2597
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 7. September 1976 Nr.114
Tag Inhalt Seite
31. 8. 76 Körperschaf tsteu er rei ormgesetz 2597
611-1
Körperschaftsteuerref ormgesetz
Vom 31. August 1976
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Zweites Kapitel
Körperschaftsteuergesetz (KStG i 977) Sondervorschriften für die Organschaft §
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien als Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erster Teil Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkom-
Steuerpflicht § mens der Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Ausgleichszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Unbeschränkte Steuerpflicht ...................... .
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft . . 17
Beschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Ausländische Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen
Steuerabzug bei dem Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie
bei Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Drittes Kapitel
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Sondervorschriften
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
für Versicherungsunternehmen
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Versicherungstechnische Rückstellungen . . . . . . . . . . . . 20
Kranken- und Unterstützungskassen . . . . . . . . . . . . . . . 6 Beitragsrückerstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Viertes Kapitel
zweiter Teil
Sondervorschriften für Genossenschaften
Einkommen Genossenschaftliche Rückvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften Dritter Teil
Grundlagen der Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Tarif; Besteuerung
Ermittlung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 bei ausländischen Einkunitsteilen
Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Abziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Freibetrag für kleinere Körperschaften . . . . . . . . . . . . . 24
Nichtabziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Auflösung und Alüwicklung (Liquidation) . . . . . . . . . . . 11
schaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland 12 betreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung . . . . . . . . 13 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . 26
2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vierter Teil Zweites Kapitel
Anrechnungsverfahren Bescheinigungen; gesonderte Feststellung §
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft . . . . . 44
Erstes Kapitel Bescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Bescheinigung eines Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Körperschaftsteuerbelaslung
des ausgeschütteten Gewinns Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 47
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
und Personenvereinigungen § Fünfter Teil
Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer 27 Entstehung, Veranlagung,
Erhebung und Vergütung der Steuer
Für die AusschüUnng verwendetes Eigenkapital . . . . 28
Entstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Verwendbares Eigenkapital ................. ,,, . . . . 29
Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer . . 49
Gliederun9 des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . 30 Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht- ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
abziehbarnn Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Kör-
Einordnung beslirnmter ermäßigt belasteter Eigen- perschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
kapitalteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Vergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
sechster Teil
Gliederung bei Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Fehlendes verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . 35
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Ermächtigungen .................................. . 53
Gliederung des Ei9enkupitals bei dem Organträger . . 36
Schlußvorschriften ............................... . 54
Gliederung des JJigenkapitals der Organgesellschaften 37
Berlin-Klausel 55
Tarifbelastung bei Vermögensübernahme . . . . . . . . . . . 38
Gliederung des V<!rwendbaren Eigenkapitals nach Artikel 2
Ubertragung von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung . . . 40
Sonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Artikel 3
Körperschaftst:euerminderung und Körperschaftsteuer- Berlin-Klausel
erhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuer-
befreite Ubernehmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Artikel 4
Körperschaflsteuerminderung und Körperschaftsteuer-
erhöhung bei sonsti9en Körperschaften . . . . . . . . . . . . . 43 Inkrafttreten
Nr. 114 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2599
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in
§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur
insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen
Artikel 1 Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der
über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht.
Körperschaftsteuergesetz Im übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den
(KStG 1977) Beteiligten zu versteuern.
Erster Teil § 4
Steuerpflicht Betriebe gewerblicher Art
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
§ 1 (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Unbeschränkte Steuerpflicht Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-
lichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftslei-
außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
tung oder ihren Sitz im Inland haben:
die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juri-
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- stischen Person wirtschaftlich herausheben. Die
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am
mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht
bergrechtliche Gewerkschaften); erforder lieh.
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbe-
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; schränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juri-
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; stische Person des öffentlichen Rechts ist.
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen
und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören
auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso- mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
nen des öffentlichen Rechts. öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Ver-
pachtung eines solchen Betriebs.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste- (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören
hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur- nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der
schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter- öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für
grundes erforscht oder ausgebeutet werden. die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs-
oder Monopolrechte nicht aus.
§ 2
§ 5
Beschränkte Steuerpflicht
Befreiungen
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
noch ihren Sitz im Inland haben, bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes
mit ihren inländischen Einkünften; und die staatlichen Lotterieunternehmen;
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank
steuerpflichtig sind, mit den inländischen Ein- für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche
künften, von denen ein Steuerabzug vorzuneh- Siedlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
men ist. schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
§ 3 anstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-
ditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbau-
sowie bei Realgemeinden kasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An- Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Fi-
stalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind nanzierung mit beschränkter Haftung, die Finan-
körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen zierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die
weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein- Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Reichs-
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
Steuerpflichtigen zu versteuern ist. schaft mit beschränkter Haftung;
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Kranken- gern ein Anspruch auf die Uberschußbetei-
kassen, die den Personen, denen die Leistungen ligung zusteht. Ubersteigt das Vermögen
der Kasse zugute kommen oder zugute kom- der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die
men sollen (Leistungsempfängern), einen Rechts- Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4
anspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstüt- steuerpflichtig
zungskassen, die den Leistungsempfängern kei- und
nen Rechtsanspruch gewähren, e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß
a) wenn sich die Kasse beschränkt des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige Berücksichtigung künftiger Kassenleistun-
einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher gen nicht höher ist als das um 25 vorn Hun-
Geschäftsbetriebe oder dert erhöhte zulässige Kassenvermögen im
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige Sinne des § 4 d des Einkommensteuergeset-
der Spitzenverbände der freien Wohl- zes. Bei der Ermittlung des Vermögens der
fahrtspflege (Ar bei terwohlf ahrt-Bundes- Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert
verband e. V., Deutscher Caritasver- anzusetzen, mit dem er bei einer Veran-
band e. V., Deutscher Paritätischer lagung zur Vermögensteuer auf den Ver-
Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Ro- anlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der
tes Kreuz, Diakonisches Werk- Innere auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;
Mission und Hilfswerk der Evangeli- das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen
schen Kirche in Deutschland sowie Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzu-
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in setzen. Ubersteigt das Vermögen der Kasse
Deutschland e. V.) einschließlich ihrer den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse
Untergliederungen, Einrichtungen und nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
Anstalten und sonstiger gemeinnütziger 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
Wohlfahrtsverbände oder keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaf- aufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
ten, Personenvereinigungen und Ver- nehmungen in der Fassung der Bekanntmachung
mögensmassen im Sinne der § § 1 und 2; vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750),
den Arbeitnehmern stehen Personen, zuletzt geändert durch das Erste Durchführungs-
die sich in einem arbeitnehrnerähnlichen gesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975
Verhältnis befinden, gleich; (Bundesgesetzbl. I S. 3139). wenn
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
rechnen jeweils auch deren Angehörige; letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der des im Veranlagungszeitraum endenden
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverord-
und Höhe der Leistungen eine soziale Ein- nung festzusetzenden Jahresbeträge nicht
richtung darstellt. Diese Voraussetzung ist überstiegen haben oder
bei Unterstützungskassen, die Leistungen b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-
von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, geldversicherung beschränkt und die Ver-
wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme sicherungsvereine nach dem Geschäftsplan
des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Ar- sowie nach Art und Höhe der Leistungen
beitslosigkeit beschränken; soziale Einrichtungen darstellen;
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließ- 5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-
liche und unmittelbare Verwendung des rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
Vermögens und der Einkünfte der Kasse lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein
nach der Satzung und der tatsächlichen Ge- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist
schäftsführung für die Zwecke der Kasse die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
dauernd gesichert ist;
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-
sen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-
der Wert der Deckungsrückstellung versiche- verband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist,
rungsmathematisch zu berechnen ist, das sofern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen Vermögensverwaltung herrühren und aus-
ordnungsmäßiger Buchführung unter Berück- schließlich dem Berufsverband zufließen;
sichtigung des von der Versicherungsauf-
sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans 7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
auszuweisende Vermögen nicht höher ist als teiengesetzes und politische Vereine, deren
bei einem Versicherungsverein auf Gegen- Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-
seitigkeit die Verlustrücklage und bei einer schäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
Kasse anderer Rechtsform der dieser Rück- licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die
lage entsprechende Teil des Vermögens. Bei Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
der Ermittlung des Vermögens ist eine Rück- 8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-
stellung für Beitragsrückerstattung nur in- sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-
soweit abziehbar, als den Leistungsempfän- ren Angehörige aufgrund einer durch Gesetz
Nr. 114 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2601
angeordnet<m oder auf Cesetz beruhenden Ver- gesetzlich zugewiesen sind, hinausgeht, ist die
pflichtunq Mitglieder dieser Einrichtung sind, Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
wenn die Satzun!J der Einrichtung die Zahlung 13. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
keiner höhewn jährlichen Beiträge zuläßt als gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-
das Zwölffache der Beiträge, die nach den nützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-
§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-
heimstättengesetzes in der Fassung der Bekannt-
nung höchstens entrichtet werden können. Er- machung vom 25. November 1937 (Reichsgesetz-
möglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflicht- blatt I S. 1291), zuletzt geändert durch das
mitgliedschaften sow ic freiwillige Mitglied- Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März
schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitglied- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Wird ein wirt-
schaft anschließen, so steht dies der Steuer- schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, der
befreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die über die Begründung und Vergrößerung von
Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zu- Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerbefreiung
läßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die insoweit ausgeschlossen;
nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsversiche-
rungsordnung höchstens entrichtet werden kön- 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
nen; wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und beschränkt
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-
Stiftun9s9csclüift oder der sonstigen Verfassung und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung gen oder Betriebsgegenstände,
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen Werkverträgen für die Produktion land- und
(§§ 51 bis 68 der Abqabenordnung). Wird ein forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen
ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
liegen; dazu gehören auch Leistungen zur
10. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
Erstellung und Unterhaltung von Betriebs-
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der
vorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo-
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar
denverbesserungen,
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert
durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. De- c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), als der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
gemeinnützig anerkannt sind. Auflagen abga- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
benrechtlicher Art für Geschäfte im Sinne des wenn die Bearbeitung oder die Verwertung
§ 6 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeits- im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
liegt oder
gesetzes und des § 10 der Verordnung zur
Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeits- d) auf die Beratung für die Produktion oder
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Verwertung land- und forstwirtschaftlicher
vom 24. November 1969 (Bundesgesetzbl. I Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
S. 2141), zu]etzt geändert durch die Zuständig- Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die
keitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 Genossenschaft oder der Verein an einer Per-
(Bundesgesetzbl. I S. 967), sollen zu der Steuer sonengesellschaft beteiligt ist, die einen Be-
führen, die sich ergäbe, wenn diese Geschäfte trieb unterhält. Die Beteiligung an einer steuer-
Gegenstand eines organisatorisch getrennten befreiten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-
und voll steuerpflichtigen Teils des Unterneh- schaft oder eine nur geringfügige Beteiligung
mens wären; an einer nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder
11. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Kapi-
organisatorisch getrennte Teile von Unterneh- talgesellschaft schließt die Befreiung nicht aus;
men, solange sie auf Grund des in Nummer 10 das gleiche gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an
bezeichneten Gesetzes als Organe der staat- einem steuerbefreiten Verein oder in nur ge-
lichen Wohnungspolitik anerkannt sind. Num- ringem Umfang an einem nicht steuerbefreiten
ner 10 Satz 2 gilt entsprechend; Verein bestehen. Die Beteiligung oder der Um-
fang der Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig,
12. die von den zuständigen Landesbehörden be- wenn das damit verbundene Stimmrecht 4 vom
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen Hundert aller Stimmrechte und der Anteil an
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied- den Geschäftsguthaben oder an dem_ Nennkapi-
lungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs- tal oder an dem Vermögen, das im Fall der Auf-
gesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert durch das lösung an das einzelne Mitglied fallen würde,
Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgeset- 10 vom Hundert nicht übersteigen;
zes vom 15. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 533),
und im Sinne der Bodenreformgesetze der Län- 15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-
der. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verein auf Gegenseitigkeit,
unterhalten, der über die Durchführung von a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungs-
Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und aufsichtsbehörde ausschließlich die Aufga-
Landentwicklungsmaßnahmen oder von sonsti- ben des Trägers der Insolvenzsicherung
gen Aufgaben, die den Siedlungsunternehmen wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verbesserung der betrieblichen Altersver- (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,
sorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundes- Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am
geselzbl. I S. 3610) ergeben, und Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt,
Empfänger sowlt, nach Art und Höhe den in ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.
den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das
Verbesserung der betrieblichen Altersversor- Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den
gung bezeichneten Rahmen nicht über- in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag
schreiten. übersteigt.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht
Zweiter Teil
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen; Einkommen
2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils
die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 Erstes Kapitel
herzustellen ist; Allgemeine Vorschriften
3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2
Nr. 1. §7
§6 Grundlagen der Besteuerung
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, (1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen zu versteuernden Einkommen, im Falle des § 23
Abs. 9 nach den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
(1) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
zu dem der Wert der Deckungsrückstellung ver- steuergesetzes) aus Werbesendungen.
sicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Ver- (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom-
mögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse men im Sinne des § 8 Abs. 1, erhöht oder vermindert
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d nach Maßgabe der§§ 14, 17, 18, 24 und 25.
dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.
Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen antei- Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils
lig auf das übersteigende Vermögen entfällt. für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die un-
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für beschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht
die Vergangenheit, soweit das übersteigende Ver- während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
mögen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweili-
Schluß des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt gen Steuerpflicht.
worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsauf- (4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind,
sichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszah- Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
lung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung buchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirt-
mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur schaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Ab-
gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendun- schlüsse machen. Weicht bei diesen Steuerpflichti-
gen des Trägerunternehmens oder zur Verminde- gen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Ab-
rung der Beiträge der Leistungsempfänger verwen- schlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der
det wird. Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalender-
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die
der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Ka-
erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgen- lenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur
den Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungs- wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Fi-
rückstellung nicht versicherungsmathematisch zu nanzamt vorgenommen wird.
berechnen ist. (5) Bei der Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgeset-
sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Ver- zes ist von den Leistungen im Kalenderjahr auszu-
mögensübertragungen an das Trägerunternehmen gehen, auch wenn der Gewinn für ein vom Kalender-
außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. jahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird.
Das gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstel-
lung für Beitragsrückerstattung, soweit den Lei- §8
stungsempfängern ein Anspruch auf die Uberschuß-
beteiligung nicht zusteht. Ermittlung des Einkommens
(5) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-
Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift schriften des Einkommensteuergesetzes und dieses
bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, Gesetzes.
soweit ihr Einkommen anteilig auf das überstei- (2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschrif-
gende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung des ten des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Bü-
Einkommens sind Vermögensübertragungen an das chern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Ein-
Trägerunternehmen nicht abziehbar. künfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1976 2603
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwek-
ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. ke und der als besonders förderungswürdig
Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Aus- anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur
schüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Ein-
das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liqui- kommens oder 2 vom Tausend der Summe der
dationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
mindern das Einkommen nicht. aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für
(4) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Satz 1 des wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der
Einkommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaf- Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom
ten und bei sonstigen Körperschaften im Sinne des Hundert. Als Einkommen im Sinne dieser
§ 43 nur vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der
Einkommen den ausgeschütteten Gewinn übersteigt, in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-
der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt gesetzes bezeichneten Ausgaben. Als Aus-
und für den die Ausschüttungsbelastung nach § 27 gabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
herzustellen ist. Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-
nahme von Nutzungen und Leistungen. Der
(5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer-
_Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4
befreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu
Person des öffentlichen Rechts bleiben bei der Er-
ermitteln.
mittlung des Einkommens außer Ansatz. Eine mit-
telbare Beteiligung steht der unmittelbaren Beteili- b) Spenden an politische Parteien im Sinne des
gung gleich. § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von
insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-
(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die
jahr.
Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund
der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer § 10
Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer
Ansatz. Nichtabziehbare Aufwendungen
(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, Nichtabziehbar sind auch:
von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-
ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungs-
Werbungskosten nicht zulässig. geschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vor-
geschrieben sind. § 9 Nr. 3 bleibt unberührt;
§9 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
Abziehbare Aufwendungen sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den
Abziehbare Aufwendungen sind auch: Eigenverbrauch;
3. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
1. bei Kapitalgesellschaften
Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,
die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsantei- Grubenvorstands oder andere mit der Uberwa-
len, soweit chung der Geschäftsführung beauftragte Personen
a) die Kosten das Ausgabeaufgeld übersteigen gewährt werden.
oder
b) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung § 11
eines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
eines Einzelgewerbetreibenden oder einer
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-
des Einkommensteuergesetzes, an -deren Ver- talgesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige
mögen im Zeitpunkt der Einbringung natür- Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein
liche Personen mit mindestens 51 vom Hun- unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein
dert beteiligt waren, gewährt werden. Das auf Gegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt,
gilt nur, wenn die Nennwerte dieser Gesell- so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Ge-
schaftsanteile mindestens 75 vom Hundert des winn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der
Nennkapitals der Kapitalgesellschaft betra- Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht über-
gen. Gehören zum eingebrachten Betriebsver- steigen.
mögen Grundstücke, so ist die Grunderwerb- (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des
steuer den Kosten der Ausgabe der Gesell- Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem
schaftsanteile zuzurechnen; Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.
2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Ver-
der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende teilung kommende Vermögen, vermindert um die
Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapi- steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuer-
tal gemachten Einlagen oder als Vergütung pflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflos-
(Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt sen sind.
wird; (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
3. a) vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur triebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. nenvereinigung oder Vermögensmasse ausschließ-
Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeit- lich und unmittelbar der Förderung wissenschaft-
raum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, licher Zwecke oder der Förderung der Erziehung,
so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Falle Volks- und Berufsausbildung, so sind die Wirt-
einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vor- schaftsgüter in der Schlußbilanz mit den Buchwerten
schriften über die Gewinnermittlung auszuweisen anzusetzen. Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in
gewesen wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten
ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirt- Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei
schaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschrif-
ausgeschüttet worden ist. ten über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben
(5) War am Schluß des vorangegangenen Ver- würde.
anlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vor- (5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur
handen, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den ent-
die Summe der später geleisteten Einlagen. sprechenden Teil des Betriebsvermögens.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen
(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft
die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft,
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die
Vermögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17
Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungs- des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräuße-
vereins auf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren rung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzun-
eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinn- gen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind,
gemäß anzuwenden. in dem die Steuerpflicht endet. Als Veräußerungs-
preis gilt der gemeine Wert der Anteile. Im Falle
§ 12
des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. Die
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Ab-
Körperschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäfts- satzes 4 Satz 1.
leitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins
Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbe-
schränkten Steuerpflicht aus, so ist § 11 entspre- Zweites Kapitel
chend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung
Sondervorschriften für die Organschaft
kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert
des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine unbe-
§ 14
schränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre
Geschäftsleitung in das Ausland, so gelten die Sätze Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
1 und 2 entsprechend. auf Aktien als Organgesellschaft
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän- Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti- Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
gen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft)
mögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne
oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen
übertragen wird. Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches
§ 13 Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der
Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts an-
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung deres ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organ-
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Per- träger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse von der setzungen erfüllt sind:
Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeit- 1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft
punkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schluß- vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-
bilanz aufzustellen. brochen und unmittelbar in einem solchen Maße
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der Stimm-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- rechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
masse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Ge- zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittel-
winn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie bare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteili-
auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, gungen, auf denen die mittelbare Beteiligung
eine Anfangsbilanz aufzustellen. beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2. Die Organgesellschaft muß von dem in Num-
(3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1
mer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen
und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absat-
nisse wirtschaftlich und organisatorisch in das
zes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.
Unternehmen des Organträgers eingegliedert
(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des sein. Die organisatorische Eingliederung ist stets
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Perso- gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2605
Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 § 16
des Aktiengesetzes die Leitung ihres Unterneh-
Ausgleichszahlungen
mens dem Unternehmen des Organträgers unter-
stellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe
den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktien-- der geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf
gesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. entfallenden Ausschüttungsbeiastung im Sinne des
§ 27 selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum
3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-
Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat
pflichtige natürliche Person oder eine nicht
die Organgesellschaft die Summe der geleisteten
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-
Ausgleichszahlungen zuzüglich der darauf entfallen-
gung oder Vermögenmasse im Sinne des § 1 mit
den Ausschüttungsbelastung anstelle des Organträ-
Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine gers zu versteuern.
Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ge-
§ 17
schäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der
Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 gelten entspre-
Teil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-
chend, wenn eine andere als eine der in § 14 Satz 1
tungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-
bezeichneten Kapitalgesellschaften mit Geschäfts-
steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
leitung und Sitz im Inland sich verpflichtet, ihren
Sind ein oder mehrere Gesellschafter -der Per-
ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im
sonengesellschaft beschränkt einkommensteuer-
Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzun-
pflichtig, so müssen die Voraussetzungen der gen sind, daß
Nummern l und 2 im Verhältnis zur Personen-
gesellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche gilt, 1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen
wenn an der Personengesellschaft eine oder wird,
mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen 2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehr-
oder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland zustimmen,
haben. 3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-
4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf minde- schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart
stens fünf Jahre abgeschlossen und während wird und
dieser Zeit durchgeführt werden und spätestens 4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung
am Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell- von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-
schaft wirksam werden, für das Satz 1 erstmals schlossen wird.
angewendet werden soll. Eine vorzeitige Beendi-
gung des Vertrags durch Kündigung ist un- § 18
schädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündi- Ausländische Organträger
gung rechtfertigt.
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren
Jahresüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches
einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmän- Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister
nischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-
führen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft
den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der
§ 15 inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen,
wenn
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des
Einkommens der Organgesellschaft 1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma
der Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organ- 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
gesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen
Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-
Vorschriften folgendes:
niederlassung gehört und
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Ein- 3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-
kommensteuergesetzes ist nicht zulässig. derung im Verhältnis zur Zweigniederlassung
2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Ver- selbst gegeben ist.
meidung der Doppelbesteuerung, nach denen die Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer aus- sinngemäß.
ländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben,
sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu § 19
den durch diese Vorschriften begünstigten
Steuerabzug bei dem Organträger
Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger
eine Personengesellschaft, so sind die Vorschrif- (1) Sind bei der Organgesellschaft die Vorausset-
ten insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende zungen für die Anwendung besonderer Tarifvor-
Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der schriften erfüllt, die einen Abzug von der Körper-
zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört. schaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträ-
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ger der Körpersdiafl.steuer, so sind diese Tarifvor- § 21
schriften beim Organ träger so anzuwenden, als wä- Beitragsrückerstattungen
ren die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei
ihm selbst erfüllt. (1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst-
abgeschlossene Geschäft auf Grund des Jahres-
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommen- ergebnisses oder des versicherungstechnischen
steuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Uberschusses gewährt werden, sind abziehbar
Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie 1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu
für die Körperschaftsteuer bestehen. dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermit-
telten Jahresergebnis für das selbstabgeschlos-
(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrück-
so gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter erstattungen aufgewendeten Beträge, die das J ah-
der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem resergebnis gemindert haben,. und gekürzt um
Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der den· Betrag, der sich aus der Auflösung einer
dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie
des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens um den Nettoertrag des nach den steuerlichen
der Organgesellschaft entspricht. Vorschriften über die Gewinnermittlung anzuset-
zenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unter-
schaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus
nehmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das
bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvor- Betriebsvermögen entfällt, nach Abzug der ent-
schriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwend- sprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren
bar sind.
Betriebsausgaben;
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft 2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur
Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug Höhe des Uberschusses, der sich aus der Beitrags-
unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf einnahme nach Abzug aller anteiligen abzieh-
die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer baren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben
des Organträgers oder, wenn der Organträger eine einschließlich der Versicherungsleistungen, Rück-
Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körper- stellungen und Rechnungsabgrenzungsposten er-
schaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesell- gibt. Der Berechnung des Uberschusses sind die
schafter anzurechnen. auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragsein-
nahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Ver-
sicherungszweigs aus dem selbstabgeschlossenen
Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.
Drittes Kapitel (2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung sind insoweit abziehbar, als die
Sondervorschriften ausschließliche Verwendung der Rückstellung für
für Versicherungsunternehmen diesen Zweck durch die Satzung oder durch ge-
schäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. Die Rück-
stellung ist vorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen,
§ 20 soweit sie höher ist als die Summe der in den fol-
Versicherungstechnische Rückstellungen genden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Beträge:
l. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag
(1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei voran-
soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des gegangenen Wirtschaftsjahre,
Einkommensteuergesetzes anzusetzen sind, in der 2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-
Steuerbilanz zu bilden, soweit sie für die Leistungen erstattung vom Versicherungsunternehmen vor
aus den am Bilanzstichtag lauf enden Versicherungs- dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden
verträgen erforderlich sind. Der in der Handels- ist,
bilanz ausgewiesene Wertansatz einer versiche-
3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen
rungstechnischen Rückstellung darf in der Steuer-
Verwendung zur Ermäßigung von Beitragserhö-
bilanz nicht überschritten werden.
hungen im folgenden Geschäftsjahr vom Ver-
(2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Aus- sicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag
gleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbe- verbindlich festgelegt worden ist,
sondere folgende Voraussetzungen erforderlich: 4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die
Finanzierung der auf die abgelaufenen Versiche-
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffen- rungsjahre entfallenden Schlußgewinnanteile er-
den Versicherungszweig mit erheblichen Schwan- forderlich ist.
kungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen die Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären
nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie und die Auszahlung dieser Beträge mit einem unver-
müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun-
Versicherungsverträgen herrühren und dürfen den wäre. § 20 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein. wenden.
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2607
Viertes Kapitel a) für Körperschaften und Personenvereinigungen,
deren Leistungen bei den Empfängern zu den
Sondervorschriften für Genossenschaften
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder
2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
§ 22
b) für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4
Genossenschaftliche Rückvergütung und 5; fallen die Einkünfte in einem wirtschaft-
(1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirt- lichen Geschäftsbetrieb einer von der Körper-
schaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur schaftsteuer befreiten Stiftung an, ist Satz 1 an-
insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die zuwenden.
dafür verwendeten Beträge jm Mitgliedergeschäft
erwirtschaftet worden sind. Zur Feststellung dieser (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für be-
Beträge ist der Uberschuß schränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, so-
weit ihre Einkünfte in einem inländischen Betrieb
1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im
anfallen.
Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern
zum gesamten Wareneinkauf, (4) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf
2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- 46 vom Hundert
senschaften im Verhältnis des Mitgliederumsat- 1. bei Kreditinstituten in der Form einer juristischen
zes zum Gesamtumsatz Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn von öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze den Sparkassen für Einkünfte aus dem langfristi-
für den Abzug. Uberschuß im Sinne des Satzes 2 ist gen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliora-
das um den Gewinn aus Nebengeschäften gemin- tionskreditgeschäft,
derte Einkommen vor Abzug der genossenschaft- 2. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben gtaats-
lichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs. wirtschaftlicher Art erfüllen,
(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 3. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus
ist, daß die genossenschaftliche Rückvergütung un- dem langfristigen Kommunalkredit- und Real-
ter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwi- kreditgeschäft,
schen den Mitgliedern und der Genossenschaft be- 4. bei reinen Hypothekenbanken,
zahlt ist und daß sie 5. bei gemischten Hypothekenbanken für die Ein-
1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft künfte aus den in den §§ 1, 5 des Hypotheken-
eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht bankgesetzes bezeichneten Geschäften,
oder 6. bei Schiffspfandbriefbanken,
2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Ge- 7. bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft,
nossenschaft festgelegt und der Beschluß den Deutsche Industriebank, der Berliner Industrie-
Mitgliedern bekanntgegeben worden ist oder bank Aktiengesellschaft und der Saarländischen
3. in der Generalversammlung beschlossen worden Investitionskreditbank Aktiengesellschaft für Ein-
ist, die den Gewinn verteilt. künfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft,
Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen 8. bei Kreditgenossenschaften,
oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkosten- 9. bei Zentralkassen, die sich auf ihre eigentlichen
beiträgen sind wie genossenschaftliche Rückver- genossenschaftlichen Aufgaben beschränken; das
gütungen zu behandeln. gilt auch für Zentralen, die in Form einer Kapi-
talgesellschaft betrieben werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-
genossenschaften und Zentralkassen im Sinne des (5) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf
§ 23 Abs. 4 Nr. 8 und 9. 44 vom Hundert bei öffentlichen oder unter Staats-
aufsicht stehenden Sparkassen.
(6) Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird
das zu versteuernde Einkommen auf volle zehn
Dritter Teil Deutsche Mark nach unten abgerundet.
Tarif; Besteuerung bei ausländischen (7) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Er-
Einkunftsteilen mächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder
erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
§ 23
Steuersatz (8) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht
sich nach den Vorschriften des Vierten Teils.
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 56 vom Hun-
dert des zu versteuernden Einkommens. (9) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
50 vom Hundert bei Körperschaften, Personenver- Werbesendungen 8 vom Hundert der Entgelte {§ 10
einigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesen-
Abs. 1 Nr. 3 bis 6. Satz 1 gilt nicht dungen. Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 24 ländische Steuer auf die inländische Körperschaft-
Freibetrag für kleinere Körperschaften steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-
sem Staat entfällt.
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-
tigen Körperschaften, Personenvereinigungen und (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5000 Deut- gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-
sche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkom- sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-
mens, abzuziehen. Ubersteigt das Einkommen trieb gewerblicher Art einer inländischen juristi-
10 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag um die schen Person des öffentlichen Rechts (Muttergesell-
Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Die schaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens
Sätze 1 und 2 gelten nicht zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Ge-
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, winns maßgebenden Abschlußstichtag mindestens
deren Leistungen bei den Empfängern zu den zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital einer
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
des Einkommensteuergesetzes gehören, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
2. für Vereine im Sinne des § 25. (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach
Satz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Brutto-
§ 25 erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
Freibetrag für Erwerbs- unter§ 8 Abs. l Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, vom 8. September 1972 (BundesgesetzbL I S. 1713),
die Land- und Forstwirtschaft betreiben zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuer- Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
pflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), fallenden Tätigkei-
ten sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen Ver- ten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergeset-
eine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- zes fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf An-
und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag trag der Muttergesellschaft auf deren Körperschaft-
in Höhe von 30 000 Deutsche Mark, höchstens je- steuer von Gewinnanteilen, die die Tochtergesell-
doch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungs- schaft an sie ausschüttet, auch eine vom Gewinn
zeitraum der Gründung und in den folgenden neun erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzurech-
Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Voraussetzung nen. Anrechenbar ist die der inländischen Körper-
ist, daß schaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochter-
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Ver- gesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die
ein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirt- Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat, so-
schaftung der Flächen erforderliche Gebäude weit die Steuer dem Verhältnis der auf die Mutter-
überlassen und gesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum aus-
schüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höch-
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der stens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am
Summe der Werte der Geschäftsanteile des Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht.
einzelnen Mitglieds zu· der Summe der Werte Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen nur zu den
aller Geschäftsanteile, Gewinnanteilen, soweit sie die Bemessungsgrund-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des lage bei der Besteuerung der T9chtergesellschaft
Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall nicht gemindert haben. Ausschüftbarer Gewinn ist
der Auflösung des Vereins an das einzelne der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte
Mitglied fallen würde, zu dem Wert des Ver- Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Tochter-
einsvermögens gesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat,
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen,
in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied erhöht um verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit
zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude diese den Gewinn gemindert haben. Der anrechen-
zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung über- bare Betrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte der
lassenen Flächen und Gebäude steht. Muttergesellschaft den auf ihre Beteiligung entfal-
lenden Gewinnanteilen hinzuzurechnen. Die nach
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt diesem Absatz anrechenbare Steuer ist erst nach der
steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer anzurechnen.
schaften sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im
Sinne des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben. (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraus-
setzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung
und Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des
§ 26
Entwicklungsländer-Steuergesetzes, so ist für Ge-
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile winnanteile, die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit werden, zu dem die Leistung von Entwicklungshilfe
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zur
Einkünften in diesem Staat zu einer der inländischen Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem
Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herange- Entwicklungsländer-Steuergesetz berechtigt, bei der
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus- Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2609
der anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag ent- (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind die Vor-
spricht, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes schriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absatz 2, 3,
auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt. 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend
(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt vor- anzuwenden. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1
aus, daß die Muttergesellschaft alle Nachweise er- · Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berech-
bringt, insbesondere nung der auf die ausländischen Einkünfte entfallen-
den inländischen Körperschaftsteuer die Körper-
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach- schaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Anwen-
weist, daß die Tochtergesellschaft ihre Brutto- dung der Vorschriften des Vierten Teils für das zu
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich versteuernde Einkommen ergibt. In den Fällen des
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer- § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt
gesetzes fall enden Tätigkeiten oder aus unter § 8 die Körperschaftsteuer für die dort bezeichneten
Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Betei- ausländischen Einkünfte 28 vom Hundert des zu
ligungen bezieht, versteuernden Einkommens.
2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-
schaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgs-
rechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese
Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung Vierter Teil
oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Anrechnungsverfahren
Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-
baren Stelle vorzulegen; und Erstes Kapitel
3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden Körperschaftsteuerbelastung
Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist. des ausgeschütteten Gewinns unbeschränkt
steuerpflichtiger Körperschaften und
(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Personenvereinigungen,
Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem
Viertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts- § 27
leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar betei- Minderung oder Erhöhung
der Körperschaftsteuer
ligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von
der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelge- (1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige
sellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirt- Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder er-
schaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochterge- höht sich ihre Körperschaftsteuer um den Unter-
sellschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesell- schiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen
schaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das
der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie nach § 28 als für die Ausschüttung verwendet gilt,
entfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesell- und der Belastung, die sich hierfür bei Anwendung
schaft entspricht, steuerlich so behandelt, als hätte eines Steuersatzes von 36 vom Hundert des Ge-
sie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar von winns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt
der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die Tochterge- (Ausschüttungsbelastung).
sellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben (2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1
den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch gehört nur die Belastung mit inländischer Körper-
andere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwen- schaftsteuer, soweit sie nach dem 31. Dezember
dung für den Teil der Ausschüttung der Tochterge- 1976 entstanden ist.
sellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile
zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen (3) Beruht die Ausschüttung auf einem den ge-
Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Be- sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
trags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der Beschluß, so tritt die Minderung oder Erhöhung für
vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß den Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirt-
schaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt.
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für In den übrigen Fällen ändert sich die Körperschaft-
das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre steuer für den Veranlagungszeitraum, in dem das
Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließ- Wirtschaftsjahr endet, in das die Ausschüttung fällt.
lich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus un-
§ 28
ter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes fal-
lenden Beteiligungen bezieht, und Für die Ausschüttung verwendetes
Eigenkapital
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkel- (1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung
gesellschaft beteiligt ist und sind nach den Vorschriften der §§ 29 bis 39 zu er-
3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehalte- mitteln.
nen Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die (2) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge
ihr gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Ab- des Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als
sätze 2 und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile für eine Ausschüttung verwendet, in der die Bela-
obliegen. stung abnimmt. Für den nichtbelasteten Teilbetrag
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ist die in § 30 Abs. 2 bezeichnete Reihenfolge seiner (2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag
Unterteilung maßgebend. In welcher Höhe ein ist zu unterteilen in
Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus seiner Tarif- 1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember
belastung abzuleiten. 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus aus-
(3) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch ländischen Einkünften entstanden sind,
der Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer 2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-
mindert. Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter
des Eigenkapitals höchstens als verwendet, soweit Nummern 3 oder 4 einzuordnen sind,
er den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehen-
den Erhöhungsbetrag übersteigt. 3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende
des letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen
(4) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Geset- Wirtschaftsjahrs entstanden ist,
zes oder nach § 36 e des Einkommensteuergesetzes
vergütet worden, so bleibt die der Vergütung zu- 4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital
grunde gelegte Verwendung der nicht mit Körper- in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen
schaftsteuer belasteten Teilbeträge im Sinne des Wirtschaftsjahren erhöht haben.
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 unverändert.
§ 31
§ 29
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung
Verwendbares Eigenkapital nichtabziehbaren Ausgaben
(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist (1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten
der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf der Ak- Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals sind
tivseite und dem auf der Passivseite der Steuer- die bei der Ermittlung des Einkommens nichtab-
bilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen, das sich ziehbaren Ausgaben für nach dem 31. Dezember
ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 1976 abgelaufene Wirtschaftsjahre wie folgt abzu-
ergeben würde. ziehen:
(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt- 1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teil-
schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwend- betrag, auf den sie entfällt,
bare (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige
Eigenkapital aufzuteilen. Das verwendbare Eigen- 2. ermäßigte Körperschaftsteuer von dem Einkom-
kapital ist der das Nennkapital übersteigende Teil mensteil, der ihr unterliegt,
des Eigenkapitals, der sich zum Schluß des letzten 3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden
vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen ausländischen Einkünften,
Wirtschaftsjahrs ergibt. Ist ein Gewinnverteilungs-
4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-
beschluß nicht gefaßt, so tritt an dessen Stelle die
kommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976
Gewinnausschüttung.
ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.
(3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm
durch Umwandlung von Rücklagen zugeführt wor- (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten
den sind und waren die Rücklagen aus dem Gewinn Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vor-
eines nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen schrift nicht ausreichen, treten die Einkommensteile
Wirtschaftsjahrs gebildet worden, so gehört auch an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember 1976
dieser Teil des Nennkapitals zu dem verwendbaren ermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen. Dabei
Eigenkapital. ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Tarifbela-
stung abnimmt. Ubersteigen die sonstigen nichtab-
§ 30 ziehbaren Ausgaben auch diese Einkommensteile,
Gliederung des verwendbaren so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden
Eigenkapitals Veranlagungszeiträumen entstehenden Einkom-
(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß mensteilen in der in Satz 2 bezeichneten Reihenfolge
jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarif- zuzuordnen.
belastung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge (3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtab-
sind jeweils aus der Gliederung für das voran- ziehbare Ausgaben für vor dem 1. Januar 1977 ab-
gegangene Wirtschaftsjahr abzuleiten. In der Glie- gelaufene Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermö-
derung sind vorbehaltlich des § 32 die Teilbeträge gen in einem später abgelaufenen Wirtschaftsjahr
getrennt auszuweisen, die entstanden sind aus gemindert haben, sind von dem Teilbetrag im Sinne
1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember des § 30 Abs. 2 Nr. 3 abzuziehen.
1976 der Körperschaftsteuer ungemildert unter-
liegen,
§ 32
2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember
1976 ermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen, Einordnung bestimmter ermäßigt
belasteter Eigenkapitalteile
3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaft-
steuer nicht unterliegen oder die das Eigenkapi- (1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach
tal der KapitalrJesellschaft in vor dem 1. Januar Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen, es sei denn,
1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht ha- daß die Körperschaftsteuer nur durch einen beson-
ben. deren Steuersatz ermäßigt wird.
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2611
(2) Aufzuteilen sind tals abzuziehen und dem nichtbelasteten Teilbetrag
1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung nied- im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zusammen mit der er-
riger ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen lassenen Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Das
in Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten gleiche gilt, wenn die Körperschaftsteuer nach § 163
Teilbetrag und in einen nicht mit Körperschaft- der Abgabenordnung niedriger festgesetzt wird.
steuer belasteten Teilbetrag,
2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher § 35
ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in
Fehlendes verwendbares Eigenkapital
Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten
Teilbetrag und in einen ungemildert mit Körper- (1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver-
schaftsteuer belasteten Teilbetrag. Unterliegt wendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich
das Einkommen einem ermäßigten Steuersatz, so die Körperschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbe-
tritt an die Stelle des ungemildert mit Körper- trags. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
schaftsteuer belasteten Teilbetrags der Teilbe- (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbe-
trag, der bei Anwendung des ermäßigten Steuer- trag und der darauf entfallende Betrag der Körper-
satzes entsteht. schaftsteuererhöhung sind in den folgenden Wirt-
(3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarif- schaftsjahren bei der Ermittlung des Teilbetrags im
belastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile ab- Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu ent-
zuleiten. standenen sonstigen Vermögensmehrungen abzuzie-
hen.
(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt 'als entstan-
den: § 36
1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete Gliederung des Eigenkapitals bei
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem Organträger
dem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer
von 36 vom Hundert unterliegen, Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne
2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete des § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die
bei der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach
Gewinnabführung entstehen, zur Ermittlung der
dem 31. Dezember 1976 ungemildert der Körper-
Teilbeträge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie
schaftsteuer unterliegen,
eigene Vermögensmehrungen zuzurechnen. Von
3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teil- der Zurechnung sind auszunehmen:
betrag als aus Vermögensmehrungen, die der
Körperschaftsteuer nicht unterliegen. 1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu
versteuern hat,
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesell-
§ 33 schaft geleistet haben,
Verluste 3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf
(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vor- die Organgesellschaft übergegangen ist.
schriften über die Gewinnermittlung ergeben ha-
ben, sind bei der Ermittlung des nichtbelasteten § 37
Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuzie-
hen. Gliederung des Eigenkapitals der
Organg,esellschaften
(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine
Hinzurechnung auszugleichen, soweit die Verluste (1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft
in späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermitt- im Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der
lung des Einkommens abgezogen werden. Soweit Ermittlung ihres verwendbaren Eigenkapitals die
abgezogene Verluste in einem vor dem 1. Januar Vermögensmehrungen, die dem Organträger in den
1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind, Fällen des § 36 zuzurechnen sind, vorbehaltlich des
ist die Hinzurechnung bei dem Teilbetrag im Sinne Absatzes 2 stets außer Ansatz.
des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vorzunehmen. (2) Ubersteigen die in Absatz 1 bezeichneten
(3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach Vermögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so
§ 10 d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für das ist der Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft
Abzugsjahr die Ausschüttungsbelastung herzustel- in den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4
len, so gelten die Teilbeträge des Eigenkapitals in einzuordnen. Unterschreiten die Vermögensmeh-
der Höhe als für die Ausschüttung verwendet, in rungen den abgeführten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 2
der sie ohne den Rücktrag als verwendet gegolten mit der Maßgabe, daß der in Satz 1 bezeichnete
hätten. Teilbetrag vor den übrigen Teilbeträgen als ver-
wendet gilt.
§ 34
§ 38
Gliederung bei Erlaß
Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben- Tarifbelastung bei Vermögensübernahme
ordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Bela- (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
stung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbe- durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt
trag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapi- steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Teil des Eigen-
im Sinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 kapitals und der Vermögensmehrungen gilt als zum
bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragen- Ende des Wirtschaftsjahrs eingelegt, in das der Er-
den Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbe- werb oder die Vermögensmehrung fällt. Die Summe
trägen der übernehmenden Körperschaft hinzuzu- der als Einlage geltenden Beträge ist in der Glie-
rechnen. Ubersteigt die Summe der zusammenge- derung des verwendbaren Eigenkapitals innerhalb
rechneten Teilbeträge infolge des Wegfalls von An- des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 ge-
teilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder sondert auszuweisen.
aus anderen Gründen das verwendbare Eigenkapi- (4) In den Fällen des Absatzes 1 vermindern sich
tal, das sich aus einer Steuerbilanz auf den unmit- die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1
telbar nach dem Vermögensübergang folgenden bis 3 bezeichneten Teilbeträge und die ihnen zu-
Zeitpunkt bei der übernehmenden Körperschaft er- zurechnenden, in späteren Wirtschaftsjahren anfal-
geben würde, so sind in Höhe des Unterschiedsbe- lenden Vermögensmehrungen jeweils um den Be-
trags die nicht mit Körperschaftsteuer belasteten trag, der dem in Absatz 1 bezeichneten Verhältnis
Teilbeträge zu mindern. Reichen die nicht mit Kör- entspricht. In Höhe des verbleibenden Restes kön-
perschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so nen die geminderten Teilbeträge nicht als für Aus-
sind die neu entstehenden nicht der Körperschaft- schüttungen verwendet gelten, die der Erwerber
steuer unterliegenden Vermögensmehrungen um erhält.
den Restbetrag zu mindern.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die um- wenn die Anschaffungskosten der im Veranlagungs-
gekehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach zeitraum erworbenen Anteile nicht mehr als 100 000
§ 28 Abs. 2 als für eine Ausschüttung verwendet
Deutsche Mark betragen.
gelten.
(6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter An-
(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teil- teilseigner mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
beträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital anrechnungsberechtigt, an der er wesentlich be-
im Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im teiligt ist, so gelten die Absätze 1 bis 5 insoweit
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschieds- sinngemäß. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 sind mit
betrag zu erhöhen. der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
(4) Abweichend von Absatz 1 ist das überge- Anschaffungskosten der Wert tritt, mit denen die
gangene verwendbare Eigenkapital der übertragen- Anteile nach den Vorschriften über die steuerliche
den Kapitalgesellschaft dem Teilbetrag im Sinne Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt
des § 30 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die anzusetzen wären, in dem die Anrechnungsberechti-
übernehmende Körperschaft von der Körperschaft- gung eintritt.
steuer befreit ist.
§ 40
§ 39
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht
nach Ubertragung von Anteilen erhöht, soweit
(1) Erwirbt ein anrechnungsberechtigter Steuer- 1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des
pflichtiger einen oder mehrere Anteile an einer § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft 2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapital-
von einem wesentlich beteiligten nichtanrechnungs- gesellschaft Gewinnausschüttungen an einen un-
berechtigten Anteilseigner, dessen Gewinn aus der beschränkt steuerpflichtigen, von der Körper-
Veräußerung der Anteile im Inland nicht steuer- schaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine
pflichtig ist, so gilt der Teil des verwendbaren juristische Person des öffentlichen Rechts vor-
Eigenkapitals, der dem Verhältnis des Nennbetrags nimmt. Der Anteilseigner ist verpflichtet, der
der übergegangenen Anteile zum gesamten Nenn- ausschüttenden Kapitalgesellschaft seine Befrei-
kapital entspricht, als Einlage des Erwerbers. Das ung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
gleiche gilt für den entsprechenden Teil der in nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische
späteren Wirtschaftsjahren anfallenden Vermögens-
Person des öffentlichen Rechts.
mehrungen bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem in Satz 1 bezeichneten Teil des Eigen- Nummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüt-
,kapitals und den höheren Anschaffungskosten des tung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaft-
Erwerbers. lichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den
die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-
(2) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des schlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
Absatzes 1 ist gegeben, wenn der nichtanrechnungs- schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
berechtigte Anteilseigner zu einem Zeitpunkt inner-
halb der letzten fünf Jahre
1. zu mehr als einem Viertel oder § 41
2. mit Anteilen, deren Nennbetrag eine Million Sonstige Leistungen
Deutsche Mark übersteigt,
(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn
unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft be- eine Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen be-
teiligt war. wirkt, die bei den Empfängern Einnahmen im Sinne
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2613
des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuer- § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuer-
gesetzes sind. gesetzes sind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 3
(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von verpflichtet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die
Nennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
zuerst für die Rückzahlung verwendet, der zum ver- Muster zu bescheinigen:
wendbaren Eigenkapital gehört. 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von 2. die Höhe der Leistungen;
Rücklagen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile 3. den Zahlungstag;
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser 4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 1
Reihenfolge als vor den übrigen Eigenkapitalteilen des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren
umgewandelt. Körperschaftsteuer;
(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft 5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaft-
nach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt steuer im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich
und ergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne die Angabe auf eine einzelne Aktie, einen ein-
des § 30 Abs. 1 Nr. :1, so gilt das Nennkapital als um zelnen Geschäftsteil oder einen einzelnen Ge-
diesen Betrag gemindert. Soweit das Nennkapital nußschein bezieht;
nicht ausreicht, gelten die mit Körperschaftsteuer 6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet
belasteten Teilbeträge in der Reihenfolge als ge- geltenden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2
mindert, in der ihre Belastung zunimmt. Nr. 4, soweit es auf den Anteilseigner entfällt.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
§ 42 werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
Körperschaftsteuerminderung und ausgedruckt worden ist und den Aussteller erken-
Körperschaftsteuererhöhung bei Vermögens- nen läßt. Ist die Körperschaft ein inländisches Kre-
übertragung auf eine steuerbefreite Obernehmerin ditinstitut, so gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaft-
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer im Sinne des § 52 darf erst bescheinigt wer-
steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite den, wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte
Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Ver- und der auf die inländische Körperschaftsteuer an-
mögensmasse oder auf eine juristische Person des zurechnenden ausländischen Steuer durch Urkunden
öffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht nachgewiesen werden kann.
sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht
nach § 27 ergeben würde, wenn das verwendbare erteilt werden,
Eigenkapital als im Zeitpunkt des Vermögensüber-
1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein in-
gangs für eine Ausschüttung verwendet gelten
ländisches Kreditinstitut auszustellen ist,
würde.
2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein An-
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht trag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach
1. in den Fällen des § 40 und § 36 c oder § 36 d des Einkommensteuergesetzes
2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Ver- gestellt worden ist oder gestellt wird,
mögensmehrungen entstanden ist, die es in vor 3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeich-
dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjah- neter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt
ren erhöht haben. wird.
§ 43
(4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt
werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des
Körperschaftsteuerminderung und Körperschaft- Anteilseigners abhanden gekommen oder vernich-
steuererhöhung bei sonstigen Körperschaften tet ist. Die Ersatzbescheinigung muß als solche
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, gekennzeichnet sein. Uber die Ausstellung von Er-
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Ein- satzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeich-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des nungen zu führen.
Einkommensteuergesetzes gehören und die nicht (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen l bis 4
Kapitalgesellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
sinngemäß. und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-
zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche
zu kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Be-
Zweites Kapitel scheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
Bescheinigungen; gesonderte Feststellung sendung der berichtigten Bescheinigung an den Aus-
steller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach
§ 44 seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den
(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Absätzen 1 bis 4 nur wegen des Betrags der nach
Körperschaft für eigene Rechnung Leistungen, die § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer (Absatz 1
bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für die Eigen-
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
kapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet 3. der Tag der Veräußerung;
gilt (Absatz l Nr. 1 und 6), nicht entspricht. Ist die 4. der Veräußerungspreis;
Bescheinigung auch wegen anderer Angaben un-
5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in
richtig, so sind nur die anderen Angaben zu be-
Gegenwart des Notars von dem Bogen, der die
richtigen. Dividendenscheine und den Erneuerungsschein
(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den zusammenfaßt, getrennt und als veräußert ge-
Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf kennzeichnet worden ist.
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten An-
zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Be- gaben ist von den Erklärungen des Veräußerers aus-
scheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kredit- zugehen. § 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
institut auszustellen, so haftet die Körperschaft
auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung un- (2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen
richtige Angaben macht oder wenn sie den Betrag Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-
der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer stabe a des Einkommensteuergesetzes durch den
mitteilt, ohne daß die in Absatz 2 bezeichneten Vor- Anteilseigner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und
aussetzungen vorliegen. Der Aussteller haftet nicht, Satz 2 sinngemäß. Zusätzlich ist in der Bescheini-
wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver- gung anzugeben, daß der Veräußerer erklärt hat,
pflichtungen erfüllt hat. 1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten
Ansprüche richten,
§ 45
2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,
Bescheinigung eines Kreditinstituts
3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt
(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung von dem Stammrecht erworben hat
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft und
von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig
und wird sie für Rechnung der Körperschaft durch 4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von
ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das der Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.
Kreditinstitut dem Anteilseigner eine Bescheinigung (3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar
mit den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten An- zurückzufordern. Wird die Bescheinigung nicht in-
gaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu nerhalb eines Monats nach der Rückforderung zu-
erteilen. Die Leistung ist auch insoweit als Ein- rückgegeben, hat der Notar das nach seinen Unter-
nahme des Anteilseigners im Sinne des § 20 Abs. 1 lagen für den Veräußerer zuständige Finanzamt
Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes auszu- schriftlich zu benachrichtigen.
weisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. Aus der § 47
Bescheinigung muß hervorgehen, für welche Körper-
schaft die Leistung erbracht wird. Gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen
(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der
Einnahmen nicht in einem auf den Namen des Emp- (1) Gesondert festgestellt werden
fängers der Bescheinigung lautenden Wertpapier- 1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des ver-
depot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das wendbaren Eigenkapitals,
Kreditinstitut die Bescheinigung durch einen ent-
2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des
sprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
Nennkapitals im Sinne des§ 29 Abs. 3,
(3) Uber die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden 3. der nach § 39 Abs. 3 Satz 2 innerhalb des Teilbe-
Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnun- trags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 gesondert
gen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen auszuweisende Betrag.
Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszah-
lung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. (2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn
der Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und
(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 so-
die Änderung die Höhe des Einkommens oder der
wie Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den
Tarifbelastung berührt. Der Körperschaftsteuerbe-
Fällen des § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut
scheid gilt insoweit als Grundlagenbescheid.
nicht.
§ 46
B~scheinigung eines Notars
Fünfter Teil
(1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividen-
denscheins kann von dem Anteilseigner nur durch Entstehung, Veranlagung, Erhebung und
die Bescheinigung eines inländischen Notars nach- Vergütung der Steuer
gewiesen werden, in der die folgenden Angaben
enthalten sind: § 48
1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des Entstehung der Körperschaitsteuer
Dividendenscheins;
2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emit- Die Körperschaftsteuer entsteht
tenten sowie die Nummer des Dividenden- a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in
scheins; dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2615
b) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalender- Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bei der Veranlagung nicht er-
vierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu ent- faßt, so sind die Anrechnung und Vergütung der
richten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuerge-
Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Be- setzes anrechenbaren Körperschaftsteuer ausge-
gründung der Steuerpflicht; schlossen.
c) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Ver- § 52
anlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer
Vergütung des Erhöhungsbetrags
nach Buchstabe a oder b schon früher entstan-
den ist. (1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-
§ 49 schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige,
von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner,
Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer an juristische Personen des öffentlichen Rechts und
(l) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer an Anteilseigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt kör-
sowie auf die Anrechnung, Entrichtung und Vergü- perschaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet,
tung der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital
sinngemäß anzuwenden, die für die Einkommen- im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die
steuer gelten, soweit dieses Gesetz nicht etwas an- Ausschüttung oder für die sonstige Leistung ver.:.
deres bestimmt. wendet gilt.
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden (2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antrag-
Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkom- steller
mensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß die Vor- 1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach
auszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits Absatz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch
während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, eine Bescheinigung im Sinne des § 44 oder des
das im Veranlagungszeitraum endet. § 45,
2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch
§ so eine Bescheinigung des Finanzamts,
Sondervorschriften für den Steuerabzug vom 3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner
Kapitalertrag Geschäftsleitung durch eine Bescheinigung der
(1) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und ausländischen Steuerbehörde
des § 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für nachweist.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle (3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für
des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes Finanzen zuständig.
jeweils der Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes (4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet,
tritt. soweit die Ausschüttung oder die sonstige Leistung
(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug Geschäftsbetrieb des steuerbefreiten Anteilseigners,
abgegolten, für den die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlos-
sen ist, oder in einem steuerpflichtigen Betrieb ge-
1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von
werblicher Art der juristischen Person des öffent-
der Steuerbefreiung ausgenommen sind,
lichen Rechts oder in einer inländischen Betriebs-
2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt stätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseig-
steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in ners gehalten werden.
einem inländischen gewerblichen oder land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind oder
3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes Sechster Teil
handelt. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Körper-
schaftsteuer nicht abgegolten, § 53
1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer- Ermächtigungen
abzugsbeträge in Anspruch genommen werden
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
kann oder
Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des
2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des Bundesrates durch Rechtsverordnung
§ 27 herzustellen ist.
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-
steuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
§ 51
Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteue-
Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von rungsverfahrens den Umfang der Steuerbefrei-
Körperschaftsteuer ungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu be-
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im stimmen. Dabei können
Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 oder Absatz 2 aJ zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vor-
Ziff. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes schriften erlassen werden, nach denen die
nicht steuerpflichtig oder werden sie nach § SO Steuerbefreiung nur eintritt,
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht über- Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes
wiegend aus dem Unternehmer oder sei- gilt entsprechend;
nen Angehörigen, bei Gesellschaften aus d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegen-
den c;esellschaftern und ihren Angehöri- seitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Be-
gen bestehen, deutung, die eine Schwankungsrückstellung
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der nach § 20 Abs. 2 nicht gebildet haben, zum
Leistungsempfänger die Rechtsansprüche Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs
und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge
Leistungsempfänger die laufenden Kas- der nach § 37 des Gesetzes über die Beaufsich-
senleistungen und das Sterbegeld be- tigung der privaten Versicherungsunterneh-
stimmte Beträge nicht übersteigen, die mungen zu bildenden Verlustrücklage zufüh-
dem Wesen der Kasse als soziale Ein- ren können.
richtung entsprechen,
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Ver- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mögen satzungsmäßig nur für soziale mächtigt,
Zwecke verwendet werden darf, 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und hörden der Länder Muster der in §§ 44 und 45
Krankenkassen der Versicherungsauf- vorgeschriebenen Bescheinigungen sowie die
sicht unterliegen, Vordrucke für die Erklärung für die in § 47
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungs- vorgeschriebene gesonderte Feststellung zu be-
kassen die Leistungsempfänger zu lau- stimmen;
fenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
verpflichtet sind und die Leistungsemp- Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen
fänger oder die Arbeitnehmervertretun- in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-
gen des Betriebs oder der Dienststelle an tum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para-
der Verwaltung der Beträge, die der graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
Kasse zufließen, beratend mitwirken stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
können;
b) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vor- § 54
schriften erlassen werden
Schlußvorschriften
aa) über die Höhe der für die Inanspruch-
nahme der Steuerbefreiung zulässigen (1) Dieses Gesetz ist, soweit in den folgenden
Beitragseinnahmen, Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen den am 1. Januar 1977 beginnenden Veranlagungs-
auf Gegenseitigkeit,. deren Geschäftsbe- zeitraum anzuwenden.
trieb sich auf die Sterbegeldversicherung
(2) Beruht die Gewinnausschüttung auf einem
beschränkt, die Steuerbefreiung unab-
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
hängig von der Höhe der Beitragsein-
chenden Beschluß, so dürfen Bescheinigungen im
nahmen auch eintritt, wenn die Höhe
Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden,
des Sterbegeldes insgesamt die Leistung
wenn die Ausschüttung für ein Wirtschaftsjahr vor-
der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten
genommen wird, das vor dem 1. Januar 1977 abge-
Sterbekassen nicht übersteigt und wenn
laufen ist. In den übrigen Fällen dürfen die Be-
der Verein auch im übrigen eine soziale
scheinigungen nicht für Gewinnausschüttungen
Einrichtung darstellt;
oder für sonstige Leistungen im Sinne des § 41 aus-
2. Vorschriften zu erlassen gestellt werden, die in einem vor dem 1. Januar 1977
a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstel- abgelaufenen Veranlagungszeitraum bewirkt wor-
lung für Beitragsrückerstattung nach § 21 den sind.
Abs. 2 nicht aufgelöst zu werden braucht, (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Ge-
wenn die Auszahlung dieser Beträge an die winnverteilungsbeschluß für ein vor dem 1. Januar
Versicherten mit einem unverhältnismäßig 1977 abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesell-
hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre; schaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, so dürfen
b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der für die Gewinnausschüttung Bescheinigungen im
Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 7; Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden;
c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung eine Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27 tritt
von abnutzbaren beweglichen und bei Her- nicht ein.
stellung von abnutzbaren unbeweglichen
(4) Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf
oder 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausge-
Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer
stellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 (5) Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen
vom Hundert der Anschaffungs- oder Her- nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den
stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor- Gewinn aus Wirtschaftsjahren veräußert werden,
genommen werden kann. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 die nach dem 31. Dezember 1976 ablaufen.
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2617
(6) Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 gelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt
Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren und zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung
Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Fest- nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In die:
stellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des sen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemei-
§ 47 sind erstmals zum Schluß des letzten Wirt- ne Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten
schaftsjahrs vorzunehmen, das vor dem 1. Januar oder zurückgezahlten Vermögens der Kapital-
1977 abgelaufen ist. gesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus
(7) Für Veranlagungszeiträume, die vor dem
1. Januar 1977 enden, sind die bis zum Inkrafttreten
Kapitalvermögen gehört."
dieses Gesetzes geltenden körperschaftsteuerrecht-
lichen Vorschriften anzuwenden. 5. § 20 erhält die folgende Fassung:
§ 55 ,,§ 20
Berlin-Klausel (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes scheinen, mit denen das Recht am Gewinn
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-
des Dritten Uberleitungsgesetzes. schaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, an Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Ko-
lonialgesellschaften und an bergbautreiben-
Artikel 2 den Vereinigungen, die die Rechte einer
Änderung des juristischen Person haben. Die Bezüge ge-
hören nicht zu den Einnahmen, soweit sie
Einkommensteuergesetzes aus Ausschüttungen einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für
Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun- Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-
desgesetzbl. I S. 2165, 1975 I S. 422), zuletzt geändert wendet gilt;
durch das Gesetz zur Anderung des Einkommen-
steuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesgesetzbl. I 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-
S. 1054), wird wie folgt geändert: setzung oder nach der Auflösung unbe-
schränkt steuerpflichtiger Körperschaften
1. § 3 wird wie folgt geändert: oder Personenvereinigungen im Sinne der
Ziffer 1 anfallen, soweit bei diesen für Aus-
a) In Ziffer 44 werden die Worte „im Sinne des schüttungen verwendbares Eigenkapital im
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuerge- Sinne des § 29 des Körperschaftsteuerge-
setzes11 durch die Worte „im Sinne des § 5 setzes als verwendet gilt und die Bezüge
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerge- nicht zu den Einnahmen· im Sinne der Ziffer 1
setzes ersetzt.
II
gehören. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
b) Hinter Ziffer 65 wird der Punkt durch einen 3. die nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 anzurechnende
Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer oder nach den §§ 36 b bis 36 e dieses Ge-
66 angefügt: setzes oder nach § 52 des Körperschaft-
„66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die steuergesetzes zu vergütende Körperschaft-
dadurch entstehen, daß Schulden zum steuer. Die anzurechnende oder zu vergü-
Zweck der Sanierung ganz oder teil- tende Körperschaftsteuer gilt außer in den
weise erlassen werden. 11 Fällen des § 36 e dieses Gesetzes und des
§ 52 des Körperschaftsteuergesetzes als zu-
2. In § 4 Abs. 5 Ziff. 8 werden die Worte „in den sammen mit den Einnahmen im Sinne der
Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes 11
Ziffern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 Ziff. 2
durch die Worte „in den Fällen der §§ 14, 17 Buchstabe a bezogen;
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes ersetzt.
II
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und
3. In § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe a werden die aus partiarischen Darlehen, es sei denn, daß
Worte „nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft- der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als
steuergesetzes11 durch die Worte „nach § 5 Mitunternehmer anzusehen ist;
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 11
ersetzt. 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-
gungshypotheken und Tilgungsgrundschul-
4. In § 17 erhält Absatz 4 die folgende Fassung: den ist nur der Teil der Zahlungen anzu-
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend setzen, der als Zins auf den jeweiligen Ka-
anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft auf- pitalrest entfällt;
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
6. außerrnchnungsmäßige und rechnungsmäßi- (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1
ge Zinsen aus den Sparanteilen, die in den und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus
Beiträgen zu Versicherungen auf den Erle- Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
bens- oder Todesfall enthalten sind. Dies aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung
gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im und Verpachtung gehören, sind sie diesen Ein-
Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b, künften zuzurechnen.
die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
sicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs
Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungs-
des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren
kosten ein Betrag von 300 Deutsche Mark ab-
seit dem Vertragsabschluß ausgezahl~ wer-
zuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zu-
den. Sätze 1 und 2 sind auf Kapitalerträge
sammen veranlagt werden, wird ein gemein-
aus fondsgebundenen Lebensversicherungen
samer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche Mark
entsprechend anzuwenden;
gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist
7. Zinsen im Sinne des § 57 Abs. 3 des Aktien- bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegat-
gesetzes; gen je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die
8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen je- Werbungskosten geminderten Kapitalerträge
der Art, zum Bei spiel aus Einlagen und Gut- eines Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark,
haben bei Kreditinstituten, aus Darlehen so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit,
und Anleihen; als er die um die Werbungskosten geminderten
Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt,
9. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei- beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Spa-
sungen einschließlich der Schatzwechsel. rer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Frei-
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen betrag dürfen nicht höher sein als die um die
gehören auch Werbungskosten geminderten Kapitalerträge."
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
6. Dem § 34 c Abs. 4 wird der folgende Satz an-
den in Absatz 1 bezeichneten Einnahmen
gefügt:
oder an deren Stelle gewährt werden;
„Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind auf eigene oder
2. Einnahmen aus der Veräußerung
gecharterte Schiffe, die in einem inländischen
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Seeschiffsregister eingetragen sind und die
Ansprüchen durch den Anteilseigner; Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der und die im Wirtschaftsjahr überwiegend außer-
Schuldverschreibung, halb der deutschen Hoheitsgewässer zur Auf-
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen suchung von Bodenschätzen oder zur Vermes-
Anteile oder Schuldverschreibungen nicht sung von Energielagerstätten unter dem Mee-
mitveräußert werden. Anteilseigner ist der- resboden eingesetzt werden, sinngemäß anzu-
jenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung wenden."
die Anteile an dem Kapitalvermögen im
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 zuzurechnen 7. § 36 wird wie folgt geändert:
sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfand-
gläubiger die Einnahmen im Sinne des Ab- a) In Absatz 2 wird
satzes 1 Ziff. 1 oder 2 zuzurechnen, so gilt aa) der Punkt hinter Ziffer 2 durch einen
er als Anteilseigner; Strichpunkt ersetzt,
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zins- bb) die folgende Ziffer 3 angefügt:
scheinen, wenn die dazugehörigen Schuld- ,,3. die Körperschaftsteuer einer unbe-
verschreibungen mitveräußert werden und schränkt körperschaftsteuerpflich ti-
das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur gen Körperschaft oder Personenver-
Veräußerung der Schuldverschreibung ent- einigung in Höhe von 9/16 der Ein-
fallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungs- nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
zeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech- Ziff. 1 oder 2. Das gleiche gilt bei
nung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2
Weiterveräußerung der Zinsscheine vom Ziff. 2 Buchstabe a, die aus der
Erwerber der Zinsscheine vereinnahmten Zin- erstmaligen Veräußerung von Divi-
sen sind um das Entgelt für den Erwerb der dendenscheinen oder sonstigen An-
Zinsscheine zu kürzen. sprüchen durch den Anteilseigner
Ziffern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ein- erzielt worden sind; in diesen Fäl-
nahmen aus der Abtretung von Dividenden- len beträgt die anrechenbare Kör-
oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprü- perschaftsteuer höchstens 9/16 des
chen im Sinne der Ziffer 2, wenn die dazuge- Betrags, der auf die veräußerten
hörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibun- Ansprüche ausgeschüttet wird. Die
gen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft Anrechnung erfolgt unabhängig von
sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von der Entrichtung der Körperschaft-
Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die steuer. Die Körperschaftsteuer wird
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. nicht angerechnet:
Nr. 114 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2619
a) in den Fällen des § 36 a, (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträg-
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 lich gezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die
des Körperschaftsteuergesetzes Anrechnung durchzuführen und der Steuerbe-
bezeichnete Bescheinigung nicht scheid zu ändern.
vorgelegt worden ist, § 36 b
c) wenn die Vergütung nach den Vergütung von Körperschaftsteuer
§§ 36 b, 36 c oder 36 d beantragt (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im
oder durchgeführt worden ist, Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 bezieht und
d) wenn bei Einnahmen aus der im Zeitpunkt ihres Zufließens unbeschränkt ein-
Veräußerung von Dividenden- kommensteuerpflichtig ist, wird die anrechen-
scheinen oder sonstigen Ansprü- bare Körperschaftsteuer auf Antrag vergütet,
chen durch den Anteilseigner wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-
die vc~räußerten Ansprüche erst lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
nach Ablauf des Kalenderjahrs kommt. § 36 Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 1, 3 und 4
fällig werden, das auf den Ver- Buchstaben a und e ist entsprechend anzuwen-
anlagungszeitraum folgt, den. Die für die Höhe der Vergütung erforder-
e) wenn die Einnahmen nach einem lichen Angaben sind durch die Bescheinigung
Abkommen zur Vermeidung der eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des
Doppelbesteuerung in dem an- § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körper-
deren Vertragsstaat besteuert schaftsteuergesetzes nachzuweisen.
werden können." (2) Der Anteilseigner hat durch eine Be-
scheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitz-
b) Absatz 3 erhctlt die folgende Fassung:
finanzamts nachzuweisen, daß er unbeschränkt
,, (3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 einkommensteuerpflichtig ist und daß für ihn
Ziff. 1 bis 3 sind jeweils auf volle Deutsche eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraus-
Mark aufzurunden. Bei den durch Steuer- sichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheini-
abzug erhobenen Steuern ist jeweils die gung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Summe der Betri.ige einer einzelnen Abzug- auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens
steuer aufzurunden; die Summe der von den drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines
Kapitalertri.igen im Sinne des § 43 Abs. 1 Kalenderjahrs enden. Fordert das Finanzamt
Ziff. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist ge- die Bescheinigung zurück oder erkennt der An-
sondert aufzurunden." teilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre
Erteilung weggefallen sind, so hat der Anteils-
eigner dem Finanzamt die Bescheinigung zu-
8. Hinter § 36 werden die folgenden §§ 36 a, 36 b, rückzugeben.
36 c, 36 d, 36 e eingefügt:
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für
Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich
,,§ 36 a
vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu
Ausschluß der Anrechnung unterschreiben.
von Körperschaftsteuer in Sonderfällen (4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember
(1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 ist einem Anteilseigner die Einnahmen zugeflossen sind. Die Frist kann
mit beherrschendem Einfluß auf die ausschüt- nicht verlängert werden.
tende Körperschaft oder Personenvereinigung (5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,
zu versagen oder bei ihm rückgängig zu machen,
1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt
soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer
oder durchgeführt worden ist,
nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Kör-
perschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der 2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen
Vollstreckung wegen dieser rückständigen Kör- nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis
perschaftsteuer anzunehmen ist, daß die voll- nach § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuerge-
ständige Einziehung keinen Erfolg haben wird. setzes gekennzeichnet worden sind.
Das gleiche gilt für einen wesentlich beteiligten
Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluß. § 36 C
Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der von Sammelanträgen
beherrschende Einfluß oder die wesentliche Be-
teiligung zu einem Zeitpunkt innerhalb der letz- (1) Wird in den Fällen des § 36 b Abs. 1 der
ten drei Jahre vor dem Jahr der Ausschüttung Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer
bestanden hat. Ein Anteilseigner gilt als wesent- in Vertretung des Anteilseigners durch ein in-
lich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn er ländisches Kreditinstitut gestellt, so kann von
zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder der Ubersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses
mittelbar beteiligt war. Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45
des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
(3) Wird die Anrechnung rückgängig ge- Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das
macht, so ist der Steuerbescheid zu ändern. Kreditinstitut versichert,
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 § 36 d
Abs. l Satz 3 oder des § 45 des Körper- Vergütung von Körperschaftsteuer
scha ftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder in Sonderfällen
als ungültig gekennzeichnet oder nach den
(1) In den Fällen des § 36 c Abs. 2 wird die
Angaben des Anteilseigners abhanden ge-
anrechenbare Körperschaftsteuer an den dort
kommen oder vernichtet ist,
bezeichneten Vertreter unabhängig davon ver-
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens gütet, ob für den Anteilseigner eine Veranla-
der Einnahmen in einem auf den Namen des gung in Betracht kommt und ob eine Bescheini-
Anteilseigners lautenden Wertpapierdepot gung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird,
bei dem Kreditinstitut. verzeichnet war, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für
Bescheinigung vorliegt und den Anteilseigner entgegenzunehmen. Die Ver-
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheits- gütung nach Satz l wird nur für Anteilseigner
gemäß nach bestem Wissen und Gewissen gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20
gemacht worden sind. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100
Deut.sehe Mark nicht überstiegen haben.
Uber Anträ.ge, in denen das Kreditinstitut ver-
sichert, daß die Bescheini9ung als ungültig ge- (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt
kennzeichnet oder nach den Angaben des An- steuerpflichtigen Körperschaft auch in . anderen
teilseigners abhanden gekommen oder vernich- als den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen ge-
tet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. Das statten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuer-
Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des pflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag
Sachverhalts bleibt unberührt.. auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stel-
len,
(2) Absatz 1 9ilt. entsprechend für Anträge,
1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders
die
groß ist,
1. eine Kapital9esellschaft in Vertretung ihrer
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne
Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Ein-
Einschaltung eines Kreditinstituts an die An-
nahmen aus Anteilen handelt, die den Ar-
teilseigner ausschüttet und
beitnehmern von der Kapitalgesellschaft
überlassen worden sind und von ihr oder 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des
einem Kreditinstitut verwahrt werden; Absatz 1 erfüllt sind.
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte (3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zu-
Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer ständig, dem die Besteuerung des Einkommens
dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es des Vertreters obliegt. Das Finanzamt kann die
sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die Vergütung an Auflagen binden, die die steuer-
den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell- liche Erfassung der Kapitalerträge sichern sol-
schaft überlassen worden sind und von dem len. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzuwen-
Treuhänder oder einem Kreditinstitut ver- den.
wahrt werden; § 36 e
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen- Vergütung des Körperschaftsteuer-
schaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, Erhöhungsbetrags an beschränkt
soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen Einkommensteuerpflichtige
an dieser Genossenschaft handelt. Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-
Den Arbeitnehmern im Sinne der Ziffern 1 und 2 Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommen-
stehen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesell- steuerpflichtige gilt § 52 des Körperschaftsteuer-
schaft gleich. gesetzes sinngemäß."
(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners
vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der 9. In § 37 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,(§ 36
Abs. 2 Ziff. 2)" durch die Worte „und der Kör-
§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, daß die
perschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Ziff. 2 und 3)" er-
Vergütung ganz oder teilweise zu Unrecht fest-
gesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundes- setzt.
amt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundes-
amt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte 10. Die §§ 43 bis 45 werden durch die folgenden
Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufor- §§ 43, 43 a, 44, 44 a, 44 b, 44 c, 45, 45 a, 45 b
dern, für den sie festgesetzt worden ist. Der ersetzt:
Vertreter des Anteilseigners haftet für die zu- ,,§ 43
rückzuzahlende Vergütung. Kapitalerträge mit Steuerabzug
(4) § 36 b Abs. 1 bjs 4 und 5 Ziff. 1 gilt ent- (1) Bei den folgenden inländischen Kapital-
sprechend. Die Antragsfrist gilt als gewahrt, erträgen wird die Einkommensteuer durch Ab-
wenn der Anteilseigner die beantragende Stelle zug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er-
bis zu dem in § 36 b Abs. 4 bezeichneten Zeit- hoben:
punkt schriftlich mit der Antragstellung beauf- 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1
tragt hat. Ziff. 1 und 2;
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2621
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei ausgegeben sind, wenn der Gläubiger der
denen neben der festen Verzinsung ein Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeitpunkt der
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile Fälligkeit der Kapitalerträge
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin- a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder
sung, die sich nach der Höhe der Gewinn- der Forderung ist und im Inland weder
ausschüttungen des Schuldners richtet (Ge- einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-
winnobligationen), eingeräumt ist, und Zin-
lichen Aufenthalt hat oder
sen aus Genußscheinen, mit denen nicht das
Recht am Gewinn und am Liquidationserlös b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschrei-
einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Zu bung oder der Forderung ist, es sei denn,
den Gewinnobligationen gehören nicht sol- daß der Gläubiger im Inland einen Wohn-
che Teilschuldverschreibungen, bei denen der sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und hat und bei einer Teilschuldverschrei-
gleichzeitig eine von dem jeweiligen Ge- bung, die bei einem inländischen Kredit-
winnergebnis des Unternehmens abhängige institut verwahrt wird, am 15. Tag vor
Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprüng- der Fälligkeit der Kapitalerträge der In-
lichen Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu haber der Teilschuldverschreibung gewe-
den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 sen ist.
gehören nicht die Bundesbankgenußrechte
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzu-
im Sinne des § 3 Abs. l des Gesetzes über
nehmen, wenn der Veräußerer der Teil-
die Liquidation der Deutschen Reichsbank schuldverschreibung oder der Forderung im
und der Deutschen Golddiskontbank vom Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165), zu- der Stückzinsen im Inland weder einen
letzt geändert durch das Zuständigkeitsan- Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
passungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-
halt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
gesetzbl. I S. 705); Kapitalerträge, die nach den §§ 3 und 3 a
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem steuerfrei sind oder nach den Ziffern 2 und 5
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für
und Zinsen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Zinsen aus Anleihen, die
Abs. l Ziff. 4);
a) auf Grund der Regelung von Goldmark-
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 verbindlichkeiten mit spezifisch ausländi-
Ziff. 6; schem Charakter gemäß Anlage VII des
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens über deutsche Auslands-
land oder in Berlin (West) nach dem schulden vom 27. Februar 1953 (Bundes-
31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1955 gesetzbl. II S. 333, 456) ausgegeben wor-
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapie- den sind oder
ren unter folgenden Voraussetzungen: b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben wor-
a) die Wertpapiere müssen spätestens in- den sind und deren Nennwert auf eine
nerhalb eines Jahres nach der Ausgabe ausländische Währung lautet;
zum Handel an einer Börse in der Bun- 7. Zinsen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Ziff. 7;
desrepublik Deutschland oder in Berlin
(West) zugelassen werden; 8. Einnahmen aus der Vergütung von Körper-
schaftsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer
nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes.
von mindestens fünf Jahren nicht künd-
Der Steuerabzug wird nicht vorgenommen,
bar und nicht rückzahlbar sein;
wenn die Kapitalertragsteuer im Falle ihr~r
c) nach den Anleihebedingungen darf die Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1 in voller
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.
Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen
für die Dauer von fünf Jahren nicht ge- Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere
ändert werden. Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2
Ziff. 1, die neben den in den Ziffern 1 bis 8 be-
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin- zeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle
sen aus Anleihen, die im Saarland ausge- gewährt werden. Das gilt auch für Stückzinsen
geben worden sind, und nicht auf Zinsen, die im Sinne der Ziffer 6 Satz 2.
nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a
bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
festverzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-
des Gesetzes über die Investitionshilfe der erträge (Schuldner) im Zeitpunkt des Zufließens
gewerblichen Wirtschaft zum Börsenhandel dieselbe Person sind.
nicht zugelassen sind. § 3 a Abs. 2 und 3 gilt
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der
entsprechend;
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen inländische Ka-
oder über die Teilschuldverschreibungen pitalerträge, wenn der Schuldner der Anleihe
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
oder Forderung und die die Kapitalerträge aus- punkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt wor-
zahlende Stelle (§ 45 Abs. 2 Ziff. 2) Wohnsitz, den ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Tag nach der Beschlußfassung.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzuneh- (3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung
men, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger an einem Handelsgewerbe als stiller Gesell-
zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- schafter in dem Beteiligungsvertrag über den
schaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinba-
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung rung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am
gehören. Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer
§ 43 a sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des
stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs
Bemessung der Kapitalertragsteuer
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gut-
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 geschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei
und 7 sowie, falls es sich nicht um Kapital- Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1
ertri:ige aus festverzinslichen Wertpapieren entsprechend.
im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 handelt, in (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapi-
den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6: talerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stun-
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn dung des Kapitalertrags vereinbart, weil der
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in
33 1 /a vom Hundert des tatsächlich ausge- der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit
zahlten Betrags, wenn der Schuldner die Ka- Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
pitalertragsteuer übernimmt; (5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5: für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehal-
ten und abzuführen hat. Der Gläubiger der Ka-
30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn pitalerträge wird nur in Anspruch genommen,
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausge- vorschriftsmäßig gekürzt hat,
zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
Kapitalertragsteuer übernimmt; 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner
die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 8: vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
25 vom Hundert des Kapitalertrags. dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen oder
Kapitalerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende
Ziff. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. inländische Kreditinstitut die Kapitalerträge
zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertrag-
§ 44 steuer ausgezahlt hat.
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Für die Inanspruchnahme des Schuldners der
Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 Kapitalerträge bedarf es keines Haftungsbe-
scheids, soweit der Schuldner die einbehaltene
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in
Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder
den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7
soweit er seine Zahlungsverpflichtung gegen-
der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapital-
über dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeam-
ertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
ten des Finanzamts schriftlich anerkennt.
die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In
diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital- § 44 a
erträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläu-
Abstandnahme vom Steuerabzug
bigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die
innerhalb eines Kalendermonats ei:µbehaltene (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 7 ist der Steuerabzug nicht
Monats an das Finanzamt abzuführen, das für vorzunehmen, wenn der Gläubiger im Zeit-
die Besteuerung des Schuldners der Kapital- punkt des Zufließens unbeschränkt einkommen-
erträge nach dem Einkommen zuständig ist. Da- steuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß für
bei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuld- ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer
ner zu demselben Zeitpunkt insgesamt abzu- nicht in Betracht kommt.
führen hat, auf den nächsten vollen Deutsche- (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind
Mark-Betrag abzurunden. dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch
Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer eine Bescheinigung des für den Gläubiger zu-
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem ständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen.
Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend
(Absatz 1), der im Beschluß als Tag der Aus- anzuwenden.
zahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt- (3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge
tung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeit- auszahlende inländische Kreditinstitut haben in
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2623
ihren Unterlagen das Finanzamt, das die Be- gen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-
scheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-
der Bescheinigung und die in der Bescheinigung hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des
angegebene Steuer- und Listennummer zu ver- Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an einen
merken. von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn
(4) Ist der Gläubiger der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung
des Gläubigers sich in einem Sammelantrag be-
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite
reit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den
inländische Körperschaft, Personenvereini-
Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung
gung oder Vermögensmasse oder
wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapital-
2. eine inländische juristische Person des öf- erträge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den
fentlichen Rechts, Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den dort
so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschafts-
es sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnan- jahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
teile handelt, die der Glliubiger von einer von § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft
(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
bezieht. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer
dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge aus-
einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
zahlenden inländischen Kreditinstitut durch eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der
Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung
Gläubiger im Falle des § 44 a dem Schuldner
oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nach-
oder dem die Kapitalerträge auszahlenden in-
weist, <laß er eine Körperschaft, Personenver-
ländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst
einigung oder Vermögensmasse im Sinne der
in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapi-
Ziffer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36 b Abs. 2
talertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2
Antrag des Schuldners oder des die Kapital-
bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt,
erträge auszahlenden inländischen Kreditinsti-
wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Sat-
tuts die Steueranmeldung (§ 45 a Abs. 1) inso-
zes 1 Ziff. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
weit zu ändern. Erstattungsberechtigt ist der
betrieb anfallen, für den die Befreiung von der
Antragsteller.
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder
wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Ziff. 2 in (5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person,
einem nicht von der Körperschaftsteuer be- die im Zeitpunkt des Zufließens des Kapital-
freiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. ertrags im Inland weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine
§ 44 b Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
Erstattung der Kapitalertragsteuer mögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 des Kapitalertrags im Inland weder ihre Ge-
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 wird auf Antrag einem schäftsleitung noch ihren Sitz hat, so nimmt das
Gläubiger, der im Zeitpunkt des Zufließens der Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer ab-
Kapitalerträge unbf~schränkt einkommensteuer- geführt worden ist, auf Antrag des Gläubigers
pflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte insoweit eine Freistellung von der Kapital-
Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzuneh- erstragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43
men ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Ein- Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten Kapitalerträge ent-
kommensteuer nicht in Betracht kommt. Das fällt. Das gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch für den Gläubiger nach § 49 dieses Gesetzes
eine Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2 oder nach den §§ 2 und 8 des Körperschaft-
nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist steuergesetzes inländische Einkünfte im Sinne
außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Be- der beschränkten Steuerpflicht sind.
scheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizu- § 44 C
fügen. § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten
sinngemäß. Erstattung von Kapitalertragsteuer an
bestimmte Körperschaften, Personen-
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im vereinigungen und Vermögensmassen
Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 ein unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Anteilseigner und (1) Ist der Gläubiger
wird nach § 36 d Körperschaftsteuer an den Ver- 1. eine inländische Körperschaft, Personenver-
treter des Gläubigers vergütet, so ist unabhän- einigung oder Vermögensmasse im Sinne des
gig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerge-
Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den setzes oder
Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist § 36 d 2. eine inländische Stiftung des öffentlichen
sinngemäß anzuwenden. Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
Sinne des § 43 Abs. l Ziff. 2 ein unbeschränkt dient, oder
einkommensteuerpflichtiqer Arbeitnehmer und 3. eine. inländische juristische Person des öffent-
beruhen die Kapitalerlri:ige auf Teilschuldver- lichen Rechts, die ausschließlich und unmit-
schreibungen, die i.hm von seinem gegenwärti- telbar kirchlichen Zwecken dient,
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf An- Schuldners der Kapitalertragsteuer einzubehal-
trag des Gläubigers die einbehaltene Kapital- ten. Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
ertragsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläu- ist
biger dem Bundesamt für Finanzen durch eine
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1
Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz zustündigen Finanzamts nach- a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung
weist, daß er eine Körperschaft, Personenver- oder Sitz im Inland oder die inländische
einigung oder Vermögensmasse im Sinne des Zweigstelle eines ausländischen Kreditin-
Satzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheini- stituts im Sinne des § 53 des Gesetzes
gung darf höchstens drei Jahre betragen; sie über das Kreditwesen (inländisches Kre-
muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Die ditinstitut), das die Kapitalerträge dem
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapi- Gläubiger oder einer Stelle im Ausland
talerträge in den Fällen der Ziffer 1 in einem auszahlt oder gutschreibt, oder
wirtscha.ft1ichen Geschäftsbetrieb anfallen, für b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn
den die Befreiung von der Körperschaftsteuer er ohne Einschaltung eines inländischen
ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen Kreditinstituts dem Gläubiger oder einer
der Ziffern 2 und 3 in einem nicht von der Kör- Stelle im Ausland die Kapitalerträge aus-
perschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher zahlt oder gutschreibt;
Art anfallen. Dem Antrag ist außer der Beschei- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2
nigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne die natürliche Person, Körperschaft, Perso-
des § 45 a Abs. 2 oder 3 beizufügen. nenvereinigung oder Vermögensmasse, die
(2) Ist der Gläubiger dem Veräußerer die Stückzinsen auszahlt
oder gutschreibt.
l. eine inländische Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse im Sinne (3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 15 des
1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz- 1 Buchstabe a,
Körperschaftsteuergesetzes oder
wenn
2. eine inländische juristische Person des öffent-
lichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeich- a) eine Teilschuldverschreibung oder ein
net ist, Anteil an einer Sammelschuldbuchforde-
rung bei einem inländischen Kreditinsti-
so erstattet. das Bundesamt für Finanzen auf An- tut für eine natürliche Person, die im In-
trag die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne land weder einen Wohnsitz noch ihren
des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 erhobenen Kapitalertrag- gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt
steuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger oder verwaltet wird oder als Inhaber
durch eine Bescheinigung des für seine Ge- einer Einzelschuldbuchforderung im öf-
schäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen fentlichen Schuldbuch eine natürliche Per-
Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft son, die im Inland weder einen Wohnsitz
im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
gilt entsprechend. eingetragen ist, und wenn die Kapitaler-
(3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, träge dem Inhaber der Teilschuldver-
5 und § 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das schreibung oder der Forderung oder einer
Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Stelle im Ausland ausgezahlt oder gut-
Frist auf Antrag des Gläubigers verlängern, geschrieben werden, oder
wenn dieser verhindert. ist, die Frist einzuhal- b) eine Teilschuldverschreibung oder ein
ten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ab- Anteil an einer Sammelschuldbuchforde-
lauf der Frist schriftlich zu stellen und zu be- rung nicht bei einem inländischen Kredit-
gründen. institut verwahrt oder verwaltet wird
(4) Die Absätze l und 2 sind insoweit nicht und der Gläubiger zwar nachweist, daß
anzuwenden, als der Gläubiger Mitglied einer er der Inhaber der Teilschuldverschrei-
Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft ist und bung oder der Forderung ist, aber nicht
die Erstattung nach § 44 b Abs. 2 beantragt oder nachweist, daß er einen Wohnsitz oder
durchgeführt worden ist. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land hat oder
§ 45 c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil
an einer Sammelschuldbuchforderung oder
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
eine Einzelschuldbuchforderung als In-
Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
haber zusteht
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in aa) einer Handelsgesellschaft, die im In-
den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der land weder ihre Geschäftsleitung
Inhaber, in den Fällen des § 43 Abs.1 Ziff. 6 noch ihren Sitz hat, oder
Satz 2 der Veräußerer der Teilschuldverschrei-
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen
bung oder der Forderung.
Rechts oder einer sonstigen Personen-
(2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vereinigung, wenn nicht nachgewie-
hat die Kapitalertragsteuer für Rechnung des sen wird, daß alle Beteiligten der
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2625
Gesellschaft oder Personenvereini- 2. § 43 Abs. 1 Ziff. 6 von der die Kapitalerträge
gung einen Wohnsitz oder ihren ge- auszahlenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2
wöhnlichen Aufenthalt im Inland ha- dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1
ben; gilt entsprechend, wenn auf Grund des § 43
2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, Abs. 2 oder des § 44 a ein Steuerabzug nicht
wenn der Gläubiger nicht nachweist, daß er oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der
der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.
der Forderung ist, oder daß er im Inland ei- Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
nen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen versehen, daß die Angaben vollständig und
Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldver- richtig sind. Die Anmeldung ist im Falle des
schreibung, die bei einem inländischen Kre- Satzes 1 Ziff. 1 von dem Schuldner oder einer
ditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor vertretungsberechtigten Person, im Falle des
der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der Satzes 1 Ziff. 2 von einer Person, die bei der
Teilschuldverschreibung gewesen ist; auszahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu
3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der unterschreiben.
Veräußerer nicht nachweist, daß er im In- (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5
land einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- und 7 ist der Schuldner vorbehaltlich der Ab-
lichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift der sätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der
Ziffer 1 Buchstabe c gilt entsprechend. Kapitalerträge die folgenden Angaben nach
(4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheini-
Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläu- gen:
biger oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt 1. den Namen und die Anschrift des Gläubi-
oder gutgeschrieben werden. In diesem Zeit- gers;
punkt hat die die Kapitalerträge auszahlende 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. Die in-
3. den Zahlungstag;
nerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehalte-
.ne Steuer ist jeweils bis zum 10. des dem Ka- 4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Ziff. 2 an-
lendervierteljahr folgenden Monats an das Fi- rechenbaren Kapitalertragsteuer;
nanzamt abzuführen, das für die Besteuerung 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach worden ist.
dem Einkommen zuständig ist. Wird gleichzei- Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
tig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abgeführt, Ziff. 2 bis 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzu-
ist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 geben, für welche die Kapitalerträge gezahlt
Abs. 1 Ziff. 6 gesondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht
Satz 5 und Abs. 4 gilt entsprechend. unterschrieben zu werden, wenn sie in einem
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist
haftet für die Kapitalertragsteuer, die sie ein- und den Aussteller erkennen läßt.
zubehalten und abzuführen hat. § 44 Abs. 5 (3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung
Satz 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 43 des Schuldners durch ein inländisches Kredit-
Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der Gläu- institut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners
biger weder einen Anspruch auf Anrechnung das Kreclitinstitut die Bescheinigung zu erteilen.
(§ 36 Abs. 2 Ziff. 2) noch auf Erstattung der Ka- Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß
pitalertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Ka- auch der Schuldner hervorgehen, für den die
pitalerträge als Nießbraucher oder Pfandgläu- Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des
biger, der zur Einziehung berechtigt ist, zu- Finanzamts, an das die Kapitalertrag.steuer ab-
stehen und er nachweist, daß er und der Inhaber geführt worden ist, kann unterbleiben.
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des
enthalt im Inland haben. Der Gläubiger wird Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapi-
nur in Anspruch genommen, wenn die die Kapi- talertragsteuer nach § 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt
talerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge worden ist oder gestellt wird.
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 hat
die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im
§ 45 a Sinne des § 45 Abs. 2 dem Gläubiger die Be-
Anmeldung und Bescheinigung der scheinigung zu erteilen. Absatz 2 gilt sinn-
Ka pi talertr agsteuer gemäß.
(1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 (6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2
Abs. 4 festgesetzten Frist ist nach amtlich vor- bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller zu-
geschriebenem Vordruck die Anmeldung der rückzufordern und durch eine berichtigte Be-
einbehaltenen Kapitalertragsteuer in den Fällen scheinigung zu ersetzen. Die berichtigte Be-
des scheinigung ist als solche zu kennzeichnen.
1. § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 von dem Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht
Schuldner der Kapitalerträge, innerhalb eines Monats nach Zusendung der
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
berichtigten Bescheinigung an den Aussteller c) § 20 Abs. 1 Ziff. 5 und 8, wenn
zurückgegeben, hat der Aussteller das nach sei- aa) das Kapitalvermögen durch inländi-
nen Unterlagen für den Empfänger zuständige schen Grundbesitz, durch inländi-
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. sche Rechte, die den Vorschriften
(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die des bürgerlichen Rechts über Grund-
den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für stücke unterliegen, oder durch
die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Schiffe, die in ein inländisches
Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervor- Schiffsregister eingetragen sind, un-
teile. Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch mittelbar oder mittelbar gesichert
ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so ist, oder
haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck bb) das Kapitalvermögen in Anleihen
der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. und Forderungen besteht, die in ein
Der Aussteller haftet nicht öffentliches Schuldbuch eingetragen
1. in den Fällen des Salzes 2, oder über die Teilschuldverschrei-
2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden bungen ausgegeben sind, und der
Verpflichtungen erfüllt hat. Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-
tung oder Sitz im Inland hat. Das
§ 45 b gilt nicht für Kapitalerträge aus An-
leihen, bei denen der Steuerabzug
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1
Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 8 Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzuneh-
In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 8 entsteht men ist und für Kapitalerträge aus
die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in festverzinslichen Wertpapieren im
dem die Körperschaftsteuer vergütet wird. In Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 mit
diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt für Finan- Ausnahme von Wandelanleihen und
zen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für Gewinnobligationen.
Rechnung des Vergütungsberechtigten von der Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt ent-
Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach sprechend;".
§ 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Kör-
perschaftsteuergesetzes vergütet wird." 14. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 sind die Worte „im Sinne des
11. § 46 wird wie folgt geändert: § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4" durch die Worte
a) In Absatz 2 Ziff. 8 werden hinter Buch- „im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 5 und 8" zu
stabe d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
ersetzt und der folgende Buchstabe e ange-
b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
fügt:
„e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer ,, (5) Die Einkommensteuer für Einkünfte,
auf die Steuerschuld." die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder
vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug
b} In Absatz 3 werden die Worte „und d" auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt bei be-
durch die Worte ,, , d und e" ersetzt. schränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-
abzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Ziff. 3 ist
12. § 46 a wird wie folgt geändert: nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnah-
a) In § 46 a und in der Uberschrift zu dieser men eines inländischen Betriebs sind."
Vorschrift werden jeweils die Worte „im
Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5" durch 15. Die Uberschrift vor § 51 erhält die folgende
die Worte „im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 5" Fassung:
ersetzt.
,, IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs-
b} In Satz 1 werden die Worte „die Haftung und Schlußvorschriften".
des Steuerpflichtigen erloschen ist" durch
die Worte „der Steuerpflichtige wegen der 16. Hinter der Uberschrift vor § 51 wird der fol-
Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch ge- gende § 50 b eingefügt:
nommen werden kann" ersetzt.
,,§ 50 b
13. In § 49 Abs. 1 erhält Ziffer 5 die folgende Fas- Prüfungsrecht
sung: Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhält-
nisse, die für die Anrechnung oder Vergütung
„5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
von Körperschaftsteuer oder für die Anrech-
des
nung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer
a) § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn von Bedeutung sind oder der Aufklärung be-
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei- dürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu
tung oder Sitz im Inland hat; prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung
b} § 20 Abs. 1 Ziff. 3; gelten sinngemäß."
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976 2627
17. § 51 wird wie folgt geändert: seUschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
a) In Absatz 1 Ziff. 3 wird die Bezeichnung chenden Gewinnverteilungsbeschluß, gilt
,,§ 44 Abs. 6 gestrichen;
11 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die vorstehende
Fassung erstmals anzuwenden ist, soweit
b) Absatz 4 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung: sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung
,, 1. im Einvernehmen mit den obersten Fi- für ein Wirtschaftsjahr bezieht, das nach
11
nanzbehörden der Länder die Vordrucke dem 31. Dezember 1976 abgelaufen ist.
für
b) In Absatz 25 werden die Bezeichnungen
a) den in § 4 Abs. 5 Ziff. 2 vorgesehe- 11
,, § 43 Abs. 1 Ziff. 7, § 44 Abs. 1 Ziff. 1 durch
nen Nachweis, die Bezeichnungen ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 4, § 43 a
b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene 11
Abs. 1 Ziff. 1 ersetzt.
Bescheinigung,
c) Absatz 26 erhält die folgende Fassung:
c) die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2
,, (26) § 45 a Abs. 2 und 3 ist mit der Maß-
vorgesehenen Anträge,
gabe anzuwenden, daß in Bescheinigungen
d) die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a über Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
Abs. 1), die Lohnsteuerbescheinigung Ziff. 1, die in den Kalenderjahren 1977 bis
(§ 41 b Abs. l Satz 3), den Lohnzettel 1979 erteilt werden, zusätzlich die Zeit an-
(§ 41 b Abs. 2), zugeben ist, für welche die Kapitalerträge
e) die Anmeldung der Kapitalertrag- gezahlt worden sind. Ist nach § 45 a Abs. 4
steuer (§ 45 a Abs. 1) eine Bescheinigung über die Kapitalerträge
und die Muster des Antrags auf Ver- nicht zu erteilen, weil die Erstattung der
gütung von Körperschaftsteuer (§ 36 b Kapitalertragsteuer von einem Vertreter
Abs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39) und des Gläubigers beantragt wird, so ist in An-
der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen trägen, die in den Kalenderjahren 1977 bis
Bescheinigungen zu bestimmen;". 1979 gestellt werden, :!usätzlich die Zeit an-
zugeben, für welche die Kapitalerträge ge-
18. § 52 wird wie folgt gei:indert: zahlt worden sind."
a} Absatz 1 erhält die folgende Fassung: d) Der bisherige Absatz 26 wird Absatz 27.
,, (1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-
setztes ist, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für Artikel 3
den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwen-
Berlin-Klausel
den. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Fassung erstmals auf den laufenden Arbeits- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
lohn anzuwenden ist, der für einen nach dem (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
31. Dezember 1976 endenden Lohnzahlungs- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
zeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
züge, die nach dem 31. Dezember 1976 zu- Dritten Uberleitungsgesetzes.
fließen. Bei der Anrechnung oder Vergütung
von Körperschaftsteuer sowie bei der Erhe-
bung, Anrechnung oder Erstattung von Ka- Artikel 4
pitalertragsteuer ist die vorstehende Fas-
sung erstmals auf Einnahmen anzuwenden,
Inkrafttreten
die nach dem 31. Dezember 1976 zufließen. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Beruhen die Einnahmen auf einem den ge- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,~ DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesnesetiblatt Teil II werden völkerrcchtlirhe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadrnngen sowie Zolltarifvero1dnungen veröffentlicht.
Bezugs b e cl in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach t:l 20, s:ioo Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Füi Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferun;i gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundes!Jesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
I' 1 e i s dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
p1cis ist die Meh1 wer l.sll!ucr enlhall<'n, der unnewandl.e Steuersatz beträgt 5,5 0/o.