2573
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1976 Nr.113
Tag Inhalt Seite
30. 8. 76 Viertes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (AtG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2573
751-1
9.8. 76 Verordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den
Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) ....................................... . 2577
610-4-12-1, 610-4-12-2, 610-4-12-3, 610-4-12-4, 610-4-12-5, 610-4-12-6, 610-4-12-7, 610-4-12-8, 600-1-3-1, 600-1-3-3
25.8. 76 Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Kartoffelstärke ....... . 2585
1. 9. 76 Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseiti-
gungsanstalten-Verordnung) ........................................... -. ........... . 2587
25.8. 76 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... . 2592
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2592
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2593
Viertes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
(AtG)
Vom 30. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gütern vor den Gefahren der Kernenergie und
rates das folgende Gesetz beschlossen: der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
nach § 9 a Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet
11
oder genehmigt worden ist.
Artikel 1
2. In § - 5 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Gesetz angefügt:
zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung ,, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kern-
des Atomgesetzes vom 19. Dezember 1975 (Bundes- brennstoffe, die in radioaktiven Abfällen ent-
gesetzbl. I S. 3162), wird wie folgt geändert: halten sind. 11
1. In § 2 wird nach Absatz l folgender Absatz 1 a 3. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
eingefügt: eingefügt:
,, (1 a) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne ,, (2 a) Die Stillegung einer Anlage nach Ab-
dieses Gesetzes gelten solche radioaktiven Ab- satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig
fälle, die nicht an Anlagen nach § 9 a Abs. 3 ab- stillgelegten Anlage oder der Abbau der An-
zuliefern sind und für die wegen ihrer gering- lage oder von Anlagenteilen bedürfen der Ge-
fügigen Aktivität keine besondere Beseitigung nehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Ge-
zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sach- nehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegen- (3) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur er-
stand einer Genehmigung nach Absatz 1 oder teilt werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 2,
Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind." 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Er ist zu versagen, wenn
4. § 7 b wird wie folgt gefaßt: 1. von der Errichtung oder dem Betrieb der
geplanten Anlage Beeinträchtigungen des
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind,
„Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung die durch inhaltliche Beschränkungen und
und Vorbescheid". Auflagen nicht verhindert werden können,
oder
b) Absatz 1 und die Absatzbezeichnung des Ab-
satzes 2 werden gestrichen. 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Errichtung oder dem Betrieb der Anlage ent-
gegenstehen.
5. Nach § 9 werden fo1gende §§ 9 a, 9 b und 9 c
(4) Treten auf Grund des Planfeststellungsbe-
eingefügt:
schlusses nachteilige Wirkungen auf das Recht
,,§ 9 a eines anderen ein, die durch inhaltliche Be-
Verwertung radioaktiver Reststoffe schränkungen und Auflagen weder verhütet noch
und Beseitigung radioaktiver Abfälle ausgeglichen werden können, so ist der Betrof-
fene für den dadurch entstehenden Vermögens-
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrenn- nachteil in Geld zu entschädigen.
stoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt,
sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten
beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radio- die §§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes
aktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeu- mit folgender Maßgabe:
gung ionisierender Strahlen betreibt, hat dafür 1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des
zu sorgen, daß anfallen de radioaktive Reststoffe Erörterungstermins, die Auslegung des Plans,
sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive die Erhebung von Einwendungen, die Durch-
Anlagenteile führung des Erörterungstermins und die Zu-
1. den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken stellung der Entscheidungen sind nach der
entsprechend schadlos verwertet werden oder, Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 vor-
zunehmen.
2. soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht möglich, wirtschaftlich nicht 2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann
vertretbar oder mit den in § 1 Nr. 2 bis 4 be- von einer Bekanntmachung und Auslegung
zeichneten Zwecken unvereinbar ist, als radio- der nachgereichten Unterlagen abgesehen
aktive Abfälle geordnet beseitigt werden. werden, wenn ihre Bekanntmachung und Aus-
legung keine weiteren Umstände offenbaren
(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese würde, die für die Belange Dritter erheblich
an eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies sein können.
gilt nicht, soweit Abweichendes durch eine auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord- 3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf
nung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vor-
oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet schriften des Berg- und Tiefspeicherrechts.
oder genehmigt worden ist. Hierüber entscheidet die dafür sonst zustän-
dige Behörde.
(3) Die Länder haben Landessammelstellen für § 9C
die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet an-
gefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a
Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie
radioaktiver Abfälle einzurichten. Sie können die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedie- oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung
nen. nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 3 der
§ 9b
Ersten Strahlenschutzverordnung durch die hier-
für zuständige Behörde."
Planfeststellungsverfahren
(1) Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a 6. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende
Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie Nummer 3 a eingefügt:
die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder
,,3 a. daß sicherheitstechnisch bedeutsame An-
ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung. lagenteile, mit deren Fertigung bereits vor
(2) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Er- Antragstellung oder vor Erteilung einer
reichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhalt- Genehmigung begonnen werden soll, in
lich beschränkt und mit Auflagen verbunden Anlagen nach § 7 Abs. 1 nur dann einge-
werden. Soweit es zur Erreichung der in§ 1 Nr. 2 baut werden dürfen, wenn für die Vor-
bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind fertigung ein berechtigtes Interesse besteht
nachträgliche Auflagen zulässig. und in einem Prüfverfahren nachgewiesen
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2575
wird, daß Werkstoffe, Auslegung, Kon- Landessammelstellen und in den Anlagen
struktion und Fertigung die Voraussetzun- des Bundes sicherzustellen und zu lagern
gen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, welche sind, unter welchen Voraussetzungen und
Behörde für das Verfahren zuständig ist, in welcher Weise radioaktive Abfälle von
welche Unterlagen beizubringen sind und den Landessammelstellen an Anlagen des
welche Rechtswirkungen der Zulassung der Bundes abzuführen sind und wie Anlagen
Vorfertigung zukommen sollen,". nac11 § 9 a Abs. 3 zu überwachen sind,".
7. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort 11. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Nummer 8
,,Weise" die Worte „oder für bestimmte Zwecke" folgende Nummern 8 a und 8 b eingefügt:
und nach dem Wort „Verbot" die Worte „zum
8 a. welche Anforderungen an die Ausbildung,
Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölke- 11
rung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder" die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
eingefügt. sowie an die Zuverlässigkeit und Unpar-
teilichkeit der in § 20 genannten Sachver-
ständigen zu stellen sind und welche Vor-
8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 fol-
aussetzungen im Hinblick auf die technische
gende Nummer 5 a eingefügt:
Ausstattung und die Zusammenarbeit von
„5 a. daß und in welcher Weise und in welchem Angehörigen verschiedener Fachrichtungen
Umfang der Inhaber einer Anlage, in der Organisationen erfüllen müssen, die als
mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird Sachverständige im Sinne des § 20 hinzu-
oder umgegangen werden soll, verpflichtet gezogen werden sollen,
ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob
8 b. welche Anforderungen an die erforderliche
und welche Abweichungen von den An-
Fachkunde der für die Errichtung, Leitung
gaben zum Genehmigungsantrag ein-
und Beaufsichtigung des Betriebes von An-
schließlich der beigefügten Unterlagen oder
lagen nach § 7 verantwortlichen Personen
von der Genehmigung eingetreten sind,".
sowie an die notwendigen Kenntnisse der
bei dem Betrieb von Anlagen nach § 1
9. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: sonst tätigen Personen zu stellen sind,
,,6. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Ab- welche Nachweise hierüber zu erbringen
weichungen vom bestimmungsgemäßen Be- sind und auf welche Weise die nach § 24
trieb, insbesondere Unfälle und sonstige zuständigen Genehmigungs- und Aufsichts-
Schadensfälle beim Umgang mit radio- behörden das Vorliegen der erforderlichen
aktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Fachkunde oder der notwendigen Kennt-
Betrieb von Anlagen, in denen mit radio- nisse zu prüfen haben."
aktiven Stoffen umgegangen wird, sowie
beim Umgang mit Anlagen, Geräten und 12. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 gefügt:
bezeichneten Art der Aufsichtsbehörde zu
melden sind und unter welchen Voraus- ,, (2 a) Für die Benutzung von Anlagen nach
setzungen und in welcher Weise die ge- § 9 a Abs. 3 werden von den Ablieferungspflich-
wonnenen Erkenntnisse, ausgenommen tigen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach
Einzelangaben über persönliche und sach- Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
liche Verhältnisse, zum Zwecke der Ver- oder ein Entgelt in gleicher Höhe erhoben. Die
besserung der Sicherheitsvorkehrungen Gebühren sind so zu bemessen, daß sie kosten-
durch in der Rechtsverordnung zu bezeich- deckend sind. Von demjenigen, dem eine Ge-
nende Stellen veröffentlicht werden dür- nehmigung nach § 1 oder § 9 oder nach Be-
fen,". stimmungen der auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen zum Umgang mit
radioaktiven Stoffen erteilt wird, können Vor-
10. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird durch folgende
ausleistungen auf diese Kosten verlangt werden,
Nummern 7 und 7 a ersetzt:
wenn im Zeitpunkt der Genehmigung mit dem
,,7. welche radioaktiven Abfälle an die Landes- Eintritt der Ablieferungspflicht gerechnet wer-
sammelstellen und an die Anlagen des den muß. Bei der Bemessung der Kosten oder
Bundes nach § 9 a abzuliefern sind und daß Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Lan-
im Hinblick auf das Ausmaß der damit ver- dessammelstelle erhoben werden, sind die Auf-
bundenen Gefahr unter bestimmten Vor- wendungen, die bei der anschließenden Abfüh-
aussetzungen eine anderweitige Zwischen- rung an Anlagen des Bundes anfallen, anzurech-
lagerung oder sonstige Ausnahmen von der nen. Die Landessammelstellen führen diesen von
Ablieferungspflicht zulässig sind oder an- ihnen mitzuerhebenden Kostenanteil an den
geordnet oder genehmigt werden können, Bund ab."
7 a. wie die Ablieferung durchzuführen ist,
welchen Anforderungen radioaktive Ab- 13. In § 21 Abs. 7 werden nach den Worten „einer
fälle bei der Ablieferung zu genügen ha- Genehmigung" die Worte „oder Anzeige" ein-
ben, wie die radioaktiven Abfälle in den gefügt.
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
14. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Worten 17. In § 26 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
„den Widerruf" die Worte „die Rücknahme ,, (4 a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2
oder" eingefügt.
gelten nicht für die Anwendung radioaktiver
Stoffe am Menschen in der medizinischen For-
15. § 23 wird wie folgt gefaßt: schung. Bestreitet der Besitzer des radioaktiven
Stoffes den ursächlichen Zusammenhang zwischen
,,§ 23
der Anwendung der radioaktiven Stoffe und
Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu be-
Bundesanstalt weisen, daß nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft keine hinreichende Wahrschein-
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
lichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs be-
ist zuständig für
steht."
1. die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
stoffen, 18. In § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und in § 48 Abs. 1
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen werden jeweils nach den Worten „Anlagen zur
des Bundes zur Sicherstellung und zur End- Erzeugung" die Worte „oder zur Bearbeitung
lagerung radioaktiver Abfälle, oderVerarbeitung" eingefügt.
3. die Genehmigung der Beförderung von Kern-
19. In§ 45 Abs. 2 werden nach Nummer 2 der Punkt
brennstoffen und Großquellen,
durch das Wort „oder" ersetzt und folgende
4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Nummer 3 angefügt:
Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen
„3. radioaktive Abfälle entgegen § 9 a Abs. 2 in
Verwahrung, soweit diese nicht :Vorbereitung
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmi-
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht abliefert."
gungsbedürftigen Tätigkeit ist und
5. die Rücknahme oder den Widerruf der Ge- 20. In § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 12
nehmigungen nach den Nummern 3 und 4. Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1
Sie handelt hierbei nach den fachlichen Weisun- Nr. 1 bis 6 und 7 a bis 8 b" ersetzt.
gen des für die kerntechnische Sicherheit und
den Strahlenschutz zuständigen Bundesministers,
Artikel 2
der bei Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit Fra-
gen der Forschung und Technologie auf dem Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Gebiet der Sicherstellung und Endlagerung das Atomgesetz unter Berücksichtigung der Ände-
radioaktiver Abfälle betroffen sind, im Einver- rungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen,
nehmen mit dem für die Kerntechnik zuständi- dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-
gen Bundesminister handelt. migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Be- Artikel 3
förderungs- oder Versandstück die Werte der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Randnummer 2450 Bern. 5 der Anlage A zu dem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Europäischen Ubereinkommen vom 30. Septem- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
ber 1957 über die internationale Beförderung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
gefährlicher Güter auf der Straße - ADR sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1491) übersteigt." Dritten Uberleitungsgesetzes.
16. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Widerruf" die Worte „sowie die Planfeststel- Artikel 4
lung nach § 9 b und die Aufhebung des Planfest- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
stellungsbeschlusses eingefügt.
II
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der St<:~llvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 25'17
· Verordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(HZAZustV}
Vom 9. August 1976
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs- Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz- richteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen
anpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundes- wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-
gesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Arti- men zur Durchführung_der Besteuerung sowie des
kel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Bußgeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehör-
18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), sowie des den dafür zuständig sind.
§ 422 Abs. 2 und des § 446 der Reichsabgabenord-
nung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zu- (3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden über-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über tragen die Zuständigkeiten
das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von 1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bre-
Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (Bundes- men-Nord für
gesetzbl. I S. 1973), wird verordnet: a) Zwangsvollstreckungen,
b) die Zulassung des Zollzeichens 2 für Schiffe
§ 1 mit Heimathafen Bremen,
Oberfinanzbezirk Bremen c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Scheck,
(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden
übertragen die Zuständigkeiten d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts-
leistung nach Artikel 30 und 31 der Verord-
1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen- nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom
Ost für die Zulassung von Zollhilfspersonen zur 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
Mitwirkung im Zolldienst; sandverfahren,
2. des Hauptzollamts Bremen-Nord für die Erteilung e) die Dberwachung der allgemein zugelassenen
unverbindlicher Zolltarifauskünfte; Steuerbürgen,
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- f) die Ermittlung von Steuerstraftaten und für die
bezirks Bremen für die Erteilung von Auskünften Verfolgung und Ahndung von Steuerord-
über Durchschnittspreise für Tapiokaerzeugnisse. nungswidrigkeiten;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden über-
bezirks Bremen für die Bewilligung und den
tragen die Zuständigkeiten
Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und
1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Verwaltung der Sicherheiten dafür;
a) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von 3. die Zuständigkeit der anderen Hauptzollämter
Schiffen außerhalb der Offnungszeiten der des Oberfinanzbezirks Bremen und der Haupt-
Zollstellen, zollämter Emden, Lüneburg, Nordhorn, Olden-
b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung burg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Han-
von Betriebsstoffen auf Schiffen, ausgenom- nover - für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen
men benzingetriebene Wasserfahrzeuge mit und die Festsetzung und Auszahlung der Tabak-
Liegeplatz im Bezirk des Hauptzollamts Bre- steuererleichterung für kleinere Betriebe.
men-Ost;
(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden über-
2. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanz- tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Ol-
bezirk Hannover - für denburg - Oberfinanzbezirk Hannover - für
a) die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser- 1. die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser-
ufer von der nördlichen Stadtgrenze Bremens ufer vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis
bis einschließlich Sandstedt, zur südlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nörd- der nördlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs
lichen Stadtgrenze Bremens bis zum Sand- der Seezollgrenze bis zur Linie Mündung des
stedter Sielhafen; Oxstedter Baches-Hohe Lieth;
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- 2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter
bezirks Bremen und der Hauptzollämter Emden, Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der
Nordhorn, Oldenburg und Osnabrück - Ober- Außenweser die seeseitige Dberwachung des
finanzbezirk Hannover - für die Steueraufsicht Landgebietes auf dem linken Weserufer bis Lang-
über die Abgabe und den Verbrauch von steuer- lütjen-Unterfeuer, auf dem rechten Weserufer bis
pflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die zum W remertief.
2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 2 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
Oberfinanzbezirk Düsseldorf Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-
publik (Zweite Verordnung zur Durchführung der
(l) Dem Hauptzollamt Düsseldorf wird die Zu- Interzorienüberwachungsverordnung vom 6. Sep-
sUindigkeit der anderen Hauptzollämter des Ober- tember 1951, - Bundesanzeiger Nr. 183 vom
finanzbezirks Düsseldorf für die Bewilligung und 21. September 1951 -) ;
den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und
3. im Süden durch folgende Linie:
die Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.
Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg wird die Zustän- Republik - ca. 550 m südsüdwestlich des Punk-
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- tes 287,4 - etwa 200 m in nordnordwestlicher
bezirks Düsseldorf für die Steueraufsicht über die Richtung entlang des Weges bis zur Waldecke,
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem von dort in westlicher Richtung bis zur Brücke
Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht über die Autobahn Bad Hersfeld-Obersuhl (Punkt
von einem besonders dafür eingerichteten Treib- 377,7), von dort in südwestlicher Richtung ent-
stoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich lang der Autobahn bis zum Punkt 440,7 und wei-
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung ter in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt
der Besteuerung sowie des Bußgeld- und Strafver- mit der in Nummer 2 genannten Begrenzungs-
fahrens, soweit Zollbehörden dafür zuständig sind, linie bei Punkt 480,3 (Toter Mann);
übertragen. 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
§ 3
kratischen Republik.
Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main § 4
(1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West Oberfinanzbezirk Freiburg
werden übertragen die Zuständigkeiten
(1) Dem Hauptzollamt Freiburg werden die Zu-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- ständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
bezirks Frankfurt am Main für die -Bewilligung finanzbezirks Freiburg übertragen für
und den Widerruf des lauf enden Zahlungsauf-
schubs und die Verwaltung der Sicherheiten da- 1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
für; Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten dafür;
2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und
Frankfurt am Main-Flughafen für die Uber- 2. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
wachung der allgemein zugelassenen Steuer- brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-
bürgen; stoff, soweit die Steuerauf,sicht von einem beson-
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp
3. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-
Main-Ost, Frankfurt am Main-Flughafen, Fulda den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
und Gießen für die Steueraufsicht über die Ab- rung sowie des Bußgeld- und Strafverfahrens, so-
gabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem weit Zollbehörden dafür zuständig sind.
Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-
sicht von einem besonders dafür eingerichteten (2) Dem Hauptzollamt Kehl wird die Zuständigkeit
der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und
Freiburg und des Hauptzollamts Ulm - Oberfinanz-
die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
bezirk Stuttgart - für die Ausgabe der Tabaksteuer-
Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-
zeichen und die Festsetzung und Auszahlung der
geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden
Tabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe über-
dafür zuständig sind. tragen.
f
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost § 5
wird die Zuständigkeit der Hauptzollämter Frank-
Oberfinanzbezirk Hamburg
furt am Main-Flughafen und Frankfurt am Main-
West für die Ermittlung von Steuerstraftaten, für (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden
die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungs- überttagen
widrigkeiten und für Zwangsvollstreckungen über- 1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter
tragen. des Oberfinanzbezirks Hamburg für
(3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständig- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
keit des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3 den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
der Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli der Sicherheiten dafür,
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) der Zollverwaltung b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Scheck,
Hauptzollamts Fulda übertragen, der wie folgt be-
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts-
grenzt wird:
leistung nach Artikel 30 und 31 der Verord-
1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom
Werra-Meißner-Kreis und dem Landkreis Hers- 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
feld-Rotenburg; sandverfahren,
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2579
d) die Zulassung von Zollhilfspersonen für die transportmittel im Berlinverkehr selbst mit amt-
Mitwirkung im Zolldienst, ausgenommen Lot- lich zugelassenen Verschlüssen zu versehen;
sen, 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
e) die Bestellung von Steuerhilfspersonen, zirks Hamburg und der Hauptzollämter des Ober-
f) die Erteilung von Auskünften über außertarif- finanzbezirks Kiel für die Ausgabe von Tabak-
liche Zollfreiheit und Umstände für die Be- steuerzeichen und die Festsetzung und Auszah-
messung des Zollwertes; lung der Tabaksteuererleichterungen für kleinere
2. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Ham- Betriebe;
burg-Harburg und Hamburg-St. Annen für 4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
a) die Uberwachung der allgemein zugelassenen bezirks Hamburg für die Steueraufsicht über die
Steuerbürgen, Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-
b) die Erteilung von Verschlußanerkenntnissen gem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuer-
für Straßenfahrzeuge und Behälter zur Beför- aufsicht von einem besonders dafür eingerichte-
ten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird,
derung von Waren unter Zollverschluß,
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
c) die Erteilung der Bescheinigung, daß ein Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-
Straßengütertransport.mittel im Berlinverkehr geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden
nicht verschlußsicher hergerichtet werden dafür zuständig sind.
kann,
d) die Zulassung von Erleichterungen bei der (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird
Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-
zwischen dem Freihafen Hamburg und dem Harburg und Hamburg-St. Annen für die Erteilung
Zollgebiet und bei der vorübergehenden Ver- von Bescheinigungen darüber, daß ein Binnenschiff
wendung von Waren, die ständig im Freihafen im Berlinverkehr nicht verschlußsicher hergerichtet
und nur vorübergehend im Zollgebiet ge- werden kann, übertragen.
braucht werden.
§ 6
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Grenze werden
übertragen die Zuständigkeiten Oberfinanzbezirk Hannover
(1) Dem Hauptzollamt Hannover wird die Zustän-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
bezirks Hamburg und - hinsichtlich des Süd-
bezirks Hannover für die Bewilligung und den
ufers der Elbe - des Hauptzollamts Lüneburg -
Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
Oberfinanzbezirk Hannover - für die Grenzauf-
Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.
sicht;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- (2) Dem Hauptzollamt Hannover wird die Zustän-
zirks Hamburg für die Zulassung von Lotsen als digkeit der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte,
Zollhilfspersonen zur Mitwirkung im Zolldienst; Braunschweig-Ost, Göttingen, Hildesheim, Lüne-
burg, Uelzen und des Hauptzollamts Kassel - Ober-
3. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Ham- finanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steuer-
burg-St. Annen für die Erteilung von Zulassun- aufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von
gen zum Führen des Zollzeichens 2. steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-J onas werden un- die Steueraufsicht von einem besonders dafür ein-
gerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen
beschadet der Zuständigkeiten des Freihafenamts
wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen
Hamburg die Zuständigkeiten der anderen Haupt-
zur Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-
zollämter des Oberfinanzbezirks Hamburg über-
geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden da-
tragen für
für zuständiQ" sind, übertragen.
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und für die
Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungs- (3) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Mitte wird
widrigkeiten; die Zuständigkeit der Hauptzollämter Braunschweig-
Ost, Göttingen und Hildesheim, dem Hauptzollamt
2. Zwangsvollstreckungen; Lüneburg die des Hauptzollamts Uelzen, dem Haupt-
3. die Verwertung beweglicher Sachen; zollamt Nordhorn die des Hauptzollamts Osnabrück
für die Ermittlung von Steuerstraftaten und für die
4. die Verwaltung von Fundsachen. Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungs-
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden widrigkeiten übertragen.
übertragen die Zuständigkeiten (4) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Mitte wird
1. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg- die Zuständigkeit des Hauptzollamts Braunschweig-
Harburg - ausgenommen Cuxhaven - und Ham- Ost für Zwangsvollstreckungen übertragen.
burg-Waltershof für die Bewilligung und Uber-
(5) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zu-
wachung der bleibenden Zollgutverwendung von ständigkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die
Betriebsstoffen auf Schiffen; nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Inter-
2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Er- zonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung
teilung der Bewilligung an Unternehmen, Güter- obliegenden Aufgaben sowie die zollamtliche Be-
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
handlung des Warenverkehrs über die Grenze zur schweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt
Deutschen Demokratischen Republik in dem Teil wird:
des Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertragen, 1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-
der wie folgt begrenzt wird: zirken der Hauptzollämter Uelzen und Braun-
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be- schweig-Mitte;
zirken der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen; 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re- publik;
publik (Zweite Verordnung zur Durchführung der 3. im Süden durch folgende Linie:
Interzonenüberwachungsverordnung);
Vom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der
3. im Süden durch folgende Linie: Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik
Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo- ca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau-
kratischen Republik mit dem zwischen dem Ort fend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo-
Zießau (Deutsche Demokratische Republik) und meter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen-
dem Ortsteil Schletau der Gemeinde Lemgo füh- den Weg; auf diesem Weg weiter über den
renden Weg, in westnordwestlicher Richtung Höhenpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von
über den Höhenpunkt 21,0 bis zur Straße Schle- hier geradlinig weiter in nordwestlicher Rich-
tau-Lomitz (Gemeinde Prezelle), von hier gerad- tung bis zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze
linig weiter in nordwestlicher Richtung am West- zwischen dem Regierungsbezirk Lüneburg und
rand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde Prezelle dem Verwaltungsbezirk Braunschweig mit der
vorbei bis zur westlichen Begrenzung des Grenz- westlichen Begrenzung des Grenzbezirks zur
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik; Deutschen Demokratischen Republik;
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
kratischen Republik. kratischen Republik.
(6) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die (8) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die
Zuständigkeit des Hauptzollamts Braunschweig- Zuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die
Mitte für die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 nach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsver-
der Interzonenüberwachungsverordnung der Zoll- ordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben
verwaltung obliegenden Aufgaben sowie die zoll- in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildes-
amtliche Behandlung des Warenverkehrs über die heim übertragen, der wie folgt begrenzt wird:
Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-
dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun-
schweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt zirken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte
wird: und Hildesheim;
1. Im Norden durch folgende Linie: 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-
Vom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der publik;
Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik
ca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau- 3. im Süden durch folgende Linie:
fend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo- Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen
meter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen- Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher
den Weg, auf diesem Weg weiter über den Richtung über den Höhenpunkt 665, 1 bis zum
Höhenpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von Bohlweg, diesem über die Höhenpunkte 652,5,
hier geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung 600,3, 587,0 und 607,0 folgend bis zur Einmündung
bis zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig weiter
dem Regierungsbezirk Lüneburg und dem Ver- in westlicher Richtung. über die Einmündung der
waltungsbezirk Braunschweig mit der westlichen Kalbe in den Okerstausee bis zur westlichen Be-
Begrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen De- grenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demo-
mokratischen Republik; kratischen Republik am Westufer des Okerstau-
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des sees;
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re- 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
publik; kratischen Republik.
3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir- (9) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zustän-
ken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte und digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach
Hildesheim; § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem
kratischen Republik. Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim über-
tragen, der wie folgt begrenzt wird:
(7) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständig-
keit des Hauptzollamts Braunschweig-Mitte für die 1. Im Norden durch folgende Linie:
nach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsver- Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen
ordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher
in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun- Richtung über den Höhenpunkt 665, 1 bis zum
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2581
Bohlweg, diesem über die Höhenpunkte 652,5, 3. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
600,3, 587,0 und 607,0 folqend bis zur Einmündung brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-
in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig weiter stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
in westlicher Richtung über die Einmündung der ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp
Kalbe in den Okerstausee bis zur westlichen Be- vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-
grenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demo- den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
kratischen Republik am Westufer des Okerstau- rung sowie des Bußgeld- und Strafverfahrens, so-
sees; weit Zollbehörden dafür zuständig sind.
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-West wird die Zu-
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re- ständigkeit des Hauptzollamts Lübeck-Ost für die
publik; Ermittlung von Steuerstraftaten, für die Verfolgung
3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir- und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und
ken der Hauptzollämter Hildesheim und Göttin- für Zwangsvollstreckungen übertragen.
gen;
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- § 9
kratischen Republik. Oberfinanzbezirk Koblenz
§ 7 (1) Dem Hauptzollamt Koblenz wird die Zustän-
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
Oberfinanzbezirk Karlsruhe bezirks Koblenz für die Bewilligung und den Wider-
(1) Dem Hauptzollamt Karlsruhe wird die Zustän- ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- waltung der Sicherheiten dafür übertragen.
bezirks Karlsruhe für die Bewilligung und den (2) Dem Hauptzollamt Koblenz wird die Zustän-
Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die digkeit der Hauptzollämter Mainz und Trier und
Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen. des Hauptzollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk
(2) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zustän- Frankfurt am Main - für die Steueraufsicht über
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-
bezirks Karlsruhe, der Hauptzollämter Darmstadt, gem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-
Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am Main-Flug- sicht von einem besonders dafür eingerichteten
hafen, Frankfurt am Main-West und Wiesbaden - Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und
Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main - , der Haupt- die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durch-
zollämter Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen und führung der Besteuerung sowie des Bußgeld- und
Mainz - Oberfinanzbezirk Koblenz - sowie des Strafverfahrens, soweit Zollbehörden dafür zustän-
Hauptzollamts, Heilbronn - Oberfinanzbezirk Stutt- dig sind, übertragen.
gart - für die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und § 10
die Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuer-
Oberfinanzbezirk Köln
erleichterung für kleinere Betriebe übertragen.
(1) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden über-
(3) Dem Hauptzollamt Karlsruhe wird die Zustän-
tragen die Zuständigkeiten
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
bezirks Karlsruhe sowie des Hauptzollamts Landau 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
außer in dem zum Landkreis Primasens gehörenden bezirks Köln für die Bewilligung und den Wider-
Teil seines Bezirks und des Hauptzollamts Ludwigs- ruf des lauf enden Zahlungsaufschubs und die
hafen - Oberfinanzbezirk Koblenz - für die Steuer- Verwaltung der Sicherheiten dafür;
aufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von 2. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für die Durch-
steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit führung des Mineralölsteuergesetzes hinsichtlich
die Steueraufsicht von einem besonders dafür ein- der Verteilung und Verwendung von Schweröl
gerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuer-
wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen gesetzes).
zur Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-
geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden da- (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord wird die Zu-
für zuständig sind, übertragen. ständigkeit des Hauptzollamts Aachen-Süd für die
Durchführung des Mineralölsteuergesetzes hinsicht-
lich der Verteilung und Verwendung von Schweröl
§ 8 zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergeset-
Oberfinanzbezirk Kiel zes) übertragen.
(1) Dem Hauptzollamt Kiel wird die Zuständigkeit (3) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd wird die Zu-
der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks ständigkeit der Hauptzollämter Aachen-Nord und
Kiel übertragen für Heinsberg für die Ermittlung von Steuerstraftaten,
für die Verfolgung und Ahndung von Steuerord-
1. die Verwaltung der Biersteuer; nungswidrigkeiten und für Zwangsvollstreckungen
2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden übertragen.
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der (4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau wird über-
Sicherheiten dafür; tragen die Zuständigkeit
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertra-
bezirks Köln für die Steueraufsicht über die Ab- gen die Zuständigkeiten
gabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf- zirks Münster für die Steueraufsicht über die Ab-
sicht von einem besonders dafür eingerichteten gabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-
die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur sicht von einem besonders dafür eingerichteten
Durchführung der Besteuerung sowie des Buß- Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und
geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
dafür zuständig sind;
Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-
2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für die Ermittlung geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden
von Steuerstraftaten, für die Verfolgung und dafür zuständig sind;
Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
für Zwangsvollstreckungen. zirks Münster, der Hauptzollämter des Ober-
finanzbezirks Düsseldorf, der Hauptzollämter des
§ 11 Oberfinanzbezirks Köln, der Hauptzollämter
Oberfinanzbezirk München Fulda, Gießen und Kassel - Oberfinanzbezirk
Frankfurt am Main - und der Hauptzollämter
(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden Braunschweig-Mitte, Göttingen und Hildesheim
übertragen die Zuständigkeiten - Oberfinanzbezirk Hannover - für die Aus-
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes gabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung
für die Gewährung der Abgabenvergütung bei und Auszahlung der Tabaksteuererleichterung für
Lieferung von Dieselkraftstoff aus Beständen der kleinere Betriebe.
Deutschen Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeu-
gen der amerikanischen Streitkräfte; § 13
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- Oberfinanzbezirk Nürnberg
bezirks München für
(1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden die
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen- Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung Oberfinanzbezirks Nürnberg übertragen für
der Sicherheiten dafür,
b) die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und die 1. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuer- brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-
erleichterungen für kleinere Betriebe, stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von rung sowie des Bußgeld- und Strafverfahrens, so-
einem besonders dafür eingerichteten Treib- weit Zollbehörden dafür zuständig sind;
stoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und
die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur 2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Durchführung der Besteuerung sowie des Buß- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehör- cherheiten dafür.
den dafür zuständig sind;
(2) Dem Hauptzollamt Bamberg wird die Zustän-
3. des I-fauptzollamts München-West für die Ermitt- digkeit der anderen Hauptzollämter des. Oberfinanz-
lung von Steuerstraftaten, für die Verfolgung und bezirks Nürnberg für die Ausgabe der Tabaksteuer-
Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und zeichen und die Festsetzung und Auszahlung der
für Zwangsvollstreckungen. Tabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe
übertragen.
(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die
Zuständigkeit des Hauptzollamts München-Mitte für § 14
die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs Oberfinanzbezirk Saarbrücken
über die Grenze in den Landkreisen Starnberg und
Fürstenfeldbruck, im westlich der Isar liegenden (1) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden über-
Teil der kreisfreien Stadt München und in den Ge-· tragen die Zuständigkeiten
meinden Pullach im Isartal, Neuried, Planegg und 1. des Hauptzollamts Saarlouis für
Gräfelfing übertragen.
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und für
die Vetfolgung und Ahndung von Steuerord-
§ 12 nungswidrigkeiten,
Oberfinanzbezirk Münster b) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
(1) Dem Hauptzollamt Münster wird die Zustän- den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz- der Sicherheiten dafür;
bezirks Münster für die Bewilligung und den Wider- 2. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzoll-
ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver- amts Landau in dem zum Landkreis Pirmasens
waltung der Sicherheiten dafür übertragen. gehörenden Teil seines Bezirks und des Haupt-
Nr. 113 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2583
zollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbezirk Ko- a) der zollamtlichen Behandlung des Warenver-
blenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe kehrs über die Grenze in dem Teil des Stadt-
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mine- kreises Stuttgart, der zum Bezirk des Haupt-
ralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von zollamts Stuttgart-Ost gehört, mit Ausnahme
einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff- der Stadtbezirke Bad Cannstadt, Hedelfingen,
Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich Hafen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim,
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung Rohracker, Rotenberg, Uhlbach,. Untertürk-
der Besteuerung sowie des Bußgeld- und Straf- heim und Wangen,
verfahrens, soweit Zollbehörden dafür zuständig b) der Zollaufsicht auch in den Stadtbezirken,
sind. die in Buchstabe a ausgenommen sind, sowie
(2) Dem Hauptzollamt Saarlouis wird die Zustän- in dem Teil des Landkreises Eßlingen, der zum
digkeit des Hauptzollamts Saarbrücken für die Aus- Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört.
gabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit
und Auszahlung der Tabaksteuererleichterung für des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk
kleinere Betriebe übertragen. München - für die zollamtliche Behandlung des
Warenverkehrs über die Grenze in folgendem Teil
§ 15 des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg übertra-
Oberfinanzbezirk Stuttgart gen:
(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden über- Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Unter-
tragen die Zuständigkeiten eichen, Altenstadt, Filzingen, Kellrnünz a. d. Iller,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- Weiler, Osterberg, Bergenstetten, Unterroth, Ober-
zirks Stuttgart für roth, Bebenhausen und Kettershausen und das ge-
meindefreie Gebiet Grafenwald,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Leipheim,
der Sicherheiten dafür, Echlishausen, Bühl, Kissendorf, Anhofen, Autenried,
b) die Uberwachung der allgemein zugelassenen Waldstetten, Ichenhausen, Rieden a. d. Kötz,
Steuerbürgen, Schneckenhofen, Bubesheim, Günzburg, Riedhausen
b. Günzburg, Reisensburg, Wasserburg, Denzingen,
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Deffingen, Leinheim, Kötz, Ebersbach, Deubach, Un-
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl terrohr, Kammeltal, Limbach, Unterknöringen, Ret-
als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von tenbach, Offingen, Gundremmingen, Schnuttenbach,
einem besonders dafür eingerichteten Treib- Mindelaltheim, Dürrlauingen, Konzenberg, Burgau,
stoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und Oberknöringen, J ettingen-Scheppach, Kernnat, Bur-
die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur tenbach, Oberwaldbach, Ried, Freihalden, Röfingen,
Durchführung der Besteuerung sowie des Buß- Haldenwang, Hafenhofen, Mönstetten, Winterbach
geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehör-
und Landensberg.
den dafür zuständig sind;
2. des Hauptzollamts Stuttgart-West für die Ermitt- § 16
lung von Steuerstraftaten, die Verfolgung und
Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
für Zwangsvollstreckungen. kündung in Kraft.
(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden (2) Zum gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
übertragen die Zuständigkeiten 1. Die Verordnung über die Zuständigkeit des
1. aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes Hauptzollamts Lübeck-West bei Steuervergehen
für und bei Steuerordnungswidrigkeiten vorn
30. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 428);
a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der
Abfindungsanmeldungen, 2. die Verordnung über die Zuständigkeit des
b) die Uberwachung der Einhaltung von Erzeu- Hauptzollamts Bremen-Ost bei Steuervergehen
gungsbeschränkungen, und bei Steuerordnungswidrigkeiten vom
20. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 421);
c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
d) die Festsetzung der ab zulief emden oder zu 3. die Verordnung über die Zuständigkeit des
versteuernden Branntweinmengen und die Er- Hauptzollamts Aachen-Süd und des Hauptzoll-
hebung des Branntweinaufschlags, ausgenom- amts Köln-Rheinau bei Steuervergehen und bei
men in Fällen der Neufestsetzung wegen nicht Steuerordnungswidrigkeiten vom 27. Juli 1970
ordnungsmäßig angemeldeter und durchge- (Bundesgesetzbl. I S. 1225);
führter Verfahren, 4. die Verordnung über die Zuständigkeit des
e) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Hauptzollamts Frankfurt (Main)-Domplatz bei
Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrig-
sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungs- keiten vom 27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I
meldung ergibt; s. 1226};
2. des Hauptzollamts Stuttgart-Ost für die Wahr- 5. die Verordnung über die Zuständigkeit des
nehmung Hauptzollamts München-Schwanthalerstraße bei
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrig- 8. die Verordnung · über die Zuständigkeit des
keiten vom 27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I Hauptzollamts Hamburg-J onas bei Steuerver-
s. 1227); gehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten vom
2. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S'. 925);
6. die V(~rordnung über die Zuständigkeit des
Hauptzollamts Saarbrücken bei Steuervergehen 9. die Verordnung über die Zuständigkeit des
Hauptzollamts Stuttgart-West für die zollamt-
und bei Steuerordnungswidrigkeiten vom
liche Erfassung des Brennens unter Abfindung
27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1228);
vom 25. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1061);
7. die Verordnung über die Zuständigkeit des 10. die Verordnung über die Ubertragung von Zu-
Hauptzollamts Stuttgart-Ost bei Steuervergehen ständigkeiten auf Hauptzollämter für den Be-
und bei Steuerordnungswidrigkeiten vom reich mehrerer Hauptzollämter vom 16. Juni 1975
27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1229); (Bundesgesetzbl. I S. 1754).
Bonn, den 9. August 1976
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 113 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2585
Verordnung
über die Gewährung einer Produktionserstattung für Kartoffelstärke
Vom 25. August 1976
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 9, 10 Abs. 1 öffentlich bestellt und vereidigt sind. Die zuständige
und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der Stelle kann auf Antrag des Stärkeherstellers ab-
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August weichend von Satz 1 andere sachkundige Personen,
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert die vom Ergebnis der Feststellungen nicht betrof-
durch Artikel 6 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Be- fen sind, als Kontrolleure zulassen; als nicht betrof-
kämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli fen können auch Angestellte und Arbeiter des
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird im Einverneh- Stärkeherstellers angesehen werden, die keine lei-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und der tende Stellung innehaben. Die Zulassung nach Satz 2
Finanzen verordnet: erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wider-
rufs.
§ 1.
§ 4
Anwendungsbereich
Antrag auf Produktionserstattung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Der Stärkehersteller hat den Antrag auf Gewäh-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im rung der Produktionserstattung oder eines Vor-
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für schusses auf die Produktionserstattung bei der zu-
Getreide hinsichtlich der Gewährung einer Erstat- ständigen Stelle schriftlich zu stellen; dem Antrag
tung bei der Erzeugung für Kartoffelstärke (Pro- ist ein Duplikat des nach den in § 1 genannten
duktionserstattung). Rechtsakten vorgeschriebenen Zahlungsabschnitts
beizufügen.
§ 2
§ 5
Zuständige Stellen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
nung und der in § 1. genannten Rechtsakte sind die (1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,
nach Landesrecht zuständigen Stellen. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-
ren,
§ 3 2. auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeich-
Vorlage- und AnzeigepHichten, nungen über den Verarbeitungsvorgang zu
Kontrollpersonen machen.
(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, der zu- (2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in
ständigen Stelle Absatz 1 sowie die in den in § 1 genannten Rechts-
akten bezeichneten Unterlagen und die sich dar-
1. auf Verlangen in zwei Stücken vorzulegen: auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-
denen die Kartoffeln und die Stärke gelagert wahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-
und verarbeitet werden sollen, stehen.
b) Beschreibung des vorgesehenen Verarbei- (3) Zum Zwecke der Uberwachung hat der Stärke-
tungsverfahrens, hersteller den Beauftragten -der zuständigen Stelle
2. schriftlich anzuzeigen: das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
a) den jeweiligen Beginn der Stärkeherstellung, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit
mindestens eine Woche vorher; die Anzeige und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich
muß Angaben über die regelmäßigen Be- der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewäh-
t-riebszeiten enthalten, rung der Produktionserstattung zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-
b) Änderungen der regelmäßigen Betriebs- oder schen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege
Arbeitszeit, mindestens 24 Stunden vorher, und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-
c) Beendigung der Stärkeherstellung, soweit sie legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
länger als eine Woche dauert, mindestens Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer
24 Stunden vorher. Buchführung ist der Stärkehersteller verpflichtet,
(2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kar- auf Verlangen der zuständigen Stelle und deren
toffeln im Betrieb des Stärkeherstellers und bei den Beauftragten auf seine Kosten Listen mit den er-
in § 1. genannten Rechtsakten vorgeschriebenen forderlichen Angaben auszudrucken.
Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Perso- (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Verpflich-
nen zugelassen, die als Wäger oder Probenehmer tungen gelten auch für den Kartoffelerzeuger.
2586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1
(5) Die zuständige Stelle kann dem Stärkeher- § 8
steller Auflagen erteilen, soweit es der Uberwa-
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
chungszweck erfordert.
(6) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen, (1) Der Stärkehersteller trägt auch nach dem
die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, Empfang der Produktionserstattung in dem Verant-
selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere wortungsbereich, der nicht zum Bereich der zustän-
geeignete Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestel- digen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen
lung ist der zuständigen Stelle schriftlich in dop- der Voraussetzungen für die Gewährung der Pro-
pelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Per- duktionserstattung bis zum Ablauf des zweiten Jah-
sonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeich- res, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
nen. (2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge
§ 6 sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge
sind vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom
Festsetzung der Produktionserstattung
Hundert über dem Diskontsatz der Deutsdien Bun-
(1) Die Produktionserstattung wird von der zu- desbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit
ständigen Stelle durch Bescheid festgesetzt. drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines
(2) Die Erstattungsforderungen sind unverzins-
Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag
lich.
dieses Monats zugrunde zu legen.
§ 7
(3) Die zuständige Stelle setzt die zurückzuzah-
Sicherheiten lenden Beträge durdi Bescheid fest.
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechts-
akten Sicherheiten zu stellen sind, sind diese der § 9
zuständigen Stelle durch Hinterlegung einer Geld- Berlin-Klausel
summe zugunsten oder durch selbstschuldnerische
Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uber-
Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-
land zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßi- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Ge-
gen Ubernahme von Bürgschaften im Geltungsbe-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
reich dieser Verordnung berechtigt sein und dort
seinen Sitz oder eine Niederlassung haben. organisationen audi im Land Berlin.
(2) Die Sicherheiten werden von der zuständi- § 10
gen Stelle verwaltet. Diese trifft die Entscheidung
über die Freistellung oder den Verfall der Sicher- Inkrafttreten
heiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Diese Verordnung tritt am Tage nadi der Ver-
Bundesrepublik Deutschland. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2587
Verordnung
über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)
Vom 1. September 1976
Auf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungs- richtung zur Sammlung des Abwassers mündet;
gesetzes vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung
S. 2313) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- muß vorhanden sein.
mung des Bundesrates: 2. Die Dunggrube muß aus drei Abteilungen beste-
hen; Boden und Wände müssen flüssigkeits-
I. Tierkörperbeseitigungsanstalten undurchlässig sein.
Ein Fahrzeugwaschplatz muß nicht vorhanden sein,
wenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmate-
1. Einrichtung
rialraum gereinigt und desinfiziert werden können;
eine Dunggrube muß nur vorhanden sein, sofern
§ 1 Magen- oder Darminhalt von Tierkörpern oder aus
Zu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungs- Tierkörperteilen gesammelt wird.
anstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tier-
körperbeseitigungsgesetzes gehören die Gebäude, § 3
in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-
nisse durch Behandlung unschädlich gemacht wer- (1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörper-
den, die übrigen dem Betrieb der Tierkörperbeseiti- teile und Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich
gungsanstalt dienenden Gebäude und festen Ein- gemacht werden (Behandlungsgebäude), muß unter-
richtungen sowie das dazugehörende Gelände; aus- teilt sein in Räume und Einrichtungen, aus denen
genommen hiervon ist ein außerhalb der Einfrie- Erreger übertragbarer Krankheiten verschleppt wer-
digung liegendes Verwaltungsgebäude. den können (unreine Seite), und Räume und Ein-
richtungen, die frei von Erregern übertragbarer
Krankheiten bleiben müssen (reine Seite). Die un-
§ 2
reine Seite und die reine Seite müssen durch eine
(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muß so ein- geschlossene Wand vollständig voneinander ge-
gefriedigt sein, daß Unbefugte nicht hineingelangen trennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge
können. Sie darf nur durch verschließbare Tore be- zu begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf
fahren oder betreten werden können. eine Einrichtung zur Einfüllung der Rohware ein-
(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tier- gelassen sein. Die zuständige Behörde kann in be-
körperbe?eitigungsanstalt müssen ein Durchfahr- sonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zu-
becken oder eine gleich wirksame Einrichtung zur lassen, wenn dies zur Verhütung besonderer Gefah-
Desinfektion der Räder von Fahrzeugen und eine ren unumgänglich ist und andere Maßnahmen nicht
Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs von durchführbar sind ..
Personen vorhanden sein. Die Desinfektionseinrich- (2) Zur unreinen Seite gehören mindestens
tungen müssen so angelegt und bemessen sein, daß
die Reifen der Fahrzeuge bei der Durchfahrt voll ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörper-
benetzt werden und die Einrichtungen im Falle einer teile und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Ab-
amtlich festgestellten Seuche im Sinne des § 11 nicht häuten der Tierkörper (Rohmaterialraum),
umfahren oder umgangen werden können. Ist inner- ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet wer-
halb der Tierkörperbeseitigungsanstalt das Gelände, den,
das die unreine Seite des Behandlungsgebäudes ein Tierarztraum,
(§ 3 Abs. 1) umgibt, durch geeignete Einrichtungen
von dem übrigen Gelände abgetrennt, gelten Satz 1 ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den
und 2 nur für die Eingänge und Ausgänge dieses Aufenthalt sowie eine Toilette.
Geländeteils. Zur reinen Seite gehören mindestens
(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungs- die Räume mit den Einrichtungen für das Unschäd-
anstalt müssen alle Verkehrswege befestigt und lichmachen der Tierkörper, Tierkörperteile und Er-
desinfizierbar sein. Auf dem der unreinen Seite des zeugnisse,
Behandlungsgebäudes zugehörigen Geländeteil müs-
sen ein Fahrzeugwaschplatz und eine Dunggrube ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette
vorhanden sein, die folgende Anforderungen erfül- und ein Aufenthaltsraum.
len: Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese ent-
1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muß be- sprechend ihrer Nutzung der unreinen oder reinen
festigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Seite zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte
Gefälle zu einem Abfluß haben, der in eine Ein- in dem Behandlungsgebäude gelagert, so müssen
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die hierfür bestimmten Räume auf der reinen Seite § 6
liegen. Werden die Produkte in getrennten Gebäu- (1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Roh-
den oder festen Einrichtungen gelagert, so müssen materialraum oder in unmittelbar angrenzenden An-
die Gebäude oder Einrichtungen auf dem der reinen nahmeräumen oder -einrichtungen abgeladen wer-
Seite des Behandlungsgebäudes zugehörigen Ge- den. Rohmaterial darf nicht im Freien gelagert wer-
ländeteil liegen. den.
(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen ver- (2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei
schließbar sein. Auf der unreinen Seite müssen sie der Zerlegung oder sonstigen Bearbeitung der Tier-
mit Einrichtungen zur Desinfektion versehen sein, körper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Roh-
die so angelegt und bemessen sind, daß sie nicht materialraum, bei der Reinigung des Rohmaterial-
umgangen oder umfahren werden können und eine raumes und beim Reinigen der Fahrzeuge, anfallen-
wirksame Desinfektion des Schuhzeugs von Perso- den Flüssigkeiten, ausgenommen die durch die Toi-
nen und der Reifen von Fahrzeugen gewährleisten. lette anfallenden Abwässer, sind entweder der Ein-
richtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen
§ 4 und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer
(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Temperatur von über 100° C heiß zu halten oder
Räume (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht ge- zusammen mit den Tierkörpern, Tierkörperteilen
reinigt und desinfiziert werden können. Der Fuß-- und Erzeugnissen zu behandeln. Das Heißhalten in
boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein. Die Ober- der Einrichtung ist fortlaufend mit selbstschreiben-
fläche der Wände und Türen muß aus glattem, ab- den Geräten zu messen. Auf dem Fahrzeugwasch-
waschfestem und desinfizierbarem Material be- platz anfallende Flüssigkeiten sind chemisch oder
stehen. Die Entlüftung der unreinen Seite und die thermisch zu desinfizieren oder zusammen mit dem
Belüftung der reinen Seite müssen so angelegt sein, Rohmaterial zu behandeln.
daß Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in die (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder
reine Seite gelangen können. Tierkörperteile anfallende Magen- oder Darminhalt
(2) Der Rohmaterialraum muß Einrichtungen zum nicht zusammen mit dem Rohmaterial behandelt, so
Sammeln und Ableiten des Abwassers sowie für ist er in der Dunggrube zu sammeln, mit dünner
das Zerlegen von Tieren haben und ausreichend be- Kalkmilch zu übergießen und jeweils mindestens
leuchtet sein. drei Wochen zu lagern.
(3) Der Häuteraum muß unmittelbar an den Roh- (4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewon-
materialraum angrenzen und einen gesonderten nenen Häute sind unverzüglich und unmittelbar in
Ausgang haben. Er muß so groß sein, daß die Häute den Häuteraum zu bringen und dort mit einem Ge-
in mehreren, voneinander getrennten Stapeln aus- misch aus 95 v. H. Gewichtsanteilen Salz und 5 v. H.
reichend lange gelagert werden können. Gewichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils
mindestens acht Tage lang zu lagern. Nach Beendi-
(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden gung der Behandlung dürfen die Häute an Betriebe,
Flüssigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit in denen sie be- oder verarbeitet werden, abgege-
den Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen
ben werden.
behandelt, muß eine Einrichtung vorhanden sein, in
der sie thermisch desinfiziert werden können. § 7
(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen (1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt
die erzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert wer- und gelagert werden, daß Erreger übertragbarer
den, müssen desinfizierbar sein. Krankheiten nicht in sie hineingelangen können.
(2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahr-
2. Betrieb zeuge oder geschlossene oder verschließbare Be-
hältnisse oder in erstmalig verwendete Umhüllun-
§ 5 gen abgefüllt werden.
(1} Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
§ 8
sind mit thermischen Verfahren, bei denen Wärme
indirekt zugeführt wird, zu behandeln. Sie sind bis (1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörper-
zum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschlie- beseitigungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für
ßend mindestens 20 Minuten lang bei einer Tempe- den sie bestimmt sind, benutzt werden. Gegen-
ratur von mindestens 133° C und einem Druck von stände, die in der unreinen Seite bei der Behand-
3 bar heiß zu halten. Das Material ist während des lung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeug-
ganzen Vorganges ständig umzurühren. Die Dauer nissen benutzt werden, dürfen nicht in anderen Tei-
des Heißhaltens, die Höhe der Temperatur und des len der Tierkörperbeseitigungsanstalt benutzt wer-
Dampfdruckes sind fortlaufend zuverlässig nach- den. Andere in der unreinen Seite benutzte Gegen-
weisbar zu messen. stände müssen vor einer Verwendung in anderen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Blut, Borsten, Eier, Fe- Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt
dern, Haare, Häute und Wolle, die gesondert in und desinfiziert werden.
einem Verfahren so behandelt werden, daß der (2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und
Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset- Vögeln in die Räume des Behandlungsgebäudes muß
zes gewahrt wird. in geeigneter Weise verhindert werden.
Nr. 113 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2589
§ 9 tionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein; bei
In der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz bei-
zumischen,
nicht gehalten werden, ausgenommen Wachhunde
und Tiere, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen 2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt
zur amtlichen Beobachtung in die Tierkörperbeseiti- betreten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen
gungsanstalt verbracht werden. und dieses vor Verlassen der Anstalt desinfizie-
ren.
3. De s in f e kt i o n und Schutz k 1e i dun g (2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 10 Absatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seu-
(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur chen dies gestatten und Belange der Seuchenbe-
vorübergehend betreten, müssen Schutzkleidung tra- kämpfung nicht entgegenstehen.
gen. Vor Verlassen der unreinen Seite ist das Schuh-
zeug zu desinfizieren und die Schutzkleidung abzu-
legen. Personen, die in der Tierkörperbeseitigungs- 4. Aufzeichnungen
anstalt beschäftigt sind, müssen jeweils in der un-
reinen Seite oder der reinen Seite besondere, deut- § 12
lich unterscheidbare Schutzkleidung und desinfizier- (1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt
bares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der unrei- hat über die Menge des angelieferten Materials und
nen oder der reinen Seite müssen die Personen die bei abholungspflichtigen Tierkörpern auch über die
Schutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das Herkunft und die Tiergattung sowie über Art und
Schuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlas- Menge der erzeugten Produkte Aufzeichnungen zu
sen der unreinen Seite Hände und Unterarme feucht machen oder Belege oder andere Unterlagen zu
reinigen und desinfizieren. Die Schutzkleidung ist sammeln. Sie sind für die Dauer von fünf Jahren
regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu aufzubewahren.
desinfizieren.
(2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5
(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Ein- Abs. 1 Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2
gängen und Ausgängen der unreinen Seite müssen Satz 2 sind mindestens sechs Monate lang aufzu-
mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt bewahren.
oder durchtränkt sein. Bei Frostgefahr ist dem Des-
infektionsmittel Salz beizumischen.
5. Anzuwendende Verfahren
(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tier-
körper, Tierkörperteile und Erzeugnisse befördert § 13
worden sind, müssen nach jeder Entladung im Roh- (1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen
materialraum gereinigt und vor oder unmittelbar Verfahren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden,
nach Verlassen dieses Raumes desinfiziert werden. wenn die zuständige Behörde die Erfüllung der dort
Wird die Reinigung und Desinfektion nicht nach genannten Voraussetzungen geprüft und die An-
Satz 1 durchgeführt, sind die Fahrzeuge und Behält- wendung des Verfahrens genehmigt hat.
nisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu reinigen und
zu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und die beim (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
Entladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten Ge- im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
räte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren, rung, Landwirtschaft und Forsten im Einzelfall zur
die übrigen Räume der unreinen Seite, mit Aus- Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren auf
nahme des Häuteraumes, täglich zu reinigen und Antrag Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu-
mindestens wöchentlich zu desinfizieren. Der Häute- lassen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für
raum ist nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizie- eine Änderung oder Ergänzung des § 5 Abs. 1 von
ren. Bedeutung sein können und dies mit dem Grundsatz
(4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes verein-
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durch- bar ist. Die Ausnahmegenehmigung darf nur für die
zuführen. Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie kann um
höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die
(5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbe-
Versuchsergebnisse dies erfordern.
seitigungsanstalt Entwesungen durchzuführen.
§ 14
§ 11
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum
(1) Sind im Einzugsbereich der Tierkörperbesei- Zwecke der Uberprüfung eines bereits angewende-
tigungsanstalt nach § 10 des Viehseuchengesetzes in ten Verfahrens Nachweise über die ausreichende
der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtige Wirksamkeit und Zuverlässigkeit fordern, wenn zu
Seuchen amtlich festgestellt, müssen besorgen ist, daß Tierkörper, Tierkörperteile oder
1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen Erzeugnisse durch das Verfahren nicht ausreichend
und Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsan- behandelt werden. Ergibt die Uberprüfung, daß das
stalt (§ 2 Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfek- angewendete Verfahren nicht den Anforderungen
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
des § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des § 5 § 16
Abs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörper- (1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12
beseitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Behörde dies fest und setzt ejne angemessene Frist, dürfen nur Räume, Behältnisse oder Einrichtungen
in der dem Mangel abgeholfen werden kann. Wird zugelassen werden, die den jeweiligen Anforderun-
der Mangel in der gesetzten Frist nicht behoben, so gen nach § 15 Abs. 1 entsprechen. Das gesammelte
ist im Falle des § 5 Abs. l die Genehmigung zu Material darf nur in Tierkörperbeseitigungsanstal-
widerrufen und im Falle des § 5 Abs. 2 die Anwen- ten verbracht werden.
dung des Verfahrens zu untersagen.
(2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt ent-
sprechend.
II. Sammelstellen
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 15 § 17
(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebs- Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9
eigenen Sammelstellen, müssen aus mindestens ei- des Tierkörperbeseitigungsgesetzes handelt, wer
nem geschlossenen Raum bestehen, der leicht zu vorsätzlich oder fahrlässig
reinigen und zu desinfizieren ist, dessen Ein- und 1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
Ausgänge verschließbar sind und in dem unter Druck nicht dafür sorgt, daß Gelände, Gebäude und
stehendes Wasser zur Reinigung vorhanden ist. Die Räume nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2
zu diesem Raum führenden Straßen und Wege müs- Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1
sen befestigt und desinfizierbar sein. In dem Raum Satz 1 bis 3, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 ein-
muß ein bewegliches, flüssigkeitsdichtes, korrosions- gerichtet sind,
festes, leicht zu reinigendes und zu desinfizierendes
2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder
Behältnis mit dicht schließendem Deckel oder eine
andere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vorhan- lagert,
den sein; sie müssen eine genügend große Füll- 3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3
öffnung haben und so beschaffen sein, daß eine un- über die Desinfektion von Flüssigkeiten oder
befugte Entnahme des Inhalts verhindert wird. Satz 3 des § 6 Abs. 3 oder 4 Satz 1 über die Beseitigung
gilt nicht, wenn der Fußboden des Raumes flüssig- von Magen- oder Darminhalt oder Häuten zu-
keitsundurchlässig ist, die Oberfläche der Wände und widerhandelt,
Türen aus glattem, abwaschfestem und desinfizier- 4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt,
barem Material besteht und das gesammelte Ma-
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Ein-
terial mit geeigneten Einrichtungen unmittelbar in
richtungen oder Gegenstände benutzt,
das Transportfahrzeug verladen wird. Das Fassungs-
vermögen des Raumes, des Behältnisses und der 6. entgegen § 9 Tiere hält,
Einrichtung muß dem voraussichtlichen Anfall unter 7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1
Berücksichtigung der Abholungshäufigkeit ent- bis 3 über die Schutzkleidung oder das Schuh-
sprechen. Wenn Außentemperatur, anfallende Menge zeug oder über die Reinigung oder Desinfektion
und Häufigkeit der Abholung es erfordern, muß der zuwiderhandelt,
Raum gekühlt werden können. 8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
(2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich der Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfek-
ein nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das tion zuwiderhandelt,
den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. 9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder
Es muß auf einem befestigten und desinfizierbaren die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Be-
Boden stehen; zu ihm führende Straßen und Wege legen, anderen Unterlagen oder Nachweisen zu-
müssen ebenso beschaffen sein. widerhandelt,
10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
(3) Die Sammelstelle muß zu bestimmten Zeiten entgegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Ver-
geöffnet sein; die Offnungszeiten sind bekanntzu- fahren anwendet,
geben. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
dürfen nur in Räumen, Behältnissen oder Einrich- 11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt,
tungen nach Absatz 1 und 2 gesammelt werden. daß
a) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15
(4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige Abs. l und 2 eingerichtet ist oder
Gegenstände dürfen nicht in die Sammeleinrichtun-
b) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitge-
gen nach Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind
stellt werden oder
in dafür bestimmte Behälter zu geben, die vom Be-
12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tier-
seitigungspflichtigen bereitzustellen sind.
körperteile oder Erzeugnisse nicht i:g. den dort
(5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der bezeichneten Einrichtungen sammelt oder ent-
Sammelstellen sind nach näherer Anweisung des gegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Umhüllungen, Ver-
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie- packungen oder sonstige Gegenstände nicht in
ren sowie zu entwesen. die dort bezeichneten Behälter gibt.
Nr. 113 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2591
IV. Schlußvorschriften gesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch § 21
Abs. 1 Nr. 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
§ 18
vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),
erlassen worden sind, bleiben unberührt. Unberührt
(1) Die §§ 2, 3 Abs. 1 Satz· 2 und Abs. 2 Satz 1
bleiben ferner die zur Durchführung des Fleisch-
und 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4, beschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 und die zugehöri-
vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463),
gen Bußgeldvorschriften gelten bis zum 1. Septem- zuletzt geändert durch das Tierkörperbeseitigungs-
ber 1978 nicht für bereits bestehende Tierkörper- gesetz, und des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
beseitigungsanstalten.
12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt ge-
(2) Für die Verfahren zur Behandlung von Tier- ändert durch das Änderungsgesetz vom 25. Februar
körpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen in Tier- 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), erlassenen Rechts-
körperbeseitigungsanstalten, die zum Zeitpunkt des vorschriften, die die Aufbewahrung von Tierkör-
Inkrafttretens der Verordnung bereits angewendet pern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Sinne
werden und den Anforderungen des § 5 entsprechen, des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseiti-
gilt die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 als erteilt. gungsgesetzes bis zur Beseitigung nach Maßgabe
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes regeln.
§ 19
§ 20
Rechtsvorschriften, die auf Grund des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
a) Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 20 des Tierkörper-
ändert durch § 99 des Verwaltungsverfahrens- beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
s. 1253), § 21
b) Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun- (1) Die Verordnung tritt am 8. September 1976
desgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch in Kraft.
das Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (Bun- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die un-
desgesetzbl. I S. 1109), schädliche Beseitigung von Fleischkonfiskaten vom
c) Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be- 20. Juni 1958 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
kanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes- ordnungsblatt S. 167) außer Kraft.
Bonn, den 1. September 1976
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 25. August 1976
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
16. August 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Hardt
nach Singen (Htw) und Bau der Unterwerke Rott-
weil a. N. und Singen (Htw) die Enteignung für
11
zulässig erklärt.
Bonn, den 25. August 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 3. September 1976
Tag lnh alt Seite
30. 8. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
30. 8. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe . . . . . . . . . . 1477
26. 7. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1514
9. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 25. August 1976
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
16. August 1976 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für die Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Hardt
nach Singen (Htw) und Bau der Unterwerke Rott-
weil a. N. und Singen (Htw) die Enteignung für
11
zulässig erklärt.
Bonn, den 25. August 1976
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 3. September 1976
Tag lnh alt Seite
30. 8. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
30. 8. 76 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe . . . . . . . . . . 1477
26. 7. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1514
9. 8. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2593
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1882/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 7. 76 L 206/62
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1883/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 7. 76 L 206/64
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1884/76 der Kommission über e,ine
Ausschreibung für die Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zuge-
setzten Vitaminen, das im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für
die Republik Uruguay bestimmt ist 31. 7. 76 L 206/67
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1885/76 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Hon-
duras 31. 7. 76 L 206/71
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1886/76 der Kommission über die
Ausschreibung einer Lieferung von auf dem Markt der Ge-
meinschaft gekauftem M a g e r m i l c h p u 1 v e r mit zuge-
setzten Vitc1minen, das im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz für Vietnam
bestimmt ist 31. 7. 76 L 206/74
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1888/76 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für K a r p f e n für das Wirtschafts-
jahr 1976/1977 31. 7. 76 L 206/81
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
die privc1te Lagerhaltung auf dem Sektor S c h weine -
fleisch 31. 7. 76 L 206/82
30. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1890/76 der Kommission zur Berichti-
gung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Be-
richtigung 31. 7. 76 L 206/86
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1891/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 31. 7. 76 L 206/87
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1892/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 31. 7. 76 L 206/89
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1893/76 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erz,eugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 31. 7. 76 L 206/91
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1894/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 31. 7. 76 L 206/95
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1895/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Beitrittsausgleichsbeträge für bestimmte G e -
t r e i d e a r t e n , R e i s sowie G e t r e i d e - und R e i s -
v e r a r b e i tu n g s e r z e u g n i s s e für das Wirtschafts-
jahr 1976/1977 31. 7. 76 L 207/1
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1896/76 der Kommission zur Verlän-
gerung der Ausnahmeregelung für die Intervention bei
Rind fl e i s c h in von der Trockenheit besonders betroffenen
Gebieten der Gemeinschaft 31. 7. 76 L 207/7
2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1897/76 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Rind f 1 e i s c h aus Beständen der
Interventionsstellen zu p<1uschal im voraus festgesetzten Prei-
sen 31. 7. 76 L 207/8
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1898/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2036/74, Nr. 2073/74 und
Nr. 2320/74 hinsichtlich der Verkaufspreise von bestimmtem
Rind f 1 e i s c h im Besitz der Interventionsstellen und des
Obernahmetermins für bestimmtes zum Verkauf angebotenes
Rindfleisch 31. 7. 76 L 207/12
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1899/76 der Kommission zur Änderung
der Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Fest-
stellung der zur Herstellung von einer Tonne Kartoffelstärke
nötigen Menge K a r t o f f e 1 n 31. 7. 76 L 207/19
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1900/76 der Kommission zur Ermäch-
tigung des Vereinigten Königreichs, den Bestandteil zum
Schutz der Verarbeitungsindustrie für bestimmte unter die
Sektoren Getreide und Reis fallende Erzeugnisse teil-
weise auszusetzen 31. 7. 76 L 207/26
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1901/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Bestandteils zum Schutz der Verarbeitungs-
industrie auf dem G et r e i de - und Reis s e kt o r für
den innergemeinschaftlichen Handel im Wirtschaftsjahr 1976/
1977 31. 7. 76 L 207/28
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1902/76 der Kommission zur siebten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für G e t r e i d e und R e i s 31. 7. 76 L 207/35
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1903/76 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf K 1 e i e mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 31. 7. 76 L 207/38
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1904/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Ei er n und Ei gelb in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 7. 76 L 207/40
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1905/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 7. 76 L 207/42
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1906/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Z u c k e r und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 7. 76 L 207/45
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1907/76 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1976 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reis -
e r z e u g n i s s e in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren 31. 7. 76 L 207/47
30. 7. 76 Verordnung. (EWG) Nr. 1908/76 der Kommission zur Fest-
setzung der im August 1976 als Beitrittsausgleichsbeträge
geltenden Beträge für bestimmte Getreide - und Reis -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 31. 7. 76 L 207/49
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1909/76 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1492/71 hinsichtlich bestimmter
Mindestanforderungen bei der Obernahme von H a r t w e i -
z e n durch die italienische Interventionsstelle im Wirtschafts-
jahr 1976/1977 31. 7. 76 L 207/51
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1910/76 der Kommission zur .Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 2.8. 76 L 208/1
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1911/16 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3.8. 76 L 209/1
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976 2595
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1912/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.8. 76 L 209/3
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 19<13/76 der Kommission zur Ergän-
zung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1785/76 der
Kommission vom 22. Juli 1976 über den Absatz von
0 1 i v e nöl aus Besländen der italienischen Interventions-
stelle 3.8. 76 L 209/5
2, 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1914/76 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 3.8. 76 L 209/6
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1915/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n des
Zuckersektors 3.8. 76 L 209/8
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1916/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 3,8, 76 L 209/9
28. 7. 76 Verordnung (EWC~) Nr. 1917/76 der Kommission zur zweiten
Änderung der Ausgleichsbeträge, beweglichen Teilbeträge
und Zusatzzölle für das dritte Vierteljahr 1976 bei der Einfuhr
von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69
fallen 5.8. 76 L 212/1
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1918/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.8. 76 L 210/1
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1919/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4.8. 76 L 210/3
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1920/76 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4.8. 76 L 210/5
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1921/76 der Kommission zur Be-
stimmung der anderen Handelsplätze für Reis als Arles
und Vercelli für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 4.8. 76 L 210/7
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1922/76 der Kommission zur Fest-
setzung der für die Gemeinschaftsproduktion repräsentativen
langkörnigen Reis so r t e, des Wertunterschieds zwischen
dieser Sorte und der der Standardqualität entsprechenden
rundkörnigen Reissorte, des Schwellenpreises für geschälten
langkörnigen Reis und der Schwellenpreise für vollständig
geschliffenen Reis für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 4.8. 76 L 210/9
2. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1923/76 der Kommission zur Fest-
setzung der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 für
die Berichtigung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen
bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für
R. e i s zu berücksichtigen sind 4.8. 76 L 210/11
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1924/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 zur Gewährung von im
voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Rind f 1 e i s c h 4.8. 76 L 210/15
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1925/76 der Kommission zur Änderung
des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 677/76 für Italien
festgesetzten Koeffizienten 4.8. 76 L 210/16
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1926/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 753/76 hinsichtlich des von der
italienischen Interventionsstelle angewandten Verkaufs-
preises für M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r 4,8. 76 L 210/17
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1927/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1693/76 zur Einführung einer
Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von P f i r s i c h e n mit
Ursprung in Griechenland 4.8. 76 L 210/18
3. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1928/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 4.8. 76 L 210/19
2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezc)ichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1930/76 des Rates über die Destillation
der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung 5.8. 76 L 211/1
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1931/76 des Rates zur Aufstellung
allgemeiner Regeln für die in den Artikeln 6 b, 6 c, 24 a und
24 b der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannte Destillation
von Wein 5. 8. 76 L 211/5
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1932/76 des Rates zur Festlegung der
im Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeug-
nisse der W e i n bernitung zu zahlenden Preise sowie des
Höchstbetrags der Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds der Landwirtschaft, Abteilung Garantie,
für das Weinwirtschaftsjahr 1976/1977 5.8. 76 L 211/7
4. 8. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1933/76 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 8. 76 L 211/8
Andere Vorschriften
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1887/76 der Kommission zur Einfüh-
rung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr nach Italien
von Glühlampen mit Ursprung in verschiedenen europäischen
Staatshandelsländern 31. 7. 76 L 206/79
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1792/76 der
Kommission vom 23. Juli 1976 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 200 vom 26, 7. 1976) 31. 7. 76 L 206/96
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1815/76 der
Kommission vom 27. Juli 1976 zur Festsetzung der Abschöp-
fungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen (ABI. Nr. L 202 vom 28. 7. 1976) 31. 7. 76 L 206/96
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch tür Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.