2213
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 A usgegehen zu Bonn am 24. August 1976 N r.104
Tag Inhalt Seite
18. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der. gesetzlichen
Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2213
85-1, 820-1, 8252-1
18. 8. 76 Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten
Beschwerdeausschusses .......................... .'................................... 2215
16. 8. 76 Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und
Motorseglern an Landeplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2216
12. 8. 16 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 117 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2218
Bl0-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2219
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2219
Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- deren Ehegatte oder früherer Ehegatte erwerbs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tätig ist oder wegen Erwerbs-, Berufs- oder Ar-
beitsunfähigkeit, wegen Alters, wegen Arbeits-
losigkeit oder wegen Teilnahme an einer Berufs-
Artikel 1 bildungsmaßnahme laufende Geldleistungen aus
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der der Sozialversicherung, nach dem Arbeitsförde-
Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesge- rungsgesetz oder aus der Beamten- oder Solda-
setzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch da,s Haus- tenversorgung bezieht, es sei denn, daß er dem
haltisstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes- Kinde dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig
gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert: ist."
1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a 2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird hinter ,, § 2 Abs. 2"
eingefügt: eingefügt „oder 4 a".
,, (4 a) Kinder, die das 18., aber noch nicht das
23. Lebensjahr vollendet haben, werden alJch Artikel 2
berücksichtigt, wenn sie
§ 205 der Reichsversicherungsordnung wird wie
1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs- folgt geändert:
platzes nicht beginnen oder fortsetzen können
oder 1. In Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
2. nicht erwerbstätig sind
,,Für Kinder, die nach§ 2 Abs. 4 a des Bundeskin-
und weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosen- dergeldgesetzes berücksichtigt werden, besteht
hilfe beziehen und der Arbeitsvermittlung zur der Anspruch bis zur Vollendung des dreiund-
Verfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder, zwanzigsten Lebensjahres."
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge- 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
fügt: ,, (3) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jede
,, (3 a) Der Bund zahlt den Krankenkassen für der in Absatz 2 Satz 5 genannten Personen mo-
jede der in Absatz 3 Satz 5 genannten Personen natlich einen Betrag in Höhe von fünfzig Deut-
monatlidl einen Betrag in Höhe von fünfzig sche Mark. Der in Satz 1 genannte Betrag ver-
Deutsdle Mark. Der in Satz 1 genannte Betrag ändert sich jeweils zum 1. Januar um den Vom-
verändert sich jeweils zum 1. Januar um den hundertsatz, um den sich die J ahresarbeitsver-
Vomhundertsatz, um den sich die Jahresarbeits- dienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
verdienstgrenze nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 gegen- versicherungsordnung gegenüber der des voran-
über der des vorangegangenen Kalenderjahres gegangenen Kalenderjahres verändert hat; der
verändert hat; der sidl ergebende Betrag wird sich ergebende Betrag wird auf volle Deutsche
auf volle Deutsche Mark aufgerundet. Das Nähe- Mark aufgerundet. Das Nähere über den Nach-
re über den Nachweis, die Zahlung, den Abrech- weis, die Zahlung, den Abrechnungszeitraum und
nungszeitraum und die Gewährung von Vor- die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der
schüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
Bundesminister der Finanzen durch allgemeine nanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
Verwaltungsvorsduiften mit Zustimmung des ten mit Zustimmung des Bundesrates."
Bundesrates."
Artikel 3 Artikel 4
§ 32 des Gesetzes über die Krankenversicherung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Landwirte wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. In Absatz 2 wird folgender Satz 5 eingefügt:
,,Für Kinder, die nach § 2 Abs. 4 a des Bundes- Artikel 5
kindergeldgesetzes berücksidltigt werden, besteht
der Anspruch bis zur Vollendung des dreiund- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September
zwanzigsten Lebensjahres." 1976 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 104 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1976 2215
Gesetz
zur Gewährleistung der Unabhängigkeit
des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen:
§ 1
Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist
im Haushaltsplan veränderten allgemeinen wirt-
(1) Der Deut.sehe Presserat erhält zur Gewähr-
schaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Be-
leistung seiner Unabhängigkeit bei der Wahrneh-
trag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 ge-
mung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zur Fest-
nannten Betrages.
stellung und Beseitigung von Mißständen im Presse-
wesen alljährlich einen Zuschuß des Bundes. Der § 4
Zuschuß ist zweckgebunden für die Tätigkeit des
Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zu verwenden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Der Zuschuß wird zum 1. April eines jeden (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Jahres gezahlt, erstmals am 1. April 1976. Er beträgt
80000 DM.
§ 2 § 5
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
stimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs
mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen
Vom 16. August 1976
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und sen, soweit solche Einschränkungen unter Berück-
Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der sichtigung der besonderen Umstände an einem
Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes- Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Flug-
gesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das G~- lärm nicht erforderlich sind.
setz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (8. Än• (2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder
derungsgesetz) vom 30. Oktober 1975 (Bundes• können im Rahmen der ihnen zustehenden Befug-
gesetzbl. I S. 2679), wird nach Anhörung des Be• nisse zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm,
ratenden Ausschusses nach § 32 a des Luftverkehrs- insbesondere im Hinblick auf die Besiedlung in der
gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Umgebung des Landeplatzes, weitere Landeplätze
den Einschränkungen entsprechend § 1 unterwerfen
§ 1 oder die Einschränkungen entsprechend § 1 am ein-
Zeitliche Einschränkung zelnen Landeplatz verschärfen.
(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm § 3
wird der nichtgewerbliche zivile Flugbetrieb mit
Flugzeugen bis zu 2 000 Kilogramm Höchstgewicht Veröffentlichung der Landeplätze
(Leichtflugzeuge) und Motorseglern an Landeplät· Der Bundesminister für Verkehr gibt im Bundes-
zen, an denen Bewegungen (Starts, Landungen) von anzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer die
motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 20 000 und Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegun-
mehr im vorausgegangenen Kalenderjahr nach den gen oder auf Grund einer Entscheidung der zustän-
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes statt- digen Landesluftfahrtbehörde den Einschränkungen
gefunden haben, wie fo]gt zeitlich eingeschränkt: nach § 1 unterliegen, bekannt.
Werktags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00
Uhr und nach Sonnenuntergang, sowie sonn- und § 4
feiertags vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr mittel• Erhöhte Schallschutzanforderungen
europäischer Zeit sind
(1) Die zeitlichen Einschränkungen gelten nicht
1. Platzrundenflüge, für Leichtflugzeuge und Motorsegler, die erhöhten
2. Schulflüge, mit Ausnahme von Uberlandschul- Schallschutzanforderungen entsprechen. Dies gilt
flügen und anderen Schulflügen, die über die Um• nicht für Nachtflüge.
gebung des Landeplatzes hinausgehen und länger (2) Erhöhten Schallschutzanforderungen entspre-
als eine Stunde dauern, chen Leichtflugzeuge und Motorsegler, wenn sie die
3. Rund- und Besichtigungsflüge gegen Entgelt, in der Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes
vom 17. Juli 1975, bekanntgegeben im Bundes-
4. erlaubnispflichtige Reklameflüge und anzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1976 und in den
5. Flugzeugschleppstarts, mit Ausnahme von Starts Nachrichten für Luftfahrer NfL II - 47/75, festgeleg-
zu Uberführungs- und Hochleistungsflügen, ins- ten Emissionsgrenzwerte um mindestens 5 dB (A)
besondere zu Wettbewerbsflügen, Rekordflügen und ab 1. April 1978 um mindestens 8 dB (A) unter-
und -versuchen sowie zu Flügen zur Erlangung schreiten.
eines Leistungsabzeichens, (3) Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei der Ver-
unzulässig. kehrszulassung fest, ob das Leichtflugzeug oder der
Motorsegler erhöhten Schallschutzanforderungen
(2) Die nach der Verordnung über Luftfahrtperso- entspricht.
nal in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebe-
nen Nachtflüge dürfen auf den für Nachtflüge ge- (4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt im Bundesanzei-
nehmigten Landeplätzen in der Zeit bis zu dreiein- ger und in den Nachrichten für Luftfahrer die Luft-
halb Stunden nach Sonnenuntergang durchgeführt fahrzeugmuster, die erhöhten Schallschutzanforde-
werden. rungen entsprechen, bekannt.
§ 2 (5) Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanfor-
derungen entsprechen, dürfen besonders gekenn-
Regelungen durch die Landesbehörden zeichnet werden. Das Luftfahrt-Bundesamt legt in
(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in
können im Rahmen der ihnen zustehenden Befug- den Nachrichten für Luftfahrer Einzelheiten der
nisse Ausnahmen von den Einschränkungen zulas- Kennzeichnung fest.
Nr. 104 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1976 2217
§ 5 § 6
Ordnungswidrigkeit Berlin-Klausel
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder fahrlässig blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Än-
l. als Führer eines Luftfahrzeugs einen nach § 1 derung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
unzulässigen Flug an einc~m Landeplatz, der nach auch im Land Berlin.
§ 3 bekanntgegeben ist, durchführt,
Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin
2. als Führer eines Luftfahrzeugs einen Flug mit bleiben unberührt.
einem Luftfahrzeug durchführt, das eine beson-
§ 7
dere Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 5
führt, ohne C-!rhöhten Schallschutzanforderungen Inkrafttreten
zu entsprechen, oder als Halter eines Luftfahr- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in
zeugs einen solchen Flug anordnet oder zuläßt. Kraft.
Bonn, den 16. August 1976
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfossungsgerichts
vom 12. Mai 1976 - 1 BvL 31/73 -, ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die Regelung des § 117 Absatz 2 Satz 1 und Satz
3 Halbsatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver-
bindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar,
soweit eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei
vorzeitiger Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
durch Vergleich erhält, in voller Höhe zum Ruhen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. August 1976
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 104 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1976 2219
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 18. August 1976
Tag Inhalt Seite
10. 8. 76 Gesetz zum Verl.rag vom 10. Juli 1915 zur Änderung bestimmter Vorschriften des Proto-
kolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1445
28. 6. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Energy Research and Development
Administration der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der natrium-
gekühlten Schnellen Brutreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1448
12. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe 1459
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 1461
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit
auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462
29. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . 1463
3. 8. 76 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 8. 76 Verordnung TSF Nr. 6/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 152 14.8. 76 1. 12. 76
Nr. 104 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1976 2219
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 18. August 1976
Tag Inhalt Seite
10. 8. 76 Gesetz zum Verl.rag vom 10. Juli 1915 zur Änderung bestimmter Vorschriften des Proto-
kolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1445
28. 6. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Energy Research and Development
Administration der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der natrium-
gekühlten Schnellen Brutreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1448
12. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe 1459
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1460
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 1461
23. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit
auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462
29. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . 1463
3. 8. 76 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 8. 76 Verordnung TSF Nr. 6/76 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 152 14.8. 76 1. 12. 76
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.
Diese Übers_icht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeset,hlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Vmfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwer lsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.