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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 30.Januar 1976 Nr.11
Tag Inhalt Seite
26. 1. 76 Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
zes (6. KgfEÄndG) ............... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
84-2
26. 1. 76 Verordnung zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heim-
arbeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
804-1-1
27. 1. 76 Neufassung der Erslen Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes . . . . 221
804-1-1
9. 1. 76 Bekanntmachung über die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Aufgaben beauftragten
Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
Sechstes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(6. KgfEÄndG)
Vom 26. Januar 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird wie folgt geändert Artikel 3
und ergänzt: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
197 5 in Kraft.
§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Neben den jährlichen Erträgnissen können Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
aus dem Stammvermögen der Stiftung für die in den sind gewahrt.
Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
für die Jahre 1970 bis 1974
je drei Millionen Deutsche Mark, Bonn, den 26. Januar 1976
für die Jahre 1975 und 1976
Der Bundespräsident
je acht Millionen Deutsche Mark, Scheel
für das Jahr 1977 sieben Millionen Deutsche Mark,
Der Bundeskanzler
für das Jahr 1978 sechs Millionen Deutsche Mark, Schmidt
für das Jahr 1979 vier Millionen Deutsche Mark Der Bundesminister des Innern
und für die Jahre 1980 bis 1983 Werner Maihofer
je drei Millionen Deutsche Mark Der Bundesminister der Finanzen
verwendet werden." Hans Apel
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ersten Rechtsverordnung
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Vom 26. Januar 1976
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Heimarbeitsgeset- b) In Absatz 2 Satz werden die Worte „Spit-
zes - nachfolgend HAG genannt - vom 14. März zenorganisationen der Gewerkschaften"
1951 (BundesgesetzbL I S. 191), zuletzt geändert durch die Worte „Zusammenschlüsse von
durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Ok- Gewerkschaften" ersetzt
tober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates und nach Anhörung der c) Es 'Wird folgender Absatz 3 angefügt:
Spitzenverbände der Gei,,verkschaften und der Ver- ,, (3) Der Vorsitzende vertritt den Heimar-
einigungen der verordnet: beitsausschuß im Rahmen der ·gefaßten Be-
schlüsse. Er hat dem Heimarbeitsausschuß in
wichtigen Angelegenheiten über das von
Artikel 1 füm Veranlaßte Mitteilung zu machen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und
Änderung der Ersten Rechtsverordnung Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß ge-
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes genüber abzugeben sind, entgegenzuneh-
Die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung men."
des Heimarbeitsgesetzes vom 9. August 1951 (Bun-
desgesetzbl I S. 51]) V'r"ird ,vie folgt geändert: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:
] . Die Klammern mit den Verweisungen unter den ,.Beisitzer".
AbschnittsüberschrHten werden gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Worten
2. § ] erhält fo]gende Fassung: ,.der Auftraggeber und" das Wort „minde-
stens" eingefügt.
.,§ 1
c) In Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 und in Ab-
Verfahren bei der Gleichstellung satz 5 werden jeweils hinter dem Wort „Bei-
(1) Uber die Gleichstellung entscheidet der sitzer" die Worte 11 oder Stellvertreter" ein-
für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungs- gefügt.
art der gleichzustellenden Einzelperson oder d) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden die Worte
Personengruppe zuständige Heimarbeitsaus-
„Frist von mindestens zwei Wochen" durch
schuß (§ 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet
die Worte „angemessene Frist" ersetzt; in
der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4
Satz 3 werden außerdem die Worte „der Be-
Abs. 1 Satz 4 HAG).
teiligten" durch die Worte „der Auftraggeber
(2) In der Entscheidung über die Gleichstel- oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbe-
]ung sind der räumliche, sachliche und persön- reichs, für den der Heimarbeitsausschuß er-
liche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des richtet ist," ersetzt.
Beginns der Gleichstellung anzugeben. Die
Gleichstellung kann auch befristet und unter 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der
Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Wi- „Verfahren
derrufs sowie das Verfahren der Herausnahme vor den Heimarbeitsausschüssen allgemein".
einzelner Personen aus einer GleichsteUung von b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „im
Personengruppen nach den §§ 5 und 7." Falle des § 1 Abs. 2" durch die Worte „im
Falle des § 7 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.
3. § 2 erhält folgende Dberschrift:
c) Absatz 2 wird Absatz 4 und Absatz 3 wird
"Bekanntmachung der Errichtung Absatz 2.
von Heimarbeitsausschüssen".
d) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
4. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(3) Der Vorsitzende legt im Benehmen mit
den Beisitzern den Tagungsort, den Tagungs-
a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:
beginn und die Tagesordnung fest. Ist ein
, , Vorsitzend er". Beisitzer an der Teilnahme an einer Sitzung
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976 219
des Heimarbeitsausschusses verhindert, so oder anstellen zu lassen (§ 28 HAG), be-
hat er dies rechtzeitig vor der Sitzung dem schließt der Heimarbeitsausschuß im Einzel-
Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit- t all. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
zuteilen; der Vorsitzende hat für den verhin- (7) Sind mit der Hinzuziehung von Sach-
derten Beisitzer einen der Stellvertreter der kundigen oder mit der Erhebung über Ar-
Seite einzuladen, der der verhinderte Beisit-
11
beitszeiten Kosten verbunden, so hat der
zer angehört. Heimarbeitsausschuß bei seiner Beschlußfas-
e) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: sung darauf ·zu achten, daß der Kostenauf-
wand in einem angemessenen Verhältnis zu
,, (5) Uber jede Sitzung des Heimarbeitsaus-
der Notwendigkeit und dem Umfang der
schusses ist eine Niederschrift anzufertigen,
die das Ergebnis der Beratungen sowie den Maßnahmen steht. 11
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmen-
mehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthalten 7-. § 6 wird wie folgt geändert:
muß. Bei Beschlüssen über Gleichstellungen
sind in der Niederschrift außerdem die für a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:
die Schutzbedürftigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ,,Beteiligung des Heimarbeitsausschusses".
und 3 HAG) als maßgebend anerkannten
Umstände im einzelnen darzulegen. Bei Be- b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
schlüssen über die Änderung von Entgelten „Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes
und sonstigen Vertragsbedingungen ist oder die von ihr bestimmte Stelle verpflich-
außerdem in der Niederschrift festzuhalten, tet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins
welcher Tarifvertrag für gleiche oder gleich- Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist
wertige Betriebsarbeit zugrunde gelegt der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses
wurde. Fehlt ein solcher Tarifvertrag, so rechtzeitig von der beabsichtigten Maß-
sind in der Niederschrift die Vergleichsmaß- nahme zu verständigen."
stäbe festzuhalten, die der Heimarbeitsaus-
schuß seiner Entscheidung zugrunde gelegt c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
hat. Bei Beschlüssen über die Bildung von „Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses
Unterausschüssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG) kann schriftlich herbeigeführt werden."
sind in der Niederschrift die Befugnisse und
Zusammensetzung der Unterausschüsse fest- 8. § 7 erhält folgende Fassung:
zuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsit-
zenden zu unterschreiben und den Beisitzern ,,§ 7
oder Stellvertretern, die an der Sitzung teil- Zustimmungsverfahren
genommen haben, innerhalb einer Frist von
drei Wochen, gerechnet vom Beginn des Ta- (1) Trifft der Heimarbeitsausschuß Entschei-
ges der Sitzung an, zuzuleiten. Die Beisitzer dungen, die der Zustimmung der zuständigen
oder Stellvertreter können schriftliche Ein- Arbeitsbehörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11
wendungen gegen die Niederschrift erheben. Abs. 2, § 19 Abs. 2 HAG), so hat er unter geeig-
Einwendungen sind fristgerecht erhoben, neter Bekanntgabe den in Heimarbeit Beschäf-
wenn sie bis zum Ablauf einer Frist von vier tigten und den Auftraggebern, die von der Ent-
Wocheri, gerechnet vom Beginn des Tages scheidung berührt werden, sowie den zuständi-
der Sitzung an, beim Vorsitzenden eingehen; gen Gewerkschaften und Vereinigungen der
sie sind der Niederschrift beizufügen und Auftraggeber und, falls die Zustimmung nur der
den übrigen Beisitzern oder Stellvertretern Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu
bekanntzugeben. erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), auch den
Obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegen-
(6) Uber die Notwendigkeit der Hinzuzie- heit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb
hung von Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 einer festzusetzenden angemessenen Frist zu
HAG) beschließt der Heimarbeitsausschuß geben. Werden schriftliche Einwendungen frist-
im Einzeltall. Der Vorsitzende kann einen gerecht erhoben, ist eine öffentliche und münd-
solchen Beschluß schriftlich herbeiführen, liche Verhandlung über diese Einwendungen
wenn dies wegen Eilbedürftigkeit erforder- anzusetzen. Erachtet der Ausschuß die Einwen-
lich ist. In dem Beschluß sollen die Fragen dungen für begründet, so hat er unter Aufhe-
festgelegt werden, zu denen der Sachkundige bung seiner früheren Beschlüsse eine neue Ent-
angehört werden soll. Dem Sachkundigen scheidung zu treffen; auf diese Entscheidung
sind die Fragen rechtzeitig schriftlich mitzu- findet Satz 1 Anwendung.
teilen. Der Sachkundige hat nur zu den Ta-
gesordnungspunkten ein Teilnahmerecht an (2) Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung ein-
der Sitzung des Heimarbeitsausschusses, zu zelner Personen. Der Heimarbeitsausschuß hat
denen er angehört werden soll. Der Vorsit- in diesem Falle vor seiner Entscheidung den
zende bestimmt die Person des Sachkundi- Gleichzustellenden sowie die zuständige Ar-
gen; er soll dabei Anregungen der Beisitzer beitsbehörde des Landes, in dem der Gleichzu-
nach Möglichkeit berücksichtigen. Uber die stellende seinen Wohnsitz oder seine Niederlas-
Notwendigkeit, Erhebungen über Arbeitszei- sung hat, zur Stellungnahme innerhalb einer an-
ten für einzelne Arbeitsstücke anzustellen gemessenen Frist aufzufordern.
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(3) Der Heimarbeitsausschuß hat die Zustim- (4) Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster
mung der zuständigen Arbeitsbehörde schrift- für Listen vorschreiben. Sie kann außerdem Ter-
lich zu beantragen. Dem Antrag sind die Nie- mine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr
derschriften der Sitzungen, in denen über die bestimmten Stelle die Listen eingesandt werden
zustimmungsbe<lürftige Entscheidung beraten müssen.
wurde, beizufügen; das gleiche gilt für fristge- (5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen
recht eingegangene Einwendungen (§ 5 Abs. 5). obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben
Ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- oder weitergeben." ·
nung zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), so hat
der Heimarbeitsausschuß die Niederschriften
11. § 10 wird wie folgt geändert:
auch den Obersten Arbeitsbehörden der Länder
zuzuleiten. Betrifft eine Gleichstellung nicht nur a.) Die Vorschrift erhält folgende Oberschrift:
bestimmte einzelne Personen, so soll die zustän- ,.Führen von Entgeltbüchern".
dige Arbeitsbehörde vor ihrer Entscheidung
über die Zustimmung die gleichgeordnete Wirt- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 9
schaftsbehörde zur Stellungnahme auffordern." und 11" durch die Worte ,,§§ 9, 11 und 28"
ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
12. § 11 erhält folgende Uberschrift:
a) Die Vorschrift erhält folgende Oberschrift: „ Genehmigung
.,Entgeltausschüsse". von Entgelt- oder Arbeitszetteln" .
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Frist
von mindestens zwei Wochen" durch die 13. § 12 wird wie folgt geändert:
Worte „angemessene Frist" ersetzt. a) Die Vorschrift erhält folgende Uberschrift:
,.Form und Inhalt der Entgeltbelege".
10. § 9 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte
.. § 9 11 und -ort" gestrichen .
Listenführung c) In Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem
(1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen Buchstaben bb der Punkt durch einen Bei-
sind aufzugliedern nach strich ersetzt und die Worte „cc) Heimarbei-
tern." angefügt.
1. in Heimarbeit Beschäftigt~n (§ 1 Abs. 1
HAG), d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchsta- ,, (3) Zuschläge und sonstige neben dem Ent-
ben a bis c HAG, gelt gezahlte und auf einem Rechtsanspruch
beruhende Geldleistungen sind gesondert
3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten auszuweisen. Erscheinen für einzelne Gewer-
Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d,
bezweige oder Beschäftigungsarten weitere
§ 2 Abs. 3 HAG}.
Angaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so
(2) In den Listen sind mindestens anzugeben: kann die zuständige Arbeitsbehörde die Auf-
nahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg
l. der Vor- und Zuname des Beschäftigten, anordnen."
2. das Geburtsdatum,
e) In Absatz 4 wird nach dem Wort „vorschrei-
3. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder ben" der Strichpunkt durch einen Punkt er-
Betriebsstätte einschließlich der Postleitzahl, setzt. Der 2. Halbsatz wird gestrichen.
4. die Art der Beschäftigung,
5. der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung, 14. § 13 erhält folgende Uberschrift:
6. der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens. .,Aufbewahrung von Entgeltbelegen".
(3) Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1)
ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjah-
Artikel 2
res beschäftigt werden. Für jedes neue Kalen-
derhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In diese tJbergangsregelung
sind aus den alten Listen die Namen der Perso- Bis zur Errichtung eines gemeinsamen Heimar-
nen zu übertragen, deren Heimarbeits- oder son- beitsausschusses (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG) entschei-
stiges Vertragsverhältnis zu Beginn dieses Ka- det, sofern ein Heimarbeitsausschuß für den Gewer-
lenderhalbjahres nicht rechtswirksam beendet bezweig oder die Beschäftigungsart nicht besteht,
ist. Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Ka- abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2, über die Gleich-
lenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung stellung die zuständige Arbeitsbehörde; in diesen
folgt, aufzubewahren. Fällen gilt neben § 1 Abs. 2 auch § 7 Abs. 1 und 2
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976 221
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Heimar- Artikel 4
beitsausschusses dif' zustündig(' Arbeitsbehörde Berlin-Klausel
tritt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Artikel 3 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III § 1
Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom 29. Oktober
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1974 (BundesgesetzbL I S, 2879) auch im Land Ber-
wird ermächtigt,, den Wortlaut der Ersten Rechts- lin.
verordnung zur Durchführung des Heimarbeitsge-
setzes vom 9, August 1951 (Bundesgesetzbl. I Artikel 5
S. 511) in der Fassung„ die sich durch diese Verord-
nung ergibt unter neuem Datum bekanntzumachen Inkrafttreten
und dabei Unstimmigkeiten des \Vortlauts zu besei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
tigen. kündung in Kraft
Bonn, den 26. Januar 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Rechtsverordnung
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Vom 27. Januar 1976
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Ersten Rechtsverordnung zur Durch-
führung des Heimarbeitsgesetzes vom 26. Januar
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 218) wird nachstehend
der Wortlaut der Ersten Rechtsverordnung zur
Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus
der oben angeführten Anderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 33
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch
das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), erlassen worden,
Die Verordnung gilt nach Maßgabe der Verord-
nung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 938)
und nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit Artikel III § 1 des Heimarbeitsänderungs-
gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BundesgesetzbL I
S. 2879) auch im Land Berlin .
Bonn, den 27. Januar 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Erste Rechtsverordnung
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Erster Abschnitt (3) Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsaus-
schuß im Rahmen der gefaßten Beschlüsse. Er hat
Verfahren bei der Gleichstellung dem Heimarbeitsausschuß in wichtigen Angelegen-
heiten über das von ihm Veranlaßte Mitteilung zu
§ 1 machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärun-
Veriahren bei der Gleichstellung gen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß
gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.
(1) Dber die Gleichstellung entscheidet der für
den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der § 4
gleichzustellenden Einzelperson oder Personen-
gruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Beisitzer
HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame (1) Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als Bei-
Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG}. sitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Vertreter
(2) In der Entscheidung über die Gleichstellung der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auftrag-
sind der räumliche, sachliche und persönliche Gel- geber und mindestens je drei Stellvertreter. Für den
tungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellver-
Gleichstellung anzugeben. Die Gleichstellung kann treter kann sie weitere Stellvertreter bestellen.
auch befristet und unter Auflagen oder Bedingun-
(2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Per-
gen erfolgen.
sonen berufen werden, die besondere Kenntnisse
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Ge-
Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Wider- werbezweiges oder derjenigen Beschäftigungsart
rufs sowie das Verfahren der Herausnahme ein- besitzen, für die der Heimarbeitsausschuß errichtet
zelner Personen aus einer Gleichstellung von Per- wird.
sonengruppen nach den§§ 5 und 7.
(3) Der Heimarbeitsausschuß soll sich im ange-
messenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen
, der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2
Zweiter Abschnitt HAG} sowie der Auftraggeber zusammensetzen.
Errichtung von Heimarbeitsausschüssen Minderheiten sollen in billiger Weise berücksichtigt
werden.
§ 2 (4) Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder
Vereinigung der Auftraggeber keine geeigneten
Bekanntmachung der Errichtung Vorschläge für die Berufung der Beisitzer oder
von Heimarbeitsausschüssen
Stellvertreter ein, so ist ihr eine angemessene Frist
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an zur Einreichung von Vorschlägen zu setzen. Ist
einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils diese Frist abgelaufen, ohne daß geeignete Vor-
zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der schläge bei der zuständigen Arbeitsbehörde einge-
räumliche, sachliche und persönliche Zuständig- gangen sind, oder besteht eine zuständige Gewerk-
keitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei schaft oder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so
anzugeben. ist die zuständige Spitzenorganisation zur Einrei-
§ 3
chung von Vorschlägen aufzufordern. Die Berufung
der Beisitzer oder Stellvertreter nach Anhörung ge-
Vorsitzender eigneter Personen aus den Kreisen der Auftrag-
(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwi- geber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbe-
schenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder reichs, für den der Heimarbeitsausschuß errichtet
Gleichgestellter sein. ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HAG), soll nur erfolgen, nach-
dem der zuständigen Spitzenorganisation eine an-
{2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heim- gemessene Frist zur Einreichung von Vorschlägen
arbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbe- gesetzt und diese abgelaufen ist, ohne daß geeig-
hörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften nete Vorschläge bei der zuständigen Arbeitsbe-
und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzen- hörde eingegangen sind.
organisationen} hören. Soweit die Oberste Arbeits-
behörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, ge- (5) Sind die Beisitzer oder Stellvertreter gemäß
nügt die Anhörung der bezirklichen Untergliede- Absatz 4 Satz 2 auf Vorschlag der Spitzenorgani-
rungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für sation zu bestellen, so sind diese Vorschläge für
den Bereich des Landes bestehen. Heimarbeitsausschüsse, die von den Obersten Ar-
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976 223
beitsbehörden der Länder errichtet werden, von den und den Beisitzern oder Stellvertretern, die an der
bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorgani- Sitzung teilgenommen haben, innerhalb einer Frist
sationen einzuholen, soweit solche für den Bereich von drei Wochen, gerechnet vom Beginn des Tages
des Landes bestehen. der Sitzung an, zuzuleiten. Die Beisitzer oder Stell-
vertreter können schriftliche Einwendungen gegen
die Niederschrift erheben. Einwendungen sind frist-
Dritter Abschnitt gerecht erhoben, wenn sie bis zum Ablauf einer
Frist von vier Wochen, gerechnet vom Beginn des
Verfahren
Tages der Sitzung an, beim Vorsitzenden eingehen;
vor den Heimarbeitsausschüssen
sie sind der Niederschrift beizufügen und den übri-
gen Beisitzern oder Stellvertretern bekanntzugeben.
§ 5
Verfahren vor den (6) Uber die Notwendigkeit der Hinzuziehung von
Heimarbeitsausschüssen allgemein Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG) beschließt
der Heimarbeitsausschuß im Einzelfall. D~r Vor-
(1) Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sitzende kann einen solchen Beschluß schriftlich
sind nicht öffentlich. Der Heimarbeitsausschuß kann herbeiführen, wenn dies wegen Eilbedürftigkeit er-
bestimmte Personen zulassen. Die Vertreter der zu- forderlich ist, In dem Beschluß sollen die Fragen
ständigen Arbeitsbehörde, im Falle des § 7 Abs. 3 festgelegt werden, zu denen der Sachkundige ange-
Satz 4 auch die Vertreter der gleichgeordneten hört werden soll. Dem Sachkundigen sind die Fra-
Wirtschaftsbehörde sind berechtigt, an den Sitzun- gen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Der Sachkun-
gen mit beratender Stimme teilzunehmen. dige hat nur zu den Tagesordnungspunkten ein Teil-
(2) Der Heimarbeitsausschuß wird durch den Vor- nahmerecht an der Sitzung des Heimarbeitsaus-
sitzenden einberufen. Auf Antrag der zuständigen schusses, zu denen er angehört werden soll. Der
Arbeitsbehörde oder von mindestens drei Beisitzern Vorsitzende bestimmt die Person des Sachkundigen;
hat der Vorsitzende den Heimarbeitsausschuß inner- er soll dabei Anregungen der Beisitzer nach Mög-
halb einer angemessenen Frist einzuberufen. lichkeit berücksichtigen. Uber die Notwendigkeit,
Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeits-
(3) Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den
stücke anzustellen oder anstellen zu lassen (§ 28
Beisitzern den Tagungsort, den Tagungsbeginn und
HAG), beschließt der. Heimarbeitsausschuß im Ein-
die Tagesordnung fest. Ist ein Beisitzer an der Teil-
zelfall. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
nahme an einer Sitzung des Heimarbeitsausschusses
verhindert, so hat er dies rechtzeitig vor der Sitzung (7) Sind mit der Hinzuziehung von Sachkundigen
dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit- oder mit der Erhebung über Arbeitszeiten Kosten
zuteilen; der Vorsitzende hat für den verhinderten verbunden, so hat der Heimarbeitsausschuß bei sei-
Beisitzer einen der Stellvertreter der Seite einzu- ner Beschlußfassung darauf zu achten, daß der Ko-
laden, der der verhinderte Beisitzer angehört. stenaufw~nd in einem angemessenen Verhältnis zu
(4) Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses der Notwendigkeit und dem Umfang der Maßnah-
sind schriftlich niederzulegen und von den Mitglie- men steht.
dern des Ausschusses, die bei dem Beschluß mit- § 6
gewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied
Beteiligung des Heimarbeitsausschusses
verhindert, seine Unterschrift zu leisten, so ist dies
von dem ältesten Mitglied der Seite, der das ver- Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder
hinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit
vermerken. dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen
(§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heim-
(5) Uber jede Sitzung des Heimarbeitsausschusses
arbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtig-
ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Ergeb-
ten Maßnahme zu verständigen. Die Maßnahme soll
nis der Beratungen sowie den Wortlaut der Be-
erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß
schlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie ge-
durch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stel-
faßt sind, enthalten muß. Bei Beschlüssen über
lungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mit-
Gleichstellungen sind in der Niederschrift außerdem
geteilt hat. Der Beschluß des Heimarbeitsausschus-
die für die Schutzbedürftigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 2
ses kann schriftlich herbeigeführt werden.
und 3 HAG) als maßgebend anerkannten Umstände
im einzelnen darzulegen. Bei Beschlüssen über
die Änderung von Entgelten und sonstigen Ver- § 7
tragsbedingungen ist außerdem in der Niederschrift
festzuhalten, welcher Tarifvertrag für gleiche oder Zustimmungsveriahren
gleichwertige Betriebsarbeit zugrunde gelegt wurde. (1) Trifft - der Heimarbeitsausschuß Entscheidun-
Fehlt ein solcher Tarifvertrag, so sind in der Nieder- gen, die der Zustimmung der zuständigen Arbeits-
schrift die Vergleichsmaßstäbe festzuhalten, die der behörde bedürfen (§ 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 19
Heimarbeitsausschuß seiner Entscheidung zugrunde Abs. 2 HAG), so hat er unter geeigneter Bekannt-
gelegt hat. Bei Beschlüssen über die Bildung von gabe den in Heimarbeit Beschäftigten und den Auf-
Unterausschüssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG) sind in traggebern, die von der Entscheidung berührt wer-
der Niederschrift die Befugnisse und Zusammen- den, sowie den zuständigen Gewerkschaften und
setzung der Unterausschüsse festzuhalten. Die Nie- Vereinigungen der Auftraggeber und, falls die Zu-
derschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben stimmung nur der Bundesminister für Arbeit und
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Sozialordnung zu erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Fünfter Abschnitt
HAG), auch den Obersten Arbeitsbehörden der Län-
Durchführung
der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
der allgemeinen Schutzvorschriften
innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
zu geben. Werden schriftliche Einwendungen frist-
§ 9
gerecht erhoben, ist eine öffentliche und mündliche
Verhandlung über diese Einwendungen anzusetzen. Listenführung
Erachtet der Ausschuß die Einwendungen für be- (1) Die nach § 6 HAG zu führenden Listen sind
gründet, so hat er unter Aufhebung seiner früheren aufzugliedern nach
Beschlüsse eine neue Entscheidung zu treffen; auf 1. in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),
diese Entscheidung findet Satz 1 Anwendung. 2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung einzel- bis c HAG,
ner Personen. Der Heimarbeitsausschuß hat in die- 3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwi-
sem Falle vor seiner Entscheidung den Gleichzu- schenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3
stellenden sowie die zuständige Arbeitsbehörde des HAG).
Landes, in dem der Gleichzustellende seinen Wohn- (2) In den Listen sind mindestens anzugeben:
sitz oder seine Niederlassung hat, zur Stellung- 1. der Vor- und Zuname des Beschäftigten,
nahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzu-
2. das Geburtsdatum,
fordern.
3. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Be-
(3) Der Heimarbeitsausschuß hat die Zustimmung
triebsstätte einschließlich der Postleitzahl,
der zuständigen Arbeitsbehörde schriftlich zu bean-
tragen. Dem Antrag sind die Niederschriften der 4. die Art der Beschäftigung,
Sitzungen, in denen über die zustimmungsbedürftige 5. der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,
Entscheidung beraten wurde, beizufügen; das 6. der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
gleiche gilt für fristgerecht eingegangene Einwen-
(3) Die Listen müssen alle Personen (Absatz 1)
dungen (§ 5 Abs. 5). Ist der Bundesminister für Ar-
ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres
beit und Sozialordnung zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 3
beschäftigt werden. Für jedes neue Kalenderhalb-
HAG), so hat der Heimarbeitsausschuß die Nieder- jahr sind neue Listen anzulegen. In diese sind aus
schriften auch den Obersten Arbeitsbehörden der den alten Listen die Namen der Personen zu über-
Länder zuzuleiten. Betrifft eine Gleichstellung nicht tragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertrags-
nur bestimmte einzelne Personen, so soll die zu- verhältnis zu Beginn dieses Kalenderhalbjahres
ständige Arbeitsbehörde vor ihrer Entscheidung nicht rechtswirksam beendet ist. Die alten Listen
über die Zustimmung die gleichgeordnete Wirt- sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das
schaftsbehörde zur Stellungnahme auffordern. Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.
(4) Die Oberste Arbeitsbehörde soll Muster für
Listen vorschreiben. · Sie kann außerdem Termine
Vierter Abschnitt festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten
Errichtung von Entgeltausschüssen Stelle die Listen eingesandt werden müssen.
für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit (5) Das Beschaffen und Ausfüllen der Listen ob-
und das Verfahren vor ihnen liegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben oder wei-
tergeben.
§ 8
§ 10
Entgeltausschüsse
Führen von Entgeltbüchern
(1) Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für
(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG
fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vor-
ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vor-
schriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit geschriebenen Angaben enthält. Die Oberste Ar-
der Maßgabe, daß die Beisitzer je zur Hälfte aus beitsbehörde des Landes kann Muster für Entgelt-
Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleich- bücher vorschreiben.
gestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6
(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgelt-
HAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer
bücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12
nach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3
Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben
HAG) soll nur erfolgen, wenn zuständige Gewerk-
oder weitergeben.
schaften oder Vereinigungen der Hausgewerbe-
treibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen (3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleich-
gestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei
oder innerhalb einer von der zuständigen Arbeits-
der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändi-
behörde gesetzten angemessenen Frist keine geeig-
gen.
neten Vorschläge eingereicht haben.
(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleich-
(2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüs- gestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder
sen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustel-
§§ 5 und 7 sinngemäß. len.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976 225
§ 11 a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Be-
schäftigung und Gewerbezweig, Wohnung und
Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
Arbeitsstätte des Entgeltbuchinhabers;
(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgese- b) Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie
henen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur geneh- Betriebsstätte oder Firmensitz dessen, der Heim-
migt werden, wenn ihre Verwendung einen wesent- arbeit ausgibt oder weitergibt;
lichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet.
c) die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt
(2) Entgelt- oder Arbeitszeltel dürfen nur in Form ·nach
von Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blattbezif- aa) Familienangehörigen, deren Namen und Ge-
ferung in einem Durchschreibeblock mit abtrenn- burtsdaten anzugeben sind,
barer Titelseite zusammengefaßt und mit Schreib-
bb) fremden Hilfskräften,
maschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift auszu-
fertigen sind, verwendet werden. Die Titelseite des cc) Heimarbeitern.
Blocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuches; (2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und b
auf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1 des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die
einzutragen. Für jede Person, die Heimarbeit ent- nach Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbe-
gegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwen- treibenden oder Gleichgestellten.
den. Das nach § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene
Sammelheft (Entgeltheft:) muß einen festen Umschlag (3) Zuschläge und sonstige neben dem Entgelt
haben. Es bildet mit der einzufügenden Titelseite, gezahlte und auf einem Rechtsanspruch beruhende
den nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5) und Geldleistungen sind gesondert auszuweisen. Er-
den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegen- scheinen für einzelne Gewerbezweige oder Beschäf-
den Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschriebenen tigungsarten weitere Angaben im Entgeltbeleg
Entgeltbeleg. zweckmäßig, so kann die zuständige Arbeitsbehörde
die Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg
(3) Wer nach Absalz 2 bei der Ausgabe oder
anordnen.
Weitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel verwen-
det, ist verpflichtet, die Durchschläge der Entgelt- (4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen
zettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammel- oder mehrere Gewerbezweige oder Beschäftigungs-
heften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren. arten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vor-
schreiben.
(4) Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder ähnliche
Zettel, die neben den Entgeltbelegen geführt wer- (5) Die zuständige Arbeitsbehörde kann anordnen,
den, unterliegen keiner Beschränkung und bedürfen daß einzelne Vorschriften des Gesetzes über die
nicht der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Füh- Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf
rung der Entgeltbelege darf durch solche Zettel Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen
nicht beeinträchtigt werden. Können die Angaben Seiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg
über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbeiten oder aufgenommen werden. Auch Hinweise auf Vor-
sonstige Angaben aus Raummangel nicht vollständig schriften sonstiger Gesetze und Verordnungen kön-
in den Entgeltbeleg eingetragen werden, so kann nen einbezogen werden.
dieser durch Zettel ergänzt werden (Ergänzungs- (6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die
zettel). Die Ergänzungszettel, für die die Vorschrif- nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften
ten des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des öffentlich bekanntzumachen.
§ 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgeltbeleg mit
Nummern und einem kurzen Hinweis auf den Inhalt § 13
aufzuführen.
Aufbewahrung von Entgeltbelegen
§ 12 (1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum
Form und Inhalt der Entgeltbelege Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr
der letzten Eintragung fol.gt, von den in Heimarbeit
(1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren.
Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr be- Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).
stimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Ent-
gelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG ge- (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 11 Abs. 3 ent-
forderten Angaben folgendes enthalten: sprechend für den Auftraggeber.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
über die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Aufgaben
beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland
Vom 9. Januar 1976
Nach § 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt U S. zuletzt geändert durch das Strafrechtsreform-Ergänzungs-
gesetz vom 28, August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289). werden die
Botschaft Madrid Spanien
mit ihren Außenstellen
Las P,dnws de Gran Canaria
und
Santa Cruz de Tenerife
Botschaft Maskat Oman
zu Seemannsföntern bestimmt.
Ferner werden die Honorarkonsuln in
AUcante Spanien
Benguela Angola
Cleveland Vereinigte Staaten
Harwich Vereinigtes Königreich
Mariehamn Finnland
Port Moresby Papua-Neuguinea
mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 15 bis 17, 19 bis 21,
49, 51" 52 und 76 des Seemannsgesetzes beauftragt.
Nachstehend wird eine Liste der zu Seemannsämtern bestimmten Aus-
landsvertretungen und der mit der Wahrnehmung seernannsamtlicher-
Aufgabcn beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik
Deutschland nach dem neuesten Stand veröffentlicht.
Vertretung Land
a) Diplomatische und berufskonsularische Vertretungen:
Abidjan, Botschaft Elfenbeinküste
Accra, Botschaft Ghana
Addis Abeba, Botschaft Äthiopien
Alexandria, Generalkonsulat Ägypten
Algier, Botschaft Algerien
Amman, Botschaft Jordanien
Amsterdam, Generalkonsulat Niederlande
Antwerpen, Generalkonsulat Belgien
Apenrade, Konsulat Dänemark
Athen, Botschaft Griechenland
Atlanta, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Bagdad, Botschaft Irak
Bangkok, Botschaft Thailand
Barcelona, Generalkonsulat Spanien
Beirut, Botschaft Libanon
Bergen, Konsulat Norwegen
Bilbao, Generalkonsulat Spanien
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976 227
Vertretung Land
Bogota, Botschaft Kolumbien
Bombay, Gencrnlkonsulat Indien
Bordeaux, Generalkonsulat Frankreich
Boston, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Brüssel, Botschaft Belgien
Buenos Aires, Botschaft Argentinien
Bukarest, Botschaft Rumänien
Caracas, Botschaft Venezuela
Casablanca, Generalkonsulat Marokko
Chicago, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Colombo, Botschaft Sri Lanka
Concepci6n, Generalkonsulat Chile
Cotonou, Botschaft Dahome
Dacca, Botschaft Bangladesch
Dakar, Botschaft Senegal
Daressalam, Botschaft Tansania
Den Haag, Botschaft Niederlande
Detroit, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Djidda, Botschaft Saudi-Arabien
Dublin, Botschaft Irland
Durban, Konsulat Südafrika
Edinburnh, Generalkonsulat Vereinigtes Königreich
Freetow n, Botschaft Sierra Leone
Genua, Generalkonsulat Italien
Göteborg, Generalkonsulat Schweden
Guatemala-Stadt, Botschaft Guatemala
llelsinki, Botschaft Finnland
Hongkong, Generalkonsulat Hongkong
Houston, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Istanbul, Generalkonsulat Türkei
Izmir, Generalkonsulat Türkei
Jakarta, Botschaft Indonesien
Kairo, Botschaft Agypten
Kalkutta, Generalkonsulat Indien
Kapstadt, Generalkonsulat Südafrika
Karachi, Generalkonsulat Pakistan
Khartoum, Botschaft Sudan
Kingston, Botschaft Jamaika
Kinshasa, Botschaft Zaire
Kobe, Generalkonsulat Japan
Kopenhagen, Botschaft Dänemark
Kuwait, Botschaft Kuwait
Lagos, Botschaft Nigeria
Las Palmas de Gran Canaria,
Außenstelle der Botschaft Madrid Spanien
Leningrad, Generalkonsulat Sowjetunion
Libreville, Botschaft Gabun
Lille, Generalkonsulat Frankreich
Lima, Botschaft Peru
Lissabon, Botschaft Portugal
Liverpool, Generalkonsulat Vereinigtes Königreich
Lome, Botschaft Togo
London, Botschaft Vereinigtes Königreich
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil [
Vertretung Land
Los Anw·les, Generalkonsulat Staaten
Luanda, Generalkonsulat Angola
Madras, Generalkonsulat Indien
Maclrid Botschaft
1
Spanie[l
Mailand, Generalkonsulat Italien
Malmü, Konsulat Schweden
Managua, Botschaft Nicaragua
Manila, Botschaft Philippinen
Marseille, Generalkonsulat Frankreich
Maskat., Botschaft Sultanat Oman
Melbourne, Generalkonsulat Australien
Mexiko-Stadt, Botschaft Mexiko
Mogadischu, Botschaft Somalia
Monrov ia, Botschaft Liberia
Montevideo, Botschaft Uruguay
Montreal, Generalkonsulat Kanada
Moskau, Botschaft Sowjetunion
Neapel, Generalkonsulat Italien
New Orleans,
Außenstelle des Generalkonsulats Houston Vereinigte Staaten
New York, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Nikosia, Botschaft Zypern
Oslo, Botschaft Nonvegen
Palermo, Konsulat Italien
Palma de Mallorca 1
Außenstelle des Generalkonsulats Barcelona Spanien
Panama, Botschaft Panama
Paris, Botschaft Frankreich
Porl-au-Prince, Botschaft Haiti
Port-of-Spain, Botschaft Trinidad und Tobago
Porto, Konsulat Portugal
Porto Alegre, Generalkonsulat Brasilien
Quito, Botschaft Ecuador
Rabat, Botschaft Marokko
Rangun Botschaft
1 Birma
Recife, Generalkonsulat Brasihen
Reykjavik, Botschaft Island
Rio de Janeiro, Generalkonsulat Brasilien.
Rom, Botschaft Italien
Rotterdam, Generalkonsulat Niederlande
Saloniki, Generalkonsulat Griechenland
Sanaa„ Botschaft Jemen (Arab. Repubhk)
San Francisco, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
San Jose, Botschaft Costa Rica
San Salvador, Botschaft Ei Salvador
Santa Cruz de Tenerife,
Außenstelle der Botschaft Madrid Spanien
Santo Domingo, Botschaft Dominikanische Republik
Sao Paulo, Generalkonsulat Brasilien
Seattle, Generalkonsulat Vereinigte Staaten
Seoul, Botschaft Korea
Singapur, Botschaft Singapur
Stockholm, Botschaft Schweden
Nr. ] 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1976 229
Vertretung Land
Sydney, Generalkonsulat Australien
Tananarive, Botschaft Madagaskar
Tegucigalpa, Botschaft Honduras
Teheran, Botschaft Iran
Tel Aviv, Botschaft Israel
Tokyo, Botschaft Japan
Toronto, Generalkonsulat Kanada
Tripolis, Botschaft Ubyen
Tunis, Botschaft Tunesien
Va]]etta, Botschaft Malta
Vancouver, GeneraJkonsulat Kanada
Washington, Botschaft Vereinigte Staaten
WelJington, Botschaft Neuseeland
Zagreb, Generalkonsulat Jugoslawien
b) Honorargeneral-, Honorar- und Honorarvizekonsuln:
Alborg, Honorarkonsul Dänemark
.AJesund, Honorarkonsul Norwegen
Arhus, Honorarkonsul Dänemark
Aberdeen, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Adelaide, Honorarkonsul Australien
Alicante, Honorarkonsul Spanien
Akureyri, Honorarvizekonsul Island
Antofagasta, Honorarkonsul Chile
Arequipa, Honorarkonsul Peru
Arica, Honorarkonsul Chile
Auckland, Honorarkonsul Neuseeland
Bahia Blanca, Honorarkonsul Argentinien
Bari, Honorarkonsul Italien
Barranquilla, Honorarkonsul Kolumbien
Belem, Honorarkonsul Brasilien
Benguela, Honorarkonsul Angola
Bodö, Honorarkonsul Norwegen
Boulogne-sur-Mer, Honorarkonsul Frankreich
Brest, Honorarkonsul Frankreich
Bridgetown, Honorarkonsul Barbados
Brisbane, Honorarkonsul Australien
Bristol, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Buffalo, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Cadiz, Honorarkonsul Spanien
Cali, Honorarkonsul Kolumbien
Callao, Honorarkonsul Peru
Cap Haitien, Honorarkonsul Haiti
Cardiff, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Cartagena, Honorarkonsul Kolumbien
Catania, Honorarkonsul Italien
Chiclayo, Honorarkonsul Peru
Ciudad Guayana, Honorarkonsul Venezuela
Cleveland, Honorargeneralkonsul Vereinigte Staaten
Colon, Honorarkonsul Panama
Cork, lfonorarkonsul Irland
Djibouti, Honorarkonsul Französisches Afar- und
Issa-Territorium
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Vertretung Land
Dover, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Drammen, Honorarkonsul Norwegen
Dünkirchen, Honorarkonsul Frankreich
East London, Honorarkonsul Südafrika
Esbjerg, Honorarkonsul Dänemark
Farn, Honorarkonsul Portugal
Fortaleza, Honorarkonsul Brasilien
Fort-de-France, Honorarkonsul Martinique
Frederikshavn, Honorarkonsul Dänemark
Funchal, Honorarkonsul Portugal
Gent, Honorarkonsul Belgien
Glasgow, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Granada, Honorarkonsul Spanien
Grimsby, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Guayaquil, Honorargeneralkonsul Ecuador
Haifa, Honorarkonsul Israel
Halif ax, Honorarkonsul Kanada
Halmstad, Honorarkonsul Schweden
Harstad, Honorarkonsul Norwegen
Harwich, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Haugesund, Honorarkonsul Norwegen
Helsingborg, Honorarkonsul Schweden
Hobart, Honorarkonsul Australien
Honolulu, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Huelva, Honorarkonsul Spanien
Hull, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Iraklion, Honorarkonsul Griechenland
Isafjördur, Honorarvizekonsul Island
J acksonville, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Kalmar, Honorarkonsul Schweden
King's Lynn (Norfolk), Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Kirkenes, Honorarkonsul Norwegen
Korsör, Honorarkonsul Dänemark
Kristiansand, Honorarkonsul Norwegen
Kristiansund, Honorarkonsul Norwegen
La Guaira, Honorarkonsul Venezuela
Le Havre, Honorarkonsul Frankreich
Lerwick, Honorarvizekonsul Vereinigtes Königreich
Livorno, Honorarkonsul Italien
Luleä, Honorarkonsul Schweden
Malaga, Honorargeneralkonsul Spanien
Manta, Honorarkonsul Ecuador
Maracaibo, Honorarkonsul Venezuela
Mariehamn, Honorarkonsul Finnland
Mazatlan, Honorarkonsul Mexiko
Medan, Honorarkonsul Indonesien
Messina, Honorarkonsul Italien
Miami, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Middlesbrough, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Mombasa, Honorarkonsul Kenia
Naestved, Honorarkonsul Dänemark
Nantes, Honorarkonsul Frankreich
Narvik, Honorarkonsul Norwegen
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1.976 231
Vertretung Land
Nassau, Honorarkonsul Bahamas
Newcastle upon Tyne, Honorarkonsul Vereinigtes Königreidl
Nizza, Honorarkonsul Frankreich
Norfolk, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Norrköping, Honorarkonsul Schweden
Nyköbing, Honorarkonsul Dänemark
Oclense, Honorarkonsul Dänemark
Oranjestad, Honorarkonsul Aruba
Ostende, Honorarkonsul Belgien
Patras, Ffonorarkonsul Griechenland
Penang, Honorarkonsul Malaysia
Perth, Honorarkonsul Australien
Piura, Honorarkonsul Peru
Plymouth, I-Ionorarkonsul Vereinigtes Königrei.ch
Pointe-Noire, Honorarkonsul Kongo (Brazzaville)
Ponla Del!Jddd, Honorarkonsul Portugal
Port Elizabeth, Honorarkonsul Südafrika
Portland, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Port Louis, Honorarkonsul Mauritius
Port Moresby, Honorarkonsul Papua-Neuguinea
Port Said, Honornrkonsul Ägypten
Pucrto Montt, Honorarkonsul Chile
Punta Arenas, Honorarkonsu] Chile
Puntarenas, Honorarkonsul - Costa Rica
Rimini, Honorarkonsul Italien
Rönne, Honorarkonsul Dänemark
Rosario, Honorarkonsul Argentinien
Rouen, Honorarkonsul Frankreich
Salvador, Honorarkonsul Brasilien
Sandjefjord, Honorarkonsul Norwegen
San .Juan de Puerto Rico, Honorarkonsul Puerto Rico
San Pedro Sula, Honorarkonsul Honduras
San Sebastian, Honorarkonsul Spanien
Santander, Honorarkonsul Spanien
Santos, Honorarkonsul Brasilien
Savannah, Honorarkonsul Vereinigte Staaten
Sevilla, I--Ionorarkonsul Spanien
Seydisfjördur, Honorarvizekonsul Island
Skien, Honorarkonsul Norwegen
Southampton, Honorarkonsul Vereinigtes Königreich
Stavanger, Honorarkonsul Norwegen
St. Helier/Jersey, Honorarkonsul Vereinigtes Kön]greich
St. John's/Neufundland, Honorarkonsul Kanada
Sundsvall, Honorarkonsul Schweden
Suva, Honorarkonsul Fidschi
Svendborg, Honorarkonsul Dänemark
Thorshavn, Honorarkonsul Dänemark
Triest, Honorarkonsul Italien
Trömsö, Honorarkonsul Norwegen
Trondheim, Honorarkonsul Norwegen
Uddevalla, Honorarkonsul Schweden
Valencia, Honorarkonsul Spanien
Valencia, Honorarkonsul Venezuela
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
VertrPtung Land
Valparniso, Honorctrkonsul Chile
Vatneyri, Honorarvizekonsul Island
Vejle, Honorarkonsul Dänemark
Venedig, Honorarkonsul Italien
Veracruz, Tarnpico, Honorarkonsul Mexiko
Vesl.mannc.iey jar, Honorarvizekonsul Island
Vigo, Honorarkonsul Spanien
Vitöria, I Ionorarkonsul Brasilien
Volos, l fonorarkonsul Griechenland
Willemslad, Honorarkonsul Curac;ao
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachungen vom
25. Mai J 972 (Bundesanzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1972), 7. Novem-
ber J 972 (Bundesanzeiger Nr. 220 vom 24. November 1972}, 15. Mai 1973
(Bundes<Jnzeiger Nr. 98 vom 25. Mai 1973) und 22. Februar 1974 (Bun-
descmzPiger Nr. 45 vom 6. März 1974).
Bonn, den 9. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz
Verlar1: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buntlcs(Jcset-1.hlaU Teil I werden Gesetze, Vcrordnun(Jcn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgcscl.zblill.t Teil II werden völkerrr!chtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazugehörenden Rechtsvorschriften und
lkkanntmachu11<Jl!ll sowie Zollturifvcrordnungcn vcröffenllicht.
B c z 11 q s b c d in q n n q c n: Lrnfenclc,r Bczuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bc•im VPJ!aq vorlicc1cn. Posl,mschrilt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Posllach 13 20, 5:JOO Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
E e zu (J s p r c i s: Fiir Teil I und Teil lI halbjähdich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qill all(h fiir Bunclc,srrcsdzbliiltcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages
m1f das Postschl,ckkunto B11ndcsnesctzhl<1tt Köln :i 99-509 oder qegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausqahc: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 1.90 DM. Im Bezugs-
p1eis ist die Mehr wer lslcucr cnthaltc,n; clcr anrrcwandtc Steuersatz beträgt 5,5 0/o.