2405
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1976 Nr.108
Tag In h a 1t Seite
20. 8. 76 Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2405
800-21-1-11
23. 8. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 1,1 Abs. 3 und des
§ 13 des Bundesv~rsorgungsgesetzes . . . .. . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 2422
830-2-10
13. 8. 76 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offi-
zieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der
Unteroffiziere und der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2424
51-1-13-2
26. 8. 76 Berichtigung der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert
von 5 Deutschen Mark (Grimmelshausen-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2425
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2425
Rechf:svorscbriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2426
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
Vom 20. August 1976
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, seiner Or-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I ganisation und seiner sozialen Funktion,
S. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend- 2. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung im Aus-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes- bildungsbetrieb,
gesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem
3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
schäftsverkehr in der Hauswirtschaft,
ordnet:
4. Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung im
Abschnitt 1 hauswirtschaftlichen Betrieb,
5. Ernährung, Nahrungszubereitung, Vorratshal-
Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin
tung,
im städtischen Bereich
6. Einrichtung und Pflege der Wohn- und Wirt-
§ 1 schaftsräume,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Textilpflege und Textilinstandhaltung,
Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin im 8. Sozialaufgaben in der hauswirtschaftlichen Ge-
städtischen Bereich wird staatlich anerkannt. meinschaft,
9. Kenntnisse der Rechtsfragen im Bereich der
§ 2 Hauswirtschaft,
Ausbildungsdauer 10. Blumenpflege,
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 11. Kenntnisse der beruflichen Organisationen und
wirtschaftlichen Zusammenschlüsse,
§ 3 12. Bedarfsgüter im Hinblick auf Angebot und Nach-
Ausbildungsberufsbild frage,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 13. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 14. Umweltschutz.
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
f 4 § 9
Ausbildungsrahmenplan Abschlußprüfung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
den. bildung wesentlich ist.
§ 5 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Ausbildungsplan ling in insgesamt fünf Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Planung, Wirtsdiaftlidlkeit und tedl-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
nische Durchführung der Arbeitsproben sollen in
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen. die Bewertung mit einbezogen werden. Für die Aus-
wahl der Arbeitsproben kommen insbesondere fol-
gende Gebiete in Betracht:
§ 6
1. Herstellen einfacher Gerichte und Speisefolgen
Führen des Berichtsheftes nach Grundrezepten und deren Abwandlungen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form 2. Reinigungs- und Pflegearbeiten im Haushalt un-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge- ter rationellem Einsatz von Geräten und Maschi-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der nen,
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 3. Pflege der Wäsche und Instandhaltung von Ober-
bekleidung,
4. Einlagern und Bewirtschaften von Vorräten,
§ 1
5. Bepflanzen von Blumentöpfen, -schalen und Bal-
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
konkästen, Pflegen von Blumen.
Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
stätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich ling in den Prüfungsfächern Hauswirtschaftskunde
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein- sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und
richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch- mündlich, im Prüfungsfach Angewandte Mathema-
geführt. tik nur schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
§ 8 gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-
bieten in Betracht:
Zwischenprüfung
1. im Prüfungsfach Hauswirtschaftskunde:
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll spätestens nach dem ersten Ausbildungsjahr a) Grundkenntnisse der Planung im Haushalt,
stattfinden. b) Grundkenntnisse der Ernährungslehre, der
Nahrungszubereitung und der Vorratshaltung,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr auf- c) Qualitätsanforderungen an Gebrauchs- und
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf Verbrauchsgüter im Hinblick auf verbraucher-
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah- bewußtes Einkaufen,
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit d) Pflege von Wohn- und Wirtschaftsräumen und
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach deren Einrichtungen unter Einsatz von Ma-
der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbil- schinen und Geräten sowie Beachtung der
dungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Materialkunde in diesem Bereich,
Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwi-
schenprüfung als sie mit den für das erste Aus- e) Materialkunde und Pflege der Textilien,
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- f) Blumenpflege,
nissen zusammenhängen.
g) Sozialaufgaben in der häuslichen Gemein-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- schaft,
ling in insgesamt etwa drei Stunden drei Arbeits• h) Schriftverkehr.
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
in Betracht: 2. im Prüfungsfach Angewandte Mathematik:
1. Anwenden von Grundrezepten, Berufsbezogenes Anwenden der Grundrechen-
2. Reinigen und Pflegen von Gegenständen aus Me- arten.
tall, Holz, Glas, Kunststoff und Leder, 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. Reinigen und Pflegen von Textilien, a) Ausbildungsfragen, Jugendschutz, Arbeits-
4. Tischdecken, Anrichten, Servieren, recht,
5. Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben. b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
Nr. 108 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2407
c) Marktgeschehen, wirtschaftliche Zusammen- Abschnitt 2
schlüsse,
Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin
d) Verbraucherorganisationen, Fachverbände, im ländlichen Bereich
e) Rechtsfragen bei Miete und Kauf.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von § 12
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
1. im Prüfungsf ach Hauswirtschaftskunde zwei
Stunden, Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin im länd-
lichen Bereich wird staatlich anerkannt.
2. in den Prüfungsfächern Angewandte Mathematik
und Wirtschafts- und Sozialkunde insgesamt zwei
Stunden. § 13
(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling Ausbildungsdauer
insgesamt nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt § 14
wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung Ausbildungsberufsbild
ganz oder teilweise verzichtet werden. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei- 1. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte;
che Gewicht. Die schriftlichen und mündlichen Prü-
2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf;
fungsleistungen in einem Prüfungsf ach sind zu einer
Note zusammenzufassen. Im einzelnen werden die 3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-
Leistungen wie folgt berücksichtigt: schäftsverkehr im Haushalt;
1. In der Fertigkeitsprüfung haben die drei Arbeits- 4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;
proben das gleiche Gewicht. 5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-
2. In der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach bildungsstätte;
Hauswirtschaftskunde das dreifache, 6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens-
Angewandte Mathematik das einfache und mittelbevorratung;
Wirtschafts- und Sozialkunde 7. Einrichtung und Pflege der Wohnung;
das zweifache Gewicht.
8. Pflegen und Instandhalten von Textilien;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. 10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa-
milie;
§ 10 11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz und
Versicherungen;
Außerkrafttreten von Vorschriften
12. Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflechtung
Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem Be-
Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs- trieb;
anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in 13. Aufbereiten und Vermarkten landwirtschaft-
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für licher Erzeugnisse;
den Lehrberuf Hauswirtschaftsgehilfin sind nicht 14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-
mehr anzuwenden. vertretungen und Zusammenschlüsse.
§ 11
§ 15
Ubergangsregelung
Ausbildungsrahmenplan
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter nisse nach § 14 soll nach folgender Anleitung sach-
anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver- lich gegliedert werden:
einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
1. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte:
Verordnung.
a) Struktur und Standort des Haushalts,
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr b) Familienstruktur,
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei- c) Grundlagen des Wirtschaftens, insbesondere
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisheri- Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-
gen Vorschriften weiter angewendet werden. güterausstattung;
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf: Nährstoffen und Kalorien sowie nähr- und
a) Arten, Ermittlung und Auswahl der Bedürf- wirkstoffschonende Zubereitung,
nisse, b) Kenntnisse über die Qualität der Lebensmit-
b) Feststellung des Bedarfs, tel, insbesondere über Handelsklassen,
c) Deckung des Bedarfs unter Berücksichtigung c) Kenntnisse über Lebensmittelrecht,
der Eigenleistung und des Marktangebotes; d) Kenntnisse über küchentechnische Verfah-
ren,
3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Geschäfts-
verkehr im Haushalt: e) Anwenden und Abwandeln von Grundrezep-
ten in der Nahrungszubereitung unter Be-
a) Kenntnisse über Qualitätsanforderungen an
rücksichtigung der Familienstruktur,
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
f) Verwenden kochfertiger und tischfertiger
b) verbraucherbewußtes Einkaufen,
Lebensmittel der Industrie,
c) Kenntnisse über das Verhalten im Geschäfts-
verkehr, g) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-
nen, tischfertigen Speisen und Gerichten,
d) Aufzeichnungen der Einnahmen und Aus-
gaben, einfacher Schriftverkehr, h) Herstellen von Mahlzeiten und Backwerk für
besondere Anlässe,
e) Kenntnisse über Rechtsverhältnisse beim
Kauf, i) Zubereiten von Schonkost,
f) Inanspruchnahme von Dienstleistungen, k) Aufstellen von Speiseplänen und Berechnen
g) einfache Haushaltsbuchführung, von Tagesverpflegungen,
1) Kenntnisse über die Haltbarkeit der Lebens-
h) Kenntnisse über Grundsätze für das Aufstel-
mittelvorräte,
len eines Geldvoranschlages für einen Haus-
halt, m) Anwenden verschiedener Verfahren für das
i) Kenntnisse über Möglichkeiten der Ver- Haltbarmachen, Warten der Lebensmittelvor-
mögensbildung; räte;
4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation: 7. Einrichtung und Pflege der Wohnung:
a) Kenntnisse über Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, a) Kenntnisse über die Zuordnung der Raum-
Körperhaltung, Arbeitshygiene und Arbeits- gruppen und die Einrichtung der Räume,
ablauf, b) Kenntnisse über die Versorgung der Räume
b) Herrichten von Arbeitsplätzen, Ordnung am mit Wasser, Wärme, Licht und Kraft,
Arbeitsplatz, c) Entsorgung der Wohnung, insbesondere Ab-
c) Fertigkeiten in Arbeitstechniken unter An- fallbeseitigung, Entlüftung, Abwässer,
wendung verschiedener Energien, d) Kenntnisse über Ordnungseinrichtungen, Ar-
d) Einsetzen, Handhaben und Pflegen von Ge- beitshilfsmittel und Reinigungsverfahren,
räten und Maschinen, e) Reinigen und Pflegen der Wohn- und Wirt-
e) Vergleichen von Arbeitsverfahren nach Zeit-, schaftsräume und ihrer Einrichtung,
Kraft- und Materialbedarf, Auswählen von
f) Pflegen von Zimmer- und Balkonpflanzen,
Arbeitsverfahren,
f) Aufstellen von Zeitplänen unter Berücksich- g) Verwenden und Pflegen von Schnittblumen,
tigung von Arbeitsschwerpunkten sowie von h) besondere Pflege- und Reinigungsarbeiten,
Ansprüchen der Familienangehörigen, auch insbesondere an Metallen, Hölzern, Kunst-
für Bildung und Freizeit; stoffen und empfindlichen Einrichtungs-
gegenständen;
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-
bildungsstätte: 8. Pflegen und Instandhalten von Textilien:
a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in a) Kenntnisse über Eigenschaften und Behand-
Gesetzen und Verordnungen, lung von Textilien,
b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der b) Kenntnisse über Waschverfahren,
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson- c) Waschen, Pflegen und Ausbessern von
dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-
Wäsche,
linien und Merkblätter,
d) Kenntnisse über die wirtschaftliche Anwen-
c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen,
dung der Wasch- und Pflegemittel sowie
Erste Hilfe,
über Kosten- und Vergleichsrechnung,
d) Kenntnisse über unfallsichere Arbeitsklei-
dung; e) Anwenden zeitsparender Nähtechniken,
f) Kenntnisse über Hilfsmittel und Grundregeln
6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens- für Pflege und Reinigung von Oberbeklei-
mittelbevorratung: dung,
a) Kenntnisse über eine gesunde Ernährung, g) Waschen, Pflegen und Ausbessern der Ober-
insbesondere über Gehalt und Bedarf an bekleidung;
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2409
9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens: 13. Aufbereiten und Vermarkten landwirtschaft-
a) Kenntnisse über Ansprüche der Pflanzen an licher Erzeugnisse:
Klima, Boden, Düngung und Pflege, a) Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse
b) Kenntnisse über die Kultur üblicher Gemüse- für den Verkauf, wahlweise für ein Erzeug-
und Blumen.arten, nis,
c) zweckmäßiges Bearbeiten und Düngen des b) Beobachten des Marktgeschehens, Absatz-
Bodens im Wohn- und Nutzgarten, wege;
d) Kenntnisse über die Kultur einiger Beeren-
obstarten und Ziergehölze, 14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-
vertretungen und Zusammenschlüsse:
e) Grundkenntnisse über den Pflanzenschutz,
a) Organisationen und sonstige Einrichtungen
f) Bestellungs-, Pflege- und Erntearbeiten im
Nutzgarten, für die Landwirtschaft,
g) Pflegen des Wohngartens, b) wirtschaftliche Zusammenschlüsse.
h) Grundkenntnisse über die Planung des Nutz-
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
und Wohngartens;
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa- zeitlich gegliedert werden:
milie:
1. Erstes Ausbildungsjahr
a) Versorgung und Betreuung von Kindern,
b) Kenntnisse über die Versorgung und Betreu- a) Unter Beachtung nachstehender zeitlicher
und von pflegebedürftigen, insbesondere al- Richtwerte sollen vermittelt werden:
ten Menschen, aa) Kenntnisse über die Ausbildungsstätte
c) Fertigkeiten in der Hauskrankenpflege, nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b.
Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-
d) Kenntnisse über Formen der Freizeitgestal-
schäftsverkehr im Haushalt nach Absatz 1
tung,
Nr. 3 Buchstaben a bis e in einem Monat,
e) Umgangsformen in der Haus- und Arbeits-
gemeinschaft, auch gegenüber Gästen; bb) Ernährung, Nahrungszubereitung und Le-
bensmittelbevorratung nach Absatz 1
11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz Nr. 6 Buchstaben a, b, d bis f und m in
und Versicherungen: fünf Monaten,
a) Grundkenntnisse über Arbeitsrecht, insbe- cc) Einrichtung und Pflege der Wohnung
sondere Arbeitsvertrag und Ausbildungsver- nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g in
hältnis, eineinhalb Monaten,
b) Kenntnisse über Jugendschutz, insbesondere dd) Pflegen und Instandhalten von Textilien
über den Schutz der Jugend in der Offent- nach Absatz 1 Nr. 8 Buchstaben a bis c in
lichkeit, einem Monat,
c) Kenntnisse über Sozialversicherung,
ee) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-
d) Kenntnisse über privatrechtliche Kranken- tens nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben a
und Unfallversicherung, bis c in einem Monat,
e) Grundkenntnisse über Haftpflichtversiche- ff) soziale und erzieherische Aufgaben in der
rung, Familie nach Absatz 1 Nr. 10 in einem
f) Kenntnisse über Sachversicherung, insbeson- Monat,
dere Hausratversicherung, gg) Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz
g) Kenntnisse über Organisationen und sonstige und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11
Einrichtungen für die Hauswirtschaft und Buchstaben a bis c in einem halben Monat.
für den Verbraucher;
b) Außerdem hat sich die Berufsausbildung wäh-
12. Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflechtung rend des ganzen ersten Ausbildungsjahres auf
zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem die in Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d und
Betrieb: Nr. 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu erstrecken.
a) Betriebsdaten und Arbeitsabläufe zum Ken-
nenlernen des landwirtschaftlichen Betriebes, 2. Zweites Ausbildungsjahr
b) Einsatz und Einteilung der weiblichen Ar- a) Unter Beachtung nachstehender zeitlicher
beitskräfte in Haushalt und Betrieb, Richtwerte sollen vermittelt werden:
c) Abhängigkeit des Haushalts von der wirt- aa) Kenntnisse über die Ausbildungsstätte
schaftlichen und arbeitswirtschaftlichen Si- nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie
tuation im Betrieb, Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf
d) Umfang der Entnahme von Naturalien für nach Absatz 1 Nr. 2 in einem halben Mo-
den Haushalt; nat,
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
bb) Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und § 19
Geschäftsverkehr im Haushalt nach Ab- Zwischenprüfung
satz 1 Nr. 3 Buchstaben f bis i in einein-
halb Monaten, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll
cc) Ernährung, Nahrungszubereitung und Le- nach dem ersten Ausbildungsjahr eine Zwischen-
bensmittelbevorratung nach Absatz 1 prüfung durchgeführt werden.
Nr. 6 Buchstaben c und g bis 1 in vier Mo-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
naten,
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-
dd) Einrichtung und Pflege der Wohnung geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe h in einem im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
Monat, Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
ee) Pflegen und Instandhalten von Textilien wesentlich sind.
nach Absatz 1 Nr. 8 Buchstaben d bis g in
§ 20
einem Monat,
Abschlußprüfung
ff) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-
tens nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben d (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im
bis h in einem Monat, Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten
gg) Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunter-
und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11 richt zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit
Buchstaben d bis g in einem halben Mo- diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
nat,
(2) Zur · Prüfung der Fertigkeiten sollen minde-
hh) Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflech-
stens vier Aufgaben vorwiegend aus den nach-
tung zwischen Haushalt und landwirt-
stehend aufg~führten Arbeitsgebieten gestellt wer-
schaftlichem Betrieb, Aufbereiten und
den:
Vermarkten landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse sowie Kenntnisse der landwirt- 1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevor-
schaftlichen Interessenvertretungen und ratung;
Zusammenschlüsse nach Absatz 1 Nr. 12 2. Pflegen von Wohn- und Wirtschaftsräumen und
bis 14 in eineinhalb Monaten. ihrer Einrichtung;
b) Außerdem hat die Berufsausbildung während 3. Pflegen und Instandhalten von Textilien;
des ganzen zweiten Ausbildungsjahres die in
4. Bestellen, Pflegen und Ernten im Nutzgarten,
Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben e und f genannten
Pflegen des Wohngartens;
Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln so-
wie die in Nummer 1 genannten Fertigkeiten 5. Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse für
und Kenntnisse zu wiederholen und zu ver- den Verkauf.
tiefen.
(3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüfling
§ 16 schriftlich und mündlich in folgenden Gebieten ge-
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte prüft werden:
1. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;
Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs- 2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich
3. Ernährung und Lebensmittelbevorratung;
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-
richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch- 4. Einrichtung und Pflege der Wohnung;
geführt werden.
5. Textilien und ihre Pflege;
§ 17 6. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;
Individueller Ausbildungsplan 7. soziale und erzieherische Aufgaben in der Fami-
lie;
Die Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die AuszubÜdende 8. Sozialkunde, Arbeitsrecht und Jugendschutz;
einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. 9. wirtschaftliche Verflechtung zwischen Haushalt
und landwirtschaftlichem Betrieb.
§ 18
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der
Berichtsheft
Abschlußprüfung haben die Leistungen nach Ab-
Die Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form satz 2 das vierfache und die Leistungen nach Ab-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Die Aus- satz 3 das sechsfache Gewicht. Bei den Leistungen
bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel- nach Absatz 3 haben der schriftliche und der münd-
mäßig zu überprüfen. liche Teil der Prüfung das gleiche Gewicht.
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2411
Abschnitt 3 § 22
Schlußvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Sie tritt am 31. August 1978 außer
Berlin-Klausel Kraft.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- (2) Die Verordnung über die Berufsausbildung zur
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil- Hauswirtschafterin vom 11. Juli 1972 (Bundesgesetz-
dungsgesetzes auch im Land Berlin. blatt I S. 1177) wird hiermit aufgehoben.
Bonn, den 20. August 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und- Sozialordnung
Walter Arendt
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage zu§ 4
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin
im städtischen Bereich
I. Gesamte Ausbildungsdauer:
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
3
Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in
(§ 3 Nr. 13) Gesetzen und Verordnungen
b) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
dere der Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
d) Sachgemäßes Anwenden von Mitteln zur
Desinfektion, Schädlingsbekämpfung und
zum Pflanzenschutz
e) Beachten der Arbeitshygiene und der Sau-
berkeit sowie Benutzen geeigneter Arbeits-
kleidung als unf all verhütende Maßnahmen
f) Beschreiben der unfall verursachenden
menschlichen Faktoren
2 Umweltschutz a) Vermeiden von Luftverschmutzungen, Ge-
(§ 3 Nr. 14) ruchs- und Lärmbelästigung
b) Reinhalten von Grund- und Oberflächen-
wasser
c) Kenntnisse der Abfallbeseitigung und Ab-
fallverwertung
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Lfd.
zeitliche
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu -vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
1 2 3 4
1 Kenntnisse des Ausbildungsbetrie- Struktur, Standort und Organisation des Aus- 1
bes, seiner Organisation und seiner bildungs betriebes
sozialen Funktion
(§ 3 Nr. 1)
2 Güterbeschaffung, Geldwirtschaft a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin- 3
und Geschäftsverkehr in der Haus- blick auf Marktlage und Preise
wirtschaft b) Kenntnisse der Qualitätsanforderungen an
(§ 3 Nr. 3) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, insbe-
sondere Güte- und Handelsklassen, Güte-
und Warenzeichen
c) Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2413
Lfd. zeitliche
Nr. Tc!il des J\ usbildun~Jsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
3 4
3 Arbeitsorganisation und Arbeits- a) Kenntnisse der Arbeitsmittel, Arbeitsplätze, 2
planung im hauswirtschaftlichen Arbeitshygiene und des Arbeitsablaufs in
Betrieb der Ausbildungsstätte
(§ 3 Nr. 4)
b) Kenntnisse des Einflusses von Licht, Luft
und Schall am Arbeitsplatz
c) Kenntnisse der gesunden Körperhaltung bei
der Arbeit
d) Einrichten und Ordnen von Arbeitsplätzen
4 Ernährung, Nahrungszubereitung, a) Kenntnisse der Küchengeräte und -maschi- 6
Vorratshaltung nen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten
(§ 3 Nr. 5)
b) Kenntnisse der Haltbarkeit von Lebensmit-
teln sowie der wirtschaftlichen Methoden
der Vorratshaltung
c) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-
ten unter Anwendung von nähr- und wirk-
stoffschonenden Zubereitungs- und
Garungsarten
d) Verwenden und Abwandeln von Lebens-
mittelkonserven, Be- und Verarbeiten von
koch- und tischfertigen Lebensmitteln
e) Reinigen und Pflegen von Küchengeräten
und -maschinen
f) Anwenden verschiedener Verfahren zur
Haltbarmachung von Lebensmitteln, insbe-
sondere Einfrieren und Sterilisieren
5 Einrichtung und Pflege der Wohn- a) Kenntnisse der funktionsgerechten Einrich- 4
und Wirtschaftsräume tung von Räumen ,
(§ 3 Nr. 6)
b) Kenntnisse der Versorgung von Räumen
mit Wasser, Luft, Energie
c) Entsorgen von Räumen durch Lüftung, Ab-
wasser- und Abfallbeseitigung
d) Kenntnisse der Reinigungsmittel, Reini-
gungsgeräte und -maschinen und der Rei-
nigungsverfahren
e) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-
schaftsräumen und ihrer Einrichtung
f) Reinigen und Pflegen von Gegenständen
aus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder
6 Textilpflege und Textilinstand- a) Berücksichtigen der Qualitätsbezeichnun- 5
haltung gen und der Eigenschaften von Textilien
(§ 3 Nr. 7) und der sich daraus ergebenden Behand-
lungsart bei der Wäsche und Reinigung
b) Kenntnisse der Geräte und Maschinen zur
Wäschepflege und der Wasch- und Pflege-
mittel
c) Sortieren, Waschen, Trocknen, Steifen
und Glätten v·erschiedener Textilien
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd.
zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
2 4
d) Wirtschaftliches Verwenden von Wasch-
und Pflegemitteln
e) Handhaben und Pflegen von Waschmaschi-
nen, Bügelgeräteri und Nähmaschinen
7 Sozialaufgaben in der hauswirt- a) Planen sinnvoller Freizeitgestaltung unter 4
schaftlichen Gemeinschaft Nutzung der kulturellen und sportlichen
(§ 3 Nr. 8) Angebote des Wohnbereichs und der Mas-
senmedien
b) Schildern der Zusammenhänge zwischen
Freizeitgestaltung und Gesundheit
c) Beschreiben der Gefahren von Alkohol-
und Drogenmißbrauch
d) Kenntnisse der Umgangsformen in der
Haus- und Arbeitsgemeinschaft und gegen-
über Gästen
8 Kenntnisse der Rechtsfragen im a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes,
Bereich der Hauswirtschaft insbesondere Ausbildungsvertrag, Ausbil-
(§ 3 Nr. 9) dungsverhältnis, betrieblicher Ausbildungs-
plan und Fortbildungsmöglichkeiten
b) Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzge-
setzes, insbesondere Gesundheitsfürsorge,
Arbeitszeitregelungen und Ausnahmebe-
stimmungen
III. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse des Ausbildungs- Einsatz und Aufstiegsmöglichkeiten im Aus-
betriebes, seiner Organisation und bildungsberuf
seiner sozialen Funktion
(§ 3 Nr. l)
2 Güterbeschaffung, Geldwirtschaft a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin- 2
und Geschäftsverkehr in der Haus- blick auf Marktlage und Preise
wirtschaft
b) Kenntnisse der gebräuchlichen Bestimmun-
(§ 3 Nr. 3)
gen des Lebensmittelgesetzes, insbeson-
dere in bezug auf Farbstoffe, künstliche
Aromen, Konservierungs- und Schönungs-
mittel, Verpackungsmaterial, Kennzeich-
nung
cl Kenntnisse der Markenzeichen und Sicher-
heitsvorschriften bei Haushaltsgeräten und
-maschinen
d) Ausfüllen von Formularen im Behörden-,
Bank- und Postverkehr, Schreiben von Be-
stellungen und Mahnungen
e) Aufzeichnen von Einnahmen und Aus-
gaben
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2415
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
3 4
3 Arbeitsorganisation und Arbeits- a) Kenntnisse der anfallenden Arbeiten 2
planung im hauswirtschaftlichen b) Auswählen von Arbeitsverfahren im Hin-
Betrieb blick auf Zeit-, Kraft- und Geldersparnis
(§ 3 Nr. 4)
c) Ausführen der entsprechenden Arbeitstech-
niken unter Anwendung verschiedener
Energiearten und unter besonderer Beach-
tung der Sicherheitsvorschriften
4 Ernährung, Nahrungszubereitung, a) Kenntnisse der vollwertigen Ernährung un- 7
Vorratshaltung ter Berücksichtigung von Nährwert und
(§ 3 Nr. 5) Nährstoffbedarf
b) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-
ten unter Anwendung von nähr- und wirk-
stoffschonenden Zubereitungs- und Ga-
rungsarten
c) Kenntnisse der Haltbarkeit von Lebensmit-
teln sowie der wirtschaftlichen Methoden
zur Vorratshaltung
d) Kenntnisse der Resteverwertung unter Be-
rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und
Hygiene
e) Verwenden und Abwandeln von Lebens-
mittelkonserven, Be- und Verarbeiten von
koch- und tischfertigen Lebensmitteln
f) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-
nen Speisen und Gerichten
g) Anwenden verschiedener Verfahren zur
Haltbarmachung von Lebensmitteln, insbe-
sondere Einfrieren und Sterilisieren
5 Einrichtung und Pflege der Wohn- a) Kenntnisse der Zuordnung von Wohn- und 4
und Wirtschaftsräume Wirtschaftsräumen unter dem Gesichts-
(§ 3 Nr. 6) punkt familiengerechter, zweckmäßiger,
wirtschaftlicher Haushaltsführung
b) Kenntnisse der Reinigungsmittel, Reini-
gungsgeräte und -maschinen und der Rei-
nigungsverfahren
c) Besonderes Beachten von Gefahrenquellen
im Hausbereich
d) Reinigen und Pflegen von Gegenständen
aus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder
e) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-
schaftsräumen und ihrer Einrichtung
6 Textilpflege und Textilinstand- a) Berücksichtigen der Qualitätsbezeichnun- 5
haltung gen und der Eigenschaften von Textilien
(§ 3 Nr. 7) und der sich daraus ergebenden Behand-
lungsart bei der Wäsche und Reinigung
b) Sortieren, Waschen, Trocknen, Steifen und
Glätten verschiedener Textilien
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildunqsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Wochen
c) Wirtschaftliches Verwenden von Wasch-
und Pflegemitteln
d) Handhaben und Pflegen von Waschmaschi-
nen, Bügelgeräten und Nähmaschinen
e) Anwenden von Techniken zur Ausbesse-
rung und Instandhaltung von Wäsche und
Oberbekleidung unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit
7 Sozialaufgaben in der hauswirt- a) Planen sinnvoller Freizeitgestaltung unter 3
schaftlichen Gemeinschaft Nutzung der kulturellen und sportlichen
(§ 3 Nr. 8) Angebote des Wohnbereichs und der Mas-
senmedien
b) Schildern der Zusammenhänge zwischen
Freizeitgestaltung und Gesundheit
c) Kenntnisse der Verhaltensweisen in der
häuslichen Krankenpflege
d) Kenntnisse der Umgangsformen in der
Haus- und Arbeitsgemeinschaft und gegen-
über Gästen
e) Planen und Durchführen einfacher Festlich-
keiten
f) Tischdecken und Servieren
g) Sachgemäßes Packen von Reisegepäck
8 Kenntnisse der Rechtsfragen a) Kenntnisse der Bestimmungen des Bundes- 1
im Bereich der Hauswirtschaft seuchengesetzes und der Hygienevorschrif-
(§ 3 Nr. 9) ten in bezug auf besondere Anforderungen
an Personen, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel
b) Kenntnisse der aufsichtführenden Behör-
den, insbesondere Gesundheitsamt und Ge-
werbeaufsichtsamt
9 Blumenpflege Kenntnisse der Ansprüche von Pflanzen an 1
(§ 3 Nr. 10) Klima, Boden, Standort, Düngung und Pflege
IV. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse des Ausbildungs- a) Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach- 2
betriebes, seiner Organisation güterausstattung als Voraussetzungen des
und seiner sozialen Funktion Wirtschaftens
(§ 3 Nr. 1)
b) Träger von hauswirtschaftlichen Ausbil-
dungsbetrieben und ihre Aufgaben im So-
zialbereich
2 Bedarfsermittlung und Bedarfs- a) Ermitteln des Bedarfs an Gebrauchs- und 3
deckung im Ausbildungsbetrieb Verbrauchsgütern
(§ 3 Nr. 2)
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2417
Lfd. zeitliche
Nr. Teil des A usbildunqsberufsbildes zu vermittelnde Fertiqkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
----1------------------1:----------------------1-----
4
b) Kenntnisse der Bedarfsdeckung durch
Großeinkauf
c) Einlagern und Bewirtschaften der Vorräte
an Nahrungs-, Reinigungs- und Pflegemit-
teln
3 Güterbeschaffung, Geldwirtschaft a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin- 2
und Geschäftsverkehr in der Haus- blick auf Marktlage und Preise
wirtschaft
b) Kenntnisse der gebräuchlichen Bestimmun-
(§ 3 Nr. 3)
gen des Lebensmittelgesetzes, insbeson-
dere in bezug auf Farbstoffe, künstliche
Aromen, Konservierungs- und Schönungs-
mi ttel, Verpackungsmaterial, Kennzeich-
nung
c) Aufzeichnen und Auswerten von Einnah-
men und Ausgaben
4 Arbeitsorganisation und Arbeits- a) Vergleichen von Arbeitsverfahren unter 2
planung im hauswirtschaftlichen Berücksichtigung von Zeit-, Kraft- und Ma-
Betrieb terialbedarf
(§ 3 Nr. 4)
b) Berechnen und Vergleichen von Kosten für
Dienstleistungen und Eigenleistungen
c) Kenntnisse der Betriebsdaten und Arbeits-
läufe unter Berücksichtigung von Bereichs-
größe, Personalbestand, Zeiten und Wegen
im Ausbildungsbetrieb
5 Ernährung, Nahrungszubereitung, a) Kenntnisse der vollwertigen Ernährung un- 6
Vorratshaltung ter Berücksichtigung von Nährwert und
(§ 3 Nr. 5) Nährstoffbedarf
b) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-
ten unter Anwendung von nähr- und wirk-
stoffschonenden Zubereitungs- und Ga-
rungsarten
c) Kenntnisse der Resteverwertung unter Be-
rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und
Hygiene
d) Aufstellen von abwechslungsreichen
Speiseplänen und Berechnen von Tages-
verpflegungen unter Berücksichtigung von
Nährwert und Preis
e) Abwandeln von Grundrezepten für Spei-
sen, Getränke und Gebäck
f) Verwenden und Abwandeln von Lebens-
mittelkonserven, Be- und Verarbeiten von
koch- und tischfertigen Lebensmitteln
g) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-
nen Speisen und Gerichten
h) Herstellen, Garnieren und Anrichten von
Mahlzeiten und Backwerk für besondere
Anlässe
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Wochen
i) Zubereiten von Schonkost
j) Anwenden verschiedener Verfahren zur
Haltbarmachung von Lebensmitteln, insbe-
sondere Einfrieren und Sterilisieren
k) Dberwachen der Lebensmittelvorräte
6 Einrichtung und Pflege der Wohn- a) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt- 2
und Wirtschaftsräume schaftsräumen und ihrer Einrichtung
(§ 3 Nr. 6)
b) Reinigen und Pflegen von Gegenständen
aus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder
c) Aufstellen eines Planes für täglich, wö-
chentlich oder in größeren Zeitabständen
anfallende Reinigungsarbeiten
7 Textilpflege und Textilinstand- a) Berücksichtigen der Qualitätsbezeichnun- 2
haltung gen und der Eigenschaften von Textilien
(§ 3 Nr. 7) und der sich daraus ergebenden Behand-
lungsart bei der Wäsche und Reinigung
b) Sortieren, Waschen, Trocknen, Steifen und
Glätten verschiedener Textilien
c) Pflegen und Reinigen von Oberbekleidung
d) Pflegen der textilen Wohnungsausstattung,
insbesondere von Möbelbezügen, Fenster-
dekorationen, Bodenbelägen
e) Handhaben und Pflegen von Waschmaschi-
nen, Bügelgeräten und Nähmaschinen
f) Anwenden von Techniken zur Ausbesse-
rung und Instandhaltung von Wäsche und
Oberbekleidung unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit
8 Sozialaufgaben in der hauswirt- a) Versorgen und Betreuen von Kindern 3
schaftlichen Gemeinschaft
b) Versorgen und Betreuen von Kranken und
(§ 3 Nr. 8)
Pflegebedürftigen, insbesondere alten Men-
schen
c) Zusammenstellen, Dberprüfen und Ergän-
zen der Hausapotheke
d) Planen und Durchführen einfach er Fest-
lichkeiten
e) Tischdecken und Servieren
f) Kenntnisse der für Reisen erforderlichen
Geldmittel, Pässe, Formulare und Beschei-
nigungen, Lesen von Fahrplänen
9 Kenntnisse der Rechtsfragen a) Sozialversicherungen, Haftpflicht- und 1
im Bereich der Hauswirtschaft Sachversicherungen, insbesondere Haus-
(§ 3 Nr. 9) ratversicherungen und privatrechtliche
Kranken- und Unfallversicherungen
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2419
zeitliche
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Teil des Ausbildungsberufsbildes Richtwerte
Nr.
in Wochen
4
b) Rechtslage bei Miete, Pacht und Kauf
c) einschlägige Bestimmungen des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes und des Ar-
beitsförderungsgesetzes
10 BI umen pflege a) Kenntnisse der Ansprüche von Pflanzen an
(§ 3 Nr. 10) Klima, Boden, Standort, Düngung und
Pflege
b) Bepflanzen von Blumentöpfen, -schalen und
Balkonkästen, Pflegen von Blumen
11 Kenntnisse der beruflichen Orga- Verbraucher- und Absatzorganisationen sowie
nisationen und wirtschaftlichen Fachverbände
Zusammenschlüsse
(§ 3 Nr. 11)
12 Bedarfsgüter im Hinblick auf An- a) Grundkenntnisse der Gesetze und Verord-
gebot und Nachfrage nungen über den Verkehr mit Nahrungs-
(§ 3 Nr. 12) mitteln
b) Grundkenntnisse der Vermarktungsformen
und Absatzwege
c) Nutzen der Massenmedien zur Information
über den Markt
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
1 Kenntnisse des Ausbildungs- a) Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach- 1
betriebes, seiner Organisation und güterausstattung als Voraussetzungen des
seiner sozialen Funktion Wirtschaftens
(§ 3 Nr. 1)
b) Funktion des Ausbildungsbetriebes, insbe-
sondere im Hinblick auf Pflege, Fürsorge,
Erholung und Bildung
2 Bedarfsermittlung und Bedarfs- a) Aufstellen einer Rangordnung für die Be- 3
deckung im Ausbildungsbetrieb darfsdeckung als Ordnungshilfe
(§ 3 Nr. 2) b) Darstellen der Funktion der Haushalte als
Marktpartner in der Volkswirtschaft, ins-
besondere Konsumverhalten, Preisbildung,
Bedeutung der Werbung
c) Kenntnisse der Bedarfsdeckung durch
Großeinkauf
d) Einlagern und Bewirtschaften der Vorräte
an Nahrungs-, Reinigungs- und Pflegemit-
teln
3 Güterbeschaffung, Geldwirtschaft a) Verbraucherbewußtes Einkaufen im Hin- 2
und Geschäftsverkehr in der Haus- blick auf Marktlage und Preise
wirtschaft
(§ 3 Nr. 3)
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. zeitliche
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
b) Grundkenntnisse der Möglichkeiten zur
Vermögensbildung
c) Grundkenntnisse des Aufstellens eines
Haushaltsplanes unter Berücksichtigung
des Haushaltseinkommens, des Wirt-
schaftsgeldes und der Ausgaben nach
Größe und Bedarf des Haushalts
4 Arbeitsorganisation und Arbeits- a) Grundkenntnisse des Aufstellens von Zeit- 4
planung im hauswirtschaftlichen plänen unter Berücksichtigung besonderer
Betrieb Arbeiten, der Leistungsmöglichkeiten der
(§ 3 Nr. 4) Arbeitskräfte und ihrer Ansprüche an Er-
holung und Freizeit
b) Berechnen und Vergleichen von Kosten für
Dienstleistungen und Eigenleistungen
5 Ernährung, Nahrungszubereitung, a) Kenntnisse der vollwertigen Ernährung un- 6
Vorratshaltung ter Berücksichtigung von Nährwert und
(§ 3 Nr. 5) Nährstoffbedarf
b) Kenntnisse der gesundheitsgemäßen Ernäh-
rung bei unterschiedlichen Arbeitsanforde-
rungen und bei verschiedenen Lebens-
altern, Ausgleichsernährung für Gesunde
und Kranke
c) Herstellen von Speisen nach Grundrezep-
ten unter Anwendung von nähr- und wirk-
stoffschonenden Zubereitungs- und Ga-
rungsarten
d) Abwandeln von Grundrezepten für Spei-
sen, Getränke und Gebäck
e) Herstellen, Garnieren und Anrichten von
Mahlzeiten und Backwerk für besondere
Anlässe
f) Zubereiten von Schonkost
6 Einrichtung und Pflege der Wohn- a) Reinigen und Pflegen von Wohn- und Wirt-
und Wirtschaftsräume schaftsräumen und ihrer Einrichtung
(§ 3 Nr. 6)
b) Reinigen und Pflegen von Gegenständen
aus Metall, Holz, Glas, Kunststoff, Leder
7 Textilpflege und Textilinstand- a) Pflegen und Reinigen von Oberbekleidung 2
haltung b} Pflegen der textilen Wohnungsausstattung,
(§ 3 Nr. 7)
insbesondere von Möbelbezügen, Fenster-
dekorationen, Bodenbelägen
8 Sozialaufgaben in der hauswirt- a) Grundkenntnisse der Haushaltsstrukturen 2
schaftlichen Gemeinschaft b) Planen sinnvoller Freizeitgestaltung unter
(§ 3 Nr. 8)
Nutzung der kulturellen und sportlichen
Angebote des Wohnbereichs und der Mas-
senmedien
c) Schildern der Zusammenhänge zwischen
Freizeitgestaltung und Gesundheit
Nr. 108 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2421
Lfd.
zeitliche
Nr.
Teil des Ausbildun9"sberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
in Monaten
d) Kenntnisse der Umgangsformen in der
Haus- und Arbeitsgemeinschaft und gegen-
über Gästen
e) Versorgen und Betreuen von Kindern
f) Versorgen und Betreuen von Kranken und
Pflegebedürftigen, insbesondere alten Men-
schen
g) Planen und Durchführen einfacher Fest-
lichkeiten
h) Tischdecken und Servieren
9 Kenntnisse der Rechtsfragen a) Besonderheiten des Familienrechts bezüg-
im Bereich der Hauswirtschaft lich der rechtlichen Stellung der Frau
(§ 3 Nr. 9)
b) Einschlägige Bestimmungen des Mutter-
schutzgesetzes und des Kündigungsschutz-
gesetzes
c) Bedeutung des Arbeits- und Tarifvertrags-
rechts unter Berücksichtigung des Ausbil-
dungsbetriebes
10 Blumenpflege a) Kenntnisse der Ansprüche von Pflanzen an
(§ 3 Nr. 10) Klima, Boden, Standort, Düngung und
Pflege
b) Bepflanzen von Blumentöpfen, -schalen
und Balkonkästen, Pflegen von Blumen
11 Kenntnisse der beruflichen Orga- a) Internationale wirtschaftliche Zusammen-
nisationen und wirtschaftlichen schlüsse
Zusammenschlüsse b) Organisationen und Vertretungen der So-
(§ 3 Nr. 11)
zialpartner
12 Bedarfsgüter im Hinblick a) Grundkenntnisse der Vermarktungsformen 2
auf Angebot und Nachfrage und Absatzwege
(§ 3 Nr. 12)
b) Nutzen der Massenmedien zur Information
über den Markt
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und des§ 13
des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 23. August 1976
Auf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundes- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- in Buchstabe a die Zahl 1165 durch die Zahl
11
machung vom 22. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I „80", in Buchstabe b die Zahl 11130 durch die
11
S. 1633) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Zahl „ 155", in Buchstabe c die Zahl „ 190"
mung des Bundesrates: durch die Zahl 11 230", in Buchstabe d die Zahl
§ 1 „ 130" durch die Zahl „ 155" und in Buchstabe e
Änderung der Verordnung zur Durchführung des die Zahl „27" durch die Zahl „33" ersetzt.
§ 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungs- c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
gesetzes
„2. Die Kosten werden in folgendem Umfang
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 übernommen:
und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 a) für die Beschaffung und den Einbau
(Bundesgesetzbl. I S. 43), geändert durch § 6 der aa) von Zusatzgeräten
Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundes- bis zum Betrage von
versorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundes- 900 Deutsche Mark,
gesetzbl. I S. 105), wird wie folgt geändert:
bb) einer automatischen Kupplung,
einer halb- oder vollautomatischen
1. § 2 wird wie folgt geändert: Kraftübertragung oder einer ähn-
a) In Nummer 1 wird die Zahl 11 3000 durch die11
lichen Vorrichtung bis zum Betrage
Zahl 113500 ersetzt.
11
von 1 150 Deutsche Mark,
b) In Nummer 2 wird die Zahl 11 190 durch die11
b) für die Beschaffung und den Einbau
Zahl 11 230" ersetzt. von Zusatzgeräten, die zusätzlich zu
c) In Nummer 3 wird die Zahl 11 1550 durch die11
einer automatischen Kupplung, einer
Zahl 112050 und die Zahl 11 1000" durch die
11
halb- oder vollautomatischen Kraft-
Zahl 11 1150" ersetzt. übertragung oder einer ähnlichen Vor-
d) In Nummer 5 wird die Zahl „ 120" durch die richtung benötigt werden,
Zahl 11150 und die Zahl 11 300 durch die Zahl
11 11
bis zu weiteren 900 Deutsche Mark,
11400 ersetzt.
11
c) für sonstige Änderungen der Bedie-
e) In Nummer 6 wird die Zahl 11 300 durch die11
nungseinrichtungen in notwendigem
Zahl 11350 und die Zahl 11 700 durch die Zahl
11 11
Umfang,
111000 ersetzt.
11
d) für Instandsetzungen von Zusatzgerä-
f) In Nummer 7 wird die Zahl 11 300 11
durch die ten bis zum Betrage von 500 Deutsche
Zahl „400" ersetzt. Mark innerhalb von fünf Jahren, für
g) Nummer 8 erhält folgende Fassung: Instandsetzungen von automatischen
Kupplungen, halb- oder vollautomati-
118, ein Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-
schen Kraftübertragungen und ähn-
bandgerätes in Höhe von 80 vom Hundert
lichen Vorrichtungen
der Kosten, höchstens jedoch bis zu 400
Deutsche Mark, ein Zuschuß zur Beschaf- in notwendigem Umfang, jedoch bis zu
fung eines Taschen-Diktiergerätes in Höhe höchstens 1 000 Deutsche Mark inner-
von 80 vorn Hundert der Kosten, höchstens halb von fünf Jahren."
jedoch bis zu 265 Deutsche Mark, und ein d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von
Tonträgern in Höhe von 80 vorn Hundert aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
der Kosten, höchstens jedoch bis zu 40 „ 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines
Deutsche Mark, 11
• Tonbandgerätes, der Zuschuß zur Be-
h) In Nummer 10 wird die Zahl 11 100" durch die schaffung eines Taschen-Diktiergerä-
Zahl 11300 ersetzt.
11 tes und der Zuschuß zur Beschaffung
von Tonträgern (§ 2 Nr. 8) können
Blinden und diesen hinsichtlich der
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Art und der Schwere der Behinderung
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe a die gleichzuachtenden Beschädigten ge-
11
Zahl 113000 durch die Zahl 113500" ersetzt und währt werden. Die Zuschüsse werden
in Buchstabe b jeweils die Zahl 11 2500" durch erst nach Vorlage der Rechnung aus-
die Zahl 11 3000" ersetzt. gezahlt."
Nr. lOB Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2423
bb) N urnnwr 2 erhJ lt fol~J<mde Fassung: Zahl „13" durch die Zahl „21 ", in Buchstabe g
,,2 . .Ein erneuter Zuschuß für ein Ton- die Zahl „4" durch die Zahl „6" und in Buch-
bandgerät oder für ein Taschen- stabe h die Zahl „5" durch die Zahl „8" ersetzt.
Diktiergerät kann frühestens fünf b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Jahre nach der Beschaffung für ein
,, (5) Die Erstattung der Kostenanteile nach
Gerät gewährt werden, das nach Ab-
Absatz 4 Buchstaben a bis f wird auf Antrag
lauf dieser Frist beschafft wird. Blinden
erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Be-
Ohnhändern kann ein erneuter Zu-
schuß für ein Tonbandgerät frühestens rechtigten oder des Leistungsempfängers
drei Jahre nach der Beschaffung für a) das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1
ein Gerät gewährt werden, das nach Buchstabe a des Bundesversorgungsgeset-
Ablauf dieser Frist beschafft wird." zes jeweils geltenden Freibetrages für Ein-
künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
cc) In Nummer 3 wird folgender Satz 2 an- monatlich nicht übersteigt, in voller Höhe,
gefügt:
b) darüber hinaus das Vierfache des nach § 33
„Satz 1 gilt entsprechend für den Zuschuß Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungs-
zur Beschaffung eines Taschen-Diktier- gesetzes jeweils geltenden Freibetrages für
gerätes." Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätig-
e) In Absatz 10 wird die Zahl „ 100" durch die keit monatlich nicht übersteigt, zur Hälfte.
Zahl „300" ersetzt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den
Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach
f) Absatz 11 erhi:ilt folgende Fassung:
§ 33 a des Bundesversorgungsgesetzes und für
,, (11) Besondere Sanitärausstattungen im jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4 des Bundes-
Sinne des § 2 Nr. 11 sind sanitäre Ausstat- versorgungsgesetzes) um einen Betrag in
tungsgegenstände, die dem Schutz von Behin- Höhe des gesetzlichen Kindergeldes."
derten vor Unfällen bei der Körperreinigung
oder der Verrichtung der Notdurft dienen oder § 2
die eine dieser Verrichtungen ermöglichen Ubergangsvorschriften
oder wesentlich erleichtern; Ohnhänderklo-
setts rechnen nicht zu den besonderen Sani- (1) Die bisher laufend gewährten Leistungen wer-
tärausstattungen. Die Kosten werden über- den, soweit sie durch diese Verordnung eine Ände-
nommen, soweit Ohnhänder, Querschnittge- rung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.
lähmte, Doppel-Beinamputierte oder diesen (2) Soweit einmalige Leistungen, die zwischen
hinsichtlich der Art und der Schwere der Be- dem Inkrafttreten und der Verkündung dieser Ver-
hinderung gleichzuachtende Beschädigte bei ordnung festgestellt worden sind, durch diese Ver-
einer der in Satz 1 genannten Verrichtungen ordnung geändert werden, werden sie auf Antrag
auf den Gebrauch dieser Gegenstände drin- neu festgestellt, wenn der Antrag binnen eines
gend angewiesen sind. Die Kostenübernahme Jahres nach der Verkündung gestellt wird.
erstreckt sich auf Beschaffung, Einbau der Aus-
stattungen und Instandsetzung. Die Kosten (3) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
werden erneut frühestens nach zehn Jahren, Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
bei Wohnungswechsel auch früher übernom- gestellt.
men. Bei Wohnungswechsel erstreckt sich die § 3
Kostenübernahme auch auf den Ausbau der Berlin-Klausel
Ausstattungen und die Wiederherstellung des Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
alten Zustandes." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 92 des
3. § 6 wird wie folgt geändert: Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) In Absatz 4 werden
§ 4
in Buchstabe a die Zahl „30" durch die Zahl
„48", in Buchstabe b die Zahl „17" durch die Inkrafttreten
Zahl „27", in Buchstabe c die Zahl 7" durch 11 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a bis e treten mit
die Zahl „11 in Buchstabe d die Zahl „17"
11
, Wirkung vom 1.Januar 1976 in Kraft. Im übrigen
durch die Zahl „27", in Buchstabe e die Zahl tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
„55" durch die Zahl „88 in Buchstabe f die
11
, dung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1976
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
•
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren
der Reserve bis zum Dienstgrad ei.nes Hauptmanns, der Offizieranwärter,
der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 13. August 1976
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes 2. Abschnitt II Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält fol-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August gende Fassung:
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2273), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Haus- ,,a) den Bataillonskommandeuren,
haltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz- den Kommandeuren der Brigadeeinheiten,
blatt I S. 3091) und des Artikels 1 Abs. 2 der An- den Abteilungskommandeuren,
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung den Kommandeuren der Heeresfliegerkom-
und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 mandoeinhei ten,
(Bundesgesetzbl. I S. 775), geändert durch die
den Kommandeuren der Heimatschutzkom-
Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bun-
mandoeinheiten und
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Soldaten vom 17. März 1972 (Bundesgesetzbl. I der Ausbildungszentren eines Heimatschutz-
S. 499), ordne ich an: kommandos,
dem Leiter des Ausbildungszentrums 70,
Artikel 1 den Kommandeuren der Verteidigungskreise,
dem Standortkommandanten München,
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
sung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad den Chefs der Feldlazarette
eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unter- für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
offiziere und der Mannschaften vom 4. Dezember soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3001.) wird wie folgt ge- übertragen worden ist;".
ändert:
1. In Abschnitt II Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie in Ab- Artikel 2
schnitt VII Abs. 1 Nr. 2 und 4 wird jeweils das
Wort „Feldwebel" durch das Wort „Stabsunter- Diese Anordnung tritt am 18. Oktober 1976 in
offizier" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 13. August 1976
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Fingerhut
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2425
Berichtigung
der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Grimmelshausen-Gedenkmünze)
Vom 26. August 1976
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von
Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Grimmelshausen-Gedenkmünze) vom 14. Juli 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1870) ist wie folgt zu berich-
tigen:
Die vertiefte Inschrift auf dem glatten Münzrand
lautet richtig:
,, DER ABENTHEURLICHE SIMPLICISSIMUS".
Bonn, den 26. August 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Laumann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 25. August 1976
Tag Inhalt Seite
17. 8. 76 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Leutaschschanz auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
3. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
3. 8. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zur
Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
4. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens nebst Zusatz-
protokoll zum Pariser Ubereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
6. 8. 76 Bekanntmachung über Änderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
9. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
19. 8. 76 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2425
Berichtigung
der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Grimmelshausen-Gedenkmünze)
Vom 26. August 1976
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von
Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Grimmelshausen-Gedenkmünze) vom 14. Juli 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1870) ist wie folgt zu berich-
tigen:
Die vertiefte Inschrift auf dem glatten Münzrand
lautet richtig:
,, DER ABENTHEURLICHE SIMPLICISSIMUS".
Bonn, den 26. August 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Laumann
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 25. August 1976
Tag Inhalt Seite
17. 8. 76 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 30. Juni 1976
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Leutaschschanz auf österreichischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
3. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
3. 8. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zur
Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
4. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens nebst Zusatz-
protokoll zum Pariser Ubereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
6. 8. 76 Bekanntmachung über Änderungen der Statuten der „Eurofima" Europäische Gesellschaft
für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
9. 8. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
19. 8. 76 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1779/76 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1930/75 über Sondervorschriften für
den Handel mit Tomaten k o n z entraten zwischen der
Gemeinschaft in ihrer ursprüngliichen Zusammensetzung und
den neuen Mitgliedstaaten · 24. 7. 76 L 199/8
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1780/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 24. 7. 76 L 199/10
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1781/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e •i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 7. 76 L 199/12
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1782/76 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 24. 7. 76 L 199/14
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1783/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 24. 7. 76 L 199/16
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1784/76 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 24. 7. 76 L 199/18
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1785/76 der Kommission über den
Absatz von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle 24. 7. 76 L 199/21
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1786/76 der Kommission zur Festset-
zung der Beitrittsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 24. 7. 76 L 199/27
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1787/76 der Kommission über die
Berichtigung der Ausfuhrerstattung für M a 1 z gemäß Arti-
kel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 24. 7. 76 L 199/31
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1788/76 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 1180/74 und Nr. 1569/74
zur Begrenzung der Währungsausgleichsbeträge in den Sekto-
ren E i e r , G e f I ü g e 1 und S c h w e i n e f 1 e i s c h 24. 7. 76 L 199/33
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1789/76 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und Nr. 582/76
hinsichtlich der Erzeugnisse des R i n d f 1 e i s c h s e k t o r s ,
die Gegenstand von Interventionskäufen in Deutschland sein
können, sowie ihrer Koeffizienten 24. 7. 76 L 199/34
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1790/76 der Kommission über Durch-
führungsbest1immungen zu den Sondermaßnahmen für Soja -
bohnen 24. 7. 76 L 199/37
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1791/76 der Kommission zur Berichti-
gung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 24. 1. 16 L 199/40
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1792/76 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 26. 7. 76 L 200/1
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1793/76 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe an Hopfen erzeuger für die Ernte 1975 27. 7. 76 L 201/1
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1794/76 des Rates zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 155/71 über die Erstattung
bei der Erzeugung für O I i v e n ö 1 zur Herstellung von be-
stimmten Konserven 27. 7. 76 L 201/3
Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1976 2427
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dülum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1795/76 des Rates über die Anwen-
dung von Artikel 40 Absatz 4 des Vertrages auf die fran-
zösischen überseeischen Departements 27. 7. 76 L 201/5
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1796/76 der Kornrnission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 7. 76 L 201/6
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1797/76 der Kornrnission zur Festset-
zung der Prämien, clie den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Gel r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 7. 76 L 201/8
26. 7. 76 Verord11un9 (EWG) Nr. 1798/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erslattun~Jen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek tor für den arn 1. August 1976 beginnenden
Zeitraum 27. 7. 76 L 201/10
22. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 der Kommission mit Durch-
führungsbestünmungen betreffend Sondermaßnahmen für
Leinsamen 27. 7. 76 L 201 /14
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1800/76 der Kommission zur endgülti-
gen Festsetzung des seit 1. Februar 1976 provisorisch fest-
gesetzten Beihilfebetrags für Rap s - und R üb s e n s amen 27. 7. 76 L 201/19
23. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1801/76 der Kornmission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 851/76 zur Festsetzung einer Aus-
gleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem
At h y 1 a 1 k oho 1 landwirtschaftlichen Ursprungs nach Bel-
gien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden 27. 7. 76 L 201/21
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1802/76 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 27. 7. 76 L 201/23
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1803/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 27. 7. 76 L 201/24
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1804/76 der Kornmission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Sirup e und bestirnrnte andere Erz e u g n i s s e auf
dern Zuckersektor 27. 7. 76 L 201/25
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1805/76 der Kornrnission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß zucke r und R o h zucke r 27. 7. 76 L 201/27
26. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1806/76 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucke r und von
S i r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27. 7. 76 L 201/29
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1807/76 des Rates über die Gewährung
einer Sonderbeihilfe für M a g e r m i 1 c h zur Fütterung be-
stirnrnter Vieharten in den von der Trockenheit betroffenen
Gebieten 28. 7. 76 L 202/1
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1808/76 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 7. 76 L 202/2
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1809/76 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 7. 76 L 202/4
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1810/76 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeµgerpreise für W e i n 28. 7. 76 L 202/6
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1811/76 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1579/76 betreffend den Aus-
gieich eines von verschiedenen Zuckerausführern erlittenen
Währungsnachteils 28. 7. 76 L 202/8
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1812/76 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 677/76 über einige Durchführungs-
bestimmungen zur Verpflichtung zum Ankauf vom Mager -
milchpulver 28. 7. 76 L 202/9
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 7. 7(j Verordnung (EWC) Nr. 1813/76 der Kommission über eine
Ausschreibung fi.ir cfü~ Lieferung von auf dem Markt der
Ccmcinschaft gekauftem Mager m i 1 c h p u 1 ver mit zu-
qesclzten Vilami nen, das im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
dl1 das Internationale Komitee vom Roten Kreuz für ver-
schiedene Driltliinder bestimmt ist 28. 7. 76 L 202/10
27. 7. 7G Vcrordnunq (EWC) Nr. 1814/76 der Kommission zur Festset-
zung der Erslatlungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 c i s c h s c k t o r für den am 1. August 1976 beginnenden
Zeitraum 28. 7. 76 L 202/15
27. 7. 7G Vcrordnunq (EWC) Nr. 1815/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und R c i s v c r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 28. 7. 76 L 202/19
27. 7. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1816/76 der Kommission zur Festset-
zung der bei der fanfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpfungen 28. 7. 76 L 202/25
27. 7. 76 Verordnung (EWC) Nr. 1817 /76 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1693/76 zur Einführung einer Aus-
fJleichsabgabe illlf die Einfuhr von Pfirsichen mit Ursprung
in Criechenland 28. 7. 76 L 202/27
27. 7. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1818/76 der Kommission zur Festset-
ztrng des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 28. 7. 76 L 202/28
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1819/76 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 28. 7. 76 L 202/30
27. 7. 7G Verordnung (EWC) Nr. 1820/76 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Absc;:höpfungen 28. 7. 76 L 202/32
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1821/76 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28. 7. 76 L 202/34
20. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1822/76 des Rates über die Lieferung
von Butter o i 1 an die Republik Mali als Nahrungsmittel-
hil!e im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1542/75 29. 7. 76 L 203/1
Andere Vorschriften
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1823/76 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Baumwoll-
garnen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit
Ursprung in Mexiko, in die Länder der Benelux 29. 7. 76 L 203/2
27. 7. 76 Verordnung (EWG) Nr. 1824/76 des Rates zur vollständigen
und zeitweiligen Aussetzung des autonomen Zollsatzes des
Gemeinsamen Zolltarifs für Kartoffeln der Tarifstelle 07.01
A III b) 29. 7. 76 L 203/3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlug: Bundesunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Geset7,e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesctzhlatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmachun9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b c d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 40,-- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch tür Bundcsgcsctzblütler. die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bunclesgcsctzblatl. Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwt-rlstcucr (~nt!Jalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.