die deren Personenkreises vorbehalten worden, so muß
Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht übersteigt. der Bewerber jeweils diesem Personenkreis ange-
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung hören. Dies gilt nicht, soweit die Wohnungsbehörde
des Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis ange- nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
messen, wenn er nicht höher ist als die Gesamt- oder nach § 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes
kosten des Kaufeigenheims zuzüglich eines Zuschla- auf den Vorbehalt verzichtet hat. 4)
ges von 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Wird
der Veräußerungsvertrag vor Ablauf des dritten auf § 56
das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalender- Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
jahres abgeschlossen, so ist auch der Kaufpreis als
angemessen anzusehen, der die Kosten des Bau- (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeig-
grundstücks und die Baukosten zuzüglich eines Zu- neten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsver-
schlages von 5 vom I-Iundert der Baukosten nicht trag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Be-
übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks kön- 4) § 55 Abs. 2 Satz 2 ist gegenstandslos.
2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
dingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
wichtiger Grund in der Person oder in den Verhält- b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu de-
nissen des Bewerbers vorliegt. ren Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne die Betreuung von Kleinsiedlungen gehören;
Abschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermie- c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
ten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter men, gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunter-
Bewerber den Abschluß eines Veräußerungsvertra- nehmen und anderen Unternehmen, die durch
ges verlangt hat. die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermie- ständige oberste Landesbehörde oder die von
tet, so geht das Verlangen eines als Bewerber ge- ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger zu-
eigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs- gelassen worden sind.
vertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der
Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer- (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche
bers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den Mittel zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt
Abschluß des Verä.ußerungsvertrages verzichtet hat. worden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für
Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht Rechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits
innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm feststehenden oder künftigen Bewerbers zu errich-
das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt ten, ihm zur selbständigen Bewirtschaftung zu über-
hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages ver- lassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung
langt. der Schlußabrechnung, spätestens jedoch zwei Jahre
nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu übertragen.
Auf Verlangen des Bewerbers kann die Ubertra-
Zweiter Titel gung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt
Offentlich geförderte Kleinsiedlungen vereinbart werden. Die Vorschriften des § 54 a
Abs. 1, 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
§ 57
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet,
Förderung der Kleinsiedlung wenn er fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Fa-
milie ordnungsmäßig zu bewirtschaften, und wenn
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür kein wichtiger Grund in der Person oder den Ver-
zu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der hältnissen des Bewerbers der Uberlassung der
Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge- Kleinsiedlung entgegensteht. Der Bewerber soll für
fördert wird, um siedlungswilligen Familien die die Durchführung des Bauvorhabens Selbsthilfe
Verbindung mit dem Grund und Boden zu ermög- leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde
lichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein- daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden
siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und im übrigen entsprechende Anwendung.
nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche (4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Ubertra-
Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge- gung des Eigentums nur verweigern und den Be-
sichert erscheint. werber durch einen anderen geeigneten Bewerber
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mitte] zum ersetzen,
Bau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen ge-
des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der genüber dem Kleinsiedlungsträger oder der
Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu Kleinsiedlergruppe innerhalb eines Monats nach
berücksichtigen. Die für den Bau von Familienhei- schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
men bestimmten Förderungssätze können über-
schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi- b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Ab-
nanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist. mahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat
Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf oder
Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in ange- c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger
messener Höhe zu gewähren. Grund dafür vorliegt.
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu
sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh- § 59
nungsuchende mit niedrigem Einkommen die Trag- . Eigensiedlungen
barkeit der sich ergebenden Belastung in erster
Zum Bau eines Familienheims in der Form der
Linie durch die Gewährung von erhöhten, der nach-
Eigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewil-
stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-
ligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3
darlehen erzielt wird.
Satz 1 als Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften
§ 58 des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwen-
den.
Trägerkleinsiedlungen
§ 60
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der
Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur Bewirtschaftung der Kleinsiedlung
einem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsied- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
lungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,
in Betracht welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler
Nr. 117. Tdg der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2693
zur Gewährleistung einer dt1uernderi ordnungs- (3) Für die Förderung der Wohnbesitzwohnungen
mäßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzu- mit öffentlichen Mitteln sind, soweit nichts anderes
erlegen sind. bestimmt ist, hinsichtlich der sonstigen Vorausset-
zungen und des Umfanges der Förderung die Vor-
(2) Der Kleinsiedkr soll sich bei der Bewirtschaf-
schriften entsprechend anzuwenden, die für die För-
tung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.
derung von eigengenutzten Eigentumswohnungen
gelten, insbesondere die Vorschriften der §§ 39, 43
Dritter Titel Abs. 2, des § 44 Abs. 3 und des § 48. Die Vorschrif-
ten des § 69 finden auf Wohnbesitzwohnungen keine
Offentlich geförderte Anwendung.
Eigentumswohnungen und Wohnbesitz-
wohnungen (4) Für die Uberlassung der Wohnbesitzwohnun-
gen gelten im übrigen die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches für Mietverhältnisse über
§ 61
Wohnraum, soweit sich aus diesem Gesetz, insbe-
Förderung von Kaufeigentumswohnungen sondere aus § 62 e, nichts anderes ergibt.
Für die Förderung des Baues von Kaufeigen-
tumswohnungen gelten hinsichtlich der Ubertragung § 62 b
des Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewer-
Bewerber für Wohnbesitzwohnungen
ber die Vorschriften des § 54 entsprechend. Hin-
sichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Be- (1) Wohnbesitz darf nur einem Bewerber einge-
werber für Kaufeigentumswohnungen und des Ver- räumt oder übertragen werden, der dem Bauträger
tragsabschlusses gelten die Vorschriften der §§ 54 a, eine im Zeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitz-
55 und 56 entsprechend. briefes gültige Bescheinigung über die Wohnberech-
tigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
§ 62 bau (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) übergibt.
Dingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens (2) Hat der Bauträger eine Wohnung vorüber-
bei Eigentumswohnungen gehend an einen Wohnberechtigten im Sinne von
Absatz 1 vermietet, ohne Wohnbesitz einzuräumen
Soll bei der Förderung des Baues von Eigentums-
oder zu übertragen, so geht das Verlangen des
wohnungen das öffentliche Baudarlehen durch
wohnberechtigten Mieters auf Erwerb des Wohn-
Grundpfandrecht gesichert werden, so ist von einer
besitzes dem Verlangen eines anderen berechtigten
Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte
Bewerbers vor; § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt ent-
abzusehen, wenn bei den im Range vorgehenden
sprechend.
Grundpfandrechten von einer Gesamtbelastung ab-
gesehen ist. § 62 C
§ 62 a Einräumung des Wohnbesitzes
Förderung von Wohnbesitzwohnungen (1) Der Bauträger hat sich gegenüber den Be-
werbern für Wohnbesitzwohnungen zu verpflichten,
(1) Für den Bau von Wohnbesitzwohnungen dür- ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht einzuräumen,
fen öffentliche Mittel dem Bauträger unter den das mit einer Beteiligung an dem zweckgebundenen
Voraussetzungen des § 33 nur bewilligt werden, Vermögen verbunden ist. Das Dauerwohnrecht muß
wenn vertraglich sichergestellt ist, daß der Bau- für eine bestimmte Wohnung begründet werden.
träger den Bewerbern Wohnbesitz nach Maßgabe Uber die Einräumung des Wohnbesitzes ist ein
der §§ 12 a, 12 b und 62 b bis 62 g einräumt und dies Wohnbesitzbrief auszustellen, in dem der Name des
in dem Wohnbesitzbrief bestätigt. Ist der Bauträger Wohnbesitzberechtigten einzutragen und die Woh-
eine Kommanditgesellschaft, so ist vertraglich auch nung zu bezeichnen ist.
sicherzustellen, daß der Kommanditist die nach die-
sen Vorschriften zu begründenden Rechte und (2) Für die Einräumung des Wohnbesitzes darf
Pflichten des Bauträgers übernimmt. Die Bewilli- als Kaufpreis höchstens der Betrag gefordert wer-
gung ist mit entsprechenden Auflagen zu verbinden; den, der als anteilige Eigenleistung zur Deckung der
§ 54 Abs. 5 gilt entsprechend. Für den Fall einer Gesamtkosten des Bauvorhabens erforderlich ist.
schuldhaften Verletzung der aus den Auflagen fol- Der Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen
genden Verpflichtungen sind Vertragsstrafen vor- zu bestimmen. Die Eigenleistung soll in der Regel
zusehen; dabei ist sicherzustellen, daß diese nicht nicht mehr als 15 vom Hundert der anteiligen Ge-
zu Lasten der Wohnbesitzberechtigten oder des samtkosten für die Wohnung betragen. Der Kauf-
zweckgebundenen Vermögens erbracht werden. preis ist im Wohnbesitzbrief anzugeben (Nennbe-
trag}. Die Summe der Nennbeträge aller Wohn-
(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen besitzbriefe muß dem Betrag entsprechen, der für
zuständigen obersten Landesbehörden können vor- das Bauvorhaben als Eigenleistung von den Erwer-
schreiben, daß die Bewilligung der öffentlichen Mit- bern erbracht wird. Der Kaufpreis darf erst gefordert
tel mit der Auflage verbunden wird, von ihnen auf- werden, wenn die öffentlichen Mittel für das Bau-
gestellte oder genehmigte Musterverträge zu ver- vorhaben bewilligt worden sind.
wenden, die die Rechte und Pflichten der Wohn-
besitzberechtigten und des Bauträgers nach den Vor- (3) Neben dem Kaufpreis kann ein Aufschlag zur
schriften der §§ 12 a, 12 b und 62 b bis 62 g im ein- Deckung der Kosten erhoben werden, die im Zu-
zelnen regeln. sammenhang mit der Bildung des zweckgebundenen
2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vermögens und durch die Einräumung des Wohn- 1. der Wohnbesitzberechtigte die in dem Wohn-
besitzes entstehen, jedoch nicht mehr als 2 vom besitzbrief verbrieften Rechte verpfändet oder
Hundert des Kaufpreises. Wird der Wohnbesitz erst 2. ein Gläubiger des Wohnbesitzberechtigten die
nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit Zwangsvollstreckung in die durch den Wohn-
der Wohnung eingeräumt, so darf ein Kaufpreis in besitzbrief verbrieften Rechte betreibt oder
der Höhe des Verkehrswerts gefordert werden; der
Aufschlag zur Deckung der in Satz 1 bezeichneten 3. über das Vermögen des Wohnbesitzberechtigten
Kosten darf dann nicht erhoben werden. der Konkurs eröffnet worden ist.
(4) Für die Verwaltung des zweckgebundenen Für sonstige Fälle darf nur eine Verpflichtung des
Vennögens darf zur Deckung der laufenden Ver- Bauträgers zur Ubernahme begründet werden. Der
waltungskosten von den Wohnbesitzberechtigten an den Bauträger übertragene Wohnbesitz ist von
jährlich höchstens ein Betrag von 50 vom Hundert diesem unverzüglich wieder an einen nach § 62 b
der für die Verwaltung von öffentlich geförderten Abs. 1 berechtigten Bewerber zu übertragen, im
Mietwohnungen zulässigen Ansätze erhoben wer- Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b an denjenigen,
den. der nach § 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
zum Eintritt in das Dauerwohnrecht berechtigt ist;
(5) Der Bauträger hat die im Rahmen einer ord- § 4 Abs. 7 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt
nungsmäßigen Geschäftsführung erzielten Gewinne unberührt.
den Wohnbcsitzbcrechtigten jährlich im Verhältnis
der Nennbeträge der Wohnbesitzbriefe auszuschüt- (3) Für den Erwerb des Wohnbesitzes nach Ab-
ten. Hierbei ist eine Ausschüttung von 4 vom Hun- satz 2 hat der Bauträger einen Kaufpreis in der
dert des Nennbetrages anzustreben. Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Uber-
tragungsverlangens zu entrichten.
(6) Der in § 12 a Abs. 2 bezeichnete Treuhänder
muß sich verpflichten, ausschließlich die Belange (4) Der beim Erwerb nach Absatz 3 entrichtete
der Wohnbesitzberechtigten wahrzunehmen und sie Kaufpreis darf bei der weiteren Ubertragung des
über die Planung und alle wesentlichen Geschäfte Wohnbesitzes nicht überschritten werden. Ist die
rechtzeitig zu unterrichten. Zugunsten der Wohn- Ubertragung aus Gründen, die der Bauträger nicht
besitzberechtigten muß vorbehalten werden, daß zu vertreten hat, erst nach Ablauf eines Jahres seit
eine Verfügung über das Grundstück und die Auf- dem Erwerb möglich, so darf der nach Absatz 3 zu-
nahme von Darlehen der Zustimmung der Mehrheit letzt ermittelte Kaufpreis vereinbart werden.
der Beteiligungen bedarf.
(7) Ein Bauträger in der Rechtsform einer Kom- § 62 e
manditgesellschaft hat dem Kommanditisten als Inhalt des Dauerwohnrechts
Treuhänder die vorherige Zustimmung zur Planung
(1) Dem Wohnbesitzberechtigten ist für die be-
und zu allen wesentlichen Geschäften vorzubehal-
zeichnete Wohnung ein schuldrechtliches Dauer-
ten; er hat ihm ferner das Recht einzuräumen, not-
wohnrecht mit den in Absatz 2 bis 5 bestimmten
wendige Instandhaltungen und Erneuerungen zu
Rechten und Pflichten einzuräumen.
verlangen.
§ 62 d (2) Der Bauträger ist verpflichtet, dem Wohn-
besitzberechtigten die Wohnung zur eigenen Nut-
Ubertragung des Wohnbesitzes zung auf unbestimmte Zeit zu überlassen. Er darf
(1) Für die Ubertragung des Wohnbesitzes durch das Nutzungsverhältnis nur kündigen
den Wohnbesitzberechtigten ist die Zustimmung des 1. aus Gründen, die eine fristlose Kündigung nach
Bauträgers vorzubehalten. Die Zustimmung darf nur den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
verweigert werden, wenn der Bewerber nicht nach für Mietverhältnisse über Wohnraum rechtfer-
§ 62 b Abs. 1 berechtigt ist. tigen würden,
(2) Der Bauträger ist berechtigt und verpflichtet, 2. wenn der Wohnbesitzberechtigte die im Wohn-
die Ubertragung an sich oder einen nach § 62 b besitzbrief verbrieften Rechte übertragen hat,
Abs. 1 Berechtigten zu verlangen, wenn ohne das Nutzungsverhältnis zu kündigen, oder
1. nach dem Tod des Wohnbesitzberechtigten die 3. wenn er seinen Anspruch auf Ubertragung nach
nach § 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuches be- § 62 d Abs. 2 Satz 2 geltend macht.
rechtigten Personen,
a) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand (3) Der Wohnbesitzberechtigte muß das Nutzungs-
geführt haben oder seine Erben sind, nicht verhältnis kündigen, wenn er den Wohnbesitz nach
§ 62 d Abs. 1 übertragen hat. Eine Kündigung des
in das Dauerwohnrecht eintreten wollen, oder
Nutzungsverhältnisses aus anderen Gründen ist
b) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand nicht zulässig.
geführt haben, aber nicht seine Erben sind, in
das Dauerwohnrecht eintreten und die Betei- (4) Das Nutzungsentgelt für die Uberlassung der
ligung erwerben wollen, Wohnung darf den Betrag nicht übersteigen, der
zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforder-
2. der Bauträger das Dauerwohnrecht durch Kündi-
lich ist. Nach der vollständigen Tilgung der Fremd-
gung beendet hat.
mittel ist die Verminderung der laufenden Aufwen-
Der Bauträger ist berechtigt, die Ubertragung an dungen bei der Bemessung des Nutzungsentgelts im
sich oder einen nach § 62 b Abs. 1 Berechtigten zu Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung
verlangen, wenn zu berücksichtigen.
Nr. 117 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2695
(5) Der Wohnbesilzberechtigte ist zu verpflichten, gen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle Ein-
die Wohnung einem Dritten nur mit Einwilligung sicht in das Register zu gewähren. Der Wohnbesitz-
des Bauträgers zum Gebrauch zu überlassen. Die berechtigte und von ihm ermächtigte Personen sind
Einwilligung ist zu erteilen, wenn der Wohnbesitz- berechtigt, einen Auszug aus dem Register über die
berechtigte den Wohnbesitzberechtigten betreffenden Angaben
1. die Wohnung aus zwingenden Gründen vorüber-
zu verlangen.
gehend nicht nutzen kann oder (3) Im Verhältnis zwischen dem Bauträger, dem
2. den Wohnbesitz nicht nach § 62 d übertragen Treuhänder im Sinne des § 12 a Abs. 2 Buchstabe a
kann. und dem Wohnbesitzberechtigten wird vermutet,
daß dem im Register eingetragenen Berechtigten die
Aus anderen Gründen darf die Einwilligung nicht mit dem Wohnbesitzbrief bestätigten Rechte zu-
erteilt werden. stehen.
§ 62 f
Vermögensabwicklung Vierter Titel
(1) Das Vermögen eines Bauträgers in der Rechts- Förderung der Eigentumsbildung
form einer Kommanditgesellschaft (§ 12 a Abs. 2 beim Bau von Mietwohnungen
Buchstabe a) und das zweckgebundene Vermögen
eines Bauträgers nach § 12 a Abs. 2 Buchstabe b § 63
darf nicht abgewickelt werden, solange die Wohn-
Bauliche Ausführung
besitzwohnungen als öffontlich gefördert gelten.
Sein Fortbestand ist mindestens für diese Zeit zu Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein-
gewährleisten. Das gilt nicht, wenn der Bauträger oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut
das Vermögen mit Zustinrnnrng aller Wohnbesitz- werden, daß eine spätere Uberlassung als Eigen-
berechtigten durch Begr(indung von Wohnungs- heime möglich ist. Soweit aus städtebaulichen oder
eigentum abwickeln will. anderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen
werden, soll ein angemessener Teil so gebaut wer-
(2) Im übrigen ist vertraglich sicherzustellen, daß den, daß eine spätere Uberlassung der Wohnungen
der Bauträger auf Verlangen von mehr als der als Eigentumswohnungen möglich ist.
Hälfte aller Wohnbesitzberechtigten das Vermögen
durch Begründung von Wohnungseigentum und § 64
Ubertragung desselben auf sämtliche Wohnbesitz-
berechtigte abzuwickeln bat. Für diesen Fall sind Verkaufsverpflichtung
die Bewerber für Wohnbesitzwohnungen bereits bei bei Ein- und Zweifamilienhäusern
der Begründung des Wohnbesitzes zu verpflichten, (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Miet-
sich das Wohnungseigentum an den von ihnen ge- wohnungen in der Form von Einfamilienhäusern an
nutzten Wohnungen übertragen zu lassen und die Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemein-
vom Bauträger eingegangenen Verpflichtungen an- nützige oder freie Wohnungsunternehmen oder
teilig zu übernehmen; darüber hinaus können die- private Bauherren, die den Wohnungsbau unterneh-
jenigen Bewerber, zu deren Gunsten der Bauträger merisch betreiben, bewilligt, so ist die Bewilligung
zusätzliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, ver- mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr mit
pflichtet werden, ihn davon freizustellen. Die Gläu- dem Mieter auf dessen Verlangen einen Veräuße-
biger sind zu verpflichten, der anteiligen Uber- rungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit
nahme der Verpflichtungen durch die Wohnbesitz- dem Ziele abzuschließen hat, das mit dem Wohn-
berechtigten zuzustimmen. Das Ubertragungsverlan- gebäude bebaute Grundstück dem Mieter als Eigen-
gen nach Satz 1 kann erstmals nach Ablauf von heim zu übertragen.
sieben Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnbesitz-
wohnungen gestellt und erforderlichenfalls jeweils (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. sprechend beim Bau von Mietwohnungen in der
Der Abwicklung steht Absatz 1 Satz 1 nicht ent- Form von Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist
gegen. dahin zu erteilen, daß das mit dem Wohngebäude
bebaute Grundstück als Eigenheim zu übertragen
§ 62 g
ist, wenn nur einer der Mieter dies verlangt, und
Register der Wohnbesitzbriefe daß die Wohnungen als eigengenutzte Eigentums-
(1) Der Bauträger hat ein Register zu führen, in wohnungen zu übertragen sind, wenn beide Mieter
das die Wohnsitzberechtigten mit Namen, An- dies verlangen; das Verlangen des Mieters einer
schrift, zuständigem Finanzamt und Steuernummer, Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksichti-
der Nennbetrag sowie die für den Wohnbesitz- gen.
berechtigten bestimmte Wohnung einzutragen sind. (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage
Im Falle der Ubertragung des Wohnbesitzes ist der absehen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung
bisherige Wohnbesitzberechtigte aus dem Register der Wohnungen die Ubertragung ausschließt oder
zu löschen und der neue Berechtigte einzutragen. wenn der Ubertragung sonst ein wichtiger Grund,
Der Brief des bisherigen Wohnbesitzberechtigten ist insbesondere ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter,
einzuziehen. entgegensteht.
(2) Der Bauträger ist verpflichtet, der von der (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi- finden die Vorschriften der §§ 54 bis 56 Abs. 1
2696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Mie- (2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer
kann nicht ab~Jelreten werden. Auf Vereinbarungen Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund
mit dem Mieter, die der Auflage entgegenstehen, einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung
kann sich der Bauherr nicht berufen. bewilligt werden.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für den Bau von Genossenschaftswohnungen.
Uberträgt die Genossenschaft einem Mitglied ein Vierter Abschnitt
Grundstück, das mit einem nach dem ]1. Dezember
Vorzeitige Rückzahlung
1956 öffentlich geförderten :Ein- oder Zweifamilien-
der öffentlichen Mittel
haus bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des
§ 54 a Abs. 1 bis 4 entsprechender Kaufpreis verein-
bart werden; § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeits- § 69
gesetzes findet insoweit keine Anwendung. Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
§ 65
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
(al1fgehol>en) nung kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor
Ablauf von zwanzig Jahren seit Bezugsfertigkeit
§ 66 über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Til-
Anwendungsbereich gungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz
der Vorschriften für Mietwohnungen oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht
fälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen
Die für öffentlich gdörderte Mietwohnungen gel- unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen.
tenden Vorschriften dies<~s Gesetzes sind auch
anzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, (2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuld-
die zur Uberlassung auf Grund eines dem Mietver- nachlaß kann versagt werden, wenn der Eigentümer
hältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis- 1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden über-
ses, insbesondere auf Grund f)Üies genossenschaftli- lassen hat, dem sie nach den Vorschriften der
chen Nutzungsverhültn isses, bestimmt sind. §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht
überlassen werden durfte,
Dritter Abschnitt 2. eine Wohnung ohne die nach§ 6 des Wohnungs-
bindungsgesetzes erforderliche Genehmigung der
Sonstige Förderungsmaßnahmen zuständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen
läßt,
§ 67 3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres
Förderung Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder
von Wohnungen für die Landwirtschaft annimmt, als nach den Vorschriften der §§ 8 bis
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländliche,r Siedlun-
8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig ist,
gen, von Wohnungen, für Altenteiler, von Landar- 4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Woh-
beiterwohnungen und von Wohnungen auf dem nungsbindungsgesetzes eine einmalige Leistung
Lande für Personen, die in der Landwirtschaft oder von dem Mieter oder einem Dritten angenommen
für die Landwirtschaft tätig sind, kann das der oder
nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche 5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des
Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlich- § 12 des Wohnungsbindungsgesetzes verwendet
keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfach- oder anderen als Wohnzwecken zugeführt oder
ten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt wer- baulich verändert hat.
den.
(3). Der dem Eigentümer mit der Ablösung
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten
gewährte Schuldnachlaß kann ihm gegenüber
Wohnungen sind die für Familienheime, Eigentums-
widerrufen werden, wenn er während der Zeit, in
wohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Miet-
der die Wohnung als öffentlich gefördert gilt,
wohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß
anzuwenden. 1. einen Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis
5 begangen hat oder
(3) (gegenstandslos)
2. das Gebäude oder die Wohnung ohne Zustim-
§ 68 mung der zuständigen Stelle an eine Person
veräußert hat, deren Gesamteinkommen bei der
Förderung von Wohnheimen Veräußerung die in § 25 bestimmte Grenze über-
(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche steigt.
Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für die Wird der Schuldnachlaß widerrufen, so kann der
Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Woh- Eigentümer den zum Zwecke der Ablösung gezahl-
nungen geltenden Vorschriften bewilligt werden; ten Betrag nicht zurückfordern.
die Vorschriften des § 39 über die Wohnungsgrößen
und des § 40 über die Mindestausstattung der Woh- (4) Von der Versagung oder dem Widerruf des
nungen finden keine Anwendung. Schuldnachlasses nach den Absätzen 2 und 3 kann
Nr. 117 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2697
abgesehen werden, wenn dies unter Berücksichti- Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,
gung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich lauf end zur Förderung von Maßnahmen zugunsten
der geringen Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.
würde.
(5) Uber die Tragung des durch die Ablösung sich
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die die Abführung der Ablösungsbeträge an den Bund
Ablösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen und den Ausgleichsfonds können zwischen dem
zu erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz Bund und den Ländern Verwaltungsvereinbarungen
zu bestimmen. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl getroffen werden, in denen die Vorschriften der
zu staffeln; für Schwerbehinderte und ihnen Gleich- Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen von
gestellte kann eine günstigere Staffelung vorgese- diesen Vorschriften abgewichen wird.
hen werden. Für die Ermittlung des zur Ablösung
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind
zu zahlenden Betrages oder des Schuldnachlasses
können Tabe11en aufgestellt werden;' die Tabellen- entsprechend anzuwenden auf vorzeitig zurückge-
werte können von den Ergebnissen der Zinseszins- zahlte Beträge der öffentlichen Baudarlehen, die das
rechnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung Land auf Grund von Rückzahlungen nach § 71 die-
erforderlich ist. Die Bundesregierung kann in der ses Gesetzes und § 41 des Ersten Wohnungsbauge-
Rechtsverordnung auch bestimmen, auf welchen setzes in ihren bis zum 31. August 1965 geltenden
Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge- Fassungen oder 5) auf Grund von Rückzahlungen
lassen wird und für welche Leistungen sie wenig- nach § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes erhalten
stens erfolgen muß. Die Bundesregierung kann fer- hat.
ner durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften § 71
zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen und
(aufgehoben)
dabei auch bestimmen, in welcher Weise Beträge,
die zum Zwecke der Ablösung gezahlt worden sind,
nach dem Widerruf des Schuldnachlasses auf die
Tilgung des öffentlichen Baudarlehens oder auf son- Fünfter Abschnitt
stige fällig gewordene Leistungen anzurechnen
sind. Mieten und Belastungen
für öffentlich geförderte Wohnungen
§ 70
Tragung des Ausfalls § 72
(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den Zulässige Miete und Belastung
Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird (1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund
anteilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so
den Ländern getragen. hat die Bewilligungsstelle für die zum Vermieten
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhält- bestimmten Wohnungen die Miete zu genehmigen,
nis, in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleich- die zur Deckung der laufenden Aufwendungen
fonds und des Landes zueinander stehen, die der erforderlich ist (Kostenmiete). In der Genehmigung
obersten Landesbehörde für die Förderung des ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich für die
sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950 öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-
sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines schaftlichkeitsberechnung für den Quadrat~eter
Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge- der Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durch-
benden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des schnittsmiete).
Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die (2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die
der obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe- genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll
fonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen ihn zugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung
der Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel der genehmigten Durchschnittsmiete auf Grund
zur Verfügung gestellt worden sind. einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die
bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-
(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den
stens bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit
Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern
eintritt, ihrer Genehmigung bedarf.
sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs-
fonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Darlehen. zuständigen obersten Landesbehörden können
bestimmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorha-
(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach
ben bewilligt werden dürfen, bei denen die sich
§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,
ergebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen
am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den
bestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Bundesmi-
Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die
nister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
dem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entspre-
wird ermächtigt, Höchstsätze hierfür durch Rechts-
chen. Dies gilt nicht für die auf den Bund entfallen-
verordnung zu bestimmen.
den Anteile der Ablösungsbeträge, wenn durch Lan-
desgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse
aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des 5) Der kursiv gedrudcte Satzteil in § 70 Abs. 6 ist gegenstandslos.
2698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten den soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern
im übrigen die Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl nach
Wohnungsbindungsgesetzes und die zu deren dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschädlich.
Durchführung ergangenen Vorschriften.
(4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden
(5) Für die Ermittlung des Nutzungsentgelts bei Anwendung.
Wohnbesitzwohnungen im Sinne des § 12 a finden (5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder berufli-
die Absätze 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung. chen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-
begünstigt anzuerkennen, wenn. nicht mehr als die
§§ 73 und 74 Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen
(aufgehoben) oder beruflichen Zwecken dient.
§ 83
Sechster Abschnitt Anerkennungsverfahren
Wohnraumbewirtschaftung (1) Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-
für öffentlich geförderte Wohnungen nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,
welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
§§ 75 bis 81 a zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Der
(gegenstandslos) Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn
oder mit seirier Einwilligung von einem Dritten, der
an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat,
gestellt werden.
Teil IV (2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor
Steuerbegünstigter Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die
und frei finanzierter Wohnungsbau Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-
sichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung
vorliegen.
Erster Abschnitt
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an
Steuerbegünstigter Wohnungsbau als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses
Gesetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.
§ 82
(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau-
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen herr darüber belehrt werden, daß die Miete für die
(1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem Wohnung der Preisbindung nach den Vorschriften
des § 85 unterliegt 6) und daß bei der Annahme
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder
bezugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte eines verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungs-
pflicht nach Artikel VI des Gesetzes zur Anderung
Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen
Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer woh-
nungsbaurechtlicher Vorschriften und über die
den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamt-
kosten oder zur Deckung der laufenden Aufwen- Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom
21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), zuletzt
dungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmit-
geändert durch das Gesetz zur Änderung des
tel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen einge-
Schlußtermins für den Abbau der Wohnungs-
setzt sind. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen
zwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf
die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen
dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 24. August
um nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten.
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969) besteht.
(2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1
ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig, (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften
a) soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die
Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf zulässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für
Personen erforderlich ist oder den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum
b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück- Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben
sichtigung der persönlichen oder beruflichen Be- waren.
dürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers er- § 84
forderlich ist oder
(gegenstandslos)
c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel- 7)
§ 85
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der
Schließung von Baulücken durch eine wirtschaft- Miete für steuerbegünstigte Wohnungen
lich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus- vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete
halts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch- vereinbart werden.
stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem
Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des 6) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote 7 zu § 85.
7) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt gemäß § 18 Abs. 1 des Zweiten Bundes•
Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer- rnietengesetzes nur noch in Berlin.
Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2699
(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die zur Dek- sich ergebende Kostenmiete, so kann der Vermieter
kung der laufenden Aufwendungen erforderliche die Miete durch schriftliche Erklärung gegenüber
Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen. Auf die
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ver- Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11 des Wohnungs-
mieter innerhalb eines Jahres nach der Vereinba- bindungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die
rung auf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des §§ 22 und 23 des Ersten Bundesmietengesetzes und
auf die Erklärung folgenden Monats an die Mietver- Artikel X § 3 des Gesetzes über den Abbau der
einbarung insoweit und solange unwirksam, als die Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales
vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies Miet- und Wohnrecht sind in diesen Fällen nicht
gilt nicht, soweit die vereinbarte Miete einen mehr anzuwenden. Eine Vereinbarung mit dem Dar-
Betrag nicht übersteigt, der von der Bundesregie- lehns- oder Zuschußgeber, nach der der Vermieter
rung durch Rechtsverordnung bestimmt ist. nur eine niedrigere als die Kostenmiete erheben
(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der
oder die Miete nur mit dessen Zustimmung erhöhen
Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstig- darf, steht der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht ent-
ten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt- gegen.
schaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsbe- (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-
rechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche schaftlichkeitsberechnung nach den für steuerbe-
durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf günstigte Wohnungen geltenden Vorschriften zu
der Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete ermitteln. Dabei sind anzusetzen
für die einzelnen Wohnungen unter angemessener 1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich
Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstat- aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungs-
tung zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmie- verordnung in der jeweils geltenden Fassung
ten muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die ergibt, soweit nicht zwischen dem Bauherrn und
danach für die Wohnung des Mieters, der eine dem Darlehns- oder Zuschußgeber vertraglich
schriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, etwas anderes vereinbart ist,
sich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im
Sinne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mie- 2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der
ter auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunter- sich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem
lagen zu gewähren. Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zins-
satz ergibt, wobei jedoch der für öffentlich geför-
(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge- derte Wohnungen zulässige Zinssatz nicht unter-
bundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes- schritten werden darf.
mietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete
nach Absatz 2 verbindlich ist. (3) Ubersteigt die mit dem Mieter vereinbarte
Miete die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige
Miete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.
zweiter Abschnitt Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Lei-
Frei finanzierter Wohnungsbau stung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu
verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-
§ 86 jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili-
gen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines
(gegenstandslos)
Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses
§ 87
an.
Miete für frei finanzierte Wohnungen (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des
Absatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das
Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh- Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder
nungen finden die Vorschriften über die Preisbil- Zuschußgebers besteht.
dung keine Anwendung (Marktmiete).
Dritter Abschnitt Teil V
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln Förderung des Wohnungsbaues
gefördert worden sind durch besondere Maßnahmen
§ 87 a
und Vergünstigungen
Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
Erster Abschnitt
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden sind Förderung des steuerbegünstigten Wohnungs-
baues durch Aufwendungszuschüsse
(1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder und Aufwendungsdarlehen
frei finanzierten Wohnung unter Vereinbarung
eines Wohnungsbesetzungsrechts ein Darlehen § 88
oder ein Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln
gewährt worden, die für Angehörige des öffentli-
Gewährung von Aufwendungszuschüssen
chen Dienstes oder ähnliche Personengruppen in und Auiwendungsdarlehen
öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesen (1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt
worden sind, und ist die für diese Wohnung zu anerkannt worden sind, können auf Antrag des Bau-
entrichtende Miete niedriger als die nach Absatz 2 herrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von
2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
laufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt wer- (3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre
den, die nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Änderung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1
Gesetzes gelten. Daneben sollen auf Antrag des und 2 dieses Gesetzes und der §§ 8 a bis 11 des
Bauherrn für Darlehen, die zur Deckung der Wohnungsbindungsgesetzes sowie die zu deren
Gesamtkosten dienen, Bürgschaften übernommen Durchführung ergangenen Vorschriften entspre-
werden, für die der Bund Rückbürgschaften über- chend mit der Maßgabe, daß
nimmt.
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffent-
(2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdar- lich geförderte Wohnungen gelten, und
lehen sollen in der Regel nur gewährt werden,
b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrich-
wenn der Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Woh- tenden Zinsen und Tilgungen als laufende Auf-
nung gestellt worden ist. Die Gewährung kann all-
wendungen zu berücksichtigen sind.
gemein oder im Einzelfall für diejenigen Wohnun-
gen ausgeschlossen werden, die bereits mit anderen (4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen
Mitteln öffentlicher Haushalte gefordert worden oder Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kosten-
sind oder gefördert werden. miete nach den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichs-
(3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, miete; für deren Ermittlung gelten die für die Ver-
brauchen die Aufwendungsdarlehen in der Jahres- gleichsmiete maßgebenden Vorschriften entspre-
bilanz nicht auszuweisen. Werden die Aufwen- chend.
dungsdarlehen nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz § 88 C
der auf den Zeitpunkt des Tilgungsbeginns unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen abgezinste Wert Wegfall der Aufwendungszuschüsse
der Aufwendungsdarlehcn sowie der Beginn der und Aufwendungsdarlehen
Tilgung und die Höhe des Tilgungssatzes zu ver- (1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
merken. Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem
von 5,5 vom Hundert auszugehen. der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft
gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begründete Ver-
§ BB cl pflichtung verstoßen hat. Soweit die Bewilligung
der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese
Zweckbestimmung der Wohnungen zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt nicht die
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszu- Dauer der Zweckbestimmung nach§ 88 a Abs. 2.
schüsse und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustel-
(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekün-
len, daß die geförderten Wohnungen in der Regel
digt werden, wenn der Bauherr oder sein Rechts-
nur Personen zum Gebrauch überlassen werden,
nachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder
a) die durch den Bezug dE~r Wohnung eine öffent- § 88 b begründete Verpflichtung verstoßen hat. Die
lich geförderte Wohnung freimachen, oder Kündigung kann auf die Teilbeträge des Aufwen-
b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte dungsdarlehens beschränkt werden, die während
Einkommensgrenze nicht um mehr als 40 vom der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden sind.
Hundert übersteigt. Die Kündigung berührt nicht die Dauer der Zweck-
bestimmung nach § 88 a Abs. 2.
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf
einen Zeitraum zu befristen, der zwei Jahre nach (3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnach-
Ablauf des Zeitraums endet, für den sich durch die folger in vollem Umfange auf die Auszahlung noch
Gewährung der Mittel die laufenden Aufwendungen ausstehender Aufwendungszuschüsse oder noch
vermindern. ausstehender Teilbeträge eines Aufwendungsdarle-
§ 88 b hens, so verkürzt sich die Dauer der Zw,eckbestim-
mung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für den
Kostenmiete auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch-
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszu- stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarle-
schüsse und Aufwendungsdarlehen hat sich der hen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig voll-
Bauherr für die Dauer der Zweckbestimmung zu ständig zurückgezahlt, so endet die Zweckbestim-
verpflichten, die geförderte Wohnung höchstens zu mung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Rückzahlung erfolgt ist, jedoch nicht früher als fünf
Gebrauch zu überlassen, das die zur Deckung der Jahre vor dem Ende der Zweckbestimmung nach
laufenden Aufwendungen erforderliche Miete § 88 a Abs. 2.
(Kostenmiete) nicht übersteigt.
§ 88 d
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflich- Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen
tet und übersteigt das vereinbarte Entgelt die
für Wohnbesitzwohnungen
Kostenmiete, so ist die Vereinbarung insoweit
unwirksam. Soweit die Vereinbarung unwirksam Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-
ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom hen zum Bau von Wohnbesitzwohnungen dürfen
Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rück- dem Bauträger nur unter den in § 33 bezeichneten
erstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren Voraussetzungen bewilligt werden. Der Bauträger
nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens hat sich entsprechend den Vorschriften der §§ 62 a
nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des bis 62 g für die Dauer der Zweckbestimmung mit
Mietverhältnisses an. der Maßgabe zu verpflichten, daß die Wohnberech-
Nr. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2701
tigung nach § 88 a zu bestimmen ist. Verstößt der nung zur zweckmäßigen Erschließung unter Berück-
Bauträger gegen diese Verpflichtungen, so ist § 88 c sichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben not-
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. wendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende
Abgaben.
(2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-
Zweiter Abschnitt bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-
Baulandbereitstellung langen oder vereinbaren, die die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke nach den für Anliegerlei-
§ 89 stungen geltenden Vorschriften als Erschließungs-
bei träge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länder-
Beschaffung von Bauland regierungen werden ermächtigt, nähere Vorschrif-
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, ten durch Rechtsverordnung zu erlassen.
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentli-
(3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde
chen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich
öffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie-
abhängigen Unternehmen haben zur Erreichung der
rung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau-
in § 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete
land für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
ihnen gehörende Grundstücke als Bauland für den
nungsbau, insbesondere für Familienheime bewil-
Wohnungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum
ligt werden (Baulanderschließungsdarlehen). Uber
oder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland
den Antrag der Gemeinde entscheidet die für das
ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
geeignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben
Landesbehörde. Die Mittel, die als Baulanderschlie-
bevorzugt geeignetes Bauland für den sozialen
ßungsdarlehen bewilligt werden, dürfen 5 vom Hun-
Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit
dert der jährlich dem Land für die Förderung des
Familienheimen, zu überlassen oder als Bauland
sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden
ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen
öffentlichen Mittel nicht überschreiten.
geeignetes Bauland bereitzustellen.
(4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-
bewilligt werden, wenn geeignetes erschlossenes
gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine
Bauland für den öffentlich geförderten sozialen
Bebauung mit Familienheimen, geeignete Grund-
Wohnungsbau, insbesondere für Familienheime,
stücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrechtli-
nicht zur Verfügung steht, die Kosten der Erschlie-
chen Bestimmungen baureif zu machen und als Bau-
ßung den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen
land Bauwilligen zu Eigentum oder in Erbbaurecht
und von der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln
zu überlassen.
oder ohne wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geord- Weise getragen werden können. Für die Beschaf-
neten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren fung und Herstellung von Verkehrsflächen, die
rechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der
Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in Bewohner der Familienheime dienen sollen, darf ein
einem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß Baulanderschließungsdarlehen nicht bewilligt wer-
die vorrangige Förderung des Baues von Familien- den.
heimen entsprechend den Vorschriften dieses
(5) Werden die Grundstücke, für deren Erschlie-
Gesetzes durchgeführt werden kann.
ßung die Gemeinde ein Baulanderschließungsdarle-
(4) Die Gemei_nden haben Bauwillige, die ein Bau- hen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren
grundstück, namentlich für eine Bebauung mit seit der Bewilligung des Darlehens mit Wohnungen
einem Familienheim, erwerben wollen, bei dem des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues,
Erwerb eines geeigneten Baugrundstücks zu beraten insbesondere mit Familienheimen, bebaut, so kann
und zu unterstützen. die Rückzahlung des Darlehens verlangt werden.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften
sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens Dritter Abschnitt
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
bestellten Grundpfandrecht, namentlich einer Rest-
kaufgeldhypothek, oder vor einem für die Bestel- § 91
lung eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins Maßnahmen zur Baukostensenkung
einräumen.
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und
(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht herge- der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die
leitet werden.
Bundesregierung
§ 90 a) die Bauforschung,
Baulanderschließung b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und
(1) An die Baulanderschließung, namentlich den Bauteile,
Straßenbau, sollen keine höheren Anforderungen c) die Entwicklung von Typen fü:r Bauten und Bau-
gestellt werden, als es im Rahmen der Gesamtpla- teile.
2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt sich
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils
maßgebenden Einheitswerts, der sich zusammen-
b) die Anwendung von Normen des Deutschen setzt aus
Normenausschusses, ·
1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswe-
sens. 2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und
Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils
der Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des
Vierter Abschnitt Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanla-
Steuer- und Gebührenvergünstigungen gen ist während der Geltungsdauer der auf den
Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhen-
den Einheitswerte bei einer Bewertung im
§ 92
Ertragswertverfahren nach dem Verhältnis der
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im
die bis zum 31. Dezember 1973 Sachwertverfahren nach dem Verhältnis des
bezugsfertig geworden sind umbauten Raumes zu bestimmen. Wohnungen,
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen
oder steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte ist oder bei denen die Voraussetzungen für die
Wohnungen), die bis zum 31. Dezember 1973 Grundsteuervergünstigung vorzeitig weggefallen
bezugsfertig geworden sind, darf die Grundsteuer sind, gehören zu den nichtbegünstigten Wohnun-
auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Steuer- gen.
meßbetrag erhoben werden, der maßgebend war, In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß
bevor die begünstigten Wohnungen geschaffen zu verfahren.
worden sind. Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 18
(3) Wird für ein Grundstück bereits die Grund-
des Grundsteuergesetzes finden insoweit keine
steuervergünstigung nach § 92 gewährt und werden
Anwendung.
auf diesem Grundstück nach dem 31. Dezember 1973
(2) Befinden sich auf einem Grundstück außer weitere begünstigte Wohnungen neu geschaffen, so
begünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, bestimmt sich die Grundsteuervergünstigung für
gewerbliche oder sonstige Räume, so ist für Veran- diese Wohnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
lagungszeitpunkte vom 1. Januar 1974 an der nach Vergünstigung für die bis zum 31. Dezember 1973
Absatz 1 maßgebende Steuermeßbetrag um den bezugsfertig gewordenen Wohnungen entfällt, nach
Betrag zu erhöhen, der auf die nichtbegünstigten § 92, für den restlichen Vergünstigungszeitraum
Wohnungen und Räume entfällt, soweit sie nicht nach den Absätzen 1 und 2.
bereits in dem Steuermeßbetrag nach Absatz 1
berücksichtigt sind. Dieser Betrag ist auf Grund des (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke im
für die Zeit ab 1. Januar 1974 jeweils geltenden Sinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebs-
Einheitswerts in der Weise zu ermitteln, daß die grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des
nach dem Grundsteuergesetz jeweils maßgebende Bewertungsgesetzes.
Steuermeßzahl auf den Teil des Einheitswertanteils (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten enstprechend für
der Gebäude und Außenanlagen angewendet wird, Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973
der auf die nichtbegünstigten Wohnungen und bezugsfertig geworden sind.
Räume entfällt. § 92 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6
und 7 gilt entsprechend. (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten Wohnungen entfallende Teil des Wohnungswerts
entsprechend für Wohnheime, die bis zum 31. (§ 47 des Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von
Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind. zehn Jahren bei der Bemessung der Grundsteuer
außer Ansatz zu lassen. Dieser Teil des Wohnungs-
§ 92 a werts bestimmt sich während der Geltungsdauer der
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964
die nach dem 31. Dezember 1973 beruhenden Einheitswerte nach dem Verhältnis der
bezugsfertig geworden sind Jahresrohmieten. Einern Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes
oder steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte gleich.
Wohnungen}, die nach dem 31. Dezember 1973
bezugsfertig geworden sind, bemißt sich der Steuer- (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende
meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetrags-
Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden verfahren ermittelt.
Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt
(Bodenwertanteil). In den Fällen der Mindestbewer- § 93
tung ist sinngemäß zu verfahren. Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
(2) Befinden sich auf dem Grundstück außer (1) Die Grundsteuervergünstigung nach §§ 92
begünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, oder 92 a ist zu gewähren, wenn vorgelegt wird
Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2703
a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der (2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in
Bescheid der Bc~willigungsstelle über die Bewilli- § 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu
gung öffentlicher Mittel, bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der und wenn vorliegt
Anerkennungsbescheid nach § 82, a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewilli-
das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi- gung öffentlicher Mittel,
gen obersten Lundesbehörde oder der von ihr b) bei einer anderen Wohnung der Anerkennungs-
bestimmten Stelle darüber, daß die in § 15 bescheid nach § 82.
bestimmten Voraussetzungen vorlic~gen.
(3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die
(2) Der Bewilligungsbesclwid, der Anerkennungs- Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in
bescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich
über die Gewlihrung der Grundsteuervergünstigung und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbind- Finanzbehörden und Finanzgerichte.
lich und unterlieut nicht der Nc:1chprüfung durch die
Finanzbehörden und Finanzgerichte.
§ 96
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
§ 94
(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung ten die Gewährung von Steuer- oder Gebührenver-
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach §§ 92 günstigungen oder von sonstigen besonderen Vor-
oder 92 a beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das teilen für die Kleinsiedlung davon abhängig
auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die gemacht ist, daß die Kleinsiedlung als solche aner-
Wohnung oder das Wohnheim bezugsfertig gewor- kannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses
den ist. Gesetzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle
über die Bewilligung öffentlicher Mittel als Aner-
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteu-
kennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln geför-
ervergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn
derten Siedlerstellen kann die Anerkennung als
Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit
Kleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungs-
die Vergünstigung mit Wirkung vom Beginn des
stelle ausgesprochen werden, wenn die sachlichen
Kalenderjahres, das auf den Fortfall der Vorausset-
zungen folgt. Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher
Mittel vorliegen.
(3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-
(2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-
günstigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnun-
gen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird
Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem Zeit- oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen
punkt an, der in dem Widerrufsbescheid bezeichnet anerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im
ist. Sinne des'§ 20 des Kapitels II des Vierten Teils der
Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom
(4) (gegenstandslos) 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Buchstabe e des
§ 94 a
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702).
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum die Gewährung einer Steuer- oder Gebührenvergün-
auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und stigung für die Kleinsiedlung davon abhängig
für welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünsti- gemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-
gung nach den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Eigen-
gewährt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft siedlungen, deren Bau nach den Vorschriften dieses
darüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach
Vergünstigung verzichtet worden ist. Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-
den sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)
als Betreuer eingeschaltet worden ist.
§ 95
Bescheinigung
für die Einkommensteuervergünstigung
Fünfter Abschnitt
(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c
Vergünstigungen
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Vor-
in der Wohnraumbewirtschaftung
aussetzungen für die Gewlihrung der Einkommen-
bei vorhandenem Wohnraum
steuervergünstigung wird von der für das Woh-
nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle §§ 97 und 98
ausgestellt. (gegenstandslos)
2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Teil VI einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver-
kaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen
Ergänzungs-, Durchführungs- einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen
und Uberleitungsvorschriften (§ 37 Abs. 3).
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die-
Erster Abschnitt sem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen
Ergänzungsvorschriften Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte
angerufen werden können, behält es hierbei sein
Bewenden.
§ 99
Gleichstellungen § 103
Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
bei Eigentumswohnungen
zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem
Grundstück, das Wohnungserhbaurecht dem Woh- Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum
nungseigentum gleich. Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so
soll von einer Gesamtbelastung der Wohnungsei-
(2) Difc~ in diesem Gesetz für Wohnungen getroffe-
gentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht
nen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume
wichtige Gründe entgegenstehen.
entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder
Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.
Zweiter Abschnitt
§ 100
Durchführungsvorschriften
Anwendung
von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes
§ 104
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses
Vorschriften
Gesetzes die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13 bis
über den Einsatz von Kapitalmarktmitteln
17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind
diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrück- Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die
lich etwas anderes bestimmt ist. Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil
ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen
Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage
§ 101
bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzli-
Sondervorschriften für die Stadtstaaten chen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe- die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.
sen und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder
Berlin, Hamburg und Bremen Abweichungen von § 105
den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 bis 3 und des
§ 30 zuzulassen. Ermächtigung der Bundesregierung
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
Gemeinden. öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte
Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften
§ 102 zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
Rechtsweg a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die Sicherung sowie die Belastung und ihre Berech-
aus diesem Gesetz entstehen können, ist der Ver- nung;
waltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-
für Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen und Bewirtschaftungskosten und deren Höchst-
auf Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Ubernahme sätze sowie die Aufbringung, die Bewertung und
von Bürgschaften und Gewährleistungen und auf den Ersatz der Eigenleistung;
Zulassung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwa-
Abs. 2).
chung;
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen
aus diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-
sowie von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.
liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße
der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-
Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und nung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne
Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen des Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.
Nr. 117 · --- Tilg der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2705
(2) Die Buncksrcgicrun9 wird ermächtigt, für § 109
öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver- Dberleilungsvorschriiten
ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses für öffentlich geförderte Eigenheime,
Gesetzes zu erlassen über , Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
a) allgemeine Fin,mzicrungsgrundsätze für den Ein- und Eigentumswohnungen
satz öffentlicher Mitt(~l, insbesondere solche, die (1) 9) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied-
der Steigerung und Erleichterung der Bautätig- lungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif-
keit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbes- ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden
serung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen sind, sind auf Antrag als Familienheime anzuerken-
dienen; nen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden Gesetzes
b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Offent-
denen öffentliche Mittel als Darlehen oder lich geförderte Eigentumswohnungen, auf die die
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen- Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
dungen, c1ls Zinszuschüsse oder als Annuitäts- anzuwenden sind, sind auf Antrag als eigengenutzte
darlehen bewilligt werden können. Eigentumswohnungen anzuerkennen, wenn sie den
in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die
Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a des Stelle, welche die für das Wohnungs- und Sied-
Mieterschutzgesetzes 8) durch Rechtsverordnung lungswesen zuständige oberste Landesbehörde
nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel- bestimmt. Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können
chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt nur bis zum 31. Dezember 1965 gestellt werden;
an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich diese Frist ist eine Ausschlußfrist.
geförderter, steuerbegünstigter oder frei finanzier-
ter Wohnung zukommt und unter welchen Voraus- (2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
setzungen und zu welchem Z(~itpunkt die Wohnung nutzten Eigentumswohnungen darf von der Aner-
diese Eigenschaft verliert. kennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für
das der nachstelligen Finanzierung dienende öff ent-
liche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder eine
§ 106 Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarlehen
Ermächtigung der Landesregierungen nicht gefordert werden; eine Erhöhung der Tilgung
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften darf, abgesehen von der Erhöhung um den Betrag
ersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit nicht gefor-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, dert werden, die für eine planmäßige Tilgung erst-
nähere Bestimmungen zur Regelung der in § 105 stelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz
Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, von 1 vom Hundert üblich ist.
soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung (3) (gegenstandslos)
keinen Gebrauch macht.
(4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigen-
siedlungen und eigengenutzte Eigentumswohnun-
§ 107 gen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewor-
Zustimmung des Bundesrates den sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht
zu Rechtsverordnungen anzuwenden ist, finden die Vorschriften der §§ 69
und 70 über die Ablösung des öffentlichen Baudar-
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung lehens und über die Tragung des Ausfalls entspre-
und des Bundesministers für Raumordnung, Bauwe- chende Anwendung, soweit Ablösungen nach dem
sen und Städtebau, die auf Grund des vorliegenden 31. August 1965 erfolgen.
Gesetzes erlassen werden, bedürfen der Zustim-
mung des Bundesrates. (5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genos-
senschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentli-
chen Mitteln gefördert worden sind und auf die
dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden
Dritter Abschnitt die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 entspre-
Dberleitungsvorschriften chende Anwendung, soweit Veräußerungen nach
dem 31. August 1965 erfolgen.
§ 108
§ 110
Allgemeine Uberleitungsvorschriit (aufgehoben)
(1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach
dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und § 111
auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden Uberleitungsvorschriften für Wohnungen,
ist, finden die Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses die mit Wohnungsfürsorgemitteln
Gesetzes unter den dort bezeichneten Vorausset- gefördert worden sind
zungen Anwendung.
Die Vorschriften des § 87 a finden entsprechende
(2) (gegenstandslos) Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorge-
B) Der kursiv gedruckte Sutztcil in § 105 J\bs. 3 ist gegenstundslos. 9) § 109 Abs, 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos.
2706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
mitteln geförderten Wohnungen, die nach dem unterschreitet. Die zuständige Stelle kann auf den
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf Vorbehalt verzichten.
die dies<~s Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvor-
schriften außerhalb dieses Gesetzes besondere
§ 112 Regelungen zugunsten von W ohnungsuchenden mit
Verweisungen geringem Einkommen getroffen sind, gelten sie
zugunsten des in Absatz 1 bezeichneten Personen-
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif- kreises weiter.
ten auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-
zes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung §§ 114 und 115
auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-
(gegenstandslos)
den Gesetzes, soweit es sich handelt
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
um neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die § 115 a
öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De- Uberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
zember 1956 bewilligt worden sind oder bewil-
ligt werden, Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis
zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annui-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten tätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die
Wohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, damit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer
der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor- Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen
den ist oder bezugsfertig wird. Miete die Vorschriften der §§ 88 a und 88 b in der
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung wei-
die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset- ter.
zes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der
§ 115 b
§§ 109 bis 116 des vorliegenden Gesetzes Anwen-
dung finden, beziehen sich Verweisungen auf das Uberleitungsvorschriften
Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entspre- für Wohnbesitzwohnungen
chenden anzuwendenden Vorschriften des vorlie-
Für die Anwendung des Artikels 6 des Gesetzes
genden Gesetzes.
zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohn-
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif- besitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976
ten auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 737) gelten als Wohnbesitz-
verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf wohnungen im Sinne des § 12 a auch diejenigen
die jeweils geltende Fassung. Wohnungen, die vor dem 1. April 1976 errichtet
worden sind und die Voraussetzungen des § 12 a
(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
erfüllen. Sind für den Bau dieser Wohnungen
Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne-
öffentliche Mittel bewilligt worden, so sind die Vor-
ten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt
schriften der §§ 62 a bis 62 f anzuwenden, wenn
wird.
vertraglich sichergestellt ist, daß der Bauträger den
§ 113 Bewerbern Wohnbesitz nach Maßgabe der §§ 12 a,
Uberleitungsvorschriften für Wohnungen 12 b und 62 a bis 62 g einräumt.
zugunsten von W ohnungsuchenden
mit geringem Einkommen § 116
(1) Wohnungen, die bei der Bewilligung öffentli- Sondervorschriften für Berlin
cher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem
Einkommen vorbehalten worden sind, dürfen für die Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-
Dauer des Vorbehalts nur zugeteilt oder überlassen schriften:
werden 1. § 25 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahl
a) kinderreichen Familien, „ 18 000" durch die Zahl „21 600" und die Zahl
,,4 200" jeweils durch die Zahl „4 800" ersetzt
b) Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten,
wird.
c) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember 1948
zurückgekehrt sind, 2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe,
daß die zuständige oberste Landesbehörde eine
d) Kriegerwitwen mit Kindern, Uberschreitung der in § 25 bestimmten Einkom-
e) Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung mensgrenze um mehr als 40 vom Hundert zulas-
und ihnen Gleichgestellten, sen kann.
f) Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz 3. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 4 und § 111 gelten mit
anspruchsberechtigt sind, der Maßgabe, daß jeweils das Datum „20. Juni
sofern das Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte 1948" durch das Datum „24. Juni 1948" ersetzt
Einkommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert wird.
Nr. 117 Tau der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2707
Teil VII Teil VIII
Änderung anderer Gesetze Scbl ußvorschriften
§ 117 § 125
Änderung des Gesetzes Berlin-Klausel
und der Durchführungsverordnung
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(l) § 8 cles Wolmungsgemeinnützigkeitsgesetzes
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Fe-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
bruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und § 12 der
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Verordnung zur Dmchführung des Gesetzes über
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
die Gemeinnü.tzigkeit im Wohnungswesen vom
23. Juli 1940 (Reicl1sgcsetzbl. 1 S. .1012) werden auf-
gehoben. 10) § 125 a
(2) Gemeinnülzige Wohnungsunternehmen oder Geltung im Saarland
Organe der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit
Rücksicht auf die in Ahsalz 1 aufgehobenen Vor- (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absat-
schriften Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Ver- zes 2, nicht im Saarland.
tragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen (2) Die Vorschriften der §§ 18 un_d 19 gelten auch
nicht gegen die sich aus dem Wohnungsgemeinnüt- für das Saarland.
zigkeitsgesetz und der dazu ergangenen Durchfüh- 11 )
§ 126
rungsverordnung ergebenden Pflichten, wenn sie
diese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf Inkrafttreten
verzichten. Rechte und Pflichten der gemeinnützi-
gen Wohnungsunternehmen oder der Organe der Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften
staatlichen Wohnungspolitik aus der Ausgabe von des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.
Reichsheimstätten bleiben unberührt.
(3) (gegenstandslos)
11) § 126 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
Fassung vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
§§ 118 bis 124
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
sich aus den in den Bekanntmachungen der Neufassungen vom
(gegenstandslos) 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und vom 1. September
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) bezeichneten Gesetzen sowie aus
lO) Vo!J;w9ene AuflicbungsvorsdHift. den in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen;
2708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
Vom 3. September 1976
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz § 3
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetz- Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im
blatt I S. 282), geändert durch Artikel 70 des Ein- Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärm-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März schutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh- zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als
men mit dem Bundesminister der Verteidigung und ganz in dieser Schutzzone gelegen.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1 Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, er- einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000
heblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun- und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maß-
gen durch Fluglärm in der Umgebung des militäri- stab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische Karte
schen Flugplatzes Wittmundhafen wird der in § 2 ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Ver-
bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt. ordnung beigefügt. Die topographische Karte und
die Blätter der Deutschen Grundkarte sind beim
Ordnungsamt des Landkreises Wittmund, Am
§ 2 Markt 9, 2944 Wittmund, zu jedermanns Einsicht
archivmäßig gesichert niedergelegt.*)
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutz-
zonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die inter-
polierten Verbindungslinien zwischen den Kurven- § 5
punkten, soweit diese Linien außerhalb des Flug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
platzgeländes verlaufen. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. September 1976
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
•) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung zu-
gestellt.
Nr. 117 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2709
Anlage 1
(zu§ 2 der Verordnung über die Festsetzung des Li\rmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1
N?. • y (RECl!TS) X CHUCH) NR. V (RECHTS) X (HOCH) NR, y (RECHTS) X CHDCH)
1 :HO'J711z. 0 59]6627 • lt si 341.5227.4 5937257.3 101 :Hl3325,9 .5935284,7
2 3409HJ3 ~ 5 5C'.JJ6664,il !>2 3415296, l 5937237.6 102 3413255,2 !593.5269,9
3 :H10o;~s.1 59J6ö9l.5 53 3415365,l 5937219.2 103 ~413183,9 5935255,9
4 34lClu7.3 5936711.7 54 3415501,3 5937174,7 104 .341::llll,3 .5935245,8
5 3410310.1 5936724.q !55 341"5635,4 5937121.-7 105 3413038,l 5935249,1
6 31t1,.;3n.2 8936724.5 56 3415767,2 5937059,7 106 :3'tl2890,4 .5935254,2
7 34lü 1t:i4.3 !i9J672l.'} 57 :3415BJa.9 59:37022.2 107 3412743,l 5935256.9
8 34 lOS'lll. 7 5936717.') 5f3 3415397,o 5936982.3 108 3412.599,4 5935257,7
9 J4lo7r12. 9 59J67l5.lt !i9 3415927,3 5936962.4 109 3412455,R 5935256,7
lO 34100(16.4 !,(JJ6714.2 6ll 3415953,2. 5936944.6 110 34123Ü,4 5935254,2
11 :)ltl 11) :'. {). (! !:i9J671 11.;? 61 341597;1,6 5936925.q 111 3412169,l .593525:i,6
12 3411173.1 59-Y,715. :1 62 3416(\()2,<> 593690.5.9 112 3412025,Q .5935245,7
l3 341Ul6.4 5936717.?. 6J 3416025,6 5 1'.)36883. l 113 3411954,,) 5935242,9
14 3411/t:59.6 5936721), 1 64 3416043,S 5936857.4 114 3411883,5 593522!h 2
15 34115Jl,2 59J6 72ft. () 65 3416054,4 .5936826.8 115 3411812,2 5 9 35"2 l r,', 4
16 34116:)2 .1 .'.;9]6 735 • '> oo J416o55,4 5936804,9 11.6 3411743,0 5935185,5
17 34 llt.>!'3. 13 !ie'.J36752.J 67 3416052,l 5936784,0 117 34Ü6l(J,2 5935135,2
18 J4117lt3.Q ~9J6 77"]. 3 68 3416045.6 5936763.7 118 3411477,6 5935084.-6
19 34111379.7 :i 9 J 6 ~ 2 7 • ;~ 69 J4l6o:J7,o .5936743.8 U9 34U345,2 5935033,6
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2710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
noch Schutzzone 1 (militärischer Flugplatz :Wittmundhafe_n)
NR. V <RtCHTS.) X (HOCH) NR, V (RECHTS) X (HOCH) NR, Y CRECIITS) X (HOCH)
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Nr. 117 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2711
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 lmilitärischer Flugplatz Wittmundhafen)
NR. y CRECHTS) ;< CHOCH) Nf\, Y (RECHTS) X (HOCH) NR, V <RECHTS! X (HOCH)
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2712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
noch Schutzzone 2 (mi~itärischer Flugplatz Wittmundhafen)
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173 3416867,2 5935116.5 223 3413381,6 5934260,6 273 3407989,l .59335()1, 6
174 3416.842 .1 5935060,0 224 34l33Q"li9 5934263,4 274 3,407951,3 5933497, 1.
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176 3416812,l 5935023,l 226 3413168,9 .5934298,l 276 3407882,5 59334t,4,o
.177 3416795.o 5935001.ß 227 3413027,!i .5934327.o 277 3407846,9 5933.441, b
178 3416775.9 5934982.1 228. :3412885.• 5 5934349.4 2'78 :34Q78l21S 5933417,6
179 34l67 1t4o4 59349sr.1 229 '3412743. l 5934306.6 279 340777~.a .5933395,4
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183 3416566.4 5934934,l 233 3412263,0 5934404,5 263 3407601,5 .5933227,ß
184 341()498.4 59J4940 • l 234 3412114,3 .5934407,l 284 34(J757l,O 5933t73,0
185 3416415,4 59·34957, l 235 3412125,0 5934390,l ,as ::l't~f7536, 1 !'i93.Hl6,8
186 3416313.4 5934987,l 236 3412056,!i 593437•1,3 2ß0 34074•)9 ,(> 593306).,6
187 3416208.4 5935017,l 237 3411949, 0 593434?.9 287 3407479,3 5933°034,9
188 3416113.4 5935032.l 238 3411846,0 59343()0.4 288 340745"7,ö 59;33f)lo,4
189 3416004.3 5935035.l 239 3411743,0 .5934266.7 zaq 34o74Ji.a 5932989,0
190 3415873.8 .5935027.e, 24u '3411606,4 5934209",6 29Q 3407402,5 5932972 d
l 91 34 l57 1t3. 3 5935020,4 241 3411469, l 5934154,l 291 340737314 5932962,3
192 3415598.o 593501'>,4 242 3411332,Z .5934097,6 292 3407344,6 593295$,6
193 3415434,9 5935022.7 243 3411195,o 5934040,4 293 34Q7H6,l 5932959,6
194 3415371-7 593502;).8 244 3411059,6 5933982,0 294 3407287,8 .5932964 • '3
195 341531501 5<.135023,1 245 34109.%.6 5933936.5 z95 3407259,8 .5932-972,2
196 34152!i8o!i 5935022,7 246 34lo05l,l 5933895.l 296 340723la9 .5932982,9
197 3415200.3 5935012,l 247 3410742,9 5933866.6 297 3407196,fJ 5932998,5
198 3415173 • 3 5934992,l 240 :3410597,l 593~832.2 z9a 3407166,9 .5933016,4
199 3415140,3 5934960.1 249 3410.'-t!>0,2 5933801,2 299 3407136,l 5933036,0
200 3,, 15QfJ8. ~ 5934904,l ?50 3410342,8 5933775,0 300 340Tl06 • 2 5933057,O
Nr. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2713
noch Schutzzone 2 (militärischer Flugplatz Wittmundhafen)
NR. y (RECHTS) X (HOCH> NR, V (RECHTS) X (HOCH) NR, v (RECHTS) X CHOCH)
301 3407(.Vti3. 8 5933102. l 341 3405212.4 5934832.3 381 3408092,6 5937169.,!
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329 3405078.2 5934614,n 369 3406861.6 .5936574.9·
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331 3405060.9 59346.55, !3 37L 3407051,3 593~683.0
332 3405062.4 5934673,6 372 3407183.6 5936741.a
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334 34050•10 .5 .5934713.2 374 3407412.5 5"936832.3
.335 3405093,4 5934730.2 :175 34J75l?.,5 593~802.3
336 3405107-6 5934740.1 '..376 3407592.6 5936922.3
337 3405.122. 9 5934761,l ]77 340769;?.6 5936969.3
338 3405139.0 5934775.6 370 3407792.6 5937022,3
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Anlage 2
(zu§ 4 der Verordnung über die
Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Ntimmer eines Kurvenpunktes
2714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2715
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau
Vom 7. September 1976
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsge- §3
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
S. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugendar- einschließlich der Meisterprüfungsarbeit
beitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesge-
(Hausarbeit)
setzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- (1) In der praktischen Prüfung sind eine Meister-
ordnet: prüfungsarbeit anzufertigen und ein Arbeitseinsatz
durchzuführen.
§ 1
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche
Ziel der Meisterprüfung Hausarbeit erteilt werden, für deren Anfertigung
und Bezeichnung des Abschlusses ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob gestellt wird. Bei der Aufgabenstellung sollen Vor-
der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
hat, einen Weinbaubetrieb oder einen landwirt- den.
schaftlichen Betrieb mit dem Produktionszweig (3) Die Meisterprüfungsarbeit ist so auszuwählen,
Weinbau selbständig zu führen, die vorkommenden daß sie eine Analyse eines Gesamtbetriebes enthält
weinbaulichen Arbeiten selbst meisterhaft auszu- und für diesen Betrieb mindestens zwei Entwick-
führen und Auszubildende ordnungsgemäß auszu- lungsmöglichkeiten aufweist, wobei der wirtschaft-
bilden. liche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen
(2) Die erfolqreich abgelegte Meisterprüfung Maßnahmen besonders darzustellen sind. Die
führt zum Abschluß Winzermeister. Berechnungen müssen auf zwei Buchführungsab-
schlüssen aufbauen. Der Prüfungsausschuß kann
§ 2
verlangen, daß der Prüfungsteilnehmer auf dem in
der Meisterprüfungsarbeit behandelten Weinbaube-
Gliederung der Meisterprüfung trieb diese Arbeit erläutert.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt (4) Ist eine Erteilung der Meisterprüfungsarbeit
1. einen praktischen Teil einschließlich der Mei- nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, so kann
sterprüfungsarbeit (Hausarbeit), der Prüfungsausschuß eine andere Aufgabe stellen,
die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in
2. einen fachtheoretischen Teil,
einem Weinbaubetrieb in Bezug steht.
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
(5) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchfüh-
rung von Arbeiten im Weinberg, in Kelter und Kel-
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen ler, sowie eine Weinbergbegehung. Der Prüfungs-
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil teilnehmer hat die Planung schriftlich niederzule-
schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits-
gen.
pädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in
Form einer Arbeitsunlerweisung durchzuführen. §4
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungs- Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
teilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil
daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären 1. Weinbauliche Produktion,
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Der Prüfungsausschuß soll den Prüfungsteilnehmer 2. Kellerwirtschaft,
von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil 3. Weinbautechnik und Arbeitswirtschaft.
befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Lei-
stung erbracht hat. (2) Im Prüfungsfach „Weinbauliche Produktion"
können geprüft werden:
(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,
so kann der Prüfungsausschuß auf die in den §§ 4 1. Weinbauliche Verhältnisse im Bereich der Euro-
und 5 vorgesehene mündliche Prüfung ganz oder päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
teilweise verzichten. in der Bundesrepublik Deutschland,
(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in 2. Bau und Leben des Rebstocks,
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf 3. Okologie des Weinbaus,
Antrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungs-
teilen oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn 4. Bodenfruchtbarkeit, Pflanzenernährung und Dün-
die anderweitig abgelegte Prüfung den Anforderun- gung,
gen dieser Verordnung insoweit entspricht. 5. Rebschutz und Frostbekämpfung im Weinbau,
2716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. Rt~benpflanzgul und Sortenwesen, (3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen" können
7. Anbauverfahren im Weinbau und Qualitätser- geprüft werden:
zeugung. 1. Kostenrechnung,
(3) Im Prüfungsfach „Kellerwirtschaft" können 2. Buchführung und Bilanz, Buchstellen und zen-
geprüft werden: trale Daten~erarbeitung,
3. Bilanzanalyse und Betriebsvergleich,
1. Traubenverarbeitung,
4. Geld- und Kreditwesen.
2. Mostbehandlung,
(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen"
3. Ausbau, Pflege und Abfüllung des Weines,
können geprüft werden:
4. Most- und Weinanalytik,
1. Für den Bereich des Weinbaues wesentliche
5. Weinbeurteilung, Rechtsvorschriften, insbesondere über Rechtsge-
6. Vermarktung des Weines, schäfte, einzelne besonders wichtige Schuldver-
hältnisse wie Kauf und Pacht, Nachbarrecht,
7. Qualitälsweinprüfung, Weinkontrolle und Kel- Grundstücks- und Erbrecht, ferner Rechtsvor-
lerbuchführung. schriften über Weinanbau und -herstellung,
(4) Im Prüfungsfach „Weinbautechnik und Grundstücksverkehr, Rebschutz, landwirtschaft-
Arbeilsw irtschüft" können geprüft werden: liche Marktordnungen, Umweltschutz und
Abfallbeseitigung,
1. Arbeitskräftebedarf, Einsatz der Arbeitskräfte,
Arbeitsphysiologie, 2. Der Weinbau in Wirtschaft und Gesellschaft:
Die Bedeutung des Weinbaues in der Gesamt-
2. Einsatz und Nutzung von Maschinen und Gerä-
ten im Weinbau, wirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Auf-
gaben der Landwirtschaftsorganisationen ein-
3. Gebäude, bauliche Anlagen und technische Ein- schließlich der zugehörigen Weinbauorganisa-
richtungen im Zusammenhang mit der Arbeits- tion, Landwirtschaftskammern, Wirtschaftsver-
wirtschaft, bände, Gewerkschaften, Kooperationen, Landbau-
4. Arbeitsverfahren, überbetriebliche Zusammenar- wissenschaft und Forschung einschließlich der
beit, Weinbauwissenschaft, übernationale Vereinigun-
gen,
5. angewandter Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
3. Arbeitsrecht, soweit es nicht Gegenstand der
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 ist, insbesondere
vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarif-
einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als vertragsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht,
;;o Minuten dauern. Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrens-
recht,
§5
4. Versicherungswesen:
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-,
rechtlichen Teil Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alters-
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtli- hilfe für Landwirte, Landabgaberente,
chen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfä- Betriebshelfer,
cher: b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,
1. Wirtschaftslehre, Unfall- und Haftplichtversicherung,
2. Rechnungswesen, 5. Steuerwesen:
a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-
3. Rechts- und Sozialwesen.
kommensteuer eipschließlich Lohnsteuer,
(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre" können Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft-
geprüft werden: steuer,
1. Grundlagen und Bedingungen der weinbaulichen b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-
Produktion, Agrarstruktur, ten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstun-
dung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
2. Betriebs- und Arbeitsorganisation,
(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den
4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förde- einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30
rungsmaßnahmen, Minuten dauern.
5. Betriebszweigabrechnung und Betriebserfolg,
§6
6. Markt und Absatz, insbesondere Qualitätsnor-
Prüfungsanforderungen im berufs- und
men, Erzeugergemeinschaften, Werbung und arbeitspädagogischen Teil
Vermarktungseinrichtungen,
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft, schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfä-
8. Grundkenntnisse der Agrarpolitik. cher:
Nr. 117 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2717
1. Grundfragen der Berufsbildung, heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unf allver-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, hütung.
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der
Berufsbildung" können geprüft werden:
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil- zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
dung" können geprüft werden: Berufsbildungsgesetzes,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhän- des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-
ge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt, und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendar-
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,
heruflidw Schulcm als Ausbildungsstätten im 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-
System der beruflichen Bildung, bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
3. Aufgabe, Stellun~J und Verantwortung des Aus- den.
bildenden und des Ausbilders. (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
gesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in
der Ausbildung" können geprüft werden: den Absätzen 3 bi.s 5 aufgeführten Prüfungsfächern
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- bestehen.
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-
2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsin- zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und
halte: für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der Regel
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus- eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll vom Prü-
bildung, fungsteilnehmer eine praktische Unterweisung von
Auszubildenden durchgeführt werden. Die prak-
b) Festlegen der lehrgangs- und produktions- tische Unterweisung kann auch im praktischen Teil
gebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der Prüfung erfolgen.
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-
bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den
Ausbildungsplans, Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-
weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
rufsberatung und dem Ausbildungsberater,
dungseinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- den Prüfungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 ent-
dung: spricht.
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und §7
Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,
Lehrgespräche, Demonstration von Ausbil- Bestehen der Meisterprüfung
dungsvorgängen, (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
b) Ausbildungsmittel, bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als
c) Lern- und Führungshilfen, arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen
Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für
d) Beurteilen und Bewerten.
die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus- gen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusam-
bildung" können geprüft werden: menzufassen. Die Leistungen der schriftlichen Prü-
fung haben das gleiche Gewicht wie die Leistungen
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-
der mündlichen Prüfung.
mäßen Berufsausbildung,
(2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet, so
3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver- ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens- §8
weisen,
Wiederholung der Meisterprüfung
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
flüsse, soziales und politisches Verhalten
kann zweimal wiederholt werden, frühestens
Jugendlicher,
jeweils zum nächsten regelmäßigen Prüfungster-
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig- min.
keiten des Jugendlichen,
(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prü-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank- fungsteilen und Prüfungsfächern, in denen seine
2718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung min- § 10
destens mit der Note „ausreichend" bewertet wor- Berlin-Klausel
den sind, freizustellen, wenn er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
der vorangegungenen nichtbestandenen Prüfung an, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zur Wiederholungsprüfung anmeldet. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§9
§ 11
Ubergangsvorschrift
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü- Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in
schriften zu Ende geführt. Kraft.
Bonn, den 7. September 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 117 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976 2719
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau
Vom 7. September 1976
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsge- (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
S. 1112), zuletzt geändert durch § 63, des Jugendar- gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-
beitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesge- stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden
setzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem eingehalten werden können.
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
(6) Uber den Ausbildungsbetrieb darf ein
ordnet:
Konkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet
§ 1 sein.
Mindestanforderungen an die Einrichtung und den §2
Bewirtschaftungszustand Mindestanforderung an die Größe
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Weinbaube- Die Ausbildungsstätte muß ein hauptberuflich
trieb oder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit dem bewirtschafteter Betrieb sein. Der Betrieb muß ins-
Betriebszweig Weinbau sein, der nach seiner Ein- gesamt mindestens das Vierfache, der Betriebszweig
richtung und seinem Bewirt.schaftungszustand die Weinbau mindestens das Doppelte einer Existenz-
Voraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubilden- grundlage nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine
den die in der Verordnung über die Berufsausbil- Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
dung zum Winzer vom 27. Oktober 1972 (Bundesge- Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-
setzbl. I S. 2056) geforderten Fertigkeiten und gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Erste
Kenntnisse vermittelt werden können. Er muß ins- Gesetz des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni
besondere auch die betrieblichen Zusammenhänge 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), erreichen.
klar erkennen lassen. Eine kontinuierliche Anlei-
tung muß gewäbl"leistet sein. §3
(2) In der AusbildungssU:i.tte, für die die Eintra- Ausnahmeregelungen
gung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen
wird, müssen die gültige Verordnung über die dieser Verordnung nicht in vollem Umfang ent-
Berufsausbildung zum Winzer und die Prüfungsord- spricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden,
nung vorliegen. wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnis-
sen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine
(3) Die Ausbildungsställe muß nach betriebswirt-
erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der
schaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.
Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
Die Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsge-
mäß erfaßt werden. Die Gebäude, baulichen Anla-
gen und technischen Ausstattungen müssen den im §4
Weinbau zu stellenden Anforderungen entsprechen. Berlin-Klausel
(4) Die Produktions- und Verarbeitungseinrich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
tungen des Innen- und Außenbereichs müssen in Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnungsgemäßem Zustand sein. Dabei muß gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
gewährleistet sein, daß die erforderlichen Betriebs- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
mittel, insbesondere die Geräte und Maschinen für
die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen, §5
solange dies zeitlich notwendig ist. Ferner müssen
Inkrafttreten
die technischen Einrichtungen zu deren Wartung,
Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in
sein. Kraft.
Bonn, den 7. September 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
2720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BundesfJeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgeset:tblatt Teil II werden völkenecbtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Poslluch 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt audi für Bundesriesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges
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preis ist die Mehrwcrlslcuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.