2641
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 9. September 1976 N r.116
Tag Inhalt Seite
6.9. 76 Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG) 2641
ßl0-6-7, 4120-4, 7G12-1, 610-6-4, 611-5, 610-6-8 (Artikel 1), 707-6 (Artikel 1), 610-7, 611-6-3 (Artikel 1).
bll-10, 600-1, 707-6, 604-1, 610-6-5, 611-4, 611-4-1, 611-3, 611+2, 610-6-1
7. 9. 76 Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Aus-
bildungsplatzförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2658
1300-21, 7622-2
26. 8. 76 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des Bundesminish~rs für Jugend, Familie und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2667
20:30-11-43
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2668
Einführungsgesetz
zum Körperschaitsteuerreformgesetz
(EGKStRG)
Vom 6. September 1976
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Zweites Kapitel
Gesetz über steuerliche Maßnahmen Einkünfte der Gesellschafter der übernehmenden
bei Änderung der Unternehmensform Personengesellschaft oder der übernehmenden
(UmwStG 1977) natürlichen Person
Erster Abschnitt
Erster Teil
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft §
Allgemeine Vorschriften
zu dem Zweiten bis Fünften Teil § Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden
Personengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Anwendungsbereich der Vorschriften des Zweiten
bis Fünften Teils ................................. . Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden
Personengesellschaft in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . 6
Steuerliche Rückwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Stundung der auf den Dbernahmegewinn entfallenden
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Zweiter Teil Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen
und Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft Ermittlung der Einkünfte nicht wesentlich beteiligter
oder auf eine natürliche Person Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft
Erstes Kapitel ohne Betriebsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Auswirkungen auf den Gewinn der übertragenden
Körperschaft Zweiter Abschnitt
Wertansütze in der steuerlichen Schlußbilanz . . . . . . . . 3 Vermögensübergang auf eine natürliche Person
Befreiung des Ubertragungsgewinns von der Körper- Sinngemäße Anwendung von Vorschriften des Ersten
schaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Abschnitts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
.2642 ßund<'sqcsctzblatt, J. 976, Teil I
DritJcs K,ipilcl Artikel 3
/\nrcdinung von Kiiqwrschaflsle,1er § Änderung des Gesetzes über den Vertrieb ausländi-
scher Investmentanteile und über die Besteuerung
Körpcrschall.slr:ucrnnrechmmg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen
Ausschluß der Anrechnung; S1c11crpflicht für den
lJbertril~Jungs~iewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Artikel 4
Dritter Teil Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche l\faß-
Vermö~1cns(ibcr~Jiln~1 auf eine andt,re Körperschaft nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
schaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen
Auswirkungen auf <kn Ccwinn der übertragenden
Aktien an Arbeitnehmer
K örpcrscha ft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Auswirkungen auf den Cewinn der übernehmenden
Körperschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Artikel 5
Besteuerung der Cesellschaftcr der übertragenden
Körperschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Vierter Teil
Artikel 6
Barablindun~J an Mincl<)r!H~ils~Jesellschafter
Änderung des Außensteuergesetzes
Anwendunq des § G b dC's [inkommcnslcuergesctzes
Fünfter Teil Artikel 7
.Anderung des Investitionszulagengesetzes
Cewerbesleuer
Cewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Per-
sonengesellschaft oder auf eine natürliche Person . . 18 Artikel 8
Gewerbesteuer bei Vermö~iensübergang auf eine
Änderung des Bewertungsgesetzes
andere Körperschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Scchslcr Teil Artikel 9
Einbrin9ung eines Betriebs, Teilbetriebs oder .Anderung des Vermögensteuergesetzes
Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft
gegen Gewilhrung von Gesellschaftsanteilen
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und Artikel 10
der Gesellschaftsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Veräußerung der Gcsellscllilftsanleile . . . . . . . . . . . . . . 21
Einlage der Gesellschaftsanteile in ein Betriebsver-
1nögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Artikel 11
Sonstige Auswirkungen der Sacheinlage . . . . . . . . . . . 23 Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung
Siebenter Teil
Artikel 12
Einbringung eines Betriebs-, Teilbetriebs- oder
Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft 24 .Anderung des Steueränderungsgesetzes 1969
Achter Teil
Artikel 13
Verhinderung von Mißbräuchen;
mitbestimmle Unternehmen Änderung des Zerlegungsgesetzes
Wegfall von Steuererleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Ubergang des Vermögens einer mitbestimmten Kör- Artikel 14
perschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine
natürliche Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Neunter Teil Artikel 15
Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Außerkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen
Zehnter Teil
Ubcrgan~Js- und S<hlußvorschriften 28 Artikel 16
Berlin-Klausel
Artikel 2
Artikel 17
And(:rung dPs Gesetzes über Kapitalanlage-
gcscllschaftf~n Inkrafttreten
Nr. 116 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2643
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- tungsgesetzes) oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 15
tes das folgende Gesetz beschlossen: bis 17 des Vermögensteuergesetzes) zu einem höhe-
ren Einheitswert des Betriebsvermögens oder des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder zu
einem höheren Gesamtvermögen führt, ist bei der
Artikel 1 Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermö-
Gesetz über steuerliche Maßnahmen gens oder des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögens oder bei der Ermittlung des Gesamtvermö-
bei Änderung der Unternehmensform gens ein entsprechender Betrag abzuziehen.
(UmwStG 1977)
zweiter Teil
Erster Teil
Vermögensübergang
Allgemeine Vorschriften auf eine Personengesellschaft
zu dem Zweiten bis Fünften Teil oder auf eine natürliche Person
§ 1
Erstes Kapitel
Anwendungsbereich der Vorschriften
Auswirkungen auf den Gewinn der
des zweiten bis Fünften Teils
übertragenden Körperschaft
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteu- §3
ergesetzes, einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
senschaft oder eines Versicherungsvereins auf Wertansätze in der steuerlichen Schlußbilanz
Gegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte
einen anderen über, so gelten die Vorschriften der Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft
§§ 2 bis 19. sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften
(i) Absatz 1 gilt nur für den Ubergang des Ver- über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirt-
mögens von Körperschaften, die nach § 1 des Kör- schaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. Wirt-
perschaftsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflich- schaftsgüter, die nicht in ein Betriebsvermögen
tig sind. übergehen, sind mit dem gemeinen Wert anzuset-
zen. Für die Bewertung von Pensionsverpflichtun-
§2
gen gilt § 6 a des Einkommensteuergesetzes.
Steuerliche Rückwirkung
(1) Das Einkommen und das Vermögen der über- §4
tragenden Körperschaft sowie der Ubernehmerin Befreiung des Ubertragungsgewinns
sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kör- von der Körperschaftsteuer
perschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die
dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerli- Der Teil des Gewinns der übertragenden Körper-
cher Ubertragungsstichtag), auf die Ubernehmerin schaft, der sich infolge des Vermögensübergangs
übergegangen wäre und die übertragende Körper- ergibt (Ubertragungsgewinn), unterliegt nicht der
schaft gleichzeitig auf gelöst worden wäre. Das Körperschaftsteuer.
gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungs-
grundlagen bei der Gewerbesteuer.
Zweites Kapitel
(2) Ist die Ubernehmerin eine Personengesell- Einkünfte der Gesellschafter
schaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen der übernehmenden Personengesellschaft
und das Vermögen der Gesellschafter. oder der übernehmenden natürlichen Person
(3) Bei einer Umwandlung nach den Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Umwandlungsgesetzes Erster Abschnitt
oder bei einer Verschmelzung nach den Vorschrif- Vermögensübergang
ten des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
auf eine Personengesellschaft
schaftsgenossenschaften gilt Absatz 1 nur, wenn die
bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handels-
register oder in das Genossenschaftsregister einzu- §5
reichende Bilanz für einen Stichtag aufgestellt ist, Auswirkungen auf den Gewinn
der höchstens sechs Monate vor der Anmeldung der übernehmenden Personengesellschaft
liegt.
(1) Die Personengesellschaft hat die auf sie über-
(4) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem gegangenen Wirtschaftsgüter einschließlich der in
auf den steuerlichen Ubertragungsstichtag folgen- § 8 bezeichneten Wirtschaftsgüter mit dem in der
den Feststellungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewer- steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Kör-
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
perschaft enll1dl!(!Il(:ll Wert ZLl übernehmen. Eine setzen. Die Vorschriften des § 17 Abs. 4 und des
auf die Personenriesc)llschaft übergegangene Ver- § 22 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht
mögcmsabgabeschuld ist unbeschadet des § 211 des anzuwenden.
Lastenausgleichsgesetzes stets auszuweisen. Sie ist
§7
mit dem Zeitwert anzusetzen.
Stundung der auf den Ubernahmegewinn
(2) Die übergegangenen Wirtschaftsgüter gelten
entfallenden Steuern vom Einkommen
mit dem in Absatz 1 bezeichneten Wert als ange-
schafft. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirt- Ubersteigt die Einkommensteuer oder die Körper-
schaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteue- schaftsteuer, die auf den Ubernahmegewinn und
rung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehö- den Erhöhungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 3 ent-
rigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden fällt, die nach § 12 anzurechnende Körperschaft-
Körperschaft der übernehmenden Personengesell- steuer, so kann der Unterschiedsbetrag auf Antrag
schaft anzurechnen. für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit
Eintritt der erst~n Fälligkeit gegen Sicherheitslei-
(3) Der Gewinn der übernehmenden Personenge-
stung gestundet werden. Der gestundete Betrag ist
sellschaft erhöht sich in dem Wirtschaftsjahr, in in regelmäßigen Teilbeträgen zu tilgen. Von der
dem das Vermögen nach § 2 als übergegangen gilt, Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden,
um die nach § 12 anzurechnende Körperschaft- wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint
steuer. und die Stundung für einen Zeitraum von höchstens
(4) Ubcrslci~Jt der auf einen Cesellschafter der fünf Jahren gewährt wird. Stundungszinsen werden
übernehmenden Personengesellschaft entfallende nicht erhoben.
Ubernahmcverlust den auf diesen Gesellschafter §8
entfallenden Erhöhungsbetrag im Sinne des Absat-
zes 3, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Gewinnerhöhung durch Vereinigung
Ermitllung des Gewinns der Personengesellschaft von Forderungen und Verbindlichkeiten
und bei der Ermittlung des Einkommens des Gesell- (1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden
schafters unberücksichtigt. Personengesellschaft dadurch, daß der Vermögens-
(5) Ubernahmcgcwinn oder Ubernahmeverlust ist übergang zum Erlöschen von Forderungen und Ver-
der infolge des Vermögensübergangs sich erge- bindlichkeiten zwischen der übertragenden Körper-
bende Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert schaft und der Personengesellschaft oder zur Auflö-
der Anteile an der übertragenden Körperschaft und sung von Rückstellungen führt, so darf die Perso-
dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirt- nengesellschaft insoweit eine den steuerlichen
schaftsgüter zu übernehmen sind. Der Buchwert ist Gewinn mindernde Rücklage bilden.
der Wert, mit dem die Anteile nach den steuer- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage
rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschafts-
in einer für den steuerlichen Ubertragungsstichtag jahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhö-
aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder hend aufzulösen.
anzusetzen wären.
(3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung
§6 einer vor dem 1. Januar 1955 entstandenen Dar-
lehnsforderung im Sinne des § 7 c des Einkommen-
Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden steuergesetzes mit der Darlehnsschuld gebildet wor-
Personengesellschaft in Sonderfällen den, so ist die Rücklage in den auf ihre Bildung
(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft folgenden Wirtschaftsjahren mindestens in Höhe
Anteile an der übertragenden Körperschaft nach der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend aufzulösen,
dem steuerlichen Ubertragungsstichtag angeschafft die ohne den Vermögensübergang nach dem Dar-
oder findet sie einen Anteilseigner ab, so ist ihr lehnsvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu
Gewinn so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag
diesem Stichtag angeschafft. darf 10 vom Hundert der Rücklage nicht unter-
schreiten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Rück-
(2) Haben an dem steuerlichen Ubertragungs- lage auf Grund der Vereinigung einer Darlehnsfor-
stichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft derung im Sinne der bis zum 31. Dezember 1954
zu dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der geltenden Fassung des § 7 d Abs. 2 des Einkommen-
übernehmenden Personengesellschaft gehört, so ist steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
der Gewinn so zu ermitteln, als wären die Anteile vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I
an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen der S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
Personengesellschaft überführt worden. rung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Siche-
(3) Anteile an der übertragenden Körperschaft, rung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bun-
die an dem steuerlichen Ubertragungsstichtag zu desgesetzbl. I S. 413), mit der Darlehnsschuld gebil-
dem Privatvermögen eines Gesellschafters der über- det worden ist.
nehmenden Personengesellschaft gehört haben, gel- (4) Vereinigt sich infolge des Vermögensüber-
ten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem gangs eine nach dem 31. Dezember 1954 entstan-
Stichtag in das Betriebsvermögen der Personenge- dene Darlehnsforderung im Sinne des § 7 c des Ein-
sellschaft eingelegt. Dabei sind die Anteile in den kommensteuergesetzes mit der Darlehnsschuld, so
Fällen des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe a des Ein- ist § 7 c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht
kommensteuergesetzes stets mit dem Teilwert anzu- anzuwenden.
N 1. l Hi Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2645
(:i) Vc•rciniiJI sich infolge des Verrnögensüber- Zweiter Abschnitt
gar1gs eine Darlelrnsforderung im Sinne des § 17 des Vermögensübergang
Ceselzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft mit auf eine natürliche Person
der Darlehnsschuld, so ist Absatz 3 Satz 3 dieser
Vorschrift mit der McJßgabe anzuwenden, daß die
§ 11
Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt
bleibt, als seit der I Iingahe des Darlehns bis zum Sinngemäße Anwendung
steuerlichen Ubcrtragungsstichtag volle Jahre ver- von Vorschriften des Ersten Abschnitts
strichen sind. Satz 1 gilt sinn~Jcmäß für Darlehnsfor- (1) Wird das Vermögen der übertragenden Kör-
derungen im Sinne des § 16 des Gesetzes zur Förde- perschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Per-
rung der Berliner Wirtschaft mit der Maßgabe, daß
son, so sind die Vorschriften der §§ 5 bis 8 Abs. 5
bei Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben
sinngemäß anzuwenden.
worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein
Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember (2) Wird das Vermögen der übertragenden Kör-
1969 gegeben worden sind, an die Stelle von einem perschaft Privatvermögen einer natürlichen Person,
Zehntel ein Achtel tritt. so sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz l, des
§ 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 1 bis 5 sowie des § 10 Abs. 2
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn
sinngemäß anzuwenden.
sich der Gewinn eines Gesellschafters der überneh-
menden Personengesellschaft dadurch erhöht, daß
eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertra- Drittes Kapitel
genden Körperschaft auf die Personengesellschaft
übergeht oder daß infolge des Vermögensübergangs Anrechnung von Körperschaftsteuer
eine Rückstellung aufzulösen ist. Satz 1 gilt nur für
Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Eintragung des § 12
Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an Körperschaftsteueranrechnung
der Personengesellschaft beteiligt sind.
Die Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen
des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapi-
§9
tals der übertragenden Körperschaft im Sinne des
Ermittlung der Einkünfte § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergeset-
nicht wesentlich beteiligter Anteilseigner zes lastet, ist auf die Einkommensteuer oder Kör-
Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft perschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmen-
im Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat- den Personengesellschaft oder auf die Einkommen-
vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden steuer der übernehmenden natürlichen Person anzu-
Personengesellschaft gehört, der nicht wesentlich rechnen.
im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 13
beteiligt war, so sind ihm
Ausschluß der Anrechnung;
1. der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Steuerpflicht für den Ubertragungsgewinn
Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft
(1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach
mit Ausna:hme des Teilbetrags im Sinne des § 30
§ 12 ist bei Anteilseignern ausgeschlossen, bei
Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes, der
denen der anteilige Ubernahmegewinn oder die Ein-
dem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur
künfte im Sinne des § 9, § 10 oder § 11 Abs. 2 nicht
Summe der Nennbeträge aller Anteile an der
der Einkommensteuer oder der Körperschaf tsteuer
übertragenden Körperschaft entspricht, und
unterliegen.
2. die nach § 12 anzurechnende Körperschaftsteuer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Ubertra-
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
gungsgewinn abweichend von § 4 mit dem Teil
steuerpflichtig, der dem Verhältnis des Nennbetrags
§ 10 der Anteile des Anteilseigners zu der Summe der
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft Nennbeträge aller Anteile an der übertragenden
ohne Betriebsvermögen Körperschaft entspricht.
(1) Wird das übergehende Vermögen nicht
Betriebsvermögen der übernehmenden Personenge-
sellschaft, so sind die infolge des Vermögensüber- Dritter Teil
gangs entstehenden Einkünfte abweichend von § .6 Vermögensübergang
Abs. 2 und 3 bei den Gesellschaftern der Personen- auf eine andere Körperschaft
gesellschaft zu ermitteln. Die Vorschriften des § 5
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, des § 6 Abs. 1, des § 8
§ 14
Abs. 6 und des § 9 gelten sinngemäß.
Auswirkungen auf den Gewinn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Vor-
der übertragenden Körperschaft
schriften des § 17 Abs. 3, § 22 Ziff. 2 und § 34 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (1) In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte
Ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 4 Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft
des Einkommensteuergesetzes erhöht sich um die sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter insge-
nach § 12 anzurechnende Körperschaftsteuer. samt mit dem Wert der für die Ubertragung
2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gewäJutcn Gegenleistung anzusetzen. Wird eine § 16
Gegenleistung nicht gewährt, so ist § 3 entspre- Besteuerung der Gesellschafter
chend anzuwenden. der übertragenden Körperschaft
(2) Absatz 1 ist auf Antrag nicht anzuwenden, (1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1
soweit Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nach
1. sichergestellt ist, daß der bei seiner Anwendung den··· Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten
sich ergebende Gewinn später bei der überneh- Buches des Aktiengesetzes auf Grund eines Ver-
schmelzungsvertrags verschmolzen, so gelten die
menden Körperschaft der Körperschaftsteuer
Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft,
unterliegt und
die zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum
2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden
Gesellschaftsrechten besteht. Anteile als mit diesem Wert angeschafft.
(2) Gehören Anteile an der übertragenden Kapi-
§ 15 talgesellschaft nicht zu einem Betriebsvermögen
Auswirkungen auf den Gewinn und sind die Voraussetzungen des § 17 des Einkom-
der übernehmenden Körperschaft mensteuergesetzes erfüllt, so gilt Absatz 1 entspre-
chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Buch-
(1) Für die Ubernahme der übergegangenen Wirt- werts die Anschaffungskosten treten. Die im Zuge
schaftsgüter gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß. der Verschmelzung gewährten Anteile gelten als
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der überneh- Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuerge-
setzes.
menden Körperschaft bleibt der Ubernahmegewinn
oder der Ubernahmeverlust im Sinne des § 5 Abs. 5 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn
außer Ansatz. übersteigen die tatsächlichen das Vermögen einer Körperschaft nach den Vor-
Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an schriften des Ersten Abschnitts des Umwandlungs-
der übertragenden Körperschaft, so ist der Unter- gesetzes auf den Hauptgesellschafter übertragen
schiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden wird und der Hauptgesellschafter ausscheidenden
Körperschaft hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung Anteilseignern eigene Anteile gewährt.
darf den nach § 14 Abs. 1 ermittelten Wert des
übernommenen Vermögens, vermindert um den
Buchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind der Vierter Teil
übernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen Barabfindung
Ubertragungsstichtag nicht alle Anteile an der an Minderheitsgesellschafter
übertragenden Körperschaft zuzurechnen, so tritt
bei der Anwendung des Satzes 3 an die Stelle des § 17
Werts des übernommenen Vermögens der Teil die-
ses Werts, der dem Verhältnis des Nennbetrags der Anwendung des § 6 b des Einkommensteuergesetzes
Anteile der übernehmenden Körperschaft zu dem Wird ein Anteilseigner der übertragenden Kör-
Nennbetrag aller Anteile an der übertragenden Kör- perschaft aus Anlaß des Vermögensübergangs in
perschaft entspricht. bar abgefunden und erhöht sich dadurch sein
Gewinn, so ist auf Antrag § 6 b des Einkommensteu-
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt die überneh- ergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
mende Körperschaft bezüglich der Absetzungen für Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 5
Abnutzung, der erhöhten Absetzungen, der Sonder- dieser Vorschrift nicht erforderlich ist und die
abschreibungen, der Inanspruchnahme von Bewer- Sechsjahresfrist im Sinne des Absatzes 4 Ziff. 2
tungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der dieser Vorschrift entfällt.
den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen
sowie der Anwendung der Vorschriften des § 6
Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuerge- Fünfter Teil
setzes in die Rechtsstellung der übertragenden Kör-
Gewerbesteuer
perschaft ein.
(4) Wirtschaftsgüter, die nach § 14 Abs. 1 in der § 18
steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Kör- Gewerbesteuer bei Vermögensübergang
perschaft mit dem Wert der Gegenleistung oder mit auf eine Personeng.esellschaft
dem in § 3 bezeichneten Wert angesetzt sind, gelten oder auf eine natürliche Person
bei der übernehmenden Körperschaft als mit diesem
Wert angcschaff t. (1) Geht das Vermögen der übertragenden Kör-
perschaft auf eine Personengesellschaft oder auf
(5) § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 gelten eine natürliche Person über, so gelten die Vor-
sinngemä.ß. § 8 Abs. 1 bis 5 gilt sinngemäß für den schriften der §§ 3, 5, 6, 8, 10 Abs. 1, §§ 11 und 17
Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forde- vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermitt-
rungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung lung des Gewerbeertrags.
der übernehmenden Körperschaft am Kapital der (2) Der Ubernahmegewinn ist nicht zu erfassen,
übertragenden Körperschaft entspricht. soweit er auf Anteile entfällt, die nach § 6 Abs. 3
der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2647
il I c; i II dc1s Be'.! ri<,l.1:-. v(•rniij~Fn ci ngelegl: gelten. Der zu berücksichtigen. Erhält der Einbringende neben
c1ul ,md<'n' !\nl<'.ilc ('nlfilllende 'Teil des Dbernahme- den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschafts-
gewirins ist nur rnil ('incm Drittd anzusetzen, gütm, deren gemeiner Wert den Buchwert des
sowcil l'r dC'n llnlcrsclliedsbc'l.rng zwischen den tat- eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat
siichliclwn Ansd1r1ffungskoslen der Anteile und die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-
deren Buchw<,rl ülwrskigt. vermögen mindestens mit dem gemeinen Wert
der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem
(3) Auf ülwrgeoc1ngcnc RPnt.en und dauernde
Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dür-
Lasten Jinden die Vorschriften des § 8 Ziff. 2 und
fen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter
des § 12 Abs. 2 Zilf. 1 de>s Gewerbesteuergesetzes
nicht überschritten werden.
kl!ine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vor-
ausselzungen für die llinzurcchnung nach den (3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte
bezeichneten Vorschriften ben~its bei der übertra- Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen,
genden Körperschaft erfüllt waren. wenn der Einbringende beschränkt einkommensteu-
erpflichtig oder beschränkt körperschaftsteuer-
(4) Die auf den Ubertragungsgewinn entfallende
pflichtig ist oder wenn das Besteuerungsrecht der
Gewerbesteuer kann auf Antrag für einen Zeitraum Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten
Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbrin-
Fälligkeit gegen Sicherheilsleislung gestundet wer- genden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit-
den. § 7 Satz 2 bis 1!. rJilt entsprechend. punkt der Sacheinlage durch ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen
§ 19 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einbringende eine
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
auf eine andere Körperschaft wenn er eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse ist, die nur steuerpflichtig
Geht das Vermögen der übertragenden Körper- ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
schaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten trieb unterhält.
die §§ 14 bis 17 auch für die Ermittlung des Gewer-
beerlrags. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft
das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für
den Einbringenden als Veräußerungspreis und
als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
Sechster Teil Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren
oder Mitunternehmeranteils gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaf-
in eine Kapitalgesellschaft gegen fungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich
Gewährung von Gesellschaftsanteilen nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.
(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden
§ 20 Veräußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkom-
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mensteuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-
und der Gesellschaitsanteile gende eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall nur
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das ein-
Mi lunternehmera nteil in eine unbeschränkt körper- gebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert
schaftsteuerpflich tige Kapjtulgesellschaft (§ 1 Abs. 1 ansetzt. In den Fällen des Absatzes 3 kann die
Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, die
und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an auf den bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die äußerungsgewinn entfällt, in jährlichen Teilbeträgen
Bewertung dPs eingebrachten Betriebsvermögens von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,
und der neuen Cesellschaftsanteile die Absätze 2 wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt
bis 7.
ist.
(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit die Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalge-
einem höheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem sellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn
Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbi-
die Beteiligung das gesamte Nennkapital der
lanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach han-
Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen
delsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren
Gewerkschaft umfaßt.
Wert angesetzt werden muß. Der Buchwert ist der
Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte (7) Wird die Sacheinlage durch Umwandlung auf
Betriebsvermögen im ZPitpunkt der Sacheinlage Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenom-
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die men, so gilt auf Antrag als Zeitpunkt der Sachein-
Gewinrn)rmittlunu anzusetzen hat. Ubersteigen die lage der Stichtag, für den die Umwandlungsbilanz
Pc1ssi vposten des eingebrnchtcn Betriebsvermögens auf gestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens sechs
die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbe-
eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzu- schlusses zur Eintragung in das Handelsregister lie-
setzen, daß sich die Ak livposten und die Passivpo- gen. Das Einkommen und das Vermögen des Ein-
sten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht bringenden und der Kapitalgesellschaft sind in die-
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sem Fall so zu ermil.leln, als ob der Betrieb mit 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalge- so gilt der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus
sellschaft eingebracht worden wäre. Satz 3 gilt hin- einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körper-
sichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags schaft,
nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem 2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so
Umwandlungsstichtag erfolgen. Die Anschaffungs- gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Ver-
kosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um äußerungsgewinn.
den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und
um den sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommen- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
steuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu wenn als Anschaffungskosten der Anteile der Teil-
erhöhen. wert des eingebrachten Betriebsvermögens maßge-
bend ist.
§ 21
§ 22
Veräußerung der Gesellschaftsanteile
(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft Einlage der Gesellschaftsanteile
veräußert, die der Veräußerer oder - bei unent- in ein Betriebsvermögen
geltlichem Erwerb der Anteile -- der Rechtsvorgän- (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft
ger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) erworben im Sinne des § 21 Abs. 1 in ein Betriebsvermögen
hat, so gilt der Betrag, um den der Veräußerungs- eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten
preis nach Abzug der Veräußerungskosten die (§ 20 Abs. 4) anzusetzen. Ist der Teilwert im Zeit-
Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) übersteigt, als punkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzuset-
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkom- zen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaf-
mensteuergesetzes. § 34 Abs. l des Einkommensteu- fungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist
ergesetzes ist anzuwenden, wenn der Veräußerer außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen.
eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des Einkom-
mensteuergesetzes ist in diesem Fall mit der Maß- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als
gabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach Anschaffungskosten der Anteile der Teilwert des
bemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, eingebrachten Betriebsvermögens maßgebend ist.
einen Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebsver-
mögen umfaßt hat; der sich hiernach ergebende § 23
Freibetrag ist im Verhältnis der veräußerten Sonstige Auswirkungen der Sacheinlage
Anteile zu den gesamten durch Sacheinlage erwor-
benen Anteilen zu ermäßigen. Führt der Tausch von (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Anteilen im Sinne des Satzes 1 wegen Nämlichkeit Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2
der hingegebenen und der erworbenen Anteile nicht Satz 2) an, so gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 15
zur Gewinnverwirklichung, so treten die erworbe- Abs. 3 sinngemäß.
nen Anteile für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
die Stelle der hingegebenen Anteile. Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert
aber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt
(2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch
§ 15 Abs. 3 sinngemäß mit der folgenden Maßgabe:
ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn
1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-
1. der Anteilseigner dies beantragt oder
verringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des
2. der Anteilseigner beschränkt einkommensteuer- Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt
pflichtig oder beschränkt körperschaftsteuer- der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder
pflichtig wird oder Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt
3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch-
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der wert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem
Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirt-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausge- schaftsgüter ansetzt, zu bemessen.
schlossen wird oder 2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7
4. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile beste- Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im
hen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des
Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an Buchwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der
die Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirt-
Rückzahlung nicht als Gewinnanteil gilt. schaftsgüter ansetzt.
Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises (3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
der Anteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Ver- Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten
äußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer oder die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeit-
Körperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen punkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft
von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, zum Teilwert angeschafft.
wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt (4) § 8 Abs. 1 bis 5 und § 18 Abs. 3 gelten
ist. Stundungszinsen werden nicht erhoben. sinngemäß.
(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen (5) Bei Anteilen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 treten beim Einbringenden die Rechtsfolgen des
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2649
§ 102 des Bewertungsgesetzes auch ein, wenn die scheide, Freistellungsbescheide oder Feststellungs-
zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht bescheide sind zu ändern, soweit sie auf der
erfüllt sind. Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
beruhen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die nach den
Siebenter Teil
§§ 7 und 18 Abs. 4 gestundete Steuer sofort zu ent-
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs richten. Das gleiche gilt, wenn in anderen Fällen
oder Mitunternehmeranteils die Ubernehmerin den auf sie übergegangenen
in eine Personengesellschaft Betrieb innerhalb des Stundungszeitraums veräußert
oder aufgibt.
§ 24
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein § 26
Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft Ubergang des Vermögens einer mitbestimmten
eingebracht und wird der Einbringende Mitunter- Körperschaft auf eine Personengesellschaft
nehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewer- oder auf eine natürliche Person
tung des eingebrachten Betriebsvermögens die
§ 7 ist nicht anzuwenden, wenn die übertragende
Absätze 2 bis 4.
Körperschaft der Mitbestimmung nach
(2) Die Personengesellschaft darf das einge-
1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-
brachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz ein-
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
schließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesell-
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
schafter mit seinem Buchwert oder mit einem höhe-
und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai
ren Wert ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347), zuletzt geändert
der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermö-
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
gen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuer-
vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung
anzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten
s. 1185),
Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzel- 2. den §§ 5 bis 13 des Gesetzes zur Ergänzung des
nen Wirtschaftsgütc~r nicht ülwrschritten werden. Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit-
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebs-
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
vermögen in der Bilanz der Personengesellschaft
und Stahl erzeugenden Industrie -vom 7. August
einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre
Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbrin- 1956 (Bundesgesetzbl. I S; 707), zuletzt geändert
genden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 und § 34 durch das Gesetz vom 27. April 1967 (Bundes-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind nur anzu- gesetzbl. I S. 505),
wenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen 3. den §§ 76 bis 77 a des Betriebsverfassungsgeset-
mit seinem Teilwert angesetzt wird. zes 1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 681), zuletzt geändert durch das Betriebsver-
(4) § 23 gilt sinngemäß.
fassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 13),
Achter Teil oder
Verhinderung von Mißbräuchen; 4. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-
mitbestimmte Unternehmen nehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
s. 1153)
§ 25 unterliegt.
Wegfall von Steuererleichterungen
(1) Bei einer Umwandlung nach den Vorschriften Neunter Teil
des Umwandlungsgesetzes oder bei einer Ver-
schmelzung nach den Vorschriften des Gesetzes
Grunderwerbsteuer
betreffend Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten sind die Vorschriften der §§ 7, 18 Abs. 2 Satz 2 § 27
und Abs. 4 nicht anzuwenden, wenn die bei der (1) Rechtsvorgänge im Sinne der landesrecht-
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister lichen Grunderwerbsteuergesetze sind von der
oder in das Genossenschaftsregister einzureichen- Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie verwirklicht
de Bilanz für einen Stichtag aufgestellt ist, der werden
mehr als sechs Monate vor der Anmeldung liegt.
1. durch Umwandlungen nach den Vorschriften des
(2) Die Anwendbarkeit der §§ 8 und 18 Abs. 2 Zweiten bis Vierten Abschnitts des Umwand-
Satz 2 entfällt rückwirkend, wenn die Ubernehme- lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
rin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb chung vom 6. November 1969 (Bundesgesetzbl. I
von fünf Jahren nach dem steuerlichen Ubertra- S. 2081), zuletzt geändert durch das Gesetz über
gungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt die Auflösung, Abwicklung und Löschung von
oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. Kolonialgesellschaften vom 20. August 1975
Bereits erteilte Steuerbescheide, Steuermeßbe- · (Bundesgesetzbl. I S. 2253);
2650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. d11rch das Ei11brinw)n eiucs Bdrid)s, eines Teil- 1. § 38 erhält die folgende Fassung:
betriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine
,,§ 38
Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit (1) Das Wertpapier-Sondervermögen (§ 8) gilt
beschränkter Haftung) gegen Gewährung von als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1
Gesellschaftsrechten, wenn der Einbringende ein Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 1
Einzelunternehmer, eine offene Handelsgesell- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Vermögensteuer-
schaft oder eine Kommanditgesellschaft ist. Er- gesetzes. Das Wertpapier-Sondervermögen ist
hält der Einbringende auch andere Wirtschafts- vorbehaltlich des § 38 a von der Körperschaft-
güter, so 9ilt die Ausnahme von der Besteuerung steuer, der Gewerbesteuer und der Vermögen-
nur, wenn dc~r Wert der anderen Wirtschaftsgüter steuer befreit.
dreißig vom Hundert des Werts des eingebrach-
ten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmer- (2) Gehören zu · einem Wertpapier-Sonder-
anteils nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des vermögen Anteile an einer unbeschränkt steuer-
Werts der anderen Wirtschaftsgüter bleiben Be- pflichtigen Kapitalgesellschaft, so wird die an-
triebsschulden außer Ansatz, die übernommen rechenbare Körperschaftsteuer an die Depotbank
werden oder die durch Vereinigung von Forde- auf Antrag vergütet. Die Vorschriften des Ein-
rungen und Verbindlichkeiten erlöschen. kommensteuergesetzes über die Vergütung von
Körperschaftsteuer an unbeschränkt einkommen-
(2) Steuerbefreiung nach Absatz 1 wird nur ge- steuerpt'lichtige Anteilseigner sind sinngemäß an-
währt, wenn zuwenden. An die Stelle der in § 36 b Abs. 2 des
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Umwand- Einkommensteuergesetzes bezeichneten Beschei-
lung in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. De- nigung tritt eine Bescheinigung des für das Wert-
zember 1981 beschlossen wird, papier-Sondervermögen zuständigen Finanzamts,
in der bestätigt wird, daß ein Zweckvermögen im
2. in den Fällen des Absalzes 1 Nr. 2 der Erwerbs- Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Die anrechenbare
vorgang in der Zeit vom l. Januar 1977 bis Körperschaftsteuer wird auch vergütet, wenn die
31. Dezember 1981 verwirklicht wird. Ausschüttung an das Wertpapier-Sondervermö-
gen nicht von der Vorlage eines Dividenden-
scheins abhängig ist.
Zehnter Teil
Ubergangs- und Schlußvorschriften (3) Vorbehaltlich des § 45 Abs. 5 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes wird die von Kapital-
erträgen des Wertpapier-Sondervermögens erho-
§ 28
bene Kapitalertragsteuer an die Depotbank auf
(1) Dieses Cesetz ist auf den Ubergang von Ver- Antrag erstattet. Für die Erstattung ist bei Ka-
mögen anzuwE)nden, dem als steuerlicher Ubertra- pitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
gungsstichtag ein nach dem 31. Dezember 1976 lie~ des Einkommensteuergesetzes das Bundesamt für
gender Tag zugrunde gelegt wird. In den Fällen Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen
des Dritten Teils ist dieses Gesetz bereits für steuer- das Finanzamt zuständig, an das die Kapitaler-
liche Ubertragungsstichtage vor dem. 1. Januar 1977 tragsteuer abgeführt worden ist. Im übrigen sind
anzuwenden, wenn der Stichtag in ein vom Kalen- die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
derjahr abweichendes Wirtschaftsjahr der überneh- über die Erstattung von Kapitalertragsteuer an
menden Körperschaft fällt, das nach dem 31. De- unbeschränkt einkommensteuerpflichtige An-
zember 1976 abläuft. teilseigner sinngemäß anzuwenden. Absatz 2
Satz 3 gilt abweichend von § 44 b Abs. 1 Satz 2
(2) § 23 des Gesetzes über steuerliche Maßnah- des Einkommensteuergesetzes entsprechend."
men bei Änderung der Unternehmensform vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer- 2. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:
reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesge-
,,§ 38 a
setzbl. I S. 3656), ist in den Fällen weiter anzuwen-
den, in denen der Vertrag über die Geschäftsver- (1) Für den Teil der Ausschüttungen auf
äußerung in der Zeit vom 9. Mai 1973 bis 30. No- Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderver-
vember 1973 abgeschlossen worden ist. mögen, der nach § 39 a Abs. 1 zur Anrechnung
oder Vergütung von Körperschaftsteuer berech-
tigt, ist die Ausschüttungsbelastung mit Körper-
schaftsteuer nach § 27 des Körperschaftsteuer-
Artikel 2 gesetzes herzustellen. Die Körperschaftsteuer
Änderung des Gesetzes entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ausschüt-
tungen den Anteilscheininhabern zufließen. § 44
über Kapitalanlagegesellschaften Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in chend anzuwenden. Die Körperschaftsteuer ist
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu
1970 (Bundcsgesetzbl. I S. 127), zuletzt geändert entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bis
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach
über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes- amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
gesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geändert: und. darin die Steuer selbst zu berechnen.
Nr. 116 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2651
(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung 4. § 40 wird wie folgt geändert:
oder Kostc>ndcckung verwendeten Einnahmen des a) In Absatz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 43
Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 39 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuerge-
Abs. 1 Satz 2, der nach § 39 a Abs. 2 zur Anrech- setzes" durch die Verweisung auf ,,§ 43 Abs. 1
nung oder Vergütung von Körperschaftsteuer Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. Hinter § 39 wird der folgende § 39 a eingefügt: aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes"
,,§ 39 a durch die Verweisung auf ,, § 26 Abs. 1
(1) Für Ausschüttungen auf Anteilscheine an des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt.
einem Wertpapier-Sondervermögen wird die bb) In Satz 2 werden die Worte „ergebende
Körperschaftsteuer nur angerechnet oder vergü- deutsche Einkommensteuer oder Körper-
tet, soweit darin enthalten sind schaftsteuer" durch die Worte „des Ein-
1. Erträge des Sondervermögens, die nach § 38 kommensteuergesetzes ergebende Ein-
Abs. 2 zur Vergütung von Körperschaftsteuer kommensteuer oder nach § 23 des Kör-
an die Depotbank berechtigen, perschaftsteuergesetzes ergebende Kör-
2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 ent- perschaftsteuer" ersetzt.
fallende Teil des Ausgabepreises für ausgege- cc) Hinter Satz 3 wird der folgende Satz ein-
bene Anteilscheine. gefügt:
Für die Ermittlung des Teils der Ausschüttung, „Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2
der zur Anrechnung oder Vergütung von Körper- ist der Berechnung der auf die ausländi-
schaftsteuer berechtigt, ist die nach § 38 a zu ent- schen Einkünfte entfallenden inlän-
richtende Körperschaftsteuer von den in den dischen Körperschaftsteuer die Körper-
Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträgen abzu- schaftsteuer zugrunde zu legen, die sich
ziehen. § 45 des Körperschaftsteuergesetzes gilt vor Anwendung der Vorschriften des
entsprechend. In der hiernach zu erteilenden Vierten Teils des Körperschaftsteuer-
Bescheinigung ist der zur Anrechnung oder Ver- gesetzes für das zu versteuernde Einkom-
gütung berechtigende Teil der Ausschüttung men ergibt."
gesondert anzugeben. c) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
(2) Gelten die nicht zur Ausschüttung oder angefügt:
Kostendeckung verwendeten Einnahmen des ,, (5) Den in den Ausschüttungen enthalte-
Wertpapier-Sondervermögens nach § 39 Abs. 1 nen Beträgen im Sinne der Absätze 1 bis 4
,Satz 2 als zugeflossen, so ist Absatz 1 Satz 1 stehen die hierauf entfallenden Teile des Aus-
und 2 entsprechend anzuwenden. An die Stelle gabepreises für ausgegebene Anteilscheine
der in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes be- gleich."
zeichneten Bescheinigung tritt eine Bescheini-
gung im Sinne der Sätze 3 bis 5. Die Bescheini- 5. § 41 wird wie folgt geändert:
gung darf nur durch das Kreditinstitut erteilt
werden, das im Zeitpunkt des Zufließens der a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Ver-
weisung auf ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ein-
Einnahmen ein auf den Namen des Empfängers
kommensteuergesetzes" durch die Verwei-
der Bescheinigung lautendes Wertpapierdepot
sung auf ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommen-
führt, in dem der Anteilschein verzeichnet ist. In
steuergesetzes" ersetzt.
der Bescheinigung sind die Zahl und die Bezeich-
nung der Anteile sowie der Name und die An- b) Hinter Absatz 1 Nr. 2 werden die folgenden
schrift des Anteilscheininhabers anzugeben. Für Nummern 3 und 4 eingefügt:
die Bescheinigung gelten im übrigen die Vor- „3. den zur Anrechnung oder Vergütung von
schriften des § 45 des Körperschaftsteuergeset- Körperschaftsteuer berechtigenden Teil
zes sinngemäß. Der Steuererklärung oder dem der Ausschüttung;
Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer ist
ein Abdruck der Bekanntmachung im Sinne des 4. den Betrag der anzurechnenden oder zu
vergütenden Körperschaftsteuer;".
§ 42 beizufügen. Wird der Anteilschein aus dem
Wertpapierdepot entnommen und ausgehändigt, c) Die bisherige Nummer 3 des Absatzes 1 wird
so hat ihn das Kreditinstitut unter Hinweis auf Nummer 5.
die zuletzt ausgestellte Bescheinigung zu kenn-
d) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „aus-
zeichnen.
ländischen" gestrichen.
(3) Sind die in Absatz 2 bezeichneten Vor-
aussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung
durch ein Kreditinstitut nicht erfüllt, so wird die 6. In § 42 erhält Satz 1 die folgende Fassung:
Körperschaftsteuer nur angerechnet, wenn der „Die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Steuerpflichtige Tatsachen glaubhaft macht, aus bis 5 und des § 41 mit Ausnahme des Absatzes 1
deP-en sich ergibt, daß ihm die Einnahmen zuzu- Nr. 2 Buchstabe c und d gelten sinngemäß für die
rechnen sind. Absatz 2 Satz 6 gilt sinngemäß." in § 39 Abs. 1 Satz 2 und in § 39 a Abs. 2 bezeich-
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
net.en Ei nnJ hm()ll des Werlpapier-Sondervermö- hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für
gens, die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt- ausgegebene Anteilscheine gleich."
tung verwendet werden."
3. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. § 43 erhült die folgende Fassung:
a) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a
,,§ 43 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes" durch
(1) Die Vorschriften des§ 38 und des§ 38 a sind die Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 1 des Körper-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 an- schaftsteuergesetzes" ersetzt.
zuwenden. Bei der Vergütung von Körperschaft- b) In Satz 2 werden die Worte „ergebende deut-
steuer und bei der Erstattung von Kapitalertrag- sche Einkommensteuer oder Körperschaft-
steuer an die Depotbank ist die Vorschrift des steuer" durch die Worte „des Einkommen-
§ 38 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die steuergesetzes ergebende Einkommensteuer
dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes
31. Dezember 1976 zufließen. Beruhen die Einnah- ergebende Körperschaftsteuer" ersetzt.
men auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-
schriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe- c) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz angefügt:
schluß, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Vor- „Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ist der
schrift erstmals anzuwenden ist, soweit sich der Berechnung der auf die ausländischen, Ein-
Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein Wirt- künfte entfallenden inländischen Körper-
schaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde
1976 abgelaufen ist. zu legen, die sich vor Anwendung der Vor-
(2) Die Vorschrift des § 39 ist erstmals für Aus- schriften des Vierten Teils des Körperschaft-
schüttungen auf Anteilscheine an einem Wert- steuergesetzes für das zu versteuernde Ein-
papier-Sondervermögen anzuwenden, die nach kommen ergibt."
dem 31. Dezember 1969 zufließen.
(3) Die Vorschriften der§§ 39 a bis 41 sind erst- 4. § 20 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
mals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an ,, (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 18 sind erst-
einem Wertpapi er-Sondervermögen anzuwenden, mals für Ausschüttungen auf ausländische In-
die nach dem 3 l. Dezember 1976 zufließen. vestmentanteile anzuwenden, die nach dem
(4) Die Vorschriften der §§ 39 a und 42 sind für 31. Oktober 1969 zufließen. Die Vorschrift des
die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung § 19 ist erstmals für Ausschüttungen auf al\;a;län-
verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sonder- dische Investmentanteile anzuwenden, die nach
vermögens erstmals für das Geschäftsjahr anzu- dem 31. Dezember 1976 zufließen."
wenden, das nach dem 31. Dezember 1976 endet."
8. In§ 46 wird der folgende Absatz 3 angefügt: Artikel 4
., (3) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Be- Änderung des Gesetzes über steuer-
trägen im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen die rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
ausgegebene Anteilscheine gleich."
und bei Uberlassung von eigenen
Aktien an Arbei triehmer
Artikel 3 Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals und bei Uberlassung
Änderung des Gesetzes über den von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung
Vertrieb ausländischer Investmentanteile der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-
und über die Besteuerung der Erträge gesetzbl. I S. 977), geändert durch das Gesetz zur
aus ausländischen Investmentanteilen Ände1rung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und an- ,
derer Gesetze vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetz-
Das Gesetz über den Vertrieb ausländischer In- blatt I S. 2134), wird wie folgt geändert:
vestmentanteile und über die Besteuerung der Er-
träge aus ausländischen Investmentanteilen vom 1. § 1 erhält die folgende Fassung:
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer- ,,§ 1
reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz- Steuern vom Einkommen und Ertrag
blatt I S. 3656), wird wie folgt geändert: der Anteilseigner
Erhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
1. In§ 16 werden hinter den Worten,,§ 49 Abs. 1
Ziff. 2" die Worte „Buchstabe a" eingefügt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rück-
lagen in Nennkapital, so gehört der Wert der
2. In § 17 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht
,,Den in den Ausschüttungen enthaltenen Gewin- zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 des
nen im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen die Einkommensteuergesetzes."
l'l,. 1 ](i T<1~J der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2653
2. ]n § ] ('rh~ilt dit! l"Jhcrs('lirifl. die folgende Fas- schaftsmitteln nach den Vorschriften der
sun~J: §§ 207 bis 220 des Aktiengesetzes oder nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Kapi-
,, !\ nsc !1d flt111~1sk osk11 rw eh Kii pita lcrhöhung".
talerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über
die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. De-
3. § 5 wird§ 4.
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum
4. § 6 wird § 5. Ikr 1H:ut· § 5 wird wie folgt ge-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
ändert:
gesetzbl. I S. 469), entsprechen und
a) Abs,llz 1 erlüilt d ic folgende Fassung:
3. die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den An-
„ (1) Gilt für cl ic Erhöhung des Nennkapitals teilsrechten entsprechen, die nach den in Num-
cirw Rücklage als verwendet, die aus dem Ge- mer 2 bezeichneten Vorschriften ausgegeben
winn eines vor dem 1. Januar 1977 abgelaufe- werden.
nen Wirtschaftsjahrs rJebildet worden ist, und
setzt die KapitalDesellschaft das Nennkapital Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuwei-
innerhalb von fünf Jahren nach Erhöhung her- sen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1
ab, so gilt die Rückzahlung dieses Teils des bis 3 erfüllt sind.
Nennkapitals als Gewinnanteil. § 41 Abs. 2 (2) Setzt die ausländische Gesellschaft in den
des Körperschaftstcuergesetzes ist anzuwen- Fällen des Absatzes 1 innerhalb von fünf Jahren
den." nach Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Kapi-
b) Jn Absatz 2 wird Sd tz 4 durch die folgenden tal herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden
Sätze 4 und 5 ersetzt: Mittel ganz oder teilweise zurück, so gelten die
zurückgezahlten Beträge bei den Anteilseignern
„Sie ist bei der Ermittlung des Einkommens insoweit als Einkünfte aus Kapitalvermögen im
nicht abziehbar und bei der Ermittlung der Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-
Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals steuergesetzes, als sie den Betrag der Erhöhung
dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Kapitals nicht übersteigen. Das gleiche gilt,
cl es Körperschafts teuergesetzes zuzuordnen. wenn die ausländische Gesellschaft Maßnahmen
§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes und die trifft, die den in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen
Vorschriften über die Anrechnung und Ver- vergleichbar sind."
gütung von Körpcrschaftsteuer sind nicht an-
zuwenden."
7. Hinter § 8 wird der folgende neue § 8 a eingefügt:
c) Absatz 5 wird gestrichen.
,,§ 8 a
5. Hinter dem neuen § 5 wird der folgende neue § 6 Schlußvorschriften
eingefügt: Dieses Gesetz ist erstmals auf Kapitalerhöhun-
,,§ 6 gen anzuwenden, die in einem nach dem 31. De-
Anschaffungskosten nach Kapitalherabsetzung zember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der
innerhalb von fünf Jahren Kapitalgesellschaft wirksam werd·en. Ist eine Ka-
Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von pitalerhöhung in einem früheren Wirtschaftsjahr
fünf Jahren nach Erhöhung des Nennkapitals (§ 1) wirksam geworden, so treten in den Fällen der
das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch §§ 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der
frei werdenden Mittel ganz oder teilweise an die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-
Gesellschafter zurück, so gelten als Anschaf- gesetzbl. I S. 977) die in diesen Vorschriften be-
zeichneten Rechtsfolgen ein."
fungskosten der nach der Kapitalherabsetzung
verbleibenden Anteilsrechte die Beträge, die sich
für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn
die Anschaffungskosten der vor der Kapitalher- Artikel 5
absetzung vorhandenen gesamten Anteilsrechte
auf die nach der Kapitalherabsetzung verbleiben- Änderung des Gewerbesteuergesetzes
den Anteilsrechte nach dem Verhältnis ihrer
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Nennbeträge verteilt werden."
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1971), zuletzt-geändert durch das Haushalts-
6. § 7 erhält die folgende Fassung:
strukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-
,,§ 7 gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:
A:pteilsrechte an auslündischen Gesellschaften
1. In § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 wird die Verweisung
(1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an auf ,,§ 7 a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körperschaft-
ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn steuergesetzes" durch die Verweisung auf ,,§ 14
1. die ausländische Gesellschaft einer Aktienge- Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes" er-
sellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf setzt.
Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung vergleichbar ist, 2. § 3 wird wie folgt geändert:
2. die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen be- a) In Ziffer 9 wird die Verweisung auf ,, § 4 Abs. 1
ruhen, die eine Kapitalerhöhung aus Gesell- Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes" durch
2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die Verweisung auf ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Kör- zes" durch die Verweisung auf ,, § 23 Abs. 4
perschaftsteuergesetzes ersetzt.
II
Nr. 8 oder 9 des Körperschaftsteuergesetzes"
b) In Ziffer 10 wird die Verweisung auf ,,§ 4 ersetzt.
Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaftsteuergesetzes" d) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
durch die Verweisung auf ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt:
des Körperschaftsteuergesetzes ersetzt.
II
,, (6) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zwei-
c) In Ziffer 15 werden die Worte „zuletzt geän- ten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffent-
dert durch das Einführungsgesetz zum Straf- lichen Rechts, für das Geschäft der Veranstal-
gesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz- tung von Werbesendungen 0,8 vom Hundert
blatt I S. 469) 11
durch die Worte „zuletzt der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-
geändert durch das Haushallsstrukturgesetz gesetzes) aus Werbesendungen."
vom 18. Dezember 197 5 (Bundesgesetzbl. I
11
S. 3091) ersetzt und hinter dem Klammerzitat e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
,, (Bundesgesetz bl. I S. 2141)" die Worte ,, , zu-
letzt getlndert durch die Zuständigkeitslocke- 7. In § 12 Abs. 3 Ziff. 4 Satz 3 wird die Verweisung
rungsverordnung vom 18. April 1975 (Bundes- auf ,,§ 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuergeset-
gesetzbl. I S. 967), eingefügt.
11
zes" durch die Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt.
d) In Ziffer 16 wird der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt und der folgende Satz angefügt:
8. § 13 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
,,Ziffer 15 Satz 2 gilt entsprechend;".
,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-
e) In Ziffer 18 werden die Worte „zuletzt geän- nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der
dert durch das Steueränderungsgesetz 1966 in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I bezeichneten Art zum Gegenstand haben, auf
S. 702)" ersetzt durch die Worte „zuletzt ge- 1 vom Tausend. Die ermäßigte Steuermeßzahl ist
ändert durch das Zuständigkeitslockerungs- nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwen-
gesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I den, der auf die unter Satz 1 fallenden Schiffe
S. 685) 11
•
entfällt."
3. In § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt: 9. § 25 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:
„Im Falle des § 11 Abs. 6 treten an die Stelle des ,, (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-
Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um- nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der
satzsteuergesetzes) aus Werbesendungen." in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1
4. In§ 8 Ziff. 9 wird die Verweisung auf ,,§ 11 Ziff. 5 vom Tausend für den Teil der Lohnsumme, der
des Körperschaftsteuergesetzes" durch die Ver- auf die auf diesen Schiffen tätigen Arbeitnehmer
weisung auf ,,§ 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuer- entfällt."
gesetzes" ersetzt.
5. § 9 wird.wie folgt geändert: Artikel 6
a) In Ziffer 6 werden die Worte „3 bis" ge-
strichen.
Änderung des Außensteuergesetzes
b) In Ziffer 7 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuer-
(Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch
gesetzes" durch die Verweisung auf ,, § 26
das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuer-
gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes" ersetzt.
S. 3656), wird yVie folgt geändert:
6. § 11 wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „an deren Nenn-
a) In Absatz 1 Satz 2 sind hinter den Worten kapital sie seit Beginn des maßgebenden Wirt-
,,Dieser ist" die Worte „vorbehaltlich des Ab- schaftsjahres ununterbrochen mindestens zu
satzes 6" einzufügen. einem Viertel unmittelbar beteiligt ist," durch
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: die Worte „an deren Nennkapital sie mindestens
zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn
,,(4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Un- die Beteiligung ununterbrochen seit mindestens
ternehmen, soweit sie den Betrieb von Schif- zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des
fen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuer- Gewinns maßgebenden Abschlußstichtag besteht
gesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand und" ersetzt.
haben, auf 2,5 vom Hundert. § 34 c Abs. 4
Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-
gesetzes gilt entsprechend." 2. In § 12 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes" durch die
c) In Absatz 5 Ziff. 2 wird die Verweisung auf Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 1 und 6 des Körper-
,, § 19 Abs. 2 b des Körperschaftsteuergeset- schaftsteuergesetzes" ersetzt.
Nr. 11G Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2655
3. § n wird wi(i folgt ~J(:;.indcrl.: Artikel 8
a) Jn Absatz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a Änderung des Bewertungsgesetzes
Abs. 2 bis 4 des Körpcrschaftsteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 2 bis 4 1. In § 102 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der
des K <>r pe rschi:1 ftsteu c rgPsetzes ersetzt.
II
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch
b) Ahsi.llz 2 crl1Jlt diP folgende Fassung: das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März
,, (2) Ccw i nnünteile, die die ausländische 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), werden die Ver-
Ccsellschall von einer unbeschränkt steuer- weisungen auf ,,§ 19 a Abs. 5 des Körperschaft-
pflichtig<!n Kapilcilrrescllschaft bezieht, sind steuergesetzes durch die Verweisungen auf ,, § 26
II
II
mit dem uuf den unbeschränkt Steuerpflichti- Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ersetzt.
gen entfolkndcn Teil vom Hinzurechnungsbe-
trag auszunehmen, wenn der Steuerpflichtige 2. Die Nummer 1 ist erstmals bei der Hauptfeststel-
lung der Einheitswerte des Betriebsvermögens
1. eine Kapilalgesellschaft, ein Versiche-
auf den l. Januar 1977 anzuwenden.
rungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein
Betrieb einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts ist und
2. mindestens zu einem Viertel als an der Artikel 9
ausschüttenden Cescl lschaft beteiligt anzu-
sE~hen ist.
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Beteili- 1. § 3 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes in der
gung im Sinne der Nummer 2 ununterbrochen Fassung vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für S. 949), zuletzt geändert durch das Haushalts-
die Ermittlung des Gewinns maßgebenden strukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-
Abschlußstichtag besteht." gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden ersetzt:
4. § 20 wird wie fol9t geändert:
aa) Die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des
a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Die Körperschaftsteuergesetzes" durch die
Vorschriften dieses Gesetzes sind die WorteII
Verweisung auf ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des
,,vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt. Körperschaftsteuergesetzes",
bb) die Verweisung auf ,,§ 4 a Abs. 1, 3 und 5
b) !-Unter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes II
durch
angefügt: die Verweisung auf ,, § 6 Abs. 1, 3 und 5
,,(4) Die §§ 8, 12 und 13 in der durch das des Körperschaftsteuergesetzes 11
,
Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerre- cc) die Verweisung auf ,, § 4 a Abs. 1 oder 5
formgeselz vom ... (Bun<lesgesetzbl. I S. ) des Körperschaftsteuergesetzes" durch
geänderten Fassung sind erstmals anzuwen- die Verweisung auf ,, § 6 Abs. 1 oder 5
den des Körperschaftsteuergesetzes",
a) für die einkommensleuer und Körper- dd) die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 Ziff. 7
schuftst.euer für den Veranlagungszeit- Buchstabe d oder e des Körperschaftsteu-
raum 1977, ergesetzes" durch die Verweisung auf
b) für die Gewerbesteuer für den Erhebungs- ,, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e des
zeitraum 1977. Körperschaftsteuergesetzes 11
•
b) In Nummer 13 werden die Worte „zuletzt
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesge-
Artikel 7 setzbl. I S. 469)" durch die Worte „zuletzt
Änderung des Investitionszulagen- geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz
vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
gesetzes S. 3091) ersetzt und hinter dem Klammerzitat
11
,, {Bundesgesetzbl. I S. 2141 )" die Worte
In § 4 b Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes in ,, , zuletzt geändert durch die Zuständigkeits-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar lockerungsverordnung vom 18. April 1975
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert (Bundesgesetzbl. I S. 967)," eingefügt.
durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirt-
c) In Nummer 14 wird der Strichpunkt durch
schaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-
einen Punkt ersetzt und der folgende Satz
blatt I S. 2034), werden hinter den Worten ,,§ 4
angefügt:
Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaftsteuergesetzes 11
die Worte r,in der Fassung der Bekanntmachung ,,Nummer 13 Satz 2 gilt entsprechend;".
vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1933), ge- d) In Nummer 16 werden die Worte „zuletzt
ändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom geändert durch das Steueränderungsgesetz
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091)," ein- 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz-
gefügt. blatt I S. 702)" ersetzt durch die Worte
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
,,zuletzt gc:iinclert durch das Zuständigkeits- a) In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung auf
lockenmgsgesetz vom 10. Mürz 1975 (Bundes- ,, § 12 des Körperschaftsteuergesetzes" durch
gesetzbl. J S. 685) 11
• die Verweisung auf ,,§ 10 des Körperschaft-
II
steuergesetzes ersetzt.
2. Die Nummer 1 ist erstmals auf die Vermögen-
steuer des Kalenderjahres 1977 anzuwenden. b) Absatz 3 des § 4 wird gestrichen.
2. Die Nummer 1 ist erstmals auf den Veranla-
gungszeitraum 1977 anzuwenden.
Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13
In § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. November Änderung des Zerlegungsgesetzes
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer- § 2 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der
gesetzes vom 29. Juli 1976 (Bundesgcsetzbl. I S. 2045), Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesge-
wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt: setzbl. I S. 145), geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom
,, (§ 1 Abs. l Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergeset-
21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird
zes)".
wie folgt geändert:
Artikel 11 1. In Absatz 1 Satz 1 werden
Änderung des Gesetzes über die a) die Worte „Ziff. 1 Abs. 2" durch die Worte
Finanzverwaltung ,,Nr. 1" ersetzt;
b) hinter dem Wort „Steuerabzugsbeträge" die
1. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Finanzverwal- Worte „und anzurechnender Körperschaft-
tung in der Fassung vom 30. August 1971 (Bun- steuer" eingefügt.
desgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch
das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 2. In Absatz 3 werden die Worte „des § 7 a 11
durch
1975 (Bundesgcsetzbl. I S. 705), erhält die folgende die Worte „der§§ 14, 17 und 18" ersetzt.
Fassung:
,, (3) Die vom Bundesamt für Finanzen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuerer-
stattungen und Steuervergütungen werden von Artikel 14
den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem
sie an dem Aufkommen der betreff enden Steuern Änderung des Berlinförderungsgesetzes
beteiligt sind. Kapitalertragsteuer, die das Bun-
desamt für Finanzen anläßlich der Vergütung Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
von Körperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesge-
den Ländern in demselben Verhältnis zu. Für die setzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:
Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffen-
den Steuern in den einzelnen Ländern maßge- 1. § 21 wird wie folgt geändert:
bend, das sich ohne Berücksichtigung der in den
Sätzen 1 und 2 bezeichneten Steuerbeträge für a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
das Vorjahr ergibt. Das Nähere bestimmt der ,, (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigun-
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver- gen und Vermögensmassen, die ihre
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich
bedarf."
in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbe-
2. Die Nummer 1 ist erstmals auf Steuererstattun- haltlich des Satzes 2 die tarifliche Körper-
gen und Steuervergütungen, die das Bundesamt schaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 6 und § 26 Abs. 6
für Finanzen im Kalenderjahr 1977 gewährt, des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie
sowie auf Kapitalertragsteuer, die das Bundesamt auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des
im Kalenderjahr 1977 vereinnahmt, anzuwenden. § 23 entfällt, um 20 vom Hundert und um
3,2 vom Hundert der in dem Einkommen ent-
haltenen Einkünfte aus Berlin (West) im
Sinne des § 23. Die tarifliche Körperschaft-
Artikel 12 steuer ermäßigt sich insgesamt um 10 vom
Änderung des Steueränderungs- Hundert für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2,
gesetzes 1969 soweit die Einkünfte Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-
1. Artikel 8 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom gesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird Personenvereinigungen enthalten, die unbe-
wie folgt geändert: schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind."
Nr. 116 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2657
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 15
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „um Außerkrafttreten
30 vom Hundert oder" die Worte „vorbe-
haltlich des Satzes 2" eingefügt.
von Gesetzen und Verordnungen
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
eingefügt: außer Kraft:
,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 1. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesge-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. setzbl. I S. 1933), geändert durch das Haushalts-
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. In dem strukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-
neuen Satz 4 werden die Worte „wird die gesetzbl. I S. 3091);
Ermäßigung" durch die Worte werden II
2. das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei
die Ermäßigungen" ersetzt. Änderung der Unternehmensform vom 14. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), geändert
2. § 23 wird wie folgt geJ.ndert: durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-
a) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Verwei- steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-
sung auf ,, § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6 des desgesetzbl. I S. 3656);
Einkommensteuergesetzes" durch die Verwei- 3. die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
sung auf ,, § 20 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
bis 9 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 270), zuletzt geändert
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Verwei- durch die Verordnung zur Änderung der Körper-
sung auf ,, § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen- schaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 25.
steuergesetzes" durch die Verweisung auf November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2903);
,, § 20 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuerge- 4. die Kapitalertragsteuer-Durchführungsverord-
setzes" ersetzt. nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 766), geändert
3. In § 24 Abs. 1 werden die Worte „des § 7 a des durch die Verordnung zur Änderung der Ka-
Körperschaftsteuergesetzes" durch die Worte pitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom
,,der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuerge- 21. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), mit der
setzes" ersetzt. Maßgabe, daß sie noch anzuwenden ist, soweit
sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein
4. Hinter § 26 wird der folgende neue § 27 einge- Wirtschaftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar
fügt: 1977 abgelaufen ist;
,,§ 27 5. die Verordnung über die Befreiung der hambur-
gischen Testamente von der Körperschaftsteuer
Ermittlung der Teilbeträge
vom 12. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1359);
des verwendbaren Eigenkapitals
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften 6. die Verordnung über Körperschaftsteuer, Vermö-
gensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle und
Für die Gliederung des verwendbaren Eigenka- Syndikate vom 20. Dezember 1941 (Reichsge-
pitals nach § 30 des Körperschaftsteuergesetz-es setzbl. I S. 791).
gilt der durch Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 Satz 1 entstandene Eigenkapitalteil
in Höhe von 10 vom Hundert des Gewinns vor Artikel 16
Abzug der Körperschaftsteuer als nicht mit Kör- Berlin-Klausel
perschaftsteuer belastet. In derselben Höhe gilt
die Tarifbelastung des Restbetrags als erhöht." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
5. In § 31 wird hinter dem Absatz 12 der folgende
Absatz 12 a eingefügt:
,,(12 a) Die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 3, Artikel 17
des § 23 Nr. 5, des § 24 Abs. 1 und des § 27 sind
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 Inkrafttreten
anzuwenden." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. September 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2658 Bundesgesetzblatt, 1976, Teil K
Gesetz
zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen
in der Berufsausbildung
(Ausbildungsplatzförderungsgesetz)
Vom 7. September 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- den, soweit nicht ein Zuschuß nach Nummer 1
sen: gewährt wird.,
3. besondere Hilfen zur Erhaltung gefährdeter be-
Erstes Kapitel trieblicher Ausbildungsplätze, soweit Maßnah-
men nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichen,
Finanzierung der Berufsausbildung ein regional ausreichendes Angebot an Ausbil-
dungsplätzen zu sichern, sowie Zuschüsse für die
§ 1 Unterhaltung überbetrieblicher Ausbildungsstät-
ten, soweit die für eine Nutzung der vorhandenen
Ziel der Berufsausbildungsfinanzierung
Ausbildungsplätze erforderlichen finanziellen
Zur Sicherung eines qualitativ und quantitativ Mittel vom Träger nicht aufgebracht werden kön-
ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen nen.
können finanzielle Hilfen nach den §§ 2 bis 4 ge-
(2) In der Rechtsverordnung sind die Höhe und
währt werden.
die Dauer der finanziellen Hilfen· nach Absatz 1
§ 2 Nr. 1 bis 3 festzusetzen. Dabei kann bestimmt wer-
den, daß die finanziellen Hilfen auf einzelne Ausbil-
Förderungsmaßnahmen
dungsberufe, Ausbildungsabschnitte, Ausbildungs-
(1) Stellt die Bundesregierung auf Grund des Be- jahre und Regionen beschränkt sowie deren Höhe
rufsbildungsberichts (§ 5 Abs. 3) fest, daß die bis und Dauer unterschiedlich festgesetzt werden, so-
zum 30. September des vergangenen Kalenderjahres weit dies dem Ziel der Berufsausbildungsfinanzie-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt an- rung (§ 1) dient. Von der Gewährung finanzieller
gebotenen Ausbildungsplätze die insgesamt nach- Hilfen für Ausbildungsberufe darf nicht deshalb ab-
gefragten Ausbildungsplätze um weniger als 12,5 gesehen werden, weil durch eine tarifvertraglich
vom Hundert übersteigen und daß eine wesentliche vereinbarte Finanzierung der Berufsausbildung ein
Verbesserung des Verhältnisses von Angebot und ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen ge-
Nachfrage für das laufende~ Kalenderjahr nicht zu sichert wird. Bei der Bemessung der Höhe der finan-
erwarten ist, so sind nach näherer Maßgabe einer ziellen Hilfen sollen die unterschiedlichen Kosten
Rechtsverordnung der Bundesregierung finanzielle der Berufsausbildung berücksichtigt werden; dabei
Hilfen zu gewähren. In der Rechtsverordnung kann sollen auch Aufwendungen auf Grund tarifvertrag-
die Gewährung folgender Hilfen bestimmt werden: licher Regelung über eine überbetriebliche Finan-
zierung der Berufsausbildung, die für den Geltungs-
1. Zuschüsse an Ausbildende für Berufsausbildungs-
bereich dieses Gesetzes geschaffen worden ist und
verhältnisse, clie diese zusätzlich zu den im
die alle Arbeitgeber des fachlichen Geltungsberei-
Durchschnitt der letzten drei Jahre begründeten
ches der tarifvertraglichen Regelung erfaßt, ange-
Berufsausbildungsverhültn issen begründen,
messen berücksichtigt werden, wenn diese Finan-
2. Zuschüsse an Ausbildende für Berufsausbildungs- zierung der Sicherung eines qualitativ und quanti-
verhältnisse, die diese im Kalenderjahr des In- tativ ausreichenden r-1',,,T,':c,",,,•,•-.::; an Ausbildungsplät-
krafltretens der Rechtsverordnung neu begrün- zen dient. sind sokhe Maßnahmen nach
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2659
Absatz 1 zu fördern, die besonders geeignet erschei- 2. soweit mehrere Tarifverträge für denselben fach-
nen, ein qualitativ ausgewogenes und quantitativ lichen und persönlichen tarifvertraglichen Gel-
ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen wie- tungsbereich bestehen und mehrere Stellen tarif-
derherzustellen. In der Rechtsverordnung sind finan- vertraglich zuständig sind, die Abgabe von einer
zielle Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 nur vorzusehen, von ihnen eingezogen wird,
wenn auch die Gewährung von finanziellen Hilfen wenn die Stelle als gemeinsame Einrichtung der
nach Absalz 1 Nr. 1 bestimmt ist. Tarifvertragsparteien besteht, für die Erfüllung die-
(3) Die Rechtsverordnung tritt nach Ablauf eines ser Aufgabe geeignet ist, als zentrale Stelle tätig
Jahres außer Kraft, wenn nicht die Bundesregierung wird und wenn die Tarifvertragsparteien mit der
ihre Verlängerung um ein weiteres Jahr beschließt. Aufgabenzuweisung einverstanden sind. Die Stelle
Die Verlängerung kann nur erfolgen, wenn die Vor- unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Bun-
aussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen. desministers, soweit sie Aufgaben nach Satz 1
durchführt. Erklärt die Stelle dem Bundesinstitut
(4) Wird die Durchführung von Förderungsmaß- für Berufsbildung, daß sie die Berufsausbildungs-
nahmen durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 abgabe für die Arbeitgeber des fachlichen Geltungs-
angeordnet, so kann in der Rechtsverordnung eine bereiches der tarifvertraglichen Regelung zahlen
Bevorschussung der dafür erforderlichen Mittel will, geht mit Zugang dieser Erklärung die Schuld
durch den Bund vorgesehen werden. mit befreiender Wirkung für die Arbeitgeber auf
die Stelle über.
§ 3 (5) Die Abgabepflichtigen haben den Einzugsstel-
Berufsausbildungsabgabe len zu dem durch die Rechtsverordnung nach Ab-
(1) Zur Finanzierung der auf Grund der Rechts- satz 8 bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis für die
verordnung nach § 2 Abs. 1 zu gewährenden finan- Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) einzurei-
ziellen Hilfen wird eine Berufsausbildungsabgabe chen.
erhoben. Die Höhe der Berufsausbildungsabgabe ist (6) Die Einzugsstellen können die Geschäftsbücher
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung so und sonstigen Unterlagen einsehen, um die einge-
festzusetzen, daß durch die Abgabe die für die Ge- reichten Lohnnachweise prüfen zu können. Ihnen
währung der finanziellen Hilfen erforderlichen Mit- sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen
tel bereitgestellt werden. Die Höhe darf 0,25 vom zur Einsicht vorzulegen. Die Einzugsstellen dürfen
Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschrei- fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Ge-
ten. Bemessungsgrundlage ist die Summe der von schäftsgeheimnisse, die ihnen bei der Uberprüfung
einem Arbeitgeber im Kalenderjahr zu zahlenden bekanntwerden, nicht offenbaren oder verwerten.
Entgelte im Sinne des § 160 der Reichsversiche-
rungsordnung, die vermindert wird um (7) Die Einzugsstellen führen die von ihnen ein-
gezogenen Abgaben an die nach § 4 Abs. 1 be-
1. Entgelte, die an Personen gezahlt werden, die
stimmte Stelle ab.
weder in einem Arbeitsverhältnis oder Berufs-
ausbildungsverhältnis noch in einem Praktikan- (8) Der zuständige Bundesminister kann durch
tenverhältnis stehen, Rechtsverordnung bestimmen:
2. Entgelte, die auf Grund von Berufsausbildungs- 1. die Fälligkeit der Abgabe und von Vorauszah-
verhältnissen gezahlt werden, die ausdrücklich lungen,
mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Ver-
2. die Selbsterrechnung der Abgabe durch den Ab-
wendung als Beamter in einer dem Vorberei-
gabepflichtigen,
tungsdienst für Beamte gleichwertigen Ausbil-
dung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung be- 3. Form und Inhalt des Lohnnachweises und den
gründet worden sind, Zeitpunkt seiner Einreichung,
3. einen Freibetrag von 400 000 Deutsche Mark. 4. eine andere als in Absatz 1 vorgesehene Bemes-
sungsgrundlage,
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind nach Auf- a) soweit die Beschäftigten des Abgabepflichti-
hebung der Rechtsverordnung noch Mittel aus der gen nicht bei einer gewerblichen Beruf sgenos-
Berufsausbildungsabgabe in nicht wesentlichem Um-
senschaft versichert sind oder
fang vorhanden, sind sie als finanzielle Hilfen nach
§ 2 Abs. 1 zu verwenden.
b) soweit die Abgabe durch eine nach Absatz 4
zuständige Stelle eingezogen wird,
(3) Die Abgabe wird durch die nach Landesrecht sofern dies zur Erleichterung der Berechnung der
zuständige Stelle eingezogen, soweit nicht durch Abgabe dient und dadurch die Höhe der Abgabe
Rechtsverordnung nach Absatz 4 etwas anderes be- gegenüber einer Berechnung auf Grund der Be-
stimmt wird. messungsgrundlage nach Absatz 1 nicht vermin-
(4) Ist tarifvertraglich eine überbetriebliche Finan- dert wird.
zierung der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 (9) Wird die Berufsausbildungsabgabe durch eine
Satz 4 geschaffen worden, ist vom zuständigen Bun- nach Absatz 4 zuständige Stelle eingezogen, ist der
desminister durch Rechtsverordnung zu bestimmen, Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ge-
daß geben. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
1. soweit ein Tarifvertrag besteht, die Abgabe von gilt entsprechend. In Streitigkeiten in Angelegen-
der nach Tarifvertrag zuständigen Stelle einge- heiten der Berufsausbildungsabgabe ist die nach
zogen wird, oder Absatz 4 zuständige Stelle Partei.
2660 1976, Teil I
§ 4 (3) Der zuständige Bundesminister hat die regio-
nale und sektorale Entwicklung des Angebots an
Durchführung der Berufsausbildungsfinanzierung
Ausbildungsplätzen und der Nachfrage ständig zu
(1) Die Entscheidung über die Gewlihrung finan- beobachten und darüber bis zum 1. März jeden Jah-
zieller J 1illen trifft das Bundesinstitut für Berufsbil- res der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbil-
dung. Die Lastenausgleichslwnk wirkt bei der Durch- dungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht ist die
führung durch das Blrndcsinstilut mit; das Nähere voraussichtliche Weiterentwicklung des Ausbil-
wird durch eine Rechtsverordnung des zuständigen dungsplatzangebotes der kommenden Jahre darzu-
Bundcsrni nislers geregelt. stellen. Erscheint die Sicherung eines ausgewoge-
(2) Abweichend von Absatz l ist in der Rechtsver- nen Angebots als gefährdet, sind in den Bericht
ordnung zu bestimmen, daß die nach § 3 Abs. 4 zu- Vorschläge für die Behebung aufzunehmen.
ständige Stelle für ihren Bereich über die Gewäh- (4) Der Bericht soll angeben
rung finanzieller Hilfen entscheidet und daß die in-
soweit voraussichtlich benötigten Mittel aus der 1. für das vergangene Kalenderjahr
AbgabE! nicht nach § 3 Abs. 7 abgeführt werden, a) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes am
wenn die Stelle für diese Aufgabe geeignet ist; die 30. September des vergangenen Jahres in das
Stelle hat bei der Durchführung dieser Aufgaben Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse
Weisungen des zusti:indigcn Bundesministers zu be- eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die
achten und jlihrlich über die Einnahmen nach § 3 in den vorangegangenen zwölf Monaten ab-
und die Ausgaben nach § 2 abzurechnen. Die Stelle geschlossen worden sind, sowie
kann, soweit von ih{ finanzielle Hilfen nach Absatz 1 b) die Zahl der am 30. September des vergange-
zu gewähren sind, diese auf die nach der tarifver- nen Jahres nicht besetzten, der Bundesanstalt
trnglichen Regelung zu gewdluenden Leistungen an- für Arbeit zur Vermittlung angebotenen Aus-
rechnen. In den Flillen der Sätze 1 und 2 gilt für bildungsplätze und die Zahl de.r zu diesem
Streitigkeiten aus der Gewlihrung finanzieller Hil- Zeitpunkt bei der Bundesanstalt für Arbeit
fen nach § 2 Abs. 1 die Vorschrift des § 3 Abs. 9 gemeldeten Ausbildungsplätze suchenden Per-
entsprechend. sonen;
(3) Die Berufsausbildungsabgabe wird als zweck- 2. für das laufende Kalenderjahr
gebundene Vermögensmasse von der nach Absatz 1 a) die bis zum 30. September des laufenden Jah-
bestimmten Stelle verwaltet. res zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze
(4) Der zuständige Bundesminister bestimmt durch suchenden Personen,
Rechtsverordnung das Verfahren der Mittelvergabe b) die bis zum 30. September des laufenden Jah-
durch die nach Absatz 1 und 2 bestimmten Stellen, res zu erwartende Zahl der angebotenen Aus-
insbesondere bildungsplätze.
1. das Antragsverfahren einschließlich der Verwen- (5) Die nach Absatz 4 Nr. 1 für den Berufsbil-
dung von Vordrucken und der Verpflichtung der dungsbericht benötigten Daten sind dem zuständi-
Antragsteller, Belege beizufügen und durch die gen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, und
zuständigen Stellen bestätigen zu lassen, zwar
2. das Bewilligungsverfahren einschließlich der zeit-
1. die Zahl der Berufsausbildungsverhältnisse nach
lichen Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge
Ausbildungsberufen von den zuständigen Stellen,
im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden
Mittel, 2. die Zahl der nicht besetzten Ausbildungsplätze
3. das Verfahren bei fehlerhaften Auszahlungen. nach Ausbildungsberufen von der Bundesanstalt
für Arbeit und
3. die Zahl der Ausbildungsplätze suchenden Per-
Zweites Kapitel sonen von der Bundesanstalt für Arbeit.
Planung und Statistik (6) Das Statistische Bundesamt hat die zu erwar- ·
tende Zahl der Schulabgänger zur Verfügung zu
§ 5 stellen.
Berufsbildungsplanung § 6
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grund- Zweck und Durchführung
lagen für eine abgestimmte und den technischen, der Berufsbildungsstatistik
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderun- (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der
gen entsprechende Entwicklung der beruflichen Bil- Berufsbildung wird eine Bundesstatistik nach Maß-
dung zu schaffen. gabe dieses Gesetzes durchgeführt.
(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die
dazu beizutragen, daß die Ausbildungsstätten nach Bundesanstalt für Arbeit unterstützen das Statisti-
Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und sche Bundesamt bei der technischen und methodi-
quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen schen Vorbereitung der Statistik.
Bildungsplätzen gewährleisten und daß sie unter
Berücksichtigung der voraussehbaren Nachfrage (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm
und des langfristig zu erwartenden Bedarfs an Aus- ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Be-
bildungsplätzen möglichst günstig genutzt werden. rufsbildung so zu gestalten, daß die erhobenen Da-
Nr. J l 6 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2661
ten für Zwecke der Pldnung und Ordnung der Be- werksordnung nach Art der Ordnungswidrigkeit
rufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zustündig- und Höhe der Geldbuße,
keitcn Verwendung finden können.
3. Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, all-
gemeine und berufliche Vorbildung, haupt- und
§ 7 nebenberufliche Tätigkeit, fachliche Zuständig-
Erhebungsbereiche keit sowie durchgeführte Besuche von Ausbil-
dungsstätten, sonstige Beratungstätigkeit für das
Die Erhebungen erstrecken sich auf
Aufsichtspersonal.
1. die Ausbildungsstütten,
2. die Prüfungen in der beruflichen Bildung, § 11
3. die Aufsicht in der beruflichen Bildung. Rechtsverordnungsermächtigung
Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt,
§ 8 durch Rechtsverordnung
Erhebungen über die Ausbildungsstätten 1. anzuordnen, daß einzelne der in den §§ 8 bis 10 ge-
(1) Uber die Aushildungsstätlen werden folgende nannten Tatbestände nicht mehr erhoben werden,
Tatbestände jährlich, getrennt nach Art der Ausbil- wenn die Ergebnisse dieser Erhebungen nicht
dungsstätte, erhoben: mehr benötigt werden,
1. Ort, Wirtschaftszweig, Zahl der Beschäftigten, 2. anzuordnen, daß einzelne Erhebungen in größe-
Zahl der beschJftigten Fachkrilfte, Ausbildungs- ren als den vorgesehenen Zeitabständen durch-
berufe für die Ausbildungsstätten, zuführen sind, wenn dies für die Gewinnung zu-
verlässiger Ergebnisse ausreicht,
2. Zahl der besetzten Ausbildungsplätze nach Aus-
bildungsberufen, Zahl des Ausbildungspersonals 3. anzuordnen, daß die Erhebungen ganz oder teil-
nach Ausbildungsberufen, Zahl der vorzeitig ge- weise auf der Grundlage einer repräsentativen
lösten Berufsausbildungsverhältnisse nach Aus- Auswahl durchgeführt werden können, wenn dies
bildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr und für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-
Gründen für die Ausbildungsstätten, reicht.
3. Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, all- § 12
gemeine Vorbildung, Ausbildungsberuf, Ausbil-
dungsjahr, Ausbildungsdauer, Ausbildungsart, Auskunftserteilung
Art der amtlich festgestellten Behinderungen, .Auskunftspflichtig nach den §§ 10 und 11 des
berufliche Stellung der Erziehungsberechtigten Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind
für die Auszubildenden,
1. für die Erhebungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
4. Zahl, Alter, Geschlecht, allgemeine und berufli- Absatz 2 die Leiter der Einrichtungen oder von
che Vorbildung, fachliche und pädagogische ihnen beauftragte Personen,
Eignung, hauptberufliche Ausbildertätigkeit nach
Ausbildungsberufen für die Ausbilder. 2. für die Erhebungen nach § 8 Abs. Nr. 3 die
Auszubildenden,
(2) Erhebungen über Ausgaben oder Kosten der 3. für die Erhebungen nach § 8 Abs. Nr. 4 die
Berufsausbildung nach Arten und ihrer Finanzie- Ausbilder,
rung können, und zwar in Abständen von drei Jah-
ren, durchgeführt werden. 4. für die Erhebungen nach § 9 die Prüfungsteil-
nehmer,
§ 9 5. für die Erhebungen nach § 10 die nach Bundes-
oder Landesrecht zuständigen Stellen.
Erhebungen über die Prüfungen
in der beruflichen Bildung {2) Soweit die für die Erhebungen erforderlichen
Uber die Prüfungen in der beruflichen Bildung Daten bei den zuständigen Stellen vorliegen und
werden folgende Tatbestände jährlich erhoben: dort erhoben werden, sind die zuständigen Stellen
auskunftspflichtig.
Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allge-
meine und berufliche Vorbildung, Berufsrichtung, § 13
Abkürzung und Verlängerung der Bildungsdauer,
Zulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung, Geheimhaltung
Prüfungserfolg und Abschluß für die Prüfungsteil- (1) Einzelangaben über persönliche oder sachli-
nehmer. che Verhältnisse von natürlichen und juristischen
§ 10 Personen sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur ohne
Nennung von Namen und .Anschriften natürlicher
Erhebungen über die Aufsicht und juristischer Personen in ausreichend anonymi-
in der beruilichen Bildung sierter Form weitergegeben werden.
Uber die Aufsicht in der beruflichen
werden folgende Tatbestä.nde jährlich erhoben: Einzelangaben über die nach den§§ 8 bis 10 er-
faßten Tatsachen dürfen von den Erhebungsstellen
1. Untersagung der Ausbildungstätigkeit,
für deren verwaltungsinterne Zwecke auch mit Na-
2. Bußgeldbescheide nach § 99 Bernfsbildungsge- men und Anschrift des Auskunftspflichtigen ver-
setz und nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 der Hand- wendet werden.
2662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Die Verwendung von Einzelangaben für an- d) durch Forschung und Förderung von Entwick-
dere als statistische Zwecke ist nur zulässig, wenn lungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau
dies vorher unter Angabe des beabsichtigten Zwek- des berufsbildenden Fernunterrichts beizutra-
kes bekanntgegeben worden und wenn sicherge- gen und Dokumentationen zum berufsbilden-
stellt ist, daß die Einzelangaben nach der vorgese- den Fernunterricht zu erstellen und zu ver-
henen Verwendung vernichtet werden. Die Einzel- öffentlichen,
angaben dürfen nicht zu belastenden Verwaltungs- e) Veranstalter bei der Entwicklung und Durch-
akten gegenüber dem Auskunftspflichtigen führen. führung berufsbildender Fernlehrgänge zu be-
raten und Auskünfte über berufsbildende
Fernlehrgänge im Rahmen der Aufgaben nach
den Buchstaben a und b zu erteilen;
Drittes Kapitel
der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die
Bundesinstitut für Berufsbildung Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchsta-
ben a bis c; die Richtlinien bedürfen der Ge-
§ 14 nehmigung des zuständigen Bundesministers.
Errichtung, Aufgaben (3) Der zuständige Bundesminister kann dem
Bundesinstitut für Berufsbildung durch Rechtsver-
(1) Zur Durchführung von Aufgaben der Berufs-
ordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zu-
bildung wird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges
sammenhang mit den nach Absatz 2 genannten Auf-
Bundesinstitut für Berufsbildung errichtet.
gaben stehen; dabei hat er nach Maßgabe der nach
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat im Absatz 2 vorgenommenen Zuordnung zu bestimmen,
Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung daß die Aufgaben nach Weisungen, nach allgemei-
die folgenden Auf gaben: nen Verwaltungsvorschriften oder als eigene An-
gelegenheiten durchzuführen sind.
1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers
a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnun-
gen und sonstigen Rechtsverordnungen, die § 15
nach diesem Gesetz, dem Berufsbildungsge- Organe
setz oder dem Zweiten Teil der Handwerks-
ordnung zu erlassen sind, mitzuwirken, Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung
sind:
b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsbe-
richts (§ 5) mitzuwirken, 1. der Hauptausschuß,
c) an der Durchführung der Berufsbildungsstati- 2. der Generalsekretär.
stik nach Maßgabe des § 6 mitzuwirken,
d) die Berufsausbildungsfinanzierung nach Maß- § 16
gabe der §§ 1 bis 4 durchzuführen;
Hauptausschuß
2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des
zuständigen Bundesministers die Planung, Er- (1) Der Hauptausschuß beschließt über die Ange-
richtung und Weiterentwicklung überbetriebli- legenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung,
cher Berufsbildungsstätten zu unterstützen, soweit sie nicht dem Generalsekretär übertragen
sind.
3. die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen
der beruflichen Bildung zu beraten, (2) Dem Hauptausschuß gehören je elf Beauftragte
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder
4. die Berufsbildungsforschung nach dem For- sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauf-
schungsprogramm durchzuführen, Modellversu- tragten des Bundes führen elf Stimmen, die sie nur
che zu betreuen und die Bildungstechnologie zu einheitlich abgeben können; in Angelegenheiten des
fördern; das Forschungsprogramm bedarf der Ge- § 14 Abs. 2 Nr. 3 haben sie kein Stimmrecht. An den
nehmigung des zuständigen Bundesministers, Sitzungen des Hauptausschusses können ein Be-
5. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungs- auftragter der Bundesanstalt für Arbeit und ein
berufe zu führen und jährlich zu veröffentlichen, Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kom-
munalen Spitzenverbände mit beratender Stimme
6. a) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichts- teilnehmen.
schutzgesetzes berufsbildende Fernlehrgänge
zu prüfen und vor der Zulassung dieser Fern- (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf
lehrgänge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Fernunter- Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zu-
richtsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, so- sammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberver-
fern das Landesrecht nach diesen Vorschriften bände und Unternehmensverbände, die Beauftragten
eine Entscheidung im Benehmen mit dem Bun- der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundes-
desinstitut für Berufsbildung vorsieht, ebene bestehenden Gewerkschaften, die Beauftrag-
b) Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter- ten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung
richtsschutzgesetzes als geeignet anzuerken- und die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des
nen, Bundesrates vom zuständigen Bundesminister läng-
stens für vier Jahre berufen.
c) im Wege der Amtshilfe berufsbildende Fern-
lehrgänge, die nicht unter das Fernunterrichts- (4) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte
schutzgesetz fallen, zu überprüfen, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf
Bonn, den 9. September 1976 2663
die Dauer cirws ,ldhrcs, Der Vorsitzende wird der von mindestens drei Länderbeauftragten im Haupt-
Reihe nilch von den Bc,rnfl riHjlcn der Arbeitgeber, ausschuß abgegeben werden, sind bei der Vorlage
der Arbeitnehmer, der Linder und cfos Bundes vor- der Entwürfe beizufügen.
geschlagen.
(5) Der Länderausschuß unterliegt nicht dem
(5) Die TJtirJkPit irn ItüuptaHsschuß ist t'.hrenamt- Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers ge-
lich. Für bare AusL:1gcn und für Verdienstausfälle mäߧ 14 Abs. 2 Nr. 1.
ist, soweit eine Entschi:idigung nicht von anderer
Seite gewährt wird, eino angomessene Entschädi- (6) Die weitere Abstimmung zwischen Bund und
gung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesinstitut für Ländern im Bereich der beruflichen Bildung soll
Berufsbildung mit Genehmigung des zuständigen durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
Bundesministers festgesetzt "Wird. Die Genehmigung
ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister § 18
der Finanzen.
Generalsekretär
(6) Die Mitgli<:der können ncich Anhören der an
(1) Der Generalsekretär vertritt das Bundesinsti-
ihrnr Berufung Bcteili9len aus wichtigem Grund ab- tung für Berufsbildung gerichtlich und außergeritht-
berufen werden.
lich. Er verwaltet das Bundesinstitut und führt des-
(7) Der lfouplausschuß kdnn unbeschadet der sen Aufgaben durch. Soweit er nicht Weisungen
Vorschriften des Absatzes 8 und des § 17 nach nä- und allgemeine Verwaltungsvorschriften des zu-
herer Regelung der Satzung Unterausschüsse ein- ständigen Bundesministers zu beachten hat (§ 14
setzen, denen auch andere als Mitglieder des Abs. 2 Nr. 1 und 2), führt er die Aufgaben nach
Hauptausschusses angehören können. Den Unter- Richtlinien des Hauptausschusses durch.
ausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber,
(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der
der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes an-
Bundesregierung unter Berufung in das Beamten-
gehören. Die Absätze 3 bis 6 geHen für die Unter-
verhältnis vom Bundespräsidenten ernannt.
ausschüsse entsprechend.
(8) Der Hauptausschuß hat f:inen Unterausschuß § 19
einzusetzen, dem acht seiner l\,1itgheder angehören,
und zwar je zwei Beauflrngte der Arbeitgeber, der Fachausschüsse
Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes. Der Un- (1) Zur fachlichen Beratung bei der Durchfüh-
terausschuß nimmt zwischen den Sitzungen des rung einzelner Aufgaben kann der Generalsekre-
Hauptausschusses nach näherer Regelung der Sat- tär nach näherer Regelung der Satzung Fachaus-
zung dessen Aufgaben wahr. schüsse einsetzen.
(2) Den Fachausschüssen sollen in Fragen der
§ 17 beruflichen Bildung sachkundige Personen, insbe-
sondere auch Lehrer, angehören.
Länderaussdmß
(1) Als süindiger Unterausschuß des Hauptaus- (3) Entsprechend der Aufgabenstellung des je-
schusses wird ein Länderausschuß errichtet; er hat weiligen Fachausschusses sollen ihm auch Ausbil-
insbesondere die Aufgabe, auf eine Abstimmung der und Auszubildende angehören.
zwischen den Ausbildungsordnungen und den schu- (4) Die Lehrer werden auf Vorschlag der auf
lichen Rahmenlehrplänen der Länder hinzuwirken, Bundesebene bestehenden Lehrerverbände, die üb-
soweit sie dem Bundesinstitut obliegt. rigen Sachverständigen auf Vorschlag der Beauf-
(2) Dem Länderausschuß gehören je ein Beauf- tragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der
tragter jedes Landes sowie je drei Beauftragte des Länder und des Bundes im Hauptausschuß berufen.
Bundes, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. (5) § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.
An den Sitzungen des Länderausschusses kann ein
Beauftragter der BundesanstaH für Arbeit mit bera- § 20
tender Stimme teilnehmen.
Ausschuß für Fragen Behinderter
(3) Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwür-
(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufs-
fe der Ausbildungsordnungen ·,verden dem Länder-
bildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der
ausschuß vorgelegt, der dazu innerhalb angemesse- beruflichen Bildung Behinderter wird ein ständiger
ner, vom Hauptausschuß festzusetzender Frist Stel- Ausschuß errichtet. Der Ausschuß hat darauf hinzu-
lung nehmen kann. Stellungnahmen des Länderaus- wirken, daß die besonderen Belange der Behinder-
schusses werden mit einfacher Mehrheit beschlos- ten in der beruflichen Bildung berücksichtigt wer-
sen, die jedoch die Stimmen von mindestens acht den und die berufliche Bildung Behinderter mit den
Länderbeauftragten umfassen muß. übrigen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
(4) Auf Grund der Stellungnahme des Länderaus- koordiniert wird.
schusses werden die Entwürfe vom Hauptausschuß (2) Der Ausschuß besteht aus 16 Mitgliedern, die
überprüft. Bei der Vorlage an den zuständigen Bun- vom Generalsekretär längstens für vier Jahre beru-
desminister ist kenntlich zu machen, ob und inwie- fen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Elf
weit die Stellungnahmen des Länderausschusses be- Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag
rücksichtigt worden sind. Minderheitsvoten, die des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten
2664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nach § 32 des Schwerbehindertengesetzes aus des- § 23
sen Mitte berufen, und zwar
Satzung
ein Vertreter der Arbeitnehmer,
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Be-
ein Vertreter der Arbeitgeber,
rufsbildung sind
drei Vertrder der Organisationen der Behinderten,
1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 14
ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit, Abs. 2 und 3) sowie
ein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. die Organisation
ein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,
näher zu regeln.
ein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
zwei Vertreter der Einrichtungen der beruflichen (2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehr-
Rehabilitation. heit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglie-
der die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des
Außerdem gehören dem Ausschuß fünf weitere für zuständigen Bundesministers und ist im Bundesan-
die berufliche Bildung Behinderter sachkundige zeiger bekanntzugeben.
Personen an, die in Bildungsstätten für Behinderte
tätig sind. (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-
chend.
(3) Der Ausschuß kann Behinderte, die beruflich
ausgebildet oder weitergebildet werden, zu den Be- § 24
ratungen hinzuziehen. Personal
(4) § 16 Abs. 5 gilt entsprechend. (1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufs-
bildung werden von Beamten und von Dienstkräf-
§ 21 ten, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt
Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne
von § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch
Zuwendungen des Bundes gedeckt. Die Höhe der (2) Der zuständige Bundesminister ernennt und
Zuwendungen des Bundes regelt das Haushaltsge- entläßt die Beamten des Bundesinstituts, soweit das
setz. Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten,
deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B auf-
§ 22 geführt ist, nicht vom Bundespräsidenten ausgeübt
Haushalt wird. Der zuständige Bundesminister kann seine Be-
(1) Auf die Aufstellung und Ausführung des
fugnisse auf den Generalsekretär übertragen.
Haushaltsplans des Bundesinstituts für Berufsbil- (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des
dung, die Zahlungen, die Buchführung und die Bundesinstituts ist der 'zuständige Bundesminister.
Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils Er kann seine Befugnisse auf den Generalsekretär
geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
zes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung
(2) Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär bleiben unberührt.
aufgestellt. Der Hauptausschuß stellt den Haus-
haltsplan fest. (4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bun-
desinstituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmun-
des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung gen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorheri-
erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der gen Zustimmung des zuständigen Bundesministers;
Ansätze. die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem
(4) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einrei- Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
chung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spä- der Finanzen. Arbeitsverträge mit Angestellten, die
testens bis zum 15. Oktober des vorhergehenden eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der
Jahres, dem zuständigen Bundesminister vorgelegt Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarif
werden. oder eine höhere Vergütung erhalten sollen, bedür-
fen der Zustimmung des zuständigen Bundesmini-
(5) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben kön-
sters.
nen vom Hauptausschuß auf Vorschlag des Gene-
ralsekretärs bewilligt werden. Die Bewilligung be- § 25
darf der Einwilligung des zuständigen Bundesmini- Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
sters und des Bundesministers der Finanzen. Die
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt,
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen,
soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Auf-
durch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung sichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsauf-
Verpflichtungen entstehen können, für die Ausga-
sicht des zuständigen Bundesministers.
ben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(6) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die § 26
Rechnung vom Generalsekretär aufgestellt. Die
Rechnung ist nach § 109 Abs. 2 der Bundeshaus- Auskunftspflicht
haltsordnung von dem zuständigen Bundesminister (1) Natürliche und juristische Personen sowie
zu prüfen. Behörden, die mit Aufgaben der Berufsbildung be-
Nr. 1 lG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 2665
faßt sind, haben den Beauftragten des Bundesinsti- Abs. 4, 5 und 7 und § 52 bleiben jedoch in Kraft, so-
tuts für Berufsbildung auf Verlangen die zur Durch- weit in § 54 auf diese Vorschriften verwiesen wird.
führung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte § 60 Abs. 4 gilt bis zum 31. Dezember 1976 weiter
zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vor- mit der Maßgabe, daß die Aufgaben vom Bundes-
zulegen und während der üblichen Betriebs- und institut für Berufsbildung wahrgenommen werden.
Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume,
der Betriebseinrichtungen und der Aus- und Wei-
§ 29
terbildungsplätze zu gestatten.
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
über solche Fragen verweigern, deren Beantwor- (1) In § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 20 Abs.
tung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der des Fernunterrichtsschutzgesetzes werden die
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Worte „Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung"
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines durch die Worte „Bundesinstitut für Berufsbildung"
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- ersetzt.
keiten aussetzen würde. (2) § 24 Nr. 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
(3) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, wird gestrichen.
fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist,
unentgeltlich zu geben. § 30
(4) Einzelangaben über persönliche oder sachli- Änderung des Gesetzes
che Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund über die Lastenausgleichsbank
des Absatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch In § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Lasten-
Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, ge- ausgleichsbank werden nach den Worten „des Bun-
heimzuhalten. Die §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und § 189 desministeriums für Arbeit" die Worte „des Bun-
der Reichsabgabenordnung über Beistands- und An- desministeriums für Bildung und Wissenschaft" ein-
zeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten gefügt.
insoweit nicht. Veröffentlichungen von Ergebnissen
auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen § 31
dürfen keine Einzelangaben enthalten.
Inkrafttreten der Abgabenordnung
(5) Im Bereich des öffentlichen Dienstes bedürfen
Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebsein- Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977)
richtungen und der Ausbildungsplätze, soweit Be- am 1. Januar 1977 erhält § 26 Abs. 4 Satz 2 folgende
lange der öffentlichen Sicherheit berührt werden, Fassung:
der Zustimmung der nach Bundes- oder Landesrecht ,,Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-
zuständigen Stelle. dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
benordnung gelten insoweit nicht."
Viertes Kapitel § 32
Bußgeldvorschriften Ubergangsregelungen
§ 27 (1) Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes
kann der von dem zuständigen Bundesminister der
Ordnungswidrigkeiten Bundesregierung vorzulegende Berufsbildungsbe-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer richt auch zu einem anderen Zeitpunkt, als in § 5
Abs. 3 vorgesehen ist, vorgelegt werden.
1. entgegen § 3 Abs. 5 Lohnnachweise nicht oder
nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nach- (2) Der Hauptausschuß (§ 16) soll spätestens zwei
weisen unrichtige oder unvo11ständige Angaben Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zusammen-
macht, treten. Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für
2. entgegen § 3 Abs. 6 Geschäftsbücher oder son- Berufsbildungsforschung führt seine bisherigen ge-
stige Unterlagen nicht vorlegt. setzlichen Aufgaben fort, bis der Hauptausschuß des
Bundesinstituts für Berufsbildung zusammentritt. Bis
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- zur Ernennung des Generalsekretärs nimmt die Auf-
buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet gaben nach § 18 Abs. 1 ein Beauftragter wahr, der
werden. nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildungsforschung vom zuständi-
Fünftes Kapitel gen Bundesminister bestellt wird.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 33
§ 28 Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung
Änderung des Berufsbildungsgesetzes Die Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 30, Berufsbildung werden nach näherer Bestimmung
§§ 50 bis 53, § 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 61 bis der Satzung unter der Bezeichnung Bundesinstitut
72 des Berufsbildungsgesetzes außer Kraft; § 50 für Berufsbildungsforschung durchgeführt. Die
Bu 11desgesetzb latt, 1976, Teil
RPchf(! und Pflich!.c!n lllld das Vermö~Jen des Bun- Rechtsverordnungen, die auf (~rund dieses Gesetzes
desinstituts Hi Berufsbildungsforschung gehen auf erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
dc1s Bundesinstitut für Berufsbildung über. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ :{,1 § 35
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14 Abs. 2
des Drillen UberleitungsgesetzE!S vom 4. Januar Nr. 6, der am 1. Januar 1977 in Kraft tritt, am 1
1952 (BundesgesPlzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. tem ber 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. September 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976 · 2667
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
Vom 26. August 1976
I. - dem Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesamt für Sera und Impfstoffe -
Bundespräsidenten über die Ernennung und EnNas- jeweils für ihren Geschäftsbereich.
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1915) II.
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten nung und Entlassung der unter Abschnitt I genann-
der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener ten Beamten vor.
Dienst) BBO und der entsprechenden Beamten bis
zur Anstellung III.
dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über
- dem Direktor der Bundeszentrale für gesundheit- die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
liche Aufklärung im Geschäftsbereich des Bundesministers für
dem Direktor ·des Deutschen Instituts für medizi- Jugend, Familie und Gesundheit vom 5. Mai 1971
nische Dokumentation und Information (Bundesgesetzbl. 1 S. 669) außer Kraft.
Bonn, den 26. August 1976
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
2668 B u n desgesetzb la t t, 1976, TeH I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Dcz(•idinun~J dc!r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1960/76 des Rates zur Durchführung
des Bcschlussf)S Nr. 1 /76 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweden zur Änderung der Liste A, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „lJrspru ngserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt ist 7.8,76 L 215/11
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1961/76 des Rates zur Durchführung
des Bf!schlusscs Nr. 1 /76 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweiz zur Anderung der Liste A, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
II
in oder „Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der
II
ZusammcnMlwit der Verwaltungen als Anhang beigefügt ist. 7.8.76 L 215/13
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1962/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 8. 76 L 215/15
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1963/76 der K0mmission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7.8.76 L 215/17
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1964/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 7.8.76 L 215/19
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1965/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 7.8.76 L 215/21
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1966/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 677/76 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 563/76 über die Ver-
pflichtung zum Kauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver 7.8.76 L 215/23
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1967/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1493/71 über die Zu- und Ab-
schläge für Getreide bei der Intervention 7.8. 76 L 215/24
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1968/76 der Kommission über die
Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge beim Trans-
fer von r u t t er g et r e i de zur italienischen Interventions-
stelle 7.8.76 L 215/27
6. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1969/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß zucke r und Rohzucker 7.8.76 L 215/28
6. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1973/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Hinfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 7.8.76 L 215/34
6. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1974/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.8.76 L 215/35
5. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1975/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 9.8. 76 L 216/1
9. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1977/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10.8. 76 L 217/6
9. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1978/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10.8. 76 L 217/8
1--<r. 11 G dPr Bonn, den 9. September 1976 2669
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctlum und BczcidrnmHJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 8. 76 Veronlnu111r {EWC) Nr. 1979/76 der Kommission über die
1\ussc:hrcilrnnq für die Lieferung von auf dem Markt der
Ccnwi11schaft anqekanftcm mit Vitaminen angereichertem
Ma~1ennilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz für Bolivien 10.8. 76 L 217/10
9. 8. 76 Vcrordnunq (EW(;) Nr. 1980/76 der Kommission zur- Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 232/75 über den Verkauf von
Butter Zll lwrab~Jcsetzten Preisen für die Herstellung von
Backwaren 10.8. 76 L 217/14
9. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1981/76 der Kommission zur Änderung
des Crundlwtraqs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bcst.irnmtc:11 anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 10.8. 76 L 217/16
9. 8. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1982/76 der Kommission zur Fest-
c;dzunq rkr /\bschöpfun!J()H bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 10.8. 76 L 217/17
10. 8. 76 Vcrordlllrnq ([WC) Nr. 1D83/76 der Kommission zur Fest-
sclztrnq der auf Ce t r e i d e, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpJ IHHJ('ll bei der Einfuhr 11. 8. 76 L 218/1
10. 8. 76 Verordmrng (EWG) Nr. 1984/76 der Kommission zur Fest-
sdzun!r der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C(~treide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 11. 8. 76 L 218/3
10. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1985/76 der Kommission zur Fest-
sc~t·1.1rnq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 11. 8. 76 L 218/5
10. 8. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 1986/76 der Kommission zur Berich-
1igunq des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1901/76 über
den C c t r e i d c - und Reis sek t o r 11. 8. 76 L 218/7
10. 8. 76 Vcrordm11HJ (EWG) Nr. 1988/76 der Kommission zur Fest-
sct.zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 8. 76 L 218/9
11. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1991/76 der Kommission zur Fest-
set.zunq der auf c; c t r e i d e , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.8. 76 L 219/16
11. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1992/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12.8. 76 L 219/18
11. 8. 76 Vcrordnunq {EWG) Nr. 1993/76 der Kommission zur Fest-
sctzunq der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Ahschöpfun~1cn bei der Einfuhr 12.8. 76 L 219/20
11. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1994/76 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Prämü)n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 12.8. 76 L 219/22
11. 8. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1995/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 12.8.76 L 219/24
11. 8. 76 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1996/76 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12.8. 76 L 219/26
12. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1997/76 der Kommission zur Festset-
zunq der auf C e r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Fein q r i e ß von \'Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 13.8. 76 L 220/1
12. 8. 76 Verordnunq (EvVG) Nr. 1998/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Pri:imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jür G e t r e i d e , Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 13.8. 76 L 220/3
12. 8. 76 Verordnunq {EVVC) Nr. 1999/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und aus~Jcwachscnen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen qcfrorenes Rindfleisch 13.8. 76 L 220/5
12. 8. 76 Verordnunn Nr. 2000/76 der Kommission zur Änderung
der für die der Differenzbeträge für Raps - und
dienenden Elemente 13.8. 76 L 220/8
2670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BPzcichnung dc)r Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 8. 76 Vc!nmlnung (EWG) Nr. 2001/76 der Kommission über die Aus-
schreibung einer Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft: 9ekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zugesetzten
Vitaminen an die UNICEF im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe für VE!rschiedcne Drittländer 13.8. 76 L 220/11
10. 8. 76 Verordnung (EWC) Nr. 2002/76 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Butter o i 1 an bestimmte
Drittländer im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für die
UNICEF 13.8. 76 L 220/16
10. 8. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 2003/76 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung vom Mager -
m i l c h pul ver an die Republik Senegal im Rahmen der
Nahrunqsmittelhilfe 13.8. 76 L 220/19
12. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2004/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2047/75 über besondere Durch-
führungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Wein 13.8. 76 L 220/23
12. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2005/76 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pflaume 11 so r t e n mit Ursprung in Spanien 13.8. 76 L 220/25
12. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2006/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 13.8. 76 L 220/27
12. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2007/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 13.8. 76 L 220/29
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2008/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.8. 76 L 221/1
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2009/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 8. 76 L 221/3
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2010/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1609/76 zur Festlegung der Inter-
venlionsorte für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1976/
1977 14. 8. 76 L 221/5
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2011/76 der Kommission zur Festset-
zun9 des Weltmarktpreises für Rap s - und R üb s e n -
s amen 14.8. 76 L 221/7
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2012/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von
Olivenöl 14.8. 76 L 221/9
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2013/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.8. 76 L 221/11
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2015/76 der Kommission über Lager-
verträge für Ta f e I w e i n , Trau b e n m o s t und konzen-
trierten Traubenmost 14.8. 76 L 221/20
13. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2016/76 der Kommission über eine
Ausnahmeregelung zur Verordnung (EWG) Nr. 1667/76 zum
Erlaß von Schutzmaßnahmen bei der Ausfuhr von Futter -
mit t e I n und S t r o h 14.8. 76 L 221/24
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2017/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1298/76 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Lieferung von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r an
bestimmte Entwicklun9sländer und internationale Organisa-
tionen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1976 16.8. 76 L 224/1
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2018/76 des Rates über die zusätzliche
Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver an bestimmte Ent-
wicklungsländer, internationale Organisationen und Nicht-
regierungsorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-
programms 1976 16.8. 76 L 224/2
Td~J der Ausgdbe: Bonn, den 9. Septembm 1976 2671
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<dum rnHJ Bczeid1111111q der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
·-·····--··-··-·-·-·-·----------------------------------
Andere Vorschriften
G. B. 7G V<!rordnunq (EWC) Nr. 1970/76 der Kommission zur Wieder-
einfiihruniJ des Zollsatzes für Zitronensäure der Tarif-
stelle 29.16 A IV a), mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnunq (EWC) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November
l q75 voq1<,sel1('m,n Zollpräferenzen gewährt werden 7.8. 76 L 215/30
G. B. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1971 /76 der Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zollsatzes für Isopropylamin der Tarif-
stcfü, 29.22 A ex Tl 1, mit Ursprung in Rumänien, dem die in
der Vcrordnunq (EWC) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. No-
vcrnbc,r 11)75 V<HfJr'S<'lH:tH,n Zollpräferenzen gewährt werden 7. 8. 76 L 215/32
5. B. 7G Vcrordnttrl(r (EW(;) Nr. 1972/76 der Kommission zur Wieder-
erhebung der 9c~qen über dritten Ländern geltenden Zollsätze
liir IH!~;li111111tc WMe11 mit Ursprung in Schweden 7. 8. 76 L 215/33
20. 7. 7ß V<!rordnunq (EW(;) Nr. 1976/76 des Rates über die Genehmi-
qunq des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ände-
runq des Protokolls Nr. 6 des Abkommens zwischen der
Europüiscllcn Wirlschaftsgemeinschüft und der Republik
Island 10. 8. 76 L 217/1
10. ß. 7G Vc)rordnlrnu (EWC) Nr. 1987/76 der Kommission zur zweiten
Anderunu d<)r VPrordnung (EWG) Nr. 851/76 zur Festsetzung
Pirwr Ausqlr)ichsabqabc für die Einfuhr von in Frankreich
herqcstelH1!rn A.thylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
nach Belqien, Dcl1lschland, Luxemburg und den Niederlanden 11. 8. 76 L 218/8
22. 7. 7G Vc)ronlnunu (EWC) Nr. 1989/76 des Rates zum Abschluß
des Abkomnwns zwischen der Europäischen Wirtschafts-
qcrneinschaft und (lPr Regierung von Japan über den Handel
mit TextilwMen sowie des diesbezüglichen Briefwechsels 12.8. 76 L 219/1
22. 7. 76 Vcrordnunu (EWC) Nr. 1990/76 des Rates über die zollrecht-
liche Bchandlunq von zu Erprobungs- oder Untersuchungs-
zwecken eingerührten WMen 12, 8. 76 L 219/14
23. 7. 7G Verordnung (Euratom) Nr. 2014/76 der Kommission über die
Unterstütz,111e1 von Uranschürfungsvorhaben in den Hoheits-
qebieten dC'r Mil~Jliedstaaten 14.8. 76 L 221/17
B e r i c li 1. i (1 u 11 (J der Verordnung (EWG) Nr. 1785/76 der
Kommission vom 22. Juli 1976 über den Absatz von Olivenöl
aus Beslänckn der italienischen Interventionsstelle (ABI.
Nr. L um vom 24. 7. 1976) 6. 8 . 76 L 213/28
Be r ich l i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 1910/76 der
Kommission vorn 30. Juli 1976 zur Änderung der Währungs-
m1si1leichsbelräqe (ABI. Nr. L 208 vom 2. 8. 1976) 6.8. 76 L 213/28
Be r ich 1: i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 1907/76 der
Kommission vom 30. Juli 1976 zur Festsetzung der ab
1. August 1D7G ~Jcl tenclen Erstattungssätze bei der Ausfuhr
bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht
unter Anhang II dPs Vertra9es fallenden Waren (ABI. Nr. L 207
vom 31.7.1976) 10. 8. 76 L 217/18
Be r ich l i u u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1609/76 der
Kommission vom 24. Juni 1976 zur Festlegung der Interven-
tionsorte für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1976/1977
(J\Bl. Nr. L 178 vom 3. 7. 1976) 14.8. 76 L 221/25
2672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BunclesgPselzbliltt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und dilmit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bunclesqeset?b!att Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachungen sowie Zolllarilverordnun9cn veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie9en. Poslirnschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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