2221
Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1976 Nr.105
Tag Inhalt Seite
18. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2221
213-1, 213-13, 402-12-5, 911-1, 9240-1
18.8. 76 Neufassung des Bundesbaugesetzes . .. . .. . .. . . . ... .. . .. . . ...... ..... .. .. . . .. . ... . . . . . 2256
213-1
18. 8. 76 Neufassung des Städtebauförderungsgesetzes 2318
213-13
Gesetz
zur Änderung des Bundesbaugesetzes
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
rates das folgende Gesetz beschlossen: (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs-
plan (verbindlicher Bauleitplan).
Artikel 1 (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die
Änderung und Ergänzung
des Bundesbaugesetzes städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfor-
derlich ist.
Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch § 14 des (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-
Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Ver- ordnung und Landesplanung anzupassen.
suchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den
(5) Ist eine von der Gemeinde beschlossene
spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert: Entwicklungsplanung vorhanden, so sind deren
Ergebnisse, soweit sie städtebaulich von Bedeu-
tung sind, bei der Aufstellung der Bauleitpläne
1. Die Uberschrift des Ersten Teils erhält folgende
zu berücksichtigen. Wird eine Entwicklungspla-
Fassung:
„ERSTER TEIL nung geändert, so soll die Gemeinde prüfen, ob
und inwieweit Auswirkungen für Bauleit-
Bauleitplanung" pläne in Betracht kommen. Weicht die Ge-
meinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans
2. § 1 erhält folgende Fassung: von einer Entwicklungsplanung ab, so hat sie
,,§ 1 die Gründe dafür in dem Erläuterungsbericht
Aufgabe, Begriff und Grundsätze des Flächennutzungsplans oder in der Begrün-
der Bauleitplanung dung des Bebauungsplans darzulegen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die (6) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete
bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl
in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
vorzubereiten und zu leiten. Bodennutzung gewährleisten und dazu beitra-
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind ins- die öffentlichen und privaten Belange gegen-
besondere zu berücksichtigen einander und untereinander gerecht abzuwä-
gen."
die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si-
cherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, 3. § 2 wird wie folgt geändert:
die Wohnbedürfnisse, bei Vermeidung ein- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
seitiger Bevölkerungsstrukturen,
"§ 2
die sozialen und k u llurellen Bedürfnisse der
Aufstellung der Bauleitpläne und
Bevölkerung,
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange"
die Belange von Personen, die nach ihren
persönlichen Lebensumständen besonderer b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Hilfen und Einrichtungen bedürfen,. insbe- ,, (1) Die Bauleitpläne sind von der Ge-
sondere die Belange geistig und körperlich meinde in eigener Verantwortung aufzustel-
Behinderter sowie alter Menschen, len. Die Gemeinde hat den Beschluß, einen
Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt-
die Belange des Bildungswesens,
zumachen."
die von den Kirchen und Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts festgestell- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
ten Erfordernisse für Gottesdienst und Seel- ,, (5) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen
sorge, sollen die Behörden und Stellen, die Träger
die Eigentumsbildung weiter Kreise der Be- öffentlicher Belange sind, möglichst früh-
völkerung, zeitig beteiligt werden. In ihrer Stellung-
nahme haben sie der Gemeinde auch Auf-
die natürlichen Gegebenheiten sowie die schluß über von ihnen beabsichtigte oder
Entwicklung der Landschaft und die Land- bereits eingeleitete Planungen und sonstige
schaft als Erholungsraum, Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwick-
die erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Stra- lung zu geben, die für die städtebauliche
ßen und Plätze von geschichtlicher, künstle- Entwicklung und Ordnung des Gebiets be-
rischer oder städtebaulicher Bedeutung, deutsam sein können. Diese Beteiligten sol-
len innerhalb einer von der Gemeinde ange-
die Gestaltung des Orts- und Landschafts-
gebenen angemessenen Frist Stellung neh-
bilds,
men; äußern sie sich nicht fristgemäß, so
die Belange der Verteidigung und des Zivil- kann die Gemeinde davon ausgehen, daß
schutzes, die von diesen Beteiligten wahrzunehmen-
die Belange des Umweltschutzes, den öffentlichen Belange durch den Bauleit-
plan nicht berührt werden."
die Erhaltung und Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen, insbesondere des Bodens d) Absatz 6 wird gestrichen.
einschließlich mineralischer Rohstoffvorkom- e) Absatz 8 wird gestrichen.
men, des Wassers, des Klimas und der Luft,
f) In Absatz 10 werden die Worte „Der Bun-
die Belange des Naturschutzes und der Land-
desminister für Wohnungsbau" ersetzt durch
schaftspflege,
die Worte „Der Bundesminister für Raum-
die Belange von Sport, Freizeit und Erho- ordnung, Bauwesen und Städtebau".
lung,
g) In Absatz 10 wird folgende Nummer 2 a ein-
die Belange der Wirtschaft, der Energie-,
gefügt:
Wärme- und Wasserversorgung sowie der
Land- und Forstwirtschaft, „2 a. die Zulässigkeit der Festsetzung nach
Maßgabe des § 9 Abs. 1 b über ver-
die Belange des Verkehrs einschließlich
schiedenartige Baugebiete oder ver-
einer mit der angestrebten Entwicklung ab- schiedenartige in den Baugebieten zu-
gestimmten Verkehrsbedienung durch den lässige bauliche und sonstige An-
öffentlichen Personennahverkehr, lagen;".
die Belange der Jugendförderung.
h) Absatz 10 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Land- oder forstwirtschaftlich oder für Wohn- ,,3. die entsprechende Anwendung der Vor-
zweck~ genutzte Flächen sollen nur im not- schriften, die aufgrund der in diesem
wendigen Umfang für andere Nutzungsarten Absatz enthaltenen Ermächtigung erlas-
vorgesehen und in Anspruch genommen wer- sen werden, soweit nicht bereits in § 34
den. eine Regelung getroffen ist;".
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2223
4. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: und 11) sind die nicht berücksichtigten Beden-
ken und Anregungen mit einer Stellungnahme
,.§ 2 a der Gemeinde beizufügen."
Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung
(1) Die Beteiligung der Bürger an der Bau- 5. § 3 erhält folgende Fassung:
leitplanung ist nach Maßgabe der Absätze 2 ,.§ 3
bis 6 zu ermöglichen.
Gemeinsamer Flächennutzungsplan
(2) Die Gemeinde hat die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen ge-
Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und meinsamen Flächennutzungsplan aufstellen,
zur Erörterung zu geben (Anhörung). Offentliche wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesent-
Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter lich durch gemeinsame Voraussetzungen und
Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemein-
sollen auch die voraussichtlichen Auswirkun- samer Flächennutzungsplan einen gerechten
gen der Planung aufgezeigt werden. Soweit ver- Ausgleich der verschiedenen Belange ermög-
sc:hiedene sich wesentlich untersc:heidende Lö- licht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll
sungen für die Neugestaltung oder Entwicklung insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele
eines Gebiets in Betracht kommen, soll die Ge- der Raumordnung und Landesplanung oder wenn
meinde diese aufzeigen. Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen
Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Perso-
(3) Die Gemeinde kann unter Beachtung des nennahverkehrs, sonstige Erschließungsanlagen
Absatzes 2 allgemein, für bestimmte Bauleit- sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeein-
pläne oder im Einzelfall bestimmen, in welcher richtungen eine gemeinsame Planung erfordern.
Art und Weise, in welchem räumlichen Bereich Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von
und innerhalb welcher Frist die Bürger zu betei- den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam auf-
ligen sind. gehoben, geändert oder ergänzt werden; die Ge-
(4) Auf Beschluß der Gemeinde kann von der meinden können vereinbaren, daß sich die Bin-
Anwendung des Absatzes 2 abgesehen werden, dung nur auf bestimmte räumliche oder sach-
wenn liche Teilbereiche erstreckt.
1. der Flächennutzungsplan geändert oder er- (2) Ist eine gemeinsame Planung nur für räum-
gänzt wird und dadurch die Grundzüge der liche oder sachliche Teilbereiche erforderlich,
Planung nicht berührt werden oder genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennut-
2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, er- zungsplans eine Vereinbarung der beteiligten
gänzt oder aufgehoben wird und sich dies Gemeinden über bestimmte Darstellungen in
auf das Plangebiet und die Nachbargebiete ihren Flächennutzungsplänen."
nur unwesentlich auswirkt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
(5) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer
Änderung der Planung, so findet keine erneute a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „insbe-
Anhörung statt, sondern es schließt sich das sondere aus Gründen der Raumordnung" ge-
Verfahren nach Absatz 6 an. strichen.
(6) Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bau- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
leitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der 1 a eingefügt:
Begründung auf die Dauer eines Monats öffent- „Ist der Zusammenschluß aus Gründen der
lich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung Raumordnung und Landesplanung geboten,
sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich kann den Antrag auch die für die Landes-
bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß planung nach Landesrecht zuständige Stelle
Bedenken und Anregungen während der Aus- stellen."
legungsfrist vorgebracht werden können. Die
nach § 2 Abs. 5 Beteiligten sollen von der Aus- c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ein-
legung benachrichtigt werden. Die Gemeinde gefügt:
prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken ,, (9) Wird die Befugnis zur Aufstellung von
und Anregungen und teilt das Ergebnis mit. Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder
Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Absatz 8 übertragen, so sind die Entwürfe des
Anregungen mit im wesentlichen glekhem In- Bauleitplans mit dem Erläuterungsbericht
halt vorgebracht, so kann die Mitteilung des oder der Begründung vor der Beschlußfas-
Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, sung hierüber oder der Festsetzung nach Ab-
daß die Gemeinde diesen Personen die Ein- satz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren
sicht in das Ergebnis ermöglicht; die Gemeinde Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden
hat ortsüblich bekanntzumachen, bei welcher soll, zur Stellungnahme innerhalb angemes-
Stelle das Ergebnis der Prüfung während der sener Frist zuzuleiten. Die für den Beschluß
Dienststunden eingesehen werden kann. Bei der über den Bauleitplan zuständige Stelle prüft
Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung die von der Gemeinde in ihrer Stellungnahme
durch die höhere Verwaltungsbehörde (§§ 6 fristgemäß vorgebrachten Bedenken und An-
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
regungcn und Leilt dus Ergebnis der Ge- insbesondere mit den der Allgemeinheit
meinde mi L Bei der Vorlage der Bauleitpläne dienenden baulichen Anlagen und Ein-
zur Genehmiqung durch die höhere Verwal- richtungen des Gemeinbedarfs, wie mit
tungsbehörde sind die nicht berücksichtigten Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen
Redenkt~n und Anregungen mit einer Stel- kirchlichen und mit sozialen, gesundheit-
lungnahme der Slelle, die den Bauleitplan lichen und kulturellen Zwecken dienen-
11
beschlossen hat, beizufügen. Die Sätze 2 den Gebäuden und Einrichtungen; •
und 3 gelten entsprechend, wenn der Bauleit-
plan nach Absatz 3 Salz 2 oder 4 festgesetzt c) In Absatz 2 wird nach Nummer 5 folgende
wird." Nummer 5 a eingefügt:
,, 5a. die Flächen für Nutzungsbeschränkun-
7. Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt: gen oder für Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen
,,§ 4 a
im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
Bauleitplanung bei Gebiels- oder Bestands- gesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-
änderung und der Bildung von Planungs- gesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert
verbänden durch § 99 des Verwaltungsverfahrens-
(1) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder gesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesge-
Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit setzbl. I S. 1253); 11
•
zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf d) In Absatz 2 wird Nummer 6 wie folgt gefaßt:
Verbände oder sonstige kommunale Körper-
schaften über, so gelten unbeschadet abweichen- „ 6. die Wasserflächen, Häfen und die für die
der landesrechtlicher Regelungen bestehende Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen
Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für sowie die Flächen, die im Interesse des
räumliche und sachliche Teile der Flächennut- Hochwasserschutzes und der Regelung
zungspläne. Die Befugnis und die Pflicht der des Wasserabflusses freizuhalten sind;".
Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen
Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungs- e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
pläne aufzuheben oder für das neue Gemeinde~ gefügt:
gebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flä- ,, (2 a) Im Flächennutzungsplan kann die be-.
chennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unbe- absichtigte Reihenfolge für die Verwirk-
rührt. lichung der Planung dargestellt werden."
(2) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Er-
gänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen f) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
können nach einer Gebiets- oder Bestandsände- II (3) Flächen, bei deren Bebauung beson-
rung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt wer- dere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
den. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Einwirkungen oder bei denen besondere bau-
Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse liche Sicherungsmaßnahmen gegen Natur-
nach § 4 Abs. 8 und 9. Die höhere Verwaltungs- gewalten erforderlich sind, sowie Flächen,
behörde kann verlangen, daß bestimmte Verfah- unter denen der Bergbau umgeht oder die für
rensabschnitte wiederholt werden. den Abbau von Mineralien bestimmt sind,
sollen im Flächennutzungsplan gekennzeich-
(3) Wenn zwingende Gründe es erfordern, net werden."
kann ein Bebauungsplan aufgestellt, ergänzt, ge-
ändert oder aufgehoben werden, bevor der nach g) Absatz 6 wird gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 fortgeltende Flächennutzungs-
plan ergänzt oder geändert ist."
9. § 6 wird wie folgt geändert:
8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
11 (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ,, (4) Uber die Genehmigung ist binnen drei
ganze Gemeindegebiet die sich aus der be- Monaten zu entscheiden; die höhere Verwal-
absichtigten städtebaulichen Entwicklung er- tungsbehörde kann räumliche und sachliche
gebende Art der Bodennutzung nach den vor- Teile des Flächennutzungsplans vorweg ge-
aussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in nehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die
den Grundzügen darzustellen." Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde
von der zuständigen übergeordneten Behörde
b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fas-
verlängert werden, in der Regel jedoch nur
sung:
bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von
112, die Ausstattung des Gemeindegebiets mit der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
Einrichtungen und Anlagen zur Versor- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie
gung mit Gütern und Dienstleistungen nicht innerhalb der Frist unter Angabe von
des öffentlichen und privaten Bereichs, Gründen abgelehnt wird."
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2225
c) Absatz 6 erhiilt lolgende Fassung: 16. die Wasserflächen sowie die Flächen für
,, (6) Die Gemeinde hclt die Genehmigung die Wasserwirtschaft, für Hochwasser-
ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be- schutzanlagen und für die Regelung des
kanntmachung wird der Flächennutzungsplan Wasserabflusses, soweit diese Festset-
wirksam. Jedermann kann den Flächennut- zungen nicht nach anderen Vorschriften
zungsplan und den Erläuterungsbericht ein- getroffen werden können;
sehen und über deren lnhalt Auskunft ver- 17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgra-
langen." bungen oder für die Gewinnung von Stei-
nen, Erden und anderen Bodenschätzen;
10. § 9 wird wie folgt geänd<'rl: 18. die Flächen für die Landwirtschaft und
für die Forstwirtschaft;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 19. die Flächen für die Errichtung von An-
,, (1) Der Bebauungsplan setzt, soweit es er- lagen für die Kleintierhaltung wie Aus-
derlich ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift stellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger,
oder Text fest: Koppeln und dergleichen;
1. die Art und das Maß der baulichen Nut- 20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zung; zur Entwicklung der Landschaft, soweit
2. die Bauweise, die überbaubaren und die solche Festsetzungen nicht nach anderen
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Vorschriften getroffen werden können;
sowie die Stellung der baulichen An- 21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
lagen; zugunsten der Allgemeinheit, eines Er-
3. die Mindestgröße, die Mindestbreite und schließungsträgers oder eines beschränk-
die Mindesttiefe der Baugrundstücke; ten Personenkreises zu belastenden Flä-
chen;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf-
grund anderer Vorschriften für die Nut- 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen
zung von Grundstücken erforderlich sind, für bestimmte räumliche Bereiche wie
wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflä- Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
chen sowie die Flächen für Stellplätze und Stellplätze und Garagen;
Garagen mit ihren Einfahrten; 23. die Gebiete, in denen bestimmte, die Luft
erheblich verunreinigende Stoffe nicht
5. die Flächen für den Gemein bedarf;
verwendet werden dürfen;
6. die überwiegend für die Bebauung mit
24. die von der Bebauung freizuhaltenden
Familienheimen vorgesehenen Flächen;
Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flä-
7. die Flächen, auf denen ganz oder teil- chen für besondere Anlagen und Vorkeh-
weise nur Wohngebäude, die mit Mitteln rungen zum Schutz vor schädlichen Um-
des sozialen Wohnungsbaus gefördert welteinwirkungen im Sinne des Bundes-
werden könnten, errichtet werden dürfen; Immissionsschutzgesetzes sowie die zum
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder Schutz vor solchen Einwirkungen oder
teilweise nur Wohngebäude errichtet zur Vermeidung oder Minderung solcher
werden dürfen, die für Personengruppen Einwirkungen zu treffenden Vorkehrun-
mit besonderem Wohnbedarf bestimmt gen;
sind; 25. für einzelne Flächen oder für ein Bebau-
9. den besonderen Nutzungszweck von Flä- ungsplangebiet oder Teile davon mit
chen, der durch besondere städtebauliche Ausnahme der für land- oder forstwirt-
Gründe erfordert wird; schaftliche Nutzungen festgesetzten Flä-
10. die Flächen, die von der Bebauung frei- chen
zuhalten sind, und ihre Nutzung; a) das Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern,
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung, wie b) Bindungen für Bepflanzungen und für
Fußgängerbereiche, Flächen für das Par- die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
ken von Fahrzeugen sowie den Anschluß und Gewässern;
anderer Flächen an die Verkehrsflächen; 26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgra-
bungen und Stützmauern, soweit sie zur
12. die Versorgungsflächen;
Herstellung des Straßenkörpers erforder-
13. die Führung von Versorgungsanlagen lich sind."
und -leitungen;
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a
14. die Flächen für die Verwertung oder Be-
und 1 b eingefügt:
seitigung von Abwasser und festen Ab-
fallstoffen sowie für Ablagerungen; ,, (1 a) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 ist,
15. die öffentlichen und privaten Grünflä- soweit erforderlich, auch die Höhenlage fest-
chen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, zusetzen.
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Fried- (1 b) Wenn besondere städtebauliche
höfe; Gründe dies rechtfertigen, können Festset-
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zungen nach Absatz 1 für übereinanderlie- zeichnen. Es ist weiter zu bestimmen, unter wel-
gende Geschosse und Ebenen und sonstige chen Voraussetzungen die Errichtung der im
Teile baulicher Anlagen gesondert getroffen Bebauungsplan bezeichneten Anlagen gesichert
werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, ist.
Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen
(2) Im Bebauungsplan kann vorgesehen wer-
unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen
sind." den, daß Ausnahmen von einer Festsetzung
nach Absatz 1 zugelassen werden können. Art
c) Die Absi:itze 2 und 3 erhalten folgende Fas- und Umfang der Ausnahmen sind im Bebau-
sung: ungsplan anzugeben. § 31 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
,, (2) Die Li:inder können durch Rechtsvor-
schriften bestimmen, daß auf Landesrecht be- (3) Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach
ruhende Regelungen in den Bebauungsplan Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der
als Festsetzungen aufgenommen werden kön- Bebauungsplan nicht eine kürzere Frist vor-
nen und inwieweit auf diese Festsetzungen sieht. Die Gemeinde kann die Frist mit Zustim-
die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung mung der höheren Verwaltungsbehörde durch
finden. Satzung bis zu zwei Jahren verlängern.
(3) Flächen, bei deren Bebauung besondere (4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Ein- höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft
wirkungen oder bei denen besondere bau- getretene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder
liche Sicherungsmaßnahmen gegen Natur- teilweise erneut beschließen.
gewalten erforderlich sind, sowie Flächen,
(5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor
unter denen der Bergbau umgeht oder die für
Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzung
den Abbau von Mineralien bestimmt sind, der Gemeinde mit Genehmigung der höheren
sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn die Er-
werden."
richtung der im Bebauungsplan bezeichneten
d) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen. Einrichtungen und Anlagen gesichert ist.
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Können wegen einer Festsetzung nach
Absatz 1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese
,, (6) Dem Bebauungsplan ist eine Begrün- Festsetzung zulässig sein würden, nach Ablauf
dung beizufügen. In ihr sind die Ziele und von sechs Jahren seit der Rechtsverbindlich-
Zwecke des Bebauungsplans darzulegen. Ent- keit des Bebauungsplans nicht verwirklicht
hält der Bebauungsplan Festsetzungen nach werden, so ist dem Eigentümer für die dadurch
Absatz 1 Nr. 6 bis 9, sind die Gründe hierfür nach diesem Zeitpunkt eintretenden Vermögens-
besonders darzulegen. In der Begründung nachteile eine angemessene Entschädigung in
soll auf die Maßnahmen hingewiesen wer- Geld zu leisten. Dies gilt nicht, soweit die §§ 40
den, die zur Verwirklichung des Bebauungs- bis 44 Anwendung finden. Zur Entschädigung ist
plans alsbald getroffen werden sollen; die die Gemeinde verpflichtet. Die Vorschriften der
überschlägig ermittelten Kosten, die der Ge- §§ 39 j, 44 b Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 44 c
meinde dadurch voraussichtlich entstehen, Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. § 30 bleibt
und die vorgesehene Finanzierung sollen an- unberührt.
gegeben werden. Außerdem sind in der Be-
gründung bodenordnende und sonstige Maß- (7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer
nahmen darzulegen, für die der Bebauungs- Festsetzung nach Absatz 1 baurechtlich geneh-
plan die Grundlage bilden soll." migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-
zung werden von einer Festsetzung nach Ab-
11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: satz 1 nicht berührt.
,,§ 9 a (8) Für Gebiete oder Teile davon, die inner-
Sicherung der Infrastruktur halb des Geltungsbereichs eines Bebauungs-
plans liegen, sowie für im Zusammenhang be-
(1) Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan baute Ortsteile kann die Gemeinde durch Sat-
auf, so kann sie zugleich festsetzen, daß die in zung die in Absatz 1 bezeichneten Festsetzun-
ihm festgesetzte bauliche oder sonstige Nutzung gen treffen, wenn in dem Gebiet die Errichtung
des Gebiets oder von Teilen des Gebiets oder oder Einrichtung weiterer Wohn- und Arbeits-
daß bestimmte in ihm festgesetzte Nutzungen stätten die Erweiterung vorhandener oder die
erst zulässig sind, wenn die Errichtung von Ein- Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen
richtungen des öffentlichen Verkehrs, insbeson- der in Absatz 1 bezeichneten Art voraussetzt.
dere des öffentlichen Personennahverkehrs, von Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit
anderen Erschließungsanlagen als im Sinne des einer Begründung öffentlich auszulegen; § 2 a
§ 30 sowie von Gemeinbedarfs- oder sonstigen Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Eine Sat-
Folgeeinrichtungen, namentlich zur schadlosen zung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben
Abwassersammlung und -beseitigung und zur entgegengehalten werden, das auf einem bisher
Abfallbeseitigung gesichert ist. Die Einrichtun- unbebauten Einzelgrundstück (Baulücke) ent-
gen und Anlagen sind im Bebauungsplan zu be- sprechend Art und Maß der vorhandenen Be-
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2227
bauung errichtet werden soll. Absatz 1 Satz 2 liehst vermieden oder gemildert werden können;
und 3, d.ie Absi:itze 2 bis 7 sowie § 16 gelten ent- dabei soll sie namentlich Berufs-, Erwerbs- und
sprechend. Familienverhältnisse, Lebensalter, Wohnbedürf-
(9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten nisse, soziale Verflechtungen sowie örtliche
dieses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei Bindungen berücksichtigen. Die Gemeinde hat
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 8 den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen,
die Satzung nur erlassen werden, wenn die bei nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder
Aufstellung des Bebauungsplans maßgebenden zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Woh-
Voraussetzungen für die Finanzierung der An- nungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Um-
lagen oder Einrichtungen sich grundlegend ge- zug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen
ändert haben." in Betracht kommen können, soll die Gemeinde
hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren
persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage,
12. Dem § 11 wird fol9ender Satz 4 angefügt: Empfehlungen und anderen Hinweisen der Ge-
„Die Genehmigung kann auch unter der Auflage meinde zur Vermeidung von Nachteilen zu fol-
erteilt werden, daß der Bebauungsplan durch gen oder Hilfen zu nutzen, oder sind aus anderen
Festsetzungen nach § 9 a ergänzt wird." Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde er-
forderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnah-
13. § 12 erhält folgende Fassung: men zu prüfen.
,,§ 12
(3) Das Ergebnis der Erörterungen und Prü-
fungen nach Absatz 2 sowie die voraussichtlich
Inkrafttreten des Bebauungsplans in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Ge-
Die Gemeinde hat die Genehmigung des Be- meinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirk-
bauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und lichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).
spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntma- (4) Steht die Verwirklichung eines Bebauungs-
chung den Bebauungsplan mit Begründung zu plans durch einen anderen als die Gemeinde be-
jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über vor und sind die übrigen Voraussetzungen des
ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. Absatzes 2 gegeben, so kann die Gemeinde
In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei wel- verlangen, daß der andere im Einvernehmen mit
cher Stelle der Plan während der Dienststunden ihr den Sozialplan aufstellt und durchführt. Die
eingesehen werden kann. Mit dieser Bekannt- Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teil-
machung, die an die Stelle der sonst für Satzun- weise auch selbst übernehmen und dem anderen
gen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, die Kosten auferlegen. Die Befugnisse der Ge-
wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich." meinde, insbesondere aus den §§ 39 g und 39 h
bleiben unberührt."
14. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
16. § 14 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
11 § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 2 a finden keine An-
wendung." „3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen
nicht errichtet, geändert oder beseitigt wer-
15. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: den dürfen."
,,§ 13 a 11. § 15 wird wie folgt geändert:
Grundsätze für soziale Maßnahmen, a) Nach den Worten „gegeben sind," werden
Sozialplan die Worte „oder ist eine beschlossene Ver-
(1) Ist zu erwarten, daß ein Bebauungsplan, änderungssperre noch nicht in Kraft getre-
dessen Aufstellung die Gemeinde beabsichtigt, ten," eingefügt.
bei seiner Verwirklichung sich nachteilig auf die b) Die Worte „baulicher Anlagen" werden durch
persönlichen Lebensumstände der in dem Ge- die Worte „von Vorhaben" ersetzt.
biet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus-
wirken wird, insbesondere im wirtschaftlichen c) Die Worte „die bauliche Anlage" werden
oder sozialen Bereich, so hat die Gemeinde in durch die Worte „das Vorhaben" ersetzt.
der Begründung (§ 9 Abs. 8) allgemeine Vor-
d) Der bisherige § 15 wird Absatz 1; es wird
stellungen darzulegen, wie nachteilige Auswir-
folgender Absatz 2 angefügt:
kungen möglichst vermieden oder gemildert
werden können (Grundsätze für soziale Maßnah- 11
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Bo-
men). denverkehrsgenehmigung nach § 19 gilt Ab-
satz 1 entsprechend."
(2) Ist ein Bebauungsplan in Kraft getreten,
der sich erheblich nachteilig (Absatz 1) aus-
18. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
wirkt, und steht seine Verwirklichung durch
Maßnahmen der Gemeinde bevor, so hat die 11
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre
Gemeinde, sobald und soweit es erforderlich ist, zusammen mit der Genehmigung ortsüblich be-
mit den von der Verwirklichung unmittelbar kanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung
Betroffenen zu erörtern und Vorstellungen zu auch in entsprechender Anwendung des § 12
entwickeln, wie nachteilige Auswirkungen mög- vornehmen."
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
19. § 18 erhält folgende Fassung: Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebau- ·
ungsplans oder der vorhandenen Bebauung,
,,§ 18
in den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer ge-
Entschädigung bei Veränderungssperre ordneten städtebaulichen Entwicklung nicht
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vereinbar wäre oder
vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns 2. das Grundstück innerhalb des räumlichen
oder der ersten Zurückstellung eines Bauge- Geltungsbereichs einer Veränderungssperre
suchs nach § 15 hinaus, so ist den Betroffenen nach § 14 liegt; § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt ent-
für dadurch entstandene Vermögensnachteile sprechend."
eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung
22. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten
entsprechend; dabei ist der Grundstückswert ,, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die
zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften Erteilung der Genehmigung maßgebenden recht-
des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu ent- lichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ge-
schädigen wäre. ändert haben. Jedoch ist alsdann bei Versagung
der Genehmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-
genannten Gründen dem Eigentümer oder dem
pflichtet. Der Entschlidigungsberechtigte kann
Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Erbbauberechtigten eine angemessene Entschä-
Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile einge- digung in Geld insoweit zu leisten, als durch die
treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs Versagung
dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der 1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der
gungspflichtigen beantragt. Kommt eine Eini-
Eigentümer oder Erbbauberechtigte für Vor-
gung über die Höhe der Entschädigung nicht
bereitungen zur Nutzung des Grundstücks
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
im Vertrauen auf die Genehmigung nach
behörde. Vor der Entscheidung sind die Betei-
§ 19 bereits gemacht hat."
ligten zu hören. Für den Bescheid über die Fest-
setzung der Entschädigung gilt § 122 entspre-
chend. 23. § 24 erhält folgende Fassung:
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsan- .,§ 24
spruchs findet § 44 c Abs. 2 mit der Maßgabe Allgemeines Vorkaufsrecht
Anwendung, daß bei einer Veränderungssperre,
die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht
Abs. 1 oder § 42 zum Gegenstand hat, die Ver- beim Kauf von Grundstücken zu, die
jährungsfrist frühestens ab Rechtsverbindlich- 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
keit des Bebauungsplans beginnt. In der Be- liegen,
kanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vor-
schriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzu- 2. in Gebieten liegen, für die die Gemeinde die
weisen." Aufstellung eines Bebauungsplans beschlos-
sen hat und in denen kein Vorkaufsrecht nach
20. § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert: § 25 besteht, oder
a) Satz 3 wird gestrichen. 3. in ein Verfahren zur Bodenordnung einbe-
zogen sind.
b) Dem Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6
angefügt: (2) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt
werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
,, Dber die Genehmigung ist binnen drei Mo-
rechtfe-rtigt; bei der Ausübung des Vorkaufs-
naten zu entscheiden. Kann die Prüfung des
rechts hat die Gemeinde den Verwendungs-
Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen
zweck des Grundstücks anzugeben. Die Aus-
werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in
übung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn
einem dem Antragsteller mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum zu ver- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Grund-
längern, der notwendig ist, um die Prüfung stück entsprechend den vorhandenen bau-
abschließen zu können. Die Verlängerung rechtlichen Festsetzungen bebaut ist und ge-
der in Satz 3 bezeichneten Frist darf höch- nutzt wird,
stens drei Monate betragen. Die Genehmi- 2. ein Grundstück von einem öffentlichen Be-
gung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner- darfsträger zu einem in § 39 i Abs. 1 bezeich-
halb der Frist versagt wird." neten Zweck erworben wird,
21. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 3. der Erwerber bereit und in der Lage ist, das
Grundstück binnen angemessener Frist ent-
,, (1) Die Genehmigung darf nur versagt wer- sprechend den vorhandenen baurechtlichen
den, wenn
Festsetzungen zu nutzen, und dies vor Ab-
1. der Rechtsvorgang oder die mit ihm lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 erklärt
bezweckte Nutzung in den Fällen des § 19 und glaubhaft macht oder
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2229
4. in den Fällc~n des Absatzes 1 Nr. 2 nach dem 24. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
Stand der Planungsarbeiten der Verwen-
dungszweck des Grundstücks noch nicht mit "§ 24 a
ausreichender Sicherheit bestimmt werden Besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung
kann; ist der Verwendungszweck mit aus- von städtebaulichen Erhaltungszielen
reichender Sicherheit bestimmbar, so gelten Der Gemeinde steht zur Wahrung der in
die Nummern 1 und 3 mit der Maßgabe, daß § 39 h Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange ein
anstelle der vorhandenen baurechtlichen Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken im
Festsetzungen die zukünftigen Festsetzungen Gemeindegebiet zu, wenn Tatsachen die An-
treten. nahme rechtfertigen, daß durch den Erwerb des
Nummer 1 gilt nicht, wenn die auf dem Grund- Grundstücks und die damit verfolgten Zwecke
stück befindliche bauliche Anlage schwere Miß- die in § 39 h bezeichneten Belange beeinträch-
stände oder Mängel im Sinne des § 39 e auf- tigt werden. Der Erwerber kann die Ausübung
weist und der Erwc~rber nicht glaubhaft macht, des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er sich ver-
daß er bereit und in der Lage ist, die Mißstände pflichtet und glaubhaft macht, daß er die Be-
oder Mängel binnen angemessener Frist zu be- lange wahren wird. § 24 Abs. 2 Satz 1 und
seitigen. Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden."
(3) Soweit die Grundstücke nicht als Flächen
für den Gemeinbedarf oder als Flächen für die 25. § 25 erhält folgende Fassung:
Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und ,,§ 25
festen Abfallstoffen, als Verkehrs-, Versorgungs-
oder Grünflächen benötigt werden, ist das Vor- Besonderes Vorkaufsrecht
kaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer (1) In Gebieten, in denen die Gemeinde ent-
das Grundstück an seinen Ehegatten oder an sprechend den Zielen der Raumordnung und
eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Landesplanung oder den städtebaulichen Ent-
Linie verwandt oder verschwägert oder in der wicklungszielen des Flächennutzungsplans oder
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. einer Entwicklungsplanung der Gemeinde
städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht,
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei
kann die Gemeinde zur Sicherung einer geord-
Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags
neten städtebaulichen Entwicklung durch Sat-
durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräuße-
rer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, zung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vor-
§§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetz- kaufsrecht an den Grundstücken zusteht. § 24
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 Halbsatz 2 findet An-
buchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des
wendung, sobald nach dem Stand der Planungs-
Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur
arbeiten der Verwendungszweck des Grund-
Sicherung ihres Anspruchs auf Ubereignung des
stücks mit ausreichender Sicherheit bestimmt
Grundstücks eine Vormerkung in das Grund-
werden kann; § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5
buch einzutragen; die Gemeinde trägt die Ko-
sten der Eintragung der Vormerkung und ihrer ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des
Grundstücks ist anzugeben, soweit er bereits im
Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertrag-
Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts an-
bar. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der
Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechts- gegeben werden kann.
geschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemein- (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der
de nach Ausübung des Vorkaufsrechts im höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 bis 4
Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so gilt entsprechend. Auf die Veröffentlichung der
kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Satzung findet § 16 Abs. 2 entsprechend An-
Sicherung des Ubereignungsanspruchs des Käu- wendung."
fers im Grundbuch eingetragene Vormerkung
zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, 26. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den
,,§ 25 a
Käufer unanfechtbar ist.
Besonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb
(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflich-
tete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem von Austausch- oder Ersatzland
Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich Beabsichtigt die Gemeinde in Erfüllung ge-
mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten setzlicher Pflichten einem bestimmten Eigentü-
wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. mer, dessen Grundstück im Rahmen städtebau-
Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den licher Maßnahmen benötigt wird, Austausch-
Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur oder Ersatzland zur Verfügung zu stellen, steht
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder ihr auch außerhalb der in den §§ 24 und 25 be-
das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachge- zeichneten Gebiete im Gemeindegebiet ein Vor-
wiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder kaufsrecht an einem Grundstück zu, das für die-
wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf sen Zweck geeignet ist und verwendet werden
Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich soll. § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 sowie Abs. 3
ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als bis 5 ist anzuwenden. Der Gemeinde steht das
Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts." Vorkaufsrecht nicht zu, wenn das Grundstück
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und ist, die Gewähr bietet für die Verwirkli-
die Landesregierung oder die von ihr bestimmte chung der mit der Ausübung des Vorkaufs-
Stelle gegenüber der Gemeinde erklärt hat, daß rechts verfolgten Ziele und wenn das Grund-
das Grundstück für Zwecke der Verbesserung stück
der Agrarstruktur benötigt wird." 1. für öffentliche Zwecke benötigt wird oder
2. mit Wohngebäuden im sozialen Woh-
27. § 26 erhält folgende Fassung: nungsbau oder für Personengruppen :t:nit
.,§ 26 besonderem Wohnbedarf bebaut werden
soll oder
Veräußerungspflicht der Gemeinde 3. mit Eigenheimen bebaut werden soll oder
(l) Die Gemeinde hat Grundstücke, die sie in einem Gebiet liegt, das nach städtebau-
nach den §§ 24, 24 a und 25 erworben hat, zu ver- lichen Erfordernissen als Eigenheimgebiet
äußern, sobald der mit dem Erwerb des Grund- entwickelt werden soll. Kaufeigenheime
stücks verfolgte Zweck verwirklicht werden und Kleinsiedlungen stehen Eigenheimen
kann. Von dieser Verpflichtung sind Grund- gleich.
stücke ausgenommen, die für öffentliche Zwecke
Die Ausübung des Vorkaufsrechts in den
oder für beabsichtigte städtebauliche Maßnah- Fällen der Nummern 2 und 3 ist ausge-
men als Austauschland oder zur Entschädigung
schlossen, wenn der Käufer bereit ist und
in Land benötigt werden.
die Gewähr bietet, daß er die Ziele ver-
(2) In den Fällen des § 24 sind die Grund- wirklicht, deretwegen das Vorkaufsrecht zu-
stücke nach Maßgabe der Ziele und Zwecke des gunsten des Dritten ausgeübt werden soll.
Bebauungs p 1ans un ler Berücksichtigung weiter In den Fällen des § 25 a kann das Vorkaufs-
Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu ver- recht für denjenigen ausgeübt werden, der
äußern, die glaubhaft machen, daß sie die das Grundstück als Austausch- oder Ersatz-
11
Grundstücke innerhalb angemessener Frist ent- land erhalten soll. § 26 gilt entsprechend.
sprechend den Festsetzungen des Bebauungs-
plans, seinen Zwecken und Zielen nutzen wer- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
den. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fäl- ,, (3) Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
len des § 25 die erworbenen Grundstücke in den zugunsten eines anderen hat die Gemeinde
Geltungsbc~reich eines Bebauungsplans einbezo- die Frist, in der das Grundstück zu dem vor-
gen werden. In den Fällen des § 24 a findet gesehenen Zweck zu verwenden ist, zu be-
Satz l mit der Maßgabe Anwendung, daß das zeichnen. Mit der Ausübung des Vorkaufs-
Grundstück an solche Personen zu veräuß-ern rechts kommt der Kauf zwischen dem Begün-
ist, die glaubhaft machen, daß sie die Belange stigten und dem Verpflichteten zustande. Die
wahren werden, die die Ausübung des Vor- Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus
kaufsrechts rechtfertigen. § 89 Abs. 3 findet dem Kauf neben dem Begünstigten als Ge-
Anwendung. samtschuldnerin. Kommt der Begünstigte sei-
(3) Bei der Erfüllung der Veräußerungsver- ner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so
pflichtung nach Absatz 2 sind vorrangig frühere kann die Gemeinde die Enteignung des
Käut er zu berücksichtigen, die in den Fällen des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugun-
§ 25 die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ab- sten eines Bauwilligen verlangen, der
wenden konnten, weil in diesem Zeitpunkt die glaubhaft macht, daß er die Baumaßnahmen
in § 25 Abs. 1 Satz 2 hierfür bezeichneten Vor- innerhalb angemessener Frist durchführen
aussetzungen noch nicht vorlagen. Dabei sind wird. Für die Entschädigung und das Ver-
in erster Linie diejenigen früheren Käufer zu fahren gelten die Vorschriften des Fünften
berücksichtigen, denen kein sonstiges Grund- Teils über die Rückenteignung entspre-
eigentum oder nur Grundeigentum in geringem chend."
Umfang gehört; § 89 Abs. 4 und 5 findet ent-
sprechend Anwendung. 29. In § 28 Satz l werden nach dem Wort „begrün-
(4) Ist der Zweck, zu dem das Grundstück det" ein Komma gesetzt und die Worte „in den
nach § 24, 24 a, 25 oder 25 a erworben wurde, Fällen des § 25 a ausgeübt" eingefügt.
entfallen und soll das Grundstück nicht für an-
dere Zwecke verwendet werden, die die Aus- 30. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:
übung des Vorkaufsrechts rechtfertigen würden,
so ist das Grundstück nach Maßgabe der Ab- ,,§ 28 a
sätze 2 und 3 zu veräußern. 11
Ausübung des Vorkaufsrechts
zum Verkehrswert
28. § 27 wird wie folgt geändert: (1) Für den bei Ausübung des Vorkaufsrechts
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: von der Gemeinde zu zahlenden Betrag gelten
die Absätze 2 bis 6.
,, (1) Die Gemeinde kann das ihr nach den
§§ 24, 24 a, 25 und 25 a zustehende Vor- (2) Der zu zahlende Betrag bemißt sich nach
kaufsrecht zugunsten eines anderen (Begün- dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 142) im
stigter) ausüben, wenn dieser einverstanden Zeitpunkt des Verkaufsfalls; ist das Rücktritts-
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2231
recht nach Absatz 3 ausgeschlossen, weil das Bescheid festgesetzten Betrag zu zahlen oder
Grundstück auch enteignet werden könnte, so unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu
bemißt sich der zu zahlende Betrag nach den hinterlegen, wenn dies statthaft ist."
Vorschriften des Fünften Teils. Die Vertrags-
parteien sind vor Ausübung des Vorkaufsrechts
zu hören. Auf schriftliches Verlangen einer Ver- 31. Die Uberschrift des Dritten Teils erhält folgende
tragspartei hat die Gemeinde ein Gutachten des Fassung:
Gutachterausschusses einzuholen. Durch das „DRITTER TEIL
Verlangen wird die Frist des § 24 Abs. 4 Satz 1 Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung,
bis zum Eingang des Gutachtens bei der Ge- Anordnung von Baumaßnahmen, Abbruchgebot
meinde unterbrochen. Satz 4 gilt entsprechend, und Erhaltung baulicher Anlagen"
wenn die Gemeinde ohne Verlangen nach Satz 3
ein Gutachten des Gutachterausschusses einholt;
32. § 29 erhält folgende Fassung:
dies ist den Vertragsparteien vor Ablauf der in
§ 24 Abs. 4 Satz l bezeichneten Frist mitzuteilen. ,,§ 29
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ab- Begriff des Vorhabens
lauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung
Bescheids über die Ausübung des Vorkaufs- oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
rechts nach Maßgabe des Absatzes 2 vom Ver- zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtli-
trag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausge- chen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen
schlossen, wenn oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt wer-
1. das Vorkaufsrecht in den Fällen des § 24 den müssen, gelten die §§ 30 bis 37. Dies gilt
Abs. 1 ausgeübt wird, der Erwerb des Grund- auch für Vorhaben, die der Landesverteidigung
stücks für die Durchführung des Bebauungs- dienen. Für Aufschüttungen und Abgrabungen
plans erforderlich ist und es nach dem fest- größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen,
gesetzten oder in den Fällen des § 24 Abs. 1 Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auf
Nr. 2 mit ausreichender Sicherheit bestimm- die Satz 1 keine Anwendung findet, gelten die
baren Verwendungszweck auch enteignet §§ 30 bis 37 entsprechend. Auf Vorhaben im
werden könnte oder Sinne des Satzes 3, die der Bergaufsicht unter-
2. das Grundstück für die Durchführung der Um- liegen, findet § 36 keine Anwendung. Die Vor-
legung nach den Vorschriften des Ersten Ab- schriften des Bauordnungsrechts und andere
schnitts des Vierten Teils benötigt wird. öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt."
Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom 33. § 34 erhält folgende Fassung:
Vertrag zurück, weil die Gemeinde das Vor- ,,§ 34
kaufsrecht nach Maßgabe des Absatzes 2 aus-
geübt hat, so trägt die Gemeinde die Kosten des Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebau-
(4) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts ten Ortsteile ist, sofern § 30 keine ·Anwendung
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung an- findet, ein Vorhaben zulässig, wenn es den
gefochten und ist das Rücktrittsrecht nach Ab- Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht wi-
satz 3 ausgeschlossen, so hat das Gericht auf derspricht und es sich nach Art und Maß der
Antrag eines der Beteiligten vorab zu entschei- baulichen Nutzung, Bauweise und der Grund-
den, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden stücksfläche, die überbaut werden soll, in die
durfte. Eigenart der näheren Umgebung unter Berück-
(5) Das Eigentum an dem Grundstück geht sichtigung der für die Landschaft charakteristi-
auf die Gemeinde über, wenn der Bescheid über schen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschlie-
die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar ßung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche
geworden ist oder das Urteil nach Absatz 4 Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die
rechtskräftig festgestellt hat, daß das Vorkaufs- Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
recht von der Gemeinde ausgeübt werden durfte, verhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild
und wenn der Ubergang des Eigentums in das nicht beeinträchtigt wird.
Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintra- (2) Die Gemeinden können die Grenzen für
gung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der
die im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder
Gemeinde.
Teile davon durch Satzung festlegen. In den
(6) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids Geltungsbereich der Satzung können auch
über die Ausübung des Vorkaufsrechts oder der Grundstücke einbezogen werden, durch die der
Rechtskraft des Urteils nach Absatz 4 erlöschen im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerun-
die Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufver- det wird, wenn dies mit einer geordneten
trag mit Ausnahme der Pflichten aus § 444 des städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinde hat wenn auf solchen Grundstücken die zulässige
nach diesem Zeitpunkt unverzüglich den in dem Nutzung nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 be-
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
stimmt werden kann. Die Satzung bedarf der (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Be-
Genehmigung der höheren Verwaltungsbe- lange liegt insbesondere vor, wenn das Vor-
hörde. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf haben
die Veröffentlichung der Satzung findet § 16 den Zielen der Raumordnung und Landes-
Abs. 2 entsprechend Anwendung.
planung oder den Darstellungen des Flä-
(3) Werden in einer aufgrund des § 2 Abs. 10 chennutzungsplans widerspricht,
erlassenen Rechtsverordnung Baugebiete be- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen
zeichnet und entspricht die Eigenart der nähe- kann oder ihnen ausgesetzt wird,
ren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung
einem dieser Baugebiete, so ist ein Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Stra-
nur zulässig, wenn es nach der Verordnung in ßen und andere Verkehrseinrichtungen, für
dem Baugebiet zulässig wäre. Nennt eine auf- Anlagen der Versorgung, der Abwasser- und
Abfallbeseitigung, für die Sicherheit oder
grund des § 2 Abs. 10 erlassene Rechtsver-
ordnung Höchstwerte für das Maß der baulichen Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfor-
Nutzung, so dürfen diese Zahlen, bezogen auf dert,
die in der Umgebung überwiegend vorhandene - die Wasserwirtschaft gefährdet,
tatsächliche Geschoßzahl, nicht überschritten
- Belange des Natur- und Landschaftsschut~es
werden. Abweichungen von Satz 2 können im
beeinträchtigt,
Einzelfall zugelassen werden, wenn die in Ab-
satz 1 bezeichneten Belange gewahrt bleiben." - das Orts- und Landschafts bild verunstaltet,
die natürliche Eigenart der Landschaft oder
34. § 35 erhält folgende Fassung: ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beein-
trächtigt oder
,,§ 35
die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-
Bauen im Außenbereich rung einer Splittersiedlung befürchten läßt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur
Auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht ent-
struktur ist besonders Rücksicht zu nehmen.
gegenstehen, die ausreichende Erschließung ge-
sichert ist und wenn es (4) Der beabsichtigten Änderung der bisheri-
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer
dient und nur einen untergeordneten Teil der baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Betriebsfläche einnimmt, bis 3 kann nicht entgegengehalten werden, daß
die Änderung den Darstellungen des Flächen-
2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient, des-
nutzungsplans oder eines Landschaftsplans
sen Betrieb nach Ubergabe zum Zweck der
widerspricht, die natürliche Eigenart der Land-
Vorwegnahme der Erbfolge später aufgege-
schaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Ver-
ben worden ist, und
festigung oder Erweiterung einer Splittersied-
a) vor der Ubergabe des Betriebs die Er- lung befürchten läßt.
richtung eines Altenteilerhauses nach
Nummer 1 zulässig gewesen wäre, (5) Absatz 4 gilt entsprechend,
b) im Ubergabevertrag die Errichtung eines 1. wenn beabsichtigt ist, ein seit längerer Zeit
Altenteilerhauses vereinbart worden ist, von dem Eigentümer eigengenutztes Wohn-
c) das Vorhaben in unmittelbarer Nähe der gebäude, das nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu-
Hofstelle errichtet wird und lässig war und den allgemeinen Anforde-
d) rechtlich gesichert ist, daß die Fläche, rungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht
auf der das Altenteilerhaus errichtet wer- entspricht und durch wirtschaftlich vertret-
den soll, nicht ohne das Hofgrundstück bare Modernisierungsmaßnahmen nicht die-
veräußert wird, sen Anforderungen angepaßt werden kann,
zu beseitigen und an der gleichen Stelle ein
3. einer Landarbeiterstelle dient,
neues vergleichbares Wohngebäude zu er-
4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Ver- richten, und Tatsachen die Annahme recht-
sorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und fertigen, daß es für den Eigenbedarf des bis-
Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem herigen Eigentümers oder seiner Familie
ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient genutzt werden wird,
oder
2. wenn ein zulässigerweise errichtetes Ge-
5. wegen seiner besonderen Anforderungen an bäude durch Brand, Naturereignisse oder
die Umgebung, wegen seiner nachteiligen andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört
Wirkung auf die Umgebung oder wegen sei- wurde und beabsichtigt ist, alsbald an der
ner besonderen Zweckbestimmung nur im gleichen Stelle ein vergleichbares neues Ge-
Außenbereich ausgeführt werden soll. bäude zu errichten, oder
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall 3. für die Änderung oder Nutzungsänderung
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder von erhaltenswerten, das Bild der Kultur-
Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträch- landschaft prägenden Gebäuden, auch wenn
tigt. sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2233
ei.ner zweckrnäßig(~n Verwendung der Ge- neten Art durchzuführen oder die Durchführung
bäude und der Erhaltung des Gestaltswerts solcher Maßnahmen zu dulden, sowie die Ver-
dient. pflichtung, von einer Änderung oder einem Ab-
In den Fällen der Nummern 1 und 3 sind ge- bruch baulicher Anlagen abzusehen.
ringfügige Erweiterungen des neuen Wohn-
§ 39 b
gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zer-
störten Gebäude sowie geringfügige Abwei- Bau- und Pflanzgebot
chungen vom bisherigen Standort des Gebäu- (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
des zulässig. im Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigen-
(6) Bei geringfügigen Erweiterungen im Zu- tümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb
sammenhang mit der Modernisierung eines einer näher zu bestimmenden angemessenen
Wohngebäudes sowie der Modernisierung eines Frist
Gebäudes, das der Fremdenbeherbergung, ins- 1. sein Grundstück entsprechend den Festset-
besondere einer gewerblichen Zimmervermie- zungen des Bebauungsplans zu bebauen oder
tung dient, gilt Absatz 4 entsprechend.
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhan-
(7) Unbeschadet des Landesrechts soll die für dene sonstige bauliche Anlage den Festset-
die Erteilunq der Cenehmigung zuständige Be- zungen des Bebauungsplans anzupassen.
hörde in den Fäl1en des Absatzes 1 Nr. 2 und
der Absätze 4 bis 6 bei der Erteilung der Ge- Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, insbe-
nehmigung in geeigneter Weise sicherstellen, sondere aufgrund des Ergebnisses der Erörte-
daß die bauliche oder sonstige Anlage nach rungen und Beratungen nach § 39 a Abs. 1, daß
Durchführung des Vorhabens nur in der vor- die Durchführung des Vorhabens aus wirt-
gesehenen Art genutzt wird. Zur rechtlichen schaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht
Sicherung nach Absatz l Nr. 2 Buchstabe d kann zuzumuten ist, so hat die Gemeinde von dem
sie auch anordnen, daß die Veräußerung des Baugebot abzusehen.
Grundstücks nur mit ihrer Genehmigung zuläs- (2) Der Eigentümer kann von der Gemeinde
sig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra- nach Anordnung eines Gebots nach Absatz 1 die
gung im Grundbuch wirksam; die Eintragung Obernahme des Grundstücks verlangen, wenn
erfolgt auf Ersuchen der für die Erteilung der er glaubhaft macht, daß ihm die Durchführung
Genehmigung zuständigen Behörde." des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zuzumuten ist. § 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie
35. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 1 a einge- § 44 c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Das
fügt: Dbernahmeverlangen kann auch im Rahmen der
„Abschnitt 1 a Erörterung und Beratung nach § 39 a Abs. 1
geltend gemacht werden; hierauf ist der Eigen-
Anordnung von Baumaßnahmen, Pflanzgebot, tümer hinzuweisen.
Nutzungsgebot, Abbruchgebot und Erhaltung
baulicher Anlagen (3) Das Baugebot kann bei einem zusammen-
hängenden Bauvorhaben zur Erleichterung oder
§ 39 a Beschleunigung der Durchführung des Bebau-
ungsplans auch an mehrere Eigentümer als Ge-
Erörterung und Beratung bot ergehen, das Bauvorhaben gemeinschaftlich
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Bau- oder oder in Abstimmung untereinander durchzufüh-
Pflanzgebot (§ 39 b), ein Nutzungsgebot (§ 39 c), ren.
ein Abbruchgebot (§ 39 d) oder ein Modernisie- (4) Erfüllt ein Eigentümer die Verpflichtung
rungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 39 e) zu er- nach den Absätzen 1 und 3 nicht, kann die Ge-
lassen, soll sie vorher mit den Eigentümern, den meinde unter den Voraussetzungen des § 87
Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsbe- Abs. 1 die Enteignung des Grundstücks zu ihren
rechtigten erörtern und sie im Rahmen ihrer Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen ver-
Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahmen langen, der glaubhaft macht, daß er die Bau-
durchgeführt werden können und welche Finan- maßnahmen innerhalb angemessener Frist
zierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen durchführen wird. Für die Entschädigung und
bestehen. das Verfahren gelten die Vorschriften des Zwei-
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach ten und Dritten Abschnitts des Fünften Teils.
den §§ 39 b bis 39 e setzt voraus, daß die als- (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur
baldige Durchführung der Maßnahmen aus möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder
städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Teile davon beseitigt werden, so ist der Eigen-
(3) Bei der Anwendung der §§ 39 b bis 39 h tümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung
bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, ins- verpflichtet. § 39 d Abs. 2 und 3 Satz 1, § 44 b
besondere über den Schutz und die Erhaltung Abs. 2 und 5 sowie § 44 c Abs 1 1 und 2 gelten
von Baudenkmälern unberührt. entsprechend.
(4) Unberührt bleiben die Verpflichtung, nach (6) Ist für ein Grundstück eine andere als
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bauliche Nutzung festgesetzt, gelten die Ab-
Maßnahmen der in den §§ 39 b bis 39 e bezeich- sätze 1 bis 5 entsprechend.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(7) Das Baugebot kann außerhalb der in Ab- tigt werden, wenn sie von der Beseitigung be-
satz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb troffen werden. Unberührt bleibt das Recht des
im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeord- Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzuneh-
net werden, um unbebaute oder geringfügig men.
bebaute Grundstücke entsprechend den bau- (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur
rechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Be-
baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere seitigung angemessener Ersatzwohnraum für die
zur Schließung von Baulücken. Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur
(8) Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Verfügung steht. Bei Raum, der überwiegend ge-
Bescheid verpflichten, sein Grundstück entspre- werblichen oder beruflichen Zwecken dient (Ge-
chend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen schäftsraum), hat die Gemeinde vor Erlaß des
Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflan- Bescheids mit dem Inhaber die Möglichkeit einer
zen (Pflanzgebot). anderweitigen Unterbringung zu erörtern; strebt
der Geschäftsrauminhaber eine anderweitige
§ 39 C Unterbringung an, soll der Bescheid nur voll-
zogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseiti-
Nutzungsgebot
gung anderer geeigneter Geschäftsraum unter
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
im Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigen-
tümer durch Bescheid verpflichten, eine Fläche, (3) Entstehen dem Eigentümer, dem Mieter,
ein vorhandenes Gebäude oder eine sonstige dem Pächter oder dem sonstigen Nutzungsbe-
bauliche Anlage oder Teile davon innerhalb an- rechtigten durch die Beseitigung Vermögens-
gemessener Frist den Festsetzungen des Be- nachteile, hat die Gemeinde angemessene Ent-
bauungsplans entsprechend zu nutzen oder einer schädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer
solchen Nutzung zuzuführen. § 39 b Abs. 1 kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1
Satz 2 gilt entsprechend. von der Gemeinde die Ubernahme des Grund-
(2) Wird das Gebäude oder die bauliche An- stücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf
lage bereits anderweitig genutzt, gilt § 39 d das Abbruchgebot wirtschaftlich nicht mehr zu-
Abs. 2 entsprechend. zumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 44 b
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2
(3) Der Eigentümer kann von der Gemeinde finden Anwendung.
die Ubernahme des Grundstücks verlangen,
wenn es ihm mit Rücksicht auf die bisher zu- § 39 e
lässigerweise ausgeübte Nutzung wirtschaft- Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
lich nicht zuzumuten ist, die Nutzung zu ändern.
§ 39 b Abs. 2 Satz 3, § 44 b Abs. 1, 4 und 5 (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer
sowie § 44 c Abs. 1 und 2 finden entsprechend inneren oder äußeren Beschaffenheit Mißstände
Anwendung. oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Be-
hebung durch Modernisierung oder Instandset-
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ge- zung möglich ist, kann die Gemeinde die Besei-
bäude und sonstige bauliche Anlagen oder Teile
tigung der Mißstände durch ein Modernisie-
davon, die für eine land- oder forstwirtschaft-
rungsgebot und die Behebung der Mängel durch
liche Nutzung bestimmt sind und entsprechend
ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Besei-
genutzt werden.
tigung der Mißstände und zur Behebung der
§ 39 d Mängel ist der Eigentümer der baulichen An-
lage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den
Abbruchgebot
die Modernisierung oder Instandsetzung ange-
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer ver- ordnet wird, sind die zu beseitigenden Miß-
pflichten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im stände oder zu behebenden Mängel zu bezeich-
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im nen und eine angemessene Frist für die Durch-
Sinne des § 30 ganz oder teilweise beseitigt wird, führung der erforderlichen Maßnahmen zu be-
wenn sie
stimmen.
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn
entspricht und auch nicht den Festsetzungen die bauliche Anlage nicht den allgemeinen An-
angepaßt werden kann oder
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 39 e hältnisse entspricht. Die Gemeinde darf keine
Abs. 2 und 3 aufweist, die auch durch eine höheren Anforderungen stellen, als für entspre-
Modernisierung oder Instandsetzung nicht be- chende Neubauten aufgrund der Vorschriften
hoben werden können. des Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-
rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Ge-
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grund-
werberechts, gestellt werden können.
stück oder an einem das Grundstück belasten-
den Recht im Grundbuch eingetragen oder durch (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn
Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse
berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrich- oder Einwirkungen Dritter
Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2235
1. die bestimmungsmäßige Nutzung der bau- und den Beschluß ortsüblich bekanntgemacht,
lichen Anlage nicht nur unerheblich beein- gilt für einen Antrag auf Abbruch, Umbau oder
trächtigt wird, Änderung einer baulichen Anlage § 15 Abs. 1
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Be- entsprechend.
schaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht (3) Die Genehmigung darf nur versagt wer-
nur unerheblich beeinträchtigt oder den, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig soll,
ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbe- 1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit
sondere geschichtlichen oder künstlerischen anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die
Bedeutung erhalten bleiben soll. Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen 2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere
Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-
auch aus Gründen des Schutzes und der Erhal- tung ist oder
tung von Baudenkmälern verlangt werden, darf
das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung 3. um in dem Gebiet die Zusammensetzung der
der zuständigen Landesbehörde erlassen wer- Wohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies
den. In dem Bescheid über den Erlaß des In- aus besonderen städtebaulichen Gründen er-
standsetzungsgebots sind die auch aus Grün- forderlich ist.
den des Denkmalschutzes gebotenen Instandset- (4) Die Genehmigung darf auch versagt wer-
zungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen. den, um bei städtebaulichen Umstrukturierun-
(4) Für die Kosten von Modernisierungs- und gen einen den sozialen Belangen Rechnung tra-
Instandsetzungsmaßnahmen gilt § 43 Abs. 1 genden Ablauf auf der Grundlage von Grund-
bis 3 des Städtebauförderungsgesetzes entspre- sätzen für soziale Maßnahmen oder eines So-
chend. zialplans (§ 13 a) zu sichern. Sind Grundsätze
für soziale Maßnahmen oder ein Sozialplan nicht
§ 39 f
nach § 13 a aufgestellt worden, so hat die Ge-
Duldungspflicht meinde in entsprechender Anwendung des§ 13 a
Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech- solche Grundsätze oder einen Sozialplan aufzu-
tigte haben die Durchführung der Maßnahmen stellen.
nach den§§ 39 b bis 39 e zu dulden.
(5) Die Genehmigung wird durch die Bau-
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
§ 39 g Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Geneh-
Aufhebung, Beendigung und Verlängerung migung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche
von Miet- und Pachtverhältnissen Zustimmung erforderlich, so wird im Baugeneh-
migungs- oder Zustimmungsverfahren über die
Erfordern Maßnahmen nach den §§ 39 b bis
in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Belange
39 e die Aufhebung, Beendigung oder Verlänge-
rung eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder entschieden.
eines sonstigen Vertragsverhältnisses, das zum (6) Wird die Genehmigung im Falle des Ab-
Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks satzes 3 Nr. 1 und 2 versagt, kann der Eigen-
oder Gebäudes oder einer sonstigen baulichen tümer von der Gemeinde unter den Vorausset-
Anlage berechtigt., finden die §§ 26 bis 31 des zungen des § 40 Abs. 2 die Ubernahme des
Städtebauförderungsgeset.zes entsprechend An- Grundstücks verlangen. § 44 b Abs. 1, 4 und 5
wendung. In den Fällen des § 39 c gilt § 30 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 finden entsprechend
des Städtebauförderungsgesetzes mit der Maß- Anwendung. Bei der Beurteilung der wirtschaft-
gabe, daß eine Entschädigung nicht verlangt lichen Unzumutbarkeit ist auch zu berücksichti-
werden kann, wenn eine vor Anordnung des gen, ob und in welchem Umfang zur Erhaltung,
Nutzungsgebots ausgeübte Nutzung unzulässig Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-
war. dung des Gebäudes oder der sonstigen bauli-
§ 39 h chen Anlage Mittel öffentlicher Haushalte zur
Erhaltung baulicher Anlagen Verfügung gestellt werden.
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungs- (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und
plan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete des Absatzes 4 ist die Genehmigung zu erteilen,
bezeichnen, in denen die Genehmigung für den wenn auch unter Berücksichtigung des Allge-
Abbruch, den Umbau oder die Änderung von meinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirt-
baulichen Anlagen aus den besonderen in den schaftlich nicht mehr zumutbar ist.
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründen versagt
werden kann. In der Satzung ist anzugeben, (8) Vor der Entscheidung über den Antrag
welche der in den Absätzen 3 und 4 bezeich- auf Abbruch, Umbau oder Änderung eines Ge-
neten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutref- bäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage
fen. Für die Satzung gilt § 16 entsprechend. hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder son-
stigen zur Unterhaltung Verpflichteten die Mög-
(2) Hat die Gemeinde beschlossen, für ein lichkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäu-
Gebiet eine Satzung nach Absatz 1 zu erlassen, des sowie der Unterstützung bei der Erhaltung
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zu erörtern. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 und Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung
des Absatzes 4 hat sie auch Mieter, Pächter und oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert
sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bun-
des- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für
§ 39 i die Erschließung des Grundstücks erhoben wur-
Ausnahmen für Grundstücke, die besonderen den."
Zwecken dienen
37. § 40 wird wie folgt geändert:
(1) Die §§ 39 b bis 39 h finden keine Anwen-
dung für Grundstücke, a) In Absatz 1 Satz 1 erhält Nummer 1 folgende
Fassung:
1. die der Landesverteidigung oder
,, 1. Flächen für den Gemein bedarf,".
2. dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschut-
zes, der Polizei oder des Zivilschutzes dienen, b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-
gende Nummer 1 a eingefügt:
3. auf denen sich Anlagen befinden, die den
in § 38 genannten Vorschriften unterliegen, ,, 1 a; Flächen für Personengruppen mit be-
oder für die ein Verfahren nach den in § 38 sonderem Wohnbedarf,".
genannten Vorschriften oder nach dem Ge- c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
setz über Landbeschaffung für Aufgaben der
,,2. Flächen mit besonderem Nutzungs-
Verteidigung vom 23. Februar 1957 (Bundes-
zweck,".
gesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. November 1966 (Bundes- d) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
gesetzbl. I S. 653), eingeleitet worden ist oder gende Nummer 2 a eingefügt:
4. die dem Gottesdienst oder der Seelsorge von „2 a. von der Bebauung freizuhaltende
Kirchen und Religionsgemeinschaften des Schutzflächen und Flächen für beson-
öffentlichen Rechts dienen. dere Anlagen und Vorkehrungen zum
Schutz vor Einwirkungen,".
(2) Liegen für die in Absatz 1 bezeichneten
Grun.dstücke die Voraussetzungen für den Aus- e) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem
spruch eines Gebots nach den §§ 39 b bis 39 e Wort „Abfallstoffen" die Worte „sowie für
vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Be- Ablagerungen," angefügt.
darfsträger die entsprechenden Maßnahmen
f) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 9
durchführen oder ihre Durchführung dulden,
ein Komma und danach folgende Nummern
soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Auf-
10 und 11 angefügt:
gaben beeinträchtigt wird.
,, 10. von der Bebauung freizuhaltende Flä-
(3) Befindet sich ein Grundstück der in Ab- chen,
satz 1 bezeichneten Art in einem Gebiet nach
11. Wasserflächen, Flächen für die Wasser-
§ 39 h, so hat die Gemeinde den Bedarfsträger
wirtschaft, Flächen für Hochwasser-
hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Be-
schutzanlagen und Flächen für die Rege-
darfsträger den Abbruch, den Umbau oder die
lung des Wasserabflusses, soweit Fest-
Änderung von baulichen Anlagen, so hat er
setzungen nicht nach anderen Vorschrif-
dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfs- 11
ten getroffen werden können, •
träger soll auf Verlangen der Gemeinde von
dem Abbruch, dem Umbau oder der Änderung 11
g) In Absatz 1 Satz 2 wird „8 und 9 durch „2 a
absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, 11
und 8 bis 11 ersetzt.
die die Gemeinde berechtigen würden, die Ge-
nehmigung zum Abbruch, zum Umbau oder zur h) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Änderung nach § 39 h zu versagen, und wenn ,,Der Eigentümer kann anstelle der Uber-
die Erhaltung des Gebäudes dem Bedarfsträger nahme die Begründung von Miteigentum
auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben zu- oder eines geeigneten Rechts verlangen,
zumuten ist." wenn die Verwirklichung des Bebauungs-
plans nicht die Entziehung des Eigentums
36. Vor § 40 wird hinter der Uberschrift des Zwei- erfordert."
ten Abschnitts folgender§ 39 j eingefügt:
i) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Stattdessen
,,§ 39 j werden folgende Sätze angefügt:
Vertrauensschaden ,,Sind die Voraussetzungen des Ubernahme-
anspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer dieser Anspruch geltend gemacht werden.
Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte Der zur Entschädigung Verpflichtete kann
im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines den Entschädigungsberechtigten auf den
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorberei- Ubernahmeanspruch verweisen, wenn das
tungen für die Verwirklichung von Nutzungs- Grundstück für den im Bebauungsplan fest-
möglichkeiten getroffen, die sich aus dem Be- 11
gesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
bauungsplan ergeben, können sie angemessene
Entschädigung in Geld verlangen, soweit die j) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2237
38. § 41 wird gestrichen. rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vor-
bescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden
39. § 42 wird wie folgt geändert: und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge
der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird 11 § 40 Abs. 4" durch
Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist
11 § 44 a" ersetzt.
nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirk-
b) Absatz 2 wird gestrichen. lichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumut-
bar geworden, so kann der Eigentümer in Höhe
40. § 43 Abs. 2 wird gestrichen. des Unterschieds zwischen dem Wert des Grund-
stücks unter Zugrundelegung der nach der Ge-
nehmigung vorgesehenen Nutzung und dem
41. § 44 erhält folgende Fassung: Wert des Grundstücks, der sich infolge der Auf-
,,§ 44 hebung oder Änderung der zulässigen Nutzurig
ergibt, Entschädigung verlangen.
Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung
einer zulässigen Nutzung (7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugeneh-
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-
migung oder eines Vorbescheids nach Bauauf-
stücks aufgehoben oder geändert und tritt da-
sichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit
durch eine nicht nur unwesentliche Wertminde-
eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechts-
rung des Grundstücks ein, so kann der Eigen-
widrig abgelehnt worden und kann nach dem
tümer nach Maßgabe der folgenden Absätze
Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Ge-
eine angemessene Entschädigung in Geld ver-
nehmigung oder der Vorbescheid mit dem bean-
langen.
tragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grund- Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung
stücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren aufgehoben oder geändert worden ist, so bemißt
ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, so sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entspre-
bemißt sich die Entschädigung nach dem Unter- chend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn
schied zwischen dem Wert des Grundstücks auf- über einen den gesetzlichen Vorschriften ent-
grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, sprechenden und zu genehmigenden Bauantrag
der sich infolge der Aufhebung oder Änderung oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht,
ergibt. der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vor-
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grund- habens zum Gegenstand hat, innerhalb der in
stücks nach Ablauf der iR Absatz 2 bezeichneten Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden
Frist aufgehoben oder geändert, so kann der wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt
Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe wurde, daß eine Genehmigung innerhalb der
in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbeson- Frist hätte erteilt werden können.
dere wenn infolge der Aufhebung oder Ände- (8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht
rung der zulässigen Nutzung die Ausübung der der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der
verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Mög- Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage
lichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirk-
Grundstücks, die sich aus der verwirklichten lichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen dar-
Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder we- zulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkei-
sentlich erschwert werden. Die Höhe der Ent- ten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
schädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung
des Grundstückswerts bemißt sich nach dem Un- (9) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-
terschied zwischen dem Wert des Grundstücks stücks aufgehoben, so besteht auch der Uber-
aufgrund der ausgeübten Nutzung und seinem nahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten (10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf
Beschränkungen ergibt. Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher
Nutzungen bleiben unberührt. Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grund:-
stück besteht und wann dieser durch Ablauf der
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die in Absatz 2 bezeichneten Frist endet."
Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigen-
tümer an der Verwirklichung eines der zuläs-
sigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor 42. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a bis 44 c ein-
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch gefügt:
eine Veränderungssperre oder eine befristete ,,§ 44a
Zurückstellung seines Vorhabens gehindert wor- Entschädigungspflichtige
den ist und er das Vorhaben infolge der Auf-
hebung oder Änderung der zulässigen Nutzung (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte ver-
des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen
Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis
Frist eine Baugenehmigung oder über die boden- nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung
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verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine Ver- (5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraus-
pflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber setzungen bleiben Werterhöhungen unberück-
auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte sichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Ent-
hat der Gemeinde Ersatz zu leisten. schädigungsberechtigte in der Lage war, den
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in
Minderung von Auswirkungen, die von der Nut- Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschä-
zung eines Grundstücks ausgehen, so ist der digungspflichtigen, die Entschädigung in Geld
Eigentümer zur Entschädigung verpflichtet, in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat.
wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag
Ist der Eigentümer aufgrund anderer gesetz- auf Ubernahme des Grundstücks oder Begrün-
licher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, dung eines geeigneten Rechts gestellt und hat
die von der Nutzung seines Grundstücks aus- der Entschädigungspflichtige daraufhin ein An-
gehen, zu beseitigen oder zu mindern, so ist er gebot auf Ubernahme ·des Grundstücks oder Be-
auch ohne Einverständnis zur Entschädigung gründung des Rechts zu angemessenen Bedin-
verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung gungen gemacht, so gilt § 95 Abs. 2 Nr. 2 ent-
Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigentümer sprechend.
seine Verpflichtungen nicht, so gilt Absatz 1 § 44 C
Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den
Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen Fälligkeit und Erlöschen
trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 der Entschädigungsansprüche
oder 2 führen können. (1) Der Entschädigungsberechtigte kann Ent-
schädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j,
§ 44 b
40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnach-
Entschädigung und Verfahren teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
(1) Ist die Entschädigung durch Ubernahme Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Lei-
des Grundstücks oder durch Begründung eines stung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-
Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht schädigungspflichtigen beantragt. Entschädi-
zustande, kann der Eigentümer die Entziehung gungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit
des Eigentums oder die Begründung des Rechts 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der
verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Ist
Entziehung des Eigentums oder auf Begründung Entschädigung durch Ubernahme des Grund-
des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. stücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99
Auf die Entziehung des Eigentums oder die Be- Abs. 3 Anwendung.
gründung des Rechts finden die Vorschriften des (2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
Fünften Teils entsprechend Anwendung. nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 1 Satz 1
und kommt eine Einigung über die Höhe der bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt
die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Ent- wird.
scheidung sind die Beteiligten zu hören. Die (3) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 so-
Abschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend. wie des Absatzes 2 hinzuweisen."
Für Bescheide über eine zu zahlende Geldent-
schädigung gilt § 122 entsprechend.
43. § 46 wird wie folgt geändert:
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und
42 vor, so ist eine Entschädigung nur nach die- a) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 4 an-
sen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der gefügt:
§§ 40, 42 und 43 sind solche Wertminderungen ,.4. daß die Flurbereinigungsbehörde oder
nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung eine andere geeignete Behörde verpflich-
des § 44 nicht zu entschädigen wären. tet ist, auf Antrag der Gemeinde (Um-
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschä.digen, legungsstelle) die im Umlegungsverfah-
soweit sie darauf beruhen, daß ren zu treffenden Entscheidungen vorzu-
bereiten."
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück
den allgemeinen Anforderungen an gesunde b) ·Dem§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die ,, (4) Auf Antrag der Gemeinde kann die
Sicherheit der auf dem Grundstück oder im Landesregierung oder die von ihr bestimmte
umliegenden Gebiet wohnenden oder arbei- Stelle die Befugnis der Gemeinde zur Durch-
tenden Menschen nicht entspricht oder führung der Umlegung auf die Flurbereini-
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im gungsbehörde oder eine andere geeignete
Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 des Städtebauför- Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile
derungsgesetzes bestehen und die Nutzung des Gemeindegebiets übertragen. Wird sie
des Grundstücks zu diesen Mißständen we- auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen,
sentlich beiträgt. findet § 18 Abs. 2 des Flurbereinigungsgeset-
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2239
zes in der Fassung der Bekanntmachung (5) Eigentümer können in Geld oder mit außer-
vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 546) halb des Umlegungsgebiets gelegenen Grund-
entsprechend Anwendung. Die Einzelheiten stücken abgefunden werden, wenn sie im Ge-
der Ubertragung einschließlich der Mitwir- biet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhal-
kungsrechte der Gemeinde können in einer ten können oder wenn dies sonst zur Erreichung
Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans er-
der die Umlegung durchführenden Behörde forderlich ist; wer die Abfindung mit Grund-
geregelt werden." stücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit
Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über
44. § 51 wird wie folgt geändert: die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
Fünften Teils gelten entsprechend.
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit
über ein Grundstück und über Rechte an den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rech-
einem Grundstück getroffen oder Verein- ten ab, obgleich durch eine solche Abfindung
barungen abgeschlossen werden, durch für eine größere Anzahl von Beteiligten eine
die einem anderen ein Recht zum Erwerb, Abfindung in Geld vermieden werden kann und
zur Nutzung oder Bebauung eines Grund- die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem
stücks oder Grundstücksteils eingeräumt Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer
wird;". in Geld abzufinden.
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsaus-
b) Dem§ 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
schuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der
,, (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen Zuteilung von Grundstücken unter den Voraus-
und außer bei Verfügungen über Grundstücke setzungen des § 39 b ein Bau- oder Pflanzgebot,
und über Rechte an Grundstücken auch un- unter den Voraussetzungen des § 39 c ein Nut-
ter Bedingungen oder Befristungen erteilt zungsgebot, unter den Voraussetzungen des
werden. Wird die Genehmigung unter Auf- § 39 e ein Modernisierungs- oder Instandset-
lagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, zungsgebot anordnen.
ist die hierdurch betroffene Vertragspartei
berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats (8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die
vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rück- dem Bebauungsplan widersprechen und der Ver-
trittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des wirklichung der im Umlegungsplan in Aus,sicht
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend an- genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) ent-
zuwenden." gegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen
Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der
im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und
45. § 59 wird wie folgt geändert:
sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn
Anstelle der Absätze 3 bis 5 werden folgende die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des
Absätze 3 bis 9 eingefügt: Umlegungsplans durchführt.
,, (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Um- (9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Bau- oder
legungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Ge- Pflanzgebot, ein Nutzungsgebot, ein Modernisie-
schäftsraum aufgeben muß und im Umlegungs- rungs- oder Instandsetzungsgebot oder ein Ab-
verfahren kein Grundstück erhält, daß für ihn bruchgebot nach den §§ 39 b bis 39 e anzuord-
als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der nen, bleibt unberührt. 11
in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte vor-
gesehen wird, so soll dem entsprochen werden,
46. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-
sofern dies in der Umlegung möglich und mit
dem Bebauungsplan vereinbar ist. fügt:
,,Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-recht-
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigen- liche Verpflichtungen zu einem das Grundstück
tümer können als Abfindung betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Bau-
1. Geld oder last) können im Einvernehmen mit der Bau-
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungs- genehmigungsbehörde aufgehoben, geändert
11
gebiets oder oder neu begründet werden.
3. die Begründung von Miteigentum an einem
Grundstück, die Gewährung von grundstücks- 47. An§ 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
gleichen Rechten, Rechten nach dem Woh- ,,Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich,
nungseigentumsgesetz oder sonstigen ding- wenn die Flurbereinigungsbehörde die Um-
lichen Rechten innerhalb und außerhalb des legungskarte und das Umlegungsverzeichnis ge-
Umlegungsgebiets oder fertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4). 11
4. die Gewährung von Immobilienfondsanteilen
im Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförde- 48. § 85 wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 an-
vorgesehen werden. gefügt:
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
,,:). in den in § ]9 h Abs. 1 bezeichneten Ge- die früheren Eigentümer zu berücksichtigen, und
bieten ein c;ebäudc aus den in § 39 h zwar in erster Linie diejenigen, denen kein son-
/\bs. 3 und 4 bezeichneten Gründen zu stiges Grundeigentum oder nur Grundeigentum
erhalten. 11
in geringem Umfang gehört.
b) Absatz 2 erhäll folrJende f-c:1ssung: (3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach
,, (2) Unberührt bleiben den Absätzen 1 und 2 gegenüber den zu berück-
sichtigenden Personen in der Weise zu erfüllen,
1. die Vorschriften über die Enteignung zu
daß sie
anderen als den in Absatz 1 genannten
Zwecken, 1. ihnen Eigentum an den Grundstücken über-
2. landesrechtliche Vorschriften über die trägt oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb
Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 5 ge- von Grundstücken verschafft oder
nannten Zwecken. 11
2. für sie Erbbaurechte oder Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetz begründet oder
49. § 86 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher
Rechte verschafft oder
50. § 87 wird wie folgt geändert: 3. für sie sonstige dingliche Rechte begründet
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher
Rechte verschafft oder
,, (2) Die Enteignung setzt voraus, daß der
Antragsteller sich ernsthaft um den freihän- 4. das Eigentum auf eine juristische Person über-
digen Erwerb des zu enteignenden Grund- trägt, an der sie als Gesellschafter oder Mit-
stücks zu angemessenen Bedingungen, unter glieder überwiegend beteiligt sind, oder
den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 2 5. das Eigentum auf einen Immobilienfonds im
unter Angebot geeigneten anderen Landes, Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförde-
vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat rungsgesetzes mit der Maßgabe überträgt, daß
glaubhaft zu machen, daß das Grundstück dieser ihnen Anteile anbietet.
innerhalb angemessener Frist zu dem vorge-
Den Wünschen der nach Absatz 2 zu berück-
sehenen Zweck verwendet wird. 11
sichtigenden Personen ist in der Weise Rech-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an- nung zu tragen, daß Rechten nach einer voran-
gefügt: gehenden Nummer in Satz 1 der Vorzug vor den
in den nachfolgenden Nummern genannten
,, (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird
Rechten zu geben ist. Kann die Gemeinde den
durch die Vorschriften des Abschnitts 1 a des
Wünschen der Bewerber auf Zuteilung von
Dritten Teils nicht berührt. 11
Rechten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nach der Zahl
der zur Verfügung stehenden Grundstücke nicht
51. § 89 erhält folgende Fassung: entsprechen, so hat die Gemeinde die Auswahl
n§ 89 unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte
zu treffen. Reicht die Zahl der zur Verfügung
Veräußerungspflicht der Gemeinde stehenden Grundstücke nicht aus, die Wünsche
(1) Sind Grundstücke zur Vorbereitung der nach Gewährung von: Rechten nach Satz 1 Nr. 1
baulichen Nutzung oder, um sie der baulichen und 2 voll zu berücksichtigen, so soll die Ge-
Nutzung zuzuführen, zugunsten der Gemeinde meinde unter diesen Rechten die Rechtsform
ohne Hergabe von entsprechendem Austausch- wählen, bei der eine größere Zahl von zu be-
land, Ersatzland oder ohne Begründung von rücksichtigenden Personen bedacht werden
Rechten der in § 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten kann. Die Gemeinde kann von der sich aus den
Art enteignet oder aufgrund eines Ubernahme- Sätzen 2 bis 4 ergebenden Rechtsform abwei-
verlangens erworben worden, ist die Gemeinde chen, wenn die Durchführung des Bebauungs-
verpflichtet, die Grundstücke zu veräußern, so- plans dies erforderlich macht. Sollen nach den
bald der mit dem Erwerb des Grundstücks ver- vorstehenden Grundsätzen Erbbaurechte für
folgte Zweck verwirklicht werden kann. Von reine Wohnnutzung begründet werden, so soll
dieser Verpflichtung sind Grundstücke ausge- die Gemeinde, wenn die Beteiligten nicht eine
nommen, die für öffentliche Zwecke oder für be- kürzere Dauer wünschen, die Erbbaurechte auf
absichtigte städtebauliche Maßnahmen als Aus- die Dauer von neunundneunzig Jahren begrün-
tauschland oder zur Entschädigung in Land be- den; bei Vorliegen besonderer Gründe kann die
nötigt werden. Begründung auch für eine kürzere Zeitdauer, in
der Regel jedoch für nicht weniger als fünfund-
(2) Die Grundstücke sind nach Maßgabe der
siebzig Jahre erfolgen.
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans unter Be-
rücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung (4) Soweit Grundstücke oder Rechte nach Ab-
an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft satz 3 für eine Veräußerung zur Verfügung ste-
machen, daß sie die Grundstücke innerhalb an- hen, haben die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
gemessener Frist entsprechend den Festsetzun- Personen einen Anspruch nur auf den Erwerb
gen des Bebauungsplans, seinen Zielen und oder die Verschaffung von Grundeigentum oder
Zwecken nutzen werden. Dabei sind zunächst Rechten in Höhe des Bodenwerts des hergegebe-
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2241
nen Grundstücks. Soweit der Bodenwert des Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berech-
hergegebenen Grundstücks dies nicht ermög- tigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-
licht, das hergegebene Grundstück nach seiner gemäß obliegenden Aufgaben geeignet, so
Beschaffenheit für eine bauliche Nutzung jedoch können dem Eigentümer diese Rechte an-
in Betracht kam, soll den in Absatz 2 Satz 2 be- stelle des Ersatzlands angeboten werden. Der
zeichneten Personen der Erwerb oder die Ver- Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn
schaffung eines Grundstücks oder eines Rechts er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschä-
nach Absatz 3 ermöglicht werden. digung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde kann Grundstücke oder (8) Hat der Eigentümer nach Absatz 1
Rechte nach Absatz 3 anderen als den in Ab- einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft _
satz 2 bezeichneten Personen anbieten, wenn er sich mit Zustimmung des Enteignungsbe-
dies zur Erreichung der mit dem Bebauungsplan günstigten außerhalb des Enteignungsver-
und den Sozialplänen verfolgten Ziele und fahrens Ersatzland oder die in Absatz 7 be-
Zwecke erforderlich ist. Kann die Gemeinde da- zeichneten Rechte selbst, so· hat er gegen
durch ihre Verpflichtungen gegenüber den in den Enteignungsbegünstigten einen An-
Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen nicht er- spruch auf Erstattung der erforderlichen
füllen, hat sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte
dafür zu sorgen, daß diesen Personen andere ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet,
Grundstücke oder Rechte nach Maßgabe des als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt
Absatzes 3 angeboten werden." eine Einigung über die Erstattung nicht zu-
stande, so entscheidet die Enteignungsbe-
52. § 95 wird wie folgt geändert: hörde; für den Bescheid gilt § 122 entspre-
chend."
a) In Absatz 2 wird vor Nummer 1 folgende
Nummer 01 eingefügt:
54. § 101 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
11 01. Wertsteigerungen eines Grundstücks,
die in der Aussicht auf eine Änderung ,, 1. durch Bestellung oder Ubertragung von Mit-
der zulässigen Nutzung eingetreten sind, eigentum an einem Grundstück, grund-
wenn die Änderung nicht in absehbarer stücksgleichen Rechten, Rechten nach dem
Zeit zu erwarten ist;". Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen ding-
lichen Rechten an dem zu enteignenden
b) Dem Absatz 2 werden folgende Nummern 5 Grundstück oder an einem anderen Grund-
und 6 angefügt: stück des Enteignungsbegünstigten sowie
durch Immobilienfondsanteile im Sinne des
11 5. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen
§ 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsgeset-
Vereinbarungen auffällig abweichen und
zes oder".
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie getroffen worden sind, um eine
höhere Entschädigungsleistung zu erlan- 55. In § 103 wird nach Satz 2 folgender neuer
gen; Satz eingefügt:
6. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen „Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung
wären, wenn der Eigentümer eine Ent- eine Entschädigung für andere Vermögensnach-
schädigung in den Fällen der§§ 40 und 42 teile gewährt worden, so hat er diese Entschädi-
bis 44 geltend machen würde." gung insoweit zurückzugewähren, als die Nach-
teile aufgrund der Rückenteignung entfallen."
53. § 100 wird wie folgt geändert:
56. § 106 wird gestrichen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a
eingefügt:
57. § 108 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
11 (1 a) Wird die Entschädigung in Ersatz-
land festgesetzt, so sind auch der Verwen- ,, (3) Enteignungsverfahren können miteinander
dungszweck des Ersatzlands und die Frist, verbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn
in der das Grundstück zu dem vorgesehenen die Gemeinde es beantragt. Verbundene Ent-
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die eignungsverfahren können wieder getrennt wer-
§ § 102 und 103 gelten entsprechend." den."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag" 58. In § 109 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
folgende Worte eingefügt: eingefügt:
,,des Enteigneten oder Enteignungsbegün- ,, (1 a) Das Enteignungsverfahren zugunsten der
stigten". Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 2 a
und 8 angefügt: Abs. 6 ausgelegen hat und
11 (7) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche 2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach
Rechte oder Rechte nach dem Wohnungs- § 87 Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen
eigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
vorgebrachten Bedenken und Anregungen er- ,,(2 a) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 1 a
örtert worden sind. Die Gemeinde kann in ist der Enteignungsbeschluß entsprechend zu
demselben Termin die Verhandlungen nach beschränken.
§ 87 Abs. 2 führen und die Bedenken und (2 b) Kann ein Grundstücksteil noch nicht
Anregungen erörtern. entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a be-
Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Ent- zeichnet werden, so kann der Enteignungs-
eignungsbeschluß ergehen kann, sobald der Be- beschluß ihn aufgrund fester Merkmale in der
bauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintra-
Eine Einigung nach § 110 oder 111 kann auch gung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das
vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Ent-
erfolgen." eignungsbeschluß durch einen Nachtragsbe-
schluß anzupassen."
59. Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:
63. § 117 wird wie folgt geändert:
,,§ 109 a
a} Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Genehmigungspflicht
,,(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind
(1) Von der Bekanntmachung über die Einlei- die Entscheidungen nach§ 112 Abs. 1 a nicht
tung des Enteignungsverfahrens an bedürfen mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines
die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vor- Beteiligten die Enteignungsbehörde die Aus-
haben und Teilungen der schriftlichen Geneh- führung des Enteignungsbeschlusses oder der
migung der Enteignungsbehörde. Vorabentscheidung an (Ausführungsanord-
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Geneh- nung), wenn der durch die Enteignung Be-
migung nur versagen, wenn Grund zu der An- günstigte die Geldentschädigung, im Falle
nahme besteht, daß der Rechtsvorgang, das Vor- der Vorabentscheidung die nach § 112
haben oder die Teilung die Verwirklichung Abs. 1 a Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung
des Enteignungszwecks unmöglich machen oder gezahlt oder in zulässiger Weise unter Ver-
wesentlich erschweren würde. zicht auf das Recht der Rücknahme hinter-
legt hat. Auf Antrag des Entschädigungsbe-
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach rechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 1 a
Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, die Enteignungsbehörde die Ausführungsan-
kann die Enteignungsbehörde anordnen, daß ordnung davon abhängig machen, daß der
die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits durch die Enteignung Begünstigte im übrigen
zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Die An- für einen angemessenen Betrag Sicherheit
ordnung ist in orstüblicher Weise bekanntzu- leistet."
machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten ent- und 1 b eingefügt:
sprechend."
,, (1 a) In den Fällen des § 111 ist auf An-
trag eines Beteiligten die Ausführungsanord-
60. § 111 wird wie folgt geändert: nung zu erlassen, wenn der durch die Ent-
a} In Satz 1 wird nach ,,§ 110 Abs. 2" eingefügt eignung Begünstigte den zwischen den Be-
,,und 3". teiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag
gezahlt oder in zulässiger Weise unter Ver-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: zicht auf das Recht der Rücknahme hinter-
,,Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, legt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung soweit sich nicht aus der Einigung etwas an-
in Höhe der zu erwartenden Entschädigung deres ergibt.
zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung (1 b) Im Falle des § 113 Abs. 2 b ist auf
nichts anderes ergibt." Antrag eines Beteiligten die Ausführungs-
anordnung zu erlassen, wenn der durch die
61. In § 112 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a Enteignung Begünstigte die im Enteignungs-
eingefügt: beschluß in Verbindung mit dem Nachtrags-
,, (1 a) Auf Antrag eines Beteiligten hat die beschluß festgesetzte Geldentschädigung ge-
Enteignungsbehörde vorab über den Ubergang zahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf
oder die Belastung des Eigentums an- dem zu das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der
enteignenden Grundstück oder über sonstige Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfecht-
durch die Enteignung zu bewirkende Rechts- bar zu sein."
änderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat
die Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem 64. § 121 erhält folgende Fassung:
Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der
,,§ 121
zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist."
Kosten
62. In § 113 werden nach Absatz 2 folgende Ab- (1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen,
sätze 2 a und 2 b eingefügt: wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2243
zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf und unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil
Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädi- durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere
gungsverpflichtelc die Kosten zu tragen. Wird unter Einsatz eigener oder fremder Mittel ab-
einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, zuwenden.
so hat der von der Rückenteignung Betroffene
§ 122 b
die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines
sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückge- Härteausgleich bei Aufhebung,
nommen, sind diesem die durch die Behandlung Enteignung, Kündigung und vorübergehender
seines Antrags verursachten Kosten aufzuerle- Unbenutzbarkeit oder Räumung von Miet- und
gen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegrün- Pachtraum
det war. (1) Ein Härteausgleich kann gewährt werden
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens 1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet-
und die zur zweckentsprechenden Rechtsver- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die
folgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren nach den in § 39 g bezeichneten Vorschriften
und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines aufgehoben oder nach den Vorschriften des
sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungs- Fünften Teils enteignet worden ist;
fähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmäch-
tigten notwendig war. Aufwendungen für einen 2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die
Bevollmächtigten, für den Gebühren und Aus- Kündigung zur Durchführung eines nach den
lagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können Vorschriften des Abschnitts 1 a des Dritten
nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren Teils angeordneten Gebots erforderlich ist;
und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet dies gilt auch, wenn von dem Ausspruch
werden. eines Gebots abgesehen wird, weil der
Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden verpflichtet, die entsprechende Maßnahme
eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, durchzuführen; dies gilt entsprechend, wenn
hat dieser selbst zu tragen; da1s Verschulden ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig
eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurech- durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt
nen. wird und die Gemeinde bestätigt hat, daß
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich die Beendigung des Rechtsverhältnisses im
nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Hinblick auf die alsbaldige Durchführung
Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Ent- der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist;
eignungsbeschluß oder durch besonderen Be- 3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung
schluß fest. Der Beschluß bestimmt auch, ob des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder
die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines verpachteten Räume ganz oder teilweise vor-
sonstigen Bevollmächtigten notwendig war." übergehend unbenutzbar sind und die Ge-
meinde bestätigt hat, daß dies durch die als-
65. § 122 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: baldige Durchführung städtebaulicher Maß-
,,2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungs- nahmen bedingt ist;
beschluß wegen der zu zahlenden Geldent- 4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugs-
schädigung oder einer Ausgleichszahlung;". kosten, die dadurch entstehen, daß er nach
der Räumung seiner Wohnung vorüber-
66. Nach § 122 wird folgender Teil V a eingefügt: gehend anderweitig untergebracht worden
ist und später ein neues Miet- oder Pacht-
„TEIL V a verhältnis in dem Gebiet begründet wird,
Härteausgleich sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist.
§ 122 a (2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere
Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
eines Härteausgleichs Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen
(1) Zur Vermeidung oder zum Ausgleich Einrichtung berechtigen."
wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betrof-
fenen in seinen persönlichen Lebensumständen, 67. In § 126 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fas-
insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen
sung:
Bereich, eine besondere Härte bedeuten und für
die eine Ausgleichs- oder Entschädigungslei- ,, 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Be-
stung nicht zu gewähren ist und die auch nicht leuchtungskörper der Straßenbeleuchtung
durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen wer- einschließlich der Beleuchtungskörper und
den, soll die Gemeinde in den Fällen des § 122 b des Zubehörs und".
auf Antrag einen Geldausgleich gewähren, so-
weit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich). 68. In § 127 Abs. 2 werden nach Nummer 3 fol-
(2) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, gende Nummern 4 und 5 angefügt:
soweit der Antragsteller es unterlassen hat ,;4. Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete;
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten ge- (4) Die Landesregierungen oder die von ihnen
gen schädliche Umwelteinwirkungen im bestimmten Stellen können dem Gutachteraus-
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, schuß weitere Aufgaben übertragen.
auch wenn sie nicht Bestandteil der Er-
schließungsanlagen sind." (5) Eine Abschrift des Gutachtens über den
Wert eines einzelnen Grundstücks oder eines
Rechts an einem Grundstück ist dem Eigen-
69. § 134 wird wie folgt geändert:
tümer des Grundstücks oder dem Inhaber des
a} In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: Rechts zu übersenden. Gutachten können ganz
.,Mehrere Beitragspflichtige haften als Ge- oder teilweise anderen Personen zur Kenntnis
samtschuldner; bei Wohnungs- und Teil- gebracht werden, soweit sie ein berechtigtes In-
eigentum sind die einzelnen Wohnungs- teresse haben und keine berechtigten Interessen
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem anderer beeinträchtigt werden. Der Eigentümer
Miteigentumsanteil beitragspflichtig." des Grundstücks oder der Inhaber des Rechts ist
vorher zu hören.
b) In Absatz 2 wird folgender Satzteil angefügt:
§ 137
", im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem
Gutachterausschuß und Geschäftsstelle
Wohnungs- oder dem Teileigentum."
(1) Die Gutachten werden durch selbständige
70. Der Siebente Teil erhält folgende Fassung: Gutachterausschüsse erstattet, die für den Be-
reich einer kreisfreien Stadt oder eines Land-
II SIEBENTER TEIL kreises gebildet werden. Die Landesregierungen
Ermittlung von Grundstückswerten können durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreis-
Erster Abschnitt angehörigen Gemeinden verbleiben oder ein-
Gutachterausschüsse gerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Auf-
gaben gewährleistet ist.
§ 136
(2) Zur Vorbereitung seiner Arbeit bedient
Aufgaben des Gutachterausschusses sich der Gutachterausschuß einer Geschäftsstelle
(1) Der Gutachterausschuß hat über den Wert bei einer Behörde. Die Landesregierungen kön-
von unbebauten und bebauten Grundstücken nen die Aufgaben der Geschäftsstelle dem ört-
sowie von Rechten an Grundstücken ein Gut- lich zuständigen Kataster- und Vermessungs-
achten zu erstatten, wenn amt oder einer anderen vorhandenen kommu-
1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden nalen oder staatlichen Einrichtung übertragen,
Berechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher, die über fachkundiges Personal verfügt und der
Gläubiger einer Hypothek, Grund- oder Ren- die für die Wertermittlung erforderlichen Un-
tenschuld, Inhaber anderer Rechte am Grund- terlagen zur Verfügung stehen.
stück und Pflichtteilsberechtigte, für deren
Pflichtteil der Wert eines Grundstücks von § 137 a
Bedeutung ist, Oberer Gutachterausschuß
2. die für den Vollzug dieses Gesetzes und des (1) Die Landesregierungen können durch
Städtebauförderungsgesetzes zuständigen Rechtsverordnung bestimmen, daß für den Be-
Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben reich einer oder mehrerer höherer Verwal-
nach diesen Gesetzen,
tungsbehörden ein Oberer Gutachterausschuß
3. die für die Feststellung der Entschädigung gebildet wird, der auf Antrag eines Gerichts
für ein Grundstück oder ein Recht an Grund- Obergutachten zu erstatten hat, wenn das Gut-
stücken aufgrund anderer gesetzlicher Vor- achten eines Gutachterausschusses vorliegt.
schriften zuständigen Behörden,
4. Gerichte und Justizbehörden oder (2) Der Obere Gutachterausschuß hat sich
zur Vorbereitung seiner Arbeit der Verwaltung
5. Kaufbewerber und Bewerber um eine Dienst- einer vorhandenen staatlichen Einrichtung als
barkeit, solange sie mit dem Eigentümer in Geschäftsstelle zu bedienen; die Geschäftsstelle
ernsthaften Verhandlungen stehen,
des örtlich zuständigen Gutachterausschusses
es beantragen. wirkt dabei mit. Das Nähere regelt die Rechts-
(2) Der Gutachterausschuß hat die Bodenricht- verordnung nach Absatz 1.
werte zu ermitteln (§ 143 b). (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen
(3) Der Gutachterausschuß kann bei einer bestimmten Stellen können dem Oberen Gut-
Enteignung, im Falle von Ubernahmeansprüchen achterausschuß weitere Aufgaben übertragen.
oder bei Nutzungsbeschränkungen aufgrund
dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften § 138
auf Antrag eines Antragsberechtigten außer
Gutachten über die Höhe der Entschädigung Zusammensetzung der Gutachterausschüsse
für den Rechtsverlust auch Gutachten über die (1) Der Gutachterausschuß und der Obere
Höhe der Entschädigung für andere Vermögens- Gutachterausschuß bestehen aus jeweils einem
nachteile erstatten. Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gut-
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2245
achtern. Sie werden in der durch Rechtsverord- nungsentschädigungen erforderlich ist, über ein
nung nach § 141 bestimmten Besetzung tätig. Grundstück, das zum Vergleich herangezogen
werden soll, machen können. Er kann verlan-
(2) Die Gutachter werden von der höheren
gen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von
Verwaltungsbehörde auf vier Jahre bestellt;
Rechten an Grundstücken die zur Führung der
die Bestellung kann wiederholt werden.
Kaufpreissammlung und zur Begutachtung not-
(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch wendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer
ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden und der Besitzer des Grundstücks haben zu dul-
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den, daß Grundstücke zur Auswertung von
der Beteiligten geheimzuhalten. Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutach-
ten betreten werden. Wohnungen dürfen nur
§ 139 mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten
werden.
Unabhängigkeit und Sachkunde
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem
(1) Die Gutachter haben ihr Gutachten nach
Gutachterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu
bestem Wissen und Gewissen abzugeben und
leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachter-
zu begründen. Sie sind an Weisungen nicht
ausschuß Auskünfte über Grundstücke, soweit
gebunden.
dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und
(2) Zu Gutachtern dürfen nur Personen be- Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.
stellt werden, die in der Wertermittlung von
Grundstücken erfahren sind; unter ihnen sollen § 141
sich Personen mit besonderer Sachkunde für die
Organisation und Verfahren
verschiedenen Grundstücksarten und Gebiets-
teile des Zuständigkeitsbereichs des Gutachter- (1) Die Einzelheiten der Organisation und
ausschusses befinden. Insbesondere bei der Er- des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der
mittlung von Bodenrichtwerten sollen auch Be- Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Ge-
dienstete der örtlichen Finanzämter mit beson- schäftsstellen werden von den Landesregierun-
derer Sachkunde für die steuerliche Bewertung gen durch Rechtsverordnung geregelt. Die
als Gutachter mitwirken. Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gut- 1. die Aq.swahl und Zahl der Gutachter, die im
achter dürfen nicht mit der Verwaltung des Einzelfall mitwirken,
Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands, 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gut-
auf die sich die Wertermittlung bezieht, oder achter vorzeitig abberufen werden kann,
hauptamtlich mit der Verwaltung der Grund-
stücke der Gebietskörperschaften, für deren 3. die Aufgaben, die von den Gutachteraus-
Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, schüssen im Einzelfall, für bestimmte Fall-
befaßt sein. gruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzen-
den oder auf ihre Geschäftsstellen übertra-
(4) Ein Gutachter ist von der Mitwirkung gen werden können,
ausgeschlossen, wenn er an dem Grundstück
wirtschaftlich interessiert ist. Das gleiche gilt, 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor
wenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehe- Behörden und Gerichten zur mündlichen Er-
gatten oder bei einer Person vorliegt, mit läuterung der Gutachten,
der der Auszuschließende in gerader Linie 5. die Entschädigung für die Mitglieder der
verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie Gutachterausschüsse.
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert oder deren gesetz- (2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich
licher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. nach Landesrecht.
Eine Verbindung durch Adoption steht der Ver-
wandtschaft gleich. Ein Gutachter ist von der
Zweiter Abschnitt
Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in
anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder W ertermi ttl ung
in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben
hat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigen- § 142
schaft tätig geworden oder bei jemandem be- Verkehrswert
schäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens
ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse (1) Der Gutachterausschuß ermittelt den ge-
hat. meinen Wert (Verkehrswert). Dabei sind ins-
besondere Vorschriften über die Berücksichti-
§ 140
gung oder Nichtberücksichtigung bestimmter
Auskunfts- und Vorlagepflicht Umstände zu beachten.
(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis
oder schriftliche Auskünfte von Sachverstän- bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich
digen und von Personen einholen, die Angaben die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Ge-
über das Grundstück und, wenn das zur Ermitt- schäftsverkehr nach den rechtlichen Gegeben-
lung von Ausgleichsbeträgen und von Enteig- heiten und tatsächlichen Eigenschaften, der son-
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
stigen Beschaffenheit und der Lage des Grund- § 143 b
stücks oder des sonstigen Gegenstands der
Bodenrichtwerte und Ubersichten
Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhn-
liche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen (1) Aufgrund der Kaufpreissammlungen sind
wäre. jeweils zum Ende jedes Kalenderjahrs für das
(3) In den Gutachten über den Verkehrswert Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für
bebauter Grundstücke soll, wenn dies aufgrund den Boden unter Berücksichtigung des unter-
von Vergleichspreisen möglich ist, neben dem schiedlichen Entwicklungszustands, mindestens
Gesamtwert des Grundstücks der Wert des jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder
Grund und Bodens mit dem Wert angegeben erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermit-
werden, der sich ergeben würde, wenn das teln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten
Grundstück unbebaut wäre. sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermit-
teln, der sich ergeben würde, wenn die Grund-
§ 143
stücke unbebaut wären.
Wirkung der Gutachten (2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß für das ganze
Die Gutachten haben keine bindende Wir-
Land oder für bestimmte Gebiete Bodenricht-
kung, soweit nichts anderes bestimmt oder ver-
werte jeweils zum Ende jedes zweiten Jahrs zu
einbart ist.
ermitteln sind.
§ 143 a
(3) Ist in einem Gebiet seit der letzten Er-
Kaufpreissammlungen mittlung von Bodenrichtwerten ein Bebauungs-
(1) Jeder Vertrag, durch den sich jemand ver- plan in Kraft getreten oder hat sich die Qualität
pflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen der Grundstücke in dem Gebiet durch andere
Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu über- Maßnahmen geändert, so sind bei der darauf
tragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, ist folgenden Ermittlung von Bodenrichtwerten für
von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem diese Grundstücke die Bodenrichtwerte nach
Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch den geänderten Qualitätsmerkmalen, auch be-
für das Angebot und für die Annahme eines zogen auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt
Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet wer- der letzten Hauptfeststellung der Einheitsbewer-
den, sowie entsprechend für die Einigung vor tung des Grundbesitzes, zu ermitteln und dem
einer Enteignungsbehörde, den Enteignungs- Finanzamt mitzuteilen.
beschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme (4) Die Bodenrichtwerte sind jeweils nach
einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den ihrer Ermittlung in der Gemeinde ortsüblich be-
Beschluß über die Aufstellung eines Umlegungs- kanntzumachen sowie der höheren Verwaltungs-
plans und den Grenzregelungsbeschluß sowie behörde und dem zuständigen Finanzamt mit-
für den Zuschlag in einem Zwangsversteige- zuteilen. Auf der Grundlage der Bodenricht-
rungsverfahren.
werte sind von der höheren Verwaltungsbehörde
(2) Bei den Geschäftsstellen der Gutachter- Ubersichten über die Bodenrichtwerte, geglie-
ausschüsse sind Kaufpreissammlungen einzu- dert nach Orten, typischem Entwicklungszustand
richten und zu führen. Die Kaufverträge sind und Art der Nutzung der Grundstücke ihres
nach Weisung der Gutachterausschüsse bei den Bereichs, zusammenzustellen und zu veröffent-
Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse aus- lichen. Ist ein Oberer Gutachterausschuß ge-
zuwerten. Dabei sind auch die Eigenschaften, die bildet, so kann von der Landesregierung be-
sonstige Beschaffenheit und die Lage des Grund- stimmt werden, daß dieser an die Stelle der
stücks zu erfassen und in Beziehung zum be- höheren Verwaltungsbehörde tritt.
zahlten Kaufpreis zu setzen. Das Ergebnis der (5) Jedermann kann von der Geschäftsstelle
~uswertung ist in die Kaufpreissammlung zu des Gutachterausschusses über die Bodenricht-
ubernehmen. Soweit anzunehmen ist, daß un- werte und von der höheren Verwaltungsbe-
gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die hörde, gegebenenfalls vom Oberen Gutachter-
Höhe der vereinbarten Kaufpreise beeinflußt ausschuß über den Inhalt der Ubersichten Aus-
haben, sind die Kaufpreise in den Sammlungen kunft verlangen.
unter Hinweis auf diese Umstände zu kenn-
zeichnen. § 144
(3) Auf der Grundlage der ausgewerteten Ermächtigungen
Kaufpreise sind nach Weisung der Gutachter-
ausschüsse die für die Wertermittlung wesent- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
lichen Daten, insbesondere Bodenpreisindex- Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
reihen, Umrechnungskoeffizienten, Bewirtschaf- ordnung Vorschriften zu erlassen über
tungsdaten und Liegenschaftszinssätze nach der 1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der
jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt ab- Ermittlung der Verkehrswerte,
zuleiten.
2. die Ableitung wesentlicher Daten für die
(4) Die Kaufpreissammlung ist dem Finanzamt Wertermittlung (§ 143 a Abs. 3) sowie deren
zugänglich zu machen. Fortschreibung und Veröffentlichung,
Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2247
3. die Zusmnmenfassung der Ubersichten über beabsichtigt oder ist sie bereits angeordnet, ist
die Bodenrichtwerte (§ 143 b Abs. 4) sowie die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleit-
deren Veröffentlichung für die Länder und pläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die
das Bundesgebiet. Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung
des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht aus-
(2) Die Landesregierungen regeln durch
wirkt.
Rechtsverordnung
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Ge-
1. die Führung und Auswertung der Kaufpreis-
meinde sind verpflichtet, ihre das Gemeinde-
sarnrnlungen,
gebiet betreffenden Absichten möglichst früh-
2. die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die zeitig aufeinander abzustimmen. Änderungen
Anlage der Ubersichten nach § 143 b Abs. 4." der Planungen sollen bis zum Abschluß der Flur-
bereinigung nur vorgenommen werden, wenn
zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der
71. Nach dem Siebenten Teil wird folgender Teil Gemeinde Ubereinstimmung besteht oder wenn
VII a eingefügt: zwingende Gründe die Änderung erfordern.
„TEIL VII a
§ 144 d
Städtebauliche Maßnahmen irn Zusammenhang
mit Maßnahmen zur Verbesserung der Ersatzlandbeschaffung
Agrarstruktur (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme
ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz
§ 144 a oder teilweise in Anspruch genommen, soll die
Abstimmung von Maßnahmen Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch
klären, ob er einen anderen land- oder forstwirt-
(l) Bei der Vorbereitung und Durchführung schaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirt-
städtebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen schaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich
zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbeson- bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um
dere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungs-
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschafts-
gesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl.
aufgabe „ Verbesserung der Agrarstruktur und S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 5 Buch-
des Küstenschutzes" vorn 3. September 1969 stabe a des Steueränderungsgesetzes 1966 vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), ist
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ge- die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu
meinschaftsaufgaben vorn 23. Dezember 1971 beteiligen.
(Bundesgesetzbl. I S. 2140), zu berücksichtigen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands be-
die obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, mühen und ihr gehörende Grundstücke als Er-
ob irn Zusammenhang damit eine Flurbereini- satzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese
gung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
der Agrarstruktur einzuleiten sind.
§ 144 e
§ 144 b
Ersatzlandbeschaffung durch
Bauleitplanung und Maßnahmen Siedlungsunternehmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur (1) Zu den Aufgaben des Siedlungsunterneh-
(1) Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Ver- mens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes ge-
besserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen hört es auch, für die Gemeinde geeignete Grund-
auf die bauliche Entwicklung des Gemeindege- stücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu
biets führen, hat die Gemeinde darüber zu be- stellen, wenn im Zusammenhang mit einer
finden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und städtebaulichen Maßnahm~ einem Land- oder
ob sonstige städtebauliche Maßnahmen durchge- Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Die
führt werden sollen. Siedlungsunternehmen können von der Gemein-
de auch mit der Durchführung von Umsiedlun-
(2) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungs-
gen beauftragt werden.
behörde und, sofern die Maßnahmen zur Ver-
besserung der Agrarstruktur von anderen Stel- (2) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichs-
len durchgeführt werden, diese bei den Vor- siedlungsgesetz kann zum Erwerb von Grund-
arbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne mög- stücken für die in Absatz 1 genannten Zwecke
lichst frühzeitig zu beteiligen. auch dann ausgeübt werden, wenn der Eigen-
tümer das Grundstück an eine Körperschaft des
§ 144 C öffentlichen Rechts verkauft hat. Diese ist vor
der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das
Bauleitplanung und Flurbereinigung Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden,
(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts
Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-
nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde gaben benötigt.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 144 f 74. Nach § 155 wird folgender § 155 a eingefügt:
Flurbereinigung aus Anlaß einer ,,§ 155 a
städtebaulichen Maßnahme Verletzung von Verfahrens- und Form-
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen vorschriften beim Zustandekommen
land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in von Satzungen
Anspruch genommen, kann auf Antrag der Ge- Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
meinde mit Zustimmung der höheren Verwal- vorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekom-
tungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereini- men von Satzungen nach diesem Gesetz ist un-
gungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren beachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Be-
eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen zeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahrs
entstehende Landverlust auf einen größeren seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der
Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt
für die allgemeine Landeskultur, die durch die nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmi-
städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermie- gung oder die Veröffentlichung der Satzung
den werden sollen. Das Flurbereinigungsverfah- verletzt worden sind. Bei der Veröffentlichung
ren kann bereits angeordnet. werden, wenn ein der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach den
Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. Die Rechtsverbind-
In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Be- lichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der
kanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Berücksichtigung der sozialen Belange bestimmt
Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft sich allein nach § 1 Abs. 6 und 7, hinsichtlich
der Beteiligung der Bürger an der Bauleitpla-
getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Un-
nung allein danach, ob das Verfahren nach§ 2 a
ternehmens im Sinne des § 88 des Flurbereini-
Abs. 6 eingehalten worden ist."
gungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini- 75. § 156 wird wie folgt geändert:
gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsge- a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 4 an-
setzes kann bereits angeordnet werden, wenn gefügt:
der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.
„4. ein Gebäude oder eine sonstige bauliche
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach Anlage in einem nach § 39 h Abs. 1
den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt auch Satz 1 bezeichneten Gebiet ohne Geneh-
nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens migung abbricht oder ändert."
unberührt." b) Absatz 2 erhält.folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
72. In § 146 ist das Wort „und" vor den Worten Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer
,,der Weinbau" durch ein Komma zu ersetzen; Geldbuße bis zu tausend Deut.sehe Mark, im
nach den Worten der Weinbau" sind der Punkt
II Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geld-
durch ein Komma zu ersetzen und sodann die buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
Worte „die berufsmäßige Imkerei und die be- geahndet werden."
rufsmäßige Binnenfischerei. anzufügen.
11
76. In § 157 Abs. 1 wird Satz 1 durch die folgenden
73. § 147 wird wie folgt geändert: Sätze 1 und 2 ersetzt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ,,Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünf-
eingefügt: ten Teil sowie nach den §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28,
28 a, 40 bis 44 c, 122 a und 122 b, 126 Abs. 2,
11 (1 a) Durch Landesgesetz können Aufgaben § 151 Abs. 2 oder§ 153 Abs. 3 Satz 2 können nur
der Gemeinden nach diesem Gesetz oder durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-
dem Städtebauförderungsgesetz auf Ver- gefochten werden. Satz 1 gilt auch für andere
bandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaf- Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes, für
ten oder vergleichbare gesetzliche Zusam- die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des
menschlüsse von Gemeinden, denen nach Fünften Teils vorgeschrieben ist oder die in
Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsauf- einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
gaben der Gemeinde obliegen, übertragen Teil erlassen werden, sowie für Streitigkeiten
werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, über die Höhe der Geldentschädigung nach
wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung § 144 f in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89
mitwirken. 11
Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
77. § 158 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
11 (2) Die Landesregierungen können durch
a) In Satz 1 wird nach „Landgericht" eingefügt
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz 11
,, , Kammer für Baulandsachen, •
den höheren Verwaltungsbehörden zuge-
wiesenen Aufgaben auf andere staatliche b) In Satz 2 wird nach „Oberlandesgericht" ein-
Behörden, Landkreise oder kreisfreie Ge- gefügt
meinden übertragen. 11
,, , Senat für Baulandsachen,".
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2249
78. § 1G2 Abs. 4 erhält folgende Fc1ssung: Artikel 2
,,(4) Die Beteiligten können sich auch durch Änderung anderer Gesetze
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei einem
Landgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk §1
das den Gegenstand des Verfahrens bildende
Grundstück liegt. Vor dem nach § 159 Abs. 2 Änderung des Städtebauförderungsgesetzes
bestimmten Gericht können sie sich ferner durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Das Städtebauförderungsgesetz vom 27. Juli 1971
Landgericht zugelassen sind, vor das der Antrag (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt geändert durch
auf gerichtliche Entscheidung ohne die Regelung Artikel 51 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
nach § 159 Abs. 2 gehören würde." vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird
wie folgt geändert:
79. § 169 erhält folgende Fassung:
1. Dem§ 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,§ 169
„Die Erörterung nach den Sätzen 1 und 2
Berufung, Beschwerde sowie die Ermittlungen nach § 4 Abs. '1 Satz 2
(1) Uber die Berufung und die Beschwerde ent- können im Rahmen der Beteiligung der Bürger
scheidet das Oberlandesgericht, Senat für Bau- an der Bauleitplanung nach § 2 a des Bundes-
landsachen, in der Besetzung mit drei Richtern baugesetzes erfolgen. 11
des Oberlandesgerichts einschließlich des Vor-
sitzenden und zwei hauptamtlichen Richtern 2. § 10 wird wie folgt geändert:
eines Oberverwaltungsgerichts. § 160 Abs. 2
gilt entsprechend. a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „32" durch
die Zahl „31 ersetzt.
11
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Verhandlung und Ent- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a
scheidung über die Berufungen und Beschwerden eingefügt:
gegen die Entscheidungen der Kammern für Bau- ,, (3 a) § 9 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesbau-
landsachen einem Oberlandesgericht oder dem gesetzes findet mit der Maßgabe Anwen-
obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer dung, daß besondere städtebauliche Gründe
Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusam- gegeben sind, wenn die Festsetzung des
menfassung für eine Förderung oder schnellere besonderen Nutzungszwecks für einzelne
Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Grundstücke den mit der förmlichen Fest-
Landesregierungen können diese Ermächtigung legung verfolgten Zwecken dient. Hierbei
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz- können auch Festsetzungen getroffen wer-
verwaltungen übertragen. den, die über § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Bundes-
(3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Ge- baugesetzes hinaus dazu dienen, die Unter-
richt können sich die Beteiligten auch durch bringung bestimmter Bevölkerungsgruppen
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem zu gewährleisten."
Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne c) Nach Absatz 3 a wird folgender Absatz 3 b
die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung
eingefügt:
über die Berufungen und Beschwerden zuständig
wäre." ,, (3 b) Im Falle des Absatzes 3 a kann der
Eigentümer von der Gemeinde die Uber-
8Ö. Nach§ 171 wird folgender§ 171 a eingefügt: nahme des Grundstücks verlangen, wenn
und soweit es ihm mit Rücksicht auf die
,,§171a Festsetzungen des Bebauungsplans wirt-
Weitere ZustJ.ndigkeit der Kammern (Senate) schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
für Baulandsachen Grundstück zu behalten. Liegen die Flächen
Die Länder können durch Gesetz den Kam- eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-
mern und Senaten für Baulandsachen die Ver- triebs sowohl innerhalb als auch außerhalb
handlung und Entscheidung über Maßnahmen des Sanierungsgebiets, so kann der Eigen-
der Enteignung und enteignungsgleiche Ein- tümer von der Gemeinde die Ubernahme
griffe, die die in § 86 genannten Gegenstände sämtlicher Grundstücke des Betriebs ver-
betreffen und auf Landesrecht beruhen oder langen, wenn die Erfüllung des Ubernahme-
nach Landesrecht vorgenommen werden, und verlangens für die Gemeinde keine unzu-
über hierauf gestützte Entschädigungsansprüche mutbare Belastung bedeutet; .die Gemeinde
übertragen sowie die Vorschriften des Neunten kann sich auf eine unzumutbare Belastung
Teils für anwendbar erk!J.ren. 11 nicht berufen, soweit die außerhalb des Sa-
nierungsgebiets gelegenen Grundstücke
81. § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: nicht mehr in angemessenem Umfang bau-
lich oder wirtschaftlich genutzt werden
,,(1) In den Ländern Berlin und Hamburg ent- können. Kommt eine Einigung über die
fallen die in § 6 Abs. 1, §§ 9 a, 11, 16, 17, 25, Ubernahme nicht zustande, so kann der
34 Abs. 2 und § 144 f Abs. 1 vorgesehenen Ge- Eigentümer die Entziehung des Eigentums an
nehmigungen oder Zustimmungen;". dem Grundstück verlangen. Für die Entzie-
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
hung des Eigentums gelten die Vorschriften 10. § 25 wird wie folgt geändert:
des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Rech-
entsprechend."
ten der in§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art"
durch die Worte „Miteigentum an einem
3. § 11 wird wie folgt geändert: Grundstück, grundstücksgleichen Rechten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem oder Rechten nach dem Wohnungseigentums-
für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet gesetz" ersetzt.
aufgestellten Bebauungsplan" durch die b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Rechte
Worte „dem mit der förmlichen Festlegung der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art"
des Sanierungsgebiets verfolgten Zweck" durch die Worte „Miteigentum an einem
ersetzt. Grundstück, grundstücksgleiche Rechte,
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Rechte nach dem Wohnungseigentums-
gesetz" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Wort „Modernisierung" die Worte und In- 11 ,, (3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung
standsetzung" eingefügt. nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechen-
der Anwendung des § 89 Abs. 3 des Bundes-
5. § 15 wird wie folgt geändert: baugesetzes so zu erfüllen, daß der Sanie-
rungszweck entsprechend den Festsetzungen
a) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch des Bebauungsplans sachdienlich und wirt-
folgenden Satz 3 ersetzt: schaftlich erreicht werden kann."
,,§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbau-
gesetzes findet entsprechend Anwendung." 11. § 28 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, (6) Nachdem der Antrag mit den erforder- „Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder
lichen Unterlagen bei der Gemeinde ein- Pachtverhältnissen bei Modernisierungs- und
gegangen ist, hat sie nach § 19 Abs. 4 lnstandsetzungsmaßnahmen".
Satz 3 bis 6 des Bundesbaugesetzes zu ver-
fahren." b) Die Worte „Modernisierungsmaßnahmen
nach§ 21" werden durch die Worte „Moder-
nisierungs- oder lnstandsetzungsmaßnahmen
6. § 16 Abs. 3 bis 5 wird gestrichen. nach § 39 e des Bundesbaugesetzes" ersetzt.
7. In § 17 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 12. § 32 wird gestrichen.
ersetzt:
,,§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 bis 13. § 39 wird wie folgt geändert:
5 sowie die §§ 27 und 28 des Bundesbaugesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
sind anzuwenden. Die Ausübung des Vorkaufs- der Kosten der Modernisierungsmaßnahmen"
rechts ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück nach Einfügung eines Kommas durch die
entsprechend den vorhandenen baurechtlichen Worte „der Kosten der Modernisierungs-
Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne maßnahmen und der Kosten der Instandset-
des § 10 bebaut ist und genutzt wird oder wenn zungsmaßnahmen" ersetzt.
der Erwerber bereit und in der Lage ist, das
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
Grundstück binnen angemessener Frist entspre-
„Modernisierungsmaßnahmen" ein Komma
chend den vorhandenen oder den mit ausrei-
und die Worte „von Instandsetzungsmaßnah-
chender Sicherheit bestimmbaren künftigen
men" eingefügt.
Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne
des § 10 zu nutzen, und dies vor Ablauf der Frist
14. § 41 wird wie folgt geändert:
nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbaugesetzes
erklärt und glaubhaft macht. § 24 Abs. 2 Satz 3 a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
des Bundesbaugesetzes gilt entsprechend." ,, (3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnah-
men gehören nicht die persönlichen· und
8. Die §§ 19 bis 21 werden gestrichen. sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung."
b) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „Neu-
9. § 22 wird wie folgt geändert: bebauung oder Modernisierung" durch die
a) Die Absätze 2 bis 6 werden gestrichen. Worte „Neubebauung, Modernisierung oder
Instandsetzung" ersetzt.
b) Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 2 und 3.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: eingefügt:
,, (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird ,,(8 a) § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes
durch § 18 nicht berührt." ist auf den Ausgleichsbetrag entsprechend
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 225.1
anzuwenden. Die Freistellung bedarf der Zu- 19. In § 54 Abs. 5 werden nach den Worten „Antrag
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde." eines Planungsträgers" die Worte „oder der für
die Landesplanung nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle eingefügt.
II
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
20. § 57 Abs. 1· wird wie folgt geändert:
,, Kosten der Modernisierungs- und Instand-
a) Die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.
setzungsmaßnahmen".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden b) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 5
bis 7.
aa) die Worte ,,§ 21 Abs. 3" durch die
Worte ,, § 39 e Abs. 1 bis 3 des Bundes- c) In Nummer 5 werden die Worte „bis 6 und 8"
baugesetzes" ersetzt, gestrichen.
bb) nach dem Wort „Modernisierung" die d) In Nummer 7 wird die Zahl „32" durch die
Worte „oder Instandsetzung" eingefügt. Zahl „ 31 " ersetzt.
c) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
21. Die §§ 64 bis 70 werden gestrichen.
,,Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf-
grund anderer Rechtsvorschriften verpflich-
tet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder 22. In § 77 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 werden je-
wenn er Instandsetzungen unterlassen hat weils die Worte ,,§ 25 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung
und nicht nachweisen kann, daß ihre Vor- mit § 25 Abs. 5 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 89
nahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesbaugesetzes in
nicht zuzumuten war." Verbindung mit § 25 Abs. 3 und 5 Nr. 2" ersetzt.
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
23. § 84 wird wie folgt geändert:
,, (2) Der vom Eigentümer zu tragende
a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
Kostenanteil wird nach der Durchführung
der Modernisierungs- oder Instandsetzungs- ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
maßnahmen unter Berücksichtigung der Er- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
träge ermittelt, die für das modernisierte vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I
oder instandgesetzte Gebäude bei ordent- S. 2165), zuletzt geändert durch das Gesetz
licher Bewirtschaftung unter Berücksichti- zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes
gung des Sanierungszwecks nachhaltig er- vom 20. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1054),
zielt werden können." wird wie folgt gef aßt:'1.
e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Mo- b) In Nummer 1 erhält Buchstabe r Doppelbuch-
dernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 21" stabe bb folgende Fassung:
durch die Worte „Modernisierungs- oder „bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
§ 39 e des Bundesbaugesetzes ersetzt.
II
oder städtebaulichen Entwicklungsbe-
f) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Moder- reich, die für Maßnahmen im Sirine des
nisierung" die Worte und Instandsetzung" § 39 e des Bundesbaugesetzes und des
11
eingefügt. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauför-
derungsgesetzes aufgewendet worden
sind,".
16. In§ 49 Abs. 2 werden nach dem Wort „Moderni-
sierungsmaßnahmen" und dem Komma. das Wort c) In Nummer 2 erhält Buchstabe x Satz 1 fol-
„Instandsetzungsmaßnahmen" und ein Komma gende Fassung:
eingefügt. ,,x) über erhöhte Absetzungen bei Herstel-
lungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne
11. § 50 wird wie folgt geändert: des § 39 e des Bundesbaugesetzes und
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden je- für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3
weils nach dem Wort „Modernisierung" die Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,
Worte „ oder Ins tandse lzung" eingefügt. die für Gebäude in einem förmlich fest-
gelegten Sanierungsgebiet oder städte-
b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 15 bis 32" baulichen Entwicklungsbereich aufge-
durch die Worte "§§ 15 bis 18 und 22 bis 31" wendet worden sind."
ersetzt.
24. In§ 85 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 werden die Worte
18. In § .52 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 22 Abs. 3 „verändert oder modernisiert" durch die Worte
Satz 1" durch die Worte ,,§ 101 Abs. 1 Nr. 1 des ,,verändert 1 modernisiert oder instandgesetzt"
Bundesbaugesetzes" ersetzt. ersetzt.
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
25. § 86 wird wie folgt geändert: Artikel 3
ü) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Oberleitungs- und Schlußvorschriften
,,§ 13 a des Bundesbaugesetzes findet keine
Anwendung." § 1
Dberleitungsvorschriften für die Bauleitplanung
b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und
und die Sozialplanung
die Worte „sowie für Streitigkeiten über die
Höhe der Geldentschädigung nach § 70 in (1) Die Vorschriften über die Entwicklungspla-
Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 nung (§ 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes) und über
des Flurbereinigungsgesetzes" gestrichen. die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs-
beschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugeset-
zes) finden keine Anwendung auf Bauleitpläne, de-
§2 ren Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
Änderung des Zweiten Wohnraumkündigungs- hebung die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Ge-
schutzgesetzes setzes beschlossen hat. Satz 1 gilt auch, wenn die
Gemeinde einen gesonderten Beschluß über die Auf-
Das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz stellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des
vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3603) Bebauungsplans nicht gefaßt hat, jedoch vor In-
wird wie folgt geändert: krafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des
Artikel 3 § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung
a) Absatz 1 Satz 6 erhält folgende Fassung: begonnen hat.
„Kosten, die vom Mieter oder für diesen von (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
einem Dritten übernommen oder die mit Zu- vor, so finden die Vorschriften über die Grundsätze
schüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt der Bauleitplanung sowie über die Beteiligung der
werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Träger öffentlicher Belange und der Bürger an der
Kosten im Sinne des Satzes 1. 11
Bauleitplanung in der bisher geltenden Fassung
Anwendung; die Vorschrift über die Beteiligung
b) Absatz 5 wird gestrichen.
der Gemeinden bei Planungsverbänden (§ 4 Abs. 9
des Bundesbaugesetzes) findet keine Anwendung.
§3 Die Gemeinde hat jedoch die Bürger in einer dem
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Stand der Planung entsprechenden Weise nach § 2 a
Abs. 2, 3 und 5 des Bundesbaugesetzes zu beteiligen,
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der wenn die Auslegung des Entwurfs des Bebauungs-
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes- plans bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
gesetzbl. I S. 2413, 2908), zuletzt geändert durch § 98 ortsüblich bekanntgemacht (§ 2 Abs. 6 des Bundes-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai baugesetzes) und auch mit der Beteiligung der Trä-
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie folgt ge- ger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 des Bundes-
ändert: baugesetzes) noch nicht begonnen worden ist.
§ 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Sind die Entwürfe von Bauleitplänen bei In-
,, (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbau- krafttreten dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 6 des Bun-
gesetzes ersetzen die Planf eststellung nach Ab- desbaugesetzes öffentlich ausgelegt oder ist mit der
satz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2
von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen Abs. 5 des Bundesbaugesetzes vor Inkrafttreten die-
werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätz- ses Gesetzes begonnen worden, so finden die Vor-
lich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, schriften über den Inhalt des Flächenutzungsplans
44 a, 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie§ 44 c Abs. 1 und 2 (§ 5 des Bundesbaugesetzes), über den Inhalt des
des Bundesbaugesetzes. 11
Bebauungsplans (§ 9 des Bundesbaugesetzes) un<;J.
über die Genehmigung des Bebauungsplans (§ 11 des
§4 Bundesbaugesetzes) in der bisher geltenden Fassung
Anwendung. § 9 a Abs. 1 bis 7 des Bundesbaugeset-
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zes findet keine Anwendung. Das Recht der Ge-
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März meinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten,
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert bleibt unberührt.
durch Artikel II Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung (4) Hat die Gemeinde den Antrag auf Erteilung
der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines der Genehmigung eines Bauleitplans vor Inkraft-
Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundes- treten dieses Gesetzes gestellt, so findet § 6 des
gesetzbl. I S. 1281), wird wie folgt geändert: Bundesbaugesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4
Satz 4 Anwendung. Ist mit der öffentlichen Aus-
§ 29 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
legung nach § 12 des Bundesbaugesetzes vor In-
,,In den Fällen des § 28 Abs. 3 gelten die §§ 40, krafttreten dieses Gesetzes begonnen worden, so
44 a, 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 findet § 12 des Bundesbaugesetzes in der bisher
und 2 des Bundesbaugesetzes. 11
geltenden Fassung Anwendung.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2253
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an
vor, so finden die Vorschriften über die Grundsätze einem solchen Recht erwirbt, kann sich die Ge-
für soziale Maßnahmen (§ 13 a Abs. 1 des Bundes- meinde auf das Vorkaufsrecht nur berufen, wenn
baugesetzes) keine Anwendung. Die Gemeinde kann dem Erwerber das Vorkaufsrecht bekannt war. Für
abweichend von Satz 1 Grundsätze für soziale Maß- den Zeitpunkt der Kenntnis gilt § 892 Abs. 2 des
nahmen nach § 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
erarbeiten. Ist ein Bebauungsplan bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtsverbindlich und beabsichtigt §5
die Gemeinde die Anordnung von Maßnahmen nach Dberleitungsvorschriften für die Regelung
den §§ 39 b bis 39 e des Bundesbaugesetzes, so findet der baulichen und sonstigen Nutzung
§ 13 a Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Sozialplan für die Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die
davon unmittelbar Betroffenen vor Anordnung der Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden und ist
Maßnahmen aufzustellen ist; steht die Verwirk- die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,
lichung des Bebauungsplans durch einen anderen so finden die Vorschriften dieses Gesetzes über den
als die Gemeinde bevor, so kann die Gemeinde Begriff des Vorhabens (§ 29 des Bundesbaugesetzes),
nach § 13 a Abs. 4 des Bundesbaugesetzes verfahren. über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 des
Bundesbaugesetzes) und im Außenbereich (§ 35 des
§2
Bundesbaugesetzes) Anwendung.
Dberleitungsvorschriften für Veränderungssperren
(1) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine §6
Veränderungssperre, so erstreckt sich ihre Wirkung Dberleitungsvorschriften für Umlegungen
auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes
bezeichnete Beseitigung genehmigungsbedürftiger (1) Die Vorschriften über Zuteilungen und Ab-
baulicher Anlagen, wenn die Gemeinde dies durch findungen (§ 59 des Bundesbaugesetzes) finden in
Änderung der Veränderungssperre beschließt. der bisher geltenden Fassung Anwendung, wenn die
Umlegungsstelle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(2) Ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der den Umlegungsplan nach § 66 des Bundesbaugeset-
Veränderungssperre vor Inkrafttreten dieses Ge- zes aufgestellt hat. Ist eine Vorwegentscheidung
setzes begonnen worden, so findet § 16 Abs. 2 des nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden,
Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung so bleiben hierfür die bisher geltenden Vorschriften
Anwendung. maßgebend.
§3 (2) Hat die Umlegungsstelle über einen Antrag
Dberleitungsvorschriften für den Bodenverkehr auf Genehmigung nach § 51 des Bundesbaugesetzes
bei· Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden, so
Hat die Genehmigungsbehörde über einen Antrag findet § 51 des Bundesbaugesetzes in der bisher
auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung geltenden Fassung Anwendung.
nach § 19 des Bundesbaugesetzes bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes entschieden und ist die Entschei- §7
dung noch nicht unanfechtbar geworden, so finden
Dberleitungsvorschriften für Enteignungen
die Vorschriften über die befristete Zurückstellung
von Anträgen auf Erteilung einer Bodenverkehrs- Die Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbau-
genehmigung (§ 15 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) gesetzes über die Enteignung finden in der bisher
sowie über die Versagung der Bodenverkehrsgeneh- geltenden Fassung Anwendung, wenn vor Inkraft-
migung bei Bestehen einer Veränderungssperre treten dieses Gesetze,s die Enteignungsbehörde den
(§ 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes) keine An- Enteignungsbeschluß nach § 113 des Bundesbau-
wendung. gesetzes erlassen hat oder eine Einigung oder Teil-
einigung nach den §§ 110 und 111 des Bundesbau-
§4 gesetzes beurkundet worden ist.
Dberleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§8
(1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes finden für das Vorkaufsrecht Dberleitungsvorschrift für die Veräußerungspflicht
die bisher geltenden Vorschriften Anwendung. Bei der Gemeinde
Verkaufsfällen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
kann das Vorkaufsrecht nicht aufgrund von Sat- Für Grundstücke, die von der Gemeinde vor In-
zungen nach den §§ 25 und 26 des Bundesbaugeset- krafttreten dieses Gesetzes oder nach seinem In-
zes in der bisher geltenden Fassung ausgeübt wer- krafttreten aufgrund von Verfahren erworben wur-
den. den, die nach Maßgabe der §§ 4 und 7 nach den
bisher geltenden Vorschriften fortgeführt werden,
(2) Gegenüber demjenigen, der nach Inkrafttreten verbleibt es bei § 25 Abs. 5 und § 89 des Bundesbau-
dieses Gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gesetzes in der bisher geltenden Fassung.
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§9 das Land vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts
Uberleitungsvorscllriften für Erschließungsbeiträge anderes bestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
der Landesregierung bestimmt.
(l) Ist vor Inkrnfllrelen dieses Gesetzes der Bei-
tragsbescheid zugestellt worden, so verbleibt es § 12
bei den Vorschriften über den Beitragspflichtigen Uberleitungsvorschriften für die Geltendmachung
(§ 134 des Bundesbaugesetzes) in der bisher gelten- der Verletzung von Verfahrens- und
den Fassung. Formvorschriften beim Zustandekommen
von Satzungen
(2) Sind Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 des
Bundesbaugesetzes) oder Anlagen zum Schutz gegen Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen
schädliche Umwelteinwirkungen (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauför-
des Bundesbaugesetzes) bei Inkrafttreten dieses Ge- derungsgesetz in Kraft getreten, so kann die Wir-
setzes endgültig hergestellt und konnte hierfür eine kung des § 155 a des Bundesbaugesetzes für diese
Beitragspflicht aufgrund der bis zum Inkrafttreten Satzungen nachträglich herbeigeführt werden, wenn
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften nicht ent- die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach
stehen, kann auch nach diesem Gesetz kein Beitrag Inkrafttreten dieses Gesetzes allgemein oder für ein-
erhoben werden. zelne Satzungen durch ortsübliche Bekanntmachung
auf die in § 155 a Satz 1 und 2 des Bundesbaugesetzes
§ 10 bezeichneten Rechtsfolgen und auf die in § 155 a
Uberleitungsvorschriften für Entschädigungen Satz 1 des Bundesbaugesetzes bezeichnete Frist, die
mit der Bekanntmachung beginnt, hinweist.
(1) Ist eine Nutzung im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes zulässig, so beginnt die Frist § 13
des § 44 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes mit Inkraft-
treten dieses Gesetzes. Ist ein Entschädigungsan- Uberleitungsvorschriften für die Anpassung
des Städtebauförderungsgesetzes an die Vorschriften
spruch nach den Vorschriften des § 18 und des
dieses Gesetzes
Zweiten Abschnitts des Dritten Teils des Bundes-
baugesetzes in der bisher geltenden .Fassung bereits (1) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, so vor, so finden die Vorschriften über die Festsetzun-
finden die Vorschriften des § 18 und dieses Ab- gen in Bebauungsplänen (§ 11 Abs. 2 des Städtebau-
schnitts des Bundesbaugesetzes in der bisher gelten- förderungsgesetzes) und über den Entschädigungs-
anspruch (§ 11 Abs. 3 des Städtebauförderungsgeset-
den Fassung Anwendung; der Anspruch erlischt
zes) in der bisher geltenden Fassung Anwendung;
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
§ 10 Abs. 3 a und 3 b des Städtebauförderungsgeset-
setzes, soweit er nicht nach den bisher über die zes findet keine Anwendung.
Verjährung oder das Erlöschen geltenden Vorschrif-
ten vorher verjährt oder erlischt. (2) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes ein Abbruchgebot, ein Baugebot oder ein
(2) Wird durch die Änderung des § 34 des Bundes- Modernisierungsgebot angeordnet, so finden die
baugesetzes die bis dahin zulässige Nutzung eines Vorschiften der §§ 19 bis 21 des Städtebauförde-
Grundstücks auf gehoben oder wesentlich geändert, rungsgesetzes weiterhin Anwendung.
so ist eine Entschädigung in entsprechender Anwen-
dung der §§ 44, 44 a Abs. 1 Satz 2, des § 44 b Abs. 1, (3) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Ge-
2, 4 und 5 sowie des § 44 c Abs. 1 und 2 des Bundes- setzes ein Modernisierungsgebot nach § 21 des
Städtebauförderungsgesetzes angeordnet oder hat
baugesetzes zu gewähren; dies gilt nicht, soweit
sich der Eigentümer vor Inkrafttreten dieses Geset-
in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 c des Bundes-
zes zur Durchführung einer entsprechenden Maß-
baugesetzes Entschädigung verlangt werden kann, nahme gegenüber der Gemeinde verpflichtet, so
eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der gelten die Vorschriften der §§ 32 und 43 Abs. 2
zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbau- Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes in der bis-
gesetzes in der bisher geltenden Fassung hätte ein- her geltenden Fassung.
treten können, ohne daß die Aufhebung oder Ände-
rung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bisher (4) Nach § 66 Abs. 4 des Städtebauförderungs-
geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. gesetzes ausgesprochene Zuständigkeitsübertragun-
Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. gen bleiben unberührt.
§ 11 Artikel 4
Uberleitungsvorschrift für die Ermittlung Neubekanntmachung des Bundesbaugesetzes
von Grundstückswerten und des Städtebauförderungsgesetzes
Nach den bisher geltenden Vorschriften gebildete Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
Gutachterausschüsse in kreisangehörigen Gemein- und Städtebau wird ermächtigt, den Wortlaut des
den bleiben bis zum 30. Juni 1978 bestehen, soweit Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungs-
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2255
gesetzes bekanntzumachen und dabei Unstimmig- Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes
keiten zu beseitigen. Hierbei können innerhalb der erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
einzelnen Paragraphen die Absätze, Nummern und des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Buchstaben jeweils fortlaufend bezeichnet werden.
Artikel 6
Artikel 5 Inkrafttreten
Berlin-Klausel Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Vor-
schriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar in Kraft. Die Ermächtigung zur Neubekanntmachung
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. nach Artikel 4 tritt mit der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbaugesetzes
Vom 18. August 1976
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände- e) des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und
rung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls
(Bundesgesetzbl. I S. 2221) wird nachstehend der vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S.
Wortlaut des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 3651),
(Bundesgesetzbl. I S. 341) in der ab 1. Januar 1977
geltenden Fassung unter Berücksichtigung f) des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10.
a) des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), g) des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bun-
b) des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord- desgesetzbl. I S. 1037),
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 503), h) de,s Gesetzes über den Bau und den Verkehr von
Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken
c) des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 241)
d) des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 873), bekanntgemacht.
Bonn, den 18. August 1976
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Karl Ravens
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2257
Bundesbaugesetz (BBauG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER TEIL Zweiter Abschnitt
Bauleitplanung Bodenverkehr
Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr 19
Erster Abschnitt Versagungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Allgemeine Vorschriften Inhalt der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verhältnis zu anderen Vorschriften über den
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung 1 Bodenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Aufstellung der Bauleitpläne und Beteiligung der Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr 23
Träger öffentlicher Belange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung . . . . 2a Dritter Abschnitt
Gemeinsamer Flächennutzungsplan . . . . . . . . . . . . . . 3 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden
Planungsverbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Allgemeines Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Bauleitplanung bei Gebiets- oder Bestandsände-
Besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung von städte-
rung und der Bildung von Planungsverbänden 4a
baulichen Erhaltungszielen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 a
Besonderes Vorkaufsrecht ....................... 25
Zweiter Abschnitt Besonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb von Aus-
Vorbereitender Bauleitplan tausch- und Ersatzland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 a
(Flächennutzungsplan) Veräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . 26
Inhalt des Flächennutzungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten anderer . 27
Genehmigung des Flächennutzungsplans . . . . . . . . . 6 Entschädigung für ältere Erwerbsrechte . . . . . . . . . . 28
Anpassung an den Flächennutzungsplan 7 Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert . 28a
Dritter Abschnitt DRITTER TEIL
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan)
Regelung der baulichen
und sonstigen Nutzung,
Zweck des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Anordnung von Baumaßnahmen,
Inhalt des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Abbruchgebot und Erhaltung
Sicherung der Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9a baulicher Anlagen
Beschluß über den Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . 10
Erster Abschnitt
Genehmigung des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten des Bebauungsplans . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Zulässigkeit von Vorhaben
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans . . . . . . 13 Begriff des Vorhabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Grundsätze für soziale Maßnahmen, Sozialplan . . . 13 a Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans ........................... 30
Ausnahmen und Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
ZWEITER TEIL Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemein-
bedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen 32
Sicherung der Bauleitplanung Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf-
stellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zu-
Veränderungssperre und Zurückstellung sammenhang bebauten Ortsteile . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
von Baugesuchen Bauen im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Ver-
waltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Zurückstellung von Baugesuchen . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder . 37
Beschluß über die Veränderungssperre . . . . . . . . . . . 16
Bauliche Maßnahmen aufgrund von anderen
Geltungsdauer der Veränderungssperre . . . . . . . . . . 17 Gesetzen ......• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Entschädigung bei Veränderungssperre . . . . . . . . . . . 18 Schutz des Mutterbodens ........................ 39
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§§ §§
Abschnitt 1 a
Geldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Anordnung von Baumaßnahmen, Pflanzgebot, Hinterlegung und Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . 65
Nutzungsgebot, Abbruchgebot Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans . . . . . . 66
und Erhaltung baulicher Anlagen
Umlegungskarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Erörterung und Beratung ....................... . 39a Umlegungsverzeichnis ......................... . 68
Bau- und Pflanzgebot .......................... . 39b Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das
Nutzungsgebot ................................ . 39c Umlegungsverzeichnis ......................... . 69
Abbruchgebot ................................. . 39d Zustellung des Umlegungsplans ................. . 70
Modernisierungs- und Instandselzungsgebot ..... . 39e Inkrafttreten des Umlegungsplans .............. . 71
Duldungspflicht ........... .' .................... . 39f Wirkungen der Bekanntmachung ............... . 72
Aufhebung, Beendigung und Verlängerung von Änderung des Umlegungsplans ................. . 73
Miet- und Pachtverhältnissen ................... . 39g Berichtigung der öffentlichen Bücher ............ . 74
Erhaltung baulicher Anlagen ................... . 39h Einsichtnahme in den Umlegungsplan ........... . 75
Ausnahmen für Grundstücke, die besonderen Vorwegnahme der Entscheidung ................ . 76
Zwecken dienen 39i Vorzeitige Besitzeinweisung .................... . 77
Verfahrens- und Sachkosten .................... . 78
Zweiter Abschnitt Gebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung 79
Entschädigung
Vertrauensschaden ............................ . 39 j zweiter Abschnitt
Entschädigung in Geld oder durch Ubernahme ... . 40 Grenzregelung
(gestrichen) ................................... . 41 Zweck und Voraussetzungen ................... . 80
Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- Geldleistungen ................................ . 81
und Leitungsrechten ........................... . 42 Beschluß über die Grenzregelung ............... . 82
Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen .. 43 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-
Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer regelung ...................................... . 83
zulässigen Nutzung ............................ . 44 Berichtigung der öffentlichen Bücher ............ . 84
Entschädigungspflichtige ....................... . 44a
Entschädigung und Verfahren ................... . 44b
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs- FUNFTER TEIL
ansprüche ..................................... . 44c
Enteignung
Erster Abschnitt
VIERTER TEIL
Zulässigkeit der Enteignung
Bodenordnung
Enteignungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Gegenstand der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Erster Abschnitt
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-
Umlegung nung ......................................... . 87
Zweck der Umlegung 45 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-
Zuständigkeit und Voraussetzungen ............ . 46 den ........................................... . 88
Umlegungsbeschluß ............................ . 47 Veräußerungspflicht der Gemeinde ............. . 89
Beteiligte ..................................... . 48 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
Rechtsnachfolge in Land ....................................... . 90
49
Ersatz für entzogene Rechte .................... . 91
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses ..... . 50
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-
Verfügungs- und Veränderungssperre ........... . 51 eignung ....................................... . 92
Umlegungsgebiet .............................. . 52
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis . . . . . . . . . . 53 zweiter Abschnitt
Benachrichtigung des Grundbuchamts und Voll-
Entschädigung
streckungsgerichts; Umlegungsvermerk . . . . . . . . . . 54
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse . . . . . . . . . . 55 Entschädigungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Verteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Verteilung nach Werten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Entschädigung für den Rechtsverlust . . . . . . . . . . . . . 95
Verteilung nach Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Entschädigung für andere Vermögensnachteile . . . . 96
Zuteilung und Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten . . . 97
Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen . . . . . . . 60 Schuldübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten 61 Entschädigung in Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Entschädigung in Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte .. 101
Ubergang von Rechtsverhältnissen auf die Ab- Rückenteignung 102
findung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Entschädigung für die Rückenteignung . . . . . . . . . . . 103
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2259
Dritter Abschnitt §§ SIEBENTER TEIL §§
Enteignungsverfahren Ermittlung von Grundstückswerten
Enteignungsbehörde ............................ 104
Enteignungsantrag .............................. 105 Erster Abschnitt
(gestrichen) .................................... 106 Gutachterausschüsse
Beteiligte 107 Aufgaben des Gutachterausschusses . . . . . . . . . . . . . . 136
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ...... . 108 Gutachterausschuß und Geschäftsstelle . . . . . . . . . . . 137
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe- Oberer Gutachterausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 a
raumung des Termins zur mündlichen Verhandlung 109 Zusammensetzung der Gutachterausschüsse . . . . . . . 138
Genehmigungspflicht ........................... . 109a Unabhängigkeit und Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Einigung 110 Auskunfts- und Vorlagepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Teileinigung Organisation und Verfahren .................... 141
111
Entscheidung der Enteignungsbehörde . . . . . . . . . . . . 112
Zweiter Abschnitt
Enteignungsbeschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Wertermittlung
Lauf der Verwendungsfrist ...................... 114
Verkehrswert .................................. 142
Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung
anderer Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Wirkung der Gutachten ......................... 143
Vorzeitige Besitzeinweisung .................... 116 Kaufpreissammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 a
Bodenrichtwerte und Ubersichten ................ 143 b
Ausführung des Enteignungsbeschlusses .......... 117
Ermächtigungen ................................ 144
Hinterlegung 118
Verteilungsverfahren ........................... 119
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses . . . . . . . . . . 120 TEIL VIIa
Kosten ......................................... 121 Städtebauliche Maßnahmen
Vollstreckbarer Titel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
TEIL Va Abstimmung von Maßnahmen ................... 144 a
Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung
Härteausgleich der Agrarstruktur .............................. 144 b
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung Bauleitplanung und Flurbereinigung . . . . . . . . . . . . . 144 c
eines Härteausgleichs ........................... 122 a Ersatzlandbeschaffung ........................... 144 d
Härteausgleich bei Aufhebung, Enteignung, Kündi- Ersatzlandbeschaffung durch Siedlungsunternehmen 144 e
gung und vorübergehender Unbenutzbarkeit oder Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen
Räumung von Miet- und Pachtraum .............. 122 b Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 f
SECHSTER TEIL ACHTER TEIL
Allgemeine Vorschriften;
Erschließung
Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Grundstücke; Rechte an Grundstücken ............ 145
Allgemeine Vorschriften Begriff der Landwirtschaft ....................... 146
Abweichende Zuständigkeitsregelung ............ 147
Erschließungslast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Ortliche und sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . 148
Grundsätze für die Durchführung der Erschließung 124
Von Amts wegen bestellter Vertreter ............ 149
Bindung an den Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Erforschung des Sachverhalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Pflichten des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Vorarbeiten auf Grundstücken ................... 151
Rechts- und Amtshilfe .......................... 152
Zweiter Abschnitt
Wiedereinsetzung .............................. 153
Erschließungsbeitrag Belehrung über Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
Erhebung des Erschließungsbeitrags . . . . . . . . . . . . . . 127 Vorverfahren .................................. 155
Umfang des Erschließungsaufwands . . . . . . . . . . . . . . 128 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand ............ 129 beim Zustandekommen von Satzungen . . . . . . . . . . . 155 a
Art der Ermittlung des beitrngsfähigen Erschlie- Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
ßungsaufwands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-
aufwands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 NEUNTER TEIL
Regelung durch Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 Verfahren vor den Kammern (Senaten)
Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht ... 133 für Baulandsachen
Beitragspflichtiger .............................. 134 Antrag auf gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . 157
Fälligkeit und Zahlung des Beitrags . . . . . . . . . . . . . . 135 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . 158
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§§ ELFTER TEIL §§
Orlliche Zuständigkeit der Landgerichte .......... 159
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen 160
Allgemeine Verfahrensvorschriften .............. 161 Uberleitung bestehender Pläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Beteiligte ...................................... 162 Abwicklung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . . 174
Anfechtung von Ermessensentscheidungen . . . . . . . . 163 Anfechtung von Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung . . . 164 Fortgeltung von Bausperren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
Vorzeitige Ausführungsanordnung ............... 165 Ubergangsvorschriften für den Bodenverkehr . . . . . 177
Urteil .......................................... 166 Ubergangsvorschriften für das Vorkaufsrecht der
Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Säumnis eines Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Ubergangsvorschriften für die Rückenteignung . . . . 179
Kosten dt~s Verfahrens 168
Uberleitung des Erschließungsbeitragsrechts . . . . . . 180
Berufung, Beschwerde 169
Fortgeltung von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . 181
Revision 170
Fortbestand von Umlegungsausschüssen . . . . . . . . . . 182
Einigung ...................................... . 171
(gegenstandslos) ................................ 183
Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate} für
Baulandsachen .................................. 171 a (gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
(gegenstandsloaj ................................ 185
Aufhebung sonstiger Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 186
ZEHNTER TEIL Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Sonderregelung für einzelne Länder und das Ge-
Änderung grundsteuer licher Vorschriften
biet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk . . . . 188
(gestrichen) 172 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2261
ERSTER TEIL - die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevöl-
kerung,
Bauleitplanung
- die natürlichen Gegebenheiten sowie die Ent-
wicklung der Landschaft und die Landschaft als
Erster Abschnitt Erholungsraum,
Allgemeine Vorschriften - die erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Straßen
und Plätze von . geschichtlicher, künstlerischer
§ 1 oder städtebaulicher Bedeutung,
Aufgabe, Begriff und Grundsätze - die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
der Bauleitplanung - die Belange der Verteidigung und des Zivil-
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bau- schutzes,
liche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der - die Belange des Umweltschutzes,
Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzube- - die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Le-
reiten und zu leiten. bensgrundlagen, insbesondere des Bodens ein-
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan schließlich mineralischer Rohstoffvorkommen,
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs- des Wassers, des Klimas und der Luft,
plan (verbindlicher Bauleitplan). - die Belange des Naturschutzes und der Land-
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzu- schaftspflege,
stellen, sobald und soweit es für die städtebauliche - die Belange von Sport, Freizeit und Erholung,
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. - die Belange der Wirtschaft, der Energie-, Wär-
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum- me- und Wasserversorgung sowie der Land-
ordnung und Landesplanung anzupassen. und Forstwirtschaft,
(5) Ist eine von der Gemeinde beschlossene Ent- die Belange des Verkehrs einschließlich einer
wicklungsplanung vorhanden, so sind deren Ergeb- mit der angestrebten Entwicklung abgestimm-
nisse, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, ten Verkehrsbedienung durch den öffentlichen
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksich- Personennahverkehr,
tigen. Wird eine Entwicklungsplanung geändert, so - die Belange der Jugendförderung.
soll die Gemeinde prüfen, ob und inwieweit Aus-
wirkungen für Bauleitpläne in Betracht kommen. Land- oder forstwirtschaftlich oder für Wohnzwek-
Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines ke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen
Bauleitplans von einer Entwicklungsplanung ab, so Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und
hat sie die Gründe dafür in dem Erläuterungsbe- in Anspruch genommen werden.
richt des Flächennutzungsplans oder in der Begrün- (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
dung des Bebauungsplans darzulegen. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
(6) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städte- und untereinander gerecht abzuwägen.
bauliche Entwicklung und eine dem Wohl der All-
gemeinheit entsprechende sozialgerechte Boden- §2
nutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern. Bei der Auf- Aufstellung der Bauleitpläne und
stellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
rücksichtigen (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in ei-
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde gener Verantwortung aufzustellen. Die Gemeinde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher- hat den Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen,
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, ortsüblich bekanntzumachen.
die Wohnbedürfnisse, bei Vermeidung einseiti- (2) Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforder-
ger Bevölkerungsstrukturen, lich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die
die sozialen und kulturelJen Bedürfnisse der Be- städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
völkerung, (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
die Belange von Personen, die nach ihren per- verordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet
sönlichen Lebensumständen besonderer Hilfen sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne aus-
und Einrichtungen bedürfen, insbesondere die zuarbeiten. Das Recht der Gemeinden, andere fach-
Belange geistig und körperlich Behinderter so- lich geeignete Personen zu beauftragen, bleibt un-
wie alter Menschen, berührt.
- die Belange des Bildungswesens, (4) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
- die von den Kirchen und Religionsgesellschaf- sollen aufeinander abgestimmt werden.
ten des öffentlichen Rechts festgestellten Erfor- (5) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen
dernisse für Gottesdienst und Seelsorge, die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligt werden. tung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
In ihrer Stellungnahme haben sie der Gemeinde kommen, soll die Gemeinde diese aufzeigen.
auch Auf schluß über von ihnen beabsichtigte oder
(3) Die Gemeinde kann unter Beachtung des Ab-
bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maß-
nahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu ge- satzes 2 allgemein, für bestimmte Bauleitpläne oder
ben, die für die städtebauliche Entwicklung und im Einzelfall bestimmen, in welcher Art und Wei-
Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Die- se, in welchem räumlichen Bereich und innerhalb
se Beteiligten sollen innerhalb einer von der Ge- welcher Frist die Bürger zu beteiligen sind.
meinde angegebenen angemessenen Frist Stellung (4) Auf Beschluß der Gemeinde kann von der An-
nehmen; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann wendung des Absatzes 2 abgesehen werden, wenn
die Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen
1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange
wird und dadurch die Grundzüge der Planung
durch den Bauleitplan nicht berührt werden.
nicht berührt werden oder
(6) Die Vorschriften über die Aufstellung von
2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt
Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Er- oder aufgehoben wird und sich dies auf das
gänzung und Aufhebung.
Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwe-
(7) Auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder sentlich auswirkt.
Aufhebung von Bauleitplänen besteht kein An-
(5) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer
spruch.
Änderung der Planung, so findet keine erneute An-
(8) Der Bundesminister für Raumordnung, Bau- hörung statt, sondern es schließt sich das Verfah-
wesen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustim- ren nach Absatz 6 an.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(6) Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleit-
Vorschriften zu erlassen über
pläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Be-
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleit- gründung auf die Dauer eines Monats öffentlich
plänen über auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
a) die Art der baulichen Nutzung, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt-
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine zumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken
Berechnung, und Anregungen während der Auslegungsfrist vor-
gebracht werden können. Die nach § 2 Abs. 5 Be-
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und
teiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
werden. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorge-
d) die Mindestgröße der Baugrundstücke; brachten Bedenken und Anregungen und teilt das
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und Ergebnis mit. Haben mehr als hundert Personen Be-
sonstigen Anlagen; denken und Anregungen mit im wesentlichen glei-
chem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe
des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt wer-
des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebie-
den, daß die Gemeinde diesen Personen die Ein-
te oder verschiedenartige in den Baugebieten
sicht in das Ergebnis ermöglicht; die Gemeinde hat
zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
ortsüblich bekanntzumachen, bei welcher Stelle das
4. die entsprechende Anwendung der Vorschriften, Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden
die aufgrund der in diesem Absatz enthaltenen eingesehen werden kann. Bei der Vorlage der Bau-
Ermächtigung erlassen werden, soweit nicht be- leitpläne zur Genehmigung durch die höhere Ver-
reits in§ 34 eine Regelung getroffen ist; waltungsbehörde (§§ 6 und 11) sind die nicht be-
5. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich rücksichtigten Bedenken und Anregungen mit ei-
der dazugehörigen Unterlagen sowie über die ner Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
Darstellung des Planinhalts, insbesondere über
die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre § 3
Bedeutung. Gemeinsamer Flächennutzungsplan
§2a (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein-
Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre
städtebauliche Entwicklung wesentlich durch ge-
(1) Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitpla- meinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse be-
nung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu er- stimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennut-
möglichen. zungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie-
(2) Die Gemeinde hat die allgemeinen Ziele und denen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flä-
Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat chennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt
allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erör- werden, wenn die Ziele der Raumordnung und Lan-
terung zu geben (Anhörung). Offentliche Darle- desplanung oder wenn Einrichtungen und Anlagen
gung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffent-
möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die lichen Personennahverkehrs, sonstige Erschlie-
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf- ßungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige
gezeigt werden. Soweit verschiedene sich wesent- Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung er-
lich unterscheidende Lösungen für die Neugestal- fordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2263
kann von den beteiligten Gemeinden nur gemein- ten des Vierten Teils sind mit der Maßgabe ent-
sam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; sprechend anzuwenden, daß der Planungsverband
die Gemeinden können vereinbaren, daß sich die an die Stelle der Gemeinde tritt.
Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachli-
(5) Ist zum Vollzug des Bebauungsplans eine Ent-
che Teilbereiche erstreckt.
eignung zugunsten eines oder_ mehrerer öffentli-
(2) Ist eine gemeinsame Planung nur für räumli- cher Planungsträger erforderlich, so kann der Pla-
che oder sachliche Teilbereiche erforderlich, ge- nungsverband die Enteignung nach den Vorschrif-
nügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungs- ten des Fünften Teils beantragen.
plans eine Vereinbarung der beteiligten Gemein-
(6) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die
den über bestimmte Darstellungen in ihren Flä-
Voraussetzungen für den Zusammenschluß wegge-
chennutzungsplänen.
fallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Pla-
nung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender
\ § 4 Beschluß über die Auflösung nicht zustande, so gilt
Planungsverbände Absatz 2 entsprechend.
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Pla- (7) Nach Auflösung des Planungsverbands gelten
nungsträger können sich zu einem Planungsver- die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne
band zusammenschließen, um durch gemeinsame der einzelnen Gemeinden.
zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich
(8) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-
der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Pla-
bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze
nungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung
wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlos-
für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an
sen.
die Stelle der Gemeinden.
(9) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-
(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 8
nicht zustande, so können die Beteiligten auf An- übertragen, so sind die Entwürfe des Bauleitplans
trag eines Planungsträgers zu einem Planungsver- mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung
band zusammengeschlossen werden, wenn dies vor der Beschlußfassung hierüber oder der Festset-
zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. zung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden,
Ist der Zusammenschluß aus Gründen der Raum- für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden
ordnung und Landesplanung geboten, kann den soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Antrag auch die für die Landesplanung nach Lan- Frist zuzuleiten. Die für den Beschluß über den
desrecht zuständige Stelle stellen. Uber den Antrag Bauleitplan zuständige Stelle prüft die von der Ge-
entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträ- meinde in ihrer Stellungnahme fristgemäß vorge-
ger verschiedener Länder beteiligt, so erfolgt der brachten Bedenken und Anregungen und teilt das
Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen den Ergebnis der Gemeinde mit. Bei der Vorlage der
beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund Bauleitpläne zur Genehmigung durch die höhere
oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Verwaltungsbehörde sind die nicht berücksichtig-
Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, ten Bedenken und Anregungen mit einer Stellung-
so erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung nahme der Stelle, die den Bauleitplan beschlossen
zwischen der Bundesregierung und der Landesre- hat, beizufügen. Die Sätze 2 und 3 gelten entspre-
gierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes chend, wenn der Bauleitplan nach Absatz 3 Satz 2
oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder oder 4 festgesetzt wird.
Anstalt dem Zusammenschluß durch die Landesre-
gierung widerspricht.
§4a
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder
Bauleitplanung bei Gebiets- oder Bestands-
über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustan-
änderung und der Bildung von Planungs-
de, so stellt die zuständige Landesbehörde eine Sat-
verbänden
zung oder einen Plan auf und legt sie dem Pla-
nungsverband zur Beschlußfassung vor. Einigen (1) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Be-
sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen stand geändert oder geht die Zuständigkeit zur
Plan nicht, so setzt die Landesregierung die Sat- Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Ver-
zung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist ent- bände oder sonstige kommunale Körperschaften
sprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine über, so gelten unbeschadet abweichender landes-
bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an rechtlicher Regelungen bestehende Flächennut-
dem Planungsverband beteiligt, so wird die Sat- zungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und
zung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Be-
der Bundesregierung und der Landesregierung fest- fugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Ver-
gesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes bands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgel-
oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder tende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für
Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch
widerspricht. einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, blei-
(4) Sind zum Vollzug eines Bebauungsplans bo- ben unberührt.
denordnende Maßnahmen notwendig, so kann sie (2) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergän-
der Planungsverband durchführen. Die Vorschrif- zung oder Aufhebung von Bebauungsplänen kön-
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nen nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in 7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Was-
ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 serwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die
gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbän- Flächen, die im Interesse des Hochwasserschut-
den und für Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 8 und zes und der Regelung des Wasserabflusses frei-
9. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, zuhalten sind;
daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
werden. oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
(3) Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann anderen Bodenschätzen;
ein Bebauungsplan aufgestellt, ergänzt, geändert 9. die Flächen für die Landwirtschaft und für die
oder aufgehoben werden, bevor der nach Absatz 1 Forstwirtschaft.
Satz 1 fortgeltende Flächennutzungsplan ergänzt
oder geändert ist. (3) Im Flächennutzungsplan kann die beabsich-
tigte Reihenfolge für die Verwirklichung der Pla-
nung dargestellt werden.
Zweiter Abschnitt (4) Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-
che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
Vorbereitender Bauleitplan oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaß-
(Flächennutzungsplan) nahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, so-
wie Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder
§ 5 die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind,
sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet
Inhalt des Flächennutzungsplans
werden.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Ge- (5) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebauli-
meindegebiet die sich aus der beabsichtigten städ- cher Mißstände besondere der Stadterneuerung
tebaulichen Entwicklung ergebende Art der Boden- dienende Maßnahmen erforderlich sind (Sanie-
nutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der rungsgebiete), sollen kenntlich gemacht werden.
Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
(6) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,
(2) Soweit es erforderlich ist, sind insbesondere die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-
darzustellen setzt sind, sollen nachrichtlich übernommen wer-
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen den. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht ge-
nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nut- nommen, so sollen sie im Flächennutzungsplan ver-
zung (Bauflächen) sowie nach der besonderen merkt werden.
Art und dem allgemeinen Maß ihrer baulichen (7) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläute-
Nutzung (Baugebiete); Bauflächen, für die eine rungsbericht beizufügen.
zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen
ist, sind zu kennzeichnen;
§ 6
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Ein-
richtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gü- Genehmigung des Flächennutzungsplans
tern und Dienstleistungen des öffentlichen und
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Geneh-
privaten Bereichs, insbesondere mit den der All-
migung der höheren Verwaltungsbehörde.
gemeinheit dienenden baulichen Anlagen und
Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirch- wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsge-
lichen und mit sozialen, gesundheitlichen und mäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz,
kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder son-
Einrichtungen; stigen Rechtsvorschriften widerspricht.
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und (3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt
für die örtlichen Hauptverkehrszüge; werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Ver-
sagungsgründe ausgeräumt werden.
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und (4) Uber die Genehmigung ist binnen drei Mona-
festen Abfallstoffen sowie für Hauptversor- ten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehör-
gungs- und Hauptabwasserleitungen; de kann räumliche und sachliche Teile des Flä-
chennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wich-
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerklein- tigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Ge-
gärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, nehmigungsbehörde von der zuständigen überge-
Friedhöfe; ordneten Behörde verlängert werden, in der Regel
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist
für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Im- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht in-
missionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- nerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abge-
desgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert lehnt wird.
durch § 99 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (5) Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer
vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253); Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschie-
Nr. 105 --~-Tdg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2265
dener höherer V(:rw,iltungshehördcn unterliegen, 7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
so entscheidet die Obcrslc Lmdesbchörde über die Wohngebäude, die mit Mitteln des sozialen
GenehmirJtlllfJ. Liegen die Planungsbereiche in ver- Wohnungsbaus gefördert werden könnten, er-
schiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten richtet werden dürfen;
Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen. 8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilwei-
(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüb- se nur Wohngebäude errichtet werden dürfen,
lich bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung die für Personengruppen mit besonderem
wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann Wohnbedarf bestimmt sind;
kann den Flächennutzungsplan und den Erläute- 9. den besonderen Nutzungszweck von Flächen,
rungsbericht einsehen und über deren Inhalt Aus- der durch besondere städtebauliche Gründe er-
kunft verlangen. fordert wird;
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten
§ 7 sind, und ihre Nutzung;
Anpassung an den Flächennutzungsplan 11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen be-
sonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbe-
Offentliche Planungsträger, die nach § 2 Abs. 5
reiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen
beteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächen-
sowie den Anschluß anderer Flächen an die
nutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem
Verkehrsflächen;
Plan nicht widersprochen haben. Macht eine Ver-
änderung der Sachlage eine abweichende Planung 12. die Versorgungsflächen;
erforderlich, so haben sie sich unverzüglich mit der .13. die Führung von Versorgungsanlagen und -lei-
Gemeinde ins Benehmen zu setzen. tungen;
14. die Flächen für die Verwertung oder Beseiti-
gung von Abwasser und festen Abfallstoffen
Dritter Abschnitt sowie für Ablagerungen;
Verbindlicher Bauleitplan 15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie
(Bebauungsplan) Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-,
Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
§ 8 16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die
Zweck des Bebauungsplans Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanla-
gen und für die Regelung des Wasserabflusses,
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbind- soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen
lichen Festsetzungen für die städtebauliche Ord- Vorschriften getroffen werden können;
nung. Er bildet die Grundlage für weitere zum
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.
oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut- anderen Bodenschätzen;
zungsplan zu entwickeln. § 2 Abs. 2 bleibt unbe- 18. die Flächen für die Landwirtschaft und für die
rührt. Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann Forstwirtschaft;
ein Bebauungsplan auf gestellt werden, bevor der
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für
Flächennutzungsplan aufgestellt ist.
die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und
Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und derglei-
§ 9 chen;
Inhalt des Bebauungsplans 20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung der Landschaft, soweit solche
(1) Der Bebauungsplan setzt, soweit es erforder-
Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften
lich ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text
getroffen werden können;
fest:
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugun-
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
sten der Allgemeinheit, eines Erschließungs-
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht trägers oder eines beschränkten Personenkrei-
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die ses zu belastenden Flächen;
Stellung der baulichen Anlagen; 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für be-
3. die Mindestgröße, die Mindestbreite und die stimmte räumliche Bereiche wie Kinderspiel-
Mindesttiefe der Baugrundstücke; plätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und
4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund Garagen;
anderer Vorschriften für die Nutzung von 23. die Gebiete, in denen bestimmte, die Luft er-
Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, heblich verunreinigende Stoffe nicht verwendet
Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen werden dürfen;
für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahr- 24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutz-
ten;
flächen und ihre Nutzung, die Flächen für be-
5. die Flächen für den Gemeinbedarf; sondere Anlagen und Vorkehrungen zum
6. die überwiegend für die Bebauung mit Fami- Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
lienheimen vorgesehenen Flächen; im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkun- §9a
gen oder zur Vermeidung oder Minderung sol-
Sicherung der Infrastruktur
cher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrun-
gen; (1} Stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf,
so kann sie zugleich festsetzen, daß die in ihm fest-
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungs-
gesetzte bauliche oder sonstige Nutzung des Ge-
plangebiet oder Teile davon mit Ausnahme der
biets oder von Teilen des Gebiets oder daß be-
für land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen
stimmte in ihm festgesetzte Nutzungen erst zuläs-
festgesetzten Flächen
sig sind, wenn die Errichtung von Einrichtungen
a) das Anpflanzen von Bäumen und Sträu- des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffent-
chern, lichen Personennahverkehrs, von anderen Erschlie-
b} Bindungen für Bepflanzungen und für die Er- ßungsanlagen als im Sinne des § 30 sowie von Ge-
haltung von Bäumen, Sträuchern und Ge- meinbedarf s- oder sonstigen Folgeeinrichtungen,
wässern; namentlich zur schadlosen Abwassersammlung und
-beseitigung und zur Abfallbeseitigung gesichert
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
ist. Die Einrichtungen und Anlagen sind im Bebau-
und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung
ungsplan zu bezeichnen. Es ist weiter zu bestim-
des Straßenkörpers erforderlich sind.
men, unter welchen Voraussetzungen die Errich-
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 ist, soweit tung der im Bebauungsplan bezeichneten Anlagen
erforderlich, auch die Höhenlage festzusetzen. gesichert ist.
(2} Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden,
(3) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies
rechtfertigen, können Festsetzungen nach Absatz 1 daß Ausnahmen von einer Festsetzung nach Absatz
für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen 1 zugelassen werden können. Art und Umfang der
Ausnahmen sind im Bebauungsplan anzugeben.
und sonstige Teile baulicher Anlagen gesondert
§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse,
Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen un- (3) Eine Festsetzung nach Absatz 1 tritt nach
terhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind. Ablauf von vier Jahren außer Kraft, wenn der Be-
bauungsplan nicht eine kürzere Frist vorsieht. Die
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften Gemeinde kann die Frist mit Zustimmung der hö-
bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Rege- heren Verwaltungsbehörde durch Satzung bis zu
lungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen zwei Jahren verlängern.
aufgenommen werden können und inwieweit auf
diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Geset- (4) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der hö-
zes Anwendung finden. heren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getre-
tene Festsetzung nach Absatz 1 ganz oder teilweise
(5) Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli- erneut beschließen.
che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaß- (5) Eine Festsetzung nach Absatz 1 ist vor Frist-
nahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, so- ablauf ganz oder teilweise durch Satzung der Ge-
wie Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder meinde mit Genehmigung der höheren Verwal-
die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind, tungsbehörde aufzuheben, wenn die Errichtung der
sollen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und
Anlagen gesichert ist.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge- (6) Können wegen einer Festsetzung nach Absatz
troffene Festsetzungen sollen in den Bebauungs- 1, 3 oder 4 Nutzungen, die ohne diese Festsetzung
plan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zulässig sein würden, nach Ablauf von sechs Jah-
zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche ren seit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs-
Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder plans nicht verwirklicht werden, so ist dem Eigen-
zweckmäßig sind. tümer für die dadurch nach diesem Zeitpunkt ein-
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines tretenden Vermögensnachteile eine angemessene
räumlichen Geltungsbereichs fest. Entschädigung in Geld zu leisten. Dies gilt nicht,
soweit die §§ 40 bis 44 Anwendung finden. Zur Ent-
(8} Dem Bebauungsplan ist eine Begründung bei- schädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Die Vor-
zufügen. In ihr sind die Ziele und Zwecke des Be- schriften der §§ 39 j, 44 b Abs. 2, 4 und 5 sowie des
bauungsplans darzulegen. Enthält der Bebauungs- § 44 c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. § 30 bleibt
plan Festsetzungen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9, sind unberührt.
die Gründe hierfür besonders darzulegen. In der
(7) Vorhaben, die vor Inkrafttreten einer Festset-
Begründung soll auf die Maßnahmen hingewiesen
zung nach Absatz 1 baurechtlich genehmigt wor-
werden, die zur Verwirklichung des Bebauungs-
den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh-
plans alsbald getroffen werden sollen; die über-
rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von
schlägig ermittelten Kosten, die der Gemeinde da-
einer Festsetzung nach Absatz 1 nicht berührt.
durch voraussichtlich entstehen, und die vorgese-
hene Finanzierung sollen angegeben werden. Au- (8) Für Gebiete oder Teile davon, die innerhalb
ßerdem sind in der Begründung bodenordnende des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen,
und sonstige Maßnahmen darzulegen, für die der sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
Bebauungsplan die Grundlage bilden soll. kann die Gemeinde durch Satzung die in Absatz 1
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2267
bezeichneten Festsetzungen treffen, wenn in dem (2) Stimmen die Eigentümer der betroffenen und
Gebiet die Errichtung oder Einrichtung weiterer benachbarten Grundstücke sowie die nach § 2 Abs.
Wohn- und ArbeitssUitten die Erweiterung vorhan- 5 beteiligten Behörden und Stellen der Änderung
dener oder die Errichtung neuer Anlagen und Ein- oder Ergänzung nicht zu, so ist § 11 anzuwenden.
richtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor-
aussetzt. Die Gemeinde hat den Entwurf der Sat-
zung mit einer Begründung öffentlich auszulegen; § 13 a
§ 2 a Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Eine Sat-
Grundsätze für soziale Maßnahmen,
zung nach Satz 1 kann nicht einem Vorhaben ent- Sozialplan
gegengehalten werden, das auf einem bisher unbe-
bauten Einzelgrundstück (Baulücke) entsprechend (1) Ist zu erwarten, daß ein Bebauungsplan, des-
Art und Maß der vorhandenen Bebauung errichtet sen Aufstellung die Gemeinde beabsichtigt, bei sei-
werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3, die Absätze 2 ner Verwirklichung sich nachteilig auf die persön-
bis 7 sowie § 16 gelten entsprechend. lichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnen-
den oder arbeitenden Menschen auswirken wird,
(9) Ist ein Bebauungsplan nach Inkrafttreten die-
insbesondere im wirtschaftlichen oder sozialen Be-
ses Gesetzes aufgestellt worden, so kann bei Vor-
reich, so hat die Gemeinde in der Begründung (§ 9
liegen der Voraussetzungen des Absatzes 8 die Sat-
Abs. 8) allgemeine Vorstellungen darzulegen, wie
zung nur erlassen werden, wenn die bei Aufstel-
nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden
lung des Bebauungsplans maßgebenden Vorausset-
oder gemildert werden können (Grundsätze für so-
zungen für die Finanzierung der Anlagen oder Ein-
ziale Maßnahmen).
richtungen sich grundlegend geändert haben.
(2) Ist ein Bebauungsplan in Kraft getreten, der
sich erheblich nachteilig (Absatz l) auswirkt, und
§ 10 steht seine Verwirklichung durch Maßnahmen der
Beschluß über den Bebauungsplan Gemeinde bevor, so hat die Gemeinde, sobald und
soweit es erforderlich ist, mit den von der Ver-
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als wirklichung unmittelbar Betroffenen zu erörtern
Satzung. und Vorstellungen zu entwickeln, wie nachteilige
Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert
§ 11 werden können; dabei soll sie namentlich Berufs-,
Genehmigung des Bebauungsplans Erwerbs- und Familienverhältnisse, Lebensalter,
Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie
Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der örtliche Bindungen berücksichtigen. Die Gemein-
höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt de hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühun-
entsprechend. Die Genehmigung kann auch unter gen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder
der Auflage erteilt werden, daß der Bebauungsplan zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Woh-
durch Festsetzungen nach § 9 a ergänzt wird. nungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug
von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Be-
tracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf
§ 12
hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen
Inkrafttreten des Bebauungsplans Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen
und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermei-
Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebau- dung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nut-
ungsplans ortsüblich bekanntzumachen und späte-
zen, oder sind aus anderen Gründen weitere Maß-
stens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung
nahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Ge-
den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns
Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf meinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.
Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntma- (3) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
chung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan nach Absatz 2 sowie die voraussichtlich in Be-
während der Dienststunden eingesehen werden tracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und
kann. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle
die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind
der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröf-
schriftlich darzustellen (Sozialplan).
fentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsver-
bindlich. (4) Steht die Verwirklichung eines Bebauungs-
§ 13
plans durch einen anderen als die Gemeinde bevor
und sind die übrigen Voraussetzungen des Absat-
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans zes 2 gegeben, so kann die Gemeinde verlangen,
daß der andere im Einvernehmen mit ihr den So-
(1) Änderungen und Ergänzungen des Bebau-
zialplan aufstellt und durchführt. Die Gemeinde
ungsplans werden ohne Auslegung und Genehmi-
gung rechtsverbindlich, wenn sie die Grundzüge kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch
der Planung nicht berühren und für die Nutzung selbst übernehmen und dem anderen die Kosten
der betroffenen und der benachbarten Grundstücke auferlegen. Die Befugnisse der Gemeinde, insbe-
nur von unerheblicher Bedeutung sind. § 2 Abs. 1 sondere aus den §§ 39 g und 39 h bleiben unbe-
Satz 2 und § 2 a finden keine Anwendung. rührt.
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ZWEITER TEIL zumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in
entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen.
Sicherung der Bauleitplanung
§ 17
Erster Abschnitt Geltungsdauer der Veränderungssperre
Veränderungssperre und Zurückstellung (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von
von Baugesuchen zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstel-
§ 14 lung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufe-
ne Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann mit
Veränderungssperre Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die
(1) Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebau- Frist um ein Jahr verlängern.
ungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder (2) Wenn besondere Umstände es erfordern,
aufzuheben, so kann sie zur Sicherung der Planung kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Lan-
für den künftigen Planbereich eine Veränderungs- desrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu ei-
sperre mit dem Inhalt beschließen, daß nem weiteren Jahr nochmals verlängern.
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver- (3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der hö-
änderungen der Grundstücke nicht vorgenom- heren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getre-
men werden dürfen; tene Veränderungssperre ganz oder teilweise er-
neut beschließen, wenn die Voraussetzungen für
2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei-
ihren Erlaß fortbestehen.
gernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder
wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf
nicht vorgenommen werden dürfen; ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald
die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefallen
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht sind.
errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs- rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ent-
scheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmi- § 18
gungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Entschädigung bei Veränderungssperre
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver- (1) Dauert die Veränderungssperre länger als
änderungssperre baurechtlich genehmigt worden vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der § 15 Abs. 1 hinaus, so ist den Betroffenen für da-
Veränderungssperre nicht berührt. durch entstandene Vermögensnachteile eine ange-
messene Entschädigung in Geld zu leisten. Die
§ 15
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend;
Zurückstellung von Baugesuchen dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen,
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts
nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen ge- des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
geben sind, oder ist eine beschlossene Verände- (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-
rungssperre noch nicht in Kraft getreten, so hat die pflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Ent-
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemein- schädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1
de die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vor- bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
haben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß beiführen, daß er die Leistung der Entschädigung
die Durchführung der Planung durch das Vorhaben schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be-
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert antragt. Kommt eine Einigung über die Höhe der
werden würde. Entschädigung nicht zustande, entscheidet die hö-
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Bodenver- here Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung
kehrsgenehmigung nach § 19 gilt Absatz 1 entspre- sind die Beteiligten zu hören. Für den Bescheid
chend. über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122
entsprechend.
§ 16 (3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsan-
Beschluß über die Veränderungssperre spruchs findet § 44 c Abs. 2 mit der Maßgabe An-
wendung, daß bei einer Veränderungssperre, die
(1) Die Veränderungssperre wird von der Ge- die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1
meinde als Satzung beschlossen. Sie bedarf der Ge- oder § 42 zum Gegenstand hat, die Verjährungsfrist
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs-
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. plans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zu- Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2
sammen mit der Genehmigung ortsüblich bekannt- und 3 hinzuweisen.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2269
Zweiter Abschnitt 2. der Bund, ein Land oder eine Gemeinde als Ver-
tragsteil, Eigentümer oder Verwalter beteiligt
Bodenverkehr ist;
§ 19
3. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftli-
chen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, An-
(1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs stalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer
eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 und inner- Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestat-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für tete Religionsgesellschaft oder eine den Aufga-
die ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden ist, ben einer solchen Religionsgesellschaft dienen-
bedarf die Teilung eines Grundstücks zu ihrer de rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personen-
Wirksamkeit der Genehmigung. vereinigung als Vertragsteil oder Eigentümer
beteiligt ist;
(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 und außer- 4. es sich um die Teilung eines Grundstücks han-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile delt und ein Teil des Grundstücks veräußert
(Außenbereich) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der oder mit einem Erbbaurecht belastet werden
Genehmigung soll, sofern die Auflassung des Grundstücksteils
oder die Einigung über die Bestellung des Erb-
1. die Auflassung eines Grundstücks, wenn sie
baurechts daran bereits genehmigt ist;
nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Ver-
pflichtungsgeschäfts zum Zweck der Bebauung 5. durch sie Einzeleigentum in Miteigentum nach
oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorge- Bruchteilen oder in Gesamthandseigentum oder
nommen wird, sowie die Einigung über die Be- Miteigentum nach Bruchteilen in Gesamthands-
stellung eines Erbbaurechts; eigentum umgewandelt wird oder umgekehrt;
2. die Teilung eines Grundstücks, wenn das Grund- 6. es sich um Vereinbarungen über die Errichtung
stück bebaut oder seine Bebauung genehmigt von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit
ist oder wenn die Teilung zum Zweck der Be- Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von
bauung oder der kleingärtnerischen Dauernut- Anlagen der Abwasserwirtschaft handelt.
zung vorgenommen wird.
(6) Die Landesregierungen können für Gebiete, in
(3) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber denen es wegen der geringen Wohnsiedlungstätm-
abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Er- keit nicht erforderlich ist, den Bodenverkehr zu
klärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil
überwachen, durch Rechtsverordnung vorschrei-
grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständi- ben, daß es einer Genehmigung nicht bedarf.
ges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen
mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer
Grundstücke eingetragen werden soll. § 20
(4) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde Versagungsgründe
erteilt, wenn sie für die Erteilung der Baugenehmi-
gung zuständig ist, im übrigen durch die Baugeneh- (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
migungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemein- wenn
de (Genehmigungsbehörde). Im Falle des Absatzes 1. der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte
2 darf die Genehmigung nur mit Zustimmung der Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den
höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden, so- Festsetzungen des Bebauungsplans oder der vor-
weit der Rechtsvorgang der Vorbereitung eines in handenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs.
§ 36 bezeichneten Vorhabens dient. Uber die 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-
Genehmigung ist binnen drei Monaten zu ent- lung nicht vereinbar wäre oder
scheiden. Kann die Prüfung des Antrags in die-
2. das Grundstück innerhalb des räumlichen Gel-
ser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist
tungsbereichs einer Veränderungssperre nach
vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mit-
§ 14 liegt; § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
zuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu
verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung ab- (2) Die Genehmigung kann unter Auflagen er-
schließen zu können. Die Verlängerung der in Satz teilt werden.
3 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate
betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn § 21
sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Inhalt der Genehmigung
(5) Rechtsvorgänge bedürfen der Genehmigung
(1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf
nicht, wenn
auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde,
Bodenordnung nach diesem Gesetz oder anderen aus den in § 20 genannten Gründen eine Baugeneh-
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften migung für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte
oder für ein Unternehmen, für das die Enteig- Nutzung nicht versagt werden.
nung für zulässig erklärt wurde, oder in einem
bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorge- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Ertei-
nommen werden; lung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert ha- Dritter Abschnitt
ben. Jedoch ist alsdann bei Versagung der Geneh-
migung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden
Gründen dem Eigentümer oder dem Erbbauberech•
§ 24
tigten eine angemessene Entschädigung in Geld in-
soweit zu leisten, als durch die Versagung Allgemeines Vorkaufsrecht
1. der Wert des Grundstücks gemindert wird, (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim
Kauf von Grundstücken zu, die
2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Ei-
gentümer oder Erbbauberechtigte für Vorberei- 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lie-
tungen zur Nutzung des Grundstücks im Ver- gen,
trauen auf die Genehmigung nach § 19 bereits 2. in Gebieten liegen, für die die Gemeinde die
gemacht hat. Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen
hat und in denen kein Vorkaufsrecht nach § 25
(3) Die Vorschriften über die Entschädigung im besteht, oder
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten ent-
3. in ein Verfahren zur Bodenordnung einbezogen
sprechend. Jedoch darf im Falle des Absatzes 2 Nr. 1
sind.
die Entschädigung den Unterschied zwischen
dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert, (2) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt
der sich nach Versagung der Baugenehmigung er- werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
gibt, nicht übersteigen. Zur Entschädigung ist die rechtfertigt; bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
Gemeinde verpflichtet. Kommt eine Einigung über hat die Gemeinde den Verwendungszweck des
die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet Grundstücks anzugeben. Die Ausübung ist insbe-
die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entschei- sondere ausgeschlossen, wenn
dung sind die Beteiligten zu hören. 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Grund-
stück entsprechend den vorhandenen baurechtli-
. chen Festsetzungen bebaut ist und genutzt wird,
§ 22
2. ein Grundstück von einem öffentlichen Bedarfs-
Verhältnis zu anderen Vorschriften träger zu einem in § 39 i Abs. 1 bezeichneten
über den Bodenverkehr Zweck erworben wird,
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebau- 3. der Erwerber bereit und in der Lage ist, das
ungsplans im Sinne des § 30 sind die Vorschriften Grundstück binnen angemessener Frist entspre-
über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftli- chend den vorhandenen baurechtlichen Festset-
chen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, zungen zu nutzen, und dies vor Ablauf der Frist
daß es sich um die Veräußerung der Wirtschafts- nach Absatz 4 Satz 1 erklärt und glaubhaft
stelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Be- macht oder
triebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Be- 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nach dem
bauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft Stand der Planungsarbeiten der Verwendungs-
oder für die Forstwirtschaft ausgewiesen sind. zweck des Grundstücks noch nicht mit ausrei-
chender Sicherheit bestimmt werden kann; ist
der Verwendungszweck mit ausreichender Si-
§ 23
cherheit bestimmbar, so gelten die Nummern l
Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr und 3 mit der Maßgabe, daß anstelle der vorhan-
denen baurechtlichen Festsetzungen die zukünf-
(1) Das Grundbuchamt darf aufgrund eines nach
tigen Festsetzungen treten.
§ 19 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs eine
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, Nummer 1 gilt nicht, wenn die auf dem Grund-
wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. stück befindliche bauliche Anlage schwere Miß-
stände oder Mängel im Sinne des § 39 e aufweist
(2) Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmi- und der Erwerber nicht glaubhaft macht, daß er be-
gung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als reit und in der Lage ist, die Mißstän_de oder Mängel
erteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf An- binnen angemessener Frist zu beseitigen.
trag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszu-
stellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. (3) Soweit die Grundstücke nicht als Flächen für
den Gemeinbedarf oder als Flächen für die Verwer-
(3) Ist aufgrund eines nicht genehmigten Rechts- tung oder Beseitigung von Abwasser und festen
vorgangs eine Eintragung in das Grundbuch vorge- Abfallstoffen, als Verkehrs-, Versorgungs- oder
nommen worden, so kann die Genehmigungsbe- Grünflächen benötigt werden, ist das Vorkaufs-
hörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das recht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das
Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider- Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Per-
spruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchord- son veräußert, die mit ihm in gerader Linie ver-
nung bleibt unberührt. wandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Wider- bis zum dritten Grad verwandt ist.
spruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbe- (4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mo-
hörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung naten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Ver-
erteilt ist. waltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2271
werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und den kann; § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 ist
512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwen- anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grund-
den. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Er- stücks ist anzugeben, soweit er bereits im Zeit-
suchen der Gemeinde zur Sicherung ihres An- punkt der Ausübung des Vorkaufsrechts angege-
spruchs auf Ubereignung des Grundstücks eine ben werden kann.
Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der hö-
Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vor- heren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt
merkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht entsprechend. Auf die Veröffentlichung der Sat-
ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb zung findet§ 16 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlö-
schen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die
Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im § 25 a
Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann Besonderes Vorkaufsrecht zum Erwerb
sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Siche- von Austausch- oder Ersatzland
rung des Ubereignungsanspruchs des Käufers im
Beabsichtigt die Gemeinde in Erfüllung gesetzli-
Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen;
sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Aus- cher Pflichten einem bestimmten Eigentümer, des-
übung des Vorkaufsrechts für den Käufer unan- sen Grundstück im Rahmen städtebaulicher Maß-
fechtbar ist. nahmen benötigt wird, Austausch- oder Ersatzland
zur Verfügung zu stellen, steht ihr auch außerhalb
(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete der in den §§ 24 und 25 bezeichneten Gebiete im
hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten Gemeindegebiet ein Vorkaufsrecht an einem
geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; Grundstück zu, das für diesen Zweck geeignet ist
die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die und verwendet werden soll. § 24 Abs. 2 Satz 1 und
Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. Der Ge-
darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentü- meinde steht das Vorkaufsrecht nicht zu, wenn das
mer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt
Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vor- wird und die Landesregierung oder die von ihr be-
kaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vor- stimmte Stelle gegenüber der Gemeinde erklärt
kaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat hat, daß das Grundstück für Zwecke der Verbesse-
die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber rung der Agrarstruktur benötigt wird.
unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeug-
nis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vor-
§ 26
kaufsrechts.
Veräußerungspflicht der Gemeinde
§ 24 a
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke, die sie nach
Besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung
den §§ 24, 24a und 25 erworben hat, zu veräußern,
von städtebaulichen Erhaltungszielen
sobald der mit dem Erwerb des Grundstücks ver-
Der Gemeinde steht zur Wahrung der in § 39 h folgte Zweck verwirklicht werden kann. Von die-
Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange ein Vorkaufs- ser Verpflichtung sind Grundstücke ausgenommen,
recht an bebauten Grundstücken im Gemeindege- die für öffentliche Zwecke oder für beabsichtigte
biet zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- städtebauliche Maßnahmen als Austauschland oder
gen, daß durch den Erwerb des Grundstücks und zur Entschädigung in Land benötigt werden.
die damit verfolgten Zwecke die in § 39 h bezeich-
(2) In den Fällen des § 24 sind die Grundstücke
neten Belange beeinträchtigt werden. Der Erwerber
nach Maßgabe der Ziele und Zwecke des Bebau-
kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden,
ungsplans unter Berücksichtigung weiter Kreise
wenn er sich verpflichtet und glaubhaft macht, daß
er die Belange wahren wird. § 24 Abs. 2 Satz 1 und der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die
glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke inner-
Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
halb angemessener Frist entsprechend den Festset-
zungen des Bebauungsplans, seinen Zwecken und
§ 25 Zielen nutzen werden. Satz 1 gnt entsprechend,
Besonderes Vorkaufsrecht wenn in den Fällen des § 25 die erworbenen
Grundstücke in den Geltungsbereich eines Bebau-
(1) In Gebieten, in denen die Gemeinde entspre- ungsplans einbezogen werden. In den Fällen des
chend den Zielen der Raumordnung und Landespla- § 24 a findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
nung oder den städtebaulichen Entwicklungszielen daß das Grundstück an solche Personen zu veräu-
des Flächennutzungsplans oder einer Entwick- ßern ist, die glaubhaft machen, daß sie die Belange
lungsplanung der Gemeinde städtebauliche Maß- wahren werden, die die Ausübung des Vorkaufs-
nahmen in Betracht zieht, kann die Gemeinde zur rechts rechtfertigen. § 89 Abs. 3 findet Anwendung.
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an (3) Bei der Erfüllung der Veräußerungsverpflich-
denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken tung nach Absatz 2 sind vorrangig frühere Käufer
zusteht. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 Halbsatz 2 zu berücksichtigen, die in den Fällen des § 25 die
findet Anwendung, sobald nach dem Stand der Pla- Ausübung des Vorkaufsrechts nicht abwenden
nungsarbeiten der Verwendungszweck des Grund- konnten, weil in diesem Zeitpunkt die in § 25
stücks mit ausreichender Sicherheit bestimmt wer- Abs. 1 Satz 2 hierfür bezeichneten Voraussetzun-
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
gen noch nicht vorlagen. Dabei sind in erster Linie § 28
diejenigen früheren Käufer zu berücksichtigen, de- Entschädigung für ältere Erwerbsrechte
nen kein sonstiges Grundeigentum oder nur
Grundeigentum in geringem Umfang gehört; § 89 Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Ge-
Abs. 4 und 5 findet entsprechend Anwendung. meinde denjenigen für dadurch entstandene Ver-
mögensnachteile zu entschädigen, dem ein vertrag-
(4) Ist der Zweck, zu dem das Grundstück nach liches Recht zum Erwerb des Grundstücks zu-
§ 24, 24 a, 25 oder 25 a erworben wurde, entfallen
stand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der
und soll das Grundstück nicht für andere Zwecke Gemeinde aufgrund dieses Gesetzes oder solcher
verwendet werden, die die Ausübung des Vor- landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 auf-
kaufsrechts rechtfertigen würden, so ist das Grund- gehoben worden sind, begründet, in den Fällen des
stück nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu veräu- § 25 a ausgeübt worden ist. Die Vorschriften über
ßern. die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-
§ 27 ten Teils gelten entsprechend. Kommt eine Eini-
gung über die Entschädigung nicht zustande, so
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten anderer entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor
(1) Die Gemeinde kann das ihr nach den §§ 24, der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat
24 a, 25 und 25 a zustehende Vorkaufsrecht zugun- die Gemeinde das Vorkaufsrecht zugunsten eines
sten eines anderen (Begünstigter) ausüben, wenn anderen ausgeübt, so kann sie von diesem Erstat-
dieser einverstanden ist, die Gewähr bietet für die tung des Entschädigungsbetrags verlangen.
Verwirklichung der mit der Ausübung des Vor-
kaufsrechts verfolgten Ziele und wenn das Grund- § 28 a
stück
Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert
1. für öffentliche~ Zwecke benötigt wird oder
(1) Für den bei Ausübung des Vorkaufsrechts
2. mit Wohngebäuden im sozialen Wohnungsbau von der Gemeinde zu zahlenden Betrag gelten die
oder für Personengruppen mit besonderem Absätze 2 bis 6.
Wohnbedarf bebaut werden soll oder
(2) Der zu zahlende Betrag bemißt sich n~ch dem
3. mit Eigenheimen bebaut werden soll oder in ei-
Verkehrswert des Grundstücks (§ 142) im Zeitpunkt
nem Gebiet liegt, das nach städtebaulichen Er-
des Verkaufsfalls; ist das Rücktrittsrecht nach Ab-
fordernissen als Eigenheimgebiet entwickelt
satz 3 ausgeschlossen, weil das Grundstück auch
werden soll. Kaufeigenheime und Kleinsiedlun-
enteignet werden könnte, so bemißt sich der zu
gen stehen Eigenheimen gleich.
zahlende Betrag nach den Vorschriften des Fünften
Die Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen Teils. Die Vertragsparteien sind vor Ausübung des
der Nummern 2 und 3 ist ausgeschlossen, wenn der Vorkaufsrechts zu hören. Auf schriftliches Verlan-
Käufer bereit ist und die Gewähr bietet, daß er die gen einer Vertragspartei hat die Gemeinde ein Gut-
Ziele verwirklicht, deretwegen das Vorkaufsrecht achten des Gutachterausschusses einzuholen.
zugunsten des Dritten ausgeübt werden soll. In den Durch das Verlangen wird die Frist des § 24 Abs. 4
Fällen des § 25 a kann das Vorkaufsrecht für denje- Satz 1 bis zum Eingang des Gutachtens bei der Ge-
nigen ausgeübt werden, der das Grundstück als meinde unterbrochen. Satz 4 gilt entsprechend,
Austausch- oder Ersatzland erhalten soll. § 26 gilt wenn die Gemeinde ohne Verlangen nach Satz 3
entsprechend. ein Gutachten des Gutachterausschusses einholt;
(2) Steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der dies ist den Vertragsparteien vor Ablauf der in
Bedarfsträger fest, so ist die Gemeinde verpflichtet, § 24 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Frist mitzuteilen.
auf Antrag des Bedarfsträgers das Vorkaufsrecht (3) Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ablauf
zu seinen Gunsten auszuüben, wenn er für die Ver- eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids
pflichtungen der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 3 Si- über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maß-
cherheit leistet. gabe des Absatzes 2 vom Vertrag zurückzutreten.
(3), Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugun- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
sten eines anderen hat die Gem~inde die Frist, in 1. das Vorkaufsrecht in den Fällen des § 24 Abs. 1
der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck ausgeübt wird, der Erwerb des Grundstücks für
zu verwenden ist, zu bezeichnen. Mit der Aus- die Durchführung des Bebauungsplans erforder-
übung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwi- lich ist und es nach dem festgesetzten oder in
schen dem Begünstigten und dem Verpflichteten den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 mit ausreichen-
zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich- der Sicherheit bestimmbaren Verwendungs-
tungen aus dem Kauf neben dem Begünstigten als zweck auch enteignet werden könnte oder
Gesamtschuldnerin. Kommt der Begünstigte seiner
2. das Grundstück für, die Durchführung der Umle-
Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die
gung nach den Vorschriften des Ersten Ab-
Gemeinde die Enteignung des Grundstücks zu ih-
schnitts des Vierten Teils benötigt wird.
ren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen ver-
langen, der glaubhaft macht, daß er die Baumaß- Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und
nahmen innerhalb angemessener Frist durchführen 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend an-
wird. Für die Entschädigung und das Verfahren zuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zu-
gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die rück, weil die Gemeinde das Vorkaufsrecht nach
Rückenteignung entsprechend. Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt hat, so trägt die
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2273
Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grund- Vorschriften mindestens Festsetzungen über die
lage des Verkehrswerts. Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die
überbaubaren Grundstücksflächen und über die
(4) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts
örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorha-
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-
ben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht
fochten und ist das Rücktrittsrecht nach Absatz 3
widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
ausgeschlossen, so hat das Gericht auf Antrag ei-
nes der Beteiligten vorab zu entscheiden, ob das
Vorkaufsrecht ausgeübt werden durfte. § 31
(5) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf Ausnahmen und Befreiungen
die Gemeinde über, wenn der Bescheid über die (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar gewor- kann die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-
den ist oder das Urteil nach Absatz 4 rechtskräftig men mit der Gemeinde solche Ausnahmen zulas-
festgestellt hat, daß das Vorkaufsrecht von der Ge- sen, die in dem Bebauungsplan nach Art und Um-
meinde ausgeübt werden durfte, und wenn der Uber- fang ausdrücklich vorgesehen sind.
gang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen
worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch er- (2) Im übrigen kann die Baugenehmigungsbehör-
folgt auf Ersuchen der Gemeinde. de im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zu-
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde Befrei-
(6) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über ung erteilen, wenn die Durchführung des Bebau-
die Ausübung des Vorkaufsrechts oder der Rechts- ungsplans im Einzeltall zu einer offenbar nicht be-
kraft des Urteils nach Absatz 4 erlöschen die absichtigten Härte führen würde und die Abwei-
Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit chung auch unter Würdigung nachbarlicher Inter-
Ausnahme der Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen essen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
Gesetzbuchs. Die Gemeinde hat nach diesem Zeit- oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit
punkt unverzüglich den in dem Bescheid festge- die Befreiung erfordern. Die Zustimmung der höhe-
setzten Betrag zu zahlen oder unter Verzicht auf ren Verwaltungsbehörde gilt als erteilt, wenn sie
das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, wenn nicht binnen zwei Monaten versagt wird. Die höhe-
dies statthaft ist. re Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung
nicht erforderlich ist.
DRITTER TEIL
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, § 32
Anordnung von Baumaßnahmen, Nutzungsbeschränkungen
Abbruchgebot und Erhaltung auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
baulicher Anlagen Versorgungs- und Grünflächen
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan
Erster Abschnitt
als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
Zulässigkeit von Vorhaben Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festge-
setzt, so dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wert-
§ 29 steigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge
haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von
Begriff des Vorhabens den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt
Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträ-
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In- ger zustimmt oder der Eigentümer für sich und sei-
halt haben und die einer bauaufsichtlichen Geneh- ne Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung
migung oder Zustimmung bedürfen oder die der für den Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebau-
Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, ungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die
gelten die §§ 30 bis 37. Dies gilt auch für Vorha- dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile
ben, die der Landesverteidigung dienen. Für Auf- einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein
schüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei
sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen ein- der Enteignung die Ubernahme der restlichen über-
schließlich Lagerstätten, auf die Satz 1 keine An- bauten Flächen verlangt werden kann.
wendung findet, gelten die §§ 30 bis 37 entspre-
chend. Auf Vorhaben im Sinne des Satzes 3, die
§ 33
der Bergaufsicht unterliegen, findet § 36 keine An-
wendung. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts Zulässigkeit von Vorhaben
und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften blei- während der Planaufstellung
ben unberührt. In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen
§ 30 hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzu-
stellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem
Zulässigkeit von Vorhaben Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Be-
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der al- bauungsplans nicht entgegenstehen wird, der An-
lein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen tragsteller diese Festsetzungen für sich und seine
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Er- a) vor der Ubergabe des Betriebs die Errichtung
schließung gesichert ist. eines Altenteilerhauses nach Nummer 1 zu-
lässig gewesen wäre,
§ 34 b) im Ubergabevertrag die Errichtung eines Al-
tenteilerhauses vereinbart worden ist,
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile c) das Vorhaben in unmittelbarer Nähe der Hof-
stelle errichtet wird und
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten d) rechtlich gesichert ist, daß die Fläche, auf der
Ortsteile ist, sofern § 30 keine Anwendung findet, das Altenteilerhaus errichtet werden soll,
ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht ohne das Hofgrundstück veräußert
eines Bebauungsplans nicht widerspricht und es wird,
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut 3. einer Landarbeiterstelle dient,
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung 4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor-
unter Berücksichtigung der für die Landschaft cha- gung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser,
rakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Er- der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebun-
schließung gesichert ist und wenn sonstige öffentli- denen gewerblichen Betrieb dient oder
che Belange nicht entgegenstehen, insbesondere 5. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung
verhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild auf die Umgebung oder wegen seiner besonde-
nicht beeinträchtigt wird. ren Zweckbestimmung nur im Außenbereich
(2) Die Gemeinden können die Grenzen für die ausgeführt werden soll.
im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder Teile (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zu-
davon durch Satzung festlegen. In den Geltungsbe- gelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Be-
reich der Satzung können auch Grundstücke einbe- nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
zogen werden, durch die der im Zusammenhang be-
baute Ortsteil abgerundet wird, wenn dies mit ei- (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
ner geordneten städtebaulichen Entwicklung ver- liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
einbar ist und wenn auf solchen Grundstücken die den Zielen der Raumordnung und Landespla-
zulässige Nutzung nach den Absätzen 1 und 3 Satz nung oder den Darstellungen des Flächennut-
1 bestimmt werden kann. Die Satzung bedarf der zungsplans widerspricht,
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
§ 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Veröf-
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen
fentlichung der Satzung findet § 16 Abs. 2 entspre- kann oder ihnen ausgesetzt wird,
chend Anwendung. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen
und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen
(3) Werden in einer aufgrund des § 2 Abs. 8 er-
der Versorgung, der Abwasser- und Abfallbe-
lassenen Rechtsverordnung Baugebiete bezeichnet
seitigung, für die Sicherheit oder Gesundheit
und entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
oder für sonstige Aufgaben erfordert,
nach der vorhandenen Bebauung einem dieser Bau-
gebiete, so ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es die Wasserwirtschaft gefährdet,
nach der Verordnung in dem Baugebiet zulässig Belange des Natur- und Landschaftsschutzes be-
wäre. Nennt eine aufgrund des § 2 Abs. 8 erlassene einträchtigt,
Rechtsverordnung Höchstwerte für das Maß der - das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
baulichen Nutzung, so dürfen diese Zahlen, bezo-
gen auf die in der Umgebung überwiegend vorhan- die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre
dene tatsächliche Geschoßzahl, nicht überschritten Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt
werden. Abweichungen von Satz 2 können im Ein- oder
zelfall zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 be- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
zeichneten Belange gewahrt bleiben. einer Splittersiedlung befürchten läßt.
Auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
§ 35 struktur ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Bauen im Außenbereich (4) Der beabsichtigten Änderung der bisherigen
Nutzung ohne wesentliche Änderung einer bauli-
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zuläs-
chen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. l bis 3
sig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste-
hen, die ausreichende Erschließung gesichert ist kann nicht entgegengehalten werden, daß die Än-
und wenn es derung den Darstellungen des Flächennutzungs-
plans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt
dient und nur einen untergeordneten Teil der oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweite-
Betriebsfläche einnimmt, rung einer Splittersiedlung befürchten läßt.
2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient, dessen
Betrieb nach Ubergabe zum Zweck der Vorweg- (5) Absatz 4 gilt entsprechend,
nahme der Erbfolge später aufgegeben worden 1. wenn beabsichtigt ist, ein seit längerer Zeit von
ist, und dem Eigentümer eigengenutztes Wohngebäude,
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2275
das nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zulässig war und § 37
den allgemeinen Anforderungen an gesunde Bauliche Maßnahmen des Bundes
Wohnverhältnisse nicht entspricht und durch und der Länder
wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaß-
nahmen nicht diesen Anforderungen angepaßt (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbe-
werden kann, zu beseitigen und an der gleichen stimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder
Stelle ein neues vergleichbares Wohngebäude eines Landes erforderlich, von den Vorschriften
zu errichten, und Tatsachen die Annahme recht- dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes
fertigen, daß es für den Eigenbedarf des bisheri- erlassenen Vorschriften abzuweichen und ist das
gen Eigentümers oder seiner Familie genutzt Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14, 31 oder
werden wird, 36 nicht erreicht worden, so entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
2. wenn ein zulässigerweise errichtetes Gebäude
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der
durch Brand, Naturerei~Jnisse oder andere außer-
gewöhnliche Ereignisse zerstört wurde und be- Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des
Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölke-
absichtigt ist, alsbald an der gleichen Stelle ein
rungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der hö-
vergleichbares neues Gebilude zu errichten, oder
heren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Ertei-
3. für die Änderung oder Nutzungsänderung von lung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde
sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen dem beabsichtigten Bauvorhaben, so entscheidet
Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des der zuständige Bundesminister im Einvernehmen
Gestaltswerts dient. mit den beteiligten Bundesministern und im Beneh-
men mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.
In den FälJen der Nummern 1 und 3 sind gering-
fügige Erweiterungen des neuen Wohngebäudes (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durch-
gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäu- führung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und
de sowie geringfügige Abweichungen vom bisheri- 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem
gen Standort des Gebäudes zulässig. Gesetz, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen
zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein
(6) Bei geringfügigen Erweiterungen im Zusam- Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder
menhang mit der Modernisierung eines Wohnge- aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch
bäudes sowie der Modernisierung eines Gebäudes, entstandenen Kosten zu ersetzen.
das der Fremdenbeherbergung, insbesondere einer
gewerblichen Zimmervermietung dient, gilt Absatz (4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken
4 entsprechend. errichtet werden, die nach dem Gesetz über die
Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(7) Unbeschadet des Landesrechts soll die für die vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), ge-
Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde in ändert durch das Gesetz zur Änderung von Vor-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und der Absätze 4 schriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung vom
bis 6 bei der Erteilung der Genehmigung in geeig- 29. November .1966 (Bundesgesetzbl. I. S. 653), be-
neter Weise sicherstellen, daß die bauliche oder schafft werden, so sind in dem Verfahren nach § 1
sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens Abs. 2 des Landbeschaffungsge~tzes alle von der
nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. Zur Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde
rechtlichen Sicherung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchsta- nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendun-
be d kann sie auch anordnen, daß die Veräußerung gen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens
des Grundstücks nur mit ihrer Genehmigung zuläs- nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.
sig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung
im Grundbuch wirksam; die Eintragung erfolgt auf § 38
Ersuchen der für die Erteilung der Genehmigung
zuständigen Behörde. Bauliche Maßnahmen
aufgrund von anderen Gesetzen
Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes
§ 36
vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des
Beteiligung der Gemeinde Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-
und der höheren Verwaltungsbehörde desgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes
vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des
(1) Uber die Zulässigkeit von Vorhaben nach Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. No-
den §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfah- vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), des Perso-
ren von der Baugenehmigungsbehörde im Einver- nenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bun-
nehmen mit der Gemeinde entschieden. In den Fäl- desgesetzbl. I S. 241) und des Abfallbeseitigungsge-
len der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustim- setzes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) so-
mung der höheren Verwaltungsbehörde erforder- wie des Gesetzes über den Bau und den Betrieb
lich. von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techni-
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ge- ken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar
nau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre 1976 (Bundesgesetzbl. I. S. 241) bleiben von den
Zustimmung nicht erforderlich ist. Vorschriften des Dritten Teils unberührt. Das glei-
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ehe gilt bei Planfeststellungsverfahren für überört- 2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene
liche Planungen auf den Gebieten des Verkehrs-, sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des
Wege- und Wasserrechts nach landesrechtlichen Bebauungsplans anzupassen.
Vorschriften, wenn die Gemeinde beteiligt worden Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, insbesonde-
ist. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden. re aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen und
Beratungen nach § 39 a Abs. 1, daß die Durchfüh-
§ 39 rung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen
Schutz des Mutterbodens einem Eigentümer nicht zuzumuten ist, so hat die
Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Ände-
rung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen an- (2) Der Eigentümer kann von der Gemeinde nach
deren Veränderungen der Erdoberfläche ausgeho- Anordnung eines Gebots nach Absatz 1 die Uber-
ben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaub-
vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. haft macht, daß ihm die Durchführung des Vorha-
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen bens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumu-
und Städtebau wird ermächtigt, zu dem in Satz 1 ten ist. § 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und
genannten Zweck durch Rechtsverordnung Vor- 2 gelten entsprechend. Das Ubernahmeverlangen
schriften über Art und Umfang des Schutzes des kann auch im Rahmen der Erörterung und Bera-
Mutterbodens zu erlassen. tung nach § 39 a Abs. 1 geltend gemacht werden;
hierauf ist der Eigentümer hinzuweisen.
(3) Das Baugebot kann bei einem zusammenhän-
Abschnitt 1 a
genden Bauvorhaben zur Erleichterung oder Be-
. Anordnung von Baumaßnahmen, Pflanzgebot, schleunigung der Durchführung des Bebauungs-
Nutzungsgebot, Abbruchgebot und Erhaltung plans auch an mehrere Eigentümer als Gebot erge-
baulicher Anlagen hen, das Bauvorhaben gemeinschaftlich oder in Ab-
stimmung untereinander durchzuführen.
§ 39 a (4) Erfüllt ein Eigentümer die Verpflichtung
Erörterung und Beratung nach den Absätzen 1 und 3 nicht, kann die Gemein-
de unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 die
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Bau- oder
Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder
Pflanzgebot (§ 39 b), ein Nutzungsgebot (§ 39 c), ein
zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der glaub-
Abbruchgebot (§ 39 d) oder ein Modernisierungs- haft macht, daß er die Baumaßnahmen innerhalb
oder Instandsetzungsgebot (§ 39 e) zu erlassen, soll
angemessener Frist durchführen wird. Für die Ent-
sie vorher mit den Eigentümern, den Mietern,
schädigung und das Verfahren gelten die Vor-
Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten erör- schriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des
tern und sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bera-
Fünften Teils.
ten, wie die Maßnahmen durchgeführt werden kön-
nen und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur
öffentlichen Kassen bestehen. möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder
Teile davon beseitigt werden, so ist der Eigentümer
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den
mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflich-
§§ 39 b bis 39 e setzt voraus, daß die alsbaldige
tet. § 39 d Abs. 2 und 3 Satz 1, § 44 b Abs. 2 und 5
Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen
sowie § 44 c Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
Gründen erforderlich ist.
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauli-
(3) Bei der Anwendung der §§ 39 b bis 39 h blei-
che Nutzung festgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 5
ben die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-
entsprechend.
dere über den Schutz und die Erhaltung von Bau-
denkmälern unberührt. (7) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1
(4) Unberührt bleiben die Verpflichtung, nach bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusam-
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Maß- menhang bebauter Ortsteile angeordnet werden,
nahmen der in den §§ 39 b bis 39 e bezeichneten um unbebaute oder geringfügig bebaute Grund-
Art durchzuführen oder die Durchführung solcher stücke entsprechend den baurechtlichen Vorschrif-
Maßnahmen zu dulden, sowie die Verpflichtung, ten zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzu-
von einer Änderung oder einem Abbruch baulicher führen, insbesondere zur Schließung von Baulük-
Anlagen abzusehen. ken.
(8) Die Gemeinde kann den Eigentümer durch
§ 39 b Bescheid verpflichten, sein Grundstück entspre-
chend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Fest-
Bau- und Pflanzgebot setzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im (Pflanzgebot).
Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigentümer
§ 39 C
durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer näher
zu bestimmenden angemessenen Frist Nutzungsgebot
.1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzun- (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im
gen des Bebauungsplans zu bebauen oder Sinne des § 30 kann die Gemeinde den Eigentümer
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2277
durch Bescheid verpflichten, eine Fläche, ein vor- Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu
handenes Gebäude oder eine sonstige bauliche An- leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschä-
lage oder Teile davon innerhalb angemessener digung nach Satz 1 von der Gemeinde die Ubernah-
Frist den Festsetzungen des Bebauungsplans ent- me des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit
sprechend zu nutzen oder einer solchen Nutzung Rücksicht auf das Abbruchgebot wirtschaftlich
zuzuführen. § 39 b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu be-
halten. § 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1
(2) Wird das Gebäude oder die bauliche Anlage und 2 finden Anwendung.
bereits anderweitig genutzt, gilt § 39 d Abs. 2 ent-
sprechend.
§ 39 e
(3) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die
Ubernahme des Grundstücks verlangen, wenn es Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
ihm mit Rücksicht auf die bisher zulässigerweise
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inne-
ausgeübte Nutzung wirtschaftlich nicht zuzumuten
ren oder äußeren Beschaffenheit Mißstände oder
ist, die Nutzung zu ändern. § 39 b Abs. 2 Satz 3,
Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung
§ 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 fin-
durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich
den entsprechend Anwendung.
ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Miß-
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für Gebäude stände durch ein Modernisierungsgebot und die Be-
und sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon, hebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot
die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände und zur
bestimmt sind und entsprechend genutzt werden. Behebung der Mängel ist der Eigentümer der bauli-
chen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch
den die Modernisierung oder Instandsetzung ange-
§ 39 d ordnet wird, sind die zu beseitigenden Mißstände
Abbruchgebot oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und
eine angemessene Frist für die Durchführung der
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer ver- erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
pflichten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die
des § 30 ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforde-
sie rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht. Die Gemeinde darf keine höheren An-
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht forderungen stellen, als für entsprechende Neubau-
entspricht und auch nicht den Festsetzungen an- ten aufgrund der Vorschriften des Bauordnungs-
gepaßt werden kann oder rechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 39 e Abs. ten, insbesondere des Gewerberechts, gestellt wer-
2 und 3 aufweist, die auch durch eine Moderni- den können.
sierung oder Instandsetzung nicht behoben wer-
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch
den können.
Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück Einwirkungen Dritter
oder an einem das Grundstück belastenden Recht 1. die bestimmungsmäßige Nutzung der baulichen
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt
gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sol-
wird,
len von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn
sie von der Beseitigung betroffen werden. Unbe- 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaf-
rührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseiti- fenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur un-
gung selbst vorzunehmen. erheblich beeinträchtigt oder
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzo- 3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist
gen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere
angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung
unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung erhalten bleiben soll.
steht. Bei Raum, der überwiegend gewerblichen Kann die Behebung der Mängel einer baulichen
oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch
hat die Gemeinde vor Erlaß des Bescheids mit dem aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von
Inhaber die Möglichkeit einer anderweitigen Un- Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instand-
terbringung zu erörtern; strebt der Geschäftsraum- setzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen
inhaber eine anderweitige Unterbringung an, soll Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid
der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeit- über den Erlaß des Instandsetzungsgebots sind die
punkt der Beseitigung anderer geeigneter Ge- auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen
schäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeich-
Verfügung steht. nen.
(3) Entstehen dem Eigentümer, dem Mieter, dem (4) Für die Kosten von Modernisierungs- und In-
Pächter oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten standsetzungsmaßnahmen gilt § 43 Abs. 1 bis 3 des
durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Städtebauförderungsgesetzes entsprechend.
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 39 f Anwendung des § 13 a solche Grundsätze oder ei-
Duldungspflicht nen Sozialplan aufzustellen.
Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtig- (5) Die Genehmigung wird durch die Baugeneh-
te haben die Durchführung der Maßnahmen nach migungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemein-
den§§ 39 b bis 39 e zu dulden. de erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder
an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung er-
forderlich, so wird im Baugenehmigungs- oder Zu-
§ 39 g stimmungsverfahren über die in den Absätzen 3
Aufhebung, Beendigung und Verlängerung und 4 bezeichneten Belange entschieden.
von Miet- und Pachtverhältnissen (6) Wird die Genehmigung im Falle des Absatzes
Erfordern Maßnahmen nach den §§ 39 b bis 39 e 3 Nr. 1 und 2 versagt, kann der Eigentümer von der
die Aufhebung, Beendigung oder Verlängerung ei- Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40
nes Miet- oder Pachtverhältnisses oder eines son- Abs. 2 die Ubernahme des Grundstücks verlangen.
stigen Vertragsverhältnisses, das zum Gebrauch § 44 b Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 fin-
oder zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäu- den entsprechend Anwendung. Bei der Beurteilung
des oder einer sonstigen baulichen Anlage berech- der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist auch zu
tigt, finden die §§ 26 bis 31 des Städtebauförde- berücksichtigen, ob und in welchem Umfang zur
rungsgesetzes entsprechend Anwendung. In den Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Fällen des § 39 c gilt § 30 des Städtebauförderungs- Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen bau-
gesetzes mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung lichen Anlage Mittel öffentlicher Haushalte zur
nicht verlangt werden kann, wenn eine vor Anord- Verfügung gestellt werden.
nung des Nutzungsgebots ausgeübte Nutzung un- (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und des
zulässig war. Absatzes 4 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
§ 39 h auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls
die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht
Erhaltung baulicher Anlagen mehr zumutbar ist.
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan (8) Vor der Entscheidung über den Antrag auf
oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich- Abbruch, Umbau oder Änderung eines Gebäudes
nen, in denen die Genehmigung für den Abbruch, oder einer sonstigen baulichen Anlage hat die Ge-
den Umbau oder die Änderung von baulichen An- meinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Un-
lagen aus den besonderen in den Absätzen 3 und 4 terhaltung Verpflichteten die Möglichkeit der Er-
bezeichneten Gründen versagt werden kann. In der haltung und Nutzung des Gebäudes sowie der Un-
Satzung ist anzugeben, welche der in den Absätzen terstützung bei der Erhaltung zu erörtern. Im Falle
3 und 4 bezeichneten Gründe auf das festgelegte des Absatzes 3 Nr. 3 und des Absatzes 4 hat sie
Gebiet zutreffen. Für die Satzung gilt § 16 entspre- auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
chend. tigte zu hören.
(2) Hat die Gemeinde beschlossen, für ein Gebiet
§ 39 i
eine Satzung nach Absatz 1 zu erlassen, und den
Beschluß ortsüblich bekanntgemacht, gilt für einen Ausnahmen für Grundstücke, die besonderen
Antrag auf Abbruch, Umbau oder Änderung einer Zwecken dienen
baulichen Anlage§ 15 Abs. 1 entsprechend. (1) Die §§ 39 b bis 39 h finden keine Anwendung
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, für Grundstücke,
wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, 1. die der Landesverteidigung oder
1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit ande- 2. dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes,
ren baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtge- der Polizei oder des Zivilschutzes dienen,
stalt oder das Landschaftsbild prägt,
3. auf denen sich Anlagen befinden, die den in § 38
2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere ge- genannten Vorschriften unterliegen, oder für die
schichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist ein Verfahren nach den in § 38 genannten Vor-
oder schriften oder nach dem Gesetz über Landbe-
schaffung für Aufgaben der Verteidigung vom
3. um in dem Gebiet die Zusammensetzung der
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zu-
Wohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies aus
letzt geändert durch Gesetz vom 29. November
besonderen städtebaulichen Gründen erforder-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), eingeleitet wor-
lich ist.
den ist oder
(4) Die Genehmigung darf auch versagt werden, 4. die dem Gottesdienst oder der Seelsorge von
um bei städtebaulichen Umstrukturierungen· einen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öf-
den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf fentlichen Rechts dienen.
auf der Grundlage von Grundsätzen für soziale
Maßnahmen oder eines Sozialplans (§ 13 a) zu si- (2) liegen für die in Absatz 1 bezeichneten
chern. Sind Grundsätze für soziale Maßnahmen Grundstücke die Voraussetzungen für den Aus-
oder ein Sozialplan nicht nach § 13 a aufgestellt spruch eines Gebots nach den §§ 39 b bis 39 e vor,
worden, so hat die Gemeinde in entsprechender soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger
Nr. 105 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2279
die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder 12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht 13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirt-
die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird. schaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen
(3) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz und Flächen für die Regelung des Wasserab-
bezeichneten Art in einem Gebiet nach § 39 h, so flusses, soweit Festsetzungen nicht nach ande-
hat die Gemeinde den Bedc1rfslräger hiervon zu un- ren Vorschriften getroffen werden können,
terrichten. Beabsichtigt der Bedurfslräger den Ab- festgesetzt, so ist der Eigentümer nach Maßgabe
bruch, den Umbau oder die Änderung von bauli- der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm
chen Anlagen, so hat er dies der Gemeinde anzu- Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den
zeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Ge- Fällen der Nummern 4 und 10 bis 13 nicht, so-
meinde von dem Abbruch, dem Umbau oder der weit die Festsetzungen oder ihre Durchführung
Änderung absehen, wenn die Voraussetzungen vor- den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung
liegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
Genehmigung zum Abbruch, zum Umbau oder zur (2) Der Eigentümer kann die Ubernahme der Flä-
Änderung nach § 39 h zu versagen, und wenn die chen verlangen,
Erhaltung des Gebäudes dem Bedarfsträger auch
bei Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten 1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die
ist. Festsetzung oder Durchführung des Bebauungs-
plans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist,
das Grundstück zu behalten oder es in der bis-
Zweiter Abschnitt
herigen oder einer anderen zulässigen Art zu
Entschädigung nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt wer-
§ 39 j den dürfen und dadurch die bisherige Nutzung
Vertrauensschaden einer baulichen Anlage aufgehoben oder we-
sentlich herabgesetzt wird.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nut-
zungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im be- Der Eigentümer kann anstelle der Ubernahme die
rechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechts- Begründung von Miteigentum oder eines geeigne-
verbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für ten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung
die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Ei-
getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan erge- gentums erfordert.
ben, können sie angemessene Entschädigung in (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Ent-
Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch schädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit
die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Be- Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dür-
bauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für fen und dadurch die bisherige Nutzung seines
Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vor- Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die
schriften, die für die Erschließung des Grundstücks Voraussetzungen des Ubernahmeanspruchs nach Ab-
erhoben wurden. satz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend
§ 40
gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflich-
tete kann den Entschädigungsberechtigten auf den
Entschädigung in Geld oder durch Ubernahme Ubernahmeanspruch verweisen, wenn das Grund-
(1) Sind im Bebauungsplan stück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck
alsbald benötigt wird.
1. Flächen für den Gemeinbedarf,
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem § 41
Wohnbedarf, Entschädigung bei Festsetzungen von unbebaubaren
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck, Grundstücken und von Schutzflächen
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen (gestrichen)
und Flächen für besondere Anlagen und Vor-
kehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, § 42
5. Verkehrsflächen, Entschädigung bei Begründung
6. Versorgungsflächen, von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
7. Flächen für die Verwertung oder Beseitigung Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die
von Abwasser und festen Abfallstoffen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten
für Ablagerungen, sind, so kann der Eigentümer unter den Vorausset-
8. Grünflächen, zungen des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen
Flächen einschließlich der für die Leitungsführun-
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
gen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugun-
oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
sten des in § 44 a Bezeichneten begründet wird.
anderen Bodenschätzen,
Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Ge- solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung
meinschaftsgaragen, und Versorgung des Grundstücks dienen. Weiter-
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, gehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigen-
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
tümer zur Duldung von Versorgungsleitungen ver- (6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
pflichtet ist, bleiben unberührt. Frist eine Baugenehmigung oder über die boden-
rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbe-
§ 43 scheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und
kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der
Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung
Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan- des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr
zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch
chern und Gewässern sowie für das Anpflanzen für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, so
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, so ist dem kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds
Eigentümer eine angemessene Entschädigung in zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zu-
Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser grundelegung der nach der Genehmigung vorgese-
Festsetzungen henen Nutzung und dem Wert des Grundstücks,
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der
über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlan-
erforderliche Maß hinausgehen, oder gen.
2. eine wesentliche Wertminderung des Grund- (7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
stücks eintritt. Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmi-
gung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichts-
§ 44 recht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines
Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abge-
einer zulässigen Nutzung lehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-
Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht er-
stücks auf gehoben oder geändert und tritt dadurch
teilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstel-
eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des
lung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert
Grundstücks ein, so kann der Eigentümer nach
worden ist, so bemißt sich die Entschädigung nach
Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene
Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch An-
Entschädigung in Geld verlangen.
wendung, wenn über einen den gesetzlichen Vor-
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grund- schriften entsprechenden und zu genehmigenden
stücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauauf-
Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, so bemißt sichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit
sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwi- eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb
schen dem Wert des Grundstücks aufgrund der zu- der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschie-
lässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infol- den wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig ge-
ge der Aufhebung oder Änderung ergibt. stellt wurde, daß eine Genehmigung innerhalb der
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grund- Frist hätte erteilt werden können.
stücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der
Frist aufgehoben oder geändert, so kann der Eigen-
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Ei-
tümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die
gentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war,
ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn
das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der
infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässi-
Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine
gen Nutzung die Ausübung der verwirklichten
Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu
Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der
verwirklichen, aufzeigen.
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die
sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, un- (9) Wird die zulässige Nutzung eines Grund-
möglich gern.acht oder wesentlich erschwert wer- stücks aufgehoben, so besteht auch der Ubernah-
den. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der m.eanspruch nach§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemißt
sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des (10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Ver-
Grundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung langen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz
und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 be- 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zu-
zeichneten Beschränkungen ergibt. lässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und
wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeich-
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte
neten Frist endet.
Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die § 44 a
Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentü-
Entschädigungspflichtige
mer an der Verwirklichung eines der zulässigen
Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte ver-
der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Ver- pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen
änderungssperre oder eine befristete Zurückstel- Gunsten einvei:standen ist. Ist ein Begünstigter
lung seines Vorhabens gehindert worden ist und nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht
er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflich-
Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks tet. Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung
nicht mehr verwirklichen kann. nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die Ge-
Nr. 105----Tilg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2281
meinde verpflichlcl; d<:r Be~Jiinstigt.e hat der Ge- Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen,
meinde Ersalz zu leisten. oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die
(2) Dümt die Fr~stsctzung der Beseitigung oder Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu lei-
Minderung von Auswirkungen, die von der Nut- sten, abgelehnt hat. Hat der Entschädigungsberech-
zung eines Grundstücks ausgehen, so ist der Eigen- tigte den Antrag auf Ubernahme des Grundstücks
tümer zur Entschüdigung verpflichtet, wenn er mit oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt
der Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigentü- und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein
mer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften Angebot auf Ubernahme des Grundstücks oder Be-
verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung gründung des Rechts zu angemessenen Bedingun-
seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder gen gemacht, so gilt§ 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
zu mindern, so ist er auch ohne Einverständnis zur
Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die § 44 C
Festsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Ei- Fälligkeit und Erlöschen der
gentümer seine Verpflichtungen nicht, so gilt Ab- Entschädigungsansprüche
satz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschä-
Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen
digung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und
trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2
42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile einge-
führen können.
treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs
§ 44 b dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent-
Entschädigung und Verfahren schädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-
pflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in
(1) Ist die Unlschüdigung durch Ubernahme des Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über
Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jähr-
zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustan- lich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Uber-
de, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigen- nahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die
tums oder die Begründung des Rechts verlangen. Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung
des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei (2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Entziehung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
des Eigentums oder die Begründung des Rechts fin- Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 1 Satz 1 be-
den die Vorschriflen des Fünften Teils entspre- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind,
chend Anwendung. die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und (3) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf die
kommt eine Einigung über die Höhe der Geldent- Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des
schädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Absatzes 2 hinzuweisen.
Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind
die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften VIERTER TEIL
Teils gelten entsprechend. Für Bescheide über eine
zu zahlende Geldentschädigung gilt § 122 entspre-
Bodenordnung
chend.
Erster Abschnitt
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und
42 vor, so ist eine Entschädigung nur nach diesen Umlegung
Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40,
42 und 43 sind solche Wertminderungen nicht zu § 45
berücksichtigen, die bei Anwendung des § 44 nicht
Zweck der Umlegung
zu entschädigen wären.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, so-
Sinne des § 30 können zur Erschließung oder Neu-
weit sie darauf beruhen, daß
gestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbe-
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den baute Grundstücke durch Umlegung in der Weise
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und
und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
der auf dem Grundstück oder im umliegenden zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
nicht entspricht oder (2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet
werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im
aufgestellt ist. In diesem Fall muß der Bebauungs-
Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 des Städtebauförde-
plan vor der Auslegung der Umlegungskarte (§ 69
rungsgesetzes bestehen und die Nutzung des
Abs .1) in Kraft getreten sein.
Grundstücks zu diesen Mißständen wesentlich bei-
trägt.
§ 46
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraus-
Zuständigkeit und Voraussetzungen
setzungen bleiben Werterhöhungen unberücksich-
tigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädi- (1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umle-
gungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf gungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Ver- zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des
wirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, 4. die Gemeinde,
1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die
mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für Bedarfsträger,
die Durchführung der Umlegung gebildet wer- 6. die Erschließungsträger.
den,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zu- (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen
sammenzusetzen und mit welchen Befugnissen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die An-
sie auszustatten sind, meldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht.
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über
3. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsaus-
schüsse gebildet werden und wie diese Aus- (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten
schüsse zusammenzusetzen sind, Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmelden-
4. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine an- den unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung
dere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf An- seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf
trag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidun- Rechts nicht mehr zu beteiligen.
gen vorzubereiten. (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
Umlegung besteht kein Anspruch. für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umle-
(4) Auf Antrag der Gemeinde kann die Landesre- gungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob
gierung oder die von ihr bestimmte Stelle die Be- ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Ren-
fugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umle- tenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die
gung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.
andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Wird
sie auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen,
findet § 18 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes § 49
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März Rechtsnachfolge
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 546) entsprechend Anwen-
dung. Die Einzelheiten der Ubertragung einschließ- Wechselt die Person eines Beteiligten während
lich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechts-
nachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein,
in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und
in dem es sich im Zeitpunkt des Ubergangs des
der die Umlegung durchführenden Behörde gere-
gelt werden. Rechts befindet.
§ 47 § 50
U mlegungsbeschluß Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Die Umlegung wird durch einen Beschluß der (1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde
Umlegungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß). ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten
Im Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet einverstanden, so kann von der Bekanntmachung
(§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet ge- abgesehen werden.
legenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbe-
schlusses hat die Aufforderung zu enthalten, inner-
halb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch
§ 48
nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Um-
Beteiligte legungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungs-
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte stelle anzumelden.
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelege- (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab-
nen Grundstücke, satz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ab-
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen lauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft ge-
macht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Ver-
oder durch Eintragung gesicherten Rechts an ei-
handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten
nem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Recht, (4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetra- Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung
genen Rechts an dem Grundstück oder an einem eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gel-
das Grundstück belastenden Recht, eines An- ten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die
spruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts
Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2283
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab- karte (§ 69 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne
sätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekannt- förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses
machung hinzuweisen. vorgenommen werden. Die Änderungen werden
mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern
§ 51 der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam.
Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbe- § 53
schlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungs-
plans (§ 71) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle (1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungs-
ein Grundstück und über Rechte an einem gebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeich-
Grundstück getroffen oder Vereinbarungen ab- nis). Die Bestandskarte weist die bisherige Lage,
geschlossen werden, durch die einem anderen die Größe und die Nutzung der Grundstücke des
ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau- Umlegungsgebiets aus und bezeichnet die Eigentü-
ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils mer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes
eingeräumt wird; Grundstück aufzuführen
2. erhebliche Veüinderungen der Erdoberfläche 1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Verän- 2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung
derungen der Grundstücke vorgenommen wer- der Grundstücke unter Angabe von Straße und
den; Hausnummer sowie
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei- 3. die im Grundbuch in Abteilung II eing~tragenen
gernde bauliche Anlagen errichtet oder wertstei- Lasten und Beschränkungen.
gernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom-
men werden; (2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Nr. 1
und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnis-
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen er- ses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemein-
richtet öder geändert werden. de öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle-
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver- gung sind mindestens eine Woche vor der Ausle-
änderungssperre baurechtlich genehmigt worden gung ortsüblich bekanntzumachen. Von der Ausle-
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung gung der Bestandskarte und des Bestandsverzeich-
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der nisses kann abgesehen werden, wenn alle Beteilig-
Veränderungssperre nicht berührt. ten einverstanden sind.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, (3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstük-
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor- ke, so genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntma-
haben die Durchführung der Umlegung unmöglich chung die Mitteilung an die Eigentümer und die In-
machen oder wesentlich erschweren würde. haber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grund-
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und buch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umle-
außer bei Verfügungen über Grundstücke und über gungsstelle angemeldet haben.
Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen (4) In den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Teil
oder Befristungen erteilt werden. Wird die Geneh- des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem
migung unter Auflagen, Bedingungen oder Befri- gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
stungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Ver-
tragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Mo- § 54
nats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom
Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht Benachrichtigung des Grundbuchamts
sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen und Vollstreckungsgerichts; U mlegungsvermerk
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt
die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und
§ 52 die nachträglichen Änderungen des Umlegungsge-
biets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die
Umlegungsgebiet Grundbücher der umzulegenden Grundstücke ein-
(1). Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, zutragen, daß das Umlegungsverf ahren eingeleitet
daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen ist (Umlegungsvermerk).
läßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen be- (2) Das Grundbuchamt hat die Umlegungsstelle
stehen. von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungs-
der Umlegung erschweren oder deren Grenzen verfahrens im Grundbuch der betroffenen Grund-
durch die Umlegung nicht geändert werden sollen, stücke vorgenommen sind oder vorgenommen wer-
können von der Umlegung ganz oder teilweise aus- den.
genommen werden. (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs- Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein-
gebiets können bis zur Auslegung der Umlegungs- getragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Voll·
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
streckungsgericht von dem Umlegungsbeschluß den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des
Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist. Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf
den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermit-
§ 55 teln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die
Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen. Un-
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse terschiede zwischen den so ermittelten Verkehrs-
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund- werten sind in Geld auszugleichen.
stücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu ei-
ner Masse vereinigt (Umlegungsmasse). § 58
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Verteilung nach Flächen
Flächen, die nach dem Bebauungsplan als örtliche
Verkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt sind, (1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhält-
auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonsti- nis der Flächen aus, so hat sie auf Verlangen der
gen Erschließungsträger zuzuteilen; dies gilt für Gemeinde von den eingeworfenen Grundstücken
Grünflächen nur insoweit, als sie überwiegend einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang ab-
den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsge- zuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden,
biets dienen sollen. die durch die Umlegung erwachsen. Der Flächen-
beitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Ge-
sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die bieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfe-
Umlegungsmasse eingeworfene örtliche Verkehrs- nen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann
flächen und Grünflächen insoweit abgefunden, als statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise ei-
nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Flä- nen entsprechenden Geldbeitrag erheben.
chen für die in Absatz 2 genannten Zwecke benö-
(2) Soweit ein Flächenabzug für Flächen im Sin-
tigt werden.
ne des § 55 Abs. 2 den nach Absatz 1 zulässigen
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungs- Umfang übersteigt, findet ein Ausgleich in Geld
masse. statt.
(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebau- (3) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher
ungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke fest- oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind
gesetzt ist, können ausgeschieden und dem Be- dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche
darfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, oder Geld auszugleichen.
wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außer- (4) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und
halb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im
Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungs- § 59
plans zweckmäßig ist.
Zuteilung und Abfindung
§ 56 (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentü-
Verteilungsmaßstab mern dem Umlegungszweck entsprechend nach
Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleich-
(1) Für die Errechnung der den beteiligten wertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke
Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zuste- und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 er-
henden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von rechneten Anteilen zuzuteilen.
dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis
(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebau-
der Werte auszugehen, in dem die früheren Grund-
ungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschrif-
stücke vor der Umlegung zueinander gestanden ha-
ten nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58
ben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach
errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet
pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwä-
ein Ausgleich in Geld statt.
gung der Interessen der Beteiligten je nach Zweck-
mäßigkeit einheitlich zu bestimmen. (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungs-
gebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein
die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im
Maßstab auf geteilt werden. Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2
bis 4 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll
§ 57 dem entsprochen werden, sofern dies in der Umle-
Verteilung nach Werten gung möglich und mit dem Bebauungsplan verein-
bar ist.
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis
der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentü-
dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksich- mer können als Abfindung
tigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt 1. Geld oder
sind. Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grund- 2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsge-
stück mit dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen, biets oder
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2285
3. die Begründung von Miteigentum an einem die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-
Grundstück, die Gewährung von grundstücks- ten Teils gelten entsprechend.
gleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungs-
eigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen § 61
Rechten innerhalb und außerhalb des Umle-
gungsgebiets oder Aufhebung, Änderung und Begründung
von Rechten
4. die Gewährung von Immobilienfondsanteilen im
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere
Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungs-
Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen
gesetzes
Grundstück oder an einem das Grundstück bela-
vorgesehen werden. stenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche
(5) Eigentümer können in Geld oder mit außer- Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nut-
halb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstük- zung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-
ken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine stücks berechtigen oder den Verpflichteten in der
bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können Benutzung des Grundstücks beschränken, können
oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert
Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer oder neu begründet werden. Insbesondere können
die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnut-
Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden wer- zung der Grundstücke Flächen für hintere Zuwege,
den. Die Vorschriften über die Entschädigung im gemeinschaftliche Hofräume, Stellplätze, Garagen
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten ent- oder andere Gemeinschaftsanlagen in Ubereinstim-
sprechend. mung mit den Zielen des Bebauungsplans festge-
(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit legt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden.
Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche
den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten
Verpflichtungen zu einem das Grundstück betref-
ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine
größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in fenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast)
Geld vermieden werden kann und die Abfindung in können im Einvernehmen mit der Baugenehmi-
diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan ver- gungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu be-
einbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. gründet werden.
(2) Soweit der Rechtsinhaber hierdurch in sei-
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsaus- nem Recht beeinträchtigt wird, ist in dem Umle-
schuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der gungsplan eine Geldabfindung festzusetzen. Die
Zuteilung von Grundstücken unter den Vorausset- Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
zungen des § 39 b ein Bau- oder Pflanzgebot, unter Abschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend.
den Voraussetzungen des § 39 c ein Nutzungsge-
bot, unter den Voraussetzungen des § 39 e ein Mo- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach
§ 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten
dernisierungs- oder Instandsetzungsgebot anord-
nen. Grundstücke.
(8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder § 62
sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche
dem Bebauungsplan widersprechen und der Ver- Verhältnisse
wirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht ge-
nommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegen- (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und
stehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nut- die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches
zungsberechtigten haben die Beseitigung der im Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonsti- (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere ver-
gen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Ge- schiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte
meinde die Beseitigung zum Vollzug des Umle- Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grund-
gungsplans durchführt. stück zugeteilt wird, so werden entsprechend den
verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Bau- oder
Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der
Pflanzgebot, ein Nutzungsgebot, ein Modernisie-
einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten.
rungs- oder Instandsetzungsgebot oder ein Ab-
In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene
bruchgebot nach den §§ 39 b bis 39 e anzuordnen,
Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des
bleibt unberührt.
Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt
werden.
§ 60 (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt
Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, wird (Absatz 1) . oder einem Eigentümer für sein
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt
werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfand-
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für rechte und Reallasten, mit denen eingeworfene
sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung Grundstücke belastet sind, entsprechend den im
zu gewähren. Werden sie zugeteilt, so ist ein Aus- Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die
gleich in Geld festzusetzen. Die Vorschriften über zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 63 § 65
Ubergang von Rechtsverhältnissen Hinterlegung und Verteilungsverfahren
auf die Abfindung Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für
(1) Die zugeleillen Grundstücke treten hinsicht- das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften
lich der Rechte an den alten Grundstücken und der der§§ 118 und 119 entsprechend.
diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnis-
se, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der
§ 66
alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentli-
chen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiese-
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungs-
nen neuen Grundstücke über.
stelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grund- Beschluß aufzustellen.
stück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum
(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aus-
Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldaus-
sicht genommene Neuzustand mit allen tatsächli-
gleich oder nach § 59 oder 60 eine Geldabfindung,
chen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die
so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch
die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf
erfahren. Der Umlegungsplan muß nach Form und
den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
Inhalt zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sein.
§ 64
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umle-
Geldleistungen gungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldne-
rin der im Urn]egungsplan festgesetzten Geldlei-
§ 67
stungen.
(2) Geldleistun9en werden mit dem Eintritt der Umlegungskarte
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans fällig. Die Die Umlegungskarte stellt. den künftigen Zustand
Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbe-
(§§ 57 bis 59) k<mn bis zu längstens zehn Jahren sondere die neuen Grundstücksgrenzen und -be-
hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen zeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55
werden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichslei- Abs. 2 einzutragen.
stungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden
Leistungen erfolgt. § 68
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder Umlegungsverzeichnis
des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach
den §§ 57 bis 60 gelten als Beitrag und ruhen als (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erb- 1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb
baurecht. des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage,
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung
des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederauf- Eigentümer; der Anteil an örtlichen Verkehrs-
bau zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder und Grünflächen (§ 55 Abs. 2) ist seiner Größe
der Erweiterung bestehender Gebäude oder nach besonders anzugeben;
2. der Durchführung notwendiger außerordentli- 2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das
cher Instandsetzungen an Gebäuden Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprü-
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grund- che mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
pfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag Grundstück oder persönliche Rechte, die zum
ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines
nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-
Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ten in der Benutzung des Grundstücks beschrän-
bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der ken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu
öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins- begründet werden;
und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üb- 3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
lichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungs-
hypotheken entsprechen. Die Bewilligtmg kann 4. die Geldleistungen sowie deren Fälligkeit und
von der Erfüllung von Bedingungen abhängig ge- Zahlungsart;
macht werden. 5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geld-
leistungen festgesetzt sirid;
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der
Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungs- 6. die einzuziehenden und die zu verlegenden örtli-
träger verursacht sind, sind sie von ihm der Ge- chen Verkehrs- und Grünflächen (§ 55 Abs. 2)
meinde zu erstatten. sowie die Wasserläufe.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes
Grundbuch zu vermerken. Grundstück gesondert aufgestellt werden.
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2287
§ 69 (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu
Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das vollziehen, sobald er unanfechtbar geworden ist.
Umlegungsverzeichnis Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nut-
zungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln
(1) Die Umlegungskarte ist auf die Dauer eines des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen.
Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von § 73
der Auslegung abgesehen werden. Ort und Dauer
der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Änderung des Umlegungsplans
der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann jeder einse- auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern,
hen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. wenn
.1. der Bebauungsplan geändertwird,
§ 70
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts
Zustellung des Umlegungsplans die Änderung notwendig macht oder
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffen- 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden
der Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. sind.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des § 74
Umlegungsplans für erforderlich, so können die Be-
Berichtigung der öffentlichen Bücher
kanntmachung und die Zustellung des geänderten
Umlegungsplans auf die von der Änderung Betrof- (1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-
fenen beschränkt werden. buchamt eine beglaubigte Abschrift der Bekannt-
machung nach § 71 sowie beglaubigte Abschriften
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der
aus dem Umlegungsplan und ersucht es, die
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein-
Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
getragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Voll-
Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets
streckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis
zugeteilte Grundstücke.
Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das Gegen-
stand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die (2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskata-
daran bestehenden Rechte betrifft. sters dienen die Umlegungskarte und das Umle-
gungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der
§ 71 Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-
ordnung, wenn die für die Führung des Liegen-
Inkrafttreten des Umlegungsplans schaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Ur-
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt- kunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und In-
zumachen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungs- halt. zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster
plan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforder-
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es lich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Um-
gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen legungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefer-
der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist. tigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4).
(2) Soweit Rechtsbehelfe nur einzelne Grund-
stücke betreffen, kann die Umlegungsstelle den § 75
Umlegungsplan für die übrigen Grundstücke be- Einsichtnahme in den Umlegungsplan
reits vor der Entscheidung über die Rechtsbehelfe
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Ein-
insoweit durch Bekanntmachung in Kraft setzen,
sicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der
als diese Grundstücke von ihnen nicht berührt
ein berechtigtes Interesse darlegt.
werden.
(3) Soweit ein Rechtsbehelf sich nur gegen die § 76
Höhe von Ausgleichsleistungen in Geld nach § 57
Satz 5, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 richtet, kann Vorwegnahme der Entscheidung
die Umlegungsstelle den Umlegungsplan hinsicht- Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstan-
lich der übrigen, das neue Grundstück betreff enden den, so können die Eigentums- und Besitzverhält-
Festlegungen bereits vor der Entscheidung über nisse für einzelne Grundstücke nach den § § 56 bis
den Rechtsbehelf durch Bekanntmachung in Kraft 59 durch Beschluß der Umlegungsstelle bereits ge-
setzen. regelt sowie Entscheidungen nach § 61 getroffen
§ 72 werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.
Die§§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend.
Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der § 77
bisherige Rechtszustand durch den in dem Umle-
Vorzeitige Besitzeinweisung
gungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand er-
setzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung (1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so
der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten kann die Umlegungsstelle, wenn das Wohl der All-
Grundstücke ein. gemeinheit es erfordert,
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
J. vor A ufslellun9 des Umlegungsplans die Ge- ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
meinde oder den sonstigen Erschließungsträger des Fünften Teils gelten entsprechend.
in den Besitz der Grundstücke, die in dem Be- (2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistun-
bauungsplan als Flächen im Sinne des § 55 Abs. gen ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit
2 festgesetzt sind, einweisen; Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und treffen. Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt
Uberlragung der Grenzen der neuen Grundstük- der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die
ke in die Ortlichkeit sonstige am Umlegungsver- Grenzregelung fällig.
fahren Beteiligte in den Besitz der nach dem (3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstük- Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind inso-
ke oder Nutzungsrechte einweisen. weit auf den Geldanspruch des Eigentümers ange-
(2) Die §§ 11 G und 122 gcl len entsprechend. wiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen
und für das Verteilungsverfahren gelten die Vor-
§ 78 schriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Verfahrens- und Sachkosten § 82
Die Gemeinde tri:igt die Verfahrenskosten und die Beschluß über die Grenzregelung
nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten
Sachkosten. (1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen
Grenzen sowie die Geldleistungen fest und re-
§ 79 gelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuord-
Gebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung nung von Dienstbarkeiten. Beteiligten, deren Rech-
te durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Be-
Durchführung oder Vermeidung der Umlegung die-
schluß muß nach Form und Inhalt zur Ubernahme
nen, einschließlich der Berichtigung der öffentli-
in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
chen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen
und sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Ko- (2) Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen,
sten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben deren Rechte durch die Grenzregelung betroffen
Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen werden.
und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen § 83
Vorschriften beruhen, und hinsichtlich der Steuern Bekanntmachung und Rechtswirkungen
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. der Grenzregelung
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzuma-
Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn chen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unan-
die Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft
fechtbar geworden ist.
oder eine Verhandlung der Durchführung oder
Vermeidung der Umlegung dient. (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige
Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die
Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand
Zweiter Abschnitt ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einwei-
sung der neuen Eigentümer in den Besitz der zuge-
Grenzregelung teilten Grundstücksteile ein.
§ 80 (3) Soweit sich nicht aus einer Regelung nach
§ 80 Abs. 1 Satz 2 etwas anderes ergibt, geht das
Zweck und Voraussetzungen Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiese-
(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen nen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Ei-
Bebauung oder zur Beseitigung baurechtswidriger gentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind
Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zuge-
eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zu- wiesenen Grundstücksteile werden Bestandteil des
sammenhang bebauten Ortsteile Teile benachbarter Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die
Grundstücke gegeneinander austauschen oder ein- dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrek-
seitig zuteilen (Grenzregelung), wenn dies im öf- ken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
fentlichen Interesse geboten ist und der Wert der
Grundstücke nur unerheblich geändert wird. Da- § 84
durch betroffene Dienstbarkeiten können neu ge- Berichtigung der öffentlichen Bücher
ordnet werden.
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt
(2) Die Grundstücksteile dürfen nicht selbständig eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über
bebaubar sein. die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Be-
§ 81 kanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht
das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen in das
Geldleistungen Grundbuch einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entspre-
(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch chend.
die Grenzregelung bewirkt werden, sind von den (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die
Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschrif- §§ 78 und 79 entsprechend.
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2289
FUNFTER TEIL § 87
Enteignung Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Enteignung
Erster Abschnitt (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zu-
lässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfor-
Zulässigkeit der Enteignung
dert und der Enteignungszweck auf andere zumut-
bare Weise nicht erreicht werden kann.
§ 85
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der An-
Enteignungszweck
tragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Er-
(l) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet wer- werb des zu enteignenden Grundstücks zu ange-
den, um messenen Bedingungen, unter den Voraussetzun-
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs- gen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigne-
plans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche ten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der
Nutzung vorzubereiten, Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das
Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstük- vorgesehenen Zweck verwendet wird.
ke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans,
aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Orts- (3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem
teile liegen, insbesondere zur Schließung von Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten
Baulücken, entsprechend den baurechtlichen (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung
Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten
Nutzung zuzuführen, der Gemeinde erfolgen.
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch
beschaffen, die Vorschriften des Abschnitts 1 a des Dritten
Teils nicht berührt.
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
Rechte zu ersetzen oder
§ 88
5. in den in § 39 h Abs. 1 bezeichneten Gebieten
ein Gebäude aus den in § 39 h Abs. 3 und 4 be- Enteignung
zeichneten Gründen zu erhalten. aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der
(2) Unberührt bleiben
Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen zeichneten Zwecken aus zwingenden städtebauli-
als den in Absatz 1 genannten Zwecken, chen Gründen beantragt, so genügt anstelle des
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteig- § 87 Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich
nung zu den in Absatz l Nr. 5 genannten Zwek- ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses
ken. Grundstücks zu angemessenen Bedingungen ver-
geblich bemüht hat.
§ 86
Gegenstand der Enteignung § 89
(1) Durch Enteignung können Veräußerungspflicht der Gemeinde
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder ( 1) Sind Grundstücke zur Vorbereitung der bau-
belastet werden; lichen Nutzung oder, um sie der baulichen Nut-
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder zung zuzuführen, zugunsten der Gemeinde ohne
belastet werden; Hergabe von entsprecnendem Austauschland, Er-
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum satzland oder ohne Begründung von Rechten der
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken be- in § 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art enteignet
rechtigen oder die den Verpflichteten in der Be- oder aufgrund eines Ubernahmeverlangens erwor-
nutzung von Grundstücken beschränken; ben worden, ist die Gemeinde verpflichtet, die
Grundstücke zu veräußern, sobald der mit dem Er-
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorge- werb des Grundstücks verfolgte Zweck verwirk-
sehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, licht werden kann. Von dieser Verpflichtung sind
die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art Grundstücke ausgenommen, die für öffentliche
gewähren. Zwecke oder für beabsichtigte städtebauliche Maß-
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie nahmen als Austauschland oder zur Entschädigung
auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden in Land benötigt werden.
Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein (2) Die Grundstücke sind nach Maßgabe der Zie-
Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur le und Zwecke des Bebauungsplans unter Berück-
nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden. sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bau-
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Ei- willige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß
gentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist
sind auf die Entziehung, Belastung oder Begrün- entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-
dung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten plans, seinen Zielen und Zwecken nutzen werden.
Rechte entsprechend anzuwenden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
berücksichtigen, und zwar in erster Linie diejeni- werb oder die Verschaffung eines Grundstücks
gen, denen kein sonstiges Grundeigentum oder nur oder eines Rechts nach Absatz 3 ermöglicht wer-
Grundeigentum in geringem Umfang gehört. den.
(3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den (5) Die Gemeinde kann Grundstücke oder Rechte
Absätzen 1 und 2 gegenüber den zu berücksichti- nach Absatz 3 anderen als den in Absatz 2 bezeich-
genden Personen in der Weise zu erfüllen, daß sie neten Personen anbieten, wenn dies zur Erreichung
der mit dem Bebauungsplan und den Sozialplänen
1. ihnen Eigentum an den Grundstücken überträgt verfolgten Ziele und Zwecke erforderlich ist. Kann
oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb von
die Gemeinde dadurch ihre Verpflichtungen gegen-
Grundstücken verschafft oder
über den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen
2. für sie Erbbaurechte oder Rechte nach dem nicht erfüllen, hat sie im Rahmen ihrer Möglichkei-
Wohnungseigentumsgesetz begründet oder ih- ten dafür zu sorgen, daß diesen Personen andere
nen einen Anspruch auf Erwerb solcher Rechte Grundstücke oder Rechte nach Maßgabe des Ab-
verschafft oder satzes 3 angeboten werden.
3. für sie sonstige dingliche Rechte begründet oder
ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher Rech-
§ 90
te verschafft oder
4. das Eigentum auf eine juristische Person über- Enteignung
trägt, an der sie als Gesellschafter oder Mitglie- von Grundstücken zur Entschädigung in Land
der überwiegend beteiligt sind, oder (1) Die Enteignung von Grundstücken zur Ent-
5. das Eigentum auf einen Immobilienfonds im Sin- schädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
ne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsge- 1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100
setzes mit der Maßgabe überträgt, daß dieser ih- in Land festzusetzen ist,
nen Anteile anbietet.
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im
Den Wünschen der nach Absatz 2 zu berücksichti- Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Ent-
genden Personen ist in der Weise Rechnung zu tra- wicklung als Ersatzland geeignet sind, weder
gen, daß Rechten nach einer vorangehenden Num- aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstig-
mer in Satz 1 der Vorzug vor den in den nachfol- ten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des
genden Nummern genannten Rechten zu geben ist. Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband)
Kann die Gemeinde den Wünschen der Bewerber oder einer juristischen Person des· Privatrechts,
auf Zuteilung von Rechten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde
nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Grund- (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam über-
stücke nicht entsprechen, so hat die Gemeinde die wiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist
Auswahl unter Berücksichtigung sozialer Gesichts- sowie
punkte zu treffen. Reicht die Zahl der zur Verfü- 3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete
gung stehenden Grundstücke nicht aus, die Wün- Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedin-
sche nach Gewährung von Rechten nach Satz 1 Nr. gungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich
1 und 2 voll zu berücksichtigen, so soll die Ge- und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten an-
meinde unter diesen Rechten die Rechtsform wäh- deren Landes aus dem eigenen Vermögen oder
len, bei der eine größere Zahl von zu berücksichti- aus dem Besitzstand von juristischen Personen
genden Personen bedacht werden kann. Die Ge- des Privatrechts, an deren Kapital er überwie-
meinde kann von der sich aus den Sätzen 2 bis 4 gend beteiligt ist, nicht erworben werden kön-
ergebenden Rechtsform abweichen, wenn die nen.
Durchführung des Bebauungsplans dies erforder-
lich macht. Sollen nach den vorstehenden Grund- (2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteig-
sätzen Erbbaurechte für reine Wohnnutzung be- nung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit
gründet werden, so soll die Gemeinde, wenn die l. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirt-
Beteiligten nicht eine kürzere Dauer wünschen, die schaftlich genutzten Grundstücken auch der
Erbbaurechte auf die Dauer von neunundneunzig sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteig-
Jahren begründen; bei Vorliegen besonderer Grün- nende Grundstück mit seiner Berufs- oder Er-
de kann die Begründung auch für eine kürzere werbstätigkeit angewiesen und ihm im Interes-
Zeitdauer, in der Regel jedoch für nicht weniger se der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines
als fünfundsiebzig Jahre erfolgen. Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder
(4) Soweit Grundstücke oder Rechte nach Absatz 2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar
3 für eine Veräußerung zur Verfügung stehen, ha- öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfle-
ben die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen ge, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken-
einen Anspruch nur auf den Erwerb oder die Ver- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Kör-
schaffung von Grundeigentum oder Rechten in perertüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen
Höhe des Bodenwerts des hergegebenen Grund- und anderer Religionsgesellschaften des öffentli-
stücks. Soweit der Bodenwert des hergegebenen chen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen
Grundstücks dies nicht ermöglicht, das hergegebe- oder zu dienen bestimmt sind.
ne Grundstück nach seiner Beschaffenheit für eine (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
bauliche Nutzung jedoch in Betracht kam, soll den eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zu-
in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen der Er- sammenhang bebauten Ortsteile können Grundstük-
Nr. 105 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2291
ke zur Entschädigung in Land nur enteignet wer- 1. für den durch die Enteignung eintretenden
den, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt Rechtsverlust,
werden sollen. 2. für andere durch die Enteignung. eintretende
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädi- Vermögensnachteile.
gung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungs-
Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist un-
berechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entste-
zulässig.
hen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu
§ 91 berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Ver-
Ersatz für entzogene Rechte mögensnachteils ein Verschulden des Entschädi-
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung gungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des
entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschrif- (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der
ten des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßge-
Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im bend, in dem die Enteignungsbehörde über den
Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gel- Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der
ten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in
Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam
entsprechend. wird.
§ 92
§ 94
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung
Entschädigungsberechtigter
der Enteignung
und Entschädigungsverpflichteter
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang ent-
eignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des (1) Entschädigung kann verlangen, wer in sei-
Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Be- nem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt
lastung des Grundstücks mit einem Recht zur Ver- wird und dadurch einen Vermögensnachteil erlei-
wirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die det.
Enteignung hierauf zu beschränken. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-
eignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige ver-
belastet werden, so kann der Eigentümer anstelle
pflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteig-
der Belastung die Entziehung des Eigentums ver-
nende Grundstück beschaffen muß.
langen. Soll ein Grundstück mit einem anderen
Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die
Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Be- § 95
lastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig Entschädigung für den Rechtsverlust
ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder (1) Die Entschädigung für den durch .die Enteig-
wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach
nur zu einem Teil enteignet werden, so kann der dem Verkehrswert (§ 142) des zu enteignenden
Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Ent-
das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit eignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem
verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbe- Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über
sitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich den Enteignungsantrag entscheidet.
oder wirtschaftlich genutzt werden kann. (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Ent- unberücksichtigt
eignung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Ge- 1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der
genstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nut-
sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaft- zung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht
lich nutzen oder in anderer Weise angemessen ver- in absehbarer Zeit zu erwarten ist;
werten kann.
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehen-
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist den Enteignung eingetreten sind;
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteig-
nungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Ver- 3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt einge-
handlung geltend zu machen. treten sind, in dem der Eigentümer zur Vermei-
dung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschan-
gebot des Antragstellers mit angemessenen Be-
Zweiter Abschnitt
dingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte
Entschädigung annehmen können, es sei denn, daß der Eigenti.i-
mer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet
§ 93
hat;
Entschädigungsgrundsätze 4. wert.steigernde Veränderungen, die während ei-
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu lei- ner Veränderungssperre ohne Genehmigung der
sten. Baugenehmigungsbehörde vorgenommen wor-
(2) Die Entschädigung wird gewährt den sind;
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
5. wertsteigernde Ver~inderungen, die nach Einlei- § 97
tung des Enteignungsverfahrens ohne behördli-
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
che Anordnung oder Zustimmung der Enteig-
nungsbehörde vorgenommen worden sind; (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Ver- sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den
einbarungen auffällig abweichen und Tatsachen
Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks
die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen
beschränken, können aufrechterhalten werden, so-
worden sind, um eine höhere Entschädigungslei-
weit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
stung zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, (2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grund-
wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den stück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit
Fällen der §§ 40 und 42 bis 44 geltend machen Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland
würde. oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbe-
günstigten mit einem gleichen Recht belastet wer-
(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jeder- den. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das
zeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung
entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet
Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf
Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Ab- das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück
bruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer des Enteignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz
Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung für dingliche oder persönliche Rechte eines öffent-
nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesam- lichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers
ten Frist zu bemessen. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grund-
seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist,
stück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem
sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu be-
Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen
gründen; soweit dazu Grundstücke des Enteig-
Grundstück neu begründet oder gesondert entschä-
nungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu
digt werden, so ist dies bei der Festsetzung der
diesem Zweck auch andere Grundstücke in An-
Entschädigung für den Rechtsverlust zu berück-
spruch genommen werden. Anträge nach Satz 3
sichtigen.
müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungs-
§ 96 behörde gestellt werden.
Entschädigung für andere Vennögensnachteile (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintre- nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei
tender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu
nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermö- entschädigen
gensnachteile nicht bei der Bemessung der Ent- 1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie
schädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrech-
sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwä- ten an dem Grundstück,
gung der Interessen der Allgemeinheit und der Be- 2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Be-
teiligten festzusetzen, insbesondere für sitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechti-
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, gen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grund-
den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstä- stücks ist,
tigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung 3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Er-
der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben er- werb des Grundstücks berechtigen oder den
leidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Auf- Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks
wands, der erforderlich ist, um ein anderes beschränken.
Grundstück in der gleichen Weise wie das zu (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechter-
enteignende Grundstück zu nutzen; halten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung gesondert entschädigt werden, haben bei der Ent-
eines Grundstücksteils oder eines Teils eines eignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz
räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen- des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung
den Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich
durch Enteignung des Rechts an einem Grund- ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entspre-
stück bei einem anderen Grundstück entsteht, chend für die Geldentschädigungen, die für den
soweit die Wertminderung nicht schon bei der durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in
Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 festge-
berücksichtigt ist; setzt werden.
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch § 98
die Enteignung erforderlich werdenden Umzug. Schuldübergang
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 (1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhal-
Nr. 3 anzuwenden. ten oder durch ein neues Recht an einem anderen
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2293
Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung (3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1
Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf An-
Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der . trag des Eigentümers auch dann in geeignetem Er-
Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen satzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteig-
Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer net werden soll, das mit einem Eigenheim oder ei-
im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Be- ner Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn
troffene anzusehen. nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Ab-
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld bruch des Gebäudes jederzeit entschädigungslos
oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch gefordert werden kann.
ein neues Recht an einem anderen Grundstück er- (4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Ent-
setzt wird, der von der Enteignung Betroffene zu- eigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder
gleich persönlich haftet, sofern er spätestens in teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn
dern nach § 109 anzuberaumenden Termin die ge- diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigern
gen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter
Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten der Beteiligten billig ist und bei dern Enteignungs-
glaubhaft gemacht hat. begünstigten die in Absatz .1 Nr. 1 oder 2 genann-
ten Voraussetzungen vorliegen.
§ 99
(5) Für die Bewertung des Ersatzlands gilt § 95
Entschädigung in Geld entsprechend. Hierbei kann eine Werterhöhung be-
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen rücksichtigt werden, die das übrige Grundvermö-
Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts ande- gen des von der Enteignung Betroffenen durch den
res bestirnrnt. Auf Antrag des Eigentümers kann Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach
die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen ge-
festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteilig- ringeren Wert als das zu enteignende Grundstück,
ten zuzumuten ist. so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zu-
sätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit ei- Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteig-
nem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem nende Grundstück, so ist festzusetzen, daß der Ent-
Erbbauzins zu leisten. schädigungsberechtigte an den durch die Enteig-
(3) Einrnalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 nung Begünstigten eine dem Wertunterschied ent-
vorn Hundert über dern Diskontsatz der Deutschen sprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die
Bundesbank jährlich von dern Zeitpunkt an zu ver- Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5
zinsen, in dern die Enteignungsbehörde über den Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten
Enteignungsantrag entscheidet. Irn Falle der vor- Tag fällig.
zeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßge-
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt,
bend, in dem diese wirksam wird.
so sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit
sie nicht an dern zu enteignenden Grundstück auf-
§ 100 rechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinha-
bers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97
Entschädigung in Land
Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigen- ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rech-
tümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, te gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für
wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, sei- die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur,
ner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentü-
wesensgernäß obliegenden Aufgaben auf Ersatz- mer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche
land angewiesen ist und Geldentschädigung gedeckt werden.
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind
geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungs-
rnit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätig-
behörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Ab-
keit oder zur Erfüllung der ihm wesensgernäß
sätze 1, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absat-
obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
zes 6 bis zurn Schluß der mündlichen Verhandlung
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatz- (§ 109).
land nach pflichtrnäßigern Ermessen der Enteig-
nungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedin- (8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte
gungen beschaffen kann oder oder Rechte nach dern Wohnungseigentumsgesetz
ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstä-
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach
tigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm
§ 90 beschafft werden kann.
wesensgernäß obliegenden Aufgaben geeignet, so
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festge- können dern Eigentümer diese Rechte anstelle des
setzt, so sind auch der Verwendungszweck des Er- Ersatzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist
satzlands und die Frist, in der das Grundstück zu in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1
dern vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu be- angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt
zeichnen. Die§§ 102 und 103 gelten entsprechend. unberührt.
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 einen An- Gesetzes oder des Baulandbeschaffungsgesetzes
spruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu- erworben hatte oder
stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb 2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks
des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in nach diesem Gesetz zugunsten eines anderen
Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er ge- Bauwilligen eingeleitet worden ist und der ent-
gen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch eignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft
auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. macht, daß er das Grundstück binnen angemes-
Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur sener Frist zu dem vorgesehenen Zweck ver-
Erstattung verpfichtet, als er selbst Aufwendungen wenden wird.
erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattun9"
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen
nicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbe-
zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der
hörde; für den Bescheid gilt§ 122 entsprechend.
zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen.
§ 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
§ 101 sprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig,
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweck-
gerechten Verwendung begonnen oder die Veräu-
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden ßerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbau-
Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies recht vor Eingang des Antrags bei der Enteig-
unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig nungsbehörde eingeleitet worden ist.
ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückent-
1. durch Bestellung oder Ubertragung von Mitei- eignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich
gentum an einem Grundstück, grundstücksglei- verändert oder ganz oder überwiegend Entschädi-
. chen Rechten, Rechten nach dem Wohnungsei- gung in Land gewährt worden ist.
gentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch
dem zu enteignenden Grundstück oder an einem
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
anderen Grundstück des Enteignungsbegünstig-
aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 be-
ten sowie durch Immobilienfondsanteile im Sin-
zeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein
ne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsge-
gleiches Recht an dem früher belasteten Grund-
setzes oder
stück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder
2. durch Ubertragung von Eigentum an einem be- begründet wird. Die Vorschriften über die Rückent-
bauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten eignung gelten entsprechend.
oder
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104, 105 und
3. durch Ubertragung von Eigentum an einem 107 bis 122 entsprechend.
Grundstück des Enteignungsbegünstigten, dai:;
mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung § 103
bebaut werden soll.
Entschädigung für die Rückenteignung
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach
Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgege-
§ 100 Abs. 5 entsprechend. ben, so hat der Antragsteller dem von der Rückent-
eignung Betroffenen Entschädigung für den Rechts-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum verlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzu-
Schluß der mündlichen Verhandlung schriftlich wenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Ent-
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde ge- eignung eine Entschädigung für andere Vermö-
stellt werden. gensnachteile gewährt worden, so hat er diese Ent-
schädigung insoweit zurückzugewähren, als die
§ 102
Nachteile aufgrund der Rückenteignung entfallen.
Rückenteignung Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver- darf den bei der ersten Enteignung zugrunde geleg-
langen, daß das enteignete Grundstück zu seinen ten Verkehrswert des Grundstücks nicht überstei-
Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), gen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichti-
wenn und soweit gen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks
geführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt ent-
Rechtsnachfolger das Grundstück nicht inner-
sprechend.
halb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr.
3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwen-
det oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Dritter Abschnitt
Frist aufgegeben hat oder
Enteignungsverfahren
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Ubereig-
nung nach § 89 nicht erfüllt hat. § 104
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt wer- Enteignungsbehörde
den, wenn (1) Die Enteignung wird von der höheren Ver-
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege waltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehör-
der Enteignung na.ch den Vorschriften dieses de).
Nr. 105 Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2295
(2) Die Lctndesregierungen können durch Rechts- § 108
verordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer
mitzuwirken haben. (1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt
durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll
§ 105
schon vor der mündlichen Verhandlung alle An-
Enteignungsantrag ordnungen treffen, die erforderlich sind, um das
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin
deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück zu erledigen. Sie hat den gesamten Sachverhalt, so-
liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer weit er für das Enteignungsverfahren von Bedeu-
Stellungnahme binnen eines Monats der Enteig- tung ist, zu ermitteln und dem Eigentümer, dem
nungsbehörde vor. Antragsteller sowie den Behörden, für deren Ge-
schäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist,
§ 106 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Er-
mittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbe-
Zustimmung der Obersten Landesbehörde
hörde ein Gutachten des Gutachterausschusses
(gestrichen) (§ 137) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder
ein Erbbaurecht bestellt werden soll.
§ 107
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirt-
Beteiligte schaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans lie-
1. der Antragsteller, gen, zur Entschädigung in Land enteignet werden
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht sollen.
an dem Grundstück oder an einem das Grund-
(3) Enteignungsverfahren können miteinander
stück belastenden Recht im Grundbuch eingetra-
verbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn
gen oder durch Eintragung gesichert ist,
die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteig-
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetrage- nungsverfahren können wieder getrennt werden.
nen Rechts an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht, eines An-
spruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem § 109
Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das Einleitung des Enteignungsverfahrens
zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des und Anberaumung des Termins zur mündlichen
Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Verhandlung
Grundstücks beschränkt,
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anbe-
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigen- raumung eines Termins zu einer mündlichen Ver-
tümer und die Inhaber der in den Nummern 2 handlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der
und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatz- mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller,
lands, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Betei-
Enteignung nach§ 91 betroffen werden, und ligten und die . Gemeinde zu laden. Die Ladung ist
6. die Gemeinde. zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Ge-
werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die An- meinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
meldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zu- 1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 2 a Abs.
geht. Die Anmeldung kann spätestens in der letz- 6 ausgelegen hat und
ten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten
erfolgen. 2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach
§ 87 Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß
Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmel- vorgebrachten Bedenken und Anregungen erör-
denden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftma- tert worden sind. Die Gemeinde kann in demsel-
chung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem ben Termin die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2
Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung führen und die Bedenken und Anregungen erör-
seines Rechts nicht mehr zu beteiligen. tern.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteig-
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, nungsbeschluß ergehen kann, sobald der Bebau-
für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner ungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine Ei-
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteig- nigung nach § 110 oder 111 kann auch vor Rechts-
nungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, verbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; (3) Die Ladung muß enthalten
die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeich- 1. die Bezeichnung des Antragstellers und des be-
nen. § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. troffenen Grundstücks,
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. den wesentlichen Jnhalt des Enteignungsantrags die Enteignungsbehörde anordnen, daß die Geneh-
mit dem liinweis, daß der Antra~J mit den ihm migungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem frü-
beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbe- heren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist in orts-
hörde einr1esehen werden kann, üblicher Weise bekanntzumachen und dem
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen Grundbuchamt mitzuteilen.
den Entei~Jnungsantrag mö~Jlichst vor der münd- (4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entspre-
lichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde chend.
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären, und § 110
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über Einigung
den Enteignungsantrng und andere im Verfahren (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Eini-
zu erledigcmde Anträge Pntschieden werden gung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
kann.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Ent-
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung
eignungsbehörde eine Niederschrift über die Eini-
auf einem Antrag auf Entschädigung in Land be-
gung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Er-
ruht, muß außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen
fordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist
Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, des-
von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevoll-
sen Entschädigung in Land beantragt ist, und des
mächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich
Grundstücks, für das die Entschädigung in Land ge-
beglaubigten Vollmacht.
währt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht
unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich.
und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetrage- § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
nen sowie des ersten Termins der mündlichen Ver-
handlung mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise § 111
in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In
der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufor- Teileinigung
dern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Einigen sich die Beteiligten nur über den Uber-
Verhandlung wahrzunE:~hmen mit dem Hinweis, daß gang oder die Belastung des Eigentums an dem zu
auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsan- enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die
trag und andere im Verfahren zu erledigende An- Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3
träge entschieden werden kann. entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch- hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Voraus-
amt die Einleitung des Enteignungsverfahrens zahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung
mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehör- zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts
de von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die anderes ergibt. Im übrigen nimmt das Enteignungs-
nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteig- verfahren seinen Fortgang.
nungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen
Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen § 112
werden. Entscheidung der Enteignungsbehörde
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,
entscheidet die Enteignungsbehörde aufgrund der
so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstrek-
mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den
kungsgericht von der Einleitung des Enteignungs-
Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge
verfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück
sowie über die erhobenen Einwendungen.
betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-
rens ist. (2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteig-
§ 109 a
nungsbehörde vorab über den Ubergang oder die
Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden
Genehmigungspflicht Grundstück oder über sonstige durch die Enteig-
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung nung zu bewirkende Rechtsänderungen zu ent-
des Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 scheiden. In diesem Fall hat die Enteignungsbehör-
bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Tei- de anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Voraus-
lungen der schriftlichen Genehmigung der Enteig- zahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädi-
nungsbehörde. gung zu leisten ist.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmi- (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig-
gung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme nungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich
besteht, daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder 1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten
die Teilung die Verwirklichung des Enteignungs- Berechtigten an dem Gegenstand der. Enteignung
zwecks unmöglich machen oder wesentlich er- aufrechterhalten bleiben,
schweren würde.
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand
(3) Sind Rechtsvorgi:i.nge oder Vorhaben nach Ab- der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes
satz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann Grundstück belastet werden,
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2297
3. dcnüber, welche Rechtsverhältnisse begründet von wem und an wen sie zu leisten sind; Geld-
werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und entschädigungen, aus denen andere von der Ent-
4 bezeidmetPn Art gewähwn, eignung Betroffene nach § 97 Abs. 4 zu entschä-
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über digen sind, müssen von den sonstigen Geldent-
den Eigenlumsüber~Jcmg oder die Enteignung des schädigungen getrennt ausgewiesen werden;
Ersatzlands. 9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück
in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten
§ 113 Weise.
Enteignungsbeschluß (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist
der Enteignungsbeschluß entsprechend zu be-
(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist zu
schränken.
begründen und den Beteiligten zuzustellen. Der Be-
schluß ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, (4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entspre-
Form und Fr.ist des Antrags auf gerichtliche Ent- chend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet wer-
scheidung(§ 157) zu versehen. den, so kann der Enteignungsbeschluß ihn auf-
grund fester Merkmale in der Natur oder durch Be-
(2) Gibt die Entei9nungsbehörde dem Enteig- zugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan be-
nungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteig- zeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vor-
nungsbeschluß) bezeichnen liegt, ist der Enteignungsbeschluß durch einen
1. die von der Enteignung Betroffenen und den Nachtragsbeschluß anzupassen.
Enteignungsbegünstigten;
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der
2. die sonstigen Beterngten; Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem
der das Grundstück zu dem vorgesehenen Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbe-
Zweck zu verwenden ist; schluß Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar stattgegeben worden ist.
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Ge-
genstand der Enteignung ist, das Grundstück § 114
nach GrößEi, grundbuchmäßiger, katastermä- Lauf der Verwendungsfrist
ßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im
Falle der Enteignung eines Grundstücksteils (1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungs-
ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungs- zweck nach § ,113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen
schriften (Vermessungsrisse und -karten) Be- ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
zug zu nehmen, die von einer zu Fortfüh- (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor
rungsvermessungen befugten Stelle oder von ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
einem öffentlich bestellten Vermessungsinge-
nieur gefertigt sind, 1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er
den Enteignungszweck ohne Verschulden inner-
b) wenn ein anderes Recht an einem Grund-
halb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann,
stück Gegenstand einer selbständigen Enteig-
oder
nung ist, dieses Recht nach Inhalt und grund-
buchmäßiger Bezeichnung, 2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolg~
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Er- eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß
werb, zum Besitz oder zur Nutzung von er den Enteignungszweck innerhalb der festge-
Grundstücken berechtigt oder den Verpflich- setzten Frist nicht erfüllen kann.
teten in der Nutzung von Grundstücken be- Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Ent-
schränkt, Gegenstand einer selbständigen scheidung über die Verlängerung zu hören.
Enteignung ist, dieses Recht nach seinem In-
halt und dem Grund seines Bestehens,
§ 115
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände,
wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung
wird; anderer Rechte
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines
Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Ver- zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festge-
trag bestimmt werden kann, sowie den Rang des setzt werden und ist die Bestellung, Ubertragung
Rechts, den Berechtigten und das Grundstück; oder die Bewertung eines der dort bezeichneten
Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungs-
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer
beschlusses noch nicht möglich, so kann die Ent-
4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des
eignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter
Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteig-
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse nungsbeschluß neben der Festsetzung der Entschä-
vor und nach der Enteignung; digung in Geld dem Enteignungsbegünstigten auf-
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die geben, binnen einer bestimmten Frist dem von der
Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten
5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeit-
nicht an oder einigt er sich mit dem von der Ent- punkt fällig.
eignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches (5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 be-
Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteig- zeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde
nung Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinwei-
Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechts sung in einer Niederschrift feststellen zu lassen,
fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung be- soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Ent-
stimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils eignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Be-
über das Verfahren und die Entschädigung sind teiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu
entsprechend anzuwe.nden. übersenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb (6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so
von sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und
Frist gestellt werden. der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den
Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle
§ 116 durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstande-
nen besonderen Nachteile Entschädigung zu lei-
Vorzeitige Besitzeinweisung
sten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtig-
ten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allge-
§ 117
meinheit dringend geboten, so kann die Enteig-
nungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Ausführung des Enteignungsbeschlusses
Beschluß in den Besitz des von dem Enteignungs-
(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die
verfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die
Entscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr an-
Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in
fechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die
einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden
Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteig-
ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
nungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an
Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-
(Ausführungsanordnung), wenn der durch die Ent-
baren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung
eignung Begünstigte die Geldentschädigung, im
wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeich-
Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2
neten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittel-
Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in
baren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens
zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der
zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über
Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Ent-
die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzuset-
schädigungsberechtigten kann im Falle des § 112
zen.
Abs. 2 die Enteignungsbehörde die Ausführungsan-
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige ordnung davon abhängig machen, daß der durch
Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit die Enteignung Begünstigte im übrigen für einen
in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen
abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines (2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines
Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen,
Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der wenn der durch die Enteignung Begünstigte den
Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraus- zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädi-
sichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig gungsbetrag gezahlt oder in zulässiger We1se unter
zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt
dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen. hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich
nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besit-
zer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Be- (3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines
sitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen,
das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im
Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderli- Enteignungsbeschluß in Verbindung mit dem Nach-
chen Maßnahmen treffen. tragsbeschluß festgesetzte Geldentschädigung ge-
zahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vor- Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nach-
zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens- tragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu sein.
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldent- (4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteilig-
schädigung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art ten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den
und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbeschluß betroffen wird. Die Ausfüh-
Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 be- rungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich
zeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteig-
über Art und Höhe der Entschädigung vorher er- nung betroffene Grundstück liegt. § 113 Abs. 5 gilt
lassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichne- entsprechend.
ten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für (5) Mit dem in der Ausführungsanordnung fest-
die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob zusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand
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durch den im Enleignungslwschluß geregelten neu- Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vor-
en Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen handenen Eintragungen sowie die später einge-
die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsver- tragenen Veränderungen und Löschungen aufzu-
hältnisse; sie gellen von diesem Zeitpunkt an als nehmen;
zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten 4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 be-
vereinbart. zeichneten Entschädigungsberechtigten nach
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Ein- Maßgabe des § .10 des Zwangsversteigerungsge-
weisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks setzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche
und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein. auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur
für die Zeit bis zur Hinterlegung.
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem
Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Ent- (4) Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschrif-
eignungsbeschlusses und der Ausführungsanord- ten die Verteilung des Erlöses im Falle einer
nung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstrek-
Grundbuch einzutragen. kungsgericht, sondern von einer anderen Stelle
wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht be-
§ 118 stimmt werden, daß diese andere Stelle auch für
das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis
Hinterlegung 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entschei-
(1) Geldentschctdigungen, aus denen andere Be- dung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Ent-
rechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind scheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusu-
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu chen. Die Beschwerde findet gegen die Entschei-
hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie An- dung des Vollstreckungsgerichts statt.
spruch haben und eine Einigung über die Auszah-
lung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung er- § 120
folgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das
von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entspre- (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht er-
chend. gangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteig-
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter- nungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der
legung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch
nicht berührt. den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen
nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt
§ 119 geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar ge-
Verteilungsverfahren worden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte,
dem eine nicht gezahlte Entschädigung zustel?-t
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann
oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen
jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten
Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses ist.
Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteig-
geltend machen oder die Einleitung eines gerichfü- nung Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbe-
chen Verteilungsverfahrens beantragen. schluß ist allen Beteiligten zuzustellen und der Ge-
meinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mit-
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsge- zuteilen.
richt zuständig, in dessen Bezirk das von der Ent-
eignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels- § 121
fällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes Kosten
entsprechend.
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen,
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor- wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder
schriften über die Verteilung des Erlöses im Falle zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Ent-
der Zwangsversteigerung mit folgenden Abwei- eignung stattgegeben, so hat der Entschädigungs-
chungen entsprechend anzuwenden: verpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem An-
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu trag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der
eröffnen; von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten
Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die
des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist durch die Behandlung seines Antrags verursachten
das Grundstück schon in einem Zwangsverstei- Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensicht-
gerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren be- lich unbegründet war.
schlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden; (2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun-
um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteige- gen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen
rungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu er- eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevoll-
suchen; in die beglaubigte Abschrift des Grund- mächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuzie-
buchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des hung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auf-
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
wendungen für einen Bevollmächtigten, für den (2) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, so-
Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgese- weit der Antragsteller es unterlassen hat und un-
hen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen terläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumu_t-
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen er- bare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eige-
stattet werden. ner oder fremder Mittel abzuwenden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden
eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat § 122 b
dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Ver- Härteausgleich bei Aufhebung,
treters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Enteignung, Kündigung un~ vorübergehender
(4) Die Koslen des Verfahrens richten sich nach Unbenutzbarkeit oder Räumung von Miet- und
den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteig- Pachtraum
nungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbe- (1) Ein Härteausgleich kann gewährt werden
schluß. oder durch besonderen Beschluß fest. Der 1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder
Beschluß bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-
Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtig- rung städtebaulicher Maßnahmen nach den in
ten notwendig war. § 39 g bezeichneten Vorschriften aufgehoben
oder nach den Vorschriften des Fünften Teils
§ 122
enteignet worden ist;
Vollstreckbarer Titel 2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vor- Kündigung zur Durchführung eines nach den
schriften der Zivilprozeßordnung über die Voll- Vorschriften des Abschnitts .1 a des Dritten Teils
streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei- angeordneten Gebots erforderlich ist; dies gilt
tigkeiten findet statt auch, wenn von dem Ausspruch eines Gebots
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen abgesehen wird, weil der Eigentümer sich ge-
der in ihr bezeichneten Leistungen; genüber der Gemeinde verpflichtet, die entspre-
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbe- chende Maßnahme durchzuführen; dies gilt ent-
schluß wegen der zu zahlenden Geldentschädi- sprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
gung oder einer Ausgleichszahlung; vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten be-
endigt wird und die Gemeinde bestätigt hat, daß
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitz-
die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hin-
einweisung oder deren Aufhebung wegen der
blick auf die alsbaldige Durchführung der städ-
darin festgesetzten Leistungen.
tebaulichen Maßnahmen geboten ist;
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des
zahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsan-
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder ver-
ordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
pachteten Räume ganz oder teilweise vorüberge-
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem hend unbenutzbar sind und die Gemeinde bestä-
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsge- tigt hat, daß dies durch die alsbaldige Durchfüh-
richts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbe- rung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist;
hörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei 4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugsko-
einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbe- sten, die dadurch entstehen, daß er nach der
amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Räumung seiner Wohnung vorübergehend an-
Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der derweitig untergebracht worden ist und später
Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem Ge-
Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an biet begründet wird, sofern dies im Sozialplan
die Stelle des Prozeßgerichts. vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Ver-
TEIL Va tragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nut-
zung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
Härteausgleich teils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung
berechtigen.
§ 122 a
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung SECHSTER TEIL
eines Härteausgleichs
Erschließung
(1) Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirt-
schaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen in Erster Abschnitt
seinen persönlichen Lebensumständen, insbesonde-
re im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine Allgemeine Vorschriften
besondere Härte bedeuten und für die eine Aus-
§ 123
gleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu ge-
währen ist und die auch nicht durch sonstige Maß- Erschließungslast
nahmen ausgeglichen werden, soll die Gemeinde ih (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde,
den Fällen des § 122 b auf Antrag einen Geldaus- soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vor-
gleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert schriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtun-
(Härteausgleich). gen einem anderen obliegt.
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2301
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entspre- Zweiter Abschnitt
chend den Erfordernissen der Bebauung und des
Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Erschließungs beitrag
Fertigstellung der anzuschließenden baulichen An-
lagen benutzbar sein. § 127
(3) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Erhebung des Erschließungsbeitrags
Vertrag auf einen Dritten übertragen. (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres
(4) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Er-
nicht. schließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag
(5) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab-
schnitts sind
§ 124 1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Grundsätze für die Durchführung Wege und Plätze;
der Erschließung 2. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sam-
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen melstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und
und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt,
Bundesrates Richtlinien über die städtebaulichen aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig
Grundsätze der Erschließung aufzustellen. sind;
3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Be-
§ 125 standteil der in den Nummern 1 und 2 genann-
ten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen
Bindung an den Bebauungsplan Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
(1) Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Erschließung notwendig sind;
Wege, Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebau- 4. Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete;
ungsplan voraus. Sie hat sich nach seinen Festset-
zungen zu richten. 5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn
diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen
Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt sind.
nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-
die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erfor- erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschlie-
derlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt wer- ßungsanlagen selbständig erhoben werden (Kosten-
den, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 spaltung).
Abs. 4, 6 und 7 bezeichneten Anforderungen wider- (4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben,
spricht die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses
§ 126
Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbe-
sondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasse!
Pflichten des Eigentümers sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von und Wasser.
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuch- § 128
tungskörper der Straßenbeleuchtung einschließ-
lich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs Umfang des Erschließungsaufwands
und (1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschlie- die Kosten für
ßungsanlagen .1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu die Erschließungsanlagen;
benachrichtigen. 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Be-
dem Eigentümer durch das Anbringen oder das leuchtung;
Entfernen der in Absatz· 1. bezeichneten Gegenstän- 3. die Ubernahme von Anlagen als gemeindliche
de entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen Erschließungs anlagen.
eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert
zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungs- der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit-
behörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten gestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
zu hören. (2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht be-
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der rechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweite-
von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu verse- rungen oder Verbesserungen von Erschließungsan-
hen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vor- lagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt.
schriften. Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den (2) Verteilungsmaßstäbe sind
Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonsti-
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die gen Nutzung;
Kosten für 2. die Grundstücksflächen;
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanla-
dazugehörigen Rampen; ge.
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bun- Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-
desstraßen sowie von Landstraßen I. und II. bunden werden.
Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten die-
keine größere Breite als ihre anschließenden
ses Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine
freien Strecken erfordern.
unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 ih der
§ 129 Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit die-
ser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
Beitragsfähiger Erschließungsauiwand
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeck- § 132
ten Erschließungsaufwands können Beiträge nur in-
Regelung durch Satzung
soweit erhoben werden, als die Erschließungsanla-
gen erforderlich sind, um die Bauflächen und die Die Gemeinden regeln durch Satzung
gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den .1. die Art und den Umfang der Erschließungsanla-
baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitrags- gen im Sinne des§ 129,
fähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des
nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt
Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
sind oder von ihm aufgrund der Verordnung über
Garagen- und Einstellpldlze vom 17. Februar 1939 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
(Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Er- 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
lasses vom 13. September 1944 (Reichsarbeitsbl. Erschließungsanlage.
I S. 325) oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften
verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben § 133
werden. Die Gemeinden tragen mindestens 1,0 vom
Gegenstand und Entstehung der Beitragspilicht
Hundert des beitragsfähigcn Erschließungsaufwands.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechts- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
vorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen auf- festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich
gewandt hat, dürfen bei der Ubernahme als ge- genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke,
meindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erho- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
ben werden. nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitrags-
pflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bau-
§ 130
land sind und nach der geordneten baulichen Ent-
Art der Ermittlung wicklung der Gemeinde zur . Bebauung anstehen.
des beitragsfähigen Erschließungsauiwands Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke
nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Be-
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
kanntmachung hat keine rechtsbegründende Wir-
nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder kung.
nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheits-
sätze sind nach den in der Gemeinde üblicher- (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgülti-
weise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten ver- gen Herstellung der Erschließungsanlagen, für
gleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen. Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Auf-
wand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll,
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Nr. 3
für die einzelne Erschließungsanlage oder für be- entsteht die Beitragspflicht mit der Ubernahme
stimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage er- durch die Gemeinde.
mittelt werden. Für mehrere Anlagen, die für die
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,
pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang ent-
kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt
standen ist, können Vorausleistungen auf den Er-
werden.
schließungsbei trag verlangt werden, wenn ein Bau-
§ 131 vorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird.
Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablö-
Maßstäbe für die Verteilung sung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Ent-
des Erschließungsauiwands stehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungs- (4) Soweit Erschließungsanlagen bereits herge-
aufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die stellt sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem In-
durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu krafttreten dieses Gesetzes. Die Gemeinde gibt be-
verteilen. kannt, welche Erschließungsanlagen hergestellt
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2303
sind und für welche Anlagen Teilbeträge erhoben SIEBENTER TEIL
werden; die Bekanntmachung hat keine rechtsbe-
gründende Wirkung.
Ermittlung von Grundstückswerten
Erster Abschnitt
§ 134
Beitragspilichtiger
Gutachterausschüsse
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeit- § 136
punkt der Zustellung des Beitrag-sbescheids Eigen- Aufgaben des Gutachterausschusses
tümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbaube- (1) Der Gutachterausschuß hat über den Wert
rechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflich- von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie
von Rechten an Grundstücken ein Gutachten zu er-
tig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt-
statten, wenn
schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind
die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur 1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden Be-
rechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher, Gläubi-
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-
ger einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld,
pflichtig.
Inhaber anderer Rechte am Grundstück und
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf Wert eines Grundstücks von Bedeutung ist,
dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes J Satz 3 2. die für den Vollzug dieses Gesetzes und des
auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum. Städtebauförderungsgesetzes zuständigen Behör-
den bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesen
Gesetzen,
§ 135
3. die für die Feststellung der Entschädigung für
Fälligkeit und Zahlung des Beitrags ein Grundstück oder ein Recht an Grundstük-
ken aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zustel- zuständigen Behörden,
lung des Beitragsbescheids fällig.
4. Gerichte und Justizbehörden oder
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilli- 5. Kaufbewerber und Bewerber um eine Dienstbar-
ger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies keit, solange sie mit dem Eigentümer in ernst-
zur Durchführung eines genehmigten Bauvorha- haften Verhandlungen stehen,
bens erforderlich ist, zulassen, daß der Erschlie-
es beantragen.
ßungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente ge-
zahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorha- (2) Der Gutachterausschuß hat die Bodenricht-
bens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Aus- werte zu ermitteln (§ 143 b).
zahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch (3) Der Gutachterausschuß kann bei einer Ent-
nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden. eignung, im Falle von Ubernahmeansprüchen oder
bei Nutzungsbeschränkungen aufgrund dieses Ge-
(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Ver-
setzes oder nach anderen Vorschriften auf Antrag
rentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch eines Antragsberechtigten außer Gutachten über
Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höch- die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust
stens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung
dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fällig- für andere Vermögensnachteile erstatten.
keit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jewei-
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen
lige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert bestimmten Stellen können dem Gutachterausschuß
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank weitere Aufgaben übertragen.
jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen
wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 (5) Eine Abschrift des Gutachtens über den Wert
eines einzelnen Grundstücks oder eines Rechts an
Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes
einem Grundstück ist dem Eigentümer des Grund-
gleich.
stücks oder dem Inhaber des Rechts zu übersenden.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich ge- Gutachten können ganz oder teilweise anderen
nutzt, so kann der Beitrag so lange gestundet wer- Personen zur Kenntnis gebracht werden, soweit sie
den, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirt- ein berechtigtes Interesse haben und keine berech-
schaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muß. tigten Interessen anderer beeinträchtigt werden.
Der Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von des Rechts ist vorher zu hören.
der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen In-
§ 137
teresse oder zur Vermeidung unbilliger Härten ge-
boten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall Gutachterausschuß und Geschäftsstelle
vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch (1) Die Gutachten werden durch selbständige
nicht entstanden ist. Gutachterausschüsse erstattet, die für den Bereich
2304 Jahrgang 1976, Teil I
t, iiwr k rc isfrcicn St,Hlt oder eines Lmdk reises ge- Grundstücksarten und Gebietsteile des Zuständig-
bH<le:t werden. Die Lmdcsregienmgen können keitsbereichs des Gutachterausschusses befinden.
durch Rechisvnordrnmg bestimmen, dciß Gutachter- Insbesondere bei der Ermittlung von Bodenricht-
üusschüsse im Einzelfoll bei kreisangehörigen Ge- werten sollen auch Bedienstete der örtlichen Finanz-
meinden verbleiben oder eingerichtet werden, ämter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche
wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet Bewertung als Gutachter mitwirken.
ist
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter
(2) Zur Vorbereitung seiner Arbeit bedient sich dürfen nicht mit der Verwaltung des Grundstücks
der Gutuchterausschuß einer Geschäftsstelle bei ei- oder des sonstigen Gegenstands, auf die sich die
ner Behörde. Die Landesregierungen können die Wertermittlung bezieht, oder hauptamtlich mit der
Auf gaben der Geschäftsstelle dem örtlich zuständi- Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörper-
gen Kataster- und Vermessungsamt oder einer an- schaften, für deren Bereich der Gutachterausschuß
deren vorhandenen kommunalen oder staatlichen gebildet ist, befaßt sein.
Einrichtung übertragen, die über fachkundiges Per-
sonal verfügt und der die für die Wertermittlung (4) Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausge-
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. schlossen, wenn er an dem Grundstück wirt-
schaftlich interessiert ist. Das gleiche gilt, wenn
der Ausschließungsgrund bei dem Ehegatten oder
§ 137 a
bei einer Person vorliegt, mit der der Auszuschlie-
Oberer Gulachterausschuß ßende· in gerader Linie verwandt oder verschwä-
(1) Die Lmtlesregierungen können durch Rechts- gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-
verordnung bestimmen, daß für den Bereich einer wandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden ein oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmäch-
Oberer Gutachterausschuß gebildet wird, der auf tigter er ist. Eine Verbindung durch Adoption steht
Antrag eines Gerichts Obergutachten zu erstatten der Verwandtschaft gleich. Ein Gutachter ist von
hat, wenn das Gutachten eines Gutachterausschus- der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn er in
ses vorliegt. anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in
der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat
(2) Der Obere Gu Lt1c:htcrausschuß hat sich zur oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft
Vorbereitung seiner Arbeit der Verwaltung einer tätig geworden oder bei jemandem beschäftigt ist,
vorhandenen staatlichen Einrichtung als Geschäfts- der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches
stelle zu bediern~n; die Geschäftsstelle des örtlich oder wirtschaftliches Interesse hat.
zuständigen Gutachterausschusses wirkt dabei mit.
Das Nähere reqelt die Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1. § 140
(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen Auskunfts- und Vorlagepflicht
bestimmten Stellen können dem Oberen Gutachter- (1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder
ausschuß weitere Aufgaben übertragen. schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und
von Personen einholen, die Angaben über das
§ 138 Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Aus-
gleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigun-
Zusammensetzung der Gutachterausschü.sse
gen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum
(1) Der Gutachterausschuß und der Obere Gut- Vergleich herangezogen werden soll, machen kön-
achterausschuß bestehen aus jeweils einem Vorsit- nen. Er kann verlangen, daß Eigentümer und son-
zenden und ehrenamthchen weiteren Gutachtern. stige Inhaber von Rechten an Grundstücken die zur
Sie werden in der durch Rechtsverordnung nach Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutach-
§ 141 bestimmten Besetzung tätig. tung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigen-
(2) Die Gutachter werden von der höheren Ver- tümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu
waltungsbehörde auf vier Jahre bestem; die Be- dulden, daß Grundstücke zur Auswertung von
stellung kann wiederholt werden. Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten
betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zu-
(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch stimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden per-
sönlichen und wirtschaftlichen Ver häHnisse der (2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-
Beteiligten geheimzuhalten. achterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Aus-
§ 139 künfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermitt-
lung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsent-
Unabhängigkeit und Sa.chkunde
schädigungen erforderlich ist.
(1) Die Gutachter haben ihr Gutachten nach be-
stem Wissen und Gewissen abzugeben und zu be-
gründen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. § 141
(2) Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt Organisation und Verfahren
werden, die in der Wertermittlung von Grundstük- (1) Die Einzelheiten der Organisation und des
ken erfahren sind; unter ihnen sollen sich Personen Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen
mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen
Nr.105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2305
werden von den Landesregierungen durch Rechts- diese getrennt beurkundet werden, sowie entspre-
verordnung geregelt. Die Rechtsverordnung soll chend für die Einigung vor einer Enteignungsbe-
insbesondere regeln hörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß
1. die Auswahl und Zahl der Gulachter, die im Ein- über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Um-
zelfall mitwirken, legungsverfahren, den Beschluß über die Aufstel-
lung eines Umlegungsplans und den Grenzrege-
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter lungsbeschluß sowie für den Zuschlag in einem
vorzeitig abberufen werden kann, Zwangsversteigerungsverfahren.
3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüs-
(2) Bei den Geschäftsstellen der Gutachteraus-
sen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder
schüsse sind Kaufpreissammlungen einzurichten
allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre
und zu führen. Die Kaufverträge sind nach Wei-
Geschäftsstellen übertragen werden können,
sung der Gutachterausschüsse bei den Geschäfts-
4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Be- stellen der Gutachterausschüsse auszuwerten. Da-
hörden und Gerichten zur mündlichen Erläute- bei sind auch die Eigenschaften, die sonstige Be-
rung der Gutachten, schaffenheit und die Lage des Grundstücks zu er-
5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gut- fassen und in Beziehung zum bezahlten Kaufpreis
achterausschüsse. zu setzen, Das Ergebnis der Auswertung ist in die
Kaufpreissammlung zu übernehmen. Soweit anzu-
(2) Die Aufbr.ingung der Kosten richtet sich nach nehmen ist, daß ungewöhnliche oder persönliche
Landesrecht. Verhältnisse die Höhe der vereinbarten Kaufpreise
beeinflußt haben, sind die Kaufpreise in den Samm-
Zweiter Abschnitt lungen unter Hinweis auf diese Umstände zu kenn-
zeichnen.
Wertermittlung
(3) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kauf-
preise sind nach Weisung der Gutachterausschüsse
§ 142
die für die Wertermittlung wesentlichen Daten,
Verkehrswert insbesondere Bodenpreisindexreihen, Umrech-
(1) Der Gutachterausschuß ermittelt den gemei- nungskoeffizienten, Bewirtschaftungsdaten und
nen Wert (Verkehrswert). Dabei sind insbesondere Liegenschaftszinssätze nach der jeweiligen Lage
Vorschriften über die Berücksichtigung oder Nicht- auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten.
berücksichtigung bestimmter Umstände zu beach- (4) Die Kaufpreissammlung ist dem Finanzamt
ten. zugänglich zu machen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis be-
stimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Er- § 143 b
mittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsver- Bodenrichtwerte und Ubersichten
kehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-
sächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaf- (1) Aufgrund der Kaufpreissammlungen sind je-
fenheit und der Lage des Grundstücks oder des weils zum Ende jedes Kalenderjahrs für das Ge-
sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne meindege biet durchschnittliche Lagewerte für den
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Boden unter Berücksichtigung des unterschiedli-
Verhältnisse zu erzielen wäre. chen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für
erschließungsbeitragspflichtiges oder erschlie-
(3) In den Gutachten über den Verkehrswert be- ßungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Boden-
bauter Grundstücke soll, wenn dies aufgrund von richtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenricht-
Vergleichspreisen möglich ist, neben dem Gesamt- werte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben
wert des Grundstücks der Wert des Grund und Bo- würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
dens mit dem Wert angegeben werden, der sich er-
geben würde, wenn das Grundstück unbebaut (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
wäre. verordnung bestimmen, daß für das ganze Land
oder für bestimmte Gebiete Bodenrichtwerte je-
§ 143 weils zum Ende jedes zweiten Jahrs zu ermitteln
Wirkung der Gutachten sind.
Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, (3) Ist in einem Gebiet seit der letzten Ermittlung
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. von Bodenrichtwerten ein Bebauungsplan in Kraft
getreten oder hat sich die Qualität der Grundstük-
ke. in dem Gebiet durch andere Maßnahmen geän-
§ 143 a dert, so sind bei der darauf folgenden Ermittlung
Kaufpreissammlungen von Bodenrichtwerten für diese Grundstücke die
Bodenrichtwerte nach den geänderten Qualitäts-
(1) Jeder Vertrag, durch den sich jemand ver-
merkmalen, auch bezogen auf die Wertverhältnisse
pflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen
im Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung der Ein-
Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertra-
heitsbewertung des Grundbesitzes, zu ermitteln
gen oder ein Erbbaurecht zu begründen, ist von der
und dem Finanzamt mitzuteilen.
beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachter-
ausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das An- (4) Die Bodenrichtwerte sind jeweils nach ihrer
gebot und für die Annahme eines Vertrags, wenn Ermittlung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzu-
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
machen sowie der höheren Verwaltungsbehörde im Zusammenhang damit eine Flurbereinigung
und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Auf oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der
der Grundlage der Bodenrichtwerte sind von der Agrarstruktur einzuleiten sind.
höheren Verwaltungsbehörde Ubersichten über die
Bodenrichtwerte, gegliedert nach Orten, typischem
§ 144 b
Entwicklungszustand und Art der Nutzung der
Grundstücke ihres Bereichs, zusammenzustellen Bauleitplanung und Maßnahmen
und zu veröffentlichen. Ist ein Oberer Gutachter- zur Verbesserung der Agrarstruktur
ausschuß gebildet, so kann von der Landesregie-
(1) Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Verbes-
rung bestimmt werden, daß dieser an die Stelle der
serung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die
höheren Verwaltungsbehörde tritt.
bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen,
(5) Jedermann kann von der Geschäftsstelle des hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleit-
Gutachterausschusses über die Bodenrichtwerte pläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebau-
und von der höheren Verwaltungsbehörde, gegebe- liche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
nenfalls vom Oberen Gutachterausschuß über den
(2) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehör-
Inhalt der Ubersichten Auskunft verlangen.
de und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur von anderen Stellen durchge-
§ 144 führt werden, diese bei den Vorarbeiten zur Auf-
stellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu
Ermächtigungen beteiligen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
§ 144 C
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung Vorschriften zu erlassen über Bauleitplanung und Flurbereinigung
1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er- (1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbe-
mittlung der Verkehrswerte, reinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mittei-
2. die Ableitung wesentlicher Daten für die Wert- lung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt
ermittlung (§ 143 a Abs. 3) sowie deren Fort- oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde
schreibung und Veröffentlichung, verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen,
3. die Zusammenfassung der Ubersichten über die es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die
Bodenrichtwerte (§ 143 b Abs. 4) sowie deren bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraus-
Veröffentlichung für die Länder und das Bundes- sichtlich nicht auswirkt.
gebiet. (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Ge-
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts- meinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet
verordnung betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufein-
ander abzustimmen. Änderungen der Planungen
1. die Führung und Auswertung der Kaufpreis- sollen bis zum Abschluß der Flurbereinigung nur
sammlungen, vorgenommen werden, wenn zwischen der Flurbe-
2. die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die An- reinigungsbehörde und der Gemeinde Ubereinstim-
lage der Ubersichten nach § 143 b Abs. 4. mung besteht oder wenn zwingende Gründe die
Änderung erfordern.
TEIL Vlla § 144 d
Ersatzlandbeschaffung
Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang
mit Maßnahmen zur Verbesserung (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme
der Agrarstruktur ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz
oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Ge-
§ 144 a meinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klä-
ren, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaft-
Abstimmung von Maßnahmen lichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städ- Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in An-
tebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Ver- spruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle
besserung der Agrarstruktur, insbesondere auch im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. Au-
die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des gust 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes- durch Artikel 5 Buchstabe a des Steueränderungs-
serung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesge-
vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), setzbl. I S. 702), ist die zuständige Siedlungsbehör-
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge- de des Landes zu beteiligen.
setzes über die Gemeinschaftsauf gaben vom 23. De- (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), zu berück- oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen
sichtigen. und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr
die obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob obliegenden Aufgaben benötigt.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2307
§ 144 e (2) Die für das Eigentum an Grundstücken beste-
Ersatzlandbeschaffung durch henden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz
Siedlungsunternehmen nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch für
grundstücksgleiche Rechte.
(1) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes gehört es § 146
auch, für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu
beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Begriff der Landwirtschaft
Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnah- Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ins-
me einem Land- oder Forstwirt Ersatzland gewährt besondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-
werden soll. Die Siedlungsunternehmen können wirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobst-
von der Gemeinde auch mit der Durchführung von bau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und
Umsiedlungen beauftragt werden. die berufsmäßige Binnenfischerei.
(2) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssied-
lungsgesetz kann zum Erwerb von Grundstücken § 147
für die in Absatz 1 genannten Zwecke auch dann
Abweichende Zuständigkeitsregelung
ausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grund-
stück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (1) Die zuständige Oberste Landesbehörde kann
verkauft hat. Diese ist vor der Ausübung des Vor- im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmen,
kaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann daß die nach diesem Gesetz der Gemeinde oblie-
nicht ausgeübt werden, wenn die Körperschaft des genden Aufgaben auf eine andere Gebietskörper-
öffentlichen Rechts das Grundstück für die ihr ob- schaft übertragen werden oder auf einen Verband,
liegenden Aufgaben benötigt. an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der
§ 144 f Gemeinden nach diesem Gesetz oder dem Städte-
bauförderungsgesetz auf Verbandsgemeinden, Ver-
Flurbereinigung aus Anlaß einer
waltungsgemeinschaften oder vergleichbare ge-
städtebaulichen Maßnahme
setzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, de-
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- nen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungs-
oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch aufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen wer-
genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zu- den. In dem Landesgesetz ist zu· regeln, wie die Ge-
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach meinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.
§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flur-
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
verordnung die nach diesem Gesetz den höheren
den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen
Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgaben auf
größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder
andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreis-
Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die
freie Gemeinden übertragen.
durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen,
vermieden werden sollen. Das Flurbereinigungs-
verfahren kann bereits angeordnet werden, wenn § 148
ein Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich örtliche und sachliche Zuständigkeit
ist. In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Be-
kanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 (1) Drtlich zuständig ist die Behörde, in deren
des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden
sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaft-
Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes. lich zusammenhängen und demselben Eigentümer
gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini- mehrerer nach ·diesem Gesetz sachlich zuständiger
gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgeset- Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde
zes kann bereits angeordnet werden, wenn der durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde be-
Flurbereinigungsplan bekanntgegeben ist.
stimmt.
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht
Vorschriften dieses Gesetzes bleibt auch nach Ein- vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zu-
leitung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt. gleich höhere Verwaltungsbehörde.
§ 149
ACHTER TEIL
Von Amts wegen bestellter Vertreter
Allgemeine Vorschriften; Verwaltungsverfahren
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das
Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der zuständi-
§ 145 gen Behörde einen rechts- und sachkundigen Ver-
Grundstücke; Rechte an Grundstücken treter zu bestellen
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,
dieses Gesetzes gelten entsprechend auch für oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß
Grundstücksteile. ist,
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf- gen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsin-
enthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar haber betreten werden.
bekannt, der aber an der Besorgung seiner Ver- (2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige
mögensangelegenheiten verhindert ist, Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittel-
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich bare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stel-
nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- le, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene
setzes befindet, wenn er der Aufforderung der Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Eini-
zuständigen Behörde, einen Vertreter zu bestel- gung über die Geldentschädigung nicht zustande,
len, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde;
nachgekommen ist, vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt,
nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber ei- so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die
nes sonstigen Rechts an einem Grundstück oder Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Be-
an einem das Grundstück belastenden Recht, troffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine
wenn sie der Aufforderung der zuständigen Be- Einigung über die Geldentschädigung nicht zustan-
hörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestel- de, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädi-
len, inrn~rhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht gung fest; vor der Entscheidung sind die Beteilig-
nachgekommen sind, ten zu hören.
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der § 152
aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Rechts- und Amtshilfe
Pflichten.
Alle Gerichte und Behörden sind verpflichtet,
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters den zuständigen Behörden auf Verlangen Rechts-
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- und Amtshilfe zu leisten. Hierzu gehört insbeson-
buchs für die Pflegschaft entsprechend. dere die Erteilung beglaubigter Abschriften und
Abdrucke aus öffentlichen Büchern, Kartenwerken
und sonstigen Urkunden.
§ 150
Erforschung des Sachverhalts § 153
(1) Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit Wiedereinsetzung
er für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden ver-
wegen zu erforschen. Sie können insbesondere Be- hindert war, eine gesetzliche oder aufgrund dieses
sichtigungen durchführen, Zeugen und Sachver- Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshand-
ständige vernehmen sowie Urkunden und Akten lung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-
heranziehen. setzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die Behörden können anordnen, daß (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
1. Beteiligte persönlich erscheinen, Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch inner-
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt halb eines Jahrs seit dem Ende der versäumten
werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, Frist, zu stellen und zu begründen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld- nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wieder-
gläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypo- einsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
vorlegen. (3) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-
scheidet die Behörde, die über die versäumte
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung Rechtshandlung zu befinden hat. Sie kann nach
nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tau- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle ei-
send Deutsche Mark angedroht und festgesetzt ner Entscheidung, die den durch das bisherige Ver-
werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder fahren herbeigeführten neuen Rechtszustand än-
eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist dern würde, eine Entschädigung festsetzen.
das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung
Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn
festzusetzen. Androhung und Festsetzung können § 154
wiederholt werden. Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetz ergehenden Verwal-
§ 151
tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch
Vorarbeiten auf Grundstücken die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle,
daß Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vor- bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über
bereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu tref- die Frist belehrt wird.
fenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Ver- § 155
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchun-
gen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, Vorverfahren
solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
oder Besitzern vorher bekanntzugeben. Wohnun- ordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2309
oder Fünften Teil erlassener Verwaltungsakt durch §§ 28, 28 a, 40 bis 44 c, 122 a und 122 b, 126 Abs. 2,
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 § 151 Abs. 2 oder § 153 Abs. 3 Satz 2 können nur
erst angefochten werden kann, nachdem seine durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vor- fochten werden. Satz 1 gilt auch für andere Ver-
verfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfah- waltungsakte aufgrund dieses Gesetzes, für die die
ren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Ver- Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften
waltungsgerichtsordnung zu regeln. Teils vorgeschrieben ist oder die in einem Verfah-
ren nach dem Vierten oder Fünften Teil erlassen
§ 155 a werden, sowie für Streitigkeiten über die Höhe der
Verletzung von Verfahrens- und Form- Geldentschädigung nach § 144 f in Verbindung mit
vorschriften beim Zustandekommen § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsge-
von Satzungen setzes. Uber den Antrag entscheidet das Landge-
richt, Kammer für Baulandsachen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
schriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen (2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der
von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeacht- Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle ein-
lich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung zureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist
der Verletzung innerhalb eines Jahrs seit Inkraft- die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungs-
treten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend akts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vor- sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzurei-
schriften über die Genehmigung oder die Veröf- chen. Hat ein Vorverfahren (§ 155) stattgefunden,
fentlichung der Satzung verletzt worden sind. Bei so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zu-
der Veröffentlichung der Satzung ist auf die stellung des Bescheids, der das Vorverfahren been-
Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. det hat.
Die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans hin-
sichtlich der Berücksichtigung der sozialen Belan- (3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt be-
ge bestimmt sich allein nach § 1 Abs. 6 und 7, hin- zeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Er-
sichtlich der Beteiligung der Bürger an der Bauleit- klärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefoch-
planung allein danach, ob das Verfahren nach ten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten.
§ 2 a Abs. 6 eingehalten worden ist. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Be-
weismittel angeben, die zur Rechtfertigung des An-
§ 156 trags dienen.
Ordnungswidrigkeiten (4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich
dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben
Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen,
macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen
so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsa-
vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungs-
men Aktenstücke vorzulegen.
akt zu erwirken oder einen belastenden Verwal-
tungsakt zu verhindern;
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die § 158
Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, un-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
kenntlich macht oder unrichtig setzt;
3. einer Vorschrift einer nach § 39 ergangenen (1) Einern Beteiligten, der durch Naturereignisse
Rechtsverordnung zum Schutz des Mutterbodens oder andere unabwendbare Zufälle verhindert wor-
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung den ist, die Frist nach § 157 Abs. 2 einzuhalten, ist
auf diese Bußgeldvorschrift verweist; auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Bauland-
4. ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage sachen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in einem nach § 39 h Abs. 1 Satz 1 bezeichneten zu erteilen, wenn er den Antrag auf gerichtliche
Gebiet ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseiti-
gung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag
zu tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandes-
Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend gericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ab-
Deutsche Mark geahndet werden. lauf eines Jahrs, vom Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt werden.
NEUNTER TEIL
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Ent-
Verfahren vor den Kammern (Senaten) eignungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszu-
für Baulandsachen stand bereits durch den neuen Rechtszustand er-
§ 157
setzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle
der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und der Enteignung oder der Art der Entschädigung
Fünften Teil sowie nach den §§ 18, 21 Abs. 3, nicht ändern.
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 159 scheidung des Gerichts betroffen werden können.
örtliche Zuständigkeit der Landgerichte In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle
Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(1) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in des-
sen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt er- (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
lassen hat, ihren Sitz hat. den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Betei-
ligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Verhandlung und Entscheidung (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien
über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent-
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte sprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung
zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und
Förderung oder schnellere Erledigung der Verfah- dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die An-
ren sachdienlich ist. Die Landesregierungen kön- träge in der Hauptsache stellen.
nen diese Ermächtigung auf die Landesjustizver- (4) Die Beteiligten können sich auch durch
waltungen übertragen. Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei einem
Landgericht zugelassen sind, in dessen Bezirk das
§ 160 den Gegenstand des Verfahrens bildende Grund-
stück liegt. Vor dem nach § 159 Abs. 2 bestimmten
Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen Gericht können sie sich ferner durch Rechtsanwäl-
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder te vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge-
mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die lassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche
Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Be- Entscheidung ohne die Regelung nach § 159 Abs. 2
setzung mit drei Richtern des Landgerichts ein- gehören würde.
schließlich des Vorsitzenden sowie zwei hauptamt- § 163
lichen Richtern der Verwaltungsgerichte. Die Vor-
schriften über den Einzelrichter sind nicht anzu- Anfechtung von Ermessensentscheidungen
wenden. Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlas-
sen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die
handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt wer-
für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen
den, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil
Vertreter werden von der für die Verwaltungsge-
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-
richtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde
ten sind oder von dem Ermessen in einer dem
auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt
§ 161 nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen
Allgemeine Verfahrensvorschriften Anspruch auf eine Geldleistung entschieden wor-
den ist.
(1) In den Sachen, die aufgrund eines Antrags
auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten § 164
anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerli- Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
chen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften Hat ein Beteiligter gegen eine vorzeitige Besitz-
entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den einweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§§ 157 bis 171 nichts anderes ergibt. Auf das Ver-
gestellt, so sind Zwangsmaßnahmen zur Verschaf-
fahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. fung des tatsächlichen Besitzes nur mit Zustim-
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die mung des Gerichts zulässig, bei dem die Sache an-
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhö- hängig ist.
rung der Beteiligten auch solche Tatsachen berück- § 165
sichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden
sind. Vorzeitige Ausführungsanordnung
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt meh- Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung
rere Anträge auf gerichtliche Entscheidung ge- streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteig-
stellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und nungsbegünstigten beschließen, daß die Enteig-
entschieden. nungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbe-
schlusses anzuordnen hat. In dem Beschluß kann
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung ei- bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte
ner Prozeßgebühr nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu
des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden. leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst
(5) § 510 c der Zivilprozeßordnung gilt entspre- ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die
chend. festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zuläs-
§ 162
sigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-
nahme hinterlegt hat.
Beteiligte
§ 166
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwal-
tungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist Urteil
auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, (1) Uber den Antrag auf gerichtliche Entschei-
wenn seine Rechte oder Pflichten durch die Ent- dung wird durch Urteil entschieden.
Nr.105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2311
(2) ·wird ein J\ ntrag auf gerichtliche Entschei- bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zi-
dung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung vilprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungs-
betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht akt erlassen hat, als unterliegende Partei.
den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen
Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für (2) Uber die Erstattung der Kosten eines Betei-
begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwal- ligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestE;llt
tungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszu- hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Betei-
sprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt ligten nach billigem Ermessen.
erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Gerichts ander- § 169
weit zu entscheiden.
Berufung, Beschwerde
(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht
(1) Uber die Berufung und die Beschwerde ent-
auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidet das Oberlandesgericht, Senat für Bauland-
scheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung
sachen, in der Besetzung mit drei Richtern des
betrifft. Es darf in diesem Fall über den Antrag des
Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzen-
Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche
den und zwei hauptamtlichen Richtern eines Ober-
Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbe-
verwaltungsgerichts. § 160 Abs. 2 gilt entspre-
schluß auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter
chend.
es beantragt hat; dabei ist eine Anderung des Ent-
eignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, verordnung die Verhandlung und Entscheidung
nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß ge- über die Berufungen und Beschwerden gegen die
ändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwen- Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen
den. Wird ein Enteignungsbeschluß aufgehoben einem Oberlandesgericht oder dem obersten Lan-
oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung desgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesge-
geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 richte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für
Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Ur- eine Förderung oder schnellere Erledigung der
teil Kenntnis. Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung
reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur (3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht
erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfah- können sich die Beteiligten auch durch Rechtsan-
rens notwendig erscheint. wälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesge-
(5) Urteile sind den Beteiligten von Amts wegen richt zugelassen sind, das ohne die Regelung des
zuzustellen. Absatzes 2 zur Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden zuständig wäre.
§ 167
Säumnis eines Beteiligten § 170
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf Revision
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Uber die Revision entscheidet der Bundesge-
Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch richtshof.
dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der
anderen Beteiligten nicht erscheint. Uber einen An- § 171
trag, den ein nichterschienener Beteiligter in einer Einigung
früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat,
kann nach Lage der Akten entschieden werden. Einigen sich die Beteiligten während eines ge-
richtlichen Verfahrens, das eine Enteignung be-
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf trifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend.
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbe-
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so hörde.
kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung
nach Lage der Akten beantragen. § 171 a
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate)
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Im für Baulandsachen
übrigen sind die Vorschriften über die Versäum- Die Länder können durch Gesetz den Kammern
nisurteile nicht anzuwenden. und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung
und Entscheidung über Maßnahmen der Enteig-
§ 168 nung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in
§ 86 genannten Gegenstände betreffen und auf
Kosten des Verfahrens Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorge-
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag nommen werden, und über hierauf gestützte Ent-
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, schädigungsansprüche übertragen sowie die Vor-
wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch schriften des Neunten Teils für anwendbar erklä-
stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, ren.
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ZEHNTER TEIL die für diese Festsetzungen erforderlichen vermes-
sungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden sind.
Änderung grundsteuerlidter Vorschriften
(5) Bis zum Inkrafttreten der in § 2 Abs. 10 be-
zeichneten Rechtsverordnungen sind die entspre-
§ 172
chenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin
(gestrichen) anzuwenden.
(6) Sollen weitergeltende baurechtliche Vor-
schriften oder städtebauliche Pläne (Absätze 1 bis
ELFTER TEIL 3) geändert oder aufgehoben werden, so sind die
für Bauleitpläne geltenden Vorschriften dieses Ge-
Ubergangs- und Sdtlußvorschriften 1) 2) setzes anzuwenden, auch wenn nach den landes-
rechtlichen Vorschriften ein anderes Verfahren
§ 173 vorgeschrieben war.
Oberleitung bestehender Pläne § 174
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Abwicklung eingeleiteter Verfahren
rechtsgültige Wirtschaftspläne nach dem Gesetz
über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (1) Eingeleitete Verfahren zur Aufstellung, Än-
vom 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in derung und Aufhebung vorbereitender und ver-
der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 bindlicher städtebaulicher Pläne werden nach den
(Reichsgesetzbl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn
- gelten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach In- die Pläne bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
krafttreten dieses Gesetzes als Flächennutzungsplä- ausgelegt sind. Die Landesregierungen können
ne im Sinne des § 5, wenn sie nicht vor diesem durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Ver-
Zeitpunkt aufgehoben werden. Entsprec4en diese fahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei-
Wirtschaftspläne inhaltlich und verfahrensrecht- terzuführen sind; § 173 Abs. 3 Satz 3 gilt entspre-
lich im wesentlichen den an einen Flächennut- chend.
zungsplan gestellten Anforderungen, so können sie (2) Eingeleitete Verfahren zur Bodenordnung
von der höheren Verwaltungsbehörde zu unbefri- sind nach den bisher geltenden Vorschriften wei-
stet geltenden Flächennutzungsplänen im Sinne des terzuführen. Soweit bei Inkrafttreten dieses Geset-
§ 5 erklärt werden. zes noch keine Festsetzungen erfolgt sind, die nach
diesem Gesetz dem Umlegungsplan oder dem Be-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
schluß über die Grenzregelung vorbehalten sind,
verordnung bestimmen, daß sonstige aufgrund bis-
gelten für Geldabfindungen die Vorschriften über
her geltender Vorschriften aufgestellte vorbereiten-
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-
de städtebauliche Pläne unverändert oder mit be-
ten Teils entsprechend; die Landesregierungen
sonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den an
können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderun-
diese Verfahren nach den Vorschriften dieses Ge-
gen inhaltlich und verfahrensrechtlich im wesentli-
chen entsprechen. setzes weiterzuführen sind.
(3) Eingeleitete Enteignungsverfahren sind nach
(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.
baurechtliche Vorschriften und festgestellte städte- Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung
bauliche Pläne gelten als Bebauungspläne, soweit noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften
sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichne- über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
ten Art enthalten. Dies gilt für Festsetzungen in Fünften Teils anzuwenden.
den Fällen des § 9 Abs. 7 des Bundesfernstraßenge-
setzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903) (4) Eingeleitete Verfahren nach dem Wohnsied-
in der Fassung des § 183 dieses Gesetzes nur, lungsgesetz, welche die Genehmigung eines nach
wenn sie unter Mitwirkung des Trägers der Stra- den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr ge-
ßenbaulast zustande gekommen sind oder ihnen nehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs zum Ge-
der Träger der Straßenbaulast nachträglich zuge- genstand haben, sind einzustellen. Gerichtskosten
stimmt hat. Soweit die in Satz 1 bezeichneten Vor- bleiben in diesem Fall außer Ansatz.
schriften und Pläne den in § 1 Abs. 3 bis 5 gestell- (5) Sonstige eingeleitete Verfahren sind nach den
ten Anforderungen nicht entsprechen, sind sie zu Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.
ändern oder zu ergänzen, wenn dies von einem bei
der Bauleitplanung zu beteiligenden Träger öffent-
licher Belange (§ 2 Abs. 5) innerhalb eines Monats § 175
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. Anfechtung von Entscheidungen
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- (1) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die
verordnung bestimmen, daß die in Absatz 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der au-
genannten Bebauungspläne längstens für die Dauer ßer Kraft getretenen Vorschriften ergangen und
von fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne des noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie das
§ 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen weitere Verfahren und die Entscheidung richten
über die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, weil sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2313
die entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den § 179
bisher geltenden Vorschriften zulässiger Rechtsbe-
Ubergangsvorschriften für die Rückenteignung
helf wird als ein nach diesem Gesetz zulässiger
Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer (1) Ist ein Grundstück nach § 11 Vierter Teil Ka-
nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird; die pitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsiden-
Sache ist von dieser an die nunmehr zur Entschei- ten vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537,
dung zuständige Stelle abzugeben. 551) oder nach dem Baulandbeschaffungsgesetz
vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720) ent-
(2) Die Anfechtung von gerichtlichen Entschei-
eignet worden, so gelten die Vorschriften über die
dungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
Rückenteignung entsprechend.
gangen und noch nicht unanfechtbar geworden
sind oder die in den bei Inkrafttreten dieses Geset- (2) Die Rückenteignung kann nur innerhalb der
zes anhängigen gerichtlichen Verfahren ergehen, Frist verlangt werden, binnen der nach den bisher
sowie das weitere Verfahren bis zur rechtskräfti- geltenden Vorschriften der Anspruch auf Rückent-
gen Entscheidung richten sich nach den bisher gel- eignung besteht oder der Antrag auf Rückenteig-
tenden Vorschriften. nung einzureichen ist. Im Falle der Anfechtung der
Entscheidung gelten die §§ 157 bis 171.
§ 176
Fortgeltung von Bausperren § 180
Bausperren, die nach den bisher geltenden Vor- Oberleitung des Erschließungsbeitragsrechts
schriften angeordnet sind, gelten mit den bisheri-
gen Wirkungen bis zu deren Ablauf weiter, läng- (1) Ist für Grundstücke eine Beitragspflicht be-
stens bis zur Dauer von sechs Monaten nach In- reits aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
krafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht über eine setzes geltenden Vorschriften entstanden und kann
Gesamtdauer von vier Jahren hinaus. Nach ihrem sie noch geltend gemacht werden, so gelten anstel-
Außerkrafttreten ist die Anordnung einer Verände- le der§§ 127 bis 133 die bisherigen Vorschriften.
rungssperre für dieses Gebiet nur unter Anrech- (2) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für
nung der Geltungsdauer der bisherigen Bausperre die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum In-
auf die Fristen nach § 17 zulässig; § 18 findet An- krafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
wendung. nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem
Gesetz kein Beitrag erhoben werden.
§ 177
Ubergangsvorschriften für den Bodenverkehr (3) Für unbebaute Grundstücke, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes an Ortsdurchfahrten von
(1) Für Genehmigungen, die nach § 4 des Wohn- Bundesstraßen sowie von Landstraßen 1. und II.
siedlungsgesetzes oder nach entsprechenden lan- Ordnung liegen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
desrechtlichen Vorschriften erteilt worden sind, Erschließungsbeiträge nach diesem Gesetz zu erhe-
gilt § 21 entsprechend. ben; insoweit ist § 128 Abs. 3 Nr. 2 nicht anzuwen-
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die den.
Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr sind (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können Er-
auf Rechtsvorgänge, die vor Inkrafttreten dieses schließungsbeiträge nach diesem Gesetz erhoben
Gesetzes eingetreten sind, nur anzuwenden, soweit werden, wenn künftig die Voraussetzungen des
diese auch nach den Vorschriften des Wohnsied- § 128 Abs. 2 vorliegen.
lungsgesetzes oder nach entsprechenden landes-
rechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig (5) Wird der Erschließungsbeitrag nach Absatz 1
waren und über die Genehmigung noch nicht unan- nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
fechtbar entschieden ist. tenden Vorschriften erhoben, so ist der Wert unent-
geltlicher Geländeabtretungen für Erschließungsan-
lagen anzurechnen, soweit solche Abtretungen bei
§ 178 der Ermittlung des Erschließungsaufwands für den
Ubergangsvorschriften für das Vorkaufsrecht Erschließungsbeitrag berücksichtigt worden sind.
der Gemeinden Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der
Entstehung der Beitragspflicht.
(1) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das aufgrund
der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden (6) Soweit zur Erfüllung von Anliegerbeitrags-
Vorschriften einer Gemeinde zustand, kann nach pflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr ausgeübt einbarungen, insbesondere über das Ansammeln
werden. von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukas-
sen oder auf Sonderkonten bestehen, können die
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge-
Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
setzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden sind auf
Verkaufsfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nur anzuwenden, soweit aufgrund der bei § 181
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschrif-
ten der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht Fortgeltung von Rechtsverordnungen
zustand und die Frist für die Ausübung dieses Vor- Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund
kaufsrechts noch nicht abgelaufen war. des § 34 Abs. 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720) erlas- § 187
senen Vorschriften gelten als aufgrund des § 159 Geltung in Berlin
Abs. 2 erlassen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
und 5 sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei-
§ 182 tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Fortbestand von Umlegungsausschüssen setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wer-
Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungsaus- Uberleitungsgesetzes.
schüsse und Obere Umlegungsausschüsse einge-
richtet worden sind, gelten sie als aufgrund des § 188
§ 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, daß die Lan- Sonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet
desregierungen durch Rechtsverordnung etwas an- des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk
deres bestimmen.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
die in § 6 Abs. 1, §§ 9 a, 11, 16, 17, 25, 34 Abs. 2
§ 183 und § 144 f Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes oder Zustimmungen; das Land Bremen kann be-
stimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustim-
(gegenstandslos) mungen entfallen.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
§ 184 welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in
diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das
Änderung sonstiger Vorschriften Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.
(gegenstandslos) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2 abweichende Re-
gelung treffen.
§ 185 (3) Das Land Bayern kann zu § 6 Abs. 2 und
Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr § 11 weitergehende Versagungsgründe festlegen.
mit Grundstücken (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
(gegenstandslos) Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
und den Sitz der Gutachterausschüsse (§ 137 Abs.
§ 186 1) dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Län-
der anzupassen.
Aufhebung sonstiger Vorschriften
(5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das
(1) Vorschriften, deren Gegenstände in diesem
Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk
Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, die bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in
treten mit Inkrafttreten der einzelnen Teile dieses diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer ande-
Gesetzes außer Kraft. Es treten insbesondere außer ren landesrechtlichen Regelung unberührt. Soweit
Kraft:
deren Zuständigkeiten auf Vorschriften beruhen,
(Es folgen die aufgehobenen Vorschriften) die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des
an ihre Stelle.
Bundes und der Länder auf die nach Absatz l außer
Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten (6) Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften die- die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemein-
ses Gesetzes. de.
§ 189
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften der Ver-
ordnung über Garagen- und Einstellplätze vom Inkrafttreten 3 )
17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(Reichsarbeitsbl. I S. 325), soweit sie nicht den Be- ermächtigen, treten am Tag nach der Verkündung
stimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. in Kraft.
Nr 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2315
1) Die Vorschriften des Elften Teils (§§ 173 bis 188) gel- mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 4 Anwendung. Ist mit
ten für das Bundesbaugesetz in der Fassung vom der öffentlichen Auslegung nach § 12 des Bundesbau-
23. Juni 1%0; ausgenommen ist § 188 Abs. 1, der durch gesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wor-
Artikel 1 des Cesetzes zur Änderung des Bundesbau- den, so findet § 12 des Bundesbaugesetzes in der bisher
gesetzes vorn 18. Au9ust 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2221) geltenden Fassung Anwendung.
gei.i.nderl ist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so
finden die Vorschriften über die Grundsätze für soziale
2) Für die Anderung des Bundesbaugesetzes aufgrund Maßnahmen (§ 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) keine
des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundes- Anwendung. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1
baugesetzes vom 18. Au9ust 1976 (Bundesgesetzbl. I Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 13 a Abs. 1
S. 2221) gilt folgendes Oberleitungsrecht (Artikel 3 des Bundesbaugesetzes erarbeiten. Ist ein Bebauungsplan
§§ 1 bis 12 dr•s GesPIZ<'S zur Anderung des Bundesbau- bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsverbindlich und
g(1selzes): beabsichtigt die Gemeinde die Anordnung von Maßnah-
men nach den §§ 39 b bis 39 e des Bundesbaugesetzes,
„Artikel 3
so findet § 13 a Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes mit
Oberleitungs- und SchlufJvorschriften der Maßgabe Anwendung, daß der Sozialplan für die
davon unmittelbar Betroffenen vor Anordnung der Maß-
§ 1 nahmen aufzustellen ist; steht die Verwirklichung des
Bebauungsplans durch einen anderen als die Gemeinde
Uberleitungsvorschriften für die Bauleitplanung bevor, so kann die Gemeinde nach § 13 a Abs. 4 des Bun-
und die Sozialplanung desbaugesetzes verfahren.
(1) Die Vorschriften über die Entwicklungsplanung
(§ 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes) und über die orts- § 2
übliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Uberleitungsvorschriften für Veränderungssperren
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes} finden keine
Anwendung auf Bauleitpläne, deren Aufstellung, Ände- (1) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ver-
rung, Ergi.inzung oder Aufhebung die Gemeinde vor In- änderungssperre, so erstreckt sich ihre Wirkung auf die
krafttreten dieses Gesetzes beschlossen hat. Satz 1 gilt in § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes bezeichnete
auch, wenn. die Gemeinde einen gesonderten Beschluß Beseitigung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen,
über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhe- wenn die Gemeinde dies durch Änderung der Verände-
bung des Bebauungsplans nicht gefaßt hat, jedoch vor rungssperre beschließt.
Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der (2) Ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Ver-
Tri.i.ger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundes- änderungssperre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
baugesetzes in der bisher geltenden Fassung begonnen gonnen worden, so findet § 16 Abs. 2 des Bundesbau-
hat. gesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,
so finden die Vorschriften über die Grundsätze der Bau- § 3
leitplanung sowie über die Beteiligung der Träger öffent- Uberleitungsvorschriiten für den Bodenverkehr
licher Belange und der Bürger an der Bauleitplanung in
der bisher geltenden Fassung Anwendung; die Vorschrift Hat die Genehmigungsbehörde über einen Antrag auf
über die Beteiligung der Gemeinden bei Planungsverbän- Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19
den (§ 4 Abs. 9 des Bundesbaugesetzes) findet ):{:eine An- des Bundesbaugesetzes bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
wendung. Die Gemeinde hat jedoch die Bürger in einer entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unan-
dem Stand der Planung entsprechenden Weise nach § 2 a fechtbar geworden, so finden die Vorschriften über die
Abs. 2, 3 und 5 des Bundesbaugesetzes zu beteiligen, befristete Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung
wenn die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans einer Bodenverkehrsgenehmigung (§ 15 Abs. 2 des Bun-
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ortsüblich desbaugesetzes) sowie über die Versagung der Boden-
bekanntgemacht (§ 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes) und verkehrsgenehmigung bei Bestehen einer Veränderungs-
auch mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sperre (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes) keine
(§ 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes) noch nicht begonnen Anwendung.
worden ist.
§ 4
(3) Sind die Entwürfe von Bauleitplänen bei Inkrafttre-
Uberleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
ten dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 6 des Bundesbauge-
setzes öffentlich ausgelegt oder ist mit der Beteiligung (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten
der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun- dieses Gesetzes finden für das Vorkaufsrecht die bisher
desbaugesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon- geltenden Vorschriften Anwendung. Bei Verkaufsfällen
nen worden, so finden die Vorschriften über den Inhalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann das Vorkaufs-
des Flächennutzungsplans (§ 5 des Bundesbaugesetzes}, recht nicht aufgrund von Satzungen nach den §§ 25 und
über den Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 des Bundesbau- 26 des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fas-
gesetzes) und über die Genehmigung des Bebauungsplans sung ausgeübt werden.
(§ 11 des Bundesbaugesetzes) in der bisher geltenden Fas- (2) Gegenüber demjenigen, der nach Inkrafttreten die-
sung Anwendung. § 9 a Abs. 1 bis 7 des Bundesbaugeset- ses Gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ein
zes findet keine Anwendung. Das Recht der Gemeinde, Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem sol-
das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unbe- chen Recht erwirbt, kann sich die Gemeinde auf das Vor-
rührt.
kaufsrecht nur berufen, wenn dem Erwerber das Vor-
(4) Hat die Gemeinde den Antrag auf Erteilung der kaufsrecht bekannt war. Für den Zeitpunkt der Kenntnis
Genehmigung eines Bauleitplans vor Inkrafttreten dieses gilt § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
Gesetzes gestellt, so findet § 6 des Bundesbaugesetzes chend.
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 5 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Ist ein Entschädigungsanspruch nach den Vor-
Uberleitungsvorschriften für die Regelung
schriften des § 18 und des Zweiten Abschnitts des Drit-
der baulichen und sonstigen Nutzung
ten Teils des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Zulässig- Fassung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-
keit eines Vorhabens entschieden und ist die Entschei- den, so finden die Vorschriften des § 18 und dieses Ab-
dung noch nicht unanfechtbar geworden, so finden die schnitts des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes über den Begriff des Vor- Fassung Anwendung; der Anspruch erlischt spätestens
habens (§ 29 des Bundesbaugesetzes), über die Zulässig- drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit er
keit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be• nicht nach den bisher über die Verjährung oder das Er-
bauten Ortsteile (§ 34 des Bundesbaugesetzes) und im löschen geltenden Vorschriften vorher verjährt oder er-
Außenbereich (§ 35 des Bundesbaugesetzes) Anwendung. lischt.
(2) Wird durch die Änderung des § 34 des Bundesbau-
§ 6
gesetzes die bis dahin zulässige Nutzung eines Grund-
Uberleitungsvorschriiten für Umlegungen stücks aufgehoben oder wesentlich geändert, so ist eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 44,
(1) Die Vorschriften über Zuteilungen und Abfindun-
44 a Abs. 1 Satz 2, des § 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie des
gen (§ 59 des Bundesbaugesetzes) finden in der bisher
§ 44 c Abs. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes zu gewäh-
geltenden Fassung Anwendung, wenn die Umlegungs-
ren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem
stelle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Umlegungs-
nach § 44 c des Bundesbaugesetzes Entschädigung ver-
plan nach § 66 des Bundesbaugesetzes aufgestellt hat.
langt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder
Ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 des Bundesbau-
Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des
gesetzes getroffen worden, so bleiben hierfür die bisher
Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung hätte
geltenden Vorschriften maßgebend.
eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Ände-
(2) Hat die Umlegungsstelle über einen Antrag auf Ge- rung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bisher gel-
nehmigung nach § 51 des Bundesbaugesetzes bei Inkraft- tenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre. Absatz 1
treten dieses Gesetzes entschieden, so findet § 51 des Satz 1 bleibt unberührt.
Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden Fassung An·
wendung.
§ 11
§ 7
Uberleitungsvorschrift für die Ermittlung
Uberleitungsvorschriften für Enteignungen
von Grundstückswerten
Die Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbaugeset-
zes über die Enteignung finden in der bisher geltenden Nach den bisher geltenden Vorschriften gebildete Gut-
Fassung Anwendung, wenn vor Inkrafttreten dieses achterausschüsse in kreisangehörigen Gemeinden bleiben
Gesetzes die Enteignungsbehörde den Enteignungsbe- bis zum 30. Juni 1978 bestehen, soweit das Land vor In-
schluß nach § 113 des Bundesbaugesetzes erlassen hat krafttreten dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt hat
oder eine Einigung oder Teileinigung nach den §§ 110 oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung be-
und 111 des Bundesbaugesetzes beurkundet worden ist. stimmt.
§ 12
§ 8
Uberleitungsvorschrift für die Veräußerungspflicht Uberleitungsvorschriften für die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens- und
der Gemeinde
Formvorschriften beim Zustandekommen
Für Grundstücke, die von der Gemeinde vor Inkraft- von Satzungen
treten dieses Gesetzes oder nach seinem Inkrafttreten
aufgrund von Verfahren erworben wurden, die nach Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen nach
Maßgabe der §§ 4 und 7 nach den bisher geltenden Vor- dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungs-
schriften fortgeführt werden, verbleibt es bei § 25 Abs. 5 gesetz in Kraft getreten, so kann die Wirkung des § 155 a
und § 89 des Bundesbaugesetzes in der bisher geltenden des Bundesbaugesetzes für diese Satzungen nachträglich
Fassung. herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes allge-
§ 9 mein oder für einzelne Satzungen durch- ortsübliche Be-
Uberleitungsvorschriften für Erschließungsbeiträge kanntmachung auf die in § 155 a Satz 1 und 2 des Bun-
desbaugesetzes bezeichneten Rechtsfolgen und auf die
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitrags- in § 155 a Satz 1 des Bundesbaugesetzes bezeichnete Frist,
bescheid zugestellt worden, so verbleibt es bei den Vor-
die mit der Bekanntmachung beginnt, hinweist."
schriften über den Beitragspflichtigen (§ 134 des Bundes-
baugesetzes) in der bisher geltenden Fassung.
(2) Sind Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 des Bun- 3) Das Bundesbaugesetz in der ursprünglichen Fassung
desbaugesetzes) oder Anlagen zum Schutz gegen schäd- ist am 29. Juni 1960 verkündet worden und nach Maß-
liche Umwelteinwirkungen (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 des Bun- gabe des § 189 in der bisher geltenden Fassung in
desbaugesetzes) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes end- Kraft getreten:
gültig hergestellt und konnte hierfür eine Beitragspflicht
,,§ 189
aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Vorschriften nicht entstehen, kann auch nach Inkrafttreten
diesem Gesetz kein Beitrag erhoben werden. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet
der Absätze 2 und 3 vier Monate, die Vorschriften des
§ 10
Ersten bis Dritten Teils ein Jahr nach der Verkündung in
Uberleitungsvorschriften für Entschädigungen Kraft.
(1) Ist eine Nutzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens (2) § 133 tritt für öffentlich-rechtliche Beiträge, die
dieses Gesetzes zulässig, so beginnt die Frist des § 44 aufgrund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungs-
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2317
anlag<~n erhobc~n werden können, vier Monate, die übri- (3) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
gen Vorschriftc~n des Sechsten Teils treten ein Jahr nach gen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen
der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungen können vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Sat-
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Vorschrif- zungen in den §§ 25 und 132 treten am Tag nach der
ten zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten. Verkündung in Kraft."
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Städtebauförderungsgesetzes
Vom 18. August 1976
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2221) wird nachstehend der
Wortlaut des Städtebauförderungsgesetzes vom 27.
Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125) in der ab 1.
Januar 1917 geltenden Fassung unter Berücksichti-
gung
a.) des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
b) des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.
März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705)
bekanntgemacht.
Bonn, den 18.. August 1976
Der Bundesminister
für Ra umo rdn ung, Bauwesen und· Städtebau
Karl Ravens
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2319
Gesetz
über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
in den Gemeinden
(Städtebauförderungsgesetz - StBauFG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil §§ Vierter Abschnitt §§
Allgemeine Vorschriften Miet- und Pachtverhältnisse
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaß- Beendigung von Mietverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . 26
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen . . . . . . 27
Mitwirkung öffenllicher Aufgabenträger . . . . . . . . . . . 2 Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht-
verhältnissen bei Modernisierungs- und Instandset-
zungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
zweiter Teil Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
unbebaute Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Sanierung Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-
verhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Erster Abschnitt Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen . . . . 31
Vorbereitende Untersuchungen (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
und förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets Fünfter Abschnitt
Voraussetzungen der förmlichen Festlegung 3 Sanierungsträger
Vorbereitende Untersuchungen und Stellungnahmen 4 und andere Beauftragte
Beschluß über die förmliche Festlegung . . . . . . . . . . . . 5 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde . . . . . . . . . 33
Wirkungen der förmlichen Festlegung . . . . . . . . . . . . . . 6 Voraussetzungen für die Bestätigung als Sanierungs-
Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband . 7 träger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger . . . . . . 35
Zweiter Abschnitt Treuhandvermögen ............................... 36
Sicherung des Treuhandvermögens . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Aufstellung des Sozia.lplans,
des Bebauungsplans
und Durchführung der Sanierung Sechster Abschnitt
Aufgaben der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Finanzierung der Sanierung
Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets 9 Kosten- und Finanzierungsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet . . . . . . . . . . 10 Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln . . . . . . . . . . . 39
Ersatz- und Ergänzungsgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Kosten der Vorbereitung der Sanierung . . . . . . . . . . . . 40
Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet 12 Kosten der Ordnungsmaßnahmen; Ausgleichsbeträge 41
Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen . . . 13 Ausgleichsbeträge des Veranlassers . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Sanierungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungs-
maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Dritter Abschnitt Sonstige Kosten der Sanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten . . . . 45
Besondere bodenrechUiche Vorschriften Uberlassung geförderter Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . 46
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor- Einsatz anderer öffentlicher Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
gänge ........................................... . 15 Verteilung eines Uberschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Bodenordnung 16 Gewährung und Verwendung von Entschädigungen 49
Vorkaufsrecht 17
Gemeindliches Grunderwerbsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Siebenter Abschnitt
(gestrichen) 19-21
Besondere Vorschriften über die Enteignung . . . . . . . . 22 Abschluß der Sanierung
Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs- Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-
leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 stücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanie-
öffentlichen Versorgung dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 rungsgebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Veräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Anspruch auf Rückübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§§ §§
Dritter Teil Sechster Teil
Entwicklungsmaßnahmen Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
Erklärung zum sUidtcbaulichen Entwicklungsbereich 53 Abgabenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Zuständigkeit und Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Befreiung von der Grunderwerbsteuer ............ . 77
Entwicklungsträger ............................... 55 Grundsteuererlaß ................................ . 78
Gewerbesteuererlaß ............................. . 79
Ubcrnahmevr~rlangen ............................. 56
Gesellschaftsteuerfreihei t ......................... . 80
Besondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich 57
Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger ...... . 81
Finanzierung der slüdl.Phaulichen Enlwicklungsmaß-
nahm.e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Veräußerungsgewinne 82
Bescheinigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Veräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . 84
Entwicklungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Beteiligung des Entwicklungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . 61
Sonderregelung für im Zusammenhang bebaute Ge-
biete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Siebenter Teil
Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Ent- Ergänzende Vorschriften
wicklungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Härteausgleich 85
Anwendung des Bundesbaugesetzes .............. . 86
Verletzung der Auskunftspflicht .................. . 87
Vierter Teil (gestrichen) ..................................... . 88
Deutscher Rat für Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Städtebauliche Maßnahmen
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunterneh-
im Zusammenhang mit Maßnahmen men und Organe der staatlichen Wohnungspolitik . . 90
zur Verbesserung der Agrarstruktur
Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
(gestrichen) 64-70 Sonderregelung für einzelne Länder .............. . 92
Fünfter Teil Achter Teil
Förderung durch den Bund Uberleitungs-und Schlußvorschriften
Uberleitungsvorschriften für die förmliche Festlegung 93
Finanzhilfen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Uberleitungsvorschriften für die Erhebung des Aus-
Einsatz der Finanzhilfen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . 72 gleichsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Einsatz besonderer Bundesmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Uberleitungsvorschriften für die Förderung . . . . . . . . . 95
Rückflüsse an den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Ubernahme von Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2321
Erster Tell Grundstücken im Sanierungsgebiet begründet wer-
Allgemeine Vorschriften den oder ihnen im Rahmen des Möglichen die Ge-
legenheit verschafft werden, Grundeigentum außer-
halb des Sanierungsgebiets oder Miteigentum,
§ 1
grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Woh-
Städtebauliche Sanierungs- und nungseigentumsgesetz, sonstige dingliche Rechte
Entwicklungsmaßnahmen oder Anteilsrechte zu erwerben. Zu diesem Zweck
(1) Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs- soll die Gemeinde ihr gehörende Grundstücke, so-
maßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche weit sie diese nicht für die ihr obliegenden Auf-
Vorbereitung und zügige Durchführung im öffent- gaben benötigt, zur Verfügung stellen.
lichen Interesse liegen, werden nach den Vorschrif- (6) Bei Entwicklungsmaßnahmen sollen nach
ten dieses Gesetzes vorbereitet, gefördert und Möglichkeit Grundeigentum oder die in Absatz 5
durchgeführt. Bund, Länder, Gemeinden und Ge- Satz 1 bezeichneten· Rechte für weite Kreise der
meindeverbände wirken im Rahmen ihrer Zustän- Bevölkerung begründet werden.
digkeiten an dieser Aufgabe mit.
(7) Grundstückseigentümer und sonstige Nut-
(2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch zungsberechtigte sollen im Rahmen ihrer Möglich-
die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Miß- keiten dazu beitragen, daß die städtebaulichen Maß-
stände, insbesondere durch Beseitigung baulicher nahmen unter gerechtem Ausgleich der öffentlichen
Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisie- und privaten Belange verwirklicht werden können.
rung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder um-
gestaltet wird. Sanierungsmaßnahmen umfassen § 2
auch erforderliche Ersatzbauten und Ersatzanlagen.
Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
(3) Entwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
durch die entsprechend den Zielen der Raumord- Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
nung und Landesplanung die Länder und die sonstigen Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen
1. neue Orte geschaffen oder im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die
2. vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungs-
entwickelt oder maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen. Ins-
besondere sollen sie sich über den Einsatz der Mit-
3. vorhandene Orte um neue Ortsteile erweitert tel abstimmen, die sie zur Verwendung in förmlich
werden. festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebau-
Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung lichen Entwicklungsbereichen zur Verfügung stellen.
in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von
Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwick-
lungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungs- Zweiter Teil
schwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume,
insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwick- Sanierung
lung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand
haben. Erster Abschnitt
(4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen die- Vorbereitende Untersuchungen
nen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu und förmliche Festlegung
beitragen, daß des Sanierungsgebiets
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-
gebiets nach den sozialen, hygienischen, wirt- § 3
schaftlichen und kulturellen Erfordernissen ent- Voraussetzungen der förmlichen Festlegung
wickelt wird,
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, das städte-
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar- bauliche Mißstände aufweist, deren Behebung durch
struktur unterstützt wird oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch Be-
3. die Siedlungsstruktur den Anforderungen an ge- schluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förm-
sunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Be- lich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-
völkerung entspricht. gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung
zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne Grund-
Die Belange der Betroffenen, insbesondere der stücke, die von der Sanierung nicht betroffen wer-
Eigentümer, der Mieter und Pächter, und die der den, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise
Allgemeinheit sind gerecht gegeneinander abzuwä- ausgenommen werden.
gen. Den Betroffenen soll Gelegenheit gegeben wer-
den, bei der Vorbereitung und Durchführung der (2) Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn
Maßnahmen mitzuwirken. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder
nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemei-
(5) Bei Sanierungsmaßnahmen soll unter Berück- nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
sichtigung des Sanierungszwecks das Eigentum der verhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm woh-
bisherigen Eigentümer an ihren Grundstücken er- nenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
halten bleiben oder für sie Eigentum an anderen . oder in der Erfüllung der Aufgaben erheblich be-
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
einträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funk- unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Le-
tion obliegen. bensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die Ge-
oder ländlichen c;ebiet städtebauliche Mißstände meinde soll, sobald dies nach dem Stand der Vor-
vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen bereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen
entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die
nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder
Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und gemildert werden können (Grundsätze für den So-
arbeitenden Menschen in bezug auf zialplan nach § 8). Das Ergebnis ist in den Bericht
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der über die vorbereitenden Untersuchungen aufzuneh-
Wohnungen und Arbeitsstätten, men.
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, (3) Die Gemeinde hat den Beginn der vorbereiten-
Wohnungen und Arbeitsstätten, den Untersuchungen zu beschließen. Der Beschluß
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi- Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 4 hinzuweisen.
schung von Wohn- und Arbeitsstätten, (4) Die Gemeinde soll den Trägem öffentlicher
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung
Flächen nach Art, Maß und Zustand, berührt werden kann, möglichst frühzeitig Gelegen-
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be- heit zur Stellungnahme geben. In ihrer Stellung-
trieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen nahme haben die Träger öffentlicher Belange der
ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun- Gemeinde Auf schluß über von ihnen beabsichtigte
reinigungen und Erschütterungen, oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die
g) die vorhandene Erschließung; für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben
die Gemeinde über Änderungen ihrer Absichten zu
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf unterrichten. Sonstige Unterrichtungs- und Beteili-
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, gungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben un-
b) die wirtschaftliche Situation und Entwick- berührt.
lungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksich- § 5
tigung seiner Versorgungsfunktion im Ver-
flechtungs bereich, Beschluß über die förmliche Festlegung
c) die infrastrukturelle Erschließung des Ge- (1) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-
biets, seine Ausstattung mit Grünflächen, legung des Sanierungsgebiets als Satzung. In der
Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Satzung ist das Sanierungsgebiet genau zu bezeich-
Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berück- nen. Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-
sichtigung der sozialen und kulturellen Auf- stücke sind einzeln aufzuführen.
gaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich. (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der
(4) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum höheren Verwaltungsbehörde. Dem Antrag auf Ge-
Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu- nehmigung ist ein Bericht über das Ergebnis vor-
des oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Be- bereitender Untersuchungen und über die Gründe,
auftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder die eine förmliche Festlegung des sanierungsbedürf-
ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu tigen Gebiets rechtfertigen, beizufügen. Für die Ge-
erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanie- nehmigung oder Versagung gelten die Vorschriften
rungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbe- des § 6 Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes entspre-
reitung oder Durchführung der Sanierung erforder- chend. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn
lich ist. keine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen
§ 4 innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzufüh-
Vorbereitende Untersuchungen und ren.
Stellungnahmen (3) Die Satzung ist zusammen mit der Genehmi-
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-
gung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
legung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 15, 17, 18 und
Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, 23 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu Satzung rechtsverbindlich.
gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, (4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Ver- rechtsverbindliche Satzung über die förmliche Fest-
hältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglich- legung des Sanierungsgebiets mit. Das Grundbuch-
keiten der Planung und Durchführung der Sanie- amt hat in die Grundbücher der in der Satzung auf-
rung. Sie soll dabei auch die Einstellung und Mit- geführten Grundstücke einzutragen, daß eine Sanie-
wirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Päch- rung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).
ter und anderen Nutzungsberechtigten im Unter-
(5) Eine Änderung der Satzung über die förmliche
suchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung er- Festlegung des Sanierungsgebiets, die nur eine ge-
mitteln sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen. ringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der
(2) Die vorbereitenden Untersuchungen sollen nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf
sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, keiner Genehmigung, wenn die Eigentümer der be-
die sich für die von der beabsichtigten Sanierung troffenen Grundstücke zustimmen.
Nr. 105 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2323
§6 §1
Wirkungen der förmlichen Festlegung Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (1) In der Satzung eines Planungsverbands nach
sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- § 4 des Bundesbaugesetzes kann bestimmt werden,
und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur anzu- daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete
wenden, wenn es sich um die Veräußerung der Wirt- förmlich festlegen kann. In diesem Fall tritt der Pla-
schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen nungsverband nach Maßgabe seiner Satzung für die
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die in sich aus der förmlichen Festlegung des Sanierungs-
dem Bebauungsplan für die Neugestaltung des Sa- gebiets ergebende Anwendung der Vorschriften die-
nierungsgebiets als Flächen für die Landwirtschaft ses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.
oder für die foorslwirtschaft ausgewiesen sind. (2) Ist einem Zµsammenschluß nach dem Zweck-
(2) Die §§ 14 bis 22 und 51 des Bundesbaugesetzes verbandsrecht die Befugnis übertragen worden, Sa-
sind bei Vorhaben und Rechtsvorgängen, die nach nierungsgebiete förmlich festzulegen, so gilt Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche gilt für einen
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
Zusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.
vorgenommen werden, nicht anzuwenden. Entschä-
digungsansprüche nach den§§ 18 und 21 des Bundes-
baugesetzes, die vor der förmlichen Festlegung des
Zweiter Abschnitt
Sanierungsgebiets entstanden sind, bleiben unbe-
rührt. Aufstellung des Sozialplans,
des Bebauungsplans
(3) Die förmliche Festlegung des Sanierungsge- und Durchführung der Sanierung
biets gilt als eine Änderung der rechtlichen oder tat-
sächlichen Voraussetzungen im Sinne des§ 21 Abs. 2
§8
des Bundesbaugesetzes. Wird aus den in Satz 1 ge-
nannten Gründen nach der förmlichen Festlegung Aufgaben der Gemeinde
des Sanierungsgebiets eine Baugenehmigung ver- (1) Die Gemeinde hat nach der förmlichen Fest-
sagt, so ist eine Entschädigung nach den Vorschrif- legung des Sanierungsgebiets für die Durchführung
ten des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes zu der Sanierung zu sorgen und die Abstimmung der
leisten. einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufeinander zu
(4) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie- veranlassen. Sie soll hierzu die ihr nach dem Bun-
rungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs- desbaugesetz und nach diesem Gesetz zustehenden
sperre nach § 14 des Bundesbaugesetzes außer Kraft. Befugnisse ausüben, sobald und soweit es zur Errei-
Ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau- chung des Sanierungszwecks erforderlich ist.
gesuchs nach § 15 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (2) Die Gemeinde soll während der Dauer der
wird unwirksam. Durchführung der Sanierung die Erörterungen mit
(5) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen den unmittelbar Betroffenen fortsetzen und dabei
Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umle- namentlich Berufs-, Erwerbs- und Familienverhält-
gungsverfähren, das sich auf Grundstücke im Gebiet nisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale Ver-
bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 des Bundes- flechtungen sowie örtliche Bindungen und Abhän-
gigkeiten der Betroffenen berücksichtigen. Das Er-
baugesetzes aufgestellt oder ist eine Vorwegent-
gebnis ist schriftlich festzulegen (Sozi'alplan). Der
scheidung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getrof-
Sozialplan ist laufend zu ergänzen. Die Gemeinde
fen worden, so bleibt es dabei.
soll den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen,
(6) Hat die Enteignungsbehörde vor der förm- nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu
lichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Ent- mildern, helfen, insbesondere beim Wohnungs-
eignungsbeschluß nach § 113 des Bundesbaugesetzes wechsel und beim Umzug von Betrieben; auf die
für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen Arbeits- und Berufsförderung nach dem Arbeits-
oder ist eine Einigung nach § 110 des Bundesbauge- förderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-
setzes beurkundet worden, so sind die Vorschriften blatt I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahrs vom
(7) Werden im förmlich festgelegten Sanierungs- 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3155), ist
gebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 hinzuweisen.
Abs. 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt, erweitert
§9
oder verbessert, so sind Vorschriften über die Erhe-
bung von Beiträgen für diese Maßnahmen nicht an- Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets
zuwenden. Beitragspflichten, die vor der förmlichen
Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. (1) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern der
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
(8) Ist das förmlich f eslgelegte Sanierungsgebiet Grundstücke, soweit sie bekannt oder aus dem
im Flächennutzungsplan noch nicht als Sanierungs- Grundbuch ersichtlich sind, den Mietern, Pächtern
gebiet kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen und anderen Nutzungsberechtigten oder mit deren
Festlegung des Sanierungsgebiets der Flächennut- Beauftragten möglichst frühzeitig die beabsichtigte
zungsplan als ergänzt. Er ist zu berichtigen. Neugestaltung des Sanierungsgebiets und die Mög-
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
lichkeiten ihrer Beteil.igung an der Durchführung der rungsgebiets ein Bebauungsplan vorhanden, der die
Sanierung erörtern. Sie soll auch den Arbeitneh- Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 er-
mern der Betriebe im Sanierungsgebic~t Gelegenheit füllt, so soll die Benachrichtigung vorgenommen
geben, sich zur Neugestaltung des Sanierungsgebiets werden, sobald der Beschluß über die förmliche
zu äußern. Die Erörterung nach den Sätzen 1 und 2 Festlegung des Sanierungsgebiets rechtsverbindlich
sowie die Ermittlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geworden ist. In der Benachrichtigung ist auf die
können im Rahmen der Beteiligung der Bürger an Vorschriften der §§ 26 bis 31 hinzuweisen.
der Bauleitplanung nach § 2 a des Bundesbaugeset- (4) § 9 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesbaugesetzes findet
zes erfolgen. mit der Maßgabe Anwendung, daß besondere städte-
(2) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern, bauliche Gründe gegeben sind, wenn die Festset-
denen eine Beteiligung an der Durchführung der zung des besonderen Nutzungszwecks für einzelne
Sanierung nicht möglich erscheint, die mit einer Grundstücke den mit der förmlichen Festlegung ver-
Veräußerung ihrer Grundstücke zusammenhängen- folgten Zwecken dient. Hierbei können auch Fest-
den Fragen erörtern; dabei soll sie auch feststellen, setzungen getroffen werden, die über § 9 Abs. 1
ob und in welcher Rechtsform die Eigentümer einen Nr. 8 des Bundesbaugesetzes hinaus dazu dienen,
späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten die Unterbringung bestimmter Bevölkerungsgrup-
im Rahmen der §§ 25 und 35 Abs. 5 anstreben. pen zu gewährleisten.
(3) Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch eine (5) Im Falle des Absatzes 4 kann der Eigentümer
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. von der Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks
verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht
(4) Das Ergebnis der Erörterung ist in einer auf die Festsetzungen des Bebauungsplans wirt-
Niederschrift festzuhalten. Den Beteiligten ist auf schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück
ihren Wunsch Einsicht in den sie betreffenden Teil zu behalten. Liegen die Flächen eines land- oder
der Niederschrift zu gewähren. forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als
auch außerhalb des Sanierungsgebiets, so kann der
§ 10 Eigentümer von der Gemeinde die Ubernahme sämt-
Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet licher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn
die Erfüllung des Ubernahmeverlangens für die Ge-
(1) Für die Neugestaltung des förmlich festgeleg- meinde keine unzumutbare. Belastung bedeutet; die
ten Sanierungsgebiets sind Bebauungspläne im Sinne Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Bela-
des § 30 des BundesbaugesE~tzes aufzustellen. Dabei stung nicht berufen, soweit die außerhalb des Sa-
ist im Rahmt~n des § 1 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes nierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr
auf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaft-
Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder lich genutzt werden können. Kommt eine Einigung
städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen; über die Ubernahme nicht zustande, so kann der
landesrechtliche Vorschriften über den Schutz und Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem
die Erhaltung von Bau- und Naturdenkmälern blei- Grundstück verlangen. Für die Entziehung des
ben unberührt. In dem Bebauungsplan sind die Ge- Eigentums gelten die Vorschriften des Fünften Teils
bäude und sonstigen baulichen Anlagen kenntlich des Bundesbaugesetzes entsprechend.
zu machen, die bei der Durchführung der Sanierung
ganz oder teilweise beseitigt werden müssen, weil (6) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Grundstücke in
sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- einem Umlegungsgebiet liegen.
sprechen, oder die aus den in Satz 2 bezeichneten
Gründen erhalten bleiben sollen; § 9 Abs. 4 des Bun- § 11
desbaugesetzes bleibt unberührt. Das förmlich fest- Ersatz- und Ergänzungsgebiete
gelegte Sanierungsgebiet ist in dem Bebauungsplan
kenntlich zu machen. Ergibt sich aus den vorbereitenden Untersuchun-
gen und aus dem mit der förmlichen Festlegung
(2) Ist im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verfolgten Zweck, daß zur
des Sanierungsgebiets ein Bebauungsplan vorhan- Erreichung des Sanierungszwecks Flächen außer-
den, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 halb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder
und 2 erfüllt, so sind in ihm im Wege der Berich- Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden ·
tigung das Sanierungsgebiet und die in Absatz 1 Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus
Satz 3 bezeichneten Gebäude und sonstigen bau-
dem Sanierungsgebiet oder für die durch die Sanie-
lichen Anlagen kenntlich zu machen.
rung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrich-
• (3) Müssen Gebäude oder sonstige bauliche An- tungen in Anspruch genommen werden müssen, so
lagen ganz oder teilweise beseitigt werden, weil sie kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen
den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Fest-
sprechen, so sollen die Eigentümer der Grundstücke, legung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen
soweit sie bekannt oder aus dem Grundbuch ersicht- sind die für Sanierungsgebiete geltenden Vorschrif-
lich sind, oder deren Beauftragte hiervon benach- ten maßgebend.
richtigt werden, sobald ein Bebauungsplan rechts- § 12
verbindlich geworden ist, der die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt; Entsprechendes gilt für Mie- Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet
ter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte. Ist (1) Die Durchführung der Sanierung umfaßt die
im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanie- Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen inner-
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2325
halb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, fung, ob die zügige und zweckmäßige Durchführung
die erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen gewährleistet ist, ist für den Fall, daß der Eigen-
Zustand zu beseitigen und das Sanierungsgebiet neu tümer sich bei Vorbereitung oder Durchführung der
zu gestalten. Es gehören Maßnahmen eines Betreuers oder Beauftragten sei-
1. zu den Ordnungsmaßnahmen: ner Wahl bedient, auch dies zu berücksichtigen.
die Bodenordnung, der Umzug der Bewohner und (4) Haben sich die Eigentümer der im Sanierungs-
Betriebe, die Beseitigung baulicher Anlagen, die gebiet oder einem Teil dieses Gebiets liegenden
Erschließung sowie sonstige Maßnahmen, die Grundstücke für die gemeinsame Durchführung der
notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durch- Sanierung oder bestimmter Sanierungsmaßnahmen
geführt werden können; zu einer juristischen Person zusammengeschlossen
2. zu den Baumaßnahmen: und ist das Eigentum an ihren Grundstücken auf die
die Neubebauung, die Modernisierung und In- juristische Person übergegangen, so tritt diese an
standsetzung baulicher Anlagen, die Errichtung die Stelle der bisherigen Eigentümer.
von Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die
Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- und Folge- § 14
einrichtungen sowie die Verwirklichung der son-
stigen nach dem Bebauungsplan festgesetzten Sanierungsgemeinschaft
Nutzung. (1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son--
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanie- stige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön-
rung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun- nen sich zu einer Sanierungsgemeinschaft zusam-
gen können außerhalb des Sanierungsgebiets liegen; menschließen, deren ausschließlicher Zweck in der
in diesem Fall sind, sofern nicht eine förmliche gemeinsamen Durchführung der Sanierung besteht.
Festlegung nach § 11 erfolgt ist, die Vorschriften Die Sanierungsgemeinschaft entsteht durch Ver-
des Dritten und Vierten Abschnitts dieses Teils leihung der Rechtsfähigkeit durch die nach Landes-
nicht anzuwenden. recht zuständige Behörde und ist eine juristische
Person des privaten Rechts.
(2) Auf Grundstücken, die der Landesverteidi-
gung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschut- (2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz
zes, der Polizei oder dem Zivilschutz dienen, sowie geregelt.
auf Grundstücken, auf denen sich Anlagen befin-
den, die den in § 38 des Bundesbaugesetzes genann-
Dritter Abschnitt
ten Vorschriften unterliegen, dürfen Sanierungs-
maßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers Besondere bodenrechtliche Vorschriften
durchgeführt werden; das gleiche gilt für sonstige
Grundstücke, auf denen sich bauliche Fernmelde- § 15
anlagen der Deutschen Bundespost, die nicht aus- Genehmigungspflichtige Vorhaben
schließlich der fernmeldemäßigen Versorgung die- und Rechtsvorgänge
ser Grundstücke zu dienen bestimmt sind, oder
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be-
Fernmeldekabel für den Fernverkehr befinden. Die
dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Ge-
Bedarfsträger sollen ihre Zustimmung erteilen, wenn
auch bei Berücksichtigung ihrer Aufgaben ein über- nehmigung
wiegendes öffentliches Interesse an der Durchfüh- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-
rung der Sanierungsmaßnahmen besteht. stücks und die Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts;
§ 13 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines
Rechts, das mit der Durchführung von Baumaß-
(1) Die Gemeinde führt die Ordnungsmaßnahmen nahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 im Zusam-
durch. Sie kann die Durchführung dieser Maßnah- menhang steht;
men aufgrund eines Vertrags ganz oder teilweise
dem Eigentümer überlassen. In dem Vertrag ist auch 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine
zu regeln, ob und wieweit die Gemeinde Vorauszah- Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2
lungen zur Deckung der Kosten gewährt. genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist
der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,
(2) Die Durchführung der Baumaßnahmen bleibt so gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als ge-
zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet nehmigt;
ist.
4. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
(3) Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
der vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnah- Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Ge-
men oder der Baumaßnahmen durch einzelne Eigen-
bäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem
tümer nicht gewährleistet, so hat die Gemeinde
Jahr eingegangen oder verlängert wird;
insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu
sorgen oder sie selbst zu übernehmen. Bei der Prü- 5. die Teilung eines Grundstücks.
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück
dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
1. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flä-
oder wesentlich wertsteigernde sonstige Ver- chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
änderungen der Grundstücke vorgenommen wer- sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sanie-
rungsgebiets, so kann der Eigentümer von der Ge-
den;
meinde die Ubernahme sämtlicher Grundstücke des
2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei- Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Uber-
gernde bauliche Anlagen errichtet oder wert- nahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumut-
steigernde Änderungen solcher Anlagen vorge- bare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich
nommen werden; auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, so-
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen er- weit die außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen
richtet oder geändert werden; Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang
baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.
4. bauliche Anlagen beseitigt werden, für deren Er- Kommt eine Einigung über die Ubernahme nicht zu-
richtung eine bauaufsichtliche Genehmigung er- stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des
forderlich wäre. Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, Entziehung des Eigentums gelten die Vorschriften
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor- des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes entspre-
haben, der Rechtsvorgang oder die m.it ihm erkenn- chend.
bar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie- (8) Auf die Genehmigung nach Absatz 1 ist § 23
rung unmöglich machen oder wesentlich erschwe- des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.
ren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen
würde. Eine wesentliche Erschwerung der Sanie- (9) Vorhaben und Rechtsvorgänge bedürfen kei-
rung liegt auch vor, wenn bei der rechtsgeschäft- ner Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sa-
lichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei nierungsträger für das Treuhandvermögen als Ver-
der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbau- tragsteil oder Eigentümer beteiligt ist. Sie dürfen
rechts der vereinbarte Gegenwert für das Grund- beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren
stück oder das Recht über dem Wert liegt, der sich Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechen-
in Anwendung des § 23 ergibt. Beabsichtigt die Ge- der Anwendung des§ 23 ergibt.
nehmigungsbehörde, die Genehmigung aus den in
(10) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsvorgänge, die
Satz 2 genannten Gründen zu versagen, so soll sie
Zwecken der Landesverteidigung dienen. Ist ein
ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 137 des
Grundstück in ein Planfeststellungsver.fahren nach
Bundesbaugesetzes) einholen.
den in § 38 des Bundesbaugesetzes bezeichneten
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Rechtsvorschriften einbezogen, so ist die Genehmi-
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, gung nach Absatz 1 für den rechtsgeschäftlichen Er-
daß die Beteiligten für den Fall der Durchführung werb dieses Grundstücks durch den Bedarfsträger
der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger nicht erforderlich. Der Bedarfsträger darf keinen
höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei ent-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4 auf
sprechender Anwendung des § 23 ergibt. Die Vor-
Entschädigung für die Aufhebung des Rechts so-
schrift des § 37 des Bundesbaugesetzes über bau-
wie für wertsteigernde Änderungen verzichten,
liche Maßnahmen des Bundes und der Länder bleibt
die aufgrund dieser Rechte vorgenommen wer-
unberührt.
den;
(11) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zum Zweck
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auf
der Vorwegnahme der Erbfolge.
Entschädigung für die durch das Vorhaben her-
beigeführten Wertsteigerungen sowie für wert- (12) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben, die vor der
steigernde Änderungen, die aufgrund der mit förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-
dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenom- rechtlich genehmigt worden sind, sowie für Unter-
men werden, verzichten. haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung.
(5) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt. Sie kann unter Auflagen, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 § 16
auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Bodenordnung
Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes findet
(1) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-
entsprechend Anwendung.
biet eine Umlegung eingeleitet, so entfällt die Ein-
(6) Nachdem der Antrag mit den erforderlichen tragung eines Umlegungsvermerks.
Unterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat
(2) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-
sie nach § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 6 des Bundesbauge-
biet eine Umlegung durchgeführt, so findet § 58 des
setzes zu verfahren.
Bundesbaugesetzes über die Verteilung nach dem
(7) Wird die Genehmigung versagt, so kann der Verhältnis der Flächen keine Anwendung. Für die
Eigentümer von der Gemeinde die Ubernahme des Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2, § 59 Abs. 5
Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit und § 60 Satz 1 des Bundesbaugesetzes gilt § 23 ent-
Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt- sprechend. Bei der Ermittlung von Werten nach § 57
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2327
Satz 3 und 4, § 59 Abs. 4 und § 60 Satz 2 des Bun- Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks
desbaugesetzes sind die Wertänderungen zu berück- festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen-
sichtigen, die durch die rechtliche und tatsächliche bleibenden Belastungen. Das Grunderwerbsrecht
Neuordnung des Sanierungsgebiets eintreten. darf nur ausgeübt werden, wenn der Erwerb des
Grundstücks zur Durchführung der Sanierung er-
§ 17 forderlich ist. Nach Ausübung des Grunderwerbs-
rechts ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung
Vorkaufsrecht ihrer Ansprüche eine Vormerkung in das Grund-
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet buch einzutragen.
steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf (3) Ist der Eigentümer in der Lage, die sein Grund-
von unbebauten und bebauten Grundstücken zu. stück betreffenden Sanierungsmaßnahmen durchzu-
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 bis 5 sowie führen, so kann er die Ausübung des Grunderwerbs-
die §§ 27 und 28 des Bundesbaugesetzes sind anzu- rechts dadurch abwenden, daß er der Gemeinde ge-
wenden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist aus- genüber spätestens innerhalb eines Monats nach der
geschlossen, wenn das Grundstück entsprechend Zustellung des Bescheids schriftlich erklärt, daß er
den vorhandenen baurechtlichen Festsetzungen die Sanierung selbst durchführen will, und glaub-
eines Bebauungsplans im Sinne des § 10 bebaut ist haft macht, daß er sie innerhalb angemessener Frist
und genutzt wird oder wenn der Erwerber bereit abschließen kann (Abwendung). Auf Antrag des
und in der Lage ist, das Grundstück binnen ange- Eigentümers hat die Gemeinde die Frist für die
messener Frist entsprechend den vorhandenen oder Glaubhaftmachung angemessen zu verlängern; die
den mit ausreichender Sicherheit bestimmbaren Verlängerung kann mehrfach erfolgen.
künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans im
Sinne des § 10 zu nutzen, und dies vor Ablauf der (4) Wegen anderer durch den Erwerb des Grund-
Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbaugesetzes stücks eintretender Vermögensnachteile ist auf An-
erklärt und glaubhaft macht. § 24 Abs. 2 Satz 3 des trag des Betroffenen eine Entschädigung entspre-
Bundesbaugesetzes gilt entsprechend. chend der Regelung des § 96 des Bundesbaugesetzes
von der Gemeinde zu gewähren. Kommt eine Eini-
(2) Die Gemeinde kann das ihr nach Absatz 1 zu- gung über die Höhe der Entschädigung nicht zu-
stehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanie- stande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-
rungsträgers auch in anderen als den in § 27 Abs. 1 behörde.
des Bundesbaugesetzes bezeichneten Fällen ausüben.
(5) Wird die Erklärung der Gemeinde nach Ab-
satz 2 Satz 5 durch Antrag auf gerichtliche Entschei-
§ 18 dung angefochten, so hat das Gericht, wenn einer
Gemeindliches Grunderwerbsrecht der Beteiligten dies beantragt, vorab zu entscheiden,
ob das Grunderwerbsrecht durch die Gemeinde aus-
(1) Wird für die rechtsgeschäftliche Veräußerung
geübt werden durfte.
eines Grundstücks die Genehmigung nach § 15 ver-
sagt, so kann die Gemeinde innerhalb einer Frist (6) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die
von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der Ent- Gemeinde über, wenn der Bescheid nach Absatz 2
scheidung über den Genehmigungsantrag dem unanfechtbar geworden oder durch Urteil nach Ab-
Eigentümer mitteilen, daß sie den Erwerb des satz 5 rechtskräftig festgestellt worden ist, daß von
Grundstücks in Betracht zieht. Entsprechendes gilt, der Gemeinde das Grunderwerbsrecht ausgeübt
wenn sich die ergangene Entscheidung über den werden durfte, und der Ubergang des Eigentums in
Genehmigungsantrag vor Unanfechtbarkeit erledigt das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintra-
hat; in diesem Fall kann die Gemeinde innerhalb gung erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.
einer Frist von einem Monat, nachdem sie von der
(7) Einigen sich die Beteiligten nur über den
Erledigung Kenntnis erhalten hat, dem Eigentümer
Ubergang des Eigentums an dem Grundstück, je-
mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks in
doch nicht über die Höhe des Entgelts, so ist über
Betracht zieht. Die Gemeinde hat nach der Mittei-
die Einigung eine notarielle Urkunde aufzunehmen,
lung unverzüglich ein Gutachten des Gutachteraus-
in der zugleich die Auflassung zu erklären ist. Nach
schusses über den Wert des Grundstücks einzu-
der Beurkundung hat die Gemeinde unverzüglich
holen, sofern sie nicht ein bereits vorliegendes Gut-
durch Bescheid das Entgelt festzusetzen.
achten als ausreichend erachtet. Die Vorschriften
des § 23 sind anzuwenden. (8) Die Gemeinde hat unverzüglich nach der Un-
anfechtbarkeit des in Absatz 2 genannten Bescheids
(2) Vor der Ausübung des Grunderwerbsrechts
oder der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 5 das
hat die Gemeinde den Eigentümer zu einem Erörte-
in dem Bescheid festgesetzte Entgelt zu zahlen oder
rungstermin zu laden. In der Ladung ist der Eigen-
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu
tümer auf die Möglichkeit der Abwendung des
hinterlegen, wenn dies statthaft ist. Im Falle der
Grunderwerbsrechts nach Absatz 3 hinzuweisen. Die
Einigung nach Absatz 7 hat die Gemeinde unverzüg-
Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt
lich das in dem Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 fest-
einen Monat. Kommt in dem Erörterungstermin eine
gesetzte Entgelt zu zahlen.
Einigung nicht zustande, so kann die Gemeinde
innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung nach (9) Mit dem Ubergang des Eigentums erlöschen
Absatz 1 dem Eigentümer erklären, daß sie das an dem Grundstück· bestehende Vorkaufsrechte und
Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert sonstige Rechte zum Erwerb des Grundstücks; § 28
erwirbt; in dem Bescheid ist als Entgelt der vom des Bundesbaugesetzes über die Entschädigung für
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
ülterc Erwerbsrechte gilt entsprechend. Andere oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur inso-
Rechte an dem Cnmdstiick werden durch den Eigen- weit berücksichtigt, als der Betroffene diese Wert-
tumsLihergang nicht berührt. Die Gemeinde tritt an erhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässiger-
diE:; Ste1le des Eigentümers für die an dem Grund- weise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen
stück bestehenden persönlichen Rechte, die zum Be- Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind
sitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen zu berücksichtigen.
oder die den Eigentümer in der Benutzung beschrän- (3) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein
ken. Haftet bei einem an dem Grundstück bestehen- Gutachten über die nach den Absätzen 1 und 2 maß-
den Grundpfandrecht der bisherige Eigentümer gebenden Grundstückswerte einschließlich der
zugleich persönlich, so übernimmt die Gemeinde Werte land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
an seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grund- zu erstatten.
pfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert
des Grundstücks hinaus. (4) Bei der Bemessung von Ausgleichs- oder Ent-
schädigungsleistungen aufgrund von Maßnahmen,
(10) Die Gem<\inde kann das Grunderwerbsrecht die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanie-
auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben. rung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die-
Die Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus der nen, bleibt eine Vereinbarung insoweit unberück-
Ausübung des Grunderwerbsrechts neben dem Sa- sichtigt, als sie von den üblichen Vereinbarungen
nierungsträger als Gesamtschuldnerin. in vergleichbaren Gebieten, die nicht förmlich fest-
gelegte Sanierungsgebiete sind, auffällig abweicht
§§ 19 bis 21 und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Abbruchgebot; Baugebot; Modernisierungsgebot getroffen worden ist, um eine Ausgleichs- oder Ent-
schädigungsleistung zu erlangen.
(gestrichen)
§ 24
§ 22
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
Besondere Vorschriften über die Enteignung öffentlichen Versorgung dienen
(1) Zwingende städtebauliche Gründe im Sinne (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-
des § 88 des Bundesbaugesetzes sind gegeben, wenn rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung
ein im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge- mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen
legenes Grundstück zugunsten der Gemeinde ent- der Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der
eignet werden soll. Ein Angebot ist hinsichtlich des Deutschen Bundespost infolge der Durchführung der
Kaufpreises als angemessen anzusehen, wenn es Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind be-
dem nach § 23 bemessenen Wert des Grundstücks sondere Aufwendungen erforderlich, die über das
entspricht. § 89 des Bundesba„gesetzes ist im förm- bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß
lich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwen- hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Ver-
den. legung dieser Anlagen, so hat die Gemeinde dem
(2) Soweit die Enteignung zugunsten der Ge- Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden
meinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Kosten zu erstatten. Vorteile urid Nachteile, die
Sanierungsträgers erfolgen. dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit
entstehen, sind auszugleichen.
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird durch
§ 18 nicht berührt.
(2) Kommt eine Einigung über die Höhe des Er-
stattungsbetrags nicht zustande, so entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung
§ 23
sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung
Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs- kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei-
leistungen dung nach dem Neunten Teil des Bundesbaugesetzes
(1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vor- angefochten werden.
bereitung oder Durchführung der Sanierung im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach § 25
den Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder die- Veräußerungspflicht der Gemeinde
ses Gesetzes Ausgleichs- oder Entschädigungslei-
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke,
stungen zu gewähren, so werden die Vorschriften
die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanie-
des Dritten bis Fünften Teils des Bundesbaugesetzes
rungsgebiets zur Durchführung der Sanierung frei-
angewandt, soweit dieses Gesetz nichts Besonderes
händig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bestimmt; dies gilt insbesondere für Entschädigun-
oder des Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von ent-
gen nach § 95 oder 96 des Bundesbaugesetzes für
sprechendem Austauschland, Ersatzland oder Be-
einen eintretenden Rechtsverlust oder für andere
gründung von Miteigentum an einem Grundstück,
Vermögensnachteile sowie für die Entschädigung
grundstücksgleichen Rechten oder Rechten nach
in Land nach § 100 des Bundesbaugesetzes.
dem Wohnungseigentumsgesetz erworben hat, an
(2) Bei der Bemessung der Ausgleichs- und Ent- die in Absatz 2 bezeichneten Personen nach Maß-
schädigungsleistungen nach Absatz 1 werden je- gabe der Absätze 3 bis 8 zu veräußern oder ihnen
doch Werterhöhungen, die lediglich durch die Aus- andere Rechte zu verschaffen. Von dieser Verpflich-
sicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung tung sind Flächen ausgenommen, die als Grund-
Nr. 105 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2329
stücke für den CemcinbedcHf oder als Verkehrs-, teilinhaber ausreichend gewahrt werden und eine
Versor9un~Js- oder Grünflüchen in einem Bebau- ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens ge-
ungsplan fosl9eselzl sind oder als Austauschland währleistet ist. Zur ordnungsmäßigen Verwal-
oder zur faüschüdigung in Land benötigt werden. tung gehört insbesondere auch, daß vor Auswei-
sung eines Ertrags ausreichende Rückstellungen
(2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Ab- zur Deckung der Instandhaltungs- und Erneue-
satz 1 sind solche Personen zu berücksichtigen, die rungskosten gebildet werden.
zur Durchführung der Sanierung Grundstücke über-
eignet oder durch ein Umlegungs- oder Enteignungs- (6) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem
verfahren ver]oren haben, soweit sie nicht bereits Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die
Grundstücke oder Miteigentum an einem Grund- rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie-
stück, grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem rungsgebiets ergibt. Der Gutachterausschuß hat auf
Wohnungseigentumsgesetz oder Immobilienfonds- Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert zu
anteile als Ersatz erhalten haben. Dabei sind vorran- erstatten.
gig zu berücksichtigen (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung nach
1. die früheren Eigentümer, die kein sonstiges Absatz 2 Satz 1 bis 4 den Teil des Kaufpreises, der
Grundeigentum oder nur Grundeigentum in ge- der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des
ringem Umfang haben, Werts des Grundstücks entspricht, auf Verlangen
des Käufers in ein Tilgungsdarlehen · umzuwandeln,
2. die früheren Eigentümer, die im Sanierungsgebiet
sofern ihm nicht zugemutet werden kann, die Ver-
eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum ver-
pflichtung mit eigenen oder fremden Mitteln zu er-
loren haben.
füllen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 3 ist an-
Die Gemeinde soll die Veräußerung nach Möglich- zuwenden.
keit vor einer Bebauung an Bauwillige vornehmen, (8) Ist es zur Erreichung des Sanierungszwecks
die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke erforderlich, ein Grundstück anderen als den nach
innerhalb angemessener Frist entsprechend den Absatz 2 Satz 1 bis 4 zu berücksichtigenden Perso-
Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden. nen anzubieten, so hat die Gemeinde, soweit sie da-
Zur land- und forstw irtschaft1ichen Nutzung fest- durch ihre Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2
gesetzte Grundstücke sind La.nd- oder Forstwirten ihnen gegenüber nicht erfüllen kann, im Rahmen
anzubieten, die zur Durchführung der Sanierung ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß den
Grundstücke übereignet haben oder abgeben mußten. zu berücksichtigenden Personen Grundstücke oder
Die Gemeinde soll die übrigen Grundstücke unter Rechte außerhalb des Sanierungsgebiets nach Maß-
Beachtung des Sanierungszwecks und unter Berück- gabe des Absatzes 3 angeboten werden.
sichtigung weit.er Kreise der Bevölkerung ver-
äußern.
(3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den Vierter Abschnitt
Absätzen l und 2 in entsprechender Anwendung des Miet- und Pachtverhältnisse
§ 89 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes so zu erfüllen,
daß der Sanierungszweck entsprechend den Fest-
§ 26
setzungen des Bebauungsplans sachdienlich und
wirtschaftlich erreicht werden kann. Beendigung von Mietverhältnissen
(4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 Muß bei der Durchführung der Sanierung ein Ge-
Satz 1 bis 4 beschränkt sich auf die Veräußerung bäude oder eine sonstige Anlage im förmlich fest-
eines Grundstücks mit dem Bodenwert oder die gelegten Sanierungsgebiet ganz oder teilweise be-
Verschaffung eines Rechts mit dem Wert, den das seitigt werden und ist die alsbaldige Beseitigung
hergegebene Grundstück in Anwendung des § 23 beabsichtigt, so ist bei Anwendung der §§ 556 a,
hatte. 556 b und 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch
das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durch-
(5) Als Immobilienfonds kommen in Betracht: führung der Sanierung zu berücksichtigen, wenn an-
1. Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 1 des Ge- gemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und
setzes über Kapitalanlagegesellschaften in der die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar zumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestellt
1970 [Bundesgesetzbl. I S. 127], geändert durch wird.
Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Einkom-
§ 27
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974
[Bundesgesetzbl. I S. 3656]) mit Grundstücks- Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Sondervermögen aus inländischen Grundstücken, (1) Muß bei der Durchführung der Sanierung ein
2. sonstige Immobilienfonds mit Vermögen aus in- Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im
ländischen Grundstücken, wenn die von der Lan- förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ganz oder
desregierung bestimmte Behörde den Immobilien- teilweise beseitigt werden und ist die alsbaldige Be-
fonds für diese Sanierung als zur Erfüllung der seitigung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf
Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 für ge- Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein
eignet erklärt hat. Ein Immobilienfonds darf nur Abbruchgebot Miet- oder Pachtverhältnisse, die der
dann für geeignet erklärt werden, wenn ange- Beseitigung entgegenstehen, mit einer Frist von
nommen werden kann, daß die Belange der An- mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum § 39 e des Bundesbaugesetzes oder von Maßnahmen
Schluß eines Pachtjahrs aufheben. Die Aufhebung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 die Fortsetzung eines Miet-
ist nur zulässig, wenn das Rechtsverhältnis bis zum oder Pachtverhältnisses nicht in Betracht kommt.
Ablauf der Frist nicht vertragsmäßig endigt oder,
falls der Eigentümer den Antrag gestellt hat, nicht
von ihm durch Kündigung beendigt werden kann. § 29
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über
über unbebaute Grundstücke
Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses angemessener (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-
Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem plans für ein unbebautes Grundstück im förmlich
Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Be- festgelegten Sanierungsgebiet eine andere Nutzung
dingungen zur Verfügung steht. vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der
Nutzung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf
(3) Vor Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhält-
Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhält-
nisses über Geschäftsraum hat die Gemeinde, ins-
nisse aufheben, die sich auf das Grundstück be-
besondere im Hinblick auf ihre Entschädigungsver-
ziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
pflichtung nach § 30, mit dem Mieter oder Pächter
die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung (2) Auf die Aufhebung sind die Vorschriften des
zu erörtern. Strebt der Mieter oder Pächter eine an- § 27 Abs. 1 und 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.
derweitige Unterbringung an, so soll die Gemeinde
das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn
§ 30
im Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder Pacht-
verhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Pachtverhältnissen
(1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 27,
(4) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
28 oder 29 aufgehoben worden, so ist den Betroff e-
Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgeleg-
ten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der nen insoweit eine angemessene Entschädigung in
Sanierung wesentlich beeinträchtigt und ist ihm Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Be-
deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtver- endigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnach-
hältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Ge- teile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Ab-
meinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das schnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes
Miet- oder Pachtverhältnis mit einer Frist von min- gelten entsprechend.
destens sechs Monaten aufheben. Die Aufhebung (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-
ist nur zulässig, wenn das Miet- oder Pachtverhält- tet. Kommt eine Einigung über die Höhe der Ent-
nis nicht innerhalb einer für den Mieter oder Päch- schädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere
ter zumutbaren Frist vertragsmäßig endigt oder Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind
durch Kündigung beendigt werden kann. die Beteiligten zu hören.
(5) Ist ein Miet- oder Pachtverhältnis durch Auf- (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch
hebung beendigt worden, so kann die Gemeinde die genutzes Land nach § 27 oder 29 aufgehoben, so
Räumung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Ab-
vollziehen. satz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von
(6) Die Zulässigkeit einer Aufhebung von Miet- Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in
oder Pachtverhältnissen im Rahmen der Umlegung Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Er-
nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes oder satzlands angemessen zu berücksichtigen. Die
einer Enteignung von Miet- oder Pachtverhältnissen höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
nach dem Fünften Teil des Bundesbaugesetzes wird von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Be-
durch die Möglichkeit, Miet- oder Pachtverhältnisse schaffung von Ersatzland befreien, wenn die Ge-
nach den Absätzen 1 bis 4 aufzuheben, nicht berührt. meinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande
ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die § 31
zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen
Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen
baulichen Anlage berechtigen. Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-
oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-
§ 28 rungsgebiet verlängern, soweit dies zur Verwirk-
Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht- lichung des Sozialplans erforderlich ist.
verhältnissen bei Modernisierungs- und
Jnstandsetzungsmaßnahmen
§ 32
Die §§ 26 und 27 gelten entsprechend, soweit im
Zusammenhang mit der Durchführung von Moderni- Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen
sierungs- oder lnstandsetzungsmaßnahmen nach (gestrichen)
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2331
r-:ünfter Abschnitt 5. ein anderes Unternehmen, sofern es nicht selbst
als Bauunternehmen tätig oder von einem Bau-
Sanierungsträger
unternehmen abhängig ist.
und andere Beauftragte
(2) Voraussetzung für die Bestätigung ist, daß
§ 33
1. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von net und in der Lage ist, die Aufgaben eines
Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch- Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
führung der Sanierung obliegen, eines geeigneten 2. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Ge-
1. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der schäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Ver-
Gemeinde nach § 13 obliegen, hältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung
unterworfen hat oder unterwirft,
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-
tung oder Durchführung der Sanierung im Auf- 3. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
trag der Gemeinde zu erwerben, leitenden Angestellten die erforderliche ge-
schäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
3. Sanierungsförderungsmittel, die die Gemeinde
zur Verfügung stellt oder die ihr gewährt wer- (3) Für ein Unternehmen, das nicht bereits kraft
den, oder sonstige der Sanierung dienende Mittel Gesetzes einer Prüfung unterliegt, ist in der Bestä-
zu bewirtschaften, tigung der Gegenstand der Prüfung zu bestimmen;
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zu- die Auswahl des Trägers der Prüfung bedarf der
ständige BehördE~ nach § 34 bestätigt hat, daß es Genehmigung der für die Bestätigung zuständigen
die Voraussetzungen für die Dbernahme der Auf- Behörde.
gaben als Sanierungsträger erfüllt. (4) Die Bestätigung kann allgemein oder nach
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bau- Anhörung der Gemeinde für den einzelnen Fall
leitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rech- ausgesprochen werden. Die allgemeine Bestätigung
nung tätigen Sanierungslrägers nicht demselben kann sachlich oder räumlich begrenzt oder befristet
Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaft- werden. Die von der Behörde eines Landes ausge-
lich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen. sprochene allgemeine Bestätigung gilt nicht für das
Gebiet eines anderen Landes. Die Bestätigung ist
(3) Ein Auftrag zur Erfüllung von Aufgaben bei zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
der Vorbereitung der Sanierung kann bereits vor satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen. ·
einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
erteilt werden. (5) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem
(4) Hoheitliche Befugnisse darf die Gemeinde Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die
nicht übertragen. für die Anerkennung zuständige Behörde.
§ 34 § 35
Voraussetzungen für die Bestätigung als Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
Sanierungsträger
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
(1) Eine Bestätigung für die Dbernahme der Auf- Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 33 Abs. 1
gaben als Sanierungsträger darf nur ausgesprochen Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der
werden für Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen
1. ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der
nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset- Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 33 Abs. 1
zes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung
S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Er-
zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 füllung der Aufgaben sind die Vorschriften der
(Bundesgesetzb1. I S. 645), anerkanntes Unterneh- Absätze 3 bis 7 und, soweit ihm die Aufgaben als
men, Treuhänder der Gemeinde übertragen sind, außer-
dem die Vorschriften der §§ 36 und 37 anzuwenden.
2. ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im
Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
3. ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der
Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Ge-
11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429), zuletzt meinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-
geändert durch Artikel 41 § 1 in Verbindung mit gütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung
§ 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushalts- von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der
struktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz- Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-
blatt I S. 3091), lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden.
4. ein freies Wohnungsunternehmen, sofern es nicht
selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem (3) Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf
Bauunternehmen abhängig ist, Verlangen Auskunft zu erteilen.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Bei der jährlichen Prüfung der Geschäftstätig- anzuwenden. Der Sanierungsträger ist verpflichtet,
keit des Sanierungsträgers ist auch die Einhaltung der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke
der Vorschriften dieses Gesetzes und des mit der zu übergeben. Die Vorschriften des Absatzes 8 Satz 4
Gemeinde geschlossenen Vertrags zu prüfen. Der und 5 gelten entsprechend.
Prüfungsbericht ist der für die Bestätigung zustän-
digen Behörde und der Gemeinde vorzulegen. § 36
(5) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Treuhand vermögen
Grundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
Treuhänder der Gemeinde übertragen, so erfüllt er
erworben hat, nach Maßgabe des § 25 und unter Be-
sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen
achtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.
für Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger
Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat,
erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr
der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an
eine Bescheinigung über die Ubertragung der Auf-
Dritte oder an sie zu veräußern. Bei der Veräuße-
gabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Auf-
rung an Dritte ist§ 25 Abs. 6 anzuwenden.
gabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis
(6) Ist in dem von dc~m Erwerber an den Sanie- kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag ent-
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
halten, der nach § 41 Abs. 4 bis 6 vom Eigentümer
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand-
zu tragen wäre, so hat der Sanierungsträger diesen
vermögen getrennt von anderem Vermögen zu ver-
Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu
walten.
verrechnen. Hat der Sanierungsträger diesen Teil
des Kaufpreises nach Maßgabe des § 25 Abs. 7 in ein (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel,
Tilgungsdarlehen umgewandelt, so hat er die An- die die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfül-
sprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder lung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treu-
an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen handvermögen gehört auch, was der Sanierungs-
und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu träger mit Mitteln des Treuhandvermögens oder
verrechnen. durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treu-
handvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum
(7) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Er-
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Aus-
satz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-
gleichsbeträge nach§ 41 zu entrichten.
ziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden
(8) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für Gegenstands erwirbt.
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlos-
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
sen hat, erlischt mit der Eröffnung des Konkursver-
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit
fahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.
dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sa-
Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlan-
nierungsträger darlehnsweise von einem Dritten
gen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-
erhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen,
stücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung
wenn die Gemeinde der Darlehnsaufnahme schrift-
der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung
lich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene
der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der
Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen
und Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver- (5) Grundstücke im Sanierungsgebiet, die der Sa-
bindlichkeiten zu übereignen. Der Konkursverwalter nierungsträger vor oder nach Ubertragung der Auf-
ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser gabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen
Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann gehören, oder unter Hergabe von eigenem Aus-
ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach tauschland erworben hat, kann er mit Zustimmung
Ubergabe des Grundstücksverzeichnisses ausüben. der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen
Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern in das Treuhandvermögen überführen; er hat sie in
von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der das Treuhandvermögen zu überführen, wenn die
Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus Gemeinde es verlangt. Dabei sind als Grundstücks-
dem Vermögen des Sanierungsträgers im Konkurs- werte die Werte zu berücksichtigen, die sich in An-
verfahren keine vollständige Befriedigung erlangt wendung des § 23 ergeben.
haben.
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
(9) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung sei-
für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den ner Tätigkeit das Treuhandvermögen, insbesondere
Vertrag, so kann sie vom Sanierungsträger verlan- die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die
gen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund- Gemeinde zu übertragen. Von der Ubertragung ab
stücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung
haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung für die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für
der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der
die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat.
vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen
und Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver- (7) Der Sanierungsträger darf vor der Ubertragung
bindlichkeiten zu übereignen. Die Vorschrift des nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandver-
§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist insoweit nicht mögens, die er unter Hergabe von entsprechendem
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2333
nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-
Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
ihm die Gemeinde eirn~n mit der Sanierung zusam- Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-
menhängenden Auflrag erteilt hat, erworben und ren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
in das Treuhandvermögen überführt hat, in sein
(2) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs-
eigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von
behörde können von anderen Trägern öffentlicher
ihm in das Treuhandvermögen überführten Grund-
Belange Auskunft über deren eigene Absichten im
stücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungs-
Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzie-
maßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke ver-
rungsvorstellungen verlangen. Die höhere Verwal-
wendet oder sind ihre Grenzen verändert worden,
tungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen
so kann der Sanierungsträger andere Grundstücke,
oder Änderungen der Kosten- und Finanzierungs-
die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen
übersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich
überführten Grundstücken entsprechen, in sein eige-
sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der
nes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu
anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durch-
der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-
führung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Ge-
handvermögen den Verkehrswert der Grundstücke
meinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln
zu erstatten, der sich durch die rechtliche und tat-
eines öffentlichen Haushalts zu unterstützen.
sächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt.
(3) § 9 Abs. 8 des Bundesbaugesetzes bleibt unbe-
(8) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein rührt.
Gutachten über die Grundstückswerte nach den Ab-
sätzen 5 und 7 zu erstatten. § 39
Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln
§ 37
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
Sicherung des Treuhandvermögens Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem der Sanierung bestimmt sind {Sanierungsförderungs-
Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die mittel), sollen von den für die Bewilligung zustän-
sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen. digen Stellen zur Deckung der Kosten der Vor-
bereitung der Sanierung, der Kosten der Ordnungs-
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer maßnahmen, der Kosten der Modernisierungsmaß-
Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht nahmen und der Kosten der Instandsetzungsmaß-
mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll- nahmen eingesetzt werden. Sie können auch zur
streckung betrieben, so kann die Gemeinde auf- Deckung der Kosten des Erwerbs von Grundstücken .
grund des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangs- eingesetzt werden sowie zur Deckung sonstiger
vollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilpro- Kosten der Sanierung, insbesondere auch der durch
zeßordnung Widerspruch, der Sanierungsträger sie bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-
unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 gen, wenn sonst der Sanierungszweck nicht erreicht
der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend werden könnte. Der Einsatz von Sanierungsförde-
machen. rungsmitteln für Neubauvorhaben und Ersatzbauten
bestimmt sich nach § 45 Abs. 2 bis 5.
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-
nung des Konkursverfahrens über das Vermögen (2) Sanierungsförderungsmittel des Bundes, der
des Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge- Länder und anderer öffentlicher Haushalte sind der
hört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter Gemeinde zuzuweisen, soweit sie Maßnahmen selbst
hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu durchführt oder zur Kostentragung verpflichtet ist.
übertragen und bis zur Ubertragung zu verwalten. Zur Förderung sonstiger Maßnahmen bestimmte Sa-
Von der Ubertragung ab haftet die Gemeinde an- nierungsförderungsmittel eines anderen öffentlichen
stelle des Sanierungsträgers für die Verbindlich- Haushalts sollen der Gemeinde zur Weiterbewilli-
keiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gung an den die Maßnahme Durchführenden ge-
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursver- währt werden, sofern die zuständige Landesbehörde
fahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsicht- nicht eine andere Stelle als Bewilligungsstelle be-
lich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des stimmt hat; die andere Stelle soll der Gemeinde
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. vor einer Bewilligung Gelegenheit zur Stellung-
nahme geben.
(3) Sanierungsförderungsmittel können als Dar-
Sechster Abschnitt lehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder
Finanzierung der Sanierung zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der
Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie
§ 38 können als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischen-
finanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung
Kosten- und Finanzierungsübersicht von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdar-
(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanie- lehen, zur Förderung von Modernisierungsmaß-
rungsgebiets und nach der Aufstellung des Entwurfs nahmen, von Instandsetzungsmaßnahmen oder von
des Bebauungsplans hat die Gemeinde eine Kosten- Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 auch als
und Finanzierungsübersicht für die Durchführung Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der erhöhten
der Sanierung aufzustellen, sie mit den Kosten- und laufenden Aufwendungen gewährt werden.
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem
Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte Eigentümer über einen höheren Ausgleichsbetrag
oder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf ist zulässig.
anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet (5) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung
ist oder aus anderen als Sanierungsförderungsmit- des Werts des Grundstücks besteht aus dem Unter-
teln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dür- schied zwischen dem Wert, der sich für das Grund-
fen Sanierungsförderungsmitte] mit Zustimmung der stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder
anderen Stelle zur Vor- und Zwischenfinanzierung beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, und
eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die dem Wert, der sich für das Grundstück durch die
endgültigen Finanzierungs- ocler Förderungsmittel rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie-
zu erwarten ist. rungsgebiets ergibt. Die Bebauung ist dabei nicht
(5) Sanierungsförderungsmittel kör.lnen als Vor- zu bewerten. Sind die Grundstücksgrenzen verän-
auszahlung gegeben werden unter Vorbehalt einer dert worden, oder ist dem Eigentümer in einem Um-
späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder legungsverfahren oder in sonstiger Weise ein an-
Zuschuß gewährt werden oder durch andere Finan- deres Grundstück zugeteilt worden, so ist bei An-
zierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen wendung der Sätze 1 und 2 der Unterschied zwi-
sind; die vorausgezah1ten Mittel sind in der Voraus- schen dem Wert des bisherigen Grundstücks und
zahlungszeit zins- und tilgungsfrei. dem des neuen Grundstücks festzustellen. Der Gut-
achterausschuß hat auf Antrag ein Gutachten über
§ 40 die Erhöhung des Grundstückswerts zu erstatten.
Kosten der Vorbereitung der Sanierung (6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der
Sanierung zu entrichten. Auf den Ausgleichsbetrag
(1) Zur Deckung der Kosten der Vorbereitung der
Sanierung können Sanierungsförderurrgsmittel auch sind anzurechnen
bereits vor einer förmlichen Festlegung des Sanie- 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
rungsgebiets eingesetzt werden. oder Werterhöhungen des Grundstücks, die be-
(2) Zu den Kosten der Vorbereitung der Sanierung reits bei einer Ausgleichsleistung in einem Um-
legungsverfahren oder bei einer Entschädigung
gehören insbesondere die Kosten der vorbereiten-
den Untersuchungen, der Verhandlung mit den Be- in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
teiligten, der förmlichen Festlegung des Sanierungs- worden sind,
gebiets, der Erarbeitung des Sozialplans und der 2. die Werterhöhungen des Grundstücks, die der
Ausarbeitung von Bauleitplänen. Eigentümer zulässigerweise durch eigene Auf-
(3) Sanierungsförderungsmittel können einer Ge- wendungen bewirkt hat,
meinde auch für Kosten gewährt werden, die ihr aus 3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten der
dem Erwerb von Grundstücken erwachsen, wenn Ordnungsmaßnahmen.
der Erwerb der Sanierung dient.
(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, soweit der
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil
§ 41 des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der
Kosten der Ordnungsmaßnahmen; Absätze 4 bis 6 entsprechenden Betrag zulässiger-
Ausgleichsbeträge weise entrichtet hat.
(1) Die Kosten der Ordnungsmaßnahmen trägt die (8) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag
Gemeinde. durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat
nach Zustellung des Bescheids fällig. Sie hat den
(2) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-
Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in
hören alle Kosten, die bei der Durchführung der in
ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ordnungsmaßnahmen
nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung
entstehen, insbesondere auch
bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu
1. Entschädigungen, soweit durch sie kein bleiben- erfüllen. Sie soll den zur Finanzierung der Neube-
der Gegenwert erlangt worden ist, bauung, Modernisierung oder Instandsetzung erfor-
2. Ausgaben für den Härteausgleich, derlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens be-
3. Kosten der Verwirklichung des Sozialplans, so- stellten Grundpfandrecht einräumen.
weit sie bei der Durchführung der Ordnungs-
maßnahmen entstehen, insbesondere Kosten des (9) § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes ist auf den
Umzugs von Bewohnern und Betrieben. Ausgleichsbetrag entsprechend anzuwenden. Die
Freistellung bedarf der Zustimmung der höheren
(3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge- Verwaltungsbehörde.
hören nicht die persönlichen und sachlichen Kosten
der Gemeindeverwaltung. (10) Die Gemeinde kann von dem Eigentümer auf
den nach den Absätzen 4 bis 6 zu entrichtenden
(4) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, so-
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat a.n die bald die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen auf
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu ent- dem Grundstück und die seine zweckentsprechende
richten, der der durch die Sanierung bedingten Er- Nutzung beeinflussenden sonstigen Sanierungsmaß-
höhung des Werts seines Grundstücks entspricht. nahmen durchgeführt sind und das Grundstück ent-
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2335
sprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans wenn der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde
genutzt wird. Die Vorschriften des Absatzes 8 gelten vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisie-
entsprechend. rungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne
(11) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs- des § 39 e des Bundesbaugesetzes durchzuführen.
maßnahmen entstanden, so hat die Gemeinde sie Hat der Eigentümer eines Gebäudes, das wegen
ihm zu erstatten, soweit sie über den nach den seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städte-
Absätzen 4 bis 6 ermittelten Ausgleichsbetrag hin- baulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich ge-
ausgehen. genüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet,
neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
§ 42 auch bestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der
Ausgleichsbeträge des Veranlassers Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-
wendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für
(1) Beruhen die städtebaulichen Mißstände im die Kosten dieser Maßnahmen die Vorschriften der
Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht nur unwesentlich Absätze 1 und 2 entsprechend.
auf Einwirkungen, die von einem Betrieb auf das
Sanierungsgebiet ausgehen, und gewinnt der Be- (4) Ein Zuschuß aus Sanierungsförderungsmitteln
trieb aus der Durchführung der Sanierung einen darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung
Vorteil, so kann die Gemeinde ihn in Höhe des Vor- und Instandsetzung nur insoweit gewährt werden,
teils zu einem Ausgleichsbetrag heranziehen. Als als diese Kosten nicht vom Eigentümer zu tragen
Vorteil gilt insbesondere die Werterhöhung des sind,
Betriebs oder die Ersparnis eigener Aufwendun- § 44
gen, die erforderlich geworden wären, um die Ein-
wirkungen auszuschließen oder zu vermindern. Sonstige Kosten der Sanierung
Zur anderweitigen Unterbringung eines von der
(2) Von einem im Sanierungsgebiet gelegenen Be- Sanierung betroffenen gewerblichen Betriebs oder
trieb darf ein Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 nur land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs können
insoweit erhoben werden, als der Vorteil die durch Sanierungsförderungsmittel eingesetzt werden, so-
die Sanierung bedingte Werterhöhung seiner im weit eine Entschädigung und eine Förderung auf-
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke überstetgt. grund ,anderer rechtlicher Grundlagen hierzu nicht
(3) Für die I-Ieranziehung gelten die Vorschriften ausreichen. Das gleiche gilt, wenn ein solcher Be-
des § 41 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend. trieb durch die Sanierung derart beeinträchtigt wird,
daß eine wesentliche .Änderung baulicher Anlagen
erforderlich wird.
§ 43
Kosten der Modernisierungs- und Instand- § 45
setzungsmaßnahmen Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten
(1) Hat die Gemeinde nach § 39 e Abs. 1 bis 3 (1) Die Kosten der Neubebauung und der Ersatz-
des Bundesbaugesetzes angeordnet, daß der Eigen- bauten werden von dem Eigentümer als Bauherrn
tümer bestimmte Maßnahmen zur Modernisierung getragen. Die Gemeinde soll den Eigentümer im
oder Instandsetzung seines Gebäudes durchzuführen Rahmen des Möglichen bei der Beschaffung von
hat, so hat der Eigentümer die Kosten dieser Maß- Finanzierungsmitteln, insbesondere von Förderungs-
nahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene mitteln aus einem öffentlichen Haushalt, beraten
oder fremde Mittel decken und die sich daraus und unterstützen. Hat ein Eigentümer einen Antrag
ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich ent- auf Bewilligung derartiger Förderungsmittel nicht
stehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen des über die Gemeinde gestellt, so soll die Bewilligungs-
Gebäudes aufbringen kann. Sind dem Eigentümer stelle vor der Bewilligung der Gemeinde Gelegen-
Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat heit zur Stellungnahme geben.
die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine
andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung ge- (2) Soweit für den Neubau von Wohnungen im
währt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf- Sanierungsgebiet Mittel zur Förderung des sozialen
grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, Wohnungsbaus nicht zur Verfügung stehen, kön-
die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instand- nen in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine
setzungen unterlassen hat und nicht nachweisen begonnene Sanierung sonst nicht abgeschlossen
kann, daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertret- werden könnte, auch Sanierungsförderungsmittel
bar oder ihm nicht zuzumuten war. eingesetzt werden.
(2) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil (3) Soweit für den Bau von Ersatzwohnungen
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus
oder Instandsetzungsrnaßnahmen unter Berücksich- nicht zur Verfügung stehen, können Sanierungsför-
tigung der Erträge ermittelt, die für das moderni- derungsmittel eingesetzt werden, wenn die Be-
sierte oder instandgesetzte Gebäude bei ordent- hebung städtebaulicher Mißstände im Sanierungs-
licher Bewirtschaftung unter Berücksichtigung des gebiet, insbesondere ungesunder Wohnverhältnisse,
Sanierungszwecks nachhaltig erzielt werden kön- dringend erforderlich ist.
nen. (4) Die Sanierungsförderungsmittel können zum
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Einsatz für den Neubau von Wohnungen oder den
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, Bau von Ersatzwohnungen zu öffentlichen Mitteln
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
im Sinne des§ 6 Abs. des Zw<"iten Wohnungsbau- stellen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen blei-
gesetz.es bestimmt werden. ben im übrigen die Vorschriften des Wohnungs-
(5) Werden die Sanierungsfördenrngsmittel nicht bindungsgesetzes auch nach dieser Freistellung
als öffentliche Mi Uel im Sinne des § 6 Abs. 1 des anwendbar.
Zweiten Wohnungsbcrngeselzes eingesetzt, so gelten (4) § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes und die
für ihren Einsatz die Vorschriften des § 42 Abs. 1, aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsver-
2 und 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entspre- ordnungen sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich
chend. Als Baudarlehen sollc'n clie Sanierungsförde- entsprechend anzuwenden.
rungsmittel in diesem Fall nur bewilligt werden,
wenn die Gesamtkosten des Neubaus auch bei § 47
angemessenem Einsatz von erststelligen Finanzie-
Einsatz anderer öffentlicher Mittel
rungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und
sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichti- Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanie-
gung der nachhaltig erzielbanm Erträge nicht ge- rung, deren Finanzierung oder Förderung auf ande-
deckt werden können; im Darlehnsvertrag ist sicher- rer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den
zustellen, daß da1s Baudarlehen zum Zweck der jeweiligen Haushaltsplänen zur Verfügung gestell-
Ersetzung aus Kapilalmarktmitteln mit angemes- ten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so ein-
sener Frist ganz oder teilweise gekündigt werden gesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der
kann. Bei der Bewilligung der Sanierungsförde- Sanierung durchgeführt werden können.
rungsmittel hat der Bauherr sich zu verpflichten, die
Wohnungen im Falle der Vermietung höchstens zu § 48
einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Ge-
Verteilung eines Uberschusses
brauch zu überlassen, das die zur Deckung der lau-
fenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten- (1) Ergibt sich nach der Durchführung der Sanie-
miete) nicht übersteigt; die Vorschriften des § 88 b rung und der Ubertragung eines Treuhandvermö-
Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes so- gens auf die Gemeinde bei ihr ein Uberschuß der bei
wie die dort bezeichneten Vorschriften sind entspre- der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung
chend anzuwenden. Die Verpflichtung erlischt, wenn erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Aus-
entsprechend die Voraussetzungen vorliegen, unter gaben, so ist dieser Uberschuß auf die Eigentümer
denen eine öffentlich geförderte Wohnung ihre der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu
Eigenschaft als solche verliert (§§ 15 bis 18 des verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhält-
Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Be- nisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über
kanntmachung vom 31. Januar 1974 [Bundesgesetz- die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist
blatt I S. 137], geändert durch Artikel 3 des Geset- nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt
zes zur Förderung von Wohnungseigentum und übertragen worden, so steht der auf das Grundstück
Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und
23. März 1976 [Bundesgesetzbl. I S. 737]). dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag
nach § 41 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
§ 46 (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Uberlassung geförderter Wohnungen Anteile des Uberschusses sind nach dem Verhältnis
der Werte der Grundstücke zu bestimmen, die sich
(1) Die Bewilligung von Wohnungsbauförderungs-
ergeben würden, wenn eine Sanierung weder be-
mitteln oder von Sanierungsförderungsmitteln zum
absichtigt noch durchgeführt worden wäre. Die Be-
Bau von Wohnungen in den Fällen des § 45 Abs. 2
bauung ist dabei nicht zu bewerten.
bis 5 kann mit der Auflage verbunden werden, daß
die Wohnungen nur W ohnungsuchenden zu über- (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des
lassen sind, die von der Gemeinde, insbesondere Uberschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder
zur Verwirklichung des Sozialplans benannt wer- Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen
den. Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorberei-
(2) Ist die Auflage erteilt worden, so hat die Ge- tung oder Durchführung der Sanierung gewährt wor-
meinde dem Verfügungsberechtigten bis zur Bezugs- den sind.
fertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung § 49
mindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu
benennen; bei einer öffentlich geförderten Wohnung Gewährung und Verwendung von Entschädigungen
ist auch die Benennung solcher Wohnungsuchen- (1) Eine Vereinbarung über den Grund oder die
den aus Sanierungsgebieten zulässig, die nicht die Höhe einer Entschädigung oder eines Härteaus-
Voraussetzungen erfüllen, die zur Erlangung einer gleichs soll unter Beachtung der Vorschriften dieses
Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungs- Gesetzes und des Bundesbaugesetzes getroffen wer-
gesetzes erforderlich wären. Der Verfügungsberech- den, die angewsindt würden, wenn es nicht zu einer
tigte darf die Wohnung nur einem der benannten Einigung käme.
W ohnungsuchenden über lassen.
(2) Die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen
(3) Soweit die Bindungen nach den Absätzen 1 Haushalts zur Förderung der Neubebauung, von
und 2 für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erfor- Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzungsmaß-
derlich sind, soll die nach Landesrecht zuständige nahmen, Ersatzbauten oder Ersatzanlagen kann da-
Behörde den Verfügungsberechtigten hiervon frei- von abhängig gemacht werden, daß der Bauherr eine
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2337
Entschüdigung f(ir <!i1H~11 Rc!chtsverlust, die er im (4) Mit dem Inkrafttreten der Satzung wird die
Hinblick auf die Sm1iPrung erhält, oder eine ent- Kenntlichmachung des Sanierurigsgebiets oder des
sprechende Ausqleichsleistung aus einem Umle- Teils des Sanierungsgebiets im Bebauungsplan, im
gungsverfahren oder einen entsprechenden Zuschuß Falle des Absatzes 1 auch im Flächennutzungsplan,
als Eigenleistung fiir die FincJnzienmg einsetzt. gegenstandslos; das gleiche gilt für die Kenntlich-
machung der zu beseitigenden Gebäude und sonsti-
gen baulichen Anlagen im Bebauungsplan. Die Pläne
Siebenter Abschnitt sind entsprechend zu berichtigen.
Abschluß der Sanierung (5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen.
§ 50
Fortfall von Rechtswirkungen § 52
für einzelne Grundstücke Anspruch auf Rückübertragung
(l) Ist ein Grundstück in einem förmlich festge- (1) Wird die Satzung über die förmliche Festle-
legten Sanienmgsgebiet bei der Durchführung der gung des Sanierungsgebiets aus den in § 51 Abs. 2
Sanierung entsprechend den Festsetzungen des Be- bezeichneten Gründen aufgehoben, so hat der frü-
bauungsplans bebaut oder ist entsprechend diesen here Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch
Festsetzungen in sonstiger Weise die Nutzung des gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rück-
Grundstücks aufgenommen oder ist die Modernisie- übertragung dieses Grundstücks, wenn es die Ge-
rung oder Instandsetzung durchgeführt worden, so meinde oder der Sanierungsträger von ihm nach
hat die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers die der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu zur Durchführung der Sanierung freihändig oder
erklären. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Ab- Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechen-
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der dem Austauschland, Ersatzland oder Begründung
Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid von Rechten der in § 101 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn baugesetzes bezeichneten Art erworben hatte.
die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspre-
chende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Ge- 1. das Grundstück als Baugrundstück für den Ge-
fährdung des Sanierungszwecks zu einem späteren meinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder
Zeitpunkt erfolgen kann. Ein Rechtsanspruch auf Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt
Abgabe der Erklärunu besteht in diesem Fall nicht. ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt
(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge wird oder
nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der§§ 15 bis 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
18 und 22 bis 31 für dieses Grundstück. Das Grund- Wege der Enteignung erworben hatte oder
buchamt löscht auf Ersuchen der Gemeinde den Sa- 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-
nierungsvermerk.
dung des Grundstücks begonnen hat oder
§ 51 4. das Grundstück aufgrund der Vorschriften des
Aufhebung der förmlichen Festlegung § 25 oder 35 Abs. 5 an einen Dritten veräußert
des Sanierungsgebiets wurde oder
(1) Ist die Sanierung durchgeführt, so ist die 5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert wor-
Satzung der Gemeinde über die förmliche Festle- den sind.
gung des Sanierungsgebiets aufzuheben. (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei
(2) Erweist sich die Sanierung als undurchführ- Jahren seit der Aufhebung der Satzung über die
bar, insbesondere weil die erforderlichen Finan- förmliche Festlegung verlangt werden.
zierungsmittel nicht beschafft werden können, oder (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
wird die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im
auf gegeben, so ist die Satzung über die förmliche Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
Festlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben. Sind
diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Sa- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
nierungsgebiets gegeben, so ist die Satzung für die- entsprechend, wenn die Satzung über die förmliche
sen Teil aufzuheben. Festlegung eines Ersatz- oder Ergänzungsgebiets
(3) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die (§ 11) aus den in § 51 Abs. 2 bezeichneten Gründen
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz aufgehoben wird.
oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. (6) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
Er bedarf der Genehmigung der höheren Verwal- des Bundesbaugesetzes bleibt unberührt. Die dem
tungsbehörde; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 bis 4 Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach
des Bundesbaugesetzes gilt entsprechend. Die Sat- § 103 des Bundesbaugesetzes bemißt sich nach dem
zung ist zusammen mit der (~enehmigung in der Wert des Grundstücks, der sich aufgrund des recht-
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be- lichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der
kanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Dritter Teil wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-
Entwicklungsmaßnahmen zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach son-
stigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen ob-
§ 53 liegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(1) Die Landesregierung kann den für eine Ent-
wicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in (2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür
BE~trucht kommenden Bereich durch Rechtsverord- zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-
nung förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbe- wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen
reich festlegen, wenn Gefüge und seiner bevölkerungsmäßigen Zusam-
mensetzung dem Zweck der städtebaulichen Ent-
1. die einheitliche Vorbereitung, Planung und wicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ord-
Durchführung der Maßnahme der angestrebten nungsmäßige und zweckentsprechende Versorgung
Entwicklung des Landesgebiets und der Region der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen
entspricht, sichergestellt ist.
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-
der Entwicklungsmaßnahme nach diesem Gesetz
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll
erfordert,
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die
3. eine zügige Durchführung der Maßnahme inner- bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von
halb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 59
und Abs. 2 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Er-
4. die Bereitstellung der voraussichtlich erforder- werb eines Grundstücks absehen, wenn
lichen Mittel aus öffentlichen Haushalten er- 1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
wartet werden kann. und das Maß der baulichen Nutzung. bei der
(2) Der Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht
daß sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen geändert werden sollen oder
läßt. Grundstücke der in § 12 Abs. 2 bezeichneten 2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grund-
Art, Grundstücke mit Forschungsreaktoren oder stück für sich ein Eigenheim oder eine Klein-
Kernkraftwerken sowie Grundstücke, für die nach siedlung bauen will und durch dieses Vorhaben
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung der Zweck der Entwicklungsmaßnahme nicht be-
für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar einträchtigt wird.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, so ist
durch Gesetz vom 29. November 1966 (Bundes- der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag
gesetzbl. I S. 653), ein Anhörungsverfahren ein- an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die
geleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des
bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landes- Werts seines Grundstücks entspricht. Die Vorschrif-
verteidigung zu verwenden, der Landesregierung ten des § 41 Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend.
bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfs-
trägers in den Entwicklungsbereich einbezogen wer- (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung
den. Die Bedarfsträger sollen ihre Zustimmung er- der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die
teilen, wenn auch bei Berücksichtigung ihrer Auf- Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim-
gaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,
der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme be- an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der
steht. zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese
(3) Der Entwicklungsbereich ist in der Rechtsver- Aufgabe wahrnimmt. In der Rechtsverordnung kann
ordnung genau zu bezeichnen. auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis
mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt wer-
(4) In den Gemeinden, in deren Gebiet die Ent- den, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder
wicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ist wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang
nach Erlaß der Rechtsverordnung auf diese und berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebau-
auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 lichen Entwicklungsbereich der in der Rechtsverord-
Nr. 3 in Verbindung mit § 15 durch ortsübliche Be- nung bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des
kanntmachung hinzuweisen. Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die
(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, in Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklä-
das Grundbuch einzutragen, daß eine Entwicklungs- rung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gel-
maßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsver- ten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne
merk). als Bauleitpläne der Gemeinde.
§ 54 (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung
der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
Zuständigkeit und Aufgaben
lungsmaßnahme bestimmt werden, so ist für den
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge- Zusammenschluß nach § 4 Abs. 2 des Bundesbauge-
meinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht setzes der Antrag eines Planungsträgers oder der für
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen die Landesplanung nach Landesrecht zuständigen
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent- Stelle nicht erforderlich.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2339
§ 55 § 57
Entwicklungsträger Besondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich
(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger (1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten
beauftragen, entsprechend die Vorschriften des
1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor- 1. § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 (Sozialplan),
zubereiten und durchzuführen, 2. § 6 Abs. 1 bis 7 (Wirkung der förmlichen Fest-
2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt legung),
oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der 3. § 15 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und
Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu be- Rechtsvorgänge),
wirtschaften. 4. § 17 (Vorkaufsrecht) und § 18 (Gemeindliches
Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes- Grunderwerbsrecht); die Gemeinde hat das Vor-
behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Ent- kaufs- oder Grunderwerbsrecht zugunsten des
wicklungsträger zu beauftragen. Entwicklungsträgers auszuüben, wenn dieser es
verlangt,
(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem 5. § 22 Abs. 3 (Besondere Vorschriften über die
Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be- Enteignung),
hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
die Dbernahme der Aufgaben als Entwicklungsträ- 6. § 23 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädi-
ger erfüllt; § 34 findet mit der Maßgabe entspre- gungsleistungen) und
chend Anwendung, daß die Bestätigung nur für den 7. der§§ 26 bis 31 (Miet- und Pachtverhältnisse).
einzelnen Fall ausgesprochen werden darf. (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Bun-
(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von desbaugesetzes über die Umlegung und die Grenz-
der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem regelung finden im städtebaulichen Entwicklungs-
Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu- bereich keine Anwendung.
händer. Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 4, (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-
des § 35 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 36 und 37 gelten lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der
entsprechend. Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-
(4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß
der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen
Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe
des § 59 zu veräußern; er ist dabei an die Weisun- Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin-
gen der Gemeinde gebunden. gungen bemüht hat. Die Vorschriften der §§ 85 und
87 bis 89 des Bundesbaugesetzes finden im städte-
baulichen Entwicklungsbereich keine Anwendung.
§ 56 (4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Ubernahmeverlangen Grundstücke ist§ 23 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß in den Gebieten, in denen sich kein von dem
(1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichen-
wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von
der Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend
der Gemeinde die Dbernahme des Grundstücks ver-
ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen
langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücks-
zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
markt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungs-
Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich
maßnahmen vorgesehen sind.
n'icht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu
behalten oder es in der bisherigen oder einer § 58
anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl Finanzierung
innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Entwicklungsbereichs, so kann der Eigentümer von Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
der Gemeinde die Dbernahme sämtlicher Grund- Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung
stücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bestimmt
des Dbernahmeverlangens für die Gemeinde keine sind (Entwicklungsförderungsmittel), können von
unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde den für die Bewilligung zuständigen Stellen zur
kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht be- Deckung der Kosten der Vorbereitung und Durch-
rufen, soweit die außerhalb des Entwicklungsbe- führung der Maßnahmen einschließlich der durch
reichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in ange- sie bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-
messenem Umfang baulich oder wirtschaftlich ge- gen eingesetzt werden. Auf den Einsatz der Mittel
nutzt werden können. sind die Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 5 sowie
der §§ 40, 43 bis 47 und 49 entsprechend anzuwen-
(2) Kommt eine Eini9ung über die Dbernahme den.
nicht zustande, so kann der Eigentümer die Ent- § 59
ziehung des Eigentums an dem Grundstück ver-
langen. Für die Entziehung des Eigentums gelten Veräußerungspflicht der Gemeinde
die Vorschriften des fünften Teils des Bundesbau- (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke,
gesetzes entsprechend. die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaß-
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nahmc frcihündig oder nach den Vorschriften dieses § 61
Gesetzes oder des Bundesbaugesetzes erworben hat, Beteiligung des Entwicklungsträgers
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu veräußern
mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke Vor der Entscheidung über einen Antrag auf
für den Gemeinbcdarf oder als Verkehrs-, Versor- Erteilung einer Genehmigung nach § 57 Abs. 1
gungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan Nr. 3 in Verbindung mit § 15 oder über einen Antrag
auf Genehmigung eines Vorhabens nach dem Ersten
festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwecke
Abschnitt des Dritten Teils des Bundesbaugesetzes
oder als Austauschland oder zur Entschädigung in
ist dem Entwicklungsträger Gelegenheit zur Stel-
Land benötigt werden.
lungnahme zu geben.
(2) Die Grundslücke sind nach ihrer Neuordnung § 62
und Erschließung unter Berücksichtigung weiter
Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Sonderregelung für im Zusammenhang
Ziele der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu bebaute Gebiete
veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grund- Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich
stücke innerhalb angemessener Frist entsprechend ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, so soll die
den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vor-
Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen gesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch
werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigen- Beschluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst
tümer zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie ergehen, wenn entsprechend § 4 vorbereitende
diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum oder Untersuchungen durchgeführt und Stellungnahmen
nur Grundeigentum in geringem Umfang haben. eingeholt worden sind. Für den Beschluß gilt § 5
Auf die Veräußerungspflicht sind die Vorschriften entsprechend. In dem förmlich festgelegten Gebiet
des § 25 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden. sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gelten-
den Vorschriften entsprechend auch die Vorschrif-
(3) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür ten über die Sanierung anzuwenden mit Ausnahme
zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in • der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 5 Abs. 4,
wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart der§§ 11, 48, 50, 51, 54 Abs. 3, des§ 57 Abs. 2 und 3
durchführen, daß der Zweck der städtebaulichen sowie des § 59.
Entwicklung erreicht wird und die Vorhaben sich § 63
in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen.
Sie hat weiter sicherzustellen, daß die neugeschaf- Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen
fenen Gebäude und Einrichtungen so verwendet Entwicklungsbereich
werden, daß die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Ziele (1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick-
erreicht werden. lungsbereich ist von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick-
(4) Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung lungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick-
festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwir- lungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau-
ten anzubieten, die zur Durchführung der Entwick- lichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann
lungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder die Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.
abgeben mußten.
(2) Mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
(5) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem für ihren Geltungsbereich auch die Satzung nach
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die § 62 aufgehoben.
rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Ent- (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt um
wicklungsbereichs ergibt. Der Gutachterausschuß hat Löschung der Entwicklungsvermerke.
auf Antrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert
zu erstatten.
Vierter Teil
§ 60 Städtebauliebe Maßnahmen
im Zusammenhang mit Maßnahmen
Entwicklungsgemeinschaft
zur Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son-
stige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön- §§ 64 bis 70
nen sich zu einer Entwicklungsgemeinschaft zusam-
(gestrichen)
menschließen, deren Zweck die gemeinsame Durch-
führung der Bebauung entsprechend den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Fünfter Teil
Entwicklungsmaßnahme ist. Die Entwicklungsge-
meinschaft entsteht durch Verleihung der Rechts- Förderung durch den Bund
fähigkeit durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde und ist eine juristische Person des privaten § 71
Rechts. Finanzhilfen des Bundes
(2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz (1) Zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und
geregelt. Entwicklungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2341
währt der Bund nach Artikc~l 104 a Abs. 4 des Grund- dung, auch wenn sie städtebaulichen Sanierungs-
gesetzes den Ländern für Investitionen der Gemein- oder Entwicklungsmaßnahmen zugute kommen. Sol-
den Finanzhilfen. len für die Forschung vorgesehene Bundesmittel
(2) In den I Janshaltsjahren 1971 bis 1973 stellt für einzelne Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
der Bund für Maßnahmen nach diesem Gesetz einen men verwendet werden, so sind sie dem Land zuzu-
Bindungsrahmen von 450 Millionen Deutsche Mark teilen. Dieses erteilt bei der Bewilligung der Mittel
bereit. Ab 1974 stellt der Bund aus allgemeinen für die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme
Deckungsmitteln weitere Beträge zur Verfügung. die vom Bundesminister für Raumordnung, Bau-
Das Nähen~ ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes- wesen und Städtebau für erforderlich gehaltenen
haushaltsplan. Die Gewährung von Finanzhilfen zur der Forschung dienenden Auflagen.
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts bleibt unberührt. § 74
(3) Die Finanzhilfen sind nach räumlichen oder Rückflüsse an den Bund
sachlichen Schwerpunkten gemäß der Bedeutung der (1) Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehns-
Investitionen für die wirtschaftliche und städtebau- summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-
liche Entwicklung im Bundesgebiet zu gewähren. gungsbeträge) aus Haushaltsmitteln, die der Bund
nach § 71 oder 73 als Darlehen gewährt, hat der
§ 72 Bund laufend wieder zur Förderung von Maßnah-
men nach § 71 oder 73 oder zur Förderung von Maß-
Einsatz der Finanzhilfen des Bundes
nahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus zu
(1) Für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes verwenden.
sind für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-
planung Programme nach Maßgabe der Absätze 2 (2) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und 3 aufzustellen. Sie sind vor Beginn eines jeden
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-
weiteren Jahrs nach denselben Gesichtspunkten der
letzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrecht-
(2) Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs- licher Vorschriften vom 17. November 1975 (Bun-
wesen zuständigen Minister oder Senatoren der desgesetzbl. I S. 2867), und von § 20 des Zweiten
Länder stellen Programme für die städtebaulichen Wohnungsbaugesetzes können die nach diesen Vor-
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf, für schriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen
die Finanzhilfen des Bundes nach § 71 in Betracht Wohnungsbaus zu verwendenden Rückflüsse, Er-
kommen. Die Maßnahmen sind mit anderen vom träge, Rückzahlungen oder Erlöse auch zur Förde-
Bund oder von den Ländern geförderten oder durch- rung von Maßnahmen nach § 71 oder 73 verwendet
geführten Maßnahmen, insbesondere der Raum- werden, die mit Maßnahmen zur Fortführung des
ordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Wohnungsbaus oder zur Verbesserung der Wohn-
Verkehrs oder der Wissenschaft abzustimmen. verhältnisse verbunden sind.
(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau berät über die Programme der § 75
Länder mit den zuständigen Ministern und Senatoren Ubernahme von Bürgschaften
der Länder, insbesondere über die vorgesehenen
Maßnahmen, die Zeit für ihre Durchführung, die (1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Höhe der Finanzhilfen des Bundes und die Beteili- Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach die-
gung der Länder an der Förderung der Maßnahmen. sem Gesetz gegenüber den Ländern Bürgschaften,
Zu der Beratung können Vertreter der kommunalen Garantien oder sonstige Gewährleistungen über-
Spitzenverbände zugezogen werden. Auf der Grund- nehmen.
lage dieser Beratung stellt der Bundesminister für (2) Die Ubernahme erfolgt nach Maßgabe des
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau unter Ab- Haushaltsgesetzes. Anträge auf Ubernahme sind
stimmung mit anderen im Zusammenhang stehenden beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
Maßnahmen ein Bundesprogramm für den Einsatz und Städtebau zu stellen.
der Finanzhilfen des Bundes auf. Er teilt entspre-
chend dem Bundesprogramm die als Finanzhilfen
bestimmten Bundesmittel den Ländern zu. Sechster Teil
(4) Die Bewilligung der Mittel für die einzelnen Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
Maßnahmen erfolgt durch die Länder.
§ 76
§ 73
Abgabenfreiheit
Einsatz besonderer Bundesmittel
(1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen
Auf Haushaltsmittel des Bundes, die für den Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen
Geschäftsbereich des Bundesministers für Raum-
ordnung, Bauwesen und Städtebau für ressortzuge- 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-
hörige Aufgaben oder zur Förderung nichtstaatlicher rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,
zentraler Einrichtungen zur Verfügung gestellt 2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen nach
werq.en, finden die §§ 71 und 72 keine Anwen- § 77,
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh- 3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
mens, dessen Geschäftszweck ausschließlich dar- rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
auf gerichtet ist, als Sanierungs- oder Entwick- Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
lungsträger tätig zu werden, Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht.
4. zur Gründung oder Auflösung von Zusammen- 4. Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Im-
schlüssen im Sinne des § 13 Abs. 4 sowie der mobilienfonds im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1
§§ 14 und 60 oder zur Beteiligung an derartigen Nr. 5 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit
Zusammenschlüssen. § 25 Abs. 3 und 5 Nr. 2, soweit er binnen achtzehn
(2) Die Abgabenfreiheit gilt nicht für die Kosten Monaten Anteile an die in Nummer 2 bezeichne-
eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen ten Personen veräußert und soweit nachgewiesen
nach landesrechtlichen Vorschriften. wird, daß diesen Personen Steuerbefreiung nach
Nummer 2 zustehen würde, wenn sie ohne Zwi-
schenschaltung des Immobilienfonds Miteigentum
§ 77
an dem Grundstück erworben hätten.
Befreiung von der Grunderwerbsteuer
5. Erwerbsvorgänge, die durch die Begründung,
(1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag das Bestehen oder die Auflösung eines Treu-
die folgenden Rechtsvorgänge aus dem Bereich handverhältnisses im Sinne des § 36, 37 oder 55
dieses Gesetzes ausgenommen: bedingt sind.
1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Ge- (2) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist
meinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne
der §§ 7, 13 Abs. 4, der §§ 14, 33, 54 Abs. 4 und 5 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 eine Be-
sowie der§§ 55 und 60 scheinigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde, daß das Grundstück zu den dort be-
a) zur Vorbereitung oder Durchführung von
zeichneten Zwecken verwendet werden soll;
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,
b) zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Be-
land im Rahmen von Sanierungs- oder Ent- scheinigung der nach Landesrecht zuständigen
wicklungsmaßnahmen. Behörde, daß der Erwerber zur Vorbereitung
oder Durchführung von Sanierungs- oder Ent-
Der Befreiung steht nicht entgegen, daß eine
wicklungsmaßnahmen oder zur Verwendung als
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets oder
Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück über-
eine Erklärung zum städtebaulichen Entwick-
eignet oder verloren hat; in dieser Bescheinigung
lungsbereich noch nicht erfolgt ist.
sind das Gru'ndstück grundbuchmäßig zu bezeich-
2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, nen und die Gegenleistung anzugeben;
die zur Vorbereitung oder Durchführung von
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 eine Be-
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder
scheinigung der Gemeinde, daß die Vorausset-
zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland
zungen des § 89 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundes-
(Nummer 1 Buchstabe a und b) ein Grundstück
übereignet oder verloren hat. Grunderwerb- baugesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 und
steuer ist insoweit zu erheben, als die Gegen- 5 Nr. 2 vorliegen. Zum Nachweis, inwieweit den
leistung für das erworbene Grundstück die Ge- Erwerbern der Anteile Steuerbefreiung nach Ab-
genleistung für das übereignete oder verlorene satz 1 Nr. 2 zustehen würde, wenn sie ohne Zwi-
Grundstück um mehr als 50 vom Hundert oder, schenschaltung des Immobilienfonds Miteigentum
wenn das erworbene Grundstück in demselben an dem Grundstück erworben hätten, sind dem
Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich wie Finanzamt die in Nummer 2 bezeichneten Be-
das übereignete oder verlorene Grundstück liegt, scheinigungen auch dann einzureichen, wenn der
um mehr als 100 vom Hundert übersteigt. Der auf Erwerb der Anteile am Immobilienfonds nicht der
das erworbene Grundstück entfallende Aus- Grunderwerbsteuer unterliegt.
gleichsbetrag (§ 41) bleibt außer Ansatz, soweit
er dem Erwerber besonders in Rechnung gestellt
(3) Erwerbsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 1 unter-
wird. Ist die Gegenleistung nicht Besteuerungs- liegen der Steuer
grundlage, so bestimmt sich der Umfang der 1. in den Fällen des Buchstaben a mit dem Abschluß
Steuerbefreiung nach dem Verhältnis der Ein- der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen
heitswerte. (§§ 51 und 63), soweit das Grundstück bis zu
Die Befreiung wird nur gewährt diesem Zeitpunkt nicht weiterveräußert wird;
a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie- 2. in den Fällen des Buchstaben b mit Ablauf von
rungsgebiet oder Entwicklungsbereich, in dem zehn Jahren vom Tag der Ausstellung der Un-
das übereignete oder verlorene Grundstück bedenklichkeitsbescheinigung an gerechnet, so-
liegt, bis zum Abschluß der Sanierungs- oder weit das Grundstück nicht innerhalb dieses Zeit-
Entwicklungsmaßnahme, raums weiterveräußert wird;
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn 3. mit Aufgabe des begünstigten Zwecks, soweit
Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, an dieser vor Ablauf der in den Nummern 1 und 2
dem die Unbedenklichkeitsbescheinigung für bezeichneten Zeiträume aufgegeben wird. Die
das übereignete oder verlorene Grundstück Aufgabe des Zwecks ist dem Finanzamt anzu-
erteilt wurde. zeigen.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2343
(4) Eine Nachversteuerung (Absatz 3) unterbleibt, § 81
1. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger
zu einem Zweck verwendet, zu dem er aufgrund
(1) Von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
anderer Vorschriften das Grundstück hätte
und Vermögensteuer sind befreit
steuerfrei erwerben können;
1. Zusammenschlüsse im Sinne des§ 13 Abs. 4 sowie
2. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück
der §§ 14 und 60, deren Tätigkeit sich auf die
für andere Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungs-
nahmen verwendet oder benötigt;
maßnahmen beschränkt,
3. wenn das Grundstück nach Aufgabe des Sanie-
rungs- oder Entwicklungszwecks ohne Gewinn 2. Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4
veräußert wird. und 5 in der Rechtsform einer juristischen Person,
deren Tätigkeit sich auf die Erfüllung der Auf-
(5) Die Grunderwerbsteuer wird nicht nacherho- gaben nach § 33 oder 55 beschränkt.
ben, wenn und soweit Grundstücke, die zu einem
steuerbegünstigten Zweck erworben worden sind, (2) § 102 des Bewertungsgesetzes findet auf Be-
für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke ver- teiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des
wendet werden. Absatzes 1 keine Anwendung.
(6) Landesrechtliche Vorschriften, die für Sanie-
§ 82
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen weitergehende
Vergünstigungen vorsehen, bleiben unberührt. Veräußerungsgewinne
Für Gewinne, die bei der Ubertragung von Wirt-
§ 78 schaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des
Grundsteuererlaß § 6 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Vor-
bereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder
(1) Wird bei bebauten Grundstücken der bis- Entwicklungsmaßnahmen auf eine Gebietskörper-
herige Mietertrag durch Sanierungs- oder Entwick- schaft, einen Gemeindeverband, einen Verband im
lungsmaßnahmen um mehr als 20 vom Hundert Sinne des § 54 Abs. 4, einen Planungsverband nach
gemindert, ist die Grundsteuer auf Antrag entspre- § 4 des Bundesbaugesetzes (§§ 7 und 54 Abs. 5),
chend dem Anteil der Ertragsminderung bis zu einen Eigentümerzusammenschluß (§ 13 Abs. 4),
80 vom Hundert zu erlassen. eine Sanierungsgemeinschaft (§ 14), einen Sanie-
(2) Wird bei eigengewerblich genutzten bebauten rungsträger (§ 33), einen Entwicklungsträger (§ 55),
Grundstücken (Grundstücksteilen) die Ausnutzung eine Entwicklungsgemeinschaft (§ 60) oder auf einen
durch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen Erwerber, der die Sanierung als Eigentümer selbst
um mehr als 20 vom Hundert gemindert, ist die durchführt (§ 13 Abs. 1 und 2), entstanden sind, fin-
Grundsteuer auf Antrag in den Grenzen des Ab- den die §§ 6 b und 6 c des Einkommensteuerge,setzes
satzes 1 zu erlassen. mit der folgenden Maßgabe Anwendung:
1. Ist eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 des Einkom-
§ 79 mensteuergesetzes gebildet worden, so kann der
Gewerbesteuererlaß nach § 6 b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes zulässige Abzug von den Anschaffungs-
Bei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten oder
oder Herstellungskosten der in § 6 b Abs. 1 Satz 2
Entwicklungsbereichen ist die Gewerbesteuer zu er-
Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes be-
lassen, soweit ihre Einziehung nach den wirtschaft-
zeichneten Wirtschaftsgüter in den auf das Wirt-
lichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs eine un-
schaftsjahr der Veräußerung folgenden sieben
billige Härte darstellen würde.
Wirtschaftsjahren vorgenommen werden; diese
Frist verlängert sich im Falle des § 6 b Abs. 3
§ 80 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf neun
Gesellschaftsteuerfreiheit Wirtschaftsjahre, wenn mit der Herstellung des
neuen Gebäudes vor dem Schluß des siebenten
Von der Gesellschaftsteuer befreit sind Rechts-
auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-
vorgänge, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz
schaftsjahrs begonnen worden ist. Ist die Rück-
fallen, bei Kapitalgesellschaften, die nach Satzung
lage am Schluß des siebenten oder im Falle des
und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich
Satzes 1 Halbsatz 2 am Schluß des neunten
der Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch
rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dienen. Fallen
vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinn-
die Voraussetzungen für die Ausnahme von der
erhöhend aufzulösen.
Besteuerung fort, bevor die Sanierungs- oder Ent-
wicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, so wer- 2. An die Stelle der in § 6 b Abs. 4 Nr. 2 des Ein-
den damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, kommensteuergesetzes bezeichneten Frist von
die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem sechs Jahren tritt für die Zugehörigkeit des ver-
Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und äußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen
noch nicht versteuert sind. des Veräußerers eine Frist von zwei Jahren.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1916, Teil I
§ 83 städtebaulichen Entwicklungsbereich aufge-
wendet worden sind. Die erhöhten Absetzun-
Bescheinigungsveriahren
gen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Auf-
(1) In den Fällen des § 76 sind die Voraussetzun- wendungen nicht übersteigen."
gen für die Gewährung der Vergünstigung anzu-
erkennen, wenn die nach Landesrecht zuständige
Behörde bescheinigt, daß diese Voraussetzungen
Siebenter Teil
vorliegen.
Ergänzende Vorschriften
(2) Die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sind nur
anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige
Behörde ,mcrkcnnt, daß in den Fällen des § 85
a) § 78 die Minderung des Mietertrags oder die Härteausgleich
Minderung der Ausnutzung des eigenbetrieb- (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
lich genutzten Grundstücks durch Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsbereich soll zur
oder Entwicklungsmaßnahmen verursacht wor- Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
den ist, Nachteile, die für den Betroffenen in seinen persön-
b) § 79 der Gewerbebetrieb im Sanierungsgebiet lichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder
oder Entwicklungsbereich liegt, sozialen Bereich eine besondere Härte bedeuten und
für die eine Ausgleichs- oder Entschädigungslei-
c) § 80 die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung stung nicht zu gewähren ist und die auch nicht
und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ- durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden,
lich der Vorbereitung oder Durchführung von auf Antrag von der Gemeinde ein Geldausgleich
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient, gewährt werden, soweit es der Billigkeit entspricht
d) § 82 die Ubertragung der Wirtschaftsgüter zur (Härteausgleich).
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungs- (2) Der Härteausgleich kann beantragt werden
oder Entwicklungsmaßnahmen an einen in § 82 von
bezeichneten Rechtsträger erfolgt ist.
1. einem Eigentümer, der ein Grundstück durch
eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes oder
§ 84 des Bundesbaugesetzes gegen Entschädigung oder
Änderung des Einkommensteuergesetzes gegen Entgelt verloren oder zur Vermeidung
einer solchen Maßnahme gegen Entgelt an die
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
Gemeinde oder einen Sanierungs- oder Entwick-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Sep-
lungsträger übereignet hat;
tember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Einkom- 2. einem Inhaber eines dinglichen Rechts, das zum
mensteuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesge- Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks be-
setzbl. I S. 1054), wird wie folgt gefaßt: rechtigt, wenn entsprechend die Voraussetzungen
der Nummer 1 vorliegen;
1. Buchstabe r erhält die folgende Fassung:
3. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder
,,r) nach denen Steuerpflichtige größerer Aufwen- Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-
dungen rung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem nahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Betriebsvermögen gehörenden Gebäu- aufgehoben worden ist;
den, die überwiegend Wohnzwecken die- 4. einer gekündigten Vertragspartei, wenn ein Ge-
nen, abweichend von § 11 Abs. 2, bäude oder eine sonstige bauliche Anlage ganz
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem oder teilweise beseitigt, baulich verändert, mo-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dernisiert oder instandgesetzt werden muß oder
oder städtebaulichen Entwicklungsbe- wenn nach den Festsetzungen des Bebauungs-
reich, die für Maßnahmen im Sinne des plans für ein unbebautes Grundstück eine andere
§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des Nutzung vorgesehen ist und wenn aus einem die-
§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauför- ser Gründe das Miet- oder Pachtverhältnis durch
derungsgesetzes aufgewendet worden Kündigung beendigt worden ist; Entsprechendes
sind, gilt, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis mit
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- Rücksicht auf die Durchführung der Sanierungs-
teilen können;". oder Entwicklungsmaßnahme durch Vereinba-
rung der Beteiligten vorzeitig beendigt wird und
2. Es wird der folgende Buchstabe x angefügt: die Gemeinde bestätigt hat, daß die Beendigung
,,x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs- des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die als-
kosten für Modernisierungs- und Instandset- baldige Durchführung der Sanierungs- oder Ent-
zungsmaßnahmen im Sinne des § 39 e des wicklungsmaßnahme geboten ist;
Bundesbaugesetzes und für Maßnahmen im 5. einer Vertragspartei, wenn ohne die Beendigung
Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebau- des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder
förderungsgesetzes, die für Gebäude in einem verpachteten Räume ganz oder teilweise unbe-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder nutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß
Nr. 105 Ta9 der .Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2345
die vorübergehende U nlwnutzba rkeit durch die § 89
Sm1ierun!JS- od(!r Entwicklungsmaßnahme be- Deutscher Rat für Stadtentwicklung
dingt ist;
(1) Bei der Bundesregierung wird ein Deutscher
6. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, Rat für Stadtentwicklung gebildet. Dem Rat gehören
die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung an
seiner Wohnung vorübergehend anderweitig un-
tergebracht worden ist und später ein neues 1. die Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
Miet- oder Pachtverhtiltnis im Sanierungsgebiet und Städtebau, für Ernährung, Landwirtschaft
oder Entwicklungsbereich begründet wird, sofern und Forsten, der Finanzen, für Wirtschaft, des
dies im Soz.ialplan vorgesehen ist. Innern, für Verkehr sowie für Jugend, Familie
und Gesundheit,
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 6 9ilt entsprechend für
2. je ein Vertreter eines jeden Landes,
andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die
zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, 3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-
Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der
baulichen Einrichtung berechtigen. kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden,
(4) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit 4. neunzehn Wissenschaftler und andere anerkannte
der Antragsteller es unterlassen hat oder unterläßt, Persönlichkeiten, davon mindestens je ein Sach-
den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare verständiger aus dem Bereich der Baudenkmal-,
Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener Bodendenkmal- und Landschaftspflege. Diese Mit-
oder fremder Mi U:el abzuwenden. glieder beruft der Bundespräsident. Acht Mitglie-
der werden von der Bundesregierung, elf gemein-
sam von den Landesregierungen benannt. Die
§ 86
Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.
Anwendung des Bundesbaugesetzes Wiederberufung ist zulässig.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes (2) Der Deutsche Rat für Stadtentwicklung hat die
ergibt, gelten die Vorschriften des Bundesbaugeset- Aufgabe,
zes. Der Achte Teil des Bundesbaugesetzes findet
auch für die AufrJuben nach diesem Gesetz Anwen- 1. Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Bund,
dung. § 13 a des Bundesbaugesetzes findet keine Ländern und Gemeinden bei der Erneuerung und
Anwendung. Entwicklung der Städte und Dörfer zu geben,
(2) Verwaltungsakte nach den §§ 18 und 85 sowie 2. wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet
nach § 57 hinsichtlich des gemeindlichen Grund- der Erneuerung und Entwicklung der Städte und
erwerbsrechts können nur dur.ch Antrag auf gericht- Dörfer zu vermitteln,
liche Entscheidung nach dem Neunten Teil des Bun- 3. Orientierungsdaten für die Erneuerung und Ent-
desbaugesetzes angefochten werden. Das gleiche wicklung der Städte und Dörfer zur Verfügung zu
gilt für Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes, stellen,
für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des
4. Stellungnahmen, wirtschaftliche, finanzielle, so-
Fünften Teils des Bundesbaugesetzes vorgeschrie-
ziale und technische Leitlinien und Empfehlungen
ben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vier-
zur Erneuerung und Entwicklung der Städte und
ten oder Fünften Teil des Bundesbaugesetzes erlas-
Dörfer zu erarbeiten.
sen werden.
(3) Den Vorsitz führt der Bundesminister für
§ 87
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Das Ver-
Verletzung der Auskunftspilicht fahren regelt eine Geschäftsordnung, die der Bun-
Verweigert ein nach § 3 Abs. 4 Auskunftspflich- desminister für Raumordnung, Bauwesen und
tiger die Auskunft über Tatsachen, deren Kenntnis Städtebau erläßt. Die Geschäftsstelle des Deutschen
zur FeststelJung der Sanierungsbedürftigkeit eines Rates für Stadtentwicklung wird beim Bundesmini-
Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ge-
der Sanierung erforderlich ist, so gilt die Vorschrift führt.
des § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes § 90
über die Androhung und Festsetzung eines Zwangs-
gelds entsprechend. Der zur Erteilung einer Aus- Gemeinnützige Wohnungs-
kunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche und Siedlungsunternehmen und Organe der
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst staatlichen Wohnungspolitik
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- (1) Die Tätigkeit als Beauftragter der Gemeinde
prozeßordnung bezeichneten Angehörig·en der Ge- bei der Vorbereitung oder Durchführung einer
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbeson-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- dere als Sanierungsträger oder als Entwicklungs-
ten aussetzen würde. träger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei der
Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungs-
§ 88 maßnahmen gilt
Verletzung der Geheimhaltungspflicht 1. bei einem als gemeinnützig oder als Organ der
(gestrichen) staatlichen Wohnungspolitik nach dem Woh-
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
nungsgemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Un- (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
ternehmen als ausschließlich und unmittelbar Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 2, ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
des § 6 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Wohnungs- dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
gemeinnützigkeitsgesetzes dienend; anzupassen.
2. bei einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das
im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes als Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk die
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 17 des bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in die-
Steueranpassungsgesetzes dienend. sem Gesetz genannten Stellen bis zu einer anderen
landesrechtlichen Regelung unberührt.
(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-
nungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein, (6) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
strukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah- dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
men zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durch-
(7) Sind für ein Land oder Teile eines Landes
zuführen oder die Durchführung der Maßnahmen zu
leiten. Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch
nicht aufgestellt, ist bei der Anwendung des § 1
§ 91 Abs. 3 und des § 53 Abs. 1 auf künftige Ziele der
Raumordnung und Landesplanung abzustellen, wenn
Ermächtigungen
diese in einem Entwurf eines Programms oder Plans
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- enthalten sind, für dessen Aufstellung ein förmliches
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor- Verfahren eingeleitet ist.
schriften zu erlassen über
1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-
mittlung der nach § 23 Abs. 1 bis 3 und nach § 57 Achter Teil
Abs. 4 maßgebenden Grundstücks- und Gebäude-
werte, Oberleitungs- und Schlußvorschriften 1) 2)
2. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er- § 93
mittlung der Verkehrswerte nach § 25 Abs. 6 und
§ 59 Abs. 5 sowie der Erhöhung der Grundstücks- Uberleitungsvorschriiten
werte nach§ 41 Abs. 5, für die förmliche Festlegung
3. die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Kosten der Ord- (1) Hat der Bund oder das Land für die Durch-
nungsmaßnahmen und ihre Ermittlung, führung einer Sanierung vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes einer Gemeinde Förderungsmittel bewil-
4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Voraus- ligt, so kann die Gemeinde innerhalb eines Jahrs
zahlungen nach § 41 Abs. 6, 8 und 10 sowie die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne vorberei-
nach§ 41 Abs. 6 anzurechnenden Leistungen, tende Untersuchungen oder Stellungnahmen im
5. die Bedingungen der Tilgungsdarlehen nach § 25 Sinne des § 4 das Gebiet förmlich als Sanierungs-
Abs. 7 und § 41 Abs. 8, insbesondere die Zins- gebiet festlegen. Die nach Landesrecht zuständige
und Tilgungsverpflichtungen, Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen oder
Stellungnahmen im Sinne des § 4 nachgeholt wer-
6. die Ermittlung des Vorteils und die Erhebung der den.
Ausgleichsbeträge nach § 42 Abs. 1 und 2,
(2) Für andere bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
7. das Förderungsverfahren nach§ 71. in der Durchführung befindliche Sanierungen kann
die nach Landesrecht zuständige Behörde zulassen,
§ 92 daß zu einer· förmlichen Festlegung des Sanierungs-
gebiets innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten
Sonderregelung für einzelne Länder
dieses Gesetzes auf vorbereitende Untersuchungen
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen oder Stellungnahmen im Sinne des § 4 ganz oder
die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2 vor- teilweise verzichtet wird.
gesehenen Genehmigungen; das Land Bremen kann
bestimmen, daß diese Genehmigungen entfallen.
§ 94
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, Uberleitungsvorschriften
welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das
Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. (1) Ist mit der Durchführung einer Sanierung vor
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und
eine von § 5 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet fest-
abweichende Regelung treffen. gelegt, so kann die Gemeinde im Einzelfall von der
Erhebung des Ausgleichsbetrags nach § 41 ganz
(3) Das Land Hamburg kann bestimmen, daß eine oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung
Berichtigung nach § 6 Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 2 und unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann
§ 51 Abs. 4 Satz 2 sowie eine Kenntlichmachung bereits vor der Entstehung des Anspruchs auf einen
nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 entfällt oder daß eine Ausgleichsbetrag von der Gemeinde ausgesprochen
andere Maßnahme an ihre Stelle tritt. werden.
Nr. 105 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1976 2347
(2) A bs,üz 1 q i lt entsprechend für die förmliche § 97
Pestlegtmq eines stfültebaulichen Entwicklungs- Inkrafttreten 3)
bereichs und die förmliche Festlegung eines im Zu-
sammenhang bebauten Cebiets nach§ 62. Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
§ 95
1) Die Vorschriften des Achten Teils gelten für das Städtcbauförde-
Uberleitungsvorschriften für die Förderung rungsgesel:z in der Fassung vom 27. Juli 1971.
(1) Zur Förderung nach diesem Gesetz bestimmte 2) Für die Änderung des Städtebauförderungsgesetzes aufgrund des
Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom
Mittel dürfen innerhalb eines Jahrs nach Inkraft- 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2221) gilt folgendes Uberlei-
treten dieses Gesetzes für die Durchführung einer tungsrecht (Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
baugesetzes):
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme bewilligt .§ 13
oder gewährt werden, ohne daß das Sanierungs- Uberleitungsvorschriften für die Anpassung
gebiet oder der Entwicklungsbereich förmlich fest- des Städtebauförderungsgesetzes an die Vorschriften
dieses Gesetzes
gelegt ist. (l) liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 *) vor, so finden
die Vorschriften über die Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 11
(2) Sanierungsförderungsmittel können auch für Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes) und über den Entschädi-
vorbereitende Untersuchungen oder für die Aus- gungsanspruch (§ 11 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes) in der
bisher geltenden Fassung Anwendung1 § 10 Abs. 4 und 5 **) des
arbeitung von Bauleitplänen, die bei Inkrafttreten Städtebauförderungsgesetzes findet keine Anwendung.
dieses Gesetzes bereits in Auftrag gegeben worden (2) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ab-
bruchgebot, ein Baugebot oder ein Modernisierungsgebot angeord-
sind, bewilligt oder gewährt werden, sofern die vor- net, so finden die Vorschriften der §§ 19 bis 21 des Städtebau-
bereitenden Untersuchungen nach den Vorschriften förderungsgesetzes weiterhin Anwendung.
des § 4, die Ausarbeitung der Bauleitpläne nach den (3) Hat die Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Mo-
dernisierungsgebot nach § 21 des Städtebauförderungsgesetzes an-
Vorschriften des § 10 weitergeführt werden. geordnet oder hat sich der Eigentümer vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes zur Durchführung einer entsprechenden Maßnahme gegen-
über der Gemeinde verpflichtet, so gelten die Vorschriften der
§§ 32 und 43 Abs. 2 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes in der
§ 96 bisher geltenden Fassung.
Berlin-Klausel (4) Nach § 66 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes ausgespro-
chene Zuständigkeitsübertragungen bleiben unberührt."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
*) Es handelt sich hierbei um § 1 Abs. 3 des Artikels 3 des Ge-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes setzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes (vgl. S. 2252 die-
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im ses Bundesgesetzblattes).
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund **) Es handelt sich hierbei um die neue Fassung des § 10.
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land S) Das Städtebauförderungsgesetz in der ursprünglichen Fassung ist
am 1. August 1971 in Kraft getreten. Die Neubekanntmachung
Berlin nach§ 14 des Dritten Uberlcitungsgesetzes. dieses Geset,:es gilt ab 1. Januar 1977.
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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