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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1976 N r.112
Tag Inhalt Seite
24. 8. 76 Gesetz zum Schulz der Teilnehmer am Fernunterricht {Fernunterrichtsschutzgesetz -
FernUSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2525
800-21, 7110-1
24. 8. 76 Gesetz über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das
Jahr 1976 (ERP-Wirlschaftsplangesetz 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2533
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RE)chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .......... , ..... , ........ , . . . . . . . . 2571
Gesetz
zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
(Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Vom 24. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und
sen: dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer)
diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar
§ 1 benötigt.
Anwendungsbereich (2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die verein-
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist barte Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist in
die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgelt- Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von
liche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkei- höchstens drei Monaten zu entrichten., Die einzel-
ten, bei der nen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraus-
oder überwiegend räumlich getrennt sind und sichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs. 2
Nr. 2) auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lern- Teilleistung zu entrichten ist. Höhere Teilleistungen
erfolg überwachen. sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen noch gefordert oder angenommen werden.
Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrück- (3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2
lich vorgesehen ist. bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergü-
tung auf die Lieferung einer beweglichen Sache
1. Abschnitt entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audio-
visuellen Fernlehrmaterials ist. Von den Vorschrif-
Fernunterrichtsvertrag ten des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden,
soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, daß
§2 auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial
Rechte und Pflichten in kürzeren oder längeren als den vereinbarten
der Vertragschließenden Zeitabständen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) zu liefern ist, der
Teilnehmer die Lieferung in anderen als den verein-
(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet
barten Zeitabständen verlangt und die Anderung
sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veran-
der Teilleistungen wegen der Anderung der Zeitab-
stalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vor-
gesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitab- stände angemessen ist.
ständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, (4) Außer der vereinbarten Vergütung darf für
insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb Tätigkeiten, die mit dem Abschluß des Fernunter-
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richl.sv<'rlrdgs zusammcnhJngen, sowie für etwaige 2. Angaben über die zusätzlich erforderlichen und
Ndwnleistunqen eine Vergütung irgendwelcher Art nicht nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht
,.veder vereinbcHl noch gefordert oder angenommen vom Veranstalter geliefert werden,
werden. Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Pro- 3. die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen für
visionen und Auslagenerslallungen. die Teilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulas-
(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten sungsvoraussetzungen für eine öffentlich-recht-
des Teilnehmers über liche oder sonstige Prüfung, wenn der Fernlehr-
l. Vertragsstrafen, gang zur Vorbereitung auf eine solche Prüfung
vorgesehen ist,
2. die Festsetzung der J Töhe eines Schadensersatzes
in Pauschbeträgen, 4. eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstands-
regelung,
3. den Ausschluß oder die Besdiränkung von Scha-
densersatzansprüchen, 5. im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge
4. den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im nachprüfbare Hinweise auf die erteilte Zulas-
Falle der Abtretung der Ansprüche des Veran- sung; ist der Fernlehrgang nur vorläufig zugelas-
stalters an einen Dritten Einwendungen, die zur sen, so ist darauf besonders hinzuweisen.
Zeit der Abtretung der Forderung gegen den (4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare
Veranstalter begründet waren,, dem neuen Gläu- Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Die Beleh-
biger entgegenzusetzen. ' rung über das Widerrufsrecht ist vom Teilneh-
Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch mer gesondert zu unterschreiben.
die sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem
Abschluß des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, §4
Waren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen
oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu Widerruisrecht des Teilnehmers
nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme (1) Der Teilnehmer ist an die auf den Vertrags-
nicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient. schluß gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er sie dem Veranstalter gegenüber innerhalb
§3 von zwei Wochen nach Eingang der ersten Liefe-
rung des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehr-
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags materials .schriftlich widerruft. Zur Wahrung der
(1) Die auf den Vertragsschluß gerichtete Wil- Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
lenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftli- rufs. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die
chen Form. erste Lieferung bei dem Teilnehmer eingegangen ist,
so trifft die Beweislast den Veranstalter.
(2) Die Urkunde muß enthalten
1. Name und Anschrift des Veranstalters und des (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Ver-
Teilnehmers, anstalter dem Teilnehmer die in § 3 Abs. 4 Satz 1
genannte Abschrift ausgehändigt hat und die
2. die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und
Urkunde neben den Angaben nach § 3 Abs. 2 auch
voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie
die in § 3 Abs. 3 genannten Angaben enthält. Ist
von Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses;
dabei muß erkennbar sein, ob es sich um einen streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die
Abschrift dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist,
Abschluß des Veranstalters handelt oder ob und
so trifft die Beweislast den Veranstalter.
inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist,
auf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige (3) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt,
bestimmte Prüfung vorzubereiten, in dem beide Vertragsparteien den Fernunterrichts-
3. die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilneh- vertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch
mer zu entrichtenden Vergütung; hat der Fernun- mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der
terrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen ersten Lieferung.
Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des schrift- (4) Im Falle des Widerrufs hat der Veranstalter
lichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, das empfangene Entgelt, der Teilnehmer empfan-
so muß erkennbar sein, welcher Teil der Vergü- gene Sachen zurückzugewähren. Der Widerruf wird
tung auf die Lieferung dieser Sache entfällt, durch den Untergang oder eine Verschlechterung
4. die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Rückge-
auf die Vergütung zu entrichtenden Teilzahlun- währ der Sachen nicht ausgeschlos '::!n. }Iat der
gen und sonstigen Pflichten des Teilnehmers, Teilnehmer den Untergang, die Verschlechterung
5. eine drucktechnisch deutlich gestaltete Beleh- oder die anderweitige Unmöglichkeit der Rückge-
rung über das Recht des Teilnehmers zum Wider- währ der Sachen zu vertreten, so hat er dem Veran-
ruf (§ 4) sowie Name und Anschrift des Wider- stalter den Wert oder die Wertminderung zu erset-
ruf sem pf ängers, zen. Ist der Teilnehmer nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
6. die Kündigungsbedingungen. belehrt worden und hat er auch nicht anderweitig
Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt,
(3) Die Urkunde soll enthalten so hat er den Untergang, die Verschlechterung oder
1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Anga- die anderweitige Unmöglichkeit der Rückgewähr
ben über die vereinbarten Zeitabstände für die der Sachen nur dann zu vertreten, wenn er dieje-
Lieferung des Fernlehrmaterials und über Ort nige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in eigenen
und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts, Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2527
(5) Der Wert der Uberlassung des Gebrauchs §7
oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung Nichtigkeit;
des Unterrichts bis zum Zeitpunkt der Ausübung Recht zur fristlosen Kündigung
des Widerrufs ist nicht zu vergüten.
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem
§5 Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche
Kündigung Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist
(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsver- nichtig.
trag ohne Angabe von Gründen erstmals zum (2) Ist nach Vertragsschluß die Zulassung erlo-
Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluß schen, widerrufen oder zurückgenommen worden,
mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag
ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters Die Kündigung muß innerhalb von zwei Wochen
und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der
Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche
(2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Belehrung über das Recht des Teilnehmers zur frist-
losen Kündigung des Vertrags und über das Erlö-
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer schen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulas-
nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der sung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist
dem Wert der Leistungen des Veranstalters wäh- genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungs-
rend der Laufzeit des Vertrags entspricht. erklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeit-
punkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt
§6
worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter.
Rechtsfolgen der Kündigung Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlö-
bei gemischten Verträgen schen, dem Widerruf oder der Rücknahme der
(1) Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhän-
einer beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht digen.
Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehr-
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden
materials ist, so wird dieser Teil des Vertrags durch
§ 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
die Kündigung des Fernunterrichtsvertrags nicht
berührt. Hat der Teilnehmer die Kündigung des Ver-
trags erklärt, so kann er jedoch innerhalb von zwei §8
Wochen, nachdem die Kündigung wirksam gewor- Umgehungsverbot
den ist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Veranstalter von diesem Teil des Vertrags zurück- Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf
treten, sofern die Lieferung der Sache infolge der abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags
Kündigung des Fernunterrichtsvertrags für ihn kein (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen,
Interesse mehr hat. Zur Wahrung der Frist genügt entsprechende Anwendung.
die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Ver- §9
anstalter nach Zugang der Kündigungserklärung Anwendung des Abzahlungsgesetzes
den Teilnehmer schriftlich auf das Rücktrittsrecht
nach Absatz 1 hingewiesen hat. Ist streitig, ob oder Die §§ 1 b, 1 c, 1 d und 6 b des Gesetzes betreffend
zu welchem Zeitpunkt der Teilnehmer auf das die Abzahlungsgeschäfte finden auf das Rechtsver-
Rücktrittsrecht hingewiesen worden ist, so trifft die hältnis zwischen dem Veranstalter und dem Teil-
Beweislast den Veranstalter. Unterbleibt der Hin- nehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis
weis, so erlischt das Rücktrittsrecht zu dem Zeit- zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein
punkt, zu dem der Veranstalter die Sache geliefert Abzahlungsgeschäft, so beginnt der Lauf der Frist
und der Teilnehmer den auf die Lieferung der Sache nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes erst, wenn dem
entfallenden Teil der Vergütung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt ist, die
zweiter Halbsatz) vollständig entrichtet hat. auch die in § 1 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betref-
fend die Abzahlungsgeschäfte genannten Angaben
(3) Auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 bis enthält.
348, 350 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung. § 10
(4) Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil Ausschluß abweichender Vereinbarungen
des Vertrags, der die Lieferung der Sache zum
Gegenstand hat, wegen Nichterfüllung der der ande- Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des
ren Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen Teilnehmers abgewichen werden.
zurückzutreten oder die Rückgängigmachung des
Vertrags zu verlangen, bleibt unberührt. Für den § 11
Rücktritt des Veranstalters gelten die §§ 1, 2, 3, 4
Zwischenstaatlicher Geltungsbereich
Abs. 2 und § 5 des Gesetzes betreffend die Abzah-
lungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. Unterliegt ein Fernunterrichtsvertrag ausländi-
S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz schem Recht oder dem Recht der Deutschen Demo-
zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai kratischen Republik, so sind die §§ 2 bis 10 gleich-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), entsprechend. wohl zu berücksichtigen, wenn
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. der Verlr<-1g ,rnf Crund eines öffentlichen Ange- anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß das
bots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähn- Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderun-
lichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfal- gen entsprechend innerhalb angemessener Zeit
teten Tätigkeit des Veranstalters zustande fertiggestellt sein wird, und
kommt und 4. keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1
2. der Teilnehmer bei Abgabe seiner auf den Ver- Nr. 3 und 4 vorliegen.
lragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohn- Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- erteilt, daß das restliche Fernlehrmaterial innerhalb
bereich dieses Gesetzes hat und seine Willenser- zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen
klürung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind so zu bestimmen, daß eine ordnungsgemäße
abgibt. Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.
(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingun-
2. Abschnitt gen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die
dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsge-
Veranstaltung von Fernunterricht mäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die
zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen
§ 12 sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen
Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind,
Zulassung von Fernlehrgängen hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das
gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelasse-
§ 13
ner Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen
Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließ- Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
lich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung (1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer
dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die
Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang
(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art sei-
in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere ner Durchführung mit den Zielen der beruflichen
zu versagen, wenn Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt
1. der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom
Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeig- 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), oder nach
net ist oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung
2. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung versto- entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwen-
ßen oder dung auf den Fernunterricht zulassen.
3. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, (2) Der Bundesminister für Bildung und Wissen-
daß eine vollständige, zutreffende und den schaft kann durch Rechtsverordnung, die der
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unter-· Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren
richtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach
Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge
oder berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bun-
4. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgese- desrechtlicher Regelungen, insbesondere des
henen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Berufsbildungsgesetzes, ist. Im übrigen bestimmt
Anforderungen nicht entspricht. das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versa-
gungsgründe nach Absatz 1.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe
vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt
und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 § 14
bestimmen. Rücknahme und Widerruf
(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch (1) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurück-
nicht vollständig vorliegt, kann vorläufig zugelas- zunehmen, wenn bei der Erteilung einer deT in § 12
sen werden, wenn Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagung.s-
gründe vorgelegen hat oder die Voraussetzungen
1. eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehr- des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht gegeben waren.
gangsplanung abgeschlossen ist,
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer
2. die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten
Annahme rechtfertigen, daß nach Fertigstellung Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist oder
des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nach-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht träglich weggefallen sind. Sie kann widerrufen wer-
(Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen den, wenn der Veranstalter einer ihm auferlegten
werden,
Pflicht nicht nachkommt. Vor dem Widerruf ist dem
3. der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Veranstalter Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu
Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer schaffen.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2529
(3) Ist nach Abschluß des Fernunterrichtsvertrags Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstal-
die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückge- ter oder seine Beauftragten die erforderliche Eig-
nommen worden und hat der Teilnehmer den Fern- nung besitzen.
unterrichtsvertrag nicht gekündigt (§ 7 Abs. 2), so
(2) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dür-
bedarf der Veranstalter für die Erfüllung des Ver- fen weder bei der Abgabe der auf den Vertrags-
trags keiner Zulassung.
schluß gerichteten Willenserklärung' des Teilneh-
mers noch außerhalb der Geschäftsräume bei der
§ 15 Ubermittlung der Willenserklärung mitwirken.
Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
(1) Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grund- § 18
lage unentgeltlich durchgeführt werden und beruf- Ergänzende Fernlehrgänge
liche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundes-
rechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbil- Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel aus-
dungsgesetzes, ist, können vom Bundesinstitut für schließlich in der unselbständigen Ergänzung ande-
Berufsbildungsforschung auf Antrag als geeignet rer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungs-
anerkannt werden. angebote besteht und die sich nur zu einer Nut-
zung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten
(2) Ein Fernlehrgang nach Absatz l ist anzuer- eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine
kennen, wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist
und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe nicht der zuständigen Behörde anzuzeigen.
vorliegen. Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 gilt als
anerkannt, wenn er nach § 12 Abs. 1 zugelassen
worden ist. 3. Abschnitt
(3) § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Organisation; Auskunftspflicht;
und 2 gelten entsprechend. Das Erlöschen, die Ordnungswidrigkeiten
Rücknahme und der Widerruf einer Anerkennung
sind bekanntzumachen. § 19
(4) Ist ein Fernlehrgang nach Absatz 1 als geeig- Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
net anerkannt worden, so ist die Zulassung dieses
Fernlehrgangs nach § 12 Abs. 1 nur zu versagen, (1) Soweit die Länder die Zulassung von Fern-
wenn einer der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 lehrgängen einer Zentralstelle übertragen, kann die-
genannten Versagungsgründe vorliegt. ser nach Landesrecht die Aufgabe übertragen wer-
den, ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis
§ 16 der zugelassenen Fernlehrgänge zu führen.
Werbung mit Informationsmaterial (2) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13
Abs. 1) trifft die zuständige Behörde die Entschei-
(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Wer- dung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12
bung für Fernlehrgänge durch Ubermittlung von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 vorliegen
Informationsmaterial einen vollständigen Uberblick und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12
über die Vertragsbedingungen und die Anforde- Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, unter Berück-
rungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informa- sichtigung der Ergebnisse der Forschung und Pla-
tionsmaterial muß insbesondere einen vollständigen nung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. Das
Uberblick über die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 6 Landesrecht kann vorsehen, daß die zuständige
und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Angaben Behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen
und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4) mit dem Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung
enthalten. zu treffen hat. Das Landesrecht kann in diesem
(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, Falle bestimmen, daß die zuständige Behörde vor
so muß dies in dem Informationsmaterial deutlich der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche Stel-
gekennzeichnet sein. lungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildungs-
. forschung einzuholen und, falls sie beabsichtigt,
(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen
von der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundes-
berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1
institut für Berufsbildungsforschung unter Angabe
darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehr-
der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung
gänge verwendet werden.
erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
geben hat.
§ 17
Vertreter, Berater § 20
(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dür- Auskunftspflicht
fen zum Zweck der Werbung oder der Beratung (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, der zuständi-
über Fernlehrgänge des Veranstalters Personen nur gen Behörde und, sofern das Landesrecht nach § 19
dann aufsuchen, wenn diese Abs. 2 eine Entscheidung im Benehmen mit dem
1. vorher Informationsmaterial, das den Anforde- Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung vor-
rungen des § 16 entspricht, erhalten und sieht, in den in dieser Vorschrift genannten Fällen
2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich auch dem Bundesinstitut für Berufsbildungsfor-
um eine Beratung gebeten haben. schung auf Verlangen die zur Durchführung der
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte 4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der
zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen voll- Werbung oder Beratung Personen aufsucht oder
ständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck entgegen § 17 Abs. 2 bei der Abgabe oder Uber-
der Uberprüfung der Einhaltung von Pflichten des mittlung der Willenserklärung mitwirkt,
Veranstalters nach § 2 Abs. 1 innerhalb der
5. entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrund-
rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig
stücke und Geschäftsräume zu dulden, die der Ver-
erteilt, Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder
anstaltung von Fernunterricht einschließlich beglei-
nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung
tendem Unterricht dienen. Die Auskunftspflicht
nicht duldet.
erstreckt sich auch auf bereits zugelassene Fern-
lehrgänge. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis
bestimmt ist, unentgeltlich zu geben. zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehö- 4. Abschnitt
rigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straf-
tat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer- Ubergangsvorschriften;
den. Änderung von Bundesgesetzen;
Schlußvorschriften
(3) Einzelangaben über persönliche oder sach-
liche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersu-
§ 22
chungen der Behörden nach Absatz 1 Satz 1
gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvor- Ubergangsvorschrift für die Zulassungspflicht
schrift nichts anderes bestimmt ist, von diesen
(1) Vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
Behörden geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, dieses Gesetzes bedarf ein Fernlehrgang keiner
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
Zulassung nach § 12 Abs. 1. Vor Ablauf von drei
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
Jahren bedarf ein Fernlehrgang keiner Zulassung,
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613) gelten insoweit
wenn der Veranstalter innerhalb eines Jahres nach
nicht. Veröffentlichungen dieser Behörden dürfen
Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf
keine Einzelangaben über Veranstalter enthalten.
Zulassung des Fernlehrgangs gestellt hat.
Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer
Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im (2) Vor Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttre-
Sinne dieses Absatzes. ten dieses Gesetzes bedarf ein Fernlehrgang keiner
Zulassung, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach § 60 Abs. 4 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes
§ 21
oder nach Artikel 5 Abs. 1 des Staatsvertrags über
Ordnungswidrigkeiten die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember
fahrlässig 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen 1974 S. 158) als geeignet beur-
1. als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht teilt worden ist. Der Fernlehrgang wird unbeschadet
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche des Absatzes 1 vor Ablauf von vier Jahren zulas-
Änderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelas- sungspflichtig, wenn die Bestätigung der Eignung
sen ist, vertreibt oder vertreiben läßt, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird.
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines § 60 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Berufsbil-
Fernlehrgangs, der nach Inhalt und Ziel aus- dungsgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und
schließlich der Freizeitgestaltung oder der Unter- Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung und
haltung dient, oder entgegen § 18 Satz 2 den Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fern-
Vertrieb eines ergänzenden Fernlehrgangs nach unterricht bleiben unberührt.
§ 18 Satz 1 nicht anzeigt,
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
3. a) entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informa- wird ein Fernlehrgang vor Ablauf der in den Absät-
tionsmaterial übermittelt, das keinen vollstän- zen 1 und 2 genannten Fristen zulassungspflichtig,
digen Uberblick über die Vertragsbedingun- wenn
gen und die Anforderungen an den Teilneh- 1. ein Antrag auf Zulassung des Fernlehrgangs
mer gibt, gestellt und die Zulassung versagt worden ist
b) entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem oder
Informationsmaterial nicht deutlich kenn- 2. eine auf Antrag erteilte Zulassung des Fernlehr-
zeichnet, daß der Fernlehrgang nur vorläufig gangs erlischt, widerrufen oder zurückgenommen
zugelassen ist, wird.
c) entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Zulassungspflichtig sind ferner wesentliche Ände-
Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbil- rungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) eines nach Absatz 1 und
denden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur Absatz 2 Satz 1 nicht zulassungspflichtigen Fern-
geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge lehrgangs, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
verwendet, vorgenommen werden sollen.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2531
§ 23 5. Veranstalter bei der Entwicklung und Durch-
führung berufsbildender Fernlehrgänge zu
Recht zur fristlosen Kündigung
bei Entstehen einer Zulassungspflicht beraten und Auskünfte über berufsbildende
Fernlehrgänge im Rahmen der Aufgaben nach
Ist nach § 22 die Zulassungspflicht für einen den Nummern 1 und 2 zu erteilen.
Fernlehrgang erst nach Abschluß des Fernunter- Der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die
richtsvertrags entstanden und wurde eine Zulassung Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1
nicht erteilt, so kann der Teilnehmer den Vertrag
bis 3; die Richtlinien bedürfen der Genehmigung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
des Bundesministers für Bildung und Wissen-
§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 und § 14 Abs. 3
schaft."
gelten entspreclH.md.
§ 25
§ 24 Änderung der Handwerksordnung
Änderung des Berufsbildungsgesetzes Die Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundes-
Das Berufsbildungsgesetz wird wie folgt geän- gesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das
dert: Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bun-
1. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 desgesetzbl. I S. 965), wird wie folgt geändert:
angefügt: 1.. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
„In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen angefügt:
werden, daß berufliche Bildung durch Fernunter- „In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen
richt vermittelt wird. Dabei kann bestimmt wer- werden, daß berufliche Bildung durch Fernunter-
den, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet richt vermittelt wird. Dabei kann bestimmt wer-
werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fern- den, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet
unterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fern-
(Bundesgesetzbl. I S. 2525) zugelassen oder nach unterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976
§ 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 2525) zugelassen oder nach
als geeignet anerkannt worden sind." § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als
geeignet anerkannt worden sind."
2. Dem § 46 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: 2. Dem § 42 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,In der Rechtsverordnung kann ferner vorgese-
hen werden, daß die berufliche Fortbildung ,,In der Rechtsverordnung kann ferner vorgese-
durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann hen werden, daß die berufliche Fortbildung
bestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann
verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 bestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge
des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1
oder nach § 15 Abs. l des Fernunterrichtsschutz- des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen
gesetzes als geeignet anerkannt worden sind." oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutz-
gesetzes als geeignet anerkannt worden sind."
3. § 60 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,, (4) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 § 26
hat das Institut
Gerichtsstand
1. nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichts-
schutzgesetzes berufsbildende Fernlehrgänge (1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichts-
zu prüfen und vor der Zulassung dieser Fern- vertrag oder über das Bestehen eines solchen Ver-
lehrgänge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Fernun- trags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in
terrichtsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen
sofern das Landesrecht nach diesen Vor- Gerichtsstand hat.
schriften eine Entscheidung im Benehmen mit (2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zuläs-
dem Bundesinstitut für Berufsbildungsfor- sig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
schung vorsieht,
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter-
richtsschutzgesetzes als geeignet anzuerkennen, 2. für den Fall geschlossen wird, daß der Teilneh-
mer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder
3. im Wege der Amtshilfe berufsbildende Fern- seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
lehrgänge, die nicht unter das Fernunterrichts- Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder
schutzgesetz fallen, zu überprüfen, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
4. durch Forschung und Förderung von Entwick- im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
lungsvorhaben zu Verbesserung und Ausbau ist, oder
des berufsbildenden Fernunterrichts beizutra- 3. für den Fall geschlossen wird, daß der Veranstal-
gen und Dokumentationen zum berufsbilden- ter Ansprüche gegen den Teilnehmer im Wege
den Fernunterricht zu erstellen und zu veröf- des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. der Zivilprozeß-
fentlichen, ordnung) anhängig macht.
2532 Bundes~J(~setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Erh<)hl der Teilrwlimer im. Falle des Absat- § 27
zes 2 Nr. 3 geuen den Anspruch oder einen Teil des Berlin-Klausel
Anspruchs Widerspruch (§ 694 der Zivilprozeßord-
nung) oder ~Jegen den Vollstreckungsbefehl Ein- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
spruch (§ 700 der Zivilprozeßordnung), so verweist des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
dus Cericht von Amts wegen den Rechtsstreit ohne 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mündliche Verhandlung an das nach Absatz 1 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
zuständige Gericht, sofern nicht der Teilnehmer erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
beantragt hat, von der Verweisung abzusehen. Wird des Dritten Uberleitungsgesetzes.
die Verweisung beschlossen, so gilt der Rechtsstreit
mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem im § 28
Beschluß b(!Zeichnetcn Gericht anhängig. Im übri-
gen sind die Vorschriften des § 276 Abs. 2 und Inkrafttreten
Abs.] Satz J der Zivilprowßordnung anzuwenden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2533
Gesetz
über die Feststellung der Wirtschaftspläne
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1976
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1976)
Vom 24. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die
sen: Mittel nach den Absätzen 1 bis 3 bis zur Veraus-
gabung außer bei der Deutschen Bundesbank auch
Erster Teil anderweitig anlegen.
Allgemeine Aufgaben § 4
des ERP-Sondervermögens (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Bundesminister der
§ 1 Finanzen, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen bis zum Gesamtbetrag von
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Ge- 450 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Son-
setzes über die Verwaltung des ERP-Sonderver- dervermögens zu übernehmen. Diese Gewährlei-
mögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I stungen können auch abweichend von § 2 des Ge-
S. 1312), geändert durch das Zuständigkeitsanpas- setzes über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
sungs-Gesetz von 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I mögens und, soweit erforderlich, zu erleichterten
S. 705), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I a des Bedingungen übernommen werden.
Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr
1976 - wird in Einnahme und Ausgabe auf (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden
die auf Grund' der Ermächtigung der früheren Wirt-
2 750 000 000 Deutsche Mark schaftsplangesetze übernommenen Gewährleistun-
festgestellt. gen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen
noch in Anspruch genommen werden kann oder in
§ 2
Anspruch genommen worden ist und für die er-
Der Bundesminister für Wirtschaft kann Kassen- brachten teistungen keinen Ersatz erlangt hat.
mittel des ERP-Sondervermögens bis zur Veraus- (3) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
gabung für die in den ERP-Wirtschaftsplänen vor- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Er-
gesehenen Verwendungszwecke außer bei der Deut-
satz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine
schen Bundesbank auch bei Hauptleihinstituten des übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag
ERP-Sondervermögens anlegen.
nicht mehr anzurechnen.
§ 3 § 5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr . Dankesspende findet § 2 des Gesetzes über die Ver-
1976 Kredite bis zur Höhe von waltung des ERP-Sondervermögens keine Anwen-
dung.
507 000 000 Deutsche Mark
§ 6
aufzunehmen.
Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaus-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die haltsordnung finden im Jahr 1976 auf das Eigen-
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1976 fällig wer- kapitalfinanzierungsprogramm in Berlin keine An-
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der wendung. In Beteiligungsverträgen darf ein fester
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) Veräußerungspreis vereinbart werden.
ergibt.
§ 7
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1972
bis 1975 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom
von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben ERP-Sondervermögen für die Bundesrepublik
wirksam. Deutschland treuhänderisch verwalteten Gegen-
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
werte der Anleihe, die auf Grund des Gesetzes über § 9
die Aufnahme eines Kredites durch den Bund im Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewähr- tigt, Kredite bis zur Höhe von 170 000 000 Deutsche
ten Wirtschaftshilfe vom 23. Mai 1952 (Bundesge- Mark zur Tilgung von im Jahr 1976 fällig werden-
setzbl. I S. 301) bei der Export-Import-Bank, den Krediten aufzunehmen (Finanzierungsübersicht
Washington, aufgenommen worden ist, bilden einen - Teil II des Gesamtplans-).
Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
Dritter Teil
zweiter Teil
Gemeinsame Bestimmungen
ERP-Investitionshilfe
§ 10
§ 8
Die §§ 2 bis 6 gelten bis zum Tage der Verkün-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 2 des ERP- dung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1977 weiter.
Investitionshilf egesetzes vom 17. Oktober 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 989) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung des ERP-Investitionshilfegeset- § 11
zes vom 24. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
letzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesetz, aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I b des (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr
1976 - wird in Einnahme und Ausgabe auf § 12
32 500 000 Deutsche Mark Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
festgestellt. 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 197 6
1
2535
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1976
Teil Ia: Wirlsd1aftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sonderver-
mögens vom 31. August 1953
Teil Ib: Wirtschaftsplan nach § 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes vom 17. Oktober 1967
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes vom
24. Juli 1968
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1974
Teil Ia
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Entwicklungshilfe (einschließlich Schuldendienst)
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6: Exportfinanzierung
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
-- ---~·-- -·--
DM ------
DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden
nach Maßgabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2537
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
Zu Kap.1
Durch verbindliche Zusagen sind gebunden bei:
Jahr
Titel Zweckbestimmung 1976 1977 1978 1979
in Milionen DM
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen
a) Vorhaben aus regionalen Förderge-
bieten ............................ 50
b) Existenzgründungen und die Errich-
tung von Betrieben in neuen Stadt-
teilen ............................. 30
862 02 Umstellungsinvestitionen der gewerb-
liehen Wirtschaft ..................... 40
862 03 Seehafen betriebe ..................... 15 15
862 04 Finanzierung von Aufträgen an deutsche
Schiffswerften ........................ 134,6 134,6 134,6
134,6 *}
862 06 Modernisierung der Handelsflotte ..... 45 45 45
45*)
853 03 Abwasserreinigung .................. 170 140 100
853 04 Abfallbeseitigung .................... 15 10 5
862 10 Luftreinhaltung ...................... 35 20 15
681 01 Dankesspende ........................ 10 10 10 10
544,6 374,6 309,6 189,6
•) Im ERP-Wirtschaflsplan 1976 enthalten
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.1
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Arnhtion
-- . --
DM
-- -----------
DM 1 000DM - -
1 2 3 4 5
862 01 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
Anl. II A mittlerer Unternehmen .................... " ........ 657 000 000 475 000 000 426 337
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2539
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
Zu Tit. 862 01 von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten-
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere und Beherbergungsgewerbes und des Kleingewerbes. Es
Unternehmen sollen - entsprechend der von der Bundes- können auch Investitionen zur Minderung von Lärm, Ge-
regierung vorgelegten „Grundsätzen einer Strukturpolitik ruch und Erschütterungen gefördert werden.
für kleine und mittlere Unternehmen" (vgl. ET-Drucksache Von dem Ansatz sind 10 000 000 DM für den unter Ab-
VI/1666 vom 29. Dezember 1970) der Leistungssteigerung schnitt f) genannten Personenkreis vorgesehen.
dienen.
30 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflich-
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt wer- tungsermächtigung zugesagt,
den, wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der
Kooperationspartner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit er- Zu c)
warten lassen. Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieb-
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für licher Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt.
a) Vorhab(~n in re~Jionalcn Fördergebieten 343 000 000 DM Außerdem können Kooperationsvorhaben kleiner und mitt-
lerer Unternehmer gefördert werden, die richtungweisend
b) Existenzgründungen und die farichtung für weitere Kooperationsvorhaben sein können. Unter Wah-
von Betrieben in 1w1wn Stadtteilen sowie rung der unternehmerischen Selbständigkeit sollen be-
Maßnahmen {Jegen Lärm, Geruch und Er- stimmte Funktionen gemeinsam wahrgenommen werden.
schütterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 000 000 DM
c) Betriebliche Ausbildungsställ.en, rich- Zu d)
tungweisende Kooperationen . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM Durch die Refinanzierungsdarlehen soll kleinen und mittle-
d) die Refinanzierung privater Kapitalbetei- ren Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital
ligungsgesellschaflen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM erleichtert werden.
e) die Einführung der elck Ironischen Daten-
verarbeitung ......................... . 24 000 000 DM Zu e)
f) Unternehmen der Vertriebenen, Flücht- Kleinen und mittleren Unternehmen soll die Einführung der
linge und Kriegssachgeschädigten ..... . 20 000 000 DM elektronischen Datenverarbeitung erleichtert werden. Die
Darlehen dienen der Beschaffung von EDV-Anlagen und
g) die Förderung kleiner und mittlerer
dem Erwerb von Anwendungsprogrammen als Erstausstat-
Presseunternehmen ................... . 15 000 000 DM
tung.
h) die Binnenschiffahrt .................. . 3 000 000 DM
i) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- Zu f)
schaften (Haflungsfondsdarlehen) ...... . 2 000 000 DM Vorgesehen sind Darlehen zur Errichtung, Erweiterung,
Rationalisierung und Umstellung von Unternehmen der
657 000 000 DM
Zu a) Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigten.
In Ergänzung zu den im Bundeshaushaltsplan (vgl. Kap. Zug)
0902 Titel 682 81 und 882 82) veranschlagten Mitteln für
Maßnahmen in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Ver- Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger
besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und in Bun- der Meinungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung
desausbauorten außerhalb dieser Gebiete sollen Darlehen technischer Einrichtungen zur Herstellung und des Ver-
an kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen gewährt triebs von Zeitungen und Zeitschriften sowie der hierfür
werden. erforderlichen Baumaßnahmen gewährt werden.
Von dem Ansatz sind 10 000 000 DM - davon je 5 000 000
DM Zonenrandgebiet und übrige Fördergebiete - für den Zu h)
unter f) genannten Personenkreis vorgesehen. Der Betrag steht Partikulieren und Kleinreedern für Ratio-
nalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Ver-
50 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflich- fügung.
tungsermächtigung zugesagt.
Zu b) Zu i)
Die Darlehen sollen an Kreditgarantiegemeinschaften der
Gefördert werden m}ttelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien
die Existenzgründung von Nachwuchskräften und Berufe sowie an Beteiligungsgarantiegemeinschaften zu Bil-
- die Errichtung von Betrieben in neuen Stadtteilen dung oder Erhöhung von Haftungsfonds gewährt werden.
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
------------ -
DM .. - -------- -·--
DM 1000 DM
1 2 3 4 5
862 02 Umstellungsinvestitionen der gewerblichen Wirtschaft .. 53 000 000 40 000 000 7 560
634
862 03 Investitionen von Seehafenbetrieben .................. . 20 000 000 25 000 000 20 555
731
862 04 Finanzierung von Aufträgen an deutsche Schiffswerften . 134 600 000 123 800 000 59 337
834 Die Ausgaben sind mit denen des Titels 862 06 deckungsfähig.
Verpflldltungsermächtlgung ................ 134 600 000 DM
fällig im Jahr 1979.
862 06 Modernisierung der deutschen Handelsflotte 45 000 000 45 000 000 39 468
732 Die Ausgaben sind mit denen des Titels 862 04 deckungsfähig.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 000 DM
fälltg im Jahr 1979.
853 02 Investitionen von Gemeinden 180 000 000 180 000 000 129 375
692
853 03 Abwasserreinigung 200 000 000 234 815 000 158 530
330 Die Ausgaben sind mit denen der Titel 862 10 und 853 04
deckungsfähig.
862 10 Luftreinhaltung 40 000 000 35 000 000 16 995
330 Die Ausgaben sind mit denen der Titel 853 03 und 853 04
deckungsfähig.
853 04 Abfallbeseitigung 20 000 000 20 000 000 13 145
330 Die Ausgaben sind mit denen der Titel 853 03 und 862 10
deckungsfähig.
Nr. 112 'f.ag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2541
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
Zu Tit. 862 02 Zu Tit. 853 02
Aus dem Ansatz können Darlehen an Produktionsunterneh- Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunkt-
men gewährt werden, die durch wesentliche Strukturände- orten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regio-
rungen ihres Produktionszweiges zu Umstellungsmaßnah- nalen Wirtschaftsstruktur". Gefördert werden Investitionen,
men gezwungen sind. die der Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes dienen;
Kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt be- hierzu gehören auch Modellanlagen zur Förderung des
rücksichtigt. Tourismus. Ausnahmsweise können auch Wasserversor-
Aus dem Ansatz können auch Darlehen an sturmflutge- gungsanlagen gefördert werden.
schädigte kleine und mittlere Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft in den Ländern Bremen, Hamburg, Nieder-
sachsen und Schleswig-Holstein bis zur Höhe von 30 000 000 Zu Tit. 853 03
DM gewährt werden.
Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
(im Infrastrukturprogramm 1975 auch für Abwasserbeseiti-
Zu Tit. 862 03
gungsanlagen) bestimmt.
Die Mittel sollen die Wettbewerbslage der deutschen See-
häfen verbessern. Hiervon sind 30 000 000 DM für Schwerpunkte der Gemein-
schaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
15 000 000 DM sind auf Crund einer früheren Verpflich-
tungsermächtigung zugesagt. struktur" vorgesehen.
170 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflich-
Zu Tit. 86204 tungsermächtigung zugesagt.
Veranschlagt sind Darlehen zur Finanzierung von Aufträ-
gen an deutsche Schiffswerften.
Der Betrag ist auf Grund früherer Verpflichtungsermächti- Zu Tit. 862 10
gungen zugesagt.
Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von An-
V erpflich tungsermäch tigung: lagen zur Luftreinhaltung, insbesondere kleiner und mitt-
Zur Fortführung der Werftförderung ist eine Verpflich- lerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
tungsermächtigung bis zur Höhe von 134 600 000 DM auf 35 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflich-
das Aufkommen des Jahres 1979 erforderlich. tungsermächtigung zugesagt.
Zu Tit. 862 06 Mehr infolge erhöhter Darlehenshingaben.
Die Darlehen sind zur Finanzierung von Seeschiffsneubau-
ten deutscher Reeder bestimmt.
Der Betrag ist auf Grund früherer Verpflichtungsermächti- Zu Tit. 853 04
gungen zugesagt. Die Mittel können für die Errichtung und maschinelle Aus-
Verpflichtungsermäch tigung: stattung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung ge-
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine stellt werden.
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von 45 000 000 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflich-
DM auf das Aufkommen des Jahres 1979 erforderlich. tungsermächtigung zugesagt.
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.1
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
- ,-----
DM DM 1 000DM
1 2 3 4 5
681 01 Dankesspende ....................................... 10 400 000 10 700 000 10100
029
685 01 Werbemaßnahmen des Saarlandes ..................... 500 000 500 000 500
699
s 185 ooo·) 1973
Gesamtausgaben .... 1360500 000 1195 000 000
•) Im Vor.Jahr veranschlagt bei Kap. 7 Tit. 853 01 Abwasserreinigung
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 900 000 DM
Ausgaben für Investitionen ................................................. 1 198 000 000 DM
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 600 000 DM
Gesamtausgaben .... 1 360 500 000 DM
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2543
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
Zu Tit. 68101
a) Aus Anlaß der 25. Wiederkehr der Verkündung des
Marshallplans (5. Juni 1972) wurde einer neu errichteten
amerikanischen Stiftung (,,THE GERMAN MARSHALL
FUND OF THE UNITED STATES - A MEMORIAL TO
THE MARSHALL PLAN") eine Dankesspende von jähr-
lich 10 000 000 DM für die Dauer von 15 Jahren (1972 bis
1986) zugesagt. Die Zuwendung dient der Bildung eines
Stiftungsvermögens, aus dem gegenwarts- und zukunfts-
bezogene europäische Studien- und Forschungsvorhaben
(,,European Studies") gefördert werden.
b) Daneben ist aus dem Ansatz ein Betrag von 400 000 DM
zur Fortsetzung des vom Deutschen Akademischen Aus-
tauschdienst (DAAD), Bonn, durchgeführten Dankstipen-
diatenprogramms bestimmt, hieraus werden Reise- und
Studienkosten amerikanischer Studierender in Deutsch-
land sowie dabei entstehende sonstige Kosten (z. B. für
Tagungen) übernommen.
Weniger infolge Umschichtung der Mittel, die dem
DAAD aus dem Bundeshaushalt zufließen.
Zu Tit. 685 01
Der veranschlagte Betrag soll der Gesellschaft für Wirt-
schaftsförderung Saar GmbH, Saarbrücken, deren alleiniger
Gesellschafter das Saarland ist, als Zuschuß zur Verfügung
gestellt werden. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, durch
Werbemaßnahmen (Offentlichkeitsarbeit) zur Verbesserung
der Wirtschaftsstruktur des Saarlandes und zur Förderung
des Absatzes saarländischer Erzeugnisse beizutragen.
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.2
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
DM
~-~---~--- --1-"-·· -
DM ---- ---
1000 DM ---·--
3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins
können im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzie-
rungshi Jf en gewährt oder Beteiligungen übernommen wer-
den, bei denen die üblichen bankmäßigen und betriebs-
wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht oder nicht in
vollem Umfang vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die
politische Zielsetzung der Berlinhilfe gerechtfertigt er-
sd1einen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden
nach Maßgabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titel mit gleicher Zweckbestimmung
ERP-Investitionsprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (352 200 000) (350 000 000)
862 01 Investitionskredite an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 200 000 350 000 000 330 729
691 Die Ausgaben sind mit denen der Titel 862 02, 861 01 und
831 03 deckungsfähig.
Die Ausgaben sind mit denen des Titels 831 01 bis zur Höhe
von 30 000 000 DM deckungsfähig.
Verpilichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1977 bis zu 40 000 000 DM
Jahr 1978 bis zu 30000000DM
862 02 Betriebsmittelkredite an Unternehmen ................ . 3109
699
862 03 Umwandlung von Beteiligungen in Kredite ............ . 4 300
699
Ausgaben dürfen nur in Höhe entsprechender Einnahmen bei
Kap. 5.2 Tit. 133 03 geleistet werden.
862 04 Aufbaumaßnahmen .................................. . 5 000 000 5 000 000 3 374
699 Die Ausgaben sind mit denen des Tit. 862 01 deckungsfähig.
861 01 Förde~ung des Absatzes Berliner Erzeugnisse .......... . 95 000 000 92 000 000 78 325
699
Die Ausgaben sind mit denen des Tit. 862 01 deckungsfähig.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
fällig im Jahr 1977.
Nr. 1 ! 2 ·•-·Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2545
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Kap. 2 Zu Tit. 862 04
Durch verbindliche Zusagen sollen gebunden werden bei: Die Darlehen sind zur anteiligen Finanzierung des Auf- und
Neubaues von Geschäftshäusern und, soweit erforderlich,
von Einrichtungen kultureller Bedeutung vorgesehen.
Jahre
Titel Zweckbestimmung 1976 1977 1978 Zu Tit. 86101
in Millionen DM
Veranschlagt sind Darlehen für die
862 01 Investitionskredite ... a) gewerbliche Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 36 000 000 D"t<.1
40 *) 30 *) b) Schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
861 01 Förderung des Absat- c) Verkehrsbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 DM
zes Berliner Erzeug- d) Deutsche Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 000 000 DM
nisse ................
30 *) e) Deutsche Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 000 000 DM
831 03 Konsolidierung bei Be- 95 000 000 DM
teiligungen .......... 3,8
Zu a)
3,8 70 30 Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträ-
*) Im ERP-Wirtschaftsplan 1976 enthalten. gen westdeutscher Auftraggeber an Berliner Unternehmen
vorgesehen. Von dem Ansatz können bis zu 6 000 000 DM
für Auslandsaufträge verwendet werden.
Zu Tit. 862 01
Die Berliner Wirtschaft hat einen erheblichen Bedarf an Zu b)
Investitionsdarlehen. Die veranschlagten Mittel sollen für Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Schiff-
a) die Errichtung neuer Betriebe, bauaufträgen westdeutscher Auftraggeber nach Berlin vor-
gesehen.
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von
Betrieben Zu c)
verwendet werden. Der Betrag soll Betrieben des öffentlichen Personennah-
Verpflichtungsermächtigung: verkehrs für Rationalisierungs- und Modernisierungsmaß-
nahmen zur Verfügung gestellt werden. Er ist für die antei-
Die Förderung der Berliner Wirtschaft soll auch in den lige Finanzierung von Aufträgen westdeutscher Auftrag-
Jahren 1977 und 1978 kontinuierlich fortgeführt werden.
geber nach Berlin bestimmt.
Damit bereits 1976 Projekte begonnen werden können, für
die erst in den Jahren 1977 und 1978 Mittel zur Verfügung Zu d) und e)
zu stehen brauchen, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis
Die Mittel dienen der anteiligen Finanzierung von Aufträ-
zur Höhe von insgesamt 70 000 000 DM erforderlich.
gen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
post an die Berliner Wirtschaft.
Zu Tit. 862 03
Verpflichtungsermächtigung zu a) bis c):
Es ist vorgesehen, Beteiligungen an Berliner Unternehmen Um der Berliner Wirtschaft die Hereinnahme weiterer Auf-
bei Fälligkeit (Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß träge zu ermöglichen, ist eine Verpflichtungsermächtigung
Beteiligungsvertrag) z. T. in ERP-Darlehen umzuwandeln. in Höhe von 30 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5.2 Tit. 133 03) 1977 erforderlich.
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.2
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
-----------------11------1-----~I
DM DM 1 000 DM
3 4 5
685 01 Wirtschaftsnahe Forschung .......................... . 2 800 000 2 800 000 2 338
171
685 02 Ausstellungen und Messen ........................... . 2 000 000 2 000 000 2 001
643
685 03 Sonstige wirtschaftliche Förderungsmaßnahmen ........ . 500 000 500 000 483
699
Titel mit gleicher Zweckbestimmung
Eigenkapitalfin,anzierungsprogramm .................... (35 000 000) (15 000 000) 33 885
831 01 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
691 Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 15 000 000
Die Ausgaben sind mit denen des Tit. 862 01 deckungsfähig.
831 02 Erwerb VOR Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
691 Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen - - 35 400
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei Kap. 5.2
Tit. 181 02 geleistet werden.
831 03 Konsolidierung bei Beteiligungen ...................... 20 000 000 - -
691
Gesamtausgaben .... 492 500 000 467 300 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3000 000 DM
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 200 000 DM
Besondere F1nanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 000 000 DM
Gesamtausgaben . . . . 492 500 000 DM
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2547
Berlin
Erläuterungen
Zu Tit. 685 Ot Diese Ausstellungen werden anteilig aus Mitteln des Lan-
Die Mittel (Zuschüsse) sind für die Förderung von For- deshaushalts Berlin und des ERP-Sondervermögens finan -
schungsvorhaben veranschlagt, deren Ergebnisse erwarten ziert.
lassen, daß sie als Ausgangspunkt für die technische und Ferner können die Mittel für sonstige Ausstellungen und
wirtschaftliche Entwicklung verwendet werden können, Die Messen verwendet werden.
geförderten Forschungsvorhaben liegen auf den Gebieten
der Materialprüfung, Fertigungstechnik, Elektronik, Licht- Zu Tit. 685 03
technik, Bautechnik, Schiffbautechnik, Verkehrssicherheit, Nach einer mit der Regierung der Vereinigten Staaten von
Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnologie. Die Amerika im Jahr 1968 getroffenen Vereinbarung hat das
Millel werden den in Betracht kommenden Wissenschaft- ERP-Sondervermögen jährlich 500 000 DM für Zwecke zur
lern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin haben Verfügung zu stellen, die sowohl der Förderung der Berli-
müssen und in der Regel Angehörige von wissenschaft- ner Wirtschaft als auch den Interessen der Vereinigten
lichen Instituten in Berlin sind, über diese Institute zur Ver- Staaten von Amerika dienen.
fügung gestellt. Hierunter fällt u. a. die finanzielle Unterstützung der ameri-
Projekte, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sollen im kanischen Teilnahme an der Internationalen Grünen Woche.
laufenden Jahr anfinanziert werden. Die Weiterfinanzierung
in den späteren Jahren ist in Aussicht genommen, Zu Tit. 831 01
Das ERP-Sondervermögen soll weiterhin die Möglichkeit
haben, Beteiligungen an Berliner Unternehmen vorüber-
Zu Tit. 685 02 gehend zu erwerben, um deren Eigenkapital zu verstärken.
Die veranschlagten Millel sind für Ausstellungen und
Messen vorgesehen. Zu Tit. 831 02
Wie in den Vorjahren soll im Rahmen der Import-Ausstel- Es ist vorgesehen, ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen
lung „Partner des Fortschritts" die deutsche Wirtschaft mit in Beteiligungen umzuwandeln, um das Kapital dieser Un-
den Problemen der Entwicklungsländer vertraut gemacht ternehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupas-
werden. Gleichzeitig erhalten diese Länder Gelegenheit, sen,
ihre Erzeugnisse auszustellen und dadurch Geschäftsverbin- (Vgl. Einnahme - Berlin - Kap. 5.2 Tit. 181 02)
dungen mit der deutschen Wirtschaft anzuknüpfen.
Die „Internationale Börse des Tourismus/Internationale Zu Tit. 83103
Boots- und Freizeitschau" hat sich zu einer bedeutenden Der Ansatz ist erforderlich, um voraussichtliche Verlusle
Veranstaltung entwickelt, die unabhängig von der Ausstel- bei Berliner Unternehmen, an denen das ERP-Sondervermö-
lung Partner des Fortschritts" stattfindet.
II gen beteiligt ist, auszugleichen.
Ferner führt Berlin seit 1969 zweimal jährlich die Mode- 3 800 000 DM sind auf Grund einer bereits erteilten Ver-
messe „Interchic" durch. pflichtungsermächtigung zugesagt.
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.3
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
DM DM 1 000 DM-----
1 2 3 4 5
Ausgaben
861 01 Beitrag zur bilateralen Kapitalhilfe ••••••••••••••• 1 •••• 110 000 000 110 000 000 117 265
023
866 02 Förderung von Niederlassungen deutscher Unternehmen
023 in Entwicklungsländern ............................. 25 000 000 25 000 000 19 731
862 01 Finanzierungshilfen für Lieferungen und Leistungen in
023 Entwicklungsländer ................................. 90 000 000 90 000 000 118 700
Gesamtausgaben .... 225 000 000 225 000 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ................................................ . 25 000 000 DM
Besondere Finanzierungsausgaben 200 000 000 DM
Gesamtausgaben . . . . 225 000 000 DM
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2549
Entwicklungshilfe
Erläuterungen
Zu Kap. 3
Auf dieses Kapitel finden auch die Vorschriften des ERP-
:Entwicklungshilfegesetzes vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetz-
blatt II S. 577) und die Präambel zu Kap. 1 Anwendung.
Durch Inanspruchnahme von Verpflich tungsermäch tigungen
sind gebunden bei:
Jahr
Tiid Zweckbestimmung 1976 1977 1978
in Millionen DM
862 01 Finanzierungshilfen für Liefe-
rungen in Entwicklungsländer 90 90 90
Ausgaben
Zu Tit. 86101
Die Mittel werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf
Grund des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossenen Vertrages
zur Durchführung der bilateralen Kapitalhilfe an Entwick-
lungsländer (Generalvertrag) vom 16. Mai/ 4. Juli 1966 in der
Fassung vom 18. Dezember 1973/3. April 1974 darlehensweise
zur Verfügung gestellt.
Zu Tit. 866 02
Die Mittel sollen als Darlehen für die Errichtung, Erweite-
rung und den Erwerb von Unternehmen oder Unterneh-
mensbeteiligungen in Entwicklungsländern vergeben wer-
den.
Zu Tit. 862 01
Die Darlehen, die auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermäch ti gung zugesagt sind, dienen der Finanzierung von
Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der
Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die
Zweckbindung ist die gleiche wie die des revolvierenden
Fonds für die Exportfinanzierung in Höhe von 500 000 000
DM (vgl. Kapitel 6). Im Unterschied zu den Mitteln dieses
Fonds stehen die hier veranschlagten Mittel der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau nicht revolvierend zur Verfügung.
Mit der Verpflichtungsermächtigung in Höhe von jeweils
90 000 000 DM für die Jahre bis 1978 ist jedoch auch hier
eine kontinuierliche Förderung der langfristigen Export-
geschäfte mit den Entwicklungsländern sichergestellt.
Ausnahmsweise können aus diesen Mitteln auch Auslands-
aufträge an Berliner Unternehmen bis zur Höhe von
20 000 000 DM finanziert werden.
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funl,tion
DM DM 1 000DM--------
3 4 5
Ausgaben
526 01 G<~richls- und ähnliche Kosten ........................ . 55 000 10 000 53
680
531 01 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und
013 lJntersuchungen ................................... . 600 000 600 000 343
532 01 Kosten zur Durchführung von Prüfungen ............... . 40 000 40 000
680
671 01 Kosten für die Ubernahme und Verwaltung von Beteili-
680 gungen sowie die Bearbeitung von Krediten zu erleich-
terten Bedingungen ................................ . 800 000 800 000 631
671 02 Süchlichc Verwaltungsausgaben ...................... . 5000 5 000
680
575 01 Verzinsung der Darlehen ............................. . 158 700 000 124 100 000 44 939
928
575 02 Kosten der Kreditaufnahme .......................... . 6 300 000 6 500 000 1 259
928
870 01 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen .............. . 5 500 000 10 500 000 12 416
680 3 145 000*) 3 145
Gesamtausgaben .... 172 000 000 145 700 000
*) Im Vo1 jdhr vcr,rnsdililq! bei Kap. 7 Tit. 621 01 Abführung an den Bundeshaushalt
(<1h 1976 i"t der Zinsiln!Pil in Kap. 4 Tit. 57501, der Tilgungsanteil in Kap. 5 Tit. 32502 enthalten)
Abschluß
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 DM
Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 000 000 DM
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 500 000 DM
Gesamtausgaben . . . . 172 000 000 DM
Nr. 112 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2551
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
Zu Tit. 526 01 Zu Tit. 575 02
Die MiltEJ sind zur Abdeckung von Kosten und Gebühren Die veranschlagten Mittel dienen zur Deckung der Disagio-
für die: Einziehung von Forderungen, für die Rechtsverfol- kosten für die gemäß § 3 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes
gung und Rechl.sverlcidigung vorgesehen. 1976 aufzunehmenden Kredite.
Zu Tit. 531 01
Mit clicsen Mil 1.eln sollen insbesondere Maßnahmen der Zu Tit. 870 01
Offcntlichkoilsarbcit finanziert werden, die mit der Verwal- Nach
tung des ERP-Sondervcrmögcns in Zusammenhang stehen.
Hierzu gehört in erster Linie die jährliche ERP-Broschüre, 1. § 2 des Dritten Gesetzes über die Ubernahme von Sicher-
in der über Tätigkeit und Programm des ERP-Sondervermö- heitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der
gens bririchlet wird. r-erner ist aus dem Ansatz ein Betrag deutschen ·wirtschaft vom 6. Dezember 1954 (Bundes-
von 100 000 DM zur Deckung der Einsatz- und sonstigen gesetzbl. I S. 365),
Kosten C'ines Werbefilms für den Berliner Fremdenverkehr 2. § 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes
(,,Berlin's a hit") bestimmt. Darüber hinaus können für die über die Dbernahme von Sicherheitsleistungen und Ge-
zweckrnäßi~Je uncl wirksame Verwendung der ERP-Mittel währleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
Untersuchungen lmd sonstige Erhebungen vorgenommen vom 17. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 517),
werden.
3. § 5 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1962 vom 1. Juni
Zu Tit. 532 01 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 645) und
Veranschlagt sind Kosten für Prüfungen, die im Zusammen- 4. den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1964 bis 1975
hang mi l der Gewährung von Krediten und der Ubernahme
von Gewährleistungen erforderlich werden. konnte bzw. kann das ERP-Sondervermögen Gewährleistun-
gen bis zum Gesamtbetrag von 856 000 000 DM zu seinen
Zu Tit. 671 01 Lasten übernehmen.
Für die Dbernahme und Verwaltung von Beteiligungen im
Für einen Teilbetrag von 406 000 000 DM (aus den Er-
Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms und die
mächtigungen gemäß den vorstellenden Punkten 1, 2 und
Bearbeitung von Krediten zu erleichterten Bedingungen
3), der durch Gewährleistungen voll belegt ist, ist ein revol-
werden der Berliner Industriebank AG die vereinbarten
vierender Einsatz nicht zugelassen. Die Verpflichtungen aus
Verwaltungskosten vergütet.
diesen Ermächtigungen betrugen zum 31. Dezember 1974
Zu Tit. 671 02 93 493 073,12 DM.
Veranschlagt ist u. a. die Erstattung von Verwaltungs- Das restliche Gewährleistungsvolumen von 450 000 000 DM
ausgaben an die Hauptleihinstitute, wenn das ERP-Sonder- (aus der jeweiligen Ermächtigung gemäß Punkt 4) war am
vermögen aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen 31. Dezember 1974 mit Verpflichtungen im Betrag von
wird und den Hauptleihinstituten die Weiterverfolgung der 250 887 480,24 DM belegt.
auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen
übertragen worden ist. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen des ERP-Sonderver-
mögens aus Gewährleistungen betrug somit zum 31. Dezem-
Zu Tit. 515 01 ber 1974 344 380 553,36 DM.
Der Betrag ist für die Verzinsung der gern. § 3 des ERP- Die veranschlagten Mittel sind zur Deckung von Inan-
W irtschaftsplangesetzes 1976 aufzunehmenden und der be- spruchnahmen des ERP-Sondervermögens aus solchen Ver-
reits aufgenommenen Kredite vorgesehen. pflichtungen vorgesehen.
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap. 5.1
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Punhtion
DM DM 1 000---------------·
DM
3 4 5
Einnahmen
Bundesgebiet (ohne Berlin)
119 01 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... . 150 000 140 000 309
680
119 02 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ....................... . 10 000 10 000 34
680
119 99 Vermischte Einnahmen ............................... . 10 000 10 000 65
680
121 02 Ertri:i9e aus Beteiligungen ............................ . 120 000 120 000 120
853
131 01 Erlöse aus der Veräußerung von Grundbesitz .......... . 86
873
141 01 Vcr9ütunqen für die Ubernahme von Gewährleistungen .. 125 000 125 000 118
680
141 02 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewähr-
680 leistungen ....................................... . 3 000 2 000 5
161 01 Zinsen aus Darlehen ................................. . 355 633 000 299 845 000 254 957
634
161 02 Einnahmen aus Disagio .............................. . 11000000 11100 000 7 001
634
162 01 Zinsen aus Wertpapieren und sonstige Zinsen ......... . 10 000 000 10 000 000 18 737
872
181 01 Tilgung von Darlehen und sonstige Rückflüsse ......... . 950 399 000 816 416 000 868 450
634
1 327 450 000 1 137 768 000
Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2553
Einnahmen
Erläuterungen
Zu Tit. 119 01 Zu Tit.161 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er- Veranschlagt sind Zinsen
löse aus dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich ge- a) von der Kreditanstalt für Wiederauf-
wordener Geräte, Ausstattungsgegenstände und dergleichen bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 600 000 DM*)
sowie Reingewinne aus der Verwertung von Forschungs-
b) von der Lastenausgleichsbank (Bank
ergebnissen (Lizenzgebühren usw.) an das ERP-Sonderver-
mögcn abzuführen. für Vertriebene und Geschädigte) . . . 32 682 000 DM
c) von der Deutschen Siedlungs- und
Landesrentenbank u. a. . . . . . . . . . . . . . 1 951 000 DM
Zu Tit. 119 02
d) aus Darlehen an Gemeinden . . . . . . . . 29 400 000 DM
Der Betrag ist geschätzt.
355 633 000 DM
Zu Tit. 119 99 *) davon Zinsen im Rahmen der Entwicklungshilfe 79 420 000 DM
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 161 02
Zu Tit. 121 02 In verschiedenen ERP-Programmen wird ein Disagio be-
Das ERP-Sondervermögcn ist an der Lastenausgleichsbank rechnet; dieses Disagio ist von den laufenden Zinsen ge-
(Bank für Vertriebene und Geschädigte) mit 3 000 000 DM trennt zu vereinnahmen.
beteiligt [vgl. § 2 des Gesetzes über die Lastenausgleichs-
bank - Bank für Vertriebene und Geschädigte - vom
Zu Tit. 162 Ot
28. Oktober 1954, Bundesgesetzbl. I S. 293 in der Fassung
des Einundzwanzigsten Gesetzes zur .Änderung des Lasten- Der Betrag ist geschätzt.
ausgleichsgesetzes (21. .ÄndG LAG) vom 28. August 1969,
Bundesgesetzbl. I S. 1232 ff.l.
Zu Tit. 181 01
Wie in den vergangenen Jahren wird im Jahre 1976 mit
einer Gewinnausschüttung der Lastenausgleichsbank ge- Veranschlagt sind Tilgungen
rechnet. a) durch die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823 550 000 DM*)
Zu Tit. 141 01 b) durch die Lastenausgleichsbank (Bank
für Vertriebene und Geschädigte) . . . . 84 394 000 DM
Für die Dbernahme von Gewährleistungen ist grundsätz- c) durch die Deutsche Siedlungs- und
lich eine Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zah- Landesrentenbank u. a. . . . . . . . . . . . . . . 1755000 DM
len.
d) von Darlehen an Gemeinden . . . . . . . . 40 700 000 DM
Zu Tit. 14102 950 399 000 DM
Der Betrag ist geschätzt. *) davon Tilgungen im Rahmen der Entwicklungshilfe 198 390 000 DM
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.5.2
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
DM DM 1 000DM
•~"""
3 4 5
Einnahmen
Berlin
119 03 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... . 150 000 149 000 430
680
119 04 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ........................ . 100 000 100 000 177
680
119 99 Vermischte Einnahmen .............................. . 3 000 10000 4
680
121 03 Erträge aus Beteiligungen ............................ . 1580000 1544 000 1588
853
121 04 Erträge aus dem Eigenkapitalfinanzierungsprogramm .... 900 000 800 000 2 219
691
133 03 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
691 der Eigenkapitalfinanzierung und sonstige Einnahmen 2 100 000 1200000 5 714
Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in Dar-
lehen sind zur Deckung von Ausgaben bei Kap. 2 Tit. 862 03
zu verwenden.
141 03 Vergütungen für die Ubernahme von Gewährleistungen 30 000 30 000 85
680
141 04 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährlei-
680 stungen .......................................... . 7
161 03 Zinsen aus Darlehen ................................. . 64 081 000 63 013 000 67 223
691
161 04 Einnahmen aus Disagio .............................. . 5 500 000 4 400 000 4 321
691
162 03 Sonstige Zinsen ..................................... . 5 000 000 5 200 000 9 621
872
181 02 Tilgung von Darlehen ................................ . 292 106 000 277 796 000 324 156
691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Beteiligun-
gen sind zur Deckung von Ausgaben bei Kap. 2 Tit. 831 02 zu
verwenden.
Einnahmen Berlin .... 371550000 354 242 000
Einnahmen Bundesgebiet . . . . (1327 450 000) (1137 768 000)
325 02 Einnahmen aus Krediten 507 000 000 495 000 000 28 216
928
360 01 Vortrag aus Vorjahren 44 000 000 45 990 000 8 012
970
Gesamteinnahmen . . . . 2 250 000 000 2 033 000 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 000 DM
Ubrige Einnahmen ........................................................ 2 249 877 000 DM
Gesamteinnahmen .... 2 250 000 000 DM
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2555
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 03 Zu Tit. 161 03
Die ,Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er- Veranschlagt sind Zinsen
löse aus dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewor- a) von der Berliner Industriebank AG .... 45 640 000 DM
dener Geräte, Ausstattungsgegenstände und dergleichen so- b) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau 14 190 000 DM
wie Reingewinne aus der Verwertung von Forschungser-
gebnissen (Lizenzgebühren usw.) an das ERP-Sonderver- c) von der Lastenausgleichsbank (Bank für
mögen abzuführen. Vertriebene und Geschädigte) ......... . 49 000 DM
d) aus Darlehen an den öffentlichen Bereich 4 202 000 DM
64 081 000 DM
Zu Tit. 119 04 Zu Tit. 16104
Der Betrag ist geschätzt. In verschiedenen ERP-Programmen wird ein Disagio be-
rechnet, dieses Disagio ist von den laufenden Zinsen ge-
trennt zu vereinnahmen.
Zu Tit. 119 99
Der Betrag ist geschätzt. Zu Tit. 162 03
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 121 03 Zu Tit.181 02
Das ERP-Sondervermögen ist an der Berliner Industrie- Veranschlagt sind Tilgungen
bank AG mit 34 000 000 DM beteiligt. a) durch die Berliner Industriebank AG . . . 229 080 000 DM
Wie im vergangenen Jahr wird im Jahre 1976 mit der Aus- b) durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau 49 660 000 DM
schüttung einer Dividende gerechnet. c) durch die Lastenausgleichsbank (Bank für
Vertriebene und Geschädigte) . . . . . . . . . . 296 000 DM
d) durch den öffentlichen Bereich 13 070 000 DM
Zu Tit. 121 04
292 106 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rah- Zu Tit. 325 02
men dieses Programms übernommen worden sind. Gemäß § 3 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1975 können
Geldmittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Ver-
anschlagung der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vor-
Zu Tit. 133 03
schrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finan-
Der Betrag ist geschätzt. zierungsübersicht Teil II Nr. 4). ·
Zu Tit. 360 01
Zu Tit. 141 03 Es handelt sich um den haushalts- und rechnungsmäßigen
Für die Ubernahme von Gewährleistungen ist grundsätz- Nachweis der Ubertragung von Uberschüssen des Jahres
lich eine Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. 1975.
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.6
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Funktion
DM DM 1 000 DM
- -·--·-------·- - ----- .. ·- ,--···
1 2 3 4 5
Einnahmen
380 01 Bestand und Rückflüsse ....... ........... ...........
" " 500 000 000 500 000 000 110 067
990
Ausgaben
980 01 Darlehen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau ..... " .. 500 000 000 500 000 000 103 749
990
Die Mittel dürfen
a) bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 6 Tit. 380 01
und
b) über das Jahr hinaus revolvierend
in Anspruch genommen werden.
Auf künftig zu erwartende Rückflüsse können neue Zusagen
erteilt werden.
Abschluß
Einnahmen
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 000 DM
Gesamteinnahmen . . . . 500 000 000 DM
Ausgaben
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 000 DM
Gesamtausgaben . . . . 500 000 000 DM
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3, September 1976 2557
Exportiina_nzi er!-1:!1~ ____________________ _
Erläuterungen
Einnahmen
Zu Tit. 380 01
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat die Finanzierung
von Liefergeschäften in den Fällen übernommen, in denen
die ausländischen Besteller langfristige Zahlungsziele for-
dern. Hierfür hat sie den sog. Exportfonds I errichtet, des-
sen Gesamtvolumen 1 500 000 000 DM beträgt. Zur Dotierung
dieses Fonds beschafft sich die Anstalt 1 000 000 000 DM auf
dem Geld- und Kapitalmarkt. Der Betrag von 500 000 000 DM
wird vom ERP-Sondervermögen zur Verbilligung der Ge-
st1mlfinanzierung von Exportgeschäften in Entwicklungs-
Ji:inder bereitgestellt. Der Betrag steht der. Anstalt bis auf
weiteres zum revolvierenden Einsatz zur Verfügung.
Ausgaben
Zu Tit. 980 01
Die Mittel dienen der Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen deutscher Exporteure.
An diesen Maßnahmen wird die Berliner Wirtschaft beteiligt
(vgl. uuch Kap, 3 Tit. 862 01),
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage Nr. I/A
zu Kap. 1 - Ausgaben -
Titel
862 01 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen
Ist-Ergebnis
1976 1975 1974
Funktion DM DM DM
634 Verarbeitende Industrie .................... 94 484 415
635 Handwerk und Kleingewerbe ............... 75 986 020
641 Handel .................................... 80 698 600
650 Fremdenverkehr ........................... 25 239 500
670 Sonstige Dienstleistungen ................. 8 207 000
680 Sonstige Bereiche .......................... 8 955 700
Zonenrandgebiete
691 Betriebliche Investitionen .................. 132 765 875
699 Sonstiges .................................
Summe .... 426 337 110
Ansatz .... 657 000 000 475 000 000
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2559
Anlage Nr. 1/B
zu Kap. 1 - Ausgaben -
(Reste aus Vorjahren der früheren Titel 862 07 und 862 08)
weg-
gefal-
lene
Titel
862 07 } Umstrukturierung in Bergbaugebieten
862 08 Umstrukturierung im Saarland
Ist-Ergebnis
1976 1975 1974
Funktion DM DM DM
634 Verarbeitende Industrie 3 505 000
635 Handwerk und Kleingewerbe .............. .
639 Sonstige verarbeitende Gewerbe ........... .
641 Handel .................................. .
650 Fremdenverkehr ......................... .
680 Sonstige Bereiche ......................... .
-----------------
Summe ... . 3 505 000
Ansatz ... .
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen besondere
sächliche Schulden- u. Zuschüsse In- Finan-
Kap. Bemerkungen Einnahmen Ausgaben vestitionen
Ausgaben dienst für lfd. zierungs-
Zwecke ausgaben
DM DM DM DM DM DM DM
1 Bundesgebiet
(ohne Berlin) . . . . . ... 1360 500 000 10 900 000 1198 000 000 151600000
2 Berlin ............... 492 500 000 5 300 000 392 200 000 95 000 000
3 Entwicklungshilfe .... 225 000 000 25 000 000 200 000 000
4 Sonstige Ausgaben .. 172 000 000 1500000 165 000 000 5 500 000
5 Einnahmen .......... 2 250 000 000
6 Exportfinanzierung .. 500 000 000 500 000 000 500 000 000
2 750 000 000 2 750 000 000 1500 000 165 000 000 16 200 000 1615200 000 952 100 000
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2561
Teil Ib
Wirtschaftsplan
nach§ 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes
vom 17. Oktober 1967
in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des ERP-Investitionshilfegesetzes
vom 24. Juli 1968
2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Kap.
Titel Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
Zweckbestimmung
1976 1975 1974
Punktion
DM ----~-~
DM 1 OOODM
---------~--------
3 4 5
Einnahmen
l 19 01 Stundunqs-, Verzu~1szinsen u. a ....................... . 4
680
119 99 Vermischte Einnahmen .............................. .
680
153 01 Zinsen aus Darlehen und sonstige Zinsen .............. . 12 500 000 14 700 000 17 085
549
173 01 Ti lgun~Jen von Darlehen .............................. . 62 200 000 61800000 64 396
549
221 01 Zuführun9en aus dem Bundeshaushalt ................. . 20 000 000 22 000 000 20 240
692
325 01 Eirrnahrnen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 62 200 000 - 61 800 000 -72 833
928 (Tilgungen von Krediten dürfen bis zur Höhe der Ist-Einnah-
men bei Tit. 173 01 geleistet werden).
360 01 Vortra9 aus Vorjahren 10 329
970
Gesamteinnahmen .... 32 500 000 36 700 000
Ausgaben
539 99 Vermischte Ausgaben ................................ .
680
575 01 Verzinsung der Darlehen ............................. . 32 500 000 36 700 000 34 449
928
Abschluß
Einnahmen
Verwaltungsei nnahrnen
Ubrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 500 000 DM
Gesamteinnahmen . . . . 32 500 000 DM
Ausgaben
Sächliche Ausgaben
Ubrige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 500 000 DM
Gesamtausgaben . . . . 32 500 000 DM
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2563
Investitionshilfe
Erläuterungen
Einnahmen
Zu Tit. 153 01
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 173 01
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 221 01
Nach § 1 Abs. 2 des ERP-Investitionshilfegesetzes vom
17. Oktober 1967 in der Fassung des Gesetzes zur .Änderung
des ERP-In vestitionshilfegesetzes vom 24. Juli 1968 wird der
Unterschiedsbetrag zwischen den Zinseinnahmen und den
zn zahlenden Zinsen aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Zu Tit. 325 01
Da die Darlehensgewährung im Rahmen der Investitions-
hilfe abgeschlossen ist, kann auch die hierfür erforderliche
Kreditfinanzierung allmählich abgebaut werden: Die Aus-
gaben zur Tilgung der aufgenommenen Kredite übersteigen
heute bereits die Einnahmen aus den gemäß § 9 des Geset-
zes neu aufzunehmenden Krediten. Der in diesem Titel ge-
rnüß § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO ausgewiesene Saldo wird mit
den eingehenden Tilgungen aus den gewährten Darlehen
(v9l. Tit. 173 01) abgedeckt.
Ausgaben
Zu Tit. 575 01
Veranschlagt sind Zinsen für aufgenommene Darlehen.
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I a Teil I b
Allgemeine Aufgaben Investitionshilfe
des ERP-Sondervermögens
Betrag für
1976 1975 1 1976 1975
in Tausend DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ......................... . . . .. . . . .. . 2 750 000 2 533 000 32 500 36 700
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung a m Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen ....................... . . .. . ... . .. 2 199 000 1992010 94 700 98 500
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kr editmarkt,
Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen)
3. Saldo ............................. . .......... 551 000 540 990 - 62 200 - 61 800
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom K reditmarkt 717 000 940 000 170 000 82 000
4.2. Ausgaben
4.2.1. zur Schuldentilgung am Kreditma rkt ...... 210 000 245 000 232 200 143 800
4.2.2. zur Ablösung von in den Vorja hren ein-
gesetzten Kassenmitteln .......... - 200 000 - -
Saldo ............................ . .......... 507 000 495 000 - 62 200 - 61800
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Ubersch üssen ... 44000 45 990 - -
6. Finanzierungssaldo ................ . .......... 551 000 540 990 - 62200 - 61800
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2565
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I a Teil I b
Allgemeine Aufgaben Investitionshilfe
des ERP-Sondervermögens
Betrag für
1976 1975 1 1976 1975
in Tausend DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1. langfristig 550 000 350 000 - -
1.2. kurzfristig 167 000 590 000 170 000 82 000
Summe 1. .... 717 000 940 000 170 000 82 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1. Tilgung langfristiger Schulden ............ . 97 784 85 000 62 200 61 800
2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden ............ . 112 216 160 000 170 000 82 000
2.3. Ablösung von in den Vorjahren eingesetzten
Kassenmitteln ........................... . - 200 000 - -
Summe 2..... 210 000 445 000 232 200 143 800
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt ............. . 507 000 495 000 - 62 200 - 61 800
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Leerseite
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2567
Nachweisung
des ERP-Sondervermögens
nach dem Stand vom 31. Dezember 1974
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
2. Ausfälle im Rechnungsjahr 1974
2568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und
Aktiva:
Stand am 31.12.1973 Stand am 31.12.1974
DM DM
A. Bankguthaben ...................................................... . 162 607 654,07 156 547 889,72
B. Darlehensforderungen 9 582 219 040,21 9 882 574 312,13
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Cnwinnertragsforderungen ................... . 152 053 108,18 166 695 700,52
2. Tilgungsforderungen .............................................. . 378 495 654,67 373 725 609,94
3. Krcdit,mst.ill: für Wiederaufbau Sondereinlage - ............... . 246 718 986,- 255 822 916,50
4. Zwischenzeitliche Anlagen ........................................ . 174 575 650,04 187 612 414,82
S. Kreditanstalt für Wiederaufbau -- Exportfonds I - ................ . 490 942 326,30 484 623 555,66
6. Verschiedene 5 103 405,54 3990111,37
D. Beteiligungen
l. Lasten,rnsgldchsbank *) ........................................... . 3 000 000,- 3 000 000,-
2. Berliner Industriebank AG*) ...................................... . 34000000,- 34 000 000,-
3. Kreditanstalt für Wiederaufbau*) .................................. . 90 000 000,- 90 000 000,-
4. Unterbeteiligung des ERP-Sondervermögens an der Beteiligung des
Bundes an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
lung (Weltbank) *) ................................................ . 100 000 000,- 100 000 000,-
5. Unterbeteiligung des ERP-Sondervermögens an der Beteiligung des
Bundes an der Internationalen Finanzcorporation (IFC) *) ........... . 15 318105,- 15 318 105,-
6. Beteiligungen der Berliner Industriebank AG an Berliner Unternehmen
im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierungsprogramme in Berlin für
Rechnung des ERP-Sondervennögens .............................. . 129 237 140,- 143 822 600,-
E. Liegenschaften 752 488,- 659 955,-
F. Wertpapiere 183 273 991,80 114 856 001,-
11 748 297 549,81 12 013 249171,66
•) Nominalbetrag
Nr. 12 der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2569
Verpflichtungen des ERP-Sondervermögens
Passiva:
Stand am 31. 12. 1973 Stand am 31. 12. 1974
DM DM
A". Vermc'igensbestand .................................................. . 10 597 542 883,13 10 854 819 400,42
B. Darlehensverpilicbtungen .......................... , .. , .............. . 1 150 754 666,68 1 156 137 333,36
C. Zinsverpflichlungen ................................................. . -,- 72 437,88
D. Verwahrungen ..................................... , ................ . -,- 2 220 000,-
11 748 297 549,81 12 013 249 171,66
Verpflichtungen aus
Gewährle}s.tungen
344 380 553,36
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Ausfälle im Rechnungsjahr 1974
Kredite - Bundesgebiet (ohne Berlin) ................. . 7 803 953, 12 DM
-Berlin .................................... . 74 981,13 DM
Beteiligungen - Berlin .............................. . 50 400 000,- DM
Zinsen - Bundesgebiet (ohne Berlin) ................. . 6 115 956,85 DM
- Berlin .................................... . 995,57 DM
64 395 886,67 DM
Nr . .112 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976 2511
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 7. 76 Verordnunn (EWG) Nr. 1851/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rin_dfleisch 30. 7. 76 L 204/11
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1854/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 30. 7. 76 L 204/16
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1855/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30. 7. 76 L 204/17
29. 7. 76 VcrordnunrI (EWG) Nr. 1856/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der für G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 30. 7. 76 L 204/18
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1857/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 30. 7. 76 L 204/21
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1858/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Be-
richtigung 30. 7. 76 L 204/23
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1861/76 des Rates über den Transfer
von Mager m i 1 c h p u I ver an die italienische Interven-
tionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitglied-
staaten 31. 7. 76 L 206/1
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1862/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der
Erzeuqung für G e t r e i d e und R e i s 31. 7. 76 L 206/3
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1863/76 des Rates über den Transfer
von Futter g et r e i de aus Beständen der Interventions-
stellen anderer Mitgliedstaaten zur italienischen Interventions-
stelle 31. 7. 76 L 206/5
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1864/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2749/75 über die Verringerung der
Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von F u t t e r -
q et r e i de in die Italienische Republik vom Wirtschaftsjahr
1973/1974 an 31. 7. 76 L 206/7
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1865/76 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 7. 76 L 206/8
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1866/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 7. 76 L 206/10
30. 7. 76 Verordnun9 (EWG) Nr. 1867/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 7. 76 L 206/12
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1868/76 der Komission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und B r u c h reis 31. 7. 76 L 206/14
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1869/76 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigung 31. 7. 76 L 206/16
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1870/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 31. 7. 76 L 206/18
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1871/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i d e -
mischfuttermitteln 31. 7. 76 L 206/23
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1872/76 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 31. 7. 76 L 206/25
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1873/76 der Kommission zur Festset-
zung des (;rundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 31. 7. 76 L 206/32
30. 7. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1874/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für S i r u p e und bestimmte andere Erz e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 31. 7. 76 L 206/34
30. 7. 7G Verordnung (EW(;) Nr. 1875/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattun~ien bei der Ausfuhr von Oliven ö I 31. 7. 76 L 206/36
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1876/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 31. 7. 76 L 206/38
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1877/76 der Kommission zur Festset-
zun~J des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 31. 7. 76 L 206/40
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1878/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 31. 7. 76 L 206/42
30. 7. 76 Verordnunu (EWG) Nr. 1879/76 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfungen bei der Einfuhr von
Olivenöl 31. 7. 76 L 206/44
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1880/76 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 31. 7. 76 L 206/46
30. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1881/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung für Mi 1 c h und Mi 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 31. 7. 76 L 206/49
Andere Vorschriften
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1852/76 der Kommission zur Anpas-
sung der Aufteilung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente
der Gemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände von
Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimm-
ten Schrott aus Kupfer 30. 7. 76 L 204/14
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1853/76 der Kommission über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
präferenzen 30. 7. 76 L 204/15
29. 6. 76 Verordnung (ECKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates
zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Per-
sonal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Be-
rufsbildung 6.8. 76 L 214/1
29. 6. 76 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates
zur Fesllegung der Beschäftigungsbedingungen für das Per-
sonal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens-
und Arbeitsbedingunqen 6.8. 76 L 214/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö~fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltcnifverordnungen veröffentlicht.
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