2429
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 31.August 1976 Nr.109
Tag Inhalt Seite
23. 8. 76 Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisierungs-
gesetz - WoModG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2429
2330-4, 2330-ß, 611-1, 402-19, 364-2
24. 8. 76 Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2437
:!40-1. 350-1, 330-1
24. 8. 76 Dritt.es Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2439
9240-1
24. 8. 76 Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2441
!J:lü-1
23. 8. 76 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungs-
mitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2443
9513-l<J
25. 8. 76 Bekanntmad1un9 zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2444
Gesetz
zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen
(Wohnungsmodernisierungsgesetz - WoModG)
Vom 23. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (2) Die für Wohnungen getroffenen Bestimmun-
tes das folgende Gesetz beschlossen: gen gelten für Wohnheime und einzelne Wohn-
räume entsprechend, soweit sich nicht aus dem
Inhalt oder dem Zweck einzelner Vorschriften die-
Erster Abschnitt ses Gesetzes etwas anderes ergibt.
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§3
§1 Modernisierung, Instandsetzung
Förderung der Wohnungsmodernisierung (1) Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes ist
als öffentliche Aufgabe die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche
Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnun-
Bund und Länder fördern die Modernisierung von gen nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen
Wohnungen, um die Versorgung breiter Schichten Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern.
der Bevölkerung mit guten und preiswürdigen
Wohnungen zu verbessern und dadurch zur Erhal- (2) Instandsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist
tung von Städten und Gemeinden beizutragen. die Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere
von Mängeln, die infolge Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter
§2
entstanden sind, durch Maßnahmen, die in den
Förderungsfähige Wohnungen Wohnungen den zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand wieder herstellen.
(1) Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechts-
form, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung (3) Maßnahmen der Instandsetzung, die durch
eines Haushalts geeignet und bestimmt sind. bauliche Maßnahmen zur Verbesserung von Woh-
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nun~Jen verursacht werden, fallen unter die Moder- billigung Haushaltsmittel verwendet werden. Die
nisierung im Sinne dieses Cesetzes. Förderung durch Wohnungsbauprämien, Steuer-
und Gebührenvergünstigungen bestimmt sich nach
(4) Maßnahmen der Modernisierung und Instand-
den hierfür maßgebenden Rechtsvorschrift~n.
setzung können sich auch auf Gebäudeteile außer-
halb der Wohnungen, auf zugehörige Nebenge- (3) Programme und Maßnahmen des Bundes, der
bi:iude, auf das Cnmdstück und auf dessen unmittel- Länder, ihrer Finanzierungsinstitute und der
bare Umgebung erstrecken, sofern sie den Wohnun- Gemeinden, in denen sie die Modernisierung,
gen zugute kommen. Instandhaltung oder Instandsetzung mit anderen als
den zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmten
(5) Wird durch eine Modernisierung ein Ausbau Mitteln fördern, werden von diesem Gesetz nicht
im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh- berührt, soweit sich nicht aus den einzelnen Vor-
nungsbaugesetzes bewirkt, so sind die durch den schriften etwas anderes ergibt.
Ausbau modernisierten Wohnungen neugeschaffe-
ner Wohnraum im Sinne des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes.
Zweiter Abschnitt
§4
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
ModernisierungsmaJlnahmen
(1) Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert §6
der Wohnungen erhöhen, sind insbesondere Maß- Finanzhilfen des Bundes
nahmen zur Verbesserung
1. des Zuschnitts der Wohnung,
Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der
von den Ländern nach diesem Gesetz geförderten
2. der Belichlung und Belüftung, Modernisierung. Die Mittel des Bundes werden den
3. des Wärmeschutzes, Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans
4. des Schallschutzes, und auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen
zwischen Bund und Ländern als Finanzhilfen nach
5. der Energieversorgun~J, der Wasserversorgung
Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Hälfte
und der Entwi:isserung,
der Aufwendungen für die Förderung zur Verfü-
6. der sanitären Einrichtungen, gung gestellt.
7. der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,
§7
8. der Funktionsabläufe in Wohnungen,
9. der Sicherhei l vor Diebstahl und Gewalt. Verteilung der Bundesmittel
(1) Der für das Wohnungswesen zuständige Bun-
Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchs-
wert der Wohnungen erhöhen, kann der Anbau desminister verteilt die Bundesmittel auf die einzel-
nen Länder.
gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung
der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines (2) Die Bundesmittel sind nach einem für alle
notwendigen Aufzugs erforderlich ist. Der Länder in gleicher Weise geltenden Maßstab zu
Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch verteilen, der vornehmlich der Zahl der modernisie-
besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und rungsbedürftigen Wohnungen Rechnung trägt. Der
alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnun- Maßstab ist durch Verwaltungsvereinbarung zwi-
gen auf Dauer für sie bestimmt sind. schen Bund und Ländern festzulegen; dabei sind
vorhandene Ergebnisse bundeseinheitlicher amtli-
(2) Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen cher Statistiken zu berücksichtigen.
Wohnverhältnisse verbessern, sind insbesondere
die Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen
§8
Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätzen,
Grünanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsan- Bundesbürgschaften
lagen.
(1) Der Bund kann sich an der von den Ländern
§5 nach diesem Gesetz geförderten Modernisierung
Förderung der Modernisierung und Instandsetzung durch Rückbürgschaften für
Bürgschaften beteiligen, die die Länder nach § 13
(1) Bund und Länder fördern die Modernisierung Abs. 3 und 4 übernehmen.
durch
(2) Die Bürgschaften des Bundes werden nach
1. Mittel ihrer Haushalte oder ihn~r Finanzierungs- Maßgabe des Haushaltsgesetzes übernommen.
institute, Anträge auf Ubernahme sind bei dem für das Woh-
2. Bürgschaften, nungswesen zuständigen Bundesminister zu stellen.
3. Wohnungsbauprämien,
4. Steuer- und Gebührenvergünstigungen. §9
(2) Die Förderung durch Einsatz von Haushalts- Unterrichtung des Bundes
mitteln und durch Bürgschaften bestimmt sich nach (1) Die für das Wohnungswesen zuständigen
den Vorschrifü~n dieses Gesetzes. Das gleiche gilt obersten Landesbehörden unterrichten den für das
für die Förderung mit Mitteln der in Absatz 1 Nr. 1 Wohnungswesen zuständigen Bundesminister für
bezeichneten Finanzierungsinstitute, zu deren Ver- jedes Kalenderjahr über die in die Schwerpunktpro-
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 2431
gramme (§ 11) aufgenommenen Schwerpunkte und eher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri-
über die Verwendung der nach diesem Gesetz ein- scher Bedeutung 60 vom Hundert der Kosten der
gesetzten Mittel. geförderten Modernisierung nicht übersteigen.
(2) Bei der Unterrichtung über den Einsatz der (4) Der Eigentümer soll eine angemessene Eigen-
Mittel sind, getrennt nach Förderungsfällen inner- leistung zur Deckung der Kosten der Modernisie-
halb und außerhalb von Schwerpunkten, die Zahl rung und der Instandsetzung erbringen. Bei Miet-
und Art der modernisierten Wohnungen, die Art wohnungen können auch Leistungen der Mieter zur
und Kosten der geförderten Modernisierung, die Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen
Höhe der dafür eingesetzten Förderungsmittel sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich ver-
sowie die Eigentümer nach Gruppen anzugeben. Die pflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung aner-
Angaben sind für die eingesetzten Mittel getrennt kannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistun-
nach Landkreisen und kreisfreien Städten zu gen ausreichend sichert.
machen.
§ 11
Dritter Abschnitt Bestimmung von Schwerpunkten
Bewilligung der Mittel
zur Förderung der Modernisierung (1) Es ist Aufgabe der Gemeinden, in geeigneten
Fällen Schwerpunkte für die Förderung der Moder-
nisierung nach § 10 zu bestimmen. Dabei sind die
§ 10
Anregungen der Eigentümer angemessen zu berück-
Förderungsvoraussetzungen sichtigen.
(1) Die Modernisierung darf nur gefördert wer- (2) Zu Schwerpunkten dürfen nur zusammenhän-
den, wenn gende abgegrenzte Gemeindegebiete bestimmt wer-
1. die Wohnungen wesentlich verbessert werden, den, in denen
2. die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf 1. unter städtebaulichen Gesichtspunkten der
die wesentliche Verbesserung und die Nutzungs- Anteil der modernisierungsbedürftigen Wohnun-
dauer der Wohnungen vertretbar sind, gen überwiegt,
3. die Finanzierung der Modernisierung gesichert 2. die Modernisierungstätigkeit bisher unzurei-
ist und chend gewesen ist und
4. die Wohnungen nach· der Modernisierung nach 3. ein wesentlicher Teil der Wohnungen von Perso-
Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für nen bewohnt wird, die sich im allgemeinen nur
die angemessene Wohnraumversorgung breiter unzureichend mit angemessenem Wohnraum ver-
Schichten der Bevölkerung geeignet sind. sorgen können, namentlich kinderreiche Familien
und Personen mit geringem Einkommen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist
die Modernisierung mit Vorrang zu fördern, wenn Gemeindegebiete, in denen ausreichende Erschlie-
1. Mißstände in solchen Wohnungen beseitigt wer- ßungs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsan-
den, die den allgemeinen Anforderungen an lagen fehlen und auch nicht alsbald geschaffen wer-
gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen den, dürfen nicht zu Schwerpunkten bestimmt
oder werden. Das gleiche gilt für Gemeindegebiete, die
bereits als Sanierungsgebiet, städtebaulicher Ent-
2. das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, ins-
wicklungsbereich, Ersatzgebiet oder Ergänzungsge-
besondere geschichtlichen oder künstlerischen
biet nach dem Städtebauförderungsgesetz förmlich
Bedeutung zu erhalten ist oder
festgelegt worden sind.
3. soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnis-
sen ergeben, durch die Modernisierung beseitigt (3) Die Schwerpunkte bedürfen der Anerkennung
werden oder durch Aufnahme in das Modernisierungsprogramm,
4. durch die Förderung untragbare Erhöhungen der das von den zuständigen obersten Landesbehörden
Mieten oder Belastungen vermieden werden oder aufgestellt und jährlich der Entwicklung angepaßt
wird. Die zuständige oberste Landesbehörde hat
5. die Modernisierung im Interesse der städtebauli-
hierbei die Erfordernisse der Raumordnung und
chen Entwicklung der Gemeinde liegt.
Landesplanung zu berücksichtigen. Sie kann die
Werden in Satz 1 bezeichnete Modernisierungsvor- Aufnahme in das Modernisierungsprogramm auch
haben von mehreren Eigentümern zur Einsparung davon abhängig machen, daß die Gemeinde in den
von Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich Schwerpunkten bei der Vorbereitung und Durchfüh-
abgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der För- rung der Modernisierung beratend, ordnend oder in
derung bevorzugt werden. anderer Weise fördernd tätig wird.
(3) Sind nicht nur Maßnahmen zur Modernisie-
rung, sondern auch notwendige Instandsetzungen § 12
durchzuführen, hat sich der Eigentümer bei der För-
Einsatz der Mittel in Schwerpunkten
derung der Modernisierung auch dazu zu verpflich-
und im Zonenrandgebiet
ten. Notwendige Instandsetzungen sollen in die För-
derung einbezogen werden, soweit der Modernisie- (1) Für die Förderung der Modernisierung in
rungszweck auf andere Weise nicht zu erreichen Schwerpunkten soll die zuständige oberste Landes-
ist. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dür- behörde in der Regel die Hälfte der insgesamt zur
fen 40 vom Hundert, bei Gebäuden von städtebauli- Förderung der Modernisierung nach diesem Gesetz
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bestimmten Mittel bereitstellen. Ist zu erwarten, den Mittel in gleicher Weise wie die auf die Moder-
daß die Mittel zur Förderung in Schwerpunkten in nisierung entfallenden Mittel zu gewähren. Absatz 3
absehbarer Zeit nicht ausreichen, kann die zustän- gilt entsprechend.
dige oberste Landesbehörde die Reihenfolge des (5) Ein Redltsanspruch auf die Bewilligung von
Einsatzes der für die Förderung in Schwerpunkten Mitteln zur Förderung der Modernisierung oder
bereitgestellten Mittel regeln. Dabei ist die Investi- Instandsetzung besteht nicht. Die Mittel sollen vor
tionsbereitschaft der Eigentümer in den Schwer- Beginn der baulichen Maßnahmen beantragt wer-
punkten zu berücksichtigen. Ist die Aufnahme der den. Uber die Bewilligung entscheiden die nach
Schwerpunkte in das Modernisierungsprogramm Landesrecht zuständigen oder von den Landesregie-
nicht von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 rungen bestimmten Stellen.
Satz 3 abhängig gewesen, kann auch ein Vorrang
für die Schwerpunkte eingeräumt werden, in denen
diese Voraussetzungen gegeben sind. § 14
Miete nach der Modernisierung
(2) Soweit die für Schwerpunkte bereitgestellten
Mittel bis zu einem für jedes Kalenderjahr zu (1) Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung
bestimmenden Zeitpunkt nicht in Anspruch genom- der Modernisierung von nicht preisgebundenen
men sind, können sie außerhalb der Schwerpunkte Wohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflich-
eingesetzt werden. Soweit die für die Förderung ten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete
außerhalb von Schwerpunkten bereitgestellten Mit- zu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung
tel nicht bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt in zuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2
Anspruch genommen sind, können sie in Schwer- ermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. Im übrigen
punkten eingesetzt werden. bleiben die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung
der Miethöhe (Artikel 3 des Zweiten Wohnraum-
(3) Die oberste Landesbehörde soll einen ange- kündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974
messenen Teil der Förderungsmittel für das Zonen- - Bundesgesetzbl. I S. 3603) unberührt.
randgebiet bereitstellen.
(2) Der Erhöhungsbetrag kann ermittelt werden
§ 13 a) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Miethöhe, abzüglich der nach § 3 Abs. 1
Bewilligung der Mittel Satz 3 bis 6 jenes Gesetzes ermittelten Kürzungs-
(1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur Deckung beträge, oder
von laufenden Aufwendungen aus der Modernisie- b) nach§ 3 Abs. 1 jenes Gesetzes.
rung bewilligt. Sie sind der Höhe nach so zu bemes- Bei der Ermittlung der Kürzungsbeträge gelten die
sen, daß die Erhöhung der Mieten oder Belastungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mittel der Finan-
tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zierungsinstitute als Mittel aus öffentlichen Haus-
zur Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnungen halten.
steht. An Stelle von Zusdiüssen zur Deckung von
laufenden Aufwendungen können auch Darlehen (3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten
der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Finanzierungs- Kosten und die zur Förderung der Instandsetzung
institute zur Deckung der Kosten der Modernisie- gewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der
rung bewilligt werden, die mit Zuschüssen verbil- Miete unberücksichtigt.
ligt worden sind. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn
(2) Die Mittel können auch als Darlehen zur Dek- die Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufen-
den Aufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des
kung der Kosten der Modernisierung bewilligt wer-
den, wenn eine umfangreiche Modernisierung Zeitraumes, für den sich die laufenden Aufwendun-
gen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel
durchgeführt wird. Der Zinssatz der Darlehen ist
entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu bemessen. Im Dar- vermindern. Werden die Mittel als Darlehen zur
lehnsvertrag soll vorbehalten werden, daß der Deckung der Kosten der Modernisierung gewährt,
Gläubiger den Zinssatz bis zum marktüblichen Zins- endet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalender-
satz für erststellige Hypotheken erhöhen kann. Die jahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig
Ausübung dieses Rechts ist nur zulässig, soweit die zurückgezahlt werden.
oberste Landesbehörde zugestimmt hat. Die oberste
Landesbehörde hat vor der Zustimmung zu prüfen, § 15
ob im Hinblick auf die allgemeine Mieten- und Vorzeitige Beendigung der Verpflichtungen
Einkommensentwicklung die sich ergebende höhere für neu begründete Mietverhältnisse
Miete nachhaltig erzielbar ist, und sicherzustellen,
daß die Miete oder Belastung für die Bewohner (1) Wird ein Mietverhältnis über eine nicht preis-
zumutbar ist. gebundene Wohnung nach Ablauf von drei Jahren
nach der Durchführung der Modernisierung neu
(3) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Dek- begründet, so endet die nach § 14 Abs. 1 eingegan-
kung der Kosten einer geförderten Modernisierung gene Verpflichtung mit dem Beginn der Mietzeit,
eingesetzt, für die der Eigentümer keine ausrei- wenn der Eigentümer entsprechend der Art der ihm
chende Sicherheit bestellen kann, können Bürg- bewilligten Mittel
schaften übernommen werden. a) zuvor auf die noch ausstehenden, anteilig auf die
(4) Wird die Instandsetzung in die Förderung ein- Wohnung entfallenden Zuschüsse zur Deckung
bezogen, sind die auf die Instandsetzung entfallen- von laufenden Aufwendungen verzichtet,
Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 2433
b) das anteilig auf die Wohnung entfallende Darle- § 19
hen zur Deckung der Kosten auf Grund einer
Freistellung
zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb
von drei Monaten vollständig zurückgezahlt hat. (1) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige
(2) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige Stelle kann den Eigentümer auf seinen Antrag für
Stelle soll dem Eigentümer schriftlich bestätigen, alle oder einzelne Wohnungen von seiner Ver-
von welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung nach pflichtung nach § 14 freistellen, soweit ein öffentli-
§ 14 Abs. 1 entfallen ist. ches Interesse daran nicht mehr besteht. Eine unbe-
fristete oder unwiderrufliche Freistellung soll mit
§ 16 der Auflage verbunden werden, auf die noch aus-
Uberhöhte Miete stehenden Zuschüsse zu verzichten und die als Dar-
lehen bewilligten Mittel in einer bestimmten ange-
Verstößt der Eigentümer gegen die nach § 14
messenen Frist zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für
oder § 15 eingegangenen Verpflichtungen, hat er dem
die Freistellung in der Zeit, in der die Mietpreisbin-
Mieter den zuviel empfangenen Betrag zurückzuer-
dung nach § 17 Abs. 1 über die Dauer der Zweckbe-
statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
stimmung nach den §§ 25, 87 a und 88 a des Zweiten
Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf
Wohnungsbaugesetzes hinausgeht.
von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung des
Mieters, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jah- (2) Hat der Eigentümer auf die noch ausstehenden
res von der Beendigung des Mietverhältnisses an. Zuschüsse verzichtet und die als Darlehen bewillig-
ten Mittel vorzeitig ohne rechtliche Verpflichtung
§ 17 vollständig zurückgezahlt, so ist er auf seinen
Miete für preisgebundene Neubauwohnungen Antrag von seiner Verpflichtung nach § 14 freizu-
(1) Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei stellen, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren
der Bewilligung der Mittel zur Förderung der nach der Beendigung der Modernisierung.
Modernisierung bereits für die in den § 25, § 87 a
oder § 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind,
ist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung
Vierter Abschnitt
hinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichne- Ergänzende Vorschriften
ten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungs- § 20
gesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen
Duldung der geförderten Modernisierung
Vorschriften zu ermitteln. Im Sinne dieser Vor-
schriften gilt die geförderte Modernisierung als eine (1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die nach
Wertverbesserung, der die Bewilligungsstelle zuge- diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwal-
stimmt hat. tungsvorschriften mit Mitteln öffentlicher Haus-
(2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 5 durch halte gefördert wird, zu dulden, es sei denn, daß
Ausbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im deren Durchführung oder bauliche Auswirkung für
Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge- den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten
setzes gefördert worden sind, sind an Stelle der §§ 14 würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
und 15 die für öffentlich geförderte Wohnungen Interessen des Vermieters und anderer Mieter in
geltenden Vorschriften über die Miete anzuwenden. dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln
öffentlicher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2
§ 18 Satz 2 bezeichneten Mittel der Finanzierungsinsti-
Entziehung der Förderung tute gleich.
(1) Die Darlehen können fristlos gekündigt wer- (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate
den, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14 vor der Durchführung der geförderten Modernisie-
begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 rung deren Art und Umfang schriftlich verbindlich
gegen eine nach den Vorschriften für preisgebun- mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn und die
dene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung voraussichtliche Dauer anzugeben. Der Mieter ist
schuldhaft verstoßen hat. berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den
(2) Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des
von laufenden Aufwendungen kann für den Zeit- nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter
raum widerrufen werden, in dem der Eigentümer gekündigt, darf der Vermieter mit der Durchführung
gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung nicht vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.
oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vor-
schriften für preisgebundene Neubauwohnungen (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der
begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat. geförderten Modernisierung machen muß, hat der
Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen Vermieter in einem angemessenen Umfang zu erset-
worden ist, sind diese zurückzuerstatten. zen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu
leisten. Die Rechte des Mieters nach § 537 des
(3) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
Widerruf nach Absatz 2 werden der Inhalt und die
Dauer der Verpflichtung nicht berührt. Die Kündi- (4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters
gung und der Widerruf dürfen bei der Ermittlung von diesen Vorschriften abweichen, sind für die
der Miete nicht berücksichtigt werden. geförderte Modernisierung unwirksam.
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 21 fügung zu halten sind, sowie für Bergmannswoh-
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte nungen (§ 24) eingesetzt werden. Sie können als
Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendun-
Die in diesem Gesetz für Eigentümer getroffenen gen oder, wenn eine umfangreiche Modernisierung
Vorschriften gelten entsprechend für sonstige Ver- durchgeführt wird, als Darlehen zur Deckung· der
fügungsberechtigte. Die für Mieter getroffenen Vor- Kosten der Modernisierung, in besonderen Fällen
schriften gelten entsprechend für sonstige schuld- auch als Zuschüsse gewährt werden. Die §§ 4, 5 und
rechtlich Nutzungsberechtigte. Die für Mietwoh- 14 gelten entsprechend."
nungen, Mietverhältnisse und Mieten getroffenen
Vorschriften gelten entsprechend für sonstige § 24
schuldrechtlich nicht nur zum vorübergehenden
Gebrauch überlassene Wohnungen, sonstige ver- Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
gleichbare schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse Das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Woh-
und sonstige Nutzungsentgelte. Die Sätze 1 bis 3 nungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
gelten jedoch nicht, soweit sich aus dem Inhalt oder - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Fe-
Zweck der einzelnen Vorschriften etwas anderes bruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geän-
ergibt. dert durch Artikel 41 des Gesetzes zur Verbesse-
§ 22 rung der Haushaltsstruktur -- Haushaltsstrukturge-
setz - vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
Sondervorschrift für Berlin
S. 3091), wird wie folgt geändert:
Werden im Land Berlin Mittel zur Förderung der In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
Modernisierung von preisgebundenen Wohnungen, dem Wort „Kleinwohnungen" die Worte „und
die bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes
sind, und von preisgebundenen Wohnungen, die in zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen
der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember vom 23. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2429)" ein-
1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche gefügt.
Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbauge-
setzes geschaffen worden sind, bewilligt, so gelten
die für diese Wohnungen bestehenden Mietpreis- § 25
vorschriften; solange die Rechtsverordnung nach Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 28 nicht erlassen ist, ist § 11 Abs. 3 der Altbau-
mietenverordnung Berlin mit der Maßgabe anzu- Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
wenden, daß die nach diesem Gesetz gewährten der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-
Mittel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes s:
desgesetzbl. I S. 2165, 1975 I 422), zuletzt geändert
zur Regelung der Miethöhe zu berücksichtigen sind. durch das Gesetz zur Änderung des Einkommen-
Für die Zeit nach der Aufhebung der Mietpreisvor- steuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesgesetz-
schriften hat sich der Eigentümer nach § 14 Abs. 1 blatt I S. 1054), wird wie folgt geändert:
zu verpflichten; § 14 Abs. 4 gilt insoweit entspre-
chend. Die Förderung kann auch entzogen werden, § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q Satz 1 erhält die
wenn der Eigentümer gegen die Mietpreisvorschrif- folgende Fassung:
ten mit der bezeichneten Maßgabe schuldhaft ver-
stoßen hat; § 18 gilt insoweit entsprechend. „über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen
für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d
sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Fünfter Abschnitt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
Änderung anderer Gesetze tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Förderung
von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im so-
§ 23
zialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bun-
Änderung des Gesetzes desgesetzbl. I S. 737), - im Saarland im Sinne des
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis. d sowie f und g des
im Kohlenbergbau Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
In § 2 a des Gesetzes zur Förderung des Bergar- (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt ge-
beiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fas- ändert durch das Gesetz zur Förderung von Woh-
sung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (Bun- nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-
desgesetzbl. I S. 418), geändert durch das Dritte nungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung S. 737), - von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau mit mehr als vier Geschossen und von Heizungs-
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird und Warmwasseranlagen sowie für den Umbau
folgender Absatz 9 angefügt: von Fenstern und Türen, für den Anschluß an die
,, (9) Die Mittel können auch für die Modernisie- Kanalisation oder die Wasserversorgung und für
rung von Bergarbeiterwohnungen und anderen Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenberg- Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen wer-
baues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Ver- den."
J'\!r. 109 Tt1~J der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 2435
§ 2G men mit dem Senat von Berlin die Verordnung über
Änderung des Ursten Bunclesmietengesetzes den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949
bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin (Alt-
§ 29 « des Ersten Bundesmielengeselzes vom baumietenverordnung Berlin - AMVOB) vom
27. Juli 1955 (Buncles9<!sdzhl. l S. 458) in der im 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230), zuletzt
Lmd Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1973
durch das GPsetz zur Änderung rnietrechtlicher und (Bundesgesetzbl. I S. 1970), insbesondere zur Anpas-
mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin sung an dieses Gesetz und an das seit Erlaß der
vom 17. Novern l><~r 1975 (Bundesgesctzbl. I S. 2867), Verordnung geänderte Mietpreisrecht zu ändern
wird wie folgl gcctnderl: und zu ergänzen.
1. In Absatz 1 werden die Worte „aus den Absätzen
2 und 3" durch die Worte „aus den Absätzen 2
bis 4" ersetzt. Sechster Abschnitt
Schi ußvorschriften
2. folgender Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Eine Leistung, die der Mieter als anerkann- § 29
ten Ersatz der Eigenleistung nach § 10 Abs. 4 des Stadtstaatenklausel
Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von
Wohmmgen vom 23. August 1976 (Bundesgesetz- (1) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
blatt I S. 2429) erbringt, ist zuUissig." Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
§ 27 anzupassen.
Änderung des Gesetzes (2) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
Das Gesetz üb<'r Cebühn~nbefreiungen beim
Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I § 30
S. 273), zuletzt ge~indcrt. durch Artikel IV des Woh-
Berlin-Klausel
nungsbauändernn9s9c'sdzes 1965 vom 24. August
1965 (Bunde:s~JE:sel.zhl. J S. 945), wird wie folgt geän- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. Dem§ 1 wird fol~Jc!nder Absatz 5 angefügt: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
,,(5) Geschüft.e, dit! überwiegend eine mit Mit- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
teln aus öffPntlichen Haushalten geförderte des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Modernisierunq von Wohnun~~en oder Wohnräu-
men betreffen, sind ebcnfcllls von den in der
Koslenordnun~J lwslimm ten Gerichtsgebühren § 31
mit Ausnahme der Bc~11 rkundungs- und Beglaubi- Geltung im Saarland
gunr;sgebührcn hcdreit. 11
Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden
2. § 3 wird wie folgl geändert: Maßgaben:
1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Zwei-
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 einge-
ten Wohnungsbaugesetzes verweist, gelten
fügt:
jeweils die entsprechenden Vorschriften des
,,3. im Falle des § 1 Abs. 5 durch eine Be- Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der
scheini9Lmg der Stelle, die die Moderni- Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
sierung gdörclert hat; 11
•
(Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geän-
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. dert durch das Gesetz zur Förderung von Woh-
nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh-
b) In Absatz 2 W<~nfon hinter den Worten „Buch- nungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I
staben b und c" die Worte „und Nummer 3" s. 737).
eingefligt.
2. Soweit dieses Gesetz auf § 87 a des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, auf Vorschriften des
§ 28 Wohnungsbindungsgesetzes und auf die zu deren
Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin Durchführung ergangenen Vorschriften, insbe-
sondere die Zweite Berechnungsverordnung ver-
Der Bund(!sm inisler für Wirtschaft und der Bun- weist, sind die Rechts- und Verwaltungsvor-
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städ- schriften weiter anzuwenden, die im Saarland für
tebau werden ermüchligl, durch Rechtsverordnung die betroffenen Wohnungen vor dem Inkrafttre-
oh1w Zustimmung des Bundesnil es im Einverneh- ten dieses Gesetzes maßgebend waren.
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Die Vorschriften dieses Gesetzes für preisgebun- § 32
dene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 Inkrafttreten
bezugsfertig geworden sind, gelten im Saarland
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem
für die öffontlich geförd(~rten Wohnungen im
Absatz 2 etwas anderes ergibt, am 1. Januar 1977 in
Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
1and sowie für die in § 51 a des genannten Geset- Kraft.
zes bezeichneten steuerbegünstigten Wohnun- (2) Die Vorschriften der §§ 11 und 23 treten am
gen. ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 109 ---Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 2437
Gesetz
zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften
Vom 24. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. das Oberverwaltungsgericht vqn der Entschei-
sen: dung eines anderen Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts oder des
Artikel 1 Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
höfe des Bundes abweichen will.
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Der Beschluß über die Vorlegung ist den Beteilig-
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt ten bekanntzumachen. Das Bundesverwaltungs-
geändert: gericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
1. § 47 erhält nachstehende Fassung: (6) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet
durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Ver-
,,§ 47 handlung nicht für erforderlich hält, durch Be-
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im schluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu
Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über der Uberzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungül-
die Gültigkeit tig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich
Bundesbaugesetzes und des Städtebauförde- und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner
rungsgesetzes erlassen worden sind, sowie von ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift
Rechtsverordnungen auf Grund des § 188 bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Ent-
Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und auf Grund scheidung gilt § 183 entsprechend.
des § 92 Abs. 2 des Städtebauförderungsge- (7) Das Gericht kann auf Antrag eine einst-
setzes, weilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Ab-
2. von anderen im Range unter dem Landesge- wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wich-
setz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das tigen Gründen dringend geboten ist."
Landesrecht dies bestimmt.
2. § 76 fällt weg.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juri-
stische Person, die durch die Rechtsvorschrift
3. § 136 erhält folgende Fassung:
oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten
oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie ,,§ 136
jede Behörde stellen. Er ist gegen die Körper- Gegen Urteile nach §§ 47, 123 Abs. 4 ist die
schaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche Revision nicht zulässig."
die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberver-
waltungsgericht kann dem Land und anderen ju-
ristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren
Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt Artikel 2
wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu Änderung der Finanzgerichtsordnung
bestimmenden Frist geben.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Ver- Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geän-
einbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht dert:
nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die
1. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfas-
sungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. ,,Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-
handlung und bei Vorbescheiden (§ 90 Abs. 3)
(4) Ist ein Verfahren zur Uberprüfung der Gül-
tigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfas- wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit."
sungsgericht anhängig, so kann das Oberverwal-
tungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis 2. § 46 wird wie folgt geändert:
zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfas- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „inner-
sungsgericht auszusetzen sei. halb der Fristen des Absatzes 2" gestrichen.
(5) Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache b) Absatz 2 fällt weg.
unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem c) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält nachstehen-
Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über de Fassung:
die Auslegung revisiblen Rechts vor, wenn ,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle
l. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat sinngemäß, in denen geltend gemacht wird,
oder daß eine der in § 349 Abs. 3 der Abgabenord-
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nung w~ndlrnten Stf'llcn über einen Antrag auf Artikel 4
Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Mit- Ubergangsvorschrift
teilung eines zureichenden Grundes in ange-
mc•ssener Frist sachlich nicht entschieden hat." (1) Auf einen Antrag nach § 47 der Verwaltungs-
gerichtsordnung, der vor dem 1. Januar 1977 ge-
3. § 105 Abs. 4 Sul.z 1 wird wie folgt gefaßt: stellt worden ist, sind die bisher geltenden Vor-
„ Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen schriften anzuwenden.
Verwaltun~Jsc1kt der in den §§ 348, 349 der Ab- (2) Die Zulässigkeit der Klage nach § 75 der Ver-
gabt~nordnung bezeichnetE~n Art kann das Gericht waltungsgerichtsordnung, § 46 der Finanzgerichts-
bei. einem Wert des Streitgegenstandes bis fünf- ordnung und § 88 des Sozialgerichtsgesetzes richtet
hundert Deutsche Mark di(~ Darstellung des Tat- sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn
bestandes auf die Wiedergabe des Klagebegeh- am 1. Januar 1977 ein Jahr seit der Einlegung des
rens beschri.inkcn und, soweit es der Begründung außergerichtlichen R~chtsbehelfs oder seit der Stel-
der Entscheidu 119 über den außergerichtlichen lung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungs-
Rechtsbehelf folgt und dies in seinem Urteil fest- aktes verstrichen war.
stellt, von der Darstellung der Entscheidungs-
gründe absehen."
Artikel 5
Artikel 3
Berlin-Klausel
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. § 88 Abs. 2 Satz 2 fällt weg.
2. § 110 erhält folgenden Absatz 2: Artikel 6
,, (2) Das c;ericht kann Sitzungen auch außer- Inkrafttreten
halb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur
sachdi.enlichen Erledigung notwendig ist." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1976
Pür den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vo g e 1
Der Bundesminister
für ArlH~it und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 109 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 2439
Drittes Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 24. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Landesregierungen oder den von ihnen durch
rates das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch
Recht,sverordnung nach Durchschnittswerten ein-
zelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam
Artikel 1 wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal
festgelegt werden; dabei können entsprechend
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert unterschiedliche Kostensätze für den schienenge-
durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeord- bundenen und den nichtschienengebundenen Ver-
nung und über die Einrichtung eines Gewerbezen- kehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen
tralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I festgelegt werden.
S. 1281), wird wie folgt geändert:
(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2
gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr
1. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch
,,Genehmigung" die Worte „oder gegen Auf- auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird
lagen in einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde
Satz 2 eingefügt.
11
gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
(4) Uber den Ausgleich entscheidet die Geneh-
2. Nach § 45 wird folgender Abschnitt eingefügt: migungsbehörde. Die Entscheidung kann mit Auf-
lagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind,
„D. Ausgleichszahlungen die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Ab-
satz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Lei-
§ 45 a
stungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer
Ausgleichspflicht solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Um-
fange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu
(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obus-
gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der
sen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Auflagen errechnet hätte.
nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer
für die Beförderung von Personen mit Zeitfahr- (5) Den Ausgleich für Unternehmen, die sich
ausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu mehrheitlich dem Bund gehörenden Unterneh-
gewähren, wenn und soweit mens befinden, gewährt der Bund. Dies gilt auch,
1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen wenn Unternehmen im Sinne des Satzes 1 die Be-
genehmigten Beförderungsentgelten zur Dek- triebsführung nach § 3 auf Dritte übertragen. So-
weit der Bund ausgleichspflichtig ist, erläßt der
kung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnen-
den Kosten nicht ausreicht, und Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des
Bundesrates die Rechtsverordnung nach Ab-
2. der Unternehmer innerhalb eines angemesse- satz 2.
nen Zeitraums die Zustimmung zu einer An-
(6) Die Vorschriften des Gesetzes über die
passung der in den genannten Verkehrsfor-
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und
men erhobenen Beförderungsentgelte an die
Ertrags- und Kostenlage beantragt hat. Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Be-
hinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965
(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom (Bundesgesetzbl. I S. 978), zuletzt geändert durch
Hundert des Unlerschiedsbetra~Jes zwischen dem Artikel 41 des Gesetzes zur Anpassung gesetzlich
Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Ver- festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgren-
kehrsformen für die Beförderung von Personen zung der Geschäftsbereiche von Bundesministern
mit Zeitfahrausweisen des Ausblldungsverkehrs vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in bleiben unberührt."
diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern
und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen 3. Nach § 45 a wird die Uberschrift „D. Gelegen-
Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische heitsverkehr mit Kraftfahrzeugen" ersetzt durch
Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Ko- die Uberschrift „E. Gelegenheitsverkehr · mit
stensätze je Personen-Kilometer, die von den Kraftfahrzeugen".
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
4. In § 54 a ist folgender Absatz anzufügen: Artikel 2
,, (3) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten ent- Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
sprechend auch für die nach § 45 a Abs. 2 zur das Personenbeförderungsgesetz neu bekanntzu-
Festlegung der Kostensätze befugte Behörde." machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
seitigen.
5. In § 58 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt: Artikel 3
„5. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des § 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestand- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
teile bei der Berechnung des Ausgleichs zu (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
berücksichtigen sind, welches Verfahren für verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
ist, welche Angaben der Antrag auf Gewäh- Dritten Uberleitungsgesetzes.
rung des Ausgleichs enthalten muß und wie
die Erträge und die Personen-Kilometer zu Artikel 4
ermitteln sind." (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die in Arti-
6. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort kel 1 Nr. 2 Absatz 2 Satz 2 und in Artikel 1 Nr. 5
„Genehmigung" die Worte „oder Auflagen in enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 Satz 2" verordnungen am Tage der Verkündung des Geset-
eingefügt. zes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 2441
Zweites Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Vom 24. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- metern und den durchschnittlichen verkehrsspezi-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrs-
spezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift
gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer,
Artikel 1 die von den Landesregierungen oder den von
ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Be-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März hörden durch Rechtsverordnungen nach Durch-
1951 (Bunclesgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert schnittswerten einzelner repräsentativer Unter-
durch § 70 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nehmen, die sparsam wirtschaften und leistungs-
vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird fähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei
wie folgt geändert:
können entsprechend betrieblichen und verkehr-
liehen Besonderheiten unterschiedliche Kosten-
1. In § 4 erhalten Uberschrift und Absatz 1 folgende sätze für verschiedene Verkehrsregionen festge-
Fassung: legt werden.
„Aufgaben der öffentlichen Eisenbahnen, Neubau (3) Uber den Ausgleich entscheidet die oberste
(1) Zu den Aufgaben der öffentlichen Eisen- Landesverkehrsbehörde. Die Entscheidung kann
bahnen gehört es, unter Wahrung wirtschaftlicher mit Auflagen verbunden werden, die dazu be-
Grundsätze und in Ubereinstimmung mit dem all- stimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der
gemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrs- Verkehrsleistungen zu verbessern. Kommt die
bedürfnis Eisenbahn einer Auflage nach Satz 2 nicht in
- ihren Reise- und Güterverkehr zu bedienen vollem Umfange nach, so ist der Ausgleich in
und auszugestalten, dem Umfang zu ändern, wie er sich im Falle der
Befolgung der Auflagen errechnet hätte.
ihr Netz auszubauen und der Entwicklung an-
zupassen."
§6b
Ausgleich für betriebsfremde Aufwendungen
2. § 6 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:
Unbeschadet von § 6 a sind der Eisenbahn Be-
,,Hierbei sowie bei der Änderung und Aufhe- lastungen und Nachteile auszugleichen, die sich
bung solcher Tarife haben sich die Eisenbahnen aus folgenden Tatbeständen ergeben:
gegenseitig anzuhören."
1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzu-
lagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrs-
3. § 6 Abs. 6 wird gestrichen. unternehmen nicht zu tragen haben,
2. Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a bis 6 g einge- und Renten, die von der Eisenbahn unter
fügt: anderen als den für andere Verkehrsunter-
,,§ 6 a nehmen geltenden Bedingungen zu tragen
Ausgleichspflicht sind,
(1) Der Eisenbahn ist für die Beförderung von 3. Aufwendungen für die Erhaltung und den Be-
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbil- trieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn
dungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der
Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn Aufwendungen aufkommt; ein Ausgleich für
und soweit höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen
scheidet aus,
1. der Ertrag aus den für diese Beförderung ge-
nehmigten Tarifen zur Deckung der nach Ab- 4. künftige Aufwendungen für den Kapitaldienst
satz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht aus- aus Darlehen des Bundes nach Abschnitt VI
reicht und des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April
2. die Eisenbahn innerhalb eines angemessenen 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166).
Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpas-
sung der von ihr erhobenen Tarife an die §6c
Ertrags- und Kostenlage beantragt hat. Ausgleichspflichtiger
(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hun- Den Ausgleich nach den §§ 6 a und 6 b Nr. 1
dert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Er- bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der
trag, der für Beförderungen nach Absatz 1 er- Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6 b
zielt worden ist, und dem Produkt aus den für Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Ver-
diese Beförderungen geleisteten Personen-Kilo- kehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes,
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land er- ordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
bracht wird. fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
§6d Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
Unentgeltliche Beförderung von Beschädigten widrigkeiten aussetzen würde.
Die Vorschriften des Gesetzes über die unent- Zu den im Satz 1 genannten Zwecken dürfen
geltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr- die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke
dienstbeschädigten sowie von andern Behinder- und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts-
ten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bun- und Arbeitsstunden betreten werden. Die im
desgesetzbl. I S. 978), zuletzt geändert durch das Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März haben den Beauftragten bei den Ermittlungen
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), bleiben unberührt. die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die
nötigen Hilfsdienste zu leisten.
§6 e
§6g
Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren Sonderregelung
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird er- Die Vorschriften der §§ 6 a bis 6 f finden auf
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen,
mung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbil- die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, keine
dungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, wel- Anwendung."
che Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberech-
nung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren
5. § 8 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6 a anzu-
wenden ist, welche Angaben der Antrag auf Aus- ,. (1) Ordnungswtdrig handelt, wer vorsätzlich
gleich enthalten muß und wie die Erträge und oder fahrlässig
die Personen-Kilometer zu ermitteln sind. a) einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Abs. 1
(2) Auf die Ermittlung des Ausgleichs nach Buchstabe c erlassenen Rechtsverordnung
§ 6 b und auf da,s Verfahren zur Gewährung die- oder einer auf Grund einer solchen Rechtsver-
ses Ausgleichs finden die Artikel 5 bis 1O und die ordnung ergangenen Anordnung zuwiderhan-
Anhänge I, III, IV und VIII der Verordnung (EWG) delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 (Amts- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 156 schrift verweist, oder
vom 28. Juni 1969, S. 8 ff.) entsprechende An- b) einer vollziehbaren Auflage nach § 6 a Abs. 3
wendung. Zuständige Behörde im Sinne dieser Satz 2 zuwiderhandelt."
Vorschriften ist die oberste Landesverkehrsbe-
hörde.
§6f Artikel 2
Prüfungsbefugnisse Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
das Allgemeine Eisenbahngesetz neu bekanntzu-
Die nach § 6 a Abs. 2 zur Festlegung der machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
Kostensätze befugte Behörde kann zur Vor- seitigen.
bereitung ihrer Entscheidungen durch Beauf-
tragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, Artikel 3
insbesondere
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere Die in Artikel 1 Nr. 4 § 6 a Abs. 2 Satz 2 und § 6 e
nehmen, Abs. 1 enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von
2. von den im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn Rechtsverordnungen treten am Tage der Verkün-
tätigen Personen Auskunft verlangen. Der dung in Kraft.
zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, §§ 6 b, 6 c, 6 e Abs. 2, §§ 6 f und 6 g mit Wirkung
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der vom 1. Januar 1976 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
"'Jr. l 09 -·-- T,1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1976 241413
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
Vom 23. August 1976
Auf Cnmd des § 143 J\bs. 1 Nr. 4 und 5 des See- ,,Ergibt der Untersuchungsbefund, daß die Be-
mannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge,setzbl. schaffenheit des Trinkwassers nicht den Anfor-
II S. 713), zulclzt geündcrt durch das Jugendarbeits- derungen der §§ 1 bis 4 der Trinkwasser-Verord-
schutzgcsetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I nung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 965), wird von den Bundesministern für Arbeit S. 453) in der jeweils geltenden Fassung ent-
und Sozialordnung und für Verkehr im Einverneh- spricht, so sind die erforderlichen Maßnahmen
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Land- zu treffen. Das Untersuchungsergebnis und die
wirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes- getroffenen Maßnahmen sind im Schiffstagebuch
rates verordnet: einzutragen. Eine Durchschrift des Untersuchungs-
befundes ist unverzüglich der See-Berufsgenos-
Artikel 1 senschaft und dem für den Heimathafen des
Änderung der Verordnung Wasserfahrzeuges zuständigen Gesundheitsamt
11
zu übersenden.
Die Verordnung über die Unterbringung der Be-
satzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen Artikel 2
vom 8. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 66) wird Ubergangsvorschriften
wie folgt geändert:
(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2
1. In§ 11 Abs. 2 wird folgender Satz vorangesetzt: gilt Artikel 1 Nr. 3 für alle Schiffe, die nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt
,, Auf Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
werden.
ordnung auf Kiel gelegt sind, sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung anzuwenden, soweit hier- (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen,
durch eine konstruktive Umgestaltung der Schiffe daß ein Schiff den Anforderungen des Artikels 1
nicht notwendig wird." Nr. 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird,
wenn das Schiff
2. In Nummer 1.153 des Anhangs zu der Verord- 1. beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im
nung werden in Satz 4 die Worte „schwer ent- Bau oder Umbau befindet,
flammbar, d. h. die Ausbreitung eines Brandes
verhindernd oder ausreichend einschränkend, 11 2. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut
ersetzt durch die Worte „hinsichtlich der Nicht- worden ist und es
brennbarkeit den Anforderungen der Schiffs- a) wesentlich umgebaut oder
sicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 b) einer größeren Instandsetzung unterzogen
(Bundesgesetzbl. I S. 1933) in der jeweils gelten- werden soll oder
den Fassung entsprechend beschaffen".
3. nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht
zur Führung der Bundesflagge erwirbt.
3. Nach Nummer 1.8 des Anhangs zu der Verord-
nung wird folgende Nummer eingefügt:
„ 1.9 Ergänzungen für Fischereifahrzeuge Artikel 3
Wände und Decken im Unterkunftsbereich Berlin-Klausel
müssen nichtbrennbcu sein und dürfen keine Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
verschlußlosen Offnungen haben. Türen in Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
diesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-
Stahl bestehen, vom Typ „B" im Sinne der mannsgesetzes auch im Land Berlin.
Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Okto-
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) und
mindestens 25 mm dick sein." Artikel 4
4. In Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu der Ver-
Inkrafttreten
ordnung erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Diese Verordnung tritt am 1. Tage des auf die
Fassung: Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 23. August 1976
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes
Vom 25. August 1976
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer
Erklärung des neuseeländischen Patentamtes be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 25. August 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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