2181
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1976 N r.102
Tag Inhalt Seite
18. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Straigesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsver-
fassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . 2181
450-2, 312-2, 300-2, 303-8
18. 8. 76 Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2186
302-2, 301-1
18. 8. 76 Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2188
424-4-1, 424-3-4
18. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2194
29-10
18. 8. 76 Drittes Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2195
1101-4
11. 8. 76 Verordnung zur Einschränkung und Änderung des Erhebungsprogramms nach § 2 des Ge-
setzes über betricbs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft . . . . . . . . 2196
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung
und des Strafvollzugsgesetzes
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zu begehen, oder wer sich an einer solchen Ver-
sen: einigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder
sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Artikel 1
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Änderung des Strafgesetzbuches
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
1. Nach§ 129 wird folgender§ 129 a eingefügt:
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
,,§ 129 a Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
Bildung terroristischer Vereinigungen (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von unter-
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet geordneter Bedeutung ist, in den Fällen des Ab-
sind, satzes 3 von Strafe absehen oder in den Fällen
des Absatzes 1 die Strafe nach seinem Ermessen
1. Mord, Totschlag oder Völkermord(§§ 211, 212,
220 a), (§ 49 Abs. 2) mildern.
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit,
des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab-
des§ 324 erkennen (§ 45 Abs. 2).
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(7) In den Fällen der Absätze 1 und· 2 kann das sich nicht auf freiem Fuß befinden. Ein Vertei-
Gericht Führungsaufsidlt anordnen (§ 68 Abs. 1 diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-
Nr. 2)." den ist, kann in anderen Verfahren, die eine
Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches
2. § 138 wird wie folgt geändert: zum Gegenstand haben und die im Zeitpunkt
der Ausschließung bereits eingeleitet worden
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: sind, Beschuldigte, die sich nidlt auf freiem
,, (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vor- Fuß befinden, nicht verteidigen. Absatz 4 gilt
haben oder der Ausführung einer Straftat nach entsprechend."
§ 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung
noch abgewendet werden kann, glaubhaft er- 3. § 138 c wird wie folgt geändert:
fährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
lich Anzeige zu erstatten."
,,Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm scheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage
werden die Worte „dem verbrecherischen Vor- bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verf ah-
haben" durch die Worte „dem Vorhaben oder rens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das
der Ausführung der rechtswidrigen Tat" er- Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der
setzt. Staatsanwaltschaft."
3. § 139 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
„Vor Erhebung der öffentlichen Klage" die
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um einen Worte „und nach rechtskräftigem Abschluß
Mord oder Totschlag(§§ 211,212) oder einen Völ- des Verfahrens" eingefügt.
kermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1
handelt" durch die Worte „um c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
1. einen Mord oder Totschlag(§§ 211,212),
,,(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem
2. 8inen Völkermord in den Fällen des § 220 a Entschluß oder auf Veranlassung des Beschul-
Abs. 1 Nr. 1 oder digten von der Mitwirkung in einem Verfah-
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a ren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag
Abs. 1), auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die
eine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder Sache dem zur Entscheidung zuständigen Ge-
richt vorgelegt worden ist, so kann dieses Ge-
einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c
richt das Ausschließungsverf ahren weiterfüh-
Abs. 1)
ren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mit-
durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a) wirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in
handelt" ersetzt. dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung
der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a,
138 b, 138 d der Ausschließung gleich."
Artikel 2 d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Änderung der Strafprozeßordnung
4. § 148 erhält folgende Fassung:
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
,,§ 148
1. In § 112 Abs. 3 werden die Worte „eines Verbre- (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich
chens nach den §§ 211" durch die Worte „einer nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und
Straftat nach § 129 a Abs. 1 oder nach den§§ 211" mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestat-
ersetzt. tet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
2. § 138 a wird wie folgt geändert: freiE:!m Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung
eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches,
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände
b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Ab- zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder
sätze 4 und 5 eingefügt: derjenige, der sie unmittelbar übergeben will,
nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zu-
,, (4) Solange ein Verteidiger nach Absatz 1 nächst einem Richter vorgelegt werden."
oder 2 ausgeschlossen ist, kann er den Be-
schuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß be- 5. Nadl § 148 wird folgender§ 148 a eingefügt:
findet, auch in einem anderen gesetzlich ge-
ordneten Verfahren nicht verteidigen. ,,§ 148 a
(5) Ein Verteidiger, der nach Absatz 1 aus- (1) Für die Durchführung von Uberwachungs-
geschlossen worden ist, kann in demselben maßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei
Verfahren auch andere Beschuldigte nicht dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
verteidigen; das gleiche gilt für einen Vertei- Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138
diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor- des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schrift-
den ist, hinsichtlich der Beschuldigten, die stücke oder andere Gegenstände, aus denen sich
Nr. 102 -- Tc.1g der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2183
die Verptlichtun9 zur Anzeige ergibt, vorläufig 2. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über ,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150,
die Beschlagnahme bleiben unberührt. 161 a) verhängt worden, so ruht die Mitglied-
(2) Der Richter, der mit Uberwachungsmaßnah- schaft für dessen Dauer. 11
men betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Un-
tersuchung weder befaßt sein noch befaßt wer- 3. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei
der Uberwachung erlangt, Verschwiegenheit zu a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt un- „4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten
berührt." als Vertreter und Beistand für die Dauer
von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig
6. In § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 1 und § 153 e Abs. 1 zu werden,".
wird jeweils die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2 b) Die jetzige Nummer 4 wird Nummer 5.
bis 6" durch die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2
bis 7" ersetzt. 4. Nach § 114 wird folgender § 114 a eingefügt:
Artikel 3 ,,§ 114 a
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Wirkungen des Vertretungsverbots,
Zuwiderhandlungen
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: (1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-
tungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist,
1. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert: darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein- als Vertreter und Beistand in Person oder im
gefügt: schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor
Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-
,,6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Ver- über anderen Personen tätig werden oder Voll-
einigungsverbot des § 129 a des Strafge- machten oder Untervollmachten erteilen. Er darf
setzbuches, 11
•
jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen,
Nummern 7 und 8. soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte ge-
boten fat.
2. § 142 a wird wie folgt geändert: (2) Die Wirksamkeit von ,..Rechtshandlungen
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungs-
,, Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Be- verbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechts-
amten der Staatsanwaltschaft eines Landes handlungen, die ihm gegenüber vorgenommen
und der Generalbundesanwalt sich nicht dar- werden.
über einigen, wer von ihnen die Verfolgung (3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er-
zu übernehmen hat, so entscheidet der Gene- gangenen Vertretungsverbot wissentlich zu-
ralbundesanwalt." widerhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft
b) In Absatz 2 wird das Wort „Er" durch die ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer
Worte „Der Generalbundesanwalt" ersetzt. Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maß-
nahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Be-
hörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen
einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zu-
Artikel 4
rückweisen."
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 5. § 115 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert „Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die
durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bun- nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4
desgesetzbl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren."
1. § 66 wird wie folgt geändert:
6. § 115 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4
,,2. gegen den ein ehrengerichtliches Ver-
oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe
fahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
oder Maßnahme nicht entgegen."
Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) ver-
hängt worden ist; 11
•
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 7. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,4. gegen den im ehrengerichtlichen Verfah- ,, (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes
ren in den letzten fünf Jahren ein Ver- ist die Revision an den Bundesgerichtshof zu-
weis oder eine Geldbuße oder in den letz- lässig,
ten zehn Jahren ein Vertretungsverbot 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß
( § 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt worden ist." § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem 11. Nach§ 161 wird folgender§ 161 a eingefügt:
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
II§ 161 a
Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
erkannt hat; Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
zugelassen hat." vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf
eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 er-
kannt werden wird, so kann gegen ihn durch
8. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts des Sie- ·· Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten
benten Teils wird wie folgt gefaßt: Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig
zu werden, angeordnet werden.
„Das Berufs- und Vertretungsverbot
als vorläufige Maßnahme". (2) § 150 Abs. 2, 3, §§ 151 bis 154, § 155 Abs. 1,
3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzu-
wenden."
9. § 155 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
12. § 204 wird wie folgt geändert:
,, (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-
1 tungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung
nicht als Vertreter und Beistand in Person oder ,,Nr. 4" durch die Bezeichnung „Nr. 5" er-
im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor setzt.
Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
über anderen Personen tätig werden oder Voll- ,, (5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand
machten oder Untervollmachten erteilen." auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu wer-
den (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechts-
10. Nach § 159 werden die folgenden §§ 159 a und kraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist
159 b eingefügt: wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161 a
angeordneten vorläufigen Verbots einge-
,,§ 159 a rechnet."
Dreimonatsfrist
(1) Solange das ehrengerichtliche Verfahren Artikel 5
noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Das Strafvollzugsgesetz wird wie folgt geändert:
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der
Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund 1. § 26 wird um folgenden Satz ergänzt:
die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfah- ,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
rens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des
Verbotes rechtfertigt. 2. § 27 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Ver- ,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
bot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben,
wenn der Ehrengerichtshof nicht dessen Fort- 3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
dauer anordnet.
,,Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straf-
(3) Werden die Akten dem Ehrengerichtshof tat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde,
vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist gelten § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßord-
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen nung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen
Entscheidung. einen Strafgefangenen ·im Anschluß an die dem
Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende
§ 159 b Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer
Prüfung der Fortdauer des Verbotes Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu
vollstrecken ist."
(1) In den Fällen des § 159 a legt das Ehren-
gericht die Akten durch Vermittlung der Staats- 4. Dem§ 122 wird folgender Absatz 2 angefügt:
anwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entschei-
dung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes ,, (2) § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung
für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft sind anzuwenden."
es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichts- Artikel 6
hofes ist der Rechtsanwalt zu hören. Ubergangsregelung
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes (1) § 138 a Abs. 5 Satz 2 und 3 und§ 148 Abs. 2 der
muß jeweils spätestens nach drei Monaten von Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2
dem Ehrengerichtshof wiederholt werden, so- dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn ge-
lange das ehrengerichtliche Verfahren noch gen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkraft-
nicht eingeleitet ist." tretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 197,6 2185
des Verdachts d(!r Bildung krimineller Vereinigun- § 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder des
gen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden § 324
ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerich-
zu begehen.
tet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, (3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit
220 a), durcb Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses
Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet
oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der rens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1. des § 311 Abs. 1, des verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Straf-
§ 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des prozeßordnung die Sache auch dann an das Ober-
§ 324 landesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das
zu begehen. Landgericht entschieden hat.
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugs-
gesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Ver- Artikel 7
urteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen
(§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurtei- Berlin-Klausel
lung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkraft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
treten des § 129 a des Strafgesetzbuches begangen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,
220 a), Artikel 8
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Inkrafttreten
Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der dung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs.' 2 treten
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
zweites Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers
sen: kann auf seinen Antrag auch betraut werden,
wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Artikel 1 (4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein
erfolgreich abgeschlossenes. Studium der Rechts-
1. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969,
wissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten
zuletzt geändert durch das Adoptionsgesetz vom
und ein Vorbereitungsdienst nach § 5 a des Deut-
2. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1749), wird wje
schen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs
folgt geändert:
Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer
einer Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Rich-
§ 2 erhält folgende Fassung: tergesetzes ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
,,§ 2 (5) Referendare können mit der zeitweiligen
Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspfle-
Voraussetzungen für die Tätigkeit gers beauftragt werden.
als Rechtspfleger
(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschrif-
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers ten."
kann ein Beamter des Justizdienstes betraut wer-
den, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jah- 2. Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung vom
ren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung 19. April 1972, zuletzt geändert durch das Gesetz
bestanden hat. Der Vorbereitungs_dienst vermit- zur Änderung von Bezeichnungen der Richter
telt in einem Studiengang einer Fachhochschule und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember
oder in einem gleichstehenden Studiengang dem 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), wird wie folgt
Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse geändert:
und Methoden sowie die berufspraktischen In § 5 b Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes" durch die
der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich Worte ,, § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes"
sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fach- ersetzt.
studien von mindestens achtzehnmonatiger
Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die Artikel 2
berufspraktischen Studienzeiten umfassen die
Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der § 1
Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Beamte des Justizdienstes können mit den Aufga-
Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht ben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie
unterschreiten. auf Grund der bisher geltenden Vorschriften vor
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für
den gehobenen Justizdienst bestanden haben. § 33
werden, wer eine zu einem Hochschulstudium
berechtigende Schulbildung besitzt oder einen des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
§2
nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes
können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen (1) Eine Rechtspflegerausbildung, die bis zu sechs
werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen
mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst worden ist, richtet sich nach den bisher geltenden
tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie Vorschriften. Die Landesregierungen werden
ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausbil-
Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder dung an die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
können bestimmen, daß die Zeit der Tätigkeit im geltenden Bestimmungen anzupassen. Die Landesre-
mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von gierungen können die Ermächtigung auf die nach
sechs Monaten auf die berufspraktischen Stu- Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde
dienzeiten angerechnet werden kann. übertragen.
Nr. 102 · Td~J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2187
(2) Sowc~if durc:11 Li!ndesn~chl bei Inkrafttreten eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen
dieses c;esc~lz<·s ein mehr c1ls dn~ijähri9er Vorberei- als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
tungsdienst vorqnschricben ist, ist seine Dauer bis und eine förderliche Ausbildung oder Tätigkeit von
zum 1. JanuiH 19Wi dllf cl rPi JalH(! festzusetzen. zwei Jahren nachweist.
§3
Artikel 3
Bis zun1 Jl. Dezember 1979 kann abweichend von
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes die Aus- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bildung an einer bestehenden Ausbildungsstätte für des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
RechtspflegC'r durchgeführt werden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§4
Artikel 4
Bis zum 31. Dezemlwr 1979 kann abweichend von
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des RechtspfJegergesetzes zur Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Rechtspfle~wra.usbildung zugelassen werden, wer Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- vorausgezahlt worden sind, gelten die bisherigen
sen: Gebührensätze.
§ 1 § 6
Gebührenverzeichnis Nach bisherigen Sätzen gezahlte Gebühren
Die Gebühren des Deutschen Patentamts und des (1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
Bundespatentgerichts bestimmen sich, soweit sie dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende
nicht anderweitig gesetzlich festgesetzt sind, nach Gebühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu
dem anliegenden Gebührenverzeichnis. entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen
rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbe-
§ 2 trag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-
Gebührenmarken sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichten-
den Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt
Die Gebühren können durch Verwendung von oder Patentgericht zu setzenden Frist von einem
Gebührenmarken entrichtet werden. Monat nach Zustellung nachgezahlt werden. Wird
der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist
§ 3 nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig ent-
Ermächtigung richtet.
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
durch Rechtsverordnung für die Gebühren des Pa- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende
tentamts und des Patentgerichts Bestimmungen dar- Bekanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder
über zu erlassen, welche Zahlungsformen der Bar- Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines
zahlung gleichgestellt werden. Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den
bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-
die Aufgliederung des Gebührenverzeichnisses zur gesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgese-
Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu än- hene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwi-
dern. schen der entrichteten und der nach diesem Gesetz
§ 4
zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag
für die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.
Anwendung der bisherigen Gebührensätze
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- § 7
den Gebührensätze sind auch nach dem Inkrafttre-
ten anzuwenden, Aufhebung von Vorschriften
1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr durch (1) Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts
Gesetz festgelegte Zeitpunkt vor dem Inkraft- und des Patentgerichts in der Fassung der Bekannt-
treten liegt, machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1,
2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch 39), zuletzt geändert durch das Gesetz über inter-
Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das nationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
für den Anfang dieser Frist maßgebliche Ereig- (Bundesgesetzbl. II S. 649), wird aufgehoben. Soweit
nis vor dem Inkrafttreten liegt. in anderen Gesetzen auf Vorschriften des aufgeho-
benen Gesetzes verwiesen wird, treten die Vor-
schriften dieses Gesetzes an die Stelle der auf geho- _
§ 5
.benen Vorschriften.
Vorausgezahlte Patentjahresgebühren (2) § 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Für Patentjahresgebühren, die nach dem Inkraft- Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
treten dieses Gesetzes fällig werden und vor dem gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bun-
1. Januar 1975 gemäß § 11 Abs. 9 des Patentgesetzes desgesetzbl. I S. 615) wird aufgehoben.
Nr. 102 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2189
§ 8 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Berlin-Klausel Dritten Uberleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 9
des Dritten Uberleitungsgeselzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Inkrafttreten
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- Dieses Gesetz tritt am 1. November 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 'I
Anlage zu§ l
Gebührenverzeichnis
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark
100 000 A. Gebühren des Patentamts
110 000 I. Patentsachen
111 000 1. Erteilungsverf ahren
111 100 a) Für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes) 100
111 200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden
Druckschriften (§ 28 a) 200
1 ll 300 c) Für den Antrag auf Prüfung der Anmeldung (§ 28 b),
111 301 wenn ein Antrag nach § 28 a bereits gestellt worden ist 250
111 302 wenn ein Antrag nach § 28 a nicht gestellt worden ist 400
11 l 500 d) Für die Bekanntmachung der Anmeldung ( § 11 Abs. 1, § 31) 150
112 000 2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
112 100 a) Patentjahresgebühr
112 103 für das 3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 100
112 104 für das 4. Patentjahr (§ 11 Abs. 1} 100
112 105 für das 5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 150
112 106 für das 6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 225
112 107 für das 7. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 300
112 108 für das 8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 400
112 109 für das 9. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 500
112 110 für das 10. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 600
112 11 l für das 11. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 800
112 112 für das 12. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1 050
112 113 für das 13. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1 300
112 114 für das 14. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1 550
112 115 für das 15. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 1 800
112 116 für das 16. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 2100
112 117 für das 17. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 2 400
112118 für das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 2 700
112 119 für das 19. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 3 000
112 120 für das 20. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 3 300
112 200 b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der 10 vom Hundert
Nrn. 111 500 und 112 100 (§ 31 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2) der nachzuzah-
lenden Gebühr
113 000 3. Sonstige Anträge
113 100 a) Für den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Vergütung
für die Benutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 4) 100
113 200 b) Für den Antrag auf Änderung der festgesetzten Vergütung für
die Benutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5) 200
113 300 c) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung (§ 24 Abs. 2)
113 301 (i) in der Person des Patentinhabers 60
113 302 (ii) in der Person des Vertreters des Patentinhabers 20
113 400 d) Für den Antrag auf Eintragung der Einräumung eines Rechts zur
ausschließlichen Benutzung der Erfindung oder auf Löschung
dieser Eintragung (§ 25 Abs. 4) 40
113 500 e) Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 2) 120
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2191
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark
113 800 f) Für die Veröffentlichung von Ubersetzungen (Artikel II § 1
Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) 100
113 900 g) Für die Behandlung der internationalen Anmeldung beim Deut-
schen Patentamt als Anmeldeamt (Artikel III § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) 150
120 000 II. Gebrcmchsmustersachen
121 000 1. Erleilungsverfahren
121 100 Für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes) 50
122 000 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
122 100 a) Für die Verlängerung der Schutzdauer(§ 14 Abs. 2) 350
122 200 b) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung der Gebühr der 10 vom Hundert
Nr. 122 lO0 (§ 14 Abs. 2 Satz 5) der nachzuzah-
lenden Gebühr
123 000 3. Sonstige Anträge
123 300 a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung (§ 3 Abs. 4)
123 301 (i) in der Person des Rechtsinhabers 60
123 302 (ii) in der Person des Vertreters des Rechtsinhabers 20
123 600 b) Für den Antrag auf Löschung (§ 8) 300
130 000 III. Warenzeichensachen
131 000 1. Anmeldeverfahren
131 100 a) Für die Anmeldung
131 110 (1) Anmeldegebühr
131111 (i) bei Warenzeichen (§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengeset-
zes) 50
131 112 (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 2 Abs. 3} 600
131 120 (2) Klassengebühr
131 121 (i) bei Warenzeichen (§ 2 Abs. 3)
131 122 für die erste und zweite Klasse je 60
131 123 für die dritte und vierte Klasse je 90
131 124 für jede weitere Klasse 120
131 125 (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 2 Abs. 3) je Klasse 200
131 400 b) Für die Erhebung des Widerspruchs (§ 5 Abs. 5) 100
131 600 c) Für die Eintragung
131 601 (i) eines Warenzeichens (§ 7) 150
131 602 (ii) eines Verbandszeichens (§ 17 Abs. 3, § 7) 600
131 610 d) Für den Antrag auf beschleunigte Eintragung (§ 6 a Abs. 2) 350
132 000 2. Verlängerung der Schutzdauer
132 100 a) Verlängerungsgebühr
132 101 (i) bei Warenzeichen (§ 9 Abs. 2) 400
132 102 (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2) 2 000
132 200 b) Klassengebühr
132 210 (i) bei Warenzeichen (§ 9 Abs. 2)
132 211 für die erste und zweite Klasse je 200
132 212 für die dritte und vierte Klasse je 275
132 213 für jede weitere Klasse 350
132 220 (ii) bei Verbandszeichen (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2) für jede
Klasse 300
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Nummer Gebühr in
Gebührentatbestand Deutsche Mark
132 300 c) Zuschlag für die Verspätung der Zahlung einer Gebühr der 10 vom Hundert
Nrn. 132100 und 132 200 (§ 17 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 3) der nachzuzah-
lenden Gebühr
133 000 3. Sonstige Anträge
133 300 a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung
133 301 (i) in der Person, im Namen oder im Wohnort des Zeichen-
inhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder durch Ubertragung des
Zeichens (§ 8 Abs. 1) 60
J 33 302 (i.i) in der Person, im Namen oder im Wohnort des Vertreters
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 20
133 600 b) Für den Antrag auf Löschung (§ 10 Abs. 2 Nr. 2) 400
133 700 c) Für den Antrag auf internationale Markenregistrierung als
nationale Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt
des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli
1922 Reichsgesetzbl. II S. 669, 779) 250
200 000 B. Gebühren des Patentgerichts
210 000 !. Patentsachen
214 000 l. Beschwerdeverfahren
214 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 36 l Abs. 3 des Patent-
gesetzes) 200
215 000 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren
215 100 a) Klagen
215110 (i) Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zu-
rücknahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 37
Abs. 5) 500
215 120 (ii) Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtig-
keitssenate (§ 42 Abs. 1) 400
215 200 b) Einstweilige Verfügungen
215 210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
(§ 41 Abs. 2) 400
215 220 (ii) Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
(§ 42 m Abs. 2) 400
220 000 II. Gebrauchsmustersachen
224 000 1. Beschwerdeverfahren
224 100 Für die Einlegung der Beschwerde
224 110 (i) gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle (§ 10 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes) 200
224 120 (ii) w~gen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung (§ 10
Abs. 2) 350
225 000 2. Zwangslizenzverfahren
225 100 a) Klagen
225 110 (i) Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 11 a des
Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 5
des Patentgesetzes) 350
Nr. l 02 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2193
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark
225 120 (ii) Für die Einlegung der Berufung (§ 11 a des Gebrauchs-
mustergesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Patent-
gesetzes) 275
225 200 b) Einstweilige Verfügungen
225 210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
(§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2 des Patentgesetzes) 275
225 220 (ii) Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
(§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit
§ 42 m Abs. 2 des Patentgesetzes) 275
230 000 1/I. Warenzeichensachen
234 000 Bes eh w erdeverf ahren
234 100 a) Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 des Warenzeichen-
gesetzes) außer dem Fall der Nr. 234 600 200
234 300 b) Für die Einlegung der Beschwerde nach § 2 Abs. 3 der Verordnung
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handels-
marken in der Fassung vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656) 200
234 600 c) Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13
Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes) 350
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken
§ 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1938), zuletzt
geändert durch § 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), erhält
folgenden Absatz 2:
,, (2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
deszwecke gilt auch für Personen, denen von diesem
Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 102 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2195
Drittes Gesetz
zur Änderung des Diätengesetzes 1968
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
§ 1
Das Diätengesetz 1968 vom 3. Mai 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 334), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1593), wird wie
folgt geändert:
In § 1 nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Während des Kalenderjahres 1976 ist das Amts-
gehalt nach dem Stande vom 1. Januar 1975 maß-
gebend."
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des-§ 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
Verordnung
zur Einschränkung und Änderung des Erhebungsprogramms nach § 2 des Gesetzes
über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft
Vom 11. August 1976
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über betriebs-
und marktwirtschaftliche Meldungen in der Land-
wirtschaft vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz-
blatt I S. 683) wird verordnet:
§ 1
Die Erhebungen nach § 2 Nr. 1 Buchstaben a
und b, Nr. 2 Buchstabe b sowie Nr. 3 Buchstaben b
und c des Gesetzes werden eingestellt.
§ 2
Die Erhebung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a des
Gesetzes wird jährlich durchgeführt und erstreckt
sich auf den Absatz von Kartoffeln aller Verwen-
dungsarten.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. l) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1976 in Kraft.
Bonn, den 11. August 1976
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Ver0rdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der ang(lwandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,