2349
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1976 Nr.106
Tag Inhalt Seite
18.8. 76 Vf'rordnung zur .Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung 2349
451-1-1
19. 8. 76 Verordnung über die Berufsausbildung in der Textilveredlungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
Verordnung
zur Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung
Vom 18. August 1976
Auf Grund des § l 15 Abs. 1 und 2 des Jugend- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
gerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 751) in der Fassung der Bekanntmachung a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
vom 1 l. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3427) ,, (2) Männliche Jugendliche werden von
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Männern, weibliche Jugendliche von Frauen
Bundesrates: beaufsichtigt. Hiervon darf abgewichen wer-
den, wenn Unzuträglichkeiten nicht zu be-
Artikel 1 fürchten sind. 11
Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Jugendarrestvollzugsordnung vom 12. August "(3) Nach Bedarf werden Psychologen, So-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 505}, geändert durch die zialpädagogen, Sozialarbeiter, Lehrer und
Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 andere Fachkräfte als Mitarbeiter bestellt."
(Bundesgesetzbl. I S. 2205), wird wie foJgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (3) Männliche und weibliche Jugendliche ,, (1) Der Jugendliche hat sämtliche eingebrach-
ten Sachen, die er während des Vollzuges nicht
werden getrennt. Hiervon darf abgesehen wer-
den, um Jugendlichen die Teilnahme an re- benötigt, bei der Aufnahme abzugeben und, so-
ligiösen Veranstaltungen und an erzieherischen weit tunlich, selbst zu verzeichnen. Sie werden
Maßnahmen zu ermöglichen." außerhalb des Arrestraumes verwahrt. Der Ju-
gendliche wird über seine Rechte und Pflichten
unterrichtet. Anschließend wird er, nach Mög-
2. § 2 erhält folgende Fassung: lichkeit ohne Entkleiden, gründlich, aber scho-
,,§ 2 nend durchsucht. Männliche Jugendliche dürfen
nur von Männern, weibliche Jugendliche nur
Lei lung des Vollzuges von Frauen durchsucht werden. Gegenstände der
(1) Vollzugsleiler ist der Jugendrichter am eingebrachten Sachen, die einem berechtigten
Ort des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter Bedürfnis dienen, können dem Jugendlichen be-
oder sind mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der lassen werden. 11
Jugendrichter, den die oberste Behörde der Lan-
desjustizverwallung dazu bestimmt. 5. § 6 erhält folgende Fassung:
(2) Der Vollzugsleiter ist für den gesamten
,,§ 6
Vollzug verantwortlich. Er kann bestimmte Auf-
gaben einzelnen oder mehreren Mitarbeitern ge- Unterbringung
meinschaftlich übertragen. (1) Der Jugendliche wird während der Nacht
(3) Die Zusammenarbeit aller an der Er- allein in einem Arrestraum untergebracht, so-
ziehung Beteiligten soll durch regelmäßige Be- fern nicht sein körperlicher oder seelischer Zu-
sprPchungen gefördert werden." stand eine gemeinsame Unterbringung erfordert.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) W cthrend des Tages soll der Jugendliche 9. § 10 wird wie folgt geändert:
bei der Arbeit und bei gemeinscbafllicben Ver- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,mst.allungen mit anderen Jugendlichen zusam-
,, (2) Die Erziehungsarbeit soll im Kurzarrest
men untergebracht werden, sofern Aufsicht ge-
von mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest
wcthrleistet ist und erzieherische Gründe nicht
neben Aussprachen mit dem Vollzugsleiter
entgegenstehen. Im Freizeitarrest und Kurz-
namentlich soziale Einzelhilfe, Gruppenarbeit
arrest bis zu zwei Tagen kann er auch während und Unterricht umfassen. Beim Vollzug des
des Tages allein untergebracht werden. Erfordert Freizeitarrestes und des Kurzarrestes bis zu
sein körperlicher oder seelischer Zustand eine zwei Tagen soll eine Aussprache mit dem
gemeinsame Unterbringung, so ist er auch wäh- Vollzugsleiter nach Möglichkeit stattfinden."
rend des Tages mit anderen Jugendlichen zu-
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
sammen unterzubringen."
10. § 11 erhält folgende Fassung:
6. § 7 erhält fo1~Jende Fassung:
,,§ 11
,,§ 7 Arbeit und Ausbildung
Persönlichkeitserforschung (1) Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach
Der Vollzugsleiter und die an der Erziehung Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen aus-
beteiligten Mitarbeiter sollen alsbald ein Bild bildenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist
von dem Jugendlichen und seinen Lebensver- verpflichtet, fleißig und sorgfältig mitzuarbeiten.
hältnissen zu gewinnen versuchen, soweit dies (2) Im Freizeitarrest und während der ersten
für die Bel1c1ndlung des Jugendlichen während beiden Tage des Kurzarrestes und des Dauer-
des Arrestes und für eine Nachbetreuung not- arrestes kann von der Zuweisung von Arbeit
wendig isl." und von der Teilnahme am Unterricht oder an
anderen ausbildenden Veranstaltungen abge-
sehen werden.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
(3) Arbeit, Unterricht und andere ausbildende
a) Absatz l wird gestrichen. Veranstaltungen außerhalb des Anstaltsbereichs
kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Grün-
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende
den mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.
Fassung:
(4) Der Jugendliche erhält kein Arbeitsent-
,,(1) An den Jugendlichen sind während des
gelt."
Vollzuges dieselben Anforderungen zu stel-
len, die bei wirksamer Erziehung in der Frei-
heit an ihn gestellt werden müssen." 11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3;
in Absatz 3 werden die Worte „Die Vollzugs- ,, (2) Der Jugendliche erhält ausreichende
bediensteten" durch die Worte „Alle Mit- Kost. Selbstbeköstigung und zusätzliche ei-
arbeiter" ersetzt. gene Verpflegung sind ausgeschlossen. Alko-
holgenuß ist nicht gestattet. Rauchen kann
Jugendlichen über 16 Jahren gestattet
8. § 9 erhält folgende Fassung: werden."
,,§ 9 b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Verhaltensvorschriften ,, (5) Der Jugendliche hat die notwendigen
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur
(1) Der Jugendliche soll durch sein Verhalten Hygiene zu unterstützen."
zu einem geordneten Zusammenleben in der An-
stalt· beitragen. Er darf die Ordnung in der
12. Die§§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
Anstalt nicht stören.
(2) Die Anforderungen, die an das Verhalten 13. § 16 erhält folgende Fassung:
des Jugendlieben gestellt werden, sind durch die
,,§ 16
Vollzugsbehörde in besonderen Verhaltensvor-
schriften zusammenzufassen, die in jedem Ar- Sport
restraum ausgehängt werden. Diese Verhaltens- (1) Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach
vorschriften sind so abzufassen, daß sie einem Möglichkeit Sport getrieben. Der Jugendliche ist
Jugendlieben verständlich sind. Der Sinn der verpflichtet, daran teilzunehmen.
Verhaltensvorschriften und der Anordnungen
(2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine ge-
der Vollzugsbediensteten soll dem Jugendlichen
nahegebracht werden. eigneten Anlagen für sportliche Ubungen vor-
handen sind, kann der Vollzugsleiter mit Zu-
(3) Der Jugendliebe hat die Anordnungen der stimmung des Jugendlichen gestatten, Sport-
Vollzugsbediensteten zu befolgen und die Ver- einrichtungen außerhalb der Anstalt zu be-
ha-1 lensvorschriften zu beachten." nutzen."
Nr. 106 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2351
14. § 18 erhält folgende Fassung: 18. § 23 wird wie folgt geändert:
,,§ 18 a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Freizeit ,, (3) Hausstrafen sind
(1) Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine 1. der Verweis,
Freizeit sinnvoll zu verbringen. Er wird hierzu 2. die Beschränkung oder Entziehung des
angeleitet. Aus erzieherischen Gründen kann Lesestoffes auf bestimmte Dauer,
seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Veran- 3. Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt
staltungen angeordnet werden. bis zu zwei Wochen,
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außer- 4. Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltun-
halb der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugs- gen und
leiter aus erzieherischen Gründen mit Zustim- 11
5. abgesonderte Unterbringung.
mung des Jugendlichen zulassen.
(3) Der Jugendliche kann die Anstaltsbücherei b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
benutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
11
auch eigener Lesestoff belassen werden.
19. § 31 wird aufgehoben.
15. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Verkehr mit der Außenwelt Artikel 2
(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf Berlin-Klausel
dringende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest können leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schriftwechsel und Besuche aus erzieherischen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 124 des Jugend-
Gründen zugelassen werden. gerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetz-
(2) Die Entscheidung über die Zulassung des blatt I S. 751) in der Fassung der Bekanntmachung
Schriftwechsels und der Besuche ist dem Voll- vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3427)
zugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreich- auch im Land Berlin.
bar, so trifft der dazu bestimmte Vollzugsbe-
dienstete die Entscheidung." Artikel 3
· Ermächtigung zur Neubekanntmachung
16. In § 21 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Satz 3 11
durch die Angabe ,, § 20 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut der Jugendarrestvollzugsordnung in
17. § 22 wird wie folgt geändert: der neuen Fassung unter Berücksichtigung der Bun-
deswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972
a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 2205) neu bekanntzumachen
„3. die Unterbringung in einem besonders und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
gesicherten Arrestraum ohne gefähr- seitigen.
dende Gegenstände."
Artikel 4
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
Inkrafttreten
,,Die Entscheidung des Vollzugsleiters ist un-
verzüglich einzuholen. 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 18. August 1976
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Textilveredlungsindustrie
Vom 19. August 1976
Inhalt
Erster Teil 2. Ab s c h n i t t
AHgemeine Vorschriften § Abschlußprüfungen §
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Prüfungsanforderungen
Rahmen einer Stufenausbildung ................ , .. . Textilmaschinenführer - Veredlung . . . . . . . . . . . . . . . 12
Ausbildungsdauer ............................... . 2 Prüfungsanforderungen
Textilveredler - Färberei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Prüfungsanforderungen
Zweiter Teil Textilveredler - Druckerei 14
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Prüfungsanforderungen
Texlilmaschinenfüh1·er - Veredlung Textilveredler -- Appretur 15
Ausbildungsberufsbild ........................... . 3 · Prüfungsanforderungen
Textilveredler - Beschichtung .................... . 16
Ausbildungsrnhrnenplcrn .......................... . 4
Dritter Teil Fünfter Teil
Berufsausbildung in den aufbauenden
Ausbildungsplan und Berichtsheft
Ausbildungsberufen Textilveredler - Färberei,
Texlilveredler - Druckerei, Textilveredler - Ausbildungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Appretur, Textilveredler - Beschichtung Berichtsheft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
1. Abschnitt
/\ u s h i I d u n ~J s b c r u f s b i l de r Sechster Teil
Ausbildungsberufsbild Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Textilveredlcr -- Pärbcrci ........................ . 5 Aufhebung von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
A usbildungsbcruJsbild
Ubergangsregelung ............................... 20
Textilveredler -·- Druckerei ....................... . 6
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Ausbildungsberufsbild
Tcxtilveredler Appretur .... , .................. . Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
7
Ausbildungsberufsbild
Textilveredler -- Beschichtung .................... . 8
Anlagen:
2. Abs c h n i t l Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
A usbi !dun qsrahmenpli:ine dung zum Textilmaschinenführer - Veredlung
Ausbildungsruhmcnplüne ...... , .... , ............. . 9
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Textilveredler - Färberei
Vierter Teil
Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
]>rühmgen dung zum Textilveredler - Druckerei
l , A b s t' h n i t t Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Textilveredler - Appretur
Zv1ischenpri.ifun~1en
Allgemeine Bestimmungen .... , ............. , . . . . . 10 Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
Priihmqs,rnfordcnrngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 dung zum Textilveredler - Beschichtung
Nr. 1OG --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2353
Auf Crund dPs § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 11. Spannen und Glätten, Richten und Egalisieren,
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 12. Trocknen,
S. 1112), zuletzt gei:indert durch § 63 des Jugend-
arbeitsschutzgesetzcs vom 12. April 1976 (Bundes- 13. Abkochen,
gesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem 14. Bleichen.
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: § 4
Ausbildungsrahmenplan
Erster Teil Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Allgemeine Vorschriften nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
§ 1
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
im Rahmen einer Stufenausbildung bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-
Der Ausbildungsberuf
gegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-
Textilmaschinenführer --- Verc~dlung ten die Abweichung erfordern.
sowie die darauf aufbauenden Ausbildungsberufe
Textilvered]er Färberei
TextiJveredler -- Druckerei Dritter Teil
Textilvercdler ---- Appretur Berufsausbildung in den aufbauenden
Textilveredlcr --- Beschichtung Ausbildungsberufen Textilveredler - Färberei,
werden staallich anerkc1nnl. Textilveredler - Druckerei, Textilveredler -
Appretur, Textilveredler - Beschichtung
§ 2
1. Abschnitt
Ausbildungsdauer
Ausbildungsberufsbilder
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textil-
maschinenführer - Veredlung dauert 24 Monate. In § 5
den aufbauenden Ausbildungsberufen Textilver-
edler - Färberei, Textilveredler - Druckerei, Tex- Ausbildungsberufsbild
für den Textilver,edler - Färberei
tilveredler - Appretur und Textilveredler - Be-
schichtung dauert die Ausbildung weitere 12 Mo- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
nate. die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
den in § 3 genannten aufbauen:
zweiter Teil 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
schutz,
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Textilmaschinenführer - Veredlung 2. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
dungsbetrieb,
§ 3 3. Kenntnisse der physikalischen und chemischen
Ausbildungs beruf s bild Vorgänge in der Textilveredlung,
4. Bedienen und Warten von Färbemaschinen und
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Färbeapparaten,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
5. Vorbehandeln von Farbware,
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- t
schutz, 6. Einführen in die Rezeptierung,
2. Grundkenntnisse der textilen Rohstoffe und Roh- 7. Färben nach verschiedenen Verfahren,
waren, 8. Nachbehandeln von Farbware.
3. Grundkenntnisse des Fertigungsablaufs im Aus-
bildungsbetrieb, § 6
4. Bedienen und Warten von Textilveredlungs- Ausbildungsberufsbild
maschinen und Einrichtungen, für den Textilveredler - Druckerei
5. Beschicken, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
6. Netzen, Waschen, Spülen, die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf
den in§ 3 genannten aufbauen:
7. Entwässern,
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
8. Fixieren,
schutz,
9. Foulardieren, 2. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
10. Kondensieren und Dümpfen,, dungsbetrieb„
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Vierter Teil
Vorgänge in der Textilveredlung,
Prüfungen
4. Bedienen und Warten von Druckerei- und Druk-
kereihilfsmasc hinen, 1. Abschnitt
5. Vor- und Nachbehandeln von Druckware, Zwischenprüfungen
6. Herstellen von Druckpasten,
7. Vor- und Einrichten von Druckmaschinen. § 10
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 (1) Während der Berufsausbildung zum Textil-
Ausbildungsberufsbild maschinenführer - Veredlung ist eine Zwischen-
für den Textilveredler - Appretur prüfung durchzuführen. Sie soll nach zwölf Monaten
stattfinden.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf (2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf
den in § 3 genannten aufbauen: Textilmaschinenführer - Veredlung gilt bei Fort-
setzung der Berufsausbildung in den aufbauenden.
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
Ausbildungsberufen als Zwischenprüfung nach § 42
schutz,
des Berufsbildungsgesetzes.
2. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-
dungsbetrieb, § 11
3. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Prüfungsanforderungen
Vorgänge in der Textilveredlung, (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
4. Bedienen und Warten von Appreturmaschinen der Anlage 1 (zu § 4) für die ersten 12 Monate auf-
und -einrichtungen, geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
5. Vorbehandeln von Appreturware, den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
6. Appretieren nach verschiedenen Verfahren. er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 8
(2) Die Zwischenprüfung soll im theoretischen
Teil nicht länger als zwei und insgesamt nicht län-
Ausbildungsberufsbild ger als fünf Stunden dauern.
für den Textilveredler - Beschichtung
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens ling zwei Arbeitsproben aus den für das erste Aus-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf bildungsjahr vorgesehenen Arbeitsvorgängen an
den in§ 3 genannten aufbauen: zwei verschiedenen Maschinen durchführen. Die
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- dazu erforderlichen Kontrolltätigkeiten hat er zu
schutz, benennen und die Funktion der vorhandenen Kon-
2. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil- trollgeräte zu erläutern. Benötigte Hilfskräfte, die
dungsbetrieb, bereit sind, nach seinen Anweisungen zu arbeiten,
sind ihm zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung soll
3. Kenntnisse der physikalischen und chemischen
im Ausbildungsbetrieb stattfinden.
Vorgänge in der Textilveredlung,
4. Bedienen und Warten von Beschichtungsmaschi- (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
nen und -einrichtungen, ling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten
beantworten:
5. Herstellen von Beschichtungspasten,
1. Eigenschaften natürlicher Fasern sowie ihre
6. Beschichten und Nachbehandeln, Reaktion bei veredlerischen Arbeitsvorgängen,
7. Prüfen von Rohstoffen und Erzeugnissen. 2. gemeinsame und unterschiedliche Merkmale von
Garnen, Geweben und Maschenwaren,
2. Abschnitt 3. Maschinenelemente und ihre Funktion bei Textil-
veredlungsmaschinen,
Ausbildungsrahmenpläne
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
§ 9 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Ausbildungsrahmenpläne
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5 2. Abschnitt
bis 8 sollen nach den in den Anlagen 2 bis 5 ent-
haltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen
Abschlußprüfungen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
§ 12
rahmenpläne) vermittelt werden. Eine von den Aus-
bildungsrahmenplänen abweichende sachliche und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist ins- Textilmaschinenführer - Veredlung
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
sonderheiten die Abweichung erfordern. lage 1 (zu § 4) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
Nr. IOG T<lg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2355
nissc sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zu-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- rückliegenden Prüfung mindestens ausreichend
dung wesentlich ist. waren.
(2) Zum Nachweis der Ferliqkeil.en soll der Prüf- § 13
] ing in insgesamt höchstens vier Stunden drei
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
Arbeitsproben aus den für das zweite Ausbildungs-
Textilveredler - Färberei
jahr vorgesehern~n Arbeitsvorgängen durchführen.
Kontrollgeräte hat er zu benennen und ihre Funk- (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
tion zu erläutern. Benötigte Hilfskräfte, die bereit lage 2 (zu § 9) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
sind, nach seinen Anweisungen zu arbeiten, sind nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
ihm zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung soll im mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Ausbildungsbetrieb stattfinden. dung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech- ling in insgesamt höchstens acht Stunden zwei Farb-
nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial- partien nach gegebener Färbevorschrift selbständig
kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es färben. Sie sollen sich in den zur Anwendung kom-
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol- menden Farbstoffgruppen oder Spinnstoffen unter-
genden Gebieten in Betracht: scheiden, für das Fertigungsprogramm des Ausbil-
1. im Prüfungsfach Technologie:
dungsbetriebes charakteristisch sein und färbet~ch-
nisch einen mittleren Schwierigkeitsgrad nicht über-
a) Arbeitsvorgänge und ihre Zwecke in der Tex- schreiten. Eine Farbpartie kann nach Programm ge-
tilveredlung, fahren werden. Zum Färben gehört auch das Be-
b) Einsatz von Textilveredlungsmaschinen, schaffen der notwendigen Farbstoffe und Färbehilfs-
c) Warten von Textilveredlungsmaschinen, mittel, das Herstellen der Farbansätze und erforder-
d) Warenfehler, ihre Verhütung und Verbesse . . lichenfalls das Nuancieren. Bei Fahren nach Pro-
rung, gramm hat der Prüfling die erforderlichen Vorkeh-
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- rungen für die Programmeingabe zu treffen. An-
schutz; schließend soll er zum Ausfall der von ihm gefärb-
ten Partien kritisch Stellung nehmen. Benötigte
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Hilfskräfte, die bereit sind, nach seinen Anweisun-
Prozent-, Mengen- und Gewichtsberechnungen in gen zu arbeiten, sind ihm zur Verfügung zu stellen.
der Textilveredlung,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial- nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde einschließlich Sozialversicherung und Ar- kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
beitsrecht. kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von genden Gebieten in Betracht:
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, a) Vorbehandeln und Nachbehandeln,
2. im Prüfungsf ach b) Färbeverfahren,
Technische Mathematik 60 Minuten, c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel,
3. im Prüfungsf ach d) Färbemaschinen, Färbeapparate, Programm-
Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten. steuerung,
e) Färbereifehler, Echtheiten,
(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift- f) physikalische und chemische Vorgänge in der
liche Prüfung programmiert durchgeführt wird, Textilveredlung,
kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz schutz;
oder teilweise verzichtet werden. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(6) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Berechnen von Rezepturen und Flottenansätzen,
die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung dreifach und 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
die der Kenntnisprüfung zweifach zu gewichten. In
Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-
der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem Prü-
kunde einschließlich Sozialversicherung und Ar-
fungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prü-
beitsrecht.
fungsfächer Technologie und Technische Mathe-
matik jeweils das doppelte Gewicht. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
ausreichende Leistungen erbracht sind, 2. im Prüfungsfach
(8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüf- Technische Mathematik 60 Minuten,
ling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- 3. im Prüfungsfach
fungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift- Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-
liche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann kunde einschließlich Sozialversicherung und Ar-
von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten ab- beitsrecht.
gewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder
teilweise verzichtet werden. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben 2. im Prüfungsfach
gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So- Technische Mathematik 60 Minuten,
zialkunde die Prüfungsfächer Technologie und Tech- 3. im Prüfungsfach
nische Mathematik jeweils das doppelte Gewicht. Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der (5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens 30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-
ausreichende Leistungen erbracht sind. liche Prüfung programmiert durchgeführt wird,
kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten
(8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüf- abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz
ling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- oder teilweise verzichtet werden.
fungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in
diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zu- (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
rückliegenden Prüfung mindestens ausreichend haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
waren. das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und
§ 14 Sozialkunde die Prüfungsfächer Technologie und
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Technische Mathematik jeweils das doppelte Ge-
Textilveredler - Druckerei wicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-
lage 3 (zu § 9) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüf-
dung wesentlich ist. ling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zu-
ling in insgesamt höchstens sechs Stunden eine rückliegenden Prüfung mindestens ausreichend
Druckfarbe herstellen, die Druckmaschinen, an waren.
denen er überwiegend ausgebildet worden ist, ein-
richten und ein mehrfarbiges, drucktechnisch ein- § 15
faches Dessin in zwei Colorits mit Coloritwechsel Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf
nach Arbeitsvorschrift ausführen. Anschließend soll T"extilveredler - Appretur
er zu einem Druck nach Endbehandlung kritisch
Stellung nehmen. Benötigte Hilfskräfte, die bereit (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
sind, nach seinen Anweisungen zu arbeiten, sind lage 4 (zu § 9) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
ihm zur Verfügung zu stellen. nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- dung wesentlich ist.
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
ling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei
kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
Arbeitsproben nach verschiedenen Appreturverfah-
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-
ren nach Arbeitsvorschrift selbständig ausführen.
genden Gebieten in Betracht:
Hierzu gehört das Beschaffen der notwendigen Hilfs-
1. im Prüfungsfach Technologie: mittel, das Herstellen der Ansätze und das Einrich-
a) Druckverfahren, ten der Maschinen. Der Prüfling soll anschließend
b) Farbstoffgruppen und Druckereihilfsmittel, zum Warenausfall kritisch Stellung nehmen. Be-
nötigte Hilfskräfte, die bereit sind, nach seinen An-
c) Einsatz von Druckmaschinen, Druckwalzen-
weisungen zu arbeiten, sind ihm zur Verfügung zu
oder Schablonenwartung,
stellen.
d) Druckvor- und Drucknachbehandlung,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
e) Druckereifehler, Echtheiten,
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
f) physikalische und chemische Vorgänge in der nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
Textilveredlung, kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-
schutz; genden Gebieten in Betracht:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: 1. im Prüfungsfach Technologie:
Berechnen von Rezepturen und Verschnitten; a) Vorbehandeln,
Nr. 106 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2357
b) Appreturverfahren, das Einrichten der Maschine. Der Prüfling soll an-
c) Appreturmittel, schließend zum Warenausfall kritisch Stellung neh-
d) Appreturmaschinen und -einrichtungen, men. Benötigte Hilfskräfte, die bereit sind, nach sei-
e) Appreturfehler, nen Anweisungen zu arbeiten, sind ihm zur Ver-
fügung zu stellen.
f) physikalische und chemische Vorgänge in der
Textilveredlung, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-
schutz; nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-
Berechnen von Rezepturen, Einsprung und Ab- genden Gebieten in Betracht:
quetscheff ekt;
1. im Prüfungsfach Technologie:
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) Beschichtungsverfahren und Oberflächenver-
Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial- edlung,
kunde einschließlich Sozialversicherung und
b) Beschichtungsmittel, Herstellung von Be-
Arbeitsrecht.
schichtungspasten,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von c) Beschichtungsmaschinen und -einrichtungen,
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: d) Aufbau und Anforderungen an Beschichtungs-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, waren,
2. im Prüfungsfach e) Beschichtungsfehler,
Technische Mathematik 60 Minuten, f) physikalische und chemische Vorgänge in der
Textilveredlung,
3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde g) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
45 Minuten.
schutz;
(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-
Berechnen von Rezepturen und Ansätzen;
liche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann
von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten ab- 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
gewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-
teilweise verzichtet werden. kunde einschließlich Sozialversicherung und Ar-
beitsrecht.
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
zialkunde die Prüfungsfächer Technologie und Tech-
2. im Prüfungsfach
nische Mathematik jeweils das doppelte Gewicht.
Technische Mathematik 60 Minuten,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in 3. im Prüfungsfach
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde- Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
(8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling 30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-
auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs- liche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann
fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in die- von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten ab-
sen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurück- gewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder
liegenden Prüfung mindestens ausreichend waren. teilweise verzichtet werden.
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
§ 16 haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
Textilveredler - Beschichtung gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-
zialkunde die Prüfungsfächer Technologie und Tech-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-
nische Mathematik jeweils das doppelte Gewicht.
lage 5 (zu § 9) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-
dung wesentlich ist. stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
ling in insgesamt höchstens sechs Stunden eine auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Beschichtung nach Arbeitsvorschrift ausführen. fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in die-
Hierzu gehört das Beschaffen der notwendigen Hilf s- sen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurück-
mittel, das Herstellen der Beschichtungspaste und liegenden Prüfung mindestens ausreichend waren.
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Füniter Teil anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
Ausbildungsplan und Berichtsheft
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere die
Ausbildungsberufe Textilveredler - Maschinenfüh-
§ 17 rung, Färberei-Textilveredler, Druckerei-Textil-
Ausbildungsplan veredler und Appretur - Textilveredler, sind nicht
mehr anzuwenden.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden § 20
einen Ausbildungsplan zu ersle11en. Ubergangsregelung
§ 18
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
Berichtsheft bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
Der Auszubildende hal ein Berichtsheft in Form denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge- dung der Vorschriften dieser Verordnung.
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das § 21
Berichtsheft regelmiißig durchzusehen.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Sechster Teil blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Obergangs- und Schlußbestimmungen bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 19 § 22
Aufhebung von Vorschriften Inkrafttreten
Die bisher im Verwa1t.ungsverfahren festgelegten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs- kündung in Kraft.
Bonn, den 19. August 1976
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Anmerkung:
Die vorstehende A usbildun9sordnung und der da-
mit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die
Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzei-
ger Nr. 166 vom 3. September 1976 veröffentlicht.
Nr. 106 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2359
Anlage 1 (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer - Veredlung
zu ver- zeitliche
Richtwerte
mitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- im Ausbil-
Nr. berufsbildes dungsjahr dungsjahr
1 1 2 1 1 2
3 4 5
Arbeitschutz und a) Arbeitschutzvorschriften in Gesetzen und
Unfallverhütung, Verordnungen wiedergeben und beachten
Umweltschutz
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen
(§ 3 Nr. 1)
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-
Hilfe-Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms, insbe-
sondere in Verbindung mit Feuchtigkeit,
beachten X X
e) Gefahren im Umgang mit Chemikalien be-
achten
f) vorschriftsmäßige Schutzkleidung und
Schutzbrille tragen
g) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre
Wirksamkeit erhalten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Um-
weltbelästigung, -verschmutzung und -ver-
giftung sowie Möglichkeiten zu ihrer Ver-
meidung nennen und beachten
2 Grundkenntnisse der a) Eigenschaften textiler Fasern im Ver-
textilen Rohstoffe und edlungsprozeß auf Grund ihrer Herkunft
Rohwaren und Art darstellen
(§ 3 Nr. 2)
b) Eigenschaften von Garnen beschreiben, Be-
zeichnung von Garnen und Garnnumerie-
rungsarten erklären, Garnnummern fest-
stellen
c) Herstellung und Eigenschaften textiler
Rohwaren, insbesondere von Geweben und X X
Maschenstoffen, aufzeigen, Gewebe- und
Maschenbindungen skizzieren
d) Verhalten textiler Rohwaren im Ver-
edlungsprozeß erläutern, insbesondere Ela-
stizität, Warenoberfläche, Reißfestigkeit,
Schrumpfung, Dehnung, Faltenbildung und
Reaktionen gegenüber Textilhilfsmitteln
3 Grundkenntnisse des a) Fertigungsabteilungen nennen und ihre Zu-
Fertigungsablaufs im sammenarbeit erläutern
Ausbildungsbetrieb b) betriebliche Formulare erläutern
(§ 3 Nr. 3)
236,0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
-----------------c----------------------c-------c------
zeitliche
zu ver- Richtwerte
mitteln im in Monaten
Ud. Teil des Ausbildungs- Ausbil-
Nr. berufsbildes
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil-
dungsjahr dungsjahr
1 1 2 1 1 2
3
c) Lohnformen, Lohnabrechnungen und Ver-
gütung für Auszubildende erörtern X X
d) Rechte und Pflichten der Auszubildenden
und Mitarbeiter sowie des Betriebsrates
und der Jugendvertretung schildern
4 Bedienen und Warten a) Maschinen bedienen, Besonderheiten und
von Textilveredlungs- Schwachstellen nennen
maschinen und Einrich- b) Aufgaben, Wirkungsweise und Schutzvor-
tungen richtungen der Maschinen erläutern
(§ 3 Nr. 4)
c) Warendurchlauf und Flottenumlauf skiz-
zieren
1
d) Aufgabe und Wirkungsweise von Walzen,
Rollen, Scheiben, Lagern, Kupplung und
Zahnrädern in den Maschinen schildern
e) lösbare und unlösbare mechanische Ver-
bindungen und ihre Funktion erläutern
f) Auswahl von Werkstoffen aus Metall, Holz,
Keramik und Kunststoff für Maschinenteile
unter Berücksichtigung von Chemikalien- X X
beständigkeit, Korrosion, Festigkeit, Elasti-
zität und Dehnbarkeit begründen und auf-
zeigen
g) elektrische Antriebe an Maschinen und
ihre Regelbarkeit erläutern
h) Schalter, Sicherungen und Schutzmaßnah-
men an Maschinen aufzeigen
i) Regelkreis im Hinblick auf Temperatur-,
Niveauregelung und Druckmessung erläu-
tern
k) nach Wartungsvorschriften und Schmier-
plänen Maschinen reinigen und schmieren
l) beim Montieren und Reparieren von Textil-
veredlungsmaschinen mithelfen
5 Beschicken a) Zweck und Ablauf der Vorbehandlungen
(§3Nr.5) anhand der Laufkarte erläutern, erforder-
liche Textilhilfsmittel nennen
b) Ware anhand der Laufkarte heranschaffen
und kontrollieren, Einsatz von Wagen,
Docke, Kaule, Pritsche, Bock und Steig-
docke erläutern, Sicherheitsvorschriften
beachten
c) Ursache und Wirkung der Warenspannung
und der elektrostatischen Aufladung der
Synthetiks schildern
d) Kanten schneiden und leimen, Wirkungs-
weise von Breithaltern, Kantenausrollern,
Einführungsapparaten beachten, Zustande-
kommen unbeabsichtigter Moirebildung er-
läutern X X
Nr. 106----Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2361
---------··-----·--- -·--,------------------------,--------,------
zeitliche
zu ver- Richtwerte
mitteln im in Monaten
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbil-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbil-
Nr. berufsbildPs dungsjahr dungsjahr
1 1 2 1 j 2
4
e) Ware einziehen und annähen, Material-
träger beschicken, Wirkungsweise von
Auf preß- und Aufsteckvorrichtungen be-
achten, Bedeutung des Vorläufers sowie
Beschaffenheit von Warenkanten und ihre
Auswirkung auf den Fertigungsablauf er-
läutern
f) Meterzähler einstellen, Aufbau und Funk-
tion von Meterzählern und Leistungs-
schreibern schildern
g) aufdocken, abtafeln, auspacken, abneh-
men, Warenausf all kontrollieren, Fehler
feststellen und deren Vermeidung erläu-
tern, Laufkarte ausfüllen
6 Netzen, Waschen, a) Eigenschaften von Oberflächen-, Quel-
Spülen lungs- und Kristallwasser nennen
(§ 3 Nr. 6)
b) Zweck und Vorgang der Wasseraufberei-
tung und -enthärtung schildern
c) Auswahl und Wirkungsweise von Netz-
und Waschmitteln im Hinblick auf ver-
schiedene Veredlungsverfahren, Faser-
arten und Textilgüter erläutern
d) Bäder ansetzen, Aufbau und Funktion ins-
besondere von Breit- und Strangwasch-,
Pack- und Aufäteckmaschinen beschreiben,
Flottenbewegung skizzieren, Funktion von X X 2 2
Spritzrohren, Vibratoren und Pumpen er-
läutern
e) aufheizen, Temperaturen bestimmen und
messen, Funktion von Temperatur und
-meßgeräten erklären
f) Laufgeschwindigkeit, Einwirkungszeit, Bä-
der und Wascheffekt kontrollieren, pH-
Wert messen
g) Leitungen, Absperrorgane, Dichtungen und
Kondensatableiter aufzeigen und ihre
Funktion beschreiben, Funktion von Ge-
schwindigkeitsmeßgeräten erläutern, Ni-
veauregelung kontrollieren
7 Entwässern a) Quetschen: 1
(§ 3 Nr. 7) Abquetschdruck einstellen, Abquetsch- - 1
fugen und Walzen auf Fremdkörper und 1
Beschädigungen kontrollieren, faltenfreien
Warenlauf überwachen
b) Absaugen:
Saugschlitz einstellen, Wirkungsweise des
Kompressors und die Notwendigkeit des
Unterdrucks erläutern
c) Abdrücken:
Preßluft regulieren X X
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
zu ver- Richtwerte
mitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil-
Nr. berufsbildes im Ausbil-
dungsjahr
dungsjahr
1 1 2 1 1 2
d) Zentrifugieren:
Material einlegen, Sicherheitsvorschriften
und Unfallgefahren beachten, Wirkungs-
weise der Zentrifuge erläutern
e) Zweck und Auswahl der Verfahren zu a)
bis d) nach Art und Aufmachung des zu
entwässernden Textilgutes erläutern, Ab-
quetscheffekte berechnen und vergleichen
8 Fixieren a) Spannrahmen aufheizen, Heizaggregate ein-
(§ 3 Nr. 8) stellen und kontrollieren, Fixierbreite und
-geschwindigkeit einstellen
b) Wirkungsweise von Heizquellen beschrei-
ben und vergleichen, Aufgabe von Tempe-
raturkontrollgeräten und -schreibern er-
klären
c) Kühlwalze, Temperaturanzeige und Fixier- X X
zeit kontrollieren
d) Merkmale thermoplastischer Fasern be-
schreiben und Zweck des Fixierens nennen,
Unterschiede zwischen Thermo-, Hydro-
und Dampffixieren erläutern
e) Fehler und ihre Vermeidung beim Fixieren
darstellen
9 Foulardieren a) Kaule, Rolle, Gewebestapel ansetzen, Ware
(§ 3 Nr. 9) einziehen
b) Bäder ansetzen, Flottenzulauf kontrollieren,
Arten des Flottenzulaufs beschreiben
c) Walzendruck einstellen, Manometeranzei-
ger beobachten, Zusammenhang zwischen
Walzenarten und -druck sowie Abquetsch- X
X
effekt erklären
d) Faltenbildung vermeiden, Foulardtypen
und Warenlaufwege beschreiben, Prinzip
des Foulardierens erläutern, Bedeutung des
Verdrängungskörpers aufzeigen
e) Lagerarten feststellen und nach Vorschrift
schmieren
10 Kondensieren und a) Maschine anheizen, Kondensier- und
Dämpfen Dämpfeinrichtungen sowie Beheizungs-
(§ 3 Nr. 10) arten erläutern, Zweck des Kondensierens
und Dämpfens nennen
b) Ware einziehen, Temperaturanzeige beob-
achten, Beziehung zwischen Dampfspan- X X
nung und -temperaturen erklären
c) Dampfleistung feststellen, Dampfarten und
-maßeinheiten nennen
d) Ware aufrollen, Fehler feststellen und ihre
Vermeidung aufzeigen
Nr. 10b Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2363
zeitliche
zu ver-
Richtwerte
mitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil-
Nr. berufsbildes im Ausbil-
dungsjahr
dungsjahr
1 1 2 1 1 2
---1------------1----------------------l-----'----l----'----
3 4
11 Spannen und Glätten, a) Kaule, Rolle, Gewebestapel ansetzen, Ware
Richten und Egali- einführen, Zweck des Spannens, Glättens,
sieren Richtens und Egalisierens erläutern, Ar-
(§ 3 Nr. 11) beitsweise von Spannrahmen oder Kalen-
der erklären
b) Warenbreite einstellen, Funktion von op-
tischen und mechanischen Einführungsvor-
richtungen sowie von Breitenmeß- und
Richtvorrichtungen erläutern
c) Kette auf Kluppen oder Nadelleisten um-
stellen, Funktion und Auswahl von Halte-
vorrichtungen erklären
d) Temperatur einstellen, Wirkungsweise von
Heizaggregaten für Luft- und Kontakttrock- X X 2 2
nung beurteilen und vergleichen
e) Temperatur und Warenbreite kontrollieren,
Wirkungsweise von Temperatur- und Ge-
schwindigkeitsreglern aufzeigen
f) Schußzahl pro cm kontrollieren, Voreilung
einstellen, Wirkungsweise von Krumpf-
einrichtungen erläutern, Quadratmeter-
gewicht feststellen,
g) mit Maschine oder von Hand richten und
egalisieren
h) Auslauf bedienen, Restfeuchte messen,
Wirkungsweise der Feuchtigkeitsmesser
und Bedeutung der Restfeuchte erklären
12 Trocknen a) Temperatur und Geschwindigkeit einstel-
(§ 3 Nr. 12) len, Maschinentypen für Trocknungsver-
f ahren und ihre Arbeitsweise beschreiben,
Einsatz von Dampf- und Heißluft beurteilen
und vergleichen
b) Warenführung und Temperatur kontrollie-
ren, Restfeuchte bestimmen X X 1
c) Funktion von Ventilatoren zur Luftumwäl-
zung von Lüfterlaufanzeigern, Zeitmessern
und Zeitsteuerungsaggregaten erklären
d) Ubertrocknung und ihre Folgen darstellen,
Möglichkeiten der Vermeidung aufzeigen
13 Abkochen a) Flotten und Bäder ansetzen, Einsatz ge-
(§ 3 Nr. 13) bräuchlicher Textilhilfsmittel, Schlichte-
und A vivagenachweise beschreiben
b) Zweck des Abkochens und Vorreinigens
erläutern, Ablauf kontinuierlicher und dis-
kontinuierlicher Verfahren schildern und
beurteilen X X 1
c) Temperatur, Druck, Verweilzeit und Wa-
renausfall kontrollieren, Reinigungseffekt
feststellen
d) Abkochfehler beurteilen und Möglichkei-
ten ihrer Vermeidung aufzeigen
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
zu ver-
Richtwerte
mitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil-
Nr. berufsbildes im Ausbil-
dungsjahr
dungsjahr
1 1 2 1 1 2
4
14 Bleichen a) Bleichflotten ansetzen, gebräuchliche Tex-
(§ 3 Nr. 14) tilhilfsmittel nennen, Chemikalienzulauf
dosieren
b) Bleichbadkonzentration durch Titrieren und
pH-Wert-Messungen kontrollieren, mit Pi-
pette und Meßzylinder umgehen
c) Zusammenhang zwischen Warenführung
und Bleichgrad erklären, Wirkungsweise
von Bleichmaschinen und -anlagen darstel-
len X X 2 2
d) Weißgrad prüfen, Geschwindigkeit oder
Verweilzeit regulieren, Temperatur und
Druckverhältnisse kontrollieren
e) Fehler beim Bleichen feststellen und Mög-
lichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen
f) Funktion von Absaugvorrichtungen und
Ventilatoren prüfen, Korrosionsschäden an
Maschinen vermeiden
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2365
Anlage 2 (zu § 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilveredler - Färberei
Lfd, zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
2 3
1 Arbeitsschutz und Unfallver- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und
hütung, Umweltschutz Verordnungen wiedergeben und beachten
(§ 5 Nr. 1)
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-
Hilfe-Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms, insbe-
sondere in Verbindung mit Feuchtigkeit,
beachten
e) Gefahren im Umgang mit Chemikalien be-
achten
f) vorschriftsmäßige Schutzkleidung und
Schutzbrille tragen
g) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre
Wirksamkeit erhalten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Um-
weltbelästigung, -verschmutzung, -vergif-
tung und Möglichkeiten zu ihrer Vermei-
dung nennen und beachten
2 Kenntnisse der Betriebsorganisa- a) Grundzüge der Betriebsorganisation schil-
tion im Ausbildungsbetrieb dern
(§ 5 Nr. 2)
b) betrieblichen Organisations- und Auf-
gabenverteilungsplan erläutern
c) Zusammenhang zwischen Aufwand und
Kosten erklären und bei den Arbeitsausfüh-
rungen berücksichtigen
d) Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, der
Produktionsplanung, -überwachung und
-steuerung schildern
e) Aufgaben und Arten der Erzeugnisprüfung
darstellen
3 Kenntnisse der physikalischen und a) Bedeutung der für die Textilveredlung
chemischen Vorgänge in der wichtigsten chemischen Elemente darstel-
Textilveredlung len, Herstellung der gebräuchlichen Lau-
(§ 5 Nr. 3) gen, Säuren und Salze erläutern
b) Aggregatzustand, Viskosität, Affinität,
Fließverhalten, Dichte, Substantivität, Mi-
gration erläutern und ihre_ Bedeutung für
veredlerische Prozesse aufzeigen
2366 1976, Teil [
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Monaten
----------------------------11----------------------1-----
c) Eigenschaften, Unterschiede und Einsatz
gebräuchlicher Gemische und Verbindun-
gen darstellen, hauptsächliche Arten der
Stofftrennung beschreiben
d) Aufbau, Eigenschaften und Einsatz von
Elektrolyten sowie die Bedeutung der Be-
griffe anionenaktiv, kationenaktiv und
nichtionogen erklären
4 Bedienen und Warten von Färbe- a) Auszieh- und Foulardfärbeverfahren erläu-
maschinen und Färbeapparaten tern, diskontinuierliche und kontinuier-
(§ 5 Nr. 4) liche Färbeverfahren unterscheiden, Be-
sonderheiten der Flocken-, Garn-, Band-
und Stückfärberei erläutern
b) Einsatz und Wirkungsweise von Maschi-
nen, insbesondere von Hochtemperatur-
färbeapparat (HT), Foulard, Jigger, Kufe,
Stern, Kontinue und Jet, schildern, Arbeits-
weise der Pumpen erklären
c) Behandlung von Garnfarbware in verschie-
denen Aufmachungsformen, insbesondere
als Strang, Kreuzspule, Wickel, Muff, Spul-
kranz und Kettbaum, erläutern und maschi-
nelle Sondereinrichtungen nennen
d) Funktion von Meß- und Regelgeräten für
Färbemaschinen und -apparate erläutern
e) nach Wartungsvorschriften und Schmier-
plänen Maschinen reinigen und schmieren
f) beim Reparieren und Montieren von Färbe-
maschinen mithelfen
g) Maschinenfehler erkennen und für ihre Ab-
stellung sorgen
5 Vorbehandeln von Farbware a) sengen, Zweck und Anwendungsmöglich-
(§ 5 Nr. 5) keiten des Verfahrens beschreiben
b) Farbware vorreinigen, Zweck und Anwen-
dung des Verfahrens beschreiben
c) brennen, chlorieren und karbonisieren,
Zweck und Anwendung des Verfahrens für
spezifische Textilgüter beschreiben
d) entschlichten, Entfernen von wasserlös-
lichen und wasserunlöslichen Schlichten
erklären, Entschlichtungsmittel nennen und
ihre Wirkungsweise erläutern
e) bleichen, Verfahren für Flocke, Garn und
Stückware erläutern, Bleichmittel und ihre
Wirkungsweise erklären
f) Entwässerungsverfahren nach Art und Auf-
machung von Textilgütern auswählen und
anwenden
g) Trocknungsverfahren nach Art und Auf-
machung von Textilgütern auswählen und
anwenden
Nr. 106 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2367
Lfd. zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
h) Thermo- oder Hydrofixierung nach Art und
Aufmachung von Textilgütern auswählen
und anwenden
i) mercerisieren und laugieren, Zweck und
Anwendung des Verfahrens für spezifische
Textilgüter beschreiben
k) Vorbehandlungsfehler feststellen und Mög-
lichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen
6 Einführen in die Rezeptierung a) Eigenschaften und Anwendungsbereiche
(§ 5 Nr. 6) der wichtigsten Farbstoffgruppen erläutern,
insbesondere
- Direktfarbstoffe
- Schwefelfarbstoffe
- Indanthrenf arbstoff e
- Naphtolfarbstoffe
- Anthrasolfarbstoffe
- Reaktivfarbstoffe
- Säure- und Metallkomplexfarbstoffe
- basische Farbstoffe
- Dispersionsfarbstoffe
- Pigmentf arbstoffe
b) Musterkarten handhaben, Stellung der Far-
ben im Farbkreis erläutern, Grund-, Misch-, 2
Komplementär-, bunte und unbunte Farben
beschreiben
c) spezifisches Gewicht feststellen, Mi-
schungsrechnen, Rezeptur- und Ansatzbe-
rechnungen ausführen, Rezeptformulare
ausfüllen und Angaben überprüfen
d) Anwendung von Textilhilfsmitteln, insbe-
sondere von Wasch- und Netzmitteln,
Säuren, Laugen und Salzen, Reduktions-
und Oxidationsmitteln, Inhibitoren und Re-
tarder, erläutern
e) Flüssigkeiten und rieselfähige Stoffe mes-
sen, wiegen, dosieren
f) einfache Färbungen nach Muster ausführen
7 Färben nach verschiedenen Ver- a) Farbansätze nach vorgegebenen Rezeptu-
fahren ren berechnen, Farbstoffe und Hilfsmittel
(§ 5 Nr. 7) abwiegen, Farbflotten ansetzen
b) Vorkehrungen für die Programmeingabe
treffen, Zuordnung der Steuerungselemente
erläutern, Progr ammsteuerungseinrich tun- 8
gen betätigen
c) Passagen und Passagenzähler einstellen
d) Vorgehen bei der Mehrmaschinenbedie-
nung erläutern
e) abmustern
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd. zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
---1----•··---------------1----------------------1-----
4
f) nuancieren
g) Farbstoffe abziehen
h) Ursachen und Wirkungen von Färberei-
fehlern erläutern, Möglichkeiten ihrer Ver-
meidung aufzeigen
8 Nachbehandeln von Farbware a) Avivieren, gebräuchliche A vivagemittel
(§ 5 Nr. 8) nach Einsatzzweck nennen
b) Fabrikations- und Gebrauchsechtheiten
verbessern, gebräuchliche Textilhilfsmittel
nennen, wichtigste Fabrikations- und Ge-
brauchsechtheiten nach Art und Verwen-
dungszweck gefärbter Textilgüter erläu-
tern
Nr. 106 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2369
Anlage 3 (zu§ 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilveredler - Druckerei
Lfd. zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
3
Arbeitsschutz und Unfallver- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und
hütung, Umweltschutz
1
Verordnungen wiedergeben und beachten
(§6Nr.1)
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-
Hilfe-Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms, insbe-
sondere in Verbindung mit Feuchtigkeit,
beachten
e) Gefahren im Umgang mit Chemikalien be-
achten
f) vorschriftsmäßige Schutzkleidung und
Schutzbrille tragen
g) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre
Wirksamkeit erhalten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Um-
weltbelästigung, -verschmutzung, -vergif-
tung und Möglichkeiten zu ihrer Vermei-
dung nennen und beachten
2 Kenntnisse der Betriebsorganisa- a) Grundzüge der Betriebsorganisation schil-
tion im Ausbildungsbetrieb dern
(§ 6 Nr. 2)
b) betrieblichen Organisations- und Auf-
gabenverteilungsplan erläutern
c) Zusammenhang zwischen Aufwand und
Kosten erklären und bei den Arbeitsausfüh-
rungen berücksichtigen
d) Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, der
Produktionsplanung, -Überwachung und
-steuerung schildern
e) Aufgaben und Arten der Erzeugnisprüfung
darstellen
3 Kenntnisse der physikalischen und a) Bedeutung der für die Textilveredlung
chemischen Vorgänge in der wichtigsten chemischen Elemente darstel-
Textilveredlung len, Herstellung der gebräuchlichen Lau-
(§ 6 Nr. 3) gen, Säuren und Salze erläutern
b) Aggregatzustand, Viskosität, Affinität,
Fließverhalten, Dichte, Substantivität,
Migration erläutern und ihre Bedeutung
für veredlerische Prozesse aufzeigen
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
3
c) Eigenschaften, Unterschiede und Einsatz
gebräuchlicher Gemische und Verbindun-
gen darstellen, hauptsächliche Arten der
Stofftrennung beschreiben
d) Aufbau, Eigenschaften und Einsatz von
Elektrolyten sowie die Bedeutung der Be-
griffe anionenaktiv, kationenaktiv und
nichtionogen erklären
4 Bedienen und Warten von Drucke- a) Aufbau, Arbeitsweise und Einsatz von
rei- und Druckereihilfsmaschinen Rouleaux-, Filmflach- und Rotationsdruck-
(§ 6 Nr. 4) maschinen erläutern
b) Verfahren und Maschinen für Aufdruck,
weißen und bunten Ätzdruck, Reserve-
druck beschreiben
c) Aufbau, Arbeitsweise und Einsatz von
Druckereihilfsmaschinen für das Schleifen
der Rakeln, Einsetzen der Spindeln, Her-
stellen von Gravuren und Schablonen er-
läutern
d) nach Wartungsvorschriften und Schmier-
plänen Maschinen reinigen und schmieren
e) beim Reparieren und Montieren von Druk-
kereimaschinen mithelfen
f) Maschinenfehler erkennen und für ihre Ab-
stellung sorgen
5 Vor- und Nachbehandeln von a) Vorbehandlungen für Druckwaren darstel-
Druckware len
(§ 6 Nr. 5) b) Farbstoff-Fixierung durch kontinuierliches
oder diskontinuierliches Dämpfen oder
durch Thermofixierung erläutern
c) Druckware waschen, Zweck der Wäsche
erläutern
6 Herstellen von Druckpasten a) Eigenschaften und Anwendung der wich-
(§ 6 Nr. 6) tigsten Farbstoffgruppen erläutern, insbe-
sondere
- Direktfarbstoffe
- Schwefelfarbstoffe
- Indanthrenf arbstoff e
- Naphtolfarbstoffe
- Anthrasolf arbstoffe
- Reaktivfarbstoffe 3
- Säure- und Metallkomplexf arbstoffe
- basische Farbstoffe
- Dispersionsf arbstoff e
- Pigmentfarbstoffe
b) Musterkarten handhaben, Stellung der Far-
ben im Farbkreis erläutern, Grund-, Misch-,
Komplementär-, bunte und unbunte Farben
beschreiben
'✓ 1: l Oh Td9 der : Bonn, den 26. August 1976 2371
1 zeitliche
Ud.
l't·i I d,•:-s ,\ ui,lii l!d1111cy~h(•1u !sbilc!Ps zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. 1
in Monaten
1
-·--··------ 1-- --------·-····--···----------------'-----------------------------,-----
c) spezifisches Gewicht feststellen, Mi-
schungsrechnen, Rezeptur- und Ansatz-
berechnungen ausführen, Rezeptformulare
ausfüllen und Angaben überprüfen
d) Einsatz, Wirkungsweise und Anwendung
von Druckereihilfsmitteln, insbesondere
von Druckverdickungen, Lösungs- und
Netzmitteln, Entschäumern, Emulsionen,
Fixiermitteln und Klebern, erläutern
e) Flüssigkeiten und rieselfähige Stoffe mes-
sen, wiegen, dosieren
f) nach vorgegebenen Rezepten Druckfarben-
bedarf schätzen, Druckpastenansatz be-
rechnen
g) Farbstoffe und Druckereihilfsmittel abwie-
gen und mischen
h) Druckverdickungen und Emulsionen her-
stellen, Druckpaste auf Farbton und Visko-
sität prüfen
7 Vor- und Einrichten von Drnck- a) Mansarde anheizen, Rakeln auswählen und
maschinen herrichten, Schablonen oder Walzen kon-
(§ 6 Nr. 7) trollieren
b) Druckdecke oder Mitläufer kontrollieren
c) Schablonen- oder Walzenfolge festlegen,
Rapport einstellen
d) Klebe- und Waschvorrichtung einrichten
e) Rakel einbauen, Druckpasten einfüllen
f) Ware einziehen, andrucken, feinrapportie- 8
ren
g) Andruck mit Mustervorlage vergleichen,
Rakel- oder Walzendruck kontrollieren
h) Muster nehmen
i) Druckvorgang überwachen, Druckpasten
nachfüllen
k) Druckereifehler feststellen, ihre Ursachen
und Wirkungen darstellen, Möglichkeiten
ihrer Vermeidung erläutern
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Anlage 4 (zu§ 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilveredler - Appretur
Nr. zeitliche
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
Arbeitsschutz und Unfallver- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und
hütung, Umweltschutz Verordnungen wiedergeben und beachten
(§ 7 Nr. 1)
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-
Hilfe-Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms, insbe-
sondere in Verbindung mit Feuchtigkeit,
beachten
e) Gefahren im Umgang mit Chemikalien be-
achten
f) vorschriftsmäßige Schutzkleidung und
Schutzbrille tragen
g) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre
Wirksamkeit erhalten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen , der Um-
weltbelästigung, -verschmutzung, -vergif-
tung und Möglichkeiten zu ihrer Vermei-
dung nennen und beachten
2 Kenntnisse der Betriebsorganisa- a) Grundzüge der Betriebsorganisation schil-
tion im Ausbildungsbetrieb dern
(§ 7 Nr. 2) b) betrieblichen Organisations- und Auf-
gabenverteilungsplan erläutern
c) Zusammenhang zwischen Aufwand und
Kosten erklären und bei den Arbeitsaus-
führungen berücksichtigen
d) Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, der
Produktionsplanung, -Überwachung und
-steuerung schildern
3 Kenntnisse der physikalischen und a) Bedeutung der für die Textilveredlung
chemischen Vorgänge in der wichtigsten chemischen Elemente darstel-
Textilveredlung len, Herstellung der gebräuchlichen Laugen,
(§ 7 Nr. 3) Säuren und Salze erläutern
b) Aggregatzustand, Viskosität, Affinität,
Fließverhalten, Dichte, Substantivität, Mi-
gration erläutern und ihre Bedeutung für
veredlerische Prozesse aufzeigen
c) Eigenschaften, Unterschiede und Einsatz
gebräuchlicher Gemische und Verbindun-
gen darstellen, hauptsächliche Arten der
Stofftrennung beschreiben
Nr. 106 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2373
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
d) Aufbau, Eigenschaften und Einsatz von
Elektrolyten sowie die Bedeutung der Be-
griffe anionenaktiv, kationenaktiv und
nichtionogen erklären
4 Bedienen und Warten von Appre- a) mechanische und chemische Appreturver-
turma schinen und -einrichtungen fahren unterscheiden, Appretureffekte be-
(§ 7 Nr. 4) schreiben und die hierzu erforderlichen Ar-
beitsgänge nennen, Unterschiede zwischen
den verschiedenen Auftragsverfahren der
Naßappretur, insbesondere Rakeln, Foular-
dieren und Spritzen, erläutern
b) Einsatz und Wirkungsweise der wesent-
lichen Appreturmaschinen unterscheiden
und vergleichen
c) Funktion von Meß- und Regelinstrumenten
an Appreturmaschinen, insbesondere von
pneumatischen, hydraulischen und elektri-
schen Meß- und Regelgeräten, erläutern
d) Waren- und Maschinenlauf kontrollieren
e) beim Reparieren und Montieren von Appre-
turmaschinen mithelfen
f) Maschinenfehler feststellen und für ihre
Abstellung sorgen
5 Vorbehandeln von Appreturware a) sengen, Zweck und Anwendungsmöglich-
(§ 7 Nr. 5) keiten des Verfahrens für spezifische Aus-
rüstungsgänge nennen
b) Appreturware vorrem1gen, insbesondere
abkochen und waschen aus wäßrigem Me-
dium und aus Lösungsmitteln, Zweck und
Anwendung des Verfahrens für spezifische
Ausrüstungsvorgänge nennen
c) brennen, chlorieren, Karbonisieren, Zweck
und Anwendungsmöglichkeiten des Verfah-
rens für spezifische Textilgüter und für
Ausrüstungsgänge nennen
d) entschlichten, Entfernen von wasserlösli-
chen Schlichten erklären, Entschlichtungs-
mittel nennen und ihre Wirkungsweise er-
klären
e) bleichen, Verfahren für Flocke, Garn und
Stückware erläutern, Bleichmittel nennen
und ihre Wirkungsweise erklären
f) Entwässerungsverfahren nach Art und Auf-
machung von Textilgütern auswählen und
anwenden
g) Trocknungsverfahren nach Art und Auf-
machung von Textilgütern auswählen und
anwenden
h) mercerisieren und laugieren, Zweck und
Anwendung der Verfahren für spezifische
Textilgüter nennen
i) Vorbehandlungsfehler feststellen und Mög-
lichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Ud. zeitliche
Tei I des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
3
------------------------',-----------------------'------
6 Appretieren nach verschiedenen a) Rauhen:
Verfahren aa) Rauhgarnitur bestimmen, Rauhwalzen
(§ 7 Nr. 6) kontrollieren und einstellen
bb) Passagenzahl bestimmen, Maschine
anfahren, Walzenlauf korrigieren, Wa-
renlauf und Rauheffekt kontrollieren
cc) Zweck des Rauhens erläutern, Aufbau
und Wirkungsweise von Rauhmaschi-
nen für Strich und Gegenstrich be-
schreiben, Passagenzahl und ihren Ein-
fluß auf den Warenausfall erläutern,
Ursachen von Rauhfehlern und deren
Vermeidung darstellen
b) Scheren:
aa) Schneidzeuge nach Oberflächenbe-
schaffenheit der Textilgüter vorrichten 2
bb) Stücke annähen und einziehen, Scher-
höhe einstellen, Maschine anfahren
und Schneidzeuge absenken
cc) Warenausfall begutachten
dd) Zweck des Scherens von glatten Ge-
weben, Polgeweben und Rauhartikeln
sowie Scherfehler und ihre Vermei-
dung erläutern
c) brechen, Aufbau, Wirkungsweise und Be-
dienung der Maschine sowie Zweck des
Brechens erläutern
d) bürsten, dämpfen, klopfen (veloursheben),
Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung der
Maschine und Einrichtungen sowie Zweck
der Verfahren erläutern
e) krumpfen, Zweck des Verfahrens, verwen-
dete Maschinen und ihre Wirkungsweise
erläutern, Einsprung messen
f} Dekatieren:
aä) Maschine anheizen und vorbereiten,
Mitläufer auswählen
bb) Ware faltenfrei einlaufen lassen,
Dämpfzeit nach gewünschtem Effekt
einstellen, Ware abkühlen, abziehen,
Griff kontrollieren
g) Kalandern:
aa) Kalandereffekte durch Wahl der Wal-
zenanordnung beschreiben, Arbeits-
weise und Kontrollgeräte an Kalan-
dern erläutern
bb) Kalander anheizen, Walzen auf Fremd-
körper überprüfen, Ware durchziehen,
Maschine anfahren und unter Druck
setzen
cc) Ware und Warenlauf überwachen,
Kontrollgeräte beachten, Wareriaus-
fall beim Warenauslauf kontrollieren
Nr. 106 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2375
Lfd. zeitliche
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Monaten
h) Moirieren:
aa) Ware schußgerade richten, zwei Ge-
webebahnen oder die Ware doubliert
gleichzeitig einfahren
bb) Ware zur Erzielung wellenförmiger Ef-
fekte auf dem Gewebe trassieren und
unter starker Längsspannung aufrol-
len, Verlaufen der Wellen verhindern,
kalandern
cc) Vor- und Zusatzarbeiten bei Perma-
2
nent-Maire und Spezialmoireverfahren
darstellen
i) Prägen:
aa) Zweck des Prägens und Beschaffenheit
von Ober- und Unterwalze sowie von
Musterwalzenwechsel erläutern, Vor-
arbeiten bei kunstharzausgerüsteten
Waren beschreiben
bb) prägen, Warenlauf und Temperatur
überwachen, Prägebild und Griff kon-
trollieren
k) Rakeln:
aa) Ware mit Vorlauftuch einziehen, Ra-
kelmesser prüfen und einstellen, Auf-
lage, insbesondere Tuch, Walze und
Luftr9-kel, wählen, Appret auf Viskosi-
tät überprüfen
2
bb) Appret vor Rakel auftragen und gleich-
zeitig anfahren, Warenlauf, Trocknung
und Warenausfall kontrollieren, Zweck
des Rakelverfahrens beschreiben, sei-
nen Unterschied zum Spritzverfahren
darstellen
1) Walken:
aa) Zweck des Walkens, Walkmaschinen
und -methoden sowie Arten von Walk-
mittel erklären
bb) Ware im Schlauch nähen, aufspannen
und zusammennähen, Schlauchbildung
beachten, Markierungen zum Messen
des Walkeffektes anbringen
cc) Walzenpaare und Stauchkanal einstel-
len
dd) Walkeffekt feststellen, Entstehung von
Walkfehlern und ihre Ursachen erläu-
tern
m) Foulardieren:
aa) Zweck der , Appreturmittel und ihrer
Kombination erläutern
bb) Flotte ansetzen und Flottenzustand 2
laufend kontrollieren
cc) Quetsche reinigen, Walzendruck und
-härte zum Bestimmen des Abquetsch-
effektes beurteilen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Lfd.
zeitliche
T1•il dPs Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
----------1------------------1----------------------1-----
dd) Chassis auffüllen, Ware einziehen,
Quetsche unter Druck anfahren, Flot-
tenstand laufend beobachten
n) Zusammenhänge zwischen Appreturmittel
und Ausrüstungseffekten darstellen, Eigen-
schaften von Weichmachern, Füllmitteln,
Hydrophobiermitteln, Kunstharzen und an-
deren Spezialappreturen erläutern
o) Ausrüstungsabläufe im Hinblick auf Ge-
brauchseigenschaften, Griff und Aussehen
insbesondere für Weißwaren, Kleider-
stoffe, Mas_chenwaren, Futterstoffe, Heim-
textilien und Polgewebe erläutern, zusätz-
liche Spezialbehandlungen nennen, insbe-
sondere easy care, permanent press, bügel-
frei und pflegeleicht, sowie die hierzu er-
forderlichen Appreturverfahren erläutern
Nr. 106 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2317
Anlage 5 § 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilveredler - Beschichtung
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
in Monaten
----1-----------------1----------------------1·-----
Arbeitsschutz und a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und
Unfallver- Verordnungen wiedergeben und beachten
hütung, Umweltschutz
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen
(§ 8 Nr. 1)
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-
Hilfe-Leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms, insbe-
sondere in Verbindung mit Feuchtigkeit,
beachten
e) Gefahren im Umgang mit Chemikalien be-
achten
f) vorschriftsmäßige Schutzkleidung und
Schutzbrille tragen
g) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre
Wirksamkeit erhalten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Um-
weltbelästigung, -verschmutzung, -vergif-
tung und Möglichkeiten zu ihrer Vermei-
dung nennen und beachten
- - - - - - - - - - - - - -------•------- - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - - -
2 Kenntnisse der Betriebsorganisa- a) Grundzüge der Betriebsorganisation schil-
tion im Ausbildungsbetrieb dern
(§ 8 Nr. 2) b) betrieblichen Organisations- und Aufga-
benverteilungsplan erläutern
c) Zusammenhang zwischen Aufwand und
Kosten erklären und bei den Arbeitsaus-
führungen berücksichtigen
d) Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, der
Produktionsplanung, -Überwachung und
-steuerung schildern
e) Aufgaben und Arten der Erzeugnisprüfung
darstellen
3 Kenntnisse der physikalischen und a) Bedeutung der für die Textilveredlung
chemischen Vorgänge in der wichtigsten chemischen Elemente darstel-
Textilveredlung len, Herstellung der gebräuchlichen Lau-
(§ 8 Nr. 3) gen, Säuren und Salze erläutern
b) Aggregatzustand, Viskosität, Affinität,
Fließverhalten, Dichte, Substantivität, Mi-
gration erläutern und ihre Bedeutung für
veredlerische Prozesse aufzeigen
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
3 4
c) Eigenschaften, Unterschiede und Einsatz
gebräuchlicher Gemische und Verbindun-
gen darstellen, hauptsächliche Arten der
Stofftrennung beschreiben
d) Aufbau, Eigenschaften und Einsatz von
Elektrolyten sowie die Bedeutung der Be-
griffe anionenaktiv, kationenaktiv und
nichtionogen erklären
4 Bedienen und Warten von Be- a) Aufbau, Arbeitsweise, Einsatz der wichtig-
schichtungsmaschinen und -ein- sten Beschichtungsmaschinen und -einrich-
richtungen tungen darstellen
(§ 8 Nr. 4)
b) Anwendung insbesondere der Direkt-, Um-
kehr-, Tauch-, Walzenauftrags- und Ka-
schierverfahren erläutern und vergleichen
c) nach Wartungsvorschriften und Schmier-
plänen Maschinen reinigen und schmieren
d) beim Reparieren und Montieren von Be-
schichtungsmaschinen und -einrichtungen
mithelfen
e) Maschinenfehler feststellen und für ihre
Abstellung sorgen
5 Herstellen von Beschichtungs- a) Lagern der verschiedenen Beschichtungs-
pasten materialien beschreiben, mit Transportge-
(§ 8 Nr. 5) fäßen und -einrichtungen umgehen
b) Roh- und Hilfsstoffe entnehmen, Einsatz
von Lösungsmitteln, Weichmachern, Stabi-
lisatoren, Pigmenten, Füllstoffen und ande-
ren Stoffen erläutern, Unterschiede und
spezielle Verwendung von Polyvinylchlo-
riden, Polyurethanen, Acrylaten für Be-
schichtungszwecke darstellen
c) Roh- und Hilfsstoffe nach gegebenen Re-
zepturen wiegen, messen und dosieren
d) Ansätze durch Mischen, Kneten, Rühren
nach Fabrikationsvorschriften herstellen, 3
Aufbau, Einteilung, Verhalten der Kunst-
stoffe bei Erwärmung unter Berücksichti-
gung unterschiedlicher Herstellung erläu-
tern, Verfahren zur Verarbeitung von
Thermoplasten und Duroplasten beschrei-
ben
e) Lösungsmittelreste oder andere Abfälle um-
weltfreundlich behandeln, Eigenschaften
der Kunststoffe im Vergleich zu anderen
Werkstoffen erläutern, Möglichkeiten der
Anwendung von Kunststoffen darstellen
Nr. 106 Tüq der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1976 2379
-------·-·····-- ····-··-·--·- -----------,-----------------------,------
Lfd. zeitliche
T<!il d<is J\usbildungsbcrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Monaten
------ -------··-·· ··-·•··- · - · - - · - - - - · - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
3 4
. ------·•-----------------------------'-----
6 Beschichten und Nachbehandeln a) Beschichtungsanlagen unter Berücksichti-
(§ 8 Nr. 6) gung der Verarbeitungseigenschaften von
Trägerbahnen, insbesondere von Geweben,
Maschenwaren und Vliesen, und der unter-
schiedlichen Beschichtungsmassen, insbe-
sondere von Pasten, Lösungen und vorge-
fertigten Folien, beschicken und anfahren
b) Warenlauf, Rakelstellung, Beschichtungs-
dicke und Trocknung kontrollieren
c) Fehler und ihre Ursachen suchen und er-
mitteln, Produktionsstörungen durch feh- 8
lerhafte Rohstoffe, durch Ansätze, Mate-
rialfluß und Funktionen der Maschinen
einschließlich der Meß-, Regel- und Steuer-
t geräte erläutern, Fehler durch eigenes Ein-
greifen beseitigen oder Störungen mit ge-
nauer Angabe der Ursachen melden
d) Prägekalander, Druck- oder Lackiermaschi-
nen zum Nachbehandeln beschichteter Trä-
gerbahnen beschicken und anfahren, Präge-
und Druckwalzen erforderlichenfalls aus-
wechseln, Warenlauf, Prägung oder Druck
kontrollieren
7 Prüfen von Rohsloffen und Er- a) Aufbau und Handhabung von Prüf- und
zeugnissen Meßgeräten erklären, Rohstoff- und Kon-
(§ 8 Nr. 7) struktionsmerkmale von Trägerbahnen so-
wie Möglichkeiten zur Verwendung be-
schichteter Erzeugnisse erläutern
b) Rohstoffe und Erzeugnisse insbesondere
auf Aussehen, Gewicht, Oberflächenbe-
schaffenheit, Maßhaltig- und Reißfestigkeit
prüfen, Arten der Oberflächenbehandlung
beschichteter Trägerbahnen, insbesondere
durch Prägen, Drucken, Beflocken, Lackie-
ren und Effektspritzen, erläutern und ver-
gleichen
c) Vor- und Nachteile beschichteter Träger-
bahnen darstellen, Bedeutung von betrieb-
lichen Prüfungen der Rohstoffe und Erzeug-
nisse für Produktion und Verkauf schildern
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bundesgeset7blatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. '
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser P1cis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.