2485
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1976 Nr.111
Tag Inhalt Seite
24.8. 76 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamten-
versorgungsgesetz - BeamtVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2485
2030-2, 2030-1, 20:rn-s, 301-1, 1104-1, 2031-1, 51-1, 53-4, 55-2, 2036-1, 96-3, 63-15-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
Gesetz
über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Vom 24. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. Ubergangsgeld,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzuwendung.
Abschnitt I
§ 3
Allgemeine Vorschriften
Regelung durch Gesetz
§ 1 (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinter-
Geltungsbereich bliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bun- (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-
desbeamten, der Beamten der Länder, der Gemein- gleiiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm
den, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sol-
Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaf- len, siind unwirksam. Das gleiche gilt für Versiche-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
Rechts. werden.
(2) Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des Deut- (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung
schen Richtergesetzes entsprechend für die Versor- kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
gung der Richter des Bundes und der Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver~ Abschnitt II
bände.
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 2
Arten der Versorgung §4
(1) Versorgungsbezüge sind Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
2. Hinterbliebenenversorgung, Beamte
3. Bezüge bei Verschollenheit, 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abge-
4. Unfallfürsorge, leistet hat oder
2486 Bundesqcsetzblatt, J cthrgang 1976, Teil I
2. iufolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger (4) Absatz 3 gilt nicht, ·wenn der Beamte vor Ab-
Boschädigun~J, di1e er sich ohne grobes Verschul- lauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-
den bei Ausübung oder aus Vemnlassung des heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die
Dienstes zugezogen ha,l, d i cnstunfähig geworden er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
ist oder oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen· hat,
3. in den einstweiligen Ruhestand verisetzt worden in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenhei-
ist oder als in den eins,tweiligen Ruhestand ver- ten des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei
setzter Beamter 1.üs dauernd in den Ruhestand Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 3
versetzt gilt. gil:t ferner nicht, wenn der Beamte, nachdem er die
Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amtes ein
Die Dienstzeit wird vorn Zeitpunkt der er1sten Beru-
Jahr lang erhalten ha,t, wegen Dienstunfähigkeit in
fung in das Beamtenverhi:iltnis ab gerechnet und
den Ruhestand getreten ist.
nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, di,e kr,aft gesetzlichPr Vorischrift aLs ruhege- (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein
haltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige mit höheren Dientsbezügen verbundenes Amt be-
Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurech- kleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre er-
nen; die Einschränkung des § 10 Abs. 3 gilt nicht. halten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit gerin-
geren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht ledig-
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit
lich auf seinen im eigenen Interesse gestellten An-
dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4
trag übergetreten ist, nach den höheren ruhege-
des Bundesbe,soldungsgesetzes nach Ablauf der
haltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und
Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berech-
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ne,t. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähi-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhege- gen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht überstei-
haltfähigen Dienstzeit berechnet. gen.
§ 6
§5
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Ruhegehaltiähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der
(1) Ruhcgehaltfähige Dienstbezüge sind Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das
1. das Grundgehalt, dais dem Beamten nach dem Be- Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-
soldungsr,echt zuletzt zugestanden hat, oder die recht1ichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beam-
di,esem entsprechenden Dienstbezüge, tenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für
2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2, die Zeit
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. 2. in einem Amt, das die Arbeitskr,aft des Beamten
Bei einer Ermi:ißigung der Arbeitszeit nach § 79 a nur nebenbe1i beansprucht,
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem 3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-
entsprechenden Landesrecht gelten als ruhegehalt- haltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit
fähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entspre- si,e nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a be-
chenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. rückisichtigt wird,
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
Ruhestand g,etreten, so ist das Grundgehalt der nach 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit
Absiatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maß- einer, Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann be-
gebenden Besoldungsgruppe nach der Diens,talters- rückisichtigt werden, wenn spätestens bei Beendi-
stuf e zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-
hätte erreichen können. 1ichen Interessen dient,
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe- 6. eines 1schuldhaften Fernbleibens vom Dienst
stand gelrnten, das nicht der Eingangsbesoldungs- unter Verlust der Di,enstbezüge,
gruppe s,einer Laufbahn angehört, und hat er die 7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln
Diensföezüg e dieses Amtes nicht mindestens zwei
1 gewährt 1st.
.Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Be- Dienstzieiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
züge de1s vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
vorher ein Amt nicht bekle'idet, so s,etzt die oberste recht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Verhältni1s der ermäßigten zur regelmäßigen Ar-
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister beitszeit entspricht.
oder mit der von diesem bestimmten Behörde die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
fünfziig vom Hundert der Sätze nach Ahs,atz 1 und 2 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Ent-
fest. Zeiten, in denen der Beamte eiin seinem letzten scheidung der in § 48 des Bundesbe,amtengeiset-
Amt mindestens gleichwertiges Amt bei einem zes bez,eiichne,ten Art oder durch Disziplinarurteil
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet beendet worden ist,
bekleidet hat, sind in die Zweijahresfrist einzu- 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf
rechnen. Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist,
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2487
weil er eine l fc1ndlung begangen hat, die bei 2. im einstwe,iligen Ruhestand zurückgelegt worden
einem Bcdlnl.cn dllf Lebenszeit eine Disziplinar- ist, bis zu fünf Jahren,
maßnahme zur Folge hJtlc, die nur im förmlichen 3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-
Disziplinarverfahren vcrhüngt werden kann, nalsozialis,tischen Unrechts oder nach dem Ge-
3. in einem Bcamtcnverhiillnis, das durch Entla,s- setz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
sung auf Antrag <los Beamten beendet worden nalsoz1i1aHstischen Unrechts für Angehörige des
i.st, öffentlichen Diensteis ohne förmliches Wieder-
a) wenn ihm eiin Verfahren mit der Folge des gutmachung.sverfohren anzurechnen ist.
Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfer- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, Abs. 2 und 3 gilt ent-
nung aus dem Dienst drohte oder sprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um Buchstabe a außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
einer drohendem Enllilsstmg nach Nummer 2
zuvorzukommE!n.
Die oberste Dienstbehörde kc1nr1 Ausnahmen zulas- §8
sen. Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare
(3) Sind flü D i ens tz(~i l<~n i rn ßcamtE~nverhältnis Zeiten
Beitrüge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der
nachentrichtet worden, so ist die auf dies,er Nach- ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-
versicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß bensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhält-
auf die Vl~rsorgungslwzügc anzurechnen, soweit die ni1s
Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehalt- 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der
fähige Dienstzeit berücksichtigt. werden; Renten- früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im
minderungen, die auf § 1587 b des BürgerLichen Ge- früheren Reichsarbei1tsdienst oder im Vollzugs-
setzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dies dienst der Polizei gestanden hat oder
gilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenver-
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als
hältnis in den Ruhosland treten, das na,eh dem
Militäranwärter oder als Anwärter de1s früheren
31. Dezember 1965 begründet worden ist; wird ein
Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-
früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung
rechfüchen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-
in das Beamtenverhältnis fortgesetzt, so daß der
schäftigt geweSien ü;t.
Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung nicht
aLs Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 und 3 so-
wie § 7 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, §9
2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als
Nichtberuismäßiger Wehrdienst,
Mitgliied der Bundesregierung oder einer Landes-
Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten
regierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parla- (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zerit, während der
mentaüschen Staatssl':kretärs bei einem Mitglied ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-
der Bundesreg1ierung nach dem 14. Dezember bensjahres vor der Berufung in da,s Beamtenverhält-
1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregie- nis
rung, soweit entsprechende Voraussetzungen 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeits-
vorliegen, dienst, Polizeivollzugsdienst oder Dienst im
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat- ZiviLschutzkorps geleistet hat oder
1,ichen oder überstaal.lichen Einrichtung zurück- 2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach
gelegte Dienstzeiit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des
keine Anwendung. Häftlingshilfegesetzes berechtigt ist, in e:iner
Internierung oder einem Gewahrsam befunden
§7 hat oder
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwun-
dung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 8
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1
sich um die Zeit, die oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internie-
1. ein Ruhestandsbeamter rung oder eines Gewahrsams (Nummer 2) im An-
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen- schluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer
den entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Heilbehandlung befunden hat.
Richter, Berufos.oldat oder berufsmäßiger An- (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach
gehöriger des Zivilschutzkorps oder in einem Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der
Amt im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 zu- Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer
rückgelegt hat, ohne einen neuen Versor- Krankheit oder Verwundung als Folge eines
gungsanspruch zu erlangen, kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-
Nr. 4 zurückgelegt hat, schäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Ent-
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
lassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in mittelt. Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für
einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhe- die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. gen nachentrichtet worden sind, gilt § 6 Abs. 3
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 so- Satz 1 entsprechend. § 6 Abs. 3 Satz 2 findet ent-
wie § 7 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend. sprechende Anwendung.
(3) Ist das Beamtenverhältniis nach dem 31. De-
§ 10 zember 1965 begründet worden (§ 6 Abs. 3 Satz 2),
Zeiten 1m privatrechtlichen Arbeitsverhältnis so dürfen Zeiten eines Beschäftigung,sverhältnisses
im öffentlichen Dienst nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche
Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer
Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter Lebensversicherung oder einer öffentliich-recht-
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor lichen Versicherungs- oder Ver:sorgung,seinrichtung
der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat- geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig be-
rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines rücksichtigt werden.
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ~m Reichsgebiet
ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbre- (4) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
chung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Er-
nennung geführt hat: § 11
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Sonstige Zeiten
Beamten obliegenden oder später einem Beamten (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten för- fung in das Beamtenverhältnis
derlichen oder nach Annahme für die Laufbahn 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat
ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhe-
sonstigen fachlichen Tätigkeit. gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen oder
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein.,. b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-recht-
richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 licher Religionsgesellschaften oder ihrer Ver-
bezeichneten Diensthenen durch Staatsvertrag oder bände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi- im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schul-
nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf- dienst oder
gaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer ge- c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des
ringeren als der regelmäßigen Arbeitszei,t dürfen Bundestages oder der Landtage oder kommu-
nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt naler Vertretungskörperschaften oder
werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. d) hauptberuflich ,im Dienst von kommunalen
Spi1tzenverbänden oder ihren Landesverbän-
(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflich- den
tige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der tätig gewesen ~st oder
Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversi-
cherungen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen
der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungs- Dienst gestanden hat oder
pflichtigen Jahre zu den für die Renten angerech- 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-
neten Versicherungsjahren entsprkht, insoweit auf nischem oder wirtschaftlichem Gebiet beson-
die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht dere Fachkenntnisse erworben hat, die die
auf eigenen Beitragsleistungen beruht; Absatz 1 notwendig,e Voraussetzung für die Wahrneh-
Satz 3 findet hierbei keine Anwendung. Das gleiche mung seines Amtes bilden, oder
gilt für ver1sicherungspflichtige und nichtversiche- b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-
rungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der lungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis
maßgebende Regelung verpflichtet war, während kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und
der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Ver- Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in
sicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherun- der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
gen oder zu einer zusätz1ichen Alters- und Hinter- (2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-
lichen Dienstes zu l,eisten. Rentenerhöhungen und § 12
Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürger-
Ausbildungszeiten
lichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksich-
tigt. Für die Ermittlung des anzurechnenden Renten- (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
teils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch jahres verbrachte Mindestzeit
Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Bei- 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
tragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Renten- schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-
teile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst,
oder Selbstversicherung werden nicht gesondert er- übliche Prüfungszeit),
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2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkei1t, die der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum
für die Ubernahme in das Beamtenverhältnis vor- Höchstsatz von fünfunds1iebz1ig vom Hundert; ein
geschrieben i1st, Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als
kann als ruhegehaltfähige Dienst:z,ei,t berücksichtigt einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollende-
te,s Dienstjahr. Mindestens werden fünfundsechzig
werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch
vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht
diese der Schulbildung gleich. bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3
gewährt. Die Minde,stversorgung erhöht sich um
(2) Hat der Beamte sein Studium nach der Fest- fünfunddreißig Deutsche Mark für den Ruhestands-
setzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen beamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag
Studiengang begonnen, kann die tat,sächliche Stu- bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betr,acht.
diendauer nur insowei,t berücksichtigt werden, als
(2) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand
die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfung,szeit
nicht überschritten ist. v,erisetzten Beamten beträgt das RuhegehaH wäh-
rend der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhe-
(3) Bei ander,en als Laufbahnbewerbern können ,standes fünfundsiebzig vo_m Hundert der ruhe-
Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berück- gehaltfähigen Diensföezüge aus der Endstufe der
sichtigt werden, wenn und soweit ,sie für Laufbahn- Be,soldungsgruppe, in der sich der Beamt,e zur Zeit
bewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn seiner Ver,setzung in den einstweiliigen Ruhestand
der Fachnichtung des Beamten bei einem Dienst- befunden hat. Da1s Ruhegehalt da,rf die Dienst-
herrn noch nicht gestaltet, so gilt das glei,che für bezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zu-
solche Zeiiten, die bei Ge,staltung der Laufbahn min- standen, nicht übersteigen.
destens vorgeschrieben werden müssen.
§ 15
§ 13
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
Zurechnungszeit und Zeit auf Lebenszeit und auf Probe
gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ablei-
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünfund- stung einer Dienstze,it von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1
fünfzigs,ten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der
in den Ruhestand g,etr,eten, wird die Zei,t vom Ein- Alter,sgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamten-
tritt in den Ruhestand bis zum Ablauf de1s Monats gesetzes oder entsprechendem Lande1sbe,amtenrecht
der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah- entlassen i,st, k:ann ein Unterhaltsbeitrag bis zur
rns, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften Höhe des RuhegehaHes bewilligt werden.
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Be-
rechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,
der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens
Di,enstzei:t zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurech-
nungszeit). der Altersgrenz,e entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3.,
Abs. 5 des Bundesbeamtengesetze1s oder entspre-
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in chendes Landesrecht).
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit
sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres Abschnitt III
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige
Diens,tzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununter- Hinterbliebenenversorgung
br,ochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entspre-
chendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen § 16
Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten Allgemeines
öffentlichen Belangen oder diensUichen Int,eressen
diente, wenn die1s spätestens bei Beendigung des Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) um-
Urlaubs anerkannt worden ist. faßt
1. Bezüge für den Sterbemonat,
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 2. Sterbegeld,
erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere 3. Witwengeld,
Vorschrift Anwendung. 4. Witwenabfindung,
5. Wais,engeld,
§ 14
6. Unterhaltsbeiträge,
Höhe des Ruhegehaltes 7. Witwerversorgung.
(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung
einer zehnjähi:iigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 17
fünfunddreißig vom Hundert und ste,igt mit jedem Bezüge für den Sterbemonat
weiteren Dienstjahr
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst- standsbeamten oder entlassenen Be,amten verblei-
jahr ben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbe-
um zwei vom Hundert, nen. Di1es gilt auch für eine für den Sterbemonat ge-
von da ab um eins vom Hundert währte Aufwandsentschädigung.
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder
Te,ile der Bezüge für den Sterbemonat können statt überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe
an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichne- eine Versorgung zu verschaffen, oder
ten Ifinterblicbcnen qezi:!hll werden. 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in
den Ruhestand geschlossen worden ist und der
§ 18 Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung
da,s fünfundsechz,igste Lebensjahr bereitis vollen-
Sterbegeld det hatte.
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beam-
oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- ten auf Probe, der an den Folgen einer Diienstbe-
dienst erhalten der überlebende EhegaHe, die leiib- schädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtenqesetzes
lichen Abkömml inqe des Beamten sowie die von oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist
ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Sterbe- oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des
geld. Das St,erbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Dienstbezüge oder der Anwärterbezüqe des Ver- Landesrecht zugestellt war.
storbenen ausschließlich der Auslandskinder-
zuschläge und der Vergütunqen in einer Summe zu
z,ahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die § 20
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Höhe des· Witwengeldes
Ruhes,tandsbeamten oder eines entlassenen
Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbei- (1) Das Witwengeld beträgt sechz1ig vom Hundert
trag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge des Ruhegehaltes, da,s der Verstorbene erhalten hat
tritt das Ruheg,ehalt oder der Unterhaltsbeitrag zu- oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
züglich des Unterschiedsbetr,ageis nach § 50 Abs. 1. in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 2 findet
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
gehaltes (§ 14 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichti-
satzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-
trag zu gewähren gen.
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwi- (2} War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-
stern, Goschwisterkindem sowie Stiefkindern, ger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein
wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen-
diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben geld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Al-
oder wenn der Verstorbene ganz oder überwie- tersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom
gend ihr Ernührer ~Jewesen ist, Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfaig vom
Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten für jedes angefangene Jahr ihrer we.üteren Dauer
Krankheit oder der Bestattung getragen haben, dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des
bis zur flöhe ihrer Aufwendungen. Witwengeldeis hinzugesetzt, bis der volle Betrag
(3) St1irbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau wieder erreicht i1st. Das nach Satz 1 errechnete Wit-
eines Beamten, der im Z€~itpunkt des Todes Wit- wengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld
wengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so er- (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1) zurück-
halten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, bleiben.
wenn si,e berechtigt sind, Waisengeld oder einen (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen-
Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit geld ist auch be,i der Anwendung des § 25 auszu-
des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstor- gehen.
benen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 er,ster Halbsatz
gilt entisprechend mi,t der Maßgabe, daß an die § 21
Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der
Unterhaltsbeitrag tritt. Witwenabfindung
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Pemonen vor- (1) fün:e Witwe, die Anspruch ·auf Witwengeld
handen, so ist für di,e Bestimmung des Zahlungs- oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle
empfänger,s die Refäenfolge der Aufzählung in den einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
Absätzen 1 und 2 maßg,ebend; bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge ab- (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-
gewichen oder das St,erbegeld aufgeteilt werden. zwanz,igfache des für den Monat, in dem 1skh die
Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der An-
rechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvor1schriften zu
§ 19 zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unter-
haltisbei1trages; eine Kürzung nach § 25 und die An-
Witwengeld wendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben je-
(1) Die Wi,twe eines Beamten auf Lebenszeit oder doch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer
e,ine1s Ruhestandsbe,amten erhält Witwengeld. Dies Summe zu zahlen.
gilt nicht, wenn (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf
1. di1e Ehe ID1i.t dem Verstorbenen weniger als drei Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wi,eder auf, so
Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den :üst die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit
besonderen Umständen des Falle,s die Annahme berechnet i,s,t, die nach dem Wiederaufleben des
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Anspruchs auf Wilwm(Jeld oder Unterhaltsbeitrag schaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt
liegt, in angemessf'nPn monatlichen Teilbeträgen begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in die-
einzubehalten. sem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das
§ 22 fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es
kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
Witwen und frühere Ehefrauen
(1) In den fällen cles § 19 Abs. 1 Salz 2 Nr. 2 ist, § 24
sofern clie besonderen Umstlinde des Falles keine
Höhe des Waisengeldes
volLe oder teilwei,se Versagung rechtfertigen, ein
UnterhaHsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu ge- (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
währen. Einkünfte der Witwe sind in angemesse- zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
nem Umfang anzurechnen. vom Hundert des Ruhegehaltes, dais der Verstor-
bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
(2) Der ge-schiedenen Ehefrau eines verstorbenen er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des § 14 Abs. 2 findet keine Anwendung . .Änderungen
Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, des Mindestruhegehaltes {§ 14 Abs. 1 Satz 2) sind zu
ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu ge- berücksichtigen.
währen, als sie im Zei1tpunkt des Todes des Beamten
oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen An- (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-
spruch auf schuldrechtJichen Versorgungsausgleich nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
nach § 1587 g Abs. 1 Salz 1 cles Bürgerlichen Ge- ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
setzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach
nur gewährt, dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich
1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder er- des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengel-
werbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungs- des und des Waisengeldes nach dem Satz für Halb-
ordnung ist oder mindestens ein waisengeld- waisen nicht übersteigen.
berechtigtos Kind erzieht oder (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldan-
2. wenn si,e das sechzigste Lebensjahr vollendet sprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Perso-
hat. nen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
Der Erzi~hung eines waisengeldberechtigten Kindes
steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind § 25
mit körperlichen oder geist,igen Gebrechen gleich. Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Unterhaltsbeiträgen
Hundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-
Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entspre-
zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-
chend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht überntei-
nung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-
gen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe gewährte
gen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zu-
Geschiedenen-Witwenrenten und glekhartige Hin-
sammen ein höherer Betrag, so werden die einzel-
terbliebenenleLstungen sind auf den Unterhalts-
nen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
beitrag anzurechnen, wenn die ihnen zugrunde lie-
genden Versorgungsleistungen oder Versorgung,s- (2) Nach dem Ausscheiden eines_ Witwen- oder
anwartschaften des Verstorbenen in den Versor- Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-
gungsausgleich einbezogen worden sind. § 21 gilt" oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten
entsprechend. vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als
sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag
{3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere
nach§ 20 oder§ 24 erhalten.
Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-
standsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
oder für nichtig erklärt war. wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-
haltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
§ 23 (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für
die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen-
Waisengeld
geld. Unterhaltsbefüäge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur
(1) föe leiblichen und die an Kindes Statt ange- ins,oweit bewilligt werden, als sie alletin oder zu-
nommenen Kinder eines verstorbenen Beamten auf sammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen
Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze
oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an nicht übersteigen.
den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1
§ 26
des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Lande,srecht) verstorben ist oder dem die Entschei- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
dung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes von Beamten aui Lebenszeit und aui Probe
oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt (1) Der Witwe, der ge,schiedenen Ehefrau (§ 22
war, erhalten Waisengeld.
Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamt,en, dem
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist
verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind- oder hätte bewilligt werden können, kann die in
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
den §§ 19, 20, 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis urkunde' über den Tod des Verschollenen aus-
zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag ge,stellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von
bewilligt werden. dem Ersten des auf di1e Rechtskraft der gericht-
(2) § 21 gilt entsprechend. lichen Entscheidung oder die Ausstellung der Ster-
beurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichti-
gung des festgestellten Todeszeitpunktes neu fest-
§ 27
zusetzen.
Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes
sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Abschnitt V
oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbe-
monats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren
Unfallfürsorge
werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Ge-
burtsmonats ab. § 30
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitriages nach Allgemeines
§ 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 ge- verletz1t, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
nannten Voraussetzungen eintriH, frühestens jedoch Unfallfü11sorge gewährt.
mit Ablauf des Sterbemonats.
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen
die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
Aufwendungen(§ 32),
2. Heiilverfahren (§§ 33, 34),
§ 28
3. Unfallausgleich (§ 35),
Witwerversorgung
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Wit- bis 38),
wer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestands- 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).
beamtin. An die SteHe des Witwengeldes im Sinne
der Vor,schriften dieses Gesetzes tritt das Witwer- (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-
geld, an die Stelle der Witwe der Witwer. ten.
§ 31
Dienstunfall
Abschnitt IV
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
Bezüge bei Verschollenheit beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitliich be-
sitimmbar-eis, einen Körperschaden veru:risachendes
§ 29 Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
Zahlung der Bezüge eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstrei1sen, Dienstgänge und die dienstliche
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam- Täbigkeiit am Bestimmungsort,
ter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die
2. dire Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
ihm zustehenden Bezüge bis zum Abl,auf des Mo-
nats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von (2) Als Dienst gilt auch
ihr bestimmte Stelle fest1stellt, daß sein Ableben mit 1. da:s Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. hängenden Weges nach und von der Diensts•telle;
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab- hat der Beamte wegen der Entfernung seiner
s-atz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die ständigen Familienwohnung vom Di•enstort an
Pernonen, die im Falle des Todes des Verschollenen diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so
Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder gilt Halbswtz 1 auch für den Weg von und nach
einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Be- der Familienwohnung; der Zusammenhang mit
züge. §§ 17 und 18 gelten nicht. dem Dienst gilt aLs nicht unterbrochen, wenn der
Beamte von dem unmittelbaren Wege zwi,schen
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
Anspruch auf Bezüge, sowei-t nicht besondere ge- der Wohnung und der Dienststelle in vertret-
barem Umfang ,abweicht, weil sein Kind (§ 2 des
setzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nach-
zahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem
Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegat-
zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeit-
raum gewährten Bezüge sind anzurechnen. ten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-
traut wird oder weil er mit anderen berufstätigen
(4) Ergibt .sich, daß bei einem Beamten die Vor- oder in der ge1setzlichen Unfallversicherung ver-
aussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes 1sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für
vorl-iegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten den Weg nach und von der Dienststelle benutzt;
Bezüge von ihm zurückgefordert werden. 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
(5) W-ird der Verschollene für tot erklärt oder di,e institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge
Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbe- des Beamten zu dessen Gunsten· überweist oder
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2493
zahlt, wenn der Beamte erstmalig nach Uberwei- teln kann Krankenhausbehandlung oder Heil-
sung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön- anstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist
lich aufsucht. verpflichtet, ,sich einer Krankenhausbehandlung
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des oder Heilanstaltspfleg,e zu unterziehen, wenn sie
Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwen- nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des
digen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienst- Heilerfolges notwendig ist.
unfalles. (3) Der Verletzte ·ist verpflichtet, sich einer ärzt-
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner lichen Behandlung zu unterziehen, es s,ei denn, daß
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkran- sie mit einer erheblkhen Gefahr für Leben oder Ge-
kung an bestimmten Krankheiten besonders ausge- sundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche
setzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen er-
als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich heblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen bedeutet.
hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles
jedoch stets als Dienstunf all, wenn sie durch ge- außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-
sundheitsschädigende Verhältni,sse verursacht wor- verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang
den ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des
angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders Dienstunfalles verstorben, so können auch die
ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank- Kosten für die Uberführung und die-.Bestattung in
heiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts- angemessener Höhe erstattet werden.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
schaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den desrates.
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
§ 34
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
liches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so
ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland er- hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und
leidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten
Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich ange- einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang
ordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausge- zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst
setzt war, angegriffen wird. für die Pflege Sorge tragen.
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten ge-
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem
währt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätig- Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-
keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus- Erreichen der ruhegehaltf ähigen Dienstbezüge zu
übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper- gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 ent-
schaden erleidet.
fällt.
§ 32
§ 35
Erstattung von Sachschäden und besonderen
Aufwendungen Unfallausgleich
Sind bei einem Dienstunf all Kleidungsstücke (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in
oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate
geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser
abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet Zus,tand andauert, neben den Dienstbezügen, den
werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Un-
dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem fallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente
Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu nach § 31 Abs. 1 bi,s 4 des Bundesversorgungsgeset-
ersetzen. zes gewährt.
§ 33 (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
Heilverfahren der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des
(1) Das Heilverfahren umfaßt Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Er-
1. die notwendige ärztliche Behandlung, werbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Be-
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und an- rechnung des Unfallausgleichs die durch die Schä-
deren Heilmitteln, Ausstattung mit Körper- digungen eingetretene Gesamtminderung der Er-
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs- werbsfähigkeit zugrunde zu legen. Beruht die frühe-
mitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung si- re Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so ist
chern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, ein einheitlicher Unfallausgleich fes,tzusetzen;
beruht sie auf anderen Ursachen, so ist von dem
3. die notwendige Pflege (§ 34).
sich nach Satz 2 ergebenden Betrag des Unfallaus-
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie gleichs der Betrag des Unfallausgleichs abzuziehen,
der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmit- der sich bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auf
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die frühere Erwerbsminderung ergeben würde. Für bahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten,
äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze di,e sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die
festgesetzt werden. Beamten des Einsatzdi,enste.s der Berufsfeuerwehr
im Bereich der Länder entsprechend.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,
wenn 1in den Verhältni1ssen, die für die Feststellung (2) Unfallruhegehalt nach Absa tz 1 wird auch ge-
1
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ände- währt, wenn der Beamte
rung eingetreten ist. Zu die,sem Zweck iist der 1. in Ausübung des Dienstes durch e,inen rechts-
Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der ober- widrigen Angriff oder
sten Di1enstbehörde amtsärztlich unterisuchen zu las- 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff
sen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis im Sinne des§ 31 Abs. 4
auf andere Stellen übertragen.
einen Diens,tunfall mit den in Absatz 1 genannten
(4) Der Unf,allausgleich wird auch während einer Folgen erleidet.
Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(3) Beist,eht auf Grund derselben Ursache auch ein
Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung
§ 36 nach § 43 oder auf Unfallentschädigung nach § 63
des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die Ab-
Unfallruhegehalt
sätze 1 und 2 nur Anwendung, wenn auf die Ent-
(1) 11st der Beamte infolge des Dienstunfalles schädigung verz.ichtet wird.
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-
treten, so erhält er Unfallruhegehalt.
§ 38
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes
eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere
bensjahres in den Ruhestand getrntenen Beamten Ruhestandsbeamte
wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer
Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzu- Beamter, des1sen BeamtenverhäHnis nicht durch Ein-
gerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. tritt in den Ruheist,and geendet hat, erhält neben
(3) Der Ruhegehaltss,atz nach § 14 Abs. 1 erhöht dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer e1iner
sich um zwanzig vom Hundert. Da1s Unfallruhe- durch den Dienstunfall verursachten Erwerbs-
gehalt beträgt mindestens sechsunds,echzigzweidrit- berschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
t,el vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
be;?:üge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 1sechsundsechzig-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überst,eigen. zweidrititel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge nach Absatz 4,
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zurückbleiben;
s,tens zwanzig vom Hundert den der Minderung
§ 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages
nach Nummer 1.
§ 37 (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-
Erhöhtes Unfallruhegehalt haHsbeitrag, solang,e der Verletzte aus Anlaß des
Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bi1s auf den
(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst- Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-
handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens- losigkeiit des Verletzten gilt§ 34 entsprechend.
gefahr verbunden iiSt, sein Leben ein und erleidet er
infolge dieser Gefährdung einen DLens,tunfall, so (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-
sind bei der Bemessung des UnfallruhegehaHes men sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Be,am-
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen ten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die
Di,enisitbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Dienstbezüg,e zugrunde zu l,egen, die er bei der Er-
Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in- nennung zum Beamt,en auf Probe zuerist erhalten
folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden hätte; da1s gleiche gilt bei einem früheren Polizei-
und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt vollzugsbeamten auf Widerruf mi,t Dienstbezügen.
des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst- Hat der Beamte einen Dienstunfall der in § 37
unf alles in s,einer Erwerbsfähigkeit um mindestens Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art ,erlitten und ist er im
fünfzig vom Hundert beschränkt 1i,st. Satz 1 gilt mit Zeitpunkt der Entlassung infolge des Unfalles in
der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahn- seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom
gruppe de1s einfachen Dienstes die ruhegehaltfähi- Hundert be,schränkt, gelten § 5 Abs. 2 und § 37
gen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungs- Abs. 3 entsprechend. Der UnterhaltsbeHrag für
gruppe A 5, für Beamte der Laufbahngruppe des einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt
mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungs- bekleidet,e, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-
gruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des ge- anspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
hobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungs- (5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
gruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
des höheren Dienstes mindestens nach der Besol- Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-
dungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung ,in Lauf- prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-
Nr. 111 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2495
fähigkeit i,st der frühere Beamte verpflichtet, sich Wai,5engeldes bewilligt werden, das ,s1ich nach den
auf Anordnung der obersten Diensföehörde amt1s- allgemeinen Vorschriften untier Zugrundelegung des
ärztlich unt,ersuchen zu lassen; die obernte Dienst- Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Vers,torbene im
behörde kann diese Befugnis auf andere Stellen Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
übertragen.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfall-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelben entsprechend für folgen veristorbenen Beamten gilt Absatz 1 ,entspre-
einen durch Diernstunfall verletzten früheren Ruhe- chend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversor-
standsbe,amten, der seine Rechte al,s Ruhe1stands- gung nach § 39 zusteht.
beamter verloren hat oder dem da•s Ruhegehalt ab- (4) § 21 gilt entsprechend.
erkannt worden ist.
§ 39
§ 42
Unfall-Hin terbliebenenversorgung
- Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten
Di,e Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39
hätte, oder ein Ruhes,tandsbeamter, der Unfallruhe-
gehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles ver- bts 41) darf insg,esamt die Bezüge (Unf1allruhegehalt
oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der
storben, so erhalten sieine Hinterbliebenen Unfall-
Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten kön-
Hinterbliebenenversorgung. Für diese g,elten fol-
gende be,sondere Vorschriften: nen. § 25 is,t entsprechend anzuwenden. Der Unfall-
ausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosig-
1. Das Witwengeld betrligt sechzig vom Hundert keit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38
des Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37). Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung
2. Da s Waisengeld beträgt für jedes waisengeld-
1
des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der
berechtigle Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Be-
Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen En- tmcht.
keln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit de,s
Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den § 43
Verstorbenen bestritten wurde.
Einmalige Unfallentschädigung
(2) Ist ein Ruheslandsbeamter, der Unfallruhe-
gehalt bezog, nicht an den Folg,en des Dienstunfal- (1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in
les verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art erleide,t, erhält
Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Be-
diese Bezüge s•ind aber unter Zugrundelegung de1s endigung des Dienstverhältn1sse,s eine e,inmalige
Unfallruhegehaltes zu berechnen. Unfallentschädigung von vierzigtausiend Deutsche
Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Er-
werbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als
§ 40 neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
Unterhaltsbeitrag für Verwandte (2) 1st e,in Beamter an den Folgen eines Dienstun-
der aufsteigenden Linie falle,s der in § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unter- verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine ein-
halt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwie- malige Unfallentschädigung nach Maßgabe der fol-
gend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestrit- genden Bes,timmungen gewährt:
ten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein 1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten
Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hun- leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen
dert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, minde- K,inder erhalten eine Entschädigung in Höhe von
steI1Js jedoch viernig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.
Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen 2. Sind Anspruchsber,echtigte im Sinne der Num-
dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag mer 1 nicht vorhanden, so erhalten di,e Eltern
den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versor-
Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen gungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in
Eltern. Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche
§ 41 Mark.
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene 3. Sind Anspruchsberechtiigte im Sinne der Num-
mern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die
(1) Is,t in den Fällen des § 38 der frühere Beamte Großeltern und Enkel eine Entschädigung in
oder der frühere Ruhestandsbeamt,e an den Folgen Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark.
de,s Dienstunf alles verstorben, so erhalten seine
Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
des Witwen- und Waisengeldes, das .sich nach den wenn ein Beamter, der
allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten flie-
Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 erg:ibt. genden Per,sonals während des Flugdienstes,
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhe- 2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-
standsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfal- sonders gefährliichen Tauchdi enstes,
1
les verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein 3. im Bergrettungsdi,enst während de,s Einsatzes und
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wi,twen- und der Ausbildung oder
2496 BunJcsges(~tzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. als Angchiiriqcr des besonders gefi:ihrdeten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen
MunilionsunU~rsuchungspersonals Wilhrend des vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermei-
dienstlichen Umqunus mit Munition oder dung von Härten kann sie auch von einem früheren
5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundes- Zeitpunkt ab gewährt werden.
grenzschulzos für besondere polizeiliche Einsätze (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der
oder eirrns entsprechenden P0Liz eiverbandes der
1
ihm von Amt1s wegen oder durch Meldung der Be-
Linder bei einer besonders gefährlichen Dienst- teiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die
handlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Stelle ent,scheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und
Verhältnisse des Dienstos nach den Nummern 1 bi s 1
ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeige-
5 zurückzuführen i,st. Die Bundesregforung bestimmt führt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
desrate1s den Per,sonenkreis des Satzes 1 und die
zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden § 46
dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
gelten entsprechend für ander,e Angehörige des
öffentlichen Diensteis, zu deren Dienstobliegen- (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-
heiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeich- nen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen
neten Art gehören. den Diienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 geregelten
Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in
(4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 den Diensitbereiich eines anderen öffentlich-recht-
bis 3 wird nur einmal gewährt. Besfoht auf Grund lichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich
derselben Ur1sache auch ein Anspruch auf Unfall- die Ansprüche g,egen diesen; das gleiche gfü in den
entschädigung nach § 63 des Soldaitenversorgungs- FälLen des gesetzlichen Ubertr,itbs oder der Uber-
gesetzes, so finden die Absätze 1 bis 3 keine An- nahme bei der Umbildung von Körperschaftren.
wendung.
(2) Wei,tergehende Ansprüche auf Grund allge-
§ 44
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen
Nichtgewährung von Unfallfürsorge einen öffentlich-r,echtlichen Dienstherrn im Gel-
(1) Unfallfür,sorge wird nicht gewährt, wenn der tungsbereich dieses Gesetz oder gegen die in seinem
Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt Dienst stehenden Per,sonen nur dann geltend ge-
hat. macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung be-
Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Ge-
trieffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-
setz über di,e erweiterte Zulassung von Schaden-
g1en wichtigen Grund nicht befolgt und wird da-
ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
durch seine Di1enst- oder Erwerbsfähigkeit ungün-
vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
stig beeinflußt, so kann ihm die obeDs,te Dienst-
wendung.
behörde oder die von ihr besbimmte Stelle die Un-
fallfürsorg,e insowei,t versagen. Der Verletzte ist auf (3) Ersatzansprüche gEigen andere Personen blei-
dieise Folgen schriftlich hinzuweisen. ben unberührt.
(3) Hint,erbliebenenversorgung nach den Unfall-
fürsorgevorschriften wird im Falle deis § 22 Abs. 1
nicht gewährt. Abschnitt VI
§ 45 Dbergangsgeld, Ausgleich
Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 47
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche
nach diesem Gesetz entstehen können, sind inner- Ubergangsgeld
halb einer Aus,schlußfri,st von zwei Jahren nach (1) Ein Beamter mH Dienstbezügen, der nicht auf
dem Eintritt des Unfalles bei dem Diens,tvorgese,tz- - eigenen Antrag entlassen wird, erhäl,t als Uber-
t en des Verletzt,en zu melden. Die Fri,st gilt auch
1
gang,sgeld nach vollendeter einjähriger Beschäfti-
dann als g,ewahrt, wenn der Unfall bei der für den gungszeit das Einfache und bei längerer Beschäfti-
Wohnort des Berechtigten zustiindiigen unteren Ver- gung,szeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer
waltungsbehörde gemeldet worden ist. die Hälfte, insg.esamt höchstens das Sechsfache der
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfr,is,t wird Unfall- Diens,tbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
fürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1
nicht zehn Jahre vergangen sind und gleiichzeitig Satz 2 giilit ent1sprechend. Das Ubergang,sgeld wird
glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt
Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles ernt der Entlassung ohne Dienstbezüg,e beurlaubt war.
ispäter bemerkbar geworden ist oder daß der Be- Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte
rechtigte durch außerhalb seines Willens liegende ,im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätite.
Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu mel- (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-
den. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge bmchener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit
bemerkbar geworden oder das Hindernis für die im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwal-
1
Meldung weggefallen ist, innerhalb drefer Monate tung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen
Nr. 111 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2497
ha,t, sowie im Falle der Vc>rsetzung die entspre- (2) Schwebt im z,eiitpunkt de1s Eintritt,s in den
chende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; Ruhestand gegen den Beamten ein Vedahren auf
die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge lie- Rücknahme der Ernennung, ein förmliiches Diszipli-
gende Beschäftigungszei,t wird mi,t berücksichtigt. narverfahren oder ein Verfahren, da,s nach § 48 des
Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der Landesrecht zum Verlus,t der Beamtenrechte führen
dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem recht,s-
Arbeitsz,eit entspricht. kräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt
werden, wenn kein Verlust der. Versorgungsbezüge
(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn eingeitreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschrif-
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der ten bleiben im übrigen unberührt.
§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gosetzes oder des entspn~chenden Lande,srecht,s
oder dos § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmen-
gosetzos entlassen wird oder
Abschnitt VII
2. e in Unterhaltsbcilrüg nc1ch § 15 bewilligt wird
1
oder Gemeinsame Vorschriften
3. die BeschäHigungszeil al,s ruhegehaltfähige
Dienslzej1l angerechnet wird oder § 49
4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterver- Zahlung der Versorgungsbezüge
hältrüs oder mi,t der Ernennung zum Beamten auf
Zeit entlassen wird oder (1) Die oberste Dienstbehörde ,setzt die Versor-
5. ein anderes hauptberufLiches öffentlich-recht- gungsbezüge fost, bestimmt die Person des Zah-
liches Dienstverhältnis oder privatrechtliches lungsempfänger,s und entscheidet über die Berück-
Arbei1,sverhältnis im öffentlichen Dienst beste- s1ichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienst-
hen bleibt oder zeit sowie über die Bewilligung von Versorgungs-
bezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann
6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3)
dies,e Befugnisse, für Beamte des Bundes und der
ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Be,schäfti-
Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor-
gungsverhältnis g,eführt hat.
gungsr,echt zuständigen Minister, auf andere Stellen
(4) Da,s Ubergang1sgeld wird in Monatsbeüägen übertragen. Die Länder können andere Zuständig-
für die der Entla,ssung folgende Zeit wie die Dienst- kei1ten bestimmen.
bezüge gezahlt. Es ist längstens bi,s zum Ende des (2) Entscheidungen über die Bewilligung von
Monats zu z,ahlen, in dem der Beamte die für sein Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-
Beamtenverhältni1s be,stimmte gesetzliche Alters- ten dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles
grenze erreicht ha,t. Beim Tode des Empfängers ist getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-
der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebe- wirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als
nen in einer Summe zu zahlen. ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen
sind, soll in der Regel bei der Berufung in das
(5) Hat der Entla1ssene während de1s Bezuges des
Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent-
Ubergangsgeldes ein neues öffentlich-rechUiches
1scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
Dienstverhältnis oder ein privatrechtHches Arbeits-
Gleichbleibens der Rechtslage, di1e ihnen zugrunde
verhältni,s im öffentlichen Dienst begründet, wird
liegt.
für dessen Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes
unterbrochen. (3) Entscheidungen in versorgungsrechUichen
Ang,elegenheüen, die eine grundsätzliche, über den
EinzeUall hinausgehende Bedeutung haben, sind
§ 48
von dem für dais Versorgungsrecht zuständigen
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Ein-
satzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flug- (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts
verkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume
fünfundsechzigsten Lebensjahrns wegen Erreichens und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienst-
der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten bezüge der Beamten.
neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag
Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3
der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
und 4 de1s Bundesbesoldungsgesetzes) de1s letzten
Verzugsz,insen.
Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche
Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen
Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Geltungisbereichs die,ses Gesetzes, so kann die
Abs. 1 Satz 2 güt entsprechend. Der Ausgleich ist oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der
zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer Un- Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Gel-
fallentschädigung (§ 43) gewährt. tungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 50 eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) können
Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den
Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewäh-
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) rungen s,owie aus Uberz.ahlungen von Dienst- oder
finden die für die Beamten geltenden Vorschriften Versorgungsbezügen können auf da:s Sterbegeld an-
des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter- gerechnet werden.
schiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach
dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe
§ 52
des Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt ge-
zahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Rückforderung von Versorgungsbezügen
Verhältni,ssen des Beamten oder Ruhestandsbeam-
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine
ten für die Stufen des Ortszuschlages in Betracht
gesetzliche Änderung seiner Versorgung,sbezüge
kommenden Kind(~r neben dem Witwengeld gezahlt,
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3
oder 8 des BundeskindE~rgeldgesetze,s haben würde; (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unter- viel gezahlter Ver,sorgungsbezüge nach den Vor-
schiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Wa,isengeld gezahlt, wenn die Wai,se bei den Stufen Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung,
des Ortszuschlages zu berücksichtigen tst oder zu soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der
berücksichtiigen wäre, wenn der Be,amte oder Ruhe- Kenntni,s des MangeLs des rechtlichen Grundes der
standsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchs- Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-
berechtigte vorhanden, wird der Unter,schiedsbetrag sichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erken-
auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der nen müssen. Von der Rückforderung kann aus Bil-
auf ,sie entf,allenden Kinder zu gleichen Teilen auf- hgkeitsgründen mit Zustimmung der obersten
ge,teilt. Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Zum Grundgehalt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) tritt
für Vensorgungsberechtiigte mit Wohnsitz in Berlin
ein örtlicher Sonderzuschlag; § 74 des Bundesbe-
§ 53
soldungsgesetzes gilt sinngemäß.
zusammentreffen von Versorgungsbezügen
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
mit Verwendungseinkommen
betrag gez,.ahlt, der dem Betrag für da,s erste Kind
nach § 10 des Bundesk,indergeldge,setzes entspricht, (1) Beziieht ein Versorgungsberechtigter aus e,iner
wenn in der Per,son der Waise die Voraussetzungen Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,
des § 2 des Bundeskindergeldgesetze,s erfüllt sind, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur
Aus1schlußgründe nach § 8 des Bundeskindergeldg·e- bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
setze1s nicht vorliegen und keine Per,son vorhanden Höchstgrenze.
i,sit, die nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes an-
spruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für (2) Als Höchstgrenze gelten
die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor- 1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats,
gungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den in dem sie da,s fünfundsechzigste Lebensjahr
neuen Ver:sorgungsbezügen gezahlt. vollenden,
(4) Die Versorgungsberechtigt,en erhalten eine die für denselben Zei,traum bemessenen ruhege-
Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetz- haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
licher Regelung. Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
§ 51 Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähi-
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
und Zurückbehaltungsrecht dungsgruppe A 3, zuzügliich des UnteI!schiedsbe-
trages nach § 50 Abs. 1,
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
wenn bundesgesetzlich nichts anderes best1immt ist, 2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die
nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, Vollendung ihres fünfundsechzigsten LebensJah-
als sie der Pfändung unterliegen. res folgenden Monats an der Betrag nach Num-
mer 1,
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbe-
züge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder für Wi:twen
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Be-
Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies rücksiichtigung des ihnen zustehenden Unter-
gilt nicht, soweit gegen den Versorgung,sberechtig- schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
ten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz- für Waisen
li<cher unerlaubter Handlung bes,teht.
vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erst,at- Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zu-
tung der Kosten de1s Heilverfahrens (§ 33) und der stehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf ergibt,
Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2499
erhöht um sechzig vom Hundert dos Betrages de,s 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
Gesamteinkommens aus der Verisorgung und der fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
Verwendung im öffentlichen Dienst, der die je- gen Diensföezüge aus der Endstufe der Besol-
weiLige Höchs,tgrenze übersteigt. dungsgruppe, aus der sich das dem W:itwengeld
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen zugrunde liegende Ruhegeha~t bemißt, zuzüglich
und 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwands- des Unterschi,edsbetrages nach § 50 Abs. 1.
entschädigungen außer Betracht zu lassen. (3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamt,er einen An-
(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren spruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versor-
Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An- gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüg-
spruch auf Ver,sorgung nach § 38 hat, i,st mindestens lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur
ein Betrag als Vernorgung zu belasiSen, der unter bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichne-
Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfä- ten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht
higkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallaus- hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unter-
gleich entspricht. schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben.
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne (4) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
des Absatzes 1 i,st jede Beschäftigung im Dienst von
Körper,schaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen R,echts im Reichsgebi,et oder ihrer
Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei § 55
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder Zusammentreffen
ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen von Versorgungsbezügen mit Renten
Diensit steht die Verwendung im öffentlichen Dienst
(1) Versorgungsbezüge aus einem Beamtenver-
einer zwi,schens,taatlichen oder überstaatlichen Ein-
hältni,s, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein
worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2), werden neben Renten
Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
Beiträgen oder Zuschüs,sen oder in anderer Weis,e
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-
beteiiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
versorgung für Angehörige des öffentlichen Dien-
sche,idet auf Antrag der zuständig,en Stelle oder des
stes nur bis zum Erreichen der in Abs,atz 2 bezeich-
Versorgung,sberechtigten der für da,s Versorgungs-
neiten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten aus den
recht zuständige Minister oder die von ihm be-
gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht
stimmte Stelle.
der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und
§ 54 Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürger-
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge lichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksich-
tigt.
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-
1-ichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versor- (2) Als Höchstgrenze gelten
gung.sbezügen 1. für Ruhestandsbeamte
1. ein Ruhestandsbeamter der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des
werden
ver,storbenen Beamten oder Ruhestiandsbeamten
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
Wiitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-
sorgung, die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet,
3. eine Witwe
b) als ruhegehaltfähige Diienstzeit
Ruheg,ehalt oder eine ähnliche Versorgung,
die Zeit vom vollendeten s•iebzehnten Lebens-
so .sind neben den neuen Vernorgungsbezügen die jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
früheren Versorgungsbezüge nur biis zum Erreichen zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zah- gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei
len. der Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-
(2) Als Höchstgrenze gelten tenversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
falles,
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und 2. für Witwen
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich
,stufe der Besoldungsgruppe, aus der ,sich das frü- des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
here Ruhegehalt berechnet, ergiibt, zuzüglich des für Waisen
UntefiSchiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des
2. für Witwen und Waisen (Abs,atz 1 Nr. 2) Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn die-
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem ser neben dem Waisengeld gezahlt wird,
Ruhegehalt nach Nummer 1· ergibt, zuzüglich des aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, würde.
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
nicht vollendete Jahr. Die Versorgungshezüge ruhen in
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) voller Höhe, wenn der Ruhestandsbe,arnte al,s Inva-
liditätspension die Höchstversorgung aus seinem
Hinterb1iebenenrenten aus einer Beschäftigung Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaat-
oder Tätigkeit des Ehegatten, lichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) die von der zwischenstaatlichen oder überstaat-
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftiigung lichen Ein11ichtung gewährte Versorgung nicht
oder Tätigkeit. übersteigen. Bei der Anwendung des Satze,s 1 wird
die Zeit, in welcher der Beamte, ohne e.in Amt bei
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der richtung auszuüben, dort einen Anspruch auf
l. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Vergütung oder sonstig,e Entschädigung hat und
Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Ruhegehaltsansprüche erwir'bt, als Zeit im
Selbs,tversicherung zu den gesiamten Ver,siche- zwiischenstaatlichen oder übe11staat1ichen Dienst
rungsjahren oder, wenn siich die :R!ente nach gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem
Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischens,taat-
Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der lichen oder über1staatlichen Einrichtung, die dort bei
Summe der Werteinheiten für freiwillige Bei- der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten
trlige, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall- berücksiichtigt werden.
zeiten entspricht, (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn
2. auf einer Höherv,ersicherung beruht. der Beiamte oder Ruhestandsbeamte bei 1seinem Aus-
Dies güt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens 1scheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi-
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in d:ie,ser schenstaatlichen oder überstaatLichen Einrichtung
Höhe geleistet hat. anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als
Abfindung oder aLs Zahlung aus einem Versor-
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An- gungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte
wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Ge- oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetria-
samtversorgung auszugehen. ges, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten
eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Ver,sor-
Zinsen überste1igt, an seinen Dienstherrn abführt.
gung1sbezügen mit einer Rente ist zunächst der
Zahlt der Beamte oder Ruhestandsbe,amte nur den
neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis
auf ein oder mehrere Jahre ,entfallenden BrucMeil
4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter
dieses Beitrages an den Dienstherrn, fändet Absatz 1
Berüd{JSichtigung des gekürzten neuer,en Versor-
Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahr,e keine Anwen-
gungsbezug:s nach § 54 zu regeln. Der hiernach ge-
dung. Di,e Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach
kürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berück-
Beendigung der Ents,endung oder der Berufung in
sichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-
das Beamtenverhältnis erfolgen.
bezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die
Berechnung der Höchstgrenze nach Abs,atz 2 ist (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon
hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Ver- vor ,seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-
sorgung,sfalls zu berücksichtigen. lichen oder überstaatlichen öffentliichen Diens:t un-
(7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. mittelbar oder miUelbar Zahlungen aus dem Kapi-
t,albeitrag erhalten oder hat die zwischens,taatliche
(8) Den in Absa,tz 1 bezeichnet,en Renten stehen oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Auf-
entsprechende wiederkehrende Geldleistunqen rechnung oder in anderer Form verringert, ist die
gleich, die von einem deutschen Versicherungsträ- Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten
ger außerhalb deis Geltungsbereichs dieses Ges,etzes Kapitalbetrages zu leisten.
oder die von einem nichtdeutschen Ver:Sicherungs-
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines
träger nach einem für die Bundesrepublik Deutsch-
Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenen-
land wirksamen . zwi,schenstaatlichen Abkommen
bezüge von der zwischenstaatlichen oder über1sitaat-
gewährt werden.
lichen Einrichtung, ruht ,ihr deutsches Witwengeld
§ 56 und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich
unter Anwendung des Absatzes 1 nach dem ent-
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen sprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zwei-
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher ter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende An-
und überstaatlicher Verwendung wendung.
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver- (5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
wendung 1im öffentLichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder übersta,aitlichen Einrichtung eine § 57
Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in
Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hun- Kürzung der Versorgungsbezüge
dertsatzes von 2,14 für jedes im zwi,schenstaatlichen nach der Ehescheidung
oder übens1taatlichen Diensit vollendete Jahr ent- (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen
spricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-
ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedeis im gerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Fa-
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2501
müiengericht.s begründet worden, werden nach bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an
Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungs- dem die Entscheidung des FamiHengericht1s ergan-
bezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hin- gen i,st, erhöht sich der Kapitalbetrag in dem Ver-
terbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür- hältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung,
zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach von Ruhens-, Kürzungs- und AnrechnungiSvor1schrif-
Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Da1s ten durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht.
Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die
punkt der Recht,skraft des Scheidungsurteils erhält, Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entspre-
wird erst gekürzt, wenn aus der Versiicherung des
chenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zah-
berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. lung 1soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld Beamten oder des Ruhegehaltes des Ruhestands-
wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der g1eisetz- beam ten nicht unterschreiten.
lichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Waisenrente aus der Ver-
sicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt § 59
s,ind. Erlöschen der Versorgungsbezüge
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt be- wegen Verurteilung
rechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
Entscheidung des Familiengerichts begründeten An-
wartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Be-
einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem amtenverhältnisses begangenen Tat eine Ent-
Zeitpunkt des Ein tri lts der Rechtshängigkeit de1s scheidung ergangen i:st, die nach § 48 des Bundes-
Scheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Eintritts beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
in den Ruhest,and eingetretenen Erhöhungen der be- recht zum Verlust der Beamtenrechte geführt
amtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen hätte, oder
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Ein- 2. der wegen eiiner nach Beendigung des Beamten-
tritts in den Ruhest!and an, bei e-inem Ruhe.stands- verhältni,sses begangenen Tat durch ein deut-
beamten vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- sches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht sich im ordentlfchen Strafverfahren
der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich
,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-
das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
1straf e von mindestens zwei Jahren oder
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpa;s-
1sung der Versorgungsbezüge erhöht. b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochvermt
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
sengeld berechnet sich aus dem Kürzung,sbetrag oder Lande,sverrat und Gefährdung der äuße-
nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe
erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er von mindestens sechs Monaten
am Tode1stag in den Ruhestand getreten wäre, nach verurteilt worden ist,
den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-
eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor- Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
schriften) werden nicht gekürzt. wirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes
§ 58 oder das entsprechende Landesrecht finden entspre-
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge chende Anwendung.
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 § 60
kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung
ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- einer erneuten Berufung
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange- schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeam-
setzt, der auf Grund der Entscheidung deiS Familien- tengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
ge11ichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
setzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen
bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen
um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-
Entscheidung des Familiengerichts ergangen i,st, bis sorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt
zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetre- den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt
tenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versor- die1s dem Ruhestandsbeamten mit. Eine di,sziplinar-
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, schlossen.
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 61 § 62
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung Anzeigepflicht
(1) Der Anspruch der Wi,twen und Waisen auf
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 47 Abs. 5, §§ 53,
Versorgungsbezüge erlischt 54) hat der die Versorgungsbezüge anweisenden
Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versor-
1. für jeden Berechbigten mit dem Ende des Mo- gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
nats, in dem er stirbt, eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des gewährten Bezüge, ebenso jede ,spätere Änderung
Monats, in dem sie sich verheiratet, der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die
Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzu-
3. für jede Waise außerdem miit dem Ende des zeigen.
Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr
(2) Der VeI1sorgungsberechtigte ~st verpflichtet,
vollendet,
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches bezüge zahlenden Kasse
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
ordentLichen Strafverfahren wegen eine,s Ver-
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei
nach § 6 Abs. 3, § 10, § 22 Abs. 1 Satz 2 und
Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die
Abs. 2 Satz 5, §§ 53 bis 56, 61 Abs. 2,
nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-
venait, Gefährdung des demokratischen Rechts- 3. die Wi:twe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1
staates oder Landesverrat und Gefährdung der Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu FreiheitS!Strafe neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines
von mindes,tens sechs Monaten verurteilt wor- neuen Vensorgungs-, Unterhalts- oder Renten-
den i.st, mit der Rechtskraft des Urteils. anspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich~recht-
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund lichen Dienstverhältnisses oder eines privatrecht-
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grund- in den Fällen des § 47 Abs. 5
recht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4
unverzüglich anzuzeigen.
und des Satzes 2 giH § 41 sinngemäß. Die §§ 50
und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das ent- (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm
sprechende Landesrecht finden entsprechende An- nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung
wendung. schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
ganz oder teilwe1i,se auf Zeit oder Dauer entzogen
(2) Da,s Waisengeld wird nach Vollendung des werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältni,sse
achtzehnten Lebensjahres auf Antrag' gewährt, so- k::ann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
lange di,e in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des zuerkannt werden. Di,e Entscheidung trifft die ober-
Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun- iste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
gen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, gei-
stigen oder seeli,schen Behinderung im Sinne des § 2 § 63
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetze,s
Anwendungsbereich
wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines
eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; so- Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
weit ein eigenes Einkommen der Waise das Zwei- 1. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 15 als Ruhegehalt,
fache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 1 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt,
Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, außer für die Anwendung des § 59,
wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder
des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ange-
Waisengeld,
rechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge- 4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41, § 61 Abs. 1 Satz 3
währt, wenn die Behinderung bei Vollendung des als Witwen- oder Wa isengeld, auß,er für die An-
1
siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat wendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2
oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 5. ,ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1, § 40 als
bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes ergebenden Witwengeld,
Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden als Witwengeld, außer für die Anwendung des
hat. § 57,
(3) Hat e-ine Witwe sich wieder verheiratet und 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 aLs Wai-
wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf 1sengeld,
Witwengeld wieder auf; e,in von der Witwe infolge 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeam-
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, tengesetzes und entspr,echendem Landesrecht,
Unterhalt,s- oder Rentenanspruch ist auf das Wit- §§ 59, 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt,
wengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Witwen- oder Waisengeld,
Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richter-
die NicMigerklärung gleich. gesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen
Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2503
Vorschrift nicht im J\ml befindlichen Richter und net hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf
Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungs- Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen
behörde s-ow:ie der vom Arnl abberufenen Mitgli1e- Ruhestand zurückgelegt hat. Die Sätze 1 bi,s 3 finden
der cle,s Vorstandes der Deut1schen Bundesbahn auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche
als Ruhegehalt; keine Anwendung.
die Empfänger dieser Versorgung,sbezüge gelten als (3) Ein Ubergangsgeld nach § 47 wird nicht ge-
Ruhestandsbeamte, Witwen oder Wa1Lsen. währt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen
Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit
uruter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
weiterzuführen, nicht nachkommt.
Abschnitt VIII (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner
Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Beru-
Sondervorschriften
fung als Bemter auf Zeit oder durch Wiederwahl für
di1e folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwen-
§ 64
dung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als
Entzug von Hinterbliebenenversorgung nicht unterbrochen.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienst-
von Ilinterbliebenenversorgung die Ver,sorgungs- unfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15, 26 entspre-
bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn chend.
sie sich gegen die freiheitliche demokriaitische (6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt,
Grundordnung im Sinne des Grundgesetz,e1s betätigt erhält er bi1s zum Ablauf seiner Amt,szeit, bei einem
haben; § 41 gilt sinngemäß. Die die,se Maßnahme vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Ent-
rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Unter- la,ssung läng1stens bis zu diesem Zeitpunkt, Versor-
suchungsverfohren festzustellen, in dem die eidliche gung w,ie ein in den einstweiligen Ruhestand ver-
Vernehmung von Zeugen und Sachveriständigen zu- setzter Beamter. Absatz 2 Satz 2 und § 7 Satz 1
lässig und der Versorgung,sberechtigte zu hören ist. Nr. 2 gelten entsprechend.
Die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-
men.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unbe- § 67
rührt. Professoren an Hochschulen
§ 65 und Hochschulassistenten
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten
Professoren an Hochschulen und Hochschulassisten-
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen ten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschrif-
Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge ten dieses Ge,setzes, soweit nachfolgend nichts an-
aus dies1er Beschäftigung ohne Rücks,icht auf die deres bestimmt ist.
Ver,sorgungsbezüge zu bemess,en. Das gleiche gilt
für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die
Versorgung. Profe1siSoren und Hochschulassistenten nach der Ha-
bilitation dem Lehrkörper einer Hochschule ange-
hört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur
Vorbereitung für die Promotion benötigte Zei1t bis
Abschnitt IX zu zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß
eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum
Versorgung besonderer Beamtengruppen
Professor oder Hochschulassistenten liegende Zeit
einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere
§ 66 Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahr-
Beamte auf Zeit nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle
des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b de,s Hochschul-
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und
rahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt
ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschrift,en für die
werden; im übrigen kann sie als ruhegehaltfähig
Versorgung der Beamten auf Lebensz,ei1t und ihrer
berücksichtigt werden.
HinterbLiebenen entsprechend, sowei,t in diesem Ge-
setz nichts anderes bestimmt ist. (3) Uber die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach
Absatz 2 s,owie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige
Regel bei der Berufung in dais Beamtenverhältnis
Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, be-
entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen
trägt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist,
unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der
nach einer Amtszeil von acht Jahren als Be,amter auf
Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
Zeit zweiundvierzig vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren (4) Für Hochschulassistenten beüägt das Uber-
vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom gangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höch-
einer Amtszeiit von vierundzwanzig Jahren beträgt stens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
da,s Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der Nr. 1 bits 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letz-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als Amtszeit rech- ten Monats.
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 68 eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach
Ehrenbeamte dem Inkrafttreten dieses Ges,etzes verstorben
ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes ent-
Erleidet der Ehrenbeamt,e einen Dienstunfall sprechend.
(§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren
(§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (2) Für die beim Inkrafttreten di,eses Gesetzes vor-
(§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der handenen früheren Beamten, früheren Ruhestands-
von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamt,e des Bun- beamten und ihre Hinterbl,iebenen gelten die §§ 38,
des und der Länder im Einvernehmen mit dem für 41, 61 Abs. 1 Satz 3 und§ 82 dieses Gesetzes und für
das Versorgung,srecht zustiindigen Mirnister oder der eine 1sich danach ergebende Versorgung die Vor-
von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Er- schriften des Absatzes 1.
messen fo,stzusetzender Unterhaltsbeitr:ag bewilligt (3) Haben nach bi,sherig,em Recht Versorgungs-
werden. Das gleiche g1iH für seine Hint,erbliebenen. bezüge nicht zuge,standen, werden Zahlungen nur
auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Mo-
nats, in dem der Antrag gestellt worden ist. An-
träge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-
Abschnitt X den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69
Abschnitt XI
Anwendung bisherigen und neuen Rechts Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Di,e Rechtsverhältnisse der be,i Inkrafttreten
dieses Ge,s,etzes vorhandenen Ruhestandsbearnt,en, § 70
entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen
Allgemeine Anpassung
und sonstigen Ver,sorgungsempfänger regeln sich
nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben: (1) Werden die Dilenstbezüge der Besoldungs-
1. Die WHwenabfindung richtet sich nach diesem berecMigten allgemein erhöht oder vermindert, sind
Gesetz. von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge
durch Bundesges,etz entsprechend zu regeln.
2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, §§ 49 bis 65, 70 bi1s 76 dieses
Gesetzes finden Anwendung. Lst in den Fällen (2) Als ,allgemeine Änderung der Dienstbezüge im
der §§ 53 und 54 dieses Gesetzes di,e Ruhensrege- Siinne de,s Abs,atz,es 1 gelten auch die Neufassung
lung nach bisherigem Recht für den Versorgungs- der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Än-
empfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange derung der Grundg,ehaltssätze und die allgemeine
ein über den Zeitpunkt des Inkrafttretens di1eses Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um
Geisetzes hinaus bestehendes Beschäftigungsvier- feiste Beträge.
hältni1s andauert oder eine weitere Verisorgung (3) Werden durch eine allgemeiine Erhöhung der
besteht.
Dienstbezüge Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zu-
3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindest- l1agen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang
unfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach oder die Dienstbezüge durch f,este Beträge erhöht,
diesem Ges,etz. wird für die Anwendung der §§ 71 bis 76 der sich für
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 die Besoldungsberechtigten de,s Bundes und der Län-
und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichtet,en der ergebende durchschnittliche Hundertsatz der
beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweili-
Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge gen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hin-
der entpfLichteten be,amteten HochschuUehrer ter dem Komma besonders festgestellt; hi,erbei ist
gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichte- d:ie Zahl der iin den einzelnen Besoldungsgruppen
ten zustehenden, mindestens des zuletzt zuge- befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksich-
sicherten Vor lesungsgeldes (Kolleggeldpau- tigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen
schale) al1s Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Verminderung der Dienstbezüge.
Nr. 1 dies,es Gesetzes. § 65 gilt nicht für ent-
pflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der § 71
von ihnen bi1s zur Entpflichtung innegehabten
Stelle veritretung sweise wahrnehmen.
1
Anpassungszuschlag
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines (1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungs-
Ruhestandsbeamten, der nach dem Inkrafttreten aufwand des Bunde1s und der Länder innerhalb des
dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach Feist1stellungsz,e1itraumes durch Veränderungen, die
diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung de,s nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im
bi,sherigen Ruhegehaltes einschließlich der bi1s- Sinne des § 70 siind, wird den Versorgungsempfän-
herigen Rentenanrechnungsvorschriften; § 26 die- gern ein Anpassungszuschlag gewähr,t Dies gilt
ses Gesetze,s ist auch auf Hinterbliebene eines nicht für di1e Empfänger von Ubergangsgebührnis-
früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Wider- sen.
ruf anwendbar, dem nach bisherigem Recht ein (2) Werden innerhalb des Fes,tstellungszei1traumes
Unterhaltsbei,trag bewilligt war oder hätte be- drie Di,e11;sitbezüge allgemein vermindert, i1st durch
willigt werden können. Für die Hinterbliebenen Bundesge,setz zu regeln,, ob den Versorgungsempfän-
Nr. 1 J J ---- L1g der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2505
gern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetrnte- § 74
ner Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein
Feststellungsverfahren
Anpassungszuschlag zu gewühnm ist.
(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von
ihnen ermächtigten Behörden und die für das Besol-
§ 72 dungs11echt zuständigen Mini1st,er der Länder teilen
Begriffsbestimmungen dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober
j,eden Jahres die Zahl der Besoldungsber,echtigten
(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver- (§ 72 Abs. 1) am 1. Juli des Fes,tstellungsjahres und
gleichsmonat gezahlten Grundgehi:i.lter, Zuschüs,se den für diesen Personenkreis im Monat Juli des
zum Grundgehalt, Orlszuschläge, Zulagen, die mo- FeiStstellungsjahres entstandenen Besoldungsauf-
natlich im voraus gezahlt werden, und vermögens- wand (§ 72 Abs. 1) mit. Die :sachliche und rechne-
wirksamen Leis,tungen für die am Ersten des Ver- rische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.
gleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten
mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbe- (2) Der Bunde,sminister des Innern stellt den An-
reitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die pas,sungszuschlag fest und gibt diesen bis zum
1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger be-
nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat
für zurückliegende Zeriträume geleistete Zahlungen kannt.
bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands § 75
außer Betracht.
Zahlung des Anpassungszuschlages
(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des
Summe nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der Vorj ahrns vorhandenen Versorgungsempfängern
erfaßten Besoldungsberechtigten. vorn 1. Januar des auf da,s Feststellungsjahr folgen-
(3) Vergleichsmonat,e sind der Monat Juli des den J,ahI'iers an g'ewährt. Entsprechendes gilt für ihre
Vorjahres und der Monat Juli de,s Jahrns, in dem Hinterbliebenen.
der Anpa,s,sungszuschlag festgestellt wird (Feststel- § 76
lungsjahr).
Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
(4) FeststellungszeHraum ist die Zeit vom 1. Juli Bei der zweirten und jeder wei:teren Gewährung
des Vorjahres bis zum 1. Juli de,s Fe,s,tsttellungs- eines Anpassungszuschlages werden die Anpas-
jahres. sungszuschläge für Versorgungsempfänger mit glei-
§ 73 chem Stichtag (§ 75) jeweils zu einem gemeinsamen
Hundertsatz zusammengezählt.
Berechnung des Anpassungszuschlages
(1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge
nicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird Abschnitt XII
der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnitt-
lichen Besoldungsiaufwand der Vergleichsmonate in Ubergangsvorschriften aus bisherigem Recht
einem Hundertsatz des durchschnittlichen Besol-
dungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorj.ah- § 77
res auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Zeiten eines Wartestandes
Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungs-
zuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen Di,e Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten
gewährt. de,s Bunde,sbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I
des Beamtenrechtsmhmengesetzes ergangenen Lan-
(2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienst- desrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst
bezüg1e allgemein erhöht worden, wird der durch- im Warteistand (einstweiliger Ruhestand) befunden
schnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichs- ha,t, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, so-
monat,s des Vorjahres um den Betrag des durch- weit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem
schnittlichen Hundertsatzes der allgemeinen Er- 1. Juli 1937 liegt.
höhung erhöht. Der Unterschiedsbetr,ag zwi1schen § 78
dem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Be,sol-
dungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,
und dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
Vergleichsmonats des Feststellungsjahrns wird in (1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die
einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durch- ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der
schnütlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichs- ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den vor In-
monats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem krafttr,eten des nach Kapitel I des Beamtenrechts-
Komma festgestellt. In Höhe dieses Hunderts atzes 1
r,ahmengesetzes ergangenen Landsbeamtengesetzes
wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehalt- geltenden Vorschriften zu berechnen sind, wenn dies
fähigen Dienstbezügen gewährt. für den Beamten günstiger ist, gelten weiter.
(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Be- (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93
trägen fe,stgesetzt sind, wird der Anpassungszu- Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der
schlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der son-
oder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt. stigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent- beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so
lichen Rechts und für Richter der Länder, deren ist di,e Zeit ruhegehaltfähig, während der er im
Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
begründet worden ist. tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft,
(3) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Interniierung, Gewahrsam oder Heilbehandlung im
Beamte aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das Sinne des § 9 befunden hait. Auch ohne eine solche
nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Lauf- Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine Inter-
bahn angehört, und er die Dienstbezüge seine,s zu- nierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehand-
letzt bekleideten Amtes bereits vor dem 1. Januar lung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem
1976 erhalten hat. 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer
§ 79 nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen
Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Ge-
Beamte der früheren Verwaltung setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
(1) Für die von der früheren Verwaltung des Ver- sonen entsprechende Anwendung; § 11 di,eses Ge-
einigten Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst setzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für
übernommenen Beamten auf Lebenszeit gelten hin- einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäß,ig im
sichtlich der Anrechnung der Rente aus der Renten- Di,enst der früheren Wehrmacht oder im früheren
versicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtun- Reichsarbeitsdienst gestanden hat.
gen auf die Ver,sorgungsbezüge sowie der Berück- (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saar-
sichtigung der rentenversicherungspflichtigen Be- Landes tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an
schäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit die die Stelle des 31. März 1951 der nach bisherigem
§§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf be- Recht maßgebende Zeitpunkt.
soldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem
Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Ver- (3) Di:e in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des siebenund- men Staatspolizei abgeleistete Diens,tzeit ist nur in
zwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebens- Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrech-
jahr tritt. Zu den Renten aus der Rentenversicherung nung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätig-
rechnet nicht der Kinderzuschuß. keit und der persönlichen Haltung des Beamten
(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die
die in Dienstverträgen nach § 8 des Ubergangs- oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere
gesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungs- Zuständigkeiten bestimmen.
angehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirt- (4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6
schaftsgebietes vom 23. Juni 1948 {Gesetzblatt der Satz 1 und § 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zes gilt auch a1s Beschädigung im Sinne des § 4
S. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4.
auf den Versorgungsanspruch angerechnet.
§ 80
§ 82
Dienst in ehemals angegliederten Gebieten Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft
und im Herkunftsland und Gewahrsam
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen (1) Die §§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes
Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8 und die nach den §§ 92 a, 92 b des Beamtenrechts-
bis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich rahmengesetzes erla,ssenen landesrechtlichen Vor-
schriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bun-
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeilt oder
desrecht weiter:
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 gelei-
stete gleichartige Dienst bei einem öffentlich- 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor
rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche in den Ruhestand getretenen Beamten wird der
angegliedert waren, ruheg,ehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerech-
der gleichartige Dienst bei einem öffentlich- net; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich
um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz
von fünfundsiebzig vom Hundert.
§ 81
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes be-
Amtlose und andere Zeiten trägt fünfundsiebzig vom Hundert.
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst (2) Der Unterhaltsbeiitrag für Verwandte der auf-
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs- steigenden Linie beträgt mindestens vierzig vom
gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2507
§ 83 (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Wit-
Reichsgebiet wengeldes bei großem Altersunterschied der Ehe-
gatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestan-
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember den und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Be-
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit- amten oder Ruhestandsbeamten geltende Landes-
punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. recht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht ent-
halten hat.
§ 87
Abschnitt XIII Unfallfürsorge
Ubergangsvorschriften neuen Rechts
( 1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
handenen Beamten steht ein vor di,e,sem Zeitpunkt
§ 84
erlittener Dienstunfall im Sinne des bi,sherigen Bun-
Ruhegehaltfähige Dienstzeit des- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne
dieses Ge,setzes gleich.
Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene
Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach
die nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die
waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhe- biisherigen Verordnungen des Bunde,s und der Län-
gehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor der weiter, soweit di1eses Gesetz dem nicht ent-
Inkrafttreten dieise,s Ge,setze.s zurückgelegt worden gegensteht.
sind, im Anwendungsbereich des bisherigen Rechts
als ruhegehal:tfähig berücksichtigt werden. Hierbei (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversiche-
kann bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beam- rung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,
tenverhältnissen auch bestimmt werden, daß hin- ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 an-
sichtlich der berücksichtigten Zeiten § 10 Abs. 2 an- zurechnen.
zuwenden Lst. Die Entscheidung trifft der für das
Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von § 88
ihm be,stimmte Stelle. Abfindung
§ 85
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beam-
Besondere Ruhegehaltssätze tin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen
nach bisherigem Landesrecht Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Für die am 1. Juli 1975 vorhandenen Be-amten bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
gelten die besonderen Ruhegehaltssätze nach Arti-
kel 84 Abs. 1 des Ge-setzes über kommunale Wahl- (2) Eine erneut in das Beamtenverhältni1s beru-
beamte des Landes Bayern, nach § 177 des Bremi- fene Be,amtin kann eine früher erhaltene Abfindung
1schen Beamtenge,setzes und nach § 195 Abs. 1 des an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei
Hessischen Beamtengese,tzes in den beim Inkraft- sind an SteUe der Dienstbezüge, die der Abfindung
treten dieses Gesetzes geltenden Fassungen weiter, zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2
wenn sie günstiger ,sind als die Ruhegehaltssätze Nr. 1 bi1s 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der
nach diesem Gesetz. Besoldungsgruppe de-s vor der Abfindung innegehab-
ten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben wür-
§ 86 den, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung
Hinterbliebenenversorgung in das Be,amtenverhältnis maßgebenden Grundge-
halts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Ent-
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an lassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzah-
geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich lung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
nach den bisher geltenden beamtenrechtliichen Vor- Jahren nach Inkrafttreten die,ses Ge,setzes, bei er-
schriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 ge- neuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le-
sch~eden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor- benszeit na'ch dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
den i,st.
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über nach der Berufung in das Beamtenverhältniis auf
den Ausschluß vion Witwengeld findet keine An- Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung
wendung, wenn die Ehe beim Inkrafttreten diese1s der Abfindung ist nicht zuläss,ig. Nach der Rück-
Gesetze,s beistanden und das bis zu diesem Zeit- zahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus
punkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund dem früheren Dienstverhältni,s besoldungs- und ver-
nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech- sorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Ab-
zigsiten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entspre-
triltt e,in in der bisher geltenden landesrechtlichen chend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in
Vor-schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn das Be1amtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist
die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestan- nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht
den hat. gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
2508 Jahrgang 1976, Teil I
§ 89 · 2. Die Bezüge der entpflichteten Profe5,soren gelten
unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zu-
Ubergannsneld
stehenden, mindestens des zuletzt vor einer Uber-
(1) Bei Eullassunuc!n innerh,lllJ eines Jahres nach leitung nach dem nach § 72 des Hochschulriah-
Inkrafttreten di1cses Gesetzes finden die bisherigen mengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicher-
Vorschriften über das Ubergangsgeld Anwendung, ten Vorle1sungsgelde,s (Kolleggeldpauschale) als
wenn es für den JJnllassenen günstiger ist. Höchstgrenze im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Auf Beamte auf Zeit, c1ie mit dem Ende der 3. Für die Verisorgung der Hinterbliebenen eines
heim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amts- entpflichteten Hochschullehi,ers gilt dieses Ge-
zci1t enfü:1,ssen sind, finden die bisherigen Vorschrif- setz mi1t der Maßgabe, daß sich die Bemessung
ten über da,S Ubergangsge1ld Anwendung, wenn es des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu le-
für den EntlasS()IlC'Il günstiger ist. genden RuhegehaHes sowie die Bemessung des
Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinter-
§ 90 bliebenen nach dem am Tage vor dem InkraHtre-
ten dieses Gesetzes geUenden Landesrecht be-
Zusammentrefien von Versorgungsbezügen stimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten
und überstaatlicher Verwendung Professoren als Ruhestandsbearnte.
(l) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die 4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hoch-
ZeH, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor schulrahmengeseitzes fallen, wird abweichend .
dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwuschenstaatlichen von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeld-
oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu pauschale), da:s ihnen beim Fortbestand ihres letz-
sechs Jahren außer Betracht. ten Beamtenverhältnisses als Profossor im Lan-
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versor- desdienst vor der Annahme des Beamtenverhält-
gungsempfänger findot § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der nisses an einer Hochschule der Bundeswehr zu-
Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hun- letzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze
dert der ruhegehaltföhigen Dienstbezüge als Versor- im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 hinzugerechnet. Für
gung verbleiben. ihre HinterbLi,ebenen gilit in den Fällen der Num-
mer 3 dais Landesrecht, das für da1s Beamtenver-
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger hältnis als Professor im Landesdienst maßgebend
vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus war.
dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder über,staatlichen Einrichtung anstelle .einer Ver- (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach
sorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetze:s erlas-
Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, fin- senen Landesgesetz übergeleiteten Profos,sors, der
den Absatz 1 und § 56 Abs. 2 Anwendung. e,inen Antrag nach § 76 Abs. 2 de1s Hochschulrah-
menges,etzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67
§ 91
dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Ent-
pflichtung verstorben i,st.
Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten
und Lektoren
(1) Auf die Vernorgung der Hochschullehrer, wis- Abschnitt XIV
senschaftlichen As,sistenten und Lektoren im Sinne
Änderung von Bundesrecht
de,s Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamten-
rechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten
des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, § 92
die nicht als Profe1ssoren oder als Hochschulassi,sten- Änderung des Bundesbeamtengesetzes
len übernommen worden sind, und ihrer Hinterblie- (l) Das Bunde:sbeamtengeseitz in der F,assung der
benen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz-
Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften blatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz
diesos Gesetze,s nach Maßgabe der am Tage vor dem
zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vor-
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrecht-
schriften vom 14. Juni 1976 {Bundesgesetzbl. I
lichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1
S. 1477), wird wie folgt geändert:
giH entsprechend.
1. In der Inhaltsübersicht wird der Abschnitt V
(2) Für Profossoren, die nach dem Zeitpunkt des ge1striichen.
Inkrafttretens dieses Gesetzes von ihren amtlichen
Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und 2. § 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ihre Hinterbliebc~nen gilt folgendes: 11 Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetz,es nicht erfüllt, so
1. §§ 53 biis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hier-
endet das Beamtenverhältnis statt durch Ein-
bei gelten di,e Bezüge der entpflichteten Profosso- triJtt in den Ruhestand durch Entlassung."
ren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhe-
standsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete 3. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fas1sung:
Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen 11 (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebensläng-
bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertre- lich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Be-
tungsweise wahrnehmen. amtenversorgungsgesetzes."
Nr. 111 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2509
4. ln § 85 werden die Worle „des Abschnittes V" Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so
durch die Worte „des Beamtenversorgungsge- endet das Beamtenverhältniis statt durch Eintritt
setzos" ersetzt. in den Ruhestand durch Entlas,sung."
5. Abschnitt V wird gestrichen. 3. In § 30 werden die Worte „des Abschnittes IV"
durch die Worte „des Beamtenve11sorgungsge-
6. In § 174 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 158 bis
setzes" ersetzt.
164" durch die Worte ,,§§ 53 bis 61 des Beamten-
versorgungsgeselzes" ernelzt.
4. § 32 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
7. In § 176 a Abs. 5 werden die w·orte „und - ,, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend."
außer 1n den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 -
de1s § 51 dos Hochschulrahmengesetz-e,s" gestri- 5. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
chen.
6. In§ 53 Abs. 1 werden die Worte „und 2 11 gestri-
8. § 177 wird wie folg,t, geändE!rl: chen.
a) In Abs,atz l Nr. 2 werden die Worte „und 7. Abschnitt IV wird gestrichen.
Abschnitt V" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fa1ssung: 8. § 95 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift er-
,, (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und setzt:
ihre Hinterbliebenen richte,t sich nach § 68 ,, (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
des Beiamtenver,s,orgungsge,setzes." der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienst-
unfähigkeit ,aus anderen als den in § 27 Abs. 1
9. § 178 Nr. 3 Sa.Ilz 2 wird gestrichen. genannten Gründen eine Wartezei1t von mehr
als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre
10. Die§§ 180 bis 182 werden gestrichen. nicht übersteigen."
11. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 9. Vor § 99 werden die Uberschriften durch fol-
gende Uberschrift ersetzt:
12. § 186 wird g,estrichen.
„2. Titel
13. In § 187 Abs. 1 und 2 werden jeweiLs nach den Polizeivollzugsbeamte".
Worten „diesem Gesetz" die Worte „ oder dem
Beamtenversorgungsgesetz" eingefügt. 10. § 103, die Uberschrift „b) Sonstige Beamte des
Vollzugsdienstes und Beamte der Berufsf euer-
14. § 188 Satz 2 wird gestrichen. wehr" und§ 104 werden gestrichen.
15. § 192 Abs. 2 wird gestrichen. 11. § 115 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fas,sung:
,, § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt
(2) Der Bundesminiister des Innern wird ermäch- unberührt."
tigt, das Bundesbeamtengesetz in der vom 1. Ja-
nuar 1977 an geltenden Fassung mit neuem Datum 12. § 118 erhält folgende Fassung:
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen. ,,§ 118
Für das Land Berlin bleibt die Regelung in
§ 93 § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbe1amtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
Änderung des ßeamtenrechtsrahmengesetzes 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
(1) Das Be,amtenrechtsrahmengesetz in der Fas- S. 287) unberührt."
sung der Bekanntmachung vom 17. JuLi 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geäncLevt durch das 13. Die §§ 119 und 120 werden gestrichen.
Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes vom 8. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1781), 14. § 124 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert:
,,§ 124
1. In der Inhaltsübe11sricht wird der Abschnitt IV § 39 findet auch insoweit Anwendung als
des Kapi1tels I gestrichen. Abschnitt V, 2. Tite,l, s,eine Voraussetzungen "Q.ber den Bereich des
erhält folgende Fassung: ,,2. Titel: Polizeivoll- Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind."
zugsbeamte ....... 99 bis 102".
2. § 28 erhält folgende Fas,sung: 15. In § 130 Abs. 2 Satz 1 werden der Strichpunkt
und der zweite Halbsatz gestrichen.
,,§ 28
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine War- (2) Die Länder s1ind verpflichtet, ihr Beamten-
tezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 recht bis zum 1. Januar 1979 nach den Vorschriften
Abs. 1 des Beamtenver,sorgungsgesetzes voraus. des Abs,artzes 1 Nr. 2 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten
Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des landesrecht1icher Regelungen gilt irn Landesbereich
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Absatz 1 Nr. 2 unrniittelbar. Absatz 1 Nr. 8 bleibt un- Satz 6 erhält folgende Fassung:
berührt; soweit solche Regelungen schon bestehen, ,,§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist an-
gelten sie bis zu einer Neuregelung nach Absatz 1 zuwenden."
Nr. 8 weiter.
d) Absatz 5 erhält folgende FaiSsung:
(3) Der Bundesmini,ster des Innern wird ermäch- ,, (5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem
tigt, das Beamtenrechtsrahmengesetz in der vom 1. Juli 1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugs-
1. Januar 1977 an geltenden Fassung mit neuem beamten und ihrer Hinterbliebenen r,egeln
Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei- sich nach biisherigem Recht; § 69 des Beam-
ten des Wortlauts zu beseitigen. tenversorgungsgesetzes und Absatz 4 Sa!tz 4
zweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwen-
den."
§ 94
§ 95
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fas1sung
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-
Bekianntmachung vom 19. April 1972 (Bundesg,esetz-
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I
blratt I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz
S. 1357) wird wie folgt geändert:
zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und
ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975
1. § 5 wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 3176), wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Alters-
grenze". 1. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der §§ 1
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" und Absatz 2 bis 120" durch die Worbe „des Kupüels I" ersetzt.
werden gestrichen.
2. § 71 a erhält folgende Fassung:
2. § 6 wird gestrichen. ,,§ 71 a
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Die Abschnitrte I bi,s XIII des Beamtenversor-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gungsgesetz,es gelten entsprechend für die Ver-
,, (1) Solange Polizeivollzugsbeamte auf sorgung der Richter im Landesdienst, soweit die-
Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt sers Gesetz nichts anderes bestimmt."
worden sind, nicht zu Be1amten auf Probe
3. In § 115 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes-
oder auf Lebenszeit ernannt worden sind,
beamtengesetz" durch die Worte ,,§ 69 des Beam-
gelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für sie
tenversorgungsgesetzers" ersetzt.
gelten die §§ 6, 8 bis 20 a, 25 und 27 des
BundeiSpolizeibeamtengesetzes in der bis zum
30. Juni 1976 geltenden Fassung. Soweit in § 96
diesen V orschniften auf Vorschriften oder
Bezeichnungen des Bundesbeamtengesetzes Änderung des Gesetzes
verwies en wird, die durch das Beamtenver-
1
über das Bundesverfassungsgericht
sorgungsgesetz geändert worden oder weg- (1) Da:S Gesetz über das Bundesverfars,sungsgericht
gefallen sind, treten an ihre Stelle die Vor- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
schriften oder Bezeichnungen des Beamten- 1971 (Bunde,sgesetzbl. I S. 105), geändert durch Ar-
ve:rs,orgungsge1setzeis. Polizeivollzugsbeamten tikel 31 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
auf Widerruf, die sich im Bundesgrenzschutz buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
bewährt haben, kann auf Antrag unter Be- wird wie folgt geändert:
rücksichtigung dienstlicher Belange eine
Ausbildungsergänzung gewährt werden." 1. § 98 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,, (4) §§ 70 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes
gelten entsprechend."
,, (3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebens-
ze,it, die bis zum 31. März 1970 eingestellt 2. In § 103 Satz 1 werden die Worte „de,s § 116
worden srind, gilt § 27 c de,s Bundespolizei- Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch
beamtenge,setzes in der bi,s zum 30. Juni 1976 die Worte „de:s § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
die Stelle des § 114 des Bundesbe,amtengeset-
zes § 9 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt durch einen
§ 97
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: Änderung der Bundesdisziplinarordnung
,,ein sich hiernach jeweils ergebender höhe- Die BundesdiiSziplinarordnung in der Fassung der
rer Hundertrsatz des Ruhegehaltes bleibt bei Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
späterem EintriH in den Ruhestand gewahrt." blatt I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2511
Siebente Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher 6. In § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
und besoldungsrechtl ich er Vorschriften vom 20. De- „Ent,sprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im
zember 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 3716), wird wie Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf
folgt geändert: Grund e iner Entscheidung des Bundesverfa,s-
1
sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgeset-
1. In§ 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder für zes ein Grundrecht verwirkt hat."
die Dauer einer Erwerbsboschränkung UnterhaHs-
beiträge nach § 142 oder § 177 Abs. 2 des Bundes- (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
beamtengesetzes oder nach § 19 oder § 20 des
Bundespoli ze ibeam ten gesetzes" ge,strichen. § 99
2. § 128 erhäJt folgende Fassung: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
,,§ 128
der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesge-
Bei einem ausgeschiedenen oder entlassenen setzbl. I S. 457), geändert durch Artikel 3 des Geset-
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewirkt die zes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher
Aberkennung des Ruhegehaltes auch den Verlust Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I
des Anspruchs auf Berufsförderung." S. 1477), wird wie folgt geändert:
3. Nach§ 129 wird folgende Vorschrift eingefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„3. Ausgleich a) Im Er,sten Teil wird folgende Nummer 1 a ein-
§ 129 a
gefügt:
,, 1 a. Regelung durch Gesetz ... 1 a"
Wird gegen einen Beamten auf Lebenszei,t, für
den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Ge- b) Im Zweiten Teil, Abschnitt II, werden die
halt,skürzung erkannt und tritt er während der Worte „7. Ausgleich" durch die Worte
Zeit, für drie er verkürzte Dienstbezüge erhält, ,,7. Ausgleich bei Altersgrenzen" ersetzt.
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
s,tand, ist e in Ausgleich (§ 48 de,s Beamtenversor-
1
c) Der Zweite Teil, Abschnitt IV, wird wie folgt
gungsges,etzes) entsprechend zu kürzen. Im FalLe geändert:
der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht aia) Im Unterabschnitt 1 wird das Wort „Gel-
gez,ahlter Ausgleich entsprechend zu kürzen." tungsbereich" durch das Wort „Anwen-
dungsbereich" e11setzt.
bb) Der Unterabschnitt 3 erhält folgende
§ 98 Fassung:
Änderung des Soldatengesetzes ,,3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzu-
schlag, Ausgleichsbetrag, jährliche
(1) Da,s Soldatengesetz in der Fassung der Be- Sonderzuwendung ............... .
kanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetz- ................. 47"
blatt I S. 2273), geändert durch Artikel 9 des Haus-
haltsstrukturge,setzes vom 18. Dezember 1975 (Bun- cc) Der Unterabschnitt 9 erhält folgende
desgesetzbl. I S. 3091) wird wie folgt geändert: Fas,sung:
,,9. Zusammentreffen von Versorgungs-
1. § 30 Abs. 1 Sa,tz 1 erhält folgende Fa,ssung: bezügen mit Verwendungseinkom-
,,Der Solda,t hait Anspruch auf Geld- und Sachbe- men ................. 53"
züge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Um- dd) Der Unterabschnitt 15 erhält folgende
zug,skostenvergütung nach Maßgabe besonderer Fassung:
Gesetze." ,, 15. Nichtberücksiichtigung der Versor-
gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 "
2. § 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
d) Im Drititen Teil, Abschnitt I, erhält der Unter-
,,§ 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1 abschniH 2 a folgende Fassung:
des Bunde,sbeamtengesetzes gelten entspre-
chend." ,,2 a. Versorgung in besonderen Fällen ..... .
................................ 81 a"
3. In § 44 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „zehn" durch e) Der Fünfte Teil wird wie folgt geändert:
da,s Wort „fünf" ersetzt.
aa) Es wird folgender Unterabschnitt 1 b ein-
4. In § 48 wird folgender Satz 2 angefügt: gefügt:
„ 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge
„Entsprechendes gilt, wenn der Berufs,soldat auf
..................... 89 b"
Grund einer Entscheidung des Bundesverfos-
sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgeset- bb) Im Unterabschnitt 3 b werden die Worte
ze,s ein Grundrecht verwirkt ha,t." ,,Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-
gleich von Härten .................... .
5. In § 50 Abs. 2 werden die Worte ,,§§ 37 bis 40" ................................ 91 b"
durch die Worte,,§§ 37, 39 und 40" ersetzt. ges,trichen.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. In § 1 Abs. 2 wird vor der Zahl „63'' die Zahl 9. § 14 erhält folgende Fassung:
,,46," eingefügt. n§ 14
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssolda-
3. Nach § wird folgender Unterabschnitt 1 a ein-
ten umfaßt:
gefügt:
„ 1 a. Regelung durch Gesetz 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Unfallruhegehalt,
§ 1a
3. Ubergangsgeld,
(1) Die Versorgtmg der Soldaten und ihrer 4. Ausgleich bei Altersgrenzen.
Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- jährliche Sonderzuwendung."
gleiche, die dem Soldaten eine höhere a1Ls die
ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaf- 10. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fa1ssung:
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für ,, (2) Als Diens:tzeit nach § 44 Abs. 5 des Sol-
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck ab- datengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die
geschlossen werden. ruhegehaltfähig ist. Zei1ten, die kraft gesetz-
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung licher Vor1schrift als ruhegehaltfähige Dienst-
kann weder ganz noch teilweise verzichtet wer- zeit gelten oder nach § 22 als ruheg;ehaltfähige
den, soweit in chosem Gesetz nichts anderes Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-
be,stimmt ist." rechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt
11
nicht.
4. In § 3 Abs. 2 wird folgende;r Satz 2 angefügt:
11. In § 17 Abs. 2 wird das Klammerzitat ,,§ 45 des
„Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die Soldatengesetzes" durch das Klammerzitat ,,§ 45
jährliche Sonderzuwendung." Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 de1s Soldaten-
gesetzes" ersetzt; folgender Saitz 2 wird ange-
5. § 4 Abs. 2 Salz 4 erster Jlalbsatz erhält folgende fügt:
Fassung: ,,Für Of:fiiziere in Verwendung als Strahlflug-
„Der Anspruch erUscht ferner im Umfang von zeugführer ge,lten di e in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des
1
sechs Monaten, höchstens jedoch für die tat- Soldrnbengesetzes festgesetzten besonderen Al-
11
sächliche Dauer der Ausbildung, wenn die miili- tersgrenzen.
täri,sche Ausbildung zum Erwerb
1. eines dem Realschulabschluß gleichwerUgen 12. § 20 wird wie folgt geändert:
Abschlusses (Sekundarstufe I), a) Absa.ilz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechts- ,,2. e1iner Beurlaubung ohne Dienstbezüge;
veDordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufs- di1e Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-
bildungsgesetzes oder nach § 42 Abs. 2 der bezüge kiann berückisichtigt werden,
Handwerk,sordnung oder wenn späteistens bei Beendigung des
3. einer Befähigung, die auf Grund einer Mei- Urlaubs schriftlich zuge,standen worden
s,terprüfung nach den §§ 77, 81 oder 95 des ist, daß dieser öffientlichen Belangen
Berufsbildungsgesetzes oder nach § 45 der oder dienstliichen Interessen dient,".
Handwerksordnung erworben worden ist, b) In Abs1afa 1 wird folgende Nummer 3 ange-
geführt hat;" fügt:
,,3. eines unerlaubten schuldhaften Fern-
6. In§ 12 wird folgender Absatz 8 eingefügt: bleibens vom Dienst unter Verlust der
,, (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung Dienstbezüge oder des Wehrsoldes."
des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2
,, (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienst-
Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der
zeiiten
Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des
Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch
so darf die Ubergangsbeihilfe erst nach dem eine Entscheidung der in § 48 des Solda-
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und tengesetzes bezeichneten Art oder durch
nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Disziplinarurteil beendet worden i1st,
Versorgungsbezüge eingetreten i,st." 2. im Dienstverhältnis eines Berufsisoldaten
oder Soldat en auf Zeit, da1s durch Entlas-
1
Der bisherige Absatz 8 wird Abs.atz 9.
sung auf Antrag des Soldaten beendet
worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit
7. In§ 13 wird folgender Satz 3 angefügt: der Folge des Verlustes seiner Rechte
,, § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. 11
oder der Entfernung aus dem Dienst
drohte.
8. In § 13 b Satz 3 wird das Klammerzitat ge- Der Bundesminister der Verteidigung kann
strichen. Ausnahmen zulassen."
'.~r.111--- der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2513
13. § '-21 e, h;ill foluc'ndc Fci,.;sunq: (2) Hat der Berufssolda,t sein Studium nach
,.§ 21
der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem
jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tat-
Die ruhegchclllfiihiq(: Dienstzeit nach § 20 sächliche Studiendauer nur insioweit berück-
erhöht sich um die: Zeit, die sichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-
1. cjn Soldat im Ruheslcllld schlri.eßlich der Prüfungszeit nicht überschritten
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru- ist."
chenden en lgel tl ichcn Beschäftigung als
Berufssoldat, Beamter, Richter, berufs- 16. § 24 erhält folgende Fassung:
mäßiger Angehöri{Jer des Zivilschutzkorps, ,,§ 24
Mitglied der Bundesregierung oder einer
Landesregierung oder parlamentarischer P) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach
Staatss ekrelär bei einem Mitglied der
1
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
Bundesregierung nach dem 14. Dezember seinem Eintritt in die Bundeswehr
1972 oder bei einem Mitglied einer Lan- 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die
desregierung, soweit entsprechende Vor- die notwendige Voraussetzung für seine Ver-
aussetzungen vorliegen, zurückgelegt hat, wendung in einem Fachgebiset in der Bundes-
ohne einen neuen Versorgungsanspruch wehr bilden, oder
zu erlangen, 2. als Entwicklungshelfer im Si11ne des Entwick-
b) in e1iner Tdtigkeit im Sinne des § 65 lungshelfergesetzes tätig gewesen 1st,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zurückgelegt hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch
2. im einstweiligen Ruhes<tand zurückgelegt höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht
worden ist, bis zu fünf Jahren. über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
§ 20 Abs. 1 Salz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gel- (2) § 69 gilt entsprechend."
ten entsprechend, für die Anwendung des Sat-
zes 1 Nr. 1 Buchstabe a außerdem § · 64 Abs. 3 17. In § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Satz 1." .. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Sol-
daten, de:s:sen Tätigkeit in den in Satz 1 genann-
14. § 22 wird wie folgt gefü1dert: ten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienst-
a) In Abs1alz 1 wird folgender neuer Satz 3 ein- lichen Interessen diente, wenn dies spätestens
gefügt: bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden
ist."
,,Zeiten mi1t einer geringeren als der regel-
mäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil 18. § 26 wird wie folgt geändert:
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
der dem Verhältnis der tatsächl,ichen zur a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Worte „bei
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht." Vollendung" durch die Worte „bis zur Voll-
endung" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch e,in der neue Satz 3 erhält folgende Fa,ssung:
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
.,Die Mindestversorgung erhöht sich um fünf-
angefügt:
unddreißig Deutsche Mark für den Soldaten
,,Absatz 1 Satz 3 findet hierbei keine Anwen- im Ruheisrtand und die Witwe; der Erhöhungs-
dung." betrag bleibt bei e:iner Kürzung nach § 43 in
c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Le- Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-
bensversicherung" die Worte „oder einer gungsgesetzes außer Betracht."
öffentlich-rechtlichen Versricherungs- oder b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch
Versorgungseinrichtung" eingefügt. einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
15. § 23 erhält folgende Fassung:
,,ein sich hiernach jeweils ergebender höhe-
,,§ 23 rer Hundertsatz des Ruhegehalts bleibt bei
(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Voll- späterem EintrHt in den Ruhestand gewahrt."
endung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Mindestzeit
,, (3) Bei einem nach § 50 des Soldaten-
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vor-
gesetzes in den einstweiligen Ruhestand ver-
geschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hoch-
setzten Berufssoldaten beträgt das Ruhe-
schul- und prakliische Ausbildung, übliche
gehalt während der ersten fünf Jahre des
Prüfungszeirt),
einstwefä,gen Ruhestandes fünfundsiebzig
2. einer praktiischen hauplberuflichen Tätigkeit, vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
die für die Ubernahme in das Soldatenver- bezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
hältni1s vorgeschrieben ist, gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-
als ruhegehaltfühig berücksichtigt werden. Wird setzung in den einstweiligen Ruhestand be-
die allgemeine Schulbildung durch eine andere funden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienst-
Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der bezüge, die dem Berussoldaten in diesem
Schulbildung gleich. Zeritpunkt zustanden, nicht über,steigen."
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
19. § 27 wird wie folgt ge~indcrl: wenn der Berufssoldat erstmalig nach
Uberweisung der Dienstbezüge das Geld-
a) Absatz 1 Satz 1 erhi.ill folgende Fassung: institut persönlich aufsucht.
„Auf einen Berufssoldaten, der wegen Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewäh-
Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfal- rung der unentgeltlichen truppenärztlichen
les in den Ruhestand vernetzt worden ist, Versorgung oder auf einem hierzu notwendi-
sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2, §§ 45 gen Wege erleidet, gilt als Folge eines
und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- Dienstunfalles."
sprechend anzuwenden, wobei an die Stelle
d) In Abs,atz 5 Satz 1 werden nach den Worten
der in § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-
„dienstliches Verhalten" die Worte „oder
gesetz.es genannten Vorschriften des § 13
wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat"
Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgeset-
eingefügt.
zes die Vorschriften des § 25 Abs. 1 und 3
dieses Gesetzes trclcn." e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahr-
b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte nehmung einer Tätigkei1t, die öffentlichen
,,§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeiamten- Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
gesetzes" durch die Worte ,,§ 37 Abs. 1 oder 2 beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
des Be,amtenversorgungsgesetzes" sowire die infolge di.eser Tätigkeit einen Körperschaden
Worte ,,§ 141 a Abs. 1 und 2 des Bundesbe- erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-
amtengesetzes" durch die Worte ,,§ 37 Abs. 1 schrift ·und den §§ 63 und 63 a gewährt wer-
und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" er- den."
,setzt.
20. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Angestellter"
c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
durch das Wort „Arbei,tnehmer" ersetzt.
sung:
,, (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwir- 21. § 31 Satz 2 erhält folgende Fassung:
kung beruhendes, plötzliches, örNich und
zeritlich bestimmbares, einen Körper,schaden „Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß
verursachendes Ereigni,s, das in Ausübung die Weiterveräußerung und Belastung des
oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundstücks oder des an einem Grundstück be-
Zum Dienst gehören auch stehenden Rechts innerhalb einer Fri:st biiS zu
fünf Jahren nur mi1t Genehmigung des Bundes-
1. Dienstrnisen, Dienstgänge und die dienst-
ministers der Verteidigung zulässig ist."
liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-
22. In § 36 wird das Wort „zehn" durch das Wort
tungen.
,,fünf" ersetzt.
(3) Als Dienst gilt auch
1. da,s Zurücklegen des nüt dem Dienst zu- 23. § 37 wird wie folgt geändert:
sammenhängenden Weges nach und von
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
der Dienststelle; hat der Berufssoldat we-
sung:
gen der Entfernung seiner ständigen
Familienwohnung vom Dienstort an die- ,, (1) Ein Berufssoldat der
sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienst-
so gilrt Halbsatz 1 auch für den Weg von zeit von weniger als fünf Jahren (§ 15
und nach der Familienwohnung; der Zu- Abs. 2 dies,es Gesetzes in Verbindung mit
sammenhang mit dem Dienst gilt als § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 de,s Soldatengeset-
nicht unterbrochen, wenn der Berufssol- zes) oder
dat von dem unmittelbaren Wege zwi- 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5
schen der Wohnung und der Dienststelle des Soldatengesetzes)
in vertretbarem Umfang abweicht, weil
sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgeset- entlassen worden ist, erhält ein Ubergangs-
zes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, geld. Das Ubergangsgeld wird auch dann
wegen seiner oder seines Ehegatten be- gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeit-
ruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver- punkt der Entlassung ohne Dienstbezüge be-
traut wird oder weil er mit anderen Sol- urlaubt war.
daten oder mit beruf stätigen oder in der (2) Das Ubergangsgeld beträgt nach voll-
gesetzlichen Unfallversicherung ver- endeter einjähriger Wehrdienstzeit das Ein-
sicherten Personen gemeinsam ein Fahr- fache und bei längerer Wehrdienstzeit für
zeug für den Weg nach und von der jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die
Dienststelle benutzt; Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache
2. das Abheben eines Geldbetrages bei der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4
einem Geldinstitut, an da1s der Dienstherr des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Sol-
die Dienstbezüge des Berufssoldaten zu dat im letzten Monat erhalten hat oder er-
dessen Gunsten überweist oder zahlt, halten hätte."
Nr. l 11 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2515
b) In Abs,alz 4 Nr. 2 wird der Punkt gestrichen bliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die
und das Wort „oder" angefügt; es wird fol- Vorschriften des § 18 des Beamtenversor-
gende Nummer 3 angefügt: gungsgesetzes über das Sterbegeld entspre-
,,3. die wcthrend einer Beurlaubung (Ab- chend anzuwenden."
satz 1 Satz 2) ausgeübte Tätigkeiit zu b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-
einem neuen Beschäftigungsverhältnis gefügt:
geführt hat." ,,Das Sterbegeld vermindert sich um Lei-
c) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung: stungen, di,e nach Absatz 1 Satz 1 zweiter
„Beim Tode des Empfängern i,st der noch Halbsatz zu gewähren sind."
nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebe-
28. § 43 wird wie folgt geändert:
nen in einer Summe zu zahlen."
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 121 bis
24. Die Uberschrift vor § 38 erhält folgende Fas- 132, 144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und
sung: 150 des Bundesbeamtengesetzes" durch die
,,7. Ausgleich bei Altersgrenzen". Worte ,,§§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, 42 Satz 1
und 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversor-
25. § 38 wird wie folgt geändert: gungsgesetzes" ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In b) Es wird folgender Absatz 2 e,ingefügt:
Satz 1 werden hinter dem Wort „Diensitbe- ,, (2) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau
züge" die Worte ,,(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 und den Kindern eines Berufssoldaten, dem
des Bundesbesoldungsgesetzes)" eingefügt. nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
Folgender Satz 4 wird angefügt: worden ist oder hätte bewilligt werden kön-
,,Der Ausgleich wird nicht neben einer ein- nen, kann die in den §§ 19, 20, 22 biis 25 des
maligen Unfallentschädigung (§ 63) oder Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene
einer einmaligen Entschädigung (§ 63 a) ge- Versorgung bis zu der dort bezeichneten
währt." Höhe aLs Unterhaltsbeitrag bewiilligt werden.
§ 21 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: entsprechend."
,, (2) Schwebt im Zeitpunkt de,s Eintritts in
c) Der bisherige Absiatz 2 wird Absatz 3.
den Ruhestand gegen den Berufssoldaten
ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder 29. § 44 wird wie folgt geändert:
Ab:s. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur
Entlia1ssung oder nach § 48 des Soldatenge- a) In Absatz 4 werden die Worte 11 § 73 Abs. 2
rsetz,es zum Verlust der Rechtsstellung füh- des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung
ren könnte, so darf der Ausgleich erst nach mit § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes" durch
dem rechtskräftigen Abschluß des Verfah- die Worte ,, § 9 des Bundesbesoldungsgeset-
rens und nur gewährt werden, wenn kein zes" ernetzt.
Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
ist."
,, (5) Wird der Verschollene für tot erklärt
26. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder die Todeszeit gerichtlich festge,stellt
oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
a) Satz 1 erhctlt folgende Fassung: Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-
,,Einern Berufssoldaten, dessen Dienstver- bliebenenversorgung von dem Ersten des auf
hältnis vor dem vollendeten vierzigsten die Rechtskraft der gerichtLichen Entschei-
Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge dung oder die AuS!stellung der Sterbeurkunde
Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf folgenden Monats an unter Berücksichtigung
Antrag die Fachausbildung oder an deren des festgestelltien Todeszeitpunktes neu fest-
Stelle die Teilnahme am allgemeinberuf- zusetzen."
lichen Unt,erricht in dem Umfang, wie sie
einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr- 30. Die Uberschrift vor § 45 erhält folgende Fas-
dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und sung:
der Zulassungsschein gewährt." "1. Anwendungsbereich".
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendungen" 31. § 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
durch da,s Wort „Verwendung" ersetzt.
,, (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-
bliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversor-
27. § 41 wird wie folgt geändert: gungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein
,a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als
,, (1) Auf die Hinterbliebenen eine1s wehr- Witwen- oder Waisengeld."
pflichtigen Soldaten oder eines Soldaten auf
Zeit, der während des Wehrdienstverhältnts- 32. § 46 wird wie folgt geändert:
ses verstorben ist, sind die Vorschriften des a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „i,sit in
§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über der Regel bei der Berufung in das Di enstver-
1
die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinter- hältnis eines Berufs.soldaten zu entscheiden"
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
durch die WorLe „soll in der Regel bei der b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein ·
Berufung in da,s Dienstverhältni1s eines Be- Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-
rufssoldaten entschieden werden" ernetzt. gefügt:
b) Ab.salz 4 erhält folgende Fas.sung: „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
11 (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit i,st."
nichts anderes bestimmt i1s:t, für die gleichen
Zeiiträume und im gLeichen Zeiitpunkt zu zah- 37. Die Uberschrift vor § 53 erhält folgende Fas-
len wie die Dienstbezüge der Solda ten. Wer-
1 sung:
den Versorgungsbezüge nach dem Tag der „9. Zusammentreff.en von Versorgungsbezügen
Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch mit Verwendu11.gseinkommen".
auf Verzugszinsen."
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
38. § 53 wird wte folgt geändert:
11 (5) Hat ein Versorgungsberechtigter sei-
nen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt a) Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
nicht im Bundesgebiet e1inschließlich des
Landes Berlin, so kann der Bundesmini1ster ,, (2) Als Höchstgrenze gelten.
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende
Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge des Monats, in dem sie das sechzigste Le-
davon abhängig machen, daß im Bundesge- bensjahr vollenden, die für denselben
biet einschließlich des Landes Berlin ein Zeitraum bemessenen ruheg,ehaltfähigen
Empfangsbevollmächtigter bestellt wird." Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
33. Die Uberschrift vor § 47 erhält folgende Fas-
berechnet, zuzüglich des Unterschi,edsbe-
sung:
trages nach§ 47 Abs. 1,
,,3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung". 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten
des auf die Vollendung des fünfunds,ech-
34. § 47 wird wie folgt geändert: ziigsten Lebensjahres folgenden Monats
a) In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden an der Betrag nach Nummer 1,
die Worte ,,§§ 3 und 8" durch diie Worte für Witwen
,, § § 3 oder 8" ersetzt. der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Berücksichtigung des ihnen zustehenden
11 (3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 er-
tri,t,t für Versorgungsberechtigte mit Wohn- gibt,
sitz in Berlin ein örtlicher Sonderzuschlag; für Waisen
§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinn- vierzig vom Hundert des Betrages, der
gemäß.
sich nach Nummer 1 unter Berücksichti-
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten gung des ihnen zustehenden Unter-
eine Sonderzuwendung nach besonderer bun- schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,
desgesetzlicher Regelung."
erhöht um sechzig vom Hundert de,s Be-
35. § 48 wird wie folgt geändert: trages de1s Gesamte,inkommens aus der
Versorgung und der Verwendung im öf-
a) In Absatz 1 wird das Wort „gesetzlich" durch
fentlichen Dienst, der die jeweilige
das Wort bundesgesetzlich" ersetzt.
II
Höchstgrenze übersteigt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den
11 (2) Ansprüche auf Sterbegeld, einmalige
Unfallentschädigung und auf einmalige Ent- Absätzen 1 und 2 sind Aufwandsentschädi-
schädigung können weder gepfändet noch gungen außer Betracht zu lassen.
abgetrnten noch verpfändet werden. Forde- (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1
rungen des Dienstherrn gegen den Verstorbe- gilt mindestens ein Betrag in Höhe de1s Ein-
nen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewäh- einviert,elfachen der jeweils ruhegeha,ltfähi-
rungen sowie aus Uberzahlungen von gen Dienstbezüge aus der Endsitufe der Besol-
Dienst- oder Versorgungsbezügen können dungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-
auf da,s Sterbegeld angerechnet werden." schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1."
36. § 49 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 letzter Satz werden di,e Worte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „der Bundesminister des Innern" durch .die
Worte „der Bundesminister der Verteidigung
11 (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch
,im Einvernehmen mit dem Bunde1sminister
eine gesetzliche Änderung seiner Versor-
de,s Innern" ersetzt.
gungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlech-
ter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge
nicht zu erstatten." 39. § 54 wird gestrichen.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2517
40. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: liehen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort
bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie
,, (2) Als Uöchstgrenze gelten
Dienstzeiten berücksichtigt werden."
1. für Soldaten im Ruheslirnd (Absatz 1 Nr. 1)
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde- 43. § 55 c wird wie folgt geändert:
legung der gesamten ruhegehaltfähigen a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Soldaten"
Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienst- durch das Wort „Berufssoldaten" ersetzt.
bezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Soldat" durch
gruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt
das Wort „Berufssoldat" ersetzt.
berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, c) In Absatz 4 werden die Worte § 125 Abs. 2
11
oder 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) die Worte ,,§ 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten-
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus versorgungsgesetzes" ersetzt.
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zu-
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 44. § 55 d wird wie folgt geändert:
Abs. 1, a) In Absatz 1 werden die Worte II von dem
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) Soldaten" durch die Worte II von dem Be-
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt- rufssoldaten" ersetzt.
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Ver-
Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Wit- sorgung,sbezüge" das Wort „soldatenrecht-
wengeld zugrunde liegende Ruhegehalt be- lkhen" eingefügt.
mißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages c) In Absatz 3 werden die Worte „Dienst-
nach § 47 Abs. 1." bezüge des Soldaten" durch die Worte
,,Dienstbezüge des Berufssoldaten" ersetzt.
41. § 55 a wird wie folgt geändert:
45. In § 56 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
11
,, § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
,, (1) Versorgungsbezüge aus einem Dienst-
verhältnis als Berufssoldat, das nach dem
46. § 59 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1965 begründet worden ist
(§ 20 Abs. 3 Satz 2), werden neben Renten a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der P~nkt
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen durch ein Komma eI1setzt und folgende Num-
oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hin- mer 5 angefügt:
terbliebenenversorgung für Angehörige des „5. für jeden Berechtigten, der auf Grund
öffentlichen Dienstes nur bis zu der in Ab- einer Entscheidung des Bundesverfas-
satz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt." sung:sgerichts gemäß Artikel 18 des
Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt
b) Es werden folgende Absätze 5 und 6 einge-
hat."
fügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der
nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 ver- 11 (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung
bleibenden Gesamtversorgung auszugehen. des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag ge-
währt, solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1,
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Ver- Abs. 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes
sorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst genannten Voraussetzungen gegeben sind.
der neuere Versorgungsbezug nach den Ab- Im Falle einer körperlichen, geistigen oder
sätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versor- seelischen Behinderung im Sinne des § 2
gungsbezug unter Berücksichtigung des ge- Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeld-
kürzten neueren Versorgungsbezugs nach gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet
§ 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere der Höhe eines eigenen Einkommens dem
Versorgungsbezug ist unter Berück::sichti- Grunde nach gewährt; soweit e,in eigenes
gung des gekürzten neueren Versorgungs- Einkommen der Waise das Zweifache des
bezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 1 Satz 2
für die Berechnung der Höchstgrenze nach und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-
Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt dung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversor-
des neueren Versorgungsfalles zu berück- gungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte
sichtigen." auf das Waisengeld zuzüglich des Unter-
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab- schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerech-
sätze 7 und 8; in dem neuen Absatz 8 wird net. Das Wai,sengeld nach Satz 2 wird über
die Zahl „5" durch die Zahl „7" ersetzt. das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus
nur gewährt, wenn die Behinderung bei Voll-
endung des siebenundzwanzigsten Lebens-
42. In § 55 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: jahres bestanden hat oder bis zu dem sich
,,Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus- nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
scheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat- kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt
2518 Bunclesgesctzblatt, l976., Teil I
ejngetrelcn ist, wenn die Waise sich in ver- bb) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen
zögerter Schul- oder Bernfsausbildung befun- und das \I\Tort „oder" angefügt; fol-
den hat." gende Nummer 6 wird angefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „lebt ,,6. im Zivilschutzkorps gestanden hat."
das Witwengeld" durch die Worte „lebt der
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Anspruch auf Witwengeld" ersetzt.
„Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist
nicht ruhegehaltfähig."
47. § 60 erhi.:ill folgende Fassung:
,,§ 60 51. § 66 wird wie folgt geändert:
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
§§ 53, 55) hat der die Versorgungsbezüge an- ,, 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-recht-
weisenden Behörde (Regelungsbehörde) oder licher Religionsgesellschaften oder ihrer
der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse Verbände (Artikel 140 des Grundgeset-
jede Verwendung eines Versorgungsberechtig- zes) oder im öffentlichen oder nicht-
ten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso öffentlichen Schuldienst oder".
jede spfüere Änderung der Bezüge oder die Zah- b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „kom-
lungseinstellung sowie die Gewährung einer munaler Vertretungskörperschaften oder" an-
Versorgung unverzüglich anzuzeigen. gefügt.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflich- c) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
tet, der Regelungsbehörde oder der die Versor- ,,3. hauptberuflich im Dienst von kommu-
gungsbezüge zahlenden Kasse
nalen Spitzenverbänden oder ihren Lan-
1. die Verlegung des Wohnsitzes, desverbänden tätig gewesen ist oder".
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünf- d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
ten nach § 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b ,,4. hauptberuflich im ausländischen öffent-
und 59 Abs. 2,
lichen Dienst gestanden hat,".
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auf- 52. § 67 a wird wie.folgt geändert:
lösung der neuen Ehe den Erwerb und jede
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung eines neuen Versorgungs-, Unter-
halts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 ,, (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, wäh-
Satz 1 zweiter Halbsatz), rend der ein Berufssoldat sich nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres vor
4. die Begründung eines neuen öffentlich-recht-
seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund
lichen Dienstverhältnisses oder eines privat-
einer Krankheit oder Verwundung als Folge
rechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffent-
eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65
lichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegs-
unverzüglich anzuzeigen. gefangenschaft, einer Internierung oder eines
Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Ent-
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der
lassung arbeitsunfähig in einer Heilbehand-
ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Ver-
lung befunden hat."
pflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die
Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen beson- ,, (2) Die Zeit, während der ein Berufs-
derer Verhältnisse kann die Versorgung ganz soldat sich nach Vollendung des siebzehnten
oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bun-
Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver- deswehr auf Grund einer Krankheit oder
teidigung." Verwundung als Folge eines kriegsbeding-
ten Notdienstes ohne Begründung eines
einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-
48. Die Uberschrift vor § 61 erhält folgende Fas-
schäftigungsverhältnisses im Anschluß an
sung:
die Entlassung länger als sechs Monate
„ 15. Nichtberücksichtigung der
arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung be-
Versorgungsbezüge".
funden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit berücksichtigt werden."
49. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
,,von" die Worte „einsitzigen und zweisitzigen"
eingefügt.
53. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Worte ,,(§§ 123 bis
50. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes,
§ 43 dieses Gesetzes)." durch die Worte
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
,, (§§ 19 bis 25 und 27 des Beamtenversor-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „berufs- gungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes)." er-
mäßig" gestrichen. setzt.
Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2519
b) In Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 121 und 2. die mit dem Wehrdienst zusammenhän-
122 des Bundesbeamtengesetzes" durch die genden Dienstreisen, Dienstgänge und
Worte ,,§§ 17 und 18 des Beamtenversor- die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungs-
gungsgesetzes" ersetz 1:. ort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienst-
54. In § 75 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 135 des lichen Veranstaltungen."
Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte ,,§ 31 b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
des Beamtenversor~rungsgesetzes" ersetzt. 11 (4) Als Wehrdienst gilt auch
1. das Erscheinen zur Feststellung der
55. In § 76 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 135 des Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprü-
Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte ,,§ 31 fung oder zur Wehrüberwachung auf An-
ordnung einer zuständigen Dienststelle,
des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst
zusammenhängenden Weges nach und
56. § 77 Abs. l erlü1lt folgende Fassung: von der Dienststelle,
,, (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 3. das Abheben eines Geldbetrages bei
1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 gebo- einem Geldinstitut, an das der Dienstherr
ren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum er- die Dienstbezüge des Soldaten zu dessen
sten Male als Soldat eingestellt worden ist, er- Gunsten überweist oder zahlt, wenn der
hält bei Eintritt in den Ruhestand einen einmali- Soldat erstmalig nach Dberweisung der
gen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich
fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfä- aufsucht.
higen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt
beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausge- als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von
nommen in den Fällen des § 27, mit jedem wei- dem unmittelbaren \i\Tege zwischen der Woh-
teren Vomhundert des Ruhegehaltes über fünf- nung und der Dienststelle in vertretbarem
undsechzig vom Ffundert der ruhegehaltfähigen Umfang abweicht, weil
Dienstbezüge hinaus um dreihundert Deutsche
a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeld-
Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den gesetzes), das mit ihm in einem Haushalt
Ruhestand, so erhalten seine versorgungsbe-
lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen
rechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod
der beruflichen Tätigkeit seines Ehegat-
infolge einer Wehrdienstbeschädigung einge-
ten fremder Obhut anvertraut wird,
treten ist, auch seine Verwandten der aufstei-
genden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in b) er mit anderen Soldaten oder mit berufs-
Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungs- tätigen oder in der gesetzlichen Unfall-
gesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag versicherung versicherten Personen ge-
haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von meinsam ein Fahrzeug für den Weg nach
zwei Dritteln des Betrages, den der Verstor- und von der Dienststelle benutzt.
bene erhalten hätte, wenn er am Todestage in Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner
den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere An- ständigen Familienwohnung vom Dienstort
spruchsberechtigte vorhanden, so wird der Be- oder wegen der Kasernierungspflicht am
trag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach Dienstort oder in dessen Nähe eine Unter-
dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt." kunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch
für den Weg von und nach der Familienwoh-
nung."
57. § 77 a wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
a) In Absatz 2 letzter Satz werden die Worte sätze 5 und 6.
11§ 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes"
durch die Worte 11 § 40 Satz 2 des Beamten- 59. Im Dritten Teil, Abschnitt I, wird in Unterab-
versorgungsgesetzes" ersetzt. schnitt 2 a folgender neuer§ 81 a eingefügt:
b) In Absatz 3 werden die Worte § 148 Satz 1
11
,,§ 81 a
und 2, § 149 des Bundesbeamtengesetzes"
durch die Worte 11 § 42 Satz 1 und 2, § 44 Ist ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tä-
des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. tigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
lichen Interessen dient, beurlaubt worden, so
kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zu-
58. § 81 wird wie folgt geändert: stimmung des Bundesministers für Arbeit und
a) Absatz 3 erhctlt folgende Fassung: Sozialordnung für die Folgen einer gesundheit-
lichen Schädigung, die der Soldat durch diese
11(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vor- Tätigkeit oder durch einen Unfall während der
schrift gehören auch Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versor-
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Ver- gung in gleicher Weise wie für die Folgen einer
anstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die
Wehrpflichtgesetzes, Zustimmung kann allgemein erteilt werden."
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
60. § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Fassung: Soldaten im Ruhestand, der nach dem Inkraft-
„b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen treten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich
und im letzten Kalendermonat vor Beginn nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
des Wehrdienstverhältnisses Arbeitsein- sung dieses Gesetzes, jedoch unter Zugrunde-
kommen erzielt hat, dieses Einkommen, legung des bisherigen Ruhegehalts einschließlich
wenn es höher ist als die unter Buchstabe a der bisherigen Rentenanrechnungsvorschriften;
genannten Einkünfte." § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungs-
61. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung: bezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur
,, (3) § 81 Abs. 5 und § 81 a finden mit der auf Antrag gewänrt, und zwar vom Ersten des Mo-
Maßgabe Anwendung, daß die Zustimmung vom nats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. An-
Bundesminister der Verteidigung im Einverneh- träge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-
men mit dem Bundesminister für Arbeit und den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
Sozialordnung erteilt werden muß."
(4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
dene Berufssoldaten können zum Ausgleich von
62. § 86 wird wie folgt geändert:
Härten Zeiten, die nach dem bisherigen Recht ruhe-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten
b} Als Absatz 2 wird angefügt: oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden
konnten und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-
,, (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall
rückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig be-
während der Ausübung einer Tätigkeit im
rücksichtigt werden. Hierhei kann bei einem vor
Sinne des § 81 a geleistet werden; die Zu-
dem 1. Januar 1966 begründeten Dienstverhältnis
stimmung muß vom Bundesminister der Ver-
als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat auch be-
teidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
stimmt werden, daß hinsichtlich der berücksichtigten
minister für Arbeit und Sozialordnung erteilt
Zeiten § 22 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
werden."
in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden ist. Die
Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidi-
63. In § 89 a werden die Worte ,,§§ 5, 11, 11 a, 12,
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
37 und 38" durch die Worte ,,§§ 5, 11, 11 a und
12" ersetzt. Innern.
(5) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
64. Nach § 89 a wird folgender Unterabschnitt 1 b mächtigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungs-
eingefügt: gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen
durch dieses Gesetz bekanntzumachen, dabei die
„ 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten
§ 89 b des Wortlauts zu beseitigen.
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssolda- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land
ten und ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 Berlin.
bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die
der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen § 100
§ 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgeset- Änderung des Zivildienstgesetzes
zes entsprechende Anwendung."
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-
65. Im Fünften Teil wE~rden im Unterabschnitt 3 b
die Uberschrift und § 91 b gestrichen. blatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Entwicklungshelfergesetzes vom
29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701), wird wie
(2) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten
folgt geändert:
dieses Gesetzes vorhandenen Empfänger von Ver-
sorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungs-
1. § 35 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
gesetz regeln sich nach bisherigem Recht mit folgen-
den Maßgaben: „Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle
Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung
1. die Witwenabfindung richtet sich nach § 43 des nach den§§ 47, 47 a begründen."
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung die-
ses Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften 2. § 47 wird wie folgt geändert:
des Beamtenversorgungsgesetzes.
2. Die §§ 1 a und 17 Abs. 2, § 26 Abs. 2, §§ 45 bis a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
49, 53, 55 a, 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2 und 89 b ,,(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vor-
des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung schrift gehören auch
dieses Gesetzes finden Anwendung. 1. die mit dem Zivildienst zusammenhängen-
3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindest- den Dienstreisen, Dienstgänge und die
unfall versorgungsbezüge bestimmen sich nach dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an
dieses Gesetzes. dienstlichen Veranstaltungen."
Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2521
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 § 101
eingefügt: Änderung des Gesetzes zu Artikel 131
,,(5) Als Zivildienst gilt auch des Grundgesetzes
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf § 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
Anordnung einer für die Durchführung des nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
Zivildienstes zuständigen Stelle, den Personen in der Fassung der Bekanntmachung
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685),
des Rückweges bei Beendigung des Zivil- zuletzt geändert durch Artikel V des Zweiten Ge-
dienstes, setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
zusammenhängenden ·weges nach und von 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), erhält folgende
der Dienststelle, Fassung:
,,§ 78
4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem
Geldinstitut, an das die Bezüge des Dienst- Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beamtenver-
leistenden zu dessen Gunsten überwiesen sorgungsgesetzes gilt für die Versorgung der unter
oder gezahlt werden, wenn der Dienstlei- diesßfj Gesetz fallenden Personen § 69 des Beamten-
stende erstmalig nach Uberweisung der versorgungsgesetzes."
Bezüge das Geldinstitut persönlich auf-
sucht. § 102
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt Änderung des Gesetzes
als nicht unterbrochen, wenn der Dienstlei- über die Bundesanstalt für Flugsicherung
stende von dem unmittelbaren Weg zwischen
(1) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flug-
der Wohnung und der Dienststelle abweicht,
sicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
weil
S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Haus-
a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt haltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bun-
lebt, wegen des Zivildienstes oder wegen desgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:
der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten
fremder Obhut anvertraut wird, 1. § 4 a wird wie folgt geändert:
b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
berufstätigen oder in der gesetzlichen Un-
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
fallversicherung versicherten Personen
angefügt:
gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach
und von der Dienststelle benutzt. ,,ein sich hiernach jeweils ergebender höhe-
rer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt beim
Hat der Dienstleistende wegen der Entfer- späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt."
nung seiner ständigen Familienwohnung vom
Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen b) Absatz 4 wird gestrichen.
in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gel- 2. § 4 b wird gestrichen.
ten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 auch für den
Weg von und nach der Familienwohnung." (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auch auf vor-
handene Versorgungsempfänger anzuwenden.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Ab-
sätze 6 bis 10.
3. Nach § 47 wird folgender neuer § 47 a eingefügt: § 103
,,§ 47 a
Änderung des Gesetzes zur Änderung
beamten versorgungsrechtlicher Vorschriften
Ist ein Dienstleistender, der zur Wahrnehmung
einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder Das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungs-
dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, rechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundes-
so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zu- gesetzbl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
stimmung des Bundesministers für Arbeit und Die Artikel 1, 2 und 5 werden aufgehoben.
Sozi,alordnung für die Folgen einer gesundheit-
lichen Schädigung, die der Dienstleistende durch
diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während § 104
der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Ver-
sorgung in gleicher Weise wie für die Folgen Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. In Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung
Die Zustimmung kann allgemein erteilt werd~n." der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3091) wird folgender Absatz 3
4. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung: angefügt:
,,(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden An- ,, (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor
wendung." dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr voll-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. endet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor- § 106
den ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesol- Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
dungsgesdws in der bishPrigcm Fassung weiter An-
wendun~J." Soweit in Gesetzen und Verordnungen a.uf Vor-
schriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die
durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufge-
Abschnitt XV hoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
Schlußvorschriften den Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses
Gesetzes.
§ 105 § 107
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
AuUerkrnfttreten
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
Soweit R()cht.svorschriftcn den Vorschriften die-
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
ses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten
der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des
sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer
Bundesrates.
Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vor-
schriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes § 108
geltenden f-assung: Berlin-Klausel
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Württemberg, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes Dritten Uberleitungsgesetzes.
Berlin,
4. § 158 Abs. 3 Satz l und § 209 des Hamburgischen
§ 109
Beamtengesetzes,
Inkrafttreten
5. Landesgeselze und Verwaltungsvereinbarungen
über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei (1) Dieses Gesetz tritt, soweit die Absätze 2 und 3
Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher nichts anderes bestimmen, am 1. Januar 1977 in
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder Kraft.
bei Ersatzschulen, (2) § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 10 Abs. 2
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Satz 3, § 22 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2,
Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten § 55 Abs. 1 Satz 3, §§ 57, 58, 63 Nr. 6 und § 99
und Richter; solche Vorschriften können auch Abs. 1 Nr. 43 und 44 treten am 1. Juli 1977 in Kraft.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen (3) § 104 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in
werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1976
Für den Bundespräsid,enten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 111 TcHJ der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2.523
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcrülf entlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillcibarc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dütum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1825/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
P c in ~J r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 7. 76 L 203/4
28. 7. 76 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1826/76 der Kommission zur Festset-
zunq der Prfünicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Gel r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 7. 76 L 203/6
28. 7. 76 Verordnung (EWG) .Nr. 1827/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 29. 7. 76 L 203/8
28. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1828/76 der Kommission zur Festset-
zunrr der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeuqnissen 29, 7. 76 L 203/10
28. 7. 76 Verordnunq (EWC) Nr. 1829/76 der Kommission zur Festset-
zunq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfunDen bei der Einfuhr 29. 7. 76 L 203/16
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1830/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und B r u c h r e i s 29. 7. 76 L 203/18
28. 7. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 1831/76 der Kommission zur Definition
der Methode zur Bestimmung der zur Brotherstellung geeig-
neten Mindestqualität von W e i c h w e i z e n , die für die
Interventionsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr 1976/1977 gefor-
dert wird 29. 7. 76 L 203/20
28. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1832/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1492/71 über das Verfahren und
die Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch
die Interventionsstellen 29. 7. 76 L 203/26
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1833/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1493/71 über die Zu- und Ab-
schläge für G e t r e i d e bei der Intervention 29. 7. 76 L 203/28
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1834/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 hinsichtlich der Anwen-
dung der Re~relung über Rückwaren auf die Währungs-
ausgleichsbeträge 29. 7. 76 L 203/30
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1835/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 hinsichtlich der Mager -
m i 1 c h p u 1 v e r mengen, die denaturiert werden können 29. 7. 76 L 203/31
28. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1836/76 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 753/76 hinsichtlich der Dena-
turierunq des M a ~Je r m i 1 c h p u 1 ver s 29. 7. 76 L 203/32
29. 7. 76 Verordnunq (EWG) Nr. 1840/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1667/76 zum Erlaß von Schutz-
maßnahmen bei der Ausfuhr von Futtermitte 1 n 29. 7. 76 L 203/36
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1841/76 der Kommission zur Einfüh-
runq einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Zitrone n
mit Ursprung in Spünien 29. 7. 76 L 203/37
28. 7. 76 Verorduung (EWC) Nr. 1842/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 29. 7. 76 L 203/38
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1843/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 7.76 L 203/39
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßc~zcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1844/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung von
Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Milch und
Milcherzeugnisse 30. 7. 76 L 204/1
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1845/76 des Rates über die Lieferung
von Butte r o i 1 im Rahmen des Nahrungsmittelhilfepro-
gramms 1975 an das Welternährungsprogramm zugunsten der
portu~Jicsischen Angola-Heimkehrer 30. 7. 76 L 204/2
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1846/76 des Rates über die Sofort-
lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver an das Welternäh-
rungsprogramm zugunsten der portugiesischen Angola-Heim-
kehrer als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1299/76 30. 7. 76 L 204/3
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 des Rates zur Festlegung all-
gemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Trauben -
s a f t und T r a u b e n m o s t 30. 7. 76 L 204/5
29. 7. 76 Vercmlnung (EWG) Nr. 1849/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 7. 76 L 204/7
29. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1850/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e l r c i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 7. 76 L 204/9
Andere Vorschriften
28. 7. 76 Verordnun~J (EWG) Nr. 1837/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schweröle der Tarifstellen 27.10
C I c), C II c), C III c) und d), mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des
Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 29. 7. 76 L 203/33
28. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1838/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Bauplatten aus Papierhalbstoff,
aus Fasern von Holz usw., der Tarifnummer 48.09, mit Ur-
sprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 29. 7. 76 L 203/34
28. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1839/76 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für elektronische Rechenmaschinen
der Tarifslelle 84.52 A, mit Ursprung in Singapur, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. Novem-
ber 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 7. 76 L 203/35
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1847/76 des Rates zur fünften Ver-
längerung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/71 vorge-
sehenen zeitweiligen teilweisen Aussetzung der Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Her-
kunft aus der Türkei 30. 7. 76 L 204/4
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1757 /76 der
Kommission vom 22. Juli 1976 zur Festsetzung der Einschleu-
sungspreise und Abschöpfungen für Eier (ABI. Nr. L ·197 vom
23. 7. 1976) 28. 7. 76 L 202/38
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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